BT-Drucksache 17/5360

Konsequenzen aus der Verfassungswidrigkeit der Dreiteilungsmethode

Vom 4. April 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/5360
17. Wahlperiode 04. 04. 2011

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ingrid Hönlinger, Jerzy Montag, Ekin Deligöz, Katja Dörner,
Kai Gehring, Memet Kilic, Monika Lazar, Dr. Konstantin von Notz, Hans-Christian
Ströbele, Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Konsequenzen aus der Verfassungswidrigkeit der Dreiteilungsmethode

Der Bundesgerichtshof geht in seinem Urteil vom 30. Juli 2008 (BGHZ 177,
356) davon aus, dass die für die Höhe des Unterhaltsbedarfs maßgeblichen
Lebensverhältnisse einer geschiedenen Ehe Veränderungen unabhängig davon
erfahren können, ob diese in der Ehe angelegt waren oder nicht. In dem Urteil
hat er erstmals eine Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehepartner in die
Bemessung des Bedarfs des vorangegangenen, geschiedenen Ehegatten einbe-
zogen. Dies ist die sogenannte Dreiteilungsmethode.

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung mit Beschluss vom
25. Januar 2011 (1 BvR 918/10) für verfassungswidrig erklärt. Das Bundesver-
fassungsgericht stützt seine Entscheidung insbesondere darauf, dass der Bun-
desgerichtshof die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten hat.
Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) i. V. m. Artikel 20 Absatz 3 GG sind
verletzt.

In einem Interview hat die Bundesministerin der Justiz, Sabine Leutheusser-
Schnarrenberger, mitgeteilt, dass sie Frauen, die wegen ihrer Ehe aus dem Be-
rufsleben ausgeschieden sind, nach einer Scheidung künftig höhere Unterhalts-
ansprüche einräumen möchte als bisher (DER TAGESSPIEGEL vom 14. Januar
2011).

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Beschluss des Bun-
desverfassungsgerichts vom 25. Januar 2011, Aktenzeichen 1 BvR 918/10?

2. Sieht die Bundesregierung darüber hinaus gesetzgeberischen Handlungs-
bedarf, und wenn ja, welchen?

3. Inwieweit sieht die Bundesregierung in der Entscheidung des Bundesverfas-
sungsgerichts die zweite Ehe geschwächt bzw. faktische Hindernisse für die
Eingehung einer zweiten Ehe?

4. Inwieweit sieht die Bundesregierung in der Entscheidung des Bundesverfas-
sungsgerichts Vorteile für die erste Ehefrau gegenüber ihrer Rechtsposition
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH)?
5. a) Sieht die Bundesregierung durch die Entscheidung des Bundesverfas-
sungsgerichts gesetzlichen Änderungsbedarf im Unterhaltsrecht, wie das
oben genannte Interview andeutet?

b) Wenn ja, was soll gesetzlich geändert werden?

c) Wenn nein, warum nicht?

Drucksache 17/5360 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
6. Welches Leitbild der Ehe und Familie liegt dem gesetzgeberischen Handeln
im Hinblick auf eheliche Unterhaltspflichten zugrunde?

Berlin, den 4. April 2011

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

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