BT-Drucksache 16/13671

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD -16/12098- Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz) b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/12812- Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz) c) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates -16/9448- Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes der Opfer von Zwangsheirat und schwerem "Stalking" d) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates -16/7617- Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Opferschutzes im Strafprozess e) zu dem Antrag der Abgeordneten Jörg van Essen, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Mechthild Dyckmans, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP -16/7004- Opferinteressen ernst nehmen - Operschutz stärken

Vom 1. Juli 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/13671
16. Wahlperiode 01. 07. 2009

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
– Drucksache 16/12098 –

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen
im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz)

b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/12812 –

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen
im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz)

c) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates
– Drucksache 16/9448 –

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes der
Opfer von Zwangsheirat und schwerem „Stalking“

d) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates
– Drucksache 16/7617 –

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Opferschutzes im Strafprozess

e) zu dem Antrag der Abgeordneten Jörg van Essen, Sabine Leutheusser-
Schnarrenberger, Mechthild Dyckmans, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion der FDP
– Drucksache 16/7004 –

Opferinteressen ernst nehmen – Opferschutz stärken

Drucksache 16/13671 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

A. Problem

Zu den Buchstaben a und b

Die wort- und begründungsgleichen Gesetzentwürfe verfolgen das Ziel, die
Rechte von Opfern und Zeugen im Strafverfahren, insbesondere von Kindern
und Jugendlichen, zu erweitern. Damit soll zum einen der verfassungsrechtli-
chen Verpflichtung des Staates nachgekommen werden, sich schützend vor die
Opfer von Straftaten zu stellen. Mit einem verbesserten Schutz der Persönlich-
keitsrechte von Zeugen soll überdies vermieden werden, dass diese Repressalien
fürchten müssen, wenn sie ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht vollständig
nachkommen.

Inhaltlich knüpfen die Gesetzentwürfe an das Erste Gesetz zur Verbesserung der
Stellung des Verletzten im Strafverfahren (Opferschutzgesetz) aus dem Jahr
1986 an. In die Entwürfe sind auch rechtspolitische Impulse aus den Gesetzent-
würfen des Bundesrates zu den Buchstaben c und d eingeflossen.

Mit den Gesetzentwürfen sollen im Wesentlichen drei Bereiche neu geregelt
werden. Zum einen werden die Voraussetzungen für die Erhebung der Neben-
klage im Strafprozess und für die Bestellung eines Opferanwalts besonders
schutzbedürftiger Nebenkläger neu justiert und vereinfacht; die Informations-
rechte der Verletzten werden erweitert. Des Weiteren werden die Rechte von
Kindern und Jugendlichen, die Opfer von Straftaten geworden sind oder als Zeu-
gen aussagen müssen, gestärkt, indem die Schutzaltersgrenze für diesen Perso-
nenkreis von derzeit 16 auf 18 Jahre heraufgesetzt wird. Schließlich wird die
Rechtsstellung von Zeugen im Wesentlichen durch eine Klarstellung des Rechts,
bei grundsätzlich allen Vernehmungen einen anwaltlichen Beistand hinzuziehen
zu können, durch eine vereinfachte Bestellung anwaltlicher Beistände für beson-
ders schutzwürdige Zeugen und durch das Recht, bei bestimmten Vernehmun-
gen den Wohnort nicht angeben zu müssen, gestärkt.

Zu Buchstabe c

Der Gesetzentwurf zielt speziell auf eine Verbesserung des Schutzes der Opfer
von Zwangsheiraten sowie von schwerem „Stalking“. Die Intim- und Privat-
sphäre der Opfer dieser beiden Deliktstypen ist nach Ansicht des Initianten in
vergleichbarer Weise verletzt.

Opfer solcher Straftaten sollen durch den Gesetzentwurf in die Lage versetzt
werden, ihre Rechte besser wahrnehmen zu können. Zu diesem Zweck enthält
der Gesetzentwurf im Wesentlichen Regelungen zu einer vereinfachten Be-
rufung eines Opferanwaltes sowie zur Aufnahme von Zwangsheiraten in den
Katalog der nebenklagefähigen Delikte.

Zu Buchstabe d

Der Gesetzentwurf zielt auf die Verbesserung des Schutzes der Opfer schwerer
Körperverletzungen, erpresserischen Menschenraubs und von Geiselnahmen im
Strafprozess, indem er für Opfer dieser Delikte die Bestellung eines anwalt-
lichen Nebenklagebeistands auf Staatskosten ermöglichen will.

Zu Buchstabe e

Die Antragsteller sind der Auffassung, dass der gesetzliche Opferschutz noch
nicht hinreichend entwickelt sei. Reformbedürftig sind nach ihrer Ansicht die
Regelungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, die Opfer von Straf-
taten werden, der Katalog der Delikte, für die ein anwaltlicher Nebenklagebei-
stand bestellt werden kann, die Informationsmöglichkeiten der Opfer über ihre
Rechte im Strafverfahren, die staatliche Unterstützung bei der Rehabilitation
von Opfern und deren Angehörigen, die finanzielle Ausstattung der Opfer-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/13671

verbände sowie die Regelungen zur Opferentschädigung bei Terrorakten. Die
Antragsteller sehen ferner Defizite bei der Schaffung eines hohen einheitlichen
Schutzniveaus innerhalb der EU.

Der Bundestag solle daher die Bundesregierung auffordern,

1. alle bestehenden Instrumente im Opferschutz darauf zu untersuchen, ob sie
zeitnah und angemessen minderjährigen Opfern von Straftaten und deren An-
gehörigen Hilfe gewähren. Eine Auffangregelung muss insbesondere im
Opferentschädigungsgesetz (OEG) den Behörden größeren Handlungsspiel-
raum einräumen, minderjährigen Opfern von Straftaten Mittel für notwendi-
ge ärztliche und psychologische Behandlungen schnell und unbürokratisch
zur Verfügung zu stellen;

2. den Katalog derjenigen Delikte, bei denen gemäß § 397a Absatz 1 der Straf-
prozessordnung (StPO) auch ohne die Voraussetzungen der Prozesskosten-
hilfe auf Antrag ein Opferanwalt beizuordnen ist, um die Delikte schwere
Körperverletzung (§ 226 des Strafgesetzbuchs – StGB), schwerer Raub
(§ 250 StGB), räuberische Erpressung (§ 255 StGB) sowie erpresserischer
Menschenraub (§ 239a StGB) und Geiselnahme (§ 239b StGB) zu erweitern;

3. bei Versäumung der Informationspflichten nach § 406h StPO durch das Ge-
richt den nebenklageberechtigten Opfern die Möglichkeit einer Wiederein-
setzung in den vorigen Stand zu ermöglichen;

4. das OEG auch auf die Behandlung naher Angehöriger zu erstrecken; insbe-
sondere auf die Heilbehandlung mittels Psychotherapie als ärztliche und psy-
chotherapeutische Behandlung;

5. die finanzielle Grundlage für Opferhilfeorganisationen zu verbessern, indem
die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass Geldstrafen
teilweise einer anerkannten gemeinnützigen Einrichtung der Opferhilfe zuge-
führt werden können. Darüber hinaus sollte auch ein Teil der dem Staat im
Rahmen der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung aus der strafrechtlichen
Vermögensabschöpfung zugefallenen Vermögenswerte an die Opferverbän-
de zugewiesen werden;

6. den Anspruch aus dem OEG auch auf diejenigen Fälle zu erweitern, in denen
deutsche Staatsangehörige, Bürger anderer EU-Mitgliedstaaten gemäß § 1
Absatz 4 OEG sowie Ausländer mit einem gesicherten Aufenthaltsstatus in
Deutschland Opfer von Gewalttaten im Ausland geworden sind;

7. sich auf europäischer Ebene für die europaweite Umsetzung der im EU-Rah-
menbeschluss vom 15. März 2001 vereinbarten Ziele für den Opferschutz
einzusetzen und darüber hinaus eigene Initiativen zur Stärkung des Opfer-
schutzes in Europa vorzulegen.

B. Lösung

Zu den Buchstaben a und b

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/12098 in der vom Ausschuss
geänderten Fassung, wodurch der Gesetzentwurf im Wesentlichen in zwei Punk-
ten modifiziert wird. Zum einen sollen die Opfer von Genitalverstümmelungen
besser geschützt werden, indem für bestimmte Straftatbestände des StGB,
welche die Strafbarkeit von Genitalverstümmelungen begründen, das Ruhen der
Verjährung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers angeordnet
wird. Zum anderen wird die Streichung der Nebenklagemöglichkeit für Inhaber
gewerblicher Schutzrechte, im Falle der Verletzung dieser Rechte durch
bestimmte Straftaten, zurückgenommen. Die weiteren Änderungen des Aus-
schusses, mit denen teilweise Vorschläge des Bundesrates aufgegriffen werden,

Drucksache 16/13671 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

betreffen im Kern Feinjustierungen einzelner Vorschriften und sollen das gesetz-
geberisch Gewollte klarer fassen. Da die Ziele des gleichlautenden Gesetzent-
wurfs auf Drucksache 16/12812 damit erreicht werden, ist dieser für erledigt zu
erklären.

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/12098 in geänderter Fas-
sung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen
die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Einvernehmliche Erledigterklärung des Gesetzentwurfs auf Drucksache
16/12812

Zu Buchstabe c

Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/9448 mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und DIE LINKE. gegen die Stimmen
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Zu Buchstabe d

Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/7617 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE.

Zu Buchstabe e

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 16/7004 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN

C. Alternativen

Zu Buchstabe a

Keine

Zu Buchstabe b

Keine

Zu Buchstabe c

Keine

Zu Buchstabe d

Keine

Zu Buchstabe e

Keine

D. Kosten

Zu Buchstabe a

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/13671

Zu Buchstabe b

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Zu Buchstabe c

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Zu Buchstabe d

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Zu Buchstabe e

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Drucksache 16/13671 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/12098 in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen,

b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/12812 für erledigt zu erklären,

c) den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/9448 abzulehnen,

d) den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/7617 abzulehnen,

e) den Antrag auf Drucksache 16/7004 abzulehnen.

Berlin, den 1. Juli 2009

Der Rechtsausschuss

Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Siegfried Kauder
(Villingen-Schwenningen)
Berichterstatter

Dr. Matthias Miersch
Berichterstatter

Joachim Stünker
Berichterstatter

Jörg van Essen
Berichterstatter

Wolfgang Neskovic
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/13671

E n t w u r f


B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen
im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz)
– Drucksache 16/12098 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte
von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren

(2. Opferrechtsreformgesetz)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte
von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren

(2. Opferrechtsreformgesetz)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 48 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

„(1) Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Ver-
nehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu er-
scheinen. Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn kei-
ne im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt.“

2. § 57 wird wie folgt gefasst:

㤠57

Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit
ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer un-
richtigen oder unvollständigen Aussage belehrt. Auf die
Möglichkeit der Vereidigung werden sie hingewiesen. Im
Fall der Vereidigung sind sie über die Bedeutung des
Eides und darüber zu belehren, dass der Eid mit oder
ohne religiöse Beteuerung geleistet werden kann.“

3. § 58 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

4. § 58a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sie soll aufgezeichnet werden, wenn

1. dies bei Personen unter 18 Jahren, die durch die Straf-
tat verletzt sind, zu Wahrung ihrer schutzwürdigen
Interessen geboten ist oder

2. zu besorgen ist, dass der Zeuge in der Hauptverhand-
lung nicht vernommen werden kann und die Auf-
zeichnung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich
ist.“

5. In § 60 Nummer 1 wird das Wort „sechzehnte” durch die
Angabe „18.“ ersetzt.

Drucksache 16/13671 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

6. § 68 wird wie folgt gefasst:

㤠68

(1) Die Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge
über Vornamen, Nachnamen, Geburtsnamen, Alter, Be-
ruf und Wohnort befragt wird. Ein Zeuge, der Wahrneh-
mungen in amtlicher Eigenschaft gemacht hat, kann statt
des Wohnortes den Dienstort angeben.

(2) Einem Zeugen soll zudem gestattet werden, statt
des Wohnortes seinen Geschäfts- oder Dienstort oder
eine andere ladungsfähige Anschrift anzugeben, wenn
Anlass zu der Besorgnis besteht, dass durch die Angabe
des Wohnortes Rechtsgüter des Zeugen oder einer ande-
ren Person gefährdet werden oder dass auf Zeugen oder
eine andere Person in unlauterer Weise eingewirkt wer-
den wird. In der Hauptverhandlung soll der Vorsitzende
dem Zeugen bei Vorliegen der Voraussetzungen des
Satzes 1 gestatten, seinen Wohnort nicht anzugeben.

(3) Besteht Anlass zu der Besorgnis, dass durch die Of-
fenbarung der Identität oder des Wohn- oder Aufenthalts-
ortes des Zeugen Leben, Leib oder Freiheit des Zeugen
oder einer anderen Person gefährdet wird, so kann ihm
gestattet werden, Angaben zur Person nicht oder nur über
eine frühere Identität zu machen. Er hat jedoch in der
Hauptverhandlung auf Befragen anzugeben, in welcher
Eigenschaft ihm die Tatsachen, die er bekundet, bekannt
geworden sind.

(4) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Voraus-
setzungen der Absätze 2 oder 3 vorliegen, ist der Zeuge
auf die dort vorgesehenen Befugnisse hinzuweisen. Im
Fall des Absatzes 2 soll der Zeuge bei der Benennung
einer ladungsfähigen Anschrift unterstützt werden. Die
Absätze 2 und 3 sowie die Sätze 1 und 2 gelten auch
nach Abschluss der Zeugenvernehmung. Soweit dem
Zeugen gestattet wurde, Daten nicht anzugeben, sind
sie in der gesamten Akte unkenntlich zu machen. Die
Unterlagen, die die Feststellung des Wohnortes oder der
Identität des Zeugen gewährleisten, werden bei der
Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst
zu nehmen, wenn die Besorgnis der Gefährdung entfällt.“

7. Dem § 68a Absatz 2 wird folgender Satz vorangestellt:

„Fragen nach Umständen, die die Glaubwürdigkeit des
Zeugen in der vorliegenden Sache betreffen, insbesonde-
re nach seinen Beziehungen zu dem Beschuldigten oder
der verletzten Person, sind zu stellen, soweit dies erfor-
derlich ist.”

6. § 68 wird wie folgt gefasst:

㤠68

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Einem Zeugen soll zudem gestattet werden, statt
des Wohnortes seinen Geschäfts- oder Dienstort oder
eine andere ladungsfähige Anschrift anzugeben, wenn
ein begründeter Anlass zu der Besorgnis besteht, dass
durch die Angabe des Wohnortes Rechtsgüter des Zeugen
oder einer anderen Person gefährdet werden oder dass auf
Zeugen oder eine andere Person in unlauterer Weise ein-
gewirkt werden wird. In der Hauptverhandlung soll der
Vorsitzende dem Zeugen bei Vorliegen der Voraussetzun-
gen des Satzes 1 gestatten, seinen Wohnort nicht anzu-
geben.

(3) Besteht ein begründeter Anlass zu der Besorgnis,
dass durch die Offenbarung der Identität oder des Wohn-
oder Aufenthaltsortes des Zeugen Leben, Leib oder Frei-
heit des Zeugen oder einer anderen Person gefährdet
wird, so kann ihm gestattet werden, Angaben zur Person
nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen. Er
hat jedoch in der Hauptverhandlung auf Befragen anzu-
geben, in welcher Eigenschaft ihm die Tatsachen, die er
bekundet, bekannt geworden sind.

(4) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Voraus-
setzungen der Absätze 2 oder 3 vorliegen, ist der Zeuge
auf die dort vorgesehenen Befugnisse hinzuweisen. Im
Fall des Absatzes 2 soll der Zeuge bei der Benennung
einer ladungsfähigen Anschrift unterstützt werden. Die
Unterlagen, die die Feststellung des Wohnortes oder der
Identität des Zeugen gewährleisten, werden bei der
Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst
zu nehmen, wenn die Besorgnis der Gefährdung entfällt.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten auch nach Abschluss
der Zeugenvernehmung. Soweit dem Zeugen gestattet
wurde, Daten nicht anzugeben, ist bei Auskünften aus
und Einsichtnahmen in Akten sicherzustellen, dass
diese Daten anderen Personen nicht bekannt werden,
es sei denn, dass eine Gefährdung im Sinne der Absät-
ze 2 und 3 ausgeschlossen erscheint.“

7. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/13671

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

8. § 68b wird wie folgt gefasst:

㤠68b

(1) Zeugen können sich eines anwaltlichen Beistands
bedienen. Einem zur Vernehmung des Zeugen erschie-
nenen anwaltlichen Beistand ist die Anwesenheit ge-
stattet. Er kann von der Vernehmung ausgeschlossen
werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass seine Anwesenheit die geordnete
Beweiserhebung nicht nur unwesentlich beeinträchti-
gen würde. Dies wird in der Regel der Fall sein, wenn
auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass

1. der Beistand an der zu untersuchenden Tat oder an
einer mit ihr im Zusammenhang stehenden Begüns-
tigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist,

2. das Aussageverhalten des Zeugen dadurch beein-
flusst wird, dass der Beistand nicht nur den Interes-
sen des Zeugen verpflichtet erscheint, oder

3. der Beistand die bei der Vernehmung erlangten Er-
kenntnisse für Verdunkelungshandlungen im Sinne
des § 112 Absatz 2 Nummer 3 nutzt oder in einer
den Untersuchungszweck gefährdenden Weise wei-
tergibt.

(2) Einem Zeugen, der bei seiner Vernehmung keinen
anwaltlichen Beistand hat und dessen schutzwürdigen
Interessen nicht auf andere Weise Rechnung getragen
werden kann, ist für deren Dauer ein solcher beizuord-
nen, wenn besondere Umstände vorliegen, aus denen
sich ergibt, dass der Zeuge seine Befugnisse bei seiner
Vernehmung nicht selbst wahrnehmen kann. § 142 Ab-
satz 1 gilt entsprechend.

(3) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 und Ab-
satz 2 Satz 1 sind unanfechtbar. Ihre Gründe sind akten-
kundig zu machen, soweit dies den Untersuchungs-
zweck nicht gefährdet.“

9. § 111I Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Entscheidung“ die
Wörter „durch das nach § 162 zuständige Gericht“
eingefügt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und
473a gelten entsprechend.“

10. Dem § 112a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„In die Beurteilung des dringenden Verdachts einer Tat-
begehung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 sind auch

8. u n v e r ä n d e r t

9. § 81c wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Richters“
durch die Wörter „Gerichts und, wenn dieses
nicht rechtzeitig erreichbar ist, der Staatsanwalt-
schaft“ ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 1 werden das Wort „Richter“
durch das Wort „Gericht“ ersetzt, die Wörter
„, von den Fällen des Absatzes 3 Satz 3 abgesehen,“
gestrichen und nach dem Wort „zu“ die Wörter
„; Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt“ eingefügt.

10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/13671 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

solche Taten einzubeziehen, die Gegenstand anderer,
auch rechtskräftig abgeschlossener, Verfahren sind oder
waren.“

11. § 138 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Andere Personen können nur mit Genehmi-
gung des Gerichts gewählt werden. Gehört die ge-
wählte Person im Fall der notwendigen Verteidi-
gung nicht zu den Personen, die zu Verteidigern
bestellt werden dürfen, kann sie zudem nur in Ge-
meinschaft mit einer solchen als Wahlverteidiger
zugelassen werden.“

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Können sich Zeugen, Privatkläger, Neben-
kläger, Nebenklagebefugte und Verletzte eines
Rechtsanwalts als Beistand bedienen oder sich
durch einen solchen vertreten lassen, können sie
nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 Satz 1 auch die
übrigen dort genannten Personen wählen.“

12. § 142 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Vor der Bestellung eines Verteidigers soll dem
Beschuldigten Gelegenheit gegeben werden, innerhalb
einer zu bestimmenden Frist einen Verteidiger seiner
Wahl zu bezeichnen. Der Vorsitzende bestellt diesen,
wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht.“

13. § 147 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter „nach Maßgabe des
§ 161a Abs. 3 Satz 2 bis 4“ durch die Wörter „durch
das nach § 162 zuständige Gericht“ ersetzt.

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und
473a gelten entsprechend.“

14. Nach § 154e wird folgender § 154f eingefügt:

㤠154f

Steht der Eröffnung oder Durchführung des Haupt-
verfahrens für längere Zeit die Abwesenheit des Be-
schuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes
Hindernis entgegen und ist die öffentliche Klage noch
nicht erhoben, so kann die Staatsanwaltschaft das Ver-
fahren vorläufig einstellen, nachdem sie den Sachver-
halt so weit wie möglich aufgeklärt und die Beweise so
weit wie nötig gesichert hat.“

15. An § 158 wird folgender Absatz angefügt:

„(3) Zeigt ein im Inland wohnhafter Verletzter eine in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
begangene Straftat an, so übermittelt die Staatsanwalt-
schaft die Anzeige auf Antrag des Verletzten an die zu-
ständige Strafverfolgungsbehörde des anderen Mit-
gliedstaats, wenn für die Tat das deutsche Strafrecht
nicht gilt oder von der Verfolgung der Tat nach § 153c
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit
§ 153f, abgesehen wird. Von der Übermittlung kann ab-
gesehen werden, wenn

12. u n v e r ä n d e r t

13. u n v e r ä n d e r t

14. u n v e r ä n d e r t

15. u n v e r ä n d e r t

16. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/13671

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

1. die Tat und die für ihre Verfolgung wesentlichen
Umstände der zuständigen ausländischen Behörde
bereits bekannt sind oder

2. der Unrechtsgehalt der Tat gering ist und der ver-
letzten Person die Anzeige im Ausland möglich ge-
wesen wäre.“

16. § 161a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Jedoch bleibt die Festsetzung der Haft dem nach
§ 162 zuständigen Gericht vorbehalten.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Gegen Entscheidungen der Staatsanwalt-
schaft nach Absatz 2 Satz 1 kann gerichtliche Ent-
scheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht
beantragt werden. Gleiches gilt, wenn die Staatsan-
waltschaft Entscheidungen im Sinne des § 68b ge-
troffen hat. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309,
311a und 473a gelten jeweils entsprechend. Gericht-
liche Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 sind
unanfechtbar.“

17. Dem § 163 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Bei der Vernehmung eines Zeugen durch Beam-
te des Polizeidienstes sind § 52 Absatz 3, § 55 Ab-
satz 2, § 57 Satz 1 und die §§ 58, 58a, 68 bis 69 entspre-
chend anzuwenden. Über die Beiordnung eines Zeu-
genbeistands entscheidet die Staatsanwaltschaft; im
Übrigen trifft die erforderlichen Entscheidungen die die
Vernehmung leitende Person. Bei Entscheidungen
durch Beamte des Polizeidienstes nach § 68b Absatz 1
Satz 3 gilt § 161a Absatz 3 Satz 2 bis 4 entsprechend.
Für die Belehrung des Sachverständigen durch Beamte
des Polizeidienstes gelten § 52 Absatz 3 und § 55 Ab-
satz 2 entsprechend. In den Fällen des § 81c Absatz 3
Satz 1 und 2 gilt § 52 Absatz 3 auch bei Untersuchun-
gen durch Beamte des Polizeidienstes sinngemäß.“

18. § 163a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Über die Rechtmäßigkeit der Vorführung ent-
scheidet auf Antrag des Beschuldigten das nach
§ 162 zuständige Gericht.“

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

„Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und
473a gelten entsprechend. Die Entscheidung des
Gerichts ist unanfechtbar.“

b) Absatz 5 wird aufgehoben.

17. u n v e r ä n d e r t

18. Dem § 163 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Bei der Vernehmung eines Zeugen durch Beamte
des Polizeidienstes sind § 52 Absatz 3, § 55 Absatz 2,
§ 57 Satz 1 und die §§ 58, 58a, 68 bis 69 entsprechend
anzuwenden. Über eine Gestattung nach § 68 Ab-
satz 3 Satz 1 und über die Beiordnung eines Zeugen-
beistands entscheidet die Staatsanwaltschaft; im Übri-
gen trifft die erforderlichen Entscheidungen die die
Vernehmung leitende Person. Bei Entscheidungen durch
Beamte des Polizeidienstes nach § 68b Absatz 1 Satz 3
gilt § 161a Absatz 3 Satz 2 bis 4 entsprechend. Für die
Belehrung des Sachverständigen durch Beamte des
Polizeidienstes gelten § 52 Absatz 3 und § 55 Absatz 2
entsprechend. In den Fällen des § 81c Absatz 3 Satz 1
und 2 gilt § 52 Absatz 3 auch bei Untersuchungen durch
Beamte des Polizeidienstes sinngemäß.“

19. u n v e r ä n d e r t

20. § 200 Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:

„Bei der Benennung von Zeugen ist deren Wohn-
oder Aufenthaltsort anzugeben, wobei es jedoch der
Angabe der vollständigen Anschrift nicht bedarf. In
den Fällen des § 68 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1
genügt die Angabe des Namens des Zeugen.“

Drucksache 16/13671 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

19. Dem § 201 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Anklageschrift ist auch dem Nebenkläger und
dem Nebenklagebefugten, der dies beantragt hat, zu
übersenden; § 145a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.“

20. § 214 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die zur Hauptverhandlung erforderlichen La-
dungen ordnet der Vorsitzende an. Zugleich veranlasst
er die nach § 397 Absatz 2 Satz 3 und § 406g Absatz 1
Satz 4, Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Benachrichtigun-
gen vom Termin; § 406d Absatz 3 gilt entsprechend.
Die Geschäftsstelle sorgt dafür, dass die Ladungen be-
wirkt und die Mitteilungen versandt werden.“

21. § 243 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

22. § 395 wird wie folgt gefasst:

㤠395

(1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem An-
trag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Neben-
klage anschließen, wer verletzt ist durch eine rechts-
widrige Tat nach

1. den §§ 174 bis 182 des Strafgesetzbuchs,

2. den §§ 185 bis 189 des Strafgesetzbuchs,

3. den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuchs, die ver-
sucht wurde,

4. den §§ 221, 223 bis 226 und 340 des Strafgesetz-
buchs,

5. den §§ 232 bis 238, 239 Absatz 3, §§ 239a, 239b
und 240 Absatz 4 des Strafgesetzbuchs,

6. § 4 des Gewaltschutzgesetzes.

(2) Die gleiche Befugnis steht Personen zu,

1. deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder
Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet
wurden oder

2. die durch einen Antrag auf gerichtliche Entschei-
dung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage
herbeigeführt haben.

(3) Wer durch eine andere rechtswidrige Tat, insbe-
sondere nach den §§ 229, 244 Absatz 1 Nummer 3,
§§ 249 bis 255 und 316a des Strafgesetzbuchs, verletzt
ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage mit der
Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen
Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der

21. u n v e r ä n d e r t

22. u n v e r ä n d e r t

23. In § 222 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „und 4“
durch die Angabe „bis 5“ ersetzt.

24. u n v e r ä n d e r t

25. § 395 wird wie folgt gefasst:

㤠395

(1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem An-
trag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Neben-
klage anschließen, wer verletzt ist durch eine rechts-
widrige Tat nach

1. u n v e r ä n d e r t

2. entfällt

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. § 4 des Gewaltschutzgesetzes,

6. § 142 des Patentgesetzes, § 25 des Gebrauchs-
mustergesetzes, § 10 des Halbleiterschutzgeset-
zes, § 39 des Sortenschutzgesetzes, den §§ 143
bis 144 des Markengesetzes, den §§ 51 und 65 des
Geschmacksmustergesetzes, den §§ 106 bis 108b
des Urheberrechtsgesetzes, § 33 des Gesetzes be-
treffend das Urheberrecht an Werken der bil-
denden Künste und der Photographie und den
§§ 16 bis 19 des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Wer durch eine andere rechtswidrige Tat, insbe-
sondere nach den §§ 185 bis 189, 229, 244 Absatz 1
Nummer 3, §§ 249 bis 255 und 316a des Strafgesetz-
buchs, verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen
Klage mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus
besonderen Gründen, insbesondere wegen der schwe-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/13671

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten er-
scheint.

(4) Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens
zulässig. Er kann nach ergangenem Urteil auch zur Ein-
legung von Rechtsmitteln geschehen.

(5) Wird die Verfolgung nach § 154a beschränkt, so
berührt dies nicht das Recht, sich der erhobenen öffent-
lichen Klage als Nebenkläger anzuschließen. Wird der
Nebenkläger zum Verfahren zugelassen, entfällt eine
Beschränkung nach § 154a Absatz 1 oder 2, soweit sie
die Nebenklage betrifft.“

23. § 397 wird wie folgt gefasst:

㤠397

(1) Der Nebenkläger ist, auch wenn er als Zeuge ver-
nommen werden soll, zur Anwesenheit in der Haupt-
verhandlung berechtigt. Er ist zur Hauptverhandlung
zu laden; § 145a Absatz 2 Satz 1 und § 217 Absatz 1
und 3 gelten entsprechend. Die Befugnis zur Ableh-
nung eines Richters (§§ 24, 31) oder Sachverständigen
(§ 74), das Fragerecht (§ 240 Absatz 2), das Recht zur
Beanstandung von Anordnungen des Vorsitzenden
(§ 238 Absatz 2) und von Fragen (§ 242), das Beweis-
antragsrecht (§ 244 Absatz 3 bis 6) sowie das Recht zur
Abgabe von Erklärungen (§§ 257, 258) stehen auch
dem Nebenkläger zu. Dieser ist, soweit gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist, im selben Umfang zuzuzie-
hen und zu hören wie die Staatsanwaltschaft. Entschei-
dungen, die der Staatsanwaltschaft bekannt gemacht
werden, sind auch dem Nebenkläger bekannt zu geben;
§ 145a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Nebenkläger kann sich des Beistands eines
Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen solchen
vertreten lassen. Der Rechtsanwalt ist zur Anwesenheit
in der Hauptverhandlung berechtigt. Er ist vom Termin
der Hauptverhandlung zu benachrichtigen, wenn seine
Wahl dem Gericht angezeigt oder er als Beistand be-
stellt wurde.“

24. § 397a wird wie folgt gefasst:

㤠397a

(1) Dem Nebenkläger ist auf seinen Antrag ein
Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn er

1. durch ein Verbrechen nach den §§ 176a, 177, 179,
232 und 233 des Strafgesetzbuchs verletzt ist,

2. durch eine versuchte rechtswidrige Tat nach den
§§ 211 und 212 des Strafgesetzbuchs verletzt oder
Angehöriger eines durch eine rechtswidrige Tat Ge-
töteten im Sinne des § 395 Absatz 2 Nummer 1 ist,

3. durch ein Verbrechen nach den §§ 226, 234 bis 235,
238 bis 239b, 249, 250, 252, 255 und 316a des Straf-
gesetzbuchs verletzt ist, das bei ihm zu schweren
körperlichen oder seelischen Schäden geführt hat
oder voraussichtlich führen wird, oder

4. durch eine von den Nummern 1 bis 3 nicht erfasste
rechtswidrige Tat nach den §§ 174 bis 182, 221,
225, 232 bis 233a, 235, 238 Absatz 2 und § 240 Ab-

ren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen
geboten erscheint.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

26. u n v e r ä n d e r t

27. § 397a wird wie folgt gefasst:

㤠397a

(1) Dem Nebenkläger ist auf seinen Antrag ein
Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn er

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 174 bis 182,
221, 225, 226, 232 bis 235, 238 Absatz 2 und 3,
§§ 239a, 239b, 240 Absatz 4, §§ 249, 250, 252, 255

Drucksache 16/13671 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

satz 4 des Strafgesetzbuchs verletzt ist und er bei
Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht voll-
endet hat oder seine Interessen selbst nicht ausrei-
chend wahrnehmen kann.

(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Bestellung
nach Absatz 1 nicht vor, so ist dem Nebenkläger für die
Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf Antrag Prozess-
kostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürger-
lichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, wenn er seine
Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann
oder ihm dies nicht zuzumuten ist. § 114 Satz 1 zweiter
Halbsatz und § 121 Absatz 1 bis 3 der Zivilprozessord-
nung sind nicht anzuwenden.

(3) Anträge nach den Absätzen 1 und 2 können schon
vor der Erklärung des Anschlusses gestellt werden.
Über die Bestellung des Rechtsanwalts, für die § 142
Absatz 1 entsprechend gilt, und die Bewilligung der
Prozesskostenhilfe entscheidet der Vorsitzende des mit
der Sache befassten Gerichts. In den Fällen des Absat-
zes 2 ist die Entscheidung unanfechtbar.“

25. In § 406d Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter
㤠395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, c und d und Nr. 2 ge-
nannten Fällen“ durch die Wörter „§ 395 Absatz 1
Nummer 1 und 3 bis 6 genannten Fällen sowie in den
Fällen des § 395 Absatz 3, in denen der Verletzte zur
Nebenklage zugelassen wurde“ ersetzt.

26. § 406e wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Staatsan-
waltschaft in den in § 395 genannten Fällen den Ab-
schluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat.“

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter „nach Maßgabe des
§ 161a Abs. 3 Satz 2 bis 4“ durch die Wörter
„durch das nach § 162 zuständige Gericht“ er-
setzt.

bb) Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a
und 473a gelten entsprechend. Die Entschei-
dung des Gerichts ist unanfechtbar, solange die
Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind.“

c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Die Absätze 1 bis 6 sind auf Angehörige im
Sinne des § 395 Absatz 2 Nummer 1 entsprechend
anzuwenden.“

und 316a des Strafgesetzbuchs verletzt ist und er bei
Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht voll-
endet hat oder seine Interessen selbst nicht ausrei-
chend wahrnehmen kann.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

28. In § 406d Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter
㤠395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, c und d und Nr. 2 ge-
nannten Fällen“ durch die Wörter „§ 395 Absatz 1
Nummer 1 bis 5 genannten Fällen sowie in den Fällen
des § 395 Absatz 3, in denen der Verletzte zur Neben-
klage zugelassen wurde“ ersetzt.

29. § 406e wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter „oder durch sie
das Verfahren erheblich verzögert würde“
gestrichen.

bb)Folgender Satz wird angefügt:

„Sie kann auch versagt werden, wenn durch
sie das Verfahren erheblich verzögert würde,
es sei denn, dass die Staatsanwaltschaft in
den in § 395 genannten Fällen den Abschluss
der Ermittlungen in den Akten vermerkt
hat.“

b) u n v e r ä n d e r t

c) entfällt

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/13671

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

27. § 406f wird wie folgt gefasst:

㤠406f

(1) Verletzte können sich des Beistands eines Rechts-
anwalts bedienen oder sich durch einen solchen vertre-
ten lassen. Einem zur Vernehmung des Verletzten er-
schienenen anwaltlichen Beistand ist die Anwesenheit
gestattet.

(2) Bei einer Vernehmung von Verletzten ist auf de-
ren Antrag einer zur Vernehmung erschienenen Person
ihres Vertrauens die Anwesenheit zu gestatten, es sei
denn, dass dies den Untersuchungszweck gefährden
könnte. Die Entscheidung trifft die die Vernehmung lei-
tende Person; die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Die
Gründe einer Ablehnung sind aktenkundig zu machen.“

28. § 406g Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:

„(1) Nach § 395 zum Anschluss mit der Nebenklage
Befugte können sich auch vor Erhebung der öffent-
lichen Klage und ohne Erklärung eines Anschlusses
eines Rechtsanwalts als Beistand bedienen oder sich
durch einen solchen vertreten lassen. Sie sind zur An-
wesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt, auch
wenn sie als Zeugen vernommen werden sollen. Ist
zweifelhaft, ob eine Person nebenklagebefugt ist, ent-
scheidet über das Anwesenheitsrecht das Gericht nach
Anhörung der Person und der Staatsanwaltschaft; die
Entscheidung ist unanfechtbar. Nebenklagebefugte sind
vom Termin der Hauptverhandlung zu benachrichtigen,
wenn sie dies beantragt haben.

(2) Der Rechtsanwalt des Nebenklagebefugten ist zur
Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt; Ab-
satz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Er ist vom Termin der
Hauptverhandlung zu benachrichtigen, wenn seine
Wahl dem Gericht angezeigt oder er als Beistand be-
stellt wurde. Die Sätze 1 und 2 gelten bei richterlichen
Vernehmungen und der Einnahme richterlichen Augen-
scheins entsprechend, es sei denn, dass die Anwesen-
heit oder die Benachrichtigung des Rechtsanwalts den
Untersuchungszweck gefährden könnte.

(3) § 397a gilt entsprechend für

1. die Bestellung eines Rechtsanwalts und

2. die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Hin-
zuziehung eines Rechtsanwalts.

Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das nach
§ 162 zuständige Gericht.“

29. § 406h wird wie folgt gefasst:

㤠406h

Verletzte sind möglichst frühzeitig, regelmäßig
schriftlich und soweit möglich in einer für sie verständ-
lichen Sprache auf ihre aus den §§ 406d bis 406g
folgenden Befugnisse und insbesondere auch darauf
hinzuweisen, dass sie

1. sich unter den Voraussetzungen der §§ 395 und 396
dieses Gesetzes oder des § 80 Absatz 3 des Jugend-
gerichtsgesetzes der erhobenen öffentlichen Klage
mit der Nebenklage anschließen und dabei nach

30. u n v e r ä n d e r t

31. u n v e r ä n d e r t

32. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/13671 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 397a beantragen können, dass ihnen ein anwalt-
licher Beistand bestellt oder für dessen Hinzuzie-
hung Prozesskostenhilfe bewilligt wird,

2. nach Maßgabe der §§ 403 bis 406c dieses Gesetzes
und des § 81 des Jugendgerichtsgesetzes einen aus
der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen An-
spruch im Strafverfahren geltend machen können,

3. nach Maßgabe des Opferentschädigungsgesetzes ei-
nen Versorgungsanspruch geltend machen können,

4. nach Maßgabe des Gewaltschutzgesetzes den Erlass
von Anordnungen gegen den Beschuldigten bean-
tragen können sowie

5. Unterstützung und Hilfe durch Opferhilfeeinrich-
tungen erhalten können, etwa in Form einer Bera-
tung oder einer psychosozialen Prozessbegleitung.

Liegen die Voraussetzungen einer bestimmten Befugnis
im Einzelfall offensichtlich nicht vor, kann der betref-
fende Hinweis unterbleiben. Gegenüber Verletzten, die
keine zustellungsfähige Anschrift angegeben haben,
besteht keine Hinweispflicht. Die Sätze 1 und 3 gelten
auch für Angehörige und Erben von Verletzten, soweit
ihnen die entsprechenden Befugnisse zustehen.“

30. Nach § 473 wird folgender § 473a eingefügt:

㤠473a

Hat das Gericht auf Antrag des Betroffenen in einer
gesonderten Entscheidung über die Rechtmäßigkeit ei-
ner Ermittlungsmaßnahme oder ihres Vollzuges zu be-
finden, bestimmt es zugleich, von wem die Kosten und
die notwendigen Auslagen der Beteiligten zu tragen
sind. Diese sind, soweit die Maßnahme oder ihr Vollzug
für rechtswidrig erklärt wird, der Staatskasse, im Übri-
gen dem Antragsteller aufzuerlegen. § 304 Absatz 3
und § 464 Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend.“

31. § 478 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „nach Maßgabe des
§ 161a Abs. 3 Satz 2 bis 4“ durch die Wörter „durch
das nach § 162 zuständige Gericht“ ersetzt.

b) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und
473a gelten entsprechend. Die Entscheidung des
Gerichts ist unanfechtbar, solange die Ermittlungen
noch nicht abgeschlossen sind.“

32. In § 241a Absatz 1, § 247 Satz 2 und § 255a Absatz 2
Satz 1 wird jeweils das Wort „sechzehn” durch die An-
gabe „18” ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. In § 73 Absatz 1 werden nach den Wörtern „Verfügungen
des Richters beim Amtsgericht“ das Komma durch das

33. u n v e r ä n d e r t

34. u n v e r ä n d e r t

35. u n v e r ä n d e r t

Artikel 2

u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17 – Drucksache 16/13671

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Wort „sowie“ ersetzt und die Wörter „sowie über Anträge
auf gerichtliche Entscheidung in den Fällen des §161a
Abs. 3 der Strafprozeßordnung“ gestrichen.

2. In § 135 Absatz 2 werden nach den Wörtern „und § 310
Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Fällen“ das
Komma durch das Wort „sowie“ ersetzt und die Wörter
„sowie über Anträge gegen Entscheidungen des General-
bundesanwalts in den in § 161a Abs. 3 der Strafprozeß-
ordnung bezeichneten Fällen“ gestrichen.

3. In § 139 Absatz 2 Satz 1werden die Wörter „und Anträge
auf gerichtliche Entscheidung (§ 161a Abs. 3 der Straf-
prozeßordnung)“ gestrichen.

4. In § 172 Nummer 4 wird das Wort „sechzehn“ durch die
Angabe „18“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 49 Absatz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch … geän-
dert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(1) der Rechtsanwalt muss eine Verteidigung oder Bei-
standsleistung übernehmen, wenn er nach den Vorschriften
der Strafprozessordnung, des Gesetzes über Ordnungswid-
rigkeiten, des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen oder des IStGH-Gesetzes zum Verteidiger oder
Beistand bestellt ist.“

Artikel 4

Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

§ 53 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai
2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch … geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „oder“ durch ein Kom-
ma ersetzt und nach dem Wort „Verletzten“ werden die
Wörter „oder dem Zeugen“ eingefügt.

2. Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Rechtsanwalt
kann einen Anspruch aus einer Vergütungsvereinbarung
nur geltend machen, wenn das Gericht des ersten Rechts-
zugs auf seinen Antrag feststellt, dass der Nebenkläger,
der nebenklageberechtigte Verletzte oder der Zeuge zum

Artikel 3

Änderung des Rechtspflegergesetzes

In § 22 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November
1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch … geändert
worden ist, wird der Punkt am Ende durch ein Komma
ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

„3. die Entscheidung über Feststellungsanträge nach
§ 52 Absatz 2 und § 53 Absatz 3 des Rechtsanwalts-
vergütungsgesetzes.“

Artikel 4

u n v e r ä n d e r t

Artikel 5

u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/13671 – 18 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung allein auf
Grund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhält-
nisse die Voraussetzungen für die Bewilligung von Pro-
zesskostenhilfe in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nicht
erfüllt hätte. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig
geworden, entscheidet das Gericht, das den Rechtsanwalt
als Beistand bestellt hat. § 52 Absatz 3 bis 5 gilt entspre-
chend.“

Artikel 5

Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

In § 80 Absatz 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 31. Dezember 1974
(BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird die Angabe „§ 395 Abs. 2 Nr. 1“ durch die Angabe
„§ 395 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 4 und 5“ ersetzt.

Artikel 6

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am (einsetzen: Datum des ersten Tages
des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats)
in Kraft.

Artikel 6

Änderung des Strafgesetzbuchs

In § 78b Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs in
der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November
1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch … geändert
worden ist, werden die Wörter „§§ 174 bis 174c und 176
bis 179“ durch die Wörter „§§ 174 bis 174c, 176 bis 179
und 225 sowie nach den §§ 224 und 226, wenn mindes-
tens ein Beteiligter durch dieselbe Tat § 225 verletzt“ er-
setzt.

Artikel 7

u n v e r ä n d e r t

Artikel 8

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am (einsetzen: Datum des ersten Tages
des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats)
in Kraft.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 19 – Drucksache 16/13671

Bericht der Abgeordneten Siegfried Kauder (Villingen-Schwenningen), Dr. Matthias
Miersch, Joachim Stünker, Jörg van Essen, Wolfgang Neskovic und Jerzy Montag

I. Überweisung

Zu Buchstabe a

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
16/12098 in seiner 208. Sitzung am 5. März 2009 beraten
und an den Rechtsausschuss zur federführenden Beratung
sowie an den Innenausschuss und den Ausschuss für Fami-
lie, Senioren, Frauen und Jugend zur Mitberatung überwie-
sen.

Zu Buchstabe b

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
16/12812 in seiner 220. Sitzung am 7. Mai 2009 beraten und
an den Rechtsausschuss zur federführenden Beratung sowie
an den Innenausschuss und den Ausschuss für Familie, Seni-
oren, Frauen und Jugend zur Mitberatung überwiesen.

Zu Buchstabe c

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
16/9448 in seiner 179. Sitzung am 25. September 2008 bera-
ten und an den Rechtsausschuss zur federführenden Bera-
tung sowie an den Innenausschuss, den Ausschuss für Fami-
lie, Senioren, Frauen und Jugend und den Ausschuss für
Menschenrechte und humanitäre Hilfe zur Mitberatung
überwiesen.

Zu Buchstabe d

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
16/7617 in seiner 179. Sitzung am 25. September 2008 bera-
ten und an den Rechtsausschuss zur federführenden Bera-
tung sowie an den Innenausschuss zur Mitberatung überwie-
sen.

Zu Buchstabe e

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
16/7004 in seiner 126. Sitzung am 15. November 2007 bera-
ten und an den Rechtsausschuss zur federführenden Bera-
tung sowie an den Innenausschuss, den Ausschuss für Arbeit
und Soziales und den Ausschuss für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a

Der Innenausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
16/12098 in seiner 102. Sitzung am 1. Juli 2009 beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU,
SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.
bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN deren Annahme.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat die Vorlage auf Drucksache 16/12098 in seiner 93. Sit-
zung am 1. Juli 2009 beraten und empfiehlt mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP bei Stimm-
enthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN die Annahme der Änderungsanträge auf
Ausschussdrucksache 16(6)331 sowie mit den Stimmen der

Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stim-
men der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme der
Vorlage auf Drucksache 16/12098 in geänderter Fassung.

Zu Buchstabe b

Der Innenausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
16/12812 in seiner 102. Sitzung am 1. Juli 2009 beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU,
SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.
bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN deren Annahme.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat die Vorlage auf Drucksache 16/12812 in seiner 93. Sit-
zung am 1. Juli 2009 beraten und empfiehlt einvernehmlich,
diese Vorlage für erledigt zu erklären.

Zu Buchstabe c

Der Innenausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
16/9448 in seiner 102. Sitzung am 1. Juli 2009 beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU,
SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE. deren Ablehnung.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat die Vorlage auf Drucksache 16/9448 in seiner 93. Sitzung
am 1. Juli 2009 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und DIE LINKE. gegen
die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
deren Ablehnung.

Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre
Hilfe hat die Vorlage auf Drucksache 16/9448 in seiner
90. Sitzung am 30. Juni 2009 beraten und empfiehlt mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und DIE
LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN deren Ablehnung.

Zu Buchstabe d

Der Innenausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
16/7617 in seiner 102. Sitzung am 1. Juli 2009 beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU,
SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE. deren Ablehnung.

Zu Buchstabe e

Der Innenausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
16/7004 in seiner 102. Sitzung am 1. Juli 2009 beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP und DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN deren Ablehnung.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die Vorlage auf
Drucksache 16/7004 in seiner 130. Sitzung am 1. Juli 2009
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP und

Drucksache 16/13671 – 20 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN deren Ablehnung.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat die Vorlage auf Drucksache 16/7004 in seiner 93. Sitzung
am 1. Juli 2009 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und der SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN deren Ableh-
nung.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Zu den Buchstaben a, b, c und d

Der Rechtsausschuss hat in seiner 127. Sitzung am 4. März
2009 beschlossen, zu der Vorlage zu Buchstabe a auf Druck-
sache 16/12098 eine öffentliche Anhörung durchzuführen,
deren ursprünglichen Termin er in seiner 132. Sitzung am
25. März 2009 auf den 13. Mai 2009 verschoben hat. In sei-
ner 135. Sitzung am 22. April 2009 hat der Ausschuss be-
schlossen, die Vorlagen zu den Buchstaben b, c und d auf
Drucksachen 16/12812, 16/9448 und 16/7617 in die öffent-
liche Anhörung einzubeziehen, die er in seiner 142. Sitzung
am 13. Mai 2009 durchgeführt hat.

An der Anhörung haben folgende Sachverständige teilge-
nommen:

Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Pro-
tokoll der 142. Sitzung am 13. Mai 2009 mit den anliegenden
Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.

Zu Buchstabe a

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 16/
12098 in seiner 148. Sitzung am 1. Juli 2009 beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU,
SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.

bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter
Fassung.

Zu Buchstabe b

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
16/12812 in seiner 148. Sitzung am 1. Juli 2009 beraten und
empfiehlt einvernehmlich, den Gesetzentwurf für erledigt zu
erklären.

Zu Buchstabe c

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
16/9448 in seiner 148. Sitzung am 1. Juli 2009 beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD,
FDP und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des Gesetz-
entwurfs.

Zu Buchstabe d

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
16/7617 in seiner 148. Sitzung am 1. Juli 2009 beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU,
SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE. die Ablehnung des Gesetzentwurfs.

Zu Buchstabe e

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
16/7004 in seiner 148. Sitzung am 1. Juli 2009 beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP und DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN die Ablehnung des Antrags.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
angenommenen Änderungen am Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/12098 begründet. Soweit der Rechtsausschuss die
unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird
auf die jeweilige Begründung in dieser Drucksache verwie-
sen. Die Stellungnahme des Bundesrates zum wortgleichen
erledigt erklärten Gesetzentwurf der Bundesregierung auf
Drucksache 16/12812 ergibt sich aus Anlage 3, die darauf
erfolgte Gegenäußerung der Bundesregierung aus Anlage 4
zu Drucksache 16/12812.

Zu Artikel 1 (Änderung der Strafprozessordnung)

Zu Nummer 6 (§ 68 StPO-E)

Die Änderungen in § 68 Absatz 2 und 3 StPO-E beabsichti-
gen eine Klarstellung des Gesetzeswortlauts, mit der ver-
deutlicht wird, dass der Anlass für die Besorgnis der Gefähr-
dung ein „begründeter“ sein muss. Damit ist im Ergebnis
keine inhaltliche Änderung verbunden, es ist jedoch besser
erkennbar, dass rein subjektiv empfundene Gefahrenlagen
nicht ausreichend sind.

Die bisher in § 68 Absatz 4 Satz 4 StPO-E vorgesehene Re-
gelung (nach der Daten, deren Nichtangabe dem Zeugen
nach den Absätzen 2 oder 3 gestattet wurde, in der gesamten
Akte unkenntlich zu machen sind) wird modifiziert und aus
systematischen Gründen – zusammen mit dem unverändert

Wolfgang Arenhövel Präsident des Hanseatischen
Oberlandesgerichts Bremen

Prof. Dr. Reinhard Böttcher Bundesvorsitzender des
Weißen Rings e. V., Ebersberg

Dr. Rüdiger Deckers Fachanwalt für Strafrecht,
Düsseldorf

Prof. Dr. Dieter Dölling Ruprecht-Karls-Universität
Heidelberg, Direktor des
Instituts für Kriminologie

Dr. Florian Drücke Leiter Recht & Politik des
Bundesverbandes Musik-
industrie e. V., Berlin

Prof. Dr. Matthias Jahn Friedrich-Alexander-Univer-
sität Erlangen-Nürnberg;
Institut für Strafrecht, Straf-
prozessrecht und Krimino-
logie

Dr. Helmut Pollähne Rechtsanwalt, Bremen
Christian Schmidt-
Sommerfeld

Präsident des Landgerichts
München II

Prof. Dr. Heinz Schöch Ludwig-Maximilians-Uni-
versität München; Lehrstuhl
für Strafrecht, Kriminologie,
Jugendrecht und Strafvollzug

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 21 – Drucksache 16/13671

bleibenden Satz 3 des Absatzes 4 – in einen neuen Absatz 5
verschoben.

Grund für die Modifikation, die auch einen Einwand des
Bundesrates aufgreift, sind vor allem die von der Praxis ge-
äußerten Bedenken in Bezug auf den mit der bisher vorgese-
henen Pflicht zur Unkenntlichmachung der Daten verbunde-
nen Aufwand und die Grundsätze der Aktenwahrheit und
Aktenklarheit. Um diese Bedenken soweit wie möglich aus-
zuräumen, gleichzeitig jedoch den erforderlichen Zeugen-
schutz zu gewährleisten, wird klargestellt, dass Daten, deren
Nichtangabe Zeugen erst nach deren bereits erfolgter Auf-
nahme in die Akte gestattet wurde, nicht zwingend unmittel-
bar nach der Gestattung zu schwärzen sind. Vielmehr sind
Schutzmaßnahmen nur in dem konkret erforderlichen Um-
fang zu treffen, mit dem sichergestellt wird, dass die Daten
(insbesondere im Fall der Einsicht des Beschuldigten oder
seines Verteidigers in die Akten oder Beiakten) anderen Per-
sonen nicht bekannt werden. Zudem müssen dann keine
Maßnahmen getroffen werden, wenn die Kenntnisnahme der
Daten durch eine andere Person (z. B. einen Sachverständi-
gen) keine Gefährdung des Zeugen besorgen lässt. Durch die
Änderung werden unnötige Schwärzungen o. Ä. vermieden
und den Staatsanwaltschaften bei der Wahl der Maßnahmen
ein größerer Spielraum gelassen, jedoch wird gleichzeitig
auch klargestellt, dass sich Schutzmaßnahmen erforder-
lichenfalls auch auf Beiakten beziehen müssen.

Zu Nummer 9 – neu – (§ 81c Absatz 3 und 5 StPO)

Die Änderungen gehen auf einen Vorschlag des Bundesrates
zurück und beinhalten die Einführung einer staatsanwalt-
schaftlichen Eilkompetenz auch für die Fälle des § 81c Ab-
satz 3 Satz 3 StPO. Diese betreffen die körperliche Untersu-
chung minderjähriger zeugnisverweigerungsberechtigter
Opfer von Straftaten, die wegen mangelnder Verstandesreife
keine Vorstellung von der Bedeutung des Weigerungsrechts
haben und bei denen zudem eine Entscheidung des gesetz-
lichen Vertreters nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.

Die bisherige Gesetzeslage, bei der in diesen Fällen die Ent-
scheidung über die Durchführung der Untersuchung allein
dem Richter vorbehalten ist, kann dazu führen, dass es zu
Beweismittelverlusten und vermeidbaren Belastungen von
Opfern kommt, wenn eine unverzügliche Untersuchung not-
wendig, das zuständige Gericht aber nicht erreichbar ist. Die
Einführung einer staatsanwaltschaftlichen Eilkompetenz in
diesen Fällen ermöglicht daher eine effektivere Strafverfol-
gung und einer Verbesserung der Situation der Opfer.

Mit der Ausweitung der Anordnungskompetenz auf die
Staatsanwaltschaft ist die Einschränkung des bisherigen aus-
schließlichen Richtervorbehalts verbunden, der den Schutz
der Betroffenen vor unverhältnismäßigen Grundrechtsein-
griffen am Besten gewährleisten kann. Dieser Richter-
vorbehalt erscheint jedoch nicht zwingend. Soweit mit der
Untersuchung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des
Betroffenen eingegriffen wird, kann darauf verwiesen wer-
den, dass auch in den anderen Fällen des § 81c StPO bei Ge-
fahr im Verzug eine Anordnungskompetenz der Staatsan-
waltschaft besteht. Des Weiteren wird mit der Anordnung
der Untersuchung in das Erziehungsrecht der Eltern einge-
griffen. Diesem wird jedoch durch die Zweistufigkeit des
Verfahrens hinreichend Rechnung getragen. Im Regelfall
wird den Eltern die Zustimmung zur Verwertung obliegen.

Soll diese ersetzt werden, ist hierfür stets eine richterliche
Entscheidung einzuholen.

Schließlich wird durch die Formulierung der Neufassung da-
für Sorge getragen, dass eine Anordnungskompetenz der
Staatsanwaltschaft nur in dem Ausnahmefall besteht, in dem
trotz entsprechender Kontaktierungsversuche durch die
Staatsanwaltschaft das Gericht nicht erreichbar ist und ein
Zuwarten wegen eines drohenden Beweismittelverlustes
oder der Unzumutbarkeit für das Opfer nicht möglich ist.

Zu Nummer 18 (§ 163 Absatz 3 StPO-E)

Die Änderung bewirkt, dass im Fall der polizeilichen Zeu-
genvernehmung die Entscheidung darüber, ob dem Zeugen
gemäß § 68 Absatz 3 StPO die Nichtangabe seiner Identität
zu gestatten ist, nicht dem vernehmenden Polizeibeamten,
sondern dem Staatsanwalt obliegt. Damit wird auch ein Vor-
schlag des Bundesrates aufgegriffen. Grund für die Ände-
rung ist, dass die Tatsache, dass die Identität eines Zeugen
aus der Akte nicht ersichtlich ist, einen wesentlichen Eingriff
in die Verteidigungsmöglichkeiten des Beschuldigten bedeu-
ten kann, weil jenem die Möglichkeit genommen wird, die
Glaubwürdigkeit der Person des Zeugen zu überprüfen.
Zwar besteht die Möglichkeit der Nichtangabe der Identität
schon nach geltender Rechtslage, jedoch ergeben sich durch
den Gesetzentwurf insoweit Veränderungen, als zukünftig
aufgrund der Hinweispflicht nach § 68 Absatz 4 Satz 1
StPO-E und der Sicherstellungspflicht nach § 68 Absatz 5
Satz 2 StPO-E mit einer deutlich häufigeren und konsequen-
teren Anwendung des § 68 Absatz 3 StPO zu rechnen ist.
Unter Berücksichtigung dessen, dass z. B. Schwärzungen in
überlassenen Aktendoppeln von der Verteidigung als unzu-
lässige Beschränkung ihrer Rechte angegriffen werden
könnten, erscheint es sachgerecht, über die Frage des Vorlie-
gens der Voraussetzungen des § 68 Absatz 3 StPO die Ent-
scheidung der Staatsanwaltschaft herbeizuführen. Dies kann
zumindest in Eilfällen, in denen ein dringend zu vernehmen-
der Zeuge nur dann Angaben zu machen bereit ist, wenn sei-
ne Identität geheim bleibt, fernmündlich geschehen, so dass
wesentliche Nachteile für die Ermittlungstätigkeit nicht zu
erwarten stehen.

Zu Nummer 20 – neu – (§ 200 Absatz 1 StPO)

Mit der Änderung wird – wie vom Bundesrat vorgeschlagen –
die Verpflichtung zur Angabe der Wohnanschrift des Zeugen
in der Anklageschrift abgeschafft; zukünftig ist insoweit eine
Ortsangabe ausreichend. Dies erfolgt durch die Einfügung
eines neuen Satzes 3 in § 200 Absatz 1 StPO sowie eine Fol-
geänderung im neuen Satz 4, der bisher Satz 3 war. Die Än-
derung dient dem Schutz der persönlichen Daten des Zeugen.
Denn in den weitaus meisten Fällen ist es nicht erforderlich,
dass der Angeschuldigte, dem die Anklageschrift nach § 201
StPO übermittelt wird, die Wohnanschrift des Zeugen kennt.
In Einzelfällen, wo dies doch zum Zwecke der Glaubwürdig-
keitsüberprüfung erforderlich sein sollte, kann er diese im
Wege der Akteneinsicht in Erfahrung bringen.

Zu Nummer 23 – neu – (§ 222 Absatz 1 Satz 3 StPO)

Die Änderung ist eine Folgeänderung zu Artikel 1 Num-
mer 20, d. h. der Neuregelung in § 200 StPO, nach der die
Wohnanschriften von Zeugen in der Anklageschrift nicht
mehr genannt werden müssen. Da § 222 Absatz 1 StPO

Drucksache 16/13671 – 22 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

inhaltlich auf § 200 StPO Bezug nimmt und das dort Aus-
geführte auch für den von § 222 StPO umfassten Regelungs-
gegenstand gilt, ist § 222 Absatz 1 Satz 3 StPO entsprechend
anzupassen.

Zu Nummer 25 (§ 395 StPO-E)

Durch den Wegfall der bisherigen Nummer 2 des § 395
Absatz 1 StPO-E werden die Beleidigungsdelikte aus dem
Katalog der in § 395 Absatz 1 StPO-E genannten Straftaten
herausgenommen. Stattdessen werden sie nunmehr in den
Katalog des § 395 Absatz 3 StPO-E aufgenommen. Beleidi-
gungsdelikte sind anders als die übrigen in § 395 Absatz 1
StPO-E angeführten Delikte keine solchen, die typischer-
weise als besonders schwerwiegend einzustufen sind und
beim Opfer schwere Folgen nach sich ziehen. Die Aufnahme
der Beleidigungsdelikte in den Katalog des § 395 Absatz 1
StPO widerspräche damit dem mit der Neuregelung ver-
folgten Ziel, die Nebenklage auf erhebliche (insbesondere
Aggressions-)Delikte zu begrenzen.

Auch bei einer Herausnahme der Beleidigungsdelikte aus
dem Katalog des § 395 Absatz 1 StPO bestünde schon nach
dem bisherigen Gesetzentwurf (auch ohne eine ausdrück-
liche Nennung der §§ 185 bis 189 StGB in § 395 Absatz 3
StPO-E) die Möglichkeit der Zulassung des Beleidigten zur
Nebenklage, weil nach dem mit § 395 Absatz 3 StPO-E ver-
folgten Konzept die Nebenklage bei jedem Delikt zulässig
ist, bei dem ihre Zulassung aus besonderen Gründen geboten
ist. In Anbetracht dessen kommt der nunmehr vorgesehenen
ausdrücklichen Aufzählung der Beleidigungsdelikte in § 395
Absatz 3 StPO-E inhaltlich keine wesentliche Bedeutung zu;
mit ihr wird lediglich – wie dies rechtspolitisch geboten er-
scheint – klargestellt, dass besondere Gründe i. S. d. § 395
Absatz 3 StPO-E z. B. auch darin liegen können, dass sich
ein Verletzter gegen erhebliche Schuldzuweisungen zur
Wehr zu setzen hat, wie dies bei Beleidigungsdelikten der
Fall sein kann.

Durch die neue Nummer 6 des § 395 Absatz 1 StPO-E wird
– wie nach geltender Rechtslage durch § 395 Absatz 2 Num-
mer 2 StPO – den durch eine Straftat verletzten Inhabern ge-
werblicher Schutzrechte die Möglichkeit eingeräumt, sich
der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anzu-
schließen. Die Änderung beruht auf rechtspolitischen Er-
wägungen. Der Katalog des bisherigen § 395 Absatz 2
Nummer 2 StPO bleibt dabei inhaltlich unverändert, zur bes-
seren Verständlichkeit wird jedoch auf eine Verweisung auf
die Privatklagedelikte nach § 374 Absatz 1 Nummer 7 und 8
StPO verzichtet. Stattdessen werden – wie auch sonst in
§ 395 StPO – alle zur Nebenklage berechtigenden Taten ex-
plizit aufgeführt.

Zu Nummer 27 (§ 397a Absatz 1 Nummer 4 StPO-E)

Zur Umsetzung der in den Nummern 12 und 13 der Stellung-
nahme des Bundesrates (Drucksache 178/09 – Beschluss –)
enthaltenen Bitten erfolgt eine Neufassung des § 397a Ab-
satz 1 Nummer 4 StPO-E, die einen noch besseren Schutz
minderjähriger Opfer zum Ziel hat. Der Bundesrat hatte dar-
auf hingewiesen, dass seiner Meinung nach bei kindlichen
und jugendlichen Opfern zwischen den Nummern 3 und 4
des § 397a Absatz 1 StPO-E eine wenig sachgerechte Dis-
krepanz in der Gewichtung bestünde. Insbesondere führe die
zusätzliche Voraussetzung einer schweren körperlichen oder

seelischen Schädigung bei den Verbrechen der Nummer 3
gegenüber den (überwiegend Vergehen darstellenden) De-
likten der Nummer 4, bei denen solche Folgen nicht vorlie-
gen müssten, zu wenig nachvollziehbaren Ergebnissen.

Um bei den Voraussetzungen für die Beiordnung eines
Opferanwalts bei kindlichen und jugendlichen Opfern in
den Fällen der Verbrechen nach der Nummer 3 eine Gleich-
stellung mit den Fällen der Vergehen nach der Nummer 4 zu
erreichen, soll nunmehr durch eine Neufassung des Katalogs
der Nummer 4 (der jetzt auch alle in der Nummer 3 aufge-
führten Delikte enthält) geregelt werden, dass die Bestellung
eines Opferanwalts in allen Fällen zu erfolgen hat, in denen
Kinder und Jugendliche Opfer eines in § 397a Absatz 1
Nummer 3 StPO-E genannten Delikts geworden sind. Somit
müssen Kinder und Jugendliche bei in § 397a Absatz 1
Nummer 3 StPO-E genannten Taten anders als erwachsene
Nebenkläger keine schweren körperlichen oder seelischen
Schädigungen mehr nachweisen, um einen Opferanwalt zu
erhalten. Dies wird der besonderen Belastungssituation ge-
recht, in der sich Kinder und Jugendliche aufgrund ihrer Ent-
wicklung (und Menschen, die ihre Interessen selbst nicht
ausreichend wahrnehmen können, aufgrund ihrer speziellen
Situation) befinden.

Zu Nummer 28 (§ 406d Absatz 2 StPO-E)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung, die aus
der geänderten Nummerierung in § 395 Absatz 1 StPO-E re-
sultiert.

Zu Nummer 29 (§ 406e Absatz 2 und 7 StPO-E)

Abweichend vom Gesetzentwurf und in weitgehender Um-
setzung des Vorschlags des Bundesrates zu Nummer 15 seiner
Stellungnahme wird durch die Neufassung des § 406e Ab-
satz 2 Satz 2 StPO ermöglicht, dass auch Nebenklägern und
Nebenklagebefugten nach Abschluss der Ermittlungen eine
Akteneinsicht verwehrt werden kann, wenn diese überwie-
gende schutzwürdige Interessen Anderer beeinträchtigen
oder den Untersuchungszweck gefährden würde. Zwar ver-
folgt der Gesetzentwurf das grundsätzliche Ziel, die Rechte
von Angeschuldigten und Nebenklägern so weit wie möglich
anzugleichen, weshalb er in Anbetracht des dem Angeschul-
digten nach Anklageerhebung zustehenden uneingeschränk-
ten Akteneinsichtsrechts ein solches auch für Nebenkläger
und Nebenklagebefugte vorsah. Jedoch ist zu berücksichti-
gen, dass es für den Nebenklagebefugten zur Wahrnehmung
seiner Rechte nicht immer zwingend erforderlich sein wird,
z. B. in psychologische Gutachten über den Angeschuldigten
oder andere Zeugen Einblick zu erhalten, so dass im Hinblick
auf die schutzwürdigen Interessen der Begutachteten eine
(teilweise) Versagung der Akteneinsicht möglich sein soll.
Zudem erscheint es – auch wenn dies ein sehr seltener Aus-
nahmefall sein dürfte – nicht völlig ausgeschlossen, dass
durch die Akteneinsicht eines Nebenklagebefugten (z. B.
eines möglicherweise selbst einer Tatbeteiligung verdächti-
gen Angehörigen eines Getöteten) der Ermittlungserfolg ge-
fährdet werden kann. In diesen Fällen sollte dann der Ermitt-
lung der Wahrheit der Vorrang zukommen.

Der Verzicht auf die im bisherigen Entwurf vorgesehene An-
fügung eines Absatzes 7 an § 406e StPO erfolgt zur Klarstel-
lung dessen, dass im Hinblick auf die Rechte der Angehöri-
gen von Getöteten keine Änderungen der bestehenden

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 23 – Drucksache 16/13671

Rechtspraxis beabsichtigt sind. Mit dem Absatz sollte – ins-
besondere da nunmehr auch das bisher durch § 397 Absatz 1
Satz 2 i. V. m. § 385 Absatz 3 StPO geregelte Aktenein-
sichtsrecht der Nebenkläger in § 406e StPO geregelt werden
soll – eindeutig geregelt werden, dass für das Akten-
einsichtsrecht der Angehörigen i. S. d. § 395 Absatz 2 Num-
mer 1 StPO-E die für das Akteneinsichtsrecht der Verletzten
geltenden Bestimmungen des § 406e StPO entsprechend
gelten. Dies ist zwar nach wie vor so beabsichtigt, jedoch ist
zu berücksichtigen, dass die Strafprozessordnung den Be-
griff des Verletzten auch in verschiedenen anderen Paragra-
phen (z. B. §§ 172, 406d, 406f StPO) verwendet, wobei er
nach der herrschenden Meinung jeweils nach seinem Funk-
tionszusammenhang zu definieren ist (vgl. Meyer-Goßner,
StPO, 51. Auflage, Vor § 406d, Rn. 2) und dabei insbeson-
dere auch Angehörige umfassen kann (vgl. Meyer-Goßner,
a. a. O., § 172, Rn. 11). Daraus ergibt sich die Gefahr, dass
dann, wenn (allein) in § 406e Absatz 7 StPO-E gesetzlich be-
stimmt würde, dass Angehörige Verletzten gleichstehen, der
– nicht beabsichtigte – Umkehrschluss gezogen werden
könnte, dass Angehörige in den übrigen genannten Vor-
schriften nicht zu den Verletzten gezählt werden können.

Zu Artikel 3 – neu – (§ 22 RPflG)

Nach der Neuregelung sind die Prüfungen nach § 52 Ab-
satz 2 RVG und § 53 Absatz 3 RVG-E zukünftig statt durch
den Richter durch den Rechtspfleger durchzuführen. Grund
dafür ist, dass für die zu treffenden Entscheidungen aus-
schließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis-
se des betroffenen Personenkreises von Bedeutung sind und
keine weitergehende materiellrechtliche Beurteilung des
Sachverhaltes (insbesondere anhand von Vorschriften aus
dem bürgerlichen Recht) erforderlich ist. Daher können die-
se Geschäfte den Rechtspflegern übertragen werden, die be-
reits heute u. a. für Entscheidungen über die Änderung der zu
leistenden Zahlungen im Rahmen der Prozesskostenhilfe
und – soweit ihnen Verfahren originär zugewiesen sind –
auch die Bewilligung der Prozesskostenhilfe selbst zustän-
dig sind.

Zu Artikel 6 – neu – (§ 78b Absatz 1 Nummer 1
StGB)

Mit der Änderung wird vorrangig dem Beschluss des
Deutschen Bundestages vom 26. Juni 2008 (Plenarprotokoll
16/172, S. 18331 D) über die „Wirksame Bekämpfung der
Genitalverstümmelung von Mädchen und Frauen“ Rech-
nung getragen. Der Deutsche Bundestag hat in dem zugrun-
de liegenden Antrag gefordert, „für eine Sicherstellung der
Verlängerung der Verjährungsfrist für Opfer, die zum Tat-
zeitpunkt noch nicht volljährig waren, zu sorgen, so dass die
Betroffenen noch nach dem Erreichen der Volljährigkeit die
Möglichkeit bekommen, selbst Anzeige zu erstatten“
(Drucksache 16/9420, S. 4).

In diesem Antrag (S. 3) wurde bereits darauf hingewiesen,
dass eine Genitalverstümmelung in Deutschland in jedem
Fall eine Körperverletzung gemäß § 223 StGB darstellt,
unabhängig davon, durch wen sie durchgeführt wird. Regel-
mäßig ist eine Genitalverstümmelung auch eine gefährliche
Körperverletzung im Sinne des § 224 Absatz 1 Nummer 2, 4
oder 5 StGB und in einer Reihe von Fällen auch eine schwere
Körperverletzung nach § 226 StGB. Soweit an der Tat Per-

sonen beteiligt sind, denen eine besondere Schutzpflicht ge-
genüber den Opfern zukommt, wie dies insbesondere bei
Eltern gegenüber ihrem Kind der Fall ist, wird eine Genital-
verstümmelung zudem in der Regel nach § 225 StGB (Miss-
handlung von Schutzbefohlenen) strafbar sein. Die Vor-
schrift setzt voraus, dass eine Person unter 18 Jahren, die der
Fürsorge oder Obhut des Täters untersteht, gequält oder roh
misshandelt wird. Eine in traditioneller Form vorgenomme-
ne Genitalverstümmelung dürfte die Merkmale des „Quä-
lens“ (Verursachen länger dauernder oder sich wiederholen-
der erheblicher Schmerzen oder Leiden) und der „rohen
Misshandlung“ (eine Misshandlung aus einer gefühllosen,
gegen die Leiden des Opfers gleichgültigen Gesinnung her-
aus, wobei sich die Gefühllosigkeit im Hervorrufen erheb-
licher körperlicher Schmerzen oder Leiden manifestiert) er-
füllen. Aber auch in den Fällen, in denen der Eingriff von
medizinischem Personal und unter Betäubung durchgeführt
wird, werden durch den Eingriff gleichwohl häufig länger
dauernde, erhebliche Schmerzen und Leiden verursacht wer-
den, die jedenfalls unter das Tatbestandsmerkmal des Quä-
lens subsumiert werden können. Wird das Opfer durch die
Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesund-
heitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der kör-
perlichen oder seelischen Entwicklung gebracht, sind auch
die Qualifikationsmerkmale nach § 225 Absatz 3 StGB ge-
geben. Eine Rechtfertigung durch Einwilligung des Opfers
kommt, wie bei allen durch eine Genitalverstümmelung er-
füllten Körperverletzungsdelikten, wegen der Sittenwidrig-
keit der Tat nicht in Betracht (§ 228 StGB).

Der Vorschlag knüpft aus folgenden Gründen vorrangig an
§ 225 StGB an, um über dessen Aufnahme in die Ruhens-
regelung des § 78b Absatz 1 Nummer 1 StGB einen Verjäh-
rungseintritt vor Volljährigkeit des Opfers sicher auszu-
schließen:

§ 225 StGB lässt sich in den Regelungszweck der als eng
umgrenzte Ausnahme konzipierten Ruhensvorschrift einfü-
gen (so auch Fischer, StGB, 56. Aufl., § 78b, Rn. 3b). Diese
dient vor allem dazu, einen verfrühten Verjährungseintritt
bei solchen Taten an minderjährigen Opfern zu verhindern,
„bei denen Täter und Opfer durch persönliche und andere
Umstände derart verbunden sind, dass die Opfer aufgrund
dieser Verbundenheit gehindert sein können, in der regel-
mäßigen Verjährungsfrist Strafanzeige zu erstatten“ (Druck-
sache 15/350 S. 13; vgl. auch Drucksache 12/2975). Eine
solche durch ein Nähe- oder Abhängigkeitsverhältnis be-
gründete Verbundenheit setzt § 225 StGB bereits nach sei-
nem Tatbestand voraus. Ähnlich wie bei Sexualdelikten, die
im häuslichen Bereich stattfinden, können auch bei Körper-
verletzungsdelikten, an denen die Eltern oder andere Ob-
hutspflichtige mitwirken, sich die betroffenen Minderjähri-
gen durch die Familienangehörigen erheblichem Druck oder
sonstiger Beeinflussung ausgesetzt sehen, die ihnen eine An-
zeigeerstattung erst ermöglicht, wenn sie sich als Erwachse-
ne aus dieser Umgebung gelöst haben. Dies gilt gerade auch
für Genitalverstümmelungen, da diese in der Regel auf Be-
treiben der Eltern durchgeführt werden.

Zum anderen setzt § 225 StGB bei den wichtigsten Adressa-
ten einer Straf- und Verfolgungsdrohung an, nämlich bei den
in Deutschland lebenden sorgeberechtigten Eltern, die es in
der Hand haben, ihre bedrohten Töchter von Verstümmelung
zu verschonen. Da die Eltern die Beschneidung ihrer schutz-

Drucksache 16/13671 – 24 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

befohlenen Tochter in der Regel nicht selbst durchführen,
sondern die Minderjährige zu diesem Zweck einer traditio-
nellen Beschneiderin oder medizinischem Personal zuführen,
machen sie sich wegen mittäterschaftlichen Handelns oder
zumindest als Teilnehmer, also als Anstifter oder Gehilfen
strafbar (wobei auch bei einer bloßen Teilnahme der Eltern
über § 28 Absatz 2 StGB sich deren Strafbarkeit nach § 225
StGB richtet, auch wenn die Haupttat nur unter §§ 223, 224
oder 226 StGB fällt, vgl. Fischer, a. a. O., § 28, Rn. 8 und 12;
Lackner/Kühl, StGB, 26. Aufl., § 225, Rn. 3). Selbst wenn die
Eltern oder ein Elternteil in Kenntnis der beabsichtigen Ge-
nitalverstümmelung schlicht untätig bleiben, kommt eine
Strafbarkeit durch Unterlassen (§ 13 StGB) in Betracht, denn
die Eltern trifft in diesen Fällen aufgrund ihrer Fürsorge-
pflicht eine Garantenpflicht zur Verhinderung dieser Tat.

Die vorstehenden Ausführungen zur Strafbarkeit der Eltern
gelten auch dann, wenn diese ihre Tochter ins Ausland, na-
mentlich in ihr Herkunftsland verbringen, um dort die Ver-
stümmelung durchführen zu lassen (sog. „Ferienbeschnei-
dungen“). Auch der Mittäter, dessen persönliche Mitwirkung
an der Tat sich auf bloße Vorbereitungshandlungen be-
schränkt, hier zum Beispiel das Verbringen des Mädchens ins
Ausland, bestimmt mit dieser Handlung den Tatort, so dass
nach § 9 Absatz 1 StGB zugleich eine Inlandstat vorliegt, auf
die gemäß § 3 StGB deutsches Strafrecht anwendbar ist (vgl.
BGHSt 39, 88; Lackner/Kühl, a.a.O., § 9, Rn. 2). Handeln die
Eltern nur als Anstifter oder Gehilfen, genügt deren entspre-
chende Tätigkeit in Deutschland ebenfalls, um einen inländi-
schen Tatort zu begründen und zwar unabhängig davon, ob
die Verstümmelung selbst im Ausland mit Strafe bedroht ist
(§ 9 Absatz 2 Satz 2 StGB). Auch soweit ein Elternteil in
Deutschland verbleibt und gegen die Verstümmelung nichts
unternimmt, wird dieses strafbare Unterlassen (s. o.) im In-
land begangen, was ebenfalls zur Anwendbarkeit deutschen
Strafrechts führt. Selbst wenn die Genitalverstümmelung im
Einzelfall ohne die genannten inländischen Mitwirkungs-
handlungen ausschließlich im Ausland begangen werden
sollte, gilt auch für diese Auslandstat unter den Voraussetzun-
gen des § 7 StGB deutsches Strafrecht. Allerdings werden bei
reinen Auslandstaten nicht selten erhebliche Beweiserhe-
bungs- und Rechtshilfeschwierigkeiten bestehen, die eine tat-
sächliche Verfolgung solcher Taten wesentlich erschweren,
wenn nicht gar unmöglich machen können.

Für die Einbeziehung des § 225 StGB in § 78b Absatz 1 Num-
mer 1 StGB besteht insoweit auch ein konkreter Bedarf, als
dieses Delikt in seinem Grundtatbestand einer Verjährungs-
frist von zehn Jahren unterliegt (§ 78 Absatz 3 Nummer 4
StGB) und daher bei Misshandlungen, die vor Vollendung des
achten Lebensjahrs des Mädchens erfolgen, Verjährung vor
Eintritt der Volljährigkeit des Opfers eintreten kann.

Zugleich wird mit der Einbeziehung des § 225 StGB in die
Ruhensregelung des § 78b Absatz 1 Nummer 1 StGB der
Anspruch der deutschen Rechtsordnung verdeutlicht, diese
Straftaten, namentlich die genannten Genitalverstümmelun-
gen, gegebenenfalls auch Jahrzehnte nach der Tat zu ahnden.
Sie kann zugleich generalpräventive Wirkung entfalten,
wenn den betroffenen Eltern bewusst wird, dass ihr Kind
auch im Erwachsenenalter noch in der Lage ist, sich gegen
das strafwürdige Unrecht zu wenden, das ihm in frühen Jah-
ren zugefügt wurde.

Mit der Neuregelung werden darüber hinaus Taten nach
§ 224 und § 226 StGB in die Ruhensregelung einbezogen,
wenn diese durch dieselbe Tat verwirklicht werden, durch
die § 225 StGB verletzt wird. Damit sollen vor allem – zu-
sätzlich zu den als Mittäter oder Teilnehmer nach § 225
StGB strafbaren Eltern – die Täter erfasst werden, die die
Verstümmelung unmittelbar durchführen, also die traditio-
nelle Beschneiderin oder medizinische Kräfte, und die man-
gels eines Schutzverhältnisses zum Opfer nicht von § 225
StGB erfasst werden, aber eine gefährliche oder schwere
Körperverletzung begehen.

Zwischen diesen Personen und dem minderjährigen Opfer
besteht zwar kein eigenes Nähe- oder Abhängigkeitsverhält-
nis, welches das Opfer unmittelbar an einer Anzeigerstattung
vor Erreichen der Volljährigkeit hindern könnte. Geht mit
der Tat jedoch eine Misshandlung Schutzbefohlener einher
und sieht sich das Opfer durch das entsprechende Nähe- oder
Abhängigkeitsverhältnis an einer Anzeige etwa der Eltern
gehindert, dann wird es wegen dieses Nähe- oder Abhängig-
keitsverhältnisses in der Regel das Tatgeschehen insgesamt
unangezeigt lassen wollen und damit auch von einer Anzeige
der traditionellen Beschneiderin oder der medizinischen
Kräfte absehen.

Dieser Teil der Änderung, der in systematischer Hinsicht
eine Sonderregelung darstellt und dem kein Vorbildcharakter
für andere Regelungen zukommt, eröffnet eine längere Ver-
folgbarkeit der Taten der die Verstümmelung unmittelbar
durchführenden Personen, auch wenn in den Fällen, in denen
diese ausschließlich im außereuropäischen Ausland aufhäl-
tig sein sollten, eine effektive Strafverfolgung aufgrund von
Beweiserhebungs- und Rechtshilfeproblemen wohl nur aus-
nahmsweise erfolgreich sein wird.

Wie bei den vorangegangenen Erweiterungen des § 78b Ab-
satz 1 Nummer 1 StGB findet die Ausdehnung auf die §§ 225,
224 und 226 StGB auch auf vor dem Inkrafttreten der Neu-
regelung begangene Taten Anwendung, wenn deren Verfol-
gung zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt ist (vgl. BGH
NStZ 2005, 89; LK-Schmid, StGB, 12. Aufl., § 78b, Rn. 1a).

Berlin, den 1. Juli 2009

Siegfried Kauder
(Villingen-Schwenningen)
Berichterstatter

Dr. Matthias Miersch
Berichterstatter

Joachim Stünker
Berichterstatter

Jörg van Essen
Berichterstatter

Wolfgang Neskovic
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

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