BT-Drucksache 17/6293

Übermittlung von Fluggastdaten nur nach europäischen Grundrechts- und Datenschutzmaßstäben hier: Stellungnahme gegenüber der Bundesregierung gemäß Artikel 23 Absatz 3 des Grundgesetzes i.V.m. § 9 Abs. 4 EUZBBG zum Richtlinienvorschlag KOM(2011) 32 endgültig

Vom 28. Juni 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/6293
17. Wahlperiode 28. 06. 2011

Antrag
der Abgeordneten Wolfgang Gunkel, Heinz-Joachim Barchmann, Gabriele
Fograscher, Petra Ernstberger, Iris Gleicke, Kerstin Griese, Michael Hartmann
(Wackernheim), Dr. Eva Högl, Frank Hofmann (Volkach), Daniela Kolbe (Leipzig),
Ute Kumpf, Christine Lambrecht, Kirsten Lühmann, Dietmar Nietan, Thomas
Oppermann, Gerold Reichenbach, Michael Roth (Heringen), Werner Schieder
(Weiden), Dr. Martin Schwanholz, Peer Steinbrück, Rüdiger Veit, Dr. Dieter
Wiefelspütz, Dr. Frank-Walter Steinmeier und der Fraktion der SPD

Übermittlung von Fluggastdaten nur nach europäischen Grundrechts- und
Datenschutzmaßstäben

hier: Stellungnahme gegenüber der Bundesregierung gemäß Artikel 23 Absatz 3
des Grundgesetzes i. V. m. § 9 Absatz 4 EUZBBG zum Richtlinienvorschlag
KOM(2011) 32 endg.

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Am 2. Februar 2011 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine
Richtlinie über die Verwendung von Fluggastdatensätzen zu Zwecken der Ver-
hütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroris-
tischen Straftaten und schwerer Kriminalität vorgelegt (KOM(2011) 32 endg.).

Der Entwurf muss datenschutzrechtlich erheblich verbessert werden. Zwar ver-
folgt er ein legitimes Anliegen. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union
müssen terroristische und strafrechtliche Bedrohungen abwehren. Doch müssen
sie dabei die grund- und menschenrechtlichen Garantien beachten, die zu den
Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten zählen und in der Grundrechtecharta der
Europäischen Union verankert sind. Dies ist durch die im Entwurf vorgesehe-
nen Regelungen noch nicht ausreichend gewährleistet. Insbesondere müssen
die nachfolgenden datenschutzrechtlichen Gesichtspunkte dringend nachver-
handelt werden.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
bei den weiteren Verhandlungen über den Richtlinienvorschlag im Rat folgende
Maßstäbe als wesentliche Belange im Sinne von § 9 Absatz 4 des Gesetzes
über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in
Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBBG) durchzusetzen:

1. Die Richtlinie soll einen wirksamen Beitrag zum Schutz vor schwerer Krimi-
nalität und Terrorismus leisten. Gleichzeitig muss sie den effektiven Schutz

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personenbezogener Daten gewährleisten, wie er in Artikel 16 des Vertrages
über die Arbeitsweise der Europäischen Union, den Artikeln 7 und 8 der
Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Artikel 8 der Europäischen
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, im Euro-
parats-Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen
Verarbeitung personenbezogener Daten (SEV Nr. 108) und im europäischen
Sekundärrecht garantiert ist.

2. Die Maßstäbe des deutschen Datenschutzes, wie sie vom Bundesverfas-
sungsgericht (BVerfG) zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung
konkretisiert worden sind, sind in die Richtlinie aufzunehmen. Das gilt ins-
besondere für die Grundsätze zur so genannten Vorratsdatenspeicherung.

3. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung müssen geeignet, erforderlich und
angemessen sein. Das bedeutet insbesondere, dass folgende Anforderungen
in der Richtlinie zu verankern sind:

a) Art und Umfang der erhobenen Daten müssen genau und abschließend
begrenzt werden. Vorbild für die zu erhebenden Daten soll Artikel 3 Ab-
satz 2 der Richtlinie 2004/82/EG sein, der in § 31a des Bundespolizei-
gesetzes (BPolG) umgesetzt worden ist.

b) Die bislang vorgesehene Speicherfrist ist auf deutlich unter sechs Monate
zu begrenzen.

c) Es darf keine Ermächtigung zum automatisierten Datenabgleich geschaf-
fen werden.

d) Der Abruf und die Nutzung der Daten dürfen nur bei einem durch be-
stimmte Tatsachen begründeten Verdacht auf schwere oder terroristische
Straftaten erfolgen.

e) Der Abruf und die Nutzung der Daten sind dem Richtervorbehalt zu
unterlegen.

f) Es ist klarzustellen, dass die Beantwortung individueller Anfragen der
zuständigen Sicherheitsbehörden anhand des so genannten Push-Systems
zu erfolgen hat. Bei diesem hat die anfragende Behörde keinen direkten
Zugriff auf die Daten. Vielmehr werden ihr diese auf Anfrage von der
speichernden Behörde übermittelt.

g) Es ist auf ausreichende Bestimmungen zum technischen Datenschutz hin-
zuwirken. Dazu gehören neben der Verwendung gemeinsamer Protokolle
namentlich die sichere Verschlüsselung von Daten, das Vier-Augen-Prin-
zip verbunden mit fortschrittlichen Verfahren zur Authentifizierung für
den Zugang zu den Schlüsseln und eine revisionssichere Protokollierung
von Zugriff und Löschung. Eine effektive Kontrolle muss gewährleistet
werden, Verstöße müssen wirksam sanktioniert werden.

h) Die Weitergabe der Daten an Drittstaaten ist nur zulässig, sofern dies in
internationalen Abkommen, die ein ausreichendes Datenschutzniveau
gewährleisten, vorgesehen ist.

i) Der Anwendungsbereich der Richtlinie darf nicht auf innereuropäische
Flüge sowie auf andere Verkehrsmittel als Flugzeuge ausgeweitet wer-
den.

j) Es darf im Laufe der weiteren Verhandlungen nicht hinter bereits im
Richtlinien-Vorschlag enthaltene datenschutzrechtliche Maßstäbe zu-
rückgefallen werden. Das gilt insbesondere für

● die Beibehaltung der in Artikel 2 Buchstabe g, h und i des Richtlinien-
entwurfs enthaltenen Beschränkung auf terroristische und schwere

Straftaten i. S. d. dort genannten Normen der Rahmenbeschlüsse 2002/
475/JI und 2002/584/JI des Rates,

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● die Beibehaltung der in Artikel 11 Absatz 1 des Richtlinienentwurfs
vorgesehene Gewährleistung ausreichender Auskunft, Berichtigung,
Löschung und Sperrung, Schadenersatz und Rechtsbehelfe,

● die Beibehaltung der in Artikel 11 Absatz 4 vorgesehenen Protokollie-
rung sowie

● die Beibehaltung des so genannten Push-Systems zwischen Fluglinien
und PNR-Zentralbehörde (Passenger Name Record) (Artikel 6 Absatz 1
des Richtlinienentwurfs).

Berlin, den 28. Juni 2011

Dr. Frank-Walter Steinmeier und Fraktion

Begründung

Zu Nummer 1

Die Forderung soll gewährleisten, dass eine ausreichende Abwägung zwischen
Sicherheitsbedürfnissen und Grundrechtsschutz in der Richtlinie zum Ausdruck
kommt.

Zu Nummer 2

Das BVerfG hat im Urteil vom 2. März 2010 (1 BvR 256/08) hohe Anforderun-
gen an die so genannte Vorratsdatenspeicherung gestellt. Hierzu zählt das Gericht
die Datenspeicherung „ohne Anknüpfung an ein zurechenbar vorwerfbares Ver-
halten, eine – auch nur abstrakte – Gefährlichkeit oder sonst eine qualifizierte Si-
tuation. Die Speicherung bezieht sich dabei auf Alltagshandeln, das im täglichen
Miteinander elementar und für die Teilnahme am sozialen Leben in der modernen
Welt nicht mehr verzichtbar ist“ (BVerfG a. a. O. Rn. 210). Diese Definition trifft
auf die Speicherung von PNR-Daten zu. Sie werden allein deshalb erhoben, weil
Reisende das Flugzeug wählen, also ein sozial ebenso gebilligtes wie unverzicht-
bares Alltagshandeln an den Tag legen.

Zwar ist deutsches Verfassungsrecht gemeinschaftsrechtlich für die Wirksam-
keit der Richtlinie unbeachtlich. Politisch ist eine am Urteil des BVerfG aus-
gerichtete Verhandlungsführung dennoch aus zwei Gründen geboten. Erstens
ist es erstrebenswert, die im europäischen Vergleich hohen datenschutzrecht-
lichen deutschen Maßstäbe auf die europäische Ebene zu übertragen, um zur
Vertiefung des Datenschutzes im europäischen Sekundärrecht beizutragen.
Zweitens ist es integrationspolitisch erforderlich, einen Konflikt zwischen
Gemeinschaftsrecht und nationalem Verfassungsrecht zu vermeiden.

Zu Nummer 3 Buchstabe a

Aus der Rechtsprechung des BVerfG ergeben sich auch im Hinblick auf den
Umfang der abzurufenden Daten verfassungsrechtliche Grenzen (BVerfG a. a. O.
Rn. 237). Die laut Anhang zum Richtlinienentwurf RL-E erhobenen Daten sind
jedoch sehr umfangreich. Mit 19 Kategorien sind sie umfänglicher als die nach
Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2004/82/EG erhobenen Daten, die so genann-
ten API-Daten (Advance Passenger Information). Letztere enthalten einen ab-
schließenden und bestimmten Datenkatalog. Sie werden, dem Ziel der Richtlinie
2004/82/EG folgend, zur Bekämpfung der illegalen Einreise erhoben. Aus der

bundespolizeilichen Praxis werden keine Fälle berichtet, in denen dieser Daten-
bestand als nicht ausreichend erachtet wurde.

Drucksache 17/6293 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Auch die Europäische Kommission hat nicht ausreichend begründet, warum
dieser Datenbestand ungenügend sein soll. Zwar erlaubten es die API-Daten
der Kommission zufolge nicht, „,unbekannte‘ Verdächtige so zu identifizieren
wie dies mit einer Auswertung von PNR-Daten möglich ist“ (KOM(2011) 32
endg., S. 5). Diese Aussage wird jedoch nicht näher belegt. Deshalb teilt der
Deutsche Bundestag die Auffassung des Bundesrates: „Diese pauschale Aus-
sage kann nicht als ausreichend angesehen werden. Soweit ersichtlich, ist bis-
lang nicht ausreichend untersucht worden, wie die vorhandenen Instrumente
zur Bekämpfung des Terrorismus und der schweren Kriminalität nutzbar ge-
macht werden könnten“ (Bundesratsdrucksache 73/11 (Beschluss), S. 3).

Zu Nummer 3 Buchstabe b

Nach dem BVerfG ist die anlasslose Datenspeicherung unter bestimmten Vor-
aussetzungen bis zu einer Höchstdauer von sechs Monaten zulässig (BVerfG,
Urteil vom 2. März 2010, 1 BvR 256/08 Rn. 215). Die bisher bekannt ge-
wordenen Ergebnisse der auf europäischer Ebene erfolgten Evaluierung haben
ergeben, dass eine Speicherfrist von sechs Monaten zur Strafverfolgung nicht
erforderlich ist. Circa 70 Prozent der Abfragen von Daten erfolgen in den ersten
drei Monaten; der Anteil steigt auf 85 Prozent, wenn die Daten maximal sechs
Monate alt sind. Dieses Ergebnis deckt sich mit den Erfahrungen auf nationaler
Ebene.

Die bislang vorgesehene Speicherung von fünf Jahren und 30 Tagen ist zu lang.
Zwar werden die vollständig sichtbaren Daten gemäß Artikel 9 Absatz 2 Satz 1
und 2 des Richtlinienentwurfs zunächst nur für 30 Tage gespeichert. Gemäß
Absatz 2 derselben Norm folgt aber eine Speicherung von weiteren fünf Jahren.
Zwar wird diese in Artikel 9 Absatz 2 Satz 3 des Richtlinienentwurfs als anony-
misierte Speicherung bezeichnet, weil die Identitätsdaten gemäß Satz 2 der
genannten Norm nicht sichtbar sein dürfen. Gemäß Artikel 9 Absatz 2 Satz 4
RL-E ist jedoch der Zugriff unter den dort genannten Voraussetzungen auf die
vollständigen Daten nach wie vor möglich. Der Deutsche Bundestag teilt des-
halb die vom Bundesrat vertretene Auffassung, dass es sich hierbei nur um eine
scheinbare Anonymisierung handelt (Bundesratsdrucksache 73/11 (Beschluss),
S. 3).

Zu Nummer 3 Buchstabe c

Nach der Rechtsprechung des BVerfG zur so genannten Rasterfahndung ist ein
automatisierter Datenabgleich (Rasterung) mit dem Grundrecht auf informatio-
nelle Selbstbestimmung nur dann vereinbar, wenn eine konkrete Gefahr für
hochrangige Rechtsgüter wie den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder
eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person gegeben ist. Im
Vorfeld der Gefahrenabwehr hingegen scheidet eine solche Rasterfahndung aus
(BVerfG, Urteil vom 4. April 2006, 1 BvR 518/02, Leitsatz 1 und Rn. 125 ff.).

Der RL-E sieht jedoch eine solche anlasslose Rasterung im Vorfeld der Gefah-
renabwehr vor. Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a und b RL-E ermächtigen die
PNR-Zentralstellen dazu, PNR-Daten anhand im Voraus festgelegter Kriterien
im automatisierten Verfahren zu überprüfen. Sofern sich Treffer ergeben, sind
diese Treffer den eben genannten Normen zufolge auf andere, nichtautomati-
sierte Weise an die zuständigen Ermittlungsbehörden zu ermitteln.

Weiterhin ermächtigt Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d RL-E zur Auswertung
von verdachtslos erhobenen PNR-Daten zwecks Aktualisierung oder Aufstel-
lung neuer Kriterien für die Durchführung von individuellen Überprüfungen
von Fluggästen. Ausweislich der Begründung dient dies dem Ziel, „Personen zu
identifizieren, die ihnen bislang nicht ,bekannt‘ waren, d. h. Personen, die noch

nicht im Verdacht stehen, an einer (…) Straftat beteiligt zu sein, bei denen eine
Datenauswertung aber Anhaltspunkte dafür liefert, dass sie an einer solchen

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/6293

Straftat beteiligt sein könnten (…)“. Dazu müsse anhand zuvor festgelegter
Prüfkriterien ein Abgleich vorgenommen werden (KOM(2011) 32 endg., S. 5).

Damit liegt eine nach der Rechtsprechung des BVerfG unzulässige Ermächti-
gung zur Rasterfahndung vor. Die entsprechende Norm gibt auch keinen Um-
setzungsspielraum für eine grundgesetzkonforme innerstaatliche Umsetzung.
Denn der Wortlaut ist nicht nur als Ermächtigung, sondern gleichzeitig als Ver-
pflichtung der zentralen PNR-Behörde zur entsprechenden Datenverarbeitung
zu lesen (vgl. Artikel 3 Absatz 1 i. V. m. Artikel 4 Absatz 2 RL-E). Folglich
wäre eine verfassungskonforme Umsetzung des bisher vorgesehenen Artikels 4
Absatz 2 Buchstabe a, b und d RL-E nicht möglich.

Zu Nummer 3 Buchstabe d

Diese Beschränkung dient der Wahrung der Verhältnismäßigkeit. Sie setzt die
vom BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung geforderte hohe Eingriffsschwelle
um (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2010, 1 BvR 256/08, Leitsatz 5 und
Rn. 228).

Zu Nummer 3 Buchstabe e

Diese Beschränkung dient der Wahrung der Verhältnismäßigkeit. Sie setzt die
vom BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung geforderte Gewährleistung eines
effektiven Rechtsschutzes um (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2010, 1 BvR
256/08, Rn. 247).

Zu Nummer 3 Buchstabe f

Die Formulierung in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d RL-E, der die Beantwor-
tung von individuellen Anfragen von Sicherheitsbehörden regelt, legt nahe,
dass ein Push-System gemeint ist. Anders als in Artikel 6 Absatz 1 RL-E, der
die Übermittlung zwischen Fluglinien und PNR-Zentralstelle regelt, ist dies
jedoch nicht ausdrücklich klargestellt.

Zu Nummer 3 Buchstabe g

Der technische Datenschutz ist teilweise durch den in Artikel 11 Absatz 2 RL-E
enthaltenen Verweis auf die Artikel 21 und 22 des Rahmenbeschlusses 2008/
977/JI des Rates sowie die in Artikel 11 Absatz 4 RL-E vorgeschriebene Proto-
kollierung und Dokumentation gewährleistet. Die darin enthaltenen Vorgaben
sind jedoch nicht ausreichend.

Insbesondere ist keine spezielle Pflicht zur Verschlüsselung enthalten. Artikel 13
Absatz 2 RL-E schreibt nur die Verwendung gemeinsamer Protokolle vor. Diese
stellen lediglich einen geschützten Übermittlungsweg bzw. -kanal dar. Daneben
ist zu fordern, auch die darin übermittelten Datensätze selbst zu verschlüsseln.
Nur so sind diese Daten auch dann geschützt, wenn sich Unbefugte Zugriff auf
die gemeinsamen Protokolle verschaffen.

Zudem erlaubt Artikel 6 Absatz 2 RL-E im Falle technischer Störungen eine
Übermittlung auf „jede sonstige geeignete Weise, die ein angemessenes Daten-
sicherheitsniveau gewährleistet.“ Dies ist eine zu weite und unbestimmte
Öffnungsklausel.

Zu Nummer 3 Buchstabe h

Artikel 8 RL-E erlaubt die Weitergabe der Daten an Drittstaaten. Neben anderen
Voraussetzungen müssen sich diese bereit erklären, die Daten ausschließlich zu
den im RL-E vorgesehenen Zwecken zu nutzen. Darüber hinaus ist eine Weiter-
gabe an einen weiteren Drittstaat durch den Drittstaat möglich, sofern der über-
mittelnde Mitgliedstaat zustimmt. Diese Ermächtigung ist ebenso unbestimmt

wie weitreichend.

Drucksache 17/6293 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Nummer 3 Buchstabe i

Aus einzelnen Mitgliedstaaten wurde die Ausweitung des Anwendungs-
bereichs der Richtlinie auf innereuropäische Flüge sowie auf andere Verkehrs-
mittel als Flugzeuge gefordert. Bezüglich innereuropäischer Flüge befindet sich
bereits ein entsprechender Prüfauftrag in Artikel 17 Buchstabe a RL-E. Dies ist
in Bezug auf innereuropäische Flüge als unverhältnismäßige Einschränkung
der gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeit abzulehnen. In Bezug auf die Aus-
weitung auf andere Verkehrsmittel als Flugzeuge ist dies als ebenso unverhält-
nismäßig wie unpraktikabel abzulehnen.

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