BT-Drucksache 16/11348

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD -16/7103- Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Entschädigung von Telekommunikationsunternehmen für die Heranziehung im Rahmen der Strafverfolgung (TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetz - TKEntschNeuOG) b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Jörg van Essen, Gudrun Kopp, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP -16/10838- Entwurf eines Gesetzes zur Wahrung der Rechtssicherheit bei der Telekommunikationsüberwachung und anderen verdeckten Ermittlungsmaßnahmen

Vom 11. Dezember 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/11348
16. Wahlperiode 11. 12. 2008

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
– Drucksache 16/7103 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Entschädigung von
Telekommunikationsunternehmen für die Heranziehung im Rahmen der
Strafverfolgung (TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetz – TKEntschNeuOG)

b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Hans-Joachim Otto (Frankfurt),
Jörg van Essen, Gudrun Kopp, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 16/10838 –

Entwurf eines Gesetzes zur Wahrung der Rechtssicherheit bei der Telekommuni-
kationsüberwachung und anderen verdeckten Ermittlungsmaßnahmen

A. Problem

Zu Buchstabe a

Die derzeit den Telekommunikationsunternehmen nach dem Justizvergütungs-
und -entschädigungsgesetz (JVEG) zu zahlenden Entschädigungen für die Über-
wachung der Telekommunikation und für die Erteilung von Auskünften über
Bestands-, Verkehrs- und Standortdaten werden zum Teil als nicht mehr ange-
messen kritisiert. Ferner wird eine Pauschalierung gefordert, um das Abrech-
nungsverfahren zu vereinfachen.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 JVEG wird eine Entschädigung Dritter in Strafverfahren
und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren – Dritte in diesem Sinne sind auch die
Telekommunikationsunternehmen – nur nach den Vorschriften des JVEG ge-
währt. Die Höhe der Entschädigung ist im Wesentlichen in § 23 JVEG geregelt.

Mit dem Gesetzentwurf soll eine leistungsgerechte Entschädigung vorgeschla-
gen und durch Pauschalierungen praktikabel ausgestaltet werden.

Zu Buchstabe b

Der Gesetzentwurf knüpft an das „Gesetz zur Neuregelung der Telekommunika-
tionsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur
Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG“ an, das erhebliche Neuerungen ins-
besondere im Bereich der Vorratsdatenspeicherung und der Telekommunika-

Drucksache 16/11348 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

tionsüberwachung gebracht hat. Bestandteil dieses Gesetzes sind die zum Zwe-
cke der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung bzw. des Schutzes der
öffentlichen Sicherheit durch Telekommunikationsunternehmen zu erbringen-
den Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Überwachung der Telekommu-
nikation und für die Erteilung von Auskünften über Bestands-, Verkehrs- und
Standortdaten.

Nach Auffassung der Unterstützer des Gesetzentwurfs habe das Bundesverfas-
sungsgericht bereits in zwei Eilentscheidungen Korrekturen an der Vorrats-
datenspeicherung angemahnt und den Zugriff auf die Verbindungsdaten stark
eingeschränkt (1 BvR 256/08). Darüber hinaus lägen verwaltungsgerichtliche
Entscheidungen vor, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer fehlenden Ent-
schädigungsregelung anbringen.

Angesichts ihrer erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken an ausgeweite-
ten Überwachungs- und Speicherungsvorschriften durch das Telekommunika-
tionsgesetz, des bislang fehlenden Entschädigungsregimes für Anschaffungs-,
Betriebs- und Investitionskosten sowie noch ausstehender Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts zu den mit dem „Gesetz zur Neuregelung der Tele-
kommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen
sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG“ verbundenen Regelungen
schlagen die Initianten des Gesetzentwurfs kurzfristige Anpassungen am Tele-
kommunikationsgesetz vor. Damit soll Rechtssicherheit auch über den 31. De-
zember 2008 hinaus gewährleistet werden.

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Annahme des Gesetzentwurfs mit den vom Ausschuss vorgeschlagenen Ände-
rungen, die u. a. Anpassungen der Pauschalvergütungen vorsehen.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Frak-
tion der FDP

Zu Buchstabe b

Ablehnung des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/11348

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/7103 in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen,

b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/10838 abzulehnen.

Berlin, den 3. Dezember 2008

Der Rechtsausschuss

Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Siegfried Kauder (Villingen-Schwenningen)
Berichterstatter

Joachim Stünker
Berichterstatter

Jörg van Essen
Berichterstatter

Wolfgang Neskovic
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

Drucksache 16/11348 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f


B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes
zur Neuordnung der Entschädigung von Telekommunikationsunternehmen
für die Heranziehung im Rahmen der Strafverfolgung
(TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetz – TKEntschNeuOG)
– Drucksache 16/7103 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes
zur Neuordnung der Entschädigung

von Telekommunikationsunternehmen
für die Heranziehung

im Rahmen der Strafverfolgung
(TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetz –

TKEntschNeuOG)

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Justizvergütungs-
und -entschädigungsgesetzes

Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom
5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch
…, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

Entwurf eines Gesetzes
zur Neuordnung der Entschädigung

von Telekommunikationsunternehmen
für die Heranziehung

im Rahmen der Strafverfolgung
(TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetz –

TKEntschNeuOG)

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Justizvergütungs-
und -entschädigungsgesetzes

Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom
5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch
…, wird wie folgt geändert:

1. § 23 wird wie folgt gefasst:

㤠23
Entschädigung Dritter

(1) Soweit von denjenigen, die Telekommunikations-
dienste erbringen oder daran mitwirken (Telekommuni-
kationsunternehmen), Anordnungen zur Überwachung
der Telekommunikation umgesetzt oder Auskünfte erteilt
werden, für die in der Anlage 3 zu diesem Gesetz beson-
dere Entschädigungen bestimmt sind, bemisst sich die
Entschädigung ausschließlich nach dieser Anlage.

(2) Dritte, die aufgrund einer gerichtlichen Anordnung
nach § 142 Abs. 1 Satz 1 oder § 144 Abs. 1 der Zivilpro-
zessordnung Urkunden, sonstige Unterlagen oder andere
Gegenstände vorlegen oder deren Inaugenscheinnahme
dulden, sowie Dritte, die aufgrund eines Beweiszwecken
dienenden Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde

1. Gegenstände herausgeben (§ 95 Abs. 1, § 98a der
Strafprozessordnung) oder die Pflicht zur Herausgabe
entsprechend einer Anheimgabe der Strafverfol-
gungsbehörde abwenden oder

2. in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Aus-
kunft erteilen,

werden wie Zeugen entschädigt. Bedient sich der Dritte
eines Arbeitnehmers oder einer anderen Person, werden

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/11348

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

2. Dem Gesetz wird folgende Anlage 3 angefügt:

„Anlage 3
(zu § 23 Abs. 1)

Nr. Tätigkeit Höhe

Vorbemerkung:
(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Für Leistungen, die die Strafverfolgungsbehörden über eine
zentrale Kontaktstelle des Generalbundesanwalts, des Bundes-
kriminalamtes, der Bundespolizei oder des Zollkriminalamtes oder
über entsprechende für ein Bundesland oder für mehrere Bundes-
länder zuständige Kontaktstellen anfordern und abrechnen, ermäßi-
gen sich die Entschädigungsbeträge nach den Nummern 100, 101,
300 bis 310 und 400 um 20 Prozent.

Abschnitt 1
Überwachung der Telekommunikation

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Heranziehung im
Zusammenhang mit Funktionsprüfungen der Aufzeichnungs- und
Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen entsprechend.

100 u n v e r ä n d e r t

ihm die Aufwendungen dafür (§ 7) im Rahmen des § 22
ersetzt; § 19 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die notwendige Benutzung einer eigenen Daten-
verarbeitungsanlage für Zwecke der Rasterfahndung
wird entschädigt, wenn die Investitionssumme für die im
Einzelfall benutzte Hard- und Software zusammen mehr
als 10 000 Euro beträgt. Die Entschädigung beträgt

1. bei einer Investitionssumme von mehr als 10 000 bis
25 000 Euro für jede Stunde der Benutzung 5 Euro;
die gesamte Benutzungsdauer ist auf volle Stunden
aufzurunden;

2. bei sonstigen Datenverarbeitungsanlagen

a) neben der Entschädigung nach Absatz 2 für jede
Stunde der Benutzung der Anlage bei der Ent-
wicklung eines für den Einzelfall erforderlichen,
besonderen Anwendungsprogramms 10 Euro und

b) für die übrige Dauer der Benutzung einschließlich
des hierbei erforderlichen Personalaufwands ein
Zehnmillionstel der Investitionssumme je Sekun-
de für die Zeit, in der die Zentraleinheit belegt ist
(CPU-Sekunde), höchstens 0,30 Euro je CPU-Se-
kunde.

Die Investitionssumme und die verbrauchte CPU-Zeit
sind glaubhaft zu machen.

(4) Der eigenen elektronischen Datenverarbeitungs-
anlage steht eine fremde gleich, wenn die durch die
Auskunftserteilung entstandenen direkt zurechenbaren
Kosten (§ 7) nicht sicher feststellbar sind.“

2. Dem Gesetz wird folgende Anlage 3 angefügt:

„Anlage 3
(zu § 23 Abs. 1)

Nr. Tätigkeit Höhe

Vorbemerkung:
(1) Die Entschädigung nach dieser Anlage schließt alle mit der

Erledigung des Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde verbunde-
nen Tätigkeiten des Telekommunikationsunternehmens sowie etwa
anfallende sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG) ein.

(2) Für Leistungen, die die berechtigten Stellen über eine zentrale
Kontaktstelle des Generalbundesanwalts, des Bundeskriminal-
amtes, der Bundespolizei oder des Zollkriminalamtes oder über
entsprechende für ein Bundesland oder für mehrere Bundesländer
zuständige Kontaktstellen anfordern und abrechnen, ermäßigen
sich die Entschädigungsbeträge nach den Nummern 100, 101, 300
bis 308 und 400 um 20 Prozent.

Abschnitt 1
Überwachung der Telekommunikation

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Heranziehung im
Zusammenhang mit Funktionsprüfungen der Aufzeichnungs- und
Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen entsprechend.

100 Umsetzung einer Anordnung zur
Überwachung der Telekommunikati-
on, unabhängig von der Zahl der dem
Anschluss zugeordneten Kennungen:
je Anschluss ...............................
Mit der Entschädigung ist auch der
Aufwand für die Abschaltung der
Maßnahme entgolten.

100,00 EUR

Drucksache 16/11348 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

101 Verlängerung einer Maßnahme zur
Überwachung der Telekommunikation
oder Umschaltung einer solchen Maß-
nahme auf Veranlassung der Strafver-
folgungsbehörde auf einen anderen
Anschluss dieser Stelle ....................... 35,00 EUR

102 Leitungskosten für die Übermittlung
der zu überwachenden Telekommuni-
kation:
für jeden überwachten Anschluss je
angefangenen Monat ..........................

(1) Diese Vorschrift ist auch bei der
Überwachung eines Voice-over-IP-
Anschlusses anzuwenden.

(2) Leitungskosten werden nur
erstattet, wenn die betreffende Lei-
tung innerhalb des Überwachungs-
zeitraums mindestens einmal zur
Übermittlung überwachter Tele-
kommunikation an die Strafverfol-
gungsbehörde genutzt worden ist.

75,00 EUR

103 u n v e r ä n d e r t

104 Der überwachte Anschluss ist ein
ISDN-Primärmultiplexanschluss:
Die Entschädigung nach Nummer 102
beträgt ................................................. 1 525,00 EUR

105 u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 2
Auskünfte über Bestandsdaten

200 u n v e r ä n d e r t

201 Auskunft über Bestandsdaten, zu
deren Erteilung auf Verkehrsdaten
zurückgegriffen werden muss:
für bis zu 10 in demselben Verfah-
ren gleichzeitig angefragte Kennun-
gen, die der Auskunftserteilung zu-
grunde liegen .....................................
Bei mehr als 10 angefragten Ken-
nungen wird die Pauschale für je-
weils bis zu 10 weitere Kennungen
erneut gewährt. Kennung ist auch
eine IP-Adresse.

35,00 EUR

Nr. Tätigkeit Höhe

101 Verlängerung einer Maßnahme zur
Überwachung der Telekommunikation
oder Umschaltung einer solchen Maß-
nahme auf Veranlassung der berech-
tigten Stelle auf einen anderen An-
schluss dieser Stelle ........................... 35,00 EUR

102 Leitungskosten für die Übermittlung
der zu überwachenden Telekommuni-
kation:
für jeden überwachten Anschluss je
angefangenen Monat ..........................
Diese Vorschrift ist auch bei der Über-
wachung eines Voice-over-IP-An-
schlusses anzuwenden.

75,00 EUR

103 Der überwachte Anschluss ist ein
ISDN-Basisanschluss:
Die Entschädigung nach Nummer 102
beträgt ................................................ 125,00 EUR

104 Der überwachte Anschluss ist ein
ISDN-Primärmultiplexanschluss:
Die Entschädigung nach Nummer 102
beträgt ................................................ 775,00 EUR

105 Der überwachte Anschluss ist ein
digitaler Teilnehmeranschluss mit
hoher Übertragungsgeschwindigkeit
(DSL):
Die Entschädigung nach Nummer 102
beträgt ................................................ 200,00 EUR

Abschnitt 2
Auskünfte über Bestandsdaten

200 Auskunft über Bestandsdaten nach § 3
Nr. 3 TKG, sofern
1. die Auskunft nicht über das automa-

tisierte Auskunftsverfahren nach
§ 112 TKG erteilt werden kann und
die Unmöglichkeit der Auskunftser-
teilung auf diesem Wege nicht vom
Unternehmen zu vertreten ist und

2. für die Erteilung der Auskunft nicht
auf Verkehrsdaten zurückgegriffen
werden muss:

je angefragten Kundendatensatz ........ 18,00 EUR

Nr. Tätigkeit Höhe

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/11348

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Abschnitt 3
Auskünfte über Verkehrsdaten

300 Auskunft über gespeicherte Verkehrs-
daten:
für jede Kennung, die der Auskunfts-
erteilung zugrunde liegt ......................
Die Mitteilung der die Kennung be-
treffenden Standortdaten ist mit abge-
golten.

30,00 EUR

301 Auskunft über gespeicherte Verkehrs-
daten zu Verbindungen, die zu einer
bestimmten Zieladresse hergestellt
wurden, durch Suche in allen Daten-
sätzen der abgehenden Verbindungen
eines Betreibers (Zielwahlsuche):
je Zieladresse ......................................
Die Mitteilung der Standortdaten der
Zieladresse ist mit abgegolten.

90,00 EUR

302 Auskunft über gespeicherte Ver-
kehrsdaten für 1 von der Strafver-
folgungsbehörde benannte Funkzel-
le (Funkzellenabfrage) ..................... 30,00 EUR

303 Auskunft über gespeicherte Ver-
kehrsdaten für mehr als 1 von der
Strafverfolgungsbehörde benannte
Funkzelle:
Die Pauschale 302 erhöht sich für
jede weitere Funkzelle um ............... 4,00 EUR

304 Auskunft über gespeicherte Verkehrs-
daten in Fällen, in denen lediglich Ort
und Zeitraum bekannt sind:
Die Abfrage erfolgt für einen be-
stimmten, durch eine Adresse bezeich-
neten Standort ..................................... 60,00 EUR

Die Auskunft erfolgt für eine Fläche:

305 Die Entfernung der am weitesten von-
einander entfernten Punkte beträgt
nicht mehr als 10 Kilometer:
Die Entschädigung nach Nummer 304
beträgt ................................................. 225,00 EUR

306 Die Entfernung der am weitesten von-
einander entfernten Punkte beträgt
mehr als 10 und nicht mehr als 25 Ki-
lometer:
Die Entschädigung nach Nummer 304
beträgt ................................................. 550,00 EUR

307 Die Entfernung der am weitesten von-
einander entfernten Punkte beträgt
mehr als 25, aber nicht mehr als 45
Kilometer:
Die Entschädigung nach Nummer 304
beträgt .................................................

Liegen die am weitesten voneinan-
der entfernten Punkte mehr als 45
Kilometer auseinander, ist für den
darüber hinausgehenden Abstand
die Entschädigung nach den Num-
mern 305 bis 307 gesondert zu be-
rechnen.

1 100,00 EUR

Nr. Tätigkeit Höhe

Abschnitt 3
Auskünfte über Verkehrsdaten

300 Auskunft über gespeicherte Verkehrs-
daten oder Auskunft, zu deren Ertei-
lung auf Verkehrsdaten zurückgegrif-
fen werden muss:
für jede Kennung, die der Auskunfts-
erteilung zugrunde liegt .....................
Die Mitteilung der Standortdaten ist
mit abgegolten.

30,00 EUR

301 Auskunft über gespeicherte Verkehrs-
daten zu Verbindungen, die zu einer
bestimmten Zieladresse hergestellt
wurden, durch Suche in allen Daten-
sätzen der abgehenden Verbindungen
eines Betreibers (Zielwahlsuche):
je Zieladresse ..................................... 90,00 EUR

302 Auskunft über gespeicherte Verkehrs-
daten in Fällen, in denen lediglich Ort
und Zeitraum bekannt sind (Funkzel-
lenabfrage):
Die Abfrage erfolgt für einen be-
stimmten, durch eine Adresse bezeich-
neten Standort .................................... 60,00 EUR

Die Auskunft erfolgt für eine Fläche:

303 Die Entfernung der am weitesten von-
einander entfernten Punkte beträgt
nicht mehr als 10 Kilometer:
Die Entschädigung nach Nummer 302
beträgt ................................................ 225,00 EUR

304 Die Entfernung der am weitesten von-
einander entfernten Punkte beträgt
mehr als 10 und nicht mehr als 25 Ki-
lometer:
Die Entschädigung nach Nummer 302
beträgt ................................................ 550,00 EUR

305 Die Entfernung der am weitesten von-
einander entfernten Punkte beträgt
mehr als 25 Kilometer:
Die Entschädigung nach Nummer 302
beträgt ................................................ 1 100,00 EUR

Nr. Tätigkeit Höhe

Drucksache 16/11348 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 2

u n v e r ä n d e r t

Artikel 3

u n v e r ä n d e r t

308 Die Auskunft erfolgt für eine be-
stimmte Wegstrecke:
Die Entschädigung nach Nummer 304
beträgt für jeweils angefangene 10 Ki-
lometer Länge ..................................... 110,00 EUR

309 Umsetzung einer Anordnung zur
Übermittlung künftig anfallender Ver-
kehrsdaten in Echtzeit:
je Anschluss .......................................
Mit der Entschädigung ist auch der
Aufwand für die Abschaltung der
Übermittlung und die Mitteilung der
den Anschluss betreffenden Stand-
ortdaten entgolten.

100,00 EUR

310 Verlängerung der Maßnahme im Fall
der Nummer 309 ................................ 35,00 EUR

311 Leitungskosten für die Übermittlung
der Verkehrsdaten in den Fällen der
Nummern 309 und 310 je angefange-
nen Monat ........................................... 25,00 EUR

312 Übermittlung der Verkehrsdaten auf
einem Datenträger .............................. 10,00 EUR

Abschnitt 4
u n v e r ä n d e r t

Nr. Tätigkeit Höhe

Artikel 2

Änderung des Artikel 10-Gesetzes

§ 20 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1254, 2298), das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:

㤠20
Entschädigung

Die nach § 1 Abs. 1 berechtigten Stellen haben für die
Leistungen nach § 2 Abs. 1 eine Entschädigung zu gewäh-
ren, deren Umfang sich nach § 23 des Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetzes bemisst. In den Fällen der §§ 5 und
8 ist eine Entschädigung zu vereinbaren, deren Höhe sich an
den nachgewiesenen tatsächlichen Kosten orientiert.“

Artikel 3

Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes

§ 23f des Zollfahndungsdienstgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch … geändert wor-
den ist, wird wie folgt gefasst:

㤠23f
Entschädigung für Leistungen

Das Zollkriminalamt hat denjenigen, die geschäftsmäßig
Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder an

306 Die Auskunft erfolgt für eine be-
stimmte Wegstrecke:
Die Entschädigung nach Nummer 302
beträgt für jeweils angefangene 10 Ki-
lometer Länge .................................... 110,00 EUR

307 Umsetzung einer Anordnung zur
Übermittlung künftig anfallender Ver-
kehrsdaten in Echtzeit:
je Anschluss .......................................
Mit der Entschädigung ist auch der
Aufwand für die Abschaltung der
Übermittlung entgolten.

100,00 EUR

308 Verlängerung der Maßnahme im Fall
der Nummer 307 ................................ 35,00 EUR

309 Leitungskosten für die Übermittlung
der Verkehrsdaten in den Fällen der
Nummern 307 und 308 je angefange-
nen Monat .......................................... 25,00 EUR

310 Übermittlung der Verkehrsdaten auf
einem Datenträger .............................. 10,00 EUR

Abschnitt 4
Sonstige Auskünfte

400 Auskunft über den letzten dem Netz
bekannten Standort eines Mobiltele-
fons (Standortabfrage) ....................... 90,00 EUR

401 Auskunft über die Struktur von Funk-
zellen:
je Funkzelle ........................................ 35,00 EUR“.

Nr. Tätigkeit Höhe

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/11348

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 4

u n v e r ä n d e r t

Artikel 5

u n v e r ä n d e r t

der Erbringung solcher Dienste mitwirken, für ihre Leistun-
gen bei der Durchführung von Maßnahmen nach § 23a eine
Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23
des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes be-
misst.“

Artikel 4

Änderung des Telekommunikationsgesetzes

§ 110 Abs. 9, § 113 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und § 150
Abs. 12a des Telekommunikationsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190),
das zuletzt durch … geändert worden ist, werden aufgeho-
ben.

Artikel 5

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten auf die Ver-
kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

Drucksache 16/11348 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Siegfried Kauder (Villingen-Schwenningen),
Joachim Stünker, Jörg van Essen, Wolfgang Neskovic und Jerzy Montag

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/7103 in seiner 126. Sitzung am 15. November 2007
in erster Lesung beraten und an den Rechtsausschuss zur
federführenden Beratung sowie an den Innenausschuss, den
Finanzausschuss, den Ausschuss für Wirtschaft und Tech-
nologie, den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz, den Verteidigungsausschuss und den
Ausschuss für Kultur und Medien zur Mitberatung überwie-
sen.

Den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/10838 hat der Deut-
sche Bundestag in seiner 187. Sitzung am 13. November
2008 beraten und an den Rechtsausschuss zur federführen-
den Beratung sowie an den Ausschuss für Wirtschaft und
Technologie und den Ausschuss für Kultur und Medien zur
Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahme der mitberatenden Ausschüsse

1. Zum Gesetzentwurf auf Drucksache 16/7103

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
80. Sitzung am 3. Dezember 2008 beraten und mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stim-
men der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP be-
schlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf anzunehmen.

Der Finanzausschuss hat die Vorlage in seiner 110. Sitzung
am 3. Dezember 2008 beraten und mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung
der Fraktion der FDP und Abwesenheit der Fraktion DIE
LINKE. beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf an-
zunehmen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Gesetzentwurf in seiner 77. Sitzung am 3. Dezember 2008
beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion der FDP beschlossen zu empfehlen, den Gesetzent-
wurf in geänderter Fassung anzunehmen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat die Vorlage in seiner 92. Sitzung am
3. Dezember 2008 beraten und mit den Stimmen der Frakti-
onen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion der FDP beschlossen zu emp-
fehlen, den Gesetzentwurf in geänderter Fassung anzu-
nehmen.

Der Verteidigungsausschuss hat den Gesetzentwurf in sei-
ner 95. Sitzung am 3. Dezember 2008 beraten und mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP
beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf anzunehmen.

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat den Gesetz-
entwurf in seiner 68. Sitzung am 3. Dezember 2008 beraten
und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion der FDP beschlossen zu empfehlen, den Gesetzent-
wurf in geänderter Fassung anzunehmen.

2. Zum Gesetzentwurf auf Drucksache 16/10838

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Gesetzentwurf in seiner 77. Sitzung am 3. Dezember 2008
beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. beschlossen zu empfehlen, den Ge-
setzentwurf abzulehnen.

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat die Vorlage in
seiner 68. Sitzung am 3. Dezember 2008 beraten und mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf abzulehnen.

III. Beratung im Rechtsausschuss

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
16/7103 in seiner 83. Sitzung am 16. Januar 2008 beraten
und beschlossen, zu dem Gesetzentwurf eine öffentliche An-
hörung durchzuführen, die er in seiner 93. Sitzung am
12. März 2008 durchgeführt hat. An dieser Anhörung haben
folgende Sachverständige teilgenommen:

Dr. Wolfgang Bär Richter am Oberlandesgericht
Bamberg

Rainer Bruckert Leitender Kriminaldirektor,
Landeskriminalamt Niedersachsen,
Hannover

Gerd Eickers Präsident des Verbandes der Anbieter
von Telekommunikations- und Mehr-
wertdiensten e. V., VATM, Berlin

Dipl.-Ing. Josef
Ledermann

Orange Business Services Deutsch-
land GmbH, Eschborn

Felix Müller British Telecom (Germany)
GmbH & Co. oHG, München

Oliver Süme Rechtsanwalt, eco – Verband
der deutschen Internetwirtschaft e. V.,
Berlin

Thomas Tschersich BITKOM; Leiter Technical Security
Services, Deutsche Telekom AG,
Berlin

Dr. Ulrich Wehner Rechtsanwalt, Berlin
Ernst Wirth Erster Kriminalhauptkommissar

des Bayerischen Landeskriminal-
amtes München.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/11348

Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Pro-
tokoll der 93. Sitzung vom 12. März 2008 mit den anliegen-
den Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.

In seiner 119. Sitzung am 3. Dezember 2008 hat der Rechts-
ausschuss den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/7103 ab-
schließend beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung der Fraktion der FDP beschlossen zu empfehlen, den
Gesetzentwurf in geänderter Fassung anzunehmen.

Den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/10838 hat der
Rechtsausschuss in seiner 119. Sitzung am 3. Dezember
2008 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. beschlossen zu empfehlen, den Ge-
setzentwurf abzulehnen.

Die Fraktion DIE LINKE. führte aus, sie lehne den Gesetz-
entwurf auf Drucksache 16/7103 ab. Soweit sich der Ent-
wurf auf die Vorratsdatenspeicherung beziehe, folge dies aus
ihrer Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit dieser
Überwachungsmaßnahme; eine Entschädigungsregelung für
eine verfassungswidrige und damit nichtige Regelung sei
nicht erforderlich.

Dessen ungeachtet sei unter verfassungsrechtlichen Ge-
sichtspunkten die Frage der Investitionskosten problema-
tisch. Ob in den im Gesetzentwurf vorgesehenen Pauschalen
auch die Investitionskosten enthalten seien, sei nicht eindeu-
tig. Sollten die Pauschalen auch Investitionskosten umfas-
sen, so lasse sich nicht erkennen, wie diese berechnet worden
seien. Auch ob die von Artikel 14 des Grundgesetzes (GG)
geforderte und durch den Gesetzgeber festzulegende Ent-
schädigung, die auch Streitgegenstand des Verfahrens vor
dem Verwaltungsgericht Berlin gewesen sei, angemessen
wäre, lasse sich anhand des Gesetzeswortlauts und der Be-
gründung nicht überprüfen. Im Hinblick auf die Amortisa-
tion sei zu überlegen, wie sich eine pauschalierte Entschä-
digung auf die Telekommunikationsunternehmen auswirke.
Häufig in Anspruch genommene Unternehmen kämen eher
in den Genuss einer Erstattung und damit in die Nähe einer
angemessenen Entschädigung als nur selten in Anspruch ge-
nommene Unternehmen. Nach der Schätzung des Bundes-
verbandes Informationswirtschaft, Telekommunikation und
neue Medien e. V. (BITKOM) betrügen die Investitionskos-
ten zwischen 50 und 70 Mio. Euro für alle Unternehmen,
nach anderen Schätzungen liege der Betrag wesentlich hö-
her. Es wäre sinnvoll gewesen, die Frage der Entschädigung
unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesver-
fassungsgerichts zu Artikel 14 GG bereits jetzt zu regeln und
angefallene Investitionskosten angemessen zu erstatten. Die
Aufwendungen für jedes einzelne Abrufen von Dateien
seien – insoweit seien die vorgeschlagenen Regelungen zu-
treffend – zusätzlich zu entschädigen. Solange die Entschä-
digung nicht geregelt sei, bestehe auch keine Verpflichtung
für die Unternehmen, die technischen Voraussetzungen für
die Vorratsdatenspeicherung zu schaffen.

Sie frage die Bundesregierung, ob es neben dem Unterneh-
men, das das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz vor
dem Verwaltungsgericht Berlin erfolgreich geführt habe, an-
dere Unternehmen gebe, die darauf verzichtet hätten, ent-

sprechende Investitionen zu tätigen, um sich der gesetz-
lichen Verpflichtung zu entziehen.

Wer verurteilt werde, müsse nach der Strafprozeßordnung
(StPO) auch die Kosten der durch die Begehung der Straftat
veranlassten Einzelmaßnahmen tragen. Es wäre ein System-
bruch, wenn sich dies nun auch auf die Investitionskosten für
die Vorratsdatenspeicherung erstrecken sollte. Der verur-
teilte Straftäter müsse – das wäre die logische Konsequenz
eines solchen Ansatzes – jenseits des Verursacherprinzips
auch nicht die Kosten dafür tragen, dass die Polizei existiere
und Polizeigebäude errichtet würden.

Die Fraktion der SPD stellte klar, Gegenstand der Debatte
sei das JVEG. In die vorgesehene Regelung des § 23 sei die
Entschädigung der Investitionskosten bewusst nicht auf-
genommen worden, weil eine solche Regelung eine Vielzahl
von nicht absehbaren Folgen gehabt hätte. Nicht nur die Frak-
tion der SPD stehe auf dem Standpunkt, ein Rechtsanspruch
auf Entschädigung der Investitionskosten könne im JVEG
nicht begründet werden. Eine Regelung der Investitions-
kosten sei vielmehr im Telekommunikationsgesetz (TKG) zu
schaffen. Für eine Regelung in diesem Bereich sei nicht das
Bundesministerium der Justiz, sondern das Bundesministe-
rium für Wirtschaft und Technologie federführend.

Die Investitionskosten seien bisher bewusst nicht geregelt
worden, weil dieser Bereich umstritten sei. Gegen eine Ent-
scheidung des Verwaltungsgerichts Berlin zugunsten eines
Telekommunikationsunternehmens habe die Bundesrepu-
blik Deutschland Rechtsmittel eingelegt. Der Ausgang des
Verfahrens solle abgewartet werden, um eine gerichtliche
Klärung der Frage nach der Entschädigungspflicht für Inves-
titionskosten herbeizuführen.

Im Anschluss an die Anhörung hätten die Bundesländer unter
der Federführung Baden-Württembergs umfangreich Stel-
lung genommen, was zu einer Überarbeitung des Gesetzent-
wurfs auf Drucksache 16/7103 geführt habe. Vor der heutigen
Beratung im Rechtsausschuss hätten die nochmals um Stel-
lungnahme ersuchten Telekommunikationsunternehmen alle
darum gebeten, den Gesetzentwurf in der vorliegenden Fas-
sung zu verabschieden. Werde der Entwurf Gesetz, sei das für
die Unternehmen ein wesentlicher Fortschritt gegenüber dem
geltenden Rechtszustand des JVEG. Es handele sich um den
Einstieg in eine angemessene Entschädigung für den sachli-
chen und vor allem personellen Aufwand. Die Unternehmen
hätten um die rasche Verabschiedung des Gesetzentwurfs ge-
beten, weil das Gesetz wegen der Kostentragungspflicht der
Länder zustimmungspflichtig sei und die Diskussion im Bun-
desrat weitere Zeit in Anspruch nehmen werde.

Die Anwendung der Bußgeldvorschrift des § 150 Abs. 12b
TKG sei im Gesetz vom 21. Dezember 2007 noch für ein
Jahr ausgesetzt worden, weil die Telekommunikationsunter-
nehmen vorgetragen hätten, sie könnten nicht so schnell die
technischen Voraussetzungen für die Vorratsdatenspeiche-
rung schaffen. Weil nur ein Unternehmen aus ganz spezifi-
schen Gründen gegen die Verpflichtung zur Speicherung
klage, gebe es keinen Grund, die Bußgeldvorschrift nicht ab
dem 1. Januar 2009 zur Anwendung gelangen zu lassen. Das
von der Fraktion der FDP vorgeschlagene Moratorium sei
nicht erforderlich, weil die Regelung der Vorratsdatenspei-
cherung, die zudem auf einer europarechtlichen Vorgabe
beruhe, verfassungskonform sei.

Drucksache 16/11348 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Weil der sorgfältig beratene Gesetzentwurf für die Praxis der
Telekommunikationsunternehmen – nicht nur im Bereich
der Vorratsdatenspeicherung, sondern auch für die Telefon-
überwachung – einen großen Fortschritt bringen werde, bat
die Fraktion um Zustimmung zu dem Gesetzentwurf.

Die Fraktion der FDP führte aus, sie halte eine pauschale
Abgeltung der Kosten für richtig. Im Gegensatz zur Meinung
der Fraktion DIE LINKE. sei sie der Auffassung, Investi-
tionskosten seien in der Pauschale eindeutig nicht enthalten
und es bedürfe deshalb einer entsprechenden Abgeltung.
Dass eine solche Regelung fehle, sei zu kritisieren. Wenn die
Entschädigung in einem anderen Gesetz vorzusehen sei, hät-
te man dies im Zusammenhang mit den Beratungen der Än-
derung des JVEG ebenfalls unschwer regeln können. Hierfür
habe kein Hindernis bestanden, weshalb die Argumentation
der Fraktion der SPD nicht überzeugen könne.

Im Hinblick auf die Bußgeldvorschrift des § 150 Abs. 12b
TKG sei es – anders als die Bundesregierung meine – rechts-
technisch nicht möglich, die unabhängige Bundesnetzagen-
tur anzuweisen, keine Bußgelder zu verhängen. Der von der
Fraktion im Gesetzentwurf auf Drucksache 16/10838 vorge-
schlagene Weg, die Anwendbarkeit der Bußgeldvorschrift
weiter zu suspendieren, sei dagegen rechtstechnisch ein-
wandfrei. Sie fragte die Bundesregierung, wie diese die
Rechtslage einschätze.

Die Fraktion der CDU/CSU bestätigte, eine Entschädigung
für Investitionskosten sei im Gesetzentwurf auf Drucksache
16/7103 nicht geregelt, sondern werde im kommenden Jahr
zu diskutieren sein. Die Regelung der Pauschalen solle aber
nun – entsprechend dem Wunsch der Telekommunikations-
unternehmen – so schnell wie möglich in Kraft treten.

Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht begründe
keinen Suspensiveffekt für die Verpflichtung zur Vorrats-
datenspeicherung. Für jedes Gesetz gelte die Vermutung der
Rechtmäßigkeit, solange es nicht vom Bundesverfassungs-
gericht für verfassungswidrig erklärt werde. Angesichts der
Dauer der verfassungsgerichtlichen Verfahren sei eine Aus-
setzung der Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung und
der Bußgeldbewehrung – wie sie die Fraktion der FDP in
ihrem Antrag vorschlage – nicht vertretbar.

Sie bat um Zustimmung zu dem Gesetzentwurf.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führte aus, sie
verstehe den Antrag der Fraktion der FDP so, dass nicht die
Speicherungspflicht nach geltendem Recht in Frage gestellt,
sondern nur die Bußgeldbewehrung des § 150 Abs. 12b TKG
über den 31. Dezember 2008 hinaus suspendiert werden solle.

Das Bundesverfassungsgericht habe in dem Verfahren über
den Erlass einer einstweiligen Anordnung zwar hinsichtlich
der Vorratsdatenspeicherung ausgeführt, dass gespeichert
werden dürfe und müsse. Dem liege jedoch nicht die Über-
zeugung des Gerichts zugrunde, dass die Vorratsdatenspei-
cherung notwendig und richtig sei, sondern allein eine Abwä-
gung, die im Verfahren über den einstweiligen Rechtsschutz
vorzunehmen sei. Danach greife die bloße Speicherung der
Daten nach Ansicht des Gerichts nicht in einem solchen Maße
in Grundrechte der Betroffenen ein, dass deren Rechtsposi-
tion im Rahmen der gebotenen Abwägung Vorrang gegen-
über den Belangen der Strafverfolgung einzuräumen sei.

Der Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU
und SPD regele den Vollzug der aus Sicht der Fraktion ver-

fassungswidrigen Vorratsdatenspeicherung. Die Entschei-
dung des Bundesverfassungsgerichts sei abzuwarten, wes-
halb auf diesem Gebiet auch keine Entschädigungsregelung
zu treffen sei. Der Gesetzentwurf der Fraktion der FDP zur
Suspendierung der Bußgeldvorschrift stelle eine praktikable
Zwischenlösung dar. Die vorgeschlagene gesetzliche Sus-
pendierung der Bußgeldvorschrift über den 31. Dezember
2008 hinaus könne – auch wenn das Bundesverfassungsge-
richt die Verfassungsbeschwerden in der Hauptsache für un-
begründet erachten sollte – ebenso schnell aufgehoben wer-
den, wie der Deutsche Bundestag auf anderen Gebieten
schnell zu handeln in der Lage sei.

Soweit die Koalitionsfraktionen auf dem Standpunkt stün-
den, Investitionskosten seien nicht auf Grundlage des JVEG
zu entschädigen, sei auf den Titel des Gesetzentwurfs auf
Drucksache 16/7103 (Telekommunikations-Entschädigungs-
Neuordnungsgesetz) hinzuweisen. Die Position der Telekom-
munikationsunternehmen in der Sachverständigenanhörung
im Rechtsausschuss sei gewesen, dass selbstverständlich
auch die Investitionskosten zu entschädigen seien. Es sei
nachvollziehbar, dass die Unternehmen mit den – im Übrigen
zu Recht – erhöhten Pauschalen einverstanden seien. Für den
Rechtsausschuss und den Deutschen Bundestag könne es in-
des kein tragendes Argument gegen eine umfassende Ent-
schädigungsregelung sein, dass die betroffenen Unternehmen
ein vordringliches Interesse an der Erhöhung der im JVEG
vorgesehenen Pauschalen hätten. Nach der unausgereiften
Gesetzesbegründung und den Erklärungen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD sowie der Bundesregierung sei weiter-
hin unklar, ob über die Pauschalen auch die Investitionskos-
ten entschädigt würden. Auch der Vertreter des Bundesminis-
teriums der Justiz habe in der Anhörung hierzu keine
Auskunft geben können.

Die Bundesregierung erläuterte, die Bußgeldvorschrift des
§ 150 Abs. 12b TKG sei auch im Zusammenhang mit dem
Verfahren über die Vorratsdatenspeicherung vor dem Bun-
desverfassungsgericht zu sehen, in dem für das Jahr 2009
eine Entscheidung erwartet werde. Das Bundesverfassungs-
gericht habe in den Entscheidungen über die Anträge auf Er-
lass einstweiliger Anordnungen die Vorratsdatenspeicherung
nicht vollständig, sondern nur die Weitergabe von auf sol-
cher Weise erlangten Daten aus bestimmten Gründen für un-
zulässig erklärt. Dürfe und müsse die Vorratsdatenspeiche-
rung nach dem geltenden Gesetz durchgeführt werden,
erweise man der Strafrechtspflege einen schlechten Dienst,
wenn man die Pflicht zur Speicherung relativiere. Auch in
den Fällen, in denen das Bundesverfassungsgericht in seiner
Entscheidung über die Anträge auf Erlass einstweiliger An-
ordnungen die Vorratsdatenspeicherung teilweise für unzu-
lässig erklärt habe, müssten aber möglicherweise nach der
Entscheidung in der Hauptsache bei schwerwiegenden Taten
Auskünfte erteilt werden können.

Nach Informationen aus der Praxis komme der überwiegen-
de Teil der Telekommunikationsunternehmen der Speiche-
rungspflicht jedenfalls hinsichtlich der Telefoniedaten be-
reits nach. Allein die British Telecom Germany habe ein
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin angestrengt,
gegen das die Bundesrepublik Deutschland indes Rechtsmit-
tel eingelegt habe. Dieses Unternehmen argumentiere, es ha-
be keine solchen Personen als Kunden, die in den Fokus der
Strafverfolgungsbehörden gelangen könnten, sondern nur
Geschäftskunden. Dieses Verfahren sei für die Bundesregie-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/11348

rung – zuständig sei das Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie, nicht das Bundesministerium der Justiz –
kein Anlass, die Bundesnetzagentur anzuweisen, von Buß-
geldverfahren abzusehen. Unternehmen, die die vorgesehe-
nen Daten nicht speicherten, müssten auch zur Rechenschaft
gezogen werden.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung
Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
beratenen Einzelaspekte und die beschlossenen Änderungen
gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs
erläutert. Im Übrigen wird auf die jeweilige Begründung auf
Drucksache 16/7103, S. 6 ff., verwiesen.

Zu Artikel 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 2 der Vorbemerkung und zu Nummer 101

Entsprechend dem Sprachgebrauch in § 23 Abs. 2 JVEG-E
und in Absatz 1 der Vorbemerkung in Anlage 3 (zu § 23
Abs. 1) des Entwurfs sollen die „berechtigten Stellen“ ein-
heitlich als „Strafverfolgungsbehörden“ bezeichnet werden,
weil diese Regelungen des JVEG unmittelbar nur für Straf-
verfolgungsbehörden gelten werden. Ein unterschiedlicher
Begriff könnte insbesondere bei den vorgesehenen Verwei-
sungen in den Artikeln 2 und 3 zu Missverständnissen führen.

Zu Nummer 102

Bei der Überwachung nichtdeutscher Mobilfunkkennungen
und endgerätebezogener Überwachung anhand der IMEI-
Nummer müssen alle inländischen Mobilfunknetze einbezo-
gen werden. Die überwachte Telekommunikation findet je-
doch regelmäßig nur in einem Teil dieser Netze statt. Daher
beschränkt die Anmerkung 2 zu Nummer 102 die Erstattung
von Leitungskosten auf die Betreiber, deren Netz tatsächlich
zur Telekommunikation genutzt wird.

Zu Nummer 104

Der Regelungsvorschlag im Entwurf ging von der Annahme
aus, dass von 30 zur Verfügung stehenden Leitungen im
Durchschnitt 15 Leitungen genutzt werden. Je genutzte Lei-
tung sind zwei Leitungen zur Ausleitung des Inhalts und eine
Leitung für die Verbindungsdaten erforderlich. Somit entste-
hen pauschale Leitungskosten für 31 Leitungen mit 25 Euro
pro angefangenem Monat je Leitung, mithin 775 Euro.

Diese Annahme beruht auf einer Abschätzung, ab wann sich
ein PMx-Anschluss gegenüber einer Vielzahl von ISDN-
Basisanschlüssen für den Nutzer rechnet. Realistisch – und in

Anbetracht der Forderung der Strafverfolgungsbehörden
nach vollständiger Erfassung der Telekommunikation – muss
man für die Überwachung eines PMx-Anschlusses für die da-
mit bereitgestellten 30 Sprachkanäle jedoch 61 Überwa-
chungskanäle (2 × 30 für die Sprachkanäle + 1 Datenkanal)
bereitstellen und kommt damit auf eine pauschale Entschädi-
gung von 1 525 Euro (61 × 25 Euro). Eine Entschädigung mit
dieser Pauschale wird bei den finanziellen Auswirkungen des
Entwurfs in Anbetracht der geringen Fallzahlen (2006 bun-
desweit 47 Fälle) nur wenig ins Gewicht fallen. PMx-An-
schlüsse werden zumeist von Unternehmen oder Behörden
genutzt und werden im Rahmen der Strafverfolgung nur aus-
nahmsweise in eine Überwachung einbezogen.

Zu Nummer 201

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll insbesondere die
Abfrage von Kundendaten, wenn nur die IP-Adressen be-
kannt sind, bei einer Mehrzahl betroffener IP-Adressen nied-
riger entschädigt werden. Eine Entschädigung in Höhe von
30 Euro für jede einzelne Adresse erscheint überhöht.

Zu Nummer 300

Die Änderung dient der Klarstellung, dass nur die Mitteilung
derjenigen Standortdaten mit abgegolten ist, die zu der ange-
fragten Kennung gehören.

Zu Nummer 301

Ebenso wie bei Nummer 300 soll bei Nummer 301 klarge-
stellt werden, dass die Mitteilung der Standortdaten mit ab-
gegolten ist. Bei der Zielwahlsuche kommt lediglich der
Standort der Zieladresse in Betracht, die allerdings nur der
Betreiber der Zieladresse mitteilen kann.

Zu den Nummern 302 und 303 (neu)

Der Entwurf berücksichtigt noch nicht, dass Verkehrsdaten,
die das Mobilfunknetz betreffen, nicht nur unter Angabe des
Standorts, der Fläche oder einer Strecke abgefragt werden,
sondern dass die Strafverfolgungsbehörden zum Teil in der
Lage sind, die Daten zu konkret benannten Funkzellen abzu-
fragen. Hierbei werden die Funkzellen unter Angabe des
LAC (Local Area Code) und der Cell-ID (Bezeichnung der
Funkzelle) bezeichnet. Für eine solche Abfrage ist ein deut-
lich geringerer Aufwand erforderlich. Daher soll für eine
Funkzelle ein Betrag von 30 Euro in Ansatz kommen, der
sich für jede weitere Funkzelle um 4 Euro erhöht.

Im Vergleich zur Funkzellenabfrage unter Beschreibung
einer Fläche ohne Angabe der konkret betroffenen Funkzel-
len ergeben sich die folgenden Einsparungen:

Entfernung Anzahl betroffener
Zellen nach Kalku-

lationsmodell für die
(neuen) Nummern 303

bis 305

Pauschale bei geografi-
scher Beschreibung
(neue Nummern 303

bis 305)

Entschädigung
bei Angabe von LAC

und Cell-ID
(neue Nummer 302)

Einsparung
bei Angabe von LAC

und Cell-ID
gegenüber sonstigen
Funkzellenabfragen

bis 10 km 17 + 1 = 18 225 € 30 ı + 17 × 4 € = 98 € 56,4 %

bis 25 km 42 + 14 = 56 550 € 30 ı + 55 × 4 € = 250 € 54,5 %

bis 45 km 74 + 51 = 125 1 100 € 30 ı + 124 × 4 € = 526€ 52,2 %

Drucksache 16/11348 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Durch die Einführung der beiden neuen Nummern werden
die nachfolgenden Nummern 302 bis 310 zu den Nummern
304 bis 312.

Zu Nummer 307 (neu)

In dem Gesetzentwurf wurde bisher übersehen, dass ohne
die Vorgabe einer Höchstgrenze für die flächenbezogene
Funkzellenabfrage die genannte Pauschale, bezogen auf den
dahinter stehenden Aufwand, nicht sachgerecht ist. Theore-
tisch wären ohne die Vorgabe einer Obergrenze auch die
Funkzellen für das gesamte Bundesgebiet abfragbar. Be-
rücksichtigt wurde diese Variante bei der bisherigen Formu-
lierung jedoch nicht, weil sie als praktisch nicht relevant ein-
gestuft wurde. Zwischenzeitliche Nachforschungen haben

jedoch ergeben, dass auch Abfragen für größere Flächen
durchaus realistisch, wenn auch sehr selten sind. Sollten
konkrete Abfragen die eingefügte Grenze überschreiten, soll
die Entschädigung neben der Pauschale für die Fläche bei ei-
ner Entfernung der am weitesten voneinander entfernten
Punkte von bis zu 45 Kilometern für die über 45 Kilometer
hinausgehende Entfernung weitere Pauschalen umfassen.

Zu Nummern 309 (neu)

Ebenso wie bei Nummer 300 soll bei Nummer 309 (neu)
klargestellt werden, dass die Mitteilung der Standortdaten
des in der Anordnung genannten Anschlusses mit abgegol-
ten ist.

Berlin, den 3. Dezember 2008

Siegfried Kauder (Villingen-Schwenningen)
Berichterstatter

Joachim Stünker
Berichterstatter

Jörg van Essen
Berichterstatter

Wolfgang Neskovic
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

x

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