BT-Drucksache 16/957

Kein Ausgrenzungen beim Antidiskriminierungsgesetz

Vom 15. März 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/957
16. Wahlperiode 15. 03. 2006

Antrag
der Abgeordneten Irmingard Schewe-Gerigk, Volker Beck (Köln), Markus Kurth,
Monika Lazar, Jerzy Montag, Claudia Roth (Augsburg), Silke Stokar von Neuforn,
Hans-Christian Ströbele, Wolfgang Wieland, Josef Philip Winkler und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Keine Ausgrenzung beim Antidiskriminierungsgesetz

Der Bundestag wolle beschließen:

1. Der Deutsche Bundestag kritisiert, dass die Bundesregierung es bislang ver-
säumt hat, einen Gesetzentwurf zu Umsetzung der europäischen Antidiskrimi-
nierungsrichtlinien vorzulegen.

2. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, umgehend ein
Gleichbehandlungsgesetz vorzulegen, das sämtliche in Artikel 13 des EG-Ver-
trages aufgeführten Diskriminierungsgründe umfasst. Insbesondere muss auch
im allgemeinen Zivilrecht ein Benachteiligungsverbot aus Gründen der „Rasse“
oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Welt-
anschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität veran-
kert werden.

Berlin, den 15. März 2006

Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion

Begründung

Die Umsetzungsfrist von drei der vier europäischen Antidiskriminierungsricht-
linien ist mittlerweile verstrichen. Hinsichtlich der Antirassismusrichtlinie
2000/43/EG und der Rahmenrichtlinie zu Beschäftigung und Beruf 2000/78/EG
hat der Europäische Gerichtshof bereits festgestellt, dass die Bundesrepublik
ihre Verpflichtungen verletzt hat. Deutschland drohen empfindliche Strafen.
Daher ist zügiges Handeln geboten.

Nicht nur in der Arbeitswelt, auch beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen
kommt es immer wieder zu Benachteiligungen aufgrund einer Behinderung,

aufgrund des Alters, der sexuellen Identität oder der Religion. Für eine sach-
gerechte Gesetzgebung müssen diese Diskriminierungsgründe im allgemeinen
Zivilrecht neben den Merkmalen Geschlecht, „Rasse“ oder ethnische Herkunft
ebenfalls berücksichtigt werden. Alles andere würde neue Ungerechtigkeiten
schaffen.

Drucksache 16/957 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Ganze Bevölkerungsgruppen wie Behinderte, Homosexuelle, Juden oder
Muslime dürfen nicht zur politischen Manövriermasse gemacht werden. Die
Ausgrenzung einzelner Gruppen aus Teilen des Diskriminierungsschutzes wäre
reine Willkür. Ein Gleichbehandlungsgesetz, das gegenüber einzelnen Gruppen
einen Freibrief für Benachteiligung ausstellt, verkehrt sich in sein Gegenteil und
wird zum Diskriminierungsgesetz.

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.