BT-Drucksache 14/9037

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechtsanwaltsvergütungsrechts (Rechtsanwaltsvergütungs-Neuordnungsgesetz - RVNeuOG)

Vom 14. Mai 2002


Deutscher Bundestag Drucksache 14/9037
14. Wahlperiode 14. 05. 2002

Gesetzentwurf
der AbgeordnetenAlfredHartenbach, HerrmannBachmaier, Anni Brandt-Elsweier,
Hans-Joachim Hacker, Christine Lambrecht, Gabriele Lösekrug-Möller,
Winfried Mante, Dirk Manzewski, Dr. Jürgen Meyer (Ulm), Margot von Renesse,
Wilhelm Schmidt (Salzgitter), Richard Schuhmann (Delitzsch), Erika Simm,
Joachim Stünker, Hedi Wegener, Dr. Peter Struck und der Fraktion der SPD
sowie der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Hans-Christian Ströbele, Kerstin
Müller (Köln), Rezzo Schlauch und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechtsanwaltsvergütungsrechts
(Rechtsanwaltsvergütungs-Neuordnungsgesetz – RVNeuOG)

A. Problem und Ziel
Das geltende Rechtsanwaltsvergütungsrecht wird allgemein als zu kompliziert
empfunden. Bereits bei der Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ände-
rung von Kostengesetzen vom 9. Dezember 1986 hat der Rechtsausschuss des
Deutschen Bundestages die strukturelle Reform des Kostenrechts gefordert.
Die letzte Anpassung der Anwaltsgebühren ist mit dem Kostenrechtsände-
rungsgesetz 1994 zum 1. Juli 1994 erfolgt. Seit dieser Zeit sind die Kosten der
Anwaltsbüros in nicht unerheblichem Maß gestiegen. Die Einkommen in ande-
ren Bereichen haben sich deutlich stärker fortentwickelt als die Einkommen der
Rechtsanwälte.
Mit den vorgeschlagenen strukturellen Änderungen soll das anwaltliche Vergü-
tungsrecht transparenter und einfacher und das Einkommen der Rechtsanwälte
entsprechend der Einkommensentwicklung anderer Berufe erhöht werden.

B. Lösung
Die angestrebte Qualitätsverbesserung und die Anpassung der Höhe der Vergü-
tung kann mit einer grundlegenden Strukturreform besser erreicht werden als
mit einer linearen Erhöhung der Gebühren. Die Reform enthält folgende
Schwerpunkte:
l Vereinfachung des Gebührenrechts z. B. durchWegfall der Beweisgebühr bei

gleichzeitiger Erhöhung der an die Stelle der Prozessgebühr getretenen Ver-
fahrensgebühr und der Terminsgebühr um insgesamt 50 %,

l Transparenz und Angleichung an den Aufbau der übrigen Kostengesetze
durch übersichtliche Zusammenstellung der Gebühren- und Auslagentatbe-
stände in einem Vergütungsverzeichnis,

l Erfassung bisher nicht geregelter anwaltlicher Tätigkeiten wie z. B. Media-
tion, Hilfeleistung in Steuersachen und Regelung von Gebühren für den Zeu-

Drucksache 14/9037 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

genbeistand (eingeschlossen der Zeugenbeistand in parlamentarischenUnter-
suchungsausschüssen),

l leistungsorientiertereVergütungsregelungen, z. B. durch eine verbesserte und
differenziertere Vergütung für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, eine
Verbesserung der Vergütung des Pflichtverteidigers und eine Neustrukturie-
rung der Vergütung für das Bußgeldverfahren,

l Förderung der außergerichtlichen Erledigung z. B. durch eine Umgestaltung
der bisherigen Vergleichsgebühr zu einer Einigungsgebühr für jede Form der
vertraglichen Streitbeilegung,

l Deregulierung durch Verzicht auf eine gesetzliche Festlegung von Gebühren
für die Beratungstätigkeit, Förderung von Gebührenvereinbarungen und

l eine stärkere Berücksichtigung des Täter-Opfer-Ausgleichs und des Zeugen-
schutzes durch Gebührenregelungen für den Zeugenbeistand und die Schaf-
fung einer Terminsgebühr für Verhandlungen im Rahmen des Täter-Op-
fer-Ausgleichs.

Die Neustrukturierung des Vergütungsrechts wird für die Anwaltschaft zu
Mehreinnahmen in Höhe von rund 12 % führen.
Der vorliegende Entwurf ist Teil einer Kostenstrukturreform. Er soll so bald wie
möglich um eine Reform des Gerichtskostengesetzes und um eine Neuordnung
der Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern sowie der
Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern und Zeugen ergänzt werden.

C. Alternativen
Lineare Anpassung der Gebühren unter Beibehaltung der bestehenden Struk-
turen.

D. Kosten der öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Das Gesetz führt zu unmittelbaren Mehrbelastungen der Haushalte der Länder
in Höhe von ca. 25 Mio. Euro. Nennenswerte unmittelbare Mehrbelastungen
für den Bund entstehen nicht. Für Bund, Länder, Gemeinden und Sozialver-
sicherungsträger steigen die Kosten für die Inanspruchnahme von anwaltlichen
Dienstleistungen je nach Art und Umfang der Inanspruchnahme.
2. Vollzugsaufwand
Keiner

E. Sonstige Kosten
Der Entwurf wirkt sich auf die Kosten der Wirtschaft und für soziale Siche-
rungssysteme entsprechend des Umfangs der Inanspruchnahme anwaltlicher
Dienstleistung aus. Im Bereich der nichtforensischen Tätigkeit hängt die Aus-
wirkung auch davon ab, in welchem Ausmaß von der Möglichkeit der Gebüh-
renvereinbarung Gebrauch gemacht wird.
Die Auswirkungen auf das Preisniveau lassen sich für den Einzelfall nicht ge-
nau quantifizieren. Die Leistungen der Rechtsanwälte verteuern sich unter-
schiedlich, je nach der Art der in Anspruch genommenen Dienstleistung. In
einigen Bereichen tritt keine Verteuerung ein beziehungsweise ist mit einem
Sinken der Preise zu rechnen. Tendenziell sind Auswirkungen auf das Preis-
niveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau zu erwarten, vor allem im
Bereich der Rechtsschutzversicherungen; die Auswirkungen können aber nicht
quantifiziert werden.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/9037

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechtsanwaltsvergütungsrechts
(Rechtsanwaltsvergütungs-Neuordnungsgesetz – RVNeuOG)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwälte

(Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG)
Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Höhe der Vergütung
§ 3 Gebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten
§ 4 Vereinbarung der Vergütung
§ 5 Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des

Rechtsanwalts
§ 6 Mehrere Rechtsanwälte
§ 7 Mehrere Auftraggeber
§ 8 Fälligkeit, Hemmung der Verjährung
§ 9 Vorschuss
§ 10 Berechnung
§ 11 Festsetzung der Vergütung
§ 12 Anwendung von Vorschriften für die

Prozesskostenhilfe
Abschnitt 2 Gebührenvorschriften

§ 13 Wertgebühren
§ 14 Rahmengebühren
§ 15 Abgeltungsbereich der Gebühren

Abschnitt 3 Angelegenheit
§ 16 Dieselbe Angelegenheit
§ 17 Verschiedene Angelegenheiten
§ 18 Besondere Angelegenheiten
§ 19 Rechtszug, Tätigkeiten, die mit dem

Verfahren zusammenhängen
§ 20 Verweisung, Abgabe
§ 21 Zurückverweisung

Abschnitt 4 Gegenstandswert
§ 22 Grundsatz
§ 23 Allgemeine Wertvorschrift
§ 24 Gegenstandswert für bestimmte einstweilige

Anordnungen
§ 25 Gegenstandswert in der Zwangsvollstreckung
§ 26 Gegenstandswert in der Zwangsversteigerung
§ 27 Gegenstandswert in der Zwangsverwaltung
§ 28 Gegenstandswert im Insolvenzverfahren
§ 29 Gegenstandswert im Verteilungsverfahren

nach der Schifffahrtsrechtlichen
Verteilungsordnung

§ 30 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren

§ 31 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren
Abschnitt 5 Außergerichtliche Beratung und

Vertretung
§ 32 Beratung, Gutachten und Mediation
§ 33 Hilfeleistung in Steuersachen
§ 34 Güteverfahren, schiedsrichterliche Verfahren

und Verfahren vor dem Schiedsgericht
Abschnitt 6 Gerichtliche Verfahren

§ 35 Verfahren vor den Verfassungsgerichten
§ 36 Verfahren vor dem Gerichtshof der

Europäischen Gemeinschaften
§ 37 In Scheidungs- und Lebenspartnerschafts-

sachen beigeordneter Rechtsanwalt
§ 38 Als gemeinsamer Vertreter bestellter

Rechtsanwalt
§ 39 Besonderer Vertreter

Abschnitt 7 Straf- und Bußgeldsachen
§ 40 Straf- und Bußgeldsachen besonderen

Umfangs
§ 41 Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs

Abschnitt 8 Vergütung aus der Staatskasse
§ 42 Vergütungsanspruch bei Beratungshilfe
§ 43 Vergütungsanspruch des beigeordneten

oder bestellten Rechtsanwalts
§ 44 Auslagen
§ 45 Vorschuss
§ 46 Umfang des Anspruchs und der Beiordnung
§ 47 Wertgebühren aus der Staatskasse
§ 48 Weitere Vergütung
§ 49 Pauschgebühren in Straf- und Bußgeldsachen

wegen besonderen Umfangs
§ 50 Anspruch des bestellten Verteidigers gegen

den Beschuldigten oder den Betroffenen
§ 51 Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts

gegen den Auftraggeber, Anspruch des
zum Beistand bestellten Rechtsanwalts
gegen den Verurteilten

§ 52 Verschulden eines beigeordneten oder
bestellten Rechtsanwalts

§ 53 Festsetzung der aus der Staatskasse zu
zahlenden Vergütung

§ 54 Erinnerung und Beschwerde
§ 55 Rechtsbehelf in Bußgeldsachen vor der

Verwaltungsbehörde
§ 56 Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen
§ 57 Übergang von Ansprüchen auf die Staatskasse

Abschnitt 9 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 58 Übergangsvorschrift
§ 59 Übergangsvorschrift aus Anlass des

Inkrafttretens dieses Gesetzes

Drucksache 14/9037 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

§ 60 In dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungs-
vertrages genannten Gebiet anzuwendende
Maßgaben

Anlage 1 (zu § 2)
Anlage 2 (zu § 13)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) des Rechts-
anwalts für seine Berufstätigkeit bemisst sich nach diesem
Gesetz. Dies gilt auch, wenn der Rechtsanwalt als besonde-
rer Vertreter nach § 57 der Zivilprozessordnung oder als
Vertreter nach § 58 der Zivilprozessordnung tätig wird. Die
Partnerschaft, soweit sie rechtsbesorgende Leistungen er-
bringt, und die Rechtsanwaltsgesellschaft stehen dem
Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht, wenn der Rechtsanwalt als
Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Testaments-
vollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des
Gläubigerausschusses, Nachlassverwalter, Zwangsverwal-
ter, Treuhänder, Schiedsrichter oder in ähnlicher Stellung tä-
tig wird. § 1835 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt
unberührt.

§ 2
Höhe der Vergütung

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts
anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Ge-
genstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Ver-
gütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebüh-
ren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerun-
det; 0,5 Cent werden aufgerundet.

§ 3
Gebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbar-
keit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden
ist, erhält der Rechtsanwalt Betragsrahmengebühren. In
sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegen-
standswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den
in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen ge-
hört.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außer-
halb eines gerichtlichen Verfahrens.

§ 4
Vereinbarung der Vergütung

(1) Aus einer Vereinbarung kann der Rechtsanwalt eine
höhere als die gesetzliche Vergütung nur fordern, wenn die
Erklärung des Auftraggebers schriftlich abgegeben und
nicht in der Vollmacht enthalten ist. Ist das Schriftstück
nicht von dem Auftraggeber verfasst, muss es als Vergü-
tungsvereinbarung bezeichnet und die Vergütungsvereinba-

rung von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein.
Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt geleis-
tet, so kann er das Geleistete nicht deshalb zurückfordern,
weil seine Erklärung den Vorschriften der Sätze 1 oder 2
nicht entspricht.

(2) In außergerichtlichen Angelegenheiten kann der
Rechtsanwalt Pauschalvergütungen und Zeitvergütungen
vereinbaren, die niedriger sind als die gesetzlichen Gebüh-
ren. Der Rechtsanwalt kann sich für gerichtliche Mahnver-
fahren und Zwangsvollstreckungsverfahren nach den
§§ 803 bis 863 und 899 bis 915b der Zivilprozessordnung
verpflichten, dass er, wenn der Anspruch des Auftraggebers
auf Erstattung der gesetzlichen Vergütung nicht beigetrie-
ben werden kann, einen Teil des Erstattungsanspruchs an
Erfüllungs Statt annehmen werde. Der nicht durch Abtre-
tung zu erfüllende Teil der gesetzlichen Vergütung und die
sonst nach diesem Absatz vereinbarten Vergütungen müssen
in angemessenem Verhältnis zu Leistung, Verantwortung
und Haftungsrisiko des Anwalts stehen. Vereinbarungen
über die Vergütung sollen schriftlich getroffen werden; ist
streitig, ob es zu einer solchen Vereinbarung gekommen ist,
so trifft die Beweislast den Auftraggeber.

(3) Die Festsetzung der Vergütung kann dem billigen Er-
messen des Vorstands der Rechtsanwaltskammer überlassen
werden. Ist die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen
eines Vertragsteils überlassen, so gilt die gesetzliche Ver-
gütung als vereinbart.

(4) Ist eine vereinbarte oder von dem Vorstand der
Rechtsanwaltskammer festgesetzte Vergütung unter Be-
rücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, so kann
sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur
Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. Vor
der Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vor-
stands der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt
nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die
Vergütung nach Absatz 3 Satz 1 festgesetzt hat. Das Gut-
achten ist kostenlos zu erstatten.

(5) Durch eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der
Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt eine Vergü-
tung erhalten soll, wird eine Verbindlichkeit nicht begrün-
det. Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt ge-
leistet, so kann er das Geleistete nicht deshalb zurückfor-
dern, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.

(6) § 8 des Beratungshilfegesetzes bleibt unberührt.
§ 5

Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des
Rechtsanwalts

Die Vergütung für eine Tätigkeit, die der Rechtsanwalt
nicht persönlich vornimmt, wird nach diesem Gesetz be-
messen, wenn der Rechtsanwalt durch einen Rechtsanwalt,
den allgemeinen Vertreter, einen Assessor bei einem
Rechtsanwalt oder einen zur Ausbildung zugewiesenen Re-
ferendar vertreten wird.

§ 6
Mehrere Rechtsanwälte

Ist der Auftrag mehreren Rechtsanwälten zur gemein-
schaftlichen Erledigung übertragen, so erhält jeder Rechts-
anwalt für seine Tätigkeit die volle Vergütung.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/9037

§ 7
Mehrere Auftraggeber

(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit
für mehrere Auftraggeber tätig, so erhält er die Gebühren
nur einmal.

(2) Jeder der Auftraggeber schuldet dem Rechtsanwalt
die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn
der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden
wäre; ferner schuldet er die Dokumentenpauschale, soweit
diese durch die notwendige Unterrichtung von mehr als
zehn Auftraggebern entstanden ist (Nummer 7000 des Ver-
gütungsverzeichnisses). Der Rechtsanwalt kann aber insge-
samt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebüh-
ren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern.

§ 8
Fälligkeit, Hemmung der Verjährung

(1) Die Vergütung des Rechtsanwalts wird fällig, wenn
der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist. Ist
der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, so
wird die Vergütung auch fällig, wenn eine Kostenentschei-
dung ergangen oder der Rechtszug beendigt ist oder wenn
das Verfahren länger als drei Monate ruht.

(2) Die Verjährung der Vergütung, die der Rechtsanwalt
für eine Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren erhält,
wird während der Anhängigkeit des Verfahrens gehemmt.
Die Hemmung endet mit der rechtskräftigen Entscheidung
oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens. Gerät das
Verfahren dadurch in Stillstand, dass es nicht betrieben
wird, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens
die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts
oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die
Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Ver-
fahren weiter betreibt.

§ 9
Vorschuss

Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die
entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebüh-
ren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.

§ 10
Berechnung

(1) Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur auf Grund
einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mit-
geteilten Berechnung einfordern. Der Lauf der Verjährungs-
frist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.

(2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Ge-
bühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung
des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der
Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergü-
tungsverzeichnisses und bei Gebühren, die nach dem
Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben.
Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleis-
tungen genügt die Angabe des Gesamtbetrags.

(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die
Berechnung erhalten zu haben, so kann er die Mitteilung der
Berechnung noch fordern, solange der Rechtsanwalt zur
Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist.

§ 11
Festsetzung der Vergütung

(1) Die gesetzliche Vergütung, eine nach § 40 festge-
stellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen
(§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), die zu den Kosten
des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden auf Antrag
des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Ge-
richt des ersten Rechtszugs festgesetzt. Getilgte Beträge
sind abzusetzen.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fäl-
lig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören.
Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das
Kostenfestsetzungsverfahren und die Vorschriften der Zivil-
prozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kosten-
festsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfah-
ren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei.
In den Kostenfestsetzungsbeschluss sind die von dem
Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Be-
schlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostener-
stattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über die Be-
schwerde.

(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsge-
richtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialge-
richtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichts-
barkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kos-
tenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend.

(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegen-
standswert von einem Beteiligten bestritten, so ist das Ver-
fahren auszusetzen bis das Gericht hierüber entschieden hat
(§§ 30, 31 und 36 Abs. 1).

(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antrags-
gegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im
Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber
bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendun-
gen oder Einreden erhoben, so ist die Erhebung der Klage
nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfah-
rens abhängig.

(6) Anträge, Erklärungen und Beschwerden können zu
Protokoll der Geschäftsstelle gegeben oder schriftlich ohne
Mitwirkung eines Rechtsanwalts eingereicht werden.
§ 130a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung
wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur,
wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder
der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zu-
gestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsan-
walts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung
des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.

§ 12
Anwendung von Vorschriften für die Prozesskostenhilfe
Die Vorschriften dieses Gesetzes für im Wege der Pro-

zesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwälte und für Verfah-
ren über die Prozesskostenhilfe sind in den Fällen des § 11a
des Arbeitsgerichtsgesetzes und des § 4a der Insolvenzord-
nung entsprechend anzuwenden. Der Bewilligung von Pro-

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zesskostenhilfe steht die Stundung nach § 4a der Insolvenz-
ordnung gleich.

Abschnitt 2
Gebührenvorschriften

§ 13
Wertgebühren

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert
richten, beträgt die Gebühr bei einem Gegenstandswert bis
300 Euro 25 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000
Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro.

§ 14
Rahmengebühren

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die
Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Um-
stände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der
anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit
sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des
Auftraggebers nach billigem Ermessen. Ein besonderes
Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung
herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht
nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko
zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu er-
setzen, so ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestim-
mung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des
Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die
Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren
nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist
kostenlos zu erstatten.

§ 15
Abgeltungsbereich der Gebühren

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts
anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts
vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben
Angelegenheit nur einmal fordern. In gerichtlichen Verfah-
ren kann er die Gebühren in jedem Rechtszug fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebüh-
rensätze anzuwenden, so erhält der Rechtsanwalt für die
Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als
die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten
Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit die-
ses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn
sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag
endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angele-
genheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angele-
genheit weiter tätig zu werden, so erhält er nicht mehr an
Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein
hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit
mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere
Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz be-
stimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen
beauftragt, so erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit
der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für
die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

Abschnitt 3
Angelegenheit

§ 16
Dieselbe Angelegenheit

Dieselbe Angelegenheit sind
1. das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anord-

nung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige
Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und jedes
Verwaltungsverfahren auf Abänderung oder Aufhebung,

2. das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Ver-
fahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden
ist,

3. mehrere Verfahren über die Prozesskostenhilfe in dem-
selben Rechtszug,

4. eine Scheidungssache und die Folgesachen (§ 621
Abs. 1 Nr. 1 bis 9, § 623 Abs. 1 bis 3, 5 der Zivilprozess-
ordnung),

5. ein Verfahren über die Aufhebung der Lebenspartner-
schaft und die Folgesachen (§ 661 Abs. 2, § 623 Abs. 1
und 5 der Zivilprozessordnung),

6. das Verfahren über einen Antrag auf Anordnung eines
Arrestes, einer einstweiligen Verfügung, Erlass einer
einstweiligen oder vorläufigen Anordnung, auf Anord-
nung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung, auf Aufhebung der Vollziehung oder Anordnung
der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts und
jedes Verfahren auf deren Abänderung oder Aufhebung,

Gegenstandswert
bis … Euro

für jeden
angefangenen Betrag
von weiteren … Euro

um
… Euro

1 500 300 20
5 000 500 28
10 000 1 000 37
25 000 3 000 40
50 000 5 000 72
200 000 15 000 77
500 000 30 000 118

über500 000 50 000 150

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/9037

7. das Verfahren nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Aus-
führung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni
1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstre-
ckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen
und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssa-
chen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli
2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, und das
Verfahren nach § 3 Abs. 2 des genannten Gesetzes,

8. das Aufgebotsverfahren und das Verfahren über den
Antrag auf Anordnung der Zahlungssperre nach
§ 1020 der Zivilprozessordnung,

9. das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung ei-
ner vorläufigen oder sichernden Maßnahme und das
Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Än-
derung einer Entscheidung über die Zulassung der
Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),

10. das schiedsrichterliche Verfahren und das gerichtliche
Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrichters oder
Ersatzschiedsrichters, über die Ablehnung eines
Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schieds-
richteramtes, zur Unterstützung bei der Beweisauf-
nahme oder bei der Vornahme sonstiger richterlicher
Handlungen,

11. das Verfahren vor dem Schiedsgericht und die gericht-
lichen Verfahren über die Bestimmung einer Frist
(§ 102 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes), die Ableh-
nung eines Schiedsrichters (§ 103 Abs. 3 des Arbeits-
gerichtsgesetzes) oder die Vornahme einer Beweisauf-
nahme oder einer Vereidigung (§ 106 Abs. 2 des Ar-
beitsgerichtsgesetzes),

12. mehrere Verfahren über die Beschwerde oder die Erin-
nerung gegen die Kostenfestsetzung und den Kosten-
ansatz in demselben Rechtszug,

13. das Rechtsmittelverfahren und das Verfahren über die
Zulassung des Rechtsmittels; dies gilt nicht für das
Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulas-
sung eines Rechtsmittels und

14. das Verfahren über die Privatklage und die Widerklage
und zwar auch im Falle des § 388 Abs. 2 der Strafpro-
zessordnung.

§ 17
Verschiedene Angelegenheiten

Verschiedene Angelegenheiten sind
1. jeweils das Verwaltungsverfahren, das einem gerichtli-

chen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung des
Verwaltungsaktes dienende weitere Verwaltungsverfah-
ren (Vorverfahren, Einspruchsverfahren, Beschwerde-
verfahren, Abhilfeverfahren), das Verwaltungsverfahren
auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollzie-
hung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung
der Rechte Dritter und ein gerichtliches Verfahren,

2. das Mahnverfahren und das streitige Verfahren,

3. das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minder-
jähriger und das streitige Verfahren,

4. das Verfahren in der Hauptsache und ein Verfahren
über einen Antrag auf
a) Anordnung eines Arrestes,
b) Erlass einer einstweiligen Verfügung, einer einst-

weiligen Anordnung oder einer vorläufigen Anord-
nung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

c) Anordnung oder Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung, auf Aufhebung der Vollziehung
oder Anordnung der sofortigen Vollziehung eines
Verwaltungsakts sowie

d) Abänderung oder Aufhebung einer in einem Ver-
fahren nach den Buchstaben a bis c ergangenen
Entscheidung,

5. der Urkunden- oder Wechselprozess und das ordentli-
che Verfahren, das nach Abstandnahme vom Urkun-
den- oder Wechselprozess oder nach einem Vorbehalts-
urteil anhängig bleibt (§§ 596, 600 der Zivilprozess-
ordnung),

6. das Schiedsverfahren und das Verfahren über die Zu-
lassung der Vollziehung einer vorläufigen oder si-
chernden Maßnahme sowie das Verfahren über einen
Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entschei-
dung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der
Zivilprozessordnung),

7. das gerichtliche Verfahren und ein vorausgegangenes
a) Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizver-

waltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle
(§ 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung) oder,
wenn die Parteien den Einigungsversuch einver-
nehmlich unternehmen, vor einer Gütestelle, die
Streitbeilegung betreibt (§ 15a Abs. 3 des Einfüh-
rungsgesetzes zur Zivilprozessordnung),

b) Verfahren vor einem Ausschuss der in § 111 Abs. 2
des Arbeitsgerichtsgesetzes bezeichneten Art,

c) Verfahren vor dem Seemannsamt zur vorläufigen
Entscheidung von Arbeitssachen und

d) Verfahren vor sonstigen gesetzlich eingerichteten
Einigungsstellen, Gütestellen oder Schiedsstellen,

8. das Verfahren über ein Rechtsmittel und das Verfahren
über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des
Rechtsmittels,

9. das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und ein nach
dessen Einstellung sich anschließendes Bußgeldver-
fahren und

10. das Wiederaufnahmeverfahren und das wiederaufge-
nommene Verfahren, wenn sich die Gebühren nach
Teil 4 oder 5 des Vergütungsverzeichnisses richten.

§ 18
Besondere Angelegenheiten

Besondere Angelegenheiten sind
1. jedes Verfahren über einstweilige Anordnung nach

a) § 127a der Zivilprozessordnung,

Drucksache 14/9037 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

b) §§ 620, 620b Abs. 1, 2 der Zivilprozessordnung,
auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivilpro-
zessordnung,

c) § 621f der Zivilprozessordnung, auch in Verbin-
dung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung,

d) § 621g der Zivilprozessordnung, auch in Verbin-
dung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung,

e) § 641d der Zivilprozessordnung,
f) § 644 der Zivilprozessordnung, auch in Verbindung

mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung,
g) § 64b des Gesetzes über die Angelegenheiten der

freiwilligen Gerichtsbarkeit;
mehrere Verfahren, die unter einem Buchstaben ge-
nannt sind, sind jedoch eine Angelegenheit; die Gegen-
standswerte sind zusammenzurechen; dies gilt auch
dann, wenn die mehreren Verfahren denselben Gegen-
stand betreffen;

2. nicht in Nummer 1 genannte vorläufige oder einstwei-
lige Anordnungen in Verfahren der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit; mehrere Anordnungen in derselben
Hauptsache sind eine Angelegenheit; die Gegenstands-
werte sind zusammenzurechen; dies gilt auch dann,
wenn die mehreren Verfahren denselben Gegenstand
betreffen;

3. jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den
durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungs-
handlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers; dies
gilt entsprechend im Verwaltungszwangsverfahren
(Verwaltungsvollstreckungsverfahren) und für jede
Maßnahme nach § 33 des Gesetzes über die Angele-
genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;

4. jede Vollziehungsmaßnahme bei der Vollziehung eines
Arrestbefehls oder einer einstweiligen Verfügung
(§§ 928 bis 934 und 936 der Zivilprozessordnung), die
sich nicht auf die Zustellung beschränkt;

5. jedes Beschwerdeverfahren und jedes Verfahren über
eine Erinnerung gegen eine Entscheidung des Rechts-
pflegers in Angelegenheiten, in denen sich die Gebüh-
ren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses richten,
soweit sich aus § 16 Nr. 12 nichts anderes ergibt;

6. das Verfahren über Einwendungen gegen die Erteilung
der Vollstreckungsklausel, auf die § 732 der Zivilpro-
zessordnung anzuwenden ist;

7. das Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreck-
baren Ausfertigung;

8. jedes Verfahren über Anträge nach den §§ 765a, 813b,
851a oder 851b der Zivilprozessordnung und jedes
Verfahren über Anträge auf Änderung der getroffenen
Anordnungen;

9. das Verfahren auf Zulassung der Austauschpfändung
(§ 811a der Zivilprozessordnung);

10. das Verfahren über einen Antrag nach § 825 der Zivil-
prozessordnung;

11. die Ausführung der Zwangsvollstreckung in ein ge-
pfändetes Vermögensrecht durch Verwaltung (§ 857
Abs. 4 der Zivilprozessordnung);

12. das Verteilungsverfahren (§ 858 Abs. 5, §§ 872 bis
877, 882 der Zivilprozessordnung);

13. das Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek
(§§ 867, 870a der Zivilprozessordnung);

14. die Vollstreckung der Entscheidung, durch die der
Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten, die durch die
Vornahme einer Handlung entstehen, verurteilt wird
(§ 887 Abs. 2 der Zivilprozessordnung);

15. das Verfahren zur Ausführung der Zwangsvollstre-
ckung auf Vornahme einer Handlung durch Zwangs-
mittel (§ 888 der Zivilprozessordnung), das Verfah-
ren zur Ausführung einer Verfügung des Gerichts auf
Vornahme oder Unterlassung einer Handlung durch
Zwangsmittel und einer besonderen Verfügung des
Gerichts zur Anwendung von Gewalt (§ 33 des
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit);

16. jede Verurteilung zu einem Ordnungsgeld gemäß § 890
Abs. 1 der Zivilprozessordnung;

17. die Verurteilung zur Bestellung einer Sicherheit im
Falle des § 890 Abs. 3 der Zivilprozessordnung;

18. das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versi-
cherung (§§ 900 und 901 der Zivilprozessordnung,
§ 33 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Gesetzes über die Angele-
genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit);

19. das Verfahren auf Löschung der Eintragung im Schuld-
nerverzeichnis (§ 915a der Zivilprozessordnung);

20. das Ausüben der Veröffentlichungsbefugnis;
21. das Verfahren über Anträge auf Zulassung der Zwangs-

vollsteckung nach § 17 Abs. 4 der Schifffahrtsrecht-
lichen Verteilungsordnung und

22. das Verfahren über Anträge auf Aufhebung von Voll-
streckungsmaßregeln (§ 8 Abs. 5 und § 41 der Schiff-
fahrtsrechtlichen Verteilungsordnung).

§ 19
Rechtszug, Tätigkeiten, die mit dem Verfahren

zusammenhängen
(1) Zu dem Rechtszug oder dem Verfahren gehören auch

alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten
und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder Verfah-
ren zusammenhängen, wenn die Tätigkeit nicht nach § 18
eine besondere Angelegenheit ist. Hierzu gehören insbeson-
dere
1. die Vorbereitung der Klage, des Antrags oder der

Rechtsverteidigung, soweit kein besonderes gericht-
liches oder behördliches Verfahren stattfindet;

2. außergerichtliche Verhandlungen;
3. Zwischenstreite, die Bestimmung des zuständigen Ge-

richts, die Bestellung von Vertretern durch das in der
Hauptsache zuständige Gericht, die Ablehnung von
Richtern, Rechtspflegern, Urkundsbeamten der Ge-
schäftsstelle oder Sachverständigen, die Festsetzung des
Streit- oder Geschäftswerts;

4. das Verfahren vor dem beauftragten oder ersuchten
Richter;

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 – Drucksache 14/9037

5. das Verfahren über die Erinnerung (§ 573 der Zivilpro-
zessordnung) und die Rüge wegen Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a der Zivilpro-
zessordnung);

6. die Berichtigung und Ergänzung der Entscheidung
oder ihres Tatbestandes;

7. Verfahren wegen Rückgabe einer Sicherheit;
8. die für die Geltendmachung im Ausland vorgesehene

Vervollständigung der Entscheidung;
9. die Zustellung oder Empfangnahme von Entscheidun-

gen oder Rechtsmittelschriften und ihre Mitteilung an
den Auftraggeber, die Einwilligung zur Einlegung der
Sprungrevision, der Antrag über die Verpflichtung, die
Kosten zu tragen oder eines Rechtsmittels verlustig zu
sein, zu entscheiden, die nachträgliche Vollstreckbar-
erklärung eines Urteils auf besonderen Antrag, die Er-
teilung des Notfrist- und des Rechtskraftzeugnisses,
die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 54 oder
§ 56 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausfüh-
rungsgesetzes;

10. die Einlegung von Rechtsmitteln bei dem Gericht des-
selben Rechtszuges in Verfahren, in denen sich die Ge-
bühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeich-
nisses richten; die Einlegung des Rechtsmittels durch
einen neuen Verteidiger gehört zum Rechtszug des
Rechtsmittels;

11. die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhe-
bung der Zwangsvollstreckung, wenn nicht eine abge-
sonderte mündliche Verhandlung hierüber stattfindet;

12. die erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel,
wenn deswegen keine Klage erhoben wird;

13. die Kostenfestsetzung und die Einforderung der Vergü-
tung;

14. die Festsetzung des für die Begründung von Rentenan-
wartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung
zu leistenden Betrages nach § 53e Abs. 2 des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
keit;

15. die Zustellung eines Vollstreckungstitels, der Vollstre-
ckungsklausel und der sonstigen in § 750 der Zivilpro-
zessordnung genannten Urkunden;

16. die Aussetzung der Vollziehung (§ 24 Abs. 2 und 3 des
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit) und die Anordnung der sofortigen
Wirksamkeit einer Entscheidung und

17. die Herausgabe der Handakten oder ihre Übersendung
an einen anderen Rechtsanwalt.

(2) Zu den in § 18 Nr. 3 und 4 genannten Verfahren gehö-
ren ferner insbesondere
1. gerichtliche Anordnungen nach § 758a der Zivilpro-

zessordnung,
2. die Bestimmung eines Gerichtsvollziehers (§ 827

Abs. 1 und § 854 Abs. 1 der Zivilprozessordnung) oder
eines Sequesters (§§ 848 und 855 der Zivilprozessord-
nung),

3. die Anzeige der Absicht, die Zwangsvollstreckung ge-
gen eine juristische Person des öffentlichen Rechts zu
betreiben,

4. die einer Verurteilung vorausgehende Androhung von
Ordnungsgeld und

5. die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme.
§ 20

Verweisung, Abgabe
Soweit eine Sache an ein anderes Gericht verwiesen oder

abgegeben wird, sind die Verfahren vor dem verweisenden
oder abgebenden und vor dem übernehmenden Gericht ein
Rechtszug. Wird eine Sache an ein Gericht eines niedrige-
ren Rechtszugs verwiesen oder abgegeben, so ist das wei-
tere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug.

§ 21
Zurückverweisung

(1) Soweit eine Sache an ein untergeordnetes Gericht zu-
rückverwiesen wird, ist das weitere Verfahren vor diesem
Gericht ein neuer Rechtszug.

(2) In den Fällen des § 629b der Zivilprozessordnung,
auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessord-
nung, bildet das weitere Verfahren vor dem Familiengericht
mit dem früheren einen Rechtszug.

Abschnitt 4
Gegenstandswert

§ 22
Grundsatz

(1) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehre-
rer Gegenstände zusammengerechnet.

(2) Der Wert beträgt in derselben Angelegenheit höchs-
tens 30 000 000 Euro, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen Auftrag-
geber, beträgt der Wert für jede Person höchstens
30 000 000 Euro, insgesamt jedoch nicht mehr als
100 000 000 Euro.

§ 23
Allgemeine Wertvorschrift

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert
richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtli-
chen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren gelten-
den Wertvorschriften. Diese Wertvorschriften gelten ent-
sprechend auch für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtli-
chen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch
Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22
Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren
unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben
werden oder sich die Gebühren nicht nach dem Wert rich-
ten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des
Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen,
soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der
Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden

Drucksache 14/9037 – 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung
richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren gel-
tenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt,
gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert
§ 18 Abs. 2, §§ 19 bis 23, 24 Abs. 1, 2, 4, 5, 6, §§ 25,
39 Abs. 2 und 3 und § 46 Abs. 4 der Kostenordnung ent-
sprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen
Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er
nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung ge-
nügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung
und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der
Gegenstandswert auf 4 000 Euro, nach Lage des Falles
niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzu-
nehmen.

§ 24
Gegenstandswert für bestimmte einstweilige

Anordnungen
Im Verfahren über eine einstweilige Anordnung der in

§ 620 Nr. 1, 2, 3 oder § 621g der Zivilprozessordnung
bezeichneten Art ist von einem Wert von 500 Euro auszu-
gehen. Wenn die einstweilige Anordnung nach § 621g der
Zivilprozessordnung eine Familiensache nach § 621 Abs. 1
Nr. 7 der Zivilprozessordnung, auch in Verbindung mit
§ 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung, betrifft, ist jedoch
§ 20 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes entsprechend
anzuwenden. Betrifft die Tätigkeit eine einstweilige Anord-
nung nach § 64b des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit, gelten die Sätze 1 und 2 ent-
sprechend.

§ 25
Gegenstandswert in der Zwangsvollstreckung

(1) In der Zwangsvollstreckung bestimmt sich der Ge-
genstandswert
1. nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung

einschließlich der Nebenforderungen; soll ein bestimm-
ter Gegenstand gepfändet werden und hat dieser einen
geringeren Wert, so ist der geringere Wert maßgebend;
wird künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen nach
§ 850d Abs. 3 der Zivilprozessordnung gepfändet, so
sind die noch nicht fälligen Ansprüche nach § 17 Abs. 1
und 2 des Gerichtskostengesetzes zu bewerten; im Ver-
teilungsverfahren (§ 858 Abs. 5, §§ 872 bis 877 und 882
der Zivilprozessordnung) ist höchstens der zu vertei-
lende Geldbetrag maßgebend;

2. nach dem Wert der herauszugebenden oder zu leistenden
Sachen; der Gegenstandswert darf jedoch den Wert nicht
übersteigen, mit dem der Herausgabe- oder Räumungs-
anspruch nach den für die Berechnung von Gerichtskos-
ten maßgeblichen Vorschriften zu bewerten ist;

3. nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Dul-
dung oder Unterlassung für den Gläubiger hat, und

4. in Verfahren über den Antrag auf Abnahme der eides-
stattlichen Versicherung nach § 807 der Zivilprozessord-
nung nach dem Betrag, der einschließlich der Nebenfor-
derungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet
wird; der Wert beträgt jedoch höchstens 1 500 Euro.

(2) In Verfahren über Anträge des Schuldners ist der Wert
nach dem Interesse des Antragstellers nach billigem Ermes-
sen zu bestimmen.

§ 26
Gegenstandswert in der Zwangsversteigerung

In der Zwangsversteigerung bestimmt sich der Gegen-
standswert
1. bei der Vertretung des Gläubigers oder eines anderen

nach § 9 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über die Zwangsver-
steigerung und die Zwangsverwaltung Beteiligten nach
dem Wert des dem Gläubiger oder dem Beteiligten zu-
stehenden Rechts; wird das Verfahren wegen einer Teil-
forderung betrieben, so ist der Teilbetrag nur maßge-
bend, wenn es sich um einen nach § 10 Abs. 1 Nr. 5
des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung zu befriedigenden Anspruch handelt;
Nebenforderungen sind mitzurechnen; der Wert des Ge-
genstands der Zwangsversteigerung (§ 66 Abs. 1, § 74a
Abs. 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und
die Zwangsverwaltung), im Verteilungsverfahren der zur
Verteilung kommende Erlös, sind maßgebend, wenn sie
geringer sind;

2. bei der Vertretung eines anderen Beteiligten, insbeson-
dere des Schuldners, nach dem Wert des Gegenstands
der Zwangsversteigerung, im Verteilungsverfahren nach
dem zur Verteilung kommenden Erlös; bei Miteigen-
tümern oder sonstigen Mitberechtigten ist der Anteil
maßgebend;

3. bei der Vertretung eines Bieters, der nicht Beteiligter ist,
nach dem Betrag des höchsten für den Auftraggeber ab-
gegebenen Gebots, wenn ein solches Gebot nicht abge-
geben ist, nach dem Wert des Gegenstands der Zwangs-
versteigerung.

§ 27
Gegenstandswert in der Zwangsverwaltung

In der Zwangsverwaltung bestimmt sich der Gegen-
standswert bei der Vertretung des Antragstellers nach dem
Anspruch, wegen dessen das Verfahren beantragt ist; Ne-
benforderungen sind mitzurechnen; bei Ansprüchen auf
wiederkehrende Leistungen ist der Wert der Leistungen ei-
nes Jahres maßgebend. Bei der Vertretung des Schuldners
bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem zusammenge-
rechneten Wert aller Ansprüche, wegen deren das Verfahren
beantragt ist, bei der Vertretung eines sonstigen Beteiligten
nach § 23 Abs. 3 Satz 2.

§ 28
Gegenstandswert im Insolvenzverfahren

(1) Die Gebühren der Nummern 3307, 3311 sowie im
Falle der Beschwerde gegen den Beschluss über die Eröff-
nung des Insolvenzverfahrens der Nummern 3500 und 3510
des Vergütungsverzeichnisses werden, wenn der Auftrag
vom Schuldner erteilt ist, nach dem Wert der Insolvenz-
masse (§ 37 des Gerichtskostengesetzes) berechnet. Im
Falle der Nummer 3307 des Vergütungsverzeichnisses be-
trägt der Gegenstandswert jedoch mindestens 4 000 Euro.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 – Drucksache 14/9037

(2) Ist der Auftrag von einem Insolvenzgläubiger erteilt,
so werden die in Absatz 1 genannten Gebühren und die Ge-
bühr nach Nummer 3308 nach dem Nennwert der Forde-
rung berechnet. Nebenforderungen sind mitzurechnen.

(3) Im Übrigen ist der Gegenstandswert im Insolvenzver-
fahren unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interes-
ses, das der Auftraggeber im Verfahren verfolgt, nach § 23
Abs. 3 Satz 2 zu bestimmen.

§ 29
Gegenstandswert im Verteilungsverfahren nach der

Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
Im Verfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Vertei-

lungsordnung gilt § 28 entsprechend mit der Maßgabe, dass
an die Stelle des Werts der Insolvenzmasse die festgesetzte
Haftungssumme tritt.

§ 30
Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert
gerichtlich festgesetzt, so ist die Festsetzung auch für die
Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Fest-
setzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die
Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind,
wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eige-
nem Recht ergreifen.

§ 31
Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren

(1) Berechnen sich die Gebühren für die anwaltliche Tä-
tigkeit in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für
die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an
einem solchen Wert, so setzt das Gericht des Rechtszugs
den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf
Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fäl-
lig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auf-
traggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fäl-
len des § 43 die Staatskasse. Vor der Entscheidung sind die
Beteiligten zu hören. Das Verfahren über den Antrag ist ge-
bührenfrei. Eine Kostenerstattung findet nicht statt; dies gilt
auch im Verfahren über die Beschwerde.

(3) Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zulässig,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 50 Euro über-
steigt. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des
Bundes ist nicht zulässig. Über die Beschwerde entscheidet
das nach den für die Hauptsache geltenden Vorschriften zu-
ständige, im Rechtszug nächsthöhere Gericht. Die Be-
schwerde ist binnen zwei Wochen nach Zustellung der Ent-
scheidung bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefoch-
ten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Er-
achtet das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird,
die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen; an-
dernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwer-
degericht vorzulegen. Im Übrigen sind die für die Be-
schwerde in der Hauptsache geltenden Verfahrensvorschrif-
ten anzuwenden.

(4) Gegen Entscheidungen des Landgerichts über die Be-
schwerde ist die weitere Beschwerde an das Oberlandesge-
richt statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht wegen der
grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden
Frage zulässt. Die weitere Beschwerde kann nur darauf ge-
stützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung
des Gesetzes beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozess-
ordnung gelten entsprechend.

(5) Anträge, Erklärungen und Beschwerden können zu
Protokoll der Geschäftsstelle gegeben oder schriftlich ohne
Mitwirkung eines Rechtsanwalts eingereicht werden;
§ 130a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Abschnitt 5
Außergerichtliche Beratung und Vertretung

§ 32
Beratung, Gutachten und Mediation

(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine
Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebühren-
pflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbei-
tung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als
Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinba-
rung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergü-
tungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn
keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechts-
anwalt
1. für die Beratung und für die Ausarbeitung eines schriftli-

chen Gutachtens eine Gebühr von bis zu 200 Euro; § 14
Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsge-
spräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 100 Euro;

2. für die Tätigkeit als Mediator Gebühren nach den Vor-
schriften des bürgerlichen Rechts.
(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für

die Beratung auf eine Gebühr, die der Rechtsanwalt für eine
sonstige Tätigkeit erhält, die mit der Beratung zusammen-
hängt, anzurechnen.

§ 33
Hilfeleistung in Steuersachen

Für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steu-
erpflichten und bei der Erfüllung steuerlicher Buchfüh-
rungs- und Aufzeichnungspflichten gelten die §§ 23 bis 39
der Steuerberatergebührenverordnung in Verbindung mit
den §§ 10 und 13 der Steuerberatergebührenverordnung
entsprechend.

§ 34
Güteverfahren, schiedsrichterliche Verfahren und

Verfahren vor dem Schiedsgericht
(1) Teil 3 Abschnitt 1 und 2 des Vergütungsverzeichnis-

ses ist auf die folgenden außergerichtlichen Verfahren ent-
sprechend anzuwenden:
1. schiedsrichterliche Verfahren nach dem Zehnten Buch

der Zivilprozessordnung und
2. Verfahren vor dem Schiedsgericht (§ 104 des Arbeitsge-

richtsgesetzes).

Drucksache 14/9037 – 12 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

(2) Im Verfahren nach Absatz 1 Nr. 1 erhält der Rechts-
anwalt die Terminsgebühr auch, wenn der Schiedsspruch
ohne mündliche Verhandlung erlassen wird.

Abschnitt 6
Gerichtliche Verfahren

§ 35
Verfahren vor den Verfassungsgerichten

(1) Die Vorschriften für die Revision in Teil 4
Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses
gelten entsprechend in folgenden Verfahren vor dem Bun-
desverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht (Ver-
fassungsgerichtshof, Staatsgerichtshof) eines Landes:
1. Verfahren über die Verwirkung von Grundrechten, den

Verlust des Stimmrechts, den Ausschluss von Wahlen
und Abstimmungen,

2. Verfahren über die Verfassungswidrigkeit von Parteien,
3. Verfahren über Anklagen gegen den Bundespräsidenten,

gegen ein Regierungsmitglied eines Landes oder gegen
einen Abgeordneten oder Richter und

4. Verfahren über sonstige Gegenstände, die in einem dem
Strafprozess ähnlichen Verfahren behandelt werden.
(2) In sonstigen Verfahren vor dem Bundesverfassungs-

gericht oder dem Verfassungsgericht eines Landes gelten
die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 des Vergütungsver-
zeichnisses entsprechend. Der Gegenstandswert ist unter
Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 genannten Umstände
nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt mindes-
tens 4 000 Euro.

§ 36
Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen

Gemeinschaften
(1) In Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof

der Europäischen Gemeinschaften gelten die Vorschriften in
Teil 3 Abschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses entspre-
chend. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach den Wert-
vorschriften, die für die Gerichtsgebühren des Verfahrens
gelten, in dem vorgelegt wird. Das vorlegende Gericht setzt
den Gegenstandswert auf Antrag durch Beschluss fest. § 31
Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.

(2) Ist in einem Verfahren, in dem sich die Gebühren
nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses richten,
vorgelegt worden, so sind in dem Vorabentscheidungsver-
fahren die Nummern 4131 und 4133 des Vergütungsver-
zeichnisses entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahrensgebühr des Verfahrens, in dem vorge-
legt worden ist, wird auf die Verfahrensgebühr des Verfah-
rens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
angerechnet, wenn nicht eine im Verfahrensrecht vorgese-
hene schriftliche Stellungnahme gegenüber dem Gerichts-
hof der Europäischen Gemeinschaften abgegeben wird.

§ 37
In Scheidungs- und Lebenspartnerschaftssachen

beigeordneter Rechtsanwalt
Der Rechtsanwalt, der nach § 625 der Zivilprozessord-

nung dem Antragsgegner beigeordnet ist, kann von diesem
die Vergütung eines zum Prozessbevollmächtigten bestell-
ten Rechtsanwalts und einen Vorschuss verlangen. Die für
einen in einer Scheidungssache beigeordneten Rechtsanwalt
geltenden Vorschriften sind für einen in einer Lebenspart-
nerschaftssache beigeordneten Rechtsanwalt entsprechend
anzuwenden.

§ 38
Als gemeinsamer Vertreter bestellter Rechtsanwalt
Der Rechtsanwalt kann von den Personen, für die er nach

§ 67a Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung be-
stellt ist, die Vergütung eines von mehreren Auftraggebern
zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts und
einen Vorschuss verlangen.

§ 39
Besonderer Vertreter

Der Rechtsanwalt, der nach § 57 oder § 58 der Zivilpro-
zessordnung dem Beklagten als Vertreter bestellt ist, kann
von diesem die Vergütung eines zum Prozessbevollmächtig-
ten bestellten Rechtsanwalts verlangen. Er kann von diesem
keinen Vorschuss fordern. § 126 der Zivilprozessordnung ist
entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 7
Straf- und Bußgeldsachen

§ 40
Straf- und Bußgeldsachen besonderen Umfangs

(1) In Strafsachen und in gerichtlichen Bußgeldsachen
stellt das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das Gericht
des ersten Rechtszugs gehört, auf Antrag des Rechtsanwalts
eine Pauschgebühr für das ganze Verfahren oder für die
einzelnen Verfahrensabschnitte durch unanfechtbaren Be-
schluss fest, wenn die in Teil 4 oder 5 des Vergütungsver-
zeichnisses bestimmten Gebühren wegen des besonderen
Umfangs und der Schwierigkeit nicht zumutbar sind. Be-
schränkt sich die Feststellung auf einzelne Verfahrensab-
schnitte, so sind die Gebühren nach dem Vergütungsver-
zeichnis, an deren Stelle die Pauschgebühr treten soll, zu
bezeichnen. Die Pauschgebühr darf das Doppelte der
Höchstbeträge nach Teil 4 oder 5 des Vergütungsverzeich-
nisses nicht übersteigen. Für den Rechtszug, in dem der
Bundesgerichtshof für das Verfahren zuständig ist, ist er
auch für die Entscheidung über den Antrag zuständig.

(2) Der Antrag ist zulässig, wenn die Entscheidung über
die Kosten des Verfahrens rechtskräftig ist. Der Auftragge-
ber oder der Beschuldigte (§ 50 Abs. 1 Satz 1) ferner die
Staatskasse und andere Beteiligte, wenn ihnen die Kosten
des Verfahrens ganz oder zum Teil auferlegt worden sind,
sind zu hören.

(3) Die Feststellung ist für das Kostenfestsetzungsverfah-
ren, das Vergütungsfestsetzungsverfahren (§ 11) und für ei-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 13 – Drucksache 14/9037

nen Rechtsstreit des Anwalts auf Zahlung der Vergütung
bindend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten im Bußgeldverfahren vor
der Verwaltungsbehörde entsprechend. Über den Antrag
entscheidet die Verwaltungsbehörde. Gegen die Entschei-
dung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Für
das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten.

§ 41
Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs

Tritt der Beschuldigte oder der Betroffene den Anspruch
gegen die Staatskasse auf Erstattung von Anwaltskosten als
notwendige Auslagen an den Rechtsanwalt ab, so ist eine
von der Staatskasse gegenüber dem Beschuldigten oder dem
Betroffenen erklärte Aufrechnung insoweit unwirksam, als
sie den Anspruch des Rechtsanwalts vereiteln oder beein-
trächtigen würde. Dies gilt jedoch nur, wenn zum Zeitpunkt
der Aufrechnung eine Urkunde über die Abtretung oder eine
Anzeige des Beschuldigten über die Abtretung in den Akten
vorliegt.

Abschnitt 8
Vergütung aus der Staatskasse

§ 42
Vergütungsanspruch bei Beratungshilfe

Der Rechtsanwalt erhält, soweit nicht für die Tätigkeit in
Beratungsstellen nach § 3 Abs. 1 des Beratungshilfegeset-
zes besondere Vereinbarungen getroffen sind, die Vergütung
aus der Landeskasse. Die Beratungshilfegebühr (Nummer
2500 des Vergütungsverzeichnisses) schuldet nur der Recht-
suchende.

§ 43
Vergütungsanspruch des beigeordneten oder

bestellten Rechtsanwalts
(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete

oder nach § 57 oder § 58 der Zivilprozessordnung dem Be-
klagten als Vertreter bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in
diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzli-
che Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus
der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes
aus der Landeskasse.

(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 625 der Zivilprozess-
ordnung beigeordnet oder nach § 67a Abs. 1 Satz 2 der Ver-
waltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann eine Vergütung
aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Ver-
pflichtete (§§ 37 oder 38) mit der Zahlung der Vergütung im
Verzug ist.

(3) Ist der Rechtsanwalt sonst gerichtlich bestellt oder
beigeordnet worden, so erhält er die Vergütung aus der Lan-
deskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt
bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der Bundes-
kasse. Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein
Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder bei-

geordnet, so zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der
Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung oder Bei-
ordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die
Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zuste-
hende Vergütung. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst ein
Gericht des Landes und sodann ein Gericht des Bundes den
Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.

(4) Wenn der Verteidiger von der Stellung eines Wieder-
aufnahmeantrags abrät, hat er einen Anspruch gegen die
Staatskasse nur dann, wenn er nach § 364b Abs. 1 Satz 1
der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder das Ge-
richt die Feststellung nach § 364b Abs. 1 Satz 2 der Straf-
prozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtli-
chen Bußgeldverfahren (§ 85 Abs. 1 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten).

(5) Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Verwal-
tungsbehörde entsprechend anzuwenden. An die Stelle des
Gerichts tritt die Verwaltungsbehörde.

§ 44
Auslagen

(1) Auslagen, insbesondere Reisekosten, werden nicht
vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der An-
gelegenheit nicht erforderlich waren.

(2) Wenn das Gericht des Rechtszugs auf Antrag des
Rechtsanwalts vor Antritt der Reise feststellt, dass eine
Reise erforderlich ist, ist diese Feststellung für das Festset-
zungsverfahren (§ 53) bindend. Im Bußgeldverfahren vor
der Verwaltungsbehörde tritt an die Stelle des Gerichts die
Verwaltungsbehörde. In Angelegenheiten, in denen sich die
Gebühren nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeich-
nisses bestimmen, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend
auch für andere Auslagen.

(3) Auslagen, die durch Nachforschungen zur Vorberei-
tung eines Wiederaufnahmeverfahrens entstehen, für das die
Vorschriften der Strafprozessordnung gelten, werden nur
vergütet, wenn der Rechtsanwalt nach § 364b Abs. 1 Satz 1
der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder wenn das
Gericht die Feststellung nach § 364b Abs. 1 Satz 2 der
Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im ge-
richtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Abs. 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten).

§ 45
Vorschuss

(1) Wenn dem Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein
Anspruch gegen die Staatskasse zusteht, kann er für die ent-
standenen Gebühren und die entstandenen und voraussicht-
lich entstehenden Auslagen aus der Staatskasse einen ange-
messenen Vorschuss fordern. Der Rechtsanwalt, der nach
§ 625 der Zivilprozessordnung beigeordnet oder nach § 67a
Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist,
kann einen Vorschuss nur verlangen, wenn der zur Zahlung
Verpflichtete (§§ 37 oder 38) mit der Zahlung des Vorschus-
ses im Verzug ist.

(2) Bei Beratungshilfe kann der Rechtsanwalt keinen
Vorschuss fordern.

Drucksache 14/9037 – 14 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

§ 46
Umfang des Anspruchs und der Beiordnung

(1) Der Anspruch des Rechtsanwalts bestimmt sich nach
den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt,
der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach
Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und in de-
nen er für eine Berufung oder Revision beigeordnet ist, er-
hält der Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse
auch für die Rechtsverteidigung gegen eine Anschlussberu-
fung oder eine Anschlussrevision und, wenn er für die Er-
wirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung, einer
einstweiligen oder vorläufigen Anordnung beigeordnet ist,
auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung. Dies gilt
nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas
anderes bestimmt.

(3) Die Beiordnung eines Rechtsanwalts in einer Ehesa-
che erstreckt sich auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne
der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses, der den
gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten, den Unterhalt ge-
genüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinan-
der, die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen min-
derjährigen Kinder, die Regelung des Umgangs mit einem
Kind, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und dem
Hausrat und die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht
betrifft. Satz 1 gilt im Falle der Beiordnung eines Rechts-
anwalts in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptpro-
zess nur zusammenhängen, erhält der für den Hauptprozess
beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staats-
kasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeord-
net ist. Dies gilt insbesondere für
1. die Zwangsvollstreckung und den Verwaltungszwang;
2. das Verfahren über den Arrest, die einstweilige Verfü-

gung und die einstweilige Anordnung;
3. das selbstständige Beweisverfahren;
4. das Verfahren über die Widerklage, ausgenommen die

Rechtsverteidigung gegen die Widerklage in Ehesachen
und in Verfahren über Lebenspartnerschaftssachen nach
§ 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung.
(5) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den

Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten
Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung
auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestel-
lung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Er-
hebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen ein-
schließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird
der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet,
so erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für
seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung.

§ 47
Wertgebühren aus der Staatskasse

Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstands-
wert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als

3 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Abs. 1 folgende
Gebühren vergütet:

§ 48
Weitere Vergütung

(1) Nach Deckung der in § 122 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilpro-
zessordnung bezeichneten Kosten und Ansprüche hat die
Staatskasse weitere Beträge bis zur Höhe der Regelvergü-
tung des Rechtsanwalts einzuziehen, wenn dies nach den
Vorschriften der Zivilprozessordnung und nach den Bestim-
mungen, die das Gericht getroffen hat, zulässig ist. Die wei-
tere Vergütung ist festzusetzen, wenn das Verfahren durch
rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet
ist und die von der Partei zu zahlenden Beträge beglichen
sind oder wegen dieser Beträge eine Zwangsvollstreckung
in das bewegliche Vermögen der Partei erfolglos geblieben
ist oder aussichtslos erscheint.

(2) Der beigeordnete Rechtsanwalt soll eine Berechnung
seiner Regelvergütung unverzüglich zu den Prozessakten
mitteilen.

(3) Waren mehrere Rechtsanwälte beigeordnet, so be-
messen sich die auf die einzelnen Rechtsanwälte entfallen-
den Beträge nach dem Verhältnis der jeweiligen Unter-
schiedsbeträge zwischen den Gebühren nach § 47 und den
Regelgebühren; dabei sind Zahlungen, die nach § 56 auf
den Unterschiedsbetrag anzurechnen sind, von diesem ab-
zuziehen.

§ 49
Pauschgebühren in Straf- und Bußgeldsachen wegen

besonderen Umfangs
(1) In Straf- und Bußgeldsachen ist dem gerichtlich be-

stellten oder beigeordneten Rechtsanwalt für das ganze Ver-
fahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte eine Pausch-
gebühr zu bewilligen, die über die Gebühren nach dem Ver-
gütungsverzeichnis hinausgeht, wenn die in Teil 4 oder 5
des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebühren wegen
des besonderen Umfangs und der Schwierigkeit nicht zu-
mutbar sind. Beschränkt sich die Bewilligung auf einzelne
Verfahrensabschnitte, so sind die Gebühren nach dem Ver-
gütungsverzeichnis, an deren Stelle die Pauschgebühr treten
soll, zu bezeichnen. Eine Pauschgebühr kann auch für sol-
che Tätigkeiten gewährt werden, für die der Rechtsanwalt
einen Anspruch nach § 46 Abs. 5 hat. Auf Antrag ist dem

Gegen-
standswert
bis … Euro

Gebühr

Euro

Gegen-
standswert
bis … Euro

Gebühr

Euro
3 500 195 13 000 246
4 000 204 16 000 257
4 500 212 19 000 272
5 000 219 22 000 293
6 000 225 25 000 318
7 000 230 30 000 354
8 000 234 über
9 000 238 30 000 391
10 000 242

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 15 – Drucksache 14/9037

Rechtsanwalt ein angemessener Vorschuss zu bewilligen,
wenn ihm insbesondere wegen der langen Dauer des Ver-
fahrens und der Höhe der zu erwartenden Pauschgebühr
nicht zugemutet werden kann, die Festsetzung der Pausch-
gebühr abzuwarten.

(2) Über die Anträge entscheidet das Oberlandesgericht,
zu dessen Bezirk das Gericht des ersten Rechtszugs gehört,
und, im Falle der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a
des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz),
in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, durch un-
anfechtbaren Beschluss. Der Bundesgerichtshof ist für die
Entscheidung zuständig, soweit er den Rechtsanwalt bestellt
hat. In dem Verfahren ist die Staatskasse zu hören.

(3) Absatz 1 gilt im Bußgeldverfahren vor der Verwal-
tungsbehörde entsprechend. Über den Antrag nach Absatz 1
Satz 1 bis 3 entscheidet die Verwaltungsbehörde gleichzei-
tig mit der Festsetzung der Vergütung.

§ 50
Anspruch des bestellten Verteidigers gegen den

Beschuldigten oder den Betroffenen
(1) Der gerichtlich bestellte Verteidiger kann von dem

Beschuldigten die Zahlung der Gebühren eines gewählten
Verteidigers verlangen; er kann jedoch keinen Vorschuss
fordern. Der Anspruch gegen den Beschuldigten entfällt in-
soweit, als die Staatskasse Gebühren gezahlt hat.

(2) Der Anspruch kann nur insoweit geltend gemacht
werden, als dem Beschuldigten ein Erstattungsanspruch ge-
gen die Staatskasse zusteht, oder das Gericht des ersten
Rechtszugs auf Antrag des Verteidigers nach Anhörung des
Beschuldigten feststellt, dass dieser ohne Beeinträchtigung
des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts zur
Zahlung oder zur Leistung von Raten in der Lage ist. Ist das
Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, so entschei-
det das Gericht, das den Verteidiger bestellt hat. Gegen den
Beschluss ist sofortige Beschwerde nach den Vorschriften
der §§ 304 bis 311a der Strafprozessordnung zulässig.

(3) Wird ein Antrag nach Absatz 2 Satz 1 gestellt, setzt
das Gericht dem Beschuldigten eine Frist zur Darlegung sei-
ner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; § 117
Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Gibt der Beschuldigte innerhalb der Frist keine Erklärung
ab, so stellt das Gericht seine Leistungsfähigkeit fest.

(4) Der für den Beginn der Verjährung maßgebende Zeit-
punkt tritt mit der Rechtskraft der das Verfahren abschlie-
ßenden gerichtlichen Entscheidung, in Ermangelung einer
solchen mit der Beendigung des Verfahrens ein. Ein Antrag
des Verteidigers hemmt den Lauf der Verjährungsfrist. Die
Hemmung endet sechs Monate nach der Rechtskraft der
Entscheidung des Gerichts über den Antrag.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten im Bußgeldverfahren ent-
sprechend. Im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbe-
hörde tritt an die Stelle des Gerichts die Verwaltungsbe-
hörde.

§ 51
Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts

gegen den Auftraggeber,
Anspruch des zum Beistand bestellten Rechtsanwalts

gegen den Verurteilten
(1) Für den Anspruch des dem Privatkläger, dem Neben-

kläger, dem Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren
beigeordneten Rechtsanwalts oder des sonst in Angelegen-
heiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des
Vergütungsverzeichnisses bestimmen, beigeordneten Rechts-
anwalts gegen seinen Auftraggeber gilt § 50 entsprechend.

(2) Der dem Nebenkläger oder dem nebenklageberech-
tigten Verletzten als Beistand bestellte Rechtsanwalt kann
nur von dem Verurteilten die Gebühren eines gewählten
Beistands verlangen. Der Anspruch entfällt insoweit, als die
Staatskasse die Gebühren bezahlt hat.

§ 52
Verschulden eines beigeordneten oder bestellten

Rechtsanwalts
Hat der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt durch

schuldhaftes Verhalten die Beiordnung oder Bestellung
eines anderen Rechtsanwalts veranlasst, so kann er Gebüh-
ren, die auch für den anderen Rechtsanwalt entstehen, nicht
fordern.

§ 53
Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden

Vergütung
(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung

wird auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeam-
ten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs
festgesetzt.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach
Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, setzt der
Urkundsbeamte des Gerichts des Rechtszugs eine aus der
Staatskasse zu gewährende Vergütung fest, solange das Ver-
fahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sons-
tiger Weise beendet ist.

(3) Im Falle der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a
des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz)
wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Ge-
schäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justiz-
vollzugsanstalt liegt, festgesetzt.

(4) Im Falle der Beratungshilfe wird die Vergütung von
dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Abs. 1
des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.

(5) § 104 Abs. 2 der Zivilprozessordnung gilt entspre-
chend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und
welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der An-
tragstellung erhalten hat; Zahlungen, die er nach diesem
Zeitpunkt erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.

(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der
weiteren Vergütung (§ 48) den Rechtsanwalt auffordern, in-
nerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle
des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge
auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprü-
che gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich
zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklä-

Drucksache 14/9037 – 16 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

ren. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach,
erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.

(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor
der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungs-
behörde.

§ 54
Erinnerung und Beschwerde

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Bun-
des- oder Landeskasse gegen die Festsetzung entscheidet
der Vorsitzende des Gerichts des Rechtszugs, bei dem die
Vergütung festgesetzt worden ist, durch Beschluss. Im Falle
des § 53 Abs. 3 entscheidet der Vorsitzende der Strafkam-
mer des Landgerichts. Im Falle der Beratungshilfe entschei-
det das nach § 4 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes zustän-
dige Gericht.

(2) § 31 Abs. 3 Satz 1 bis 3, 5 und 6 und Abs. 5 gilt ent-
sprechend. Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.

(3) Das Verfahren über die Erinnerung und über die Be-
schwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

§ 55
Rechtsbehelf in Bußgeldsachen vor der

Verwaltungsbehörde
Gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörde im Buß-

geldverfahren nach den Vorschriften dieses Abschnitts kann
gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Für das Ver-
fahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

§ 56
Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen

(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Bera-
tungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die Vergütung
aus der Landeskasse angerechnet.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach
Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vor-
schüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach
der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen
anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse
nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 48 besteht.

(3) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach
den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen,
sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor
oder nach der gerichtlichen Bestellung oder Beiordnung für
seine Tätigkeit für bestimmte Verfahrensabschnitte erhalten
hat, auf die von der Staatskasse für diese Verfahrensab-
schnitte zu zahlenden Gebühren anzurechnen. Hat der
Rechtsanwalt Zahlungen empfangen, nachdem er Gebühren
aus der Staatskasse erhalten hat, so ist er zur Rückzahlung
an die Staatskasse verpflichtet. Die Anrechnung oder Rück-
zahlung erfolgt nur, soweit der Rechtsanwalt durch die Zah-
lungen insgesamt mehr als den doppelten Betrag der ihm
ohne Berücksichtigung des § 49 aus der Staatskasse zuste-
henden Gebühren erhalten würde.

§ 57
Übergang von Ansprüchen auf die Staatskasse

(1) Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder
nach § 625 der Zivilprozessordnung beigeordneten oder
nach § 67a Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung
bestellten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein An-
spruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner
zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedigung des
Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über. Der
Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts gel-
tend gemacht werden.

(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs gelten die
Vorschriften über die Einziehung der Kosten des gerichtli-
chen Verfahrens entsprechend. Ansprüche der Staatskasse
werden bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Ist
das Gericht des ersten Rechtszugs ein Gericht des Landes
und ist der Anspruch auf die Bundeskasse übergegangen, so
wird er insoweit bei dem jeweiligen obersten Gerichtshof
des Bundes angesetzt. Für die Entscheidung über eine gegen
den Ansatz gerichtete Erinnerung und über die Beschwerde
gilt § 5 des Gerichtskostengesetzes entsprechend.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beratungshilfe.

Abschnitt 9
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 58
Übergangsvorschrift

(1) Die Vergütung ist nach bisherigem Recht zu berech-
nen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben
Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem Inkrafttreten ei-
ner Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor die-
sem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden
ist. Ist der Rechtsanwalt im Zeitpunkt des Inkrafttretens
einer Gesetzesänderung in derselben Angelegenheit und,
wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, in demselben
Rechtszug bereits tätig, so ist die Vergütung für das Verfah-
ren über ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt einge-
legt worden ist, nach neuem Recht zu berechnen. Die Sätze
1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden,
auf die dieses Gesetz verweist.

(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten
Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die ge-
samte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies
nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.

§ 59
Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens

dieses Gesetzes
(1) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in

der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-
dert durch …, und Verweisungen hierauf sind weiter anzu-
wenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung der-
selben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem Inkrafttre-
ten dieses Gesetzes erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem
Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 17 – Drucksache 14/9037

Ist der Rechtsanwalt im Zeitpunkt des Inkrafttretens in der-
selben Angelegenheit und, wenn ein gerichtliches Verfahren
anhängig ist, in demselben Rechtszug bereits tätig, so gilt
für das Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach diesem
Zeitpunkt eingelegt worden ist, dieses Gesetz. § 58 Abs. 2
ist entsprechend anzuwenden.

(2) Auf die Vereinbarung der Vergütung sind die Vor-
schriften dieses Gesetzes auch dann anzuwenden, wenn
nach Absatz 1 die Vorschriften der Bundesgebührenordnung
für Rechtsanwälte weiterhin anzuwenden sind und die
Willenserklärungen beider Parteien nach dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes abgegeben worden sind.

§ 60
In dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages

genannten Gebiet anzuwendende Maßgaben
(1) Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26

Buchstabe a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
(BGBl. II S. 885, 936) in Verbindung mit der Ermäßigungs-
satz-Anpassungsverordnung vom 15. April 1996 (BGBl. I
S. 604) und Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III
Nr. 27 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl.
II S. 885, 937) sind in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungs-
vertrages genannten Gebiet entsprechend anwenden.

(2) § 2 Abs. 2 Satz 2 und § 13 Abs. 2 bleiben unberührt.

Drucksache 14/9037 – 18 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Anlage 1
(zu § 2)

Vergütungsverzeichnis
Gliederung

Teil 1
Allgemeine Gebühren

Teil 2
Außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der

Vertretung im Verwaltungsverfahren
Abschnitt 1 Prüfung der Erfolgsaussicht eines

Rechtsmittels
Abschnitt 2 Herstellung des Einvernehmens
Abschnitt 3 Vertretung
Abschnitt 4 Vertretung in bestimmten sozialrecht-

lichen Angelegenheiten
Abschnitt 5 Beratungshilfe

Teil 3
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren

der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten,
Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz und

ähnliche Verfahren
Abschnitt 1 Erste Instanz
Abschnitt 2 Berufung, Revision und besondere

Verfahren
Abschnitt 3 Gebühren für besondere Verfahren
Unterabschnitt 1 Mahnverfahren
Unterabschnitt 2 Zwangsvollstreckung und Vollziehung

einer im Wege des einstweiligen
Rechtsschutzes ergangenen Entschei-
dung

Unterabschnitt 3 Zwangsversteigerung und Zwangsver-
waltung

Unterabschnitt 4 Insolvenzverfahren, Verteilungs-
verfahren nach der Schifffahrtsrecht-
lichen Verteilungsordnung

Abschnitt 4 Bestimmte Verfahren und Einzeltätig-
keiten

Abschnitt 5 Beschwerde, Nichtzulassungs-
beschwerde und Erinnerung

Teil 4
Strafsachen

Abschnitt 1 Gebühren des Verteidigers
Unterabschnitt 1 Allgemeine Gebühren

Unterabschnitt 2 Vorbereitendes Verfahren
Unterabschnitt 3 Gerichtliches Verfahren

Erste Instanz
Berufung
Revision

Unterabschnitt 4 Wiederaufnahmeverfahren
Unterabschnitt 5 Zusätzliche Gebühren
Abschnitt 2 Gebühren in der Strafvollstreckung
Abschnitt 3 Einzeltätigkeiten

Teil 5
Bußgeldsachen

Abschnitt 1 Gebühren des Verteidigers
Unterabschnitt 1 Allgemeine Gebühr
Unterabschnitt 2 Verfahren vor der Verwaltungsbehörde
Unterabschnitt 3 Verfahren vor dem Amtsgericht
Unterabschnitt 4 Verfahren über die Rechtsbeschwerde
Unterabschnitt 5 Zusätzliche Gebühren
Abschnitt 2 Einzeltätigkeiten

Teil 6
Sonstige Verfahren

Abschnitt 1 Verfahren nach dem Gesetz über die in-
ternationale Rechtshilfe in Strafsachen

Abschnitt 2 Disziplinarverfahren, berufsgericht-
liche Verfahren wegen der Verletzung
einer Berufspflicht

Unterabschnitt 1 Allgemeine Gebühren
Unterabschnitt 2 Außergerichtliches Verfahren
Unterabschnitt 3 Gerichtliches Verfahren

Erste Instanz
Zweite Instanz
Dritte Instanz

Unterabschnitt 4 Zusatzgebühr
Abschnitt 3 Gerichtliche Verfahren bei Freiheitsent-

ziehung und in Unterbringungssachen
Abschnitt 4 Besondere Verfahren und Einzeltätig-

keiten

Teil 7
Auslagen

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 19 – Drucksache 14/9037

Teil 1
Allgemeine Gebühren

Nr. Gebührentatbestand
Gebühr

oder Satz der Gebühr nach
§ 13 RVG

Vorbemerkung 1:

Der Rechtsanwalt erhält die Gebühren dieses Teils neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren.

1000 Einigungsgebühr ..................................................................................................
(1) Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den

der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird,
es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen
Verzicht. Dies gilt auch für die Mitwirkung bei einer Einigung der Parteien in einem der
in § 34 RVG bezeichneten Güteverfahren. Im Privatklageverfahren ist Nummer 4147
anzuwenden.

(2) Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr auch dann, wenn er nur bei den Vertragsver-
handlungen mitgewirkt hat, es sei denn, dass seine Mitwirkung für den Abschluss des
Vertrags nicht ursächlich war.

(3) Für die Mitwirkung bei einem unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter
dem Vorbehalt des Widerrufs geschlossenen Vertrag erhält der Rechtsanwalt die Ge-
bühr, wenn die Bedingung eingetreten ist oder der Vertrag nicht mehr widerrufen wer-
den kann.

(4) Soweit über die Ansprüche vertraglich verfügt werden kann, gelten die Absätze 1
und 2 auch bei Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts.

(5) Die Gebühr entsteht nicht in Ehesachen (§ 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und in Leben-
spartnerschaftssachen (§ 661 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ZPO). Wird ein Vertrag, insbesondere
über den Unterhalt, im Hinblick auf die in Satz 1 genannten Verfahren geschlossen, so
bleibt der Wert der in Satz 1 genannten Sache bei der Berechnung der Gebühr außer
Betracht.

1,5

1001 Aussöhnungsgebühr ............................................................................................
Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr, wenn der ernstliche Wille eines Ehegatten, eine

Scheidungssache oder ein Verfahren auf Aufhebung der Ehe anhängig zu machen,
hervorgetreten ist und die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft fortsetzen oder
die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufnehmen und er bei der Aussöhnung mit-
gewirkt hat. Dies gilt entsprechend bei Lebenspartnerschaften.

1,5

1002 Erledigungsgebühr, soweit nicht Nummer 1005 gilt .............................................
Die Gebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhe-

bung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts
durch die Mitwirkung eines Rechtsanwalts erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine
Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungs-
akts erledigt.

1,5

1003 Über den Gegenstand ist ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbst-
ständiges Beweisverfahren anhängig:
Die Gebühren 1000 bis 1002 betragen: ...............................................................

Dies gilt auch, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig ist, soweit
nicht lediglich Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs
beantragt wird.

1,0

1004 Über den Gegenstand ist ein Berufungs- oder Revisionsverfahren anhängig:
Die Gebühren 1000 bis 1002 betragen: ............................................................... 1,3

1005 Einigung oder Erledigung in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen der
Rechtsanwalt Betragsrahmengebühren erhält (§ 3 RVG):
Die Gebühren 1000 und 1002 betragen............................................................... 40,00 bis 520,00 EUR

1006 Über den Gegenstand ist ein gerichtliches Verfahren anhängig:
Die Gebühr 1005 beträgt: .................................................................................... 30,00 bis 350,00 EUR

1007 Über den Gegenstand ist ein Berufungs- oder Revisionsverfahren anhängig:
Die Gebühr 1005 beträgt: .................................................................................... 40,00 bis 460,00 EUR

Drucksache 14/9037 – 20 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Nr. Gebührentatbestand
Gebühr

oder Satz der Gebühr nach
§ 13 RVG

1008 Auftraggeber sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen:
Die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr erhöht sich für jede weitere Person um .

(1) Dies gilt bei Wertgebühren nur, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit
derselbe ist.

(2) Die Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an dem die Personen gemein-
schaftlich beteiligt sind.

(3) Mehrere Erhöhungen dürfen einen Gebührensatz von 2,0 nicht übersteigen; bei
Festgebühren dürfen die Erhöhungen das Doppelte der Festgebühr und bei Betrags-
rahmengebühren das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrages nicht übersteigen.

0,3
oder

30 % bei Festgebühren,
bei Betragsrahmengebüh-
ren erhöhen sich der Min-
dest- und Höchstbetrag

um 30 %

1009 Hebegebühr

1. bis einschließlich 2 500,00 EUR......................................................................

2. von dem Mehrbetrag bis einschließlich 10 000,00 EUR..................................

3. von dem Mehrbetrag über 10 000,00 EUR .....................................................

(1) Die Gebühr wird für die Auszahlung oder Rückzahlung von Geldbeträgen, die an
den Rechtsanwalt geleistet wurden, erhoben.

(2) Unbare Zahlungen stehen baren Zahlungen gleich. Der Rechtsanwalt kann die
Gebühr bei der Ablieferung an den Auftraggeber entnehmen.

(3) Ist das Geld in mehreren Beträgen gesondert ausgezahlt oder zurückgezahlt, so
wird die Gebühr von jedem Betrag besonders erhoben.

(4) Für die Ablieferung oder Rücklieferung von Wertpapieren und Kostbarkeiten erhält
der Rechtsanwalt die in den Absätzen 1 bis 3 bestimmte Gebühr nach dem Wert.

(5) Der Rechtsanwalt erhält die Hebegebühr nicht, soweit er Kosten an ein Gericht
oder eine Behörde weiterleitet oder eingezogene Kosten an den Auftraggeber abführt
oder eingezogene Beträge auf seine Vergütung verrechnet.

1,0 %

0,5 %

0,25 %

des aus- oder zurückge-
zahlten Betrages

– mindestens 1,00 EUR

Teil 2
Außergerichtliche Tätigkeiten

einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren

Nr.
Gebührentatbestand

Gebühr
oder Satz der Gebühr nach

§ 13 RVG

Vorbemerkung 2:

(1) Die Vorschriften dieses Teils sind nur anzuwenden, soweit nicht die §§ 32 bis 34 RVG etwas anderes bestimmen.

(2) Für die Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen in einem Verwaltungsverfahren, für das sich die Ge-
bühren nach diesem Teil bestimmen, erhält der Rechtsanwalt die gleichen Gebühren wie ein Bevollmächtigter in diesem Verfah-
ren. Für die Tätigkeit als Beistand eines Zeugen oder Sachverständigen vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss
ist Teil 4 entsprechend anzuwenden.

(3) Die Vorschriften dieses Teils mit Ausnahme der Gebühren nach den Nummern 2500 und 2501 gelten nicht in den in den
Teilen 4 bis 6 geregelten Angelegenheiten.

Abschnitt 1
Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels

2100 Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels soweit in
Nummer 2102 nichts anderes bestimmt ist ..........................................................

Die Gebühr ist auf eine Gebühr anzurechnen, die der Rechtsanwalt für die Vertretung
in dem Rechtsmittelverfahren erhält.

0,5 bis 1,0

2101 Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist mit der Ausarbeitung
eines schriftlichen Gutachtens verbunden:
Die Gebühr 2100 beträgt ..................................................................................... 1,3

2102 Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels in sozialrecht-
lichen Angelegenheiten, in denen der Rechtsanwalt Betragsrahmengebühren
erhält (§ 3 RVG)...................................................................................................

Die Gebühr ist auf eine Gebühr anzurechnen, die der Rechtsanwalt für die Vertretung
in dem Rechtsmittelverfahren erhält.

10,00 bis 260,00 EUR

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 21 – Drucksache 14/9037

Nr.
Gebührentatbestand

Gebühr
oder Satz der Gebühr nach

§ 13 RVG

2103 Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist mit der Ausarbeitung
eines schriftlichen Gutachtens verbunden:
Die Gebühr 2102 beträgt ..................................................................................... 40,00 bis 400,00 EUR

Abschnitt 2
Herstellung des Einvernehmens

2200 Geschäftsgebühr für die Herstellung des Einvernehmens nach § 28 EuRAG ..... in Höhe der einem Be-
vollmächtigten oder Ver-

teidiger zustehenden
Verfahrensgebühr

2201 Das Einvernehmen wird nicht hergestellt:
Die Gebühr 2200 beträgt ..................................................................................... 0,1 bis 0,5

oder
Mindestbetrag der einem
Verteidiger zustehenden

Verfahrensgebühr

Abschnitt 3
Vertretung

Vorbemerkung 2.3:

(1) Im Verwaltungszwangsverfahren ist Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Dieser Abschnitt gilt nicht für die in Abschnitt 4 genannten Angelegenheiten.

(3) Der Rechtsanwalt erhält die Geschäftsgebühr für das Betreiben des Geschäfts oder das Mitwirken bei der Gestaltung eines
Vertrags. Er erhält diese Gebühr nicht für eine Beratung oder für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels.

2300 Geschäftsgebühr.................................................................................................. 0,5 bis 1,5

2301 Die Tätigkeit des Rechtsanwalts war besonders umfangreich oder besonders
schwierig:
Die Gebühr 2300 beträgt ..................................................................................... 0,5 bis 2,5

2302 Der Rechtsanwalt war bereits im Verwaltungsverfahren tätig:
Die Gebühr 2300 für das weitere, der Nachprüfung des Verwaltungsaktes
dienende Verwaltungsverfahren beträgt ..............................................................

Der infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren geringere Umfang der Tätigkeit des
Rechtsanwalts ist bei der Bemessung der Gebühr nicht gesondert zu berücksichtigen.

0,5 bis 1,3

2303 Der Auftrag beschränkt sich auf ein Schreiben einfacher Art:
Die Gebühr 2300 beträgt .....................................................................................

Es handelt sich um ein Schreiben einfacher Art, wenn dieses weder schwierige recht-
liche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält.

0,3

2304 Geschäftsgebühr für

1. Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten
oder anerkannten Gütestelle (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder, wenn die
Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, vor einer
Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt (§ 15a Abs. 3 EGZPO),

2. Verfahren vor einem Ausschuss der in § 111 Abs. 2 des Arbeitsgerichts-
gesetzes bezeichneten Art,

3. Verfahren vor dem Seemannsamt zur vorläufigen Entscheidung von Ar-
beitssachen und

4. Verfahren vor sonstigen gesetzlich eingerichteten Einigungsstellen, Güte-
stellen oder Schiedsstellen.............................................................................

Soweit wegen desselben Gegenstandes eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2300
oder 2301 entstanden ist, wird die Hälfte dieser Gebühr nach dem Wert des Gegen-
standes, der in das Verfahren übergegangen ist, angerechnet.

1,5

Drucksache 14/9037 – 22 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Nr.
Gebührentatbestand

Gebühr
oder Satz der Gebühr nach

§ 13 RVG

Abschnitt 4
Vertretung in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten

Vorbemerkung 2.4:

Im Verwaltungszwangsverfahren ist Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 entsprechend anzuwenden.

2400 Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen der Rechts-
anwalt Betragsrahmengebühren erhält (§ 3 RVG) ............................................... 40,00 bis 520,00 EUR

2401 Der Rechtsanwalt war bereits im Verwaltungsverfahren tätig:
Die Gebühr 2400 für das weitere, der Nachprüfung des Verwaltungsaktes
dienende Verwaltungsverfahren beträgt ..............................................................

Der infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren geringere Umfang der Tätigkeit des
Rechtsanwalts ist bei der Bemessung der Gebühr nicht gesondert zu berücksichtigen.

40,00 bis 260,00 EUR

Abschnitt 5
Beratungshilfe

Vorbemerkung 2.5:

Im Rahmen der Beratungshilfe erhält der Rechtsanwalt ausschließlich Gebühren nach diesem Abschnitt.

2500 Beratungshilfegebühr...........................................................................................
Der Rechtsanwalt kann die Gebühr erlassen.

10,00 EUR

2501 Beratungsgebühr .................................................................................................
(1) Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr für eine Beratung, wenn die Beratung nicht mit

einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt.

(2) Die Gebühr ist auf eine Gebühr, die der Rechtsanwalt für eine sonstige Tätigkeit
erhält, die mit der Beratung in Zusammenhang steht, anzurechnen.

30,00 EUR

2502 Beratungstätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den
Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans
(§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO):
Die Gebühr 2501 beträgt ..................................................................................... 60,00 EUR

2503 Geschäftsgebühr..................................................................................................
(1) Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr für das Betreiben des Geschäfts oder das

Mitwirken bei der Gestaltung eines Vertrags.

(2) Auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfah-
ren ist diese Gebühr zur Hälfte anzurechnen. Auf die Gebühren für ein Verfahren auf
Vollstreckbarerklärung eines Vergleichs nach den §§ 796a, 796b und 796c Abs. 2
Satz 2 ZPO ist die Gebühr zu einem Viertel anzurechnen.

70,00 EUR

2504 Tätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern
über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1
Nr. 1 InsO):
Die Gebühr 2503 beträgt bei bis zu 5 Gläubigern................................................ 224,00 EUR

2505 Es sind 6 bis 10 Gläubiger vorhanden:
Die Gebühr 2503 beträgt ..................................................................................... 336,00 EUR

2506 Es sind 11 bis 15 Gläubiger vorhanden:
Die Gebühr 2503 beträgt ..................................................................................... 448,00 EUR

2507 Es sind mehr als 15 Gläubiger vorhanden:
Die Gebühr 2503 beträgt ..................................................................................... 560,00 EUR

2508 Einigungs- und Erledigungsgebühr ......................................................................
(1) Die Anmerkungen zu Nummern 1000 und 1002 sind anzuwenden.

(2) Die Gebühr erhält der Rechtsanwalt auch für die Mitwirkung bei einer außerge-
richtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundla-
ge eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO).

125,00 EUR

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 23 – Drucksache 14/9037

Teil 3
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz
und ähnliche Verfahren

Nr.
Gebührentatbestand

Gebühr
oder Satz der Gebühr nach

§ 13 RVG

Vorbemerkung 3:

(1) Für die Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen in einem Verfahren, das in diesem Teil geregelt ist,
erhält der Rechtsanwalt die gleichen Gebühren wie ein Verfahrensbevollmächtigter in diesem Verfahren.

(2) Verfahrensgebühren erhält der Rechtsanwalt für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.

(3) Die Terminsgebühr erhält der Rechtsanwalt für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahme-
termin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder das Mitwirken
an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht
für Besprechungen mit dem Auftraggeber.

(4) Soweit wegen desselben Gegenstandes eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2304 entstanden ist, wird diese
Gebühr, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, nach dem Wert des Gegenstandes, der in das gerichtliche Verfah-
ren übergegangen ist, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet.

(5) Soweit der Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens auch Gegenstand eines Rechtsstreits ist oder wird, wird die
Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Rechtszugs angerechnet.

(6) Soweit eine Sache an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen wird, das mit der Sache bereits befasst war, ist die vor
diesem Gericht bereits entstandene Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr für das erneute Verfahren anzurechnen.

(7) Die Vorschriften dieses Teils sind nicht anzuwenden, soweit Teil 6 besondere Vorschriften enthält.

Abschnitt 1
Erste Instanz

Vorbemerkung 3.1:

(1) Die Gebühren dieses Abschnitts erhält der Rechtsanwalt in allen Verfahren, soweit in den folgenden Abschnitten dieses Teils
keine besonderen Gebühren bestimmt sind.

(2) Dieser Abschnitt ist auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 1065 ZPO anzuwenden.

3100 Verfahrensgebühr, soweit in Nummer 3102 nichts anderes bestimmt ist ............
(1) Die Verfahrensgebühr, die der Rechtsanwalt in einem vereinfachten Verfahren

über den Unterhalt Minderjähriger erhält, wird auf die Verfahrensgebühr angerechnet,
die der Rechtsanwalt in dem nachfolgenden Rechtsstreit erhält (§§ 651 und 656 ZPO).

(2) Die Verfahrensgebühr des Urkunden- oder Wechselprozesses wird auf die Verfah-
rensgebühr des ordentlichen Verfahrens angerechnet, wenn dieses nach Abstandnah-
me vom Urkunden- oder Wechselprozess oder nach einem Vorbehaltsurteil anhängig
bleibt (§§ 596, 600 ZPO).

(3) Die Verfahrensgebühr, die der Rechtsanwalt in einem Vermittlungsverfahren nach
§ 52a FGG erhält, wird auf die Verfahrensgebühr für ein sich anschließendes Verfahren
angerechnet.

1,3

3101 1. Endigt der Auftrag, bevor der Rechtsanwalt die Klage, den ein Verfahren
einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, die Zurück-
nahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht
oder bevor er für seine Partei einen Termin wahrgenommen hat,

2. soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder mit Dritten
über nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen oder soweit
lediglich Verhandlungen vor Gericht zur Einigung über solche Ansprüche
geführt werden, oder

3. beschränkt sich die Tätigkeit im Verfahren nach dem FGG auf die Stellung
eines Antrags und die Entgegennahme der Entscheidung,

beträgt die Gebühr 3100 ...................................................................................... 0,8

3102 Verfahrensgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen der Rechts-
anwalt Betragsrahmengebühren erhält (§ 3 RVG) ............................................... 40,00 bis 460,00 EUR

Drucksache 14/9037 – 24 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Nr.
Gebührentatbestand

Gebühr
oder Satz der Gebühr nach

§ 13 RVG

3103 Der Rechtsanwalt war bereits im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der
Nachprüfung des Verwaltungsaktes dienenden Verwaltungsverfahren tätig:
Die Gebühr 3102 beträgt .....................................................................................

Der infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung
des Verwaltungsaktes dienenden Verwaltungsverfahren geringere Umfang der Tätigkeit
des Rechtsanwalts ist bei der Bemessung der Gebühr nicht gesondert zu berücksichti-
gen.

40,00 bis 230,00 EUR

3104 Terminsgebühr, soweit in Nummer 3105 oder 3106 nichts anderes bestimmt
ist .........................................................................................................................

(1) Die Gebühr entsteht auch, wenn

1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einver-
ständnis mit den Parteien oder gemäß § 307 Abs. 2, § 331 Abs. 3, § 495a Abs. 1
ZPO oder § 94a FGO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder ein schriftlicher
Vergleich geschlossen wird oder

2. nach § 84 Abs. 1 Satz 1, § 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO, § 105
Abs. 1 SGG, § 79a Abs. 2 auch i. V. m. mit Abs. 4 oder § 90a FGO ohne mündliche
Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird.

(2) Die Gebühr entsteht nicht, soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien
oder mit Dritten über nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen oder so-
weit lediglich Verhandlungen zur Einigung über solche Ansprüche geführt werden.

1,2

3105 Es hat nur ein Termin stattgefunden, in dem ein Versäumnisurteil erwirkt wird:
Die Gebühr 3104 beträgt .....................................................................................

Absatz 1 der Anmerkung zu Nummer 3104 gilt entsprechend.

0,5

3106 Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen der Rechtsan-
walt Betragsrahmengebühren erhält (§ 3 RVG)...................................................
Die Gebühr entsteht auch, wenn

1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einver-
ständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird,

2. nach § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid ent-
schieden wird oder

3. das Verfahren nach Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.

20,00 bis 380,00 EUR

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 25 – Drucksache 14/9037

Nr.
Gebührentatbestand

Gebühr
oder Satz der Gebühr nach

§ 13 RVG

Abschnitt 2
Berufung, Revision und besondere Verfahren

Vorbemerkung 3.2:

(1) Der Abschnitt ist auch anzuwenden

1. in Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht über die Zulassung des Rechtsmittels,

2. in Beschwerdeverfahren gegen den Rechtszug beendende Entscheidungen über Anträge auf Vollstreckbarerklärung auslän-
discher Titel oder auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln sowie Anträge auf Aufhebung oder Abände-
rung der Vollstreckbarerklärung oder der Vollstreckungsklausel,

3. in Verfahren über Beschwerden oder Rechtsbeschwerden gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen in Famili-
ensachen, Lebenspartnerschaftssachen, Verfahren nach § 43 des Wohnungseigentumsgesetzes, nach dem Gesetz über das
gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen und im Beschlussverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen,

4. in Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem GWB,

5. in Verfahren vor dem Bundesgerichtshof über die Beschwerde oder Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Patentge-
richts,

6. in Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach § 116 StVollzG,

7. in Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 16 Abs. 4 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes,

8. in erstinstanzlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) und

9. in Verfahren vor dem Finanzgericht.

(2) Wenn im Verfahren über einen Antrag auf Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einstweiligen Verfü-
gung das Berufungsgericht als Gericht der Hauptsache anzusehen ist (§ 943 ZPO), bestimmen sich die Gebühren nach Ab-
schnitt 1. Dies gilt entsprechend im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit auf Anordnung oder
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, auf Aufhebung der Vollziehung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung eines
Verwaltungsakts und in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

3200 Verfahrensgebühr, soweit in den Nummern 3206 und 3207 nichts anderes
bestimmt ist.......................................................................................................... 1,6

3201 1. Endigt der Auftrag, bevor der Rechtsanwalt das Rechtsmittel eingelegt,
oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, die Zurücknahme der Klage oder
die Zurücknahme des Rechtsmittels enthält, eingereicht oder bevor er für
seine Partei einen Termin wahrgenommen hat, oder

2. soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder mit Dritten
über nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen oder soweit
lediglich Verhandlungen zur Einigung über solche Ansprüche geführt wer-
den,

beträgt die Gebühr 3200 ..................................................................................... 1,1

3202 Im Revisionsverfahren können sich die Parteien nur durch einen beim Bun-
desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen:
Die Gebühr 3200 beträgt ..................................................................................... 2,3

3203 Vorzeitige Beendigung des Auftrags, wenn sich die Parteien nur durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen kön-
nen:
Die Gebühr 3200 beträgt .....................................................................................

Die Anmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend.

1,8

3204 Ein Antrag nach § 115 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 118 Abs. 1 Satz 3 oder nach
§ 121 GWB wird gestellt:
Die Gebühr 3200 beträgt ..................................................................................... 2,3

3205 Vorzeitige Beendigung des Auftrags in den Fällen der Nummer 3204:
Die Gebühr 3200 beträgt .....................................................................................

Die Anmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend.

1,8

3206 Verfahrensgebühr in Verfahren vor den Landessozialgerichten, in denen der
Rechtsanwalt Betragsrahmengebühren erhält (§ 3 RVG).................................... 60,00 bis 500,00 EUR

3207 Verfahrensgebühr in Verfahren vor dem Bundessozialgericht, in denen der
Rechtsanwalt Betragsrahmengebühren erhält (§ 3 RVG).................................... 80,00 bis 800,00 EUR

3208 Terminsgebühr, soweit in den Nummern 3209 bis 3211 nichts anderes be-
stimmt ist..............................................................................................................

Die Anmerkung zu Nummer 3104 gilt entsprechend.

1,5

Drucksache 14/9037 – 26 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Nr.
Gebührentatbestand

Gebühr
oder Satz der Gebühr nach

§ 13 RVG

3209 Es hat nur ein Termin stattgefunden, in dem ein Versäumnisurteil erwirkt wird:
Die Gebühr 3208 beträgt .....................................................................................

Absatz 1 der Anmerkung zu Nummer 3104 gilt entsprechend.

0,8

3210 Terminsgebühr in Verfahren vor den Landessozialgerichten, in denen der
Rechtsanwalt Betragsrahmengebühren erhält (§ 3 RVG)....................................

Die Anmerkung zu Nummer 3106 gilt entsprechend.

30,00 bis 430,00 EUR

3211 Terminsgebühr in Verfahren vor dem Bundessozialgericht, in denen der
Rechtsanwalt Betragsrahmengebühren erhält (§ 3 RVG)....................................

Die Anmerkung zu Nummer 3106 gilt entsprechend.

40,00 bis 700,00 EUR

Abschnitt 3
Gebühren für besondere Verfahren

Unterabschnitt 1
Mahnverfahren

3300 Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragstellers ......................................
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr, die der Rechtsanwalt im nachfolgenden

Rechtsstreit erhält, angerechnet.

1,0

3301 Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragsgegners...................................
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr, die der Rechtsanwalt im nachfolgenden

Rechtsstreit erhält, angerechnet.

0,5

3302 Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbe-
scheids.................................................................................................................

Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr für die Tätigkeit im Verfahren über den Antrag auf
Erlass des Vollstreckungsbescheids, wenn innerhalb der Widerspruchsfrist kein Wider-
spruch erhoben oder der Widerspruch gemäß § 703a Abs. 2 Nr. 4 ZPO beschränkt
worden ist.

0,5

Unterabschnitt 2
Zwangsvollstreckung und Vollziehung einer im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Entscheidung

Vorbemerkung 3.3.2:

Dieser Unterabschnitt gilt auch für Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek (§§ 867 und 870a ZPO), Verfahren nach
§ 33 FGG und für gerichtliche Verfahren über einen Akt der Zwangsvollstreckung (des Verwaltungszwangs).

3303 Verfahrensgebühr ................................................................................................
Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr für die Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung, so-

weit nachfolgend keine besonderen Gebühren bestimmt sind.

0,3

3304 Terminsgebühr.....................................................................................................
Die Gebühr erhält der Rechtsanwalt nur für die Teilnahme an einem gerichtlichen

Termin oder einem Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung.

0,3

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 27 – Drucksache 14/9037

Nr.
Gebührentatbestand

Gebühr
oder Satz der Gebühr nach

§ 13 RVG

Unterabschnitt 3
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

3305 Verfahrensgebühr ................................................................................................
Die Gebühr entsteht jeweils gesondert

1. für die Tätigkeit im Zwangsversteigerungsverfahren bis zur Einleitung des Vertei-
lungsverfahrens;

2. im Zwangsversteigerungsverfahren für die Tätigkeit im Verteilungsverfahren und zwar
auch dann, wenn unter Mitwirkung des Rechtsanwalts eine außergerichtliche Vertei-
lung stattfindet;

3. im Verfahren der Zwangsverwaltung für die Vertretung des Antragstellers im Verfah-
ren über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder auf Zulassung des
Beitritts;

4. im Verfahren der Zwangsverwaltung für die Vertretung des Antragstellers im weiteren
Verfahren einschließlich des Verteilungsverfahrens;

5. im Verfahren der Zwangsverwaltung für die Vertretung eines sonstigen Beteiligten im
ganzen Verfahren einschließlich des Verteilungsverfahrens und

6. für die Tätigkeit im Verfahren über Anträge auf einstweilige Einstellung oder Be-
schränkung der Zwangsvollstreckung und einstweilige Einstellung des Verfahrens
sowie für Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner mit dem Ziel der Aufhe-
bung des Verfahrens.

0,4

3306 Terminsgebühr.....................................................................................................
Die Gebühr erhält nur der Rechtsanwalt, der für einen Beteiligten einen Versteige-

rungstermin wahrnimmt. Im Übrigen entsteht im Verfahren der Zwangsversteigerung
und der Zwangsverwaltung keine Terminsgebühr.

0,4

Unterabschnitt 4
Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung

Vorbemerkung 3.3.4:

(1) Die Gebührenvorschriften gelten für die Verteilungsverfahren nach der SVertO, soweit dies ausdrücklich angeordnet ist.

(2) Vertritt der Rechtsanwalt mehrere Gläubiger, erhält er die Gebühren für jeden Auftrag besonders.

3307 Verfahrensgebühr für das Eröffnungsverfahren:
Der Rechtsanwalt vertritt den Schuldner..............................................................

Die Gebühr entsteht auch in Verteilungsverfahren nach der SVertO.

1,0

3308 Verfahrensgebühr für das Eröffnungsverfahren:
Der Rechtsanwalt vertritt den Gläubiger ..............................................................

Die Gebühr entsteht auch in Verteilungsverfahren nach der SVertO.

0,5

3309 Tätigkeit auch im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan:
Die Verfahrensgebühr 3307 beträgt..................................................................... 1,5

3310 Tätigkeit auch im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan:
Die Verfahrensgebühr 3308 beträgt..................................................................... 1,0

3311 Verfahrensgebühr für die Vertretung im Insolvenzverfahren................................
Die Gebühr entsteht auch in Verteilungsverfahren nach der SVertO.

1,0

3312 Verfahrensgebühr für die Vertretung im Verfahren über einen Insolvenzplan ..... 1,0

3313 Der Rechtsanwalt vertritt den Schuldner, der den Plan vorgelegt hat:
Die Verfahrensgebühr 3312 beträgt..................................................................... 3,0

3314 Die Tätigkeit des Rechtsanwalts beschränkt sich auf die Anmeldung einer
Insolvenzforderung:
Die Verfahrensgebühr 3311 beträgt.....................................................................

Die Gebühr entsteht auch in Verteilungsverfahren nach der SVertO.

0,5

Drucksache 14/9037 – 28 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Nr.
Gebührentatbestand

Gebühr
oder Satz der Gebühr nach

§ 13 RVG

3315 Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Antrag auf Versagung oder
Widerruf der Restschuldbefreiung........................................................................

(1) Das Verfahren über mehrere, gleichzeitig anhängige Anträge ist eine Angelegen-
heit.

(2) Die Gebühr entsteht auch gesondert, wenn der Antrag bereits vor Aufhebung des
Insolvenzverfahrens gestellt wird.

0,5

3316 Verfahrensgebühr für das Verfahren über Anträge auf Zulassung der Zwangs-
vollsteckung nach § 17 Abs. 4 SVertO................................................................. 0,5

3317 Verfahrensgebühr für das Verfahren über Anträge auf Aufhebung von Voll-
streckungsmaßregeln (§ 8 Abs. 5 und § 41 SVertO) ........................................... 0,5

Abschnitt 4
Bestimmte Verfahren und Einzeltätigkeiten

Vorbemerkung 3.4:

Die Terminsgebühr bestimmt sich nach Abschnitt 1, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

3400 Verfahrensgebühr im Aufgebotsverfahren ........................................................... 1,0

3401 Verfahrensgebühr im Verfahren nach § 319 Abs. 6 AktG oder § 16 Abs. 3
UmwG.................................................................................................................. 0,75

3402 Verfahrensgebühr in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen, wenn
sich die Tätigkeit auf eine gerichtliche Entscheidung über die Bestimmung
einer Frist (§102 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes), die Ablehnung eines
Schiedsrichters (§ 103 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes) oder die Vornah-
me einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung (§ 106 Abs. 2 des Arbeits-
gerichtsgesetzes) beschränkt .............................................................................. 0,75

3403 Verfahrensgebühr in Verfahren über die Vollstreckbarerklärung von Schieds-
sprüchen und Anwaltsvergleichen, wenn sich die Tätigkeit auf die Bestellung
eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, auf die Ablehnung eines
Schiedsrichters oder auf die Beendigung des Schiedsrichteramts, auf die Un-
terstützung bei der Beweisaufnahme oder auf die Vornahme sonstiger richter-
licher Handlungen beschränkt.............................................................................. 0,75

3404 Verfahrensgebühr im Verfahren über die vorläufige Einstellung, Beschränkung
oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung...........................................................

Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr gesondert, wenn eine abgesonderte mündliche
Verhandlung hierüber stattfindet. Wird der Antrag beim Vollstreckungsgericht und beim
Prozessgericht gestellt, so entsteht die Gebühr nur einmal.

0,5

3405 Verfahrensgebühr im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung der durch Rechts-
mittelanträge nicht angefochtenen Teile eines Urteils (§§ 537, 558 ZPO) ........... 0,5

3406 Verfahrensgebühr im Verfahren über eine Rüge wegen Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO)....................................................... 0,5

3407 Terminsgebühr in den in Nummern 3400 bis 3406 genannten Verfahren............ 0,5

3408 Verfahrensgebühr in einem Verteilungsverfahren außerhalb der Zwangsver-
steigerung und der Zwangsverwaltung ................................................................

Der Wert bestimmt sich nach § 26 Nr. 1 und 2 RVG. Eine Terminsgebühr entsteht
nicht.

0,4

3409 Verfahrensgebühr im Verfahren vor dem Prozessgericht oder dem Amtsge-
richt auf Bewilligung, Verlängerung oder Verkürzung einer Räumungsfrist
(§§ 721, 794a ZPO), wenn das Verfahren mit dem Verfahren über die Haupt-
sache nicht verbunden ist .................................................................................... 1,0

3410 Verfahrensgebühr im Verfahren über die Prozesskostenhilfe. .............................
(1) Im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe oder die Aufhebung der

Bewilligung nach § 124 Nr. 1 ZPO bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem für
die Hauptsache maßgebenden Wert; im Übrigen ist er nach dem Kosteninteresse nach
billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Erhält der Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr in dem Verfahren, für das die Pro-
zesskostenhilfe beantragt worden ist, werden die Werte nicht zusammengerechnet.

1,0

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 29 – Drucksache 14/9037

Nr.
Gebührentatbestand

Gebühr
oder Satz der Gebühr nach

§ 13 RVG

3411 Verfahrensgebühr im Verfahren über einen Antrag auf Abänderung eines
Vollstreckungstitels nach § 655 Abs. 1 ZPO ........................................................

Der Wert bestimmt sich nach § 17 GKG.

0,5

3412 Der Auftrag beschränkt sich auf die Führung des Verkehrs der Partei mit dem
Verfahrensbevollmächtigten:
Verfahrensgebühr ................................................................................................

Die gleiche Gebühr erhält der Rechtsanwalt, der im Einverständnis mit dem Auftrag-
geber mit der Übersendung der Akten an den Rechtsanwalt des höheren Rechtszugs
gutachterliche Äußerungen verbindet.

in Höhe der dem Verfah-
rensbevollmächtigten zu-
stehenden Verfahrensge-

bühr, höchstens 1,0

3413 Der Auftrag beschränkt sich auf die Vertretung in einem Termin:
Verfahrensgebühr ................................................................................................ in Höhe der Hälfte der

dem Verfahrensbevoll-
mächtigten zustehenden

Verfahrensgebühr

3414 Verfahrensgebühr für sonstige Tätigkeiten ..........................................................
Die Gebühr erhält der Rechtsanwalt, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes be-

stimmt ist, für

1. Einzeltätigkeiten, insbesondere für die Einreichung, Anfertigung oder Unterzeichnung
von Schriftsätzen und für die Wahrnehmung von anderen als zur mündlichen Ver-
handlung oder zur Beweisaufnahme bestimmten Terminen, wenn der Rechtsanwalt
nicht zum Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten bestellt ist, und

2. sonstige Tätigkeiten in einem gerichtlichen Verfahren.

1,0

3415 Der Auftrag beschränkt sich auf ein Schreiben einfacher Art:
Die Gebühr 3414 beträgt .....................................................................................

Die Gebühr entsteht insbesondere, wenn das Schreiben weder schwierige rechtliche
Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält.

0,3

3416 Endigt der Auftrag

1. im Falle der Nummern 3409 und 3410, bevor der Rechtsanwalt den das
Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, die
Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht oder bevor er für seine Par-
tei einen Termin wahrgenommen hat, oder soweit lediglich beantragt ist,
eine Einigung der Parteien zu Protokoll zu nehmen,

2. im Falle der Nummer 3412, bevor der Rechtsanwalt den Schriftsatz aus-
händigt oder der Termin begonnen hat,

3. im Falle der Nummer 3413, bevor der Termin begonnen hat.

Die Gebühren 3409, 3410, 3412 und 3413 betragen...........................................
Im Falle der Nummer 3414 gilt die Vorschrift entsprechend.

0,5

Abschnitt 5
Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde und Erinnerung

Vorbemerkung 3.5:

Der Rechtsanwalt erhält die Gebühren nach diesem Abschnitt nicht in den in der Vorbemerkung 3.2 (zu Abschnitt 2) genannten
Beschwerdeverfahren. In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen der Rechtsanwalt Betragsrahmenge-
bühren erhält (§ 3 RVG), sind nur die Nummern 3508, 3509, 3514 und 3515 anzuwenden.

3500 Verfahrensgebühr für die Vertretung im Verfahren über die Beschwerde und
die Erinnerung, soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren be-
stimmt sind........................................................................................................... 0,5

3501 Verfahrensgebühr für die Vertretung im Verfahren über die Rechtsbeschwer-
de (§ 574 ZPO) .................................................................................................... 1,0

3502 Vorzeitige Beendigung des Auftrags:
Die Gebühr 3501 beträgt .....................................................................................

Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden.

0,5

Drucksache 14/9037 – 30 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Nr.
Gebührentatbestand

Gebühr
oder Satz der Gebühr nach

§ 13 RVG

3503 Verfahrensgebühr in Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulas-
sung der Revision ................................................................................................

Die Gebühr wird auf die Gebühr 3200, die der Rechtsanwalt in einem nachfolgenden
Revisionsverfahren erhält, angerechnet.

1,6

3504 Vorzeitige Beendigung des Auftrags:
Die Gebühr 3503 beträgt .....................................................................................

Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden.

1,1

3505 In dem Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisi-
on können sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zuge-
lassenen Rechtsanwalt vertreten lassen:
Die Gebühr 3503 beträgt ..................................................................................... 2,3

3506 Vorzeitige Beendigung des Auftrags, wenn sich die Parteien nur durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen kön-
nen:
Die Gebühr 3505 beträgt .....................................................................................

Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden.

1,8

3507 Verfahrensgebühr für die Vertretung im Beschwerdeverfahren vor dem Pa-
tentgericht

1. über die in § 23 Abs. 4, § 50 Abs. 1 und 2, § 73 Abs. 3 des Patentgesetzes,
§ 18 Abs. 2 GebrMG, § 4 Abs. 4 Satz 3 des Halbleiterschutzgesetzes in
Verbindung mit § 18 Abs. 2 GebrMG und § 34 Abs. 1 des Sortenschutzge-
setzes genannten Angelegenheiten;

2. nach dem Geschmacksmustergesetz, wenn sich die Beschwerde gegen
einen Beschluss richtet, durch den die Anmeldung eines Geschmacksmu-
sters zurückgewiesen oder durch den über einen Löschungsantrag ent-
schieden worden ist;

3. nach dem MarkenG, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss
richtet,

a) durch den über die Anmeldung einer Marke, einen Widerspruch oder
einen Antrag auf Löschung oder über die Erinnerung gegen einen sol-
chen Beschluss entschieden worden ist oder

b) durch den ein Antrag auf Eintragung einer geographischen Angabe
oder einer Ursprungsbezeichnung (§ 130 Abs. 5 MarkenG) zurückge-
wiesen worden ist ...................................................................................... 1,3

3508 Verfahrensgebühr in Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulas-
sung der Berufung vor dem Landessozialgericht ................................................. 30,00 bis 250,00 EUR

3509 Verfahrensgebühr in Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulas-
sung der Revision vor dem Bundessozialgericht ................................................. 40,00 bis 400,00 EUR

3510 Terminsgebühr in den in Nummer 3500 genannten Verfahren ............................ 0,5

3511 Das Beschwerdegericht entscheidet über eine Beschwerde gegen die Zu-
rückweisung des Antrags auf Anordnung eines Arrests oder Erlass einer
einstweiligen Verfügung durch Urteil:
Die Gebühr 3510 beträgt ..................................................................................... 1,2

3512 Terminsgebühr in den in Nummer 3503 genannten Verfahren ............................ 1,3

3513 Terminsgebühr in den in Nummer 3507 genannten Verfahren ............................ 1,2

3514 Terminsgebühr in Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Berufung vor dem Landessozialgericht.......................................................... 15,00 bis 215,00 EUR

3515 Terminsgebühr in Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision vor dem Bundessozialgericht .......................................................... 20,00 bis 350,00 EUR

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 31 – Drucksache 14/9037

Teil 4
Strafsachen

Gebühr
oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 47 RVG

Nr. Gebührentatbestand

Wahlanwalt
gerichtlich bestell-
ter oder beigeord-
neter Rechtsanwalt

Vorbemerkung 4:

(1) Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Privatklägers, eines Nebenklägers, eines Einziehungs- oder Nebenbetei-
ligten, eines Verletzten, eines Zeugen oder Sachverständigen und im Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz
sind die Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(2) Die Verfahrensgebühr erhält der Rechtsanwalt für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.

(3) Die Terminsgebühr erhält der Rechtsanwalt für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die
er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet.

(4) Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, steht seinem Rechtsanwalt die Gebühr mit Zuschlag zu.

(5) Für folgende Tätigkeiten stehen dem Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des Teils 3 zu:

1. im Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 464b StPO) und im Ver-
fahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die-
se Erinnerung,

2. in der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, die über einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch
oder die Erstattung von Kosten ergangen sind (§§ 406b, 464b StPO), für die Mitwirkung bei der Ausübung der Veröffentli-
chungsbefugnis und im Beschwerdeverfahren gegen eine dieser Entscheidungen.

Abschnitt 1
Gebühren des Verteidigers

Vorbemerkung 4.1:

Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts als Verteidiger entgolten. Hierzu gehören auch Tätigkeiten
im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs, soweit der Gegenstand nicht vermögensrechtlich ist.

Unterabschnitt 1
Allgemeine Gebühren

4100 Grundgebühr..................................................................................
(1) Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr für die erstmalige Einarbei-

tung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Ver-
fahrensabschnitt er tätig geworden ist.

(2) Eine wegen derselben Tat oder Handlung bereits entstandene Ge-
bühr 5100 ist anzurechnen.

30,00 bis 300,00 EUR 132,00 EUR

4101 Gebühr 4100 mit Zuschlag.............................................................
Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr, wenn der Beschuldigte sich zum

Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht auf freiem Fuß befindet.

30,00 bis 375,00 EUR 162,00 EUR

4102 Terminsgebühr für die Teilnahme an Terminen, in denen über
die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft verhan-
delt wird .........................................................................................

Der Rechtsanwalt erhält im vorbereitenden Verfahren und in jeder In-
stanz die Gebühr für die Teilnahme an jeweils bis zu drei Terminen
einmal. Mehrere Termine an einem Tag gelten als ein Termin. Findet an
demselben Tag auch ein Termin der in Nummer 4103 genannten Art
statt, bleibt der Termin, in dem über die Anordnung oder Fortdauer der
Untersuchungshaft verhandelt wird, unberücksichtigt. Die Tätigkeit des
Rechtsanwalts ist in diesem Fall bei der Bemessung der Gebühr 4103
zu berücksichtigen.

30,00 bis 312,50 EUR 137,00 EUR

4103 Terminsgebühr für die Teilnahme an

1. polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen oder richterlichen
Vernehmungen,

2. an Verhandlungen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs
sowie

3. einem Sühnetermin nach § 380 StPO .......................................
Mehrere Termine an einem Tag gelten als ein Termin.

30,00 bis 200,00 EUR 92,00 EUR

Drucksache 14/9037 – 32 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Gebühr
oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 47 RVG

Nr. Gebührentatbestand

Wahlanwalt
gerichtlich bestell-
ter oder beigeord-
neter Rechtsanwalt

4104 Gebühr 4103 mit Zuschlag............................................................. 30,00 bis 250,00 EUR 112,00 EUR

Unterabschnitt 2
Vorbereitendes Verfahren

Vorbemerkung 4.1.2:

Die Vorbereitung der Privatklage steht der Tätigkeit im vorbereitenden Verfahren gleich.

4105 Verfahrensgebühr ..........................................................................
Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr für seine Tätigkeit in dem Verfah-

ren bis zum Eingang der Anklageschrift, des Antrags auf Erlass eines
Strafbefehls bei Gericht oder im beschleunigten Verfahren bis zum Vor-
trag der Anklage, wenn diese nur mündlich erhoben wird.

30,00 bis 250,00 EUR 112,00 EUR

4106 Gebühr 4105 mit Zuschlag............................................................. 30,00 bis 312,50 EUR 137,00 EUR

Unterabschnitt 3
Gerichtliches Verfahren

Erste Instanz

4107 Verfahrensgebühr im ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht....... 30,00 bis 250,00 EUR 112,00 EUR

4108 Gebühr 4107 mit Zuschlag............................................................. 30,00 bis 312,50 EUR 137,00 EUR

4109 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Num-
mer 4107 genannten Verfahren ..................................................... 60,00 bis 400,00 EUR 184,00 EUR

4110 Gebühr 4109 mit Zuschlag............................................................. 60,00 bis 500,00 EUR 500,00 EUR

4111 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt
mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Der Rechtsanwalt erhält zusätzlich zur Gebühr 4109 oder 4110 ... 92,00 EUR

4112 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt
mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Der Rechtsanwalt erhält zusätzlich zur Gebühr 4109 oder 4110 ... 184,00 EUR

4113 Verfahrensgebühr im ersten Rechtszug vor der Strafkammer .......
Die Gebühr entsteht auch für Verfahren

1. vor der Jugendkammer, soweit sich die Gebühr nicht nach Num-
mer 4119 bestimmt,

2. im Rehabilitierungsverfahren nach Abschnitt 2 StrRehaG.

40,00 bis 270,00 EUR 270,00 EUR

4114 Gebühr 4113 mit Zuschlag............................................................. 40,00 bis 337,50 EUR 151,00 EUR

4115 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Num-
mer 4113 genannten Verfahren ..................................................... 70,00 bis 470,00 EUR 216,00 EUR

4116 Gebühr 4115 mit Zuschlag............................................................. 70,00 bis 587,50 EUR 263,00 EUR

4117 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt
mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Der Rechtsanwalt erhält zusätzlich zur Gebühr 4115 oder 4116 ... 108,00 EUR

4118 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt
mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Der Rechtsanwalt erhält zusätzlich zur Gebühr 4115 oder 4116 ... 216,00 EUR

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 33 – Drucksache 14/9037

Gebühr
oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 47 RVG

Nr. Gebührentatbestand

Wahlanwalt
gerichtlich bestell-
ter oder beigeord-
neter Rechtsanwalt

4119 Verfahrensgebühr im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesge-
richt, dem Schwurgericht und der Strafkammer nach §§ 74a
und 74c GVG .................................................................................

Die Gebühr entsteht auch für Verfahren vor der Jugendkammer, so-
weit diese in Sachen entscheidet, die nach den allgemeinen Vorschrif-
ten zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehören.

80,00 bis 580,00 EUR 264,00 EUR

4120 Gebühr 4119 mit Zuschlag............................................................. 80,00 bis 725,00 EUR 322,00 EUR

4121 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Num-
mer 4119 genannten Verfahren ..................................................... 110,00 bis 780,00 EUR 356,00 EUR

4122 Gebühr 4121 mit Zuschlag............................................................. 110,00 bis 975,00 EUR 434,00 EUR

4123 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt
mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Der Rechtsanwalt erhält zusätzlich zur Gebühr 4121 oder 4122 ... 178,00 EUR

4124 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt
mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Der Rechtsanwalt erhält zusätzlich zur Gebühr 4121 oder 4122 ... 356,00 EUR

Berufung

4125 Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren .....................................
Die Gebühr entsteht auch für Beschwerdeverfahren nach § 13

StrRehaG.

70,00 bis 470,00 EUR 216,00 EUR

4126 Gebühr 4125 mit Zuschlag............................................................. 70,00 bis 587,50 EUR 263,00 EUR

4127 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag im Berufungsverfah-
ren..................................................................................................

Die Gebühr entsteht auch für Beschwerdeverfahren nach § 13
StrRehaG.

70,00 bis 470,00 EUR 216,00 EUR

4128 Gebühr 4127 mit Zuschlag............................................................. 70,00 bis 587,50 EUR 263,00 EUR

4129 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt
mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Der Rechtsanwalt erhält zusätzlich zur Gebühr 4127 oder 4128 ... 108,00 EUR

4130 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt
mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Der Rechtsanwalt erhält zusätzlich zur Gebühr 4127 oder 4128 ... 216,00 EUR

Revision

4131 Verfahrensgebühr im Revisionsverfahren...................................... 100,00 bis 930,00 EUR 412,00 EUR

4132 Gebühr 4131 mit Zuschlag.............................................................100,00 bis 1 162,50 EUR 505,00 EUR

4133 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag im Revisionsverfahren.. 100,00 bis 470,00 EUR 228,00 EUR

4134 Gebühr 4133 mit Zuschlag............................................................. 100,00 bis 587,50 EUR 275,00 EUR

4135 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt
mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Der Rechtsanwalt erhält zusätzlich zur Gebühr 4133 oder 4134 ... 114,00 EUR

4136 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt
mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Der Rechtsanwalt erhält zusätzlich zur Gebühr 4133 oder 4134 ... 228,00 EUR

Drucksache 14/9037 – 34 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Gebühr
oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 47 RVG

Nr. Gebührentatbestand

Wahlanwalt
gerichtlich bestell-
ter oder beigeord-
neter Rechtsanwalt

Unterabschnitt 4
Wiederaufnahmeverfahren

Vorbemerkung 4.1.4:

Der Rechtsanwalt erhält keine Grundgebühr.

4137 Geschäftsgebühr für die Vorbereitung eines Antrags ....................
Die Gebühr erhält der Rechtsanwalt auch, wenn er von der Stellung

eines Antrags abrät.

in Höhe der Verfahrensgebühr
für die erste Instanz

4138 Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Zulässigkeit des
Antrags .......................................................................................... in Höhe der Verfahrensgebühr

für die erste Instanz

4139 Verfahrensgebühr für das weitere Verfahren ................................. in Höhe der Verfahrensgebühr
für die erste Instanz

4140 Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren (§ 372 StPO)..... in Höhe der Verfahrensgebühr
für die erste Instanz

4141 Terminsgebühr für jeden Verhandlungstag.................................... in Höhe der Terminsgebühr
für die erste Instanz

Unterabschnitt 5
Zusätzliche Gebühren

4142 Durch die Mitwirkung des Rechtsanwalts wird eine Hauptver-
handlung entbehrlich:

Der Rechtsanwalt erhält eine zusätzliche Gebühr .........................
(1) Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr, wenn

1. das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird oder

2. das Gericht beschließt, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen oder

3. sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme des Einspruchs
gegen den Strafbefehl, der Berufung oder der Revision des Ange-
klagten oder eines anderen Verfahrensbeteiligten erledigt; ist bereits
ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt, erhält der Rechtsanwalt
die Gebühr nur, wenn der Einspruch, die Berufung oder die Revision
früher als zwei Wochen vor Beginn des Tages, der für die Hauptver-
handlung vorgesehen war, zurückgenommen wird.

(2) Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr nicht, wenn ein Beitrag von
ihm zur Förderung des Verfahrens nicht ersichtlich ist.

(3) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Instanz, in der die
Hauptverhandlung vermieden wurde. Für den Wahlanwalt bemisst sich
die Gebühr nach der Rahmenmitte.

in Höhe der jeweiligen
Verfahrensgebühr
(ohne Zuschlag)

4143 Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen ..
(1) Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr, wenn er eine Tätigkeit für den

Beschuldigten ausübt, die sich auf die Einziehung oder dieser gleich-
stehenden Rechtsfolgen (§ 442 StPO) oder auf eine diesen Zwecken
dienende Beschlagnahme bezieht.

(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn der Gegenstandswert niedriger als
25,00 EUR ist.

(3) Die Gebühr entsteht für das Verfahren erster Instanz einschließlich
des vorbereitenden Verfahrens und für jeden weiteren Rechtszug.

1,0 1,0

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 35 – Drucksache 14/9037

Gebühr
oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 47 RVG

Nr. Gebührentatbestand

Wahlanwalt
gerichtlich bestell-
ter oder beigeord-
neter Rechtsanwalt

4144 Verfahrensgebühr für erstinstanzliche Verfahren über vermö-
gensrechtliche Ansprüche des Verletzten oder Erben ...................

(1) Die Gebühr entsteht auch, wenn der Anspruch erstmalig im Beru-
fungsverfahren geltend gemacht wird.

(2) Die Gebühr erhält der Rechtsanwalt, der auch Verteidiger ist, ge-
sondert.

(3) Die Gebühr wird zur Hälfte auf eine Verfahrensgebühr angerech-
net, die der Rechtsanwalt wegen desselben Anspruchs im bürgerlichen
Rechtsstreit erhält.

2,5 2,5

4145 Berufungs- und Revisionsverfahren über vermögensrechtliche
Ansprüche des Verletzten oder Erben:
Die Verfahrensgebühr 4144 beträgt...............................................
Absatz 1 und 3 der Anmerkung zu Nummer 4144 sind nicht anzuwen-

den.

2,8 2,8

4146 Verfahrensgebühr im Verfahren über einen Antrag auf gerichtli-
che Entscheidung oder über die Beschwerde gegen eine den
Rechtszug beendende Entscheidung nach § 25 Abs. 1 Satz 3
bis 5, § 13 StrRehaG ..................................................................... 1,5 1,5

4147 Einigungsgebühr im Privatklageverfahren bezüglich des Straf-
anspruchs und des Kostenerstattungsanspruchs:
Die Gebühr Nummer 1000 beträgt:................................................

Für einen Vertrag über sonstige Ansprüche erhält der Rechtsanwalt
eine weitere Einigungsgebühr nach Teil 1.

20,00 bis 100,00 EUR 48,00 EUR

Abschnitt 2
Gebühren in der Strafvollstreckung

Vorbemerkung 4.2:

Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung in der Hauptsache erhält der Rechtsanwalt die Gebühren beson-
ders.

4200 Verfahrensgebühr als Verteidiger in einem Verfahren über

1. die Erledigung oder Aussetzung der Maßregel der Unterbrin-
gung

a) in der Sicherungsverwahrung oder

b) in einem psychiatrischen Krankenhaus,

2. die Aussetzung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe
oder einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder

3. den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung oder den
Widerruf einer zur Bewährung ausgesetzten Maßregel der
Besserung und Sicherung ......................................................... 50,00 bis 560,00 EUR 244,00 EUR

4201 Gebühr 4200 mit Zuschlag............................................................. 50,00 bis 700,00 EUR 300,00 EUR

4202 Terminsgebühr in den in Nummer 4200 genannten Verfahren ...... 50,00 bis 250,00 EUR 120,00 EUR

4203 Gebühr 4202 mit Zuschlag............................................................. 50,00 bis 312,50 EUR 145,00 EUR

4204 Verfahrensgebühr für sonstige Verfahren in der Strafvollstrek-
kung ............................................................................................... 20,00 bis 250,00 EUR 108,00 EUR

4205 Gebühr 4204 mit Zuschlag............................................................. 20,00 bis 312,50 EUR 133,00 EUR

4206 Terminsgebühr in sonstigen Verfahren .......................................... 20,00 bis 250,00 EUR 108,00 EUR

4207 Gebühr 4206 mit Zuschlag............................................................. 20,00 bis 312,50 EUR 133,00 EUR

Drucksache 14/9037 – 36 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Gebühr
oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 47 RVG

Nr. Gebührentatbestand

Wahlanwalt
gerichtlich bestell-
ter oder beigeord-
neter Rechtsanwalt

Abschnitt 3
Einzeltätigkeiten

Vorbemerkung 4.3:

(1) Die Gebühren erhält der Rechtsanwalt, der einzelne Tätigkeiten ausübt, ohne dass ihm sonst die Verteidigung oder Vertre-
tung übertragen ist.

(2) Der Rechtsanwalt erhält, soweit nichts anderes bestimmt ist, für jede der genannten Tätigkeiten ein gesonderte Gebühr. § 15
RVG bleibt unberührt. Das Beschwerdeverfahren gilt als besondere Angelegenheit.

(3) Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung oder die Vertretung für das Verfahren übertragen, werden die nach diesem Unter-
abschnitt entstandenen Gebühren auf die für die Verteidigung oder Vertretung entstehenden Gebühren angerechnet.

4300 Verfahrensgebühr für die Anfertigung oder Unterzeichnung ei-
ner Schrift

1. zur Begründung der Revision,

2. zur Erklärung auf die von dem Staatsanwalt, Privatkläger
oder Nebenkläger eingelegte Revision oder

3. in Verfahren nach den §§ 57a und 67e StGB............................

Neben der Gebühr für die Begründung der Revision steht dem
Rechtsanwalt für die Einlegung der Revision keine besondere Gebühr
zu.

50,00 bis 560,00 EUR 244,00 EUR

4301 Verfahrensgebühr für

1. die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Privatklage,

2. die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift zur
Rechtfertigung der Berufung oder zur Beantwortung der von
dem Staatsanwalt, Privatkläger oder Nebenkläger eingeleg-
ten Berufung,

3. die Führung des Verkehrs mit dem Verteidiger,

4. die Beistandsleistung für den Beschuldigten bei einer staats-
anwaltschaftlichen oder richterlichen Vernehmung oder einer
Hauptverhandlung, einer mündlichen Anhörung oder einer
Augenscheinseinnahme,

5. die Beistandsleistung im Verfahren zur gerichtlichen Erzwin-
gung der Anklage (§ 172 Abs. 2 bis 4, § 173 StPO) oder

6. sonstige Tätigkeiten in der Strafvollstreckung ...........................

Neben der Gebühr für die Rechtfertigung der Berufung steht dem
Rechtsanwalt für die Einlegung der Berufung keine besondere Gebühr
zu.

35,00 bis 385,00 EUR 168,00 EUR

4302 Verfahrensgebühr für

1. die Einlegung eines Rechtsmittels,

2. die Anfertigung oder Unterzeichnung anderer Anträge, Ge-
suche oder Erklärungen oder

3. eine andere nicht in den Nummern 4300 oder 4301 erwähnte
Beistandsleistung ...................................................................... 20,00 bis 250,00 EUR 108,00 EUR

4303 Verfahrensgebühr für die Vertretung in einer Gnadensache..........
Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr auch, wenn ihm die Verteidigung

übertragen war.

25,00 bis 250,00 EUR 110,00 EUR

4304 Gebühr für den als Kontaktperson beigeordneten Rechtsanwalt
(§ 34a EGGVG) ............................................................................. 3 000,00 EUR

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 37 – Drucksache 14/9037

Teil 5
Bußgeldsachen

Gebühr
oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG

Nr. Gebührentatbestand

Wahlanwalt
gerichtlich bestell-
ter oder beigeord-
neter Rechtsanwalt

Vorbemerkung 5:

(1) Für die Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen in einem Verfahren, das in diesem Teil geregelt ist,
erhält der Rechtsanwalt die gleichen Gebühren wie ein Verteidiger in diesem Verfahren.

(2) Die Verfahrensgebühr erhält der Rechtsanwalt für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.

(3) Die Terminsgebühr erhält der Rechtsanwalt für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die
er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet.

(4) Für folgende Tätigkeiten stehen dem Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des Teils 3 zu:

1. im Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, im Verfahren über die Erin-
nerung gegen den Kostenansatz, im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über diese Erinnerung und im
Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid und den Ansatz der Ge-
bühren und Auslagen (§ 108 OWiG),

2. in der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, die über die Erstattung von Kosten ergangen sind, und im Beschwerdeverfah-
ren gegen die gerichtliche Entscheidung nach Nummer 1.

Abschnitt 1
Gebühren des Verteidigers

Vorbemerkung 5.1:

(1) Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts als Verteidiger entgolten.

(2) Hängt die Höhe der Gebühren von der Höhe der Geldbuße ab, ist die zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr zuletzt fest-
gesetzte Geldbuße maßgebend. Ist eine Geldbuße nicht festgesetzt, richtet sich die Höhe der Gebühren im Verfahren vor der
Verwaltungsbehörde nach dem mittleren Betrag der in der Bußgeldvorschrift angedrohten Geldbuße. Sind in einer Rechtsvor-
schrift Regelsätze bestimmt, sind diese maßgebend.

Unterabschnitt 1
Allgemeine Gebühr

5100 Grundgebühr..................................................................................
(1) Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr für die erstmalige Einarbei-

tung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Ver-
fahrensabschnitt er tätig geworden ist.

(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn in einem vorangegangenen Straf-
verfahren für dieselbe Handlung oder Tat die Gebühr 4100 entstanden
ist.

20,00 bis 150,00 EUR 68,00 EUR

Unterabschnitt 2
Verfahren vor der Verwaltungsbehörde

Vorbemerkung 5.1.2:

(1) Zu dem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde gehört auch das Verwarnungsverfahren und das Zwischenverfahren (§ 69
OWiG) bis zum Eingang der Akten bei Gericht.

(2) Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr für die Teilnahme an Vernehmungen vor der Polizei oder der Verwaltungsbe-
hörde.

5101 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von weniger als
40,00 EUR ..................................................................................... 10,00 bis 100,00 EUR 44,00 EUR

5102 Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in
Nummer 5101 genannten Verfahren stattfindet ............................. 10,00 bis 100,00 EUR 44,00 EUR

5103 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 40,00 EUR bis
5 000,00 EUR ................................................................................ 20,00 bis 250,00 EUR 108,00 EUR

5104 Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in
Nummer 5103 genannten Verfahren stattfindet ............................. 20,00 bis 250,00 EUR 108,00 EUR

Drucksache 14/9037 – 38 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Gebühr
oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG

Nr. Gebührentatbestand

Wahlanwalt
gerichtlich bestell-
ter oder beigeord-
neter Rechtsanwalt

5105 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von mehr als
5 000,00 EUR ................................................................................ 30,00 bis 250,00 EUR 112,00 EUR

5106 Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in
Nummer 5105 genannten Verfahren stattfindet ............................. 30,00 bis 250,00 EUR 112,00 EUR

Unterabschnitt 3
Verfahren vor dem Amtsgericht

Vorbemerkung 5.1.3:

Die Gebühren dieses Abschnitts erhält der Rechtsanwalt gesondert für das Wiederaufnahmeverfahren einschließlich seiner
Vorbereitung.

5107 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von weniger als
40,00 EUR ..................................................................................... 10,00 bis 100,00 EUR 44,00 EUR

5108 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Num-
mer 5107 genannten Verfahren ..................................................... 20,00 bis 200,00 EUR 88,00 EUR

5109 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 40,00 EUR bis
5 000,00 EUR ................................................................................ 20,00 bis 250,00 EUR 108,00 EUR

5110 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Num-
mer 5109 genannten Verfahren ..................................................... 30,00 bis 400,00 EUR 172,00 EUR

5111 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von mehr als
5 000,00 EUR ................................................................................ 40,00 bis 300,00 EUR 136,00 EUR

5112 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Num-
mer 5111 genannten Verfahren ..................................................... 70,00 bis 470,00 EUR 216,00 EUR

Unterabschnitt 4
Verfahren über die Rechtsbeschwerde

5113 Verfahrensgebühr .......................................................................... 70,00 bis 470,00 EUR 216,00 EUR

5114 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag ...................................... 70,00 bis 470,00 EUR 216,00 EUR

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 39 – Drucksache 14/9037

Gebühr
oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG

Nr. Gebührentatbestand

Wahlanwalt
gerichtlich bestell-
ter oder beigeord-
neter Rechtsanwalt

Unterabschnitt 5
Zusätzliche Gebühren

5115 Durch die Mitwirkung des Rechtsanwalts wird das Verfahren vor
der Verwaltungsbehörde erledigt oder eine Hauptverhandlung
entbehrlich:
Der Rechtsanwalt erhält eine zusätzliche Gebühr .........................

(1) Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr, wenn

1. das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird oder

2. der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgenommen wird
oder

3. der Bußgeldbescheid nach Einspruch von der Verwaltungsbehörde
zurückgenommen und gegen einen neuen Bußgeldbescheid kein
Einspruch eingelegt wird oder

4. sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme des Einspruchs
gegen den Bußgeldbescheid erledigt; ist bereits ein Termin zur
Hauptverhandlung bestimmt, erhält der Rechtsanwalt die Gebühr nur,
wenn der Einspruch früher als zwei Wochen vor Beginn des Tages,
der für die Hauptverhandlung vorgesehen war, zurückgenommen
wird oder

5. das Gericht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG durch Beschluss ent-
scheidet.

(2) Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr nicht, wenn ein Beitrag von
ihm zur Förderung des Verfahrens nicht ersichtlich ist.

(3) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Instanz, in der die
Hauptverhandlung vermieden wurde. Für den Wahlanwalt bemisst sich
die Gebühr nach der Rahmenmitte.

in Höhe der jeweiligen
Verfahrensgebühr

5116 Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen ..
(1) Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr, wenn er eine Tätigkeit für den

Betroffenen ausübt, die sich auf die Einziehung oder dieser gleichste-
henden Rechtsfolgen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 442 StPO) oder auf eine
diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht.

(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn der Gegenstandswert niedriger als
25,00 EUR ist.

(3) Die Gebühr entsteht nur einmal für das Verfahren vor der Verwal-
tungsbehörde und dem Amtsgericht. Im Rechtsbeschwerdeverfahren
entsteht die Gebühr besonders.

1,0 1,0

Abschnitt 2
Einzeltätigkeiten

5200 Verfahrensgebühr für Einzeltätigkeiten ..........................................
(1) Die Gebühr erhält der Rechtsanwalt, der einzelne Tätigkeiten aus-

übt, ohne dass ihm sonst die Verteidigung übertragen ist.

(2) Der Rechtsanwalt erhält, soweit nichts anderes bestimmt ist, für
jede Tätigkeit eine gesonderte Gebühr. § 15 RVG bleibt unberührt.

(3) Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung für das Verfahren über-
tragen, werden die nach dieser Nummer entstandenen Gebühren auf
die für die Verteidigung entstehenden Gebühren angerechnet.

(4) Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr für die Vertretung in einer
Gnadensache auch, wenn ihm die Verteidigung übertragen war.

10,00 bis 100,00 EUR 44,00 EUR

Drucksache 14/9037 – 40 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Teil 6
Sonstige Verfahren

Nr. Gebührentatbestand
Gebühr

oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 47 RVG

Wahlverteidiger oder
Verfahrensbevollmächtigter

gerichtlich bestell-
ter oder beigeord-
neter Rechtsanwalt

Vorbemerkung 6:

(1) Für die Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen in einem Verfahren, das in diesem Teil geregelt ist,
erhält der Rechtsanwalt die gleichen Gebühren wie ein Verfahrensbevollmächtigter in diesem Verfahren.

(2) Die Verfahrensgebühr erhält der Rechtsanwalt für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.

(3) Die Terminsgebühr erhält der Rechtsanwalt für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die
er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet.

Abschnitt 1
Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

6100 Verfahrensgebühr .......................................................................... 80,00 bis 580,00 EUR 264,00 EUR

6101 Terminsgebühr je Verhandlungstag ............................................... 110,00 bis 780,00 EUR 356,00 EUR

Abschnitt 2
Disziplinarverfahren, berufsgerichtliche Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht

Vorbemerkung 6.2:

(1) Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verfahren abgegolten.

(2) Für die Vertretung gegenüber der Aufsichtsbehörde außerhalb eines Disziplinarverfahrens erhält der Rechtsanwalt Gebüh-
ren nach Teil 2.

(3) Für folgende Tätigkeiten stehen dem Rechtsanwalt Gebühren nach Teil 3 zu:

1. im Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss und im Verfahren über die
Erinnerung gegen den Kostenansatz und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über diese Erinnerung,

2. in der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, die über die Erstattung von Kosten ergangen sind, und im Beschwerdeverfah-
ren gegen diese Entscheidung.

Unterabschnitt 1
Allgemeine Gebühren

6200 Grundgebühr..................................................................................
Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr für die Information nur einmal,

unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt er tätig geworden
ist.

30,00 bis 300,00 EUR 132,00 EUR

6201 Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin stattfindet ........
Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr für die Teilnahme an außerge-

richtlichen Anhörungsterminen und außergerichtlichen Terminen zur
Beweiserhebung.

30,00 bis 200,00 EUR 92,00 EUR

Unterabschnitt 2
Außergerichtliches Verfahren

6202 Verfahrensgebühr ..........................................................................
(1) Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr gesondert für eine Tätigkeit in

einem dem gerichtlichen Verfahren vorausgehenden und der Überprü-
fung der Verwaltungsentscheidung dienenden weiteren außergerichtli-
chen Verfahren.

(2) Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr für seine Tätigkeit in dem
Verfahren bis zum Eingang des Antrags oder der Anschuldigungsschrift
bei Gericht.

30,00 bis 250,00 EUR 112,00 EUR

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 41 – Drucksache 14/9037

Nr. Gebührentatbestand
Gebühr

oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 47 RVG

Wahlverteidiger oder
Verfahrensbevollmächtigter

gerichtlich bestell-
ter oder beigeord-
neter Rechtsanwalt

Unterabschnitt 3
Gerichtliches Verfahren

Erste Instanz

Vorbemerkung 6.2.3:

Die nachfolgenden Gebühren erhält der Rechtsanwalt gesondert für das Wiederaufnahmeverfahren einschließlich seiner Vorbe-
reitung.

6203 Verfahrensgebühr .......................................................................... 40,00 bis 270,00 EUR 124,00 EUR

6204 Terminsgebühr je Verhandlungstag ............................................... 70,00 bis 470,00 EUR 216,00 EUR

6205 Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis
8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Der Rechtsanwalt erhält zusätzlich zur Gebühr 6204 .................... 108,00 EUR

6206 Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stun-
den an der Hauptverhandlung teil:
Der Rechtsanwalt erhält zusätzlich zur Gebühr 6204 .................... 216,00 EUR

Zweite Instanz

6207 Verfahrensgebühr .......................................................................... 70,00 bis 470,00 EUR 216,00 EUR

6208 Terminsgebühr je Verhandlungstag ............................................... 70,00 bis 470,00 EUR 216,00 EUR

6209 Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis
8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Der Rechtsanwalt erhält zusätzlich zur Gebühr 6208 .................... 108,00 EUR

6210 Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stun-
den an der Hauptverhandlung teil:
Der Rechtsanwalt erhält zusätzlich zur Gebühr 6208 .................... 216,00 EUR

Dritte Instanz

6211 Verfahrensgebühr .......................................................................... 100,00 bis 930,00 EUR 412,00 EUR

6212 Terminsgebühr je Verhandlungstag ............................................... 100,00 bis 470,00 EUR 228,00 EUR

6213 Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis
8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Der Rechtsanwalt erhält zusätzlich zur Gebühr 6212 .................... 114,00 EUR

6214 Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stun-
den an der Hauptverhandlung teil:
Der Rechtsanwalt erhält zusätzlich zur Gebühr 6212 .................... 228,00 EUR

6215 Verfahrensgebühr im Verfahren über die Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision.......................................................... 60,00 bis 930,00 EUR 396,00 EUR

Drucksache 14/9037 – 42 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Nr. Gebührentatbestand
Gebühr

oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 47 RVG

Wahlverteidiger oder
Verfahrensbevollmächtigter

gerichtlich bestell-
ter oder beigeord-
neter Rechtsanwalt

Unterabschnitt 4
Zusatzgebühr

6216 Durch Mitwirkung des Rechtsanwalts wird eine mündliche Ver-
handlung im gerichtlichen Verfahren entbehrlich:

Der Rechtsanwalt erhält eine zusätzliche Gebühr .........................
(1) Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr, wenn eine gerichtliche Ent-

scheidung mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung
ergeht oder einer beabsichtigten Entscheidung ohne Hauptverhand-
lungstermin nicht widersprochen wird.

(2) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Instanz, in der die
Hauptverhandlung vermieden wurde. Für den Wahlanwalt bemisst sich
die Gebühr nach der Rahmenmitte.

in Höhe der jeweiligen
Verfahrensgebühr

Abschnitt 3
Gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehung und in Unterbringungssachen

6300 Verfahrensgebühr bei erstmaliger Freiheitsentziehung nach
dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsent-
ziehungen und bei Unterbringungsmaßnahmen nach § 70
Abs. 1 FGG....................................................................................

Die Gebühr erhält der Rechtsanwalt in jedem Rechtszug.

30,00 bis 400,00 EUR 172,00 EUR

6301 Terminsgebühr in den Fällen der Nummer 6300............................
Die Gebühr erhält der Rechtsanwalt für die Teilnahme an gerichtlichen

Terminen.

30,00 bis 400,00 EUR 172,00 EUR

6302 Verfahrensgebühr in sonstigen Fällen ...........................................
Die Gebühr erhält der Rechtsanwalt in jedem Rechtszug im Verfahren

über die Fortdauer der Freiheitsentziehung und über Anträge auf Auf-
hebung der Freiheitsentziehung sowie im Verfahren über die Aufhebung
oder Verlängerung einer Unterbringungsmaßnahme nach § 70i FGG.

20,00 bis 250,00 EUR 108,00 EUR

6303 Terminsgebühr in den Fällen der Nummer 6302............................
Die Gebühr erhält der Rechtsanwalt für die Teilnahme an gerichtlichen

Terminen.

20,00 bis 250,00 EUR 108,00 EUR

Abschnitt 4
Besondere Verfahren und Einzeltätigkeiten

Vorbemerkung 6.4:

Der Rechtsanwalt erhält die Gebühren nach diesem Abschnitt in Verfahren

1. auf gerichtliche Entscheidung nach der WBO, auch i. V. m. § 42 WDO,

2. auf Abänderung oder Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags,

3. vor dem Dienstvorgesetzten über die nachträgliche Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme und

4. im gerichtlichen Verfahren über die nachträgliche Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme.

6400 Verfahrensgebühr im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung
nach der WBO vor dem Truppendienstgericht ............................... 70,00 bis 470,00 EUR

6401 Terminsgebühr je Verhandlungstag in den in Nummer 6400
genannten Verfahren ..................................................................... 70,00 bis 470,00 EUR

6402 Verfahrensgebühr im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung
nach der WBO vor dem Bundesverwaltungsgericht....................... 85,00 bis 665,00 EUR

6403 Terminsgebühr je Verhandlungstag in den in Nummer 6402
genannten Verfahren ..................................................................... 85,00 bis 665,00 EUR

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 43 – Drucksache 14/9037

Nr. Gebührentatbestand
Gebühr

oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 47 RVG

Wahlverteidiger oder
Verfahrensbevollmächtigter

gerichtlich bestell-
ter oder beigeord-
neter Rechtsanwalt

6404 Verfahrensgebühr in den übrigen Verfahren und für Einzeltätig-
keiten .............................................................................................

(1) Für einzelne Tätigkeiten erhält der Rechtsanwalt die Gebühr, wenn
er einzelne Tätigkeiten ausübt, ohne dass ihm sonst die Verteidigung
oder Vertretung übertragen ist.

(2) Der Rechtsanwalt erhält, soweit nichts anderes bestimmt ist, für
jede einzelne Tätigkeit eine gesonderte Gebühr. § 15 RVG bleibt unbe-
rührt.

(3) Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung oder Vertretung für das
Verfahren übertragen, werden die nach dieser Nummer entstandenen
Gebühren auf die für die Verteidigung oder Vertretung entstehenden
Gebühren angerechnet.

20,00 bis 250,00 EUR 108,00 EUR

Teil 7
Auslagen

Nr. Auslagentatbestand Höhe

Vorbemerkung 7:

(1) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten. Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist,
kann der Rechtsanwalt Ersatz der entstandenen Aufwendungen (§ 675 i. V. m. § 670 BGB) verlangen.

(2) Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung
des Rechtsanwalts befindet.

(3) Dient eine Reise mehreren Geschäften, so sind die entstandenen Auslagen nach den Nummern 7003 bis 7006 nach dem
Verhältnis der Kosten zu verteilen, die bei gesonderter Ausführung der einzelnen Geschäfte entstanden wären. Ein Rechtsanwalt,
der seine Kanzlei an einen anderen Ort verlegt, kann bei Fortführung eines ihm vorher erteilten Auftrags Auslagen nach den
Nummern 7003 bis 7006 nur insoweit verlangen, als sie auch von seiner bisherigen Kanzlei aus entstanden wären.

7000 Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:

1. für die ersten 50 Seiten ....................................................................................

2. für jede weitere Seite........................................................................................

Die Höhe der Dokumentenpauschale ist in derselben Angelegenheit und in gerichtli-
chen Verfahren in demselben Rechtszug einheitlich zu berechnen. Der Rechtsanwalt
erhält die Dokumentenpauschale

1. für Abschriften und Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Her-
stellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war,

2. für Abschriften und Ablichtungen für die Unterrichtung von mehr als drei Gegnern oder
Beteiligten aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung des Gerichts sowie
zur notwendigen Unterrichtung von mehr als zehn Auftraggebern,

3. für sonstige Abschriften und Ablichtungen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem
Auftraggeber zusätzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt worden sind und

4. für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nummer 2
und 3 genannten Abschriften und Ablichtungen.

0,50 EUR

0,15 EUR

7001 Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ................................
Der Rechtsanwalt kann keinen Ersatz für die durch die Geltendmachung seiner Ver-

gütung entstehenden Entgelte verlangen.

in voller Höhe

7002 Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen .........
Die Pauschale kann der Rechtsanwalt in jeder Angelegenheit anstelle der tatsächlichen

Auslagen nach 7001 fordern.

20 % der
Gebühren

– höchstens 20,00 EUR

7003 Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines eigenen Kraftfahr-
zeugs für jeden gefahrenen Kilometer...................................................................
Mit den Fahrtkosten sind die Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie

die Abnutzung des Kraftfahrzeugs abgegolten.

0,30 EUR

7004 Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines anderen Verkehrs-
mittels, soweit sie angemessen sind ..................................................................... in voller Höhe

Drucksache 14/9037 – 44 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Nr. Auslagentatbestand Höhe

7005 Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise

1. von nicht mehr als vier Stunden .......................................................................

2. von mehr als vier bis acht Stunden...................................................................

3. von mehr als acht Stunden...............................................................................

Bei Auslandsreisen kann zu diesen Beträgen ein Zuschlag von 50 % berechnet werden.

20,00 EUR

35,00 EUR

60,00 EUR

7006 Sonstige Auslagen anlässlich einer Geschäftsreise, soweit sie angemessen
sind........................................................................................................................ in voller Höhe

7007 Gezahlte Prämie für eine für den Einzelfall abgeschlossene Haftpflichtversiche-
rung gegen Vermögensschäden, soweit die Prämie auf Haftungsbeträge über
den sich aus § 22 Abs. 2 RVG ergebenden Höchstbetrag entfällt ........................

Soweit sich aus der Rechnung des Versicherers nichts anderes ergibt, ist von der Ge-
samtprämie der Betrag zu erstatten, der sich aus dem Verhältnis der den Höchstwert
nach § 22 Abs. 2 RVG übersteigenden Versicherungssumme zu der Gesamtversiche-
rungssumme ergibt.

in voller Höhe

7008 Umsatzsteuer auf die Vergütung...........................................................................
Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt.

in voller Höhe

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 45 – Drucksache 14/9037

51

Anlage 2
(zu § 13)

Gegen-
standswert Gebühr

Gegen-
standswert Gebühr

bis ... EUR ... EUR bis ... EUR ... EUR

300 25 40 000 902

600 45 45 000 974

900 65 50 000 1 046

1 200 85 65 000 1 123

1 500 105 80 000 1 200

2 000 133 95 000 1 277

2 500 161 110 000 1 354

3 000 189 125 000 1 431

3 500 217 140 000 1 508

4 000 245 155 000 1 585

4 500 273 170 000 1 662

5 000 301 185 000 1 739

6 000 338 200 000 1 816

7 000 375 230 000 1 934

8 000 412 260 000 2 052

9 000 449 290 000 2 170

10 000 486 320 000 2 288

13 000 526 350 000 2 406

16 000 566 380 000 2 524

19 000 606 410 000 2 642

22 000 646 440 000 2 760

25 000 686 470 000 2 878

30 000 758 500 000 2 996

35 000 830
Artikel 2
Änderung sonstiger Vorschriften
(1) In § 21 Nr. 2 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt

durch ... geändert worden ist, wird die Angabe „§ 19 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte“
durch die Angabe „§ 11 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes“ ersetzt.

Anlage 2
(zu § 13)

Artikel 2
Änderung sonstiger Vorschriften

(1) In § 21 Nr. 2 des Rechtspflegergesetzes vom 5. No-
vember 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch … geän-
dert worden ist, wird die Angabe „§ 19 der Bundesgebüh-
renordnung für Rechtsanwälte“ durch die Angabe „§ 11 des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes“ ersetzt.

(2) Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird
wie folgt geändert:
1. § 49b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die Bundesge-
bührenordnung für Rechtsanwälte“ durch die Wörter
„das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz“ ersetzt.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ein Erfolgshonorar im Sinne des Satzes 1 liegt nicht
vor, wenn nur die Erhöhung von gesetzlichen Gebüh-
ren vereinbart wird.“

c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „des § 52 der
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte“ durch
die Wörter „der Nummer 3412 der Anlage 1 zum
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz“ ersetzt.

d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Richten sich die zu erhebenden Gebühren

nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor
Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.“

2. § 103 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe 㤠28 Abs. 3 Satz 1 erster

Halbsatz der Bundesgebührenordnung für Rechtsan-
wälte“ durch die Angabe „Nummer 7005 der Anlage 1
zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe „des § 28 Abs. 2 und 3
Satz 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsan-
wälte“ durch die Angabe „der Nummern 7003, 7004
und 7006 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergü-
tungsgesetz“ ersetzt.

(3) Das Beratungshilfegesetz vom 18. Juni 1980 (BGBl. I
S. 689), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 8 Abs. 1 wird aufgehoben; der bisherige Absatz 2 wird

einziger Absatz.
2. § 9 Satz 4 wird aufgehoben.

(4) In § 78c Abs. 2 der Zivilprozessordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch … ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „der Bundesgebühren-
ordnung für Rechtsanwälte“ durch die Wörter „dem Rechts-
anwaltsvergütungsgesetz“ ersetzt.

(5) In § 5 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungs-
verordnung vom 19. August 1998 (BGBl. I S. 2205), die zu-
letzt durch … geändert worden ist, werden die Wörter „der
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte“ durch die
Wörter „des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes“ ersetzt.

(6) § 193 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 23. September 1975

Drucksache 14/9037 – 46 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

(BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:

„(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder
Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.“

(7) In § 162 Abs. 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März
1991 (BGBl. I S. 686) wird die Angabe 㤠26 Satz 2 der
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte“ durch die An-
gabe „Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsver-
gütungsgesetz“ ersetzt.

(8) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047),
zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-

fügt:
„Der Streitwert beträgt höchstens 30 000 000 Euro, so-
weit nichts anderes bestimmt ist.“

2. Der Gebührentatbestand der Nummer 9007 der Anlage 1
wird wie folgt gefasst:
„An Rechtsanwälte zu zahlende Beträge, wenn nicht
§ 57 RVG anwendbar ist“.
(9) Artikel XI § 2 des Gesetzes zur Änderung und Ergän-

zung kostenrechtlicher Vorschriften in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 360-3, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, der zuletzt durch … geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird die Angabe 㤠4 des Gerichtskostengeset-

zes“ durch die Angabe „§ 5 des Gerichtskostengesetzes“
ersetzt.

2. In Satz 2 wird die Angabe „§ 10 der Bundesgebühren-
ordnung für Rechtsanwälte“ durch die Angabe „§ 31 des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes“ ersetzt.
(10) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt

Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 18 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Geschäftswert beträgt höchstens 60 000 000 Euro,
soweit nichts anderes bestimmt ist.“

2. § 32 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Gebühr erhöht sich bei einem

3. § 137 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:

„8. An Rechtsanwälte zu zahlende Beträge, wenn nicht
§ 57 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes anwend-
bar ist“.

4. In § 152 Abs. 2 werden nach Nummer 2 der Punkt durch
ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
„3. gezahlte Prämie für eine für den Einzelfall abge-

schlossene Haftpflichtversicherung gegen Vermö-
gensschäden, soweit die Prämie auf Haftungsbe-
träge von mehr als 60 000 000 EUR entfällt; soweit
sich aus der Rechnung des Versicherers nichts an-
deres ergibt, ist von der Gesamtprämie der Betrag
zu erstatten, der sich aus dem Verhältnis der
60 000 000 EUR übersteigenden Versicherungs-
summe zu der Gesamtversicherungssumme ergibt.“

(11) In Artikel IX Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ände-
rung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 369-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch …
geändert worden ist, werden die Wörter „Die Bundesgebüh-
renordnung für Rechtsanwälte“ durch die Wörter „Das
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz“ ersetzt.

(12) In § 143 Abs. 5 des Patentgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981
I S. 1), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird die
Angabe „§ 11 der Bundesgebührenordnung für Rechtsan-
wälte“ durch die Angabe „§ 13 des Rechtsanwaltsvergü-
tungsgesetzes“ ersetzt.

(13) In § 27 Abs. 5 des Gebrauchsmustergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986
(BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird die Angabe „§ 11 der Bundesgebührenordnung für
Rechtsanwälte“ durch die Angabe „§ 13 des Rechtsanwalts-
vergütungsgesetzes“ ersetzt.

(14) In § 85 Abs. 5 Satz 4 und § 140 Abs. 5 des Marken-
gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I
S. 156, 1996 I S. 682), das zuletzt durch … geändert wor-
den ist, wird jeweils die Angabe „§ 11 der Bundesgebühren-
ordnung für Rechtsanwälte“ durch die Angabe „§ 13 des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes“ ersetzt.

(15) § 2 des Gesetzes über die Beiordnung von Patent-
anwälten bei Prozesskostenhilfe vom 7. September 1966
(BGBl. I S. 557, 585), das zuletzt durch … geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:

㤠2
Auf die Erstattung der Gebühren und Auslagen des bei-

geordneten Patentanwalts sind die Vorschriften des Rechts-
anwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergütung bei Pro-
zesskostenhilfe gelten, sinngemäß mit folgenden Maßgaben
anzuwenden:
1. Der Patentanwalt erhält eine Gebühr mit einem Gebüh-

rensatz von 1,0 und, wenn er eine mündliche Verhand-
lung oder einen Beweistermin wahrgenommen hat, eine
Gebühr mit einem Gebührensatz von 2,0 nach § 47 des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

2. Reisekosten für die Wahrnehmung einer mündlichen
Verhandlung oder eines Beweistermins werden nur er-
setzt, wenn das Prozessgericht vor dem Termin die Teil-
nahme des Patentanwalts für geboten erklärt hat.“

Geschäftswert
bis … Euro

für jeden
angefangenen Betrag
von weiteren … Euro um … Euro

5 000
50 000

5 000 000
25 000 000
50 000 000
über
50 000 000

1 000
3 000
10 000
25 000
50 000

250 000

8
6
15
16
11

7“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 47 – Drucksache 14/9037

(16) Das Vertretergebühren-Erstattungsgesetz in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-5-4,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
…, wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt gefasst:

㤠7
Auf die Erstattung der Gebühren und Auslagen des

Vertreters sind im Übrigen die Vorschriften des Rechts-
anwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergütung bei
Prozesskostenhilfe gelten, sinngemäß mit folgenden
Maßgaben anzuwenden:
1. Im Prüfungsverfahren entsteht eine Verfahrensgebühr

mit einem Gebührensatz von 0,5, im Übrigen mit ei-
nem Gebührensatz von 1,0;

2. im Verfahren vor dem Patentamt sind an Stelle der
§§ 53 und 54 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
der § 62 Abs. 2 Satz 2 und 4 des Patentgesetzes so-
wie § 104 Abs. 2 der Zivilprozessordnung entspre-
chend anzuwenden.“

2. § 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Im Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit oder Zu-
rücknahme des Patents oder wegen Erteilung einer
Zwangslizenz sind die Vorschriften des Rechtsanwalts-
vergütungsgesetzes, die für die Vergütung bei Prozess-
kostenhilfe gelten, entsprechend anzuwenden.“

3. § 9 wird wie folgt gefasst:
„In Verfahren vor dem Bundesgerichtshof werden

dem beigeordneten Vertreter Gebühren und Auslagen in
entsprechender Anwendung der Vorschriften des Rechts-
anwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergütung bei
Prozesskostenhilfe gelten, erstattet.“
(17) In § 15 Abs. 5 des Geschmacksmustergesetzes in

der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch … geändert worden ist, wird die Angabe „§ 11 der
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte“ durch die An-
gabe „§ 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes“ ersetzt.

(18) In den §§ 45 und 46 der Steuerberatergebührenver-
ordnung vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1442), die zu-
letzt durch … geändert worden ist, werden jeweils die Wör-
ter „der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte“ durch
die Wörter „des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes“ ersetzt.

(19) In § 38 Abs. 4 des Sortenschutzgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997
(BGBl. I S. 3164), das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird die Angabe „§ 11 der Bundesgebührenordnung für
Rechtsanwälte“ durch die Angabe „§ 13 des Rechtsanwalts-
vergütungsgesetzes“ ersetzt.

(20) In § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a der Verord-
nung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüf-
ter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin vom 23. Au-
gust 2001 (BGBl. I S. 2250) werden die Wörter „der Bun-
desgebührenordnung für Rechtsanwälte“ durch die Wörter
„des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes“ ersetzt.

Artikel 3
Aufhebung der Bundesgebührenordnung für

Rechtsanwälte
Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der

im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
…, wird aufgehoben.

Artikel 4
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 2 Abs. 5, 18 und 20 beruhenden Teile der

dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverord-
nung geändert werden.

Artikel 5
Übergangsregelung zu Artikel 2 Abs. 3

§ 9 des Beratungshilfegesetzes ist in Fällen, in denen die
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte nach § 59 des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes weiter anzuwenden ist, in
der bis zum Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gel-
tenden Fassung anzuwenden.

Artikel 6
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.

Berlin, den 14. Mai 2002

Dr. Peter Struck und Fraktion
Kerstin Müller (Köln), Rezzo Schlauch und Fraktion

Drucksache 14/9037 – 48 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Begründung

Allgemeines
Das geltende Kostenrecht wird allgemein als zu kompliziert
empfunden. Die Gebühren und Vergütungen bedürfen der
Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung.
Bereits bei der Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur
Änderung von Kostengesetzen vom 9. Dezember 1986 hat
der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages die struk-
turelle Reform des Kostenrechts gefordert.
Bei ihrer 64. Konferenz vom 22. bis 24. Juni 1993 in Dres-
den haben auch die Justizministerinnen und -minister der
Länder und des Bundes festgestellt, dass eine Vereinfa-
chung des Kostenrechts dringend erforderlich ist. Sie sind
der Auffassung, dass zur Entlastung der Rechtspflege eine
grundlegende Überarbeitung der Struktur und eine Gesam-
treform des Justizkostenrechts notwendig sind. Ziel ist die
Schaffung eines einfachen, die Übersichtlichkeit, Anwend-
barkeit und Verständlichkeit wesentlich verbessernden Jus-
tizkostenrechts.
Durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 vom 24. Juni
1994 (BGBl. I S. 1325, 2591, 3471) ist eine strukturelle
Überarbeitung des Gerichtskostengesetzes erfolgt. Aller-
dings ist eine wesentliche Neuerung – das Pauschalgebüh-
rensystem – nur für Prozessverfahren erster Instanz in Zivil-
sachen eingeführt worden. Die Entscheidung über die Aus-
dehnung der neuen Gebührenstruktur auf die übrigen Berei-
che ist auf einen späteren Zeitpunkt verschoben worden.
Nicht in das Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 aufgenom-
men wurden grundlegende Änderungen der Kostenvor-
schriften in Familiensachen. Wie die Bundesregierung be-
reits in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bun-
desrats zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von
Kostengesetzen vom 27. Februar 1986 ausführte, bedürfen
die für Familiensachen geltenden Wert- und Gebührenvor-
schriften nach dem Gerichtskostengesetz, der Kostenord-
nung und der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
insgesamt der Überprüfung (Bundestagsdrucksache 10/
5113 S. 63). Änderungsvorschläge sind seinerzeit zurückge-
stellt worden, weil diese durch eine rechtstatsächliche Un-
tersuchung zum zeitlichen Aufwand der Rechtsanwälte und
Richter bei Scheidungsverfahren (einschließlich der Schei-
dungsfolgesachen) vorbereitet werden sollten. Zwischen-
zeitlich liegt der vom Bundesministerium der Justiz in Auf-
trag gegebene Forschungsbericht „Das Zeitbudget der
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Scheidungs- und
Folgesachen“ von Prof. Dr. Christoph Hommerich vor
(Bundesanzeigerverlag, 2002, Reihe „Rechtstatsachenfor-
schung“). Eine vergleichbare Untersuchung zum Arbeits-
aufwand der Richter ist nicht durchgeführt worden, weil
eine ausreichende Beteiligung der Richterschaft an der von
Prof. Dr. Hommerich beabsichtigten Erhebung nicht er-
reicht werden konnte.
Im Übrigen sind durch das Kostenrechtsänderungsgesetz
1994 in der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
(BRAGO) und im Gesetz über die Entschädigung von Zeu-
gen und Sachverständigen (ZuSEG) nur einige wenige
strukturelle Änderungen vorgenommen worden.

Zur Vorbereitung einer Reform des anwaltlichen Vergü-
tungsrechts hat die Bundesministerin der Justiz, Prof. Dr.
Herta Däubler-Gmelin, im Dezember 2000 eine Experten-
kommission eingesetzt, in der Vertreter der Anwaltschaft,
der Länder, der Richterschaft und des Bundesministeriums
der Justiz mitgewirkt haben. Gegenstand der Beratungen,
die in der Zeit von Januar bis September 2001 stattfanden,
waren Vorschläge des Ausschusses Gebührenrecht/Gebüh-
renstruktur des Deutschen Anwaltvereins, die der Vorstand
des Deutschen Anwaltvereins in seiner Sitzung am 11. Feb-
ruar 1998 in Bonn erörtert und verabschiedet hat (Beilage
zum AnwBl 5/1998).
Der nunmehr vorliegende Entwurf ist ein weiterer Teil der
Kostenstrukturreform, deren wichtigste Ziele die Vereinfa-
chung des Kostenrechts, Transparenz und Gerechtigkeit
sind. Hierdurch sollen die Gerichte so weit wie möglich von
der sehr umfangreich gewordenen Kostenrechtsprechung
entlastet werden. Ferner soll durch klarere Regelungen eine
bundeseinheitliche Rechtsanwendung gefördert werden.
Diese kann durch die Rechtsprechung alleine nicht gewähr-
leistet werden, weil in Kostensachen eine Beschwerde an ei-
nen obersten Gerichtshof des Bundes grundsätzlich nicht
zulässig ist. Eine Reform des Gerichtskostengesetzes und
eine Neuordnung der Vergütung von Sachverständigen,
Dolmetschern und Übersetzern sowie der Entschädigung
von ehrenamtlichen Richtern und Zeugen soll so bald wie
möglich folgen.
Um die Anwendung des Justizkostenrechts so weit wie
möglich zu vereinfachen, sollen die Kostengesetze in ihrem
Aufbau einander weitgehend angeglichen werden. Mit dem
Entwurf des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) soll
die BRAGO abgelöst werden. In diesem Gesetz sollen die
Gebühren- und Auslagentatbestände in einem Verzeichnis
dargestellt werden, das dem Gesetz als Anlage beigefügt
wird. Diese Regelungstechnik hat sich im Gerichtskosten-
gesetz und in der Justizverwaltungskostenordnung bewährt.
Insbesondere sind Auslegungsschwierigkeiten seltener
geworden. Im Gerichtsvollzieherkostengesetz ist diese
Regelungstechnik durch das Gesetz zur Neuordnung des
Gerichtsvollzieherkostenrechts – GvKostRNeuOG – vom
19. April 2001 (BGBl. I S. 623) eingeführt worden.
Die Struktur der seit fast fünfzig Jahren nur wenig veränder-
ten Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO)
beruht auf der Prämisse, dass Anwälte in erster Linie als
Prozessvertreter tätig sind. Die Regelungen über die Gebüh-
ren für gerichtliche Tätigkeiten stehen im Mittelpunkt. Das
Bild des Anwalts hat sich in den vergangenen Jahren jedoch
erheblich gewandelt. Nach verlässlichen Untersuchungen
werden heute mehr als 70 % aller Fälle, die an Anwälte
herangetragen werden, von diesen außergerichtlich erledigt.
Der so genannten vorsorgenden Rechtspflege – beispiels-
weise der Vertragsgestaltung – kommt immer mehr Bedeu-
tung zu. Der Anwendungsbereich, der bisher von § 118
BRAGO abgedeckt wird, die außergerichtliche und die
rechtsbesorgende Tätigkeit des Rechtsanwalts, bilden den
Schwerpunkt seiner Tätigkeit.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 49 – Drucksache 14/9037

In dem vorgeschlagenen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
sollen daher die Gebührenregelungen für die außerforensi-
sche Tätigkeit an den Anfang gestellt werden.
Die letzte Anpassung der Anwaltsgebühren ist mit dem
Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 zum 1. Juli 1994 er-
folgt. Seit dieser Zeit sind die Kosten der Anwaltsbüros in
nicht unerheblichem Maß gestiegen. Die Einkommen in an-
deren Bereichen haben sich deutlich stärker fortentwickelt
als die Einkommen der Rechtsanwälte. Mit den vorgeschla-
genen strukturellen Änderungen soll deren Einkommen ver-
gleichbar der Einkommensentwicklung anderer Berufe er-
höht werden.
Die Veränderungen des Umsatzes, der Kosten und der Ge-
winne zwischen 1994 und 1998 können einer Gegenüber-
stellung von Alexandra Schmucker (Institut für Freie Berufe,
Nürnberg) entnommen werden (BRAK-Mitt. 2001, 62 ff.).
1. Vereinfachung, Transparenz und Angleichung an den

Aufbau der übrigen Kostengesetze
Das Gesetz soll durch seinen äußeren Aufbau transparenter
und damit, insbesondere für den rechtsuchenden Bürger, an-
wenderfreundlicher gestaltet werden. Dies soll insbesondere
dadurch erreicht werden, dass sämtliche Gebührentatbe-
stände nicht mehr in dem Gesetz selbst, verteilt auf ver-
schiedene Paragrafen, sondern in einer Anlage, dem Vergü-
tungsverzeichnis (VV-E), abschließend geregelt werden.
Dabei soll auf Verweisungen zwischen den Gebührentatbe-
ständen, soweit dies möglich und sinnvoll ist, verzichtet
werden, auch wenn hierdurch der Gesamttext länger wird.
Diese Regelungstechnik entspricht der Regelung im Ge-
richtskostengesetz, im Gerichtsvollzieherkostengesetz und
in der Justizverwaltungskostenordnung. Nach den Vorschlä-
gen einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe soll später auch die
Kostenordnung entsprechend gestaltet werden. Die Rege-
lung der Gebührentatbestände in einem Kostenverzeichnis
hat sich im Gerichtskostengesetz seit Jahren bewährt. Die
Streitfragen sind deutlich zurückgegangen. Die Standard-
kommentare zum Gerichtskostengesetz sind in den letzten
Jahren im Umfang erheblich reduziert worden.
Eine Vereinfachung gegenüber dem geltenden Recht soll
auch durch Änderungen der Gebührenstruktur erreicht wer-
den.
Als eine wesentliche Änderung gegenüber dem geltenden
Recht ist der Wegfall der Beweisgebühr hervorzuheben. In
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Verfahren der freiwilligen
Gerichtsbarkeit, der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkei-
ten und in ähnlichen Verfahren – geregelt in Teil 3 VV-E –
sind lediglich noch zwei Gebührentypen vorgesehen: eine
Verfahrensgebühr, die im Regelfall einen Gebührensatz von
1,3 erhalten soll, und eine Terminsgebühr mit einem Gebüh-
rensatz von in der Regel 1,2. Damit verdient der Rechtsan-
walt in einem Verfahren, das bis zur mündlichen Verhand-
lung fortgeführt wird, künftig anstelle von bisher bis zu drei
Gebühren (Prozessgebühr, Verhandlungs- oder Erörterungs-
gebühr und Beweisgebühr) 2,5 Gebühren, die jedoch regel-
mäßig anfallen, während nach geltendem Recht die Beweis-
gebühr nur anfällt, wenn Beweis erhoben wurde. Die Ab-
schaffung der Beweisgebühr führt zu einer wesentlichen
Vereinfachung des anwaltlichen Gebührenrechts, weil diese
Gebühr die Gerichte in hohem Maß beschäftigt. Auch in
den einschlägigen Kommentaren zur BRAGO schlagen sich

die Schwierigkeiten mit der Beweisgebühr in Form umfang-
reicher Kommentierungen nieder.
Wird die Beweisgebühr abgeschafft, kann jedenfalls dem
Anwalt nicht vorgeworfen werden, er würde im Hinblick
auf eine Beweisgebühr auf den Beginn einer Beweisauf-
nahme hinwirken. Sollte sich die Zahl der Beweisaufnah-
men verringern, würden sich auch die Verfahrenskosten und
der Zeitaufwand der Beteiligten reduzieren.
Der Vereinfachung dient auch die Erweiterung des Anwen-
dungsbereichs der Vorschrift für das gerichtliche Verfahren
zur Festsetzung der Vergütung (§ 19 BRAGO, § 11 des Ent-
wurfs). So sollen künftig neben der gesetzlichen Vergütung
auch die zu ersetzenden Aufwendungen, die zu den Kosten
des gerichtlichen Verfahrens gehören, festgesetzt werden
können. Hierzu gehören insbesondere die verauslagten Ge-
richtskosten. Nach geltendem Recht waren lediglich die
Auslagen, die in der BRAGO geregelt waren, festsetzbar.
Der nach geltendem Recht bestehende Ausschluss des Fest-
setzungsverfahrens für Rahmengebühren soll entsprechend
der bereits bestehenden Praxis einiger Gerichte dahin ge-
hend eingeschränkt werden, dass die Festsetzung auch bei
Rahmengebühren zulässig sein soll, wenn lediglich die
Mindestgebühren geltend gemacht werden. Ferner soll die
Erweiterung des Festsetzungsverfahrens auf den Fall, dass
der Auftraggeber bei Rahmengebühren der konkreten Höhe
der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat, die Möglichkeit
eröffnen, einvernehmlich einen kostengünstigen Titel für
den Anwalt zu schaffen. Die vorgeschlagenen Änderungen
führen zu einer Entlastung der Gerichte von Honorarklagen.
Der Erleichterung der Rechtsanwendung soll die Zusam-
menfassung aller Vorschriften dienen, die die Abgrenzung
der Angelegenheiten regeln. Diese Vorschriften sind bisher
über zahlreiche Vorschriften der BRAGO verteilt (z. B.
§§ 13 bis 15, 37, 39 bis 41, § 46 Abs. 3, § 47 Abs. 3, § 58
Abs. 2, § 67 Abs. 3, § 74 Abs. 2 und § 119 Abs. 1 und 3
BRAGO). Darüber hinaus gelten einige dieser Abgren-
zungsregelungen aufgrund von Verweisungen auch für wei-
tere Verfahren.
Künftig soll die Grundregelung in § 15 des Entwurfs (bis-
her: § 13 BRAGO) eingestellt werden. Danach entgelten die
Gebühren die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom
Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. Der Rechts-
anwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur
einmal, in gerichtlichen Verfahren in jedem Rechtszug for-
dern. § 16 des Entwurfs listet diejenigen Tätigkeiten auf, die
einer Angelegenheit zugeordnet werden und bei denen es
ohne diese Vorschrift zumindest zweifelhaft wäre, ob sie
eine gemeinsame Angelegenheit sind oder nicht. Das Ge-
genstück zu dieser Vorschrift soll § 17 des Entwurfs bilden.
In dieser Vorschrift sollen die Fälle abschließend aufgeführt
werden, bei denen es ohne diese Vorschrift zumindest zwei-
felhaft wäre, ob sie verschiedene Angelegenheiten darstel-
len. Schließlich sollen in § 18 solche Tätigkeiten aufgelistet
werden, die grundsätzlich besondere Angelegenheiten sein
sollen, gleichgültig mit welchen anderen Tätigkeiten sie zu-
sammentreffen. In § 19 sollen Vorbereitungs-, Neben- und
Abwicklungstätigkeiten und solche Verfahren, die mit dem
Rechtszug oder Verfahren zusammenhängen, dem jeweili-
gen Rechtszug oder Verfahren zugeordnet werden. Die Vor-
schrift soll beispielhaft die entsprechenden Tätigkeiten und
Verfahren nennen.

Drucksache 14/9037 – 50 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Ein weiterer Schritt zur Vereinfachung ist die Zusammen-
fassung der Gebührentatbestände für bürgerliche Rechts-
streitigkeiten, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit,
der Sozialgerichtsbarkeit und für ähnliche Verfahren in
Teil 3 VV-E.
In den Teilen 4 und 5 VV-E sollen die Gebühren des ge-
richtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalts in ei-
ner gesonderten Spalte als fester Betrag ausgewiesen wer-
den. Dies erleichtert die Anwendung gegenüber dem gelten-
dem Recht. Nach § 97 BRAGO erhält der gerichtlich be-
stellte Rechtsanwalt derzeit anstelle der gesetzlichen
Betragsrahmengebühren das Vierfache der Mindestbeträge
aus der Staatskasse, jedoch nicht mehr als die Hälfte des
Höchstbetrages. Befindet sich der Beschuldigte nicht auf
freiem Fuß, erhält der Rechtsanwalt in bestimmten Fällen
anstelle des Vierfachen das Fünffache der Mindestgebühr.
Die konkrete Höhe muss für jede einzelne Gebühr erst er-
rechnet werden.
Die Vielzahl unterschiedlicher Gebühren in Rechtsmittel-
und Rechtsbehelfsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitig-
keiten, in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der
Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit, der
Sozialgerichtsbarkeit und in ähnlichen Verfahren soll berei-
nigt werden. Für die Berufung, die Revision und für Be-
schwerden gegen den Rechtszug beendende Entscheidun-
gen sollen die Gebühren einheitlich nach Teil 3 Abschnitt 2
berechnet werden. Die Gebührentatbestände für die übrigen
Beschwerdeverfahren und für Erinnerungsverfahren sollen
in Teil 3 Abschnitt 5 zusammengefasst werden.
2. Erfassung bisher nicht geregelter anwaltlicher Tätig-

keiten
a) In § 32 RVG-E findet erstmals die Tätigkeit als Mediator

ausdrückliche Erwähnung im anwaltlichen Vergütungs-
recht. Danach soll der Rechtsanwalt für diese Tätigkeit
– ebenso wie im Falle der Beratung – auf eine Gebüh-
renvereinbarung hinwirken. Wird keine Vereinbarung
getroffen, soll sich die Vergütung für die Mediation nach
den Vorschriften des bürgerlichen Rechts bestimmen.

b) Für alle Beratungstätigkeiten sollen keine konkret be-
stimmten Gebühren im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
vorgesehen werden. Vielmehr soll der Rechtsanwalt
auch in diesen Fällen auf eine Gebührenvereinbarung
hinwirken. Wenn keine Gebührenvereinbarung getroffen
worden ist, soll die Gebühr höchstens 200 Euro betragen.
Die Erstberatungsgebühr soll im Grundsatz beibehalten,
jedoch von 180 Euro auf 100 Euro reduziert werden.
Diesem Vorschlag liegen folgende Überlegungen zu-
grunde:
l Vom Gesetzgeber sollte nicht mehr reguliert werden,

als im Hinblick auf die Prozesskostenerstattung und
zur Sicherstellung einer ordnungsgemäß funktionie-
renden Rechtspflege erforderlich ist.

l Es soll für den Auftraggeber (nicht zuletzt den Ver-
braucher) transparent sein, was er dem Anwalt für
dessen Tätigkeit schuldet.

l Ist eine solche Vereinbarung getroffen, so kann es
nicht zu möglicherweise vor den Gerichten durchzu-

führenden Streitigkeiten über die Höhe der angemes-
senen Gebühr kommen.

l Im außergerichtlichen Bereich nehmen Vereinbarun-
gen ohnehin zu.

Die Vereinbarung der Gebühren ist dazu geeignet, späte-
ren Streit über deren Höhe zu vermeiden und wirkt des-
halb justizentlastend. Sie ermöglicht eine auf den Einzel-
fall zugeschnittene Gestaltung der Gebühren. Die Rege-
lung ist ein Appell an den Anwalt, der dazu führen soll,
dass Gebührenvereinbarungen in diesem Bereich zur Re-
gel werden. Für den Anwalt soll die Regelung den Ein-
stieg zu einem Gespräch über die Gebührenvereinbarung
erleichtern.

c) Das geltende Recht enthält derzeit keine ausdrückliche
Regelung über die Gebühren für die Hilfeleistungen in
Steuersachen. Die Gebühren sind nach § 118 BRAGO
zu bestimmen. Diese Vorschrift eignet sich weder für die
Gebührenberechnung im Falle der Hilfeleistung bei der
Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten, wie z. B. bei der
Erstellung von Steuererklärungen oder der Ermittlung
des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Be-
triebsausgaben, noch für die Gebührenberechnung im
Falle der Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher
Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten. Aus die-
sem Grund sieht der Entwurf in § 33 vor, für diese Tätig-
keiten auf die entsprechenden Vorschriften der Steuerbe-
ratergebührenverordnung zu verweisen. Die §§ 23 bis 39
der Steuerberatergebührenverordnung, auf die verwiesen
werden soll, regeln die für die Hilfeleistung in Steuersa-
chen in Betracht kommenden Tatbestände umfassend.

d) Erstmalig soll in dem Entwurf die Tätigkeit des Rechts-
anwalts als Beistand für einen Zeugen oder Sachverstän-
digen ausdrücklich geregelt werden. Praktisch geschieht
dies durch eine entsprechende Regelung jeweils in den
Vorbemerkungen zu den einzelnen Teilen des Gebühren-
verzeichnisses. Danach soll der Rechtsanwalt für diese
Tätigkeit die gleichen Gebühren wie ein Verfahrensbe-
vollmächtigter in dem entsprechenden Verfahren erhal-
ten. Die Gleichstellung hinsichtlich des Gebührensatzes
ist gerechtfertigt. Soweit sich die Höhe der Gebühren
nach dem Gegenstandswert richtet, ist nicht der Gegen-
standswert des Verfahrens maßgebend, in dem der Zeuge
aussagt oder in dem der Sachverständige herangezogen
wird, denn der Gegenstand dieses Verfahrens ist nicht
Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit. Der häufig nied-
rigere Wert würde sich vielmehr nach § 23 Abs. 3 des
Entwurfs richten. Danach ist der Gegenstandswert nach
billigem Ermessen zu bestimmen. In Ermangelung genü-
gender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung
und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist
der Gegenstandswert mit 4 000 Euro anzunehmen. So-
weit der Rechtsanwalt Rahmengebühren erhält, bietet
der Rahmen ausreichend Spielraum, z. B. dem im Ver-
hältnis zum Verteidiger unterschiedlichen Arbeitsauf-
wand des Rechtsanwalts Rechnung zu tragen.
Nach Absatz 2 Satz 2 der Vorbemerkung 2 (zu Teil 2)
sollen sich die Gebühren für die Tätigkeit als Beistand
eines Zeugen oder Sachverständigen vor einem parla-
mentarischen Untersuchungsausschuss nach Teil 4 be-
stimmen, das heißt, der Rechtsanwalt soll die gleichen
Gebühren wie ein Verteidiger erhalten.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 51 – Drucksache 14/9037

3. Leistungsorientiertere Vergütungsregelungen
Unter dieses Stichwort fallen in erster Linie Verbesserungen
der anwaltlichen Vergütung durch strukturelle Änderungen.
In Einzelfällen, insbesondere für Bußgeldverfahren im Ba-
gatellbereich, werden aber auch Gebührenreduzierungen
vorgeschlagen.
Erhebliche Veränderungen der Gebührenstruktur gegenüber
dem geltenden Recht sieht der Entwurf im Bereich des
Strafverfahrens vor. Dabei stehen die Verbesserung der Ho-
norierung der Verteidigertätigkeit im Ermittlungsverfahren
und der Vergütung des Pflichtverteidigers im Vordergrund.
Dies unterstützt die geplante Reform des Strafprozesses, die
unter anderem eine stärkere Einbindung der Verteidigung in

einem möglichst frühen Verfahrensstadium zum Ziel hat,
weil bereits im Ermittlungsverfahren Weichenstellungen für
den weiteren Verfahrensgang erfolgen (vgl. Eckpunkte der
Regierungskoalition in StV 2001, 314). Die vorgeschlagene
Gebührenstruktur ist so gestaltet worden, dass es dem An-
walt auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten bereits im
Stadium des Ermittlungsverfahrens möglich sein sollte,
einem Strafverfahren durch entsprechendes Engagement zu
einem zügigen Abschluss zu verhelfen. Das geltende Recht
sieht für diesen Verfahrensbereich lediglich eine Rahmenge-
bühr vor, die nach der Zuständigkeit des Gerichts gestaffelt
ist. Die Höhe der geltenden Gebühren ergibt sich aus der
nachfolgenden Übersicht:

Künftig soll der Rechtsanwalt bereits im Ermittlungsverfah-
ren bis zu drei verschiedene Gebühren erhalten können. In
jedem Fall soll die Grundgebühr (Nummer 4100) in Höhe
von 30,00 bis 300,00 Euro für die erstmalige Einarbeitung
in den Rechtsfall anfallen. Daneben soll der Rechtsanwalt
nach Nummer 4105 eine Verfahrensgebühr in Höhe von
30,00 bis 250,00 Euro erhalten. Neu gegenüber dem gelten-
den Recht ist auch, dass Terminsgebühren in Nummern
4102 und 4103 vorgesehen sind. Eine Terminsgebühr soll
der Rechtsanwalt für jeweils drei Termine, in denen über die
Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft verhan-
delt wird, ferner für polizeiliche, staatsanwaltschaftliche
oder richterliche Vernehmungstermine, für Verhandlungen
im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs und für einen Süh-
netermin nach § 380 StPO erhalten. Die Situation der
Pflichtverteidiger wird schon dadurch verbessert, dass jede
vorgeschlagene Gebühr als Festgebühr auch für den Pflicht-
verteidiger anfallen soll.

Im gerichtlichen Verfahren soll die Verfahrensgebühr von
der Terminsgebühr getrennt werden. Nach geltendem Recht
erhält der Rechtsanwalt eine Gebühr als Verfahrensgebühr,
die gleichzeitig den ersten Hauptverhandlungstag ein-
schließt (§ 83 Abs. 1 BRAGO). Da die neue Verfahrensge-
bühr allein das Betreiben des Geschäfts entgelten soll, soll
sie entsprechend niedriger angesetzt werden. Sie soll aber
auch deshalb niedriger angesetzt werden, weil der Rechts-
anwalt, der erstmals im gerichtlichen Verfahren beauftragt
wird, ebenfalls die zuvor erwähnte Grundgebühr für die In-
formation besonders erhalten soll. Die Aufteilung der Ge-
bühren auf die verschiedenen Tätigkeiten lässt eine auf-
wandsangemessene und für den Auftraggeber transparente
Abrechnung der Anwaltsvergütung zu.

Einen wesentlichen Schwachpunkt bildet nach geltendem
Recht die Regelung der Gebühren für das Wiederaufnahme-
verfahren. Nach § 90 BRAGO erhält der Rechtsanwalt für
das gesamte Wiederaufnahmeverfahren nur eine Gebühr in
Höhe der Gebühr für den ersten Hauptverhandlungstag im
ersten Rechtszug. Deshalb sieht der Entwurf eine deutliche
Verbesserung durch gesonderte Gebühren für die jeweiligen
Abschnitte des Wiederaufnahmeverfahrens vor (Nummern
4137 bis 4141). Ferner soll das Beschwerdeverfahren eben-
falls die Gebühren gesondert auslösen.
Wegen der Gebühren in Bußgeldsachen wird nach gelten-
dem Recht auf die Vorschriften für Strafsachen verwiesen
(§ 105 Abs. 1 BRAGO). Künftig sollen die Bußgeldsachen
von den Strafsachen abgekoppelt werden, wenngleich die
Regelungen eine vergleichbare Struktur erhalten sollen. Bis-
her erhält der Rechtsanwalt in Bußgeldsachen die gleichen
Gebühren wie in Strafsachen vor dem Schöffengericht, dem
Jugendschöffengericht, dem Strafrichter oder dem Jugend-
richter. Dies führt insbesondere bei der Festsetzung von
niedrigen Geldbußen zu Gebühren, die häufig als zu hoch
angesehen werden. Aus diesem Grunde wird für Bußgeldsa-
chen – wie in Strafsachen – eine Dreiteilung der Gebühren
nach der Bedeutung der Verfahren vorgeschlagen. Bußgeld-
verfahren sollen bei einer Geldbuße von weniger als 40,00
Euro (Punktegrenze für Eintragungen in das Verkehrszent-
ralregister) niedriger als nach geltendem Recht entgolten
werden. Für Bußgeldverfahren mit darüber liegenden Geld-
bußen soll in etwa das derzeitige Niveau beibehalten wer-
den. Bußgeldverfahren mit hohen Geldbußen und damit ent-
sprechend hoher Bedeutung für den Betroffenen und in der
Regel hohem anwaltlichem Aufwand sollen dagegen besser
vergütet werden. Die Regelung entzieht der These, Anwälte
würden ihren Mandanten bei Bagatellbußgeldsachen zu ei-
nem Einspruch raten, die Grundlage.

Gericht, vor dem das spätere
Strafverfahren stattfindet

mit vollem
Haftzuschlag

von bis Mittelgeb. bis Mittelgeb.
Schöffengericht, Jugendschöffengericht,
Strafrichter, Jugendrichter 25,00 Euro 330,00 Euro 177,50 Euro 412,50 Euro 218,75 Euro
Große Strafkammer, Jugendkammer
(ohne Schwurgerichtszuständigkeit) 30,00 Euro 390,00 Euro 210,00 Euro 487,50 Euro 258,75 Euro
Schwurgericht, Jugendkammer
(soweit Schwurgerichtszuständigkeit),
Oberlandesgericht

45,00 Euro 650,00 Euro 347,50 Euro 812,50 Euro 428,75 Euro

Drucksache 14/9037 – 52 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

4. Entschlackung der BRAGO
Wie bereits eingangs dargestellt, sollen die Vorschriften des
Teils 3 für alle gerichtlichen Verfahren aller Gerichtsbar-
keiten mit Ausnahme der Strafsachen, der Bußgeldsachen
und einiger besonderer Verfahren gelten. Dabei sollen
grundsätzlich immer nur zwei Gebührentypen in Betracht
kommen: die Verfahrensgebühr (außergerichtlich soll sie
Geschäftsgebühr genannt werden) und die Terminsgebühr.
Die unterschiedliche Gewichtung der verschiedenen Verfah-
ren und der unterschiedliche Aufwand, der in den verschie-
denen Verfahren vom Anwalt zu erbringen ist, erfordern
allerdings nach wie vor, dass diese Gebührentypen für ei-
nige Verfahren in unterschiedlicher Höhe entstehen.
In Teil 3 Abschnitt 1 wird zunächst der Standardfall gere-
gelt. Danach soll der Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr
von 1,3 und eine Terminsgebühr von 1,2 erhalten. Ausnah-
men werden auf das Notwendigste reduziert. Abschnitt 2
enthält die gleiche Gebührenstruktur für die Rechtsmittel-
verfahren, allerdings mit erhöhten Gebührensätzen. Damit
wird § 11 Abs. 1 Satz 4 bis 6 BRAGO in modifizierter
Form übernommen. In den Abschnitten 3 und 4 werden
besondere Gebührensätze für bestimmte Verfahren vorge-
sehen, für die die standardmäßige Gebührenhöhe nicht
sachgerecht wäre.
5. Förderung der außergerichtlichen Erledigung
In diesem Zusammenhang ist zunächst die Einigungsgebühr
in Nummer 1000 zu nennen. Diese Gebühr soll ihrer Bedeu-
tung entsprechend als erste Nummer in das Vergütungsver-
zeichnis eingestellt werden. Die Einigungsgebühr soll die
geltende Vergleichsgebühr ersetzen und diese gleichzeitig
inhaltlich erweitern. Während die Vergleichsgebühr (§ 23
BRAGO) durch Verweisung auf § 779 BGB ein gegenseiti-
ges Nachgeben voraussetzt, soll die Einigungsgebühr jeg-
liche vertragliche Beilegung eines Streits honorieren. Ein-
zige Ausnahme soll sein, dass in dem Vertrag ausschließlich
ein Anspruch vollständig anerkannt oder auf einen An-
spruch vollständig verzichtet wird. Diese Einschränkung
soll einem Missbrauch entgegenwirken. Durch den Wegfall
der Voraussetzung des gegenseitigen Nachgebens soll der
Streit darüber vermieden werden, welche Abreden als
Nachgeben zu bewerten sind.
Die außergerichtliche Streiterledigung soll ferner dadurch
gefördert werden, dass die Terminsgebühr auch dann anfal-
len soll, wenn der Rechtsanwalt nach Erteilung eines Klage-
auftrags an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des
Verfahrens gerichteten Besprechung mitwirkt.
Die Bedeutung aller auf eine außergerichtliche Erledigung
gerichteten Tätigkeiten des Anwalts soll schließlich dadurch
unterstrichen werden, dass in § 32 des Entwurfs die Tätig-
keit als Mediator ausdrücklich genannt wird.
Der Vermeidung gerichtlicher Verfahren oder ihrer Verein-
fachung dient auch die bereits unter Nummer 3 dargestellte
Verbesserung der Verteidigergebühren für das Ermittlungs-
verfahren.
6. Gebühren in Familiensachen
Die Gebühren in Scheidungssachen sind in der Vergangen-
heit immer wieder als zu hoch kritisiert worden. Der Bun-
desrat hat diese Auffassung bereits in seiner Stellung-
nahme zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von

Kostengesetzen im Jahre 1986 zum Ausdruck gebracht
(Bundestagsdrucksache 10/5113 S. 44). Nach dem ein-
gangs erwähnten Forschungsbericht „Das Zeitbudget der
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Scheidungs- und
Folgesachen“ von Prof. Dr. Hommerich hat der durch-
schnittliche Zeitaufwand für die Scheidung ohne die Fol-
gesachen 129 Minuten betragen. Da die Justizstatistik die
Scheidungssachen nur mit dem Versorgungsausgleich ge-
meinsam erfasst, muss für eine Überprüfung der Gebüh-
renhöhe der für den Versorgungsausgleich erbrachte
durchschnittliche Zeitaufwand von 51 Minuten hinzuge-
rechnet werden. Hierbei muss noch der Zeitaufwand für
die Vorfeldberatung eingerechnet werden, die nach dem
Forschungsbericht 146 Minuten betragen hat. In dem für
die Vorfeldberatung ermittelten Zeitaufwand sind jedoch
auch die sonstigen Folgesachen enthalten, die wohl einen
nicht unerheblichen Teil des insoweit angefallenen Zeit-
aufwands beanspruchen. Im Ergebnis lässt sich jedoch
feststellen, dass der durchschnittliche Zeitaufwand für die
Scheidung einschließlich Versorgungsausgleich und dazu-
gehörender Vorfeldberatung in einer Größenordnung von
etwa 4 Stunden liegen dürfte. Will man die nach gelten-
dem Recht anfallenden Gebühren in diesem Bereich in
eine Relation zu dem Zeitaufwand setzen, kommt ein Ver-
gleich mit den Gebühren in Betracht, die aus dem nach der
Justizstatistik von 1998 ermittelten durchschnittlichen
Streitwert in Höhe von rund 7 700 Euro anfallen. Dabei ist
jedoch zu beachten, dass dieser Wert ausschließlich aus
solchen Verfahren ermittelt worden ist, in denen keine
weiteren Folgesachen anhängig waren. Aus dem genann-
ten Streitwert entstehen nach geltendem Recht drei Gebüh-
ren (Prozess-, Verhandlungs-/Erörterungs- und Beweisge-
bühr) in Höhe von jeweils 412,00 Euro (= 1 236,00 Euro).
Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass bei Prozesskos-
tenhilfe (immerhin ca. 39 % der Fälle) Gebühren nur in ei-
ner Höhe von insgesamt 702 Euro entstehen, was einem
Stundenbetrag von ca. 175,50 Euro entspricht. Betrachtet
man entsprechend die Scheidungssachen, mit denen wei-
tere Folgesachen verbunden waren, liegt der Zeitaufwand
des Anwalts bereits bei mehr als 7 Stunden. Der durch-
schnittliche Streitwert in diesen Verfahren beträgt rund
10 800,00 Euro. Drei Gebühren aus diesem Wert betragen
1 578,00 Euro, bei Prozesskostenhilfe 738,00 Euro. Dies
entspricht für jede Stunde einer Gebühr von 225,00 Euro
bzw. 105,42 Euro (PKH). Da nicht in allen Folgesachen
eine Beweisgebühr anfällt, dürfte das tatsächliche Entgelt
für eine Stunde noch etwas niedriger liegen.
Bei den aus dem Untersuchungsergebnis zu ziehenden Kon-
sequenzen muss mit Bedacht vorgegangen werden, weil
zahlreiche Kanzleien ihr Schwergewicht auf Familiensa-
chen gelegt haben. Die mit dem Entwurf des RVG vorge-
schlagene neue Gebührenstruktur (Verfahrensgebühr von
1,3 und Terminsgebühr von 1,2) führt in diesem Bereich zu
einer Gebührenreduzierung, die allerdings durch Erhöhun-
gen im Bereich der isolierten Verfahren weitgehend kom-
pensiert wird.
Bei der Überprüfung der Gebühren muss auch das Verhält-
nis des Zeitaufwands für Folgesachen zu dem Zeitaufwand
für isolierte Verfahren berücksichtigt werden. Der in der
Untersuchung ermittelte durchschnittliche Zeitaufwand
stellt sich wie folgt dar:

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 53 – Drucksache 14/9037

Die Übersicht zeigt, dass der Zeitaufwand bei den isolierten
Familiensachen deutlich über dem Zeitaufwand der entspre-
chenden Folgesache liegt. Zum Teil erfordern die isolierten Fa-
miliensachen sogar den doppelten Zeitaufwand. Bei den iso-
lierten Familiensachen, in denen sich das Verfahren nach der
ZPO richtet (Unterhalt, Güterrecht) wird schon nach gelten-
dem Recht eine angemessene Honorierung dadurch erreicht,
dass durch den Wegfall der bei Folgesachen vorzunehmenden
Wertaddition und damit der Degressionswirkung der Gebüh-
rentabelle höhere Gebühren anfallen. Der Wegfall der Degres-
sionswirkung macht sich bei den sonstigen Familiensachen
zwar auch bemerkbar, allerdings fallen in den FGG-Verfah-
ren Gebühren mit niedrigeren Gebührensätzen an, denen je-
doch zum Teil ein höherer Wert zugrunde zu legen ist. In iso-
lierten Verfahren zum Sorge- und Umgangsrecht erhält der
Rechtsanwalt die Gebühren nach § 118 BRAGO. Danach
entsteht jeweils eine Gebühr von 5/10 bis 10/10 als Ge-
schäfts-, Verhandlungs- und – sofern Beweis erhoben wird –
als Beweisgebühr. Im Regelfall wird in der Praxis die Mittel-
gebühr von 7,5/10 zugrunde gelegt. Der Gegenstandswert be-
trägt in der Regel 3 000,00 Euro (§ 30 KostO). Unter Berück-
sichtigung von drei 7,5/10-Gebühren erhält der Rechtsanwalt
in einem solchen Verfahren 425,25 Euro. Bei dem erforderli-
chen Zeitaufwand von durchschnittlich mehr als drei Stunden
beträgt das Entgelt für jede Stunde rund 130,00 Euro, mithin
deutlich weniger als im Scheidungsverfahren. In Verfahren
nach der Hausratsverordnung erhält der Rechtsanwalt die Ge-
bühren nach den gleichen Grundsätzen wie in ZPO-Verfahren,
allerdings nur zur Hälfte (§ 63 Abs. 3 BRAGO).
Nach der vorgeschlagenen neuen Gebührenstruktur soll der
Rechtsanwalt auch in diesen Verfahren die allgemein übli-
chen Gebühren (Verfahrensgebühr 1,3 und Terminsgebühr
1,2) erhalten. Dies führt in Sorge- und Umgangsrechtsver-
fahren zu Einnahmeverbesserungen von fast 90 %. In Haus-
ratssachen erhöhen sich die Gebühren von 15/10 (ein-
schließlich Beweisgebühr) auf 2,5.
Die Ergebnisse der Untersuchung zeigen, dass es gerecht-
fertigt ist, wenn für einstweilige Anordnungen besondere
Gebühren anfallen. Der durchschnittliche Zeitaufwand ist
zum Teil beträchtlich:

7. Anpassung der Gebührenhöhe an die wirtschaftliche
Entwicklung

Die vorstehend vorgeschlagenen strukturellen Änderungen
werden zu einer Verbesserung der Einnahmen der Anwalt-
schaft in einer Größenordnung von 12 % führen.
Der Bemessung der Gebühren sind folgende Überlegungen
zugrunde gelegt worden:
l Ziel der Gebührenanpassung insgesamt soll die Anglei-

chung der Einnahmen an die Einkommensentwicklung
in anderen Bereichen sein. So sind z. B. die Tarifgehälter
der Angestellten der gewerblichen Wirtschaft und der
Gebietskörperschaften seit 1994 bis zu dem angestrebten
Zeitpunkt des Inkrafttretens um ca. 26 % gestiegen.

l Die aufgrund der Preisentwicklung über höhere Streit-
werte gestiegenen Gebühreneinnahmen sind in Höhe
von 14 % berücksichtigt worden.

l Der Schwerpunkt der Einnahmeverbesserung soll im Be-
reich Strafrecht liegen; in diesem Bereich sollte die An-
passung deutlich höher ausfallen als in anderen Tätig-
keitsbereichen.

Das Gesetz führt für die Haushalte der Länder voraussicht-
lich zu folgenden Mehrausgaben:
l Kosten für Beratungshilfe 6,3 Mio. Euro
l Minderausgaben für Prozesskostenhilfe – 8,5 Mio. Euro
l Mehrausgaben für Pflichtverteidiger

und in Strafverfahren beigeordnete
Rechtsanwälte 21,7 Mio. Euro

l Mehrausgaben nach Freispruch und
Einstellung des Verfahrens 5,1 Mio. Euro

l Insgesamt 24,6 Mio. Euro
Nennenswerte unmittelbare Mehrbelastungen für den Bund
entstehen nicht. Für den Bund, die Länder, die Gemeinden
und die Sozialversicherungsträger steigen die Kosten für
die Inanspruchnahme von anwaltlichen Dienstleistungen je
nach Art und Umfang der Inanspruchnahme.

Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 (Gesetz über die Vergütung der

Rechtsanwälte)
Zu Abschnitt 1
In diesen Abschnitt sollen neben der Vorschrift über den
Geltungsbereich des RVG insbesondere die Vorschriften
über die Vergütungsvereinbarung, Regelungen über Beson-
derheiten, die bei der Beauftragung mehrerer Rechtsanwälte
oder beim Vorhandensein mehrerer Auftraggeber zu beach-
ten sind, Vorschriften über die Fälligkeit, die Verjährung,
den Vorschuss, den Inhalt der Vergütungsrechnung und die
Regelung über das Vergütungsfestsetzungsverfahren einge-
stellt werden.
Zu § 1
In dieser Vorschrift soll der Geltungsbereich des RVG be-
stimmt werden. Sie entspricht § 1 BRAGO. Absatz 1 Satz 2
ist zusätzlich aufgenommen worden, um schwierige Rechts-

Unterhalt 125 min
Sorge- und Umgangsrecht 177 min
Ehewohnung und Hausrat 88 min

Scheidung
mit Folge-
sachen

Isolierte
Familien-
sachen

Scheidung 129 min
Versorgungsausgleich 51 min
Unterhalt 120 min 231 min
Sorge- und Umgangsrecht 93 min 195 min
Güterrecht 157 min 182 min
Ehewohnung und Hausrat 64 min 94 min
Folgesachen insgesamt 159 min
Vorfeldberatung 146 min
Gesamtaufwand 434 min

Drucksache 14/9037 – 54 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

fragen im Zusammenhang mit der Vergütung des Prozess-
pflegers zu vermeiden. Er soll ähnlich behandelt werden,
wie ein nach § 625 ZPO oder § 67a Abs. 1 Satz 2 VwGO
bestellter Rechtsanwalt. Die ausdrückliche Einbeziehung
der Partnerschaft in Satz 2 dient der Klarstellung, dass alle
für den Zusammenschluss von Rechtsanwälten gesetzlich
vorgesehenen Gesellschaftsformen mit eigener Rechtsper-
sönlichkeit den Rechtsanwälten gleichgestellt sein sollen.
Zu § 2
In Absatz 1 dieser Vorschrift soll der derzeit in § 7 Abs. 1
BRAGO enthaltene Grundsatz übernommen werden, dass
die Gebühren grundsätzlich nach dem Gegenstandswert be-
stimmt werden, wenn dieses Gesetz nichts anderes be-
stimmt.
Die Höhe der Vergütung soll nach Absatz 2 künftig in
Anlage 1 in einem tabellarischen Vergütungsverzeichnis ge-
regelt werden. Dies entspricht der Gesetzestechnik in ande-
ren Kostengesetzen (z. B. Gerichtskostengesetz, Gerichts-
vollzieherkostengesetz, Justizverwaltungskostenordnung).
Die als Satz 1 vorgeschlagene Vorschrift soll daher wegen
der Höhe der Vergütung auf das Vergütungsverzeichnis ver-
weisen. Satz 2 entspricht § 11 Abs. 2 Satz 2 BRAGO.
Zu § 3
Mit dieser Vorschrift soll die Abgrenzung zwischen Verfah-
ren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen
der Rechtsanwalt Wertgebühren erhält, und den Verfahren,
in denen er Betragsrahmengebühren erhält, aus § 116 Abs. 1
und 2 BRAGO übernommen werden. Welche Gebühren der
Rechtsanwalt jeweils erhalten soll, ergibt sich aus dem Ver-
gütungsverzeichnis. Die Abgrenzung soll entsprechend für
Tätigkeiten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gelten.
Die gebührenmäßige Behandlung des sozialrechtlichen Ver-
waltungsverfahrens ist vom Bundesgerichtshof und vom
Bundessozialgericht dahin gehend entschieden worden,
dass in Angelegenheiten, in denen für das gerichtliche Ver-
fahren Betragsrahmengebühren vorgesehen sind, insoweit
ebenfalls eine Rahmengebühr anfällt (vgl. Gerold/Schmidt/v.
Eicken/Madert, a. a. O., Rn. 12 zu § 116; Riedel/Sußbauer,
a. a. O., Rn. 6 zu § 116).
Um den derzeit bestehenden Streit über die Höhe der Rah-
mengebühr zu beseitigen, werden für alle Gebührentat-
bestände, für die im Allgemeinen Wertgebühren anfallen,
eigene Betragsrahmengebühren vorgeschlagen. Die vorge-
schlagene Regelung überträgt die für gerichtliche Verfahren
vorgesehene Abgrenzung zwischen Verfahren, in denen
nach dem Wert abgerechnet werden soll, und solchen, in
denen Betragsrahmengebühren anfallen sollen, auf das Ver-
waltungsverfahren.
Zu § 4
Die vorgeschlagene Regelung über die Vereinbarung einer
Vergütung umfasst den Regelungsbereich des § 3 BRAGO.
Nach Absatz 1 soll das Verbot nach § 3 Abs. 1 BRAGO ge-
lockert werden, wonach in einem Vordruck neben der Ver-
gütungsvereinbarung keine anderen Erklärungen enthalten
sein dürfen. Damit soll verhindert werden, dass Vergütungs-
vereinbarungen schon dann unwirksam sind, wenn der Vor-

druck z. B. eine Gerichtsstandvereinbarung für Vergütungs-
streitigkeiten enthält. Die vorgeschlagene Regelung dürfte
dem Schutzinteresse der Auftraggeber ausreichend Rech-
nung tragen. § 3 Abs. 1 Satz 3 BRAGO ist aus systemati-
schen Gründen als neuer Absatz 2 Satz 4 eingestellt wor-
den. Im Übrigen entspricht der Absatz 2 dem § 3 Abs. 5
BRAGO, allerdings soll die Verweisung 㤤 899 bis 915
der Zivilprozessordnung“ in „§§ 899 bis 915b der Zivilpro-
zessordnung“ geändert werden, weil die Auskunft aus dem
Schuldnerverzeichnis in die Regelung einbezogen werden
soll.
Die Absätze 3 bis 5 entsprechen der geltenden Regelung in
§ 3 Abs. 2 bis 4 BRAGO.
Der als Absatz 6 vorgeschlagene Hinweis, dass § 8 BerHG
unberührt bleibt, soll der Klarstellung dienen. Nachdem § 8
Abs. 1 BerHG aufgehoben werden soll (vgl. Artikel 2
Abs. 3 Nr. 1), lautet § 8 BerHG: „Vereinbarungen über eine
Vergütung sind nichtig.“

Zu § 5
Die Vorschrift über die Vergütung für Tätigkeiten von Ver-
tretern des Rechtsanwalts soll die Regelung des § 4
BRAGO in erweiterter Form übernehmen. Künftig soll die
Vergütung anwaltlicher Tätigkeit auch dann nach den Vor-
schriften des RVG erfolgen, wenn der Rechtsanwalt einen
Assessor mit der Vertretung betraut. Eine solche Regelung
ist für die Tätigkeit eines Assessors in der Übergangszeit bis
zur Zulassung als Rechtsanwalt von Bedeutung.
Nach geltendem Recht ist streitig, welche Vergütung der
Rechtsanwalt für eine Tätigkeit beanspruchen kann, die von
– in § 4 BRAGO nicht genannten – Assessoren als Vertreter
des Rechtsanwalts, wahrgenommen worden ist. In der
Rechtsprechung und im Schrifttum wird vertreten, dass
keine Vergütung beansprucht werden kann, dass lediglich
die Auslagen von Porto und Schreibarbeiten zu ersetzen
sind, dass ein Auslagenersatz (Reisekosten, Zeitaufwand)
geleistet wird, die „angemessenen Aufwendungen“ zu er-
setzen sind oder dass eine Vergütung bis zu den vollen
Gebühren des Rechtsanwalts zu zahlen ist (Gerold/Schmidt/
v. Eicken/Madert, Bundesgebührenordnung für Rechtsan-
wälte, 14. Aufl. § 4 Rn. 10). Insbesondere im Hinblick auf
die höhere Qualifikation eines Assessors ist es nicht ge-
rechtfertigt, dass der Rechtsanwalt zwar für eine Vertretung
durch einen Stationsreferendar die volle Vergütung erhalten
soll, bei einer Vertretung durch den Assessor dagegen nicht.
Daher ist es sachgerecht, dass auch die Vertretung durch den
Assessor in dem vorgesehenen § 5 RVG genannt wird.

Zu § 6
Die Vorschrift, nach der bei der Beauftragung mehrerer
Rechtsanwälte zur gemeinschaftlichen Erledigung einer An-
gelegenheit jeder Rechtsanwalt für seine Tätigkeit die volle
Vergütung erhält, entspricht § 5 BRAGO.

Zu § 7
Die vorgeschlagene Vorschrift übernimmt wesentliche Teile
des geltenden § 6 BRAGO über die Vergütung bei mehreren
Auftraggebern.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 55 – Drucksache 14/9037

Absatz 1 Satz 1 entspricht § 6 Abs. 1 Satz 1 BRAGO. Die
derzeit in § 6 BRAGO bestimmte Erhöhung der Geschäfts-
und Prozessgebühr soll nunmehr in abgeänderter Form in
Nummer 1008 VV-E geregelt werden.
Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz entspricht inhaltlich dem § 6
Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz BRAGO.
Zu § 8
Absatz 1 der Vorschrift über die Fälligkeit der Vergütung
entspricht § 16 BRAGO.
Mit Absatz 2 ist in den Entwurf zusätzlich eine Vorschrift
über die Hemmung der Verjährung der Vergütung für Tätig-
keiten in einem gerichtlichen Verfahren aufgenommen wor-
den. Nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die Verjährung
mit der Fälligkeit des Anspruchs und beträgt nach § 195
BGB 3 Jahre.
Die Instanz endet mit Verkündung des Urteils, während der
Auftrag des Rechtsanwalts wegen des Kostenfestsetzungs-
verfahrens noch monatelang andauern kann. Handelt es sich
um ein langwieriges Kostenfestsetzungsverfahren, könnte
die Vergütung vor Ende des Kostenfestsetzungsverfahrens
verjähren. Wenn das Kostenfestsetzungsverfahren z. B. bis
zur Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung ausgesetzt
wird, weil die Akte dem Rechtsmittelgericht vorliegt, ver-
längert sich das Kostenfestsetzungsverfahren möglicher-
weise erheblich. In einigen Fällen kann auch das Rechtsmit-
telgericht den Streitwert selbst nach Ablauf der nicht ge-
hemmten Verjährungsfrist noch abweichend von der Vor-
instanz festsetzen. Eine „sonst mit dem Verfahren befasste
Stelle“ ist z. B. der Versorgungsträger in einem Verfahren
über den Versorgungsausgleich.
Zu § 9
Die Vorschrift über das Recht des Anwalts, von seinem
Auftraggeber einen Vorschuss zu fordern, entspricht § 17
BRAGO.
Zu § 10
Die Vorschrift über die Form der Rechnung entspricht § 18
BRAGO. Es soll jedoch künftig genügen, wenn der Rechts-
anwalt anstelle der angewandten Kostenvorschriften die
entsprechenden Nummern des Vergütungsverzeichnisses
angibt. Diese geben den Gebührentatbestand ausreichend
bestimmt wieder.
Zu § 11
In dieser Vorschrift soll die bisher in § 19 BRAGO gere-
gelte Festsetzung der Vergütung gegen den Auftraggeber
geregelt werden.
Absatz 1 sieht einen gegenüber dem geltenden Recht erwei-
terten Anwendungsbereich vor. So sollen neben der gesetz-
lichen Vergütung künftig auch die in § 40 RVG-E vorgese-
hene Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen,
die zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören,
festgesetzt werden können. Durch den Klammerzusatz soll
klargestellt werden, dass es sich bei den Aufwendungen
nicht nur um Auslagen nach Vorschriften des RVG-E han-
delt, sondern dass insbesondere auch die verauslagten Ge-
richtskosten zu diesen Aufwendungen gehören. Das Festset-
zungsverfahren soll jedoch auf solche Aufwendungen be-
schränkt bleiben, die zu den Kosten des gerichtlichen Ver-

fahrens gehören, weil das Gericht nur insoweit die für eine
Festsetzung erforderliche Sachkenntnis besitzt.
Absatz 2 entspricht dem § 19 Abs. 2 BRAGO, jedoch soll
klargestellt werden, dass nur das Festsetzungsverfahren vor
dem Gericht des ersten Rechtszugs gebührenfrei ist, nicht
dagegen das Verfahren über die Beschwerde, wenn diese er-
folglos bleibt. Dies entspricht schon nach geltendem Recht
der überwiegenden Auffassung in Literatur und Rechtspre-
chung (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO,
a. a. O., Rn. 56 zu § 19; Riedel/Sußbauer, Bundesgebühren-
ordnung für Rechtsanwälte, 8. Auflage, Rn. 37 zu § 19). In
Satz 4 soll ausdrücklich bestimmt werden, dass die von dem
Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des
Festsetzungsbeschlusses mit aufzunehmen sind. Im Übrigen
soll eine Kostenerstattung für das Festsetzungsverfahren
und für das Beschwerdeverfahren ausgeschlossen werden.
Während die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts in
der Regel zur Beschaffung eines Vollstreckungstitels er-
folgt, dient die Festsetzung auf Antrag des Auftraggebers in
der Regel ausschließlich der Überprüfung der Kostenbe-
rechnung. Eine in diesem Fall notwendige Kostenentschei-
dung oder Einbeziehung von Zustellungsauslagen könnte zu
Schwierigkeiten führen, weil nicht immer feststeht, wer in
dem Verfahren unterlegen ist. Die Kostenerstattung im Be-
schwerdeverfahren soll aus Gründen der Gleichbehandlung
ausgeschlossen werden. Während sonst der Rechtsanwalt
Beschwerde in der Regel nur mit dem Risiko, Gerichtsge-
bühren übernehmen zu müssen, einlegen könnte, müsste der
Auftraggeber zusätzlich das Risiko tragen, auch noch An-
waltsgebühren erstatten zu müssen.
Die Absätze 3 bis 7 entsprechen § 19 Abs. 3 bis 7 BRAGO.
In Absatz 4 müssen die Verweisungen angepasst werden.
In Absatz 8 soll der bisherige Ausschluss des Festsetzungs-
verfahrens für Rahmengebühren eingeschränkt werden. Ent-
sprechend der bereits bestehenden Praxis einiger Gerichte
soll die Festsetzung auch bei Rahmengebühren zulässig sein,
wenn lediglich die Mindestgebühren geltend gemacht wer-
den. Die Erweiterung des Festsetzungsverfahrens auf den
Fall, dass der Auftraggeber bei Rahmengebühren der kon-
kreten Höhe der Gebühren ausdrücklich zustimmt, soll die
Möglichkeit eröffnen, einvernehmlich einen kostengünstigen
Titel für den Anwalt zu beschaffen. Diese Möglichkeit soll
jedoch nur bestehen, wenn der Rechtsanwalt bereits dem
Festsetzungsantrag die Zustimmungserklärung des Auftrag-
gebers beifügt. Die erweiterte Festsetzungsmöglichkeit trägt
zu einer Vermeidung von Vergütungsprozessen bei.
Zu § 12
Um ständige Wiederholungen in den zahlreichen Vorschrif-
ten, die Regelungen für die Prozesskostenhilfe, die Beiord-
nung von Anwälten nach § 11a ArbGG und die Stundung
nach § 4a InsO enthalten, zu ersparen, sollen die Fälle des
§ 11a ArbGG und des § 4a InsO den Fällen der Prozesskos-
tenhilfe gleichgestellt werden.
Zu Abschnitt 2
In diesen Abschnitt sollen alle Vorschriften aufgenommen
werden, die in allgemeiner Form festlegen, wann welche
Gebühren und wie oft diese entstehen. Hierzu gehört die
Vorschrift über den Aufbau der Gebührentabelle ebenso wie

Drucksache 14/9037 – 56 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

die Vorschrift über die Bestimmung der konkreten Gebühr
im Einzelfall bei Rahmengebühren, die Vorschriften über
den Abgeltungsbereich der Gebühren, über die Abgrenzung
der Angelegenheiten und die gebührenrechtliche Behand-
lung der Verweisung, Abgabe und Zurückverweisung.

Zu § 13
Die Vorschrift soll an die Stelle des § 11 BRAGO treten und
den Aufbau der Wertgebührentabelle festlegen.
Absatz 1 entspricht § 11 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BRAGO. Satz 1
wurde redaktionell angepasst. Die bisher in § 11 Abs. 1
Satz 4 und 5 BRAGO vorgesehenen Erhöhungen der Ge-
bühren im Berufungs- und Revisionsverfahren sind in mo-
difizierter Form im Vergütungsverzeichnis berücksichtigt
(vgl. z. B. Nummern 3200 und 3201 VV-E).
Absatz 2 entspricht § 11 Abs. 2 Satz 1 BRAGO.

Zu § 14
Die Vorschrift soll die Vorschriften des § 12 BRAGO über
die Bestimmung der konkreten Gebühr bei Betragsrahmen-
gebühren in modifizierter Form übernehmen.
In Absatz 1 sollen die bei der Bestimmung der Gebühr zu
berücksichtigenden Kriterien erweitert werden. Ein im Ein-
zelfall besonderes Haftungsrisiko des Anwalts soll berück-
sichtigt werden können. Richten sich die Gebühren nicht
nach dem Wert, soll das Haftungsrisiko grundsätzlich Be-
rücksichtigung finden, weil das Haftungsrisiko in diesen
Fällen, anders als bei Wertgebühren, ansonsten keinen Ein-
gang in die Höhe der Gebühr finden würde. Bei der Bewer-
tung anwaltlicher Tätigkeit spielt gerade aus der Sicht des
verständigen Mandanten in besonderen Fällen das Haf-
tungsrisiko, das ein Anwalt auf sich nimmt, eine Rolle. Ein
in Einzelfällen gegebenes höheres Risiko sollte demgemäß
auch zu einer höheren Gebühr führen. In § 3 Abs. 5
BRAGO ist das Haftungsrisiko bereits genannt. § 3 Abs. 5
BRAGO lautet:

„(5) In außergerichtlichen Angelegenheiten kann der
Rechtsanwalt Pauschalvergütungen und Zeitvergütungen
vereinbaren, die niedriger sind als die gesetzlichen Gebüh-
ren. Der Rechtsanwalt kann sich für gerichtliche Mahn-
verfahren und Zwangsvollstreckungsverfahren nach den
§§ 803 bis 863 und 899 bis 915 der Zivilprozessordnung
verpflichten, dass er, wenn der Anspruch des Auftraggebers
auf Erstattung der gesetzlichen Vergütung nicht beigetrie-
ben werden kann, einen Teil des Erstattungsanspruchs an
Erfüllungs Statt annehmen werde. Der nicht durch Abtre-
tung zu erfüllende Teil der gesetzlichen Vergütung und die
sonst nach diesem Absatz vereinbarten Vergütungen müssen
in angemessenem Verhältnis zu Leistung, Verantwortung
und Haftungsrisiko des Anwalts stehen.“
In Absatz 2 soll die Verpflichtung des Gerichts, im Streitfall
ein Gutachten der Rechtsanwaltskammern einzuholen, auf
die Fälle beschränkt werden, in denen die Höhe der Gebühr
streitig ist. Der Sinn der Vorschrift liegt darin, den Sachver-
stand und die Erfahrung der Rechtsanwaltskammern zur
Frage der Angemessenheit der Gebühren einzuholen. Ob
eine Gebühr überhaupt entstanden ist, ist eine Rechtsfrage,
die das Gericht auch ohne Gutachten beantworten kann.

Zu § 15
Die Vorschrift entspricht § 13 BRAGO und stellt die Grund-
vorschrift über den Abgeltungsbereich der Gebühren dar.
Zu Abschnitt 3
Zu § 16
Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG-E kann der Rechtsanwalt die
Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.
Mit der vorgeschlagenen Vorschrift sollen bestimmte Tätig-
keiten einer Angelegenheit zugeordnet werden, bei denen es
ohne diese Vorschrift zumindest zweifelhaft wäre, ob sie
eine gemeinsame Angelegenheit bilden.
Nummer 1 ist im Zusammenhang mit der Regelung in § 17
Nr. 1 RVG-E zu sehen. Danach sollen künftig das Verwal-
tungsverfahren, das einem gerichtlichen Verfahren voraus-
gehende und der Nachprüfung des Verwaltungsaktes die-
nende weitere Verwaltungsverfahren (Vorverfahren, Ein-
spruchsverfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfah-
ren), das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder
Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstwei-
lige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und ein
gerichtliches Verfahren verschiedene Angelegenheiten sein.
Nach der vorgeschlagenen Nummer 1 sollen das Verwal-
tungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der soforti-
gen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur
Sicherung der Rechte Dritter und jedes Verwaltungsverfah-
ren auf Abänderung oder Aufhebung jedoch zu derselben
Angelegenheit gehören.
Das Verfahren über die Prozesskostenhilfe gehört derzeit
nach § 37 Nr. 3 BRAGO zu dem Rechtszug des Verfahrens,
für das die Prozesskostenhilfe beantragt wurde. Das Pro-
zesskostenhilfeverfahren ist ein eigenständiges Verfahren.
Deshalb soll in Nummer 2 bestimmt werden, dass das Pro-
zesskostenhilfeverfahren mit dem Hauptsacheverfahren die-
selbe Angelegenheit bildet. Inhaltlich ändert sich damit ge-
genüber dem geltenden Recht nichts.
Nummer 3 entspricht § 51 Abs. 1 Satz 2 BRAGO.
Die Nummern 4 und 5 entsprechen § 7 Abs. 3 BRAGO.
Nummer 6 übernimmt die Regelung des § 40 Abs. 2
BRAGO für den Arrest und die einstweilige Verfügung und
die Regelung des § 114 Abs. 6 BRAGO, der auf § 40
BRAGO verweist, für die einstweilige Anordnung in Ver-
fahren vor den Gerichten der öffentlich-rechtlichen Ge-
richtsbarkeiten. Die Formulierung ist so gewählt, dass die
Regelung auch Verfahren nach den §§ 80 und 80a VwGO
erfasst.
Die Regelung soll künftig auch in Verfahren der freiwilligen
Gerichtsbarkeit gelten, soweit dort einstweilige Anordnun-
gen vorgesehen sind. Ferner soll die Vorschrift für vorläu-
fige Anordnungen gelten, weil diese nach § 17 Nr. 4 RVG-E
gegenüber der Hauptsache eine besondere Angelegenheit
bilden sollen.
Nach § 47 Abs. 3 BRAGO gilt das Verfahren nach § 3
Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Öster-
reich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung
und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Ver-
gleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handels-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 57 – Drucksache 14/9037

sachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001
(BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, als besondere Ange-
legenheit. Die Prozessgebühr, die der Rechtsanwalt für das
Verfahren nach § 3 Abs. 1 des genannten Gesetzes erhält,
wird zu zwei Dritteln auf die gleiche Gebühr des Verfahrens
nach § 3 Abs. 2 angerechnet. Gemäß Nummer 7 sollen
künftig die Verfahren nach § 3 Abs. 1 und nach § 3 Abs. 2
des genannten Gesetzes dieselbe Angelegenheit bilden. Da-
mit kann die Anrechnung von Gebühren entfallen.
Nach § 45 BRAGO entstehen im Aufgebotsverfahren neben
der Prozessgebühr jeweils gesonderte Gebühren für den An-
trag auf Erlass des Aufgebots sowie den Antrag auf Anord-
nung der Zahlungssperre nach § 1020 ZPO in Höhe von je-
weils 5/10. Nunmehr ist eine Vergütung nach den Nummern
3400 und 3407 vorgesehen. Auf eine Sonderregelung für
das Aufgebotsverfahren soll im Übrigen verzichtet werden.
Durch Nummer 8 soll sichergestellt werden, dass die Ge-
bühren nur einmal anfallen.
Nummer 9 entspricht § 46 Abs. 3 Satz 2 BRAGO.
Nummer 10 übernimmt die Regelung aus § 46 Abs. 4
BRAGO, wonach der Rechtsanwalt im schiedsrichterlichen
Verfahren eine Vergütung für die Tätigkeit in gerichtlichen
Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrichters oder Er-
satzschiedsrichters, über die Ablehnung eines Schiedsrich-
ters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramtes, zur
Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder bei der Vor-
nahme sonstiger richterlicher Handlungen nur dann erhält,
wenn seine Tätigkeit auf diese Verfahren beschränkt ist.
Nummer 11 übernimmt die Regelung aus § 62 Abs. 3
BRAGO. Danach erhält der Rechtsanwalt in Arbeitssachen
für seine Tätigkeit, die eine gerichtliche Entscheidung über
die Bestimmung einer Frist (§ 102 Abs. 3 des Arbeitsge-
richtsgesetzes), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 103
Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes) oder die Vornahme ei-
ner Beweisaufnahme oder einer Vereidigung (§ 106 Abs. 2
des Arbeitsgerichtsgesetzes) betrifft, nur dann eine Vergü-
tung, wenn seine Tätigkeit auf diese Verfahren beschränkt
ist.
Nummer 12 entspricht § 61 Abs. 2 BRAGO, soweit er die
Erinnerung gegen die Entscheidung des Rechtspflegers in
der Kostenfestsetzung betrifft. Neu in die Vorschrift aufge-
nommen werden soll die Beschwerde. Nach § 11 Abs. 1
RPflG in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung
des Rechtspflegergesetzes und anderer Gesetze vom
6. August 1998 (BGBl. I S. 2030) ist gegen die Entschei-
dung des Rechtspflegers das Rechtsmittel gegeben, das
nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften
zulässig ist. Zulässiges Rechtsmittel gegen die Kostenfest-
setzung ist die Beschwerde. Soweit der Beschwerdewert
nicht erreicht ist, ist die Erinnerung gegeben.
Nummer 13 entspricht § 14 Abs. 2 BRAGO.
Nummer 14 übernimmt den Regelungsinhalt von § 94
Abs. 2 BRAGO. Danach erhöhen sich die Gebühren des
Rechtsanwalts als Beistand oder Vertreter des Privatklägers
und des Widerbeklagten sowie des Verteidigers des Ange-
klagten durch die Widerklage auch dann nicht, wenn der Pri-
vatkläger nicht der Verletzte ist. Damit ist der Fall gemeint,
in dem der Rechtsanwalt nicht nur den Privatkläger, sondern

auch den Verletzten, der nicht mit dem Privatkläger identisch
ist (§ 374 Abs. 2 StPO), gegen eine Widerklage des Beschul-
digten verteidigt (vgl. § 388 Abs. 2 StPO). Da der Anwalt in
diesem Fall in einer Angelegenheit zwei Personen als Auf-
traggeber hat, wäre jedoch Nummer 1008 VV-E anwendbar.
Danach erhöhen sich der Mindest- und der Höchstbetrag der
Verfahrensgebühr um 30 %.
Zu § 17
Diese Vorschrift bildet das Gegenstück zu § 16. In ihr sollen
die Fälle abschließend aufgeführt werden, bei denen es ohne
diese Vorschrift zumindest zweifelhaft wäre, ob sie ver-
schiedene Angelegenheit darstellen.
Nach § 119 Abs. 1 und 3 BRAGO bilden das Verwaltungs-
verfahren und das dem Rechtsstreit vorausgehende Verfah-
ren, das der Nachprüfung des Verwaltungsakts dient, sowie
das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung
der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maß-
nahmen zur Sicherung der Rechte Dritter eine Angelegen-
heit. In Nummer 1 soll nunmehr bestimmt werden, dass die
vorbezeichneten Verfahren sowie das gerichtliche Verfahren
jeweils verschiedene Angelegenheiten darstellen.
Die geltende Regelung wird der oftmals komplexen Tätig-
keit des Rechtsanwalts in diesen Verfahren nicht gerecht.
Dies lässt sich exemplarisch anhand zweier typischer ver-
waltungsrechtlicher Mandate darstellen, die in der anwaltli-
chen Praxis häufig vorkommen:
1. Wenn es um die Erteilung einer Baugenehmigung geht,

ist es in aller Regel für den Mandanten schon wegen der
meist bestehenden Eilbedürftigkeit von ganz entschei-
dender Bedeutung, dass es bereits zu einer positiven be-
hördlichen Entscheidung kommt. Schon im Baugeneh-
migungsverfahren ist deshalb anwaltlicher Rat gefragt,
um möglicherweise durch eine Umplanung zu einer
positiven Entscheidung zu gelangen. Sollte es zu einer
ablehnenden Entscheidung und einem anschließenden
Widerspruchsverfahren kommen, geht es darum, die Ab-
lehnungsgründe auszuräumen. Sollte auch dieses nicht
gelingen, dürften die Erfolgsaussichten einer Klage
regelmäßig negativ zu beurteilen sein. Der Anwalt wird
dann häufig von einer Klage abraten.
Der im Verwaltungsverfahren und im Widerspruchsver-
fahren anfallende Arbeitsaufwand ist regelmäßig erheb-
lich, vor allem weil neben einer möglicherweise erfor-
derlichen Ortsbesichtigung Besprechungen sowohl mit
Vertretern der Ausgangs- als auch der Widerspruchsbe-
hörde zu führen sind.
Ein solches typisches baurechtliches Mandat rechtfertigt
es nicht, das Verwaltungsverfahren und das einer ableh-
nenden Entscheidung folgende Widerspruchsverfahren
als eine Angelegenheit zu betrachten.

2. Das übliche beitragsrechtliche Mandat umfasst regelmä-
ßig neben der Tätigkeit im Widerspruchsverfahren auch
eine Tätigkeit in einem Verfahren gemäß § 80 Abs. 4
VwGO. Auch im Falle eines solchen typischen verwal-
tungsrechtlichen Mandats ist es nicht angemessen, die
Tätigkeit im Widerspruchsverfahren und im Verfahren
auf Aussetzung der Vollziehung des Beitragsbescheides
als eine Angelegenheit zu betrachten. Dies gilt umso
mehr deshalb, weil § 80 Abs. 6 VwGO nunmehr vor-

Drucksache 14/9037 – 58 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

sieht, dass ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO (ge-
richtlicher Aussetzungsantrag) erst zulässig ist, wenn zu-
vor ein behördlicher Aussetzungsantrag gemäß § 80
Abs. 4 VwGO gestellt und zumindest teilweise abge-
lehnt wurde. Durch die Novellierung des § 80 VwGO
hat der Gesetzgeber den behördlichen Aussetzungsan-
trag als gerichtliche Zulässigkeitsvoraussetzung aufge-
wertet. Dem soll in gebührenrechtlicher Hinsicht da-
durch entsprochen werden, dass das behördliche Ausset-
zungsverfahren als eigene Angelegenheit vergütet wird.

Da die §§ 17 und 18 als abschließende Aufzählungen ausge-
staltet sind, soll in den Nummern 2 und 3 ausdrücklich be-
stimmt werden, dass das Mahnverfahren bzw. das verein-
fachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger einer-
seits und das streitige Verfahren andererseits verschiedene
Angelegenheiten darstellen. Nach geltendem Recht ergibt es
sich lediglich aus den Anrechnungsbestimmungen in § 43
Abs. 2 und § 44 Abs. 2 BRAGO, dass es sich um verschie-
dene Angelegenheiten handelt.
Nummer 4 entspricht § 40 Abs. 1 BRAGO für den Arrest
und die einstweilige Verfügung und § 114 Abs. 6 Satz 1 in
Verbindung mit § 40 Abs. 1 BRAGO für die einstweilige
Anordnung in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit.
Daneben sollen künftig auch einstweilige sowie die vorläu-
figen Anordnungen in Verfahren der freiwilligen Gerichts-
barkeit besondere Angelegenheiten bilden. Die Beschrän-
kung der vorläufigen Anordnung auf FGG-Verfahren ist
notwendig, weil es „vorläufige Anordnungen“ auch in Ver-
fahren nach der StPO gibt, für die diese Vorschrift jedoch
nicht gelten soll.
Die meisten einstweiligen oder vorläufigen Anordnungen in
FGG-Verfahren ergehen auf Antrag oder Anregung eines
Beteiligten und sind oft mit der Bewilligung von Prozess-
kostenhilfe und der Beiordnung eines Rechtsanwalts ver-
bunden. Dieser muss dafür eine erhebliche Vorarbeit leisten,
die durchaus mit den Vorbereitungen eines gerichtlichen
Hauptsacheverfahrens vergleichbar ist. Neben dem „Verfü-
gungsanspruch“ muss er noch die Voraussetzungen eines
„Verfügungsgrundes“ eingehend untersuchen, darlegen und
glaubhaft machen.
In FGG-Verfahren sind vorläufige Anordnungen nur aus-
nahmsweise gesetzlich geregelt, so z. B. in § 39 des Geset-
zes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssa-
chen. Die vorläufigen Anordnungen bilden bislang zusam-
men mit der Hauptsache dieselbe Angelegenheit (§ 13
Abs. 2 BRAGO), lösen also keine zusätzlichen Gebühren
aus. Wenngleich die vorläufigen Anordnungen nur aus-
nahmsweise gesetzlich geregelt sind, ist in der Rechtspre-
chung anerkannt, dass in Verfahren der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit grundsätzlich vorläufige Anordnungen erge-
hen können (vgl. § 24 Abs. 3 FGG, wonach das Beschwer-
degericht vor der Entscheidung eine vorläufige Anordnung
erlassen kann).
Nach geltendem Recht ist der Mehraufwand für einstweilige
und vorläufige Anordnungen in FGG-Verfahren bei der Be-
stimmung der konkreten Gebühr innerhalb des bestehenden
Rahmens berücksichtigt worden (vgl. dazu Gerold/Schmidt/
v. Eicken/Madert, a. a. O., Rn. 23 zu § 41). Da künftig in
FGG-Verfahren keine Rahmengebühren, sondern Festge-
bühren vorgesehen sind, kann der Mehraufwand nur durch
eigene Gebühren berücksichtigt werden. Aus diesen Grün-

den ist die gebührenmäßige Verselbstständigung der vorläu-
figen Anordnung gerechtfertigt. Wenn sich der für die Ge-
bühren maßgebende Gegenstandswert nicht nach den für die
Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften richtet, weil
die Kostenordnung für die einstweilige oder vorläufige An-
ordnung keine Gebühr vorsieht, wäre nach § 23 Abs. 3
Satz 2 RVG-E der Wert nach billigem Ermessen zu bestim-
men. Dabei wird wohl in der Regel ein Bruchteil des für die
Hauptsache maßgebenden Werts und nur ausnahmsweise
der volle Wert in Betracht kommen.
Nummer 5 entspricht § 39 Satz 1 BRAGO. Nach dieser
Vorschrift gilt das ordentliche Verfahren, das nach Abstand-
nahme vom Urkunden- oder Wechselprozess oder nach ei-
nem Vorbehaltsurteil anhängig bleibt (§§ 596, 600 ZPO) als
besondere Angelegenheit. Die in § 39 Satz 2 BRAGO ent-
haltene Anrechnungsvorschrift soll nunmehr als Absatz 2 in
die Anmerkung zu Nummer 3100 eingestellt werden.
Nummer 6 entspricht § 46 Abs. 3 Satz 1 BRAGO. Nach
dieser Vorschrift gilt das Verfahren vor dem Schiedsgericht
über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder
sichernden Maßnahme sowie das Verfahren über einen An-
trag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über
die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 ZPO) als besondere
Angelegenheit. Satz 2 dieser Vorschrift soll als Nummer 9
in § 16 eingestellt werden.
Nach Nummer 7 sollen die verschiedenen Güte- und
Schlichtungsverfahren und ein nachfolgendes gerichtliches
Verfahren verschiedene Angelegenheiten bilden. Dies ent-
spricht der sich aus § 65 Abs. 1 BRAGO ergebenden
Rechtslage. Wegen der Höhe der Gebühren verweist § 34
auf Teil 3 Abschnitt 1 und 2 VV-E.
Nummer 8 entspricht der Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 1
BRAGO, nach der das Verfahren über das zugelassene
Rechtsmittel ein neuer Rechtszug ist, wenn das Rechtsmittel
in Verfahren über die Beschwerde gegen seine Nichtzulas-
sung zugelassen wird.
Mit Nummer 9 soll klargestellt werden, dass das strafrecht-
liche Ermittlungsverfahren und ein nach dessen Einstellung
sich anschließendes Bußgeldverfahren verschiedene Ange-
legenheiten bilden. Dies entspricht der Auffassung eines
Teils der Literatur schon nach geltender Rechtslage (Gerold/
Schmidt/v. Eicken/Madert, a. a. O., Rn. 20 zu § 105; Riedel/
Sußbauer, a. a. O., Rn. 1 zu § 105). In der Rechtsprechung
wird die Frage unterschiedlich beantwortet. In diesen Fällen
soll jedoch im Bußgeldverfahren die Grundgebühr nicht
mehr besonders entstehen (vgl. Absatz 2 der Anmerkung zu
Nummer 5100).
Nummer 10 soll ausdrücklich bestimmen, dass das Wieder-
aufnahmeverfahren und das wiederaufgenommene, neue
Strafverfahren verschiedene Angelegenheiten bilden. Dies
entspricht der allgemeinen Rechtsauffassung zu § 90
BRAGO (Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, a. a. O., Rn. 7
zu § 90; Riedel/Sußbauer, a. a. O., Rn. 6 zu § 90).
Zu § 18
In dieser Vorschrift sollen solche Tätigkeiten abschließend
aufgezählt werden, die grundsätzlich selbstständige Angele-
genheiten bilden sollen, gleichgültig mit welchen anderen
Tätigkeiten des Anwalts sie in Zusammenhang stehen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 59 – Drucksache 14/9037

Nummer 1 übernimmt die Regelung aus § 41 Abs. 1
BRAGO, nach der einstweilige Anordnungen in Familien-
sachen in der Regel als besondere Angelegenheiten gelten.
Neu ist der angefügte Halbsatz, der eine Sonderregelung ge-
genüber § 22 Abs. 1 RVG-E enthält. Danach sollen in der-
selben Angelegenheit die Werte mehrerer Gegenstände zu-
sammengerechnet werden. Nach geltendem Recht erhält der
Rechtsanwalt in mehreren Verfahren über Anträge auf Er-
lass einer einstweiligen Anordnung, die denselben Gegen-
stand betreffen, nicht mehr an Gebühren wie in einem einzi-
gen Verfahren. Diese Regelung trägt dem zusätzlichen Auf-
wand des Rechtsanwalts für die weiteren Verfahren nicht
ausreichend Rechnung.
In Nummer 2 sind die sonstigen, gesetzlich nicht ausdrück-
lich geregelten einstweiligen und vorläufigen Anordnungen
aufgenommen worden, weil kein sachlicher Grund besteht,
diese Verfahren anders zu behandeln als die in § 64b FGG
ausdrücklich geregelten einstweiligen Anordnungen.
Nummer 3 entspricht dem § 58 Abs. 1 BRAGO für die
Zwangsvollstreckung, für das Verwaltungszwangsverfah-
ren in Verbindung mit § 114 Abs. 1 BRAGO. Die Maßnah-
men nach § 33 FGG werden nach geltendem Recht nach
§ 118 BRAGO vergütet.
Die Nummer 4 entspricht dem § 59 Abs. 1 in Verbindung
mit § 58 Abs. 1 BRAGO für die Vollziehung eines Arrest-
befehls oder einer einstweiligen Verfügung.
In Nummer 5 soll klargestellt werden, dass Beschwerde-
und Erinnerungsverfahren grundsätzlich eine besondere An-
gelegenheit bilden. Hiervon sollen jedoch mehrere Verfah-
ren über die Beschwerde und die Erinnerung gegen die Kos-
tenfestsetzung und den Kostenansatz in demselben Rechts-
zug ausgenommen werden (§ 16 Nr. 12 RVG-E). Die Vor-
schrift soll auch nicht für Straf- und Bußgeldsachen gelten.
Die vorgeschlagene Regelung entspricht damit dem gelten-
den Recht (für die derzeit im dritten Abschnitt der BRAGO
geregelten Verfahren vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert,
a. a. O., Rn. 7 zu § 37; Riedel/Sußbauer, a. a. O., Rn. 11 zu
§ 37).
Die Nummern 6 bis 20 entsprechen der Aufzählung der Ver-
fahren in § 58 Abs. 3 BRAGO, die eine besondere Angele-
genheit sind, jedoch ist in Nummer 12 das Verteilungsver-
fahren (§ 858 Abs. 5, §§ 872 bis 877, 882 ZPO) zusätzlich
aufgenommen worden. Dies entspricht dem geltenden Recht
(vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, a. a. O., Rn. 1 zu
§ 60). In Nummer 15 ist das Verfahren über die besondere
Verfügung des Gerichts zur Anwendung von Gewalt (§ 33
Abs. 2 FGG) aufgenommen worden, weil in diesem Fall
ähnlich wie in § 888 ZPO ein besonderes gerichtliches Ver-
fahren stattfindet. Ferner ist in Nummer 18 zusätzlich das
Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung
nach § 33 Abs. 2 Satz 5 und 6 FGG aufgenommen worden,
weil die Vorschriften über die Abgrenzung der Angelegen-
heiten auch für FGG-Verfahren unmittelbar gelten.
Die vorgeschlagenen Nummern 21 und 22 entsprechen der
Regelung in § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 BRAGO.
Zu § 19
In § 19 soll festgelegt werden, dass alle Vorbereitungs-, Ne-
ben- und Abwicklungstätigkeiten sowie Nebenverfahren zu
dem jeweiligen Rechtszug oder jeweiligen Verfahren gehö-

ren. Die Vorschrift soll an die Stelle des § 37 BRAGO tre-
ten, soweit es sich um Prozessverfahren vor den ordentli-
chen Gerichten handelt. Soweit es sich um Tätigkeiten in
der Zwangsvollstreckung handelt, soll sie an die Stelle des
§ 58 Abs. 2 BRAGO treten. Hinsichtlich der sonstigen Ver-
fahren soll sie entsprechend ergänzt und aus diesem Grund
insgesamt neu gefasst werden.
Mit dem neuen Absatz 1 Satz 1 soll der Regelungszweck
dieser Vorschrift allgemein umschrieben werden. Danach
sollen zu dem Rechtszug oder zu dem Verfahren – hierher
gehören auch Verfahren der Zwangsvollstreckung – auch
alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten
und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder Verfah-
ren zusammenhängen, gehören. Satz 2 enthält eine nicht ab-
schließende Aufzählung aller wesentlichen Tätigkeiten, die
zu dem Rechtszug oder dem Verfahren gehören sollen.
Die Nummern 1 und 2 entsprechen § 37 Nr. 1 und 2
BRAGO.
Die Nummer 3 übernimmt Teile des § 37 Nr. 3 BRAGO und
erweitert gleichzeitig diese Vorschrift. Nicht mehr genannt
werden das selbstständige Beweisverfahren, das Verfahren
über die Prozesskostenhilfe, die vorläufige Einstellung, Be-
schränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung,
wenn nicht eine abgesonderte mündliche Verhandlung hier-
über stattfindet.
Das selbstständige Beweisverfahren soll künftig immer eine
eigene Angelegenheit bilden. Soweit der Gegenstand eines
selbstständigen Beweisverfahrens auch Gegenstand eines
Rechtsstreits ist oder wird, soll jedoch die Verfahrensgebühr
des selbstständigen Beweisverfahrens auf die Verfahrensge-
bühr des Rechtszugs in Höhe eines Gebührensatzes von 0,5
angerechnet werden (Absatz 5 der Vorbemerkung 3 [zu
Teil 3] VV-E). Die bisherige Regelung ist im Zusammen-
hang mit § 48 BRAGO zu sehen. Das bis zum 31. März
1991 geltende Beweissicherungsverfahren gehörte, wenn
die Hauptsache anhängig war, gleichfalls zum Rechtszug
der Hauptsache (§ 37 Nr. 3 BRAGO in der bis zum
31. März 1991 geltenden Fassung). Die heutige Regelung
des § 48 BRAGO beruht auf dem am 1. April 1991 in Kraft
getretenen Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz vom 17. De-
zember 1990 (BGBl. I S. 2847). Das Verfahren beschränkt
sich seither nicht mehr auf die bloße Beweissicherung; viel-
mehr soll auch schon in diesem Verfahren eine endgültige
Beilegung des Rechtsstreits angestrebt werden. Da nunmehr
die Beweisgebühr entfallen soll, würde der Rechtsanwalt im
selbstständigen Beweisverfahren nach der vorgeschlagenen
Nummer 3100 VV-E nur noch eine Gebühr mit einem Ge-
bührensatz von 1,5 erhalten. Wenn eine mündliche Verhand-
lung, ein sonstiger Termin oder eine auf die Erledigung des
Verfahrens gerichtete Besprechung ohne Beteiligung des
Gerichts stattfindet, soll der Rechtsanwalt auch die Termins-
gebühr nach Nummer 3104 VV-E erhalten (siehe auch
Absatz 3 der Vorbemerkung 3 [zu Teil 3] VV-E). Der An-
trag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfah-
rens setzt dieselben Vorarbeiten voraus, die den Ansatz der
Gebühr Nummer 3100 VV-E im eigentlichen Rechtsstreit
rechtfertigen. Ein solches Verfahren gibt Gelegenheit, schon
frühzeitig über eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits zu
verhandeln und den weiteren Prozess über die Hauptsache
möglichst zu vermeiden. Dieser Entlastungseffekt rechtfer-

Drucksache 14/9037 – 60 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

tigt es, das selbstständige Beweisverfahren auch gebühren-
mäßig wie die Hauptsache zu behandeln.
Das Verfahren über die Prozesskostenhilfe ist ein selbststän-
diges gerichtliches Verfahren. Dass dieses Verfahren mit
dem Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt
worden ist, auch künftig eine Angelegenheit bilden soll, soll
in § 16 Nr. 2 RVG-E geregelt werden.
Die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung
der Zwangsvollstreckung, wenn nicht eine abgesonderte
mündliche Verhandlung hierüber stattfindet, ist als eigene
Nummer 11, das Verfahren wegen der Rückgabe einer Si-
cherheit als eigene Nummer 7 vorgesehen.
Die Nummer 4 entspricht § 37 Nr. 4 BRAGO und betrifft
das Verfahren vor dem beauftragten oder ersuchten Richter.
Nummer 5 entspricht § 37 Nr. 5 BRAGO und betrifft das
Verfahren über die Erinnerung (§ 573 ZPO) und die Rüge
wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(§ 321a ZPO), jedoch wird die Erinnerung nach § 11 Abs. 2
des Rechtspflegergesetzes nicht mehr genannt. Durch das
Dritte Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes und
anderer Gesetze vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2030)
wurde die Durchgriffserinnerung abgeschafft und durch das
nach den allgemeinen Vorschriften gegebene Rechtsmittel
ersetzt. Nur dann, wenn gegen die Entscheidung nach den
allgemeinen Vorschriften kein Rechtsmittel gegeben wäre,
findet nach § 11 Abs. 2 RPflG die Erinnerung statt. Die Er-
innerung gebührenrechtlich anders zu behandeln als die Be-
schwerde erscheint nicht sachgerecht. Die Arbeit des An-
walts ist mit der Vorbereitung und Einreichung der Be-
schwerde vergleichbar.
Die Nummer 6 nennt die Berichtigung und Ergänzung der
Entscheidung oder ihres Tatbestandes und entstammt § 37
Nr. 6 BRAGO. Die in dieser Vorschrift ebenfalls genannte
Festsetzung des für die Begründung von Rentenanwart-
schaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung zu leis-
tenden Betrages nach § 53e Abs. 2 FGG soll als eigene
Nummer 14 in die Aufzählung aufgenommen werden.
Die Nummer 7 (Verfahren wegen Rückgabe einer Sicher-
heit) stammt aus § 37 Nr. 3 BRAGO.
Die Nummer 8 (die für die Geltendmachung im Ausland
vorgesehene Vervollständigung der Entscheidung) ent-
spricht § 37 Nr. 6a BRAGO.
Die Nummer 9 übernimmt die in § 37 Nr. 7 BRAGO ge-
nannten Tätigkeiten am Ende eines Rechtsstreits und für
Verfahren der Zwangsvollstreckung einen Teil der Regelung
in § 58 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO in redaktionell angepasster
Form. Nicht mehr enthalten ist die erstmalige Erteilung der
Vollstreckungsklausel, wenn deswegen keine Klage nach
§ 731 ZPO erhoben wird – diese Bestimmung soll
Nummer 12 werden –, und die Kostenfestsetzung (§§ 104,
107 ZPO) ausschließlich der Erinnerung gegen den Kosten-
festsetzungsbeschluss – diese Bestimmung soll Nummer 13
werden.
Nummer 10 übernimmt die Regelung aus § 87 BRAGO,
nach der die Einlegung von Rechtsmitteln bei dem Gericht
desselben Rechtszugs durch den Verteidiger, der in dem
Rechtszug tätig war zum selben Rechtszug gehört. Dagegen
gehören die Verteidigung und die Begründung des Rechts-

mittels zum nächsten Rechtszug. Für einen neuen Verteidi-
ger gehört die Einlegung eines Rechtsmittels zum Rechts-
zug des Rechtsmittels. Dies entspricht insgesamt der zu § 87
BRAGO ergangenen Rechtsprechung.
Die vorgeschlagene Nummer 11 ist derzeit in § 37 Nr. 3
BRAGO enthalten.
Die vorgeschlagene Nummer 12 ist derzeit in § 37 Nr. 7
BRAGO und für Verfahren der Zwangsvollstreckung in
§ 58 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO enthalten.
Die vorgeschlagene Nummer 13 ist derzeit in § 37 Nr. 7
BRAGO enthalten. Der ausdrückliche Ausschluss des Ver-
fahrens über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungs-
beschluss, wie dies in § 37 Nr. 7 BRAGO bestimmt ist,
kann wegfallen, weil sich dies bereits aus § 18 Nr. 5 RVG-E
ergibt.
Die vorgeschlagene Nummer 14 ist derzeit in § 37 Nr. 6
BRAGO enthalten.
Die vorgeschlagene Nummer 15 ist derzeit in § 58 Abs. 2
Nr. 2 BRAGO enthalten. Danach bilden diese Tätigkeiten
keine besondere Angelegenheit in der Zwangsvollstre-
ckung. Dass die Tätigkeiten für den Prozessbevollmächtig-
ten des Rechtsstreits zu dem Rechtszug gehören, ist allge-
meine Auffassung (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert,
a. a. O., Rn. 17 zu § 58 und Rn. 11 bis 13 zu § 57; Riedel/
Sußbauer, a. a. O., Rn. 15 zu § 58).
Entsprechend der Regelung in Nummer 11 soll in Num-
mer 16 bestimmt werden, dass die vergleichbaren Tätig-
keitsbereiche in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbar-
keit zum Rechtszug gehören und keine besonderen Ge-
bühren auslösen.
Die vorgeschlagene Nummer 17 ist derzeit in § 37 Nr. 7
BRAGO enthalten.
Absatz 2 übernimmt die sonstigen Regelungen aus § 58
Abs. 2 BRAGO.
Zu § 20
Die vorgeschlagene Vorschrift entspricht § 14 Abs. 1
BRAGO. In dieser Vorschrift ist bestimmt, dass eine Sache,
die an ein anderes Gericht verwiesen oder abgegeben wird,
mit dem Ausgangsverfahren einen Rechtszug bildet. Die
Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 1 BRAGO soll künftig in
§ 17 Nr. 8 RVG-E, die des § 14 Abs. 2 Satz 2 BRAGO in
§ 16 Nr. 13 RVG-E eingestellt werden.
Zu § 21
Die vorgeschlagene Vorschrift soll den Grundsatz regeln,
dass im Falle einer Zurückverweisung das weitere Verfah-
ren vor dem untergeordneten Gericht einen neuen Rechts-
zug bildet.
Absatz 1 entspricht § 15 Abs. 1 Satz 1 BRAGO. Die in
Satz 2 enthaltene Einschränkung, dass der Rechtsanwalt die
Prozessgebühr nur erhält, wenn die Sache an ein Gericht zu-
rückverwiesen wird, das mit der Sache noch nicht befasst
war, soll in Form einer Anrechnungsvorschrift in Absatz 6
der Vorbemerkung 3 (zu Teil 3) VV-E eingestellt werden.
Absatz 2 entspricht § 15 Abs. 2 BRAGO.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 61 – Drucksache 14/9037

Zu Abschnitt 4
In diesem Abschnitt sollen alle Wertvorschriften zusam-
mengefasst werden.
Zu § 22
In Absatz 1 dieser Vorschrift soll der bisher in § 7 Abs. 2
BRAGO enthaltene Grundsatz übernommen werden, dass
in derselben Angelegenheit die Werte mehrerer Gegen-
stände zusammengerechnet werden.
In den letzten Jahren haben Verfahren mit sehr hohen Streit-
werten zugenommen. In Einzelfällen betrug der Streitwert
mehrere Milliarden DM. Die dabei anfallenden sehr hohen
Gebühren sind in der Öffentlichkeit auf heftige Kritik gesto-
ßen. Mit Absatz 2 soll für das RVG eine allgemeine Wert-
grenze eingefügt werden, wie sie für das Gerichtskostenge-
setz in Artikel 2 (Abs. 8 Nr. 1) vorgesehen ist. Danach soll
der Wert in derselben Angelegenheit höchstens 30 000 000
Euro betragen. Sind in derselben Angelegenheit mehrere
Personen Auftraggeber, soll die Höchstgrenze für jeden
Auftraggeber so bemessen werden, als habe er den Auftrag
allein erteilt. Insgesamt soll der Wert jedoch höchstens ei-
nen Betrag von 100 000 000 Euro nicht übersteigen. Eine
Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 aus 30 000 000
Euro beträgt 91 496 Euro. In einem Verfahren, das mit ei-
nem streitigen Urteil endet, würden damit bei einem Auf-
traggeber höchstens 228 740,00 Euro anfallen.
Dieser Gebührenbegrenzung soll ein neuer Auslagentatbe-
stand gegenübergestellt werden. Nach der neuen Nummer
7007 VV-E soll der Anwalt die im Einzelfall gezahlte
Prämie für eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung,
soweit die Prämie auf Haftungsbeträge oberhalb des jeweili-
gen Höchstwertes entfällt, fordern können.
Zu § 23
In die Absätze 1 und 3 dieser Vorschrift sollen die allgemei-
nen Wertvorschriften des § 8 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2
BRAGO übernommen werden.
Der vorgeschlagene Absatz 2 ist neu. Die Regelung soll zu-
sätzlich aufgenommen werden, weil es in der geltenden
BRAGO keine generelle Wertvorschrift für Beschwerdever-
fahren gibt, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom
Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich die
Gebühren nicht nach dem Wert richten. Wenn in einem Be-
schwerdeverfahren Gerichtsgebühren nur erhoben werden,
soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen
wird (z. B. Gebühr Nummer 2502 KV GKG), ist Absatz 1
Satz 1 auch dann anzuwenden, wenn im konkreten Fall
keine Gebühr erhoben wird. Ebenfalls zusätzlich eingestellt
werden soll eine Vorschrift über die Bestimmung des
Gegenstandswerts für Erinnerungsverfahren, weil hierfür
grundsätzlich keine Gerichtsgebühren erhoben werden.
In Absatz 3 Satz 1 soll für den Bereich der vorsorgenden
Rechtspflege auf zwei weitere Wertvorschriften der Kosten-
ordnung verwiesen werden und zwar auf § 39 Abs. 3 und
§ 46 Abs. 4 KostO. Nach § 39 Abs. 3 KostO bestimmt sich
bei Eheverträgen der Geschäftswert nach dem zusammen-
gerechneten Wert der gegenwärtigen Vermögen beider Ehe-
gatten und, wenn der Ehevertrag nur das Vermögen eines
Ehegatten betrifft, nach diesem. Bei Ermittlung des Vermö-
gens werden die Schulden abgezogen. Betrifft der Ehever-

trag nur bestimmte Gegenstände, so ist deren Wert maßge-
bend. Entsprechendes gilt für Lebenspartnerschaftsverträge.
Nach § 46 Abs. 4 KostO ist bei Testamenten und Erbverträ-
gen, wenn über den ganzen Nachlass oder einen Bruchteil
davon verfügt wird, der Gebührenberechnung der Wert des
nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden reinen
Vermögens oder der Wert des entsprechenden Bruchteils
des reinen Vermögens zugrunde zu legen. Vermächtnisse,
Pflichtteilsrechte und Auflagen werden nicht abgezogen.
Mit der weitergehenden Verweisung wird klar geregelt, wie
in diesen Fällen der Gegenstandswert zu bestimmen ist. Sie
führt dazu, dass auch für die Wertberechnung des Rechtsan-
walts, anders als nach geltendem Recht, die Schulden in Ab-
zug zu bringen sind.
Zu § 24
Die bisher in § 8 Abs. 3 Satz 1 BRAGO geregelte Wertbe-
stimmung für eine Tätigkeit, die eine einstweilige Anord-
nung der in § 620 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 ZPO bezeichneten
Art betrifft, soll aus systematischen Gründen in eine eigene
Vorschrift eingestellt werden. Eine inhaltliche Änderung ist
damit nicht verbunden.
Zu § 25
In diese Vorschrift sollen inhaltlich die bisher in § 57 Abs. 2
und 3 BRAGO enthaltenen Wertvorschriften für die
Zwangsvollstreckung übernommen werden. Eine Regelung
für Beschwerdeverfahren ist nicht mehr erforderlich, weil
hierfür der vorgeschlagene § 23 Abs. 2 RVG-E anwendbar
wäre.
Zu § 26
Diese Vorschrift soll inhaltlich unverändert die bisher in
§ 68 Abs. 3 BRAGO enthaltenen Wertvorschriften für die
Zwangsversteigerung übernehmen.
Zu § 27
Diese Vorschrift soll inhaltlich unverändert die bisher in
§ 69 Abs. 2 BRAGO enthaltenen Wertvorschriften für die
Zwangsverwaltung übernehmen.
Zu § 28
Diese Vorschrift soll die bisher in § 77 BRAGO enthaltenen
Wertvorschriften für das Insolvenzverfahren in redaktionell
angepasster Form übernehmen. Der in § 77 Abs. 1 BRAGO
enthaltene Mindestwert von 3 000 Euro soll an den allge-
meinen Auffangwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG-E (4 000
Euro) angepasst werden.
Zu § 29
Die Vorschrift soll für die Wertberechnung in schifffahrts-
rechtlichen Verteilungsverfahren die Vorschrift des § 81
Abs. 1 Satz 2 BRAGO in redaktionell angepasster Form
übernehmen.
Zu § 30
Die vorgesehene Vorschrift entspricht § 9 BRAGO. Nach die-
ser Vorschrift ist der gerichtlich für die Gerichtsgebühren
festgesetzte Wert auch für die Anwaltsgebühren maßgebend.

Drucksache 14/9037 – 62 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu § 31
In dieser Vorschrift soll das Verfahren geregelt werden,
nach dem der Wert für die Berechnung der Rechtsanwalts-
gebühren in solchen Fällen festzusetzen ist, in denen sich
die Anwaltsgebühren nicht nach dem für die Gerichtsgebüh-
ren maßgebenden Wert richten.
Die Absätze 1 und 2 entsprechen § 10 Abs. 1 und 2
BRAGO. An die Stelle der Regelung, dass der Rechtsanwalt
in dem Verfahren keine Gebühren erhält, soll wie auch in
§ 11 RVG-E vorgesehen, die Bestimmung treten, dass eine
Kostenerstattung nicht stattfindet. Die Gebührenfreiheit soll
ebenfalls wie in § 11 RVG-E auf das Verfahren über den
Antrag beschränkt werden.
Absatz 3 übernimmt die Regelung für das Beschwerde-
verfahren gegen den Wertfestsetzungsbeschluss aus § 10
Abs. 3 Satz 1 und 2 BRAGO. In Satz 3 soll zusätzlich eine
Regelung über die Zuständigkeit des Gerichts, das über die
Beschwerde entscheidet, entsprechend der Regelung in § 5
Abs. 4 Satz 2 GKG eingestellt werden. Satz 4 entspricht
§ 10 Abs. 3 Satz 3 BRAGO. Satz 5 übernimmt die durch
das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozess-
reformgesetz – ZPO-RG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I
S. 1887) in § 572 ZPO eingeführte Abhilfemöglichkeit für
die sofortige Beschwerde. Satz 6 entspricht § 10 Abs. 3
Satz 4 BRAGO.
Absatz 4 entspricht § 10 Abs. 3 Satz 5 und 6 BRAGO und
Absatz 5 § 10 Abs. 4 BRAGO.
Zu Abschnitt 5
In diesem Abschnitt sollen die Regelungen zusammenge-
fasst werden, die ausschließlich für die außergerichtlichen
Tätigkeiten des Rechtsanwalts gelten.
Zu § 32
Die vorgeschlagene Vorschrift betrifft die Beratung, die Er-
stattung von Rechtsgutachten und die Tätigkeit als Mediator.
Für die Beratung und für Mediation sollen keine konkret be-
stimmten Gebühren im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vor-
gesehen werden. Statt dessen soll bestimmt werden, dass
der Rechtsanwalt in diesen Fällen auf eine Gebührenverein-
barung hinwirken soll. Wenn keine Gebührenvereinbarung
getroffen worden ist, soll sich die Gebühr für die Mediation
nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts bestimmen.
Die Erstberatungsgebühr soll im Grundsatz beibehalten,
jedoch von 180 Euro auf 100 Euro reduziert werden. Im Üb-
rigen ist für die Beratungstätigkeit eine Höchstgebühr von
200 Euro vorgesehen.
Diesem Vorschlag liegen folgende Überlegungen zugrunde:
l Vom Gesetzgeber sollte nicht mehr reguliert werden, als

im Hinblick auf die Prozesskostenerstattung und zur
Sicherstellung einer ordnungsgemäß funktionierenden
Rechtspflege erforderlich ist.

l Es soll für den Auftraggeber (nicht zuletzt den Verbrau-
cher) transparent sein, was er dem Anwalt für dessen
Tätigkeit schuldet.

l Ist eine solche Vereinbarung getroffen, so kann es nicht
zu möglicherweise vor den Gerichten durchzuführenden

Streitigkeiten über die Höhe der angemessenen Gebühr
kommen.

l Im außergerichtlichen Bereich nehmen Vereinbarungen
ohnehin zu.

Die Vereinbarung der Gebühren ist dazu geeignet, späteren
Streit über deren Höhe zu vermeiden und wirkt deshalb jus-
tizentlastend. Sie ermöglicht eine auf den Einzelfall zuge-
schnittene Gestaltung der Gebühren. Die Regelung ist ein
Appell an den Anwalt, der dazu führen soll, dass Gebühren-
vereinbarungen in diesem Bereich zur Regel werden. Für
den Anwalt soll die Regelung den Einstieg zu einem Ge-
spräch über die Gebührenvereinbarung erleichtern.
Für den Bereich der Vertretung enthält das Vergütungsver-
zeichnis Gebührenregelungen, weil hier die Frage der Kos-
tenerstattung im Wege des Schadensersatzes eine nicht un-
bedeutende Rolle spielt, während dieses Problem im Be-
reich der Beratungstätigkeit wesentlich seltener ist.
Zu dem Tätigkeitsfeld der Beratung gehört auch die Erstat-
tung eines Rechtsgutachtens. Für diese Tätigkeit ist in § 21
BRAGO bestimmt, dass der Rechtsanwalt eine angemes-
sene Gebühr erhält.
Bisher wird in der BRAGO die Tätigkeit des Rechtsanwalts
als Mediator nicht erwähnt. Wegen der zunehmenden Be-
deutung der Tätigkeit und wegen ihrer streitverhütenden
und damit justizentlastenden Wirkung soll sie jedoch nun-
mehr auch als Berufstätigkeit des Rechtsanwalts ausdrück-
lich genannt werden. Allerdings sieht der Entwurf des RVG
auch hierfür keine bestimmten Gebühren vor, weil diese Tä-
tigkeit der außergerichtlichen Tätigkeit zuzuordnen ist, die
nicht Vertretung ist. Auch wegen dieser Tätigkeit soll der
Anwalt zu Beginn seiner Tätigkeit auf eine Vereinbarung
hinwirken.
Besondere Gebühren sieht der Entwurf des RVG für die
Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels in den
Nummern 2100 und 2101 VV-E vor, weil diese Tätigkeit
mit dem gerichtlichen Verfahren in einem unmittelbaren Zu-
sammenhang steht.
Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 sieht für den Fall, dass keine Gebüh-
renvereinbarung getroffen worden ist, für die Beratung und
die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens eine
Höchstgebühr von 200 Euro vor. Die bisher in § 20 Abs. 1
Satz 2 und 3 BRAGO geregelte Erstberatungsgebühr soll in
modifizierter Form übernommen werden. Sie soll grund-
sätzlich nur dann gelten, wenn keine Vereinbarung getroffen
worden ist. Während die Regelung der BRAGO für jede
Form der ersten Beratung gilt, soll die neue Regelung nur
für ein erstes Beratungsgespräch gelten. Der schriftliche Rat
wird nicht mehr erfasst. Wird der Anwalt schriftlich um eine
Auskunft oder einen Rat gebeten, soll er künftig zunächst
auf eine Vergütungsvereinbarung hinwirken. Die Höhe der
Erstberatungsgebühr soll künftig auf 100 Euro statt auf
180 Euro begrenzt werden, um die Kostenschwelle beim
Zugang zum Anwalt zu senken. Satz 2 Nr. 2 soll klarstellen,
dass in dem Fall, in dem keine Gebührenvereinbarung ge-
troffen worden ist, sich die Gebühr für die Mediation nach
den Vorschriften des bürgerlichen Rechts bestimmt. Inso-
weit wäre § 612 BGB anwendbar.
Absatz 2 soll die Regelung des § 20 Abs. 1 Satz 4 BRAGO
übernehmen, nach der die Gebühr auf eine Gebühr anzu-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 63 – Drucksache 14/9037

rechnen ist, die der Rechtsanwalt für eine sonstige Tätigkeit
erhält, die mit der Raterteilung oder Auskunft zusammen-
hängt. Absatz 2 soll unabhängig davon gelten, ob die Ge-
bühr für die Beratung vereinbart worden ist oder nicht, es
sei denn, die Anrechnung ist durch Vereinbarung ausdrück-
lich ausgeschlossen worden.

Zu § 33
Gemäß § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes sind die
Rechtsanwälte zur unbeschränkten geschäftsmäßigen Hilfe-
leistung in Steuersachen befugt. Entsprechend sind viele
Rechtsanwälte steuerberatend tätig. Dies gilt nicht nur für
die inzwischen über 2 500 Fachanwälte für Steuerrecht,
sondern darüber hinaus für eine weit größere Anzahl von
Rechtsanwälten, die diese Fachanwaltsbezeichnung nicht
führen. Die steuerberatende Tätigkeit gehört immer mehr
zum tatsächlich auch in Anspruch genommenen Dienstleis-
tungsangebot der Rechtsanwälte.
Demgegenüber findet sich in der BRAGO keine Vergü-
tungsregelung für die steuerberatende Berufstätigkeit des
Rechtsanwalts. Ihre Vorschriften eignen sich weder für die
Gebührenberechnung der Hilfeleistung bei der Erfüllung
allgemeiner Steuerpflichten, wie z. B. der Erstellung von
Steuererklärungen, der Ermittlung des Überschusses der
Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben sowie der Er-
mittlung des Überschusses der Einnahmen über die Wer-
bungskosten, noch für die Gebührenberechnung von Hilfe-
leistungen bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und
Aufzeichnungspflichten einschließlich der Lohnbuchfüh-
rung, der Arbeiten, die zum steuerlichen Revisionswesen
gehören, der Erstellung von Vermögens- und Finanzstatus
oder der Erteilung von Bescheinigungen für die Beachtung
steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und
Erfolgsrechnungen.
Die bisherigen Versuche, über eine Funktionalisierung der
Gegenstandswerte zu einer angemessenen Vergütung der
Rechtsanwälte bei Hilfeleistungen in Steuersachen auf der
Basis der geltenden Vorschriften der BRAGO zu gelangen
(vgl. Schall, Die Gebühren der Rechtsanwälte in der nicht-
streitigen Steuerberatung, BB 1988, 1363 ff.; Madert/Tacke,
Anwaltsgebühren in Verwaltungs-, Steuer- und Sozialsa-
chen, Deutscher Anwaltverlag 1991, II Rn. 16 ff.), reichen
nicht aus, um zu zufrieden stellenden Lösungen zu kommen.
Die §§ 23 bis 39 der Steuerberatergebührenverordnung
(StBGebV) regeln indessen die für die Hilfeleistung in Steu-
ersachen in Betracht kommenden Tatbestände umfassend.
Auf die entsprechenden Tätigkeiten der Rechtsanwälte sinn-
gemäß angewandt, ermöglichen sie auch für diese eine an-
gemessene Vergütung.
Der Vorschlag, der die sinngemäße Anwendung der §§ 23
bis 39 StBGebV in Verbindung mit den §§ 10 und 13
StBGebV für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemei-
ner Steuerpflichten und steuerlicher Buchführungs- und
Aufzeichnungspflichten vorsieht, berücksichtigt den Primat
der Anwendung der Vorschriften des RVG-E für die Berufs-
tätigkeit der Rechtsanwälte (vgl. § 1 Abs. 1 RVG-E). Die
Vorschriften der Steuerberatergebührenverordnung sollen
nur anwendbar sein, soweit sich keine entsprechenden Be-
stimmungen im RVG-E finden. Deshalb sollen aus dem
4. Abschnitt der Steuerberatergebührenverordnung § 21

(Rat, Auskunft) und § 22 (Gutachten) keine Anwendung
finden. Das Gleiche gilt für die allgemeinen Vorschriften
und die Vorschriften über die Gebührenberechnung mit
Ausnahme des § 10 StBGebV (Wertgebühren mit den Ge-
bührentabellen als Anlage zur StBGebV) und § 13 (Zeitge-
bühr). Für alle Vorschriften der Steuerberatergebührenver-
ordnung, deren sinngemäße Anwendung für die entspre-
chende Berufstätigkeit der Rechtsanwälte nicht vorgesehen
ist, finden sich im RVG-E ausreichende und umfassende
Parallelbestimmungen.
Soweit in den §§ 23 bis 39 StBGebV die Zeitgebühr An-
wendung findet, soll auch diese für entsprechende Tätigkei-
ten der Rechtsanwälte Anwendung finden. Dies betrifft die
Tätigkeiten nach
l § 24 Abs. 4 StBGebV (insbesondere Anfertigung einer

Erklärung zur Hauptfeststellung, Fortschreibung oder
Nachfeststellung der Einheitswerte für Grundbesitz, Ar-
beiten zur Feststellung des verrechenbaren Verlusts ge-
mäß § 15a EStG),

l § 25 Abs. 2 StBGebV (Vorarbeiten zur Ermittlung des
Überschusses der Betriebseinnahmen über die Be-
triebsausgaben, die über das übliche Maß erheblich hin-
ausgehen),

l § 28 StBGebV (Prüfung eines Steuerbescheids),
l § 29 Nr. 1 StBGebV (Teilnahme an Prüfungen),
l § 32 StBGebV (Hilfeleistung bei der Einrichtung einer

Buchführung),
l § 33 Abs. 7 StBGebV (Hilfeleistungen bei sonstigen Tä-

tigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung),
l § 34 Abs. 5 StBGebV (Hilfeleistung bei sonstigen Tätig-

keiten im Zusammenhang mit dem Lohnsteuerabzug und
der Lohnbuchführung),

l § 35 Abs. 3 StBGebV (Anfertigung oder Berichtigung
von Inventurunterlagen und sonstige Abschlussvorarbei-
ten bis zur abgestimmten Saldenbilanz),

l § 36 Abs. 1 und 2 StBGebV (Prüfung einer Buchfüh-
rung, einzelner Konten oder einer Überschussrechnung
für steuerliche Zwecke und Berichterstattung hierüber
sowie Prüfung einer Bilanz, einer Gewinn- und Verlust-
rechnung, eines Anhangs, eines Lageberichts oder einer
sonstigen Vermögensrechnung für steuerliche Zwecke)
sowie

l § 38 Abs. 2 StBGebV (Mitwirkung an der Erteilung von
Steuerbescheinigungen).

Zu § 34
In den in Absatz 1 der vorgeschlagenen Vorschrift genann-
ten schiedsrichterlichen Verfahren und in Verfahren vor dem
Schiedsgericht soll der Rechtsanwalt die gleichen Gebühren
erhalten wie in einem gerichtlichen Verfahren. Dies ent-
spricht der geltenden Regelung nach § 67 BRAGO.
Absatz 2 soll nur für das schiedsrichterliche Verfahren gel-
ten und entspricht dem § 67 Abs. 2 BRAGO. Für das Ver-
fahren vor dem Schiedsgericht nach § 104 ArbGG ist immer
eine mündliche Anhörung erforderlich (§ 105 Abs. 1 und 2
ArbGG).

Drucksache 14/9037 – 64 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu Abschnitt 6
In diesem Abschnitt sollen die Gebühren für Verfahren vor
Verfassungsgerichten und für Vorabentscheidungsverfahren
vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ge-
regelt werden. Ferner enthält der Abschnitt besondere Vor-
schriften für sonstige gerichtliche Verfahren.
Zu § 35
Absatz 1 übernimmt die für bestimmte Verfahren vor dem
Bundesverfassungsgericht und den Verfassungsgerichten ei-
nes Landes geltende Regelung des § 113 Abs. 1 BRAGO,
jedoch sollen sich wegen der besonderen Bedeutung dieser
Verfahren die Gebühren nach den für die Revision in Straf-
sachen vorgesehenen Vorschriften (Nummern 4131 bis
4136 VV-E) richten. Nach § 113 Abs. 1 BRAGO erhält der
Rechtsanwalt derzeit die gleichen Gebühren wie in Strafsa-
chen erster Instanz vor dem Oberlandesgericht.
Absatz 2 übernimmt die Regelungen des § 113 Abs. 2
BRAGO. In den sonstigen Verfahren vor den Verfassungsge-
richten sollen die für Rechtsmittelverfahren in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten vorgesehenen Gebühren entstehen.
Zu § 36
Entsprechend der Regelung in § 113a Abs. 1 BRAGO sol-
len auch im Vorabentscheidungsverfahren vor dem Ge-
richtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Absatz 1
der vorgeschlagenen Vorschrift die für Rechtsmittelverfah-
ren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vorgesehenen Ge-
bühren entstehen. Die in § 113a Abs. 1 Satz 3 BRAGO ent-
haltene Anrechnung der Prozessgebühr des Verfahrens, in
dem vorgelegt worden ist, auf die vor dem Gerichtshof ent-
stehende Prozessgebühr ist als Anrechnung der Verfahrens-
gebühr in Absatz 3 vorgesehen.
Nach Absatz 2 sollen sich die Gebühren nach den für die
Revision in Strafsachen vorgesehenen Gebühren der
Nummern 4131 und 4133 VV-E richten. Die Einschränkung
des § 113a Abs. 2 Satz 2 BRAGO, dass der Rechtsanwalt in
dem Verfahren vor dem Gericht, das vorgelegt hat, als Ver-
teidiger, Prozessbevollmächtigter, Beistand oder Vertreter
eine Gebühr in dem Vorabentscheidungsverfahren nur er-
hält, wenn er vor dem Gerichtshof der Europäischen Ge-
meinschaften mündlich verhandelt, soll dadurch ersetzt
werden, dass die von ihm im Ausgangsverfahren verdiente
Verfahrensgebühr nach dem vorgeschlagenen Absatz 3 auf
die Verfahrensgebühr angerechnet wird.
Zu § 37
Die vorgeschlagene Vorschrift entspricht § 36a Abs. 1
BRAGO. Danach kann der Rechtsanwalt, der nach § 625
ZPO dem Antragsgegner in einer Scheidungssache bei-
geordnet ist, von diesem die Vergütung eines zum Prozess-
bevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts verlangen; er
kann jedoch keinen Vorschuss fordern. Künftig soll der
Rechtsanwalt einen Anspruch auf Vorschuss erhalten. Die
Regelung des § 36a Abs. 2 BRAGO soll in § 43 Abs. 2
RVG-E eingestellt werden. Nach dieser Vorschrift kann der
Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Landeskasse verlan-
gen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete mit der Zahlung
der Vergütung im Verzug ist.

Zu § 38
Die vorgeschlagene Vorschrift entspricht § 115 BRAGO.
Danach kann der Rechtsanwalt von den Personen, für die er
nach § 67a Abs. 1 Satz 2 VwGO bestellt ist, die Vergütung
eines von mehreren Auftraggebern zum Prozessbevoll-
mächtigten bestellten Rechtsanwalts, jedoch keinen Vor-
schuss verlangen. Künftig soll der Rechtsanwalt einen An-
spruch auf Vorschuss erhalten. Die Regelung des § 36a
Abs. 2 BRAGO, auf den in § 115 BRAGO verwiesen wird,
soll in § 43 Abs. 2 RVG-E eingestellt werden. Nach dieser
Vorschrift kann der Rechtsanwalt eine Vergütung aus der
Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete
mit der Zahlung der Vergütung im Verzug ist.
Zu § 39
Mit dieser Vorschrift soll dem nach den §§ 57 oder 58 ZPO
bestellten Vertreter ein gesetzlicher Vergütungsanspruch
vergleichbar der Regelungen in §§ 37 und 38 gegen den von
ihm vertretenen Beklagten begründet werden.
Zu Abschnitt 7
In diesem Abschnitt sollen die Vorschriften zu den Gebüh-
ren für Straf- und Bußgeldsachen geregelt werden.
Zu § 40
Eine der vorgeschlagenen Regelung vergleichbare Bestim-
mung gibt es in der BRAGO nicht. Der Vorschlag sieht vor,
dass in Verfahren, die insgesamt oder teilweise besonders
umfangreich oder schwierig waren, für den Wahlanwalt auf
Antrag eine Pauschgebühr für das ganze Verfahren oder für
einzelne Verfahrensabschnitte festgestellt werden kann.
§ 99 BRAGO sah nur die Bewilligung einer Pauschgebühr
für den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt (in der Regel der
Pflichtverteidiger) vor. Eine vergleichbare Regelung ist aber
auch für die Tätigkeit des Wahlverteidigers sachgerecht. Sie
erlaubt nämlich, in den genannten besonderen Verfahren
den erhöhten Arbeitsaufwand des Verteidigers angemessen
zu berücksichtigen. Sie führt außerdem dazu, dass die Er-
stattung vereinbarter Honorare, die höher als die gesetzli-
chen Gebühren sind, in Zukunft teilweise möglich wird. Das
war nach der Rechtsprechung zu § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO
bisher nicht der Fall.
In Absatz 1 soll bestimmt werden, wann die Pauschgebühr
festgestellt werden kann. Es wird dazu die gleiche Termino-
logie wie in § 49 RVG-E verwandt. Voraussetzung ist da-
nach – wie beim gerichtlich bestellten Rechtsanwalt –, dass
die sonst vorgesehenen Gebühren wegen des besonderen
Umfangs und der Schwierigkeit dem Anwalt nicht zumutbar
sind.
Die Pauschgebühr soll entweder für das ganze Verfahren
oder, wenn nur einzelne Verfahrensabschnitte besonders
umfangreich oder schwierig gewesen sind, für diese einzel-
nen Verfahrensabschnitte festgestellt werden. Wird nur für
einen Verfahrensabschnitt eine Pauschgebühr festgestellt,
sind nach dem vorgeschlagenen Absatz 1 Satz 2 die Gebüh-
ren des Vergütungsverzeichnisses, an deren Stelle die
Pauschgebühr treten soll, zu bezeichnen. Aus dieser Formu-
lierung ergibt sich auch, was unter „Verfahrensabschnitte“
zu verstehen sein soll: jeder Teil des Verfahrens, für den be-
sondere Gebühren bestimmt sind. Diese Regelung soll ver-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 65 – Drucksache 14/9037

hindern, dass der in Rechtsprechung und Literatur im Rah-
men des § 99 BRAGO bislang bestehende Streit, inwieweit
eine Pauschgebühr für einzelne Verfahrensteile festgesetzt
werden kann, zur Auslegung des § 40 RVG-E wieder ent-
steht.
In Absatz 1 Satz 3 soll die Höhe der festzustellenden
Pauschgebühr geregelt werden. Sie darf das Doppelte der
Höchstbeträge nach Teil 4 VV-E nicht übersteigen. Darüber
hinausgehende Vergütungen muss der Verteidiger mit sei-
nem Mandanten vereinbaren.
Anders als in § 49 RVG-E für den Pflichtverteidiger vorge-
sehen, soll die Pauschgebühr nicht festgesetzt, sondern nur
der Höhe nach festgestellt werden. Die Entscheidung soll
kein Vollstreckungstitel sein. Die Festsetzung der Vergütung
unter Einschluss der Auslagen soll nach den allgemeinen
Vorschriften in den darin vorgesehenen Verfahren erfolgen.
Hierfür kommen sowohl ein Vergütungsfestsetzungsverfah-
ren nach § 11 RVG-E, ein Kostenfestsetzungsverfahren oder
ein Vergütungsprozess in Betracht. Der Vorschlag sieht des-
halb vor, dass sich das Verfahren vor dem Oberlandesge-
richt allein auf die Feststellung der Höhe beschränkt. Ein-
wendungen, die z. B. den Grund der Vergütungsforderung
betreffen, sollen in diesem Verfahren nicht geprüft werden.
Damit soll verhindert werden, dass solche Rechtsfragen für
die Pauschgebühr anders beurteilt werden als in einem Ver-
gütungsprozess wegen der noch offenen Gebühren und der
Auslagen.
Nach Absatz 1 Satz 1 soll die Pauschgebühr auf Antrag fest-
gestellt werden. Diesen soll der Verteidiger nach Absatz 2
Satz 1 erst nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung
über die Kosten des Verfahrens stellen können, weil erst zu
diesem Zeitpunkt feststeht, wer an dem Feststellungsverfah-
ren beteiligt werden muss. Diejenigen, die von der Feststel-
lung der Pauschgebühr betroffen sein können, sind zu dem
Antrag zu hören. Diese weit gehende Anhörungspflicht ist
erforderlich, wenn die Entscheidung, wie in Absatz 3 vorge-
sehen, Bindungswirkung für Gebührenstreitigkeiten entfal-
ten soll.
Über den Antrag soll nach Absatz 1 Satz 1 das Oberlandes-
gericht entscheiden, zu dessen Bezirk das Gericht des ersten
Rechtszuges gehört. Für den Rechtszug, in dem der Bundes-
gerichtshof für das Verfahren zuständig ist, soll er auch für
die Entscheidung über den Antrag zuständig sein. Die Ent-
scheidungszuständigkeit soll damit ebenso geregelt werden
wie bei der Pauschgebühr des gerichtlich bestellten Rechts-
anwalts nach § 49 Abs. 2 RVG-E. Dort ist ebenfalls – wie
bisher in § 99 Abs. 2 BRAGO – die Zuständigkeit des Ober-
landesgerichts vorgesehen. Damit kann es in einem Verfah-
ren nicht zu divergierenden Entscheidungen hinsichtlich der
Frage des „besonderen Umfangs“ oder der „besonderen
Schwierigkeit“ beim Wahlverteidiger und beim gerichtlich
bestellten Rechtsanwalt kommen. Dass der Beschluss des
Oberlandesgerichts nach Absatz 1 Satz 1 unanfechtbar sein
soll, entspricht der geltenden Regelung für die Pauschge-
bühr des Pflichtverteidigers in § 99 BRAGO und dient der
Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung.
Absatz 3 sieht vor, dass die Feststellung der Pauschgebühr
für das Kostenfestsetzungsverfahren, das Vergütungsfestset-
zungsverfahren und auch für einen Rechtsstreit des Anwalts
auf Zahlung bindend sein soll. Damit soll vermieden wer-
den, dass ggf. in einem dieser Verfahren nachträglich diver-

gierende Entscheidungen ergehen. Die mit diesen Entschei-
dungen befassten Stellen müssen zudem nicht mehr die
Frage des „besonderen Umfangs“ oder der „besonderen
Schwierigkeit“ entscheiden, sondern können ihrer Entschei-
dung die Feststellung des Oberlandesgerichts zugrunde le-
gen. Auch das dient der Verfahrensvereinfachung und -be-
schleunigung.
Absatz 4 sieht eine entsprechende Anwendung der Rege-
lung im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde vor.

Zu § 41
Satz 1 übernimmt die bisherige Regelung des § 96a
BRAGO für das Strafverfahren und in Verbindung mit
§ 105 Abs. 1 BRAGO für das Bußgeldverfahren. Satz 2 ist
zusätzlich in die Vorschrift aufgenommen worden, weil die
Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die Abtretung erfolgen
kann, in der Rechtsprechung umstritten ist (Gerold/Schmidt/
v. Eicken/Madert, a. a. O., Rn. 2 zu § 96a). Während ein
Teil der Gerichte die Abtretung auch noch nach Erklärung
der Aufrechnung für wirksam hält – nach deren Auffassung
lebt die bereits erloschene Forderung wieder auf –, wird dies
von einem anderen Teil der Gerichte abgelehnt, weil eine
bereits erloschene Forderung nicht mehr abgetreten werden
könne. Mit der vorgeschlagenen Regelung soll es bei der
Systematik des bürgerlichen Rechts verbleiben, das heißt,
die Forderung muss im Zeitpunkt der Abtretung noch beste-
hen. Um Zweifel an der Wirksamkeit einer Aufrechnungs-
erklärung auszuschließen, soll darauf abgestellt werden, ob
die Abtretungsurkunde oder eine Abtretungsanzeige des Be-
troffenen bei dem Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde
eingegangen ist. Eine Regelung, die auch eine Abtretung
nach Erklärung der Aufrechnung noch zulassen würde, soll
nicht vorgeschlagen werden, weil dies für eine unbestimmte
Zeit zu einer Unsicherheit auf Seiten der Staatskasse führen
würde.
Die Regelung geht aber zugunsten der Rechtsanwälte den-
noch weiter als die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über
die Abtretung. Wenn die Forderung der Staatskasse nach
rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens fällig ist und die
Abtretung erst nach diesem Zeitpunkt erfolgt, bliebe nach
§ 406 BGB die Aufrechnung gegen den Erstattungsan-
spruch auch noch gegenüber dem Rechtsanwalt möglich.
Diese Möglichkeit der Aufrechnung würde durch die vorge-
schlagene Regelung ausgeschlossen. Dies bedeutet, dass
nach Anzeige der Abtretung oder nach Vorlage der Abtre-
tungsurkunde eine Aufrechnung zu Lasten des Anwalts
nicht mehr möglich wäre.
Die vorgeschlagene Regelung ist zur Sicherung des Vergü-
tungsanspruchs des Rechtsanwalts auch ausreichend. Der
Rechtsanwalt wird sich in der Regel den Erstattungsan-
spruch bereits bei Auftragserteilung, möglicherweise im
Zusammenhang mit der Vollmacht, abtreten lassen. Mit der
Vorlage der Abtretungsurkunde bei Gericht oder bei der
Verwaltungsbehörde hat er seine Ansprüche gesichert.

Zu Abschnitt 8
In diesem Abschnitt sollen alle Vorschriften zusammenge-
fasst werden, die Regelungen über die aus der Staatskasse
an beigeordnete oder gerichtlich bestellte Rechtsanwälte zu

Drucksache 14/9037 – 66 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

zahlende Vergütung betreffen, ferner die Regelungen über
die Vergütung im Falle der Beratungshilfe.
Zu § 42
Die vorgeschlagene Regelung entspricht dem geltenden
§ 131 BRAGO. Satz 2 stellt in Anlehnung an § 8 Abs. 1 des
Beratungshilfegesetzes (BerHG) klar, dass nur der Recht-
suchende die Beratungshilfegebühr (Nummer 2500 VV-E)
schuldet. Diese Klarstellung ist erforderlich, weil die derzeit
in § 8 Abs. 1 BerHG bestimmte und von dem Rechtsuchen-
den geschuldete Gebühr künftig im Vergütungsverzeichnis
des RVG-E geregelt werden soll. § 8 Abs. 1 BerHG soll
durch Artikel 2 Abs. 3 Nr. 1 aufgehoben werden.
Zu § 43
Absatz 1 entspricht dem geltenden § 121 BRAGO, jedoch
wird der nach § 11a ArbGG beigeordnete Rechtsanwalt
nicht mehr besonders genannt, weil dieser nach § 12 des
Entwurfs dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordne-
ten Rechtsanwalt gleichgestellt werden soll. Zusätzlich ist
der Vertreter nach den §§ 57 und 58 ZPO aufgenommen
worden. Auf die Begründung zu § 1 wird Bezug genom-
men. Die vorgeschlagene Regelung stellt nicht auf den Ver-
zug ab, weil entweder kein gesetzlicher Vertreter vorhanden
ist oder der Vertretene noch nicht als neuer Eigentümer im
Grundbuch eingetragen ist.
Absatz 2 soll die Regelungen aus § 36a Abs. 2 Satz 1
BRAGO betreffend den in einer Scheidungssache nach
§ 625 ZPO beigeordneten Rechtsanwalt und aus § 115
BRAGO betreffend den vom Gericht gemäß § 67a Abs. 1
Satz 2 VwGO bestellten gemeinsamen Bevollmächtigen zu-
sammenführen. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht
verbunden.
Absatz 3 Satz 1 soll an die Stelle von § 103 Abs. 1 BRAGO
treten und Satz 2 den Regelungsinhalt des geltenden § 103
Abs. 2 BRAGO übernehmen.
Absatz 4 entspricht ebenfalls dem geltenden Recht (§§ 90
Abs. 1 Satz 2, 97 Abs. 1 Satz 2, auch i. V. m. § 105 Abs. 1
BRAGO).
Absatz 5 erstreckt Absatz 3 auf das Bußgeldverfahren vor
der Verwaltungsbehörde. Auch dies entspricht geltendem
Recht (§ 105 Abs. 1, § 103 Abs. 2 BRAGO). Der Vorschlag
enthält eine ausdrückliche Regelung, dass im Bußgeldver-
fahren vor der Verwaltungsbehörde diese an die Stelle des
Gerichts tritt.
Zu § 44
Absatz 1 entspricht dem geltenden § 126 Abs. 1 Satz 1 auch
i. V. m. § 97 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BRAGO.
Absatz 2 Satz 1 übernimmt inhaltlich die Regelung des
§ 126 Abs. 2 und § 97 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BRAGO.
Die Vorschrift soll jedoch redaktionell anders gefasst wer-
den, um klarzustellen, dass von dieser Regelung die Mög-
lichkeit der Festsetzung von Reisekosten im Festsetzungs-
verfahren nach § 53 unberührt bleibt, auch wenn kein An-
trag zur Feststellung der Erforderlichkeit der Reise vor
deren Antritt gestellt worden ist. Satz 2 weist diese Feststel-
lungsbefugnis im Bußgeldverfahren der Verwaltungsbe-
hörde zu. Satz 3 erstreckt den Anwendungsbereich der

Sätze 1 und 2 auf andere Auslagen in solchen Angelegen-
heiten, in denen sich die Gebühren nach den Teilen 4 bis 6
VV-E bestimmen. Dies entspricht dem geltenden § 97
Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BRAGO.
Absatz 3 entspricht der Regelung des geltenden § 97 Abs. 2
Satz 3 BRAGO.
Die Regelung des geltenden § 126 Abs. 1 Satz 2 BRAGO
soll nicht übernommen werden, weil diese Vorschrift wegen
§ 121 Abs. 3 ZPO entbehrlich erscheint. Nach dieser Vor-
schrift kann ein bei dem Prozessgericht nicht zugelassener
Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch wei-
tere Kosten nicht entstehen.
Zu § 45
Absatz 1 Satz 1 entspricht dem geltenden § 127 Satz 1
BRAGO, soweit der Rechtsanwalt Wertgebühren erhält,
und dem geltenden § 97 Abs. 4 BRAGO, soweit der Rechts-
anwalt Betragsrahmengebühren erhält. Satz 2 übernimmt
die Regelungen des § 36a Abs. 2 BRAGO betreffend den in
einer Scheidungssache nach § 625 ZPO beigeordneten
Rechtsanwalt und des § 115 BRAGO betreffend den vom
Gericht gemäß § 67a Abs. 1 Satz 2 VwGO bestellten ge-
meinsamen Bevollmächtigen jeweils in Verbindung mit
§ 127 BRAGO.
Absatz 2 soll bestimmen, dass kein Vorschuss bei Bera-
tungshilfe gefordert werden kann. Dies entspricht ebenfalls
geltendem Recht und ergibt sich aus der fehlenden Verwei-
sung auf § 127 BRAGO in § 133 Satz 1 BRAGO.
Zu § 46
Absatz 1 übernimmt die in § 122 Abs. 1 BRAGO getroffene
Regelung. Zusätzlich soll der Rechtsanwalt genannt wer-
den, den das Gericht bestellt hat. Diese Formulierung be-
trifft den vom Gericht gemäß § 67a Abs. 1 Satz 2 VwGO
bestellten gemeinsamen Bevollmächtigen. Für diesen gilt
die Regelung derzeit durch die Verweisungen in § 115
Abs. 2 und § 36a Abs. 2 Satz 2 BRAGO.
Absatz 2 Satz 1 übernimmt die in § 122 Abs. 2 Satz 1
BRAGO getroffene Regelung und bezieht darüber hinaus
auch die Fälle der Beiordnung für die Erwirkung einer einst-
weiligen oder vorläufigen Anordnung mit ein, weil in die-
sen Fällen die Vollstreckung besonders eilbedürftig ist.
Satz 2 ist eine redaktionelle Neufassung von § 122 Abs. 2
Satz 2 BRAGO.
Absatz 3 entspricht dem geltenden § 122 Abs. 3 Satz 1
und 2 BRAGO, jedoch wird das Umgangsrecht ausdrück-
lich in die Regelung aufgenommen. Dies entspricht der
ganz überwiegenden Auffassung zum geltenden Recht (vgl.
v. Eicken/Madert, BRAGO, a. a. O., Rn. 40 zu § 122).
Absatz 4 übernimmt die Regelung aus § 122 Abs. 3 Satz 3
und 4 BRAGO.
Absatz 5 Satz 1 übernimmt die Regelung in § 97 Abs. 3,
auch i. V. m. § 105 Abs. 1 BRAGO. Satz 2 erweitert den
Anwendungsbereich des geltenden Rechts auf spätere
Rechtszüge. Dabei wird klargestellt, dass die Beiordnung in
einem späteren Rechtszug sich nur auf die Vergütung in die-
sem Rechtszug bezieht, dann aber auch für die Tätigkeit des
Rechtsanwalts vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Die Er-
weiterung der Regelung auf spätere Rechtszüge ist schon

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 67 – Drucksache 14/9037

deshalb sachgerecht, weil die Problemlage dort in gleicher
Weise gegeben ist, wie bei einer erst im Laufe des Verfah-
rens erfolgten Bestellung während des ersten Rechtszugs.
Sie soll auch Streit darüber vermeiden, ob auch in Rechts-
mittelrechtszügen die bereits vor dem Datum der Beiord-
nung entstandene Vergütung aus der Staatskasse zu erstatten
ist.
Zu § 47
Die vorgeschlagene Regelung entspricht inhaltlich dem gel-
tenden § 123 BRAGO in der ab 1. Januar 2002 durch das Ge-
setz zur Umstellung des Kostenrechts und der Steuerberater-
gebührenverordnung auf Euro – KostREuroUG – vom
27. April 2001 (BGBl. I S. 751) auf Euro umgestellten
Fassung.
Zu § 48
Die Neuregelung geht mit der überwiegenden Rechtspre-
chung zu § 124 BRAGO davon aus, dass die Staatskasse
verpflichtet ist, die bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe
oder nachträglich festgelegten Beträge und Raten – nach
§ 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO höchstens 48 Monatsraten – einzu-
ziehen, bis nicht nur die in § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bezeich-
neten Kosten und Ansprüche gedeckt sind, sondern auch die
Regelvergütung des Rechtsanwalts. Durch die Formulie-
rung in Absatz 1 Satz 1 soll gegenüber der bisherigen Rege-
lung in § 124 Abs. 1 Satz 1 BRAGO klargestellt werden,
dass die Staatskasse über die Deckung der von ihr zu tra-
genden Kosten und zu befriedigenden Ansprüche hinaus
auch zugunsten des beigeordneten Rechtsanwalts die Zah-
lung der vom Gericht festgelegten Beträge im Rahmen der
zivilprozessualen Regelungen überwachen und nötigenfalls
auch durchsetzen muss.
Absatz 1 Satz 2 regelt die Voraussetzungen für die Festset-
zung der eingezogenen Beträge. Diese entsprechen denjeni-
gen in § 124 Abs. 3 BRAGO. Die Regelung soll jedoch re-
daktionell erweitert werden, damit sich dem Anwender auf
Anhieb erschließt, dass die Zwangsvollstreckung wegen der
„von der Partei zu zahlenden Beträge“ erfolglos geblieben
sein muss. Die Besonderheiten bei der Festsetzung sollen
künftig in § 53 Abs. 6 geregelt werden.
Absatz 2 entspricht dem geltenden § 124 Abs. 2 BRAGO.
Absatz 3 übernimmt die geltende Regelung aus § 124
Abs. 4 BRAGO.
Zu § 49
Die vorgeschlagene Regelung entspricht inhaltlich im We-
sentlichen dem geltenden § 99 BRAGO. Sie sieht die Be-
willigung einer Pauschgebühr für den gerichtlich bestellten
oder beigeordneten Rechtsanwalt vor – in der Regel ist dies
der Pflichtverteidiger.
Allerdings wird der praktische Anwendungsbereich der
Vorschrift in Zukunft eingeschränkt sein. In das Gebühren-
verzeichnis zum RVG sollen neue Gebührentatbestände auf-
genommen worden, bei denen die zugrunde liegenden Tä-
tigkeiten in der Vergangenheit häufig von den Oberlandes-
gerichten bei der Bewilligung einer Pauschgebühr berück-
sichtigt worden sind. Das gilt z. B. für die Teilnahme an
Vernehmungen im Ermittlungsverfahren (vgl. Nummer
4103 Nr. 1) oder für die Teilnahme an Haftprüfungstermi-

nen (vgl. Nummer 4102). Da für diese Tätigkeiten dem
Pflichtverteidiger in Zukunft ein gesetzlicher Gebühren-
anspruch zusteht, werden sie nur noch in besonderen Aus-
nahmefällen (auch) bei der Bewilligung einer Pauschgebühr
Berücksichtigung finden können. Das könnte z. B. bei au-
ßergewöhnlich langen Vernehmungen im Ermittlungsver-
fahren der Fall sein. Zudem sieht das Vergütungsverzeichnis
für den Pflichtverteidiger für mehr als 5 bzw. mehr als
8 Stunden dauernde Hauptverhandlungstermine Zuschläge
zu den Hauptverhandlungsgebühren vor (vgl. z. B. Num-
mern 4123, 4124). Damit steht das Zeitmoment, das bislang
von den Oberlandesgerichten wesentlich für die Bewilli-
gung einer Pauschgebühr war, nur noch in Ausnahmefällen
zur Verfügung.
Die Pauschgebührenregelung des § 49 RVG-E ist trotz des
eingeschränkten praktischen Anwendungsbereichs erforder-
lich, weil sich nicht alle von den Oberlandesgerichten bei
der Gewährung einer Pauschgebühr herangezogenen Um-
stände durch entsprechende gesetzliche Regelungen berück-
sichtigen lassen. § 49 RVG-E erfasst insbesondere noch die
Fälle, in denen der Pflichtverteidiger im Ermittlungsverfah-
ren in weit überdurchschnittlichem Ausmaß tätig geworden
ist, so z. B. beim Studium besonders umfangreicher Akten-
und Beiakten oder bei umfangreichen sonstigen Tätigkeiten,
die im Vergütungsverzeichnis nicht im Einzelnen geregelt
werden können. Die Beschränkung der Regelung auf Fälle,
in denen die sonst vorgesehenen Gebühren wegen des be-
sonderen Umfangs und der Schwierigkeit dem Anwalt nicht
zumutbar sind, soll den Ausnahmecharakter zum Ausdruck
bringen. Einer Pauschgebührenregelung bedarf es auch im
Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-
richts. Danach darf die Inanspruchnahme des Pflichtvertei-
digers, der geringere Gebühren als der Wahlverteidiger er-
hält, nicht zu einem Sonderopfer führen.
Die in der Vorschrift vorgeschlagenen Neuregelungen be-
zwecken Klarstellungen, um in Rechtsprechung und Litera-
tur bestehende Meinungsstreite zu beseitigen.
Absatz 1 Satz 1 sieht vor, dass die Pauschgebühr entweder
für das ganze Verfahren oder, wenn nur einzelne Verfah-
rensabschnitte besonders umfangreich und schwierig gewe-
sen sind, für diese einzelnen Verfahrensabschnitte gewährt
wird. Wird nur für einen Verfahrensabschnitt eine Pausch-
gebühr gewährt, sind nach Absatz 1 Satz 2 die Gebühren
des Vergütungsverzeichnisses, an deren Stelle die Pauschge-
bühr treten soll, zu bezeichnen. Dies soll den in Rechtspre-
chung und Literatur zur bisherigen Fassung des § 99
BRAGO bestehenden Streit beseitigen, ob und inwieweit
eine Pauschgebühr für einzelne Verfahrensteile festgesetzt
werden kann.
Absatz 1 Satz 3 sieht vor, dass eine Pauschgebühr auch für
solche Tätigkeiten gewährt werden kann, für die der Rechts-
anwalt einen Anspruch nach § 46 Abs. 5 RVG-E hat. Damit
würde ausdrücklich klargestellt, dass bei der Bewilligung
einer Pauschgebühr auch die Tätigkeiten des Pflichtverteidi-
gers, die er vor seiner Beiordnung zunächst als Wahlanwalt
erbracht hat, zu berücksichtigen sind. Damit wird ein seit
Einfügung des § 97 Abs. 3 BRAGO zu dieser Frage in
Rechtsprechung und Literatur bestehender Streit entschie-
den. Die vorgeschlagene Lösung erscheint sachgerecht. In
der Praxis geht es im Wesentlichen um die Berücksichti-
gung der im Ermittlungsverfahren erbrachten Tätigkeiten

Drucksache 14/9037 – 68 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

als Wahlverteidiger. Diese sollen künftig auch bei der Ge-
währung einer Pauschgebühr berücksichtigt werden. Das
führt zu einer Stärkung der Stellung des (Pflicht-)Verteidi-
gers im Ermittlungsverfahren.
In Absatz 1 Satz 4 soll der Anspruch des Pflichtverteidigers
auf Zahlung eines angemessenen Vorschusses auf die
Pauschgebühr gesetzlich normiert werden. Eine entspre-
chende Regelung gibt es derzeit nicht. Deshalb ist unter den
Oberlandesgerichten die Frage, ob überhaupt ein Vorschuss
gewährt werden kann und wenn ja, unter welchen Voraus-
setzungen, umstritten. Dieser Streit soll durch die Neurege-
lung beigelegt werden. Sie ist insbesondere für besonders
langwierige Verfahren, in denen die Rechtskraft häufig erst
nach mehreren Jahren eintritt und die Pflichtverteidiger erst
dann die Festsetzung einer Pauschgebühr beantragen kön-
nen, von Bedeutung.
Die vorgeschlagene Neuregelung enthält nunmehr eine aus-
drückliche Regelung für die Gewährung eines Vorschusses.
Eine Vorschussgewährung ist jedoch nur für die Fälle vor-
gesehen, in denen es unbillig wäre, den Anwalt auf die Fest-
setzung der Pauschgebühr zu verweisen. Insbesondere bei
sehr lange dauernden Verfahren soll ein Vorschuss bewilligt
werden, wenn die zu erwartende Pauschgebühr deutlich
über den üblichen Gebühren liegt.
In Absatz 3 ist die entsprechende Anwendung der Vorschrift
für das Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde vor-
gesehen. Dies entspricht der geltenden Regelung aufgrund
der Verweisung in § 105 Abs. 1 BRAGO.
Zu § 50
Absatz 1 übernimmt den Regelungsinhalt aus § 100 Abs. 1
BRAGO.
Absatz 2 entspricht § 100 Abs. 2 BRAGO.
Mit Absatz 3 wird eine zusätzliche Regelung für das ge-
richtliche Verfahren nach Stellung eines Antrags des Vertei-
digers nach Absatz 2 Satz 1 vorgeschlagen. Der Beschul-
digte soll verpflichtet werden, gegenüber dem Gericht seine
Einkommens- und Vermögensverhältnisse wie bei einem
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe darzulegen.
Kommt er dieser Aufforderung nicht innerhalb einer vom
Gericht festgesetzten Frist nach, soll das Gericht seine Leis-
tungsfähigkeit feststellen.
Absatz 4 Satz 1 entspricht dem geltenden § 100 Abs. 3
BRAGO. Satz 2 soll bestimmen, dass ein Antrag des Vertei-
digers nach Absatz 2 Satz 1 den Lauf der Verjährungsfrist
bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag hemmt.
Absatz 5 soll den Anwendungsbereich der Absätze 1 bis 4
auf das Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde er-
strecken.
Zu § 51
Absatz 1 übernimmt den Regelungsinhalt des § 102 Abs. 1
BRAGO, soweit diese Vorschrift auf § 100 Abs. 1 BRAGO
verweist. Die weiteren in § 102 BRAGO enthaltenen Ver-
weisungen können entfallen, weil die entsprechenden Vor-
schriften des RVG-E unmittelbar gelten sollen.
Absatz 2 übernimmt den Regelungsinhalt des § 102 Abs. 2
Satz 2 BRAGO.

Zu § 52
Die vorgesehene Regelung übernimmt das geltende Recht
aus § 125 BRAGO. Der bestellte Rechtsanwalt wird nun-
mehr ausdrücklich erwähnt, weil Abschnitt 8 unmittelbar
für jeden beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalt gelten
soll, während der geltende 13. Abschnitt der BRAGO un-
mittelbar nur für den im Wege der Prozesskostenhilfe oder
nach § 11a des Arbeitsgerichtsgesetzes beigeordneten
Rechtsanwalt gilt. So ist § 125 BRAGO auf den nach § 67a
Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellten
Rechtsanwalt nur aufgrund einer Verweisung anwendbar.
Zu § 53
§ 53 fasst systematisch die Regelungen über die Festsetzung
der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung zusammen,
die im geltenden Recht über mehrere Vorschriften verteilt
sind.
Absatz 1 übernimmt die für den Pflichtverteidiger oder
sonst in Strafsachen beigeordneten Rechtsanwalt geltende
Regelung des § 98 Abs. 1 Satz 1 BRAGO und die für den
im Wege der Prozesskostenhilfe oder nach § 11a des Ar-
beitsgerichtsgesetzes beigeordneten Rechtsanwalt geltende
Regelung des § 128 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BRAGO.
Nach Absatz 2 soll in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in
Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in Verfahren vor
Gerichten der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeit und in
ähnlichen Verfahren vor dem rechtskräftigen Abschluss des
Verfahrens der Urkundsbeamte des Gerichts des Rechtszu-
ges, in dem die beantragten Gebühren entstanden sind, für
die Festsetzung zuständig sein. Dies entspricht dem § 128
Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BRAGO.
Absatz 3 übernimmt inhaltlich unverändert die Regelung
des § 97a Abs. 2 BRAGO, Absatz 4 die Regelung des § 133
Satz 3 BRAGO, Absatz 5 entspricht dem geltenden § 98
Abs. 1 Satz 2, § 101 Abs. 3 und § 128 Abs. 1 Satz 2 und 3
BRAGO und Absatz 6 übernimmt inhaltlich unverändert
den bisherigen § 128 Abs. 2 BRAGO.
Absatz 7 erstreckt den Anwendungsbereich der Absätze 1, 5
und 6 auch auf das Bußgeldverfahren vor der Verwaltungs-
behörde. Damit wird insoweit die generelle Verweisung in
§ 105 Abs. 1 BRAGO auf den 6. Abschnitt der BRAGO
konkretisiert.
Zu § 54
Absatz 1 Satz 1 sieht für Erinnerungen des Rechtsanwalts
und der Bundes- oder Landeskasse gegen die Festsetzung
die Konzentration der Entscheidungszuständigkeit bei dem
Vorsitzenden des Gerichts des Rechtszuges vor, bei dem die
Vergütung festgesetzt ist. Die Differenzierung der Zustän-
digkeiten nach geltendem Recht bei Erinnerungen nach § 98
Abs. 2 BRAGO (Entscheidung des Vorsitzenden) und § 128
Abs. 3 BRAGO (Gericht) wird dadurch aufgehoben. Dies
erscheint auch sachgerecht, weil an die Entscheidungen in
Kostensachen nicht so hohe Anforderungen gestellt werden
müssen, wie an die Entscheidung in der Hauptsache. In An-
gelegenheiten, die nach den Verfahrensvorschriften dem
Einzelrichter zugewiesen sind, ist dieser auch für die Ent-
scheidung in Kostensachen zuständig. Im Übrigen ent-
spricht die Regelung dem § 98 Abs. 2 und dem § 128 Abs. 3
Satz 1 BRAGO. Absatz 1 Satz 2 und 3 übernimmt den Re-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 69 – Drucksache 14/9037

gelungsinhalt des geltenden § 98 Abs. 2 i. V. m. § 97a
Abs. 2 und 3 BRAGO für die Erinnerung gegen die Festset-
zung der Vergütung des als Kontaktperson beigeordneten
Rechtsanwalts und für die Beschwerde gegen die Festset-
zung und des § 133 Satz 1 und 3 BRAGO i. V. m. § 128
Abs. 3 BRAGO bei Beratungshilfe.
Absatz 2 übernimmt die Regelung aus § 128 BRAGO auch
für Strafsachen. Die Verweisung auf bestimmte Vorschriften
der StPO in § 98 Abs. 3 BRAGO entfällt damit. Hierdurch
soll dem Anliegen Rechnung getragen werden, die Verfah-
ren über die Erinnerung und die Beschwerde in Kostensa-
chen möglichst weitgehend einheitlich zu regeln.
Absatz 3 entspricht § 98 Abs. 4 und § 128 Abs. 5 BRAGO.
Zu § 55
Die vorgeschlagene Vorschrift enthält eine ausdrückliche
Regelung über die gerichtliche Überprüfung von Entschei-
dungen im Zusammenhang mit der Festsetzung der Rechts-
anwaltsvergütung gegen die Staatskasse im Bußgeldverfah-
ren vor der Verwaltungsbehörde. In Satz 2 ist vorgesehen,
dass sich das Verfahren nach den Regeln des Rechtbehelfs
gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde (§ 62 OWiG)
richtet. Die Regelung entspricht dem geltenden Recht auf-
grund der Verweisung in § 105 Abs. 1 BRAGO auf § 98
Abs. 2 BRAGO (vgl. Göhler, OWiG, 12. Auflage, Rn. 66 zu
§ 60 OWiG). Sie entspricht auch der Rechtswegzuweisung
des § 108 Abs. 1 OWiG.
Zu § 56
Absatz 1 übernimmt die Regelung aus § 9 Satz 4 des Bera-
tungshilfegesetzes und Absatz 2 aus § 129 BRAGO.
Absatz 3 übernimmt die Regelungen des § 101 Abs. 1 und 2
BRAGO in redaktionell angepasster Form. Es soll darauf
verzichtet werden, den Beschuldigten oder Dritten aus-
drücklich als denjenigen zu nennen, von denen der Rechts-
anwalt eine Zahlung erhalten hat, weil es keine weitere Va-
riante geben kann. Satz 3 ist inhaltsgleich mit § 101 Abs. 2
BRAGO und drückt den Sachverhalt lediglich positiv aus.
Zu § 57
Die Absätze 1 und 2 entsprechen dem § 130 BRAGO. Für
den zusätzlich genannten nach § 625 der Zivilprozessord-
nung beigeordneten oder nach § 67a Abs. 1 Satz 2 der Ver-
waltungsgerichtsordnung bestellten Rechtsanwalt ist § 130
BRAGO derzeit aufgrund der Verweisungen in § 36a Abs. 2
und § 115 BRAGO entsprechend anzuwenden.
Absatz 3 entspricht der Verweisung in § 133 Satz 1 auf
§ 130 Abs. 1 BRAGO für den Bereich der Beratungshilfe.
Zu Abschnitt 9
Dieser Abschnitt enthält zwei Übergangsvorschriften, eine
Dauerübergangsvorschrift und eine besondere Übergangs-
vorschrift für das Inkrafttreten des vorliegenden Entwurfs.
Zu § 58
Die vorgeschlagene Vorschrift übernimmt die Dauerüber-
gangsregelung des § 134 BRAGO. Weder diese Übergangs-
vorschrift noch § 134 BRAGO gelten jedoch für die Über-

gangsfälle aufgrund des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Für
diese Fälle sieht § 59 eine eigene Übergangsregelung vor.
Zu § 59
Absatz 1 der für das Inkrafttreten dieses Gesetzes vorge-
schlagenen Übergangsvorschrift entspricht im Grundsatz
dem vorgeschlagenen § 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG-E. Auf
Absatz 2 dieser Vorschrift soll in Satz 3 verwiesen werden.
Die Übergangsvorschrift soll sich jedoch nicht auf die Be-
rechnung der Vergütung beschränken, sondern zwischen
der Anwendung der Bundesgebührenordnung für Rechts-
anwälte und des vorgeschlagenen RVG abgrenzen.
Nach Absatz 2 sollen die Regelungen über die Gebühren-
vereinbarung (§ 4) auch dann Anwendung finden, wenn
zwar der Auftrag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes er-
teilt worden ist, aber die Willenserklärung zum Abschluss
einer Vergütungsvereinbarung nach diesem Zeitpunkt abge-
geben wurde.
Zu § 60
Nach den in der Vorschrift genannten Bestimmungen des
Einigungsvertrages sind die Kostengesetze in den neuen
Ländern und im Ostteil Berlins mit der Maßgabe in Kraft
getreten, dass die Gebühren um 20 % zu ermäßigen sind.
Mit der Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung wurde
der Ermäßigungssatz zum 1. Juli 1996 auf 10 % herabge-
setzt. Durch das Ermäßigungssatz-Aufhebungsgesetz Berlin
vom 22. Februar 2002 wurde der Abschlag für den Teil des
Landes Berlin, in dem das Grundgesetz vor dem
3. Oktober 1990 nicht galt, aufgehoben. Durch die vorge-
schlagenen Verweisungen soll erreicht werden, dass der der-
zeit geltende Ermäßigungssatz auch für das neue Rechtsan-
waltsvergütungsgesetz in den neuen Ländern (ohne Berlin
Ost) gilt. Die Ermächtigung des Bundesministeriums der
Justiz, die Ermäßigungssätze zur Anpassung an die wirt-
schaftlichen Verhältnisse neu festzusetzen oder aufzuheben,
soll ebenfalls für das neue Gesetz anwendbar sein. Damit
soll der Gleichlauf der Kostengesetze hinsichtlich der Ermä-
ßigung sichergestellt werden.
Zu Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis)
Das Vergütungsverzeichnis ist in seinem Aufbau dem Kos-
tenverzeichnis des Gerichtskostengesetzes nachempfunden.
Zu Teil 1
Dieser Teil enthält die Tatbestände für solche Gebühren, die
unabhängig davon entstehen können, welchen Tätigkeitsbe-
reich der dem Rechtsanwalt erteilte Auftrag umfasst und
nach welchen weiteren Teilen des Vergütungsverzeichnisses
Gebühren anfallen.
Zu Nummer 1000
Die Einigungsgebühr soll an die Stelle der bisherigen außer-
gerichtlichen Vergleichsgebühr des § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2
BRAGO treten. Die Höhe der Gebühr soll mit einem Ge-
bührensatz von 1,5 unverändert bleiben.
Zielrichtung der Neugestaltung ist es, die streitvermeidende
oder -beendende Tätigkeit des Rechtsanwalts weiter zu för-
dern und damit gerichtsentlastend zu wirken.

Drucksache 14/9037 – 70 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Die in Absatz 1 Satz 1 der Anmerkung umgestalteten
Voraussetzungen für die Entstehung der Einigungsgebühr
sollen ferner die bisher häufigen kostenrechtlichen Ausein-
andersetzungen über die Frage, ob ein Vergleich im Sinne
von § 779 BGB vorliegt, vermeiden. Die neue Fassung stellt
sowohl durch die Änderung der Bezeichnung „Vergleichs-
gebühr“ in „Einigungsgebühr“ wie auch durch die neu for-
mulierten Voraussetzungen klar, dass es nicht mehr auf den
Abschluss eines echten Vergleichs ankommt, vielmehr soll
es genügen, wenn durch Vertrag der Streit oder die Unge-
wissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt
wird. Ein vollständiges Anerkenntnis oder vollständiger
Verzicht sollen jedoch nicht für den zusätzlichen Anfall ei-
ner Einigungsgebühr ausreichen. Diese Einschränkung ist
notwendig, damit nicht schon die Erfüllung des geltend ge-
machten Anspruchs oder der Verzicht auf Weiterverfolgung
eines Anspruchs die Gebühr auslösen kann. Satz 2 über-
nimmt im Ergebnis die Regelung des § 65 Abs. 2 Satz 1
BRAGO.
Absatz 2 der Anmerkung entspricht § 23 Abs. 1 Satz 2
BRAGO, Absatz 3 dem § 23 Abs. 2 BRAGO und Absatz 4
dem § 23 Abs. 3 BRAGO. Absatz 5 übernimmt die Rege-
lung aus § 36 Abs. 1 BRAGO.
Zu Nummer 1001
Die Nummer 1001 übernimmt die Regelung aus dem gel-
tenden § 36 Abs. 2 BRAGO. Diese Vorschrift sieht für den
an einer Aussöhnung unter Ehegatten mitwirkenden Anwalt
eine volle Gebühr vor. Vorgeschlagen wird dagegen eine
Gebühr in Höhe von 1,5. Ist bereits ein gerichtliches Verfah-
ren anhängig, soll die Gebühr nach Nummer 1003 wie die
Einigungsgebühr nur 1,0 betragen.
Die gebührenrechtliche Besserstellung der auf eine frühzei-
tige Aussöhnung von Ehegatten oder Lebenspartnern ge-
richteten Anwaltstätigkeit soll ein entsprechendes Engage-
ment des Anwalts honorieren und hat damit ebenfalls eine
gerichtsentlastende Zielsetzung.
Die Beibehaltung eines besonderen Gebührentatbestands
soll der Bedeutung einer Ehe oder einer Lebenspartner-
schaft Rechnung tragen und ist vorgesehen, weil die Aus-
söhnung keinen Vertrag im Sinne von Absatz 1 Satz 1 der
Anmerkung zu Nummer 1000 darstellt.
Zu Nummer 1002
Die Erledigungsgebühr der Nummer 1002 entstammt dem
geltenden § 24 BRAGO. In der Anmerkung soll nunmehr
ausdrücklich der Fall erwähnt werden, in dem sich eine Ver-
waltungsangelegenheit durch den Erlass eines früher abge-
lehnten Verwaltungsaktes erledigt. Dies entspricht der in
Rechtsprechung und Literatur bereits zu dem geltenden § 24
BRAGO vertretenen Auffassung (vgl. v. Eicken/Madert,
BRAGO, a. a. O., Rn. 4 zu § 24).
Die Vergleichsgebühr beträgt seit dem Inkrafttreten des
Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 vom 24. Juni 1994
(BGBl. I S. 1325, 2591, 3471) am 1. Juli 1994 15/10 der
vollen Gebühr, soweit über den Gegenstand des Vergleiches
kein gerichtliches Verfahren anhängig ist. Durch die Erhö-
hung der Vergleichsgebühr sollte das anwaltliche Bestreben,
Streitigkeiten möglichst ohne Anrufung des Gerichts bei-
zulegen, gefördert und belohnt werden. Aus den gleichen

Gründen ist es gerechtfertigt, auch in dem Falle, dass sich
eine Verwaltungsrechtssache ganz oder teilweise nach Zu-
rücknahme oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf an-
gefochtenen Verwaltungsaktes erledigt, dem Rechtsanwalt
eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,5 zuzubilligen,
wenn dadurch der Verwaltungsrechtsstreit bzw. ein Verfah-
ren über die Prozesskostenhilfe vermieden wird.
Zu Nummer 1003
Der Vorschlag entspricht dem bisherigen § 23 Abs. 1 Satz 3
BRAGO, soll aber künftig auch für die Aussöhnungsgebühr
und die Erledigungsgebühr gelten (vgl. Begründung zu den
Nummern 1001 und 1002). Die Anhängigkeit eines selbst-
ständigen Beweisverfahrens soll den Anfall der höheren
Einigungsgebühr nach Nummer 1000 nicht mehr hindern.
Dieser Vorschlag soll zu einer Vermeidung des streitigen
Verfahrens beitragen.
Zu Nummer 1004
Die Regelung sieht entsprechend der derzeitigen Regelung
in § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO vor, dass die innerhalb eines
anhängigen Berufungs- oder Revisionsverfahrens anfal-
lende Einigungs-, Aussöhnungs- oder Erledigungsgebühr
um 0,3 höher ausfällt als in der ersten Instanz. Im Falle ei-
nes Mitvergleichs nicht rechtshängiger Ansprüche im Beru-
fungs- und Revisionsverfahren soll es bei dem in den
Nummern 1000 bis 1002 vorgesehenen Gebührensatz von
1,5 bleiben.
Zu Nummer 1005
Die Regelung, nach der sich bei bestimmten sozialrechtli-
chen Angelegenheiten die Höhe der Einigungsgebühr nach
einem Betragsrahmen richtet, ist neu. Wegen der Gründe
hierfür wird auf die Begründung zu § 3 RVG-E verwiesen.
Derzeit erhält der Rechtsanwalt keine besonderen Ver-
gleichs- oder Erledigungsgebühren. Stattdessen erhöhen
sich die Höchstbeträge der Gebührenrahmen um 50 %
(§ 116 Abs. 4 BRAGO).
Der vorgesehene Betragsrahmen von 40,00 bis 520,00 Euro
entspricht dem unter der Nummer 2400 in gleicher Höhe
vorgesehenen Rahmen für die außergerichtliche Geschäfts-
gebühr.
Zu Nummer 1006
Der Vorschlag, bei Anhängigkeit eines gerichtlichen Verfah-
rens eine niedrigere Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr
vorzusehen, entspricht dem Vorschlag für die Einigungs-
und Erledigungsgebühr in Angelegenheiten, in denen der
Rechtsanwalt Wertgebühren erhält (Nummer 1003).
Der Rahmen nach Nummer 1005 von 40,00 bis 460,00 Euro
soll auf 30,00 bis 350,00 Euro und damit auf einen um etwa
32 % abgesenkten Betragsrahmen reduziert werden.
Zu Nummer 1007
Die im Rechtsmittelverfahren gegenüber der ersten Instanz
um rund 32 % erhöhte Gebühr entspricht dem gegenüber
den Gebühren nach Nummern 1001 und 1002 um 0,3 er-
höhten Gebührensatz der Nummer 1004.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 71 – Drucksache 14/9037

Zu Nummer 1008
Die Regelung übernimmt den Grundgedanken des § 6
Abs. 1 BRAGO und steht in einem engen Zusammenhang
mit § 7 RVG-E. Ist der Gegenstand der anwaltlichen Tä-
tigkeit derselbe, so erhöhen sich nach § 6 Abs. 1 Satz 2
BRAGO die Geschäftsgebühr und die Prozessgebühr
durch jeden weiteren Auftraggeber um drei Zehntel. Die
drei Zehntel werden jedoch auf die Höhe der zugrunde lie-
genden Gebühr bezogen. Dies bedeutet, dass sich z. B. eine
5/10-Gebühr für einen zweiten Auftraggeber auf 6,5/10 er-
höht.
Der nunmehr vorgeschlagene Erhöhungsfaktor von 0,3
erhöht jede Gebühr unabhängig von ihrem Gebührensatz
um diesen Faktor. So erhöht sich z. B. eine Gebühr von
1,0 auf 1,3 und eine Gebühr von 0,5 auf 0,8. Mehrere Er-
höhungen dürfen nach Absatz 3 der Anmerkung aber
höchstens zu einer Erhöhung von 2,0 führen. Bei Festge-
bühren soll sich diese und bei Rahmengebühren der
Mindest- und der Höchstbetrag um 30 % erhöhen. Der
Erhöhungsbetrag soll jedoch das Doppelte der Festge-
bühr bzw. des Mindest- und des Höchstbetrages nicht
übersteigen.
Künftig soll es auch nicht mehr auf die Zahl der Auftragge-
ber, sondern auf die Zahl der Personen ankommen, die Auf-
traggeber sind. Es soll auch nicht darauf ankommen, ob ge-
genüber dem Anwalt eine oder mehrere Personen auftreten.
Selbst wenn eine Personenmehrheit eine Person bevoll-
mächtigt, gegenüber dem Anwalt aufzutreten, kann dies für
den Anwalt zu einem erhöhten Haftungsrisiko führen. Die
Neuregelung soll den bestehenden Streit über die Anwen-
dung der Vorschrift beseitigen.
Absatz 1 der Anmerkung entspricht der geltenden Voraus-
setzung des § 6 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BRAGO, Absatz 2
der Anmerkung dem § 6 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BRAGO
und Absatz 3 der Anmerkung dem § 6 Abs. 1 Satz 2 Halb-
satz 3 und Satz 3 Halbsatz 2 BRAGO.

Zu Nummer 1009
Die für die Hebegebühr vorgeschlagene Regelung ent-
spricht inhaltlich dem § 22 BRAGO.

Zu Teil 2
In diesem Teil sollen alle außergerichtlichen Tätigkeiten des
Rechtsanwalts zusammengefasst werden, soweit sich aus
den §§ 32 bis 34 RVG-E nichts anderes ergibt (Absatz 1 der
Vorbemerkung). Eine weitere Ausnahme bildet nach Absatz
2 Satz 2 der Vorbemerkung die Tätigkeit als Beistand eines
Zeugen oder Sachverständigen vor einem parlamentari-
schen Untersuchungsausschuss. Hierfür soll Teil 4 (Gebüh-
ren in Strafsachen) entsprechend anzuwenden sein.
Neben den ausdrücklich in diesem Teil vorgesehenen Ge-
bührentatbeständen soll sich die Tätigkeit als Beistand eines
Zeugen oder Sachverständigen in einem Verwaltungsver-
fahren nach den Gebühren eines Bevollmächtigten in diesen
Verfahren richten. Eine vergleichbare Regelung enthält die
BRAGO nicht. Im RVG-E ist grundsätzlich vorgesehen,
dass diese Tätigkeit wie die Tätigkeit eines Bevollmächtig-
ten oder Vertreters entgolten werden soll.

Zu Abschnitt 1
Zu Nummer 2100
Dieser Regelungsvorschlag soll an die Stelle des § 20
Abs. 2 BRAGO treten. Die Gebühr ist nicht mehr, wie der-
zeit, als Abrategebühr gestaltet, sie soll vielmehr für jeden
Rat im Zusammenhang mit der Prüfung der Erfolgsaussich-
ten eines Rechtsmittels anfallen. Erfasst sind alle Rechts-
mittel, also nicht nur, wie bisher, Berufung und Revision.
Die Gebühr soll als Gebührensatzrahmengebühr ausgestal-
tet werden. Die Mittelgebühr beträgt die Hälfte der für die
außergerichtliche Vertretung vorgesehenen Mittelgebühr
(Nummer 2300). Die Anrechnungsvorschrift in der Anmer-
kung war erforderlich, weil die Gebühr auch anfällt, wenn
der Rechtsanwalt zur Durchführung des Rechtsmittels rät.
Die für die Erstberatung in § 32 Abs. 1 Satz 2 vorgesehene
Regelung wäre nicht anwendbar, weil diese nur in den Fäl-
len, in denen der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinba-
rung hinwirken soll, einschlägig wäre.
Zu Nummer 2101
Die Nummer 2101 übernimmt inhaltlich die Regelung des
§ 21a BRAGO. Die Anmerkungen zu Nummer 2100 sollen
auch hier gelten. Wegen der Erstberatung wird auf die Be-
gründung zu Nummer 2100 verwiesen.
Zu Nummern 2102 und 2103
Die Gebührentatbestände enthalten die den Nummern 2100
und 2101 entsprechenden Tatbestände für sozialrechtliche
Angelegenheiten, in denen Betragsrahmengebühren anfallen.
Zu Abschnitt 2
Zu Nummer 2200
Die vorgeschlagene Regelung entspricht inhaltlich dem bis-
herigen § 24a Abs. 1 BRAGO. Vereinfacht wird der bishe-
rige Rechtszustand dadurch, dass die Differenzierung des
§ 24a Abs. 2 BRAGO für Gebühren, die nicht nach dem
Gegenstandswert berechnet werden, entfällt. Die Neufas-
sung will dem Einvernehmensanwalt die Gebühr in Höhe
der einem Bevollmächtigten oder Verteidiger zustehenden
Verfahrensgebühr unabhängig davon gewähren, ob es sich
um eine Wert- oder eine Rahmengebühr handelt. Für einen
bei Betragsrahmengebühren niedrigeren Gebührenbetrag
für den Einvernehmensanwalt ist kein Grund ersichtlich.
Die in § 24a Abs. 1 Satz 2 BRAGO enthaltene Anrech-
nungsvorschrift soll entfallen. Aufgrund der Neufassung
des § 28 EuRAG und der sich daraus ergebenden Pflichten
des Einvernehmensanwalts erscheint dies geboten. Der
durch die Neufassung von § 28 EuRAG näher definierte
Pflichtenkatalog des Einvernehmensanwalts verlangt von
ihm, dass der dienstleistende Anwalt die Erfordernisse einer
geordneten Rechtspflege beachtet. Das begründet auch die
Pflichten gegenüber dem dienstleistenden Anwalt, zukünf-
tige Verfahrensentwicklungen vorab zu besprechen und sich
zu vergewissern, wie das Verfahren sich entwickelt. Es gab
bisher keine Aufsichtspflichten des Einvernehmensanwalts
gegenüber dem dienstleistenden Anwalt. Aufgrund dieser
geänderten Zielrichtung der Tätigkeit des Einvernehmens-
anwalts ist es nicht mehr gerechtfertigt, die dafür angesetz-
ten Gebühren auf entsprechende Gebühren für eine völlig

Drucksache 14/9037 – 72 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

anders strukturierte Tätigkeit als Bevollmächtigter oder Ver-
teidiger anzurechnen.
Zu Nummer 2201
Die Regelung sieht anstelle der Gebühr nach Nummer 2200
eine Gebühr von 0,1 bis 0,5 oder den Mindestbetrag der
einem Verteidiger zustehenden Verfahrensgebühr vor, falls
das Einvernehmen nicht hergestellt wird. Dies entspricht
§ 24a Abs. 3 BRAGO.
Zu Abschnitt 3
In diesem Abschnitt sollen nahezu alle Fälle der außerge-
richtlichen Vertretung, soweit es sich nicht um die in den
Teilen 4 bis 6 geregelten Angelegenheiten handelt, zusam-
mengefasst werden. Hierzu gehören alle bürgerlich-recht-
lichen und öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten und solche
Angelegenheiten, für die im gerichtlichen Verfahren das
FGG gilt.
Nach Absatz 1 der Vorbemerkung sollen sich im Verwal-
tungszwangsverfahren die Gebühren nach den für die
Zwangsvollstreckung vorgeschlagenen Vorschriften richten.
Der ausdrückliche Hinweis ist erforderlich, weil das Ver-
waltungszwangsverfahren ein außergerichtliches Verfahren
ist. Für außergerichtliche Tätigkeiten richten sich die Ge-
bühren grundsätzlich nach Teil 2.
Mit Absatz 2 der Vorbemerkung soll die Anwendbarkeit
dieses Abschnitts für die in Abschnitt 4 geregelten Tätig-
keitsbereiche, in denen der Rechtsanwalt Betragsrahmenge-
bühren erhalten soll, ausgeschlossen werden.
Zu Nummern 2300 und 2301
Die vorgeschlagenen Regelungen sollen an die Stelle des
geltenden § 118 BRAGO treten, soweit dieser für die außer-
gerichtliche Vertretung anwendbar ist. Systematisch und
entsprechend ihrer praktischen Bedeutung gehört diese Re-
gelung für die außergerichtliche Rechtsbesorgung vor die
Vorschriften, die die Gebühren in gerichtlichen Verfahren
regeln sollen.
Für alle in einer Angelegenheit anfallenden Tätigkeiten soll
nur eine Gebühr anfallen. Vorgesehen ist eine Geschäftge-
bühr mit einem Gebührensatzrahmen von 0,5 bis 1,5 (Num-
mer 2300) und für besonders umfangreiche oder schwierige
Tätigkeiten mit Rahmen von 0,5 bis 2,5 (Nummer 2301).
Der insgesamt weite Rahmen ermöglicht eine flexiblere Ge-
bührengestaltung. Die künftig allein anfallende Gebühr soll
das Betreiben des Geschäfts oder das Mitwirken bei der Ge-
staltung eines Vertrages abgelten. Eine Besprechungsgebühr
ist nicht mehr vorgesehen. Auch ohne Besprechungen oder
Beweisaufnahmen kann bei großem Umfang und erheblicher
Schwierigkeit einer Sache der obere Rahmen jeder Gebühr
erreicht werden. Die Mittelgebühr liegt bei 1,0 und bei be-
sonders schwierigen oder umfangreichen Tätigkeiten bei 1,5.
Die neue Regelung wirkt vereinfachend. Sie soll dadurch
die außergerichtliche Erledigung einer Angelegenheit för-
dern. Die geltende Besprechungsgebühr ist hierbei oft hin-
derlich. Die Anspruchsgegner scheuen häufig den Griff zum
Telefon, weil durch ein Telefonat mit dem Anwalt des Geg-
ners die Gebühr ausgelöst wird. Dies gilt insbesondere für
Versicherer. Wegen der Häufigkeit der Schadensabwicklun-

gen ist die Verhinderung dieser zusätzlichen Gebühr für
diese besonders wichtig. Damit wird oft die Möglichkeit
vertan, auf diese Weise schnell eine einverständliche Rege-
lung herbeizuführen.
Nach der neuen Regelung löst die Besprechung keine wei-
tere Gebühr aus, kann allenfalls im bestehenden Rahmen zu
einer Erhöhung der angemessenen Gebühr führen. Ein ein-
zelnes kurzes Telefongespräch würde hier kaum ins Ge-
wicht fallen.
Die Gebühr ist darüber hinaus so flexibel gestaltet, dass Ge-
bührenvereinbarungen im Normalfall daneben nicht mehr
erforderlich sein dürften. Die Gebühr kann sehr individuell
bestimmt werden, was zu mehr Gebührengerechtigkeit
führt.
Zu Nummer 2302
Für das weitere einem gerichtlichen Verfahren vorausge-
hende Verwaltungsverfahren wird eine Geschäftsgebühr mit
einem niedrigeren Rahmen für den Fall vorgeschlagen, dass
der Rechtsanwalt bereits im Verwaltungsverfahren tätig ge-
worden ist. Nach dem vorgeschlagenen § 17 Nr. 1 RVG-E
sollen das Verwaltungsverfahren, das einem gerichtlichen
Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung des Verwal-
tungsaktes dienende weitere Verwaltungsverfahren künftig
verschiedene Angelegenheiten bilden. Es soll jedoch be-
rücksichtigt werden, dass die Tätigkeit im Verwaltungsver-
fahren die Tätigkeit im weiteren Verwaltungsverfahren
durchaus erleichtert. Deshalb soll die Geschäftsgebühr für
das weitere Verfahren nur 0,5 bis 1,3 betragen. Mit der An-
merkung soll klargestellt werden, dass der durch die voran-
gegangene Tätigkeit ersparte Aufwand ausschließlich durch
die Anwendung des geringeren Rahmens und nicht mehr bei
der Bemessung der konkreten Gebühr berücksichtigt wer-
den soll.
Zu Nummer 2303
Die Nummer 2303 übernimmt die Regelung des § 120 Abs. 1
BRAGO. Zur Abgrenzung des Gebührentatbestandes von der
Gebühr Nummer 2300 soll es künftig entsprechend der
Rechtsprechung des BGH (NJW 1983, 2451) allein auf den
Inhalt des erteilten Auftrags und nicht auf die tatsächlich aus-
geführte Tätigkeit ankommen, so dass die Regelung nicht
gilt, wenn auftragsgemäß einem einfachen Schreiben um-
fangreiche Prüfungen oder Überlegungen vorausgegangen
sind. Das entspricht der Rechtsprechung zur geltenden Rege-
lung. Das Gebührenvolumen wird gegenüber der geltenden
Regelung um 0,1 angehoben, weil im RVG-E kein niedrige-
rer Gebührensatz als 0,3 vorgesehen ist.
Zu Nummer 2304
Die Regelung entspricht der Vorschrift des § 65 Abs. 1
BRAGO, die Gebühr ist jedoch von 10/10 auf 1,5 angeho-
ben worden. Diese Gebühr soll jedoch abweichend von der
geltenden Regelung zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr ei-
nes nachfolgenden Rechtsstreits angerechnet werden. Die
Regelung trägt einem der wesentlichen Ziele des Entwurfs,
die außergerichtliche Streiterledigung zu fördern, Rech-
nung.
Dies soll auch für die obligatorischen Güteverfahren nach
§ 15a EGZPO gelten. Die geltende Reglung sieht in diesen

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 73 – Drucksache 14/9037

Verfahren eine vollständige Anrechnung vor (§ 65 Abs. 1
Satz 2 BRAGO). Der Gesetzgeber strebte mit der Einfüh-
rung des obligatorischen Schlichtungsverfahrens durch das
Gesetz zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeile-
gung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2400) die Entlas-
tung der Justiz und darüber hinaus die raschere und kosten-
günstigere Bereinigung solcher Konflikte an. Die Erfahrung
zeigt, dass in denjenigen Fällen, die der obligatorischen
Streitschlichtung unterliegen, ein besonderer Einsatz und
Aufwand des Anwalts erforderlich ist, um die Streitparteien
zu einer gütlichen Einigung zu veranlassen. Bei den betrof-
fenen Angelegenheiten sind die Streitwerte in der Regel so
gering, dass nahezu jedes dieser Verfahren für den Anwalt
nicht zu kostendeckenden Gebühren führt. Eine vollstän-
dige Anrechnung ist daher sachlich nicht gerechtfertigt. We-
gen der geringen Streitwerte wird der Anwalt im Schlich-
tungsverfahren ohnehin besonders engagiert sein, um ein
gerichtliches Verfahren mit Beweisaufnahmen und umfang-
reichem Schriftverkehr zu vermeiden.
Zu Abschnitt 4
Zu Nummer 2400
Die Regelung, nach der sich bei bestimmten sozialrechtli-
chen Angelegenheiten die Höhe der Geschäftsgebühr nach
einem Betragsrahmen richtet, ist neu. Wegen der Gründe
hierfür wird auf die Begründung zu § 3 RVG-E verwiesen.
Der geltende § 118 Abs. 1 BRAGO enthält keine Betrags-
rahmenregelung für diese Tätigkeit. Gleichwohl werden in
diesen Angelegenheiten bereits heute Betragsrahmengebüh-
ren erhoben. Auf die Begründung zu § 3 RVG-E wird ver-
wiesen.
Der vorgesehene Betragsrahmen von 40,00 bis 520,00 Euro
entspricht dem unter Nummer 1005 in gleicher Höhe vorge-
sehenen Rahmen für die außergerichtliche Einigungsgebühr.
Zu Nummer 2401
Für das weitere einem gerichtlichen Verfahren vorausge-
hende Verwaltungsverfahren wird eine Geschäftsgebühr mit
einem niedrigeren Rahmen für den Fall vorgeschlagen, dass
der Rechtsanwalt bereits im Verwaltungsverfahren tätig ge-
worden ist. Nach dem vorgeschlagenen § 17 Nr. 1 RVG-E
sollen das Verwaltungsverfahren, das einem gerichtlichen
Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung des Verwal-
tungsaktes dienende weitere Verwaltungsverfahren künftig
verschiedene Angelegenheiten bilden. Es soll jedoch be-
rücksichtigt werden, dass die Tätigkeit im Verwaltungsver-
fahren die Tätigkeit im weiteren Verwaltungsverfahren
durchaus erleichtert. Deshalb soll die Geschäftsgebühr für
das weitere Verfahren nur 40,00 bis 260,00 Euro betragen.
Mit der Anmerkung soll klargestellt werden, dass der durch
die vorangegangene Tätigkeit ersparte Aufwand ausschließ-
lich durch die Anwendung des geringeren Rahmens und
nicht mehr bei der Bemessung der konkreten Gebühr be-
rücksichtigt werden soll.
Zu Abschnitt 5
Zu Nummer 2500
Die Regelung entspricht der geltenden Fassung des § 8
Abs. 1 BerHG, wonach der Anwalt eine Gebühr in Höhe

von 10,00 Euro von dem Beratungshilfesuchenden fordern
oder nach dessen Verhältnissen erlassen kann. § 8 Abs. 1
BerHG soll durch Artikel 2 Abs. 3 Nr. 1 aufgehoben wer-
den.
Zu Nummer 2501
Die Neuregelung entspricht dem geltenden § 132 Abs. 1
Satz 1 BRAGO. Die Gebührenhöhe soll von 23,00 Euro auf
künftig 30,00 Euro zur Anpassung an die Entwicklung der
wirtschaftlichen Verhältnisse angehoben werden.
Zu Nummer 2502
Die Vorschrift entspricht der geltenden Regelung für Bera-
tungstätigkeiten des Anwalts zur Herbeiführung einer au-
ßergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die
Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans
(§ 132 Abs. 4 BRAGO). Die Vergütungshöhe entspricht
dem Doppelten der Gebühr nach Nummer 2501.
Zu Nummer 2503
Die neue Vorschrift übernimmt die Regelung aus § 132
Abs. 2 BRAGO. Die Konkretisierung in Absatz 1 der An-
merkung entspricht der allgemeinen Ausgestaltung der Ge-
schäftsgebühr in Nummer 2300.
Im Hinblick auf die Höhe soll eine maßvolle Anpassung
von 56,00 Euro auf 70,00 Euro zur Anpassung an die Ent-
wicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgen.
Zu den Nummern 2504 bis 2507
Die Regelungen der Nummern 2504 bis 2507 entsprechen
§ 132 Abs. 4 BRAGO. Eine Anhebung der Gebühren ist
nicht vorgesehen, weil die in diesen Vorschriften vorgesehe-
nen Beträge erst durch das am 28. Juni 2001 vom Deutschen
Bundestag beschlossene Gesetz zur Änderung der Insol-
venzordnung und anderer Gesetze festgelegt worden sind.
Zu Nummer 2508
Die Nummer 2508 übernimmt die Regelung des geltenden
§ 132 Abs. 3 BRAGO, jedoch soll nicht mehr zwischen der
Einigungs- (derzeit: Vergleichs-) und Erledigungsgebühr
unterschieden werden. Die Erledigungsgebühr soll künftig
in gleicher Höhe anfallen wie die Einigungsgebühr, deren
Höhe an die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse
angepasst werden soll.
Zu Teil 3
In diesem Teil sollen die Gebühren für alle Tätigkeiten des
Rechtsanwalts in gerichtlichen Verfahren, die nicht in den
Teilen 4 bis 6 geregelt sind, zusammengefasst werden.
Demnach soll dieser Teil insbesondere für alle bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten einschließlich der Verfahren vor den
Gerichten für Arbeitssachen und für die Verfahren vor den
Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbar-
keit gelten. Dazu gehören auch die Verfahren der Zwangs-
vollstreckung, der Vollziehung der Arreste, einstweiligen
Verfügungen und einstweiligen Anordnungen. Ebenfalls
nach diesem Teil sollen sich die Gebühren in Angelegenhei-
ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestimmen. Durch die
Einbeziehung der FGG-Verfahren würde im Kostenfestset-

Drucksache 14/9037 – 74 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

zungsverfahren die Prüfung der Ermessenskriterien des § 14
RVG-E entfallen. In strittigen Fällen wird hierdurch viel
Zeit von Richtern, Rechtspflegern und Rechtsanwälten ge-
bunden. Auch in FGG-Verfahren wäre nunmehr die Vergü-
tung gegen den eigenen Mandanten ohne Einschränkung
nach § 11 festsetzbar, weil die Festsetzung bei Rahmenge-
bühren bisher grundsätzlich ausgeschlossen ist. Die vorge-
schlagene Regelung führt daher zu einer Entlastung der Ge-
richte von Vergütungsstreitigkeiten.
Nach Absatz 1 der Vorbemerkung soll der Rechtsanwalt als
Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen in den in
diesem Abschnitt zu regelnden Verfahren die gleichen Ge-
bühren wie ein Verfahrensbevollmächtigter erhalten. Damit
sollen die Gebühren für die Tätigkeit als Beistand für einen
Zeugen oder Sachverständigen erstmals gesetzlich geregelt
werden. Die Gleichstellung mit dem Verfahrensbevollmäch-
tigten ist gerechtfertigt, weil sich die Höhe der Gebühren
nach dem Gegenstandswert richtet. Maßgebend ist nicht der
Gegenstandswert des Verfahrens, in dem der Zeuge aussagt
oder in dem der Sachverständige herangezogen wird, denn
der Gegenstand dieses Verfahrens ist nicht Gegenstand der
anwaltlichen Tätigkeit. Der Wert würde sich vielmehr nach
§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG-E bestimmen.
Absatz 2 der Vorbemerkung beschreibt den Abgeltungsbe-
reich der Verfahrensgebühr. Dieser entspricht dem Abgel-
tungsbereich der Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1
BRAGO. Die Gebühr soll künftig als Verfahrensgebühr be-
zeichnet werden, weil sie auch in FGG-Verfahren Anwen-
dung finden soll.
Die in Absatz 3 der Vorbemerkung bestimmte Terminsge-
bühr soll sowohl die bisherige Verhandlungs- (§ 31 Abs. 1
Nr. 2 BRAGO) als auch die Erörterungsgebühr (§ 31 Abs. 1
Nr. 4 BRAGO) ersetzen. Dabei soll es künftig nicht mehr
darauf ankommen, ob in dem Termin Anträge gestellt wer-
den oder ob die Sache erörtert wird. Vielmehr soll es für das
Entstehen der Gebühr genügen, dass der Rechtsanwalt einen
Termin wahrnimmt. Die Terminsgebühr soll gegenüber der
früheren Verhandlungs- und Erörterungsgebühr auch in ih-
rem Anwendungsbereich erweitert werden und grundsätz-
lich eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,2 sein. Alle
Unterschiede zwischen einer streitigen oder nichtstreitigen
Verhandlung, ein- oder zweiseitiger Erörterung sowie zwi-
schen Verhandlungen zur Sache oder nur zur Prozess- oder
Sachleitung sollen entfallen. Dies führt zu einer erheblichen
Vereinfachung, beseitigt viele Streitfragen und entlastet so-
mit die Justiz. Der Anwalt soll nach seiner Bestellung zum
Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten in jeder Phase
des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und
Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens bei-
tragen. Deshalb soll die Gebühr auch schon verdient sein,
wenn der Rechtsanwalt an auf die Erledigung des Verfah-
rens gerichtete Besprechungen ohne Beteiligung des Ge-
richts mitwirkt, insbesondere wenn diese auf den Abschluss
des Verfahrens durch eine gütliche Regelung zielen. Solche
Besprechungen sind bisher nicht honoriert worden. In der
Praxis wird deshalb ein gerichtlicher Verhandlungstermin
angestrebt, in dem ein ausgehandelter Vergleich nach „Erör-
terung der Sach- und Rechtslage“ protokolliert wird (damit
entsteht die Verhandlungs- bzw. Erörterungsgebühr nach
§ 31 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 4 BRAGO). Den Parteien wird durch
den vorgeschlagenen erweiterten Anwendungsbereich der

Terminsgebühr oft ein langwieriges und kostspieliges Ver-
fahren erspart bleiben.
Nach § 118 Abs. 2 BRAGO ist die für eine außergerichtli-
che Vertretung angefallene Geschäftsgebühr auf die entspre-
chenden Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder
behördliches Verfahren anzurechnen. Soweit sie für ein er-
folglos gebliebenes Vermittlungsverfahren nach § 52a FGG
entsteht, ist sie auf die entsprechende Gebühr für ein sich
anschließendes Verfahren anzurechnen. Die Geschäftsge-
bühr ist zur Hälfte auf die entsprechenden Gebühren für ein
Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Vergleichs nach
den §§ 796a und 796b ZPO anzurechnen. Künftig soll die
Gebühr nach Absatz 4 der Vorbemerkung grundsätzlich
voll, höchstens jedoch mit einem Gebührensatz von 0,75,
angerechnet werden. Die Begrenzung der Anrechnung trägt
dem Umstand Rechnung, dass in den Nummern 2300 bis
2302 nur noch eine einheitliche Gebühr mit einem weiten
Rahmen für die vorgerichtliche Tätigkeit des Anwalts vor-
gesehen ist. Weitere Differenzierungen sind aus Gründen
der Vereinfachung nicht mehr vorgesehen. Wegen des Ver-
mittlungsverfahrens nach § 52a FGG soll es allerdings bei
der unbeschränkten Vollanrechnung bleiben. Dies ergibt
sich aus Absatz 3 der Anmerkung zu Nummer 3100.
Absatz 5 der Vorbemerkung sieht eine Anrechnung der im
selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Verfahrens-
gebühr auf die in dem Rechtszug entstehende Verfahrensge-
bühr vor. Eine solche Anrechnungsvorschrift wird erforder-
lich, weil das selbstständige Beweisverfahren in § 19 nicht
mehr genannt ist und somit immer eine selbstständige An-
gelegenheit darstellt (siehe Begründung zu § 19 RVG-E).
Absatz 6 der Vorbemerkung soll an die Stelle von § 15
Abs. 1 Satz 2 BRAGO treten.
Absatz 7 der Vorbemerkung ist erforderlich, weil Teil 6
z. B. für gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen
und Unterbringungen sowie für gerichtliche Verfahren in
Disziplinarangelegenheiten eigene Gebührenvorschriften
enthält.
Zu Abschnitt 1
Abschnitt 1 enthält die Gebührenvorschriften für die er-
stinstanzlichen Verfahren. Die Gebührenstruktur ist gegenü-
ber den Gebühren nach § 31 ff. und nach § 118 BRAGO
verändert. So soll es künftig keine besondere Beweisgebühr
mehr geben. Statt dessen wird für die an die Stelle der Pro-
zess- bzw. Geschäftsgebühr tretende Verfahrensgebühr ein
Gebührensatz von 1,3 und für die an die Stelle der Verhand-
lungs-/Erörterungsgebühr tretende Terminsgebühr ein Ge-
bührensatz von 1,2 vorgeschlagen.
Die Abschaffung der Beweisgebühr führt zu einer bedeuten-
den Vereinfachung des anwaltlichen Gebührenrechts. Die
Beweisgebühr beschäftigt die Gerichte in hohem Maße.
Auch in den einschlägigen Kommentaren zur BRAGO
schlagen sich die Schwierigkeiten bei der Anwendung in
Form umfangreicher Kommentierungen nieder. So umfas-
sen die Kommentierungen in Gerold/Schmidt/v. Eicken/
Madert, a. a. O., mehr als 30 Seiten und in Riedel/Sußbauer,
a. a. O., immerhin rund 17 Seiten.
Die Abschaffung der Beweisgebühr in Verbindung mit der
erhöhten Verfahrensgebühr und der Terminsgebühr hat da-
rüber hinaus auch eine steuernde Wirkung: Sie verringert

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 75 – Drucksache 14/9037

das Interesse des Anwalts an einer gerichtlichen Beweisauf-
nahme und wird die Vergleichsbereitschaft vor einer Be-
weisaufnahme sicherlich erhöhen.
Die mit einem Gebührensatz von 1,3 vorgeschlagene Ver-
fahrensgebühr wird dem Umfang und der Bedeutung der
Vorarbeiten des Anwalts vor Beginn eines gerichtlichen
Verfahrens auch eher gerecht.
Wenn der Rechtsanwalt den Auftrag erhalten hat, ein ge-
richtliches Verfahren einzuleiten oder für den Beklagten
bzw. Antragsgegner die Abwehr einer Klage oder eines An-
trages zu übernehmen, erfordert dies umfassende Vorarbei-
ten. Dazu gehören eingehende Gespräche mit dem Auftrag-
geber und die Sichtung vieler schriftlicher Unterlagen zur
Ermittlung des Sachverhalts. Informationen, Urkunden auch
von Dritten (Behörden, Firmen, Versicherungen und priva-
ten Personen) müssen angefordert werden. Oft muss sich
der Rechtsanwalt vor Ort durch Augenschein einen persön-
lichen Eindruck von den Gegebenheiten machen, Skizzen
anfertigen oder anfertigen lassen, ausführliche Informa-
tionsgespräche mit Sachverständigen, beim Bauprozess
z. B. auch mit dem Architekten oder anderen am Bau Betei-
ligten führen.
In Familiensachen ist der Arbeitsaufwand oft besonders
hoch, z. B. in umfangreichen Hausratsregelungs-, Woh-
nungszuweisungs-, Umgangs- und Sorgerechts- sowie Zu-
gewinnausgleichsverfahren oder auch langwierigen Unter-
haltsprozessen. Die Berechnung der Unterhalts-, der Zuge-
winn- und Versorgungsausgleichsansprüche ist sehr zeitauf-
wändig und erfordert Spezialkenntnisse, z. B. bei der
Bewertung von Unternehmen durch Auswertung von Bilan-
zen, Gewinn- und Verlustrechnungen sowie von Sachver-
ständigengutachten, beispielsweise über Grundstücks- und
Gebäudewerte. Oft ist es dem Rechtsanwalt erst nach dem
Studium von Prozess- sowie Registerakten (z. B. Akten frü-
herer Prozesse oder Grundbuchakten) möglich, Nachlass-
verzeichnisse zu erstellen oder Unterhaltsansprüche zu be-
rechnen. Ohne Spezialisierung in bestimmten juristischen
Fachbereichen (Fachanwaltschaft) sowie Fachkenntnisse
hinsichtlich anderer Materien (z. B. Bauwesen, Bilanzen)
oder auch Fremdsprachenkenntnisse kann der Rechtsanwalt
bei der Vorbereitung eines gerichtlichen Verfahrens der ihm
gestellten Aufgabe oft nicht gerecht werden.
Gleichgültig, auf welcher Seite der Rechtsanwalt einge-
schaltet ist, immer muss er eine eingehende juristische Vor-
prüfung vornehmen; er ist gehalten, die Schlüssigkeit der
Klage anhand der Rechtsprechung und der Literatur zu prü-
fen, wenn dies aufgrund des Prozessstoffes angezeigt ist.
Schließlich muss der Rechtsanwalt von dem gerichtlichen
Verfahren abraten, wenn er nach sorgfältiger Durchsicht der
Unterlagen und rechtlicher Prüfung zu dem Ergebnis
kommt, dass das Verfahren wenig oder keine Aussicht auf
Erfolg bietet. Eine unkritische Umsetzung des Auftrags, die
Klage einzureichen oder abzuwehren, könnte ihn regress-
pflichtig machen. In solchen Fällen sind oft langwierige Ge-
spräche mit dem Auftraggeber zu führen. Informationen,
Akten, Urkunden, Gutachten und dergleichen müssen
durchgearbeitet und rechtlich bewertet werden, um das rich-
tige Klagebegehren zu formulieren und dieses eingehend
von der tatsächlichen wie auch von der rechtlichen Seite her
zu begründen.

Aber nicht nur die im Zusammenhang mit dem gericht-
lichen Verfahren notwendigen Besprechungen mit Mandan-
ten, Dritten, Behörden, Gerichten, Sachverständigen, Archi-
tekten usw. sollen von der Verfahrengebühr abgegolten sein
(sofern nicht eine Terminsgebühr vorgesehen ist, vgl. Vor-
bemerkung 3 Abs. 3 VV-E), sondern auch der umfangreiche
Schriftwechsel mit den vorgenannten Stellen und Personen,
der sich auf den Prozessstoff bezieht, ebenso die Mitwir-
kung bei der Auswahl und Beschaffung von Beweismitteln
(Urkunden, Zeugen, Sachverständigen).
Im Zweifelsfall muss der Anwalt schließlich jeden aus sei-
ner Sicht rechtlich relevanten Stoff sammeln und vortragen
sowie Beweismittel dafür anbieten, auch wenn vielleicht im
Ergebnis eine Verwertung durch das Gericht nicht erfolgt.
Was sich letztlich als relevant erweist, zeigt sich oft erst im
Prozess oder gar in dem das Verfahren abschließenden Ur-
teil. Der Prozessbevollmächtigte muss aber den sichersten
Weg gehen. Er muss alles vortragen und an Beweismitteln
anbieten, was rechtlich relevant sein könnte, will er sich
nicht regresspflichtig machen.
Ihren Schwerpunkt hat die Arbeit des Anwalts somit vor
Beginn des Verfahrens und außerhalb der mündlichen Ver-
handlung vor Gericht. Dies rechtfertigt die höhere Verfah-
rensgebühr, zumal eine Anrechnung im Falle der vorange-
gangenen Beratung in § 32 Abs. 2 RVG-E oder eines Teils
der für die außergerichtliche Vertretung entstandenen Ge-
schäftsgebühr in Absatz 4 der Vorbemerkung 3 (zu Teil 3)
vorgesehen ist.
Die Gebührenvorschriften sollen nach dem vorgeschlage-
nen Absatz 1 der Vorbemerkung 3.1 (zu Abschnitt 1) in al-
len gerichtlichen Verfahren gelten, auf die Teil 3 anzuwen-
den ist (vgl. Begründung zu Teil 3), soweit in den folgenden
Abschnitten dieses Teils keine besonderen Gebühren vorge-
sehen sind. Damit bildet dieser Abschnitt eine Auffangrege-
lung für alle gerichtlichen Verfahren, für die keine besonde-
ren Gebühren bestimmt sind.
Absatz 2 der Vorbemerkung übernimmt die Regelung aus
§ 46 Abs. 2 BRAGO. Danach erhält der Rechtsanwalt in
Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen eine Entschei-
dung betreffend die Feststellung der Zulässigkeit oder Un-
zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens oder ge-
gen die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses
seine Zuständigkeit in einem Zwischenbescheid bejaht hat,
oder gegen eine Entscheidung über die Aufhebung oder die
Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs oder die Aufhe-
bung der Vollstreckbarerklärung die gleichen Gebühren wie
im ersten Rechtszug.
Zu Nummer 3100
In dieser soll die Höhe der Verfahrensgebühr mit 1,3 festge-
legt werden. Auf die vorstehende Begründung zu Abschnitt
1 wird Bezug genommen.
Absatz 1 der Anmerkung übernimmt die Regelung des § 44
Abs. 2 BRAGO, nach der die im vereinfachten Verfahren
über den Unterhalt Minderjähriger verdienten Gebühren auf
die Prozessgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits bzw. auf
die in einem Rechtsstreit nach § 656 ZPO verdiente Pro-
zessgebühr anzurechnen ist.
Absatz 2 der Anmerkung soll die für die Prozessgebühr gel-
tende Regelung des § 39 Satz 2 BRAGO übernehmen, nach

Drucksache 14/9037 – 76 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

der die Prozessgebühr des Urkunden- oder Wechselprozes-
ses auf die gleiche Gebühr des ordentlichen Verfahrens an-
zurechnen ist.
Zu Nummer 3101
Nach dieser Vorschrift soll die Verfahrensgebühr in be-
stimmten Fällen auf 0,8 beschränkt werden. Die Nummern
1 und 2 entsprechen den in § 32 BRAGO genannten Fällen.
Die Gebühr soll jedoch von bisher 5/10 auf 1,0 angehoben
werden. Die Vorschrift stellt eine Ausnahme zur Regelung
des § 15 Abs. 4 dar, weil sich die bereits mit Auftragsertei-
lung entstandene Gebühr auf 1,0 ermäßigen soll, wenn sich
die Angelegenheit vorzeitig erledigt. Allerdings muss in
Ausführung des Auftrages eine Tätigkeit seitens des An-
walts tatsächlich entfaltet worden sein.
Die Beendigung des Auftrags kann auf verschiedene Art
und Weise erfolgen, z. B. aufgrund einer Kündigung durch
den Mandanten oder durch eine gütliche Einigung. Der
Rechtsanwalt wird, nicht zuletzt mit Rücksicht auf die ge-
bührenmäßige Privilegierung der außergerichtlichen Eini-
gung nach Nummer 1000, auch in dem Zeitraum nach Kla-
geauftrag bis zur Einreichung der Klage bei Gericht versu-
chen, die Gegenseite zunächst für eine Einigung zu gewin-
nen. Gelingt ihm dies, wird dadurch ein gerichtliches
Verfahren überflüssig. Der Anwalt hat in der Regel bereits
eine meist auch zeitaufwändige Vorarbeit unter Einsatz sei-
nes Fachwissens und seiner beruflichen Erfahrung geleistet,
die sich schon in der Fertigung der Klageschrift und deren
direkter Übermittlung an die Gegenseite niedergeschlagen
hat (ein gern und häufig mit Erfolg praktiziertes Verfahren,
mit dem der Gegenseite noch einmal eine Chance zum Ein-
lenken eingeräumt und der Ernst der Lage vor Augen ge-
führt wird). Oft kommen dadurch überhaupt erst Einigungs-
verhandlungen in Gang, die vielfach zur gütlichen außer-
und vorgerichtlichen Beendigung des Rechtsstreits führen.
Dies bedeutet zugleich eine nachhaltige Entlastung der Jus-
tiz durch den frühzeitigen professionellen Einsatz des mit
der Prozessführung beauftragten Rechtsanwalts.
Deshalb ist mit Rücksicht auf die künftige Verfahrensge-
bühr nach Nummer 3100 mit einem Gebührensatz von 1,3
in der dargestellten Fallkonstellation ein Gebührensatz von
0,8 gerechtfertigt.
Die Gebühr mit einem Gebührensatz von 0,8 soll auch bei
einer gerichtlichen Protokollierung eines Vergleichs anfal-
len. Die vorgeschlagene Regelung bezieht sich – wie schon
das geltende Recht – nicht auf den Fall, dass eine Einigung
über die in diesem Verfahren rechtshängigen Ansprüche
protokolliert wird, sondern darauf, dass die Protokollierung
eine Einigung über andere, nicht rechtshängige Ansprüche,
in einem anderen Verfahren anhängige Ansprüche oder ei-
nen im PKH-Bewilligungsverfahren geschlossenen Ver-
gleich betrifft (so Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, a. a. O.,
Rn. 22 zu § 32). Ferner sollen Vergleiche mit Dritten (z. B.
Streithelfer) mit einbezogen werden. Einem solchen Ver-
gleich gehen regelmäßig erhebliche Bemühungen des
Rechtsanwalts voraus, die eine Anhebung auf eine Gebühr
mit einem Gebührensatz von 0,8 rechtfertigen. Darüber hin-
aus hat eine solche Regelung einen hohen Entlastungseffekt,
weil die Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten durch
die Einbeziehung von Gegenständen, die bislang nicht bei
dem Gericht an- bzw. rechtshängig gemacht worden sind,

helfen, ein langwieriges weiteres gerichtliches Verfahren zu
vermeiden.
Die Nummer 3 des Gebührentatbestandes soll verhindern,
dass in FGG-Verfahren, in denen sich die Tätigkeit des An-
walts darauf beschränkt, bei Gericht einen Antrag zu stellen
und die Entscheidung entgegenzunehmen, die Gebühr mit
einem Gebührensatz von 1,3 entsteht. Die Regelung soll
z. B. angewendet werden, wenn der Rechtsanwalt einen An-
trag auf Erteilung einer vormundschaftsgerichtlichen Ge-
nehmigung stellt und die Entscheidung entgegennimmt. Die
Regelung soll nicht anwendbar sein, wenn es sich um Streit-
verfahren nach dem FGG handelt und der Anwalt bereits
vorgerichtlich tätig war oder wenn in dem Streitverfahren
Schriftsätze ausgetauscht werden.
Zu Nummer 3102
Es wird vorgeschlagen, für die Sozialgerichtsbarkeit die all-
gemeine Gebührenstruktur auch dann anzuwenden, wenn
Betragsrahmengebühren vorgesehen sind. Nach § 116
Abs. 1 BRAGO erhält der Rechtsanwalt in den betreffenden
Verfahren derzeit für seine Tätigkeit als Prozessbevollmäch-
tigter eine Gebühr für jede Instanz. Künftig soll er die Ver-
fahrens- und Terminsgebühr getrennt erhalten. Die Über-
nahme der allgemeinen Gebührenstruktur ermöglicht die
Bestimmung niedrigerer Gebühr für den Fall, dass der
Rechtsanwalt bereits vorgerichtlich tätig war (Nummer
3103). Die Terminsgebühr soll sich nach Nummer 3106 be-
stimmen.
Zu Nummer 3103
Für gerichtliche Verfahren erster Instanz wird eine Verfah-
rensgebühr mit einem niedrigeren Rahmen für den Fall vor-
geschlagen, dass der Rechtsanwalt bereits in einem dem ge-
richtlichen Verfahren vorausgehenden und der Nachprüfung
des Verwaltungsaktes dienenden weiteren Verwaltungsver-
fahren oder im Verwaltungsverfahren tätig geworden ist.
Nach dem vorgeschlagenen § 17 Nr. 1 RVG-E sollen das
Verwaltungsverfahren, das einem gerichtlichen Verfahren
vorausgehende und der Nachprüfung des Verwaltungsaktes
dienende weitere Verwaltungsverfahren und das gerichtli-
che Verfahren künftig verschiedene Angelegenheiten bil-
den. Es soll jedoch berücksichtigt werden, dass die Tätigkeit
im vorausgehenden Verwaltungsverfahren oder im Verwal-
tungsverfahren die Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren
durchaus erleichtert. Deshalb soll die Verfahrensgebühr nur
40,00 bis 230,00 Euro betragen. Mit der Anmerkung soll
klargestellt werden, dass der durch die vorangegangene Tä-
tigkeit ersparte Aufwand ausschließlich durch die Anwen-
dung des geringeren Rahmens und nicht mehr bei der Be-
messung der konkreten Gebühr berücksichtigt werden soll.
Zu Nummer 3104
Die vorgeschlagene Terminsgebühr, die in jedem Rechtszug
einmal in Höhe von 1,2 entstehen kann, liegt in ihrer Höhe
um 0,2 über der geltenden Verhandlungs- bzw. Erörterungs-
gebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 und 4 BRAGO). Wegen des Ab-
geltungsbereichs der Gebühr wird auf die Begründung zu
Absatz 3 der Vorbemerkung 3 (zu Teil 3) Bezug genommen.
In Absatz 1 Nr. 1 der Anmerkung soll die Regelung des
§ 35 BRAGO, in Nummer 2 die Regelung des § 114 Abs. 3

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 77 – Drucksache 14/9037

BRAGO übernommen werden. In Nummer 2 ist zusätzlich
der Fall des § 105 Abs. 1 SGG genannt. Dieser Fall ist der-
zeit in § 116 Abs. 2 Satz 2 BRAGO geregelt. In den Fällen,
in denen das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch
Gerichtsbescheid entscheidet, erhält der Rechtsanwalt der-
zeit eine halbe Verhandlungsgebühr. Diese in Nummer 2 ge-
nannten Fälle sollen künftig den in Nummer 1 genannten
Fällen gleichgestellt werden. Dies bedeutet, dass der Anwalt
auch in diesen Fällen die volle Terminsgebühr erhalten
würde. Ein Grund, weshalb diese Fälle anders als die in
Nummer 1 genannten Fälle behandelt werden sollten, ist
nicht ersichtlich. Der im geltenden § 116 Abs. 2 Satz 2
BRAGO genannte Fall des § 153 Abs. 4 SGG soll nicht in
die neue Vorschrift aufgenommen werden. Nach dieser Vor-
schrift kann das Landessozialgericht die Berufung ohne
mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückweisen,
wenn es sie einstimmig für unbegründet erachtet. Da weder
ein besonderer Aufwand des Anwalts ersichtlich ist, noch
die Parteien eine Entscheidung ohne mündliche Verhand-
lung verhindern können, ist die Notwendigkeit einer beson-
deren Terminsgebühr nicht ersichtlich.
Mit Absatz 2 der Anmerkung soll das Entstehen einer Ter-
minsgebühr für den Fall ausgeschlossen werden, dass nicht
anhängige Ansprüche in dem Verfahren verglichen werden.
Insoweit erhält der Rechtsanwalt auch derzeit keine Ver-
handlungs- oder Erörterungsgebühren.
Zu Nummer 3105
Findet nur ein Termin zur mündlichen Verhandlung statt
und ergeht daraufhin ein Versäumnisurteil, soll nur eine Ter-
minsgebühr in Höhe von 0,5 anfallen. Dies trägt dem in der
Regel verminderten Aufwand des Rechtsanwalts in dieser
Fallkonstellation Rechnung.
Zu Nummer 3106
Auf die Begründung zu Nummer 3102 wird verwiesen.
Zu Abschnitt 2
Dieser Abschnitt soll die Gebühren für die Berufung, die
Revision und besondere Verfahren zusammenfassen. Die
Gebühren dieses Abschnitts unterscheiden sich von den Ge-
bühren des Abschnitts 1 insbesondere durch ihre Höhe. Die
Gebührensätze berücksichtigen die derzeit in § 11 Abs. 1
Satz 4 bis 6 BRAGO enthaltene Erhöhung der Gebühren im
Berufungs- und Revisionsverfahren und Verfahren vor dem
Rechtsmittelgericht. Die geltende Regelung wird allerdings
in etwas veränderter Form übernommen. Nach der gelten-
den Regelung werden auf den jeweiligen Gebührensatz in
der Regel 3/10 aufgeschlagen. Dies führt bei Bruchteilsge-
bühren zum Teil zu „krummen“ Brüchen. So beträgt z. B.
die 15/10-Gebühr nach der Erhöhung 19,5/10. Nach der
nunmehr vorgeschlagenen Regelung sind Gebühren mit ei-
nem Gebührensatz vorgesehen, der nur eine Stelle nach dem
Komma hat. Hierdurch wird die Gebührenberechnung deut-
lich vereinfacht.
In Absatz 1 der Vorbemerkung werden die Verfahren aufge-
führt, in denen neben Berufungs- und Revisionsverfahren
ebenfalls die erhöhten Gebühren anfallen sollen. Im Übri-
gen sollen sich die Gebühren für die Rechtsbeschwerde
nach Abschnitt 5 richten

Nummer 1 ist aus § 11 Abs. 1 Satz 6 BRAGO übernommen.
Die Nummer 2 sieht vor, dass künftig in Verfahren über die
Beschwerde gegen die den Rechtszug beendende Entschei-
dung die erhöhten Gebühren des Abschnitts 2 anfallen sol-
len. Derzeit erhält der Rechtsanwalt gemäß § 63 Abs. 2
BRAGO im Beschwerdeverfahren gegen eine den Rechts-
zug beendende Entscheidung über Anträge auf Vollstreck-
barerklärung ausländischer Titel oder auf Erteilung der Voll-
streckungsklausel zu ausländischen Titeln sowie Anträge
auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklä-
rung oder der Vollstreckungsklausel die gleichen Gebühren
wie im ersten Rechtszug. Durch die Anhebung der Gebühr
für das Beschwerdeverfahren soll der erhöhte Arbeitsauf-
wand, den der Rechtsanwalt durch die erneute Prüfung des
Sachverhalts und Bewertung der Rechtslage hat, abgegolten
werden.
Nummer 3 entspricht § 61a für Scheidungsfolgesachen und
Folgesachen eines Verfahrens über die Aufhebung der
Lebenspartnerschaft und § 62 Abs. 2 BRAGO für das
Beschlussverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen.
Neu ist, dass auch in sonstigen Familiensachen, Lebenspart-
nerschaftssachen, Verfahren nach § 43 des Wohnungseigen-
tumsgesetzes und nach dem Gesetz über das gerichtliche
Verfahren in Landwirtschaftssachen in den Beschwerde-
rechtszügen Gebühren in Höhe der für die Berufung in
ZPO-Verfahren vorgesehenen Gebühren anfallen sollen.
Dieser Vorschlag dient zum einen der Vereinfachung, weil
grundsätzlich in allen Beschwerderechtszügen in der Haupt-
sache eines streitigen Verfahrens, die mit dem Berufungs-
verfahren vergleichbar sind, auch wenn sich dieses nach den
Vorschriften des FGG richtet, die gleichen Gebühren anfal-
len sollen. Die Neuregelung soll aber auch den erhöhten
Anforderungen an den Rechtsanwalt, die ein solches Be-
schwerdeverfahren stellt und der Bedeutung für die Betrof-
fenen besser Rechnung tragen.
Die Nummern 4 bis 6 treten an die Stelle der §§ 65a, 66
Abs. 1 und § 66a Abs. 2 BRAGO.
Nummer 7 entspricht § 65b BRAGO.
Nummer 8 tritt an die Stelle des § 114 Abs. 2 BRAGO, so-
weit erstinstanzliche Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht und den Oberverwaltungsgerichten (Verwal-
tungsgerichtshöfen) betroffen sind.
Nummer 9 sieht in Abkehr vom geltenden Recht darüber
hinaus vor, dass der Rechtsanwalt in Zukunft auch in erstins-
tanzlichen Verfahren vor den Finanzgerichten die für Rechts-
mittelverfahren erhöhten Gebühren nach Abschnitt 2 erhal-
ten soll. Das Finanzgericht ist seiner Struktur nach ein Ober-
gericht wie das Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsge-
richtshof). Es hat als Obergericht die Senatsverfassung, und
die Richter am Finanzgericht werden wie die Richter an an-
deren Obergerichten besoldet. Die höheren Gebühren sind
auch gerechtfertigt, da das Finanzgericht die erste und
gleichzeitig letzte Tatsacheninstanz ist und in der Regel die
einzige und letzte gerichtliche Instanz darstellt. Die Tätigkeit
des Rechtsanwalts im Finanzgerichtsprozess ist daher nicht
vergleichbar mit seinen Tätigkeiten vor den sonstigen erst-
instanzlichen Gerichten. Sie ist vielmehr vergleichbar mit
der anwaltlichen Tätigkeit vor den Berufungsgerichten. Im
Unterschied zu dem Vortrag vor den erstinstanzlichen Ge-
richten ist der Sachverhaltsvortrag vor dem Finanzgericht

Drucksache 14/9037 – 78 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

stets zwingend abschließend. Für die rechtliche Begründung
gilt regelmäßig das Gleiche. Sie muss daher stets zu allen
denkbaren Einzelheiten umfassend und eingehend vorgetra-
gen werden. Die Tätigkeit vor dem Finanzgericht stellt des-
halb an den Rechtsanwalt besondere Anforderungen.
Absatz 2 der Vorbemerkung übernimmt die Regelung des
§ 40 Abs. 3 BRAGO, die nach § 114 Abs. 6 Satz 1 BRAGO
auch in den in Satz 2 genannten Verfahren vor den Gerich-
ten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und nach § 116 Abs. 3
i. V. m. § 114 Abs. 6 Satz 1 BRAGO auch in den genannten
Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit gilt. Die Formulierung
ist so gewählt, dass die Regelung auch Verfahren nach den
§§ 80 und 80a VwGO erfasst.
Zu Nummer 3200
Die vorgeschlagene Vorschrift legt die Höhe der Verfah-
rensgebühr in den dem Abschnitt 2 unterfallenden Verfah-
ren auf 1,6 fest. Sie ist damit gegenüber dem erstinstanzli-
chen Verfahren vergleichbar der geltenden Regelung (§ 11
Abs. 1 Satz 4 BRAGO) um 0,3 erhöht.
Zu Nummer 3201
Nummer 3201 sieht entsprechend dem geltenden Recht
(§ 32 BRAGO) für den Fall der vorzeitigen Beendigung des
Auftrags eine Ermäßigung der Verfahrensgebühr vor. Diese
soll im Rechtsmittelrechtszug wie in der ersten Instanz (vgl.
Nummer 3101) um 0,5 auf 1,1 ermäßigt werden.
Zu Nummer 3202
Diese Vorschrift tritt an die Stelle von § 11 Abs. 1 Satz 5
BRAGO. Im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichts-
hof soll der dort zugelassene Rechtsanwalt auch nach der
vorgeschlagenen neuen Gebührenstruktur eine erhöhte Ver-
fahrensgebühr erhalten.
Zu Nummer 3203
Diese Vorschrift entspricht der Nummer 3201 für Revi-
sionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof. Der Gebühren-
satz soll 1,8 betragen.
Zu Nummer 3204
Die vorgeschlagene Regelung übernimmt § 65a Satz 2
und 3 BRAGO. Nach dieser Vorschrift erhöht sich die Pro-
zessgebühr in diesen Verfahren derzeit von 10/10 auf 15/10.
Die 15/10-Gebühr erhöht sich um 3/10 auf 19,5/10. Nach
der neuen Gebührenstruktur soll die Verfahrensgebühr
grundsätzlich um 0,3 über der derzeitigen Prozessgebühr
liegen. Dies würde zu einem Gebührensatz von 2,25 führen.
Dieser Satz soll auf 2,3 aufgerundet werden.
Zu Nummer 3205
Diese Vorschrift entspricht der Nummer 3201 für Verfahren
über Anträge nach § 115 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 118 Abs. 1
Satz 3 oder nach § 121 GWB.
Zu den Nummern 3206 und 3207
Die Nummern sehen für Verfahren vor dem Landessozialge-
richt und dem Bundessozialgericht, in denen der Rechtsan-
walt Betragsrahmengebühren erhält, gegenüber dem erstins-

tanzlichen Verfahren (vgl. Nummer 3102) angemessen er-
höhte Rahmengebühren vor.
Zu den Nummern 3208 bis 3211
Diese Nummern sollen die Höhe der Terminsgebühr in Ver-
fahren im zweiten und dritten Rechtszug und in den in
Absatz 1 der Vorbemerkung 3.2 (zu Abschnitt 2) genannten
Verfahren regeln. Die Gebühren 3208 und 3209 sind gegen-
über den entsprechenden Gebühren für das erstinstanzliche
Verfahren grundsätzlich um 0,3 erhöht und sollen, wie in
den Anmerkungen ausgeführt, in den in Absatz 1 der An-
merkung zu Nummer 3104 genannten Fällen entstehen. Im
finanzgerichtlichen Verfahren soll die Terminsgebühr ent-
sprechend der weitergehenden Regelung in § 117 BRAGO
auch dann entstehen, wenn ohne mündliche Verhandlung
durch Gerichtsbescheid entschieden wurde (§ 90a FGO).
Auch der in den Nummern 3210 und 3211 vorgeschlagene
Betragsrahmen für die Terminsgebühr in Verfahren vor dem
Landessozialgericht und dem Bundessozialgericht, in denen
der Rechtsanwalt Betragsrahmengebühren erhält, ist ent-
sprechend erhöht.
Zu Abschnitt 3
Abschnitt 3 fasst in vier Unterabschnitten Regelungen über
die anwaltlichen Gebühren im Mahnverfahren, in der
Zwangsvollstreckung, in der Zwangsversteigerung und
Zwangsverwaltung, im Insolvenzverfahren und im Vertei-
lungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Vertei-
lungsordnung zusammen.
Zu Unterabschnitt 1
Dieser Unterabschnitt enthält die Gebühren des Rechtsan-
walts in Mahnverfahren, die gegenüber dem geltenden
Recht nur geringfügige Änderungen erfahren. So soll die
Gebühr für die Vertretung des Antragsgegners auf 0,5 ange-
hoben werden (vgl. Nummer 3301).
Zu Nummer 3300
Diese Nummer tritt an die Stelle des § 43 Abs. 1 Nr. 1
BRAGO. Für die Vertretung des Antragstellers soll der
Rechtsanwalt künftig eine Verfahrensgebühr von 1,0 erhal-
ten. Sie soll – wie die derzeitige Gebühr – auf die im nach-
folgenden Rechtsstreit entstehenden Gebühren angerechnet
werden. Eine Ermäßigung für den Fall der vorzeitigen Be-
endigung des Auftrags (§ 43 Abs. 3 BRAGO) ist nicht mehr
vorgesehen, weil die ermäßigte Verfahrensgebühr ebenfalls
1,0 betragen soll (vgl. Nummer 3101).
Zu Nummer 3301
Als Vertreter des Antragsgegners soll der Rechtsanwalt
künftig eine Verfahrensgebühr von 0,5 erhalten. Sie ist
gegenüber der im geltenden Recht für die Erhebung des
Widerspruchs vorgesehenen Gebühr von drei Zehnteln
(§ 43 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO) um 0,2 erhöht. Dies ist gerecht-
fertigt, weil der Anwalt für die außergerichtliche Vertretung
mindestens eine Gebühr in Höhe von 1,0 erhalten soll
(vgl. Nummer 2300). Selten dürfte sich die Tätigkeit des
Rechtsanwalts auf die bloße formale Einlegung des Wider-
spruchs beschränken. In der Regel finden seitens des
pflichtgemäß handelnden Rechtsanwalts zunächst eine Vor-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 79 – Drucksache 14/9037

prüfung und Gespräche mit dem Mandanten statt, in denen
die Prozessaussichten, die weitere Verfahrensweise und die
Möglichkeit einer das Gericht entlastenden gütlichen Rege-
lung geprüft werden. Oft wird Kontakt mit der Gegenseite
mit dem Ziel einer Erledigung des Rechtsstreits durch Ver-
gleich aufgenommen.
Zu Nummer 3302
Diese Bestimmung soll an die Stelle des § 43 Abs. 1 Nr. 3
BRAGO treten.
Zu Unterabschnitt 2
Dieser Unterabschnitt fasst die Gebühren in Angelegenhei-
ten der Zwangsvollstreckung und der Vollziehung von Ent-
scheidungen des einstweiligen Rechtsschutzes zusammen;
er soll zudem für weitere in der Vorbemerkung genannte
Verfahren gelten.
Zu Nummer 3303
Für seine Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung soll der
Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr von 0,3 erhalten. Dies
entspricht dem geltendem Recht (§ 57 Abs. 1 BRAGO).
Zu Nummer 3304
Zusätzlich zur Verfahrensgebühr soll der Rechtsanwalt eine
Terminsgebühr von 0,3 erhalten, wenn er in einem der dem
Unterabschnitt 2 unterfallenden Verfahren an einem gericht-
lichen Termin oder an einem Termin vor dem Gerichtsvoll-
zieher zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung teil-
nimmt. Die Beschränkung der Terminsgebühr auf die Teil-
nahme an einem gerichtlichen Termin oder an einem Termin
zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist sachge-
recht. Im Hinblick auf die Neueinführung der Einigungsge-
bühr (Nummer 1000) kann eine Terminsgebühr für Bespre-
chungen, die auf Erledigung zielen, als verzichtbar angese-
hen werden, weil vielfach die Einigungsgebühr, insbeson-
dere bei Ratenzahlungsvereinbarungen, anfallen wird.
Zu Unterabschnitt 3
Dieser Unterabschnitt tritt an die Stelle der Bestimmungen
des vierten Abschnitts der BRAGO. Die neue Gebühren-
struktur – Verfahrensgebühr und Terminsgebühr – soll auf
das Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwal-
tung übertragen werden.
Zu Nummer 3305
Die Verfahrensgebühr soll auf 0,4 erhöht werden und je-
weils gesondert für die in der Anmerkung bezeichneten Tä-
tigkeiten entstehen.
Nummer 1 der Anmerkung entspricht § 68 Abs. 1 Nr. 1
BRAGO. Die Gebühr in der vorgeschlagenen Höhe soll
auch für die Vertretung eines Bieters gelten, um dem hohen
Haftungsrisiko in solchen Verfahren Rechnung zu tragen.
Nach geltendem Recht erhält der Rechtsanwalt für die Ver-
tretung eines Bieters 2/10 (§ 68 Abs. 2 BRAGO).
Nummer 2 der Anmerkung entspricht § 68 Abs. 1 Nr. 3
BRAGO und Nummer 3 entspricht § 69 Abs. 1 Nr. 1
BRAGO.

Die Nummern 4 und 5 entsprechen § 69 Abs. 1 Nr. 2
BRAGO.
In Nummer 6 ist eine gesonderte Verfahrensgebühr für die
Tätigkeit im Verfahren über Anträge auf einstweilige Ein-
stellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung und
einstweilige Einstellung des Verfahrens sowie für Verhand-
lungen zwischen Gläubiger und Schuldner mit dem Ziel der
Aufhebung des Verfahrens vorgesehen. Nach geltendem
Recht erhält der Rechtsanwalt für Vollstreckungsschutzver-
fahren nach § 765a ZPO Gebühren nach § 57 BRAGO. Für
Vollstreckungsschutzverfahren nach §§ 30a ff., 180 Abs. 2
ZVG erhält er keine besonderen Gebühren. Die unterschied-
liche Behandlung dieser Verfahren erscheint jedoch nicht
sachgerecht.

Zu Nummer 3306
Die Vorschrift übernimmt die Regelung des § 68 Abs. 1
Nr. 2 BRAGO.

Zu Unterabschnitt 4
Der Unterabschnitt 4 enthält die Vorschriften für das Insol-
venzverfahren und das Verteilungsverfahren nach der
Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung. Im Insolvenz-
verfahren soll für das Verfahren über den Antrag auf Rest-
schuldbefreiung anders als in § 74 Abs. 1 BRAGO keine
besondere Gebühr mehr vorgesehen werden. Über diesen
Antrag findet kein isoliertes Verfahren statt, der Restschuld-
befreiungsantrag wird vielmehr bereits mit dem Insolvenz-
antrag oder unverzüglich danach gestellt und bleibt während
des gesamten Insolvenzverfahrens anhängig, wobei eine
Entscheidung in aller Regel erst unmittelbar vor der Auf-
hebung des Insolvenzverfahrens erfolgt. Eine anwaltliche
Tätigkeit in Bezug auf den Restschuldbefreiungsantrag fin-
det ausschließlich in den Fällen statt, in denen die be-
antragte Restschuldbefreiung versagt oder eine bereits ge-
währte widerrufen werden soll. Für diese Fälle sieht Num-
mer 3315 eine eigenständige Gebühr vor.

Zu den Nummern 3307 und 3308
Wie in § 72 BRAGO soll der Rechtsanwalt als Vertreter des
Gemeinschuldners im Eröffnungsverfahren eine höhere Ge-
bühr als der Vertreter des Gläubigers erhalten. Die Vertre-
tung des Gemeinschuldners setzt in jedem Fall eine wesent-
lich intensivere Einarbeitung in die gesamten Vermögens-
verhältnisse des Schuldners voraus als die Stellung eines In-
solvenzantrags für einen Gläubiger. Die Tätigkeit als
Vertreter eines Gläubigers ist eher mit der Tätigkeit in der
Zwangsvollstreckung gleichzusetzen, wobei der Umstand,
dass im Insolvenzantrag nicht nur die Forderung des An-
tragstellers, sondern auch der Insolvenzgrund glaubhaft zu
machen sind, einen im Vergleich zum Vollstreckungsverfah-
ren maßvoll höheren Gebührensatz von 0,5 rechtfertigt.
Wird der Rechtsanwalt eines Gläubigers darüber hinaus im
gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren tätig, so
ist eine Erhöhung der Verfahrensgebühr auf 1,0 angemes-
sen. Durch die Anmerkung soll § 81 Abs. 1 Satz 1 i. V. m.
§ 72 Abs. 1 Halbsatz 1 BRAGO mit den neuen Gebühren-
sätzen für das schifffahrtsrechtliche Verteilungsverfahren
übernommen werden.

Drucksache 14/9037 – 80 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu Nummer 3309
Die zusätzliche Tätigkeit im Verfahren über den Schulden-
bereinigungsplan ist arbeitsaufwändig, so dass die Erhö-
hung der derzeitigen vollen Gebühr nach § 72 Abs. 1 Satz 2
BRAGO auf einen Gebührensatz von 1,5 gerechtfertigt ist.
Zu Nummer 3310
Der Gebührentatbestand entspricht der Nummer 3309 für
den Fall, dass der Rechtsanwalt den Gläubiger vertritt. Die
Gebühr soll in diesem Fall nur 1,0 betragen, weil auch die
Gebühr Nummer 3308 um 0,5 niedriger ist als die Gebühr
Nummer 3307.
Zu Nummer 3311
Für die Vertretung im Insolvenzverfahren erhält der Rechts-
anwalt derzeit nach § 73 BRAGO die Hälfte der vollen Ge-
bühr. Das Verfahren nach der Insolvenzordnung ist in recht-
licher und tatsächlicher Hinsicht arbeitsaufwändiger als die
Tätigkeit im früheren Konkurs-, Gesamtvollstreckungs-
oder Vergleichsverfahren. Die vorgeschlagene Erhöhung
der Gebühr auf 1,0 ist daher gerechtfertigt. Durch die An-
merkung soll § 81 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 73 BRAGO mit
dem neuen Gebührensatz für das schifffahrtsrechtliche Ver-
teilungsverfahren übernommen werden.
Zu Nummer 3312
Die Regelung entspricht § 74 Abs. 1 Satz 1 BRAGO.
Zu Nummer 3313
Die vorgeschlagene Regelung entspricht § 74 Abs. 1 Satz 2
BRAGO.
Zu Nummer 3314
Die Erhöhung der 3/10 Gebühr des § 75 BRAGO auf eine
Gebühr von 0,5 ist sachgerecht, da die Anmeldung der In-
solvenzforderung es erfordert, dass anhand der Unterlagen
des Gläubigers geprüft wird, ob und in welcher Höhe die
Forderung besteht. Durch die Anmerkung soll § 81 Abs. 1
Satz 1 i. V. m. § 75 BRAGO mit dem neuen Gebührensatz
für das schifffahrtsrechtliche Verteilungsverfahren über-
nommen werden.
Zu Nummer 3315
Die Vorschrift entspricht § 74 Abs. 2 Satz 1 BRAGO, sie
soll aber auch dann gesondert anfallen, wenn der Antrag vor
Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt wird.
Zu Nummer 3316
Die bisherige Gebühr von 3/10 nach § 81 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3 BRAGO soll auf 0,5 erhöht werden.
Zu Nummer 3317
Die bisherige Gebühr von 3/10 nach § 81 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 BRAGO soll ebenfalls auf 0,5 erhöht werden.
Zu Abschnitt 4
Der Abschnitt fasst eine Reihe besonderer Verfahren und
Einzeltätigkeiten zusammen. Die Erhöhung der Verfahrens-

gebühren gegenüber den geltenden Prozessgebühren ist zu-
sätzlich zu den bei einzelnen Vorschriften genannten Grün-
den durch den Wegfall der Beweisgebühr begründet.
Zu Nummer 3400
Im Aufgebotsverfahren erhält der Rechtsanwalt nach § 45
BRAGO derzeit je 5/10 der vollen Gebühr als Prozessge-
bühr, für den Antrag auf Erlass des Aufgebots, für den An-
trag auf Anordnung der Zahlungssperre, wenn der Antrag
vor dem Antrag auf Erlass des Aufgebots gestellt wird, und
für die Wahrnehmung der Aufgebotstermine. Auf diese Un-
terscheidungen soll künftig verzichtet werden und der
Rechtsanwalt statt dessen ausschließlich eine Verfahrensge-
bühr mit einem Gebührensatz von 1,0 und gegebenenfalls
eine Terminsgebühr von 0,5 erhalten (Nummer 3407).
Zu Nummer 3401
Die Gebühr soll die Regelung aus § 42 BRAGO überneh-
men. Die Gebühr soll jedoch auf 0,75 erhöht werden. Die
Erhöhung ist sachgerecht, da sie zwar die geringere Bedeu-
tung des Beschlussverfahrens gegenüber dem Klageverfah-
ren durch eine geringere Gebühr betont, dennoch aber dem
erheblichen Aufwand des Rechtsanwalts besser gerecht
wird.
Zu Nummer 3402
Die Regelung entspricht § 62 Abs. 3 BRAGO. Wegen der
Erhöhung der Gebühr auf 0,75 wird auf die Begründung zu
Nummer 3401 Bezug genommen.
Zu Nummer 3403
Die Regelung entspricht § 46 Abs. 4 BRAGO. Wegen der
Erhöhung der Gebühr auf 0,75 wird auf die Begründung zu
Nummer 3401 Bezug genommen.
Zu Nummer 3404
Die Regelung entspricht § 49 Abs. 1 BRAGO. Die Gebühr
soll jedoch von 3/10 auf 0,5 erhöht werden. Der Rechtsan-
walt soll nach der Anmerkung unter bestimmten Vorausset-
zungen die Gebühr „gesondert“ erhalten, weil das Verfahren
grundsätzlich nach § 19 Abs. 1 Nr. 11 RVG-E zum Rechts-
zug gehört.
Zu Nummer 3405
Die Verfahrensgebühr für Verfahren auf Vollstreckbarerklä-
rung der durch Rechtsmittelanträge nicht angefochtenen
Teile eines Urteils ist aus § 49 Abs. 2 BRAGO übernom-
men. Die Anhebung der Gebühr auf 0,5 trägt dem Aufwand
des Rechtsanwalts Rechnung.
Zu Nummer 3406
Die Regelung soll § 55 BRAGO für die Erinnerung nach
§ 573 ZPO und die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO) mit der Maßgabe über-
nehmen, dass die Gebühr von 3/10 auf 0,5 erhöht wird. Die
Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG soll der Beschwerde
gleichgestellt werden. Auf die Begründung zu § 19 Abs. 1
Nr. 5 wird Bezug genommen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 81 – Drucksache 14/9037

Zu Nummer 3407
Die Regelung der Terminsgebühr entspricht dem geltenden
Recht für die Verhandlungs- bzw. Erörterungsgebühr (§ 42,
§ 62 Abs. 3, § 46 Abs. 4, § 49 Abs. 1, § 55 BRAGO), aller-
dings soll die Gebühr nach § 49 Abs. 1 BRAGO um 0,2 er-
höht werden, weil eine unterschiedliche Behandlung der Ver-
fahren nicht sachgerecht erscheint. Für das Verfahren auf Voll-
streckbarerklärung der durch Rechtsmittelanträge nicht ange-
fochtenen Teile eines Urteils (§§ 537, 558 ZPO) ist derzeit
keine Verhandlungs- bzw. Erörterungsgebühr vorgesehen.
Zu Nummer 3408
Für die Tätigkeit in einem Verteilungsverfahren außerhalb
der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung soll
der Rechtsanwalt eine Gebühr mit einem Gebührensatz von
0,4 erhalten. Die Anhebung von 3/10 (§ 71 BRAGO) auf
0,4 ist systemgerecht, da auch die Gebühren für Tätigkeiten
im Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfah-
ren auf 0,4 angehoben werden sollen (Nummer 3305). Eine
besondere Terminsgebühr ist auch im geltenden Recht nicht
vorgesehen.
Zu Nummer 3409
Entsprechend dem Grundgedanken, der den Änderungen in
Teil 3 gegenüber den §§ 31 ff. BRAGO zugrunde liegt, wird
eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 statt 5/10
(§ 50 BRAGO) der vollen Gebühr vorgeschlagen. Ein abge-
trenntes Verfahren auf Bewilligung, Verlängerung oder Ver-
kürzung einer Räumungsfrist kann für den Anwalt mit er-
heblichem Aufwand verbunden sein.
Zu Nummer 3410
Entsprechend dem Grundgedanken, der den Änderungen in
Teil 3 gegenüber den §§ 31 ff. BRAGO zugrunde liegt, wird
ebenfalls eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 statt
5/10 (§ 51 BRAGO) der vollen Gebühr vorgeschlagen.
Wenn die Vorbereitung des Rechtsstreits umfangreiche Vor-
arbeiten erfordert und die eigentliche gedankliche Leistung
des Rechtsanwalts darstellt und zukünftig mit einer Gebühr
von 1,3 vergütet werden soll, kann die 5/10 Vergütung in
Verfahren über die Prozesskostenhilfe nicht aufrechterhal-
ten bleiben. Jeder Rechtsanwalt muss ein Prozesskosten-
hilfegesuch wie eine Klageschrift fertigen, wenn er nicht
Gefahr laufen will, dass das Gesuch wegen Aussichtslosig-
keit zurückgewiesen wird.
Mehrkosten für den Staat oder Erstattungsprobleme ergeben
sich nicht, weil es für das Prozesskostenbewilligungsverfah-
ren keine Prozesskostenhilfe gibt. Wird Prozesskostenhilfe
bewilligt, soll das Verfahren nach § 16 Nr. 2 RVG-E, wie
derzeit in § 37 Nr. 3 BRAGO bestimmt, mit dem Hauptsa-
cheverfahren eine Angelegenheit bilden. Wenn auch die Ge-
bühren in dem Prozesskostenhilfeverfahren nach dem Wert
der Hauptsache zu bestimmen sind, so bleiben es dennoch
unterschiedliche Gegenstände. Nach Absatz 2 der Anmer-
kung soll aber eine Wertaddition nach § 22 Abs. 2 RVG-E
gleichwohl nicht stattfinden, wenn der Rechtsanwalt Pro-
zessbevollmächtigter ist. In der Regel wird schon aus Grün-
den der Rationalisierung der Klageentwurf gefertigt, mit
dem dann ggf. nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe die
Klage erhoben wird. Häufig wird die Klage eingereicht mit

dem Bemerken, dass die Klage nur in dem Umfange erho-
ben werden solle, wie Prozesskostenhilfe bewilligt wird.
Die Gebühr wird gegenüber der Gebühr nach Nummer 3100
nach wie vor niedriger vorgeschlagen, um das Kostenrisiko
der sozialschwachen Mandanten in Grenzen zu halten.
Zu Nummer 3411
Die vorgeschlagene Regelung entspricht § 44 Abs. 1 Nr. 2
und Abs. 3 BRAGO.
Zu Nummer 3412
Die vorgeschlagene Regelung ist aus § 52 BRAGO über-
nommen. Die Höhe der Gebühr soll jedoch auf höchstens
1,0 begrenzt werden, weil sich der Wegfall der Beweisge-
bühr bei dem Verkehrsanwalt nicht auswirkt. Damit wird
auch verhindert, dass sich die für das Revisionsverfahren
vor dem BGH zusätzlich erhöhte Verfahrensgebühr nicht
auf die Höhe der Gebühr für den Verkehrsanwalt auswirkt.
Dies entspricht der allgemeinen Auffassung zur geltenden
Rechtslage (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, a. a. O.,
Rn. 9 zu § 52).
Zu Nummer 3413
Bei der Neufassung des Gebührentatbestandes für den Termins-
vertreter ist berücksichtigt, dass eine Beweisgebühr künftig
nicht mehr anfällt, § 53 Satz 3 BRAGO kann somit entfallen.
Zu Nummer 3414
Statt einer halben Gebühr (§ 56 Abs. 1 BRAGO) soll der
Rechtsanwalt künftig eine Gebühr von 1,0 erhalten. Denn
auch dann, wenn der Rechtsanwalt nicht zum Prozess- oder
Verfahrensbevollmächtigten bestellt ist, hat er nicht weniger
Aufwand bei dem Erstellen von Schriftsätzen und trägt das
volle Haftungsrisiko.
Zu Nummer 3415
Die Regelung ist dem geltenden Recht in § 56 Abs. 3
i. V. m. § 120 Abs. 1 BRAGO entnommen. Die Gebühr soll
jedoch von 2/10 auf 0,3 erhöht werden.
Zu Nummer 3416
Die vorgeschlagene Vorschrift ist den geltenden §§ 50, 52,
53 Satz 2 und § 56 Abs. 2 BRAGO nachgebildet. Der Ge-
bührensatz soll jedoch um 0,2 erhöht werden. Neu ist, dass
eine Ermäßigung auch im Verfahren über die Prozesskos-
tenhilfe eintreten kann.
Zu Abschnitt 5
Dieser Abschnitt enthält die Regelung der Gebühren des
Rechtsanwalts im Erinnerungsverfahren sowie im Verfahren
über die Beschwerde, soweit sie nicht dem Abschnitt 2
unterfallen. Zu den Beschwerden gehören auch die Rechts-
beschwerden. In Verfahren vor den Gerichten der Sozialge-
richtsbarkeit sollen nur die Nummern 3508, 3509, 3514 und
3515 anwendbar sein.
Zu Nummer 3500
In dieser Vorschrift soll die Höhe der dem Rechtsanwalt für
die Vertretung im Beschwerde- und Erinnerungsverfahren

Drucksache 14/9037 – 82 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

zustehende Verfahrensgebühr auf grundsätzlich 0,5 festge-
legt werden, soweit in den folgenden Gebührentatbeständen
nichts abweichendes bestimmt ist. Sie entspricht damit dem
geltenden Recht (§ 61 BRAGO). Die Vorschrift erfasst nun-
mehr alle Arten der Erinnerung (z. B. nach § 11 RPflG,
§§ 573 und 766 ZPO).
Zu den Nummern 3501 und 3502
Die vorgeschlagenen Regelungen sollen dem bei Rechtsbe-
schwerden vor dem Bundesgerichtshof nach §§ 574 ff. ZPO
erhöhten Aufwand Rechnung tragen. Die Rechtsbeschwerde
zum Bundesgerichtshof ist durch das Gesetz zur Reform des
Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz – ZPO-RG) vom
27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) eingeführt worden.
Zu den Nummern 3503 und 3504
Die vorgeschlagenen Regelungen sind aus § 61a Abs. 1
Nr. 2 und Abs. 4 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 BRAGO
übernommen. Die Höhe der Gebühr 3503 entspricht der
Verfahrensgebühr nach Nummer 3200 und die Höhe der
Gebühr 3504 der Gebühr Nummer 3201.
Zu den Nummern 3505 und 3506
Die vorgeschlagenen Regelungen entsprechen den Regelun-
gen in den Nummern 3503 und 3504 mit der für beim
Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte in § 11
Abs. 1 Satz 5 und 6 BRAGO vorgesehenen Erhöhung. Die
Höhe der Gebühr 3505 entspricht der Verfahrensgebühr
nach Nummer 3202 und die Höhe der Gebühr 3506 der Ge-
bühr Nummer 3203.
Zu Nummer 3507
Wie derzeit sollen die Beschwerdeverfahren vor dem Patent-
gericht gebührenrechtlich den Zivilprozessen gleichgestellt
werden (§ 66 Abs. 2 BRAGO). Es wird daher wie in
Nummer 3100 eine Verfahrensgebühr von 1,3 vorgeschlagen.
Zu den Nummern 3508 und 3509
Die Nummern enthalten besondere Vorschriften über die
Verfahrensgebühr in Verfahren über die Nichtzulassung der
Berufung bzw. der Revision vor dem Landessozialgericht
bzw. dem Bundessozialgericht. Sie sollen nach Satz 2 der
Vorbemerkung nur in Verfahren gelten, in denen der Rechts-
anwalt Betragsrahmengebühren erhält (§ 3 RVG-E). Wegen
der neuen Struktur der Gebühren vor den Gerichten der So-
zialgerichtsbarkeit wird auf die Begründung zu § 3 RVG-E
verwiesen.
Zu Nummer 3510
Für die von Nummer 3500 erfassten Beschwerde- und Erin-
nerungsverfahren wird eine Terminsgebühr von 0,5 vorge-
schlagen. Dies entspricht der Regelung in § 61 BRAGO.
Zu Nummer 3511
Die Terminsgebühr erhöht sich auf den im erstinstanzlichen
Prozessverfahren vorgesehenen Gebührensatz von 1,2 (vgl.
Nummer 3104), wenn das Beschwerdegericht über eine Be-
schwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Anord-
nung eines Arrestes oder des Erlasses einer einstweiligen

Verfügung durch Urteil entscheidet. Dies entspricht der
Rechtsprechung aufgrund der derzeitigen Regelung in der
BRAGO (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, a. a. O.,
Rn. 16 zu § 40).

Zu Nummer 3512
Die Höhe der vorgeschlagenen Terminsgebühr entspricht
der Terminsgebühr für das Rechtsmittelverfahren (Nummer
3208).

Zu Nummer 3513
Im Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht soll die
Terminsgebühr 1,2 betragen.

Zu den Nummern 3514 und 3515
Die Vorschriften enthalten einen Rahmen für die Termins-
gebühr in den von den Nummern 3508 und 3509 erfassten
Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Berufung bzw. der Revision vor dem Landessozialge-
richt und dem Bundessozialgericht.

Zu Teil 4
In diesem Teil sollen die Gebühren für alle Tätigkeiten des
Rechtsanwalts in Strafsachen geregelt werden.
Bestimmte Tätigkeiten des Rechtsanwalts als Verteidiger
werden in der BRAGO nicht erwähnt. Insbesondere Tätig-
keiten des Rechtsanwalts im Ermittlungsverfahren sind im
bisherigen System der BRAGO nicht bzw. nur unzurei-
chend berücksichtigt. Das entspricht einer überkommenen
Sicht vom Strafverfahren, die das Hauptgewicht auf die
Verteidigung in der Hauptverhandlung legt. Das moderne
Verständnis von Verteidigung im Strafverfahren geht jedoch
davon aus, dass durch das Ermittlungsverfahren bereits das
zukünftige Hauptverfahren entscheidend mitbestimmt wird.
Damit hat das Ermittlungsverfahren erheblich an Bedeutung
für das Schicksal des Beschuldigten gewonnen. Die der
Hauptverhandlung vorausgehenden Verfahrensabschnitte
sollen deshalb grundsätzlich entsprechend ihrem Umfang
und ihrer Bedeutung für das Strafverfahren stärker berück-
sichtigt werden.
Die Verteidigertätigkeit beginnt heute in der Regel nicht erst
mit der Hauptverhandlung, sondern setzt meist bereits mit
dem Beginn der Ermittlungen ein. So erfordert eine sachge-
rechte Verteidigung ggf. eine Teilnahme des Rechtsanwalts
an Vernehmungen seines Mandanten bzw. von Zeugen im
Ermittlungsverfahren. Häufig ist diese Teilnahme im Inte-
resse des weiteren Verfahrens, insbesondere im Hinblick auf
die Verwertbarkeit von Angaben des Beschuldigten bzw.
von Zeugen (richtige Belehrung usw.), auch wünschens-
wert. Denn durch eine möglichst frühzeitige Einbindung des
Rechtsanwalts in das Ermittlungsverfahren und eine damit
sichergestellte kompetente Verteidigung des Beschuldigten
kann das Hauptverfahren oder eine Hauptverhandlung ent-
behrlich oder doch erheblich abgekürzt werden. Die recht-
zeitige Einbindung des Verteidigers ermöglicht ggf. eine
frühzeitige (verfahrensbeendende) Absprache, was im Inte-
resse der schnelleren Erledigung, insbesondere schwieriger
Verfahren, zu begrüßen wäre.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 83 – Drucksache 14/9037

Die Neuregelungen sehen deshalb ein strukturell wesentlich
geändertes Gebührensystem vor, das besser als bisher die
BRAGO an die einzelnen Verfahrensabschnitte angepasst
ist und vor allem die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Ermitt-
lungsverfahren stärker berücksichtigt. Daneben sollen wei-
tere Tätigkeiten des Verteidigers, die derzeit nicht oder nur
unzureichend honoriert werden, in Zukunft gebührenrecht-
lich angemessen Berücksichtigung finden. So sieht Ab-
schnitt 2 erstmals eine eigenständige gebührenrechtliche
Regelung für die Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Straf-
vollstreckungsverfahren vor.
Die Neuregelung der Gebühren für die Tätigkeit des Vertei-
digers unterscheidet hinsichtlich des Gebührentatbestandes
nicht mehr zwischen den Gebühren des Wahlverteidigers
(bisher §§ 83 ff. BRAGO) und denen des gerichtlich bestell-
ten oder beigeordneten Rechtsanwalts (bisher in §§ 97 ff.
BRAGO). Die Neuregelung sieht die Gebührentatbestände
vielmehr in gleicher Weise für den Wahlverteidiger wie für
den gerichtlich bestellten Verteidiger vor. Diese sind aber
nach wie vor der Höhe nach unterschiedlich.
Die Gebühren des Wahlanwalts sind weiterhin als Rahmen-
gebühren vorgesehen. Die Gebührenrahmen sind der geän-
derten Struktur des RVG angepasst. Die Gebühren des
gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalts
sind – wie bisher in § 97 BRAGO – als Festgebühren vorge-
sehen. Sie basieren auf den Wahlanwaltsgebühren. Anders
als bisher in § 97 BRAGO ist aber nicht mehr das Vierfache
bzw. Fünffache der Mindestgebühren zugrunde gelegt. Viel-
mehr ist Grundlage der vorgeschlagenen Gebühren die Mit-
telgebühr eines Wahlanwalts. Davon soll der gerichtlich be-
stellte Rechtsanwalt 80 % erhalten. Die in § 97 Abs. 1
Satz 1 BRAGO enthaltene Begrenzung der Pflichtverteidi-
gergebühren auf die Hälfte der Höchstgebühr des Wahlan-
walts wird damit entbehrlich. Die Anbindung der gesetzli-
chen Gebühren des Pflichtverteidigers an die Mittelgebühr
eines Wahlanwalts, die zu einer höheren gesetzlichen Ver-
gütung des Pflichtverteidigers führt, entspricht der Forde-
rung nach einer sachgerechten Verteidigung des Beschul-
digten und dem Umstand, dass dem Rechtsanwalt nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durch die
Übernahme einer Pflichtverteidigung kein ungerechtfertig-
tes Sonderopfer auferlegt werden darf (BVerfGE 68,
S. 237). Sie verdeutlicht zudem, dass Pflichtverteidigung
nicht Verteidigung zweiter Klasse ist.
Die Vorschläge des Entwurfs dürften für Wahlverteidiger zu
Mehreinnahmen in einer Größenordnung von bis zu 30 %
führen. Wie sich die neue Gebührenstruktur bei verschiede-
nen Verfahrensabläufen auswirkt, ist in der Anlage zur Be-
gründung dargestellt. Die in der Praxis am häufigsten vor-
kommenden Fälle dürften die Fälle 2 bis 5 der Anlage 1
sein. Der Fall 1 (Vertretung nur im Ermittlungsverfahren)
soll durch eine deutliche Verbesserung der Gebühren für
den Anwalt attraktiver werden. In wie vielen Fällen künftig
eine Vertretung ausschließlich im Ermittlungsverfahren
stattfinden wird, lässt sich jedoch noch nicht abschätzen.
Die erhebliche Gebührensteigerung im Fall 11 ist darauf zu-
rückzuführen, dass Wirtschaftsstrafverfahren wegen ihres in
der Regel außergewöhnlichen Umfangs wie ein Schwurge-
richtsverfahren behandelt werden sollen. Insoweit über die
genannten 30 % hinaus anfallende Mehreinnahmen dürften
wegen der geringen Anzahl der Fälle durch die geringer

ausfallenden Mehreinnahmen in den Fällen 7 und 9 ausge-
glichen werden.
Nach Absatz 1 der Vorbemerkung 4 sollen die Vorschriften
dieses Teils für die Tätigkeit des Rechtsanwalts als Beistand
oder Vertreter eines Privatklägers, eines Nebenklägers, ei-
nes Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Verletzten
sowie als Beistand eines Zeugen oder Sachverständigen ent-
sprechend anwendbar sein. Diese Regelung entspricht im
Wesentlichen dem § 94 Abs. 1 und § 95 BRAGO. Entfallen
soll allerdings für den Beistand oder den Vertreter des Ver-
letzten die in § 95 Halbsatz 2 BRAGO bisher vorgesehene
Begrenzung auf die Hälfte der Gebühren. Dies ist sachge-
recht, da nicht ersichtlich ist, dass die Tätigkeit des Rechts-
anwalts in diesen Fällen grundsätzlich weniger umfangreich
ist. Der Wegfall berücksichtigt zudem die stärkere Stellung
des Opfers im Strafverfahren. Neu ist, dass der Rechtsan-
walt auch im Strafverfahren als Beistand für einen Zeugen
oder Sachverständigen die gleichen Gebühren wie ein Ver-
teidiger erhalten soll. Damit wird die für bürgerlich-rechtli-
che Streitigkeiten und für Streitigkeiten vor Gerichten der
öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeit in Absatz 1 der Vor-
bemerkung 3 (zu Teil 3) vorgesehenen Regelung auch für
das Strafverfahren übernommen. Damit sollen erstmals
auch im Strafverfahren die Gebühren des Rechtsanwalts für
seine Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder Sachver-
ständigen gesetzlich geregelt werden. Die Gleichstellung
mit dem Verteidiger ist sachgerecht, weil die Gebührenrah-
men ausreichenden Spielraum bieten, dem konkreten Ar-
beitsaufwand des Rechtsanwalts Rechnung zu tragen. Bei
der Bestimmung der konkreten Gebühr wird sich der
Rechtsanwalt als Beistand für einen Zeugen oder Sachver-
ständigen an dem üblichen Aufwand eines Verteidigers in
einem durchschnittlichen Verfahren messen lassen müssen.
Ferner sollen nach Absatz 1 der Vorbemerkung 4 die Vor-
schriften dieses Teils in Verfahren nach dem Strafrecht-
lichen Rehabilitierungsgesetz entsprechend gelten. Dies
entspricht der Regelung im sechsten Abschnitt der BRAGO.
Absatz 2 der Vorbemerkung 4 beschreibt den Abgeltungsbe-
reich der Verfahrensgebühr. Diese soll der Rechtsanwalt für
das Betreiben des Geschäfts, im gerichtlichen Verfahren also
z. B. für die Vorbereitung der Hauptverhandlung erhalten.
Durch die Gebühr werden alle Tätigkeiten des Rechtsan-
walts abgegolten, soweit hierfür keine besonderen Gebühren
vorgesehen sind. Eine vergleichbare Gebühr enthält die
BRAGO nicht. Die entsprechenden Tätigkeiten des Rechts-
anwalts werden durch die Gebühr nach § 83 BRAGO, die
sog. Hauptverhandlungsgebühr, mit erfasst. Die Einführung
einer besonderen Verfahrensgebühr ermöglicht es ebenso
wie die Einführung einer Grundgebühr (vgl. im Folgenden
die Begründung zu Abschnitt 1), den Umfang der verschie-
denen Tätigkeiten des Rechtsanwalts besser als derzeit auf-
wandsbezogen zu berücksichtigen. Die Bezeichnung der Ge-
bühr als Verfahrensgebühr ist im Hinblick auf die entspre-
chende Gebühr in Teil 3 (Nummer 3100) geboten.
Beibehalten werden soll, wie die Regelungen in Unterab-
schnitt 3 zeigen, die Abhängigkeit der Höhe der Gebühr von
der Ordnung des Gerichts, bei dem der Rechtsanwalt tätig
wird. Damit wird die Schwierigkeit und Bedeutung des je-
weiligen Verfahrens bei der Bemessung der anwaltlichen
Gebühren angemessen berücksichtigt.

Drucksache 14/9037 – 84 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Der Rahmen der jeweiligen Verfahrensgebühr ist gegenüber
der derzeitigen Regelung in § 83 BRAGO gesenkt worden.
Das ist Folge der von der Neuregelung vorgenommenen
Aufteilung der Hauptverhandlungsgebühr des § 83 BRAGO
in die Verfahrens- und Terminsgebühr. Diese Aufteilung
wird aber nicht zu Mindereinnahmen des Rechtsanwalts
führen, da er neben der Verfahrensgebühr für seine Tätigkeit
in der Hauptverhandlung auch die jeweilige Terminsgebühr
erhält.
Absatz 3 Satz 1 der Vorbemerkung 4 sieht eine Terminsge-
bühr für die Teilnahme des Rechtsanwalts an gerichtlichen
Terminen vor. Sie erfasst die bisher durch § 83 BRAGO ab-
gegoltene Tätigkeit des Rechtsanwalts in der Hauptverhand-
lung. Sie soll wie nach geltendem Recht für jeden Tag der
Hauptverhandlung entstehen. Diese Form der aufwands-
orientierten Honorierung hat schon nach geltendem Recht
nicht zu Missbrauch geführt, wie die Untersuchung von
Dieter Dölling, Thomas Feltes, Jörg Dittmann, Christian
Laue und Ulla Törnig „Die Dauer von Strafverfahren vor
den Landgerichten: Eine empirische Analyse zur Rechts-
wirklichkeit von Strafverfahren in der Bundesrepublik
Deutschland“ (Köln: Bundesanzeiger, 2000 – Rechtstatsa-
chenforschung) zeigt. Die Untersuchungsergebnisse ma-
chen deutlich, dass „nur in einem kleinen Teil der Verfahren
… ‚Verteidigeraktivitäten‘ … auch zu verfahrensfremden
Zwecken erfolgen“ dürften (Dölling u. a., S. 284). Beibe-
halten wird auch für diese Gebühr die Abhängigkeit der
Höhe der Gebühr von der Ordnung des Gerichts, bei dem
der Rechtsanwalt tätig wird. Damit wird hier ebenfalls die
Schwierigkeit und Bedeutung des jeweiligen Verfahrens bei
der Bemessung der anwaltlichen Gebühren angemessen be-
rücksichtigt. Die Einschränkung „soweit nichts anderes be-
stimmt ist“ ist erforderlich, weil insbesondere im Ermitt-
lungsverfahren auch Terminsgebühren für nicht gerichtliche
Termine vorgesehen sind (vgl. Nummern 4102 bis 4104).
Nach Absatz 3 Satz 2 der Vorbemerkung 4 soll der Rechts-
anwalt die Terminsgebühr auch dann erhalten, wenn er zu
einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Grün-
den, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Das sind
z. B. die Fälle, in denen der Angeklagte nicht erschienen
oder die Richterbank nicht vollständig besetzt ist. Der Vor-
schlag ist neu. § 83 Abs. 1 BRAGO gewährt eine Gebühr
nur für die Teilnahme an der Hauptverhandlung, wobei Vor-
aussetzung ist, dass eine „Sachverhandlung“ stattgefunden
hat. An dieser Regelung haben sich in Rechtsprechung und
Literatur zahlreiche gebührenrechtliche Streitfragen entzün-
det, die durch die Neuregelung obsolet werden. Es ist kein
Grund ersichtlich, warum der Verteidiger, der zur Hauptver-
handlung erscheint, hierfür keine Gebühr erhalten soll. Er
erbringt unter Umständen einen nicht unerheblichen Zeit-
aufwand schon zur Vorbereitung des Termins. Soweit dieser
wegen des Nichtstattfindens der Hauptverhandlung gering
ist, lässt sich dies ohne weiteres bei der Bemessung der Ge-
bühr innerhalb des Gebührenrahmens berücksichtigen.
Absatz 4 der Vorbemerkung 4 übernimmt die Regelung des
§ 83 Abs. 3 BRAGO dem Grunde nach. Nach dem Vor-
schlag soll der Rechtsanwalt als Verteidiger eines inhaftier-
ten Beschuldigten die jeweilige Gebühr mit einem Zuschlag
erhalten. Bei der Gebühr mit Zuschlag ist die Höchstgebühr
um 25 % angehoben. Gerade bei inhaftierten Mandanten hat
der Rechtsanwalt einen erheblich größeren Zeitaufwand zu

erbringen als für die Verteidigung nicht inhaftierter Man-
danten. Dieser entsteht in der Regel allein schon durch die
erschwerte Kontaktaufnahme mit dem in der Justizvollzugs-
anstalt einsitzenden Beschuldigten. Während die Regelung
des § 83 Abs. 3 BRAGO als Kann-Vorschrift für den Fall
ausgebildet ist, dass der Gebührenrahmen des § 83 Abs. 1
BRAGO nicht ausreicht, soll in Zukunft bei Inhaftierung
des Mandanten die Gebühr immer aus dem erweiterten Rah-
men entstehen. Dies ist, da die Inhaftierung des Mandanten
für den Rechtsanwalt auf jeden Fall zu einem Mehraufwand
führt, angemessen. Die Neuregelung vermeidet zudem un-
nötigen Streit im Kostenfestsetzungsverfahren darüber, ob
der Gebührenrahmen der jeweiligen Gebühr ausreichend ist
oder nicht. Der Umstand der Inhaftierung wird jedoch nicht
mehr bei der Bemessung der konkreten Gebühr innerhalb
des Rahmens (§ 14 RVG-E) besonders berücksichtigt. Ist
der Mandant nur zeitweise inhaftiert, hätte dies eine ent-
sprechende Minderung der Gebühr zur Folge. Wegen der
insgesamt besseren Honorierung der anwaltlichen Tätigkeit
im Strafverfahren soll der erweiterte Gebührenrahmen nicht
mehr für den Fall gelten, dass der Rechtsanwalt eine Tätig-
keit für den Beschuldigten ausübt, die sich auf das Fahrver-
bot oder die Einziehung der Fahrerlaubnis erstreckt. Diese
Regelung ist derzeit in § 88 Satz 3 BRAGO enthalten.
In Absatz 5 der Vorbemerkung 4 sollen bestimmte Fälle ge-
nannt werden, in denen dem Rechtsanwalt Gebühren nach
den Vorschriften des Teils 3 zustehen. Es sind dies im We-
sentlichen die kostenrechtlichen Beschwerde- und Erinne-
rungsverfahren, z. B. die Beschwerde gegen den Kosten-
festsetzungsbeschluss nach § 464b StPO. Der Vorschlag
entspricht dem geltenden § 96 BRAGO.

Zu Abschnitt 1
In diesem Abschnitt sollen die Gebühren des Verteidigers,
Beistandes oder Vertreters im gerichtlichen Verfahren ein-
schließlich des Wiederaufnahmeverfahrens und im Ermitt-
lungsverfahren geregelt werden. Die Gebührenstruktur ist
gegenüber den bisherigen Gebühren nach den §§ 83 ff.
BRAGO wesentlich verändert. Die dem Verteidiger zuste-
henden Gebühren sind stärker als bisher an den Gang des
Verfahrens angepasst worden (vgl. Begründung zu Teil 4).
Vorgesehen ist zunächst eine Grundgebühr (Nummer 4100).
Diese Gebühr soll jeder Rechtsanwalt, der in dem Verfahren
tätig wird, nur einmal erhalten. Dabei kommt es auch nicht
darauf an, in wie vielen Verfahrensabschnitten er tätig ist.
Mit dieser Gebühr soll der mit der erstmaligen Einarbeitung
in einen Rechtsfall verbundene Aufwand abgegolten wer-
den. Diese zusätzlich vorgesehene Gebühr ist auch der
Grund dafür, dass die Gebühren für die erste Instanz mit nur
einem Tag Hauptverhandlung nicht in gleichem Umfang er-
höht worden sind wie die Gebühren in Strafsachen im All-
gemeinen. Die Neuregelung führt dazu, dass ein Teil der
derzeit erst für das gerichtliche Verfahren anfallenden Ge-
bühren in das Ermittlungsverfahren vorgezogen wird. Da-
durch soll es für den Anwalt auch wirtschaftlich interessan-
ter werden, zu einer Erledigung des Verfahrens bereits im
Ermittlungsverfahren beizutragen.
Im Ermittlungsverfahren soll der Verteidiger neben der
Grundgebühr zusätzlich eine Verfahrensgebühr (Nummer
4105) erhalten. Auch im gerichtlichen Verfahren soll die
Tätigkeit des Rechtsanwalts in jeder Instanz mit einer Ver-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 85 – Drucksache 14/9037

fahrensgebühr (Nummern 4107, 4113, 4119, 4125, 4131)
honoriert werden. Die Verfahrensgebühr soll der Rechtsan-
walt für das Betreiben des Geschäfts erhalten. Seine Teil-
nahme an Vernehmungen und Haftterminen sowie seine Tä-
tigkeit in der Hauptverhandlung sollen daneben durch eine
Terminsgebühr (Nummern 4102, 4103, 4104, 4109, 4115,
4121, 4127, 4133) besonders entgolten werden.
Die vorgeschlagene Neuregelung berücksichtigt – wie be-
reits ausgeführt – vor allem Tätigkeiten des Verteidigers im
Ermittlungsverfahren stärker. Derzeit erhält der Verteidiger
für seine Tätigkeiten im Ermittlungsverfahren nach § 84
Abs. 1 BRAGO unabhängig vom Umfang seiner Tätigkeit
eine halbe Gebühr aus § 83 BRAGO. Dies ist von der An-
waltschaft schon lange als unangemessen angesehen wor-
den und hat dazu geführt, dass Anwälte selten an Verneh-
mungsterminen im Ermittlungsverfahren teilnehmen. Das
gilt insbesondere für Pflichtverteidiger, die – anders als
Wahlverteidiger – nicht die Möglichkeiten haben, für diese
besonderen Tätigkeiten Honorarvereinbarungen abzuschlie-
ßen. In Zukunft sollen nun die Tätigkeiten des Verteidigers,
insbesondere die Teilnahme an Vernehmungsterminen und
Haftprüfungen, im Einzelnen honoriert werden. Das wird
voraussichtlich zu einer vermehrten Teilnahme von Vertei-
digern und Beiständen an Vernehmungen führen. Diese
Auswirkung liegt sowohl im Interesse einer sachgerechten
Verteidigung als auch im Interesse des Opfers, für dessen
Beistand die Neuregelungen ebenso gelten sollen. Die auf
diese Weise verstärkte Einbindung in das Ermittlungsver-
fahren dürfte zudem zu kürzeren Verfahren führen, weil sich
künftig vermehrt bereits frühzeitig Chancen zu verfahrens-
beendenden oder -abkürzenden Maßnahmen bieten, z. B.
Erlass eines Strafbefehls oder Teileinstellung. Die Teil-
nahme des Verteidigers an Vernehmungen seines Mandan-
ten oder an Zeugenvernehmungen dürfte in vielen Fällen
aber auch zu kürzeren Hauptverhandlungen führen: Hat der
Verteidiger an den Vernehmungen teilgenommen, brauchen
z. B. die Fragen der richtigen Belehrung des Mandanten, die
Auswirkungen auf die Verwertbarkeit der Angaben im Ver-
fahren haben, nicht mehr in der Hauptverhandlung durch
aufwändige Zeugenvernehmungen geklärt zu werden.
In der Vorbemerkung 4.1 soll der Abgeltungsbereich der
Gebührentatbestände festgelegt werden. Die vorgeschla-
gene Regelung ist aus § 87 BRAGO übernommen. Danach
wird durch die Gebühren die gesamte Tätigkeit des Rechts-
anwalts als Verteidiger abgegolten, der Pauschgebührencha-
rakter soll damit beibehalten werden. Dass die Einlegung
von Rechtsmitteln bei dem Gericht desselben Rechtszugs
durch den Verteidiger, der in dem Rechtszug tätig war, mit
abgegolten sein soll, ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Nr. 10
RVG-E (bisher § 87 Satz 2 BRAGO). Dagegen gehören die
Verteidigung und die Begründung des Rechtsmittels nach
Satz 3 zum nächsten Rechtszug. Für einen neuen Verteidi-
ger gehört zudem nach Satz 4 auch die Einlegung eines
Rechtsmittels zum nächsten Rechtszug. Diese Regelung
entspricht insgesamt der zu § 87 BRAGO ergangenen
Rechtsprechung.

Zu Unterabschnitt 1
Unterabschnitt 1 enthält die allgemeinen Gebühren des Ver-
teidigers, Beistandes oder Vertreters. Dies sind die neu ge-
schaffene Grundgebühr und die Terminsgebühr, die der Ver-

teidiger für die Teilnahme an besonderen Terminen erhalten
soll.
Zu Nummer 4100
In dieser Vorschrift soll die neu vorgeschlagene Grundge-
bühr geregelt werden. Diese soll dem Verteidiger einmalig
zustehen, unabhängig davon, in welchen Verfahrensab-
schnitten er tätig geworden ist. Die Grundgebühr soll den
Arbeitsaufwand honorieren, der einmalig mit der Über-
nahme des Mandats entsteht, also das erste Gespräch mit
dem Mandanten und die Beschaffung der erforderlichen In-
formationen. Da dieser Aufwand auch dann entsteht, wenn
der Verteidiger nicht schon im Ermittlungsverfahren tätig
wird, sondern z. B. erst in der Berufungsinstanz, ist es sach-
gerecht, das Entstehen der Grundgebühr vom Zeitpunkt des
Tätigwerdens unabhängig zu machen.
Hierbei muss eine Gebührenregelung angestrebt werden,
die auch bei umfangreichen Akten zu einer angemessenen
Vergütung führt, soweit dies nicht bereits über § 40 erreicht
wird. Die Grundgebühr ist als Rahmengebühr ausgestaltet
und der Höhe nach nicht von der Ordnung des Gerichts ab-
hängig. Der durch sie honorierte Arbeitsaufwand des
Rechtsanwalts ist weitgehend unabhängig von der späteren
Gerichtszuständigkeit. Zudem bietet der Rahmen genügend
Raum zur Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweili-
gen Einzelfalls.
Zu Nummer 4101
Dieser Gebührentatbestand bestimmt die Höhe der Grund-
gebühr nach Nummer 4100 mit Zuschlag. Die Grundgebühr
soll nach Absatz 4 der Vorbemerkung 4 (zu Teil 4) in dieser
Höhe anfallen, wenn sich der Beschuldigte nicht auf freiem
Fuß befindet. Es ist im Hinblick auf den durch die Grundge-
bühr abgegoltenen Arbeitsaufwand sachgerecht, auch bei
diesem Gebührentatbestand in den genannten Fällen eine
Erhöhung vorzusehen. Auf die Begründung zu Teil 4 wird
verwiesen.
Zu den Nummern 4102 und 4103
Mit diesen Gebührentatbeständen ist eine Terminsgebühr
für die Teilnahme an einem Termin außerhalb der Hauptver-
handlung vorgesehen. Die Gebührentatbestände erfassen im
Wesentlichen im Ermittlungsverfahren stattfindende Ter-
mine, wie z. B. die Vernehmungen des Beschuldigten oder
von Zeugen. Nach geltendem Recht wird die Teilnahme des
Verteidigers nicht gesondert vergütet. Durch die Einstellung
in den Unterabschnitt 1 ist aber klargestellt, dass die Ter-
minsgebühr für alle gerichtlichen Verfahrensabschnitte gilt,
also z. B. auch für die Teilnahme an entsprechenden Termi-
nen nach Beginn der Hauptverhandlung. Dies hat zur Folge,
dass der Verteidiger in Zukunft auch für die Teilnahme an
außerhalb der eigentlichen Hauptverhandlung stattfinden-
den Terminen, wie z. B. an kommissarischen Vernehmun-
gen oder Haftprüfungsterminen, eine Terminsgebühr erhal-
ten soll. Die vorgeschlagene zusätzliche Terminsgebühr soll
auch für Pflichtverteidiger gelten.
Die Einführung dieser Terminsgebühren dürfte für Pflicht-
verteidiger Auswirkungen auf die Bewilligung einer
Pauschgebühr nach § 49 RVG-E haben. Die Teilnahme an
Terminen außerhalb der Hauptverhandlung ist ein Umstand,

Drucksache 14/9037 – 86 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

der bisher von den Oberlandesgerichten bei der Beurteilung
des „besonderen Umfangs“ des Verfahrens berücksichtigt
worden ist. Wenn hierfür in Zukunft besondere Gebühren
anfallen, wird der durch die Teilnahme an diesen zusätzli-
chen Terminen entstandene Zeitaufwand bei der Bewilli-
gung einer Pauschgebühr häufig nicht mehr herangezogen
werden können. Daher ist damit zu rechnen, dass Pauschge-
bühren seltener bewilligt werden.
Nummer 4102 sieht eine Terminsgebühr für die Teilnahme
an einem Termin, in dem über die Anordnung oder Fort-
dauer der Untersuchungshaft verhandelt wird, vor. Erforder-
lich ist also ein Verhandeln. Damit sollen die häufig nur sehr
kurzen reinen Haftbefehlsverkündungstermine nicht erfasst
werden. Schließt sich allerdings an die Verkündung des
Haftbefehls eine Verhandlung über die Fortdauer der Unter-
suchungshaft an, würde die Terminsgebühr entstehen. Die
Gebühr soll für die Teilnahme jeweils an bis zu drei entspre-
chenden Terminen im vorbereitenden Verfahren und in jeder
Instanz entstehen. Dies verhindert, dass solche Termine aus
Gebühreninteressen herbeigeführt werden. Mehrere Ter-
mine an einem Tag sollen als ein Termin gelten. Findet an
demselben Tag auch ein Termin der in Nummer 4103 ge-
nannten Art statt, soll der Termin über die Anordnung oder
Fortdauer der Untersuchungshaft unberücksichtigt bleiben.
In diesem Falle soll jedoch diese Tätigkeit des Rechtsan-
walts bei der Bemessung der Gebühr 4103 zu berücksichti-
gen sein.
Nummer 4103 sieht Terminsgebühren in weiteren Fällen
vor.
Nach Nummer 1 soll die Terminsgebühr für die Teilnahme
an polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen oder richterli-
chen Vernehmungen entstehen. Zwar steht dem Verteidiger
bislang nach überwiegender Meinung bei polizeilichen Ver-
nehmungen kein Anwesenheitsrecht zu (Umkehrschluss aus
§ 163a Abs. 3 i. V. m. § 168c StPO; siehe u. a. Kleinknecht/
Meyer-Goßner, StPO, 45. Auflage, 2001, Rn. 16 zu § 163
m. w. N.), ihm kann die Teilnahme an der polizeilichen Ver-
nehmung jedoch gestattet werden. Geschieht das und nimmt
der Verteidiger an der polizeilichen Vernehmung teil, ist es
sachgerecht, ihm dafür eine Terminsgebühr zu gewähren.
Die Neuregelung wird nicht dazu führen, dass Verteidiger,
um die Terminsgebühr abrechnen zu können, vermehrt poli-
zeiliche, staatsanwaltschaftliche oder richterliche Verneh-
mungen beantragen werden. Die StPO sieht bisher kein ent-
sprechendes Antragsrecht vor mit der Folge, dass eine sol-
che Vernehmung nicht durchgeführt werden muss. Die Teil-
nahme des Verteidigers an Vernehmungen wird sich damit
auf solche Vernehmungen beschränken, bei denen Polizei
oder Staatsanwaltschaft den Verteidiger zulassen. Seine
Teilnahme an solchen Vernehmungsterminen ist aber aus
den bereits dargelegten Gründen zu begrüßen.
Nach Nummer 2 sollen der Verteidiger, Beistand oder Ver-
treter eine Terminsgebühr für die Teilnahme an Verhandlun-
gen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs erhalten. Dies
dient der sachgerechten Vertretung sowohl des Beschuldig-
ten als auch des Opfers bei diesen Verhandlungen. Dadurch,
dass das Entstehen der Gebühr die Teilnahme an einem Ter-
min voraussetzt, ist ausgeschlossen, dass z. B. für eine
bloße telefonische, kurze Verhandlung eine Terminsgebühr
entsteht.

Schließlich sieht Nummer 3 eine Terminsgebühr für die Teil-
nahme an einem im Privatklageverfahren gemäß § 380 StPO
stattfindenden Sühnetermin vor. Die in diesen Fällen häufig
zeitaufwändige Teilnahme des Verteidigers würde damit an-
gemessen honoriert. Die Teilnahme eines Verteidigers oder
Beistands ist in diesen Fällen auch zu begrüßen, da durch sie
eher eine Befriedung der Parteien erreicht werden kann.
Zu Nummer 4104
Mit diesem Gebührentatbestand soll die Höhe der Termins-
gebühr nach Nummer 4103 mit Zuschlag festgelegt werden.
Auf die Begründung zu Teil 4 wird verwiesen.
Für die Terminsgebühr nach Nummer 4102 ist ein Zuschlag
nicht erforderlich, da in diesen Fällen der Beschuldigte im-
mer einsitzt. Der erhöhte Arbeitsaufwand des Verteidigers
ist bereits in dem insoweit gegenüber der Gebühr nach
Nummer 4103 erhöhten Gebührenrahmen berücksichtigt.
Zu Unterabschnitt 2
In diesem Unterabschnitt sollen die Gebühren für das Er-
mittlungsverfahren geregelt werden.
Nach der Vorbemerkung 4.1.2 soll die Vorbereitung der Pri-
vatklage der Tätigkeit im vorbereitenden Verfahren gleich-
gestellt werden. Eine entsprechende Regelung ist in § 94
BRAGO, der die Tätigkeit des Rechtsanwalts als Beistand
oder Vertreter eines Privatklägers erfasst, nicht enthalten.
Daher besteht in Rechtsprechung und Literatur Streit, ob
und wie die Tätigkeit des Vertreters oder Beistands des Pri-
vatklägers zu vergüten ist (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/
Madert, a. a. O., Rn. 5 zu § 94; Riedel/Sußbauer, a. a. O.,
Rn. 6 zu § 94). Dieser Streit wird durch die nun vorgeschla-
gene Regelung, die der dazu vertretenen überwiegenden
Meinung entspricht, erledigt.
Zu Nummer 4105
Mit diesem Gebührentatbestand soll die Verfahrensgebühr
für das Ermittlungsverfahren festgelegt werden. Die An-
merkung soll klarstellen, für welchen Zeitraum dem Rechts-
anwalt die Verfahrensgebühr zustehen soll. Abgegolten
werden soll seine Tätigkeit im Verfahren bis zum Eingang
der Anklageschrift, des Antrags auf Erlass eines Strafbe-
fehls bei Gericht oder im beschleunigten Verfahren bis zum
Vortrag der Anklage, wenn diese nur mündlich erhoben
wird. Damit wird die Regelung des § 84 Abs. 1 Halbsatz 1
BRAGO im Wesentlichen übernommen. Zusätzlich ist die
Abgrenzung beim beschleunigten Verfahren (§§ 417 ff.
StPO) aufgenommen worden, die bisher nicht geregelt war.
Die zunehmende Bedeutung des beschleunigten Verfahrens
macht aber eine Regelung erforderlich. Der gewählte Zeit-
punkt für den Abschluss des vorbereitenden Verfahrens im
beschleunigten Verfahren entspricht dem des Eingangs der
Anklageschrift im normalen gerichtlichen Verfahren.
Derzeit erhält der Rechtsanwalt nach § 84 Abs. 1, § 83
BRAGO für seine Tätigkeit im vorbereitenden Verfahren
die Hälfte der ihm für das gerichtliche Verfahren nach § 83
BRAGO zustehenden Gebühr. Diese ist der Höhe nach ab-
hängig von der Gerichtszuständigkeit. Die Nummer 4105
sieht aus Gründen der Vereinfachung eine eigene Gebühr
vor, die nicht mehr an eine andere Gebühr gekoppelt sein
soll.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 87 – Drucksache 14/9037

Zu Nummer 4106
Mit diesem Gebührentatbestand soll der erhöhte Gebühren-
rahmen für den Fall festgelegt werden, dass dem Rechtsan-
walt die Verfahrensgebühr der Nummer 4105 mit Zuschlag
zusteht. Auf die Begründung zu Teil 4 wird verwiesen.
Zu Unterabschnitt 3
In diesem Unterabschnitt sollen die Gebühren für das ge-
richtliche Verfahren geregelt werden. Es sind – wie bisher in
den §§ 83 ff. BRAGO – der Höhe nach unterschiedliche Ge-
bühren für die erste Instanz, das Berufungsverfahren und
das Revisionsverfahren vorgesehen. Beibehalten werden
soll für die erste Instanz auch die Abhängigkeit der Höhe
der Gebühr von der Ordnung des Gerichts.
Zu Nummer 4107
Die Nummer 4107 übernimmt einen Teil der Hauptverhand-
lungsgebühr aus § 83 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO. Durch sie soll
aber nur noch die Tätigkeit des Rechtsanwalts als Verteidi-
ger im gerichtlichen Verfahren außerhalb der Hauptver-
handlung abgegolten werden. Dies ist der Grund für den ge-
genüber dem geltenden Recht niedrigeren Gebührenrah-
men. Zusätzlich zu der Verfahrensgebühr nach
Nummer 4107 soll der Rechtsanwalt im Fall der Hauptver-
handlung noch die Terminsgebühr nach Nummer 4109 er-
halten.
Der gegenüber den Nummern 4113 und 4119 geringere Ge-
bührenrahmen entspricht der geltenden Regelung in § 83
Abs. 1 BRAGO.
Zu Nummer 4108
Die vorgeschlagene Vorschrift legt den erhöhten Gebühren-
rahmen für den Fall fest, dass dem Rechtsanwalt die Verfah-
rensgebühr der Nummer 4107 mit Zuschlag zusteht. Auf die
Begründung zu Teil 4 wird verwiesen.
Zu Nummer 4109
Die Nummer 4109 soll die Terminsgebühr für die in Num-
mer 4107 genannten Verfahren festlegen. Der gegenüber
den Nummern 4115 und 4121 geringere Gebührenrahmen
entspricht der bisherigen gesetzlichen Regelung in § 83
Abs. 1 BRAGO.
Der Rechtsanwalt soll die Terminsgebühr je Hauptverhand-
lungstag und zwar grundsätzlich jeweils aus dem gleichen
Gebührenrahmen erhalten. Die Terminsgebühr ist also un-
abhängig davon, ob es sich um den ersten Hauptverhand-
lungstag handelt oder um einen Fortsetzungstermin. Inso-
weit sieht § 83 Abs. 2 BRAGO bisher für Fortsetzungster-
mine geringere Gebühren als für den ersten Hauptverhand-
lungstag vor, weil mit der Gebühr für den ersten
Hauptverhandlungstag zugleich die Vorbereitung der Haupt-
verhandlung abgegolten werden soll. Die Neuaufteilung der
Gebührentatbestände führt zu einer größeren Transparenz
der Gebührenberechnung und erleichtert die Bestimmung
der konkreten Gebühr für die einzelnen Tätigkeiten.
Zu Nummer 4110
Mit diesem Gebührentatbestand soll der erhöhte Gebühren-
rahmen für den Fall festgelegt werden, dass dem Rechtsan-

walt die Terminsgebühr der Nummer 4109 mit Zuschlag zu-
steht. Auf die Begründung zu Teil 4 wird verwiesen.
Dadurch, dass die vorgeschlagene Vorschrift nicht mehr
zwischen dem ersten Hauptverhandlungstag und den Fort-
setzungsterminen unterscheidet, soll für die Zukunft auch
klargestellt werden, dass der Verteidiger die Gebühr aus
dem erweiterten Rahmen für jeden Hauptverhandlungstag
erhalten soll und nicht nur für den ersten Hauptverhand-
lungstag. Insoweit bestand in Rechtsprechung und Literatur
zur Auslegung des § 83 Abs. 3 BRAGO Streit. Diese Streit-
frage würde sich durch die Neuregelung erledigen. Die
Gleichstellung des Fortsetzungstermins mit dem ersten
Hauptverhandlungstag ist auch sachgerecht, denn Grund für
den Zuschlag ist der infolge der Inhaftierung des Mandanten
erhöhte Zeitaufwand des Verteidigers. Dieser besteht bei ei-
nem Fortsetzungstermin ebenso wie beim ersten Hauptver-
handlungstag.
Zu Nummer 4111
Mit dieser Vorschrift soll dem gerichtlich bestellten Rechts-
anwalt zusätzlich zur Gebühr Nummer 4109 oder 4110 eine
Zusatzgebühr zur Terminsgebühr gewährt werden, wenn er
mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil-
nimmt. Der Zuschlag beträgt in diesem Fall 50 % der nor-
malen Terminsgebühr (ohne Zuschlag).
Die vorgeschlagene Regelung ist auf den gerichtlich bestell-
ten oder beigeordneten Rechtsanwalt beschränkt. Es besteht
kein Anlass, sie auf den Wahlanwalt auszudehnen, weil die-
sem eine Rahmengebühr zusteht. Innerhalb des vorgegebe-
nen Rahmens kann er die jeweils angemessene Terminsge-
bühr bestimmen, wobei die Dauer des jeweiligen Hauptver-
handlungstermins eine nicht unerhebliche Rolle spielen
wird. Zusätzlich hat der Wahlanwalt die Möglichkeit, für
längere Hauptverhandlungen eine Honorarvereinbarung mit
seinem Mandanten zu treffen. Der gerichtlich bestellte
Rechtsanwalt erhält hingegen für die Teilnahme an der
Hauptverhandlung nach Nummer 4109 oder 4110 eine feste
Terminsgebühr, auf deren Höhe die Umstände des Einzel-
falls keinen Einfluss haben. Deshalb soll ihm in Zukunft bei
langen Hauptverhandlungen ein fester Zuschlag gewährt
werden. Dadurch wird auch bei ihm der besondere Zeitauf-
wand für seine anwaltliche Tätigkeit angemessen honoriert,
und er ist nicht mehr ausschließlich auf die Bewilligung ei-
ner Pauschgebühr angewiesen. Die vorgeschlagene Rege-
lung reduziert zudem die Ungleichbehandlung des gericht-
lich bestellten Rechtsanwalts im Verhältnis zum Wahlan-
walt und fördert damit zusätzlich auch eine sachgerechte
Verteidigung des Beschuldigten im Fall der notwendigen
Verteidigung (§ 140 StPO).
Die zeitliche Grenze von mehr als 5 bis zu 8 Stunden ent-
spricht der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte im Rah-
men der Gewährung von Pauschgebühren. Schon bei
Hauptverhandlungen von dieser Dauer wird in der Regel
von einem besonders umfangreichen Verfahren ausgegan-
gen. Demgemäß wird die vorgeschlagene Regelung zu einer
Verminderung der Fälle führen, in denen Pauschgebühren
nach § 49 RVG-E festgesetzt werden müssen. Die Dauer der
Hauptverhandlung ist in der Rechtsprechung der Oberlan-
desgerichte zu § 99 BRAGO ein wesentlicher Umstand für
die Gewährung einer Pauschgebühr. Dieser Umstand ent-
fällt bzw. wird in seiner Bedeutung zumindest dadurch ab-

Drucksache 14/9037 – 88 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

geschwächt, dass die Dauer der Hauptverhandlung bereits
bei den regulären Gebühren berücksichtigt wird.
Zu Nummer 4112
Mit dieser Vorschrift soll dem gerichtlich bestellten Rechts-
anwalt zusätzlich zur Gebühr Nummer 4109 oder 4110 eine
Zusatzgebühr zur Terminsgebühr in Höhe einer normalen
Terminsgebühr (ohne Zuschlag) gewährt werden, wenn er
mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teilnimmt.
Es kann im Wesentlichen auf die Begründung der
Nummer 4111 verwiesen werden. Die vorgeschlagene Re-
gelung bezweckt ebenfalls die angemessene Honorierung
des Zeitaufwands des gerichtlich bestellten Rechtsanwalts
bei besonders langen Hauptverhandlungsterminen. Die zeit-
liche Grenze von mehr als 8 Stunden entspricht ebenfalls
der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte im Rahmen der
Gewährung von Pauschgebühren nach § 99 BRAGO. Bei
Hauptverhandlungen von dieser Dauer wird in der Regel
von den Oberlandesgerichten ein weiterer bzw. höherer Zu-
schlag zur normalen Hauptverhandlungsgebühr des § 83
Abs. 1 BRAGO gewährt.
Zu Nummer 4113
Die Nummer 4113 übernimmt einen Teil der Hauptverhand-
lungsgebühr aus § 83 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO. Durch sie wird
in den erstinstanzlichen landgerichtlichen Verfahren vor der
Strafkammer und der Jugendkammer, soweit die dort statt-
findenden Verfahren nicht durch Nummer 4119 erfasst wer-
den, dem Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr gewährt. Die
Anwendung auf das strafrechtliche Rehabilitierungsverfah-
ren entspricht der geltenden Regelung in § 96b Satz 1
BRAGO.
Der gegenüber der Nummer 4119 geringere Gebührenrah-
men entspricht ebenfalls der geltenden Regelung in § 83
Abs. 1 BRAGO.
Im Übrigen kann auf die Begründung zu Nummer 4107 ver-
wiesen werden.
Zu Nummer 4114
Diese Vorschrift legt den erhöhten Gebührenrahmen für den
Fall fest, dass dem Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr der
Nummer 4113 mit Zuschlag zusteht. Auf die Begründung
zu Teil 4 und zu Nummer 4110 wird verwiesen.
Zu Nummer 4115
In Nummer 4115 soll die Terminsgebühr für die in Nummer
4113 genannten Verfahren festgelegt werden. Der gegen-
über der Nummer 4121 geringere Gebührenrahmen ent-
spricht der Regelung in § 83 Abs. 1 BRAGO. Auf die Be-
gründung zu Nummer 4109 wird Bezug genommen.
Zu den Nummern 4116 bis 4118
In diesen Vorschriften soll bestimmt werden, in welchen
Fällen dem Wahlanwalt oder dem gerichtlich bestellten
Rechtsanwalt die Terminsgebühr nach Nummer 4115 mit
Zuschlag oder die Zusatzgebühr zusteht. Anknüpfungs-
punkt ist wie bei der Terminsgebühr nach Nummer 4108 die
Inhaftierung des Beschuldigten bzw. die lange Dauer der

Hauptverhandlung. Auf die Begründungen zu den Num-
mern 4110 bis 4112 wird verwiesen.
Zu Nummer 4119
Die Nummer 4119 übernimmt einen Teil der Hauptverhand-
lungsgebühr aus § 83 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO. Durch sie soll
ebenfalls nur noch die Tätigkeit des Rechtsanwalts als Ver-
teidiger im gerichtlichen Verfahren außerhalb der Hauptver-
handlung abgegolten werden. Dies ist der Grund für den ge-
genüber dem geltenden Recht niedrigeren Gebührenrah-
men. Zusätzlich zu der Verfahrensgebühr nach
Nummer 4119 soll der Rechtsanwalt im Fall der Hauptver-
handlung eine Terminsgebühr nach Nummer 4121 erhalten.
Erfasst werden von dem vorgeschlagenen Gebührentatbe-
stand die derzeit in § 83 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO geregelten
Fälle, nämlich das Verfahren im ersten Rechtszug vor dem
Oberlandesgericht, dem Schwurgericht und der Jugendkam-
mer, wenn diese in Sachen entscheidet, die nach den allge-
meinen Vorschriften zur Zuständigkeit des Schwurgerichts
gehören. In den Katalog der Verfahren, für die der höchste
Gebührenrahmen gelten soll, sind zusätzlich die Verfahren
nach §§ 74a und 74c GVG aufgenommen worden; das sind
die Verfahren vor der Staatsschutzkammer und vor der gro-
ßen Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer. Diese werden
derzeit gebührenrechtlich als normale landgerichtliche Ver-
fahren angesehen, obwohl durch die Regelung in den §§ 74a
und 74c GVG eine besondere Zuständigkeit besteht. Diese
besondere Zuständigkeitsregelung soll künftig ihren Nieder-
schlag in einer für den Rechtsanwalt als Verteidiger höheren
Gebühr finden. Dies erscheint sachgerecht, denn insbeson-
dere die vor den Strafkammern der Landgerichte verhandel-
ten Wirtschaftsstrafverfahren sind in der Regel schwierige
und meist auch umfangreiche Verfahren. Die Schwierigkeit
und der Umfang machen einen hohen Zeitaufwand des
Rechtsanwalts erforderlich.
Die Neuregelung dürfte Auswirkungen auf die Bewilligung
einer Pauschgebühr für den Pflichtverteidiger nach § 49
RVG-E haben. Häufig sind gerade in Wirtschaftsstrafver-
fahren wegen der derzeit oftmals nicht angemessenen
Pflichtverteidigergebühren nach § 99 BRAGO Pauschge-
bühren bewilligt worden. In Zukunft werden die höheren
Gebühren der Pflichtverteidiger zu einer Verminderung der
Fälle führen, in denen eine Pauschgebühr zu bewilligen ist.
Dies führt wiederum zur Entlastung der Oberlandesgerichte.
Zu Nummer 4120
Mit diesem Gebührentatbestand soll der erhöhte Gebühren-
rahmen für den Fall festgelegt werden, dass dem Rechtsan-
walt die Verfahrensgebühr der Nummer 4119 mit Zuschlag
zusteht. Auf die Begründung zu Teil 4 und zu Nummer
4110 wird verwiesen.
Zu Nummer 4121
Die Nummer 4121 enthält die Terminsgebühr für die Haupt-
verhandlung in den in Nummer 4119 genannten Verfahren.
Sie enthält ebenfalls nur einen Teil der dem Verteidiger der-
zeit nach § 83 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO zustehenden Gebühr.
Abgegolten wird durch sie nur noch die Tätigkeit in der
Hauptverhandlung; die übrigen Tätigkeiten während des ge-
richtlichen Verfahrens fallen unter die Verfahrensgebühr der
Nummer 4119. Demgemäß war eine Absenkung des Ge-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 89 – Drucksache 14/9037

bührenrahmens erforderlich. Auf die Begründung zu Num-
mer 4109 wird Bezug genommen.
Zu den Nummern 4122 bis 4124
In diesen Vorschriften soll bestimmt werden, in welchen
Fällen dem Wahlanwalt oder dem gerichtlich bestellten
Rechtsanwalt die Terminsgebühr nach Nummer 4121 mit
Zuschlag oder die Zusatzgebühr zusteht. Anknüpfungs-
punkt ist wie bei den Gebühren nach den Nummern 4110
bis 4112 die Inhaftierung des Beschuldigten bzw. die lange
Dauer der Hauptverhandlung. Auf die Begründung zu Num-
mern 4110 bis 4112 wird Bezug genommen.
Zu den Nummern 4125 bis 4130
Diese Vorschriften enthalten die Regelungen für die Vergü-
tung des Rechtsanwalts als Verteidiger im Berufungsverfah-
ren und sollen damit an die Stelle der Regelung in § 85
BRAGO treten. Die Erstreckung der Gebühr auf die Tätig-
keit im Beschwerdeverfahren nach § 13 des Strafrechtlichen
Rehabilitierungsgesetzes entspricht der Regelung in § 96b
Abs. 2 BRAGO.
Die Gebühren für das Berufungsverfahren sind strukturell
ebenso gegliedert wie die für das erstinstanzliche Verfahren.
Der Verteidiger erhält für das Betreiben des Geschäfts die
Verfahrensgebühr und für jeden Hauptverhandlungstag im
Berufungsverfahren eine Terminsgebühr. Aus den gleichen
Gründen wie im erstinstanzlichen Verfahren werden auf die
jeweiligen Gebühren Zuschläge gewährt. Auf die Begrün-
dung zu Teil 4 wird verwiesen.
Die Gebührenrahmen der anwaltlichen Gebühren im Beru-
fungsverfahren sind gegenüber den erstinstanzlichen Ge-
bühren erhöht. Damit wird die Regelung aus § 85 BRAGO
übernommen.
Zu den Nummern 4131 bis 4136
Diese Vorschriften enthalten die Regelungen für die Vergü-
tung des Rechtsanwalts als Verteidiger im Revisionsverfah-
ren. Sie treten damit an die Stelle des § 86 BRAGO.
Die Gebühren für das Revisionsverfahren sind strukturell
ebenso gegliedert wie die für das erstinstanzliche Verfahren
und das Berufungsverfahren. Der Verteidiger erhält für das
Betreiben des Geschäfts, insbesondere also für die Begrün-
dung der Revision, die Verfahrensgebühr und für jeden
Hauptverhandlungstag im Revisionsverfahren eine Termins-
gebühr. Aus den gleichen Gründen wie im erstinstanzlichen
Verfahren werden auf die jeweiligen Gebühren Zuschläge
gewährt. Auf die Begründung zu Teil 4 wird verwiesen.
Die Gebührenrahmen im Revisionsverfahren sind gegen-
über den erstinstanzlichen Gebührenrahmen und gegenüber
den Gebührenrahmen für Berufungsverfahren erhöht. Damit
wird die bisherige Regelung in § 86 BRAGO im Grundsatz
übernommen. Entfallen ist allerdings die derzeit in § 86
Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAGO vorgesehene unterschiedliche
Gebührenhöhe für Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
und vor dem Oberlandesgericht. Revisionen beim OLG
haben – wovon aber die Regelung in § 86 Abs. 1 BRAGO
ausgeht – nicht generell einen geringeren Schwierigkeits-
grad. Zudem fallen durch die Anhebung der Strafgewalt des
Amtsgerichts auf bis zu 4 Jahre durch das Gesetz zur Ent-

lastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl. I
S. 50) viele Revisionen, für die früher der Bundesgerichts-
hof zuständig war, in die Zuständigkeit des OLG. Insbeson-
dere diesen Umstand berücksichtigt die vorgeschlagene
Neuregelung.

Zu Unterabschnitt 4
Der Unterabschnitt 4 soll die Gebühren des Rechtsanwalts
im strafverfahrensrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren re-
geln. Bislang erhält der Rechtsanwalt für die Vorbereitung
eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens, die Stel-
lung eines solchen Antrags und die Vertretung in dem Ver-
fahren zur Entscheidung über den Antrag insgesamt nur
eine Gebühr nach § 90 Abs. 1 BRAGO. Durch diese Ge-
bühr ist die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts bis zur
Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag abgegolten.
Das Wiederaufnahmeverfahren gliedert sich jedoch in meh-
rere Verfahrensabschnitte, die unterschiedliche Tätigkeiten
des Rechtsanwalts erfordern. So kann z. B. die Vorbereitung
eines Wiederaufnahmeantrags erhebliche Schwierigkeiten
und erheblichen Zeitaufwand erfordern. Es kann z. B. erfor-
derlich sein, dass der Rechtsanwalt eigene Ermittlungen,
wie die Anhörung neuer Zeugen, durchführen muss, oder
mit Sachverständigen Gespräche zu führen sind. Diese Vor-
bereitungsarbeiten münden dann in die Stellung des Wie-
deraufnahmeantrags, der sich – bei Wiederaufnahme zu-
gunsten des Angeklagten – an den Voraussetzungen des
§ 359 StPO ausrichten muss. Die insoweit von der Recht-
sprechung an die Zulässigkeit des Antrags gestellten Forde-
rungen sind hoch. Ist der Antrag zulässig, wird gemäß § 369
Abs. 1 StPO im weiteren Verfahren die Beweisaufnahme
über die im Antrag angetretenen Beweise angeordnet. Die-
ser Verfahrensabschnitt endet mit der Entscheidung über die
Begründetheit des Antrags (§ 370 Abs. 1 StPO).
Diese vielfältigen und häufig schwierigen und damit zeit-
aufwändigen Tätigkeiten des Rechtsanwalts werden durch
die in § 90 BRAGO vorgesehene einfache Gebühr bei
weitem nicht ausreichend abgegolten. Deshalb sind Rechts-
anwälte bisher auch kaum bereit und in der Lage, ohne
Honorarvereinbarungen Wiederaufnahmeverfahren durch-
zuführen. Eine Anhebung und Änderung der Struktur der
Gebühren im Wiederaufnahmeverfahren war daher drin-
gend erforderlich, um den Angeklagten, die eine Wiederauf-
nahme ihres Verfahrens anstrebten, aber nicht über die für
eine Bezahlung des Rechtsanwalts notwendigen finanziel-
len Mittel verfügten, ausreichenden rechtlichen Beistand zu
gewähren.
Die vorgeschlagenen Gebühren der Nummern 4137 bis
4140 entsprechen den jeweiligen Verfahrensabschnitten des
Wiederaufnahmeverfahrens.

Zu Nummer 4137
Die in Nummer 4137 vorgesehene Geschäftsgebühr für die
Vorbereitung eines Antrags soll das Betreiben des Geschäfts
im Wiederaufnahmeverfahren und die für die Stellung des
Antrags erforderlichen Tätigkeiten abdecken. Diese Gebühr
soll der Rechtsanwalt auch erhalten, wenn er von der Stel-
lung eines Wiederaufnahmeantrags abrät. Dies entspricht
der Regelung in § 90 Abs. 1 Satz 2 BRAGO.

Drucksache 14/9037 – 90 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Höhe der Verfah-
rensgebühr der ersten Instanz. Dies entspricht der Regelung
in § 90 Abs. 2 BRAGO, wonach sich der Gebührenrahmen
nach der Ordnung des Gerichts, das im ersten Rechtszug
entschieden hat, richtet. Durch den allgemeinen Verweis auf
die Verfahrensgebühr erster Instanz ist auch – wie bisher in
§ 90 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BRAGO – bei Inhaftierung
des Mandanten die Verfahrensgebühr zuzüglich Zuschlag zu
gewähren.

Zu Nummer 4138
Die Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Zulässig-
keit des Antrags deckt die Fertigung und Stellung des Wie-
deraufnahmeantrags bis zur gerichtlichen Entscheidung
nach § 368 Abs. 1 StPO ab.
Wegen der Höhe der Gebühr wird auf die Begründung zu
Nummer 4137 verwiesen.

Zu Nummer 4139
In Nummer 4139 ist für das sich anschließende weitere Ver-
fahren bis zur Entscheidung über die Begründetheit des An-
trags nach § 370 StPO eine Verfahrensgebühr vorgesehen.
Wegen der Höhe der Gebühr wird auf die Begründung zu
Nummer 4137 verwiesen.

Zu Nummer 4140
Die Nummer 4140 sieht für das im Wiederaufnahmever-
fahren ggf. stattfindende Beschwerdeverfahren eine eigene
Gebühr vor. Das ist wegen der Schwierigkeiten des Wieder-
aufnahmeverfahrens und des Umstandes, dass gerade die
Begründung der Beschwerde in Wiederaufnahmeverfahren
besondere Anforderungen an den Rechtsanwalt stellt, sach-
gerecht. Damit wird außerdem der Bedeutung des Be-
schwerdeverfahrens, in dem abschließend über den Wieder-
aufnahmeantrag entschieden wird, mit der Folge, dass vor-
gebrachte Wiederaufnahmegründe für ein neues Wiederauf-
nahmeverfahren „verbraucht“ sind, Rechnung getragen.
Wegen der Höhe der Gebühr wird auf die Begründung zu
Nummer 4137 verwiesen.

Zu Nummer 4141
Auch im Wiederaufnahmeverfahren können Verhandlun-
gen oder Termine stattfinden, z. B. eine Beweisaufnahme
nach § 369 Abs. 1 StPO. Dafür sollen nach Nummer 4141
Terminsgebühren anfallen. Deren Höhe richtet sich nach der
Höhe der Terminsgebühr für die erste Instanz. Ggf. ist sie
also wegen Inhaftierung des Mandanten durch einen Zu-
schlag erhöht. Wegen langer Dauer eines Termins kann dem
Pflichtverteidiger eine Zusatzgebühr zustehen; insoweit
wird auf die Begründung zu den Nummern 4122 bis 4124
verwiesen.

Zu Unterabschnitt 5
In diesem Unterabschnitt sind die zusätzlichen Gebühren
des Rechtsanwalts enthalten, die in der Regel durch beson-
dere Verfahren oder Tätigkeiten veranlasst sind.

Zu Nummer 4142
Die vorgeschlagene Neuregelung in Nummer 4142 über-
nimmt den Grundgedanken der geltenden Regelung in § 84
Abs. 2 BRAGO. Diese war geschaffen worden, um inten-
sive und zeitaufwändige Tätigkeiten des Verteidigers, die zu
einer Vermeidung der Hauptverhandlung und damit beim
Verteidiger zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führ-
ten, gebührenrechtlich zu honorieren (vgl. Bundestags-
drucksache 12/6962 S. 106). Deshalb erhält der Rechtsan-
walt, wenn durch seine Mitwirkung eine Hauptverhandlung
entbehrlich wird, nicht nur die halbe Gebühr des § 84
Abs. 1 BRAGO, sondern die volle Gebühr des § 83 Abs. 1
BRAGO. Dies greift die vorgeschlagene Neuregelung auf,
indem dem Rechtsanwalt in den genannten Fällen nun eine
zusätzliche Gebühr in Höhe der jeweiligen Verfahrensge-
bühr zugebilligt werden soll. Dies ist – wie bisher schon –
der Fall, wenn das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt
wird (Absatz 1 Nr. 1 der Anmerkung), das Gericht be-
schließt, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen (Absatz 1
Nr. 2 der Anmerkung), oder wenn sich das gerichtliche Ver-
fahren durch Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbe-
fehl oder durch Rücknahme der Berufung erledigt und, falls
schon eine Hauptverhandlung anberaumt ist, die Rück-
nahme früher als zwei Wochen vor deren Beginn erfolgt
(Absatz 1 Nr. 3 der Anmerkung). Diese Zusatzgebühr wird
– wie schon in der Vergangenheit – den Anreiz, Verfahren
ohne Hauptverhandlung zu erledigen, erhöhen und somit zu
weniger Hauptverhandlungen führen.
Zusätzlich zu der bisherigen Regelung ist in Absatz 1 Nr. 3
der Anmerkung nun auch der Fall erfasst, in dem das ge-
richtliche Verfahren durch Rücknahme der Revision erledigt
wird. Ist in diesen Fällen bereits Hauptverhandlung anbe-
raumt, soll die gleiche zeitliche Grenze wie bei der Rück-
nahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl und bei Rück-
nahme der Berufung gelten. Diese Ausdehnung des Anwen-
dungsbereichs der Nummer 4142 im Vergleich zur gelten-
den Regelung des § 84 Abs. 2 und des § 85 Abs. 4 BRAGO
dürfte zu einer Entlastung der Revisionsgerichte führen.
Nach Absatz 2 der Anmerkung soll der Rechtsanwalt die
Zusatzgebühr nicht erhalten, wenn ein Beitrag zur Förde-
rung des Verfahrens nicht ersichtlich ist. Damit wird die
Regelung in § 84 Abs. 2 Satz 2 BRAGO für das RVG über-
nommen.
Absatz 3 der Anmerkung soll klarstellen, dass sich die Höhe
der Gebühr nach der Instanz bemisst, in der die Hauptver-
handlung entbehrlich geworden ist. Für den Wahlanwalt soll
grundsätzlich die Mittelgebühr maßgebend sein, weil eine
Bemessung der Gebühr nach § 14 RVG-E schwer möglich
ist.

Zu Nummer 4143
Nummer 4143 sieht eine besondere Verfahrensgebühr als
Wertgebühr vor, wenn der Rechtsanwalt bei Einziehung und
verwandten Maßnahmen (§ 442 StPO) eine darauf bezo-
gene Tätigkeit für den Beschuldigten ausübt (Absatz 1 der
Anmerkung). Diese Gebühr soll dem Rechtsanwalt nach
Absatz 3 der Anmerkung für das Verfahren erster Instanz
einschließlich des vorbereitenden Verfahrens und für jeden
weiteren Rechtszug zustehen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 91 – Drucksache 14/9037

Die vorgeschlagene Neuregelung sieht gegenüber dem bis-
herigen Recht eine Änderung insofern vor, als derzeit der
Gebührenrahmen um einen Betrag bis zu einer entsprechen-
den Wertgebühr nach § 88 BRAGO überschritten werden
kann, wenn der Gebührenrahmen der §§ 83 bis 86 BRAGO
nicht ausreicht, um die Tätigkeiten des Rechtsanwalts ange-
messen zu berücksichtigen. Diese Ermessensregelung wird
von der Neuregelung im Hinblick auf die Zunahme von
Verfahren mit Einziehungs- oder Verfallerklärung und im
Hinblick auf die erhebliche wirtschaftliche Bedeutung, die
die Anordnung dieser Maßnahmen für den Beschuldigten
haben kann, aufgegeben. Dies wird zu einer Vereinfachung
der Gebührenberechnung beitragen.
Es wird vorgeschlagen, die Höhe der Gebühr der
Nummer 4143 nach dem Gegenstandswert auszurichten und
damit als Wertgebühr im Sinn des § 2 RVG-E einzuführen.
Dies entspricht im Ansatz der geltenden Regelung in § 88
Satz 2 BRAGO. Absatz 2 der Anmerkung sieht vor, dass die
Gebühr nicht entsteht, wenn der Gegenstandswert niedriger
als 25,00 Euro ist. Damit greift die Neuregelung nicht bei
der Einziehung von Gegenständen im Bagatellbereich, ins-
besondere also nicht bei der Einziehung nur geringwertiger
Tatwerkzeuge. Diese Regelung dient der Vereinfachung bei
der Festsetzung der anwaltlichen Gebühren und soll verhin-
dern, dass die Mindestgebühr in sehr vielen Verfahren anfal-
len würde.
Nach allgemeiner Meinung gilt § 88 BRAGO nur für den
Wahlanwalt, nicht hingegen für den gerichtlich bestellten
Rechtsanwalt, da die Vorschrift in den §§ 97, 102 BRAGO
nicht genannt wird. Der Entwurf schlägt vor, diese Un-
gleichbehandlung in Zukunft aufzugeben und auch dem ge-
richtlich bestellten Rechtsanwalt in diesen Fällen die beson-
dere Verfahrensgebühr zu gewähren. Es ist, insbesondere
nach Ausbildung der Gebühr der Nummer 4143 als reine
Wertgebühr, nicht nachvollziehbar, warum der gerichtlich
bestellte Rechtsanwalt, der für seinen Mandanten im Be-
reich der Einziehung tätig wird, für diese Tätigkeiten grund-
sätzlich nicht ebenso wie der Wahlanwalt honoriert werden
sollte, zumal es sich zumindest bei der Einziehung um eine
(Neben-)Strafe handelt. Die Höhe der dem gerichtlich be-
stellten Rechtsanwalt zustehenden Gebühr wird im Übrigen
durch § 47 RVG-E auf die einem im Wege der Prozess-
kostenhilfe beigeordneten Anwalt zustehenden Gebühren-
beträge begrenzt.

Zu Nummer 4144
In Nummer 4144 wird eine besondere Verfahrensgebühr für
erstinstanzliche Verfahren über vermögensrechtliche An-
sprüche der Verletzten oder Erben vorgeschlagen. Die vor-
geschlagene Regelung entspricht im Wesentlichen der Re-
gelung in § 89 BRAGO. Der Rechtsanwalt soll die Gebühr
– wie bisher – neben seinen übrigen Gebühren erhalten
(Absatz 2 der Anmerkung). Entgegen der bisherigen Rege-
lung soll nach Absatz 2 in Zukunft die Gebühr nur noch zur
Hälfte auf eine Verfahrensgebühr angerechnet werden, die
der Rechtsanwalt wegen desselben Anspruchs im bürger-
lichen Rechtsstreit erhält. Derzeit werden nach § 89 Abs. 2
BRAGO zwei Drittel angerechnet. Durch diese geringere
Anrechung wird die Gebühreneinbuße des Rechtsanwalts
im bürgerlichen Rechtsstreit geringer. Das soll zu einer grö-
ßeren Akzeptanz des Adhäsionsverfahrens führen, was so-

wohl im Interesse der Opfer als auch wegen der Entlastung
der Justiz zu begrüßen ist.
Der Pflichtverteidiger soll die Gebühr nach Nummer 4144
ebenfalls erhalten. Das entspricht dem geltenden Recht. Sie
wird – wie derzeit nach § 97 Abs. 1 Satz 4, § 89, § 123
BRAGO – der Höhe nach durch § 47 RVG-E begrenzt.
Zu Nummer 4145
Die Nummer 4145 sieht für die Verfahrensgebühr der Num-
mer 4144 im Berufungs- und Revisionsverfahren einen
höheren Gebührensatz vor. Sie soll mit einem Gebührensatz
von 2,8 um 0,3 höher liegen als derzeit in § 89 Abs. 1 Satz 1
Halbsatz 2 BRAGO vorgesehen, um das Adhäsionsverfah-
ren attraktiver zu machen. Nach der Anmerkung sollen die
Absätze 1 und 3 der Anmerkung zu Nummer 4144 nicht an-
gewendet werden. Das führt dazu, dass eine Anrechung der
Gebühr auf die Verfahrensgebühr wegen desselben An-
spruchs im bürgerlichen Rechtsstreit vollständig unterbleibt.
Im Übrigen wird auf die Begründung zu Nummer 4144 ver-
wiesen.
Zu Nummer 4146
Die in dieser Nummer vorgeschlagene Regelung einer Ver-
fahrensgebühr im Verfahren über einen Antrag auf gerichtli-
che Entscheidung oder über die Beschwerde gegen eine den
Rechtszug beendende Entscheidung nach § 25 Abs. 1 Satz 3
bis 5, § 13 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
entspricht der Regelung für den Wahlanwalt in § 96c
BRAGO und für den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt in
§§ 97 Abs. 1 Satz 4, § 96c BRAGO.
Zu Nummer 4147
Die Höhe der für die Mitwirkung an einer Einigung im Pri-
vatklageverfahren zu verdienenden Gebühr soll an dieser
Stelle geregelt werden, weil auch eine Regelung für den ge-
richtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt erfor-
derlich ist, die nicht in die Tabellenstruktur des Teils 1 hin-
einpasst. Gleichwohl handelt es sich um eine Einigungsge-
bühr, wie sie in Nummer 1000 geregelt werden soll. Dass
für die Einigung über andere Ansprüche als den Straf-
anspruch und den Kostenerstattungsanspruch eine weitere
Einigungsgebühr nach Teil 1 entstehen soll, entspricht der
Regelung § 94 Abs. 3 Satz 2 BRAGO
Zu Abschnitt 2
Es wird vorgeschlagen, in Abschnitt 2 die Gebühren des
Rechtsanwalts als Verteidiger in der Strafvollstreckung zu
regeln. Eine solche Regelung ist neu.
Nach geltendem Recht wird die Tätigkeit des Rechtsanwalts
im Strafvollstreckungsverfahren durch eine Gebühr nach § 91
Nr. 1 bzw. Nr. 2 BRAGO honoriert. Dies hat in der Praxis zu
unangemessenen Gebühren geführt, insbesondere wenn es im
Zusammenhang mit der Entlassung des Verurteilten zu münd-
lichen Anhörungen gekommen ist, an denen der Verteidiger
teilgenommen hat. Bei dem gerichtlich bestellten Rechtsan-
walt hat sich dies in besonderem Maße ausgewirkt. Der
manchmal hohe Zeitaufwand des beigeordneten Rechts-
anwalts, der anders als der Wahlanwalt nicht die Möglichkeit
hat, eine Honorarvereinbarung zu treffen, kann nur durch die

Drucksache 14/9037 – 92 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Gewährung einer Pauschgebühr nach § 99 BRAGO honoriert
werden. Dazu muss wegen einer fehlenden besonderen Ge-
bührenregelung auf § 91 BRAGO zurückgegriffen werden
(OLG Hamm, StV 1996, 618 = JurBüro 1996, 641). Bei der
Bemessung dieser Pauschgebühr gibt es dann häufig Prob-
leme mit der Annäherung an die Wahlverteidigerhöchstge-
bühr oder deren Überschreiten.
Um auch in Strafvollstreckungssachen eine angemessene
Verteidigung bzw. Vertretung der Verurteilten sicherzustel-
len, sieht der Entwurf in den Nummern 4200 ff. besondere
„Gebühren in der Strafvollstreckung“ vor. Dies ist schon
deshalb geboten, weil Strafvollstreckungssachen in der Re-
gel einen erheblichen Zeitaufwand des Rechtsanwalts erfor-
dern. Denn häufig liegen in Strafvollstreckungssachen
Sachverständigengutachten vor, die der Verteidiger auswer-
ten muss, nicht selten muss er an Anhörungen des Sachver-
ständigen und seines Mandanten teilnehmen.
Die vorgeschlagenen Gebührentatbestände entsprechen der
neuen Struktur der strafverfahrensrechtlichen Gebühren, da
ebenso wie für die in Abschnitt 1 geregelten Verfahren eine
Verfahrens- und eine Terminsgebühr vorgeschlagen wird.
Eine Grundgebühr ist allerdings nicht vorgesehen. Die Ge-
bührentatbestände sollen auch für den gerichtlich bestellten
Rechtsanwalt gelten.
Abschnitt 2 soll auch in dem im Abschnitt „Strafvollstre-
ckung“ der StPO geregelten Verfahren auf Widerruf einer
Strafaussetzung zur Bewährung oder auf Widerruf einer zur
Bewährung ausgesetzten Maßregel der Besserung und
Sicherung gelten. Das sind die bei den Strafvollstreckungs-
kammern geführten Verfahren nach § 453 StPO. Die Einbe-
ziehung der Widerrufsverfahren in den Anwendungsbereich
des Abschnitts 2 ist im Hinblick auf die Höhe der Gebühren
geboten, weil die Tätigkeiten des Verteidigers auch im Wi-
derrufsverfahren erheblichen Zeitaufwand erfordern kön-
nen. So kann es erforderlich sein, insbesondere wenn es um
einen Widerruf wegen Verstoßes gegen Auflagen und Wei-
sungen nach § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB geht, umfassend vor-
zutragen, warum ein Auflagenverstoß nicht vorliegt und/
oder warum der Auflagenverstoß nicht so schwerwiegend
ist, dass er den Widerruf rechtfertigt. In diesen Verfahren
kommt es nach § 453 Abs. 1 Satz 3 StPO dann auch regel-
mäßig zur mündlichen Anhörung des Verurteilten.
Nach der Vorbemerkung soll der Rechtsanwalt im Verfahren
über die Beschwerde gegen die Entscheidung in der Haupt-
sache die Gebühren des Abschnitts 2 besonders erhalten.
Die insoweit erbrachten Tätigkeiten sind also nicht wie
sonst das strafrechtliche Beschwerdeverfahren aufgrund der
Vorbemerkung 4.1 (zu Abschnitt 1) durch die Gebühren im
Ausgangsverfahren mitabgegolten. Diese Regelung wird
der Bedeutung der aufgeführten Verfahren für den Mandan-
ten des Rechtsanwalts und der Tragweite der zu treffenden
Entscheidungen gerecht. Sie berücksichtigt zudem, dass
häufig in der Beschwerdeinstanz erheblicher Zeitaufwand
erbracht werden muss. Dieser kann z. B. darauf zurückzu-
führen sein, dass weitere Sachverständigengutachten einge-
holt oder erneute Anhörungen stattfinden.

Zu Nummer 4200
Die Nummer 4200 soll die Höhe der Verfahrensgebühr des
Verteidigers in den in der Begründung zu Abschnitt 2 ge-

nannten, für den Verurteilten besonders bedeutsamen Ver-
fahren festlegen. Für diese Verfahren ist wegen ihrer Bedeu-
tung und des in der Regel höheren Zeitaufwandes des Ver-
teidigers ein höherer Gebührenrahmen vorgesehen als in
Nummer 4204 für die sonstigen Verfahren in der Strafvoll-
streckung.

Zu Nummer 4201
Diese Vorschrift legt den erhöhten Gebührenrahmen für den
Fall fest, dass dem Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr der
Nummer 4200 mit Zuschlag zusteht. Auf die Begründung
zu Teil 4 wird verwiesen.

Zu den Nummern 4202 und 4203
Die Nummern 4202 und 4203 sehen für die in Nummer
4200 genannten Verfahren für die Wahrnehmung eines ge-
richtlichen Termins eine Terminsgebühr in jeweils gleicher
Höhe wie die Verfahrensgebühr vor.

Zu den Nummern 4204 bis 4207
Die Nummern 4204 bis 4207 erfassen die sonstigen – nicht
in Nummer 4200 genannten – Verfahren in der Strafvollstre-
ckung und legen die Verfahrens- und Terminsgebühr für
diese fest. Der in der Regel geringeren Bedeutung dieser
Verfahren wird durch einen abgesenkten Gebührenrahmen
Rechnung getragen.

Zu Abschnitt 3
In Abschnitt 3 sollen die Regelungen für Einzeltätigkeiten
im Strafverfahren zusammengefasst werden, die der Rechts-
anwalt erbringt, dem sonst die Verteidigung nicht übertra-
gen ist. Erfasst werden in den Nummern 4300 bis 4303
somit die derzeit in den §§ 91 und 93 BRAGO geregelten
Gebührentatbestände. Entsprechend ihrer jeweiligen Bedeu-
tung werden die Gebührenrahmen vorgeschlagen.
Die in § 92 Abs. 2 BRAGO enthaltenen besonderen Rege-
lungen für die Bestimmung der Gebühr bei mehreren einzel-
nen Angelegenheiten und die Anrechnungsvorschriften für
den Fall, dass dem Rechtsanwalt später noch die Verteidi-
gung übertragen wird, sollen in die Absätze 2 und 3 der
Vorbemerkung übernommen werden. Die Regelungen aus
§ 92 Abs. 1 BRAGO, dass mit der Gebühr für die Rechtfer-
tigung der Berufung oder die Begründung der Revision die
Gebühr für die Einlegung des Rechtsmittels entgolten ist,
findet sich nunmehr als Anmerkungen zu Nummern 4300
und 4301.
Zusätzlich aufgenommen werden sollen in den Katalog der
Einzeltätigkeiten die Tätigkeiten in der Strafvollstreckung,
und zwar in Nummer 4300 Nr. 3 die Anfertigung oder
Unterzeichnung einer Schrift in Verfahren nach den §§ 57a
und 67e StGB und in Nummer 4301 Nr. 6 die sonstigen Tä-
tigkeiten in der Strafvollstreckung. Dies entspricht der Re-
gelung dieser Gebührentatbestände für den Rechtsanwalt als
Verteidiger in den Nummern 4200 ff. Damit ist insbeson-
dere der in Rechtsprechung und Literatur zu § 91 BRAGO
bestehende Streit, nach welcher Vorschrift die entsprechen-
den Tätigkeiten des Rechtsanwalts, der nicht Verteidiger ist,
vergütet werden, erledigt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 93 – Drucksache 14/9037

Zu Nummer 4304
Dieser Gebührentatbestand entspricht der Regelung in § 97a
Abs. 1 Satz 1 BRAGO. Als Gebühr wird ein Betrag von
3 000,00 Euro vorgeschlagen.
Zu Teil 5
Die für das Bußgeldverfahren vorgeschlagene Gebühren-
struktur entspricht der für das Strafverfahren. Nach gelten-
dem Recht wird wegen der Gebühren in Bußgeldsachen auf
die für das Strafverfahren geltenden Vorschriften verwiesen
(§ 105 BRAGO). Für das Verfahren vor der Verwaltungsbe-
hörde und dem sich anschließenden Verfahren bis zum Ein-
gang der Akten bei Gericht ist § 84 BRAGO entsprechend
anzuwenden.
Für Bußgeldsachen wird – wie in Strafsachen – eine Dreitei-
lung der Gebühren vorgeschlagen. Bußgeldverfahren bei ei-
ner Geldbuße von weniger als 40,00 Euro (Punktegrenze für
Eintragungen in das Verkehrszentralregister) sollen niedri-
ger als nach geltendem Recht entgolten werden. Für Buß-
geldverfahren mit darüber liegenden Geldbußen bis
5 000,00 Euro soll in etwa das derzeitige Niveau beibehal-
ten werden. Bußgeldverfahren mit darüber liegenden Geld-
bußen und damit entsprechend hoher Bedeutung für den Be-
troffenen und in der Regel hohem anwaltlichem Aufwand
sollen dagegen besser vergütet werden. Bei Geldbußen von
mehr als 5 000,00 Euro sind die Bußgeldsenate der Oberlan-
desgerichte im Rechtsbeschwerdeverfahren mit drei Rich-
tern besetzt, bei geringeren Geldbußen mit einem Richter
(§ 80a Abs. 2 Nr. 1 OWiG).
Zu Abschnitt 1
In Absatz 2 der Vorbemerkung soll bestimmt werden, wel-
cher Betrag der Geldbuße für die Bemessung der Gebühren
ausschlaggebend sein soll. Grundsatz soll sein, dass die zum
Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr zuletzt festgesetzte
Geldbuße maßgebend sein soll. Aus der Formulierung „zu-
letzt festgesetzte Geldbuße“ wird deutlich, dass es sich nicht
um die rechtskräftig festgesetzte Geldbuße handelt, sondern
um die im jeweiligen Verfahrensstadium zuletzt Festge-
setzte. Wird der Anwalt mit der Verteidigung beauftragt,
nachdem ein Bußgeldbescheid erlassen wurde, ist die darin
festgesetzte Geldbuße zugrunde zu legen.
Wird der Anwalt bereits bei der Anhörung durch die Ver-
waltungsbehörde beauftragt, kommt Absatz 2 Satz 2 und 3
der Vorbemerkung zum Tragen. Danach soll die in der kon-
kreten Bußgeldvorschrift angedrohte Geldbuße zugrunde
gelegt werden. Ist die Geldbuße als Mindest- und Höchstbe-
trag angedroht, soll der mittlere Betrag maßgebend sein.
Der mittlere Betrag wird durch Addition des Mindest- und
des Höchstbetrags und anschließender Division durch zwei
errechnet. Dass es in diesem Fall zu höheren Gebühren
kommen kann als nach der ersten Festsetzung, ist deshalb
gerechtfertigt, weil für den Mandanten alle Geldbußen bis
zum Höchstbetrag im Raum stehen. Entsprechend hoch ist
in diesem Stadium die Bedeutung des Verfahrens.
Zu Unterabschnitt 1
In diesem Unterabschnitt ist anders als im Strafverfahren
keine Terminsgebühr vorgesehen. Die Terminsgebühr für
die Termine im Verwaltungsverfahren sind in Unterab-

schnitt 2 eingestellt. Im gerichtlichen Verfahren dürften in
der Regel keine außergerichtlichen Termine stattfinden.
Zu Unterabschnitt 5
Zu Nummer 5115
In Absatz 1 Nr. 3 der Anmerkung zu dieser Vorschrift soll
neben den in der Anmerkung zu Nummer 4142 genannten
Fällen die Rücknahme des Bußgeldbescheides durch die
Verwaltungsbehörde nach Einspruch aufgenommen werden,
wenn gegen einen neuen Bußgeldbescheid kein Einspruch
eingelegt wird. Damit soll die Kompromissbereitschaft bei
einem Entgegenkommen der Verwaltungsbehörde gefördert
werden.
Ferner soll die Zusatzgebühr nach Absatz 1 Nr. 5 der An-
merkung anfallen, wenn das Gericht nach § 72 Abs. 1
Satz 1 OWiG durch Beschluss entscheidet. Diese Vorschrift
setzt für eine Entscheidung ohne Hauptverhandlung voraus,
dass weder die Staatsanwaltschaft noch der Betroffene wi-
dersprechen. Wenn der Anwalt daran mitwirkt, dass sein
Mandant nicht widerspricht, macht er ebenfalls eine Haupt-
verhandlung entbehrlich. Dieser Fall würde bereits nach der
Formulierung des Gebührentatbestandes die Zusatzgebühr
auslösen, zur Klarstellung soll er jedoch ausdrücklich ge-
nannt werden. Die Regelung übernimmt den Grundgedan-
ken aus § 105 Abs. 2 Satz 2 BRAGO.
Zu Teil 6
Dieser Teil fasst die sonstigen Verfahren zusammen, die
nach den für das Strafverfahren geltenden Gebührengrund-
sätzen behandelt werden sollen.
Zu Abschnitt 1
Dieser Abschnitt übernimmt inhaltlich die Regelung des
§ 106 BRAGO über Verfahren nach dem Gesetz über die in-
ternationale Rechtshilfe in Strafsachen und passt sie an die
geänderte Gebührenstruktur in Strafsachen an. Eine Grund-
gebühr ist jedoch nicht vorgesehen.
Zu Abschnitt 2
Dieser Abschnitt übernimmt inhaltlich die Regelung des
§ 110 BRAGO über berufsgerichtliche Verfahren und passt
sie für das gesamte berufsrechtliche Verfahren nunmehr ins-
gesamt an die geänderte Gebührenstruktur in Strafsachen
an. Die Verfahrensgebühr soll der Verfahrensgebühr für den
jeweiligen Rechtszug in Strafsachen entsprechen. Die Ge-
bühren für die zweite und dritte Instanz sollen unabhängig
davon entstehen, ob es sich um eine Berufung, Revision
oder Beschwerde gegen eine den Rechtszug beendende Ent-
scheidung handelt.
Die Höhe der Gebühren entspricht der für das Strafverfah-
ren, in erster Instanz der für das Strafverfahren vor dem
Amtsgericht, vorgesehenen Gebührenhöhe.
Zu Unterabschnitt 2
Zu Nummer 6202
Abweichend vom geltenden Recht soll der Rechtsanwalt
nach Absatz 1 der Anmerkung die Gebühr gesondert für
eine Tätigkeit in einem dem gerichtlichen Verfahren voraus-

Drucksache 14/9037 – 94 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

gehenden und der Überprüfung der Verwaltungsentschei-
dung dienenden weiteren außergerichtlichen Verfahren er-
halten. Dies entspricht der für das Verwaltungsverfahren in
Teil 2 Abschnitt 3 vorgeschlagenen Systematik. Die in Ab-
satz 3 der Vorbemerkung zu diesem Abschnitt vorgesehene
Anrechnung wird jedoch für diese Verfahren nicht über-
nommen, weil der durch die Tätigkeit in dem früheren Ver-
fahrensabschnitt ersparte Aufwand bei der Bestimmung der
Gebühr innerhalb des Rahmens berücksichtigt werden kann.
Zu Unterabschnitt 3
Zu Nummer 6215
Für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzu-
lassung der Revision ist eine besondere Verfahrensgebühr
vorgesehen, die niedriger als die Verfahrensgebühr für das
Revisionsverfahren ist. Nach § 17 Nr. 8 RVG-E bilden das
Revisionsverfahren und das Verfahren über die Beschwerde
gegen ihre Nichtzulassung verschiedene Angelegenheiten.
Dies entspricht der Regelung in § 109 Abs. 6 BRAGO in
Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 BRAGO.
Zu Unterabschnitt 4
Zu Nummer 6216
Vergleichbar den Regelungen in anderen Verfahren soll die
besondere Bemühung des Rechtsanwalts honoriert werden,
die eine mündliche Verhandlung im gerichtlichen Verfahren
entbehrlich macht. In Betracht kommen insbesondere die
Fälle des § 59 des Bundesdisziplinargesetzes und des § 102
der Wehrdisziplinarordnung.
Zu Abschnitt 3
In diesen Abschnitt sollen die Regelungen aus § 112
BRAGO für Verfahren bei Freiheitsentziehungen nach dem
Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentzie-
hungen und für Verfahren bei Unterbringungsmaßnahmen
nach § 70 Abs. 1 FGG inhaltlich im Wesentlichen unverän-
dert übernommen werden. Die vorgeschlagenen Gebühren
sind gegenüber dem geltenden Recht an die wirtschaftliche
Entwicklung angepasst.
Zu Abschnitt 4
In diesem Abschnitt sollen die restlichen Verfahren, in de-
nen der Anwalt Betragsrahmengebühren erhalten soll, zu-
sammengefasst werden. Um welche Verfahren es sich dabei
handelt, ist in der Vorbemerkung aufgezählt.
Die in Nummer 1 der Vorbemerkung genannten Verfahren
nach der Wehrbeschwerdeordnung sind aus § 109a BRAGO
übernommen worden. Die Höhe der Mindest- und der
Höchstgebühr des Gebührenrahmens entspricht jeweils der
Summe der entsprechenden Gebühren nach den Nummern
6200 und 6203. Eine Grundgebühr ist nicht vorgesehen. Die
Bestimmung von Gebühren für einen bestellten Rechtsan-
walt ist entbehrlich, weil eine gerichtliche Bestellung ent-
sprechend § 90 WDO im gerichtlichen Antragsverfahren
nach der WBO nicht möglich ist (Böttcher/Dau, WBO,
4. Auflage, Rn. 25 zu § 1). Die Bestimmungen über die Pro-
zesskostenhilfe finden im Verfahren nach der WBO nach
herrschender Meinung keine Anwendung. Dies gilt auch für
Beschwerden der Soldaten gegen Disziplinarmaßnahmen

sowie gegen Entscheidungen des Disziplinarvorgesetzten,
weil für diese Beschwerden nach § 42 WDO ebenfalls die
Vorschriften der WBO anzuwenden sind.
Nach Nummer 2 der Vorbemerkung sollen die Gebühren
dieses Abschnitts an die Stelle des § 109 Abs. 6 BRAGO
treten, nach den Nummern 3 und 4 an die Stelle des § 109
Abs. 7 BRAGO.
Zu Teil 7
Im letzten Teil des Vergütungsverzeichnisses sollen alle Re-
gelungen über die Erhebung von Auslagen zusammenge-
fasst werden.
Nach Absatz 1 Satz 1 der Vorbemerkung soll die Regelung
des § 25 Abs. 1 BRAGO übernommen werden, nach der die
allgemeinen Geschäftskosten durch die Gebühren abgegol-
ten werden. Mit Satz 2 soll klargestellt werden, dass § 675
i. V. m. § 670 BGB über den Ersatz von Aufwendungen
grundsätzlich anwendbar bleibt. Dies entspricht der allge-
meinen Auffassung für die geltende Regelung (Gerold/
Schmidt/v. Eicken/Madert, a. a. O., Rn. 4 zu § 25; Riedel/
Sußbauer, a. a. O., Rn. 2 und 3 zu § 25).
Zu Nummer 7000
Die vorgeschlagene Regelung über die Dokumentenpau-
schale entspricht inhaltlich der Regelung in § 27 BRAGO.
Zu den Nummern 7001 und 7002
Die Auslagentatbestände übernehmen inhaltlich die Re-
gelung des § 26 BRAGO, jedoch soll die derzeit in Höhe
von 15 % der Gebühren und mit einem Höchstbetrag von
15,00 Euro in Straf- und Bußgeldverfahren und 20 Euro in
sonstigen Verfahren zu erhebende Pauschale auf einheitlich
20,00 Euro festgelegt werden.
Zu den Nummern 7003 bis 7006
Die Regelungsvorschläge übernehmen inhaltlich die Rege-
lungen aus § 28 BRAGO. Die Höhe der Kilometerpauschale
soll an die Wegstreckenentschädigung angepasst werden, die
einem Beamten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b Doppel-
buchstabe aa der Verordnung zu § 6 Abs. 2 des Bundesrei-
sekostengesetzes für eine Dienstreise mit seinem eigenen
Kraftfahrzeug, das im überwiegenden dienstlichen Interesse
gehalten wird, zu gewähren ist. Ein Betrag in dieser Höhe
wird auch steuerlich bei der Benutzung privater Kraftfahr-
zeuge anerkannt. Zu den sonstigen Auslagen nach Nummer
7006 gehören auch die notwendigen Übernachtungskosten.
Zu Nummer 7007
Nach diesem Auslagentatbestand soll der Rechtsanwalt die
im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Vermögensschaden-
haftpflichtversicherung fordern können, soweit die Prämie
auf Haftungsbeträge von mehr als 30 000 000 Euro entfällt.
Die vorgeschlagene Vorschrift steht in Zusammenhang mit
der Einführung einer allgemeinen Wertgrenze in § 22 Abs. 2
RVG-E. Auf die Begründung zu § 22 Abs. 2 RVG-E wird
Bezug genommen. Nach der Anmerkung soll grundsätzlich
der entsprechende Betrag nach der Prämienberechnung des
Versicherers maßgebend sein. Ist die Prämienberechnung
nicht aufgeschlüsselt, soll die 30 000 000 Euro überstei-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 95 – Drucksache 14/9037

gende Versicherungssumme in das Verhältnis zur Gesamt-
versicherungssumme gesetzt und die Prämie entsprechend
aufgeteilt werden.

Zu Nummer 7008
Die Regelung entspricht der geltenden Regelung in § 25
Abs. 2 BRAGO.

Zu Artikel 2 (Änderung sonstiger Vorschriften)
Zu Absatz 1 (Änderung des Rechtspflegergesetzes)
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Ab-
lösung der BRAGO durch das RVG.

Zu Absatz 2 (Änderung der Bundesrechtsanwaltsord-
nung)

Nach § 49b Abs. 2 BRAO sind Vereinbarungen, durch die
eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder
vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht
wird, unzulässig. Das grundsätzliche Verbot eines Erfolgsho-
norars soll nicht angetastet werden. Gleichwohl soll eine Lo-
ckerung vorgeschlagen werden. Soweit der Gesetzgeber für
die Anwaltsgebühren im RVG-E Erfolgskomponenten vor-
sieht, sollen auch Vereinbarungen zulässig sein. Eine solche
erfolgsbezogene Gebühr ist die in Nummer 1000 VV-E zum
RVG-E vorgesehene Einigungsgebühr. Nach der vorgeschla-
genen Änderung soll es z. B. zulässig sein, eine höhere als
die gesetzlich vorgesehene Einigungsgebühr zu vereinbaren.
Nach dem vorgeschlagenen neuen Absatz 5 soll der Rechts-
anwalt verpflichtet werden, seinen Mandanten vor Über-
nahme des Mandats darauf hinzuweisen, wenn sich die Ge-
bühren nach dem Gegenstandswert richten. Es hat in der
Vergangenheit immer wieder zu Unzuträglichkeiten geführt,
wenn Mandanten vor allem bei hohen Gegenstandswerten
von der Abrechnung „überrascht“ wurden. Eine solche Hin-
weispflicht wird aber auch als ausreichend betrachtet. Nach
einem entsprechenden Hinweis wird ein Mandant, der die
Folgen dieser Form der Gebührenberechnung nicht abschät-
zen kann, den Anwalt hierzu befragen. Die Regelung soll im
Dritten Teil der Bundesrechtsanwaltsordnung erfolgen, in
dem die Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts geregelt
sind. Die Unterrichtungsverpflichtung will die allgemeine
Berufspflicht des Rechtsanwalts gemäß § 43a Satz 1 BRAO
konkretisieren, die den Anwalt verpflichtet, seinen Beruf
gewissenhaft auszuüben. Sie stellt eine besondere Berufs-
pflicht im Zusammenhang mit der Annahme und Wahrneh-
mung des Auftrags dar und steht damit auch in einem Zu-
sammenhang mit den Unterrichtungspflichten gemäß § 11
der Berufsordnung für Rechtsanwälte, der auf der Grund-
lage von § 59b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a BRAO erlassen
worden ist.
Im Übrigen handelt es sich um Folgeänderungen aufgrund
der Ablösung der BRAGO durch das RVG.

Zu Absatz 3 (Änderung des Beratungshilfegesetzes)
Zu Nummer 1
Auf die Begründung zu Artikel 1 § 42 RVG-E und zu Num-
mer 2500 VV-E zum RVG-E wird verwiesen.

Zu Nummer 2
Nach der aufzuhebenden Vorschrift werden Zahlungen, die
der Rechtsanwalt von einem Dritten (übergegangener An-
spruch) erhält, auf die Vergütung aus der Landeskasse ange-
rechnet. Die Regelung wird überflüssig, weil eine entspre-
chende Regelung in § 56 Abs. 1 RVG-E eingestellt werden
soll. Auf die Begründung zu § 56 RVG-E wird verwiesen.
Zu den Absätzen 4 bis 7 (Änderung der Zivilprozessord-

nung, der Insolvenzrechtlichen
Vergütungsverordnung, des So-
zialgerichtsgesetzes und der Ver-
waltungsgerichtsordnung)

Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Ablö-
sung der BRAGO durch das RVG.
Zu Absatz 8 (Änderung des Gerichtskostengesetzes)
Zu Nummer 1
Entsprechend der für das RVG (Artikel 1 § 22) vorgesehe-
nen Wertgrenze soll auch für das GKG eine generelle Be-
grenzung des Streitwerts auf 30 000 000 Euro eingeführt
werden. Auf die Begründung zu Artikel 1 § 22 wird Bezug
genommen.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Ablö-
sung der BRAGO durch das RVG.
Zu Absatz 9 (Änderung des Artikels XI des Gesetzes

zur Änderung und Ergänzung kosten-
rechtlicher Vorschriften)

Zu Nummer 1
Die Beschwerde nach dem Gerichtskostengesetz ist in § 5
GKG geregelt. Die vorgeschlagene Änderung dient der
Richtigstellung der entsprechenden Verweisung.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Ab-
lösung der BRAGO durch das RVG.
Zu Absatz 10 (Änderung der Kostenordnung)
Zu den Nummern 1, 2 und 4
Nummer 1 sieht entsprechend den Regelungen für das RVG
(Artikel 1 § 22) und das GKG (Artikel 2 Abs. 8) eine gene-
relle Wertbegrenzung vor. Der Höchstwert soll jedoch deut-
lich über dem für das RVG und das GKG vorgesehenen
Höchstwertwert liegen, weil die Degression der Gebühren-
tabelle der KostO wesentlich stärker ausgeprägt ist. Als
Höchstwert werden 60 000 000 Euro vorgeschlagen. Eine
Gebühr aus diesem Wert beträgt 25 857,00 Euro.
Als Folge des vorgeschlagenen Höchstwertes kann der in
§ 32 KostO beschriebene Tabellenaufbau abgekürzt werden.
Nummer 2 sieht eine entsprechende Änderung dieser Vor-
schrift vor.
Vergleichbar des in Nummer 7007 des Vergütungsverzeich-
nisses zum RVG (Artikel 1) vorgesehenen Auslagentatbe-
standes für im Einzelfall gezahlte Versicherungsprämien

Drucksache 14/9037 – 96 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

sieht Nummer 4 durch eine Ergänzung des § 152 KostO ei-
nen entsprechenden Auslagentatbestand für Notare, denen
die Gebühren selbst zufließen, vor.
Zu Nummer 3
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Ablö-
sung der BRAGO durch das RVG.
Zu den Absätzen 11 bis 20 (Änderung des Artikels IX des

Gesetzes zur Änderung und
Ergänzung kostenrechtlicher
Vorschriften, des Patentgeset-
zes, des Gebrauchsmusterge-
setzes, des Markengesetzes,
des Gesetzes über die Beiord-
nung von Patentanwälten bei
Prozesskostenhilfe, des Vertre-
tergebühren-Erstattungsgeset-
zes, des Geschmacksmusterge-
setzes, der Steuerberaterge-
bührenverordnung, des Sorten-
schutzgesetzes und der
Verordnung über die Prüfung
zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Rechtsfachwirt/Ge-
prüfte Rechtsfachwirtin)

Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Ab-
lösung der BRAGO durch das RVG.
Zu Artikel 3 (Aufhebung der Bundesgebühren-

ordnung für Rechtsanwälte)
Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte soll durch
das RVG abgelöst und kann daher aufgehoben werden.
Zu Artikel 4 (Rückkehr zum einheitlichen

Verordnungsrang)
Die Vorschrift enthält die Entsteinerungsklausel für die
durch Artikel 2 zu ändernden Rechtsverordnungen.
Zu Artikel 5 (Übergangsregelung zu Artikel 2

Abs. 3)
Durch Artikel 2 Abs. 3 Nr. 2 soll § 9 Satz 4 BerHG aufge-
hoben und in das RVG eingestellt werden. Durch die Über-
gangsvorschrift soll sichergestellt werden, dass die aufzuhe-
bende Vorschrift in den Fällen weiter anwendbar bleibt, in
denen die BRAGO weiter gelten soll.
Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)
Der Entwurf soll am 1. Juli 2003 in Kraft treten.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 97 – Drucksache 14/9037

Anlage 1

(zur Begründung zu Artikel 3 Teil 4 des
Vergütungsverzeichnisses zum RVG-E)

Gegenüberstellung der Gebührenhöhen in Strafsachen
nach BRAGO und RVG-E

Die nachfolgende Gegenüberstellung stellt anhand einiger Fälle aus der Praxis die Auswirkungen der geplanten Strukturände-
rung auf die Gebührenhöhe im strafverfahrensrechtlichen Bereich dar. Ein Kreuz in der Spalte "§ 99 BRAGO" weist auf Fallge-
staltungen hin, die in der Regel zu Pauschgebühren führen.

Um eine Vergleichbarkeit zu gewährleisten, wurde in einigen Fällen bei den Gebühren des Wahlverteidigers von der Mittelge-
bühr abgewichen. Bei den Gebühren nach dem RVG wurde dies nur dann übernommen, wenn die Gründe für das Überschrei-
ten der Mittelgebühr nicht durch die neue Gebührenstruktur aufgefangen werden. In einfach gelagerten Verfahren vor dem
Amtsgericht (Fälle 1 bis 3) ist die Grundgebühr 30 % unter der Mittelgebühr angenommen worden, weil diese für alle Arten von
Strafsachen aus dem gleichen Rahmen zu bemessen ist.

In Klammern gesetzte Prozentangaben weisen auf eine entsprechende Erhöhung der Mittelgebühr hin.

Abkürzungen: HV = Hauptverhandlung; EV = Ermittlungsverfahren; HPT = Haftprüfungstermin

Wahlverteidiger Pflichtverteidiger

BRAGO
Sachverhalt Gebührentatbestände

BRAGO



RVG

€ € § 99
RVG



1 Vertretung nur im EV Grundgebühr (- 30 %) 115,50 132,00

(zuständig wäre AG) Vorbereitendes Verfahren 177,50 140,00 100,00 112,00

Summe 177,50 255,50 100,00 244,00

Veränderung 44 % 144 %

2 Gericht: AG Grundgebühr (- 30 %) 115,50 132,00

Vertretung auch schon
im EV

Vorbereitendes Verfahren 177,50 140,00 100,00 112,00

HV: 1 Tag Gerichtliches Verfahren 355,00 140,00 200,00 112,00

Hauptverhandlungstermin 230,00 184,00

Summe 532,50 625,50 300,00 540,00

Veränderung 17 % 80 %

3 Gericht: AG Grundgebühr (- 30 %) 115,50 132,00

keine Vertretung im
EV

Gerichtliches Verfahren 355,00 140,00 200,00 112,00

HV: 1 Tag Hauptverhandlungstermin 230,00 184,00

Summe 355,00 485,50 200,00 428,00

Veränderung 37 % 114 %

Drucksache 14/9037 – 98 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Wahlverteidiger Pflichtverteidiger

BRAGO
Sachverhalt Gebührentatbestände

BRAGO



RVG

€ € § 99
RVG



4 Gericht: AG/LG Grundgebühr 202,50 162,00

keine Vertretung im
EV

Gerichtliches Verfahren I. Inst. (+75 %) 765,63 299,69 250,00 X 137,00

I. Instanz (AG) Hauptverhandlungstermin I. Inst. (+75 %) 490,00 224,00

184,00

HV: 1 Tag (Dauer
mehr als 8 Std.)

Gerichtliches Verfahren II. Inst. 517,50 328,75 300,00 263,00

1. Hauptverhandlungstermin II. Inst. 328,75 263,00

II. Instanz (LG) 2. Hauptverhandlungstermin II. Inst. 225,00 328,75 195,00 263,00

HV: 2 Tage

Mandant inhaftiert Summe 1 508,13 1 978,44 745,00 1 496,00

Veränderung 31 % 101 %

5 Gericht: AG Grundgebühr 202,50 162,00

Vertretung im EV Vorbereitendes Verfahren (+ 60 %) 350,00 274,00 125,00 X 137,00

HV: 1 Tag (4 Std. 15
Min.)

Gerichtliches Verfahren 437,50 171,25 250,00 137,00

Mandant inhaftiert Hauptverhandlungstermin 280,00 224,00

aufwändiges Verfah-
ren

Summe 787,50 927,75 375,00 660,00

Veränderung 18 % 76 %

6 Gericht: AG Grundgebühr 202,50 162,00

Vertretung im EV Vorbereitendes Verfahren 412,50 171,25 125,00 X 137,00

1 polizeiliche Beschul-
digtenvernehmung

Polizeiliche Vernehmung 140,00 112,00

1 Haftprüfungstermin Haftprüfungstermin (- 30 %) 119,88 137,00

HV: 1 Tag

Mandant inhaftiert Gerichtliches Verfahren 437,50 171,25 250,00 137,00

(Zuschlag bei BRAGO-
Wahlverteidiger:
Höchstgebühr im vor-
bereitenden Verfah-
ren)

Hauptverhandlungstermin 280,00 224,00

Summe 850,00 1 084,88 375,00 909,00

Veränderung 28 % 142 %

7 Gericht : LG (Straf-
kammer)

Grundgebühr 202,50 162,00

Vertretung im EV Vorbereitendes Verfahren 258,75 171,25 150,00 137,00

HV: 1 Tag (mehr als 8
Std.)

Gerichtliches Verfahren (+75 %) 905,63 330,31 300,00 X 151,00

Mandant inhaftiert Hauptverhandlungstermin (+75 %) 575,31 263,00

216,00

Summe 1 164,38 1 279,37 450,00 929,00

Veränderung 10 % 106 %

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 99 – Drucksache 14/9037

Wahlverteidiger Pflichtverteidiger

BRAGO
Sachverhalt Gebührentatbestände

BRAGO



RVG

€ € § 99
RVG



8 Gericht : LG (Straf-
kammer)

Grundgebühr 202,50 162,00

Vertretung im EV Vorbereitendes Verfahren 258,75 171,25 150,00 137,00

1 Haftprüfungstermin Haftprüfungstermin (- 30 %) 119,88 137,00

HV: 5 Tage (Dauer: 1.
Termin mehr als 5
Std., ansonsten jew.
unter 5 Std.)

Gerichtliches Verfahren (+75 %) 905,63 330,31 300,00 X 151,00

1. Hauptverhandlungstermin (+75 %) 575,31 263,00

108,00

Mandant inhaftiert 2.-5. Hauptverhandlungstermin 900,00 1 315,00 780,00 1 052,00

Summe 2 064,38 2 714,25 1 230,00 2 010,00

Veränderung 31 % 63 %

9 Gericht : LG (Straf-
kammer)

Grundgebühr 165,00 132,00

Vertretung im EV Vorbereitendes Verfahren 210,00 140,00 120,00 112,00

HV: 24 Tage (davon 1.
Termin und 9 weitere
mehr als 5 Std., an-
sonsten jew. unter 5
Std.)

Gerichtliches Verfahren (+50 %) 630,00 232,50 240,00 124,00

1. HV-Termin über 5 Std. (+50 %) 405,00 X

9 weitere HV-Termine über 5 Std (+50 %) 3 037,50 3 645,00 4 485,00 X 2 160,00

1 080,00

14 weitere HV-Termine unter 5 Std 3 150,00 3 780,00 3 024,00

Summe 7 027,50 8 367,50 4 845,00 6 632,00

Veränderung 19 % 37 %

10 Gericht : LG (Schwur-
gericht)

Grundgebühr (Höchstgebühr) 375,00 162,00

Vertretung im EV Vorbereitendes Verfahren 812,50 171,25 225,00 X 137,00

Richterliche Vernehmung 140,00 112,00im EV Teilnahme 1
HPT und 1 richterl.
Vernehmungstermin

Haftprüfungstermin (-30 %) 119,88 137,00

HV: 20 Tage Gerichtliches Verfahren (Höchstgebühr) 1 625,00 725,00 450,00 322,00

Mandant inhaftiert 1. Hauptverhandlungstermin 8 680,00

(Zuschlag bei BRAGO-
Wahlverteidiger:
Höchstgebühr im vor-
bereitenden und im
gerichtlichen Verfah-
ren)

2.-20./1.-20. Hauptverhandlungstermin 7 030,00 10 850,00 6 175,00

Summe 9 467,50 12 381,13 6 850,00 9 550,00

Veränderung 31 % 39 %

Drucksache 14/9037 – 100 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Wahlverteidiger Pflichtverteidiger

BRAGO
Sachverhalt Gebührentatbestände

BRAGO



RVG

€ € § 99
RVG



11 Gericht: LG (Wirt-
schaftsverf.)

Grundgebühr (Höchstgebühr) 300,00 132,00

Vertretung im EV Vorbereitendes Verfahren (Höchstgeb.) 390,00 250,00 120,00 X 112,00

HV: 115 Tage Gerichtliches Verfahren (Höchstgeb.) 780,00 580,00 240,00 X 264,00

1. Hauptverhandlungstermin 40 940,00

2. - 115./1. - 115. HV-Termin 25 650,00 51 175,00 22 230,00 X

(Zuschlag bei BRAGO-
Wahlverteidiger:
Höchstgebühr im vor-
bereitenden und im
gerichtlichen Verfah-
ren)

Summe 26 820,00 52 305,00 22 590,00 41 448,00

(Besonderheit: Wird
künftig wie Schwur-
gericht behandelt!)

Veränderung 95 % 83 %

12 Gericht : LG (Schwur-
gericht) / BGH

Grundgebühr (Höchstgebühr) 375,00 162,00

Vorbereitendes Verfahren (Höchstgebühr) 812,50 312,50 225,00 X 137,00

Richterliche Vernehmung 140,00 112,00im EV Teilnahme an 1
HPT und 1 richterl.
Vernehmungstermin

Haftprüfungstermin (-30 %) 119,88 137,00

Erstinstanzl. Verfahren 1 286,25 402,50 450,00 X 322,00

1. HV-Termin über 5 Std. (+ 50 %) 813,75

4 weitere HV-Termine über 5 Std. (+50 %) 2 220,00 3 255,00 1 300,00 X 2 170,00

890,00

HV I. Instanz: 10 Tage
(davon 1. Termin und
4 weitere mehr als 5
Std., ansonsten jeweils
unter 5 Std.) 5 weitere HV-Termine unter 5 Std. 1 850,00 2 712,50 1 625,00 2 170,00

Revisionsverfahren (+25 %) 1 071,88 609,38 450,00 390,00

HV II. Instanz: 1 Tag Hauptverhandlungstermin (+25 %) 609,38 390,00

Mandant inhaftiert

(Zuschlag bei BRAGO-
Wahlverteidiger:
Höchstgebühr im vor-
bereitenden Verfah-
ren)

Summe 7 240,63 9 349,89 4 050,00 6 880,00

Veränderung 29 % 70 %

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 101 – Drucksache 14/9037

Anlage 2

(zur Begründung zu Artikel 3 Teil 5 des
Vergütungsverzeichnisses zum RVG-E)

Gegenüberstellung der Gebührenhöhen in Bußgeldsachen
nach BRAGO und RVG-E

Die nachfolgende Gegenüberstellung stellt anhand einiger Fälle aus der Praxis die Auswirkungen der geplanten Strukturände-
rung auf die Gebührenhöhe für den gewählten Verteidiger im Bußgeldverfahren dar.

Um eine Vergleichbarkeit zu gewährleisten, wurde in einigen Fällen von der Mittelgebühr abgewichen. Bei den Gebühren nach
dem RVG wurde dies nur dann übernommen, wenn die Gründe für das Überschreiten der Mittelgebühr nicht durch die neue
Gebührenstruktur aufgefangen werden. Bei Bußgeldverfahren wegen Geldbußen bis 40 € wurde bei den BRAGO-Gebühren die
Hälfte der Mittelgebühr zugrunde gelegt. Bei den Gebühren nach dem RVG wurde bei der Grundgebühr in diesen Fällen die
Hälfte der Mittelgebühr zugrunde gelegt.

In Klammern gesetzte Prozentangaben weisen auf eine entsprechende Erhöhung der Mittelgebühr hin.

Abkürzungen: HV = Hauptverhandlung; VV = Verwaltungsverfahren

Sachverhalt Gebührentatbestände
BRAGO



RVG



1 Vertretung nur im VV Grundgebühr 42,50

(Geldbuße bis 40 €) Vertretung im Verwaltungsverfahren 177,50 55,00

Bußgeldbescheid wird zurück-
genommen

Zusätzliche Gebühr nach Nummer 5115 55,00

Summe 177,50 152,50

Veränderung -14 %

2 Vertretung im VV Grundgebühr 42,50

(Geldbuße bis 40 €) Vertretung im Verwaltungsverfahren 88,75 55,00

HV: 1 Tag Gerichtliches Verfahren 177,50 55,00

Hauptverhandlungstermin 110,00

Summe 266,25 262,50

Veränderung -1 %

3 Vertretung im VV Grundgebühr 85,00

(Geldbuße von 40 bis 5 000 €) Vertretung im Verwaltungsverfahren 177,50 135,00

HV: 1 Tag gerichtliches Verfahren 135,00

Hauptverhandlungstermin 355,00 215,00

Summe 532,50 570,00

Veränderung 7 %

4 Vertretung im VV Grundgebühr 85,00

(Geldbuße von 40 bis 5 000 €) Vertretung im Verwaltungsverfahren 177,50 135,00

Einspruch wird nach Eingang der
Akten bei Gericht rechtzeitig vor
der HV zurückgenommen

gerichtliches Verfahren 355,00 135,00

Zusätzliche Gebühr nach Nummer 5115 135,00

Summe 532,50 490,00

Veränderung -8 %

Drucksache 14/9037 – 102 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Sachverhalt Gebührentatbestände
BRAGO



RVG



5 Vertretung im VV Grundgebühr 85,00

(Geldbuße über 5 000 €) Vertretung im Verwaltungsverfahren 177,50 140,00

HV: 1 Tag gerichtliches Verfahren 170,00

Hauptverhandlungstermin 355,00 270,00

Summe 532,50 665,00

Veränderung 25 %

6 Vertretung im VV Grundgebühr 85,00

(Geldbuße über 5 000 €) Vertretung im Verwaltungsverfahren 177,50 140,00

Einspruch wird nach Eingang der
Akten bei Gericht rechtzeitig vor
der HV zurückgenommen

gerichtliches Verfahren 355,00 170,00

Zusätzliche Gebühr nach Nummer 5115 170,00

Summe 532,50 565,00

Veränderung 6 %

x

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