BT-Drucksache 17/4099

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und FDP -17/3404, 17/4032- Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Vom 2. Dezember 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/4099
17. Wahlperiode 02. 12. 2010

Änderungsantrag
der Abgeordneten Fritz Kuhn, Markus Kurth, Birgitt Bender, Alexander Bonde,
Katrin Göring-Eckardt, Britta Haßelmann, Priska Hinz (Herborn), Sven-Christian
Kindler, Maria Klein-Schmeink, Beate Müller-Gemmeke, Lisa Paus, Brigitte
Pothmer, Elisabeth Scharfenberg, Christine Scheel, Dr. Wolfgang
Strengmann-Kuhn, Dr. Harald Terpe und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
– Drucksachen 17/3404, 17/4032 –

Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen
und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Der Bundestag wolle beschließen:

1. In Artikel 2 Nummer 31 wird § 24 Absatz 3 Satz 1 wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden das Wort „sowie“ gestrichen und nach dem Wort
„Geburt“ ein Komma eingefügt.

b) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „Miete von therapeutischen Ge-
räten“ ein Komma und die Wörter „soweit dies nicht durch vorrangige
Leistungsträger zu erbringen ist“ eingefügt und der Punkt am Ende des
Satzes durch ein Komma ersetzt.

c) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 4 und 5 angefügt:

„4. Anschaffung von Kühlschränken, Waschmaschinen und Herden so-
wie

5. Anschaffung einer Monatsfahrkarte für den öffentlichen Personen-
nahverkehr, soweit diese nicht durch vorrangige Leistungsträger zu
erbringen ist.“

2. Artikel 3 Nummer 11 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a werden nach den Wörtern „Miete von therapeutischen
Geräten“ die Wörter „soweit dies nicht durch vorrangige Leistungsträger

zu erbringen ist“ eingefügt und der Punkt am Ende des Satzes durch ein
Komma ersetzt.

b) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:

‚b) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 4 und 5 angefügt:

„4. Anschaffung von Kühlschränken, Waschmaschinen und Herden
sowie

Drucksache 17/4099 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
5. Anschaffung einer Monatsfahrkarte für den öffentlichen Perso-
nennahverkehr, soweit diese nicht durch vorrangige Leistungsträ-
ger zu erbringen ist.“‘

c) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.

Berlin, den 2. Dezember 2010

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

Begründung

Zu Artikel 2

Die Ergänzung in § 24 Absatz 3 Nummer 3 dient dazu, das Nachrangprinzip
der Grundsicherung für Arbeitsuchende klarzustellen.

Die Ergänzung des § 24 Absatz 3 um eine neue Nummer 4 ist erforderlich, da
im Rahmen der Regelbedarfsbemessung eine schlüssige Einbeziehung von Ge-
brauchsgütern mit längerem Gebrauchs- und höherem Anschaffungswert nicht
möglich ist. Die Verbrauchsausgaben für die Position „Herd“ sind nicht näher
angegeben und daher nicht nachvollziehbar. Die Verbrauchspositionen „Kühl-
schränke, Gefrierschränke und -truhen“ sowie „Waschmaschinen, Wäschetrock-
ner, Geschirrspül- und Bügelmaschinen“ werden nach der Begründung des
Gesetzentwurfs zwar als regelbedarfsrelevant eingestuft. Die auf der Grundlage
der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelten Beträge wurden aber
aufgrund des geringen Stichprobenumfangs und mit Blick auf datenschutzrecht-
liche Bestimmungen nicht ausgewiesen. Daraus folgt, dass diese ermittelten Ver-
brauchsausgaben keine tragfähige Grundlage für die Bemessung von Regel-
bedarfsstufen sein können. Hinzu kommt, dass die in die Berechnung der Regel-
bedarfsstufen eingeflossenen Werte den Leistungsberechtigten keine realistische
Möglichkeit bieten, in einem akzeptablen Zeitraum Ansparungen beziehungs-
weise Dispositionen für die Anschaffung der genannten Verbrauchsgüter zu
treffen. Mit Blick auf die sich hier zeigenden Grenzen des Statistikmodells, aber
auch unter Berücksichtigung lebenspraktischer Erwägungen, sind die Verbrauchs-
positionen Kühlschränke, Gefrierschränke beziehungsweise Gefriertruhen und
Waschmaschinen künftig im Rahmen von § 24 Absatz 3 als gesonderte Leistun-
gen zu erbringen. Zuständiger Leistungsträger ist nach § 6 Absatz 1 die Bundes-
agentur für Arbeit.

Zu Artikel 3

Die Änderungen erfolgen aus den zu § 24 des Zweiten Buches Sozialgesetz-
buch dargestellten Gründen.

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