BT-Drucksache 16/9646

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/3439- Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie

Vom 18. Juni 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/9646
16. Wahlperiode 18. 06. 2008

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/3439 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates
der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung
von Kindern und der Kinderpornographie

A. Problem

Der Gesetzentwurf sieht die Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der
Europäischen Union vom 22. Dezember 2003 zur Bekämpfung der sexuellen
Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie vor (ABl. EU Nr. L 13
S. 44). Ferner dient er der Erfüllung der Verpflichtung aus Artikel 70 Abs. 4
Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 1 Buchstabe a des Römischen Statuts des
Internationalen Strafgerichtshofs, wonach Falschaussagen vor internationalen
Gerichten unter Strafe zu stellen sind (BGBl. 2000 II S. 1393). Zudem soll den
Erfordernissen des Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 zu dem Übereinkom-
men über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kin-
derprostitution und die Kinderpornographie Rechnung getragen werden (Ent-
wurf des Vertragsgesetzes auf Drucksache 16/3440).

Der Gesetzentwurf sieht eine Ausdehnung des strafrechtlichen Schutzes vor
sexuellem Missbrauch von Jugendlichen auf die Altersgruppe der 16- und 17-Jäh-
rigen sowie die Strafbarkeit des Versuchs einer solchen Straftat vor (§ 182
Abs. 1, 3 StGB-E). Ferner wird der Anwendungsbereich der Strafvorschriften
über pornographische Schriften, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kin-
dern zum Gegenstand haben, auf pornographische Schriften, die sexuelle Hand-
lungen von, an oder vor Personen zwischen 14 und 18 Jahren zum Gegenstand
haben, erweitert (§ 184b StGB-E). Der Gesetzentwurf dehnt zudem die Strafbar-
keit des Kinderhandels auf bestimmte Fälle der Adoptionsvermittlung aus (§ 236
Abs. 2 Satz 1 StGB-E).

In Umsetzung der Vorgaben des Römischen Statuts des Internationalen Ge-

richtshofs sollen die §§ 153 bis 161 StGB auch auf Aussagen in Verfahren vor
internationalen Gerichten anwendbar sein (§ 162 StGB-E).

B. Lösung

Der Ausschuss empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fas-
sung.

Drucksache 16/9646 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

§ 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB soll in der Weise umformuliert werden, dass dem Be-
schluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 2006 – 4 StR 570/05 – Rech-
nung getragen und das Bestimmen eines Kindes zu aufreizendem und ge-
schlechtsbetontem Posieren wieder unter Strafe gestellt wird.

In § 182 Abs. 1 soll die Altersgrenze auf Täterseite (bisher 18 Jahre) nicht für
alle Tatbestandsvarianten aufgehoben werden, sondern nur für die Fälle der Vor-
nahme sexueller Handlungen unter Ausnutzung einer Zwangslage. Für die Fälle
der Vornahme sexueller Handlungen gegen Entgelt soll es bei der bisherigen
Altersgrenze auf Täterseite bleiben.

Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften
sollen jeweils in einer eigenen Vorschrift mit unterschiedlichen Strafdrohungen
geregelt werden (§ 184b StGB-E sowie die neu gefasste Vorschrift des § 184c
StGB-E). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass Verbreitung,
Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften einen höheren Unrechts-
gehalt aufweisen als Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer
Schriften.

Der Besitz jugendpornographischer Schriften soll weniger umfassend unter
Strafe gestellt werden als der Besitz kinderpornographischer Schriften. Insoweit
soll von den Ausnahmetatbeständen des Rahmenbeschlusses Gebrauch gemacht
werden.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

C. Alternativen

Ablehnung des Gesetzentwurfs.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/9646

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/3439 in der aus der nachstehenden Zu-
sammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 18. Juni 2008

Der Rechtsausschuss

Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Siegfried Kauder (Villingen-Schwenningen)
Berichterstatter

Christine Lambrecht
Berichterstatterin

Jörg van Essen
Berichterstatter

Wolfgang Neskovic
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

Drucksache 16/9646 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zusammenstellung

㤠184c Verbreitung, Erwerb und Besitz ju-
gendpornographischer Schriften

㤠184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und
jugendpornographischer Schriften“.
§ 184d Verbreitung pornographischer Darbie-
tungen durch Rundfunk, Medien- oder
Teledienste

§ 184e Ausübung der verbotenen Prostitution

§ 184f Jugendgefährdende Prostitution

§ 184g Begriffsbestimmungen“.

2. In § 6 Nr. 6 werden die Wörter „und 184b Abs. 1 bis
3, auch in Verbindung mit § 184c Satz 1“ durch die

1 Das Gesetz dient der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI 1 Das Gesetz dient der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI

des Rates der Europäischen Union vom 22. Dezember 2003 zur
Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinder-
prostitution (ABl. EU L 13 S. 44).
B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s


ung des Rahmenbeschlusses des Rates
er sexuellen Ausbeutung von Kindern und

ses (6. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des
Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen

Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung
von Kindern und der Kinderpornographie1

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt
durch … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht zum Besonderen Teil wird wie folgt
geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Im Dreizehnten Abschnitt werden die Angaben zu
den §§ 184c bis 184f durch die folgenden Angaben
ersetzt:
E n t w u r f


des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetz
der Europäischen Union zur Bekämpfung d
der Kinderpornographie
– Drucksache 16/3439 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschus

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des
Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen

Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung
von Kindern und der Kinderpornographie1

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert
durch …, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht zum Besonderen Teil wird wie folgt
geändert:

a) Im Neunten Abschnitt werden die Angaben zu den
§§ 161 bis 163 wie folgt gefasst:

„§ 161 Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche
Versicherung an Eides statt

§ 162 Internationale Gerichte; nationale Untersu-
chungsausschüsse

§ 163 (weggefallen)“.

b) Im Dreizehnten Abschnitt wird die Angabe zu § 184b
wie folgt gefasst:
des Rates der Europäischen Union vom 22. Dezember 2003 zur
Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kin-
derpornographie (ABl. EU L 13 S. 44).

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5

E n t w u r f

2. § 153 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

3. § 161 erhält Überschrift und Wortlaut des § 163.

4. § 162 wird wie folgt gefasst:

§ 162
Internationale Gerichte;

nationale Untersuchungsausschüsse

(1) Die §§ 153 bis 161 sind auch auf falsche Angaben
in einem Verfahren vor einem internationalen Gericht,
das durch einen für die Bundesrepublik Deutschland ver-
bindlichen Rechtsakt errichtet worden ist, anzuwenden.

(2) Die §§ 153 und 157 bis 160, soweit sie sich auf
falsche uneidliche Aussagen beziehen, sind auch auf
falsche Angaben vor einem Untersuchungsausschuss
eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Lan-
des anzuwenden.“

5. § 163 wird aufgehoben.

6. § 182 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Eine Person über
achtzehn Jahre, die eine Person unter sechzehn Jah-
ren“ durch die Wörter „Wer eine Person unter acht-
zehn Jahren“ ersetzt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Der Versuch ist strafbar.“

c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4

und 5.
– Drucksache 16/9646

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Wörter „ , 184b Abs. 1 bis 3 und § 184c Abs. 1 bis 3,
jeweils auch in Verbindung mit § 184d Satz 1“ ersetzt.

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. § 176 Abs. 4 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Hand-
lungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach Ab-
satz 1 oder Absatz 2 mit Strafe bedroht ist,“.

8. § 182 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren da-
durch missbraucht, dass er unter Ausnutzung ei-
ner Zwangslage

1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an
sich von ihr vornehmen lässt oder

2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an
einem Dritten vorzunehmen oder von einem
Dritten an sich vornehmen zu lassen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.“

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Ebenso wird eine Person über achtzehn
Jahren bestraft, die eine Person unter achtzehn
Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen Ent-
gelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an
sich von ihr vornehmen lässt.“

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Der Versuch ist strafbar.“

e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und die An-

gabe „2“ wird durch die Angabe „3“ ersetzt.

f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und die An-
gabe „und 2“ wird durch die Angabe „bis 3“ er-
setzt.

Drucksache 16/9646 – 6

E n t w u r f

7. In § 183 Abs. 4 Nr. 2 wird die Angabe „§ 176 Abs. 3
Nr. 1“ durch die Angabe „§ 176 Abs. 4 Nr. 1“ ersetzt.

8. § 184b wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠184b
Verbreitung, Erwerb und Besitz

kinder- und jugendpornographischer Schriften“.

b) In Absatz 1 werden die Wörter „die den sexuellen
Missbrauch von Kindern (§§ 176 bis 176b) zum Ge-
genstand haben (kinderpornographische Schriften)“
durch die Wörter „die sexuelle Handlungen von, an
oder vor Personen unter achtzehn Jahren zum Gegen-
stand haben (kinder- und jugendpornographische
Schriften)“ ersetzt.

c) In den Absätzen 2, 3 und 4 Satz 1 wird jeweils das
Wort „kinderpornographischen“ durch die Wörter
„kinder- und jugendpornographischen“ ersetzt.
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

9. u n v e r ä n d e r t

10. In § 184b Abs. 1 werden die Wörter „den sexuellen
Missbrauch von Kindern (§§ 176 bis 176b)“ durch die
Wörter „sexuelle Handlungen von, an oder vor Kin-
dern (§ 176 Abs. 1)“ ersetzt.

11. Nach § 184b wird folgender § 184c eingefügt:

㤠184c
Verbreitung, Erwerb und Besitz

jugendpornographischer Schriften

(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3),
die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen
von vierzehn bis achtzehn Jahren zum Gegenstand
haben (jugendpornographische Schriften),

1. verbreitet,

2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder
sonst zugänglich macht oder

3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet,
ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszufüh-
ren unternimmt, um sie oder aus ihnen gewon-
nene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Num-
mer 2 zu verwenden oder einem anderen eine
solche Verwendung zu ermöglichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, ei-
nem anderen den Besitz von jugendpornographi-
schen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches
oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absat-
zes 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
fünf Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbs-
mäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die
sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten ver-
bunden hat, und die jugendpornographischen
Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes

Geschehen wiedergeben.

(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von ju-
gendpornographischen Schriften zu verschaffen, die
ein tatsächliches Geschehen wiedergeben oder wer

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7

E n t w u r f

9. Nach § 236 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Ebenso wird bestraft, wer als Vermittler der Adoption
einer Person unter achtzehn Jahren einer Person für die
Erteilung der erforderlichen Zustimmung zur Adoption
ein Entgelt gewährt.“

Artikel 2

Änderung der Europawahlordnung

Die Europawahlordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), zuletzt geändert
durch …, wird wie folgt geändert:

1. In der Anlage 14A (zu § 32 Abs. 3) Nr. 10 Satz 2,

2. in der Anlage 15 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 1) und

3. in der Anlage 16B (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2b) Nr. 8 Satz 2 der
Erst- und Zweitausfertigung

wird jeweils die Angabe „163 des Strafgesetzbuches“ durch
die Angabe „161 des Strafgesetzbuches“ ersetzt.
– Drucksache 16/9646

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

solche Schriften besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1
ist nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen
in Bezug auf solche jugendpornographischen
Schriften, die sie im Alter von unter achtzehn Jah-
ren mit Einwilligung der dargestellten Personen
hergestellt haben.

(5) § 184b Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.“

12. Der bisherige § 184c wird § 184d und in Satz 1 wird
die Angabe „184b“ durch die Angabe „184c“ er-
setzt.

13. Die bisherigen §§ 184d bis 184f werden §§ 184e bis
184g.

14. u n v e r ä n d e r t

Artikel 2

Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. April 1987, die zuletzt durch … (BGBl. I
S. …) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe g wird das Wort
„kinderpornographischer“ durch die Wörter „kin-
der- und jugendpornographischer“ ersetzt und nach
der Angabe „§ 184b Abs. 1 bis 3,“ die Angabe „§ 184c
Abs. 3,“ eingefügt.

2. In § 255a Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „184f“ durch
die Angabe „184g“ ersetzt.

Artikel 3

Folgeänderungen

(1) In § 15 Abs. 2 Nr. 1 und § 18 Abs. 2 Nr. 2 und 4 so-
wie Abs. 5 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002
(BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476), das zuletzt durch …
(BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird jeweils die An-
gabe „oder § 184b“ durch die Angabe „, 184b oder

§ 184c“ ersetzt.

(2) In § 25 Abs. 1 Nr. 3 des Jugendarbeitschutzgesetzes
vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch …
(BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird die Angabe „174

Drucksache 16/9646 – 8

E n t w u r f

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

bis 174c, 176 bis 181a, 182 bis 184e“ durch die Angabe
„174 bis 184g“ ersetzt.

(3) In § 72a Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
– Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), das
zuletzt durch … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird
die Angabe „174 bis 174c, 176 bis 181a, 182 bis 184e“
durch die Angabe „174 bis 184g“ ersetzt.

Artikel 4

u n v e r ä n d e r t

Handlungen ohne Verbreitungsabsicht ausnehme. Auch die
private Herstellung und der Besitz von einvernehmlich her- 5. Prof. Dr. Dr. Kristian Universität Tübingen, Lehrstuhl
gestellten Bildern Jugendlicher für den privaten Gebrauch
müsse nach dem Rahmenbeschluss nicht erfasst werden.
Hier ergebe sich aus der Festlegung, dass der Hersteller oder
Besitzer ebenfalls Jugendlicher sein müsse, der Wertungswi-

Kühl für Strafrecht, Strafprozessrecht
und Rechtsphilosophie

6. Prof. Dr. Joachim
Renzikowski

Martin-Luther-Universität Halle-
Wittenberg, Lehrstuhl für Straf-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/9646

Bericht der Abgeordneten Siegfried Kauder (Villingen-Schwenningen), Christine
Lambrecht, Jörg van Essen, Wolfgang Neskovic und Jerzy Montag

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/3439 in seiner 70. Sitzung am 30. November 2006
in erster Lesung beraten und dem Rechtsausschuss zur feder-
führenden Beratung sowie dem Innenausschuss und dem
Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur
Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse

Der Innenausschuss hat die Vorlage in seiner 53. Sitzung
am 14. November 2007 beraten und mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN beschlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs zu
empfehlen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat die Vorlage in seiner 60. Sitzung am 18. Juni 2008 bera-
ten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen, die Annah-
me des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung zu empfehlen.

III. Beratung im Rechtsausschuss

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
57. Sitzung am 25. April 2007 beraten und beschlossen, hier-
zu eine öffentliche Anhörung durchzuführen.

An der Anhörung, die in der 68. Sitzung des Rechtsaus-
schusses am 18. Juni 2007 stattfand, haben folgende Sach-
verständige teilgenommen:

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
16/3439 in seiner 79. Sitzung am 14. November 2007, in
seiner 81. Sitzung am 12. Dezember 2007 und abschließend
in seiner 105. Sitzung am 18. Juni 2008 beraten und mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen, die Annahme
des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung zu empfehlen.

Bei der Beratung des Gesetzentwurfs lagen den Bericht-
erstattern zwei Petitionen vor.

Die Fraktion DIE LINKE. führte aus, der Gesetzentwurf
leide trotz der infolge intensiver Ausschussberatungen vor-
genommenen Veränderungen weiterhin an Mängeln.

Bereits die Rechtsgrundlage für den dem Gesetzentwurf zu
Grunde liegenden Rahmenbeschluss sei fraglich. Artikel 31
Abs. 1 Buchstabe e des EU-Vertrages (EUV) erfasse für den
Bereich der justiziellen Zusammenarbeit nur die Bereiche
organisierte Kriminalität, Terrorismus und illegaler Drogen-
handel. Artikel 29 EUV beschreibe nur Ziele, verleihe aber
keine Kompetenzen.

Anders, als das Bundesministerium der Justiz angenommen
habe, bestehe auch keine Umsetzungspflicht für den Rah-
menbeschluss. Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem
Urteil über das Umsetzungsgesetz zum Rahmenbeschluss
über den Europäischen Haftbefehl ausgeführt habe, müsse
der Deutsche Bundestag im Rahmen von Maßnahmen in der
Dritten Säule des EU-Vertrages in eigener Verantwortung
über den Umfang der Umsetzung und notfalls auch über de-
ren Verweigerung entscheiden. Es habe auch keinerlei Be-
darf für die Umsetzung des Rahmenbeschlusses mit den sich
daraus ergebenden Veränderungen des deutschen Straf-
rechtssystems gegeben.

Die vorgeschlagene Umsetzung gehe zu weit, denn die im
Rahmenbeschluss vorgesehenen Ausnahmemöglichkeiten
seien nur sehr unvollständig genutzt worden. Nach der Be-
griffsbestimmung des Rahmenbeschlusses seien Kinder alle
Personen unter 18 Jahren, was mit dem deutschen Straf-
rechtssystem mit seiner Unterscheidung zwischen Kindern,
Heranwachsenden und Erwachsenen nicht in Einklang zu
bringen sei. Das gelte auch für die Möglichkeit, Schein-
jugendliche nicht zu erfassen (Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe a
des Rahmenbeschlusses), die der Gesetzentwurf nur für

1. Klaus Finke Oberstaatsanwalt, Staatsanwalt-
schaft Hannover, Zentralstelle zur
Bekämpfung jugendgefährdender
Schriften

2. Dr. Helmut Graupner Rechtsanwalt, Wien

3. Prof. Dr. Tatjana
Hörnle

Universität Bochum, Lehrstuhl
für Strafrecht, Strafprozessrecht
und Rechtsphilosophie

4. Prof. Dr. Florian
Jeßberger

Humboldt-Universität zu Berlin,
Lehrstuhl für Internationales
Strafrecht und Strafrechtsverglei-
chung

7. Philipp Andreas Thiee Vereinigung Hessischer Strafver-
teidiger e. V., Frankfurt am Main

8. Dr. Ralf Wehowsky Oberstaatsanwalt beim Bundes-
gerichtshof, Karlsruhe.
derspruch, dass Erwachsene und Jugendliche sexuelle Hand-
lungen zwar vornehmen, aber nicht abbilden dürften. Die

recht, Rechtsphilosophie/Rechts-
theorie

Drucksache 16/9646 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

generelle Bezugnahme auf Schriften i. S. d. § 11 Abs. 3
StGB sei wesentlich weiter als der im Rahmenbeschluss ver-
wendete Begriff der „bildlichen Darstellung“, weil so z. B.
auch die Literatur erfasst werde, was schwerlich mit Arti-
kel 5 des Grundgesetzes (GG) in Einklang zu bringen sein
werde. Diese Folgewirkungen seien nicht bedacht worden.

Es hätte der Gesetzesklarheit gedient, in § 184b StGB das
Wort „pornographisch“ zu streichen. Sich auf die Kommen-
tarliteratur zu beschränken, sei nicht ausreichend, denn der
Gesetzgeber sei – wo es ihm, wie hier, möglich sei – zur
Klarstellung aufgefordert.

Die Fraktion stellte daher folgenden Entschließungsantrag:

Der Bundestag wolle beschließen:

Der Deutsche Bundestag stellt fest:

1. Die Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern
und Jugendlichen ist ein wichtiges Ziel nationaler und inter-
nationaler Politik, zu dessen Durchsetzung es größter gesell-
schaftlicher und staatlicher Anstrengungen bedarf. Effekti-
ver Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller
Ausbeutung verlangt verstärktes gesellschaftliches und
staatliches Engagement in den Bereichen der Prävention,
der Opfer- und Angehörigenbetreuung und der Nachsorge.

2. Der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung von Kindern
drückt sich zu Recht in einem absoluten Verbot sexueller
Kontakte mit Kindern aus. Demgegenüber besteht das Recht
der sexuellen Selbstbestimmung Jugendlicher aus zwei
Seiten, nämlich der Freiheit vor ungewollter Sexualität und
der Freiheit zu gewollter Sexualität.

3. Der gesetzgeberischen Aufgabe, beide Seiten des Schutzes
der sexuellen Selbstbestimmung Jugendlicher angemessen
auszutarieren, wird der Rahmenbeschluss des Rates der EU
vom 22. Dezember 2003 zur Bekämpfung der sexuellen Aus-
beutung von Kindern und der Kinderpornographie nicht ge-
recht, weil er pauschal Jugendliche und Kinder gleichsetzt.
Damit verletzt er teilweise das Recht der sexuellen Selbstbe-
stimmung Jugendlicher. Es ist zumindest zweifelhaft, ob für
den Rahmenbeschluss des Rates überhaupt eine Rechts-
grundlage besteht. Insbesondere widerspricht der eindeutige
Wortlaut des Art. 31 Abs. 1 e) EUV der Annahme einer Kom-
petenz zum Erlass des zu Grunde liegenden Rahmenbe-
schlusses.

4. Der vorliegende Gesetzentwurf der Bundesregierung ver-
tieft die Einschränkungen der sexuellen Freiheit Jugend-
licher noch, indem er hinsichtlich des Tatbestandes des se-
xuellen Missbrauchs Jugendlicher (§ 182 StGB) über die
zwingenden Vorgaben des Rahmenbeschlusses hinausgeht
und von den Ausnahmemöglichkeiten des Art. 3 Abs. 2 des
Rahmenbeschlusses im Bereich der Jugendpornographie
nicht angemessen Gebrauch macht.

5. Der Deutsche Bundestag begrüßt demgegenüber, dass
nach fraktionsübergreifenden Verhandlungen nun eine Ge-
setzesformulierung des Bundesministeriums der Justiz vor-
liegt, die im Bereich der Jugendpornographie wesentliche
Verbesserungen gegenüber dem ursprünglichen weit über
den zu Grunde liegenden Rahmenbeschluss hinausgehenden
Regierungsentwurf vorsieht. Insbesondere die Straflosstel-
lung des Besitzes von pornografischem Material, welches

Gleichfalls zu begrüßen ist, dass der unterschiedliche Un-
rechtsgehalt des Umgangs mit jugendpornographischen und
mit kinderpornographischen Schriften nunmehr in gesonder-
ten Tatbeständen zum Ausdruck kommt. Zwingend erforder-
lich ist auch die nun erfolgte Straflosstellung des Eigenbe-
sitzes jugendpornographischen Materials, welches mit Ein-
willigung des dargestellten Jugendlichen durch einen Ju-
gendlichen hergestellt wurde.

Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf:

1. Den Straftatbestand des sexuellen Missbrauch von Ju-
gendlichen in § 182 StGB so zu fassen, dass er möglichst
schonend in das gewachsene System der Schutzaltersgrenzen
des Sexualstrafrechts eingreift. Dabei verlangt der Schutz-
zweck der Norm, wie bisher einen Altersunterschied zwi-
schen Täter und Opfer zur Voraussetzung der Strafbarkeit zu
machen. Deshalb muss in beiden Tatbestandsalternativen auf
Täterseite weiterhin ein Mindestalter von 18 Jahren zur Tat-
bestandsmäßigkeit des Verhaltens erforderlich sein. Des
Weiteren muss durch die Formulierung des Gesetzes sicher-
gestellt werden, dass die Tatbestandsalternative „gegen Ent-
gelt“ nur solche Konstellationen erfasst, denen die Gefahr
eines Übergangs in die Prostitution anhaftet. Dadurch, dass
nach der geltenden Formulierung jede materielle Gegenleis-
tung – gleich welchen Umfangs – als Entgelt anzusehen ist
und nunmehr auch der Versuch strafbar sein soll, würden an-
dernfalls eine Vielzahl sozialüblicher Handlungen krimina-
lisiert, ohne dass eine Rechtsgutsgefährdung ersichtlich wäre.

2. Im Rahmen des Tatbestands der Jugendpornographie von
allen Möglichkeiten der Straflosstellung des Art. 3 Abs. 2 des
Rahmenbeschlusses Gebrauch zu machen und das Tatbe-
standsmerkmal der Schriften im Sinne des § 11 Abs. 3 StGB
durch „bildliche Darstellungen“ zu ersetzen.

3. Zur Klarstellung das funktionslose Tatbestandsmerkmal
„pornographisch“ im § 184b StGB zu streichen.

4. Sich verstärkt finanziell im Bereich der Opfer- und Ange-
hörigenbetreuung, der Prävention- und Nachsorge zu enga-
gieren, insbesondere für flächendeckende psychosoziale Be-
treuungsangebote Sorge zu tragen.

Begründung

Die Fraktion DIE LINKE. unterstützt ausdrücklich das Ziel
des Gesetzentwurfs wie auch des ihm zu Grunde liegenden
Rahmenbeschlusses, die sexuelle Ausbeutung von Kindern
und Jugendlichen sowie Kinder- und Jugendpornographie
zu bekämpfen. Sie sieht zu diesem Zweck vor allem verstärk-
te Anstrengungen in den Bereichen der Opfer- und Ange-
hörigenbetreuung, der Prävention und der Nachsorge als
notwendig an. Dazu bedarf es dringend des Ausbaus ambu-
lanter und stationärer psychosozialer Betreuungsangebote.

Angesichts der Höchstwertigkeit der gefährdeten Rechts-
güter kann aber auch ein Eingreifen des Strafrechts als dem
schärfsten Schwert des Rechtstaats zum Schutz kindlicher
und jugendlicher Selbstbestimmung notwendig sein. Dies ist
in der Bundesrepublik Deutschland durch ein langjährig ge-
wachsenes Gesamtsystem des Sexualstrafrechts gewährleis-
tet, welches gerade im Bereich des Minderjährigenschutzes
trotz punktuellen Änderungsbedarfs auf einer stringenten
eine Person abbildet, die jugendlich erscheint, in Wirklich-
keit aber älter als 18 Jahre alt ist, ist dringend geboten.

inneren Logik und breiter gesellschaftlicher Zustimmung
beruht.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/9646

Dem Ziel der Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von
Kindern und Jugendlichen dient auch der vorliegende Ge-
setzentwurf zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des
Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuel-
len Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie.
Der Rahmenbeschluss weist allerdings im Verhältnis zum
deutschen Strafrecht einen fundamentalen Systembruch auf,
indem er alle Personen, die unter 18 Jahre alt sind, als Kin-
der behandelt. Nach unserer Rechtsordnung sind Kinder
ausschließlich Personen unter 14 Jahren.

Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung gelingt es im Rah-
men der Umsetzung nicht, die durch den Rahmenbeschluss
vorgegebene Systemänderung angemessen und unseren
Wertvorstellungen entsprechend zu vollziehen. Indem er teil-
weise Jugendliche mit Kindern gleichsetzt, hebelt er das ge-
wachsene System der Schutzaltersgrenzen des deutschen Se-
xualstrafrechts aus und führt dadurch zu Veränderungen des
den Straftatbeständen zu Grunde liegenden Schutzzwecks
und nicht hinnehmbaren Wertungswidersprüchen innerhalb
der Rechtsordnung. Er wird damit der Komplexität des
Rechts der sexuellen Selbstbestimmung Jugendlicher nicht
gerecht.

Es ist bereits sehr zweifelhaft, ob für den zu Grunde liegen-
den Rahmenbeschluss überhaupt eine Rechtsgrundlage be-
steht. Insbesondere widerspricht der eindeutige Wortlaut des
Art. 31 Abs. 1 e) EUV der Annahme einer Kompetenz zum
Erlass des vorliegenden Rahmenbeschlusses. Dieser sieht
für den Bereich des materiellen Strafrechts eine Beschrän-
kung auf die Bereiche der organisierten Kriminalität, des
Terrorismus und des Drogenhandels vor. Zwar wird insbe-
sondere seitens der Bundesregierung mit Hinweis auf Art. 29
EUV und die dort genannten Kriminalitätsbereiche eine Re-
lativierung der Beschränkung auf die drei Bereiche organi-
sierte Kriminalität, Terrorismus und Drogenhandel postu-
liert. Methodisch ist es allerdings bedenklich, von den Zielen
des Art. 29 auf Kompetenzen der EU jenseits der klaren
Wortlautgrenzen des Art. 31 Abs. 1 lit. e) zu schließen.

Unabhängig davon geht der Gesetzentwurf der Bundesregie-
rung an verschiedenen Punkten über die zwingenden Vor-
gaben des Rahmenbeschlusses noch hinaus und berührt in
weitem Maße das Recht der sexuellen Selbstbestimmung der
Jugendlichen. Dessen Bedeutung für die Persönlichkeit und
Würde des Menschen erfordert es, die Freiheit zu gewollter
Sexualität mit der Freiheit vor ungewollter Sexualität vor-
sichtig und sensibel auszutarieren. Gerade in dem für mora-
lische und paternalistische Implikationen besonders anfälli-
gen Bereich des Sexualstrafrechts kommt daher einer streng
an dem Bestimmtheitsgebot und dem ultima-ratio-Prinzip
orientierten Tatbestandsfassung entscheidende Bedeutung
zu. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Aushebelung
des bewährten Systems der Schutzaltersgrenzen des gelten-
den bundesdeutschen Strafrechts sollten die Möglichkeiten
der Straflosstellung nach Artikel 3 Abs. 2 des Rahmenbe-
schlusses genutzt werden.

Die Straflosstellung des gesamten Umgangs mit jugendpor-
nografischem Material, welches eine Person abbildet, die in
Wirklichkeit über 18 Jahre alt ist, sollte sich hierzu aus-
drücklich im Gesetzestext wiederfinden. Gleiches gilt für
Fälle der Herstellung und des Besitzes, in denen die abgebil-

rein privaten Besitz der Bilder gegeben haben. Die Be-
schränkung auf jugendliche Täter gerät in Widerspruch zu
den Wertungen des Sexualstrafrechts, welches freiwillige se-
xuelle Kontakte zwischen Jugendlichen und Erwachsenen
nicht untersagt.

Im Rahmen der Jugendpornographie sollte das Tatbestands-
merkmal der Schriften im Sinne des § 11 Abs. 3 StGB durch
die nach dem Rahmenbeschluss allein geforderte bildliche
Darstellung ersetzt werden. Andernfalls stellt sich der Tatbe-
stand als eine höchst bedenkliche Literaturkontrolle dar, de-
ren Schutzzweck unklar bleibt.

Im Rahmen des § 182 StGB sollte die Herabsetzung des
Mindestalters auf Täterseite vollständig unterbleiben.
Wesentlicher Strafgrund des § 182 StGB in seiner jetzigen
Fassung ist das aufgrund des Altersunterschiedes zwischen
Täter und Opfer bestehende Machtgefälle. Zudem schreibt
der Rahmenbeschluss der Überschrift des Artikels 2 nach
lediglich vor, die sexuelle Ausbeutung von Kindern unter
Strafe zu stellen. Es erscheint jedoch zweifelhaft inwieweit
nach der Modifikation der Altersgrenzen durch die in dem
Tatbestand vorgesehenen Verhaltensweisen noch generali-
sierend von einer sexuellen Ausbeutung der Betroffenen ge-
sprochen werden kann. Insbesondere sind in der vorliegen-
den Formulierung Fälle erfasst, in denen ein umgekehrtes
Machtgefälle zwischen dem jüngeren Täter und dem älteren
Opfer vermutet werden kann.

Der Entschließungsantrag wurde mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erklärte, es sei
ein Fehler gewesen, dass die rot-grüne Bundesregierung im
Jahre 2003 einer Regelung zugestimmt habe, die zu einer
Auflösung des Systems der Altersgrenzen im deutschen
Sexualstrafrecht geführt habe. Dies sei auch darauf zurück-
zuführen, dass seinerzeit die europäische Rechtssetzung
nicht hinreichend beachtet worden sei. Erst die Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts zum deutschen Umsetzungs-
gesetz zum Rahmenbeschluss „Europäischer Haftbefehl“
habe zu einer größeren Wachsamkeit geführt. Dennoch sei
daran zu erinnern, dass die heutigen Koalitionsfraktionen der
CDU/CSU und SPD im Bereich des Sexualstrafrechts fast
einen großen Fehler begangen hätten. Die Debatte in der
Öffentlichkeit, den Medien und der Gesellschaft habe spät,
aber doch noch rechtzeitig genug eingesetzt und bewirkt,
dass der Gesetzentwurf kritisch betrachtet wurde. Die vorge-
nommenen Änderungen nähmen die berechtigte Kritik auf
und gingen in die richtige Richtung.

Eine vom Bundesministerium der Justiz übersandte Aus-
arbeitung mit Begriffsbestimmungen sei ungeeignet, die er-
kannten Probleme zu lösen. Es belege vielmehr die weiter
bestehenden Schwächen des Gesetzentwurfs:

In § 182 StGB-E werde zwischen den Fallvarianten „gegen
Entgelt“ und „unter Ausnutzung einer Zwangslage“ unter-
schieden. Wenn Mitglieder der Fraktion der SPD meinten,
die Ausnutzung einer Zwangslage könne auch ein erheb-
liches Unrecht sein, so treffe das zwar zu. Die Ausnutzung
einer Zwangslage werde aber im Sexualstrafrecht auch heute
deten Jugendlichen die sexuelle Mündigkeit erreicht und ihre
Zustimmung zu der nichtkommerziellen Herstellung und dem

schon in verschiedenen Konstellationen unter Strafe gestellt.
Wegen der Weite dieses Begriffs in Rechtsprechung und

Drucksache 16/9646 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Literatur sei davon auszugehen, dass auch geringfügige
Handlungen als Straftat erfasst würden. Auch die Versuchs-
strafbarkeit gehe über das vom Rahmenbeschluss vorgege-
bene Maß hinaus.

Die Regelung gehe völlig an der Realität jugendlichen Se-
xualverhaltens vorbei. Auch wenn man gewisse jugendliche
Verhaltensweisen nicht billige oder für geschmacklos halte,
sei zu fragen, ob sie die Anwendung des Strafrechts als Ulti-
ma Ratio rechtfertigten. Ein weiteres Nachdenken über den
Gesetzentwurf, für den es kein praktisches Bedürfnis gebe
und dessen Verabschiedung zudem keiner Eile bedürfe, sei
im Interesse der Jugendlichen nötig. Es gebe einen Unter-
schied zwischen der Darstellung sexueller Handlungen und
Pornographie. Es bestehe Konsens, dass die Darstellung se-
xueller Handlungen mit Kindern oder Tieren oder unter Ver-
herrlichung von Gewalt als harte Pornographie strafbar sei
und bleibe. Hier solle Jugendschutz betrieben, aber nicht die
Pornographie als solche zu einer Straftat erklärt werden, um
nicht in die 50er-Jahre zurückzufallen, die nicht zwischen
Moral und Recht unterschieden hätten.

Bei den Titeln der internationalen, europäischen und deut-
schen Rechtswerke, wonach der Schutz von Kindern vor se-
xuellem Missbrauch, Prostitution und Pornographie beab-
sichtigt sei, handele es sich um eine Mogelpackung. Das Ziel
sei selbstverständlich anerkennenswert; niemand lehne den
Schutz von Kindern ab. Wenn auch Personen bis zu 18 Jah-
ren als Kinder angesehen würden, sei das vielleicht in ande-
ren Rechts- und Politikbereichen sinnvoll, stelle jedoch das
System des Sexualstrafrechts im StGB auf den Kopf.

In § 184c StGB-E würden die bis heute straflosen sexuellen
Handlungen von, an und vor Jugendlichen unter Strafe ge-
stellt. Das führe selbst bei Anwendung der vorgesehenen
Ausnahmen dazu, dass die Herstellung, Verbreitung und
Weitergabe sexueller Darstellungen – z. B. von 17-Jährigen –
in Romanen, in der Musik, in Comics oder im Internet unter
Strafe gestellt würden. Der Sinn solcher Regelungen er-
schließe sich nicht, wenn man vom bloßen Selbstzweck der
Umsetzung internationaler und europäischer Vorgaben ab-
sehe.

Jenseits der europäischen Vorgabe gebe es keinen Grund für
den Gesetzentwurf. Es sei daher zwar wünschenswert, wenn
sich der Gesetzgeber hier widersetzen und den Vertrag sowie
den Rahmenbeschluss nicht umsetze würde. Weil dies indes
nicht die rechtspolitische Arbeitsweise der Fraktion sei, stel-
le sie zur Verdeutlichung des minimalen Umsetzungsbedarfs
folgenden Änderungsantrag:

Der Bundestag wolle beschließen:

1. Artikel 1 Nr. 8 (§ 182 StGB) wird wie folgt neu gefasst:

a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Eine Person über 18 Jahre, die eine Person
unter 18 Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen
Geld sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an
sich von ihr vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) Ebenso wird eine Person über 18 Jahre be-

1. unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen
sonstiges Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vor-
nimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder

2. diese unter Ausnutzung einer Zwangslage dazu be-
stimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten
vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vor-
nehmen zu lassen.

c) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

„(3) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Versuch
strafbar.“

d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.

e) Der bisherige Absatz 3 wird Abs. 5 und wie folgt neu
gefasst:

„In den Fällen der Absätze 1 bis 4 wird die Tat nur auf
Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfol-
gungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen In-
teresses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von
Amts wegen für geboten hält.“

f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und wie folgt
neu gefasst.

„In den Fällen der Absätze 1 bis 4 kann das Gericht
von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn
bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, ge-
gen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering
ist.“

2. Artikel 1 Nr. 10 (§ 184 b StGB) wird wie folgt neu gefasst:

„§ 184 b Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) die Wörter „pornografische Schriften“ werden ersetzt
durch das Wort „Schriften“

b) die Wörter „den sexuellen Missbrauch von Kindern
(§§ 176 bis 176b)“ werden durch die Wörter „sexuel-
le Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176
Abs. 1)“ ersetzt.“

3. Artikel 1 Nr. 11 (§ 184 c StGB) wird wie folgt neu gefasst.

㤠184 c РVerbreitung und Erwerb jugendpornogra-
fischer Schriften

(1) Wer gewerbsmäßig pornografische Schriften (§ 11
Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Per-
sonen von 14 bis 18 Jahren zum Gegenstand haben
(jugendpornografische Schriften)

1. verbreitet

2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zu-
gänglich macht oder

3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, an-
kündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen un-
ternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im
Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden
oder einem anderen eine solche Verwendung zu er-
möglichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
strafe bestraft.

(2) Die Tat ist nur dann nach Abs. 1 strafbar, wenn die

straft, die eine Person unter 16 Jahren dadurch miss-
braucht, dass sie

jugendpornografische Schrift ein tatsächliches Gesche-
hen wiedergibt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/9646

(3) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe
von 3 Monaten bis zu 5 Jahren zu erkennen, wenn der Tä-
ter als Mitglied einer Bande handelt, sie sich zur fortge-
setzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

Begründung

1. Allgemeines

Das bisherige Sexualstrafrecht enthält ein seit vielen Jahren
bewährtes, abgestuft differenziertes Schutzsystem zugunsten
von Kindern und Jugendlichen. Mit dem Gesetz zur Umset-
zung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen
Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kin-
dern und der Kinderpornografie (Drucksache 16/3439) be-
steht die begründete Gefahr, dass dieses abgestufte Schutz-
konzept in zentralen Punkten nivelliert und damit entwertet
wird. Mit dem vorliegenden Änderungsantrag wird zwingen-
den Änderungserfordernissen des Rahmenbeschlusses Rech-
nung getragen, ohne jedoch das abgestufte Schutzkonzept
des Sexualstrafrechts grundsätzlich in Frage zu stellen.

Das Sexualstrafrecht schützt die sexuelle Selbstbestimmung,
also die Freiheit der Person, über ihre sexuellen Handlun-
gen frei entscheiden zu können. Die Ausweitung eines straf-
rechtlichen Verbotes im Bereich der sexuellen Selbstbestim-
mung bedeutet regelmäßig zugleich eine Einschränkung der
Möglichkeit des Opfers zur Einwilligung in sexuelle Hand-
lungen und damit auch eine Einschränkung seines Selbstbe-
stimmungsrechts.

Das Sexualstrafrecht muss daher ein Schutzsystem schaffen,
das einen angemessenen und sachgerechten Ausgleich
herstellt zwischen dem Recht, vor ungewollten, verletzenden
sexuellen Handlungen frei zu sein bzw. geschützt zu werden
einerseits und dem Recht auf sexuelle Handlungen, die man
selbstbestimmt möchte, andererseits. Das nach dem Alter
der Betroffenen abstufende Schutzsystem, wie es bislang im
StGB zum Ausdruck kam, trug diesem Ausgleich Rechnung.
So verbietet § 176 – zu Recht – sexuellen Kontakt mit straf-
unmündigen Kindern unter 14 Jahren ausnahmslos und
schützt damit deren Möglichkeit der Entwicklung sexueller
Selbstbestimmungsfähigkeit, die Kindern in diesem Alter
noch fehlt. Ab dem 16. Lebensjahr ist die Fähigkeit zu se-
xueller Selbstbestimmung grundsätzlich ausgeprägt, so dass
Jugendliche dieses Alters das Selbstbestimmungsrecht auch
wahrnehmen dürfen. Dies spiegelte sich bisher auch in den
in § 182 StGB festgeschriebenen Altersgrenzen wider. Zwi-
schen dem 14. und dem 16. Lebensjahr hingegen ist der Ent-
wicklungsprozess sexueller Reife typischerweise noch nicht
abgeschlossen. Daher besteht die Gefahr, dass z. B. altersbe-
dingte oder wirtschaftliche Überlegenheit genutzt werden,
um den oder die Jugendliche zu sexuellem Kontakt zu brin-
gen. Auch dieser spezifischen Gefährdungslage hat der Ge-
setzgeber mit dem Altersschutzkonzept des § 182 StGB bis-
lang in angemessener Weise Rechnung getragen.

Die durch das 29. Strafrechtsänderungsgesetz in § 182 StGB
festgelegten Schutzaltersgrenzen waren das Ergebnis eines
fundierten, intensiven parlamentarischen Diskussionspro-
zesses, bei dem nicht nur Juristen, sondern alle beteiligten
Wissenschaften ausführlich und umfassend angehört wur-
den. Es ist nicht ersichtlich, dass der gegenwärtige wissen-
schaftliche Erkenntnisstand eine Neubewertung der Schutz-

kein wissenschaftlich begründetes Erfordernis veränderter
Schutzaltersgrenzen an, sondern allein die juristische Not-
wendigkeit der Umsetzung internationaler Vorgaben.

Internationale Abkommen, die Kinder und Jugendliche bis
zum 18. Lebensjahr unterschiedslos als Kinder behandeln
und auch das strafrechtliche Schutzinstrumentarium inso-
weit unterschiedslos anzuwenden fordern, sollten nicht als
alleinige Begründung dafür ausreichen, das bewährte ab-
gestufte Schutzsystem des deutschen Sexualstrafrechts zu
nivellieren. Vielmehr gilt es, sich auch auf internationaler
Ebene für nach dem Alter der betroffenen Kinder und
Jugendlichen differenzierende Schutzkonzeptionen im
Sexualstrafrecht einzusetzen. Hier ist die Bundesregierung
in der Pflicht.

2. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Nr. 1 (§ 182 StGB)

Entgegen den Vorschlägen im Regierungsentwurf, wie sie in
der aktuellen Formulierungshilfe des Bundesjustizministeri-
ums zum Ausdruck kommen, wird die bislang in § 182 Abs. 1
StGB vorgesehene Beschränkung des Täterkreises auf Per-
sonen über 18 Jahren hinsichtlich aller dort benannter Tat-
handlungsalternativen beibehalten. Die Absenkung des Tä-
teralters ist weder aufgrund der Vorgaben des Rahmenbe-
schlusses 2004/68/JI des Rates vom 22. Dezember 2003 zur
Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der
Kinderpornografie (ABl. EU Nr. L 13 vom 20. Januar 2004,
S. 44) zwingend gefordert, noch in der Sache richtig. Der
Rahmenbeschluss 2004/68/JI trifft hinsichtlich des Täteral-
ters vielmehr keine Regelungen, steht also der Beibehaltung
des Täteralters von 18 Jahren nicht entgegen.

Diese Beibehaltung ist auch sachlich notwendig. Im Alters-
unterschied zwischen Täter und Opfer liegt ein unrechtsbe-
stimmendes Merkmal des Tatbestandes: bei der Norm han-
delt es sich um eine Jugendschutzbestimmung, die den
Schutz Jugendlicher vor sexuellem Missbrauch durch Er-
wachsene zum Ziel hat. Im überlegenen Alter des Täters
kommt ein Erfahrungs- und Machtgefälle zugunsten des
Täters und zulasten des Opfers zum Ausdruck, das den
Unrechtsgehalt der Norm entscheidend prägt und auf das
nicht verzichtet werden darf.

Um dieses Schutzkonzept der Norm nicht grundsätzlich in
Frage zu stellen und den mit der Neuregelung der Norm im
Jahre 1994 gefundenen angemessenen Ausgleich zwischen
dem Recht Jugendlicher, vor sexuellen Handlungen ge-
schützt zu werden, einerseits und dem Recht Jugendlicher
auf selbstbestimmte sexuelle Handlungen andererseits, nicht
grundsätzlich in Frage zu stellen, muss auch die Anhebung
des Opfer-Schutzalters von 16 auf 18 Jahre strikt auf die
durch den Rahmenbeschluss zwingend vorgeschriebenen
Tathandlungen beschränkt bleiben. Daher sieht der Ände-
rungsantrag die Anhebung des Schutzalters nur für die
Alternative „gegen Geld“ vor. Beim Handeln gegen sonsti-
ges Entgelt ist, da der Entgeltbegriff nach der Rechtspre-
chung sehr weit gefasst ist und jeglichen geldwerten Vorteil
erfasst - also auch schon eine Kinokarte - auch künftig ein
Altersgefälle zwischen Täter und Opfer erforderlich, das ein
zusätzliches Unwert der Tat und damit dessen Strafwürdig-
keit markiert.
altersgrenzen zum jetzigen Zeitpunkt erforderlich machen
würde. Auch der Gesetzentwurf führt in seiner Begründung

Dies gilt im besonderen Maße auch für die Tathandlungsal-
ternative des „Ausnutzens einer Zwangslage“. Die Ausnut-

Drucksache 16/9646 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

zungssituation betrifft nämlich nicht nur, wie es die Geset-
zesbegründung zu § 182 Abs. 1 (neu) nahelegt, Zwangssi-
tuationen, in denen das Opfer dem Täter hilflos ausgeliefert
ist, sondern sie umfasst in weitem Maße sozialtypische Pro-
blemsituationen Jugendlicher, die sich eine andere Person
zunutze macht. Gewährt z. B. ein Jugendlicher seiner von
zu Hause weggelaufenen Mitschülerin eine Übernachtungs-
möglichkeit bei sich zu Hause, in dessen Folge es dann
zu einvernehmlichen sexuellen Kontakten zwischen den
Jugendlichen kommt, kann dies bereits den Tatbestand des
„Ausnutzens einer Zwangslage“ erfüllen.

Um die tatsächlich strafwürdigen Fälle von den allein sozial
missbilligenswerten Fällen abzuschichten, bedarf es daher
auch hier eines Altersgefälles zwischen Opfer und Täter, das
den Unrechtsgehalt der Tat mitprägt. Die von der Regierung
vorgeschlagene Anhebung des Schutzalters ist weder zwin-
gend erforderlich aufgrund der Vorgaben des benannten
Rahmenbeschlusses, noch besteht aus Sicht der Praxis eine
Notwendigkeit hierfür.

Die neu eingeführte Versuchsstrafbarkeit in § 182 Abs. 3
(neu) wird ausschließlich auf die Tathandlungen „gegen
Geld“ erstreckt. Hinsichtlich der anderen Tathandlungsal-
ternativen ist eine Versuchsstrafbarkeit weder aufgrund des
Rahmenbeschlusses zwingend erforderlich noch in der Sa-
che richtig. Denn lehnt das vermeintliche Opfer die in Aus-
sicht gestellten sexuellen Handlungen ab, so manifestiert
sich darin gerade die Fähigkeit des Opfers zu sexueller
Selbstbestimmung. In diesen Fällen fehlt es folglich gerade
an einer Schutz- und damit Strafbedürftigkeit.

Indem alle Tatbestände des § 182 als relatives Antragsdelikt
ausgestaltet werden, und in allen Fällen das Gericht die
Möglichkeit erhält, von Strafe abzusehen, werden zusätzli-
che Korrekturmöglichkeiten im Bagatellbereich geschaffen.

Zu Nr. 2 (§ 184 b StGB)

Die Streichung des Wortes „pornografisch“ in der Straf-
norm zu den kinderpornografischen Schriften dient der
Klarstellung. Denn für eine Strafbarkeit nach § 184 b StGB
genügt es, dass die Schrift den sexuellen Missbrauch von
Kindern zum Gegenstand hat, ohne dass es auf den porno-
grafischen Charakter der Darstellung (also die vergröbern-
de Darstellung des Sexuellen unter Ausklammerung aller
sonstigen menschlichen Bezüge) ankommt, da sexuelle
Handlungen mit Kindern generell verboten sind. Mit Blick
auf die Schaffung eines neuen Tatbestandes der Jugendpor-
nografie erscheint die Klarstellung im Besonderen erfor-
derlich. Sie hebt die Unterschiedlichkeit von § 184 b und
§ 184 c (neu) StGB auch im Gesetzestext selbst deutlich her-
vor.

Zu Nr. 3 (§ 184 c StGB)

Eine unterschiedlose Gleichsetzung von Kinder- und Ju-
gendpornografie ist nicht sachgerecht. Die in den Strafnor-
men der §§ 176 und 182 zum Ausdruck kommende Abstufung
des Schutzsystems bei Kindern und Jugendlichen muss sich
auch in den Normen der Pornografie widerspiegeln. Vor die-
sem Hintergrund ist es erforderlich und sachgerecht, für den
Bereich der Jugendpornografie strafrechtlich ein eigenstän-
diges Regelungssystem zu schaffen.

Änderungen. So werden nur die Verbreitungshandlungen
strafrechtlich erfasst und nur dies auch nur dann, wenn der
Täter gewerbsmäßig, also in kommerziellem Kontext han-
delt. Der Schutzzweck des Darstellerschutzes ist bei jugend-
lichen Darstellern nur dann dem der Kinderpornografie ver-
gleichbar, wenn die Verbreitung jugendpornografischer
Schriften in kommerziellem Kontext erfolgt. Dem persön-
lichen Gebrauch der Abgebildeten dienende Darstellungen
werden folglich nicht von § 184 b StGB erfasst.

Der Besitz bzw. das Unternehmen der Besitzverschaffung
wird im Bereich jugendpornografischer Schriften aus der
Strafbarkeit ausgeklammert. Anderenfalls würde der – bis-
her straflose – Besitz dieser Schriften mit Inkrafttreten des
Gesetzes kriminalisiert, ohne dass es hierfür einer neuen Tat-
handlung bedürfte. Zudem besteht mit Blick auf das Schutz-
gut ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Besitz kin-
der- und jugendpornografischer Schriften: nur bei ersteren
geht mit dem Besitz der Schrift eine Unrechtsvertiefung aus
dem vorangegangenen sexuellen Missbrauch einher.

Darüber hinaus ist der Strafrahmen im Bereich der Ju-
gendpornografie durchgängig niedriger als bei kinderpor-
nografischen Schriften. Dies ist vom Unrechtsgehalt der Tat
her geboten und auch mit Blick auf den Rahmenbeschluss
möglich.

Abs. 2 fordert als objektive Bedingung der Strafbarkeit, dass
die Schrift ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, also rea-
le sexuelle Handlungen Jugendlicher zum Gegenstand ha-
ben. Scheinminderjährige, also volljährige Personen, die le-
diglich als minderjährig erscheinen, werden somit von der
Strafnorm insgesamt nicht erfasst. Dies ist auch sachge-
recht, denn bei Scheinjugendlichen ist weder der Schutz-
zweck des (mittelbaren) Darstellerschutzes noch der Schutz-
zweck der Nachahmungsgefahr betroffen. Auch der
Rahmenbeschluss sieht hinsichtlich sog. Scheinjugendlicher
eine solche, vollumfängliche Ausnahmemöglichkeit vor.
Darüber hinaus schließt Abs. 2 auch rein virtuelle, fiktionale
Darstellungen Jugendlicher aus dem Anwendungsbereich
des § 184 c (neu) aus. Auch in Fällen nicht-wirklicher Dar-
stellungen Jugendlicher ist weder der Schutzzweck des mit-
telbaren Darstellerschutzes noch der der Nachahmungsge-
fahr betroffen.

Der Änderungsantrag wurde mit den Stimmen der Fraktio-
nen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Frakti-
onen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
abgelehnt.

Die Fraktion der FDP schloss sich diesen Ausführungen
an. Es sei bedauerlich, dass die Koalitionsfraktionen die Ein-
wände der Opposition nur wegen des Drucks der Öffentlich-
keit zur Kenntnis genommen hätten.

Im Jahr 1994 sei – auch mit Unterstützung der Fraktion der
SPD – im Sexualstrafrecht eine grundlegende Entscheidung
getroffen worden: Kinder im Alter bis 14 Jahre genössen ab-
soluten Schutz. Im Alter von 14 bis 18 Jahre beginne die se-
xuelle Entwicklung und mit ihr das sexuelle Selbstbestim-
mungsrecht der Jugendlichen, das der Gesetzgeber auch bei
der Schaffung von Strafvorschriften zu respektieren habe.
Hier sei weiter differenziert worden zwischen den noch
Schutzbedürftigen bis 16 Jahre und den noch älteren Jugend-
Der Vorschlag beschränkt sich, mit Blick auf die Vorgaben
des Rahmenbeschlusses, auf die zwingend erforderlichen

lichen, bei denen davon auszugehen sei, dass die sexuelle
Entwicklung abgeschlossen sei.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/9646

Wenn durch eine unter deutscher Beteiligung zustande ge-
kommene europäische Vorgabe unterschiedslos alle Perso-
nen unter 18 Jahren als Kinder angesehen würden, sei das ein
Rückfall in die 50er-Jahre. Auch Justizpraktiker hätten kei-
nerlei Anlass für neue Regelungen gesehen.

Die infolge öffentlichen Drucks und der Einwände der Op-
position in den Gesetzentwurf aufgenommenen Verbesse-
rungen seien erfreulich. Die im Rahmenbeschluss gegebe-
nen Möglichkeiten, das austarierte System des StGB aus
dem Jahre 1994 zu retten, hätten die Koalitionsfraktionen
nicht vollständig genutzt. Sie gingen ohne erkennbaren
Grund sogar teilweise über den Rahmenbeschluss hinaus.
Die Fraktion kündigte an, dem Gesetzentwurf daher nicht
zuzustimmen, und stellte folgenden Änderungsantrag:

Der Bundestag wolle beschließen:

Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuchs) wird wie folgt ge-
ändert:

1. Nummer 6 (§ 182 StGB) wird wie folgt geändert:

a) § 182 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Eine Person über achtzehn Jahre, die eine
Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht,
dass sie gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr
vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-
strafe bestraft.“

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Der Versuch ist strafbar.“

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Ebenso wird eine Person über achtzehn Jah-
ren bestraft, die eine Person unter sechzehn Jahren
dadurch missbraucht, dass sie

1. unter Ausnutzung einer Zwangslage sexuelle
Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr
vornehmen lässt oder

2. diese unter Ausnutzung einer Zwangslage dazu be-
stimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten
vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vor-
nehmen zu lassen.“

d) Die bisherigen Absätze 2, 3 und 4 werden Absätze 4,
5 und 6.

e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„In den Fällen des Absatzes 4 wird die Tat nur auf
Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfol-
gungsbehörden wegen des besonderen öffentlichen
Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten
von Amts wegen für geboten hält“.

f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„In den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 4 kann das Ge-
richt von Strafe absehen, wenn bei Berücksichtigung
des Verhaltens der Personen, gegen die sich die Tat
richtet, das Unrecht der Tat gering ist.“

Begründung

§ 182 StGB ist 1994 mit dem 29. Strafrechtsänderungsgesetz

Gleichzeitig wurde damit § 175 StGB abgeschafft. In der
BRD galten zuvor hinsichtlich des strafrechtlichen Schutzes
Jugendlicher vor sexuellem Missbrauch unterschiedliche
Regelungen (§§ 175, 182 StGB in den alten Bundesländern,
§ 149 StGB-DDR in den neuen Bundesländern).

Es gab damals in den parlamentarischen Beratungen eine
intensive Diskussion über die Höhe des Schutzalters. Letzt-
lich konnte eine Einigung auf 16 Jahre erreicht werden. Es
bestand damals Einigung in der Bewertung, dass nach dem
gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis da-
von auszugehen ist, dass bei Jugendlichen zwischen 14 und
16 Jahren, unabhängig von ihrem Geschlecht der noch nicht
abgeschlossene Reifeprozess und die noch fehlende sexuelle
Autonomie dazu führen können, dass ein sexueller Miss-
brauch durch Erwachsene mit nachteiligen Folgen für die
sexuelle Entwicklung des jugendlichen Opfers möglich ist.
Die Erprobung der Sexualität sollte für die Jugendlichen un-
belastet von der Befürchtung, in Strafverfahren verwickelt
oder zu Aussagen gegen die Sexualpartner gezwungen wer-
den zu können, stattfinden. Es wurde bewusst eine Vorschrift
geschaffen, die jugendtypische, einvernehmliche Beziehun-
gen nicht erfassen soll. § 182 Abs. 1 StGB greift nur beim
Ausnutzen einer Zwangslage oder bei sexuellen Handlungen
gegen Entgelt. Weder das Ausnutzen einer Zwangslage noch
die Zahlung eines Entgelts führt in der Regel zu einer freiwil-
ligen Entscheidung zum Geschlechtsverkehr. Die Alters-
schutzgrenze von 16 Jahren ist schließlich mit breiter Mehr-
heit (CDU/CSU, SPD, FDP) vom Deutschen Bundestag
verabschiedet worden, weil die Überzeugung vorherrschte,
dass von der Strafnorm echte Liebesbeziehungen nicht er-
fasst würden, sondern nur strafwürdiges Fehlverhalten ge-
genüber Schwächeren.

Ausgangspunkt des Gesetzentwurfs der Bundesregierung ist
der Rahmenbeschluss des Rates zur Bekämpfung der sexuel-
len Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie
(2004/68/JI) vom 22. Dezember 2003. Der Rahmenbeschluss
sieht in Artikel 1 ausdrücklich vor, dass ein „Kind“ jede Per-
son unter 18 Jahren ist. Der Rahmenbeschluss spricht so-
dann nur von Kindern und nicht von Jugendlichen. Der Ge-
setzentwurf der Bundesregierung beschränkt sich jedoch
nicht darauf, nur das umzusetzen, was der Rahmenbeschluss
zwingend vorsieht, sondern geht weit darüber hinaus. Der
Rahmenbeschluss sieht beim sexuellen Missbrauch in Form
der Duldung oder Vornahme sexueller Handlungen gegen
Entgelt eine Erhöhung der Schutzaltersgrenze von 16 auf 18
Jahren vor. Er verlangt dies jedoch nicht für die Fälle, in de-
nen es unter Ausnutzung einer Zwangslage zur Duldung
oder Vornahme von sexuellen Handlungen kommt. Der Ge-
setzentwurf sieht demgegenüber für alle Fallvarianten des
§ 182 Abs. 1 StGB eine Anhebung der Schutzaltersgrenze auf
18 Jahre vor. Auch die Absenkung der Altersgrenze für Täter
von 18 Jahren auf 14 Jahren in § 182 Abs. 1 StGB wird von
dem Rahmenbeschluss nicht verlangt.

Der Gesetzentwurf verlässt die Balance in § 182 StGB
zwischen selbstbestimmter Sexualität und dem Schutz von
jungen Menschen vor sexuellem Missbrauch, die mit dem
Kompromiss von 1994 nach langen und sorgfältigen Diskus-
sionen geschaffen wurde. Die seinerzeit vorgetragenen
Argumente haben weiterhin Bestand. Die generelle An-
als einheitliche Schutzvorschrift für Jugendliche unter
16 Jahren geschaffen worden (BT-Drs. 12/4584, 12/7035).

hebung der Schutzaltersgrenze auf 18 Jahre verkennt die
sexuelle Reife und Erfahrung von Jugendlichen. Es ist zu

Drucksache 16/9646 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

befürchten, dass statt des Schutzes der sexuellen Selbstbe-
stimmung der Jugendlichen diese durch die Strafandrohung
in dem Prozess ihrer sexuellen Selbstfindung massiv einge-
schränkt werden. Unverständlich ist auch die von dem Rah-
menbeschluss nicht vorgegebene Aufhebung einer Alters-
grenze für den Täter. Künftig können sich daher auch
Jugendliche untereinander nach § 182 Abs. 1 StGB strafbar
machen. Interessant ist diesem Zusammenhang die Gesetzes-
begründung zu § 182 Abs. 1 StGB, die weiterhin davon aus-
geht, dass zwischen Täter und Opfer aufgrund des Altersun-
terschieds regelmäßig ein Erfahrungs- und Machtgefälle
besteht (Seite 8). Die Gesetzesformulierung stützt diese Er-
wartung indes nicht. Sofern darauf hingewiesen wird, bei
den Fällen der Ausnutzung einer Zwangslage spiele der
Altersunterschied keine Rolle, ergibt sich kein weiterer ge-
setzgeberischer Handlungsbedarf. § 177 StGB (sexuelle
Nötigung, Vergewaltigung) erfasst diese Sachverhalte be-
reits.

Mit dem Änderungsantrag soll sichergestellt werden, dass
§ 182 StGB nur entsprechend der Vorgaben des Rahmenbe-
schlusses geändert wird. Für Änderungen über den Rege-
lungsgehalt des Rahmbeschlusses hinaus besteht keinerlei
Notwendigkeit. In den Fällen, in denen sich die Strafbarkeit
auf die Ausnutzung einer Zwangslage zur Duldung oder Vor-
nahme von sexuellen Handlungen erstreckt, soll daher an
der Schutzaltersgrenze von 16 Jahren festgehalten werden.
Darüber hinaus soll es in § 182 StGB bei der geltenden Re-
gelung bleiben, dass Täter nur eine Person sein kann, die
das 18. Lebensjahr erreicht hat. Die Versuchsstrafbarkeit
soll nur beschränkt werden auf die Fälle der Duldung oder
Vornahme sexueller Handlungen gegen Entgelt. Für die
Fälle der Ausnutzung einer Zwangslage sieht der Rahmen-
beschluss eine Versuchsstrafbarkeit nicht vor.

Der Änderungsantrag wurde mit den Stimmen der Fraktio-
nen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion
der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.

Die Fraktion erbat eine Auskunft darüber, ob der mit dem
Gesetzentwurf umgesetzte Rahmenbeschluss weiterentwi-
ckelt werden solle, und verlangte, dass die Bundesregierung
weiteren Bestrebungen zur Ausdehnung des Sexualstraf-
rechts Einhalt gebiete. Der Rechtausschuss solle die weitere
Entwicklung aufmerksam begleiten.

Die Fraktion der SPD stellte klar, zwischen dem Abbilden
von unbekleideten Jugendlichen und Pornographie bestehe
ein Unterschied, was auch in der Presse häufig verwechselt
worden sei. Verwende der Rahmenbeschluss das Wort „Kin-
der“, so seien Personen unter 18 Jahren gemeint. Im StGB
seien Personen bis 14 Jahre gemeint.

In § 182 StGB-E sei keine Täteraltersgrenze enthalten, weil
auch derjenige, der zwar älter sei als der Täter, sich aber in
einer Zwangslage befinde, wegen der Zwangslage über kei-
nen Vorsprung aufgrund seines Alters verfüge. Die Zwangs-
lage mache das Opfer schwächer als den jüngeren Täter. Die
Versuchsstrafbarkeit sei für diesen Fall angesichts der
Rechtsgutgefährdung legitim. Bei Handlungen gegen
Entgelt sei die Täteraltersgrenze bei 18 Jahren gezogen; in-
den §§ 184b und 184c StGB-E sei bewusst zwischen kinder-

Abs. 3 StGB sei üblich und ziehe sich durch das gesamte
Strafrecht.

Die Kritik der Opposition sei angesichts des Ziels der Rege-
lungen, Kinder und Jugendliche vor Missbrauch zu schüt-
zen, unberechtigt. Das Ziel gestatte es auch, ältere Regelun-
gen zu überprüfen und zu ändern.

Die Fraktion der CDU/CSU kritisierte, die Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN tue so, als ob der Rahmen-
beschluss am 22. Dezember 2003 ohne Mitwirkung der rot-
grünen Bundesregierung zustande gekommen sei. So könne
Europapolitik nicht funktionieren.

Die Regelung des § 182 StGB-E gehe bewusst über den Rah-
menbeschluss hinaus. Das dokumentiere, dass die Koalitions-
fraktionen nicht bloß den Rahmenbeschluss unreflektiert
nachvollzögen, sondern an den Stellen, wo das geboten sei,
das bestehende Recht ändere.

Weil der Versuch des sexuellen Missbrauchs von Schutzbe-
fohlenen bereits strafbar sei, verstricke man sich in einen
Wertungswiderspruch, wenn der Versuch des sexuellen
Missbrauchs von Jugendlichen nicht auch unter Strafe ge-
stellt werde. Insoweit handele es sich um eine politisch ge-
wollte Rechtsangleichung, die zur Verbesserung des Opfer-
schutzes bewusst über den Rahmenbeschluss hinausgehe.

Auch das Tatbestandsmerkmal der Schriften i. S. d. § 11
Abs. 3 StGB sei bewusst ins Gesetz eingeführt worden, weil
alle Pornographievorschriften des StGB hierauf verwiesen.
Es gebe keinen Grund, warum dies bei Jugendlichen nicht
der Fall sein sollte. Soweit die Opposition verlange, nur ge-
werbsmäßiges Handeln unter Strafe zu stellen, lasse das EU-
Recht eine solche Beschränkung nicht zu.

Die Bundesregierung wies darauf hin, der Vertrag von
Lissabon sehe nicht nur die verbindliche Umsetzung von
Rahmenbeschlüssen, sondern auch eine Sanktion für den
Fall der unterlassenen Umsetzung vor. Bei den angesproche-
nen geplanten Regelungen auf europäischer Ebene handele
es sich um ein Übereinkommen des Europarates zum Schutz
von Kindern vor sexueller Ausbeutung. Ob dies ratifiziert
werde, stehe noch nicht fest, zumal auch der Deutsche Bun-
destag hier mitzureden habe.

Rahmenbeschlüsse seien nach Artikel 24 EUV hinsichtlich
des Ziels verbindlich, überließen jedoch den innerstaatlichen
Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Das Bundesverfas-
sungsgericht habe festgestellt, dass von der Umsetzung eines
Rahmenbeschlusses nur in äußersten Notfällen abgesehen
werden könne. Ein solcher Fall liege hier nicht vor.

Sie bedankte sich bei den Koalitionsfraktionen für die Zu-
sammenarbeit im Gesetzgebungsverfahren.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

1. Allgemeines

Aufgrund der Beratungen des Gesetzentwurfs empfiehlt der
Ausschuss – neben redaktionellen Anpassungen – folgende
inhaltliche Änderungen:

§ 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB soll in der Weise umformuliert wer-

und jugendpornographischen Schriften unterschieden wor-
den. Die Bezugnahme auf den Begriff der Schriften in § 11

den, dass dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Fe-
bruar 2006 – 4 StR 570/05 – Rechnung getragen und das Be-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17 – Drucksache 16/9646

stimmen eines Kindes zu aufreizendem und geschlechts-
betontem Posieren wieder unter Strafe gestellt wird.

In § 182 Abs. 1 soll die Altersgrenze auf Täterseite (bisher
18 Jahre) nicht für alle Tatbestandsvarianten aufgehoben
werden, sondern nur für die Fälle der Vornahme sexueller
Handlungen unter Ausnutzung einer Zwangslage. Für die
Fälle der Vornahme sexueller Handlungen gegen Entgelt
bleibt es bei der bisherigen Altersgrenze auf Täterseite.

Der Ausschuss hält es für sinnvoll, Verbreitung, Erwerb und
Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften je-
weils in einer eigenen Vorschrift mit unterschiedlichen Straf-
drohungen zu regeln. Damit wird der Tatsache Rechnung
getragen, dass Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderporno-
graphischer Schriften einen höheren Unrechtsgehalt auf-
weisen als Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornogra-
phischer Schriften.

Der Ausschuss empfiehlt, den Besitz jugendpornographi-
scher Schriften weniger umfassend zu bestrafen als den Be-
sitz kinderpornographischer Schriften und dabei von den
Ausnahmetatbeständen des Rahmenbeschlusses Gebrauch
zu machen.

Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
beschlossenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen
Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Die Überschriften be-
ziehen sich dabei jeweils auf die Nummerierung der Be-
schlüsse des Ausschusses. Soweit der Ausschuss die unver-
änderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf
die jeweilige Begründung auf Drucksache 16/3439 verwie-
sen.

2. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches)

Zu Nummer 7

Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar
2006 – 4 StR 570/05 – ist von dem durch das Sechste Gesetz
zur Reform des Strafrechts vom 26. Januar 1998 (BGBl. I
S. 164, 704) neu gefassten Wortlaut des § 176 Abs. 4 Nr. 2
das Posieren in sexuell aufreizender Form nicht mehr erfasst,
da sexuelle Handlungen des Kindes an sich mit Berührungen
verbundene Manipulationen erfordern. Der Gesetzentwurf
der Bundesregierung hatte sich auf diejenigen gesetzgeberi-
schen Maßnahmen beschränkt, die zur Umsetzung interna-
tionaler Vorgaben, insbesondere des Rahmenbeschlusses des
Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuel-
len Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie,
erforderlich sind (Änderung der §§ 153 ff., 182, 184b, 236).
Der Bundesrat schlug in seiner Stellungnahme vor, in dem
vorliegenden Entwurf auch die nach dem Beschluss des
Bundesgerichtshofs erforderlichen Änderungen des § 176
Abs. 4 Nr. 2 zu berücksichtigen und in der Vorschrift nach
dem Wort „Handlungen“ die Wörter „vor ihm, einem Dritten
oder“ einzufügen. Die Bundesregierung schloss sich dem
Anliegen des Bundesrates in ihrer Gegenäußerung an, wies
aber darauf hin, dass der vom Bundesrat vorgelegte Formu-
lierungsvorschlag nicht alle in Betracht kommenden Fallge-
staltungen abdecken würde. Der Ausschuss empfiehlt, die

vorgeschlagene Formulierung umfasst alle sexuellen Hand-
lungen des Kindes, auch diejenigen, die das Kind weder an
sich noch vor einem anderen vornimmt. Überschneidungen
mit den in den Absätzen 1 und 2 geregelten sexuellen Hand-
lungen des Kindes an dem Täter oder einem Dritten werden
durch den zweiten Halbsatz ausgeschlossen, der den Anwen-
dungsbereich von § 176 Abs. 4 Nr. 2 einschränkt.

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Der Ausschuss empfiehlt, die bisherige Altersgrenze auf
Täterseite in § 182 Abs. 1 nicht für alle Tatbestandsvarianten
entfallen zu lassen. Er schlägt deshalb vor, in dem neu ge-
fassten § 182 Abs. 1 nur die Fälle des Missbrauchs unter
Ausnutzung einer Zwangslage zu regeln. In diesen Fällen
hält es der Ausschuss für sachgerecht, von einer Alters-
grenze auf Täterseite abzusehen. Die Ausnutzung einer
Zwangslage erfordert nämlich nicht typischerweise einen
Alters- und Erfahrungsvorsprung auf Täterseite.

Zu Buchstabe b

In dem neu gefassten § 182 Abs. 2 sollen die Fälle des sexu-
ellen Missbrauchs gegen Entgelt geregelt werden. In diesen
Fällen soll zwar die Schutzaltersgrenze entsprechend den
Vorgaben des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäi-
schen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von
Kindern und der Kinderpornographie auf 18 Jahre erhöht
werden. Es soll aber vermieden werden, dass Jugendliche für
entgeltliche sexuelle Handlungen mit anderen Jugendlichen
bestraft werden. Jugendliche sind Schutzobjekt der Vor-
schrift und sollen danach nicht bestraft werden. An der
Altersgrenze auf Täterseite soll deshalb festgehalten werden.

Zu den Buchstaben c, e und f

Es handelt sich um Folgeänderungen der Einführung eines
neuen § 182 Abs. 2.

Zu Nummer 10

Der Ausschuss empfiehlt, kinder- und jugendpornographi-
sche Schriften jeweils in einer eigenen Vorschrift zu regeln.
Die Vorschrift des § 184b kann deshalb im Wesentlichen un-
verändert bleiben. Allerdings erscheint die Bezugnahme auf
„sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern“ gegenüber
der bisherigen Bezugnahme auf den sexuellen Missbrauch
von Kindern vorzugswürdig und sollte deshalb beibehalten
werden. Einer pornographischen Schrift ist es nämlich in der
Regel nicht anzusehen, ob ein Kind zur Vornahme sexueller
Handlungen bestimmt worden ist (§ 176 Abs. 4 Nr. 2). Der
Schrift lässt sich lediglich die Vornahme von sexuellen
Handlungen durch Kinder entnehmen.

Zu Nummer 11

Die Strafbarkeit von Verbreitung, Erwerb und Besitz ju-
gendpornographischer Schriften soll in der neu gefassten
Vorschrift des § 184c geregelt werden. Die Strafdrohungen
des § 184c Abs. 1, 2 – neu – entsprechen nicht § 184b
Abs. 1, 2, sondern § 184a Abs. 1. Die Strafdrohungen des
§ 184c Abs. 3, 4 – neu – sind gegenüber den Strafdrohungen
erforderlichen Änderungen des § 176 Abs. 4 Nr. 2 in diesem
Gesetzgebungsverfahren zu berücksichtigen. Die nunmehr

des § 184b Abs. 3, 4 entsprechend herabgesetzt. Damit soll
dem geringeren Unrechtsgehalt von Verbreitung, Erwerb

derselbe wie in § 184. Entsprechend gilt dies auch für
§ 184c – neu –. Weder für § 184a noch für § 184c – neu –
gelten die für § 184b maßgeblichen Überlegungen (generelle
Strafbarkeit aller dargestellten sexuellen Handlungen).

Der Ausschuss empfiehlt darüber hinaus auch, die Strafbar-
keit nach § 184c Abs. 4 – neu – wegen der Besitzverschaf-
fung und des Besitzes jugendpornographischer Schriften auf
solche Schriften zu beschränken, die tatsächliche sexuelle
Handlungen von, an oder vor Personen zwischen 14 und
18 Jahren wiedergeben. Dies betrifft die Verschaffung des
Eigenbesitzes und den Eigenbesitz, nicht die Verschaffung
des Fremdbesitzes, die in § 184c Abs. 2 – neu – geregelt ist.
Eine weitergehende Strafbarkeit, die auch die Wiedergabe
eines wirklichkeitsnahen Geschehens einschließen würde,
erscheint auch im Interesse des mittelbaren Darstellerschut-
zes (Schutz Jugendlicher vor der Ausbeutung in der Porno-
graphie) nicht erforderlich. Nicht strafbar ist danach im Ein-
klang mit Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlus-
ses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der
sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderporno-
graphie der Besitz solcher pornographischer Schriften, die
sexuelle Handlungen von, an oder vor Erwachsenen mit
jugendlichem Erscheinungsbild wiedergeben.

Der Ausschuss empfiehlt darüber hinaus, von der Strafbar-
keit nach § 184c Abs. 4 – neu – wegen der Besitzverschaf-
fung und des Besitzes jugendpornographischer Schriften, die
ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, diejenigen Schrif-
ten auszunehmen, die mit Einwilligung der dargestellten Ju-
gendlichen durch einen Jugendlichen hergestellt worden
sind und sich ausschließlich im Besitz des Herstellers befin-
den (der Besitz durch den Darsteller ist ohnehin nicht straf-
bar). Schon die Begründung des Gesetzentwurfes geht davon

Zu den Nummern 2, 12 und 13

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen an die Ein-
führung des neuen § 184c StGB (Verbreitung, Erwerb und
Besitz jugendpornographischer Schriften).

Zu den Artikeln 2 und 3

Der Ausschuss ist der Auffassung, dass die Vorschrift des
§ 184c Abs. 3 – neu – in den Katalog des § 100a Abs. 2 Nr. 1
StPO aufgenommen werden sollte. Auch bei diesen Straf-
taten kann es sich um schwere und – in Anbetracht der weit
verbreiteten Nutzung des Internets – inzwischen telekommu-
nikationstypische Delikte handeln. Auswertungen der im
Rahmen von Ermittlungsverfahren wegen Straftaten nach
§ 184 ff. StGB sichergestellten Beweismittel zeigen, dass der
Großteil kinderpornographischer Schriften heute über elek-
tronische Kommunikationsmedien verbreitet und auf Daten-
träger (Festplatten, Servern) gespeichert wird. Das wird auch
auf jugendpornographische Schriften im Sinne des § 184c
StGB zutreffen. Es erscheint dem Ausschuss daher auch un-
ter Würdigung des von Artikel 10 GG geschützten Fernmel-
degeheimnisses vertretbar und angemessen, zur Aufklärung
einer Straftat nach § 184c Abs. 3 StGB-E eine Telekommuni-
kationsüberwachung nach § 100a StPO zu ermöglichen. Bei
der Anordnung einer solchen Maßnahme wird allerdings
sehr sorgfältig zu prüfen sein, ob es sich um eine – wie von
§ 100a Abs. 1 Nr. 2 StPO vorausgesetzt – auch im Einzelfall
schwerwiegende Straftat handelt. Letzteres kann insbesonde-
re zu verneinen sein, wenn als Täter ausschließlich Personen
unter 18 Jahren in Betracht kommen.

Im Übrigen handelt es sich um redaktionelle Anpassungen
an die Einführung des neuen § 184c StGB (Verbreitung, Er-
werb und Besitz jugendpornographischer Schriften).

Berlin, den 18. Juni 2008

Siegfried Kauder (Villingen-Schwenningen)
Berichterstatter

Christine Lambrecht
Berichterstatterin

Jörg van Essen
Berichterstatter

Wolfgang Neskovic
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter
Drucksache 16/9646 – 18 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

und Besitz jugendpornographischer Schriften im Verhältnis
zu Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer
Schriften Rechnung getragen werden. Außerdem wird durch
die Regelung außerhalb von § 184b StGB klargestellt, dass
es sich um pornographische Schriften handeln muss. Für ei-
ne Strafbarkeit nach § 184b StGB genügt es nämlich, dass
die Schrift den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Ge-
genstand hat, ohne dass es auf den pornographischen Cha-
rakter der Darstellung (vergröbernde Darstellung des Sexu-
ellen unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen
Bezüge) ankommt, da sexuelle Handlungen mit Kindern ge-
nerell verboten sind. Für die nach § 184a strafbare Gewalt-
und Tierpornographie ist hingegen der Pornographiebegriff

aus, dass diese Sachverhalte nicht strafwürdig sind. Der Aus-
schuss hält es aber für ratsam, schon den Tatbestand entspre-
chend einzuschränken. Nach Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe b
des oben genannten Rahmenbeschlusses können die Mit-
gliedstaaten insoweit von der Strafbarkeit absehen. Ziel des
Rahmenbeschlusses ist es nämlich, die kommerzielle sexuel-
le Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen, insbesondere
in der Prostitution und der Pornographie, zu bekämpfen.
Durch die Formulierung wird klargestellt, dass der ehemals
jugendliche Hersteller die Schriften auch dann noch straffrei
besitzen darf, wenn er erwachsen geworden ist.

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