BT-Drucksache 17/3217

Auch Verletztenrenten von NVA-Angehörigen der DDR anrechnungsfrei auf die Altersrente stellen

Vom 6. Oktober 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/3217
17. Wahlperiode 06. 10. 2010

Antrag
der Abgeordneten Dr. Martina Bunge, Dr. Gregor Gysi, Dr. Dietmar Bartsch, Diana
Golze, Matthias W. Birkwald, Roland Claus, Heidrun Dittrich, Katja Kipping, Jutta
Krellmann, Cornelia Möhring, Kornelia Möller, Dr. Ilja Seifert, Kathrin Senger-
Schäfer, Kathrin Vogler, Harald Weinberg, Jörn Wunderlich, Sabine Zimmermann
und der Fraktion DIE LINKE.

Auch Verletztenrenten von NVA-Angehörigen der DDR anrechnungsfrei auf die
Altersrente stellen

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Angehörigen der Nationalen Volksarmee (NVA), die wegen eines Unfalls oder
wegen einer erlittenen Schädigung bei der NVA eine Verletztenrente nach dem
Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) erhalten, wird diese Rente beim
Bezug einer Altersrente angerechnet. Das ist eine Ungleichbehandlung gegen-
über vergleichbaren Dienstbeschädigten, die ihre Versehrtheit im Dienst der
Bundeswehr erfuhren, da deren Dienstbeschädigtenrenten nach dem Bundes-
versorgungsgesetz als privilegiertes Einkommen gelten und nicht angerechnet
werden.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

bis zum 31. März 2011 zügig einen Gesetzentwurf vorzulegen, der eine Gleich-
behandlung der Betroffenen von Ost und West herstellt und sichert, dass die Ver-
letztenrenten von NVA-Angehörigen nach SGB VII beim Bezug einer Alters-
rente nicht nach § 93 SGB VI angerechnet, sondern analog den Regelungen des
Bundesversorgungsgesetzes anrechnungsfrei gestellt werden.

Berlin, den 5. Oktober 2010

Dr. Gregor Gysi und Fraktion
Begründung

Unfallteilrenten, die Angehörige der NVA wegen eines Unfalls oder einer erlit-
tenen Schädigung bei der NVA erhielten, wurden mit der deutschen Einheit in
die gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) überführt (Verletztenrente). Für
Dienstbeschädigte, die ihre Versehrtheit im Dienst der Bundeswehr erfuhren,
wird die Beschädigtenrente entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz bzw.

Drucksache 17/3217 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
dem Soldatenversorgungsgesetz geregelt. Diese Unterscheidung wirkt sich beim
Bezug von Altersrente zu Ungunsten der ehemaligen NVA-Angehörigen aus.

Diese werden durch die Anwendung von § 93 SGB VI, der eine Anrechnung
vorsieht, deutlich schlechter gestellt als vergleichbare Angehörige der Bundes-
wehr, deren Dienstbeschädigung nach dem Bundesversorgungsgesetz ausgegli-
chen wird. Im Falle der Bundeswehrangehörigen wird ein vom Einzelnen im
Militärdienst für die staatliche Gemeinschaft erbrachtes gesundheitliches Son-
deropfer respektiert, im Falle der NVA-Angehörigen wird es negiert. Diese
Situation ist zu beenden.

Zu einer ähnlichen Konstellation – es ging um die Anrechung einer Unfallrente
von NVA-Angehörigen beim Bezug von Arbeitslosengeld (ALG) II – hat sich
der Petitionsausschuss bereits 2007 positioniert. In einer Beschlussempfehlung
bewertete er diese Anrechnung „nicht für sachgerecht und verfassungsrechtlich
bedenklich“. Weiter heißt es: „Letztlich handelt es sich bei dieser Schädigung im
Rahmen des Dienstes bei der NVA um einen vergleichbaren Sachverhalt wie bei
einer Wehrdienstbeschädigung im Rahmen des Dienstes bei der Bundeswehr.
Allein die Tatsache, dass diese Ansprüche im Rahmen der Sozialunion in die
Gesetzliche Unfallversicherung überführt wurden, kann eine unterschiedliche
Behandlung bei Anrechnung der Einkommen im Rahmen der Grundsicherung
für Arbeitsuchende nach Überzeugung des Petitionsausschusses nicht rechtfer-
tigen.“ (vgl. Bericht über die Tätigkeit des Petitionsausschusses im Jahr 2007,
Bundestagsdrucksache 16/9500).

In seiner Sitzung am 5. Juli 2007 folgte der Deutsche Bundestag dieser Be-
schlussempfehlung des Petitionsausschusses und überwies die Petition der Bun-
desregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales – als Material
und gab sie den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis (vgl. Be-
schlussempfehlung 3 auf Bundestagsdrucksache 16/5914).

Der Gesetzgeber sollte nicht nur in Bezug auf ALG-II-Empfängerinnen und
- Empfänger, sondern auch in Bezug auf Renten die Ungleichbehandlung von
NVA-Angehörigen mit Verletztenrenten nach dem SGB VII gegenüber Bundes-
wehrangehörigen beenden.

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