BT-Drucksache 16/10355

NSG-Ausnahmeregelung für Indien beschädigt das nukleare Nichtverbreitungsregime - Zustimmung der Bundesregierung ist Beleg einer falschen Abrüstungspolitik

Vom 24. September 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/10355
16. Wahlperiode 24. 09. 2008

Antrag
der Abgeordneten Elke Hoff, Dr. Werner Hoyer, Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks,
Christian Ahrendt, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher,
Patrick Döring, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Paul K. Friedhoff, Dr. Edmund Peter
Geisen, Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan,
Heinz-Peter Haustein, Birgit Homburger, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb,
Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald
Leibrecht, Markus Löning, Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan Mücke,
Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr,
Cornelia Pieper, Jörg Rohde, Frank Schäffler, Marina Schuster, Dr. Hermann Otto
Solms, Dr. Max Stadler, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Christoph Waitz,
Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion
der FDP
sowie der Abgeordneten Jürgen Trittin, Winfried Nachtwei, Kerstin Müller (Köln),
Hans-Josef Fell, Marieluise Beck (Bremen), Volker Beck (Köln), Alexander Bonde,
Dr. Uschi Eid, Thilo Hoppe, Ute Koczy, Omid Nouripour, Claudia Roth (Augsburg),
Manuel Sarrazin, Rainder Steenblock und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

NSG-Ausnahmeregelung für Indien beschädigt das nukleare
Nichtverbreitungsregime – Zustimmung der Bundesregierung ist Beleg
einer falschen Abrüstungspolitik

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

1. Der Deutsche Bundestag bedauert zutiefst, dass die Bundesregierung dem
vom Scheitern bedrohten US-indischen Nuklearabkommen durch die Zustim-
mung zur Aufhebung der nuklearen Liefersanktionen in allerletzter Sekunde
zum Durchbruch verholfen hat. Der Deutsche Bundestag sieht die Entschei-
dung der Nuclear Suppliers Group (NSG) als eine Schwächung des nuklearen
Nichtverbreitungsregimes und als eine Gefährdung des globalen Nichtver-
breitungskonsenses an. Sie beschädigt die Institution NSG nachhaltig und
steht im Widerspruch zu den Prinzipien einer verantwortungsvollen und
glaubwürdigen Abrüstungs- und Nichtverbreitungspolitik.

2. Indien erhält die gleichen Rechte wie die Atomwaffenstaaten des Atomwaf-
fensperrvertrages, ohne dafür die gleichen substanziellen Pflichten als Ge-
genleistung auferlegt bekommen zu haben: Indien musste keine verbind-
lichen Abrüstungszusagen eingehen. Es verpflichtet sich weder zur voll-
ständigen nuklearen Abrüstung, es tritt nicht dem Atomteststoppvertrag bei
und hat kein überprüfbares Moratorium für den Stopp der Produktion von
waffenfähigem Spaltmaterial zugesagt. Die Tatsache, dass die Internationale

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Atomenergie-Organisation (IAEO) künftig in 14 zivilen indischen Atoman-
lagen Kontrollen durchführen kann, ist kein relevanter Fortschritt. Atoman-
lagen, die für den Bau von Atomwaffen entscheidend sind, bleiben weiterhin
der Kontrolle entzogen. Eine Annäherung an das nukleare Nichtverbrei-
tungsregime findet nicht statt. Während sich die Bundesregierung und die in-
ternationale Gemeinschaft anlässlich des Atomstreits mit dem Iran darum
bemühen, die Weiterverbreitung von Anreicherungs- und Wiederaufberei-
tungsanlagen zu verhindern, soll Indien als Nichtmitglied des Atomwaffen-
sperrvertrags künftig selbst sensitive Nukleartechnologien erhalten können.
Indien darf sich eine nukleare Brennstoffreserve für Notzeiten aufbauen und
erhält das Recht, Atomkontrollen auszusetzen. Darüber hinaus kann eine
Proliferation von Kerntechnologie aus dem zivilen in das militärische Pro-
gramm nicht ausgeschlossen werden. Durch den Import von nuklearem
Brennstoff für sein ziviles Nuklearprogramm kann Indien seine knappen
heimischen Ressourcen dazu nutzen, sein Atomwaffenarsenal weiter und
schneller auszubauen.

3. Die indische Sonderregelung schafft nukleare Doppelstandards und gefähr-
det die Glaubwürdigkeit und den Bestand des Atomwaffensperrvertrages.
Die USA haben die Aufhebung ihrer nationalen Liefersanktionen damit
begründet, dass es sich im Falle Indiens um eine „verantwortungsvolle
Nuklearmacht“ handelt. Wenn einzelne Gremien wie die atomaren Liefer-
staaten oder der IAEO-Gouverneursrat zukünftig entscheiden, wer eine ver-
antwortbare und wer eine unverantwortbare Nuklearmacht ist, wird das uni-
verselle Nichtweiterverbreitungsregime zur Disposition gestellt. Die Bevor-
zugung Indiens ist in mehrfacher Hinsicht ein gefährlicher Präzedenzfall. Es
droht ein nuklearer Dammbruch. Israel und Pakistan werden verstärkt ver-
suchen, zu den gleichen Konditionen eine Aufhebung bestehender nuklearer
Lieferbeschränkungen zu erreichen. Die Bemühungen, den Iran mittels Sank-
tionen und Anreizen von der nuklearen Anreicherung abzubringen, werden
ins Leere laufen. Die Aufhebung des Handelsverbots für Nuklearmaterial
birgt die Gefahr eines konventionellen und nuklearen Wettrüstens – nicht nur
zwischen Pakistan, Indien und China. Andere Staaten werden versucht sein,
ihre nationale Souveränität durch den Rückgriff auf Atomwaffen zu sichern.

4. Durch ihre bedingungslose Unterstützung der US-indischen Vorschläge trägt
die Bundesregierung in erheblichem Maße Mitverantwortung für die weitere
Erosion des nuklearen Nichtweiterverbreitungssystems. Als Mitglied und
durch den amtierenden Vorsitz der Nuclear Suppliers Group hätte es die Bun-
desregierung in der Hand gehabt, für ein Abkommen zu werben, das Indien
erkennbar an das Nichtverbreitungsregime heranführt. Dies hat sie zu keinem
Zeitpunkt getan, obwohl der Bundesminister des Auswärtigen noch auf der
SPD-Abrüstungskonferenz am 26. Juni 2006 notwendige abrüstungspoliti-
sche Kriterien hierfür benannt hat. Dazu gehören: Beitritt zum Atomtest-
stoppvertrag, Produktionsmoratorium für waffenfähiges nukleares Spalt-
material und die Übernahme von Abrüstungsverpflichtungen. Keines dieser
Kriterien hat die Bundesregierung in der NSG verbindlich eingefordert. Statt-
dessen haben die Bundeskanzlerin, der Bundesminister des Auswärtigen und
der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie schon sehr früh signali-
siert, dass sie in strategischer Hinsicht die Exportinteressen höher bewerten
als die negativen Folgen für das nukleare Nichtverbreitungsregime durch
eine indische Sonderregelung. Die Last der Kritik musste von den kleinen
Staaten in der NSG getragen werden. Diese konnten am Ende der NSG-Be-
ratungen dem Druck, den die USA und Indien auch mit Hilfe Deutschlands
aufgebaut haben, nicht Stand halten.

Mit ihrer Verhandlungsführung und ihrer Zustimmung in der NSG hat die
Bundesregierung die abrüstungspolitische Glaubwürdigkeit Deutschlands
erheblich beschädigt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/10355

5. Der Deutsche Bundestag missbilligt ausdrücklich die Zustimmung der Bun-
desregierung zu der Sonderregelung für die Aufnahme des Nuklearhandels
mit Indien in der Nuclear Suppliers Group. Der Deutsche Bundestag ist der
Auffassung, dass eine Lockerung der Lieferbeschränkungen unter den gege-
benen Bedingungen nicht hätte erfolgen dürfen. Eine Aufhebung internatio-
naler nuklearer Lieferbeschränkungen gegen Indien kann nur dann im deut-
schen und europäischen Interesse liegen, wenn Indien im Gegenzug überprüf-
bare, weitreichende, irreversible Verpflichtungen zu nuklearer Transparenz
sowie zur Abrüstung eingeht und sich verbindlich globalen Nichtverbrei-
tungsregeln und nuklearen Rüstungsbeschränkungen unterwirft. Vor diesem
Hintergrund begrüßt der Deutsche Bundestag die Ankündigung der australi-
schen Regierung, Indien auch nach der Aufhebung der Nuklearsanktionen
kein Uran liefern zu wollen, so lange Indien kein Mitglied des Nichtweiter-
verbreitungsvertrages (NVV) ist.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung dazu auf,

1. an einer national restriktiven Exportpolitik für Nukleartechnologie und
nuklearen Brennstoff gegenüber Indien festzuhalten, bis Indien

● dem Atomteststoppvertrag (CTBT) beigetreten ist;

● ein überprüfbares Moratorium für die Produktion von waffenfähigem
spaltbarem Material erklärt hat und verbindlich signalisiert, einem zu-
künftigen Vertrag über das Verbot zur Produktion von spaltbarem Material
für Waffenzwecke (FMCT) ebenfalls beizutreten;

● alle bestehenden sowie zukünftigen zivilen Nuklearanlagen rechtsver-
bindlich unter dauerhafte Aufsicht der IAEO stellt;

2. das deutsch-indische Abkommen über die friedliche Nutzung der Kernener-
gie von 1971 so lange ruhen zu lassen, bis die unter Nummer 1 aufgeführten
Punkte von Indien erfüllt wurden;

3. sich auf europäischer Ebene für ein verbindliches Abkommen einzusetzen,
in dem die Mitgliedstaaten sich dazu verpflichten, ebenfalls kein Nuklear-
material und keine Nukleartechnologie an Indien zu liefern, so lange die
unter Nummer 1 aufgeführten Punkte von Indien nicht erfüllt wurden;

4. sich noch während des deutschen Vorsitzes in der Nuclear Suppliers Group
und gegenüber den Lieferländern dafür einzusetzen,

● dass im Zuge einer Verschärfung der NSG-Richtlinien Nichtmitglieder
des Nichtweiterverbreitungsvertrages keine sensitiven Nukleartechnolo-
gien erhalten und die Weiterverbreitung von Anreicherungs- und Wieder-
aufbereitungstechnologien gestoppt wird;

● dass alle Lieferländer baldmöglichst, vorab und verbindlich erklären, im
Falle eines sich abzeichnenden oder tatsächlichen indischen Atomtests
jegliche Kooperation im Nuklearbereich sofort zu beenden und bereits ge-
lieferte Materialien zurückzubeordern;

● das indische Verhalten einer jährlichen Überprüfung zu unterziehen;

5. dem Deutschen Bundestag jährlich zu berichten, welche Fortschritte Indien
hinsichtlich der Annäherung an das nukleare Nichtverbreitungsregime ge-
macht hat;

6. weiterhin darauf zu drängen, dass Indien, Pakistan und Israel dem NVV als
Nichtatomwaffenstaaten beitreten und auch die übrigen Atomwaffenstaaten
ihren Abrüstungsverpflichtungen zügig und überprüfbar nachkommen;

Drucksache 16/10355 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

7. Indien beim Ausbau der erneuerbaren Energien, Energieeinsparung und im
Bereich der Energieeffizienz zu unterstützen.

Berlin, den 24. September 2008

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion
Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion

Begründung

Die Nuclear Suppliers Group, die Gruppe der 45 nuklearen Lieferstaaten, ist ein
integraler Bestandteil des nuklearen Nichtverbreitungsregimes. Die Richtlinien
der NSG für den Handel mit Nuklearmaterial verbieten den Handel von Nuk-
leartechnologie und nuklearem Brennstoff mit Staaten, die nicht Mitglied des
Atomwaffensperrvertrages sind und deren sämtliche Atomanlagen nicht unter
dauerhafter Aufsicht der IAEO stehen. Diese Regelung betraf insbesondere die
Kernwaffenstaaten Indien, Pakistan und Israel. Ziel und Zweck dieser Richt-
linien ist es, die Verbreitung von Atomwaffen zu stoppen und internationale wie
regionale Aufrüstung zu begrenzen und so das nukleare Nichtverbreitungs-
regime und den internationalen Nichtverbreitungskonsens zu stärken.

Am 6. September 2008 hat die NSG unter deutschem Vorsitz und mit Zustim-
mung der Bundesregierung eine länderspezifische Ausnahmeregelung zur Auf-
nahme des Nuklearhandels mit Indien beschlossen. Die indische Ausnahme-
regelung in der NSG war eine von mehreren Hürden für die Umsetzung eines
strategischen, nuklearen Handelsabkommens zwischen Washington und Neu
Delhi vom 2. März 2006. Während das US-indische Nuklearabkommen auch
weiterhin noch der Zustimmung des amerikanischen Kongresses bedarf, um
endgültig in Kraft treten zu können, ermöglicht die Entscheidung der NSG
schon heute anderen nuklearen Lieferstaaten wie Frankreich, Russland oder
auch Deutschland den Handel von Nuklearmaterial mit Neu Delhi. Der Inhalt
der NSG-Entscheidung ist damit maßgeblich für die Konditionen, unter denen
zukünftig der Handel mit Indien stattfinden wird. Unabhängig von allen inhalt-
lichen Ausgestaltungen markiert die NSG-Ausnahmeregelung einen bis dato
einmaligen Bruch mit den Traditionen der internationalen Nichtverbreitungs-
politik. Erstmals erhält eine Atommacht Zugang zu externem Nuklearmaterial
und modernstem technologischem Know-how, die nicht Mitglied des Atomwaf-
fensperrvertrages ist.

Der Bundesminister des Auswärtigen, Dr. Frank-Walter Steinmeier, hat im Vor-
feld der Beratungen in der NSG die Hoffnung geäußert, Indien könne durch das
Abkommen näher an das nukleare Nichtverbreitungsregime herangeführt wer-
den. Eine Heranführung Indiens und der anderen beiden Atommächte Pakistan
und Israel an den internationalen Nichtverbreitungskonsens wäre grundsätzlich
ein wichtiger Schritt zur Stärkung des Atomwaffensperrvertrages im Vorfeld der
Überprüfungskonferenz 2010. Ein solcher Schritt kann aber nur mit der indi-
schen Übernahme belastbarer abrüstungs- und nichtverbreitungspolitischer Ver-
pflichtungen Hand in Hand gehen. Der Bundesminister hat im Fall Indien bereits
am 26. Juni 2006 auf der SPD-Abrüstungskonferenz drei wesentliche Punkte für
eine verantwortungsvolle Heranführung Indiens an das nukleare Nichtverbrei-
tungsregime benannt: einen indischen Beitritt zum Atomteststoppvertrag, ein
nationales Produktionsmoratorium für waffenfähiges nukleares Spaltmaterial
und Verpflichtungen zur Beschränkung bzw. Abrüstung des indischen Atom-
waffenprogramms.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/10355

Die Bundesregierung hat im Rahmen ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksache 16/9197) und in
ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP (Bundestagsdruck-
sache 16/6706) gegenüber dem Deutschen Bundestag offiziell erklärt, sich für
die Aufnahme dieser Kriterien in eine indische Ausnahmeregelung der NSG
einsetzen zu wollen sowie explizit die Erwartung formuliert, dass Indien Abrüs-
tungsverpflichtungen in Bezug auf sein Kernwaffenprogramm übernimmt. Die
Erfüllung dieser drei wichtigen abrüstungs- und nichtverbreitungspolitischen
Forderungen durch Indien ist die Voraussetzung für jede Form einer belastbaren
und glaubwürdigen Annäherung Indiens an das nukleare Nichtverbreitungs-
regime. Sie bildet die Grundlage für die Entscheidungen einer glaubwürdigen
deutschen Abrüstungspolitik gegenüber Indien.

Die Ausnahmeregelung der NSG, die am 6. September 2008 beschlossen wurde,
beinhaltet keine dieser drei abrüstungspolitischen Verpflichtungen. Trotzdem
hat die Bundesregierung der Ausnahmeregelung zugestimmt. Sie ist damit hin-
ter ihre eigenen abrüstungs- und nichtverbreitungspolitischen Forderungen zu-
rückgefallen: Die Atommacht Indien erhält das Recht auf den Bezug von Nuk-
learmaterial, das sonst nur vertragstreuen Mitgliedern des Atomwaffensperr-
vertrages zusteht, ohne dass Indien von der NSG die gleichen Pflichten zur
nuklearen Abrüstung auferlegt werden wie den Kernwaffenstaaten des Atom-
waffensperrvertrages. Eine glaubwürdige und nachhaltige Annäherung Indiens
an den internationalen Nichtverbreitungs- und Abrüstungskonsens findet damit
nicht statt. Die NSG-Entscheidung markiert deshalb einen fatalen Irrweg in der
internationalen Nichtverbreitungspolitik.

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