BT-Drucksache 17/10858

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 17/8233, 17/10857- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften

Vom 26. September 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/10858
17. Wahlperiode 26. 09. 2012

Änderungsantrag
der Abgeordneten Thomas Lutze, Katrin Kunert, Dr. Kirsten Tackmann,
Dr. Dietmar Bartsch, Herbert Behrens, Karin Binder, Heidrun Bluhm,
Steffen Bockhahn, Roland Claus, Caren Lay, Sabine Leidig, Michael Leutert,
Dr. Gesine Lötzsch, Kornelia Möller, Jens Petermann, Ingrid Remmers,
Dr. Ilja Seifert, Kersten Steinke, Sabine Stüber, Alexander Süßmair
und der Fraktion DIE LINKE.

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 17/8233, 17/10857 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher
Vorschriften

Der Bundestag wolle beschließen:

1. Nach Artikel 5 wird folgender Artikel 6 eingefügt:

‚Artikel 6
Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes

Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378),
das durch Artikel 2 Absatz 121 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011
(BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „Güterkraftver-
kehr“ die Wörter „sowie für den Kraftomnibusverkehr“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Kraftomni-
busse“ die Wörter „im öffentlichen Personennahverkehr gemäß § 8
Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes“ eingefügt.

2. Dem § 12 wird folgender Satz angefügt:

„Der Beginn der Erhebung der Maut für Kraftomnibusse gemäß § 1 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 1 auf mautpflichtigen Bundesautobahnen wird auf
den Zeitpunkt gemäß § 13 festgelegt.“‘

2. Die bisherigen Artikel 6 und 7 werden die Artikel 7 und 8.
Berlin, den 25. September 2012

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

Drucksache 17/10858 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Begründung

Voraussetzung für einen fairen Wettbewerb zwischen Bus und Schiene und
damit für die Liberalisierung ist es, die intermodalen Wettbewerbsbedingungen
für Straßen- und Schienenverkehre insoweit zu harmonisieren, als dass Kraft-
omnibusse im Linien- und Gelegenheitsverkehr in die Bundesfernstraßenmaut
einbezogen und an den Kosten für das nachgeordnete Straßennetz verursacher-
gerecht beteiligt werden.

Nach dem von der Bundesregierung vorgelegten Abschlussbericht zur Über-
prüfung des Bedarfsplans für die Bundesschienenwege vom 29. November
2010 setzt sich die Verkehrsnachfrage in Busfernlinien zu rund 60 Prozent aus
der Verlagerung vom Schienenpersonenverkehr, zu 20 Prozent aus der Verlage-
rung vom motorisierten Individualverkehr und zu weiteren 20 Prozent aus in-
duziertem Busfernverkehr zusammen. Allein im Schienenpersonenfernverkehr
würden demnach der Bahn in wettbewerbsstarken Relationen ca. 10 Prozent und
in wettbewerbsschwächeren Relationen ca. 20 Prozent der Verkehrsnachfrage
entzogen werden.

Angesichts der enormen öffentlichen Mittel in den Ausbau und die Instandhal-
tung des deutschen Schienennetzes und der vielerorts massiven Überlastungen
des Bundesautobahnnetzes sind derartige Verkehrsverlagerungen weder ver-
kehrspolitisch noch wirtschaftlich vertretbar. Die Prognose geht bei den Fahr-
preisen davon aus, dass für Fernbusse keine Maut zu entrichten ist. Dagegen ist
vor dem Hintergrund des erheblichen Finanzbedarfs für den Erhalt und Ausbau
der Verkehrsinfrastruktur künftig die Einbeziehung von Kraftomnibussen in die
Mautpflicht sachgerecht und not wendig. Schwere Kraftfahrzeuge verursachen
in besonderem Maße Kosten für den Bau, die Unterhaltung und den Betrieb
von Bundesstraßen, die durch die Maut verursachergerecht angelastet werden.
Dies trifft auf Nutzfahrzeuge im Güterkraftverkehr und im Personenverkehr
durch Kraftomnibusse in gleicher Weise zu. Daher ist die bestehende Ausnahme-
regelung nicht gerechtfertigt und wird deshalb auf Linienverkehre im öffent-
lichen Personennahverkehr beschränkt. Verkehre mit Kraftomnibussen, die aus-
schließlich im öffentlichen Personennahverkehr eingesetzt werden, sind von
der Maut zu befreien, da diese Verkehre zur Kostendeckung in der Regel von
der öffentlichen Hand bezuschusst werden müssen und daher eine weitere Be-
lastung im Sinne des Gemeinwohls kontraproduktiv wäre.

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