BT-Drucksache 17/14107

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fremdrentengesetzes (FRG)

Vom 25. Juni 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/14107
17. Wahlperiode 25. 06. 2013

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn,
Kerstin Andreae, Birgitt Bender, Ingrid Hönlinger, Susanne Kieckbusch,
Maria Klein-Schmeink, Markus Kurth, Dr. Tobias Lindner, Jerzy Montag,
Beate Müller-Gemmeke, Brigitte Pothmer, Elisabeth Scharfenberg, Dr. Harald
Terpe, Beate Walter-Rosenheimer, Josef Philip Winkler und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fremdrentengesetzes (FRG)

A. Problem

Seit 1991 haben Menschen jüdischen Glaubens aus den Nachfolgestaaten der
Sowjetunion die Möglichkeit, nach Deutschland überzusiedeln. Es handelt sich
um Menschen, die ihre Heimat verlassen, um dauerhaft in Deutschland zu leben.
Jüdische Zuwanderinnen und Zuwanderer, Übersiedlerinnen und Übersiedler
und Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler unterscheiden sich im Rentenrecht.
Übersiedler und Übersiedlerinnen und Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler
können Renten nach dem Fremdrentengesetz erhalten, d. h., in die Berechnung
ihrer Renten werden auch Zeiten einbezogen, die in ihrem Herkunftsland zurück-
gelegt worden sind. Jüdische Zuwanderinnen und Zuwanderer aus den Nachfol-
gestaaten der Sowjetunion, die nicht dem sog. deutschen Sprach- und Kulturkreis
zugerechnet werden, sind von Ansprüchen nach dem Fremdrentengesetz ausge-
schlossen. Sie sind ausgeschlossen, obwohl auch diese Zuwanderer und Zuwan-
derinnen in der Verantwortung vor der deutschen Geschichte aufgenommen wor-
den sind und durch Auswanderung ihre Rentenansprüche aus dem Herkunftsland
verloren haben. Viele Betroffene sind deshalb auf Grundsicherung angewiesen,
weil sie nicht mehr genügend Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung
aufbauen konnten und können.

B. Lösung

Jüdische Zuwanderinnen und Zuwanderer aus den Nachfolgestaaten der Sowjet-
union werden rentenrechtlich Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern gleich-
gestellt. Berufsjahre, die sie in ihren Herkunftsländern zurück gelegt haben,
werden nach dem Fremdrentengesetz in die Berechnung der Rente einbezogen.
C. Alternativen

Keine.

D. Kosten

Die genauen Kosten werden im Gesetzgebungsverfahren zu ermitteln sein.

Drucksache 17/14107 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fremdrentengesetzes (FRG)

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Fremdrentengesetzes

Das Fremdrentengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 9 des Gesetzes vom
12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In § 1 Buchstabe d werden nach der Angabe „(Bundes-
gesetzbl. I S. 269),“ die Wörter „und jüdische Zuwande-
rer, die in entsprechender Anwendung des Gesetzes über
Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen
aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I
S. 1057) oder nach dem § 23 Absatz 2 des Aufenthalts-
gesetzes vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) aufge-
nommen worden sind“ eingefügt.

2. § 17a wird wie folgt geändert:

a) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b einge-
fügt:

„b) jüdische Zuwanderinnen und Zuwanderer, die in
entsprechender Anwendung des Gesetzes über
Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfs-
aktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli
1980 (BGBl. I S. 1057) nach dem § 23 Absatz 2
des Aufenthaltsgesetzes vom 25. Februar 2008
(BGBl. I S. 162) aufgenommen worden sind,“

b) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.

c) In Buchstabe c wird die Angabe „Buchstabe a“ durch
die Wörter „den Buchstaben a und b“ ersetzt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.

Berlin, den 25. Juni 2013

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/14107

Begründung

A. Allgemeines

Seit 1990 hat Deutschland aufgrund des Beschlusses des
Ministerrats der DDR vom 11. Juli 1990 und des Beschlus-
ses der Ministerpräsidentenkonferenz vom 9. Januar 1991
über 200 000 jüdische Zuwanderinnen und Zuwanderer und
ihre Familienangehörigen aus den Nachfolgestaaten der frü-
heren Sowjetunion aufgenommen. Wesentlicher Gesichts-
punkt für die Aufnahme war der Erhalt und die Stärkung der
jüdischen Gemeinden in Deutschland in Verantwortung vor
der deutschen Geschichte und deren Folgen.

Als gesetzliche Grundlage diente das Gesetz über Maß-
nahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufge-
nommene Flüchtlinge (HumHAG). Als Ausländerinnen und
Ausländer erhielten die seinerzeit so genannten jüdischen
Kontingentflüchtlinge eine unbefristete Aufenthaltserlaub-
nis und eine unbefristete Arbeitsberechtigung. Aufgrund der
im Jahr 2005 eingeführten zusätzlichen Voraussetzungen
und der verbesserten Lebensbedingungen in den Herkunfts-
ländern hat sich die Anzahl der jüdischen Zuwanderinnen
und Zuwanderer aus Osteuropa deutlich verringert.

Doch im Unterschied zu den Bürgerinnen und Bürgern der
DDR, die vor 1989 in die Bundesrepublik Deutschland
übergesiedelt sind und den Spätaussiedlerinnen und Spät-
aussiedlern verlieren jüdische Zuwanderinnen und Zu-
wanderer aus den Nachfolgestaaten der Sowjetunion bei
Übersiedlung ihre Absicherung für das Alter. Sie verlieren
ihre soziale Sicherung im Herkunftsland. Bürgerinnen und
Bürger der DDR, die vor 1989 übergesiedelt sind und Spät-
aussiedlerinnen und Spätaussiedlern werden diese Zeiten
ihrer Berufsarbeit, die in ihrem Herkunftsland zurückgelegt
worden sind, aber nach dem Fremdrentengesetz anerkannt.
Das gilt für jüdische Kontigentflüchtlinge nicht. Im Alter
sind sie dann oft auf Grundsicherung angewiesen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Nach Artikel 1 finden die für die gesetzliche Rentenversi-
cherung maßgebenden Vorschriften des Fremdrentengeset-
Die Bundesrepublik Deutschland hat drei große Gruppen
eingegliedert: Bürgerinnen und Bürger der DDR, die vor
1989 übergesiedelt sind, Spätaussiedlerinnen und Spät-
aussiedler und jüdische EinwanderInnen der Nachfolgestaa-
ten der Sowjetunion. Diese drei Gruppen vereinigt eine
Besonderheit: Ihre Eingliederung ist eine direkte Folge des
Zweiten Weltkrieges und der Verantwortung für die deut-
sche Geschichte.

zes auch Anwendung auf Zuwanderer, die in entsprechender
Anwendung des Kontingentflüchtlingsgesetzes (HumHAG)
oder nach § 23 Absatz 2 AufenthG aufgenommen wurden.

Zu Artikel 2

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.

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