BT-Drucksache 16/3640

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/3038- Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) b) zu dem Gesetzentwurf des Abgeordneten Jerzy Montag und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -16/3282- Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung von Befristungsregelungen im Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege und im Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Justizmodernisierungsauskopplungsgesetz)

Vom 29. November 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/3640
16. Wahlperiode 29. 11. 2006

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/3038 –

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz
(2. Justizmodernisierungsgesetz)

b) zu dem Gesetzentwurf des Abgeordneten Jerzy Montag und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 16/3282 –

Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung von Befristungsregelungen im Gesetz
zur Entlastung der Rechtspflege und im Gesetz betreffend die Einführung
der Zivilprozessordnung (Justizmodernisierungsauskopplungsgesetz)

A. Problem

Zu Buchstabe a

Mit dem 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198)
sind wesentliche Schritte getan worden, um die großen Herausforderungen zu
bewältigen, vor denen die moderne Justiz steht. Die damit eingeleitete Moder-
nisierung bedarf der Fortsetzung. Die auch von der Justiz zu bewältigenden
Herausforderungen ergeben sich aus dem demographischen Wandel, aus wirt-
schaftlichen Umbrüchen und aus den dadurch bewirkten Sparzwängen der
öffentlichen Haushalte. Zusätzliche Herausforderungen für die Justiz resultieren
aus der wachsenden Komplexität des materiellen Rechts und dessen stetig zu-
nehmender europarechtlicher Prägung. Es gilt daher, das geltende Verfahrens-
recht weiter zu verbessern und damit die Zügigkeit und Kostengünstigkeit
gerichtlicher Verfahren zu steigern, ohne rechtsstaatliche Standards zu mindern.

Zugleich gilt es, die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit – nicht nur – des Verfah-
rensrechts stetig zu steigern, um die Rechtsanwendung im Justizalltag zu erleich-
tern und die Akzeptanz des Rechts bei Bürgerinnen und Bürgern zu festigen.

Zu Buchstabe b

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat einen Gesetzentwurf vorgelegt,
der die Regelungen des 2. Justizmodernisierungsgesetzes enthält, die befristet

Drucksache 16/3640 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

sind und ohne eine Verlängerung zum 31. Dezember 2006 auslaufen würden.
Die Annahme dieses Gesetzentwurfs solle ein Auslaufen von Vorschriften ver-
hindern, die nach übereinstimmender Auffassung fortgelten sollen, und ermög-
lichen, die durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz erstmals einzuführenden
Regelungen ausführlich inhaltlich zu diskutieren.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs der Bundesregierung in geänderter Fassung, mit
dem unter anderem Änderungen in der Zivilprozessordnung, im Kostenrecht,
im Strafgesetzbuch, im Jugendgerichtsgesetz und in der Strafprozessordnung
vorgesehen sind.

So wird die Streitverkündung gegenüber dem Gericht und dem gerichtlichen
Sachverständigen ausgeschlossen werden, um eine missbräuchliche Anwen-
dung dieses Instituts und eine Verzögerung des Verfahrens zu verhindern. Zu-
gleich wird durch eine effizientere Ausgestaltung der Regelungen über den
Sachverständigenbeweis das Verfahren beschleunigt werden. Die Zügigkeit
von Mahnverfahren wird durch eine Regelung in der Zivilprozessordnung
(ZPO) zur Antragstellung in maschinell lesbarer Form verbessert werden.
Zugleich wird dies der Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs dienen. In
die ZPO wird weiterhin ein besonderer Wiederaufnahmegrund bei vom Euro-
päischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellten Menschenrechtsverlet-
zungen eingeführt werden.

Der bare Zahlungsverkehr bei Gerichten und Justizbehörden wird einge-
schränkt, der unbare Zahlungsverkehr ermöglicht werden.

Weiterhin wird der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai
2006 (1 BvR 1484/99) zu § 92 der Kostenordnung umgesetzt werden, nach
dem es mit Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht vereinbar ist, für die
Berechnung der Gerichtsgebühr in Betreuungssachen auch dann unbegrenzt
das reine Vermögen zugrunde zu legen, wenn sich Fürsorgemaßnahmen auf die
Personensorge beschränken. Zusätzliche Änderungen im Kostenrecht werden
die praktischen Abläufe bei den Gerichten verbessern und die Klarheit und
Systematik des geltenden Rechts steigern. Daneben werden berufsgerichtliche
Verfahren gebührenpflichtig, weil die bisherige Gebührenfreiheit nicht mehr
zeitgemäß erscheint.

Die europarechtlich gebotene Anerkennung ausländischer juristischer Ab-
schlüsse in Bezug auf die Zulassung zum Vorbereitungsdienst der Rechts-
referendare wird entsprechend den Urteilen des Europäischen Gerichtshofes vom
13. November 2003 (Rs. C-313/01 – „Morgenbesser“) und vom 17. März 2005
(Rs. C-109/04 – „Kranemann“) im Deutschen Richtergesetz geregelt.

Im Bereich des strafrechtlichen Sanktionensystems werden die Verwarnung mit
Strafvorbehalt und der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung erweitert.
Außerdem wird der Schutz von Opferinteressen durch Änderungen bei der
Vollstreckung von Geldstrafen verbessert werden.

Der Verbesserung des Opferschutzes sollen auch die Änderungen im Jugend-
strafrecht dienen, die künftig Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertre-
tern von minderjährigen Opfern ausdrücklich ein Anwesenheitsrecht in der
Hauptverhandlung einräumen und entsprechend der Regelung im allgemeinen
Strafverfahren bei besonderer Schutzbedürftigkeit des Verletzten die erstinstanz-
liche Zuständigkeit der Jugendkammer vorsehen. Bei schwersten Verbrechen mit
schwerer seelischer und körperlicher Schädigung des Opfers wird die Neben-
klage auch gegen Jugendliche zugelassen. Zudem wird das Adhäsionsverfahren

gegen Heranwachsende möglich werden, auch wenn Jugendstrafrecht auf sie
angewendet wird. Neben diesen Verbesserungen des Opferschutzes werden auf-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/3640

grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Vorschriften zum
Ausschluss von Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern von der
Hauptverhandlung gegen Jugendliche neu gefasst. Außerdem erhält das Gericht
die Möglichkeit, auch im vereinfachten Jugendverfahren die Vorführung des in
der mündlichen Verhandlung ausgebliebenen Angeklagten anzuordnen.

Änderungen in der Strafprozessordnung werden den Gesetzesvorbehalt aus-
füllen, der nach einer Kammerentscheidung des Zweiten Senats des Bundes-
verfassungsgerichts (2. Kammer – 2 BvR 1357/05) auch gilt, wenn es um die
Auswirkungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Haft- und Unter-
bringungsbefehle geht. Solche Maßnahmen sollen im Einklang mit den Bedürf-
nissen der Praxis und entsprechend der bisherigen Rechtsprechung bei einer
Wiedereinsetzung wieder „aufleben“. Den grundrechtlichen Vorgaben einer ge-
richtlichen Kontrolle und des rechtlichen Gehörs soll durch eine obligatorische
Haftprüfung von Amts wegen Rechnung getragen werden.

Die Zuständigkeiten des Generalbundesanwalts werden im Hinblick auf Straf-
taten nach dem Außenwirtschaftsgesetz und dem Kriegswaffenkontrollgesetz
erweitert werden.

Zu Buchstabe a

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/3038 in geänderter
Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN

Zu Buchstabe b

Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/3282 mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die Stimmen der
Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

C. Alternativen

Ablehnung des Gesetzentwurfs der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
Annahme des Gesetzentwurfs der Bundesregierung.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Drucksache 16/3640 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/3038 in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen,

b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/3282 abzulehnen.

Berlin, den 29. November 2006

Der Rechtsausschuss

Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Dr. Jürgen Gehb
Berichterstatter

Joachim Stünker
Berichterstatter

Christine Lambrecht
Berichterstatterin

Mechthild Dyckmans
Berichterstatterin

Wolfgang Neskovic
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

Artikel 13 Änderung der Insolvenzordnung Artikel 13 Änderung der Insolvenzordnung
Artikel 14 Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 15 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Artikel 16 Änderung des Gerichtskostengesetzes

Artikel 17 Änderung der Kostenordnung

Artikel 18 Änderung der Justizverwaltungskostenordnung

Artikel 19 Änderung des Justizvergütungs- und -entschä-
digungsgesetzes

Artikel 20 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgeset-
zes

Artikel 21 Änderung der Patentanwaltsordnung

Artikel 14 Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 15 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Artikel 16 Änderung des Gerichtskostengesetzes

Artikel 17 Änderung der Kostenordnung

Artikel 18 Änderung der Justizverwaltungskostenordnung

Artikel 19 Änderung des Justizvergütungs- und -entschä-
digungsgesetzes

Artikel 20 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgeset-
zes

Artikel 21 Änderung der Patentanwaltsordnung
Artikel 22 Änderung des Strafgesetzbuchs

Artikel 23 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
5 – Drucksache 16/3640

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s


Modernisierung der Justiz

ses (6. Ausschuss)

Entwurf eines Zweiten Gesetzes
zur Modernisierung der Justiz

(2. Justizmodernisierungsgesetz)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

I n h a l t s ü b e r s i c h t

Artikel 1 Änderung des Betäubungsmittelgesetzes

Artikel 2 Gesetz über den Zahlungsverkehr mit Ge-
richten und Justizbehörden

Artikel 3 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 4 Änderung des Deutschen Richtergesetzes

Artikel 5 Änderung des Gesetzes zur Entlastung der
Rechtspflege

Artikel 6 Änderung der Bundesnotarordnung

Artikel 7 Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung

Artikel 8 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

Artikel 9 Änderung des Gesetzes betreffend die Einfüh-
rung der Zivilprozessordnung

Artikel 10 Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 11 Änderung des Gesetzes über die Zwangsver-
steigerung und die Zwangsverwaltung

Artikel 12 Änderung des Gesetzes zur Einführung von
Kapitalanleger-Musterverfahren
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode –

E n t w u r f


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur
(2. Justizmodernisierungsgesetz)
– Drucksache 16/3038 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschus

Entwurf eines Zweiten Gesetzes
zur Modernisierung der Justiz

(2. Justizmodernisierungsgesetz)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

I n h a l t s ü b e r s i c h t

Artikel 1 Änderung des Betäubungsmittelgesetzes

Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Ge-
richtsverfassungsgesetz

Artikel 3 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 4 Änderung des Deutschen Richtergesetzes

Artikel 5 Änderung des Gesetzes zur Entlastung der
Rechtspflege

Artikel 6 Änderung der Bundesnotarordnung

Artikel 7 Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung

Artikel 8 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

Artikel 9 Änderung des Gesetzes betreffend die Einfüh-
rung der Zivilprozessordnung

Artikel 10 Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 11 Änderung des Gesetzes über die Zwangsver-
steigerung und die Zwangsverwaltung

Artikel 12 Änderung des Gesetzes zur Einführung von
Kapitalanleger-Musterverfahren
Artikel 22 Änderung des Strafgesetzbuchs

Artikel 23 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

(4) Solange am Ort des Gerichts oder der Justizbehörde
ein Kreditinstitut aufgrund besonderer Ermächtigung kos-
tenlos Zahlungsmittel für das Gericht oder für die Justiz-
behörde gegen Quittung annimmt, steht diese Zahlungs-
möglichkeit der Barzahlung gleich.“
6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 24 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten

Artikel 25 Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Artikel 26 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung

Artikel 27 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 28 Inkrafttreten

Artikel 1

u n v e r ä n d e r t

Artikel 2

Gesetz über den Zahlungsverkehr
mit Gerichten und Justizbehörden (ZahlVGJG)

§ 1

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 2
Drucksache 16/3640 –

E n t w u r f

Artikel 24 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten

Artikel 25 Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Artikel 26 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung

Artikel 27 Inkrafttreten

Artikel 1

Änderung des Betäubungsmittelgesetzes

In § 36 Abs. 4 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I
S. 358), das zuletzt durch … geändert worden ist, werden
nach der Angabe „§§ 56a bis 56g“ die Wörter „und 57
Abs. 5 Satz 2“ eingefügt.

Artikel 2

Änderung des Einführungsgesetzes
zum Gerichtsverfassungsgesetz

Dem Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch … geändert worden ist, wird folgender Sechster Ab-
schnitt angefügt:

„Sechster Abschnitt
Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden

§ 40

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zu bestimmen, in welchen Fällen Zah-
lungen an Gerichte und Justizbehörden der Länder unbar zu
leisten sind. Die Landesregierungen können durch Rechts-
verordnung die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landes-
justizverwaltungen übertragen.

(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
zu bestimmen, in welchen Fällen Zahlungen durch die Ge-
richte und Justizbehörden des Bundes oder an Gerichte und
Justizbehörden des Bundes unbar zu leisten sind.

(3) In den Rechtsverordnungen ist zu bestimmen, in
welcher Weise unbare Zahlungen an die Gerichte und Jus-
tizbehörden erfolgen können und nachzuweisen sind. Die
Barzahlung ist zu gewährleisten, wenn dem Zahlungspflich-
tigen eine unbare Zahlung nicht möglich oder wenn Eile
geboten ist. Für die nach Absatz 1 zu erlassende Rechtsver-
ordnung gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn die Zahlungen
aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften erfolgen.
Solange am Ort des Gerichts oder der Justizbehörde ein
Kreditinstitut aufgrund besonderer Ermächtigung kostenlos
Zahlungsmittel für das Gericht oder für die Justizbehörde
gegen Quittung annimmt, steht diese Zahlungsmöglichkeit
der Barzahlung gleich.“

7 – Drucksache 16/3640

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 3

u n v e r ä n d e r t

Artikel 4

Änderung des Deutschen Richtergesetzes

Nach § 112 des Deutschen Richtergesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I
S. 713), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird fol-
gender § 112a eingefügt:

㤠112a
Gleichwertigkeitsprüfung für die Zulassung

zum juristischen Vorbereitungsdienst

(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Euro-
päischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
der Schweiz, die ein rechtswissenschaftliches Universi-
tätsdiplom besitzen, das in einem dieser Staaten erwor-
ben wurde und dort den Zugang zur postuniversitären
Ausbildung für den Beruf des europäischen Rechts-
anwalts gemäß § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit euro-
päischer Rechtsanwälte in Deutschland eröffnet, werden
auf Antrag zum Vorbereitungsdienst zugelassen, wenn
ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den durch die bestan-
dene staatliche Pflichtfachprüfung nach § 5 Abs. 1 be-
scheinigten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen.

(2) Die Prüfung der nach Absatz 1 erforderlichen
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode –

E n t w u r f

Artikel 3

Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung vom 9. Mai
1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch …, wird wie
folgt geändert:

1. Dem § 74c Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 120 bleibt unberührt.“

2. § 120 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma
ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

„4. bei Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz
sowie bei Straftaten nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 und
§ 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Kontrolle von
Kriegswaffen, wenn die Tat nach den Umständen

a) geeignet ist, die äußere Sicherheit oder die
auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik
Deutschland erheblich zu gefährden, oder

b) bestimmt und geeignet ist, das friedliche Zu-
sammenleben der Völker zu stören,

und der Generalbundesanwalt wegen der beson-
deren Bedeutung des Falles die Verfolgung über-
nimmt.“

b) In Satz 2 wird die Angabe „2 und 3“ durch die An-
gabe „2 bis 4“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung des Deutschen Richtergesetzes

Nach § 43 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713),
das zuletzt durch … geändert worden ist, wird folgender
§ 43a eingefügt:

㤠43a
Fortbildung

Der Richter ist verpflichtet, sich fortzubilden.“
Kenntnisse und Fähigkeiten erstreckt sich auf das Uni-
versitätsdiplom und die vorgelegten Nachweise, insbe-
sondere Diplome, Prüfungszeugnisse, sonstige Befähi-
gungsnachweise und Nachweise über einschlägige
Berufserfahrung. Ergibt die Prüfung keine oder nur

In Artikel 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Entlastung der
Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50), das
zuletzt durch … geändert worden ist, wird die Angabe
„31. Dezember 2006“ durch die Angabe „31. Dezember
2008“ ersetzt.
8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

eine teilweise Gleichwertigkeit, wird auf Antrag eine
Eignungsprüfung durchgeführt.

(3) Die Eignungsprüfung ist eine in deutscher Spra-
che abzulegende staatliche Prüfung, die die notwendigen
Kenntnisse im deutschen Recht betrifft und mit der die
Fähigkeit beurteilt werden soll, den juristischen Vor-
bereitungsdienst erfolgreich abzuschließen. Prüfungs-
fächer sind das Zivilrecht, das Strafrecht und das Öf-
fentliche Recht einschließlich des jeweils dazu gehörigen
Verfahrensrechts. Es sind die schriftlichen Prüfungs-
arbeiten der staatlichen Pflichtfachprüfung in denjeni-
gen der in Satz 2 genannten Rechtsgebieten anzuferti-
gen, deren hinreichende Beherrschung nicht bereits im
Rahmen der Prüfung nach Absatz 2 Satz 1 nachgewie-
sen wurde.

(4) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn

1. die nach dem Recht des Landes, in dem die Prüfung
abgelegt wird, für das Bestehen der staatlichen
Pflichtfachprüfung erforderliche Anzahl von Prü-
fungsarbeiten, mindestens jedoch die Hälfte der in
der staatlichen Pflichtfachprüfung vorgesehenen
Prüfungsarbeiten, bestanden sind und

2. Prüfungsarbeiten in mindestens zwei der in Absatz 3
Satz 2 genannten Rechtsgebieten bestanden sind, da-
von mindestens eine Prüfungsarbeit auf dem Gebiet
des Zivilrechts.

Sofern die hinreichende Beherrschung eines der in Ab-
satz 3 Satz 2 genannten Rechtsgebiete bereits im Rah-
men der Prüfung nach Absatz 2 Satz 1 festgestellt
wurde, gelten die Prüfungsarbeiten auf diesem Gebiet
als bestanden.

(5) Eine nicht bestandene Eignungsprüfung kann ein-
mal wiederholt werden.

(6) Die Feststellung der Gleichwertigkeit nach Ab-
satz 1 hat die Wirkung einer bestandenen ersten Prü-
fung im Sinne des § 5 Abs. 1.

(7) Zuständig für die Gleichwertigkeitsprüfung ein-
schließlich der Eignungsprüfung sind die Landesjustiz-
verwaltungen oder die sonstigen nach Landesrecht für
die Abnahme der staatlichen Pflichtfachprüfung zustän-
digen Stellen. Für die Durchführung dieser Prüfungen
können mehrere Länder durch Vereinbarung ein ge-
meinsames Prüfungsamt bilden.“

Artikel 5

u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/3640 –

E n t w u r f

Artikel 5

Änderung des Gesetzes zur Entlastung
der Rechtspflege

Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird
wie folgt geändert:
9 – Drucksache 16/3640

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 6

Änderung der Bundesnotarordnung

Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt
geändert:

1. § 67 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Die Notarkammer kann die Stellung als
Notar oder als Notariatsverwalter sowie sonstige
berufsbezogene Angaben bei der Vergabe von qua-
lifizierten Zertifikaten nach dem Signaturgesetz
bestätigen. Die Notarkammer kann die Sperrung
eines entsprechenden qualifizierten Zertifikats
verlangen.“

b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab-
sätze 6 und 7.

2. In § 78a Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Vor-
mundschaftsgericht“ die Wörter „und dem Landgericht
als Beschwerdegericht“ eingefügt.

Artikel 7

u n v e r ä n d e r t

Artikel 8

u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode –

E n t w u r f

Artikel 6

Änderung der Bundesnotarordnung

In § 78a Abs. 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch …
geändert worden ist, werden nach dem Wort „Vormund-
schaftsgericht“ die Wörter „und dem Landgericht als Be-
schwerdegericht“ eingefügt.

Artikel 7

Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung

Die Vorsorgeregister-Verordnung vom 21. Februar 2005
(BGBl. I S. 318) wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Vormund-
schaftsgerichte“ die Wörter „und die Landgerichte
als Beschwerdegerichte“ angefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Vormund-
schaftsgerichts“ die Wörter „und des Landge-
richts als Beschwerdegericht“ eingefügt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „hat das Vor-
mundschaftsgericht das Geschäftszeichen seines“
durch die Wörter „haben das Vormundschaftsge-
richt und das Landgericht als Beschwerdegericht
das Geschäftszeichen ihres“ ersetzt.

2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden nach dem Wort „Vormundschafts-
gericht“ die Wörter „oder das Landgericht als Be-
schwerdegericht“ eingefügt.

b) Satz 4 wird aufgehoben.

Artikel 8

Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I
S. 431), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
0 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 9

u n v e r ä n d e r t

Artikel 10
Drucksache 16/3640 – 1

E n t w u r f

1. § 195 wird wie folgt gefasst:

㤠195
Gerichtskosten

Im anwaltsgerichtlichen Verfahren, im Verfahren über
den Antrag auf Entscheidung des Anwaltsgerichts über
die Rüge (§ 74a Abs. 1) und im Verfahren über den An-
trag auf Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs gegen
die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds
(§ 57 Abs. 3) werden Gebühren nach dem Gebühren-
verzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im
Übrigen sind die für Kosten in Strafsachen geltenden
Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend
anzuwenden.“

2. § 198 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „Kosten“ durch das Wort
„Auslagen“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Entschä-
digung“ die Wörter „oder Vergütung“ eingefügt.

3. Dem § 199 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht
erstattet.“

4. Dem Gesetz wird folgende Anlage angefügt:

„Anlage
(zu § 195 Satz 1)

[siehe Anlage 1]“.

Artikel 9

Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung
der Zivilprozessordnung

Das Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozess-
ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-
letzt geändert durch… wird wie folgt geändert:

1. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 8 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember
2006“ durch die Angabe „31. Dezember 2011“ ersetzt.

b) In Nummer 9 Satz 1 wird die Angabe „1. Januar
2007“ durch die Angabe „1. Januar 2010“ ersetzt.

2. Nach § 34 wird folgender § 35 eingefügt:

㤠35

Auf Verfahren, die vor dem … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens dieses Gesetzes] rechtskräftig abgeschlos-
sen worden sind, ist § 580 Nr. 8 der Zivilprozessordnung
nicht anzuwenden.“

Artikel 10
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I
S. 431), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

gewährleistet ist, dass der Antrag nicht ohne den Willen
des Antragstellers übermittelt wird.“
1 – Drucksache 16/3640

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

3a. In § 116 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 114“ die
Angabe „Satz 1“ eingefügt.

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 411a wird wie folgt gefasst:

„§ 411a Verwertung von Sachverständigengutach-
ten aus anderen Verfahren“.

b) Nach der Angabe zu § 795a wird folgende Angabe
eingefügt:

„§ 795b Vollstreckbarerklärung des gerichtlichen
Vergleichs“.

2. § 72 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Das Gericht und ein vom Gericht ernannter
Sachverständiger sind nicht Dritter im Sinne dieser
Vorschrift. § 73 Satz 2 ist nicht anzuwenden.“

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

3. In § 104 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 105 Abs. 2“
durch die Angabe „§ 105 Abs. 3“ ersetzt.

4. § 411 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, soll
das Gericht dem Sachverständigen eine Frist setzen, in-
nerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten
zu übermitteln hat.“

5. § 411a wird wie folgt gefasst:

㤠411a
Verwertung von Sachverständigengutachten

aus anderen Verfahren

Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwer-
tung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich einge-
holten Sachverständigengutachtens aus einem anderen
Verfahren ersetzt werden.“

6. In § 580 wird in Nummer 7 der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:

„8. wenn der Europäische Gerichtshof für Menschen-
rechte eine Verletzung der Europäischen Konven-
tion zum Schutz der Menschenrechte und Grund-
freiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und
das Urteil auf dieser Verletzung beruht.“

7. § 658 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 690 Abs. 3 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.“

8. § 690 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Antrag kann in einer nur maschinell lesbaren
Form übermittelt werden, wenn diese dem Gericht für
seine maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint. Wird
der Antrag von einem Rechtsanwalt gestellt, ist nur diese
Form der Antragstellung zulässig. Der handschriftlichen
Unterzeichnung bedarf es nicht, wenn in anderer Weise
8a. In § 699 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 690 Abs. 3“
durch die Angabe „§ 690 Abs. 3 Satz 1 und 3“ ersetzt.

kasse zu entrichten, dass der Betrag der Gerichts-
kasse vor dem Verteilungstermin gutgeschrieben ist
und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt.“

5. Die §§ 57c und 57d werden aufgehoben.
2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

Artikel 11

Änderung des Gesetzes über die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 310-14 veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/3640 – 1

E n t w u r f

9. Nach § 795a wird folgender § 795b eingefügt:

㤠795b
Vollstreckbarerklärung des gerichtlichen Vergleichs

Bei Vergleichen, die vor einem deutschen Gericht
geschlossen sind (§ 794 Abs. 1 Nr. 1) und deren Wirk-
samkeit ausschließlich vom Eintritt einer sich aus der
Verfahrensakte ergebenden Tatsache abhängig ist, wird
die Vollstreckungsklausel von dem Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs
und, wenn der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht
anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäfts-
stelle dieses Gerichts erteilt.“

10. Dem § 845 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu be-
wirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Auf-
gabe zur Post.“

Artikel 11

Änderung des Gesetzes über die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 310-14 veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Sie können durch Einschreiben mit Rückschein erfol-
gen. Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rück-
schein.“

2. § 30c wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

3. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Das Gericht kann Wertgutachten und Ab-
schätzungen in einem für das Gericht bestimmten
elektronischen Informations- und Kommunikations-
system öffentlich bekannt machen.“

4. § 49 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „im Verteilungster-
min“ durch die Wörter „vor dem Verteilungstermin“
ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Das Bargebot ist so rechtzeitig durch Über-
weisung oder Einzahlung auf ein Konto der Gerichts-
5. u n v e r ä n d e r t

„(4) Ein Gebot erlischt nicht, wenn für ein zugelasse-
nes Übergebot die nach § 68 Abs. 2 und 3 zu erbrin-
gende Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung
über den Zuschlag geleistet worden ist.“
3 – Drucksache 16/3640

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

6. u n v e r ä n d e r t

7. § 69 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) Im neuen Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 wie
folgt gefasst:

„Zur Sicherheitsleistung sind Bundesbankschecks
und Verrechnungsschecks geeignet, die frühestens
am dritten Werktag vor dem Versteigerungster-
min ausgestellt worden sind. Dies gilt nur, wenn
sie von einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes
zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten
Kreditinstitut oder der Bundesbank ausgestellt
und im Inland zahlbar sind.“

d) Im neuen Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absat-
zes 1“ durch die Angabe „Absatzes 2“ ersetzt.

e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt
gefasst:

„(4) u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

6. § 68 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Übersteigt die Sicherheit nach Satz 1 das Bar-
gebot, ist der überschießende Betrag freizuge-
ben.“

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Ist die Sicherheitsleistung durch Überweisung
auf das Konto der Gerichtskasse bewirkt, ordnet
das Gericht die Auszahlung des überschießenden
Betrags an.“

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die erhöhte Sicherheitsleistung nach den Ab-
sätzen 2 und 3 ist spätestens bis zur Entscheidung
über den Zuschlag zu erbringen.“

7. § 69 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

„(1) Eine Sicherheitsleistung durch Barzahlung ist
ausgeschlossen.“

b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2
und 3.

c) Im neuen Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absat-
zes 1“ durch die Angabe „Absatzes 2“ ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt
gefasst:

„(4) Die Sicherheitsleistung kann durch Über-
weisung auf ein Konto der Gerichtskasse bewirkt
werden, wenn der Betrag der Gerichtskasse vor dem
Versteigerungstermin gutgeschrieben ist und ein
Nachweis hierüber im Termin vorliegt.“

8. § 70 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Sicherheitsleistung durch Überweisung auf ein
Konto der Gerichtskasse muss bereits vor dem Verstei-
gerungstermin erfolgen.“

9. Dem § 72 wird folgender Absatz 4 angefügt:

19. In den §§ 82, 88 Satz 1, § 103 Satz 1, § 105 Abs. 2
Satz 1, §§ 116, 118 Abs. 1, § 132 Abs. 1 Satz 1 sowie
§ 144 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 69
Abs. 2“ durch die Angabe „§ 69 Abs. 3“ ersetzt.
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

12. u n v e r ä n d e r t

13. u n v e r ä n d e r t

14. u n v e r ä n d e r t

15. u n v e r ä n d e r t

16. u n v e r ä n d e r t

17. u n v e r ä n d e r t

18. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/3640 – 1

E n t w u r f

10. § 75 wird wie folgt gefasst:

㤠75

Das Verfahren wird eingestellt, wenn der Schuld-
ner im Versteigerungstermin einen Einzahlungs- oder
Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse
oder eine öffentliche Urkunde vorlegt, aus der sich er-
gibt, dass der Schuldner oder ein Dritter, der berech-
tigt ist, den Gläubiger zu befriedigen, den zur Befrie-
digung und zur Deckung der Kosten erforderlichen
Betrag an die Gerichtskasse gezahlt hat.“

11. § 83 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.

b) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8. wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte
Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung
über den Zuschlag geleistet worden ist.“

12. § 85 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Sicherheit ist in Höhe des bis zum Verteilungster-
min zu berichtigenden Teils des bisherigen Meistgebots
zu leisten.“

13. In § 105 Abs. 4 wird die Angabe „§ 69 Abs. 4“ durch
die Angabe „§ 69 Abs. 3“ ersetzt.

14. § 107 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ein Geldbetrag, der zur Sicherheit für das Gebot
des Erstehers bei der Gerichtskasse einbezahlt ist, wird
auf die Zahlung nach Absatz 2 Satz 1 angerechnet.“

15. § 117 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Zahlung ist unbar zu leisten.“

16. § 128 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Wird das Grundstück von neuem versteigert, ist
der zur Deckung der Hypothek erforderliche Betrag als
Teil des Bargebots zu berücksichtigen.“

17. In § 169 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „im Vertei-
lungstermin“ durch die Wörter „bis zum Verteilungs-
termin“ ersetzt.

18. Nach § 185 wird folgender § 186 eingefügt:

㤠186

Die §§ 3, 30c, 38, 49, 68, 69, 70, 72, 75, 82, 83, 85,
88, 103, 105, 107, 116, 117, 118, 128, 132, 144 und 169
sind in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom
… [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes]
auf die am … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens die-
ses Gesetzes] anhängigen Verfahren nur anzuwenden,
soweit Zahlungen später als zwei Wochen nach diesem
Tag zu bewirken sind.“
19. u n v e r ä n d e r t

„Davon abweichende Regelungen in einer aufgrund des
§ 40 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsver-
fassungsgesetz erlassenen Rechtsverordnung bleiben un-
berührt.“
5 – Drucksache 16/3640

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 12

u n v e r ä n d e r t

Artikel 13

u n v e r ä n d e r t

Artikel 14

Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. Dem § 116a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Davon abweichende Regelungen in einer auf Grund
des Gesetzes über den Zahlungsverkehr mit Gerich-
ten und Justizbehörden erlassenen Rechtsverordnung
bleiben unberührt.“

3. Nach § 176 Abs. 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Davon abweichende Regelungen in einer auf Grund
des Gesetzes über den Zahlungsverkehr mit Gerich-
ten und Justizbehörden erlassenen Rechtsverordnung
bleiben unberührt.“

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. Dem § 379 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

Artikel 12

Änderung des Gesetzes zur Einführung
von Kapitalanleger-Musterverfahren

Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes zur Einführung von Kapi-
talanleger-Musterverfahren vom 16. August 2005 (BGBl. I
S. 2437, 3095) wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (Artikel 1
dieses Gesetzes) tritt am 1. November 2010 außer Kraft.“

Artikel 13

Änderung der Insolvenzordnung

§ 111 Satz 3 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994
(BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch … geändert worden ist,
wird aufgehoben.

Artikel 14

Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 47 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Durchbricht die Wiedereinsetzung die Rechtskraft
einer gerichtlichen Entscheidung, werden Haft- und Un-
terbringungsbefehle sowie sonstige Anordnungen, die
zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft bestanden
haben, wieder wirksam. Bei einem Haft- oder Unterbrin-
gungsbefehl ordnet das die Wiedereinsetzung gewäh-
rende Gericht dessen Aufhebung an, wenn sich ohne wei-
teres ergibt, dass dessen Voraussetzungen nicht mehr
vorliegen. Anderenfalls hat das nach § 126 Abs. 2 zu-
ständige Gericht unverzüglich eine Haftprüfung durchzu-
führen.“

2. Dem § 116a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Davon abweichende Regelungen in einer aufgrund des
§ 40 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichts-
verfassungsgesetz erlassenen Rechtsverordnung bleiben
unberührt.“

3. Nach § 176 Abs. 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Davon abweichende Regelungen in einer aufgrund des
§ 40 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichts-
verfassungsgesetz erlassenen Rechtsverordnung bleiben
unberührt.“

4. In § 267 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort „anord-
nen,“ die Wörter „oder bei Verwarnungen mit Strafvor-
behalt“ eingefügt.

5. Dem § 357 wird folgender Satz angefügt:

„§ 47 Abs. 3 gilt entsprechend.“

6. Dem § 379 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Davon abweichende Regelungen in einer auf Grund
des Gesetzes über den Zahlungsverkehr mit Gerich-
ten und Justizbehörden erlassenen Rechtsverordnung
bleiben unberührt.“

mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Nach-
forderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen
Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der
ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vor-
behalt erfolgt ist.
6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

Artikel 15

u n v e r ä n d e r t

Artikel 16

Änderung des Gerichtskostengesetzes

Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/3640 – 1

E n t w u r f

7. In § 454 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 wird die Angabe „§ 57
Abs. 6“ durch die Angabe „§ 57 Abs. 7“ ersetzt.

8. In § 454a Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 57 Abs. 3
Satz 1 in Verbindung mit § 56f“ durch die Angabe
„§ 57 Abs. 5“ ersetzt.

9. Dem § 454b Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Treten die Voraussetzungen für eine Unterbrechung
der zunächst zu vollstreckenden Freiheitsstrafe bereits
vor Vollstreckbarkeit der später zu vollstreckenden
Freiheitsstrafe ein, erfolgt die Unterbrechung rückwir-
kend auf den Zeitpunkt des Eintritts der Vollstreck-
barkeit.“

10. § 459a Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.

Artikel 15

Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Dem § 46a Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I
S. 853, 1036), das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird folgender Satz angefügt:

㤠690 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung ist nicht an-
zuwenden.“

Artikel 16

Änderung des Gerichtskostengesetzes

Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50 wie
folgt gefasst:

„§ 50 Bestimmte Beschwerdeverfahren“.

2. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:

„Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für
Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in
Satz 1 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.“

3. § 7 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Jahresgebühr wird jeweils mit Ablauf eines Kalen-
derjahres, die letzte Jahresgebühr mit der Aufhebung des
Verfahrens fällig.“

4. § 20 wird wie folgt gefasst:

㤠20
Nachforderung

(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten
nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz
dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Ka-
lenderjahres nach Absendung der den Rechtszug ab-
schließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung),
in Zwangsverwaltungsverfahren der Jahresrechnung,

§ 34 GKG

„1510 Verfahren über Anträge auf

1. Vollstreckbarerklärung aus-
ländischer Titel,
7 – Drucksache 16/3640

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

12. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geän-
dert:

a) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

(2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechts-
mittel in der Hauptsache oder wegen der Kosten einge-
legt worden, ist die Nachforderung bis zum Ablauf des
nächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser Ver-
fahren möglich.

(3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, ge-
nügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungs-
pflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestset-
zung mitgeteilt worden ist.“

5. In § 22 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Nr. 1 Buch-
stabe b, c und o und Nr. 2 bis 4“ durch die Angabe „§ 1
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b, c und o und Nr. 2 bis 4 sowie
Satz 2“ ersetzt.

6. In § 31 Abs. 3 Satz 1 werden der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt und die Wörter „soweit es sich nicht
um eine Zahlung nach § 13 Abs. 1 und 3 des Justizver-
gütungs- und -entschädigungsgesetzes handelt und die
Partei, der die Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist,
der besonderen Vergütung zugestimmt hat.“ angefügt.

7. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „in Höhe einer Gebühr“
durch die Wörter „mit einem Gebührensatz von 1,0“
ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „ein Viertel“ durch die
Wörter „einen Gebührensatz von 0,3“ ersetzt.

8. In § 39 Abs. 2 werden die Wörter „nichts anderes“
durch die Wörter „kein niedrigerer Höchstwert“ ersetzt.

9. In § 48 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Nr. 1 Buch-
stabe b und c“ durch die Angabe „§ 1 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe b und c“ ersetzt.

10. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠50
Bestimmte Beschwerdeverfahren“.

b) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach den Wörtern
„§ 48 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegeset-
zes“ die Wörter „und § 37u Abs. 1 des Wertpapier-
handelsgesetzes“ eingefügt.

11. In § 67 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 66 Abs. 3
bis 6 und 8” durch die Angabe „§ 66 Abs. 3 Satz 1
bis 3, Abs. 4, 5 Satz 1 und 4, Abs. 6 und 8” ersetzt.

12. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geän-
dert:

a) Nummer 1510 wird wie folgt gefasst:

Nr. Gebührentatbestand

Gebühr oder
Satz der

Gebühr nach

sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75,00 EUR“
8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t

e) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/3640 – 1

E n t w u r f

b) Nach Nummer 1510 wird folgende Nummer 1511
eingefügt:

c) Die bisherigen Nummern 1511 bis 1513 werden
Nummern 1512 bis 1514.

d) In Nummer 1520 wird die Angabe „1513“ durch die
Angabe „1514“ ersetzt.

e) Nach Nummer 1520 werden folgende Nummern
1521 und 1522 eingefügt:

2. Feststellung, ob die auslän-
dische Entscheidung anzu-
erkennen ist,

3. Erteilung der Vollstreckungs-
klausel zu ausländischen
Titeln und

4. Aufhebung oder Abänderung
von Entscheidungen in den
in den Nummern 1 bis 3
genannten Verfahren

oder über die Klage auf Erlass
eines Vollstreckungsurteils . . . . 200,00 EUR“.

Nr. Gebührentatbestand

Gebühr oder
Satz der

Gebühr nach
§ 34 GKG

„1511 Beendigung des gesamten Ver-
fahrens durch Zurücknahme der
Klage oder des Antrags vor dem
Schluss der mündlichen Ver-
handlung oder, wenn eine
mündliche Verhandlung nicht
stattfindet, vor Ablauf des Ta-
ges, an dem die Entscheidung
der Geschäftsstelle übermittelt
wird:

Die Gebühr 1510 ermäßigt sich
auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75,00 EUR“.
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO
stehen der Zurücknahme gleich, wenn
keine Entscheidung über die Kosten ergeht
oder die Entscheidung einer zuvor mit-
geteilten Einigung der Parteien über die
Kostentragung oder der Kostenübernah-
meerklärung einer Partei folgt.

Nr. Gebührentatbestand

Gebühr oder
Satz der

Gebühr nach
§ 34 GKG

„1521 Beendigung des gesamten Ver-
fahrens durch Zurücknahme
des Rechtsmittels, der Klage
oder des Antrags, bevor die
Schrift zur Begründung des
Rechtsmittels bei Gericht
eingegangen ist:

Die Gebühr 1520 ermäßigt

Rechtsbeschwerde bei Gericht
eingegangen ist:

Die Gebühr 1823 ermäßigt sich
auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 EUR“
9 – Drucksache 16/3640

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

f) u n v e r ä n d e r t

g) u n v e r ä n d e r t

h) u n v e r ä n d e r t

i) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

f) Die bisherige Nummer 1521 wird Nummer 1523,
und in Nummer 1 des Gebührentatbestands wird die
Angabe „1511 und 1512“ durch die Angabe „1512
und 1513“ ersetzt.

g) Nach Nummer 1810 wird folgende Nummer 1811
eingefügt:

h) Die bisherige Nummer 1811 wird Nummer 1812.

i) Nach Nummer 1823 werden folgende Nummern
1824 und 1825 eingefügt:

1522 Beendigung des gesamten Ver-
fahrens durch Zurücknahme des
Rechtsmittels, der Klage oder
des Antrags vor dem Schluss der
mündlichen Verhandlung oder,
wenn eine mündliche Verhand-
lung nicht stattfindet, vor Ab-
lauf des Tages, an dem die Ent-
scheidung der Geschäftsstelle
übermittelt wird, wenn nicht
Nummer 1521 erfüllt ist:

Die Gebühr 1520 ermäßigt sich
auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150,00 EUR“.
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO
stehen der Zurücknahme gleich, wenn
keine Entscheidung über die Kosten ergeht
oder die Entscheidung einer zuvor mit-
geteilten Einigung der Parteien über die
Kostentragung oder der Kostenübernah-
meerklärung einer Partei folgt.

Nr. Gebührentatbestand

Gebühr oder
Satz der

Gebühr nach
§ 34 GKG

„1811 Beendigung des Verfahrens
ohne Entscheidung:

Die Gebühr 1810 ermäßigt sich
auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 EUR“.

(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im
Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor
Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung
der Geschäftsstelle übermittelt wird.

(2) Eine Entscheidung über die Kosten
steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn
die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
Einigung der Parteien über die Kostentra-
gung oder der Kostenübernahmeerklärung
einer Partei folgt.

Nr. Gebührentatbestand

Gebühr oder
Satz der

Gebühr nach
§ 34 GKG

„1824 Beendigung des gesamten Ver-
fahrens durch Zurücknahme der
Rechtsbeschwerde, des Antrags
oder der Klage, bevor die
Schrift zur Begründung der

o) In der Anmerkung der neuen Nummer 2115 wird
die Angabe „2115“ durch die Angabe „2116“ er-
setzt.
0 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

j) u n v e r ä n d e r t

k) u n v e r ä n d e r t

l) u n v e r ä n d e r t

m) u n v e r ä n d e r t

n) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/3640 – 2

E n t w u r f

j) Die bisherige Nummer 1824 wird Nummer 1826.

k) Nach der neuen Nummer 1826 wird folgende Num-
mer 1827 eingefügt:

l) In Teil 2 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 1 wird fol-
gende Nummer 2110 vorangestellt:

m) Die bisherigen Nummern 2110 bis 2118 werden
Nummern 2111 bis 2119.

n) In der neuen Nummer 2111 werden im Gebührentat-
bestand die Wörter „auf Erteilung einer weiteren
vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 ZPO) und“ ge-
strichen.

1825 Beendigung des gesamten Ver-
fahrens durch Zurücknahme der
Rechtsbeschwerde, des Antrags
oder der Klage vor Ablauf des
Tages, an dem die Entschei-
dung der Geschäftsstelle über-
mittelt wird, wenn nicht Num-
mer 1824 erfüllt ist:

Die Gebühr 1823 ermäßigt sich
auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75,00 EUR“.

Nr. Gebührentatbestand

Gebühr oder
Satz der

Gebühr nach
§ 34 GKG

„1827 Beendigung des gesamten Ver-
fahrens durch Zurücknahme der
Rechtsbeschwerde, des Antrags
oder der Klage vor Ablauf des
Tages, an dem die Entschei-
dung der Geschäftsstelle über-
mittelt wird:

Die Gebühr 1826 ermäßigt sich
auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 EUR“.

Nr. Gebührentatbestand

Gebühr oder
Satz der

Gebühr nach
§ 34 GKG

„2110 Verfahren über den Antrag auf
Erteilung einer weiteren voll-
streckbaren Ausfertigung (§ 733
ZPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,00 EUR“.
Die Gebühr wird für jede weitere voll-
streckbare Ausfertigung gesondert erho-
ben. Sind wegen desselben Anspruchs in
einem Mahnverfahren gegen mehrere Per-
sonen gesonderte Vollstreckungsbescheide
erlassen worden und werden hiervon
gleichzeitig mehrere weitere vollstreckbare
Ausfertigungen beantragt, wird die Ge-
bühr nur einmal erhoben.
o) u n v e r ä n d e r t

Rechtsbeschwerde, des Antrags
oder der Klage, bevor die
Schrift zur Begründung der
Rechtsbeschwerde bei Gericht
eingegangen ist:
1 – Drucksache 16/3640

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

p) u n v e r ä n d e r t

q) u n v e r ä n d e r t

r) u n v e r ä n d e r t

s) u n v e r ä n d e r t

t) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

p) Nummer 2221 wird wie folgt gefasst:

q) Absatz 1 erster Halbsatz der Anmerkung zu Num-
mer 8210 wird wie folgt gefasst:

„Soweit wegen desselben Anspruchs ein Mahnver-
fahren vorausgegangen ist, entsteht die Gebühr nach
Erhebung des Widerspruchs, wenn ein Antrag auf
Durchführung der mündlichen Verhandlung gestellt
wird, oder mit der Einlegung des Einspruchs;“.

r) Nach Nummer 8610 wird folgende Nummer 8611
eingefügt:

s) Die bisherigen Nummern 8611 bis 8613 werden
Nummern 8612 bis 8614.

t) Nach Nummer 8620 werden folgende Nummern
8621 und 8622 eingefügt:

Nr. Gebührentatbestand

Gebühr oder
Satz der

Gebühr nach
§ 34 GKG

„2221 Jahresgebühr für jedes Kalen-
derjahr bei Durchführung des
Verfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . .
Die Gebühr wird auch für das jeweilige
Kalenderjahr erhoben, in das der Tag der
Beschlagnahme fällt und in dem das Ver-
fahren aufgehoben wird.

0,5
– mindestens
100,00 EUR,
im ersten und
letzten Kalen-
derjahr jeweils

mindestens
50,00 EUR“.

Nr. Gebührentatbestand

Gebühr oder
Satz der

Gebühr nach
§ 34 GKG

„8611 Beendigung des Verfahrens
ohne Entscheidung:

Die Gebühr 8610 ermäßigt sich
auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,00 EUR“.

(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im
Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor
Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung
der Geschäftsstelle übermittelt wird.

(2) Eine Entscheidung über die Kosten
steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn
die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
Einigung der Parteien über die Kostentra-
gung oder der Kostenübernahmeerklärung
einer Partei folgt.

Nr. Gebührentatbestand

Gebühr oder
Satz der

Gebühr nach
§ 34 GKG

„8621 Beendigung des gesamten Ver-
fahrens durch Zurücknahme der

y) Die Anmerkung zu Nummer 9003 wird wie folgt
geändert:

KapMuG wird die Zustellungspauschale
für sämtliche Zustellungen erhoben.
2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

u) u n v e r ä n d e r t

v) u n v e r ä n d e r t

w) Nummer 9000 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 des Gebührentatbestands werden
nach den Wörtern „Mehrfertigungen beizufü-
gen“ ein Komma und die Wörter „oder wenn
per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von
der Empfangseinrichtung des Gerichts aus-
gedruckt werden“ eingefügt.

bb) u n v e r ä n d e r t

x) Nummer 9002 wird wie folgt gefasst:

Nr. Auslagentatbestand Höhe

„9002 Pauschale für Zustellungen mit
Zustellungsurkunde, Einschrei-
ben gegen Rückschein oder
durch Justizbedienstete nach
§ 168 Abs. 1 ZPO je Zustellung 3,50 EUR“.
Neben Gebühren, die sich nach dem Streit-
wert richten, mit Ausnahme der Gebühr
3700, wird die Zustellungspauschale nur
erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr
als 10 Zustellungen anfallen. Im erst-
instanzlichen Musterverfahren nach dem
Drucksache 16/3640 – 2

E n t w u r f

u) Die bisherige Nummer 8621 wird Nummer 8623.

v) Nach der neuen Nummer 8623 wird folgende Num-
mer 8624 eingefügt:

w) Nummer 9000 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 des Gebührentatbestands werden
nach den Wörtern „Mehrfertigungen beizufü-
gen“ ein Komma und die Wörter „oder wenn
diese die Mehrfertigungen per Telefax übermit-
telt haben“ eingefügt.

bb) In Absatz 3 der Anmerkung wird die Angabe
„2114 oder 2115“ durch die Angabe „2115 oder
2116“ ersetzt.

x) Nummer 9002 wird wie folgt gefasst:

Die Gebühr 8620 ermäßigt sich
auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,00 EUR

8622 Beendigung des gesamten Ver-
fahrens durch Zurücknahme der
Rechtsbeschwerde, des Antrags
oder der Klage vor Ablauf des
Tages, an dem die Entschei-
dung der Geschäftsstelle über-
mittelt wird, wenn nicht Num-
mer 8621 erfüllt ist:

Die Gebühr 8620 ermäßigt sich
auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 EUR“.

Nr. Gebührentatbestand

Gebühr oder
Satz der

Gebühr nach
§ 34 GKG

„8624 Beendigung des gesamten Ver-
fahrens durch Zurücknahme der
Rechtsbeschwerde, des Antrags
oder der Klage vor Ablauf des
Tages, an dem die Entschei-
dung der Geschäftsstelle über-
mittelt wird:

Die Gebühr 8623 ermäßigt sich
auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,00 EUR“.

Nr. Auslagentatbestand Höhe

„9002 Pauschale für Zustellungen mit
Zustellungsurkunde, Einschrei-
ben gegen Rückschein oder
durch Justizbedienstete nach
§ 168 Abs. 1 ZPO je Zustellung 5,00 EUR“.
Neben Gebühren, die sich nach dem Streit-
wert richten, mit Ausnahme der Gebühr
3700, wird die Zustellungspauschale nur
erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr
als 10 Zustellungen anfallen. Im erst-
instanzlichen Musterverfahren nach dem
y) u n v e r ä n d e r t

KapMuG wird die Zustellungspauschale
für sämtliche Zustellungen erhoben.

5. In § 19 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „die Angele-
genheit ist erst mit der Feststellung des Einheitswerts
endgültig erledigt (§ 15)“ durch die Wörter „die Frist des
§ 15 Abs. 1 beginnt erst mit der Feststellung des Ein-
heitswerts“ ersetzt.
3 – Drucksache 16/3640

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 17

Änderung der Kostenordnung

Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

aa) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Akten“ die
Wörter „durch Gerichte oder Staatsanwalt-
schaften” eingefügt.

bb) In Absatz 2 wird die Angabe „2115“ durch die
Angabe „2116“ ersetzt.

Artikel 17

Änderung der Kostenordnung

Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch für Verfahren über eine Beschwerde, die
mit diesen Angelegenheiten im Zusammenhang steht.“

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Nachlassverwal-
tung“ ein Komma und die Wörter „die Ernennung
oder Entlassung eines Testamentsvollstreckers“ ein-
gefügt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Testamentsvoll-
strecker“ die Wörter „sowie im Verfahren nach
§ 1964 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs“ eingefügt.

3. § 15 wird wie folgt gefasst:

㤠15
Nachforderung

(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten
nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz
dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Ka-
lenderjahres nach Absendung der abschließenden Kos-
tenrechnung nach endgültiger Erledigung des Geschäfts
(Schlusskostenrechnung), bei Vormundschaften, Dauer-
betreuungen und Dauerpflegschaften der Jahresrech-
nung, mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die
Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig fal-
schen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn
der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten
Vorbehalt erfolgt ist.

(2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechts-
mittel in der Hauptsache oder wegen der Kosten einge-
legt oder dem Zahlungspflichtigen mitgeteilt worden,
dass ein Wertermittlungsverfahren eingeleitet ist, ist die
Nachforderung bis zum Ablauf des nächsten Kalender-
jahres nach Beendigung dieser Verfahren möglich.

(3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, genügt
es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichti-
gen drei Monate nach der letzten Wertfestsetzung mitge-
teilt worden ist.“

4. In § 18 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „nichts anderes“
durch die Wörter „kein niedrigerer Höchstwert“ ersetzt.
5. u n v e r ä n d e r t

12. In § 143 Abs. 1 wird die Angabe „§ 137 Nr. 9“ durch
die Angabe „§ 137 Abs. 1 Nr. 8“ ersetzt.
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

11. § 137 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 2 und 3 werden durch folgende Num-
mer 2 ersetzt:

„2. für jede Zustellung mit Zustellungsurkunde,
Einschreiben gegen Rückschein oder durch
Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 der Zivil-
prozessordnung pauschal ein Betrag von 3,50
Euro;“.

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/3640 – 2

E n t w u r f

6. § 92 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
fügt:

„die Gebühr beträgt mindestens 50 Euro.“

bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

„Ist Gegenstand der Maßnahme ein Teil des
Vermögens, ist höchstens dieser Teil des Ver-
mögens zu berücksichtigen. Ist vom Aufgaben-
kreis nicht unmittelbar das Vermögen erfasst,
beträgt die Gebühr 200 Euro, jedoch nicht mehr
als die sich nach Satz 2 ergebende Gebühr.“

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Absatz 1 Satz 3, 5 und 6 ist anzuwenden.“

7. § 93 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Die Gebühr für eine Betreuung darf eine Gebühr nach
§ 92 Abs. 1 Satz 2, die Gebühr für eine Pflegschaft eine
Gebühr nach § 92 Abs. 2 nicht übersteigen.“

8. In § 93a Abs. 2 wird die Angabe „§ 137 Abs. 1 Nr. 17“
durch die Angabe „§ 137 Abs. 1 Nr. 16“ ersetzt.

9. In § 107a Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „die Ange-
legenheit ist erst mit der Erteilung der Ausfertigung,
der Ablichtung oder des Ausdrucks oder mit der Bezug-
nahme auf die Akten endgültig erledigt (§ 15)“ durch
die Wörter „die Frist des § 15 Abs. 1 beginnt erst mit
der Erteilung der Ausfertigung, der Ablichtung oder
des Ausdrucks oder mit der Bezugnahme auf die Ak-
ten“ ersetzt.

10. In § 128b Satz 2 wird die Angabe „§ 137 Abs. 1 Nr. 17“
durch die Angabe „§ 137 Abs. 1 Nr. 16“ ersetzt.

11. § 137 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 2 und 3 werden durch folgende Num-
mer 2 ersetzt:

„2. für jede Zustellung mit Zustellungsurkunde,
Einschreiben gegen Rückschein oder durch Jus-
tizbedienstete nach § 168 Abs. 1 der Zivilpro-
zessordnung pauschal ein Betrag von 5 Euro;“.

b) Die Nummer 4 wird Nummer 3, und das Wort
„Rücksendung” wird durch die Wörter „der Rück-
sendung durch Gerichte“ ersetzt.

c) Die Nummern 5 bis 17 werden Nummern 4 bis 16.
12. In § 143 Abs. 1 wird nach der Angabe „§ 137“ die
Angabe „Abs. 1“ eingefügt.

13. In § 143 Abs. 1 wird die Angabe „§ 137 Abs. 1 Nr. 9“
durch die Angabe „§ 137 Abs. 1 Nr. 8“ ersetzt.

abgeben, die sich auf den Stundensatz nach § 9 oder
bei schriftlichen Übersetzungen auf ein Honorar für
jeweils angefangene 55 Anschläge nach § 11 bezieht.
Ist er zur vorschussweisen Zahlung der Vergütung
verpflichtet, hat er einen ausreichenden Betrag für
5 – Drucksache 16/3640

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 18

Änderung der Justizverwaltungskostenordnung

Die Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird
wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 137“ die
Angabe „Abs. 1“ eingefügt.

3. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 137 Abs. 1
Nr. 1 bis 7, 10 bis 12 und 14 bis 16“ durch die Angabe
„§ 137 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 9 bis 11 und 13 bis 15“
ersetzt.

Artikel 19

Änderung des Justizvergütungs-
und -entschädigungsgesetzes

Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom
5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch …,
wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgende Ab-
sätze 1 bis 4 ersetzt:

„(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Erklärung nur einer Partei oder eines Be-
teiligten genügt, soweit sie sich auf den Stundensatz
nach § 9 oder bei schriftlichen Übersetzungen auf ein
Honorar für jeweils angefangene 55 Anschläge nach
§ 11 bezieht und das Gericht zustimmt. Die Zustim-
mung soll nur erteilt werden, wenn das Eineinhalb-
fache des nach § 9 oder § 11 zulässigen Honorars
nicht überschritten wird. Vor der Zustimmung hat das
Gericht die andere Partei oder die anderen Beteiligten
zu hören. Die Zustimmung und die Ablehnung der
Zustimmung sind unanfechtbar.

(3) Derjenige, dem Prozesskostenhilfe bewilligt
worden ist, kann eine Erklärung nach Absatz 1 nur
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

Artikel 18

Änderung der Justizverwaltungskostenordnung

Die Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird
wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 2 wird die Angabe „und 5“ gestrichen.

2. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 137 Nr. 1 bis 7,
10 bis 12 und 14 bis 16“ durch die Angabe „§ 137
Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 9 bis 11 und 13 bis 15“ ersetzt.

Artikel 19

Änderung des Justizvergütungs-
und -entschädigungsgesetzes

Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom
5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch …,
wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 2 Satz 3 wird vor den Wörtern „für Ablich-
tungen“ das Wort „nur“ eingefügt.

2. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgende Ab-
sätze 1 bis 4 ersetzt:

„(1) Sind die Gerichtskosten nach der jeweiligen
Verfahrensordnung in jedem Fall den Parteien oder
den Beteiligten aufzuerlegen, und haben sich diese
dem Gericht gegenüber mit einer bestimmten oder
abweichend von der gesetzlichen Regelung zu be-
messenden Vergütung einverstanden erklärt, wird der
Sachverständige, Dolmetscher oder Übersetzer unter
Gewährung dieser Vergütung erst herangezogen,
wenn ein ausreichender Betrag für die gesamte Ver-
gütung an die Staatskasse gezahlt ist.

(2) Die Erklärung nur einer Partei oder eines Be-
teiligten genügt, soweit sie sich auf den Stundensatz
nach § 9 oder bei schriftlichen Übersetzungen auf ein
Honorar für jeweils angefangene 55 Anschläge nach
§ 11 bezieht und das Gericht zustimmt. Die Zustim-
mung soll nur erteilt werden, wenn das Eineinhalb-
fache des nach den §§ 9 bis 11 zulässigen Honorars
nicht überschritten wird. Vor der Zustimmung hat das
Gericht die andere Partei oder die anderen Beteiligten
zu hören. Die Zustimmung und die Ablehnung der
Zustimmung sind unanfechtbar.

(3) Derjenige, dem Prozesskostenhilfe bewilligt
worden ist, kann eine Erklärung nach Absatz 1 nur
abgeben, die sich auf den Stundensatz nach § 9 oder
bei schriftlichen Übersetzungen auf ein Honorar für
jeweils angefangene 55 Anschläge nach § 11 bezieht.
Wäre er ohne Rücksicht auf die Prozesskosten-
hilfe zur vorschussweisen Zahlung der Vergütung

Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004
(BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch …, wird wie
folgt geändert:
6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

verpflichtet, hat er einen ausreichenden Betrag für
das gegenüber der gesetzlichen Regelung oder der
vereinbarten Vergütung (§ 14) zu erwartende zusätz-
liche Honorar an die Staatskasse zu zahlen; § 122
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a der Zivilprozessordnung
ist insoweit nicht anzuwenden. Der Betrag wird
durch unanfechtbaren Beschluss festgesetzt.

(4) Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 1
und 3 zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendig und ist derjenige, dem Prozesskostenhilfe
bewilligt worden ist, zur Zahlung des nach Absatz 3
Satz 2 erforderlichen Betrags außerstande, bedarf es
der Zahlung nicht, wenn das Gericht seiner Erklärung
zustimmt. Die Zustimmung soll nur erteilt werden,
wenn das Eineinhalbfache des nach § 9 oder § 11
zulässigen Honorars nicht überschritten wird. Die
Zustimmung und die Ablehnung der Zustimmung
sind unanfechtbar.“

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

Artikel 20
Drucksache 16/3640 – 2

E n t w u r f

das gegenüber der gesetzlichen Regelung oder der
vereinbarten Vergütung (§ 14) zu erwartende zusätz-
liche Honorar an die Staatskasse zu zahlen. Der Be-
trag wird durch unanfechtbaren Beschluss festge-
setzt.

(4) Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 1
und 3 zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
unerlässlich und ist derjenige, dem Prozesskosten-
hilfe bewilligt worden ist, zur Zahlung des nach Ab-
satz 3 Satz 2 erforderlichen Betrags außerstande, be-
darf es der Zahlung nicht, wenn das Gericht seiner
Erklärung zustimmt. Die Zustimmung soll nur erteilt
werden, wenn das Eineinhalbfache des nach den §§ 9
bis 11 zulässigen Honorars nicht überschritten wird.
Die Zustimmung und die Ablehnung der Zustim-
mung sind unanfechtbar.“

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und nach
Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden.“

c) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:

„(6) Hat sich eine Partei oder ein Beteiligter dem
Gericht gegenüber mit einem bestimmten Stunden-
satz nach § 9 oder bei schriftlichen Übersetzungen
mit einem bestimmten Honorar für jeweils angefan-
gene 55 Anschläge nach § 11 einverstanden erklärt,
ist dieses Honorar zu gewähren, wenn die Partei
oder der Beteiligte zugleich erklärt, die entstehen-
den Mehrkosten zu übernehmen und wenn ein aus-
reichender Betrag für das gegenüber der gesetz-
lichen Regelung oder der vereinbarten Vergütung
(§ 14) zu erwartende zusätzliche Honorar an die
Staatskasse gezahlt ist; eine nach anderen Vorschrif-
ten bestehende Vorschusspflicht wegen der gesetz-
lichen oder vereinbarten Vergütung bleibt hiervon
unberührt. Gegenüber der Staatskasse haften meh-
rere Personen, die eine Erklärung nach Satz 1 abge-
geben haben, als Gesamtschuldner, im Innenverhält-
nis nach Kopfteilen. Die Mehrkosten gehören nicht
zu den Kosten des Verfahrens.

(7) In den Fällen der Absätze 3 und 6 bestimmt
das Gericht zugleich mit der Festsetzung des vorab
an die Staatskasse zu zahlenden Betrags, welcher
Honorargruppe die Leistung des Sachverständigen
ohne Berücksichtigung der Erklärungen der Par-
teien oder Beteiligten zuzuordnen oder mit wel-
chem Betrag für 55 Anschläge in diesem Fall eine
Übersetzung zu honorieren wäre.“

Artikel 20
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004
(BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch …, wird wie
folgt geändert:

e) Die Anmerkung zu Nummer 3104 wird wie folgt ge-
ändert:
7 – Drucksache 16/3640

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. In § 30 Satz 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1 des Auslän-
dergesetzes“ durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 des Aufent-
haltsgesetzes“ ersetzt.

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt
geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

d) Vorbemerkung 3 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 werden die Wörter „entstanden
ist“ durch das Wort „entsteht“ ersetzt.

bbb) In Satz 3 werden die Wörter „der in das
gerichtliche Verfahren übergegangen
ist“ durch die Wörter „der auch Gegen-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

1. In § 15 Abs. 6 werden nach den Wörtern „einzelnen
Handlungen“ die Wörter „oder mit Tätigkeiten, die nach
§ 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören,“ ein-
gefügt.

2. § 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2. die Erinnerung nach § 766 der Zivilprozessord-
nung,“.

b) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden Nummern 3
bis 6.

3. In § 22 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „nichts an-
deres“ durch die Wörter „kein niedrigerer Höchstwert“
ersetzt.

4. In § 30 Satz 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1 des Aus-
ländergesetzes und die“ durch die Angabe „§ 60 Abs. 1
des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

5. In § 36 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „dem Zehnten
Buch“ durch die Angabe „Buch 10“ ersetzt.

6. In § 44 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 2600“ durch
die Angabe „Nummer 2500“ ersetzt.

7. Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt ge-
ändert:

a) In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 5 Ab-
schnitt 1 Unterabschnitt 3 wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 3 Gerichtliches Verfahren im ers-
ten Rechtszug“.

b) Die Anmerkung zu Nummer 1003 wird wie folgt
geändert:

aa) Vor den Wörtern „die gerichtliche Protokollie-
rung“ werden die Wörter „ein selbständiges Be-
weisverfahren oder“ eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Das Verfahren vor dem Gerichtsvollzieher steht
einem gerichtlichen Verfahren gleich.“

c) In Nummer 2102 werden im Gebührentatbestand die
Wörter „die in den Teilen 4 bis 6 geregelt sind“ durch
die Wörter „für die nach den Teilen 4 bis 6 Betrags-
rahmengebühren entstehen“ ersetzt.

d) Vorbemerkung 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 3 wird vor den Wörtern „ohne Beteili-
gung des Gerichts“ das Wort „auch“ eingefügt.

bb) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „entstan-
den ist“ durch das Wort „entsteht“ ersetzt.
stand des gerichtlichen Verfahrens ist“
ersetzt.

e) u n v e r ä n d e r t

Änderung der Patentanwaltsordnung

Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966
(BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt
geändert:
8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

f) u n v e r ä n d e r t

g) u n v e r ä n d e r t

h) u n v e r ä n d e r t

i) u n v e r ä n d e r t

j) u n v e r ä n d e r t

k) u n v e r ä n d e r t

l) u n v e r ä n d e r t

m) u n v e r ä n d e r t

n) u n v e r ä n d e r t

o) u n v e r ä n d e r t

Artikel 21
Drucksache 16/3640 – 2

E n t w u r f

aa) In Absatz 1 Nr. 2 werden das Komma und die
Angabe „§ 130a“ gestrichen.

bb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Eine in einem vorausgegangenen Mahn-
verfahren oder vereinfachten Verfahren über den
Unterhalt Minderjähriger entstandene Termins-
gebühr wird auf die Terminsgebühr des nachfol-
genden Rechtsstreits angerechnet.“

f) In Vorbemerkung 3.2 Abs. 2 wird folgender Satz an-
gefügt:

„Satz 1 gilt ferner entsprechend in Verfahren über
einen Antrag nach § 115 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 118
Abs. 1 Satz 3 oder nach § 121 GWB.“

g) Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3202 wird wie
folgt gefasst:

„(2) Die Gebühr entsteht auch, wenn nach § 79a
Abs. 2, §§ 90a, 94a FGO oder § 130a VwGO ohne
mündliche Verhandlung entschieden wird.“

h) Die Nummern 3300 und 3301 werden aufgehoben.

i) Nummer 3302 wird Nummer 3300.

j) Nummer 3303 wird Nummer 3301, und der Gebüh-
rentatbestand wird wie folgt gefasst:

„Vorzeitige Beendigung des Auftrags: Die Gebühr
3300 beträgt …“.

k) In Nummer 3306 werden im Gebührentatbestand
nach den Wörtern „verfahrenseinleitenden Antrag“
die Wörter „oder einen Schriftsatz, der Sachanträge,
Sachvortrag oder die Zurücknahme des Antrags ent-
hält,“ eingefügt.

l) In Nummer 3335 wird in der Gebührenspalte die
Angabe „1,0“ durch die Wörter „in Höhe der Ver-
fahrensgebühr für das Verfahren, für das die Prozess-
kostenhilfe beantragt wird, höchstens 1,0“ ersetzt.

m) In Nummer 3502 wird im Gebührentatbestand die
Angabe „(§ 574 ZPO)“ durch die Angabe „(§ 574
ZPO, § 78 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes)“ er-
setzt.

n) Die Überschrift von Teil 5 Abschnitt 1 Unterab-
schnitt 3 wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 3
Gerichtliches Verfahren im ersten Rechtszug“.

o) Der Anmerkung zu Nummer 7000 wird folgender
Satz angefügt:

„Eine Übermittlung durch den Rechtsanwalt per Te-
lefax steht der Herstellung einer Ablichtung gleich.“

Artikel 21
u n v e r ä n d e r t

zung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht
bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus
tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden
konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur
Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Ver-
9 – Drucksache 16/3640

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 22

u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

1. In § 144 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Vermögensstrafe“
durch das Wort „Geldstrafe“ ersetzt.

2. § 148 wird wie folgt gefasst:

㤠148
Gerichtskosten

Im berufsgerichtlichen Verfahren, im Verfahren über
den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts über die
Rüge (§ 70a Abs. 1) und im Verfahren über den Antrag
auf Entscheidung des Landgerichts gegen die Andro-
hung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds (§ 50
Abs. 3) werden Gebühren nach dem Gebührenverzeich-
nis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen
sind die für Kosten in Strafsachen geltenden Vorschrif-
ten des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwen-
den.“

3. In § 151 wird das Wort „Kosten“ durch das Wort „Ausla-
gen“ ersetzt.

4. Dem Gesetz wird folgende Anlage angefügt:

„Anlage
(zu § 148 Satz 1)

[siehe Anlage 2]“.

Artikel 22

Änderung des Strafgesetzbuchs

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geän-
dert durch …, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 42 wird folgender Satz angefügt:

„Das Gericht soll Zahlungserleichterungen auch gewäh-
ren, wenn ohne die Bewilligung die Wiedergutmachung
des durch die Straftat verursachten Schadens durch den
Verurteilten erheblich gefährdet wäre; dabei kann dem
Verurteilten der Nachweis der Wiedergutmachung auf-
erlegt werden.“

2. In § 56f Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Rechts-
kraft“ die Wörter „oder bei nachträglicher Gesamtstra-
fenbildung in der Zeit zwischen der Entscheidung über
die Strafaussetzung in einem einbezogenen Urteil und
der Rechtskraft der Entscheidung über die Gesamtstrafe“
eingefügt.

3. § 57 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 56g“ durch die An-
gabe „§ 56e“ ersetzt.

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das
Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann,
wenn der Verurteilte in der Zeit zwischen der Verur-
teilung und der Entscheidung über die Strafausset-

1. erhebliche erzieherische Nachteile drohen, weil zu
befürchten ist, dass durch die Erörterung der persön-
lichen Verhältnisse des Angeklagten in ihrer Gegen-
wart eine erforderliche künftige Zusammenarbeit
zwischen den genannten Personen und der Jugend-
0 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 23

Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:

01. § 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.

b) In Nummer 3 wird der abschließende Punkt
durch das Wort „und“ ersetzt.

c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-
fügt:

„4. bei denen die Staatsanwaltschaft wegen der
besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletz-
ten der Straftat, die als Zeugen in Betracht
kommen, Anklage bei der Jugendkammer
erhebt.“

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/3640 – 3

E n t w u r f

urteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde lie-
genden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft
werden konnten.“

c) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 6
und 7.

4. § 57a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 5“ durch
die Angabe „Abs. 6“ ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter „und 57 Abs. 3
Satz 2“ durch die Wörter „ , 57 Abs. 3 Satz 2 und
Abs. 5 Satz 2“ ersetzt.

5. § 59 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persön-
lichkeit des Täters besondere Umstände vorlie-
gen, die eine Verhängung von Strafe entbehrlich
machen, und“

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Der Absatz 3 wird Absatz 2.

6. In § 59a Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „drei“ durch das
Wort „zwei“ ersetzt.

Artikel 23

Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. In § 48 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Verletz-
ten“ ein Komma und die Wörter „seinem Erziehungsbe-
rechtigten und seinem gesetzlichen Vertreter“ eingefügt.

2. § 51 Abs. 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 5 ersetzt:

„(2) Der Vorsitzende kann auch Erziehungsberech-
tigte und gesetzliche Vertreter des Angeklagten von der
Verhandlung ausschließen, soweit

ausgeschlossen worden sind und die Beeinträch-
tigung in der Wahrnehmung ihrer Rechte durch
eine nachträgliche Unterrichtung (§ 51 Abs. 4
Satz 2) nicht hinreichend ausgeglichen werden
kann,“
1 – Drucksache 16/3640

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

3. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3

E n t w u r f

gerichtshilfe bei der Umsetzung zu erwartender ju-
gendgerichtlicher Sanktionen in erheblichem Maße
erschwert wird,

2. sie verdächtig sind, an der Verfehlung des Ange-
klagten beteiligt zu sein, oder soweit sie wegen einer
Beteiligung verurteilt sind,

3. eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der
Freiheit des Angeklagten, eines Zeugen oder einer
anderen Person oder eine sonstige erhebliche Beein-
trächtigung des Wohls des Angeklagten zu besorgen
ist,

4. zu befürchten ist, dass durch ihre Anwesenheit die
Ermittlung der Wahrheit beeinträchtigt wird, oder

5. Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines
Verfahrensbeteiligten, Zeugen oder durch eine rechts-
widrige Tat Verletzten zur Sprache kommen, deren
Erörterung in ihrer Anwesenheit schutzwürdige Inte-
ressen verletzen würde, es sei denn, das Interesse der
Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreter an
der Erörterung dieser Umstände in ihrer Gegenwart
überwiegt.

Der Vorsitzende kann in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 bis
5 auch Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter
des Verletzten von der Verhandlung ausschließen, im
Fall der Nummer 3 auch dann, wenn eine sonstige er-
hebliche Beeinträchtigung des Wohls des Verletzten zu
besorgen ist. Erziehungsberechtigte und gesetzliche Ver-
treter sind auszuschließen, wenn die Voraussetzungen
des Satzes 1 Nr. 5 vorliegen und der Ausschluss von der
Person, deren Lebensbereich betroffen ist, beantragt
wird. Satz 1 Nr. 5 gilt nicht, soweit die Personen, deren
Lebensbereiche betroffen sind, in der Hauptverhandlung
dem Ausschluss widersprechen.

(3) § 177 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt ent-
sprechend.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 ist vor einem Aus-
schluss auf ein einvernehmliches Verlassen des Sit-
zungssaales hinzuwirken. Der Vorsitzende hat die Er-
ziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreter des
Angeklagten, sobald diese wieder anwesend sind, in
geeigneter Weise von dem wesentlichen Inhalt dessen zu
unterrichten, was während ihrer Abwesenheit ausgesagt
oder sonst verhandelt worden ist.

(5) Der Ausschluss von Erziehungsberechtigten und
gesetzlichen Vertretern nach den Absätzen 2 und 3 ist
auch zulässig, wenn sie zum Beistand (§ 69) bestellt
sind.“

3. § 68 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3. der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche
Vertreter nach § 51 Abs. 2 von der Verhandlung

bb) Nummer 3 wird aufgehoben.

b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Rücksendung“
durch die Wörter „der Rücksendung durch Behör-
den“ ersetzt.
2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

3a. Dem § 78 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Bleibt der Beschuldigte der mündlichen Verhand-
lung fern und ist sein Fernbleiben nicht genügend
entschuldigt, so kann die Vorführung angeordnet
werden, wenn dies mit der Ladung angedroht wor-
den ist.“

4. § 80 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der erhobenen öffentlichen Klage kann sich
als Nebenkläger nur anschließen, wer durch ein Ver-
brechen gegen das Leben, die körperliche Unver-
sehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder
nach § 239 Abs. 3, § 239a oder § 239b des Strafgesetz-
buchs, durch welches das Opfer seelisch oder körper-
lich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr
ausgesetzt worden ist, oder durch ein Verbrechen
nach § 251 des Strafgesetzbuchs, auch in Verbindung
mit § 252 oder § 255 des Strafgesetzbuchs, verletzt
worden ist. Im Übrigen gelten § 395 Abs. 2 Nr. 1 und
§§ 396 bis 402 der Strafprozessordnung entsprechend.“

5. u n v e r ä n d e r t

Artikel 24

Änderung des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I
S. 602), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 107 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. für jede Zustellung mit Zustellungsurkunde,
Einschreiben gegen Rückschein oder durch
Bedienstete der Verwaltungsbehörde pau-
schal 3,50 Euro;“.
Drucksache 16/3640 – 3

E n t w u r f

b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Num-
mern 4 und 5.

4. Dem § 80 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Die §§ 406d bis 406h der Strafprozessordnung sind im
Verfahren gegen Jugendliche anzuwenden, auch soweit
in ihnen die Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger
vorausgesetzt wird. § 406e Abs. 1 Satz 2 und § 406g der
Strafprozessordnung gelten aber nur für Personen, die
durch eine in § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, c, d oder
Nr. 2 der Strafprozessordnung bezeichnete Straftat ver-
letzt sind, sowie für die in § 395 Abs. 2 Nr. 1 der Straf-
prozessordnung genannten Personen. Für die notwen-
digen Auslagen, die diesen Personen in Wahrnehmung
ihrer Befugnisse nach § 406g der Strafprozessordnung
erwachsen sind, gilt § 472 Abs. 1 und 2 der Strafprozess-
ordnung entsprechend.“

5. § 109 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe 㤠68 Nr. 1, 3
und“ durch die Angabe „§ 68 Nr. 1 und 4 sowie“ er-
setzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „74, 79 Abs. 1 und
§ 81“ durch die Angabe „74 und 79 Abs. 1“ er-
setzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„§ 74 ist im Rahmen einer Entscheidung über die
Auslagen des Verletzten nach § 472a der Straf-
prozessordnung nicht anzuwenden.“

Artikel 24

Änderung des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I
S. 602), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 107 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. für jede Zustellung mit Zustellungsurkunde,
Einschreiben gegen Rückschein oder durch
Bedienstete der Verwaltungsbehörde pau-
schal 5 Euro;“.
bb) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

㤠122
Gerichtskosten

Im berufsgerichtlichen Verfahren, im Verfahren über
den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts über die
3 – Drucksache 16/3640

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

2. u n v e r ä n d e r t

Artikel 25

u n v e r ä n d e r t

Artikel 26

Änderung der Wirtschaftsprüferordnung

Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803),
zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. § 122 wird wie folgt gefasst:
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3

E n t w u r f

2. In § 129 wird die Angabe „§§ 126 bis 128“ durch die
Angabe „§§ 124, 126 bis 128“ ersetzt.

Artikel 25

Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 146 wird wie folgt gefasst:

„Gerichtskosten … § 146“.

b) Folgende Angabe wird angefügt:

„Anlage (zu § 146 Satz 1)“.

2. § 146 wird wie folgt gefasst:

㤠146
Gerichtskosten

Im berufsgerichtlichen Verfahren und im Verfahren
über den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts über
die Rüge (§ 82 Abs. 1) werden Gebühren nach dem
Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz er-
hoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Strafsachen
geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes ent-
sprechend anzuwenden.“

3. In § 150 wird das Wort „Kosten“ durch das Wort „Ausla-
gen“ ersetzt.

4. In § 153 werden nach dem Wort „Gerichtsverfassungs-
gesetz“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und
die Wörter „und das Gerichtskostengesetz“ gestrichen.

5. Dem Gesetz wird folgende Anlage angefügt:

„Anlage
(zu § 146 Satz 1)

[siehe Anlage 3]“.

Artikel 26

Änderung der Wirtschaftsprüferordnung

Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803),
zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 122 wird wie folgt gefasst:

„Gerichtskosten … § 122“.

b) Folgende Angabe wird angefügt:

„Anlage (zu § 122 Satz 1)“.

2. § 122 wird wie folgt gefasst:
㤠122
Gerichtskosten

Im berufsgerichtlichen Verfahren, im Verfahren über
den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts über die

(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren vor-
behaltlich des Absatzes 2 für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig verhängten
Maßnahme.

(2) Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung
nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so hat das Gericht die Gebühr zu
ermäßigen, soweit es unbillig wäre, den Berufsangehörigen damit zu belasten.
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Rüge (§ 63a Abs. 1) und im Verfahren über den Antrag
auf Entscheidung des Landgerichts gegen die An-
drohung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds (§ 62a
Abs. 3) werden Gebühren nach dem Gebührenverzeich-
nis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen
sind die für Kosten in Strafsachen geltenden Vorschrif-
ten des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwen-
den.“

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. Dem Gesetz wird folgende Anlage angefügt:

„Anlage
(zu § 122 Satz 1)

Gebührenverzeichnis

Gliederung

Abschnitt 1 Verfahren vor dem Landgericht

Unterabschnitt 1 Berufsgerichtliches Verfahren erster
Instanz

Unterabschnitt 2 Antrag auf gerichtliche Entschei-
dung über die Rüge

Unterabschnitt 3 Antrag auf gerichtliche Entschei-
dung über die Androhung oder
die Festsetzung eines Zwangs-
gelds

Abschnitt 2 Verfahren vor dem Oberlandesge-
richt

Unterabschnitt 1 Berufung

Unterabschnitt 2 Beschwerde

Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichts-
hof

Unterabschnitt 1 Revision

Unterabschnitt 2 Beschwerde

Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör

Nr. Gebührentatbestand

Gebührenbetrag
oder Satz der

jeweiligen Gebühr
110 bis 113

Vorbemerkung:
Drucksache 16/3640 – 3

E n t w u r f

Rüge (§ 63a Abs. 1) und im Verfahren über den Antrag
auf Entscheidung des Kammergerichts gegen die An-
drohung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds (§ 62a
Abs. 3) werden Gebühren nach dem Gebührenverzeich-
nis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen
sind die für Kosten in Strafsachen geltenden Vorschrif-
ten des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwen-
den.“

3. In § 125 wird das Wort „Kosten“ durch das Wort „Ausla-
gen“ ersetzt.

4. In § 127 werden nach dem Wort „Gerichtsverfassungs-
gesetz“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und
die Wörter „und das Gerichtskostengesetz“ gestrichen.

5. Dem Gesetz wird folgende Anlage angefügt:

„Anlage
(zu § 122 Satz 1)

Gebührenverzeichnis

Gliederung

Abschnitt 1 Verfahren vor dem Landgericht

Unterabschnitt 1 Berufsgerichtliches Verfahren erster
Instanz

Unterabschnitt 2 Antrag auf gerichtliche Entschei-
dung über die Rüge

Abschnitt 2 Verfahren vor dem Oberlandesge-
richt

Unterabschnitt 1 Berufung

Unterabschnitt 2 Beschwerde

Unterabschnitt 3 Antrag auf gerichtliche Entschei-
dung über die Androhung oder die
Festsetzung eines Zwangsgelds

Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichts-
hof

Unterabschnitt 1 Revision

Unterabschnitt 2 Beschwerde

Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör

Nr. Gebührentatbestand

Gebührenbetrag
oder Satz der

jeweiligen Gebühr
110 bis 113

Vorbemerkung:
u n v e r ä n d e r t

Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5

211 Erledigung des Berufungs-
verfahrens ohne Urteil . . . . . . . . 0,5
5 – Drucksache 16/3640

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Abschnitt 1
Verfahren vor dem Landgericht

Unterabschnitt 1
Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz

110 Verfahren mit Urteil bei Verhän-
gung einer Geldbuße . . . . . . . . . 240,00 EUR

111 Verfahren mit Urteil bei Verhän-
gung eines Verbots nach § 68
Abs. 1 Nr. 2 der Wirtschaftsprü-
ferordnung oder eines Berufs-
verbots . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 360,00 EUR

112 u n v e r ä n d e r t

113 Untersagung der Aufrecht-
erhaltung des pflichtwidri-
gen Verhaltens oder der künf-
tigen Vornahme einer gleich
gearteten Pflichtverletzung
(§ 68a Abs. 1 der Wirtschafts-
prüferordnung) . . . . . . . . . . . . . 60,00 EUR

Unterabschnitt 2
u n v e r ä n d e r t

Unterabschnitt 3
Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die

Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds

130 Verfahren über den Antrag
auf gerichtliche Entscheidung
über die Androhung oder die
Festsetzung eines Zwangsgelds
nach § 62a Abs. 3 der Wirt-
schaftsprüferordnung:

Der Antrag wird verworfen
oder zurückgewiesen . . . . . . . . 160,00 EUR

Abschnitt 2
Verfahren vor dem Oberlandesgericht

Unterabschnitt 1
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3

E n t w u r f

(3) Bei rechtskräftiger Anordnung einer Untersagung (§ 68a Abs. 1 der Wirt-
schaftsprüferordnung) wird eine Gebühr für alle Rechtszüge gesondert erhoben.
Wird ein Rechtsmittel auf die Anordnung der Untersagung beschränkt, wird die
Gebühr für das Rechtsmittelverfahren nur wegen der Anordnung der Untersagung
erhoben. Satz 2 gilt im Fall der Wiederaufnahme entsprechend.

(4) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für
das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der
Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebüh-
renerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug
des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für
Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.

Abschnitt 1
Verfahren vor dem Landgericht

Unterabschnitt 1
Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz

110 Verfahren mit Urteil bei Verhän-
gung einer oder mehrerer der
folgenden Maßnahmen:

1. einer Warnung,

2. eines Verweises,

3. einer Geldbuße . . . . . . . . . . . 240,00 EUR

111 Verfahren mit Urteil bei Verhän-
gung eines Verbots nach § 68
Abs. 1 Nr. 4 der Wirtschaftsprü-
ferordnung oder eines Berufs-
verbots . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 360,00 EUR

112 Verfahren mit Urteil bei Aus-
schließung aus dem Beruf . . . . . 480,00 EUR

113 Neben der Maßnahme wird die
Aufrechterhaltung des pflicht-
widrigen Verhaltens oder die
künftige Vornahme einer gleich
gearteten Pflichtverletzung un-
tersagt (§ 68a Abs. 1 der Wirt-
schaftsprüferordnung) . . . . . . . . 60,00 EUR

Unterabschnitt 2
Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge

120 Verfahren über den Antrag auf
gerichtliche Entscheidung über
die Rüge nach § 63a Abs. 1 der
Wirtschaftsprüferordnung:

Der Antrag wird verworfen oder
zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . 160,00 EUR

Abschnitt 2
Verfahren vor dem Oberlandesgericht

Unterabschnitt 1
Berufung

210 Berufungsverfahren mit

bühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechts-
kräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme
verhängt oder eine Untersagung (§ 68a
Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung) ange-
ordnet worden ist.
6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Unterabschnitt 2
u n v e r ä n d e r t

Unterabschnitt 3
entfällt

Abschnitt 3
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/3640 – 3

E n t w u r f

Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der
Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.

Unterabschnitt 2
Beschwerde

220 Verfahren über Beschwerden im
berufsgerichtlichen Verfahren,
die nicht nach anderen Vor-
schriften gebührenfrei sind:

Die Beschwerde wird verwor-
fen oder zurückgewiesen . . . . . . 50,00 EUR
Von dem Berufsangehörigen wird eine Ge-
bühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechts-
kräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme
verhängt oder eine Untersagung (§ 68a
Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung) ange-
ordnet worden ist.

Unterabschnitt 3
Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die

Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds

230 Verfahren über den Antrag auf
gerichtliche Entscheidung über
die Androhung oder die Festset-
zung eines Zwangsgelds nach
§ 62a Abs. 3 der Wirtschaftsprü-
ferordnung:

Der Antrag wird verworfen oder
zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . 200,00 EUR

Abschnitt 3
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

Unterabschnitt 1
Revision

310 Revisionsverfahren mit Urteil
oder mit Beschluss nach § 107a
Abs. 3 Satz 1 der Wirtschafts-
prüferordnung i. V. m. § 349
Abs. 2 oder Abs. 4 StPO . . . . . . 2,0

311 Erledigung des Revisionsverfah-
rens ohne Urteil und ohne Be-
schluss nach § 107a Abs. 3
Satz 1 der Wirtschaftsprüferord-
nung i. V. m. § 349 Abs. 2 oder
Abs. 4 StPO . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der
Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.

Unterabschnitt 2
Beschwerde

320 Verfahren über die Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der
Revision:

Die Beschwerde wird verwor-
fen oder zurückgewiesen . . . . . . 1,0

321 Verfahren über sonstige Be-
schwerden im berufsgericht-
lichen Verfahren, die nicht nach
anderen Vorschriften gebühren-
frei sind:

Die Beschwerde wird verwor-
fen oder zurückgewiesen . . . . . . 50,00 EUR
Von dem Berufsangehörigen wird eine Ge-

erster Tag des vierundzwanzigsten auf die Verkündung fol-
genden Kalendermonats] in Kraft.
7 – Drucksache 16/3640

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 27

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 79 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 11 des Ge-
setzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfah-
rens, das die Übermittlung von Daten aus maschinell
geführten Vereinsregistern durch Abruf ermöglicht,
ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass

1. der Abruf von Daten die zulässige Einsicht nach
Absatz 1 nicht überschreitet und

2. die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage
einer Protokollierung kontrolliert werden kann.

Die Länder können für das Verfahren ein länder-
übergreifendes elektronisches Informations- und
Kommunikationssystem bestimmen.“

2. Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Die Länder können auch die Übertragung der Zu-
ständigkeit auf die zuständige Stelle eines anderen
Landes vereinbaren.“

Artikel 28

Inkrafttreten

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 11 am …
[einsetzen: erster Tag des zweiten auf die Verkündung fol-
genden Kalendermonats] und Artikel 10 Nr. 8 am … [ein-

Abschnitt 4
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3

E n t w u r f

Artikel 27

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 11 am … [ein-
setzen: erster Tag des zweiten auf die Verkündung folgen-
den Kalendermonats] und Artikel 10 Nr. 8 am … [einsetzen:

Abschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

400 Verfahren über die Rüge wegen
Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör:

Die Rüge wird in vollem Um-
fang verworfen oder zurückge-
wiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 EUR“.
setzen: erster Tag des vierundzwanzigsten auf die Verkün-
dung folgenden Kalendermonats] in Kraft; Artikel 16
Nr. 12 Buchstabe x, Artikel 17 Nr. 8, 10, 11 und 13, Arti-
kel 18 Nr. 3 und Artikel 24 Nr. 1 Buchstabe a treten am
1. Januar 2008 in Kraft.

Drucksache 16/3640 – 38 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Anlage 1 (unverändert)

„Anlage
(zu § 195 Satz 1)

Gebührenverzeichnis

Gliederung

Abschnitt 1 Verfahren vor dem Anwaltsgericht

Unterabschnitt 1 Anwaltsgerichtliches Verfahren erster Instanz

Unterabschnitt 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge

Abschnitt 2 Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof

Unterabschnitt 1 Berufung

Unterabschnitt 2 Beschwerde

Unterabschnitt 3 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines
Zwangsgelds

Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

Unterabschnitt 1 Revision

Unterabschnitt 2 Beschwerde

Unterabschnitt 3 Verfahren wegen eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts

Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Nr. Gebührentatbestand
Gebührenbetrag oder

Satz der jeweiligen
Gebühr 1110 bis 1112

Vorbemerkung 1:

(1) Im anwaltsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Rechtszüge
nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme.

(2) Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung nur teilweise verworfen oder zurückgewie-
sen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, den Rechtsanwalt damit zu belasten.

(3) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erho-
ben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebühren-
erhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein
Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.

Abschnitt 1
Verfahren vor dem Anwaltsgericht

Unterabschnitt 1
Anwaltsgerichtliches Verfahren erster Instanz

1110 Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer oder mehrerer der folgenden Maßnah-
men:
1. einer Warnung,
2. eines Verweises,
3. einer Geldbuße ......................................................................................................
240,00 EUR
1111 Verfahren mit Urteil bei Verhängung eines Vertretungs- und Beistandsverbots nach

§ 114 Abs. 1 Nr. 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung..................................................
360,00 EUR
1112 Verfahren mit Urteil bei Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft ........................... 480,00 EUR

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 39 – Drucksache 16/3640

Nr. Gebührentatbestand
Gebührenbetrag oder

Satz der jeweiligen
Gebühr 1110 bis 1112

Unterabschnitt 2
Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge

1120 Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach § 74a
Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen ........................................................
160,00 EUR
Abschnitt 2

Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof

Unterabschnitt 1
Berufung

1210 Berufungsverfahren mit Urteil ...................................................................................... 1,5
1211 Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil ........................................................

Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.

0,5

Unterabschnitt 2
Beschwerde

1220 Verfahren über Beschwerden im anwaltsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach
anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen................................................

Von dem Rechtsanwalt wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig eine
anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist.
50,00 EUR

Unterabschnitt 3
Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die

Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds

1230 Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder
die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 57 Abs. 3 der Bundesrechtsanwalts-
ordnung:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen ........................................................

200,00 EUR
Abschnitt 3

Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

Unterabschnitt 1
Revision

1310 Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 146 Abs. 3 Satz 1 der
Bundesrechtsanwaltsordnung i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO........................
2,0

1311 Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 146
Abs. 3 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4
StPO ............................................................................................................................

Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.
1,0

Unterabschnitt 2
Beschwerde

1320 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen................................................
1,0

1321 Verfahren über sonstige Beschwerden im anwaltsgerichtlichen Verfahren, die nicht
nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen................................................

Von dem Rechtsanwalt wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig eine
anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist.
50,00 EUR

Drucksache 16/3640 – 40 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Nr. Gebührentatbestand
Gebührenbetrag oder

Satz der jeweiligen
Gebühr 1110 bis 1112

Unterabschnitt 3
Verfahren wegen eines bei dem Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalts

1330 Anwaltsgerichtliches Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer Maßnahme .............. 1,5
1331 Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder

die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 57 Abs. 3 i. V. m. § 163 Satz 2 der
Bundesrechtsanwaltsordnung:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen ........................................................

240,00 EUR
1332 Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach § 74a

Abs. 1 i. V. m. § 163 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen ........................................................
240,00 EUR

Abschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

1400 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ..............................
50,00 EUR“.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 41 – Drucksache 16/3640

Anlage 2 (unverändert)

„Anlage
(zu § 148 Satz 1)

Gebührenverzeichnis

Gliederung

Abschnitt 1 Verfahren vor dem Landgericht

Unterabschnitt 1 Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz

Unterabschnitt 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines
Zwangsgelds oder über die Rüge

Abschnitt 2 Verfahren vor dem Oberlandesgericht

Unterabschnitt 1 Berufung

Unterabschnitt 2 Beschwerde

Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

Unterabschnitt 1 Revision

Unterabschnitt 2 Beschwerde

Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Nr. Gebührentatbestand
Gebührenbetrag oder

Satz der jeweiligen
Gebühr 1110 und 1111

Vorbemerkung 1:

(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Rechtszüge
nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme.

(2) Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen,
so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, den Patentanwalt damit zu belasten.

(3) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erho-
ben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebühren-
erhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein
Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.

Abschnitt 1
Verfahren vor dem Landgericht

Unterabschnitt 1
Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz

1110 Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer oder mehrerer der folgenden Maßnahmen:
1. einer Warnung,
2. eines Verweises,
3. einer Geldbuße ......................................................................................................... 240,00 EUR

1111 Verfahren mit Urteil bei Ausschließung aus der Patentanwaltschaft................................ 480,00 EUR

Unterabschnitt 2
Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds oder über

die Rüge

1120 Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die
Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 50 Abs. 3 der Patentanwaltsordnung:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen ............................................................ 160,00 EUR

Drucksache 16/3640 – 42 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Nr. Gebührentatbestand
Gebührenbetrag oder

Satz der jeweiligen
Gebühr 1110 und 1111

1121 Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach § 70a
Abs. 1 der Patentanwaltsordnung:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen ............................................................ 160,00 EUR

Abschnitt 2
Verfahren vor dem Oberlandesgericht

Unterabschnitt 1
Berufung

1210 Berufungsverfahren mit Urteil .......................................................................................... 1,5
1211 Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil ............................................................

Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.

0,5

Unterabschnitt 2
Beschwerde

1220 Verfahren über Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach ande-
ren Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen....................................................

Von dem Patentanwalt wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig eine be-
rufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist.

50,00 EUR

Abschnitt 3
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

Unterabschnitt 1
Revision

1310 Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 128 Abs. 3 Satz 1 der Pa-
tentanwaltsordnung i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO ........................................... 2,0

1311 Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 128
Abs. 3 Satz 1 der Patentanwaltsordnung i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO...........

Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.

1,0

Unterabschnitt 2
Beschwerde

1320 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen.................................................... 1,0

1321 Verfahren über sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht
nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen....................................................

Von dem Patentanwalt wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig eine be-
rufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist.

50,00 EUR

Abschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

1400 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen .................................. 50,00 EUR“.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 43 – Drucksache 16/3640

Anlage 3 (unverändert)

„Anlage
(zu § 146 Satz 1)

Gebührenverzeichnis

Gliederung

Abschnitt 1 Verfahren vor dem Landgericht

Unterabschnitt 1 Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz

Unterabschnitt 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge

Abschnitt 2 Verfahren vor dem Oberlandesgericht

Unterabschnitt 1 Berufung

Unterabschnitt 2 Beschwerde

Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

Unterabschnitt 1 Revision

Unterabschnitt 2 Beschwerde

Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Nr. Gebührentatbestand
Gebührenbetrag oder

Satz der jeweiligen
Gebühr 110 bis 112

Vorbemerkung:

(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Rechtszüge
nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme.

(2) Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen,
so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, den Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten damit zu
belasten.

(3) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erho-
ben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebühren-
erhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein
Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.

Abschnitt 1
Verfahren vor dem Landgericht

Unterabschnitt 1
Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz

110 Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer oder mehrerer der folgenden Maßnahmen:
1. einer Warnung,
2. eines Verweises,
3. einer Geldbuße .......................................................................................................... 240,00 EUR

112 Verfahren mit Urteil bei Ausschließung aus dem Beruf ................................................... 480,00 EUR

Unterabschnitt 2
Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge

120 Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach § 82
Abs. 1 StBerG:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen ............................................................ 160,00 EUR

Drucksache 16/3640 – 44 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Nr. Gebührentatbestand
Gebührenbetrag oder

Satz der jeweiligen
Gebühr 110 bis 112

Abschnitt 2
Verfahren vor dem Oberlandesgericht

Unterabschnitt 1
Berufung

210 Berufungsverfahren mit Urteil .......................................................................................... 1,5
211 Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil ............................................................

Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.

0,5

Unterabschnitt 2
Beschwerde

220 Verfahren über Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach ande-
ren Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen....................................................

Von dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten wird eine Gebühr nur erhoben, wenn ge-
gen ihn rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist.

50,00 EUR

Abschnitt 3
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

Unterabschnitt 1
Revision

310 Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 130 Abs. 3 Satz 1 StBerG
i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO............................................................................ 2,0

311 Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 130
Abs. 3 Satz 1 StBerG i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO.........................................

Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.

1,0

Unterabschnitt 2
Beschwerde

320 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen.................................................... 1,0

321 Verfahren über sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht
nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen....................................................

Von dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten wird eine Gebühr nur erhoben, wenn ge-
gen ihn rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist.

50,00 EUR

Abschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

400 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen .................................. 50,00 EUR“.

Bucerius Law School,
Hamburg

nicht vorlägen. Anders als die Oppositionsfraktionen FDP,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vortrügen,
Dr. Jens Schmidt Rechtsanwalt, Saarbrücken

Prof. Dr. Bernd-Rüdeger Vorsitzender der Deutschen
Sonnen Vereinigung für Jugendgerichte

entspreche diese gesetzliche Regelung den Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts. Schließlich werde der Anwen-
dungsbereich der Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 ff.
StGB) dadurch erweitert, dass die Voraussetzungen für seine
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 45 – Drucksache 16/3640

Bericht der Abgeordneten Dr. Jürgen Gehb, Joachim Stünker, Christine
Lambrecht, Mechthild Dyckmans, Wolfgang Neskovic und Jerzy Montag

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bun-
desregierung auf Drucksache 16/3038 in seiner 60. Sitzung
am 26. Oktober 2006 in erster Lesung beraten und zur fe-
derführenden Beratung dem Rechtsausschuss und zur Mit-
beratung dem Innenausschuss überwiesen.

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 16/3282 in
seiner 63. Sitzung am 9. November 2006 in erster Lesung be-
raten und zur federführenden Beratung dem Rechtsausschuss
und zur Mitberatung dem Innenausschuss überwiesen.

II. Stellungnahmen des mitberatenden Ausschusses

Der Innenausschuss hat die Vorlagen in seiner 26. Sitzung
am 29. November 2006 beraten und mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf der
Bundesregierung anzunehmen.

Hinsichtlich des Gesetzentwurfs der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN hat der Innenausschuss mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die
Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion der FDP beschlossen, die Ab-
lehnung zu empfehlen.

III. Beratung im Rechtsausschuss

Der Rechtsausschuss hat in seiner 33. Sitzung am 8. No-
vember 2006 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf der Bun-
desregierung auf Drucksache 16/3038 eine öffentliche An-
hörung durchzuführen. An der Anhörung am 24. November
2006 haben folgende Sachverständige teilgenommen:

Prof. Dr. Reinhard Böttcher Präsident des Oberlandes-
gerichts Bamberg a. D.

Thomas R. J. Franz Rechtsanwalt, Ketsch

Brigitte Kamphausen Vorsitzende Richterin am
Landgericht Duisburg,
Stellv. Vorsitzende des
Deutschen Richterbundes,
Mönchengladbach

Prof. Dr. Klaus Rogall Freie Universität Berlin,
Fachbereich Rechtswissen-
schaften, Berlin

Prof. Dr. Frank Saliger Lehrstuhl für Strafrecht
und Strafprozessrecht

Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das
Protokoll der 39. Sitzung des Rechtsausschusses mit den an-
liegenden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.

Der Rechtsausschuss hat beide Gesetzentwürfe in seiner
40. Sitzung am 29. November 2006 abschließend beraten
und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen zu empfeh-
len, den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Druck-
sache 16/3038 in der Fassung der Beschlussempfehlung an-
zunehmen.

Hinsichtlich des Gesetzentwurfs der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 16/3282 hat der Rechts-
ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD
und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktionen FDP
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen, die Ableh-
nung zu empfehlen.

Die Fraktion der SPD führte aus, dass es wie schon beim
1. Justizmodernisierungsgesetz auch bei diesem Gesetz da-
rum gehe, eine Fülle von Verfahrensvorschriften aus unter-
schiedlichen Rechtsgebieten zu verbessern, insbesondere zu
verschlanken und zu vereinfachen, die in der praktischen
Arbeit der Gerichte Probleme bereitet hätten. In Zusammen-
arbeit von Bund, Ländern und Gerichten seien die problema-
tischen Vorschriften identifiziert und nun zur Änderung durch
dieses Gesetz vorgeschlagen worden. In diesem Zusammen-
hang seien unter anderem auf Initiative der Länder weitere
Punkte hinzugekommen, die auch Gegenstand der öffent-
lichen Anhörung gewesen seien. Die öffentliche Anhörung
sei ausführlich ausgewertet worden und nunmehr würden die
Koalitionsfraktionen einige wenige Änderungen zusätzlich
zu den bereits vorher geplanten Änderungen des Gesetzent-
wurfs vorschlagen. So seien sich die Koalitionsfraktionen
einig, die Nebenklage auch im Jugendstrafverfahren zur Ver-
besserung des Opferschutzes bei schwersten Verbrechen mit
schwerer seelischer und körperlicher Schädigung des Opfers
zuzulassen. Weiterhin werde ein neuer Absatz 3 in § 47 StPO
den Gesetzesvorbehalt ausfüllen, der nach einer Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts gelte, wenn es um die Aus-
wirkungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf
Haft- und Unterbringungsbefehle und sonstige vorläufige
Anordnungen gehe. Nach dieser neuen Regelung würden
Haft- und Unterbringungsbefehle sowie sonstige Anordnun-
gen, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft bestanden
hätten, mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wieder
wirksam werden. Das die Wiedereinsetzung gewährende
Gericht müsse jedoch dessen Aufhebung anordnen, sofern die
Voraussetzungen für einen Haft- oder Unterbringungsbefehl
und Jugendgerichtshilfen e. V.,
Hamburg

Anwendung gelockert würden. Auf diese Weise werde der
Umgang mit der Kleinkriminalität vernünftig verbessert.

Drucksache 16/3640 – 46 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Die Fraktion der FDP erklärte, dass mit den vorliegenden
Regelungen zu § 47 Abs. 3 StPO und zu § 57 StGB ver-
fassungsrechtlich äußerst bedenkliche Vorschriften vor-
geschlagen würden, die es ihr unmöglich machten, dem
Gesetzentwurf zuzustimmen. So sollten Regelungen aus der
Rechtspraxis in das Gesetz übernommen werden, die das
Bundesverfassungsgericht ausdrücklich für verfassungswid-
rig erklärt habe. Dabei habe das Bundesverfassungsgericht
nicht etwa nur die fehlende gesetzliche Grundlage für das
Wiederaufleben von Haft- und Unterbringungsbefehlen ge-
rügt, sondern auch die Legitimation einer solchen Regelung
grundsätzlich in Zweifel gezogen. Benötigt werde aber eine
verfassungsrechtlich saubere Lösung. In der öffentlichen
Anhörung seien durchaus Vorschläge für alternative Lösun-
gen aufzeigt worden. Auch die Zulassung der Nebenklage
im Jugendgerichtsverfahren werde dem Spannungsverhält-
nis zwischen dem Erziehungs- und Schutzcharakter des
Jugendstrafverfahrens einerseits und dem auch im Jugend-
strafverfahren notwendigen Opferschutzgedanken anderer-
seits nicht gerecht. Die Fraktion der FDP hätte sich eine
Beratung dieser neuen Möglichkeiten ohne Zeitdruck ge-
wünscht. Durch ein einfaches Abtrennen der auslaufenden
Regelungen für den Bundesgerichtshof hätte man die ins
Auge gefassten neuen Instrumente in Ruhe und sorgfältig
prüfen können. Stattdessen habe die Bundesregierung den
Zeitdruck erzeugt und damit eine sorgfältige Regelung ver-
hindert.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verwies auf
den von ihr eingebrachten Gesetzentwurf zur Entkoppelung
der Regelungen aus dem 2. Justizmodernisierungsgesetz,
die befristete Vorschriften beträfen. Würde man diesen Ge-
setzentwurf annehmen, wäre ein Auslaufen erwünschter Re-
gelungen verhindert und für alle weiteren Punkte Zeit zur
Erörterung und sorgfältigen Prüfung gewonnen. Denn das
2. Justizmodernisierungsgesetz enthalte zahlreiche gute und
von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu begrü-
ßende Gesetzesänderungen. Der Gesetzentwurf enthalte
aber gleichzeitig Regelungen, die schwerwiegend in Grund-
rechte eingriffen und für deren Beratung nicht ausreichend
Zeit zur Verfügung gestanden habe. Die Anhörung sei zu
kurzfristig anberaumt und die Änderungen der Koalitions-
fraktionen zu spät den Abgeordneten der Oppositionsfrak-
tionen bekannt gemacht worden. Angesichts der unnötigen
Eile, mit der hier die im Gesetzentwurf zusammengepack-
ten Regelungen unterschiedslos behandelt werden müssten,
sei dieses Verfahren fehleranfällig und daher zu rügen. So
gebe es zum Wiederaufleben von Haft- und Unterbrin-
gungsbefehlen eine klare Judikatur des Bundesverfassungs-
gerichts, der zufolge gegenstandslos gewordene Haftbefehle
gegenstandslos bleiben müssten. Dies habe das Bundes-
verfassungsgericht nicht nur wegen einer fehlenden Rechts-
grundlage, sondern aus verfassungsrechtlichen Gründen
festgestellt. Für eine erneute freiheitsentziehende Maß-
nahme sei eine erneute gerichtliche Entscheidung erforder-
lich. Nach dem Gesetzentwurf entscheide aber das Wieder-
einsetzungsgericht nur dann, wenn es wegen Zeitablaufs
evident klar sei, dass der Haftbefehl nicht wieder aufleben
könne. In allen anderen Fällen solle nach der von den Koali-
tionsfraktionen vorgeschlagenen Regelung der Haftbefehl
wiederaufleben und lediglich eine unverzügliche Haft-

zung um einen weiteren Widerrufsgrund sei evident verfas-
sungsrechtlich fragwürdig. Die vorgeschlagene Regelung
durchbreche die Bestandskraft der Strafrestaussetzung und
bedeute quasi eine Wiederaufnahme zu Lasten des Betrof-
fenen, obwohl dieser in der Bewährungszeit selbst, die in-
zwischen begonnen habe, keinen Grund für einen Widerruf
gegeben habe.

Zwar leide auch aus Sicht der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN das Jugendstrafverfahren daran, dass die Opfer
nicht über dieselben Rechte verfügten wie im Erwachsenen-
strafverfahren. Daher habe man die Vorschläge im Gesetz-
entwurf der Bundesregierung, die §§ 406d bis 406h StPO
auch im Jugendstrafverfahren anzuwenden, begrüßt. Hier-
durch wäre das Opfer durch Informationsrechte, das Anwe-
senheitsrecht und das Recht, einen Anwalt dabei zu haben,
mit den Rechten des Angeklagten gleichgezogen; die Opfer
wären in ihren passiven Rechten vernünftig gestärkt wor-
den. Nach dem Willen der Koalitionsfraktionen solle nun
aber die Nebenklage in das Jugendstrafverfahren eingeführt
werden. Damit werde der Grundgedanke des Jugendstraf-
rechts, der Erziehungsgedanke, im Jugendstrafverfahren
außer Kraft gesetzt. Und auch wenn dies derzeit noch auf
bestimmte Deliktsgruppen beschränkt sei, so werde man die
Tür zur Nebenklage im Jugendstrafverfahren, die man nun
öffne, nie wieder schließen können. Aus diesen Gründen
müsse die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN den Ge-
setzentwurf ablehnen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stellte folgen-
den Änderungsantrag:

1. Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a) Ziffer 1 wird gestrichen.

b) Die bisherigen Ziffern 2 bis 10 werden zu Ziffern 1
bis 9.

2. Artikel 22 wird wie folgt geändert:

a) Ziffer 3 wird gestrichen.

b) Die bisherigen Ziffern 4 bis 6 werden zu Ziffern 3
bis 5.

3. Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a) Ziffer 4 wird wie folgt neu gefasst:

Dem § 80 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Die § 406 d bis h der Strafprozessordnung, mit Aus-
nahme des § 406 e Abs. 1 Satz 2, sind in Verfahren
gegen Jugendliche anzuwenden, auch soweit in ihnen
die Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger voraus-
gesetzt wird. § 406g der Strafprozessordnung gilt
aber nur für Personen, die durch eine in § 395 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a, c, d oder Nr. 2 der StPO be-
zeichnete Straftat verletzt sind, sowie für die in § 395
Abs. 2 Nr. 1 StPO genannten Personen. Für die not-
wenigen Auslagen, die diesen Personen in Wahrneh-
mung ihrer Befugnisse nach § 406 g StPO erwachsen
sind, gilt § 472 Abs. 1 und 2 entsprechend.“

b) Ziffer 5 Buchstabe b) wird wie folgt geändert:
prüfung vorgenommen werden. Auch die Ergänzung der
Regelungen zum Widerruf der Straf- und Strafrestausset-

aa) Unterbuchstabe aa) wird ersatzlos gestrichen.

bb) Die bisherige Angabe „bb)“ entfällt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 47 – Drucksache 16/3640

Begründung:

Zu Nr. 1 (§ 47 Abs. 3 StGB)

Zu Buchstabe a)

Eine Regelung, wodurch bei Wiedereinsetzungsentschei-
dungen Haft- und Unterbringungsbefehle sowie sonstige
Anordnungen automatisch insoweit „wiederaufleben“, wie
sie zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft bestanden
haben, ist mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen unver-
einbar und daher zu streichen. Dies hat auch das Bun-
desverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 18. 8.
2005 (2 BvR 1357/05) deutlich gemacht. Entgegen der
Beteuerungen der großen Koalition in der Gesetzes-
begründung hatte das Gericht nicht nur gerügt, diese im
Wege der Rechtsfortbildung entwickelten Praxis genüge
dem Gesetzesvorbehalt nach Art. 104 GG nicht. Das Ge-
richt hat betont: „Hätte der Gesetzgeber für den Fall der
Gewährung von Wiedereinsetzung … ein „Wiederaufle-
ben“ eines bereits gegenstandslos gewordenen Haft-
befehls gewollt, so hätte er dies vor dem Hintergrund der
durch Art. 104 I 1 GG vermittelten Gewährleistungen – un-
geachtet der gegen ein solches Vorhaben bestehenden recht-
staatlichen Bedenken – gesetzlich anordnen müssen.“

Das Bundesverfassungsgericht hat zugleich auch grund-
sätzliche Maßstäbe aufgestellt, wonach es ein Wiederauf-
leben „alter“ freiheitsentziehender Maßnahmen nicht ge-
ben kann, auch wenn dies mit gesetzlicher Grundlage
geschieht: „Ein einmal gegenstandslos gewordener Haft-
befehl bleibt gegenstandslos. Liegen die Voraussetzungen
für die Anordnung von Untersuchungshaft vor, so ist (gege-
benenfalls) ein neuer Haftbefehl zu erlassen. Jede andere
Sichtweise ist mit der wertsetzenden Bedeutung des Grund-
rechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 II 2 GG) und den
in Art. 104 I GG enthaltenen formellen Gewährleistungen
unvereinbar.“

Die vorgeschlagene Regelung hält diesen verfassungs-
rechtlichen Vorgaben nicht stand. Die vorgeschlagene
„Evidenzkontrolle“ durch das über die Wiedereinsetzung
entscheidende Gericht ändert daran nichts. Sie verkehrt
die Haftentscheidung in eine Negativkontrolle, ob die Vor-
aussetzungen für eine Inhaftierung – ausnahmsweise –
nicht vorliegen. Dies ist nicht ausreichend: Freiheitsentzie-
hende Maßnahmen können nur dann zulässig sein, wenn
die strengen Voraussetzungen hierfür positiv festgestellt
wurden. Auch die vorgeschlagene „unverzügliche Haft-
prüfung“ durch das nach § 126 Abs. 2 StPO zuständige
Gericht stellt keine ausreichende Kompensation dar, da
die Freiheitsentziehung bis zum Haftprüfungszeitpunkt
„ungeprüft“ möglich bliebe. Die in der Gesetzesbegrün-
dung angeführte besondere Schwierigkeit in der Praxis,
nach Wiedereinsetzungsentscheidungen in großer Eile über
erneute Haft entscheiden zu müssen, sollte nicht als Grund
für eine Einschränkung rechtsstaatlicher Garantien her-
halten, sondern den Gerichten Auftrag sein, dass hierfür
die notwendigen organisatorischen Kapazitäten vorzuhal-
ten sind.

Zu Buchstabe b)

Zu Nr. 2 (§ 57 StGB)

Zu Buchstabe a)

Änderungen beim Widerruf von Strafrestaussetzungsent-
scheidungen sind in der von der Regierung vorgeschlage-
nen Weise verfassungsrechtlich bedenklich.

Die vorgeschlagene Regelung bedeutet einen speziellen
Wiederaufnahmegrund. Eine Wiederaufnahme rechtskräftig
abgeschlossener gerichtlicher Entscheidungen darf es nur
in engen Ausnahmefällen geben. Dies folgt aus dem Rechts-
staatsprinzip und mit ihm der Gewährleistung von Rechts-
sicherheit und Rechtsbeständigkeit. Eine Regelung muss
sich daher eng an den allgemeinen Wiederaufnahmerege-
lungen orientieren. Die objektive Unrichtigkeit einer Ent-
scheidung allein ist hierfür – zu Recht – nicht ausreichend.
Ausgeschlossen sein muss, dass ein Richter eine Vortat zum
Zeitpunkt seiner Strafaussetzungsentscheidung zwar schon
kennt und in seine Prognoseentscheidung einfließen lässt
(ohne dass die Tat bereits rechtskräftig abgeurteilt wäre),
nach der rechtskräftigen Aussetzung des Strafrestes dann
aber seine Entscheidung allein deshalb widerrufen kann,
weil inzwischen auch eine rechtskräftige Verurteilung we-
gen dieser früheren Tat erfolgt ist. Allein in Fällen, in denen
die Vortat in keinster Weise in die Prognoseentscheidung
einfließen konnte, ist eine solche Wiederaufnahme mittels
Widerruf denkbar. Da der Regierungsentwurf diese Begren-
zung nicht gewährleistet und zudem vollkommen unklar
bleibt, wie das Gericht von „Alttaten“ des Betroffenen
Kenntnis erlangen soll (Soll das Gericht z. B. eigene Nach-
forschungen anstellen oder trifft gar den Betroffenen eine
Aufklärungspflicht?), ist die Regelung abzulehnen.

Zu Buchstabe b)

Es handelt sich um eine Folgeänderung.

Zu Nr. 3 Buchstabe a (§ 80 Abs. 3 JGG)

Die Ausweitung der Informations-, Beistand- und Anwe-
senheitsrechte zugunsten der Verletzten ist richtig und
notwendig. Damit wird die Stellung des Verletzten in Ju-
gendstrafverfahren gestärkt, ohne den erzieherischen
Grundgedanken des Jugendstrafrechts insgesamt in Frage
zu stellen. Es entspricht dem berechtigten Interesse der
Opfer, in Strafverfahren nicht allein auf ihre Rolle als
Zeugen reduziert zu werden, sondern dem Strafverfahren in
gestärkter Position beiwohnen zu können.

Im Unterschied zum vorliegenden Gesetzentwurf der Bun-
desregierung wird jedoch vorgeschlagen, das Aktenein-
sichtsrecht nach § 406 e StPO stets an die Darlegung eines
berechtigten Interesses zu knüpfen. In Jugendstrafakten fin-
den sich vielfach sensible Informationen zu persönlichem
und sozialem Hintergrund des Beschuldigten. Ohne ein be-
rechtigtes Interesse an der Kenntnis der in den Akten ent-
haltenen besonders sensiblen Informationen muss deshalb
die Entheftung dieser sensiblen Aktenteile, z. B. des Jugend-
hilfeberichts, vor der Akteneinsicht sichergestellt sein. Eine
solche Schutzregelung muss für alle Delikte gleichermaßen
gelten, damit die jugendgerechte Ausgestaltung einer Akten-
einsicht im Jugendstrafverfahren insgesamt gesichert bleibt.
Es obliegt dem Gericht, die Belange des jungen Straftäters
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
einerseits sowie des Opfers andererseits einzelfallbezogen
abzuwägen und in seine Entscheidung einfließen zu lassen.

Drucksache 16/3640 – 48 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Nr. 3 Buchstabe b (§ 109 Abs. 2 JGG)

Die Ausdehnung des Adhäsionsverfahrens auf Verfahren ge-
gen heranwachsende Straftäter, bei denen Jugendstrafrecht
Anwendung findet, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht
angezeigt, aber auch aus inhaltlichen Gründen zu kriti-
sieren.

Die Regelungen über die Entschädigung des Verletzten im
Strafverfahren (Adhäsionsverfahren) wurden im Opfer-
rechtsreformgesetz vom 24. Juni 2004 (BGBl. 2004, Teil I
vom 30. Juni 2004, S. 1353) erheblich ausgeweitet. Die kei-
neswegs unumstrittenen Regelungen sind zum 1. September
2004 in Kraft getreten, so dass eine Evaluierung, inwieweit
sie sich auch in der Praxis bewährt haben, zum gegenwärti-
gen Zeitpunkt nicht ernstlich möglich ist. Von daher ist eine
übereilte Ausweitung dieser Regelungen zum gegenwärtigen
Zeitpunkt abzulehnen.

Auch in der Sache ist die Ausweitung des Adhäsionsver-
fahrens auf Strafverfahren gegen Heranwachsende, auf die
Jugendstrafrecht Anwendung findet, zu kritisieren. Ein kon-
tradiktorischer Streit über die Berechtigung zivilrechtlicher
Ansprüche und deren Höhe bereits im Jugendstrafverfahren
tritt in Konflikt zu der vorrangigen Ausrichtung des Jugend-
strafrechts am Erziehungsgedanken. Dies hat die Bundes-
regierung in ihrer Gesetzesbegründung zum 2. Justizmoder-
nisierungsgesetz selbst deutlich gemacht und damit die
Ausdehnung des Adhäsionsverfahrens auf Strafverfahren
gegen Jugendliche abgelehnt.

Es ist sachlich nicht zu begründen, warum dies bei Heran-
wachsenden mit Reiferückständen nicht gelten soll. „Die
Chancen, im Jugendstrafverfahren eine Einsicht in das
begangene Unrecht und dessen Folgen zu erreichen, und die
Orientierung am Gedanken des Ausgleichs und einer
einvernehmlichen Konfliktregelung sollten bei ihnen nicht
dadurch gefährdet werden, dass bereits das Jugendstraf-
verfahren möglicherweise durchgängig von einer zivil-
rechtlichen Auseinandersetzung geprägt wird.“ Diese,
zutreffende Erwägung in der Gesetzesbegründung zur
Zielsetzung in Jugendstrafverfahren gilt gleichermaßen für
einen Heranwachsenden, den das Gericht wegen seiner
sittlichen und geistigen Entwicklung zur Tatzeit einem Ju-
gendlichen gleichgestellt hat. Auch hier ist unter erzieheri-
schen Gesichtspunkten eine möglichst zeitnahe Sanktionie-
rung und Umsetzung der vom Jugendgericht angeordneten
Maßnahmen wünschenswert, die durch eine integrierte
zivilrechtliche Auseinandersetzung häufig verzögert würde.

Der Rechtsausschuss lehnte den Änderungsantrag der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthal-
tung der Fraktionen FDP und DIE LINKE. ab.

Die Fraktion der CDU/CSU entgegnete auf die Kritik an
dem angeblich unter Zeitdruck erarbeiteten Gesetzentwurf,
dass die wesentlichen Elemente des Gesetzentwurfs zur
Justizmodernisierung bereits seit langem bekannt seien. Ins-
besondere die Einführung der Nebenklage in das Jugend-
strafverfahren werde vonseiten der CDU/CSU-Fraktion seit
langem gefordert. Nun werde dem entgegengehalten, dass
die Nebenklage im Jugendstrafverfahren den Erziehungs-

an ihm ein Verbrechen begangen habe, ein Jugendlicher
oder ein Erwachsener sei. Dadurch, dass die Nebenklage
nur bei schwersten Verbrechen mit schwerer seelischer und
körperlicher Schädigung des Opfers zugelassen werde,
handele es sich hier um einen außerordentlich moderaten
Einstieg der Nebenklage in das Jugendstrafverfahren. Denn
wenn man Verfahrensbeteiligten Rechte zugestehe, die nicht
rechtsmittelfähig seien, dann sei deren Situation kaum ver-
bessert. Bei Verbrechen müssten den Opfern auch dann Ak-
tivrechte gewährt werden, wenn Jugendstrafrecht angewen-
det werde.

Die Fraktion DIE LINKE. schloss sich ausdrücklich den
Argumenten der anderen Oppositionsfraktionen an. Insbe-
sondere zu § 47 Abs. 3 StPO hätte sie sich eine substan-
tiiertere Begründung gewünscht, da die Gewährung einer
Haftprüfung voraussetze, dass ein Haftbefehl vorliege – in
diesem Fall durch Wiederaufleben – genau dieses Wieder-
aufleben habe das Bundesverfassungsgericht aber als ver-
fassungswidrig erkannt.

Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Allgemeines

Mit den vom Rechtsausschuss empfohlenen Änderungen
zum Gesetzentwurf der Bundesregierung werden großenteils
die in der Stellungnahme des Bundesrates enthaltenen Anre-
gungen aufgegriffen, die auch die Bundesregierung in ihrer
Gegenäußerung befürwortet hatte. Dies betrifft die Änderun-
gen zu einzelnen Regelungsvorschlägen in Artikel 10 (Nr. 3a
– neu – und Nr. 8a – neu –), Artikel 11 (Nr. 7), Artikel 16
(Nr. 12 Buchstabe w) und Artikel 19 (Nr. 2 Buchstabe a [hier:
§ 13 Abs. 3 JVEG]) auf den Gebieten des Zivilprozess-,
Zwangsversteigerungs- und Kostenrechts. Auch die empfoh-
lenen Änderungen zu Regelungen auf dem Gebiet des
Jugendstrafrechts in Artikel 23 (Nr. 01 – neu –, 3a – neu –
und 4), zu denen die Bundesregierung in ihrer Gegenäuße-
rung Prüfung zugesagt hatte, nehmen – zum Teil unverän-
dert, zum Teil in modifizierter Form – Anregungen des Bun-
desrates auf.

Die empfohlenen Änderungen zur Inhaltsübersicht sowie zu
den Artikeln 2 und 14 (Nr. 2, 3 und 6) betreffen die Verord-
nungsermächtigung zur Beschränkung des baren Zahlungs-
verkehrs, die in einem selbstständigen Gesetz verortet sein
sollte und nicht im EGGVG. Die empfohlene Streichung
der Regelung über die Fortbildungspflicht von Richtern in
Artikel 4 beruht darauf, dass der Bundesgesetzgeber nach
der neuen Kompetenzordnung des Grundgesetzes eine sol-
che Regelung nur noch in Bezug auf Bundesrichter treffen
könnte. Die zu Artikel 4 stattdessen empfohlene neue Re-
gelung über Ausländer im juristischen Vorbereitungsdienst
nimmt Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes (EuGH)
auf. Die zu Artikel 6 (Nr. 1) empfohlene Kompetenzzuwei-
sung an die Notarkammern zur Bestätigung der Notareigen-
schaft bei der Vergabe qualifizierter Zertifikate nach dem
Signaturgesetz entspricht einem von den Ländern befürwor-
teten Vorschlag der Bundesnotarkammer. Die empfohlenen
Änderungen zu Artikel 16 (Nr. 12 Buchstabe x), Artikel 17
(Nr. 11) und Artikel 24 (Nr. 1) folgen aus einer zum 1. Ja-
nuar 2007 zu erwartenden Preissenkung der Deutsche Post
AG für Postzustellungsaufträge. Die empfohlene Änderung
gedanken, der dieses Verfahren präge, konterkariere. Aus
Sicht des Opfers sei es aber gleichgültig, ob derjenige, der

zu Artikel 26 (Nr. 2 und 5) beruht auf einer entsprechenden
Änderung der Wirtschaftsprüferordnung. Mit der empfohle-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 49 – Drucksache 16/3640

nen Neufassung des Artikels 27 soll die länderübergreifende
Zusammenarbeit beim elektronischen Abrufverfahren im
Bereich der Vereinsregister geschaffen werden.

Die übrigen Änderungen betreffen Klarstellungen und re-
daktionelle Änderungen. Soweit der Rechtsausschuss den
Gesetzentwurf unverändert angenommen hat, wird auf die
Begründung auf Drucksache 16/3038, S. 45 ff. verwiesen.

Zu den einzelnen Änderungen

Die vom Ausschuss empfohlenen Änderungen des Gesetz-
entwurfs werden im Einzelnen wie folgt begründet:

Zur Inhaltsübersicht und zu Artikel 2
(Änderung des Einführungsgesetzes zum
Gerichtsverfassungsgesetz/Gesetz über den
Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden)

Es erscheint sachgerechter, die in Artikel 2 des Regierungs-
entwurfs vorgesehenen Bestimmungen als eigenständiges
Gesetz zu fassen.

Zu Artikel 4 (Änderung des Deutschen Richtergesetzes)

Streichung der Regelung zur Fortbildungsverpflichtung

Artikel 4 enthielt eine Fortbildungsverpflichtung für Richter
im Bundes- und Landesdienst. Die Regelung sollte im Ersten
Teil des Deutschen Richtergesetzes „Richteramt in Bund und
Ländern“ und dort im Fünften Abschnitt „Besondere Pflich-
ten des Richters“ ihren Platz finden. Die Föderalismusreform
hat zum 1. September 2006 die bisherige Rahmengesetzge-
bungskompetenz des Bundes in Artikel 98 Abs. 3 Satz 2 GG
zur Regelung der Rechtsstellung der Richter in den Ländern
aufgehoben. Gleichzeitig wurde in Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27
GG eine Kompetenzvorschrift eingefügt: Die konkurrierende
Gesetzgebung des Bundes erstreckt sich auf die Statusrechte
und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und
anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der
Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Be-
soldung und Versorgung. Da Regelungen zur Fortbildung
nicht zu den Statusrechten und -pflichten gehören, für die der
Bund nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 GG eine konkurrierende
Gesetzgebungskompetenz besitzt, könnte sich nach Inkraft-
treten der Föderalismusreform eine bundesgesetzliche Rege-
lung zur Fortbildungspflicht nur auf Richter im Bundesdienst
beziehen; auf eine solche Regelung allein für Bundesrichter
soll verzichtet werden. An ihre Stelle tritt eine europarecht-
lich gebotene Regelung zur Anerkennung ausländischer ju-
ristischer Abschlüsse.

Zu § 112a (Gleichwertigkeitsprüfung für die Zulassung
zum juristischen Vorbereitungsdienst)

Die Vorschrift soll in den Vierten Teil des Deutschen Rich-
tergesetzes bei den Übergangs- und Schlussvorschriften ein-
gefügt werden. Entsprechend der dortigen Regelung in
§ 112 zur Anerkennung ausländischer Prüfungen werden
auch durch die neue Vorschrift prüfungsrelevante und für
den im Ersten Teil des Deutschen Richtergesetzes geregel-
ten Vorbereitungsdienst ergänzende Vorschriften aufgenom-
men, die Fragen ausländischer Hochschulabschlüsse betref-
fen. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich

reitungsdienst und die Voraussetzungen für die Befähigung
für das Richteramt sowohl das Gerichtsverfassungsrecht als
auch das Berufsrecht der Rechtsanwälte sowie das Status-
recht der Richter und Staatsanwälte betreffen.

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 13. Novem-
ber 2003 (Rs. C-313/01 – „Morgenbesser“), entschieden,
dass die Artikel 39 und 43 des EG-Vertrags (EGV) es den
Behörden eines Mitgliedstaats verwehren, den Inhaber eines
in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Diploms der
Rechtswissenschaft nur deshalb nicht zur praktischen Aus-
bildung als Rechtsanwalt zuzulassen, weil er einen ausländi-
schen juristischen Studienabschluss hat. Entsprechend dem
Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 17. März 2005
(Rs. C-109/04 – „Kranemann“) gilt dies auch für die Zu-
lassung zum Vorbereitungsdienst der Rechtsreferendare in
Deutschland.

Das Erfordernis der gesetzlichen Regelung ergibt sich damit
im Wesentlichen aus europarechtlichen Gründen. Nach der
Regelung des Deutschen Richtergesetzes ist Zugangsvor-
aussetzung für den juristischen Vorbereitungsdienst zwin-
gend das Bestehen der Ersten Juristischen Prüfung; eine Er-
setzung durch ein im EU-Ausland erworbenes Juradiplom
ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die angesichts der Ent-
scheidungen des Europäischen Gerichtshofes in Sachen
„Morgenbesser“ und „Kranemann“ insoweit anzunehmende
Kollision der bestehenden deutschen Rechtslage mit Pri-
märrecht (Artikel 39 EGV) ist zwar grundsätzlich bereits
über den Grundsatz des Anwendungsvorranges zugunsten
der europarechtlichen Vorgaben zu lösen. Aus Artikel 10
EGV folgt allerdings die Pflicht des nationalen Gesetzge-
bers, das nationale Recht so zu gestalten, dass die Vorgaben
des Gemeinschaftsrechts ihre volle Wirkung entfalten kön-
nen. Dementsprechend lässt sich nach ständiger Rechtspre-
chung des Europäischen Gerichtshofes die Unvereinbarkeit
von nationalem Recht mit Gemeinschaftsrecht auch inso-
weit, als dieses unmittelbar anwendbar ist, letztlich nur
durch verbindliche nationale Bestimmungen ausräumen, die
denselben rechtlichen Rang haben wie die zu ändernden Be-
stimmungen. Eine bloße Anpassung der Verwaltungspraxis,
die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann und
die nur unzureichend bekannt ist, ist insoweit nicht ausrei-
chend. Zudem ergibt sich die Erforderlichkeit einer Ände-
rung des Deutschen Richtergesetzes aber bereits daraus,
dass hinsichtlich der Eignungsprüfung für europäische
Bewerber zum juristischen Vorbereitungsdienst zumindest
die grundlegenden Vorgaben über die Prüfungsorgane, das
Prüfungsverfahren und die Leistungsbewertung gesetzlich
normiert werden müssen, auch wenn hinsichtlich der Durch-
führung der Prüfung im Einzelnen das jeweilige Landes-
recht das Weitere regeln kann.

Bei Bewerbern mit im EU-Ausland erworbenen juristischen
Universitätsabschlüssen muss stets eine umfassende Prü-
fung erfolgen, ob und inwieweit die insbesondere durch das
ausländische Diplom (und möglicherweise weitere Nach-
weise des Bewerbers) belegten Kenntnisse und Fähigkeiten
die für die Aufnahme der Tätigkeit als Rechtsreferendar er-
forderlichen Voraussetzungen erfüllen. Ergibt diese Prüfung
nur eine teilweise oder keine Abdeckung der erforderlichen
Kenntnisse, so ist dem Bewerber die Gelegenheit zum
aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 sowie Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27
GG, da die Fragen der Regelung des Zugangs zum Vorbe-

Nachweis der erforderlichen Kenntnisse im Rahmen einer
Eignungsprüfung zu geben.

Drucksache 16/3640 – 50 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Absatz 1

Nach Absatz 1 der Neuregelung fallen in den Regelungsbe-
reich der Bestimmung die Staatsangehörigen eines Mit-
gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Ver-
tragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum und der Schweiz, die ein rechtswissen-
schaftliches Universitätsdiplom besitzen, das in einem die-
ser Staaten erworben wurde und dort den Zugang zur post-
universitären Ausbildung für den Beruf des europäischen
Rechtsanwalts gemäß § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit
europäischer Rechtsanwälte in Deutschland eröffnet.

Für schweizer Staatsangehörige gelten aufgrund des Abkom-
mens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eid-
genossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom
21. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 811), das durch das Abkom-
men zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick
auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, der Republik
Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Re-
publik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta,
der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowa-
kischen Republik als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts
zur Europäischen Union vom 25. Oktober 2004 auch auf die
neuen EU-Mitgliedstaaten ausgedehnt wurde, weitgehend
dieselben Freizügigkeitsgewährleistungen wie für Unions-
bürger.

Auch Staatsangehörige von Island, Norwegen und Liechten-
stein fallen aufgrund des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum in den Regelungsbereich der Vor-
schrift, da für diese auch die Freizügigkeitsregelungen des
EGV Geltung haben. Mithin erstreckt sich der persönliche
Anwendungsbereich der Vorschrift in gleicher Weise wie
das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in
Deutschland auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
der Schweiz.

Die Bewerber müssen ein rechtswissenschaftliches Univer-
sitätsdiplom besitzen, das in einem dieser Staaten erworben
wurde und dort den Zugang zur postuniversitären Ausbil-
dung für den Beruf des europäischen Rechtsanwalts gemäß
§ 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsan-
wälte in Deutschland eröffnet. Bewerber um Aufnahme in
den Vorbereitungsdienst, die nicht im Besitz eines derarti-
gen Diploms sind, können auch künftig ohne nähere Gleich-
wertigkeitsprüfung unter Hinweis auf die Vorgaben des
Deutschen Richtergesetzes zurückgewiesen werden.

Zudem müssen die Bewerber, um auf Antrag zum Vorberei-
tungsdienst zugelassen werden zu können, über gleichwer-
tige Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die diejenigen
Bewerber haben, die in Deutschland die erste Prüfung nach
§ 5 Abs. 1 erfolgreich abgeschlossen haben. Um die Min-
destvoraussetzung hier sicherzustellen, stellt die Regelung
in Absatz 1 auf die Entsprechung der Kenntnisse und Fähig-
keiten mit der staatlichen Pflichtfachprüfung ab. Dagegen
wird nicht auf eine Entsprechung bei den mit der universitä-
ren Schwerpunktbereichsprüfung nach § 5 Abs. 1 zweiter

der ein im Ausland vollständig abgeschlossenes juristisches
Studium vorweisen kann, diese Zugangsvoraussetzungen
erfüllt, ohne dass es einer weiteren Prüfung oder Feststel-
lung bedarf.

Auf Antrag werden die Bewerber demnach zum Vorberei-
tungsdienst zugelassen, wenn sie nachweisen oder gegebe-
nenfalls ergänzend durch ihre Leistungen belegen können,
dass ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den durch die bestan-
dene staatliche Pflichtfachprüfung nach § 5 Abs. 1 beschei-
nigten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen.

Zu Absatz 2

Nach Absatz 2 der Neuregelung erstreckt sich die Prüfung
der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zunächst auf
das Universitätsdiplom und die vorgelegten Nachweise, ins-
besondere Diplome, Prüfungszeugnisse, sonstige Befähi-
gungsnachweise und Nachweise über einschlägige Berufs-
erfahrung. Bei dieser Prüfung sind sowohl die formalen als
auch die inhaltlichen Voraussetzungen festzustellen. Prü-
fungsmaßstab der Gleichwertigkeitsprüfung ist – in Ein-
klang mit der „Morgenbesser“-Entscheidung – diejenige
Qualifikation, „die nach nationalem Recht für die Ausübung
des fraglichen Berufes verlangt wird“, also die Kenntnisse,
die das für die Zulassung zu diesem Beruf erforderliche
innerstaatliche Diplom bescheinigt. Die Aufnahme in den
juristischen Vorbereitungsdienst in Deutschland setzt das
Bestehen der Ersten Juristischen Prüfung voraus. Prüfungs-
maßstab ist damit das Vorhandensein derjenigen Kennt-
nisse, die durch das Bestehen dieser Prüfung belegt werden,
also von Kenntnissen im deutschen Recht in der gesamten
Breite und auf dem Niveau der Ersten Juristischen Prüfung.
Sofern diese Prüfung keine oder nur eine teilweise Gleich-
wertigkeit ergibt, soll auf Antrag eine Eignungsprüfung
durchgeführt werden.

Zu Absatz 3

Nach Absatz 3 ist die Eignungsprüfung eine in deutscher
Sprache abzulegende staatliche Prüfung, die die notwendi-
gen Kenntnisse im deutschen Recht betrifft und mit der die
Fähigkeit, den juristischen Vorbereitungsdienst erfolgreich
abzuschließen, beurteilt werden soll. Bei dieser Prüfung
handelt es sich um eine eigenständige Prüfung, die sich in
bestimmten Bereichen von der staatlichen Pflichtfachprü-
fung nach § 5 Abs. 1 unterscheidet. Die Eignungsprüfung
bezieht sich ausschließlich auf diejenigen der drei Kernbe-
reiche (deutsches Zivilrecht, deutsches Strafrecht und deut-
sches Öffentliches Recht einschließlich der dazugehörigen
Verfahrensrechte), deren hinreichende Beherrschung man-
gels vollständiger Abdeckung nicht bereits durch die vorge-
legten schriftlichen Nachweise des Bewerbers belegt ist. Sie
ist in der Weise abzulegen, dass der Bewerber die aus diesen
Bereichen stammenden Pflichtklausuren der Ersten Juristi-
schen Prüfung des Landes, in dem die Gleichwertigkeits-
feststellung beantragt wird, nach näherer Maßgabe der dort
geltenden Prüfungsordnung fertigt. Hierdurch wird sicher-
gestellt, dass die Kenntnisse des Bewerbers auch auf dieser
Stufe der Prüfung an denselben Maßstäben gemessen wer-
den, an denen auch die Kenntnisse der Absolventen der ers-
ten Prüfung gemessen werden.
Halbsatz erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten abge-
stellt. Insoweit ist davon auszugehen, dass ein Bewerber,

Der Bewerber hat dabei in jedem einzelnen der drei vorge-
nannten Bereiche, in denen er die Eignungsprüfung ablegt,

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 51 – Drucksache 16/3640

sämtliche diesem Bereich zuzuordnenden Pflichtklausuren
anzufertigen. Ist also die Eignungsprüfung beispielsweise
im Bereich Zivilrecht abzulegen, müssen alle zivilrecht-
lichen Klausuren der Pflichtfachprüfung mitgeschrieben
werden. Eine weitergehende Differenzierung in den einzel-
nen Kernbereichen ist sachlich nicht gerechtfertigt, da beim
Vorhandensein von isolierten Kenntnissen in lediglich ein-
zelnen Rechtsgebieten eines Bereichs grundsätzlich davon
ausgegangen werden muss, dass dem Bewerber gerade das
Verständnis für die Zusammenhänge dieses Einzelrechtsge-
biets mit den übrigen Rechtsgebieten des entsprechenden
Bereichs fehlen wird. Dieses Verständnis gehört aber nach
der Konzeption der deutschen Juristenausbildung mit zu
dem in der Ersten Juristischen Prüfung unter Beweis zu stel-
lenden Anforderungsprofil und ist wesentlich für den Ein-
tritt in den Vorbereitungsdienst.

Die Einführung einer die schriftliche Prüfung ergänzenden
mündlichen Prüfung ist demgegenüber nicht angezeigt. Die
Aussagekraft der anzufertigenden schriftlichen Aufsichtsar-
beiten ist für die Beurteilung der Frage, ob der Bewerber
über die für den Eintritt in den Vorbereitungsdienst erforder-
lichen Kenntnisse verfügt, ausreichend. Aus diesem Grund
und im Interesse der Geringhaltung der Prüfungsbelastung
des Bewerbers, der bereits ein Hochschulstudium durch ein
rechtswissenschaftliches Diplom abgeschlossen hat, wird
auf eine zusätzliche mündliche Prüfung verzichtet.

Zu Absatz 4

Absatz 4 enthält eigenständige Bestehensregelungen, die
sich von denen der ersten Prüfung nach § 5 Abs. 1 unter-
scheiden. Landesrechtliche Bestimmungen zum Bestehen
der staatlichen Pflichtfachprüfung finden insoweit keine
Anwendung; vielmehr regelt Absatz 4 die Voraussetzungen
des Bestehens der Eignungsprüfung bundeseinheitlich.

Für das Bestehen der Eignungsprüfung ist, soweit alle
Pflichtklausuren der Pflichtfachprüfung mitgeschrieben
werden, erforderlich, dass die nach dem Recht des Landes,
in dem die Prüfung abgelegt wird, für das Bestehen der
Ersten Juristischen Prüfung erforderliche Anzahl von Klau-
suren bestanden, also mit mindestens 4 Punkten nach der
Bundesnotenverordnung bewertet worden sind und dass
Klausuren in mindestens zwei der drei Bereiche Zivilrecht,
Strafrecht und Öffentliches Recht bestanden sind, hiervon
mindestens eine im Zivilrecht. War dagegen die Eignungs-
prüfung in einem Bereich wegen bereits ausreichender
schriftlicher Nachweise der diesbezüglichen Rechtskennt-
nisse nicht abzulegen, so sind für die Berechnung dieses
Quorums so viele bestandene Klausuren dieses Bereichs
fiktiv anzusetzen, wie in der Ersten Juristischen Prüfung in
dem Bereich anzufertigen gewesen wären.

Ein bestimmter Notendurchschnitt (etwa 4 Punkte) wird
zum Bestehen der Eignungsprüfung daneben nicht verlangt.
Die Berechnung eines solchen Durchschnitts wäre, sofern
die Eignungsprüfung nur in einem oder zwei der drei Berei-
che abgelegt werden müsste, weil im Übrigen bereits durch
die vorgelegten Befähigungsnachweise hinreichende Kennt-
nisse nachgewiesen werden konnten, nur mit erheblichen
Schwierigkeiten möglich; hierfür müsste nämlich zur Bil-
dung der Gesamtnote das durch die schriftlichen Nachweise

Dementsprechend wird für die abgelegte Eignungsprüfung
auch keine Gesamtnote ausgewiesen. In Anlehnung an die
derzeitige Rechtslage bei der Rechtsanwalts-Eignungsprü-
fung wird dem Bewerber lediglich entweder das Bestehen
der Eignungsprüfung und damit die Befähigung zum Eintritt
in den Vorbereitungsdienst der Rechtsreferendare beschei-
nigt oder aber das Nichtbestehen der Eignungsprüfung; in
letzterem Fall wird sein Antrag auf Aufnahme in den Vorbe-
reitungsdienst zurückgewiesen.

Zu Absatz 5

Es wird geregelt, dass die Eignungsprüfung im Falle des
Nichtbestehens einmal wiederholt werden kann.

Zu Absatz 6

Absatz 6 regelt die Auswirkung der Gleichwertigkeitsfest-
stellung. Über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst hin-
aus wird damit festgestellt, dass die erfolgreiche Prüfung
der bestandenen ersten Prüfung im Sinne des § 5 Abs. 1 ent-
spricht.

Zu Absatz 7

Absatz 7 sieht vor, dass für die durchzuführenden Prüfun-
gen die Landesjustizverwaltungen oder die sonstigen nach
Landesrecht für die Abnahme der staatlichen Pflichtfach-
prüfung zuständigen Stellen zuständig sind. Darüber hinaus
wird den Ländern die Möglichkeit eröffnet, durch Vereinba-
rung ein gemeinsames Prüfungsamt zu bilden.

Zu Artikel 6 (Änderung der Bundesnotarordnung)

Zu Nummer 1 (§ 67)

Mit dem neuen § 67 Abs. 5 soll den Notarkammern die
Kompetenz zugewiesen werden, bei der Vergabe qualifizier-
ter Zertifikate nach dem Signaturgesetz die Stellung des An-
tragstellers als Notar oder Notariatsverwalter sowie sonstige
berufsbezogene Angaben zu bestätigen sowie die Sperrung
solcher qualifizierter Zertifikate zu verlangen. Der Rege-
lungsvorschlag entspricht der bisherigen Praxis.

Wirksamkeitsvoraussetzung für die Erstellung einer elektro-
nischen notariellen Urkunde ist es, dass die Notareigen-
schaft von der „zuständigen Stelle“ bestätigt wird (§ 39a
Satz 4 BeurkG). Um dies zu gewährleisten, wird die Notar-
eigenschaft in einem Notarattribut, das Bestandteil des qua-
lifizierten Zertifikats ist, von der „zuständigen Stelle“ bestä-
tigt (§ 5 Abs. 2 Satz 2 SigG). Die Notarkammern, denen alle
Notare kraft Gesetzes angehören, verfügen über die Daten,
um die Bestätigung zu erteilen. Auch die Daten der Nota-
riatsverwalter stehen den Notarkammern zur Verfügung,
weil die Kammern im Bestellungsverfahren angehört wer-
den (§ 57 Abs. 2 Satz 1). Die Kammern können daher die
Bestätigung schnell und zuverlässig erteilen. Soweit sons-
tige berufsbezogene Angaben in das Notarattribut aufge-
nommen werden, etwa Angaben zum Amtssitz oder Bun-
desland, sollen auch diese von der Notarkammer bestätigt
werden. Mit der Bestätigung der berufsbezogenen Angaben
(§ 5 Abs. 2 Satz 2 SigG) ist nach dem Signaturgesetz die
Kompetenz verknüpft, vom Zertifizierungsdiensteanbieter
die Sperrung des Zertifikats bei Entfallen der berufsbezo-
belegte Wissen fiktiv in eine bestimmte Punktzahl umge-
rechnet werden.

genen Voraussetzungen verlangen zu können (§ 8 Abs. 2
SigG). Daher soll die Zuständigkeit der Notarkammern

Drucksache 16/3640 – 52 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

auch für diese Sperrung eines qualifizierten Zertifikats aus-
drücklich geregelt werden. Neben der Zuständigkeit der
Kammern bleibt die Zuständigkeit der Landesjustizverwal-
tungen unberührt, als „zuständige Stelle“ nach dem Signa-
turgesetz zu handeln, insbesondere können auch die Landes-
justizverwaltungen weiter die Sperrung von Zertifikaten
verlangen.

Zu Nummer 2 (§ 78a)

Die Regelung übernimmt unverändert Artikel 6 des Regie-
rungsentwurfs.

Zu Artikel 10 (Änderung der Zivilprozessordnung)

Zu Nummer 3a – neu –

Die Änderung entspricht der Stellungnahme des Bundes-
rates, der die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zu-
gestimmt hat. Zur Begründung wird auf die Stellungnahme
des Bundesrates (Bundestagsdrucksache 16/3038, Anlage 2
Nr. 2) verwiesen.

Zu Nummer 8a – neu –

Die Änderung geht zurück auf einen als Prüfbitte unter-
breiteten Vorschlag des Bundesrates (Bundestagsdruck-
sache 16/3038, Anlage 2 Nr. 4), dem die Bundesregierung
in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat.

Der Änderung liegen folgende Erwägungen zugrunde:

§ 699 Abs. 1 Satz 2 ZPO verweist in der bisher geltenden
Form auf § 690 Abs. 3 ZPO. Gemäß § 690 Abs. 3 Satz 2
sollen Rechtsanwälte verpflichtet werden, Mahnanträge nur
in maschinell lesbarer Form einzureichen. Diese Regelung
soll bei dem Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbeschei-
des keine Anwendung finden. Die Beibehaltung der Verwei-
sung in § 699 Abs. 1 Satz 2 ZPO in bisheriger Form würde
Rechtsanwälte auch bei Einreichung von Anträgen auf Er-
lass eines Vollstreckungsbescheides verpflichten, diese nur
in maschinell lesbarer Form einzureichen. Dies erscheint
wenig sinnvoll. Die Anträge auf Erlass eines Vollstre-
ckungsbescheides werden bislang in Papierform bearbeitet.
Sie lassen sich aufgrund des geringen Umfanges der Anga-
ben – im Gegensatz zu den Anträgen auf Erlass des Mahn-
bescheides – maschinell leicht einlesen. Ein Formular zur
Einreichung des Antrages auf Erlass eines Vollstreckungs-
bescheides im automatisierten Verfahren steht nicht zur Ver-
fügung.

Zu Artikel 11 (Änderung des Gesetzes über die Zwangs-
versteigerung und die Zwangsverwaltung)

Die Änderung des Satzes 1 in § 69 Abs. 2 entspricht der
Stellungnahme des Bundesrates, der die Bundesregierung in
ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat. Zur Begründung wird
auf die Stellungnahme des Bundesrates (Bundestagsdruck-
sache 16/3038, Anlage 2 Nr. 5) verwiesen.

Mit der Neufassung des Satzes 2 in § 69 Abs. 2 werden die
Bundesbankschecks nunmehr den Verrechnungsschecks

Zu Artikel 14 (Änderung der Strafprozessordnung)

Es handelt es sich um Folgeänderungen aus der Änderung in
Artikel 2.

Zu Artikel 16 (Änderung des Gerichtskostengesetzes)

Die Formulierung in Nummer 9000 des Kostenverzeichnis-
ses soll die Bedenken des Bundesrates (Bundestagsdruck-
sache 16/3038, Anlage 2 Nr. 6) an der Formulierung im
Regierungsentwurf ausräumen und klarstellen, dass für
Mehrfertigungen von Schriftsätzen, die die Partei in der
Weise „beifügt“, dass die Schriftsätze mehrfach gefaxt
werden, die Dokumentenpauschale zu erheben ist.

Die Änderung in Nummer 9002 des Kostenverzeichnisses
beruht auf dem Umstand, dass die Deutsche Post AG den
Postzustellungsauftrag ab dem 1. Januar 2007 statt wie
bisher für 5,60 Euro für 3,45 Euro anbieten wird. Die für
Großkunden relevante elektronische Variante des Post-
zustellungsauftrags wird, in Abhängigkeit von der Sen-
dungsmenge, ab einem Preis von 2,51 Euro angeboten. Die
Genehmigung der Preise durch die Bundesnetzagentur liegt
vor. Die Preissenkung der Deutsche Post AG macht eine
Reduzierung der vorgeschlagenen Pauschale von 5 Euro auf
3,50 Euro erforderlich. Wegen der bei einem Teil der Ge-
richte und Staatsanwaltschaften bestehenden längerfristigen
Verträge mit Postdienstleistungsanbietern soll diese Ände-
rung jedoch erst am 1. Januar 2008 in Kraft treten.

Zu Artikel 17 (Änderung der Kostenordnung)

Auch diese Änderung beruht auf dem Umstand, dass die
Deutsche Post AG den Postzustellungsauftrag ab dem
1. Januar 2007 statt wie bisher für 5,60 Euro für 3,45 Euro
anbieten wird. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu
Artikel 16 Bezug genommen.

Zu Artikel 18 (Änderung der Justizverwaltungskostenord-
nung)

Die Änderung ist eine Folge des späteren Inkrafttretens der
Neuregelung der Zustellungsauslagen in der Kostenord-
nung.

Zu Artikel 19 (Änderung des Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetzes)

Zu Nummer 2 (§ 13)

Zu Buchstabe a

Zu den Absätzen 2 und 4

Die Anpassung ist redaktioneller Natur.

Nach der Fassung des Absatzes 2 Satz 1 JVEG, die dem gel-
tenden Recht entspricht, ist in den Fällen des § 10 Abs. 1
und 2 JVEG für eine abweichende Vergütung des Berech-
tigten die Erklärung nur einer Partei nicht ausreichend. In
diesen Fällen kann die Zustimmung des Gerichts (Absatz 2
Satz 2 JVEG) grundsätzlich nicht erteilt werden. Entspre-
chendes gilt für die Erklärung einer Prozesskostenhilfe-
partei (Absatz 4).

Zu Absatz 3
gleichgestellt, d. h. sie müssen von einem zugelassenen
Kreditinstitut oder der Bundesbank selbst ausgestellt sein.

Die Formulierung nimmt eine Anregung des Bundesrates
(Bundestagsdrucksache 16/3038, Anlage 2 Nr. 8) insoweit

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 53 – Drucksache 16/3640

auf, als in Absatz 3 klargestellt werden sollte, dass die be-
dürftige Partei, abweichend von § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
stabe a ZPO, zur Vorauszahlung des zusätzlichen Honorars
an die Staatskasse verpflichtet sein soll, wenn sie selbst
Beweisführerin ist.

Durch die Regelung soll wegen des zu erwartenden zusätzli-
chen Sachverständigenhonorars der allgemeinen Vorschuss-
pflicht einer beweisfälligen Partei auch dann Geltung ver-
schafft werden, wenn dem ansonsten § 122 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a ZPO entgegenstünde.

Zu Absatz 4

Mit der Änderung soll klargestellt werden, dass auch für
eine Partei oder einen Beteiligten, dem die Prozesskosten-
hilfe bewilligt ist, eine Vereinbarung möglich bleiben muss,
wenn dies zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung not-
wendig ist.

Zu Artikel 20 (Änderung des Rechtsanwaltsvergütungs-
gesetzes)

Zu Nummer 4

Die Änderung dient der Beseitigung eines redaktionellen
Versehens.

Zu Nummer 7 Buchstabe d

Die Anpassung dient der Klarstellung der bereits im Regie-
rungsentwurf vorgesehenen Änderung.

Zu Artikel 23 (Änderung des Jugendgerichtsgesetzes)

Zu Nummer 01 – neu –

Aus Gründen des Opferschutzes wird entsprechend der
Regelung im allgemeinen Strafverfahrensrecht für den Fall
besonderer Schutzbedürftigkeit des Verletzten durch eine
Ergänzung von § 41 Abs. 1 JGG die erstinstanzliche Zu-
ständigkeit der Jugendkammer vorgesehen. Dem Verletzten
sollen damit die Belastungen durch eine zweite Tatsachen-
instanz erspart werden. Wegen Einzelheiten wird auf die
Begründung des entsprechenden Vorschlags in der Stellung-
nahme des Bundesrates verwiesen (Bundestagsdrucksache
16/3038, Anlage 2 Nr. 11).

Zu Nummer 3a – neu –

Als neue Regelung gegenüber dem Entwurf der Bundes-
regierung wird entsprechend der Stellungnahme des Bun-
desrates (Bundestagsdrucksache 16/3038, Anlage 2 Nr. 12)
in Nummer 3a eine Ergänzung des § 78 Abs. 3 JGG vorge-
sehen. Damit erhält das Gericht im Interesse einer erweiter-
ten Anwendung des vereinfachten Jugendverfahrens sowie
der Verfahrensbeschleunigung die Möglichkeit, die Vor-
führung des in der mündlichen Verhandlung ausgebliebenen
Angeklagten anzuordnen. In entsprechenden Fällen wird
damit künftig ein Übergang in das normale Verfahren nicht
mehr notwendig.

Gemäß § 78 Abs. 3 Satz 2 JGG müssen auch im vereinfach-
ten Jugendverfahren die Vorschriften über die Anwesenheit
des Angeklagten beachtet werden. Abgesehen von den ge-

chen Verhandlung anwesend sein. Dabei ist das Gericht bis-
lang auf das freiwillige Erscheinen des Angeklagten ange-
wiesen; eine Möglichkeit, sein Erscheinen zu erzwingen,
besteht nicht. § 230 Abs. 2 StPO ist im vereinfachten Ju-
gendverfahren nicht anwendbar, weil dessen mündliche
Verhandlung nach herrschender Auffassung keine Haupt-
verhandlung im Sinne von § 226 StPO darstellt. Der fern-
gebliebene Jugendliche gewinnt bei dieser Rechtslage
möglicherweise den Eindruck, dass er eine gerichtliche
Anordnung wie die Ladung missachten könne, ohne dass
dies negative Folgen für ihn habe. Um sein Erscheinen zu
erzwingen, wird bisher die Überleitung in das normale
förmliche Verfahren notwendig, in dem die Möglichkeiten
des § 230 Abs. 2 StPO zur Verfügung stehen. Der erfolglose
Versuch, eine Aburteilung im vereinfachten Jugendverfah-
ren zu erreichen und der anschließende Übergang in das re-
guläre Verfahren bringen aber außer der erhöhten Belastung
der Justizressourcen und dem angesprochenen negativen
Lerneffekt unter Umständen eine erhebliche Verfahrensver-
zögerung mit sich, die dem aus dem Erziehungsgedanken
abgeleiteten Gebot der besonderen Verfahrensbeschleuni-
gung in Jugendsachen widerspricht. In der Praxis werden
diese Umstände vielfach als Hindernis gesehen, trotz grund-
sätzlicher Eignung ein vereinfachtes Jugendverfahren
durchzuführen. Hier schafft die neu eingeführte Möglich-
keit, die Vorführung anzuordnen, Abhilfe. Die von § 230
Abs. 2 StPO darüber hinaus vorgesehene Möglichkeit, ei-
nen Haftbefehl zu erlassen, erscheint im vereinfachten Ju-
gendverfahren nicht erforderlich und wäre in den Fällen, die
sich für dieses Verfahren eignen, schon angesichts der Be-
schränkung der dabei zulässigen Sanktionen auf solche un-
terhalb der Jugendstrafe vielfach unverhältnismäßig.

Mit dem neuen § 78 Abs. 3 Satz 3 wird deshalb nicht pau-
schal § 230 Abs. 2 StPO für anwendbar erklärt, sondern den
jugendstrafrechtlichen Besonderheiten Rechnung getragen
und lediglich die Möglichkeit einer Vorführung eröffnet.
Dabei steht – anders als nach § 230 Abs. 2 StPO im regu-
lären Verfahren – deren Anordnung im Ermessen des Ge-
richts, um diesem mehr Flexibilität bei seiner Vorgehens-
weise einzuräumen. So bleibt im Einzelfall auch Raum für
Erwägungen, inwieweit das Nichterscheinen des Jugend-
lichen auf erzieherische Defizite oder andere Probleme hin-
weist, die eine Behandlung im vereinfachten Jugendverfah-
ren insgesamt in Frage stellen. Entsprechend der für das
allgemeine Strafverfahren geltenden Regelung des § 216
Abs. 1 StPO ist im Übrigen die Anordnung der Vorführung
nach dem letzten Halbsatz nur zulässig, wenn die Ladung
zum Termin mit der Warnung verbunden war, dass im Falle
eines unentschuldigten Ausbleibens die Vorführung erfol-
gen könne.

Zu Nummer 4

Die Neufassung der bisherigen Nummer 4 ersetzt die hierzu
in dem Gesetzentwurf enthaltene Regelung. Die von der
Bundesregierung vorgesehene Lösung würde zwar eine aus-
drücklich begrüßenswerte Verbesserung der Stellung des
Verletzten auch im Verfahren gegen Jugendliche darstellen.
Sie beschränkt sich aber auf die Einräumung der Schutz-
und Informationsrechte nach § 406d ff. StPO, wenngleich
setzlich zulässigen Ausnahmen muss der Jugendliche daher
in der von § 78 Abs. 1 Satz 1 JGG vorgesehenen mündli-

auch diese bei erwachsenen Beschuldigten die Nebenklage-
befugnis des Verletzten voraussetzen würden. Die Neben-

Drucksache 16/3640 – 54 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

klage selbst mit ihren auch offensiven Rechten bliebe gegen
Jugendliche dagegen weiterhin ausgeschlossen.

Für das breite Feld der vor den Jugendgerichten zu ver-
handelnden Straftaten, auch bei vielen, die bei erwachsenen
Tätern zur Nebenklage berechtigen würden, würde diese
Regelung gleichwohl einen angemessenen Ausgleich zwi-
schen den besonderen Anforderungen des Jugendstrafrechts
und den Opferinteressen bedeuten. Bei schweren Verbre-
chen mit schwerwiegender Schädigung des Opfers wird die
damit verbundene Beschränkung des Verletzten auf eine
weitgehend passive Rolle seiner Position jedoch nicht aus-
reichend gerecht. Für derartige Fälle soll daher auch gegen-
über Jugendlichen die Nebenklage eröffnet werden. Sie
ermöglicht es dem Verletzten hier über eine Aussage als
Zeuge hinaus durch ein eigenes Recht zu Fragen und zur
Abgabe von Erklärungen bis hin zu einem Beweisantrags-
recht und zur Rechtsmittelbefugnis seine Sicht der Tat und
der erlittenen Verletzungen einzubringen und seine Interes-
sen aktiv zu vertreten.

Der Vorschlag des Bundesrates in seiner Stellungnahme zu
dem Gesetzentwurf (Bundesratsdrucksache 550/06 (Be-
schluss), S. 12) soll nicht aufgegriffen werden. Er sieht zwar
ebenfalls die Nebenklage gegen Jugendliche vor, allerdings
nur unter deutlich einschränkenden Voraussetzungen. Ins-
besondere dürfen ihr danach „Gründe der Erziehung nicht
entgegenstehen“, worüber das Gericht in jedem einschlä-
gigen Fall zu entscheiden hätte. In einem entsprechenden
Gesetzentwurf der vergangenen Legislaturperiode geht der
Bundesrat selbst davon aus, dass wegen der vorgesehenen
Einschränkungen die Nebenklage in der Praxis nicht häufig
zur Anwendung kommen würde (Bundesratsdrucksache
238/04, S. 5 f.).

Eine Beschränkung der Nebenklage gegen Jugendliche ist
wegen des Konflikts mit den besonderen Bedingungen des
Jugendstrafrechts und dem leitenden Erziehungsgedanken
zwar grundsätzlich geboten (Bundestagsdrucksache 16/3038,
Begründung). Die Lösung des Bundesrates würde aber auch
in den Fällen schwerster Straftaten mit schwerwiegender
Betroffenheit des Opfers weitgehend leer laufen. Demge-
genüber erscheint es sinnvoller, dass für diese Fälle der
Gesetzgeber selbst eine generelle Entscheidung im Hinblick
auf den Konflikt zwischen Jugendstrafrecht und Opfer-
interessen trifft und diese Entscheidung nicht den Gerichten
im Einzelfall überlässt.

Die in Nummer 4 vorgesehene Lösung verzichtet deshalb
darauf, die Zulassung der Nebenklage von dem Fehlen ent-
gegenstehender Gründe der Erziehung abhängig zu machen.
Die notwendige Beschränkung wird stattdessen durch eine
strenge Begrenzung auf schwerste Verbrechen (nach dem
Dreizehnten, Sechzehnten und Siebzehnten Abschnitt des
Strafgesetzbuches sowie die genannten Verbrechen gegen
die persönliche Freiheit und Raubverbrechen mit Todes-
folge) mit schwerer seelischer oder körperlicher Schädigung
des Opfers vorgenommen. In derartigen Fällen ist es ge-
rechtfertigt, die Nebenklage generell und unabhängig von
erzieherischen Erwägungen zuzulassen. Letzteren wird das
Gericht unter Beachtung der berechtigten Opferinteressen
im Rahmen der Verhandlungsführung Rechnung zu tragen
haben.

§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO genannten Angehörigen und wei-
teren Personen im Falle eines vollendeten Tötungsdelikts.
Darüber hinaus dient Satz 2 lediglich der Klarstellung, dass
abgesehen von den besonderen Voraussetzungen gegenüber
§ 395 StPO die übrigen Nebenklagevorschriften der StPO
entsprechende Anwendung finden.

Da die Nebenklage gegen Jugendliche stets den Vorwurf
eines Verbrechens voraussetzen soll und dies bereits einen
Fall der notwendigen Verteidigung darstellt (§ 68 Nr. 1 JGG
i. V. m. § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO), bedarf es einer besonde-
ren Regelung zu der hier generell gebotenen Pflichtverteidi-
gung nicht.

Zu Artikel 24 (Änderung des Gesetzes über Ordnungswid-
rigkeiten)

Die Änderung beruht auf dem Umstand, dass die Deutsche
Post AG den Postzustellungsauftrag ab dem 1. Januar 2007
statt wie bisher für 5,60 Euro für 3,45 Euro anbieten wird.
Insoweit wird auf die Ausführungen zu Artikel 16 Bezug
genommen.

Zu Artikel 26 (Änderung der Wirtschaftsprüferordnung)

Die Änderungen sind Folgeänderungen zu dem gleichzeitig
in den Beratungen befindlichen Entwurf eines Gesetzes zur
Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrecht-
licher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung (Bun-
destagsdrucksache 16/2858). Weitergehende Änderungen
sind damit nicht verbunden.

Zu Artikel 27 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Durch die Änderung von § 79 BGB sollen die durch das Ge-
setz über elektronische Handelsregister und Genossen-
schaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
(Bundesratsdrucksache 693/06) geschaffenen Möglichkei-
ten für die Länder, beim elektronischen Abrufverfahren aus
den elektronisch geführten Handels-, Genossenschafts- und
Partnerschaftsregistern zusammenzuarbeiten, im Vereinsre-
gisterrecht nachvollzogen werden, um ein Auseinanderdrif-
ten der Registerordnungen zu vermeiden und die Synergie-
potentiale einer länderübergreifenden Zusammenarbeit auch
bei den Vereinsregistern zu nutzen. Gleichzeitig sollen die
spezifischen Besonderheiten des Vereinsregisterrechts er-
halten bleiben.

Zu Nummer 1

Die Änderung von § 79 Abs. 2 BGB stellt klar, dass die
Länder auch ein gemeinsames Informations- und Kommu-
nikationssystem für den Abruf der Vereinsregisterdaten ein-
richten können. Die Einrichtung eines länderübergreifenden
elektronischen Abrufsystems würde es ermöglichen, Daten
aus allen Vereinsregistern, soweit sie elektronisch geführt
werden, mittels einheitlicher Suchfunktion gleichzeitig ab-
zufragen und präsentiert zu bekommen.

Zu Nummer 2

Der neu angefügte Satz 5 in § 79 Abs. 5 stellt klar, dass die
Länder neben der Bestimmung eines gemeinsamen Infor-
Neben den unmittelbar Verletzten erstreckt sich die Neben-
klagebefugnis nach dem neuen § 80 Abs. 3 Satz 2 auf die in

mations- und Kommunikationssystems auch die mit dem
Registerabrufverfahren verbundenen Abwicklungsaufga-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 55 – Drucksache 16/3640

ben auf die zuständige Stelle eines anderen Landes über-
tragen können.

Zu Artikel 28 (Inkrafttreten)

Die Ergänzung lässt die Änderung der Regelungen über
Zustellungsauslagen erst am 1. Januar 2008 in Kraft treten.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu Artikel 16 Bezug
genommen.

Berlin, den 29. November 2006

Dr. Jürgen Gehb
Berichterstatter

Joachim Stünker
Berichterstatter

Christine Lambrecht
Berichterstatterin

Mechthild Dyckmans
Berichterstatterin

Wolfgang Neskovic
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

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