Vom 10. November 2010
Deutscher Bundestag Drucksache 17/3705
17. Wahlperiode 10. 11. 2010
Änderungsantrag
der Abgeordneten Jerzy Montag, Ingrid Hönlinger, Monika Lazar, Tabea Rößner,
Hans-Christian Ströbele, Birgitt Bender, Memet Kilic, Dr. Konstantin von Notz,
Dr. Harald Terpe, Wolfgang Wieland, Josef Philip Winkler und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 17/2637, 17/3693 –
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen
zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht
Der Bundestag wolle beschließen:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „§ 160a der“ durch das Wort
„Die“ ersetzt.
b) Vor Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1 eingefügt:
„1. § 160a wird wie folgt geändert:“.
c) Die bisherige Nummer 1 wird Buchstabe a und wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Buchstabe a wird Doppelbuchstabe aa und die Wörter
„eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 4 genannte
Person, einen Rechtsanwalt“ werden durch die Wörter „eine in § 53
Absatz 1 Satz 1 genannte Person“ ersetzt.
bb) Der bisherige Buchstabe b wird Doppelbuchstabe bb.
d) Die bisherige Nummer 2 wird Buchstabe b und wie folgt gefasst:
„Absatz 2 wird aufgehoben.“
e) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c angefügt:
„c) Die Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 2 bis 4.“
f) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 angefügt:
‚2. In § 97 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 160a Abs. 4 Satz 2“ durch
die Wörter „160a Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.‘
g) Nach der neuen Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:
‚3. In § 100c Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe „§ 160a Abs. 4“ durch die
Angabe „§ 160a Absatz 3“ ersetzt.‘
2. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 2 eingefügt:
Drucksache 17/3705 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
‚Artikel 2
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes – BKAG
§ 20u des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit
des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bun-
deskriminalamtgesetz – BKAG) vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zu-
letzt durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 6 werden jeweils die Wörter „eine in § 53 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 4 der Strafprozessordnung genannte
Person“ durch die Wörter „eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozess-
ordnung genannte Person“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
e) In dem neuen Absatz 3 wird die Angabe „bis 3“ durch die Angabe „bis 2“
ersetzt.‘
3. Nach dem neuen Artikel 2 wird folgender Artikel 3 eingefügt:
‚Artikel 3
Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes – ZFdG
§ 23a Absatz 5 des Gesetzes über das Zollkriminalamt und die Zollfahn-
dungsämter (Zollfahndungsdienstgesetz – ZFdG) vom 16. August 2002
(BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I
S. …) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) In den Sätzen 1 und 5 werden jeweils die Wörter „eine in § 53 Absatz 1
Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4“ durch die Wörter „eine in § 53 Absatz 1 Satz 1“
ersetzt.
b) Die Sätze 6 und 7 werden gestrichen.‘
4. Nach dem neuen Artikel 3 wird folgender Artikel 4 eingefügt:
‚Artikel 4
Änderung des G 10-Gesetzes
§ 3b des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldege-
heimnisses (Artikel 10-Gesetz – G 10) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254,
2298), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) In den Sätzen 1 und 5 werden jeweils die Wörter „eine in § 53 Absatz 1
Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4“ durch die Wörter „eine in § 53 Absatz 1 Satz 1“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
e) In dem neuen Absatz 3 wird die Angabe „bis 3“ durch die Angabe „bis 2“
ersetzt.‘
5. Der bisherige Artikel 2 wird Artikel 5.
Berlin, den 9. November 2010
Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/3705
Begründung
Zu Nummer 1 (Änderung der Strafprozessordnung – StPO)
§ 53 Absatz 1 Satz 1 StPO billigt Geistlichen (Nummer 1), Verteidigern (Num-
mer 2), Rechtsanwälten einschließlich ihnen gleichgestellten sonstigen Mit-
gliedern einer Rechtsanwaltskammer sowie Notaren, Wirtschaftsprüfern,
vereidigten Buchprüfern, Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, Ärzten,
Zahnärzten, psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichen-
psychotherapeuten, Apothekern und Hebammen (Nummer 3), Mitgliedern und
Beauftragten anerkannter Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskon-
fliktgesetz (Nummer 3 Buchstabe a), Beratern für Fragen der Betäubungsmittel-
abhängigkeit in Beratungsstellen einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder
Stiftung des öffentlichen Rechts (Nummer 3 Buchstabe b), Abgeordneten (Num-
mer 4) sowie Angehörigen journalistischer Berufe (Nummer 5) in gleicher
Weise das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses über das zu, was ihnen in die-
ser beruflichen Eigenschaft anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist.
Zweck dieser Regelung ist der Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen die-
sen Berufsangehörigen und denen, die ihre Hilfe und Sachkunde in Anspruch
nehmen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 53 Rn. 1 m. w. N.). Die Vor-
schrift des § 53 Absatz 1 Satz 1 StPO unterscheidet dabei nicht nach Art und
Intensität der dem Schutzzweck unterfallenden Vertrauensverhältnisse. Auch
sonst nimmt der Gesetzgeber in § 53 Absatz 1 Satz 1 StPO eine Differenzierung
zwischen den Zeugnisverweigerungsberechtigten der einzelnen Berufsgruppen
nicht vor.
Deshalb sollte auch der absolute Schutz des § 160a Absatz 1 StPO vor strafpro-
zessualen Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsmaßnahmen, mit denen
Erkenntnisse gewonnen würden, die einem Zeugnisverweigerungsrecht unter-
liegen, und der sich de lege lata allein auf Geistliche, Verteidiger und Abgeord-
nete bezieht, auf die weiteren – neben den Rechtsanwälten – in § 53 Absatz 1
Satz 1 StPO genannten Berufsangehörigen erstreckt und insoweit ein ungeteilter
Schutz gewährt werden. Damit werden unter anderem der für einen funktions-
tüchtigen investigativen Journalismus wichtige Schutz der Vertrauensverhält-
nisse zu Journalistinnen und Journalisten sowie das Vertrauensverhältnis zu
wichtigen Beratungsberufen im medizinischen Bereich gestärkt. Ein „Zwei-
Klassen-Recht“ der Berufsgeheimnisträger wird vermieden.
Die Regelung des § 160a Absatz 2 StPO, die den Schutz der Vertrauensverhält-
nisse zu den nun in Absatz 1 einbezogenen Berufsgruppen unter einen Abwä-
gungsvorbehalt stellt, ist damit obsolet und zu streichen.
Als Folgeänderungen sind die Verweise auf § 160a StPO in § 97 Absatz 5 Satz 2
StPO und § 100c Absatz 6 Satz 3 StPO anzupassen.
Zu Nummer 2 (Änderung des BKAG)
Die Regelung zum Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen im
BKAG wird – einschließlich Folgeänderungen – entsprechend zu § 160a StPO
angepasst. § 20u BKAG ist eine dem § 160a vergleichbare Regelung, die den ab-
soluten Schutz vor polizeilichen Gefahrenabwehrmaßnahmen regelt. Der Schutz
des Vertrauensverhältnisses zu den genannten Berufsgruppen erfordert im prä-
ventiven Bereich die gleichen Regelungen wie beim Schutz vor Ermittlungs-
maßnahmen zur Strafverfolgung.
Zu Nummer 3 (Änderung des ZFdG)
Es gilt das zu Nummer 2 Erläuterte entsprechend.
Drucksache 17/3705 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Zu Nummer 4 (Änderung des G 10-Gesetzes)
Es gilt das zu Nummer 2 Erläuterte entsprechend.
Zu Nummer 5 (Inkrafttreten)
Es handelt sich um eine Folgeänderung.