BT-Drucksache 17/5244

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung -17/4821, 17/5239- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften 2011 (Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 - WehrRÄndG 2011)

Vom 23. März 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/5244
17. Wahlperiode 23. 03. 2011

Änderungsantrag
der Abgeordneten Agnes Malczak, Kai Gehring, Marieluise Beck (Bremen), Volker
Beck (Köln), Viola von Cramon-Taubadel, Ulrike Höfken, Ingrid Hönlinger, Thilo
Hoppe, Uwe Kekeritz, Katja Keul, Ute Koczy, Tom Koenigs, Kerstin Müller (Köln),
Dr. Konstantin von Notz, Omid Nouripour, Tabea Rößner, Claudia Roth (Augsburg),
Manuel Sarrazin, Dr. Frithjof Schmidt, Hans-Christian Ströbele, Josef Philip
Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 17/4821, 17/5239 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften 2011
(Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 – WehrRÄndG 2011)

Der Bundestag wolle beschließen:

1. Artikel 1 (Wehrpflichtgesetz) wird wie folgt geändert:

a) In § 54 wird vor dem Wort „Frauen“ das Wort „Volljährige“ eingefügt.

b) § 58 wird aufgehoben.

c) Die §§ 59 bis 62 werden die §§ 58 bis 61.

2. Artikel 9 (Melderechtsrahmengesetz) wird aufgehoben.

3. Die Artikel 10 bis 12 werden die Artikel 9 bis 11.

Berlin, den 22. März 2011

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

Begründung
Die Aussetzung der Wehrpflicht und die Einführung eines freiwilligen Wehr-
dienstes sind richtige Schritte. Doch der vorgelegte Gesetzentwurf enthält Rege-
lungen, die problematisch sind.

Der Entwurf schließt den Dienst an der Waffe durch Minderjährige nicht aus-
drücklich aus. Deutschland engagiert sich seit Jahren gegen den Einsatz von
Kindersoldaten. Dieses Engagement ist nur dann glaubwürdig, wenn Deutsch-

Drucksache 17/5244 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
land in seiner eigenen Armee Konsequenz zeigt und Minderjährige nicht in den
militärischen Dienst aufnimmt.

Der vorgeschlagene § 58 des Wehrpflichtgesetzes sieht vor, personenbezogene
Daten 17-jähriger Frauen und Männer aus den Meldebehörden zu erheben. Der
Zweck dieser Datenerhebung ist das Sammeln von Adressen zur Versendung
von Werbung für den freiwilligen Wehrdienst und die Bundeswehr. Die Daten
sollen für ein Jahr gespeichert werden, so die Betroffenen nicht Einspruch er-
heben. Artikel 9 des Gesetzentwurfs schafft zwar im Melderechtsrahmengesetz
ein Widerspruchsrecht gegen die Erhebung bei den Meldebehörden. Jedoch er-
fahren die Betroffenen von der Erhebung nur bei Anmeldung und durch jähr-
liche öffentliche Bekanntmachung.

Der Eingriff in die Grundrechte junger Menschen durch die massenhafte Spei-
cherung ihrer Daten ist gegenüber ihrem Zweck – der Werbung für einen frei-
willigen Dienst – äußerst fragwürdig. Dieser Eingriff wird besonders schwer-
wiegend, da die Betroffenen minderjährig sind. Gleichzeitig würde die Bundes-
wehr durch diese Möglichkeit einen nicht zu rechtfertigenden Vorteil gegenüber
zivilen Arbeitgebern aber auch gegenüber Anbietern ziviler Freiwilligendienste
gewinnen. Im Hinblick auf die zivilen Freiwilligendienste ist dabei auch zu be-
tonen, dass jeder Freiwilligendienst wertvoll und eine derartige Ungleichstellung
abzulehnen ist.

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