BT-Drucksache 17/2424

Das Menschenrecht auf Religions- und Glaubensfreiheit stärken

Vom 7. Juli 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/2424
17. Wahlperiode 07. 07. 2010

Antrag
der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Tom Koenigs, Josef Philip Winkler,
Marieluise Beck (Bremen), Viola von Cramon-Taubadel, Ulrike Höfken, Ingrid
Hönlinger, Thilo Hoppe, Uwe Kekeritz, Katja Keul, Ute Koczy, Agnes Malczak,
Kerstin Müller (Köln), Dr. Konstantin von Notz, Omid Nouripour, Claudia Roth
(Augsburg), Manuel Sarrazin, Dr. Frithjof Schmidt, Hans-Christian Ströbele
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Das Menschenrecht auf Religions- und Glaubensfreiheit stärken

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Das Menschenrecht auf Religions- und Glaubensfreiheit ist als Teil der Men-
schenrechtscharta der Vereinten Nationen weltweit zu achten. Täglich werden
dennoch Menschen aufgrund ihrer religiösen Überzeugung gesellschaftlich dis-
kriminiert und leiden unter massiven staatlichen Repressionen. Deren Erschei-
nungsformen reichen von gesellschaftlichem Ausschluss über Erniedrigungen,
Beleidigungen und Misshandlungen bis hin zu offener und gewaltsamer Verfol-
gung und Todesstrafe. Betroffen sind Anhängerinnen und Anhänger jeglicher
Glaubensrichtungen sowie Menschen, die sich zu keinerlei Glauben bekennen.

Die Religions- und Glaubensfreiheit ist eine Ausprägung der Menschenwürde.
Sie schützt das Recht des und der Einzelnen, einen Glauben oder eine Weltan-
schauung zu bilden, zu haben, zu äußern und zu ändern und somit sein oder ihr
gesamtes Verhalten an den Lehren seines oder ihres Glaubens auszurichten und
der inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln („individuelle Freiheit“).
Ebenso schützt die Religions- und Glaubensfreiheit die Freiheit religiöser oder
weltanschaulicher Vereinigungen etwa bei der Ausübung ihrer nach außen ge-
richteten Tätigkeit („kollektive Freiheit“). Drittens schützt sie die Freiheit, kei-
nen Glauben zu bilden, zu haben, zu bekennen und danach zu leben („negative
Freiheit“). Die Religions- und Glaubensfreiheit gehört zum unverzichtbaren Ka-
non der Menschenrechte und findet sich in allen internationalen Menschen-
rechtsvereinbarungen, etwa in Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Men-
schenrechte, in Artikel 18 des Internationalen Paktes über bürgerliche und
politische Rechte, in Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention, in
Artikel 10 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union oder der UN-Er-
klärung über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung

aufgrund der Religion oder Überzeugung von 1981.

In Deutschland liegt der Schwerpunkt des Menschenrechts auf Religions- und
Glaubensfreiheit in der Gewährleistung der Glaubensfreiheit durch Artikel 4 des
Grundgesetzes (GG). Das Religionsrecht des Grundgesetzes findet sich in den
durch Artikel 140 GG inkorporierten Artikeln 136, 137, 138, 139 und 141 der
Weimarer Reichsverfassung, die das Recht der Glaubensfreiheit ihrem Wesen
nach auch Religionsgemeinschaften zugestehen. Gemeinsam mit den Staatsver-

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trägen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Religionsgemein-
schaften bilden diese grundgesetzlichen Voraussetzungen die Grundlage, auf der
eine vollständige rechtliche Gleichstellung aller Religionsgemeinschaften in
Deutschland zum Schutz des Menschenrechts auf Religions- und Glaubensfrei-
heit verfolgt werden soll. Auch die notwendige rechtliche Gleichstellung des
Islam ist innerhalb dieses Systems möglich. Wie die rechtliche Gleichstellung
des Islam innerhalb dieses Systems möglich ist, soll geprüft werden.

Die Basis des Menschenrechts auf Religions- und Glaubensfreiheit ist die
religiös-weltanschauliche Neutralität der Staaten. Die Religions- und Glaubens-
freiheit dient den Individuen als Freiheits- und Abwehrrecht gegenüber der
staatlichen Gewalt, die daher stets verpflichtet ist, allen Religions- und Welt-
anschauungsgemeinschaften als unparteiischer Verwalter neutral gegenüber zu
stehen. Vor diesem Hintergrund muss es die Aufgabe jeder wertegebundenen
deutschen Außen- und Menschenrechtspolitik sein, auch im internationalen
Kontext für das Menschenrecht auf Religions- und Glaubensfreiheit einzutreten.
Die Koalition zwischen CDU, CSU und FDP hat in ihrem Koalitionsvertrag ver-
einbart, sich „weltweit für Religionsfreiheit einzusetzen und dabei ein besonde-
res Augenmerk auf die Lage der christlichen Minderheiten zu legen.“

Das Menschenrecht auf Religions- und Glaubensfreiheit diskriminierungsfrei
schützen

Der Ansatz der Koalition, sich „weltweit für Religionsfreiheit einzusetzen und
dabei ein besonderes Augenmerk auf die Lage der christlichen Minderheiten zu
legen“, ist grundsätzlich zu begrüßen. Um der Universalität des Menschenrechts
auf Religions- und Glaubensfreiheit gerecht zu werden, sollte eine Priorisierung
oder Hervorhebung einzelner religiöser Minderheiten jedoch vermieden wer-
den. Ein besonderes Augenmerk auf und damit zugleich ein besonderer Schutz
für christliche Minderheiten würde aber Mitglieder oder Anhänger anderer reli-
giöser Minderheiten diskriminieren. Zwar fühlen sich Mitglieder einiger Reli-
gionen von der direkt spürbaren Unterdrückung ihrer Religion anteilig stärker
betroffen als andere, etwa das Christentum in der nichtwestlichen Welt. Ob dies
auf empirisch nachweisbaren Tatsachen beruht, ist jedoch unklar und kann auch
dahingestellt bleiben. Denn für die Opfer von Verfolgung, Unterdrückung und
Diskriminierungen ist es unerheblich, ob sie zu einer global häufig oder selten
verfolgten Religionsgemeinschaft gehören. Ein Schutz des Menschenrechts auf
Religions- und Glaubensfreiheit in Abstufungen oder zwei Klassen kann und
darf daher nicht das Ziel deutscher Politik sein.

Das Menschenrecht auf Religions- und Glaubensfreiheit weltweit schützen

Grundsätzlich zu begrüßen ist ebenfalls das im Koalitionsvertrag geäußerte
Vorhaben, sich weltweit für die Religions- und Glaubensfreiheit einsetzen zu
wollen.

Dramatisch ist etwa die Lage der religiösen Minderheiten im Irak, die nach wie
vor der massiven Gewalt religiöser Extremisten ausgesetzt sind. Der Deutsche
Bundestag nimmt diese Entwicklung mit großer Sorge zur Kenntnis und begrüßt
ausdrücklich, dass sich Deutschland federführend für eine EU-weite Aufnahme-
aktion eingesetzt hat und 2 500 irakischen Flüchtlingen in Deutschland dauer-
haften Schutz bietet. Entscheidend muss bei der Aufnahme von Angehörigen
verfolgter religiöser Minderheiten aus dem Ausland in jedem Falle stets die
Schutzbedürftigkeit sein. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, auf
die das Augenmerk gelenkt wurde, ist hingegen unerheblich.

Schwerwiegend sind die Einschränkungen des Menschenrechts auf Religions-
und Glaubensfreiheit in den Staaten des Nahen und Mittleren Ostens in Nord-

afrika, Zentralasien, Nordkorea und China. Besonders religiöse Minderheiten
sind immer wieder von religiös begründeter, gesellschaftlicher wie politischer

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Verfolgung betroffen. So hat sich etwa die Situation der Bahai im Iran, der Kop-
ten in Ägypten und der Muslime in Indien in den vergangen Jahren dramatisch
verschlechtert. Mangelnde Religionsfreiheit betrifft aber nicht nur Minderhei-
ten, sondern auch Anhänger der Mehrheitsreligion, wenn sie zu Auffassungen
gelangen, die im Widerspruch zu vorherrschenden Auslegungen stehen.

Das Menschenrecht auf Religions- und Glaubensfreiheit ist jedoch nicht nur
durch Verfolgung und Unterdrückung bedroht. Es werden auch weitere ihrer
zentralen Bestandteile in Frage gestellt. So geht aus der Kairoer Menschen-
rechtserklärung der Organisation der Islamischen Konferenz (OIC) hervor, dass
Religionsfreiheit in islamischen Ländern nicht uneingeschränkt gewährt wird.
Insbesondere wird das Recht, seinen Glauben zu wechseln, für seinen Glauben
öffentlich zu werben und das Recht, seinen Glauben öffentlich zu bekennen,
durch zahlreiche Staaten negiert.

Nicht nur in islamischen Ländern aber wird das Menschenrecht auf Religions-
und Glaubensfreiheit in Frage gestellt; so widerspricht etwa das in der Schweiz
am 29. November 2009 per Volksabstimmung beschlossene Verbot des Baus
von Minaretten dem Menschenrecht auf kollektive Religions- und Glaubensfrei-
heit. Auch das in einigen europäischen Staaten angedachte oder bereits durchge-
setzte Verbot muslimischer Ganzkörperschleier sorgt für Diskussionen. Das Ur-
teil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 3. November 2009
(Rs. 30814/06) gegen Italien, das in der staatlichen Verpflichtung zum Anbrin-
gen eines Kruzifixes in italienischen Klassenzimmern einen Verstoß gegen das
Recht auf negative Religionsfreiheit aus Artikel 9 der Europäischen Menschen-
rechtskonvention gesehen hat, wie auch das Urteil des Bundesverfassungs-
gerichts vom 1. Dezember 2009 (1 BvR 2857/07 und 1 BvR 2858/07) zu Laden-
öffnungszeiten an Adventssonntagen zeigen, wie schwierig im Einzelfall die
Abgrenzung zwischen Menschenrechten auf Religions- und Glaubensfreiheit,
der Neutralitätspflicht des Staates in Religionsfragen und den Menschenrechten
nichtreligiöser Menschen, darunter das Recht auf freie Entfaltung seiner Persön-
lichkeit ist. Aufgrund dessen wäre es unvollständig und unangemessen, zum
Schutz des Menschenrechts auf Religions- und Glaubensfreiheit nur auf das
entfernte Ausland zu schauen. Ein weltweiter Einsatz für die Religions- und
Glaubensfreiheit bedeutet vielmehr, auch die Diskriminierung religiöser Min-
derheiten in Deutschland und Europa in den Blick zu nehmen und neben der
Außen- und Menschenrechtspolitik auch in der Innen- und Europapolitik für das
Menschenrecht auf Religions- und Glaubensfreiheit einzutreten.

Praktische Konkordanz

Das Freiheitsrecht auf Religions- und Glaubensfreiheit gilt – wie jedes Recht –
nicht grenzenlos. Es endet dort, wo es sich gegen die Menschenrechte und
Grundrechte Anderer richtet. Glaubens- und Religionsgemeinschaften können
nicht nur Opfer von Einschränkungen und Unfreiheiten sein; von ihnen können
auch Einschränkungen und Unfreiheiten ausgehen. Die UN-Sonderberichter-
statterin für Religions- und Glaubensfreiheit, Asma Jahangir, unterscheidet da-
her in ihrem Bericht vom Dezember 2009 zutreffend zwischen Einschränkungen
der Religions- und Glaubensfreiheit „aufgrund des Glaubens“ und Gewalt „im
Namen des Glaubens.“ Dabei bezieht sich die erstgenannte Erscheinungsform
auf die Religions- oder Glaubensbindung des jeweiligen Opfers; die letztge-
nannte hingegen auf jene der Täter.

Freiheit auf Religionswechsel und konfessionelle Ungebundenheit

Das Recht, eine Religion zu wechseln oder ganz abzulegen, folgt aus dem Recht
der negativen Glaubensfreiheit und ist damit einer der elementaren Bestandteile
des Menschenrechts auf Glaubens- und Religionsfreiheit.
Die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sind zudem verpflichtet, einem ge-
sellschaftlichen Klima entgegenzuwirken, das den Wechsel zu einem anderen

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Glauben behindert. Dennoch wird das Recht, die eigene Religion zu wechseln,
in mehreren Staaten eingeschränkt. Einige muslimisch geprägte Staaten erach-
ten den „Abfall“ vom Islam (Apostasie) nicht nur als religiöse Verfehlung, son-
dern auch als Form des politischen Aufruhrs, die strafrechtlich zu verfolgen ist.
In Iran und Saudi-Arabien droht „Abgefallenen“ die Todesstrafe, die von Seiten
des Staates vollstreckt werden kann.

Der Deutsche Bundestag bekräftigt seine Auffassung, dass das Recht, keinen
Glauben zu bilden, zu haben, zu bekennen und danach zu leben sowie eine
Religion zu wechseln oder ganz abzulegen, nicht durch staatliche Gesetze oder
Regelungen eingeschränkt werden darf.

Priesterausbildung

Menschen, die nicht der Mehrheitsreligion angehören, unterliegen in einigen
Staaten zwar nicht offener Verfolgung, jedoch staatlicher Diskriminierung, die
in ihrer Wirkung ähnlich beschränkend ist. In einigen islamischen Ländern ist es
christlichen Minderheiten nicht gestattet, im Land ihren Priesternachwuchs aus-
zubilden.

Freiheit des Bekenntnisses

Der angemessene Schutz innerer Überzeugungen umfasst die Freiheit, sich zu
diesen Überzeugungen zu bekennen und sie zu äußern. Die Bekenntnisfreiheit
erlaubt auszusprechen und auch zu verschweigen, dass und was man glaubt oder
nicht glaubt (BVerfGE 12, 1 [4]) und ist somit ein speziell geregelter Fall der
Meinungsäußerungsfreiheit. Geschützt ist die Äußerung der religiösen oder
weltanschaulichen Überzeugung in allen möglichen Formen, also etwa durch
Wort, Bild, Schrift oder die eigene Erscheinung. Umfasst ist auch die Werbung
für den eigenen Glauben, schon deswegen, weil dies ein Gebot der eigenen
Religion sein mag.

Immanent ist der Freiheit des Bekenntnisses auch, die eigene Religion zu kriti-
sieren. Die im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen am 15. April 2010 an-
genommene Resolution gegen die Diffamierung von Religion (A/HRC/RES/13/
16) spricht sich für die Gleichbehandlung und den Dialog aller Religionen aus,
legt aber ihren Schwerpunkt auf die Ächtung von Islamophobie, da hierin die
häufigsten Anwendungsfälle vermutet werden. Eine vergleichbare Unwucht fin-
det sich in den Strafgesetzbüchern christlich geprägter Staaten. So stellte § 166
des deutschen Strafgesetzbuchs bis 1969 einzig die öffentliche Beschimpfung
einer christlichen Kirche oder einer anderen mit Korporationsrechten innerhalb
des Bundesgebiets bestehenden Religionsgesellschaft unter Strafe. Auch nach
Änderung dieser Vorschrift schützt sie weiterhin insbesondere die großen christ-
lichen Kirchen (vgl. Hörnle in: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch,
§ 166 Rn. 10). Islamisch geprägten Staaten vorzuwerfen, Kritik an Religionen
unter Strafe stellen zu wollen, wäre daher zu einseitig.

Der Bau von Gebetsräumen, Kirchen, Moscheen und Tempeln ist in zahlreichen
Staaten stark eingeschränkt und in einigen Staaten für religiöse Minderheiten
unmöglich. In der Schweiz soll ein Verbot der Errichtung von Moscheen in die
Bundesverfassung aufgenommen werden (s. o.). In der Türkei ist der Bau von
Gebets- und Gotteshäusern stark eingeschränkt oder wird wie im Falle der Pau-
luskirche in Tarsus nur in Form eines staatlichen Gnadenaktes gewährt. Die EU-
Kommission hat in ihrem Fortschrittsbericht zur Aufnahme der Türkei in die EU
die eingeschränkte Religionsfreiheit in der Türkei dargestellt und auf notwendi-
gen Änderungsbedarf hingewiesen.

Das Menschenrecht auf Religions- und Glaubensfreiheit stärken
Der Deutsche Bundestag stellt fest, dass dem Schutz des Menschenrechts auf
Religions- und Glaubensfreiheit im Rahmen der deutschen und europäischen

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/2424

Außenpolitik sowie der deutschen und europäischen Innenpolitik eine hohe Be-
deutung beigemessen werden muss. Ein geeignetes Mittel hierzu wäre es, wenn
die Bundesregierung in einem Turnus von zwei Jahren einen Bericht über den
Zustand der Menschenrechte in Deutschland, Europa und der Welt vorlegte, un-
abhängig vom eigenen Handeln und insbesondere zum Zustand des Menschen-
rechts auf Religions- und Glaubensfreiheit (ähnlich des Berichtes der U. S.
Commission on International Religious Freedom – USCIRF).

Deutschland und die Europäische Union müssen Staaten, die Defizite beim
Schutz der Religionsfreiheit aufweisen, zur Behebung dieses Defizits ermahnen
und das Thema bei Staatsbesuchen offen ansprechen. Zugleich müssen Deutsch-
land und die Europäische Union dieses Menschenrecht mit der gleichen Kon-
sequenz durchsetzen, wie sie es von anderen Staaten einfordern.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung deshalb auf,

1. die rechtliche Gleichstellung aller Religionsgemeinschaften in Deutsch-
land, Europa und weltweit zum Schutz des Menschenrechts auf Religions-
und Glaubensfreiheit mit Nachdruck in allen Politikbereichen zu verfolgen;

2. den bestehenden Schutz des Menschenrechts auf Religions- und Glaubens-
freiheit umzusetzen, ohne einzelne religiöse Gruppen zu privilegieren;

3. den Schutz des Menschenrechts auf Religions- und Glaubensfreiheit im in-
nen- und europapolitischen Handeln nicht zu vernachlässigen;

4. dem Menschenrecht auf Religions- und Glaubensfreiheit gleichermaßen in
individueller, kollektiver und negativer Hinsicht in Deutschland, Europa
und der Welt zur Geltung zu verhelfen;

5. zum Schutz des Menschenrechts auf Religions- und Glaubensfreiheit auch
nichtstaatliche Akteure weltweit in den Blick zu nehmen und Gewalt im
Namen des Glaubens und der Religion zurückzudrängen;

6. das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit unter der Maßgabe des Dis-
kriminierungsverbotes und der Rechte von Minderheiten zu schützen, zu
gewährleisten und zu stärken;

7. bei der Aufnahme von Angehörigen verfolgter religiöser Minderheiten aus
dem Ausland einzig nach deren Schutzbedürftigkeit und nicht primär nach
ihrer Religionszugehörigkeit zu entscheiden;

8. sicherzustellen, dass der Schutz des Menschenrechts auf Religions- und
Glaubensfreiheit in Beitrittsverhandlungen zur Europäischen Union stets
angesprochen und von allen EU-Beitrittskandidaten uneingeschränkt ge-
währt wird sowie eine zwingende Voraussetzung für den Beitritt zur Euro-
päischen Union ist;

9. ein Konzept zur rechtlichen Gleichstellung des Islam in Deutschland zu ent-
wickeln;

10. einen Bericht über den Zustand der Menschenrechte in Deutschland, Eu-
ropa und der Welt vorzulegen, unabhängig vom eigenen Handeln und ins-
besondere zum Zustand des Menschenrechts auf Religions- und Glaubens-
freiheit (ähnlich des Berichtes der U. S. Commission on International
Religious Freedom – USCIRF), und diesen in einem Turnus von zwei Jahren
zu aktualisieren.

Berlin, den 6. Juli 2010
Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

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