BT-Drucksache 17/14227

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und FDP - Drucksachen 17/13706, 17/14193 - Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Menschenhandels und Überwachung von Prostitutionsstätten

Vom 26. Juni 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/14227
17. Wahlperiode 26. 06. 2013

Änderungsantrag
der Abgeordneten Monika Lazar, Volker Beck (Köln), Ingrid Hönlinger, Memet Kilic,
Jerzy Montag, Dr. Konstantin von Notz, Wolfgang Wieland, Josef Philip Winkler
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP
– Drucksachen 17/13706, 17/14193 –

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Menschenhandels und
Überwachung von Prostitutionsstätten

Der Bundestag wolle beschließen:

Dem Artikel 1 wird folgende Nummer 6 angefügt:

„6. § 180a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Ausbeutung“ die Wörter „und
Ausnutzung“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt.

cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3. eine rechtswidrige Tat nach § 232 Absatz 1 Satz 1 wissentlich
ausnutzt, um gegen Entgelt an deren Opfer sexuelle Handlungen
vorzunehmen oder von dem Opfer an sich oder vor sich oder ei-
nem Dritten vornehmen zu lassen.“

Berlin, den 25. Juni 2013

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion
Begründung

Zur effektiveren Bekämpfung des Menschenhandels und seiner Folgen sollen
Handlungen von Menschen, welche die Dienste von Prostituierten in Anspruch
nehmen, dann unter Strafe gestellt werden, wenn sie es wissentlich ausnutzen,
dass die Prostituierten Opfer von Menschenhandel bei Erbringung der sexuellen
Dienstleistung sind.

Drucksache 17/14227 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Damit wird keine generelle Freierstrafbarkeit eingeführt. Es werden jedoch sol-
che Freier in die strafrechtliche Verantwortung genommen, die – sei es aufgrund
äußerer Umstände, sei es durch entsprechende Mitteilungen – von einer voran-
gegangenen Menschenhandelstat nach § 232 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs und
deren Ursächlichkeit für die Verfügbarkeit sexueller Handlungen gegen Entgelt
wissen, solche nicht freiwilligen sexuellen Dienstleistungen des Opfers in An-
spruch nehmen und damit auf der Nachfrageseite unterstützen, dass weiterhin
Menschenhandel stattfindet und die Opfer in ihrer sexuellen Selbstbestimmung
verletzt werden.

Nicht freiwillige Dienstleistungen sind in diesem Zusammenhang solche, die
das Opfer erbringt, weil es unter Ausnutzung seiner Zwangslage oder seiner
Hilflosigkeit, die mit seinem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist,
zur Prostitution gebracht worden ist.

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