BT-Drucksache 16/9733

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/6308- Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG)

Vom 23. Juni 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/9733
16. Wahlperiode 23. 06. 2008

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/6308 –

Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz – FGG-RG)

A. Problem

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) (Artikel 1) regelt das familiengerichtliche
Verfahren sowie das FGG-Verfahren von Grund auf neu. Der Allgemeine Teil
des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird auf
den Standard eines modernen Prozessgesetzes gebracht. Das familiengericht-
liche Verfahren wird nach Verfahrensgegenständen gegliedert. Wichtige Re-
formen sind die Einführung eines Großen Familiengerichts, einer speziellen
Vollstreckungsregelung für Umgangsentscheidungen und die Beschleunigung
von Umgangs- und Sorgeverfahren.

Außerdem soll dem FamFG als Verfahrensordnung für alle Familiensachen ein
einheitliches Gerichtskostenrecht zur Seite gestellt werden, das Gesetz über Ge-
richtskosten in Familiensachen (FamGKG).

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs mit den vom Ausschuss empfohlenen Ände-
rungen. Zum Schutz von Opfern häuslicher Gewalt wird unter anderem die
Möglichkeit einer getrennten Anhörung im familiengerichtlichen Verfahren ein-
geführt. Das Ermessen der Familiengerichte bei der Verhängung von Ordnungs-
mitteln im Falle einer Zuwiderhandlung gegen eine Umgangsregelung wird er-
weitert. Abweichend vom Regierungsentwurf ist die Rechtsbeschwerde gegen
einen Beschluss des Beschwerdegerichts in besonders grundrechtsrelevanten
Betreuungssachen sowie in Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen an

keine Zulässigkeitsvoraussetzungen geknüpft. Neben weiteren Änderungen, die
unter anderem Vorschläge des Bundesrates umsetzen, denen auch die Bundesre-
gierung zugestimmt hat, werden der Aufgabenkreis und die Vergütung des Ver-
fahrensbeistandes modifiziert.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

Drucksache 16/9733 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/9733

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

1. die Artikel 3 bis 11, 13 bis 20, 24 bis 28, 31 bis 36, 39, 42 bis 44, 46, 48, 51
bis 54, 56, 59, 60, 62 bis 73, 75 bis 82, 84 bis 95, 97 bis 104, 106 bis 110 des
Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/6308 unverändert anzunehmen;

2. die Inhaltsübersicht sowie die Artikel 1, 2, 12, 21 bis 23, 29, 30, 37, 38, 40,
41, 45, 47, 49, 50, 55, 57, 58, 61, 74, 83 bis 83e, 96, 105, 110a bis 112 des
Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/6308 in der aus der nachfolgenden Zu-
sammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, 18. Juni 2008

Der Rechtsausschuss

Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Ute Granold
Berichterstatterin

Dirk Manzewski
Berichterstatter

Christine Lambrecht
Berichterstatterin

Joachim Stünker
Berichterstatter

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Berichterstatterin

Jörn Wunderlich
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

Artikel 9 u n v e r ä n d e r t

Artikel 10 u n v e r ä n d e r t

Artikel 9 Änderung des Ausführungsgesetzes zum Ver-
botsübereinkommen für Antipersonenminen

Artikel 10 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Artikel 11 u n v e r ä n d e r t

Artikel 12 u n v e r ä n d e r t

Artikel 13 u n v e r ä n d e r t

Artikel 14 u n v e r ä n d e r t

Artikel 15 u n v e r ä n d e r t

Artikel 16 u n v e r ä n d e r t

Artikel 17 u n v e r ä n d e r t

Artikel 18 u n v e r ä n d e r t

Artikel 11 Änderung des Transsexuellengesetzes

Artikel 12 Änderung des Personenstandsgesetzes

Artikel 13 Änderung des Ausführungsgesetzes zum Nu-
klearversuchsverbotsvertrag

Artikel 14 Änderung des Baugesetzbuchs

Artikel 15 Änderung des Bundeskriminalamtsgesetzes

Artikel 16 Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Artikel 17 Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes

Artikel 18 Änderung des Asylverfahrensgesetzes
Artikel 19 Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Artikel 20 Änderung des Konsulargesetzes
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s


erfahrens in Familiensachen und in den
arkeit (FGG-Reformgesetz – FGG-RG)

ses (6. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes
zur Reform des Verfahrens in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen

Gerichtsbarkeit
(FGG-Reformgesetz – FGG-RG)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

I n h a l t s ü b e r s i c h t

Artikel 1 u n v e r ä n d e r t

Artikel 2 u n v e r ä n d e r t

Artikel 3 u n v e r ä n d e r t

Artikel 4 u n v e r ä n d e r t

Artikel 5 u n v e r ä n d e r t

Artikel 6 u n v e r ä n d e r t

Artikel 7 u n v e r ä n d e r t

Artikel 8 u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 –

E n t w u r f


Zusammenstellung

Entwurf eines Gesetzes zur Reform des V
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsb
– Drucksache 16/6308 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschus

Entwurf eines Gesetzes
zur Reform des Verfahrens in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen

Gerichtsbarkeit
(FGG-Reformgesetz – FGG-RG)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

I n h a l t s ü b e r s i c h t

Artikel 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit (FamFG)

Artikel 2 Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
(FamGKG)

Artikel 3 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes

Artikel 4 Änderung des Gesetzes zur Regelung von
Fragen der Staatsangehörigkeit

Artikel 5 Änderung des Gesetzes über die Ermäch-
tigung des Landes Baden-Württemberg zur
Rechtsbereinigung

Artikel 6 Änderung des Bundesverfassungsschutzgeset-
zes

Artikel 7 Änderung des Bundespolizeigesetzes

Artikel 8 Änderung des Ausführungsgesetzes zum Che-
miewaffenübereinkommen
Artikel 19 u n v e r ä n d e r t

Artikel 20 u n v e r ä n d e r t

Artikel 48 Änderung der Justizbeitreibungsordnung

Artikel 49 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bür-
gerlichen Gesetzbuche

Artikel 50 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
5 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 21 u n v e r ä n d e r t

Artikel 22 u n v e r ä n d e r t

Artikel 23 u n v e r ä n d e r t

Artikel 24 u n v e r ä n d e r t

Artikel 25 u n v e r ä n d e r t

Artikel 26 u n v e r ä n d e r t

Artikel 27 u n v e r ä n d e r t

Artikel 28 u n v e r ä n d e r t

Artikel 29 u n v e r ä n d e r t

Artikel 30 Änderung der Verordnung über den elek-
tronischen Rechtsverkehr beim Bundes-
gerichtshof und Bundespatentgericht

Artikel 31 u n v e r ä n d e r t

Artikel 32 u n v e r ä n d e r t

Artikel 33 u n v e r ä n d e r t

Artikel 34 u n v e r ä n d e r t

Artikel 35 u n v e r ä n d e r t

Artikel 36 u n v e r ä n d e r t

Artikel 37 u n v e r ä n d e r t

Artikel 38 u n v e r ä n d e r t

Artikel 39 u n v e r ä n d e r t

Artikel 40 u n v e r ä n d e r t

Artikel 41 u n v e r ä n d e r t

Artikel 42 u n v e r ä n d e r t

Artikel 43 u n v e r ä n d e r t

Artikel 44 u n v e r ä n d e r t

Artikel 45 u n v e r ä n d e r t

Artikel 46 u n v e r ä n d e r t

Artikel 47 u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode –

E n t w u r f

Artikel 21 Änderung des Einführungsgesetzes zum Ge-
richtsverfassungsgesetz

Artikel 22 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 23 Änderung des Rechtspflegergesetzes

Artikel 24 Änderung der Bundesnotarordnung

Artikel 25 Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung

Artikel 26 Änderung des Beurkundungsgesetzes

Artikel 27 Änderung des Beratungshilfegesetzes

Artikel 28 Änderung des Gesetzes betreffend die Einfüh-
rung der Zivilprozessordnung

Artikel 29 Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 30 Änderung der Elektronischen Rechtsverkehrs-
verordnung

Artikel 31 Änderung des Einführungsgesetzes zu dem
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung

Artikel 32 Änderung des Gesetzes über die Zwangsver-
steigerung und die Zwangsverwaltung

Artikel 33 Änderung des Ausführungsgesetzes zum
deutsch-österreichischen Konkursvertrag

Artikel 34 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Artikel 35 Änderung der Verordnung über die Ersetzung
zerstörter oder abhanden gekommener ge-
richtlicher oder notarischer Urkunden

Artikel 36 Änderung der Grundbuchordnung

Artikel 37 Änderung der Verordnung über die Wiederher-
stellung zerstörter oder abhanden gekomme-
ner Grundbücher und Urkunden

Artikel 38 Änderung des Gesetzes über Maßnahmen auf
dem Gebiete des Grundbuchwesens

Artikel 39 Änderung der Schiffsregisterordnung

Artikel 40 Änderung der Registerverordnungen

Artikel 41 Änderung des Grundbuchbereinigungsgeset-
zes

Artikel 42 Änderung des Spruchverfahrensgesetzes

Artikel 43 Änderung des Gesetzes über das gerichtliche
Verfahren in Landwirtschaftssachen

Artikel 44 Änderung des Anerkennungs- und Vollstre-
ckungsausführungsgesetzes

Artikel 45 Änderung des Internationalen Familienrechts-
verfahrensgesetzes

Artikel 46 Änderung des Erwachsenenschutzüberein-
kommens-Ausführungsgesetzes

Artikel 47 Änderung kostenrechtlicher Vorschriften
Artikel 48 u n v e r ä n d e r t

Artikel 49 u n v e r ä n d e r t

Artikel 50 u n v e r ä n d e r t

Artikel 79 Änderung des Gesetzes über die Verwahrung
und Anschaffung von Wertpapieren

Artikel 80 Änderung der Verordnung über die Sammel-
verwahrung von Mündelwertpapieren
6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 51 u n v e r ä n d e r t

Artikel 52 u n v e r ä n d e r t

Artikel 53 u n v e r ä n d e r t

Artikel 54 u n v e r ä n d e r t

Artikel 55 u n v e r ä n d e r t

Artikel 56 u n v e r ä n d e r t

Artikel 57 Änderung des Erbbaurechtsgesetzes

Artikel 58 u n v e r ä n d e r t

Artikel 59 u n v e r ä n d e r t

Artikel 60 u n v e r ä n d e r t

Artikel 61 u n v e r ä n d e r t

Artikel 62 u n v e r ä n d e r t

Artikel 63 u n v e r ä n d e r t

Artikel 64 u n v e r ä n d e r t

Artikel 65 u n v e r ä n d e r t

Artikel 66 u n v e r ä n d e r t

Artikel 67 u n v e r ä n d e r t

Artikel 68 u n v e r ä n d e r t

Artikel 69 u n v e r ä n d e r t

Artikel 70 u n v e r ä n d e r t

Artikel 71 u n v e r ä n d e r t

Artikel 72 u n v e r ä n d e r t

Artikel 73 u n v e r ä n d e r t

Artikel 74 u n v e r ä n d e r t

Artikel 75 u n v e r ä n d e r t

Artikel 76 u n v e r ä n d e r t

Artikel 77 u n v e r ä n d e r t

Artikel 78 u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 –

E n t w u r f

Artikel 51 Änderung des Familienrechtsänderungsgeset-
zes

Artikel 52 Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes

Artikel 53 Änderung des Vormünder- und Betreuervergü-
tungsgesetzes

Artikel 54 Änderung des Gesetzes über die Änderung
von Familiennamen und Vornamen

Artikel 55 Änderung des Verschollenheitsgesetzes

Artikel 56 Änderung des Gesetzes über Rechte an einge-
tragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Artikel 57 Änderung der Verordnung über das Erbbau-
recht

Artikel 58 Änderung des Gesetzes über die Kraftloserklä-
rung von Hypotheken-, Grundschuld- und
Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen

Artikel 59 Änderung des Gesetzes über Rechte an Luft-
fahrzeugen

Artikel 60 Änderung der Verordnung zur Regelung der
Fälligkeit alter Hypotheken

Artikel 61 Änderung des Sachenrechtsbereinigungsge-
setzes

Artikel 62 Änderung der Verordnung über die Behand-
lung der Ehewohnung und des Hausrats

Artikel 63 Änderung des Gesetzes über die religiöse Kin-
dererziehung

Artikel 64 Änderung des Gesetzes über die rechtliche
Stellung der nichtehelichen Kinder

Artikel 65 Änderung des Gesetzes zur Regelung von Här-
ten im Versorgungsausgleich

Artikel 66 Änderung des SCE-Ausführungsgesetzes

Artikel 67 Änderung des Betreuungsbehördengesetzes

Artikel 68 Änderung des Adoptionswirkungsgesetzes

Artikel 69 Änderung des Handelsgesetzbuchs

Artikel 70 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Über-
nahmegesetzes

Artikel 71 Änderung des Börsengesetzes

Artikel 72 Änderung des Publizitätsgesetzes

Artikel 73 Änderung des Umwandlungsgesetzes

Artikel 74 Änderung des Aktiengesetzes

Artikel 75 Änderung des SE-Ausführungsgesetzes

Artikel 76 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesell-
schaften mit beschränkter Haftung

Artikel 77 Änderung des Genossenschaftsgesetzes

Artikel 78 Änderung des Gesetzes über Unternehmens-
beteiligungsgesellschaften
Artikel 79 u n v e r ä n d e r t

Artikel 80 u n v e r ä n d e r t

leitungsgesetzes

Artikel 104 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Artikel 105 Änderung des Achten Buches Sozialgesetz-
buch
7 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 81 u n v e r ä n d e r t

Artikel 82 u n v e r ä n d e r t

Artikel 83 u n v e r ä n d e r t

Artikel 83a Änderung des Patentgesetzes

Artikel 83b Änderung des Gebrauchsmustergesetzes

Artikel 83c Änderung des Markengesetzes

Artikel 83d Änderung des Geschmacksmustergesetzes

Artikel 83e Änderung des Sortenschutzgesetzes

Artikel 84 u n v e r ä n d e r t

Artikel 85 u n v e r ä n d e r t

Artikel 86 u n v e r ä n d e r t

Artikel 87 u n v e r ä n d e r t

Artikel 88 u n v e r ä n d e r t

Artikel 89 u n v e r ä n d e r t

Artikel 90 u n v e r ä n d e r t

Artikel 91 u n v e r ä n d e r t

Artikel 92 u n v e r ä n d e r t

Artikel 93 u n v e r ä n d e r t

Artikel 94 u n v e r ä n d e r t

Artikel 95 u n v e r ä n d e r t

Artikel 96 entfällt

Artikel 97 u n v e r ä n d e r t

Artikel 98 u n v e r ä n d e r t

Artikel 99 u n v e r ä n d e r t

Artikel 100 u n v e r ä n d e r t

Artikel 101 u n v e r ä n d e r t

Artikel 102 u n v e r ä n d e r t

Artikel 103 u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode –

E n t w u r f

Artikel 81 Änderung des Wertpapierbereinigungsgeset-
zes

Artikel 82 Änderung des Bereinigungsgesetzes für deut-
sche Auslandsbonds

Artikel 83 Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Artikel 84 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

Artikel 85 Änderung des Gesetzes über die freiwillige
Kastration und andere Behandlungsmethoden

Artikel 86 Änderung der Wehrdisziplinarordnung

Artikel 87 Änderung des Landbeschaffungsgesetzes

Artikel 88 Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes

Artikel 89 Änderung der Abgabenordnung

Artikel 90 Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 91 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung

Artikel 92 Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 93 Änderung des Gesetzes zur Ausführung des
Abkommens vom 27. Februar 1953 über deut-
sche Auslandsschulden

Artikel 94 Änderung des Umstellungsergänzungsgeset-
zes

Artikel 95 Änderung des Kreditwesengesetzes

Artikel 96 Änderung des Gesetzes über die Liquidation
der Deutschen Reichsbank und der Deutschen
Golddiskontbank

Artikel 97 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 98 Änderung der Höfeordnung

Artikel 99 Änderung der Verfahrensordnung für Höfe-
sachen

Artikel 100 Änderung des Gesetzes zur Ergänzung des Ge-
setzes über die Mitbestimmung der Arbeitneh-
mer in den Aufsichtsräten und Vorständen der
Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und
Stahl erzeugenden Industrie

Artikel 101 Änderung der ReNoPat-Ausbildungsverord-
nung

Artikel 102 Änderung der Verordnung über die Prüfung
zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechts-
fachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin

Artikel 103 Änderung des Versorgungsausgleichs-Über-
Artikel 104 u n v e r ä n d e r t

Artikel 105 u n v e r ä n d e r t

§ 20 Verfahrensverbindung und -trennung

§ 21 Aussetzung des Verfahrens

§ 22 Antragsrücknahme; Beendigungserklärung
8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 106 u n v e r ä n d e r t

Artikel 107 u n v e r ä n d e r t

Artikel 108 u n v e r ä n d e r t

Artikel 109 u n v e r ä n d e r t

Artikel 110 u n v e r ä n d e r t

Artikel 110a Änderungen aus Anlass des Inkrafttretens
des Gesetzes zur Umsetzung des Haager
Übereinkommens vom 13. Januar 2000
über den internationalen Schutz von Er-
wachsenen

Artikel 111 u n v e r ä n d e r t

Artikel 112 u n v e r ä n d e r t

Artikel 1

Gesetz über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten

der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

I n h a l t s ü b e r s i c h t

Buch 1 Allgemeiner Teil

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Örtliche Zuständigkeit

§ 3 Verweisung bei Unzuständigkeit

§ 4 Abgabe an ein anderes Gericht

§ 5 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit

§ 6 Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen

§ 7 Beteiligte

§ 8 Beteiligtenfähigkeit

§ 9 Verfahrensfähigkeit

§ 10 Bevollmächtigte

§ 11 Verfahrensvollmacht

§ 12 Beistand

§ 13 Akteneinsicht

§ 14 Elektronische Akte; elektronisches Dokument

§ 15 Bekanntgabe; formlose Mitteilung

§ 16 Fristen

§ 17 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 18 Antrag auf Wiedereinsetzung

§ 19 Entscheidung über die Wiedereinsetzung
Drucksache 16/9733 –

E n t w u r f

Artikel 106 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetz-
buch

Artikel 107 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 108 Änderung des Grundstückverkehrsgesetzes

Artikel 109 Änderung des Flurbereinigungsgesetzes

Artikel 110 Änderung des Einführungsgesetzes zum
Rechtsdienstleistungsgesetz

Artikel 111 Übergangsvorschrift

Artikel 112 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Artikel 1

Gesetz über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten

der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

I n h a l t s ü b e r s i c h t

Buch 1 Allgemeiner Teil

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Örtliche Zuständigkeit

§ 3 Verweisung bei Unzuständigkeit

§ 4 Abgabe an ein anderes Gericht

§ 5 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit

§ 6 Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen

§ 7 Beteiligte

§ 8 Beteiligtenfähigkeit

§ 9 Verfahrensfähigkeit

§ 10 Bevollmächtigte

§ 11 Verfahrensvollmacht

§ 12 Beistand

§ 13 Akteneinsicht

§ 14 Elektronische Akte; elektronisches Dokument

§ 15 Bekanntgabe; formlose Mitteilung

§ 16 Fristen

§ 17 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 18 Antrag auf Wiedereinsetzung

§ 19 Entscheidung über die Wiedereinsetzung
§ 20 Verfahrensverbindung und -trennung

§ 21 Aussetzung des Verfahrens

§ 22 Antragsrücknahme; Beendigungserklärung

§ 55 Aussetzung der Vollstreckung

§ 56 Außerkrafttreten

§ 57 Rechtsmittel
9 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 22a Mitteilungen an die Familien- und Betreuungs-
gerichte

Abschnitt 2 u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 3 u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 4 u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode –

E n t w u r f

Abschnitt 2 Verfahren im ersten Rechtszug

§ 23 Verfahrenseinleitender Antrag

§ 24 Anregung des Verfahrens

§ 25 Anträge und Erklärungen zur Niederschrift der Ge-
schäftsstelle

§ 26 Ermittlung von Amts wegen

§ 27 Mitwirkung der Beteiligten

§ 28 Verfahrensleitung

§ 29 Beweiserhebung

§ 30 Förmliche Beweisaufnahme

§ 31 Glaubhaftmachung

§ 32 Termin

§ 33 Persönliches Erscheinen der Beteiligten

§ 34 Persönliche Anhörung

§ 35 Zwangsmittel

§ 36 Vergleich

§ 37 Grundlage der Entscheidung

Abschnitt 3 Beschluss

§ 38 Entscheidung durch Beschluss

§ 39 Rechtsbehelfsbelehrung

§ 40 Wirksamwerden

§ 41 Bekanntgabe des Beschlusses

§ 42 Berichtigung des Beschlusses

§ 43 Ergänzung des Beschlusses

§ 44 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör

§ 45 Formelle Rechtskraft

§ 46 Rechtskraftzeugnis

§ 47 Wirksam bleibende Rechtsgeschäfte

§ 48 Abänderung und Wiederaufnahme

Abschnitt 4 Einstweilige Anordnung

§ 49 Einstweilige Anordnung

§ 50 Zuständigkeit

§ 51 Verfahren

§ 52 Einleitung des Hauptsacheverfahrens

§ 53 Vollstreckung

§ 54 Aufhebung oder Änderung der Entscheidung

Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 86 Vollstreckungstitel

§ 87 Verfahren; Beschwerde
0 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Abschnitt 5 Rechtsmittel

Unterabschnitt 1 u n v e r ä n d e r t

Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde

§ 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde

§ 71 Frist und Form der Rechtsbeschwerde

§ 72 Gründe der Rechtsbeschwerde

§ 73 Anschlussrechtsbeschwerde

§ 74 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde

§ 74a Zurückweisungsbeschluss

§ 75 Sprungrechtsbeschwerde

Abschnitt 6 Verfahrenskostenhilfe

§ 76 Voraussetzungen

§ 77 Bewilligung

§ 78 Beiordnung eines Rechtsanwalts

§ 79 entfällt

Abschnitt 7 u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 8 Vollstreckung
Drucksache 16/9733 – 1

E n t w u r f

Abschnitt 5 Rechtsmittel

Unterabschnitt 1 Beschwerde

§ 58 Statthaftigkeit der Beschwerde

§ 59 Beschwerdeberechtigte

§ 60 Beschwerderecht Minderjähriger

§ 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde

§ 62 Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der
Hauptsache

§ 63 Beschwerdefrist

§ 64 Einlegung der Beschwerde

§ 65 Beschwerdebegründung

§ 66 Anschlussbeschwerde

§ 67 Verzicht auf die Beschwerde; Rücknahme der Be-
schwerde

§ 68 Gang des Beschwerdeverfahrens

§ 69 Beschwerdeentscheidung

Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde

§ 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde

§ 71 Frist und Form der Rechtsbeschwerde

§ 72 Gründe der Rechtsbeschwerde

§ 73 Anschlussrechtsbeschwerde

§ 74 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde

§ 75 Sprungrechtsbeschwerde

Abschnitt 6 Verfahrenskostenhilfe

§ 76 Voraussetzungen

§ 77 Bewilligung

§ 78 Beiordnung eines Rechtsanwalts

§ 79 Anwendung der Zivilprozessordnung

Abschnitt 7 Kosten

§ 80 Umfang der Kostenpflicht

§ 81 Grundsatz der Kostenpflicht

§ 82 Zeitpunkt der Kostenentscheidung

§ 83 Kostenpflicht bei Vergleich, Erledigung und Rück-
nahme

§ 84 Rechtsmittelkosten

§ 85 Kostenfestsetzung

Abschnitt 8 Vollstreckung
Unterabschnitt 1 u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 111 Familiensachen

§ 112 Familienstreitsachen
1 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Unterabschnitt 2 u n v e r ä n d e r t

Unterabschnitt 3 Vollstreckung nach der Zivilprozessord-
nung

§ 95 Anwendung der Zivilprozessordnung

§ 96 Vollstreckung in Verfahren nach dem Gewaltschutz-
gesetz und in Wohnungszuweisungssachen

§ 96a Vollstreckung in Abstammungssachen

Abschnitt 9 u n v e r ä n d e r t

Buch 2 Verfahren in Familiensachen
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

Unterabschnitt 2 Vollstreckung von Entscheidungen über
die Herausgabe von Personen und die Re-
gelung des Umgangs

§ 88 Grundsätze

§ 89 Ordnungsmittel

§ 90 Anwendung unmittelbaren Zwangs

§ 91 Richterlicher Durchsuchungsbeschluss

§ 92 Vollstreckungsverfahren

§ 93 Einstellung der Vollstreckung

§ 94 Eidesstattliche Versicherung

Unterabschnitt 3 Vollstreckung nach der Zivilprozessord-
nung

§ 95 Anwendung der Zivilprozessordnung

§ 96 Vollstreckung in Verfahren nach dem Gewaltschutz-
gesetz und in Wohnungszuweisungssachen

Abschnitt 9 Verfahren mit Auslandsbezug

Unterabschnitt 1 Verhältnis zu völkerrechtlichen Vereinba-
rungen und Rechtsakten der Europäi-
schen Gemeinschaft

§ 97 Vorrang und Unberührtheit

Unterabschnitt 2 Internationale Zuständigkeit

§ 98 Ehesachen; Verbund von Scheidungs- und Folge-
sachen

§ 99 Kindschaftssachen

§ 100 Abstammungssachen

§ 101 Adoptionssachen

§ 102 Versorgungsausgleichssachen

§ 103 Lebenspartnerschaftssachen

§ 104 Betreuungs- und Unterbringungssachen; Pflegschaft
für Erwachsene

§ 105 Andere Verfahren

§ 106 Keine ausschließliche Zuständigkeit

Unterabschnitt 3 Anerkennung und Vollstreckbarkeit aus-
ländischer Entscheidungen

§ 107 Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehe-
sachen

§ 108 Anerkennung anderer ausländischer Entscheidungen

§ 109 Anerkennungshindernisse

§ 110 Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen

Buch 2 Verfahren in Familiensachen
Abschnitt 1 u n v e r ä n d e r t

§ 142 Einheitliche Endentscheidung; Abweisung des
Scheidungsantrags

§ 143 Einspruch

§ 144 Verzicht auf Anschlussrechtsmittel
2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Abschnitt 2 u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 1

E n t w u r f

§ 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessord-
nung

§ 114 Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht

§ 115 Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmit-
teln

§ 116 Entscheidung durch Beschluss; Wirksamkeit

§ 117 Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen

§ 118 Wiederaufnahme

§ 119 Einstweilige Anordnung und Arrest

§ 120 Vollstreckung

Abschnitt 2 Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Schei-
dungssachen und Folgesachen

Unterabschnitt 1 Verfahren in Ehesachen

§ 121 Ehesachen

§ 122 Örtliche Zuständigkeit

§ 123 Abgabe bei Anhängigkeit mehrerer Ehesachen

§ 124 Antrag

§ 125 Verfahrensfähigkeit

§ 126 Mehrere Ehesachen; Ehesachen und andere Verfah-
ren

§ 127 Eingeschränkte Amtsermittlung

§ 128 Persönliches Erscheinen der Ehegatten

§ 129 Mitwirkung der Verwaltungsbehörde oder dritter
Personen

§ 130 Säumnis der Beteiligten

§ 131 Tod eines Ehegatten

§ 132 Kosten bei Aufhebung der Ehe

Unterabschnitt 2 Verfahren in Scheidungssachen und Fol-
gesachen

§ 133 Inhalt der Antragsschrift

§ 134 Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme,
Widerruf

§ 135 Außergerichtliche Streitbeilegung über Folgesachen

§ 136 Aussetzung des Verfahrens

§ 137 Verbund von Scheidungs- und Folgesachen

§ 138 Beiordnung eines Rechtsanwalts

§ 139 Einbeziehung weiterer Beteiligter und dritter Perso-
nen

§ 140 Abtrennung

§ 141 Rücknahme des Scheidungsantrags

§ 176 Anhörung des Jugendamts

§ 177 Eingeschränkte Amtsermittlung; förmliche Beweis-
aufnahme

§ 178 Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung
3 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Abschnitt 3 Verfahren in Kindschaftssachen

§ 151 Kindschaftssachen

§ 152 Örtliche Zuständigkeit

§ 153 Abgabe an das Gericht der Ehesache

§ 154 Verweisung bei einseitiger Änderung des Aufent-
halts des Kindes

§ 155 Vorrang- und Beschleunigungsgebot

§ 156 Hinwirken auf Einvernehmen

§ 157 Erörterung der Kindeswohlgefährdung; einstweilige
Anordnung

§ 158 Verfahrensbeistand

§ 159 Persönliche Anhörung des Kindes

§ 160 Anhörung der Eltern

§ 161 Mitwirkung der Pflegeperson

§ 162 Mitwirkung des Jugendamts

§ 163 Fristsetzung bei schriftlicher Begutachtung; Inhalt
des Gutachtenauftrags; Vernehmung des Kindes

§ 164 Bekanntgabe der Entscheidung an das Kind

§ 165 Vermittlungsverfahren

§ 166 Abänderung und Überprüfung von Entscheidungen
und gerichtlich gebilligten Vergleichen

§ 167 Anwendbare Vorschriften bei Unterbringung Min-
derjähriger

§ 168 Beschluss über Zahlungen des Mündels

§ 168a Mitteilungspflichten des Standesamts

Abschnitt 4 Verfahren in Abstammungssachen

§ 169 Abstammungssachen

§ 170 Örtliche Zuständigkeit

§ 171 Antrag

§ 172 Beteiligte

§ 173 Vertretung eines Kindes durch einen Beistand

§ 174 Verfahrensbeistand

§ 175 Erörterungstermin; persönliche Anhörung
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

§ 145 Befristung von Rechtsmittelerweiterung und An-
schlussrechtsmittel

§ 146 Zurückverweisung

§ 147 Erweiterte Aufhebung

§ 148 Wirksamwerden von Entscheidungen in Folgesachen

§ 149 Erstreckung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

§ 150 Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen

Abschnitt 3 Verfahren in Kindschaftssachen

§ 151 Kindschaftssachen

§ 152 Örtliche Zuständigkeit

§ 153 Abgabe an das Gericht der Ehesache

§ 154 Abgabe bei einseitiger Änderung des Aufenthalts des
Kindes

§ 155 Vorrang- und Beschleunigungsgebot

§ 156 Hinwirken auf Einvernehmen

§ 157 Erörterung der Kindeswohlgefährdung; einstweilige
Anordnung

§ 158 Verfahrensbeistand

§ 159 Persönliche Anhörung des Kindes

§ 160 Anhörung der Eltern

§ 161 Mitwirkung der Pflegeperson

§ 162 Mitwirkung des Jugendamts

§ 163 Fristsetzung bei schriftlicher Begutachtung; Inhalt
des Gutachtenauftrags

§ 164 Bekanntgabe der Entscheidung an das Kind

§ 165 Vermittlungsverfahren

§ 166 Abänderung und Überprüfung von Entscheidungen
und gerichtlich gebilligten Vergleichen

§ 167 Anwendbare Vorschriften bei Unterbringung Min-
derjähriger

§ 168 Beschluss über Zahlungen des Mündels

§ 168a Mitteilungspflichten des Standesamts

Abschnitt 4 Verfahren in Abstammungssachen

§ 169 Abstammungssachen

§ 170 Örtliche Zuständigkeit

§ 171 Antrag

§ 172 Beteiligte

§ 173 Vertretung eines Kindes durch einen Beistand

§ 174 Verfahrensbeistand

§ 175 Erörterungstermin
§ 176 Anhörung des Jugendamts

§ 177 Eingeschränkte Amtsermittlung; förmliche Beweis-
aufnahme

§ 178 Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung

§ 211 Örtliche Zuständigkeit

§ 212 Beteiligte

§ 213 Anhörung des Jugendamts
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 179 Mehrheit von Verfahren

§ 180 Erklärungen zur Niederschrift des Gerichts

§ 181 Tod eines Beteiligten

§ 182 Inhalt des Beschlusses

§ 183 Kosten bei Anfechtung der Vaterschaft

§ 184 Wirksamkeit des Beschlusses, Ausschluss der Ab-
änderung, ergänzende Vorschriften über die Be-
schwerde

§ 185 Wiederaufnahme des Verfahrens

Abschnitt 5 Verfahren in Adoptionssachen

§ 186 Adoptionssachen

§ 187 Örtliche Zuständigkeit

§ 188 Beteiligte

§ 189 Fachliche Äußerung einer Adoptionsvermittlungs-
stelle

§ 190 Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft

§ 191 Verfahrensbeistand

§ 192 Anhörung der Beteiligten

§ 193 Anhörung weiterer Personen

§ 194 Anhörung des Jugendamts

§ 195 Anhörung des Landesjugendamts

§ 196 Unzulässigkeit der Verbindung

§ 197 Beschluss über die Annahme als Kind

§ 198 Beschluss in weiteren Verfahren

§ 199 Anwendung des Adoptionswirkungsgesetzes

Abschnitt 6 u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 7 Verfahren in Gewaltschutzsachen

§ 210 Gewaltschutzsachen
Drucksache 16/9733 – 1

E n t w u r f

§ 179 Mehrheit von Verfahren

§ 180 Erklärungen zur Niederschrift des Gerichts

§ 181 Tod eines Beteiligten

§ 182 Inhalt des Beschlusses

§ 183 Kosten bei Anfechtung der Vaterschaft

§ 184 Wirksamkeit des Beschlusses, Ausschluss der Ab-
änderung

§ 185 Wiederaufnahme des Verfahrens

Abschnitt 5 Verfahren in Adoptionssachen

§ 186 Adoptionssachen

§ 187 Örtliche Zuständigkeit

§ 188 Beteiligte

§ 189 Gutachtliche Äußerung einer Adoptionsvermitt-
lungsstelle

§ 190 Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft

§ 191 Verfahrensbeistand

§ 192 Anhörung der Beteiligten

§ 193 Anhörung weiterer Personen

§ 194 Anhörung des Jugendamts

§ 195 Anhörung des Landesjugendamts

§ 196 Unzulässigkeit der Verbindung

§ 197 Beschluss über die Annahme als Kind

§ 198 Beschluss in weiteren Verfahren

§ 199 Anwendung des Adoptionswirkungsgesetzes

Abschnitt 6 Verfahren in Wohnungszuweisungssachen und
Hausratssachen

§ 200 Wohnungszuweisungssachen; Hausratssachen

§ 201 Örtliche Zuständigkeit

§ 202 Abgabe an das Gericht der Ehesache

§ 203 Antrag

§ 204 Beteiligte

§ 205 Anhörung des Jugendamts in Wohnungszuweisungs-
sachen

§ 206 Besondere Vorschriften in Hausratssachen

§ 207 Erörterungstermin

§ 208 Tod eines Ehegatten

§ 209 Durchführung der Entscheidung, Wirksamkeit

Abschnitt 7 Verfahren in Gewaltschutzsachen

§ 210 Gewaltschutzsachen
§ 211 Örtliche Zuständigkeit

§ 212 Beteiligte

§ 213 Anhörung des Jugendamts

§ 243 Kostenentscheidung

§ 244 Unzulässiger Einwand der Volljährigkeit

§ 245 Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangs-
vollstreckung im Ausland
5 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 214 Einstweilige Anordnung

§ 215 Durchführung der Endentscheidung

§ 216 Wirksamkeit, Vollstreckung vor Zustellung

§ 216a Mitteilung von Entscheidungen

Abschnitt 8 u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 9 u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

§ 214 Einstweilige Anordnung

§ 215 Durchführung der Endentscheidung

§ 216 Wirksamkeit, Vollstreckung vor Zustellung

Abschnitt 8 Verfahren in Versorgungsausgleichssachen

§ 217 Versorgungsausgleichssachen

§ 218 Örtliche Zuständigkeit

§ 219 Beteiligte

§ 220 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht

§ 221 Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungs-
ausgleich

§ 222 Erörterungstermin

§ 223 Vereinbarung über den Versorgungsausgleich

§ 224 Zahlungen zur Begründung von Rentenanwartschaf-
ten

§ 225 Aufhebung der früheren Entscheidung bei
schuldrechtlichem Versorgungsausgleich

§ 226 Einstweilige Anordnung

§ 227 Entscheidung über den Versorgungsausgleich

§ 228 Zulässigkeit der Beschwerde

§ 229 Ausschluss der Rechtsbeschwerde

§ 230 Abänderung von Entscheidungen und Vereinbarun-
gen

Abschnitt 9 Verfahren in Unterhaltssachen

Unterabschnitt 1 Besondere Verfahrensvorschriften

§ 231 Unterhaltssachen

§ 232 Örtliche Zuständigkeit

§ 233 Abgabe an das Gericht der Ehesache

§ 234 Vertretung eines Kindes durch einen Beistand

§ 235 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Beteilig-
ten

§ 236 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht Dritter

§ 237 Unterhalt bei Feststellung der Vaterschaft

§ 238 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen

§ 239 Abänderung von Vergleichen und Urkunden

§ 240 Abänderung von Entscheidungen nach den §§ 237
und 253

§ 241 Verschärfte Haftung

§ 242 Einstweilige Einstellung der Vollstreckung

§ 273 Abgabe bei Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts

§ 274 Beteiligte

§ 275 Verfahrensfähigkeit
6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Abschnitt 10 u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 11 u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 12 u n v e r ä n d e r t

Buch 3 u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 1

E n t w u r f

Unterabschnitt 2 Einstweilige Anordnung

§ 246 Besondere Vorschriften für die einstweilige Anord-
nung

§ 247 Einstweilige Anordnung vor Geburt des Kindes

§ 248 Einstweilige Anordnung bei Feststellung der Vater-
schaft

Unterabschnitt 3 Vereinfachtes Verfahren über den Unter-
halt Minderjähriger

§ 249 Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens

§ 250 Antrag

§ 251 Maßnahmen des Gerichts

§ 252 Einwendungen des Antragsgegners

§ 253 Festsetzungsbeschluss

§ 254 Mitteilungen über Einwendungen

§ 255 Streitiges Verfahren

§ 256 Beschwerde

§ 257 Besondere Verfahrensvorschriften

§ 258 Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung

§ 259 Formulare

§ 260 Bestimmung des Amtsgerichts

Abschnitt 10 Verfahren in Güterrechtssachen

§ 261 Güterrechtssachen

§ 262 Örtliche Zuständigkeit

§ 263 Abgabe an das Gericht der Ehesache

§ 264 Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs

§ 265 Einheitliche Entscheidung

Abschnitt 11 Verfahren in sonstigen Familiensachen

§ 266 Sonstige Familiensachen

§ 267 Örtliche Zuständigkeit

§ 268 Abgabe an das Gericht der Ehesache

Abschnitt 12 Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen

§ 269 Lebenspartnerschaftssachen

§ 270 Anwendbare Vorschriften

Buch 3 Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungs-
sachen

Abschnitt 1 Verfahren in Betreuungssachen

§ 271 Betreuungssachen

§ 272 Örtliche Zuständigkeit

§ 309 Besondere Mitteilungen

§ 310 Mitteilungen während einer Unterbringung

§ 311 Mitteilungen zur Strafverfolgung
7 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

§ 276 Verfahrenspfleger

§ 277 Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrens-
pflegers

§ 278 Anhörung des Betroffenen

§ 279 Anhörung der sonstigen Beteiligten, der Betreuungs-
behörde und des gesetzlichen Vertreters

§ 280 Einholung eines Gutachtens

§ 281 Ärztliches Zeugnis; Entbehrlichkeit eines Gutach-
tens

§ 282 Vorhandene Gutachten des Medizinischen Dienstes
der Krankenversicherung

§ 283 Vorführung zur Untersuchung

§ 284 Unterbringung zur Begutachtung

§ 285 Herausgabe einer Betreuungsverfügung oder der Ab-
schrift einer Vorsorgevollmacht

§ 286 Inhalt der Beschlussformel

§ 287 Wirksamwerden von Beschlüssen

§ 288 Bekanntgabe

§ 289 Verpflichtung des Betreuers

§ 290 Bestellungsurkunde

§ 291 Überprüfung der Betreuerauswahl

§ 292 Zahlungen an den Betreuer

§ 293 Erweiterung der Betreuung oder des Einwilligungs-
vorbehalts

§ 294 Aufhebung und Einschränkung der Betreuung oder
des Einwilligungsvorbehalts

§ 295 Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungs-
vorbehalts

§ 296 Entlassung des Betreuers und Bestellung eines neuen
Betreuers

§ 297 Sterilisation

§ 298 Verfahren in Fällen des § 1904 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs

§ 299 Verfahren in anderen Entscheidungen

§ 300 Einstweilige Anordnung

§ 301 Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlich-
keit

§ 302 Dauer der einstweiligen Anordnung

§ 303 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde

§ 304 Beschwerde der Staatskasse

§ 305 Beschwerde des Untergebrachten

§ 306 Aufhebung des Einwilligungsvorbehalts

§ 307 Kosten in Betreuungssachen

§ 308 Mitteilung von Entscheidungen

Abschnitt 2 Verfahren in Nachlasssachen

Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 345 Beteiligte
8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Buch 4 u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 1

E n t w u r f

Abschnitt 2 Verfahren in Unterbringungssachen

§ 312 Unterbringungssachen

§ 313 Örtliche Zuständigkeit

§ 314 Abgabe der Unterbringungssache

§ 315 Beteiligte

§ 316 Verfahrensfähigkeit

§ 317 Verfahrenspfleger

§ 318 Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrens-
pflegers

§ 319 Anhörung des Betroffenen

§ 320 Anhörung der sonstigen Beteiligten und der zustän-
digen Behörde

§ 321 Einholung eines Gutachtens

§ 322 Vorführung zur Untersuchung; Unterbringung zur
Begutachtung

§ 323 Inhalt der Beschlussformel

§ 324 Wirksamwerden von Beschlüssen

§ 325 Bekanntgabe

§ 326 Zuführung zur Unterbringung

§ 327 Vollzugsangelegenheiten

§ 328 Aussetzung des Vollzugs

§ 329 Dauer und Verlängerung der Unterbringung

§ 330 Aufhebung der Unterbringung

§ 331 Einstweilige Anordnung

§ 332 Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlich-
keit

§ 333 Dauer der einstweiligen Anordnung

§ 334 Einstweilige Maßregeln

§ 335 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde

§ 336 Einlegung der Beschwerde durch den Betroffenen

§ 337 Kosten in Unterbringungssachen

§ 338 Mitteilung von Entscheidungen

§ 339 Benachrichtigung von Angehörigen

Abschnitt 3 Verfahren in betreuungsgerichtlichen Zuwei-
sungssachen

§ 340 Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen

§ 341 Örtliche Zuständigkeit

Buch 4 Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen

Abschnitt 1 Begriffsbestimmung; örtliche Zuständigkeit

§ 342 Begriffsbestimmung

§ 343 Örtliche Zuständigkeit

§ 344 Besondere örtliche Zuständigkeit

§ 371 Wirkung der bestätigten Vereinbarung und Aus-
einandersetzung; Vollstreckung

§ 372 Rechtsmittel

§ 373 Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft
9 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

Unterabschnitt 2 Verwahrung von Verfügungen von Todes
wegen

§ 346 Verfahren bei besonderer amtlicher Verwahrung

§ 347 Mitteilung über die Verwahrung

Unterabschnitt 3 Eröffnung von Verfügungen von Todes
wegen

§ 348 Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen durch
das Nachlassgericht

§ 349 Besonderheiten bei der Eröffnung von gemeinschaft-
lichen Testamenten und Erbverträgen

§ 350 Eröffnung der Verfügung von Todes wegen durch ein
anderes Gericht

§ 351 Eröffnungsfrist für Verfügungen von Todes wegen

Unterabschnitt 4 Erbscheinsverfahren; Testamentsvoll-
streckung

§ 352 Entscheidung über Erbscheinsanträge

§ 353 Einziehung oder Kraftloserklärung von Erbscheinen

§ 354 Sonstige Zeugnisse

§ 355 Testamentsvollstreckung

Unterabschnitt 5 Sonstige verfahrensrechtliche Regelun-
gen

§ 356 Mitteilungspflichten

§ 357 Einsicht in eine eröffnete Verfügung von Todes
wegen; Ausfertigung eines Erbscheins oder anderen
Zeugnisses

§ 358 Zwang zur Ablieferung von Testamenten

§ 359 Nachlassverwaltung

§ 360 Bestimmung einer Inventarfrist

§ 361 Eidesstattliche Versicherung

§ 362 Stundung des Pflichtteilsanspruchs

Abschnitt 3 Verfahren in Teilungssachen

§ 363 Antrag

§ 364 Pflegschaft für abwesende Beteiligte

§ 365 Ladung

§ 366 Außergerichtliche Vereinbarung

§ 367 Wiedereinsetzung

§ 368 Auseinandersetzungsplan; Bestätigung

§ 369 Verteilung durch das Los

§ 370 Aussetzung bei Streit

Unterabschnitt 4 Ergänzende Vorschriften für das Vereins-
register

§ 400 Mitteilungspflichten

§ 401 Entziehung der Rechtsfähigkeit
0 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Buch 5 Verfahren in Registersachen, unternehmensrecht-
liche Verfahren

Abschnitt 1 u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 2 u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 3 Registersachen

Unterabschnitt 1 u n v e r ä n d e r t

Unterabschnitt 2 u n v e r ä n d e r t

Unterabschnitt 3 Löschungs- und Auflösungsverfahren

§ 393 Löschung einer Firma

§ 394 Löschung vermögensloser Gesellschaften und Ge-
nossenschaften

§ 395 Löschung unzulässiger Eintragungen

§ 396 entfällt

§ 397 Löschung nichtiger Gesellschaften und Genossen-
schaften

§ 398 Löschung nichtiger Beschlüsse

§ 399 Auflösung wegen Mangels der Satzung
Drucksache 16/9733 – 2

E n t w u r f

Buch 5 Verfahren in Registersachen, unternehmensrecht-
liche Verfahren

Abschnitt 1 Begriffsbestimmung

§ 374 Registersachen

§ 375 Unternehmensrechtliche Verfahren

Abschnitt 2 Zuständigkeit

§ 376 Besondere Zuständigkeitsregelungen

§ 377 Örtliche Zuständigkeit

Abschnitt 3 Registersachen

Unterabschnitt 1 Verfahren

§ 378 Antragsrecht der Notare

§ 379 Mitteilungspflichten der Behörden

§ 380 Beteiligung der berufsständischen Organe; Be-
schwerderecht

§ 381 Aussetzung des Verfahrens

§ 382 Entscheidung über Eintragungsanträge

§ 383 Bekanntgabe; Anfechtbarkeit

§ 384 Von Amts wegen vorzunehmende Eintragungen

§ 385 Einsicht in die Register

§ 386 Bescheinigungen

§ 387 Ermächtigungen

Unterabschnitt 2 Zwangsgeldverfahren

§ 388 Androhung

§ 389 Festsetzung

§ 390 Verfahren bei Einspruch

§ 391 Beschwerde

§ 392 Verfahren bei unbefugtem Firmengebrauch

Unterabschnitt 3 Löschungs- und Auflösungsverfahren

§ 393 Löschung einer Firma

§ 394 Löschung vermögensloser Gesellschaften und Ge-
nossenschaften

§ 395 Löschung unzulässiger Eintragungen

§ 396 Löschung durch das Landgericht

§ 397 Löschung nichtiger Gesellschaften und Genossen-
schaften

§ 398 Löschung nichtiger Beschlüsse

§ 399 Auflösung wegen Mangels der Satzung
Unterabschnitt 4 u n v e r ä n d e r t

§ 435 Öffentliche Bekanntmachung

§ 436 Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung

§ 437 Aufgebotsfrist
1 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Abschnitt 4 u n v e r ä n d e r t

Buch 6 u n v e r ä n d e r t

Buch 7 u n v e r ä n d e r t

Buch 8 Verfahren in Aufgebotssachen

Abschnitt 1 u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

Abschnitt 4 Unternehmensrechtliche Verfahren

§ 402 Anfechtbarkeit

§ 403 Weigerung des Dispacheurs

§ 404 Aushändigung von Schriftstücken; Einsichtsrecht

§ 405 Termin, Ladung

§ 406 Verfahren im Termin

§ 407 Verfolgung des Widerspruchs

§ 408 Beschwerde

§ 409 Wirksamkeit; Vollstreckung

Buch 6 Verfahren in weiteren Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit

§ 410 Weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit

§ 411 Örtliche Zuständigkeit

§ 412 Beteiligte

§ 413 Eidesstattliche Versicherung

§ 414 Unanfechtbarkeit

Buch 7 Verfahren in Freiheitsentziehungssachen

§ 415 Freiheitsentziehungssachen

§ 416 Örtliche Zuständigkeit

§ 417 Antrag

§ 418 Beteiligte

§ 419 Verfahrenspfleger

§ 420 Anhörung; Vorführung

§ 421 Inhalt der Beschlussformel

§ 422 Wirksamwerden von Beschlüssen

§ 423 Absehen von der Bekanntgabe

§ 424 Aussetzung des Vollzugs

§ 425 Dauer und Verlängerung der Freiheitsentziehung

§ 426 Aufhebung

§ 427 Einstweilige Anordnung

§ 428 Verwaltungsmaßnahme; richterliche Prüfung

§ 429 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde

§ 430 Auslagenersatz

§ 431 Mitteilung von Entscheidungen

§ 432 Benachrichtigung von Angehörigen

Buch 8 Verfahren in Aufgebotssachen

Abschnitt 1 Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 433 Aufgebotssachen

§ 434 Antrag; Inhalt des Aufgebots

§ 465 Aufgebot der Schiffsgläubiger

Abschnitt 6 Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden

§ 466 Örtliche Zuständigkeit
2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Abschnitt 2 u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 3 u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 4 u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 5 u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 2

E n t w u r f

§ 438 Anmeldung nach dem Anmeldezeitpunkt

§ 439 Erlass des Ausschließungsbeschlusses; Beschwerde;
Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme

§ 440 Wirkung einer Anmeldung

§ 441 Öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlus-
ses

Abschnitt 2 Aufgebot des Eigentümers von Grundstücken,
Schiffen und Schiffsbauwerken

§ 442 Aufgebot des Grundstückseigentümers, örtliche Zu-
ständigkeit

§ 443 Antragsberechtigter

§ 444 Glaubhaftmachung

§ 445 Inhalt des Aufgebots

§ 446 Aufgebot des Schiffseigentümers

Abschnitt 3 Aufgebot des Gläubigers von Grund- und
Schiffspfandrechten sowie des Berechtigten
sonstiger dinglicher Rechte

§ 447 Aufgebot des Grundpfandrechtsgläubigers, örtliche
Zuständigkeit

§ 448 Antragsberechtigter

§ 449 Glaubhaftmachung

§ 450 Besondere Glaubhaftmachung

§ 451 Verfahren bei Ausschluss mittels Hinterlegung

§ 452 Aufgebot des Schiffshypothekengläubigers, örtliche
Zuständigkeit

§ 453 Aufgebot des Berechtigten bei Vormerkung, Vor-
kaufsrecht, Reallast

Abschnitt 4 Aufgebot von Nachlassgläubigern

§ 454 Aufgebot von Nachlassgläubigern, örtliche Zustän-
digkeit

§ 455 Antragsberechtigter

§ 456 Verzeichnis der Nachlassgläubiger

§ 457 Nachlassinsolvenzverfahren

§ 458 Inhalt des Aufgebots, Aufgebotsfrist

§ 459 Forderungsanmeldung

§ 460 Mehrheit von Erben

§ 461 Nacherbfolge

§ 462 Gütergemeinschaft

§ 463 Erbschaftskäufer

§ 464 Aufgebot der Gesamtgutsgläubiger

Abschnitt 5 Aufgebot der Schiffsgläubiger
Abschnitt 6 Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden

§ 466 Örtliche Zuständigkeit

Örtliche Zuständigkeit

(1) Unter mehreren örtlich zuständigen Gerichten ist das
Gericht zuständig, das zuerst mit der Angelegenheit befasst
ist.
3 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 467 Antragsberechtigter

§ 468 Antragsbegründung

§ 469 Inhalt des Aufgebots

§ 470 Ergänzende Bekanntmachung in besonderen Fällen

§ 471 Wertpapiere mit Zinsscheinen

§ 472 Zinsscheine für mehr als vier Jahre

§ 473 Vorlegung der Zinsscheine

§ 474 Abgelaufene Ausgabe der Zinsscheine

§ 475 Anmeldezeitpunkt bei bestimmter Fälligkeit

§ 476 Aufgebotsfrist

§ 477 Anmeldung der Rechte

§ 478 Ausschließungsbeschluss

§ 479 Wirkung des Ausschließungsbeschlusses

§ 480 Zahlungssperre

§ 481 Entbehrlichkeit des Zeugnisses nach § 471 Abs. 2

§ 482 Aufhebung der Zahlungssperre

§ 483 Hinkende Inhaberpapiere

§ 484 Vorbehalt für die Landesgesetzgebung

Buch 9 u n v e r ä n d e r t

Buch 1
Allgemeiner Teil

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
u n v e r ä n d e r t

§ 2
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

§ 467 Antragsberechtigter

§ 468 Antragsbegründung

§ 469 Inhalt des Aufgebots

§ 470 Ergänzende Bekanntmachung in besonderen Fällen

§ 471 Wertpapiere mit Zinsscheinen

§ 472 Zinsscheine für mehr als vier Jahre

§ 473 Vorlegung der Zinsscheine

§ 474 Abgelaufene Ausgabe der Zinsscheine

§ 475 Anmeldezeitpunkt bei bestimmter Fälligkeit

§ 476 Aufgebotsfrist

§ 477 Anmeldung der Rechte

§ 478 Ausschließungsbeschluss

§ 479 Wirkung des Ausschließungsbeschlusses

§ 480 Zahlungssperre

§ 481 Entbehrlichkeit des Zeugnisses nach § 472 Abs. 2

§ 482 Aufhebung der Zahlungssperre

§ 483 Hinkende Inhaberpapiere

§ 484 Vorbehalt für die Landesgesetzgebung

Buch 9 Schlussvorschriften

§ 485 Verhältnis zu anderen Gesetzen

§ 486 Landesrechtliche Vorbehalte, Ergänzungs- und Aus-
führungsbestimmungen

§ 487 Nachlassauseinandersetzung, Auseinandersetzung
einer Gütergemeinschaft

§ 488 Verfahren vor landesgesetzlich zugelassenen Behör-
den

§ 489 Rechtsmittel

§ 490 Landesrechtliche Aufgebotsverfahren

§ 491 Landesrechtliche Vorbehalte bei Verfahren zur Kraft-
loserklärung von Urkunden

Buch 1
Allgemeiner Teil

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für das Verfahren in Familiensachen
sowie in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
keit, soweit sie durch Bundesgesetz den Gerichten zugewie-
sen sind.

§ 2

u n v e r ä n d e r t

zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht
gehört.

(3) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt,
ist nicht anfechtbar.
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 3
u n v e r ä n d e r t

§ 4
u n v e r ä n d e r t

§ 5
Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Ist das nächsthöhere gemeinsame Gericht der Bundes-
gerichtshof, wird das zuständige Gericht durch das Oberlan-
desgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sa-
Drucksache 16/9733 – 2

E n t w u r f

(2) Die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts bleibt bei
Veränderung der sie begründenden Umstände erhalten.

(3) Gerichtliche Handlungen sind nicht deswegen unwirk-
sam, weil sie von einem örtlich unzuständigen Gericht vor-
genommen worden sind.

§ 3
Verweisung bei Unzuständigkeit

(1) Ist das angerufene Gericht örtlich oder sachlich unzu-
ständig, hat es sich, sofern das zuständige Gericht bestimmt
werden kann, durch Beschluss für unzuständig zu erklären
und die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen. Vor
der Verweisung sind die Beteiligten anzuhören.

(2) Sind mehrere Gerichte zuständig, ist die Sache an das
vom Antragsteller gewählte Gericht zu verweisen. Unter-
bleibt die Wahl oder ist das Verfahren von Amts wegen ein-
geleitet worden, ist die Sache an das vom angerufenen Ge-
richt bestimmte Gericht zu verweisen.

(3) Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Er ist für das als zu-
ständig bezeichnete Gericht bindend.

(4) Die im Verfahren vor dem angerufenen Gericht entste-
henden Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei
dem im Beschluss bezeichneten Gericht anfallen.

§ 4
Abgabe an ein anderes Gericht

Das Gericht kann die Sache aus wichtigem Grund an ein
anderes Gericht abgeben, wenn sich dieses zur Übernahme
der Sache bereit erklärt hat. Vor der Abgabe sollen die Betei-
ligten angehört werden.

§ 5
Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit

(1) Das zuständige Gericht wird durch das nächsthöhere
gemeinsame Gericht bestimmt:

1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen
Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder
tatsächlich verhindert ist,

2. wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener
Gerichtsbezirke oder aus sonstigen tatsächlichen Grün-
den ungewiss ist, welches Gericht für das Verfahren zu-
ständig ist,

3. wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zustän-
dig erklärt haben,

4. wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für das
Verfahren zuständig ist, sich rechtskräftig für unzustän-
dig erklärt haben,

5. wenn eine Abgabe aus wichtigem Grund (§ 4) erfolgen
soll, die Gerichte sich jedoch nicht einigen können.

(2) Ist das nächsthöhere gemeinsame Gericht der Bundes-
gerichtshof, wird in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 das
zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt,
che befasste Gericht gehört.

(3) u n v e r ä n d e r t

Verfahrensfähigkeit

(1) Verfahrensfähig sind

1. die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,
5 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 6
u n v e r ä n d e r t

§ 7
Beteiligte

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag
weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in
diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.

(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu
dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen wer-
den können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu be-
nachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind
über ihr Antragsrecht zu belehren.

(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es
einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder
Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofor-
tigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der
§§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat,
ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder des Ab-
satzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

§ 8
u n v e r ä n d e r t

§ 9
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

§ 6
Ausschließung und Ablehnung

der Gerichtspersonen

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichts-
personen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung
entsprechend. Ausgeschlossen ist auch, wer bei einem
vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(2) Der Beschluss, durch den das Ablehnungsgesuch für
unbegründet erklärt wird, ist mit der sofortigen Beschwerde
in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivil-
prozessordnung anfechtbar.

§ 7
Beteiligte

(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.

(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen

1. diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar
betroffen wird,

2. diejenigen, die aufgrund dieses oder eines anderen Geset-
zes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.

(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag
weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in
diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist. Das Ge-
richt entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf
Hinzuziehung nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der so-
fortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der
§§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(4) Diejenigen, die nach Absatz 3 als Beteiligte zu dem
Verfahren hinzugezogen werden können, sind von der Ein-
leitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem
Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu be-
lehren.

(5) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat,
ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder 3 vorlie-
gen, wird dadurch nicht Beteiligter.

§ 8
Beteiligtenfähigkeit

Beteiligtenfähig sind

1. natürliche und juristische Personen,

2. Vereinigungen, Personengruppen und Einrichtungen, so-
weit ihnen ein Recht zustehen kann,

3. Behörden.

§ 9

Verfahrensfähigkeit

(1) Verfahrensfähig sind

1. die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,

tere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind,
das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteilig-
ten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ableh-
6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

2. die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähi-
gen, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens nach
bürgerlichem Recht als geschäftsfähig anerkannt sind,

3. die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfä-
higen, soweit sie das 14. Lebensjahr vollendet haben
und sie in einem Verfahren, das ihre Person betrifft,
ein ihnen nach bürgerlichem Recht zustehendes
Recht geltend machen,

4. diejenigen, die aufgrund dieses oder eines anderen Ge-
setzes dazu bestimmt werden.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

§ 10
Bevollmächtigte

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt
als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind
als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsan-
wälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1. Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbun-
denen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behör-
den und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein-
schließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen
Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich
auch durch Beschäftigte der zuständigen Aufsichtsbehör-
de oder des kommunalen Spitzenverbandes des Landes,
dem sie angehören, vertreten lassen;

2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenord-
nung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen
mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten,
wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer
entgeltlichen Tätigkeit steht;

3. Notare.

(3) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 2

E n t w u r f

2. die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähi-
gen, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens nach
bürgerlichem Recht als geschäftsfähig oder nach öffent-
lichem Recht als handlungsfähig anerkannt sind,

3. diejenigen, die in diesem Gesetz dazu bestimmt werden.

(2) Soweit ein Geschäftsunfähiger oder in der Geschäfts-
fähigkeit Beschränkter nicht verfahrensfähig ist, handeln für
ihn die nach bürgerlichem Recht dazu befugten Personen.

(3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre
gesetzlichen Vertreter, Vorstände oder besonders Beauftragte.

(4) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht
dem Verschulden eines Beteiligten gleich.

(5) Die §§ 53 bis 58 der Zivilprozessordnung gelten ent-
sprechend.

§ 10
Bevollmächtigte

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht ge-
boten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betrei-
ben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt
als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind
als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsan-
wälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1. Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbun-
denen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behör-
den und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein-
schließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen
Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich
auch durch Beschäftigte der zuständigen Aufsichtsbehör-
de oder des kommunalen Spitzenverbandes des Landes,
dem sie angehören, vertreten lassen,

2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenord-
nung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen
mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten,
wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer
entgeltlichen Tätigkeit steht,

3. Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach
Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unan-
fechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein
nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zu-
rückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mit-
teilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das
Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten
Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die wei-
(4) u n v e r ä n d e r t

(4) Einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einer beteilig-
ten Behörde kann das Gericht die Akten mit Ausnahme der
Beweisstücke in die Amts- oder Geschäftsräume überlassen.
Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.
7 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(5) u n v e r ä n d e r t

§ 11
u n v e r ä n d e r t

§ 12
u n v e r ä n d e r t

§ 13
Akteneinsicht

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Personen, die an dem Verfahren nicht beteiligt sind,
kann Einsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtig-
tes Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interes-
sen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenste-
hen. Die Einsicht ist zu versagen, wenn ein Fall des § 1758
des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(3) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

nung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Ver-
fahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und
juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich
der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben
gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Be-
schäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be-
schäftigte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen
Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzen-
verbandes des Landes, dem sie angehören, vertreten lassen.
Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b
und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Ge-
richt auftreten, dem sie angehören.

§ 11
Verfahrensvollmacht

Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzu-
reichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Ge-
richt eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann
in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das
Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu
berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein
Rechtsanwalt oder Notar auftritt. Im Übrigen gelten die
§§ 81 bis 87 und 89 der Zivilprozessordnung entsprechend.

§ 12
Beistand

Im Termin können die Beteiligten mit Beiständen erschei-
nen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Be-
teiligten das Verfahren selbst betreiben können, als Bevoll-
mächtigter zur Vertretung befugt ist. Das Gericht kann
andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdien-
lich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein
Bedürfnis besteht. § 10 Abs. 3 Satz 1 und 3 und Abs. 5 gilt
entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als
von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem
sofort widerrufen oder berichtigt wird.

§ 13
Akteneinsicht

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten auf der Ge-
schäftsstelle einsehen, soweit nicht schwerwiegende Interes-
sen eines Beteiligten oder eines Dritten entgegenstehen.

(2) Personen, die an dem Verfahren nicht beteiligt sind,
kann Einsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtig-
tes Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interes-
sen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenste-
hen. Die Einsicht ist zu versagen, wenn ein Fall des § 1758
des Bürgerlichen Gesetzbuches vorliegt.

(3) Soweit Akteneinsicht gewährt wird, können die Be-
rechtigten sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle
Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.
Die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
(4) Einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einer beteiligten
Behörde kann das Gericht die Akten in die Amts- oder Ge-
schäftsräume überlassen. Ein Recht auf Überlassung von
Beweisstücken in die Amts- oder Geschäftsräume besteht
nicht. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.

§§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung oder dadurch be-
wirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des
Adressaten zur Post gegeben wird. Soll die Bekanntgabe im
Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach
Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, wenn nicht der Betei-
8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(5) Werden die Gerichtsakten elektronisch geführt, gilt
§ 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechend. Der
elektronische Zugriff nach § 299 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Zi-
vilprozessordnung kann auch dem Notar oder der beteiligten
Behörde gestattet werden.

(6) Die Entwürfe zu Beschlüssen und Verfügungen, die
zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Do-
kumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder
vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.

(7) u n v e r ä n d e r t

§ 14
u n v e r ä n d e r t

§ 15
Bekanntgabe; formlose Mitteilung

(1) Dokumente, deren Inhalt eine Termins- oder Fristbe-
stimmung enthalten oder den Lauf einer Frist auslösen, sind
den Beteiligten bekannt zu geben.

(2) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 2

E n t w u r f

(5) Werden die Gerichtsakten elektronisch geführt, gilt
§ 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechend. Der
elektronische Zugriff nach § 299 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3
der Zivilprozessordnung kann auch dem Notar oder der be-
teiligten Behörde gestattet werden.

(6) Über die Akteneinsicht entscheidet das Gericht, bei
Kollegialgerichten der Vorsitzende.

§ 14
Elektronische Akte; elektronisches Dokument

(1) Die Gerichtsakten können elektronisch geführt wer-
den. § 298a Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt ent-
sprechend.

(2) Die Beteiligten können Anträge und Erklärungen als
elektronisches Dokument übermitteln. Für das elektronische
Dokument gelten § 130a Abs. 1 und 3 sowie § 298 der Zivil-
prozessordnung entsprechend.

(3) Für das gerichtliche elektronische Dokument gelten
die §§ 130b und 298 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Die Bundesregierung und die Landesregierungen be-
stimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den
Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt und elek-
tronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden kön-
nen. Die Bundesregierung und die Landesregierungen be-
stimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die
geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen
für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektroni-
schen Akten und die für die Bearbeitung der Dokumente ge-
eignete Form. Die Landesregierungen können die Ermächti-
gung durch Rechtsverordnung auf die jeweils zuständige
oberste Landesbehörde übertragen. Die Zulassung der elek-
tronischen Akte und der elektronischen Form kann auf ein-
zelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.

(5) Sind die Gerichtsakten nach ordnungsgemäßen
Grundsätzen zur Ersetzung der Urschrift auf einen Bild- oder
anderen Datenträger übertragen worden und liegt der schrift-
liche Nachweis darüber vor, dass die Wiedergabe mit der Ur-
schrift übereinstimmt, so können Ausfertigungen, Auszüge
und Abschriften von dem Bild- oder dem Datenträger erteilt
werden. Auf der Urschrift anzubringende Vermerke werden
in diesem Fall bei dem Nachweis angebracht.

§ 15
Bekanntgabe; formlose Mitteilung

(1) Dokumente, die eine Termins- oder Fristbestimmung
enthalten oder den Lauf einer Frist auslösen, sind den Betei-
ligten bekannt zu geben.

(2) Die Bekanntgabe kann durch Zustellung nach den

§ 21
Aussetzung des Verfahrens

(1) Das Gericht kann das Verfahren aus wichtigem Grund
aussetzen, insbesondere wenn die Entscheidung ganz oder
9 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 16
u n v e r ä n d e r t

§ 17
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

(1) War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine
gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiederein-
setzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 18
Antrag auf Wiedereinsetzung

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung rich-
tet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Ver-
fahrenshandlung gelten.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 19
u n v e r ä n d e r t

§ 20
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

ligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder
erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

(3) Ist eine Bekanntgabe nicht geboten, können Doku-
mente den Beteiligten formlos mitgeteilt werden.

§ 16
Fristen

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes be-
stimmt ist, mit der Bekanntgabe.

(2) Für die Fristen gelten die §§ 222 und 224 Abs. 2 und 3
sowie § 225 der Zivilprozessordnung entsprechend.

§ 17
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

(1) War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine
gesetzliche Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs ein-
zuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand zu gewähren.

(2) Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn ei-
ne Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

§ 18
Antrag auf Wiedereinsetzung

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wo-
chen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.

(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei
der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag
glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die ver-
säumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen,
kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt wer-
den.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäum-
ten Frist an gerechnet, kann Wiedereinsetzung nicht mehr
beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden.

§ 19
Entscheidung über die Wiedereinsetzung

(1) Über die Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht,
das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(2) Die Wiedereinsetzung ist nicht anfechtbar.

(3) Die Versagung der Wiedereinsetzung ist nach den Vor-
schriften anfechtbar, die für die versäumte Rechtshandlung
gelten.

§ 20
Verfahrensverbindung und -trennung

Das Gericht kann Verfahren verbinden oder trennen, so-
weit es dies für sachdienlich hält.
§ 21
u n v e r ä n d e r t

(1) Ein verfahrenseinleitender Antrag soll begründet wer-
den. In dem Antrag sollen die zur Begründung dienenden
Tatsachen und Beweismittel angegeben sowie die Personen
benannt werden, die als Beteiligte in Betracht kommen. Ur-
kunden, auf die Bezug genommen wird, sollen in Urschrift
0 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 22
Antragsrücknahme; Beendigungserklärung

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Eine Entscheidung über einen Antrag ergeht nicht, so-
weit sämtliche Beteiligte erklären, dass sie das Verfahren be-
enden wollen.

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 22a
Mitteilungen

an die Familien- und Betreuungsgerichte

(1) Wird infolge eines gerichtlichen Verfahrens eine
Tätigkeit des Familien- oder Betreuungsgerichts erfor-
derlich, hat das Gericht dem Familien- oder Betreuungs-
gericht Mitteilung zu machen.

(2) Im Übrigen dürfen Gerichte und Behörden dem
Familien- oder Betreuungsgericht personenbezogene Da-
ten übermitteln, wenn deren Kenntnis aus ihrer Sicht für
familien- oder betreuungsgerichtliche Maßnahmen er-
forderlich ist, soweit nicht für die übermittelnde Stelle
erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betrof-
fenen an dem Ausschluss der Übermittlung das Schutz-
bedürfnis eines Minderjährigen oder Betreuten oder das
öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen.
Die Übermittlung unterbleibt, wenn ihr eine besondere
bundes- oder entsprechende landesgesetzliche Verwen-
dungsregelung entgegensteht.

Abschnitt 2
Verfahren im ersten Rechtszug

§ 23
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 3

E n t w u r f

zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines
Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines an-
deren anhängigen Verfahrens bildet oder von einer Verwal-
tungsbehörde festzustellen ist. § 249 der Zivilprozessord-
nung ist entsprechend anzuwenden.

(2) Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in
entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilpro-
zessordnung anfechtbar.

§ 22
Antragsrücknahme; Beendigungserklärung

(1) Ein Antrag kann bis zur Rechtskraft der Endentschei-
dung zurückgenommen werden. Die Rücknahme bedarf
nach Erlass der Endentscheidung der Zustimmung der übri-
gen Beteiligten.

(2) Eine bereits ergangene, noch nicht rechtskräftige End-
entscheidung wird durch die Antragsrücknahme wirkungs-
los, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf.
Das Gericht stellt auf Antrag die nach Satz 1 eintretende
Wirkung durch Beschluss fest. Der Beschluss ist nicht an-
fechtbar.

(3) Eine Entscheidung über einen Antrag soll nicht erge-
hen, soweit sämtliche Beteiligte erklären, dass sie das Ver-
fahren beenden wollen.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht in Verfahren, die von
Amts wegen eingeleitet werden können.

Abschnitt 2
Verfahren im ersten Rechtszug

§ 23
Verfahrenseinleitender Antrag

Entscheidung darauf stützen will.

(2) In Antragsverfahren hat das Gericht auch darauf hin-
zuwirken, dass Formfehler beseitigt und sachdienliche An-
träge gestellt werden.
1 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 24
u n v e r ä n d e r t

§ 25
u n v e r ä n d e r t

§ 26
u n v e r ä n d e r t

§ 27
u n v e r ä n d e r t

§ 28
Verfahrensleitung

(1) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3

E n t w u r f

oder Abschrift beigefügt werden. Der Antrag soll von dem
Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben
werden.

(2) Das Gericht soll den Antrag an die übrigen Beteiligten
übermitteln.

§ 24
Anregung des Verfahrens

(1) Soweit Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden
können, kann die Einleitung eines Verfahrens angeregt wer-
den.

(2) Folgt das Gericht der Anregung nach Absatz 1 nicht,
hat es denjenigen, der die Einleitung angeregt hat, darüber zu
unterrichten, soweit ein berechtigtes Interesse an der Unter-
richtung ersichtlich ist.

§ 25
Anträge und Erklärungen

zur Niederschrift der Geschäftsstelle

(1) Die Beteiligten können Anträge und Erklärungen ge-
genüber dem zuständigen Gericht schriftlich oder zur Nie-
derschrift der Geschäftsstelle abgeben, soweit eine Vertre-
tung durch einen Rechtsanwalt nicht notwendig ist.

(2) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Ur-
kundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor
der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zur Nieder-
schrift abgegeben werden.

(3) Die Geschäftsstelle hat die Niederschrift unverzüglich
an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Er-
klärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Verfahrenshandlung
tritt nicht ein, bevor die Niederschrift dort eingeht.

§ 26
Ermittlung von Amts wegen

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der
entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermitt-
lungen durchzuführen.

§ 27
Mitwirkung der Beteiligten

(1) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachver-
halts mitwirken.

(2) Die Beteiligten haben ihre Erklärungen über tatsächli-
che Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzuge-
ben.

§ 28
Verfahrensleitung

(1) Das Gericht hat darauf hinzuwirken, dass die Beteilig-
ten sich rechtzeitig über alle erheblichen Tatsachen erklären
und ungenügende tatsächliche Angaben ergänzen. Es hat die
Beteiligten auf einen rechtlichen Gesichtspunkt hinzuwei-
sen, wenn es ihn anders beurteilt als die Beteiligten und seine
(2) u n v e r ä n d e r t

chen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur
Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann,
ist unstatthaft.
2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Über Termine und persönliche Anhörungen hat das
Gericht einen Vermerk zu fertigen; für die Niederschrift
des Vermerks kann ein Urkundsbeamter der Geschäfts-
stelle hinzugezogen werden, wenn dies aufgrund des zu
erwartenden Umfangs des Vermerks, in Anbetracht der
Schwierigkeit der Sache oder aus einem sonstigen wich-
tigen Grund erforderlich ist. In den Vermerk sind die we-
sentlichen Vorgänge des Termins und der persönlichen An-
hörung aufzunehmen. Die Herstellung durch Aufzeichnung
auf Datenträger in der Form des § 14 Abs. 3 ist möglich.

§ 29
Beweiserhebung

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) entfällt

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 30
u n v e r ä n d e r t

§ 31
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 3

E n t w u r f

(3) Hinweise nach dieser Vorschrift hat das Gericht so
früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen.

(4) Über Termine und persönliche Anhörungen hat das
Gericht einen Vermerk zu fertigen. In den Vermerk sind die
wesentlichen Vorgänge des Termins und der persönlichen
Anhörung aufzunehmen. Die Herstellung durch Aufzeich-
nung auf Datenträger in der Form des § 14 Abs. 3 ist mög-
lich.

§ 29
Beweiserhebung

(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise in ge-
eigneter Form. Es ist hierbei an das Vorbringen der Beteilig-
ten nicht gebunden.

(2) Die Beteiligten können Beweisanträge stellen. Das
Gericht entscheidet über die Erhebung des beantragten Be-
weises nach pflichtgemäßem Ermessen. Lehnt es die Erhe-
bung des beantragten Beweises ab, hat es dies in einer ge-
sonderten oder der abschließenden Entscheidung zu
begründen. Soweit die Ablehnung gesondert erfolgt, ist die
Entscheidung nicht selbständig anfechtbar.

(3) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die
Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit und das Recht zur
Zeugnisverweigerung gelten für die Befragung von Aus-
kunftspersonen entsprechend.

(4) Das Gericht hat die Ergebnisse der Beweiserhebung
aktenkundig zu machen.

§ 30
Förmliche Beweisaufnahme

(1) Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermes-
sen, ob es die entscheidungserheblichen Tatsachen durch
eine förmliche Beweisaufnahme entsprechend der Zivilpro-
zessordnung feststellt.

(2) Eine förmliche Beweisaufnahme hat stattzufinden,
wenn es in diesem Gesetz vorgesehen ist.

(3) Eine förmliche Beweisaufnahme über die Richtigkeit
einer Tatsachenbehauptung soll stattfinden, wenn das Ge-
richt seine Entscheidung maßgeblich auf die Feststellung
dieser Tatsache stützen will und die Richtigkeit von einem
Beteiligten ausdrücklich bestritten wird.

(4) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, zum Ergeb-
nis einer förmlichen Beweisaufnahme Stellung zu nehmen,
soweit dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur Ge-
währung rechtlichen Gehörs erforderlich ist.

§ 31
Glaubhaftmachung

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu ma-

(2) Die persönliche Anhörung eines Beteiligten kann un-
terbleiben, wenn hiervon erhebliche Nachteile für seine Ge-
sundheit zu besorgen sind oder der Beteiligte offensichtlich
nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun.
3 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 32
Termin

(1) Das Gericht kann die Sache mit den Beteiligten in
einem Termin erörtern. Die §§ 219, 227 Abs. 1, 2 und 4 der
Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) In geeigneten Fällen soll das Gericht die Sache mit
den Beteiligten im Wege der Bild- und Tonübertragung
in entsprechender Anwendung des § 128a der Zivilpro-
zessordnung erörtern.

§ 33
Persönliches Erscheinen der Beteiligten

(1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines
Beteiligten zu einem Termin anordnen und ihn anhören,
wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts sachdienlich er-
scheint. Sind in einem Verfahren mehrere Beteiligte per-
sönlich anzuhören, hat die Anhörung eines Beteiligten in
Abwesenheit der anderen Beteiligten stattzufinden, falls
dies zum Schutz des anzuhörenden Beteiligten oder aus
anderen Gründen erforderlich ist.

(2) Der verfahrensfähige Beteiligte ist selbst zu laden,
auch wenn er einen Bevollmächtigten hat; dieser ist von der
Ladung zu benachrichtigen. Das Gericht soll die Zustellung
der Ladung anordnen, wenn das Erscheinen eines Beteiligten
ungewiss ist.

(3) Bleibt der ordnungsgemäß geladene Beteiligte unent-
schuldigt im Termin aus, kann gegen ihn durch Beschluss ein
Ordnungsgeld verhängt werden. Die Festsetzung des Ord-
nungsgeldes kann wiederholt werden. Im Falle des wieder-
holten, unentschuldigten Ausbleibens kann die Vorführung
des Beteiligten angeordnet werden. Erfolgt eine genügende
Entschuldigung nachträglich und macht der Beteiligte glaub-
haft, dass ihn an der Verspätung der Entschuldigung kein
Verschulden trifft, werden die nach den Sätzen 1 bis 3 ge-
troffenen Anordnungen aufgehoben. Der Beschluss, durch
den ein Ordnungsmittel verhängt wird, ist mit der sofortigen
Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567
bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 34
Persönliche Anhörung

(1) Das Gericht hat einen Beteiligten persönlich anzu-
hören,

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3

E n t w u r f

§ 32
Termin

(1) Das Gericht kann, wenn es dies für sachdienlich hält,
die Sache mit den Beteiligten in einem Termin erörtern.
§§ 219, 227 Abs. 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten
entsprechend.

(2) Zwischen der Ladung und dem Termin soll eine ange-
messene Frist liegen.

§ 33
Persönliches Erscheinen der Beteiligten

(1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines
Beteiligten zu einem Termin anordnen und ihn anhören,
wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts sachdienlich
erscheint.

(2) Der verfahrensfähige Beteiligte ist selbst zu laden,
auch wenn er einen Bevollmächtigten hat; diesem ist eine
Abschrift der Ladung zu übermitteln. Das Gericht soll die
Zustellung der Ladung anordnen, wenn das Erscheinen eines
Beteiligten ungewiss ist.

(3) Bleibt der ordnungsgemäß geladene Beteiligte unent-
schuldigt im Termin aus, kann gegen ihn durch Beschluss ein
Ordnungsgeld verhängt werden. Die Festsetzung des Ord-
nungsgeldes kann wiederholt werden. Im Falle des wieder-
holten, unentschuldigten Ausbleibens kann die Vorführung
des Beteiligten angeordnet werden. Erfolgt eine genügende
Entschuldigung nachträglich und macht der Beteiligte glaub-
haft, dass ihn an der Verspätung der Entschuldigung kein
Verschulden trifft, werden die nach Satz 1 bis 3 getroffenen
Anordnungen aufgehoben. Der Beschluss, durch den ein
Ordnungsmittel verhängt wird, ist mit der sofortigen Be-
schwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572
der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(4) Der Beteiligte ist auf die Folgen seines Ausbleibens in
der Ladung hinzuweisen.

§ 34
Persönliche Anhörung

(1) Das Gericht hat einen Beteiligten persönlich anzu-
hören:

1. wenn dies zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs
des Beteiligten erforderlich ist oder

2. wenn dies in diesem oder in einem anderen Gesetz vorge-
schrieben ist.
(2) u n v e r ä n d e r t

ordnung geschlossen werden.

(4) Unrichtigkeiten in der Niederschrift oder in dem Be-
schluss über den Vergleich können entsprechend § 164 der
Zivilprozessordnung berichtigt werden.
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 35
Zwangsmittel

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünf-
undzwanzigtausend Euro nicht übersteigen. Mit der Festset-
zung des Zwangsmittels sind dem Verpflichteten zugleich
die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. Für den Vollzug
der Haft gelten § 901 Satz 2, die §§ 904 bis 906, 909, 910
und 913 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder Vorlage
einer Sache oder zur Vornahme einer vertretbaren Handlung
zu vollstrecken, so kann das Gericht, soweit ein Gesetz nicht
etwas Anderes bestimmt, durch Beschluss neben oder anstel-
le einer Maßnahme nach den Absätzen 1, 2 die in den
§§ 883, 886, 887 der Zivilprozessordnung vorgesehenen
Maßnahmen anordnen. Die §§ 891 und 892 gelten entspre-
chend.

(5) u n v e r ä n d e r t

§ 36
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 3

E n t w u r f

(3) Bleibt der Beteiligte im anberaumten Anhörungster-
min unentschuldigt aus, kann das Verfahren ohne seine per-
sönliche Anhörung beendet werden. Der Beteiligte ist auf die
Folgen seines Ausbleibens hinzuweisen.

§ 35
Zwangsmittel

(1) Ist aufgrund einer gerichtlichen Anordnung die Ver-
pflichtung zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung
durchzusetzen, kann das Gericht, sofern ein Gesetz nicht et-
was anderes bestimmt, gegen den Verpflichteten durch Be-
schluss Zwangsgeld festsetzen. Das Gericht kann für den
Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangs-
haft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Zwangsgel-
des keinen Erfolg, soll das Gericht Zwangshaft anordnen.

(2) Die gerichtliche Entscheidung, die die Verpflichtung
zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung anordnet,
hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die Ent-
scheidung hinzuweisen.

(3) Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünf-
undzwanzigtausend Euro nicht übersteigen. Mit der Festset-
zung des Zwangsmittels sind dem Verpflichteten zugleich
die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. Für den Vollzug
der Haft gelten die §§ 901 Satz 2, 904 bis 906, 909, 910
und 913 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder Vorlage
einer Sache oder zur Vornahme einer vertretbaren Handlung
zu vollstrecken, so kann das Gericht, soweit ein Gesetz nicht
etwas Anderes bestimmt, durch Beschluss neben oder anstel-
le einer Maßnahme nach Absatz 1, 2 die in §§ 883, 886, 887
der Zivilprozessordnung vorgesehenen Maßnahmen anord-
nen. Die §§ 891 und 892 gelten entsprechend.

(5) Der Beschluss, durch den Zwangsmaßnahmen ange-
ordnet werden, ist mit der sofortigen Beschwerde in entspre-
chender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozess-
ordnung anfechtbar.

§ 36
Vergleich

(1) Die Beteiligten können einen Vergleich schließen,
soweit sie über den Gegenstand des Verfahrens verfügen
können. Das Gericht soll außer in Gewaltschutzsachen auf
eine gütliche Einigung der Beteiligten hinwirken.

(2) Kommt eine Einigung im Termin zustande, ist
hierüber eine Niederschrift anzufertigen. Die Vorschriften
der Zivilprozessordnung über die Niederschrift des Ver-
gleichs sind entsprechend anzuwenden.

(3) Ein nach Absatz 1 Satz 1 zulässiger Vergleich kann
auch schriftlich entsprechend § 278 Abs. 6 der Zivilprozess-

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im
Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften
über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkennt-
nisentscheidungen entsprechend.
5 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 37
u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 3
Beschluss

§ 38
Entscheidung durch Beschluss

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Der Beschluss enthält

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3

E n t w u r f

§ 37
Grundlage der Entscheidung

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem
gesamten Inhalt des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.

(2) Das Gericht darf eine Entscheidung, die die Rechte
eines Beteiligten beeinträchtigt, nur auf Tatsachen und Be-
weisergebnisse stützen, zu denen dieser Beteiligte sich
äußern konnte.

Abschnitt 3
Beschluss

§ 38
Entscheidung durch Beschluss

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit
durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder
teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Register-
sachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält:

1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Ver-
treter und der Bevollmächtigten;

2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Ge-
richtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt ha-
ben;

3. die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschrei-
ben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Ge-
schäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Be-
schlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1. die Entscheidung aufgrund eines Anerkenntnisses oder
Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und
entsprechend bezeichnet ist,

2. gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben
wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines
Beteiligten widerspricht oder

3. der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich
bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechts-
mittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden

1. in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aus-
sprechenden Entscheidung,

2. in Abstammungssachen,

3. in Betreuungssachen,

4. wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland gel-
tend gemacht werden wird.
(6) u n v e r ä n d e r t

auf dem berichtigten Beschluss und auf den Ausfertigungen
vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form
des § 14 Abs. 3, ist er in einem gesonderten elektronischen
Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Be-
schluss untrennbar zu verbinden.
6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 39
u n v e r ä n d e r t

§ 40
Wirksamwerden

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Ein Beschluss, durch den auf Antrag die Ermächti-
gung oder die Zustimmung eines anderen zu einem Rechts-
geschäft ersetzt oder die Beschränkung oder Ausschließung
der Berechtigung des Ehegatten oder Lebenspartners, Ge-
schäfte mit Wirkung für den anderen Ehegatten oder Lebens-
partner zu besorgen (§ 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 des Lebens-
partnerschaftsgesetzes), aufgehoben wird, wird erst mit
Rechtskraft wirksam. Bei Gefahr im Verzug kann das Ge-
richt die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen.
Der Beschluss wird mit Bekanntgabe an den Antragsteller
wirksam.

§ 41
Bekanntgabe des Beschlusses

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Anwesenden kann der Beschluss auch durch Verlesen
der Beschlussformel bekannt gegeben werden. Dies ist in
den Akten zu vermerken. In diesem Fall ist die Begrün-
dung des Beschlusses unverzüglich nachzuholen. Der Be-
schluss ist im Fall des Satzes 1 auch schriftlich bekannt zu
geben.

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 42
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 3

E n t w u r f

§ 39
Rechtsbehelfsbelehrung

Jeder Beschluss hat eine Belehrung über das statthafte
Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Er-
innerung sowie das Gericht, bei dem diese Rechtsbehelfe
einzulegen sind, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und
Frist zu enthalten.

§ 40
Wirksamwerden

(1) Der Beschluss wird wirksam mit Bekanntgabe an den
Beteiligten, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach be-
stimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsge-
schäfts zum Gegenstand hat, wird erst mit Rechtskraft wirk-
sam. Dies ist mit der Entscheidung auszusprechen.

(3) Ein Beschluss, durch den auf Antrag die Ermäch-
tigung oder die Zustimmung eines anderen zu einem Rechts-
geschäft ersetzt oder die Beschränkung oder Ausschließung
der Berechtigung des Ehegatten oder Lebenspartners, Ge-
schäfte mit Wirkung für den anderen Ehegatten oder Lebens-
partner zu besorgen (§ 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 des Lebens-
partnerschaftsgesetzes), aufgehoben wird, wird erst mit
Rechtskraft wirksam. Das Gleiche gilt für einen Beschluss,
durch den die Einwilligung oder Zustimmung eines Eltern-
teils, des Vormunds oder Pflegers oder eines Ehegatten zu ei-
ner Annahme als Kind ersetzt wird. Bei Gefahr im Verzug
kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses
anordnen. Der Beschluss wird mit Bekanntgabe an den An-
tragsteller wirksam.

§ 41
Bekanntgabe des Beschlusses

(1) Der Beschluss ist den Beteiligten bekannt zu geben.
Ein anfechtbarer Beschluss ist demjenigen zuzustellen, des-
sen erklärtem Willen er nicht entspricht.

(2) Anwesenden kann der Beschluss auch durch Verlesen
der Beschlussformel bekannt gegeben werden. Dies ist in
den Akten zu vermerken. Der Beschluss ist im Fall des Sat-
zes 1 auch schriftlich bekannt zu geben.

(3) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsge-
schäfts zum Gegenstand hat, ist auch demjenigen, für den
das Rechtsgeschäft genehmigt wird, bekannt zu geben.

§ 42
Berichtigung des Beschlusses

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare
Unrichtigkeiten im Beschluss sind jederzeit vom Gericht
auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der die Berichtigung ausspricht, wird

Die Rechtskraft eines Beschlusses tritt nicht ein, bevor die
Frist für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des
zulässigen Einspruchs, des Widerspruchs oder der Erinne-
rung abgelaufen ist. Der Eintritt der Rechtskraft wird da-
7 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 43
u n v e r ä n d e r t

§ 44
Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs

auf rechtliches Gehör

(1) Auf die Rüge eines durch eine Entscheidung be-
schwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entschei-
dung findet die Rüge nicht statt.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Ist die Rüge begründet, hilft ihr das Gericht ab, indem
es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge
geboten ist.

§ 45
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3

E n t w u r f

(3) Der Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung
zurückgewiesen wird, ist nicht anfechtbar. Der Beschluss,
der eine Berichtigung ausspricht, ist mit der sofortigen Be-
schwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572
der Zivilprozessordnung anfechtbar.

§ 43
Ergänzung des Beschlusses

(1) Wenn ein Antrag, der nach den Verfahrensakten von
einem Beteiligten gestellt wurde, ganz oder teilweise über-
gangen oder die Kostenentscheidung unterblieben ist, ist auf
Antrag der Beschluss nachträglich zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer
zweiwöchigen Frist, die mit der schriftlichen Bekanntgabe
des Beschlusses beginnt, beantragt werden.

§ 44
Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs

auf rechtliches Gehör

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entschei-
dung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen,
wenn

1. ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Ent-
scheidung oder eine andere Abänderungsmöglichkeit
nicht gegeben ist und

2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf recht-
liches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt
hat.

Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entschei-
dung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kennt-
nis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben;
der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu ma-
chen. Nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntgabe der an-
gegriffenen Entscheidung an diesen Beteiligten kann die Rü-
ge nicht mehr erhoben werden. Die Rüge ist schriftlich oder
zur Niederschrift bei dem Gericht zu erheben, dessen Ent-
scheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene
Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1
Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gele-
genheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht in der gesetzlichen Form oder Frist
erhoben, ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge un-
begründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung
ergeht durch nicht anfechtbaren Beschluss. Der Beschluss
soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, hilft ihr das Gericht ab, indem
es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge
geboten ist.

§ 45
Formelle Rechtskraft

chern oder vorläufig regeln. Einem Beteiligten kann eine
Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Verfü-
gung über einen Gegenstand untersagt werden. Das Gericht
kann mit der einstweiligen Anordnung auch die zu ihrer
Durchführung erforderlichen Anordnungen treffen.
8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 46
u n v e r ä n d e r t

§ 47
u n v e r ä n d e r t

§ 48
u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 4
Einstweilige Anordnung

§ 49
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 3

E n t w u r f

durch gehemmt, dass das Rechtsmittel, der Einspruch, der
Widerspruch oder der Erinnerung rechtzeitig eingelegt wird.

§ 46
Rechtskraftzeugnis

Das Zeugnis über die Rechtskraft eines Beschlusses ist
auf Grund der Verfahrensakten von der Geschäftsstelle des
Gerichts des ersten Rechtszugs zu erteilen. Solange das Ver-
fahren in einem höheren Rechtszug anhängig ist, erteilt die
Geschäftsstelle des Gerichts dieses Rechtszugs das Zeugnis.
In Ehe- und Abstammungssachen wird den Beteiligten von
Amts wegen ein Rechtskraftzeugnis auf einer Ausfertigung
ohne Begründung erteilt.

§ 47
Wirksam bleibende Rechtsgeschäfte

Ist ein Beschluss ungerechtfertigt, durch den jemand die
Fähigkeit oder die Befugnis erlangt, ein Rechtsgeschäft vor-
zunehmen oder eine Willenserklärung entgegenzunehmen,
hat die Aufhebung des Beschlusses auf die Wirksamkeit der
inzwischen von ihm oder ihm gegenüber vorgenommenen
Rechtsgeschäfte keinen Einfluss, soweit der Beschluss nicht
von Anfang an unwirksam ist.

§ 48
Abänderung und Wiederaufnahme

(1) Das Gericht des ersten Rechtszugs kann eine rechts-
kräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung aufheben oder
ändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechts-
lage nachträglich wesentlich geändert hat. In Verfahren, die
nur auf Antrag eingeleitet werden, erfolgt die Aufhebung
oder Abänderung nur auf Antrag.

(2) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann in entspre-
chender Anwendung der Vorschriften des Buches 4 der Zi-
vilprozessordnung wiederaufgenommen werden.

(3) Gegen einen Beschluss, durch den die Genehmigung
für ein Rechtsgeschäft erteilt oder verweigert wird, findet
eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eine Rüge nach
§ 44, eine Abänderung oder eine Wiederaufnahme nicht
statt, wenn die Genehmigung oder deren Verweigerung
einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist.

Abschnitt 4
Einstweilige Anordnung

§ 49
Einstweilige Anordnung

(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine
vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das
Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt
ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwer-
den besteht.

(2) Die Maßnahme kann einen bestehenden Zustand si-

verfahrens oder Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskos-
tenhilfe für das Hauptsacheverfahren stellt. Die Frist darf
drei Monate nicht überschreiten. Wird dieser Anordnung
nicht Folge geleistet, ist die einstweilige Anordnung aufzu-
heben.
9 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 50
u n v e r ä n d e r t

§ 51
u n v e r ä n d e r t

§ 52
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3

E n t w u r f

§ 50
Zuständigkeit

(1) Zuständig ist das Gericht, das für die Hauptsache im
ersten Rechtszug zuständig wäre. Ist eine Hauptsache anhän-
gig, ist das Gericht des ersten Rechtszugs, während der An-
hängigkeit beim Beschwerdegericht das Beschwerdegericht
zuständig.

(2) In besonders dringenden Fällen kann auch das Amts-
gericht entscheiden, in dessen Bezirk das Bedürfnis für ein
gerichtliches Tätigwerden bekannt wird oder sich die Person
oder die Sache befindet, auf die sich die einstweilige Anord-
nung bezieht. Es hat das Verfahren unverzüglich von Amts
wegen an das nach Absatz 1 zuständige Gericht abzugeben.

§ 51
Verfahren

(1) Die einstweilige Anordnung wird nur auf Antrag er-
lassen, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur
auf Antrag eingeleitet werden kann. Der Antragsteller hat
den Antrag zu begründen und die Voraussetzungen für die
Anordnung glaubhaft zu machen.

(2) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die
für eine entsprechende Hauptsache gelten, soweit sich nicht
aus den Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzes et-
was anderes ergibt. Das Gericht kann ohne mündliche Ver-
handlung entscheiden. Eine Versäumnisentscheidung ist aus-
geschlossen.

(3) Das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist ein
selbständiges Verfahren, auch wenn eine Hauptsache anhän-
gig ist. Das Gericht kann von einzelnen Verfahrenshandlun-
gen im Hauptsacheverfahren absehen, wenn diese bereits im
Verfahren der einstweiligen Anordnung vorgenommen wur-
den und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Er-
kenntnisse zu erwarten sind.

(4) Für die Kosten des Verfahrens der einstweiligen An-
ordnung gelten die allgemeinen Vorschriften.

§ 52
Einleitung des Hauptsacheverfahrens

(1) Ist eine einstweilige Anordnung erlassen, hat das Ge-
richt auf Antrag eines Beteiligten das Hauptsacheverfahren
einzuleiten. Das Gericht kann mit Erlass der einstweiligen
Anordnung eine Frist bestimmen, vor deren Ablauf der An-
trag unzulässig ist. Die Frist darf drei Monate nicht über-
schreiten.

(2) In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden,
hat das Gericht auf Antrag anzuordnen, dass der Beteiligte,
der die einstweilige Anordnung erwirkt hat, binnen einer zu
bestimmenden Frist Antrag auf Einleitung des Hauptsache-

auf Antrag eingeleitet werden, auch dann außer Kraft, wenn

1. der Antrag in der Hauptsache zurückgenommen wird,

2. der Antrag in der Hauptsache rechtskräftig abgewiesen
ist,
0 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 53
u n v e r ä n d e r t

§ 54
Aufhebung oder Änderung

der Entscheidung

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Ist die Entscheidung in einer Familiensache ohne
mündliche Verhandlung ergangen, ist auf Antrag aufgrund
mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 55
u n v e r ä n d e r t

§ 56
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 4

E n t w u r f

§ 53
Vollstreckung

(1) Eine einstweilige Anordnung bedarf der Vollstre-
ckungsklausel nur, wenn die Vollstreckung für oder gegen
einen anderen als den in dem Beschluss bezeichneten Betei-
ligten erfolgen soll.

(2) Das Gericht kann in Gewaltschutzsachen sowie in
sonstigen Fällen, in denen hierfür ein besonderes Bedürfnis
besteht, anordnen, dass die Vollstreckung der einstweiligen
Anordnung vor Zustellung an den Verpflichteten zulässig ist.
In diesem Fall wird die einstweilige Anordnung mit Erlass
wirksam.

§ 54
Aufhebung oder Änderung

der Entscheidung

(1) Das Gericht kann die Entscheidung in der einstweili-
gen Anordnungssache aufheben oder ändern. Die Aufhe-
bung oder Änderung erfolgt nur auf Antrag, wenn ein ent-
sprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet
werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung ohne
vorherige Durchführung einer nach dem Gesetz notwendi-
gen Anhörung erlassen wurde.

(2) Ist die Entscheidung in einer Familiensache ohne
mündliche Verhandlung ergangen, ist auf Antrag auf Grund
mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden.

(3) Zuständig ist das Gericht, das die einstweilige Anord-
nung erlassen hat. Hat es die Sache an ein anderes Gericht
abgegeben oder verwiesen, ist dieses zuständig.

(4) Während eine einstweilige Anordnungssache beim
Beschwerdegericht anhängig ist, ist die Aufhebung oder Än-
derung der angefochtenen Entscheidung durch das erst-
instanzliche Gericht unzulässig.

§ 55
Aussetzung der Vollstreckung

(1) In den Fällen des § 53 kann das Gericht, im Fall des
§ 57 das Rechtsmittelgericht, die Vollstreckung einer einst-
weiligen Anordnung aussetzen oder beschränken. Der Be-
schluss ist nicht anfechtbar.

(2) Wenn ein hierauf gerichteter Antrag gestellt wird, ist
über diesen vorab zu entscheiden.

§ 56
Außerkrafttreten

(1) Die einstweilige Anordnung tritt, sofern nicht das Ge-
richt einen früheren Zeitpunkt bestimmt hat, bei Wirksam-
werden einer anderweitigen Regelung außer Kraft. Ist dies
eine Endentscheidung in einer Familienstreitsache, ist deren
Rechtskraft maßgebend, soweit nicht die Wirksamkeit zu ei-
nem späteren Zeitpunkt eintritt.

(2) Die einstweilige Anordnung tritt in Verfahren, die nur

Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt
sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines an-
deren Gesetzes.
1 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 57
Rechtsmittel

Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anord-
nung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies gilt
nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs aufgrund
mündlicher Erörterung

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

entschieden hat.

Abschnitt 5
Rechtsmittel

Unterabschnitt 1
Beschwerde

§ 58
u n v e r ä n d e r t

§ 59
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 4

E n t w u r f

3. die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wird
oder

4. die Erledigung der Hauptsache anderweitig eingetreten
ist.

(3) Auf Antrag hat das Gericht, das in der einstweiligen
Anordnungssache im ersten Rechtszug zuletzt entschieden
hat, die in den Absätzen 1 und 2 genannte Wirkung durch
Beschluss auszusprechen. Gegen den Beschluss findet die
Beschwerde statt.

§ 57
Rechtsmittel

Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anord-
nung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies gilt
nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs aufgrund
mündlicher Erörterung

1. über die elterliche Sorge für ein Kind,

2. über die Herausgabe des Kindes an den anderen Eltern-
teil,

3. über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer
Pflege oder Bezugsperson,

4. über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutz-
gesetzes oder

5. in einer Wohnungszuweisungssache über einen Antrag
auf Zuweisung der Wohnung

entschieden oder den Ausschluss des Umgangs mit einem El-
ternteil angeordnet hat.

Abschnitt 5
Rechtsmittel

Unterabschnitt 1
Beschwerde

§ 58
Statthaftigkeit der Beschwerde

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug
ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Land-
gerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern
durch Gesetz nichts Anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen
auch die nicht selbstständig anfechtbaren Entscheidungen,
die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

§ 59
Beschwerdeberechtigte

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den
Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden
kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die

1. eine einstweilige Anordnung oder

2. einen Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsge-
schäfts zum Gegenstand hat, richtet.
2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 60
u n v e r ä n d e r t

§ 61
Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Be-
schwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege-
genstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in
Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig,
wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zu-
gelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Be-
schwerde zu, wenn

1. u n v e r ä n d e r t

2. der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als
600 Euro beschwert ist.

Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

§ 62
u n v e r ä n d e r t

§ 63
Beschwerdefrist

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wo-
chen einzulegen, wenn sie sich gegen
Drucksache 16/9733 – 4

E n t w u r f

§ 60
Beschwerderecht Minderjähriger

Ein Kind, für das die elterliche Sorge besteht, oder ein un-
ter Vormundschaft stehender Mündel kann in allen seine Per-
son betreffenden Angelegenheiten ohne Mitwirkung seines
gesetzlichen Vertreters das Beschwerderecht ausüben. Das
Gleiche gilt in sonstigen Angelegenheiten, in denen das Kind
oder der Mündel vor einer Entscheidung des Gerichts gehört
werden soll. Dies gilt nicht für Personen, die geschäftsun-
fähig sind oder bei Erlass der Entscheidung das 14. Lebens-
jahr nicht vollendet haben.

§ 61
Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Be-
schwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege-
genstandes sechshundert Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in
Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig,
wenn das Gericht des ersten Rechtszuges die Beschwerde zu-
gelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Be-
schwerde zu, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheit-
lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwer-
degerichts erfordert und

2. der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als
sechshundert Euro beschwert ist.

Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

§ 62
Statthaftigkeit der Beschwerde

nach Erledigung der Hauptsache

(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Haupt-
sache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag
aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechts-
zugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat,
wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der
Feststellung hat.

(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn

1. schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder

2. eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.

§ 63
Beschwerdefrist

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere
Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat ein-
zulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wo-
chen einzulegen, wenn sie sich gegen
1. u n v e r ä n d e r t

2. einen Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsge-
schäfts zum Gegenstand hat,

richtet.

verzichtet hat.

(3) Der gegenüber einem anderen Beteiligten erklärte
Verzicht hat die Unzulässigkeit der Beschwerde nur dann zur
Folge, wenn dieser sich darauf beruft.
3 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Be-
kanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die
schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht be-
wirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von
fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

§ 64
u n v e r ä n d e r t

§ 65
Beschwerdebegründung

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden,
dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit
zu Unrecht angenommen hat.

§ 66
Anschlussbeschwerde

Ein Beschwerdeberechtigter kann sich der Beschwerde
anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet
hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist; die Anschlie-
ßung erfolgt durch Einreichung der Beschwerde-
anschlussschrift bei dem Beschwerdegericht. Die An-
schließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde
zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

§ 67
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 4

E n t w u r f

(3) Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe
des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten
nach Erlass des Beschlusses.

§ 64
Einlegung der Beschwerde

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, des-
sen Beschluss angefochten wird.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Be-
schwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle
eingelegt. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des ange-
fochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass
Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist
von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten
zu unterzeichnen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung
eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere
anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlus-
ses auszusetzen ist.

§ 65
Beschwerdebegründung

(1) Die Beschwerde soll begründet werden.

(2) Das Gericht kann dem Beschwerdeführer eine Frist
zur Begründung der Beschwerde einräumen.

(3) Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweis-
mittel gestützt werden.

(4) Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden,
dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit
zu Unrecht angenommen hat.

§ 66
Anschlussbeschwerde

Ein Beschwerdeberechtigter kann sich der Beschwerde
anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet
hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschlie-
ßung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückge-
nommen oder als unzulässig verworfen wird.

§ 67
Verzicht auf die Beschwerde;
Rücknahme der Beschwerde

(1) Die Beschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerde-
führer hierauf nach Bekanntgabe des Beschlusses durch Er-
klärung gegenüber dem Gericht verzichtet hat.

(2) Die Anschlussbeschwerde ist unzulässig, wenn der
Anschlussbeschwerdeführer hierauf nach Einlegung des
Hauptrechtsmittels durch Erklärung gegenüber dem Gericht

ten Rechtszuges zurückverweist.

(3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen
die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug
entsprechend.
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 68
u n v e r ä n d e r t

§ 69
Beschwerdeentscheidung

(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu ent-
scheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefoch-
tenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Ge-
richt des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses
in der Sache noch nicht entschieden hat. Das Gleiche gilt,
soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet
und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige
Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die
Zurückverweisung beantragt. Das Gericht des ersten
Rechtszugs hat die rechtliche Beurteilung, die das Be-
schwerdegericht der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch
seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu begrün-
den.
Drucksache 16/9733 – 4

E n t w u r f

(4) Der Beschwerdeführer kann die Beschwerde bis zum
Erlass der Beschwerdeentscheidung zurücknehmen.

§ 68
Gang des Beschwerdeverfahrens

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird,
die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; ande-
renfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerde-
gericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt,
wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in
einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Be-
schwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen
Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Er-
fordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen
nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechts-
zug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung
eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner
Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten
Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten
Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch
Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Ein-
zelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit
der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen
Richter auf Probe ausgeschlossen ist.

§ 69
Beschwerdeentscheidung

(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu ent-
scheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefoch-
tenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Ge-
richt des ersten Rechtszuges zurückverweisen, wenn dieses
in der Sache noch nicht entschieden hat. Das Gleiche gilt,
soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet
und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige
Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die
Zurückverweisung beantragt. Das Gericht des ersten Rechts-
zuges hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerdege-
richt der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner Ent-
scheidung zugrunde zu legen.

(2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts soll begründet
werden. Er ist zu begründen, soweit

1. das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zulässt; in
diesem Fall ist auch die Zulassung selbst zu begründen,

2. er eine Endentscheidung in einer Ehesache oder Abstam-
mungssache enthält oder

3. zu erwarten ist, dass er im Ausland geltend gemacht wird,

4. das Beschwerdegericht die Sache an das Gericht des ers-
(3) u n v e r ä n d e r t

schrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von
einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schrift-
lichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551
Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entspre-
chend.
5 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Unterabschnitt 2
Rechtsbeschwerde

§ 70
Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebun-
den.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des
Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1. Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur
Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder
Aufhebung eines Einwilligungsvorbehaltes,

2. Unterbringungssachen sowie

3. Freiheitsentziehungssachen.

Sie ist zulässig unter den in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 oder
Nr. 2 genannten Voraussetzungen.

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 71
Frist und Form der Rechtsbeschwerde

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 4

E n t w u r f

Unterabschnitt 2
Rechtsbeschwerde

§ 70
Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft,
wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht
im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung nicht ge-
bunden.

(3) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anord-
nung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen An-
ordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde
nicht statt.

§ 71
Frist und Form der Rechtsbeschwerde

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von
einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Be-
schlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem
Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwer-
deschrift muss enthalten:

1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechts-
beschwerde gerichtet wird und

2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechts-
beschwerde eingelegt werde.

Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der
Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder be-
glaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorge-
legt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerde-

aber aus anderen gründen als richtig dar, ist die Rechtsbe-
schwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterlie-
gen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das
6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthal-
ten:

1. u n v e r ä n d e r t

2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar

a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen
sich die Rechtsverletzung ergibt,

b) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 72
Gründe der Rechtsbeschwerde

(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt wer-
den, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verlet-
zung des Rechts beruht. Das Recht ist verletzt, wenn eine
Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt wer-
den, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zustän-
digkeit zu Unrecht angenommen hat.

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 73
u n v e r ä n d e r t

§ 74
Entscheidung über die Rechtsbeschwerde

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die
Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der ge-
setzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Man-
gelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbe-
schwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 4

E n t w u r f

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthal-
ten:

1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und
dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerde-
anträge),

2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar

a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen
sich die Rechtsverletzung ergibt;

b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird,
dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt
sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel
ergeben.

(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift
sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.

§ 72
Gründe der Rechtsbeschwerde

(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt wer-
den, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verlet-
zung von Bundesrecht oder Landesrecht beruht. Das Recht
ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig
angewendet worden ist.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt wer-
den, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zustän-
digkeit zu Unrecht angenommen hat.

(3) Die §§ 547, 556 und 560 der Zivilprozessordnung gel-
ten entsprechend.

§ 73
Anschlussrechtsbeschwerde

Ein Beteiligter kann sich bis zum Ablauf einer Frist von
einem Monat nach der Bekanntgabe der Begründungsschrift
der Rechtsbeschwerde durch Einreichen einer Anschluss-
schrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch
wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die
Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbe-
schwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussrechts-
beschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen und zu
unterschreiben. Die Anschließung verliert ihre Wirkung,
wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als un-
zulässig verworfen wird.

§ 74
Entscheidung über die Rechtsbeschwerde

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die
Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist, ob die Voraussetzun-
gen für die Zulassung nach § 70 Abs. 2 vorliegen und ob sie
in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet
ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechts-
beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlus-
ses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung
(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterlie-
gen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das

(1) Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Beschlüsse,
die ohne Zulassung der Beschwerde unterliegen, findet auf
Antrag unter Übergehung der Beschwerdeinstanz unmittel-
bar die Rechtsbeschwerde (Sprungrechtsbeschwerde) statt,
wenn
7 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten
Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrens-
mängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind,
darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden,
wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt
worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gel-
ten entsprechend.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der
Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. An-
dernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des ange-
fochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen
Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht,
oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint,
an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurück-
verweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Ge-
richts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen
hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat
die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde
liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann ab-
gesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klä-
rung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-
lichen Rechtsprechung beizutragen.

§ 74a
Zurückweisungsbeschluss

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht weist die vom Be-
schwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde durch
einstimmigen Beschluss ohne mündliche Verhandlung
oder Erörterung im Termin zurück, wenn es davon über-
zeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der
Rechtsbeschwerde nicht vorliegen und die Rechtsbe-
schwerde keine Aussicht auf Erfolg hat.

(2) Das Rechtsbeschwerdegericht oder der Vorsitzen-
de hat zuvor die Beteiligten auf die beabsichtigte Zurück-
weisung der Rechtsbeschwerde und die Gründe hierfür
hinzuweisen und dem Rechtsbeschwerdeführer binnen
einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellung-
nahme zu geben.

(3) Der Beschluss nach Absatz 1 ist zu begründen, so-
weit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in
dem Hinweis nach Absatz 2 enthalten sind.

§ 75
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 4

E n t w u r f

Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten
Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrens-
mängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind,
darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden,
wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt
worden sind. §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten
entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Ab-
weichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts er-
geben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften ent-
sprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der an-
gefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der
Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. An-
dernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des ange-
fochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen
Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht,
oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint,
an das Gericht des ersten Rechtszuges zurück. Die Zurück-
verweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Ge-
richts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen
hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat
die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde
liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

§ 75
Sprungrechtsbeschwerde

Aussicht auf Erfolg ist oder mutwillig erscheint.

(3) Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die
Vollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle
Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsge-
8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Abschnitt 6
Verfahrenskostenhilfe

§ 76
Voraussetzungen

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe fin-
den die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die
Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit
nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfever-
fahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in ent-
sprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2
bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

§ 77
Bewilligung

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) entfällt
Drucksache 16/9733 – 4

E n t w u r f

1. die Beteiligten in die Übergehung der Beschwerdeinstanz
einwilligen und

2. das Rechtsbeschwerdegericht die Sprungrechtsbe-
schwerde zulässt.

Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde und
die Erklärung der Einwilligung gelten als Verzicht auf das
Rechtsmittel der Beschwerde.

(2) Für das weitere Verfahren gilt § 566 Abs. 2 bis 8 der
Zivilprozessordnung entsprechend.

Abschnitt 6
Verfahrenskostenhilfe

§ 76
Voraussetzungen

(1) In Verfahren, die auf Antrag eingeleitet werden, erhält
ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaft-
lichen Verhältnissen die Kosten des Verfahrens nicht, nur
zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Ver-
fahrenskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfol-
gung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Er-
folg bietet und nicht mutwillig erscheint.

(2) In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden,
erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirt-
schaftlichen Verhältnissen die Kosten des Verfahrens nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag
Verfahrenskostenhilfe, wenn seine Rechte durch den Aus-
gang des Verfahrens beeinträchtigt werden können und die
beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
nicht offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg ist und nicht
mutwillig erscheint.

§ 77
Bewilligung

(1) Vor der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe kann
das Gericht den übrigen Beteiligten Gelegenheit zur Stel-
lungnahme geben. In Antragsverfahren ist dem Antragsgeg-
ner vor der Bewilligung Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben, wenn dies nicht aus besonderen Gründen unzweck-
mäßig erscheint.

(2) Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe erfolgt für
jeden Rechtszug und jedes Verfahren besonders. Hat ein an-
derer Beteiligter das Rechtsmittel eingelegt und ist der
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in dem vorheri-
gen Rechtszug entsprochen worden, ist in einem höheren
Rechtszug nicht zu prüfen, ob

1. die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinrei-
chende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig er-
scheint oder

2. der Beteiligte durch den Ausgang des Verfahrens in sei-
nen Rechten beeinträchtigt wird und die Rechtsverfol-
gung oder Rechtsverteidigung nicht offensichtlich ohne
(2) u n v e r ä n d e r t

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder
teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1. der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das
Verfahren gegeben hat;
9 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 78
u n v e r ä n d e r t

§ 79
entfällt

Abschnitt 7
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 4

E n t w u r f

richts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Versi-
cherung an Eides statt.

§ 78
Beiordnung eines Rechtsanwalts

(1) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorge-
schrieben, wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter
Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht
vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein
zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeord-
net, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage
die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich er-
scheint.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Verfahrensgerichts nieder-
gelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden,
wenn hierdurch besondere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann dem
Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter
Rechtsanwalt seiner Wahl zur Wahrnehmung eines Termins
zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur
Vermittlung des Verkehrs mit dem Verfahrensbevollmäch-
tigten beigeordnet werden.

(5) Findet der Beteiligte keinen zur Vertretung bereiten
Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihm auf Antrag einen
Rechtsanwalt bei.

§ 79
Anwendung der Zivilprozessordnung

Im Übrigen finden die Vorschriften der Zivilprozessord-
nung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwen-
dung. Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren
ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender
Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivil-
prozessordnung anfechtbar.

Abschnitt 7
Kosten

§ 80
Umfang der Kostenpflicht

Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen)
und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Auf-
wendungen der Beteiligten. § 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilpro-
zessordnung gilt entsprechend.

§ 81
Grundsatz der Kostenpflicht

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach bil-
ligem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferle-
gen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kos-
ten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten
zu entscheiden.

(1) Die Vollstreckung findet statt aus

1. gerichtlichen Beschlüssen;

2. gerichtlich gebilligten Vergleichen (§ 156 Abs. 2);
0 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Abschnitt 8
Vollstreckung

Unterabschnitt 1
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 5

E n t w u r f

2. der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht
auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;

3. der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft
unwahre Angaben gemacht hat;

4. der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mit-
wirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;

5. der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnah-
me an einer Beratung nach § 156 Abs. 1 Satz 4 nicht
nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genü-
gend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in
Verfahren, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auf-
erlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn
veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht
abweichend regeln, bleiben unberührt.

§ 82
Zeitpunkt der Kostenentscheidung

Ergeht eine Entscheidung über die Kosten, hat das Gericht
hierüber in der Endentscheidung zu entscheiden.

§ 83
Kostenpflicht bei Vergleich,
Erledigung und Rücknahme

(1) Wird das Verfahren durch Vergleich erledigt und ha-
ben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten ge-
troffen, fallen die Gerichtskosten jedem Teil zu gleichen Tei-
len zur Last. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder
Beteiligte selbst.

(2) Ist das Verfahren auf sonstige Weise erledigt oder wird
der Antrag zurückgenommen, gilt § 81 entsprechend.

§ 84
Rechtsmittelkosten

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten
Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

§ 85
Kostenfestsetzung

Die §§ 103 bis 107 der Zivilprozessordnung über die
Festsetzung des zu erstattenden Betrags sind entsprechend
anzuwenden.

Abschnitt 8
Vollstreckung

Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 86
Vollstreckungstitel

durch Beschluss.

(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die
Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zu-
widerhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.
1 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Unterabschnitt 2
Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe

von Personen
und die Regelung des Umgangs

§ 88
u n v e r ä n d e r t

§ 89
Ordnungsmittel

(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungs-
titel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des
Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten
Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrie-
ben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die
Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das
Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5

E n t w u r f

3. weiteren Vollstreckungstiteln im Sinne des § 794 der Zi-
vilprozessordnung, soweit die Beteiligten über den Ge-
genstand des Verfahrens verfügen können.

(2) Beschlüsse sind mit Wirksamwerden vollstreckbar.

(3) Vollstreckungstitel bedürfen der Vollstreckungs-
klausel nur, wenn die Vollstreckung nicht durch das Gericht
erfolgt, das den Titel erlassen hat.

§ 87
Verfahren; Beschwerde

(1) Das Gericht wird in Verfahren, die von Amts wegen
eingeleitet werden können, von Amts wegen tätig und be-
stimmt die im Fall der Zuwiderhandlung vorzunehmenden
Vollstrekkungsmaßnahmen. Der Berechtigte kann die Vor-
nahme von Vollstreckungshandlungen beantragen; ent-
spricht das Gericht dem Antrag nicht, entscheidet es durch
Beschluss.

(2) Die Vollstreckung darf nur beginnen, wenn der Be-
schluss bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(3) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, erforderlichenfalls
die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nach-
zusuchen. § 758 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 759 bis 763 der
Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Ein Beschluss, der im Vollstreckungsverfahren ergeht,
ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwen-
dung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(5) Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 80 bis 82
und 84 entsprechend.

Unterabschnitt 2
Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe

von Personen
und die Regelung des Umgangs

§ 88
Grundsätze

(1) Die Vollstreckung erfolgt durch das Gericht, in dessen
Bezirk die Person zum Zeitpunkt der Einleitung der Voll-
strekkung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Das Jugendamt leistet dem Gericht in geeigneten Fäl-
len Unterstützung.

§ 89
Ordnungsmittel

(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungs-
titel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des
Umgangs soll das Gericht gegenüber dem Verpflichteten
Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrie-
ben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die
Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, soll das
Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen
durch Beschluss.

(2) u n v e r ä n d e r t

ckung vereitelt oder wesentlich erschwert würde.

(2) Dem Verpflichteten sind mit der Festsetzung von Ord-
nungsmitteln oder der Anordnung von unmittelbarem
Zwang die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von fünf-
undzwanzigtausend Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug
der Haft gelten § 901 Satz 2, die §§ 904 bis 906, 909, 910
und 913 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 90
u n v e r ä n d e r t

§ 91
u n v e r ä n d e r t

§ 92
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 5

E n t w u r f

(3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von fünf-
undzwanzigtausend Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug
der Haft gelten die § 901 Satz 2, §§ 904 bis 906, 909, 910
und 913 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt,
wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich er-
gibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.
Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüs-
sen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung
aufgehoben.

§ 90
Anwendung unmittelbaren Zwangs

(1) Das Gericht kann durch ausdrücklichen Beschluss zur
Vollstreckung unmittelbaren Zwang anordnen, wenn

1. die Festsetzung von Ordnungsmitteln erfolglos geblieben
ist;

2. die Festsetzung von Ordnungsmitteln keinen Erfolg ver-
spricht;

3. eine alsbaldige Vollstreckung der Entscheidung unbe-
dingt geboten ist.

(2) Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen ein Kind
darf nicht zugelassen werden, wenn das Kind herausgegeben
werden soll, um das Umgangsrecht auszuüben. Im Übrigen
darf unmittelbarer Zwang gegen ein Kind nur zugelassen
werden, wenn dies unter Berücksichtigung des Kindeswohls
gerechtfertigt ist und eine Durchsetzung der Verpflichtung
mit milderen Mitteln nicht möglich ist.

§ 91
Richterlicher Durchsuchungsbeschluss

(1) Die Wohnung des Verpflichteten darf ohne dessen
Einwilligung nur aufgrund eines richterlichen Beschlusses
durchsucht werden. Dies gilt nicht, wenn der Erlass des Be-
schlusses den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.

(2) Auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 94 in
Verbindung mit § 901 der Zivilprozessordnung ist Absatz 1
nicht anzuwenden.

(3) Willigt der Verpflichtete in die Durchsuchung ein oder
ist ein Beschluss gegen ihn nach Absatz 1 Satz 1 ergangen
oder nach Absatz 1 Satz 2 entbehrlich, haben Personen, die
Mitgewahrsam an der Wohnung des Verpflichteten haben,
die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber
Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden.

(4) Der Beschluss nach Absatz 1 ist bei der Vollstreckung
vorzulegen.

§ 92
Vollstreckungsverfahren

(1) Vor der Festsetzung von Ordnungsmitteln ist der Ver-
pflichtete zu hören. Dies gilt auch für die Anordnung von un-
mittelbarem Zwang, es sei denn, dass hierdurch die Vollstre-

die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangs-
vollstreckung entsprechend anzuwenden.

(2) An die Stelle des Urteils tritt der Beschluss nach den
Vorschriften dieses Gesetzes.
3 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 93
Einstellung der Vollstreckung

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Für die Einstellung oder Beschränkung der Vollstre-
ckung und die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln gel-
ten § 775 Nr. 1 und 2 und § 776 der Zivilprozessordnung
entsprechend.

§ 94
Eidesstattliche Versicherung

Wird eine herauszugebende Person nicht vorgefunden,
kann das Gericht anordnen, dass der Verpflichtete eine
eidesstattliche Versicherung über ihren Verbleib abzugeben
hat. § 883 Abs. 2 bis 4, § 900 Abs. 1 und die §§ 901, 902,
904 bis 910 sowie 913 der Zivilprozessordnung gelten ent-
sprechend.

Unterabschnitt 3
Vollstreckung nach der Zivilprozessordnung

§ 95
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5

E n t w u r f

(3) Die vorherige Durchführung eines Verfahrens nach
§ 165 ist nicht Voraussetzung für die Festsetzung von Ord-
nungsmitteln oder die Anordnung von unmittelbarem
Zwang. Die Durchführung eines solchen Verfahrens steht
der Festsetzung von Ordnungsmitteln oder der Anordnung
von unmittelbarem Zwang nicht entgegen.

§ 93
Einstellung der Vollstreckung

(1) Das Gericht kann durch Beschluss die Vollstreckung
einstweilen einstellen oder beschränken und Vollstreckungs-
maßregeln aufheben, wenn

1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird;

2. Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt wird;

3. gegen eine Entscheidung Beschwerde eingelegt wird;

4. die Abänderung einer Entscheidung beantragt wird;

5. die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens (§ 165)
beantragt wird.

In der Beschwerdeinstanz ist über die einstweilige Einstel-
lung der Vollstreckung vorab zu entscheiden. Der Beschluss
ist nicht anfechtbar.

(2) Für die Einstellung oder Beschränkung der Vollstre-
ckung und die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln gel-
ten die §§ 775 Nr. 1 und 2 und 776 der Zivilprozessordnung
entsprechend.

§ 94
Eidesstattliche Versicherung

Wird eine herauszugebende Person nicht vorgefunden,
kann das Gericht anordnen, dass der Verpflichtete eine eides-
stattliche Versicherung über ihren Verbleib abzugeben hat.
§ 883 Abs. 2 bis 4, § 900 Abs. 1 und §§ 901, 902, 904 bis
910 sowie 913 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

Unterabschnitt 3
Vollstreckung nach der Zivilprozessordnung

§ 95
Anwendung der Zivilprozessordnung

(1) Soweit in den vorstehenden Unterabschnitten nichts
Abweichendes bestimmt ist, sind auf die Vollstreckung

1. wegen einer Geldforderung,

2. zur Herausgabe einer beweglichen oder unbeweglichen
Sache,

3. zur Vornahme einer vertretbaren oder nicht vertretbaren
Handlung,

4. zur Erzwingung von Duldungen und Unterlassungen
oder

5. zur Abgabe einer Willenserklärung

§ 97
Vorrang und Unberührtheit

(1) Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen ge-
hen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 96
u n v e r ä n d e r t

§ 96a
Vollstreckung in Abstammungssachen

(1) Die Vollstreckung eines durch rechtskräftigen Be-
schluss oder gerichtlichen Vergleich titulierten An-
spruchs nach § 1598a des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf
Duldung einer nach den anerkannten Grundsätzen der
Wissenschaft durchgeführten Probeentnahme, insbeson-
dere die Entnahme einer Speichel- oder Blutprobe, ist
ausgeschlossen, wenn die Art der Probeentnahme der zu
untersuchenden Person nicht zugemutet werden kann.

(2) Bei wiederholter unberechtigter Verweigerung der
Untersuchung kann auch unmittelbarer Zwang ange-
wendet, insbesondere die zwangsweise Vorführung zur
Untersuchung angeordnet werden.

Abschnitt 9
Verfahren mit Auslandsbezug

Unterabschnitt 1
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 5

E n t w u r f

(3) Macht der aus einem Titel wegen einer Geldforderung
Verpflichtete glaubhaft, dass die Vollstreckung ihm einen
nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, hat das Gericht
auf seinen Antrag die Vollstreckung vor Eintritt der Rechts-
kraft in der Entscheidung auszuschließen. In den Fällen des
§ 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozessordnung
kann die Vollstreckung nur unter derselben Voraussetzung
eingestellt werden.

(4) Ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder Vorlage
einer Sache oder zur Vornahme einer vertretbaren Handlung
zu vollstrecken, so kann das Gericht durch Beschluss neben
oder anstelle einer Maßnahme nach den §§ 883, 885 bis 887
der Zivilprozessordnung die in § 888 der Zivilprozessord-
nung vorgesehenen Maßnahmen anordnen, soweit ein Ge-
setz nicht etwas Anderes bestimmt.

§ 96
Vollstreckung in Verfahren nach dem

Gewaltschutzgesetz
und in Wohnungszuweisungssachen

(1) Handelt der Verpflichtete einer Anordnung nach § 1
des Gewaltschutzgesetzes zuwider, eine Handlung zu unter-
lassen, kann der Berechtigte zur Beseitigung einer jeden an-
dauernden Zuwiderhandlung einen Gerichtsvollzieher zuzie-
hen. Der Gerichtsvollzieher hat nach § 758 Abs. 3 und § 759
der Zivilprozessordnung zu verfahren. Die §§ 890 und 891
der Zivilprozessordnung bleiben daneben anwendbar.

(2) Bei einer einstweiligen Anordnung in Gewaltschutz-
sachen, soweit Gegenstand des Verfahrens Regelungen aus
dem Bereich der Wohnungszuweisungssachen sind, und in
Wohnungszuweisungssachen ist die mehrfache Einweisung
des Besitzes im Sinne des § 885 Abs. 1 der Zivilprozessord-
nung während der Geltungsdauer möglich. Einer erneuten
Zustellung an den Verpflichteten bedarf es nicht.

Abschnitt 9
Verfahren mit Auslandsbezug

Unterabschnitt 1
Verhältnis zu völkerrechtlichen Vereinbarungen

und Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft

gert der Vormund oder, wenn mehrere Vormünder die Vor-
mundschaft gemeinschaftlich führen, einer von ihnen seine
Zustimmung, so entscheidet an Stelle des Gerichts, bei dem
die Vormundschaft anhängig ist, das im Rechtszug überge-
ordnete Gericht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
5 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Unterabschnitt 2
Internationale Zuständigkeit

§ 98
u n v e r ä n d e r t

§ 99
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5

E n t w u r f

Recht geworden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor.
Regelungen in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
bleiben unberührt.

(2) Die zur Umsetzung und Ausführung von Vereinbarun-
gen und Rechtsakten im Sinn des Absatzes 1 erlassenen Be-
stimmungen bleiben unberührt.

Unterabschnitt 2
Internationale Zuständigkeit

§ 98
Ehesachen; Verbund von Scheidungs- und Folgesachen

(1) Die deutschen Gerichte sind für Ehesachen zuständig,
wenn

1. ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung
war;

2. beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im In-
land haben;

3. ein Ehegatte Staatenloser mit gewöhnlichem Aufenthalt
im Inland ist;

4. ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
hat, es sei denn, dass die zu fällende Entscheidung offen-
sichtlich nach dem Recht keines der Staaten anerkannt
würde, denen einer der Ehegatten angehört.

(2) Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach
Absatz 1 erstreckt sich im Fall des Verbunds von Schei-
dungs- und Folgesachen auf die Folgesachen.

§ 99
Kindschaftssachen

(1) Die deutschen Gerichte sind außer in Verfahren nach
§ 151 Nr. 7 zuständig, wenn das Kind

1. Deutscher ist,

2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder

3. soweit es der Fürsorge durch ein deutsches Gericht be-
darf.

(2) Sind für die Anordnung einer Vormundschaft sowohl
die deutschen Gerichte als auch die Gerichte eines anderen
Staates zuständig und ist die Vormundschaft in dem anderen
Staat anhängig, kann die Anordnung der Vormundschaft im
Inland unterbleiben, wenn dies im Interesse des Mündels
liegt.

(3) Sind für die Anordnung einer Vormundschaft sowohl
die deutschen Gerichte als auch die Gerichte eines anderen
Staates zuständig und besteht die Vormundschaft im Inland,
kann das Gericht, bei dem die Vormundschaft anhängig ist,
sie an den Staat, dessen Gerichte für die Anordnung der Vor-
mundschaft zuständig sind, abgeben, wenn dies im Interesse
des Mündels liegt, der Vormund seine Zustimmung erteilt
und dieser Staat sich zur Übernahme bereit erklärt. Verwei-

(1) Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Be-
troffene oder der volljährige Pflegling

1. Deutscher ist,

2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder
6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 100
u n v e r ä n d e r t

§ 101
u n v e r ä n d e r t

§ 102
u n v e r ä n d e r t

§ 103
Lebenspartnerschaftssachen

(1) Die deutschen Gerichte sind in Lebenspartner-
schaftssachen, die die Aufhebung der Lebenspartner-
schaft aufgrund des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer
Lebenspartnerschaft zum Gegenstand haben, zuständig,
wenn

1. ein Lebenspartner Deutscher ist oder bei Begründung der
Lebenspartnerschaft war,

2. einer der Lebenspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt
im Inland hat oder

3. die Lebenspartnerschaft vor einer zuständigen deutschen
Stelle begründet worden ist.

(2) Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach
Absatz 1 erstreckt sich im Falle des Verbundes von Auf-
hebungs- und Folgesachen auf die Folgesachen.

(3) Die §§ 99, 101, 102 und 105 gelten entsprechend.

§ 104
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 5

E n t w u r f

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Verfahren
nach § 151 Nr. 5 und 6 Buchstabe a.

§ 100
Abstammungssachen

Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn das Kind,
die Mutter, der Vater oder der Mann, der an Eides statt ver-
sichert, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt
zu haben,

1. Deutscher ist oder

2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

§ 101
Adoptionssachen

Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Anneh-
mende, einer der annehmenden Ehegatten oder das Kind

1. Deutscher ist oder

2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

§ 102
Versorgungsausgleichssachen

Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn

1. der Antragsteller oder der Antragsgegner seinen gewöhn-
lichen Aufenthalt im Inland hat,

2. über inländische Anrechte zu entscheiden ist oder

3. ein deutsches Gericht die Ehe zwischen Antragsteller und
Antragsgegner geschieden hat.

§ 103
Lebenspartnerschaftssachen

Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn

1. ein Lebenspartner Deutscher ist oder bei Begründung der
Lebenspartnerschaft war,

2. einer der Lebenspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt
im Inland hat oder

3. die Lebenspartnerschaft vor einer zuständigen deutschen
Stelle begründet worden ist.

§ 104
Betreuungs- und Unterbringungssachen;

Pflegschaft für Erwachsene

tragen.

(4) Die Entscheidung ergeht auf Antrag. Den Antrag kann
stellen, wer ein rechtliches Interesse an der Anerkennung
glaubhaft macht.
7 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 105
u n v e r ä n d e r t

§ 106
u n v e r ä n d e r t

Unterabschnitt 3
Anerkennung und Vollstreckbarkeit

ausländischer Entscheidungen

§ 107
Anerkennung ausländischer Entscheidungen

in Ehesachen

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Zuständig ist die Justizverwaltung des Landes, in dem
ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner
der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist
die Justizverwaltung des Landes zuständig, in dem eine neue
Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begrün-
det werden soll; die Landesjustizverwaltung kann den Nach-
weis verlangen, dass die Eheschließung oder die Begrün-
dung der Lebenspartnerschaft angemeldet ist. Wenn eine
andere Zuständigkeit nicht gegeben ist, ist die Justizverwal-
tung des Landes Berlin zuständig.

(3) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5

E n t w u r f

3. soweit er der Fürsorge durch ein deutsches Gericht be-
darf.

(2) § 99 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind im Fall einer Unterbringung
nach § 312 Nr. 3 nicht anzuwenden.

§ 105
Andere Verfahren

In anderen Verfahren nach diesem Gesetz sind die deut-
schen Gerichte zuständig, wenn ein deutsches Gericht örtlich
zuständig ist.

§ 106
Keine ausschließliche Zuständigkeit

Die Zuständigkeiten in diesem Unterabschnitt sind nicht
ausschließlich.

Unterabschnitt 3
Anerkennung und Vollstreckbarkeit

ausländischer Entscheidungen

§ 107
Anerkennung ausländischer Entscheidungen

in Ehesachen

(1) Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für
nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach oder unter
Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die
das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den
Beteiligten festgestellt worden ist, werden nur anerkannt,
wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die
Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Hat ein
Gericht oder eine Behörde des Staates entschieden, dem bei-
de Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben,
hängt die Anerkennung nicht von einer Feststellung der Lan-
desjustizverwaltung ab.

(2) Zuständig ist die Justizverwaltung des Landes, in dem
ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner
der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist
die Justizverwaltung des Landes zuständig, in dem eine neue
Ehe geschlossen werden soll; die Landesjustizverwaltung
kann den Nachweis verlangen, dass die Eheschließung ange-
meldet ist. Wenn eine andere Zuständigkeit nicht gegeben
ist, ist die Justizverwaltung des Landes Berlin zuständig.

(3) Die Landesregierungen können die den Landesjustiz-
verwaltungen nach dieser Vorschrift zustehenden Befug-
nisse durch Rechtsverordnung auf einen oder mehrere
Präsidenten der Oberlandesgerichte übertragen. Die Landes-
regierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen über-
(4) u n v e r ä n d e r t

2. bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das Inte-
resse an der Feststellung bekannt wird oder das Bedürfnis
der Fürsorge besteht.

Diese Zuständigkeiten sind ausschließlich.
8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) u n v e r ä n d e r t

(8) u n v e r ä n d e r t

(9) u n v e r ä n d e r t

(10) War am 1. November 1941 in einem deutschen Fami-
lienbuch (Heiratsregister) aufgrund einer ausländischen
Entscheidung die Nichtigerklärung, Aufhebung, Scheidung
oder Trennung oder das Bestehen oder Nichtbestehen einer
Ehe vermerkt, steht der Vermerk einer Anerkennung nach
dieser Vorschrift gleich.

§ 108
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 5

E n t w u r f

(5) Lehnt die Landesjustizverwaltung den Antrag ab,
kann der Antragsteller beim Oberlandesgericht die Entschei-
dung beantragen.

(6) Stellt die Landesjustizverwaltung fest, dass die
Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen, kann ein
Ehegatte, der den Antrag nicht gestellt hat, beim Oberlandes-
gericht die Entscheidung beantragen. Die Entscheidung der
Landesjustizverwaltung wird mit der Bekanntgabe an den
Antragsteller wirksam. Die Landesjustizverwaltung kann
jedoch in ihrer Entscheidung bestimmen, dass die Entschei-
dung erst nach Ablauf einer von ihr bestimmten Frist wirk-
sam wird.

(7) Zuständig ist ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, in
dessen Bezirk die Landesjustizverwaltung ihren Sitz hat. Der
Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschieben-
de Wirkung. Für das Verfahren gelten die Abschnitte 4 und 5
sowie § 14 Abs. 1 und 2 und § 48 Abs. 2 entsprechend.

(8) Die vorstehenden Vorschriften sind entsprechend
anzuwenden, wenn die Feststellung begehrt wird, dass die
Voraussetzungen für die Anerkennung einer Entscheidung
nicht vorliegen.

(9) Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die An-
erkennung vorliegen oder nicht vorliegen, ist für Gerichte
und Verwaltungsbehörden bindend.

(10) War am 1. November 1941 in einem deutschen Fami-
lienbuch (Heiratsregister) auf Grund einer ausländischen
Entscheidung die Nichtigerklärung, Aufhebung, Scheidung
oder Trennung oder das Bestehen oder Nichtbestehen einer
Ehe vermerkt, steht der Vermerk einer Anerkennung nach
dieser Vorschrift gleich.

§ 108
Anerkennung anderer ausländischer Entscheidungen

(1) Abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen werden
ausländische Entscheidungen anerkannt, ohne dass es hier-
für eines besonderen Verfahrens bedarf.

(2) Beteiligte, die ein rechtliches Interesse haben, können
eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtan-
erkennung einer ausländischen Entscheidung nicht vermö-
gensrechtlichen Inhalts beantragen. § 107 Abs. 9 gilt ent-
sprechend. Für die Anerkennung oder Nichtanerkennung
einer Annahme als Kind gelten jedoch die §§ 2, 4 und 5 des
Adoptionswirkungsgesetzes, wenn der Angenommene zur
Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr nicht vollendet hatte.

(3) Für die Entscheidung über den Antrag nach Absatz 2
Satz 1 ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk zum
Zeitpunkt der Antragstellung

1. der Antragsgegner oder die Person, auf die sich die Ent-
scheidung bezieht, sich gewöhnlich aufhält oder

§ 110
Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen

(1) Eine ausländische Entscheidung ist nicht vollstreck-
bar, wenn sie nicht anzuerkennen ist.
9 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 109
Anerkennungshindernisse

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung,
die

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. die Regelung der Rechtsverhältnisse an der gemeinsamen
Wohnung und am Hausrat der Lebenspartner,

4. Entscheidungen nach § 6 Satz 2 des Lebenspartner-
schaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1382 und 1383
des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder

5. Entscheidungen nach § 7 Satz 2 des Lebenspartner-
schaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1426, 1430
und 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

betrifft, ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Gegenseitig-
keit nicht verbürgt ist.

(5) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5

E n t w u r f

§ 109
Anerkennungshindernisse

(1) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung
ist ausgeschlossen,

1. wenn die Gerichte des anderen Staates nach deutschem
Recht nicht zuständig sind;

2. wenn einem Beteiligten, der sich zur Hauptsache nicht
geäußert hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinlei-
tende Dokument nicht ordnungsgemäß oder nicht so
rechtzeitig mitgeteilt worden ist, dass er seine Rechte
wahrnehmen konnte;

3. wenn die Entscheidung mit einer hier erlassenen oder an-
zuerkennenden früheren ausländischen Entscheidung
oder wenn das ihr zugrunde liegende Verfahren mit
einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren
unvereinbar ist;

4. wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Er-
gebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deut-
schen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere
wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unverein-
bar ist.

(2) Der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung
in einer Ehesache steht § 98 Abs. 1 Nr. 4 nicht entgegen,
wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem
Staat hatte, dessen Gerichte entschieden haben. Wird eine
ausländische Entscheidung in einer Ehesache von den Staa-
ten anerkannt, denen die Ehegatten angehören, steht § 98 der
Anerkennung der Entscheidung nicht entgegen.

(3) § 103 steht der Anerkennung einer ausländischen Ent-
scheidung in einer Lebenspartnerschaftssache nicht entge-
gen, wenn der Register führende Staat die Entscheidung an-
erkennt.

(4) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung,
die

1. Familienstreitsachen,

2. die Verpflichtung zur Fürsorge und Unterstützung in der
partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft,

3. die Regelung der Rechtsverhältnisse an der gemeinsamen
Wohnung und am Hausrat der Lebenspartner oder

4. Entscheidungen nach § 6 Satz 2 des Lebenspartner-
schaftsgesetzes in Verbindung mit §§ 1382 und 1383 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs,

5. Entscheidungen nach § 7 Satz 2 des Lebenspartner-
schaftsgesetzes in Verbindung mit §§ 1426, 1430 und
1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

betrifft, ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Gegenseitig-
keit nicht verbürgt ist.

(5) Eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der ausländi-
schen Entscheidung findet nicht statt.
§ 110
u n v e r ä n d e r t

fahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der
Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselpro-
zess und über das Mahnverfahren entsprechend.
0 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Buch 2
Verfahren in Familiensachen

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 111
u n v e r ä n d e r t

§ 112
u n v e r ä n d e r t

§ 113
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 6

E n t w u r f

(2) Soweit die ausländische Entscheidung eine in § 95
Abs. 1 genannte Verpflichtung zum Inhalt hat, ist die Voll-
streckbarkeit durch Beschluss auszusprechen. Der Beschluss
ist zu begründen.

(3) Zuständig für den Beschluss nach Absatz 2 ist das
Amtsgericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Ge-
richtsstand hat, und sonst das Amtsgericht, bei dem nach
§ 23 der Zivilprozessordnung gegen den Schuldner Klage er-
hoben werden kann. Der Beschluss ist erst zu erlassen, wenn
die Entscheidung des ausländischen Gerichts nach dem für
dieses Gericht geltenden Recht die Rechtskraft erlangt hat.

Buch 2
Verfahren in Familiensachen

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 111
Familiensachen

Familiensachen sind

1. Ehesachen,

2. Kindschaftssachen,

3. Abstammungssachen,

4. Adoptionssachen,

5. Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen,

6. Gewaltschutzsachen,

7. Versorgungsausgleichssachen,

8. Unterhaltssachen,

9. Güterrechtssachen,

10. sonstige Familiensachen,

11. Lebenspartnerschaftssachen.

§ 112
Familienstreitsachen

Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen:

1. Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartner-
schaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 7 und 8,

2. Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartner-
schaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 9 sowie

3. sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 und Lebens-
partnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2.

§ 113
Anwendung von Vorschriften

der Zivilprozessordnung

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2
bis 37, 40 bis 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gel-
ten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung
und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Ver-

1. im Verfahren der einstweiligen Anordnung,

2. wenn ein Beteiligter durch das Jugendamt als Beistand
vertreten ist,
1 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 114
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 6

E n t w u r f

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227
Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozess-
ordnung über

1. die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklä-
rung über Tatsachen,

2. die Voraussetzungen einer Klageänderung,

3. die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten
Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwi-
derung,

4. die Güteverhandlung,

5. die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,

6. das Anerkenntnis,

7. die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklä-
rung über die Echtheit von Urkunden,

8. den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von
Zeugen oder Sachverständigen

nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an
die Stelle der Bezeichnung

1. Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,

2. Klage die Bezeichnung Antrag,

3. Kläger die Bezeichnung Antragsteller,

4. Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,

5. Partei die Bezeichnung Beteiligter.

§ 114
Vertretung durch einen Rechtsanwalt;

Vollmacht

(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht
müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen
und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen
durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteilig-
ten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt vertreten lassen.

(3) Behörden und juristische Personen des öffentlichen
Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öf-
fentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können
sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte der zustän-
digen Aufsichtsbehörde oder des kommunalen Spitzenver-
bandes des Landes, dem sie angehören, vertreten lassen. Vor
dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berech-
tigten Personen die Befähigung zum Richteramt haben.

(4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es
nicht

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen
Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat
das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.
2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 115
u n v e r ä n d e r t

§ 116
u n v e r ä n d e r t

§ 117
Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Be-
schwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen be-
stimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen.
Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Mo-
nate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Be-
schlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Er-
lass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522
Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten ent-
sprechend.

(2) Die §§ 514, 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 528, 538
Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Be-
schwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung
bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren
Drucksache 16/9733 – 6

E n t w u r f

3. für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme
des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustim-
mung zur Scheidung,

4. für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von
der Scheidung,

5. im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe sowie

6. in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung.

(5) Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer beson-
deren auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. Die Voll-
macht für die Scheidungssache erstreckt sich auch auf die
Folgesachen.

§ 115
Zurückweisung

von Angriffs- und Verteidigungsmitteln

In Ehesachen und Familienstreitsachen können Angriffs-
und Verteidigungsmittel, die nicht rechtzeitig vorgebracht
werden, zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach
der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Ver-
fahrens verzögern würde und die Verspätung auf grober
Nachlässigkeit beruht. Im Übrigen sind die Angriffs- und
Verteidigungsmittel abweichend von den allgemeinen Vor-
schriften zuzulassen.

§ 116
Entscheidung durch Beschluss; Wirksamkeit

(1) Das Gericht entscheidet in Familiensachen durch Be-
schluss.

(2) Endentscheidungen in Ehesachen werden mit Rechts-
kraft wirksam.

(3) Endentscheidungen in Familienstreitsachen werden
mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann die sofortige
Wirksamkeit anordnen. Soweit die Endentscheidung eine
Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt enthält, soll das
Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen.

§ 117
Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Be-
schwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen be-
stimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen.
Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Mo-
nate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Be-
schlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach
Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Zivil-
prozessordnung gilt entsprechend.

(2) Die §§ 514, 528, 538 Abs. 2 und 539 der Zivilprozess-
ordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Ei-
ner Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechts-
beschwerdeverfahren nicht.
nicht.

(3) u n v e r ä n d e r t

Ehesachen sind Verfahren

1. auf Scheidung der Ehe (Scheidungssachen),

2. auf Aufhebung der Ehe und
3 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

§ 118
u n v e r ä n d e r t

§ 119
Einstweilige Anordnung

und Arrest

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Das Gericht kann in Familienstreitsachen den Arrest
anordnen. Die §§ 916 bis 934 und die §§ 943 bis 945 der Zi-
vilprozessordnung gelten entsprechend.

§ 120
u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 2
Verfahren in Ehesachen;

Verfahren in Scheidungssachen
und Folgesachen

Unterabschnitt 1
Verfahren in Ehesachen

§ 121
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 6

E n t w u r f

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die
mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann
die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen
werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der
Fristen zur Einlegung und Begründung der Beschwerde und
Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2
der Zivilprozessordnung entsprechend.

§ 118
Wiederaufnahme

Für die Wiederaufnahme des Verfahrens in Ehesachen
und Familienstreitsachen gelten die §§ 578 bis 591 der Zivil-
prozessordnung entsprechend.

§ 119
Einstweilige Anordnung

und Arrest

(1) In Familienstreitsachen sind die Vorschriften dieses
Gesetzes über die einstweilige Anordnung anzuwenden. In
Familienstreitsachen nach § 112 Nr. 2 und 3 gilt § 945 der
Zivilprozessordnung entsprechend.

(2) Das Gericht kann in Familienstreitsachen den Arrest
anordnen. Die §§ 916 bis 934 und §§ 943 bis 945 der Zivil-
prozessordnung gelten entsprechend.

§ 120
Vollstreckung

(1) Die Vollstreckung in Ehesachen und Familienstreitsa-
chen erfolgt entsprechend den Vorschriften der Zivilprozess-
ordnung über die Zwangsvollstreckung.

(2) Endentscheidungen sind mit Wirksamwerden voll-
streckbar. Macht der Verpflichtete glaubhaft, dass die Voll-
strekkung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen
würde, hat das Gericht auf seinen Antrag die Vollstreckung
vor Eintritt der Rechtskraft in der Endentscheidung einzu-
stellen oder zu beschränken. In den Fällen des § 707 Abs. 1
und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann die Voll-
strekkung nur unter denselben Voraussetzungen eingestellt
oder beschränkt werden.

(3) Die Verpflichtung zur Eingehung der Ehe und zur Her-
stellung des ehelichen Lebens unterliegt nicht der Voll-
streckung.

Abschnitt 2
Verfahren in Ehesachen;

Verfahren in Scheidungssachen
und Folgesachen

Unterabschnitt 1
Verfahren in Ehesachen

§ 121
Ehesachen

Mehrere Ehesachen;
Ehesachen und andere Verfahren

(1) Ehesachen, die dieselbe Ehe betreffen, können mit-
einander verbunden werden.
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 122
Örtliche Zuständigkeit

Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:

1. das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit al-
len gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat,

2. das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit
einem Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen
Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern
bei dem anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen
minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufent-
halt haben,

3. das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren
gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt
haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechts-
hängigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhn-
lichen Aufenthalt hat,

4. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat,

5. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen ge-
wöhnlichen Aufenthalt hat,

6. das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.

§ 123
u n v e r ä n d e r t

§ 124
u n v e r ä n d e r t

§ 125
u n v e r ä n d e r t

§ 126
Drucksache 16/9733 – 6

E n t w u r f

3. auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer
Ehe zwischen den Beteiligten.

§ 122
Örtliche Zuständigkeit

Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:

1. das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit al-
len gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat,

2. das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren ge-
meinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt
haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechts-
hängigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhn-
lichen Aufenthalt hat,

3. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat,

4. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen ge-
wöhnlichen Aufenthalt hat,

5. das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.

§ 123
Abgabe bei Anhängigkeit mehrerer Ehesachen

Sind Ehesachen, die dieselbe Ehe betreffen, bei verschie-
denen Gerichten im ersten Rechtszug anhängig, sind, wenn
nur eines der Verfahren eine Scheidungssache ist, die übri-
gen Ehesachen von Amts wegen an das Gericht der Schei-
dungssache abzugeben. Ansonsten erfolgt die Abgabe an das
Gericht der Ehesache, die zuerst rechtshängig geworden ist.
§ 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt ent-
sprechend.

§ 124
Antrag

Das Verfahren in Ehesachen wird durch Einreichung einer
Antragsschrift anhängig. Die Vorschriften der Zivilprozess-
ordnung über die Klageschrift gelten entsprechend.

§ 125
Verfahrensfähigkeit

(1) In Ehesachen ist ein in der Geschäftsfähigkeit be-
schränkter Ehegatte verfahrensfähig.

(2) Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten wird das Ver-
fahren durch den gesetzlichen Vertreter geführt. Der gesetz-
liche Vertreter bedarf für den Antrag auf Scheidung oder
Aufhebung der Ehe der Genehmigung des Familiengerichts.

§ 126

u n v e r ä n d e r t

(2) Hat in den Fällen des § 1316 Abs. 1 Nr. 1 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs ein Ehegatte oder die dritte Person den
Antrag gestellt, ist die zuständige Verwaltungsbehörde über
den Antrag zu unterrichten. Die zuständige Verwaltungsbe-
hörde kann in diesen Fällen, auch wenn sie den Antrag nicht
5 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 127
u n v e r ä n d e r t

§ 128
Persönliches Erscheinen der Ehegatten

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der Ehe-
gatten anordnen und sie anhören. Die Anhörung eines Ehe-
gatten hat in Abwesenheit des anderen Ehegatten statt-
zufinden, falls dies zum Schutz des anzuhörenden
Ehegatten oder aus anderen Gründen erforderlich ist.
Das Gericht kann von Amts wegen einen oder beide Ehe-
gatten als Beteiligte vernehmen, auch wenn die Vorausset-
zungen des § 448 der Zivilprozessordnung nicht gegeben
sind.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 129
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 6

E n t w u r f

(2) Eine Verbindung von Ehesachen mit anderen Verfah-
ren ist unzulässig. § 137 bleibt unberührt.

(3) Wird in demselben Verfahren Aufhebung und Schei-
dung beantragt und sind beide Anträge begründet, so ist nur
die Aufhebung der Ehe auszusprechen.

§ 127
Eingeschränkte Amtsermittlung

(1) Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung
der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Er-
mittlungen durchzuführen.

(2) In Verfahren auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe
dürfen von den Beteiligten nicht vorgebrachte Tatsachen nur
berücksichtigt werden, wenn sie geeignet sind, der Aufrecht-
erhaltung der Ehe zu dienen oder wenn der Antragsteller ei-
ner Berücksichtigung nicht widerspricht.

(3) In Verfahren auf Scheidung kann das Gericht außerge-
wöhnliche Umstände nach § 1568 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs nur berücksichtigen, wenn sie von dem Ehegatten, der
die Scheidung ablehnt, vorgebracht worden sind.

§ 128
Persönliches Erscheinen der Ehegatten

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der Ehe-
gatten anordnen und sie anhören. Es kann von Amts wegen
einen oder beide Ehegatten als Beteiligte vernehmen, auch
wenn die Voraussetzungen des § 448 der Zivilprozessord-
nung nicht gegeben sind.

(2) Sind gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhan-
den, hat das Gericht die Ehegatten auch zur elterlichen Sorge
und zum Umgangsrecht anzuhören und auf bestehende Mög-
lichkeiten der Beratung hinzuweisen.

(3) Ist ein Ehegatte am Erscheinen verhindert oder hält er
sich in so großer Entfernung vom Sitz des Gerichts auf, dass
ihm das Erscheinen nicht zugemutet werden kann, kann die
Anhörung oder Vernehmung durch einen ersuchten Richter
erfolgen.

(4) Gegen einen nicht erschienenen Ehegatten ist wie ge-
gen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeu-
gen zu verfahren; die Ordnungshaft ist ausgeschlossen.

§ 129
Mitwirkung der Verwaltungsbehörde

oder dritter Personen

(1) Beantragt die zuständige Verwaltungsbehörde oder bei
Verstoß gegen § 1306 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die
dritte Person die Aufhebung der Ehe, ist der Antrag gegen
beide Ehegatten zu richten.

6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 130
u n v e r ä n d e r t

§ 131
u n v e r ä n d e r t

§ 132
u n v e r ä n d e r t

Unterabschnitt 2
Verfahren in Scheidungssachen

und Folgesachen

§ 133
Inhalt der Antragsschrift

(1) Die Antragsschrift muss enthalten:

1. Namen und Geburtsdaten der gemeinschaftlichen min-
derjährigen Kinder sowie die Mitteilung ihres gewöhn-
lichen Aufenthalts,

2. die Erklärung, ob die Ehegatten eine Regelung über
die elterliche Sorge, den Umgang und die Unterhalts-
pflicht gegenüber den gemeinschaftlichen minderjäh-
rigen Kindern sowie die durch die Ehe begründete ge-
setzliche Unterhaltspflicht, die Rechtsverhältnisse an
Drucksache 16/9733 – 6

E n t w u r f

gestellt hat, das Verfahren betreiben, insbesondere selbstän-
dig Anträge stellen oder Rechtsmittel einlegen. Im Fall eines
Antrags auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens
einer Ehe zwischen den Beteiligten gelten die Sätze 1 und 2
entsprechend.

§ 130
Säumnis der Beteiligten

(1) Die Versäumnisentscheidung gegen den Antragsteller
ist dahin zu erlassen, dass der Antrag als zurückgenommen
gilt.

(2) Eine Versäumnisentscheidung gegen den Antragsgeg-
ner sowie eine Entscheidung nach Aktenlage ist unzulässig.

§ 131
Tod eines Ehegatten

Stirbt ein Ehegatte, bevor die Endentscheidung in der
Ehesache rechtskräftig ist, gilt das Verfahren als in der
Hauptsache erledigt.

§ 132
Kosten bei Aufhebung der Ehe

(1) Wird die Aufhebung der Ehe ausgesprochen, sind die
Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Erscheint
dies im Hinblick darauf, dass bei der Eheschließung ein Ehe-
gatte allein die Aufhebbarkeit der Ehe gekannt hat oder ein
Ehegatte durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche
Drohung seitens des anderen Ehegatten oder mit dessen Wis-
sen zur Eingehung der Ehe bestimmt worden ist, als unbillig,
kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen ander-
weitig verteilen.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine Ehe auf An-
trag der zuständigen Verwaltungsbehörde oder bei Verstoß
gegen § 1306 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Antrag des
Dritten aufgehoben wird.

Unterabschnitt 2
Verfahren in Scheidungssachen

und Folgesachen

§ 133
Inhalt der Antragsschrift

(1) Die Antragsschrift muss enthalten:

1. Namen und Geburtsdaten der gemeinschaftlichen min-
derjährigen Kinder sowie die Mitteilung ihres gewöhn-
lichen Aufenthalts und

2. die Angabe, ob Familiensachen, an denen beide Ehegat-
ten beteiligt sind, anderweitig anhängig sind.
der Ehewohnung und am Hausrat getroffen haben
und

3. die Angabe, ob Familiensachen, an denen beide Ehegat-
ten beteiligt sind, anderweitig anhängig sind.

(1) Über Scheidung und Folgesachen ist zusammen zu
verhandeln und zu entscheiden (Verbund).

(2) Folgesachen sind

1. Versorgungsausgleichssachen,
7 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 134
u n v e r ä n d e r t

§ 135
u n v e r ä n d e r t

§ 136
u n v e r ä n d e r t

§ 137
Verbund von Scheidungs- und Folgesachen
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 6

E n t w u r f

(2) Der Antragsschrift sollen die Heiratsurkunde und die
Geburtsurkunden der gemeinschaftlichen minderjährigen
Kinder beigefügt werden.

§ 134
Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme,

Widerruf

(1) Die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme
des Scheidungsantrags kann zur Niederschrift der Geschäfts-
stelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift
des Gerichts erklärt werden.

(2) Die Zustimmung zur Scheidung kann bis zum Schluss
der mündlichen Verhandlung, auf die über die Scheidung der
Ehe entschieden wird, widerrufen werden. Der Widerruf
kann zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder in der münd-
lichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts erklärt
werden.

§ 135
Außergerichtliche Streitbeilegung

über Folgesachen

(1) Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten ein-
zeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informations-
gespräch über Mediation oder eine sonstige Möglichkeit der
außergerichtlichen Streitbeilegung anhängiger Folgesachen
bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teil-
nehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. Die Anord-
nung ist nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangs-
mitteln durchsetzbar.

(2) Das Gericht soll in geeigneten Fällen den Ehegatten
eine außergerichtliche Streitbeilegung anhängiger Folgesa-
chen vorschlagen.

§ 136
Aussetzung des Verfahrens

(1) Das Gericht soll das Verfahren von Amts wegen aus-
setzen, wenn nach seiner freien Überzeugung Aussicht auf
Fortsetzung der Ehe besteht. Leben die Ehegatten länger als
ein Jahr getrennt, darf das Verfahren nicht gegen den Wider-
spruch beider Ehegatten ausgesetzt werden.

(2) Hat der Antragsteller die Aussetzung des Verfahrens
beantragt, darf das Gericht die Scheidung der Ehe nicht aus-
sprechen, bevor das Verfahren ausgesetzt war.

(3) Die Aussetzung darf nur einmal wiederholt werden.
Sie darf insgesamt die Dauer von einem Jahr, bei einer mehr
als dreijährigen Trennung die Dauer von sechs Monaten
nicht überschreiten.

(4) Mit der Aussetzung soll das Gericht in der Regel den
Ehegatten nahe legen, eine Eheberatung in Anspruch zu neh-
men.

§ 137
Verbund von Scheidungs- und Folgesachen
(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Folgesachen sind

1. u n v e r ä n d e r t

Einbeziehung weiterer Beteiligter
und dritter Personen

(1) Sind außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhan-
den, werden vorbereitende Schriftsätze, Ausfertigungen
8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu tref-
fen ist und die Familiensache spätestens zwei Wochen vor
der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der
Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht
wird. Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs in
den Fällen des § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs und
des § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versor-
gungsausgleich bedarf es keines Antrags.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Im Fall der Verweisung oder Abgabe werden Verfah-
ren, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder des Ab-
satzes 3 erfüllen, mit Anhängigkeit bei dem Gericht der
Scheidungssache zu Folgesachen.

(5) u n v e r ä n d e r t

§ 138
u n v e r ä n d e r t

§ 139
Drucksache 16/9733 – 6

E n t w u r f

2. Unterhaltssachen, sofern sie die Unterhaltspflicht gegen-
über einem gemeinschaftlichen Kind oder die durch Ehe
begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen mit
Ausnahme des vereinfachten Verfahrens über den Unter-
halt Minderjähriger,

3. Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen und

4. Güterrechtssachen,

wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu tref-
fen ist und die Familiensache vor Schluss der mündlichen
Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache
von einem Ehegatten anhängig gemacht wird. Für die
Durchführung des Versorgungsausgleichs in den Fällen des
§ 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des § 1 des Ge-
setzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich
bedarf es keines Antrags.

(3) Folgesachen sind auch Kindschaftssachen, die die
Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge, das Um-
gangsrecht oder die Herausgabe eines gemeinschaftlichen
Kindes der Ehegatten oder das Umgangsrecht eines Ehe-
gatten mit dem Kind des anderen Ehegatten betreffen, wenn
ein Ehegatte vor Schluss der mündlichen Verhandlung im
ersten Rechtszug in der Scheidungssache die Einbeziehung
in den Verbund beantragt, es sei denn, das Gericht hält die
Einbeziehung aus Gründen des Kindeswohls nicht für sach-
gerecht.

(4) Im Fall der Verweisung oder Abgabe werden Verfah-
ren, die die Voraussetzungen der Absätze 2 oder 3 erfüllen,
mit Anhängigkeit bei dem Gericht der Scheidungssache zu
Folgesachen.

(5) Abgetrennte Folgesachen nach Absatz 2 bleiben Fol-
gesachen; sind mehrere Folgesachen abgetrennt, besteht der
Verbund auch unter ihnen fort. Folgesachen nach Absatz 3
werden nach der Abtrennung als selbständige Verfahren fort-
geführt.

§ 138
Beiordnung eines Rechtsanwalts

(1) Ist in einer Scheidungssache der Antragsgegner nicht
anwaltlich vertreten, hat das Gericht ihm für die Scheidungs-
sache und eine Kindschaftssache als Folgesache von Amts
wegen zur Wahrnehmung seiner Rechte im ersten Rechtszug
einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn diese Maßnahme
nach der freien Überzeugung des Gerichts zum Schutz des
Beteiligten unabweisbar erscheint; § 78c Abs. 1 und 3 der
Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Vor einer Beiord-
nung soll der Beteiligte persönlich angehört und dabei auch
darauf hingewiesen werden, dass und unter welchen Voraus-
setzungen Familiensachen gleichzeitig mit der Scheidungs-
sache verhandelt und entschieden werden können.

(2) Der beigeordnete Rechtsanwalt hat die Stellung eines
Beistands.

§ 139

u n v e r ä n d e r t

§ 141
Rücknahme des Scheidungsantrags

Wird ein Scheidungsantrag zurückgenommen, erstrecken
sich die Wirkungen der Rücknahme auch auf die Folge-
9 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 140
Abtrennung

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Das Gericht kann eine Folgesache vom Verbund ab-
trennen. Dies ist nur zulässig, wenn

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. seit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ein
Zeitraum von drei Monaten verstrichen ist, beide Ehegat-
ten die erforderlichen Mitwirkungshandlungen in der
Versorgungsausgleichsfolgesache vorgenommen haben
und beide übereinstimmend deren Abtrennung beantra-
gen oder

5. sich der Scheidungsausspruch so außergewöhnlich ver-
zögern würde, dass ein weiterer Aufschub unter
Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine un-
zumutbare Härte darstellen würde, und ein Ehegatte die
Abtrennung beantragt.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 6

E n t w u r f

oder Abschriften diesen nur insoweit mitgeteilt oder zuge-
stellt, als der Inhalt des Schriftstücks sie betrifft. Dasselbe
gilt für die Zustellung von Entscheidungen an dritte Perso-
nen, die zur Einlegung von Rechtsmitteln berechtigt sind.

(2) Die weiteren Beteiligten können von der Teilnahme an
der mündlichen Verhandlung insoweit ausgeschlossen wer-
den, als die Familiensache, an der sie beteiligt sind, nicht Ge-
genstand der Verhandlung ist.

§ 140
Abtrennung

(1) Wird in einer Unterhaltsfolgesache oder Güterrechts-
folgesache außer den Ehegatten eine weitere Person Betei-
ligter des Verfahrens, ist die Folgesache abzutrennen.

(2) Das Gericht kann eine Folgesache vom Verbund ab-
trennen. Dies ist nur zulässig, wenn

1. in einer Versorgungsausgleichsfolgesache oder Güter-
rechtsfolgesache vor der Auflösung der Ehe eine Ent-
scheidung nicht möglich ist,

2. in einer Versorgungsausgleichsfolgesache das Verfahren
ausgesetzt ist, weil ein Rechtsstreit über den Bestand oder
die Höhe eines Anrechts vor einem anderen Gericht an-
hängig ist,

3. in einer Kindschaftsfolgesache das Gericht dies aus
Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das
Verfahren ausgesetzt ist,

4. seit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ein Zeit-
raum von sechs Monaten verstrichen ist, beide Ehegatten
die erforderlichen Mitwirkungshandlungen in der Versor-
gungsausgleichsfolgesache vorgenommen haben und
beide übereinstimmend deren Abtrennung beantragen
oder

5. wenn sich der Scheidungsausspruch so außergewöhnlich
verzögern würde, dass ein weiterer Aufschub unter
Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine un-
zumutbare Härte darstellen würde, und ein Ehegatte die
Abtrennung beantragt.

(3) Im Fall des Absatzes 2 Nr. 3 kann das Gericht auf An-
trag eines Ehegatten auch eine Unterhaltsfolgesache abtren-
nen, wenn dies wegen des Zusammenhangs mit der Kind-
schaftsfolgesache geboten erscheint.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 bleibt der vor
Ablauf des ersten Jahres seit Eintritt des Getrenntlebens lie-
gende Zeitraum außer Betracht. Dies gilt nicht, sofern die
Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs vorliegen.

(5) Der Antrag auf Abtrennung kann zur Niederschrift der
Geschäftstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Nie-
derschrift des Gerichts gestellt werden.

(6) Die Entscheidung erfolgt durch gesonderten Be-
schluss; sie ist nicht selbständig anfechtbar.
§ 141
Rücknahme des Scheidungsantrags

Wird ein Scheidungsantrag zurückgenommen, erstrecken
sich die Wirkungen der Rücknahme auch auf die Folge-

des Rechtsmittels oder Anschließung an das Rechtsmittel, so
verlängert sich die Frist um einen weiteren Monat. Im Fall
einer erneuten Erweiterung des Rechtsmittels oder Anschlie-
ßung an das Rechtsmittel innerhalb der verlängerten Frist
gilt Satz 1 entsprechend.
0 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

sachen. Dies gilt nicht für Folgesachen, die die Übertra-
gung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen
Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls auf einen
Elternteil, einen Vormund oder Pfleger betreffen, sowie
für Folgesachen, hinsichtlich derer ein Beteiligter vor Wirk-
samwerden der Rücknahme ausdrücklich erklärt hat, sie fort-
führen zu wollen. Diese werden als selbständige Familien-
sachen fortgeführt.

§ 142
u n v e r ä n d e r t

§ 143
u n v e r ä n d e r t

§ 144
u n v e r ä n d e r t

§ 145
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 7

E n t w u r f

sachen. Dies gilt nicht für Folgesachen nach § 137 Abs. 3 so-
wie für Folgesachen, hinsichtlich derer ein Beteiligter vor
Wirksamwerden der Rücknahme ausdrücklich erklärt hat,
sie fortführen zu wollen. Diese werden als selbständige Fa-
miliensachen fortgeführt.

§ 142
Einheitliche Endentscheidung;

Abweisung des Scheidungsantrags

(1) Im Fall der Scheidung ist über sämtliche im Verbund
stehenden Familiensachen durch einheitlichen Beschluss zu
entscheiden. Dies gilt auch, soweit eine Versäumnisentschei-
dung zu treffen ist.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen, werden die
Folgesachen gegenstandslos. Dies gilt nicht für Folgesachen
nach § 137 Abs. 3 sowie für Folgesachen, hinsichtlich derer
ein Beteiligter vor der Entscheidung ausdrücklich erklärt hat,
sie fortführen zu wollen. Diese werden als selbständige Fa-
miliensachen fortgeführt.

§ 143
Einspruch

Wird im Fall des § 142 Abs. 1 Satz 2 gegen die Versäum-
nisentscheidung Einspruch und gegen den Beschluss im Üb-
rigen ein Rechtsmittel eingelegt, ist zunächst über den Ein-
spruch und die Versäumnisentscheidung zu verhandeln und
zu entscheiden.

§ 144
Verzicht auf Anschlussrechtsmittel

Haben die Ehegatten auf Rechtsmittel gegen den Schei-
dungsausspruch verzichtet, können sie auch auf dessen An-
fechtung im Wege der Anschließung an ein Rechtsmittel in
einer Folgesache verzichten, bevor ein solches Rechtsmittel
eingelegt ist.

§ 145
Befristung von Rechtsmittelerweiterung

und Anschlussrechtsmittel

(1) Ist eine nach § 142 einheitlich ergangene Entschei-
dung teilweise durch Beschwerde oder Rechtsbeschwerde
angefochten worden, können Teile der einheitlichen Ent-
scheidung, die eine andere Familiensache betreffen, durch
Erweiterung des Rechtsmittels oder im Wege der Anschlie-
ßung an das Rechtsmittel nur noch bis zum Ablauf eines
Monats nach Zustellung der Rechtsmittelbegründung ange-
fochten werden; bei mehreren Zustellungen ist die letzte
maßgeblich.

(2) Erfolgt innerhalb dieser Frist eine solche Erweiterung

aufzuheben.

(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1
abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vor-
handen, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
1 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 146
u n v e r ä n d e r t

§ 147
u n v e r ä n d e r t

§ 148
u n v e r ä n d e r t

§ 149
u n v e r ä n d e r t

§ 150
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7

E n t w u r f

§ 146
Zurückverweisung

(1) Wird eine Entscheidung aufgehoben, durch die der
Scheidungsantrag abgewiesen wurde, soll das Rechtsmittel-
gericht die Sache an das Gericht zurückverweisen, das die
Abweisung ausgesprochen hat, wenn dort eine Folgesache
zur Entscheidung ansteht. Das Gericht hat die rechtliche Be-
urteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt wurde, auch
seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen wurde,
kann, wenn gegen die Aufhebungsentscheidung Rechtsbe-
schwerde eingelegt wird, auf Antrag anordnen, dass über die
Folgesachen verhandelt wird.

§ 147
Erweiterte Aufhebung

Wird eine Entscheidung auf Rechtsbeschwerde teilweise
aufgehoben, kann das Rechtsbeschwerdegericht auf Antrag
eines Beteiligten die Entscheidung auch insoweit aufheben
und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entschei-
dung an das Beschwerdegericht zurückverweisen, als dies
wegen des Zusammenhangs mit der aufgehobenen Entschei-
dung geboten erscheint. Eine Aufhebung des Scheidungs-
ausspruchs kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung
der Rechtsmittelbegründung oder des Beschlusses über die
Zulassung der Rechtsbeschwerde, bei mehreren Zustellun-
gen bis zum Ablauf eines Monats nach der letzten Zustel-
lung, beantragt werden.

§ 148
Wirksamwerden von Entscheidungen

in Folgesachen

Vor Rechtskraft des Scheidungsausspruchs werden die
Entscheidungen in Folgesachen nicht wirksam.

§ 149
Erstreckung der Bewilligung

von Prozesskostenhilfe

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Schei-
dungssache erstreckt sich auf eine Versorgungsausgleichs-
folgesache, sofern nicht eine Erstreckung ausdrücklich aus-
geschlossen wird.

§ 150
Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen

(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die
Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegen-
einander aufzuheben.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurück-
genommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Schei-
dungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträ-
ge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder
ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten
der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander

(3) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach
Absatz 1 und 2 nicht gegeben, ist das Gericht zuständig, in
dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird.
2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Abschnitt 3
Verfahren in Kindschaftssachen

§ 151
u n v e r ä n d e r t

§ 152
Örtliche Zuständigkeit

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 7

E n t w u r f

(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kosten-
verteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung
der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache ge-
führten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig,
kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen ander-
weitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein
Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an
einem Informationsgespräch nach § 135 Abs. 1 nicht nach-
gekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend ent-
schuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über
die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise
der Entscheidung zugrunde legen.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hin-
sichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung
gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selb-
ständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils
geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.

Abschnitt 3
Verfahren in Kindschaftssachen

§ 151
Kindschaftssachen

Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zuge-
wiesenen Verfahren, die

1. die elterliche Sorge,

2. das Umgangsrecht,

3. die Kindesherausgabe,

4. die Vormundschaft,

5. die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines
sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder für
eine Leibesfrucht,

6. die Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbrin-
gung eines Minderjährigen (§§ 1631b, 1800 und 1915
des Bürgerlichen Gesetzbuchs),

7. die Anordnung der freiheitsentziehenden Unterbringung
eines Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die
Unterbringung psychisch Kranker oder

8. die Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz

betreffen.

§ 152
Örtliche Zuständigkeit

(1) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist unter
den deutschen Gerichten das Gericht, bei dem die Ehesache
im ersten Rechtszug anhängig ist oder war, ausschließlich
zuständig für Kindschaftssachen, sofern sie gemeinschaft-
liche Kinder der Ehegatten betreffen.

(2) Ansonsten ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk
das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(3) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach
den Absätzen 1 und 2 nicht gegeben, ist das Gericht zustän-
dig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt
wird.

wicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahr-
nehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verant-
wortung hin. Das Gericht soll in geeigneten Fällen auf die
Möglichkeit der Mediation oder der sonstigen außergericht-
lichen Streitbeilegung hinweisen. Es kann anordnen, dass
3 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(4) Für die in den §§ 1693 und 1846 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs und in Artikel 24 Abs. 3 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichneten Maßnahmen
ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürf-
nis der Fürsorge bekannt wird. Es soll die angeordneten
Maßnahmen dem Gericht mitteilen, bei dem eine Vormund-
schaft oder Pflegschaft anhängig ist.

§ 153
u n v e r ä n d e r t

§ 154
Verweisung bei einseitiger Änderung

des Aufenthalts des Kindes

Das nach § 152 Abs. 2 zuständige Gericht kann ein Ver-
fahren an das Gericht des früheren gewöhnlichen Aufent-
haltsorts des Kindes verweisen, wenn ein Elternteil den Auf-
enthalt des Kindes ohne vorherige Zustimmung des anderen
geändert hat. Dies gilt nicht, wenn dem anderen Elternteil
das Recht der Aufenthaltsbestimmung nicht zusteht oder die
Änderung des Aufenthaltsorts zum Schutz des Kindes
oder des betreuenden Elternteils erforderlich war.

§ 155
u n v e r ä n d e r t

§ 156
Hinwirken auf Einvernehmen

(1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elter-
liche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des
Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes
betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einverneh-
men der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl
nicht widerspricht. Es weist auf Möglichkeiten der Bera-
tung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7

E n t w u r f

(4) Für die in den §§ 1693 und 1846 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs und in Artikel 24 Abs. 3 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuch bezeichneten Maßnahmen ist
auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis
der Fürsorge bekannt wird. Es soll die angeordneten Maß-
nahmen dem Gericht mitteilen, bei dem eine Vormundschaft
oder Pflegschaft anhängig ist.

§ 153
Abgabe an das Gericht der Ehesache

Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Kind-
schaftssache, die ein gemeinschaftliches Kind der Ehegatten
betrifft, bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug an-
hängig ist, ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehe-
sache abzugeben. § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilpro-
zessordnung gilt entsprechend.

§ 154
Abgabe bei einseitiger Änderung

des Aufenthalts des Kindes

Das nach § 152 Abs. 2 zuständige Gericht kann ein Ver-
fahren an das Gericht des früheren gewöhnlichen Aufent-
haltsorts des Kindes abgeben, wenn ein Elternteil den Auf-
enthalt des Kindes ohne vorherige Zustimmung des anderen
geändert hat. Dies gilt nicht, wenn dem anderen Elternteil
das Recht der Aufenthaltsbestimmung nicht zusteht.

§ 155
Vorrang- und Beschleunigungsgebot

(1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes,
das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betref-
fen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls
sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.

(2) Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1 die
Sache mit den Beteiligten in einem Termin. Der Termin soll
spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfin-
den. Das Gericht hört in diesem Termin das Jugendamt an.
Eine Verlegung des Termins ist nur aus zwingenden Gründen
zulässig. Der Verlegungsgrund ist mit dem Verlegungsge-
such glaubhaft zu machen.

(3) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der ver-
fahrensfähigen Beteiligten zu dem Termin anordnen.

§ 156
Hinwirken auf Einvernehmen

(1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elter-
liche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des
Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes
betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einverneh-
men der Beteiligten hinwirken. Es weist auf Möglichkeiten
der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der
Träger der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Ent-
Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung ei-
nes einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der
elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. Das
Gericht soll in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit der
Mediation oder der sonstigen außergerichtlichen Streitbeile-

lichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,

3. in Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürger-
lichen Gesetzbuchs, wenn die teilweise oder vollständige
Entziehung der Personensorge in Betracht kommt,
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

gung hinweisen. Es kann anordnen, dass die Eltern an einer
Beratung nach Satz 2 teilnehmen. Die Anordnung ist nicht
selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durch-
setzbar.

(2) Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Um-
gang oder die Herausgabe des Kindes, ist die einvernehm-
liche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Ge-
richt diese billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich). Das
Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn sie dem Kindes-
wohl nicht widerspricht.

(3) Kann in Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des
Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes
betreffen, eine einvernehmliche Regelung im Termin nach
§ 155 Abs. 2 nicht erreicht werden, hat das Gericht mit den
Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweili-
gen Anordnung zu erörtern. Wird die Teilnahme an einer Be-
ratung oder eine schriftliche Begutachtung angeordnet, soll
das Gericht in Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht be-
treffen, den Umgang durch einstweilige Anordnung regeln
oder ausschließen. Das Gericht soll das Kind vor dem
Erlass einer einstweiligen Anordnung persönlich an-
hören.

§ 157
Erörterung der Kindeswohlgefährdung;

einstweilige Anordnung

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Das Gericht hat das persönliche Erscheinen der Eltern
zu dem Termin nach Absatz 1 anzuordnen. Das Gericht
führt die Erörterung in Abwesenheit eines Elternteils
durch, wenn dies zum Schutz eines Beteiligten oder aus
anderen Gründen erforderlich ist.

(3) In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs hat das Gericht unverzüglich den
Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen.

§ 158
Verfahrensbeistand

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich,

1. entfällt

1. wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetz-
Drucksache 16/9733 – 7

E n t w u r f

die Eltern an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen. Die An-
ordnung ist nicht selbständig anfechtbar und nicht mit
Zwangsmitteln durchsetzbar.

(2) Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Um-
gang, ist die Umgangsregelung als Vergleich aufzunehmen,
wenn das Gericht diese billigt (gerichtlich gebilligter Ver-
gleich). Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn sie
dem Kindeswohl nicht widerspricht.

(3) Kann in Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des
Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes
betreffen, eine einvernehmliche Regelung im Termin nach
§ 155 Abs. 2 nicht erreicht werden, hat das Gericht mit den
Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweili-
gen Anordnung zu erörtern. Wird die Teilnahme an einer Be-
ratung oder eine schriftliche Begutachtung angeordnet, soll
das Gericht in Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht be-
treffen, den Umgang durch einstweilige Anordnung regeln.

§ 157
Erörterung der Kindeswohlgefährdung;

einstweilige Anordnung

(1) In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürger-
lichen Gesetzbuchs soll das Gericht mit den Eltern und in ge-
eigneten Fällen auch mit dem Kind erörtern, wie einer mög-
lichen Gefährdung des Kindeswohls, insbesondere durch
öffentliche Hilfen, begegnet werden und welche Folgen die
Nichtannahme notwendiger Hilfen haben kann. Das Gericht
soll das Jugendamt zu dem Termin laden.

(2) Das Gericht hat das persönliche Erscheinen der Eltern
zu dem Termin nach Absatz 1 anzuordnen.

(3) In Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls hat
das Gericht unverzüglich den Erlass einer einstweiligen An-
ordnung zu prüfen.

§ 158
Verfahrensbeistand

(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kind-
schaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten
Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrneh-
mung seiner Interessen erforderlich ist.

(2) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich,

1. wenn das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat und dies
beantragt,

2. wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetz-

lichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,

2. in Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürger-
lichen Gesetzbuchs, wenn die teilweise oder vollständige
Entziehung der Personensorge in Betracht kommt,

(8) Dem Verfahrensbeistand sind keine Kosten aufzuerle-
gen.
5 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

3. wenn eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen
soll, in deren Obhut es sich befindet,

4. in Verfahren, die die Herausgabe des Kindes oder eine
Verbleibensanordnung zum Gegenstand haben oder

5. wenn der Ausschluss oder eine wesentliche Beschrän-
kung des Umgangsrechts in Betracht kommt.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes
festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu
bringen. Er hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und mög-
lichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu infor-
mieren. Soweit nach den Umständen des Einzelfalls ein
Erfordernis besteht, kann das Gericht dem Verfahrens-
beistand die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche
mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu
führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen
Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken.
Das Gericht hat Art und Umfang der Beauftragung kon-
kret festzulegen und die Beauftragung zu begründen. Der
Verfahrensbeistand kann im Interesse des Kindes Rechtsmit-
tel einlegen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes.

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) Für den Ersatz von Aufwendungen des nicht berufs-
mäßigen Verfahrensbeistands gilt § 277 Abs. 1 entspre-
chend. Wird die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig
geführt, erhält der Verfahrensbeistand eine einmalige
Vergütung in Höhe von 350 Euro. Im Falle der Über-
tragung von Aufgaben nach Absatz 4 Satz 3 erhöht sich
die Vergütung auf 550 Euro. Die Vergütung gilt auch
Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Verfahrensbei-
standschaft entstandener Aufwendungen sowie die auf
die Vergütung anfallende Umsatzsteuer ab. Der Aufwen-
dungsersatz und die Vergütung sind stets aus der Staats-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7

E n t w u r f

4. wenn eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen
soll, in deren Obhut es sich befindet,

5. in Verfahren, die die Herausgabe des Kindes oder eine
Verbleibensanordnung zum Gegenstand haben oder

6. wenn der Ausschluss oder eine Beschränkung des Um-
gangsrechts in Betracht kommt.

(3) Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu be-
stellen. Er wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum
Verfahren hinzugezogen. Sieht das Gericht in den Fällen des
Absatzes 2 von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab,
ist dies in der Endentscheidung zu begründen. Die Bestel-
lung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie
die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selb-
ständig anfechtbar.

(4) Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes
festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu
bringen. Er hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und mög-
lichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu infor-
mieren. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er auch Gesprä-
che mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes
führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen
Regelung über den Verfahrensgegenstand mitwirken. Der
Verfahrensbeistand kann im Interesse des Kindes Rechtsmit-
tel einlegen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes.

(5) Die Bestellung soll unterbleiben oder aufgehoben
werden, wenn die Interessen des Kindes von einem Rechts-
anwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevoll-
mächtigten angemessen vertreten werden.

(6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgeho-
ben wird,

1. mit der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden
Entscheidung oder

2. mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.

(7) Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung
des Verfahrensbeistands gilt § 277 entsprechend.
kasse zu zahlen. Im Übrigen gilt § 168 Abs. 1 entspre-
chend.

(8) u n v e r ä n d e r t

Gesetzbuchs bei dem dort genannten Ehegatten, Lebenspart-
ner oder Umgangsberechtigten lebt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Personen sind anzuhören,
wenn das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege lebt.
6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 159
Persönliche Anhörung des Kindes

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Das Kind soll über den Gegenstand, Ablauf und mög-
lichen Ausgang des Verfahrens in einer geeigneten und sei-
nem Alter entsprechenden Weise informiert werden, soweit
nicht Nachteile für seine Entwicklung, Erziehung oder Ge-
sundheit zu befürchten sind. Ihm ist Gelegenheit zur Äuße-
rung zu geben. Hat das Gericht dem Kind nach § 158
einen Verfahrensbeistand bestellt, soll die persönliche
Anhörung in dessen Anwesenheit stattfinden. Im Übrigen
steht die Gestaltung der persönlichen Anhörung im Ermes-
sen des Gerichts.

§ 160
u n v e r ä n d e r t

§ 161
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 7

E n t w u r f

§ 159
Persönliche Anhörung des Kindes

(1) Das Gericht hat das Kind persönlich anzuhören, wenn
es das 14. Lebensjahr vollendet hat. Betrifft das Verfahren
ausschließlich das Vermögen des Kindes, kann von einer
persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn eine sol-
che nach der Art der Angelegenheit nicht angezeigt ist.

(2) Hat das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet,
ist es persönlich anzuhören, wenn die Neigungen, Bindun-
gen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Be-
deutung sind oder wenn eine persönliche Anhörung aus
sonstigen Gründen angezeigt ist.

(3) Von einer persönlichen Anhörung nach Absatz 1 oder
Absatz 2 darf das Gericht aus schwerwiegenden Gründen ab-
sehen. Unterbleibt eine Anhörung allein wegen Gefahr im
Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

(4) Das Kind soll über den Gegenstand, Ablauf und mög-
lichen Ausgang des Verfahrens in einer geeigneten und sei-
nem Alter entsprechenden Weise informiert werden, soweit
nicht Nachteile für seine Entwicklung, Erziehung oder Ge-
sundheit zu befürchten sind. Ihm ist Gelegenheit zur Äuße-
rung zu geben. Im Übrigen steht die Gestaltung der persön-
lichen Anhörung im Ermessen des Gerichts.

§ 160
Anhörung der Eltern

(1) In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, soll
das Gericht die Eltern persönlich anhören. In Verfahren nach
den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind
die Eltern persönlich anzuhören.

(2) In sonstigen Kindschaftssachen hat das Gericht die El-
tern anzuhören. Dies gilt nicht für einen Elternteil, dem die
elterliche Sorge nicht zusteht, sofern von der Anhörung eine
Aufklärung nicht erwartet werden kann.

(3) Von der Anhörung darf nur aus schwerwiegenden
Gründen abgesehen werden.

(4) Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Ver-
zug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

§ 161
Mitwirkung der Pflegeperson

(1) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kin-
des betreffen, die Pflegeperson im Interesse des Kindes als
Beteiligte hinzuziehen, wenn das Kind seit längerer Zeit in
Familienpflege lebt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kind
auf Grund einer Entscheidung nach § 1682 des Bürgerlichen

Termin.

(3) In dem Termin erörtert das Gericht mit den Eltern,
welche Folgen das Unterbleiben des Umgangs für das Wohl
des Kindes haben kann. Es weist auf die Rechtsfolgen hin,
7 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 162
u n v e r ä n d e r t

§ 163
Fristsetzung bei schriftlicher Begutachtung;

Inhalt des Gutachtenauftrags;
Vernehmung des Kindes

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Eine Vernehmung des Kindes als Zeuge findet
nicht statt.

§ 164
u n v e r ä n d e r t

§ 165
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7

E n t w u r f

§ 162
Mitwirkung des Jugendamts

(1) Das Gericht hat in Verfahren, die die Person des Kin-
des betreffen, das Jugendamt anzuhören. Unterbleibt die An-
hörung wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nach-
zuholen.

(2) Das Jugendamt ist auf seinen Antrag an dem Verfahren
zu beteiligen.

(3) Dem Jugendamt sind alle Entscheidungen des Ge-
richts bekannt zu machen, zu denen es nach Absatz 1 Satz 1
zu hören war. Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die
Beschwerde zu.

§ 163
Fristsetzung bei schriftlicher Begutachtung;

Inhalt des Gutachtenauftrags

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das
Gericht dem Sachverständigen zugleich eine Frist, innerhalb
derer er das Gutachten einzureichen hat.

(2) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kin-
des betreffen, anordnen, dass der Sachverständige bei der Er-
stellung des Gutachtenauftrags auch auf die Herstellung des
Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll.

§ 164
Bekanntgabe der Entscheidung an das Kind

Die Entscheidung, gegen die das Kind das Beschwerde-
recht ausüben kann, ist dem Kind selbst bekannt zu machen,
wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht ge-
schäftsunfähig ist. Eine Begründung soll dem Kind nicht
mitgeteilt werden, wenn Nachteile für dessen Entwicklung,
Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind. § 38 Abs. 4
Nr. 2 ist nicht anzuwenden.

§ 165
Vermittlungsverfahren

(1) Macht ein Elternteil geltend, dass der andere Elternteil
die Durchführung einer gerichtlichen Entscheidung oder ei-
nes gerichtlich gebilligten Vergleichs über den Umgang mit
dem gemeinschaftlichen Kind vereitelt oder erschwert, ver-
mittelt das Gericht auf Antrag eines Elternteils zwischen den
Eltern. Das Gericht kann die Vermittlung ablehnen, wenn be-
reits ein Vermittlungsverfahren oder eine anschließende au-
ßergerichtliche Beratung erfolglos geblieben ist.

(2) Das Gericht lädt die Eltern unverzüglich zu einem Ver-
mittlungstermin. Zu diesem Termin ordnet das Gericht das
persönliche Erscheinen der Eltern an. In der Ladung weist
das Gericht darauf hin, welche Rechtsfolgen ein erfolgloses
Vermittlungsverfahren nach Absatz 5 haben kann. In geeig-
neten Fällen lädt das Gericht auch das Jugendamt zu dem

für den Minderjährigen eingeleitet ist, teilt dieses Gericht
dem für das Verfahren nach Absatz 1 zuständigen Gericht die
Anordnung und Aufhebung der Vormundschaft oder Pfleg-
schaft, den Wegfall des Aufgabenbereiches Unterbringung
und einen Wechsel in der Person des Vormunds oder Pflegers
8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 166
u n v e r ä n d e r t

§ 167
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 7

E n t w u r f

die sich ergeben können, wenn der Umgang vereitelt oder er-
schwert wird, insbesondere darauf, dass Ordnungsmittel ver-
hängt werden können oder die elterliche Sorge eingeschränkt
oder entzogen werden kann. Es weist die Eltern auf die be-
stehenden Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungs-
stellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe
hin.

(4) Das Gericht soll darauf hinwirken, dass die Eltern Ein-
vernehmen über die Ausübung des Umgangs erzielen.
Kommt ein gerichtlich gebilligter Vergleich zustande, tritt
dieser an die Stelle der bisherigen Regelung. Wird ein Ein-
vernehmen nicht erzielt, sind die Streitpunkte im Vermerk
festzuhalten.

(5) Wird weder eine einvernehmliche Regelung des Um-
gangs noch Einvernehmen über eine nachfolgende Inan-
spruchnahme außergerichtlicher Beratung erreicht oder er-
scheint mindestens ein Elternteil in dem Vermittlungstermin
nicht, stellt das Gericht durch nicht anfechtbaren Beschluss
fest, dass das Vermittlungsverfahren erfolglos geblieben ist.
In diesem Fall prüft das Gericht, ob Ordnungsmittel ergrif-
fen, Änderungen der Umgangsregelung vorgenommen oder
Maßnahmen in Bezug auf die Sorge ergriffen werden sollen.
Wird ein entsprechendes Verfahren von Amts wegen oder
auf einen binnen eines Monats gestellten Antrag eines
Elternteils eingeleitet, werden die Kosten des Vermittlungs-
verfahrens als Teil der Kosten des anschließenden Verfah-
rens behandelt.

§ 166
Abänderung und Überprüfung von Entscheidungen

und gerichtlich gebilligten Vergleichen

(1) Das Gericht ändert eine Entscheidung oder einen ge-
richtlich gebilligten Vergleich nach Maßgabe des § 1696 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Eine länger dauernde kindesschutzrechtliche Maßnah-
me hat das Gericht in angemessenen Zeitabständen zu über-
prüfen.

(3) Sieht das Gericht von einer Maßnahme nach den
§§ 1666 bis 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab, soll es
seine Entscheidung in einem angemessenen Zeitabstand, in
der Regel nach drei Monaten, überprüfen.

§ 167
Anwendbare Vorschriften

bei Unterbringung Minderjähriger

(1) In Verfahren nach § 151 Nr. 6 sind die für Unterbrin-
gungssachen nach § 312 Nr. 1, in Verfahren nach § 151 Nr. 7
die für Unterbringungssachen nach § 312 Nr. 3 geltenden
Vorschriften anzuwenden. An die Stelle des Verfahrenspfle-
gers tritt der Verfahrensbeistand.

(2) Ist für eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ein ande-
res Gericht zuständig als dasjenige, bei dem eine Vormund-
schaft oder eine die Unterbringung erfassende Pflegschaft

del zu leistenden Zahlungen absehen.

(3) Nach dem Tode des Mündels bestimmt das Gericht
Höhe und Zeitpunkt der Zahlungen, die der Erbe des Mün-
dels nach § 1836e des Bürgerlichen Gesetzbuchs an die
9 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 168
Beschluss über Zahlungen des Mündels

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) In dem Antrag sollen die persönlichen und wirtschaft-
lichen Verhältnisse des Mündels dargestellt werden. § 118
Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 120 Abs. 2 bis 4 Satz 1 und 2
der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.
Steht nach der freien Überzeugung des Gerichts der Auf-
wand zur Ermittlung der persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse des Mündels außer Verhältnis zur Höhe des aus
der Staatskasse zu begleichenden Anspruchs oder zur Höhe
der voraussichtlich vom Mündel zu leistenden Zahlungen,
kann das Gericht ohne weitere Prüfung den Anspruch fest-
setzen oder von einer Festsetzung der vom Mündel zu leis-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7

E n t w u r f

mit; das für das Verfahren nach Absatz 1 zuständige Gericht
teilt dem anderen Gericht die Unterbringungsmaßnahme, ih-
re Änderung, Verlängerung und Aufhebung mit.

(3) Der Betroffene ist ohne Rücksicht auf seine Ge-
schäftsfähigkeit verfahrensfähig, wenn er das 14. Lebensjahr
vollendet hat.

(4) In den in Absatz 1 Satz 1 genannten Verfahren sind die
Elternteile, denen die Personensorge zusteht, der gesetzliche
Vertreter in persönlichen Angelegenheiten sowie die Pflege-
eltern persönlich anzuhören.

(5) Das Jugendamt hat die Eltern, den Vormund oder den
Pfleger auf deren Wunsch bei der Zuführung zur Unterbrin-
gung zu unterstützen.

(6) In Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 soll der Sachver-
ständige Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psy-
chotherapie sein. In Verfahren nach § 151 Nr. 6 kann das
Gutachten auch durch einen in Fragen der Heimerziehung
ausgewiesenen Psychotherapeuten, Psychologen, Pädago-
gen oder Sozialpädagogen erstattet werden.

§ 168
Beschluss über Zahlungen des Mündels

(1) Das Gericht setzt durch Beschluss fest, wenn der Vor-
mund, Gegenvormund oder Mündel die gerichtliche Festset-
zung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält:

1. Vorschuss, Ersatz von Aufwendungen, Aufwandsent-
schädigung, soweit der Vormund oder Gegenvormund sie
aus der Staatskasse verlangen kann (§ 1835 Abs. 4 und
§ 1835a Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder ihm
nicht die Vermögenssorge übertragen wurde;

2. eine dem Vormund oder Gegenvormund zu bewilligende
Vergütung oder Abschlagszahlung (§1836 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs).

Mit der Festsetzung bestimmt das Gericht Höhe und Zeit-
punkt der Zahlungen, die der Mündel an die Staatskasse nach
den §§ 1836c und 1836e des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu
leisten hat. Es kann die Zahlungen gesondert festsetzen,
wenn dies zweckmäßig ist. Erfolgt keine Festsetzung nach
Satz 1 und richten sich die in Satz 1 bezeichneten Ansprüche
gegen die Staatskasse, gelten die Vorschriften über das Ver-
fahren bei der Entschädigung von Zeugen hinsichtlich ihrer
baren Auslagen sinngemäß.

(2) In dem Antrag sollen die persönlichen und wirtschaft-
lichen Verhältnisse des Mündels dargestellt werden. § 118
Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 120 Abs. 2 bis Abs. 4 Satz 1
und 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwen-
den. Steht nach der freien Überzeugung des Gerichts der
Aufwand zur Ermittlung der persönlichen und wirtschaftli-
chen Verhältnisse des Mündels außer Verhältnis zur Höhe
des aus der Staatskasse zu begleichenden Anspruchs oder
zur Höhe der voraussichtlich vom Mündel zu leistenden
Zahlungen, kann das Gericht ohne weitere Prüfung den An-
spruch festsetzen oder von einer Festsetzung der vom Mün-
tenden Zahlungen absehen.

(3) u n v e r ä n d e r t

Mutter, ansonsten der des Vaters maßgebend.

(3) Ist eine Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 nicht
gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin aus-
schließlich zuständig.
0 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

§ 168a
u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 4
Verfahren in Abstammungssachen

§ 169
Abstammungssachen

Abstammungssachen sind Verfahren

1. auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines
Eltern-Kind-Verhältnisses, insbesondere der Wirksam-
keit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vater-
schaft,

2. auf Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Ab-
stammungsuntersuchung und Anordnung der Dul-
dung einer Probeentnahme,

3. auf Einsicht in ein Abstammungsgutachten oder Aus-
händigung einer Abschrift oder

4. auf Anfechtung der Vaterschaft.

§ 170
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 8

E n t w u r f

Staatskasse zu leisten hat. Der Erbe ist verpflichtet, dem Ge-
richt über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen.
Er hat dem Gericht auf Verlangen ein Verzeichnis der zur
Erbschaft gehörenden Gegenstände vorzulegen und an Eides
Statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen und Gewis-
sen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu
imstande sei.

(4) Der Mündel ist zu hören, bevor nach Absatz 1 eine von
ihm zu leistende Zahlung festgesetzt wird. Vor einer Ent-
scheidung nach Absatz 3 ist der Erbe zu hören.

(5) Auf die Pflegschaft sind die Absätze 1 bis 4 entspre-
chend anzuwenden.

§ 168a
Mitteilungspflichten des Standesamts

(1) Wird dem Standesamt der Tod einer Person, die ein
minderjähriges Kind hinterlassen hat, oder die Geburt eines
Kindes nach dem Tod des Vaters oder das Auffinden eines
Minderjährigen, dessen Familienstand nicht zu ermitteln ist,
angezeigt, hat das Standesamt dies dem Familiengericht mit-
zuteilen.

(2) Führen Eltern, die gemeinsam für ein Kind sorge-
berechtigt sind, keinen Ehenamen und ist von ihnen binnen
eines Monats nach der Geburt des Kindes der Geburtsname
des Kindes nicht bestimmt worden, teilt das Standesamt dies
dem Familiengericht mit.

Abschnitt 4
Verfahren in Abstammungssachen

§ 169
Abstammungssachen

Abstammungssachen sind Verfahren

1. auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines
Eltern-Kind-Verhältnisses, insbesondere der Wirksam-
keit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vater-
schaft, oder

2. auf Anfechtung der Vaterschaft.

§ 170
Örtliche Zuständigkeit

(1) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, in dessen Be-
zirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach
Absatz 1 nicht gegeben, ist der gewöhnliche Aufenthalt der

1 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 171
u n v e r ä n d e r t

§ 172
Beteiligte

(1) Zu beteiligen sind

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. der Vater.

4. entfällt

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 173
u n v e r ä n d e r t

§ 174
Verfahrensbeistand

Das Gericht hat einem minderjährigen Beteiligten in Ab-
stammungssachen einen Verfahrensbeistand zu bestellen, so-
fern dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich
ist. § 158 Abs. 2 Nr. 1 sowie Abs. 3 bis 7 gilt entsprechend.

§ 175
Erörterungstermin; persönliche Anhörung

(1) Das Gericht soll vor einer Beweisaufnahme über die
Abstammung die Angelegenheit in einem Termin erörtern.
Es soll das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen
Beteiligten anordnen.

(2) Das Gericht soll vor einer Entscheidung über die
Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstam-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 8

E n t w u r f

§ 171
Antrag

(1) Das Verfahren wird durch einen Antrag eingeleitet.

(2) In dem Antrag sollen das Verfahrensziel und die be-
troffenen Personen bezeichnet werden. In einem Verfahren
auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 1
bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sollen die Umstände an-
gegeben werden, die gegen die Vaterschaft sprechen, sowie
der Zeitpunkt, in dem diese Umstände bekannt wurden. In ei-
nem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600
Abs. 1 Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs müssen die Um-
stände angegeben werden, die die Annahme rechtfertigen,
dass die Voraussetzungen des § 1600 Abs. 3 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs vorliegen, sowie der Zeitpunkt, in dem
diese Umstände bekannt wurden.

§ 172
Beteiligte

(1) Zu beteiligen sind

1. das Kind,

2. die Mutter,

3. der Vater sowie

4. im Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft der Mann,
der an Eides statt versichert, der Mutter während der
Empfängniszeit beigewohnt zu haben, und die zuständige
Behörde (anfechtungsberechtigte Behörde) in den Fällen
des § 1592 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Das Jugendamt ist in den Fällen des § 176 Abs. 1
Satz 1 auf seinen Antrag zu beteiligen.

§ 173
Vertretung eines Kindes durch einen Beistand

Wird das Kind durch das Jugendamt als Beistand vertre-
ten, ist die Vertretung durch den sorgeberechtigten Elternteil
ausgeschlossen.

§ 174
Verfahrensbeistand

Das Gericht hat einem minderjährigen Beteiligten in Ab-
stammungssachen einen Verfahrensbeistand zu bestellen, so-
fern dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich
ist. § 158 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 3 bis 7 gilt entspre-
chend.

§ 175
Erörterungstermin

Das Gericht soll vor einer Beweisaufnahme über die Ab-
stammung die Angelegenheit in einem Termin erörtern. Es
soll das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Betei-
ligten anordnen.
mungsuntersuchung und die Anordnung der Duldung
der Probeentnahme (§ 1598a Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs) die Eltern und ein Kind, das das 14. Le-
bensjahr vollendet hat, persönlich anhören. Ein jüngeres
Kind kann das Gericht persönlich anhören.

§ 180
Erklärungen zur Niederschrift des Gerichts

Die Anerkennung der Vaterschaft, die Zustimmung der
Mutter sowie der Widerruf der Anerkennung können auch in
2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 176
u n v e r ä n d e r t

§ 177
Eingeschränkte Amtsermittlung;

förmliche Beweisaufnahme

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Über die Abstammung in Verfahren nach § 169 Nr. 1
und 4 hat eine förmliche Beweisaufnahme stattzufinden. Die
Begutachtung durch einen Sachverständigen kann durch die
Verwertung eines von einem Beteiligten mit Zustimmung
der anderen Beteiligten eingeholten Gutachtens über die Ab-
stammung ersetzt werden, wenn das Gericht keine Zweifel
an der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Gutachten ge-
troffenen Feststellungen hat und die Beteiligten zustimmen.

§ 178
u n v e r ä n d e r t

§ 179
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 8

E n t w u r f

§ 176
Anhörung des Jugendamts

(1) Das Gericht soll im Fall einer Anfechtung nach § 1600
Abs. 1 Nr. 2 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie im
Fall einer Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 4 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs, wenn die Anfechtung durch den gesetz-
lichen Vertreter erfolgt, das Jugendamt anhören. Im Übrigen
kann das Gericht das Jugendamt anhören, wenn ein Beteilig-
ter minderjährig ist.

(2) Das Gericht hat dem Jugendamt in den Fällen einer
Anfechtung nach Absatz 1 Satz 1 sowie einer Anhörung
nach Absatz 1 Satz 2 die Entscheidung mitzuteilen. Gegen
den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.

§ 177
Eingeschränkte Amtsermittlung;

förmliche Beweisaufnahme

(1) Im Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft dürfen
von den beteiligten Personen nicht vorgebrachte Tatsachen
nur berücksichtigt werden, wenn sie geeignet sind, dem Fort-
bestand der Vaterschaft zu dienen, oder wenn der die Vater-
schaft Anfechtende einer Berücksichtigung nicht wider-
spricht.

(2) Über die Abstammung hat eine förmliche Beweisauf-
nahme stattzufinden. Die Begutachtung durch einen Sach-
verständigen kann durch die Verwertung eines von einem
Beteiligten mit Zustimmung der anderen Beteiligten einge-
holten Gutachtens über die Abstammung ersetzt werden,
wenn das Gericht keine Zweifel an der Richtigkeit und Voll-
ständigkeit der im Gutachten getroffenen Feststellungen hat
und die Beteiligten zustimmen.

§ 178
Untersuchungen zur Feststellung

der Abstammung

(1) Soweit es zur Feststellung der Abstammung erforder-
lich ist, hat jede Person Untersuchungen, insbesondere die
Entnahme von Blutproben, zu dulden, es sei denn, dass ihr
die Untersuchung nicht zugemutet werden kann.

(2) Die §§ 386 bis 390 der Zivilprozessordnung gelten
entsprechend. Bei wiederholter unberechtigter Verweige-
rung der Untersuchung kann auch unmittelbarer Zwang an-
gewendet, insbesondere die zwangsweise Vorführung zur
Untersuchung angeordnet werden.

§ 179
Mehrheit von Verfahren

(1) Abstammungssachen, die dasselbe Kind betreffen,
können miteinander verbunden werden. Mit einem Verfah-
ren auf Feststellung des Bestehens der Vaterschaft kann eine
Unterhaltssache nach § 237 verbunden werden.

(2) Im Übrigen ist eine Verbindung von Abstammungs-
sachen miteinander oder mit anderen Verfahren unzulässig.
§ 180
u n v e r ä n d e r t

(1) Der Restitutionsantrag gegen einen rechtskräftigen
Beschluss, in dem über die Abstammung entschieden ist, ist
auch statthaft, wenn ein Beteiligter ein neues Gutachten über
die Abstammung vorlegt, das allein oder in Verbindung mit
3 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 181
u n v e r ä n d e r t

§ 182
u n v e r ä n d e r t

§ 183
u n v e r ä n d e r t

§ 184
Wirksamkeit des Beschlusses,
Ausschluss der Abänderung,

ergänzende Vorschriften über die Beschwerde

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Gegen Endentscheidungen in Abstammungssa-
chen steht auch demjenigen die Beschwerde zu, der an
dem Verfahren beteiligt war oder zu beteiligen gewesen
wäre.

§ 185
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 8

E n t w u r f

einem Erörterungstermin zur Niederschrift des Gerichts er-
klärt werden. Das Gleiche gilt für die etwa erforderliche Zu-
stimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der
Mutter des Kindes verheiratet ist, des Kindes oder eines ge-
setzlichen Vertreters.

§ 181
Tod eines Beteiligten

Stirbt ein Beteiligter vor Rechtskraft der Endentschei-
dung, hat das Gericht die übrigen Beteiligten darauf hinzu-
weisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein
Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch
Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein
Beteiligter innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist die
Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache
erledigt.

§ 182
Inhalt des Beschlusses

(1) Ein rechtskräftiger Beschluss, der das Nichtbestehen
einer Vaterschaft nach § 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
infolge der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs feststellt, enthält die Feststellung der Va-
terschaft des Anfechtenden. Diese Wirkung ist in der Be-
schlussformel von Amts wegen auszusprechen.

(2) Weist das Gericht einen Antrag auf Feststellung des
Nichtbestehens der Vaterschaft ab, weil es den Antragsteller
oder einen anderen Beteiligten als Vater festgestellt hat,
spricht es dies in der Beschlussformel aus.

§ 183
Kosten bei Anfechtung der Vaterschaft

Hat ein Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft Erfolg,
tragen die Beteiligten, mit Ausnahme des minderjährigen
Kindes, die Gerichtskosten zu gleichen Teilen; die Beteilig-
ten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

§ 184
Wirksamkeit des Beschlusses,
Ausschluss der Abänderung

(1) Die Endentscheidung in Abstammungssachen wird
mit Rechtskraft wirksam. Eine Abänderung ist ausgeschlos-
sen.

(2) Soweit über die Abstammung entschieden ist, wirkt
der Beschluss für und gegen alle.

§ 185
Wiederaufnahme des Verfahrens

a) der Annehmende und der Anzunehmende,

b) die Eltern des Anzunehmenden, wenn dieser entwe-
der minderjährig ist und ein Fall des § 1747 Abs. 2
Satz 2 oder Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Abschnitt 5
Verfahren in Adoptionssachen

§ 186
u n v e r ä n d e r t

§ 187
Örtliche Zuständigkeit

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Ist nach den Absätzen 1 bis 3 eine Zuständigkeit nicht
gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zustän-
dig. Es kann die Sache aus wichtigem Grund an ein ande-
res Gericht verweisen.

§ 188
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 8

E n t w u r f

den im früheren Verfahren erhobenen Beweisen eine andere
Entscheidung herbeigeführt haben würde.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme kann auch von dem
Beteiligten erhoben werden, der in dem früheren Verfahren
obsiegt hat.

(3) Für den Antrag ist das Gericht ausschließlich zustän-
dig, das im ersten Rechtszug entschieden hat; ist der ange-
fochtene Beschluss von dem Beschwerdegericht oder dem
Rechtsbeschwerdegericht erlassen, ist das Beschwerde-
gericht zuständig. Wird der Antrag mit einem Nichtigkeits-
antrag oder mit einem Restitutionsantrag nach § 580 der
Zivilprozessordnung verbunden, ist § 584 der Zivilprozess-
ordnung anzuwenden.

(4) § 586 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.

Abschnitt 5
Verfahren in Adoptionssachen

§ 186
Adoptionssachen

Adoptionssachen sind Verfahren, die

1. die Annahme als Kind,

2. die Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind,

3. die Aufhebung des Annahmeverhältnisses oder

4. die Befreiung vom Eheverbot des § 1308 Abs. 1 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs

betreffen.

§ 187
Örtliche Zuständigkeit

(1) Für Verfahren nach § 186 Nr. 1 bis 3 ist das Gericht
ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Annehmende
oder einer der Annehmenden seinen gewöhnlichen Aufent-
halt hat.

(2) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach
Absatz 1 nicht gegeben, ist der gewöhnliche Aufenthalt des
Kindes maßgebend.

(3) Für Verfahren nach § 186 Nr. 4 ist das Gericht aus-
schließlich zuständig, in dessen Bezirk einer der Verlobten
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Ist nach den Absätzen 1 bis 3 eine Zuständigkeit nicht
gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zustän-
dig.

§ 188
Beteiligte

(1) Zu beteiligen sind

1. in Verfahren nach § 186 Nr. 1

(3) Von der Anhörung eines minderjährigen Beteiligten
kann abgesehen werden, wenn Nachteile für seine Entwick-
lung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind oder
wenn wegen des geringen Alters von einer Anhörung eine
Aufklärung nicht zu erwarten ist.
5 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 189
Fachliche Äußerung

einer Adoptionsvermittlungsstelle

Wird ein Minderjähriger als Kind angenommen, hat das
Gericht eine fachliche Äußerung der Adoptionsvermitt-
lungsstelle, die das Kind vermittelt hat, einzuholen, ob das
Kind und die Familie des Annehmenden für die Annahme
geeignet sind. Ist keine Adoptionsvermittlungsstelle tätig ge-
worden, ist eine fachliche Äußerung des Jugendamts oder
einer Adoptionsvermittlungsstelle einzuholen. Die fachliche
Äußerung ist kostenlos abzugeben.

§ 190
u n v e r ä n d e r t

§ 191
Verfahrensbeistand

Das Gericht hat einem minderjährigen Beteiligten in Ad-
optionssachen einen Verfahrensbeistand zu bestellen, sofern
dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.
§ 158 Abs. 2 Nr. 1 sowie Abs. 3 bis 7 gilt entsprechend.

§ 192
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 8

E n t w u r f

nicht vorliegt oder im Fall des § 1772 des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs,

c) der Ehegatte des Annehmenden und der Ehegatte des
Anzunehmenden, sofern nicht ein Fall des § 1749
Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt,

2. in Verfahren nach § 186 Nr. 2 derjenige, dessen Einwilli-
gung ersetzt werden soll,

3. in Verfahren nach § 186 Nr. 3

a) der Annehmende und der Angenommene,

b) die leiblichen Eltern des minderjährigen Angenom-
menen,

4. in Verfahren nach § 186 Nr. 4 die Verlobten.

(2) Das Jugendamt und das Landesjugendamt sind auf ih-
ren Antrag zu beteiligen.

§ 189
Gutachtliche Äußerung

einer Adoptionsvermittlungsstelle

Wird ein Minderjähriger als Kind angenommen, hat das
Gericht eine gutachtliche Äußerung der Adoptionsvermitt-
lungsstelle, die das Kind vermittelt hat, einzuholen, ob das
Kind und die Familie des Annehmenden für die Annahme
geeignet sind. Ist keine Adoptionsvermittlungsstelle tätig ge-
worden, ist eine gutachtliche Äußerung des Jugendamts oder
einer Adoptionsvermittlungsstelle einzuholen. Die gutacht-
liche Äußerung ist kostenlos abzugeben.

§ 190
Bescheinigung

über den Eintritt der Vormundschaft

Ist das Jugendamt nach § 1751 Abs. 1 Satz 1 und 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs Vormund geworden, hat das Fa-
miliengericht ihm unverzüglich eine Bescheinigung über
den Eintritt der Vormundschaft zu erteilen; § 1791 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

§ 191
Verfahrensbeistand

Das Gericht hat einem minderjährigen Beteiligten in Ad-
optionssachen einen Verfahrensbeistand zu bestellen, sofern
dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.
§ 158 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 3 bis 7 gilt ent-
sprechend.

§ 192
Anhörung der Beteiligten

(1) Das Gericht hat in Verfahren auf Annahme als Kind
oder auf Aufhebung des Annahmeverhältnisses den Anneh-
menden und das Kind persönlich anzuhören.

(2) Im Übrigen sollen die beteiligten Personen angehört
werden.

(1) Der Beschluss über die Ersetzung einer Einwilligung
oder Zustimmung zur Annahme als Kind wird erst mit
Rechtskraft wirksam; eine Abänderung oder Wiederaufnah-
me ist ausgeschlossen.
6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 193
u n v e r ä n d e r t

§ 194
Anhörung des Jugendamts

(1) In Adoptionssachen hat das Gericht das Jugendamt an-
zuhören, sofern der Anzunehmende oder Angenommene
minderjährig ist. Dies gilt nicht, wenn das Jugendamt nach
§ 189 eine fachliche Äußerung abgegeben hat.

(2) Das Gericht hat dem Jugendamt in den Fällen, in de-
nen dieses angehört wurde oder eine fachliche Äußerung ab-
gegeben hat, die Entscheidung mitzuteilen. Gegen den Be-
schluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.

§ 195
Anhörung des Landesjugendamts

(1) In den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Adop-
tionsvermittlungsgesetzes hat das Gericht vor dem Ausspruch
der Annahme auch die zentrale Adoptionsstelle des Landes-
jugendamts anzuhören, die nach § 11 Abs. 2 des Adoptions-
vermittlungsgesetzes beteiligt worden ist. Ist eine zentrale
Adoptionsstelle nicht beteiligt worden, tritt an seine Stelle das
Landesjugendamt, in dessen Bereich das Jugendamt liegt, das
nach § 194 Gelegenheit zur Äußerung erhält oder das nach
§ 189 eine fachliche Äußerung abgegeben hat.

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 196
u n v e r ä n d e r t

§ 197
u n v e r ä n d e r t

§ 198
Beschluss in weiteren Verfahren
Drucksache 16/9733 – 8

E n t w u r f

§ 193
Anhörung weiterer Personen

Das Gericht hat in Verfahren auf Annahme als Kind die
Kinder des Annehmenden und des Anzunehmenden anzuhö-
ren. § 192 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 194
Anhörung des Jugendamts

(1) In Adoptionssachen hat das Gericht das Jugendamt an-
zuhören, sofern der Anzunehmende oder Angenommene
minderjährig ist. Dies gilt nicht, wenn das Jugendamt nach
§ 189 eine gutachtliche Äußerung abgegeben hat.

(2) Das Gericht hat dem Jugendamt in den Fällen, in de-
nen dieses angehört wurde oder eine gutachtliche Äußerung
abgegeben hat, die Entscheidung mitzuteilen. Gegen den Be-
schluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.

§ 195
Anhörung des Landesjugendamts

(1) In den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Adop-
tionsvermittlungsgesetzes hat das Gericht vor dem Ausspruch
der Annahme auch die zentrale Adoptionsstelle des Landes-
jugendamts anzuhören, die nach § 11 Abs. 2 des Adoptions-
vermittlungsgesetzes beteiligt worden ist. Ist eine zentrale
Adoptionsstelle nicht beteiligt worden, tritt an seine Stelle das
Landesjugendamt, in dessen Bereich das Jugendamt liegt, das
nach § 194 Gelegenheit zur Äußerung erhält oder das nach
§ 189 eine gutachtliche Äußerung abgegeben hat.

(2) Das Gericht hat dem Landesjugendamt alle Entschei-
dungen mitzuteilen, zu denen dieses nach Absatz 1 anzuhö-
ren war. Gegen den Beschluss steht dem Landesjugendamt
die Beschwerde zu.

§ 196
Unzulässigkeit der Verbindung

Eine Verbindung von Adoptionssachen mit anderen Ver-
fahren ist unzulässig.

§ 197
Beschluss über die Annahme als Kind

(1) In einem Beschluss, durch den das Gericht die Annah-
me als Kind ausspricht, ist anzugeben, auf welche gesetz-
lichen Vorschriften sich die Annahme gründet. Wurde die
Einwilligung eines Elternteils nach § 1747 Abs. 4 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs nicht für erforderlich erachtet, ist dies
ebenfalls in dem Beschluss anzugeben.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 wird der Beschluss mit
der Zustellung an den Annehmenden, nach dem Tod des An-
nehmenden mit der Zustellung an das Kind wirksam.

(3) Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Eine Abänderung
oder Wiederaufnahme ist ausgeschlossen.

§ 198
Beschluss in weiteren Verfahren
(1) Der Beschluss über die Ersetzung einer Einwilligung
oder Zustimmung zur Annahme als Kind wird erst mit
Rechtskraft wirksam. Bei Gefahr im Verzug kann das
Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses an-

nungszuweisungssache oder Hausratssache bei einem ande-
ren Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von
Amts wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben. § 281
Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entspre-
chend.
7 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

ordnen. Der Beschluss wird mit Bekanntgabe an den
Antragsteller wirksam. Eine Abänderung oder Wiederauf-
nahme ist ausgeschlossen.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 199
u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 6
Verfahren in Wohnungszuweisungssachen

und Hausratssachen

§ 200
u n v e r ä n d e r t

§ 201
u n v e r ä n d e r t

§ 202
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 8

E n t w u r f

(2) Der Beschluss, durch den das Gericht das Annahme-
verhältnis aufhebt, wird erst mit Rechtskraft wirksam; eine
Abänderung oder Wiederaufnahme ist ausgeschlossen.

(3) Der Beschluss, durch den die Befreiung vom Ehever-
bot nach § 1308 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erteilt
wird, ist nicht anfechtbar; eine Abänderung oder Wiederauf-
nahme ist ausgeschlossen, wenn die Ehe geschlossen worden
ist.

§ 199
Anwendung des Adoptionswirkungsgesetzes

Die Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes bleiben
unberührt.

Abschnitt 6
Verfahren in Wohnungszuweisungssachen

und Hausratssachen

§ 200
Wohnungszuweisungssachen; Hausratssachen

(1) Wohnungszuweisungssachen sind Verfahren

1. nach § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

2. nach den §§ 2 bis 6 der Verordnung über die Behandlung
der Ehewohnung und des Hausrats.

(2) Hausratssachen sind Verfahren

1. nach § 1361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

2. nach den §§ 2 und 8 bis 10 der Verordnung über die Be-
handlung der Ehewohnung und des Hausrats.

§ 201
Örtliche Zuständigkeit

Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:

1. während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht,
bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist
oder war,

2. das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Woh-
nung der Ehegatten befindet,

3. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat,

4. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen ge-
wöhnlichen Aufenthalt hat.

§ 202
Abgabe an das Gericht der Ehesache

Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Woh-

satz 1 vorgebracht werden, können nur berücksichtigt wer-
den, wenn dadurch nach der freien Überzeugung des Ge-
richts die Erledigung des Verfahrens nicht verzögert wird
oder wenn der Ehegatte die Verspätung genügend entschul-
digt.
8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 203
u n v e r ä n d e r t

§ 204
u n v e r ä n d e r t

§ 205
u n v e r ä n d e r t

§ 206
Besondere Vorschriften in Hausratssachen

(1) Das Gericht kann in Hausratssachen jedem Ehegatten
aufgeben,

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. bestimmte Belege vorzulegen

und ihm hierzu eine angemessene Frist setzen.

(2) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 8

E n t w u r f

§ 203
Antrag

(1) Das Verfahren wird durch den Antrag eines Ehegatten
eingeleitet.

(2) Der Antrag in Hausratssachen soll die Angabe der Ge-
genstände enthalten, deren Zuteilung begehrt wird. Dem An-
trag in Hausratssachen nach § 200 Abs. 2 Nr. 2 soll zudem
eine Aufstellung sämtlicher Hausratsgegenstände beigefügt
werden, die auch deren genaue Bezeichnung enthält.

(3) Der Antrag in Wohnungszuweisungssachen soll die
Angabe enthalten, ob Kinder im Haushalt der Ehegatten le-
ben.

§ 204
Beteiligte

(1) In Wohnungszuweisungssachen nach § 200 Abs. 1
Nr. 2 sind auch der Vermieter der Wohnung, der Grundstücks-
eigentümer, der Dritte (§ 4 der Verordnung über die Behand-
lung der Ehewohnung und des Hausrats) und Personen, mit
denen die Ehegatten oder einer von ihnen hinsichtlich der
Wohnung in Rechtsgemeinschaft stehen, zu beteiligen.

(2) Das Jugendamt ist in Wohnungszuweisungssachen auf
seinen Antrag zu beteiligen, wenn Kinder im Haushalt der
Ehegatten leben.

§ 205
Anhörung des Jugendamts

in Wohnungszuweisungssachen

(1) In Wohnungszuweisungssachen soll das Gericht das
Jugendamt anhören, wenn Kinder im Haushalt der Ehegatten
leben. Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im
Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

(2) Das Gericht hat in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
dem Jugendamt die Entscheidung mitzuteilen. Gegen den
Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.

§ 206
Besondere Vorschriften in Hausratssachen

(1) Das Gericht kann in Hausratssachen jedem Ehegatten
aufgeben,

1. die Hausratsgegenstände anzugeben, deren Zuteilung er
begehrt,

2. eine Aufstellung sämtlicher Hausratsgegenstände ein-
schließlich deren genauer Bezeichnung vorzulegen oder
eine vorgelegte Aufstellung zu ergänzen,

3. sich über bestimmte Umstände zu erklären, eigene Anga-
ben zu ergänzen oder zum Vortrag eines anderen Beteilig-
ten Stellung zu nehmen oder

4. bestimmte Belege vorzulegen,

und ihm hierzu eine angemessene Frist setzen.

(2) Umstände, die erst nach Ablauf einer Frist nach Ab-

Beteiligte

In Verfahren nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes ist das
Jugendamt auf seinen Antrag zu beteiligen, wenn ein Kind in
dem Haushalt lebt.
9 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 207
u n v e r ä n d e r t

§ 208
u n v e r ä n d e r t

§ 209
Durchführung der Entscheidung, Wirksamkeit

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Mit der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit
kann das Gericht auch die Zulässigkeit der Voll-
streckung vor der Zustellung an den Antragsgegner an-
ordnen. In diesem Fall tritt die Wirksamkeit in dem Zeit-
punkt ein, in dem die Entscheidung der Geschäftsstelle
des Gerichts zur Bekanntmachung übergeben wird. Die-
ser Zeitpunkt ist auf der Entscheidung zu vermerken.

Abschnitt 7
Verfahren in Gewaltschutzsachen

§ 210
u n v e r ä n d e r t

§ 211
u n v e r ä n d e r t

§ 212
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 8

E n t w u r f

(3) Kommt ein Ehegatte einer Auflage nach Absatz 1
nicht nach oder sind nach Absatz 2 Umstände nicht zu be-
rücksichtigen, ist das Gericht insoweit zur weiteren Aufklä-
rung des Sachverhalts nicht verpflichtet.

§ 207
Erörterungstermin

Das Gericht soll die Angelegenheit mit den Ehegatten in
einem Termin erörtern. Es soll das persönliche Erscheinen
der Ehegatten anordnen.

§ 208
Tod eines Ehegatten

Stirbt einer der Ehegatten vor Abschluss des Verfahrens,
gilt dieses als in der Hauptsache erledigt.

§ 209
Durchführung der Entscheidung, Wirksamkeit

(1) Das Gericht soll mit der Endentscheidung die Anord-
nungen treffen, die zu ihrer Durchführung erforderlich sind.

(2) Die Endentscheidung in Wohnungszuweisungs- und
Hausratssachen wird mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht
soll in Wohnungszuweisungssachen nach § 200 Abs. 1 Nr. 1
die sofortige Wirksamkeit anordnen.

Abschnitt 7
Verfahren in Gewaltschutzsachen

§ 210
Gewaltschutzsachen

Gewaltschutzsachen sind Verfahren nach den §§ 1 und 2
des Gewaltschutzgesetzes.

§ 211
Örtliche Zuständigkeit

Ausschließlich zuständig ist nach Wahl des Antragstellers

1. das Gericht, in dessen Bezirk die Tat begangen wurde,

2. das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Woh-
nung des Antragstellers und des Antragsgegners befindet
oder

3. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat.

§ 212

u n v e r ä n d e r t

0 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 213
u n v e r ä n d e r t

§ 214
u n v e r ä n d e r t

§ 215
u n v e r ä n d e r t

§ 216
Wirksamkeit, Vollstreckung vor Zustellung

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Mit der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit kann
das Gericht auch die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der
Zustellung an den Antragsgegner anordnen. In diesem Fall
tritt die Wirksamkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem die Ent-
scheidung der Geschäftsstelle des Gerichts zur Bekanntma-
chung übergeben wird; dieser Zeitpunkt ist auf der Entschei-
dung zu vermerken.

§ 216a
Mitteilung von Entscheidungen

Das Gericht teilt Anordnungen nach den §§ 1 und 2
des Gewaltschutzgesetzes sowie deren Änderung oder
Aufhebung der zuständigen Polizeibehörde und anderen
öffentlichen Stellen, die von der Durchführung der An-
ordnung betroffen sind, unverzüglich mit, soweit nicht
Drucksache 16/9733 – 9

E n t w u r f

§ 213
Anhörung des Jugendamts

(1) In Verfahren nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes soll
das Gericht das Jugendamt anhören, wenn Kinder in dem
Haushalt leben. Unterbleibt die Anhörung allein wegen Ge-
fahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

(2) Das Gericht hat in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
dem Jugendamt die Entscheidung mitzuteilen. Gegen den
Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.

§ 214
Einstweilige Anordnung

(1) Auf Antrag kann das Gericht durch einstweilige An-
ordnung eine vorläufige Regelung nach § 1 oder § 2 des Ge-
waltschutzgesetzes treffen. Ein dringendes Bedürfnis für ein
sofortiges Tätigwerden liegt in der Regel vor, wenn eine Tat
nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes begangen wurde oder
aufgrund konkreter Umstände mit einer Begehung zu rech-
nen ist.

(2) Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung
gilt im Fall des Erlasses ohne mündliche Erörterung zugleich
als Auftrag zur Zustellung durch den Gerichtsvollzieher un-
ter Vermittlung der Geschäftsstelle und als Auftrag zur Voll-
streckung; auf Verlangen des Antragstellers darf die Zustel-
lung nicht vor der Vollstreckung erfolgen.

§ 215
Durchführung der Endentscheidung

In Verfahren nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes soll das
Gericht in der Endentscheidung die zu ihrer Durchführung
erforderlichen Anordnungen treffen.

§ 216
Wirksamkeit, Vollstreckung vor Zustellung

(1) Die Endentscheidung in Gewaltschutzsachen wird mit
Rechtskraft wirksam. Das Gericht soll die sofortige Wirk-
samkeit anordnen.

(2) Mit der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit kann
das Gericht auch die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der
Zustellung an den Antragsgegner anordnen. In diesem Fall
tritt die Wirksamkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem die Ent-
scheidung der Geschäftstelle des Gerichts zur Bekanntma-
chung übergeben wird; dieser Zeitpunkt ist auf der Entschei-
dung zu vermerken.
schutzwürdige Interessen eines Beteiligten an dem Aus-
schluss der Übermittlung, das Schutzbedürfnis anderer
Beteiligter oder das öffentliche Interesse an der Über-
mittlung überwiegen. Die Beteiligten sollen über die Mit-
teilung unterrichtet werden.

Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht

(1) In Versorgungsausgleichssachen kann das Gericht
über Grund und Höhe der Anrechte Auskünfte einholen bei

1. den Ehegatten und ihren Hinterbliebenen,
1 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Abschnitt 8
Verfahren in Versorgungsausgleichssachen

§ 217
u n v e r ä n d e r t

§ 218
u n v e r ä n d e r t

§ 219
Beteiligte

Zu beteiligen sind neben den Ehegatten

1. in den Fällen des Ausgleichs durch Übertragung oder Be-
gründung von Anrechten der Versorgungsträger,

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

§ 220
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9

E n t w u r f

Abschnitt 8
Verfahren in Versorgungsausgleichssachen

§ 217
Versorgungsausgleichssachen

Versorgungsausgleichssachen sind Verfahren, die den
Versorgungsausgleich betreffen.

§ 218
Örtliche Zuständigkeit

Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:

1. während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht,
bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist
oder war,

2. das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren ge-
meinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt
gehabt haben, wenn ein Ehegatte dort weiterhin seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat,

3. das Gericht, in dessen Bezirk ein Antragsgegner seinen
gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat,

4. das Gericht, in dessen Bezirk ein Antragsteller seinen ge-
wöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat,

5. das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.

§ 219
Beteiligte

Zu beteiligen sind neben den Ehegatten

1. in den Fällen des Ausgleichs durch Übertragung oder Be-
gründung von Anrechten der Versorgungsträger

a) bei dem ein auszugleichendes oder nach § 3b Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Ver-
sorgungsausgleich zum Ausgleich heranzuziehendes
Anrecht besteht,

b) auf den ein Anrecht zu übertragen ist,

c) bei dem ein Anrecht zu begründen ist oder

d) an den Zahlungen zur Begründung von Anrechten zu
leisten sind,

2. in den Fällen des § 3a des Gesetzes zur Regelung von
Härten im Versorgungsausgleich

a) der Versorgungsträger, gegen den der Anspruch ge-
richtet ist sowie

b) bei Anwendung dessen Absatz 1 auch die Witwe oder
der Witwer des Verpflichteten,

3. in den Fällen des § 10a des Gesetzes zur Regelung von
Härten im Versorgungsausgleich

a) die Versorgungsträger nach Nummer 1 sowie

b) die Hinterbliebenen der Ehegatten.

§ 220

u n v e r ä n d e r t

geschlossen haben und das Gericht die Vereinbarung geneh-
migt hat.

(2) Die Verweigerung der Genehmigung ist nicht selb-
ständig anfechtbar.
2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 221
u n v e r ä n d e r t

§ 222
u n v e r ä n d e r t

§ 223
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 9

E n t w u r f

2. Versorgungsträgern und

3. sonstigen Stellen, die zur Erteilung der Auskünfte in der
Lage sind.

Übersendet das Gericht zur Auskunftserteilung ein amtliches
Formular, ist dieses zu verwenden.

(2) Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten oder
ihre Hinterbliebenen gegenüber dem Versorgungsträger be-
stimmte für die Feststellung der in den Versorgungsausgleich
einzubeziehenden Anrechte erforderliche Mitwirkungshand-
lungen zu erbringen haben. Das Gericht kann insbesondere
anordnen, dass alle erheblichen Tatsachen anzugeben, die
notwendigen Urkunden und Beweismittel beizubringen, die
für die Feststellung der einzubeziehenden Anrechte erforder-
lichen Anträge zu stellen und dass dabei die vorgesehenen
Formulare zu verwenden sind.

(3) Die in dieser Vorschrift genannten Personen und Stel-
len sind verpflichtet, den gerichtlichen Ersuchen und Anord-
nungen Folge zu leisten.

§ 221
Aussetzung des Verfahrens

über den Versorgungsausgleich

(1) Besteht Streit über den Bestand oder die Höhe eines in
den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts, kann
das Gericht das Verfahren über den Versorgungsausgleich
aussetzen und einem oder beiden Ehegatten eine Frist zur Er-
hebung der Klage bestimmen. Wird die Klage nicht vor Ab-
lauf der bestimmten Frist erhoben, kann das Gericht im wei-
teren Verfahren das Vorbringen unberücksichtigt lassen, das
mit der Klage hätte geltend gemacht werden können.

(2) Das Gericht hat das Verfahren auszusetzen, wenn ein
Rechtsstreit über ein in den Versorgungsausgleich einzube-
ziehendes Anrecht anhängig ist. Ist die Klage erst nach Ab-
lauf der nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Frist erhoben wor-
den, kann das Gericht das Verfahren aussetzen.

§ 222
Erörterungstermin

In den Verfahren nach den §§ 1587b und 1587f des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs und in den Fällen des § 230 soll das
Gericht die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Ter-
min erörtern.

§ 223
Vereinbarung über den Versorgungsausgleich

(1) Ein Versorgungsausgleich durch Übertragung oder
Begründung von Anrechten findet insoweit nicht statt, als
die Ehegatten den Versorgungsausgleich nach § 1408 Abs. 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen oder nach
§ 1587o des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Vereinbarung

Gegen Entscheidungen nach den §§ 1587d, 1587g Abs. 3,
1587i Abs. 3 und § 1587l Abs. 3 Satz 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs sowie nach § 224 Abs. 2 und 3 ist die Rechts-
beschwerde ausgeschlossen.
3 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 224
Zahlungen

zur Begründung von Rentenanwartschaften

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Ist ein Ehegatte aufgrund einer Vereinbarung, die das
Gericht nach § 1587o Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
genehmigt hat, verpflichtet, für den anderen Zahlungen zur
Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen
Rentenversicherung zu leisten, wird der für die Begründung
dieser Rentenanwartschaften erforderliche Betrag gesondert
festgesetzt. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 225
u n v e r ä n d e r t

§ 226
u n v e r ä n d e r t

§ 227
u n v e r ä n d e r t

§ 228
Zulässigkeit der Beschwerde

In Versorgungsausgleichssachen gilt § 61 nur im Fall der
Anfechtung einer Kostenentscheidung.

§ 229
Ausschluss der Rechtsbeschwerde
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9

E n t w u r f

§ 224
Zahlungen

zur Begründung von Rentenanwartschaften

(1) In der Entscheidung nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 des Geset-
zes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich ist
der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, an den die
Zahlung zu leisten ist, zu bezeichnen.

(2) Ist ein Ehegatte auf Grund einer Vereinbarung, die das
Gericht nach § 1587o Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
genehmigt hat, verpflichtet, für den anderen Zahlungen zur
Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen
Rentenversicherung zu leisten, wird der für die Begründung
dieser Rentenanwartschaften erforderliche Betrag gesondert
festgesetzt. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Werden die Berechnungsgrößen geändert, nach denen
sich der Betrag errechnet, der in den Fällen der Absätze 1
und 2 zu leisten ist, hat das Gericht den zu leistenden Betrag
auf Antrag neu festzusetzen.

§ 225
Aufhebung der früheren Entscheidung

bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich

Soweit der Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs stattfindet, hat das Gericht die auf
§ 1587b Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder auf § 3b
Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Ver-
sorgungsausgleich gegründete Entscheidung aufzuheben.

§ 226
Einstweilige Anordnung

Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung abwei-
chend von § 49 auf Antrag des Berechtigten oder der Witwe
oder des Witwers des Verpflichteten die Zahlung der Aus-
gleichsrente nach § 3a Abs. 1 und 5 des Gesetzes zur Rege-
lung von Härten im Versorgungsausgleich und die an die
Witwe oder den Witwer zu zahlende Hinterbliebenenversor-
gung regeln.

§ 227
Entscheidung über den Versorgungsausgleich

Endentscheidungen, die den Versorgungsausgleich be-
treffen, werden erst mit Rechtskraft wirksam. Die Entschei-
dung ist zu begründen.

§ 228
Zulässigkeit der Beschwerde

In Versorgungsausgleichssachen gilt § 61 nur im Fall der
Anfechtung einer Kosten- oder Auslagenentscheidung.

§ 229
Ausschluss der Rechtsbeschwerde
Gegen Entscheidungen nach den §§ 1587d, 1587g Abs. 3,
§ 1587i Abs. 3 und § 1587l Abs. 3 Satz 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs sowie nach § 224 Abs. 2 und 3 ist die Rechts-
beschwerde ausgeschlossen.

einer Ehesache das Gericht, bei dem die Ehesache im ers-
ten Rechtszug anhängig ist oder war,

2. für Unterhaltssachen, die die Unterhaltspflicht für ein
minderjähriges Kind oder ein nach § 1603 Abs. 2 Satz 2
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 230
Abänderung von Entscheidungen

und Vereinbarungen

(1) Das Gericht ändert auf Antrag eine Entscheidung zum
Versorgungsausgleich, die nach § 1587b des Bürgerlichen
Gesetzbuchs oder nach den §§ 1, 3b des Gesetzes zur Rege-
lung von Härten im Versorgungsausgleich getroffen wurde,
oder eine Vereinbarung zum Versorgungsausgleich nach
Maßgabe des § 10a des Gesetzes zur Regelung von Härten
im Versorgungsausgleich ab.

(2) Das Gericht ändert auf Antrag eine Entscheidung zum
schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach Maßgabe von
§ 1587g Abs. 3 und § 1587d Abs. 2 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs und eine Entscheidung zum verlängerten
schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach Maßgabe des
§ 3a Abs. 6 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Ver-
sorgungsausgleich in Verbindung mit § 1587d Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ab.

(3) Das Gericht ändert auf Antrag eine Entscheidung nach
§ 1587d Abs. 1, § 1587i des Bürgerlichen Gesetzbuchs und
§ 3b Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung von Här-
ten im Versorgungsausgleich nach Maßgabe des § 1587d
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab.

Abschnitt 9
Verfahren in Unterhaltssachen

Unterabschnitt 1
Besondere Verfahrensvorschriften

§ 231
u n v e r ä n d e r t

§ 232
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 9

E n t w u r f

§ 230
Abänderung von Entscheidungen

und Vereinbarungen

(1) Das Gericht ändert auf Antrag eine Entscheidung zum
Versorgungsausgleich, die nach § 1587b des Bürgerlichen
Gesetzbuchs oder nach §§ 1, 3b des Gesetzes zur Regelung
von Härten im Versorgungsausgleich getroffen wurde, oder
eine Vereinbarung zum Versorgungsausgleich nach Maßga-
be des § 10a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Ver-
sorgungsausgleich ab.

(2) Das Gericht ändert auf Antrag eine Entscheidung zum
schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach Maßgabe des
§ 1587g Abs. 3 und § 1587d Abs. 2 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs und eine Entscheidung zum verlängerten
schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach Maßgabe des
§ 3a Abs. 6 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Ver-
sorgungsausgleich in Verbindung mit § 1587d Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ab.

(3) Das Gericht ändert auf Antrag eine Entscheidung nach
den § 1587d Abs. 1, § 1587i des Bürgerlichen Gesetzbuchs
und § 3b Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung von
Härten im Versorgungsausgleich nach Maßgabe des § 1587d
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab.

Abschnitt 9
Verfahren in Unterhaltssachen

Unterabschnitt 1
Besondere Verfahrensvorschriften

§ 231
Unterhaltssachen

(1) Unterhaltssachen sind Verfahren, die

1. die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unter-
haltspflicht,

2. die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,

3. die Ansprüche nach § 1615l oder § 1615m des Bürger-
lichen Gesetzbuchs

betreffen.

(2) Unterhaltssachen sind auch Verfahren nach § 3 Abs. 2
Satz 3 des Bundeskindergeldgesetzes und § 64 Abs. 2 Satz 3
des Einkommensteuergesetzes. Die §§ 235 bis 245 sind nicht
anzuwenden.

§ 232
Örtliche Zuständigkeit

(1) Ausschließlich zuständig ist

1. für Unterhaltssachen, die die Unterhaltspflicht für ein ge-
meinschaftliches Kind der Ehegatten betreffen, mit Aus-
nahme des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt
Minderjähriger, oder die die durch die Ehe begründete
Unterhaltspflicht betreffen, während der Anhängigkeit

durch einen Vertreter erfolgen. Mit der Anordnung nach
Satz 1 oder Satz 2 soll das Gericht eine angemessene Frist
setzen. Zugleich hat es auf die Verpflichtung nach Absatz 4
und auf die nach §§ 236 und 243 Satz 2 Nr. 3 möglichen Fol-
gen hinzuweisen.
5 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 233
u n v e r ä n d e r t

§ 234
u n v e r ä n d e r t

§ 235
Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht

der Beteiligten

(1) Das Gericht kann anordnen, dass der Antragsteller und
der Antragsgegner Auskunft über ihre Einkünfte, ihr Vermö-
gen und ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
erteilen sowie bestimmte Belege vorlegen, soweit dies für
die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung ist. Das Ge-
richt kann anordnen, dass der Antragsteller und der Antrags-
gegner schriftlich versichern, dass die Auskunft wahrheits-
gemäß und vollständig ist; die Versicherung kann nicht
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9

E n t w u r f

des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleichgestelltes Kind be-
treffen, das Gericht, in dessen Bezirk das Kind oder der
Elternteil, der auf Seiten des minderjährigen Kindes zu
handeln befugt ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
dies gilt nicht, wenn das Kind oder ein Elternteil seinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat.

(2) Eine Zuständigkeit nach Absatz 1 geht der ausschließ-
lichen Zuständigkeit eines anderen Gerichts vor.

(3) Sofern eine Zuständigkeit nach Absatz 1 nicht besteht,
bestimmt sich die Zuständigkeit nach den Vorschriften der
Zivilprozessordnung mit der Maßgabe, dass in den Vor-
schriften über den allgemeinen Gerichtsstand an die Stelle
des Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt tritt. Nach Wahl
des Antragstellers ist auch zuständig

1. für den Antrag eines Elternteils gegen den anderen
Elternteil wegen eines Anspruchs, der die durch Ehe be-
gründete gesetzliche Unterhaltspflicht betrifft, oder we-
gen eines Anspruchs nach § 1615l des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs das Gericht, bei dem ein Verfahren über den
Unterhalt des Kindes im ersten Rechtszug anhängig ist,

2. für den Antrag eines Kindes, durch den beide Eltern auf
Erfüllung der Unterhaltspflicht in Anspruch genommen
werden, das Gericht, das für den Antrag gegen einen
Elternteil zuständig ist,

3. das Gericht, bei dem der Antragsteller seinen gewöhn-
lichen Aufenthalt hat, wenn der Antragsgegner im Inland
keinen Gerichtsstand hat.

§ 233
Abgabe an das Gericht der Ehesache

Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Unter-
haltssache nach § 231 Abs. 1 Nr. 1 bei einem anderen Ge-
richt im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts
wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben. § 281 Abs. 2
und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

§ 234
Vertretung eines Kindes durch einen Beistand

Wird das Kind durch das Jugendamt als Beistand vertre-
ten, ist die Vertretung durch den sorgeberechtigten Elternteil
ausgeschlossen.

§ 235
Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht

der Beteiligten

(1) Das Gericht kann anordnen, dass der Antragsteller und
der Antragsgegner Auskunft über ihre Einkünfte, ihr Vermö-
gen und ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
erteilen sowie bestimmte Belege vorlegen, soweit dies für
die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung ist. Das Ge-
richt kann anordnen, dass der Antragsteller und der Antrags-
gegner schriftlich versichern, dass die Auskunft wahrheits-
gemäß und vollständig ist; die Versicherung kann nicht
durch einen Vertreter erfolgen. Mit der Anordnung nach
Satz 1 oder Satz 2 soll das Gericht eine angemessene Frist
setzen. Zugleich hat es auf die Verpflichtung nach Absatz 3
und auf die nach den §§ 236 und 243 Satz 2 Nr. 3 möglichen
Folgen hinzuweisen.

Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft im ersten Rechts-
zug anhängig ist.

(3) Im Fall des Absatzes 1 kann Unterhalt lediglich in Hö-
he des Mindestunterhalts und gemäß den Altersstufen nach
6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 236
u n v e r ä n d e r t

§ 237
Unterhalt bei Feststellung der Vaterschaft

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 9

E n t w u r f

(2) Das Gericht hat nach Absatz 1 vorzugehen, wenn ein
Beteiligter dies beantragt und der andere Beteiligte vor Be-
ginn des Verfahrens einer nach den Vorschriften des bürger-
lichen Rechts bestehenden Auskunftspflicht entgegen einer
Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht nachge-
kommen ist.

(3) Antragsteller und Antragsgegner sind verpflichtet,
dem Gericht ohne Aufforderung mitzuteilen, wenn sich wäh-
rend des Verfahrens Umstände, die Gegenstand der Anord-
nung nach Absatz 1 waren, wesentlich verändert haben.

(4) Die Anordnungen des Gerichts nach dieser Vorschrift
sind nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmit-
teln durchsetzbar.

§ 236
Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht Dritter

(1) Kommt ein Beteiligter innerhalb der hierfür gesetzten
Frist einer Verpflichtung nach § 235 Abs. 1 nicht oder nicht
vollständig nach, kann das Gericht, soweit dies für die Be-
messung des Unterhalts von Bedeutung ist, über die Höhe
der Einkünfte Auskunft und bestimmte Belege anfordern bei

1. Arbeitgebern,

2. Sozialleistungsträgern sowie der Künstlersozialkasse,

3. sonstigen Personen oder Stellen, die Leistungen zur Ver-
sorgung im Alter und bei verminderter Erwerbsfähigkeit
sowie Leistungen zur Entschädigung und zum Nachteils-
ausgleich zahlen,

4. Versicherungsunternehmen oder

5. Finanzämtern.

(2) Das Gericht hat nach Absatz 1 vorzugehen, wenn des-
sen Voraussetzungen vorliegen und der andere Beteiligte
dies beantragt.

(3) Die Anordnung nach Absatz 1 ist den Beteiligten mit-
zuteilen.

(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Personen und Stellen
sind verpflichtet, der gerichtlichen Anordnung Folge zu leis-
ten. § 390 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend, wenn
nicht eine Behörde betroffen ist.

(5) Die Anordnungen des Gerichts nach dieser Vorschrift
sind für die Beteiligten nicht selbständig anfechtbar.

§ 237
Unterhalt bei Feststellung der Vaterschaft

(1) Ein Antrag, durch den ein Mann auf Zahlung von Un-
terhalt für ein Kind in Anspruch genommen wird, ist, wenn
die Vaterschaft des Mannes nach § 1592 Nr. 1 und 2 oder
§ 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht besteht, nur zu-
lässig, wenn das Kind minderjährig und ein Verfahren auf
Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d des Bürgerlichen
Gesetzbuchs anhängig ist.

(2) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, bei dem das
(3) Im Fall des Absatzes 1 kann Unterhalt lediglich in Hö-
he des Mindestunterhalts und gemäß den Altersstufen nach

trägt, die die Abänderung rechtfertigen.

(2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der
Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürger-
lichen Rechts.
7 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 1612a Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und un-
ter Berücksichtigung der Leistungen nach den § 1612b oder
§ 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs beantragt werden.
Das Kind kann einen geringeren Unterhalt verlangen. Im
Übrigen kann in diesem Verfahren eine Herabsetzung oder
Erhöhung des Unterhalts nicht verlangt werden.

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 238
Abänderung gerichtlicher Entscheidungen

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Der Antrag kann nur auf Gründe gestützt werden, die
nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegange-
nen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung
durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshän-
gigkeit des Antrags. Ist der Antrag auf Erhöhung des Unter-
halts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit, für die nach
den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Unterhalt für die
Vergangenheit verlangt werden kann. Ist der Antrag auf
Herabsetzung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig
für die Zeit ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Aus-
kunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgen-
den Monats. Für eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit
liegende Zeit kann eine Herabsetzung nicht verlangt werden.

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 239
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9

E n t w u r f

§ 1612a Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und un-
ter Berücksichtigung der Leistungen nach den §§ 1612b oder
1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs beantragt werden. Das
Kind kann einen geringeren Unterhalt verlangen. Im Übri-
gen kann in diesem Verfahren eine Herabsetzung oder Erhö-
hung des Unterhalts nicht verlangt werden.

(4) Vor Rechtskraft des Beschlusses, der die Vaterschaft
feststellt, oder vor Wirksamwerden der Anerkennung der Va-
terschaft durch den Mann wird der Ausspruch, der die Ver-
pflichtung zur Leistung des Unterhalts betrifft, nicht wirk-
sam.

§ 238
Abänderung gerichtlicher Entscheidungen

(1) Enthält eine in der Hauptsache ergangene Endent-
scheidung des Gerichts eine Verpflichtung zu künftig fällig
werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die
Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der
Antragsteller Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine we-
sentliche Veränderung der der Entscheidung zugrundelie-
genden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Der Antrag kann nur auf Gründe gestützt werden, die
nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegange-
nen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung
durch Einspruch nicht möglich ist oder war, es sei denn, eine
Nichtberücksichtigung wäre, insbesondere im Hinblick auf
das Verhalten des Antragsgegners, grob unbillig.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshän-
gigkeit des Antrags. Ist der Antrag auf Erhöhung des Unter-
halts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit, für die nach
den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Unterhalt für die
Vergangenheit verlangt werden kann. Ist der Antrag auf
Herabsetzung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig
für die Zeit ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Aus-
kunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgen-
den Monats. Für eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit
liegende Zeit kann eine Herabsetzung nicht verlangt werden.
Der Abänderungsantrag ist darüber hinaus zulässig für die
Zeit, für die die Begrenzung nach den Sätzen 1 bis 4, insbe-
sondere im Hinblick auf das Verhalten des Antragsgegners,
grob unbillig wäre.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen
oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter
Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

§ 239
Abänderung von Vergleichen und Urkunden

(1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der
Zivilprozessordnung oder eine vollstreckbare Urkunde eine
Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden
Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der
Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vor-

Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist
nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie

4. ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozess-
ordnung.
8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 240
Abänderung von Entscheidungen

nach den §§ 237 und 253

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Wird ein Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts
nicht innerhalb eines Monats nach Rechtskraft gestellt, so ist
die Abänderung nur zulässig für die Zeit ab Rechtshängig-
keit des Antrags. Ist innerhalb der Monatsfrist ein Antrag des
anderen Beteiligten auf Erhöhung des Unterhalts anhängig
geworden, läuft die Frist nicht vor Beendigung dieses Ver-
fahrens ab. Der nach Ablauf der Frist gestellte Antrag auf
Herabsetzung ist auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten des
auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen
des Antragstellers folgenden Monats. § 238 Abs. 3 Satz 4
gilt entsprechend.

§ 241
u n v e r ä n d e r t

§ 242
u n v e r ä n d e r t

§ 243
Kostenentscheidung

Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessord-
nung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in
Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Vertei-
lung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat
hierbei insbesondere zu berücksichtigen:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des
Drucksache 16/9733 – 9

E n t w u r f

§ 240
Abänderung von Entscheidungen

nach den §§ 237 und 253

(1) Enthält eine rechtskräftige Endentscheidung nach
§ 237 oder § 253 eine Verpflichtung zu künftig fällig wer-
denden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die
Abänderung beantragen, sofern nicht bereits ein Antrag auf
Durchführung des streitigen Verfahrens nach § 255 gestellt
worden ist.

(2) Wird ein Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts
nicht innerhalb eines Monats nach Rechtskraft gestellt, so ist
die Abänderung nur zulässig für die Zeit ab Rechtshängig-
keit des Antrags. Ist innerhalb der Monatsfrist ein Antrag des
anderen Beteiligten auf Erhöhung des Unterhalts anhängig
geworden, läuft die Frist nicht vor Beendigung dieses Ver-
fahrens ab. Der nach Ablauf der Frist gestellte Antrag auf
Herabsetzung ist auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten des
auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen
des Antragstellers folgenden Monats. § 238 Abs. 3 Satz 4
und 5 gilt entsprechend.

§ 241
Verschärfte Haftung

Die Rechtshängigkeit eines auf Herabsetzung gerichteten
Abänderungsantrags steht bei der Anwendung des § 818
Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Rechtshängigkeit
einer Klage auf Rückzahlung der geleisteten Beträge gleich.

§ 242
Einstweilige Einstellung der Vollstreckung

Ist ein Abänderungsantrag auf Herabsetzung anhängig
oder hierfür ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskosten-
hilfe eingereicht, gilt § 769 der Zivilprozessordnung entspre-
chend. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

§ 243
Kostenentscheidung

Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessord-
nung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in
Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Vertei-
lung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat
hierbei insbesondere zu berücksichtigen

1. das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Betei-
ligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflich-
tung,

2. den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfah-
rens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der
Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen
nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei
denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,

3. den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des

Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist
nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist sowie

4. u n v e r ä n d e r t

trag auch durch die Mutter gestellt werden. § 1600d Abs. 2
und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. In
den Fällen des Absatzes 1 kann auch angeordnet werden,
dass der Betrag zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Ge-
burt des Kindes zu hinterlegen ist.
9 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 244
u n v e r ä n d e r t

§ 245
u n v e r ä n d e r t

Unterabschnitt 2
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9

E n t w u r f

§ 244
Unzulässiger Einwand der Volljährigkeit

Wenn der Verpflichtete dem Kind nach Vollendung des
18. Lebensjahres Unterhalt zu gewähren hat, kann gegen die
Vollstreckung eines in einem Beschluss oder in einem sons-
tigen Titel nach § 794 der Zivilprozessordnung festgestellten
Anspruchs auf Unterhalt nach Maßgabe des § 1612a des
Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht eingewandt werden, dass
die Minderjährigkeit nicht mehr besteht.

§ 245
Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel

zur Zwangsvollstreckung im Ausland

(1) Soll ein Unterhaltstitel, der den Unterhalt nach
§ 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Prozentsatz des
Mindestunterhalts festsetzt, im Ausland vollstreckt werden,
ist auf Antrag der geschuldete Unterhalt auf dem Titel zu be-
ziffern.

(2) Für die Bezifferung sind die Gerichte, Behörden oder
Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren
Ausfertigung des Titels obliegt.

(3) Auf die Anfechtung der Entscheidung über die Bezif-
ferung sind die Vorschriften über die Anfechtung der Ent-
scheidung über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel
entsprechend anzuwenden.

Unterabschnitt 2
Einstweilige Anordnung

§ 246
Besondere Vorschriften

für die einstweilige Anordnung

(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung ab-
weichend von § 49 auf Antrag die Verpflichtung zur Zahlung
von Unterhalt oder zur Zahlung eines Kostenvorschusses für
ein gerichtliches Verfahren regeln.

(2) Die Entscheidung ergeht aufgrund mündlicher Ver-
handlung, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder
für eine gütliche Beilegung des Verfahrens geboten er-
scheint.

§ 247
Einstweilige Anordnung
vor Geburt des Kindes

(1) Im Wege der einstweiligen Anordnung kann bereits
vor der Geburt des Kindes die Verpflichtung zur Zahlung des
für die ersten drei Monate dem Kind zu gewährenden Unter-
halts sowie des der Mutter nach § 1615l Abs.1 des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs zustehenden Betrags geregelt werden.

(2) Hinsichtlich des Unterhalts für das Kind kann der An-

2. die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag ge-
stellt wird;

3. die Angabe des Geburtsdatums des Kindes;
00 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Unterabschnitt 3
Vereinfachtes Verfahren

über den Unterhalt Minderjähriger

§ 249
Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens

(1) Auf Antrag wird der Unterhalt eines minderjährigen
Kindes, das mit dem in Anspruch genommenen Elternteil
nicht in einem Haushalt lebt, im vereinfachten Verfahren
festgesetzt, soweit der Unterhalt vor Berücksichtigung der
Leistungen nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs das 1,2fache des Mindestunterhalts nach § 1612a
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übersteigt.

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 250
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 1

E n t w u r f

§ 248
Einstweilige Anordnung

bei Feststellung der Vaterschaft

(1) Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung,
durch den ein Mann auf Zahlung von Unterhalt für ein Kind
oder dessen Mutter in Anspruch genommen wird, ist, wenn
die Vaterschaft des Mannes nach § 1592 Nr. 1 und 2 oder
§ 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht besteht, nur zu-
lässig, wenn ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft
nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängig ist.

(2) Im Fall des Absatzes 1 ist das Gericht zuständig, bei
dem das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft im ersten
Rechtszug anhängig ist; während der Anhängigkeit beim Be-
schwerdegericht ist dieses zuständig.

(3) § 1600d Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
gilt entsprechend.

(4) Das Gericht kann auch anordnen, dass der Mann für
den Unterhalt Sicherheit in bestimmter Höhe zu leisten hat.

(5) Die einstweilige Anordnung tritt auch außer Kraft,
wenn der Antrag auf Feststellung der Vaterschaft zurückge-
nommen oder rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. In
diesem Fall hat derjenige, der die einstweilige Anordnung
erwirkt hat, dem Mann den Schaden zu ersetzen, der ihm aus
der Vollziehung der einstweiligen Anordnung entstanden ist.

Unterabschnitt 3
Vereinfachtes Verfahren

über den Unterhalt Minderjähriger

§ 249
Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens

(1) Auf Antrag wird der Unterhalt eines minderjährigen
Kindes, das mit dem in Anspruch genommenen Elternteil
nicht in einem Haushalt lebt, im vereinfachten Verfahren
festgesetzt, soweit der Unterhalt vor Berücksichtigung der
Leistungen nach den § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen
Gesetzbuchs das 1,2fache des Mindestunterhalts nach
§ 1612a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht über-
steigt.

(2) Das vereinfachte Verfahren ist nicht statthaft, wenn
zum Zeitpunkt, in dem der Antrag oder eine Mitteilung über
seinen Inhalt dem Antragsgegner zugestellt wird, über den
Unterhaltsanspruch des Kindes entweder ein Gericht ent-
schieden hat, ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder
ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Schuldtitel errichtet
worden ist.

§ 250
Antrag

(1) Der Antrag muss enthalten:

1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Ver-
treter und der Verfahrensbevollmächtigten;

1. ab welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe der Unterhalt
festgesetzt werden kann; hierbei sind zu bezeichnen

a) die Zeiträume nach dem Alter des Kindes, für das die
Festsetzung des Unterhalts nach dem Mindestunter-
01 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 251
Maßnahmen des Gerichts

(1) Erscheint nach dem Vorbringen des Antragstellers das
vereinfachte Verfahren zulässig, verfügt das Gericht die Zu-
stellung des Antrags oder einer Mitteilung über seinen Inhalt
an den Antragsgegner. Zugleich weist es ihn darauf hin,
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

4. die Angabe, ab welchem Zeitpunkt Unterhalt verlangt
wird;

5. für den Fall, dass Unterhalt für die Vergangenheit ver-
langt wird, die Angabe, wann die Voraussetzungen des
§ 1613 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs eingetreten sind;

6. die Angabe der Höhe des verlangten Unterhalts;

7. die Angaben über Kindergeld und andere zu berück-
sichtigende Leistungen (§ 1612b oder § 1612c des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs);

8. die Erklärung, dass zwischen dem Kind und dem An-
tragsgegner ein Eltern-Kind-Verhältnis nach den
§§ 1591 bis 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs be-
steht;

9. die Erklärung, dass das Kind nicht mit dem Antrags-
gegner in einem Haushalt lebt;

10. die Angabe der Höhe des Kindeseinkommens;

11. eine Erklärung darüber, ob der Anspruch aus eigenem,
aus übergegangenem oder rückabgetretenem Recht gel-
tend gemacht wird;

12. die Erklärung, dass Unterhalt nicht für Zeiträume ver-
langt wird, für die das Kind Hilfe nach dem Zwölften
Buch Sozialgesetzbuch, Sozialgeld nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch, Hilfe zur Erziehung oder Ein-
gliederungshilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetz-
buch, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
oder Unterhalt nach § 1607 Abs. 2 oder Abs. 3 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs erhalten hat, oder, soweit Unter-
halt aus übergegangenem Recht oder nach § 94 Abs. 4
Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, § 33
Abs. 2 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
oder § 7 Abs. 4 Satz 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes
verlangt wird, die Erklärung, dass der beantragte Unter-
halt die Leistung an oder für das Kind nicht übersteigt;

13. die Erklärung, dass die Festsetzung im vereinfachten
Verfahren nicht nach § 249 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Entspricht der Antrag nicht den in Absatz 1 und den in
§ 249 bezeichneten Voraussetzungen, ist er zurückzuweisen.
Vor der Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören. Die
Zurückweisung ist nicht anfechtbar.

(3) Sind vereinfachte Verfahren anderer Kinder des An-
tragsgegners bei dem Gericht anhängig, hat es die Verfahren
zum Zweck gleichzeitiger Entscheidung zu verbinden.

§ 251
Maßnahmen des Gerichts

(1) Erscheint nach dem Vorbringen des Antragstellers das
vereinfachte Verfahren zulässig, verfügt das Gericht die Zu-
stellung des Antrags oder einer Mitteilung über seinen Inhalt
an den Antragsgegner. Zugleich weist es ihn darauf hin,
1. ab welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe der Unterhalt
festgesetzt werden kann; hierbei sind zu bezeichnen:

a) u n v e r ä n d e r t

ten geltend machen, dass er keinen Anlass zur Stellung des
Antrags gegeben hat. Nicht begründete Einwendungen nach
Satz 1 Nr. 1 und 3 weist das Gericht mit dem Festsetzungs-
beschluss zurück, ebenso eine Einwendung nach Satz 1
Nr. 2, wenn ihm diese nicht begründet erscheint.
02 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

Ist der Antrag im Ausland zuzustellen, bestimmt das Gericht
die Frist nach Satz 2 Nr. 3.

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 252
Einwendungen des Antragsgegners

(1) Der Antragsgegner kann Einwendungen geltend ma-
chen gegen

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. die Höhe des Unterhalts, soweit er geltend macht, dass

a) die nach dem Alter des Kindes zu bestimmenden Zeit-
räume, für die der Unterhalt nach dem Mindest-
unterhalt der ersten, zweiten und dritten Altersstufe
festgesetzt werden soll, oder der angegebene Min-
destunterhalt nicht richtig berechnet sind,

b) der Unterhalt nicht höher als beantragt festgesetzt
werden darf,

c) u n v e r ä n d e r t

Ferner kann er, wenn er sich sofort zur Erfüllung des Unter-
haltsanspruchs verpflichtet, hinsichtlich der Verfahrenskos-
Drucksache 16/9733 – 1

E n t w u r f

halt der ersten, zweiten und dritten Altersstufe in Be-
tracht kommt;

b) im Fall des § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
auch der Prozentsatz des jeweiligen Mindestunter-
halts;

c) die nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs zu berücksichtigenden Leistungen;

2. dass das Gericht nicht geprüft hat, ob der verlangte Un-
terhalt das im Antrag angegebene Kindeseinkommen be-
rücksichtigt;

3. dass über den Unterhalt ein Festsetzungsbeschluss erge-
hen kann, aus dem der Antragsteller die Zwangsvollstre-
ckung betreiben kann, wenn er nicht innerhalb eines Mo-
nats Einwendungen in der vorgeschriebenen Form
erhebt;

4. welche Einwendungen nach § 252 Abs. 1 und 2 erhoben
werden können, insbesondere, dass der Einwand einge-
schränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit nur erhoben
werden kann, wenn die Auskunft nach § 252 Abs. 2
Satz 3 in Form eines vollständig ausgefüllten Formulars
erteilt wird und Belege über die Einkünfte beigefügt wer-
den;

5. dass die Einwendungen, wenn Formulare eingeführt sind,
mit einem Formular der beigefügten Art erhoben werden
müssen, das auch bei jedem Amtsgericht erhältlich ist.

Ist der Antrag im Ausland zuzustellen, bestimmt das Gericht
die Frist nach Satz 2 Nr. 3.

(2) § 167 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

§ 252
Einwendungen des Antragsgegners

(1) Der Antragsgegner kann Einwendungen geltend ma-
chen gegen

1. die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens,

2. den Zeitpunkt, von dem an Unterhalt gezahlt werden soll,

3. die Höhe des Unterhalts, soweit er geltend macht, dass

a) die nach dem Alter des Kindes zu bestimmenden Zeit-
räume, für die der Unterhalt nach dem Mindest-
unterhalt der ersten, zweiten und dritten Altersstufe
festgesetzt werden soll oder der angegebene Mindest-
unterhalt nicht richtig berechnet sind;

b) der Unterhalt nicht höher als beantragt festgesetzt
werden darf;

c) Leistungen der in § 1612b oder § 1612c des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs bezeichneten Art nicht oder nicht
richtig berücksichtigt worden sind.

Ferner kann er, wenn er sich sofort zur Erfüllung des Unter-
haltsanspruchs verpflichtet, hinsichtlich der Verfahrenskos-
ten geltend machen, dass er keinen Anlass zur Stellung des
Antrags gegeben hat. Nicht begründete Einwendungen nach
Satz 1 Nr. 1 und 3 weist das Gericht mit dem Festsetzungs-
beschluss zurück, ebenso eine Einwendung nach Satz 1
Nr. 2, wenn ihm diese nicht begründet erscheint.

(2) Beantragt ein Beteiligter die Durchführung des streiti-
gen Verfahrens, ist wie nach Eingang eines Antrags in einer
Unterhaltssache weiter zu verfahren. Einwendungen nach
§ 252 gelten als Erwiderung.
03 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 253
u n v e r ä n d e r t

§ 254
u n v e r ä n d e r t

§ 255
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

(2) Andere Einwendungen kann der Antragsgegner nur
erheben, wenn er zugleich erklärt, inwieweit er zur Unter-
haltsleistung bereit ist und dass er sich insoweit zur Erfül-
lung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet. Den Einwand der
Erfüllung kann der Antragsgegner nur erheben, wenn er zu-
gleich erklärt, inwieweit er geleistet hat und dass er sich ver-
pflichtet, einen darüber hinausgehenden Unterhaltsrück-
stand zu begleichen. Den Einwand eingeschränkter oder
fehlender Leistungsfähigkeit kann der Antragsgegner nur er-
heben, wenn er zugleich unter Verwendung des eingeführten
Formulars Auskunft über

1. seine Einkünfte,

2. sein Vermögen und

3. seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im
Übrigen

erteilt und über seine Einkünfte Belege vorlegt.

(3) Die Einwendungen sind nur zu berücksichtigen, solan-
ge der Festsetzungsbeschluss nicht verfügt ist.

§ 253
Festsetzungsbeschluss

(1) Werden keine oder lediglich nach § 252 Abs. 1 Satz 3
zurückzuweisende oder nach § 252 Abs. 2 unzulässige Ein-
wendungen erhoben, wird der Unterhalt nach Ablauf der in
§ 251 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bezeichneten Frist durch Beschluss
festgesetzt. In dem Beschluss ist auszusprechen, dass der
Antragsgegner den festgesetzten Unterhalt an den Unter-
haltsberechtigten zu zahlen hat. In dem Beschluss sind auch
die bis dahin entstandenen erstattungsfähigen Kosten des
Verfahrens festzusetzen, soweit sie ohne weiteres ermittelt
werden können; es genügt, wenn der Antragsteller die zu ih-
rer Berechnung notwendigen Angaben dem Gericht mitteilt.

(2) In dem Beschluss ist darauf hinzuweisen, welche Ein-
wendungen mit der sofortigen Beschwerde geltend gemacht
werden können und unter welchen Voraussetzungen eine
Abänderung verlangt werden kann.

§ 254
Mitteilungen über Einwendungen

Sind Einwendungen erhoben worden, die nach § 252
Abs. 1 Satz 3 nicht zurückzuweisen oder die nach § 252
Abs. 2 zulässig sind, teilt das Gericht dem Antragsteller dies
mit. Es setzt auf seinen Antrag den Unterhalt durch Be-
schluss fest, soweit sich der Antragsgegner nach § 252
Abs. 2 Satz 1 und 2 zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet
hat. In der Mitteilung nach Satz 1 ist darauf hinzuweisen.

§ 255
Streitiges Verfahren

(1) Im Fall des § 254 wird auf Antrag einer Partei das
streitige Verfahren durchgeführt. Darauf ist in der Mitteilung
nach § 254 Satz 1 hinzuweisen.

nen unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(2) Soweit nach Absatz 1 Formulare für Anträge und Er-
klärungen der Beteiligten eingeführt sind, müssen sich die
Beteiligten ihrer bedienen.
04 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 256
u n v e r ä n d e r t

§ 257
u n v e r ä n d e r t

§ 258
u n v e r ä n d e r t

§ 259
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 1

E n t w u r f

(3) Das Verfahren gilt als mit der Zustellung des Festset-
zungsantrags (§ 251 Abs. 1 Satz 1) rechtshängig geworden.

(4) Ist ein Festsetzungsbeschluss nach § 254 Satz 2 vor-
ausgegangen, soll für zukünftige wiederkehrende Leistun-
gen der Unterhalt in einem Gesamtbetrag bestimmt und der
Festsetzungsbeschluss insoweit aufgehoben werden.

(5) Die Kosten des vereinfachten Verfahrens werden als
Teil der Kosten des streitigen Verfahrens behandelt.

(6) Wird der Antrag auf Durchführung des streitigen Ver-
fahrens nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Zugang
der Mitteilung nach § 254 Satz 1 gestellt, gilt der über den
Festsetzungsbeschluss nach § 254 Satz 2 oder die Verpflich-
tungserklärung des Antragsgegners nach § 252 Abs. 2 Satz 1
und 2 hinausgehende Festsetzungsantrag als zurückgenom-
men.

§ 256
Beschwerde

Mit der Beschwerde können nur die in § 252 Abs. 1 be-
zeichneten Einwendungen, die Zulässigkeit von Einwendun-
gen nach § 252 Abs. 2 sowie die Unrichtigkeit der Kosten-
entscheidung oder Kostenfestsetzung, sofern sie nach
allgemeinen Grundsätzen anfechtbar sind, geltend gemacht
werden. Auf Einwendungen nach § 252 Abs. 2, die nicht er-
hoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss verfügt war,
kann die Beschwerde nicht gestützt werden.

§ 257
Besondere Verfahrensvorschriften

In vereinfachten Verfahren können die Anträge und Er-
klärungen vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ab-
gegeben werden. Soweit Formulare eingeführt sind, werden
diese ausgefüllt; der Urkundsbeamte vermerkt unter Angabe
des Gerichts und des Datums, dass er den Antrag oder die Er-
klärung aufgenommen hat.

§ 258
Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung

(1) In vereinfachten Verfahren ist eine maschinelle Be-
arbeitung zulässig. § 690 Abs. 3 der Zivilprozessordnung
gilt entsprechend.

(2) Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse,
Verfügungen und Ausfertigungen mit dem Gerichtssiegel
versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht.

§ 259
Formulare

(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahren
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Formulare für das vereinfachte Verfahren einzuführen. Für
Gerichte, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für
Gerichte, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, kön-

erst mit der Rechtskraft wirksam. Eine Abänderung oder
Wiederaufnahme ist ausgeschlossen.

(2) In dem Beschluss, in dem über den Antrag auf Stun-
dung der Ausgleichsforderung entschieden wird, kann das
05 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 260
u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 10
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

§ 260
Bestimmung des Amtsgerichts

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die ver-
einfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke
mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies ihrer schnel-
leren und kostengünstigeren Erledigung dient. Die Landes-
regierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverord-
nung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) Bei dem Amtsgericht, das zuständig wäre, wenn die
Landesregierung oder die Landesjustizverwaltung das Ver-
fahren nach Absatz 1 nicht einem anderen Amtsgericht zuge-
wiesen hätte, kann das Kind Anträge und Erklärungen mit
der gleichen Wirkung einreichen oder anbringen wie bei dem
anderen Amtsgericht.

Abschnitt 10
Verfahren in Güterrechtssachen

§ 261
Güterrechtssachen

(1) Güterrechtssachen sind Verfahren, die Ansprüche aus
dem ehelichen Güterrecht betreffen, auch wenn Dritte an
dem Verfahren beteiligt sind.

(2) Güterrechtssachen sind auch Verfahren nach § 1365
Abs. 2, § 1369 Abs. 2 und den §§ 1382, 1383, 1426, 1430
und 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

§ 262
Örtliche Zuständigkeit

(1) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist das Ge-
richt ausschließlich zuständig, bei dem die Ehesache im ers-
ten Rechtszug anhängig ist oder war. Diese Zuständigkeit
geht der ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen Ge-
richts vor.

(2) Im Übrigen bestimmt sich die Zuständigkeit nach der
Zivilprozessordnung mit der Maßgabe, dass in den Vor-
schriften über den allgemeinen Gerichtsstand an die Stelle
des Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt tritt.

§ 263
Abgabe an das Gericht der Ehesache

Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Güter-
rechtssache bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug
anhängig ist, ist diese von Amts wegen an das Gericht der
Ehesache abzugeben. § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivil-
prozessordnung gilt entsprechend.

§ 264
Verfahren nach den §§ 1382 und 1383

des Bürgerlichen Gesetzbuchs

(1) In den Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs wird die Entscheidung des Gerichts

§ 268
Abgabe an das Gericht der Ehesache

Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine sonstige
Familiensache bei einem anderen Gericht im ersten Rechts-
06 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Abschnitt 11
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 1

E n t w u r f

Gericht auf Antrag des Gläubigers auch die Verpflichtung
des Schuldners zur Zahlung der Ausgleichsforderung aus-
sprechen.

§ 265
Einheitliche Entscheidung

Wird in einem Verfahren über eine güterrechtliche Aus-
gleichsforderung ein Antrag nach § 1382 Abs. 5 oder § 1383
Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gestellt, ergeht die
Entscheidung durch einheitlichen Beschluss.

Abschnitt 11
Verfahren in sonstigen Familiensachen

§ 266
Sonstige Familiensachen

(1) Sonstige Familiensachen sind Verfahren, die

1. Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals
verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendi-
gung des Verlöbnisses sowie in den Fällen der §§ 1298
und 1299 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwischen einer
solchen und einer dritten Person,

2. aus der Ehe herrührende Ansprüche,

3. Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehe-
mals miteinander verheirateten Personen oder zwischen
einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang
mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe,

4. aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche
oder

5. aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche

betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte
gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis k der Zivilprozessordnung ge-
nannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das
Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach ande-
ren Vorschriften um eine Familiensache handelt.

(2) Sonstige Familiensachen sind auch Verfahren über
einen Antrag nach § 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs.

§ 267
Örtliche Zuständigkeit

(1) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist das Ge-
richt ausschließlich zuständig, bei dem die Ehesache im ers-
ten Rechtszug anhängig ist oder war. Diese Zuständigkeit
geht der ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen Ge-
richts vor.

(2) Im Übrigen bestimmt sich die Zuständigkeit nach der
Zivilprozessordnung mit der Maßgabe, dass in den Vor-
schriften über den allgemeinen Gerichtsstand an die Stelle
des Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt tritt.

sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben
ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
Buchstabe a bis k der Zivilprozessordnung genannten Sach-
gebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht be-
07 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Abschnitt 12
Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen

§ 269
Lebenspartnerschaftssachen

(1) Lebenspartnerschaftssachen sind Verfahren, welche
zum Gegenstand haben:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. die Annahme als Kind und die Ersetzung der Ein-
willigung zur Annahme als Kind,

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

11. Entscheidungen nach § 6 des Lebenspartnerschaftsge-
setzes in Verbindung mit § 1365 Abs. 2, § 1369 Abs. 2
und den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs,

12. u n v e r ä n d e r t

(2) Sonstige Lebenspartnerschaftssachen sind Verfahren,
welche zum Gegenstand haben:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

zug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an das Gericht
der Ehesache abzugeben. § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zi-
vilprozessordnung gilt entsprechend.

Abschnitt 12
Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen

§ 269
Lebenspartnerschaftssachen

(1) Lebenspartnerschaftssachen sind Verfahren, welche
zum Gegenstand haben

1. die Aufhebung der Lebenspartnerschaft aufgrund des
Lebenspartnerschaftsgesetzes,

2. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens
einer Lebenspartnerschaft,

3. die elterliche Sorge, das Umgangsrecht oder die
Herausgabe in Bezug auf ein gemeinschaftliches Kind,

4. Wohnungszuweisungssachen nach § 14 oder § 18 des
Lebenspartnerschaftsgesetzes,

5. Hausratssachen nach § 13 oder § 19 des Lebenspartner-
schaftsgesetzes,

6. den Versorgungsausgleich der Lebenspartner,

7. die gesetzliche Unterhaltspflicht für ein gemeinschaftli-
ches minderjähriges Kind der Lebenspartner,

8. die durch die Lebenspartnerschaft begründete gesetzli-
che Unterhaltspflicht,

9. Ansprüche aus dem lebenspartnerschaftlichen Güter-
recht, auch wenn Dritte an dem Verfahren beteiligt sind,

10. Entscheidungen nach § 6 des Lebenspartnerschaftsge-
setzes in Verbindung mit den § 1365 Abs. 2, § 1369
Abs. 2 und den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs,

11. Entscheidungen nach § 7 des Lebenspartnerschaftsge-
setzes in Verbindung mit den §§ 1426, 1430 und 1452
des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Sonstige Lebenspartnerschaftssachen sind Verfahren,
welche zum Gegenstand haben

1. Ansprüche nach § 1 Abs. 3 Satz 2 des Lebenspartner-
schaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1298 bis 1301
des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

2. Ansprüche aus der Lebenspartnerschaft,

3. Ansprüche zwischen Personen, die miteinander eine Le-
benspartnerschaft führen oder geführt haben, oder zwi-
schen einer solchen Person und einem Elternteil im Zu-
sammenhang mit der Trennung oder Aufhebung der
Lebenspartnerschaft,
sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben
ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
Buchstabe a bis k der Zivilprozessordnung genannten Sach-
gebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht be-

fene Deutscher ist.

(2) Für einstweilige Anordnungen nach § 300 oder vor-
läufige Maßregeln ist auch das Gericht zuständig, in dessen
Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt. Es soll die an-
08 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

trifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschrif-
ten um eine Lebenspartnerschaftssache handelt.

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 270
Anwendbare Vorschriften

(1) In Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1
Nr. 1 sind die für Verfahren auf Scheidung geltenden Vor-
schriften, in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1
Nr. 2 die für Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder
Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten gelten-
den Vorschriften entsprechend anzuwenden. In den Lebens-
partnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 3 bis 11 sind die
in Familiensachen nach § 111 Nr. 2, 4, 5 und 7 bis 9 jeweils
geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(2) u n v e r ä n d e r t

Buch 3
Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen

Abschnitt 1
Verfahren in Betreuungssachen

§ 271
u n v e r ä n d e r t

§ 272
Örtliche Zuständigkeit

(1) Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 1

E n t w u r f

trifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschrif-
ten um eine Lebenspartnerschaftssache handelt.

(3) Sonstige Lebenspartnerschaftssachen sind auch Ver-
fahren über einen Antrag nach § 8 Abs. 2 des Lebenspartner-
schaftsgesetzes in Verbindung mit § 1357 Abs. 2 Satz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs.

§ 270
Anwendbare Vorschriften

(1) In Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1
Nr. 1 sind die für Verfahren auf Scheidung geltenden Vor-
schriften, in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1
Nr. 2 die für Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder
Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten gelten-
den Vorschriften entsprechend anzuwenden. In den Lebens-
partnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 3 bis 11 sind die
in Familiensachen nach § 111 Nr. 2, 5 und 7 bis 9 jeweils gel-
tenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(2) In sonstigen Lebenspartnerschaftssachen nach § 269
Abs. 2 und 3 sind die in sonstigen Familiensachen nach
§ 111 Nr. 10 geltenden Vorschriften entsprechend anzuwen-
den.

Buch 3
Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen

Abschnitt 1
Verfahren in Betreuungssachen

§ 271
Betreuungssachen

Betreuungssachen sind

1. Verfahren zur Bestellung eines Betreuers und zur Aufhe-
bung der Betreuung,

2. Verfahren zur Anordnung eines Einwilligungsvorbehal-
tes sowie

3. sonstige Verfahren, die die rechtliche Betreuung eines
Volljährigen (§§ 1896 bis 1908i des Bürgerlichen Gesetz-
buchs) betreffen, soweit es sich nicht um eine Unterbrin-
gungssache handelt.

§ 272
Örtliche Zuständigkeit

(1) Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge

1. das Gericht, bei dem die Betreuung anhängig ist, wenn
bereits ein Betreuer bestellt ist,

2. das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen ge-
wöhnlichen Aufenthalt hat,

3. das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge
hervortritt,

4. das Amtsgericht Schöneberg in Berlin, wenn der Betrof-
(2) Für einstweilige Anordnungen nach § 300 oder vor-
läufige Maßregeln ist auch das Gericht zuständig, in dessen
Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird. Es soll die

der Regel erforderlich, wenn

1. von der persönlichen Anhörung des Betroffenen nach
§ 278 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 abgesehen
werden soll oder
09 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

angeordneten Maßregeln dem nach Absatz 1 Nr. 1, 2 oder
Nr. 4 zuständigen Gericht mitteilen.

§ 273
u n v e r ä n d e r t

§ 274
u n v e r ä n d e r t

§ 275
u n v e r ä n d e r t

§ 276
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

geordneten Maßregeln dem nach Absatz 1 Nr. 1, Nr. 2 oder
Nr. 4 zuständigen Gericht mitteilen.

§ 273
Abgabe bei Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts

Als wichtiger Grund für eine Abgabe im Sinne des § 4
Satz 1 ist es in der Regel anzusehen, wenn sich der gewöhn-
liche Aufenthalt des Betroffenen geändert hat und die Auf-
gaben des Betreuers im Wesentlichen am neuen Aufenthalts-
ort des Betroffenen zu erfüllen sind. Der Änderung des
gewöhnlichen Aufenthalts steht ein tatsächlicher Aufenthalt
von mehr als einem Jahr an einem anderen Ort gleich.

§ 274
Beteiligte

(1) Zu beteiligen sind

1. der Betroffene,

2. der Betreuer, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist,

3. der Bevollmächtigte im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern sein Aufgaben-
kreis betroffen ist.

(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als
Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.

(3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Betei-
ligte in Verfahren über

1. die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines
Einwilligungsvorbehalts,

2. Umfang, Inhalt oder Bestand von Entscheidungen der in
Nummer 1 genannten Art

hinzuzuziehen.

(4) Beteiligt werden können

1. in den in Absatz 3 genannten Verfahren im Interesse des
Betroffenen dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn
die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt
leben, sowie dessen Eltern, Pflegeeltern, Großeltern,
Abkömmlinge, Geschwister und eine Person seines Ver-
trauens,

2. der Vertreter der Staatskasse, soweit das Interesse der
Staatskasse durch den Ausgang des Verfahrens betroffen
sein kann.

§ 275
Verfahrensfähigkeit

In Betreuungssachen ist der Betroffene ohne Rücksicht
auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig.

§ 276
Verfahrenspfleger

(1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen Verfahrens-
pfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Inte-
ressen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist in

le von drei Euro je veranschlagter Stunde zu vergüten. In die-
sem Fall braucht der Verfahrenspfleger die von ihm
aufgewandte Zeit und eingesetzten Mittel nicht nachzuwei-
sen; weitergehende Aufwendungsersatz- und Vergütungsan-
sprüche stehen ihm nicht zu.
10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 277
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 1

E n t w u r f

2. Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Be-
treuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betrof-
fenen oder die Erweiterung des Aufgabenkreises hierauf
ist; dies gilt auch, wenn der Gegenstand des Verfahrens
die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.

(2) Von der Bestellung kann in den Fällen des Absatzes 1
Satz 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffe-
nen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich
nicht besteht. Die Nichtbestellung ist zu begründen.

(3) Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner Be-
rufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrenspfleger be-
stellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Ver-
fügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der
Verfahrenspflegschaft bereit ist.

(4) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unter-
bleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des
Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen
geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.

(5) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgeho-
ben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit
dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.

(6) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren
Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnah-
me sind nicht selbständig anfechtbar.

(7) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerle-
gen.

§ 277
Vergütung und Aufwendungsersatz

des Verfahrenspflegers

(1) Der Verfahrenspfleger erhält Ersatz seiner Aufwen-
dungen nach § 1835 Abs. 1 bis 2 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs. Vorschuss kann nicht verlangt werden. Eine Behörde
oder ein Verein erhalten als Verfahrenspfleger keinen Auf-
wendungsersatz.

(2) § 1836 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
gilt entsprechend. Wird die Verfahrenspflegschaft aus-
nahmsweise berufsmäßig geführt, erhält der Verfahrenspfle-
ger neben den Aufwendungen nach Absatz 1 eine Vergütung
in entsprechender Anwendung der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1
und 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes.

(3) Anstelle des Aufwendungsersatzes und der Vergütung
nach den Absätzen 1 und 2 kann das Gericht dem Verfah-
renspfleger einen festen Geldbetrag zubilligen, wenn die für
die Führung der Pflegschaftsgeschäfte erforderliche Zeit
vorhersehbar und ihre Ausschöpfung durch den Verfahrens-
pfleger gewährleistet ist. Bei der Bemessung des Geldbe-
trags ist die voraussichtlich erforderliche Zeit mit den in § 3
Abs. 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes be-
stimmten Stundensätzen zuzüglich einer Aufwandspauscha-

(2) Das Gericht hat die zuständige Behörde vor der Be-
stellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilli-
gungsvorbehaltes anzuhören, wenn es der Betroffene ver-
langt oder es der Sachaufklärung dient.
11 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 278
Anhörung des Betroffenen

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Das Gericht unterrichtet den Betroffenen über den
möglichen Verlauf des Verfahrens. In geeigneten Fällen hat
es den Betroffenen auf die Möglichkeit der Vorsorgevoll-
macht, deren Inhalt sowie auf die Möglichkeit ihrer Regis-
trierung bei dem zentralen Vorsorgeregister nach § 78a
Abs. 1 der Bundesnotarordnung hinzuweisen. Das Gericht
hat den Umfang des Aufgabenkreises und die Frage, welche
Person oder Stelle als Betreuer in Betracht kommt, mit dem
Betroffenen zu erörtern.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

§ 279
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

(4) Ist ein Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsver-
eins als Verfahrenspfleger bestellt, stehen der Aufwendungs-
ersatz und die Vergütung nach den Absätzen 1 bis 3 dem Ver-
ein zu. § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Vormünder- und
Betreuervergütungsgesetzes sowie § 1835 Abs. 5 Satz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. Ist ein Be-
diensteter der Betreuungsbehörde als Verfahrenspfleger für
das Verfahren bestellt, erhält die Betreuungsbehörde keinen
Aufwendungsersatz und keine Vergütung.

(5) Der Aufwendungsersatz und die Vergütung des Ver-
fahrenspflegers sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. Im
Übrigen gilt § 168 Abs. 1 entsprechend.

§ 278
Anhörung des Betroffenen

(1) Das Gericht hat den Betroffenen vor der Bestellung ei-
nes Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvor-
behaltes persönlich anzuhören. Es hat sich einen persönli-
chen Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen. Diesen
persönlichen Eindruck soll sich das Gericht in dessen übli-
cher Umgebung verschaffen, wenn es der Betroffene ver-
langt oder wenn es der Sachaufklärung dient und der Betrof-
fene nicht widerspricht.

(2) Das Gericht unterrichtet den Betroffenen über den
möglichen Verlauf des Verfahrens. In geeigneten Fällen hat
es den Betroffenen auf die Möglichkeit der Vorsorgevoll-
macht, deren Inhalt sowie auf die Möglichkeit ihrer Regis-
trierung bei dem zentralen Vorsorgeregister nach § 78a
Abs. 1 Bundesnotarordnung hinzuweisen. Das Gericht hat
den Umfang des Aufgabenkreises und die Frage, welche
Person oder Stelle als Betreuer in Betracht kommt, mit dem
Betroffenen zu erörtern.

(3) Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 dürfen nur dann
im Wege der Rechtshilfe erfolgen, wenn anzunehmen ist,
dass die Entscheidung ohne eigenen Eindruck von dem Be-
troffenen getroffen werden kann.

(4) Soll eine persönliche Anhörung nach § 34 Abs. 2 un-
terbleiben, weil hiervon erhebliche Nachteile für die Ge-
sundheit des Betroffenen zu besorgen sind, darf diese Ent-
scheidung nur auf Grundlage eines ärztlichen Gutachtens
getroffen werden.

(5) Das Gericht kann den Betroffenen durch die zuständi-
ge Behörde vorführen lassen, wenn er sich weigert, an Ver-
fahrenshandlungen nach Absatz 1 mitzuwirken.

§ 279
Anhörung der sonstigen Beteiligten,

der Betreuungsbehörde
und des gesetzlichen Vertreters

(1) Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten vor der Be-
stellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilli-
gungsvorbehaltes anzuhören.

Betreuers von der Einholung eines Gutachtens nach § 280
Abs. 1 absehen, soweit durch die Verwendung eines beste-
henden ärztlichen Gutachtens des Medizinischen Dienstes
der Krankenversicherung nach § 18 des Elften Buches So-
zialgesetzbuch festgestellt werden kann, inwieweit bei dem
12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 280
Einholung eines Gutachtens

(1) Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anord-
nung eines Einwilligungsvorbehaltes hat eine förmliche Be-
weisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die
Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachver-
ständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfah-
rung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.

(2) Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Er-
stattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu
befragen.

(3) Das Gutachten hat sich auf folgende Bereiche zu er-
strecken:

1. das Krankheitsbild einschließlich der Krankheitsent-
wicklung,

2. die durchgeführten Untersuchungen und die diesen
zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse,

3. den körperlichen und psychiatrischen Zustand des
Betroffenen,

4. den Umfang des Aufgabenkreises und

5. die voraussichtliche Dauer der Maßnahme.

§ 281
u n v e r ä n d e r t

§ 282
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 1

E n t w u r f

(3) Auf Verlangen des Betroffenen hat das Gericht eine
ihm nahestehende Person anzuhören, wenn dies ohne erheb-
liche Verzögerung möglich ist.

(4) Das Gericht hat im Falle einer Betreuerbestellung oder
der Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes für einen
Minderjährigen (§ 1908a des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
den gesetzlichen Vertreter des Betroffenen anzuhören.

§ 280
Einholung eines Gutachtens

(1) Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anord-
nung eines Einwilligungsvorbehaltes hat eine förmliche Be-
weisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die
Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden.

(2) Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Er-
stattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu
befragen. Das Gutachten hat sich auch auf den Umfang des
Aufgabenkreises und die voraussichtliche Dauer der Maß-
nahme zu erstrecken.

§ 281
Ärztliches Zeugnis;

Entbehrlichkeit eines Gutachtens

(1) Anstelle der Einholung eines Sachverständigengut-
achtens nach § 280 genügt ein ärztliches Zeugnis, wenn

1. der Betroffene die Bestellung eines Betreuers beantragt
und auf die Begutachtung verzichtet hat und die Einho-
lung des Gutachtens insbesondere im Hinblick auf den
Umfang des Aufgabenkreises des Betreuers unverhält-
nismäßig wäre oder

2. ein Betreuer nur zur Geltendmachung von Rechten des
Betroffenen gegenüber seinem Bevollmächtigten bestellt
wird.

(2) § 280 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 282
Vorhandene Gutachten des Medizinischen Dienstes

der Krankenversicherung

(1) Das Gericht kann im Verfahren zur Bestellung eines

kann die Unterbringung bis zu einer Gesamtdauer von drei
Monaten verlängert werden.

(3) § 283 gilt entsprechend.
13 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 283
Vorführung zur Untersuchung

(1) Das Gericht kann anordnen, dass der Betroffene zur
Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und durch die zu-
ständige Behörde zu einer Untersuchung vorgeführt wird.
Der Betroffene soll vorher persönlich angehört werden.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen
Einwilligung nur betreten werden, wenn das Gericht dies
aufgrund einer ausdrücklichen Entscheidung angeord-
net hat. Bei Gefahr im Verzug findet Satz 1 keine Anwen-
dung.

§ 284
Unterbringung zur Begutachtung

(1) Das Gericht kann nach Anhörung eines Sachverstän-
digen beschließen, dass der Betroffene auf bestimmte Dauer
untergebracht und beobachtet wird, soweit dies zur Vorberei-
tung des Gutachtens erforderlich ist. Der Betroffene ist vor-
her persönlich anzuhören.

(2) Die Unterbringung darf die Dauer von sechs Wochen
nicht überschreiten. Reicht dieser Zeitraum nicht aus, um die
erforderlichen Erkenntnisse für das Gutachten zu erlangen,
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

Betroffenen infolge einer psychischen Krankheit oder einer
geistigen oder seelischen Behinderung die Voraussetzungen
für die Bestellung eines Betreuers vorliegen.

(2) Das Gericht darf dieses Gutachten einschließlich dazu
vorhandener Befunde zur Vermeidung weiterer Gutachten
bei der Pflegekasse anfordern. Das Gericht hat in seiner An-
forderung anzugeben, für welchen Zweck das Gutachten und
die Befunde verwendet werden sollen. Das Gericht hat über-
mittelte Daten unverzüglich zu löschen, wenn es feststellt,
dass diese für den Verwendungszweck nicht geeignet sind.

(3) Kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass das ein-
geholte Gutachten und die Befunde im Verfahren zur Bestel-
lung eines Betreuers geeignet sind, eine weitere Begutach-
tung ganz oder teilweise zu ersetzen, hat es vor einer
weiteren Verwendung die Einwilligung des Betroffenen oder
des Pflegers für das Verfahren einzuholen. Wird die Einwil-
ligung nicht erteilt, hat das Gericht die übermittelten Daten
unverzüglich zu löschen.

(4) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen der Ab-
sätze 1 bis 3 von der Einholung eines Gutachtens nach § 280
insgesamt absehen, wenn die sonstigen Voraussetzungen für
die Bestellung eines Betreuers zur Überzeugung des Ge-
richts feststehen.

§ 283
Vorführung zur Untersuchung

(1) Das Gericht kann anordnen, dass der Betroffene zur
Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und durch die zu-
ständige Behörde zu einer Untersuchung vorgeführt wird.
Die Anordnung ist nicht anfechtbar. Der Betroffene soll vor-
her persönlich angehört werden.

(2) Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn das
Gericht dies aufgrund einer ausdrücklichen Entscheidung
angeordnet hat. Die zuständige Behörde ist befugt, erforder-
lichenfalls die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorga-
ne nachzusuchen.

§ 284
Unterbringung zur Begutachtung

(1) Das Gericht kann nach Anhörung eines Sachverstän-
digen anordnen, dass der Betroffene auf bestimmte Dauer
untergebracht und beobachtet wird, soweit dies zur Vorberei-
tung des Gutachtens erforderlich ist. Der Betroffene ist vor-
her persönlich anzuhören.

(2) Die Unterbringung darf die Dauer von sechs Wochen
nicht überschreiten. Reicht dieser Zeitraum nicht aus, um die
erforderlichen Erkenntnisse für das Gutachten zu erlangen,
kann die Unterbringung durch gerichtlichen Beschluss bis
zu einer Gesamtdauer von drei Monaten verlängert werden.

(3) § 283 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Gegen Be-
schlüsse nach den Absätzen 1 und 2 findet die sofortige

(1) Von der Bekanntgabe der Gründe eines Beschlusses an
den Betroffenen kann abgesehen werden, wenn dies nach
ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, um erhebliche Nachteile
für seine Gesundheit zu vermeiden.
14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Beschwerde nach den §§ 567 bis 572 der Zivilprozessord-
nung statt.

§ 285
u n v e r ä n d e r t

§ 286
u n v e r ä n d e r t

§ 287
Wirksamwerden von Beschlüssen

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Ist die Bekanntgabe an den Betreuer nicht möglich
oder ist Gefahr im Verzug, kann das Gericht die sofortige
Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird
er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung seiner
sofortigen Wirksamkeit

1. dem Betroffenen oder dem Verfahrenspfleger bekannt
gegeben werden oder

2. der Geschäftsstelle zum Zweck der Bekanntgabe nach
Nummer 1 übergeben werden.

Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem Be-
schluss zu vermerken.

§ 288
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 1

E n t w u r f

§ 285
Herausgabe einer Betreuungsverfügung

oder der Abschrift einer Vorsorgevollmacht

In den Fällen des § 1901a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
erfolgt die Anordnung der Ablieferung oder Vorlage der dort
genannten Schriftstücke durch Beschluss.

§ 286
Inhalt der Beschlussformel

(1) Die Beschlussformel enthält im Fall der Bestellung ei-
nes Betreuers auch

1. die Bezeichnung des Aufgabenkreises des Betreuers,

2. bei Bestellung eines Vereinsbetreuers die Bezeichnung
als Vereinsbetreuer und die des Vereins,

3. bei Bestellung eines Behördenbetreuers die Bezeichnung
als Behördenbetreuer und die der Behörde,

4. bei Bestellung eines Berufsbetreuers die Bezeichnung als
Berufsbetreuer.

(2) Die Beschlussformel enthält im Fall der Anordnung
eines Einwilligungsvorbehalts die Bezeichnung des Kreises
der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen.

(3) Der Zeitpunkt, bis zu dem das Gericht über die Aufhe-
bung oder Verlängerung einer Maßnahme nach Absatz 1
oder Absatz 2 zu entscheiden hat, ist in der Beschlussformel
zu bezeichnen.

§ 287
Wirksamwerden von Beschlüssen

(1) Beschlüsse über Umfang, Inhalt oder Bestand der Be-
stellung eines Betreuers, über die Anordnung eines Einwilli-
gungsvorbehalts oder über den Erlass einer einstweiligen
Anordnung nach § 300 werden mit der Bekanntgabe an den
Betreuer wirksam.

(2) Ist die Bekanntgabe an den Betreuer nicht möglich
oder ist Gefahr im Verzug, kann das Gericht die sofortige
Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird
er wirksam, wenn

1. der Beschluss und die Anordnung seiner sofortigen Wirk-
samkeit dem Betroffenen oder dem Verfahrenspfleger be-
kannt gegeben oder

2. der Geschäftsstelle zum Zweck der Bekanntmachung
nach Nummer 1 übergeben werden.

Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem Be-
schluss zu vermerken.

§ 288
Bekanntgabe

Rechtsverordnung für Anträge und Erklärungen auf Ersatz
von Aufwendungen und Bewilligung von Vergütung Formu-
lare einzuführen. Soweit Formulare eingeführt sind, müssen
sich Personen, die die Betreuung im Rahmen der Berufsaus-
übung führen, ihrer bedienen und sie als elektronisches Do-
15 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 289
u n v e r ä n d e r t

§ 290
Bestellungsurkunde

Der Betreuer erhält eine Urkunde über seine Bestellung.
Die Urkunde soll enthalten:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

§ 291
u n v e r ä n d e r t

§ 292
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

(2) Das Gericht hat der zuständigen Behörde den Be-
schluss über die Bestellung eines Betreuers oder die Anord-
nung eines Einwilligungsvorbehaltes oder Beschlüsse über
Umfang, Inhalt oder Bestand einer solchen Maßnahme stets
bekannt zu geben. Andere Beschlüsse sind der zuständigen
Behörde bekannt zu geben, wenn sie vor deren Erlass ange-
hört wurde.

§ 289
Verpflichtung des Betreuers

(1) Der Betreuer wird mündlich verpflichtet und über sei-
ne Aufgaben unterrichtet. Das gilt nicht für Vereinsbetreuer,
Behördenbetreuer, Vereine, die zuständige Behörde und Per-
sonen, die die Betreuung im Rahmen ihrer Berufsausübung
führen, sowie nicht für ehrenamtliche Betreuer, die mehr als
eine Betreuung führen oder in den letzten zwei Jahren ge-
führt haben.

(2) In geeigneten Fällen führt das Gericht mit dem Be-
treuer und dem Betroffenen ein Einführungsgespräch.

§ 290
Bestellungsurkunde

Der Betreuer erhält eine Urkunde über seine Bestellung.
Die Urkunde soll enthalten

1. die Bezeichnung des Betroffenen und des Betreuers,

2. bei Bestellung eines Vereinsbetreuers oder Behördenbe-
treuers diese Bezeichnung und die Bezeichnung des Ver-
eins oder der Behörde,

3. den Aufgabenkreis des Betreuers,

4. bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts die Be-
zeichnung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Wil-
lenserklärungen,

5. bei der Bestellung eines vorläufigen Betreuers durch
einstweilige Anordnung das Ende der einstweiligen Maß-
nahme.

§ 291
Überprüfung der Betreuerauswahl

Der Betroffene kann verlangen, dass die Auswahl der Per-
son, der ein Verein oder eine Behörde die Wahrnehmung der
Betreuung übertragen hat, durch gerichtliche Entscheidung
überprüft wird. Das Gericht kann dem Verein oder der Be-
hörde aufgeben, eine andere Person auszuwählen, wenn
einem Vorschlag des Betroffenen, dem keine wichtigen
Gründe entgegenstehen, nicht entsprochen wurde oder die
bisherige Auswahl dem Wohl des Betroffenen zuwiderläuft.
§ 35 ist nicht anzuwenden.

§ 292
Zahlungen an den Betreuer

(1) In Betreuungsverfahren gilt § 168 entsprechend.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch

(1) Für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers
oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gelten
die Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maß-
nahmen entsprechend. Von der erneuten Einholung eines
16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 293
u n v e r ä n d e r t

§ 294
u n v e r ä n d e r t

§ 295
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 1

E n t w u r f

kument einreichen, wenn dieses für die automatische Be-
arbeitung durch das Gericht geeignet ist. Andernfalls liegt
keine ordnungsgemäße Geltendmachung im Sinne von
§ 1836 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in
Verbindung mit § 1 des Vormünder- und Betreuungsver-
gütungsgesetzes vor. Die Landesregierungen können die Er-
mächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen.

§ 293
Erweiterung der Betreuung

oder des Einwilligungsvorbehalts

(1) Für die Erweiterung des Aufgabenkreises des Be-
treuers und die Erweiterung des Kreises der einwilligungs-
bedürftigen Willenserklärungen gelten die Vorschriften über
die Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend.

(2) Einer persönlichen Anhörung nach § 278 Abs. 1 sowie
der Einholung eines Gutachtens oder ärztlichen Zeugnisses
(§§ 280 und 281) bedarf es nicht,

1. wenn diese Verfahrenshandlungen nicht länger als sechs
Monate zurückliegen oder

2. die beabsichtigte Erweiterung nach Absatz 1 nicht we-
sentlich ist.

Eine wesentliche Erweiterung des Aufgabenkreises des Be-
treuers liegt insbesondere vor, wenn erstmals ganz oder teil-
weise die Personensorge oder eine der in § 1896 Abs. 4 oder
den §§ 1904 bis 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genann-
ten Aufgaben einbezogen wird.

(3) Ist mit der Bestellung eines weiteren Betreuers nach
§ 1899 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Erweiterung des
Aufgabenkreises verbunden, gelten die Absätze 1 und 2 ent-
sprechend.

§ 294
Aufhebung und Einschränkung der Betreuung

oder des Einwilligungsvorbehalts

(1) Für die Aufhebung der Betreuung oder der Anordnung
eines Einwilligungsvorbehalts und für die Einschränkung
des Aufgabenkreises des Betreuers oder des Kreises der ein-
willigungsbedürftigen Willenserklärungen gelten die §§ 279
und 288 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.

(2) Hat das Gericht nach § 281 Abs. 1 Nr. 1 von der Ein-
holung eines Gutachtens abgesehen, ist dies nachzuholen,
wenn ein Antrag des Betroffenen auf Aufhebung der Betreu-
ung oder Einschränkung des Aufgabenkreises erstmals abge-
lehnt werden soll.

(3) Über die Aufhebung der Betreuung oder des Einwilli-
gungsvorbehalts hat das Gericht spätestens sieben Jahre
nach der Anordnung dieser Maßnahmen zu entscheiden.

§ 295
Verlängerung der Betreuung oder des

Einwilligungsvorbehalts

(7) Die Genehmigung wird wirksam mit der Bekanntgabe
an den für die Entscheidung über die Einwilligung in die Ste-
rilisation bestellten Betreuer und

1. an den Verfahrenspfleger oder
17 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 296
u n v e r ä n d e r t

§ 297
Sterilisation

(1) Das Gericht hat den Betroffenen vor der Genehmi-
gung einer Einwilligung des Betreuers in eine Sterilisation
(§ 1905 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) persönlich
anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu
verschaffen. Es hat den Betroffenen über den möglichen Ver-
lauf des Verfahrens zu unterrichten.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

Gutachtens kann abgesehen werden, wenn sich aus der per-
sönlichen Anhörung des Betroffenen und einem ärztlichen
Zeugnis ergibt, dass sich der Umfang der Betreuungsbedürf-
tigkeit offensichtlich nicht verringert hat.

(2) Über die Verlängerung der Betreuung oder des Einwil-
ligungsvorbehalts hat das Gericht spätestens sieben Jahre
nach der Anordnung dieser Maßnahmen zu entscheiden.

§ 296
Entlassung des Betreuers und Bestellung

eines neuen Betreuers

(1) Das Gericht hat den Betroffenen und den Betreuer per-
sönlich anzuhören, wenn der Betroffene einer Entlassung
des Betreuers (§ 1908b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) wi-
derspricht.

(2) Vor der Bestellung eines neuen Betreuers (§ 1908c des
Bürgerlichen Gesetzbuchs) hat das Gericht den Betroffenen
persönlich anzuhören. Das gilt nicht, wenn der Betroffene
sein Einverständnis mit dem Betreuerwechsel erklärt hat.
§ 279 gilt entsprechend.

§ 297
Sterilisation

(1) Das Gericht hat den Betroffenen vor der Genehmi-
gung einer Einwilligung des Betreuers in eine Sterilisation
(§ 1905 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) persönlich
anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu
verschaffen. Es hat den Betroffenen über den möglichen Ver-
lauf des Verfahrens zu unterrichten.

(2) Das Gericht hat die zuständige Behörde anzuhören,
wenn es der Betroffene verlangt oder es der Sachaufklärung
dient.

(3) Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzuhören.
Auf Verlangen des Betroffenen hat das Gericht eine ihm na-
hestehende Person anzuhören, wenn dies ohne erhebliche
Verzögerung möglich ist.

(4) Verfahrenshandlungen nach den Absätzen 1 bis 3 kön-
nen nicht durch den ersuchten Richter vorgenommen wer-
den.

(5) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist stets erfor-
derlich, sofern sich der Betroffene nicht von einem Rechts-
anwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevoll-
mächtigten vertreten lässt.

(6) Die Genehmigung darf erst erteilt werden, nachdem
durch förmliche Beweisaufnahme Gutachten von Sachver-
ständigen eingeholt sind, die sich auf die medizinischen,
psychologischen, sozialen, sonderpädagogischen und se-
xualpädagogischen Gesichtspunkte erstrecken. Die Sach-
verständigen haben den Betroffenen vor Erstattung des Gut-
achtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen.
Sachverständiger und ausführender Arzt dürfen nicht perso-
nengleich sein.
(7) u n v e r ä n d e r t

(2) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung einen
Betreuer entlassen, wenn dringende Gründe für die Annah-
me bestehen, dass die Voraussetzungen für die Entlassung
vorliegen und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges
Tätigwerden besteht.
18 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(8) u n v e r ä n d e r t

§ 298
u n v e r ä n d e r t

§ 299
u n v e r ä n d e r t

§ 300
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 1

E n t w u r f

2. den Verfahrensbevollmächtigten, wenn ein Verfahrens-
pfleger nicht bestellt wurde.

(8) Die Entscheidung über die Genehmigung ist dem Be-
troffenen stets selbst bekannt zu machen. Von der Bekannt-
gabe der Gründe an den Betroffenen kann nicht abgesehen
werden. Der zuständigen Behörde ist die Entscheidung stets
bekannt zu geben.

§ 298
Verfahren in Fällen des § 1904
des Bürgerlichen Gesetzbuchs

(1) Das Gericht darf die Einwilligung eines Betreuers
oder eines Bevollmächtigten in eine Untersuchung des Ge-
sundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärzt-
lichen Eingriff (§ 1904 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nur
genehmigen, wenn es den Betroffenen zuvor persönlich an-
gehört hat. Das Gericht soll die sonstigen Beteiligten anhö-
ren. Auf Verlangen des Betroffenen hat das Gericht eine ihm
nahestehende Person anzuhören, wenn dies ohne erhebliche
Verzögerung möglich ist.

(2) Vor der Genehmigung ist ein Sachverständigengutach-
ten einzuholen. Der Sachverständige soll nicht auch der aus-
führende Arzt sein.

§ 299
Verfahren in anderen Entscheidungen

Das Gericht soll den Betroffenen vor einer Entscheidung
nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 1821,
1822 Nr. 1 bis 4, 6 bis 13 sowie den §§ 1823 und 1825 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs persönlich anhören. Vor einer
Entscheidung nach § 1907 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs hat das Gericht den Betroffenen persönlich an-
zuhören.

§ 300
Einstweilige Anordnung

(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung einen
vorläufigen Betreuer bestellen oder einen vorläufigen Ein-
willigungsvorbehalt anordnen, wenn

1. dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die
Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers oder
die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegeben
sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tä-
tigwerden besteht,

2. ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen
vorliegt,

3. im Fall des § 276 ein Verfahrenspfleger bestellt und an-
gehört worden ist und

4. der Betroffene persönlich angehört worden ist.

Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe ist
abweichend von § 278 Abs. 3 zulässig.

den Beschluss betroffen sind. Hat der Vertreter der Staats-
kasse geltend gemacht, der Betreuer habe eine Abrechnung
falsch erteilt oder der Betreute könne anstelle eines nach
§ 1897 Abs. 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellten Be-
treuers durch eine oder mehrere andere geeignete Personen
19 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 301
u n v e r ä n d e r t

§ 302
u n v e r ä n d e r t

§ 303
Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte
kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis be-
trifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen.
Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte
ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Be-
troffenen selbständig Beschwerde einlegen.

§ 304
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

§ 301
Einstweilige Anordnung

bei gesteigerter Dringlichkeit

(1) Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einst-
weilige Anordnung nach § 300 bereits vor Anhörung des Be-
troffenen sowie vor Anhörung und Bestellung des Verfah-
renspflegers erlassen. Diese Verfahrenshandlungen sind
unverzüglich nachzuholen.

(2) Das Gericht ist bei Gefahr im Verzug bei der Auswahl
des Betreuers nicht an § 1897 Abs. 4 und 5 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gebunden.

§ 302
Dauer der einstweiligen Anordnung

Eine einstweilige Anordnung tritt, sofern das Gericht kei-
nen früheren Zeitpunkt bestimmt, nach sechs Monaten außer
Kraft. Sie kann jeweils nach Anhörung eines Sachverständi-
gen durch weitere einstweilige Anordnungen bis zu einer
Gesamtdauer von einem Jahr verlängert werden.

§ 303
Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde

(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Be-
hörde gegen Entscheidungen über

1. die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines
Einwilligungsvorbehalts,

2. Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genann-
ten Maßnahme

zu.

(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts we-
gen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffe-
nen

1. dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegat-
ten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, so-
wie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen
und Geschwistern des Betroffenen sowie

2. einer Person seines Vertrauens

zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfle-
ger zu.

(4) Der Betreuer kann gegen eine Entscheidung, die sei-
nen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen
Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer ihr Amt ge-
meinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen
selbständig Beschwerde einlegen.

§ 304
Beschwerde der Staatskasse

(1) Das Recht der Beschwerde steht dem Vertreter der
Staatskasse zu, soweit die Interessen der Staatskasse durch

richts offensichtlich nicht in der Lage ist, den Inhalt der
Unterrichtung zu verstehen.

Sobald die Gründe nach Satz 2 entfallen, ist die Unterrich-
tung nachzuholen.
20 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 305
u n v e r ä n d e r t

§ 306
u n v e r ä n d e r t

§ 307
u n v e r ä n d e r t

§ 308
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 1

E n t w u r f

außerhalb einer Berufsausübung betreut werden, steht ihm
gegen einen die Entlassung des Betreuers ablehnenden Be-
schluss die Beschwerde zu.

(2) Die Frist zur Einlegung der Beschwerde durch den
Vertreter der Staatskasse beträgt drei Monate und beginnt
mit der formlosen Mitteilung (§ 15 Abs. 3) an ihn.

§ 305
Beschwerde des Untergebrachten

Ist der Betroffene untergebracht, kann er Beschwerde
auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk er un-
tergebracht ist.

§ 306
Aufhebung des Einwilligungsvorbehalts

Wird ein Beschluss, durch den ein Einwilligungsvorbe-
halt angeordnet worden ist, als ungerechtfertigt aufgehoben,
bleibt die Wirksamkeit der von oder gegenüber dem Betrof-
fenen vorgenommenen Rechtsgeschäfte unberührt.

§ 307
Kosten in Betreuungssachen

In Betreuungssachen kann das Gericht die Auslagen des
Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechts-
verfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise der Staats-
kasse auferlegen, wenn eine Betreuungsmaßnahme nach den
§§ 1896 bis 1908i des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgelehnt,
als ungerechtfertigt aufgehoben, eingeschränkt oder das Ver-
fahren ohne Entscheidung über eine solche Maßnahme be-
endet wird.

§ 308
Mitteilung von Entscheidungen

(1) Entscheidungen teilt das Gericht anderen Gerichten,
Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen mit, soweit
dies unter Beachtung berechtigter Interessen des Betroffenen
erforderlich ist, um eine erhebliche Gefahr für das Wohl des
Betroffenen, für Dritte oder für die öffentliche Sicherheit ab-
zuwenden.

(2) Ergeben sich im Verlauf eines gerichtlichen Verfah-
rens Erkenntnisse, die eine Mitteilung nach Absatz 1 vor Ab-
schluss des Verfahrens erfordern, hat diese Mitteilung über
die bereits gewonnenen Erkenntnisse unverzüglich zu erfol-
gen.

(3) Das Gericht unterrichtet zugleich mit der Mitteilung
den Betroffenen, seinen Verfahrenspfleger und seinen Be-
treuer über Inhalt und Empfänger der Mitteilung. Die Unter-
richtung des Betroffenen unterbleibt, wenn

1. der Zweck des Verfahrens oder der Zweck der Mitteilung
durch die Unterrichtung gefährdet würde,

2. nach ärztlichem Zeugnis hiervon erhebliche Nachteile für
die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind oder

3. der Betroffene nach dem unmittelbaren Eindruck des Ge-

gung eines Betreuten (§ 1906 Abs. 1 bis 3 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs) oder einer Person, die einen Dritten
zu ihrer freiheitsentziehenden Unterbringung bevoll-
mächtigt hat (§ 1906 Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs),
21 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 309
u n v e r ä n d e r t

§ 310
u n v e r ä n d e r t

§ 311
u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 2
Verfahren in Unterbringungssachen

§ 312
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

(4) Der Inhalt der Mitteilung, die Art und Weise ihrer
Übermittlung, ihr Empfänger, die Unterrichtung des Betrof-
fenen oder im Fall ihres Unterbleibens deren Gründe sowie
die Unterrichtung des Verfahrenspflegers und des Betreuers
sind aktenkundig zu machen.

§ 309
Besondere Mitteilungen

(1) Wird beschlossen, einem Betroffenen zur Besorgung
aller seiner Angelegenheiten einen Betreuer zu bestellen oder
den Aufgabenkreis hierauf zu erweitern, so hat das Gericht
dies der für die Führung des Wählerverzeichnisses zuständi-
gen Behörde mitzuteilen. Das gilt auch, wenn die Entschei-
dung die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst. Eine
Mitteilung hat auch dann zu erfolgen, wenn eine Betreuung
nach den Sätzen 1 und 2 auf andere Weise als durch den Tod
des Betroffenen endet oder wenn sie eingeschränkt wird.

(2) Wird ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, der sich
auf die Aufenthaltsbestimmung des Betroffenen erstreckt, so
hat das Gericht dies der Meldebehörde unter Angabe des Be-
treuers mitzuteilen. Eine Mitteilung hat auch zu erfolgen,
wenn der Einwilligungsvorbehalt nach Satz 1 aufgehoben
wird oder ein Wechsel in der Person des Betreuers eintritt.

§ 310
Mitteilungen während einer Unterbringung

Während der Dauer einer Unterbringungsmaßnahme hat
das Gericht dem Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene
untergebracht ist, die Bestellung eines Betreuers, die sich auf
die Aufenthaltsbestimmung des Betroffenen erstreckt, die
Aufhebung einer solchen Betreuung und jeden Wechsel in
der Person des Betreuers mitzuteilen.

§ 311
Mitteilungen zur Strafverfolgung

Außer in den sonst in diesem Gesetz, in § 16 des Einfüh-
rungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz sowie in § 70
Satz 2 und 3 des Jugendgerichtsgesetzes genannten Fällen
darf das Gericht Entscheidungen oder Erkenntnisse aus dem
Verfahren, aus denen die Person des Betroffenen erkennbar
ist, von Amts wegen nur zur Verfolgung von Straftaten oder
Ordnungswidrigkeiten anderen Gerichten oder Behörden
mitteilen, soweit nicht schutzwürdige Interessen des Betrof-
fenen an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen.
§ 308 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

Abschnitt 2
Verfahren in Unterbringungssachen

§ 312
Unterbringungssachen

Unterbringungssachen sind Verfahren, die

1. die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbrin-

(1) Zu beteiligen sind

1. der Betroffene,

2. der Betreuer,
22 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 313
Örtliche Zuständigkeit

(1) Ausschließlich zuständig für Unterbringungssachen
nach § 312 Nr. 1 und 2 ist in dieser Rangfolge:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 314
u n v e r ä n d e r t

§ 315
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 1

E n t w u r f

2. die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme
nach § 1906 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder

3. eine freiheitsentziehende Unterbringung eines Volljähri-
gen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung
psychisch Kranker

betreffen.

§ 313
Örtliche Zuständigkeit

(1) Ausschließlich zuständig für Unterbringungssachen
nach § 312 Nr. 1 und 2 ist in dieser Rangfolge

1. das Gericht, bei dem ein Verfahren zur Bestellung eines
Betreuers eingeleitet oder das Betreuungsverfahren an-
hängig ist,

2. das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen ge-
wöhnlichen Aufenthalt hat,

3. das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Un-
terbringungsmaßnahme hervortritt,

4. das Amtsgericht Schöneberg in Berlin, wenn der Betrof-
fene Deutscher ist.

(2) Für einstweilige Anordnungen oder einstweilige Maß-
regeln ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das
Bedürfnis für die Unterbringungsmaßnahme bekannt wird.
In den Fällen einer einstweiligen Anordnung oder einstwei-
ligen Maßregel soll es dem nach Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2
zuständigen Gericht davon Mitteilung machen.

(3) Ausschließlich zuständig für Unterbringungen nach
§ 312 Nr. 3 ist das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis
für die Unterbringungsmaßnahme hervortritt. Befindet sich
der Betroffene bereits in einer Einrichtung zur freiheitsent-
ziehenden Unterbringung, ist das Gericht ausschließlich zu-
ständig, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt.

(4) Ist für die Unterbringungssache ein anderes Gericht
zuständig als dasjenige, bei dem ein die Unterbringung erfas-
sendes Verfahren zur Bestellung eines Betreuers eingeleitet
ist, teilt dieses Gericht dem für die Unterbringungssache
zuständigen Gericht die Aufhebung der Betreuung, den
Wegfall des Aufgabenbereiches Unterbringung und einen
Wechsel in der Person des Betreuers mit. Das für die Unter-
bringungssache zuständige Gericht teilt dem anderen Ge-
richt die Unterbringungsmaßnahme, ihre Änderung, Verlän-
gerung und Aufhebung mit.

§ 314
Abgabe der Unterbringungssache

Das Gericht kann die Unterbringungssache abgeben,
wenn der Betroffene sich im Bezirk des anderen Gerichts
aufhält und die Unterbringungsmaßnahme dort vollzogen
werden soll, sofern sich dieses zur Übernahme des Verfah-
rens bereit erklärt hat.

§ 315
Beteiligte

Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnah-
me sind nicht selbständig anfechtbar.

(7) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerle-
gen.
23 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 316
u n v e r ä n d e r t

§ 317
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

3. der Bevollmächtigte im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als
Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.

(3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Betei-
ligte hinzuzuziehen.

(4) Beteiligt werden können im Interesse des Betroffenen

1. dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten
oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie
dessen Eltern und Kinder, wenn der Betroffene bei diesen
lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, sowie
die Pflegeeltern,

2. eine von ihm benannte Person seines Vertrauens,

3. der Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt.

Das Landesrecht kann vorsehen, dass weitere Personen und
Stellen beteiligt werden können.

§ 316
Verfahrensfähigkeit

In Unterbringungssachen ist der Betroffene ohne Rück-
sicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig.

§ 317
Verfahrenspfleger

(1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen Verfahrens-
pfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Inte-
ressen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist
insbesondere erforderlich, wenn von einer Anhörung des Be-
troffenen abgesehen werden soll.

(2) Bestellt das Gericht dem Betroffenen keinen Verfah-
renspfleger, ist dies in der Entscheidung, durch die eine Un-
terbringungsmaßnahme genehmigt oder angeordnet wird, zu
begründen.

(3) Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner Be-
rufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrenspfleger be-
stellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur
Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Ver-
fahrenspflegschaft bereit ist.

(4) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unter-
bleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des
Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen
geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.

(5) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgeho-
ben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit
dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.

(6) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren

§ 323
Inhalt der Beschlussformel

Die Beschlussformel enthält im Fall der Genehmigung
oder Anordnung einer Unterbringungsnahme auch
24 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 318
u n v e r ä n d e r t

§ 319
Anhörung des Betroffenen

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 sollen nicht im
Wege der Rechtshilfe erfolgen.

(5) u n v e r ä n d e r t

§ 320
u n v e r ä n d e r t

§ 321
u n v e r ä n d e r t

§ 322
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 1

E n t w u r f

§ 318
Vergütung und Aufwendungsersatz

des Verfahrenspflegers

Für die Vergütung und den Aufwendungsersatz des Ver-
fahrenspflegers gilt § 277 entsprechend.

§ 319
Anhörung des Betroffenen

(1) Das Gericht hat den Betroffenen vor einer Unterbrin-
gungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich einen per-
sönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Den persön-
lichen Eindruck verschafft sich das Gericht, soweit dies
erforderlich ist, in der üblichen Umgebung des Betroffenen.

(2) Das Gericht unterrichtet den Betroffenen über den
möglichen Verlauf des Verfahrens.

(3) Soll eine persönliche Anhörung nach § 34 Abs. 2 un-
terbleiben, weil hiervon erhebliche Nachteile für die Ge-
sundheit des Betroffenen zu besorgen sind, darf diese Ent-
scheidung nur auf Grundlage eines ärztlichen Gutachtens
getroffen werden.

(4) Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 sollen nicht
durch einen ersuchten Richter erfolgen.

(5) Das Gericht kann den Betroffenen durch die zuständi-
ge Behörde vorführen lassen, wenn er sich weigert, an Ver-
fahrenshandlungen nach Absatz 1 mitzuwirken.

§ 320
Anhörung der sonstigen Beteiligten

und der zuständigen Behörde

Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzuhören. Es
soll die zuständige Behörde anhören.

§ 321
Einholung eines Gutachtens

(1) Vor einer Unterbringungsmaßnahme hat eine förmli-
che Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens
über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der
Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des
Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das
Gutachten soll sich auch auf die voraussichtliche Dauer der
Unterbringung erstrecken. Der Sachverständige soll Arzt für
Psychiatrie sein; er muss Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet
der Psychiatrie sein.

(2) Für eine Maßnahme nach § 312 Nr. 2 genügt ein ärzt-
liches Zeugnis.

§ 322
Vorführung zur Untersuchung;

Unterbringung zur Begutachtung

Für die Vorführung zur Untersuchung und die Unterbrin-
gung zur Begutachtung gelten die §§ 283 und 284 entspre-
chend.
§ 323
Inhalt der Beschlussformel

Die Beschlussformel enthält im Fall der Genehmigung
oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme auch

25 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

§ 324
u n v e r ä n d e r t

§ 325
u n v e r ä n d e r t

§ 326
Zuführung zur Unterbringung

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

1. die nähere Bezeichnung der Unterbringungsmaßnahme
sowie

2. den Zeitpunkt, zu dem die Unterbringungsmaßnahme en-
det.

§ 324
Wirksamwerden von Beschlüssen

(1) Beschlüsse über die Genehmigung oder die Anord-
nung einer Unterbringungsmaßnahme werden mit Rechts-
kraft wirksam.

(2) Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des Be-
schlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn
der Beschluss und die Anordnung seiner sofortigen Wirk-
samkeit

1. dem Betroffenen, dem Verfahrenspfleger, dem Betreuer
oder dem Bevollmächtigten im Sinne des § 1896 Abs. 2
Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bekannt gegeben
werden,

2. einem Dritten zum Zweck des Vollzugs des Beschlusses
mitgeteilt werden oder

3. der Geschäftsstelle des Gerichts zum Zweck der Be-
kanntgabe übergeben werden.

Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem Be-
schluss zu vermerken.

§ 325
Bekanntgabe

(1) Von der Bekanntgabe der Gründe eines Beschlusses an
den Betroffenen kann abgesehen werden, wenn dies nach
ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, um erhebliche Nachteile
für seine Gesundheit zu vermeiden.

(2) Der Beschluss, durch den eine Unterbringungsmaß-
nahme genehmigt oder angeordnet wird, ist auch dem Leiter
der Einrichtung, in der der Betroffene untergebracht werden
soll, bekannt zu geben. Das Gericht hat der zuständigen Be-
hörde die Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaß-
nahme genehmigt, angeordnet oder aufgehoben wird, be-
kannt zu geben.

§ 326
Zuführung zur Unterbringung

(1) Die zuständige Behörde hat den Betreuer oder den Be-
vollmächtigten im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs auf deren Wunsch bei der Zuführung
zur Unterbringung nach § 312 Nr. 1 zu unterstützen.

(2) Gewalt darf die zuständige Behörde nur anwenden,
wenn das Gericht dies aufgrund einer ausdrücklichen Ent-
scheidung angeordnet hat. Die zuständige Behörde ist be-
fugt, erforderlichenfalls die Unterstützung der polizeilichen
Vollzugsorgane nachzusuchen.
(3) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen
Einwilligung nur betreten werden, wenn das Gericht dies
aufgrund einer ausdrücklichen Entscheidung angeord-
net hat. Bei Gefahr im Verzug findet Satz 1 keine Anwen-
dung.

läufige Unterbringungsmaßnahme anordnen oder genehmi-
gen, wenn

1. dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die
Voraussetzungen für die Genehmigung oder Anordnung
26 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 327
u n v e r ä n d e r t

§ 328
u n v e r ä n d e r t

§ 329
u n v e r ä n d e r t

§ 330
u n v e r ä n d e r t

§ 331
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 1

E n t w u r f

§ 327
Vollzugsangelegenheiten

(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Ange-
legenheiten im Vollzug der Unterbringung nach § 312 Nr. 3
kann der Betroffene eine Entscheidung des Gerichts beantra-
gen. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Er-
lass einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme be-
gehrt werden.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene gel-
tend macht, durch die Maßnahme, ihre Ablehnung oder Un-
terlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Ge-
richt kann die aufschiebende Wirkung anordnen.

(4) Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

§ 328
Aussetzung des Vollzugs

(1) Das Gericht kann die Vollziehung einer Unterbringung
nach § 312 Nr. 3 aussetzen. Die Aussetzung kann mit Aufla-
gen versehen werden. Die Aussetzung soll sechs Monate
nicht überschreiten; sie kann bis zu einem Jahr verlängert
werden.

(2) Das Gericht kann die Aussetzung widerrufen, wenn
der Betroffene eine Auflage nicht erfüllt oder sein Zustand
dies erfordert.

§ 329
Dauer und Verlängerung der Unterbringung

(1) Die Unterbringung endet spätestens mit Ablauf eines
Jahres, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftig-
keit spätestens mit Ablauf von zwei Jahren, wenn sie nicht
vorher verlängert wird.

(2) Für die Verlängerung der Genehmigung oder Anord-
nung einer Unterbringungsmaßnahme gelten die Vorschrif-
ten für die erstmalige Anordnung oder Genehmigung ent-
sprechend. Bei Unterbringungen mit einer Gesamtdauer von
mehr als vier Jahren soll das Gericht keinen Sachverständi-
gen bestellen, der den Betroffenen bisher behandelt oder be-
gutachtet hat oder in der Einrichtung tätig ist, in der der Be-
troffene untergebracht ist.

§ 330
Aufhebung der Unterbringung

Die Genehmigung oder Anordnung der Unterbringungs-
maßnahme ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen weg-
fallen. Vor der Aufhebung einer Unterbringungsmaßnahme
nach § 312 Nr. 3 soll das Gericht die zuständige Behörde an-
hören, es sei denn, dass dies zu einer nicht nur geringen Ver-
zögerung des Verfahrens führen würde.

§ 331
Einstweilige Anordnung

Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vor-

ger zu.

(3) Der Betreuer kann gegen eine Entscheidung, die sei-
nen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen
Beschwerde einlegen.
27 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 332
u n v e r ä n d e r t

§ 333
u n v e r ä n d e r t

§ 334
u n v e r ä n d e r t

§ 335
Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

einer Unterbringungsmaßnahme gegeben sind und ein
dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden be-
steht,

2. ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen
vorliegt,

3. im Fall des § 317 ein Verfahrenspfleger bestellt und an-
gehört worden ist und

4. der Betroffene persönlich angehört worden ist.

Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe ist
abweichend von § 319 Abs. 4 zulässig.

§ 332
Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit

Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige
Anordnung nach § 331 bereits vor Anhörung des Betroffe-
nen sowie vor Anhörung und Bestellung des Verfahrens-
pflegers erlassen. Diese Verfahrenshandlungen sind unver-
züglich nachzuholen.

§ 333
Dauer der einstweiligen Anordnung

Die einstweilige Anordnung darf die Dauer von sechs
Wochen nicht überschreiten. Reicht dieser Zeitraum nicht
aus, kann sie nach Anhörung eines Sachverständigen durch
eine weitere einstweilige Anordnung verlängert werden. Die
mehrfache Verlängerung ist unter den Voraussetzungen der
Sätze 1 und 2 zulässig. Sie darf die Gesamtdauer von drei
Monaten nicht überschreiten. Eine Unterbringung zur Vorbe-
reitung eines Gutachtens (§ 322) ist in diese Gesamtdauer
einzubeziehen.

§ 334
Einstweilige Maßregeln

Die §§ 331, 332 und 333 gelten entsprechend, wenn nach
§ 1846 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Unterbringungs-
maßnahme getroffen werden soll.

§ 335
Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde

(1) Das Recht der Beschwerde steht im Interesse des Be-
troffenen

1. dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegat-
ten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, so-
wie dessen Eltern und Kindern, wenn der Betroffene bei
diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat,
den Pflegeeltern,

2. einer von dem Betroffenen benannten Person seines Ver-
trauens sowie

3. dem Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt,

zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

(2) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfle-
(3) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte
kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis be-
trifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen.

Vertreters für einen Volljährigen betreffen sowie

3. sonstige dem Betreuungsgericht zugewiesene Verfahren,

soweit es sich nicht um Betreuungssachen oder Unterbrin-
gungssachen handelt.
28 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 336
u n v e r ä n d e r t

§ 337
u n v e r ä n d e r t

§ 338
u n v e r ä n d e r t

§ 339
u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 3
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 1

E n t w u r f

(4) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Be-
hörde zu.

§ 336
Einlegung der Beschwerde durch den Betroffenen

Der Betroffene kann die Beschwerde auch bei dem Amts-
gericht einlegen, in dessen Bezirk er untergebracht ist.

§ 337
Kosten in Unterbringungssachen

(1) In Unterbringungssachen kann das Gericht die Ausla-
gen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise der
Staatskasse auferlegen, wenn eine Unterbringungsmaßnah-
me nach § 312 Nr. 1 und 2 abgelehnt, als ungerechtfertigt
aufgehoben, eingeschränkt oder das Verfahren ohne Ent-
scheidung über eine Maßnahme beendet wird.

(2) Wird ein Antrag auf eine Unterbringungsmaßnahme
nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch
Kranker nach § 312 Nr. 3 abgelehnt oder zurückgenommen
und hat das Verfahren ergeben, dass für die zuständige Ver-
waltungsbehörde ein begründeter Anlass, den Unterbrin-
gungsantrag zu stellen, nicht vorgelegen hat, hat das Gericht
die Auslagen des Betroffenen der Körperschaft aufzuerle-
gen, der die Verwaltungsbehörde angehört.

§ 338
Mitteilung von Entscheidungen

Für Mitteilungen gelten die §§ 308 und 311 entsprechend.
Die Aufhebung einer Unterbringungsmaßnahme nach § 330
Satz 1 und die Aussetzung der Unterbringung nach § 328
Abs. 1 Satz 1 sind dem Leiter der Einrichtung, in der der Be-
troffene lebt, mitzuteilen.

§ 339
Benachrichtigung von Angehörigen

Von der Anordnung oder Genehmigung der Unterbrin-
gung und deren Verlängerung hat das Gericht einen Angehö-
rigen des Betroffenen oder eine Person seines Vertrauens un-
verzüglich zu benachrichtigen.

Abschnitt 3
Verfahren in betreuungsgerichtlichen

Zuweisungssachen

§ 340
Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen

Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen sind

1. Verfahren, die die Pflegschaft mit Ausnahme der Pfleg-
schaft für Minderjährige oder für eine Leibesfrucht be-
treffen,

2. Verfahren, die die gerichtliche Bestellung eines sonstigen

Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig. Es kann die Sa-
che aus wichtigen Gründen an ein anderes Gericht verweisen.

(3) Ist der Erblasser ein Ausländer und hatte er zur Zeit
des Erbfalls im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, ist
29 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Buch 4
Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen

Abschnitt 1
Begriffsbestimmung; örtliche Zuständigkeit

§ 342
u n v e r ä n d e r t

§ 343
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

§ 341
Örtliche Zuständigkeit

Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich in betreu-
ungsgerichtlichen Zuweisungssachen nach § 272.

Buch 4
Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen

Abschnitt 1
Begriffsbestimmung; örtliche Zuständigkeit

§ 342
Begriffsbestimmung

(1) Nachlasssachen sind Verfahren, die

1. die besondere amtliche Verwahrung von Verfügungen
von Todes wegen,

2. die Sicherung des Nachlasses einschließlich Nachlass-
pflegschaften,

3. die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen,

4. die Ermittlung der Erben,

5. die Entgegennahme von Erklärungen, die nach gesetzli-
cher Vorschrift dem Nachlassgericht gegenüber abzuge-
ben sind,

6. Erbscheine, Testamentsvollstreckerzeugnisse und sonsti-
ge vom Nachlassgericht zu erteilende Zeugnisse,

7. die Testamentsvollstreckung,

8. die Nachlassverwaltung sowie

9. sonstige den Nachlassgerichten durch Gesetz zugewiese-
ne Aufgaben

betreffen.

(2) Teilungssachen sind

1. die Aufgaben, die Gerichte nach diesem Buch bei der
Auseinandersetzung eines Nachlasses und des Gesamt-
guts zu erledigen haben, nachdem eine eheliche, lebens-
partnerschaftliche oder fortgesetzte Gütergemeinschaft
beendet wurde, und

2. Verfahren betreffend Zeugnisse über die Auseinanderset-
zung des Gesamtguts einer ehelichen, lebenspartner-
schaftlichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft nach
den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung sowie nach den
§§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung.

§ 343
Örtliche Zuständigkeit

(1) Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem
Wohnsitz, den der Erblasser zur Zeit des Erbfalls hatte; fehlt
ein inländischer Wohnsitz, ist das Gericht zuständig, in des-
sen Bezirk der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen Aufent-
halt hatte.

(2) Ist der Erblasser Deutscher und hatte er zur Zeit des
Erbfalls im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, ist das

Beteiligte

(1) In Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins ist Betei-
ligter der Antragsteller. Ferner können als Beteiligte hinzu-
gezogen werden:
30 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 344
Besondere örtliche Zuständigkeit

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) Für die Entgegennahme einer Erklärung, mit der
die Erbschaft ausgeschlagen (§ 1945 Abs. 1 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs) oder die Ausschlagung angefochten
(§ 1955 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) wird, ist auch das
Nachlassgericht zuständig, in dessen Bezirk der Aus-
schlagende oder Anfechtende seinen Wohnsitz hat. Die
Niederschrift über die Erklärung ist von diesem Gericht
an das zuständige Nachlassgericht zu übersenden.

Abschnitt 2
Verfahren in Nachlasssachen

Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 345
Drucksache 16/9733 – 1

E n t w u r f

jedes Gericht, in dessen Bezirk sich Nachlassgegenstände
befinden, für alle Nachlassgegenstände zuständig.

§ 344
Besondere örtliche Zuständigkeit

(1) Für die besondere amtliche Verwahrung von Testa-
menten ist zuständig:

1. wenn das Testament vor einem Notar errichtet ist, das
Gericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat;

2. wenn das Testament vor dem Bürgermeister einer Ge-
meinde errichtet ist, das Gericht, zu dessen Bezirk die
Gemeinde gehört;

3. wenn das Testament nach § 2247 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs errichtet ist, jedes Gericht.

Der Erblasser kann jederzeit die Verwahrung bei einem nach
Satz 1 örtlich nicht zuständigen Gericht verlangen.

(2) Die erneute besondere amtliche Verwahrung eines ge-
meinschaftlichen Testaments nach § 349 Abs. 2 Satz 2 er-
folgt bei dem für den Nachlass des Erstverstorbenen zustän-
digen Gericht, es sei denn, dass der überlebende Ehegatte
oder Lebenspartner die Verwahrung bei einem anderen
Amtsgericht verlangt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die be-
sondere amtliche Verwahrung von Erbverträgen.

(4) Für die Sicherung des Nachlasses ist jedes Gericht zu-
ständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Sicherung be-
steht.

(5) Für die Auseinandersetzung des Gesamtguts einer
Gütergemeinschaft ist, falls ein Anteil an dem Gesamtgut zu
einem Nachlass gehört, das Gericht zuständig, das für die
Auseinandersetzung über den Nachlass zuständig ist. Im Üb-
rigen bestimmt sich die Zuständigkeit nach § 122.

(6) Hat ein anderes Gericht als das nach § 343 zuständige
Gericht eine Verfügung von Todes wegen in amtlicher Ver-
wahrung, ist dieses Gericht für die Eröffnung der Verfügung
zuständig.

Abschnitt 2
Verfahren in Nachlasssachen

Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 345

Beteiligte

(1) In Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins ist Betei-
ligter der Antragsteller. Ferner können als Beteiligte hinzu-
gezogen werden:

(5) Diejenigen, die nach dieser Vorschrift auf Antrag zu
beteiligen sind, sind von der Einleitung des Verfahrens zu be-
nachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Ihnen ist
eine Abschrift des verfahrenseinleitenden Antrags zu über-
senden. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.
31 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. diejenigen, die im Falle der Unwirksamkeit der Verfü-
gung von Todes wegen Erbe sein würden sowie

5. u n v e r ä n d e r t

Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Im Verfahren zur Ernennung eines Testamentsvollstre-
ckers und zur Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeug-
nisses ist Beteiligter der Testamentsvollstrecker. Das Gericht
kann als Beteiligte hinzuziehen:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen.

(4) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

1. die gesetzlichen Erben,

2. diejenigen, die nach dem Inhalt einer vorliegenden Verfü-
gung von Todes wegen als Erben in Betracht kommen,

3. die Gegner des Antragstellers, wenn ein Rechtsstreit über
das Erbrecht anhängig ist,

4. diejenigen, die im Falle der Unwirksamkeit der Verfü-
gung von Todes wegen Erbe sein würden, sowie

5. alle Übrigen, deren Recht am Nachlass durch das Verfah-
ren unmittelbar betroffen wird.

Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erteilung eines
Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung sowie den
§§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung.

(3) Im Verfahren zur Ernennung eines Testamentsvollstre-
ckers und zur Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeug-
nisses ist Beteiligter der Testamentsvollstrecker. Das Gericht
kann als Beteiligte hinzuziehen

1. die Erben,

2. den Mitvollstrecker.

Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen.

(4) In den sonstigen auf Antrag durchzuführenden Nach-
lassverfahren sind als Beteiligte hinzuzuziehen in Verfahren
betreffend

1. eine Nachlasspflegschaft oder eine Nachlassverwaltung
der Nachlasspfleger oder Nachlassverwalter;

2. die Entlassung eines Testamentsvollstreckers der Testa-
mentsvollstrecker;

3. die Bestimmung erbrechtlicher Fristen derjenige, dem
die Frist bestimmt wird;

4. die Bestimmung oder Verlängerung einer Inventarfrist
der Erbe, dem die Frist bestimmt wird, sowie im Fall des
§ 2008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dessen Ehegatte
oder Lebenspartner;

5. die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung, derje-
nige, der die eidesstattliche Versicherung abzugeben hat,
sowie im Fall des § 2008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
dessen Ehegatte oder Lebenspartner.

Das Gericht kann alle Übrigen, deren Recht durch das Ver-
fahren unmittelbar betroffen wird, als Beteiligte hinzuzie-
hen. Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen.
(5) entfällt

setzes, über den Inhalt der Testamentsverzeichnisse sowie
die Löschung der in den Testamentsverzeichnissen gespei-
cherten Daten. Die Erhebung und Verwendung der Daten ist
auf das für die Wiederauffindung der Verfügung von Todes
wegen unumgänglich Notwendige zu beschränken. Der das
32 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Unterabschnitt 2
Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen

§ 346
Verfahren bei besonderer amtlicher Verwahrung

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Dem Erblasser soll über die in Verwahrung genomme-
ne Verfügung von Todes wegen ein Hinterlegungsschein er-
teilt werden; bei einem gemeinschaftlichen Testament erhält
jeder Erblasser einen eigenen Hinterlegungsschein, bei
einem Erbvertrag jeder Vertragsschließende.

§ 347
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 1

E n t w u r f

Unterabschnitt 2
Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen

§ 346
Verfahren bei besonderer amtlicher Verwahrung

(1) Die Annahme einer Verfügung von Todes wegen in
besondere amtliche Verwahrung sowie deren Herausgabe ist
von dem Richter anzuordnen und von ihm und dem Ur-
kundsbeamten der Geschäftsstelle gemeinschaftlich zu be-
wirken.

(2) Die Verwahrung erfolgt unter gemeinschaftlichem
Verschluss des Richters und des Urkundsbeamten der Ge-
schäftsstelle.

(3) Dem Erblasser soll über die in Verwahrung genomme-
ne Verfügung von Todes wegen ein Hinterlegungsschein er-
teilt werden; bei einem gemeinschaftlichen Testament erhält
jeder Erblasser einen eigenen Hinterlegungsschein, bei
einem Erbvertrag jeder Vertragsschließende. Der Hinterle-
gungsschein ist von dem Richter und dem Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Dienst-
siegel zu versehen.

§ 347
Mitteilung über die Verwahrung

(1) Über jede in besondere amtliche Verwahrung genom-
mene Verfügung von Todes wegen ist das für den Geburtsort
des Erblassers zuständige Standesamt schriftlich zu unter-
richten. Hat der Erblasser keinen inländischen Geburtsort, ist
die Mitteilung an das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zu
richten. Bei den Standesämtern und beim Amtsgericht Schö-
neberg in Berlin werden Verzeichnisse über die in amtlicher
Verwahrung befindlichen Verfügungen von Todes wegen ge-
führt. Erhält die das Testamentsverzeichnis führende Stelle
Nachricht vom Tod des Erblassers, teilt sie dies dem Gericht
schriftlich mit, von dem die Mitteilung nach Satz 1 stammt.
Die Mitteilungspflichten der Standesämter bestimmen sich
nach dem Personenstandsgesetz.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für ein gemeinschaftliches
Testament, das nicht in besondere amtliche Verwahrung
genommen worden ist, wenn es nach dem Tod des Erstver-
storbenen eröffnet worden ist und nicht ausschließlich An-
ordnungen enthält, die sich auf den mit dem Tod des ver-
storbenen Ehegatten oder des verstorbenen Lebenspartners
eingetretenen Erbfall beziehen.

(3) Für Erbverträge, die nicht in besondere amtliche Ver-
wahrung genommen worden sind, sowie für gerichtliche
oder notariell beurkundete Erklärungen, nach denen die Erb-
folge geändert worden ist, gilt Absatz 1 entsprechend; in die-
sen Fällen obliegt die Mitteilungspflicht der Stelle, die die
Erklärungen beurkundet hat.

(4) Die Landesregierungen erlassen durch Rechtsverord-
nung Vorschriften über Art und Umfang der Mitteilungen
nach den Absätzen 1 bis 3 sowie § 34a des Beurkundungsge-

gen des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners eine
beglaubigte Abschrift anzufertigen. Das Testament ist wie-
der zu verschließen und bei dem nach § 344 Abs. 2 zuständi-
gen Gericht erneut in besondere amtliche Verwahrung zu-
rückzubringen.
33 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Unterabschnitt 3
Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen

§ 348
u n v e r ä n d e r t

§ 349
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

Testamentsverzeichnis führenden Stelle dürfen nur die Iden-
tifizierungsdaten des Erblassers, die Art der Verfügung von
Todes wegen sowie das Datum der Inverwahrnahme mitge-
teilt werden. Die Fristen für die Löschung der Daten dürfen
die Dauer von fünf Jahren seit dem Tod des Erblassers nicht
überschreiten; ist der Erblasser für tot erklärt oder der Todes-
zeitpunkt gerichtlich festgelegt worden, sind die Daten spä-
testens nach 30 Jahren zu löschen.

(5) Die Mitteilungen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie
§ 34a des Beurkundungsgesetzes können elektronisch erfol-
gen. Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsver-
ordnung den Zeitpunkt, von dem an Mitteilungen in ihrem
Bereich elektronisch erteilt und eingereicht werden können,
sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete
Form.

(6) Die Landesregierungen können die Ermächtigungen
nach Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 durch Rechtsver-
ordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Unterabschnitt 3
Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen

§ 348
Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen

durch das Nachlassgericht

(1) Sobald das Gericht vom Tod des Erblassers Kenntnis
erlangt hat, hat es eine in seiner Verwahrung befindliche Ver-
fügung von Todes wegen zu eröffnen. Über die Eröffnung ist
eine Niederschrift aufzunehmen. War die Verfügung von To-
des wegen verschlossen, ist in der Niederschrift festzustel-
len, ob der Verschluss unversehrt war.

(2) Das Gericht kann zur Eröffnung der Verfügung von
Todes wegen einen Termin bestimmen und die gesetzlichen
Erben sowie die sonstigen Beteiligten zum Termin laden.
Den Erschienenen ist der Inhalt der Verfügung von Todes
wegen mündlich bekanntzugeben. Sie kann den Erschiene-
nen auch vorgelegt werden; auf Verlangen ist sie ihnen vor-
zulegen.

(3) Das Gericht hat den Beteiligten den sie betreffenden
Inhalt der Verfügung von Todes wegen schriftlich bekannt-
zugeben. Dies gilt nicht für Beteiligte, die in einem Termin
nach Absatz 2 anwesend waren.

§ 349
Besonderheiten bei der Eröffnung

von gemeinschaftlichen Testamenten
und Erbverträgen

(1) Bei der Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testa-
ments sind die Verfügungen des überlebenden Ehegatten
oder Lebenspartners, soweit sie sich trennen lassen, den Be-
teiligten nicht bekanntzugeben.

(2) Hat sich ein gemeinschaftliches Testament in besonde-
rer amtlicher Verwahrung befunden, ist von den Verfügun-

(2) Ist der Erbschein bereits eingezogen, ist die Beschwer-
de gegen den Einziehungsbeschluss nur insoweit zulässig,
als die Erteilung eines neuen gleichlautenden Erbscheins be-
34 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 350
u n v e r ä n d e r t

§ 351
Eröffnungsfrist für Verfügungen von Todes wegen

Befindet sich ein Testament, ein gemeinschaftliches Tes-
tament oder ein Erbvertrag seit mehr als 30 Jahren in amt-
licher Verwahrung, soll die verwahrende Stelle von Amts
wegen ermitteln, ob der Erblasser noch lebt. Kann die ver-
wahrende Stelle nicht ermitteln, dass der Erblasser noch lebt,
ist die Verfügung von Todes wegen zu eröffnen. Die §§ 348
bis 350 gelten entsprechend.

Unterabschnitt 4
Erbscheinsverfahren; Testamentsvollstreckung

§ 352
u n v e r ä n d e r t

§ 353
Einziehung oder Kraftloserklärung von Erbscheinen

(1) In Verfahren über die Einziehung oder Kraftloserklä-
rung eines Erbscheins hat das Gericht über die Kosten des
Verfahrens zu entscheiden. Die Kostenentscheidung soll
Drucksache 16/9733 – 1

E n t w u r f

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn das Testament nur Anord-
nungen enthält, die sich auf den Erbfall des erstversterben-
den Ehegatten oder Lebenspartners beziehen, insbesondere
wenn das Testament sich auf die Erklärung beschränkt, dass
die Ehegatten oder Lebenspartner sich gegenseitig zu Erben
einsetzen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Erbverträge entsprechend
anzuwenden.

§ 350
Eröffnung der Verfügung von Todes wegen

durch ein anderes Gericht

Hat ein nach § 344 Abs. 6 zuständiges Gericht die Verfü-
gung von Todes wegen eröffnet, hat es diese und eine be-
glaubigte Abschrift der Eröffnungsniederschrift dem Nach-
lassgericht zu übersenden; eine beglaubigte Abschrift der
Verfügung von Todes wegen ist zurückzubehalten.

§ 351
Eröffnungsfrist für Verfügungen von Todes wegen

Befindet sich ein Testament seit mehr als dreißig Jahren,
ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag seit
mehr als fünfzig Jahren in amtlicher Verwahrung, hat die
verwahrende Stelle von Amts wegen zu ermitteln, ob der
Erblasser noch lebt. Kann die verwahrende Stelle nicht er-
mitteln, dass der Erblasser noch lebt, ist die Verfügung von
Todes wegen zu eröffnen. Die §§ 348 bis 350 gelten entspre-
chend.

Unterabschnitt 4
Erbscheinsverfahren; Testamentsvollstreckung

§ 352
Entscheidung über Erbscheinsanträge

(1) Die Entscheidung, dass die zur Erteilung eines Erb-
scheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet
werden, ergeht durch Beschluss. Der Beschluss wird mit Er-
lass wirksam. Einer Bekanntgabe des Beschlusses bedarf es
nicht.

(2) Widerspricht der Beschluss dem erklärten Willen
eines Beteiligten, ist der Beschluss den Beteiligten bekannt-
zugeben. Das Gericht hat in diesem Fall die sofortige Wirk-
samkeit des Beschlusses auszusetzen und die Erteilung des
Erbscheins bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückzu-
stellen.

(3) Ist der Erbschein bereits erteilt, ist die Beschwerde ge-
gen den Beschluss nur noch insoweit zulässig, als die Einzie-
hung des Erbscheins beantragt wird.

§ 353
Einziehung oder Kraftloserklärung von Erbscheinen

(1) In dem Beschluss über die Einziehung oder Kraftlos-
erklärung eines Erbscheins ist zugleich festzustellen, wer die
Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
zugleich mit der Endentscheidung ergehen.

(2) u n v e r ä n d e r t

oder anderen Zeugnisses

(1) Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, ist
berechtigt, eine eröffnete Verfügung von Todes wegen ein-
zusehen.
35 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 354
u n v e r ä n d e r t

§ 355
u n v e r ä n d e r t

Unterabschnitt 5
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

antragt wird. Die Beschwerde gilt im Zweifel als Antrag auf
Erteilung eines neuen gleichlautenden Erbscheins.

(3) Ein Beschluss, durch den ein Erbschein für kraftlos er-
klärt wird, ist nicht mehr anfechtbar, nachdem der Beschluss
öffentlich bekannt gemacht ist (§ 2361 Abs. 2 Satz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs).

§ 354
Sonstige Zeugnisse

Die §§ 352 und 353 gelten entsprechend für die Erteilung
von Zeugnissen nach den §§ 1507 und 2368 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs, den §§ 36 und 37 der Grundbuchord-
nung sowie den §§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung.

§ 355
Testamentsvollstreckung

(1) Ein Beschluss, durch den das Nachlassgericht einem
Dritten eine Frist zur Erklärung nach § 2198 Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs oder einer zum Testamentsvoll-
strecker ernannten Person eine Frist zur Annahme des Amtes
bestimmt, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechen-
der Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung
anfechtbar.

(2) Auf einen Beschluss, durch den das Gericht bei einer
Meinungsverschiedenheit zwischen mehreren Testaments-
vollstreckern über die Vornahme eines Rechtsgeschäfts ent-
scheidet, ist § 40 Abs. 3 entsprechend anzuwenden; die Be-
schwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen.

(3) Führen mehrere Testamentsvollstrecker das Amt ge-
meinschaftlich, steht die Beschwerde gegen einen Be-
schluss, durch den das Gericht Anordnungen des Erblassers
für die Verwaltung des Nachlasses außer Kraft setzt, sowie
gegen einen Beschluss, durch den das Gericht über Mei-
nungsverschiedenheiten zwischen den Testamentsvollstre-
ckern entscheidet, jedem Testamentsvollstrecker selbständig
zu.

Unterabschnitt 5
Sonstige verfahrensrechtliche Regelungen

§ 356
Mitteilungspflichten

(1) Erhält das Gericht Kenntnis davon, dass ein Kind Ver-
mögen von Todes wegen erworben hat, das nach § 1640
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu
verzeichnen ist, teilt es dem Familiengericht den Vermö-
genserwerb mit.

(2) Hat ein Gericht nach § 344 Abs. 4 Maßnahmen zur Si-
cherung des Nachlasses angeordnet, soll es das nach § 343
zuständige Gericht hiervon unterrichten.

§ 357
Einsicht in eine eröffnete Verfügung von Todes wegen;

Ausfertigung eines Erbscheins

Stundung des Pflichtteilsanspruchs

Für das Verfahren über die Stundung eines Pflichtteils-
anspruchs (§ 2331a in Verbindung mit § 1382 des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs) gilt § 264 entsprechend.
36 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s
Drucksache 16/9733 – 1

E n t w u r f

(2) Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, kann
verlangen, dass ihm von dem Gericht eine Ausfertigung des
Erbscheins erteilt wird. Das Gleiche gilt für die nach § 354
erteilten gerichtlichen Zeugnisse sowie für die Beschlüsse,
die sich auf die Ernennung oder die Entlassung eines Testa-
mentsvollstreckers beziehen.

§ 358
Zwang zur Ablieferung

von Testamenten

In den Fällen des § 2259 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs erfolgt die Anordnung der Ablieferung des Testaments
durch Beschluss.

§ 359
Nachlassverwaltung

(1) Der Beschluss, durch den dem Antrag des Erben, die
Nachlassverwaltung anzuordnen, stattgegeben wird, ist nicht
anfechtbar.

(2) Gegen den Beschluss, durch den dem Antrag eines
Nachlassgläubigers, die Nachlassverwaltung anzuordnen,
stattgegeben wird, steht die Beschwerde nur dem Erben, bei
Miterben jedem Erben, sowie dem Testamentsvollstrecker
zu, der zur Verwaltung des Nachlasses berechtigt ist.

§ 360
Bestimmung einer Inventarfrist

(1) Die Frist zur Einlegung einer Beschwerde gegen den
Beschluss, durch den dem Erben eine Inventarfrist bestimmt
wird, beginnt für jeden Nachlassgläubiger mit dem Zeit-
punkt, in dem der Beschluss dem Nachlassgläubiger bekannt
gemacht wird, der den Antrag auf die Bestimmung der In-
ventarfrist gestellt hat.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Beschwerde gegen
einen Beschluss, durch den über die Bestimmung einer
neuen Inventarfrist oder über den Antrag des Erben, die In-
ventarfrist zu verlängern, entschieden wird.

§ 361
Eidesstattliche Versicherung

Verlangt ein Nachlassgläubiger von dem Erben die Abga-
be der in § 2006 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehe-
nen eidesstattlichen Versicherung, kann die Bestimmung des
Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung so-
wohl von dem Nachlassgläubiger als auch von dem Erben
beantragt werden. Zu dem Termin sind beide Teile zu laden.
Die Anwesenheit des Gläubigers ist nicht erforderlich. Die
§§ 478 bis 480 und 483 der Zivilprozessordnung gelten ent-
sprechend.

§ 362

ihn gleichzeitig zu benachrichtigen, dass er die Urkunde auf
der Geschäftsstelle einsehen und eine Abschrift der Urkunde
fordern kann. Die Bekanntgabe muss den Hinweis enthalten,
dass sein Einverständnis mit dem Inhalt der Urkunde ange-
nommen wird, wenn er nicht innerhalb einer von dem Ge-
37 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Abschnitt 3
Verfahren in Teilungssachen

§ 363
u n v e r ä n d e r t

§ 364
u n v e r ä n d e r t

§ 365
u n v e r ä n d e r t

§ 366
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

Abschnitt 3
Verfahren in Teilungssachen

§ 363
Antrag

(1) Bei mehreren Erben hat das Gericht auf Antrag die
Auseinandersetzung des Nachlasses zwischen den Beteilig-
ten zu vermitteln; das gilt nicht, wenn ein zur Auseinander-
setzung berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden ist.

(2) Antragsberechtigt ist jeder Miterbe, der Erwerber
eines Erbteils sowie derjenige, welchem ein Pfandrecht oder
ein Nießbrauch an einem Erbteil zusteht.

(3) In dem Antrag sollen die Beteiligten und die Teilungs-
masse bezeichnet werden.

§ 364
Pflegschaft für abwesende Beteiligte

Das Nachlassgericht kann einem abwesenden Beteiligten
für das Auseinandersetzungsverfahren einen Pfleger bestel-
len, wenn die Voraussetzungen der Abwesenheitspflegschaft
vorliegen. Für die Pflegschaft tritt an die Stelle des Betreu-
ungsgerichts das Nachlassgericht.

§ 365
Ladung

(1) Das Gericht hat den Antragsteller und die übrigen Be-
teiligten zu einem Verhandlungstermin zu laden. Die Ladung
durch öffentliche Zustellung ist unzulässig.

(2) Die Ladung soll den Hinweis darauf enthalten, dass
ungeachtet des Ausbleibens eines Beteiligten über die Aus-
einandersetzung verhandelt wird und dass die Ladung zu
dem neuen Termin unterbleiben kann, falls der Termin ver-
tagt oder ein neuer Termin zur Fortsetzung der Verhandlung
anberaumt werden sollte. Sind Unterlagen für die Auseinan-
dersetzung vorhanden, ist in der Ladung darauf hinzuweisen,
dass die Unterlagen auf der Geschäftsstelle eingesehen wer-
den können.

§ 366
Außergerichtliche Vereinbarung

(1) Treffen die erschienenen Beteiligten vor der Aus-
einandersetzung eine Vereinbarung, insbesondere über die
Art der Teilung, hat das Gericht die Vereinbarung zu beur-
kunden. Das Gleiche gilt für Vorschläge eines Beteiligten,
wenn nur dieser erschienen ist.

(2) Sind alle Beteiligten erschienen, hat das Gericht die
von ihnen getroffene Vereinbarung zu bestätigen. Dasselbe
gilt, wenn die nicht erschienenen Beteiligten ihre Zustim-
mung zu einer gerichtlichen Niederschrift oder in einer öf-
fentlich beglaubigten Urkunde erteilen.

(3) Ist ein Beteiligter nicht erschienen, hat das Gericht,
wenn er nicht nach Absatz 2 Satz 2 zugestimmt hat, ihm den
ihn betreffenden Inhalt der Urkunde bekannt zu geben und

Ergeben sich bei den Verhandlungen Streitpunkte, ist da-
rüber eine Niederschrift aufzunehmen und das Verfahren bis
zur Erledigung der Streitpunkte auszusetzen. Soweit unstrei-
tige Punkte beurkundet werden können, hat das Gericht nach
den §§ 366 und 368 Abs. 1 und 2 zu verfahren.
38 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 367
u n v e r ä n d e r t

§ 368
u n v e r ä n d e r t

§ 369
u n v e r ä n d e r t

§ 370
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 1

E n t w u r f

richt zu bestimmenden Frist die Anberaumung eines neuen
Termins beantragt oder wenn er in dem neuen Termin nicht
erscheint.

(4) Beantragt der Beteiligte rechtzeitig die Anberaumung
eines neuen Termins und erscheint er in diesem Termin, ist
die Verhandlung fortzusetzen; anderenfalls hat das Gericht
die Vereinbarung zu bestätigen.

§ 367
Wiedereinsetzung

War im Fall des § 366 der Beteiligte ohne sein Verschul-
den verhindert, die Anberaumung eines neuen Termins
rechtzeitig zu beantragen oder in dem neuen Termin zu er-
scheinen, gelten die Vorschriften über die Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand (§§ 17, 18 und 19 Abs. 1) entspre-
chend.

§ 368
Auseinandersetzungsplan;

Bestätigung

(1) Sobald nach Lage der Sache die Auseinandersetzung
stattfinden kann, hat das Gericht einen Auseinanderset-
zungsplan anzufertigen. Sind die erschienenen Beteiligten
mit dem Inhalt des Plans einverstanden, hat das Gericht die
Auseinandersetzung zu beurkunden. Sind alle Beteiligten er-
schienen, hat das Gericht die Auseinandersetzung zu bestäti-
gen; dasselbe gilt, wenn die nicht erschienenen Beteiligten
ihre Zustimmung zu gerichtlichem Protokoll oder in einer
öffentlich beglaubigten Urkunde erteilen.

(2) Ist ein Beteiligter nicht erschienen, hat das Gericht
nach § 366 Abs. 3 und 4 zu verfahren. § 367 ist entsprechend
anzuwenden.

(3) Bedarf ein Beteiligter zur Vereinbarung nach § 366
Abs. 1 oder zur Auseinandersetzung der Genehmigung des
Familien- oder Betreuungsgerichts, ist, wenn er im Inland
keinen Vormund, Betreuer oder Pfleger hat, für die Erteilung
oder die Verweigerung der Genehmigung an Stelle des Fami-
lien- oder des Betreuungsgerichts das Nachlassgericht zu-
ständig.

§ 369
Verteilung durch das Los

Ist eine Verteilung durch das Los vereinbart, wird das Los,
wenn nicht ein anderes bestimmt ist, für die nicht erschiene-
nen Beteiligten von einem durch das Gericht zu bestellenden
Vertreter gezogen.

§ 370
Aussetzung bei Streit

3. Partnerschaftsregistersachen;

4. Vereinsregistersachen;

5. Güterrechtsregistersachen.
39 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 371
Wirkung der bestätigten Vereinbarung

und Auseinandersetzung;
Vollstreckung

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Aus der Vereinbarung nach § 366 Abs. 1 sowie aus der
Auseinandersetzung findet nach deren Wirksamwerden die
Vollstreckung statt. Die §§ 795 und 797 der Zivilprozess-
ordnung sind anzuwenden.

§ 372
u n v e r ä n d e r t

§ 373
Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Für das Verfahren zur Erteilung, Einziehung oder
Kraftloserklärung von Zeugnissen über die Auseinanderset-
zung des Gesamtguts einer ehelichen, lebenspartnerschaftli-
chen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft nach den §§ 36
und 37 der Grundbuchordnung sowie den §§ 42 und 74 der
Schiffsregisterordnung gelten § 345 Abs. 1 sowie die
§§ 352, 353 und 357 entsprechend.

Buch 5
Verfahren in Registersachen,

unternehmensrechtliche Verfahren

Abschnitt 1
Begriffsbestimmung

§ 374
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

§ 371
Wirkung der bestätigten Vereinbarung

und Auseinandersetzung;
Vollstreckung

(1) Vereinbarungen nach § 366 Abs. 1 sowie Auseinan-
dersetzungen nach § 368 werden mit Rechtskraft des Bestä-
tigungsbeschlusses wirksam und für alle Beteiligten in glei-
cher Weise verbindlich wie eine vertragliche Vereinbarung
oder Auseinandersetzung.

(2) Aus der Vereinbarung nach § 366 Abs. 1 sowie aus der
Auseinandersetzung findet nach deren Wirksamwerden die
Vollstreckung statt.

§ 372
Rechtsmittel

(1) Ein Beschluss, durch den eine Frist nach § 366 Abs. 3
bestimmt wird, und ein Beschluss, durch den über die Wie-
dereinsetzung entschieden wird, ist mit der sofortigen Be-
schwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572
der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(2) Die Beschwerde gegen den Bestätigungsbeschluss
kann nur darauf gegründet werden, dass die Vorschriften
über das Verfahren nicht beachtet wurden.

§ 373
Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft

(1) Auf die Auseinandersetzung des Gesamtguts nach der
Beendigung der ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder
der fortgesetzten Gütergemeinschaft sind die Vorschriften
dieses Abschnitts entsprechend anzuwenden.

(2) Für das Verfahren zur Erteilung, Einziehung oder
Kraftloserklärung von Zeugnissen über die Auseinanderset-
zung des Gesamtguts einer ehelichen, lebenspartnerschaftli-
chen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft nach den §§ 36
und 37 der Grundbuchordnung sowie §§ 42 und 74 der
Schiffsregisterordnung gelten § 345 Abs. 1 sowie die
§§ 352, 353 und 357 entsprechend.

Buch 5
Verfahren in Registersachen,

unternehmensrechtliche Verfahren

Abschnitt 1
Begriffsbestimmung

§ 374
Registersachen

Registersachen sind

1. Handelsregistersachen;

2. Genossenschaftsregistersachen;

15. § 10 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes in Verbin-
dung mit § 146 Abs. 2 und den §§ 147 und 157 Abs. 2
des Handelsgesetzbuchs

vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten.
40 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 375
Unternehmensrechtliche Verfahren

Unternehmensrechtliche Verfahren sind die nach

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. § 33 Abs. 3, den §§ 35 und 73 Abs. 1, den §§ 85 und
103 Abs. 3, den §§ 104 und 122 Abs. 3, § 147 Abs. 2,
§ 265 Abs. 3 und 4, § 270 Abs. 3 sowie § 273 Abs. 2
bis 4 des Aktiengesetzes,

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

12. u n v e r ä n d e r t

13. u n v e r ä n d e r t

14. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 1

E n t w u r f

§ 375
Unternehmensrechtliche Verfahren

Unternehmensrechtliche Verfahren sind die nach

1. § 146 Abs. 2, den §§ 147, 157 Abs. 2, § 166 Abs. 3,
§ 233 Abs. 3 und § 318 Abs. 3 bis 5 des Handelsgesetz-
buchs,

2. den §§ 522, 590 und 729 Abs. 1, § 884 Nr. 4 des
Handelsgesetzbuchs und § 11 des Binnenschifffahrts-
gesetzes sowie die in Ansehung der nach dem Handels-
gesetzbuch oder dem Binnenschifffahrtsgesetz aufzu-
machenden Dispache geltenden Vorschriften,

3. § 33 Abs. 3, den §§ 35 und 73 Abs. 1, den §§ 85 und
103 Abs. 3, den §§ 104 und 122 Abs. 3, § 147 Abs. 2,
§ 258 Abs. 1, § 265 Abs. 3 und 4, § 270 Abs. 3 sowie
§ 273 Abs. 2 bis 4 des Aktiengesetzes,

4. Artikel 55 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001
des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der
Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294
S. 1) sowie § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 1, 2 und 4, § 45 des
SE-Ausführungsgesetzes,

5. § 26 Abs. 1 und 4 sowie § 206 Satz 2 und 3 des Um-
wandlungsgesetzes,

6. § 66 Abs. 2, 3 und 5, § 71 Abs. 3 sowie § 74 Abs. 2
und 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit
beschränkter Haftung,

7. § 45 Abs. 3, den §§ 64b, 83 Abs. 3, 4 und 5 sowie § 93
des Genossenschaftsgesetzes,

8. Artikel 54 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003
des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Euro-
päischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207
S. 1),

9. § 2 Abs. 3 und § 12 Abs. 3 des Publizitätsgesetzes,

10. § 11 Abs. 3 des Gesetzes über die Mitbestimmung der
Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der
Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl er-
zeugenden Industrie,

11. § 2c Abs. 2 Satz 4 bis 7, den §§ 22o, 38 Abs. 2 Satz 2,
§ 45a Abs. 2 Satz 1, 3, 4 und 6 sowie § 46a Abs. 2
Satz 1, Abs. 4 und 5 des Kreditwesengesetzes,

12. § 2 Abs. 4, § 30 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 sowie
§ 31 Abs. 1, 2 und 4 des Pfandbriefgesetzes,

13. § 104 Abs. 2 Satz 6 bis 9 und § 104u Abs. 2 Satz 1 bis
6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

14. § 6 Abs. 4 Satz 4 bis 7 des Börsengesetzes,
15. u n v e r ä n d e r t

vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten.

(1) Die Gerichte, die Staatsanwaltschaften, die Polizei-
und Gemeindebehörden sowie die Notare haben die ihnen
amtlich zur Kenntnis gelangenden Fälle einer unrichtigen,
unvollständigen oder unterlassenen Anmeldung zum Han-
41 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Abschnitt 2
u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 3
Registersachen

Unterabschnitt 1
Verfahren

§ 378
u n v e r ä n d e r t

§ 379
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

Abschnitt 2
Zuständigkeit

§ 376
Besondere Zuständigkeitsregelungen

(1) Für Verfahren nach § 374 Nr. 1 und 2 sowie § 375
Nr. 1 und 3 bis 14 ist das Gericht, in dessen Bezirk ein Land-
gericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Landgerichts
zuständig.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Aufgaben nach § 374 Nr. 1 bis 3 so-
wie § 375 Nr. 1 und 3 bis 14 anderen oder zusätzlichen
Amtsgerichten zu übertragen und die Bezirke der Gerichte
abweichend von Absatz 1 festzulegen. Sie können die Er-
mächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen. Mehrere Länder kön-
nen die Zuständigkeit eines Gerichts für Verfahren nach
§ 374 Nr. 1 bis 3 über die Landesgrenzen hinaus vereinba-
ren.

§ 377
Örtliche Zuständigkeit

(1) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, in dessen Be-
zirk sich die Niederlassung des Einzelkaufmanns, der Sitz
der Gesellschaft, des Versicherungsvereins, der Genossen-
schaft, der Partnerschaft oder des Vereins befindet, soweit
sich aus den entsprechenden Gesetzen nichts anderes ergibt.

(2) Für die Angelegenheiten, die den Gerichten in Anse-
hung der nach dem Handelsgesetzbuch oder nach dem Bin-
nenschifffahrtsgesetz aufzumachenden Dispache zugewie-
sen sind, ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die
Verteilung der Havereischäden zu erfolgen hat.

(3) Die Eintragungen in das Güterrechtsregister sind bei
jedem Gericht zu bewirken, in dessen Bezirk auch nur einer
der Ehegatten oder Lebenspartner seinen gewöhnlichen Auf-
enthalt hat.

(4) § 2 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.

Abschnitt 3
Registersachen

Unterabschnitt 1
Verfahren

§ 378
Antragsrecht der Notare

Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von
einem Notar beurkundet oder beglaubigt, gilt dieser als er-
mächtigt, im Namen des zur Anmeldung Berechtigten die
Eintragung zu beantragen.

§ 379
Mitteilungspflichten der Behörden

Das Registergericht kann, wenn die sonstigen Vorausset-
zungen des § 21 Abs. 1 vorliegen, das Verfahren auch aus-
setzen, wenn ein Rechtsstreit nicht anhängig ist. Es hat in
diesem Fall einem der Beteiligten eine Frist zur Erhebung
der Klage zu bestimmen.
42 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 380
Beteiligung der berufsständischen Organe;

Beschwerderecht

(1) Die Registergerichte werden bei der Vermeidung un-
richtiger Eintragungen, der Berichtigung und Vervollstän-
digung des Handels- und Partnerschaftsregisters, der Lö-
schung von Eintragungen in diesen Registern und beim
Einschreiten gegen unzulässigen Firmengebrauch oder un-
zulässigen Gebrauch eines Partnerschaftsnamens von

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

(berufsständischen Organen) unterstützt.

(2) Das Gericht kann in zweifelhaften Fällen die be-
rufsständischen Organe anhören, soweit dies zur Vornah-
me der gesetzlich vorgeschriebenen Eintragungen sowie
zur Vermeidung unrichtiger Eintragungen in das Regis-
ter erforderlich ist. Auf ihren Antrag sind die berufsständi-
schen Organe als Beteiligte hinzuzuziehen.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Soweit die berufsständischen Organe angehört wur-
den, ist ihnen die Entscheidung des Gerichts bekannt zu ge-
ben.

(5) Gegen einen Beschluss steht den berufsständischen
Organen die Beschwerde zu.

§ 381
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 1

E n t w u r f

dels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister
dem Registergericht mitzuteilen.

(2) Die Finanzbehörden haben den Registergerichten
Auskunft über die steuerlichen Verhältnisse von Kaufleuten
oder Unternehmen, insbesondere auf dem Gebiet der Gewer-
be- und Umsatzsteuer, zu erteilen, soweit diese Auskunft zur
Verhütung unrichtiger Eintragungen im Handels- oder Part-
nerschaftsregister sowie zur Berichtigung, Vervollständi-
gung oder Löschung von Eintragungen im Register benötigt
wird. Die Auskünfte unterliegen nicht der Akteneinsicht
(§ 13).

§ 380
Beteiligung der berufsständischen Organe;

Beschwerderecht

(1) Die Registergerichte werden bei der Verhütung un-
richtiger Eintragungen, der Berichtigung und Vervollstän-
digung des Handels- und Partnerschaftsregisters, der Lö-
schung von Eintragungen in diesen Registern und beim
Einschreiten gegen unzulässigen Firmengebrauch oder un-
zulässigen Gebrauch eines Partnerschaftsnamens von

1. den Organen des Handelsstandes,

2. den Organen des Handwerksstandes, soweit es sich um
die Eintragung von Handwerkern handelt,

3. den Organen des land- und forstwirtschaftlichen Berufs-
standes, soweit es sich um die Eintragung von Land- oder
Forstwirten handelt,

4. den berufsständischen Organen der freien Berufe, soweit
es sich um die Eintragung von Angehörigen dieser Be-
rufe handelt,

unterstützt.

(2) Die Organe nach Absatz 1 sind anzuhören, soweit dies
zu den genannten Zwecken erforderlich erscheint. Auf ihren
Antrag sind sie als Beteiligte hinzuzuziehen.

(3) In Genossenschaftsregistersachen beschränkt sich die
Anhörung nach Absatz 2 auf die Frage der Zulässigkeit des
Firmengebrauchs.

(4) Soweit die Organe nach Absatz 1 angehört wurden, ist
ihnen die Entscheidung des Gerichts bekannt zu geben. Ge-
gen eine einen Eintragungsantrag ablehnende Entscheidung
steht ihnen die Beschwerde zu.

§ 381
Aussetzung des Verfahrens

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Daten des bei
einem Gericht geführten Handels-, Genossenschafts-, Part-
nerschafts- oder Vereinsregisters auch bei anderen Amts-
43 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 382
u n v e r ä n d e r t

§ 383
u n v e r ä n d e r t

§ 384
u n v e r ä n d e r t

§ 385
u n v e r ä n d e r t

§ 386
u n v e r ä n d e r t

§ 387
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

§ 382
Entscheidung über Eintragungsanträge

(1) Das Registergericht gibt einem Eintragungsantrag
durch die Eintragung in das Register statt. Die Eintragung
wird mit ihrem Vollzug im Register wirksam.

(2) Die Eintragung soll den Tag, an welchem sie vollzo-
gen worden ist, angeben; sie ist mit der Unterschrift oder der
elektronischen Signatur des zuständigen Richters oder Be-
amten zu versehen.

(3) Die einen Eintragungsantrag ablehnende Entschei-
dung ergeht durch Beschluss.

(4) Ist eine Anmeldung zur Eintragung in die in § 374
Nr. 1 bis 4 genannten Register unvollständig oder steht der
Eintragung ein anderes durch den Antragsteller behebbares
Hindernis entgegen, hat das Registergericht dem Antragstel-
ler eine angemessene Frist zur Beseitigung des Hindernisses
zu bestimmen. Die Entscheidung ist mit der Beschwerde an-
fechtbar.

§ 383
Bekanntgabe; Anfechtbarkeit

(1) Die Eintragung ist den Beteiligten bekannt zu geben;
auf die Bekanntgabe kann verzichtet werden.

(2) Die Vorschriften über die Veröffentlichung von Eintra-
gungen in das Register bleiben unberührt.

(3) Die Eintragung ist nicht anfechtbar.

§ 384
Von Amts wegen vorzunehmende Eintragungen

(1) Auf Eintragungen von Amts wegen sind § 382 Abs. 1
Satz 2 und Abs. 2 sowie § 383 entsprechend anwendbar.

(2) Führt eine von Amts wegen einzutragende Tatsache
zur Unrichtigkeit anderer in diesem Registerblatt eingetrage-
ner Tatsachen, ist dies von Amts wegen in geeigneter Weise
kenntlich zu machen.

§ 385
Einsicht in die Register

Die Einsicht in die in § 374 genannten Register sowie die
zum jeweiligen Register eingereichten Dokumente bestimmt
sich nach den besonderen registerrechtlichen Vorschriften so-
wie den aufgrund von § 387 erlassenen Rechtsverordnungen.

§ 386
Bescheinigungen

Das Registergericht hat auf Verlangen eine Bescheini-
gung darüber zu erteilen, dass bezüglich des Gegenstandes
einer Eintragung weitere Eintragungen in das Register nicht
vorhanden sind oder dass eine bestimmte Eintragung in das
Register nicht erfolgt ist.

§ 387
Ermächtigungen

Androhung

(1) Sobald das Registergericht von einem Sachverhalt, der
sein Einschreiten nach den §§ 14, 37a Abs. 4 und § 125a
Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 5
44 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Unterabschnitt 2
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 1

E n t w u r f

gerichten zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken zu-
gänglich sind. Die Landesregierungen können diese
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjus-
tizverwaltungen übertragen. Mehrere Länder können auch
vereinbaren, dass die bei den Gerichten eines Landes geführ-
ten Registerdaten auch bei den Amtsgerichten des anderen
Landes zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken zu-
gänglich sind.

(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Füh-
rung des Handels-, Genossenschafts- und Partnerschafts-
registers, die Übermittlung der Daten an das Unternehmens-
register und die Aktenführung in Beschwerdeverfahren, die
Einsicht in das Register, die Einzelheiten der elektronischen
Übermittlung nach § 9 des Handelsgesetzbuchs und das Ver-
fahren bei Anmeldungen, Eintragungen und Bekanntma-
chungen zu treffen. Dabei kann auch vorgeschrieben werden,
dass das Geburtsdatum von in das Register einzutragenden
Personen zur Eintragung anzumelden sowie die Anschrift der
einzutragenden Unternehmen und Zweigniederlassungen bei
dem Gericht einzureichen ist; soweit in der Rechtsverordnung
solche Angaben vorgeschrieben werden, ist § 14 des Han-
delsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(3) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 können auch
die näheren Bestimmungen über die Mitwirkung der in
§ 380 bezeichneten Organe im Verfahren vor den Register-
gerichten getroffen werden. Dabei kann insbesondere auch
bestimmt werden, dass diesen Organen laufend oder in regel-
mäßigen Abständen die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen
Aufgaben erforderlichen Daten aus dem Handels- oder Part-
nerschaftsregister und den zu diesen Registern eingereichten
Dokumenten mitgeteilt werden. Die mitzuteilenden Daten
sind in der Rechtsverordnung festzulegen. Die Empfänger
dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten nur für
den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihnen über-
mittelt worden sind.

(4) Des Weiteren können durch Rechtsverordnung nach
Absatz 2 nähere Bestimmungen über die Einrichtung und
Führung des Vereinsregisters, insbesondere über das Verfah-
ren bei Anmeldungen, Eintragungen und Bekanntmachun-
gen sowie über die Einsicht in das Register, und über die Ak-
tenführung im Beschwerdeverfahren erlassen werden.

(5) Die elektronische Datenverarbeitung zur Führung des
Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsre-
gisters kann im Auftrag des zuständigen Gerichts auf den An-
lagen einer anderen staatlichen Stelle oder auf den Anlagen
eines Dritten vorgenommen werden, wenn die ordnungsge-
mäße Erledigung der Registersachen sichergestellt ist.

Unterabschnitt 2
Zwangsgeldverfahren

§ 388

Beschwerde

(1) Der Beschluss, durch den das Zwangsgeld festgesetzt
oder der Einspruch verworfen wird, ist mit der Beschwerde
anfechtbar.
45 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, den §§ 407
und 408 des Aktiengesetzes, § 79 Abs. 1 des Gesetzes be-
treffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 316
des Umwandlungsgesetzes oder § 12 des EWIV-Ausfüh-
rungsgesetzes rechtfertigt, glaubhafte Kenntnis erhält, hat es
dem Beteiligten unter Androhung eines Zwangsgeldes auf-
zugeben, innerhalb einer bestimmten Frist seiner gesetz-
lichen Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung
mittels Einspruchs zu rechtfertigen.

(2) In gleicher Weise kann das Registergericht gegen die
Mitglieder des Vorstands eines Vereins oder dessen Liquida-
toren vorgehen, um sie zur Befolgung der in § 78 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs genannten Vorschriften anzuhalten.

§ 389
Festsetzung

(1) Wird innerhalb der bestimmten Frist weder der gesetz-
lichen Verpflichtung genügt noch Einspruch erhoben, ist das
angedrohte Zwangsgeld durch Beschluss festzusetzen und
zugleich die Aufforderung nach § 388 unter Androhung
eines erneuten Zwangsgeldes zu wiederholen.

(2) Mit der Festsetzung des Zwangsgeldes sind dem Be-
teiligten zugleich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

(3) In gleicher Weise ist fortzufahren, bis der gesetzlichen
Verpflichtung genügt oder Einspruch erhoben wird.

§ 390
Verfahren bei Einspruch

(1) Wird rechtzeitig Einspruch erhoben, soll das Gericht,
wenn sich der Einspruch nicht ohne weiteres als begründet
erweist, den Beteiligten zur Erörterung der Sache zu einem
Termin laden.

(2) Das Gericht kann, auch wenn der Beteiligte zum Ter-
min nicht erscheint, in der Sache entscheiden.

(3) Wird der Einspruch für begründet erachtet, ist die ge-
troffene Entscheidung aufzuheben.

(4) Andernfalls hat das Gericht den Einspruch durch Be-
schluss zu verwerfen und das angedrohte Zwangsgeld fest-
zusetzen. Das Gericht kann, wenn die Umstände es rechtfer-
tigen, von der Festsetzung eines Zwangsgeldes absehen oder
ein geringeres als das angedrohte Zwangsgeld festsetzen.

(5) Im Fall der Verwerfung des Einspruchs hat das Gericht
zugleich eine erneute Aufforderung nach § 388 zu erlassen.
Die in dieser Entscheidung bestimmte Frist beginnt mit dem
Eintritt der Rechtskraft der Verwerfung des Einspruchs.

(6) Wird im Fall des § 389 gegen die wiederholte Andro-
hung Einspruch erhoben und dieser für begründet erachtet,
kann das Gericht, wenn die Umstände es rechtfertigen, zu-
gleich ein früher festgesetztes Zwangsgeld aufheben oder an
dessen Stelle ein geringeres Zwangsgeld festsetzen.

§ 391

sende Beschluss rechtskräftig geworden ist.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn die Lö-
schung des Namens einer Partnerschaft eingetragen werden
soll.
46 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Unterabschnitt 3
Löschungs- und Auflösungsverfahren

§ 393
Löschung einer Firma

(1) Das Erlöschen einer Firma ist gemäß § 31 Abs. 2 des
Handelsgesetzbuchs von Amts wegen oder auf Antrag der
berufsständischen Organe in das Handelsregister einzu-
tragen. Das Gericht hat den eingetragenen Inhaber der Fir-
ma oder dessen Rechtsnachfolger von der beabsichtigten
Löschung zu benachrichtigen und ihm zugleich eine ange-
messene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu
bestimmen.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es
einem Antrag auf Einleitung des Löschungsverfahrens
nicht entspricht oder Widerspruch gegen die Löschung
erhoben wird. Der Beschluss ist mit der Beschwerde an-
fechtbar.

(4) Mit der Zurückweisung eines Widerspruchs sind dem
Beteiligten zugleich die Kosten des Widerspruchsverfahrens
aufzuerlegen, soweit dies nicht unbillig ist.

(5) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 1

E n t w u r f

(2) Ist das Zwangsgeld nach § 389 festgesetzt, kann die
Beschwerde nicht darauf gestützt werden, dass die Andro-
hung des Zwangsgeldes nicht gerechtfertigt gewesen sei.

§ 392
Verfahren bei unbefugtem Firmengebrauch

(1) Soll nach § 37 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs gegen
eine Person eingeschritten werden, die eine ihr nicht zuste-
hende Firma gebraucht, sind die §§ 388 bis 391 anzuwen-
den, wobei

1. dem Beteiligten unter Androhung eines Ordnungsgeldes
aufgegeben wird, sich des Gebrauchs der Firma zu ent-
halten oder binnen einer bestimmten Frist den Gebrauch
der Firma mittels Einspruchs zu rechtfertigen;

2. das Ordnungsgeld festgesetzt wird, falls kein Einspruch
erhoben oder der erhobene Einspruch rechtskräftig ver-
worfen ist und der Beteiligte nach der Bekanntmachung
des Beschlusses diesem zuwidergehandelt hat.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend im Fall des unbefugten Ge-
brauchs des Namens einer Partnerschaft.

Unterabschnitt 3
Löschungs- und Auflösungsverfahren

§ 393
Löschung einer Firma

(1) Soll nach § 31 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs das Er-
löschen einer Firma von Amts wegen in das Handelsregister
eingetragen werden, hat das Registergericht den eingetrage-
nen Inhaber der Firma oder dessen Rechtsnachfolger von der
beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihm zu-
gleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines
Widerspruchs zu bestimmen.

(2) Sind die bezeichneten Personen oder deren Aufenthalt
nicht bekannt, erfolgt die Benachrichtigung und die Bestim-
mung der Frist durch Bekanntmachung in dem für die
Bekanntmachung der Eintragungen in das Handelsregister
bestimmten elektronischen Informations- und Kommunika-
tionssystem nach § 10 des Handelsgesetzbuchs.

(3) Wird Widerspruch erhoben, entscheidet das Gericht
über ihn durch Beschluss. Mit der Zurückweisung eines
Widerspruchs sind dem Beteiligten zugleich die Kosten des
Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen, soweit dies nicht un-
billig ist. Der Beschluss ist mit der Beschwerde anfechtbar.

(4) Die Löschung darf nur erfolgen, wenn kein Wider-
spruch erhoben oder wenn der den Widerspruch zurückwei-
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn die Lö-
schung des Namens einer Partnerschaft eingetragen werden
soll.

messene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu
bestimmen.

(3) Für das weitere Verfahren gilt § 393 Abs. 3 und 4 ent-
sprechend.
47 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 394
Löschung vermögensloser Gesellschaften

und Genossenschaften

(1) Eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf
Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genos-
senschaft, die kein Vermögen besitzt, kann von Amts wegen
oder auf Antrag der Finanzbehörde oder der berufsständi-
schen Organe gelöscht werden. Sie ist von Amts wegen zu
löschen, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Gesellschaft durchgeführt worden ist und keine Anhalts-
punkte dafür vorliegen, dass die Gesellschaft noch Vermö-
gen besitzt.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Für das weitere Verfahren gilt § 393 Abs. 3 bis 5 ent-
sprechend.

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 395
Löschung unzulässiger Eintragungen

(1) Ist eine Eintragung im Register wegen des Mangels
einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig, kann das Re-
gistergericht sie von Amts wegen oder auf Antrag der be-
rufsständischen Organe löschen. Die Löschung geschieht
durch Eintragung eines Vermerkes.

(2) Das Gericht hat den Beteiligten von der beabsichtigten
Löschung zu benachrichtigen und ihm zugleich eine ange-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

§ 394
Löschung vermögensloser Gesellschaften

und Genossenschaften

(1) Eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf
Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genos-
senschaft, die kein Vermögen besitzt, kann von Amts wegen
oder auf Antrag der Finanzbehörde gelöscht werden. Sie ist
von Amts wegen zu löschen, wenn das Insolvenzverfahren
über das Vermögen der Gesellschaft durchgeführt worden ist
und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gesell-
schaft noch Vermögen besitzt.

(2) Das Gericht hat die Absicht der Löschung den gesetz-
lichen Vertretern der Gesellschaft oder Genossenschaft, so-
weit solche vorhanden sind und ihre Person und ihr inländi-
scher Aufenthalt bekannt ist, bekannt zu machen und ihnen
zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung des
Widerspruchs zu bestimmen. Auch wenn eine Pflicht zur Be-
kanntmachung und Fristbestimmung nach Satz 1 nicht be-
steht, kann das Gericht anordnen, dass die Bekanntmachung
und die Bestimmung der Frist durch Bekanntmachung in
dem für die Bekanntmachung der Eintragungen in das Han-
delsregister bestimmten elektronischen Informations- und
Kommunikationssystem nach § 10 des Handelsgesetzbuchs
erfolgt; in diesem Fall ist jeder zur Erhebung des Wider-
spruchs berechtigt, der an der Unterlassung der Löschung
ein berechtigtes Interesse hat. Vor der Löschung sind die in
§ 380 bezeichneten Organe, im Fall einer Genossenschaft
der Prüfungsverband, zu hören.

(3) Für das weitere Verfahren gilt § 393 Abs. 3 und 4 ent-
sprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden auf
offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaf-
ten, bei denen keiner der persönlich haftenden Gesellschafter
eine natürliche Person ist. Eine solche Gesellschaft kann
jedoch nur gelöscht werden, wenn die für die Vermögenslo-
sigkeit geforderten Voraussetzungen sowohl bei der Gesell-
schaft als auch bei den persönlich haftenden Gesellschaftern
vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn zu den per-
sönlich haftenden Gesellschaftern eine andere offene Han-
delsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der
eine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter
ist.

§ 395
Löschung unzulässiger Eintragungen

(1) Ist eine Eintragung im Register wegen des Mangels
einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig, kann das Re-
gistergericht sie von Amts wegen löschen. Die Löschung ge-
schieht durch Eintragung eines Vermerkes.

(2) Das Gericht hat den Beteiligten von der beabsichtigten
Löschung zu benachrichtigen und ihm zugleich eine ange-
messene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu
bestimmen. § 394 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Für das weitere Verfahren gilt § 393 Abs. 3 bis 5 ent-
sprechend.

gegen die Aufforderung zu rechtfertigen. Das Gericht hat
gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass andernfalls ein nicht
behobener Mangel im Sinn des Absatzes 2 festzustellen ist
und dass die Gesellschaft dadurch nach § 262 Abs. 1 Nr. 5
oder § 289 Abs. 2 Nr. 2 des Aktiengesetzes aufgelöst wird.
48 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(4) entfällt

§ 396
entfällt

§ 397
u n v e r ä n d e r t

§ 398
u n v e r ä n d e r t

§ 399
Auflösung wegen Mangels der Satzung

(1) Enthält die Satzung einer in das Handelsregister einge-
tragenen Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesell-
schaft auf Aktien eine der nach § 23 Abs. 3 Nr. 1, 4, 5 oder
Nr. 6 des Aktiengesetzes wesentlichen Bestimmungen nicht
oder ist eine dieser Bestimmungen oder die Bestimmung
nach § 23 Abs. 3 Nr. 3 des Aktiengesetzes nichtig, hat das
Registergericht die Gesellschaft von Amts wegen oder auf
Antrag der berufsständischen Organe aufzufordern, in-
nerhalb einer bestimmten Frist eine Satzungsänderung, die
den Mangel der Satzung behebt, zur Eintragung in das Han-
Drucksache 16/9733 – 1

E n t w u r f

(4) Folgt das Gericht einer Anregung zur Einleitung eines
Verfahrens nicht, hat es denjenigen, der die Einleitung an-
geregt hat, unter Angabe der Gründe hierüber zu unterrich-
ten.

§ 396
Löschung durch das Landgericht

(1) Die Löschung einer Eintragung nach § 395 kann auch
von dem Landgericht angeordnet werden.

(2) Der Beschluss des Landgerichts ist mit der Beschwer-
de anfechtbar.

§ 397
Löschung nichtiger Gesellschaften

und Genossenschaften

Eine in das Handelsregister eingetragene Aktiengesell-
schaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien kann nach
den §§ 395 und 396 als nichtig gelöscht werden, wenn die
Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach den §§ 275
und 276 des Aktiengesetzes die Klage auf Nichtigerklärung
erhoben werden kann. Das Gleiche gilt für eine in das Han-
delsregister eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haf-
tung, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach
den §§ 75 und 76 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften
mit beschränkter Haftung die Nichtigkeitsklage erhoben
werden kann, sowie für eine in das Genossenschaftsregister
eingetragene Genossenschaft, wenn die Voraussetzungen
vorliegen, unter denen nach den §§ 94 und 95 des Genossen-
schaftsgesetzes die Nichtigkeitsklage erhoben werden kann.

§ 398
Löschung nichtiger Beschlüsse

Ein in das Handelsregister eingetragener Beschluss der
Hauptversammlung oder Versammlung der Gesellschafter
einer der in § 397 bezeichneten Gesellschaften sowie ein in
das Genossenschaftsregister eingetragener Beschluss der
Generalversammlung einer Genossenschaft kann nach den
§§ 395 und 396 als nichtig gelöscht werden, wenn er durch
seinen Inhalt zwingende gesetzliche Vorschriften verletzt
und seine Beseitigung im öffentlichen Interesse erforderlich
erscheint.

§ 399
Auflösung wegen Mangels der Satzung

(1) Enthält die Satzung einer in das Handelsregister einge-
tragenen Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesell-
schaft auf Aktien eine der nach § 23 Abs. 3 Nr. 1, 4, 5 oder
Nr. 6 des Aktiengesetzes wesentlichen Bestimmungen nicht
oder ist eine dieser Bestimmungen oder die Bestimmung
nach § 23 Abs. 3 Nr. 3 des Aktiengesetzes nichtig, hat das
Registergericht die Gesellschaft aufzufordern, innerhalb ei-
ner bestimmten Frist eine Satzungsänderung, die den Man-
gel der Satzung behebt, zur Eintragung in das Handelsregis-
ter anzumelden oder die Unterlassung durch Widerspruch
delsregister anzumelden oder die Unterlassung durch Wider-
spruch gegen die Aufforderung zu rechtfertigen. Das Gericht
hat gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass andernfalls ein
nicht behobener Mangel im Sinn des Absatzes 2 festzustel-
len ist und dass die Gesellschaft dadurch nach § 262 Abs. 1

sen.

(3) Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, des Aktien-
gesetzes und des Publizitätsgesetzes über die Beschwerde
bleiben unberührt.
49 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Nr. 5 oder § 289 Abs. 2 Nr. 2 des Aktiengesetzes aufgelöst
wird.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Der Beschluss, durch den eine Feststellung nach Ab-
satz 2 getroffen, ein Antrag oder ein Widerspruch zurück-
gewiesen wird, ist mit der Beschwerde anfechtbar.

(4) u n v e r ä n d e r t

Unterabschnitt 4
u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 4
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

(2) Wird innerhalb der nach Absatz 1 bestimmten Frist
weder der Aufforderung genügt noch Widerspruch erhoben
oder ist ein Widerspruch zurückgewiesen worden, hat das
Gericht den Mangel der Satzung festzustellen. Die Feststel-
lung kann mit der Zurückweisung des Widerspruchs verbun-
den werden. Mit der Zurückweisung des Widerspruchs sind
der Gesellschaft zugleich die Kosten des Widerspruchsver-
fahrens aufzuerlegen, soweit dies nicht unbillig ist.

(3) Der Beschluss, durch den eine Feststellung nach Ab-
satz 2 getroffen oder ein Widerspruch zurückgewiesen wird,
ist mit der Beschwerde anfechtbar.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn der Ge-
sellschaftsvertrag einer in das Handelsregister eingetragenen
Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine der nach § 3
Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 des Gesetzes betreffend die Gesell-
schaften mit beschränkter Haftung wesentlichen Bestim-
mungen nicht enthält oder eine dieser Bestimmungen oder
die Bestimmung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes betref-
fend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung nichtig ist.

Unterabschnitt 4
Ergänzende Vorschriften für das Vereinsregister

§ 400
Mitteilungspflichten

Das Gericht hat die Eintragung eines Vereins oder einer
Satzungsänderung der zuständigen Verwaltungsbehörde
mitzuteilen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass es sich um
einen Ausländerverein oder eine organisatorische Einrich-
tung eines ausländischen Vereins nach den §§ 14 und 15 des
Vereinsgesetzes handelt.

§ 401
Entziehung der Rechtsfähigkeit

Der Beschluss, durch den einem Verein nach § 73 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs die Rechtsfähigkeit entzogen
wird, wird erst mit Rechtskraft wirksam.

Abschnitt 4
Unternehmensrechtliche Verfahren

§ 402
Anfechtbarkeit

(1) Der Beschluss des Gerichts, durch den über Anträge
nach § 375 entschieden wird, ist mit der Beschwerde an-
fechtbar.

(2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den einem
Antrag nach den §§ 522, 729 Abs. 1 und § 884 Nr. 4 des
Handelsgesetzbuchs sowie den §§ 11 und 87 Abs. 2 des Bin-
nenschifffahrtsgesetzes stattgegeben wird, ist ausgeschlos-

(1) Wird im Termin ein Widerspruch gegen die Dispache
nicht erhoben und ist ein solcher auch vorher nicht angemel-
det, hat das Gericht die Dispache gegenüber den an dem Ver-
fahren Beteiligten zu bestätigen.
50 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s
Drucksache 16/9733 – 1

E n t w u r f

§ 403
Weigerung des Dispacheurs

(1) Lehnt der Dispacheur den Auftrag eines Beteiligten
zur Aufmachung der Dispache aus dem Grund ab, weil ein
Fall der großen Haverei nicht vorliege, entscheidet über die
Verpflichtung des Dispacheurs auf Antrag des Beteiligten
das Gericht.

(2) Der Beschluss ist mit der Beschwerde anfechtbar.

§ 404
Aushändigung von Schriftstücken;

Einsichtsrecht

(1) Auf Antrag des Dispacheurs kann das Gericht einen
Beteiligten verpflichten, dem Dispacheur die in seinem Be-
sitz befindlichen Schriftstücke, zu deren Mitteilung er ge-
setzlich verpflichtet ist, auszuhändigen.

(2) Der Dispacheur ist verpflichtet, jedem Beteiligten Ein-
sicht in die Dispache zu gewähren und ihm auf Verlangen
eine Abschrift gegen Erstattung der Kosten zu erteilen. Das
Gleiche gilt, wenn die Dispache nach dem Binnenschiff-
fahrtsgesetz von dem Schiffer aufgemacht worden ist, für
diesen.

§ 405
Termin, Ladung

(1) Jeder Beteiligte ist befugt, bei dem Gericht eine münd-
liche Verhandlung über die von dem Dispacheur aufgemach-
te Dispache zu beantragen. In dem Antrag sind diejenigen
Beteiligten zu bezeichnen, welche zu dem Verfahren hinzu-
gezogen werden sollen.

(2) Wird ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt,
hat das Gericht die Dispache und deren Unterlagen von dem
Dispacheur einzuziehen und, wenn nicht offensichtlich die
Voraussetzungen der großen Haverei fehlen, den Antragstel-
ler sowie die von ihm bezeichneten Beteiligten zu einem Ter-
min zu laden.

(3) Die Ladung muss den Hinweis darauf enthalten, dass,
wenn der Geladene weder in dem Termin erscheint noch vor-
her Widerspruch gegen die Dispache bei dem Gericht anmel-
det, sein Einverständnis mit der Dispache angenommen
wird. In der Ladung ist zu bemerken, dass die Dispache und
deren Unterlagen auf der Geschäftsstelle eingesehen werden
können.

(4) Die Frist zwischen der Ladung und dem Termin muss
mindestens zwei Wochen betragen.

(5) Erachtet das Gericht eine Vervollständigung der Un-
terlagen der Dispache für notwendig, hat es die Beibringung
der erforderlichen Belege anzuordnen. § 404 Abs. 1 gilt ent-
sprechend.

§ 406
Verfahren im Termin

den oder die bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als
eingetreten angenommene Rechtsnachfolge bestritten wird,
ist das Gericht zuständig, das die Dispache bestätigt hat. Ge-
hört der Anspruch nicht vor die Amtsgerichte, sind die Kla-
gen bei dem zuständigen Landgericht zu erheben.
51 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

(2) Liegt ein Widerspruch vor, haben sich die Beteiligten,
deren Rechte durch ihn betroffen werden, zu erklären. Wird
der Widerspruch als begründet anerkannt oder kommt ander-
weitig eine Einigung zustande, ist die Dispache entspre-
chend zu berichtigen. Erledigt sich der Widerspruch nicht, so
ist die Dispache insoweit zu bestätigen, als sie durch den Wi-
derspruch nicht berührt wird.

(3) Werden durch den Widerspruch die Rechte eines in
dem Termin nicht erschienenen Beteiligten betroffen, wird
angenommen, dass dieser den Widerspruch nicht als begrün-
det anerkennt.

§ 407
Verfolgung des Widerspruchs

(1) Soweit ein Widerspruch nicht nach § 406 Abs. 2 erle-
digt wird, hat ihn der Widersprechende durch Erhebung der
Klage gegen diejenigen an dem Verfahren Beteiligten, deren
Rechte durch den Widerspruch betroffen werden, zu verfol-
gen. Die §§ 878 und 879 der Zivilprozessordnung sind mit
der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass das Gericht
einem Beteiligten auf seinen Antrag, wenn erhebliche Grün-
de glaubhaft gemacht werden, die Frist zur Erhebung der
Klage verlängern kann und dass an die Stelle der Ausführung
des Verteilungsplans die Bestätigung der Dispache tritt.

(2) Ist der Widerspruch durch rechtskräftiges Urteil oder
in anderer Weise erledigt, so wird die Dispache bestätigt,
nachdem sie erforderlichenfalls von dem Amtsgericht nach
Maßgabe der Erledigung der Einwendungen berichtigt ist.

§ 408
Beschwerde

(1) Der Beschluss, durch den ein nach § 405 gestellter An-
trag auf gerichtliche Verhandlung zurückgewiesen, über die
Bestätigung der Dispache entschieden oder ein Beteiligter
nach § 404 zur Herausgabe von Schriftstücken verpflichtet
wird, ist mit der Beschwerde anfechtbar.

(2) Einwendungen gegen die Dispache, die mittels Wider-
spruchs geltend zu machen sind, können nicht mit der Be-
schwerde geltend gemacht werden.

§ 409
Wirksamkeit; Vollstreckung

(1) Die Bestätigung der Dispache ist nur für das gegensei-
tige Verhältnis der an dem Verfahren Beteiligten wirksam.

(2) Der Bestätigungsbeschluss wird erst mit Rechtskraft
wirksam.

(3) Für Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel
sowie für Klagen, durch welche Einwendungen gegen die in
der Dispache festgestellten Ansprüche geltend gemacht wer-

ein solcher vorhanden ist,

3. in Verfahren nach § 410 Nr. 3 derjenige, der zum Ver-
wahrer bestellt werden soll, in den Fällen der §§ 432,
1281 und § 2039 des Bürgerlichen Gesetzbuchs außer-
52 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Buch 6
Verfahren in weiteren Angelegenheiten

der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 410
Weitere Angelegenheiten

der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
sind

1. die Abgabe einer nicht vor dem Vollstreckungsgericht zu
erklärenden eidesstattlichen Versicherung nach den
§§ 259, 260, 2028 und 2057 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs,

2. u n v e r ä n d e r t

3. die Bestellung des Verwahrers in den Fällen der §§ 432,
1217, 1281 und 2039 des Bürgerlichen Gesetzbuchs so-
wie in Festsetzung der von ihm beanspruchten Vergütung
und seiner Aufwendungen,

4. u n v e r ä n d e r t

§ 411
u n v e r ä n d e r t

§ 412
Beteiligte

Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 1

E n t w u r f

Buch 6
Verfahren in weiteren Angelegenheiten

der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 410
Weitere Angelegenheiten

der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
sind

1. die Abgabe einer nicht vor dem Vollstreckungsgericht zu
erklärenden eidesstattlichen Versicherung nach den
§§ 259, 260, 2028 und § 2057 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs,

2. die Ernennung, Beeidigung und Vernehmung des Sach-
verständigen in den Fällen, in denen jemand nach den
Vorschriften des bürgerlichen Rechts den Zustand oder
den Wert einer Sache durch einen Sachverständigen fest-
stellen lassen kann,

3. die Bestellung des Verwahrers in den Fällen der §§ 432,
1217, 1281 und § 2039 des Bürgerlichen Gesetzbuchs so-
wie in Festsetzung der von ihm beanspruchten Vergütung
und seiner Aufwendungen,

4. eine abweichende Art des Pfandverkaufs im Fall des
§ 1246 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

§ 411
Örtliche Zuständigkeit

(1) In Verfahren nach § 410 Nr. 1 ist das Gericht zustän-
dig, in dessen Bezirk die Verpflichtung zur Auskunft, zur
Rechnungslegung oder zur Vorlegung des Verzeichnisses zu
erfüllen ist. Hat der Verpflichtete seinen Wohnsitz oder sei-
nen Aufenthalt im Inland, kann er die Versicherung vor dem
Amtsgericht des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsorts abge-
ben.

(2) In Verfahren nach § 410 Nr. 2 ist das Gericht zustän-
dig, in dessen Bezirk sich die Sache befindet. Durch eine
ausdrückliche Vereinbarung derjenigen, um deren Angele-
genheit es sich handelt, kann die Zuständigkeit eines anderen
Amtsgerichts begründet werden.

(3) In Verfahren nach § 410 Nr. 3 ist das Gericht zustän-
dig, in dessen Bezirk sich die Sache befindet.

(4) In Verfahren nach § 410 Nr. 4 ist das Gericht zustän-
dig, in dessen Bezirk das Pfand aufbewahrt wird.

§ 412
Beteiligte

Als Beteiligte sind hinzuzuziehen

1. in Verfahren nach § 410 Nr. 1 derjenige, der zur Abgabe
der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet ist und der
Berechtigte,

2. in Verfahren nach § 410 Nr. 2 derjenige, der zum Sach-
verständigen ernannt werden soll, und der Gegner, soweit
3. in Verfahren nach § 410 Nr. 3 derjenige, der zum Ver-
wahrer bestellt werden soll, in den Fällen der §§ 432,
1281 und 2039 des Bürgerlichen Gesetzbuchs außerdem

53 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

der Mitberechtigte, im Fall des § 1217 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs außerdem der Pfandgläubiger und in einem
Verfahren, das die Festsetzung der Vergütung und der
Auslagen des Verwahrers betrifft, dieser und die Gläubi-
ger,

4. u n v e r ä n d e r t

§ 413
Eidesstattliche Versicherung

In Verfahren nach § 410 Nr. 1 kann sowohl der Verpflich-
tete als auch der Berechtigte die Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung beantragen. Das Gericht hat das persönliche
Erscheinen des Verpflichteten anzuordnen. Die §§ 478
bis 480 und 483 der Zivilprozessordnung gelten entspre-
chend.

§ 414
u n v e r ä n d e r t

Buch 7
Verfahren in Freiheitsentziehungssachen

§ 415
Freiheitsentziehungssachen

(1) Freiheitsentziehungssachen sind Verfahren, die die
aufgrund von Bundesrecht angeordnete Freiheitsentzie-
hung betreffen, soweit das Verfahren bundesrechtlich nicht
abweichend geregelt ist.

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 416
u n v e r ä n d e r t

§ 417
Antrag

(1) Die Freiheitsentziehung darf das Gericht nur auf An-
trag der zuständigen Verwaltungsbehörde anordnen.

(2) Der Antrag ist zu begründen. Die Begründung hat
folgende Tatsachen zu enthalten:
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

dem der Mitberechtigte, im Fall des § 1217 des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs außerdem der Pfandgläubiger und in
einem Verfahren, das die Festsetzung der Vergütung und
der Auslagen des Verwahrers betrifft, dieser und die
Gläubiger,

4. in Verfahren nach § 410 Nr. 4 der Eigentümer, der Pfand-
gläubiger und jeder, dessen Recht durch eine Veräuße-
rung des Pfands erlöschen würde.

§ 413
Eidesstattliche Versicherung

In Verfahren nach § 410 Nr. 1 kann sowohl der Verpflich-
tete als auch der Berechtigte die Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung beantragen. Das Gericht hat das persönliche
Erscheinen des Verpflichteten anzuordnen. Die §§ 478
bis 480 und § 483 der Zivilprozessordnung gelten entspre-
chend.

§ 414
Unanfechtbarkeit

Die Entscheidung, durch die in Verfahren nach § 410
Nr. 2 dem Antrag stattgegeben wird, ist nicht anfechtbar.

Buch 7
Verfahren in Freiheitsentziehungssachen

§ 415
Freiheitsentziehungssachen

(1) Freiheitsentziehungssachen sind Verfahren, die die auf
Grund von Bundesrecht angeordnete Freiheitsentziehung
betreffen, soweit das Verfahren bundesrechtlich nicht abwei-
chend geregelt ist.

(2) Eine Freiheitsentziehung liegt vor, wenn einer Person
gegen ihren Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit ins-
besondere in einer abgeschlossenen Einrichtung, wie einem
Gewahrsamsraum oder einem abgeschlossenen Teil eines
Krankenhauses, die Freiheit entzogen wird.

§ 416
Örtliche Zuständigkeit

Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Person, der
die Freiheit entzogen werden soll, ihren gewöhnlichen Auf-
enthalt hat, sonst das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis
für die Freiheitsentziehung entsteht. Befindet sich die Person
bereits in Verwahrung einer abgeschlossenen Einrichtung,
ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Einrichtung
liegt.

§ 417
Antrag

Die Freiheitsentziehung darf das Gericht nur auf Antrag
der zuständigen Verwaltungsbehörde anordnen.
1. die Identität des Betroffen,

2. den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen,

3. die Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung,

schluss.
54 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

4. die erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung sowie

5. in Verfahren der Abschiebungshaft die Verlassens-
pflicht des Betroffenen, die Abschiebungsvorausset-
zungen und die Durchführbarkeit der Abschiebung.

Die Behörde soll in Verfahren der Abschiebungshaft mit
der Antragstellung die Akte des Betroffenen vorlegen.

§ 418
u n v e r ä n d e r t

§ 419
u n v e r ä n d e r t

§ 420
Anhörung; Vorführung

(1) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 1

E n t w u r f

§ 418
Beteiligte

(1) Zu beteiligen sind die Person, der die Freiheit entzo-
gen werden soll (Betroffener), und die Verwaltungsbehörde,
die den Antrag auf Freiheitsentziehung gestellt hat.

(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als
Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.

(3) Beteiligt werden können im Interesse des Betroffenen

1. dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten
oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie
dessen Eltern und Kinder, wenn der Betroffene bei diesen
lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, die
Pflegeeltern sowie

2. eine von ihm benannte Person seines Vertrauens.

§ 419
Verfahrenspfleger

(1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen Verfahrens-
pfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung seiner In-
teressen erforderlich ist. Die Bestellung ist insbesondere er-
forderlich, wenn von einer Anhörung des Betroffenen
abgesehen werden soll.

(2) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unter-
bleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des
Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen
geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.

(3) Die Bestellung endet, wenn sie nicht vorher aufgeho-
ben wird, mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Frei-
heitsentziehung oder mit dem sonstigen Abschluss des Ver-
fahrens.

(4) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren
Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnah-
me sind nicht selbständig anfechtbar.

(5) Für die Vergütung und den Aufwendungsersatz des
Verfahrenspflegers gilt § 277 entsprechend. Dem Verfah-
renspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.

§ 420
Anhörung; Vorführung

(1) Das Gericht hat den Betroffenen vor der Anordnung
der Freiheitsentziehung persönlich anzuhören. Erscheint er
zu dem Anhörungstermin nicht, kann abweichend von § 33
Abs. 3 seine sofortige Vorführung angeordnet werden. Das
Gericht entscheidet hierüber durch nicht anfechtbaren Be-
(2) Von der vorherigen Anhörung kann abgesehen
werden, wenn sie den Zweck der Anordnung gefährden
würde. Die Anhörung ist unverzüglich nachzuholen.

Von der Bekanntgabe der Gründe eines Beschlusses an
den Betroffenen kann abgesehen werden, wenn dies nach
ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, um erhebliche Nachteile
für seine Gesundheit zu vermeiden.
55 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

§ 421
u n v e r ä n d e r t

§ 422
Wirksamwerden von Beschlüssen

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des Be-
schlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn
der Beschluss und die Anordnung der sofortigen Wirksam-
keit

1. dem Betroffenen, der zuständigen Verwaltungsbehörde
oder dem Verfahrenspfleger bekannt gegeben werden
oder

2. u n v e r ä n d e r t

Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem Be-
schluss zu vermerken.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 423
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

(2) Die persönliche Anhörung des Betroffenen kann un-
terbleiben, wenn nach ärztlichem Gutachten hiervon erhebli-
che Nachteile für seine Gesundheit zu besorgen sind oder
wenn er an einer übertragbaren Krankheit im Sinn des Infek-
tionsschutzgesetzes leidet.

(3) Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzuhören.
Die Anhörung kann unterbleiben, wenn sie nicht ohne erheb-
liche Verzögerung oder nicht ohne unverhältnismäßige Kos-
ten möglich ist.

(4) Die Freiheitsentziehung in einem abgeschlossenen
Teil eines Krankenhauses darf nur nach Anhörung eines ärzt-
lichen Sachverständigen angeordnet werden. Die Verwal-
tungsbehörde, die den Antrag auf Freiheitsentziehung ge-
stellt hat, soll ihrem Antrag ein ärztliches Gutachten
beifügen.

§ 421
Inhalt der Beschlussformel

Die Beschlussformel zur Anordnung einer Freiheitsent-
ziehung enthält auch

1. die nähere Bezeichnung der Freiheitsentziehung sowie

2. den Zeitpunkt, zu dem die Freiheitsentziehung endet.

§ 422
Wirksamwerden von Beschlüssen

(1) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung an-
geordnet wird, wird mit Rechtskraft wirksam.

(2) Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des Be-
schlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn
der Beschluss und die Anordnung der sofortigen Wirksam-
keit

1. dem Betroffenen, der zuständigen Verwaltungsbehörde
oder dem Verfahrenspfleger bekannt gegeben oder

2. der Geschäftsstelle des Gerichts zum Zweck der Be-
kanntgabe übergeben werden.

Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem Be-
schluss zu vermerken.

(3) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung an-
geordnet wird, wird von der zuständigen Verwaltungsbehör-
de vollzogen.

(4) Wird Zurückweisungshaft (§ 15 des Aufenthaltsgeset-
zes) oder Abschiebungshaft (§ 62 des Aufenthaltsgesetzes)
im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten vollzogen,
gelten die §§ 171, 173 bis 175 und 178 Abs. 3 des Strafvoll-
zugsgesetzes entsprechend.

§ 423
Absehen von der Bekanntgabe

§ 428
Verwaltungsmaßnahme; richterliche Prüfung

(1) Bei jeder Verwaltungsmaßnahme, die eine Freiheits-
entziehung darstellt und nicht auf richterlicher Anordnung
56 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 424
u n v e r ä n d e r t

§ 425
Dauer und Verlängerung der Freiheitsentziehung

(1) In dem Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung
angeordnet wird, ist eine Frist für die Freiheitsentziehung bis
zur Höchstdauer eines Jahres zu bestimmen, soweit nicht in
einem anderen Gesetz eine kürzere Höchstdauer der
Freiheitsentziehung bestimmt ist.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 426
Aufhebung

(1) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung an-
geordnet wird, ist vor Ablauf der nach § 425 Abs. 1 festge-
setzten Frist von Amts wegen aufzuheben, wenn der Grund
für die Freiheitsentziehung weggefallen ist. Vor der Aufhe-
bung hat das Gericht die zuständige Verwaltungsbehörde an-
zuhören.

(2) Die Beteiligten können die Aufhebung der Frei-
heitsentziehung beantragen. Das Gericht entscheidet
über den Antrag durch Beschluss.

§ 427
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 1

E n t w u r f

§ 424
Aussetzung des Vollzugs

(1) Das Gericht kann die Vollziehung der Freiheitsentzie-
hung aussetzen. Es hat die Verwaltungsbehörde und den Lei-
ter der Einrichtung vorher anzuhören. Für Aussetzungen bis
zu einer Woche bedarf es keiner Entscheidung des Gerichts.
Die Aussetzung kann mit Auflagen versehen werden.

(2) Das Gericht kann die Aussetzung widerrufen, wenn
der Betroffene eine Auflage nicht erfüllt oder sein Zustand
dies erfordert.

§ 425
Dauer und Verlängerung der Freiheitsentziehung

(1) In dem Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung
angeordnet wird, ist eine Frist für die Freiheitsentziehung bis
zur Höchstdauer eines Jahres zu bestimmen.

(2) Wird nicht innerhalb der Frist die Verlängerung der
Freiheitsentziehung durch richterlichen Beschluss angeord-
net, ist der Betroffene freizulassen. Dem Gericht ist die Frei-
lassung mitzuteilen.

(3) Für die Verlängerung der Freiheitsentziehung gelten
die Vorschriften über die erstmalige Anordnung entspre-
chend.

§ 426
Aufhebung

Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung ange-
ordnet wird, ist vor Ablauf der nach § 425 Abs. 1 festgesetz-
ten Frist von Amts wegen aufzuheben, wenn der Grund für
die Freiheitsentziehung weggefallen ist. Vor der Aufhebung
hat das Gericht die zuständige Verwaltungsbehörde anzu-
hören.

§ 427
Einstweilige Anordnung

(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine
vorläufige Freiheitsentziehung anordnen, wenn dringende
Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzun-
gen für die Anordnung einer Freiheitsentziehung gegeben
sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätig-
werden besteht. Die vorläufige Freiheitsentziehung darf die
Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten.

(2) Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstwei-
lige Anordnung bereits vor der persönlichen Anhörung des
Betroffenen sowie vor Bestellung und Anhörung des Verfah-
renspflegers erlassen; die Verfahrenshandlungen sind unver-
züglich nachzuholen.
§ 428
u n v e r ä n d e r t

Von der Anordnung der Freiheitsentziehung und deren
Verlängerung hat das Gericht einen Angehörigen des Betrof-
fenen oder eine Person seines Vertrauens unverzüglich zu
benachrichtigen.
57 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 429
u n v e r ä n d e r t

§ 430
u n v e r ä n d e r t

§ 431
u n v e r ä n d e r t

§ 432
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

beruht, hat die zuständige Verwaltungsbehörde die richter-
liche Entscheidung unverzüglich herbeizuführen. Ist die
Freiheitsentziehung nicht bis zum Ablauf des ihr folgenden
Tages durch richterliche Entscheidung angeordnet, ist der
Betroffene freizulassen.

(2) Wird eine Maßnahme der Verwaltungsbehörde nach
Absatz 1 Satz 1 angefochten, ist auch hierüber im gerichtli-
chen Verfahren nach den Vorschriften dieses Buches zu ent-
scheiden.

§ 429
Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde

(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Be-
hörde zu.

(2) Das Recht der Beschwerde steht im Interesse des Be-
troffenen

1. dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegat-
ten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, so-
wie dessen Eltern und Kindern, wenn der Betroffene bei
diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat,
den Pflegeeltern sowie

2. einer von ihm benannten Person seines Vertrauens

zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfle-
ger zu.

(4) Befindet sich der Betroffene bereits in einer abge-
schlossenen Einrichtung, kann die Beschwerde auch bei dem
Gericht eingelegt werden, in dessen Bezirk die Einrichtung
liegt.

§ 430
Auslagenersatz

Wird ein Antrag der Verwaltungsbehörde auf Freiheits-
entziehung abgelehnt oder zurückgenommen und hat das
Verfahren ergeben, dass ein begründeter Anlass zur Stellung
des Antrags nicht vorlag, hat das Gericht die Auslagen des
Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechts-
verfolgung notwendig waren, der Körperschaft aufzuerle-
gen, der die Verwaltungsbehörde angehört.

§ 431
Mitteilung von Entscheidungen

Für Mitteilungen von Entscheidungen gelten die §§ 308
und 311 entsprechend, wobei an die Stelle des Betreuers die
Verwaltungsbehörde tritt. Die Aufhebung einer Freiheitsent-
ziehungsmaßnahme nach § 426 Satz 1 und die Aussetzung
ihrer Vollziehung nach § 424 Abs. 1 Satz 1 sind dem Leiter
der abgeschlossenen Einrichtung, in der sich der Betroffene
befindet, mitzuteilen.

§ 432
Benachrichtigung von Angehörigen

nem Informations- und Kommunikationssystem oder im
elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht wird, und dem
Anmeldezeitpunkt muss, wenn das Gesetz nicht eine abwei-
chende Anordnung enthält, ein Zeitraum (Aufgebotsfrist)
von mindestens sechs Wochen liegen.
58 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Buch 8
Verfahren in Aufgebotssachen

Abschnitt 1
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 1

E n t w u r f

Buch 8
Verfahren in Aufgebotssachen

Abschnitt 1
Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 433
Aufgebotssachen

Aufgebotssachen sind Verfahren, in denen das Gericht öf-
fentlich zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechten auf-
fordert, mit der Wirkung, dass die Unterlassung der Anmel-
dung einen Rechtsnachteil zur Folge hat; sie finden nur in
den durch Gesetz bestimmten Fällen statt.

§ 434
Antrag; Inhalt des Aufgebots

(1) Das Aufgebotsverfahren wird nur auf Antrag eingelei-
tet.

(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das Aufge-
bot zu erlassen. In das Aufgebot ist insbesondere aufzuneh-
men:

1. die Bezeichnung des Antragstellers;

2. die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte bis zu ei-
nem bestimmten Zeitpunkt bei dem Gericht anzumelden
(Anmeldezeitpunkt);

3. die Bezeichnung der Rechtsnachteile, die eintreten, wenn
die Anmeldung unterbleibt.

§ 435
Öffentliche Bekanntmachung

(1) Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots er-
folgt durch Aushang an der Gerichtstafel und durch einmali-
ge Veröffentlichung in dem elektronischen Bundesanzeiger,
wenn nicht das Gesetz für den betreffenden Fall eine abwei-
chende Anordnung getroffen hat. Anstelle des Aushangs an
der Gerichtstafel kann die öffentliche Bekanntmachung in
einem elektronischen Informations- und Kommunikations-
system erfolgen, das im Gericht öffentlich zugänglich ist.

(2) Das Gericht kann anordnen, das Aufgebot zusätzlich
auf andere Weise zu veröffentlichen.

§ 436
Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung

Auf die Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung hat
es keinen Einfluss, wenn das Schriftstück von der Gerichts-
tafel oder das Dokument aus dem Informations- und Kom-
munikationssystem zu früh entfernt wurde oder wenn im Fall
wiederholter Veröffentlichung die vorgeschriebenen Zwi-
schenfristen nicht eingehalten sind.

§ 437
Aufgebotsfrist

Zwischen dem Tag, an dem das Aufgebot erstmalig in ei-

Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden besonderen Vor-
schriften.

(2) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das
Grundstück belegen ist.
59 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Abschnitt 2
Aufgebot des Eigentümers von Grundstücken,

Schiffen und Schiffsbauwerken

§ 442
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

§ 438
Anmeldung nach dem Anmeldezeitpunkt

Eine Anmeldung, die nach dem Anmeldezeitpunkt, je-
doch vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses erfolgt,
ist als rechtzeitig anzusehen.

§ 439
Erlass des Ausschließungsbeschlusses; Beschwerde;

Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme

(1) Vor Erlass des Ausschließungsbeschlusses kann eine
nähere Ermittlung, insbesondere die Versicherung der Wahr-
heit einer Behauptung des Antragstellers an Eides statt, an-
geordnet werden.

(2) Die Endentscheidung in Aufgebotssachen wird erst
mit Rechtskraft wirksam.

(3) § 61 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.

(4) Die Vorschriften über die Wiedereinsetzung finden
mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist, nach deren
Ablauf die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder be-
willigt werden kann, abweichend von § 18 Abs. 3 fünf Jahre
beträgt. Die Vorschriften über die Wiederaufnahme finden
mit der Maßgabe Anwendung, dass die Erhebung der Klagen
nach Ablauf von zehn Jahren, von dem Tag der Rechtskraft
des Ausschließungsbeschlusses an gerechnet, unstatthaft ist.

§ 440
Wirkung einer Anmeldung

Bei einer Anmeldung, durch die das von dem Antragstel-
ler zur Begründung des Antrags behauptete Recht bestritten
wird, ist entweder das Aufgebotsverfahren bis zur endgülti-
gen Entscheidung über das angemeldete Recht auszusetzen
oder in dem Ausschließungsbeschluss das angemeldete
Recht vorzubehalten.

§ 441
Öffentliche Zustellung

des Ausschließungsbeschlusses

Der Ausschließungsbeschluss ist öffentlich zuzustellen.
Für die Durchführung der öffentlichen Zustellung gelten die
§§ 186, 187, 188 der Zivilprozessordnung entsprechend.

Abschnitt 2
Aufgebot des Eigentümers von Grundstücken,

Schiffen und Schiffsbauwerken

§ 442
Aufgebot des Grundstückseigentümers,

örtliche Zuständigkeit

(1) Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung des
Eigentümers eines Grundstücks nach § 927 des Bürgerlichen

henden Rechts Befriedigung aus einem der belasteten
Grundstücke verlangen kann, wenn der Gläubiger oder der
sonstige Berechtigte für seinen Anspruch einen vollstreckba-
ren Schuldtitel erlangt hat.
60 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 443
Antragsberechtigter

Antragsberechtigt ist derjenige, der das Grundstück seit
der in § 927 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Zeit
im Eigenbesitz hat.

§ 444
u n v e r ä n d e r t

§ 445
u n v e r ä n d e r t

§ 446
Aufgebot des Schiffseigentümers

(1) Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung des
Eigentümers eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbau-
werks nach § 6 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen
Schiffen und Schiffsbauwerken (BGBl. III 403-4) gelten die
§§ 443 bis 445 entsprechend.

(2) u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 3
Aufgebot des Gläubigers von Grund-

und Schiffspfandrechten sowie des Berechtigten
sonstiger dinglicher Rechte

§ 447
Aufgebot des Grundpfandrechtsgläubigers,

örtliche Zuständigkeit

(1) Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung eines
Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldgläubigers
aufgrund der §§ 1170 und 1171 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 448
Antragsberechtigter

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Antragsberechtigt im Fall des § 1170 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ist auch ein im Rang gleich- oder nachstehen-
der Gläubiger, zu dessen Gunsten eine Vormerkung nach
§ 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetragen ist oder
ein Anspruch nach § 1179a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
besteht. Bei einer Gesamthypothek, Gesamtgrundschuld
oder Gesamtrentenschuld ist außerdem derjenige antragsbe-
rechtigt, der aufgrund eines im Rang gleich- oder nachste-
Drucksache 16/9733 – 1

E n t w u r f

§ 443
Antragsberechtigter

Antragsberechtigt ist derjenige, der das Grundstück seit
der im § 927 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Zeit
im Eigenbesitz hat.

§ 444
Glaubhaftmachung

Der Antragsteller hat die zur Begründung des Antrags er-
forderlichen Tatsachen vor der Einleitung des Verfahrens
glaubhaft zu machen.

§ 445
Inhalt des Aufgebots

In dem Aufgebot ist der bisherige Eigentümer aufzufor-
dern, sein Recht spätestens zum Anmeldezeitpunkt anzumel-
den, widrigenfalls seine Ausschließung erfolgen werde.

§ 446
Aufgebot des Schiffseigentümers

(1) Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung des
Eigentümers eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbau-
werks nach § 6 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen
Schiffen und Schiffsbauwerken (BGBl. III, 403-4) gelten die
§§ 443 bis 445 entsprechend.

(2) Örtlich zuständig ist das Gericht, bei dem das Register
für das Schiff oder Schiffsbauwerk geführt wird.

Abschnitt 3
Aufgebot des Gläubigers von Grund-

und Schiffspfandrechten sowie des Berechtigten
sonstiger dinglicher Rechte

§ 447
Aufgebot des Grundpfandrechtsgläubigers,

örtliche Zuständigkeit

(1) Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung eines
Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldgläubigers
auf Grund der §§ 1170 und 1171 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

(2) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das
belastete Grundstück belegen ist.

§ 448
Antragsberechtigter

(1) Antragsberechtigt ist der Eigentümer des belasteten
Grundstücks.

(2) Antragsberechtigt im Fall des § 1170 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ist auch ein im Rang gleich- oder nachstehen-
der Gläubiger, zu dessen Gunsten eine Vormerkung nach
§ 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetragen ist oder
ein Anspruch nach § 1179a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
besteht. Bei einer Gesamthypothek, Gesamtgrundschuld
oder Gesamtrentenschuld ist außerdem derjenige antragsbe-
rechtigt, der auf Grund eines im Rang gleich- oder nachste-
henden Rechts Befriedigung aus einem der belasteten
Grundstücke verlangen kann. Die Antragsberechtigung be-
steht nur, wenn der Gläubiger oder der sonstige Berechtigte
für seinen Anspruch einen vollstreckbaren Schuldtitel er-
langt hat.

(1) Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung eines
Schiffshypothekengläubigers auf Grund der §§ 66 und 67
des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und
Schiffsbauwerken (BGBl. III, 403-4) gelten die §§ 448
61 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 449
u n v e r ä n d e r t

§ 450
Besondere Glaubhaftmachung

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Ist die Hypothek für die Forderung aus einer Schuld-
verschreibung auf den Inhaber bestellt oder der Grund-
schuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt,
hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, dass die Schuld-
verschreibung oder der Brief bis zum Ablauf der in § 801 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Frist nicht vorgelegt
und der Anspruch nicht gerichtlich geltend gemacht worden
ist. Ist die Vorlegung oder die gerichtliche Geltendmachung
erfolgt, so ist die in Absatz 1 vorgeschriebene Glaubhaftma-
chung erforderlich.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

§ 451
u n v e r ä n d e r t

§ 452
Aufgebot des Schiffshypothekengläubigers,

örtliche Zuständigkeit
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

§ 449
Glaubhaftmachung

Der Antragsteller hat vor der Einleitung des Verfahrens
glaubhaft zu machen, dass der Gläubiger unbekannt ist.

§ 450
Besondere Glaubhaftmachung

(1) Im Fall des § 1170 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat
der Antragsteller vor der Einleitung des Verfahrens auch
glaubhaft zu machen, dass eine das Aufgebot ausschließende
Anerkennung des Rechts des Gläubigers nicht erfolgt ist.

(2) Ist die Hypothek für die Forderung aus einer Schuld-
verschreibung auf den Inhaber bestellt oder der Grund-
schuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt,
hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, dass die Schuld-
verschreibung oder der Brief bis zum Ablauf der im § 801
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Frist nicht vor-
gelegt und der Anspruch nicht gerichtlich geltend gemacht
worden ist. Ist die Vorlegung oder die gerichtliche Geltend-
machung erfolgt, so ist die im Absatz 1 vorgeschriebene
Glaubhaftmachung erforderlich.

(3) Zur Glaubhaftmachung genügt in den Fällen der Ab-
sätze 1, 2 die Versicherung des Antragstellers an Eides statt.
Das Recht des Gerichts zur Anordnung anderweitiger Er-
mittlungen von Amts wegen wird hierdurch nicht berührt.

(4) In dem Aufgebot ist als Rechtsnachteil anzudrohen,
dass der Gläubiger mit seinem Recht ausgeschlossen werde.

(5) Wird das Aufgebot auf Antrag eines nach § 448 Abs. 2
Antragsberechtigten erlassen, so ist es dem Eigentümer des
Grundstücks von Amts wegen mitzuteilen.

§ 451
Verfahren bei Ausschluss mittels Hinterlegung

(1) Im Fall des § 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat
der Antragsteller vor der Einleitung des Verfahrens die Hin-
terlegung des dem Gläubiger gebührenden Betrages anzu-
bieten.

(2) In dem Aufgebot ist als Rechtsnachteil anzudrohen,
dass der Gläubiger nach der Hinterlegung des ihm gebühren-
den Betrages seine Befriedigung statt aus dem Grundstück
nur noch aus dem hinterlegten Betrag verlangen könne und
sein Recht auf diesen erlösche, wenn er sich nicht vor dem
Ablauf von 30 Jahren nach dem Erlass des Ausschließungs-
beschlusses bei der Hinterlegungsstelle melde.

(3) Hängt die Fälligkeit der Forderung von einer Kündi-
gung ab, erweitert sich die Aufgebotsfrist um die Kündi-
gungsfrist.

(4) Der Ausschließungsbeschluss darf erst dann erlassen
werden, wenn die Hinterlegung erfolgt ist.

§ 452
Aufgebot des Schiffshypothekengläubigers,

örtliche Zuständigkeit
(1) Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung eines
Schiffshypothekengläubigers aufgrund der §§ 66 und 67
des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und
Schiffsbauwerken (BGBl. III 403-4) gelten die §§ 448

§ 456
Verzeichnis der Nachlassgläubiger

Dem Antrag ist ein Verzeichnis der bekannten Nachlass-
gläubiger mit Angabe ihres Wohnortes beizufügen.
62 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

bis 451 entsprechend. Anstelle der §§ 1170, 1171 und 1179
des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die §§ 66, 67, 58 des ge-
nannten Gesetzes anzuwenden.

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 453
Aufgebot des Berechtigten bei Vormerkung,

Vorkaufsrecht, Reallast

(1) Die Vorschriften des § 447 Abs. 2, des § 448 Abs. 1,
der §§ 449, 450 Abs. 1 bis 4 und der §§ 451, 452 gelten ent-
sprechend für das Aufgebotsverfahren zu der in den §§ 887,
1104, 1112 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 13 des Gesetzes
über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwer-
ken (BGBl. III 403-4) für die Vormerkung, das Vorkaufs-
recht und die Reallast bestimmten Ausschließung des Be-
rechtigten.

(2) Antragsberechtigt ist auch, wer aufgrund eines im
Range gleich- oder nachstehenden Rechts Befriedigung aus
dem Grundstück oder dem Schiff oder Schiffsbauwerk
verlangen kann, wenn er für seinen Anspruch einen voll-
streckbaren Schuldtitel erlangt hat. Das Aufgebot ist dem
Eigentümer des Grundstücks oder des Schiffes oder Schiffs-
bauwerks von Amts wegen mitzuteilen.

Abschnitt 4
Aufgebot von Nachlassgläubigern

§ 454
Aufgebot von Nachlassgläubigern,

örtliche Zuständigkeit

(1) Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung von
Nachlassgläubigern aufgrund des § 1970 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden besonderen Vor-
schriften.

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 455
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 1

E n t w u r f

bis 451 entsprechend. Anstelle der §§ 1170, 1171 und 1179
des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die §§ 66, 67, 58 des ge-
nannten Gesetzes anzuwenden.

(2) Örtlich zuständig ist das Gericht, bei dem das Register
für das Schiff oder Schiffsbauwerk geführt wird.

§ 453
Aufgebot des Berechtigten bei Vormerkung,

Vorkaufsrecht, Reallast

(1) Die Vorschriften des § 447 Abs. 2, des § 448 Abs. 1,
des § 449, des § 450 Abs. 1 bis 4 und der §§ 451, 452 gelten
entsprechend für das Aufgebotsverfahren zu der in den
§§ 887, 1104, 1112 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 13 des
Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffs-
bauwerken (BGBl. III, 403-4) für die Vormerkung, das Vor-
kaufsrecht und die Reallast bestimmten Ausschließung des
Berechtigten.

(2) Antragsberechtigt ist auch, wer auf Grund eines im
Range gleich- oder nachstehenden Rechts Befriedigung aus
dem Grundstück oder dem Schiff oder Schiffsbauwerk
verlangen kann, wenn er für seinen Anspruch einen voll-
streckbaren Schuldtitel erlangt hat. Das Aufgebot ist dem
Eigentümer des Grundstücks oder des Schiffes oder Schiffs-
bauwerks von Amts wegen mitzuteilen.

Abschnitt 4
Aufgebot von Nachlassgläubigern

§ 454
Aufgebot von Nachlassgläubigern,

örtliche Zuständigkeit

(1) Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung von
Nachlassgläubigern auf Grund des § 1970 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden besonderen Vor-
schriften.

(2) Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, dem die Ange-
legenheiten des Nachlassgerichts obliegen. Sind diese Ange-
legenheiten einer anderen Behörde als einem Amtsgericht
übertragen, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Be-
zirk die Nachlassbehörde ihren Sitz hat.

§ 455
Antragsberechtigter

(1) Antragsberechtigt ist jeder Erbe, wenn er nicht für die
Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.

(2) Zu dem Antrag sind auch ein Nachlasspfleger, Nach-
lassverwalter und ein Testamentsvollstrecker berechtigt,
wenn ihnen die Verwaltung des Nachlasses zusteht.

(3) Der Erbe und der Testamentsvollstrecker können den
Antrag erst nach der Annahme der Erbschaft stellen.
§ 456
u n v e r ä n d e r t

(1) Gehört ein Nachlass zum Gesamtgut der Güterge-
meinschaft, kann sowohl der Ehegatte, der Erbe ist, als auch
der Ehegatte, der nicht Erbe ist, aber das Gesamtgut allein
oder mit seinem Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, das
Aufgebot beantragen, ohne dass die Zustimmung des ande-
63 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 457
u n v e r ä n d e r t

§ 458
u n v e r ä n d e r t

§ 459
u n v e r ä n d e r t

§ 460
Mehrheit von Erben

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Das Aufgebot mit Androhung des in Absatz 1 Satz 2
bestimmten Rechtsnachteils kann von jedem Erben auch
dann beantragt werden, wenn er für die Nachlassverbindlich-
keiten unbeschränkt haftet.

§ 461
u n v e r ä n d e r t

§ 462
Gütergemeinschaft
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

§ 457
Nachlassinsolvenzverfahren

(1) Das Aufgebot soll nicht erlassen werden, wenn die Er-
öffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt ist.

(2) Durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfah-
rens wird das Aufgebotsverfahren beendet.

§ 458
Inhalt des Aufgebots, Aufgebotsfrist

(1) In dem Aufgebot ist den Nachlassgläubigern, die sich
nicht melden, als Rechtsnachteil anzudrohen, dass sie von
dem Erben nur insoweit Befriedigung verlangen können, als
sich nach Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubi-
ger noch ein Überschuss ergibt; das Recht, vor den Verbind-
lichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auf-
lagen berücksichtigt zu werden, bleibt unberührt.

(2) Die Aufgebotsfrist soll höchstens sechs Monate betra-
gen.

§ 459
Forderungsanmeldung

(1) In der Anmeldung einer Forderung sind der Gegen-
stand und der Grund der Forderung anzugeben. Urkundliche
Beweisstücke sind in Urschrift oder in Abschrift beizufügen.

(2) Das Gericht hat die Einsicht der Anmeldungen jedem
zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

§ 460
Mehrheit von Erben

(1) Sind mehrere Erben vorhanden, kommen der von
einem Erben gestellte Antrag und der von ihm erwirkte Aus-
schließungsbeschluss auch den anderen Erben zustatten; die
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die unbe-
schränkte Haftung bleiben unberührt. Als Rechtsnachteil ist
den Nachlassgläubigern, die sich nicht melden, auch anzu-
drohen, dass jeder Erbe nach der Teilung des Nachlasses nur
für den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Verbindlich-
keit haftet.

(2) Das Aufgebot mit Androhung des im Absatz 1 Satz 2
bestimmten Rechtsnachteils kann von jedem Erben auch
dann beantragt werden, wenn er für die Nachlassverbindlich-
keiten unbeschränkt haftet.

§ 461
Nacherbfolge

Im Fall der Nacherbfolge ist § 460 Abs. 1 Satz 1 auf den
Vorerben und den Nacherben entsprechend anzuwenden.

§ 462
Gütergemeinschaft
(1) u n v e r ä n d e r t

(6) In dem Aufgebot ist den Schiffsgläubigern, die sich
nicht melden, als Rechtsnachteil anzudrohen, dass ihre
Pfandrechte erlöschen, wenn ihre Forderungen dem Antrag-
steller nicht bekannt sind.
64 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf Lebenspartner-
schaften entsprechende Anwendung.

§ 463
u n v e r ä n d e r t

§ 464
u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 5
Aufgebot der Schiffsgläubiger

§ 465
Aufgebot der Schiffsgläubiger

(1) Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung von
Schiffsgläubigern aufgrund des § 110 des Binnenschiff-
fahrtsgesetzes gelten die nachfolgenden Absätze.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 1

E n t w u r f

ren Ehegatten erforderlich ist. Die Ehegatten behalten diese
Befugnis, wenn die Gütergemeinschaft endet.

(2) Der von einem Ehegatten gestellte Antrag und der von
ihm erwirkte Ausschließungsbeschluss kommen auch dem
anderen Ehegatten zustatten.

§ 463
Erbschaftskäufer

(1) Hat der Erbe die Erbschaft verkauft, so können sowohl
der Käufer als auch der Erbe das Aufgebot beantragen. Der
von dem einen Teil gestellte Antrag und der von ihm erwirk-
te Ausschließungsbeschluss kommen, unbeschadet der Vor-
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die unbe-
schränkte Haftung, auch dem anderen Teil zustatten.

(2) Diese Vorschriften gelten entsprechend, wenn jemand
eine durch Vertrag erworbene Erbschaft verkauft oder sich
zur Veräußerung einer ihm angefallenen oder anderweitig
von ihm erworbenen Erbschaft in sonstiger Weise verpflich-
tet hat.

§ 464
Aufgebot der Gesamtgutsgläubiger

§ 454 Abs. 2 und die §§ 455 bis 459, 462 und 463 sind im
Fall der fortgesetzten Gütergemeinschaft auf das Aufgebots-
verfahren zur Ausschließung von Gesamtgutsgläubigern
nach § 1489 Abs. 2 und § 1970 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 5
Aufgebot der Schiffsgläubiger

§ 465
Aufgebot der Schiffsgläubiger

(1) Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung von
Schiffsgläubigern auf Grund des § 110 des Binnenschiff-
fahrtsgesetzes gelten die nachfolgenden Absätze.

(2) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk sich
der Heimathafen oder der Heimatort des Schiffes befindet.

(3) Unterliegt das Schiff der Eintragung in das Schiffsre-
gister, kann der Antrag erst nach der Eintragung der Veräu-
ßerung des Schiffes gestellt werden.

(4) Der Antragsteller hat die ihm bekannten Forderungen
von Schiffsgläubigern anzugeben.

(5) Die Aufgebotsfrist muss mindestens drei Monate be-
tragen.
(6) u n v e r ä n d e r t

§ 470
Ergänzende Bekanntmachung in besonderen Fällen

Betrifft das Aufgebot ein auf den Inhaber lautendes Papier
und ist in der Urkunde vermerkt oder in den Bestimmungen,
65 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Abschnitt 6
Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden

§ 466
u n v e r ä n d e r t

§ 467
u n v e r ä n d e r t

§ 468
Antragsbegründung

Der Antragsteller hat zur Begründung des Antrags

1. u n v e r ä n d e r t

2. den Verlust der Urkunde sowie diejenigen Tatsachen
glaubhaft zu machen, von denen seine Berechtigung ab-
hängt, das Aufgebotsverfahren zu beantragen sowie

3. u n v e r ä n d e r t

§ 469
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

Abschnitt 6
Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden

§ 466
Örtliche Zuständigkeit

(1) Für das Aufgebotsverfahren ist das Gericht örtlich zu-
ständig, in dessen Bezirk der in der Urkunde bezeichnete Er-
füllungsort liegt. Enthält die Urkunde eine solche Bezeich-
nung nicht, ist das Gericht örtlich zuständig, bei dem der
Aussteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und in Er-
mangelung eines solchen Gerichts dasjenige, bei dem der
Aussteller zur Zeit der Ausstellung seinen allgemeinen Ge-
richtsstand gehabt hat.

(2) Ist die Urkunde über ein im Grundbuch eingetragenes
Recht ausgestellt, ist das Gericht der belegenen Sache aus-
schließlich örtlich zuständig.

(3) Wird das Aufgebot durch ein anderes als das nach die-
ser Vorschrift örtlich zuständige Gericht erlassen, ist das
Aufgebot auch durch Aushang an der Gerichtstafel oder Ein-
stellung in das Informationssystem des letzteren Gerichts öf-
fentlich bekannt zu machen.

§ 467
Antragsberechtigter

(1) Bei Papieren, die auf den Inhaber lauten oder die durch
Indossament übertragen werden können und mit einem
Blankoindossament versehen sind, ist der bisherige Inhaber
des abhanden gekommenen oder vernichteten Papiers be-
rechtigt, das Aufgebotsverfahren zu beantragen.

(2) Bei anderen Urkunden ist derjenige zur Stellung des
Antrags berechtigt, der das Recht aus der Urkunde geltend
machen kann.

§ 468
Antragsbegründung

Der Antragsteller hat zur Begründung des Antrags

1. eine Abschrift der Urkunde beizubringen oder den we-
sentlichen Inhalt der Urkunde und alles anzugeben, was
zu ihrer vollständigen Erkennbarkeit erforderlich ist;

2. den Verlust der Urkunde sowie diejenigen Tatsachen
glaubhaft zu machen, von denen seine Berechtigung ab-
hängt, das Aufgebotsverfahren zu beantragen;

3. die Versicherung der Wahrheit seiner Angaben an Eides
statt anzubieten.

§ 469
Inhalt des Aufgebots

In dem Aufgebot ist der Inhaber der Urkunde aufzufor-
dern, seine Rechte bei dem Gericht bis zum Anmeldezeit-
punkt anzumelden und die Urkunde vorzulegen. Als Rechts-
nachteil ist anzudrohen, dass die Urkunde für kraftlos erklärt
werde.
§ 470
u n v e r ä n d e r t

Die §§ 470 und 471 sind insoweit nicht anzuwenden, als
die Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine, deren Fällig-
keit nach diesen Vorschriften eingetreten sein muss, von dem
Antragsteller vorgelegt werden. Der Vorlegung der Scheine
steht es gleich, wenn das Zeugnis der betreffenden Behörde,
66 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 471
u n v e r ä n d e r t

§ 472
u n v e r ä n d e r t

§ 473
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 1

E n t w u r f

unter denen die erforderliche staatliche Genehmigung erteilt
worden ist, vorgeschrieben, dass die öffentliche Bekanntma-
chung durch bestimmte andere Blätter zu erfolgen habe, so
muss die Bekanntmachung auch durch Veröffentlichung in
diesen Blättern erfolgen. Das Gleiche gilt bei Schuldver-
schreibungen, die von einem deutschen Land oder früheren
Bundesstaat ausgegeben sind, wenn die öffentliche Bekannt-
machung durch bestimmte Blätter landesgesetzlich vorge-
schrieben ist. Zusätzlich kann die öffentliche Bekanntma-
chung in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen
bestimmten elektronischen Informations- und Kommunika-
tionssystem erfolgen.

§ 471
Wertpapiere mit Zinsscheinen

(1) Bei Wertpapieren, für die von Zeit zu Zeit Zins-, Ren-
ten- oder Gewinnanteilscheine ausgegeben werden, ist der
Anmeldezeitpunkt so zu bestimmen, dass bis zu dem Termin
der erste einer seit der Zeit des glaubhaft gemachten Verlus-
tes ausgegebenen Reihe von Zins-, Renten- oder Gewinn-
anteilscheinen fällig geworden ist und seit seiner Fälligkeit
sechs Monate abgelaufen sind.

(2) Vor Erlass des Ausschließungsbeschlusses hat der An-
tragsteller ein nach Ablauf dieser sechsmonatigen Frist aus-
gestelltes Zeugnis der betreffenden Behörde, Kasse oder An-
stalt beizubringen, dass die Urkunde seit der Zeit des
glaubhaft gemachten Verlustes ihr zur Ausgabe neuer Schei-
ne nicht vorgelegt sei und dass die neuen Scheine an einen
anderen als den Antragsteller nicht ausgegeben seien.

§ 472
Zinsscheine für mehr als vier Jahre

(1) Bei Wertpapieren, für die Zins-, Renten- oder Gewinn-
anteilscheine zuletzt für einen längeren Zeitraum als vier
Jahre ausgegeben sind, genügt es, wenn der Anmeldezeit-
punkt so bestimmt wird, dass bis dahin seit der Zeit des
glaubhaft gemachten Verlustes der zuletzt ausgegebenen
Scheine solche für vier Jahre fällig geworden und seit der
Fälligkeit des letzten derselben sechs Monate abgelaufen
sind. Scheine für Zeitabschnitte, für die keine Zinsen, Renten
oder Gewinnanteile gezahlt werden, kommen nicht in Be-
tracht.

(2) Vor Erlass des Ausschließungsbeschlusses hat der An-
tragsteller ein nach Ablauf dieser sechsmonatigen Frist aus-
gestelltes Zeugnis der betreffenden Behörde, Kasse oder An-
stalt beizubringen, dass die für die bezeichneten vier Jahre
und später fällig gewordenen Scheine ihr von einem anderen
als dem Antragsteller nicht vorgelegt seien. Hat in der Zeit
seit dem Erlass des Aufgebots eine Ausgabe neuer Scheine
stattgefunden, so muss das Zeugnis auch die in § 471 Abs. 2
bezeichneten Angaben enthalten.

§ 473
Vorlegung der Zinsscheine

ßungsbeschlusses von dem Verpflichteten bewirkten Leis-
tungen auch Dritten, insbesondere dem Beschwerdeführer,
gegenüber wirksam, es sei denn, dass der Verpflichtete zur
Zeit der Leistung die Aufhebung des Ausschließungsbe-
schlusses gekannt hat.
67 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 474
Abgelaufene Ausgabe der Zinsscheine

Bei Wertpapieren, für die Zins-, Renten- oder Gewinn-
anteilscheine ausgegeben sind, aber nicht mehr ausgegeben
werden, ist der Anmeldezeitpunkt so zu bestimmen, dass bis
dahin seit der Fälligkeit des letzten ausgegebenen Scheines
sechs Monate abgelaufen sind; das gilt nicht, wenn die
Voraussetzungen der §§ 471 und 472 gegeben sind.

§ 475
Anmeldezeitpunkt bei bestimmter Fälligkeit

Ist in einer Schuldurkunde eine Verfallzeit angegeben, die
zur Zeit der ersten Veröffentlichung des Aufgebots im elek-
tronischen Bundesanzeiger noch nicht eingetreten ist, und
sind die Voraussetzungen der §§ 471 bis 474 nicht gegeben,
ist der Anmeldezeitpunkt so zu bestimmen, dass seit dem
Verfalltag sechs Monate abgelaufen sind.

§ 476
u n v e r ä n d e r t

§ 477
u n v e r ä n d e r t

§ 478
u n v e r ä n d e r t

§ 479
Wirkung des Ausschließungsbeschlusses

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Wird der Ausschließungsbeschluss im Beschwerde-
verfahren aufgehoben, bleiben die aufgrund des Ausschlie-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

Kasse oder Anstalt beigebracht wird, dass die fällig gewor-
denen Scheine ihr von dem Antragsteller vorgelegt worden
seien.

§ 474
Abgelaufene Ausgabe der Zinsscheine

Bei Wertpapieren, für die Zins-, Renten- oder Gewinn-
anteilscheine ausgegeben sind, aber nicht mehr ausgegeben
werden, ist der Anmeldezeitpunkt so zu bestimmen, dass bis
dahin seit der Fälligkeit des letzten ausgegebenen Scheines
sechs Monate abgelaufen sind; das gilt nicht, wenn die
Voraussetzungen der §§ 470 und 471 gegeben sind.

§ 475
Anmeldezeitpunkt bei bestimmter Fälligkeit

Ist in einer Schuldurkunde eine Verfallzeit angegeben, die
zur Zeit der ersten Veröffentlichung des Aufgebots im elek-
tronischen Bundesanzeiger noch nicht eingetreten ist, und
sind die Voraussetzungen der §§ 469 bis 473 nicht gegeben,
ist der Anmeldezeitpunkt so zu bestimmen, dass seit dem
Verfalltag sechs Monate abgelaufen sind.

§ 476
Aufgebotsfrist

Die Aufgebotsfrist soll höchstens ein Jahr betragen.

§ 477
Anmeldung der Rechte

Meldet der Inhaber der Urkunde vor dem Erlass des Aus-
schließungsbeschlusses seine Rechte unter Vorlegung der
Urkunde an, hat das Gericht den Antragsteller hiervon zu be-
nachrichtigen und ihm innerhalb einer zu bestimmenden
Frist die Möglichkeit zu geben, in die Urkunde Einsicht zu
nehmen und eine Stellungnahme abzugeben.

§ 478
Ausschließungsbeschluss

(1) In dem Ausschließungsbeschluss ist die Urkunde für
kraftlos zu erklären.

(2) Der Ausschließungsbeschluss ist seinem wesentlichen
Inhalt nach durch Veröffentlichung im elektronischen Bun-
desanzeiger bekannt zu machen. § 470 gilt entsprechend.

(3) In gleicher Weise ist die auf eine Beschwerde ergange-
ne Entscheidung bekannt zu machen, soweit durch sie die
Kraftloserklärung aufgehoben wird.

§ 479
Wirkung des Ausschließungsbeschlusses

(1) Derjenige, der den Ausschließungsbeschluss erwirkt
hat, ist dem durch die Urkunde Verpflichteten gegenüber be-
rechtigt, die Rechte aus der Urkunde geltend zu machen.

(2) Wird der Ausschließungsbeschluss im Beschwerde-
verfahren aufgehoben, bleiben die auf Grund des Ausschlie-
ßungsbeschlusses von dem Verpflichteten bewirkten Leis-
tungen auch Dritten, insbesondere dem Beschwerdeführer,
gegenüber wirksam, es sei denn, dass der Verpflichtete zur
Zeit der Leistung die Aufhebung des Ausschließungsbe-
schlusses gekannt hat.

§ 483
Hinkende Inhaberpapiere

Bezweckt das Aufgebotsverfahren die Kraftloserklärung
einer Urkunde der im § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
68 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 480
u n v e r ä n d e r t

§ 481
Entbehrlichkeit des Zeugnisses nach § 471 Abs. 2

Wird die Zahlungssperre angeordnet, bevor seit der Zeit
des glaubhaft gemachten Verlustes Zins-, Renten- oder Ge-
winnanteilscheine ausgegeben worden sind, so ist die Bei-
bringung des in § 471 Abs. 2 vorgeschriebenen Zeugnisses
nicht erforderlich.

§ 482
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 1

E n t w u r f

§ 480
Zahlungssperre

(1) Bezweckt das Aufgebotsverfahren die Kraftloserklä-
rung eines auf den Inhaber lautenden Papiers, so hat das Ge-
richt auf Antrag an den Aussteller sowie an die in dem Papier
und die von dem Antragsteller bezeichneten Zahlstellen das
Verbot zu erlassen, an den Inhaber des Papiers eine Leistung
zu bewirken, insbesondere neue Zins-, Renten- oder Ge-
winnanteilscheine oder einen Erneuerungsschein auszuge-
ben (Zahlungssperre). Mit dem Verbot ist die Benachrichti-
gung von der Einleitung des Aufgebotsverfahrens zu
verbinden. Das Verbot ist in gleicher Weise wie das Aufge-
bot öffentlich bekannt zu machen.

(2) Ein Beschluss, durch den der Antrag auf Erlass einer
Zahlungssperre zurückgewiesen wird, ist mit der sofortigen
Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567
bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(3) Das an den Aussteller erlassene Verbot ist auch den
Zahlstellen gegenüber wirksam, die nicht in dem Papier be-
zeichnet sind.

(4) Die Einlösung der vor dem Verbot ausgegebenen
Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine wird von dem Ver-
bot nicht betroffen.

§ 481
Entbehrlichkeit des Zeugnisses nach § 472 Abs. 2

Wird die Zahlungssperre angeordnet, bevor seit der Zeit
des glaubhaft gemachten Verlustes Zins-, Renten- oder Ge-
winnanteilscheine ausgegeben worden sind, so ist die Bei-
bringung des im § 472 Abs. 2 vorgeschriebenen Zeugnisses
nicht erforderlich.

§ 482
Aufhebung der Zahlungssperre

(1) Wird das in Verlust gekommene Papier dem Gericht
vorgelegt oder wird das Aufgebotsverfahren ohne Erlass
eines Ausschließungsbeschlusses erledigt, so ist die Zah-
lungssperre von Amts wegen aufzuheben. Das Gleiche gilt,
wenn die Zahlungssperre vor der Einleitung des Aufgebots-
verfahrens angeordnet worden ist und die Einleitung nicht
binnen sechs Monaten nach der Beseitigung des ihr entge-
genstehenden Hindernisses beantragt wird. Ist das Aufgebot
oder die Zahlungssperre öffentlich bekannt gemacht worden,
so ist die Erledigung des Verfahrens oder die Aufhebung der
Zahlungssperre von Amts wegen durch den elektronischen
Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(2) Wird das Papier vorgelegt, ist die Zahlungssperre erst
aufzuheben, nachdem dem Antragsteller die Einsicht nach
Maßgabe des § 477 gestattet worden ist.

(3) Der Beschluss, durch den die Zahlungssperre aufgeho-
ben wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechen-
der Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung
anfechtbar.
§ 483
Hinkende Inhaberpapiere

Bezweckt das Aufgebotsverfahren die Kraftloserklärung
einer Urkunde der in § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

nach denen

1. das Nachlassgericht die Auseinandersetzung eines Nach-
lasses von Amts wegen zu vermitteln hat, wenn diese
nicht binnen einer bestimmten Frist erfolgt ist,
69 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

bezeichneten Art, gelten § 466 Abs. 3, die §§ 470 und 478
Abs. 2 Satz 2 sowie die §§ 480 bis 482 entsprechend. Die
Landesgesetze können über die Veröffentlichung des Aufge-
bots und der in § 478 Abs. 2, 3 und in den §§ 480, 482 vor-
geschriebenen Bekanntmachungen sowie über die Aufge-
botsfrist abweichende Vorschriften erlassen.

§ 484
Vorbehalt für die Landesgesetzgebung

(1) Bei Aufgeboten aufgrund der §§ 887, 927, 1104,
1112, 1162, 1170, 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des
§ 110 des Binnenschifffahrtsgesetzes, der §§ 6, 13, 66, 67
des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und
Schiffsbauwerken (BGBl. III 403-4) und der §§ 13, 66, 67
des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen können die
Landesgesetze die Art der Veröffentlichung des Aufgebots
und des Ausschließungsbeschlusses sowie die Aufgebots-
frist anders bestimmen als in den §§ 435, 437 und 441 vor-
geschrieben ist.

(2) Bei Aufgeboten, die aufgrund des § 1162 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs ergehen, können die Landesgesetze die
Art der Veröffentlichung des Aufgebots, des Ausschlie-
ßungsbeschlusses und des in § 478 Abs. 2 und 3 bezeichne-
ten Beschlusses sowie die Aufgebotsfrist auch anders
bestimmen als in den §§ 470, 475, 476 und 478 vorge-
schrieben ist.

Buch 9
Schlussvorschriften

§ 485
u n v e r ä n d e r t

§ 486
u n v e r ä n d e r t

§ 487
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

bezeichneten Art, gelten § 466 Abs. 3, die §§ 470 und 478
Abs. 2 Satz 2 sowie die §§ 480 bis 482 entsprechend. Die
Landesgesetze können über die Veröffentlichung des Aufge-
bots und der im § 478 Abs. 2, 3 und in den §§ 480, 481 vor-
geschriebenen Bekanntmachungen sowie über die Aufge-
botsfrist abweichende Vorschriften erlassen.

§ 484
Vorbehalt für die Landesgesetzgebung

(1) Bei Aufgeboten auf Grund der §§ 887, 927, 1104,
1112, 1162, 1170, 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des
§ 110 des Binnenschifffahrtsgesetzes, der §§ 6, 13, 66, 67
des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und
Schiffsbauwerken (BGBl. III, 403-4) und der §§ 13, 66, 67
des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen können die
Landesgesetze die Art der Veröffentlichung des Aufgebots
und des Ausschließungsbeschlusses sowie die Aufgebots-
frist anders bestimmen, als in den §§ 435, 437 und 441 vor-
geschrieben ist.

(2) Bei Aufgeboten, die auf Grund des § 1162 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs ergehen, können die Landesgesetze die
Art der Veröffentlichung des Aufgebots, des Ausschlie-
ßungsbeschlusses und des in § 478 Abs. 2 und 3 bezeichne-
ten Beschlusses sowie die Aufgebotsfrist auch anders
bestimmen, als in den §§ 470, 475, 476 und 478 vorge-
schrieben ist.

Buch 9
Schlussvorschriften

§ 485
Verhältnis zu anderen Gesetzen

Artikel 1 Abs. 2 und die Artikel 2 und 50 des Einfüh-
rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind entspre-
chend anzuwenden.

§ 486
Landesrechtliche Vorbehalte, Ergänzungs- und

Ausführungsbestimmungen

(1) Soweit das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Ge-
setzbuche Rechtsgebiete der Landesgesetzgebung vorbehält,
gilt dieser Vorbehalt auch für die entsprechenden Verfah-
rensvorschriften, soweit sie Gegenstand dieses Gesetzes
sind.

(2) Durch Landesgesetz können Vorschriften zur Ergän-
zung und Ausführung dieses Gesetzes, einschließlich der er-
forderlichen Übergangsvorschriften erlassen werden. Dies
gilt auch, soweit keine Vorbehalte für die Landesgesetzge-
bung bestehen.

§ 487
Nachlassauseinandersetzung,

Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft

(1) Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vorschriften,

Kraftloserklärung von Schuldverschreibungen auf den Inha-
ber, die ein deutsches Land oder früherer Bundesstaat oder
eine ihm angehörende Körperschaft, Stiftung oder Anstalt
des öffentlichen Rechts ausgestellt oder für deren Bezahlung
ein deutsches Land oder früherer Bundesstaat die Haftung
70 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 488
Verfahren vor landesgesetzlich zugelassenen

Behörden

(1) Sind für die in § 1 genannten Angelegenheiten nach
Landesgesetz andere als gerichtliche Behörden zuständig,
gelten die Vorschriften des Buchs 1 mit Ausnahme der §§ 6,
15 Abs. 2, der §§ 25, 41 Abs. 1 und des § 46 auch für diese
Behörden.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 489
u n v e r ä n d e r t

§ 490
Landesrechtliche Aufgebotsverfahren

Die Landesgesetze können bei Aufgeboten, deren Zuläs-
sigkeit auf landesgesetzlichen Vorschriften beruht, die An-
wendung der Bestimmungen über das Aufgebotsverfahren
ausschließen oder diese Bestimmungen durch andere Vor-
schriften ersetzen.

§ 491
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 1

E n t w u r f

2. für die den Amtsgerichten nach § 373 obliegenden Auf-
gaben andere als gerichtliche Behörden zuständig sind,

3. in den Fällen der §§ 363 und 373 anstelle der Gerichte
oder neben diesen Notare die Auseinandersetzung zu ver-
mitteln haben.

(2) Auf die Auseinandersetzung nach Absatz 1 Nr. 1 sind
die §§ 364 bis 372 anzuwenden.

§ 488
Verfahren vor landesgesetzlich zugelassenen

Behörden

(1) Sind für die in § 1 genannten Angelegenheiten nach
Landesgesetz andere als gerichtliche Behörden zuständig,
gelten die Vorschriften des ersten Buchs mit Ausnahme der
§§ 6, 15 Abs. 2 und 25, des § 41 Abs. 1 und des § 46 auch für
diese Behörden.

(2) Als nächsthöheres gemeinsames Gericht nach § 5 gilt
das Gericht, welches das nächsthöhere gemeinsame Gericht
für die Amtsgerichte ist, in deren Bezirk die Behörden ihren
Sitz haben. Durch Landesgesetz kann bestimmt werden,
dass, wenn die Behörden in dem Bezirk desselben Amtsge-
richts ihren Sitz haben, dieses als nächsthöheres gemein-
sames Gericht zuständig ist.

(3) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes
über die Gerichtssprache, die Verständigung mit dem Ge-
richt sowie zur Rechtshilfe sind entsprechend anzuwenden.
Die Verpflichtung der Gerichte, Rechtshilfe zu leisten, bleibt
unberührt.

§ 489
Rechtsmittel

(1) Sind für die in § 1 genannten Angelegenheiten nach
Landesgesetz anstelle der Gerichte Behörden zuständig,
kann durch Landesgesetz bestimmt werden, dass für die Ab-
änderung einer Entscheidung dieser Behörde das Amtsge-
richt zuständig ist, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz
hat. Auf das Verfahren sind die §§ 59 bis 69 entsprechend
anzuwenden.

(2) Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts findet die
Beschwerde statt.

§ 490
Landesrechtliche Aufgebotsverfahren

Die Landesgesetze können bei Aufgeboten, deren Zuläs-
sigkeit auf landesgesetzlichen Vorschriften beruht, die An-
wendung der Bestimmungen der Zivilprozessordnung über
das Aufgebotsverfahren ausschließen oder diese Bestim-
mungen durch andere Vorschriften ersetzen.

§ 491
Landesrechtliche Vorbehalte bei Verfahren

zur Kraftloserklärung von Urkunden

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,
durch die für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der

Abschnitt 5 Kostenhaftung

§ 21 Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich

§ 22 Kosten bei Vormundschaft und Dauerpflegschaft
71 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 2

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
(FamGKG)

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 2 u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 3 u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 4 u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

übernommen hat, ein bestimmtes Amtsgericht für aus-
schließlich zuständig erklärt wird. Bezweckt das Aufgebot
die Kraftloserklärung einer Urkunde der im § 808 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art, gilt Satz 1 entspre-
chend.

Artikel 2

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
(FamGKG)

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Kostenfreiheit

§ 3 Höhe der Kosten

§ 4 Umgangspflegschaft

§ 5 Lebenspartnerschaftssachen

§ 6 Verweisung, Abgabe, Fortführung einer Folgesache
als selbständige Familiensache

§ 7 Verjährung, Verzinsung

§ 8 Elektronische Akte, elektronisches Dokument

Abschnitt 2 Fälligkeit

§ 9 Fälligkeit der Gebühren in Ehesachen und selbstän-
digen Familienstreitsachen

§ 10 Fälligkeit bei Vormundschaften und Dauerpfleg-
schaften

§ 11 Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fällig-
keit der Auslagen

Abschnitt 3 Vorschuss und Vorauszahlung

§ 12 Grundsatz

§ 13 Verfahren nach dem Internationalen Familienrechts-
verfahrensgesetz

§ 14 Abhängigmachung

§ 15 Ausnahmen von der Abhängigmachung

§ 16 Auslagen

§ 17 Fortdauer der Vorschusspflicht

Abschnitt 4 Kostenansatz

§ 18 Kostenansatz

§ 19 Nachforderung

§ 20 Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sach-
behandlung
Abschnitt 5 u n v e r ä n d e r t

§ 54 Wertfestsetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde

§ 55 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren

§ 56 Schätzung des Werts
72 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Abschnitt 6 u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 7 u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 1

E n t w u r f

§ 23 Bestimmte sonstige Auslagen

§ 24 Weitere Fälle der Kostenhaftung

§ 25 Erlöschen der Zahlungspflicht

§ 26 Mehrere Kostenschuldner

§ 27 Haftung von Streitgenossen

Abschnitt 6 Gebührenvorschriften

§ 28 Wertgebühren

§ 29 Einmalige Erhebung der Gebühren

§ 30 Teile des Verfahrensgegenstands

§ 31 Zurückverweisung, Abänderung oder Aufhebung
einer Entscheidung

§ 32 Verzögerung des Verfahrens

Abschnitt 7 Wertvorschriften

Unterabschnitt 1 Allgemeine Wertvorschriften

§ 33 Grundsatz

§ 34 Zeitpunkt der Wertberechnung

§ 35 Geldforderung

§ 36 Genehmigung einer Erklärung oder deren Ersetzung

§ 37 Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten

§ 38 Stufenklageantrag

§ 39 Klage- und Widerklageantrag, Hilfsanspruch, wech-
selseitige Rechtsmittel, Aufrechnung

§ 40 Rechtsmittelverfahren

§ 41 Einstweilige Anordnung

§ 42 Auffangwert

Unterabschnitt 2 Besondere Wertvorschriften

§ 43 Ehesachen

§ 44 Verbund

§ 45 Bestimmte Kindschaftssachen

§ 46 Übrige Kindschaftssachen

§ 47 Abstammungssachen

§ 48 Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen

§ 49 Gewaltschutzsachen

§ 50 Versorgungsausgleichssachen

§ 51 Unterhaltssachen

§ 52 Güterrechtssachen

Unterabschnitt 3 Wertfestsetzung

§ 53 Angabe des Werts

rensgegenstands (Verfahrenswert), soweit nichts anderes be-
stimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der An-
lage 1 zu diesem Gesetz erhoben.
73 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Abschnitt 8 u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 9 u n v e r ä n d e r t

Anlagen

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
u n v e r ä n d e r t

§ 2
u n v e r ä n d e r t

§ 3
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

Abschnitt 8 Erinnerung und Beschwerde

§ 57 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde

§ 58 Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszah-
lung

§ 59 Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrens-
werts

§ 60 Beschwerde gegen die Auferlegung einer Verzöge-
rungsgebühr

§ 61 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör

Abschnitt 9 Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 62 Rechnungsgebühren

§ 63 Übergangsvorschrift

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

In Familiensachen einschließlich der Vollstreckung durch
das Familiengericht und für Verfahren vor dem Oberlandes-
gericht nach § 107 des Gesetzes über das Verfahren in Fami-
liensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur
nach diesem Gesetz erhoben, soweit nichts anderes bestimmt
ist. Dies gilt auch für Verfahren über eine Beschwerde, die
mit einem Verfahren nach Satz 1 in Zusammenhang steht.
Für das Mahnverfahren werden Kosten nach dem Gerichts-
kostengesetz erhoben.

§ 2
Kostenfreiheit

(1) Der Bund und die Länder sowie die nach Haushalts-
plänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffent-
lichen Anstalten und Kassen sind von der Zahlung der Kos-
ten befreit.

(2) Sonstige bundesrechtliche oder landesrechtliche Vor-
schriften, durch die eine sachliche oder persönliche Befrei-
ung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt.

(3) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten
des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erhe-
ben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Glei-
che gilt, soweit ein von Kosten Befreiter Kosten des Verfah-
rens übernimmt.

§ 3
Höhe der Kosten

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Verfah-

Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren
durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch
Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Bei Vormund-
schaften und Dauerpflegschaften beginnt die Verjährung mit
der Fälligkeit der Kosten.
74 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 4
u n v e r ä n d e r t

§ 5
u n v e r ä n d e r t

§ 6
u n v e r ä n d e r t

§ 7
Verjährung, Verzinsung

(1) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 1

E n t w u r f

§ 4
Umgangspflegschaft

Die besonderen Vorschriften für die Dauerpflegschaft
sind auf die Umgangspflegschaft nicht anzuwenden.

§ 5
Lebenspartnerschaftssachen

In Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind für

1. Verfahren nach Absatz 1 Nr. 1 dieser Vorschrift die Vor-
schriften für das Verfahren auf Scheidung der Ehe,

2. Verfahren nach Absatz 1 Nr. 2 dieser Vorschrift die Vor-
schriften für das Verfahren auf Feststellung des Beste-
hens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Betei-
ligten,

3. Verfahren nach Absatz 1 Nr. 3 bis 11 dieser Vorschrift die
Vorschriften für Familiensachen nach § 111 Nr. 2, 5 und
7 bis 9 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensa-
chen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit und

4. Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 dieser Vorschrift
die Vorschriften für sonstige Familiensachen nach § 111
Nr. 10 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensa-
chen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit

entsprechend anzuwenden.

§ 6
Verweisung, Abgabe,

Fortführung einer Folgesache als selbständige
Familiensache

(1) Verweist ein erstinstanzliches Gericht oder ein Rechts-
mittelgericht ein Verfahren an ein erstinstanzliches Gericht
desselben oder eines anderen Zweiges der Gerichtsbarkeit,
ist das frühere erstinstanzliche Verfahren als Teil des Verfah-
rens vor dem übernehmenden Gericht zu behandeln. Das
Gleiche gilt, wenn die Sache an ein anderes Gericht abgege-
ben wird.

(2) Wird eine Folgesache als selbständige Familiensache
fortgeführt, ist das frühere Verfahren als Teil der selbständi-
gen Familiensache zu behandeln.

(3) Mehrkosten, die durch Anrufung eines Gerichts ent-
stehen, zu dem der Rechtsweg nicht gegeben oder das für das
Verfahren nicht zuständig ist, werden nur dann erhoben,
wenn die Anrufung auf verschuldeter Unkenntnis der tat-
sächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Die Ent-
scheidung trifft das Gericht, an das verwiesen worden ist.

§ 7
Verjährung, Verzinsung

(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier

Fälligkeit bei Vormundschaften
und Dauerpflegschaften

Bei Vormundschaften und bei Dauerpflegschaften werden
die Gebühren nach den Nummern 1311 und 1312 des Kos-
75 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren
in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die
Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor
dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Durch Einlegung
eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung wird
die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 8
u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 2
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

(2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren
in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die
Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor
dem im Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Durch Einlegung
eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung wird
die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürger-
lichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung wird nicht
von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung der An-
sprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Auf-
forderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner
mitgeteilte Stundung erneut. Ist der Aufenthalt des Kosten-
schuldners unbekannt, genügt die Zustellung durch Aufgabe
zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kos-
tenbeträgen unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder er-
neut noch wird sie gehemmt.

(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kos-
ten werden nicht verzinst.

§ 8
Elektronische Akte, elektronisches Dokument

(1) Die Vorschriften über die elektronische Akte und das
gerichtliche elektronische Dokument für das Verfahren, in
dem die Kosten anfallen, sind anzuwenden.

(2) Soweit für Anträge und Erklärungen in dem Verfah-
ren, in dem die Kosten anfallen, die Aufzeichnung als elek-
tronisches Dokument genügt, genügt diese Form auch für
Anträge und Erklärungen nach diesem Gesetz. Die verant-
wortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.
Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument für das Ge-
richt zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender
unter Angabe der geltenden technischen Rahmenbedingun-
gen unverzüglich mitzuteilen.

(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald
die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es
aufgezeichnet hat.

Abschnitt 2
Fälligkeit

§ 9
Fälligkeit der Gebühren in Ehesachen

und selbständigen Familienstreitsachen

(1) In Ehesachen und in selbständigen Familienstreit-
sachen wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der
Antragsschrift, des Klageantrags, der Einspruchs- oder
Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden
Erklärung zu Protokoll fällig.

(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige
gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.

§ 10

(3) Im Übrigen soll in Verfahren, in denen der Antragstel-
ler die Kosten schuldet (§ 21), vor Zahlung der Gebühr für
das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung
vorgenommen werden.
76 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Abschnitt 3
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 1

E n t w u r f

tenverzeichnisses erstmals bei Anordnung und später jeweils
zu Beginn eines Kalenderjahres, Auslagen sofort nach ihrer
Entstehung fällig.

§ 11
Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen,

Fälligkeit der Auslagen

(1) Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen
fällig, wenn

1. eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen
ist,

2. das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder
Zurücknahme beendet ist,

3. das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht
betrieben worden ist,

4. das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs
Monate ausgesetzt war oder

5. das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist.

(2) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die
Versendung und die elektronische Übermittlung von Akten
werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.

Abschnitt 3
Vorschuss und Vorauszahlung

§ 12
Grundsatz

In weiterem Umfang als das Gesetz über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit, die Zivilprozessordnung und dieses Gesetz
es gestatten, darf die Tätigkeit des Familiengerichts von der
Sicherstellung oder Zahlung der Kosten nicht abhängig ge-
macht werden.

§ 13
Verfahren nach dem Internationalen

Familienrechtsverfahrensgesetz

In Verfahren nach dem Internationalen Familienrechts-
verfahrensgesetz sind die Vorschriften dieses Abschnitts
nicht anzuwenden.

§ 14
Abhängigmachung

(1) In Ehesachen und selbständigen Familienstreitsachen
soll die Antragsschrift oder der Klageantrag erst nach Zah-
lung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zuge-
stellt werden. Wird der Antrag erweitert, soll vor Zahlung
der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gericht-
liche Handlung vorgenommen werden; dies gilt auch in der
Rechtsmittelinstanz.

(2) Absatz 1 gilt nicht für den Widerklageantrag.

(1) Es werden angesetzt

1. die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht, bei
dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder
zuletzt anhängig war,
77 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Abschnitt 4
Kostenansatz

§ 18
Kostenansatz
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

§ 15
Ausnahmen von der Abhängigmachung

§ 14 gilt nicht,

1. soweit dem Antragsteller Verfahrens- oder Prozesskos-
tenhilfe bewilligt ist,

2. wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder

3. wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichts-
los oder mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht
wird, dass

a) dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten
mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus
sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde
oder

b) eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder
nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde;
zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Er-
klärung des zum Bevollmächtigten bestellten Rechts-
anwalts.

§ 16
Auslagen

(1) Wird die Vornahme einer Handlung, mit der Auslagen
verbunden sind, beantragt, hat derjenige, der die Handlung
beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen hinreichen-
den Vorschuss zu zahlen. Das Gericht soll die Vornahme
einer Handlung, die nur auf Antrag vorzunehmen ist, von der
vorherigen Zahlung abhängig machen.

(2) Die Herstellung und Überlassung von Dokumenten
auf Antrag sowie die Versendung und die elektronische
Übermittlung von Akten können von der vorherigen Zah-
lung eines die Auslagen deckenden Vorschusses abhängig
gemacht werden.

(3) Bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenommen
werden, kann ein Vorschuss zur Deckung der Auslagen erho-
ben werden.

(4) Absatz 1 gilt nicht für die Anordnung einer Haft.

§ 17
Fortdauer der Vorschusspflicht

Die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses bleibt
bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens einem ande-
ren auferlegt oder von einem anderen übernommen sind.
§ 26 Abs. 2 gilt entsprechend.

Abschnitt 4
Kostenansatz

§ 18
Kostenansatz
(1) Es werden angesetzt:

1. u n v e r ä n d e r t

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das
Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Ab-
satz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwal-
tungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungs-
weg geändert werden.
78 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

2. u n v e r ä n d e r t

Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuchten
Gericht entstanden sind.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 19
u n v e r ä n d e r t

§ 20
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 1

E n t w u r f

2. die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem Rechts-
mittelgericht.

Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuchten
Gericht entstanden sind.

(2) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die
Versendung und die elektronische Übermittlung von Akten
werden bei der Stelle angesetzt, bei der sie entstanden sind.

(3) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg berichtigt
werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getrof-
fen ist. Ergeht nach der gerichtlichen Entscheidung über den
Kostenansatz eine Entscheidung, durch die der Verfahrens-
wert anders festgesetzt wird, kann der Kostenansatz eben-
falls berichtigt werden.

§ 19
Nachforderung

(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur
nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem
Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres
nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kosten-
rechnung (Schlusskostenrechnung), bei Vormundschaften
und Dauerpflegschaften der Jahresrechnung, mitgeteilt wor-
den ist. Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätz-
lich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kosten-
schuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz
unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.

(2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechtsbehelf
in der Hauptsache oder wegen der Kosten eingelegt oder
dem Zahlungspflichtigen mitgeteilt worden, dass ein Wert-
ermittlungsverfahren eingeleitet ist, ist die Nachforderung
bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendi-
gung dieser Verfahren möglich.

(3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, genügt es,
wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei
Monate nach der letzten Wertfestsetzung mitgeteilt worden
ist.

§ 20
Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger

Sachbehandlung

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht
entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt
für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste
Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung
entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei
Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von
Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschul-
deter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhält-
nisse beruht.

1. wem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des
Verfahrens auferlegt sind;

2. wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Ge-
richt mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht ab-
79 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Abschnitt 5
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

Abschnitt 5
Kostenhaftung

§ 21
Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich

(1) In Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden,
schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs be-
antragt hat. Dies gilt nicht

1. für den ersten Rechtszug in Gewaltschutzsachen,

2. im Verfahren auf Erlass einer gerichtlichen Anordnung
auf Rückgabe des Kindes oder über das Recht zum per-
sönlichen Umgang nach dem Internationalen Familien-
rechtsverfahrensgesetz,

3. für einen Minderjährigen in Verfahren, die seine Person
betreffen, und

4. für einen Verfahrensbeistand.

Im Verfahren, das gemäß § 700 Abs. 3 der Zivilprozessord-
nung dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer
den Vollstreckungsbescheid beantragt hat.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Ver-
gleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

§ 22
Kosten bei Vormundschaft und Dauerpflegschaft

Die Kosten bei einer Vormundschaft oder Dauerpfleg-
schaft schuldet der von der Maßnahme betroffene Minder-
jährige. Dies gilt nicht für Kosten, die das Gericht einem an-
deren auferlegt hat.

§ 23
Bestimmte sonstige Auslagen

(1) Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer die
Erteilung der Ausfertigungen, Ablichtungen oder Ausdrucke
beantragt hat. Sind Ablichtungen oder Ausdrucke angefer-
tigt worden, weil der Beteiligte es unterlassen hat, die erfor-
derliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, schuldet nur
der Beteiligte die Dokumentenpauschale.

(2) Die Auslagen nach Nummer 2003 des Kostenver-
zeichnisses schuldet nur, wer die Versendung oder die elek-
tronische Übermittlung der Akte beantragt hat.

(3) Im Verfahren auf Bewilligung von Verfahrens- oder
Prozesskostenhilfe einschließlich des Verfahrens auf Bewil-
ligung grenzüberschreitender Verfahrens- oder Prozesskos-
tenhilfe ist der Antragsteller Schuldner der Auslagen, wenn
der Antrag zurückgenommen oder von dem Gericht abge-
lehnt oder wenn die Übermittlung des Antrags von der Über-
mittlungsstelle oder das Ersuchen um Verfahrens- oder Pro-
zesskostenhilfe von der Empfangsstelle abgelehnt wird.

§ 24
Weitere Fälle der Kostenhaftung

Die Kosten schuldet ferner,

Kosten nicht durch gerichtliche Entscheidung unter sie ver-
teilt sind. Soweit einen Streitgenossen nur Teile des Streitge-
genstandes betreffen, beschränkt sich seine Haftung als Ge-
samtschuldner auf den Betrag, der entstanden wäre, wenn
das Verfahren nur diese Teile betroffen hätte.
80 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s
Drucksache 16/9733 – 1

E n t w u r f

geschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich
übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Ver-
gleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von
beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind;

3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes
haftet und

4. der Verpflichtete für die Kosten der Vollstreckung; dies
gilt nicht für einen Minderjährigen in Verfahren, die seine
Person betreffen.

§ 25
Erlöschen der Zahlungspflicht

Die durch gerichtliche Entscheidung begründete Ver-
pflichtung zur Zahlung von Kosten erlischt, soweit die Ent-
scheidung durch eine andere gerichtliche Entscheidung auf-
gehoben oder abgeändert wird. Soweit die Verpflichtung zur
Zahlung von Kosten nur auf der aufgehobenen oder abgeän-
derten Entscheidung beruht hat, werden bereits gezahlte
Kosten zurückerstattet.

§ 26
Mehrere Kostenschuldner

(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuld-
ner.

(2) Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 24 Nr. 1
oder Nr. 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines an-
deren Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn
eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des
ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint.
Zahlungen des Erstschuldners mindern seine Haftung auf-
grund anderer Vorschriften dieses Gesetzes auch dann in vol-
ler Höhe, wenn sich seine Haftung nur auf einen Teilbetrag
bezieht.

(3) Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 24
Nr. 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Verfahrens- oder Pro-
zesskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines
anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden;
von diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen,
soweit es sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Abs. 1 und 3
des Justizvergütungs- und - entschädigungsgesetzes handelt
und die Partei, der die Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe
bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt
hat. Die Haftung eines anderen Kostenschuldners darf auch
nicht geltend gemacht werden, soweit dem Entscheidungs-
schuldner ein Betrag für die Reise zum Ort einer Verhand-
lung, Anhörung oder Untersuchung und für die Rückreise
gewährt worden ist.

§ 27
Haftung von Streitgenossen

Streitgenossen haften als Gesamtschuldner, wenn die

(1) Wird eine Sache an ein Gericht eines unteren Rechts-
zugs zurückverwiesen, bildet das weitere Verfahren mit dem
früheren Verfahren vor diesem Gericht einen Rechtszug im
Sinne des § 29.
81 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Abschnitt 6
Gebührenvorschriften

§ 28
u n v e r ä n d e r t

§ 29
u n v e r ä n d e r t

§ 30
u n v e r ä n d e r t

§ 31
u n v e r ä n d e r t

Verfahrenswert
bis … Euro

für jeden
angefangenen Betrag
von weiteren … Euro

um
… Euro

1 500 300 10

5 000 500 8

10 000 1 000 15

25 000 3 000 23

50 000 5 000 29

200 000 15 000 100

500 000 30 000 150

über

500 000 50 000 150
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

Abschnitt 6
Gebührenvorschriften

§ 28
Wertgebühren

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrenswert
richten, beträgt die Gebühr bei einem Verfahrenswert bis
300 Euro 25 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Eine Gebührentabelle für Verfahrenswerte bis 500 000 Euro
ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro.

§ 29
Einmalige Erhebung der Gebühren

Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die
Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechtszug
hinsichtlich eines jeden Teils des Verfahrensgegenstands nur
einmal erhoben.

§ 30
Teile des Verfahrensgegenstands

(1) Für Handlungen, die einen Teil des Verfahrensgegen-
stands betreffen, sind die Gebühren nur nach dem Wert die-
ses Teils zu berechnen.

(2) Sind von einzelnen Wertteilen in demselben Rechts-
zug für gleiche Handlungen Gebühren zu berechnen, darf
nicht mehr erhoben werden, als wenn die Gebühr von dem
Gesamtbetrag der Wertteile zu berechnen wäre.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebüh-
rensätze anzuwenden, sind die Gebühren für die Teile geson-
dert zu berechnen; die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile
nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr darf je-
doch nicht überschritten werden.

§ 31
Zurückverweisung, Abänderung oder Aufhebung

einer Entscheidung

Verfahrenswert
bis … Euro

für jeden
angefangenen Betrag
von weiteren … Euro

um
… Euro

1 500 300 10

5 000 500 8

10 000 1 000 15

25 000 3 000 23

50 000 5 000 29

200 000 15 000 100

500 000 30 000 150

über

500 000 50 000 150

Geldforderung

Ist Gegenstand des Verfahrens eine bezifferte Geldforde-
rung, bemisst sich der Verfahrenswert nach deren Höhe, so-
weit nichts anderes bestimmt ist.
82 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 32
Verzögerung des Verfahrens

Wird in einer selbständigen Familienstreitsache außer im
Fall des § 335 der Zivilprozessordnung durch Verschulden
eines Beteiligten oder seines Vertreters die Vertagung einer
mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines
neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig oder ist
die Erledigung des Verfahrens durch nachträgliches Vorbrin-
gen von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, Beweismitteln
oder Beweiseinreden, die früher vorgebracht werden konn-
ten, verzögert worden, kann das Gericht dem Beteiligten von
Amts wegen eine besondere Gebühr mit einem Gebühren-
satz von 1,0 auferlegen. Die Gebühr kann bis auf einen Ge-
bührensatz von 0,3 ermäßigt werden. Dem Antragsteller,
dem Antragsgegner oder dem Vertreter stehen der
Nebenintervenient und sein Vertreter gleich.

Abschnitt 7
Wertvorschriften

Unterabschnitt 1
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 1

E n t w u r f

(2) Das Verfahren über eine Abänderung oder Aufhebung
einer Entscheidung gilt als besonderes Verfahren, soweit im
Kostenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt
nicht für das Verfahren zur Überprüfung der Entscheidung
nach § 166 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit.

§ 32
Verzögerung des Verfahrens

Wird in einer selbständigen Familienstreitsache außer im
Fall des § 335 der Zivilprozessordnung durch Verschulden
eines Beteiligten oder seines Vertreters die Vertagung einer
mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines
neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig oder ist
die Erledigung des Verfahrens durch nachträgliches Vorbrin-
gen von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, Beweismitteln
oder Beweiseinreden, die früher vorgebracht werden konn-
ten, verzögert worden, kann das Gericht dem Beteiligten von
Amts wegen eine besondere Gebühr mit einem Gebühren-
satz von 1,0 auferlegen. Die Gebühr kann bis auf einen Ge-
bührensatz von 0,3 ermäßigt werden.

Abschnitt 7
Wertvorschriften

Unterabschnitt 1
Allgemeine Wertvorschriften

§ 33
Grundsatz

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug
werden die Werte mehrerer Verfahrensgegenstände zusam-
mengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Ist mit
einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm her-
geleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur
ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

(2) Der Verfahrenswert beträgt höchstens 30 Millionen
Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

§ 34
Zeitpunkt der Wertberechnung

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweili-
gen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstel-
lung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend. In Verfah-
ren, die von Amts wegen eingeleitet werden, ist der
Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend.

§ 35

(3) Macht ein Beteiligter hilfsweise die Aufrechnung mit
einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der
Wert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der
Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
83 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

§ 36
Genehmigung einer Erklärung oder deren Ersetzung

(1) Wenn in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit
Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung einer Erklä-
rung oder deren Ersetzung ist, bemisst sich der Verfahrens-
wert nach dem Wert des zugrunde liegenden Geschäfts. § 18
Abs. 3, die §§ 19 bis 25, 39 Abs. 2, § 40 Abs. 2 und § 46
Abs. 4 der Kostenordnung gelten entsprechend.

(2) Mehrere Erklärungen, die denselben Gegenstand be-
treffen, insbesondere der Kauf und die Auflassung oder die
Schulderklärung und die zur Hypothekenbestellung erfor-
derlichen Erklärungen, sind als ein Verfahrensgegenstand zu
bewerten.

(3) Der Wert beträgt in jedem Fall höchstens eine Million
Euro.

§ 37
Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten

(1) Sind außer dem Hauptgegenstand des Verfahrens auch
Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten betroffen, wird de-
ren Wert nicht berücksichtigt.

(2) Soweit Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten ohne
den Hauptgegenstand betroffen sind, ist deren Wert maßge-
bend, soweit er den Wert des Hauptgegenstands nicht über-
steigt.

(3) Sind die Kosten des Verfahrens ohne den Hauptgegen-
stand betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit
er den Wert des Hauptgegenstands nicht übersteigt.

§ 38
Stufenklageantrag

Wird mit dem Klageantrag auf Rechnungslegung oder auf
Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe
einer eidesstattlichen Versicherung der Klageantrag auf He-
rausgabe desjenigen verbunden, was der Antragsgegner aus
dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für
die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche,
und zwar der höhere, maßgebend.

§ 39
Klage- und Widerklageantrag, Hilfsanspruch,

wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung

(1) Mit einem Klage- und einem Widerklageantrag gel-
tend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Verfahren
verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfs-
weise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptan-
spruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über
ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder
des Satzes 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des hö-
heren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in
getrennten Verfahren verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1
und 3 entsprechend anzuwenden.

bestimmen. Der Wert darf nicht unter 2 000 Euro und nicht
über eine Million Euro angenommen werden.

(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Mona-
ten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.
84 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Unterabschnitt 2
Besondere Wertvorschriften

§ 43
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 1

E n t w u r f

(4) Bei einer Erledigung des Verfahrens durch Vergleich
sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

§ 40
Rechtsmittelverfahren

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfah-
renswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet
das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden,
oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist
für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Be-
schwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegen-
stands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit
der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der
Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das
Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

§ 41
Einstweilige Anordnung

Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der Wert in
der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung
gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. Dabei ist von der
Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszuge-
hen.

§ 42
Auffangwert

(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit
der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes
nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billi-
gem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit in einer nichtvermögensrechtlichen Angele-
genheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses
Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und
der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkom-
mensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu
bestimmen, jedoch nicht über 500 000 Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine ge-
nügenden Anhaltspunkte, ist von einem Wert von 3 000 Euro
auszugehen.

Unterabschnitt 2
Besondere Wertvorschriften

§ 43
Ehesachen

(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksich-
tigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Um-
fangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und
Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu

(1) In Abstammungssachen beträgt der Verfahrenswert
2 000 Euro.
85 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 44
u n v e r ä n d e r t

§ 45
u n v e r ä n d e r t

§ 46
Übrige Kindschaftssachen

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Der Wert beträgt in jedem Fall höchstens eine Million
Euro.

§ 47
Abstammungssachen
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

§ 44
Verbund

(1) Die Scheidungssache und die Folgesachen gelten als
ein Verfahren.

(2) Sind in § 137 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilli-
gen Gerichtsbarkeit genannte Kindschaftssachen Folge-
sachen, erhöht sich der Verfahrenswert nach § 43 für jede
Kindschaftssache um 20 Prozent, höchstens um jeweils
3 000 Euro; eine Kindschaftssache ist auch dann als ein Ge-
genstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft. Die
Werte der übrigen Folgesachen werden hinzugerechnet. § 33
Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(3) Ist der Betrag, um den sich der Verfahrenswert der
Ehesache erhöht (Absatz 2), nach den besonderen Umstän-
den des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren
oder einen niedrigeren Betrag berücksichtigen.

§ 45
Bestimmte Kindschaftssachen

(1) In einer Kindschaftssache, die

1. die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge
oder eines Teils der elterlichen Sorge,

2. das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspfleg-
schaft oder

3. die Kindesherausgabe

betrifft, beträgt der Verfahrenswert 3 000 Euro.

(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als
ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder be-
trifft.

(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den beson-
deren Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht
einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

§ 46
Übrige Kindschaftssachen

(1) Wenn Gegenstand einer Kindschaftssache eine vermö-
gensrechtliche Angelegenheit ist, gelten § 18 Abs. 3, die
§§ 19 bis 25, 39 Abs. 2 und § 46 Abs. 4 der Kostenordnung
entsprechend.

(2) Bei Pflegschaften für einzelne Rechtshandlungen be-
stimmt sich der Verfahrenswert nach dem Wert der Rechts-
handlung. Bezieht sich die Pflegschaft auf eine gegenwärtige
oder künftige Mitberechtigung, ermäßigt sich der Wert auf
den Bruchteil, der dem Anteil der Mitberechtigung ent-
spricht. Bei Gesamthandsverhältnissen ist der Anteil ent-
sprechend der Beteiligung an dem Gesamthandvermögen zu
bemessen.

(3) Der Wert beträgt in jedem Fall höchstens 500 000
Euro.

§ 47
Abstammungssachen
(1) In Abstammungssachen nach § 169 Nr. 1 und 4 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
beträgt der Verfahrenswert 2 000 Euro, in den übrigen Ab-
stammungssachen 1 000 Euro.

2. über einen Auskunftsanspruch,

3. über die Abtretung von Versorgungsansprüchen,

4. über die Gewährung einer Ratenzahlung für die Abfin-
dung und
86 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 48
u n v e r ä n d e r t

§ 49
u n v e r ä n d e r t

§ 50
Versorgungsausgleichssachen

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfah-
renswert, wenn dem Versorgungsausgleich

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. Anrechte im Sinne der Nummern 1 und 2 unterliegen,
2 000 Euro.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 1

E n t w u r f

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den beson-
deren Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht
einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

§ 48
Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen

(1) In Wohnungszuweisungssachen nach den §§ 2 bis 6
der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und
des Hausrats beträgt der Verfahrenswert 4 000 Euro, in Woh-
nungszuweisungssachen nach § 1361b des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs 3 000 Euro.

(2) In Hausratssachen nach den §§ 2 und 8 bis 10 der Ver-
ordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des
Hausrats beträgt der Wert 3 000 Euro, in Hausratssachen
nach § 1361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs 2 000 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert
nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig,
kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert
festsetzen.

§ 49
Gewaltschutzsachen

(1) In Gewaltschutzsachen nach § 1 des Gewaltschutzge-
setzes beträgt der Verfahrenswert 2 000 Euro, in Gewalt-
schutzsachen nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes 3 000 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den beson-
deren Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht
einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

§ 50
Versorgungsausgleichssachen

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfah-
renswert, wenn dem Versorgungsausgleich

1. ausschließlich Anrechte

a) aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf
Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen,

b) der gesetzlichen Rentenversicherung und

c) der Alterssicherung der Landwirte

unterliegen, 1 000 Euro;

2. ausschließlich sonstige Anrechte unterliegen, 1 000
Euro;

3. Anrechte im Sinne von Nummern 1 und 2 unterliegen,
2 000 Euro.

(2) Im Verfahren über eine Abfindung (§ 1587l Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs) und im Verfahren nach § 3a des
Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich
beträgt der Wert 1 000 Euro.

(3) Im Verfahren

1. über das Ruhen der Verpflichtung zur Begründung von
Rentenanwartschaften,

Wert bestimmt ist oder sich nicht aus früheren Anträgen er-
gibt, und nach Aufforderung auch der Wert eines Teils des
Verfahrensgegenstands schriftlich oder zu Protokoll der Ge-
schäftsstelle anzugeben. Die Angabe kann jederzeit berich-
tigt werden.
87 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 51
u n v e r ä n d e r t

§ 52
u n v e r ä n d e r t

Unterabschnitt 3
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

5. über die Neufestsetzung des zu leistenden Betrages nach
§ 224 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Fami-
liensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit

beträgt der Wert 500 Euro.

(4) Ist der nach den Absätzen 1 bis 3 bestimmte Wert nach
den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann
das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert fest-
setzen.

§ 51
Unterhaltssachen

(1) In Unterhaltssachen, die Familienstreitsachen sind
und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ers-
ten zwölf Monate nach Einreichung des Klageantrags oder
des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch
der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhalts-
ansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des
zum Zeitpunkt der Einreichung des Klageantrags oder des
Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem
Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.

(2) Die bei Einreichung des Klageantrags fälligen Beträge
werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Kla-
geantrags steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilli-
gung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn der Klageantrag
alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag
oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht
wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur
Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend an-
zuwenden.

(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen
sind, beträgt der Wert 300 Euro. Ist der Wert nach den beson-
deren Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht
einen höheren Wert festsetzen.

§ 52
Güterrechtssachen

Wird in einer Güterrechtssache, die Familienstreitsache
ist, auch über einen Antrag nach § 1382 Abs. 5 oder nach
§ 1383 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entschieden,
handelt es sich um ein Verfahren. Die Werte werden zusam-
mengerechnet.

Unterabschnitt 3
Wertfestsetzung

§ 53
Angabe des Werts

Bei jedem Antrag ist der Verfahrenswert, wenn dieser
nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, kein fester

Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der
Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht,
bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ers-
88 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Abschnitt 8
Erinnerung und Beschwerde

§ 57
Drucksache 16/9733 – 1

E n t w u r f

§ 54
Wertfestsetzung für die Zulässigkeit

der Beschwerde

Ist der Wert für die Zulässigkeit der Beschwerde festge-
setzt, ist die Festsetzung auch für die Berechnung der Ge-
bühren maßgebend, soweit die Wertvorschriften dieses Ge-
setzes nicht von den Wertvorschriften des Verfahrensrechts
abweichen.

§ 55
Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Verfahrenswert
richten, mit der Einreichung des Klageantrags, des Antrags,
der Einspruchs- oder der Rechtsmittelschrift oder mit der
Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig,
setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Be-
teiligten durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand
des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist
oder für den Regelfall kein fester Wert bestimmt ist. Einwen-
dungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur
im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss,
durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Geset-
zes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig ge-
macht wird, geltend gemacht werden.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 54 nicht ergeht oder
nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erheben-
den Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entschei-
dung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder
sich das Verfahren anderweitig erledigt.

(3) Die Festsetzung kann von dem Gericht, das sie getrof-
fen hat, und, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder
wegen der Entscheidung über den Verfahrenswert, den Kos-
tenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittel-
instanz schwebt, von dem Rechtsmittelgericht von Amts we-
gen geändert werden. Die Änderung ist nur innerhalb von
sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der
Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich an-
derweitig erledigt hat.

§ 56
Schätzung des Werts

Wird eine Abschätzung durch Sachverständige erforder-
lich, ist in dem Beschluss, durch den der Verfahrenswert fest-
gesetzt wird (§ 55), über die Kosten der Abschätzung zu ent-
scheiden. Diese Kosten können ganz oder teilweise dem
Beteiligten auferlegt werden, welcher die Abschätzung
durch Unterlassen der ihm obliegenden Wertangabe, durch
unrichtige Angabe des Werts, durch unbegründetes Bestrei-
ten des angegebenen Werts oder durch eine unbegründete
Beschwerde veranlasst hat.

Abschnitt 8
Erinnerung und Beschwerde

§ 57

Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde

(1) u n v e r ä n d e r t

dem Familiengericht durch einen Bevollmächtigten vertre-
ten lassen muss, gilt dies auch im Beschwerdeverfahren.

(2) Im Falle des § 16 Abs. 2 ist § 57 entsprechend anzu-
wenden.
89 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Anträge und Erklärungen können zu Protokoll der Ge-
schäftsstelle abgegeben oder schriftlich eingereicht werden;
§ 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die
Bevollmächtigung gelten die Regelungen des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den Ange-
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entspre-
chend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das
für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die
Beschwerde ist bei dem Familiengericht einzulegen.

(5) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die
Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter.
Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Senat, wenn
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder
rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung hat.

(6) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschieben-
de Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann
auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wir-
kung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrich-
ter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende
des Gerichts.

(7) u n v e r ä n d e r t

(8) u n v e r ä n d e r t

§ 58
Beschwerde gegen die Anordnung

einer Vorauszahlung

(1) Gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des
Familiengerichts nur aufgrund dieses Gesetzes von der vor-
herigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und
wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlenden
Betrags findet stets die Beschwerde statt. § 57 Abs. 3, 4
Satz 1 und 4, Abs. 5, 7 und 8 ist entsprechend anzuwenden.
Soweit sich der Beteiligte in dem Hauptsacheverfahren vor
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

ten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Ge-
richt, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zustän-
dig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden
sind.

(2) Gegen die Entscheidung des Familiengerichts über
die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert
des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Be-
schwerde ist auch zulässig, wenn sie das Familiengericht,
das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der
grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden
Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Familiengericht die Beschwerde für zuläs-
sig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist
die Beschwerde unverzüglich dem Oberlandesgericht vorzu-
legen. Das Oberlandesgericht ist an die Zulassung der Be-
schwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Anträge und Erklärungen können zu Protokoll der Ge-
schäftsstelle abgegeben oder schriftlich eingereicht werden;
§ 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Erin-
nerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entschei-
dung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist
bei dem Familiengericht einzulegen.

(5) Das Oberlandesgericht entscheidet über die Erinne-
rung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als
Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem
Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsäch-
licher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat.

(6) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschieben-
de Wirkung. Das Familiengericht oder das Oberlandesge-
richt kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschieben-
de Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der
Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vor-
sitzende des Gerichts.

(7) Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unan-
fechtbar.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht
erstattet.

§ 58
Beschwerde gegen die Anordnung

einer Vorauszahlung

(1) Gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des
Familiengerichts nur aufgrund dieses Gesetzes von der vor-
herigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und
wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlenden
Betrags findet stets die Beschwerde statt. § 57 Abs. 3, 4
Satz 1 und 3, Abs. 5, 7 und 8 ist entsprechend anzuwenden.
Soweit sich der Beteiligte in dem Hauptsacheverfahren vor
dem Familiengericht durch einen Bevollmächtigten vertre-
ten lassen muss, gilt dies auch im Beschwerdeverfahren.

(2) u n v e r ä n d e r t

der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu ma-
chen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung der an-
gegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben
werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem
dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die
90 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 59
Beschwerde gegen die Festsetzung

des Verfahrenswerts

(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den
der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt
worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn
der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Familienge-
richt wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Ent-
scheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die
Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 55
Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Ver-
fahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist
festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats
nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs-
beschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mit-
teilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe
zur Post als bekannt gemacht. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4,
Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 60
Beschwerde gegen die Auferlegung

einer Verzögerungsgebühr

Gegen den Beschluss des Familiengerichts nach § 32 fin-
det die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerde-
gegenstands 200 Euro übersteigt oder das Familiengericht
die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung in
dem Beschluss der zur Entscheidung stehenden Frage zuge-
lassen hat. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5, 7 und 8 ist
entsprechend anzuwenden.

§ 61
Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs

auf rechtliches Gehör

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kennt-
nis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben;
Drucksache 16/9733 – 1

E n t w u r f

§ 59
Beschwerde gegen die Festsetzung

des Verfahrenswerts

(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den
der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt
worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn
der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Familienge-
richt wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Ent-
scheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die
Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 55
Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Ver-
fahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist
festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats
nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs-
beschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mit-
teilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe
zur Post als bekannt gemacht. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1 und 3,
Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden ver-
hindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag vom Ober-
landesgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ge-
währen, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach
der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen,
welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht.
Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten
Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr
beantragt werden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht
erstattet.

§ 60
Beschwerde gegen die Auferlegung

einer Verzögerungsgebühr

Gegen den Beschluss des Familiengerichts nach § 32 fin-
det die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerde-
gegenstands 200 Euro übersteigt oder das Familiengericht
die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung in
dem Beschluss der zur Entscheidung stehenden Frage zuge-
lassen hat. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1 und 3, Abs. 5, 7 und 8 ist
entsprechend anzuwenden.

§ 61
Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs

auf rechtliches Gehör

(1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung beschwer-
ten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die
Entscheidung nicht gegeben ist und

2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches
Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kennt-
nis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben;
der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu ma-
chen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung der an-
gegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben
werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem
dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die

(1) In Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzes-
änderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach
bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über
ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzes-
änderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten
91 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Rüge ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung
angegriffen wird; § 57 Abs. 4 Satz 1 und 2 gelten entspre-
chend. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung be-
zeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Nr. 2 genannten
Voraussetzungen darlegen.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 9
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

Rüge ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung
angegriffen wird; § 57 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. Die
Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und
das Vorliegen der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzun-
gen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gele-
genheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rü-
ge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und
Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse,
so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge un-
begründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung
ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll
kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, in-
dem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rü-
ge geboten ist.

(6) Kosten werden nicht erstattet.

Abschnitt 9
Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 62
Rechnungsgebühren

(1) In Vormundschafts- und Pflegschaftssachen werden
für die Prüfung eingereichter Rechnungen, die durch einen
dafür besonders bestellten Bediensteten (Rechnungsbeam-
ten) vorgenommen wird, als Auslagen Rechnungsgebühren
erhoben, die nach dem für die Arbeit erforderlichen Zeit-
aufwand bemessen werden. Sie betragen für jede Stunde
10 Euro. Die letzte, bereits begonnene Stunde wird voll ge-
rechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung
der Arbeit erforderlich war; anderenfalls sind 5 Euro zu er-
heben. Die Rechnungsgebühren werden nur neben der Ge-
bühr nach Nummer 1311 des Kostenverzeichnisses und nur
dann erhoben, wenn die nachgewiesenen Bruttoeinnahmen
mehr als 1 000 Euro für das Jahr betragen. Einnahmen aus
dem Verkauf von Vermögensstücken rechnen nicht mit.

(2) Die Rechnungsgebühren setzt das Gericht, das den
Rechnungsbeamten beauftragt hat, von Amts wegen fest.
Gegen die Festsetzung durch das Familiengericht findet die
Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegen-
stands 200 Euro übersteigt oder das Gericht, das die ange-
fochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde wegen
der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehen-
den Frage in dem Beschluss zugelassen hat. § 57 Abs. 3 bis 8
gilt entsprechend. Beschwerdeberechtigt sind die Staatskas-
se und derjenige, der für die Rechnungsgebühren als Kosten-
schuldner in Anspruch genommen wird. § 61 gilt entspre-
chend.

§ 63
Übergangsvorschrift

Abschnitt 1 Kindschaftssachen

Unterabschnitt 1 Verfahren vor dem Familiengericht

Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endent-
scheidung
92 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Anlage 1
(zu § 3 Abs. 2)

Kostenverzeichnis

Gliederung

u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 1

E n t w u r f

auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Ge-
setz verweist.

(2) Bei Vormundschaften und bei Dauerpflegschaften gilt
für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesände-
rung fällig geworden sind, das bisherige Recht.

Anlage 1
(zu § 3 Abs. 2)

Kostenverzeichnis

Gliederung

Teil 1 Gebühren

Hauptabschnitt 1 Hauptsacheverfahren in Ehesachen ein-
schließlich aller Folgesachen

Abschnitt 1 Erster Rechtszug

Abschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung

Abschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endent-
scheidung

Abschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde
gegen die Endentscheidung

Hauptabschnitt 2 Hauptsacheverfahren in selbständigen
Familienstreitsachen

Abschnitt 1 Vereinfachtes Verfahren über den Unter-
halt Minderjähriger

Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug

Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endent-
scheidung

Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die End-
entscheidung

Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbe-
schwerde gegen die Endentschei-
dung

Abschnitt 2 Verfahren im Übrigen

Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug

Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endent-
scheidung

Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die End-
entscheidung

Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbe-
schwerde gegen die Endentschei-
dung

Hauptabschnitt 3 Hauptsacheverfahren in selbständigen
Familiensachen der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit

Abschnitt 3 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde
in sonstigen Fällen

Teil 2 Auslagen
93 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die End-
entscheidung

Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbe-
schwerde gegen die Endentschei-
dung

Abschnitt 2 Übrige Familiensachen der freiwilligen
Gerichtsbarkeit

Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug

Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endent-
scheidung

Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die End-
entscheidung

Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbe-
schwerde gegen die Endentschei-
dung

Hauptabschnitt 4 Einstweiliger Rechtsschutz

Abschnitt 1 Einstweilige Anordnung in Kindschafts-
sachen

Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug

Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endent-
scheidung

Abschnitt 2 Einstweilige Anordnung in den übrigen
Familiensachen und Arrest

Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug

Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endent-
scheidung

Hauptabschnitt 5 Besondere Gebühren

Hauptabschnitt 6 Vollstreckung

Hauptabschnitt 7 Verfahren mit Auslandsbezug

Abschnitt 1 Erster Rechtszug

Abschnitt 2 Beschwerde und Rechtsbeschwerde ge-
gen die Endentscheidung

Hauptabschnitt 8 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör

Hauptabschnitt 9 Rechtsmittel im Übrigen

Abschnitt 1 Sonstige Beschwerden

Abschnitt 2 Sonstige Rechtsbeschwerden
u n v e r ä n d e r t

Begründung hergestellten Endentschei-
dung (§ 38 Abs. 6 FamFG) steht der Er-
mäßigung nicht entgegen.

(3) Die Gebühr ermäßigt sich auch,
wenn mehrere Ermäßigungstatbestände
erfüllt sind.
94 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Teil 1
Gebühren

Hauptabschnitt 1
u n v e r ä n d e r t

Nr. Gebührentatbestand
Gebühr oder Satz
der Gebühr nach
§ 28 FamGKG

1110 Verfahren im Allgemeinen .............. 2,0
1111 Beendigung des Verfahrens hinsicht-

lich der Ehesache oder einer Folge-
sache durch
1. Zurücknahme des Antrags

a) vor dem Schluss der mündli-
chen Verhandlung,

b) in den Fällen des § 128 Abs. 2
ZPO vor dem Zeitpunkt, der
dem Schluss der mündlichen
Verhandlung entspricht,

c) im Falle des § 331 Abs. 3 ZPO
vor Ablauf des Tages, an dem
die Endentscheidung der Ge-
schäftsstelle übermittelt wird,

2. Anerkenntnis- oder Verzichtsent-
scheidung oder Endentschei-
dung, die nach § 38 Abs. 4 Nr. 2
und 3 FamFG keine Begründung
enthält oder nur deshalb eine Be-
gründung enthält, weil zu erwar-
ten ist, dass der Beschluss im
Ausland geltend gemacht wird (§
38 Abs. 5 Nr. 4 FamFG), mit
Ausnahme der Endentscheidung
in einer Scheidungssache,

3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigung in der Hauptsache,

wenn keine Entscheidung über
die Kosten ergeht oder die Ent-
scheidung einer zuvor mitgeteil-
ten Einigung über die Kostentra-
gung oder einer Kostenübernah-
meerklärung folgt,

es sei denn, dass bereits eine andere
Endentscheidung als eine der in
Nummer 2 genannten Entscheidun-
gen vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1110 ermäßigt sich
auf ...................................................

(1) Wird im Verbund nicht das gesamte
Verfahren beendet, ist auf die beendete
Ehesache und auf eine oder mehrere be-
endete Folgesachen § 44 FamGKG anzu-
wenden und die Gebühr nur insoweit zu
ermäßigen.

(2) Die Vervollständigung einer ohne

0,5
Drucksache 16/9733 – 1

E n t w u r f

Teil 1
Gebühren

Hauptabschnitt 1
Hauptsacheverfahren in Ehesachen einschließlich

aller Folgesachen
Abschnitt 1

Erster Rechtszug

Nr. Gebührentatbestand
Gebühr oder Satz
der Gebühr nach
§ 28 FamGKG

1110 Verfahren im Allgemeinen .............. 2,0
1111 Beendigung des Verfahrens hinsicht-

lich der Ehesache oder einer Folge-
sache durch
1. Zurücknahme des Antrags

a) vor dem Schluss der münd-
lichen Verhandlung,

b) in den Fällen des § 128 Abs. 2
ZPO vor dem Zeitpunkt, der
dem Schluss der mündlichen
Verhandlung entspricht,

c) im Falle des § 331 Abs. 3 ZPO
vor Ablauf des Tages, an dem
die Endentscheidung der Ge-
schäftsstelle übermittelt wird,

2. Anerkenntnis- oder Verzichtsent-
scheidung oder Endentschei-
dung, die nach § 38 Abs. 4 Nr. 2
und 3 FamFG keine Begründung
enthält oder nur deshalb eine Be-
gründung enthält, weil zu erwar-
ten ist, dass der Beschluss im
Ausland geltend gemacht wird
(§ 38 Abs. 5 Nr. 4 FamFG), mit
Ausnahme der Endentscheidung
in einer Scheidungssache,

3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigung in der Hauptsache,

wenn keine Entscheidung über
die Kosten ergeht oder die Ent-
scheidung einer zuvor mitgeteil-
ten Einigung über die Kostentra-
gung oder einer Kostenübernah-
meerklärung folgt,

es sei denn, dass bereits eine andere
Endentscheidung als eine der in
Nummer 2 genannten Entscheidun-
gen vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1110
ermäßigt sich auf .............................

(1) Wird im Verbund nicht das gesamte
Verfahren beendet, ist auf die beendete
Ehesache und auf eine oder mehrere be-
endete Folgesachen § 44 FamGKG an-
zuwenden und die Gebühr nur insoweit
zu ermäßigen.

(2) Die Vervollständigung einer ohne

0,5
Begründung hergestellten Endentschei-
dung (§ 38 Abs. 6 FamFG) steht der Er-
mäßigung nicht entgegen.

(3) Die Gebühr ermäßigt sich auch,
wenn mehrere Ermäßigungstatbestände
erfüllt sind.

erfüllt sind.
95 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

1120 Verfahren im Allgemeinen .............. 3,0

1121 Beendigung des gesamten Verfahrens
durch Zurücknahme der Beschwerde
oder des Antrags, bevor die Schrift
zur Begründung der Beschwerde bei
Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1120
ermäßigt sich auf..............................
Die Erledigung in der Hauptsache steht
der Zurücknahme gleich, wenn keine
Entscheidung über die Kosten ergeht oder
die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
Einigung über die Kostentragung oder
einer Kostenübernahmeerklärung folgt

0,5

1122 Beendigung des Verfahrens hinsicht-
lich der Ehesache oder einer Folge-
sache, wenn nicht Nummer 1121 er-
füllt ist, durch

1. Zurücknahme der Beschwerde
oder des Antrags
a) vor dem Schluss der münd-

lichen Verhandlung oder,
b) falls eine mündliche Verhand-

lung nicht stattfindet, vor Ab-
lauf des Tages, an dem die End-
entscheidung der Geschäfts-
stelle übermittelt wird,

2. Anerkenntnis- oder Verzichtsent-
scheidung,

3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigung in der Hauptsache,

wenn keine Entscheidung über
die Kosten ergeht oder die Ent-
scheidung einer zuvor mitgeteil-
ten Einigung über die Kosten-
tragung oder einer Kostenüber-
nahmeerklärung folgt,

es sei denn, dass bereits eine andere als
eine der in Nummer 2 genannten End-
entscheidungen vorausgegangen ist:

Die Gebühr 1120
ermäßigt sich auf..............................

(1) Wird im Verbund nicht das gesamte
Verfahren beendet, ist auf die beendete
Ehesache und auf eine oder mehrere be-
endete Folgesachen § 44 FamGKG anzu-
wenden und die Gebühr nur insoweit zu
ermäßigen.

(2) Die Gebühr ermäßigt sich auch,
wenn mehrere Ermäßigungstatbestände

1,0
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

Abschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung

Vorbemerkung 1.1.2:
Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden, wenn sich die Beschwerde

auf eine Folgesache beschränkt.

1120 Verfahren im Allgemeinen .............. 3,0

1121 Beendigung des gesamten Verfahrens
durch Zurücknahme der Beschwerde
oder des Antrags, bevor die Schrift
zur Begründung der Beschwerde bei
Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1120
ermäßigt sich auf .............................

Die Erledigung in der Hauptsache steht
der Zurücknahme gleich, wenn keine
Entscheidung über die Kosten ergeht oder
die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
Einigung über die Kostentragung oder
einer Kostenübernahmeerklärung folgt.

0,5

1122 Beendigung des Verfahrens hinsicht-
lich der Ehesache oder einer Folge-
sache, wenn nicht Nummer 1121 er-
füllt ist, durch

1. Zurücknahme der Beschwerde
oder des Antrags
a) vor dem Schluss der münd-

lichen Verhandlung oder,
b) falls eine mündliche Verhand-

lung nicht stattfindet, vor Ab-
lauf des Tages, an dem die End-
entscheidung der Geschäfts-
stelle übermittelt wird,

2. Anerkenntnis- oder Verzichtsent-
scheidung,

3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigung in der Hauptsache,

wenn keine Entscheidung über
die Kosten ergeht oder die Ent-
scheidung einer zuvor mitgeteil-
ten Einigung über die Kosten-
tragung oder einer Kostenüber-
nahmeerklärung folgt,

es sei denn, dass bereits eine andere als
eine der in Nummer 2 genannten End-
entscheidungen vorausgegangen ist:

Die Gebühr 1120
ermäßigt sich auf .............................

(1) Wird im Verbund nicht das gesamte
Verfahren beendet, ist auf die beendete
Ehesache und auf eine oder mehrere be-
endete Folgesachen § 44 FamGKG anzu-
wenden und die Gebühr nur insoweit zu
ermäßigen.

(2) Die Gebühr ermäßigt sich auch,
wenn mehrere Ermäßigungstatbestände

1,0
erfüllt sind.

1210 Entscheidung über einen Antrag auf
Festsetzung von Unterhalt nach
§ 249 Abs. 1 FamFG mit Ausnahme
einer Festsetzung nach § 254 Satz 2
FamFG ............................................ 0,5
96 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Hauptabschnitt 2
u n v e r ä n d e r t

1130 Verfahren im Allgemeinen .............. 4,0

1131 Beendigung des gesamten Verfah-
rens durch Zurücknahme der Rechts-
beschwerde oder des Antrags, bevor
die Schrift zur Begründung der
Rechtsbeschwerde bei Gericht ein-
gegangen ist:
Die Gebühr 1130
ermäßigt sich auf ............................. 1,0
Die Erledigung in der Hauptsache steht
der Zurücknahme gleich, wenn keine
Entscheidung über die Kosten ergeht oder
die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
Einigung über die Kostentragung oder ei-
ner Kostenübernahmeerklärung folgt

1132 Beendigung des Verfahrens hinsicht-
lich der Ehesache oder einer Folge-
sache durch Zurücknahme der
Rechtsbeschwerde oder des Antrags
vor Ablauf des Tages, an dem die
Endentscheidung der Geschäftsstelle

Die Gebühr 1130
ermäßigt sich auf..............................
Wird im Verbund nicht das gesamte Ver-
fahren beendet, ist auf die beendete Ehe-
sache und auf eine oder mehrere beendete
Folgesachen § 44 FamGKG anzuwenden
und die Gebühr nur insoweit zu ermä-
ßigen.

2,0

1140 Verfahren über die Zulassung der
Sprungrechtsbeschwerde:
Soweit der Antrag abgelehnt wird .. 1,0
Drucksache 16/9733 – 1

E n t w u r f

Abschnitt 3
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung

Vorbemerkung 1.1.3:

Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden, wenn sich die Rechts-
beschwerde auf eine Folgesache beschränkt.

Abschnitt 4
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde

gegen die Endentscheidung

Hauptabschnitt 2
Hauptsacheverfahren in selbständigen

Familienstreitsachen

Abschnitt 1
Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt

Minderjähriger

Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug

1130 Verfahren im Allgemeinen .............. 4,0

1131 Beendigung des gesamten Verfah-
rens durch Zurücknahme der Rechts-
beschwerde oder des Antrags, bevor
die Schrift zur Begründung der
Rechtsbeschwerde bei Gericht ein-
gegangen ist:
Die Gebühr 1130
ermäßigt sich auf ............................. 1,0

Die Erledigung in der Hauptsache steht
der Zurücknahme gleich, wenn keine
Entscheidung über die Kosten ergeht oder
die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
Einigung über die Kostentragung oder ei-
ner Kostenübernahmeerklärung folgt.

1132 Beendigung des Verfahrens hinsicht-
lich der Ehesache oder einer Folge-
sache durch Zurücknahme der
Rechtsbeschwerde oder des Antrags
vor Ablauf des Tages, an dem die
Endentscheidung der Geschäftsstelle
übermittelt wird, wenn nicht Num-
mer 1131 erfüllt ist:

Die Gebühr 1130
ermäßigt sich auf .............................

Wird im Verbund nicht das gesamte
Verfahren beendet, ist auf die beendete
Ehesache und auf eine oder mehrere be-
endete Folgesachen § 44 FamGKG anzu-
wenden und die Gebühr nur insoweit zu
ermäßigen.

2,0

1140 Verfahren über die Zulassung der
Sprungrechtsbeschwerde:
Soweit der Antrag abgelehnt wird ... 1,0
1210 Entscheidung über einen Antrag auf
Festsetzung von Unterhalt nach
§ 249 Abs. 1 FamFG mit Ausnahme
einer Festsetzung nach § 254 Satz 2
FamFG ............................................ 0,5

Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug

1220 Verfahren im Allgemeinen .............. 3,0
97 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

1211 Verfahren über die Beschwerde nach
§ 256 FamFG gegen die Festsetzung
von Unterhalt im vereinfachten Ver-
fahren 1,0

1212 Beendigung des gesamten Verfah-
rens ohne Endentscheidung:
Die Gebühr 1211
ermäßigt sich auf ............................. 0,5

(1) Wenn die Entscheidung nicht durch
Vorlesen der Entscheidungsformel be-
kannt gegeben worden ist, ermäßigt sich
die Gebühr auch im Falle der Zurücknah-
me der Beschwerde vor Ablauf des Ta-
ges, an dem die Endentscheidung der Ge-
schäftsstelle übermittelt wird.

(2) Eine Entscheidung über die Kosten
steht der Ermäßigung nicht entgegen,
wenn die Entscheidung einer zuvor mit-
geteilten Einigung über die Kostentra-
gung oder einer Kostenübernahmeerklä-
rung folgt.

1213 Verfahren im Allgemeinen .............. 1,5

1214 Beendigung des gesamten Verfah-
rens durch Zurücknahme der Rechts-

beschwerde oder des Antrags, bevor
die Schrift zur Begründung der
Rechtsbeschwerde bei Gericht ein-
gegangen ist:
Die Gebühr 1213
ermäßigt sich auf ............................. 0,5

1215 Beendigung des gesamten Verfah-
rens durch Zurücknahme der Rechts-
beschwerde oder des Antrags vor
Ablauf des Tages, an dem die End-
entscheidung der Geschäftsstelle
übermittelt wird, wenn nicht Num-
mer 1214 erfüllt
Die Gebühr 1213
ermäßigt sich auf ............................. 1,0

1216 Verfahren über die Zulassung der
Sprungrechtsbeschwerde:
Soweit der Antrag abgelehnt wird .. 0,5
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

Unterabschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung

Unterabschnitt 3
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung

Unterabschnitt 4
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die

Endentscheidung

Abschnitt 2
Verfahren im Übrigen

1211 Verfahren über die Beschwerde nach
§ 256 FamFG gegen die Festsetzung
von Unterhalt im vereinfachten Ver-
fahren .............................................. 1,0

1212 Beendigung des gesamten Verfah-
rens ohne Endentscheidung:
Die Gebühr 1211
ermäßigt sich auf ............................. 0,5

(1) Wenn die Entscheidung nicht durch
Vorlesen der Entscheidungsformel be-
kannt gegeben worden ist, ermäßigt sich
die Gebühr auch im Falle der Zurücknah-
me der Beschwerde vor Ablauf des Ta-
ges, an dem die Endentscheidung der Ge-
schäftsstelle übermittelt wird.

(2) Eine Entscheidung über die Kosten
steht der Ermäßigung nicht entgegen,
wenn die Entscheidung einer zuvor mit-
geteilten Einigung über die Kostentra-
gung oder einer Kostenübernahmeerklä-
rung folgt.

1213 Verfahren im Allgemeinen .............. 1,5

1214 Beendigung des gesamten Verfah-
rens durch Zurücknahme der Rechts-

beschwerde oder des Antrags, bevor
die Schrift zur Begründung der
Rechtsbeschwerde bei Gericht ein-
gegangen ist:
Die Gebühr 1213
ermäßigt sich auf ............................. 0,5

1215 Beendigung des gesamten Verfah-
rens durch Zurücknahme der Rechts-
beschwerde oder des Antrags vor
Ablauf des Tages, an dem die End-
entscheidung der Geschäftsstelle
übermittelt wird, wenn nicht Num-
mer 1214 erfüllt ist:
Die Gebühr 1213
ermäßigt sich auf ............................. 1,0

1216 Verfahren über die Zulassung der
Sprungrechtsbeschwerde:
Soweit der Antrag abgelehnt wird ... 0,5
1220 Verfahren im Allgemeinen .............. 3,0

(§ 696 Abs. 1 ZPO), des Widerspruchs
gegen den Mahnbescheid oder des Ein-
spruchs gegen den Vollstreckungsbe-
scheid stehen der Zurücknahme des An-
trags (Nummer 1) gleich.
98 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Soweit wegen desselben Verfahrensge-
genstands ein Mahnverfahren vorausge-
gangen ist, entsteht die Gebühr mit dem
Eingang der Akten beim Familiengericht,
an das der Rechtsstreit nach Erhebung des
Widerspruchs oder Einlegung des Ein-
spruchs abgegeben wird; in diesem Fall
wird eine Gebühr 1100 des Kostenver-
zeichnisses zum GKG nach dem Wert des
Verfahrensgegenstands angerechnet, der
in das Streitverfahren übergegangen ist.

1221 Beendigung des gesamten Verfah-
rens durch

1. Zurücknahme des Antrags

a) vor dem Schluss der mündli-
chen Verhandlung,

b) in den Fällen des § 128 Abs. 2
ZPO vor dem Zeitpunkt, der
dem Schluss der mündlichen
Verhandlung entspricht,

c) im Falle des § 331 Abs. 3 ZPO
vor Ablauf des Tages, an dem
die Endentscheidung der Ge-
schäftsstelle übermittelt wird,

wenn keine Entscheidung nach § 269
Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten
ergeht oder die Entscheidung einer
zuvor mitgeteilten Einigung über die
Kostentragung oder einer Kosten-
übernahmeerklärung folgt,

2. Anerkenntnis- oder Verzichtsent-
scheidung oder Endentschei-
dung, die nach § 38 Abs. 4 Nr. 2
oder 3 FamFG keine Begründung
enthält oder nur deshalb eine Be-
gründung enthält, weil zu erwar-
ten ist, dass der Beschluss im
Ausland geltend gemacht wird
(§ 38 Abs. 5 Nr. 4 FamFG),

3. gerichtlichen Vergleich oder

4. Erledigung in der Hauptsache,
wenn keine Entscheidung über
die Kosten ergeht oder die Ent-
scheidung einer zuvor mitgeteil-
ten Einigung über die Kosten-
tragung oder einer Kostenüber-
nahmeerklärung folgt,

es sei denn, dass bereits eine andere
Endentscheidung als eine der in
Nummer 2 genannten Entscheidun-
gen vorausgegangen ist:

Die Gebühr 1220
ermäßigt sich auf ............................. 1,0

(2) Die Vervollständigung einer ohne
Begründung hergestellten Endentschei-
Drucksache 16/9733 – 1

E n t w u r f

Soweit wegen desselben Verfahrensge-
genstands ein Mahnverfahren vorausge-
gangen ist, entsteht die Gebühr mit dem
Eingang der Akten beim Familiengericht,
an das der Rechtsstreit nach Erhebung des
Widerspruchs oder Einlegung des Ein-
spruchs abgegeben wird; in diesem Fall
wird eine Gebühr 1100 des Kostenver-
zeichnisses zum GKG nach dem Wert des
Verfahrensgegenstands angerechnet, der
in das Streitverfahren übergegangen ist.

1221 Beendigung des gesamten Verfah-
rens durch

1. Zurücknahme des Antrags

a) vor dem Schluss der mündli-
chen Verhandlung,

b) in den Fällen des § 128 Abs. 2
ZPO vor dem Zeitpunkt, der
dem Schluss der mündlichen
Verhandlung entspricht,

c) im Falle des § 331 Abs. 3 ZPO
vor Ablauf des Tages, an dem
die Endentscheidung der Ge-
schäftsstelle übermittelt wird,

wenn keine Entscheidung nach § 269
Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten
ergeht oder die Entscheidung einer
zuvor mitgeteilten Einigung über die
Kostentragung oder einer Kosten-
übernahmeerklärung folgt,

2. Anerkenntnis- oder Verzichtsent-
scheidung oder Endentschei-
dung, die nach § 38 Abs. 4 Nr. 2
oder 3 FamFG keine Begründung
enthält oder nur deshalb eine Be-
gründung enthält, weil zu erwar-
ten ist, dass der Beschluss im
Ausland geltend gemacht wird
(§ 38 Abs. 5 Nr. 4 FamFG),

3. gerichtlichen Vergleich oder

4. Erledigung in der Hauptsache,
wenn keine Entscheidung über
die Kosten ergeht oder die Ent-
scheidung einer zuvor mitgeteil-
ten Einigung über die Kosten-
tragung oder einer Kostenüber-
nahmeerklärung folgt,

es sei denn, dass bereits eine andere
Endentscheidung als eine der in
Nummer 2 genannten Entscheidun-
gen vorausgegangen ist:

Die Gebühr 1220
ermäßigt sich auf ............................. 1,0

(1) Die Zurücknahme des Antrags auf
Durchführung des streitigen Verfahrens
dung (§ 38 Abs. 6 FamFG) steht der Er-
mäßigung nicht entgegen.

(3) Die Gebühr ermäßigt sich auch,
wenn mehrere Ermäßigungstatbestände
erfüllt sind.

sind.
99 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

1222 Verfahren im Allgemeinen .............. 4,0

1223 Beendigung des gesamten Verfahrens
durch Zurücknahme der Beschwerde
oder des Antrags, bevor die Schrift
zur der Beschwerde bei Gericht ein-
gegangen ist:
Die Gebühr 1222
ermäßigt sich auf ............................. 1,0

Die Erledigung in der Hauptsache steht
der Zurücknahme gleich, wenn keine
Entscheidung über die Kosten ergeht oder
die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
Einigung über die Kostentragung oder
iner Kostenübernahmeerklärung folgt.

1224 Beendigung des gesamten Verfah-
rens, wenn nicht Nummer 1223 er-
füllt ist, durch
1. Zurücknahme der Beschwerde

oder des Antrags
a) vor dem Schluss der münd-

lichen Verhandlung oder,

b) falls eine mündliche Verhand-
lung nicht stattfindet, vor Ab-
lauf des Tages, an dem die End-
entscheidung der Geschäfts-
stelle übermittelt wird,

2. Anerkenntnis- oder Verzichtsent-
scheidung,

3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigung in der Hauptsache,

wenn keine Entscheidung über
die Kosten ergeht oder die Ent-
scheidung einer zuvor mitgeteil-
ten Einigung über die Kosten-
tragung oder einer Kostenüber-
nahmeerklärung folgt,

es sei denn, dass bereits eine andere
Endentscheidung als eine der in
Nummer 2 genannten Entscheidun-
gen vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1222
ermäßigt sich auf ............................. 2,0

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn
mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

Unterabschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung

(2) Die Vervollständigung einer ohne
Begründung hergestellten Endentschei-
dung (§ 38 Abs. 6 FamFG) steht der Er-
mäßigung nicht entgegen.

(3) Die Gebühr ermäßigt sich auch,
wenn mehrere Ermäßigungstatbestände
erfüllt sind.

1222 Verfahren im Allgemeinen .............. 4,0

1223 Beendigung des gesamten Verfahrens
durch Zurücknahme der Beschwerde
oder des Antrags, bevor die Schrift
zur Begründung der Beschwerde bei
Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1222
ermäßigt sich auf ............................. 1,0

Die Erledigung in der Hauptsache steht
der Zurücknahme gleich, wenn keine
Entscheidung über die Kosten ergeht oder
die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
Einigung über die Kostentragung oder
iner Kostenübernahmeerklärung folgt.

1224 Beendigung des gesamten Verfah-
rens, wenn nicht Nummer 1223 er-
füllt ist, durch
1. Zurücknahme der Beschwerde

oder des Antrags
a) vor dem Schluss der münd-

lichen Verhandlung oder,

b) falls eine mündliche Verhand-
lung nicht stattfindet, vor Ab-
lauf des Tages, an dem die End-
entscheidung der Geschäfts-
stelle übermittelt wird,

2. Anerkenntnis- oder Verzichtsent-
scheidung,

3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigung in der Hauptsache,

wenn keine Entscheidung über
die Kosten ergeht oder die Ent-
scheidung einer zuvor mitgeteil-
ten Einigung über die Kosten-
tragung oder einer Kostenüber-
nahmeerklärung folgt,

es sei denn, dass bereits eine andere
Endentscheidung als eine der in
Nummer 2 genannten Entscheidun-
gen vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1222
ermäßigt sich auf ............................. 2,0

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn
mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt
sind.

(2) Von dem Minderjährigen werden Gebühren nach diesem Ab-
schnitt nur erhoben, wenn sein Vermögen nach Abzug der Verbind-
lichkeiten mehr als 25 000 Euro beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vermögenswert wird
nicht mitgerechnet.
00 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Hauptabschnitt 3
u n v e r ä n d e r t

1225 Verfahren im Allgemeinen .............. 5,0

1226 Beendigung des gesamten Verfah-
rens durch Zurücknahme der Rechts-
beschwerde oder des Antrags, bevor
die Schrift zur Begründung der
Rechtsbeschwerde bei Gericht ein-
gegangen ist:
Die Gebühr 1225
ermäßigt sich auf ............................. 1,0
Die Erledigung in der Hauptsache steht
der Zurücknahme gleich, wenn keine
Entscheidung über die Kosten ergeht
oder die Entscheidung einer zuvor mitge-
teilten Einigung über die Kostentragung
oder einer Kostenübernahmeerklärung
folgt

1227 Beendigung des gesamten Verfah-
rens durch Zurücknahme der Rechts-
beschwerde oder des Antrags vor
Ablauf des Tages, an dem die End-
entscheidung der Geschäftsstelle
übermittelt wird, wenn nicht Num-
mer 1226 erfüllt ist:
Die Gebühr 1225
ermäßigt sich auf ............................. 3,0

1228 Verfahren über die Zulassung der
Sprungrechtsbeschwerde:
Soweit der Antrag abgelehnt wird .. 1,5

1229 Verfahren über die Zulassung der
Sprungrechtsbeschwerde:
Soweit der Antrag zurückgenommen
oder das Verfahren durch anderweiti-
ge Erledigung beendet wird ........... 1,0
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die
Sprungrechtsbeschwerde zugelassen wird
Drucksache 16/9733 – 2

E n t w u r f

Unterabschnitt 3
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung

Unterabschnitt 4
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die

Endentscheidung

Hauptabschnitt 3
Hauptsacheverfahren in selbständigen

Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Abschnitt 1
Kindschaftssachen

Vorbemerkung 1.3.1:
(1) Keine Gebühren werden erhoben für

1. die Pflegschaft für eine Leibesfrucht,
2. ein Verfahren, das die freiheitsentziehende Unterbringung eines

Minderjährigen betrifft, und
3. ein Verfahren, das Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz be-

trifft.

1225 Verfahren im Allgemeinen .............. 5,0

1226 Beendigung des gesamten Verfah-
rens durch Zurücknahme der Rechts-
beschwerde oder des Antrags, bevor
die Schrift zur Begründung der
Rechtsbeschwerde bei Gericht ein-
gegangen ist:
Die Gebühr 1225
ermäßigt sich auf ............................. 1,0

Die Erledigung in der Hauptsache steht
der Zurücknahme gleich, wenn keine
Entscheidung über die Kosten ergeht
oder die Entscheidung einer zuvor mitge-
teilten Einigung über die Kostentragung
oder einer Kostenübernahmeerklärung
folgt.

1227 Beendigung des gesamten Verfah-
rens durch Zurücknahme der Rechts-
beschwerde oder des Antrags vor
Ablauf des Tages, an dem die End-
entscheidung der Geschäftsstelle
übermittelt wird, wenn nicht Num-
mer 1226 erfüllt ist:
Die Gebühr 1225
ermäßigt sich auf ............................. 3,0

1228 Verfahren über die Zulassung der
Sprungrechtsbeschwerde:
Soweit der Antrag abgelehnt wird ... 1,5

1229 Verfahren über die Zulassung der
Sprungrechtsbeschwerde:
Soweit der Antrag zurückgenommen
oder das Verfahren durch anderweiti-
ge Erledigung beendet wird ............ 1,0

Die Gebühr entsteht nicht, soweit die
Sprungrechtsbeschwerde zugelassen wird.

mundschaft oder eine Dauerpflegschaft,
die sich auf denselben Gegenstand be-
zieht, besteht.
01 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

1310 Verfahrensgebühr ............................ 0,5
(1) Die Gebühr entsteht nicht für Ver-

fahren, die in den Rahmen einer Vor-
mundschaft oder Pflegschaft fallen.

(2) Für die Umgangspflegschaft wer-
den neben der Gebühr für das Verfahren,
in dem diese angeordnet wird, keine be-
sonderen Gebühren erhoben.

1311 Jahresgebühr für jedes Kalenderjahr
bei einer Vormundschaft oder Dauer-
pflegschaft, wenn nicht Nummer
1312 anzuwenden ist ....................... 5,00 EUR

(1) Für die Gebühr wird das Vermögen
des von der Maßnahme betroffenen Min-
derjährigen nur berücksichtigt, soweit es
nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr
als 25 000 Euro beträgt; der in § 90 Abs. 2
Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetz-
buch genannte Vermögenswert wird nicht
mitgerechnet. Ist Gegenstand der Maß-
nahme ein Teil des Vermögens, ist höchs-
tens dieser Teil des Vermögens zu be-
rücksichtigen.

(2) Für das bei Anordnung der Maß-
nahme oder bei der ersten Tätigkeit des
Familiengerichts nach Eintritt der Vor-
mundschaft laufende und das folgende
Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr
erhoben.

(3) Erstreckt sich eine Maßnahme auf
mehrere Minderjährige, wird die Gebühr
für jeden Minderjährigen besonders er-
hoben.

(4) Geht eine Pflegschaft in eine Vor-
mundschaft über, handelt es sich um ein
einheitliches Verfahren.

je
angefangene

5 000,00 EUR
des zu berück-
sichtigenden
Vermögens

– mindestens
50,00 EUR

1312 Jahresgebühr für jedes Kalenderjahr
bei einer Dauerpflegschaft, die nicht

– höchstens
eine Gebühr

1311
1313 Verfahrensgebühr bei einer Pfleg-

schaft für einzelne Rechtshandlun-
gen .................................................. 0,5

(1) Bei einer Pflegschaft für mehrere
Minderjährige wird die Gebühr nur ein-
mal aus dem zusammengerechneten Wert
erhoben. Minderjährige, von denen nach
Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 2 keine Gebühr
zu erheben ist, sind nicht zu berücksichti-
gen. Höchstgebühr ist die Summe der für
alle zu berücksichtigenden Minderjähri-
gen jeweils maßgebenden Gebühr 1311.

(2) Als Höchstgebühr ist die Gebühr
1311 in der Höhe zugrunde zu legen, in
der sie bei einer Vormundschaft entstehen
würde.

(3) Die Gebühr wird nicht erhoben,
wenn für den Minderjährigen eine Vor-

– höchstens
eine Gebühr

1311
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

Unterabschnitt 1
Verfahren vor dem Familiengericht

1310 Verfahrensgebühr ............................ 0,5
(1) Die Gebühr entsteht nicht für Ver-

fahren, die in den Rahmen einer Vor-
mundschaft oder Pflegschaft fallen.

(2) Für die Umgangspflegschaft wer-
den neben der Gebühr für das Verfahren,
in dem diese angeordnet wird, keine be-
sonderen Gebühren erhoben.

1311 Jahresgebühr für jedes Kalenderjahr
bei einer Vormundschaft oder Dauer-
pflegschaft, wenn nicht Nummer
1312 anzuwenden ist ....................... 5,00 EUR

(1) Für die Gebühr wird das Vermögen
des von der Maßnahme betroffenen Min-
derjährigen nur berücksichtigt, soweit es
nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr
als 25 000 Euro beträgt; der in § 90 Abs. 2
Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetz-
buch genannte Vermögenswert wird nicht
mitgerechnet. Ist Gegenstand der Maß-
nahme ein Teil des Vermögens, ist höchs-
tens dieser Teil des Vermögens zu be-
rücksichtigen.

(2) Für das bei Anordnung der Maß-
nahme oder bei der ersten Tätigkeit des
Familiengerichts nach Eintritt der Vor-
mundschaft laufende und das folgende
Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr
erhoben.

(3) Erstreckt sich eine Maßnahme auf
mehrere Minderjährige, wird die Gebühr
für jeden Minderjährigen besonders er-
hoben.

(4) Geht eine Pflegschaft in eine Vor-
mundschaft über, handelt es sich um ein
einheitliches Verfahren.

je
angefangene

5 000,00 EUR
des zu berück-
sichtigenden
Vermögens

– mindestens
50,00 EUR

1312 Jahresgebühr für jedes Kalenderjahr
bei einer Dauerpflegschaft, die nicht
unmittelbar das Vermögen oder Teile
des Vermögens zum Gegenstand hat 200,00 EUR

– höchstens
eine Gebühr

1311
1313 Verfahrensgebühr bei einer Pfleg-

schaft für einzelne Rechtshandlun-
gen ................................................... 0,5

(1) Bei einer Pflegschaft für mehrere
Minderjährige wird die Gebühr nur ein-
mal aus dem zusammengerechneten Wert
erhoben. Minderjährige, von denen nach
Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 2 keine Gebühr
zu erheben ist, sind nicht zu berücksichti-
gen. Höchstgebühr ist die Summe der für
alle zu berücksichtigenden Minderjähri-
gen jeweils maßgebenden Gebühr 1311.

(2) Als Höchstgebühr ist die Gebühr
1311 in der Höhe zugrunde zu legen, in
der sie bei einer Vormundschaft entstehen
würde.

(3) Die Gebühr wird nicht erhoben,
wenn für den Minderjährigen eine Vor-

– höchstens
eine Gebühr

1311
mundschaft oder eine Dauerpflegschaft,
die sich auf denselben Gegenstand be-
zieht, besteht.

2. Adoptionssachen, die einen Volljährigen betreffen,

3. Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen,

4. Gewaltschutzsachen,

5. Versorgungsausgleichssachen sowie
02 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

1314 Verfahren im Allgemeinen .............. 1,0

1315 Beendigung des gesamten Verfah-
rens ohne Endentscheidung:
Die Gebühr 1314
ermäßigt sich auf ............................. 0,5

(1) Wenn die Entscheidung nicht durch
Vorlesen der Entscheidungsformel be-
kannt gegeben worden ist, ermäßigt sich
die Gebühr auch im Falle der Zurücknah-
me der Beschwerde vor Ablauf des Ta-
ges, an dem die Endentscheidung der Ge-
schäftsstelle übermittelt wird.

(2) Eine Entscheidung über die Kosten
steht der Ermäßigung nicht entgegen,
wenn die Entscheidung einer zuvor mit-
geteilten Einigung über die Kosten-
tragung oder einer Kostenübernahme-
erklärung folgt.

1316 Verfahren im Allgemeinen .............. 1,5

1317 Beendigung des gesamten Verfahrens
durch Zurücknahme der Rechtsbe-
schwerde oder des Antrags, bevor die
Schrift zur Begründung der Be-
schwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1316
ermäßigt sich auf ............................. 0,5

1318 Beendigung des gesamten Verfah-
rens durch Zurücknahme der Rechts-
beschwerde oder des Antrags vor
Ablauf des Tages, an dem die End-

1319 Verfahren über die Zulassung der
Sprungrechtsbeschwerde:
Soweit der Antrag abgelehnt wird .. 0,5
Drucksache 16/9733 – 2

E n t w u r f

Unterabschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung

Unterabschnitt 3
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung

Unterabschnitt 4
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die

Endentscheidung

Abschnitt 2
Übrige Familiensachen der freiwilligen

Gerichtsbarkeit

Vorbemerkung 1.3.2:

(1) Dieser Abschnitt gilt für

1. Abstammungssachen,

1314 Verfahren im Allgemeinen .............. 1,0

1315 Beendigung des gesamten Verfah-
rens ohne Endentscheidung:
Die Gebühr 1314
ermäßigt sich auf ............................. 0,5

(1) Wenn die Entscheidung nicht durch
Vorlesen der Entscheidungsformel be-
kannt gegeben worden ist, ermäßigt sich
die Gebühr auch im Falle der Zurücknah-
me der Beschwerde vor Ablauf des Ta-
ges, an dem die Endentscheidung der Ge-
schäftsstelle übermittelt wird.

(2) Eine Entscheidung über die Kosten
steht der Ermäßigung nicht entgegen,
wenn die Entscheidung einer zuvor mit-
geteilten Einigung über die Kosten-
tragung oder einer Kostenübernahme-
erklärung folgt.

1316 Verfahren im Allgemeinen .............. 1,5

1317 Beendigung des gesamten Verfahrens
durch Zurücknahme der Rechtsbe-
schwerde oder des Antrags, bevor die
Schrift zur Begründung der Be-
schwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1316
ermäßigt sich auf ............................. 0,5

1318 Beendigung des gesamten Verfah-
rens durch Zurücknahme der Rechts-
beschwerde oder des Antrags vor
Ablauf des Tages, an dem die End-
entscheidung der Geschäftsstelle
übermittelt wird, wenn nicht Num-
mer 1317 erfüllt ist:
Die Gebühr 1316
ermäßigt sich auf ............................. 1,0

1319 Verfahren über die Zulassung der
Sprungrechtsbeschwerde:
Soweit der Antrag abgelehnt wird ... 0,5

ermäßigt sich auf ............................. 1,0
03 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

1320 Verfahren im Allgemeinen .............. 2,0

1321 Beendigung des gesamten Verfah-
rens

1. ohne Endentscheidung,

2. durch Zurücknahme des Antrags
vor Ablauf des Tages, an dem die
Endentscheidung der Geschäfts-
stelle übermittelt wird, wenn die
Entscheidung nicht bereits durch
Vorlesen der Entscheidungsfor-
mel bekannt gegeben worden ist,
oder

3. wenn die Endentscheidung keine
Begründung enthält oder nur des-
halb eine Begründung enthält,
weil zu erwarten ist, dass der Be-
schluss im Ausland geltend ge-
macht wird (§ 38 Abs. 5 Nr. 4
FamFG):

Die Gebühr 1320
ermäßigt sich auf ............................. 0,5

(1) Die Vervollständigung einer ohne
Begründung hergestellten Endentschei-
dung (§ 38 Abs. 6 FamFG) steht der Er-
mäßigung nicht entgegen.

(2) Die Gebühr ermäßigt sich auch,
wenn mehrere Ermäßigungstatbestände
erfüllt sind.

1322 Verfahren im Allgemeinen .............. 3,0

1323 Beendigung des gesamten Verfah-
rens durch Zurücknahme der Be-
schwerde oder des Antrags, bevor
die Schrift zur Begründung der Be-
schwerde bei Gericht eingegangen
ist:

Die Gebühr 1322
ermäßigt sich auf ............................. 0,5

1324 Beendigung des gesamten Verfah-
rens ohne Endentscheidung, wenn
nicht Nummer 1323 erfüllt ist:

Die Gebühr 1322
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

6. Unterhaltssachen, Güterrechtssachen und sonstige Familien-
sachen (§ 111 Nr. 10 FamFG), die nicht Familienstreitsachen
sind.
(2) In Adoptionssachen werden für Verfahren auf Ersetzung der

Einwilligung zur Annahme als Kind neben den Gebühren für das
Verfahren über die Annahme als Kind keine Gebühren erhoben.

Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug

Unterabschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung

1320 Verfahren im Allgemeinen .............. 2,0

1321 Beendigung des gesamten Verfah-
rens

1. ohne Endentscheidung,

2. durch Zurücknahme des Antrags
vor Ablauf des Tages, an dem die
Endentscheidung der Geschäfts-
stelle übermittelt wird, wenn die
Entscheidung nicht bereits durch
Vorlesen der Entscheidungsfor-
mel bekannt gegeben worden ist,
oder

3. wenn die Endentscheidung keine
Begründung enthält oder nur des-
halb eine Begründung enthält,
weil zu erwarten ist, dass der Be-
schluss im Ausland geltend ge-
macht wird (§ 38 Abs. 5 Nr. 4
FamFG):

Die Gebühr 1320
ermäßigt sich auf ............................. 0,5

(1) Die Vervollständigung einer ohne
Begründung hergestellten Endentschei-
dung (§ 38 Abs. 6 FamFG) steht der Er-
mäßigung nicht entgegen.

(2) Die Gebühr ermäßigt sich auch,
wenn mehrere Ermäßigungstatbestände
erfüllt sind.

1322 Verfahren im Allgemeinen .............. 3,0

1323 Beendigung des gesamten Verfah-
rens durch Zurücknahme der Be-
schwerde oder des Antrags, bevor
die Schrift zur Begründung der Be-
schwerde bei Gericht eingegangen
ist:

Die Gebühr 1322
ermäßigt sich auf ............................. 0,5

1324 Beendigung des gesamten Verfah-
rens ohne Endentscheidung, wenn
nicht Nummer 1323 erfüllt ist:

Die Gebühr 1322

ermäßigt sich auf ............................. 1,0

1410 Verfahren im Allgemeinen .............. 0,3
Die Gebühr entsteht nicht für Verfah-

ren, die in den Rahmen einer Vormund-
schaft oder Pflegschaft fallen.
04 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Hauptabschnitt 4
u n v e r ä n d e r t

(1) Wenn die Entscheidung nicht durch
Vorlesen der Entscheidungsformel be-
kannt gegeben worden ist, ermäßigt sich
die Gebühr auch im Falle der Zurücknah-
me der Beschwerde vor Ablauf des Ta-
ges, an dem die Endentscheidung der Ge-
schäftsstelle übermittelt wird.

(2) Eine Entscheidung über die Kosten
steht der Ermäßigung nicht entgegen,
wenn die Entscheidung einer zuvor mit-
geteilten Einigung über die Kostentra-
gung oder einer Kostenübernahmeerklä-
rung folgt.

1325 Verfahren im Allgemeinen .............. 4,0

1326 Beendigung des gesamten Verfah-
rens durch Zurücknahme der Rechts-
beschwerde oder des Antrags, bevor
die Schrift zur Begründung der Be-
schwerde bei Gericht eingegangen
ist:
Die Gebühr 1325
ermäßigt sich auf ............................. 1,0

1327 Beendigung des gesamten Verfah-
rens durch Zurücknahme der Rechts-
beschwerde oder des Antrags vor
Ablauf des Tages, an dem die End-
entscheidung der Geschäftsstelle
übermittelt wird, wenn nicht Num-
mer 1326 erfüllt ist:
Die Gebühr 1325
ermäßigt sich auf ............................. 2,0

1328 Verfahren über die Zulassung der
Sprungrechtsbeschwerde:
Soweit der Antrag abgelehnt wird 1,0
Drucksache 16/9733 – 2

E n t w u r f

Unterabschnitt 3
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung

Unterabschnitt 4
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die

Endentscheidung

Hauptabschnitt 4
Einstweiliger Rechtsschutz

Vorbemerkung 1.4:

Im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung und
über deren Aufhebung oder Änderung werden die Gebühren nur ein-
mal erhoben. Dies gilt entsprechend im Arrestverfahren.

Abschnitt 1
Einstweilige Anordnung in

Kindschaftssachen

Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug

(1) Wenn die Entscheidung nicht durch
Vorlesen der Entscheidungsformel be-
kannt gegeben worden ist, ermäßigt sich
die Gebühr auch im Falle der Zurück-
nahme der Beschwerde vor Ablauf des
Tages, an dem die Endentscheidung der
Geschäftsstelle übermittelt wird.

(2) Eine Entscheidung über die Kosten
steht der Ermäßigung nicht entgegen,
wenn die Entscheidung einer zuvor mit-
geteilten Einigung über die Kosten-
tragung oder einer Kostenübernahme-
erklärung folgt.

1325 Verfahren im Allgemeinen .............. 4,0

1326 Beendigung des gesamten Verfah-
rens durch Zurücknahme der Rechts-
beschwerde oder des Antrags, bevor
die Schrift zur Begründung der Be-
schwerde bei Gericht eingegangen
ist:
Die Gebühr 1325
ermäßigt sich auf ............................. 1,0

1327 Beendigung des gesamten Verfah-
rens durch Zurücknahme der Rechts-
beschwerde oder des Antrags vor
Ablauf des Tages, an dem die End-
entscheidung der Geschäftsstelle
übermittelt wird, wenn nicht Num-
mer 1326 erfüllt ist:
Die Gebühr 1325
ermäßigt sich auf ............................. 2,0

1328 Verfahren über die Zulassung der
Sprungrechtsbeschwerde:
Soweit der Antrag abgelehnt wird ... 1,0
1410 Verfahren im Allgemeinen .............. 0,3
Die Gebühr entsteht nicht für Verfah-

ren, die in den Rahmen einer Vormund-
schaft oder Pflegschaft fallen.

schwerde bei Gericht eingegangen
ist:
Die Gebühr 1422
ermäßigt sich auf ............................. 0,5
05 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

1411 Verfahren im Allgemeinen ..............

1412 Beendigung des gesamten Verfah-
rens ohne Endentscheidung:
Die Gebühr 1411
ermäßigt sich auf ............................. 0,3

(1) Wenn die Entscheidung nicht durch
Vorlesen der Entscheidungsformel be-
kannt gegeben worden ist, ermäßigt sich
die Gebühr auch im Falle der Zurück-
nahme der Beschwerde vor Ablauf des
Tages, an dem die Endentscheidung der
Geschäftsstelle übermittelt wird.

(2) Eine Entscheidung über die Kosten
steht der Ermäßigung nicht entgegen,
wenn die Entscheidung einer zuvor mit-
geteilten Einigung über die Kosten-
tragung oder einer Kostenübernahme-
erklärung folgt.

1411 Verfahren im Allgemeinen ..............

1412 Beendigung des gesamten Verfah-
rens ohne Endentscheidung:
Die Gebühr 1411
ermäßigt sich auf ............................. 0,3

(1) Wenn die Entscheidung nicht durch
Vorlesen der Entscheidungsformel be-
kannt gegeben worden ist, ermäßigt sich
die Gebühr auch im Falle der Zurück-
nahme der Beschwerde vor Ablauf des
Tages, an dem die Endentscheidung der
Geschäftsstelle übermittelt wird.

(2) Eine Entscheidung über die Kosten
steht der Ermäßigung nicht entgegen,
wenn die Entscheidung einer zuvor mit-
geteilten Einigung über die Kosten-
tragung oder einer Kostenübernahme-
erklärung folgt.

1422 Verfahren im Allgemeinen .............. 2,0

1423 Beendigung des gesamten Verfah-
rens durch Zurücknahme der Be-
schwerde oder des Antrags, bevor
die Schrift zur Begründung der Be-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

Unterabschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung

Abschnitt 2
Einstweilige Anordnung in den übrigen

Familiensachen und Arrest

Vorbemerkung 1.4.2:

Dieser Abschnitt gilt für Familienstreitsachen und die in Vorbe-
merkung 1.3.2 genannten Verfahren.

Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug

Unterabschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung

1411 Verfahren im Allgemeinen .............. 0,5

1412 Beendigung des gesamten Verfah-
rens ohne Endentscheidung:
Die Gebühr 1411
ermäßigt sich auf ............................. 0,3

(1) Wenn die Entscheidung nicht durch
Vorlesen der Entscheidungsformel be-
kannt gegeben worden ist, ermäßigt sich
die Gebühr auch im Falle der Zurück-
nahme der Beschwerde vor Ablauf des
Tages, an dem die Endentscheidung der
Geschäftsstelle übermittelt wird.

(2) Eine Entscheidung über die Kosten
steht der Ermäßigung nicht entgegen,
wenn die Entscheidung einer zuvor mit-
geteilten Einigung über die Kosten-
tragung oder einer Kostenübernahme-
erklärung folgt.

1420 Verfahren im Allgemeinen .............. 1,5

1421 Beendigung des gesamten Verfah-
rens ohne Endentscheidung:
Die Gebühr 1420
ermäßigt sich auf ............................. 0,5

(1) Wenn die Entscheidung nicht durch
Vorlesen der Entscheidungsformel be-
kannt gegeben worden ist, ermäßigt sich
die Gebühr auch im Falle der Zurück-
nahme des Antrags vor Ablauf des Tages,
an dem die Endentscheidung der Ge-
schäftsstelle übermittelt wird.

(2) Eine Entscheidung über die Kosten
steht der Ermäßigung nicht entgegen,
wenn die Entscheidung einer zuvor mit-
geteilten Einigung über die Kosten-
tragung oder einer Kostenübernahme-
erklärung folgt.

1422 Verfahren im Allgemeinen .............. 2,0

1423 Beendigung des gesamten Verfah-
rens durch Zurücknahme der Be-
schwerde oder des Antrags, bevor
die Schrift zur Begründung der Be-
schwerde bei Gericht eingegangen
ist:
Die Gebühr 1422
ermäßigt sich auf ............................. 0,5

wird die Gebühr nur einmal erhoben.

1601 Anordnung der Vornahme einer ver-
tretbaren Handlung durch einen Drit-
ten .................................................... 15,00 EUR
06 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Hauptabschnitt 5
u n v e r ä n d e r t

Hauptabschnitt 6
Vollstreckung

Vorbemerkung 1.6:

Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Vollstre-
ckung nach Buch 1 Abschnitt 8 FamFG, soweit das Familiengericht
zuständig ist. Für Handlungen durch das Vollstreckungs- oder Ar-
restgericht werden Gebühren nach dem GKG erhoben.

1424 Beendigung des gesamten Verfah-
rens ohne Endentscheidung, wenn
nicht Nummer 1423 erfüllt ist:
Die Gebühr 1422
ermäßigt sich auf ............................. 1,0

(1) Wenn die Entscheidung nicht durch
Vorlesen der Entscheidungsformel be-
kannt gegeben worden ist, ermäßigt sich
die Gebühr auch im Falle der Zurück-
nahme der Beschwerde vor Ablauf des
Tages, an dem die Endentscheidung der
Geschäftsstelle übermittelt wird.

(2) Eine Entscheidung über die Kosten
steht der Ermäßigung nicht entgegen,
wenn die Entscheidung einer zuvor mit-
geteilten Einigung über die Kosten-
tragung oder einer Kostenübernahme-
erklärung folgt.

1500 Abschluss eines gerichtlichen Ver-
gleichs:
Soweit der Wert des Vergleichsge-
genstands den Wert des Verfahrens-
gegenstands übersteigt .................... 0,25
Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren
über die Prozess- oder Verfahrenskosten-
hilfe

1501 Auferlegung einer Gebühr nach § 32
FamGKG wegen Verzögerung des
Verfahrens ....................................... wie vom

Gericht
bestimmt

1502 Anordnung von Zwangsmaßnah-
men durch Beschluss nach § 35
FamFG:
je Anordnung .................................. 15,00 EUR

1600 u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 2

E n t w u r f

Hauptabschnitt 5
Besondere Gebühren

Hauptabschnitt 6
Vollstreckung

Vorbemerkung 1.6:

Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Vollstre-
ckung, nach Buch 1 Abschnitt 8 des FamFG, soweit das Familienge-
richt zuständig ist. Für Handlungen durch das Vollstreckungs- oder
Arrestgericht, werden Gebühren nach dem GKG erhoben.

1424 Beendigung des gesamten Verfah-
rens ohne Endentscheidung, wenn
nicht Nummer 1423 erfüllt ist:
Die Gebühr 1422
ermäßigt sich auf ............................. 1,0

(1) Wenn die Entscheidung nicht durch
Vorlesen der Entscheidungsformel be-
kannt gegeben worden ist, ermäßigt sich
die Gebühr auch im Falle der Zurück-
nahme der Beschwerde vor Ablauf des
Tages, an dem die Endentscheidung der
Geschäftsstelle übermittelt wird.

(2) Eine Entscheidung über die Kosten
steht der Ermäßigung nicht entgegen,
wenn die Entscheidung einer zuvor mit-
geteilten Einigung über die Kosten-
tragung oder einer Kostenübernahme-
erklärung folgt.

1500 Abschluss eines gerichtlichen Ver-
gleichs:
Soweit der Wert des Vergleichsge-
genstands den Wert des Verfahrens-
gegenstands übersteigt .................... 0,25

Die Gebühr entsteht nicht im Verfah-
ren über die Prozess- oder Verfahrenskos-
tenhilfe.

1501 Auferlegung einer Gebühr nach § 32
FamGKG wegen Verzögerung des
Verfahrens ....................................... wie vom

Gericht
bestimmt

1502 Anordnung von Zwangsmaßnah-
men durch Beschluss nach § 35
FamFG:
je Anordnung ................................... 15,00 EUR

1600 Verfahren über den Antrag auf Ertei-
lung einer weiteren vollstreckbaren
Ausfertigung (§ 733 ZPO) ............... 15,00 EUR

Die Gebühr wird für jede weitere voll-
streckbare Ausfertigung gesondert erho-
ben. Sind wegen desselben Anspruchs in
einem Mahnverfahren gegen mehrere
Personen gesonderte Vollstreckungs-
bescheide erlassen worden und werden
hiervon gleichzeitig mehrere weitere
vollstreckbare Ausfertigungen beantragt,
1601 u n v e r ä n d e r t

von gerichtlichen Entscheidungen,
Vergleichen und öffentlichen Urkun-
den in Zivil- und Handelssachen in
der im Bundesgesetzblatt Teil III,
07 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Hauptabschnitt 7
u n v e r ä n d e r t

1602 u n v e r ä n d e r t

1603 u n v e r ä n d e r t

1. Erlass einer gerichtlichen Anord-
nung auf Rückgabe des Kindes
oder über das Recht zum persön-
lichen Umgang nach dem Int-
FamRVG,

2. Vollstreckbarerklärung auslän-
discher Titel,

3. Feststellung, ob die ausländische
Entscheidung anzuerkennen ist,
einschließlich der Anordnungen
nach § 33 IntFamRVG zur Wie-
derherstellung des Sorgeverhält-
nisses,

4. Erteilung der Vollstreckungsklau-
sel zu ausländischen Titeln und

5. Aufhebung oder Abänderung von
Entscheidungen in den in den
Nummern 2 bis 4 genannten Ver-
fahren ......................................... 200,00 EUR

1711 Verfahren über den Antrag auf Aus-
stellung einer Bescheinigung nach §
56 AVAG oder § 48 IntFamRV ....... 10,00 EUR

1712 Verfahren über den Antrag auf Aus-
stellung einer Bestätigung nach §
1079 ZP ........................................... 15,00 EUR

1713
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

Hauptabschnitt 7
Verfahren mit Auslandsbezug

Abschnitt 1
Erster Rechtszug

1602 Anordnung von Zwangs- oder Ord-
nungsmitteln:
je Anordnung ................................... 15,00 EUR

Mehrere Anordnungen gelten als eine
Anordnung, wenn sie dieselbe Verpflich-
tung betreffen. Dies gilt nicht, wenn Ge-
genstand der Verpflichtung die wieder-
holte Vornahme einer Handlung oder eine
Unterlassung ist.

1603 Verfahren zur Abnahme einer
eidesstattlichen Versicherung (§ 94
FamFG) ........................................... 30,00 EUR

Die Gebühr entsteht mit der Anord-
nung des Gerichts, dass der Verpflichtete
eine eidesstattliche Versicherung abzuge-
ben hat, oder mit dem Eingang des An-
trags des Berechtigten.

1710 Verfahren über Anträge auf

1. Erlass einer gerichtlichen Anord-
nung auf Rückgabe des Kindes
oder über das Recht zum per-
sönlichen Umgang nach dem
IntFamRVG,

2. Vollstreckbarerklärung auslän-
discher Titel,

3. Feststellung, ob die ausländische
Entscheidung anzuerkennen ist,
einschließlich der Anordnungen
nach § 33 IntFamRVG zur Wie-
derherstellung des Sorgeverhält-
nisses,

4. Erteilung der Vollstreckungsklau-
sel zu ausländischen Titeln und

5. Aufhebung oder Abänderung von
Entscheidungen in den in den
Nummern 2 bis 4 genannten Ver-
fahren ......................................... 200,00 EUR

1711 Verfahren über den Antrag auf Aus-
stellung einer Bescheinigung nach § 56
AVAG oder § 48 IntFamRVG ............. 10,00 EUR

1712 Verfahren über den Antrag auf Aus-
stellung einer Bestätigung nach § 1079
ZPO ...................................................... 15,00 EUR

1713 Verfahren nach § 3 Abs. 2 des Geset-
zes zur Ausführung des Vertrags zwi-
schen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Republik Österreich
vom 6. Juni 1959 über die gegensei-
tige Anerkennung und Vollstreckung
50,00 EUR

08 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

1714

Der Antrag wird zurückgewiesen

200,00 EUR

1715 Beendigung des gesamten Verfah-
rens durch Zurücknahme des An-

trags vor Ablauf des Tages, an dem
die Endentscheidung der Geschäfts-

stelle übermittelt wird, wenn die
Entscheidung nicht bereits durch

Vorlesen der Entscheidungsformel
bekannt gegeben worden ist:

Die Gebühr 1710 oder 1714 ermä-
ßigt sich auf

75,00 EUR

1720 Verfahren über die Beschwerde oder
Rechtsbeschwerde in den in den
Nummern 1710, 1713 und 1714 ge-
nannten Verfahren ........................... 300,00 EUR

1721 Beendigung des gesamten Verfah-
rens durch Zurücknahme der Be-
schwerde, der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags, bevor die Schrift
zur Begründung der Beschwerde bei
Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1720
ermäßigt sich auf ............................. 75,00 EUR

1722 Beendigung des gesamten Verfah-
rens ohne Endentscheidung, wenn
nicht Nummer 1721 erfüllt ist:
Die Gebühr 1720
ermäßigt sich auf ............................. 150,00 EUR

(1) Wenn die Entscheidung nicht durch
Vorlesen der Entscheidungsformel be-
kannt gegeben worden ist, ermäßigt sich
die Gebühr auch im Falle der Zurücknah-
me der Beschwerde oder der Rechts-
beschwerde vor Ablauf des Tages, an
dem die Endentscheidung der Geschäfts-
stelle übermittelt wird.

(2) Eine Entscheidung über die Kosten
steht der Ermäßigung nicht entgegen,
wenn die Entscheidung einer zuvor mit-
geteilten Einigung über die Kosten-
tragung oder einer Kostenübernahme-
erklärung folgt.
Drucksache 16/9733 – 2

E n t w u r f

Abschnitt 2
Beschwerde und Rechtsbeschwerde gegen die

Endentscheidung

Gliederungsnummer 319-12, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes
vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887)
geändert worden ist .......................... 50,00 EUR

1714 Verfahren über den Antrag nach
§ 107 Abs. 5, 6 und 8, § 108 Abs. 2
FamFG:
Der Antrag wird zurückgewiesen .... 200,00 EUR

1715 Beendigung des gesamten Verfah-
rens durch Zurücknahme des An-
trags vor Ablauf des Tages, an dem
die Endentscheidung der Geschäfts-
stelle übermittelt wird, wenn die
Entscheidung nicht bereits durch
Vorlesen der Entscheidungsformel
bekannt gegeben worden ist:
Die Gebühr 1710 oder 1714
ermäßigt sich auf ............................. 75,00 EUR

1720 Verfahren über die Beschwerde oder
Rechtsbeschwerde in den in den
Nummern 1710, 1713 und 1714 ge-
nannten Verfahren ........................... 300,00 EUR

1721 Beendigung des gesamten Verfah-
rens durch Zurücknahme der Be-
schwerde, der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags, bevor die Schrift
zur Begründung der Beschwerde bei
Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1720
ermäßigt sich auf ............................. 75,00 EUR

1722 Beendigung des gesamten Verfah-
rens ohne Endentscheidung, wenn
nicht Nummer 1721 erfüllt ist:
Die Gebühr 1720
ermäßigt sich auf ............................. 150,00 EUR

(1) Wenn die Entscheidung nicht durch
Vorlesen der Entscheidungsformel be-
kannt gegeben worden ist, ermäßigt sich
die Gebühr auch im Falle der Zurücknah-
me der Beschwerde oder der Rechts-
beschwerde vor Ablauf des Tages, an
dem die Endentscheidung der Geschäfts-
stelle übermittelt wird.

(2) Eine Entscheidung über die Kosten
steht der Ermäßigung nicht entgegen,
wenn die Entscheidung einer zuvor mit-
geteilten Einigung über die Kosten-
tragung oder einer Kostenübernahme-
erklärung folgt.

ben ist.
09 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Hauptabschnitt 8
u n v e r ä n d e r t

Hauptabschnitt 9
Rechtsmittel im Übrigen

Abschnitt 1
Sonstige Beschwerden

1723 Verfahren über die Beschwerde in
1. den in den Nummern 1711 und

1712 genannten Verfahren,
2. Verfahren nach § 245 FamFG oder
3. Verfahren über die Berichtigung

oder den Widerruf einer Bestäti-
gung nach § 1079 ZPO

Die Beschwerde wird verworfen
oder zurückgewiesen ...................... 50,00 EUR

1800 Verfahren über die Rüge wegen Ver-
letzung des Anspruchs auf recht-
liches Gehör (§ 44 FamFG):
Die Rüge wird in vollem Umfang
verworfen oder zurückgewiesen ..... 50,00 EUR

1910 Verfahren über die Beschwerde in
den Fällen von § 71 Abs. 2, § 91a
Abs. 2, § 99 Abs. 2 und § 269 Abs. 5
ZPO ................................................. 75,00 EUR

1911 u n v e r ä n d e r t

50,00 EUR

(1) Wenn die Entscheidung nicht durch
Vorlesen der Entscheidungsformel be-
kannt gegeben worden ist, ermäßigt sich
die Gebühr auch im Falle der Zurück-
nahme der Beschwerde vor Ablauf des
Tages, an dem die Endentscheidung der
Geschäftsstelle übermittelt wird.

(2) Eine Entscheidung über die Kosten
steht der Ermäßigung nicht entgegen,
wenn die Entscheidung einer zuvor mit-
geteilten Einigung über die Kosten-
tragung oder einer Kostenübernahme-
erklärung folgt.

1912 u n v e r ä n d e r t

50,00 EUR

Wird die Beschwerde nur teilweise
verworfen oder zurückgewiesen, kann
das Gericht die Gebühr nach billigem Er-
messen auf die Hälfte ermäßigen oder be-
stimmen, dass eine Gebühr nicht zu erhe-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

Hauptabschnitt 8
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs

auf rechtliches Gehör

Hauptabschnitt 9
Rechtsmittel im Übrigen

Abschnitt 1
Sonstige Beschwerden

1723 Verfahren über die Beschwerde in
1. den in den Nummern 1711 und

1712 genannten Verfahren,
2. Verfahren nach § 245 FamFG oder
3. Verfahren über die Berichtigung

oder den Widerruf einer Bestäti-
gung nach § 1079 ZPO

Die Beschwerde wird verworfen
oder zurückgewiesen ....................... 50,00 EUR

1800 Verfahren über die Rüge wegen Ver-
letzung des Anspruchs auf recht-
liches Gehör (§ 44 FamFG):
Die Rüge wird in vollem Umfang
verworfen oder zurückgewiesen ..... 50,00 EUR

1910 Verfahren über die Beschwerde in
den Fällen des § 71 Abs. 2, § 91a
Abs. 2, § 99 Abs. 2 und § 269 Abs. 5
ZPO ................................................. 75,00 EUR

1911 Beendigung des gesamten Verfah-
rens ohne Endentscheidung:
Die Gebühr 1910
ermäßigt sich auf ............................. 50,00 EUR

(1) Wenn die Entscheidung nicht durch
Vorlesen der Entscheidungsformel be-
kannt gegeben worden ist, ermäßigt sich
die Gebühr auch im Falle der Zurück-
nahme der Beschwerde vor Ablauf des
Tages, an dem die Endentscheidung der
Geschäftsstelle übermittelt wird.

(2) Eine Entscheidung über die Kosten
steht der Ermäßigung nicht entgegen,
wenn die Entscheidung einer zuvor mit-
geteilten Einigung über die Kosten-
tragung oder einer Kostenübernahme-
erklärung folgt.

1912 Verfahren über eine nicht besonders
aufgeführte Beschwerde, die nicht nach
anderen Vorschriften gebührenfrei ist:
Die Beschwerde wird verworfen
oder zurückgewiesen ....................... 50,00 EUR

Wird die Beschwerde nur teilweise
verworfen oder zurückgewiesen, kann
das Gericht die Gebühr nach billigem Er-
messen auf die Hälfte ermäßigen oder be-
stimmen, dass eine Gebühr nicht zu erhe-
ben ist.

(1) Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwer-
de entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das Beschwerde-
verfahren gebührenfrei ist; dies gilt jedoch nicht, soweit das Be-
schwerdegericht die Kosten dem Gegner des Beschwerdeführers
auferlegt hat.
10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Abschnitt 2
Sonstige Rechtsbeschwerden

Abschnitt 3
u n v e r ä n d e r t

Teil 2
Auslagen

Vorbemerkung 2:

1920 Verfahren über die Rechtsbeschwer-
de in den Fällen von § 71 Abs. 1,
§ 91a Abs. 1, § 99 Abs. 2 und § 269
Abs. 4 ZPO .....................................

150,0
150,00 EUR

1921 u n v e r ä n d e r t B

auf ................................................... 50,00 EUR
1922 u n v e r ä n d e r t B

t sich auf .......................................... 75,00 EUR
1923 u n v e r ä n d e r t Ve

100,00 EUR
Wird die Rechtsbeschwerde nur teil-

weise verworfen oder zurückgewiesen,
kann das Gericht die Gebühr nach billi-
gem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen
oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht
zu erheben ist.

1924 u n v e r ä n d e r t Beendigung des ge-
samten Verfahrens durch Zurück-
nahme der Rechtsbeschwerde oder
des Antrags vor Ablauf des Tages, an
dem die Endentscheidung der Ge-
schäftsstelle übermittelt wird:
Die Gebühr 1923
ermäßigt sich auf ............................. 50,00 EUR

1930 Verfahren über die Zulassung der
Sprungrechtsbeschwerde in den
nicht besonders aufgeführten Fällen:
Wenn der Antrag abgelehnt wird .... 50,00 EUR

Nr. Auslagentatbestand Höhe
Drucksache 16/9733 – 2

E n t w u r f

Abschnitt 2
Sonstige Rechtsbeschwerden

Abschnitt 3
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde

in sonstigen Fällen

Teil 2
Auslagen

Vorbemerkung 2:

1920 Verfahren über die Rechtsbeschwer-
de in den Fällen des § 71 Abs. 1,
§ 91a Abs. 1, § 99 Abs. 2 und § 269
Abs. 4 ZPO ...................................... 150,00 EUR

1921 Beendigung des gesamten Verfah-
rens durch Zurücknahme der Rechts-
beschwerde, bevor die Schrift zur
Begründung der Rechtsbeschwerde
bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1920
ermäßigt sich auf ............................. 50,00 EUR

1922 Beendigung des gesamten Verfah-
rens durch Zurücknahme der Rechts-
beschwerde oder des Antrags vor
Ablauf des Tages, an dem die End-
entscheidung der Geschäftsstelle
übermittelt wird, wenn nicht Num-
mer 1921 erfüllt ist:
Die Gebühr 1920
ermäßigt sich auf ............................. 75,00 EUR

1923 Verfahren über eine nicht besonders
aufgeführte Rechtsbeschwerde, die
nicht nach anderen Vorschriften ge-
bührenfrei ist:
Die Rechtsbeschwerde wird verwor-
fen oder zurückgewiesen ................. 100,00 EUR

Wird die Rechtsbeschwerde nur teil-
weise verworfen oder zurückgewiesen,
kann das Gericht die Gebühr nach billi-
gem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen
oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht
zu erheben ist.

1924 Beendigung des gesamten Verfah-
rens durch Zurücknahme der Rechts-
beschwerde oder des Antrags vor
Ablauf des Tages, an dem die End-
entscheidung der Geschäftsstelle
übermittelt wird:
Die Gebühr 1923
ermäßigt sich auf ............................. 50,00 EUR

1930 Verfahren über die Zulassung der
Sprungrechtsbeschwerde in den
nicht besonders aufgeführten Fällen:
Wenn der Antrag abgelehnt wird ..... 50,00 EUR

Nr. Auslagentatbestand Höhe
(1) u n v e r ä n d e r t

lungspauschale nur erhoben, soweit in
einem Rechtszug mehr als 10 Zustellun-
gen anfallen.
11 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Bei Handlungen durch das Vollstreckungs- oder Arrestgericht
werden Auslagen nach dem GKG erhoben.

2000 u n v e r ä n d e r t

1. Ausfertigungen, Ablichtungen
und Ausdrucke, die auf Antrag
angefertigt, per Telefax übermit-
telt oder angefertigt worden sind,
weil ein Beteiligter es unterlassen
hat, die erforderliche Zahl von
Mehrfertigungen beizufügen,
oder wenn per Telefax übermit-
telte Mehrfertigungen von der
Empfangseinrichtung des Ge-
richts ausgedruckt werden:
für die ersten 50 Seiten je Seite ..
für jede weitere Seite .................

0,50 EUR
0,15 EUR

2. Überlassung von elektronisch ge-
speicherten Dateien anstelle der
in Nummer 1 genannten Ausferti-
gungen, Ablichtungen und Aus-
drucke:
je Datei ...................................... 2,50 EUR

(1) Die Höhe der Dokumentenpau-
schale nach Nummer 1 ist in jedem
Rechtszug, bei Vormundschaften und
Dauerpflegschaften in jedem Kalender-
jahr und für jeden Kostenschuldner nach
§ 23 Abs. 1 FamGKG gesondert zu be-
rechnen; Gesamtschuldner gelten als ein
Schuldner.

(2) Frei von der Dokumentenpauschale
sind für jeden Beteiligten und seinen be-
vollmächtigte Vertreter jeweils
1. eine vollständige Ausfertigung oder

Ablichtung oder ein vollständiger
Ausdruck jeder gerichtlichen Ent-
scheidung und jedes vor Gericht ab-
geschlossenen Vergleichs,

2. eine Ausfertigung ohne Begründung und
3. eine Ablichtung oder ein Ausdruck

jeder Niederschrift über eine Sitzung.
§ 191a Abs. 1 Satz 2 GVG bleibt unbe-
rührt.

2001 u n v e r ä n d e r t

2002 u n v e r ä n d e r t

Neben Gebühren, die sich nach dem Ver-
fahrenswert richten, wird die Zustel-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

(2) Sind Auslagen durch verschiedene Rechtssachen veranlasst,
werden sie auf die mehreren Rechtssachen angemessen verteilt.

(3) In Kindschaftssachen werden von dem Minderjährigen Aus-
lagen nur unter den in Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 2 genannten Vor-
aussetzungen erhoben. In den in Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 1 ge-
nannten Verfahren werden keine Auslagen erhoben. Die Sätze 1 und
2 gelten nicht für die Auslagen 2013.

(4 Bei Handlungen durch das Vollstreckungs- oder Arrestgericht
werden Auslagen nach dem GKG erhoben.

2000 Pauschale für die Herstellung und
Überlassung von Dokumenten:

1. Ausfertigungen, Ablichtungen und
Ausdrucke, die auf Antrag an-
gefertigt, per Telefax übermittelt
oder angefertigt worden sind, weil
ein Beteiligter es unterlassen hat,
die erforderliche Zahl von Mehr-
fertigungen beizufügen, oder wenn
per Telefax übermittelte Mehr-
fertigungen von der Empfangsein-
richtung des Gerichts ausgedruckt
werden:
für die ersten 50 Seiten je Seite ..
für jede weitere Seite .................

0,50 EUR
0,15 EUR

2. Überlassung von elektronisch ge-
speicherten Dateien anstelle der
in Nummer 1 genannten Ausferti-
gungen, Ablichtungen und Aus-
drucke:
je Datei ....................................... 2,50 EUR

(1) Die Höhe der Dokumentenpau-
schale nach Nummer 1 ist in jedem
Rechtszug, bei Vormundschaften und
Dauerpflegschaften in jedem Kalender-
jahr und für jeden Kostenschuldner nach
§ 23 Abs. 1 FamGKG gesondert zu be-
rechnen; Gesamtschuldner gelten als ein
Schuldner.

(2) Frei von der Dokumentenpauschale
sind für jeden Beteiligten und seinen be-
vollmächtigte Vertreter jeweils
1. eine vollständige Ausfertigung oder

Ablichtung oder ein vollständiger
Ausdruck jeder gerichtlichen Ent-
scheidung und jedes vor Gericht ab-
geschlossenen Vergleichs,

2. eine Ausfertigung ohne Begründung und
3. eine Ablichtung oder ein Ausdruck

jeder Niederschrift über eine Sitzung.
§ 191a Abs. 1 Satz 2 GVG bleibt unbe-
rührt.

2001 Auslagen für Telegramme ............... in voller Höhe

2002 Pauschale für Zustellungen mit Zu-
stellungsurkunde, Einschreiben ge-
gen Rückschein oder durch Justiz-
bedienstete nach § 168 Abs. 1 ZPO
je Zustellung .................................... 3,50 EUR

Neben Gebühren, die sich nach dem
Verfahrenswert richten, wird die Zustel-
lungspauschale nur erhoben, soweit in
einem Rechtszug mehr als 10 Zustellun-
gen anfallen

zu zahlenden
Beträge
12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

2003 u n v e r ä n d e r t

1. die Versendung von Akten auf
Antrag je Sendung ..................... 12,00 EUR

2. die elektronische Übermittlung
einer elektronisch geführten Akte
auf Antrag .................................. 5,00 EUR

Die Hin- und Rücksendung der Akten
durch Gerichte gelten zusammen als eine
Sendung

2004 u n v e r ä n d e r t

1. bei Veröffentlichung in einem
elektronischen Informations- und
Kommunikationssystem, wenn
ein Entgelt nicht zu zahlen ist
oder das Entgelt nicht für den
Einzelfall oder ein einzelnes Ver-
fahren berechnet wird:
je Veröffentlichung pauschal ..... 1,00 EUR

2. in sonstigen Fällen ..................... in voller Höhe

2005 u n v e r ä n d e r t

(1) Die Beträge werden auch erhoben,
wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit,
der Verwaltungsvereinfachung oder aus
vergleichbaren Gründen keine Zahlungen
zu leisten sind. Ist aufgrund des § 1 Abs. 2
Satz 2 JVEG keine Vergütung zu zahlen,
ist der Betrag zu erheben, der ohne diese
Vorschrift zu zahlen wäre.

(2) Auslagen für Übersetzer, die zur
Erfüllung der Rechte blinder oder sehbe-
hinderter Personen herangezogen werden
(§ 191a Abs. 1 GVG) und für Gebärden-
sprachdolmetscher (§ 186 Abs. 1 GVG)
werden nicht erhoben.

2006 u n v e r ä n d e r t

1. die den Gerichtspersonen auf-
grund gesetzlicher Vorschriften
gewährte Vergütung (Reisekos-
ten, Auslagenersatz) und die Aus-
lagen für die Bereitstellung von
Räumen ...................................... in voller Höhe

2. für den Einsatz von Dienstkraft-
fahrzeugen für jeden gefahrenen
Kilometer ................................... 0,15 EUR

2007 u n v e r ä n d e r t

1. die Beförderung von Personen .. in voller Höhe

2. Zahlungen an mittellose Perso-
nen für die Reise zum Ort einer
Verhandlung oder Anhörung und
für die Rückreise ........................ bis zur Höhe

der nach dem
JVEG

an Zeugen
Drucksache 16/9733 – 2

E n t w u r f

2003 Pauschale für

1. die Versendung von Akten auf
Antrag je Sendung ..................... 12,00 EUR

2. die elektronische Übermittlung
einer elektronisch geführten Akte
auf Antrag .................................. 5,00 EUR

Die Hin- und Rücksendung der Akten
durch Gerichte gelten zusammen als eine
Sendung.

2004 Auslagen für öffentliche Bekannt-
machungen

1. bei Veröffentlichung in einem
elektronischen Informations- und
Kommunikationssystem, wenn
ein Entgelt nicht zu zahlen ist
oder das Entgelt nicht für den
Einzelfall oder ein einzelnes Ver-
fahren berechnet wird:
je Veröffentlichung pauschal ...... 1,00 EUR

2. in sonstigen Fällen ..................... in voller Höhe

2005 Nach dem JVEG zu zahlende Be-
träge ................................................. in voller Höhe

(1) Die Beträge werden auch erhoben,
wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit,
der Verwaltungsvereinfachung oder aus
vergleichbaren Gründen keine Zahlungen
zu leisten sind. Ist aufgrund des § 1 Abs. 2
Satz 2 JVEG keine Vergütung zu zahlen,
ist der Betrag zu erheben, der ohne diese
Vorschrift zu zahlen wäre.

(2) Auslagen für Übersetzer, die zur
Erfüllung der Rechte blinder oder sehbe-
hinderter Personen herangezogen werden
(§ 191a Abs. 1 GVG) und für Gebärden-
sprachdolmetscher (§ 186 Abs. 1 GVG)
werden nicht erhoben.

2006 Bei Geschäften außerhalb der Ge-
richtsstelle

1. die den Gerichtspersonen auf-
grund gesetzlicher Vorschriften
gewährte Vergütung (Reisekos-
ten, Auslagenersatz) und die Aus-
lagen für die Bereitstellung von
Räumen ...................................... in voller Höhe

2. für den Einsatz von Dienstkraft-
fahrzeugen für jeden gefahrenen
Kilometer ................................... 0,30 EUR

2007 Auslagen für

1. die Beförderung von Personen ... in voller Höhe

2. Zahlungen an mittellose Perso-
nen für die Reise zum Ort einer
Verhandlung oder Anhörung und
für die Rückreise ........................ bis zur Höhe

der nach dem
JVEG

an Zeugen

zu zahlenden

Beträge

13 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

2008 Kosten einer Zwangshaft, auch auf-
grund eines Haftbefehls in ent-
sprechender Anwendung des § 901
ZPO ................................................. in Höhe des

Haftkosten-
beitrags
nach § 50

Abs. 2 und 3
StVollzG

2009 u n v e r ä n d e r t

2010 u n v e r ä n d e r t

2011 u n v e r ä n d e r t

2012 u n v e r ä n d e r t

Die Beträge werden auch erhoben, wenn
aus Gründen der Gegenseitigkeit, der
Verwaltungsvereinfachung oder aus ver-
gleichbaren Gründen keine Zahlungen zu
leisten sind.

2013 u n v e r ä n d e r t

Die Beträge werden von dem Minderjäh-
rigen nur nach Maßgabe des § 1836c
BGB erhoben.

2014 u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

2008 Kosten einer Zwangshaft, auch auf-
grund eines Haftbefehls in ent-
sprechender Anwendung des § 901
ZPO ................................................. in Höhe des

Haftkosten-
beitrages
nach § 50

Abs. 2 und 3
StVollzG

2009 Kosten einer Ordnungshaft .............
Diese Kosten werden nur angesetzt,

wenn sie nach § 50 Abs. 1 StVollzG zu er-
heben wären.

in Höhe des
Haftkosten-

beitrags
nach § 50

Abs. 2 und 3
StVollzG

2010 Nach dem Auslandskostengesetz zu
zahlende Beträge ............................. in voller Höhe

2011 Beträge, die inländischen Behörden,
öffentlichen Einrichtungen oder Be-
diensteten als Ersatz für Auslagen
der in den Nummern 2000 bis 2009
bezeichneten Art zustehen ...............

Die Beträge werden auch erhoben,
wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit,
der Verwaltungsvereinfachung oder aus
vergleichbaren Gründen keine Zahlungen
zu leisten sind.

begrenzt
durch die

Höchstsätze
für die Aus-
lagen 2000
bis 2009

2012 Beträge, die ausländischen Behör-
den, Einrichtungen oder Personen im
Ausland zustehen, sowie Kosten des
Rechtshilfeverkehrs mit dem Aus-
land .................................................. in voller Höhe

Die Beträge werden auch erhoben,
wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit,
der Verwaltungsvereinfachung oder aus
vergleichbaren Gründen keine Zahlungen
zu leisten sind.

2013 An den Verfahrensbeistand zu zah-
lende Beträge ................................... in voller Höhe

Die Beträge werden von dem Minder-
jährigen nur nach Maßgabe des § 1836c
BGB erhoben.

2014 An den Umgangspfleger zu zahlende
Beträge ............................................ in voller Höhe

Wirksamwerden gerichtlicher Entscheidungen;
Beschwerde

(1) Der Beschluss, durch den das Standesamt zur Vor-
nahme einer Amtshandlung angehalten oder durch den
14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Anlage 2
(zu § 28 Abs. 1)

u n v e r ä n d e r t

Artikel 12

Änderung des Personenstandsgesetzes
Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007

(BGBl. I S. 122), zuletzt geändert durch…, wird wie folgt
geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. § 53 wird wie folgt gefasst:

㤠53

Verfahrenswert
bis … EUR

Gebühr
… EUR

Verfahrenswert
bis … EUR

Gebühr
… EUR

300 25 40 000 398

600 35 45 000 427

900 45 50 000 456

1 200 55 65 000 556

1 500 65 80 000 656

2 000 73 95 000 756

2 500 81 110 000 856

3 000 89 125 000 956

3 500 97 140 000 1 056

4 000 105 155 000 1 156

4 500 113 170 000 1 256

5 000 121 185 000 1 356

6 000 136 200 000 1 456

7 000 151 230 000 1 606

8 000 166 260 000 1 756

9 000 181 290 000 1 906

10 000 196 320 000 2 056

13 000 219 350 000 2 206

16 000 242 380 000 2 356

19 000 265 410 000 2 506

22 000 288 440 000 2 656

25 000 311 470 000 2 806

30 000 340 500 000 2 956

35 000 369
Drucksache 16/9733 – 2

E n t w u r f

Anlage 2
(zu § 28 Abs. 1)

Artikel 12

Änderung des Personenstandsgesetzes
Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007

(BGBl. I S. 122), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt
geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 53 wie folgt
gefasst:

㤠53 Wirksamwerden gerichtlicher Entscheidungen;
Beschwerde“.

2. In § 51 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Gesetzes über
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“
durch die Wörter „Gesetzes über das Verfahren in Fami-
liensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

3. § 53 wird wie folgt gefasst:

㤠53

Verfahrenswert
bis … EUR

Gebühr
… EUR

Verfahrenswert
bis … EUR

Gebühr
… EUR

300 25 40 000 398

600 35 45 000 427

900 45 50 000 456

1 200 55 65 000 556

1 500 65 80 000 656

2 000 73 95 000 756

2 500 81 110 000 856

3 000 89 125 000 956

3 500 97 140 000 1 056

4 000 105 155 000 1 156

4 500 113 170 000 1 256

5 000 121 185 000 1 356

6 000 136 200 000 1 456

7 000 151 230 000 1 606

8 000 166 260 000 1 756

9 000 181 290 000 1 906

10 000 196 320 000 2 056

13 000 219 350 000 2 206

16 000 242 380 000 2 356

19 000 265 410 000 2 506

22 000 288 440 000 2 656

25 000 311 470 000 2 806

30 000 340 500 000 2 956

35 000 369
Wirksamwerden gerichtlicher Entscheidungen;
Beschwerde

(1) u n v e r ä n d e r t

15 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(2) Gegen den Beschluss steht der Aufsichtsbehörde
die Beschwerde in jedem Fall zu.“

Artikel 21

Änderung des Einführungsgesetzes
zum Gerichtsverfassungsgesetz

Das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. Nach Abschnitt 5 wird folgender sechster Abschnitt
eingefügt:

„Sechster Abschnitt
Übergangsvorschriften

§ 40

§ 119 findet im Fall einer Entscheidung über An-
sprüche, die von einer oder gegen eine Partei erhoben
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

die Berichtigung eines Personenstandsregisters angeord-
net wird, wird mit Rechtskraft wirksam.

(2) Gegen den Beschluss steht auch der Aufsichtsbe-
hörde die Beschwerde zu.“

Artikel 21

Änderung des Einführungsgesetzes
zum Gerichtsverfassungsgesetz

Das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 werden die Wörter „nur“ und „streitige“ gestri-
chen.

2. § 29 wird wie folgt gefasst:

㤠29

(1) Gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts ist
die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Oberlan-
desgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zuge-
lassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung nicht
gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren sind die §§ 71 bis 74 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
entsprechend anzuwenden.

(4) Auf die Bewilligung der Prozesskostenhilfe sind
die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend
anzuwenden.“

3. In § 30a Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „§§ 14, 156 der
Kostenordnung, der Beschwerde nach § 66 des Gerichts-
kostengesetzes“ durch die Wörter „§ 14 der Kostenord-
nung, der Beschwerde nach § 156 der Kostenordnung,
nach § 66 des Gerichtskostengesetzes, nach § 57 des Ge-
setzes über Kosten in Familiensachen“ ersetzt.
worden sind, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im
Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz au-
ßerhalb des Geltungsbereichs des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes hatte, sowie im Fall einer Entscheidung,
in der das Amtsgericht ausländisches Recht ange-

Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

5. die weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit,
16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

wendet und dies in den Entscheidungsgründen aus-
drücklich festgestellt hat, in der bis zum … [Tag vor
dem Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes] gelten-
den Fassung auf Berufungs- und Beschwerdeverfah-
ren Anwendung, wenn die anzufechtende Entschei-
dung vor dem … [Datum des Inkrafttretens des FGG-
Reformgesetzes] erlassen wurde.“

Artikel 22

Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. § 23a wird wie folgt gefasst:

㤠23a

(1) Die Amtsgerichte sind ferner zuständig für

1. u n v e r ä n d e r t

2. Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, so-
weit nicht durch gesetzliche Vorschriften eine an-
derweitige Zuständigkeit begründet ist.

(2) Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
sind

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 2

E n t w u r f

Artikel 22

Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 wird das Wort „streitige“ gestrichen.

2. In § 13 wird der erste Halbsatz wie folgt gefasst:

„Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angele-
genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen)
sowie die Strafsachen,“.

3. Dem § 17a wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenhei-
ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruch-
körper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.“

4. Dem § 17b wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und
in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.“

5. § 21b Abs. 6 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Im Übrigen sind auf das Verfahren die Vorschriften des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
entsprechend anzuwenden.“

6. In § 22 Abs. 5 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 23b
Abs. 3 Satz 2“ die Angabe „, § 23c Abs. 2“ eingefügt.

7. § 23a wird wie folgt gefasst:

㤠23a

(1) Die Amtsgerichte sind ferner zuständig für

1. Familiensachen;

2. Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
keit sind

1. Betreuungssachen, Unterbringungssachen sowie be-
treuungsgerichtliche Zuweisungssachen,

2. Nachlass- und Teilungssachen,

3. Registersachen,

4. unternehmensrechtliche Verfahren nach § 375 des
5. die weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit nach § 410 des Gesetzes über das Ver-

10. Der bisherige § 23c wird § 23d, und in Satz 1 werden
die Wörter „Vormundschafts-, Betreuungs-, Unterbrin-
gungs- und Handelssachen“ durch die Wörter „Han-
delssachen und die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
17 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

fahren in Familiensachen und in den Angele-
genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

6. Verfahren in Freiheitsentziehungssachen nach
§ 415 des Gesetzes über das Verfahren in Famili-
ensachen und in den Angelegenheiten der freiwil-
ligen Gerichtsbarkeit,

7. Aufgebotsverfahren,

8. Grundbuchsachen,

9. Verfahren nach § 1 Nr. 1 und 2 bis 6 des Geset-
zes über das gerichtliche Verfahren in Land-
wirtschaftssachen,

10. Schiffsregistersachen sowie

11. sonstige Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit, soweit sie durch Bundesgesetz
den Gerichten zugewiesen sind.“

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

6. Verfahren in Freiheitsentziehungssachen nach § 415
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit sowie

7. Aufgebotsverfahren.“

8. § 23b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Werden mehrere Abteilungen für Familiensa-
chen gebildet, so sollen alle Familiensachen, die den-
selben Personenkreis betreffen, derselben Abteilung
zugewiesen werden. Wird eine Ehesache rechtshän-
gig, während eine andere Familiensache, die densel-
ben Personenkreis oder ein gemeinschaftliches Kind
der Ehegatten betrifft, bei einer anderen Abteilung im
ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts we-
gen an die Abteilung der Ehesache abzugeben. Wird
bei einer Abteilung ein Antrag in einem Verfahren
nach den §§ 10 bis 12 des Internationalen Familien-
rechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005
(BGBl. I S. 162) anhängig, während eine Familien-
sache, die dasselbe Kind betrifft, bei einer anderen
Abteilung im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese
von Amts wegen an die erstgenannte Abteilung ab-
zugeben; dies gilt nicht, wenn der Antrag offensicht-
lich unzulässig ist. Auf übereinstimmenden Antrag
beider Elternteile sind die Regelungen des Satzes 3
auch auf andere Familiensachen anzuwenden, an de-
nen diese beteiligt sind.“

9. Nach § 23b wird folgender § 23c eingefügt:

㤠23c

(1) Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen für
Betreuungssachen, Unterbringungssachen und betreu-
ungsgerichtliche Zuweisungssachen (Betreuungsge-
richte) gebildet.

(2) Die Betreuungsgerichte werden mit Betreuungs-
richtern besetzt. Ein Richter auf Probe darf im ersten
Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte des Betreuungs-
richters nicht wahrnehmen.“
10. u n v e r ä n d e r t

„(1) Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zu-
ständig für die Verhandlung und Entscheidung über die
Rechtsmittel:
18 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

11. § 71 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird nach der Nummer 3 der Punkt
durch ein Semikolon ersetzt und folgende Num-
mer 4 angefügt:

„4. für Verfahren nach

a) u n v e r ä n d e r t

b) den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260,
293c und 315 des Aktiengesetzes,

c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t

e) u n v e r ä n d e r t

f) den §§ 39a und 39b des Wertpapier-
erwerbs- und Übernahmegesetzes.“

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Ver-
fahren nach Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe a bis e einem
Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte
zu übertragen, wenn dies der Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung dient. Sie können die Er-
mächtigung auf die Landesjustizverwaltungen über-
tragen.“

12. u n v e r ä n d e r t

13. § 95 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind
ferner

1. die Rechtsstreitigkeiten, in denen sich die Zustän-
digkeit des Landgerichts nach § 246 Abs. 3 Satz 1,
§ 396 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes, § 51 Abs. 3
Satz 3 oder nach § 81 Abs. 1 Satz 2 des Genossen-
schaftsgesetzes, § 87 des Gesetzes gegen Wett-
bewerbsbeschränkungen und § 13 Abs. 4 des
EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes
richtet,

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

14. § 119 wird wie folgt geändert:
Drucksache 16/9733 – 2

E n t w u r f

11. § 71 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird nach der Nummer 3 der Punkt
durch ein Semikolon ersetzt und folgende Num-
mer 4 angefügt:

„4. für Verfahren nach

a) § 324 des Handelsgesetzbuchs,

b) §§ 98, 99, 132, 142, 145, 260, 293c und 315
des Aktiengesetzes,

c) § 26 des SE-Ausführungsgesetzes,

d) § 10 des Umwandlungsgesetzes,

e) dem Spruchverfahrensgesetz,

f) §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs-
und Übernahmegesetzes.“

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Ver-
fahren nach Absatz 2 Nr. 4 einem Landgericht für
die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen,
wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung dient. Sie können die Ermächtigung auf
die Landesjustizverwaltungen übertragen.“

12. § 72 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Landgerichte sind ferner die Beschwerde-
gerichte in Freiheitsentziehungssachen und in den
von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sa-
chen.“

b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

13. § 95 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind
ferner

1. die Rechtsstreitigkeiten, in denen sich die Zustän-
digkeit des Landgerichts nach § 246 Abs. 3 Satz 1,
§ 396 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes, nach § 51
Abs. 3 Satz 3 oder § 81 Abs. 1 Satz 2 des Genossen-
schaftsgesetzes richtet,

2. die in § 71 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b bis f genannten
Verfahren,

3. die Angelegenheiten nach § 396 Abs. 1 des Geset-
zes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
soweit es Handels- und Genossenschaftsregistersa-
chen betrifft.“

14. § 119 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) u n v e r ä n d e r t

Änderung des Rechtspflegergesetzes

Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969
(BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt
geändert:
19 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

b) Die Absätze 3 bis 6 werden aufgehoben.

15. u n v e r ä n d e r t

16. u n v e r ä n d e r t

17. § 170 wird wie folgt gefasst:

㤠170

(1) Verhandlungen, Erörterungen und Anhörungen in
Familiensachen sowie in Angelegenheiten der freiwil-
ligen Gerichtsbarkeit sind nicht öffentlich. Das Gericht
kann die Öffentlichkeit zulassen, jedoch nicht gegen
den Willen eines Beteiligten. In Betreuungs- und Unter-
bringungssachen ist auf Verlangen des Betroffenen
einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit zu ge-
statten.

(2) Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Öf-
fentlichkeit zulassen, soweit nicht das Interesse eines
Beteiligten an der nicht öffentlichen Erörterung
überwiegt.“

18. u n v e r ä n d e r t

19. u n v e r ä n d e r t

Artikel 23
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

1. der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsge-
richte

a) in den von den Familiengerichten entschiedenen
Sachen;

b) in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentzie-
hungssachen und der von den Betreuungsgerich-
ten entschiedenen Sachen;

2. der Berufung und der Beschwerde gegen Entschei-
dungen der Landgerichte.“

15. § 133 wird wie folgt gefasst:

㤠133

In Zivilsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig
für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechts-
mittel der Revision, der Sprungrevision, der Rechts-
beschwerde und der Sprungrechtsbeschwerde.“

16. In § 156 werden die Wörter „bürgerlichen Rechtsstrei-
tigkeiten“ durch das Wort „Zivilsachen“ ersetzt.

17. § 170 wird wie folgt gefasst:

㤠170

Verhandlungen, Erörterungen und Anhörungen in
Familiensachen sowie in Angelegenheiten der freiwil-
ligen Gerichtsbarkeit sind nicht öffentlich. Das Gericht
kann die Öffentlichkeit zulassen, jedoch nicht gegen
den Willen eines Beteiligten. In Betreuungs- und Unter-
bringungssachen ist auf Verlangen des Betroffenen
einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit zu ge-
statten.“

18. Dem § 185 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) In Familiensachen und in Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit bedarf es der Zuziehung
eines Dolmetschers nicht, wenn der Richter der Spra-
che, in der sich die beteiligten Personen erklären, mäch-
tig ist.“

19. Dem § 189 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) In Familiensachen und in Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Beeidigung des Dol-
metschers nicht erforderlich, wenn die beteiligten Per-
sonen darauf verzichten.“

Artikel 23
Änderung des Rechtspflegergesetzes

Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969
(BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt
geändert:

Angabe „24a“ ein Komma und die Angabe
„25 und 25a“ eingefügt.

bb) In Buchstabe f wird das Semikolon am Ende
durch ein Komma ersetzt.
20 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

1. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 2

E n t w u r f

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Buchstaben a und b werden durch folgende
Buchstaben a bis c ersetzt:

„a) Vereinssachen nach den §§ 29, 37, 55 bis 79
des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach
Buch 5 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

b) die weiteren Angelegenheiten der freiwilli-
gen Gerichtsbarkeit nach § 410 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit sowie die Verfahren nach § 84
Abs. 2, § 189 des Versicherungsvertragsge-
setzes,

c) Aufgebotsverfahren nach Buch 8 des Geset-
zes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit,“.

bb) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

„e) Güterrechtsregistersachen nach den §§ 1558
bis 1563 des Bürgerlichen Gesetzbuchs so-
wie nach Buch 5 des Gesetzes über das Ver-
fahren in Familiensachen und in den Angele-
genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
auch in Verbindung mit § 7 des Lebenspart-
nerschaftsgesetzes,“.

b) Nummer 2 Buchstabe a bis d wird wie folgt gefasst:

„a) Kindschaftssachen und Adoptionssachen sowie
entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen nach
den §§ 151, 186 und 269 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angele-
genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

b) Betreuungssachen sowie betreuungsgericht-
lichen Zuweisungssachen nach den §§ 271
und 340 des Gesetzes über das Verfahren in Fa-
miliensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit,

c) Nachlass- und Teilungssachen nach § 342 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit,

d) Handels-, Genossenschafts- und Partnerschafts-
registersachen sowie unternehmensrechtlichen
Verfahren nach den §§ 374 und 375 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
keit,“.

c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird nach der

3. die Entscheidung über die Übertragung von Ange-
legenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflege-
person nach § 1630 Abs. 3 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs;
21 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. § 14 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Von den dem Familiengericht übertragenen
Angelegenheiten in Kindschafts- und Adoptions-
sachen sowie den entsprechenden Lebenspartner-
schaftssachen bleiben dem Richter vorbehalten:

1. Verfahren, die die Feststellung des Bestehens
oder Nichtbestehens der elterlichen Sorge eines
Beteiligten für den anderen zum Gegenstand
haben;

2. die Maßnahmen auf Grund des § 1666 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs zur Abwendung der Gefahr
für das körperliche, geistige oder seelische Wohl
des Kindes;

3. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

cc) Folgende Buchstaben g und h werden angefügt:

„g) auf dem Gebiet der Familiensachen,

h) in Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe
nach dem Gesetz über das Verfahren in Fa-
miliensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit;“.

2. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ist gegen die Entscheidung nach den allgemeinen
verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel
nicht gegeben, so findet die Erinnerung statt, die in
Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Fa-
miliensachen und in den Angelegenheiten der freiwil-
ligen Gerichtsbarkeit innerhalb der für die Beschwer-
de, im Übrigen innerhalb der für die sofortige
Beschwerde geltenden Frist einzulegen ist.“

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnis-
se, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung,
der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam ge-
worden sind und nicht mehr geändert werden können,
sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar.“

3. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts werden nach
dem Wort „Geschäfte“ die Wörter „in Familiensachen
und“ eingefügt.

4. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠14
Kindschafts- und Adoptionssachen“.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Von den dem Familiengericht übertragenen
Angelegenheiten in Kindschafts- und Adoptions-
sachen sowie den entsprechenden Lebenspartner-
schaftssachen bleiben dem Richter vorbehalten:

1. die Maßnahmen aufgrund des § 1666 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs zur Abwendung der Gefahr für
das körperliche, geistige oder seelische Wohl des
Kindes;

2. die Übertragung der elterlichen Sorge nach den
§§ 1671, 1672, 1678 Abs. 2, § 1680 Abs. 2 und 3
sowie § 1681 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs;
4. u n v e r ä n d e r t

12. die im Jugendgerichtsgesetz genannten Verrich-
tungen mit Ausnahme der Bestellung eines Pfle-
gers nach § 67 Abs. 4 Satz 3 des Jugendgerichts-
gesetzes;
22 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

9. die Anordnung einer Betreuung oder Pfleg-
schaft auf Grund dienstrechtlicher Vorschrif-
ten, soweit hierfür das Familiengericht zustän-
dig ist;

10. u n v e r ä n d e r t

11. die religiöse Kindererziehung betreffende Maß-
nahmen nach § 1801 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs sowie den §§ 2, 3 und 7 des Gesetzes über
die religiöse Kindererziehung;

12. u n v e r ä n d e r t

13. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 2

E n t w u r f

4. die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten
zwischen den Sorgeberechtigten;

5. die Ersetzung der Sorgeerklärung nach Artikel 224
§ 2 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuche;

6. die Regelung des persönlichen Umgangs zwischen
Eltern und Kindern sowie Kindern und Dritten
nach § 1684 Abs. 3 und 4, § 1685 Abs. 3 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs, die Entscheidung über die
Beschränkung oder den Ausschluss des Rechts zur
alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des
täglichen Lebens nach den §§ 1687, 1687a des
Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie über Streitigkei-
ten, die eine Angelegenheit nach § 1632 Abs. 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffen;

7. die Entscheidung über den Anspruch auf Heraus-
gabe eines Kindes nach § 1632 Abs. 1 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs sowie die Entscheidung über
den Verbleib des Kindes bei der Pflegeperson nach
§ 1632 Abs. 4 oder bei dem Ehegatten, Lebens-
partner oder Umgangsberechtigten nach § 1682
des Bürgerlichen Gesetzbuchs;

8. die Anordnung einer Vormundschaft oder einer
Pflegschaft über einen Angehörigen eines fremden
Staates einschließlich der vorläufigen Maßregeln
nach Artikel 24 des Einführungsgesetzes zum Bür-
gerlichen Gesetzbuche;

9. die religiöse Kindererziehung betreffende Maß-
nahmen nach § 1801 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs sowie §§ 2, 3 und 7 des Gesetzes über die
religiöse Kindererziehung;

10. die Ersetzung der Zustimmung

a) eines Sorgeberechtigten zu einem Rechtsge-
schäft,

b) eines gesetzlichen Vertreters zu der Sorge-
erklärung eines beschränkt geschäftsfähigen
Elternteils nach § 1626c Abs. 2 Satz 1 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs,

c) des gesetzlichen Vertreters zur Bestätigung der
Ehe nach § 1315 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halb-
satz des Bürgerlichen Gesetzbuchs;

11. die Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit
nach § 1303 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
und die Genehmigung einer ohne diese Befreiung
vorgenommenen Eheschließung nach § 1315
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
14. u n v e r ä n d e r t

Verbindung mit § 1632 Abs. 2 und 3, § 1797 Abs. 1
Satz 2 und § 1798 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;

8. die Genehmigung nach § 6 des Gesetzes über die frei-
willige Kastration und andere Behandlungsmethoden;
23 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

15. u n v e r ä n d e r t

16. u n v e r ä n d e r t

5. Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt:

㤠15
Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche

Zuweisungssachen

Von den Angelegenheiten, die dem Betreuungsgericht
übertragen sind, bleiben dem Richter vorbehalten:

1. Verrichtungen auf Grund der §§ 1896 bis 1900,
1908a und 1908b Abs. 1, 2 und 5 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs sowie die anschließende Bestellung ei-
nes neuen Betreuers;

2. u n v e r ä n d e r t

3. Verrichtungen auf Grund des § 1908d des Bürger-
lichen Gesetzbuchs, des § 291 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wenn die ge-
nannten Verrichtungen nicht nur eine Betreuung nach
§ 1896 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betref-
fen;

4. Verrichtungen auf Grund der §§ 1903 bis 1905 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs;

5. die Anordnung einer Betreuung oder Pflegschaft
über einen Angehörigen eines fremden Staates ein-
schließlich der vorläufigen Maßregeln nach Arti-
kel 24 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche;

6. u n v e r ä n d e r t

7. die Entscheidungen nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 in
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

13. die Ersetzung der Einwilligung oder der Zustim-
mung zu einer Annahme als Kind nach § 1746
Abs. 3 sowie nach den §§ 1748 und 1749 Abs. 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Entscheidung
über die Annahme als Kind einschließlich der Ent-
scheidung über den Namen des Kindes nach den
§§ 1752, 1768 und 1757 Abs. 4 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs, die Genehmigung der Einwilligung
des Kindes zur Annahme nach § 1746 Abs. 1
Satz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Aufhe-
bung des Annahmeverhältnisses nach den
§§ 1760, 1763 und 1771 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs sowie die Entscheidungen nach § 1751
Abs. 3, § 1764 Abs. 4, § 1765 Abs. 2 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs und nach dem Adoptionswir-
kungsgesetz vom 5. November 2001 (BGBl. I
S. 2950, 2953), soweit sie eine richterliche Ent-
scheidung enthalten;

14. die Befreiung vom Eheverbot der durch die An-
nahme als Kind begründeten Verwandtschaft in
der Seitenlinie nach § 1308 Abs. 2 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs.“

5. Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt:

㤠15
Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche

Zuweisungssachen

Von den Angelegenheiten, die dem Betreuungsgericht
übertragen sind, bleiben dem Richter vorbehalten

1. Verrichtungen aufgrund der §§ 1896 bis 1900, 1908a
und 1908b Abs. 1, 2 und 5 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs sowie die anschließende Bestellung eines
neuen Betreuers;

2. die Bestellung eines neuen Betreuers im Falle des To-
des des Betreuers nach § 1908c des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs;

3. Verrichtungen aufgrund des § 1908d des Bürger-
lichen Gesetzbuchs, des § 291 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wenn die ge-
nannten Verrichtungen nicht nur eine Betreuung nach
§ 1896 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betref-
fen;

4. Verrichtungen aufgrund der §§ 1903 bis 1905 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs;

5. die Anordnung einer Betreuung über einen Angehö-
rigen eines fremden Staates einschließlich der vorläu-
figen Maßregeln nach Artikel 24 des Einführungsge-
setzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche;

6. die Anordnung einer Betreuung oder Pflegschaft auf
Grund dienstrechtlicher Vorschriften;

7. die Entscheidungen nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 in

Verbindung mit § 1632 Abs. 1 bis 3, § 1797 Abs. 1
Satz 2 und § 1798 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;

8. u n v e r ä n d e r t

und 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften
mit beschränkter Haftung und der in § 11 des
Binnenschifffahrtsgesetzes geregelten Geschäfte,
sowie der Beschlüsse nach § 28 Abs. 2 des Kre-
ditwesengesetzes,
24 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

9. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. § 17 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

d) Nummer 2 Buchstabe a und b wird wie folgt gefasst:

„a) die Beschlüsse nach § 28 Abs. 2 des Kredit-
wesengesetzes sowie die nach § 375 Nr. 1 bis 6
und 9 bis 15 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit zu erledigenden Ge-
schäfte mit Ausnahme der in § 146 Abs. 2, den
§§ 147 und 157 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs,
auch in Verbindung mit § 10 des Partnerschafts-
gesellschaftsgesetzes, der in § 166 Abs. 3 und
Drucksache 16/9733 – 2

E n t w u r f

9. die Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 sowie nach
§ 6 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 3 Satz 2 und § 9 Abs. 3
Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2
des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und
die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in be-
sonderen Fällen.“

6. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„In Nachlass- und Teilungssachen bleiben dem Rich-
ter vorbehalten“.

b) In Nummer 1 wird das Wort „Vormundschaftssachen“
durch das Wort „Kindschaftssachen“ ersetzt.

c) In Nummer 6 werden die Wörter „sowie von gegen-
ständlich beschränkten Erbscheinen (§ 2369 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs), auch wenn eine Verfügung
von Todes wegen nicht vorliegt,“ durch die Wörter
„oder die Anwendung ausländischen Rechts in Be-
tracht kommt“ ersetzt.

7. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠17
Registersachen und unternehmensrechtliche

Verfahren“.

b) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„In Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsre-
gistersachen sowie in unternehmensrechtlichen Ver-
fahren nach dem Buch 5 des Gesetzes über das Ver-
fahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleiben dem Richter
vorbehalten“.

c) Nummer 1 Buchstabe e und f wird wie folgt gefasst:

„e) auf Löschung im Handelsregister nach den
§§ 394, 395, 397 und 398 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angele-
genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und
nach § 43 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes,

f) Beschlüsse nach § 399 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angele-
genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;“.

d) Nummer 2 Buchstabe a und b wird wie folgt gefasst:

„a) die nach § 375 Nr. 1 bis 6 und 9 bis 15 des Geset-
zes über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit zu erledigenden Geschäfte mit Ausnahme
der in § 146 Abs. 2, den §§ 147 und 157 Abs. 2
des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit
§ 10 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, der
in § 166 Abs. 3 und § 233 Abs. 3 des Handelsge-
setzbuchs, der in § 66 Abs. 2 und 3, § 74 Abs. 2
§ 233 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs, der in § 66
Abs. 2 und 3, § 74 Abs. 2 und 3 des Gesetzes be-
treffend die Gesellschaften mit beschränkter Haf-
tung und der in § 11 des Binnenschifffahrtsgeset-
zes geregelten Geschäfte,

b) die Entscheidung über Anträge nach § 1587d des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn ein Verfahren
nach § 1587b, 1587f des Bürgerlichen Gesetz-
buchs nicht anhängig ist;
25 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

b) u n v e r ä n d e r t

e) u n v e r ä n d e r t

8. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Angabe 㤠14 Abs. 1
Nr. 4“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 1 Nr. 8 und
§ 15“, die Angabe „§ 1906“ durch die Angabe
„§1905“ und die Wörter „§ 68 Abs. 3 und
§ 68b Abs. 3 des Gesetzes über die“ durch die
Wörter „§ 278 Abs. 5 und § 283 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in
den“ ersetzt.

bb) u n v e r ä n d e r t

b) In Absatz 3 werden die Wörter „Gesetzes über die“
durch die Wörter „Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den“ ersetzt.

9. u n v e r ä n d e r t

10. § 20 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

„11. die Ausstellung, die Berichtigung und der
Widerruf einer Bestätigung nach den
§§ 1079 bis 1081 der Zivilprozessordnung so-
wie die Ausstellung der Bestätigung nach
§ 1106 der Zivilprozessordnung;“.

11. Nach § 24b werden folgende §§ 25 und 25a eingefügt:

㤠25
Sonstige Geschäfte auf dem Gebiet

der Familiensachen

Folgende weitere Geschäfte in Familiensachen ein-
schließlich der entsprechenden Lebenspartner-
schaftssachen werden dem Rechtspfleger übertragen:

1. in Versorgungsausgleichsverfahren

a) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

b) die Ernennung von Liquidatoren auf Antrag
eines Beteiligten durch das Gericht, wenn eine
Löschung nach § 394 des Gesetzes über das Ver-
fahren in Familiensachen und in den Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfolgt ist,
soweit sich diese nicht auf Genossenschaften be-
zieht, sowie der Beschluss nach § 47 Abs. 2 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes.“

e) Nummer 3 wird aufgehoben.

8. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe 㤠14 Abs. 1
Nr. 4“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 1 Nr. 8 und
§ 15“, die Angabe „§ 1906“ durch die Angabe
„§1905“ und die Wörter „§ 68 Abs. 3 und
§ 68b Abs. 3 des Gesetzes über die“ durch die
Wörter „§ 278 Abs. 5 und § 283 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in
den“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe 㤠14 Abs. 1
Nr. 4“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 1 Nr. 8“
und das Wort „Vormundschaftssachen“ durch
das Wort „Kindschaftssachen“ ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe „Gesetzes über die“
durch die Angabe „Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den“ ersetzt.

9. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt
gefasst:

„Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Ge-
schäfte“.

10. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 2 und 10 werden aufgehoben.

b) In Nummer 11 wird der Satzteil „die Bezifferung
eines Unterhaltstitels nach § 790 der Zivilprozess-
ordnung sowie“ gestrichen.

11. Nach § 24b werden folgende §§ 25 und 25a eingefügt:

㤠25
Sonstige Geschäfte auf dem Gebiet

der Familiensachen

Folgende weiteren Geschäfte in Familiensachen wer-
den dem Rechtspfleger übertragen:

1. in Versorgungsausgleichsverfahren

a) das Festsetzungsverfahren nach § 224 Abs. 2
und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Fami-
liensachen und in den Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit,
b) die Entscheidung über Anträge nach § 1587d des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn ein Verfahren
nach den §§ 1587b, 1587f des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs nicht anhängig ist;

d) Die Angabe zu § 93a wird wie folgt gefasst:

„§ 93a (weggefallen)“.

e) Die Angabe zu § 93c wird gestrichen.
26 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

§ 25a
Verfahrenskostenhilfe

u n v e r ä n d e r t

12. u n v e r ä n d e r t

13. In § 36b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „§§ 82a
und 82b des Gesetzes über die“ durch die Wörter
„§§ 346, 347 des Gesetzes über das Verfahren in Fami-
liensachen und in den“ ersetzt.

Artikel 29

Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I
S. 431), zuletzt geändert durch … , wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 2

E n t w u r f

2. in Unterhaltssachen

a) Verfahren nach § 231 Abs. 2 des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den An-
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
soweit nicht ein Verfahren nach § 231 Abs. 1 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit anhängig ist,

b) die Bezifferung eines Unterhaltstitels nach § 245
des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilli-
gen Gerichtsbarkeit,

c) das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt
Minderjähriger;

3. in Güterrechtssachen

a) die Ersetzung der Zustimmung eines Ehegatten,
Lebenspartners oder Abkömmlings nach § 1452
des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

b) die Entscheidung über die Stundung einer Aus-
gleichsforderung und Übertragung von Vermö-
gensgegenständen nach den §§ 1382 und 1383
des Bürgerlichen Gesetzbuchs, jeweils auch in
Verbindung mit § 6 Satz 2 des Lebenspartner-
schaftsgesetzes, mit Ausnahme der Entschei-
dung im Falle des § 1382 Abs. 5 und des § 1383
Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, jeweils
auch in Verbindung mit § 6 Satz 2 des Lebens-
partnerschaftsgesetzes.

§ 25a
Verfahrenskostenhilfe

In Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe werden
dem Rechtspfleger die dem § 20 Nr. 4 und 5 entspre-
chenden Geschäfte übertragen.“

12. In § 35 Abs. 4 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“
durch das Wort „Betreuungsgericht“ ersetzt.

13. In § 36b Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „§§ 82a und
82b des Gesetzes über die“ durch die Wörter „§§ 346,
347 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den“ ersetzt.

Artikel 29

Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I
S. 431), zuletzt geändert durch … , wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 23a wird gestrichen.

b) Die Angabe zu § 35a wird gestrichen.

c) Die Angabe zu § 53a wird gestrichen.

10. In § 234 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Nichtzu-
lassungsbeschwerde“ das Komma durch das Wort
„oder“ ersetzt und die Wörter „oder der Beschwerde
nach §§ 621e, 629a Abs. 2“ gestrichen.
27 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

2. u n v e r ä n d e r t

3. § 78 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 4, die Absätze 2 und 3 werden auf-
gehoben.

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

9. In § 233 werden nach dem Wort „Nichtzulassungsbe-
schwerde“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt
und die Wörter „oder der Beschwerde nach §§ 621e,
629a Abs. 2“ gestrichen.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

f) Die Angabe zu § 93d wird gestrichen.

g) Die Angabe zu § 127a wird gestrichen.

h) Die Angabe zu § 323 wird wie folgt gefasst:

„§ 323 Abänderung von Urteilen“.

i) Nach der Angabe zu § 323 wird folgende Angabe
eingefügt:

„§ 323a Abänderung von Vergleichen und Urkun-
den

§ 323b Verschärfte Haftung“.

j) Die Angabe zu Buch 6 wird wie folgt gefasst:

„Buch 6 (weggefallen)“.

k) Die Angabe zu § 790 wird wie folgt gefasst:

„§ 790 (weggefallen)“.

l) Die Angabe zu § 798a wird wie folgt gefasst:

„§ 798a (weggefallen)“.

m) Die Angabe zu § 892a wird gestrichen.

n) Die Angabe zu Buch 9 wird wie folgt gefasst:

„Buch 9 (weggefallen)“.

2. Die §§ 23a, 35a und 53a werden aufgehoben.

3. § 78 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 5, Absatz 2 und 3 wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und die Wör-
ter „und die Rechtsbeschwerde nach § 621e Abs. 2“
werden gestrichen.

c) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab-
sätze 3 und 4.

4. Die §§ 93a, 93c und 93d werden aufgehoben.

5. § 97 Abs. 3 wird aufgehoben.

6. In § 117 Abs. 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch
einen Strichpunkt ersetzt und folgender Wortlaut ange-
fügt:

„es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller
nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen
Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen
des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Über-
mittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermitt-
lung seiner Erklärung zu unterrichten.“

7. § 127a wird aufgehoben.

8. § 227 Abs. 3 Nr. 3 wird aufgehoben.

9. In § 233 wird nach dem Wort „Nichtzulassungsbe-
schwerde“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt
und die Wörter „oder der Beschwerde nach §§ 621e,
629a Abs. 2“ gestrichen.
10. In § 234 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Nicht-
zulassungsbeschwerde“ das Komma durch das Wort
„oder“ ersetzt und die Wörter „oder der Beschwerde
nach §§ 621e, 629a Abs. 2“ gestrichen.

13. In § 328 Abs. 2 werden die Wörter „oder wenn es sich
um eine Kindschaftssache (§ 640) oder um eine Le-
benspartnerschaftssache im Sinne des § 661 Abs. 1
Nr. 1 und 2 handelt“ gestrichen.
28 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

11. u n v e r ä n d e r t

12. § 323 wird durch folgende §§ 323 bis 323b ersetzt:

㤠323
Abänderung von Urteilen

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden,
die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des voraus-
gegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Gel-
tendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder
war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab
Rechtshängigkeit der Klage.

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 323a
u n v e r ä n d e r t

§ 323b
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 2

E n t w u r f

11. § 313a Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im
Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wie-
derkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist,
dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden
wird.“

12. § 323 wird durch folgende §§ 323 bis 323b ersetzt:

㤠323
Abänderung von Urteilen

(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig
fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann je-
der Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur
zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus de-
nen sich eine wesentliche Veränderung der der Ent-
scheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder recht-
lichen Verhältnisse ergibt.

(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden,
die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des voraus-
gegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Gel-
tendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder
war, es sei denn eine Nichtberücksichtigung wäre, ins-
besondere im Hinblick auf das Verhalten des Beklagten,
grob unbillig.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab
Rechtshängigkeit der Klage. Sie ist darüber hinaus zu-
lässig für die Zeit, für die die Begrenzung nach Satz 1
insbesondere im Hinblick auf das Verhalten des Beklag-
ten grob unbillig wäre.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächli-
chen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entschei-
dung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

§ 323a
Abänderung von Vergleichen und Urkunden

(1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1
oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu
künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen,
kann jeder Teil auf Abänderung des Titels klagen. Die
Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vor-
trägt, die die Abänderung rechtfertigen.

(2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang
der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des
bürgerlichen Rechts.

§ 323b
Verschärfte Haftung

Die Rechtshängigkeit einer auf Herabsetzung gerich-
teten Abänderungsklage steht bei der Anwendung des
§ 818 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Rechts-
hängigkeit einer Klage auf Rückzahlung der geleisteten
Beträge gleich.“
13. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ ge-
strichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

27. Das Buch 9 wird aufgehoben.
29 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

14. u n v e r ä n d e r t

14a. § 545 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Revision kann nur darauf gestützt wer-
den, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des
Rechts beruht.“

15. u n v e r ä n d e r t

16. u n v e r ä n d e r t

17. u n v e r ä n d e r t

18. u n v e r ä n d e r t

19. u n v e r ä n d e r t

20. u n v e r ä n d e r t

21. u n v e r ä n d e r t

22. u n v e r ä n d e r t

23. u n v e r ä n d e r t

24. u n v e r ä n d e r t

25. u n v e r ä n d e r t

26. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

14. § 372a wird wie folgt gefasst:

㤠372a
Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung

(1) Soweit es zur Feststellung der Abstammung
erforderlich ist, hat jede Person Untersuchungen, ins-
besondere die Entnahme von Blutproben, zu dulden, es
sei denn dass die Untersuchung dem zu Untersuchen-
den nicht zugemutet werden kann.

(2) Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend. Bei wie-
derholter unberechtigter Verweigerung der Unter-
suchung kann auch unmittelbarer Zwang angewendet,
insbesondere die zwangsweise Vorführung zur Unter-
suchung angeordnet werden.“

15. Das Buch 6 wird aufgehoben.

16. § 704 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ ge-
strichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

17. § 706 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.

18. Dem § 769 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herab-
setzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Ab-
sätze 1 bis 3 entsprechend.“

19. § 790 wird aufgehoben.

20. § 794 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2a wird aufgehoben.

b) In Nummer 3 werden die Wörter „, dies gilt nicht
für Entscheidungen nach § 620 Nr. 1, 3 und § 620b
in Verbindung mit § 620 Nr. 1, 3“ gestrichen.

c) Nummer 3a wird aufgehoben.

21. In § 798 wird die Angabe „§ 794 Abs. 1 Nr. 2a und“ ge-
strichen.

22. § 798a wird aufgehoben.

23. § 885 Abs. 1 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.

24. In § 888 Abs. 3 werden die Wörter „im Falle der Ver-
urteilung zur Eingehung einer Ehe, im Falle der Ver-
urteilung zur Herstellung des ehelichen Lebens und“
gestrichen.

25. § 892a wird aufgehoben.

26. § 894 wird wie folgt geändert:
27. u n v e r ä n d e r t

folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch
die Wörter „Gesetzes über das Verfahren in Familien-
30 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 30

Änderung der Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr

beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht

In Nummer 2 der Anlage zu § 1 der Verordnung über
den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichts-
hof und Bundespatentgericht vom 24. August 2007
(BGBl. I S. 2130) werden nach den Wörtern „freiwilligen
Gerichtsbarkeit“ die Wörter „und nach dem Gesetz über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ eingefügt.

Artikel 37

Änderung der Verordnung
über die Wiederherstellung zerstörter

oder abhanden gekommener Grundbücher
und Urkunden

Die Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter
oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
315-1-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, wird wie
folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Das Grundbuchamt kann die Beteiligten
nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über
den Zeugenbeweis vernehmen. Die Beeidigung
eines Beteiligten steht, unbeschadet des § 393 der
Zivilprozessordnung, im Ermessen des Gerichts.“

Artikel 38

Änderung des Gesetzes
über Maßnahmen auf dem Gebiete

des Grundbuchwesens

§ 2 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des
Grundbuchwesens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 315-11-6, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie
Drucksache 16/9733 – 2

E n t w u r f

Artikel 30

Änderung der Elektronischen
Rechtsverkehrsverordnung

In § 1 Nr. 2 der Elektronischen Rechtsverkehrsverordnung
vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3225), die zuletzt durch
… geändert worden ist, werden die Wörter „Gesetz über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die
Wörter „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ er-
setzt.

Artikel 37

Änderung der Verordnung
über die Wiederherstellung zerstörter

oder abhanden gekommener Grundbücher
und Urkunden

Die Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter
oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
315-1-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, wird wie
folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 werden die Wörter „§ 1 des Reichsgesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
keit“ durch die Wörter „§ 1 des Gesetzes über das Verfah-
ren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „unbeschadet des § 12
des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „unbe-
schadet des § 26 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter „nach den Vorschriften
des § 15 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter
„nach den Vorschriften des § 30 des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den Angele-
genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

Artikel 38

Änderung des Gesetzes
über Maßnahmen auf dem Gebiete

des Grundbuchwesens

§ 2 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des
Grundbuchwesens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 315-11-6, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „sofortige“ gestrichen
und die Wörter „Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit“ werden durch die Wörter

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestri-
chen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.
31 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

„Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

2. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „sofortige“ gestrichen
und die Wörter „sofortige weitere Beschwerde nach den
Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit“ werden durch die Wörter
„Rechtsbeschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den Ange-
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

3. u n v e r ä n d e r t

4. In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 werden jeweils die Wör-
ter „sofortige weitere Beschwerde“ durch das Wort
„Rechtsbeschwerde“ ersetzt.

Artikel 40

Änderung der Registerverordnungen
(1) Die Genossenschaftsregisterverordnung in der Fas-

sung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2268), zuletzt geändert durch…, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

(2) Die Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937
(RMBl. S. 515), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt ge-
ändert:

1. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit“ ersetzt.

2. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „sofortige“ gestrichen
und die Wörter „sofortige weitere Beschwerde nach den
Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „Rechts-
beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

3. In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „sofortige“ gestrichen.

4. In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 sind jeweils die Wörter
„sofortige weitere Beschwerde“ durch das Wort „Rechts-
beschwerde“ zu ersetzen.

Artikel 40

Änderung der Registerverordnungen
(1) Die Genossenschaftsregisterverordnung in der Fas-

sung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2268), zuletzt geändert durch…, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt gefasst:

„(1) Jede Eintragung oder Ablehnung einer Eintragung
in das Genossenschaftsregister ist dem Vorstand, bei
einer Europäischen Genossenschaft dem Leitungsorgan
oder den geschäftsführenden Direktoren, oder den Liqui-
datoren bekannt zu geben.

(2) Die Benachrichtigung kann durch einfache Post-
sendung erfolgen.“

2. In § 6 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 129 des Geset-
zes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit“ durch die Wörter „§ 378 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

3. In § 22 Abs. 1 werden die Wörter „§ 142 Abs. 2, § 147
Abs. 2, 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 395 Abs. 2
in Verbindung mit § 397 des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

4. In § 23 Satz 1 werden die Wörter „(Gesetz über die An-
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit § 147
Abs. 3, 4)“ durch die Wörter „(§ 398 des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)“ ersetzt.

(2) Die Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937
(RMBl. S. 515), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 1 werden die Wörter „§ 125 Abs. 2 des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
keit“ durch die Wörter „§ 376 Abs. 2 des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
2. u n v e r ä n d e r t

freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter „juristischen Person
des öffentlichen oder privaten Rechts“ durch die
Wörter „des Dritten“ ersetzt.
32 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

3. u n v e r ä n d e r t

3a. § 23 wird wie folgt gefasst:

㤠23

Das Gericht hat dafür Sorge zu tragen, dass die
gesetzlich vorgeschriebenen Eintragungen in das
Register erfolgen. Die Stellungnahme der Organe
des Handelsstandes gemäß § 380 Abs. 2 FamFG soll
elektronisch eingeholt und übermittelt werden.“

4. u n v e r ä n d e r t

5. § 26 wird aufgehoben.

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 2

E n t w u r f

3. In § 19 Abs. 1 wird das Wort „war“ durch das Wort „ist“
ersetzt.

4. In § 25 Abs. 2 werden die Wörter „§ 143 des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
keit“ durch die Wörter „§ 396 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenhei-
ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

5. § 26 Satz 2 wird aufgehoben.

6. § 36 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „Benachrichtigungen“
durch das Wort „Mitteilungen“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden das Wort „Benachrichtigung“
durch das Wort „Bekanntgabe“ und die Wörter
„(§ 130 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Angele-
genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)“ durch
die Wörter „(§ 383 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den Angele-
genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)“ ersetzt.

7. In § 38a Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 16 des Ge-
setzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 15 des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den Angele-
genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

8. In § 44 werden die Wörter „§ 144 Abs. 2 des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
keit“ durch die Wörter „§ 398 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenhei-
ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

9. In § 45 Abs. 1 werden die Wörter „§ 142 Abs. 2, § 144
Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit in der Fassung des § 43 Nr. 2
des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz“ durch die
Wörter „§ 395 Abs. 2, § 397 des Gesetzes über das Ver-
fahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

10. § 47 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter „juristischen Person
des öffentlichen oder privaten Rechts“ durch die
Wörter „eines Dritten“ und die Wörter „(§ 125
Abs. 5 des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit)“ durch die Wörter
„§ 387 Abs. 5 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der

§§ 447 bis 450 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit“ ersetzt.
33 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(3) Die Vereinsregisterverordnung vom 10. Februar 1999
(BGBl. I S. 147), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt
geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

Artikel 41

Änderung des Grundbuchbereinigungsgesetzes

Das Grundbuchbereinigungsgesetz vom 20. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2182, 2192), zuletzt geändert durch …,
wird wie folgt geändert:
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

(3) Die Vereinsregisterverordnung vom 10. Februar 1999
(BGBl. I S. 147), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt
geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 55 Abs. 2 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs“ durch die Wörter „§ 23d des
Gerichtsverfassungsgesetzes“ ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort
„Zwischenverfügung“ gestrichen.

b) Der Absatz 3 wird aufgehoben.

3. § 13 wie folgt gefasst:

㤠13
Bekanntgabe gegenüber den Beteiligten

(1) Für die Bekanntgabe der Eintragung an die Betei-
ligten sollen Vordrucke verwendet werden. Die Benach-
richtigungen zur Bekanntgabe der Eintragung sind zu un-
terschreiben. In geeigneten Fällen ist darauf hinzuweisen,
dass auf die Bekanntgabe der Eintragung verzichtet wer-
den kann.

(2) Werden die Benachrichtigungen nach Absatz 1 ma-
schinell erstellt, brauchen sie nicht unterschrieben wer-
den. Anstelle der Unterschrift ist der Vermerk „Dieses
Schreiben ist maschinell erstellt und auch ohne Unter-
schrift wirksam.“ anzubringen.“

4. In § 14 Satz 4 wird die Angabe „und 3“ gestrichen.

5. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „durch andere
staatliche Stellen oder juristische Personen des öffent-
lichen Rechts“ gestrichen und die Wörter „(§ 55a
Abs. 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)“ durch die
Wörter „(§ 387 Abs. 1 und 5 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Verarbeitung von Registerdaten im Auf-
trag des zuständigen Gerichts ist auf Anlagen, die
nicht im Eigentum des Auftragnehmers stehen, nur
zulässig, wenn gewährleistet ist, dass die Daten dem
uneingeschränkten Zugriff des Gerichts unterliegen
und der Eigentümer der Anlage keinen Zugang zu den
Daten hat.“

Artikel 41

Änderung des Grundbuchbereinigungsgesetzes

In § 6 Abs. 2 des Grundbuchbereinigungsgesetzes vom
20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192), das zuletzt
durch … geändert worden ist, werden die Wörter „der §§ 982
bis 986 der Zivilprozessordnung“ durch die Wörter „der
1. In § 6 Abs. 2 wird die Angabe „der §§ 982 bis 986 der

Zivilprozessordnung“ durch die Angabe „der §§ 447
bis 450 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ er-
setzt.

c) In Absatz 5 werden die Wörter „§ 46 des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
34 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

2. In § 15 Abs. 3 Satz 5 wird das Wort „Ausschlußur-
teils“ durch die Wörter „rechtskräftigen Ausschlie-
ßungsbeschlusses“ ersetzt.

Artikel 45

Änderung des Internationalen Familienrechts-
verfahrensgesetzes

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:

„§ 43 Verfahrenskosten- und Beratungshilfe“.

b) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:

㤠44 Ordnungsmittel; Vollstreckung von Amts
wegen“.

c) u n v e r ä n d e r t

1a. In § 5 Abs. 2 werden das Wort „Prozesskostenhilfe“
durch das Wort „Verfahrenskostenhilfe“ und die
Wörter „der Zivilprozessordnung“ durch die Wörter
„des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit“ ersetzt.

2. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

㤠14 Abs. 1 und 2 sowie die Abschnitte 4 und 5 des
Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Fami-
liensachen und in den Angelegenheiten der freiwil-
ligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend.“

b) u n v e r ä n d e r t

3. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Familiengericht, bei dem eine in den §§ 10
bis 12 bezeichnete Sache anhängig wird, ist von die-
sem Zeitpunkt an ungeachtet des § 137 Abs. 1 und 3
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit für alle dasselbe Kind betreffenden Familien-
sachen nach § 151 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich
der Verfügungen nach § 44 und den §§ 35 und 89 bis
94 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit zuständig.“

b) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 2

E n t w u r f

Artikel 45

Änderung des Internationalen Familienrechts-
verfahrensgesetzes

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 7 (weggefallen)

§ 44 (weggefallen)“.

b) Die Angabe zu den §§ 50 bis 53 wird wie folgt ge-
fasst:

„§§ 50 bis 53 (weggefallen)“.

2. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

㤠14 Abs. 1 und 2 sowie Abschnitt 4 und 5 des
Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Fami-
liensachen und in den Angelegenheiten der freiwil-
ligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend.“

b) Satz 3 wird aufgehoben.

3. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Familiengericht, bei dem eine in den §§ 10
bis 12 bezeichnete Sache anhängig wird, ist von die-
sem Zeitpunkt an ungeachtet des § 137 Abs. 1 und 3
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit für alle dasselbe Kind betreffende Familien-
sachen nach § 151 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich
der Verfügungen nach den §§ 35 und 89 bis 94 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
zuständig.“

b) In den Absätzen 2 und 3 Satz 1 werden jeweils die
Wörter „§ 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessord-
nung“ durch die Wörter „§ 151 Nr. 1 bis 3 des Geset-
zes über das Verfahren in Familiensachen und in den
c) u n v e r ä n d e r t

35 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

8a. § 43 wird wie folgt geändert:
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

barkeit“ durch die Wörter „§§ 4 und 5 Abs. 1 Nr. 5,
Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Fa-
miliensachen und in den Angelegenheiten der freiwil-
ligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

4. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Ge-
richt“ durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt.

b) In Nummer 1 werden die Wörter „der Zivilprozess-
ordnung“ durch die Wörter „des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

c) In Nummer 2 werden das Semikolon und der folgende
Satzteil gestrichen.

5. In § 15 werden die Wörter „§ 621g der Zivilprozessord-
nung“ durch die Wörter „Abschnitt 4 des Buches 1 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“
ersetzt.

6. In § 18 Abs. 2 werden die Wörter „§ 78 Abs. 2 der Zivil-
prozessordnung“ durch die Wörter „§ 130 Abs. 1 des Ge-
setzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ er-
setzt.

7. In § 20 Abs. 2 werden die Wörter „§ 13a Abs. 1 und 3 des
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 81 des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

8. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Gegen eine im ersten Rechtszug ergangene
Entscheidung findet die Beschwerde zum Oberlan-
desgericht nach Unterabschnitt 1 des Abschnitts 5 des
Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Fami-
liensachen und in den Angelegenheiten der freiwilli-
gen Gerichtsbarkeit statt; § 65 Abs. 2, § 68 Abs. 4 so-
wie § 69 Abs. 1 Halbsatz 2 jenes Gesetzes sind nicht
anzuwenden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei
Wochen einzulegen und zu begründen. Die Beschwer-
de gegen eine Entscheidung, die zur Rückgabe des
Kindes verpflichtet, steht nur dem Antragsgegner,
dem Kind, soweit es das 14. Lebensjahr vollendet hat,
und dem beteiligten Jugendamt zu. Eine Rechtsbe-
schwerde findet nicht statt.“

b) In § 40 Abs. 3 Satz 1 bis 3 wird jeweils das Wort
„Vollziehung“ durch das Wort „Wirksamkeit“ ersetzt.
a) In der Überschrift wird das Wort „Prozesskosten-“
durch das Wort „Verfahrenskosten-“ ersetzt.

b) Das Wort „Prozesskostenhilfe“ wird durch das
Wort „Verfahrenskostenhilfe“ ersetzt.

bb) Die Buchstaben b und c werden aufgehoben.

cc) Die bisherigen Buchstaben d bis r werden Buch-
staben b bis p.
36 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

8b. § 44 wird wie folgt gefasst:

㤠44
Ordnungsmittel; Vollstreckung von Amts wegen

(1) Bei Zuwiderhandlung gegen einen im Inland zu
vollstreckenden Titel nach Kapitel III der Verord-
nung (EG) Nr. 2201/2003, dem Haager Kindesentfüh-
rungsübereinkommen oder dem Europäischen Sorge-
rechtsübereinkommen, der auf Herausgabe von
Personen oder die Regelung des Umgangs gerichtet
ist, soll das Gericht Ordnungsgeld und für den Fall,
dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ord-
nungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines
Ordnungsgeldes keinen Erfolg, soll das Gericht Ord-
nungshaft anordnen.

(2) Ist ein Kind heraus- oder zurückzugeben, so hat
das Gericht die Vollstreckung von Amts wegen durch-
zuführen, es sei denn, die Anordnung ist auf Heraus-
gabe des Kindes zum Zweck des Umgangs gerichtet.
Auf Antrag der berechtigten Person soll das Gericht
hiervon absehen.“

9. Die §§ 50 bis 53 werden aufgehoben.

Artikel 47

Änderung kostenrechtlicher Vorschriften

(1) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) entfällt

a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Zivilprozess-
ordnung“ ein Komma und die Wörter „einschließlich
des Mahnverfahrens nach § 113 Abs. 2 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den An-
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und
der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs-
oder Arrestgericht zuständig ist“ eingefügt.
Drucksache 16/9733 – 2

E n t w u r f

9. Der Abschnitt 7 und die §§ 50 bis 53 werden aufgehoben.

Artikel 47

Änderung kostenrechtlicher Vorschriften

(1) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:

„§ 46 (weggefallen)“.

b) In der Angabe zu § 48 werden das Komma und die
Wörter „Familien- und Lebenspartnerschaftssachen“
gestrichen.

c) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:

„§ 49 (weggefallen)“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 1 Nr. 1
wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden nach dem Wort „Zivilpro-
zessordnung“ ein Komma und die Wörter „ein-
schließlich des Mahnverfahrens nach § 113
Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Fami-
liensachen und in den Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach
dem Gesetz über das Verfahren in Familiensa-
chen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder
Arrestgericht zuständig ist“ eingefügt.
b) Die Nummern 2 und 3 werden aufgehoben.

c) Die bisherigen Nummern 4 bis 18 werden die Num-
mern 2 bis 16.

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

10. § 49 wird aufgehoben.
37 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

d) Folgender Satz wird angefügt:

„Satz 1 Nr. 1, 6 und 12 gilt nicht in Verfahren, in de-
nen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in
Familiensachen zu erheben sind.“

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
sätze 2 und 3.

4. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden
die Nummern 2 und 3.

b) u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. In § 22 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1
Nr. 2, 3 und 15“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 1
Nr. 13“ ersetzt.

7. § 42 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Ab-
sätze 1 bis 4.

c) u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

9. § 48 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und in den in
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten Familien- und Le-
benspartnerschaftssachen“ gestrichen.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Absatz 1 Buchstabe a, f und l gilt nicht in Ver-
fahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Ge-
richtskosten in Familiensachen zu erheben sind.“

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,“.

bb) In Nummer 2 wird das Semikolon durch ein
Komma ersetzt.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2
und 3.

4. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Komma durch das Wort
„und“ ersetzt.

b) Die Nummern 2 bis 5 werden aufgehoben.

c) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 2.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Mahnbescheid soll erst nach Zahlung der
dafür vorgesehenen Gebühr erlassen werden.“

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Satz 3 gilt auch für die nach dem Gesetz über
Gerichtskosten in Familiensachen zu zahlende
Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen.“

5. In § 20 Abs. 2 wird das Wort „Rechtsmittel“ durch das
Wort „Rechtsbehelf“ ersetzt.

6. In § 22 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe b, c und o und Nr. 2 bis 4“ durch die Angabe
„§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe m, Nr. 2 bis 4“ er-
setzt.

7. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Absätze 1
bis 4.

c) Der neue Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.

8. § 46 wird aufgehoben.

9. § 48 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden das Komma und die Wör-
ter „Familien- und Lebenspartnerschaftssachen“ ge-
strichen.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und in den in
§ 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und c genannten Fami-
lien- und Lebenspartnerschaftssachen“ gestrichen.
c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

d) In Nummer 1211 werden im Gebührentatbestand
der Nummer 2 nach dem Wort „enthält,“ die Wörter
„oder nur deshalb Tatbestand und die Entschei-
dungsgründe enthält, weil zu erwarten ist, dass das
38 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

11. u n v e r ä n d e r t

12. u n v e r ä n d e r t

13. u n v e r ä n d e r t

14. Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) Die Anmerkung zu Nummer 1210 wird wie folgt
geändert:

aa) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(1)“ ge-
strichen und die Angabe „Gebühr 1110“
durch die Angabe „Gebühr 1100“ ersetzt.

bb) Absatz 2 wird aufgehoben.
Drucksache 16/9733 – 2

E n t w u r f

11. § 53 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

12. In § 66 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 119 Abs. 1
Nr. 1, Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes“
durch die Wörter „§ 119 Abs. 3 des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes“ ersetzt.

13. In § 70 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Beamte oder
Angestellte“ durch das Wort „Bedienstete“ ersetzt.

14. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geän-
dert:

a) Die Gliederung wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 1 wird
wie folgt gefasst:

„Hauptabschnitt 1 Mahnverfahren“.

bb) Die Angaben zu Teil 1 Hauptabschnitt 1 Ab-
schnitt 1 und 2 werden gestrichen.

cc) Die Angaben zu Teil 1 Hauptabschnitt 3 wer-
den wie folgt gefasst:

„Hauptabschnitt 3 (weggefallen)“.

dd) Die Angaben zu Teil 1 Hauptabschnitt 4 wer-
den wie folgt gefasst:

„Hauptabschnitt 4 Arrest und einstweilige
Verfügung

Abschnitt 1 Erster Rechtszug

Abschnitt 2 Berufung

Abschnitt 3 Beschwerde“.

ee) Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 6 Ab-
schnitt 3 wird gestrichen.

ff) In der Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 6 Ab-
schnitt 4 wird die Angabe „Abschnitt 4“ durch
die Angabe „Abschnitt 3“ ersetzt.

b) Teil 1 Hauptabschnitt 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Hauptabschnitt 1
Mahnverfahren“.

bb) Die Überschrift von Abschnitt 1 wird gestri-
chen.

cc) Nummer 1110 wird Nummer 1100.

dd) Abschnitt 2 wird aufgehoben.

c) Die Anmerkung zu Nummer 1210 wird wie folgt
geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „Gebühr 1110“
durch die Angabe „Gebühr 1100“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.
d) u n v e r ä n d e r t

m) Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 3 wird aufgeho-
ben.

n) Der bisherige Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 4
wird Abschnitt 3.
39 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

e) Die Vorbemerkung 1.2.2 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden die
Nummern 1 bis 5.

f) u n v e r ä n d e r t

g) u n v e r ä n d e r t

h) u n v e r ä n d e r t

i) Die Nummern 1413 bis 1416 werden die Num-
mern 1420 bis 1423.

i1) In der neuen Nummer 1421 wird die Angabe
„1413“ durch die Angabe „1420“ ersetzt.

i2) In der neuen Nummer 1422 werden die Angabe
„1414“ durch die Angabe „1421“ und die Anga-
be „1413“ durch die Angabe „1420“ ersetzt.

i3) In der neuen Nummer 1423 werden die Angabe
„1415“ jeweils durch die Angabe „1422“ und
die Angabe „1413“ durch die Angabe „1420“ er-
setzt.

j) u n v e r ä n d e r t

k) Die Nummern 1417 und 1418 werden die Num-
mern 1430 und 1431.

k1) In der neuen Nummer 1431 wird die Angabe
„1417“ durch die Angabe „1430“ ersetzt.

l) u n v e r ä n d e r t

Nr. Gebührentatbestand
Gebühr oder Satz
der Gebühr nach
§ 28 FamGKG

„Hauptabschnitt 4
Arrest und einstweilige Verfügung

Vorbemerkung 1.4:
Im Verfahren über den Antrag auf Anordnung eines Arrests oder
einer einstweiligen Verfügung und im Verfahren über den Antrag
auf Aufhebung oder Abänderung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO)
werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im Fall des § 942
ZPO gilt das Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Gericht der
Hauptsache als ein Rechtsstreit.

Abschnitt 1
Erster Rechtszug“.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

Urteil im Ausland geltend gemacht wird (§ 313a
Abs. 4 Nr. 5 ZPO),“ angefügt.

e) Die Vorbemerkung 1.2.2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird aufgehoben.

bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden
Nummern 1 bis 5.

f) Teil 1 Hauptabschnitt 3 wird aufgehoben.

g) Teil 1 Hauptabschnitt 4 wird vor Nummer 1410 wie
folgt gefasst:

h) Die Überschrift nach Nummer 1412 wird durch fol-
gende Überschrift ersetzt:

„Abschnitt 2
Berufung“.

i) Die Nummern 1413 bis 1416 werden Num-
mern 1420 bis 1423.

j) Die Überschrift nach der neuen Nummer 1423 wird
durch folgende Überschrift ersetzt:

„Abschnitt 3
Beschwerde“.

k) Die Nummern 1417 und 1418 werden Num-
mern 1430 und 1431.

l) Der bisherige Teil 1 Hauptabschnitt 4 Abschnitt 2
wird aufgehoben.

Nr. Gebührentatbestand
Gebühr oder Satz
der Gebühr nach

§ 34 GKG

„Hauptabschnitt 4
Arrest und einstweilige Verfügung

Vorbemerkung 1.4:
Im Verfahren über den Antrag auf Anordnung eines Arrests oder

einer einstweiligen Verfügung und im Verfahren über den Antrag
auf Aufhebung oder Abänderung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO)
werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im Fall des § 942
ZPO gilt das Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Gericht der
Hauptsache als ein Rechtsstreit.

Abschnitt 1
Erster Rechtszug“.
m) u n v e r ä n d e r t

n) u n v e r ä n d e r t

für Kosten, die das Gericht einem Anderen auf-
erlegt hat;

3. in Unterbringungssachen der Betroffene, wenn
die Unterbringung angeordnet wird;
40 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

o) Die Nummern 1640 bis 1643 werden die Num-
mern 1630 bis 1633.

p) u n v e r ä n d e r t

q) u n v e r ä n d e r t

r) u n v e r ä n d e r t

s) u n v e r ä n d e r t

t) u n v e r ä n d e r t

u) Die bisherigen Nummern 9018 und 9019 werden
die Nummern 9017 und 9018.

(2) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 361- 1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt ge-
ändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

Nr. Gebührentatbestand
Gebühr oder Satz
der Gebühr nach
§ 28 FamGKG

„1820 Verfahren über Rechtsbeschwerden
gegen den Beschluss, durch den die
Berufung als unzulässig verworfen
wurde (§ 522 Abs. 1 Satz 2 und 3
ZPO) .............................................. 2,0“.
Drucksache 16/9733 – 2

E n t w u r f

o) Die Nummern 1640 bis 1643 werden Num-
mern 1630 bis 1633.

p) In der neuen Nummer 1631 wird die Angabe „1640“
durch die Angabe „1630“ ersetzt.

q) Nummer 1820 wird wie folgt gefasst:

r) In Nummer 1900 werden im Gebührentatbestand
die Wörter „außer einem Vergleich über Ansprüche,
die in Verfahren über einstweilige Anordnungen in
Familien- oder Lebenspartnerschaftssachen geltend
gemacht werden können“ gestrichen.

s) Die Anmerkung zu Nummer 2111 wird wie folgt ge-
fasst:

„Richtet sich ein Verfahren gegen mehrere Schuld-
ner, wird die Gebühr für jeden Schuldner gesondert
erhoben. Mehrere Verfahren innerhalb eines Rechts-
zugs gelten als ein Verfahren, wenn sie denselben
Anspruch und denselben Vollstreckungsgegenstand
betreffen.“

t) Nummer 9017 wird aufgehoben.

u) Die bisherigen Nummern 9018 und 9019 werden
Nummern 9017 und 9018.

(2) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 361- 1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Dieses Gesetz gilt nicht in Verfahren, in denen
Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Fa-
miliensachen zu erheben sind.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1a wird das Wort „Prozesskostenhilfe”
durch das Wort „Verfahrenskostenhilfe” ersetzt.

b) Nummer 2 wird durch folgende Nummern 2 bis 5 er-
setzt:

„2. bei einer Betreuung, einer Dauerpflegschaft oder
einer Pflegschaft nach § 364 des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den An-
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
der von der Maßnahme Betroffene; dies gilt nicht

Nr. Gebührentatbestand
Gebühr oder Satz
der Gebühr nach

§ 34 GKG

„1820 Verfahren über Rechtsbeschwerden
gegen den Beschluss, durch den die
Berufung als unzulässig verworfen
wurde (§ 522 Abs. 1 Satz 2 und 3
ZPO) 2,0“.

„2. von berufsständischen Organen im Rahmen ihrer
Beteiligung nach § 380 des Gesetzes über das Ver-
fahren in Familiensachen und in den Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.“
41 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. § 24 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab-
sätze 4 und 5.

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

12. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

4. in Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-
und Vereinsregistersachen bei solchen Geschäf-
ten, die von Amts wegen vorgenommen werden,
die Gesellschaft oder der Kaufmann, die Genos-
senschaft, die Partnerschaft oder der Verein;

5. bei sonstigen Geschäften, die von Amts wegen
vorgenommen werden, derjenige, dessen Interes-
se wahrgenommen wird; dies gilt nicht für Kos-
ten, die das Gericht einem Anderen auferlegt hat.“

3. § 3 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4. der Verpflichtete für die Kosten der Vollstre-
ckung.“

4. In § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „die
Prozeßkostenhilfe“ durch das Wort „Verfahrenskosten-
hilfe“ ersetzt.

5. In § 14 Abs. 4 Satz 2 werden das Semikolon durch ein
Komma und die Wörter „in den Fällen, in denen das Fa-
miliengericht (§ 23b Abs. 1 des Gerichtsverfassungs-
gesetzes) über die Erinnerung entschieden hat, ist Be-
schwerdegericht das Oberlandesgericht“ durch die
Wörter „in Verfahren der in § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchsta-
be b und Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes be-
zeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht“ ersetzt.

6. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Vormundschaf-
ten,“ gestrichen.

b) In Absatz 2 wird das Wort „Rechtsmittel“ durch das
Wort „Rechtsbehelf“ ersetzt.

7. § 17 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in
vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das
Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die
Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise be-
endet ist. Bei Dauerbetreuungen und Dauerpflegschaf-
ten beginnt die Verjährung mit der Fälligkeit der Kos-
ten.“

8. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 4
und 5.

9. § 30 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.

10. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Bei der Beurkundung in Angelegenheiten,
die die Annahme eines Minderjährigen betreffen,
beträgt der Wert 3 000 Euro.“

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

11. § 70 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

12. § 87 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

21. In § 106 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 88 des
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 364 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den Ange-
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
42 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

13. u n v e r ä n d e r t

14. u n v e r ä n d e r t

15. u n v e r ä n d e r t

16. § 92 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

d) In Absatz 4 werden die Wörter „oder kraft Gesetzes
eine Pflegschaft in eine Vormundschaft“ und das
Wort „Vormundschaft,“ gestrichen.

17. u n v e r ä n d e r t

18. u n v e r ä n d e r t

19. u n v e r ä n d e r t

20. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 2

E n t w u r f

13. § 88 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe 㤤 159 und 161 des
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit“ durch die Angabe „§§ 395 und 396
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§§ 141 bis
144, 147 Abs. 1, §§ 159, 160b Abs. 1 und § 161 des
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit und für die Zurückweisung des Wi-
derspruchs gegen eine Aufforderung nach § 144a
oder § 144b des Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter
„§§ 393 bis 398 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit und für die Zurückwei-
sung des Widerspruchs gegen eine Aufforderung
nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Fa-
miliensachen und in den Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

14. Die Überschrift vor § 91 wird wie folgt gefasst:

„4. Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zu-
weisungssachen“.

15. In § 91 Satz 1 wird die Angabe „§§ 92 bis 95, 97 und 98“
durch die Angabe „§§ 92 bis 93a und 97“ ersetzt.

16. § 92 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden das Wort „Vormund-
schaft“ und das Komma gestrichen.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Vormund-
schaften sowie bei“ und die Wörter „und Pfleg-
schaften für Minderjährige“ gestrichen.

c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „, die nicht
minderjährige Personen betreffen,“ gestrichen.

d) In Absatz 4 werden die Wörter „oder kraft Gesetzes
eine Pflegschaft in eine Vormundschaft“, und das
Wort „Vormundschaft,“ gestrichen.

17. In § 93 Satz 6 wird das Wort „Vormundschaft,“ gestri-
chen.

18. Die §§ 94 und 95 werden aufgehoben.

19. § 97 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠97
Verfügungen des Betreuungsgerichts“.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die volle Gebühr wird erhoben für Verfügun-
gen des Betreuungsgerichts, die sich nicht auf Be-
treute oder Pfleglinge beziehen.“

20. Die §§ 97a bis 100a werden aufgehoben.
21. u n v e r ä n d e r t

worden sind, Auslagen nur nach § 137 Abs. 1 Nr. 16 er-
hoben und wenn die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2
gegeben sind. Im Übrigen werden Auslagen nur von
demjenigen erhoben, dem sie durch gerichtliche Ent-
scheidung auferlegt worden sind.“
43 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

22. u n v e r ä n d e r t

23. u n v e r ä n d e r t

24. u n v e r ä n d e r t

25. u n v e r ä n d e r t

26. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

22. § 107 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Erstrecken sich die Wirkungen eines Erbscheins nur
auf einen Teil des Nachlasses, bleiben diejenigen Ge-
genstände, die von der Erbscheinswirkung nicht erfasst
werden, bei der Berechnung des Werts außer Betracht.“

23. § 119 wird wie folgt gefasst:

㤠119
Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsmitteln

(1) In einem Verfahren nach den §§ 389 bis 392 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
wird für jede

1. Festsetzung von Zwangs- oder Ordnungsgeld,

2. Verwerfung des Einspruchs und

3. Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde
oder der Rechtsbeschwerde

jeweils eine Gebühr von 100 Euro erhoben. Die Gebühr
darf die Höhe des Zwangs- oder Ordnungsgelds nicht
übersteigen.

(2) Für jede Anordnung von Zwangsmaßnahmen
durch Beschluss nach § 35 des Gesetzes über das Ver-
fahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird eine Gebühr von
15 Euro erhoben.

(3) Absatz 2 gilt nicht für die Festsetzung von
Zwangs- und Ordnungsmitteln gegen Beteiligte im Fal-
le des § 33 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit sowie gegen Zeugen und
Sachverständige.“

24. In § 120 Nr. 2 werden die Wörter „Entscheidung über
seine Vergütung“ durch die Wörter „Festsetzung der
von ihm beanspruchten Vergütung und seiner Aufwen-
dungen“ ersetzt.

25. In § 124 Abs. 1 werden die Wörter „2028 Abs. 2, § 2057
des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nach § 83 Abs. 2 des
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit“ durch die Wörter „2028 Abs. 2 und
§ 2057 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt.

26. § 128b wird wie folgt gefasst:

㤠128b
Unterbringungssachen

In Unterbringungssachen (§ 312 des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den Angele-
genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) werden kei-
ne Gebühren erhoben. Von dem Betroffenen werden,
wenn die Gerichtskosten nicht einem Anderen auferlegt

sung das Eineinhalbfache der vollen Gebühr,
höchstens jedoch ein Betrag von 1 200 Euro,

2. in den Fällen, in denen die Rechtsbeschwerde
zurückgenommen wird, bevor über sie eine Ent-
44 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

27. u n v e r ä n d e r t

27a. Der bisherige § 128c wird § 128e.

28. u n v e r ä n d e r t

29. § 131 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 2

E n t w u r f

27. Nach § 128b werden folgende §§ 128c und 128d einge-
fügt:

㤠128c
Freiheitsentziehungssachen

(1) In Freiheitsentziehungssachen (§ 415 des Geset-
zes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) wird
für die Entscheidung, die eine Freiheitsentziehung oder
ihre Fortdauer anordnet oder einen nicht vom Unterge-
brachten selbst gestellten Antrag, die Freiheitsentzie-
hung aufzuheben, zurückweist, die volle Gebühr erho-
ben.

(2) Der Wert ist nach § 30 Abs. 2 zu bestimmen.

(3) Schuldner der Gerichtskosten sind, wenn diese
nicht einem Anderen auferlegt worden sind, der Betrof-
fene und im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhalts-
pflicht die zu seinem Unterhalt Verpflichteten. Von der
Verwaltungsbehörde werden Gebühren nicht erhoben.

(4) Kostenvorschüsse werden nicht erhoben. Dies
gilt auch im Beschwerdeverfahren.

§ 128d
Aufgebotsverfahren

Für das Aufgebotsverfahren einschließlich eines Ver-
fahrens betreffend Zahlungssperre vor sofortiger Ein-
leitung des Aufgebotsverfahrens wird das Doppelte der
vollen Gebühr erhoben.“

28. § 130 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „35 Euro“ durch die
Angabe „400 Euro“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „20 Euro“ durch die
Angabe „250 Euro“ ersetzt.

29. § 131 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 3 werden durch die folgenden Ab-
sätze 1 bis 5 ersetzt:

„(1) Für das Verfahren über die Beschwerde wird,
soweit nichts anderes bestimmt ist,

1. in den Fällen der Verwerfung oder Zurückwei-
sung die volle Gebühr, höchstens jedoch ein Be-
trag von 800 Euro,

2. in den Fällen, in denen die Beschwerde zurück-
genommen wird, bevor über sie eine Entschei-
dung ergeht, die Hälfte der vollen Gebühr,
höchstens jedoch ein Betrag von 500 Euro

erhoben.

(2) Für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde
wird, soweit nichts anderes bestimmt ist,

1. in den Fällen der Verwerfung oder Zurückwei-

Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 131 Abs. 3“ durch die
Angabe „§ 131 Abs. 5“ ersetzt.
45 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-
sätze 6 und 7.

30. § 131a wird wie folgt gefasst:

㤠131a
Bestimmte Beschwerden

In Verfahren über Beschwerden in den in § 128e
Abs. 1 genannten Verfahren wird die gleiche Ge-
bühr wie im ersten Rechtszug erhoben, wenn die Be-
schwerde verworfen oder zurückgewiesen wird.
§ 128e Abs. 2 gilt entsprechend. Im Übrigen ist das
Beschwerdeverfahren gebührenfrei. Auslagen, die
durch eine für begründet befundene Beschwerde
entstanden sind, werden nicht erhoben.“

31. u n v e r ä n d e r t

32. u n v e r ä n d e r t

33. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

scheidung ergeht, drei Viertel der vollen Gebühr,
höchstens jedoch ein Betrag von 750 Euro

erhoben.

(3) Im Übrigen ist das Beschwerde- und Rechts-
beschwerdeverfahren gebührenfrei.

(4) Der Wert ist in allen Fällen nach § 30 zu be-
stimmen.

(5) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Ent-
scheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von
dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse
dieser Personen eingelegt, so ist das Beschwerde-
verfahren in jedem Fall gebührenfrei. Entsprechen-
des gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwer-
deverfahren.“

b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-
sätze 6 und 7.

30. § 131a wird aufgehoben.

31. § 131b wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Prozeßkostenhil-
fesachen“ durch das Wort „Verfahrenskostenhilfe-
sachen“ ersetzt.

b) In Satz 1 werden das Wort „Prozeßkostenhilfe“
durch das Wort „Verfahrenskostenhilfe“ und die An-
gabe „25 Euro“ durch die Wörter „50 Euro, in Ver-
fahren über die Rechtsbeschwerde von 100 Euro,“
ersetzt.

c) In Satz 4 wird die Angabe „§ 131 Abs. 3“ durch die
Angabe „§ 131 Abs. 5“ ersetzt.

32. Dem § 131c wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde
sind die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden,
dass das Dreifache der Gebühr erhoben wird.“

33. § 131d wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 29a des Gesetzes über
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
keit“ durch die Angabe „§ 44 des Gesetzes über das

folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der Kos-
tenberechnung zugestellt ist, können neue Anträge nach
Absatz 1 nicht mehr gestellt werden. Soweit die Ein-
wendungen gegen den Kostenanspruch auf Gründen
beruhen, die nach der Zustellung der vollstreckbaren
46 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

34. u n v e r ä n d e r t

35. u n v e r ä n d e r t

36. u n v e r ä n d e r t

37. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 2

E n t w u r f

34. § 134 wird wie folgt gefasst:

㤠134
Vollstreckung

(1) Für die Anordnung

1. der Vornahme einer vertretbaren Handlung durch
einen Dritten und

2. von Zwangs- oder Ordnungsmitteln

wird eine Gebühr in Höhe von 15 Euro erhoben. Meh-
rere Anordnungen nach Nummer 2 gelten als eine An-
ordnung, wenn sie dieselbe Verpflichtung betreffen.
Dies gilt nicht, wenn Gegenstand der Verpflichtung die
wiederholte Vornahme einer Handlung oder eine Unter-
lassung ist.

(2) Für das Verfahren zur Abnahme der eidesstatt-
lichen Versicherung wird eine Gebühr von 30 Euro er-
hoben. Die Gebühr entsteht mit der Anordnung des
Gerichts, dass der Verpflichtete eine eidesstattliche Ver-
sicherung abzugeben hat, oder mit dem Eingang des
Antrags des Berechtigten.

(3) Für Vollstreckungshandlungen des Vollstre-
ckungsgerichts werden Kosten nach dem Gerichtskos-
tengesetz erhoben.

(4) Für das Verfahren über den Antrag auf Erteilung
einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 der
Zivilprozessordnung) wird eine Gebühr von 15 Euro er-
hoben. Die Gebühr fällt für jede weitere vollstreckbare
Ausfertigung gesondert an.“

35. In § 136 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Vormundschaf-
ten,“ gestrichen.

36. § 139 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Beamten
oder Angestellten“ durch das Wort „Bediensteten“
ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Vormund-
schafts-,“ gestrichen.

37. § 156 wird wie folgt gefasst:

㤠156
Einwendungen gegen die Kostenberechnung

(1) Gegen die Kostenberechnung (§ 154), einschließ-
lich der Verzinsungspflicht (§ 154a), die Zahlungs-
pflicht und gegen die Erteilung der Vollstreckungsklau-
sel kann die Entscheidung des Landgerichts, in dessen
Bezirk der Notar den Amtssitz hat, beantragt werden.
Das Gericht soll vor der Entscheidung die Beteiligten
und die vorgesetzte Dienstbehörde des Notars hören.
Beanstandet der Zahlungspflichtige dem Notar gegen-
über die Kostenberechnung, so kann der Notar die Ent-
scheidung des Landgerichts beantragen.

(2) Nach Ablauf des Kalenderjahrs, das auf das Jahr

folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Voll-
streckungsschuldner“ die Wörter „oder Verpflichteten
(Schuldner)“ eingefügt.
47 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

38. u n v e r ä n d e r t

39. u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

Ausfertigung entstanden sind, können sie auch nach
Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden.

(3) Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet
ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegen-
stands die Beschwerde statt.

(4) Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts
findet die Rechtsbeschwerde statt. § 10 Abs. 4 des Ge-
setzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet
auf den Notar keine Anwendung.

(5) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts,
die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben keine
aufschiebende Wirkung. Der Vorsitzende des für die
Entscheidung zuständigen Gerichts kann auf Antrag
oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz
oder teilweise anordnen. Im Übrigen sind die Vorschrif-
ten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit anzuwenden.

(6) Das Verfahren vor dem Landgericht ist gebühren-
frei. Die Kosten für die Beschwerde und die Rechts-
beschwerde bestimmen sich nach den §§ 131, 136
bis 139. Die gerichtlichen Auslagen einer für begründet
befundenen Beschwerde können ganz oder teilweise
dem Gegner des Beschwerdeführers auferlegt werden.

(7) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann
den Notar in jedem Fall anweisen, die Entscheidung des
Landgerichts herbeizuführen, Beschwerde oder Rechts-
beschwerde zu erheben. Die hierauf ergehenden ge-
richtlichen Entscheidungen können auch auf eine Erhö-
hung der Kostenberechnung lauten. Gebühren und
Auslagen werden in diesen Verfahren von dem Notar
nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten anderer Betei-
ligter, die der Notar in diesen Verfahren zu tragen hätte,
sind der Landeskasse aufzuerlegen.“

38. § 157 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter „seine Einwendungen
gegen die Kostenberechnung innerhalb eines Mo-
nats seit der Zustellung der vollstreckbaren Ausfer-
tigung im Wege der Beschwerde (§ 156 Abs. 1
Satz 1) erhoben“ durch die Wörter „einen Antrag
auf Entscheidung des Landgerichts nach § 156
Abs. 1 innerhalb eines Monats seit der Zustellung
der vollstreckbaren Ausfertigung gestellt“ ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Wörter „der Beschwerde“
durch die Wörter „des Antrags“ ersetzt.

39. In § 159 Satz 2 wird das Wort „Vormundschaftsge-
richts“ durch das Wort „Betreuungsgerichts“ ersetzt.

(3) Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April
2001 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch …, wird wie

justizverwaltung entscheidet in diesem
Fall über die Höhe der Gebühr erneut.
Sie ist in diesem Fall so zu bemessen, als
hätte die Landesjustizverwaltung die
Feststellung selbst getroffen.
48 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(4) Die Justizverwaltungskostenordnung in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch …,
wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt ge-
ändert:

a1) In Absatz 2 der Vorbemerkung vor Nummer 200
wird die Angabe „204 bis 206“ durch die Angabe
„205 bis 207“ ersetzt.

a) u n v e r ä n d e r t

Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag

„204 Feststellung der Landesjustizver-
waltung, dass die Voraussetzungen
für die Anerkennung einer ausländi-
schen Entscheidung vorliegen oder
nicht vorliegen (§ 107 FamFG) ......
Die Gebühr wird auch erhoben, wenn
die Entscheidung der Landesjustizver-
waltung von dem Oberlandesgericht
oder in der Rechtsbeschwerdeinstanz
aufgehoben wird und das Gericht in der
Sache selbst entscheidet. Die Landes-

10,00 bis
300,00 EUR“.
Drucksache 16/9733 – 2

E n t w u r f

2. In § 4 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Prozesskostenhilfe“
durch die Wörter „Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“
ersetzt.

3. § 13 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Kostenschuldner sind

1. der Auftraggeber,

2. der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen
Kosten der Zwangsvollstreckung und

3. der Verpflichtete für die notwendigen Kosten der
Vollstreckung.“

4. In § 15 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Prozesskostenhilfe“
durch die Wörter „Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“
ersetzt.

5. Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 250 werden im Gebührentatbestand die
Wörter „sowie zur Beseitigung von Zuwiderhandlun-
gen gegen die Verpflichtung, eine Handlung zu unter-
lassen (§ 892a ZPO)“ durch die Wörter „oder zur Be-
seitigung einer andauernden Zuwiderhandlung gegen
eine Anordnung nach § 1 GewSchG (§ 96 Abs. 1
FamFG) sowie Anwendung von unmittelbarem
Zwang auf Anordnung des Gerichts im Fall des § 90
FamFG“ ersetzt.

b) In Nummer 706 wird im Auslagentatbestand das Wort
„Vollstreckungsschuldners“ durch das Wort „Schuld-
ners“ ersetzt.

(4) Die Justizverwaltungskostenordnung in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch …,
wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 203“
durch die Angabe „den Nummern 203, 204“ ersetzt.

2. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt ge-
ändert:

a) Nach Nummer 203 wird folgende Nummer 204 ein-
gefügt:

Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag

„204 Feststellung der Landesjustizver-
waltung, dass die Voraussetzungen
für die Anerkennung einer ausländi-
schen Entscheidung vorliegen oder
nicht vorliegen (§ 107 FamFG)
Die Gebühr wird auch erhoben, wenn
die Entscheidung der Landesjustizver-
waltung von dem Oberlandesgericht
oder in der Rechtsbeschwerdeinstanz
aufgehoben wird und das Gericht in der
Sache selbst entscheidet. Die Landes-

10,00 bis
300,00 EUR“.
justizverwaltung entscheidet in diesem
Fall über die Höhe der Gebühr erneut.
Sie ist in diesem Fall so zu bemessen, als
hätte die Landesjustizverwaltung die
Feststellung selbst getroffen.

genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

7. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Text wird Absatz 1 und wie folgt geän-
dert:
49 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

b) Die bisherigen Nummern 204 bis 206 werden die
Nummern 205 bis 207.

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004
(BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch …, wird wie
folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. § 16 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die
Nummern 5 und 6.

c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t

e) Die bisherigen Nummern 9 bis 15 werden die
Nummern 7 bis 13.

6. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

b) Die bisherigen Nummern 204 bis 206 werden
Nummern 205 bis 207.

(5) In § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 Satz 1 des Jus-
tizvergütungs- und - entschädigungsgesetzes vom 5. Mai
2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch … geändert
worden ist, wird jeweils das Wort „Prozesskostenhilfe“
durch die Wörter „Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ er-
setzt.

(6) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004
(BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch …, wird wie
folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:

„§ 21 Zurückverweisung, Fortführung einer Folge-
sache als selbständige Familiensache“.

b) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:

„§ 24 (weggefallen)“.

2. In § 1 Abs. 2 wird nach dem Wort „Verfahrenspfleger“
ein Komma und das Wort „Verfahrensbeistand“ einge-
fügt.

3. § 8 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Hemmung beginnt erneut, wenn das Verfahren wei-
ter betrieben wird.“

4. In § 12 Satz 1 werden nach den Wörtern „Prozesskosten-
hilfe sind“ die Wörter „bei Verfahrenskostenhilfe und“
eingefügt.

5. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 4 und 5 werden durch folgende
Nummer 4 ersetzt:

„4. eine Scheidungssache oder ein Verfahren über die
Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und die
Folgesachen,“.

b) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden Nummern 5
und 6.

c) In der neuen Nummer 5 werden die Wörter „oder vor-
läufigen“ gestrichen.

d) Nummer 8 wird aufgehoben.

e) Die bisherigen Nummern 9 bis 15 werden Num-
mern 7 bis 13.

6. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b) Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einer
einstweiligen Anordnung,“.

b) In Nummer 8 wird die Angabe 㤠52a des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit“ durch die Angabe „§ 165 des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den Angele-
7. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Text wird Absatz 1 und wie folgt geän-
dert:

ben sind (§ 93 Abs. 1 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit), wenn nicht ein besonderer gericht-
licher Termin hierüber stattfindet;“.
50 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) Die bisherigen Nummern 4 bis 22 werden die
Nummern 2 bis 20.

cc) u n v e r ä n d e r t

dd) u n v e r ä n d e r t

ee) u n v e r ä n d e r t

ff) u n v e r ä n d e r t

gg) u n v e r ä n d e r t

hh) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

8. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 2

E n t w u r f

aa) Die Nummern 1 bis 3 werden durch folgende
Nummer 1 ersetzt:

„1. jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen
mit den durch diese vorbereiteten weiteren
Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedi-
gung des Gläubigers; dies gilt entsprechend
im Verwaltungszwangsverfahren (Verwal-
tungsvollstreckungsverfahren);“.

bb) Die bisherigen Nummern 4 bis 22 werden Num-
mern 2 bis 20.

cc) In der neuen Nummer 3 wird die Angabe 㤠16
Nr. 12“ durch die Angabe „§ 16 Nr. 10“ ersetzt.

dd) Die neue Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

„13. das Verfahren zur Ausführung der Zwangs-
vollstreckung auf Vornahme einer Hand-
lung durch Zwangsmittel (§ 888 der Zivil-
prozessordnung);“.

ee) In der neuen Nummer 16 werden das Komma
und die Wörter „§ 33 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Ge-
setzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit“ gestrichen.

ff) In der neuen Nummer 19 wird das Wort „und“
durch ein Semikolon ersetzt.

gg) In der neuen Nummer 20 wird der Punkt am Ende
durch das Wort „und“ ersetzt.

hh) Folgende Nummer 21 wird angefügt:

„21. das Verfahren zur Anordnung von Zwangs-
maßnahmen durch Beschluss nach § 35 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensa-
chen und in den Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit.“

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Absatz 1 gilt entsprechend für

1. die Vollziehung eines Arrestes und

2. die Vollstreckung

nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfah-
ren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit.“

8. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 9 werden nach dem Wort „Sprungre-
vision“ die Wörter „oder Sprungrechtsbeschwer-
de“ eingefügt.

bb) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 ein-
gefügt:

„12. die einstweilige Einstellung oder Beschrän-
kung der Vollstreckung und die Anordnung,
dass Vollstreckungsmaßnahmen aufzuhe-

chend anzuwenden.“

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „24 Abs. 1, 2, 4,
5 und 6“ durch die Angabe „24 Abs. 1, 2, 4 und 5“
ersetzt.
51 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

cc) Die bisherigen Nummern 12 bis 15 werden die
Nummern 13 bis 16.

dd) u n v e r ä n d e r t

ee) u n v e r ä n d e r t

ff) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) In Nummer 1 werden nach den Wörtern
„§ 758a der Zivilprozessordnung“ die Wörter
„sowie Beschlüsse nach den §§ 90 und 91
Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Fa-
miliensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit“ eingefügt.

9. u n v e r ä n d e r t

10. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichts-
kostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten
in Familiensachen erhoben werden, sind die Wert-
vorschriften des jeweiligen Kostengesetzes ent-
sprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren
keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr be-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

cc) Die bisherigen Nummern 12 bis 15 werden
Nummern 13 bis 16.

dd) In der neuen Nummer 15 werden die Wörter
„§ 53e Abs. 2 des Gesetzes über die Angele-
genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“
durch die Wörter „§ 224 Abs. 2 des Gesetzes
über das Ver-

fahren in Familiensachen und in den Angele-
genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ er-
setzt.

ee) In der neuen Nummer 16 wird das Semikolon
durch das Wort „und“ ersetzt.

ff) Die bisherige Nummer 16 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe
„§ 18 Nr. 3 und 4“ durch die Angabe „§ 18
Abs. 1 Nr. 1 und 2“ ersetzt.

bb) In Nummer 1 werden nach den Wörtern
„§ 758a der Zivilprozessordnung“ die Wörter
„sowie Beschlüsse nach §§ 90 und 91 Abs. 1
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensa-
chen und in den Angelegenheiten der freiwilli-
gen Gerichtsbarkeit“ eingefügt.

9. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠21
Zurückverweisung, Fortführung einer Folgesache

als selbständige Familiensache“.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 629b der Zivil-
prozessordnung, auch in Verbindung mit § 661
Abs. 2 der Zivilprozessordnung“ durch die Wörter
„§ 146 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit“ ersetzt.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Wird eine Folgesache als selbständige Fami-
liensache fortgeführt, sind das fortgeführte Verfah-
ren und das frühere Verfahren dieselbe Angelegen-
heit.“

10. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„In Verfahren, in denen im Gerichtskostengesetz
Festgebühren bestimmt sind, sind die Wertvorschrif-
ten des Gerichtskostengesetzes, in Verfahren, in de-
nen im Gesetz über Gerichtskosten in Familien-
sachen Festgebühren bestimmt sind, ist das Gesetz
über Gerichtskosten in Familiensachen entspre-
stimmt ist.“

b) u n v e r ä n d e r t

vorläufige“ gestrichen.

cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. das Verfahren über die Widerklage, ausge-
nommen die Rechtsverteidigung gegen
52 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

11. u n v e r ä n d e r t

12. u n v e r ä n d e r t

13. u n v e r ä n d e r t

14. u n v e r ä n d e r t

15. u n v e r ä n d e r t

16. u n v e r ä n d e r t

17. § 48 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „einer einst-
weiligen Verfügung, einer einstweiligen oder vor-
läufigen Anordnung“ durch die Wörter „einer
einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen
Anordnung“ ersetzt.

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 2

E n t w u r f

11. § 24 wird aufgehoben.

12. In § 25 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „§ 42 Abs. 1
und 2 des Gerichtskostengesetzes“ durch die Wörter
„§ 51 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Gerichtskosten
in Familiensachen und § 42 Abs. 1 des Gerichtskosten-
gesetzes“ ersetzt.

13. In § 33 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „in bürger-
lichen Rechtsstreitigkeiten der in § 119 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes“ durch
die Wörter „in Zivilsachen der in § 119 Abs. 1 Nr. 1 und
Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes“ ersetzt.

14. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 625 der Zivilpro-
zessordnung“ durch die Wörter „§ 138 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,“ ersetzt.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

15. In § 45 Abs. 2 werden die Wörter „§ 625 der Zivilpro-
zessordnung“ durch die Wörter „§ 138 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den Ange-
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in
Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit,“ ersetzt.

16. In § 47 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 625 der Zi-
vilprozessordnung“ durch die Wörter „§ 138 des Geset-
zes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch
in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfah-
ren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit,“ ersetzt.

17. § 48 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder vorläu-
figen“ gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 661 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung“ durch die Wör-
ter „§ 269 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort
„Zwangsvollstreckung“ ein Komma und die
Wörter „die Vollstreckung“ eingefügt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter „sowie die

c) Die Anmerkung zu Nummer 1003 wird wie folgt
geändert:

aa) Der bisherige Text wird Absatz 1.
53 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

18. u n v e r ä n d e r t

19. Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt
geändert:

a) Die Gliederung wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:

„Teil 3 Zivilsachen, Verfahren der öffentlich-
rechtlichen Gerichtsbarkeiten, Ver-
fahren nach dem Strafvollzugsgesetz,
auch in Verbindung mit § 92 des Ju-
gendgerichtsgesetzes, und ähnliche
Verfahren“.

bb) u n v e r ä n d e r t

cc) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

den Widerklageantrag in Ehesachen und in
Lebenspartnerschaftssachen nach § 269
Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit.“

18. In § 59 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 625 der Zi-
vilprozessordnung“ durch die Wörter „§ 138 des Geset-
zes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch
in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfah-
ren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit,“ ersetzt.

19. Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt
geändert:

a) Die Gliederung wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:

„Teil 3 Zivilsachen, Verfahren der öffentlich-
rechtlichen Gerichtsbarkeiten, Ver-
fahren nach dem Strafvollzugsgesetz
und ähnliche Verfahren“.

bb) Die Angabe zu Teil 3 Abschnitt 2 Unterab-
schnitt 2 wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 2 Revision, bestimmte Be-
schwerden und Rechtsbe-
schwerden“.

cc) Die Angabe zu Teil 3 Abschnitt 3 Unterab-
schnitt 3 wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 3 Vollstreckung und Vollzie-
hung“.

b) Die Anmerkung zu Nummer 1000 wird wie folgt
geändert:

aa) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die
Wörter „der Parteien“ gestrichen.

bb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 werden die Angabe „(§ 606
Abs. 1 Satz 1 ZPO)“ gestrichen und die
Angabe „(§ 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO)“
durch die Angabe „(§ 269 Abs. 1 Nr. 1
und 2 FamFG)“ ersetzt.

bbb) Folgender Satz wird angefügt:

„In Kindschaftssachen ist Absatz 1
Satz 1 auch für die Mitwirkung an einer
Vereinbarung, über deren Gegenstand
nicht vertraglich verfügt werden kann,
entsprechend anzuwenden.“
c) u n v e r ä n d e r t

stand der Einigung verschiedene
Familiensachen (§ 111 FamFG):
Die Gebühr 2510 erhöht sich für
jede weitere Familiensache um ...... 62,50 EUR“.
54 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

d) u n v e r ä n d e r t

e) entfällt

f) entfällt

g) entfällt

h) entfällt

i) entfällt

j) entfällt

Nr. Gebührentatbestand
Gebühr oder Satz
der Gebühr nach
§ 28 FamGKG

„2502 In einer Angelegenheit sind Gegen-
stand der Beratungstätigkeit ver-
schiedene Familiensachen (§ 111
FamFG):
Die Gebühr 2501 erhöht sich für
jede weitere Familiensache um ...... 15,00 EUR“.

Nr. Gebührentatbestand
Gebühr oder Satz
der Gebühr nach
§ 28 FamGKG

„2505 In einer Angelegenheit sind Gegen-
stand der Tätigkeit verschiedene
Familiensachen (§ 111 FamFG):
Die Gebühr 2504 erhöht sich für
jede weitere Familiensache um ...... 35,00 EUR“.

Nr. Gebührentatbestand
Gebühr oder Satz
der Gebühr nach
§ 28 FamGKG

„2511 In einer Angelegenheit sind Gegen-
Drucksache 16/9733 – 2

E n t w u r f

bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) In Kindschaftssachen entsteht die Ge-
bühr auch für die Mitwirkung am Abschluss
eines gerichtlich gebilligten Vergleichs (§ 156
Abs. 2 FamFG) und an einer Vereinbarung, über
deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt wer-
den kann, wenn hierdurch eine gerichtliche Ent-
scheidung entbehrlich wird oder wenn die Ent-
scheidung der getroffenen Vereinbarung folgt.“

d) Der Nummer 1004 wird folgende Anmerkung ange-
fügt:

„(1) Dies gilt auch in den in den Vorbemerkungen
3.2.1 und 3.2.2 genannten Beschwerde- und Rechts-
beschwerdeverfahren.

(2) Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 1003 ist
anzuwenden.“

e) Nach Nummer 2501 wird folgende Nummer 2502
eingefügt:

f) Die bisherigen Nummern 2502 und 2503 werden
Nummern 2503 und 2504.

g) Nach der neuen Nummer 2504 wird folgende
Nummer 2505 eingefügt:

h) Die bisherigen Nummern 2504 bis 2508 werden
Nummern 2506 bis 2510.

i) In den neuen Nummern 2507 bis 2509 wird jeweils
im Gebührentatbestand die Angabe „2503“ durch
die Angabe „2504“ ersetzt.

j) Nach der neuen Nummer 2510 wird folgende
Nummer 2511 angefügt:

Nr. Gebührentatbestand
Gebühr oder Satz
der Gebühr nach

§ 13 RGV

„2502 In einer Angelegenheit sind Gegen-
stand der Beratungstätigkeit ver-
schiedene Familiensachen (§ 111
FamFG):
Die Gebühr 2501 erhöht sich für
jede weitere Familiensache um ...... 15,00 EUR“.

Nr. Gebührentatbestand
Gebühr oder Satz
der Gebühr nach

§ 13 RGV

„2505 In einer Angelegenheit sind Gegen-
stand der Tätigkeit verschiedene
Familiensachen (§ 111 FamFG):
Die Gebühr 2504 erhöht sich für
jede weitere Familiensache um ...... 35,00 EUR“.

Nr. Gebührentatbestand
Gebühr oder Satz
der Gebühr nach

§ 13 RGV

„2511 In einer Angelegenheit sind Gegen-

stand der Einigung verschiedene
Familiensachen (§ 111 FamFG):
Die Gebühr 2510 erhöht sich für
jede weitere Familiensache um ...... 62,50 EUR“.

ein Komma sowie das Wort „Versäumnisentschei-
dung“ eingefügt.

p) Die Vorbemerkung 3.2 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt
gefasst:
55 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

e) Die Überschrift von Teil 3 wird wie folgt gefasst:

„Teil 3
Zivilsachen, Verfahren der öffentlich-rechtlichen

Gerichtsbarkeiten, Verfahren nach dem
Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung

mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes,
und ähnliche Verfahren“.

f) u n v e r ä n d e r t

g) u n v e r ä n d e r t

h) u n v e r ä n d e r t

i) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

k) Die Überschrift von Teil 3 wird wie folgt gefasst:

„Teil 3
Zivilsachen, Verfahren der öffentlich-rechtlichen

Gerichtsbarkeiten, Verfahren nach dem
Strafvollzugsgesetz und ähnliche Verfahren“.

l) Die Anmerkung zu Nummer 3100 wird wie folgt
geändert:

aa) In Absatz 1 wird die Angabe „(§§ 651 und 656
ZPO)“ durch die Angabe „(§ 255 FamFG)“ er-
setzt.

bb) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 52a FGG“
durch die Angabe „§ 165 FamFG“ ersetzt.

m) Nummer 3101 wird wie folgt geändert:

aa) Der Gebührentatbestand wird wie folgt geän-
dert:

aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „für
seine Partei“ gestrichen.

bbb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern
„Einigung der Parteien“ die Wörter
„oder der Beteiligten“ eingefügt.

ccc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. soweit in einer Familiensache, die
nur die Erteilung einer Geneh-
migung oder die Zustimmung des
Familiengerichts zum Gegenstand
hat, oder in einem Verfahren der
freiwilligen Gerichtsbarkeit ledig-
lich ein Antrag gestellt und eine
Entscheidung entgegengenommen
wird,“.

bb) In Absatz 2 der Anmerkung werden die Wörter
„in Familiensachen und“ gestrichen.

n) Die Anmerkung zu Nummer 3104 wird wie folgt
geändert:

aa) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern
„mit den Parteien“ die Wörter „oder Beteilig-
ten“ eingefügt.

bb) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „der Par-
teien“ die Wörter „oder der Beteiligten“ einge-
fügt.

o) In Nummer 3105 werden im Gebührentatbestand
nach den Wörtern „eine Partei“ die Wörter „oder ein
Beteiligter“ und nach dem Wort „Versäumnisurteil“
j) u n v e r ä n d e r t

Partei“ gestrichen.

bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Eini-
gung der Parteien“ die Wörter „oder der Betei-
ligten“ eingefügt.
56 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

k) Die Vorbemerkung 3.2.1 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) u n v e r ä n d e r t

bbb) u n v e r ä n d e r t

ccc) u n v e r ä n d e r t

ddd) Die Nummern 8 bis 10 werden die Num-
mern 7 bis 9.

bb) u n v e r ä n d e r t

l) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 2

E n t w u r f

„Dies gilt entsprechend im Verfahren der einstweili-
gen Anordnung und im Verfahren vor den Gerichten
der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit auf An-
ordnung oder Wiederherstellung der aufschieben-
den Wirkung, auf Aussetzung oder Aufhebung der
Vollziehung oder Anordnung der sofortigen Vollzie-
hung eines Verwaltungsakts.“

q) Die Vorbemerkung 3.2.1 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird ge-
strichen.

bbb) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt
gefasst:

„2. in Verfahren über Beschwerden ge-
gen

a) die den Rechtszug beendenden
Entscheidungen in Verfahren
über Anträge auf Vollstreckbar-
erklärung ausländischer Titel
oder auf Erteilung der Vollstre-
ckungsklausel zu ausländischen
Titeln sowie Anträge auf Aufhe-
bung oder Abänderung der Voll-
streckbarerklärung oder der Voll-
streckungsklausel,

b) die Endentscheidung in Fami-
liensachen und

c) die Endentscheidung in Verfah-
ren nach dem Gesetz über das ge-
richtliche Verfahren in Landwirt-
schaftssachen,

3. in Verfahren über Beschwerden oder
Rechtsbeschwerden gegen die den
Rechtszug beendenden Entschei-
dungen im Beschlussverfahren vor
den Gerichten für Arbeitssachen,“.

ccc) Nummer 7 wird aufgehoben.

ddd) Die Nummern 8 bis 10 werden Num-
mern 7 bis 9.

bb) Absatz 2 wird aufgehoben.

r) Die Anmerkung zu Nummer 3201 wird wie folgt
geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter „für seine

x) Die Überschrift von Teil 3 Abschnitt 3 Unterab-
schnitt 3 wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 3
Vollstreckung und Vollziehung“.
57 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

m) Nummer 3203 wird wie folgt gefasst:

n) u n v e r ä n d e r t

o) u n v e r ä n d e r t

p) u n v e r ä n d e r t

q) In Nummer 3211 werden im Gebührentatbestand
nach dem Wort „Revisionskläger“ die Wörter „oder
Beschwerdeführer“ und nach dem Wort „Versäum-
nisurteil“ ein Komma sowie das Wort „Versäum-
nisentscheidung“ eingefügt.

Nr. Gebührentatbestand
Gebühr oder Satz
der Gebühr nach

§ 13 RGV

„3203 Wahrnehmung nur eines Termins, in
dem eine Partei oder ein Beteiligter,
im Berufungsverfahren der Beru-
fungskläger, im Beschwerdeverfah-
ren der Beschwerdeführer, nicht er-
schienen oder nicht ordnungsgemäß
vertreten ist und lediglich ein Antrag
auf Versäumnisurteil, Versäumnis-
entscheidung oder zur Prozess- oder
Sachleitung gestellt wird:
Die Gebühr 3202 beträgt ...............

Die Anmerkung zu Nummer 3105
und Absatz 2 der Anmerkung zu Num-
mer 3202 gelten entsprechend.

0,5“.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

s) Der Gebührentatbestand der Nummer 3203 wird
wie folgt gefasst:

t) Die Überschrift von Teil 3 Abschnitt 2 Unterab-
schnitt 2 wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 2
Revision, bestimmte Beschwerden

und Rechtsbeschwerden“.

u) Die Vorbemerkung 3.2.2 wird wie folgt gefasst:

„Vorbemerkung 3.2.2:

Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden

1. in Verfahren über Rechtsbeschwerden

a) in Verfahren über Anträge auf Vollstreckbar-
erklärung ausländischer Titel oder auf Ertei-
lung der Vollstreckungsklausel zu ausländi-
schen Titeln sowie Anträge auf Aufhebung
oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung
oder der Vollstreckungsklausel,

b) in Familiensachen,

c) in Verfahren nach dem Gesetz über das ge-
richtliche Verfahren in Landwirtschafts-
sachen,

d) nach dem WpÜG und

e) nach § 15 KapMuG sowie

2. in Verfahren vor dem Bundesgerichtshof über
die Beschwerde oder Rechtsbeschwerde gegen
Entscheidungen des Bundespatentgerichts.“

v) In den Nummern 3208 und 3209 werden jeweils im
Gebührentatbestand nach den Wörtern „die Partei-
en“ die Wörter „oder die Beteiligten“ eingefügt.

w) In Nummer 3211 werden im Gebührentatbestand
nach dem Wort „Revisionskläger“ die Wörter „oder
Beschwerdeführer“ und nach dem Wort „Versäum-
nisurteil“ die Wörter „oder Versäumnisentschei-
dung“ eingefügt.

„Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Par-
tei oder ein Beteiligter, im Berufungsverfahren der
Berufungskläger, im Beschwerdeverfahren der Be-
schwerdeführer, nicht erschienen oder nicht ord-
nungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag
auf Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung oder
zur Prozess- oder Sachleitung gestellt wird:

Die Gebühr 3202 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . “.
r) u n v e r ä n d e r t

richtsgesetzes)“ gestrichen.

z8) In Nummer 6300 werden im Gebührentatbestand
die Wörter „bei erstmaliger Freiheitsentziehung
nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei
58 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

s) u n v e r ä n d e r t

t) u n v e r ä n d e r t

u) u n v e r ä n d e r t

v) Nummer 3331 wird aufgehoben.

w) u n v e r ä n d e r t

x) u n v e r ä n d e r t

y) u n v e r ä n d e r t

z) u n v e r ä n d e r t

z1) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 2

E n t w u r f

y) Die Vorbemerkung 3.3.3 wird wie folgt gefasst:

„Vorbemerkung 3.3.3:

Dieser Unterabschnitt gilt für

1. die Zwangsvollstreckung,

2. die Vollstreckung,

3. Verfahren des Verwaltungszwangs und

4. die Vollziehung eines Arrestes oder einstweili-
gen Verfügung,

soweit nachfolgend keine besonderen Gebühren be-
stimmt sind. Er gilt auch für Verfahren auf Eintra-
gung einer Zwangshypothek (§§ 867 und 870a
ZPO).“

z) Die Anmerkung zu Nummer 3309 wird aufgehoben.

z1) Nummer 3328 wird wie folgt geändert:

aa) Dem Gebührentatbestand werden die Wörter
„oder die einstweilige Einstellung oder Be-
schränkung der Vollstreckung und die Anord-
nung, dass Vollstreckungsmaßnahmen aufzu-
heben sind“ angefügt.

bb) In Satz 1 der Anmerkung werden nach den
Wörtern „Verhandlung hierüber“ die Wörter
„oder ein besonderer gerichtlicher Termin“
eingefügt.

z2) Die Nummer 3331 wird aufgehoben.

z3) In Nummer 3332 wird die Angabe „3331“ durch die
Angabe „3330“ ersetzt.

z4) Die Anmerkung zu Nummer 3337 wird wie folgt
geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter „für seine
Partei“ gestrichen.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. soweit lediglich beantragt ist, eine Eini-
gung der Parteien oder der Beteiligten zu
Protokoll zu nehmen oder soweit lediglich
Verhandlungen vor Gericht zur Einigung
geführt werden.“

z5) In Nummer 3400 werden im Gebührentatbestand
nach den Wörtern „der Partei“ die Wörter „oder des
Beteiligten“ eingefügt.

z6) Die Vorbemerkung 3.5 wird wie folgt gefasst:

„Vorbemerkung 3.5:

Die Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen
nicht in den in Vorbemerkung 3.1 Abs. 2 und in den
Vorbemerkungen 3.2.1 und 3.2.2 genannten Be-
schwerdeverfahren.“

z7) In Nummer 3502 wird im Gebührentatbestand die
Angabe „(§ 574 ZPO, § 78 Satz 2 des Arbeitsge-
z2) u n v e r ä n d e r t

ten“.

b) Die Angabe zu § 1313 wird wie folgt gefasst:

㤠1313 Aufhebung durch richterliche Entschei-
dung“.
59 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

z3) u n v e r ä n d e r t

Artikel 49

Änderung des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994
(BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), zuletzt geändert durch …,
wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. In Artikel 233 § 15 Abs. 3 Satz 7 werden die Wörter
„dem Erlass des Ausschlussurteils“ durch die Wörter
„der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses“ er-
setzt.

3. u n v e r ä n d e r t

Artikel 50

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I
S. 738), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 261 wird wie folgt gefasst:

„§ 261 Änderung der eidesstattlichen Versicherung;
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

Freiheitsentziehungen und bei Unterbringungsmaß-
nahmen nach § 70 Abs. 1 FGG“ durch die Wörter
„in Freiheitsentziehungssachen nach § 415 FamFG,
in Unterbringungssachen nach § 312 FamFG und
bei Unterbringungsmaßnahmen nach § 151 Nr. 6
und 7 FamFG“ ersetzt.

z9) In der Anmerkung zu Nummer 6302 werden die
Wörter „Fortdauer der Freiheitsentziehung und über
Anträge auf Aufhebung der Freiheitsentziehung so-
wie des Verfahrens über die Aufhebung oder Verlän-
gerung einer Unterbringungsmaßnahme nach § 70i
FGG“ durch die Wörter „Verlängerung oder Aufhe-
bung einer Freiheitsentziehung nach den §§ 425 und
426 FamFG oder einer Unterbringungsmaßnahme
nach den §§ 329 und 330 FamFG“ ersetzt.

Artikel 49

Änderung des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994
(BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), zuletzt geändert durch …,
wird wie folgt geändert:

1. Artikel 147 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 147

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschrif-
ten, nach denen für die Aufgaben des Betreuungsgerichts
oder des Nachlassgerichts andere Stellen als Gerichte zu-
ständig sind.“

2. In Artikel 233 § 15 Abs. 3 Satz 7 werden die Wörter „des
Ausschlussurteils“ durch die Wörter „des Ausschlie-
ßungsbeschlusses“ ersetzt.

3. Artikel 234 § 4 Abs. 3 Satz 8 wird wie folgt gefasst:

„Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
keit.“

Artikel 50

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I
S. 738), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 261 wird wie folgt gefasst:

„Änderung der eidesstattlichen Versicherung; Kos-

Kosten“.

b) u n v e r ä n d e r t

㤠1857 Aufhebung der Befreiung durch das Fami-
liengericht“.

t) Die Angaben zu den §§ 1906 bis 1908 werden wie
folgt gefasst:
60 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t

e) u n v e r ä n d e r t

f) u n v e r ä n d e r t

g) u n v e r ä n d e r t

h) u n v e r ä n d e r t

i) u n v e r ä n d e r t

j) u n v e r ä n d e r t

k) u n v e r ä n d e r t

l) u n v e r ä n d e r t

m) u n v e r ä n d e r t

n) u n v e r ä n d e r t

o) u n v e r ä n d e r t

p) u n v e r ä n d e r t

q) u n v e r ä n d e r t

r) u n v e r ä n d e r t

s) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 2

E n t w u r f

c) Die Angabe zu § 1449 wird wie folgt gefasst:

㤠1449 Wirkung der richterlichen Aufhebungsent-
scheidung“.

d) Die Angabe zu § 1470 wird wie folgt gefasst:

㤠1470 Wirkung der richterlichen Aufhebungsent-
scheidung“.

e) Die Angabe zu § 1479 wird wie folgt gefasst:

㤠1479 Auseinandersetzung nach richterlicher Auf-
hebungsentscheidung“.

f) Die Angabe zu § 1496 wird wie folgt gefasst:

㤠1496 Wirkung der richterlichen Aufhebungsent-
scheidung“.

g) Die Angabe zu § 1564 wird wie folgt gefasst:

㤠1564 Scheidung durch richterliche Entschei-
dung“.

h) Die Angaben zu den §§ 1600e und 1615o werden ge-
strichen.

i) Die Angabe zu § 1696 wird wie folgt gefasst:

„§ 1696 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen
und gerichtlich gebilligter Vergleiche“.

j) Die Angabe zu § 1697 wird wie folgt gefasst:

„§ 1697 (weggefallen)“.

k) Die Angabe zu § 1752 wird wie folgt gefasst:

„§ 1752 Beschluss des Familiengerichts, Antrag“.

l) Die Angabe zu § 1779 wird wie folgt gefasst:

„§ 1779 Auswahl durch das Familiengericht“.

m) Die Angabe zu § 1789 wird wie folgt gefasst:

„§ 1789 Bestellung durch das Familiengericht“.

n) Die Angabe zu § 1810 wird wie folgt gefasst:

㤠1810 Mitwirkung von Gegenvormund oder Fami-
liengericht“.

o) In Abschnitt 3, Titel 1 wird die Angabe zu Unter-
titel 3 wie folgt gefasst:

„Untertitel 3

Fürsorge und Aufsicht des Familiengerichts“.

p) Die Angabe zu § 1843 wird wie folgt gefasst:

„§ 1843 Prüfung durch das Familiengericht“.

q) Die Angabe zu § 1846 wird wie folgt gefasst:

„§ 1846 Einstweilige Maßregeln des Familienge-
richts“.

r) Die Angabe zu § 1847 wird wie folgt gefasst:

„§ 1847 Anhörung der Angehörigen“.

s) Die Angabe zu § 1857 wird wie folgt gefasst:
t) u n v e r ä n d e r t

ersetzt.

7. In § 887 Satz 2 werden die Wörter „der Erlassung des
Ausschlussurteils“ durch die Wörter „der Rechtskraft des
Ausschließungsbeschlusses“ ersetzt.
61 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

u) u n v e r ä n d e r t

v) Die Angabe zu den §§ 2260 bis 2262 wird wie folgt
gefasst:

„§§ 2260 bis 2262 (weggefallen)“.

w) u n v e r ä n d e r t

x) Die Angaben zu den §§ 2264 und 2273 werden wie
folgt gefasst:

㤠2264 (weggefallen)

§ 2273 (weggefallen)“.

y) u n v e r ä n d e r t

z) u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

4a. In § 204 Abs. 1 Nr. 14 werden nach dem Wort „Pro-
zesskostenhilfe“ die Wörter „oder Verfahrenskos-
tenhilfe“ eingefügt.

5. § 261 wird wie folgt gefasst:

㤠261
Änderung der eidesstattlichen Versicherung;

Kosten

(1) Das Gericht kann eine den Umständen entspre-
chende Änderung der eidesstattlichen Versicherung
beschließen.

(2) Die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen
Versicherung hat derjenige zu tragen, welcher die Ab-
gabe der Versicherung verlangt.“

6. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

㤠1906 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei
der Unterbringung

§ 1907 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei
der Aufgabe der Mietwohnung

§ 1908 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei
der Ausstattung“.

u) Die Angabe zu § 1999 wird wie folgt gefasst:

„§ 1999 Mitteilung an das Gericht“.

v) Die Angaben zu den §§ 2260 bis 2262 werden wie
folgt gefasst:

„§§ 2260 bis 2262 (weggefallen)“.

w) Die Angabe zu § 2263a wird gestrichen.

x) Die Angabe zu den §§ 2264 und 2273 werden wie
folgt gefasst:

㤠2264 (weggefallen)

§ 2273 (weggefallen)“.

y) Die Angaben zu den §§ 2300 und 2300a werden
durch folgende Angabe ersetzt:

„§ 2300 Anwendung der §§ 2259 und 2263; Rück-
nahme aus der amtlichen oder notariellen
Verwahrung“.

z) Die Angabe zu § 2360 wird wie folgt gefasst:

„§ 2360 (weggefallen)“.

2. § 55 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestri-
chen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

3. § 55a Abs. 6 und 7 wird aufgehoben.

4. In § 112 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 sowie in § 113
Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
„Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familienge-
richt“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das
Wort „Familiengerichts“ ersetzt.

5. § 261 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 1
und 2.

6. In § 800 Satz 1 werden die Wörter „das Ausschluss-
urteil“ durch die Wörter „den Ausschließungsbeschluss“
7. u n v e r ä n d e r t

15. § 1470 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „des Auf-
hebungsurteils“ durch die Wörter „der richterlichen
Aufhebungsentscheidung“ ersetzt.
62 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

12. u n v e r ä n d e r t

13. u n v e r ä n d e r t

14. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 2

E n t w u r f

8. § 927 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter „das Ausschluss-
urteil“ durch die Wörter „den Ausschließungsbe-
schluss“ ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter „vor der Erlassung
des Ausschlussurteils“ durch die Wörter „vor dem
Erlass des Ausschließungsbeschlusses“ sowie die
Wörter „das Urteil“ durch die Wörter „der Aus-
schließungsbeschluss“ ersetzt.

9. In § 1104 Abs. 1 Satz 2, § 1170 Abs. 2 Satz 1 sowie
§ 1171 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 werden
jeweils die Wörter „Erlassung des Ausschlussurteils“
durch die Wörter „Rechtskraft des Ausschließungs-
beschlusses“ ersetzt.

10. § 1313 wird wie folgt gefasst:

㤠1313
Aufhebung durch richterliche Entscheidung

Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung
auf Antrag aufgehoben werden. Die Ehe ist mit der
Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Vorausset-
zungen, unter denen die Aufhebung begehrt werden
kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.“

11. In § 1357 Abs. 2 Satz 1, § 1365 Abs. 2, § 1366 Abs. 3
Satz 3 und § 1369 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Vor-
mundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“
ersetzt.

12. § 1411 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „oder Betreu-
er“ gestrichen, das Wort „Vormundschaftsgerichts“
durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt und der
abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt
sowie die Wörter „ist der gesetzliche Vertreter ein
Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsge-
richts erforderlich.“ angefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „oder Betreu-
er“ gestrichen, das Wort „Vormundschaftsgerichts“
durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt und der
abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt
sowie die Wörter „ist der gesetzliche Vertreter ein
Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsge-
richts erforderlich.“ angefügt.

13. In den §§ 1426, 1430 und 1452 Abs. 1 wird jeweils das
Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Fami-
liengericht“ ersetzt.

14. § 1449 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „des Aufhe-
bungsurteils“ durch die Wörter „der richterlichen
Aufhebungsentscheidung“ ersetzt.

b) In Absatz 1 wird das Wort „Urteil“ durch die Wörter
„richterliche Entscheidung“ ersetzt.
15. u n v e r ä n d e r t

dersetzung erst später erfolgt. Die Sätze 1 und 2 gelten
auch, wenn die Sorge für das Vermögen eines anteils-
berechtigten Abkömmlings zum Aufgabenkreis eines
Betreuers gehört; in diesem Fall tritt an die Stelle des
Familiengerichts das Betreuungsgericht.“
63 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

16. § 1479 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Im Wortlaut werden das Wort „Urteil“ durch die
Wörter „richterliche Entscheidung“ und die Wörter
„das Urteil“ durch die Wörter „die richterliche Ent-
scheidung“ ersetzt.

17. u n v e r ä n d e r t

18. u n v e r ä n d e r t

19. u n v e r ä n d e r t

20. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

b) In Absatz 1 werden die Wörter „des Urteils“ durch
die Wörter „der richterlichen Entscheidung“ ersetzt.

16. § 1479 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Aufhebungs-
urteil“ durch die Wörter „richterlicher Aufhebungs-
entscheidung“ ersetzt.

b) Im Wortlaut wird das Wort „Urteil“ durch die Wör-
ter „richterliche Entscheidung“ und die Wörter „das
Urteil“ durch die Wörter „die richterliche Entschei-
dung“ ersetzt.

17. § 1484 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts“
durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Bei einer Ablehnung durch den Betreuer des über-
lebenden Ehegatten ist die Genehmigung des Be-
treuungsgerichts erforderlich.“

18. § 1491 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts“
durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bei einem Verzicht durch den Betreuer des Ab-
kömmlings ist die Genehmigung des Betreuungsge-
richts erforderlich.“

19. § 1492 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Vormundschafts-
gericht“ durch die Wörter „Familiengericht, wenn
eine Betreuung besteht, dem Betreuungsgericht“ er-
setzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Vormundschaftsge-
richts“ durch das Wort „Familiengerichts“ er-
setzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bei einer Aufhebung durch den Betreuer des
überlebenden Ehegatten ist die Genehmigung
des Betreuungsgerichts erforderlich.“

20. § 1493 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der überlebende Ehegatte hat, wenn ein anteils-
berechtigter Abkömmling minderjährig ist, die Absicht
der Wiederverheiratung dem Familiengericht anzuzei-
gen, ein Verzeichnis des Gesamtguts einzureichen, die
Gütergemeinschaft aufzuheben und die Auseinander-
setzung herbeizuführen. Das Familiengericht kann ge-
statten, dass die Aufhebung der Gütergemeinschaft bis
zur Eheschließung unterbleibt und dass die Auseinan-

29. Dem § 1685 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 Satz 3
bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die
Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 erfüllt sind.“
64 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

21. u n v e r ä n d e r t

22. u n v e r ä n d e r t

23. u n v e r ä n d e r t

24. u n v e r ä n d e r t

25. u n v e r ä n d e r t

26. u n v e r ä n d e r t

27. u n v e r ä n d e r t

28. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 2

E n t w u r f

21. § 1496 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „des Aufhe-
bungsurteils“ durch die Wörter „der richterlichen
Aufhebungsentscheidung“ ersetzt.

b) In Satz 1 werden die Wörter „des Urteils“ durch die
Wörter „der richterlichen Entscheidung“ ersetzt.

c) In Satz 2 werden die Wörter „das Urteil“ durch die
Wörter „die richterliche Entscheidung“ ersetzt.

22. § 1564 wird wie folgt gefasst:

㤠1564
Scheidung durch richterliche Entscheidung

Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung
auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden wer-
den. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung
aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Schei-
dung begehrt werden kann, ergeben sich aus den fol-
genden Vorschriften.“

23. In § 1592 Nr. 3 werden die Wörter „§ 640h Abs. 2 der
Zivilprozessordnung“ durch die Wörter „§ 182 Abs. 1
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
keit“ ersetzt.

24. In § 1596 Abs. 1 Satz 3 werden das Wort „Vormund-
schaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ und
der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt
sowie die Wörter “ist der gesetzliche Vertreter ein Be-
treuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts er-
forderlich.“ angefügt.

25. Die §§ 1600e und 1615o werden aufgehoben.

26. In § 1629a Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Vormund-
schaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ er-
setzt.

27. § 1631b Satz 4 wird aufgehoben.

28. Dem § 1684 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wieder-
holt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch
eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs an-
ordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspfleg-
schaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes
zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für
die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestim-
men. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz
von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangs-
pflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit entsprechend.“
29. u n v e r ä n d e r t

37. In § 1791c Abs. 3, § 1796 Abs. 1, § 1797 Abs. 1 Satz 2,
Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, §§ 1798, 1799 Abs. 1 Satz 2,
§ 1801 Abs. 1, § 1802 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 1803
Abs. 2 und 3 Satz 2, §§ 1809, 1810 in der Überschrift,
Satz 1 und 2, § 1811 Satz 1, § 1812 Abs. 1 Satz 1,
65 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

30. u n v e r ä n d e r t

31. u n v e r ä n d e r t

32. u n v e r ä n d e r t

33. u n v e r ä n d e r t

34. In § 1752 wird in der Überschrift und in Absatz 1,
§ 1753 Abs. 2, § 1757 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3
und 4, § 1758 Abs. 2 Satz 2, § 1760 Abs. 1, § 1763
Abs. 1, § 1764 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4, § 1765 Abs. 2
Satz 1 und Abs. 3, § 1768 Abs. 1, § 1771 Satz 1, § 1772
Abs. 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Buchstabe a und in
Buchstabe d, § 1774 Satz 1, § 1775 Satz 1 und 2,
§ 1778 Abs. 2, § 1779 in der Überschrift und in den
Absätzen 1, 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2, den §§ 1785,
1786 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2, § 1787 Abs. 2, § 1788
Abs. 1, § 1789 in der Überschrift sowie in Satz 1 wird
jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das
Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormund-
schaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ er-
setzt.

35. u n v e r ä n d e r t

36. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

30. § 1696 wird wie folgt gefasst:

㤠1696
Abänderung gerichtlicher Entscheidungen

und gerichtlich gebilligter Vergleiche

(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangs-
recht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu än-
dern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes
nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. § 1672
Abs. 2, § 1680 Abs. 2 Satz 1 sowie § 1681 Abs. 1 und 2
bleiben unberührt.

(2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder
einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwen-
dung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des
Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maß-
nahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl
des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit
der Maßnahme entfallen ist.“

31. § 1697 wird aufgehoben.

32. In § 1716 Satz 2, § 1746 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 1
und Abs. 3, § 1748 Abs.1 Satz 1 und Abs. 4, § 1749
Abs. 1 Satz 2 sowie in § 1750 Abs.1 Satz 1 und 3 wird
jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das
Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormund-
schaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ er-
setzt.

33. § 1751 Abs. 1 Satz 4 wird aufgehoben.

34. In § 1752 wird in der Überschrift und in Abs. 1, § 1753
Abs. 2, § 1757 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 und 4,
§ 1758 Abs. 2 Satz 2, § 1760 Abs. 1, § 1763 Abs. 1,
§ 1764 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4, § 1765 Abs. 2 Satz 1
und Abs. 3, § 1768 Abs. 1, § 1771 Satz 1, § 1772
Abs. 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Buchstabe a und
Buchstabe d, § 1774 Satz 1, § 1775 Satz 1 und 2,
§ 1778 Abs. 2, § 1779 in der Überschrift, Abs. 1, Abs. 2
Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2, §§ 1785, 1786 Abs. 1 Nr. 5.
und Abs. 2, § 1787 Abs. 2, § 1788 Abs. 1, § 1789 in der
Überschrift sowie in Satz 1 wird jeweils das Wort „Vor-
mundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“
und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das
Wort „Familiengerichts“ ersetzt.

35. § 1791a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter „schriftliche Verfü-
gung des Vormundschaftsgerichts“ durch die Wör-
ter „Beschluss des Familiengerichts“ ersetzt.

b) In Absatz 4 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“
durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt.

36. In § 1791b Abs. 2 werden die Wörter „schriftliche Ver-
fügung des Vormundschaftsgerichts“ durch die Wörter
„Beschluss des Familiengerichts“ ersetzt.
37. In § 1791c Abs. 3, § 1796 Abs. 1, § 1797 Abs. 1 Satz 2,
Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, den §§ 1798, 1799 Abs. 1
Satz 2, § 1801 Abs. 1, § 1802 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3,
§ 1803 Abs. 2 und 3 Satz 2, den §§ 1809, 1810 in der
Überschrift und in den Sätzen 1 und 2, § 1811 Satz 1,

laut, § 1884 Abs. 1 Satz 1 und 2, §§ 1886, 1887 Abs. 1
und 3, §§ 1888, 1889 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 1890 Satz 2
sowie in § 1892 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 wird jeweils
das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort
„Familiengericht“ und das Wort „Vormundschafts-
66 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 1812 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, § 1814 Satz 1,
§ 1815 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, den §§ 1816, 1817
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, den §§ 1818, 1819 Satz 1,
§ 1820 Abs. 1, § 1821 Abs. 1 in dem Satzteil vor Num-
mer 1, § 1822 in dem Satzteil vor Nummer 1, den
§§ 1823, 1824, 1825 Abs. 1, § 1826 sowie in § 1828
wird jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch
das Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormund-
schaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ er-
setzt.

38. u n v e r ä n d e r t

39. u n v e r ä n d e r t

40. u n v e r ä n d e r t

41. In § 1832 werden der Punkt am Ende durch ein Semi-
kolon ersetzt und die Wörter „abweichend von § 1829
Abs. 2 beträgt die Frist für die Mitteilung der Genehmi-
gung des Gegenvormunds zwei Wochen.“ angefügt.

42. In § 1835 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 1a Satz 1 und 3,
§ 1835a Abs. 4, der Überschrift des Untertitels 3 in
Buch 4 Abschnitt 3 Titel 1, § 1837 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, den §§ 1839, 1840 Abs. 1, 2
und 3 Satz 2 und Abs. 4, § 1841 Abs. 2 Satz 2, § 1843
in der Überschrift und in Absatz 1, § 1846 in der Über-
schrift und im Wortlaut wird jeweils das Wort „Vor-
mundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“
und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das
Wort „Familiengerichts“ ersetzt.

43. u n v e r ä n d e r t

44. In § 1851 Abs. 1, § 1852 Abs. 2 Satz 1, § 1854 Abs. 2
Satz 1 und 2, § 1857 in der Überschrift und im Wort-
Drucksache 16/9733 – 2

E n t w u r f

Abs. 2 und 3, § 1814 Satz 1, § 1815 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2, §§ 1816, 1817 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2,
§§ 1818, 1819 Satz 1, § 1820 Abs. 1, § 1821 Abs. 1 in
dem Satzteil vor Nr. 1., § 1822 in dem Satzteil vor
Nr. 1., §§ 1823, 1824, 1825 Abs. 1, § 1826 sowie in
§ 1828 wird jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“
durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vor-
mundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familienge-
richts“ ersetzt.

38. § 1829 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Vormundschafts-
gerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „zwei“ durch die An-
gabe „vier“ ersetzt.

c) In Absatz 3 wird das Wort „Vormundschafts-
gerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.

39. In § 1830 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts“
durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.

40. § 1831 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts“
durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.

b) In Satz 2 letzter Halbsatz werden nach dem Wort
„nicht“ die Wörter „in schriftlicher Form“ gestri-
chen.

41. In § 1832 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon
ersetzt und die Wörter „abweichend von § 1829 Abs. 2
beträgt die Frist für die Mitteilung der Genehmigung
des Gegenvormunds zwei Wochen.“ angefügt.

42. In § 1835 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 1a Satz 1 und 3,
§ 1835a Abs. 4, der Überschrift des Untertitels 3 in
Buch 4, Abschnitt 3, Titel 1, § 1837 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, §§ 1839, 1840 Abs. 1,
2 und 3 Satz 2 und Abs. 4, § 1841 Abs. 2 Satz 2, § 1843
in der Überschrift und Abs. 1, § 1846 in der Überschrift
und im Wortlaut wird jeweils das Wort „Vormund-
schaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ und
das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort
„Familiengerichts“ ersetzt.

43. § 1847 wird wie folgt gefasst:

㤠1847
Anhörung der Angehörigen

Das Familiengericht soll in wichtigen Angelegenhei-
ten Verwandte oder Verschwägerte des Mündels hören,
wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne
unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. § 1779
Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.“

44. In § 1851 Abs. 1, § 1852 Abs. 2 Satz 1, § 1854 Abs. 2
Satz 1 und 2, § 1857 in der Überschrift und im Wort-
laut, § 1884 Abs. 1 Satz 1 und 2, den §§ 1886, 1887
Abs. 1 und 3, den §§ 1888, 1889 Abs. 1 und 2 Satz 1,
§ 1890 Satz 2 sowie in § 1892 Abs. 1 und 2 Satz 1
und 2 wird jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“
durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort

schaftsgericht“ gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Vor-
mundschaftsgericht“ durch das Wort „Betreuungs-
gericht“ ersetzt.
67 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

„Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familien-
gerichts“ ersetzt.

45. u n v e r ä n d e r t

46. u n v e r ä n d e r t

47. In § 1896 Abs. 1 Satz 1, § 1897 Abs. 1 und 7 Satz 1,
§ 1898 Abs. 1, § 1899 Abs. 1 Satz 1, § 1900 Abs. 1
Satz 1, § 1901 Abs. 5 Satz 1, § 1901a Satz 1 bis 3,
§ 1903 Abs. 1 Satz 1, § 1904 in der Überschrift sowie
in Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „Vormund-
schaftsgericht“ durch das Wort „Betreuungsgericht“
und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das
Wort „Betreuungsgerichts“ ersetzt.

48. u n v e r ä n d e r t

49. In § 1906 in der Überschrift, in Absatz 2 Satz 1 und
Absatz 3 Satz 2, § 1907 in der Überschrift, in Absatz 1
Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, § 1908 in der
Überschrift und im Wortlaut, § 1908b Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 4 Satz 2, § 1908i Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2
wird jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch
das Wort „Betreuungsgericht“ und das Wort „Vormund-
schaftsgerichts“ durch das Wort „Betreuungsgerichts“
ersetzt.

50. u n v e r ä n d e r t

51. u n v e r ä n d e r t

52. u n v e r ä n d e r t

53. u n v e r ä n d e r t

54. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

gerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.

45. § 1893 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“
durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „die schriftliche Verfü-
gung des Vormundschaftsgerichts“ durch die Wör-
ter „der Beschluss des Familiengerichts“ ersetzt.

46. In § 1894 Abs. 1 wird das Wort „Vormundschafts-
gericht“ durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt.

47. In § 1896 Abs. 1 Satz 1, § 1897 Abs. 1 und 7 Satz 1,
§ 1898 Abs. 1, § 1899 Abs. 1 Satz 1, § 1900 Abs. 1
Satz 1, § 1901 Abs. 5 Satz 1, § 1901a Satz 1 bis 3,
§ 1903 Abs. 1 Satz 1, § 1904 in der Überschrift sowie
in Abs. 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „Vormund-
schaftsgericht“ durch das Wort „Betreuungsgericht“
und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das
Wort „Betreuungsgerichts“ ersetzt.

48. § 1905 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „vormundschafts-
gerichtliche“ durch das Wort „betreuungsgericht-
liche“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Vormundschafts-
gerichts“ durch das Wort „Betreuungsgerichts“ er-
setzt.

49. In § 1906 in der Überschrift, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3
Satz 2, § 1907 in der Überschrift, Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
Satz 1 und Abs. 3, § 1908 in der Überschrift und im
Wortlaut, § 1908b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2,
§ 1908i Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 wird jeweils
das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort
„Betreuungsgericht“ und das Wort „Vormundschafts-
gerichts“ durch das Wort „Betreuungsgerichts“ ersetzt.

50. In § 1909 Abs. 2 wird das Wort „Vormundschafts-
gericht“ durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt.

51. Dem § 1915 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„An die Stelle des Familiengerichts tritt das Betreu-
ungsgericht; dies gilt nicht bei der Pflegschaft für Min-
derjährige oder für eine Leibesfrucht.“

52. In § 1917 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 wird jeweils
das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Fa-
miliengericht“ ersetzt.

53. In § 1919 werden die Wörter „von dem Vormund-
schaftsgericht“ gestrichen.

54. § 1921 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „von dem Vormund-

64. In § 2282 Abs. 2 werden die Wörter „mit Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts“ gestrichen, der abschlie-
ßende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Wör-
ter „steht der Erblasser unter elterlicher Sorge oder Vor-
mundschaft, ist die Genehmigung des Familiengerichts
68 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

55. u n v e r ä n d e r t

56. u n v e r ä n d e r t

57. u n v e r ä n d e r t

58. § 2015 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Wird der Ausschließungsbeschluss erlassen
oder der Antrag auf Erlass des Ausschließungsbe-
schlusses zurückgewiesen, so ist das Aufgebotsver-
fahren erst dann als beendet anzusehen, wenn der
Beschluss rechtskräftig ist.“

59. In § 2045 Satz 2 werden die Wörter „Ist das Aufgebot
noch nicht beantragt“ durch die Wörter „Ist der Antrag
auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens noch nicht ge-
stellt“ ersetzt.

60. u n v e r ä n d e r t

61. u n v e r ä n d e r t

62. u n v e r ä n d e r t

63. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 2

E n t w u r f

55. § 1944 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen beru-
fen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfü-
gung von Todes wegen durch das Nachlassgericht.“

56. In § 1962 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts“
durch die Wörter „Familiengerichts oder Betreuungs-
gerichts“ ersetzt.

57. § 1999 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Vormundschafts-
gericht“ durch das Wort „Gericht“ ersetzt.

b) In Satz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“
durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt.

c) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Fällt die Nachlassangelegenheit in den Aufgaben-
kreis eines Betreuers des Erben, tritt an die Stelle
des Familiengerichts das Betreuungsgericht.“

58. § 2015 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Erlassung des Auf-
gebotes“ durch die Wörter „Einleitung des Aufge-
botsverfahrens“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Wird der Ausschließungsbeschluss erlassen
oder der Antrag auf Erlass des Ausschließungsbe-
schlusses zurückgewiesen, so ist das Aufgebotsver-
fahren erst dann als beendet anzusehen, wenn der
Ausschließungsbeschluss rechtskräftig ist.“

59. In § 2045 Satz 2 werden die Wörter „Ist das Aufgebot
noch nicht beantragt“ durch „Ist der Antrag auf Einlei-
tung des Aufgebotsverfahrens noch nicht gestellt“ er-
setzt.

60. § 2227 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ ge-
strichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

61. § 2248 wird wie folgt gefasst:

㤠2248
Verwahrung des eigenhändigen Testaments

Ein nach § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlan-
gen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung
zu nehmen.“

62. Die §§ 2260 bis 2262, 2263a, 2264 und 2273 werden
aufgehoben.

63. In § 2275 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Vormund-
schaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ er-
setzt.
64. u n v e r ä n d e r t

1. § 16 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
69 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

65. u n v e r ä n d e r t

66. u n v e r ä n d e r t

67. u n v e r ä n d e r t

68. u n v e r ä n d e r t

69. u n v e r ä n d e r t

70. u n v e r ä n d e r t

Artikel 55

Änderung des Verschollenheitsgesetzes

Das Verschollenheitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 401- 6, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt ge-
ändert:
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

erforderlich, ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer,
die des Betreuungsgerichts.“ angefügt.

65. § 2290 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „oder wird die Aufhe-
bung vom Aufgabenkreis eines Betreuers erfasst“
gestrichen und das Wort „Vormundschaftsgerichts“
durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Wird die Aufhebung vom Aufgabenkreis eines Be-
treuers erfasst, ist die Genehmigung des Betreu-
ungsgerichts erforderlich.“

66. § 2300 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠2300
Anwendung der §§ 2259 und 2263;

Rücknahme aus der amtlichen
oder notariellen Verwahrung“.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die §§ 2259 und 2263 sind auf den Erbver-
trag entsprechend anzuwenden.“

67. § 2300a wird aufgehoben.

68. § 2347 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Vormundschafts-
gerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“
ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für den Verzicht durch den Betreuer ist die
Genehmigung des Betreuungsgerichts erfor-
derlich.“

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Vormundschafts-
gerichts“ durch die Wörter „Familiengerichts oder
Betreuungsgerichts“ ersetzt.

69. Die §§ 2360 und 2368 Abs. 2 werden aufgehoben.

70. § 2369 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Gehören zu einer Erbschaft auch Gegenstände,
die sich im Ausland befinden, kann der Antrag auf Er-
teilung eines Erbscheins auf die im Inland befindlichen
Gegenstände beschränkt werden.“

Artikel 55

Änderung des Verschollenheitsgesetzes

Das Verschollenheitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 401- 6, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Buchstabe c werden nach dem Wort
„Ehegatte“ die Wörter „der Lebenspartner,“ ein-
gefügt.

2. § 4 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.
70 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Inhaber der elterlichen Sorge, Vormund
oder Pfleger kann den Antrag nur mit Genehmigung
des Familiengerichts, der Betreuer nur mit Genehmi-
gung des Betreuungsgerichts stellen.“

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

Artikel 57

Änderung des Erbbaurechtsgesetzes

§ 7 Abs. 3 Satz 2 des Erbbaurechtsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-6, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch … ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„§ 40 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1, 3 und 4 und § 63
Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit gelten entsprechend.“

Artikel 58

Änderung des Gesetzes
über die Kraftloserklärung von Hypotheken-,

Grundschuld- und Rentenschuldbriefen
in besonderen Fällen

Das Gesetz über die Kraftloserklärung von Hypotheken-,
Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fäl-
len in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
403-8, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt
geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

1a. In § 3 Abs. 1 werden die Wörter „(§ 1007 Nr. 2 der
Zivilprozessordnung)“ durch die Wörter „(§ 468
Drucksache 16/9733 – 2

E n t w u r f

„(3) Der Inhaber der elterlichen Sorge, Vormund oder
Pfleger kann den Antrag nur mit Genehmigung des Fami-
liengerichts, der Betreuer nur mit Genehmigung des Be-
treuungsgerichts stellen.“

2. In den §§ 27 und 28 Abs. 1 und 2 werden jeweils die
Wörter „sofortige weitere Beschwerde“ durch das Wort
„Rechtsbeschwerde“ ersetzt.

3. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) In Absatz 3 werden die Wörter „sofortige weitere Be-
schwerde“ durch das Wort „Rechtsbeschwerde“ er-
setzt.

4. In § 35 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 22 Abs. 2 und
§ 24 Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „Die
§§ 17 bis 19 und 49 bis 57 des Gesetzes über das Verfah-
ren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

Artikel 57

Änderung der Verordnung über das Erbbaurecht

§ 7 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über das Erbbaurecht
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 403-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„§ 40 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1, 3 und 4 und § 63
Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit gelten entsprechend.“

Artikel 58

Änderung des Gesetzes
über die Kraftloserklärung von Hypotheken-,

Grundschuld- und Rentenschuldbriefen
in besonderen Fällen

Das Gesetz über die Kraftloserklärung von Hypotheken-,
Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fäl-
len in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
403-8, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt
geändert:

1. In § 2 werden die Wörter „der Zivilprozessordnung“
durch die Wörter „des Gesetzes über das Verfahren in Fa-
miliensachen und in den Angelegenheiten der freiwilli-
gen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit)“ ersetzt.

2. u n v e r ä n d e r t

Familiengericht.“ angefügt.

2. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Wörter „§§ 983 bis 986 der
Zivilprozessordnung“ durch die Wörter „§ 447
71 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Ausschließungsbeschluss ist dem An-
tragsteller und dem im Antrag bezeichneten Besitzer
durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Ferner ist
er durch Aushang an der Gerichtstafel sowie seinem
wesentlichen Inhalt nach durch den elektronischen
Bundesanzeiger öffentlich bekannt zu machen.
§ 435 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Verfah-
ren in Familiensachen und in den Angelegenhei-
ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entspre-
chend.“

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

Artikel 61

Änderung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes

Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom 21. September
1994 (BGBl. I S. 2457), zuletzt geändert durch …, wird wie
folgt geändert:

1. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden das Wort „Vormund-
schaftsgericht“ durch das Wort „Betreuungsgericht“
und der abschließende Punkt durch ein Semikolon
ersetzt sowie die Wörter „ist der Grundstückseigen-
tümer oder der Inhaber des eingetragenen dinglichen
Rechts minderjährig, tritt an die Stelle des Betreu-
ungsgerichts das Familiengericht.“ angefügt.

b) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

3. In § 5 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „das Ausschluß-
urteil“ durch die Wörter „der Ausschließungsbeschluss“
ersetzt.

4. In § 7 werden die Wörter „des Ausschlußurteils und des
in § 1017 Abs. 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten
Urteils“ durch die Wörter „des Ausschließungsbeschlus-
ses und der in § 478 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfah-
ren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit bezeichneten Entscheidung“
ersetzt.

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „Ausschlussurteil“ durch
das Wort „Ausschließungsbeschluss“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der Ausschließungsbeschluss ist dem Antragsteller
und dem im Antrag bezeichneten Besitzer durch ein-
geschriebenen Brief zuzustellen. Ferner ist er durch
Aushang an der Gerichtstafel sowie seinem wesent-
lichen Inhalt nach durch den elektronischen Bundes-
anzeiger öffentlich bekannt zu machen.“

6. § 10 wird aufgehoben.

7. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ein aufgrund der Vorschriften dieses Gesetzes
erwirkter Ausschließungsbeschluss steht im Grund-
buchverfahren einem aufgrund des § 1162 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs erwirkten Ausschließungsbeschluss
gleich.“

Artikel 61

Änderung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes

Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom 21. September
1994 (BGBl. I S. 2457), zuletzt geändert durch …, wird wie
folgt geändert:

1. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Vormundschaftsge-
richt“ durch das Wort „Betreuungsgericht“ und der
abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt so-
wie die Wörter „ist der Grundstückseigentümer oder
der Inhaber des eingetragenen dinglichen Rechts min-
derjährig, tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts
das Familiengericht.“ angefügt.

b) In Absatz 3 Satz 4 werden das Wort „Vormund-
schaftsgericht“ durch das Wort „Betreuungsgericht“
und der abschließende Punkt durch ein Semikolon
ersetzt sowie die Wörter „ist der Vertretene minder-
jährig, tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das
2. u n v e r ä n d e r t

„Meldet der Miteigentümer sein Recht im Aufge-
botsverfahren an, so tritt die Ausschließung nur
dann nicht ein, wenn der Berichtigungsanspruch
bis zum Ende der Aufgebotsfrist rechtshängig ge-
macht oder anerkannt worden ist.“
72 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

4a. § 102 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠102
Verfahrenskostenhilfe“.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „fin-
den“ die Wörter „die §§ 76, 77 und 78 Abs. 4
und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Fami-
liensachen und in den Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit sowie im Übrigen“ ein-
gefügt.“

5. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 2

E n t w u r f

Abs. 2, § 448 bis 450 des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „dem Aus-
schlussurteil“ durch die Wörter „der Rechtskraft des
Ausschließungsbeschlusses“ ersetzt.

3. In § 89 Abs. 1 werden die Wörter „des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinnge-
mäß“ durch die Wörter „des Buchs 4 des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend“ er-
setzt.

4. § 96 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 367 des Gesetzes über das Verfahren in Fami-
liensachen und in den Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzu-
wenden.“

bb) In Satz 5 werden die Wörter „§ 97 Abs. 1 des Ge-
setzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 371 Abs. 1
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensa-
chen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

b) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 372 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden.“

5. § 114 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „die §§ 977 bis 981
der Zivilprozessordnung“ durch die Wörter „die
§§ 442 bis 445 des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
sowie § 547 der Zivilprozessordnung gelten sinnge-
mäß. Die Beschwerde kann nur durch die Einreichung
einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Be-
schwerdeschrift eingelegt werden.“
73 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 74

Änderung des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1089), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „dem Aus-
schlussurteil“ durch die Wörter „der Rechtskraft des
Ausschließungsbeschlusses“ ersetzt.

Artikel 74

Änderung des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1089), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. In § 33 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort „sofortige“ gestri-
chen.

2. § 35 Abs. 3 Satz 3 und 4 wird durch folgenden
Satz ersetzt:

„Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig;
die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.“

3. In § 72 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der Zivilpro-
zessordnung“ durch die Wörter „dem Gesetz über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

4. In § 73 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „sofortige“ gestri-
chen.

5. § 85 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „sofortige“ gestri-
chen.

b) Absatz 3 Satz 3 und 4 wird durch folgenden
Satz ersetzt:

„Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zuläs-
sig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.“

6. § 98 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ist streitig oder ungewiss, nach welchen gesetz-
lichen Vorschriften der Aufsichtsrat zusammenzusetzen
ist, so entscheidet darüber auf Antrag ausschließlich das
Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz
hat.“

7. § 99 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Gesetz über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“
durch die Wörter „Gesetz über das Verfahren in Fami-
liensachen und in den Angelegenheiten der freiwilli-
gen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 1 bis 7 wird durch folgende Sätze er-
setzt:

„Das Landgericht entscheidet durch einen mit Grün-
den versehenen Beschluss. Gegen die Entscheidung
des Landgerichts findet die Beschwerde statt. Sie
kann nur auf eine Verletzung des Rechts gestützt wer-
den; § 72 Abs. 1 Satz 2 und § 74 Abs. 2 und 3 des Ge-
setzes über das Verfahren in Familiensachen und in

c) In Absatz 8 werden die Wörter „Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“
durch die Wörter „Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
74 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

12. § 142 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) Die Sätze 4 bis 6 werden aufgehoben.

b) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9733 – 2

E n t w u r f

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Wörter „den zweiten
Rechtszug“ durch die Wörter „das Verfahren
über ein Rechtsmittel“ und die Wörter „die Be-
schwerde“ durch die Wörter „das Rechtsmit-
tel“ ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter „die Beschwerde“
durch die Wörter „das Rechtsmittel“ ersetzt.

8. In § 103 Abs. 3 Satz 4 wird das Wort „sofortige“ gestri-
chen.

9. § 104 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 4 wird jeweils
das Wort „sofortige“ gestrichen.

b) Absatz 6 Satz 3 und 4 wird durch folgenden
Satz ersetzt:

„Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zuläs-
sig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.“

10. In § 122 Abs. 3 Satz 4 wird das Wort „sofortige“ gestri-
chen.

11. § 132 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) § 99 Abs. 1, 3 Satz 1, 2 und 4 bis 6 sowie
Abs. 5 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Die Be-
schwerde findet nur statt, wenn das Landgericht sie
in der Entscheidung für zulässig erklärt. § 70 Abs. 2
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden.“

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Wörter „den zweiten
Rechtszug“ durch die Wörter „das Verfahren
über ein Rechtsmittel“ und die Wörter „die Be-
schwerde“ durch die Wörter „das Rechtsmit-
tel“ ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter „die Beschwerde“
durch die Wörter „das Rechtsmittel“ ersetzt.

12. § 142 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort „sofortige“ gestrichen.

bb) Satz 4 bis 6 wird aufgehoben.

b) Absatz 6 Satz 3 und 4 wird durch folgenden
Satz ersetzt:

„Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zuläs-
sig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.“
c) u n v e r ä n d e r t

ersetzt.

b) In Nummer 6 werden die Wörter „§ 141a des Geset-
zes über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 394 des Gesetzes
75 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

13. § 145 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) In Satz 3 wird die Angabe 㤠142 Abs. 5 Satz 5
und 6, Abs. 8“ durch die Angabe „§ 142 Abs. 5
Satz 2, Abs. 8“ ersetzt.

14. u n v e r ä n d e r t

15. u n v e r ä n d e r t

16. u n v e r ä n d e r t

17. u n v e r ä n d e r t

18. § 258 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird das Wort „sofortige“ gestrichen.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Über den Antrag gemäß Absatz 1 entscheidet
das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesell-
schaft ihren Sitz hat.“

19. u n v e r ä n d e r t

20. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

13. § 145 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird aufgehoben.

b) In Satz 3 werden die Wörter „§ 142 Abs. 5 Satz 5
und 6, Abs. 8“ durch die Angabe „§ 142 Abs. 5
Satz 2, Abs. 8“ ersetzt.

14. § 147 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 4 wird das Wort „sofortige“ gestrichen.

b) Die Sätze 7 und 8 werden durch folgenden Satz er-
setzt:

„Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zuläs-
sig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.“

15. § 148 Abs. 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssa-
chen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivil-
kammer. Die Landesregierung kann die Entscheidung
durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer
Landgerichte einem der Landgerichte übertragen, wenn
dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf
die Landesjustizverwaltung übertragen.“

16. In § 241 Nr. 6 und § 242 Abs. 2 Satz 3 und 5 werden je-
weils die Wörter „§ 144 Abs. 2 des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“
durch die Wörter „§ 398 des Gesetzes über das Verfah-
ren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

17. In § 246 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 142 Abs. 5
Satz 5 und 6“ durch die Angabe „§ 148 Abs. 2 Satz 3
und 4“ ersetzt.

18. In § 258 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „sofortige“ gestri-
chen.

19. § 260 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden die Wörter „den zweiten Rechts-
zug“ durch die Wörter „das Verfahren über ein
Rechtsmittel“ und die Wörter „die Beschwerde“
durch die Wörter „das Rechtsmittel“ ersetzt.

b) In Satz 4 werden die Wörter „die Beschwerde“
durch die Wörter „das Rechtsmittel“ ersetzt.

20. § 262 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 144a des Geset-
zes über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 399 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“

keit“ ersetzt.
76 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

21. u n v e r ä n d e r t

22. u n v e r ä n d e r t

23. u n v e r ä n d e r t

24. u n v e r ä n d e r t

25. u n v e r ä n d e r t

26. § 315 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) In Satz 5 wird die Angabe 㤠142 Abs. 5 Satz 5
und 6, Abs. 8“ durch die Angabe „§ 142 Abs. 8“ er-
setzt.

c) u n v e r ä n d e r t

Artikel 83

Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965
(BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt
geändert:
Drucksache 16/9733 – 2

E n t w u r f

über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“
ersetzt.

21. § 265 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „sofortige“ gestri-
chen.

b) Absatz 4 Satz 3 und 4 wird durch folgenden
Satz ersetzt:

„Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zuläs-
sig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.“

22. In § 270 Abs. 3 Satz 2 und § 273 Abs. 5 wird jeweils
das Wort „sofortige“ gestrichen.

23. In § 275 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 144 Abs. 1
des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 397 Abs. 1 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“
ersetzt.

24. § 289 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 144a des Geset-
zes über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 399 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“
ersetzt.

b) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 141a des Geset-
zes über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 394 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“
ersetzt.

25. In § 293c Abs. 2 wird die Angabe „7“ durch die Angabe
„5“ ersetzt.

26. § 315 wird wie folgt geändert:

a) Satz 4 wird aufgehoben.

b) In Satz 5 werden die Wörter „§ 142 Abs. 5 Satz 5
und 6, Abs. 8“ durch die Angabe „§ 142 Abs. 8“ er-
setzt.

c) In Satz 6 wird das Wort „sofortige“ gestrichen.

Artikel 83

Änderung des Urheberrechtsgesetzes

In § 138 Abs. 2 Satz 5 des Urheberrechtsgesetzes vom
9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch
… geändert worden ist, werden die Wörter „Gesetzes über
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch
die Wörter „Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
1. § 101 Abs. 9 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 4 werden die Wörter „des Gesetzes über
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-

77 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

keit mit Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3“ durch
die Wörter „des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

b) In Satz 6 werden das Wort „sofortige“ und die
Wörter „zum Oberlandesgericht“ gestrichen.

c) Satz 7 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei
Wochen einzulegen.“

d) Satz 8 wird aufgehoben.

2. In § 138 Abs. 2 Satz 5 werden die Wörter „Gesetzes über
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“
durch die Wörter „Gesetzes über das Verfahren in Fami-
liensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

Artikel 83a

Änderung des Patentgesetzes

§ 140b Abs. 9 des Patentgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I
S. 1), das zuletzt durch … (BGBl. I S. …) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 4 werden die Wörter „des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit
Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3“ durch die Wörter
„des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit“ ersetzt.

2. In Satz 6 werden das Wort „sofortige“ und die Wör-
ter „zum Oberlandesgericht“ gestrichen.

3. Satz 7 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wo-
chen einzulegen.“

4. Satz 8 wird aufgehoben.

Artikel 83b

Änderung des Gebrauchsmustergesetzes

§ 24b Abs. 9 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 28. August 1986
(BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch … (BGBl. I S. …) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 4 werden die Wörter „des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit
Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3“ durch die Wörter
„des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit“ ersetzt.

2. In Satz 6 werden das Wort „sofortige“ und die Wör-
ter „zum Oberlandesgericht“ gestrichen.

78 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

3. Satz 7 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wo-
chen einzulegen.“

4. Satz 8 wird aufgehoben.

Artikel 83c

Änderung des Markengesetzes

§ 19 Abs. 9 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156), das zuletzt durch …
(BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. In Satz 4 werden die Wörter „des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit
Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3“ durch die Wörter
„des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit“ ersetzt.

2. In Satz 6 werden das Wort „sofortige“ und die Wör-
ter „zum Oberlandesgericht“ gestrichen.

3. Satz 7 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wo-
chen einzulegen.“

4. Satz 8 wird aufgehoben.

Artikel 83d

Änderung des Geschmacksmustergesetzes

§ 46 Abs. 9 des Geschmacksmustergesetzes vom
12. März 2004 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch …
(BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. In Satz 4 werden die Wörter „des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit
Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3“ durch die Wörter
„des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit“ ersetzt.

2. In Satz 6 werden das Wort „sofortige“ und die Wör-
ter „zum Oberlandesgericht“ gestrichen.

3. Satz 7 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wo-
chen einzulegen.“

4. Satz 8 wird aufgehoben.

Artikel 83e

Änderung des Sortenschutzgesetzes
Drucksache 16/9733 – 2

E n t w u r f
§ 37b Abs. 9 des Sortenschutzgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 3164), das zuletzt durch … (BGBl. I S. …) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

„Es hat in folgenden Verfahren nach dem Gesetz
über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
mitzuwirken:
79 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

1. In Satz 4 werden die Wörter „des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit
Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3“ durch die Wörter
„des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit“ ersetzt.

2. In Satz 6 werden das Wort „sofortige“ und die Wör-
ter „zum Oberlandesgericht“ gestrichen.

3. Satz 7 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei
Wochen einzulegen.“

4. Satz 8 wird aufgehoben.

Artikel 96

entfällt

Artikel 105

Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugend-
hilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezem-
ber 2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch …, wird
wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3 Nr. 6 werden die Wörter „den Vormund-
schafts- und“ gestrichen.

2. u n v e r ä n d e r t

3. § 50 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

Artikel 96

Änderung des Gesetzes
über die Liquidation der Deutschen Reichsbank

und der Deutschen Golddiskontbank

§ 4 des Gesetzes über die Liquidation der Deutschen
Reichsbank und der deutschen Golddiskontbank in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7620-6, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch … geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 3 werden die Wörter „Reichsgesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch
die Wörter „Gesetzes über das Verfahren in Familien-
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit“ ersetzt.

2. In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „sofortige“ gestrichen.

Artikel 105

Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugend-
hilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezem-
ber 2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch …, wird
wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3 Nummer 6 werden die Wörter „den Vor-
mundschafts- und“ gestrichen.

2. In § 8 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Familienge-
richt“ das Komma und die Wörter „dem Vormundschafts-
gericht“ gestrichen.

3. § 50 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „den Vormund-
schafts- und“ gestrichen.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „das Vormund-
schaftsgericht und“ gestrichen.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Es hat in folgenden Verfahren nach dem Gesetz
über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
mitzuwirken:

80 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. Adoptionssachen (§ 188 Abs. 2, §§ 189, 194,
195 des Gesetzes über das Verfahren in Fami-
liensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit),

4. Wohnungszuweisungssachen (§ 204 Abs. 2,
§ 205 des Gesetzes über das Verfahren in Fa-
miliensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit) und

5. u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

4. In § 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3, § 53 Abs. 1
und 3 Satz 3, 4 und 5, § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3
und 4 und § 57 wird jeweils das Wort „Vormundschafts-
gericht“ durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort
„Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familienge-
richts“ ersetzt.

5. u n v e r ä n d e r t

6. In § 99 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e werden die Wörter
„- und vormundschafts“ gestrichen.

Artikel 110a

Änderungen
aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes

zur Umsetzung des Haager Übereinkommens
vom 13. Januar 2000 über den internationalen

Schutz von Erwachsenen

(1) Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung des Haager
Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den interna-
tionalen Schutz von Erwachsenen vom 17. März 2007
(BGBl. I S. 314), das zuletzt durch … geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Drucksache 16/9733 – 2

E n t w u r f

1. Kindschaftssachen (§ 162 des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit),

2. Abstammungssachen (§ 176 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit),

3. Adoptionssachen (§§ 188 Abs. 2, 189, 194,
195 des Gesetzes über das Verfahren in Fami-
liensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit),

4. Wohnungszuweisungssachen (§§ 204 Abs. 2,
205 des Gesetzes über das Verfahren in Fami-
liensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit) und

5. Gewaltschutzsachen (§§ 212, 213 des Geset-
zes über das Verfahren in Familiensachen und
in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit).“

c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„In Kindschaftssachen informiert das Jugendamt das
Familiengericht in dem Termin nach § 155 Abs. 2 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
über den Stand des Beratungsprozesses.“

4. In § 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3, § 53 Abs. 1
und 3 Satz 3, 4 und 5, § 56 Abs. 3 und Abs. 4 und § 57
wird jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch
das Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormund-
schaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ er-
setzt.

5. In § 87c Abs. 2 Satz 3 und 4 und Abs. 3 Satz 1 und 3 wird
das Wort „Vormundschaftsgericht“ jeweils durch das
Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschafts-
gerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.

6. In § 99 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e wird die Angabe „- und
vormundschafts“ gestrichen.
„(2) § 15 des Rechtspflegergesetzes vom 5. Novem-
ber 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch … geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Text wird Absatz 1.

81 – Drucksache 16/9733

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Maßnahmen und Anordnungen nach
den §§ 6 bis 12 des Erwachsenenschutzüber-
einkommens-Ausführungsgesetzes vom 17. März
2007 (BGBl. I S. 314) bleiben dem Richter vorbe-
halten.“

2. In Absatz 4 werden die Angabe „206“ durch die An-
gabe „207“ und jeweils die bisherige Angabe „207“
durch die Angabe „208“ ersetzt.

(2) Das FGG-Reformgesetz wird wie folgt geändert:

1. Artikel 23 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

,5. Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt:

㤠15
Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche

Zuweisungssachen

(1) Von den Angelegenheiten, die dem Betreu-
ungsgericht übertragen sind, bleiben dem Richter
vorbehalten:

1. Verrichtungen aufgrund der §§ 1896 bis 1900,
1908a und 1908b Abs. 1, 2 und 5 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs sowie die anschließende Be-
stellung eines neuen Betreuers;

2. die Bestellung eines neuen Betreuers im Falle
des Todes des Betreuers nach § 1908c des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs;

3. Verrichtungen aufgrund des § 1908d des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs, des § 291 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit, wenn die genannten Verrichtungen
nicht nur eine Betreuung nach § 1896 Abs. 3
des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffen;

4. Verrichtungen aufgrund der §§ 1903 bis 1905
des Bürgerlichen Gesetzbuchs;

5. die Anordnung einer Betreuung oder Pfleg-
schaft über einen Angehörigen eines fremden
Staates einschließlich der vorläufigen Maßre-
geln nach Artikel 24 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche;

6. die Anordnung einer Betreuung oder Pfleg-
schaft aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften;

7. die Entscheidungen nach § 1908i Abs. 1 Satz 1
in Verbindung mit § 1632 Abs. 1 bis 3, § 1797
Abs. 1 Satz 2 und § 1798 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs;

8. die Genehmigung nach § 6 des Gesetzes über
die freiwillige Kastration und andere Behand-
lungsmethoden;

9. die Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 sowie
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f
nach § 6 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 3 Satz 2 und § 9
Abs. 3 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 3
Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Änderung
der Vornamen und die Feststellung der Ge-
schlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen.

82 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(2) Die Maßnahmen und Anordnungen nach
den §§ 6 bis 12 des Erwachsenenschutzüber-
einkommens-Ausführungsgesetzes vom 17. März
2007 (BGBl. I S. 314) bleiben dem Richter vor-
behalten.“ ‘

2. Artikel 47 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b wird wie folgt ge-
fasst:

„b) Die bisherigen Nummern 204 bis 207 werden die
Nummern 205 bis 208.“

(3) Absatz 1 wird aufgehoben.

Artikel 111

Übergangsvorschrift

Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur
Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Ange-
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet wor-
den sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Ge-
setzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bean-
tragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes
zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den An-
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden
Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlänge-
rungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkraft-
treten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Fami-
liensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung,
wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhe-
bungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur
Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit einge-
leitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkraft-
treten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Fami-
liensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

Artikel 112

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt, mit Ausnahme von Artikel 110a
Abs. 2 und 3, am 1. September 2009 in Kraft; gleichzeitig
treten das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch …, und das Gesetz über das gericht-
liche Verfahren bei Freiheitsentziehungen in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 316-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch …, außer
Kraft.

(2) Artikel 110a Abs. 2 und 3 tritt an dem Tag in Kraft,
an dem das Gesetz zur Umsetzung des Haager Überein-
Drucksache 16/9733 – 2

E n t w u r f

Artikel 111

Übergangsvorschrift

Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur
Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Ange-
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet wor-
den sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Ge-
setzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bean-
tragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes
zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den An-
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden
Vorschriften anzuwenden.

Artikel 112

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am … (einsetzen: erster Tag des zwölf-
ten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats) in
Kraft; gleichzeitig treten das Gesetz über die Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch …, und
das Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsent-
ziehungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 316-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-
letzt geändert durch …, außer Kraft.
kommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen
Schutz von Erwachsenen vom 17. März 2007 (BGBl. I
S. 314) nach seinem Artikel 3 in Kraft tritt, wenn dieser
Tag auf den … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach
Absatz 1] fällt oder vor diesem Zeitpunkt liegt.

(FamFG) regele solch unterschiedliche Bereiche wie das Volkert Vorwerk Bundesgerichtshof Karlsruhe.
Teil II der Anhörung am 13. Februar 2008 – Familiengericht-
liches Verfahren

Verfahren in Familiensachen, Betreuungs- und Unterbrin-
gungssachen, Registersachen, Nachlasssachen und in Frei-
heitsentziehungssachen neu. Sie sei sehr erfreut, dass die
sog. Scheidung light bereits im Regierungsentwurf nicht
mehr enthalten gewesen sei.

1. Dr. Ludwig
Bergschneider

Rechtsanwalt, München
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 283 – Drucksache 16/9733

Bericht der Abgeordneten Ute Granold, Dirk Manzewski, Christine Lambrecht,
Joachim Stünker, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Jörn Wunderlich
und Jerzy Montag

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/6308 in seiner 118. Sitzung am 11. Oktober 2007 in
erster Lesung beraten und dem Rechtsausschuss zur feder-
führenden Beratung und zur Mitberatung dem Ausschuss für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend überwiesen.

II. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat die Vorlage in seiner 60. Sitzung am 18. Juni 2008 bera-
ten und mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD,
FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthal-
tung der Fraktion DIE LINKE. beschlossen, die Annahme
des Gesetzentwurfs in der Fassung der Beschlussempfeh-
lung zu empfehlen.

III. Beratung im Rechtsausschuss

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 77. Sitzung
am 24. Oktober 2007 beraten und beschlossen, eine Anhö-
rung durchzuführen. Der erste Teil der Anhörung fand am
11. Februar 2008 (86. Sitzung), der zweite Teil am 13. Fe-
bruar 2008 (88. Sitzung) statt. An den Anhörungen haben
folgende Sachverständige teilgenommen:

Teil I der Anhörung am 11. Februar 2008 – Allgemeines Ver-
fahrensrecht

Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörungen wird auf die
Protokolle der 86. und 88. Sitzung des Rechtsausschusses
vom 11. und 13. Februar 2008 mit den anliegenden Stellung-
nahmen der Sachverständigen verwiesen.

Zu dem Gesetzentwurf lagen dem Rechtsausschuss mehrere
Petitionen vor.

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf am 18. Juni
2008 abschließend beraten und mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
beschlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fas-
sung der Beschlussempfehlung zu empfehlen.

Die Fraktion der CDU/CSU unterstrich, dass aufgrund der
intensiven Berichterstattergespräche und der ausführlichen
Anhörungen, deren Ergebnisse in die Ausschussberatungen
eingeflossen seien, ein umfassender Gesetzentwurf entstan-
den sei, der sich auf eine breite parlamentarische Basis stüt-
zen könne. Er berücksichtige auch in vielerlei Hinsicht die
Anliegen des Bundesrates. Ausdrücklich danke sie den Mit-
arbeitern des Bundesministeriums der Justiz für die kon-
struktive Zusammenarbeit und stets zeitnahe Umsetzung
sämtlicher Änderungswünsche.

Der Gesetzentwurf über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

1. Prof. Dr.
Cornelia Bohnert

Katholische Hochschule
für Sozialwesen Berlin

2. Ulrike Donat Rechtsanwältin, Hamburg
3. Dr. Jörg Grotkopp Richter am Amtsgericht Ratzeburg
4. Prof. Dr.

Florian Jacoby
Universität Bielefeld, Fakultät
für Rechtswissenschaft

5. Prof. Dr.
Bernhard Knittel

Vorsitzender Richter am
Oberlandesgericht München

6. Dr. Angelika Nake Rechtsanwältin, Vorsitzende
der Kommission Zivil-, Familien-,
Erbrecht, Recht anderer Lebensge-
meinschaften des Deutschen Juris-
tinnenbundes, Berlin

7. Klaus Schnitzler Fachanwalt für Familienrecht,
Euskirchen

8. Dr. Timm Starke Notar, Bonn
9. Prof. Dr. Rechtsanwalt beim

3. Prof. Dr.
Sibylla Flügge

Fachhochschule Frankfurt am
Main, Fachbereich Soziale Arbeit
und Gesundheit

4. Dr. Rose
Häußermann

Präsidentin des Landgerichts
Tübingen

5. Dr. Frank
Klinkhammer

Richter am Oberlandesgericht
Düsseldorf

6. Dr. Susanne
Nothhafft

Deutsches Jugendinstitut e. V.,
München

7. Johannes Ohr Richter am Amtsgericht Wies-
baden

8. Ingeborg
Rakete-Dombek

Rechtsanwältin und Notarin,
Vorsitzende der Arbeitsgemein-
schaft Familienrecht des Deut-
schen Anwaltvereins e. V., Berlin

9. Prof. Dr.
Ludwig Salgo

Professor an der Johann Wolfgang
Goethe-Universität, Fachbereich
Rechtswissenschaft sowie an der
FH Frankfurt am Main, Fachbe-
reich Soziale Arbeit und Gesund-
heit, Bereich Recht.
Als Reaktion auf Probleme in der Praxis seien folgende
Neuerungen hervorzuheben: In Verfahren zum Umgangs-

2. Helmut Borth Präsident des Amtsgerichts
Stuttgart

Drucksache 16/9733 – 284 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

und Sorgerecht sei ein Vorrangs- und Beschleunigungsgebot
eingeführt worden. Dies gehe mit dem Appell an die Länder
einher, die notwendigen Ressourcen bei den Gerichten und
den Jugendämtern bereitzustellen. Ferner werde ein Verfah-
rensbeistand für Kinder in Kindschaftssachen eingeführt.
Als Ergebnis der Beratung müsse das Familiengericht den
sog. großen Aufgabenkreis des Verfahrensbeistandes eigens
anordnen und auch begründen. Die Vergütung der Verfah-
rensbeistände werde in Anlehnung an die Vergütung von
Rechtsanwälten pauschalisiert, wobei abhängig vom Um-
fang des Aufgabenkreises eine Staffelung erfolge. Um Zuwi-
derhandlungen gegen Anordnungen des Gerichts auch im
Nachhinein sanktionieren zu können, werde das System der
Zwangsmittel durch Ordnungsmittel ersetzt. Darüber hinaus
werde unter Wahrung des Elternrechts ein Umgangspfleger
für schwerwiegende Konflikte im Bereich des Umgangs für
die betroffenen Kinder eingeführt. Beim neuen Großen Fa-
miliengericht sollen alle Fragen in Bezug auf Ehe und Fami-
lie zusammengeführt werden. Aufgrund der Anregungen aus
der öffentlichen Anhörung wurde für die Fälle der häus-
lichen Gewalt u. a. die Möglichkeit einer getrennten Anhö-
rung der Beteiligten eingeführt.

Einvernehmen sei bei einem weiteren Kernstück der Reform
– der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde in den besonders
grundrechtsrelevanten Bereichen der Betreuung, Unterbrin-
gung und Freiheitsentziehung – erreicht worden. Der An-
waltszwang werde auf Unterhaltssachen erweitert, weil hier
die Durchführung des Hauptverfahrens nicht mehr zwingend
sei, eine Entscheidung aber weitreichende Auswirkungen
habe. Im Bereich der Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe
erfolge eine Verweisung auf die entsprechenden Vorschriften
der ZPO, so dass es hier bei der bisherigen Rechtslage blei-
be. Die Beratungskostenhilfe werde in einem anderen Ge-
setzgebungsverfahren behandelt.

Wichtig sei der Fraktion der CDU/CSU ferner die zeitgleiche
Klärung sämtlicher Folgesachen wie Unterhalts-, Hausrats-,
Sorge- und Umgangsrecht mit der einvernehmlichen Schei-
dung. Der Antragsteller habe sich bereits in der Antrags-
schrift an das Gericht über eine etwaige Regelung dieser
Punkte zu erklären.

Das Gesetz solle zum 1. September 2009 in Kraft treten. Der
Praxis sei damit ausreichend Zeit für die erforderliche Um-
stellung gegeben.

Die Fraktion der FDP begrüßte, dass auch aufgrund der
konstruktiven Berichterstattergespräche ein sehr guter und
übersichtlicher Gesetzentwurf zustande gekommen sei, in
den Erfahrungen aus der Praxis eingegangen seien. Sie freue
sich, dass in letzter Minute auch noch eine Einigung im Hin-
blick auf die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde in wesent-
lichen Bereichen erfolgt sei.

Sie habe aber auch Kritik zu äußern. So unterstütze sie
die Änderungsanträge der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN. Zu kritisieren sei insbesondere, dass gemäß § 57
FamFG-E Umgangsentscheidungen im Verfahren der einst-
weiligen Anordnung nicht anfechtbar seien. Daher stelle sie
einen entsprechenden Änderungsantrag zur Abstimmung.
Auch das neue System der Ordnungsmittel anstelle von
Zwangsmitteln stoße in der Fraktion der FDP vor dem Hin-
tergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Sie unterstütze auch das Beschleunigungsgebot in Umgangs-
und Sorgerechtsverfahren. Letztlich müsse sich aber in der
Praxis beweisen, ob die Jugendämter und Gerichte über-
haupt in der Lage seien, innerhalb der gesetzten kurzen Zeit-
spanne die Verfahren zu beginnen. Hier – wie bereits bei der
Umsetzung der Änderung des § 1666 BGB und den entspre-
chenden Änderungen im FGG – seien die Länder in der
Pflicht, ausreichende Finanz- und Personalmittel zur Verfü-
gung zu stellen. Sie hätte sich ein etwas späteres Inkrafttre-
ten – zum 1. Januar 2010 – gewünscht, um der Praxis etwas
mehr Zeit für die Umstellung einzuräumen.

Die Fraktion der FDP stellte folgenden Änderungsantrag:

Der Bundestag wolle beschließen:

Artikel 1 des FGG-RG E wird wie folgt geändert:

1. Nach § 57 Satz 2 Nr. 3 wird folgende Nr. 4 eingefügt:

„4. über den Umgang des Kindes mit einem Elternteil,“

2. Der bisherige § 57 Satz 2 Nr. 4 wird Nr. 5.

3. Der bisherige § 57 Satz 2 Nr. 5 wird Nr.6.

Begründung

Zu Nr. 1:

In Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensa-
chen sind nach dem Gesetzentwurf Entscheidungen über die
elterliche Sorge für ein Kind, über die Herausgabe des Kin-
des oder über den Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei ei-
ner Pflege- oder Bezugsperson mit einem Rechtsmittel an-
fechtbar. Die Entscheidung über die Gewährung oder den
Ausschluss des Umgangs mit einem Elternteil gehören nicht
dazu.

Es ist ein sachlicher Grund nicht ersichtlich, Umgangsent-
scheidungen als nicht anfechtbar auszugestalten. Auch die
vorläufige Entscheidung über den Umgang ist von gleicher
Bedeutung, wie die Entscheidungen über die elterliche Sor-
ge, über die Herausgabe oder über das Verbleiben eines Kin-
des bei einer Pflege- oder Bezugsperson.

Mit dem Änderungsantrag soll gegen eine Entscheidung im
Verfahren der einstweiligen Anordnung in Umgangssachen
mit einem Elternteil ein Rechtsmittel eingefügt werden kön-
nen.

Zu Nr. 2 und Nr. 3:

Es handelt sich um Folgeänderungen zu Nr. 1.

Der Änderungsantrag der Fraktion der FDP wurde mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.

Die Fraktion DIE LINKE. führte aus, auch wenn die
Berichterstattergespräche konstruktiv verlaufen seien und
zahlreiche Anregungen aus der Anhörung wie auch von den
Oppositionsfraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN in die jetzige Fassung des Gesetzentwurfs
aufgenommen worden seien, könne sie dem Gesetzentwurf
gleichwohl nicht zustimmen.

Ein Kritikpunkt sei die Unanfechtbarkeit von Entscheidun-
gen zum Umgang mit dem Kind, die nach dem Gesetzent-
wurf im Wege der einstweiligen Anordnung zu treffen seien.
(Erzwingbarkeit des Umgangsrechts) auf rechtspolitische,
wenn auch nicht auf verfassungsrechtliche Bedenken.

Es bestehe durchaus Handlungsbedarf, da das Gericht gemäß
§ 52 FamFG-E für den Übergang in das Hauptsacheverfah-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 285 – Drucksache 16/9733

ren eine Duldungsfrist von bis zu drei Monaten setzen kön-
ne. Hier werde in das Gericht das Vertrauen gesetzt, dass es
diese Fristen in Umgangsentscheidungen nicht ausschöpfe,
während ihm der Gesetzgeber dieses Vertrauen für die Anbe-
raumung des frühen ersten Termins (§ 155 Abs. 2 FamFG-E)
versage. Dem Gericht werde eine Frist von einem Monat
vorgegeben, unabhängig davon, ob es zur Einhaltung perso-
nell in der Lage sei oder ob ein späterer Termin im Einzelfall
dem Kindeswohl eher entspräche. Es sei ein Irrtum zu glau-
ben, die Länder würden gerade die Bereiche der Jugendhilfe
und Familiengerichtsbarkeit finanziell und personell auf-
stocken, in denen in den letzten Jahren große Einschnitte zu
verzeichnen gewesen seien. Dies werde auch durch die Pau-
schalierung der Vergütung der Verfahrensbeistände belegt.
Es solle eingespart werden. Die bereits von der Fraktion der
FDP geäußerte Kritik an der Einführung von Ordnungsmit-
teln anstelle von Zwangsmitteln teile sie.

Die Fraktion DIE LINKE. stellte daher folgenden Entschlie-
ßungsantrag:

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

1. Der vorliegende Gesetzentwurf greift zu einem nicht un-
erheblichen Teil die in den Anhörungen des Rechtsaus-
schusses von Sachverständigen, aber auch insbesondere
von Frauenhäusern und anderen unabhängigen Stellen
vorgebrachte Kritik am neuen familiengerichtlichen Ver-
fahren auf. Dennoch kann die Reform mit dieser Novelle
nicht als abgeschlossen gelten. Insbesondere die Berück-
sichtigung der berechtigten Interessen der von häuslicher
oder sexueller Gewalt betroffenen Personen – auch unter
dem Aspekt des Kindeswohlschutzes – ist noch nicht voll-
ständig gewährleistet.

2. Die uneingeschränkte positive Bezugnahme auf das in
der Praxis in vielfältigen Nuancen umgesetzte sogenann-
te Cochemer Modell ist vor dem Hintergrund der Wah-
rung der berechtigten Interessen der Betroffenen kritisch
zu hinterfragen. Die Bundesregierung hat die grundle-
genden Verfahrensweisen des Modells nicht ausreichend
unabhängig evaluiert. Eine Vernetzung der Professionen
ist zwar generell von Vorteil, wird jedoch im konkreten
Einzelfall der Konfliktsituation und den jeweiligen Rollen
im Verfahren nicht gerecht.

3. Die mit dem Gesetzentwurf vorgesehene Festschreibung
des Beschleunigungsgrundsatzes bei Umgangs- und Sor-
gerechtsstreitigkeiten ist insbesondere in Gewaltfällen,
aber auch bei hochstreitigen Fällen nicht nur unan-
gebracht, sondern contraindiziert. Denn gerade in Tren-
nungssituationen ist die Gewaltgefährdung erhöht. Zu-
dem dient in allen Fällen von häuslicher oder
innerfamiliärer sexueller Gewalt gegenüber dem ande-
ren Elternteil der Umgang des Kindes mit dem Täter
nicht dem Kindeswohl. Die gegenüber dem ursprüngli-
chen Regierungsentwurf vorgesehene Einschränkung
hinsichtlich des Hinwirkens auf Einvernehmen bei entge-
genstehendem Kindeswohl ist zwar ein Schritt in die rich-
tige Richtung. Die berechtigten Interessen eines von Ge-
walt betroffenen Elternteils werden dadurch jedoch nur
unzureichend berücksichtigt. Eine Begegnung zwischen

unter Zwang mit Kostensanktion ist ungeeignet, den
Zweck der Beratung zu fördern, und ist darüber hinaus
sozial ungerecht.

4. Die Rollen der Verfahrensbeteiligten sind zu undifferen-
ziert auf Einigung und Vermittlung ausgelegt. Dies be-
trifft insbesondere die sachverständigen Gutachterinnen
und Gutachter und den Verfahrensbeistand.

5. Das Verhältnis zwischen Gewaltschutzsachen und Um-
gangssachen muss dringend abgestimmt werden, um Ge-
fährdungen der Gewaltbetroffenen zu verhindern. Ge-
waltschutzsachen sind vorrangig zu behandeln.

6. Die Neugestaltung der Rechtsmittel begegnet im Hinblick
auf den vorgesehenen Instanzenzug und die geregelte Be-
schränkung der Rechtsbeschwerde erheblichen Beden-
ken. Der bisherige Instanzenzug bot eine umfassendere
Rechtskontrolle auch im Einzelfall. Die im Gesetz-
gebungsverfahren eingefügte zulassungsfreie Rechtsbe-
schwerde in Betreuungs-, Unterbringungs- und Frei-
heitsentziehungssachen ist als richtiger Schritt zu be-
grüßen. Die Anfechtbarkeit von Entscheidungen im
Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familien-
sachen ist unbefriedigend geregelt. Zumindest bei Um-
gangsregelung und -ausschluss muss diese im Interesse
eines effektiven Grundrechtschutzes der Kinder zulässig
sein, denn ein Umgang dient nicht in jedem Fall dem Kin-
deswohl.

7. Ordnungsmittel haben wegen ihres Sanktionscharakters
insbesondere im Bereich der Durchsetzung von Um-
gangsregelungen keine Berechtigung. Auch wenn hier
geringfügige Verbesserungen gegenüber dem ursprüng-
lichen Entwurf erreicht werden konnten, ist insbesondere
die Anordnung von Ordnungshaft gegenüber einem
Elternteil auch wegen der Kindeswohl gefährdenden und
Konflikt verschärfenden Auswirkungen als völlig unge-
eignet anzusehen. Sie führt darüber hinaus zu sozialer
Ungerechtigkeit.

8. Der Zugang zu anwaltlicher und professioneller Bera-
tung muss den besonderen Bedürfnissen des familienge-
richtlichen Verfahrens gerecht werden. Eine Anwendung
der Vorschriften zur Prozesskostenhilfe greift daher im
Interesse der Beteiligten zu kurz, was im ursprünglichen
Gesetzentwurf auch festgestellt wurde. Am Rechtsschutz
der Betroffenen darf nicht gespart werden.

9. Die Situation der Gerichte, Jugendämter und deren Be-
ratungs- und Hilfseinrichtungen nähert sich einem finan-
ziellen und personellen Kollaps. Die im familiengericht-
lichen Verfahren involvierten Professionen bedürfen
dringend einer zielgerichteten und angemessenen finan-
ziellen und personellen Ausstattung, um ihre Aufgaben
entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. In
den wirklich für eine Beschleunigung und Beratung ge-
eigneten Fällen werden die mangelnden Kapazitäten ins-
besondere der Jugendämter zu einer wesentlichen Verzö-
gerung der Verfahren führen. Der vorgesehene frühe
erste Termin ist mit den vorhandenen Ressourcen unter
den gesetzlichen Maßgaben innerhalb eines Monats
schwer zu ermöglichen. Zudem ist ein dringendes Bedürf-
Opfer und Täter ist in diesen Fällen auszuschließen. Das
Hinwirken auf Einigung durch die vorgesehene Beratung

nis nach gesetzlichen Qualitätsanforderungen an die be-
teiligten Professionen zu konstatieren.

Drucksache 16/9733 – 286 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung
auf,

– eine umfassende unabhängige Evaluation zur Beurtei-
lung der Praxis des sogenannten Cochemer Modells und
anderer vertretener Modelle unter besonderer Berück-
sichtigung von Gewaltfällen(a) und zur Frage der Um-
setzungspraxis des Schutzes vor Kindeswohlgefährdung
im familiengerichtlichen Verfahren(b) durchzuführen,

– interdisziplinäre Forschung zur Bestimmung von konkre-
ten bestimmbaren Kriterien des Kindeswohls und zur
Verbesserung des Schutzes vor häuslicher und innerfami-
liärer sexueller Gewalt und zur besonderen Situation von
Migrantinnen und Migranten durch entsprechende Auf-
träge zu veranlassen,

– umgehend gemeinsam mit den Ländern eine Sachver-
ständigenkommission aus unabhängigen Expertinnen
und Experten aller beteiligten Professionen zur Frage
der Neujustierung des Verhältnisses zwischen Gewalt-
schutzsachen und Umgangs- bzw. Sorgerechtsverfahren
(a) und zur Konkretisierung und Erfassung der Kriterien
des Kindeswohls (b) einzusetzen, deren Empfehlungen
bis Mitte 2009 vorliegen sollen,

– gesetzliche Vorschläge zur Ergänzung und Verbesserung
des Schutzes der von Gewalt Betroffenen im familienge-
richtlichen Verfahren vorzulegen und hierbei die Ergeb-
nisse und Empfehlungen der Sachverständigenkommis-
sion einfließen zu lassen,

– gesetzliche Vorschläge zur Effektivierung der Rechtskon-
trolle im Einzelfall durch eine an dem bisherigen Instan-
zenzug ausgerichtete Gestaltung der Rechtsmittel zu un-
terbreiten,

– gesetzliche Vorschläge für eine angemessene und über
die Prozesskostenhilferegelung hinausgehende Ausge-
staltung der Verfahrenskostenhilfe vorzulegen, die die be-
sonderen Schutzbedürfnisse im Verfahren nach dem
FamFG insbesondere auch für Freiheitsentziehungssa-
chen abdeckt und an einem umfassenden Rechtsschutz
der Betroffenen orientiert ist,

– gesetzliche Vorschläge zu unterbreiten, die die Schlech-
terstellung von Migrantinnen und Migranten, z. B. durch
Wohnsitzauflagen und aufenthaltsrechtliche Beschrän-
kungen, insbesondere in Fällen häuslicher oder familiä-
rer Gewalt beenden,

– eine gesetzliche Vorschrift zur angemessenen Vergütung
der Verfahrensbeistände vorzulegen,

– auf die Vernetzung der am familiengerichtlichen Verfah-
ren beteiligten Professionen unabhängig vom Einzelfall
und deren umfassende Fortbildung und Schulung, insbe-
sondere auch hinsichtlich des Umgangs mit Gewaltfäl-
len, gegenüber den Ländern hinzuwirken.

Der Entschließungsantrag der Fraktion DIE LINKE. wurde
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion DIE LINKE. abgelehnt.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erklärte, der
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Fa-

Gesetz, das auf langen Vorarbeiten beruhe. Es gehe von rich-
tigen Überlegungen aus und ziehe die notwendigen Schlüs-
se. Sie schließe sich dem Dank der anderen Fraktionen an die
Mitarbeiter des Bundesministeriums der Justiz an.

Gleichwohl habe sie einige Kritikpunkte. Sie teile die von
den beiden anderen Oppositionsfraktionen FDP und DIE
LINKE. bereits vorgetragenen Bedenken zur Unanfechtbar-
keit von einstweiligen Anordnungen in Umgangsfragen ge-
mäß § 57 FamFG-E. Zwar sei sie mit dem Übergang zur Pau-
schalvergütung für Verfahrensbeistände auf dem Niveau der
Rechtsanwaltsvergütung einverstanden; nach den entspre-
chenden Erfahrungen mit dem Betreuungsrecht sei aus die-
sen Pauschalen zumindest aber die Umsatzsteuer herauszu-
nehmen. Auch spreche sie sich wegen der von den Ländern
überzeugend vorgebrachten organisatorischen Einwände für
ein späteres Inkrafttreten des Gesetzes aus.

Den Entschließungsantrag der Fraktion DIE LINKE. wies
sie als unlauter zurück. Die „Begegnung von Opfern und
Tätern häuslicher Gewalt“ sei gerade in allen Fällen aus-
geschlossen; aufgrund der Ausschussberatungen sei § 33
FamFG-E entsprechend ergänzt worden. Die Begründung
beziehe die Möglichkeit der getrennten Anhörung auch aus-
drücklich auf die §§ 155 und 165 FamFG-E. Anders als die
Fraktion DIE LINKE. behauptet, entspreche dank der letz-
ten Änderungen des FamFG-E der Rechtsschutz in Betreu-
ungs-, Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen
weitgehend der heutigen Rechtslage, da es eine zulassungs-
freie weitere Beschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH)
vorsehe. Auch hier gebe es den Anwaltszwang mit der Mög-
lichkeit der Beiordnung eines Notanwalts gemäß den §§ 78b
und 78c ZPO. Auf Initiative ihrer Fraktion hätten sich alle
Fraktionen auf den Erhalt dieses Rechtszuges geeinigt.

Die Fraktion stellte folgenden Änderungsantrag:

Der Bundestag wolle beschließen:

1. Art. I FGG-RG, § 57 FamFG in der Fassung der Formu-
lierungshilfe, Ausschussdrucksache Nr. 16(6)227, wird
wie folgt geändert:

Es wird eingefügt:

„ 4. über den Umgang des Kindes mit einem Elternteil,“

Ziffern 4 und 5 werden zu Ziffern 5 und 6.

2. Art. I FGG-RG, § 158 FamFG in der Fassung der For-
mulierungshilfe, Ausschussdrucksache Nr. 16(6)227,
wird wie folgt geändert:

In Abs. 7 Satz 4 werden die Worte: „sowie die auf die Ver-
gütung anfallende Umsatzsteuer“ gestrichen

3. Art. 112 Inkrafttreten, Außerkrafttretren wird wie folgt
geändert:

In Abs. 1 werden die Worte: „1. September 2009“ durch
die Worte: „1. Januar 2010“ ersetzt.

Begründung

1. Entscheidungen über die elterliche Sorge, die Herausga-
be und den Verbleib eines Kindes bei einer Pflege im
einstweiligen Anordnungsverfahren sind mit der Be-
schwerde anfechtbar. Gleiches muss für den Fall der Re-
gelung des Umgangs mit einem Kinde gelten.
miliensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit sei ein wirklich großes und notwendiges

2. Die Vergütung der Verfahrensbeistände wird auf Pau-
schalsätze umgestellt. Damit nicht bei jeder Änderung

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 287 – Drucksache 16/9733

der gesetzlichen Umsatzsteuer auch die Pauschalsätze
geändert werden müssen, ist es sinnvoll, die Umsatz-
steuer aus den Pauschalen herauszunehmen.

3. Es gibt keinen sachlichen Grund, das Inkrafttreten dieses
umfangreichen und sehr grundsätzlichen Gesetzes mitten
ins Kalenderjahr zu legen.

Die Praxis fordert dringend und mit reinleuchtenden Grün-
den, das Inkrafttreten auf den Beginn eines Kalenderjahrs zu
legen.

Der 1. 1. 2010 als Tag des Inkrafttretens des Gesetzes ver-
deutlicht die Bedeutung der Regelung und erleichtert den
Gerichten die notwendige Umstellung

Der Änderungsantrag wurde mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Frak-
tionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
abgelehnt.

Die Fraktion der SPD schloss sich den Ausführungen der
Fraktion der CDU/CSU an und betonte, dass sich die Frak-
tionen bei der Beratung dieses wichtigen Gesetzentwurfs
detailliert mit allen Argumenten – denen der Länder, der
Sachverständigen in der öffentlichen Anhörung, der Verbän-
de und Personen, die sich schriftlich geäußert hätten – in sehr
sachlicher Atmosphäre auseinandergesetzt hätten. Dies habe
auch zu sehr vielen Veränderungen, die im Interesse der
Sache seien, geführt. Der Gesetzentwurf führe zu mehr
Transparenz nicht nur für die Anwender, sondern auch für
die Beteiligten in Umgangs-, Sorgerechts- und Scheidungs-
verfahren. Gerade weil es ein solch umfassender Gesetzent-
wurf von hoher Qualität sei, appelliere sie an die Fraktion
DIE LINKE., trotz der vorgebrachten noch vorhandenen Än-
derungswünsche dem Gesetzentwurf zuzustimmen.

Ein ausdrücklicher Dank gelte den Mitarbeitern des Bundes-
ministeriums der Justiz, deren Hinweise stets konstruktiv
und hilfreich gewesen seien.

Die Bundesregierung bedankte sich bei allen Beteiligten,
insbesondere aber bei den Berichterstattern der Koalitions-
fraktionen der CDU/CSU und SPD für die fachlich sehr gute
und konstruktive Beratung. Sie wies darauf hin, dass bereits
1998 die Überarbeitung des Verfahrensrechts im Familien-
recht und der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Koalitions-
vertrag festgeschrieben worden sei. In den nunmehr sieben
Jahren Vorbereitungszeit sei jetzt ein sehr guter Gesetzent-
wurf entstanden, der zu den wichtigsten rechtspolitischen
Reformvorhaben der Wahlperiode gehöre.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung
1. Allgemeines

Der Regierungsentwurf eines FGG-Reformgesetzes (Druck-
sache 16/6308) sieht eine vollständige Neuregelung des
familiengerichtlichen Verfahrens sowie des Verfahrens der
freiwilligen Gerichtsbarkeit (Betreuung, Unterbringung,
Nachlass, Register, Freiheitsentziehung) in einem neuen
Stammgesetz, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensa-
chen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit (FamFG), vor. Der Allgemeine Teil des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Verfahrensgegenständen gegliedert und in zwölf Abschnit-
ten übersichtlich gestaltet.

Der Rechtsausschuss folgt dieser Konzeption im Grundsatz,
hat aber an einzelnen Stellen noch Änderungen an den Vor-
schriften des FamFG vorgenommen. Diesen Änderungen
liegen drei Leitgedanken zu Grunde:

● Im familiengerichtlichen Verfahren ist der Schutz von
Opfern häuslicher Gewalt noch besser zur Geltung zu
bringen.

● Im Bereich der Betreuungs-, Unterbringungs- und Frei-
heitsentziehungsverfahren ist der Rechtsschutz des Be-
troffenen im Hinblick auf den Wegfall der weiteren Be-
schwerde durch eine Erweiterung des Zugangs zum
Bundesgerichtshof zu verbessern.

● Insgesamt ist durch geeignete Maßnahmen die gebotene
Haushaltsneutralität der Reform sicherzustellen.

Ferner hat der Rechtsausschuss die in der Stellungnahme des
Bundesrates aufgeführten Vorschläge des Bundesrates auf-
gegriffen, soweit die Bundesregierung ihnen zugestimmt
hat. Des Weiteren hat der Ausschuss die Ergebnisse der
Sachverständigenanhörung umgesetzt.

2. Zu den einzelnen Vorschriften

Im Folgenden werden die vom Rechtsausschuss beschlosse-
nen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des
Gesetzentwurfs in Drucksache 16/6308 erläutert. Soweit der
Ausschuss den Gesetzentwurf unverändert angenommen
hat, wird auf die jeweilige Begründung in Drucksache
16/6308 verwiesen.

Zu Artikel 1 (Gesetz über das Verfahren in Fami-
liensachen und in den Angelegenhei-
ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)

Zu § 5 (Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit)

Die Änderung geht zurück auf die Prüfbitte des Bundesrates
gemäß Nummer 4 der Stellungnahme. Mit der Streichung
des Ausschlusses der Zuständigkeit der Oberlandesgerichte
in den Fällen, in denen das an sich zuständige Gericht in
einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit
rechtlich oder tatsächlich verhindert ist, wird die Regelung
mit der entsprechenden zivilprozessualen Vorschrift des § 36
Abs. 2 ZPO harmonisiert.

Zu § 7 (Beteiligte)

In Absatz 4 wird die gerichtliche Unterrichtungspflicht über
die Verfahrenseinleitung für alle Gruppen von Beteiligten
einheitlich geregelt. Die gesonderte Regelung in § 345
Abs. 5 für Beteiligte am Erbscheinsverfahren, die auf ihren
Antrag am Verfahren zu beteiligen sind, kann entfallen.

Durch die Ergänzung in Absatz 5 wird auf Grund eines Hin-
weises der Sachverständigen klargestellt, dass auch einem
nach Absatz 2 von Amts wegen zu Beteiligenden eine Be-
fugnis zu einem Antrag auf Hinzuziehung und ein Be-
schwerderecht gegen eine unterbliebene Hinzuziehung zu-
steht. Dadurch kann im Wege der sofortigen Beschwerde
zeitnah überprüft werden, ob jemand zu Recht nicht zu
einem Verfahren hinzugezogen wurde, weil er durch das
wird damit auf den Standard eines modernen Prozessgeset-
zes gebracht. Das familiengerichtliche Verfahren wird nach

Verfahren nicht unmittelbar in seinen Rechten betroffen wird
(vgl. Absatz 2 Nr. 1).

Drucksache 16/9733 – 288 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu § 9 (Verfahrensfähigkeit)

Die neu eingefügte Nummer 3 erweitert die Verfahrensfähig-
keit des Kindes, das das 14. Lebensjahr vollendet hat. Die
Vorschrift erlaubt ihm die eigenständige Geltendmachung
materieller Rechte im kindschaftsrechtlichen Verfahren, das
seine Person betrifft, ohne Mitwirkung seiner gesetzlichen
Vertreter. Damit wird ein verfahrensrechtliches Korrelat zu
den verschiedentlich eingeräumten Widerspruchs- und Mit-
wirkungsrechten des über 14-jährigen Kindes (z. B. § 1671
Abs. 2 Nr. 1 BGB) geschaffen und die notwendige Akzesso-
rietät zwischen materiellem Recht und Verfahrensrecht her-
gestellt.

Die neu gefasste Nummer 4 nimmt als Blankettvorschrift im
Hinblick auf die Verfahrens- und Handlungsfähigkeit nun-
mehr nicht nur auf das FamFG selbst, sondern auch auf an-
dere Gesetze wie z. B. das SGB I Bezug. Dies stellt die not-
wendige Akzessorietät zwischen materiellem bürgerlichem
oder öffentlichem Recht und Verfahrensrecht her. Die Be-
zugnahme auf die Handlungsfähigkeit nach öffentlichem
Recht in Nummer 2 kann entfallen.

Zu § 13 (Akteneinsicht)

Die geänderte Fassung des Absatzes 4 entspricht der Stel-
lungnahme des Bundesrates, der die Bundesregierung in ih-
rer Gegenäußerung zugestimmt hat. Zur Begründung wird
auf Nummer 10 der Stellungnahme des Bundesrates verwie-
sen.

Die Einfügung des Absatzes 6 geht zurück auf die Prüfbitte
des Bundesrates gemäß Nummer 4 der Stellungnahme.
Durch die Ergänzung, dass der Entscheidung vorangehende
Entwürfe nicht der Akteneinsicht unterfallen, wird die Ein-
sicht in Verfahrensakten nach dem FamFG mit der entspre-
chenden zivilprozessualen Vorschrift in § 299 ZPO harmoni-
siert.

Zu § 15 (Bekanntgabe; formlose Mitteilung)

Die Änderung in Absatz 1 dient der Klarstellung des Ge-
meinten. Nicht das Dokument selbst, sondern sein Inhalt löst
die Frist aus.

Zu § 17 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)

Die geänderte Fassung geht zurück auf einen Vorschlag der
Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung. Zur Begründung
wird auf Nummer 11 der Stellungnahme des Bundesrates so-
wie auf die darauf bezogene Gegenäußerung der Bundesre-
gierung verwiesen.

Zu § 18 (Antrag auf Wiedereinsetzung)

Die Einfügung des Absatzes 2 geht zurück auf die Prüfbitte
des Bundesrates gemäß Nummer 4 der Stellungnahme.
Durch das Formerfordernis für den Antrag auf Wiedereinset-
zung, das den Vorschriften für die versäumte Verfahrens-
handlung entspricht, wird die Regelung mit der entsprechen-
den zivilprozessualen Vorschrift des § 236 Abs. 1 ZPO
harmonisiert.

Zu § 22 (Antragsrücknahme; Beendigungserklärung)

rung zugestimmt hat. Zur Begründung wird auf Nummer 12
der Stellungnahme des Bundesrates verwiesen.

Zu § 22a – neu – (Mitteilungen an die Familien- und Be-
treuungsgerichte)

Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 35a
FGG. Die Fortschreibung der ausdrücklichen Regelung der
Mitteilungsrechte und -pflichten insbesondere an die Fami-
liengerichte dient dem Kinderschutz. Der bisherigen Rechts-
lage entsprechend erfassen diese Ermächtigungsnormen
auch die Betreuungsgerichte.

Zu § 28 (Verfahrensleitung)

Die Neufassung geht zurück auf einen Vorschlag des Bun-
desrates gemäß Nummer 15 der Stellungnahme. Der Vor-
schlag des Bundesrates wurde lediglich sprachlich an die
Terminologie des FamFG angepasst. Zur Begründung wird
auf Nummer 15 der Stellungnahme des Bundesrates Bezug
genommen.

Zu § 29 (Beweiserhebung)

Mit der Aufhebung des Absatzes 2 wird das förmliche Be-
weisantragsrecht der Beteiligten gestrichen. Der Ausschuss
folgt insoweit einem einheitlichen Votum der Sachverständi-
gen sowie des Bundesrates (vgl. Nummer 16 der Stellung-
nahme des Bundesrates). Hierdurch soll einer zu weitgehen-
den Formalisierung und Verzögerung der Verfahren
entgegengewirkt werden. Mit einem förmlichen Beweisan-
tragsrecht würde das Verfahren stärker formalisiert als der
Zivilprozess, der eine entsprechende Regelung nicht kennt.
Eine Auseinandersetzung des Gerichts mit den Beweisan-
trägen der Beteiligten bleibt auch ohne förmliches Beweis-
antragsrecht gewährleistet. Das Gericht hat die tragenden
Erwägungen der Endentscheidung in der obligatorischen Be-
gründung (§ 38 Abs. 3) darzulegen. Findet eine hinreichende
Auseinandersetzung mit entscheidungserheblichen Be-
weisangeboten eines Beteiligten nicht statt, stellt dies einen
Verfahrensfehler dar, der im Rechtsmittelzug überprüft wer-
den kann. Hierdurch ist das rechtliche Gehör der Beteiligten
hinreichend geschützt. Im Übrigen wird zur Begründung auf
Nummer 16 der Stellungnahme des Bundesrates Bezug ge-
nommen.

Zu § 32 (Termin)

Die geänderte Fassung des Absatzes 1 entspricht der Stel-
lungnahme des Bundesrates, der die Bundesregierung in ih-
rer Gegenäußerung zugestimmt hat. Zur Begründung wird
auf Nummer 18 der Stellungnahme des Bundesrates verwie-
sen.

Der angefügte Absatz 3 ermöglicht den Einsatz der Video-
technik bei der Durchführung von Erörterungsterminen mit
den Beteiligten nach Maßgabe des § 128a Abs. 1 und 3 ZPO.
Im Rahmen einer förmlichen Beweisaufnahme ist der Ein-
satz von Videotechnik nach § 128a Abs. 2 ZPO bereits durch
die umfassende Bezugnahme auf die Zivilprozessordnung in
§ 30 Abs. 1 zulässig. Voraussetzung für die Erörterung oder
die Vernehmung per Videokonferenz ist, dass eine entspre-
chende technische Ausstattung zur Verfügung steht. Ein An-
Die geänderte Fassung entspricht der Stellungnahme des
Bundesrates, der die Bundesregierung in ihrer Gegenäuße-

spruch, dass das Gericht mit entsprechenden technischen
Möglichkeiten ausgestattet wird, kann aus der Regelung

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 289 – Drucksache 16/9733

nicht hergeleitet werden. Wie in § 128a Abs. 1 ZPO ist eine
Videokonferenz im Rahmen des § 32 nur zulässig, wenn die
Beteiligten dem zustimmen. Entsprechend § 128a Abs. 3
ZPO wird die Übertragung des Erörterungstermins nicht auf-
gezeichnet.

Zu § 33 (Persönliches Erscheinen der Beteiligten)

Die Anfügung des Satzes 2 in Absatz 1 stellt klar, dass das
Gericht einen Beteiligten in Abwesenheit der anderen Betei-
ligten anhören kann, wenn dies zu dessen Schutz oder aus
anderen Gründen erforderlich ist. Getrennte Anhörungen
können auf dieser Grundlage in Familienverfahren nach
diesem Gesetz, insbesondere in den Fällen nach den §§ 155
und 165, und in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren
durchgeführt werden. Die Vorschrift gilt für alle in diesem
Gesetz vorgesehenen Anhörungen und Erörterungstermine;
für die Anhörung eines Kindes ist in § 158 Abs. 4 geregelt,
dass das Gericht den Anhörungstermin und damit auch die
Anwesenheit der Beteiligten bei diesem Termin nach freiem
Ermessen gestaltet. Die Vorschrift betrifft nur den Aus-
schluss des Beteiligten selbst; für Bevollmächtigte und Bei-
stände gilt § 10 Abs. 3 Satz 3, wonach die weitere Vertretung
bzw. Unterstützung untersagt werden kann. Für Eheverfah-
ren wird in § 128 Abs. 1 Satz 2 eine mit Absatz 1 Satz 2
wortgleiche Regelung in den Entwurf eingestellt.

Die geänderte Fassung des Absatzes 2 entspricht der Stel-
lungnahme des Bundesrates, der die Bundesregierung in ih-
rer Gegenäußerung zugestimmt hat. Zur Begründung wird
auf Nummer 20 der Stellungnahme des Bundesrates verwie-
sen.

Zu § 40 (Wirksamwerden)

Die Aufhebung des bisherigen Absatzes 3 Satz 2 ist redak-
tioneller Natur und erfolgt im Hinblick auf § 198 Abs. 1. So-
weit der Regelungsgehalt des Absatzes 3 sich ausschließlich
auf Adoptionen bezieht, wird dies nunmehr aus systemati-
schen Gründen im Abschnitt über die Verfahren in Adop-
tionssachen geregelt.

Zu § 41 (Bekanntgabe des Beschlusses)

Die Einfügung in Absatz 2 dient der Klarstellung des Ge-
wollten. Durch den eingefügten Satz 3 wird klargestellt, dass
die Wirksamkeit eines Beschlusses auch dann bei Verkün-
dung der Entscheidung durch Verlesung der Beschlussfor-
mel eintritt, wenn die Entscheidung zu diesem Zeitpunkt
noch nicht vollständig abgesetzt ist. Die Begründung des Be-
schlusses ist dann unverzüglich nachzuholen.

Zu § 44 (Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf recht-
liches Gehör)

Die Änderung geht zurück auf die Prüfbitte des Bundesrates
gemäß Nummer 4 der Stellungnahme. Mit der redaktionellen
Änderung in Absatz 1 wird die Regelung mit der entspre-
chenden zivilprozessualen Vorschrift des § 321a Abs. 1 ZPO
harmonisiert.

Zu § 57 (Rechtsmittel)

Der Ausschuss hält die im Regierungsentwurf vorgesehene

zeugend. Sowohl die positive Umgangsentscheidung als
auch der gerichtlich angeordnete Umgangsausschluss grei-
fen in Grundrechte der Beteiligten ein. Es spricht daher viel
dafür, sie auch im Hinblick auf ihre Anfechtbarkeit gleich zu
behandeln. In diesem Sinne haben auch die Sachverständi-
gen votiert. Es verbleibt somit abweichend vom Regierungs-
entwurf bei der nach geltendem Recht aus § 620c Satz 2,
§ 621g Satz 2 ZPO folgenden Unanfechtbarkeit auch der
einstweiligen Anordnung, die einen Ausschluss des Um-
gangs vorsieht. Dies wird durch die Streichung des Satzes 2
letzter Halbsatz erreicht. Dem vom Umgangsausschluss
Betroffenen steht die Möglichkeit offen, gemäß § 52 Abs. 1
das Gericht zu veranlassen, das Hauptsacheverfahren einzu-
leiten, in dem das Gericht eine abschließende Regelung des
Umgangs zu treffen hat. Durch das Antragsrecht gemäß § 52
Abs. 1 sind die verfahrensmäßigen Rechte der Beteiligten
eines Umgangsverfahrens hinreichend gewährleistet. Eines
Rechtsmittels im Verfahren des einstweiligen Rechtsschut-
zes bedarf es daneben nicht.

Zu § 63 (Beschwerdefrist)

Die Einfügung dient der Klarstellung des Gewollten. Einige
Äußerungen aus dem Kreis der Sachverständigen geben
Grund zur Annahme, dass im Entwurf bisher nicht hinrei-
chend klar bestimmt ist, wann die Beschwerdefrist endet und
Rechtskraft eintritt, wenn erstinstanzlich nicht alle materiell
Betroffenen als Beteiligte zu dem Verfahren hinzugezogen
wurden. Für diesen Fall stellt die Einfügung klar, dass die
schriftliche Bekanntgabe an die nach § 7 am Verfahren betei-
ligten Personen jeweils den Lauf der für diese geltende Be-
schwerdefrist auslöst. Wer am erstinstanzlichen Verfahren
nicht beteiligt war, aber von dem Beschluss in seinen Rech-
ten beeinträchtigt wird und daher beschwerdebefugt ist (§ 59
Abs. 1), kann daher nur fristgemäß Beschwerde einlegen, bis
die Frist für den letzten Beteiligten abgelaufen ist. Der Um-
stand, dass eine schriftliche Bekanntgabe des Beschlusses an
den im erstinstanzlichen Verfahren nicht hinzugezogenen,
aber materiell Beeinträchtigten unterblieben ist, löst somit
nicht die Beschwerdeauffangfrist von fünf Monaten nach Er-
lass des Beschlusses aus. Die Auffangfrist kommt vielmehr
nur dann zur Anwendung, wenn eine Bekanntgabe der Ent-
scheidung an einen erstinstanzlich Beteiligten innerhalb die-
ses Zeitraums nicht gelingt.

Diese Lösung dient der Rechtsklarheit und der Rechtssicher-
heit für die Beteiligten. Die Hinzuziehungspflicht nach § 7
Abs. 2 Nr. 1 und die Benachrichtigungspflicht des Gerichts
gemäß § 7 Abs. 4 stellen sicher, dass die dem Gericht be-
kannten Beteiligten zu dem Verfahren hinzugezogen werden
oder in die Lage versetzt werden, einen Antrag auf Hinzuzie-
hung zu stellen.

Zu § 66 (Anschlussbeschwerde)

Die geänderte Fassung entspricht der Stellungnahme des
Bundesrates, der die Bundesregierung in ihrer Gegenäuße-
rung zugestimmt hat. Zur Begründung wird auf Nummer 27
der Stellungnahme des Bundesrates verwiesen.

Zu § 69 (Beschwerdeentscheidung)

Die Änderung sieht die ausnahmslose Verpflichtung zur Be-

Differenzierung der Rechtsmittelmöglichkeiten gegen eine
einstweilige Anordnung in Umgangssachen nicht für über-

gründung der Beschwerdeentscheidung vor. Den Beteiligten
sind damit stets die Gründe für die Entscheidung des

Drucksache 16/9733 – 290 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Beschwerdegerichts darzulegen. Der Ausschuss hält die
Erweiterung der Begründungspflicht für veranlasst, um die
Akzeptanz der künftig nicht mehr stets anfechtbaren Be-
schwerdeentscheidung beim unterlegenen Beteiligten zu er-
höhen und die Richtigkeitsgewähr dieser Entscheidung zu
stärken. Außerdem vereinfacht der Wegfall des differenzier-
ten Ausnahmekatalogs für einen Begründungszwang die
Vorschrift und erleichtert ihre Anwendung.

Zu § 70 (Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde)

Die Streichung in Absatz 2 Satz 2 bewirkt die Bindung des
Rechtsbeschwerdegerichts an die Zulassung durch das Be-
schwerdegericht. Der Ausschuss hat diese Empfehlung aus
dem Kreis der Sachverständigen aufgegriffen. Das Rechts-
beschwerdegericht hat somit über zugelassene Rechtsbe-
schwerden in der Sache zu entscheiden, auch wenn seines
Erachtens die Gründe für die Zulassung der Rechtsbe-
schwerde nicht vorliegen. Zur erleichterten Erledigung zu
Unrecht zugelassener und aussichtsloser Rechtsbeschwer-
den sieht § 74a – neu – die Möglichkeit des einstimmigen
Zurückweisungsbeschlusses nach dem Vorbild von § 552a
ZPO vor. Die Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die
Zulassung entspricht der Rechtslage im Revisionsrecht aller
Verfahrensordnungen und auch derjenigen im Recht der
Rechtsbeschwerde nach der Zivilprozessordnung. Sie erhält
somit in Familiensachen die bisherige Rechtslage, die sich
bewährt hat, aufrecht.

Die Einfügung des neuen Absatzes 3 dient der Verbesserung
des Rechtsschutzes in bestimmten Betreuungssachen sowie
in Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen. Wenn
durch gerichtliche Entscheidung in höchstpersönliche Rech-
te der Beteiligten eingegriffen wird und freiheitsentziehende
Maßnahmen angeordnet werden, soll eine weitere Überprü-
fungsinstanz ohne weitere Zulassungsvoraussetzungen zur
Verfügung stehen. Dieses wird durch die Einführung der zu-
lassungsfreien Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof
gewährleistet.

Zu § 72 (Gründe der Rechtsbeschwerde)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Än-
derung des § 545 ZPO (Artikel 29 Nr. 14a – neu –). Auf die
dortige Begründung wird verwiesen.

Zu § 74 (Entscheidung über die Rechtsbeschwerde)

Es handelt sich in Absatz 1 um eine Folgeänderung aufgrund
der nunmehr vorgesehenen Bindung des Rechtsbeschwerde-
gerichts an die Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Der neue Absatz 7 dient der Entlastung des Bundesgerichts-
hofes von unnötigem Begründungsaufwand. Wenn eine Be-
gründung keinen Ertrag für die Klärung von Rechtsfragen
grundsätzlicher Bedeutung oder für die Fortentwicklung der
Rechtsprechung verspricht, kann von ihr abgesehen werden.
Die Regelung lehnt sich an § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO an; die
für die Nichtzulassungsbeschwerde geltende Einschränkung
der Pflicht zur Begründung wird im Bereich des FamFG
auch auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofes über zu-
gelassene oder nicht zulassungsbedürftige Rechtsbeschwer-
den erweitert. Die Vorschrift ist sowohl auf die Entscheidung

satz 6 anwendbar. Aufgrund der mit der Einführung der
Rechtsbeschwerde verbundenen Mehrbelastung ist es not-
wendig, dem Bundesgerichtshof ein solches Instrument an
die Hand zu geben.

Zu § 74a – neu – (Zurückweisungsbeschluss)

Die Vorschrift eröffnet dem Rechtsbeschwerdegericht einen
Weg zur erleichterten Erledigung von Rechtsbeschwerden,
die zu Unrecht zugelassen wurden und keine Aussicht auf
Erfolg haben. Bedarf für eine solche Regelung besteht insbe-
sondere für das familiengerichtliche Rechtsbeschwerdever-
fahren, in dem wegen § 74 Abs. 4 vor dem Bundesgerichts-
hof in der Regel mündlich zu verhandeln ist. Das Verfahren
ist dem Zurückweisungsbeschluss in Revisionsverfahren
(§ 552a ZPO) nachgebildet, der sich bewährt hat.

Nach § 70 Abs. 2 Satz 2 wird die Rechtsbeschwerde durch
das Beschwerdegericht bindend zugelassen. Dies entspricht
dem Muster der Zulassungsrechtsmittel in den anderen Ge-
richtsbarkeiten. Infolge der Einführung der Zulassungskom-
petenz wird die Belastung des Bundesgerichtshofes mit
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach In-
krafttreten der FGG-Reform gegenüber dem bisherigen
Vorlageverfahren nach § 28 Abs. 2 und 3 FGG erheblich zu-
nehmen. Es ist nach den mit der Einführung der Rechtsbe-
schwerde in der Zivilprozessordnung gemachten Erfahrun-
gen nicht auszuschließen, dass die Rechtsbeschwerde auch
in Fällen zugelassen wird, in denen die Voraussetzungen für
die Zulassung nicht gegeben sind, weil die Sache entweder
keine grundsätzliche Bedeutung hat oder die für grundsätz-
lich erachtete Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich ist.
Solche Zulassungen führen dazu, dass der Bundesgerichts-
hof gegebenenfalls in Sachen einen Termin zur Verhandlung
oder Erörterung anberaumen muss, die nach der Zielsetzung
der Zulassungsrechtsbeschwerde gerade nicht zugelassen
und einer Prüfung durch das Revisionsgericht nicht zuge-
führt werden sollen.

Außerdem ist damit zu rechnen, dass der Bundesgerichtshof
auf Grund des gegenüber dem bisherigen Vorlageverfahren
nach § 28 Abs. 2 und 3 FGG erweiterten Zugangs zuneh-
mend mit Rechtsfragen aus dem Betreuungsrecht und ande-
ren Materien der freiwilligen Gerichtsbarkeit befasst sein
wird. Zahlreiche Zulassungen durch die Beschwerdegerichte
werden – für sich genommen – die Zulassungsvoraussetzun-
gen erfüllen und bei isolierter Betrachtung in der Sache nicht
zu beanstanden sein. Die Beschwerdegerichte können indes
keinen genauen Überblick darüber haben, welche Fragen
dem Bundesgerichtshof bereits zur Klärung vorliegen. Es
wird daher wahrscheinlich zu mehrfachen Zulassungen zu
ein und derselben Rechtsfrage kommen, die gegebenenfalls
mündlich zu erörtern sind. Nach grundsätzlicher Klärung
einer Rechtsfrage bedarf es jedoch eines aufwändigen Ver-
fahrens jedenfalls dann nicht mehr, wenn der Bundesge-
richtshof die Zulassungsrechtsfrage im Sinne des Beschwer-
degerichts beantwortet hat und die Rechtsbeschwerde daher
keine Aussicht auf Erfolg hat. Die mündliche Erörterung sol-
cher Fälle bindet Termine und Kräfte, die zur Klärung ande-
rer Rechtsfragen dringend benötigt werden.

Im Einzelnen ist der Zurückweisungsbeschluss in der

über die Verwerfung einer Rechtsbeschwerde als unzulässig
gemäß Absatz 1 als auch auf die Sachentscheidung nach Ab-

Rechtsbeschwerdeinstanz nach Absatz 1 an folgende Vor-
aussetzungen geknüpft:

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 291 – Drucksache 16/9733

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwer-
de gemäß § 70 Abs. 2 dürfen im Zeitpunkt der Beschluss-
fassung des Revisionsgerichts nicht vorliegen. Ob das
Beschwerdegericht die Revision auf der Grundlage der da-
maligen Rechtslage zu Recht zugelassen hatte, spielt keine
Rolle. Es reicht aus, dass der Zulassungsgrund nachträglich
– etwa infolge höchstrichterlicher Klärung der Rechtsfrage
in einem Parallelverfahren – weggefallen ist.

Die Rechtsbeschwerde muss zudem nach der Überzeugung
des Rechtsbeschwerdegerichts insgesamt keine Aussicht auf
Erfolg haben. Keine Aussicht auf Erfolg hat die Rechtsbe-
schwerde, wenn das Rechtsbeschwerdegericht bereits auf-
grund des Akteninhalts zu der Überzeugung gelangt, dass
die Rechtsbeschwerde unbegründet ist, weil die geltend ge-
machten Rügen nicht durchgreifen. Mit dem Erfordernis der
mangelnden Erfolgsaussicht wird dem Gedanken der Einzel-
fallgerechtigkeit Rechnung getragen. Die Rechtsbeschwerde
darf nicht nach § 74a zurückgewiesen werden, wenn nach
der prognostischen Bewertung des Falles die Rechtsbe-
schwerde nicht von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg ist,
auch wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach der Über-
zeugung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht vorlagen.

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen für den Zurückwei-
sungsbeschluss muss das Revisionsgericht einstimmig fest-
stellen.

Die Beschlusszurückweisung ist nach Absatz 2 nur zulässig,
wenn das Rechtsbeschwerdegericht oder der Vorsitzende die
Beteiligten zuvor auf die in Aussicht genommene Zurück-
weisung der Rechtsbeschwerde und die Gründe hierfür hin-
gewiesen und dem Rechtsbeschwerdeführer binnen einer zu
bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme gege-
ben hat. Damit wird der verfassungsmäßige Anspruch des
Rechtsbeschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Ge-
hörs gewährleistet. Die Beteiligten werden vor einer überra-
schenden Verfahrensweise geschützt. Der Rechtsbeschwer-
deführer erhält die Möglichkeit, dem Rechtsbeschwerdege-
richt Gesichtspunkte zu unterbreiten, die seiner Auffassung
nach eine Zurückweisung nach § 74a hindern. Kann er sol-
che Gesichtspunkte nicht vorbringen, so hat er die Möglich-
keit, die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens durch eine
Rücknahme möglichst gering zu halten.

Nach Absatz 3 ist der Zurückweisungsbeschluss zu begrün-
den, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits
in dem vorherigen Hinweis enthalten sind. Damit ist sicher-
gestellt, dass der unterliegende Rechtsbeschwerdeführer
über die wesentlichen Gründe für die Erfolglosigkeit seines
Rechtsmittels unterrichtet wird.

Zu § 76 (Voraussetzungen)

Der Ausschuss ist mit dem Bundesrat (vgl. Nummer 31 der
Stellungnahme) der Auffassung, dass die Voraussetzungen
für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zu Lasten der
Landesjustizhaushalte bisher zu weit gefasst sind. Verfah-
renskostenhilfe darf auch in Amtsverfahren vielmehr nur
dann bewilligt werden, wenn die Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung des Beteiligten hinreichende Aussicht
auf Erfolg hat und nicht bereits dann, wenn diese nur nicht
offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg ist, wie dies Ab-

über die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfah-
renskostenhilfe in Amtsverfahren für nicht angezeigt.

Da für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe in An-
tragsverfahren gemäß Absatz 1 in der bisherigen Fassung
ohnehin auf den Erfolgsmaßstab in § 114 ZPO zurückgegrif-
fen wird und dieser nunmehr auch für die Verfahrenskosten-
hilfe in Amtsverfahren gelten soll, erübrigt sich eine eigen-
ständige Regelung über die Voraussetzungen für die
Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe im FamFG insge-
samt; es kann vielmehr – wie im bisherigen Recht (§ 14
FGG) – generell auf die Vorschriften der Zivilprozessord-
nung Bezug genommen werden. Diesen Generalverweis auf
die §§ 114 bis 127 ZPO enthält nunmehr Absatz 1. Damit
bleibt die zum bisherigen Recht ergangene Rechtsprechung
zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Verfahren der
freiwilligen Gerichtsbarkeit weiterhin anwendbar. Abwei-
chend von § 114 ff. ZPO sind die auf die Besonderheiten des
Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugeschnittenen
Vorschriften über das Bewilligungsverfahren (§ 77) und
über die Beiordnung von Rechtsanwälten (§ 78) anzuwen-
den. Dieser Vorrang wird in Absatz 1 klarstellend zum Aus-
druck gebracht.

Absatz 2 enthält die bisher in § 79 Satz 2 zu findende aus-
drückliche Regelung über das statthafte Rechtsmittel gegen
einen Beschluss im Verfahrenskostenhilfeverfahren.

Zu § 77 (Bewilligung)

Es handelt sich um eine Folgeregelung aufgrund der Ände-
rungen des § 76.

Zu § 79 (Anwendung der Zivilprozessordnung)

Der Regelungsgehalt des bisherigen § 79 findet sich nun-
mehr in § 76. Der bisherige § 79 kann deswegen entfallen.

Zu § 89 (Ordnungsmittel)

Die Änderung in Absatz 1 wandelt die bisherige Soll-Vor-
schrift in eine Kann-Vorschrift um. Hierdurch wird die Ver-
hängung von Ordnungsmitteln in das pflichtgemäße Ermes-
sen des Gerichts gestellt. Demgegenüber ließ die bislang
vorgesehene Soll-Vorschrift das Absehen von der Verhän-
gung von Ordnungsmitteln nur bei Vorliegen besonderer,
atypischer Konstellationen zu.

Die Neufassung reagiert insbesondere auf die Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts vom 1. April 2008 (1 BvR
1620/04 – NJW 2008, 1287 ff.). Danach ist § 33 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 3 FGG dahingehend verfassungskonform
auszulegen, dass die zwangsweise Durchsetzung der Um-
gangspflicht eines umgangsverweigernden Elternteils zu un-
terbleiben hat, es sei denn, im konkreten Einzelfall liegen
hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der erzwungene
Umgang dem Kindeswohl dient. Dieser verfassungskonfor-
men Auslegung muss auch die Nachfolgevorschrift des § 33
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 FGG zur Durchsetzung von Um-
gangsentscheidungen zugänglich sein. Dies ist gewährleis-
tet, wenn Absatz 1 – wie § 33 Abs. 1 Satz 1 FGG – zur Kann-
Vorschrift wird, denn die Formulierung der Norm als Kann-
satz 2 in der Fassung des Regierungsentwurfs bisher vor-
sieht. Der Ausschuss hält daher eine eigenständige Regelung

Vorschrift ermöglicht dem Gericht eine flexible Handha-
bung.

Drucksache 16/9733 – 292 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Das Gericht wird sich bei der Ausübung des Ermessens in
erster Linie davon leiten lassen, dass das Vollstreckungsver-
fahren der effektiven Durchsetzung einer gerichtlichen Ent-
scheidung dient, die im Erkenntnisverfahren unter umfas-
sender Beachtung der Vorgaben des materiellen Rechts – und
mithin auch des Kindeswohls – getroffen wurde. In den
meisten Fällen wird sich das Ermessen daher verdichten.
Dies wird beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Um-
gang von dem betreuenden Elternteil grundlos verweigert
wird, obwohl der räumlich entfernt lebende Umgangsbe-
rechtigte zu dessen Wahrnehmung erheblichen zeitlichen
und finanziellen Aufwand leistet.

Zu § 96a – neu – (Vollstreckung in Abstammungssachen)

Die Vorschrift übernimmt die im Rahmen des Gesetzes zur
Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsver-
fahren vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 441) eingeführte
Regelung des § 56 Abs. 4 Satz 1 und 3 FGG. Eine Nachfol-
gevorschrift für § 56 Abs. 4 Satz 2 und 4 FGG ist im Hin-
blick auf § 38 (Entscheidung durch Beschluss) und
§ 95 Abs. 1 Nr. 4, wonach die Vollstreckung von Endent-
scheidungen, die eine Duldung zum Gegenstand haben, in
entsprechender Anwendung des § 890 ZPO erfolgt, entbehr-
lich. Hiermit wird dem Gericht insbesondere die Möglich-
keit eröffnet, zur Erzwingung der Duldung der Probeentnah-
me Ordnungsgeld und Ordnungshaft zu verhängen.

Zu § 103 (Lebenspartnerschaftssachen)

Mit der Änderung des Absatzes 1 wird klargestellt, dass die
dort geregelte internationale Zuständigkeit sich – wie nach
bisheriger Rechtslage gemäß § 661 Abs. 3 ZPO – lediglich
auf Lebenspartnerschaftssachen, die die Aufhebung der Le-
benspartnerschaft aufgrund des Lebenspartnerschaftsgeset-
zes oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens
einer Lebenspartnerschaft zum Gegenstand haben, erstreckt.

Die Ergänzung durch den neuen Absatz 2 bestimmt, dass für
Verbundverfahren die deutschen Gerichte auch in Lebens-
partnerschaftssachen für Folgesachen zuständig sind, auch
wenn für diese eine isolierte internationale Zuständigkeit
nicht gegeben ist. Die Vorschrift entspricht inhaltlich der Re-
gelung zur internationalen Zuständigkeit in Ehesachen ge-
mäß § 98 Abs. 2.

Mit dem neuen Absatz 3 wird klargestellt, dass die Vorschrif-
ten über die internationale Zuständigkeit für Kindschaftssa-
chen, Adoptionssachen, Versorgungsausgleichssachen und
andere Verfahren (§ 269 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 8 bis 12) ent-
sprechend in Lebenspartnerschaftssachen Anwendung fin-
den. Die Regelung entspricht inhaltlich im Wesentlichen
dem bisherigen § 661 Abs. 2 ZPO. Bei der Regelung der
internationalen Zuständigkeit bei Adoptionen handelt es
sich um eine verfahrensrechtliche Folgeregelung aufgrund
der materiellrechtlichen Regelungen zur Adoption gemäß
§ 9 Abs. 6 LPartG.

Zu § 107 (Anerkennung ausländischer Entscheidungen in
Ehesachen)

rung zugestimmt hat. Zur Begründung wird auf Nummer 35
der Stellungnahme des Bundesrates verwiesen.

Zu § 117 (Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen)

Die geänderte Fassung des Absatzes 1 entspricht der Stel-
lungnahme des Bundesrates, der die Bundesregierung in ih-
rer Gegenäußerung zugestimmt hat. Zur Begründung wird
auf Nummer 37 der Stellungnahme des Bundesrates verwie-
sen.

Die Änderung des Absatzes 2 geht zurück auf einen Vor-
schlag des Bundesrates gemäß Nummer 28 der Stellungnah-
me. Allerdings ist eine Befristung der Anschlussberufung
lediglich in Familienstreitsachen sachgerecht. Die Be-
schwerdevorschriften des FamFG sehen allein für Familien-
streitsachen eine Befristung der Beschwerdebegründung vor.
Auf die Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stel-
lungnahme des Bundesrates gemäß Nummer 28 wird inso-
weit verwiesen. Demgegenüber ist in den Familienstreitsa-
chen bezüglich der Befristung der Anschlussbeschwerde ein
Gleichlauf der Beschwerdevorschriften mit den Berufungs-
vorschriften der Zivilprozessordnung sachgerecht. Mit der
Regelung findet auf einen Teil der Anschlussberufungen in
Familienstreitsachen – insbesondere in Güterrechtssachen
und in den sonstigen Familiensachen – die Befristung des
§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO Anwendung. Keine Anwendung
findet die Befristung demgegenüber, wie bereits nach gelten-
der Rechtslage, gemäß § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO bei wieder-
kehrenden Leistungen, insbesondere also in Unterhalts-
sachen.

Zu § 122 (Örtliche Zuständigkeit)

Die Ergänzung in der neuen Nummer 2 bewirkt, dass sich die
örtliche Zuständigkeit des Gerichts auch in den Fällen an dem
gewöhnlichen Aufenthalt der gemeinschaftlichen minderjäh-
rigen Kinder orientiert, in denen nur ein Teil der Kinder bei
einem Elternteil, der andere Teil jedoch bei Dritten – Groß-
eltern, sonstigen Verwandten, Pflegepersonen etc. – lebt. Die
bislang vorgesehene Zuständigkeitsregelung, die den Aufent-
haltsort eines Elternteils mit allen gemeinschaftlichen min-
derjährigen Kindern voraussetzt, führt in Einzelfällen dazu,
dass die Zuständigkeit eines Gerichts begründet wird, in des-
sen Bezirk sich keines der gemeinschaftlichen Kinder aufhält.
Dies ist im Hinblick darauf, dass das Gericht gegebenenfalls
auch über eine Kindschaftsfolgesache zu entscheiden hat,
keine sachgerechte Lösung.

Zu § 128 (Persönliches Erscheinen der Ehegatten)

Die Einfügung in Absatz 1 Satz 2 geht zurück auf die Prüf-
bitte des Bundesrates gemäß Nummer 41 der Stellungnah-
me. Die Ergänzung stellt ausdrücklich klar, dass zum Schutz
eines Ehegatten oder aus anderen gleichwertigen Gründen
eine getrennte Anhörung der Ehegatten stattzufinden hat.
Nach bisherigem Recht ist umstritten, ob ein Ehegatte gegen
den Willen des anderen Ehegatten getrennt angehört werden
konnte. Teilweise wird ein Anwesenheitsrecht des anderen
Ehegatten angenommen (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 26. Auf-
lage 2007, Rn. 3 zu § 128 m. w. N.). Mit der Ergänzung wird
nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass ein solches Anwe-
Die geänderte Fassung entspricht der Stellungnahme des
Bundesrates, der die Bundesregierung in ihrer Gegenäuße-

senheitsrecht des anderen Ehegatten bei Vorliegen der in Ab-
satz 1 Satz 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht besteht.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 293 – Drucksache 16/9733

Zu § 133 (Inhalt der Antragsschrift)

Die Ergänzung im neu gefassten Absatz 1 Nr. 2 erweitert den
notwendigen Inhalt eines Scheidungsantrags. Der Antrag hat
eine Erklärung des Antragstellers zu enthalten, ob die Ehe-
leute Einvernehmen über die elterliche Sorge, das Umgangs-
recht und den Kindesunterhalt sowie über den Ehegattenun-
terhalt und die Rechtsverhältnisse an Ehewohnung und
Hausrat erzielt haben. Hierdurch sollen die Eheleute veran-
lasst werden, sich vor Einleitung des Scheidungsverfahrens
über die bedeutsamen Scheidungsfolgen Klarheit zu ver-
schaffen. Das Gericht kann dann bereits zu Beginn des Ver-
fahrens feststellen, ob und in welchem Ausmaß über die ge-
nannten Punkte Streit besteht und den Ehegatten gezielte
Hinweise auf entsprechende Beratungsmöglichkeiten ertei-
len, um zu einer möglichst ausgewogenen Scheidungsfol-
genregelung im Kindesinteresse und im Interesse eines wirt-
schaftlich schwächeren Ehepartners beizutragen.

Der Ausschuss überträgt mit dieser Änderung den Rechtsge-
danken des § 630 Abs. 1 ZPO in das künftige Verfahrens-
recht. Derzeit läuft die Norm in der familiengerichtlichen
Praxis überwiegend leer, da das Scheitern der Ehe nach dem
Vortrag einer zumindest einjährigen Trennungszeit zur Ver-
meidung unnötiger Formalismen in Fällen unstreitiger
Scheidungen schlicht unterstellt wird. Deshalb wird die hin-
ter dieser Vorschrift stehende Absicht, dass die staatlichen
Gerichte ihrer Schutzpflicht gegenüber minderjährigen Kin-
dern und dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten gerecht
werden müssen, nunmehr dadurch verwirklicht, dass höhere
Anforderungen an den notwendigen Inhalt und damit an die
Zulässigkeit eines Scheidungsantrags gestellt werden.

Zusätzliche formale Hürden werden durch die Änderung
nicht geschaffen, da die Beteiligten das Gericht nicht über
den Inhalt einer Einigung informieren müssen. Sollte ein
Scheidungsantrag wegen einer unterbliebenen Erklärung
über das Vorliegen einer Einigung unzulässig sein, hat das
Gericht den Antragsteller hierauf nach § 113 Abs. 1 in Ver-
bindung mit § 139 Abs. 3 ZPO hinzuweisen.

Zu § 137 (Verbund von Scheidungs- und Folgesachen)

Die geänderte Fassung entspricht der Stellungnahme des
Bundesrates, der die Bundesregierung in ihrer Gegenäuße-
rung zugestimmt hat. Zur Begründung wird auf Nummer 43
der Stellungnahme des Bundesrates verwiesen.

Zu § 140 (Abtrennung)

Die Änderung geht zurück auf einen Vorschlag des Bundes-
rates gemäß Nummer 44 der Stellungnahme. Allerdings ist
die dort vorgeschlagene vollständige Streichung des Frist-
erfordernisses nicht sachgerecht. Denn auch die Prüfung der
Auskünfte durch das Gericht nach deren Weiterleitung durch
die Versorgungsträger nimmt einen gewissen Zeitraum in
Anspruch. Die Herabsetzung der Frist auf drei Monate er-
scheint angemessen, um vermeidbare Verfahrensverzöge-
rungen nach Vornahme der Mitwirkungshandlungen durch
die Ehegatten auszuschließen, zugleich aber eine der Bedeu-
tung der Folgesache Versorgungsausgleich angemessene,

Zu § 141 (Rücknahme des Scheidungsantrags)

Die geänderte Fassung entspricht der Stellungnahme des
Bundesrates, der die Bundesregierung in ihrer Gegenäuße-
rung zugestimmt hat. Zur Begründung wird auf Nummer 45
der Stellungnahme des Bundesrates verwiesen.

Zu § 154 (Verweisung bei einseitiger Änderung des Auf-
enthalts des Kindes)

Die Änderung in Satz 1 geht zurück auf einen Vorschlag des
Bundesrates gemäß Nummer 47 der Stellungnahme, dem die
Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung in der Sache zuge-
stimmt hat, soweit der Abgabe des Verfahrens bindende Wir-
kung zukommen soll. Rechtstechnisch ist dies durch eine
Ausgestaltung als Verweisung nach § 3 umzusetzen.

Die Einschränkung der Verweisungsoption in Satz 2 hält der
Ausschuss zur Gewährleistung eines effektiven Schutzes für
Opfer häuslicher Gewalt für sachgerecht. Das Gericht darf
die Sache danach nicht an den früheren Aufenthaltsort der
Ehegatten verweisen, wenn der Wegzug aus Gründen des
Schutzes des Kindes oder des wegziehenden betreuenden
Elternteils erforderlich war.

Zu § 156 (Hinwirken auf Einvernehmen)

Die Einfügung des Halbsatzes in Absatz 1 Satz 1 stellt klar,
dass das Gericht in den genannten Kindschaftssachen nicht
auf ein Einvernehmen der Eltern hinwirken darf, wenn dies
dem Kindeswohl widerspricht. Der Ausschuss macht durch
diese Änderung deutlich, dass der Grundsatz, die konsen-
suale und nachhaltige Bereinigung des Elternkonflikts im
gerichtlichen Verfahren aktiv zu unterstützen, an Grenzen
stoßen kann. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen die
Situation des Kindes im Elternkonflikt eine gerichtliche Re-
gelung zwingend erforderlich macht, die von den Eltern in
eigener Verantwortung nicht oder nicht ausreichend klar er-
reicht werden kann. Hier kommen insbesondere Fälle der
Traumatisierung des Kindes nach erlebter häuslicher Gewalt
in Betracht.

Die Änderung in Absatz 2 entspricht der Stellungnahme des
Bundesrates, der die Bundesregierung in ihrer Gegenäuße-
rung zugestimmt hat. Zur Begründung wird auf Nummer 50
der Stellungnahme des Bundesrates verwiesen.

Die Änderung in Absatz 3 Satz 2 bewirkt eine sprachliche
Klarstellung dergestalt, dass in Fällen, in denen der Umgang
im Hinblick auf die Anordnung einer Beratung oder einer
schriftlichen Begutachtung im Wege der einstweiligen An-
ordnung vorläufig geregelt werden soll, auch ein Umgangs-
ausschluss möglich ist. Hierdurch wird die Änderung des
§ 52 Abs. 2 FGG durch Artikel 2 Nr. 3 des am 24. April
2008 vom Deutschen Bundestag angenommenen Entwurfs
eines Gesetzes zur Erleichterung familiengerichtlicher Maß-
nahmen bei Gefährdung des Kindeswohls (Drucksache
16/8914) nachvollzogen. Der angefügte Satz 3 bestimmt
schließlich, dass das Gericht vor dem Erlass einer einstwei-
ligen Anordnung das Kind persönlich anhören soll, um sich
einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Dies
sorgfältige Prüfung der Auskünfte durch das Gericht zu er-
möglichen.

entspricht der Regelung in § 620a Abs. 3, § 621g Satz 2
ZPO.

Drucksache 16/9733 – 294 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu § 157 (Erörterung der Kindeswohlgefährdung; einst-
weilige Anordnung)

Der an Absatz 2 angefügte Satz 2 übernimmt die im Rahmen
des am 24. April 2008 vom Deutschen Bundestag angenom-
menen Entwurfs eines Gesetzes zur Erleichterung familien-
gerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
(Drucksache 16/8914) eingeführte Regelung des § 50f
Abs. 2 Satz 2 FGG.

Die Änderung in Absatz 3 ist redaktioneller Art. Sie stellt
den sprachlichen Gleichlauf zu der Formulierung in Ab-
satz 1 dar.

Zu § 158 (Verfahrensbeistand)

Der Ausschuss hält mit dem Bundesrat (vgl. die Nummern 53
und 72 der Stellungnahme) eine Beschränkung des Aufga-
benkreises des Verfahrensbeistandes und eine Pauschalierung
seiner Vergütung für erforderlich, um die Belastung der Län-
derhaushalte infolge der Ausweitung der Bestellungspflicht
in kalkulierbaren Grenzen zu halten. Zudem weist der Aus-
schuss darauf hin, dass die mit der Ausweitung der Bestel-
lungspflicht intendierte Stärkung der Kinderrechte nur ver-
wirklicht werden kann, wenn das Gericht die Eignung des
Verfahrensbeistands in jedem Einzelfall sorgfältig prüft.

Die Streichung des Regelbeispiels in Absatz 1 Nr. 1 betrifft
die Bestellung des Verfahrensbeistands für das 14-jährige
Kind. Der Ausschuss hält dieses Regelbeispiel für entbehr-
lich, weil das Aufgabenprofil des Verfahrensbeistands auf
die Wahrnehmung der Interessen jüngerer Kinder zuge-
schnitten ist und in Einzelfällen eine Bestellung eines Ver-
fahrensbeistands für ältere Kinder auf Grund der anderen
Regelbeispiele nicht ausgeschlossen ist. Im Übrigen soll ei-
nem Kind, das das 14. Lebensjahr erreicht hat, die Wahrneh-
mung eigener materieller Rechte wie in § 1671 Abs. 2 Nr. 1
BGB im Verfahren unabhängig von seinen gesetzlichen
Vertretern durch die Erweiterung seiner Verfahrensfähigkeit
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 ermöglicht werden. Zur Unterstüt-
zung des verfahrensfähigen Kindes kann diesem gegebenen-
falls Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt
gemäß § 78 beigeordnet werden.

Durch die Ergänzung in Absatz 2 Nr. 5 wird die Pflicht zur
Bestellung eines Verfahrensbeistands auf solche Umgangs-
verfahren beschränkt, die einen Ausschluss oder eine we-
sentliche Beschränkung des Umgangsrechts zum Gegen-
stand haben. Der Regierungsentwurf sah vor, dass bei jeder
Beschränkung des Umgangsrechts regelmäßig ein Verfah-
rensbeistand bestellt werden sollte. Diese Verpflichtung wird
nunmehr enger gefasst, um einer finanziellen Überforderung
der Länder infolge einer Zunahme von Bestellungen von
Verfahrensbeiständen entgegenzuwirken. Durch die Ein-
schränkung in Absatz 2 Nr. 5 braucht in Umgangsverfahren,
die nur die einmalige oder vorübergehende Einschränkung
des Umgangsrechts zum Gegenstand haben, ein Verfahrens-
beistand nicht mehr bestellt zu werden.

Die Änderung in Absatz 4 Satz 3 und 4 geht zurück auf
Nummer 53 der Stellungnahme des Bundesrates. Der Aus-
schuss teilt die Auffassung des Bundesrates, dass die origi-
näre Aufgabe des Verfahrensbeistands darin besteht, die In-
teressen des Kindes im familiengerichtlichen Verfahren

um die Mitwirkung an der Herstellung von Einvernehmen
soll, um eine Vermischung der den Verfahrensbeteiligten zu-
gedachten Rollen möglichst zu vermeiden, von einer nach
Art und Umfang präzise festgelegten zusätzlichen Beauftra-
gung durch das Gericht abhängen, deren Notwendigkeit das
Gericht begründen muss.

Durch die Änderung in Absatz 7 Satz 2 bis 4 wird die Vergü-
tung für den berufsmäßig handelnden Verfahrensbeistand
auf eine Fallpauschale umgestellt. Der Ausschuss hält eine
fallbezogene Vergütung in Höhe von 350 Euro inklusive
Aufwendungsersatz und Umsatzsteuer für angemessen. Ord-
net das Gericht einen erweiterten Aufgabenkreis nach Ab-
satz 4 Satz 3 an, erhöht sich die fallbezogene Vergütung auf
550 Euro.

Der Ausschuss hat bei der Einführung der Fallpauschale be-
rücksichtigt, dass eine auskömmliche Vergütung des Verfah-
rensbeistands verfassungsrechtlich geboten ist. Nach dem
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 2004
zur Anwendung des § 50 FGG darf der Verfahrenspfleger
nicht durch eine unzureichende Vergütung davon abgehalten
werden, die für eine effektive, eigenständige Interessenver-
tretung des Kindes im Verfahren erforderlichen Einzeltätig-
keiten zu entfalten.

Der Ausschuss hat daher die Beibehaltung des aufwandsbe-
zogenen Vergütungssystems mit der vom Bundesrat vorge-
schlagenen festen Obergrenze abgelehnt, weil es dem Ver-
fahrensbeistand keine Mischkalkulation aus einfach und
komplex gelagerten Fällen eröffnet und es sich daher um ei-
ne unzureichende Vergütung im Sinne der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts handeln könnte. Zudem ver-
bleibt bei dieser Vergütungsform weiterhin – wie nach gel-
tendem Recht – ein hoher Abrechnungs- und Kontrollauf-
wand.

Dagegen gestaltet sich die Handhabung der Fallpauschale
unaufwändig und unbürokratisch. Sie erspart sowohl dem
Verfahrensbeistand als auch der Justiz erheblichen Abrech-
nungs- und Kontrollaufwand und ermöglicht es dem Verfah-
rensbeistand, sich auf seine eigentliche Tätigkeit, die Wahr-
nehmung der Kindesinteressen zu konzentrieren. Sie bewirkt
zudem eine wünschenswerte Annäherung der Vergütung des
Verfahrensbeistands an die gebührenorientierte Vergütung
der Rechtsanwälte. Um den verfassungsrechtlichen Vorga-
ben Genüge zu tun, hält der Ausschuss zudem eine nach dem
Umfang der Tätigkeit des Verfahrensbeistands gestaffelte
Fallpauschale für angemessen.

Der Ausschuss hat die Höhe der Fallpauschale an den ent-
sprechenden Gebührensätzen für einen in einer Kindschafts-
sache tätigen Rechtsanwalt unter Zugrundelegung des Re-
gelstreitwerts von 3 000 Euro orientiert. Der Ausschuss hat
hierbei berücksichtigt, dass der Bundesrat sich aus fiska-
lischen Gründen, aber auch, um einen Gleichlauf mit der
Vergütung der Rechtsanwälte in Kindschaftssachen herzu-
stellen, für eine Obergrenze der Vergütung in Höhe einer Ge-
bühr mit dem Gebührensatz 2,0 ausgesprochen hat (vgl.
Nummer 72 der Stellungnahme des Bundesrates).

Zu § 159 (Persönliche Anhörung des Kindes)

Die Ergänzung in Absatz 4 Satz 3 – neu – stellt klar, dass im

wahrzunehmen. Die Erweiterung dieses Aufgabenkreises
um Gespräche mit Eltern und anderen Bezugspersonen und

Regelfall ein Anwesenheitsrecht des Verfahrensbeistands
bei der persönlichen Anhörung des Kindes besteht. Die An-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 295 – Drucksache 16/9733

wesenheit des Verfahrensbeistands soll dem Kind helfen, die
für ihn ungewohnte und möglicherweise als bedrohlich emp-
fundene Anhörungssituation zu meistern und sich den Fra-
gen des Gerichts zu öffnen. Insoweit ist das freie Ermessen
des Gerichts bei der Gestaltung der persönlichen Anhörung
eingeschränkt. Der Verfahrensbeistand ist zu dem Anhö-
rungstermin zu laden.

Zu § 163 (Fristsetzung bei schriftlicher Begutachtung;
Inhalt des Gutachtenauftrags; Vernehmung des
Kindes)

Der angefügte Absatz 3 bewirkt, dass die in § 30 Abs. 3 be-
gründete Verpflichtung des Gerichts zur Durchführung einer
förmlichen Beweisaufnahme in Kindschaftssachen nicht
dazu führt, dass das Kind als Zeuge vernommen wird. Hier-
durch soll eine zusätzliche Belastung des Kindes, dessen
Anhörung nach § 159 kein Akt der förmlichen Beweisauf-
nahme ist, durch eine Befragung als Zeuge in Anwesenheit
der Eltern und anderer Beteiligter ausgeschlossen werden.

Zu § 169 (Abstammungssachen)

Die Änderungen nehmen die beiden im Rahmen des Geset-
zes zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfech-
tungsverfahren vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 441) in
§ 640 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO geschaffenen Verfahrensarten
in den Katalog der Abstammungssachen auf.

Zu § 172 (Beteiligte)

Die Änderung streicht aus dem Katalog der zu dem Verfah-
ren hinzuzuziehenden Beteiligten im Verfahren auf Anfech-
tung der Vaterschaft den Mann, der an Eides statt versichert,
der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu ha-
ben, und die zuständige Behörde in den Fällen des § 1592
Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. In beiden Fällen ist die
Beteiligung bereits über die allgemeine Regelung in § 7
Abs. 1 sichergestellt.

Zu § 174 (Verfahrensbeistand)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung des
Regelbeispiels in § 158 Abs. 2 Nr. 1.

Zu § 175 (Erörterungstermin; persönliche Anhörung)

Der angefügte Absatz 2 übernimmt die im Rahmen des Ge-
setzes zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfech-
tungsverfahren vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 441) einge-
führte Regelung des § 56 Abs. 1 FGG.

Zu § 177 (Eingeschränkte Amtsermittlung; förmliche Be-
weisaufnahme)

Die Änderung in Absatz 2 trägt dem Umstand Rechnung,
dass eine durch das Gericht veranlasste Beweisaufnahme nur
in den Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder Nicht-
bestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses und auf Anfech-
tung der Vaterschaft in Betracht kommt. Es handelt sich um
eine Folgeänderung aufgrund des Gesetzes zur Klärung der

Zu § 184 (Wirksamkeit des Beschlusses, Ausschluss der
Abänderung, ergänzende Vorschriften über die
Beschwerde)

Der angefügte Absatz 3 stellt eine Ergänzung der Beschwer-
deberechtigung für Abstammungssachen dar. Hierdurch soll
das Beschwerderecht der nach § 172 zu beteiligenden Perso-
nen sichergestellt werden. Nach § 59 Abs. 1 steht demjeni-
gen die Beschwerde zu, der durch den Beschluss in seinen
Rechten beeinträchtigt ist. Dies sind in der Regel nur der Va-
ter und das Kind. Insbesondere im Hinblick auf die Mutter,
die durch den in Abstammungssachen ergangenen Beschluss
nicht zwingend unmittelbar in ihren Rechten beeinträchtigt
ist, bedeutet der angefügte Absatz 3 daher eine Erweiterung
der allgemeinen Regelung nach § 59.

Nicht beschwerdeberechtigt sind hingegen Personen, die
durch den Beschluss nur mittelbar in ihren Rechten beein-
trächtigt sind, wie etwa die Großeltern im Hinblick auf ein
Umgangsrecht mit dem Kind oder Geschwister des Kindes
im Hinblick auf einen erhöhten Unterhaltsanspruch gegen
den Elternteil.

Zu § 187 (Örtliche Zuständigkeit)

Die Ergänzung in Absatz 4 geht zurück auf die Stellungnah-
me des Bundesrates, der die Bundesregierung in modifizierter
Form zugestimmt hat. Zur Begründung wird auf Nummer 61
der Stellungnahme des Bundesrates und die darauf bezogene
Gegenäußerung der Bundesregierung verwiesen.

Zu § 189 (Fachliche Äußerung einer Adoptionsvermitt-
lungsstelle)

Die Änderung geht auf den Hinweis eines Sachverständigen
zurück. Sie dient der sprachlichen und systematischen Klar-
heit, da die bisherige Bezeichnung der Äußerung als „gut-
achtlich“ eine irreführende Parallele zur förmlichen Beweis-
aufnahme zieht.

Zu § 191 (Verfahrensbeistand)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung des
Regelbeispiels in § 158 Abs. 2 Nr. 1.

Zu § 194 (Anhörung des Jugendamts)

Die Änderungen stellen den sprachlichen Gleichklang zu der
Neufassung des § 189 her.

Zu § 195 (Anhörung des Landesjugendamts)

Die Änderung in Absatz 1 stellt den sprachlichen Gleich-
klang zu der Neufassung des § 189 her.

Zu § 198 (Beschluss in weiteren Verfahren)

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Strei-
chung des § 40 Abs. 3 Satz 2, die die gegenwärtige Rechts-
lage zweifelsfrei wiederherstellt.

Zu § 209 (Durchführung der Entscheidung, Wirksamkeit)

Die Anfügung von Absatz 3 entspricht der Stellungnahme
des Bundesrates, der die Bundesregierung in ihrer Gegen-
Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren vom
26. März 2008 (BGBl. I S. 441).

äußerung zugestimmt hat. Zur Begründung wird auf Num-
mer 63 der Stellungnahme des Bundesrates verwiesen.

Drucksache 16/9733 – 296 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu § 216 (Wirksamkeit, Vollstreckung vor Zustellung)

Mit der Änderung wird ein redaktioneller Fehler berichtigt.

Zu § 216a – neu – (Mitteilung von Entscheidungen)

Der Ausschuss hält eine bundesgesetzliche Rechtsgrundlage
für eine Pflicht zur Mitteilung von Anordnungen nach den
§§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes sowie deren Änderung
oder Aufhebung an die zuständigen Polizeibehörden und
andere öffentliche Stellen, die von der Durchführung der
Anordnung betroffen sind, für erforderlich. Sie wird in
Satz 1 geschaffen. Die dort genannten öffentlichen Stellen
können insbesondere Schulen, Kindergärten und Jugendhil-
feeinrichtungen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft sein.
Die Mitteilungspflicht geht insoweit über den Vorschlag in
Nummer 66 der Stellungnahme des Bundesrates noch hi-
naus.

Satz 2 ordnet an, dass die Beteiligten über die Mitteilung in
der Regel unterrichtet werden. Hiervon kann im Einzelfall
abgesehen werden, insbesondere wenn dem Antragsgegner
der Aufenthaltsort des Antragstellers oder betroffener Kin-
der nicht bekannt gemacht werden soll.

Die konkrete Ausgestaltung der Datenübermittlung bleibt
der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)
überlassen.

Im Übrigen wird auf die Begründung zu dem Vorschlag ge-
mäß Nummer 66 der Stellungnahme des Bundesrates Bezug
genommen.

Zu § 228 (Zulässigkeit der Beschwerde)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an den
Sprachgebrauch des § 80.

Zu § 235 (Verfahrensrechtliche Auskunftspflichten der Be-
teiligten)

Mit der Änderung wird ein redaktioneller Fehler berichtigt.

Zu § 238 (Abänderung gerichtlicher Entscheidungen)

Der Ausschuss ist in Übereinstimmung mit Nummer 69 der
Stellungnahme des Bundesrates der Auffassung, dass die in
Absatz 2 letzter Halbsatz enthaltene Härteklausel, durch die
im Fall der groben Unbilligkeit bei der Abänderung gericht-
licher Entscheidungen auch Gründe geltend gemacht werden
können, die bereits vor Schluss der Tatsachenverhandlung
des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind bzw. de-
ren Geltendmachung durch Einspruch möglich ist oder war,
entfallen sollte, weil sie im Vergleich zum geltenden Recht
das Risiko einer erheblichen Erhöhung des Streitpotenzials
einhergehend mit einer höheren Belastung der Gerichte
birgt. Die Härteklausel suggeriert dem Rechtsanwender eine
Ausweitung der Ausnahmefälle gegenüber der bisherigen
Berücksichtigung im Wege der teleologischen Reduktion.
Sie wird von den Verfahrensbeteiligten als Einladung ver-
standen werden, auch hinsichtlich an sich präkludierter Tat-
sachen eine Argumentation im Sinne einer groben Unbillig-
keit vorzutragen. Der bisherige Rechtszustand – mit den von

Gleiches gilt für die in Absatz 3 Satz 5 enthaltene Härteklau-
sel, die im Fall der groben Unbilligkeit Ausnahmen von der
zeitlichen Begrenzung des Abänderungsantrags zulässt.

Zu § 240 (Abänderung von Entscheidungen nach den
§§ 237 und 253)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Streichung der
Härteklauseln in § 238. Auf die Begründung zu § 238 wird
verwiesen.

Zu § 269 (Lebenspartnerschaftssachen)

Bei der Änderung handelt es sich um eine Folgeänderung
aufgrund der materiellrechtlichen Regelungen zur Adoption
durch Lebenspartner gemäß § 9 Abs. 6 LPartG.

Zu § 270 (Anwendbare Vorschriften)

Bei der Änderung handelt es sich um eine Folgeänderung
aufgrund der materiellrechtlichen Regelungen zur Adoption
durch Lebenspartner gemäß § 9 Abs. 6 LPartG.

Zu § 272 (Örtliche Zuständigkeit)

Bei der Änderung handelt es sich um eine sprachliche An-
passung an § 50 Abs. 2, § 313 Abs. 2.

Zu § 280 (Einholung eines Gutachtens)

Mit der Ergänzung der Vorschrift werden die Anforderungen
an die Qualifikation des Sachverständigen in Betreuungsver-
fahren und den Inhalt des zu erstellenden Gutachtens gesetz-
lich geregelt. Die Vorschriften dienen der Sicherung der
Qualität der Gutachten, die der Anordnung der Betreuung
zugrunde gelegt werden.

Der eingefügte Absatz 1 Satz 2 bestimmt, dass der Sachver-
ständige in Betreuungsverfahren Arzt für Psychiatrie oder
Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein soll.
Mit dieser Regelung wird die zur Qualifikation des Sachver-
ständigen entwickelte Rechtsprechung aufgegriffen und sys-
tematisiert. Soweit neurologische Erkrankungen zu unter-
suchen sind, wird auch auf der Grundlage des geltenden
Rechts davon ausgegangen, dass als Sachverständiger regel-
mäßig ein Facharzt für Psychiatrie oder Neurologie bestellt
werden soll; jedenfalls soll der Sachververständige ein in der
Psychiatrie erfahrener Arzt sein (BayObLG vom 7. Juli 1997
– 3Z BR 343/96 – NJW-RR 1997, 1501 f.; BayObLG vom
4. Februar 1993 – 3Z BR 11/93 – FamRZ 1993, 851
m. w. N.; vgl. auch Jansen-Sonnenfeld, FGG, Rn. 14 zu
§ 68b; KKW-Kayser, FGG, Rn. 7 zu § 68b; Damrau/Zim-
mermann, Betreuungsrecht, Rn. 7 zu § 68b FGG). Mit der
Ausgestaltung dahingehend, dass der Sachverständige Fach-
arzt oder Arzt mit Erfahrung auf diesem Gebiet sein soll,
trägt die Regelung auch den Konstellationen Rechnung, in
denen nicht neurologische Erkrankungen, sondern andere
Krankheitsbilder im Vordergrund stehen. In diesem Fall er-
öffnet die Ausgestaltung als Soll-Vorschrift dem Gericht die
Möglichkeit, einen Facharzt aus einem anderen Fachgebiet
oder einen Arzt mit Erfahrung auf einem anderen Fachgebiet
als Sachverständigen zu bestellen.

Der angefügte Absatz 3 bestimmt, welchen Inhalt das zu er-

der Rechtsprechung entwickelten Einschränkungen der Prä-
klusion – hat sich bewährt und ist beizubehalten.

stellende Gutachten zu haben hat. Bisher waren die Anforde-
rungen an den Inhalt des Gutachtens gemäß § 68b Abs. 1

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 297 – Drucksache 16/9733

Satz 5 FGG nur zum Teil gesetzlich geregelt. Die oberge-
richtliche Rechtsprechung hat indes aus dem Erfordernis, ein
medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen, wei-
tere inhaltliche Anforderungen abgeleitet. Das Gutachten
muss daher erkennen lassen, von welchen Anknüpfungstat-
sachen es ausgeht, welche Tests und Forschungsergebnisse
angewandt wurden und welcher Befund erhoben wurde
(BayObLG vom 28. März 2001 – 3Z BR 71/01 – FamRZ
2001, 1403 f.; KG vom 20. Dezember 1994 – 1 W 6687/94 –
FamRZ 1995, 1379 ff.; Brandenburgisches Oberlandesge-
richt vom 31. März 2000 – 9 AR 8/00 – FamRZ 2001, 38 f.).
Der Ausschuss hält es zur Wahrung der Qualität betreuungs-
rechtlicher Sachverständigengutachten für sachgerecht, die-
se Rechtsprechung aufzugreifen und die von ihr entwickel-
ten Voraussetzungen gesetzlich zu regeln.

Zu § 283 (Vorführung zur Untersuchung)

Die Änderung des Absatzes 1 entspricht der Stellungnahme
des Bundesrates, der die Bundesregierung in ihrer Gegen-
äußerung zugestimmt hat. Zur Begründung wird auf Num-
mer 75 der Stellungnahme des Bundesrates verwiesen.

Die Anfügung des Absatzes 3 geht zurück auf den Vorschlag
gemäß Nummer 74 der Stellungnahme des Bundesrates, dem
die Bundesregierung in modifizierter Form zugestimmt hat.
Der Ausschuss hält es darüber hinaus für erforderlich, dass
das Gericht das Betreten der Wohnung des Betroffenen auf-
grund einer ausdrücklichen Entscheidung anordnet. Damit
wird sichergestellt, dass das Gericht diesen Grundrechts-
eingriff – ebenso wie die Anwendung von Gewalt gemäß
Absatz 2 – ausdrücklich anordnen muss. Außerdem wird in
Satz 3 klargestellt, dass von einer ausdrücklichen gericht-
lichen Entscheidung nur bei Gefahr im Verzug abgesehen
werden darf.

Zu § 284 (Unterbringung zur Begutachtung)

Mit der Änderung des Absatzes 3 Satz 1 wird ein redaktio-
neller Fehler berichtigt.

Die Anfügung des Absatzes 3 Satz 2 entspricht der Stellung-
nahme des Bundesrates, der die Bundesregierung in ihrer
Gegenäußerung zugestimmt hat. Zur Begründung wird auf
Nummer 75 der Stellungnahme des Bundesrates verwiesen.

Zu § 287 (Wirksamwerden von Beschlüssen)

Es handelt sich um eine sprachliche Harmonisierung mit den
Regelungen über die Bekanntgabe von Dokumenten gemäß
§ 15.

Zu § 303 (Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde)

Die Ergänzung des Absatzes 4 geht zurück auf einen Vor-
schlag des Bundesrates. Zur Begründung wird zunächst auf
Nummer 78 der Stellungnahme des Bundesrates verwiesen.
Der Ausschuss stimmt dem Anliegen des Bundesrates in der
Sache zu und greift den Vorschlag des Bundesrates in modi-
fizierter Form auf. Mit der Ergänzung des Absatzes 4 um den

Zu § 319 (Anhörung des Betroffenen)

Bei der Änderung in Absatz 4 handelt es sich um eine
sprachliche Anpassung an § 278 Abs. 3, § 331 Nr. 4.

Zu § 326 (Zuführung zur Unterbringung)

Die Anfügung des Absatzes 3 geht zurück auf den Vorschlag
in Nummer 74 der Stellungnahme des Bundesrates zu § 283.
Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung zu Recht
darauf hingewiesen, dass eine entsprechende Ergänzung
auch im Unterbringungsverfahren angezeigt ist, da die Zu-
führung zur Unterbringung ein Betreten der Wohnung des
Betroffenen erforderlich machen kann.

Der Ausschuss hält es darüber hinaus für erforderlich, dass
die gerichtliche Anordnung zum Betreten der Wohnung des
Betroffenen in einer ausdrücklichen Entscheidung ergeht.
Außerdem wird in Satz 2 klargestellt, dass von einer aus-
drücklichen gerichtlichen Entscheidung nur bei Gefahr im
Verzug abgewichen werden darf.

Zu § 335 (Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde)

Die Ergänzung des Absatzes 3 geht zurück auf einen Vor-
schlag des Bundesrates. Zur Begründung wird zunächst auf
Nummer 78 der Stellungnahme des Bundesrates verwiesen.
Der Ausschuss stimmt dem Anliegen des Bundesrates in der
Sache zu und greift den Vorschlag des Bundesrates in modi-
fizierter Form auf. Mit der Ergänzung des Absatzes 3 um den
Vorsorgebevollmächtigten wird der Gleichlauf mit der Be-
schwerdeberechtigung des Betreuers gewährleistet.

Zu § 344 (Besondere örtliche Zuständigkeit)

Die Anfügung des Absatzes 7 entspricht der Stellungnahme
des Bundesrates, der die Bundesregierung in ihrer Gegen-
äußerung zugestimmt hat. Zur Begründung wird auf Num-
mer 84 der Stellungnahme des Bundesrates verwiesen.

Zu § 345 (Beteiligte)

Absatz 5 kann aufgehoben werden, weil die gerichtliche Be-
nachrichtigungspflicht in § 7 Abs. 4 auf die Fallgruppe der
Optionsbeteiligten erweitert wird.

Zu § 346 (Verfahren bei besonderer amtlicher Verwahrung)

Die geänderte Fassung entspricht der Stellungnahme des
Bundesrates, der die Bundesregierung in ihrer Gegenäuße-
rung zugestimmt hat. Zur Begründung wird auf Nummer 86
der Stellungnahme des Bundesrates verwiesen.

Zu § 351 (Eröffnungsfrist für Verfügungen von Todes
wegen)

Die geänderte Fassung entspricht der Stellungnahme des
Bundesrates, der die Bundesregierung in ihrer Gegenäuße-
rung zugestimmt hat. Zur Begründung wird auf Nummer 88
der Stellungnahme des Bundesrates verwiesen.

Zu § 353 (Einziehung oder Kraftloserklärung von Erb-
scheinen)

Die geänderte Fassung entspricht der Stellungnahme des

Vorsorgebevollmächtigten wird der Gleichlauf mit der Be-
schwerdeberechtigung des Betreuers gewährleistet.

Bundesrates, der die Bundesregierung in ihrer Gegenäuße-
rung in modifizierter Fassung zugestimmt hat. Zur Begrün-

Drucksache 16/9733 – 298 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

dung wird auf Nummer 90 der Stellungnahme des Bundesra-
tes und der Gegenäußerung der Bundesregierung verwiesen.

Zu § 371 (Wirkung der bestätigten Vereinbarung und Aus-
einandersetzung; Vollstreckung)

Der neu angefügte Absatz 2 Satz 2 trägt einer Prüfbitte des
Bundesrates Rechnung. Zur Begründung wird auf Num-
mer 91 der Stellungnahme des Bundesrates und die darauf
bezogene Gegenäußerung der Bundesregierung verwiesen.

Zu § 375 (Unternehmensrechtliche Verfahren)

Die geänderte Fassung entspricht der Stellungnahme des
Bundesrates, der die Bundesregierung in ihrer Gegenäuße-
rung zugestimmt hat. Zur Begründung wird auf Nummer 92
der Stellungnahme des Bundesrates verwiesen.

Zu § 380 (Beteiligung der berufsständischen Organe; Be-
schwerderecht)

Die Änderung des Absatzes 1 bewirkt eine sprachliche Har-
monisierung mit der bisher in § 23 Satz 2 HRV geregelten
Hinzuziehung der Organe des Handelsstandes. Der Begriff
der berufsständischen Organe wird zudem in Absatz 1 nun-
mehr gesetzlich definiert.

In Absatz 2 wird der Regelungsgehalt des § 23 Satz 2 HRV
übernommen. Die Vorschrift regelt nunmehr an zentraler
Stelle einheitlich für alle registerrechtlichen Verfahren des
Buches 5, dass das Gericht in Zweifelsfällen die berufsstän-
dischen Organe anhören kann.

Absatz 5 – neu – beruht auf einer redaktionellen Anpassung
des bisherigen § 380 Abs. 4 Satz 2 an die Beschwerdevor-
schriften des FamFG.

Zu § 393 (Löschung einer Firma)

Die Änderung in Absatz 1 bewirkt, dass die berufsständi-
schen Organe die Einleitung eines Löschungsverfahrens be-
antragen können. Damit wird die den Organen des Handels-
standes bisher eingeräumte Möglichkeit, eine Löschung dem
Gericht gegenüber anzuregen, an die Neugestaltung des
erstinstanzlichen Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit
angepasst und zu einem Antragsrecht ausgebaut.

Der neu eingefügte Absatz 3 passt zum einen die Anfecht-
barkeit der Entscheidung des Gerichts, eine Löschung nicht
vorzunehmen, in die neue Systematik des FamFG ein. Auf
der Grundlage des geltenden Rechts steht den materiell
Beschwerten sowie den Organen des Handelsstandes gegen
die Entscheidung des Gerichts, eine Löschung nicht vorzu-
nehmen, das Recht der Beschwerde zu (Jansen-Steder, FGG,
Rn. 53 zu § 141). Dieses Beschwerderecht wird durch die
klarstellenden Regelungen, dass das Gericht in diesem Fall
durch Beschluss entscheidet und diese Entscheidung mit der
Beschwerde anfechtbar ist, fortgeschrieben. Zum anderen
übernimmt die Vorschrift des Absatzes 3 als redaktionelle
Folgeänderung das bisher in Absatz 4 geregelte Verfahren
bei Widerspruch gegen die Löschung.

Die Änderung der Nummerierung der Absätze 5 und 6 sind

Zu § 394 (Löschung vermögensloser Gesellschaften und
Genossenschaften)

Die Änderung des Absatzes 1 verfolgt ebenso wie die Ände-
rung des § 393 das Ziel, die auf der Grundlage des bisher gel-
tenden Rechts eröffneten Rechte der Organe des Handels-
standes in dem neuen Verfahrensrecht der freiwilligen
Gerichtsbarkeit ausdrücklich und damit zweifelsfrei zu re-
geln. Auf der Grundlage des geltenden Rechts wird davon
ausgegangen, dass auch die Organe des Handelsstandes die
Löschung vermögensloser Gesellschaften und Genossen-
schaften beantragen können (Jansen-Steder, FGG, Rn. 31 zu
§ 141a). Dieses Antragsrecht wird nunmehr ausdrücklich ge-
setzlich geregelt.

Die Änderung des Absatzes 3 ist eine Folgeänderung der Re-
gelungen über das Beschwerderecht in § 393 Abs. 3.

Zu § 395 (Löschung unzulässiger Eintragungen)

Die Änderung der Absätze 1 und 3 bezweckt ebenso wie bei
der Änderung der §§ 393, 394 die ausdrückliche Klarstel-
lung der auf der Grundlage des bisher geltenden Rechts er-
öffneten Rechte der Organe des Handelsstandes im neuen
Verfahrensrecht der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Auf die
Begründung zu den §§ 393, 394 wird insoweit verwiesen.

Der an Absatz 2 angefügte Satz 2 übernimmt die im Rahmen
des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-
Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
(Drucksache 16/6140) eingeführte Regelung des § 142
Abs. 2 Satz 2 FGG.

Die Streichung des bisherigen Absatzes 4 entspricht der Stel-
lungnahme des Bundesrates, der die Bundesregierung in ih-
rer Gegenäußerung zugestimmt hat. Zur Begründung wird
auf Nummer 95 der Stellungnahme des Bundesrates verwie-
sen.

Zu § 396 (Löschung durch das Landgericht)

Mit der Streichung der Vorschrift soll die Transparenz des
Verfahrens erhöht werden. Die Vorschrift hat den Rege-
lungsgehalt des bisherigen § 143 FGG aufgegriffen, der eine
konkurrierende sachliche Zuständigkeit für Löschungsver-
fahren nach § 142 FGG begründet hat (Bassenge/Roth,
FGG, Rn. 1 zu § 143). Der Ausschuss hält eine Übertragung
der Vorschrift in das neue Verfahrensrecht der freiwilligen
Gerichtsbarkeit nicht für sachgerecht. Eine konkurrierende
Zuständigkeit des Amts- und Landgerichts in diesen Lö-
schungsverfahren sieht er nicht für erforderlich an. Darüber
hinaus hat die Vorschrift zu Auslegungsschwierigkeiten
dahingehend geführt, welchem Gericht im Konfliktfall der
Vorzug zu geben ist (vgl. Jansen-Steder, FGG, Rn. 1 zu
§ 143). Die ordnungsgemäße Löschung unzulässiger Eintra-
gungen kann durch die Registergerichte in hinreichendem
Umfang gewährleistet werden. Sofern das Landgericht eine
Löschung – etwa aufgrund eines vorangegangenen Zivilver-
fahrens – für sachgerecht hält, kann es diese gegenüber dem
Registergericht anregen.

Zu § 399 (Auflösung wegen Mangels der Satzung)

Die Änderungen der Absätze 1 und 3 dienen – wie auch die
Änderungen der §§ 393, 394, 395 – der ausdrücklichen Klar-
redaktionelle Folgeänderungen der Einfügung des Absat-
zes 3.

stellung der auf der Grundlage des bisher geltenden Rechts
eröffneten Rechte der Organe des Handelsstandes im neuen

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 299 – Drucksache 16/9733

Verfahrensrecht der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Gegen die
Verfügung des Gerichts, mit der die Einleitung eines Auflö-
sungsverfahrens abgelehnt wird, steht auf der Grundlage des
geltenden Rechts den Organen des Handelsstandes ein Be-
schwerderecht zu (Jansen-Steder, FGG, Rn. 42 zu § 144a).
Diese wird mit den Änderungen der Absätze 1 und 3 nun-
mehr ausdrücklich gesetzlich geregelt.

Zu § 417 (Antrag)

Mit der Anfügung des Absatzes 2 –neu – werden die Anfor-
derungen an die Begründung eines Freiheitsentziehungs-
antrages und die durch die antragstellende Behörde zu über-
sendenden Unterlagen gesetzlich geregelt.

Bereits auf der Grundlage des geltenden Rechts hat die an-
tragstellende Behörde den Antrag zu begründen und die für
die Freiheitsentziehung maßgeblichen Tatsachen darzulegen
(Marschner/Volckart, Freiheitsentziehung und Unterbrin-
gung, 4. Auflage 2001, Abschnitt F, Rn. 6 zu § 3). Diese um-
fassen die Identität des Betroffenen, die Erforderlichkeit der
Freiheitsentziehung, die notwendige Dauer der Freiheitsent-
ziehung, die Verlassenspflicht in Verfahren der Abschie-
bungshaft sowie die Voraussetzungen und die Durchführbar-
keit der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung
in Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und
Zurückweisungshaft (vgl. BayObLG vom 14. August 1991
– BReg 3 Z 122/91 – InfAuslR 1991, 345 ff.). Der Ausschuss
hält es für sachgerecht, diese Anforderungen gesetzlich zu
regeln. Hierdurch soll dem Gericht bereits durch den Inhalt
des Freiheitsentziehungsantrages eine hinreichende Tatsa-
chengrundlage für die Einleitung weiterer Ermittlungen bzw.
die gerichtliche Entscheidung zugänglich gemacht werden.
Die Mitteilung dieser Tatsachen ist aus Sicht des Ausschus-
ses für die Einleitung weiterer Ermittlungen unverzichtbar.
Die Begründung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist daher
Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags auf Freiheits-
entziehung. Ist der Antrag unvollständig, hat das Gericht
zunächst auf eine entsprechende Ergänzung der Antragsbe-
gründung hinzuwirken (BayObLG, a. a. O.). Erfolgt diese
nicht, ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

Gemäß Absatz 2 Satz 3 soll die antragstellende Behörde in
Abschiebehaftsachen die Akte des Betroffenen übersenden.
Der Ausschuss hält dies für sachgerecht, denn aus dem Inhalt
der Akte ergeben sich häufig weitere wesentliche Informa-
tionen für die Ermittlungen und die Entscheidung des Ge-
richts. Ist dies indes aufgrund der Umstände des Einzelfalls
ausnahmsweise nicht zu erwarten, sichert die Ausgestaltung
der Norm der antragstellenden Behörde die Möglichkeit, von
der Übersendung abzusehen. Aus diesem Grund ist die
Übersendung auch keine Voraussetzung für die Zulässigkeit
des Freiheitsentziehungsantrags.

Zu § 425 (Dauer und Verlängerung der Freiheitsentziehung)

Mit der Einfügung des Absatzes 1 zweiter Halbsatz soll der
Auffangcharakter der Vorschrift im Normtext deutlicher her-
vorgehoben werden. Der Regierungsentwurf hat den Rege-
lungsgehalt des bisherigen § 9 Abs. 1 FEVG übernommen;
hiernach handelt es sich bei der Jahresfrist um eine Höchst-
grenze, die nur ausnahmsweise ausgeschöpft werden kann.
Insbesondere ist der Vorrang spezialgesetzlich geregelter

ziehung, die Abschiebehaft, in § 62 AufenthG eine abwei-
chende Regelung vorsieht, soll dieser Vorrang auch im Ge-
setzestext klarer zum Ausdruck kommen.

Zu § 426 (Aufhebung)

Das bisher in § 10 Abs. 2 FEVG geregelte Antragsrecht der
Beteiligten auf Überprüfung eines freiheitsentziehenden Be-
schlusses ist im Regierungsentwurf des FamFG nicht mehr
enthalten, weil das Gericht auch unabhängig von einem for-
mellen Antragsrecht zur Überprüfung der Aufhebung der
Freiheitsentziehung verpflichtet ist, wenn sich Anhaltspunk-
te für eine Aufhebung ergeben (vgl. Drucksache 16/6308,
S. 293). Durch eine Nachfolgevorschrift des § 10 Abs. 2
FEVG in Absatz 2 – neu – soll nunmehr ausdrücklich gere-
gelt werden, dass die Beteiligten ein förmliches Antragsrecht
und damit auch ein Recht auf Bescheidung ihres Antrags
haben.

Zu § 448 (Antragsberechtigter)

Die geänderte Fassung entspricht der Stellungnahme des
Bundesrates, der die Bundesregierung in ihrer Gegen-
äußerung zugestimmt hat. Zur Begründung wird auf Num-
mer 100 der Stellungnahme des Bundesrates verwiesen.

Zu § 462 (Gütergemeinschaft)

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der mate-
riellrechtlichen Regelung zur Gütergemeinschaft unter
Lebenspartnern gemäß § 6 LPartG.

Zu § 468 (Antragsbegründung)

Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung, mit der
der kumulative Charakter der Vorschrift hervorgehoben
wird.

Zu § 474 (Abgelaufene Ausgabe der Zinsscheine)

Mit der Änderung wird ein redaktioneller Fehler berichtigt.

Zu § 475 (Anmeldezeitpunkt bei bestimmter Fälligkeit)

Mit der Änderung wird ein redaktioneller Fehler berichtigt.

Zu § 481 (Entbehrlichkeit des Zeugnisses nach § 471
Abs. 2)

Mit der Änderung wird ein redaktioneller Fehler berichtigt.

Zu § 483 (Hinkende Inhaberpapiere)

Mit der Änderung wird ein redaktioneller Fehler berichtigt.

Zu § 488 (Verfahren vor landesgesetzlich zugelassenen
Behörden)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Artikel 2 (Gesetz über Gerichtskosten in Fami-
liensachen)

Zu § 32 (Verzögerung des Verfahrens)

Die Anfügung des Satzes 3 entspricht der Stellungnahme des
Bundesrates, der die Bundesregierung in ihrer Gegenäuße-
Höchstgrenzen zu beachten (vgl. Drucksache 16/6308,
S. 293). Nachdem ein wesentlicher Bereich der Freiheitsent-

rung zugestimmt hat. Zur Begründung wird auf Nummer 101
der Stellungnahme des Bundesrates verwiesen.

Drucksache 16/9733 – 300 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu § 46 (Übrige Kindschaftssachen)

Die geänderte Fassung des Absatzes 3 entspricht der Stel-
lungnahme des Bundesrates, der die Bundesregierung in ih-
rer Gegenäußerung zugestimmt hat. Zur Begründung wird
auf Nummer 103 der Stellungnahme des Bundesrates ver-
wiesen.

Zu § 47 (Abstammungssachen)

Die Änderung ist Folge des am 1. April 2008 in Kraft getre-
tenen Gesetzes zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom
Anfechtungsverfahren (BGBl. I S. 441). Für die in § 169
Nr. 2 und 3 genannten neuen Verfahren soll eine Halbierung
des im Regierungsentwurf für Vaterschaftsanfechtungs- und
-feststellungsverfahren vorgesehenen Verfahrenswerts ange-
ordnet werden. Damit wird der vergleichsweise geringeren
Bedeutung der neu eingeführten Verfahren über die Erset-
zung der Einwilligung in eine Abstammungsuntersuchung
bzw. auf Einsicht in ein Abstammungsgutachten Rechnung
getragen.

Zu Abschnitt 8 (Erinnerung und Beschwerde)

Die Einfügung in § 57 Abs. 4 sowie die Folgeänderungen in
§ 58 Abs. 1 Satz 2, § 59 Abs. 1 Satz 5, § 60 Satz 2 und § 61
Abs. 2 Satz 4 tragen der Änderung der Vertretungsvorschrif-
ten in kostenrechtlichen Verfahren durch das Gesetz zur
Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember
2007 (BGBl. I S. 2840) Rechnung. Die weiteren Änderun-
gen in § 57 Abs. 5 und 6 sowie § 59 Abs. 1 Satz 1 passen die
Regelungen an den Wortlaut des GKG an.

Zu Vorbemerkung 1.6, Vorbemerkung 2 Abs. 4 und
Nummer 2008 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis)

Mit den jeweiligen Änderungen werden redaktionelle Fehler
berichtigt.

Zu Artikel 12 (Änderung des Personenstands-
gesetzes)

Zu Nummer 3 (§ 53 PStG)

Die geänderte Fassung entspricht der Stellungnahme des
Bundesrates, der die Bundesregierung in ihrer Gegen-
äußerung zugestimmt hat. Zur Begründung wird auf Num-
mer 106 der Stellungnahme des Bundesrates verwiesen.

Zu Artikel 21 (Änderung des Einführungsgesetzes
zum Gerichtsverfassungsgesetz)

Zu Nummer 4 – neu – (§ 40 EGGVG)

Der Entwurf sieht die Aufhebung des bisherigen § 119
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und c GVG vor, der bislang für Ent-
scheidungen der Amtsgerichte, in denen ausländisches
Recht angewendet wurde und dies in den Entscheidungs-
gründen ausdrücklich festgestellt wurde, die Zuständigkeit
der Oberlandesgerichte begründet. Diese Zuweisung ist mit
der Neufassung des § 119 GVG nicht mehr vorgesehen,
nachdem die Vorschrift sich in der Praxis nicht bewährt hat.
Die Übergangsvorschrift bewirkt, dass die Änderung der Zu-
ständigkeit im Rechtsmittelzug abweichend von der allge-

die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des FamFG bereits in
der ersten Instanz eingeleitet sind, sofern die anzufechtende
Entscheidung nicht bereits vor Inkrafttreten des FGG-Re-
formgesetzes ergangen ist. Diese spezielle Übergangsvor-
schrift betrifft allein Verfahren der Amtsgerichte in allgemei-
nen Zivilsachen. Keine Wirkung entfaltet die Vorschrift
dagegen etwa auf Betreuungs- und Unterbringungssachen
sowie Nachlass- und Registersachen, denn die Erstreckung
des GVG auf diese Verfahren findet nur auf Verfahren An-
wendung, die nach Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes
eingeleitet wurden.

Zu Artikel 22 (Änderung des Gerichtsverfassungs-
gesetzes)

Zu Nummer 7 (§ 23a GVG)

Die Änderung trägt einer Prüfbitte des Bundesrates Rech-
nung. Zur Begründung wird auf Nummer 108 der Stellung-
nahme des Bundesrates und die darauf bezogene Gegen-
äußerung der Bundesregierung verwiesen.

Zu Nummer 11 (§ 71 GVG)

Die geänderte Fassung des Absatzes 2 Nr. 4 Buchstabe b ent-
spricht der Stellungnahme des Bundesrates, der die Bundes-
regierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat. Zur Be-
gründung wird auf Nummer 92 der Stellungnahme des
Bundesrates verwiesen.

Die geänderte Fassung des Absatzes 4 Satz 1 entspricht der
Stellungnahme des Bundesrates, der die Bundesregierung in
ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat. Zur Begründung wird
auf Nummer 109 der Stellungnahme des Bundesrates ver-
wiesen.

Zu Nummer 13 (§ 95 Abs. 2 GVG)

Die geänderte Fassung entspricht der Stellungnahme des
Bundesrates, der die Bundesregierung in ihrer Gegenäuße-
rung zugestimmt hat. Zur Begründung wird auf Nummer 111
der Stellungnahme des Bundesrates verwiesen.

Zu Nummer 14 (§ 119 GVG)

Die aufgehobenen Vorschriften in den Absätzen 3 bis 6 er-
mächtigten die Länder, versuchsweise eine Konzentration
von Berufungs- und Beschwerdeverfahren bei den Oberlan-
desgerichten einzuführen. Diese Ermächtigung war indes
gemäß Absatz 5 auf Rechtsmittel begrenzt, die vor dem
1. Januar 2008 eingelegt werden. Mit dem Ablauf dieser
Frist sind die Vorschriften gegenstandslos geworden. Sie
können daher entfallen.

Zu Nummer 17 (§ 170 GVG)

Der angefügte Absatz 2 enthält eine Sondervorschrift für den
Bundesgerichtshof. Das Gericht der Rechtsbeschwerde er-
hält wegen des großen Interesses der Öffentlichkeit an der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Befugnis, auch
gegen den Willen eines Beteiligten die Öffentlichkeit bei
Verhandlungen und Erörterungen in Familiensachen oder
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzulas-
meinen Übergangsvorschrift für das FGG-Reformgesetz in
Artikel 111 auch in den Verfahren zur Anwendung kommt,

sen, soweit nicht das Interesse dieses Beteiligten an der nicht
öffentlichen Erörterung die Interessen der Allgemeinheit an

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 301 – Drucksache 16/9733

einer öffentlichen Verhandlung und Erörterung der Sache
überwiegt.

Zu Artikel 23 (Änderung des Rechtspfleger-
gesetzes)

Zu Nummer 4 (§ 14 RPflG)

In Absatz 1 wird mit der neu eingefügten Nummer 1 der vor-
gesehene Richtervorbehalt auf die bisher in § 640 Abs. 2
Nr. 3 ZPO genannten Verfahren erstreckt. Diese sind auch
nach bisherigem Recht vom Richter zu bearbeiten. Da sie
nach der Systematik des FamFG (§ 151 Nr. 1) künftig zu den
Kindschaftssachen zählen, bedarf es mit Rücksicht auf die
Neufassung des § 3 Nr. 2 Buchstabe a RPflG (Nummer 1
Buchstabe b), mit der die Kindschaftssachen grundsätzlich
dem Rechtspfleger übertragen werden, der Aufnahme eines
entsprechenden Richtervorbehalts in § 14 Abs. 1 Nr. 1, um
die bisherige Zuständigkeitsverteilung insoweit beizubehal-
ten.

Die neu eingefügte Nummer 9 ergänzt den in § 15 Nr. 6 für
das Betreuungsgericht vorgesehenen Richtervorbehalt für
den parallel gelagerten Fall, dass die Anordnung der Betreu-
ung oder Pflegschaft nicht durch das Betreuungs- sondern
durch das Familiengericht erfolgt, weil es sich bei dem Be-
troffenen – etwa im Geltungsbereich des neu gefassten § 85
Abs. 2 Satz 1 der Wehrdisziplinarordnung (vgl. Artikel 86) –
um einen Minderjährigen handelt.

Im Übrigen werden die einzelnen Aufzählungspunkte in Ab-
satz 1 neu durchnummeriert.

Zu Nummer 5 (§ 15 RPflG)

Die Änderung des § 15 Nr. 5 trägt dem Umstand Rechnung,
dass die Anordnung einer Pflegschaft über einen Angehöri-
gen eines fremden Staates als betreuungsrechtliche Zuwei-
sungssache im Sinne des § 340 Nr. 1 FamFG möglich ist.
Der entsprechende Richtervorbehalt wird nicht bereits durch
§ 14 Abs. 1 Nr. 8 RPflG erfasst, weil sich diese Bestimmung
nur auf die dem Familiengericht übertragenen Aufgaben be-
zieht.

Mit der Änderung des § 15 Nr. 7 wird auch die Entscheidung
über den Herausgabeanspruch nach § 1632 Abs. 1 BGB, der
auf Betreute entsprechende Anwendung findet (§ 1908i
Abs. 1 BGB), künftig – wie schon nach bisherigem Recht –
ebenfalls dem Richtervorbehalt unterworfen.

Zu Nummer 7 (§ 17 RPflG)

Die Änderung dient der sprachlichen Klarstellung des Ge-
wollten. Die Verfügungen nach § 28 Abs. 2 des Kredit-
wesengesetzes sollen – ebenso wie nach bisherigem Recht –
dem Richtervorbehalt unterfallen und nicht den in § 17 Nr. 2
Buchstabe a RPflG aufgezählten Ausnahmen vom Richter-
vorbehalt zugerechnet werden.

Zu Nummer 10 (§ 20 Nr. 11 RPflG)

Die Änderung berücksichtigt zusätzlich die durch Artikel 2
Nr. 2 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Verbes-
serung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung
und Zustellung (Drucksache 16/8839 vom 16. April 2008)

gesetzes nach dessen Artikel 112 Abs. 1 bereits geltendes
Recht ist.

Zu Nummer 11 (§ 25 RPflG)

Die Änderung beruht auf der Erwägung, dass die in § 25 auf-
geführten Geschäfte auch Lebenspartner bzw. – im Fall der
Stiefkindadoption – gemeinschaftliche Kinder von Lebens-
partnern betreffen können. In diesen Fällen handelt es sich
um Lebenspartnerschaftssachen im Sinne des § 269 Abs. 1
Nr. 6, 7, 10 oder Nr. 11 FamFG, die darum in § 25 RPflG
auch als solche zu erwähnen sind.

Zu Nummer 13 (§ 36b Abs. 1 RPflG)

Es handelt sich um die Bereinigung eines Redaktionsverse-
hens.

Zu Artikel 29 (Änderung der Zivilprozessordnung)

Zu Nummer 12 (§ 323 ZPO)

Es handelt sich um eine Folgeregelung zu der Streichung der
Härteklauseln in § 238 Abs. 2 FamFG.

Zu Nummer 14a – neu – (§ 545 Abs. 1 ZPO)

Mit der Vorschrift wird der Anwendungsbereich für die revi-
sionsgerichtliche Überprüfung von Rechtsnormen im zivil-
gerichtlichen Verfahren erweitert. Nach der bisher geltenden
Vorschrift unterliegen der Revision neben Bundesrecht le-
diglich solche Vorschriften, deren Geltungsbereich sich über
den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt. Diese
Regelung hat sich seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform
des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) als
zu eng erwiesen.

Seither ist unabhängig vom Streitwert gegen alle Entschei-
dungen der Berufungsgerichte die Revision statthaft, wenn
sie vom Berufungsgericht zugelassen wurde. Diese
Neustrukturierung umfasst auch die Anfechtung der Beru-
fungsurteile der Landgerichte. Bis zum Inkrafttreten des
Zivilprozessreformgesetzes fand die Revision nur gegen
Entscheidungen der Oberlandesgerichte statt. Nunmehr fin-
det die Revision gegen alle in der Berufungsinstanz erlas-
senen Endurteile statt, unabhängig davon, ob es sich um Ur-
teile eines Oberlandesgerichts oder eines Landgerichts
handelt. Die Revision wurde mit dieser Neustrukturierung
zu einer Instanz umgestaltet, bei der die Klärung grundsätz-
licher Rechtsfragen, die Aufgaben der Rechtsfortbildung
und der Wahrung der Rechtseinheit im Vordergrund stehen.
Dem Revisionsgericht sollte eine maximale Wirkungsbreite
gesichert werden.

Diesem Gedanken folgt die Änderung des § 545 Abs. 1. Die
bisher geltende Fassung der Vorschrift führt dazu, dass le-
diglich ein Teil der Entscheidungen der Berufungsgerichte
auf Rechtsverletzungen überprüft werden kann. Diese histo-
risch bedingte Unterscheidung danach, ob eine Vorschrift in
mehreren Oberlandesgerichten Anwendung findet, führt vor
dem Hintergrund der Neustrukturierung des Rechtsmittel-
rechts in Zivilsachen zu nicht mehr hinreichend sachlich
gerechtfertigten Unterscheidungen hinsichtlich der Über-
prüfung landesrechtlicher oder anderer regional begrenzter
vorgesehene Änderung, von der davon ausgegangen wird,
dass sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens des FGG-Reform-

Vorschriften. Künftig unterliegen der revisionsrechtlichen
Prüfung daher einheitlich alle Rechtsnormen, unabhängig

Drucksache 16/9733 – 302 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

davon, ob sie in mehreren Oberlandesgerichtsbezirken An-
wendung finden.

Die Neuregelung knüpft auch an die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes an (vgl. BGH vom 5. Juli 2005 – X ZR
60/04 – NJW 2005, 2929; BGH vom 12. Oktober 2007 –
V ZR 283/06). Beide Senate haben entschieden, dass die re-
visionsgerichtliche Prüfung der Urteile der Berufungsgerichte
seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses
vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) betreffend Allgemeine
Geschäftsbedingungen nicht auf solche Bedingungen be-
schränkt ist, die über den räumlichen Bezirk des Berufungs-
gerichts hinaus Verwendung finden, sondern gegen alle Beru-
fungsurteile stattfindet. Die Rechtsprechung greift diesen
Gedanken auf und erstreckt die revisionsrechtliche Prüfung
darüber hinaus auch auf landesgesetzliche Regelungen.

Zu Artikel 30 (Änderung der Verordnung über
den elektronischen Rechtsverkehr
beim Bundesgerichtshof und Bundes-
patentgericht)

Die Änderung ist erforderlich, da die in diesem Artikel bis-
lang genannte Elektronische Rechtsverkehrsverordnung
vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3225) mit Wirkung ab
dem 1. September 2008 durch die Verordnung über den elek-
tronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bun-
despatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007
(BGBl. I S. 2130) ersetzt worden ist. In Nummer 2 der
Anlage zu § 1 BGH/BPatGERVV werden sowohl Verfahren
nach dem bisherigen Gesetz über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit als auch Verfahren nach dem
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufge-
führt. Denn es ist aufgrund der Überleitungsvorschrift des
Artikels 111 zu erwarten, dass für eine Übergangszeit noch
gleichzeitig Verfahren nach altem und nach neuem Recht
beim Bundesgerichtshof anhängig sein werden. Elektroni-
sche Einreichungen sollen in beiden Fällen möglich sein.

Zu Artikel 37 (Änderung der Verordnung über
die Wiederherstellung zerstörter oder
abhanden gekommener Grundbücher
und Urkunden)

Zu Nummer 2 (§ 5)

Die Einfügung geht zurück auf die Stellungnahme des Bun-
desrates, der die Bundesregierung in modifizierter Form zu-
gestimmt hat. Zur Begründung wird auf Nummer 113 der
Stellungnahme des Bundesrates und die darauf bezogene
Gegenäußerung der Bundesregierung verwiesen.

Zu Artikel 38 (Änderung des Gesetzes über Maß-
nahmen auf dem Gebiete des Grund-
buchwesens)

Zu Nummer 1 (§ 2 Abs. 1 Satz 1)

Die geänderte Fassung entspricht der Stellungnahme des
Bundesrates, der die Bundesregierung in ihrer Gegenäuße-

Zu Artikel 40 (Änderung der Registerverord-
nungen)

Zu Absatz 2

Zu Nummer 3a – neu – (§ 23 HRV)

Die Vorschrift wurde als Folge der Neufassung der Beteili-
gung der Organe des Handelsstandes in § 380 FamFG neu
gefasst. Der bisherige Satz 2 konnte vor dem Hintergrund
der allgemeinen Regelung über die Anhörung der berufs-
ständischen Organe in § 380 Abs. 2 FamFG entfallen. Der
bisherige Satz 3 ist nunmehr im Hinblick auf die Definition
der verschiedenen berufsständischen Organe in § 380 Abs. 1
FamFG entbehrlich. Gleichzeitig wird dem Gericht bei der
Beurteilung der Frage, welches Organ des Handelsstandes
anzuhören ist, ein größeres Ermessen eingeräumt als nach
geltender Rechtslage. Der bisherige Satz 5 konnte im Hin-
blick auf § 380 Abs. 4 FamFG entfallen.

Zu Nummer 5 (§ 26 HRV)

Die geänderte Fassung entspricht der Stellungnahme des
Bundesrates, der die Bundesregierung in ihrer Gegenäuße-
rung zugestimmt hat. Zur Begründung wird auf Nummer 116
der Stellungnahme des Bundesrates verwiesen.

Zu Artikel 41 (Änderung des Grundbuchbereini-
gungsgesetzes)

Zu Nummer 2 – neu – (§ 15 Abs. 3 Satz 5 GBBerG)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung als Folge
der Umwandlung des Aufgebotsverfahrens in ein Beschluss-
verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Zu Artikel 45 (Änderung des Internationalen
Familienrechtsverfahrensgesetzes)

Zu Nummer 1 Buchstabe a, den Nummern 1a – neu –
und 8a – neu –
(Inhaltsübersicht, § 5 Abs. 2, § 43 IntFamRVG)

Verfahren im Anwendungsbereich des IntFamRVG sind, so-
weit nicht anders bestimmt, nach dem FamFG zu entschei-
den, einschließlich der Regeln über die Verfahrenskosten-
hilfe.

Zu Nummer 8b – neu – (§ 44 IntFamRVG)

Für die Vollstreckung von Umgangs- und Herausgabetiteln
im Anwendungsbereich des IntFamRVG gelten besondere
Regeln. Zum einen soll das Gericht Ordnungsmittel verhän-
gen, wenn eine Zuwiderhandlung gegen einen solchen Titel
vorliegt (Sonderregel gegenüber der Kann-Vorschrift des
§ 89 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG). Zum anderen hat das Ge-
richt, wenn der Titel auf Herausgabe oder Rückgabe des Kin-
des lautet, das Vollstreckungsverfahren von Amts wegen zu
betreiben, es sei denn, es handelt sich um eine Entscheidung
über die Regelung des Umgangs oder die aus dem Titel be-
rechtigte Person widerspricht einer Vollstreckung (Sonder-
regel gegenüber der Vorschrift des § 87 Abs. 1 FamFG).

Damit wird die seit Inkrafttreten des IntFamRVG bestehende
Sonderregelung gegenüber der Durchsetzung von innerstaat-
lichen Umgangs- und Herausgabetiteln teilweise beibehal-
rung zugestimmt hat. Zur Begründung wird auf Nummer 114
der Stellungnahme des Bundesrates verwiesen.

ten. Diese „Besserstellung“ im Ausland lebender Elternteile
ist nach wie vor sachlich vertretbar, da sie der Erfüllung in-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 303 – Drucksache 16/9733

ternationaler und gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen
dient und die Sondervorschrift spezifische Nachteile von
Fällen mit Auslandsberührung ausgleicht. Bei der typischer-
weise größeren räumlichen Entfernung zwischen dem Kind
und dem Umgangsberechtigten ist der Aufwand an Vorberei-
tung, Zeit und Reisekosten in grenzüberschreitenden Fällen
besonders groß. Dazu kommt häufig die Schwierigkeit, die
die berechtigte Person typischerweise mit einem ihr fremden
Rechtssystem hat. Dies alles rechtfertigt es, dem Gericht ei-
ne aktivere Rolle bei der Vollstreckung entsprechender Titel
zuzuweisen und anders als in innerstaatlichen Fällen die Ver-
hängung von Ordnungsmitteln zur Regel zu machen (Soll-
Vorschrift).

Soweit in § 44 IntFamRVG-E nichts anderes bestimmt ist,
sind nach § 14 die Vorschriften des FamFG anzuwenden
(insbesondere die §§ 86 bis 88, § 89 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2
bis 4, die §§ 90 bis 94 FamFG).

Zu Nummer 1 Buchstabe b, den Nummern 3 und 9
(Inhaltsübersicht, § 13, §§ 50 bis 53)

Es handelt sich um Folgeänderungen im Hinblick auf die
Beibehaltung einer Sonderregel für die Vollstreckung von
bestimmten Umgangs- und Herausgabetiteln.

Zu Artikel 47 (Änderung kostenrechtlicher Vor-
schriften)

Zu Absatz 1

Zu den Nummern 2, 4, 6, 9 und 14 Buchstabe c
(§ 1, § 12, § 22 Abs. 1 Satz 1 und § 48 GKG sowie Num-
mer 1210 des Kostenverzeichnisses GKG)

Mit der Änderung wird die Änderung des GKG durch das
Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forde-
rungsdurchsetzung und Zustellung, das sich parallel in der
Beratung befindet (Drucksache 16/8839), berücksichtigt.

Zu Nummer 14 Buchstabe i1 – neu –, i2 – neu –,
i3 – neu – und k1 – neu –
(Nummern 1421, 1422, 1423 und 1431 des Kostenverzeich-
nisses GKG)

Mit den Änderungen werden rein redaktionelle Anpassun-
gen an die neue Nummerierung des Abschnitts umgesetzt.

Zu Absatz 2

Zu Nummer 16 Buchstabe d (§ 92 Abs. 4 KostO)

Mit der Änderung wird ein redaktioneller Fehler berichtigt.

Zu Nummer 27a – neu – (§ 128e KostO)

Die Anpassung ist Folge des am 11. April 2008 vom Deut-
schen Bundestag angenommenen Entwurfs eines Gesetzes
zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des
geistigen Eigentums (Drucksache 16/8783; Plenarprotokoll
16/155, S. 16326 C).

Zu Nummer 30 (§ 131a KostO)

Zu Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe a1 – neu –

(Vorbemerkung vor Nummer 200 des Gebührenverzeichnis-
ses zur Justizverwaltungskostenordnung)

Die Änderung trägt der geänderten Nummerierung in
Abschnitt 2 des Gebührenverzeichnisses Rechnung.

Zu Absatz 6

Zu Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb
(§ 19 Abs. 2 Nr. 1 RVG)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 10 Buchstabe a (§ 23 Abs. 1 Satz 2 RVG)

Der für die Vergütung des Anwalts maßgebende Gegen-
standswert bemisst sich in gerichtlichen Verfahren grund-
sätzlich nach dem Wert für die Gerichtsgebühren (§ 23
Abs. 1 Satz 1 RVG). Durch die Ergänzung in § 23 Abs. 1
Satz 2 RVG soll sichergestellt werden, dass sowohl in Ver-
fahren mit einer wertunabhängigen Gerichtsgebühr (soge-
nannte Festgebühr) als auch in gerichtsgebührenfreien Ver-
fahren, z. B. in Verfahren nach dem FamFG über die
Adoption eines Minderjährigen, allgemein die Wertvor-
schriften des GKG bzw. des FamGKG entsprechend heran-
gezogen werden können.

Zu Nummer 17 Buchstabe a (§ 48 Abs. 2 Satz 1 RVG)

Mit der Änderung wird ein redaktioneller Fehler berichtigt.

Zu Nummer 19 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
(Angabe zu Teil 3 der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis))

Die Anpassung ist Folge der am 1. Januar 2008 in Kraft
getretenen Änderungen von Teil 3 des Vergütungsverzeich-
nisses des RVG durch das Zweite Gesetz zur Änderung des
Jugendgerichtsgesetzes und anderer Gesetze (BGBl. 2007 I
S. 2894).

Zu Nummer 19 Buchstabe e bis j (alt)
(Teil 2 Abschnitt 5 des Vergütungsverzeichnisses RVG)

Die Streichung der Änderungen zur Beratungshilfe soll den
Bedenken des Bundesrates in Nummer 117 seiner Stellung-
nahme Rechnung tragen. Überlegungen im Hinblick auf eine
Änderung der Vergütungsregelungen bei Beratungshilfe in
Familiensachen sollen einer anstehenden Reform des Bera-
tungshilferechts vorbehalten bleiben.

Zu Nummer 19 Buchstabe e
(Überschrift von Teil 3 der Anlage 1 (Vergütungsverzeich-
nis))

Auf die Begründung zu Nummer 19 Buchstabe a Doppel-
buchstabe aa (Angabe zu Teil 3 der Anlage 1) wird verwie-
sen.

Zu Nummer 19 Buchstabe m
(Nummer 3203 des Vergütungsverzeichnisses RVG)
Auf die Begründung zu Absatz 2 Nr. 27a – neu – (§ 128e
KostO) wird verwiesen.

Die rein redaktionelle Anpassung des Änderungsbefehls
dient der Klarstellung des Gewollten.

Drucksache 16/9733 – 304 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Nummer 19 Buchstabe q
(Nummer 3211 des Vergütungsverzeichnisses RVG)

Bei der Änderung handelt es sich um eine sprachliche Anpas-
sung an die parallele Änderung in Nummer 3105 des Vergü-
tungsverzeichnisses des RVG.

Zu Artikel 49 (Änderung des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche)

Zu Nummer 2 (Artikel 233 § 15 Abs. 3 Satz 7 EGBGB)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung als Folge
der Umwandlung des Aufgebotsverfahrens in ein Beschluss-
verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Zu Artikel 50 (Änderung des Bürgerlichen Gesetz-
buchs)

Zu Nummer 4a – neu – (§ 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB)

In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist künftig ge-
mäß § 76 ff. FamFG Verfahrenskostenhilfe zu gewähren.
Die Regelung stellt klar, dass auch die Bekanntgabe des An-
trages auf Verfahrenskostenhilfe die Verjährung hemmt.

Zu Nummer 5 (§ 261 BGB)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die ge-
änderte Überschrift der Regelung.

Zu Nummer 58 (§ 2015 BGB)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung als Folge
der Umwandlung des Aufgebotsverfahrens in ein Beschluss-
verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Zu Artikel 55 (Änderung des Verschollenheits-
gesetzes)

Der Lebenspartner hat schon nach geltendem Recht immer
ein Antragsrecht, da er stets ein rechtliches Interesse an der
Todeserklärung hat. Deshalb soll er künftig auch ausdrück-
lich als Antragsberechtigter genannt werden.

Zu Artikel 57 (Änderung des Erbbaurechtsgesetzes)

Die Änderung ist erforderlich, da die in diesem Artikel bis-
lang genannte Verordnung über das Erbbaurecht durch Arti-
kel 25 des Zweiten Gesetzes über die Bereinigung von Bun-
desrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums
der Justiz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) umbe-
nannt wurde.

Zu Artikel 58 (Änderung des Gesetzes über die
Kraftloserklärung von Hypotheken-,
Grundschuld- und Rentenschuld-
briefen in besonderen Fällen)

Zu Nummer 1a – neu – (§ 3 Abs. 1 HypKrlosErklG)

Die geänderte Fassung entspricht der Stellungnahme des
Bundesrates, der die Bundesregierung in ihrer Gegenäuße-

Zu Nummer 5 (§ 8 HypKrlosErklG)

Die geänderte Fassung entspricht der Stellungnahme des
Bundesrates, der die Bundesregierung in ihrer Gegen-
äußerung zugestimmt hat. Zur Begründung wird auf Num-
mer 120 der Stellungnahme des Bundesrates verwiesen.

Zu Artikel 61 (Änderung des Sachenrechtsbereini-
gungsgesetzes)

Zu Nummer 4a – neu – (§ 102 SachenRBerG)

§ 102 SachenRBerG betrifft die Prozesskostenhilfe im notari-
ellen Vermittlungsverfahren. Weil im bislang anzuwendenden
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit keine eigenständige Regelung über das Recht der Pro-
zesskostenhilfe enthalten ist, verweist die Vorschrift auf die
Regelungen in der Zivilprozessordnung über die Prozesskos-
tenhilfe. Die künftigen Regelungen über die Verfahrenskos-
tenhilfe in § 76 ff. FamFG lassen den Verweis auf die anzu-
wendenden speziellen Vorschriften dieses Gesetzes zu. Eine
inhaltliche Änderung ergibt sich dadurch nicht.

Die Überschrift der Vorschrift ist an die Terminologie des
FamFG anzupassen, in dem anstelle des Begriffs „Prozess-
kostenhilfe“ der Begriff „Verfahrenskostenhilfe“ verwendet
wird.

In Absatz 1 Satz 1 ist zudem auf die speziellen Regelungen
dieses Gesetzes über die Verfahrenskostenhilfe zu verwei-
sen. Dabei sollen allerdings – wie bisher – einzelne Vor-
schriften über die Beiordnung eines Rechtsanwalts (bislang
nur § 121 Abs. 1 bis 3 ZPO) von der Verweisung nicht mit
erfasst werden, weil dazu § 102 Abs. 1 Satz 2 SachenRBerG
eine Spezialregelung enthält. Die inhaltsgleichen Bestim-
mungen des § 78 Abs. 1 bis 3 FamFG sind deshalb von der
Verweisung auszunehmen. Im Übrigen gelten, wie nach § 76
Abs. 1 FamFG, die Vorschriften der Zivilprozessordnung
über die Prozesskostenhilfe mit Ausnahme des § 121 Abs. 1
bis 3 ZPO entsprechend.

Zu Artikel 74 (Änderung des Aktiengesetzes)

Die geänderte Fassung entspricht der Stellungnahme des
Bundesrates, der die Bundesregierung in ihrer Gegenäuße-
rung zugestimmt hat. Zur Begründung wird auf Nummer 92
der Stellungnahme des Bundesrates verwiesen.

Zu Artikel 83 (Änderung des Urheberrechts-
gesetzes)

Die Änderungen passen die im Rahmen des am 11. April 2008
vom Deutschen Bundestag angenommenen Entwurfs eines
Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des
geistigen Eigentums (Drucksache 16/8783) eingeführte Rege-
lung des § 101 Abs. 9 UrhG an die neue Gesetzesbezeichnung
und die Neustrukturierung des Rechtsmittelrechts an. Das
Rechtsmittelrecht wurde im Wesentlichen mit dem Rechts-
mittelrecht des FamFG harmonisiert. Im Hinblick auf die Eil-
rung zugestimmt hat. Zur Begründung wird auf Nummer 119
der Stellungnahme des Bundesrates verwiesen.

bedürftigkeit der Verfahren wurde an der kurzen Frist von
zwei Wochen für das Einlegen der Beschwerde festgehalten.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 305 – Drucksache 16/9733

Zu Artikel 83a – neu – (Änderung des Patent-
gesetzes)

Es handelt sich um Anpassungen an den am 11. April 2008
vom Deutschen Bundestag angenommenen Entwurf eines
Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten
des geistigen Eigentums (Drucksache 16/8783). Auf die Be-
gründung zu Artikel 83 wird ergänzend verwiesen.

Zu Artikel 83b – neu – (Änderung des Gebrauchs-
mustergesetzes)

Es handelt sich um Anpassungen an den am 11. April 2008
vom Deutschen Bundestag angenommenen Entwurf eines
Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten
des geistigen Eigentums (Drucksache 16/8783). Auf die Be-
gründung zu Artikel 83 wird ergänzend verwiesen.

Zu Artikel 83c – neu – (Änderung des Marken-
gesetzes)

Es handelt sich um Anpassungen an den am 11. April 2008
vom Deutschen Bundestag angenommenen Entwurf eines
Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten
des geistigen Eigentums (Drucksache 16/8783). Auf die Be-
gründung zu Artikel 83 wird ergänzend verwiesen.

Zu Artikel 83d – neu – (Änderung des Geschmacks-
mustergesetzes)

Es handelt sich um Anpassungen an den am 11. April 2008
vom Deutschen Bundestag angenommenen Entwurf eines
Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten
des geistigen Eigentums (Drucksache 16/8783). Auf die Be-
gründung zu Artikel 83 wird ergänzend verwiesen.

Zu Artikel 83e – neu – (Änderung des Sorten-
schutzgesetzes)

Es handelt sich um Anpassungen an den am 11. April 2008
vom Deutschen Bundestag angenommenen Entwurf eines
Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten
des geistigen Eigentums (Drucksache 16/8783). Auf die Be-
gründung zu Artikel 83 wird ergänzend verwiesen.

Zu Artikel 96 (Änderung des Gesetzes über die
Liquidation der Deutschen Reichs-
bank und der Deutschen
Golddiskontbank)

Die Streichung des Artikels ist erforderlich, da das in diesem
Artikel genannte Gesetz über die Liquidation der Deutschen
Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank durch Arti-
kel 51 des Gesetzes zur Bereinigung von Bundesrecht im Zu-
ständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen
und zur Änderung des Münzgesetzes vom 8. Mai 2008
(BGBl. I S. 810) aufgehoben wurde.

Zu Artikel 105 (Änderung des Achten Buches
Sozialgesetzbuch)

Es handelt sich um eine redaktionelle Ergänzung zur Anpas-

Zu Artikel 110a – neu – (Änderungen aus Anlass
des Inkrafttretens
des Gesetzes zur Umsetzung
des Haager Übereinkommens
vom 13. Januar 2000 über
den internationalen Schutz
von Erwachsenen)

Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung des Haager Überein-
kommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen
Schutz von Erwachsenen (BGBl. 2007 I S. 314) sieht in sei-
nem Absatz 2 die Einfügung eines weiteren Richtervorbe-
halts in § 14 Abs. 2 RPflG für Maßnahmen und Anordnun-
gen nach den §§ 6 bis 12 des Erwachsenenschutzüberein-
kommens-Ausführungsgesetzes sowie in seinem Absatz 4
die Einfügung einer neuen Nummer 207 in das Gebühren-
verzeichnis der JVKostO vor. Das Umsetzungsgesetz ist am
23. März 2007 im Bundesgesetzblatt verkündet worden, tritt
nach seinem Artikel 3 Abs. 1 jedoch erst an dem Tag in
Kraft, an dem das Haager Übereinkommen vom 13. Januar
2000 (BGBl. 2007 II S. 323) nach dessen Artikel 57 für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Wann dies der
Fall sein wird, steht derzeit nicht fest.

Die erwähnte Ergänzung des § 14 Abs. 2 RPflG durch Arti-
kel 2 Abs. 2 des Umsetzungsgesetzes muss – unterstellt, sie
wäre bei Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes bereits gel-
tendes Recht – mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt aus syste-
matischen Gründen wieder rückgängig gemacht und mit
gleichem Inhalt als neuer Absatz 2 dem § 15 RPflG angefügt
werden, weil für die betreffenden Maßnahmen und Anord-
nungen künftig nicht mehr das Familiengericht sondern das
Betreuungsgericht zuständig sein wird (vgl. Artikel 46 des
FGG-Reformgesetzes). Umgekehrt muss für den Fall, dass
das Umsetzungsgesetz später als das FGG-Reformgesetz in
Kraft tritt, der Änderungsbefehl des Artikels 2 Abs. 2 des
Umsetzungsgesetzes so modifiziert werden, dass er der Sys-
tematik des FGG-Reformgesetzes Rechnung trägt und nicht
mehr auf § 14 Abs. 2, sondern auf einen neuen § 15 Abs. 2
RPflG abzielt. Welche dieser beiden Alternativen tatsächlich
eintreten wird, ist ungewiss.

Ebenso ist die mit der durch Artikel 2 Abs. 4 des Umset-
zungsgesetzes vorgesehenen Einfügung einer neuen
Nummer 207 in das Gebührenverzeichnis der JVKostO kor-
respondierende parallele Änderung des zweiten Abschnitts
des Gebührenverzeichnisses zur JVKostO durch Artikel 47
Abs. 4 Nr. 2 des FGG-Reformgesetzes während des zeitli-
chen Vorlaufs für sein Inkrafttreten (Artikel 112 Abs. 1)
schwebend.

Die Änderungsbefehle des neuen Artikels 110a, die sich in
Absatz 1 einerseits sowie in den Absätzen 2 und 3 anderer-
seits gegenseitig ausschließen (siehe Artikel 112 Abs. 2),
tragen der ungewissen zeitlichen Abfolge des Inkrafttretens
der jeweils schwebenden Änderungen Rechnung.

Zu Artikel 111 (Übergangsvorschrift)

Die Anfügung des Satzes 2 geht zurück auf eine Prüfbitte des
Bundesrates gemäß Nummer 123 der Stellungnahme. Durch
die Ergänzung wird im Gesetzestext ausdrücklich klarge-
stellt, dass Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungs-
sung des Achten Buches Sozialgesetzbuch an die Regelun-
gen des FamFG.

verfahren eigenständige Verfahren sind und es daher dafür,
welche Vorschriften anzuwenden sind, nicht auf das zuvor

Drucksache 16/9733 – 306 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

eingeleitete Verfahren ankommt, in dem bereits eine gericht-
liche Entscheidung ergangen ist, sondern ausschließlich auf
die Einleitung bzw. die Beantragung der Einleitung des Ab-
änderungs-, Verlängerungs- oder Aufhebungsverfahrens.
Durch die Anfügung wird die notwendige Rechtssicherheit
bei der Handhabung des Übergangsrechts hergestellt.

Zu Artikel 112 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Der Ausschuss hält ein Inkrafttreten des FGG-Reformgeset-
zes am 1. September 2009 für sachgerecht. Ein Zeitraum von
mehr als einem Jahr – gerechnet von dem Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages – gibt der Praxis genügend Zeit,
um sich mit den Neuregelungen des Gesetzes vertraut zu ma-
chen und die notwendigen organisatorischen Umstellungen
durchzuführen.

Wegen der Änderungen aus Anlass des Inkrafttretens des
Gesetzes zur Umsetzung des Haager Übereinkommens vom
13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Er-
wachsenen wird auf die Begründung zu Artikel 110a verwie-
sen.

Berlin, den 18. Juni 2008

Ute Granold
Berichterstatterin

Dirk Manzewski
Berichterstatter

Christine Lambrecht
Berichterstatterin

Joachim Stünker
Berichterstatter

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Berichterstatterin

Jörn Wunderlich
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

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