BT-Drucksache 16/8222

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/6563- Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union

Vom 20. Februar 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/8222
16. Wahlperiode 20. 02. 2008

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/6563 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom
22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung
von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union

A. Problem

Mit dem Gesetzentwurf soll der Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates vom
22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung
von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union
(ABl. EU Nr. L S. 45) durch Änderung des Gesetzes über die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) in das nationale Recht umgesetzt werden. Zu-
gleich sollen der bisherige Achter Teil des IRG neu strukturiert und ein Neunter
Teil und Zehnter Teil neu geschaffen werden, um die Aufnahme künftiger Um-
setzungsgesetze für weitere Rahmenbeschlüsse zu erleichtern.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Drucksache 16/8222 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/6563 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert, anzunehmen:

Artikel 1 Nr. 10 wird wie folgt geändert:

1. In § 94 Abs. 1 wird nach der Angabe „ABl. EU Nr. L“ die Angabe „196“
eingefügt.

2. In § 95 Abs. 1 werden nach den Wörtern „nach Maßgabe des Rahmen-
beschlusses 2003/577/JI“ die Wörter „des Rates vom 22. Juli 2003 über die
Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögens-
gegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union“ eingefügt.

3. In § 97 werden die Wörter „sichergestellt oder beschlagnahmt“ durch die
Wörter „des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entschei-
dungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweis-
mitteln in der Europäischen Union beschlagnahmt oder sonst sichergestellt“
ersetzt.

Berlin, den 20. Februar 2008

Der Rechtsausschuss

Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Siegfried Kauder (Villingen-Schwenningen)
Berichterstatter

Joachim Stünker
Berichterstatter

Dr. Peter Danckert
Berichterstatter

Jörg van Essen
Berichterstatter

Wolfgang Neskovic
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

Bezug nehmende Regelung enthalten. Der Ausschuss werde
dafür Sorge tragen, dass die bei der Umsetzung des Rahmen-

drei weiteren Teilen sei die Erklärung indes tautologisch,
weil sie keine selbständige Begriffsdefinition enthalte, son-
beschlusses „Europäische Beweisanordnung“ zu treffende
gesetzliche Regelung über die Prüfung der beiderseitigen
Strafbarkeit bei der Herausgabe von Beweismitteln auch auf
die diesbezügliche Entscheidung über ein Ersuchen um vor-

dern auf andere Rechtsnormen der Europäischen Union und
auf die dortigen, der Fraktion ebenfalls als fragwürdig er-
scheinenden Definitionen verweise. Weil der Formulie-
rungsvorschlag für den Vorbehalt noch nicht klar sei, werde
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/8222

Bericht der Abgeordneten Siegfried Kauder (Villingen-Schwenningen), Joachim
Stünker, Dr. Peter Danckert, Jörg van Essen, Wolfgang Neskovic und Jerzy Montag

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/6563 in seiner 123. Sitzung am 8. November 2007
in erster Lesung beraten und dem Rechtsausschuss zur feder-
führenden Beratung sowie dem Innenausschuss zur Mitbera-
tung überwiesen.

II. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Innenausschuss hat in seiner 61. Sitzung am 20. Febru-
ar 2008 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN beschlossen, zu empfehlen, den Gesetzent-
wurf anzunehmen.

III. Beratung im Rechtsausschuss

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
89. Sitzung am 20. Februar 2008 beraten und mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stim-
men der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN be-
schlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf in der Fassung
der Beschlussempfehlung anzunehmen.

Alle Fraktionen erklärten übereinstimmend, sie gingen
davon aus, dass die Bundesregierung bei der voraussichtlich
in diesem Jahr erfolgenden Annahme des Rahmenbeschlus-
ses „Europäische Beweisanordnung“ eine Erklärung nach
Artikel 23 Abs. 4 dieses Rahmenbeschlusses abgeben
werde. Danach könne Deutschland die Vollstreckung einer
Europäischen Beweisanordnung bei den Listendelikten
Terrorismus, Cyberkriminalität, Rassismus und Fremden-
feindlichkeit, Sabotage, Erpressung und Schutzgelderpres-
sung sowie Betrug (swindling) von der Überprüfung des
Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit abhängig machen,
sofern für die Vollstreckung der Europäischen Beweis-
anordnung eine Durchsuchung oder Beschlagnahme erfor-
derlich sei, es sei denn, die Anordnungsbehörde habe er-
klärt, die betreffende Straftat erfülle nach dem Recht des
Anordnungsstaats die von Deutschland in der Erklärung
präzisierten Kriterien.

Der jetzt umzusetzende Rahmenbeschluss „Sicherstellung“
habe die Möglichkeit zur Abgabe einer solchen Erklärung
nicht vorgesehen. Daher könne auch der vorliegende Gesetz-
entwurf keine auf die bei Annahme des Rahmenbeschlusses
„Europäische Beweisanordnung“ abzugebende Erklärung

nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses „Europäische Be-
weisanordnung“ auch bei einem Listendelikt unzulässig sei,
weil die von Deutschland in der Erklärung genannten Krite-
rien nicht erfüllt seien und im konkreten Fall die beider-
seitige Strafbarkeit nicht gegeben sei, könne auch die der
Herausgabeentscheidung ggf. vorausgehende Beschlag-
nahme nicht zulässig sein. Auch der ersuchende Mitglied-
staat könne nicht erwarten, dass die deutschen Behörden auf
der Grundlage einer ausländischen Sicherstellungsanord-
nung eine Beschlagnahme von Beweismitteln vornehmen,
deren anschließende Herausgabe von Deutschland wegen
der diesbezüglichen Sonderregelung im Rahmenbeschluss
„Europäische Beweisanordnung“ nicht verlangt werden
könne.

Die Fraktion der FDP hielt fest, die Berichterstatterge-
spräche seien sehr konstruktiv gewesen und hätten auch
einige Bedenken der Opposition ausräumen können. Den-
noch könne sie dem Gesetzentwurf nicht zustimmen, weil ih-
re rechtsstaatlichen Bedenken hinsichtlich des Katalogs der
Listendelikte – etwa hinsichtlich des Begriffs „Cyberkrimi-
nalität“ – nicht beseitigt worden seien. Der von der Bundes-
regierung erklärte Vorbehalt hinsichtlich des Rahmen-
beschlusses „Europäische Beweisanordnung“ hänge gerade
mit der mangelnden Greifbarkeit vieler Listendelikte zusam-
men. Die Fraktion werde sich daher bei der Abstimmung
über den Gesetzentwurf der Stimme enthalten.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unterstrich, sie
wolle die Bundesregierung in ihrem Bemühen um Einlegung
eines Vorbehalts unterstützen, indem sie die gemeinsame Er-
klärung mittrage. Sie stellte aber zugleich heraus, dass man
sich in einer kuriosen Situation befinde. Einerseits fordere
der Deutsche Bundestag als Ganzes die Bundesregierung
auf, auf europäischer Ebene darauf zu dringen, dass die Lis-
tendelikte in rechtsstaatlicher Weise konkretisiert werden.
Die Bundesregierung werde in ihren anerkennenswerten Be-
mühungen in dieser Angelegenheit aber von anderen Staaten
kaum unterstützt. Gleichsam eine Stufe tiefer bemühe man
sich darum, dass dort, wo Vorbehalte hinsichtlich der zu
weiten Fassung der Listendelikte noch erklärt werden kön-
nen, diese auch erklärt werden. Nun könne hinsichtlich eines
konkreten Rahmenbeschlusses ein solcher Vorbehalt erklärt
werden. Hierzu liege bereits ein Formulierungsvorschlag
vor, der zwar im Rechtssinne noch nicht abgegeben, aber seit
längerem bekannt sei und sich auch schon im Anhang zu
europäischen Dokumenten finde. Der Text, der sich zu sechs
Deliktsgruppen äußere, bemühe sich hinsichtlich dreier
Deliktsgruppen um eine materielle Beschreibung des Sach-
verhalts im Sinne einer rechtsstaatlichen Konkretisierung. In
läufige Sicherstellung nach Maßgabe des Rahmenbeschlus-
ses „Sicherstellung“ erfassen werde. Sofern die Herausgabe

sie sich bei der Abstimmung über den Gesetzentwurf der
Stimme enthalten.

Drucksache 16/8222 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Die Fraktion DIE LINKE. erklärte, sie stimme dem Text
der gemeinsamen Erklärung zu. Aus von den Fraktionen
FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN genannten Gründen
werde sie den Gesetzentwurf aber ablehnen.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Zu Nummer 1

Durch die Änderung wird ein redaktionelles Versehen be-
richtigt. Die Zitierung der Fundstelle erfordert die Angabe
der Nummer des Amtsblattes.

Zu Nummer 2

Durch die Nennung des Titels des Rahmenbeschlusses neben
seiner Nummer soll die Vorschrift aus sich heraus verständ-
licher sein.

Zu Nummer 3

Neben der Hinzufügung des vollständigen Titels des Rah-
menbeschlusses zur Verbesserung der Verständlichkeit der
Norm erfolgt eine Anpassung des Wortlautes an § 67 IRG.
Hierdurch wird deutlicher dargestellt, dass es sich bei der
Beschlagnahme um einen Unterfall der Sicherstellung han-
delt.

Berlin, den 20. Februar 2008

Siegfried Kauder (Villingen-Schwenningen)
Berichterstatter

Joachim Stünker
Berichterstatter

Dr. Peter Danckert
Berichterstatter

Jörg van Essen
Berichterstatter

Wolfgang Neskovic
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

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