BT-Drucksache 17/12373

Entwurf eines Gesetzes zur Verhinderung des Missbrauchs von Werkverträgen

Vom 19. Februar 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/12373
17. Wahlperiode 19. 02. 2013

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Jutta Krellmann, Sabine Zimmermann, Diana Golze,
Matthias W. Birkwald, Dr. Martina Bunge, Heidrun Dittrich, Werner Dreibus,
Klaus Ernst, Katja Kipping, Cornelia Möhring, Kornelia Möller, Yvonne Ploetz,
Dr. Ilja Seifert, Kathrin Senger-Schäfer, Kathrin Vogler, Harald Weinberg,
Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.

Entwurf eines Gesetzes zur Verhinderung des Missbrauchs von Werkverträgen

A. Problem

Werkverträge werden von Unternehmen missbraucht, um Löhne und Gehälter
zu drücken. Wer die Absicht hat, bestimmte Teile der Produktion auf Dauer zu
verbilligen, beauftragt eine Fremdfirma oder Selbständige mit der Erfüllung
von Aufgaben. Auf diesem Wege können Tarifverträge unterlaufen, Beleg-
schaften gespalten und Mitbestimmungsmöglichkeiten ausgehöhlt werden.
Werkverträge werden zunehmend von den Unternehmen als Alternative zur
Leiharbeit und als strategisches Mittel zur Deregulierung eingesetzt. Um solche
Praktiken zu unterbinden, bedarf es dringend gesetzlicher Regelungen.

Gravierende Auswirkungen auf die Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen
haben folgende Formen des Missbrauchs von Werkverträgen: Mit sogenannten
Scheinwerkverträgen, bei denen es sich eigentlich um Arbeitnehmerüberlas-
sung handelt, werden die ohnehin viel zu niedrigen Standards in der Leiharbeit
noch unterlaufen. Aber auch echte Werkverträge dienen häufig der Ausgliede-
rung (Outsourcing) von bisher im Betrieb ausgeführten Arbeiten, um zu Lasten
der Beschäftigten die Kosten zu senken. Der Auftrag wird in der Regel an
Firmen vergeben, die niedrigere Löhne zahlen als der auftraggebende Betrieb.
Entweder sind diese Firmen gar nicht tarifgebunden oder sie unterliegen einem
anderen Tarifvertrag, der oftmals für die Beschäftigten bei vergleichbarer
Tätigkeit ungünstiger ist. Bei diesen beiden Formen von Werkverträgen besteht
dringender Handlungsbedarf. Entgelte, tarifliche Standards und Arbeitnehmer-
rechte müssen geschützt werden.

Bei der Identifizierung von Scheinwerkverträgen und Scheinselbständigkeit
liegt die Schwierigkeit bislang darin, Werkvertragsarbeit einerseits von Leih-
arbeit und andererseits von den regulären Arbeitsverhältnissen abzugrenzen,
um die Fälle von illegaler Arbeitnehmerüberlassung aufzudecken.

Die Weitergabe von Werkverträgen an Unterauftragnehmer in unbestimmter

Anzahl nimmt zu und ist kein Problem, welches sich auf die Baubranche be-
schränkt. Diese Weitervergabe und damit die Bildung von Kettenwerkverträgen
erschweren es, die Verantwortung für die Beschäftigten und die Arbeitsbedin-
gungen nachzuvollziehen. Bisher gibt es keine generelle Generalunternehmer-
haftung für die Leistung der Sozialversicherungsbeiträge; diese gilt derzeit nur
für den Baubereich.

Drucksache 17/12373 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Als dringend erforderlich hat sich auch die statistische Erfassung von Werkver-
trägen herausgestellt. Bisher ist die Bundesregierung leider nicht in der Lage,
zu diesem Thema Auskünfte zu erteilen.

B. Lösung

Um die Abgrenzung von Werkvertragsarbeit und Leiharbeit zu erleichtern und
somit Scheinwerkverträge besser identifizieren zu können, ist die Einführung
von gesetzlichen Vermutungsregeln notwendig. Hierzu werden sieben Merk-
male vorgegeben, bei deren einzelner oder mehrfacher Erfüllung ein Arbeits-
verhältnis zum Werkvertragsgeber vermutet wird und damit ein Scheinwerk-
vertrag vorliegt. Der Arbeitgeber, in dessen Betrieb Arbeitnehmerinnen und Ar-
beitnehmer eines anderen Arbeitgebers eingesetzt werden, hat die Möglichkeit,
darzulegen, dass er den Arbeitseinsatz nicht umfassend steuert. Damit kann er
sich von der Vermutung des Scheinwerkvertrages befreien.

Zur Eindämmung der Scheinselbständigkeit wird im Gesetzentwurf eine wider-
legbare Vermutungsregelung aufgenommen, wie sie in nahezu gleicher Formu-
lierung bereits einmal im Vierten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) enthalten
war. Zur Ermittlung verlässlicher statistischer Angaben zu Werkverträgen wird
eine verbindliche Meldepflicht eingeführt.

Die Weitergabe von Unteraufträgen wird zur Vermeidung von Kettenverträgen
reguliert, die in § 28e Absatz 3a SGB IV enthaltene Generalunternehmerhaf-
tung wird auf alle Branchen ausgeweitet.

Des Weiteren wird bei der Vergabe von Aufgaben an Fremdfirmen, wenn dies
einen nur gelegentlichen Umfang überschreitet, ein Gleichbehandlungsgebot
eingeführt. Die für die Erfüllung der Aufgaben von der Fremdfirma eingesetzten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen nicht niedriger entlohnt werden
oder schlechtere Arbeitsbedingungen haben, als dies zuvor im Einsatzbetrieb
üblich war.

Im Betriebsverfassungsgesetz ist die Einführung eines Mitbestimmungsrechtes
für Betriebsräte bei der Vergabe von Aufgaben an Fremdfirmen erforderlich.
Betriebsräte müssen die Möglichkeit haben, über die Vergabe von Werkverträ-
gen umfassend informiert zu werden und mit dem Arbeitgeber darüber beraten
zu können. Sollte eine Vergabe von Aufgaben zu Nachteilen für die Beschäftig-
ten führen oder Arbeitsplätze in Gefahr kommen, erhalten Betriebsräte ein Zu-
stimmungsverweigerungsrecht.

Im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz sind die Kompetenzen der Finanzkon-
trolle Schwarzarbeit (FKS) auszuweiten. Daneben ist die finanzielle und perso-
nelle Ausstattung der FKS so auszuweiten, dass sie die notwendigen Kontroll-
aufgaben auch tatsächlich permanent erfüllen kann.

C. Alternativen

Keine.

D. Kosten

Es sind keine unmittelbaren Kosten für den Bundeshaushalt zu erwarten. Aller-
dings ist mit derzeit nicht bezifferbaren höheren Einnahmen für den Bundes-
haushalt und für die sozialen Sicherungssysteme zu rechnen, da die vorgeschla-
genen Regelungen zu höheren Entgelten für Beschäftigte führen werden.

dung. Auftraggeber gelten als Arbeitgeber.
(2) Stimmen vertragliche Abmachungen und tatsäch-
liches Verhalten der Beteiligten nicht überein, so ist deren
tatsächliches Verhalten maßgebend.

(3) Dem Besteller steht es frei, den Nachweis zu führen,

§ 4
Rechtsfolgen der Ausgliederung

(1) Hat ein Unternehmer einen anderen mit der Erbrin-
gung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, so haben
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/12373

Entwurf eines Gesetzes zur Verhinderung des Missbrauchs von Werkverträgen

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Verhinderung des Missbrauchs

von Werkverträgen
(Werkvertragregulierungsgesetz – WVRG)

§ 1
Ziel des Gesetzes

(1) Ziel des Gesetzes ist es, dem Missbrauch von Werk-
verträgen im Sinne des § 631 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
entgegenzuwirken, soziale Standards und Tarifverträge oder
vergleichbare Entgelte zu schützen und die soziale Verant-
wortung der Auftraggeber für das Personal zu erhöhen.

(2) Um dem Missbrauch von Dienstverträgen entgegen-
zuwirken, sind Dienstverträge mit der Verpflichtung zu
selbständigen Diensten Werkverträgen im Sinne des § 631
des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleichgestellt.

§ 2
Scheinwerkverträge

(1) Wird ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin von
seinem oder ihrem Arbeitgeber nicht nur vorübergehend bei
einem anderen Arbeitgeber (Besteller) eingesetzt, so wird
vermutet, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen dem betroffe-
nen Beschäftigten und dem Besteller vorliegt, wenn

1. die Tätigkeit auch nach Weisungen des Bestellers ver-
richtet wird, es sei denn, dies geschehe nur gelegentlich
und zu untergeordneten Fragen, oder

2. die Tätigkeit mit der eines oder einer beim Besteller be-
schäftigten Arbeitnehmers oder Arbeitnehmerin oder
eines oder einer bei ihm eingesetzten Leiharbeitnehmers
oder Leiharbeitnehmerin vergleichbar ist oder

3. im Wesentlichen Material und Werkzeug des Bestellers
verwendet werden oder

4. der Unternehmer für das Ergebnis der Tätigkeit nicht
haftet oder

5. der Unternehmer von dem Besteller eine nach Zeitein-
heiten bemessene Vergütung erhält oder

6. die Tätigkeit zuvor von einem oder einer Arbeitnehmer
oder Arbeitnehmerin des Bestellers erbracht wurde oder

7. der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin in die Ar-
beitsorganisation und das Arbeitszeitregime des Bestel-
lers eingebunden ist.

Für Dienstverträge findet Satz 1 Nummer 5 keine Anwen-

der Arbeit im Zusammenhang stehenden Fragen nicht selbst
entscheidet, sondern durch Personen entscheiden lässt, de-
nen er keine Weisungen erteilen kann.

(4) Kann der Besteller den Nachweis nach Absatz 2 nicht
erbringen, kommt ein Arbeitsverhältnis mit der eingesetzten
Arbeitnehmerin oder dem eingesetzten Arbeitnehmer zu-
stande, dessen Bedingungen sich nach den beim Besteller
geltenden Vorschriften richtet. Die Arbeitnehmerin/der Ar-
beitnehmer kann der Entstehung eines Arbeitsvertrages mit
dem Besteller innerhalb eines Monats nach Anerkennung
des missbräuchlichen Werkvertrages durch den Besteller
schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber
dem bisherigen Arbeitgeber (Unternehmer) oder dem neuen
Arbeitgeber (Besteller) erklärt werden.

§ 3
Scheinselbständigkeit

(1) Bei Personen, die erwerbsmäßig tätig sind und

1. im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit mit Ausnahme
von Familienangehörigen keine versicherungspflichtigen
Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigen,

2. regelmäßig und im wesentlichen nur für einen Auftrag-
geber tätig sind,

3. für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer typische Ar-
beitsleistungen erbringen, insbesondere Weisungen des
Auftraggebers unterliegen und in die Arbeitsorganisa-
tion des Auftraggebers eingegliedert sind,

4. nicht auf Grund unternehmerischer Tätigkeit am Markt
auftreten oder

5. deren Tätigkeit ihrem äußeren Erscheinungsbild nach
derjenigen Tätigkeit entspricht, die vorher für denselben
Auftraggeber in einem Beschäftigungsverhältnis ausge-
übt wurde,

wird vermutet, dass sie gegen Arbeitsentgelt beschäftigt
sind, wenn mindestens eine der genannten Merkmale vor-
liegt. Satz 1 gilt nicht für Handelsvertreter, die im Wesent-
lichen frei ihre Tätigkeit gestalten und über ihre Arbeitszeit
bestimmen können.

Familienangehörige im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind

1. der Ehegatte/die Ehegattin sowie

2. Verwandte bis zum zweiten Grade,

3. Verschwägerte bis zum zweiten Grade,

4. Pflegekinder (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Bu-
ches Sozialgesetzbuch) des Versicherten oder ihres oder
seines Ehegatten.
dass er den Arbeitseinsatz im Rahmen eines Werk- oder
Dienstvertrages nicht umfassend steuert, indem er die mit

die damit betrauten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
gegenüber ihrem Arbeitgeber mindestens Anspruch auf Ge-

Drucksache 17/12373 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

währung des Entgelts und der Arbeitsbedingungen, die bis-
her für diese Tätigkeit geschuldet waren. Die betrauten Ar-
beitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben gegen den Werk-
vertragsgeber einen Auskunftsanspruch.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Werk- oder Dienstleistun-
gen nur vorübergehend in Anspruch genommen werden.

§ 5
Meldepflicht für Werkverträge

(1) Für Dienst- und Werkverträge, sofern diese nicht nur
eine gelegentliche Inanspruchnahme von Leistungen vorse-
hen, wird eine jährliche Meldepflicht für den Besteller ge-
genüber dem Statistischen Bundesamt eingeführt. Die Mel-
dungen sind bis zum 1. März des folgenden Jahres zu erstat-
ten.

(2) Die Meldepflicht umfasst

1. die Branche des auftraggebenden Betriebs,

2. die Branche des auftragnehmenden Betriebs,

3. die Anzahl der eingesetzten Beschäftigten, die im Be-
trieb auf Basis eines Werkvertrages eingesetzt werden,

4. die Dauer des Einsatzes,

5. das gezahlte Entgelt (in Zusammenarbeit mit dem auf-
tragnehmenden Arbeitgeber),

6. die tatsächliche Arbeitszeit der Werkvertragsbeschäftig-
ten.

(3) Das Statistische Bundesamt gibt zur Durchführung
des Absatzes 2 Erhebungsvordrucke aus. Die Meldungen
sind auf diesen Vordrucken zu erstatten. Die Richtigkeit der
Angaben ist durch Unterschrift zu bestätigen.

(4) Die erhobenen Daten werden statistisch aufbereitet
und regelmäßig durch das Statistische Bundesamt veröffent-
licht.

Artikel 2

Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes

Das Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518),
das zuletzt durch … (BGBl. I S. …) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 92a
folgende Angabe eingefügt:

㤠92b Mitbestimmung bei der Vergabe von Aufgaben
an Fremdfirmen“.

2. Nach § 92a wird folgender § 92b eingefügt:

㤠92b
Mitbestimmung bei der Vergabe von Aufgaben

an Fremdfirmen

(1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat rechtzeitig un-
ter Vorlage aller notwendigen Dokumente über die Pla-
nung einer Vergabe von bisher im Betrieb erledigten
oder geplanten Aufgaben an Fremdfirmen zu unterrich-
ten. Notwendige Dokumente sind hierbei auch Nach-

des Auftragnehmers, die für die Erledigung der Aufgabe
vorgesehen sind.

(2) Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat die vor-
gesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer rechtzeitig zu be-
raten und die Zustimmung des Betriebsrates einzuholen.

(3) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern,
wenn auf Grund der Vergabe von Aufgaben an Fremd-
firmen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Be-
triebes Nachteile erleiden oder Arbeitsplätze in Gefahr
kommen.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so
hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer
Woche nach der Aufforderung zur Zustimmung durch
den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der
Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner
Zustimmung nicht innerhalb der Frist mit, so gilt die Zu-
stimmung als erteilt.

(5) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so
kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen,
die Zustimmung zu ersetzen.

(6) Kommt eine Vergabe von Aufgaben an Fremdfir-
men zustande, ist der Betriebsrat regelmäßig über die
Zahl der damit betrauten Beschäftigten des Auftragneh-
mers, deren Arbeitszeit sowie deren Entgelt zu unter-
richten.

(7) Die Absätze 3 bis 6 finden keine Anwendung,
wenn die Betriebsparteien in einer Betriebsvereinbarung
den Einsatz von Beschäftigten im Rahmen von Werkver-
trägen vereinbart haben. Auf Verlangen einer Betriebs-
partei sind hierzu Verhandlungen aufzunehmen.

In dieser Vereinbarung können zum betrieblichen Ein-
satz von Werkverträgen u. a. geregelt werden

– die Einsatzzwecke, die Einsatzbereiche und das Volu-
men von Werkverträgen,

– die Höhe der Vergütung der Beschäftigten mit der
Höchstdauer des Einsatzes und den Übernahmere-
geln.

(8) Die Wahlberechtigung nach § 7 gilt auch für Ar-
beitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Rahmen ei-
nes Werkvertrages im Betrieb des Auftraggebers tätig
sind, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb einge-
setzt werden.“

Artikel 3

Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor-
schriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I
S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch … (BGBl. I
S. ….) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Eine Beschäftigung liegt insbesondere dann vor, wenn

weise über tarifvertragliche Bindungen des Auftragneh-
mers sowie die Zahl und das Entgelt der Beschäftigten

die Voraussetzungen des § 3 des Werkvertragregulie-
rungsgesetzes erfüllt sind.“

2. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 4 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.

b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „und“ ersetzt.

c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6. Vermutungstatbestände der §§ 2 und 3 des Werk-
vertragregulierungsgesetzes erfüllt werden oder
wurden.“

„1. Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie
zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmerinnen und
Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach
§ 1 erforderliche Erlaubnis hat oder bei vorhandener
Erlaubnis die Überlassung der Leiharbeitnehmerin
oder des Leiharbeitnehmers nicht eindeutig als Arbeit-
nehmerüberlassung kenntlich macht.“

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 19. Februar 2013

Dr. Gregor Gysi und Fraktion
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/12373

2. § 28e Absatz 3a Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit
der Erbringung einer Werkleistung im Sinne des § 1 des
Werkvertragregulierungsgesetzes beauftragt, haftet für
die Erfüllung der Zahlungspflicht dieses Unternehmens
oder eines von diesem Unternehmen beauftragten Verlei-
hers wie ein selbstschuldnerischer Bürge.“

Artikel 4

Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungs-
gesetzes

Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842),
das zuletzt durch …(BGBl. I S. …) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 7 fol-
gende Angabe eingefügt:

„§ 7a Beschwerderecht“.

3. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

㤠7a
Beschwerderecht

(1) Bei den Behörden der Zollverwaltung wird zur
Entgegennahme von Hinweisen und Anzeigen zum
Missbrauch von Werkverträgen eine Beschwerdestelle
eingerichtet. Beschäftigte sowie deren Interessenvertre-
tungen haben das Recht, sich an die Beschwerdestelle zu
wenden, wenn sie sich im Zusammenhang mit dem Ein-
satz von Werkvertragsarbeit benachteiligt sehen.

(2) Die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdefüh-
rer werden von dem Prüfergebnis schriftlich unterrich-
tet.“

Artikel 5
Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

§ 9 Nummer 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995
(BGBl. I S. 158), das zuletzt durch … (BGBl. I S. …) geän-
dert worden ist, wird wie folgt gefasst:

auch die Kernbereiche industrieller Produktion und Dienst- Dienst- und Werkverträgen entgegen zu wirken. Soziale

leistung. Auch hier sind die vorrangigen Ziele die Kosten-
einsparung zu Lasten der Entlohnungs- und Arbeitsbedin-
gungen der Beschäftigten sowie die Möglichkeit, schnell

Standards, Tarifverträge oder vergleichbare Entgelte werden
durch Dienst- und Werkverträge unterlaufen. Die soziale
Verantwortung für das Personal wird an Dritte abgegeben.
Drucksache 17/12373 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Begründung

A. Allgemeines

Man kann drei verschiedene Formen des Werkvertrags un-
terscheiden: erstens den Scheinwerkvertrag, der zwar als
Werkvertrag bezeichnet wird, aber inhaltlich Leiharbeit dar-
stellt. Zweitens echte Werkverträge, durch die ein Teil der
unternehmerischen Aktivitäten in der Regel dauerhaft von
einem Dritten in eigener Verantwortung übernommen wird.
Drittens Werkverträge des Alltagslebens, bei denen Privat-
personen oder Firmen lediglich gelegentlich eine fremde
Leistung in Anspruch nehmen (zum Beispiel Handwerker-
leistungen). Bei den ersten beiden Formen besteht dringen-
der gesetzgeberischer Handlungsbedarf, um Löhne und
Rechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu
schützen.

Im erst genannten Fall der Scheinwerkverträge versuchen
Auftraggeber (Inhaber des Einsatzbetriebs) und Auftrag-
nehmer (der Arbeitskräfte zur Verfügung stellt) die Rege-
lungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zu umgehen.
Nachdem das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz geändert
wurde besteht die Gefahr, dass Unternehmen vermehrt ver-
suchen, auf Scheinwerkverträge und den Einsatz von
Fremdfirmen auszuweichen. Die Vorteile von Scheinwerk-
verträgen gegenüber Leiharbeit sind aus Sicht der Arbeitge-
ber die folgenden: es gibt keinen Mindestlohn; der Einsatz
von Werkverträgen schadet im Gegensatz zum Einsatz von
Leiharbeit nicht dem Image des Unternehmens und es be-
darf keiner Tarifverträge (die dann später ggf. wie im Fall
der Christlichen Gewerkschaften für Zeitarbeit und Perso-
nalserviceagenturen (CGZP) für ungültig erklärt werden),
um vom Grundsatz der gleichen Entlohnung abweichen zu
können. Vor diesem Hintergrund verwundert es nicht, dass
große Leiharbeitsunternehmen als zweites Standbein den
Unternehmen Werkverträge und Ausgliederung (Out-
sourcing) anbieten. Man darf jedoch nicht nur die Werkver-
träge regeln, sondern der gesetzgeberische Handlungsbedarf
besteht auch bei dem Missbrauch von Dienstverträgen.

Die Abgrenzung der selbständigen Tätigkeiten und der ab-
hängigen Beschäftigung muss deutlicher und damit rechts-
sicher vorgenommen werden.

Aber auch sogenannte echte Werkverträge, die der Aus-
gliederung dienen, haben häufig beschäftigungs- und gesell-
schaftspolitisch unerwünschte Folgen: die bestehenden
Tarifverträge werden unterlaufen und ausgehöhlt; die Ge-
werkschaften, die Betriebsräte und die Beschäftigten wer-
den in ihrer Verhandlungsposition geschwächt; die Löhne
sinken. Betroffen waren in der Vergangenheit insbesondere
Kantinen, Reinigungsarbeiten, Logistik- und Sicherheits-
aufgaben: All diese Bereiche sind heute Niedriglohnsek-
toren mit häufig überhöhten Leistungsanforderungen. Mitt-
lerweile erreicht die Ausgliederung per Werkvertrag aber

Regelungen geschaffen werden, die bei dieser Art von Ge-
schäftspolitik die Unterschreitung der bestehenden Lohn-
und Tarifbestimmungen verhindern.

Über die Verbreitung von Werkverträgen liegen derzeit
keine validen statistischen Daten vor. Die einzigen verläss-
lichen Daten stammen aus Betriebsräteumfragen der Ge-
werkschaften: Im Frühjahr 2011 ergab eine Betriebsrätebe-
fragung der IG Metall, dass 34 Prozent der Betriebe Werk-
verträge zum Abbau von Stammbelegschaften nutzten. Eine
Umfrage der Gewerkschaft Nahrung–Genuss–Gaststätten
(April 2012) unter 400 Betriebsräten in der Ernährungswirt-
schaft kommt zu dem Ergebnis, dass inzwischen rund
13 Prozent der Beschäftigten in der Ernährungswirtschaft
Leih- oder Werkvertragsarbeitnehmer sind. Davon sind
7,8 Prozent Werkvertragsbeschäftigte und 5,3 Prozent Leih-
arbeitskräfte. In den Schlachthöfen liegt der Anteil der Be-
schäftigten auf Werkvertragsbasis sogar bei bis zu 90 Pro-
zent. Dieser Umfrage zufolge sind die Entgeltunterschiede
erheblich: Werkvertragsbeschäftigte in der Ernährungs-
industrie bekommen durchschnittlich 6 Euro weniger pro
Stunde als die Stammbelegschaft und noch einmal einen
Euro weniger als selbst die Leiharbeitskräfte. Mit der Aus-
dehnung der Generalunternehmerhaftung im Bereich der
Sozialversicherungen werden Verantwortungsketten sicht-
bar gemacht. Mit dem Ausschluss von Umgehungstat-
beständen wird die Richtlinie 2008/104/EG zur Leiharbeit
tatsächlich umgesetzt.

Neben der Erhebung verlässlicher Daten ist eine verstärkte
und effektivere Kontrolle des Einsatzes von Werkverträgen
erforderlich, um den Missbrauch von Scheinwerkverträgen
aufzudecken und zu verhindern.

Um die Vergabe von Aufgaben an Fremdfirmen umfassend
zu regeln, bedürfen Betriebsräte des Mitbestimmungsrech-
tes und auch beim Einsatz von Werkverträgen muss das
Prinzip „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ eingeführt wer-
den. Letzteres ist notwendig, um den Gleichbehandlungs-
grundsatz auch bei Scheinwerkverträgen umsetzen zu kön-
nen und gleichzeitig zu verhindern, dass Werkvertragsbe-
schäftigte als Alternative zu Stammarbeitsplätzen genutzt
werden, um Löhne zu drücken.

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1 (Gesetz zur Verhinderung des Miss-
brauchs von Werkverträgen)

Zu § 1 (Ziel des Gesetzes)

Ziel des Gesetzes ist es, dem zunehmenden Missbrauch von
auf das Marktgeschehen reagieren zu können. Dem kann
nur dadurch wirksam begegnet werden, dass gesetzliche

Dem sind strikte Regularien sowohl bei Werkverträgen als
auch bei Dienstverträgen entgegenzustellen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/12373

Zu § 2 (Scheinwerkverträge)

Mit der Festschreibung einer Vermutungsregelung wird es
erleichtert, im Betrieb existierende Arbeitsverhältnisse von
Werkverträgen und von der Arbeitnehmerüberlassung sowie
letztere auch untereinander abzugrenzen. Ausgangssachver-
halt ist zunächst, dass eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeit-
nehmer von seinem Arbeitgeber bei einem Dritten einge-
setzt wird. Die Vermutung, dass in einem solchen Fall ein
Arbeitsverhältnis zu dem Werkvertragsarbeitgeber vorliegt,
wird ausgelöst, wenn die Tätigkeit eine von sieben aus-
drücklich genannten Merkmalen erfüllt. Der Arbeitgeber,
bei dem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines auf-
tragnehmenden Betriebes eingesetzt werden, erhält das
Recht, die Vermutung zu widerlegen und zu beweisen, dass
er den Arbeitseinsatz seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
nehmer umfassend steuert.

Gleichwohl muss es dem Arbeitnehmer, der Arbeitnehmerin
frei stehen zu entscheiden, ob er bei dem Werkvertragsun-
ternehmen ein Arbeitsverhältnis begründet sehen will.

Zu § 3 (Scheinselbständigkeit)

Die bisher in § 7 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch (SGB IV), geregelte Abgrenzung der abhängigen Be-
schäftigung von der Selbständigkeit ist nicht ausreichend.
Es sind Kriterien erforderlich, die die Abgrenzung zur
Scheinselbständigkeit ermöglichen, wie sie bereits einmal
im Vierten Buch Sozialgesetzbuch geregelt waren. Die Ver-
mutung, dass ein Arbeitsverhältnis vorliegt, tritt ein, wenn
die Tätigkeit eine der fünf Kriterien erfüllt. Der Auftragge-
ber erhält die Möglichkeit, die Vermutung zu widerlegen.
Damit wird sowohl für die Auftragnehmenden als auch für
die Auftraggebenden Rechtssicherheit geschaffen. Die deut-
liche Abgrenzung zur Scheinselbständigkeit verhindert,
dass betriebliche und sozialversicherungsrechtliche Risiken
auf Personen übertragen werden, die tatsächlich den Status
einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers inne haben.
Der Wortlaut ist fast analog der Formulierung aus dem Ge-
setz zur Förderung der Selbständigkeit 1999.

Zu § 4 (Rechtsfolgen der Ausgliederung)

Mit der Regelung wird das Prinzip festgeschrieben, dass bei
der Vergabe von bisher selbst erledigten Aufgaben an eine
Fremdfirma – sofern dies nicht nur gelegentlich erfolgt – die
betroffenen Beschäftigten nicht weniger Lohn oder schlech-
tere Arbeitsbedingungen erhalten als die zuvor für diese Tä-
tigkeit im Betrieb des Auftraggebers üblichen. Dies ist not-
wendig, um zu verhindern, dass durch Ausgliederung
(Outsourcing) die Arbeitsbedingungen verschlechtert wer-
den. Es wird verhindert, dass Tarifverträge und Lohnstan-
dards im Betrieb des Auftraggebers unterlaufen werden.

Zu § 5 (Meldepflicht für Werkverträge)

Die statistische Erhebung von validen Daten über das Aus-
maß und die Auswirkungen von Werkverträgen ist unerläss-
lich. Um Verschiebungen darstellen zu können, müssen

Zu Artikel 2 (Änderung des Betriebsverfassungs-
gesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis)

Mit der Regelung wird das Inhaltsverzeichnis des Betriebs-
verfassungsgesetzes geändert.

Zu Nummer 2 (§ 92b – neu)

Die Regelung ergänzt die Mitbestimmungsrechte um ein
Mitbestimmungsrecht bei der Vergabe von Aufgaben an
Fremdfirmen. Dieses Recht ist erforderlich, um Betriebsrä-
ten die Möglichkeit zu geben, Einsicht in alle für die Ver-
gabe notwendigen Dokumente zu erlangen und mit dem Ar-
beitgeber die geplanten Maßnahmen und ihre Auswirkun-
gen zu beraten. Ebenso wird dem Betriebsrat das Recht zu-
gestanden, die Zustimmung zu einer solchen Vergabe zu
verweigern, wenn hieraus Nachteile für Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer des Betriebes entstehen oder Arbeits-
plätze gefährdet werden. Dies ist erforderlich, um zu verhin-
dern, dass Outsourcing ohne Mitbestimmung des Betriebs-
rates zum Abbau von Arbeitsplätzen genutzt wird oder zu
Verschlechterungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
nehmer führt. Kommt eine Vergabe an eine Fremdfirma zu-
stande, muss der Betriebsrat regelmäßig über die maßgebli-
chen Arbeitsbedingungen der eingesetzten Arbeitnehmer
oder Arbeitnehmerinnen der Fremdfirma unterrichtet wer-
den, um die Einhaltung geltender Gesetze überprüfen zu
können.

Zu Artikel 3 (Änderung des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch)

Zu Nummer 1 (Änderung des § 7)

Die bisher im Gesetz geregelte Abgrenzung der abhängigen
Beschäftigung von der Selbständigkeit ist nicht ausrei-
chend. Es wird auf die konkreten Regelungen zur Schein-
selbständigkeit im vorliegenden Gesetzentwurf verwiesen.

Zu Nummer 2 (Änderung des § 28e)

Mit der Ausdehnung der Generalunternehmerhaftung in den
Sozialversicherungen auf alle Branchen wird die Verant-
wortung der beauftragenden und beauftragten Unternehmen
für die Beschäftigten und die Einhaltung der Arbeitsbedin-
gungen offengelegt und für alle Branchen geregelt.

Zu Artikel 4 (Änderung des Schwarzarbeits-
bekämpfungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Zu Nummer 2 (Änderung des § 2)

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit verfügt bereits jetzt über
die Befugnisse zur Kontrolle der Arbeitnehmerüberlassung
mit dem Ziel illegale Arbeitnehmerüberlassung aufzude-
cken. Die Ergänzung der Prüfungsaufgaben stellt sicher,
auch die Arbeitszeit und die Entgelte von Werkvertragsbe-
schäftigten erfasst werden.

dass die Finanzkontrolle Schwarzarbeit frühzeitig Schein-
werkverträge aufdecken kann.

Drucksache 17/12373 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

H. Heene
ese
Zu Nummer 3 (§ 7a – neu)

Die Möglichkeit der Überwachung der Arbeitsbedingungen
aber auch die Aufdeckung der Umgehung der Sozialabgabe-
pflicht macht die Einrichtung einer Beschwerdestelle erfor-
derlich. Betroffenen, Interessenvertretern und Arbeitnehme-
rinnen und Arbeitnehmern muss die Möglichkeit gegeben
sein, ohne persönliche Nachteile auf den Missbrauch von
Werkverträgen hinzuweisen, auch wenn es sich dabei um
Vermutungen handelt.

Zu Artikel 5 (Änderung des Arbeitnehmerüberlas-
sungsgesetzes)

Mit der Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
soll die Schutzwirkung der Überlassungserlaubnis bei ei-
nem Scheinwerkvertrag beseitigt werden und Leiharbeit für
Dritte erkennbarer sein.

Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
mann

x

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