BT-Drucksache 16/6979

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/5846- Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Jerzy Montag, Hans-Christian Ströbele, Wolfgang Wieland, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -16/3827- Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Telekommunikationsüberwachung (... Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung) c) zu dem Antrag der Abgeordneten Jörg van Essen, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Mechthild Dyckmans, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP -16/1421- Reform der Telefonüberwachung zügig umsetzen

Vom 7. November 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/6979
16. Wahlperiode 07. 11. 2007

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/5846 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüber-
wachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur
Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG

b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Jerzy Montag, Hans-Christian
Ströbele, Wolfgang Wieland, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 16/3827 –

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Telekommunikationsüberwachung
(… Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung)

c) zu dem Antrag der Abgeordneten Jörg van Essen, Sabine
Leutheusser-Schnarrenberger, Mechthild Dyckmans, weiterer
Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 16/1421 –

Reform der Telefonüberwachung zügig umsetzen

A. Problem
Das Gesamtsystem der strafprozessualen heimlichen Ermittlungsmethoden soll
neu geordnet werden. Insbesondere für den Bereich der Telekommunikations-
überwachung belegen rechtswissenschaftliche und rechtstatsächliche Gutachten
sowie Erfahrungsberichte der staatsanwaltschaftlichen und polizeilichen Praxis
einen Änderungsbedarf, der auch auf technische Neuerungen und Schwierigkei-
ten der Strafverfolgungspraxis bei der Anwendung der bisherigen gesetzlichen
Regelungen zurückzuführen ist.

Drucksache 16/6979 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Gesetzgeberischer Handlungsbedarf ergibt sich zudem aus zahlreichen Ent-
scheidungen des Bundesverfassungsgerichts auf diesem Rechtsgebiet sowie aus
den Vorgaben des Übereinkommens des Europarates über Computerkriminalität,
dessen Ratifizierung durch Deutschland demnächst erfolgen soll.

In innerstaatliches Recht umzusetzen sind ferner die Vorgaben der am 3. Mai
2006 in Kraft getretenen Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die
bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikations-
dienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet wer-
den, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (ABl. EU Nr. L 105 S. 54 ff.),
insbesondere hinsichtlich der innerstaatlichen Einführung von Speicherungs-
pflichten für Verkehrsdaten sowie darauf bezogener statistischer Erhebungen
und Berichtspflichten. Artikel 15 der Richtlinie 2006/24/EG sieht grundsätzlich
eine Umsetzung bis zum 15. September 2007 vor.

Zu Buchstabe a

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 16/5846 soll das Recht der verdeckten straf-
prozessualen Ermittlungsmaßnahmen, das in den §§ 98a bis 101, 110a bis 110e
und 163d bis 163f der Strafprozessordnung (StPO) geregelt ist, einer umfassen-
den Überarbeitung unterziehen.

Mit dem Gesetzentwurf sollen unter Wahrung der bisherigen Systematik die ver-
fahrensrechtlichen Voraussetzungen und grundrechtssichernden Ausgestaltun-
gen der verdeckten strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen harmonisiert und
dieser Regelungskomplex dadurch insgesamt übersichtlicher und rechtsstaat-
lichen Geboten entsprechend gestaltet, zugleich aber auch praktische Erforder-
nisse berücksichtigt werden.

Zu Buchstabe b

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist der Auffassung, das Ausmaß der
Telekommunikationsüberwachung sprenge den grundgesetzlich vorgegebenen
Rahmen. Mit ihrem Gesetzentwurf auf Drucksache 16/3827 sollen die ent-
sprechenden Regelungen in der Strafprozessordnung umfassend überarbeitet
werden. Weitere Änderungen im Bereich der heimlichen Ermittlungsmethoden
sollen einem späteren Gesetzgebungsverfahren vorbehalten bleiben. Der Ge-
setzentwurf enthält im Wesentlichen folgende Änderungsvorschläge:

● Der Katalog des § 100a StPO soll durch Kriterien ersetzt werden, welche die
Anlasstaten abstrakt und konkret der Schwere nach beschreiben. Zusammen
mit Verfahrensregeln und konkretisierten Eingriffsvoraussetzungen soll er-
reicht werden, dass Telekommunikationsüberwachung nur als Ultima Ratio
eingesetzt wird.

● Zur Vermeidung von Eingriffen in den absolut geschützten Kernbereich pri-
vater Lebensgestaltung sollen die Regelungen der akustischen Wohnraum-
überwachung auf die Telekommunikationsüberwachung übertragen werden,
soweit dies unter Beachtung des Erfordernisses einer effektiven Strafverfol-
gung sinnvoll ist.

● Der Schutz der Zeugnisverweigerungsrechte von Angehörigen und Berufs-
geheimnisträgern soll durch einschränkende Anordnungsvoraussetzungen,
Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote gestärkt werden.
● Regelungen im Anordnungsverfahren sollen einen restriktiven, grundrechts-
schonenden Gebrauch der Telekommunikationsüberwachung gewährleisten.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/6979

● Die Voraussetzungen für die Anordnung der Auskunft über Telekommunika-
tionsverbindungsdaten sollen verschärft, strengere Begründungs- und Be-
richtspflichten eingeführt werden. Das Beweiserhebungsverbot des § 100h
Abs. 2 StPO soll auf alle dort bisher nicht genannten Berufsgeheimnisträger
erstreckt werden.

Zu Buchstabe c

Mit dem Antrag auf Drucksache 16/1421 weist die Fraktion der FDP vor dem
Hintergrund des kontinuierlichen Anstiegs der Anzahl von Telekommunikati-
onsüberwachungen und angesichts der Schwere der damit verbundenen Grund-
rechtseingriffe auf die Notwendigkeit einer rechtsstaatlich einwandfreien Aus-
gestaltung dieses – grundsätzlich unentbehrlichen – Ermittlungsinstruments hin.

Der Bundestag wolle daher beschließen, die Bundesregierung aufzufordern:

● einen Gesetzentwurf vorzulegen, der eine Gesamtreform der Telefonüber-
wachung unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der von einer
solchen Maßnahme Betroffenen vorsieht;

● zu prüfen, welche der in § 100a StPO genannten Taten aus dem Straftaten-
katalog gestrichen werden können;

● die gesetzlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass der für die Anord-
nung zuständige Richter die Verantwortung für das weitere Verfahren trägt
und das Ergebnis seiner Anordnung kontrollieren kann;

● sicherzustellen, dass der von einer Telefonüberwachung Betroffene auch tat-
sächlich nach deren Abschluss darüber informiert wird und die Rechtmäßig-
keit der Maßnahme nachprüfen lassen kann;

● nachträglichen Rechtsschutz für die Betroffenen sicherzustellen;

● dem Deutschen Bundestag jährlich einen detaillierten Bericht über Anlass,
Verlauf, Ergebnisse, Anzahl der Betroffenen, Kosten und Relevanz der Tele-
fonüberwachungsmaßnahmen für die Strafverfahren vorzulegen.

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/5846 in der Fassung der Be-
schlussempfehlung, mit der insbesondere folgende Änderungen vorgeschlagen
werden:

● Der Katalog der Anlassstraftaten für eine Telekommunikationsüberwachung
soll systematisch neu geordnet, inhaltlich überarbeitet und auf auch im Ein-
zelfall schwere Straftaten beschränkt werden (§ 100a Abs. 1 und 2 StPO-E).

● Durch § 100a Abs. 4 StPO-E soll der Schutz des Kernbereichs privater Le-
bensgestaltung entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts
auch bei der Telekommunikationsüberwachung gewährleistet werden.

● Dem durch das Übereinkommen über Computerkriminalität des Europarates
veranlassten Regelungsbedarf soll durch die Umgestaltung des § 100g StPO
in eine Datenerhebungsbefugnis und die Erstreckung der Befugnis zur
Durchsicht von Datenträgern auf mit diesen vernetzte, aber räumlich getrenn-
te Speichermedien nachgekommen werden (§ 110 Abs. 3 StPO-E).

● Die bei allen eingriffsintensiveren verdeckten Ermittlungsmaßnahmen nach
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebotenen grundrechts-

sichernden Verfahrensregelungen sollen in § 101 StPO-E übersichtlich zu-
sammengefasst werden.

Drucksache 16/6979 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

● Ferner soll eine allgemeine Regelung zur Berücksichtigung der von den
Zeugnisverweigerungsrechten der Berufsgeheimnisträger (§§ 53, 53a StPO)
geschützten Interessen außerhalb der Vernehmungssituation geschaffen wer-
den (§ 160a StPO-E).

● Zur Umsetzung der Richtlinie zur Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten
sollen im Telekommunikationsgesetz (insbesondere in den §§ 113a, 113b
TKG-E) Regelungen über entsprechende Speicherungspflichten sowie in der
Strafprozessordnung (§ 100g StPO-E) Regelungen über darauf bezogene sta-
tistische Erhebungen und Berichtspflichten geschaffen werden. Die entspre-
chenden Pflichten sollen im Internetbereich spätestens ab dem 1. Januar 2009
zu erfüllen sein (§ 150 Abs. 12b TKG-E).

Zu Buchstabe a

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/5846 in geänderter
Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN

Zu Buchstabe b

Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/3827 mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die Stimmen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion
der FDP

Zu Buchstabe c

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 16/1421 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktionen FDP und DIE LINKE.

C. Alternativen

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/3827 und Ablehnung des Ge-
setzentwurfs auf Drucksache 16/5846.

Annahme des Antrags auf Drucksache 16/1421.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/6979

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/5846 in der Fassung der nachstehen-
den Zusammenstellung anzunehmen,

b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/3827 abzulehnen,

c) den Antrag auf Drucksache 16/1421 abzulehnen.

Berlin, den 7. November 2007

Der Rechtsausschuss

Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Siegfried Kauder
(Villingen-Schwenningen)
Berichterstatter

Joachim Stünker
Berichterstatter

Klaus Uwe Benneter
Berichterstatter

Jörg van Essen
Berichterstatter

Wolfgang Neskovic
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 genannte
Person richtet, von einer dort genannten Person Erkennt-
nisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verwei-

gern dürfte.

(2) Soweit durch eine Ermittlungsmaßnahme eine in
§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b oder Nr. 5 genannte Per-
son betroffen wäre und dadurch voraussichtlich Erkennt-
nisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis
verweigern dürfte, ist dies im Rahmen der Prüfung der
Verhältnismäßigkeit unter Würdigung des öffentlichen
Interesses an den von dieser Person wahrgenommenen
Aufgaben und des Interesses an der Geheimhaltung der
dieser Person anvertrauten oder bekannt gewordenen
Tatsachen besonders zu berücksichtigen. Soweit hier-
nach geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, so-

weit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu be-
schränken. Für die Verwertung von Erkenntnissen zu
Beweiszwecken gilt Satz 1 entsprechend.
6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s


lung der Telekommunikations-
ittlungsmaßnahmen sowie zur

ses (6. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der
Telekommunikationsüberwachung und anderer
verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur

Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG

Der Deutsche Bundestag hat das folgende Gesetz be-
schlossen:

Artikel 1

Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. entfällt
Drucksache 16/6979 –

E n t w u r f


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Neurege
überwachung und anderer verdeckter Erm
Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
– Drucksache 16/5846 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschus

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der
Telekommunikationsüberwachung und anderer
verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur

Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG

Der Deutsche Bundestag hat das folgende Gesetz be-
schlossen:

Artikel 1

Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 53a wird folgender § 53b eingefügt:

㤠53b

(1) Eine Ermittlungsmaßnahme, die sich gegen eine in
§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,2 oder Nr. 4 genannte Person
richtet und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen wür-
de, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte,
ist unzulässig. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen
nicht verwendet werden. Aufzeichnungen hierüber sind
unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung
und der Löschung der Aufzeichnungen ist aktenkundig zu
machen. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn
durch eine Ermittlungsmaßnahme, die sich nicht gegen

nahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag
dem zuständigen Gericht zu.“

c) In Absatz 3 wird das Wort „Richter“ durch das Wort
„Gericht“ ersetzt.
7 – Drucksache 16/6979

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

2. u n v e r ä n d e r t

3. § 97 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Beschränkungen der Beschlagnahme gelten
nicht, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht
begründen, dass die zeugnisverweigerungsbe-
rechtigte Person an der Tat oder an einer Be-
günstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei betei-
ligt ist, oder wenn es sich um Gegenstände
handelt, die durch eine Straftat hervorgebracht
oder zur Begehung einer Straftat gebraucht oder
bestimmt sind oder die aus einer Straftat herrüh-
ren.“

b) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „gilt“ durch die
Wörter „und § 160a Abs. 4 Satz 2 gelten“ ersetzt.

4. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode –

E n t w u r f

(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwen-
den, soweit die in § 53a Genannten das Zeugnis verwei-
gern dürften.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit
gegen die zeugnisverweigerungsberechtigte Person ein
Strafverfahren wegen des Verdachts der Beteiligung an
der Tat oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder
Hehlerei eingeleitet ist. Ist die Tat nur auf Antrag oder
nur mit Ermächtigung verfolgbar, ist Satz 1 in den Fällen
des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 anzuwenden, sobald und so-
weit der Strafantrag gestellt oder die Ermächtigung er-
teilt ist.

(5) Die §§ 97 und 100c Abs. 6 bleiben unberührt.“

2. In § 58a Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 100b Abs. 6“
durch die Angabe „§ 101 Abs. 10“ ersetzt.

3. § 97 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird vor dem Wort „Gesundheitskarte“
das Wort „elektronische“ eingefügt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Beschränkungen der Beschlagnahme gelten
nicht, wenn gegen die zur Verweigerung des
Zeugnisses Berechtigten ein Strafverfahren wegen
des Verdachts der Beteiligung an der Tat oder der
Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei ein-
geleitet ist oder wenn es sich um Gegenstände
handelt, die durch eine Straftat hervorgebracht
oder zur Begehung einer Straftat gebraucht oder
bestimmt sind oder die aus einer Straftat herrüh-
ren.“

b) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „gilt“ durch die
Wörter „und § 53b Abs. 4 Satz 2 gelten“ ersetzt.

4. § 98 wird wie folgt geändert:

a) in Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter
„den Richter“ durch die Wörter „das Gericht“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „richter-
liche“ durch das Wort „gerichtliche“ ersetzt.

bb) Die Sätze 3 bis 6 werden durch folgende Sätze er-
setzt:

„Solange die öffentliche Klage noch nicht erho-
ben ist, entscheidet das nach § 162 Abs. 1 zustän-
dige Gericht. Ist die öffentliche Klage erhoben,
entscheidet das damit befasste Gericht. Der Be-
troffene kann den Antrag auch bei dem Amtsge-
richt einreichen, in dessen Bezirk die Beschlag-

(6) Der Teil einer zurückbehaltenen Postsendung,
dessen Vorenthaltung nicht mit Rücksicht auf die Un-
tersuchung geboten erscheint, ist dem vorgesehenen
Empfänger abschriftlich mitzuteilen.“
8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

5. § 98b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) u n v e r ä n d e r t

cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie
nicht binnen drei Werktagen vom Gericht be-
stätigt wird.“

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t

6. § 100 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) In Absatz 2 werden die Wörter „Tagen von dem Rich-
ter“ durch die Wörter „Werktagen gerichtlich“ er-
setzt.

c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t

e) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/6979 –

E n t w u r f

5. § 98b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Richter“ durch
die Wörter „das Gericht“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „richterliche“ durch das
Wort „gerichtliche“ ersetzt.

cc) In Satz 3 wird das Wort „Richter“ durch das Wort
„Gericht“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den Richter“ durch
die Wörter „das Gericht“ und die Wörter „dem Richter“
durch die Wörter „dem Gericht“ ersetzt.

c) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird aufgehoben.

bb) In dem bisherigen Satz 2 wird das Wort „gemäß“
durch das Wort „nach“ ersetzt.

6. § 100 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Richter“ durch
die „Wörter „das Gericht“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „von dem Richter“
durch das Wort „gerichtlich“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Gegenstände“ durch das
Wort „Postsendungen“ und das Wort „Richter“
durch das Wort „Gericht“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Es“
ersetzt.

cc) In Satz 4 werden das Wort „Gegenstände“ durch
das Wort „Postsendungen“ und das Wort „Rich-
ter“ durch das Wort „Gericht“ ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „der nach § 98 zu-
ständige Richter“ durch die Wörter „das nach § 98
zuständige Gericht“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „eines ausgelieferten
Gegenstandes“ durch die Wörter „einer ausgelie-
ferten Postsendung“ und die Wörter „der Richter,
der“ durch die Wörter „das Gericht, das“ ersetzt.

e) Folgende Absätze 5 bis 6 werden angefügt:

„(5) Postsendungen, deren Öffnung nicht angeord-
net worden ist, sind unverzüglich an den vorgesehe-
nen Empfänger weiter zu leiten. Dasselbe gilt, soweit
nach der Öffnung die Zurückbehaltung nicht erforder-
lich ist.

n) Betrug und Computerbetrug unter den in § 263
Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im
Falle des § 263 Abs. 5, jeweils auch in Verbin-
dung mit § 263a Abs. 2,
9 – Drucksache 16/6979

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

7. Die §§ 100a und 100b werden wie folgt gefasst:

㤠100a

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1
sind:

1. aus dem Strafgesetzbuch:

a) Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats
und der Gefährdung des demokratischen Rechts-
staates sowie des Landesverrats und der Gefähr-
dung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80
bis 82, 84 bis 86, 87 bis 89, 94 bis 100a,

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t

e) u n v e r ä n d e r t

f) u n v e r ä n d e r t

g) u n v e r ä n d e r t

h) u n v e r ä n d e r t

i) u n v e r ä n d e r t

j) u n v e r ä n d e r t

k) u n v e r ä n d e r t

l) u n v e r ä n d e r t

m) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode –

E n t w u r f

7. Die §§ 100a und 100b werden wie folgt gefasst:

㤠100a

(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Tele-
kommunikation überwacht und aufgezeichnet werden,
wenn

1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass
jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 be-
zeichnete schwere Straftat begangen, in Fällen, in de-
nen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht,
oder durch eine Straftat vorbereitet hat,

2. die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und

3. die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung
des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere
Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.

(2) Schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1
sind:

1. aus dem Strafgesetzbuch:

a) Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats
und der Gefährdung des demokratischen Rechts-
staates sowie des Landesverrats und der Gefähr-
dung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80 bis
82, 84 und 85, 87 bis 89, 94 bis 100a,

b) Abgeordnetenbestechung nach § 108e,

c) Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den
§§ 109d bis 109h,

d) Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach
den §§ 129 bis 130,

e) Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146
und 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, so-
wie nach § 152a Abs. 3 und § 152b Abs. 1 bis 4,

f) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
in den Fällen der §§ 176a, 176b, 177 Abs. 2 Nr. 2
und des § 179 Abs. 5 Nr. 2,

g) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornogra-
fischer Schriften nach § 184b Abs. 1 bis 3,

h) Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212,

i) Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den
§§ 232 bis 233a, 234, 234a, 239a und 239b,

j) Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 und
schwerer Bandendiebstahl nach § 244a,

k) Straftaten des Raubes und der Erpressung nach
den §§ 249 bis 255,

l) gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und ge-
werbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260
und 260a,

m) Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig
erlangter Vermögenswerte nach § 261 Abs. 1, 2
und 4,
n) u n v e r ä n d e r t

4 sowie den §§ 30a und 30b,
0 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

o) u n v e r ä n d e r t

p) u n v e r ä n d e r t

q) u n v e r ä n d e r t

r) u n v e r ä n d e r t

s) u n v e r ä n d e r t

t) u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/6979 – 1

E n t w u r f

o) Subventionsbetrug unter den in § 264 Abs. 2
Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle
des § 264 Abs. 3 in Verbindung mit § 263 Abs. 5,

p) Straftaten der Urkundenfälschung unter den in
§ 267 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen
und im Fall des § 267 Abs. 4, jeweils auch in Ver-
bindung mit § 268 Abs. 5 oder § 269 Abs. 3, so-
wie nach § 275 Abs. 2 und § 276 Abs. 2,

q) Bankrott unter den in § 283a Satz 2 genannten Vo-
raussetzungen,

r) Straftaten gegen den Wettbewerb nach § 298 und,
unter den in § 300 Satz 2 genannten Vorausset-
zungen, nach § 299,

s) gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der
§§ 306 bis 306c, 307 Abs. 1 bis 3, des § 308
Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310
Abs. 1, der §§ 313, 314, 315 Abs. 3, des § 315b
Abs. 3 sowie der §§ 316a und 316c,

t) Bestechlichkeit und Bestechung nach den §§ 332
und 334,

2. aus der Abgabenordnung:

a) Steuerhinterziehung unter den in § 370 Abs. 3
Satz 2 Nr. 5 genannten Voraussetzungen,

b) gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßi-
ger Schmuggel nach § 373,

c) Steuerhehlerei im Falle des § 374 Abs. 2,

3. aus dem Arzneimittelgesetz:

Straftaten nach § 95 Abs. 1 Nr. 2a unter den in § 95
Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b genannten Vorausset-
zungen,

4. aus dem Asylverfahrensgesetz:

a) Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstel-
lung nach § 84 Abs. 3,

b) gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur miss-
bräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a,

5. aus dem Aufenthaltsgesetz:

a) Einschleusen von Ausländern nach § 96 Abs. 2,

b) Einschleusen mit Todesfolge und gewerbs- und
bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,

6. aus dem Außenwirtschaftsgesetz:

Straftaten nach § 34 Abs. 1 bis 6,

7. aus dem Betäubungsmittelgesetz:

a) Straftaten nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 in
Bezug genommenen Vorschrift unter den dort ge-
nannten Voraussetzungen,

b) Straftaten nach den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und
8. aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:

Straftaten nach § 29 Abs. 1 unter den in § 29
Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen,

1. soweit möglich, der Name und die Anschrift des Be-
troffenen, gegen den sich die Maßnahme richtet,

2. die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu
überwachenden Anschlusses oder des Endgerätes,
1 – Drucksache 16/6979

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 100b

(1) Maßnahmen nach § 100a dürfen nur auf Antrag
der Staatsanwaltschaft durch das Gericht angeordnet
werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung
auch durch die Staatsanwaltschaft getroffen werden.
Soweit die Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht bin-
nen drei Werktagen von dem Gericht bestätigt wird, tritt
sie außer Kraft. Die Anordnung ist auf höchstens drei
Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils
nicht mehr als drei Monate ist zulässig, soweit die Vor-
aussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung
der gewonnenen Ermittlungsergebnisse fortbestehen.

(2) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihrer Ent-
scheidungsformel sind anzugeben:
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

8. aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaf-
fen:

a) Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3 und § 20 Abs. 1
und 2 sowie § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in
Verbindung mit § 21,

b) Straftaten nach § 22a Abs. 1 bis 3,

9. aus dem Völkerstrafgesetzbuch:

a) Völkermord nach § 6,

b) Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,

c) Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,

10. aus dem Waffengesetz:

a) Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3,

b) Straftaten nach § 52 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe c
und d sowie Abs. 5 und 6.

(3) Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschul-
digten oder gegen Personen richten, von denen auf
Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie
für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrüh-
rende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben
oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss benutzt.

(4) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annah-
me vor, dass durch eine Maßnahme nach Absatz 1 allein
Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensge-
staltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig.
Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensge-
staltung, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 er-
langt wurden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeich-
nungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die
Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig
zu machen.

§ 100b

(1) Maßnahmen nach § 100a dürfen nur auf Antrag
der Staatsanwaltschaft durch das Gericht angeordnet
werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung
auch durch die Staatsanwaltschaft getroffen werden.
Soweit die Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht bin-
nen drei Werktagen von dem Gericht bestätigt wird, tritt
sie außer Kraft; zwischenzeitlich erlangte personenbe-
zogene Daten dürfen zu Beweiszwecken nur verwertet
werden, wenn Gefahr im Verzug bestand. Die Anord-
nung ist auf höchstens zwei Monate zu befristen. Eine
Verlängerung um jeweils nicht mehr als zwei Monate ist
zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung
unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungs-
ergebnisse fortbestehen. Ist die Dauer der Anordnung
auf insgesamt sechs Monate verlängert worden, so ent-
scheidet über weitere Verlängerungen vorbehaltlich des
§ 169 das im Rechtszug übergeordnete Gericht.

(2) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihrer Ent-
scheidungsformel sind anzugeben:
1. u n v e r ä n d e r t

2. die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu
überwachenden Anschlusses oder des Endgerätes,

Drucksache 16/6979 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

1 Amtlicher Hinweis: Die Internetadresse des Bundesamtes für Justiz
lautet: www.bundesjustizamt.de
sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen er-
gibt, dass diese zugleich einem anderen Endgerät
zugeordnet ist,

3. u n v e r ä n d e r t

(3) Auf Grund der Anordnung hat jeder, der Tele-
kommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt,
dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und ihren im
Polizeidienst tätigen Ermittlungspersonen (§ 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) die Maßnahmen nach
§ 100a zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünf-
te unverzüglich zu erteilen. Ob und in welchem Um-
fang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt
sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der
Telekommunikations-Überwachungsverordnung. § 95
Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht
mehr vor, so sind die auf Grund der Anordnung ergrif-
fenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden. Nach Be-
endigung der Maßnahme ist das anordnende Gericht
über deren Ergebnisse zu unterrichten.

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) In den Berichten nach Absatz 5 sind anzugeben:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat nach
Maßgabe der Unterteilung in § 100a Abs. 2.“

4. entfällt

8. § 100c wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t
wenn diese allein dem zu überwachenden Endgerät
zuzuordnen ist,

3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Be-
nennung des Endzeitpunktes.

(3) Auf Grund der Anordnung hat jeder, der Tele-
kommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt,
dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und ihren im
Polizeidienst tätigen Ermittlungspersonen (§ 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) die Maßnahmen nach
§ 100a zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünf-
te zu erteilen. Ob und in welchem Umfang hierfür
Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem
Telekommunikationsgesetz und der Telekommunika-
tions-Überwachungsverordnung. § 95 Abs. 2 gilt ent-
sprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht
mehr vor, so sind die auf Grund der Anordnung ergrif-
fenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden. Nach Be-
endigung der Maßnahme ist das anordnende Gericht
über deren Verlauf und Ergebnisse zu unterrichten.

(5) Die Länder und der Generalbundesanwalt berich-
ten dem Bundesamt für Justiz kalenderjährlich jeweils
bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres
über in ihrem Zuständigkeitsbereich angeordnete Maß-
nahmen nach § 100a. Das Bundesamt für Justiz erstellt
eine Übersicht zu den im Berichtsjahr bundesweit ange-
ordneten Maßnahmen und veröffentlicht diese im
Internet1.

(6) In den Berichten nach Absatz 5 sind anzugeben:

1. die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen
nach § 100a Abs. 1 angeordnet worden sind;

2. die Anzahl der Überwachungsanordnungen nach
§ 100a Abs. 1, unterschieden nach

a) Erst- und Verlängerungsanordnungen sowie

b) Festnetz-, Mobilfunk- und Internettelekommuni-
kation;

3. die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat nach
Maßgabe der Unterteilung in § 100a Abs. 2;

4. die Anzahl der überwachten Telekommunikations-
vorgänge nach Maßgabe der Unterteilung in Num-
mer 2 Buchstabe b.“

8. § 100c wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort „Ohne“ wird durch die Wörter „Auch
ohne“ ersetzt.

bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „jemand“
die Wörter „als Täter oder Teilnehmer“ einge-
fügt.

ordneten Maßnahmen.“

b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 8 wird die Angabe „(§ 100d
Abs. 8)“ durch die Angabe „(§ 101 Abs. 4 bis 7)“
ersetzt.
3 – Drucksache 16/6979

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

b) u n v e r ä n d e r t

c) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 160a Abs. 4 gilt entsprechend.“

9. § 100d wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Tagen“ durch
das Wort „Werktagen“ ersetzt.

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t

e) u n v e r ä n d e r t

10. § 100e wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird das Wort „oder“ durch das
Wort „sowie“ ersetzt.

bb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c) Geld- und Wertzeichenfälschung nach den
§§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung
mit § 152, sowie nach § 152a Abs. 3 und
§ 152b Abs. 1 bis 4,“.

c) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 53b Abs. 4 gilt entsprechend.“

9. § 100d wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort „bekannt“
durch das Wort „möglich,“ ersetzt.

b) Absatz 5 wird aufgehoben.

c) Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 und in Nummer 1
wird das Wort „Informationen“ durch das Wort
„Daten“ ersetzt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „In-
formationen“ durch das Wort „Daten“ er-
setzt.

bbb) In Satz 3 werden das Wort „Informationen“
jeweils durch das Wort „Daten“ und das
Wort „vernichten“ durch das Wort „lö-
schen“ ersetzt.

ccc) Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

„Die Löschung ist aktenkundig zu machen.
Soweit die Löschung lediglich für eine et-
waige vorgerichtliche oder gerichtliche
Überprüfung zurückgestellt ist, dürfen die
Daten nur für diesen Zweck verwendet
werden; für eine Verwendung zu anderen
Zwecken sind sie zu sperren.“

cc) In Nummer 3 werden das Wort „Informationen“
durch das Wort „Daten“ und die Wörter „diese
Informationen“ durch das Wort „sie“ ersetzt.

d) Die Absätze 7 bis 10 werden aufgehoben.

10. § 100e wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für die nach § 100c angeordneten Maßnah-
men gilt § 100b Abs. 5 entsprechend. Vor der Veröf-
fentlichung im Internet berichtet die Bundesregie-
rung dem Deutschen Bundestag über die im jeweils
vorangegangenen Kalenderjahr nach § 100c ange-
b) In Absatz 2 Nr. 8 wird die Angabe „(§ 100d
Abs. 8)“ durch die Angabe „(§ 101 Abs. 4 bis 6)“
ersetzt.

(2) § 100a Abs. 3 und § 100b Abs. 1 bis 4 Satz 1 gel-
ten entsprechend. Abweichend von § 100b Abs. 2
Satz 2 Nr. 2 genügt im Falle einer Straftat von erhebli-
cher Bedeutung eine räumlich und zeitlich hinreichend
bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation, wenn
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

11. Die §§ 100f bis 101 werden wie folgt gefasst:

㤠100f

(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf außer-
halb von Wohnungen das nichtöffentlich gesprochene
Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeich-
net werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht
begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer
eine in § 100a Abs. 2 bezeichnete, auch im Einzelfall
schwer wiegende Straftat begangen oder in Fällen, in
denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht
hat, und die Erforschung des Sachverhalts oder die Er-
mittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf
andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert
wäre.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 100g

(1) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/6979 – 1

E n t w u r f

11. Die §§ 100f bis 101 werden wie folgt gefasst:

㤠100f

(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf außer-
halb von Wohnungen das nichtöffentlich gesprochene
Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeich-
net werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht
begründen, dass jemand eine in § 100a Abs. 2 bezeich-
nete Straftat begangen hat, und die Erforschung des
Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes
eines Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder
wesentlich erschwert wäre.

(2) Die Maßnahme darf sich nur gegen einen Be-
schuldigten richten. Gegen andere Personen darf die
Maßnahme nur angeordnet werden, wenn auf Grund
bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit
einem Beschuldigten in Verbindung stehen oder eine
solche Verbindung hergestellt wird, die Maßnahme zur
Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des
Aufenthaltsortes eines Beschuldigten führen wird und
dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich er-
schwert wäre.

(3) Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden,
wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(4) § 100b Abs. 1, 4 Satz 1 und § 100d Abs. 2 gelten
entsprechend.

§ 100g

(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht,
dass jemand als Täter oder Teilnehmer

1. eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Be-
deutung, insbesondere eine in § 100a Abs. 2 be-
zeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen
der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat
oder durch eine Straftat vorbereitet hat oder

2. eine Straftat mittels Telekommunikation begangen
hat,

so dürfen auch ohne Wissen des Betroffenen Verkehrs-
daten (§ 96 Abs. 1, § 113a des Telekommunikationsge-
setzes) erhoben werden, soweit dies für die Erforschung
des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthalts-
ortes des Beschuldigten erforderlich ist. Im Falle des
Satzes 1 Nr. 2 ist die Maßnahme nur zulässig, wenn die
Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des
Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise
aussichtslos wäre und die Erhebung der Daten in einem
angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache
steht. Die Erhebung von Standortdaten in Echtzeit ist
nur im Falle des Satzes 1 Nr. 1 zulässig.
(2) § 100a Abs. 3 und § 100b Abs. 1 bis 4 Satz 1 gel-
ten entsprechend. Abweichend von § 100b Abs. 2 Satz 2
Nr. 2 genügt im Falle einer Straftat von erheblicher Be-
deutung eine räumlich und zeitlich hinreichend be-
stimmte Bezeichnung der Telekommunikation, wenn

schuldigten führen wird und dies auf andere Weise
aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(3) Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt wer-
den, wenn Dritte unvermeidbar mitbetroffen werden.
5 – Drucksache 16/6979

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung
des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere
Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 100h

u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aus-
sichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(3) Erfolgt die Erhebung von Verkehrsdaten nicht
beim Telekommunikationsdiensteanbieter, bestimmt
sie sich nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs
nach den allgemeinen Vorschriften.

(4) Über Maßnahmen nach Absatz 1 ist entsprechend
§ 100b Abs. 5 jährlich eine Übersicht zu erstellen, in
der anzugeben sind:

1. die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen
nach Absatz 1 durchgeführt worden sind;

2. die Anzahl der Anordnungen von Maßnahmen nach
Absatz 1, unterschieden nach Erst- und Verlänge-
rungsanordnungen;

3. die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat, unter-
schieden nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2;

4. die Anzahl der zurückliegenden Monate, für die
Verkehrsdaten nach Absatz 1 abgefragt wurden, be-
messen ab dem Zeitpunkt der Anordnung;

5. die Anzahl der Maßnahmen, die ergebnislos geblie-
ben sind, weil die abgefragten Daten ganz oder teil-
weise nicht verfügbar waren.

§ 100h

(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen dürfen außer-
halb von Wohnungen

1. Bildaufnahmen hergestellt werden,

2. sonstige besondere für Observationszwecke be-
stimmte technische Mittel verwendet werden,

wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermitt-
lung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf an-
dere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert
wäre. Eine Maßnahme nach Satz 1 Nr. 2 ist nur zuläs-
sig, wenn Gegenstand der Untersuchung eine Straftat
von erheblicher Bedeutung ist.

(2) Die Maßnahmen dürfen sich nur gegen einen Be-
schuldigten richten. Gegen andere Personen sind

1. Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 nur zulässig, wenn
die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermitt-
lung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf
andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend
oder wesentlich erschwert wäre,

2. Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 nur zulässig, wenn
auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist,
dass sie mit einem Beschuldigten in Verbindung ste-
hen oder eine solche Verbindung hergestellt wird,
die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts
oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Be-

3. des § 100a die Beteiligten der überwachten Tele-
kommunikation,

4. des § 100c
6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 100i

(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht,
dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat
von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbe-
sondere eine in § 100a Abs. 2 bezeichnete Straftat, be-
gangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist,
zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbe-
reitet hat, so dürfen durch technische Mittel

1. die Gerätenummer eines Mobilfunkendgerätes und
die Kartennummer der darin verwendeten Karte sowie

2. der Standort eines Mobilfunkendgerätes

ermittelt werden, soweit dies für die Erforschung des
Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes
des Beschuldigten erforderlich ist.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 101

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Von den in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind
im Falle

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/6979 – 1

E n t w u r f

§ 100i

(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht,
dass jemand eine Straftat von auch im Einzelfall erheb-
licher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Abs. 2
bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen
der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder
durch eine Straftat vorbereitet hat, so dürfen durch tech-
nische Mittel

1. die Gerätenummer eines Mobilfunkendgerätes und
die Kartennummer der darin verwendeten Karte sowie

2. der Standort eines Mobilfunkendgeräts

ermittelt werden, soweit dies für die Erforschung des
Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes
des Beschuldigten erforderlich ist.

(2) Personenbezogene Daten Dritter dürfen anläss-
lich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn
dies aus technischen Gründen zur Erreichung des
Zwecks nach Absatz 1 unvermeidbar ist. Über den Da-
tenabgleich zur Ermittlung der gesuchten Geräte- und
Kartennummer hinaus dürfen sie nicht verwendet wer-
den und sind nach Beendigung der Maßnahme unver-
züglich zu löschen.

(3) § 100a Abs. 3 und § 100b Abs. 1 Satz 1 bis 3,
Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 gelten entsprechend. Die
Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen.
Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als sechs wei-
tere Monate ist zulässig, soweit die in Absatz 1 bezeich-
neten Voraussetzungen fortbestehen.

§ 101

(1) Für Maßnahmen nach den §§ 98a, 99, 100a, 100c
bis 100i, 110a, 163d bis 163f gelten, soweit nichts an-
deres bestimmt ist, die nachstehenden Regelungen.

(2) Entscheidungen und sonstige Unterlagen über
Maßnahmen nach den §§ 100c, 100f, 100h Abs. 1 Nr. 2
und § 110a werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt.
Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Voraus-
setzungen für eine Benachrichtigung nach Absatz 5 er-
füllt sind.

(3) Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen
nach Absatz 1 erhoben wurden, sind entsprechend zu
kennzeichnen. Nach einer Übermittlung an eine andere
Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuer-
halten.

(4) Von den in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind
im Falle

1. des § 98a die betroffenen Personen, gegen die nach
Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt
wurden,

2. des § 99 der Absender und der Adressat der Post-
sendung,
3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

sind die Gründe aktenkundig zu machen.

(6) Erfolgt die nach Absatz 5 zurückgestellte Be-
nachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Been-
digung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstel-
7 – Drucksache 16/6979

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

12. u n v e r ä n d e r t

zu benachrichtigen. Dabei ist auf die Möglichkeit nach-
träglichen Rechtsschutzes nach Absatz 7 und die dafür
vorgesehene Frist hinzuweisen. Die Benachrichtigung
unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Be-
lange einer betroffenen Person entgegenstehen. Zudem
kann die Benachrichtigung einer in Satz 1 Nr. 2, 3 und 6
bezeichneten Person, gegen die sich die Maßnahme
nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der
Maßnahme nur unerheblich betroffen wurde und anzu-
nehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrich-
tigung hat. Nachforschungen zur Feststellung der Iden-
tität einer in Satz 1 bezeichneten Person sind nur
vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der
Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser
Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identi-
tät sowie der daraus für diese oder andere Personen fol-
genden Beeinträchtigungen geboten ist.

(5) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

a) der Beschuldigte, gegen den sich die Maßnah-
me richtete,

b) sonstige überwachte Personen,

c) Personen, die die überwachte Wohnung zur
Zeit der Durchführung der Maßnahme innehat-
ten oder bewohnten,

5. des § 100f die Zielperson sowie die erheblich mit-
betroffenen Personen,

6. des § 100g die Beteiligten der betroffenen Tele-
kommunikation,

7. des § 100h Abs. 1 die Zielperson sowie die erheb-
lich mit betroffenen Personen,

8. des § 100i die Zielperson,

9. des § 110a

a) die Zielperson,

b) die erheblich mitbetroffenen Personen,

c) die Personen, deren nicht allgemein zugängli-
che Wohnung der Verdeckte Ermittler betreten
hat,

10. des § 163d die betroffenen Personen, gegen die
nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen
geführt wurden,

11. des § 163e die Zielperson und die Person, deren
personenbezogene Daten gemeldet worden sind,

12. des § 163f die Zielperson sowie die erheblich mit-
betroffenen Personen

zu benachrichtigen. Dabei ist auf die Möglichkeit nach-
träglichen Rechtsschutzes nach Absatz 9 und die dafür
vorgesehene Frist hinzuweisen. Die Benachrichtigung
unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Be-
lange einer betroffenen Person entgegenstehen. Zudem
kann die Benachrichtigung einer in Satz 1 Nr. 2, 3 und 6
bezeichneten Person, gegen die sich die Maßnahme
nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der
Maßnahme nur unerheblich betroffen wurde und anzu-
nehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrich-
tigung hat. Nachforschungen zur Feststellung der
Identität einer in Satz 1 bezeichneten Person sind nur
vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der
Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser
Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identi-
tät sowie der daraus für diese oder andere Personen fol-
genden Beeinträchtigungen geboten ist.

(5) Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne
Gefährdung des Untersuchungszwecks, des Lebens, der
körperlichen Unversehrtheit und der persönlichen Frei-
heit einer Person und von bedeutenden Vermögenswer-
ten, im Fall des § 110a auch der Möglichkeit der weite-
ren Verwendung des Verdeckten Ermittlers möglich ist.
Wird die Benachrichtigung nach Satz 1 zurückgestellt,
(6) Erfolgt die nach Absatz 5 zurückgestellte Be-
nachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Been-
digung der Maßnahme, bedürfen weitere Zurückstel-

8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

lungen der gerichtlichen Zustimmung. Das Gericht
bestimmt die Dauer weiterer Zurückstellungen. Es
kann dem endgültigen Absehen von der Benach-
richtigung zustimmen, wenn die Voraussetzungen
für eine Benachrichtigung mit an Sicherheit gren-
zender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht
eintreten werden. Sind mehrere Maßnahmen in einem
engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden,
so beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Beendi-
gung der letzten Maßnahme. Im Fall des § 100c beträgt
die in Satz 1 genannte Frist sechs Monate.

(7) entfällt

(7) Gerichtliche Entscheidungen nach Absatz 6 trifft
das für die Anordnung der Maßnahme zuständige Ge-
richt, im Übrigen das Gericht am Sitz der zuständi-
gen Staatsanwaltschaft. Die in Absatz 4 Satz 1 ge-
nannten Personen können bei dem nach Satz 1
zuständigen Gericht auch nach Beendigung der
Maßnahme bis zu zwei Wochen nach ihrer Benach-
richtigung die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der
Maßnahme sowie der Art und Weise ihres Vollzugs
beantragen. Gegen die Entscheidung ist die soforti-
ge Beschwerde statthaft. Ist die öffentliche Klage er-
hoben und der Angeklagte benachrichtigt worden,
entscheidet über den Antrag das mit der Sache be-
fasste Gericht in der das Verfahren abschließenden
Entscheidung.

(9) entfällt

(8) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/6979 – 1

E n t w u r f

lung der gerichtlichen Zustimmung. Das Gericht
bestimmt die Dauer der weiteren Zurückstellung; Ver-
längerungen der Zurückstellungsdauer sind zulässig.
Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen
Zusammenhang durchgeführt worden, so beginnt die in
Satz 1 genannte Frist mit der Beendigung der letzten
Maßnahme. Im Fall des § 100c beträgt die in Satz 1 ge-
nannte Frist sechs Monate, und die Dauer etwaiger Zu-
rückstellungen nach Satz 2 ist auf jeweils höchstens
sechs Monate zu bestimmen.

(7) Ist die Benachrichtigung für insgesamt fünf Jahre
zurückgestellt worden und ergibt sich, dass die Voraus-
setzungen für eine Benachrichtigung mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht
eintreten werden, kann mit Zustimmung des Gerichts
von einer Benachrichtigung endgültig abgesehen wer-
den.

(8) Gerichtliche Entscheidungen nach den Absät-
zen 6 und 7 trifft das für die Anordnung der Maßnah-
me zuständige Gericht.

(9) Die in Absatz 4 Satz 1 genannten Personen kön-
nen auch nach Beendigung der Maßnahme bis zu zwei
Wochen nach ihrer Benachrichtigung die Überprüfung
der Rechtmäßigkeit der Maßnahme sowie der Art und
Weise ihres Vollzugs beantragen. Über den Antrag ent-
scheidet das für die Anordnung der Maßnahme zustän-
dige Gericht. Gegen die Entscheidung ist die sofortige
Beschwerde statthaft. Ist die öffentliche Klage erhoben
und der Angeklagte benachrichtigt worden, entscheidet
über den Antrag das mit der Sache befasste Gericht in
der das Verfahren abschließenden Entscheidung.

(10) Sind die durch die Maßnahme erlangten perso-
nenbezogenen Daten zur Strafverfolgung und für eine
etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme nicht
mehr erforderlich, so sind sie unverzüglich zu löschen.
Die Löschung ist aktenkundig zu machen. Soweit die
Löschung lediglich für eine etwaige gerichtliche Über-
prüfung der Maßnahme zurückgestellt ist, dürfen die
Daten ohne Einwilligung der Betroffenen nur zu diesem
Zweck verwendet werden; sie sind entsprechend zu
sperren.“
11a. § 108 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Verwer-
tung“ die Wörter „zu Beweiszwecken“ einge-

9 – Drucksache 16/6979

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

fügt und das Wort „ausgeschlossen“ durch das
Wort „unzulässig“ ersetzt.

b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Werden bei einer in § 53 Abs. 1 Satz 1
Nr. 5 genannten Person Gegenstände im Sinne
von Absatz 1 Satz 1 gefunden, auf die sich das
Zeugnisverweigerungsrecht der genannten Per-
son erstreckt, ist die Verwertung des Gegenstan-
des zu Beweiszwecken in einem Strafverfahren
nur insoweit zulässig, als Gegenstand dieses
Strafverfahrens eine Straftat ist, die im Höchst-
maß mit mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe
bedroht ist und bei der es sich nicht um eine
Straftat nach § 353b des Strafgesetzbuches han-
delt.“

12. Dem § 110 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Durchsicht eines elektronischen Speicher-
mediums bei dem von der Durchsuchung Betroffe-
nen darf auch auf hiervon räumlich getrennte
Speichermedien, soweit auf sie von dem Speicherme-
dium aus zugegriffen werden kann, erstreckt werden,
wenn andernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu
besorgen ist. Daten, die für die Untersuchung von Be-
deutung sein können, dürfen gesichert werden; § 98
Abs. 2 gilt entsprechend.“

12a. § 110b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Tagen“ durch
das Wort „Werktagen“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Richters“ durch
das Wort „Gerichts“ ersetzt.

bb) In Satz 4 wird das Wort „Richter“ durch
das Wort „Gericht“ und das Wort „Tagen
durch das Wort „Werktagen“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Der
Staatsanwalt und der Richter“ durch die Wör-
ter „Die Staatsanwaltschaft und das Gericht“
ersetzt.

13. u n v e r ä n d e r t

13a. Nach § 160 wird folgender § 160a eingefügt:

㤠160a

(1) Eine Ermittlungsmaßnahme, die sich gegen
eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 genannte
Person richtet und voraussichtlich Erkenntnisse er-
bringen würde, über die diese Person das Zeugnis
verweigern dürfte, ist unzulässig. Dennoch erlangte
Erkenntnisse dürfen nicht verwendet werden. Auf-
zeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen.
Die Tatsache ihrer Erlangung und der Löschung der
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

12. Dem § 110 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Durchsicht elektronischer Speichermedien
darf auf räumlich getrennte Speichermedien, auf die der
Betroffene den Zugriff zu gewähren berechtigt ist, er-
streckt werden. Daten, die für die Untersuchung von
Bedeutung sein können, dürfen gespeichert werden,
wenn bis zur Sicherstellung der Datenträger ihr Verlust
zu besorgen ist; sie sind zu löschen, sobald sie für die
Strafverfolgung nicht mehr erforderlich sind.“

13. Die §§ 110d und 110e werden aufgehoben.
Aufzeichnungen ist aktenkundig zu machen. Die
Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine
Ermittlungsmaßnahme, die sich nicht gegen eine in
§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 genannte Per-
son richtet, von einer dort genannten Person Er-

Zweigstelle ihren Sitz hat. Für gerichtliche Vernehmun-
gen und Augenscheinnahmen ist das Amtsgericht zu-
ständig, in dessen Bezirk diese Untersuchungshandlun-
gen vorzunehmen sind, wenn die Staatsanwaltschaft
dies zur Beschleunigung des Verfahrens oder zur
0 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

kenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis
verweigern dürfte.

(2) Soweit durch eine Ermittlungsmaßnahme eine
in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b oder Nr. 5 genannte
Person betroffen wäre und dadurch voraussichtlich
Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person
das Zeugnis verweigern dürfte, ist dies im Rahmen
der Prüfung der Verhältnismäßigkeit besonders zu
berücksichtigen; betrifft das Verfahren keine Straf-
tat von erheblicher Bedeutung, ist in der Regel nicht
von einem Überwiegen des Strafverfolgungsinteres-
ses auszugehen. Soweit geboten, ist die Maßnahme
zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der
Maßnahme möglich ist, zu beschränken. Für die
Verwertung von Erkenntnissen zu Beweiszwecken
gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzu-
wenden, soweit die in § 53a Genannten das Zeugnis
verweigern dürften.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden,
wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begrün-
den, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Per-
son an der Tat oder an einer Begünstigung, Strafver-
eitelung oder Hehlerei beteiligt ist. Ist die Tat nur
auf Antrag oder nur mit Ermächtigung verfolgbar,
ist Satz 1 in den Fällen des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
anzuwenden, sobald und soweit der Strafantrag ge-
stellt oder die Ermächtigung erteilt ist.

(5) Die §§ 97 und 100c Abs. 6 bleiben unberührt.“

14. u n v e r ä n d e r t

15. § 162 wird wie folgt gefasst:

㤠162

(1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme
einer gerichtlichen Untersuchungshandlung für erfor-
derlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Amtsgericht,
in dessen Bezirk sie oder ihre den Antrag stellende
Drucksache 16/6979 – 2

E n t w u r f

14. § 161 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Ist eine Maßnahme nach diesem Gesetz nur
bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig, so dür-
fen die auf Grund einer entsprechenden Maßnahme
nach anderen Gesetzen erlangten personenbezoge-
nen Daten ohne Einwilligung der von der Maßnah-
me betroffenen Personen zu Beweiszwecken im
Strafverfahren nur zur Aufklärung solcher Strafta-
ten verwendet werden, zu deren Aufklärung eine
solche Maßnahme nach diesem Gesetz hätte ange-
ordnet werden dürfen. § 100d Abs. 5 Nr. 3 bleibt un-
berührt.“

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und das Wort
„Informationen“ wird durch das Wort „Daten“ er-
setzt.

15. § 162 wird wie folgt gefasst:

㤠162

(1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme
einer gerichtlichen Untersuchungshandlung für erfor-
derlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Amtsgericht,
in dessen Bezirk sie oder ihre den Antrag stellende
Zweigstelle ihren Sitz hat. Hält sie daneben den Er-
lass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls für er-
forderlich, so kann sie, unbeschadet der §§ 125,
126a, auch einen solchen Antrag bei dem in Satz 1
bezeichneten Gericht stellen. Für gerichtliche Verneh-

zeichneten Maßnahmen betreffen,“.

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters
des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesge-
1 – Drucksache 16/6979

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

mungen und Augenscheinnahmen ist das Amtsgericht
zuständig, in dessen Bezirk diese Untersuchungshand-
lungen vorzunehmen sind, wenn die Staatsanwaltschaft
dies zur Beschleunigung des Verfahrens oder zur Ver-
meidung von Belastungen Betroffener dort beantragt.

(2) u n v e r ä n d e r t

16. § 163d wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „Satz 1
Nr. 3 und 4“ durch die Angabe „Abs. 2 Nr. 6 bis 9
und 11“ ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 100b Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.“

c) u n v e r ä n d e r t

17. § 163e wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) u n v e r ä n d e r t

cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 100b Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.“

dd) u n v e r ä n d e r t

18. § 163f wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Maßnahme darf nur durch das Gericht,
bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwalt-
schaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Ge-
richtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die
Anordnung der Staatsanwaltschaft oder ihrer Er-
mittlungspersonen tritt außer Kraft, wenn sie nicht
binnen drei Werktagen von dem Gericht bestätigt
wird. § 100b Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 2 Satz 1 gilt
entsprechend.“

b) u n v e r ä n d e r t

19. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

Vermeidung von Belastungen Betroffener dort bean-
tragt.

(2) Das Gericht hat zu prüfen, ob die beantragte
Handlung nach den Umständen des Falles gesetzlich
zulässig ist.“

16. § 163d wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „Satz 1
Nr. 3 und 4“ durch die Angabe „Abs. 2 Nr. 6 bis 8
und 10“ ersetzt.

b) Absatz 4 Satz 4 und 5 und Absatz 5 werden aufge-
hoben.

17. § 163e wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird das Wort „Informationen“ durch
das Wort „Daten“ ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Richter“
durch die Wörter „das Gericht“ ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort „richterliche“ durch das
Wort „gerichtliche“ ersetzt.

cc) In Satz 4 wird das Wort „Richter“ durch das
Wort „Gericht“ ersetzt.

dd) Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als
drei Monate ist zulässig, soweit die Vorausset-
zungen der Anordnung fortbestehen.“

18. § 163f wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Maßnahme darf nur durch das Gericht,
bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwalt-
schaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Ge-
richtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die
Anordnung der Staatsanwaltschaft oder ihrer Er-
mittlungspersonen tritt außer Kraft, wenn sie nicht
binnen drei Werktagen von dem Gericht bestätigt
wird. § 100b Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2, Satz 4 und 5,
Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

b) Absatz 4 wird aufgehoben.

19. § 304 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. die Verhaftung, einstweilige Unterbringung,
Unterbringung zur Beobachtung, Beschlagnah-
me, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 be-

geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 97 wird wie folgt geändert:

a) § 97 Abs. 3 Satz 2 bis 4 wird durch folgende Sätze er-
setzt:
2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

20. § 477 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Auskünfte aus Akten und Akteneinsicht sind
zu versagen, wenn der Übermittlung Zwecke des
Strafverfahrens oder besondere bundesgesetzliche
oder entsprechende landesgesetzliche Verwen-
dungsregelungen entgegenstehen. Ist eine Maßnah-
me nach diesem Gesetz nur bei Verdacht bestimmter
Straftaten zulässig, so dürfen die auf Grund einer
solchen Maßnahme erlangten personenbezogenen
Daten ohne Einwilligung der von der Maßnahme
betroffenen Personen zu Beweiszwecken in anderen
Strafverfahren nur zur Aufklärung solcher Strafta-
ten verwendet werden, zu deren Aufklärung eine
solche Maßnahme nach diesem Gesetz hätte ange-
ordnet werden dürfen. Darüber hinaus dürfen perso-
nenbezogene Daten, die durch eine Maßnahme der
in Satz 2 bezeichneten Art erlangt worden sind,
ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffe-
nen Personen nur verwendet werden

1. zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öf-
fentliche Sicherheit,

2. für die Zwecke, für die eine Übermittlung nach
§ 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu-
lässig ist, sowie

3. nach Maßgabe des § 476.

§ 100d Abs. 5, § 100i Abs. 2 Satz 2 und § 108
Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.“

b) u n v e r ä n d e r t

21. In § 155b Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 Satz 1 und 2,
Abs. 3, Abs. 4, der Überschrift zum Achten Buch,
der Überschrift zum Ersten Abschnitt des Achten
Buches, § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, § 476 Abs. 1
Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 Satz 1 und 2,
Abs. 5 Satz 1 und 2, Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 Satz 1
und 2, Abs. 8, § 478 Abs. 1 Satz 5, § 479 Abs. 1
und 2, § 480 und § 481 Abs. 1 Satz 1 und 2 wird je-
weils das Wort „Informationen“ durch das Wort
„Daten“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Das Telekommunikationsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt
Drucksache 16/6979 – 2

E n t w u r f

richts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zuläs-
sig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unter-
bringung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die
in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betref-
fen.“

20. § 477 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Auskünfte aus Akten und Akteneinsicht sind
zu versagen, wenn der Übermittlung Zwecke des
Strafverfahrens oder besondere bundesgesetzliche
oder entsprechende landesgesetzliche Verwen-
dungsregelungen entgegenstehen. Ist eine Maßnah-
me nach diesem Gesetz nur bei Verdacht bestimmter
Straftaten zulässig, so dürfen die auf Grund einer
solchen Maßnahme erlangten personenbezogenen
Daten ohne Einwilligung der von der Maßnahme
betroffenen Personen zu Beweiszwecken in anderen
Strafverfahren nur zur Aufklärung solcher Strafta-
ten verwendet werden, zu deren Aufklärung eine
solche Maßnahme nach diesem Gesetz hätte ange-
ordnet werden dürfen. Darüber hinaus dürfen per-
sonenbezogene Daten, die durch eine Maßnahme
der in Satz 2 bezeichneten Art erlangt worden sind,
ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffe-
nen Personen nur verwendet werden

1. zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öf-
fentliche Sicherheit,

2. für die Zwecke, für die eine Übermittlung nach
§ 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu-
lässig ist, sowie

3. nach Maßgabe des § 476.

§ 100d Abs. 5 bleibt unberührt.“

b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Informationen“
durch das Wort „Daten“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Das Telekommunikationsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

gruppen ihre Dienste nur ihren Teilnehmern anbie-
ten.“

b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2 oder 3“
durch die Angabe „Satz 3 oder Satz 4“ ersetzt.
3 – Drucksache 16/6979

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

2. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

„Diese Daten dürfen bis zu sechs Monate nach Ver-
sendung der Rechnung gespeichert werden. Für die
Abrechnung nicht erforderliche Daten sind unverzüg-
lich zu löschen, soweit sie nicht nach § 113a zu spei-
chern sind. Hat der Teilnehmer gegen die Höhe der in
Rechnung gestellten Verbindungsentgelte vor Ablauf
der Frist nach Satz 2 Einwendungen erhoben, dürfen
die Daten gespeichert werden, bis die Einwendungen
abschließend geklärt sind.“

b) Absatz 4 wird aufgehoben.

c) Die Absätze 5 und 6 werden zu Absätzen 4 und 5.

2. § 99 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Dem Teilnehmer sind die gespeicherten Daten
derjenigen Verbindungen, für die er entgeltpflichtig
ist, nur dann mitzuteilen, wenn er vor dem maßgebli-
chen Abrechnungszeitraum in Textform einen Einzel-
verbindungsnachweis verlangt hat; auf Wunsch dür-
fen ihm auch die Daten pauschal abgegoltener
Verbindungen mitgeteilt werden. Dabei entscheidet
der Teilnehmer, ob ihm die von ihm gewählten Ruf-
nummern ungekürzt oder unter Kürzung um die letz-
ten drei Ziffern mitgeteilt werden. Bei Anschlüssen
im Haushalt ist die Mitteilung nur zulässig, wenn der
Teilnehmer in Textform erklärt hat, dass er alle zum
Haushalt gehörenden Mitbenutzer des Anschlusses
darüber informiert hat und künftige Mitbenutzer un-
verzüglich darüber informieren wird, dass ihm die
Verkehrsdaten zur Erteilung des Nachweises bekannt
gegeben werden. Bei Anschlüssen in Betrieben und
Behörden ist die Mitteilung nur zulässig, wenn der
Teilnehmer in Textform erklärt hat, dass die Mitarbei-
ter informiert worden sind und künftige Mitarbeiter
unverzüglich informiert werden und dass der Be-
triebsrat oder die Personalvertretung entsprechend
den gesetzlichen Vorschriften beteiligt worden ist
oder eine solche Beteiligung nicht erforderlich ist. So-
weit die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaf-
ten für ihren Bereich eigene Mitarbeitervertreterrege-
lungen erlassen haben, findet Satz 4 mit der Maßgabe
Anwendung, dass an die Stelle des Betriebsrates oder
der Personalvertretung die jeweilige Mitarbeiterver-
tretung tritt. Dem Teilnehmer dürfen darüber hinaus
die gespeicherten Daten mitgeteilt werden, wenn er
Einwendungen gegen die Höhe der Verbindungsent-
gelte erhoben hat. Soweit ein Teilnehmer zur vollstän-
digen oder teilweisen Übernahme der Entgelte für
Verbindungen verpflichtet ist, die bei seinem An-
schluss ankommen, dürfen ihm in dem für ihn be-
stimmten Einzelverbindungsnachweis die Nummern
der Anschlüsse, von denen die Anrufe ausgehen, nur
unter Kürzung um die letzten drei Ziffern mitgeteilt
werden. Die Sätze 2 und 7 gelten nicht für Dienstean-
bieter, die als Anbieter für geschlossene Benutzer-

der elektronischen Post erbringt und dabei Daten nach
Satz 1 Nr. 1 und 2 erhebt, wobei an die Stelle der Da-
ten nach Satz 1 Nr. 1 die Kennungen der elektroni-
schen Postfächer und an die Stelle des Anschlussinha-
bers nach Satz 1 Nr. 2 der Inhaber des elektronischen
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

3. § 110 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Telekom-
munikation und“ durch die Wörter „Telekommu-
nikation und zur Auskunftserteilung sowie“ er-
setzt.

d) u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/6979 – 2

E n t w u r f

3. § 110 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠110

Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen,
Erteilung von Auskünften“.

b) Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a) über die grundlegenden technischen Anforderun-
gen und die organisatorischen Eckpunkte für die
Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen und
die Erteilung von Auskünften einschließlich der
Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen und
der Erteilung von Auskünften durch einen von
dem Verpflichteten beauftragten Erfüllungsgehil-
fen,“.

c) Absatz 8 wird aufgehoben.

4. § 111 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikations-
dienste erbringt oder daran mitwirkt und dabei Ruf-
nummern oder andere Anschlusskennungen vergibt
oder Telekommunikationsanschlüsse für von anderen
vergebene Rufnummern oder andere Anschlussken-
nungen bereitstellt, hat für die Auskunftsverfahren
nach den §§ 112 und 113

1. die Rufnummern und anderen Anschlusskennun-
gen,

2. den Namen und die Anschrift des Anschlussinha-
bers,

3. bei natürlichen Personen deren Geburtsdatum,

4. bei Festnetzanschlüssen auch die Anschrift des
Anschlusses,

5. in Fällen, in denen neben einem Mobilfunkan-
schluss auch ein Mobilfunkendgerät überlassen
wird, die Gerätenummer dieses Gerätes sowie

6. das Datum des Vertragsbeginns

vor der Freischaltung zu erheben und unverzüglich zu
speichern, auch soweit diese Daten für betriebliche
Zwecke nicht erforderlich sind; das Datum des Ver-
tragsendes ist bei Bekanntwerden ebenfalls zu spei-
chern. Satz 1 gilt auch, soweit die Daten nicht in Teil-
nehmerverzeichnisse (§ 104) eingetragen werden.
Die Verpflichtung zur unverzüglichen Speicherung
nach Satz 1 gilt hinsichtlich der Daten nach Satz 1
Nr. 1 und 2 entsprechend für denjenigen, der ge-
schäftsmäßig einen öffentlich zugänglichen Dienst

d) die zulässige Menge der an die Bundesnetz-
agentur zu übermittelnden Antwortdaten-
sätze.“

c) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
5 – Drucksache 16/6979

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

5. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

Postfachs tritt. Wird dem Verpflichteten nach Satz 1
oder Satz 3 eine Änderung bekannt, hat er die Daten
unverzüglich zu berichtigen; in diesem Zusammen-
hang hat der nach Satz 1 Verpflichtete bisher noch
nicht erhobene Daten zu erheben und zu speichern,
sofern ihm eine Erhebung der Daten ohne besonderen
Aufwand möglich ist. Für das Auskunftsverfahren
nach § 113 ist die Form der Datenspeicherung freige-
stellt.“

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1
eines Vertriebspartners“ durch die Wörter „Absatz 1
Satz 1 oder Satz 3 eines Vertriebspartners“ und die Wör-
ter „Absatz 1 Satz 1 zu erheben“ durch die Wörter „Ab-
satz 1 Satz 1 und 3 unter den dort genannten Vorausset-
zungen zu erheben“ ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1“
durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3“ und
die Wörter „des Absatzes 1 Satz 3“ durch die Wörter
„des Absatzes 1 Satz 4“ ersetzt.

d) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:

„(4) Die Daten sind mit Ablauf des auf die Beendi-
gung des Vertragsverhältnisses folgenden Kalender-
jahres zu löschen.

(5) Eine Entschädigung für die Datenerhebung und
-speicherung wird nicht gewährt.“

5. § 112 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Satz 1 und 3“ durch
die Wörter „Satz 1, 3 und 4“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für die Berichtigung und Löschung der in den
Kundendateien gespeicherten Daten gilt § 111
Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4 entsprechend.“

b) Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3. für Abrufe mit unvollständigen Abfragedaten
und für die Suche mittels einer Ähnlichenfunk-
tion

a) die Mindestanforderungen an den Umfang der
einzugebenden Daten zur möglichst genauen
Bestimmung der gesuchten Person,

b) die Zeichen, die in der Abfrage verwendet
werden dürfen,

c) Anforderungen an den Einsatz sprachwissen-
schaftlicher Verfahren, die gewährleisten,
dass unterschiedliche Schreibweisen eines
Personen-, Straßen- oder Ortsnamens sowie
Abweichungen, die sich aus der Vertau-
schung, Auslassung oder Hinzufügung von
Namensbestandteilen ergeben, in die Suche
und das Suchergebnis einbezogen werden,

netprotokoll-Adresse des anrufenden und des angeru-
fenen Anschlusses.

Satz 1 gilt entsprechend bei der Übermittlung einer Kurz-,
Multimedia- oder ähnlichen Nachricht; hierbei sind anstelle
6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

6. Nach § 113 werden folgende §§ 113a und 113b einge-
fügt:

㤠113a

Speicherungspflichten für Daten

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/6979 – 2

E n t w u r f

„Die Regulierungsbehörde protokolliert für Zwecke
der Datenschutzkontrolle durch die jeweils zuständi-
ge Stelle bei jedem Abruf den Zeitpunkt, die bei der
Durchführung des Abrufs verwendeten Daten, die ab-
gerufenen Daten, ein die abrufende Person eindeutig
bezeichnendes Datum sowie die ersuchende Stelle,
deren Aktenzeichen und ein die ersuchende Person
eindeutig bezeichnendes Datum.“

6. Nach § 113 werden folgende §§ 113a und 113b einge-
fügt:

㤠113a

Speicherungspflichten für Daten

(1) Wer öffentlich zugängliche Telekommunikations-
dienste für Endnutzer erbringt, ist verpflichtet, von ihm
bei der Nutzung seines Dienstes erzeugte oder verarbei-
tete Verkehrsdaten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5
sechs Monate im Inland oder in einem anderen Mitglied-
staat der Europäischen Union zu speichern. Wer öffent-
lich zugängliche Telekommunikationsdienste für End-
nutzer erbringt, ohne selbst Verkehrsdaten zu erzeugen
oder zu verarbeiten, hat sicherzustellen, dass die Daten
gemäß Satz 1 gespeichert werden, und der Bundesnetz-
agentur auf deren Verlangen mitzuteilen, wer diese Daten
speichert.

(2) Die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telefon-
diensten speichern:

1. die Rufnummer oder andere Kennung des anrufenden
und des angerufenen Anschlusses sowie im Falle von
Um- oder Weiterschaltungen jedes weiteren beteilig-
ten Anschlusses,

2. den Beginn und das Ende der Verbindung nach Datum
und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden
Zeitzone,

3. in Fällen, in denen im Rahmen des Telefondienstes
unterschiedliche Dienste genutzt werden können, An-
gaben zu dem genutzten Dienst,

4. im Fall mobiler Telefondienste ferner:

a) die internationale Kennung für mobile Teilnehmer
für den anrufenden und den angerufenen An-
schluss,

b) die internationale Kennung des anrufenden und
des angerufenen Endgerätes,

c) die Bezeichnung der durch den anrufenden und
den angerufenen Anschluss bei Beginn der Verbin-
dung genutzten Funkzellen,

d) im Falle im Voraus bezahlter anonymer Dienste
auch die erste Aktivierung des Dienstes nach Da-
tum, Uhrzeit und Bezeichnung der Funkzelle,

5. im Falle von Internet-Telefondiensten auch die Inter-

aufgerufene Internetseiten dürfen auf Grund dieser Vor-
schrift nicht gespeichert werden.

(9) Die Speicherung der Daten nach den Absätzen 1
bis 7 hat so zu erfolgen, dass Auskunftsersuchen der
7 – Drucksache 16/6979

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) u n v e r ä n d e r t

(8) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

der Angaben nach Satz 1 Nr. 2 die Zeitpunkte der Versen-
dung und des Empfangs der Nachricht zu speichern.

(3) Die Anbieter von Diensten der elektronischen Post
speichern:

1. bei Versendung einer Nachricht die Kennung des
elektronischen Postfachs und die Internetprotokoll-
Adresse des Absenders sowie die Kennung des elek-
tronischen Postfachs jedes Empfängers der Nachricht,

2. bei Eingang einer Nachricht in einem elektronischen
Postfach die Kennung des elektronischen Postfachs
des Absenders und des Empfängers der Nachricht so-
wie die Internetprotokoll-Adresse der absendenden
Telekommunikationsanlage,

3. bei Zugriff auf das elektronische Postfach dessen
Kennung und die Internetprotokoll-Adresse des Ab-
rufenden,

4. die Zeitpunkte der in den Nummern 1 bis 3 genannten
Nutzungen des Dienstes nach Datum und Uhrzeit un-
ter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone.

(4) Die Anbieter von Internetzugangsdiensten spei-
chern:

1. die dem Teilnehmer für eine Internetnutzung zuge-
wiesene Internetprotokoll-Adresse,

2. eine eindeutige Kennung des Anschlusses, über den
die Internetnutzung erfolgt,

3. den Beginn und das Ende der Internetnutzung unter
der zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse nach
Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde lie-
genden Zeitzone.

(5) Soweit Anbieter von Telefondiensten die in dieser
Vorschrift genannten Verkehrsdaten für die in § 96 Abs. 2
genannten Zwecke auch dann speichern oder protokollie-
ren, wenn der Anruf unbeantwortet bleibt oder wegen
eines Eingriffs des Netzwerkmanagements erfolglos ist,
sind die Verkehrsdaten auch nach Maßgabe dieser Vor-
schrift zu speichern.

(6) Wer Telekommunikationsdienste erbringt und hier-
bei die nach Maßgabe dieser Vorschrift zu speichernden
Angaben verändert, ist zur Speicherung der ursprüngli-
chen und der neuen Angabe sowie des Zeitpunktes der
Umschreibung dieser Angaben nach Datum und Uhrzeit
unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone verpflich-
tet.

(7) Wer ein Mobilfunknetz für die Öffentlichkeit be-
treibt, ist verpflichtet, zu den nach Maßgabe dieser
Vorschrift gespeicherten Bezeichnungen der Funkzellen
auch Daten vorzuhalten, aus denen sich die geogra-
fischen Lagen der die jeweilige Funkzelle versorgenden
Funkantennen sowie deren Hauptstrahlrichtungen erge-
ben.

(8) Der Inhalt der Kommunikation und Daten über
(9) u n v e r ä n d e r t

bindung mit Satz 2 oder Satz 3, oder § 111
Abs. 1 Satz 4 dort genannte Daten nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erhebt, nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig speichert
8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(10) Der nach dieser Vorschrift Verpflichtete hat be-
treffend die Qualität und den Schutz der gespeicherten
Verkehrsdaten die im Bereich der Telekommunikation er-
forderliche Sorgfalt zu beachten. Im Rahmen dessen hat
er durch technische und organisatorische Maßnahmen
sicherzustellen, dass der Zugang zu den gespeicherten
Daten ausschließlich hierzu von ihm besonders ermäch-
tigten Personen möglich ist.

(11) u n v e r ä n d e r t

§ 113b

Verwendung der nach § 113a gespeicherten Daten

Der nach § 113a Verpflichtete darf die allein auf Grund
der Speicherungsverpflichtung nach § 113a gespeicher-
ten Daten

1. zur Verfolgung von Straftaten,

2. zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffent-
liche Sicherheit oder

3. zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfas-
sungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des
Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen
Abschirmdienstes

an die zuständigen Stellen auf deren Verlangen übermit-
teln, soweit dies in den jeweiligen gesetzlichen Bestim-
mungen unter Bezugnahme auf § 113a vorgesehen und
die Übermittlung im Einzelfall angeordnet ist; für andere
Zwecke mit Ausnahme einer Auskunftserteilung nach
§ 113 darf er die Daten nicht verwenden. § 113 Abs. 1
Satz 4 gilt entsprechend.“

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/6979 – 2

E n t w u r f

berechtigten Stellen unverzüglich beantwortet werden
können.

(10) Der nach dieser Vorschrift Verpflichtete hat be-
treffend die Qualität und den Schutz der gespeicherten
Verkehrsdaten die im Bereich der Telekommunikation er-
forderliche Sorgfalt zu beachten. Er hat durch technische
und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass
der Zugang zu den gespeicherten Daten ausschließlich
hierzu besonders ermächtigten Personen möglich ist.

(11) Der nach dieser Vorschrift Verpflichtete hat die
allein auf Grund dieser Vorschrift gespeicherten Daten
innerhalb eines Monats nach Ablauf der in Absatz 1
genannten Frist zu löschen oder die Löschung sicherzu-
stellen.

§ 113b

Verwendung der nach § 113a gespeicherten Daten

Der nach § 113a Verpflichtete darf die allein auf Grund
der Speicherungsverpflichtung nach § 113a gespeicher-
ten Daten

1. zur Verfolgung von Straftaten,

2. zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffent-
liche Sicherheit oder

3. zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfas-
sungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des
Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen
Abschirmdienstes

an die zuständigen Stellen auf deren Verlangen übermit-
teln, soweit dies in den jeweiligen gesetzlichen Bestim-
mungen unter Bezugnahme auf § 113a vorgesehen und
die Übermittlung im Einzelfall angeordnet ist; für andere
Zwecke darf er die Daten nicht verwenden. § 113 Abs. 1
Satz 4 gilt entsprechend.“

7. § 115 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe „5 oder 6“ durch
die Angabe „5 oder Abs. 6, § 113a“ ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 111 Abs. 1
Satz 1 bis 4 und Abs. 2“ durch die Angabe „§ 111
Abs. 1, 2 und 4“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 111 Abs. 1 Satz 1 bis 4
und Abs. 2“ durch die Angabe „§ 111 Abs. 1, 2 oder
Abs. 4“ ersetzt.

8. § 149 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 29 wird wie folgt gefasst:

„29. entgegen § 111 Abs. 1 Satz 1, auch in Ver-

9 – Drucksache 16/6979

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

9. In § 150 wird nach Absatz 12a folgender Absatz 12b ein-
gefügt:

„(12b) Auf Verstöße gegen die Pflicht zur Speicherung
nach § 113a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 6 oder gegen die
Pflicht zur Sicherstellung der Speicherung nach § 113a
Abs. 1 Satz 2 ist § 149 erstmalig ab dem 1. Januar 2009
anzuwenden. Die Anbieter von Internetzugangsdiens-
ten, Diensten der elektronischen Post oder Internet-
telefondiensten haben die sie treffenden Anforderun-
gen aus § 111 Abs. 1 Satz 3 und § 113a spätestens ab
dem 1. Januar 2009 zu erfüllen.“
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig berichtigt,“.

bb) In Nummer 30 werden die Wörter „oder nicht
oder nicht rechtzeitig übermittelt,“ durch die
Wörter „oder nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig oder nicht rechtzeitig übermittelt,“ ersetzt.

cc) Nach Nummer 30 wird folgende Nummer 30a
eingefügt:

„30a. entgegen § 111 Abs. 4 Daten nicht oder
nicht rechtzeitig löscht,“.

dd) In Nummer 34 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.

ee) In Nummer 35 werden nach der Angabe „Satz 4“
ein Komma und die Wörter „auch in Verbindung
mit § 113b Satz 2,“ eingefügt und am Ende der
Punkt durch ein Komma ersetzt.

ff) Nach Nummer 35 werden folgende Nummern 36
bis 39 angefügt:

„36. entgegen § 113a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 6
Daten nicht, nicht richtig oder nicht für die
vorgeschriebene Dauer speichert,

37. entgegen § 113a Abs. 1 Satz 2 nicht sicher-
stellt, dass die dort genannten Daten gespei-
chert werden, oder nicht mitteilt, wer diese
Daten speichert,

38. entgegen § 113a Abs. 10 Satz 2 nicht sicher-
stellt, dass der Zugang zu den gespeicherten
Daten ausschließlich dazu besonders er-
mächtigten Personen möglich ist, oder

39. entgegen § 113a Abs. 11 Daten nicht oder
nicht rechtzeitig löscht oder nicht sicher-
stellt, dass die Daten rechtzeitig gelöscht
werden.“

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „27 und 31“
durch die Angabe „27, 31, 36 und 37“ und die Angabe
„29 und 34“ durch die Angabe „29, 30a, 34, 38 und
39“ ersetzt.

9. In § 150 wird nach Absatz 12a folgender Absatz 12b ein-
gefügt:

„(12b) Auf Verstöße gegen die Pflicht zur Speicherung
nach § 113a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 6 oder gegen die
Pflicht zur Sicherstellung der Speicherung nach § 113a
Abs. 1 Satz 2 ist § 149 erstmalig ab dem 1. Januar 2009
anzuwenden.“

gefügt:

„(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mit-
glied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Bege-
hung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so
0 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 3

Änderung der Abgabenordnung

u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/6979 – 3

E n t w u r f

Artikel 3

Änderung der Abgabenordnung

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61),
zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 370a wie
folgt gefasst:

„§ 370a (weggefallen)“.

2. § 370 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht
gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,“.

b) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ gestrichen.

c) In Nummer 4 wird der den Satz abschließende Punkt
durch ein Komma ersetzt und das Wort „oder“ ange-
fügt.

d) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetz-
ten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbun-
den hat, Umsatz- oder Verbrauchsteuern verkürzt
oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Ver-
brauchssteuervorteile erlangt.“

3. § 370a wird aufgehoben.

4. § 373 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wer gewerbsmäßig Einfuhr- oder Ausfuhrab-
gaben hinterzieht oder gewerbsmäßig durch Zuwider-
handlungen gegen Monopolvorschriften Bannbruch
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen
ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe.“

b) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetz-
ten Begehung der Hinterziehung von Einfuhr-
oder Ausfuhrabgaben oder des Bannbruchs ver-
bunden hat, eine solche Tat begeht.“

c) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:

„(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) § 370 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 gilt entspre-
chend.“

5. § 374 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „nach § 370 Abs. 1
und 2, wenn er gewerbsmäßig handelt, nach § 373“
durch die Wörter „mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah-
ren oder mit Geldstrafe“ ersetzt.

b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 ein-

In § 16 Abs. 3 Satz 3 des Bundeskriminalamtsgesetzes
vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch … ge-
ändert worden ist, wird die Angabe „§ 161 Abs. 2“ gestri-
chen.
1 – Drucksache 16/6979

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 4

Änderung des Strafgesetzbuchs

u n v e r ä n d e r t

Artikel 5

Änderung des Artikel 10-Gesetzes

u n v e r ä n d e r t

Artikel 6

Änderung des Vereinsgesetzes

In § 10 Abs. 2 Satz 4 des Vereinsgesetzes vom 5. August
1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch … geändert worden
ist, wird die Angabe „§§ 99, 100 und 101“ durch die Wörter
„§§ 99, 100 und 101 Abs. 3 bis 8“ ersetzt.

Artikel 7

Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3

E n t w u r f

ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
zehn Jahren. In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.“

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie folgt
gefasst:

„(4) § 370 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 gilt entspre-
chend.“

Artikel 4

Änderung des Strafgesetzbuchs

§ 261 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I
S. 3322), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „ , wenn er gewerbsmäßig handelt,“
werden gestrichen.

bb) Nach der Angabe „§ 374“ wird die Angabe
„Abs. 2“ eingefügt.

b) In Nummer 4 Buchstabe b wird das Wort „und“ durch
ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Asylverfah-
rensgesetzes“ die Wörter „und nach § 370 der Abga-
benordnung“ eingefügt.

2. In Satz 3 wird die Angabe „§ 370a“ durch die Angabe
„§ 370“ ersetzt.

Artikel 5

Änderung des Artikel 10-Gesetzes

In § 17 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001
(BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch … geändert wor-
den ist, wird das Wort „geschäftsmäßig“ gestrichen.

Artikel 6

Änderung des Vereinsgesetzes

In § 10 Abs. 2 Satz 4 des Vereinsgesetzes vom 5. August
1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch … geändert worden
ist, wird die Angabe „§§ 99, 100 und 101“ durch die Wörter
„§§ 99, 100 und 101 Abs. 3 bis 10“ ersetzt.

Artikel 7

Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
u n v e r ä n d e r t

d) das Wort „Vernichtung“ durch das Wort „Löschung“
und

e) die Angabe „§ 100b Abs. 6“ durch die Angabe „§ 101
Abs. 10“.
2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 8

Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Das Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. In § 120 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „und § 100d
Abs. 9 Satz 4“ gestrichen.

2. In § 142a Abs. 4 wird die Angabe „oder 3“ durch die
Angabe „bis 4“ ersetzt.

Artikel 9

Änderung des Einführungsgesetzes
zur Strafprozessordnung

u n v e r ä n d e r t

Artikel 10

Änderung des IStGH-Gesetzes

§ 59 Abs. 1 des IStGH-Gesetzes vom 21. Juni 2002
(BGBl. I S. 2002, 2144), das zuletzt durch … geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. In Nummer 3 werden ersetzt:

a) die Angabe „§ 101 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 101
Abs. 4 bis 6“,

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/6979 – 3

E n t w u r f

Artikel 8

Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

In § 120 Abs. 4 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I
S. 1077), das zuletzt durch … geändert worden ist, werden
die Wörter „und § 100d Abs. 9 Satz 4“ gestrichen.

Artikel 9

Änderung des Einführungsgesetzes
zur Strafprozessordnung

Nach § 11 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessord-
nung vom 1. Februar 1877 (RGBl. S. 346), das zuletzt durch
… geändert worden ist, wird folgender § 12 angefügt:

㤠12

Übergangsregelungen zum Gesetz zur Neuregelung
der Telekommunikationsüberwachung und anderer

verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur
Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG

(1) § 100b Abs. 5 und 6 sowie § 100g Abs. 4 der Strafpro-
zessordnung sind erstmalig für das Berichtsjahr 2008 anzu-
wenden. Auf Berichte nach § 100e der Strafprozessordnung
ist § 100b Abs. 5 der Strafprozessordnung bereits für das Be-
richtsjahr 2007 anzuwenden.

(2) § 110 Abs. 8 des Telekommunikationsgesetzes sowie
§ 1 Nr. 8, § 25 und die Anlage zu § 25 der Telekommunika-
tions-Überwachungsverordnung sind letztmalig für das Be-
richtsjahr 2007 anzuwenden.“

Artikel 10

Änderung des IStGH-Gesetzes

§ 59 Abs. 1 des IStGH-Gesetzes vom 21. Juni 2002
(BGBl. I S. 2002, 2144), das zuletzt durch … geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2 wird die Angabe „§ 100a Abs. 1 Satz 1“
durch die Angabe „§ 100a Abs. 2“ ersetzt.

2. In Nummer 3 werden ersetzt:

a) die Angabe „§ 101 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 101
Abs. 4 bis 7“,

b) die Wörter „Verwendung der erlangten Informatio-
nen“ durch die Wörter „Übermittlung der erlangten
personenbezogenen Daten zu Beweiszwecken“,

c) die Angabe „§ 100b Abs. 5“ durch die Angabe „§ 477
Abs. 2 Satz 2“,
d) u n v e r ä n d e r t

e) die Angabe „§ 100b Abs. 6“ durch die Angabe „§ 101
Abs. 8“.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 33 – Drucksache 16/6979

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 11 Artikel 11
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
u n v e r ä n d e r t

Artikel 12

Änderung des Gesetzes über die Anwendung
unmittelbaren Zwanges und die Ausübung
besonderer Befugnisse durch Soldaten der

Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie
zivile Wachpersonen

u n v e r ä n d e r t

Artikel 13

Änderung der Telekommunikations-
Überwachungsverordnung

Die Telekommunikations-Überwachungsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2005
(BGBl. I S. 3136, 3149), zuletzt geändert durch …, wird wie
folgt geändert:2

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

2 Amtlicher Hinweis: Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/
EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

In § 16b Abs. 1 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes
vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch
… geändert worden ist, wird die Angabe „gemäß § 101“
durch die Wörter „entsprechend § 101 Abs. 4 und 5“ ersetzt.

Artikel 12

Änderung des Gesetzes über die Anwendung
unmittelbaren Zwanges und die Ausübung
besonderer Befugnisse durch Soldaten der

Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie
zivile Wachpersonen

In § 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Anwendung un-
mittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befug-
nisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter
Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen vom 12. August
1965 (BGBl. I S. 796), das zuletzt durch … geändert worden
ist, wird die Angabe „§§ 96, 97 und 110“ durch die Angabe
„§§ 96, 97 und 110 Abs. 1 und 2“ ersetzt.

Artikel 13

Änderung der Telekommunikations-
Überwachungsverordnung

Die Telekommunikations-Überwachungsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2005
(BGBl. I S. 3136, 3149), zuletzt geändert durch …, wird wie
folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch das Wort
„und“ ersetzt.

b) Es wird folgende Nummer 9 angefügt:

„9. die Anforderungen an das Übermittlungsverfah-
ren und das Datenformat für Auskunftsersuchen
über Verkehrsdaten und der zugehörigen Ergeb-
nisse.“

c) Nummer 8 wird aufgehoben und die bisherige Num-
mer 9 wird zu Nummer 8.

2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 5 wird die Angabe „1 000“ durch die
Angabe „10 000“ ersetzt.

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht im Hinblick auf Vor-
kehrungen zur Erfüllung der Verpflichtung aus
§ 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a des Telekommunika-
tionsgesetzes.“
1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen
und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Diens-
te der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt
geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. No-
vember 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 81), sind beachtet worden.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3
am 1. Januar 2008 in Kraft.
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

Artikel 14

Änderung des Gesetzes zur Änderung der
Strafprozessordnung

u n v e r ä n d e r t

Artikel 15

Zitiergebot

u n v e r ä n d e r t

Artikel 16
Drucksache 16/6979 – 3

E n t w u r f

3. In § 4 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „Die §§ 21 und
22 sind“ durch die Angabe „§ 22 ist“ ersetzt.

4. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „aus Mobilfunknetzen“ werden ersetzt
durch die Wörter „ , deren Nutzung nicht ortsgebun-
den ist,“.

b) Das Wort „Mobilfunkgerät“ wird durch das Wort
„Endgerät“ und das Wort „Mobilfunkgerätes“ wird
jeweils durch das Wort „Endgerätes“ ersetzt.

5. In § 11 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 10 Satz 1
und 3,“ die Angabe „§ 12 Abs. 2 Satz 1,“ eingefügt.

6. § 12 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „vorab per Tele-
fax oder auf gesichertem elektronischen Weg“ durch
die Wörter „auf gesichertem elektronischem Weg oder
vorab per Telefax“ ersetzt.

7. In § 19 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe „§ 21
oder“ gestrichen.

8. § 21 wird aufgehoben.

9. In der Überschrift von § 22 wird das Wort „Sonstige“
gestrichen.

10. § 25 und die Anlage zu § 25 werden aufgehoben.

11. In § 27 Abs. 8 Satz 1 werden die Wörter „§§ 15 und 21
Abs. 4 Nr. 1 entsprechend“ durch die Wörter „§ 15 ent-
sprechend mit der von § 12 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und
Abs. 3 Satz 1 abweichenden Maßgabe, dass der Ver-
pflichtete innerhalb seiner üblichen Geschäftszeiten je-
derzeit über das Vorliegen einer Anordnung und die
Dringlichkeit ihrer Umsetzung benachrichtigt werden
kann, er eine Anordnung entgegennehmen und Rück-
fragen zu einzelnen noch nicht abgeschlossenen Über-
wachungsmaßnahmen entgegennehmen kann“ ersetzt.

Artikel 14

Änderung des Gesetzes zur Änderung der
Strafprozessordnung

Artikel 2 und Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung
der Strafprozessordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3879), zuletzt geändert durch …, werden aufgehoben.

Artikel 15

Zitiergebot

Durch die Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes werden das
Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des
Grundgesetzes) eingeschränkt.

Artikel 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) u n v e r ä n d e r t

5 – Drucksache 16/6979

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(2) Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe d und Artikel 13 Nr. 1 Buch-
stabe c und Nr. 10 treten am 1. Januar 2009 in Kraft.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3

E n t w u r f

(2) Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe c und Artikel 13 Nr. 1 Buch-
stabe c und Nr. 10 treten am 1. Januar 2009 in Kraft.

(3) Artikel 14 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(4) § 12 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessord-
nung tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2009 außer Kraft.

empfehlen, den Gesetzentwurf anzunehmen.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Gesetzentwurf auf Drucksache 16/5846 in seiner 50. Sitzung
am 7. November 2007 beraten und mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE

1. Dr. Margarethe von Galen Rechtsanwältin, Berlin
2. Dr. Jürgen-Peter Graf Richter am Bundesge-

richtshof, Bundesgerichts-
hof Karlsruhe

3. Ralf Günther Oberstaatsanwalt,
Drucksache 16/6979 – 36 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Siegfried Kauder (Villingen-Schwenningen), Joachim
Stünker, Klaus Uwe Benneter, Jörg van Essen, Wolfgang Neskovic und
Jerzy Montag

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/5846 in seiner 109. Sitzung am 6. Juli 2007 in ers-
ter Lesung beraten und dem Rechtsausschuss zur federfüh-
renden Beratung sowie dem Innenausschuss, dem
Finanzausschuss, dem Ausschuss für Wirtschaft und Tech-
nologie, dem Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz und dem Ausschuss für Kultur und
Medien zur Mitberatung überwiesen.

Den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/3827 hat der Deut-
sche Bundestag in seiner 92. Sitzung am 30. März 2007 in
erster Lesung beraten und dem Rechtsausschuss zur federfüh-
renden Beratung sowie dem Innenausschuss, dem Ausschuss
für Menschenrechte und humanitäre Hilfe und dem Aus-
schuss für Kultur und Medien zur Mitberatung überwiesen.

In derselben Sitzung hat er den Antrag auf Drucksache
16/1421 dem Rechtsausschuss zur federführenden Beratung
sowie dem Innenausschuss und dem Ausschuss für Kultur
und Medien zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse

Der Innenausschuss hat die Vorlagen auf Drucksachen
16/5846, 16/3827 und 16/1421 in seiner 52. Sitzung am
7. November 2007 beraten und mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf
auf Drucksache 16/5846 anzunehmen.

Ferner hat er mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion der FDP beschlossen zu empfehlen, den Gesetzent-
wurf auf Drucksache 16/3827 abzulehnen.

Schließlich hat er mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP und
DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, den Antrag
auf Drucksache 16/1421 abzulehnen.

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/5846 in seiner 75. Sitzung am 7. November 2007
beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen zu

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
16/5846 in seiner 58. Sitzung am 7. November 2007 beraten
und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen zu empfeh-
len, den Gesetzentwurf mit Änderungen anzunehmen.

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat die Vorlagen auf
Drucksachen 16/5846, 16/3827 und 16/1421 in seiner 43. Sit-
zung am 7. November 2007 beraten und mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf
Drucksache 16/5846 mit Änderungen anzunehmen.

Ferner hat er mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Frak-
tion der FDP beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf
auf Drucksache 16/3827 abzulehnen.

Schließlich hat er mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion der FDP und eines Mitglieds der Frak-
tion DIE LINKE. und bei Stimmenthaltung eines Mitglieds
der Fraktion DIE LINKE. beschlossen zu empfehlen, den
Antrag auf Drucksache 16/1421 abzulehnen.

Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe
hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/3827 in seiner
45. Sitzung am 7. November 2007 beraten und mit den Stim-
men der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen
die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion der FDP beschlossen zu emp-
fehlen, den Gesetzentwurf abzulehnen.

III. Beratung im federführenden Rechtsausschuss

Der Rechtsausschuss hat in seiner 71. Sitzung am 4. Juli 2007
beschlossen, zu den Vorlagen auf Drucksachen 16/5846,
16/3827 und 16/1421 eine öffentliche Anhörung durchzufüh-
ren, die am 19. und 21. September 2007 (74. und 75. Sitzung)
stattfand.

An der Anhörung am 19. September 2007 haben folgende
Sachverständige teilgenommen:
GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf
mit Änderungen anzunehmen.

Staatsanwaltschaft
Hannover

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 37 – Drucksache 16/6979

An der Anhörung am 21. September 2007 haben folgende
Sachverständige teilgenommen:

Hinsichtlich der Ergebnisse der Anhörung wird auf die Pro-
tokolle der 74. und 75. Sitzung des Rechtsausschusses vom
19. und 21. September 2007 mit den anliegenden Stellung-
nahmen der Sachverständigen verwiesen.

Dem Rechtsausschuss lagen bei seinen Beratungen drei Pe-
titionen vor.

Der Ausschuss hat die Vorlagen in seiner 78. Sitzung am

men der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, den Gesetzent-
wurf der Bundesregierung auf Drucksache 16/5846 mit den
aus der Zusammenstellung ersichtlichen Änderungen anzu-
nehmen.

Der Rechtsausschuss hat ferner mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die Stimmen
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthal-
tung der Fraktion der FDP beschlossen zu empfehlen, den
Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
auf Drucksache 16/3827 abzulehnen.

Zudem hat der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktionen FDP und DIE LINKE. beschlos-
sen zu empfehlen, den Antrag auf Drucksache 16/1421 abzu-
lehnen.

Die Fraktion der CDU/CSU unterstrich, bei Erfüllung der
dem Gesetzgeber allein auferlegten Verpflichtung, die
Geltungsdauer der §§ 100g und 100h StPO zu verlängern,
wäre auch keine Besserstellung der Journalisten und Ärzte
erreicht worden. Am unterschiedlichen Schutzniveau der
Zeugnisverweigerungsberechtigten, das auch das Bundes-
verfassungsgericht nicht beanstandet habe, habe bislang nie-
mand gerüttelt. Geistliche, Strafverteidiger und Abgeordnete
seien absolut geschützt. Bei den übrigen Zeugnisverweige-
rungsberechtigten müsse aber weiterhin eine Güterabwä-
gung vorgenommen werden, ob man bei Drittbetroffenen
abhöre oder nicht. Dabei sei – wie im Fall Hans-Joachim
Klein – die Schwere der Straftat bei der Verhältnismäßig-
keitsprüfung zu berücksichtigen. Der Journalist werde spezi-
fisch in seiner journalistischen Tätigkeit geschützt. Deshalb
werde in § 108 Abs. 3 StPO-E die Verwertung von Zufalls-
funden auch ausgenommen, wenn diese im Zusammenhang
mit einem Geheimnisverrat i. S. d. § 353b StGB stünden.

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 16/5846 berücksichtige
die einschlägigen Urteile des Bundesverfassungsgerichts
und systematisiere die Rechtsmaterie im Achten Abschnitt
des Ersten Buches der StPO. Eine Befugnis zu einem ver-
dachtslosen Massenscreening enthalte der Entwurf – anders
als teilweise von der Bevölkerung wahrgenommen – an
keiner Stelle.

Hinsichtlich der Vorratsdatenspeicherung sei zwar die Be-
fugnis zum Erlass der Richtlinie umstritten. Allerdings sei
eine solche Regelung auch ohne europäische Vorgabe sinn-
voll. Auf die zu Abrechnungszwecken gespeicherten Daten
hätten die Strafverfolgungsbehörden auch jetzt schon Zu-
griff. Der Regierungsentwurf setze nur die Mindestspeiche-
rungsfrist auf sechs Monate herauf. Wer sich in populisti-
scher Weise gegen die Vorratsdatenspeicherung wende,
zündle an den beiden Enden der inneren Sicherheit, sowohl
im präventiven als auch im repressiven Bereich. Es werde
nicht ohne Anlass abgehört oder auf Daten Zugriff genom-
men, sondern nur bei Verdacht einer – womöglich terroristi-
schen – Straftat. Bei allen Überlegungen und Abwägungen
sei zu berücksichtigen, dass die Bürger auch einen Anspruch
auf Gewährleistung ihrer Sicherheit hätten.

Die Fraktion der SPD unterstrich, die Beratungen zur Neu-
regelung der Telekommunikationsüberwachung hätten sich

4. Prof. Dr. Christoph Gusy Lehrstuhl für Öffentliches
Recht, Staatslehre und
Verfassungsgeschichte,
Universität Bielefeld

5. Dr. Roland Helgerth Generalstaatsanwalt,
Generalstaatsanwaltschaft
Nürnberg

6. Benno H. Pöppelmann Justitiar des Deutschen
Journalisten-Verbandes,
Berlin

7. Prof. Dr. Klaus Rogall Freie Universität Berlin,
Fachbereich Rechtswissen-
schaft

8. Dr. Fredrik Roggan Rechtsanwalt, Humanisti-
sche Union e. V., Berlin

9. Ernst Wirth Bayerisches Landeskrimi-
nalamt München.

1. Dr. Patrick Breyer Arbeitskreis Vorratsdaten-
speicherung, Berlin

2. Dr. Christoph Fiedler Justitiariat, Verband
Deutscher Zeitschriften-
verleger e. V., Berlin

3. Dr. Jürgen-Peter Graf Richter am Bundesge-
richtshof, Bundesgerichts-
hof Karlsruhe

4. Jürgen Grützner Geschäftsführer des Ver-
bandes der Anbieter von
Telekommunikations- und
Mehrwertdiensten e. V.,
Köln

5. Dr. Rainer Liedtke Datenschutz- und Sicher-
heitsbeauftragter E-Plus
Mobilfunk GmbH & Co.
KG, Düsseldorf

6. Prof. Dr. Michael Ronellen-
fitsch

Universität Tübingen,
Juristische Fakultät, Lehr-
stuhl für Öffentliches Recht
und Verwaltungsrecht

7. Dr. Thilo Weichert Landesbeauftragter für den
Datenschutz, Unabhängi-
ges Landeszentrum für
Datenschutz Schleswig-
Holstein, Kiel

8. Ernst Wirth Bayerisches Landeskrimi-
nalamt München.
7. November 2007 abschließend beraten und mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stim-

über drei Legislaturperioden erstreckt. Ausgangspunkte des
Gesetzesvorhabens seien ein Gutachten des Max-Planck-

Drucksache 16/6979 – 38 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Instituts sowie weitere Gutachten gewesen, die ergeben hät-
ten, dass die Rechtspraxis teilweise zu leichtfertig mit dem
Instrument der Telekommunikationsüberwachung umgehe.
Von einem überraschenden Abschluss der Beratungen könne
daher keine Rede sein. Auch die zwischen den Fraktionen
bestehenden Differenzen – etwa im Hinblick auf den Schutz
der Berufsgeheimnisträger oder die Behandlung der Verstri-
ckungsfälle – seien nicht neu.

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 16/5846 trage durch die
Einführung neuer und die Präzisierung vorhandener Verfah-
rensvorschriften wesentlich zur Verbesserung des Grund-
rechtsschutzes im Vergleich zur heutigen Rechtslage bei. Die
Regelungstechnik eines Straftatenkataloges sei in § 100a
StPO beibehalten worden, weil dies vom Bundesverfas-
sungsgericht im Hinblick auf die Bestimmtheit der Norm
vorgegeben sei. § 100a Abs. 3 StPO ermögliche mitnichten
eine beliebige Ausweitung des überwachten Personenkrei-
ses. Vielmehr beschränke die Norm die Anordnung der Tele-
fonüberwachung auf einen begrenzten Personenkreis.

Im Hinblick auf die Vorratsdatenspeicherung betonte die
Fraktion der SPD, die Verkehrsdaten der Telekommunika-
tion würden auch heute schon gespeichert. Wegen der tech-
nischen Probleme der Internetbetreiber bei der Umsetzung
der Speicherungsverpflichtung werde die entsprechende
Regelung erst zum 1. Januar 2009 in Kraft treten.

Die Fraktion der FDP übte scharfe Kritik an dem von den
Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD eingeschlage-
nen Verfahren. Insbesondere habe sie von dem geplanten
Abschluss der Beratungen erst sehr spät erfahren, was dem
Beratungsgegenstand nicht angemessen sei.

Inhaltlich seien zwar Forschritte erzielt worden. Dennoch sei
an dem Regierungsentwurf Kritik zu üben, weil wesentliche
Rechtsstaatsprinzipien aufgegeben würden. Die durch das
Cicero-Urteil des Bundesverfassungsgerichts veranlassten
Verbesserungen des Schutzes von Informationen, die an
Journalisten gegeben werden, setze der Regierungsentwurf
nicht um. In den die Berufsgeheimnisträger betreffenden Re-
gelungen sei die Unterscheidung zwischen Verteidigern und
Rechtsanwälten inakzeptabel.

Im Zusammenhang mit der Vorratsdatenspeicherung wies
die Fraktion auf die geänderte Zweckbestimmung der erho-
benen Daten hin. Zudem äußerte sie Bedenken gegen die
Rechtsgrundlage der dem Regierungsentwurf zugrunde lie-
genden EG-Richtlinie, die der Europäische Gerichtshof
schon in anderem Zusammenhang für nicht tragfähig erach-
tet habe. Die Generalanwältin habe in dem von Irland ange-
strengten Verfahren gegen die Richtlinie zur Vorratsdaten-
speicherung nicht nur formelle, sondern auch inhaltliche
Bedenken im Hinblick auf Artikel 8 der Europäischen Men-
schenrechtskonvention geäußert.

Die vorgesehene Umsetzung im Regierungsentwurf gehe
über den Inhalt der Richtlinie noch hinaus, weil er die Ver-
wendung der gespeicherten Daten nicht nur für schwere,
sondern auch für mittlere und einfache Kriminalität ermögli-
che. Die anlasslose Erstellung von Bewegungsbildern verlet-
ze das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Zudem
würden die Eigentumsrechte der Telekommunikationsanbie-
ter beeinträchtigt, weil keine Entschädigung für den Eingriff

Die Fraktion der FDP stellte daher folgenden Entschlie-
ßungsantrag:

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung enthält einerseits
Regelungen zur Neugestaltung von verdeckten Ermittlungs-
maßnahmen und andererseits Vorschriften zur Umsetzung
der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung (2006/24/
EG).

1. Die Reform der Telefonüberwachung ist lange überfällig.
Seit Jahren gibt es einen stetigen Anstieg von Überwa-
chungsmaßnahmen. Allein 2006 gab es 42 761 Telekom-
munikationsüberwachungsmaßnahmen, davon 7 432 Ver-
längerungsanordnungen. Dieser starke Anstieg der
Telefonüberwachung ist besorgniserregend und erklärungs-
bedürftig. Mehrere wissenschaftliche Untersuchungen ha-
ben zudem festgestellt, dass die geltende Praxis der Anord-
nungen rechtsstaatlich bedenklich ist, da eine große Anzahl
der richterlichen Anordnungen von Telefonüberwachungs-
maßnahmen fehlerhaft ist. Auch die Benachrichtigungs-
pflicht an die Beteiligten wird nur sehr unzureichend erfüllt.
Zudem ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-
richts zum Kernbereich der privaten Lebensgestaltung vom
Gesetzgeber bislang für die Telekommunikationsüberwa-
chung nicht umgesetzt worden.

Zu begrüßen ist, dass der Gesetzentwurf Verbesserungen bei
den Verfahrenssicherungen vorsieht. Die Vorschläge zur Be-
nachrichtigung der Betroffenen, zur Erweiterung der Unter-
richtungspflicht des anordnenden Gerichts und zu den
Rechtschutzmöglichkeiten gehen in die richtige Richtung.

Daneben enthält der Gesetzentwurf jedoch auch Änderun-
gen, die teilweise zu einer Verschlechterung des jetzigen
Rechtszustandes führen.

Der Gesetzentwurf schafft erstmals eine einheitliche Schutz-
vorschrift für alle Berufsgeheimnisträger vor staatlichen
Überwachungsmaßnahmen. Der konkrete Schutz, den diese
Vorschrift für die einzelnen Berufsgruppen bietet, ist jedoch
unzureichend. Für Verteidiger, Geistliche und Abgeordnete
soll es einen absoluten Schutz vor Ermittlungsmaßnahmen
geben. Für alle anderen Berufsgeheimnisträger (u. a. Ärzte,
Journalisten Rechtsanwälte) wird der Schutz nur im Rahmen
einer Verhältnismäßigkeitsprüfung gewährt. Insbesondere
die Unterscheidung zwischen Strafverteidigern und sonsti-
gen Anwälten wird dem Berufsbild des Rechtsanwaltes in
keiner Weise gerecht. Nach § 160a Abs. 2 StPO-E soll bei
nicht erheblichen Straftaten nicht von einem Überwiegen des
Strafverfolgungsinteresses ausgegangen werden. Im Um-
kehrschluss ist daher davon auszugehen, dass bei erheb-
lichen Straftaten das Strafverfolgungsinteresse regelmäßig
überwiegt. Darüber hinaus bestehen bei erheblichen Strafta-
ten keine verlässlichen Abwägungskriterien. Kein Angehöri-
ger der von § 160a Abs. 2 StPO-E erfassten Berufsgruppen
kann sich daher von vornherein seines Schutzes sicher sein.
Der konkrete Schutzumfang wird vielmehr im Einzelfall von
den Ermittlungsbehörden positiv festgestellt. Mit § 160a
Abs.2 StPO tritt eine Verschlechterung gegenüber der jetzi-
gen Rechtslage ein.

Die Bundesregierung verkennt damit die besondere Stellung
der betroffenen Berufsgruppen. Der Verfassung ist nicht zu
entnehmen, dass es Berufsgruppen erster und zweiter Klasse
in ihre Rechtspositionen durch die Verpflichtung zur Vorrats-
datenspeicherung vorgesehen sei.

gibt. Es ist allein eine rechtspolitische Entscheidung des Ge-
setzgebers, welchen Schutz er speziellen Berufsgruppen vor

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 39 – Drucksache 16/6979

strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen zubilligt. Wenn er
sich für ein unterschiedliches Schutzniveau entscheidet, muss
dies rechtspolitisch aus sachlichen Gründen geboten sein.
Dies ist hier nicht erkennbar. Insbesondere der unzureichen-
de Schutz für Journalisten verkennt deren verfassungsrecht-
liche Stellung im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 GG. Das Grund-
recht der Pressefreiheit ist für das Funktionieren eines
demokratischen Staates und einer demokratischen Gesell-
schaft schlechterdings unverzichtbar. (Maunz-Dürig, Art. 5,
Rdn. 118). In der sog. „CICERO-Entscheidung“ hat das Bun-
desverfassungsgericht diese Bedeutung erneut unterstrichen.
Eine freie Presse und ein freier Rundfunk seien von besonde-
rer Bedeutung für den freiheitlichen Staat, so das Gericht
(BVerfG v. 27. 2. 2007 – 1 BvR 538/06). Aufgrund der Ver-
hältnismäßigkeitsprüfung in § 160a Abs. 2 StPO kann auch
künftig der Informantenschutz nicht mehr verlässlich garan-
tiert werden. Der Journalist kann seinem Informanten nicht
zusichern, dass er als Quelle anonym bleibt. Damit wird der
verfassungsrechtlich garantierte Informantenschutz unter-
laufen. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu ausgeführt,
dass die Geheimhaltung der Informationsquellen und das
Vertrauensverhältnis zwischen Presse bzw. Rundfunk und den
Informanten geschützt sei. Dieser Schutz sei unentbehrlich,
weil die Presse auf private Mitteilungen nicht verzichten kön-
ne, diese Informationsquelle aber nur dann ergiebig fließe,
wenn sich der Informant grundsätzlich auf die Wahrung
des Redaktionsgeheimnisses verlassen könne (BVerfG
v. 27. 2. 2007 – 1 BvR 538/06).

Bedauerlich ist, dass die Bundesregierung darauf verzichtet,
die Pressefreiheit umfassend zu stärken. Auch an anderen
Stellen innerhalb der StPO und des StGB sind Änderungen
notwendig, um den Schutz der journalistischen Recherche zu
verbessern. Regelungsbedarf besteht insbesondere beim Be-
schlagnahme- und Durchsuchungsverbot sowie bei der Er-
mittlung gegen Journalisten wegen des Verdachts der Beihil-
fe zum Geheimnisverrat. Beschlagnahmen sollten nur noch
bei Vorliegen eines dringenden Tatverdachts gegen den
Journalisten möglich sein. Heute reicht dafür ein einfacher
Tatverdacht aus. Darüber hinaus bedarf es zwingend eines
Richtervorbehalts für alle Anordnungen einer Beschlagnah-
me, sowohl bei fest angestellten als auch bei freien Journa-
listen. Der Schutzbereich muss sich daher auch auf eine Be-
schlagnahme in einer Wohnung und in allen anderen
Räumen erstrecken, die der Journalist für seine Arbeit nutzt.
Mit einer Änderung im StGB muss sichergestellt werden,
dass sich Journalisten künftig nicht mehr wegen Beihilfe zum
Geheimnisverrat strafbar machen, wenn sie das ihnen ver-
traulich zugeleitete Material veröffentlichen. Gerade diese
Strafbestimmung hat zu zahlreichen Ermittlungen gegen
Journalisten geführt, obwohl der schwerwiegende Gesetzes-
verstoß von so genannten „undichten“ Stellen in Behörden
verursacht wurde.

2. Die Umsetzung der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspei-
cherung begegnet unverändert grundsätzlichen Bedenken in
rechtsstaatlicher, wirtschaftlicher und technischer Hinsicht.

a) Zweifelhaft ist nach wie vor, ob die Richtlinie aufgrund
einer tauglichen Rechtsgrundlage ergangen ist. Die Eu-
ropäische Kommission vertritt die Auffassung, die Zu-
ständigkeit der Gemeinschaft ergebe sich aus Artikel 95

markt. Der Deutsche Bundestag vertritt eine entgegen-
stehende Rechtsauffassung (BT-Drs. 15/4748). Nach
Auffassung des Deutschen Bundestages ergibt sich die
Rechtsgrundlage für die Vorratsdatenspeicherung aus
den Bestimmungen über die polizeiliche und justizielle
Zusammenarbeit in Strafsachen des EUV (sog. „3. Säu-
le“). Irland hat beim Europäischen Gerichtshof eine
Nichtigkeitsklage (Az. C-301/06) gegen die Richtlinie
eingereicht, mit der Begründung, die Vorratsdatenspei-
cherung diene einer verbesserten Strafverfolgung und
habe deswegen nicht im Wege einer Richtlinie beschlos-
sen werden können. Der Gesetzgeber sollte daher von der
Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht Abstand
nehmen und zunächst die Entscheidung des Europäi-
schen Gerichtshofs abwarten.

b) Der Gesetzentwurf sieht die Speicherung von Telekom-
munikationsverbindungsdaten für sechs Monate vor. Er-
fasst sind davon alle Verbindungsdaten von Telefon, Han-
dy und E-Mail. Festgehalten wird auch, wer wann das
Internet genutzt hat. Damit erhalten die Strafverfol-
gungsbehörden Kenntnis vom Kommunikationsverhalten
der Bürger. Aufgrund der Daten können genaue Bewe-
gungsprofile der Bürger erstellt werden. Dies ist ein Ein-
griff in Art. 10 GG (Fernmeldegeheimnis). Vom Schutz
des Fernmeldegeheimnisses sind nicht nur die Kommuni-
kationsinhalte, sondern auch die näheren Umstände der
Telekommunikation erfasst (BVerfGE 67, 157 (172)). Die
freie Kommunikation ist gefährdet, weil die Beteiligten
damit rechnen müssen, dass staatliche Stellen Kenntnis
von ihrem Kommunikationsverhalten erlangen. Betroffen
ist auch das Grundrecht auf informationelle Selbstbe-
stimmung. Das Recht auf informationelle Selbstbestim-
mung räumt dem Einzelnen die Befugnis ein, darüber zu
bestimmen, welche ihn betreffenden Daten an staatliche
Stellen gelangen und dort verwahrt werden dürfen. Ge-
schützt ist die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich
selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Gren-
zen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass
bereits die Erhebung und Speicherung personenbezo-
gener Daten einen Eingriff in das Recht auf informa-
tionelle Selbstbestimmung darstellt (BVerfGE 65, 1,
BVerfGE 103, 21 83)). Eine Rechtfertigung für diesen
Grundrechtseingriff ist nicht gegeben. Der Eingriff ist
nicht verhältnismäßig. Er steht in keinem angemessenen
Verhältnis zu den mit der Vorratsdatenspeicherung beab-
sichtigten Zwecken. Der Grundrechtseingriff ist nicht ab-
hängig von bestimmten Verdachts- oder Gefahrenstufen.
Mit der anlass- und verdachtslosen Speicherung sämtli-
cher Verbindungsdaten werden alle Bürger unter einen
Generalverdacht gestellt. Das Bundesverfassungsgericht
hat dazu ausgeführt, dass der Grundsatz der Verhältnis-
mäßigkeit dazu führe, dass der Gesetzgeber intensive
Grundrechtseingriffe erst bei bestimmten Verdachts-
oder Gefahrenstufen vorsehen darf. Verzichtet der Ge-
setzgeber auf begrenzende Anforderungen an die Wahr-
scheinlichkeit des Gefahreneintritts sowie an die Nähe
der Betroffenen zur abzuwehrenden Bedrohung und sieht
er gleichwohl eine Befugnis zu Eingriffen von erhebli-
chem Gewicht vor, genügt dies dem Verfassungsrecht
EGV. Dies ist die Ermächtigungsgrundlage für Harmoni-
sierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Binnen-

nicht, so das Gericht (BVerfG v. 4. April 2006 – 1 BvR
518/02). Das Bundesverfassungsgericht hat weiter fest-

Drucksache 16/6979 – 40 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

gehalten, dass der Zwang zur Abgabe personenbezoge-
ner Daten voraussetzt, dass der Gesetzgeber den Verwen-
dungszweck bereichsspezifisch und präzise bestimmt und
das die Angaben für diesen Zweck geeignet und erforder-
lich sind (BVerfGE 65, 1). In einer neueren Entscheidung
hat das Gericht diese Auffassung erneut bekräftigt:
„Eine Sammlung der dem Grundrechtsschutz unterlie-
genden personenbezogenen Informationen auf Vorrat zu
unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken ist
mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.“ (BVerfG v.
13. Juni 2007 – 1 BvR 1550/03). Die in § 113b TKG-E
genannten Speicherzwecke „für die Zwecke der Strafver-
folgung“ und „zur Abwehr von erheblichen Gefahren für
die öffentliche Sicherheit“ genügen den Anforderungen
der Bestimmbarkeit nicht. Diese Zwecke sind weder be-
reichsspezifisch noch präzise bestimmbar. Eine Eingren-
zung auf bestimmte Straftaten erfolgt nicht. Vielmehr sind
die in § 113b TKG-E genannten Zwecke als Generalklau-
seln zu verstehen, unter die sich die unterschiedlichsten
Sachverhalte subsumieren lassen. Zudem ist die Vorrats-
datenspeicherung nicht erforderlich. Mit dem sog.
Quick-Freeze-Verfahren steht eine grundrechtsschonen-
dere Alternative zur Verfügung. Mit diesem Verfahren
können Verbindungsdaten vorübergehend gesichert wer-
den. Für die Anordnung dieses gezielten „Quick Freeze“
muss die Staatsanwaltschaft einen konkreten Anhalts-
punkt für einen Verdacht vorweisen. Aufgrund der hohen
Eingriffsintensität bei der Vorratsdatenspeicherung
überwiegt bei Abwägung zwischen Eingriffstiefe und Ef-
fizienz der Nutzen des Quick-Freeze-Verfahrens.

Bedenken bestehen auch im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1
GG. Es ist zu befürchten, dass Informanten künftig von
der Kontaktaufnahme mit Journalisten abgehalten wer-
den. Der staatliche Zugriff, auf alle elektronischen Kon-
takte der Journalisten kann für den Informanten bedeu-
ten, dass er als Quelle aufgedeckt wird. damit wird das
Vertrauensverhältnis zwischen Journalist und Informant
erheblich beeinträchtigt.

c) Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel hat in ihrer Regie-
rungserklärung vor dem Deutschen Bundestag am
30. November 2005 erklärt: „Wir haben uns vorgenom-
men, die EU-Richtlinien im Grundsatz nur noch eins zu
eins umzusetzen.“ Die Bundesregierung hat sich dennoch
nicht darauf beschränkt, die Umsetzung eng an der
Richtlinie auszurichten. Vielmehr geht der Gesetzentwurf
an entscheidenden Punkten über den Regelungsgehalt
der Richtlinie hinaus. Während die Richtlinie die Spei-
cherung von Verbindungsdaten nur zum Zwecke der Er-
mittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren
Straftaten vorsieht, erweitert der Gesetzentwurf den Zu-
griff auf die Verbindungsdaten bei jedem Verdacht einer
„erheblichen„ oder einer „mittels Telekommunikation
begangenen Straftat“. „Erhebliche“ Straftaten haben
nicht dieselbe Eingriffstiefe wie „schwere“ Straftaten,
wie § 100a StPO-E zeigt. Auch das aktuelle Gutachten
des Max-Planck-Insituts für Ausländisches und Interna-
tionales Strafrecht über die „Rechtswirklichkeit der Aus-
kunftserteilung über Telekommunikationsverbindungsda-
ten nach §§ 100g, 100h StPO“ weist darauf hin, dass die
Anknüpfung der Verkehrsdatenabfrage an den Begriff der

auch Straftaten fallen, die der leichten bis mittelschweren
Kriminalität zuzuordnen sind. Völlig unvereinbar mit der
Richtlinie ist die Speicherung von Daten beim Verdacht
einer „mittels Telekommunikation begangenen Straftat“,
da hierfür keine Eingriffsschwelle verlangt wird und eine
Einschränkung auf schwere Straftaten, bzw. Straftaten
von erheblicher Bedeutung nicht vorgesehen sind. Da-
rüber hinaus sieht § 113b Nr. 2 TKG-E die Verwendung
der gespeicherten Daten auch zur Abwehr von erheb-
lichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit vor. Auch
hier entfernt sich der Gesetzentwurf von den Vorgaben
der Richtlinie, die die Speicherung der Daten nur zur
Verfolgung schwerer Straftaten vorsieht. Zudem sieht
§ 113b Nr. 3 TKG-E die Verwendung der gespeicherten
Daten auch zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der
Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,
des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen
Abschirmdienstes vor. Auch dadurch wird die Vorgabe
der Richtlinie, wonach die Vorratsdatenspeicherung nur
zum Zwecke der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung
von schweren Straftaten eingesetzt werden darf, missach-
tet. Strafverfolgung ist nicht Aufgabe der Nachrichten-
dienste. Bedenklich ist zudem, dass ein Zugriff durch die
Nachrichtendienste eine richterliche Prüfung und Anord-
nung nicht voraussetzt.

d) Die Bundesregierung missachtet mit dem Gesetzentwurf
das Gebot der grundrechtsschonenden Umsetzung von
europarechtlichen Vorgaben. Das Bundesverfassungsge-
richt hat in seiner Entscheidung zum Europäischen Haft-
befehlsgesetz dazu ausgeführt, dass der Gesetzgeber
verpflichtet ist, die Umsetzungsspielräume in einer grund-
rechtsschonenden Weise auszufüllen (BVerfG v. 18. Juli
2005 – 2 BvR 2236/04).

e) Die Umsetzung der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspei-
cherung hat für die Telekommunikationsunternehmen un-
zumutbare Belastungen zur Folge. Der Gesetzentwurf
verpflichtet die Anbieter von Kommunikationsdiensten
zur Speicherung von Vorratsdaten bzw. zur Übermittlung
dieser Daten, ohne dafür eine angemessene Entschädi-
gungsregelung vorzusehen. Der von der Bundesregie-
rung erwartete finanzielle Mehraufwand für die Tele-
kommunikationswirtschaft für die erforderlichen Investi-
tionen in Höhe von bis zu mehreren 100 000 € wird von
der Branche bestritten. Nach Angaben der betroffnen
Verbände belaufen sich die Kosten für die erforderlichen
Investitionen auf ca. 50 bis 75 Mio. €. Zudem sind die Un-
ternehmen verpflichtet, die sich aus dem Gesetzentwurf
ergebenen Pflichten bis zum 1. Januar 2008 umzusetzen.
Lediglich die Verpflichtung zur Speicherung von Inter-
net-Daten muss spätestens bis zum 1. Januar 2009 erfüllt
sein. Von der Möglichkeit, die die Richtlinie bietet, die
Anwendung für den Internet-Zugang, Internet-Telefonie
und Internet-E-Mail bis zum 15. März. 2009 aufzuschie-
ben, hat die Bundesregierung keinen Gebrauch gemacht.
Diese Fristen sind viel zu kurz bemessen, um den Ver-
pflichtungen angemessen nachkommen zu können.

II. Der Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

1. einen Gesetzentwurf vorzulegen, der zu einer Stärkung
der journalistischen Recherche und zu einem dem Art. 5
Straftat von erheblicher Bedeutung offensichtlich dazu
führt, dass unter das Merkmal der erheblichen Straftat

Abs. 1 GG angemessenen Schutz vor staatlichen Ermitt-
lungsmaßnahmen führt. Dazu bedarf es insbesondere

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 41 – Drucksache 16/6979

a) eines umfassenden Zeugnisverweigerungsrechts von
Berufsgeheimnisträgern (insbesondere Journalisten,
Ärzten Anwälten) und einer Stärkung des Informan-
tenschutzes;

b) einer Änderung in § 97 Abs. 2 Satz 3 StPO, mit der si-
chergestellt wird, dass das Beschlagnahmeverbot bei
subjektiver Strafverstrickung nur dann entfällt, wenn
gegen den zeugnisverweigerungsberechtigten Berufs-
geheimnisträger ein dringender Tatverdacht besteht;

c) einer Erweiterung des Schutzbereichs in § 98 Abs. 1
Satz 2 StPO auf Wohnungen und andere Räume von
Journalisten mit der Folge, dass der Richtervorbehalt
zwingend für alle Anordnungen einer Beschlagnahme
von Sachen bei Journalisten gilt;

d) einer Änderung des Strafgesetzbuchs, wonach künftig
Beihilfehandlungen zum Geheimnisverrat von Jour-
nalisten nicht mehr strafbar sind, wenn sie sich auf
die Veröffentlichung des Geheimnisses beschränken
oder mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang ste-
hen;

e) einer Streichung von § 353d StGB, damit künftig die
Strafbarkeit entfällt, wenn der Wortlaut der Anklage-
schrift oder anderer amtlicher Schriftstücke eines
Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines
Disziplinarverfahrens ganz oder in wesentlichen Tei-
len öffentlich mitgeteilt wird.

2. von der Umsetzung der EU-Richtlinie zur Vorratsdaten-
speicherung Abstand zu nehmen und zunächst die Ent-
scheidung des Europäischen Gerichtshofs (Az. C-301/06)
abzuwarten.

Der Entschließungsantrag wurde mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktionen FDP und DIE LINKE.
abgelehnt.

Die Fraktion DIE LINKE. forderte im Hinblick auf die im
Regierungsentwurf vorgesehenen Regelungen zur Vorrats-
datenspeicherung die Entscheidung des Europäischen Ge-
richtshofes abzuwarten, ebenso wie die Koalitionsfraktionen
im Hinblick auf die Regelung der Onlinedurchsuchung ein
entsprechendes Urteil des Bundesverfassungsgerichts ab-
warten wollten.

Dass die Vorratsdatenspeicherung durch Private erfolge, füh-
re zu keinem geringeren Eingriff in Grundrechtspositionen
gegenüber einer Speicherung dieser Daten durch Behörden.
Der Katalog der Anlassstraftaten in § 100a Abs. 2 StPO-E ste-
he mit den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur
Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Anordnung von Maß-
nahmen der Telekommunikationsüberwachung, die im Urteil
zum Niedersächsischen Sicherheits- und Ordnungsgesetz
aufgestellt seien, nicht im Einklang. Die Regelung in § 100a
Abs. 4 StPO-E, wonach die Telekommunikationsüber-
wachungsmaßnahme unzulässig sei, wenn tatsächliche An-
haltspunkte dafür vorliegen, dass durch eine solche Maßnah-
me allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater
Lebensgestaltung erlangt würden, widerspreche der einschlä-
gigen Passage in der Entscheidung des Bundesverfassungs-
gerichts zum sog. großen Lauschangriff. Im Hinblick auf die

Geistlichen und Strafverteidigern auch die durch Artikel 5
GG bestimmte Kommunikationsbeziehung zwischen den
Medien und ihren Informanten unter absoluten Schutz zu stel-
len.

Der Richtervorbehalt sei ein Placebo. Wegen der Einsparun-
gen bei der Justiz und des daraus resultierenden Aktendrucks
sei eine effektive Kontrolle nicht gewährleistet.

Die Regelungen des Regierungsentwurfs offenbarten ein
Staats- und Grundrechtsverständnis, das den Staat vor den
Bürger stelle. Die insbesondere in der Entscheidung zum
Luftsicherheitsgesetz und den Reaktionen hieraus deutlich
gewordene Entfremdung zwischen Rechtsausschuss und
Bundesverfassungsgericht stimme betrüblich.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stellte fest, von
dem im Jahre 2004 beim Bundesministerium der Justiz an-
geforderten Bericht zur Rechtswirklichkeit der Auskunftser-
teilung über Telekommunikationsverbindungsdaten nach
den §§ 100g, 100h StPO liege bislang nur ein vierseitiger
Auszug vor. Die übrigen 468 Seiten des Berichts seien nach
Auskunft des Bundesministeriums nicht kurzfristig zu fina-
lisieren.

Die Fraktion stellte daher den Antrag, die Beratung des Ge-
setzentwurfs auf Drucksache 16/5846 zu vertagen.

Der Antrag wurde mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.

Die Fraktion trug vor, für die Differenzierungen im Regie-
rungsentwurf hinsichtlich des Schutzniveaus bei den Berufs-
geheimnisträgern existiere kein überzeugendes Argument,
so dass die Aufregung der Berufsverbände berechtigt sei.
Das Bundesverfassungsgericht habe in dieser Hinsicht nur
festgestellt, die Verfassung zwinge nicht zu einer Gleichbe-
handlung. Hieraus sei aber kein Argument für eine Abstu-
fung abzuleiten. Oft sei auch die im Regierungsentwurf vor-
gesehene Unterscheidung zwischen Rechtsanwälten und
Strafverteidigern nicht zu treffen, wie auch der Fall El-Masri
gezeigt habe. Journalisten würden vor Durchsuchungen ge-
genüber dem früheren Rechtszustand nicht besser geschützt,
Vertraulichkeit zwischen ihnen und ihren Informanten werde
nicht gewährleistet.

Im Hinblick auf die Vorratsdatenspeicherung sei die Verwen-
dung der Daten nicht auf die Strafverfolgungsbehörden
beschränkt. Sie stünden vielmehr auch der Polizei und den
Geheimdiensten zur Verfügung. Ein Schutz der Berufsge-
heimnisträger sei nicht vorgesehen; die Bevölkerung werde
unter Generalverdacht gestellt. Zweck der Datenerhebung
sei bislang nur die Abrechnung gewesen, nun solle der Zu-
griff der Ermittlungsbehörden ermöglicht werden. Dabei sei
die Tatsache, dass Private zur Speicherung verpflichtet seien,
nicht beruhigend, sondern eher beunruhigend. Zu befürchten
sei, dass die Regelung zu einem Dammbruch führe und künf-
tig nicht nur Kommunikations-, sondern auch Bewegungs-
und Konsumprofile erstellt würden.

Die Änderungsvorschläge der Koalitionsfraktionen führten
zu „Verschlimmbesserungen“. Sei zur Annahme einer Ver-
strickung nach dem Regierungsentwurf noch ein Ermitt-
lungsverfahren erforderlich gewesen, genüge nun nach
Zeugnisverweigerungsrechte sei neben dem durch den Kern-
bereich privater Lebensgestaltung vorgegebenen Schutz von

§ 160 Abs. 4 StPO-E ein durch Tatsachen begründeter Ver-
dacht. Der neue § 108 Abs. 3 StPO-E stelle keine höhere,

Drucksache 16/6979 – 42 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

sondern eine niedrigere Hürde im Hinblick auf die Verwer-
tung von Zufallsfunden auf.

Anlass für das Gesetzgebungsverfahren seien der bedenk-
liche Anstieg der Anzahl von Telefonüberwachungen sowie
die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – insbe-
sondere zum großen Lauschangriff – gewesen. Die vor
diesem Hintergrund gesteckten Ziele erreiche der Regie-
rungsentwurf nicht. Der Anlasstatenkatalog für die Telekom-
munikationsüberwachung in § 100a StPO werde permanent
erweitert. Die von der Fraktion vorgeschlagene General-
klausel sei im Vergleich dazu wesentlich restriktiver. Die
Kernbereichsregelung in § 100a StPO-E sei wertlos, wenn
sie die Unzulässigkeit nur für den Fall der Erlangung von Er-
kenntnissen vorsehe, die allein den Kernbereich privater
Lebensgestaltung betreffen.

Angesichts des die Richtlinie über die Vorratsdatenspeiche-
rung betreffenden Verfahrens vor dem Europäischen Ge-
richtshof stellte die Fraktion folgenden Änderungsantrag:

Art. 16 wird um folgenden Abs. 5 ergänzt:

„(5) Stellt der Europäische Gerichtshof in dem Verfahren
Irland/Rat der Europäischen Union, Europäisches Parla-
ment (Rechtssache C-301/06) die Nichtigkeit der Richtlinie
2006/24/EG fest, so treten § 100g StPO und §§ 113a und b
TKG dieses Gesetzes mit Ablauf des Tages außer Kraft, an
dem die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im
Amtsblatt der Europäischen Union verkündet wird. Gleich-
zeitig tritt § 100g StPO in der bis zum Inkrafttreten dieses
Gesetzes nach Absatz 1 geltenden Fassung wieder in Kraft.“

Begründung

Die Neufassung des § 100g StPO, sowie die neuen §§ 113a
und b TKG sollen die Richtlinie zur Vorratsdatenspeiche-
rung vom 15. März (2006/24/EG) in deutsches Recht umset-
zen. Zu § 113a TKG heißt es in der Begründung des Gesetz-
entwurfs 㤠113a TKG-Entwurf dient als Kernregelung der
Umsetzung der Artikel 3,5,6,7 und 8 der Richtlinie 2006/24/
EG.“ Auch § 113b TKG setzt die Vorgaben der Richtlinie
über die Vorratsdatenspeicherung um, da er die Verwendung
der nach Maßgabe von § 113a TKG gespeicherten Verkehrs-
daten regelt.

In der Rechtssache Irland/Rat der Europäischen Union,
Europäisches Parlament (Rechtssache C-301/06) wird der
EuGH darüber entscheiden, ob die Richtlinie 2006/24/EG
auf der richtigen Rechtsgrundlage erlassen wurde. Irland
begründet seine Nichtigkeitsklage damit, dass weder der ge-
wählte Artikel 95 EG noch eine andere Bestimmung des Ver-
trages eine geeignete Rechtsgrundlage für die Richtlinie
darstellen könne. Der einzige Zweck der Richtlinie bestehe
darin, die Ermittlung, Entdeckung und Verfolgung schwerer
Verbrechen, einschließlich des Terrorismus, zu erleichtern.
Unter diesen Umständen sei die einzig zulässige Rechts-
grundlage für die in der Richtlinie enthaltenen Maßnahmen
Titel VI EU, insbesondere die Artikel 30, 31 Absatz 1 Buch-
stabe c und 34 Absatz 2 Buchstabe b.

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN teilt die Rechtsauffassung
Irlands. In einem von Abgeordneten von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN initiierten Gruppenantrag (BT-Drs. 16/1622)

rung aufgefordert, gegen die Richtlinie Nichtigkeitsklage vor
dem EuGH zu erheben, zumindest aber bis zur Entscheidung
über die irische Klage von der Umsetzung der Richtlinie ab-
zusehen. Die Bundesregierung hat dies abgelehnt und statt-
dessen mit der vorliegenden BT-Drs. 16/5846 die Umsetzung
der Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie zügig vorangetrie-
ben.

Es ist nur konsequent und folgerichtig, die Regelungen des
zugrundeliegenden Gesetzentwurfs, die die Umsetzung der
Richtlinie 2006/24/EG zum Gegenstand haben, dann außer
Kraft treten zu lassen, wenn der EuGH diese Richtlinie für
nichtig erklärt. Die vorgeschlagene Regelung über das Au-
ßerkrafttreten ist an ein externes Ereignis geknüpft, nämlich
die Entscheidung des EuGH über die Nichtigkeit der Richt-
linie in einem genau bezeichneten Verfahren. Sie ist hinrei-
chend bestimmt, da sie sich auf den Tag der Verkündung der
EuGH-Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union
bezieht. Zugleich wird vorgeschlagen, die Regelung des
§ 100g StPO in der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes (BT-
Drs. 16/5846) geltenden Fassung wieder in Kraft treten zu
lassen.

Der Änderungsantrag ändert nichts daran, dass BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN die Einführung einer Vorratsdatenspei-
cherung aus grundsätzlichen bürgerrechtlichen und daten-
schutzrechtlichen Gründen ablehnen.

Der Rechtsausschuss lehnte den Änderungsantrag mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und DIE
LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN ab.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Zu Artikel 1 (Änderung der Strafprozessordnung)

Zu Nummer 1 (§ 53b StPO-E)

Artikel 1 Nr. 1 entfällt. Der im Regierungsentwurf vorgese-
hene § 53b StPO-E wird in modifizierter Weise als neuer
§ 160a in die Strafprozessordnung eingestellt. Auf die ent-
sprechenden Erläuterungen zu Artikel 1 Nr. 11a – neu – wird
Bezug genommen.

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 97 Abs. 2 Satz 3
StPO-E)

Mit den vorgesehenen Änderungen wird auf das im Regie-
rungsentwurf vorgesehene formale Erfordernis der Einlei-
tung eines Ermittlungsverfahrens verzichtet und stattdessen
bestimmt, dass der Verstrickungsverdacht sich auf bestimm-
te Tatsachen gründen muss. Damit soll zum Schutz der
durch das Beschlagnahmeverbot geschützten Interessen ge-
währleistet werden, dass der Verstrickungsverdacht nur nach
sorgfältiger, sich auf Tatsachen stützende Prüfung angenom-
men wird.

Zu Buchstabe b (§ 97 Abs. 5 Satz 2 StPO-E)
haben wir gemeinsam mit insgesamt 130 Abgeordneten auch
aus der Fraktion der FDP und der Linken die Bundesregie-

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 1
und 11a – neu –.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 43 – Drucksache 16/6979

Zu Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc
(§ 98b Abs. 1 Satz 3 StPO-E)

Entsprechend dem Vorschlag Nummer 28 des Bundesrates
soll bei Tagesfristen einheitlich von Werktagen gesprochen
werden. Dem trägt die vorgesehene Änderung Rechnung.

Zu Nummer 6 Buchstabe b (§ 100 Abs. 2 StPO-E)

Entsprechend dem Vorschlag Nummer 28 des Bundesrates
soll bei Tagesfristen einheitlich von Werktagen gesprochen
werden. Dem trägt die vorgesehene Änderung Rechnung.

Zu Nummer 7

Zu § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a StPO-E

Die Straftat nach § 86 StGB (Verbreitung von Propaganda-
mitteln verfassungswidriger Organisationen) wird als An-
lassstraftat für eine Telekommunikationsüberwachung in
den Katalog des § 100a Abs. 2 StPO-E aufgenommen. Zwar
ist die Straftat nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bedroht; die Telekommunikationsüberwachung
ist jedoch, wie die vom Rechtsausschuss vorgenommene
Sachverständigenanhörung ergeben hat, ein wichtiges In-
strument, um insbesondere mittels der Kommunikation über
das Internet begangene Straftaten nach § 86 StGB aufklären
zu können. Die in § 100a Abs. 1 Nr. 2 StPO-E enthaltene
Voraussetzung, dass die Straftat auch im Einzelfall schwer
wiegen muss, gewährleistet, dass nur in besonders gewichti-
gen Fällen einer Straftat nach § 86 StGB eine Telekommuni-
kationsüberwachung angeordnet werden darf.

Zu § 100a Abs. 2 Nr. 8 – neu – StPO-E

Die Einbeziehung der in Bezug genommenen Straftaten
nach dem Grundstoffüberwachungsgesetz entspricht dem
Vorschlag Nummer 2 des Bundesrates, dessen Begründung
sich der Rechtsausschuss zu eigen macht.

Zu § 100b Abs. 1 StPO-E

Die im Regierungsentwurf als Satz 3 Halbsatz 2 vorgesehene
Regelung einer Verwertungsbeschränkung bei fehlerhaft an-
genommener Gefahr im Verzug wird nicht übernommen. Die
Sachverständigenanhörung hat insoweit ergeben, dass die
Rechtsprechung bei willkürlicher Annahme von Gefahr im
Verzug bereits aufgrund des geltenden Rechts zu einem Ver-
wertungsverbot gelangt. Dies ist sachgerecht und ausrei-
chend.

Die im Regierungsentwurf vorgesehene Verkürzung der An-
ordnungs- und Verlängerungsfristen von maximal drei auf
zwei Monate erscheint in Anbetracht des durch die rechts-
tatsächliche Untersuchung des Max-Planck-Instituts für aus-
ländisches und internationales Strafrecht in Freiburg i. Br.
belegten Umstandes, dass die Anordnungsfristen in der Pra-
xis nicht unnötig ausgeschöpft werden, nicht erforderlich
und wird daher entsprechend dem Vorschlag Nummer 6 des
Bundesrates nicht übernommen.

Die im Regierungsentwurf vorgesehene zweitinstanzliche
Zuständigkeit für Verlängerungsanordnungen über sechs
Monate hinaus erscheint nicht erforderlich und wird deshalb

Zu § 100b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StPO-E

Die Änderung entspricht dem Vorschlag Nummer 8 des Bun-
desrates, dessen Begründung sich der Ausschuss zu eigen
macht.

Zu § 100b Abs. 3 StPO-E

Die Änderung entspricht dem Vorschlag Nummer 9 des Bun-
desrates, dessen Begründung sich der Ausschuss zu eigen
macht.

Zu § 100b Abs. 4 Satz 2 StPO-E

Die Änderung greift den Vorschlag Nummer 10 des Bundes-
rates teilweise auf, indem die vorgesehene Berichtspflicht
auf die Mitteilung des Ergebnisses der Telekommunikations-
überwachung beschränkt wird, mithin über deren Verlauf im
Einzelnen nicht berichtet werden muss.

Zu § 100b Abs. 6 StPO-E

Die vorgesehene Streichung von § 100b Abs. 6 Nr. 4 greift
das Anliegen in Nummer 11 der Stellungnahme des Bundes-
rates auf:

Die in § 100b Abs. 6 Nr. 4 StPO-E in der Fassung des Regie-
rungsentwurfs vorgesehenen differenzierenden Angaben
über die Anzahl der überwachten Telekommunikationsvor-
gänge wirft, wie die Sachverständigenanhörung ergeben hat,
gewichtige (Abgrenzungs-)Probleme auf und kann erheb-
lichen zusätzlichen Aufwand verursachen, ohne dass dies
letztlich mit einem entsprechend hohen Erkenntnisgewinn
verbunden wäre. So ist etwa unklar, ob bei einer Überwa-
chung der Einwahl ins Internet nur diese Einwahl oder aber
jeder Aufruf einer Internetadresse und das Anklicken der
dortigen Links zu erfassen wären. Zweifelhaft wäre auch, ob
im Internet geschriebene E-Mails oder Chat-Beiträge jeweils
gesondert zu erfassen wären und wie eine Differenzierung
bei Nutzung von UMTS erfolgen könnte. Die vorgesehene
Nummer 4 wird daher gestrichen.

Demgegenüber wird die in Absatz 6 Nr. 2 vorgesehene Dif-
ferenzierung nach der Art der Überwachungsanordnung bei-
behalten. Die insoweit zu erhebenden Angaben müssen sich
gemäß § 100b Abs. 2 StPO aus der Überwachungsanord-
nung ergeben und daher ohne besonderen Aufwand statis-
tisch erfassbar sein.

Zu Nummer 8 Buchstabe c (§ 100c Abs. 6 Satz 3 StPO-E)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 1
und 11a – neu –.

Zu Nummer 9 Buchstabe a – neu – (§ 100d Abs. 1 Satz 3
StPO-E)

Entsprechend dem Vorschlag Nummer 28 des Bundesrates
soll bei Tagesfristen einheitlich von Werktagen gesprochen
werden. Dem trägt die vorgesehene Änderung Rechnung.

Zu Nummer 10 Buchstabe b (§ 100e Abs. 2 Nr. 8 StPO-E)

Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur (die Bezug-
nahme auf Satz 1 war zu streichen, weil § 100e Abs. 2 nur
entsprechend dem Vorschlag Nummer 7 des Bundesrates
nicht übernommen.

aus einem Satz besteht) sowie um eine Folgeänderung zu Ar-
tikel 1 Nr. 11 (§ 101 Abs. 6 StPO-E).

Drucksache 16/6979 – 44 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Nummer 11

Zu § 100f Abs. 1 StPO-E

Entsprechend dem Vorschlag Nummer 28 des Bundesrates
wird klargestellt, dass die in Bezug genommenen Katalog-
taten nach § 100a Abs. 2 StPO-E als Täter oder Teilnehmer
begangen oder in strafbarer Weise versucht worden sein
müssen.

Ferner wird entsprechend § 100a StPO-E geregelt, dass die
Anlassstraftat auch im Einzelfall schwer wiegen muss.

Zu § 100g Abs. 2 Satz 2 StPO-E

Die vorgesehene Ergänzung ermöglicht entsprechend dem
Vorschlag Nummer 12 des Bundesrates eine Funkzellen-
abfrage auch zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Be-
schuldigten. Zur Notwendigkeit der Ergänzung wird auf die
Stellungnahme des Bundesrates sowie die ergänzenden Aus-
führungen der Bundesregierung in der Gegenäußerung Be-
zug genommen.

Zu § 100i Abs. 1 StPO-E

Entsprechend dem Vorschlag Nummer 28 des Bundesrates
wird klargestellt, dass die Anlassstraftat als Täter oder Teil-
nehmer begangen worden sein kann.

Zu § 101 Abs. 4 Satz 2 StPO-E

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den nachfolgend
erläuterten Änderungen bei den Absätzen 6 bis 10.

Zu § 101 Abs. 6 und 7 StPO-E

Die Änderungen fassen die Regelungen in § 101 Abs. 6
und 7 StPO-E zusammen:

Absatz 6 Satz 1 und 2 ist gegenüber dem Regierungsentwurf
ohne inhaltliche Änderung kürzer gefasst worden.

Absatz 6 Satz 3 knüpft an Absatz 7 in der Fassung des
Regierungsentwurfs an: Sobald absehbar ist, dass die
Voraussetzungen für eine Benachrichtigung mit an Sicher-
heit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht
eintreten werden, kann das Gericht einem endgültigen
Absehen von der Benachrichtigung zustimmen. Diese
Entscheidung ist – abweichend von Absatz 7 in der Fassung
des Regierungsentwurfs – an keine Frist gebunden; sie kann
– auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft – auch
schon vor Ablauf der in Satz 1 bestimmten Zweijahresfrist
erfolgen.

Absatz 6 Satz 4 entspricht Absatz 6 Satz 3 in der Fassung des
Regierungsentwurfs.

Absatz 6 Satz 5 entspricht Absatz 6 Satz 4 Halbsatz 1 in der
Fassung des Regierungsentwurfs.

Absatz 6 Satz 4 Halbsatz 2 in der Fassung des Regierungs-
entwurfs ist nicht übernommen worden, weil auch in Fällen
einer akustischen Wohnraumüberwachung das Gericht die
Frist für weitere Zurückstellungen unter sachgerechter Wür-
digung des Einzelfalles bestimmen kann und soll.

Zu § 101 Abs. 8 und 9 – alt – bzw. Abs. 7 – neu – StPO-E

Inhaltlich neu ist lediglich Satz 1 Halbsatz 2, der dem
Umstand Rechnung trägt, dass Maßnahmen nach § 100h
StPO-E nicht und Maßnahmen nach § 110a StPO-E nur in
bestimmten Fällen der gerichtlichen Anordnung bedürfen, es
also mitunter kein „für die Anordnung der Maßnahme zu-
ständiges Gericht“ gibt. Für diese Fälle greift die mit der Er-
gänzung vorgesehene und an § 162 Abs. 1 StPO-E angelehn-
te Auffangzuständigkeit ein.

Zu Nummer 11a – neu – (§ 108 StPO-E)

Die Änderungen in § 108 Abs. 2 dienen der Klarstellung,
dass das Verwertungsverbot sich auf die Unzulässigkeit
einer Verwertung zu Beweiszwecken bezieht.

Die Regelung in dem neu angefügten Absatz 3 verbietet künf-
tig eine beweismäßige Verwertung von dem Zeugnisverwei-
gerungsrecht unterfallenden Zufallsfunden im Sinne des
§ 108 Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. dazu Schäfer in: Löwe-
Rosenberg, Kommentar zur StPO, 25. Auflage, § 108 Rn. 4),
die bei einem Medienmitarbeiter gefunden werden und sich
nicht auf eine Straftat beziehen, die im Höchstmaß mindes-
tens fünf Jahre Freiheitsstrafe androht; ausdrücklich ausge-
schlossen wird zudem die beweismäßige Verwertung bei
Straftaten nach § 353b StGB. Dies stärkt den sog. Informan-
tenschutz und damit die Pressefreiheit.

Die Bestimmung lässt die Regelungen zur Sicherstellung
bzw. Beschlagnahme entsprechender Gegenstände (§ 94 ff.
StPO) unberührt. Greift das Beschlagnahmeverbot nach § 97
Abs. 5 StPO ein, so ist allerdings bereits die Sicherstellung
bzw. Beschlagnahme unzulässig. Greift das Beschlagnahme-
verbot nach § 97 Abs. 5 StPO hingegen nicht ein (etwa bei
Verstrickung des Medienmitarbeiters in die Straftat oder
weil es sich um inkriminierte Gegenstände handelt, vgl. § 97
Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 StPO), so ist zwar die Be-
schlagnahme zulässig; die Verwertung des Gegenstandes zu
Beweiszwecken in einem Strafverfahren darf aber nach der
Neuregelung in § 108 Abs. 3 StPO-E nur erfolgen, soweit
das Strafverfahren eine Straftat zum Gegenstand hat, für die
das Gesetz im Höchstmaß mindestens fünf Jahre Freiheits-
strafe androht und es sich nicht um eine Straftat nach § 353b
StGB handelt.

Zu Nummer 12 (§ 110 Abs. 3 StPO-E)

Die vorgesehenen Änderungen präzisieren den Zweck der
Regelung und umschreiben damit besser deren Anwen-
dungsbereich:

Die Regelung soll, um den Verlust beweiserheblicher Daten
zu vermeiden, eine Sicherung von Daten ermöglichen, die
von dem (offen) durchsuchten Computer aus zwar zugäng-
lich sind, aber auf einem räumlich getrennten Speicher-
medium (z. B. dem Speicherplatz auf einem Server im Intra-
oder Internet) gespeichert sind. Deshalb wird bereits für die
in Satz 1 geregelte Durchsicht solcher räumlich getrennten
Speichermedien die Voraussetzung aufgenommen, dass
ohne die Maßnahme der Verlust der Daten zu besorgen sein
muss, etwa weil noch vor einer physischen Sicherstellung
des externen Speichermediums die Löschung der Daten zu
erwarten wäre.

Ergibt die Durchsicht des externen Speichermediums, dass
sich dort Daten befinden, die für die Untersuchung von Be-
Die Änderungen fassen § 101 Abs. 8 und 9 StPO-E zusam-
men.

deutung sind, dürfen diese Daten nach Satz 2 Halbsatz 1 ge-
sichert (gespeichert) werden.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 45 – Drucksache 16/6979

Da der Inhaber des räumlich getrennten Speichermediums
nicht notwendigerweise die von der Durchsuchung betroffe-
ne Person ist, sondern ein Dritter sein kann, bedarf es Rege-
lungen, die die Rechte des Dritten wahren und den Charakter
der Maßnahme als Teil einer offenen Durchsuchung hervor-
heben. Der Regierungsentwurf sieht insoweit vor, die Zuläs-
sigkeit der Durchsicht der externen Speichermedien davon
abhängig zu machen, dass die von der Durchsuchung betrof-
fene Person berechtigt sein muss, den Zugriff auf das externe
Speichermedium zu gewähren, der Inhaber des externen
Speichermediums also stets davon ausgehen muss, dass auch
Dritte auf dieses zugreifen. Eine solche Voraussetzung er-
scheint jedoch im Ergebnis nicht sachgerecht. Sie würde bei-
spielsweise die Zulässigkeit der Durchsicht des externen
Speichermediums von den im Rahmen der Durchsuchung
praktisch kaum verlässlich abzuklärenden Absprachen zwi-
schen der von der Durchsuchung betroffenen Person und
dem Inhaber des externen Speichermediums abhängig ma-
chen; geht deren Vereinbarung dahin, dritten Personen – und
erst recht den Strafverfolgungsbehörden – den Zugriff nicht
zu gestatten, würde dies nach dem Regierungsentwurf eine
Durchsicht stets verbieten und damit die Regelung weitge-
hend leer laufen lassen.

Sachgerechter ist es, insoweit die Regelung des § 98 Abs. 2
StPO entsprechend anzuwenden, wie dies von dem neuen
Satz 2 Halbsatz 2 vorgegeben wird. Denn § 98 Abs. 2 StPO
regelt bereits die insoweit ähnliche Situation, dass ein Ge-
genstand ohne richterliche Anordnung und ohne Anwesen-
heit der betroffenen Person beschlagnahmt worden ist. In
solchen Fällen soll nach § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO binnen drei
(Werk-)Tagen die gerichtliche Bestätigung – hier hinsicht-
lich der Sicherung der vom externen Speichermedium gesi-
cherten Daten – beantragt werden. Das für die Bestätigung
zuständige Gericht hat gemäß § 33 Abs. 2 und 3 StPO vor der
Bestätigung dem Betroffenen rechtliches Gehör zu gewäh-
ren. Dadurch wird sichergestellt, dass der Inhaber des exter-
nen Speichermediums von der Maßnahme Kenntnis erhält
und seine rechtlichen Interessen wahrnehmen kann. Mit der
entsprechenden Anwendung des § 98 Abs. 2 StPO wird
zugleich deutlich, dass die – regelmäßig auf einem Datenträ-
ger gesicherten – Daten grundsätzlich wie ein beschlag-
nahmter Gegenstand zu behandeln sind. Wird die Sicherstel-
lung von dem Gericht nicht bestätigt, wird allerdings der vor
der Sicherung der Daten bestehende Zustand regelmäßig da-
durch wieder herzustellen sein, dass die Daten gelöscht wer-
den, notfalls durch Vernichtung des Datenträgers.

Klarzustellen ist, dass auch mit der modifizierten Fassung
des § 110 Abs. 3 StPO-E keine verdeckte Onlinedurch-
suchung erlaubt wird, wie sie derzeit im politischen Raum
diskutiert wird. Insbesondere ermächtigt § 110 Abs. 3 StPO-
E nicht dazu, das durchsuchte Speichermedium oder die ex-
ternen Speichermedien derart zu manipulieren, dass auf die-
sen Medien oder Systemen heimlich eine Software aufge-
bracht wird, die eine Überwachung dieser Medien zulässt.

Zu Nummer 12a – neu – (§ 110b StPO-E)

Entsprechend dem Vorschlag Nummer 28 des Bundesrates
soll bei Tagesfristen einheitlich von Werktagen gesprochen

Zu Nummer 13a – neu – (§ 160a StPO-E)

Die im Regierungsentwurf als § 53b StPO-E vorgesehene
Regelung wird als neuer § 160a in die Strafprozessordnung
eingestellt. Dieser Standort erscheint systematisch passen-
der. Inhaltlich bleibt die Regelung mit Ausnahme der Ände-
rungen in den Absätzen 2 und 4 unverändert:

Absatz 1 entspricht § 53b Abs. 1 Satz 1 StPO-E in der Fas-
sung des Regierungsentwurfs.

Absatz 2 entspricht im Wesentlichen § 53b Abs. 2 StPO-E in
der Fassung des Regierungsentwurfs, verzichtet aber in
Satz 1 Halbsatz 1 aus Stringenzgründen auf die Aufzählung
einzelner Angemessenheitskriterien und führt dafür mit
Satz 1 Halbsatz 2 eine besondere Schwelle ein, die den Maß-
stab für die Verhältnismäßigkeitsabwägung konkretisiert:
Bei Straftaten von nicht erheblicher Bedeutung sind Ermitt-
lungsmaßnahmen, die die in Absatz 2 in Bezug genomme-
nen Berufsgeheimnisträger einbeziehen und damit dem
Zeugnisverweigerungsrecht unterfallende Erkenntnisse er-
bringen würden, regelmäßig unzulässig.

Absatz 3 entspricht § 53b Abs. 3 StPO-E in der Fassung des
Regierungsentwurfs.

Absatz 4 entspricht weitgehend § 53b Abs. 4 StPO-E des
Regierungsentwurfs, verzichtet aber auf das formale Erfor-
dernis der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und be-
stimmt stattdessen, dass der Verstrickungsverdacht sich auf
bestimmte Tatsachen gründen muss. Damit soll zum Schutz
der durch die Zeugnisverweigerungsrechte der Berufsge-
heimnisträger geschützten Interessen gewährleistet werden,
dass der Verstrickungsverdacht nur nach sorgfältiger, sich
auf Tatsachen stützende Prüfung angenommen wird.

Absatz 5 entspricht § 53b Abs. 5 StPO-E in der Fassung des
Regierungsentwurfs.

Zu Nummer 15 (§ 162 StPO-E)

Entsprechend dem Vorschlag Nummer 14 des Bundesrates
und der Gegenäußerung der Bundesregierung wird die Zu-
ständigkeit des Ermittlungsgerichts am Sitz der Staats-
anwaltschaft auf Haftbefehls- und Unterbringungsbefehls-
anträge erstreckt; die Zuständigkeiten nach den §§ 125, 126a
StPO bleiben daneben erhalten.

Zu Nummer 16

Zu Buchstabe a (§ 163d Abs. 1 StPO-E)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Aufnahme des
§ 29 Abs. 1, 3 Satz 2 des Grundstoffüberwachungsgesetzes
in § 100a Abs. 2 StPO-E.

Zu Buchstabe b – neu – (§ 163d Abs. 2 Satz 3 StPO-E)

Entsprechend dem Vorschlag Nr. 28 des Bundesrates soll bei
Tagesfristen einheitlich von Werktagen gesprochen werden.
Dem wird durch die in § 163d Abs. 2 Satz 3 StPO-E aufge-
nommene Bezugnahme auf § 100b Abs. 1 Satz 3 StPO-E
Rechnung getragen.

Zu Nummer 17 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc
(§ 163e Abs. 4 Satz 4 StPO-E)
werden. Dem trägt die vorgesehene Änderung Rechnung.
Zugleich wird § 110b StPO geschlechtsneutral abgefasst.

Entsprechend dem Vorschlag Nummer 28 des Bundesrates
soll bei Tagesfristen einheitlich von Werktagen gesprochen

Drucksache 16/6979 – 46 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

werden. Dem wird durch die in § 163e Abs. 4 Satz 3
StPO-E aufgenommene Bezugnahme auf § 100b Abs. 1 Satz 3
StPO-E Rechnung getragen.

Zu Nummer 18 Buchstabe a (§ 163f Abs. 3 StPO-E)

Die Bezugnahme in Absatz 3 Satz 3 auf § 100b Abs. 1 Satz 3
Halbsatz 2 StPO-E entfällt, da die in Bezug genommene
Regelung gestrichen wird. Ferner ist eine rein redaktionelle
Korrektur vorgesehen (Anführungszeichen am Ende des Än-
derungsbefehls).

Zu Nummer 20 Buchstabe a (§ 477 Abs. 2 Satz 4 StPO-E)

Die Ergänzungen in § 477 Abs. 2 Satz 4 StPO-E stellen klar,
dass auch die speziellen Verwendungsregelungen in § 100i
Abs. 2 Satz 2 und § 108 Abs. 2 und 3 StPO-E als speziellere
Regelungen vorgehen.

Zu Nummer 21 – neu –

Es handelt sich um eine redaktionelle Vereinheitlichung zur
konsequenten Anpassung der Terminologie der Strafpro-
zessordnung an die im Datenschutzrecht allgemein ge-
bräuchliche Begrifflichkeit (vgl. bereits die entsprechende
Anpassung der Terminologie u. a. in § 100d StPO-E).

Zu Artikel 2 (Änderung des Telekommunika-
tionsgesetzes)

Zu Nummer 3 Buchstabe c – neu – (§ 110 Abs. 3 Satz 1
TKG-E)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe b (§ 110
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a TKG-E): Dort wird die Ermächti-
gung zum Erlass der Telekommunikations-Überwachungs-
verordnung (TKÜV) auf den Fall der Auskunftserteilung
(z. B. über Verkehrsdaten, § 100g StPO-E) erstreckt. Mit der
hier vorgesehenen Ergänzung wird geregelt, dass technische
Einzelheiten die Auskunftserteilung betreffend in der nach in
§ 110 Abs. 3 TKG vorgesehenen Technischen Richtlinie fest-
gelegt werden.

Zu Nummer 4 Buchstabe a (§ 111 Abs. 1 TKG-E)

Im Rahmen der Beratungen hat die Initiative Europäischer
Netzbetreiber (IEN) die Befürchtung vortragen lassen, dass
der in § 111 Abs. 1 TKG-E neu eingeführte Begriff „andere
Anschlusskennungen“ eine „Einstiegsmöglichkeit in die
Verpflichtung wäre, nicht nur Kennungen zu speichern, die
der Rufnummer äquivalent sind (wie die in der Gesetzesbe-
gründung beispielhaft angeführten ,DSL-Kennungen‘), son-
dern auch eine große Anzahl von IP-Adressen und anderen
Daten, die zwar Kriterien des Gesetzes erfüllen, aber für die
Ermittler höchstens von theoretischem Wert sind“.

Diese Befürchtung ist nicht begründet, weil eine Anschluss-
kennung

– eine dem Anschlussinhaber dauerhaft zugewiesene Ken-
nung (Zeichenfolge) ist,

– die Telekommunikation, die vom Anschluss des An-

– damit eine Funktion hat, die der Funktion der Rufnum-
mer im Telefoniebereich vergleichbar ist,

– mithin kein Datum ist, das nur temporär vergeben wird,
wie dies etwa bei einer dynamischen IP-Adresse der Fall
ist.

Zu Nummer 6

Zu § 113a Abs. 10 TKG-E

Entsprechend dem Vorschlag Nummer 19 des Bundesrates,
dem die Bundesregierung insoweit zugestimmt hat, wird in
§ 113a Abs. 10 Satz 2 TKG-E klargestellt, dass die beson-
dere Ermächtigung zum Zugang zu den nach Maßgabe von
§ 113a TKG-E gespeicherten Daten durch den Diensteanbie-
ter zu erteilen ist.

Zu § 113b Satz 1 Halbsatz 2 TKG-E

Ausgehend vom Vorschlag Nummer 20 Buchstabe b des
Bundesrates, dem die Bundesregierung in der Sache zuge-
stimmt hat, wird mit der Ergänzung in § 113b Satz 1 Halb-
satz 2 TKG-E geregelt, dass die nach § 113a TKG gespei-
cherten Daten, wie etwa eine (dynamische) IP-Adresse, auch
für eine Auskunftserteilung über Bestandsdaten nach § 113
TKG verwendet werden dürfen. Damit wird in der Sache zu-
gleich auch dem Anliegen im Vorschlag Nummer 18 des Bun-
desrates Rechnung getragen und eine ausdrückliche gesetz-
liche Regelung geschaffen, die klarstellt, dass Auskünfte
insbesondere über den Namen und die Anschrift eines mittels
dynamischer IP-Adresse und Uhrzeit individualisierten An-
schlussinhabers im manuellen Auskunftsverfahren nach
§ 113 TKG zu erteilen ist, und zwar gerade auch dann, wenn
diese Auskunft vom Diensteanbieter nur unter Rückgriff auf
– etwa nach § 113a TKG-E oder anderen Bestimmungen des
Telekommunikationsgesetzes – gespeicherte Verkehrsdaten
möglich ist. Die mit der Ergänzung in § 113b Satz 1 Halb-
satz 2 TKG-E nochmals klargestellte Gesetzeslage entspricht
– ungeachtet einzelner hiervon abweichender Judikate – seit
jeher dem Willen des Gesetzgebers; auf die zutreffenden
Ausführungen der Bundesregierung unter Abschnitt IV im
Allgemeinen Teil der Entwurfsbegründung wird Bezug ge-
nommen (Drucksache 16/5846, S. 26).

Den weitergehenden Vorstellungen des Bundesrates, die
nach § 113a TKG-E gespeicherten Daten auch für entspre-
chende Bestandsdatenauskünfte an die Inhaber von Rechten
des geistigen Eigentums verwenden zu dürfen (Vorschlag
Nummer 20 Buchstabe a des Bundesrates), folgt der Aus-
schuss nicht. Die Verwendung von allein nach § 113a TKG-E
gespeicherten Daten durch den Diensteanbieter soll grund-
sätzlich auf die Erteilung von Auskünften für hoheitliche
Zwecke beschränkt bleiben. Deshalb wird auch – entgegen
entsprechenden Forderungen der Diensteanbieter – keine
Verwendung der allein nach § 113a TKG-E gespeicherten
Daten für unternehmensinterne Zwecke, wie etwa die Miss-
brauchsbekämpfung nach § 100 TKG, zugelassen.

Von diesen Verwendungsbeschränkungen unberührt bleibt
die Möglichkeit eines Rechteinhabers, im Rahmen eines
durch eine strafbare Rechtsverletzung veranlassten Strafver-
fahrens Auskunft aus der Strafverfahrensakte nach Maßgabe
schlussinhabers aus geführt wird, eindeutig und gleich-
bleibend kennzeichnet und

des § 406e StPO zu beanspruchen und dadurch mittelbar
auch an dem Ergebnis der durch die Strafverfolgungsbehör-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 47 – Drucksache 16/6979

den eingeholten Bestandsdatenauskunft nach den §§ 161,
163 StPO i. V. m. § 113 TKG zu partizipieren.

Zu Nummer 9 (§ 150 Abs. 12b TKG-E)

Nach dem Ergebnis der Sachverständigenanhörung sind die
Speicherungspflichten im Internetbereich nicht, wie im Ge-
setzentwurf der Bundesregierung grundsätzlich vorgesehen,
bis zum 1. Januar 2008 realisierbar. Es soll deshalb in weit-
gehendem Umfang von der Vorbehaltsmöglichkeit nach Ar-
tikel 15 Abs. 3 der Richtlinie 2006/24/EG Gebrauch ge-
macht und für die Anbieter von Internetzugangs-, E-Mail-
und Internettelefoniediensten eine Übergangsregelung vor-
gesehen werden, nach der die Speicherungspflichten spätes-
tens ab dem 1. Januar 2009 zu erfüllen sind. Dies räumt für
die notwendigen technischen Umstellungen einen angemes-
senen Zeitraum ein. Die entsprechende Formulierung in
§ 150 Abs. 12b TKG-E, wonach die Daten spätestens ab
dem 1. Januar 2009 gespeichert werden müssen, erlaubt es
den Verpflichteten, die in § 111 Abs. 1 Satz 3 und § 113a
TKG-E enthaltenen und als solche bereits zum 1. Januar
2008 in Kraft tretenden Speicherungspflichten bereits ab
dem 1. Januar 2008 zu erfüllen. Die Verpflichteten erhalten
damit praktisch die Möglichkeit, die Speicherung im Laufe
des Jahres 2008 zu einem Zeitpunkt zu realisieren, der den

Zu Artikel 8 (Änderung des Gerichtsverfassungs-
gesetzes)

Zu Nummer 1 – neu – (§ 120 GVG-E)

Nummer 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen Ent-
wurfstext.

Zu Nummer 2 – neu – (§ 142a GVG-E)

Bei der in Nummer 2 aufgenommenen Änderung des § 142a
Abs. 4 GVG handelt es sich um eine redaktionelle Folgeän-
derung infolge der Einfügung der Nummer 4 in § 120 Abs. 2
GVG durch Artikel 3 des 2. Justizmodernisierungsgesetzes
vom 30. Dezember 2006, BGBl. I S. 3416 ff. (Zuständig-
keitserweiterung des Generalbundesanwalts auf AWG-Straf-
taten).

Zu Artikel 10 (Änderung des IStGH-Gesetzes)

Es handelt sich um Folgeänderungen zu Artikel 1 Nr. 11
(§ 101 StPO-E).

Zu Artikel 13 (Änderung der Telekommunikations-
Überwachungsverordnung)

Die am Ende des Einleitungstextes angefügte Fußnote dient

betrieblichen Abläufen und Erfordernissen am besten ge-
recht wird und im Übrigen sicherstellt, dass die Daten jeden-
falls ab dem 1. Januar 2009 gespeichert werden.

Zu Artikel 6 (Änderung des Vereinsgesetzes)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 11
(§ 101 StPO-E).

dem für die TKÜV notwendigen Notifizierungsverfahren.
Gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG müssen die Mit-
gliedstaaten bei Erlass einer technischen Vorschrift in dieser
selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffent-
lichung auf diese Richtlinie Bezug nehmen (Zitiergebot).

Zu Artikel 16 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Änderung in
Artikel 2 Nr. 3.

Berlin, den 7. November 2007

Siegfried Kauder
(Villingen-Schwenningen)
Berichterstatter

Joachim Stünker
Berichterstatter

Klaus Uwe Benneter
Berichterstatter

Jörg van Essen
Berichterstatter

Wolfgang Neskovic
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

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