BT-Drucksache 14/9264

a) zu dem GE der Abg. Hartenbach, Stünker, Bachmaier, weiterer Abg. und der SPD sowie den Abg. Beck, Ströbele, Bettin, weiterer Abg. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -14/8586- Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung b) zu dem GE der BREg -14/9041- Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung

Vom 5. Juni 2002


Deutscher Bundestag Drucksache 14/9264
14. Wahlperiode 05. 06. 2002

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Alfred Hartenbach, Joachim Stünker,
Hermann Bachmaier, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
sowie den Abgeordneten Volker Beck (Köln), Hans-Christian Ströbele,
Grietje Bettin, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
– Drucksache 14/8586 –

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungs-
verwahrung

b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/9041 –

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungs-
verwahrung

A. Problem
Die Vorschriften über die Sicherungsverwahrung, die zuletzt durch das Gesetz
zum Schutz der Bevölkerung vor schweren Gewalt- und Sexualstraftaten von
1998 geändert wurden, lassen gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 Strafgesetzbuch die
Anordnung einer Sicherungsverwahrung zu, wenn eine Gesamtwürdigung des
Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen
Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist. Kann dieser Hang bei der Verur-
teilung des Täters nicht mit der erforderlichen Sicherheit prognostiziert werden,
ist es demnach nicht möglich, die Sicherungsverwahrung anzuordnen. Stellt
sich ein Hang zu erheblichen Straftaten während des Vollzuges der Freiheits-
strafe heraus, ist der unter Umständen hochgefährliche Straftäter nach derzeiti-
ger Rechtslage trotz dieser Erkenntnis nach Verbüßung seiner Strafe aus der
Haft zu entlassen.

B. Lösung
Der Entwurf sieht vor, zusätzlich erforderliche Sicherungen bei einem Täter zu
schaffen, bei dem im Zeitpunkt des Urteils der „Hang“ im Sinne des § 66
Abs. 1 Nr. 3 Strafgesetzbuch nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt

Drucksache 14/9264 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

werden kann, dieser sich jedoch während des Vollzuges der Freiheitsstrafe he-
rausstellt. Das erkennende Gericht kann die Entscheidung über die Anordnung
der Sicherungsverwahrung bei Verurteilung des Täters im Urteil vorbehalten.
Ergibt sich nach Teilverbüßung der verhängten Strafe, dass von dem Verurteil-
ten erhebliche Straftaten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder
körperlich schwer geschädigt würden, so kann das erkennende Gericht die Un-
terbringung in der Sicherungsverwahrung anordnen.
Annahme des Gesetzentwurfs zu a) in der Fassung der Beschlussempfeh-
lung mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und PDS
Einvernehmliche Erledigterklärung des Gesetzentwurfs zu b)

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/9264

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf – Drucksache 14/8586 – in der Fassung der nachstehen-

den Zusammenstellung anzunehmen,
b) den Gesetzentwurf – Drucksache 14/9041 – für erledigt zu erklären.

Berlin, den 5. Juni 2002

Der Rechtsausschuss
Dr. Rupert Scholz
Vorsitzender

Joachim Stünker
Berichterstatter

Dr. Jürgen Gehb
Berichterstatter

Volker Beck (Köln)
Berichterstatter

Jörg van Essen
Berichterstatter

Dr. Evelyn Kenzler
Berichterstatterin

Drucksache 14/9264 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f


Be s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s


Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungs-
verwahrung
– Drucksache 14/8586 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der
vorbehaltenen Sicherungsverwahrung

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
unv e r ä n d e r t

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der
vorbehaltenen Sicherungsverwahrung

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1142), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 66

folgende Angabe eingefügt:
㤠66a Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungs-
verwahrung“.

2. In § 66 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das
Wort “zeitiger” gestrichen.

3. Nach § 66 wird folgende Vorschrift eingefügt:
㤠66a

Vorbehalt der Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung

(1) Ist bei der Verurteilung wegen einer der in § 66
Abs. 3 Satz 1 genannten Straftaten nicht mit hinreichen-
der Sicherheit feststellbar, ob der Täter für die Allge-
meinheit im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 gefährlich ist,
so kann das Gericht die Anordnung der Sicherungsver-
wahrung vorbehalten, wenn die übrigen Voraussetzun-
gen des § 66 Abs. 3 erfüllt sind.
(2) Über die Anordnung der Sicherungsverwahrung

entscheidet das Gericht spätestens sechs Monate vor
dem Zeitpunkt, ab dem eine Aussetzung der Vollstre-
ckung des Strafrestes zur Bewährung nach § 57 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1, § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 auch in Verbin-
dung mit § 454b Abs. 3 der Strafprozessordnung mög-
lich ist. Es ordnet die Sicherungsverwahrung an, wenn
die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Taten und
seiner Entwicklung während des Strafvollzuges ergibt,
dass von ihm erhebliche Straftaten zu erwarten sind,
durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer
geschädigt werden.
(3) Die Entscheidung über die Aussetzung der Voll-

streckung des Strafrestes zur Bewährung darf erst nach

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/9264

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt
geändert durch Artikel 2 Abs. 12 des Gesetzes vom 25. Juni
2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie folgt geändert:
0. In der Inhaltsübersicht wird in den Angaben zum

Zweiten Buch die Angabe „Siebenter Abschnitt. Ver-
fahren gegen Abwesende §§ 276 bis 295“ durch die
Angaben „Siebenter Abschnitt. Verfahren über die
Entscheidung des Vorbehalts der Sicherungsverwah-
rung § 275a“ und „Achter Abschnitt. Verfahren ge-
gen Abwesende §§ 276 bis 295“ ersetzt.

1. entfällt

1a. In § 246a Satz 1 werden nach den Wörtern „oder in
der Sicherungsverwahrung angeordnet“ die Wör-
ter „oder vorbehalten“ eingefügt.

2. u n v e r ä n d e r t

3. § 267 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine
Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine
Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehal-
ten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag
entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten wor-
den ist.“

4. u n v e r ä n d e r t

4a. Nach § 275 wird folgender neuer siebenter Ab-
schnitt eingefügt:
„Siebenter Abschnitt. Verfahren über die Entschei-
dung des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung.

§ 275a
(1) Das Gericht des ersten Rechtszuges entschei-

det über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsver-
wahrung.
(2) Die Vollstreckungsbehörde übersendet die

Akten rechtzeitig an die Staatsanwaltschaft bei dem

Rechtskraft der Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 erge-
hen. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 57
Abs. 2 Nr. 2 offensichtlich nicht vorliegen.

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt
geändert durch Artikel 2 Abs. 12 des Gesetzes vom 25. Juni
2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie folgt geändert:

1. In § 140 Abs. 1 Nr. 8 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt und folgende Nummer angefügt:
„9. über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwah-

rung entschieden wird.”

2. In § 260 Abs. 4 Satz 4 werden nach den Wörtern „Wird
die“ die Wörter „Entscheidung über die Sicherungsver-
wahrung vorbehalten, die“ eingefügt.

3. § 267 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine
Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine
Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehal-
ten oder entgegen einem in der Verhandlung gestellten
Antrag nicht angeordnet oder vorbehalten worden ist.”

4. Nach § 268c wird folgender § 268d eingefügt:
㤠268d

Wird in dem Urteil die Entscheidung über die Anord-
nung der Sicherungsverwahrung nach § 66a Abs. 1 des
Strafgesetzbuches einer weiteren gerichtlichen Entschei-
dung vorbehalten, so belehrt der Vorsitzende den Ange-
klagten über den Gegenstand der weiteren Entscheidun-
gen sowie über den Zeitraum, auf den sich der Vorbehalt
erstreckt.“

Drucksache 14/9264 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
Gericht des ersten Rechtszuges. Diese übergibt die
Akten binnen einer Woche dem Vorsitzenden des
Gerichts.
(3) Für die Vorbereitung und die Durchführung

der Hauptverhandlung zur Entscheidung über die
im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung
(§ 66a des Strafgesetzbuches) gelten die §§ 213 bis
275 entsprechend, soweit nachfolgend nichts ande-
res geregelt ist.
(4) Nachdem die Hauptverhandlung nach Maß-

gabe des § 243 Abs. 1 begonnen hat, hält ein Be-
richterstatter in Abwesenheit der Zeugen einen
Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen Verfah-
rens. Der Vorsitzende verliest das Urteil, soweit es
für die Entscheidung über den Vorbehalt der Siche-
rungsverwahrung von Bedeutung ist. Sodann er-
folgt die Vernehmung des Verurteilten und die
Beweisaufnahme.
(5) Das Gericht holt vor der Entscheidung das

Gutachten eines Sachverständigen ein. Der Gutach-
ter darf im Rahmen des Strafvollzugs nicht mit der
Behandlung des Verurteilten befasst gewesen sein.“

4b. Der bisherige siebente Abschnitt wird neuer achter
Abschnitt.

5. u n v e r ä n d e r t

6. entfällt

5. § 454 Abs. 2 Satz 3 bis 6 wird durch folgenden Satz er-
setzt:
„Der Sachverständige ist mündlich zu hören, wobei der
Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem Verteidiger
und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu
geben ist.”

6. Nach § 454b wird folgende Vorschrift eingefügt:
㤠454c

(1) Die Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene
Sicherungsverwahrung (§ 66a des Strafgesetzbuches)
trifft das Gericht durch Beschluss.
(2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft,

der Verurteilte und die Vollzugsanstalt in einem gemein-
samen Termin mündlich zu hören, wobei dem Verteidiger
Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist.
(3) Das Gericht holt vor der Entscheidung das Gut-

achten eines Sachverständigen ein. Der Gutachter darf
im Rahmen des Strafvollzugs nicht mit der Behandlung
des Verurteilten befasst gewesen sein. Der Sachverstän-
dige ist mündlich zu hören, wobei der Staatsanwalt-
schaft, dem Verurteilten, seinem Verteidiger und der
Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist.
Erwägt das Gericht, die Sicherungsverwahrung nicht
anzuordnen, gilt § 454 Abs. 2 Satz 4 entsprechend.
(4) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die

Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und
Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von
Bedeutung sind.
(5) Gegen die Entscheidung nach Absatz 1 ist sofor-

tige Beschwerde zulässig.”

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/9264

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
7. entfällt

Artikel 3
entfällt

Artikel 4
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229,
1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Geset-
zes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361), wird wie folgt ge-
ändert:
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. In § 32 Abs. 2 wird in Nummer 11 der Punkt durch
ein Komma ersetzt und folgende Nummer 12 einge-
fügt:
„12. die vorbehaltene Sicherungsverwahrung, falls

von der Anordnung der Sicherungsverwahrung
rechtskräftig abgesehen worden ist.“

Artikel 5
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Nummer 6110 Buchstabe c der Anlage 1 zum Ge-
richtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), das zuletzt
durch Artikel 5 Abs. 6 des Gesetzes vom 26. November
2001 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:

7. In § 462a Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „454a“
die Angabe „454c“ eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt
geändert durch Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. No-
vember 2001 (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt geändert:
1. In § 78b Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Siche-

rungsverwahrung“ die Wörter „oder die Entscheidung
über die vorbehaltene Sicherungsverwahrung“ einge-
fügt.

2. In § 135 Abs. 2 werden nach den Wörtern „Der Bundes-
gerichtshof entscheidet ferner“ die Wörter „über die so-
fortige Beschwerde nach § 454c Abs. 5 der Strafprozess-
ordnung,” eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229,
1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Geset-
zes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 5 Abs. 1 Nr. 7 werden nach den Wörtern „selbstän-

dig angeordneten“ die Wörter „oder vorbehaltenen“ ein-
gefügt.

2. In § 12 Abs. 1 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt:
„9. Entscheidungen über eine vorbehaltene Sicherungs-

verwahrung.”

Artikel 5
Änderung des Gerichtskostengesetzes

In der Anlage 1 Teil 6 des Gerichtskostengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975
(BGBl. I S. 3047), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 6 des
Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) geän-
dert worden ist, wird in Hauptabschnitt I nach Abschnitt 3
folgender Abschnitt eingefügt:

Drucksache 14/9264 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

Nr. Gebührentatbestand Gebühren-
betrag oder
Satz der
Gebühr6110,
soweit nichts
anderes ver-
merkt ist

„c) Anordnung einer Maßregel
der Besserung und Sicherung
Die Gebühr entsteht auch bei
Anordnung der Sicherungs-
verwahrung im Verfahren
nach § 275a StPO

41,00 EUR“

Artikel 6
Änderung der Bundesgebührenordnung für

Rechtsanwälte
Dem § 87 der Bundesgebührenordnung für Rechtsan-

wälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt
durch Artikel 5 Abs. 1a Nr. 5 und Abs. 10 des Gesetzes
vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) geändert wor-
den ist, wird folgender Satz angefügt:

„Für die Tätigkeit im Verfahren über die Entschei-
dung über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsver-
wahrung (§ 275a der Strafprozessordnung) erhält der
Rechtsanwalt die Gebühren gesondert.“

2. entfällt

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Nr. Gebührentatbestand Gebühren-
betrag oder
Satz der
Gebühr6110,
soweit nichts
anderes ver-
merkt ist

„4. Verfahren über die im Urteil vorbehaltene
Sicherungsverwahrung (§ 454c StPO)

6140 Beschluss, durch den die Siche-
rungsverwahrung angeordnet wird

41,00 EUR“

Artikel 6
Änderung der Bundesgebührenordnung für

Rechtsanwälte
Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der

im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 5 Abs. 1a Nr. 5, Abs. 10 des Gesetzes vom 26. No-
vember 2001 (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 92 wird folgende Vorschrift eingefügt:

㤠92a
Gerichtliche Entscheidungen der

Strafvollstreckungskammer
Der Rechtsanwalt erhält als Verteidiger im Verfahren
über die Entscheidung über die vorbehaltene Siche-
rungsverwahrung (§ 454c der Strafprozessordnung) eine
Gebühr von 60 bis 780 Euro. Im Verfahren über die Be-
schwerde gegen die Entscheidung erhält der Rechtsan-
walt die Gebühr besonders.”

2. In § 97 Abs. 1 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:
„Das Fünffache der Mindestgebühr erhält der Rechtsan-
walt auch in den Fällen des § 92a.“

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 – Drucksache 14/9264

Bericht der Abgeordneten Joachim Stünker, Dr. Jürgen Gehb, Volker Beck (Köln),
Jörg van Essen und Dr. Evelyn Kenzler

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 14/8586 in seiner 228. Sitzung am 22. März 2002 in
erster Lesung beraten und dem Rechtsausschuss zur feder-
führenden Beratung sowie dem Innenausschuss und dem
Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur
Mitberatung überwiesen.
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 14/9041 in seiner 235. Sitzung am 15. Mai 2002 in
erster Lesung beraten und dem Rechtsausschuss zur feder-
führenden Beratung sowie dem Innenausschuss und dem
Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur
Mitberatung überwiesen.
II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Innenausschuss hat die Gesetzentwürfe in seiner
98. Sitzung am 5. Juni 2002 beraten und hinsichtlich des
Gesetzentwurfs auf Drucksache 14/8586 mit den Stimmen
der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
FDP gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
PDS beschlossen, die Annahme zu empfehlen.
Hinsichtlich des Gesetzentwurfs auf Drucksache 14/9041 hat
der Ausschuss mehrheitlich beschlossen, die Erledigt-
erklärung zu empfehlen.
Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend hat die Gesetzentwürfe in seiner 92. Sitzung am
5. Juni 2002 beraten und hinsichtlich des Gesetzentwurfs
auf Drucksache 14/8586 mit den Stimmen der Fraktionen
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und PDS beschlos-
sen, die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung der
oben abgedruckten Zusammenstellung zu empfehlen.
Hinsichtlich des Gesetzentwurfs auf Drucksache 14/9041 hat
der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP gegen die Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und PDS beschlossen, die
Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung der oben abge-
druckten Zusammenstellung zu empfehlen.
III. Beratung und Beratungsergebnisse imfederführenden Ausschuss
Der Rechtsausschuss hat in seiner 124. Sitzung am 17. April
2002 zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 14/8586 eine
öffentliche Anhörung durchgeführt, an der folgende Sach-
verständige teilgenommen haben:

Hinsichtlich der Ergebnisse der Anhörung wird auf das Pro-
tokoll der 124. Sitzung des Rechtsausschusses mit den an-
liegenden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.
Der Rechtsausschuss hat die Gesetzentwürfe in seiner
130. Sitzung am 5. Juni 2002 abschließend beraten.
Die Fraktion der SPD erklärte, dass mit dem Gesetzent-
wurf in der Fassung der oben abgedruckten Zusammenstel-
lung nun eine verfassungsrechtlich, rechtsstaatlich und
strafprozessual einwandfreie Lösung zur Einführung einer
vorbehaltenen Sicherungsverwahrung gefunden worden sei.
Da es sich bei der Sicherungsverwahrung und nicht etwa bei
der lebenslangen Freiheitsstrafe um die schärfste Sanktion
handele, die einem Straftäter auferlegt werden könne, sei
dies von besonderer Bedeutung. Die Koalition befürworte
eine Entscheidung durch das erkennende Gericht, weil dort
Fachleute mit dem erforderlichen forensischen Wissen und
der entsprechenden Erfahrung nicht nur im juristischen,
sondern auch im medizinischen Bereich tätig seien. Weiter-
hin stünden auf diese Weise alle Möglichkeiten offen, die
Entscheidung mit strafprozessualen Mitteln überprüfen zu
lassen.
Die Fraktion der CDU/CSU begrüßte zwar, dass nunmehr
auch von Seiten der Koalitionsfraktionen versucht werde,
dem Problem drohender Entlassungen gefährlicher Straftä-
ter aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu begegnen, stellte
aber andererseits fest, dass allein die von der Fraktion der
CDU/CSU gewählte Konzeption einer nachträglichen Si-
cherungsverwahrung (Drucksache 14/6709) geeignet sei,
den Schutz der Allgemeinheit in dem gebotenen Maß zu ge-
währleisten. Die von der Koalition vorgeschlagenen Lösung
sei schlechter als die bestehende Rechtslage.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erklärte, dass
es sich bei dem Entwurf in der Fassung der oben abgedruck-
ten Zusammenstellung um eine Regelung handele, die der
aus rechtsstaatlichen Gründen gebotenen Vorsicht in diesem
Bereich hinreichend Rechnung trage. Unabhängig davon,
halte sie jedoch das Instrument der Sicherungsverwahrung
wie diese derzeit ausgestaltet sei für problematisch, weil bei
deren Vollzug nicht hinreichend deutlich werde, dass es sich
nicht mehr um eine Strafe handele, sondern es sich um ein
dem Täter abverlangtes Opfer für die Sicherheit der All-
gemeinheit handele. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN halte daher die Zeit für gekommen, im Zusam-
menwirken mit den Ländern über die Schaffung eines

Prof. Dr. Rudolf Egg Kriminologische Zentralstelle,
Wiesbaden

Margarete
Gräfin von Galen

Rechtsanwältin, Deutsche
Strafverteidigervereinigungen,
Berlin

Dr. Jörg Kinzig Max-Planck-Institut für auslän-
disches und internationales
Strafrecht, Freiburg

Albrecht Pendt Leitender Oberstaatsanwalt,
Generalstaatsanwaltschaft
Zweibrücken

Dr. Helmut Pollähne Universität Bremen,
Kriminalwissenschaften

Dr. Heinz-Bernd
Wabnitz

Leitender Oberstaatsanwalt,
Hof

Klaus Weber Präsident des Landgerichts,
Justizbehörden Traunstein

Drucksache 14/9264 – 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Sicherheitsverwahrungsvollzugsgesetzes zu diskutieren,
durch das eine deutlichere Abgrenzung zwischen Strafvoll-
zug und Vollzug der Sicherungsverwahrung ermöglicht
werden könnte.
Die Fraktion der FDP betonte, dass sie sich bereits sehr
frühzeitig für die Möglichkeit der Anordnung der Siche-
rungsverwahrung auch nach Verbüßung der Haft ausgespro-
chen habe. Die nun gefundene Lösung bewege sich auf ver-
fassungsrechtlich sicherem Boden und werde daher auch
von der Fraktion der FDP befürwortet. Auch aus ihrer Sicht
sprächen viele Vorzüge dafür, die Entscheidung hierüber
beim erkennenden Gericht anzusiedeln.
Die Fraktion der PDSmachte erhebliche verfassungsrecht-
liche Bedenken insbesondere hinsichtlich der Frage der
Doppelbestrafung und der Einhaltung der Verhältnismäßig-
keit geltend. Zwar handele es sich bei der nun von den Koa-
litionsfraktionen vorgelegten Vorbehaltslösung um eine
gewisse Entschärfung im Hinblick auf die von der Unions-
fraktion favorisierte Lösung, doch bestünden diese grund-
sätzlichen Bedenken fort. So fehle es hinsichtlich der Ent-
scheidung über einen Vorbehalt an zuverlässigen Prognose-
verfahren. Daher bestehe die Gefahr, dass bereits bei
geringsten Zweifeln an der Resozialisierungsfähigkeit des
Täters ein Vorbehalt ausgesprochen werde.
Der Rechtsausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP gegen die
Stimmen der CDU/CSU und PDS beschlossen, die An-
nahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 14/8586 in der
Fassung der oben abgedruckten Zusammenstellung zu
empfehlen. Hinsichtlich des Gesetzentwurfs auf Drucksache
14/9041 hat der Rechtsausschuss einvernehmlich die Erle-
digterklärung empfohlen.

VI. Zur Begründung der Beschlussempfehlung
Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
beschlossenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen
Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss
den Gesetzentwurf unverändert angenommen hat, wird auf
die jeweilige Begründung in der Drucksache 14/9041 bzw.
14/8586, S. 5 ff. verwiesen.

Zu Artikel 2
Zu Nummer 1a (Ergänzung des § 246a StPO)
Diese Formulierung dient der Klarstellung, dass auch in den
Fällen, in denen bereits der Vorbehalt der Sicherungsver-
wahrung im Raume steht, ein Sachverständiger hinzugezo-
gen werden muss.

Zu Nummer 3 (Änderung des § 267 Abs. 6 Satz 1)
Durch diese Formulierung wird sprachlich noch klarer zum
Ausdruck gebracht, dass sich aus den Urteilsgründen erge-
ben muss, weshalb
– eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet,
– eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vor-

behalten,

– trotz Antrag in der Verhandlung eine Maßregel der Bes-
serung und Sicherung nicht angeordnet,

– trotz Antrag in der Verhandlung eine Sicherungsverwah-
rung nicht vorbehalten wurde.

Zu Nummer 4a (Einfügen eines neuen § 275a StPO)
Bei der so genannten vorbehaltenen Sicherungsverwahrung
handelt es sich um ein zweiaktiges Verfahren. Das erken-
nende Gericht verurteilt im „ersten Teil“ den Angeklagten
zu einer Freiheitsstrafe und behält sich die Entscheidung
über die Sicherungsverwahrung vor. Im „zweiten Teil“ des
Verfahrens entscheidet das Gericht dann über diesen Vorbe-
halt. Zuständigkeit des Gerichts und verfahrensrechtliche
Regelungen dürfen daher in beiden Teilen dieses Verfahrens
nicht auseinanderfallen. Der Verurteilte kann im zweiten
Teil nicht anders gestellt werden als wenn das Gericht die
Sicherungsverwahrung gleich im ersten Teil angeordnet
hätte. Ihm müssen in beiden Teilen die gleichen verfahrens-
rechtlichen Rechte zukommen.
Da das Verfahren hinsichtlich der Entscheidung über den
Vorbehalt der Sicherungsverwahrung noch zum Erkenntnis-
verfahren gehört, wurde als Standort ein neuer Paragraph in
Anschluss an die Regelungen zur Hauptverhandlung ge-
wählt. Um deutlich zu machen, dass es hier auch um einen
neuen zweiten Teil des Erkenntnisverfahrens geht, wurde
ein neuer Abschnitt 6a eingefügt.
Absatz 1 stellt lediglich klar, dass das erkennende Gericht,
welches das Vorbehaltsurteil ausgesprochen hat, für die Ent-
scheidung über den Vorbehalt zuständig ist.
Die in Absatz 2 bis 4 vorgeschlagenen Regelungen lehnen
sich z. T. an die Regelungen des Berufungsverfahrens an.
Absatz 2: Da die Akten während des Vollzugs der Freiheits-
strafe bei der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde
geführt werden, die sowohl örtlich als auch personell eine
andere als die Staatsanwaltschaft, die für das erkennende
Gericht zuständig ist, sein kann, ist eine Regelung in An-
lehnung an § 320 StPO hinsichtlich der Übersendung der
Akten sinnvoll.
In Absatz 3 wird geregelt, dass die Vorschriften, die für die
Hauptverhandlung gelten, auch für die Entscheidung über
den Vorbehalt Anwendung finden. Da hier jedoch nicht alle
Regelungen passen, wurde die entsprechende Anwendung
geregelt.
Absatz 4 regelt die Berichterstattung über den bisherigen
Verfahrensgang und die Verlesung des bereits rechtskräfti-
gen Urteils. Beides ist notwendig, um die Schöffen, die den
Akteninhalt nicht kennen, ausreichend zu informieren. Die
Information über den Sachstand ist notwendig, um den
Schöffen den Gegenstand des Verfahrens zu erklären: Ent-
scheidung über die Sicherungsverwahrung, die nur auf
„neuen“ zusätzlichen Erkenntnissen beruhen kann, die wäh-
rend des Vollzugs der Freiheitsstrafe gewonnen wurden.
Die Verlesung des Urteils dient ebenso der Information der
Schöffen, die über den bereits rechtskräftig festgestellten,
der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt Bescheid
wissen müssen. Die Frage, welches Urteil oder welche Teile
von Urteilen verlesen werden (in der Regel das erstinstanz-
liche Urteil, ggf. nach Maßgabe des Revisionsurteils), sollte
der Richter je nach Einzelfall entscheiden können. Aus

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 – Drucksache 14/9264

diesem Grund wurde die Formulierung in Absatz 4 offen
gefasst.
Absatz 5: Zwar muss gemäß § 246a StPO, der auch im
Rahmen der Entscheidung über den Vorbehalt der Siche-
rungsverwahrung gilt, ein Gutachter bestellt werden, um
aber sicherzustellen, dass es sich um einen externen handelt,
ist eine Regelung in Absatz 5 notwendig.
Zu Nummer 0 (Ergänzung der Inhaltsübersicht),
Zu Nummer 4b (Änderung der Gliederung) und zur

Streichung der Nummern 1, 6 und 7
Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der neuen
Regelung des § 275a StPO.
Der ausdrücklichen Regelung eines Pflichtverteidigers be-
darf es nicht mehr. Das Verfahren der Entscheidung über
den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung ist der zweite Teil
des ursprünglichen Erkenntnisverfahrens. Die Pflichtvertei-
digerbestellung ergibt sich daher bereits aus § 140 Abs. 1
StPO. Das Landgericht ist gemäß § 74 Abs. 1 GVG zustän-
dig für Verfahren, bei denen es um die Anordnung der Si-
cherungsverwahrung geht.

Zu Artikel 3
Mit Regelung der Entscheidung über den Vorbehalt der Si-
cherungsverwahrung im Hauptverhandlungsverfahren be-
darf es der Änderungen des GVG (Zuständigkeit der Straf-
vollstreckungskammer mit der Besetzung 3 Richter in § 78b
GVG und der Rechtswegzuständigkeit an den BGH in § 135
Abs. 2 GVG) nicht mehr.

Zu Artikel 4
Zu Nummer 3 (Änderung des § 32 Abs. 2 BZRG)
Wurde von der Anordnung der Sicherungsverwahrung
rechtskräftig abgesehen, besteht kein Bedürfnis, den ur-
sprünglich nicht auszuschließenden Verdacht der Gefähr-
lichkeit in ein Führungszeugnis aufzunehmen. Dies würde
die Betroffenen zusätzlich belasten und die Erlangung eines
Arbeitsplatzes faktisch unmöglich machen. Durch die An-
fügung der Nummer 12 wird sichergestellt, dass in diesen
Fällen eine Aufnahme in ein Führungszeugnis unterbleibt.
Zu Artikel 5
Die Anmerkung zu Nummer 6110 Buchstabe c der Anlage 1
zum Gerichtskostengesetz dient der Klarstellung, dass der
Gebührentatbestand auch im Fall der Entscheidung über die
im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung Anwendung
findet. Ein gesonderter Gebührentatbestand ist nicht erfor-
derlich, da das Verfahren noch zum Erkenntnisverfahren ge-
hört.
Zu Artikel 6
Da das Verfahren über die Entscheidung über den Vorbehalt
der Sicherungsverwahrung noch zum Erkenntnisverfahren
gehört, sollen die Gebührenvorschriften §§ 83 bis 86
BRAGO Anwendung finden. Durch den neu eingefügten
Satz soll sichergestellt werden, dass der Rechtsanwalt die
Gebühren neben den Gebühren für das ursprüngliche
Erkenntnisverfahren gesondert erhält. Eine besondere Rege-
lung für den gerichtlich bestellten Verteidiger ist nicht er-
forderlich.

Berlin, den 5. Juni 2002
Joachim Stünker
Berichterstatter

Dr. Jürgen Gehb
Berichterstatter

Volker Beck (Köln)
Berichterstatter

Jörg van Essen
Berichterstatter

Dr. Evelyn Kenzler
Berichterstatterin

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