BT-Drucksache 16/11192

Entgeltgleichheit zwischen den Geschlechtern wirksam durchsetzen

Vom 2. Dezember 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/11192
16. Wahlperiode 02. 12. 2008

Antrag
der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Dr. Kirsten Tackmann, Klaus Ernst,
Dr. Martina Bunge, Werner Dreibus, Diana Golze, Lutz Heilmann, Inge Höger,
Katja Kipping, Ulla Lötzer, Kornelia Möller, Elke Reinke, Volker Schneider
(Saarbrücken), Dr. Herbert Schui, Frank Spieth, Dr. Axel Troost, Jörn Wunderlich,
Sabine Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.

Entgeltgleichheit zwischen den Geschlechtern wirksam durchsetzen

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern
zu fördern, wird als staatlicher Auftrag durch Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes
festgeschrieben. Dazu gehört als zentrale Aufgabe auch der Abbau der Lohn-
diskriminierung von Frauen. Zudem verpflichtet der EG-Vertrag (Artikel 141,
vormals Artikel 119) die Bundesregierung seit 1957, die Anwendung des Grund-
satzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleich-
wertiger Arbeit sicherzustellen. Die Bundesregierung selber hat mit dem am
29. Oktober 2008 beschlossenen Fortschrittsbericht 2008 zur nationalen Nach-
haltigkeitsstrategie ihr Ziel bekräftigt, den Verdienstabstand zwischen Frauen
und Männern bis 2010 auf 15 Prozent und bis 2015 auf 10 Prozent zu reduzieren.

Dieser (rechtlichen) Garantie in Deutschland steht eine Realität gegenüber, die
durch eine extreme Lohndiskriminierung von Frauen geprägt ist: Der Brutto-
stundenverdienst von Frauen lag nach den Ergebnissen der Verdienststruktur-
erhebung 2006 um 24 Prozent unter dem der Männer (Destatis, 26. August
2008). Besonders ausgeprägt ist der Verdienstabstand zwischen Frauen und
Männern in ländlichen Gebieten. Dort betrug er 2006 33 Prozent (Deutsches
Institut für Wirtschaftsforschung, August 2008).

Nach Berechnungen der Europäischen Kommission beträgt das Lohngefälle zu
Ungunsten von Frauen in Deutschland im Durchschnitt 22 Prozent. Bei Vollzeit-
beschäftigten sind es sogar 27 Prozent, da die Entgeltdiskriminierung mit stei-
gendem Gehalt noch zunimmt. Im EU-Durchschnitt beträgt diese Differenz nur
15 Prozent. Damit nimmt die Bundesrepublik Deutschland den drittletzten Rang
unter den 27 EU-Staaten im Hinblick auf die Angleichung der Einkommen von
Frauen und Männern ein. Die Lohnungleichheit nimmt sogar wieder zu, im Ge-
gensatz zu den meisten anderen europäischen Staaten (Bericht der Europäischen
Kommission zur Gleichstellung von Frauen und Männern 2006).
Analysen zum Thema Entgeltdiskriminierung und ihre Ursachen liegen vor.
Auch neue diskriminierungsfreie Arbeitsbewertungssysteme wurden und wer-
den entwickelt (Schweiz, Kanada). Diese Erfahrungen finden in Deutschland
jedoch kaum Anwendung. Aufgrund des ausschließlich individuell bestehenden
Klagerechts gelingt es nur einzelnen Frauen und auch nur ausnahmsweise, dis-
kriminierende Entgeltsysteme oder Bewertungsverfahren durch Klagen zu Fall
zu bringen. Auch die Tarifvertragsverhandlungen der Tarifparteien und Appelle,

Drucksache 16/11192 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Aktionstage oder Förderprogramme der Bundesregierung haben am Einkom-
mensunterschied zwischen Frauen und Männern nichts geändert. Der von den
Bundesregierungen im vergangenen Jahrzehnt massiv ausgebaute und geför-
derte Niedriglohnsektor ist überwiegend weiblich und hat dadurch die Entgelt-
ungleichheit zwischen den Geschlechtern verstärkt. Deshalb ist nun der Gesetz-
geber gefragt.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um die Entgeltgleichheit von Frauen und
Männern durchzusetzen. Dieser Maßnahmenkatalog soll folgende Schritte ent-
halten:

1. Einen flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohn von 8,71 Euro pro Stunde
wird eingeführt, der zügig auf 10 Euro angehoben wird.

2. Die Subventionierungen von geringfügiger Beschäftigung und von Beschäf-
tigung in der sog. Gleitzone werden eingestellt und entsprechende Änderun-
gen im Vierten Buch Sozialgesetzbuch (§§ 8, 8a, 20 Abs. 2 SGB IV) vor-
genommen.

3. Ein proaktiv wirkendes Gesetz zu erlassen, das die Tarifvertragsparteien ver-
pflichtet, diskriminierende Entgeltsysteme abzubauen und dafür zeitliche
und inhaltliche Vorgaben zur konkreten Umsetzung zu machen. Dieses sollte
folgende Eckpunkte beinhalten:

a) die Verpflichtung der Tarifpartner zur diskriminierungsfreien Arbeits-
bewertung unter Verwendung analytischer Bewertungsverfahren;

b) die Überprüfung bestehender Entgeltsysteme durch die Tarifpartner an-
hand folgender Verfahrensregelungen:

aa) In einem kollektiven Verhandlungsverfahren muss ein zeitlich abge-
stufter Entgeltgleichheitsplan erstellt werden, der auf die zügige völ-
lige Gleichstellung der Geschlechter innerhalb der Tarifstruktur zielt.

bb) Bei Weigerung einer Tarifvertragspartei wird ein Schiedsverfahren in
der Verantwortung der jeweiligen Tarifparteien eingeleitet.

cc) Für den Fall, dass sich die Tarifparteien nicht auf ein Verfahren eini-
gen können, erfolgt die Einsetzung einer Entgeltgleichheitskommis-
sion durch das Arbeitsgericht, der beide Tarifparteien als Beisitzer an-
gehören.

4. Den Entgeltgleichheitsgrundsatzes im Tarifvertragsgesetz (TVG) zu ver-
ankern und das Verbandsklagerecht des § 9 TVG dergestalt auszubauen, dass
die Tarifvertragsparteien bereits bei Ungewissheit der Auslegung oder der
Rechtswirksamkeit einer tarifvertraglichen Regelung bzw. eines Kriteriums
eine gerichtliche Klärung herbeiführen können.

5. Ein Gleichstellungsgesetz für die Privatwirtschaft zu verabschieden, welches
Betriebe so lange zu gleichstellungspolitischen Maßnahmen und Maßnah-
men zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie verpflichtet, bis
u. a. das Ziel erreicht ist, dass der Durchschnittsverdienst von Frauen und
Männern gleich ist und sie in allen Entgeltgruppen zur Hälfte vertreten sind.

6. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist an europarechtliche
Mindestvorgaben anzupassen. Zur Förderung der Entgeltgleichheit gehört
dazu insbesondere:

a) Den Grundsatz der Entgeltgleichheit explizit ins AGG aufzunehmen und
unter Bezug auf den in Artikel 141 des EG-Vertrags niedergelegten

Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit zu
präzisieren (§ 8 Abs. 2 AGG).

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/11192

b) Eine Einschränkung, der zufolge es bei zulässigen unterschiedlichen
Behandlungen wegen des Alters nicht zu Diskriminierungen wegen des
Geschlechts kommen darf in § 10 Satz 2 Nr. 4 AGG aufzunehmen.

c) Die Sanktionen neu zu regeln und das Verschuldenserfordernis in § 15
Abs. 1 und 3 AGG zugunsten eines verschuldensunabhängigen Scha-
denersatz- und Entschädigungsanspruchs zu streichen.

7. Das AGG ist über die Anpassung an europäische Mindestvorgaben hinaus
zu erweitern. Zur Förderung der Entgeltgleichheit gehören dazu insbeson-
dere:

a) Ein echtes Verbandsklagerecht einzuführen, das Verbände berechtigt,
sowohl im Namen und mit Einverständnis der Betroffenen zu klagen
(Prozessstandschaft) als auch ohne individuell klagewillige Betroffene
Klage zu erheben, weil eine tarifvertragliche Regelung diskriminiert.

b) Die Möglichkeit der Einführung des Untersuchungsgrundsatzes in
arbeitsrechtlichen Prozessen mit AGG-Bezug zu prüfen, um die tatsäch-
liche Überprüfung von Arbeitsbewertungskriterien von Amts wegen
sicherzustellen.

c) Die Rechtsfolgen benachteiligender tarifvertraglicher Regelungen (§ 7
Abs. 2 AGG) dahingehend zu konkretisieren, dass neben der Unwirk-
samkeit der diskriminierenden Vereinbarung (z. B. in einem Tarifver-
trag) klargestellt wird, dass der Grundsatz der Meistbegünstigung für
alle Diskriminierungsmerkmale in § 1 AGG gilt.

8. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes ist vom Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend abzukoppeln, um ihre unabhängige
Arbeit sicherzustellen. Sie muss umstrukturiert werden, damit sie sowohl
individuelle als auch institutionelle Unterstützung leisten kann. Dazu wird
sie mit Blick auf die Bekämpfung der Entgeltungleichheit mit einem eige-
nen Klagerecht ausgestattet. Sie übt eine Kontrollfunktion aus und erhält
ein umfassendes Auskunftsrecht.

9. Eine hochwertige, flächendeckende und elternbeitragsfreie ganztägige Be-
treuung für alle Kinder anzubieten bzw. aufzubauen und diese als Rechts-
anspruch zu verankern.

10. Das Elterngeld sozial auszugestalten, indem jedem Elternteil ein individu-
eller und nicht übertragbarer Anspruch auf 12 Monate Elterngeld gewährt
wird (für Alleinerziehende 24 Monate). Die Lohnersatzrate von 67 Prozent
soll bestehen bleiben, die Mindestleistung aber auf 450 Euro angehoben
werden.

11. Einen Gesetzentwurf vorzulegen, nach dem die Steuerpflichtigen zukünftig
mit ihren eigenen Einkünften individuell und unabhängig von ihrer Lebens-
weise zu veranlagen sind. Dazu ist das Ehegattensplitting in eine Frei-
betragsregelung zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltsleistun-
gen bis zur Höhe des steuerfreien Existenzminimums umzuwandeln. Die
Verdoppelung der Vorsorgepauschale sowie anderer Frei- und Abzugs-
beträge in Abhängigkeit von der Verehelichung soll entfallen.

Berlin, den 2. Dezember 2008

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

Drucksache 16/11192 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Begründung

Zum Einkommensabstand zwischen Frauen und Männern trägt eine Vielzahl
von Faktoren bei. Auch wenn es immer noch Formen unmittelbarer Lohndiskri-
minierung gibt, sind gegenwärtig Formen mittelbarer Diskriminierung von
größter Bedeutung. Dazu gehören tarifliche oder betriebliche Systeme der Ent-
geltbestimmung, die geschlechtsneutral formuliert sind und auf den ersten Blick
nur schwer als geschlechtsspezifische Entgeltdiskriminierung identifiziert wer-
den können. Ein Bespiel sind Kriterien innerhalb von Arbeits- und Leistungs-
bewertungssystemen zu Ungunsten von Frauen. Ihnen liegen gesellschaftliche,
hierarchische Bewertungen von Tätigkeiten zugrunde, die traditionell als „weib-
lich“ und „männlich“ wahrgenommen werden.

Beispielsweise arbeiten in Berufen mit hohen Bruttojahresverdiensten deutlich
mehr Männer, in schlecht bezahlten Berufen arbeiten umgekehrt überwiegend
Frauen. Der Anteil der Frauen im Niedriglohnsektor liegt in Deutschland bei 70
Prozent. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes vom 28. August 2008
variierte 2006 der Verdienstabstand zwischen den Geschlechtern innerhalb der
unterschiedlichen Branchen zwar stark, es gab jedoch keinen Wirtschaftszweig,
in dem Frauen mehr verdienten als Männer.

Ohne ein Eingreifen des Gesetzgebers wird Entgeltgleichheit in absehbarer Zeit
nicht erreicht werden. Die EU-Kommission regt daher eine Verschärfung gesetz-
licher Bestimmungen an, „die darauf abzielen, diskriminatorische geschlechts-
bezogene Elemente im Entgeltsystem zu beseitigen“, um das Prinzip des glei-
chen Entgelts für eine gleichwertige Arbeit zu sichern (EU-Kommission, 18. Juli
2007, Mitteilung zur Bekämpfung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles,
KOM(2007) 424).

Nachdem die Bundesregierung im Entwurf des Fortschrittsberichtes 2008 zur
nationalen Nachhaltigkeitsstrategie vom 5. Mai 2008 das Ziel der Verminderung
der Lohnunterschiede zwischen Männern und Frauen noch zur Disposition ge-
stellt hatte, hat sie dieses Ziel im am 29. Oktober 2008 vom Kabinett beschlos-
senen Fortschrittsbericht bekräftigt. Darin schreibt die Bundesregierung zu
Recht: „Lohnunterschiede zwischen Frauen und Männern sind in modernen Er-
werbsgesellschaften ein Zeichen für soziale Ungleichheit. Die Verringerung der
Lohnunterschiede ist ein Indikator für Fortschritte auf dem Weg zur Gleich-
stellung.“ Konkrete Maßnahmen zum Erreichen dieses Ziels werden im Bericht
allerdings nicht genannt.

Aus der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. „Maßnahmen zum Abbau des Lohngefälles zwischen Frauen und
Männern“ (Bundestagsdrucksache 16/7237) geht hervor, dass die Bundesregie-
rung die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohnes nicht als notwendigen
Schritt zur Verbesserung der Lohnsituation von Frauen ansieht. Trotzdem kön-
nen vor dem Hintergrund der Erfahrungen aus Ländern, in denen bereits ein ge-
setzlicher Mindestlohn existiert, positive Auswirkungen des Mindestlohns auf
die Lohngleichheit zurückgeführt werden. So ist in Großbritannien zwischen
1998 und 2005 der Einkommensunterschied zwischen Männern und Frauen um
4 Prozent gesunken. 1999 wurde dort ein gesetzlicher Mindestlohn eingeführt
(vgl. Bericht der Low Pay Commission aus Großbritannien von 2007).

Der Gesetzgeber muss darüber hinaus nicht nur die Rahmenbedingungen für
eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen am Erwerbsleben sicherstellen und
die individuellen wie kollektiven Klagemöglichkeiten verbessern, sondern auch
die Tarifpartner zur diskriminierungsfreien Entgeltbewertung in Tarifverträgen
verpflichten.

Darüber hinaus bedarf es proaktiver Verfahren, die in einem eigenen Gesetz zur

Durchsetzung der Entgeltgleichheit in Kollektivverträgen geregelt werden soll-
ten. Dies gilt als Leitfaden für die Privatwirtschaft und den öffentlichen Dienst

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/11192

zur Durchsetzung des Grundsatzes des gleichen Entgelts bei gleicher und gleich-
wertiger Arbeit. Schließlich müssen starke und unabhängige Institutionen mit
eigenen Beratungs- und Untersuchungskompetenzen den Tarifvertragspartnern
zur Seite gestellt werden.

Entgeltgleichheit in Tarifverträgen kann in Deutschland zurzeit auf zwei Wegen
durchgesetzt werden: durch Klagen der Betroffenen und durch Tarifpolitik.
Individualklagen einzelner diskriminierter Personen sind nicht imstande, den
Grundsatz der Entgeltgleichheit flächendeckend durchzusetzen. Es bestehen
hohe Zugangsbarrieren und Risiken bei der Rechtsmobilisierung. Die Recht-
sprechung kann durch „bessere“ Entscheidungen die diskriminierende Wirk-
lichkeit der kollektiven Entgeltsysteme nicht entscheidend ändern, denn ihre
Entscheidungen gelten nicht für die gesamten Systeme. Die individuelle Rechts-
durchsetzung führt auch zu Rechtsunsicherheit nicht nur auf Seiten der Ver-
bände, sondern auch auf Seiten der Arbeitgeber.

Daher bedarf es neben einer schnellen Anpassung des Allgemeinen Gleich-
behandlungsgesetzes an europarechtliche Mindestvorgaben, verfahrensrecht-
licher Verbesserungen, um die Probleme der individuellen Rechtsmobilisierung
auszugleichen. Dazu gehören ein eigenes Verbandsklagerecht, eine Beweisver-
schiebung in Bezug auf den Nachweis mittelbar diskriminierender Strukturen
sowie eine institutionelle Unterstützung der betroffenen Einzelpersonen im Vor-
feld von Klagen.

Die bisherige Antidiskriminierungsstelle, ihre Leitung sowie die Angliederung
an das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat in
mehrfacher Hinsicht nicht dazu beigetragen, Diskriminierung zu minimieren.
Aus diesem Grund muss diese Stelle vom Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend abgekoppelt und zu einer eigenständigen Institu-
tion ausgebaut werden. Sie sollte nicht nur informieren, sondern auch Be-
ratungsangebote insbesondere für andere Institutionen wie auch Tarifparteien
bieten.

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.