BT-Drucksache 16/13145

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/12428- Entwurf eines Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten b) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD -16/11735- Entwurf eines Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten c) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates -16/7958- Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Aufenthalts in terroristischen Ausbildungslagern (... StrÄndG)

Vom 26. Mai 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/13145
16. Wahlperiode 26. 05. 2009

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/12428 –

Entwurf eines Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung
von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten

b) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
– Drucksache 16/11735 –

Entwurf eines Gesetzes zur Verfolgung der Vorbreitung
von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten

c) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates
– Drucksache 16/7958 –

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Aufenthalts in
terroristischen Ausbildungslagern (… StrÄndG)

A. Problem

Zu den Buchstaben a und b

Die gleichlautenden Gesetzentwürfe gehen davon aus, dass die Bedrohungen
durch den internationalen Terrorismus unverändert fortbestehen. Die in London
und Madrid verübten Anschläge, aber auch die verhinderten Anschläge auf meh-
rere Passagierflugzeuge in London und die in zwei Regionalzügen in Dortmund
und Koblenz entdeckten Kofferbomben haben gezeigt, wie berechtigt die Sorge
vor weiteren schweren staatsgefährdenden Gewalttaten in Europa ist. Auch in
Deutschland besteht weiterhin eine erhebliche Gefahr von terroristischen An-

schlägen, wie die Anfang September 2007 vereitelten Bombenanschläge bele-
gen. In diesem Zusammenhang wächst zugleich die Bedeutung von Plattformen
für den Austausch von Inhalten, die geeignet sind, als Anleitung zur Begehung
solcher Anschläge zu dienen, wie etwa im Internet, und die zu konkreten An-
schlagsvorbereitungen auch bereits verwendet worden sind. Ebenfalls von Be-
deutung bei der Vorbereitung von Anschlägen ist die Ausbildung in so genann-
ten Terrorcamps oder Einrichtungen der gewaltbereiten rechtsextremistischen

Drucksache 16/13145 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Szene. So gibt es Erkenntnisse, dass sich mutmaßliche Terroristen vor allem im
außereuropäischen Ausland im Umgang mit Waffen, Sprengstoffen etc. ausbil-
den lassen und danach nach Europa zurückkehren.

Die Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten ist jedoch nach
geltendem Recht außerhalb des von § 129a des Strafgesetzbuchs (StGB) erfass-
ten Bereichs der terroristischen Vereinigung – abgesehen von den Fällen des
§ 30 StGB, insbesondere der versuchten Anstiftung und der Verbrechensverab-
redung – lediglich dann strafbar, wenn die geplante Tat wenigstens in das Sta-
dium des Versuchs (§ 22 StGB) gelangt ist, wenn der Täter also nach seiner Vor-
stellung von der Tat zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands bereits
unmittelbar angesetzt hat, d. h. das weitere Geschehen bei ungestörtem Fortgang
ohne wesentliche Zwischenakte in die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbe-
stands einmünden soll. Die mit der Vorbereitung von schweren staatsgefährden-
den Gewalttaten verbundenen erheblichen Gefahren erfordern ein möglichst
frühzeitiges Eingreifen auch des Strafrechts. Insbesondere bei so genannten
Selbstmordattentaten ist die Phase zwischen Vorbereitung, Versuch und Vollen-
dung außerordentlich kurz. Auch und vor allem unter Sicherheitsaspekten ist so-
mit eine Vorverlagerung des Strafrechtsschutzes geboten.

Dabei muss ebenfalls berücksichtigt werden, dass auf Grund der sich ständig än-
dernden Strukturen gerade von islamistischen Terrororganisationen (beispiels-
weise der Dezentralisierung hierarchischer Strukturen innerhalb von al Qaida)
nicht alle strafwürdigen Verhaltensweisen im Bereich der Vorbereitung schwers-
ter Taten von § 129a StGB erfasst werden. Ungeachtet der Ausprägung von fes-
ten Organisationsstrukturen handelt es sich gerade bei religiös motivierten Ter-
roristen oder Terroristinnen um sehr gefährliche Täter, deren Gewaltbereitschaft
nach wohl allgemeiner Einschätzung besonders hoch ist.

Zu Buchstabe c

Im Gesetzentwurf des Bundesrates wird hervorgehoben, dass der internationale
Terrorismus nach wie vor auch für die Bundesrepublik Deutschland eine unmit-
telbare Bedrohung darstellt. Deutlich ist, dass insbesondere von Personen, die
einen Aufenthalt in einem terroristischen Ausbildungslager absolviert haben,
eine große Gefahr und eine unmittelbare Bedrohung für die innere Sicherheit
und staatliche Ordnung ausgeht. Nach geltender Rechtslage ist zwar die Mit-
gliedschaft in einer terroristischen Vereinigung oder deren Unterstützung nach
den §§ 129a und 129b StGB strafbar, der bloße Aufenthalt in einem terroris-
tischen Ausbildungslager bleibt jedoch straffrei. Um diese Strafbarkeitslücke zu
schließen und damit früher und effektiver gegen terroristische Gefahren vorge-
hen zu können, wird u. a. eine Ausweitung des § 129a StGB um die Strafbarkeit
von Aufenthalten in Terrorcamps für erforderlich gehalten.

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/12428 in geänderter Fassung,
wobei insbesondere folgende Änderungen vorgesehen sind:

– Einfügung eines neuen § 89a in das StGB (Vorbereitung einer schweren
staatsgefährdenden Gewalttat), mit dem u. a. Handlungen zur Vorbereitung
von Straftaten mangels Bestehens oder Nachweisbarkeit einer terroristischen
Vereinigung nicht als Beteiligung an oder Unterstützung einer solchen gemäß
§ 129a StGB verfolgt werden können und mit dem eine sachgerechte Erfas-
sung von Vorbereitungshandlungen im Ausland ermöglicht wird (u. a. Aus-

bildung Deutscher in einem ausländischen Terrorcamp oder in einer Einrich-
tung der gewaltbereiten rechtsextremistischen Szene);

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/13145

– Einfügung eines neuen § 89b in das StGB, mit dem die Aufnahme und das
Unterhalten von Beziehungen zu einer terroristischen Vereinigung – auch im
Ausland – unter Strafe gestellt wird, wenn der Täter in der Absicht handelt,
sich beispielsweise in einem Terrorcamp für die Begehung einer schweren
staatsgefährdenden Gewalttat ausbilden zu lassen;

– Einfügung eines neuen Tatbestandes des § 91 StGB (Anleitung zur Begehung
einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat), der u. a. das Anpreisen oder
Zugänglichmachen von Schriften, die nach ihrem Inhalt geeignet sind, als
Anleitung zu bestimmten schweren staatsgefährdenden Gewalttaten zu die-
nen, und die nach den Umständen ihrer Verbreitung auch geeignet sind, bei
anderen die Bereitschaft zu fördern oder zu wecken, solche Taten zu begehen,
unter Strafe stellt;

– Aufnahme von § 89a StGB in § 138 StGB (Nichtanzeige geplanter Straf-
taten) und § 291 StGB (Geldwäsche);

– Ergänzung von im Zusammenhang mit terroristisch motivierten Straftaten
bereits vorhandenen einschlägigen Vorschriften um die Regelung des § 89
StGB.

Zu Buchstabe b

Erledigterklärung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/11735, der wortgleich
mit dem Gesetzentwurf unter Buchstabe a ist.

Zu Buchstabe c

Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/7958, mit dem im Wesent-
lichen folgende Änderungen vorgeschlagen werden:

– Ergänzung des § 129a Absatz 5 StGB dahingehend, dass die Wahrnehmung
von Ausbildungsangeboten, die terroristischen Zielen diesen, unter Strafe
gestellt wird;

– Wiederherstellung der Strafbarkeit der sog. Sympathiewerbung im Rahmen
von § 129 Absatz 1 und § 129a Absatz 5 Satz 2 StGB;

– Erweiterung des Strafanwendungsrechts (§ 5 StGB) auf die Fälle der §§ 129a,
129b StGB, in denen eine besondere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und der staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gegeben ist.

Zu Buchstabe a

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/12428 in geänderter
Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN

Zu Buchstabe b

Erledigterklärung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/11735

Zu Buchstabe c

Einstimmige Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/7958

C. Alternativen

Keine
D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Drucksache 16/13145 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/12428 mit folgender Maßgabe, im
Übrigen unverändert anzunehmen:

In Artikel 1 Nummer 2 wird in § 89a Absatz 2 Nummer 3 nach dem Wort
„sind,“ das Wort „oder“ eingefügt;

b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/11735 für erledigt zu erklären;

c) den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/7958 abzulehnen.

Berlin, den 13. Mai 2009

Der Rechtsausschuss

Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Dr. Jürgen Gehb
Berichterstatter

Siegfried Kauder (Villingen-Schwenningen)
Berichterstatter

Dr. Peter Danckert
Berichterstatter

Joachim Stünker
Berichterstatter

Jörg van Essen
Berichterstatter

Sevim Dag˘delen
Berichterstatterin

Jerzy Montag
Berichterstatter

Vorlagen auf den Drucksachen 16/12428 und 16/11735 in Köln

seiner 93. Sitzung am 13. Mai 2009 beraten und mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen zu empfehlen,
die zusammengeführten gleichlautenden Gesetzentwürfe
auf den Drucksachen 16/12428 und 16/11735 in der

Prof. Dr. Dr. h.c. Ulrich
Sieber

Direktor am Max-Planck-Institut
für ausländisches und internatio-
nales Strafrecht, Leiter der straf-
rechtlichen Abteilung, Freiburg im
Breisgau
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/13145

Bericht der Abgeordneten Dr. Jürgen Gehb, Siegfried Kauder (Villingen-
Schwenningen), Dr. Peter Danckert, Joachim Stünker, Jörg van Essen, Sevim
Dag˘delen und Jerzy Montag

I. Überweisung
Zu Buchstabe a

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
16/12428 in seiner 214. Sitzung am 26. März 2009 beraten
und an den Rechtsausschuss zur federführenden Beratung
und an den Innenausschuss, den Finanzausschuss sowie den
Ausschuss für Wirtschaft und Technologie zur Mitberatung
überwiesen.

Zu Buchstabe b

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
16/11735 in seiner 202. Sitzung am 29. Januar 2009 beraten
und an den Rechtsausschuss zur federführenden Beratung
und an den Innenausschuss, den Finanzausschuss sowie den
Ausschuss für Wirtschaft und Technologie zur Mitberatung
überwiesen

Zu Buchstabe c

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
16/7958 in seiner 202. Sitzung am 29. Januar 2009 beraten
und an den Rechtsausschuss zur federführenden Beratung
und an den Auswärtigen Ausschuss, den Innenausschuss so-
wie den Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hil-
fe zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Innenausschuss hat die Vorlagen auf den Druck-
sachen 16/12428, 16/11735 und 16/7958 in seiner
95. Sitzung am 13. Mai 2009 beraten und mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf
auf Drucksache 16/12428 anzunehmen. Ferner hat er be-
schlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache
16/11735 für erledigt zu erklären. Schließlich hat er einstim-
mig beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf
Drucksache 16/7958 abzulehnen.

Der Finanzausschuss hat die Vorlagen auf den Druck-
sachen 16/12428 und 16/11735 in seiner 130. Sitzung am
13. Mai 2009 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN be-
schlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf den Druck-
sachen 16/12428 und 16/11735 anzunehmen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die

Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen FDP und DIE
LINKE. die Annahme der Formulierungshilfe des Bundes-
ministeriums der Justiz beschlossen.

Der Auswärtige Ausschuss hat den Gesetzentwurf auf
Drucksache 16/7958 in seiner 89. Sitzung am 13. Mai
2009 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN be-
schlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf anzunehmen.

Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre
Hilfe hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/7958 in sei-
ner 86. Sitzung am 13. Mai 2009 beraten und beschlossen zu
empfehlen, diesen für erledigt zu erklären.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Rechtsausschuss hat die Gesetzentwürfe auf den Druck-
sachen 16/12428, 16/11735 und 16/7958 in seiner 132. Sit-
zung am 25. März 2009 bzw. in seiner 127. Sitzung am
4. März 2009 beraten und beschlossen, zu den Vorlagen eine
öffentliche Anhörung durchzuführen, die er in seiner
137. Sitzung am 22. April 2009 durchgeführt hat. An dieser
Anhörung haben folgende Sachverständige teilgenommen:

Dr. Katrin Gierhake,
LL.M.

Rheinische Friedrich-Wilhelms-
Universität Bonn, Rechtsphiloso-
phisches Seminar, Rechts- und
Staatswissenschaftliche Fakultät

Dr. Jürgen Peter Graf Richter am Bundesgerichtshof
Karlsruhe

Rainer Griesbaum Bundesanwalt beim Bundes-
gerichtshof und ständiger Vertreter
des Generalbundesanwaltes,
Karlsruhe

Prof. Dr. Markus
Heintzen

Freie Universität Berlin, Fach-
bereich Rechtswissenschaft

Prof. Dr. Florian
Jeßberger

Humboldt-Universität zu Berlin,
Lichtenberg-Professur für Inter-
nationales Strafrecht und Straf-
rechtsvergleichung

Anke Müller-Jacobsen Rechtsanwältin, Strafrechts-
ausschuss der Bundesrechts-
anwaltskammer, Berlin

Dr. Klaus Rogner Bundesamt für Verfassungsschutz,
Fassung der Formulierungshilfe des Bundesministeriums
der Justiz anzunehmen. Er hat hierzu mit den Stimmen der

Jörg Ziercke Präsident des Bundeskriminal-
amtes Wiesbaden.

Drucksache 16/13145 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Hinsichtlich der Ergebnisse der Anhörung wird auf das
Wortprotokoll der Sitzung vom 22. April 2009 mit den anlie-
genden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.

Der Rechtsausschuss hat die Vorlagen in seiner 141. Sitzung
am 13. Mai 2009 abschließend beraten und mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stim-
men der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, den Gesetzent-
wurf der Bundesregierung auf Drucksache 16/12428 in der
aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung anzu-
nehmen. Darüber hinaus hat er beschlossen zu empfehlen,
den Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
auf Drucksache 16/11735 für erledigt zu erklären. Schließ-
lich hat er einstimmig beschlossen zu empfehlen, den Gesetz-
entwurf des Bundesrates auf Drucksache 16/7958 abzuleh-
nen.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD sprachen sich da-
für aus, den Gesetzentwurf unter Berücksichtigung der Be-
schlussempfehlung, die lediglich eine redaktionelle Klarstel-
lung enthalte, anzunehmen. Der Entwurf bleibe im Übrigen
unverändert.

Die Sachverständigenanhörung am 22. April 2009 habe ge-
zeigt, dass ein Bedürfnis für die neuen Straftatbestände be-
stehe. Gerade die Praktiker hätten darauf hingewiesen, dass
sich die Strukturen des internationalen Terrorismus gewan-
delt hätten und dass deshalb auch das strafrechtliche Instru-
mentarium an die neue Bedrohungslage angepasst werden
müsse. Die hierfür vorgeschlagenen Straftatbestände seien
von den Praktikern einhellig begrüßt und als notwendig er-
achtet worden.

Die Anhörung habe ferner bestätigt, dass die neuen Straf-
tatbestände verfassungsgemäß, insbesondere hinreichend
bestimmt und verhältnismäßig seien. Die vereinzelt vor-
getragene Kritik, der Staat dürfe Vorbereitungshandlungen
von Einzeltätern schon grundsätzlich nicht unter Strafe stel-
len, überzeuge nicht. Die Koalitionsfraktionen wiesen in die-
sem Zusammenhang darauf hin, dass bereits das geltende
Recht eine Vielzahl von Strafbestimmungen kenne, in denen
Vorbereitungshandlungen von Einzeltätern unter Strafe ge-
stellt würden (vgl. die §§ 80, 83, 87, 149, 152a Absatz 1
Nummer 2, § 234a Absatz 3, die §§ 275 und 310 StGB).

Änderungen an den vorgeschlagenen Strafvorschriften hiel-
ten die Koalitionsfraktionen nach der Anhörung nicht für er-
forderlich. Dies gelte auch für die subjektive Tatseite des
§ 89a StGB-E. Der Vorsatz müsse auf die Vorbereitung einer
schweren staatsgefährdenden Gewalttat gerichtet seien.
§ 89a StGB-E verlange in subjektiver Hinsicht zwar keine
Anschlagsabsicht im rechtstechnischen Sinne, stelle aber be-
reits jetzt hohe, einschränkende Anforderungen an den Vor-
satz. Der Täter müsse schließlich wissen und wollen, dass
die von ihm in Aussicht genommene Tat bestimmt und ge-
eignet sei, den Bestand oder die Sicherheit des Staates zu be-
einträchtigen (§ 89a Absatz 1 Satz 2 StGB-E).

Was unter dem in § 89a Absatz 2 Nummer 1 enthaltenen Be-
griff der „sonstigen Fertigkeiten“ zu verstehen sei, werde be-
reits aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammen-
hang hinreichend deutlich. Der Begriff stehe in einer Reihe
mit Fertigkeiten wie dem Umgang mit Schusswaffen,

stelle klar, um welche Art von besonderen Fertigkeiten es
dem Gesetzgeber gehe.

Nach der Überzeugung der Koalitionsfraktionen müsse gera-
de der Verbreitung von Anleitungen zu schweren staats-
gefährdenden Gewalttaten wirksamer entgegengetreten wer-
den, als dies nach den geltenden Strafvorschriften bislang
möglich sei. Deshalb werde davon abgesehen, in den Tatbe-
stand des § 91 StGB-E weitere Voraussetzungen aufzuneh-
men, die bereits in § 130a StGB enthalten seien (das Bestim-
mungserfordernis in § 130a Absatz 1 StGB oder die
Förderungsabsicht in § 130a Absatz 2 StGB).

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führte aus, die
Sachverständigenanhörung habe ergeben, dass der Gesetz-
entwurf in verfassungsrechtlicher, materiell-strafrechtlicher
und strafprozessualer Hinsicht auf erhebliche Bedenken
stoße. Das vorgesehene Gesetz sei essentiell in Frage gestellt
worden. Vor diesem Hintergrund sei es unverständlich, dass
die Koalitionsfraktionen im Anschluss an die Anhörung
lediglich eine redaktionelle Änderung des Gesetzentwurfs
vorgeschlagen hätten. Es sei höchst bedenklich, dass Bun-
desministerin Brigitte Zypries öffentlich erklärt habe, das
Gesetz sei „verfassungsrechtlich auf Kante genäht“. Daraus
könne gefolgert werden, dass sie nicht der festen Überzeu-
gung sei, dass dieses Gesetz notwendig sei und dass die ver-
fassungsrechtlichen und die weiteren rechtlichen Einwände
unbegründet seien.

Die bisherigen Gesetze, insbesondere die Organisations-
delikte der §§ 129a und 129b StGB, reichten aus, um ein
Verhalten, das als strafwürdig anzusehen sei, zu sanktionie-
ren. Die Strafbarkeit dürfe nicht in unverantwortlicher Weise
in den Bereich des Wollens und des Denkens vorverlagert
werden. Anstelle neuer Strafrechtsnormen sei es notwendig,
den bestehenden Gefährdungen mit präventiven Mitteln zu
begegnen. Die Koalitionsfraktionen verfolgten mit dem vor-
gesehenen Gesetz offenbar die Zielsetzung, möglichen spä-
teren Vorwürfen zu begegnen, man sei untätig gewesen. Aus
der Sicht der Fraktion BÜNDNIS/90 DIE GRÜNEN sei der
Gesetzentwurf insgesamt unnötig und erheblich fehlerhaft.

Die Fraktion der FDP vertrat die Auffassung, dass die Be-
hauptung, es bestünden Lücken im derzeit geltenden Straf-
recht, unzutreffend sei. Die bislang aufgetretenen einschlä-
gigen Fälle hätten aufgrund der bestehenden Gesetze
zufriedenstellend gelöst werden können. Dies gelte bei-
spielsweise für die sog. Kofferbomber von Köln, die auf-
grund des geltenden Strafrechts zu hohen Strafen verurteilt
worden seien. Die vorgeschlagenen Änderungen hätten so-
wohl in materiellrechtlicher als auch in strafprozessualer
Hinsicht sehr weitgehende Eingriffe in die Grundstrukturen
des geltenden Rechts zur Folge. Die von den Koalitionsfrak-
tionen hierfür angeführte Begründung sei nicht tragfähig.

Nach der Systematik des geltenden Rechts würden Vorberei-
tungshandlungen grundsätzlich nicht sanktioniert, wobei
von diesem Grundsatz lediglich in eng begrenzten Ausnah-
mefällen abgewichen werde. Durch die vorgesehenen Ände-
rungen werde die Strafbarkeit insgesamt stark ins Vorfeld
verlagert, das eigentlich dem Polizeirecht vorbehalten sein
müsse. Präventiv-polizeiliche Maßnahmen und repressive
strafrechtliche Maßnahmen sollten jedoch weiterhin klar
voneinander getrennt bleiben. Auch die Fraktion der FDP
Sprengstoff, Giften usw., also mit Fertigkeiten, denen bereits
ein Gefährdungspotential innewohne. Auch die Begründung

verkenne nicht, dass es eine starke terroristische Bedrohung
gebe. Sie spreche sich deshalb für eine Stärkung derjenigen

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/13145

Behörden aus, deren Aufgabe es sei, im Vorfeld Gefahren
abzuwehren. Hierzu zählten z. B. die Nachrichtendienste
und die Polizei. Der Rechtsstaat dürfe nicht auf eine un-
sichere Grundlage gestellt werden. Die zitierte Äußerung der
Bundesministerin der Justiz offenbare, dass der Gesetzent-
wurf verfassungsrechtlich zumindest bedenklich sei. Die
Fraktion der FDP könne ihm nicht zustimmen.

IV. Begründung der Beschlussempfehlung

Die vom Rechtsausschuss beschlossene Änderung stellt klar,
dass die Aufzählung in Absatz 2 alternativ und nicht kumu-
lativ gemeint ist (so bereits die Entwurfsbegründung, Druck-
sachen 16/12428 und 16/11735).

Im Übrigen hat der Ausschuss den Gesetzentwurf unverän-
dert übernommen. Insoweit wird auf dessen Begründung
verwiesen (Drucksachen 16/12428 und 16/11735).

Berlin, den 13. Mai 2009

Dr. Jürgen Gehb
Berichterstatter

Siegfried Kauder (Villingen-Schwenningen)
Berichterstatter

Dr. Peter Danckert
Berichterstatter

Joachim Stünker
Berichterstatter

Jörg van Essen
Berichterstatter

Sevim Dag˘delen
Berichterstatterin

Jerzy Montag
Berichterstatter

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