BT-Drucksache 16/9780

Gesetz zur Einrichtung eines Registers über unzuverlässige Unternehmen (Korruptionsregister-Gesetz)

Vom 25. Juni 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/9780
16. Wahlperiode 25. 06. 2008

Gesetzentwurf
des Abgeordneten Hans-Christian Ströbele, Volker Beck (Köln), Birgitt Bender,
Dr. Thea Dückert, Jerzy Montag, Claudia Roth (Augsburg), Christine Scheel,
Irmingard Schewe-Gerigk, Dr. Gerhard Schick, Silke Stokar von Neuforn,
Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Wolfgang Wieland, Josef Philip Winkler und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Entwurf eines Gesetzes zur Einrichtung eines Registers über unzuverlässige
Unternehmen (Korruptionsregister-Gesetz)

A. Problem

Öffentliche Auftraggeber vergeben derzeit bisweilen Aufträge auch an Unter-
nehmen, obwohl diese zuvor korruptiv oder anders wirtschaftskriminell auf-
fällig wurden, weil die Auftraggeber hiervon keine Kenntnis erhalten. Derlei
Erkenntnisse sind bisher nämlich nur dezentral notiert bis allenfalls auf Länder-
ebene in einzelnen Bundesländern.

B. Lösung

Es wird ein bundeszentrales „Korruptionsregister“ eingerichtet, wohin öffent-
liche Auftraggeber von Bund, Ländern und Kommunen solche Auffälligkeiten
melden sowie dort eine etwaige Notierung von Bietern bei ihren öffentlichen
Auftragsvergaben erfragen.

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Noch nicht abschätzbare Personal- und Sachkosten für Einrichtung und Unter-
haltung des Korruptionsregisters. Dem stehen Ersparnisse auch im Bundeshaus-
halt gegenüber, indem öffentliche Investitionen nicht länger an missbrauchs-
anfällige Unternehmen gelangen.
E. Sonstige Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau, vor allem das Ver-
braucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Arbeitnehmer-Entsendegesetzes führen können, oder Ausschlusses,
5. Verstöße gegen § 331 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs
(Bilanzfälschung), § 64 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 92 des Aktien-
gesetzes (Insolvenzverschleppung) oder die §§ 14, 38

7. Art der Verfehlung nach § 3 Abs. 1 sowie die wesent-
lichen tatsächlichen Umstände für einen Ausschluss-
grund,

8. Art des Nachweises der Verfehlung nach § 3 Abs. 2,
Drucksache 16/9780 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Entwurf eines Gesetzes zur Einrichtung eines Registers über unzuverlässige
Unternehmen (Korruptionsregister-Gesetz)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Zweck des Gesetzes

Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit von Unternehmen
bei der Vergabe öffentlicher Aufträge wird beim Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ein Korruptionsregister
eingerichtet und geführt.

§ 2
Aufgabe des Korruptionsregisters

(1) Das Korruptionsregister hat die Aufgabe, für die Prü-
fung von Bietern und Bewerbern bei öffentlichen Auftrags-
verfahren Daten über unzuverlässige Unternehmen zu be-
schaffen, zur Abfrage bereitzuhalten und an öffentliche
Auftraggeber zu übermitteln.

(2) Öffentliche Auftraggeber im Sinne dieses Gesetzes
sind der Bund, die Bundesländer, die kommunalen Körper-
schaften, die öffentlich-rechtlichen Anstalten, Stiftungen
und Körperschaften ohne Gebietshoheit sowie die Stellen,
bei denen die absolute Mehrheit der Anteile oder die absolu-
te Mehrheit der Stimmen einer der vorstehenden Körper-
schaften zusteht oder deren Finanzierung zum überwiegen-
den Anteil durch Zuwendungen solcher Stellen erfolgt.

§ 3
Straftaten und Verstöße

(1) Die Daten werden erhoben über Straftaten und Ver-
stöße von erheblicher Bedeutung im Rahmen von wirtschaft-
licher Betätigung, und zwar über

1. Straftaten nach den §§ 334 (Bestechung), 333 (Vorteils-
gewährung), 261 (Geldwäsche, Verschleierung illegalen
Vermögens), 263 (Betrug), 264 (Subventionsbetrug),
265b (Kreditbetrug), 266 (Untreue), § 266a (Vorenthalten/
Veruntreuen von Arbeitsentgelt), 283 (Bankrott/Insol-
venzstraftaten), 298 (illegale Absprachen bei Ausschrei-
bungen), 299 (Bestechung/Bestechlichkeit) des Straf-
gesetzbuchs, §§ 19, 20, 20a und 22 des Gesetzes über die
Kontrolle von Kriegswaffen,

2. Verstöße gegen § 81 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen, insbesondere nach § 14 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch Preisabspra-
chen und Absprachen über die Teilnahme am Wettbewerb,

3. Verstöße gegen § 16 des Arbeitnehmerüberlassungsge-
setzes,

4. Verstöße, die zu einem Ausschluss nach § 5 des Gesetzes
zur Bekämpfung der Schwarzarbeit oder nach § 6 des

(2) Straftaten und Verstöße einer Person oder eines Unter-
nehmens werden nur gemeldet, gespeichert und mitgeteilt,
wenn keine vernünftigen Zweifel bestehen an der Täter-
schaft, die sich ergibt aus

1. einer strafrechtliche Verurteilung,

2. Erlass eines Strafbefehls,

3. Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a der Straf-
prozessordnung,

4. gerichtlicher Feststellung eines dringenden Tatverdachts,

5. Einleitung eines Strafverfahrens bei Vorliegen eines Ge-
ständnisses des Beschuldigten,

6. einem bestandskräftigen Bußgeldbescheid oder

7. einer zivilrechtlichen Verurteilung zu Schadenersatz.

§ 4
Datenübermittlung an das Korruptionsregister

(1) Öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 98 des Geset-
zes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind verpflichtet,
dem Korruptionsregister die in § 5 Abs. 1 genannten Daten
von Personen und Unternehmen bzw. Unternehmensteilen
zu melden, die wegen einer Straftat oder eines Verstoßes im
Sinne von § 3 in einem öffentlichen Vergabeverfahren aus-
geschlossen werden können.

(2) Öffentliche und nichtöffentliche Stellen können in
sonstigen Fällen, soweit dies nicht gegen anderweitige
Rechtsvorschriften verstößt, Personen und Unternehmen
melden, von denen ihnen bekannt ist, dass diese Straftaten
und Verstöße im Sinne von § 3 verursacht haben.

§ 5
Erhebung, Speicherung und Löschung

von Daten im Korruptionsregister

(1) Das Korruptionsregister erhebt und speichert zu Ver-
fehlungen im Sinne von § 3 folgende Daten:

1. Name und Adresse der meldenden Stelle,

2. Name und Adresse der gemeldeten Person oder des ge-
meldeten Unternehmens,

3. vertretungsberechtigte Personen des Unternehmens, des-
sen Firma, Sitz und Rechtsform,

4. Gewerbe, Art der wirtschaftlichen Tätigkeit der gemelde-
ten Person bzw. des Unternehmens,

5. Handelsregisterdaten und Umsatzsteueridentifikations-
bzw. Wirtschaftsidentifikationsnummer,

6. im Fall des Ausschlusses von der öffentlichen Auftrags-
vergabe durch die meldende Stelle Datum und Dauer des
Abs. 1 des Gesetzes über den Wertpapierhandel (Insider-
geschäfte).

9. Informationen über die Leistung von Schadenersatz im
Zusammenhang mit der Verfehlung.

(4) Werden Gründe für vernünftige Zweifel im Sinne des
§ 3 Abs. 2 glaubhaft gemacht, unterbleibt die Speicherung.
Erweisen sich Angaben als falsch, so werden diese unver-
züglich gelöscht.

Sonstige Speicherungen werden gelöscht, wenn sie zum
Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren nicht mehr
erforderlich sind, spätestens jedoch am Ende des fünften Jah-
res nach erstmaligem Nachweis der Verfehlung.

(5) Erhält ein öffentlicher Auftraggeber Kenntnis von
Umständen, die vernünftige Zweifel an der Berechtigung
einer weiteren Speicherung im Korruptionsregister begrün-
den, so hat er dies dem Korruptionsregister unverzüglich
mitzuteilen. Andere Stellen haben insofern ein Melderecht.

§ 6
Anfrage bei öffentlichen Aufträgen

und Datenübermittlung

(1) Vor Vergabe eines Auftrages oder mehrerer zusam-
menhängender Aufträge mit einem Auftragsvolumen von
insgesamt mehr als 25 000 Euro ohne Umsatzsteuer sind
öffentliche Auftraggeber verpflichtet, beim Korruptions-
register anzufragen, ob die Bieter bzw. Bewerber dort ge-
speichert sind.

(2) Sonstige öffentliche Stellen des Bundes und anderer
Länder sowie öffentliche Auftraggeber bei einem Auftrags-
volumen von 25 000 Euro ohne Umsatzsteuer und weniger

(5) Anfragende und meldende Stellen dürfen einander im
Rahmen der allgemeinen Datenschutzgesetze ergänzende
Informationen über Bieter und zum Register gemeldete Per-
sonen bzw. Unternehmen übermitteln.

§ 7
Sicherheit der Datenübermittlung

(1) Datenübermittlungen durch das Register und an das
Register erfolgen schriftlich. Elektronisch übermittelte Aus-
künfte an betroffene Unternehmen und Personen sind zu ver-
schlüsseln.

(2) Die elektronische Datenübermittlung zwischen öffent-
lichen Auftraggebern und dem Register ist mindestens mit
einer fortgeschrittenen Signatur nach dem Signaturgesetz zu
versehen oder es ist nach dem Stand der Technik entspre-
chend sicherzustellen, dass die Identität der übermittelnden
Stelle und des Absenders sowie die Unversehrtheit und Au-
thentizität der Daten gewährleistet sowie eine unbefugte Ein-
sichtnahme Dritter ausgeschlossen sind. Im Fall der Nutzung
allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfah-
ren anzuwenden.

§ 8
Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes

Im Übrigen gilt das Bundesdatenschutzgesetz sinngemäß
auch, soweit von diesem Gesetz andere als natürliche Perso-
nen betroffen sind.

Berlin, den 25. Juni 2008

Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/9780

Sind nur Teile (Filialen) eines Unternehmens betroffen, so
erfolgt nur insofern eine Erhebung und Speicherung. Wurde
ein Vergehen von einzelnen Personen begangen, die keinen
bestimmenden Einfluss auf ihr Unternehmen bzw. auf ihren
Unternehmensteil hatten und ist das Vergehen nicht auf
strukturelle oder organisatorische Mängel in dem Unter-
nehmen zurückzuführen, so erfolgt nur eine Speicherung der
verantwortlich handelnden Personen.

(2) Das Korruptionsregister prüft, ob die Voraussetzungen
für eine Speicherung nach Absatz 1 vorliegen.

(3) Vor der Speicherung wird die Person bzw. das Unter-
nehmen darüber unterrichtet, welche Daten gespeichert und
mitgeteilt werden sollen. Sie erhalten Gelegenheit zur Stel-
lungnahme in angemessener Frist.

sind berechtigt, beim Korruptionsregister anzufragen, ob
Bieter bzw. Bewerber dort gespeichert sind.

(3) Liegt eine berechtigte Anfrage nach Absatz 1 oder 2
vor, so werden der anfragenden Stelle vom Korruptions-
register die gespeicherten Daten über Personen bzw. Unter-
nehmen übermittelt, die als Bieter bzw. Bewerber in der
Anfrage genannt werden, sowie die Stellen, welche durch
ihre Meldung die Speicherung veranlasst haben. Die an-
fragende Stelle entscheidet selbständig, ob auf Grund der
übermittelten Daten ein Ausschluss bei der Vergabe eines
öffentlichen Auftrags erfolgt.

(4) Die anfragende Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sie
die übermittelten Daten nur für diesen Zweck verwenden
darf und sie nach Abschluss des Vergabeverfahrens zu lö-
schen hat.

Wegen des vorzeitigen Endes der 15. Legislaturperiode

wurde dieses Vorhaben jedoch nicht zu Ende geführt. In die
beschlossene Neufassung des Vergaberechts wurden diese
Vorentwürfe nicht aufgenommen. (Dritte Verordnung zur Än-

Zu § 2 (Aufgaben des Korruptionsregisters)

Die Regelung definiert die Aufgaben des Registers. Dabei
erfolgt keine Beschränkung auf Daten bestimmter Herkunft.
Drucksache 16/9780 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Begründung

Allgemeines
Derzeit bestehen in zahlreichen Bundesländern sog. Korrup-
tionsregister: soweit bekannt auf gesetzlicher Grundlage in
Berlin, (zeitweise) Hamburg und Nordrhein-Westfalen, auf
Erlassebene o. Ä. in Bayern, Baden-Württemberg, Bremen,
Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und – schon seit 1997 –
Hessen (vgl. Überblick bei Stoye, ZRP 2005, 265 Fn. 3;
Ohrtmann, NZBau 2007, 201 ff., 278 ff.). Ohne bundes-
zentrales Register erfahren jedoch die Länderregister und
öffentlichen Auftraggeber vielfach nicht von auffällig ge-
wordenen Unternehmen oder Personen in jeweils anderen
Bundesländern.

Daher hat im Deutschen Bundestag die Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN seit langem auf ein solches
bundeszentrales Register als notwendigem Bestandteil von
Korruptionsprävention gedrängt (vgl. etwa Kleine Anfragen
auf Bundestagsdrucksachen 13/276 vom 13. Januar 1995 und
13/476 vom 9. Februar 1995; Antrag auf Bundestagsdruck-
sache 13/617 vom 17. Februar 1995 [dort Petitum 2 a/e], von
Plenumsmehrheit abgelehnt am 24. Juni 1998, Plenarproto-
koll 13/244, S. 22652 D; Kleine Anfrage auf Bundestags-
drucksache 14/3854 vom 6. Juli 2000 [dort Frage 16]).

Auch die Finanzministerkonferenz 1995 und nochmals am
3. Juli 1998 sowie die Innenministerkonferenz am 5. Mai
2000 und 19. November 2004 haben entsprechende Be-
schlüsse gefasst, doch auf Bundesebene unterblieb die Um-
setzung bisher.

Ein entsprechender Entwurf eines „Gesetzes zur tariflichen
Entlohnung bei öffentlichen Aufträgen und zur Einrichtung
eines Registers über unzuverlässige Unternehmen“ der
Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 14/7796, 14/8285,
14/9356) bzw. Entwurf der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Bundestag „zur Einrich-
tung eines Registers über unzuverlässige Unternehmen“
(Bundestagsdrucksache 15/9356) scheiterte im Juli 2002 an
der Diskontinuität wegen Ablaufs der Wahlperiode. Denn der
Bundesrat rief den Vermittlungsausschuss an, vor allem weil
der Datenaustausch im Zusammenhang mit dem Register nur
per Rechtsverordnung aufgrund eines § 126a des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) n. F. statt im
Gesetz selbst abschließend geregelt werden sollte.

Damit war auch der zu diesem Regierungsentwurf vom Bun-
desministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) vorge-
legte Entwurf einer „Verordnung zur Einrichtung eines Re-
gisters über unzuverlässige Unternehmen“ (BKorRegVO-E)
vom 11. Juli 2002 (Bundesratsdrucksache 644/02) hinfällig.

Auch hernach wurden im Rahmen der Novellierung des Ver-
gaberechts Vorentwürfe des Bundeswirtschaftsministeriums
zur Regelung eines Korruptionsregisters (Arbeitsentwurf
vom 8. Oktober 2004, Referentenentwurf vom 29. März
2005) vorgelegt (http://www.bmwi.de).

Anträge durch die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in
der 16. Legislaturperiode (Bundestagsdrucksachen 16/4459,
16/8810) hat die Bundesregierung bisher keinen Entwurf für
ein Korruptionsregistergesetz vorgelegt.

In der Tat bedarf die Schaffung eines Korruptionsregisters
einer präziseren gesetzlichen Grundlage, da bei einer zentra-
len Datenerhebung, Verarbeitung und Übermittlung zum
Ausschluss von unzuverlässigen Unternehmen bei der Ver-
gabe öffentlicher Aufträge in das Grundrecht auf informa-
tionelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. § 1
Abs. 1 des Grundgesetzes – GG), in die Berufsfreiheit (Arti-
kel 12 GG) und u. U. in das Recht am eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb (Artikel 14 GG) – nicht nur von
juristischen, sondern auch von natürliche Personen – einge-
griffen wird.

Bei einer gesetzlichen Regelung ist eine möglichst knappe,
aber klare Normierung wünschenswert. Insbesondere sind
die wesentlichen Verfahrensabläufe, die Zuständigkeit, die
Rechte und Pflichten sowie die erfolgenden informationellen
Grundrechtseingriffe mit hinreichender Bestimmtheit zu
regeln.

Nur eine einheitliche Regelung auf Bundesebene ermöglicht
auch ein bundesweit einheitliches und wirkungsvolles Vor-
gehen beim Informationsaustausch zum Zweck der Korrup-
tionsbekämpfung. Wegen der länderübergreifenden Bedeu-
tung von öffentlichen Aufträgen kann mit bestehenden
Länderregelungen selbst auf nationaler Ebene nur ansatz-
weise ein Schutz vor unzuverlässigen Unternehmen erreicht
werden. Der Bund hat diese Materie zur Feststellung der
o. g. Zuverlässigkeit bisher in § 97 ff. GWB nicht abschlie-
ßend oder umfassend geregelt.

Das Gewerbezentralregister nach § 149 der Gewerbeord-
nung (GewO) gibt nur Auskunft über die gewerberechtliche
Zuverlässigkeit, nicht aber über die bei öffentlichen Auf-
trägen relevante wettbewerbsrechtliche Zuverlässigkeit. Bei
den Datenverarbeitungsregelungen handelt es sich nicht um
einen Annex zu den inhaltlichen Regelungen der § 97 ff.
GWB, sondern um einen Annex zum Verwaltungsverfahren,
das bisher weitgehend ungeregelt geblieben ist.

Eine wie in diesem Entwurf auf Vergaberelevanz begrenzte
Datenspeicherung in einem Korruptionsregister kann in ge-
eigneterer Form den Grundsatz der Datensparsamkeit reali-
sieren als etwa eine Abfragebefugnis in mehreren, teilweise
erheblich umfassenderen Datenbeständen etwa des Gewerbe-
zentralregisters.

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1 (Zweck des Gesetzes)

Das Register soll beim Bundesamt für Wirtschaft und Aus-
fuhrkontrolle in Eschborn eingerichtet werden.
derung der Vergabeverordnung 2006 vom 23. Oktober 2006,
BGBl. Teil I Nr. 48 vom 26. Oktober 2006). Entgegen der

Auch die Meldungen, welche das Register entgegennimmt,
werden bei dessen Aufgabenbeschreibung nicht beschränkt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/9780

Die Beschränkung erfolgt durch den Begriff des Öffent-
lichen Auftraggebers im Sinne des § 98 GWG. Dieser um-
fasst alle öffentlichen Stellen sowie private Auftraggeber,
auf welche die öffentliche Hand einen bestimmenden Ein-
fluss hat. Durch die präzise Festlegung des bestimmenden
Einflusses (über 50 Prozent Stimmen/Anteil/Finanzierung)
kann eine genaue Abgrenzung des Anwendungsbereiches
vorgenommen werden. Der hier eingeführte Begriff des
öffentlichen Auftraggebers geht bei privaten Auftraggebern,
die mit öffentlichen Geldern wirtschaften, teilweise über den
Begriff gemäß § 98 GWB hinaus. Die damit erfolgende
branchenunabhängige Regelung dürfte schon aus Gleich-
heitsgründen rechtlich geboten sein.

Zu § 3 (Straftaten und Verstöße)

§ 3 Abs. 1 Nr. 1 führt im Wesentlichen die schon 2002 in § 2
Abs. 2 des Regierungsentwurfs einer BKorRegVO vorge-
sehenen Straftatbestände auf. Der aufgeführte Katalog ist
abschließend. Rechtlich unbedenklich erschiene alternativ
auch eine Beispielsregelung („insbesondere“), wenn deren
Weite durch das Erheblichkeitserfordernis und die Voraus-
setzung eines direkten Wirtschaftsbezuges hinreichend ein-
gegrenzt wird. Solche Öffnungsklauseln sind in anderen ent-
sprechenden Regelungen enthalten: etwa im Regierungsent-
wurf 2002 (Bundestagsdrucksache 14/9356), Bayern, Ber-
lin, Bremen [je „insbesondere“]; Hessen [„unter anderem“],
Niedersachsen [„beispielsweise“], Rheinland-Pfalz [„vor
allem“].

Inwieweit vergabefremde Kriterien als Voraussetzung einer
Vergabeentscheidung und damit zur Ausfüllung des Begriffs
der „Zuverlässigkeit“ herangezogen werden können, bleibt
hier offen. Nur wenn durch die Gerichte eine extensive Aus-
legung des Begriffs der Zuverlässigkeit anerkannt würde,
wäre gegen die Aufnahme solcher Kriterien in § 3 Abs. 1
Nr. 3 und 4 nichts einzuwenden.

Aufgeführt werden Verstöße, die in § 5 des Gesetzes zur
Bekämpfung der Schwarzarbeit (SchwArbG) und § 6 des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (ArbEntG) als Ausschluss-
gründe benannt werden. Nach diesen Regelungen ist auch
eine Gewerberegisterabfrage vorgesehen. § 5 Abs. 1 Nr. 1
Satz 4 SchwArbG und § 6 Satz 4 ArbEntG regeln zwar ein
Informationsverfahren zur Feststellung des Ausschlusses
von öffentlichen Aufträgen, ohne jedoch abschließend zu
sein. Das Gewerbezentralregister verfolgt vorrangig einen
anderen Zweck als das vorliegende Korruptionsregister (Zu-
lassung zur Gewerbeausübung).

Entsprechende Mehrfachspeicherungen sind im Bereich des
Strafrechtes bzw. der strafrechtlichen Ermittlungen weit ver-
breitet. Durch eine einmalige Speicherung sämtlicher auf-
tragsrelevanter Delikte im speziellen Korruptionsregister
könnte die Notwendigkeit der Abfrage in verschiedenen Re-
gistern (z.B. Bundeszentralregister, Gewerbezentralregister)
vermieden werden.

Nachdem das Tariftreuegesetz in der 14. Wahlperiode des
Bundestages und bis heute nicht verabschiedet worden ist,
kann dieses nicht in den Katalog der Rechtsverstöße mit auf-
genommen werden. Die Aufnahme von Verstößen gegen die
Abgabenordnung (wie im Entwurf auf Bundestagsdruck-

Bei der Regelung ist möglichst große Präzision und Be-
stimmtheit wünschenswert. Erforderlich ist auch eine gewis-
se Offenheit zur Vermeidung von Ungleichheiten wegen feh-
lender Erwähnung bestimmter Delikte.

Die Vergehen müssen mit einer großen Wahrscheinlichkeit
ohne verbleibenden vernünftigen Zweifel begangen worden
sein, um die sensible Meldung im Rahmen des Vergabever-
fahrens rechtfertigen zu können. Dies kann bei Einstellungen
nach § 153 StPO nicht angenommen werden, zumal der-
artige Einstellungen gegen den Willen der Beschuldigten
durch die Staatsanwaltschaft vorgenommen werden können.
Bei einer strafrechtlichen Verurteilung (auch schon in der
ersten Instanz), einem Strafbefehl, und einer gerichtlichen
Feststellung eines dringenden Tatverdachts und einem be-
standskräftigen Bußgeldbescheid sowie einer zivilgericht-
lichen Verurteilung jedoch ist ein förmliches Verfahren zur
Feststellung des Vergehens durchgeführt worden. Wird eine
Verurteilung durch eine höhere Instanz rechtskräftig auf-
gehoben, so muss nach § 5 Abs. 4 Satz 1 eine Löschung er-
folgen. Eine Einstellung nach § 153a StPO kann der Betrof-
fene durch Verweigerung seiner Zustimmung verhindern, so
dass er auch auf die Speicherung im Register Einfluss hat.

Es macht Sinn, nicht den Abschluss eines u. U. lange dauern-
den Ermittlungsverfahrens abzuwarten, um jemanden bei ei-
ner Vergabe auszuschließen. Notwendig ist aber dann, dass
ein hohes Maß an Gewissheit bezüglich der Verfehlung be-
steht. Während ein nur von der Staatsanwalt angenommener
„hinreichender“ oder „dringender Tatverdacht“ wegen der
schwerwiegenden Folgen einer Speicherung nicht verhält-
nismäßig wäre, kann bei Vorliegen einer gerichtlichen Fest-
stellung eines dringenden Tatverdachts oder eines Geständ-
nisses davon ausgegangen werden, dass eine große
Wahrscheinlichkeit für die Straftat oder den Verstoß gegeben
ist, zumal zusätzlich gilt, dass begründete vernünftige Zwei-
fel an der Täterschaft nicht bestehen dürfen. Solche Zweifel
können sich aus Angaben des Unternehmens, aber auch aus
anderen Erkenntnissen ergeben.

Einen Verdachtsgrad, „wenn keine vernünftigen bzw. be-
gründeten Zweifel“ bestehen, lassen ebenfalls die Länder-
regelungen in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen,
Niedersachsen und NRW ausreichen, aber auch die Recht-
sprechung (vgl. OLG Saarbrücken NZBau 2004, 347;
LG Frankfurt NZBau 2004, 630, 631; Pietzker NZBau 2004,
530, 534 mwN). Die Unschuldsvermutung steht einer sol-
chen Meldung und Eintragung schon vor Abschluss eines
Strafverfahrens nicht entgegen (vgl. § 127 Abs. 2 GWB;
OLG Saarbrücken a. a. O.; LG Berlin, NZBau 2006, 397;
LG Frankfurt/M. a. a. O.; OLG Frankfurt/M., VergabeR 2004,
642, 645).

Dieser Entwurf verzichtet in § 3 Abs. 2 auf eine Öffnungs-
klausel, wonach der Verstoß auch bei anderen als den in den
Nummern 1 bis 6 genannten Umständen als erwiesen gelten
könnte. Eine entsprechende Formulierung enthalten etwa § 5
Abs. 1 Satz 2 SchwArbG bzw. § 6 Satz 2 ArbEntG: „Das
Gleiche gilt schon vor Durchführung eines Straf- oder Buß-
geldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweis-
lage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden
Verfehlung … besteht“.

Entsprechende Regelungen (vgl. Regierungs-/Fraktionsent-

sache 14/7796 vorgesehen) ist wegen der völlig anderen
Zielrichtung hier nicht übernommen worden.

wurf auf Bundestagsdrucksache 15/9356, Bayern, Berlin,
Bremen, Hessen, Niedersachsen, Rheinpfalz) sehen je vor,

Drucksache 16/9780 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

den Verstoß „insbesondere“ bei Vorliegen der dort explizit
genannten Beweislagen anzunehmen, folglich daneben auch
bei ähnlichen Konstellationen. Ähnlich sehen Regelungen in
Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen und Rhein-
land-Pfalz den Verstoß als erwiesen an „zum Beispiel“ bei
Vorliegen eines Geständnisses, folglich auch in gleich-
gewichtigen Beweislagen.

Dieser Entwurf sieht von derlei bewusst ab wegen u. U.
verbleibender Zweifel hinsichtlich der Beachtung des
Bestimmtheitsgebotes.

Die erwähnten Öffnungsklauseln mögen insofern inter-
pretierbar sein, als die sonstigen Tatsachen in der Qualität
einem Geständnis entsprechen müssen. Auch wird – da es
um Gefahrenabwehr geht – hier eine zwingende Beachtung
des Prinzips der Unschuldsvermutung rechtlich nicht gefor-
dert sein, gleichwohl aber das Verhältnismäßigkeitsprinzip
zu berücksichtigen sein. Daher könnte das Fehlen plausibler
Gegenerklärungen allein nicht genügen. Die ermittelnde und
meldende Stelle muss vielmehr die Tatsachen feststellen und
mitteilen, die eine große Gewissheit des Vorliegens des Ver-
gehens begründen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 7, 8), um dem Korrup-
tionsregister die Prüfung nach § 5 Abs. 2 zu ermöglichen.

Zu § 4 (Datenübermittlung an das Korruptionsregister)

Eine Verpflichtung zur Datenübermittlung kann nur gegen-
über öffentlichen bzw. öffentlich stark beeinflussten Stellen
ausgesprochen werden. Es besteht aber kein Hinderungs-
grund, qualifizierte Meldungen auch von privaten Stellen
entgegenzunehmen, auch um die Informationsgrundlage zu
verbreitern. Die Befugnis von privaten und sonstigen öffent-
lichen Stellen zur Meldung zielt darauf ab, einen möglichst
hohen Aussagewert des Registers zu erreichen. Private wer-
den insbesondere durch die Strafgesetze davon abgehal-
ten, unzutreffende Meldungen vorzunehmen (z. B. §§ 164,
185 ff. StGB). Werden private Meldungen zugelassen, so ist
eine Richtigkeitsprüfung durch das Korruptionsregister von
großer Bedeutung (vgl. § 5 Abs. 2).

Zu § 5 (Erhebung, Speicherung und Lösung von Daten im
Korruptionsregister)

Absatz 1 regelt präzise den Inhalt des Registers. Anders als
bei anderen Vorschlägen ist nicht Speicherungsvorausset-
zung, dass es schon zu einem Ausschluss bei einem öffent-
lichen Vergabeverfahren gekommen ist, sondern dass ein
Verstoß vorliegt, der einen solchen Ausschluss rechtfertigen
würde. So kann eine Meldung eines Bewerbers erfolgen, der
von einem Vergabeverfahren hätte ausgeschlossen werden
können und müssen, der aber aus anderen Gründen keinen
Zuschlag bzw. Auftrag erhalten hat.

Als verantwortliche Stelle kann das Korruptionsregister die
Meldungen nicht ungeprüft übernehmen. Vielmehr muss
eine Relevanz- und Angemessenheitsprüfung erfolgen (Ab-
satz 2). Die eigentliche vergaberechtliche Zuverlässigkeits-
prüfung obliegt allerdings nicht dem Bundesamt für Wirt-
schaft und Ausfuhrkontrolle, sondern den öffentlichen
Aufraggebern.

Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit erfolgt bei Verstößen,

Durch die Unterrichtung vorab (Absatz 3) wird dem Betrof-
fenen die für die Wahrnehmung seines Rechts auf informa-
tionelle Selbstbestimmung nötige Information gegeben so-
wie die Möglichkeit der Stellungnahme. Damit wird
zugleich der Anspruch auf rechtliches Gehör gesichert. Die
Benachrichtigung erfolgt erst vor der Speicherung, nicht
schon bei der Meldung (so aber noch § 6 BKorRegVO). Da-
durch werden Benachrichtigungen vermieden, bei denen die
Meldung keine weiteren Folgen für das Unternehmen hat.

Macht das gemeldete Unternehmen bzw. die gemeldete Per-
son auf die Benachrichtigung gemäß Absatz 3 hin vernünf-
tige Zweifel an ihrer Verantwortlichkeit glaubhaft (mit den
Mitteln gemäß § 294 der Zivilprozessordnung – ZPO), wel-
che die gemäß Absatz 1 Nr. 7 und 8 gemeldeten verdachts-
begründenden Tatsachen ernstlich in Frage stellen, so unter-
bleibt die Speicherung im Register (Absatz 4).

Die Löschungsregelung des Absatzes 4 ermöglicht vor Ab-
lauf von fünf Jahren eine Löschung nach einer Angemessen-
heitsprüfung. Unternehmen können die Löschung vor Frist-
ablauf z. B. erreichen, wenn sie die Etablierung und
Durchführung von wirksamen Management- bzw. Control-
linginstrumenten belegen, die geeignet sind, die Korruption
auszuschließen. Dann erschiene die Speicherung nicht län-
ger erforderlich zum Ausschluss von künftigen Vergabever-
fahren.

Die Höchstspeicherfrist von fünf Jahren orientiert sich an
einem Vorschlag von Transparency International. Sie stimmt
mit der Höchstspeicherfrist nach § 153 Abs. 1 GewO über-
ein.

Die in Absatz 5 vorgesehene Nachberichtspflicht der mel-
denden Stellen soll die Richtigkeit des Registers gewährleis-
ten. Sie entspricht inhaltlich § 2 Abs. 3 BKorRegVO-E.
Voraussetzung für die Nachmeldung ist, dass der Stelle be-
kannt ist, dass eine Datenspeicherung im Korruptionsregis-
ter falsch bzw. nicht mehr richtig ist. Auch nicht melde-
pflichtige Stellen können Nachberichtigungen veranlassen.

Die Aufnahme einer bisweilen geforderten Regelung eines
Schadenersatzanspruches bei unberechtigter Verweigerung
der Löschung oder bei unzulässiger Speicherung ist nicht
nötig, da sich ein solcher Anspruch schon aus § 7 des Bun-
desdatenschutzgesetzes (BDSG) ergibt.

Entgegen manchen Befürchtungen entsteht kein Defizit hin-
sichtlich eines effektiven und zeitnahen Rechtsschutzes. Ge-
gen die Datenübermittlung durch den öffentlichen Auftrag-
geber sowie gegen jegliche Formen der Datenverarbeitung
beim Korruptionsregister ist der Rechtsweg gegeben.

Gegen eine Auftragssperre ist der Zivilrechtsweg eröffnet
(vgl. LG Berlin NZBau 2006, 397; OVG Lüneburg, NZBau
2006, 396). Gegen die Meldung an das Korruptionsregister
gilt eine Klage zum Verwaltungsgericht gemäß § 40 der Ver-
waltungsgerichtsordnung (VwGO) zwar als unzulässig, da
es sich hierbei noch um keinen belastenden Verwaltungsakt
handelt (vgl. OVG Lüneburg, NZBau 2006, 396; VG Düs-
seldorf, BeckRS 2006, 23371). Jedoch kann eine auf
Löschung des Registereintrags gerichtete einstweilige An-
die nur Teile eines Unternehmens (etwa Filialen) betreffen,
eine darauf begrenzte Speicherung.

ordnung gemäß § 123 VwGO erwirkt werden (vgl. VG Düs-
seldorf, BeckRS 2006, 23371).

steuer zu verstehen. Sie ist erheblich geringer als noch in § 5
Abs. 3 BKorRegVO-E vorgesehen. Hingegen sah Artikel 6
§ 8 Abs. 1 des BMWA-Referentenentwurfs vom 29. März
2005 eine niedrigere Schwelle vor von nur „mehr als
5 000 Euro“. Die entsprechenden Länderregelungen sehen
folgende Schwellenwerte vor: Baden-Württemberg [ab
50 000 Euro]; Berlin [„muss“ ab 15 000 Euro; „kann“ dar-
unter“]; Bremen [25 000 Euro in offenem Verfahren bzw.
50 000 Euro für VOB]; Hamburg [ab 25 000 Euro Bau, an
10 000 Euro sonstige]; Hessen [15 000 Euro Dienstleistung;
25 000 Euro Lieferungen, 50 000 Euro Bau]; Niedersachsen
50 000 Euro; NRW [ab 25 000 Euro bei Lieferungen- und
Dienstleistungen, ab 50 000 Euro für Bau]; Rheinland-Pfalz
[ab 15 000 Euro bei Dienstleistungen, ab 25 000 Euro Liefe-
rungen, ab 50 000 Euro Bau].

Für die Beurteilung der Vergabevoraussetzungen des § 97
GWB bleibt der öffentliche Auftraggeber verantwortlich.
Wollte man stattdessen die Vergabestellen zur Verweigerung
von Aufträgen im Fall einer Speicherung verpflichten, wür-
de dies eine Angemessenheitsprüfung im Einzelfall aus-
schließen und zudem die Verantwortlichkeit für die Vergabe
auf eine Stelle verschieben, die keine direkte Kenntnis des
gemeldeten Unternehmens bzw. der gemeldeten Person hat.
Auch eine Begründungspflicht des öffentlichen Auftrag-
gebers bei einer Vergabe an ein im Register gespeichertes

Der Formulierungsvorschlag entspricht inhaltlich § 8 BKor-
RegVO-E. Weitere Regelungen zur technischen Sicherung
der Datenverarbeitung sind nicht erforderlich, da insofern
das BDSG ausreichende technische und organisatorische
Maßnahmen vorsehen (vgl. § 8).

Zu § 8 (Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes)

Die Regelung stellt die Wahrung des Datenschutzes im All-
gemeinen sicher, z. B. die Gewährung der Auskunft an den
Betroffenen (§ 19 BDSG). Anwendbar sind u. a. die sons-
tigen verfahrensrechtlichen Anforderungen (z. B. § 9 f.
BDSG) sowie die Regelungen zur Datensicherheit. Dies soll
auch sinngemäß gelten, soweit keine natürlichen Personen
(juristische Personen, Unternehmensteile) betroffen sind.
Dadurch wird ein einheitliches (hohes) Datenschutzniveau
im Korruptionsregister sichergestellt.

Die generelle Anwendbarkeit des BDSG hat auch zur Folge,
dass die Register nicht für jedermann „öffentlich einsehbar“
sind. Die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes
ist durch dessen Ausnahmevorschriften zum Schutz perso-
nenbezogener Daten (§ 5 IFG) weitgehend ausgeschlossen.
Dies ist angesichts der Sensibilität der Daten über individu-
elle strafrechtliche und sonstige Rechtsverstöße auch ange-
messen.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/9780

Zu § 6 (Anfrage bei öffentlichen Aufträgen und Datenüber-
mittlung)

Unter gesetzlich definierten Voraussetzungen besteht für
öffentliche Stellen eine Pflicht zur Anfrage beim Register.
Wenn nämlich den ausschreibenden Stellen Ermessen einge-
räumt würde, ob eine Anfrage beim Korruptionsregister
überhaupt erfolgen soll, könnte schon dies Anlass für Mani-
pulation und korruptes Handeln sein.

Die Pflicht zur Anfrage besteht spätestens vor Vergabe des
Auftrages (Absatz 1). Möglich ist aber auch schon ein Ab-
gleich der Bewerberdaten mit dem Register nach Ablauf der
Ausschreibungsfrist, soweit der Bewerber nicht schon auf
Grund sonstiger Umstände für die Vergabe nicht in Betracht
kommt.

Die Relevanzschwelle von 25 000 Euro ist ohne Umsatz-

Unternehmen ist wohl derzeit nicht notwendig und angemes-
sen.

Um die Angemessenheit im Einzelfall vertieft überprüfen zu
können, sollen öffentliche Auftraggeber sich weitergehende
Informationen über ein im Register gespeichertes Unterneh-
men von der zuvor meldenden Stelle übermitteln lassen
dürfen. Dies betrifft Informationen über den der Meldung
zugrunde liegenden Anlass. Dem entsprechen soll die Über-
mittlungsbefugnis jener einst meldenden Stellen (Absatz 5).

Wichtig ist, dass die aus dem Korruptionsregister übermittel-
ten Daten nur zweckgerecht verwendet werden. Die soforti-
ge Löschungspflicht nach Abschluss des Vergabeverfahrens
soll verhindern, dass die Daten ein Eigenleben außerhalb des
Korruptionsregisters entfalten (Absatz 4).

Zu § 7 (Sicherheit der Datenübermittlung)

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