BT-Drucksache 17/3821

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung -Drucksachen 17/2500, 17/2502, 17/3511, 17/3523, 17/3524, 17/3525- Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011) hier: Einzelplan 11 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Vom 22. November 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/3821
17. Wahlperiode 22. 11. 2010

Änderungsantrag
der Abgeordneten Alexander Bonde, Priska Hinz (Herborn), Sven-Christian
Kindler, Stephan Kühn, Fritz Kuhn, Britta Haßelmann, Birgitt Bender, Dr. Thomas
Gambke, Kai Gehring, Katrin Göring-Eckardt, Uwe Kekeritz, Maria Klein-Schmeink,
Beate Müller-Gemmeke, Lisa Paus, Brigitte Pothmer, Christine Scheel,
Dr. Gerhard Schick, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Dr. Harald Terpe
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 17/2500, 17/2502, 17/3511, 17/3523, 17/3524, 17/3525 –

Entwurf eines Gesetzes
über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2011
(Haushaltsgesetz 2011)

hier: Einzelplan 11
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Der Bundestag wolle beschließen:

Der Ansatz in Kapitel 11 12 Titel 632 11 – Beteiligung des Bundes an den Leis-
tungen für Unterkunft und Heizung – wird um 1,8 Mrd. Euro erhöht.

Berlin, den 22. November 2010

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

Begründung

Die Höhe der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung
soll für das Jahr 2011 auf durchschnittlich 25,1 Prozent festgesetzt werden.
Damit zieht sich der Bund zu Lasten der Kommunen im vierten Jahr in Folge
trotz steigender Kosten aus der Finanzierung der Unterkunftsleistungen zurück:
Während der Bund seine Bundesbeteiligung von 2008 bis 2010 kontinuierlich
gesenkt hat und in 2011 nur geringfügig von 3,4 auf 3,6 Mrd. Euro erhöht, muss-
ten die Kommunen die kontinuierlich gestiegenen Ausgaben allein tragen. Sie

Drucksache 17/3821 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
haben im gleichen Zeitraum Ausgabensteigerungen von 9,5 auf rund 11 Mrd.
Euro zu verkraften.

Grundlage für die Berechnung des Bundesanteils ist eine Anpassungsformel, die
sich ausschließlich an der Entwicklung der Bedarfsgemeinschaften, nicht jedoch
an den tatsächlich entstandenen Unterkunftskosten orientiert. Diese Anpas-
sungsformel ist nicht geeignet, die Entwicklung der tatsächlichen Unterkunfts-
kosten abzubilden, da die Entwicklung der Zahl der Bedarfsgemeinschaften von
der tatsächlichen Kostenentwicklung losgelöst ist. Dies liegt an gestiegenen
Energiekosten, aber auch an der wachsenden Zahl der ergänzend Abeitslosen-
geld-II-Beziehenden und der wachsenden Zahl der Menschen in Bedarfsge-
meinschaften.

Um die gesetzlich vorgesehene Entlastung der Kommunen durch die Einführung
des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt um jährlich
2,5 Mrd. Euro zu gewährleisten, ist die Anpassungsformel zu ändern und die
Bundesbeteiligung entsprechend der tatsächlichen Entwicklung der Ausgaben
für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozial-
gesetzbuch zu berechnen. Dies fordert auch der Bundesrat und hat den Ver-
mittlungsausschuss hierzu angerufen (Bundesratsdrucksache 864/09).

Die Länder berufen sich auf Berechnungen des Deutschen Landkreistages, wo-
nach unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Hei-
zung für das Jahr 2010 eine Bundesbeteiligung von 35,9 Prozent geleistet
werden müsste. Für das Haushaltsjahr 2011 beträgt bei Berücksichtigung der tat-
sächlichen Kostenentwicklung nach Berechnungen des Deutschen Landkreis-
tages der Bundesanteil 37,7 Prozent. Ausgehend von voraussichtlichen Unter-
kunftskosten in Höhe von 14,3 Mrd. Euro im Haushaltsjahr 2011 beträgt der
Bundesanteil 5,4 Mrd. Euro statt der aktuell angesetzten 3,6 Mrd. Euro. Der
Haushaltsansatz ist demnach um 1,8 Mrd. Euro zu erhöhen.

Der Kostendruck in den Kommunen, der zu großen Teilen durch Steuersenkun-
gen und den Rückzug des Bundes aus der Finanzierung der Unterkunftskosten
entstanden ist, darf nicht auf Kosten der Hilfeempfänger und Hilfeempfängerin-
nen ausgetragen werden. Die Pläne der Bundesregierung, es allein den Kommu-
nen per Satzungsrecht zu überlassen, festzustellen, welche Kosten angemessen
sind, lehnen wir ab.

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