BT-Drucksache 14/6040

Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts

Vom 14. Mai 2001


Deutscher Bundestag

Drucksache

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6040

14. Wahlperiode

14. 05. 2001

Gesetzentwurf

der Abgeordneten Alfred Hartenbach, Hermann Bachmaier, Bernhard Brinkmann
(Hildesheim), Rainer Brinkmann (Dortmund), Iris Follak, Hans-Joachim Hacker,
Reinhold Hemker, Gustav Herzog, Barbara Imhof, Ilse Janz, Marianne Klappert,
Anette Kramme, Ute Kumpf, Christine Lambrecht, Winfried Mante, Dirk Manzewski,
Dr. Jürgen Meyer (Ulm), Holger Ortel, Margot von Renesse, Wilhelm Schmidt
(Salzgitter), Karsten Schönfeld, Richard Schuhmann (Delitzsch), Reinhard Schultz
(Everswinkel), Erika Simm, Joachim Stünker, Jella Teuchner, Hedi Wegener,
Matthias Weisheit, Dr. Rainer Wend, Heino Wiese (Hannover), Waltraud Wolff,
Heidi Wright, Dr. Peter Struck und der Fraktion der SPD
sowie der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Grietje Bettin, Irmingard
Schewe-Gerigk, Helmut Wilhelm (Amberg), Kerstin Müller (Köln), Rezzo Schlauch
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts

A. Zielsetzung

Die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG vom 25. Mai 1999 ist nach ih-
rem Artikel 1 1 Abs. 1 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 in deutsches
Recht umzusetzen. Sie sieht namentlich vor , dass Verbraucher bei Kaufverträ-
gen neben W andelung und Minderung auch Ansprüche auf Nachbesserung
oder Ersatzlieferung haben und dass diese Ansprüche in zwei Jahren (statt bis-
her in sechs Monaten) verjähren. Die Zahlungsverzugsrichtlinie 2000/35/EG
vom 29. Juni 2000 sieht vor , dass der V erzugszins sieben Prozentpunkte über
dem Zinssatz für Hauptref nanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank
am ersten Bankgeschäftstag eines jeden Kalenderhalbjahres beträgt. Umzuset-
zen sind auch Artikel 10, 1 1 und 18 der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG
vom 8. Juni 2000, die bei Verträgen, die auf elektronischem Weg abgeschlossen
werden, vorvertragliche Informationspf ichten und die Ausdehnung der Mög-
lichkeiten für eine Unterlassungsklage zum Schutz der V erbraucherinteressen
vorsehen.

Das Schuldrecht des Bür gerlichen Gesetzbuchs ist auf den Gebieten des V er-
jährungsrechts, des allgemeinen Leistungsstörungsrechts sowie des Kauf- und
Werkvertragsrechts in seinen Grundzügen auf dem Stand des Inkrafttretens des
Bürgerlichen Gesetzbuchs stehen geblieben. In dessen nunmehr über einhun-
dertjährigen Geschichte sind zahlreiche und zum T eil gravierende Mängel zu-
tage getreten. Nach umfangreichen V orarbeiten, die im Jahre 1978 begonnen
hatten, legte Ende 1991 der damalige Bundesminister der Justiz, Dr. Klaus Kin-
kel, den Abschlussbericht der vom Bundesministerium der Justiz eingesetzten
Kommission zur Überarbeitung des Schuldrechts vor und verband dies mit der
Hoffnung, dass es in absehbarer Zeit zu einem Gesetzentwurf kommen werde.
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Die Modernisierung des Schuldrechts ist zum jetzigen Zeitpunkt geboten, da
die vor genannten Richtlinien zu Änderungen der ohnehin reformbedürftigen
Teile des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwingen und eine isolierte Richtlinienum-
setzung die strukturellen Mängel des geltenden Schuldrechts in unvertretbarem
Maße verschärfen würde. Hierbei soll auch der zunehmenden Auslagerung
wichtiger Rechtsmaterien aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch und der damit ein-
hergehenden Rechtszersplitterung entgegengewirkt und die schuldrechtlichen
Verbraucherschutzgesetze in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert werden.

B. Lösung

Die Richtlinien sollen durch Modernisierung des Schuldrechts auf der Grund-
lage der Vorschläge der Schuldrechtskommission umgesetzt und diese um eine
Integration der schuldrechtlichen Verbraucherschutzgesetze und des AGB-Ge-
setzes in das Bürgerliche Gesetzbuch ergänzt werden.

C. Alternativen

Keine

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

Keine

E. Sonstige Kosten

Das Gesetz kann zu einer leichten Erhöhung der Kosten von V erkäufern und
Werkunternehmern führen. Diese können durch die verlängerten Gewährleis-
tungsfristen entstehen. Im gleichen Umfang senken sich aber die Belastungen
der Käufer und Besteller, die bisher den aus der Lieferung mangelhafter Waren
und Werkleistungen – und nur dann besteht auf Grund der Vorschriften ein An-
spruch – resultierenden V erlust selbst zu tragen hatten. Diese Kosten werden
sich aber in geringen Grenzen halten. Zu berücksichtigen ist auch, dass nach
wissenschaftlichen Untersuchungen jedenfalls bei industriell hergestellten
Massengütern die weit überwiegende Zahl der Mängel in den ersten 6 Monaten
nach Ablieferung der Waren auftritt, also in den jetzt schon geltenden V erjäh-
rungsfristen. Die Gewährleistungsrechte greifen auch nur , wenn die Unterneh-
mer ihre Vertragspflichten verletzen. er vertragsgemäße Ware liefert, ist von
den Änderungen nicht betrof fen. Unter diesen Umständen sind Auswirkungen
auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwar-
ten. Im Übrigen werden im täglichen Geschäftsleben bereits heute Garantiefris-
ten eingeräumt, die die derzeitigen gesetzlichen Gewährleistungsfristen zum
Teil deutlich übersteigen.
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 –

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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts

1)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

(1) Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-
blatt T eil III, Gliederungsnummer 400-2, veröf fentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie
folgt geändert:

1. In § 121 Abs. 2 wird das Wort „dreißig“ durch das Wort
„zehn“ ersetzt.

2. § 124 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „des § 203
Abs. 2 und der §§ 206, 207“ durch die Angabe „der
§§ 206, 210 und 211“ ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das W ort „dreißig“ durch das W ort
„zehn“ ersetzt.

3. Im ersten Buch wird der fünfte Abschnitt wie folgt ge-
fasst:

„Abschnitt 5
Verjährung

Titel 1
Gegenstand und Dauer der Verjährung

§ 194
Gegenstand der Verjährung

(1) Das Recht, von einem anderen ein T un oder Un-
terlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjäh-
rung.

(2) Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhält-
nis unterliegen der V erjährung nicht, soweit sie auf die
Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustan-
des für die Zukunft gerichtet sind.

§ 195
Regelmäßige Verjährungsfrist

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

§ 196
Verjährungsfrist bei

Rechten an einem Grundstück

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem
Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder
Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf
Änderung des Inhalts eines solchen Rechts verjähren in
zehn Jahren.

§ 197
Dreißigjährige Verjährungsfrist

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes
bestimmt ist,

1. Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen
dinglichen Rechten,

2. familien- und erbrechtliche Ansprüche,

3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche,

4. Ansprüche aus vollstreckbaren V ergleichen oder
vollstreckbaren Urkunden und

5. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren er -
folgte Feststellung vollstreckbar geworden sind.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 2 regelmäßig
wiederkehrende Leistungen oder Unterhaltsleistungen
und Ansprüche nach Absatz 1 Nr . 3 bis 5 künftig fällig
werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum
Inhalt haben, tritt an die Stelle der V erjährungsfrist von
30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

§ 198
Verjährung bei Rechtsnachfolge

Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher
Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge

in den Besitz
eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des
Rechtsvorgängers verstrichene V erjährungszeit dem
Rechtsnachfolger zugute.

§ 199
Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, wenn

1. der Anspruch fällig ist, und

2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden
Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis
erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen
müsste.

(2) Ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahr -
lässige Unkenntnis verjährt der Anspruch in zehn Jahren
von der Fälligkeit an. Satz 1 gilt nicht bei Ansprüchen
wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesund-
heit oder der Freiheit.

(3) Ohne Rücksicht auf die Fälligkeit und die Kennt-
nis oder grob fahrlässige Unkenntnis verjähren Scha-
densersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, aus Ge-
fährdungshaftung und aus V erletzung einer Pflicht au

1)

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/
EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai
1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und
der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungs-
verzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35) und
von Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über
bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Infomationsge-
sellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsver-
kehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen
Geschäftsverkehr



, ABl. EG Nr. L 178 S. 1).
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einem Schuldverhältnis in 30 Jahren von der Begehung
der Handlung, der V erwirklichung der Gefahr oder der
Pflichtverletzung an

(4) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an
die Stelle der Fälligkeit die Zuwiderhandlung.

§ 200
Beginn anderer Verjährungsfristen

Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der
regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit
der Fälligkeit des Anspruchs, soweit nicht ein anderer
Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 199 Abs. 4 findet ent
sprechende Anwendung.

§ 201
Beginn der Verjährungsfrist von

festgestellten Ansprüchen

Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1
Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft
der Entscheidung, der Feststellung im Insolvenzverfah-
ren oder der Errichtung des vollstreckbaren T itels, nicht
jedoch vor der Fälligkeit des Anspruchs. § 199 Abs. 4
findet entsprechende Anwendung.

§ 202
Unzulässigkeit von

Vereinbarungen über die Verjährung

(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes
nicht im V oraus durch Rechtsgeschäft erleichtert wer -
den.

(2) Die V erjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht
über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetz-
lichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden.

Titel 2
Hemmung und Neubeginn der Verjährung

§ 203
Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubi-
ger Verhandlungen über den Anspruch oder die den An-
spruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung ge-
hemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung
der Verhandlungen verweigert. Die V erjährung tritt frü-
hestens zwei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

§ 204
Hemmung der Verjährung durch

Rechtsverfolgung

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1. die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Fest-
stellung des Anspruchs, auf Erteilung der V ollstre-
ckungsklausel oder auf Erlass des V ollstreckungsur-
teils,

2. die Zustellung des Antrags im vereinfachten V erfah-
ren über den Unterhalt Minderjähriger,

3. die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfah-
ren,

4. die Bekanntgabe des Güteantrags, der bei einer
durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten
oder anerkannten Gütestelle oder, wenn die Parteien
den Einigungsversuch einvernehmlich unterneh-
men, bei einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeile-
gungen betreibt, eingereicht ist; erfolgt die Bekannt-
gabe demnächst nach der Einreichung des Antrags,
so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der
Einreichung ein,

5. die Geltendmachung der Aufrechnung des An-
spruchs im Prozess,

6. die Zustellung der Streitverkündung,

7. die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines
selbständigen Beweisverfahrens,

8. den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsver -
fahrens oder die Beauftragung des Gutachters in
dem Verfahrens nach § 641a,

9. die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arres-
tes, einer einstweiligen V erfügung oder einer einst-
weiligen Anordnung, oder , wenn der Antrag nicht
zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Ar -
restbefehl, die einstweilige V erfügung oder einst-
weilige Anordnung innerhalb von drei Monaten
nach Erlass dem Antragsgegner zugestellt wird,

10. die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfah-
ren oder im Schif ffahrtsrechtlichen Verteilungsver-
fahren,

11. den Empfang des Antrags, die Streitigkeit einem
Schiedsgericht vorzulegen,

12. die Einreichung des Antrags bei einer Behörde,
wenn die Zulässigkeit der Klage von der V orent-
scheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb
von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die
Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei
einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeich-
neten Gütestelle zu stellende Anträge, deren Zuläs-
sigkeit von der V orentscheidung einer Behörde ab-
hängt,

13. die Einreichung des Antrags bei dem höheren Ge-
richt, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestim-
men hat und innerhalb von drei Monaten nach Erle-
digung des Gesuchs die Klage erhoben oder der An-
trag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu er -
folgen hat, gestellt wird, und

14. die Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Ge-
währung von Prozesskostenhilfe; erfolgt die Be-
kanntgabe demnächst nach der Einreichung des An-
trags, so tritt die Hemmung der V erjährung bereits
mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate
nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweiti-
gen Erledigung des eingeleiteten V erfahrens. Gerät das
Verfahren infolge einer V ereinbarung oder dadurch in
Stillstand, dass es nicht betrieben wird, so tritt an die
Stelle der Erledigung des V erfahrens die letzte V erfah-
renshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst
mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung be-
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ginnt erneut, wenn eine der Parteien das V erfahren wei-
ter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr . 9, 12 und 13 fin
den die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

§ 205
Hemmung der Verjährung bei
Leistungsverweigerungsrecht

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner
auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorü-
bergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.

§ 206
Hemmung der Verjährung

bei höherer Gewalt

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger
innerhalb der letzten sechs Monate der V erjährungsfrist
durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert
ist.

§ 207
Hemmung der Verjährung

aus familiären und ähnlichen Gründen

Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten
ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das gleiche gilt
für Ansprüche zwischen Lebenspartnern, solange die
Lebenspartnerschaft besteht, für Ansprüche zwischen
Eltern und Kindern während der Minderjährigkeit der
Kinder und für Ansprüche zwischen dem V ormund und
dem Mündel während der Dauer des V ormundschafts-
verhältnisses. Die V erjährung von Ansprüchen des Be-
treuten gegen den Betreuer ist während der Dauer des
Betreuungsverhältnisses gehemmt. Das Gleiche gilt für
Ansprüche des Pfleglings gegen den Pfleger während d
Dauer der Pflegschaft und für Ansprüche des Kinde
gegen den Beistand während der Dauer der Beistand-
schaft.

§ 208
Hemmung der Verjährung bei

Ansprüchen wegen Verletzung der
sexuellen Selbstbestimmung

Die Verjährung von Ansprüchen wegen V erletzung
der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur V ollendung
des 18. Lebensjahres des Gläubigers gehemmt.

§ 209
Wirkung der Hemmung

Der Zeitraum, während dessen die V erjährung ge-
hemmt ist, wird in die V erjährungsfrist nicht eingerech-
net.

§ 210
Ablaufhemmung

bei nicht voll Geschäftsfähigen

(1) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfä-
higkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen V ertreter,
so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht
vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt

ein, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig oder
der Mangel der Vertretung behoben wird. Ist die Verjäh-
rungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die
Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs
Monate.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit eine i
der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person prozessfähig
ist.

§ 211
Ablaufhemmung in Nachlassfällen

Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nach-
lass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt
nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeit-
punkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben ange-
nommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass
eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem
oder gegen einen V ertreter geltend gemacht werden
kann. Ist die V erjährungsfrist kürzer als sechs Monate,
so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die
Stelle der sechs Monate.

§ 212
Neubeginn der Verjährung

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1. der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den An-
spruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Si-
cherheitsleistung oder in anderer W eise anerkennt,
oder

2. eine gerichtliche oder behördliche V ollstreckungs-
handlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der V erjährung infolge einer
Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn
die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers
oder wegen Mangels der gesetzlichen V oraussetzungen
aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den An-
trag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als
nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben
oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurück-
genommen oder die erwirkte V ollstreckungshandlung
nach Absatz 2 aufgehoben wird.

§ 213
Hemmung und erneuter Beginn der
Verjährung bei anderen Ansprüchen

Die Hemmung und der erneute Beginn der V erjäh-
rung gelten auch für Ansprüche, die neben dem An-
spruch oder an seiner Stelle gegeben sind.

Titel 3
Rechtsfolgen der Verjährung

§ 214
Wirkung der Verjährung

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner be-
rechtigt, die Leistung zu verweigern.
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(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs
Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch
wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist.
Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkennt-
nis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

§ 215
Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

nach Eintritt der Verjährung

Die V erjährung schließt die Aufrechnung und die
Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht
aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht
verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leis-
tung verweigert werden konnte.

§ 216
Wirkung der Verjährung

bei gesicherten Ansprüchen

(1)

Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hy-
pothek, eine Schif fshypothek oder ein Pfandrecht be-
steht, hindert den Gläubiger nicht, seine Befriedigung
aus dem belasteten Gegenstand zu suchen.

(2) Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht ver -
schafft worden, so kann die Rückübertragung nicht auf
Grund der Verjährung des Anspruchs gefordert werden.
Ist das Eigentum vorbehalten, so kann der Rücktritt vom
Vertrag auch erfolgen, wenn der gesicherte Anspruch
verjährt ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung au
die Verjährung von Ansprüchen auf Zinsen und andere
wiederkehrenden Leistungen.

§ 217
Verjährung von Nebenleistungen

Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf
die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn
die für diesen Anspruch geltende besondere V erjährung
noch nicht eingetreten ist.

§ 218
Unwirksamkeit des Rücktritts

(1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsge-
mäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der An-
spruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsan-
spruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft.
§ 216 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) § 214 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

4. § 241 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut der Vorschrift wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt
jeden Teil zu besonderer Rücksicht auf die Rechte,
Rechtsgüter und Interessen des anderen T eils ver -
pflichten.

5. Nach § 246 wird folgender § 247 eingefügt:

㤠247
Basiszinssatz

(1) Der Basiszinssatz beträgt …

(Einsetzen: Den am
1. September 2001 geltende Basiszinssatz)

Prozent

.

Er
verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jah-
res um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße
seit der letzten V eränderung des Basiszinssatzes gestie-
gen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für
die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäi
schen Zentralbank.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Ba-
siszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 ge-
nannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.“

6. Die §§ 275 und 276 werden wie folgt gefasst:

㤠275
Ausschluss der Leistungspflich

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, so-
weit und solange diese für den Schuldner oder für jeder -
mann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, so-
weit und solange diese einen Aufwand erfordert, der un-
ter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und
der Gebote von T reu und Glauben in einem groben
Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubi-
gers steht. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung in der
Person des Schuldners zu erbringen ist und dem Schuld-
ner unter Abwägung des Leistungsinteresses des Gläubi-
gers und des Leistungshindernisses auf Seiten des
Schuldners nicht zugemutet werden kann. Bei der Be-
stimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstren-
gungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner
das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach
den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

§ 276
Verantwortlichkeit für eigenes Verschulden

(1) Der Schuldner hat V orsatz und Fahrlässigkeit zu
vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung we-
der bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuld-
verhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer
Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, oder der Natur
der Schuld zu entnehmen ist. Die V orschriften der
§§ 827, 828 finden entsprechende Anwendung

(2) Fahrlässig handelt, wer die im V erkehr erforderli-
che Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner
nicht im Voraus erlassen werden.“

7. In § 278 Satz 2 wird die Angabe „§ 276 Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 276 Abs. 3“ ersetzt.

8. § 279 wird aufgehoben.
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9. Die §§ 280 bis 288 werden wie folgt gefasst:

㤠280
Schadensersatz wegen Pflichtverletzun

(1) V erletzt der Schuldner eine Pflicht aus de
Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hier -
durch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht,
wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu ve -
treten hat.

(2) Schadensersatz wegen V erzögerung der Leistung
kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Vorausset-
zung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubi-
ger nur unter den zusätzlichen V oraussetzungen des
§ 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

§ 281
Schadensersatz statt der Leistung

wegen nicht oder nicht wie geschuldet
erbrachter Leistung

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht
oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger
unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadens-
ersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuld-
ner eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfül-
lung bestimmt hat und die Frist erfolglos abgelaufen ist.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner trotz der Fristset-
zung mit dem V erlangen von Schadensersatz statt der
Leistung nicht rechnen musste. Hat der Schuldner teil-
weise oder nicht wie geschuldet geleistet, so kann der
Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur
verlangen, wenn sein Interesse an der geschuldeten Leis-
tung dies erfordert.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuld-
ner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder
wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwä-
gung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltend-
machung des Schadenersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen,
sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz
verlangt hat.

(4) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der
ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung
des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt, so-
bald der Schuldner nicht mehr zu leisten braucht.

§ 282
Schadensersatz statt der Leistung

wegen Verletzung einer sonstigen Pflich

Verletzt der Schuldner eine sonstige Pflicht aus de
Schuldverhältnis, kann der Gläubiger unter den V oraus-
setzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der
Leistung verlangen, wenn die Pflichtverletzung wesent
lich ist und dem Gläubiger die Leistung durch den
Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.

§ 283
Schadensersatz statt der Leistung

bei Ausschluss der Leistungspflich

Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 oder 2 nicht
zu leisten, kann der Gläubiger unter den V oraussetzun-
gen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung
verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 3 und § 281 Abs. 4 finde
entsprechende Anwendung.

§ 284
Ersatz vergeblicher Aufwendungen

Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann
der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die
er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat
und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren
Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuld
ners nicht erreicht worden.

§ 285
Herausgabe des Ersatzes

(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstandes, auf
Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 oder 2
nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegen-
stand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann
der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen
oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.

(2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadenser-
satz verlangen, so mindert sich dieser , wenn er von dem
in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den
Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.

§ 286
Verzug des Schuldners

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläu-
bigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt,
so kommt er durch die Mahnung in V erzug. Der Mah-
nung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung so-
wie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnver -
fahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender be-
stimmt ist,

2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine
angemessene Zeit für die Leistung in der W eise be-
stimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach
dem Kalender berechnen lässt,

3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig
verweigert,

4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beider -
seitigen Interessen der sofortige Eintritt des V erzugs
gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner kommt spätestens in V erzug, wenn
er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zu-
gang einer Rechnung oder gleichwertigen Forderungs-
aufstellung leistet. Das gilt gegenüber einem Schuldner ,
der Verbraucher ist, nur , wenn auf diese Folgen in der
Rechnung oder Forderungsaufstellung besonders hinge-
wiesen worden ist.
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(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die
Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er
nicht zu vertreten hat.

§ 287
Verantwortlichkeit während

des Verzugs

Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrläs-
sigkeit zu vertreten. Er haftet wegen der Leistung auch
für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei recht-
zeitiger Leistung eingetreten sein würde.

§ 288
Verzugszinsen

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu ver-
zinsen. Der V erzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf
Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein V erbraucher
nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz acht Prozent-
punkte über dem Basiszinssatz.

(3) Kann der Gläubiger aus einem anderen Rechts-
grund höhere Zinsen verlangen, so sind diese fortzu-
entrichten.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens
ist nicht ausgeschlossen.“

10. In § 291 Satz 2 wird die Angabe „§ 288 Abs. 1“ durch
die Angabe „§ 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3“ er-
setzt.

11. § 296 wird wie folgt gefasst:

㤠296
Entbehrlichkeit des Angebots

Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende
Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so
bedarf es des Angebots nur , wenn der Gläubiger die
Handlung rechtzeitig vornimmt. Das Gleiche gilt,
wenn der Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat
und die Zeit für die Handlung in der W eise bestimmt
ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalen-
der berechnen lässt.“

12. Dem zweiten Abschnitt des zweiten Buches wird fol-
gender Abschnitt vorangestellt:

„Abschnitt 2
Gestaltung rechtsgeschäftlicher

Schuldverhältnisse
durch Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 305
Einbeziehung Allgemeiner

Geschäftsbedingungen in den Vertrag

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für
eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertrags-
bedingungen, die eine V ertragspartei (Verwender) der
anderen V ertragspartei bei Abschluss eines V ertrags
stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äu-
ßerlich gesonderten Bestandteil des V ertrags bilden
oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen wer -
den, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart

sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. All-
gemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor , so-
weit die Vertragsbedingungen zwischen den V ertrags-
parteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur
dann Bestandteil eines V ertrags, wenn der V erwender
bei Vertragsschluss

1. die andere V ertragspartei ausdrücklich oder , wenn
ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Ver-
tragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen
Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sicht-
baren Aushang am Ort des V ertragsschlusses auf
sie hinweist und

2. der anderen V ertragspartei die Möglichkeit ver -
schafft, in zumutbarer Weise, die auch eine körper -
liche Behinderung der anderen V ertragspartei be-
rücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,

und wenn die andere V ertragspartei mit ihrer Geltung
einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte
Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter All-
gemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der
in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus ver-
einbaren.

§ 305a
Einbeziehung in besonderen Fällen

Auch ohne Einhaltung der Erfordernisse des § 305
Abs. 2 gelten als einbezogen

1. die von der zuständigen Behörde genehmigten All-
gemeinen Geschäftsbedingungen einer Bauspar -
kasse in den Bausparvertrag oder einer Kapitalanla-
gegesellschaft in das Rechtsverhältnis zwischen der
Kapitalanlagegesellschaft und dem Anteilsinhaber,

2. die mit Genehmigung der zuständigen V erkehrsbe-
hörde oder auf Grund von internationalen Überein-
kommen erlassenen Tarife und Ausführungsbestim-
mungen der Eisenbahnen und die nach Maßgabe
des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten
Beförderungsbedingungen der Straßenbahnen,
Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr in
den Beförderungsvertrag,

3. die im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Tele-
kommunikation und Post veröf fentlichten und in
den Geschäftsstellen des Verwenders bereitgehalte-
nen Allgemeinen Geschäftsbedingungen

a) in Beförderungsverträge, die außerhalb von Ge-
schäftsräumen durch den Einwurf von Postsen-
dungen in Briefkästen abgeschlossen werden,

b) in V erträge über T elekommunikations-, Infor -
mations- und andere Dienstleistungen, die un-
mittelbar durch Einsatz von Fernkommunika-
tionsmitteln und während der Erbringung einer
Telekommunikationsdienstleistung in einem
Mal erbracht werden, wenn die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspar-
tei nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkei-
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 –

Drucksache

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ten vor dem V ertragsschluss zugänglich ge-
macht werden können.

§ 305b
Vorrang der Individualabrede

Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor All-
gemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 305c
Überraschende und mehrdeutige Klauseln

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedin-
gungen, die nach den Umständen, insbesondere nach
dem äußeren Erscheinungsbild des V ertrags, so unge-
wöhnlich sind, dass der V ertragspartner des V erwen-
ders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht
Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Ge-
schäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

§ 306
Rechtsfolgen bei

Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz
oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder
unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht V ertragsbe-
standteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich
der Inhalt des V ertrags nach den gesetzlichen V or-
schriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten
an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2
vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für
eine Vertragspartei darstellen würde.

§ 306a
Umgehungsverbot

Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch An
wendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen
umgangen werden.

§ 307
Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedin-
gungen sind unwirksam, wenn sie den V ertragspartner
des Verwenders entgegen den Geboten von T reu und
Glauben unangemessen benachteiligen.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im
Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen
Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu ver -
einbaren ist, oder

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus de
Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die
Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist

,

oder

3. nicht klar und verständlich ist.

(3) Absatz 1 und Absatz 2 mit Ausnahme der Rege-
lung des Absatzes 2 Nr . 3 in Verbindung mit Absatz 1

sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmun-
gen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die
von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergän-
zende Regelungen vereinbart werden.

§ 308
Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbeson-
dere unwirksam

1. (Annahme- und Leistungsfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender un-
angemessen lange oder nicht hinreichend be-
stimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung
eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung
vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt,
erst nach Ablauf der Widerrufs- oder Rückgabefrist
nach § 355 Abs. 1 und § 356 zu leisten;

2. (Nachfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für
die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend
von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange
oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbe-
hält;

3. (Rücktrittsvorbehalt)
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich
ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag ange-
gebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lö
sen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;

4. (Änderungsvorbehalt)
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die
versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzu-
weichen, wenn nicht die V ereinbarung der Ände-
rung oder Abweichung unter Berücksichtigung der
Interessen des V erwenders für den anderen
Vertragsteil zumutbar ist;

5. (Fingierte Erklärungen)
eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des V er-
tragspartners des V erwenders bei V ornahme oder
Unterlassung einer bestimmten Handlung als von
ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei
denn, dass

a) dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur
Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung einge-
räumt ist und

b) der Verwender sich verpflichtet, den ertrags-
partner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene
Bedeutung seines V erhaltens besonders hinzu-
weisen;

dies gilt nicht für Verträge, in die Teil B der Verdin-
gungsordnung für Bauleistungen (VOB) insgesamt
einbezogen ist;

6. (Fiktion des Zugangs)
eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung
des Verwenders von besonderer Bedeutung dem an-
deren Vertragsteil als zugegangen gilt;

7. (Abwicklung von Verträgen)
eine Bestimmung, nach der der V erwender für den
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– 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Fall, dass eine V ertragspartei vom Vertrag zurück-
tritt oder den Vertrag kündigt,

a) eine unangemessen hohe Vergütung für die Nut-
zung oder den Gebrauch einer Sache oder eines
Rechts oder für erbrachte Leistungen oder

b) einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwen-
dungen verlangen kann;

8. (Nichtverfügbarkeit der Leistung)
die nach Nummer 3 zulässige V ereinbarung eines
Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflich
tung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbar-
keit der Leistung zu lösen, wenn sich der V erwen-
der nicht verpflichtet

a) den V ertragspartner unverzüglich über die
Nichtverfügbarkeit zu informieren und

b) Gegenleistungen des V ertragspartners unver -
züglich zu erstatten.

§ 309
Klauselverbote

ohne Wertungsmöglichkeit

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unbe-
schadet der §§ 202, 312f, 475 und 478 Abs. 5 und der
§§ 487, 506, 651l und 655e unwirksam

1. (Kurzfristige Preiserhöhungen)
eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Ent-
gelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die inner-
halb von vier Monaten nach V ertragsschluss gelie-
fert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei
Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauer-
schuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;

2. (Leistungsverweigerungsrechte)
eine Bestimmung, durch die

a) das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Ver-
tragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht,
ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, oder

b) ein dem Vertragspartner des Verwenders zuste-
hendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf
demselben V ertragsverhältnis beruht, ausge-
schlossen oder eingeschränkt, insbesondere von
der Anerkennung von Mängeln durch den V er-
wender abhängig gemacht wird;

3. (Aufrechnungsverbot)
eine Bestimmung, durch die dem V ertragspartner
des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit
einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestell-
ten Forderung aufzurechnen;

4

.

(Mahnung, Fristsetzung)
eine Bestimmung, durch die der Verwender von der
gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den an-
deren Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist
für die Leistung zu setzen;

5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)
die V ereinbarung eines pauschalierten Anspruchs
des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz ei-
ner Wertminderung, wenn

a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten-
den Schaden oder die gewöhnlich eintretende
Wertminderung übersteigt, oder

b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der
Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine
Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden
oder wesentlich niedriger als die Pauschale;

6. (Vertragsstrafe)
eine Bestimmung, durch die dem V erwender für
den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Ab-
nahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für
den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Ver-
trag löst, Zahlung einer V ertragsstrafe versprochen
wird;

7. (Haftungsausschluss für Körperschäden und bei
grobem Verschulden)

a) (Körperschäden)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haf-
tung für Körperschäden, die auf einer Pflichtve -
letzung beruht, die der Verwender, sein gesetzli-
cher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe zu vertre-
ten hat;

b) (grobes Verschulden)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haf-
tung für sonstige Schäden, die auf einer grob
fahrlässigen Pflichtverletzung des erwenders
oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässi-
gen Pflichtverletzung eines gesetzlichen ertre-
ters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders be-
ruhen;

dies gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für
staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielver -
träge, soweit sie dem Schutz des V erwenders und
der Mitspieler vor betrügerischen Manipulationen
dienen, und Haftungsbeschränkungen in den nach
Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes ge-
nehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvor-
schriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahr-
zeuge im Linienverkehr , soweit sie nicht zum
Nachteil des Fahr gastes von der V erordnung über
die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den
Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linien-
verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970
abweichen;

8. (Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverlet
zung)

a) (Ausschluss des Rücktritts oder des Schadenser-
satzes statt der Leistung)
eine Bestimmung, die bei einer vom V erwender
zu vertretenden Pflichtverletzung das Recht de
anderen Vertragsteils,

aa) sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder
einschränkt, oder

bb) nach §§ 280, 281, 283 oder § 311a Abs. 2
Schadensersatz statt der Leistung zu verlan-
gen, ausschließt oder entgegen der Nummer 7
einschränkt;
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 –

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dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeich-
neten Beförderungsbedingungen und T arifvor-
schriften, soweit sie nicht zum Nachteil des
Fahrgastes von der V erordnung über die Allge-
meinen Beförderungsbedingungen für den Stra-
ßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linien-
verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar
1970 abweichen;

b) (Mängel)
im Übrigen eine Bestimmung, durch die bei
Verträgen über Lieferungen neu her gestellter
Sachen und über Werkleistungen

aa) (Ausschluss und Verweisung auf Dritte)
die Ansprüche gegen den Verwender wegen
eines Mangels insgesamt oder bezüglich
einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Ein-
räumung von Ansprüchen gegen Dritte be-
schränkt oder von der vorherigen gerichtli-
chen Inanspruchnahme Dritter abhängig ge-
macht werden;

bb) (Beschränkung auf Nacherfüllung)
die Ansprüche gegen den V erwender insge-
samt oder bezüglich einzelner T eile auf ein
Recht auf Nacherfüllung beschränkt wer -
den, sofern dem anderen V ertragsteil nicht
ausdrücklich das Recht vorbehalten wird,
bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu min-
dern oder, wenn nicht eine Bauleistung Ge-
genstand der Mängelhaftung ist, nach seiner
Wahl vom Vertrag zurückzutreten;

cc) (Aufwendungen bei Nacherfüllung)
die V erpflichtung des erwenders ausge-
schlossen oder beschränkt wird, die zum
Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere T ransport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tra-
gen;

dd) (Vorenthalten der Nacherfüllung)
der Verwender die Nacherfüllung von der
vorherigen Zahlung des vollständigen Ent-
gelts oder eines unter Berücksichtigung des
Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des
Entgelts abhängig macht;

ee) (Ausschlussfrist für Mängelanzeige)
der Verwender dem anderen Vertragsteil für
die Anzeige nicht of fensichtlicher Mängel
eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als
die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige
Frist;

ff) (Erleichterung der Verjährung)
die Verjährung von Ansprüchen gegen den
Verwender wegen eines Mangels in den Fäl-
len der §§ 438 Abs. 1 Nr . 2, 634a Abs. 1
Nr. 1 erleichtert oder in den sonstigen Fällen
zu einer weniger als ein Jahr betragenden
Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen V er-
jährungsbeginn führt; dies gilt nicht für Ver-

träge, in die Teil B der Verdingungsordnung
für Bauleistungen insgesamt einbezogen ist;

9. (Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen)
bei einem V ertragsverhältnis, das die regelmäßige
Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbrin-
gung von Dienst- oder W erkleistungen durch den
Verwender zum Gegenstand hat,

a) eine den anderen V ertragsteil länger als zwei
Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,

b) eine den anderen V ertragsteil bindende still-
schweigende Verlängerung des Vertragsverhält-
nisses um jeweils mehr als ein Jahr, oder

c) zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere
Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der
zunächst vor gesehenen oder stillschweigend
verlängerten Vertragsdauer;

dies gilt nicht für V erträge über die Lieferung als
zusammengehörig verkaufter Sachen, für V ersi-
cherungsverträge sowie für Verträge zwischen den
Inhabern urheberrechtlicher Rechte und Ansprü-
che und V erwertungsgesellschaften im Sinne des
Gesetzes über die W ahrnehmung von Urheber -
rechten und verwandten Schutzrechten;

10. (Wechsel des Vertragspartners)
eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Dienst- oder
Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders
in die sich aus dem V ertrag er gebenden Rechte
und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es se
denn, in der Bestimmung wird

a) der Dritte namentlich bezeichnet, oder

b) dem anderen V ertragsteil das Recht einge-
räumt, sich vom Vertrag zu lösen;

11. (Haftung des Abschlussvertreters)
eine Bestimmung, durch die der Verwender einem
Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertrags-
teil abschließt,

a) ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und ge-
sonderte Erklärung eine eigene Haftung oder
Einstandspflicht, ode

b) im Falle vollmachtsloser V ertretung eine über
§ 179 hinausgehende Haftung auferlegt;

12. (Beweislast)
eine Bestimmung, durch die der V erwender die
Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils
ändert, insbesondere indem er

a) diesem die Beweislast für Umstände auferlegt,
die im Verantwortungsbereich des Verwenders
liegen, oder

b) den anderen V ertragsteil bestimmte T atsachen
bestätigen lässt;

Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse,
die gesondert unterschrieben oder mit einer geson-
derten qualifizierten elektronischen Signatur ve -
sehen sind;
Drucksache

14/

6040

– 12 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

13. (Form von Anzeigen und Erklärungen)
eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklä-
rungen, die dem Verwender oder einem Dritten ge-
genüber abzugeben sind, an eine strengere Form
als die Schriftform oder an besondere Zugangs-
erfordernisse gebunden werden.

§ 310
Anwendungsbereich

(1) § 305 Abs. 2 und 3 und die §§ 308 und 309 fin
den keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbe-
dingungen, die gegenüber einem Unternehmer , einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet
werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen de
Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Un-
wirksamkeit von in den §§ 308 und 309 genannten
Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsver -
kehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist ange-
messen Rücksicht zu nehmen.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung au
Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Was-
serversorgungsunternehmen über die V ersorgung von
Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fern-
wärme und W asser aus dem V ersorgungsnetz, soweit
die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der
Abnehmer von den V erordnungen über Allgemeine
Bedingungen für die V ersorgung von Tarifkunden mit
elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und W asser ab-
weichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die
Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und
einem V erbraucher (V erbraucherverträge) finden di
Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßga-
ben Anwendung:

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom
Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch
den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;

2. § 305c Abs. 2 und die §§ 306 bis 309 dieses Geset-
zes sowie Artikel 29a des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformu
lierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung,
wenn diese nur zur einmaligen V erwendung be-
stimmt sind und soweit der V erbraucher auf Grund
der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Ein-
fluss nehmen konnte

3. bei der Beurteilung der unangemessenen Benach-
teiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den
Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berück-
sichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung be
Verträgen auf dem Gebiet des Arbeits-, Erb-, Familien-
und Gesellschaftsrechts.“

13. Im zweiten Buch wird der bisherige zweite Abschnitt
der dritte Abschnitt; die §§ 305 bis 314 und die Gliede-
rungsüberschrift des ersten T itels werden durch fol-
gende Vorschriften und Gliederungsüberschriften er -
setzt:

„Titel 1
Begründung, Inhalt und Beendigung

Untertitel 1
Begründung

§ 311
Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch
Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines
Schuldverhältnisses ist ein V ertrag zwischen den Be-
teiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein ande-
res vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241
Abs. 2 entsteht auch durch

1. die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,

2. die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine
Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftli-
che Beziehung dem anderen T eil die Möglichkeit
zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und
Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder

3. ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241
Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht
selbst V ertragspartei werden sollen. Ein solches
Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der
Dritte in besonderem Maße V ertrauen für sich in An-
spruch nimmt und dadurch die V ertragsverhandlungen
oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst

§ 311a
Ausschluss der Leistungspflich

bei Vertragsschluss

(1) Der W irksamkeit eines V ertrags steht es nicht
entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 oder 2
nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis
schon bei Vertragsschluss vorliegt.

(2) Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Schadens-
ersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwen-
dungen in dem in § 284 bestimmten Umfang verlan-
gen, es sei denn, der Schuldner kannte das Leistungs-
hindernis nicht und hat seine Unkenntnis auch nicht zu
vertreten. § 281 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 finden ent
sprechende Anwendung.

§ 311b
Verträge über Grundstücke, das Vermögen

und den Nachlass

(1) Ein V ertrag, durch den sich der eine T eil ver -
pflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übe -
tragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beur -
kundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlosse-
ner V ertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig,
wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grund
buch erfolgen.

(2) Ein V ertrag, durch den sich der eine T eil ver -
pflichtet, sein künftiges ermögen oder einen Bruchteil
seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit ei-
nem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 13 – Drucksache 14/6040

(3) Ein V ertrag, durch den sich der eine T eil ver -
pflichtet, sein gegenwärtiges ermögen oder einen
Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertra-
gen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der
notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch leben-
den Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Ver-
trag über den Pflichtteil oder ein ermächtnis aus dem
Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen V ertrag, der unter
künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen
Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlosse
wird. Ein solcher V ertrag bedarf der notariellen Beur -
kundung.

§ 311c
Erstreckung auf Zubehör

Verpflichtet sich jemand zur eräußerung oder Be-
lastung einer Sache, so erstreckt sich diese V erpflich
tung im Zweifel auch auf das Zubehör der Sache.

Untertitel 2
Besondere Vertriebsformen

§ 312
Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften

(1) Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer
und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung
zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Ver-
braucher

1. durch mündliche V erhandlungen an seinem Ar -
beitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung,

2. anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem
Dritten zumindest auch im Interesse des Unterneh-
mers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder

3. im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in
Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugäng-
licher Verkehrsfläche

bestimmt worden ist (Haustür geschäfte), steht dem
Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. Dem
Verbraucher kann anstelle des W iderrufsrechts ein
Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden, wenn
zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im
Zusammenhang mit diesem oder einem späteren Ge-
schäft auch eine ständige V erbindung aufrechterhalten
werden soll.

(2) Das W iderrufs- oder Rückgaberecht besteht
nicht bei Versicherungsverträgen oder wenn

1. im Fall von Absatz 1 Nr . 1 die mündlichen V er-
handlungen, auf denen der Abschluss des V ertrags
beruht, auf vorhergehende Bestellung des Verbrau-
chers geführt worden sind oder

2. die Leistung bei Abschluss der V erhandlungen
sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt
40 Euro nicht übersteigt oder

3. die Willenserklärung des V erbrauchers von einem
Notar beurkundet worden ist.

§ 312a
Verhältnis zu anderen Vorschriften

(1) Erfüllt ein Haustür geschäft zugleich die Voraus-
setzungen eines Geschäfts nach § 11 des Gesetzes über
den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über
die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Invest-
mentanteilen, nach § 23 des Gesetzes über Kapitalan-
lagegesellschaften oder nach § 4 des Gesetzes zum
Schutz der T eilnehmer am Fernunterricht, so finde
nur die Vorschriften dieser Gesetze Anwendung.

(2) Erfüllt ein Haustür geschäft zugleich die Voraus-
setzungen eines Verbraucherdarlehens- oder eines Teil-
zeit-Wohnrechtevertrags, so finden in Bezug auf da
Widerrufsrecht nur die für solche V erträge geltenden
Vorschriften Anwendung.

§ 312b
Fernabsatzverträge

(1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Liefe-
rung von Waren oder über die Erbringung von Dienst-
leistungen, die zwischen einem Unternehmer und ei-
nem Verbraucher unter ausschließlicher V erwendung
von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wer -
den, es sei denn, dass der V ertragsschluss nicht im
Rahmen eines für den Fernabsatz or ganisierten Ver-
triebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunika-
tionsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss ei-
nes Vertrags zwischen einem V erbraucher und einem
Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesen-
heit der V ertragsparteien eingesetzt werden können,
insbesondere Briefe, Kataloge, T elefonanrufe, Teleko-
pien, E-Mails sowie Rundfunk, T ele- und Medien-
dienste.

(3) Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finde
keine Anwendung auf Verträge

1. über Fernunterricht (§ 1 Fernunterrichtsschutzge-
setz),

2. über die T eilzeitnutzung von W ohngebäuden
(§ 481),

3. über Finanzgeschäfte, insbesondere Bankgeschäfte,
Finanz- und Wertpapierdienstleistungen und Versi-
cherungen sowie deren Vermittlung, ausgenommen
die Vermittlung von Darlehensverträgen,

4. über die V eräußerung von Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten, die Begründung,
Veräußerung und Aufhebung von dinglichen Rech-
ten an Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten sowie über die Errichtung von Bauwerken,

5. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken
oder sonstigen Haushaltsgegenständen des tägli-
chen Bedarfs, die am W ohnsitz, am Aufenthaltsort
oder am Arbeitsplatz eines V erbrauchers von Un-
ternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßige
Fahrten geliefert werden,

6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den
Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung
von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestal-

Drucksache 14/6040 – 14 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

tung, wenn sich der Unternehmer bei V ertrags-
schluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu eine
bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau
angegebenen Zeitraums zu erbringen,

7. die geschlossen werden

a) unter V erwendung von W arenautomaten oder
automatisierten Geschäftsräumen oder

b) mit Betreibern von T elekommunikationsmitteln
auf Grund der Benutzung von öffentlichen Fern-
sprechern, soweit sie deren Benutzung zum Ge-
genstand haben.

§ 312c
Unterrichtung des Verbrauchers

beim Abschluss von Fernabsatzverträgen

(1) Der Unternehmer hat den V erbraucher rechtzei-
tig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer
dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entspre-
chenden Weise klar und verständlich zu informieren
über

1. die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des
Einführungsgesetzes zum Bür gerlichen Gesetzbu-
che bestimmten Einzelheiten des Vertrags und

2. den gewerblichen Zweck des Vertrags.

Bei T elefongesprächen muss der Unternehmer seine
Identität und den gewerblichen Zweck des Vertrags be-
reits zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich of fenle-
gen.

(2) Soweit nicht ein anderes bestimmt ist, hat der
Unternehmer dem Verbraucher die Informationen nach
Absatz 1 Nr . 1 und die in der in Absatz 1 genannten
Rechtsverordnung aufgeführten weiteren Informatio-
nen in der dort bestimmten Art und Weise alsbald, spä-
testens bis zur vollständigen Erfüllung des V ertrags,
bei Waren spätestens bei Lieferung an den V erbrau-
cher, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung
zu stellen.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Dienstleistungen, die un-
mittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmit-
teln erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem
Mal erfolgen und über den Betreiber der Fernkommu-
nikationsmittel abgerechnet werden. Der V erbraucher
muss sich in diesem Fall aber über die Anschrift der
Niederlassung des Unternehmers informieren können,
bei der er Beanstandungen vorbringen kann.

(4) W eitergehende Einschränkungen bei der V er-
wendung von Fernkommunikationsmitteln und weiter -
gehende Informationspflichten auf Grund anderer or-
schriften bleiben unberührt.

§ 312d
Widerrufs- und Rückgaberecht

bei Fernabsatzverträgen

(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzver-
trag ein W iderrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des
Widerrufsrechts kann dem V erbraucher bei V erträgen
über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach
§ 356 eingeräumt werden.

(2) Die W iderrufsfrist beginnt abweichend von
§ 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informa-
tionspflichten gemäß § 312c Abs. 1 und 2, bei der Lie-
ferung von W aren nicht vor dem T ag ihres Eingangs
beim Empfänger , bei der wiederkehrenden Lieferung
gleichartiger Waren nicht vor dem T ag des Eingangs
der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht
vor dem T ag des V ertragsschlusses; § 355 Abs. 2
Satz 2 findet keine Anwendung.

(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleis-
tung abweichend von § 355 Abs. 3, wenn der Unter -
nehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit
ausdrücklicher Zustimmung des V erbrauchers vor
Ende der W iderrufsfrist begonnen hat oder der V er-
braucher diese selbst veranlasst hat.

(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein an-
deres bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen

1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifi
kation angefertigt werden oder eindeutig auf die
persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder
die auf Grund ihrer Beschaf fenheit nicht für eine
Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben
können oder deren V erfalldatum überschritten
würde,

2. zur Lieferung von Audio- oder V ideoaufzeichnun-
gen oder von Software, sofern die gelieferten Da-
tenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,

3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und
Illustrierten,

4. zur Erbringung von W ett- und Lotterie-Dienstleis-
tungen oder

5. die in der Form von V ersteigerungen (§ 156) ge-
schlossen werden.

§ 312e
Pflichten im elekt onischen

Geschäftsverkehr

(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des
Abschlusses eines V ertrags über die Lieferung von
Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen
eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektroni-
schen Geschäftsverkehr), hat er dem Emfänger (Kun-
den)

1. angemessene, wirksame und zugängliche techni-
sche Mittel zur V erfügung zu stellen, mit deren
Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner
auf den V ertragsschluss gerichteten W illenserklä-
rung (Bestellung) erkennen und berichtigen kann,

2. rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar
und verständlich die in der Rechtsverordnung nach
Artikel 241 des Einführungsgesetzes zum Bürgerli-
chen Gesetzbuch bestimmten, den Vertrag im elek-
tronischen Geschäftsverkehr betreffenden Informa-
tionen zu erteilen,

3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich
auf elektronischem Wege zu bestätigen und

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 15 – Drucksache 14/6040

4. die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestim-
mungen einschließlich der einbezogenen Allgemei-
nen Geschäftsbedingungen alsbald, spätestens bis
zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren
spätestens bei Lieferung an den Kunden abzurufen
und in wiedergabefähiger Form zu speichern.

Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von
Satz 1 Nr. 3 gelten als zugegangen, wenn die Parteien,
für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Um-
ständen abrufen können.

(2) Absatz 1 Satz 1 Nr . 1 bis 3 findet keine Anwen
dung, wenn der Vertrag

1. ausschließlich durch individuelle Kommunikation
geschlossen wird oder

2. zwischen Unternehmern etwas anderes vereinbart
wird.

(3) Weitergehende Informationspflichten auf Grun
anderer V orschriften bleiben unberührt. Steht dem
Kunden ein W iderrufsrecht gemäß § 355 zu, beginnt
die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1
nicht vor Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 geregelten
Pflichten

§ 312f
Abweichende Vereinbarungen

Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit
nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des
Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. Die
Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nicht ei
anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie
durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

Untertitel 3
Anpassung und Beendigung von Verträgen

§ 313
Störung der Geschäftsgrundlage

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des
Vertrags geworden sind, nach V ertragsschluss schwer-
wiegend verändert und hätten die Parteien den V ertrag
nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie
diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann An-
passung des V ertrags verlangt werden, soweit einem
Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Ein-
zelfalles, insbesondere der vertraglichen oder gesetzli-
chen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränder -
ten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich,
wenn wesentliche V orstellungen, die zur Grundlage
des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstel-
len.

(3) Ist eine Anpassung des V ertrags nicht möglich
oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachtei-
ligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des
Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das
Recht zur Kündigung.

§ 314
Kündigung von Dauerschuldverhältnissen

aus wichtigem Grund

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder V ertragsteil
aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündi-
gungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor ,
wenn dem kündigenden T eil unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung
der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des V er-
tragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung
oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zuge-
mutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung ei-
ner Pflicht aus dem ertrag, ist die Kündigung erst
nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten
Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. § 323
Abs. 2 findet entsprechende Anwendung

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer ange-
messenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündi-
gungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen,
wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

Untertitel 4
Einseitige Leistungsbestimmungsrechte“

14. § 321 wird wie folgt gefasst:

㤠321
Unsicherheitseinrede

(1) Wer aus einem gegenseitigem Vertrag vorzuleis-
ten verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistun
verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrags erkenn-
bar wird, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung
durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen T eils
gefährdet wird. Das Leistungsverweigerungsrecht ent-
fällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit
für sie geleistet wird.

(2) Der V orleistungspflichtige kann eine angemes
sene Frist bestimmen, in welcher der andere T eil Zug
um Zug gegen die Leistung nach seiner W ahl die Ge-
genleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat.
Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der V orleis-
tungspflichtige vom ertrag zurücktreten. § 323 finde
entsprechende Anwendung.“

15. Die §§ 323 bis 326 werden wie folgt gefasst:

㤠323
Rücktritt wegen

nicht oder nicht vertragsgemäß
erbrachter Leistung

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen V ertrag der
Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht ver -
tragsgemäß, so kann der Gläubiger , wenn er dem
Schuldner eine angemessene Frist zur Leistung oder
Nacherfüllung bestimmt hat und die Frist erfolglos ab-
gelaufen ist, vom V ertrag zurücktreten, es sei denn,
dass der Schuldner trotz der Fristsetzung nicht mit dem
Rücktritt rechnen musste.

Drucksache 14/6040 – 16 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig
verweigert,

2. der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag be-
stimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten
Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im V ertrag
den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die
Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder

3. besondere Umstände vorliegen, die unter Abwä-
gung der beiderseitigen Interessen den sofortigen
Rücktritt rechtfertigen.

(3) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der
Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn of fensicht-
lich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintre-
ten werden.

(4) Hat der Schuldner eine T eilleistung bewirkt, so
kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktre-
ten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat
der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß be-
wirkt, so kann der Gläubiger vom V ertrag nicht zu-
rücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist

(5) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläu-
biger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechti-
gen würde, allein oder weit überwiegend verantwort-
lich ist, oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertre-
tende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der
Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

§ 324
Rücktritt wegen Verletzung einer

sonstigen Pflich

Verletzt der Schuldner eine sonstige Pflicht aus ei
nem gegenseitigen Vertrag, so kann der Gläubiger zu-
rücktreten, wenn die Pflichtverletzung wesentlich is
und dem Gläubiger ein Festhalten am V ertrag nicht
mehr zuzumuten ist. § 323 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 325
Schadensersatz und Rücktritt

Das Recht, bei einem gegenseitigen V ertrag Scha-
densersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht
ausgeschlossen.

§ 326
Gegenleistung beim Ausschluss

der Leistungspflich

(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 oder 2
nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegen-
leistung. Bei einer T eilleistung gilt § 441 Abs. 3 ent-
sprechend; der Gläubiger kann in diesem Fall vom
ganzen Vertrag zurücktreten, wenn er an der bewirkten
Leistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die
Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so findet § 323
mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die
Fristsetzung entbehrlich ist.

(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund
dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 oder 2 nicht zu
leisten braucht, allein oder weit überwiegend verant-

wortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu ver -
tretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der
Gläubiger im V erzug der Annahme ist, so behält der
Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er
muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er
infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder
durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft er-
wirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe
des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersat-
zes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er
zur Gegenleistung verpflichtet Diese mindert sich je-
doch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der
Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem
Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.

(4) Soweit die nach dieser V orschrift nicht geschul-
dete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete
nach §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.“

16. § 327 wird aufgehoben.

17. Die Überschrift des fünften Titels des bisherigen zwei-
ten Abschnitts des zweiten Buches wird wie folgt ge-
fasst:

„Titel 5
Rücktritt, Widerrufs- und Rückgaberecht

bei Verbraucherverträgen“

18. Dem § 346 wird folgende Gliederungseinheit vorange-
stellt:

„Untertitel 1
Rücktritt“

19. Die §§ 346 und 347 werden wie folgt gefasst:

㤠346
Wirkungen des Rücktritts

(1) Hat sich eine V ertragspartei vertraglich den
Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches
Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die
empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die
gezogenen Nutzungen unter Einschluss der durch den
bestimmungsgemäßen Gebrauch entstandenen Abnut-
zung herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr hat der Schuldner W ert-
ersatz zu leisten, soweit

1. die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Na-
tur des Erlangten ausgeschlossen ist,

2. er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräu-
ßert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,

3. der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat
oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die
bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstan-
dene Verschlechterung außer Betracht.

Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, so tritt sie
an die Stelle des Wertersatzes.

(3) Die Pflicht zum ertersatz entfällt,

1. wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel
erst während der V erarbeitung oder Umgestaltung
des Gegenstandes gezeigt hat,

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 17 – Drucksache 14/6040

2. soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den
Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei
ihm gleichfalls eingetreten wäre,

3. wenn im Fall eines gesetzlichen Rücktrittsrechts
die Verschlechterung oder der Unter gang beim Be-
rechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige
Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angele-
genheiten anzuwenden pflegt

Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen V erletzung einer
Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283
Schadensersatz verlangen.

§ 347
Nutzungen und Verwendungen

nach Rücktritt

(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den
Regeln einer ordnungsmäßigen W irtschaft nicht, ob-
wohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem
Gläubiger zum W ertersatz verpflichtet. Im Fall eine
gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hin-
sichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sor gfalt ein-
zustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwen-
den pflegt

(2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leis-
tet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemä
§ 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm
notwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Auf-
wendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger
durch diese bereichert wird.“

20. Die §§ 350 bis 354 werden aufgehoben.

21. § 355 wird § 350 und wie folgt gefasst:

㤠350
Erlöschen des Rücktrittsrechts

nach Fristsetzung

Ist für die Ausübung des vertraglichen Rücktritts-
rechts eine Frist nicht vereinbart, so kann dem Berech-
tigten von dem anderen Teil für die Ausübung eine an-
gemessene Frist bestimmt werden. Das Rücktrittsrecht
erlischt, wenn nicht der Rücktritt vor dem Ablauf der
Frist erklärt wird.“

22. § 356 wird § 351.

23. § 357 wird § 352 und wird wie folgt gefasst:

㤠352
Aufrechnung nach Nichterfüllung

Der Rücktritt wegen Nichterfüllung einer V erbind-
lichkeit wird unwirksam, wenn der Schuldner sich von
der V erbindlichkeit durch Aufrechnung befreien
konnte und unverzüglich nach dem Rücktritt die Auf-
rechnung erklärt.“

24. § 358 wird aufgehoben.

25. Die §§ 359 und 360 werden die §§ 353 und 354.

26. Nach dem neuen § 354 wird folgender Untertitel ein-
gefügt:

„Untertitel 2
Widerrufs- und Rückgaberecht

bei Verbraucherverträgen

§ 355
Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

(1) Wird einem V erbraucher in diesem oder einem
anderen Gesetz ein W iderrufsrecht nach dieser V or-
schrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss
eines Vertrags mit einem Unternehmer gerichtete W il-
lenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie frist-
gerecht widerrufen hat. Der W iderruf muss keine Be-
gründung enthalten und ist schriftlich, auf einem ande-
ren dauerhaften Datenträger oder durch Rücksendung
der Sache innerhalb von zwei Wochen zu erklären; zur
Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem
dem V erbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung
über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Er-
fordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels
seine Rechte deutlich macht, auf einem dauerhaften
Datenträger zur Verfügung gestellt worden ist, die auch
Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der
Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den
Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2
enthält. Sie ist vom Verbraucher bei anderen als notari-
ell beurkundeten V erträgen gesondert zu unterschrei-
ben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signa
tur zu versehen. Ist der V ertrag schriftlich abzuschlie-
ßen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem
Verbraucher auch eine V ertragsurkunde, der schriftli-
che Antrag des V erbrauchers oder eine Abschrift der
Vertragsurkunde oder des Antrags ausgehändigt wer -
den. Ist der Fristbeginn streitig, so trif ft die Beweislast
den Unternehmer.

(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Mo-
nate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von W a-
ren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs
beim Empfänger.

§ 356
Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen

(1) Das Widerrufsrecht nach § 355 kann, soweit dies
ausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist, beim V er-
tragsschluss auf Grund eines V erkaufsprospekts im
Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht
ersetzt werden. Voraussetzung ist, dass

1. im Verkaufsprospekt eine deutlich gestaltete Beleh-
rung über das Rückgaberecht enthalten ist,

2. der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesen-
heit des Unternehmers eingehend zur Kenntnis neh-
men konnte und

3. dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträ-
ger das Rückgaberecht eingeräumt wird.

(2) Das Rückgaberecht kann nur durch fristgerechte
Rücksendung der Sache oder , wenn diese nicht oder
nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknah-

Drucksache 14/6040 – 18 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

meverlangen in den anderen Formen des § 355 Abs. 1
Satz 2 ausgeübt werden.

§ 357
Rechtsfolgen des

Widerrufs und der Rückgabe

(1) Auf das W iderrufs- und das Rückgaberecht fin
den, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die V or-
schriften über den gesetzlichen Rücktritt entspre-
chende Anwendung. Die in § 286 Abs. 3 bestimmte
Frist beginnt mit der W iderrufs- oder Rückgabeerklä-
rung des Verbrauchers.

(2) Der Verbraucher ist zur Rücksendung auf Kosten
und Gefahr des Unternehmers verpflichtet. enn ein
Widerrufsrecht besteht, dürfen dem Verbraucher bei ei-
ner Bestellung bis zu einem Betrag von 40 Euro die re-
gelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auf-
erlegt werden, es sei denn, dass die gelieferte W are
nicht der bestellten entspricht.

(3) Der V erbraucher hat abweichend von § 346
Abs. 2 Nr. 3 eine durch die bestimmungsgemäße Inge-
brauchnahme der Sache entstandene W ertminderung
zu ersetzen, wenn er vorher in der Form des § 355
Abs. 2 Satz 1 und 2 auf diese Rechtsfolge und eine
Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden.
Dies gilt nicht, wenn die W ertminderung ausschließ-
lich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist.
§ 346 Abs. 3 Nr . 3 findet nur Anwendung, wenn de
Verbraucher über sein W iderrufsrecht nicht ordnungs-
gemäß belehrt worden ist und er hiervon auch keine
anderweitige Kenntnis erlangt hat.

(4) Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

§ 358
Verbundene Verträge

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss ei-
nes Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Er-
bringung einer anderen Leistung durch einen Unter -
nehmer gerichtete Willenserklärung nach Maßgabe der
§§ 355, 356 wirksam widerrufen, so ist er auch an
seine auf den Abschluss eines mit diesem V ertrag ver-
bundenen Darlehensvertrags gerichtete W illenserklä-
rung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss ei-
nes Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete W illens-
erklärung nach Maßgabe der §§ 355, 356 wirksam wi-
derrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss ei-
nes mit diesem Darlehensvertrag verbundenen V er-
trags über die Lieferung einer W are oder die
Erbringung einer anderen Leistung gerichteten W il-
lenserklärung nicht mehr gebunden. Dies gilt nicht,
wenn die auf den Abschluss des mit dem Darlehens-
vertrags verbundenen Vertrags gerichtete Willenserklä-
rung nach Maßgabe dieses Untertitels widerrufen wer -
den kann; hierfür gilt allein Absatz 1.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer W are oder
die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darle-
hensvertrag sind verbunden, wenn das Darlehen ganz
oder teilweise der Finanzierung des anderen V ertrags

dient und beide V erträge eine wirtschaftliche Einheit
bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere
anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegen-
leistung des Verbrauchers finanziert, oder im Fall de
Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darle-
hensgeber bei der V orbereitung oder dem Abschluss
des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unterneh-
mers bedient.

(4) § 357 gilt für den verbundenen V ertrag entspre-
chend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche
auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückab-
wicklung des Darlehensvertrags gegen den V erbrau-
cher ausgeschlossen. Im Falle des Absatzes 2 tritt der
Darlehensgeber im V erhältnis zum V erbraucher hin-
sichtlich der Rechtsfolgen des W iderrufs oder der
Rückgabe in die Rechte und Pflichten des Unterneh
mers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Dar-
lehen dem Unternehmer bei W irksamwerden des W i-
derrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist

(5) Die erforderliche Belehrung über das Widerrufs-
oder Rückgaberecht muss auf die Rechtsfolge nach
Absatz 1 und 2 hinweisen.

§ 359
Einwendung bei verbundenen Verträgen

Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darle-
hens verweigern, soweit Einwendungen aus dem ver -
bundenen V ertrag ihn gegenüber dem Unternehmer ,
mit dem er den verbundenen V ertrag geschlossen hat,
zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden.
Dies gilt nicht, wenn das finanzierte Entgelt 200 Eur
nicht überschreitet, sowie bei Einwendungen, die auf
einer zwischen dem anderen Unternehmer und dem
Verbraucher nach Abschluss des Darlehensvertrags
vereinbarten Vertragsänderung beruhen. Kann der Ver-
braucher Nacherfüllung verlangen, so kann er die
Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die
Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.

§ 360
Dauerhafter Datenträger

Informationen oder Erklärungen sind dem V erbrau-
cher auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung
gestellt, wenn sie ihm in einer Urkunde oder in einer
anderen lesbaren Form zugegangen sind, die dem V er-
braucher für eine den Erfordernissen des Rechtsge-
schäfts entsprechende Zeit die inhaltlich unveränderte
Wiedergabe der Informationen erlaubt. Die Beweislast
für den Informations- oder Erklärungsinhalt trif ft den
Unternehmer. Dies gilt für Erklärungen des V erbrau-
chers gegenüber dem Unternehmer sinngemäß.“

27. Die §§ 361 bis 361b werden aufgehoben.

28. § 390 Satz 2 wird aufgehoben.

29. In § 425 Abs. 2 wird das Wort „Unterbrechung“ durch
das Wort „Neubeginn“ ersetzt.

30. Im zweiten Buch werden der bisherige dritte und der
vierte bis sechste Abschnitt die Abschnitte 4 bis 7.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 19 – Drucksache 14/6040

31. Im zweiten Buch wird der bisherige siebente Abschnitt
der Abschnitt 8 und dessen erster T itel wird durch fol-
gende Titel ersetzt:

„Titel 1
Kauf, Tausch

Untertitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 433
Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertra

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer
Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übegeben
und das Eigentum an der Sache zu verschaf fen. Der
Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und
Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem erkäufer den
vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sa-
che abzunehmen.

§ 434
Sachmangel

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei
Gefahrübergang die vereinbarte Beschaf fenheit hat.
Soweit die Beschaf fenheit nicht vereinbart ist, ist die
Sache frei von Sachmängeln,

1. wenn sie sich für die nach dem V ertrag vorausge-
setzte Verwendung eignet, sonst

2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eig-
net und eine Beschaf fenheit aufweist, die bei Sa-
chen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer
nach der Art der Sache erwarten kann.

Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr . 2 gehören auch
Eigenschaften, die der Käufer nach den öf fentlichen
Äußerungen des V erkäufers, des Herstellers (§ 4
Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines
Gehilfen insbesondere in der W erbung oder bei der
Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sa-
che erwarten kann, es sei denn, dass der V erkäufer die
Äußerung nicht kannte oder kennen musste oder dass
sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte

(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die
vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen
Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt wor -
den ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage
bestimmten Sache ferner vor , wenn die Montageanlei-
tung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist durch
den Käufer fehlerfrei montiert worden.

(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der
Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe
Menge liefert.

§ 435
Rechtsmangel

Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte
in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufver -

trag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend
machen können. Einem Rechtsmangel steht es gleich,
wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das
nicht besteht.

§ 436
Öffentliche Lasten von Grundstücken

(1) Soweit nicht anders vereinbart, ist der Verkäufer
eines Grundstücks verpflichtet, Erschließungsbeiträg
und sonstige Anliegerbeiträge für die Maßnahmen zu
tragen, die bis zum T age des V ertragsschlusses bau-
technisch begonnen sind, unabhängig vom Zeitpunkt
des Entstehens der Beitragsschuld.

(2) Der Verkäufer eines Grundstücks haftet nicht für
die Freiheit des Grundstücks von anderen öf fentlichen
Abgaben und von anderen öf fentlichen Lasten, die zur
Eintragung in das Grundbuch nicht geeignet sind.

§ 437
Ansprüche und Rechte des Käufers

bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer , soweit
im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, unter den
Voraussetzungen

1. des § 439 Nacherfüllung verlangen,

2. der §§ 440, 323, 326 Abs. 1 Satz 3 von dem Vertrag
zurücktreten oder des § 441 den Kaufpreis mindern
und

3. der §§ 440, 280, 281, 283, 31 1a Schadensersatz
oder des § 284 Ersatz ver geblicher Aufwendungen
verlangen.

§ 438
Verjährung der Mängelansprüche

(1) Die in § 437 bezeichneten Ansprüche verjähren

1. in 30 Jahren, wenn der Mangel in einem dinglichen
Recht eines Dritten besteht, auf Grund dessen Her -
ausgabe der Kaufsache verlangt werden kann,

2. in fünf Jahren, wenn die Sache entsprechend ihrer
üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk ver -
wendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit
verursacht hat,

3. im Übrigen in zwei Jahren.

(2) Die V erjährung beginnt bei Grundstücken mit
der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sa-
che.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 verjähren
die Ansprüche in der regelmäßigen V erjährungsfrist,
wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen
hat.

(4) Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des
Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kauf-
preises insoweit verweigern, als er auf Grund des
Rücktritts dazu berechtigt sein würde.

Drucksache 14/6040 – 20 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

§ 439
Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner
Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung
einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zweck der Nacherfül-
lung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tra-
gen.

(3) Der V erkäufer kann die vom Käufer gewählte
Art der Nacherfüllung auch verweigern, wenn sie nur
mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei
sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem
Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu
berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfül-
lung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurück-
gegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers
beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der
Nacherfüllung; das Recht des V erkäufers, auch diese
unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern,
bleibt unberührt.

(4) Liefert der Verkäufer zum Zweck der Nacherfül-
lung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer
Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe
der §§ 346 bis 348 verlangen.

§ 440
Besondere Bestimmungen für
Rücktritt und Schadensersatz

Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323
Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht,
wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung ge-
mäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käu-
fer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen
oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt
nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschla-
gen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sa-
che oder des Mangels oder dem Verhalten des Verkäu-
fers etwas anderes ergibt.

§ 441
Minderung

(1) Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kauf-
preis durch Erklärung gegenüber dem V erkäufer min-
dern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 4 Satz 2 fin
det keine Anwendung.

(2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite
des Verkäufers mehrere beteiligt, so kann die Minde-
rung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

(3) Durch die Minderung wird der Kaufpreis um den
Betrag herabgesetzt, um den der Mangel den W ert der
Sache, gemessen am Kaufpreis, mindert. Maßgebend
ist der W ert im Zeitpunkt des V ertragsschlusses. Der
Betrag ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu er -
mitteln.

(4) Hat der Käufer mehr als den geminderten Kauf-
preis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom V erkäufer zu
erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden ent
sprechende Anwendung.

(5) Die §§ 218 und 438 Abs. 4 finden entsprechend
Anwendung.

§ 442
Kenntnis des Käufers

(1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels
sind ausgeschlossen, wenn er bei V ertragsschluss den
Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge gro-
ber Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käu-
fer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen,
wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen
oder eine Garantie für das Vorhandensein einer Eigen-
schaft übernommen hat.

(2) Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der
Verkäufer zu beseitigen, auch wenn es der Käufer
kennt.

§ 443
Garantie

(1) Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter für die
Beschaffenheit der Sache eine Garantie, so stehen dem
Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen
Ansprüche die Rechte aus der Garantie zu den in der
Garantieerklärung und der einschlägigen W erbung an-
gegebenen Bedingungen gegenüber demjenigen zu,
der die Garantie eingeräumt hat.

(2) Soweit eine Garantie übernommen worden ist,
wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer
auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie
zur Folge hat.

§ 444
Haftungsausschluss

Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des
Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder be-
schränkt werden, kann sich der V erkäufer nicht beru-
fen, wenn er den Mangel ar glistig verschwiegen oder
eine Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft
übernommen hat.

§ 445
Gefahr- und Lastenübergang

Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Ge-
fahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Ver-
schlechterung auf den Käufer über . Von der Übergabe
an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er
die Lasten der Sache. Der Über gabe steht es gleich,
wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

§ 446
Gefahrübergang beim Versendungskauf

(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käu-
fers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als
dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer
über, sobald der V erkäufer die Sache dem Spediteur ,
dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der
Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgelie-
fert hat.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 21 – Drucksache 14/6040

(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über
die Art der Versendung erteilt und weicht der V erkäu-
fer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so
ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehen-
den Schaden verantwortlich.

§ 447
Kosten der Übergabe und

vergleichbare Kosten

(1) Der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe der
Sache, der Käufer die Kosten der Abnahme und der
Versendung der Sache nach einem anderen Ort als dem
Erfüllungsort.

(2) Der Käufer eines Grundstücks trägt die Kosten
der Beurkundung des Kaufvertrags und der Auflas
sung, der Eintragung ins Grundbuch und der zu der
Eintragung erforderlichen Erklärungen.

§ 448
Eigentumsvorbehalt

(1) Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache
das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbe-
halten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigen-
tum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger
Zahlung des Kaufpreises übertragen wird (Eigentums-
vorbehalt).

(2) Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der
Verkäufer die Sache nur herausverlangen, wenn er vom
Vertrag zurückgetreten ist.

(3) Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist
nichtig, soweit der Eigentumsüber gang davon abhän-
gig gemacht wird, dass der Käufer Forderungen eines
Dritten, insbesondere eines mit dem Verkäufer verbun-
denen Unternehmens, erfüllt.

§ 449
Ausgeschlossene Käufer bei

Zwangsvollstreckung

Bei einem V erkauf im W ege der Zwangsvollstre-
ckung dürfen der mit der V ornahme oder Leitung des
Verkaufs Beauftragte und die von ihm zugezogenen
Gehilfen einschließlich des Protokollführers den zu
verkaufenden Gegenstand weder für sich persönlich
oder durch einen anderen noch als V ertreter eines an-
deren kaufen.

§ 450
Ausgeschlossene Käufer bei Verkauf
außerhalb der Zwangsvollstreckung

Die Vorschrift des § 449 gilt auch bei einem Verkauf
außerhalb der Zwangsvollstreckung, wenn der Auftrag
zu dem V erkauf auf Grund einer gesetzlichen V or-
schrift erteilt worden ist, die den Auftraggeber ermäch-
tigt, den Gegenstand für Rechnung eines anderen ver -
kaufen zu lassen, insbesondere in den Fällen des
Pfandverkaufs und des in den §§ 383, 385 zugelasse-
nen Verkaufs, sowie bei einem Verkauf aus einer Insol-
venzmasse.

§ 451
Kauf durch ausgeschlossenen Käufer

(1) Die W irksamkeit eines den V orschriften der
§§ 449, 450 zuwider erfolgten Kaufs und der Übertra-
gung des gekauften Gegenstandes hängt von der Zu-
stimmung der bei dem Verkauf als Schuldner, Eigentü-
mer oder Gläubiger Beteiligten ab. Fordert der Käufer
einen Beteiligten zur Erklärung über die Genehmigung
auf, so findet § 177 Abs. 2 entsprechende Anwendung

(2) W ird infolge der V erweigerung der Genehmi-
gung ein neuer Verkauf vorgenommen, so hat der frü-
here Käufer für die Kosten des neuen V erkaufs sowie
für einen Mindererlös aufzukommen.

§ 452
Schiffskauf

Die Vorschriften über den Kauf von Grundstücken
finden auf den Kauf von eingetragenen Schi fen und
Schiffsbauwerken entsprechende Anwendung.

§ 453
Rechtskauf

(1) Die Vorschriften über den Kauf von Sachen fin
den auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegen-
ständen entsprechende Anwendung.

(2) Der Verkäufer trägt die Kosten der Begründung
und Übertragung des Rechts.

(3) Ist ein Recht verkauft, das zum Besitz einer Sa-
che berechtigt, so ist der V erkäufer verpflichtet, de
Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu
übergeben.

Untertitel 2
Besondere Arten des Kaufs

Kapitel 1
Kauf auf Probe

§ 454
Zustandekommen des Kaufvertrags

(1) Bei einem Kauf auf Probe oder auf Besichtigung
steht die Billigung des gekauften Gegenstandes im Be-
lieben des Käufers. Der Kauf ist im Zweifel unter der
aufschiebenden Bedingung der Billigung geschlossen.

(2) Der V erkäufer ist verpflichtet, dem Käufer di
Untersuchung des Gegenstandes zu gestatten.

§ 455
Billigungsfrist

Die Billigung eines auf Probe oder auf Besichtigung
gekauften Gegenstandes kann nur innerhalb der ver -
einbarten Frist und in Ermangelung einer solchen nur
bis zum Ablauf einer dem Käufer von dem V erkäufer
bestimmten angemessenen Frist erklärt werden. W ar
die Sache dem Käufer zum Zwecke der Probe oder der
Besichtigung über geben, so gilt sein Schweigen als
Billigung.

Drucksache 14/6040 – 22 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Kapitel 2
Wiederkauf

§ 456
Zustandekommen des Wiederkaufs

(1) Hat sich der V erkäufer in dem Kaufvertrag das
Recht des W iederkaufs vorbehalten, so kommt der
Wiederkauf mit der Erklärung des V erkäufers gegen-
über dem Käufer, dass er das Wiederkaufsrecht ausübe,
zustande. Die Erklärung bedarf nicht der für den Kauf-
vertrag bestimmten Form.

(2) Der Preis, zu welchem verkauft worden ist, gilt
im Zweifel auch für den Wiederkauf.

§ 457
Haftung des Wiederverkäufers

(1) Der W iederverkäufer ist verpflichtet, dem ie-
derkäufer den gekauften Gegenstand nebst Zubehör
herauszugeben.

(2) Hat der W iederverkäufer vor der Ausübung des
Wiederkaufsrechts eine V erschlechterung, den Unter -
gang oder eine aus einem anderen Grund eingetretene
Unmöglichkeit der Herausgabe des gekauften Gegen-
standes verschuldet oder den Gegenstand wesentlich
verändert, so ist er für den daraus entstehenden Scha-
den verantwortlich. Ist der Gegenstand ohne Verschul-
den des Wiederverkäufers verschlechtert oder ist er nur
unwesentlich verändert, so kann der W iederkäufer
Minderung des Kaufpreises nicht verlangen.

§ 458
Beseitigung von Rechten Dritter

Hat der W iederverkäufer vor der Ausübung des
Wiederkaufsrechts über den gekauften Gegenstand
verfügt, so ist er verpflichtet, die dadurch begründete
Rechte Dritter zu beseitigen. Einer Verfügung des Wie-
derverkäufers steht eine V erfügung gleich, die im
Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollzie-
hung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

§ 459
Ersatz von Verwendungen

Der Wiederverkäufer kann für Verwendungen, die er
auf den gekauften Gegenstand vor dem Wiederkauf ge-
macht hat, insoweit Ersatz verlangen, als der W ert des
Gegenstandes durch die Verwendungen erhöht ist. Eine
Einrichtung, mit der er die herauszugebende Sache
versehen hat, kann er wegnehmen.

§ 460
Wiederkauf zum Schätzungswert

Ist als W iederkaufpreis der Schätzungswert verein-
bart, den der gekaufte Gegenstand zur Zeit des Wieder-
kaufs hat, so ist der W iederverkäufer für eine V er-
schlechterung, den Unter gang oder die aus einem an-
deren Grund eingetretene Unmöglichkeit der Heraus-
gabe des Gegenstandes nicht verantwortlich, der
Wiederkäufer zum Ersatz von V erwendungen nicht
verpflichtet

§ 461
Mehrere Wiederkaufsberechtigte

Steht das Wiederkaufsrecht mehreren gemeinschaft-
lich zu, so kann es nur im Ganzen ausgeübt werden. Ist
es für einen der Berechtigten erloschen oder übt einer
von ihnen sein Recht nicht aus, so sind die übrigen be-
rechtigt, das Wiederkaufsrecht im Ganzen auszuüben.

§ 462
Ausschlussfrist

Das W iederkaufsrecht kann bei Grundstücken nur
bis zum Ablauf von 30, bei anderen Gegenständen nur
bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Vereinbarung
des Vorbehalts ausgeübt werden. Ist für die Ausübung
eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der ge-
setzlichen Frist.

Kapitel 3
Vorkauf

§ 463
Voraussetzungen der Ausübung

Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum V orkauf
berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald
der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertra
über den Gegenstand geschlossen hat.

§ 464
Ausübung des Vorkaufrechts

(1) Die Ausübung des V orkaufsrechts erfolgt durch
Erklärung gegenüber dem V erpflichteten. Die Erklä
rung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten
Form.

(2) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der
Kauf zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichte
ten unter den Bestimmungen zustande, welche der Ver-
pflichtete mit dem Dritten vereinbart hat

§ 465
Unwirksame Vereinbarungen

Eine Vereinbarung des Verpflichteten mit dem Drit
ten, durch welche der Kauf von der Nichtausübung des
Vorkaufsrechts abhängig gemacht oder dem Verpflich
teten für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts der
Rücktritt vorbehalten wird, ist dem Vorkaufsberechtig-
ten gegenüber unwirksam.

§ 466
Nebenleistungen

Hat sich der Dritte in dem V ertrag zu einer Neben-
leistung verpflichtet, die der orkaufsberechtigte zu
bewirken außerstande ist, so hat der V orkaufsberech-
tigte statt der Nebenleistung ihren W ert zu entrichten.
Lässt sich die Nebenleistung nicht in Geld schätzen, so
ist die Ausübung des V orkaufsrechts ausgeschlossen;
die V ereinbarung der Nebenleistung kommt jedoch
nicht in Betracht, wenn der V ertrag mit dem Dritten
auch ohne sie geschlossen sein würde.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 23 – Drucksache 14/6040

§ 467
Gesamtpreis

Hat der Dritte den Gegenstand, auf den sich das Vor-
kaufsrecht bezieht, mit anderen Gegenständen zu ei-
nem Gesamtpreis gekauft, so hat der V orkaufsberech-
tigte einen verhältnismäßigen T eil des Gesamtpreises
zu entrichten. Der V erpflichtete kann verlangen, das
der Vorkauf auf alle Sachen erstreckt wird, die nicht
ohne Nachteil für ihn getrennt werden können.

§ 468
Stundung des Kaufpreises

(1) Ist dem Dritten in dem Vertrag der Kaufpreis ge-
stundet worden, so kann der V orkaufsberechtigte die
Stundung nur in Anspruch nehmen, wenn er für den
gestundeten Betrag Sicherheit leistet.

(2) Ist ein Grundstück Gegenstand des V orkaufs, so
bedarf es der Sicherheitsleistung insoweit nicht, als für
den gestundeten Kaufpreis die Bestellung einer Hypo-
thek an dem Grundstück vereinbart oder in Anrech-
nung auf den Kaufpreis eine Schuld, für die eine Hypo-
thek an dem Grundstück besteht, übernommen worden
ist. Entsprechendes gilt, wenn ein eingetragenes Schif f
oder Schiffsbauwerk Gegenstand des Vorkaufs ist.

§ 469
Mitteilungspflicht, Ausübungsfris

(1) Der Verpflichtete hat dem orkaufsberechtigten
den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags
unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung des V er-
pflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten e -
setzt.

(2) Das V orkaufsrecht kann bei Grundstücken nur
bis zum Ablauf von zwei Monaten, bei anderen Gegen-
ständen nur bis zum Ablauf einer W oche nach dem
Empfang der Mitteilung ausgeübt werden. Ist für die
Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die
Stelle der gesetzlichen Frist.

§ 470
Verkauf an gesetzlichen Erben

Das Vorkaufsrecht erstreckt sich im Zweifel nicht
auf einen Verkauf, der mit Rücksicht auf ein künftiges
Erbrecht an einen gesetzlichen Erben erfolgt.

§ 471
Verkauf bei Zwangsvollstreckung

oder Insolvenz

Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Ver-
kauf im Wege der Zwangsvollstreckung oder aus einer
Insolvenzmasse erfolgt.

§ 472
Mehrere Vorkaufsberechtigte

Steht das Vorkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich
zu, so kann es nur im Ganzen ausgeübt werden. Ist es
für einen der Berechtigten erloschen oder übt einer von
ihnen sein Recht nicht aus, so sind die übrigen berech-
tigt, das Vorkaufsrecht im Ganzen auszuüben.

§ 473
Unübertragbarkeit

Das V orkaufsrecht ist nicht übertragbar und geht
nicht auf die Erben des Berechtigten über, sofern nicht
ein anderes bestimmt ist. Ist das Recht auf eine be-
stimmte Zeit beschränkt, so ist es im Zweifel vererb-
lich.

Untertitel 3
Verbrauchsgüterkauf

§ 474
Begriff des Verbrauchsgüterkaufs

(1) Kauft ein V erbraucher von einem Unternehmer
eine bewegliche Sache (V erbrauchsgüterkauf), gelten
ergänzend die folgenden Vorschriften.

(2) § 446 findet keine Anwendung

§ 475
Abweichende Vereinbarungen

(1) Eine vor Mitteilung eines Mangels an den V er-
käufer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des
Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis
444, sowie von den Vorschriften dieses Untertitels ab-
weicht, ist unwirksam. Satz 1 gilt unbeschadet der
§§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Be-
schränkung des Anspruchs auf Schadensersatz. Die in
Satz 1 bezeichneten V orschriften finden auch Anwen
dung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen um-
gangen werden.

(2) Die V erjährung der in § 437 bezeichneten An-
sprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den
Verkäufer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert wer -
den, wenn die V ereinbarung zu einer V erjährungsfrist
ab dem gesetzlichen V erjährungsbeginn von weniger
als zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen von weniger
als einem Jahr führt.

§ 476
Beweislastumkehr

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahr-
übergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die
Sache bereits bei Gefahrüber gang mangelhaft war , es
sei denn, diese V ermutung ist mit der Art der Sache
oder des Mangels unvereinbar.

§ 477
Sonderbestimmungen für Garantien

(1) Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach
und verständlich abgefasst sein. Sie muss enthalten

1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des V er-
brauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie
nicht eingeschränkt werden und

2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen An-
gaben, die für die Geltendmachung der Garantie er-
forderlich sind, insbesondere die Dauer und den
räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes
sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.

Drucksache 14/6040 – 24 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

(2) Der V erbraucher kann verlangen, dass ihm die
Garantieerklärung schriftlich oder auf einem anderen
dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt wird.

(3) Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wir
nicht dadurch berührt, dass eine der vorstehenden An-
forderungen nicht erfüllt wird.

§ 478
Rückgriff des Unternehmers

(1) Wenn der Unternehmer die verkaufte neu her ge-
stellte Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurück-
nehmen musste oder der V erbraucher den Kaufpreis
gemindert hat, bedarf es für die in § 437 bezeichneten
Ansprüche und Rechte des Unternehmers gegen den
Unternehmer, der ihm die Sache verkauft hatte (Liefe-
rant), wegen des vom V erbraucher geltend gemachten
Mangels einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht.
§ 476 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass di
Frist mit dem Über gang der Gefahr auf den V erbrau-
cher beginnt.

(2) Der Unternehmer kann beim V erkauf einer neu
hergestellten Sache von seinem Lieferanten Ersatz der
Aufwendungen verlangen, die der Unternehmer im
Verhältnis zum Verbraucher nach § 439 Abs. 2 zu tra-
gen hatte, wenn der vom V erbraucher geltend ge-
machte Mangel bereits beim Über gang der Gefahr auf
den Unternehmer vorhanden war . § 476 findet mit de
Maßgabe Anwendung, dass die Frist mit dem Über -
gang der Gefahr auf den Verbraucher beginnt.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Ansprüch
des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Liefer -
kette gegen die jeweiligen V erkäufer entsprechende
Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.

(4) §§ 377 und 378 des Handelsgesetzbuchs bleiben
berührt.

(5) Eine Vereinbarung, durch die von den Absätzen 1
bis 3 oder von § 479 zum Nachteil des Rückgriffsgläu-
bigers abgewichen wird, ist unwirksam, wenn dem
Rückgriffsgläubiger kein gleichwertiger Ausgleich ein-
geräumt wird.

§ 479
Verjährung von Rückgriffsansprüchen

(1) Die in § 478 Abs. 2 und 3 bestimmten Aufwen-
dungsersatzansprüche verjähren in zwei Jahren ab Ab-
lieferung der Sache.

(2) Die Verjährung der in den §§ 437 und 478 Abs. 2
bestimmten Ansprüche des Unternehmers gegen sei-
nen Lieferanten wegen des Mangels einer an einen
Verbraucher verkauften neu her gestellten Sache tritt
frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in
dem der Unternehmer die Ansprüche des Verbrauchers
erfüllt hat. Diese Ablaufhemmung endet spätestens
fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant
die Sache dem Unternehmer abgeliefert hat. Die vor -
stehenden Sätze finden auf die Ansprüche des Liefe
ranten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen
die jeweiligen V erkäufer entsprechende Anwendung,
wenn die Schuldner Unternehmer sind.

Untertitel 4
Tausch

§ 480
Tausch

Auf den T ausch finden die orschriften über den
Kauf entsprechende Anwendung.

Titel 2
Teilzeit-Wohnrechteverträge

§ 481
Begriff des Teilzeit-Wohnrechtevertrags

(1) Vertrag über die T eilzeitnutzung von W ohnge-
bäuden (Teilzeit-Wohnrechtevertrag) ist jeder V ertrag,
durch den ein Unternehmer einem V erbraucher gegen
Zahlung eines Gesamtpreises das Recht verschafft oder
zu verschaffen verspricht, für die Dauer von mindes-
tens drei Jahren ein Wohngebäude jeweils für einen be-
stimmten oder zu bestimmenden Zeitraum des Jahres
zu Erholungs- oder W ohnzwecken zu nutzen. Das
Recht kann ein dingliches oder anderes Recht sein und
insbesondere auch durch eine Mitgliedschaft in einem
Verein oder einen Anteil an einer Gesellschaft einge-
räumt werden.

(2) Das Recht kann auch darin bestehen, die Nut-
zung eines Wohngebäudes jeweils aus einem Bestand
von Wohngebäuden zu wählen.

(3) Einem Wohngebäude steht ein Teil eines Wohn-
gebäudes gleich.

§ 482
Prospektpflicht be

Teilzeit-Wohnrechteverträgen

(1) Jeder Unternehmer, der den Abschluss von T eil-
zeit-Wohnrechteverträgen anbietet, hat jedem Verbrau-
cher, der Interesse bekundet, einen Prospekt auszuhän-
digen.

(2) Der in Absatz 1 bezeichnete Prospekt muss eine
allgemeine Beschreibung des Wohngebäudes oder des
Bestandes von Wohngebäuden sowie die in der Rechts-
verordnung nach Artikel 242 des Einführungsgesetzes
zum Bür gerlichen Gesetzbuche bestimmten Angaben
enthalten.

(3) Der Unternehmer kann vor V ertragsschluss eine
Änderung gegenüber den im Prospekt enthaltenen An-
gaben vornehmen, soweit dies auf Grund von Umstän-
den erforderlich wird, auf die er keinen Einfluss neh
men konnte.

(4) In jeder Werbung für den Abschluss von Verträ-
gen über die T eilzeitnutzung von W ohngebäuden ist
anzugeben, dass der Prospekt erhältlich ist und wo er
angefordert werden kann.

§ 483
Vertrags- und Prospektsprache bei

Teilzeit-Wohnrechteverträgen

(1) Der Vertrag ist in der Amtssprache oder, wenn es
dort mehrere Amtssprachen gibt, in der vom V erbrau-
cher gewählten Amtssprache des Mitgliedstaats der

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 25 – Drucksache 14/6040

Europäischen Union oder des Vertragsstaats des Über-
einkommens über den Europäischen W irtschaftsraum
abzufassen, in dem der V erbraucher seinen W ohnsitz
hat. Ist der V erbraucher Angehöriger eines anderen
Mitgliedstaats, so kann er statt der Sprache seines
Wohnsitzstaats auch die oder eine der Amtssprachen
des Staats, dem er angehört, wählen. Die Sätze 1 und 2
gelten auch für den Prospekt.

(2) Ist der Vertrag vor einem deutschen Notar zu be-
urkunden, so gelten die §§ 5 und 16 des Beurkun-
dungsgesetzes mit der Maßgabe, dass dem Verbraucher
eine beglaubigte Übersetzung des V ertrags in der von
ihm nach Absatz 1 gewählten Sprache auszuhändigen
ist.

(3) Teilzeit-Wohnrechteverträge, die Absatz 1 Satz 1
und 2 oder Absatz 2 nicht entsprechen, sind nichtig.

§ 484
Schriftform bei

Teilzeit-Wohnrechteverträgen

(1) Der T eilzeit-Wohnrechtevertrag bedarf der
schriftlichen Form, soweit nicht in anderen V orschrif-
ten eine strengere Form vor geschrieben ist. Der Ab-
schluss des Vertrags in elektronischer Form ist ausge-
schlossen. Die in dem in § 482 bezeichneten, dem Ver-
braucher ausgehändigten Prospekt enthaltenen Anga-
ben werden Inhalt des V ertrags, soweit die Parteien
nicht ausdrücklich und unter Hinweis auf die Abwei-
chung vom Prospekt eine abweichende V ereinbarung
treffen. Solche Änderungen müssen dem V erbraucher
vor Abschluss des V ertrags mitgeteilt werden. Unbe-
schadet der Geltung der Prospektangaben gemäß
Satz 2 muss die V ertragsurkunde die in der in § 482
Abs. 2 bezeichneten Rechtsverordnung bestimmten
Angaben enthalten.

(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher eine Ver-
tragsurkunde oder Abschrift der V ertragsurkunde aus-
zuhändigen. Er hat ihm ferner , wenn die Vertragsspra-
che und die Sprache des Staates, in dem das W ohnge-
bäude belegen ist, verschieden sind, eine beglaubigte
Übersetzung des V ertrags in der oder einer zu den
Amtssprachen der Europäischen Union oder des Über -
einkommens über den Europäischen W irtschaftsraum
zählenden Sprache des Staates auszuhändigen, in dem
das Wohngebäude belegen ist. Die Pflicht zur Aushän
digung einer beglaubigten Übersetzung entfällt, wenn
sich das Nutzungsrecht auf einen Bestand von W ohn-
gebäuden bezieht, die in verschiedenen Staaten bele-
gen sind.

§ 485
Widerrufsrecht bei

Teilzeit-Wohnrechteverträgen

(1) Dem Verbraucher steht bei einem Teilzeit-Wohn-
rechtevertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Die Belehrung nach § 355 Abs. 2 Satz 1 und 2
muss auch die Kosten angeben, die der Verbraucher im
Falle des Widerrufs gemäß Absatz 5 Satz 2 zu erstatten
hat.

(3) Ist dem V erbraucher der in § 482 bezeichnete
Prospekt vor V ertragsschluss nicht oder nicht in der

dort vor geschriebenen Sprache ausgehändigt worden,
so beträgt die Frist zur Ausübung des W iderrufsrechts
abweichend von § 355 Abs. 1 Satz 2 einen Monat.

(4) Fehlt im V ertrag eine der Angaben, die in der
in § 482 Abs. 2 bezeichneten Rechtsverordnung be-
stimmt werden, so beginnt die Frist zur Ausübung des
Widerrufsrechts erst, wenn dem Verbraucher diese An-
gabe schriftlich mitgeteilt wird.

(5) Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für
die Überlassung der Nutzung von W ohngebäuden ist
abweichend von § 357 Abs. 1 und 3 ausgeschlossen.
Bedurfte der Vertrag der notariellen Beurkundung, so
hat der Verbraucher dem Unternehmer die Kosten der
Beurkundung zu erstatten, wenn dies im V ertrag aus-
drücklich bestimmt ist. In den Fällen der Absätze 3
und 4 entfällt die V erpflichtung zur Erstattung vo
Kosten; der V erbraucher kann vom Unternehmer Er -
satz der Kosten des Vertrags verlangen.

§ 486
Anzahlungsverbot

bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen

Der Unternehmer darf Zahlungen des V erbrauchers
vor Ablauf der W iderrufsfrist nicht fordern oder an-
nehmen. Für den V erbraucher günstigere Vorschriften
bleiben unberührt.

§ 487
Abweichende Vereinbarungen

Von den V orschriften dieses Untertitels darf nicht
zum Nachteil des V erbrauchers abgewichen werden.
Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nich
ein anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie
durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

Titel 3
Darlehensvertrag, Finanzierungshilfen

und Ratenlieferungsverträge

Untertitel 1
Darlehensvertrag

§ 488
Vertragstypische Pflichten bei

Darlehensvertrag

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehens-
geber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geld
betrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stel-
len. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen ve -
einbarten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Ver-
fügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein
anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres
und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres
zurückzuerstatten ist, bei der Rückerstattung zu ent-
richten.

(3) Ist für die Rückerstattung des Darlehens eine
Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab,
dass der Gläubiger oder der Schuldner kündigt. Die
Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen

Drucksache 14/6040 – 26 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

nicht vereinbart, so ist der Schuldner auch ohne Kündi-
gung zur Rückerstattung berechtigt.

§ 489
Ordentliches Kündigungsrecht

des Darlehensnehmers

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensver -
trag, bei dem für einen bestimmten Zeitraum ein fester
Zinssatz vereinbart ist, ganz oder teilweise kündigen,

1. wenn die Zinsbindung vor der für die Rückzahlung
bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung
über den Zinssatz getrof fen ist, unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens
für den Ablauf des T ages, an dem die Zinsbindung
endet; ist eine Anpassung des Zinssatzes in bestimm-
ten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann
der Schuldner jeweils nur für den Ablauf des Tages,
an dem die Zinsbindung endet, kündigen;

2. wenn das Darlehen einem Verbraucher gewährt und
nicht durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesi-
chert ist, nach Ablauf von sechs Monaten nach dem
vollständigen Empfang unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten;

3. in jedem Falle nach Ablauf von zehn Jahren nach
dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem
Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über
die Zeit der Rückzahlung oder den Zinssatz getrof-
fen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die
Stelle des Zeitpunkts der Auszahlung.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensver -
trag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Ein-
haltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kün-
digen.

(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers nach den
Absätzen 1 oder 2 gilt als nicht erfolgt, wenn er den ge-
schuldeten Betrag nicht binnen zwei W ochen nach
Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.

(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers
nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch V ertrag
ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht
bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des
Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeinde-
verband, die Europäischen Gemeinschaften oder aus-
ländische Gebietskörperschaften.

§ 490
Außerordentliches Kündigungsrecht

(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darle-
hensnehmers oder eines Dritten, der für das Darlehen
eine Sicherheit gestellt hat, eine wesentliche V er-
schlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die
der Anspruch auf die Rückerstattung des Darlehens ge-
fährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehens-
vertrag vor Auszahlung des Darlehens an den Darle-
hensnehmer im Zweifel jederzeit, danach in der Regel
fristlos kündigen.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensver -
trag, bei dem für einen bestimmten Zeitraum ein fester

Zinssatz vereinbart und das Darlehen durch ein Grund-
oder Schif fspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung
der Fristen des § 489 Abs. 1 Nr. 2 vorzeitig kündigen,
wenn er ein Bedürfnis nach einer anderweitigen V er-
wertung des zur Sicherung des Darlehens beliehenen
Objekts hat und er dem Darlehensgeber denjenigen
Schaden ersetzt, der diesem aus der vorzeitigen Kündi-
gung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).

(3) Die Vorschriften der §§ 313 und 314 bleiben un-
berührt.

§ 491
Verbraucherdarlehensvertrag

(1) Für entgeltliche Darlehensverträge zwischen ei-
nem Unternehmer als Darlehensgeber und einem V er-
braucher als Darlehensnehmer (Verbraucherdarlehens-
vertrag) gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 er -
gänzend die folgenden V orschriften. Verbraucher im
Sinne dieses Titels ist über § 13 hinaus auch, wer sich
ein Darlehen für die Aufnahme einer gewerblichen
oder selbständigen Tätigkeit gewähren lässt (Existenz-
gründer).

(2) Die folgenden Vorschriften finden keine Anwen
dung auf Darlehensverträge,

1. bei denen das auszuzahlende Darlehen (Nettodarle-
hensbetrag) 200 Euro nicht übersteigt;

2. wenn das Darlehen der Existenzgründung dient und
der Nettodarlehensbetrag 50 000 Euro übersteigt;

3. die ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer zu
Zinsen abschließt, die unter den marktüblichen Sät-
zen liegen;

4. die im Rahmen der Förderung des W ohnungswe-
sens und des Städtebaus auf Grund öffentlich-recht-
licher Bewilligungsbescheide oder auf Grund von
Zuwendungen aus öf fentlichen Haushalten unmit-
telbar zwischen der die Fördermittel ver gebenden
öffentlich-rechtlichen Anstalt und dem Darlehens-
nehmer zu Zinssätzen abgeschlossen werden, die
unter den marktüblichen Sätzen liegen.

(3) Keine Anwendung finden ferne

1. die §§ 358, 359, § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr . 2, § 495,
§ 497 Abs. 2 und 3 und § 498 auf Darlehensver -
träge, bei denen die Gewährung des Darlehens von
der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig
gemacht wird und zu Bedingungen erfolgt, die für
grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehensver -
träge und deren Zwischenfinanzierung üblich sind
der Sicherung durch ein Grundpfandrecht steht es
gleich, wenn von einer solchen Sicherung gemäß
§ 7 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes über Bausparkassen
abgesehen wird;

2. § 358 Abs. 1, 2, 4 und 5 und die §§ 492 bis 495 auf
Darlehensverträge, die in ein nach den Vorschriften
der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches
Protokoll aufgenommen oder notariell beurkundet
sind, wenn das Protokoll oder die notarielle Urkunde
den Jahreszins, die bei Abschluss des V ertrags in
Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 27 – Drucksache 14/6040

Voraussetzungen enthält, unter denen der Jahreszins
oder die Kosten geändert werden können;

3. die §§ 358, 359 auf Darlehensverträge, die der Fi-
nanzierung des Erwerbs von W ertpapieren, Devi-
sen, Derivaten oder Edelmetallen dienen.

§ 492
Schriftform, Vertragsinhalt

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht
eine strengere Form vor geschrieben ist, schriftlich ab-
zuschließen. Der Abschluss des V ertrags in elektroni-
scher Form ist ausgeschlossen. Der Schriftform ist ge-
nügt, wenn Antrag und Annahme durch die V ertrags-
parteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die
Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unter -
zeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen
Einrichtung erstellt wird. Die vom Darlehensnehmer
zu unterzeichnende Vertragserklärung muss angeben

1. den Nettodarlehensbetrag, gegebenenfalls die
Höchstgrenze des Darlehens;

2. den Gesamtbetrag aller vom Darlehensnehmer zur
Tilgung des Darlehens sowie zur Zahlung der Zinsen
und sonstigen Kosten zu entrichtenden T eilzahlun-
gen, wenn der Gesamtbetrag bei Abschluss des Dar-
lehensvertrags für die gesamte Laufzeit der Höhe
nach feststeht. Ferner ist bei Darlehen mit veränder-
lichen Bedingungen, die in T eilzahlungen getilgt
werden, ein Gesamtbetrag auf der Grundlage der bei
Abschluss des V ertrags maßgeblichen Darlehens-
bedingungen anzugeben. Kein Gesamtbetrag ist an-
zugeben bei Darlehen, bei denen die Inanspruch-
nahme bis zu einer Höchstgrenze freigestellt ist;

3. die Art und W eise der Rückzahlung des Darlehens
oder, wenn eine Vereinbarung hierüber nicht vorge-
sehen ist, die Regelung der Vertragsbeendigung;

4. den Zinssatz und alle sonstigen Kosten des Darle-
hens, die, soweit ihre Höhe bekannt ist, im Einzel-
nen zu bezeichnen, im Übrigen dem Grunde nach
anzugeben sind, einschließlich etwaiger vom Darle-
hensnehmer zu tragender Vermittlungskosten;

5. den ef fektiven Jahreszins oder , wenn eine Ände-
rung des Zinssatzes oder anderer preisbestimmen-
der Faktoren vorbehalten ist, den anfänglichen ef-
fektiven Jahreszins; zusammen mit dem anfängli-
chen effektiven Jahreszins ist auch anzugeben, un-
ter welchen V oraussetzungen preisbestimmende
Faktoren geändert werden können und auf welchen
Zeitraum Belastungen, die sich aus einer nicht voll-
ständigen Auszahlung oder aus einem Zuschlag zu
dem Darlehen ergeben, bei der Berechnung des ef-
fektiven Jahreszinses verrechnet werden;

6. die Kosten einer Restschuld- oder sonstigen V ersi-
cherung, die im Zusammenhang mit dem Darle-
hensvertrag abgeschlossen wird;

7. zu bestellende Sicherheiten.

(2) Effektiver Jahreszins ist die in einem Prozentsatz
des Nettodarlehensbetrags anzugebende Gesamtbelas-
tung pro Jahr. Die Berechnung des ef fektiven und des

anfänglichen effektiven Jahreszinses richtet sich nach
§ 6 der Verordnung zur Regelung der Preisangaben.

(3) Der Darlehensgeber hat dem Darlehensnehmer
eine Abschrift der Vertragserklärungen auszuhändigen.

§ 493
Überziehungskredit

(1) Die Bestimmungen des § 492 gelten nicht für
Darlehensverträge, bei denen ein Kreditinstitut einem
Darlehensnehmer das Recht einräumt, sein laufendes
Konto in bestimmter Höhe zu überziehen, wenn außer
den Zinsen für das in Anspruch genommene Darlehen
keine weiteren Kosten in Rechnung gestellt werden
und die Zinsen nicht in kürzeren Perioden als drei Mo-
naten belastet werden. Das Kreditinstitut hat den Dar -
lehensnehmer vor der Inanspruchnahme eines solchen
Darlehens zu unterrichten über

1. die Höchstgrenze des Darlehens;

2. den zum Zeitpunkt der Unterrichtung geltenden
Jahreszins;

3. die Bedingungen, unter denen der Zinssatz geändert
werden kann;

4. die Regelung der Vertragsbeendigung.

Die Vertragsbedingungen nach Satz 2 Nr . 1 bis 4 sind
dem Darlehensnehmer spätestens nach der ersten Inan-
spruchnahme des Darlehens schriftlich zu bestätigen.
Ferner ist der Darlehensnehmer während der Inan-
spruchnahme des Darlehens über jede Änderung des
Jahreszinses zu unterrichten. Die Bestätigung nach
Satz 3 und die Unterrichtung nach Satz 4 können auch
in Form eines Ausdrucks auf einem Kontoauszug er -
folgen.

(2) Duldet das Kreditinstitut die Überziehung eines
laufenden Kontos und wird das Konto länger als drei
Monate überzogen, so hat das Kreditinstitut den Darle-
hensnehmer über den Jahreszins, die Kosten sowie die
diesbezüglichen Änderungen zu unterrichten; dies
kann in Form eines Ausdrucks auf einem Kontoauszug
erfolgen.

§ 494
Rechtsfolgen von Formmängeln

(1) Der Darlehensvertrag ist nichtig, wenn die
Schriftform insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn
eine der in § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 bis 6 vorgeschrie-
benen Angaben fehlt.

(2) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird
der Darlehensvertrag gültig, soweit der Darlehensneh-
mer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt.
Jedoch ermäßigt sich der dem Darlehensvertrag zu-
grunde gelegte Zinssatz (§ 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 4) auf
den gesetzlichen Zinssatz, wenn seine Angabe, die An-
gabe des ef fektiven oder anfänglichen ef fektiven Jah-
reszinses (§ 492 Abs. 1 Satz 5 Nr . 5) oder die Angabe
des Gesamtbetrags (§ 492 Abs. 1 Satz 5 Nr . 2) fehlt.
Nicht angegebene Kosten werden vom Darlehensneh-
mer nicht geschuldet. V ereinbarte Teilzahlungen sind
unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen oder

Drucksache 14/6040 – 28 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Kosten neu zu berechnen. Ist nicht angegeben, unter
welchen Voraussetzungen preisbestimmende Faktoren
geändert werden können, so entfällt die Möglichkeit,
diese zum Nachteil des Darlehensnehmers zu ändern.
Sicherheiten können bei fehlenden Angaben hierüber
nicht gefordert werden; dies gilt nicht, wenn der Netto-
darlehensbetrag 50 000 Euro übersteigt.

(3) Ist der ef fektive oder der anfängliche ef fektive
Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich
der dem Darlehensvertrag zugrunde gelegte Zinssatz
um den Prozentsatz, um den der effektive oder anfäng-
liche effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.

§ 495
Widerrufsrecht

(1) Dem Verbraucher steht ein W iderrufsrecht nach
§ 355 zu.

(2) Hat der Verbraucher das Darlehen empfangen, gilt
der Widerruf als nicht erfolgt, wenn er das Darlehen
nicht binnen zwei Wochen entweder nach Erklärung des
Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurück-
zahlt. Dies gilt nicht im Falle des § 358 Abs. 2.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung au
die in § 493 Abs. 1 Satz 1 genannten Darlehensverträge,
wenn der Verbraucher nach dem Darlehensvertrag das
Darlehen jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungs-
frist und ohne zusätzliche Kosten zurückzahlen kann.

§ 496
Einwendungsverzicht,

Wechsel- und Scheckverbot

(1) Eine Vereinbarung, durch die der Darlehensneh-
mer auf das Recht verzichtet, Einwendungen, die ihm
gegenüber dem Darlehensgeber zustehen, gemäß § 404
einem Abtretungsgläubiger entgegenzusetzen oder
eine ihm gegen den Darlehensgeber zustehende Forde-
rung gemäß § 406 auch dem Abtretungsgläubiger ge-
genüber aufzurechnen, ist unwirksam.

(2) Der Darlehensnehmer darf nicht verpflichte
werden, für die Ansprüche des Darlehensgebers aus
dem Darlehensvertrag eine W echselverbindlichkeit
einzugehen. Der Darlehensgeber darf vom Darlehens-
nehmer zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Dar -
lehensvertrag einen Scheck nicht entgegennehmen.
Der Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber je-
derzeit die Herausgabe eines W echsels oder Schecks,
der entgegen Satz 1 oder 2 begeben worden ist, verlan-
gen. Der Darlehensgeber haftet für jeden Schaden, der
dem Darlehensnehmer aus einer solchen Wechsel- oder
Scheckbegebung entsteht.

§ 497
Behandlung der Verzugszinsen,
Anrechnung von Teilleistungen

(1) Soweit der V erbraucher mit Zahlungen, die er
auf Grund des Darlehensvertrags schuldet, in V erzug
kommt, hat er den geschuldeten Betrag gemäß § 288
Abs. 1 zu verzinsen, es sei denn, es handelt sich um
einen grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensver -
trag gemäß § 491 Abs. 3 Nr. 1. Bei diesen V erträgen

beträgt der V erzugszinssatz für das Jahr zweieinhalb
Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Im Einzelfall
kann der Darlehensgeber einen höheren oder der V er-
braucher einen niedrigeren Schaden nachweisen.

(2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen
sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und
dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten
Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers
eingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt
§ 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Darlehensge-
ber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen
Zinssatzes gemäß § 246 verlangen kann.

(3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung
der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden
abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten
der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschulde-
ten Betrag und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 1) ange-
rechnet. Der Darlehensgeber darf T eilzahlungen nicht
zurückweisen. Auf die Ansprüche auf Zinsen finde
§ 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 3 finde
keine Anwendung, soweit Zahlungen auf V ollstre-
ckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf
Zinsen lautet.

§ 498
Gesamtfälligstellung bei

Teilzahlungsdarlehen

(1) Wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers
kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag bei ei-
nem Darlehen, das in T eilzahlungen zu tilgen ist, nur
kündigen, wenn

1. der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufein-
anderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise
und mindestens zehn Prozent, bei einer Laufzeit des
Darlehensvertrags über drei Jahre mit fünf Prozent
des Nennbetrags des Darlehens oder des T eilzah-
lungspreises in Verzug ist und

2. der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolg-
los eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rück-
ständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat,
dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die ge-
samte Restschuld verlange.

Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer spätes-
tens mit der Fristsetzung ein Gespräch über die Mög-
lichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten.

(2) Kündigt der Darlehensgeber den Darlehensver -
trag, so vermindert sich die Restschuld um die Zinsen
und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten des Darle-
hens, die bei staf felmäßiger Berechnung auf die Zeit
nach Wirksamwerden der Kündigung entfallen.

Untertitel 2
Finanzierungshilfen

§ 499
Zahlungsaufschub, sonstige

Finanzierungshilfe

(1) Die Vorschriften der §§ 358, 359, 492, 494 bis 498
finden vorbehaltlich des Absatzes 3 entsprechende An
wendung auf Verträge, durch die ein Unternehmer

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 29 – Drucksache 14/6040

einem V erbraucher einen entgeltlichen Zahlungsauf-
schub von mehr als drei Monaten oder eine sonstige ent-
geltliche Finanzierungshilfe gewährt.

(2) Für Finanzierungsleasingverträge und V erträge,
die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Er -
bringung einer bestimmten anderen Leistung gegen
Teilzahlungen zum Gegenstand haben (Teilzahlungsge-
schäfte), gelten vorbehaltlich des Absatzes 3 die in den
§§ 500 bis 504 geregelten Besonderheiten.

(3) Die Vorschriften dieses Untertitels finden in de
in § 491 Abs. 2 und 3 bestimmten Umfang keine An-
wendung.

§ 500
Finanzierungsleasingverträge

Auf Finanzierungsleasingverträge zwischen einem
Unternehmer und einem V erbraucher finden lediglic
die Vorschriften der §§ 358, 359, 492 Abs. 1 Satz 1 bis 4,
§ 492 Abs. 2 und 3 und § 495 Abs. 1 sowie der §§ 496
bis 498 entsprechende Anwendung.

§ 501
Teilzahlungsgeschäfte

Auf T eilzahlungsgeschäfte zwischen einem Unter -
nehmer und einem Verbraucher finden lediglich die or-
schriften der §§ 358, 359, 492 Abs. 1 Satz 1 bis 4, § 492
Abs. 2 und 3, § 495 Abs. 1 sowie der §§ 496 bis 498 ent-
sprechende Anwendung. Im Übrigen gelten die folgen-
den Vorschriften.

§ 502
Erforderliche Angaben,

Rechtsfolgen von Formmängeln
bei Teilzahlungsgeschäften

(1) Die vom Verbraucher zu unterzeichnende Vertrags-
erklärung muss bei Teilzahlungsgeschäften angeben

1. den Barzahlungspreis;

2. den T eilzahlungspreis (Gesamtbetrag von Anzah-
lung und allen vom V erbraucher zu entrichtenden
Teilzahlungen einschließlich Zinsen und sonstiger
Kosten);

3. Betrag und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen;

4. den effektiven Jahreszins;

5. die Kosten einer V ersicherung, die im Zusammen-
hang mit dem T eilzahlungsgeschäft abgeschlossen
wird;

6. die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts oder
einer anderen zu bestellenden Sicherheit.

Der Angabe eines Barzahlungspreises und eines ef fek-
tiven Jahreszinses bedarf es nicht, wenn der Unterneh-
mer nur gegen Teilzahlungen Sachen liefert oder Leis-
tungen erbringt.

(2) Die Erfordernisse des Absatzes 1, des § 492 Abs. 1
Satz 1 bis 4 und des § 492 Abs. 3 gelten nicht für Teil-
zahlungsgeschäfte im Fernabsatz, wenn die in Absatz 1
Satz 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Angaben mit Ausnahme
des Betrags der einzelnen Teilzahlungen dem Verbrau-

cher so rechtzeitig auf einem dauerhaften Datenträger
zur Verfügung stehen, dass er die Angaben vor dem Ab-
schluss des V ertrags eingehend zur Kenntnis nehmen
kann.

(3) Das T eilzahlungsgeschäft ist nichtig, wenn die
Schriftform des § 492 Abs. 1 Satz 1 bis 4 nicht einge-
halten ist oder wenn eine der im Absatz 1 Satz 1 Nr . 1
bis 5 vorgeschriebenen Angaben fehlt. Ungeachtet eines
Mangels nach Satz 1 wird das Teilzahlungsgeschäft gül-
tig, wenn dem Verbraucher die Sache übergeben oder die
Leistung erbracht wird. Jedoch ist der Barzahlungspreis
höchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen,
wenn die Angabe des Teilzahlungspreises oder des ef-
fektiven Jahreszinses fehlt. Ist ein Barzahlungspreis
nicht genannt, so gilt im Zweifel der Marktpreis als Bar-
zahlungspreis. Die Bestellung von Sicherheiten kann bei
fehlenden Angaben hierüber nicht gefordert werden. Ist
der effektive oder der anfängliche ef fektive Jahreszins
zu niedrig angegeben, so vermindert sich der T eilzah-
lungspreis um den Prozentsatz, um den der ef fektive
oder anfängliche ef fektive Jahreszins zu niedrig ange-
geben ist.

§ 503
Rückgaberecht, Rücktritt
bei Teilzahlungsgeschäften

(1) Anstelle des dem Verbraucher gemäß § 495 Abs. 1
zustehenden Widerrufsrechts kann dem Verbraucher ein
Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.

(2) Der Unternehmer kann von einem T eilzahlungs-
geschäft wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers nur
unter den in § 498 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen
zurücktreten. Der V erbraucher hat dem Unternehmer
auch die infolge des Vertrags gemachten Aufwendungen
zu ersetzen. Bei der Bemessung der Vergütung von Nut-
zungen einer zurückzugewährenden Sache ist auf die in-
zwischen eingetretene W ertminderung Rücksicht zu
nehmen. Nimmt der Unternehmer die auf Grund des
Teilzahlungsgeschäfts gelieferte Sache wieder an sich,
gilt dies als Ausübung des Rücktrittsrechts, es sei denn,
der Unternehmer einigt sich mit dem Verbraucher, die-
sem den gewöhnlichen Verkaufswert der Sache im Zeit-
punkt der Wegnahme zu vergüten. Satz 4 gilt entspre-
chend, wenn ein Vertrag über die Lieferung einer Sache
mit einem Darlehensvertrag verbunden ist (§ 358
Abs. 2) und wenn der Darlehensgeber die Sache an sich
nimmt; im Falle des Rücktritts bestimmt sich das
Rechtsverhältnis zwischen dem Darlehensgeber und
dem Verbraucher nach den Sätzen 2 und 3.

§ 504
Vorzeitige Zahlung

bei Teilzahlungsgeschäften

Erfüllt der Verbraucher vorzeitig seine Verbindlich-
keiten aus dem Teilzahlungsgeschäft, so vermindert sich
der Teilzahlungspreis um die Zinsen und sonstigen lauf-
zeitabhängigen Kosten, die bei gestaffelter Berechnung
auf die Zeit nach der vorzeitigen Erfüllung entfallen. Ist
ein Barzahlungspreis gemäß § 502 Abs. 1 Satz 2 nicht
anzugeben, so ist der gesetzliche Zinssatz zugrunde zu
legen. Zinsen und sonstige laufzeitabhängige Kosten

Drucksache 14/6040 – 30 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

kann der Unternehmer jedoch für die ersten neun Mo-
nate der ursprünglich vorgesehenen Laufzeit auch dann
verlangen, wenn der Verbraucher seine Verbindlichkei-
ten vor Ablauf dieses Zeitraums erfüllt.

Untertitel 3
Ratenlieferungsverträge

§ 505
Ratenlieferungsverträge

(1) Dem Verbraucher steht vorbehaltlich des Satzes 2
bei Verträgen mit einem Unternehmer, in denen die Wil-
lenserklärung des Verbrauchers auf den Abschluss eines
Vertrags gerichtet ist, der

1. die Lieferung mehrerer als zusammengehörend ver-
kaufter Sachen in T eilleistungen zum Gegenstand
hat und bei dem das Entgelt für die Gesamtheit der
Sachen in Teilleistungen zu entrichten ist, oder

2. die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art
zum Gegenstand hat, oder

3. die V erpflichtung zum wiederkehrenden Erwer
oder Bezug von Sachen zum Gegenstand hat

(Ratenlieferungsvertrag), ein W iderrufsrecht gemäß
§ 355 zu. Dies gilt nicht in dem in § 491 Abs. 2 und 3
bestimmten Umfang.

(2) Der Ratenlieferungsvertrag bedarf der schriftli-
chen Form. Der Unternehmer hat dem Verbraucher den
Vertrag auf einem dauerhaften Datenträger zur V erfü-
gung zu stellen.

Untertitel 4
Unabdingbarkeit

§ 506
Abweichende Vereinbarungen

Von den Vorschriften der §§ 491 bis 505 darf nicht
zum Nachteil des V erbrauchers abgewichen werden.
Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn si
durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.“

32. In dem neuen Abschnitt 8 des zweiten Buches werden
der bisherige zweite und dritte T itel sowie der vierte
Titel die Titel 4 bis 6.

33. § 523 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die für die Haftung des Verkäufers für Rechtsmängel
geltenden Vorschriften des § 433 Abs. 1 Satz 1 und der
§§ 435, 436, 444, 452, 453 finden entsprechende An
wendung.“

34. Dem § 604 wird folgender Absatz angefügt:

„(5) Die V erjährung des Anspruchs auf Rückgabe
der Sache beginnt mit der Beendigung der Leihe.“

35. In dem neuen Abschnitt 8 des zweiten Buches wird der
bisherige fünfte Titel der Titel 7 und wie folgt gefasst:

„Titel 7
Sachdarlehensvertrag

§ 607
Vertragstypische Pflichten

(1) Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darle-
hensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine ve -
einbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darle-
hensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und
bei Fälligkeit zur Rückerstattung des Empfangenen in
Sachen von gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet

(2) Die Vorschriften dieses T itels finden keine An
wendung auf die Überlassung von Geld.

§ 608
Kündigung

(1) Ist für die Rückerstattung der überlassenen Sache
eine Zeit nicht bestimmt, hängt die Fälligkeit davon ab,
dass der Gläubiger oder der Schuldner kündigt.

(2) Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Sach-
darlehensvertrag kann, soweit nicht ein anderes verein-
bart ist, jederzeit vom Gläubiger oder Schuldner ganz
oder teilweise gekündigt werden.

§ 609
Entgelt

Ein Entgelt hat der Darlehensnehmer spätestens bei
Rückerstattung der überlassenen Sache zu bezahlen.“

36. In dem neuen Abschnitt 8 des zweiten Buches werden
der bisherige sechste und siebente Titel sowie der achte
bis fünfundzwanzigste Titel die Titel 8 bis 27.

37. Dem § 632 wird folgender Absatz angefügt:

„(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu ver-
güten.“

38. Die §§ 633 bis 638 werden wie folgt gefasst:

㤠633
Sach- und Rechtsmangel

(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei
von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die
vereinbarte Beschaffenheit hat. Ist die Beschaf fenheit
nicht vereinbart, so ist das Werk frei von Sachmängeln,
wenn es sich für die nach dem V ertrag vorausgesetzte,
sonst für die gewöhnliche V erwendung eignet. Einem
Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein
anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu ge-
ringer Menge herstellt.

(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte
in Bezug auf das W erk keine oder nur die im V ertrag
übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend ma-
chen können.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 31 – Drucksache 14/6040

§ 634
Ansprüche und Rechte des Bestellers

bei Mängeln

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, soweit im
Folgenden nichts anderes bestimmt ist, unter den V or-
aussetzungen

1. des § 635 Nacherfüllung verlangen,

2. des § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz
der erforderlichen Aufwendungen verlangen, der
§§ 636, 323, 326 Abs. 1 Satz 3 von dem Vertrag zu-
rücktreten oder des § 638 die V ergütung mindern
und

3. der §§ 636, 280, 281, 283, 31 1a Schadensersatz
oder des § 284 Ersatz ver geblicher Aufwendungen
verlangen.

§ 634a
Verjährung der Mängelansprüche

(1) Die in § 634 bezeichneten Ansprüche verjähren

1. in fünf Jahren bei einem Bauwerk,

2. in der regelmäßigen V erjährungsfrist bei einem
Werk, das in einem anderen Erfolg als dem der Her-
stellung oder Veränderung einer Sache besteht und

3. im Übrigen in zwei Jahren.

(2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absat-
zes 1 Nr. 1 und 3 mit der Abnahme.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 3 verjähren
die Ansprüche in der regelmäßigen V erjährungsfrist,
wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwie-
gen hat.

(4) Der Besteller kann trotz einer Unwirksamkeit des
Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung der Vergütung
insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts
dazu berechtigt sein würde.

§ 635
Nacherfüllung

(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der
Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen
oder ein neues Werk herstellen.

(2) Der Unternehmer hat die zum Zweck der Nach-
erfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tra-
gen.

(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung auch
verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kos-
ten möglich ist.

(4) Stellt der Unternehmer ein neues W erk her , so
kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften
Werks nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

§ 636
Besondere Bestimmungen für
Rücktritt und Schadensersatz

Außer in den Fällen der §§ 281 Abs. 2 und 323 Abs. 2
bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Be-

steller die Nacherfüllung gemäß § 635 Abs. 3 verwei-
gert oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder
dem Besteller unzumutbar ist.

§ 637
Selbstvornahme

(1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des
Werks nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nach-
erfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel
selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwen-
dungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die
Nacherfüllung nach § 635 Abs. 3 verweigert.

(2) § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung
Der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht,
wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Be-
steller unzumutbar ist.

(3) Der Besteller kann von dem Unternehmer für die
zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwen-
dungen Vorschuss verlangen.

§ 638
Minderung

(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die V er-
gütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer
mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 4 Satz 2
findet keine Anwendung

(2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite
des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Min-
derung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

(3) Durch die Minderung wird die Vergütung um den
Betrag herabgesetzt, um den der Mangel den W ert des
Werks, gemessen an der Vergütung, mindert. Der Betrag
ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergü-
tung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu
erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entspre
chende Anwendung.

(5) Die §§ 218 und 634a Abs. 4 finden entsprechend
Anwendung.“

39. Der bisherige § 637 wird § 639.

40. In § 640 Abs. 2 werden die Wörter „so stehen ihm die
in den §§ 633, 634 bestimmten Ansprüche“ durch die
Wörter „so stehen ihm die in § 634 Nr . 1 und 2 be-
zeichneten Ansprüche“ ersetzt.

41. In § 644 Abs. 2 wird die Angabe „§ 447“ durch die
Angabe „§ 446“ ersetzt.

42. In § 646 wird die Angabe „§§ 638, 641, 644, 645“
durch die Angabe „des § 634a Abs. 2 und der §§ 641,
644 und 645“ ersetzt.

43. § 651 wird wie folgt gefasst:

㤠651
Anwendung des Kaufrechts

Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender
oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegen-
stand hat, finden die orschriften über den Kauf Anwen-
dung. § 442 Abs. 1 Satz 1 findet bei diesen erträgen

Drucksache 14/6040 – 32 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

auch Anwendung, wenn der Mangel auf den vom Be-
steller gelieferten Stoff zurückzuführen ist.“

44. § 651a wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:

„(3) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden
bei oder unverzüglich nach V ertragsschluss eine
Urkunde über den Reisevertrag (Reisebestätigung)
auszuhändigen. Die Reisebestätigung und ein Pros-
pekt, den der Reiseveranstalter zur Verfügung stellt,
müssen die in einer Verordnung auf Grund von Ar-
tikel 238 des Einführungsgesetzes zum Bür gerli-
chen Gesetzbuche bestimmten Angaben enthalten.“

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und dessen
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 309 Nr. 1 bleibt unberührt.“

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

d) Der bisherige Absatz 5 wird aufgehoben.

45. In § 651d Abs. 1 wird die Angabe „§ 472“ durch die
Angabe „§ 441 Abs. 3“ ersetzt.

46. In § 651e Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 471“ durch
die Angabe „§ 441 Abs. 3“ ersetzt.

47. § 651g Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „sechs Monaten“
durch die Wörter „zwei Jahren“ ersetzt.

b) Satz 3 wird aufgehoben.

48. § 651l wird wie folgt gefasst:

㤠651l
Abweichende Vereinbarungen

Von den Vorschriften der §§ 651a bis 651k kann vor-
behaltlich des Satzes 2 nicht zum Nachteil des Reisen-
den abgewichen werden. Die in § 651g Abs. 2 be-
stimmte Verjährung kann erleichtert werden, vor Mittei-
lung eines Mangels an den Reiseveranstalter jedoch
nicht, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist
ab dem in § 651g Abs. 2 Satz 2 bestimmten Verjährungs-
beginn von weniger als einem Jahr führt.“

49. Dem § 652 wird folgende Gliederungsüberschrift vor -
angestellt:

„Untertitel 1
Allgemeine Vorschriften“

50. Nach § 655 wird folgender Untertitel eingefügt:

„Untertitel 2
Darlehensvermittlungsvertrag

§ 655a
Darlehensvermittlungsvertrag

Für einen Vertrag, nach dem ein Unternehmer es un-
ternimmt, einem Verbraucher im Sinne der §§ 13, 491
Abs. 1 Satz 2 gegen Entgelt einen Darlehensvertrag zu
vermitteln oder ihm die Gelegenheit zum Abschluss ei-
nes Darlehensvertrags nachzuweisen (Darlehensver -
mittlungsvertrag), gelten vorbehaltlich des Satzes 2 die

folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht in dem in § 491
Abs. 2 bestimmten Umfang.

§ 655b
Schriftform

(1) Der Darlehensvermittlungsvertrag bedarf der
schriftlichen Form. In dem Vertrag ist insbesondere die
Vergütung des Darlehensvermittlers in einem Prozent-
satz des Darlehens anzugeben; hat der Darlehensver -
mittler auch mit dem Unternehmer eine Vergütung ver-
einbart, so ist auch diese anzugeben. Eine V ertragsur-
kunde darf nicht mit dem Antrag auf Hingabe des Dar-
lehens verbunden werden. Der Darlehensvermittler hat
dem Verbraucher den Vertrag auf einem dauerhaften Da-
tenträger zur Verfügung zu stellen.

(2) Ein Darlehensvermittlungsvertrag, der den Anfor-
derungen des Absatzes 1 Satz 1 bis 3 nicht genügt, ist
nichtig.

§ 655c
Vergütung

Der Verbraucher ist zur Zahlung der V ergütung nur
verpflichtet, wenn infolge der ermittlung oder des
Nachweises des Darlehensvermittlers das Darlehen an
den Verbraucher geleistet wird und ein Widerruf des Ver-
brauchers nach § 355 nicht mehr möglich ist. Soweit der
Darlehensvertrag mit Wissen des Darlehensvermittlers
der vorzeitigen Ablösung eines anderen Darlehens (Um-
schuldung) dient, entsteht ein Anspruch auf die Vergü-
tung nur, wenn sich der effektive Jahreszins oder der an-
fängliche effektive Jahreszins nicht erhöht; bei der Be-
rechnung des effektiven oder des anfänglichen ef fekti-
ven Jahreszinses für den abzulösenden Darlehensvertrag
bleiben etwaige Vermittlungskosten außer Betracht.

§ 655d
Nebenentgelte

Der Darlehensvermittler darf für Leistungen, die mit
der Vermittlung des Darlehensvertrags oder dem Nach-
weis der Gelegenheit zum Abschluss eines Darlehens-
vertrags zusammenhängen, außer der V ergütung nach
§ 655c Satz 1 ein Entgelt nicht vereinbaren. Jedoch kann
vereinbart werden, dass dem Darlehensvermittler ent-
standene, erforderliche Auslagen zu erstatten sind.

§ 655e
Abweichende Vereinbarungen

Von den Vorschriften dieses Untertitels darf nicht zum
Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vor-
schriften dieses Untertitels finden auch Anwendung
wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen
werden.“

51. Dem § 656 wird folgende Gliederungsüberschrift vor -
angestellt:

„Untertitel 3
Ehevermittlung“

52. § 675a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach Ab-
satz 2“ durch die Wörter „nach Artikel 239 des

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 33 – Drucksache 14/6040

Einführungsgesetzes zum Bür gerlichen Gesetzbu-
che“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird Absatz 2.

53. Dem § 695 wird folgender Satz angefügt:

„Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sa-
che beginnt mit der Rückforderung.“

54. Dem § 696 wird folgender Satz angefügt:

„Die Verjährung des Anspruchs beginnt mit dem V er-
langen auf Rücknahme.“

55. In § 700 Abs. 1 werden die Wörter „die V orschriften
über das Darlehen“ jeweils durch die Wörter „bei Geld
die Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei ande-
ren Sachen die V orschriften über den Sachdarlehens-
vertrag“ ersetzt.

56. In § 778 werden die Wörter „Kredit zu geben“ durch
die Wörter „ein Darlehen oder eine Finanzierungshilfe
zu gewähren“ und die Wörter „aus der Kreditgewäh-
rung“ durch die Wörter „aus dem Darlehen oder der
Finanzierungshilfe“ ersetzt.

57. § 786 wird aufgehoben.

58. In § 802 Satz 3 wird die Angabe „§§ 203, 206, 207“
durch die Angabe „§§ 206, 210, 211“ ersetzt.

59. In § 813 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 222 Abs. 2“
durch die Angabe „§ 214 Abs. 2“ ersetzt.

60. § 852 wird wie folgt gefasst:

㤠852
Herausgabeanspruch nach Eintritt

der Verjährung

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Hand
lung auf Kosten des V erletzten etwas erlangt, so ist er
auch nach Eintritt der V erjährung des Anspruchs auf
Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen
Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die
Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung ver-
pflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren vo
der Fälligkeit an, ohne Rücksicht auf die Fälligkeit in
30 Jahren von der Begehung der V erletzungshandlung
oder der Verwirklichung der Gefahr an.“

61. § 939 wird wie folgt gefasst:

㤠939
Hemmung der Ersitzung

(1) Die Ersitzung ist gehemmt, wenn der Eigen-
tumsanspruch gegen den Eigenbesitzer oder im Falle ei-
nes mittelbaren Eigenbesitzes gegen den Besitzer , der
sein Recht zum Besitz von dem Eigenbesitzer ableitet, in
einer nach den §§ 203 und 204 zur Hemmung der Ver-
jährung geeigneten W eise geltend gemacht wird. Die
Hemmung tritt jedoch nur zugunsten desjenigen ein,
welcher sie herbeiführt.

(2) Die Ersitzung ist ferner gehemmt, solange die Ver-
jährung des Eigentumsanspruchs nach den §§ 205
bis 207 oder ihr Ablauf nach den §§ 210 und 211 ge-
hemmt ist.“

62. § 941 wird wie folgt gefasst:

㤠941
Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung

Die Ersitzung wird durch V ornahme oder Beantra-
gung einer gerichtlichen oder behördlichen V ollstre-
ckungshandlung unterbrochen. § 212 Abs. 2 und 3 gilt
entsprechend.“

63. In § 943 wird das Wort „zustatten“ durch das Wort „zu-
gute“ ersetzt.

64. In § 1002 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 203, 206, 207“
durch die Angabe „§§ 206, 210, 211“ ersetzt.

65. Im dritten Buch wird der vierte Abschnitt aufgehoben;
der fünfte bis neunte Abschnitt werden die Abschnitte
4 bis 8.

66. In § 1098 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 504 bis
514“ durch die Angabe „§§ 463 bis 473“ ersetzt.

67. In § 1170 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 208 zur
Unterbrechung der V erjährung“ durch die Wörter
„§ 212 Abs. 1 Nr. 1 zum Neubeginn der V erjährung“
ersetzt.

68. In § 1317 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§§ 203, 206
Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§§ 206, 210 Abs. 1
Satz 1“ ersetzt.

69. In § 1600b Abs. 6 Satz 2 wird die Angabe „§§ 203,
206“ durch die Angabe „§§ 206, 210“ ersetzt.

70. § 1615l wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4; in ihm wird
Satz 2 wie folgt gefasst:

„In diesem Fall gilt Absatz 3 entsprechend.“

71. Im zweiten Abschnitt des vierten Buches werden der
siebente und neunte Titel die Titel 6 und 7.

72. In § 1762 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§§ 203, 206“
durch die Angabe „§§ 206, 210“ ersetzt.

73. Im ersten T itel des dritten Abschnitts des vierten Bu-
ches wird die Überschrift „VI. Familienrat“ gestrichen
und die Überschrift „VII. Beendigung der V ormund-
schaft“ durch folgende Gliederungsüberschrift ersetzt:

„Untertitel 6
Beendigung der Vormundschaft“

74. In § 1903 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 206“
durch die Angabe „§ 210“ ersetzt.

75. In § 1944 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§§ 203, 206“
durch die Angabe „§§ 206, 210“ ersetzt.

76. In § 1954 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 203, 206,
207“ durch die Angabe „§§ 206, 210, 211“ ersetzt.

77. In § 1997 wird die Angabe „des § 203 Abs. 1 und des
§ 206“ durch die Angabe „der §§ 206, 210“ ersetzt.

78. In § 2082 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 203, 206,
207“ durch die Angabe „§§ 206, 210, 211“ ersetzt.

79. § 2171 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut des Satzes 1 wird Absatz 1.

Drucksache 14/6040 – 34 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

b) Der bisherige Satz 2 wird aufgehoben.

c) Es werden folgende Absätze angefügt:

„(2) Die Unmöglichkeit der Leistung steht der
Gültigkeit des V ermächtnisses nicht entgegen,
wenn die Unmöglichkeit behoben werden kann und
das Vermächtnis für den Fall zugewendet ist, dass
die Leistung möglich wird.

(3) Wird ein Vermächtnis, das auf eine unmögli-
che Leistung gerichtet ist, unter einer anderen auf-
schiebenden Bedingung oder unter Bestimmung
eines Anfangstermins zugewendet, so ist das V er-
mächtnis gültig, wenn die Unmöglichkeit vor dem
Eintritt der Bedingung oder des T ermins behoben
wird.“

80. § 2182 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ist eine nur der Gattung nach bestimmte Sache
vermacht, so hat der Beschwerte die gleichen Verpflich
tungen wie ein V erkäufer nach den V orschriften des
§ 433 Abs. 1 Satz 1, der §§ 436, 452 und 453. Er hat die
Sache dem Vermächtnisnehmer frei von Rechtsmängeln
im Sinne des § 435 zu verschaffen. § 444 findet entspre
chende Anwendung.“

81. In § 2183 Satz 2 wird das W ort „Fehler“ durch das
Wort „Sachmangel“ ersetzt.

82. In § 2283 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 203, 206“
durch die Angabe „§§ 206, 210“ ersetzt.

83. In § 2376 Abs. 2 wird das W ort „Fehler“ durch das
Wort „Sachmängel“ ersetzt.

(2) Dem Bür gerlichen Gesetzbuch in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröf fentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Absatz 1,
wird die aus der Anlage zu dieser Vorschrift ersichtliche In-
haltsübersicht vorangestellt. Die Unter gliederungen des
Bürgerlichen Gesetzbuchs erhalten die Bezeichnung und
Fassung, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der An-
lage zu dieser V orschrift ergibt. Die Vorschriften des Bür -
gerlichen Gesetzbuchs erhalten die Überschriften, die sich
jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage zu dieser Vor-
schrift ergeben.

Artikel 2

Änderung des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Das Einführungsgesetz zum Bür gerlichen Gesetzbuche
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September
1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), zuletzt geändert
durch … , wird wie folgt geändert:

1. Artikel 29a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Wörter „Das T eilzeit-Wohn-
rechtegesetz ist“ durch die Wörter „Die V orschriften
des Bür gerlichen Gesetzbuchs über T eilzeit-Wohn-
rechteverträge sind“ ersetzt.

b) In Absatz 4 wird am Ende der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

„4. die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu
bestimmten Aspekten des V erbrauchsgüter-
kaufs und der Garantien für V erbrauchsgüter
(ABl. EG Nr. L 171 S. 12).“

2. § 2 Abs. 3 des Artikels 229 wird aufgehoben.

3. Dem Artikel 229 werden folgende V orschriften ange-
fügt:

㤠4
Allgemeine Überleitungsvorschrift

zum Gesetz zur Modernisierung des
Schuldrechts vom …

(einsetzen: Tag der Ausfertigung des
Gesetzes zur Modernisierung

des Schuldrechts)

(1) Auf Schuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar
2002 entstanden sind, sind das Bür gerliche Gesetzbuch,
das AGB-Gesetz, das V erbraucherkreditgesetz, das
Fernabsatzgesetz, das Gesetz über den W iderruf von
Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften, das T eil-
zeit-Wohnrechtegesetz und die V erordnung betref fend
die Hauptmängel und Gewährfristen beim V iehhandel,
soweit nicht ein anderes bestimmt ist, in der bis zu die-
sem Tag geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 gilt für
Dauerschuldverhältnisse mit der Maßgabe, dass das Bür-
gerliche Gesetzbuch und die in Satz 1 bezeichneten wei-
teren Gesetze vom 1. Januar 2003 an in der dann gelten-
den Fassung anzuwenden sind.

(2) Für vor Inkrafttreten des AGB-Gesetzes (1. April
1977) abgeschlossene V erträge über die regelmäßige
Lieferung von W aren, die regelmäßige Erbringung von
Dienst- und W erkleistungen sowie die Gebrauchsüber -
lassung von Sachen gilt anstelle des AGB-Gesetzes nur
dessen § 9, soweit diese Verträge noch nicht abgewickelt
sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 5
Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht

nach dem Gesetz zur Modernisierung
des Schuldrechts vom …

(einsetzen: Tag der Ausfertigung des
Gesetzes zur Modernisierung des

Schuldrechts)

(1) Die V orschriften des Bür gerlichen Gesetzbuchs
über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 gel-
tenden Fassung finden auf die an diesem ag bestehen-
den und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung.
Der Beginn, die Hemmung und der Neubeginn der V er-
jährung bestimmen sich jedoch für den Zeitraum vor
dem 1. Januar 2002 nach dem Bür gerlichen Gesetzbuch
in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung.

(2) Ist die V erjährungsfrist nach dem Bür gerlichen
Gesetzbuch in der seit diesem T ag geltenden Fassung
länger als nach dem Bür gerlichen Gesetzbuch in der bis
zu diesem Tag geltenden Fassung, so ist die V erjährung
mit dem Ablauf der im Bür gerlichen Gesetzbuch in der
bis zu diesem T ag geltenden Fassung bestimmten Frist
vollendet.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 35 – Drucksache 14/6040

(3) Ist die V erjährungsfrist nach dem Bür gerlichen
Gesetzbuch in der seit diesem T ag geltenden Fassung
kürzer als nach dem Bür gerlichen Gesetzbuch in der bis
zu diesem T ag geltenden Fassung, so wird die kürzere
Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet. Läuft jedoch
die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag
geltenden Fassung bestimmte längere Frist früher als die
im Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit diesem T ag gel-
tenden Fassung bestimmte Frist ab, so ist die Verjährung
mit dem Ablauf der im Bür gerlichen Gesetzbuch in der
bis zu diesem T ag geltenden Fassung bestimmten Frist
vollendet.

(4) Die vorstehenden Absätze sind entsprechend auf
Fristen anzuwenden, die für die Geltendmachung, den
Erwerb oder den V erlust eines Anspruchs oder Rechts
maßgebend sind.

§ 6
Überleitungsvorschrift zu Zinsvorschriften

nach dem Gesetz zur Modernisierung
des Schuldrechts vom …

(einsetzen: Tag der Ausfertigung des
Gesetzes zur Modernisierung

des Schuldrechts)

(1) Soweit sie als Bezugsgröße für Zinsen und andere
Leistungen in Rechtsvorschriften des Bundes, in nach
diesem Gesetz vorbehaltenen Landesrecht und in V oll-
streckungstiteln und V erträgen auf Grund solcher V or-
schriften verwendet werden, treten mit W irkung vom
1. Januar 2002

1. an die Stelle des Diskontsatzes der Deutschen Bun-
desbank der Basiszinssatz (§ 247 des Bür gerlichen
Gesetzbuchs),

2. an die Stelle des Zinssatzes für Kassenkredite des
Bundes der um 1,5 Prozentpunkte erhöhte Basiszins-
satz,

3. an die Stelle des Lombardsatzes der Deutschen Bun-
desbank der Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazi
lität der Europäischen Zentralbank (SRF-Zinssatz),

4. an die Stelle der „Frankfurt Interbank Of fered
Rate“-Sätze für die Beschaffung von Ein- bis Zwölf-
monatsgeld von ersten Adressen auf dem deutschen
Markt auf ihrer seit dem 2. Juli 1990 geltenden
Grundlage (FIBOR-neu-Sätze) die „EURO Interbank
Offered Rate“-Sätze für die Beschaffung von Ein- bis
Zwölfmonatsgeld von ersten Adressen in den T eil-
nehmerstaaten der Europäischen Währungsunion
(EURIBOR-Sätze) für die entsprechende Laufzeit,

5. an die Stelle der „Frankfurt Interbank Of fered
Rate“-Satz für die Beschaf fung von T agesgeld
(„Overnight“) von ersten Adressen auf dem deut-
schen Markt („FIBOR-Overnight“-Satz) der „EURO
Overnight Index A verage“-Satz für die Beschaf fung
von Tagesgeld („Overnight“) von ersten Adressen in
den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungs-
union (EONIA-Satz) und

6. bei V erwendung der „Frankfurt Interbank Of fered
Rate“-Sätze für die Geldbeschaf fung von ersten
Adressen auf dem deutschen Markt auf ihrer seit

dem 12. August 1985 geltenden Grundlage
(FIBOR-alt-Sätze)

a) an die Stelle des FIBOR-alt-Satzes für Dreimo-
natsgeld der EURIBOR-Satz für Dreimonatsgeld,
multipliziert mit der Anzahl der Tage der jeweili-
gen Dreimonatsperiode und dividiert durch 90,

b) an die Stelle des FIBOR-alt-Satzes für Sechsmo-
natsgeld der EURIBOR-Satz für Sechsmonats-
geld, multipliziert mit der Anzahl der Tage der je-
weiligen Sechsmonatsperiode und dividiert durch
180 und

c) wenn eine Anpassung der Bestimmungen über die
Berechung unterjähriger Zinsen nach § 5 Satz 1
Nr. 3 des Gesetzes zur Umstellung von Schuld-
verschreibungen auf Euro vom 9. Juni 1998
(BGBl. I S. 1242, 1250) erfolgt, an die Stelle aller
FIBOR-alt-Sätze die EURIBOR-Sätze für die ent-
sprechende Laufzeit.

Satz 1 Nr. 3 bis 6 ist auf Zinsperioden nicht anzuwenden,
die auf einen vor Ablauf des 31. Dezember 1998 festge-
stellten FIBOR-Satz Bezug nehmen; insoweit verbleibt
es bei den zu Beginn der Zinsperiode vereinbarten
FIBOR-Sätzen. Soweit Zinsen für einen Zeitraum vor
dem 1. Januar 1999 geltend gemacht werden, bezeichnet
eine Bezugnahme auf den Basiszinssatz den Diskontsatz
der Deutschen Bundesbank in der in diesem Zeitraum
maßgebenden Höhe. Die in den vorstehenden Sätzen
geregelte Ersetzung von Zinssätzen begründet keinen
Anspruch auf vorzeitige Kündigung, einseitige Aufhe-
bung oder Abänderung von V erträgen und Abänderung
von Vollstreckungstiteln. Das Recht der Parteien, den
Vertrag einvernehmlich zu ändern, bleibt unberührt.

(2) Für die Zeit vor dem 1. Januar 2002 sind das Dis-
kontsatz-Überleitungs-Gesetz vom 9. Juni 1998 (BGBl.
I S. 1242) und die auf seiner Grundlage erlassenen
Rechtsverordnungen in der bis zu diesem T ag geltenden
Fassung anzuwenden.“

4. Folgender Teil wird angefügt:

„Siebter Teil
Durchführung des Bürgerlichen

Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen

Artikel 238
Reiserechtliche Vorschriften

(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und T echnologie durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates,

1. soweit es zum Schutz des V erbrauchers bei Reisen
erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen, durch die si-
chergestellt wird,

a) dass die Beschreibungen von Reisen keine irre-
führenden, sondern klare und genaue Angaben
enthalten und

b) dass der Reiseveranstalter dem V erbraucher die
notwendigen Informationen erteilt und

Drucksache 14/6040 – 36 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

2. soweit es zum Schutz des Verbrauchers vor Zahlungen
oder Reisen ohne die vor geschriebene Sicherung er -
forderlich ist, den Inhalt und die Gestaltung der Siche-
rungsscheine nach § 651k Abs. 3 und der Nachweise
nach § 651k Abs. 5 des Bür gerlichen Gesetzbuchs
festzulegen und zu bestimmen, wie der Reisende über
das Bestehen der Absicherung informiert wird.

Zu dem in Satz 1 Nr. 1 genannten Zweck kann insbeson-
dere bestimmt werden, welche Angaben in einem vom
Veranstalter herausgegebenen Prospekt und in dem Rei-
severtrag enthalten sein müssen sowie welche Informa-
tionen der Reiseveranstalter dem Reisenden vor dem
Vertragsschluss und vor dem Antritt der Reise geben
muss.

(2) Der Kundengeldabsicherer (§ 651k Abs. 2 des
Bürgerliches Gesetzbuchs) ist verpflichtet, die Beendi
gung des Kundengeldabsicherungsvertrags der zuständi-
gen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

Artikel 239
Informationspflichten für K editinstitute

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates über § 675a Abs. 1 des Bür gerlichen Gesetzbuchs
hinausgehende Angaben festzulegen, über die Unterneh-
men ihre Kunden zu unterrichten haben, soweit dies zur
Erfüllung der Pflichten aus der Richtlinie 97/5/EG de
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar
1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl.
EG Nr. L 43 S. 25) oder anderen V orschriften des Ge-
meinschaftsrechts, die den Regelungsbereich des Absat-
zes 1 betref fen, erforderlich ist oder wird. Hierbei kann
auch die Form der Bekanntgabe der Angaben festgelegt
werden.

Artikel 240
Informationspflichten für Fernabsatzverträg

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und T echnologie durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates unter Beachtung der vor -
geschriebenen Angaben nach der Richtlinie 97/7/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai
1997 über den V erbraucherschutz bei Vertragsabschlüs-
sen im Fernabsatz (ABl. EG Nr . L 144 S. 19) festzule-
gen:

1. über welche Einzelheiten des V ertrags, insbesondere
zur Person des Unternehmers, zur angebotenen Leis-
tung und zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen,
Verbraucher vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags
zu informieren sind,

2. welche Informationen nach Nummer 1 Verbrauchern
zu welchem Zeitpunkt auf dauerhaftem Datenträger
zur Verfügung zu stellen sind, und

3. welche weiteren Informationen, insbesondere zu Wi-
derrufs- und Kündigungsrechten, zum Kundendienst
und zu Garantiebedingungen, V erbrauchern nach
Vertragsschluss auf dauerhaftem Datenträger zur
Verfügung zu stellen und in welcher W eise sie her -
vorzuheben sind.

Artikel 241
Informationspflichten für erträge
im elektronischen Geschäftsverkehr

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates unter Beachtung der vor geschriebenen Angaben
nach der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte
rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesell-
schaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsver -
kehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektroni-
schen Geschäftsverkehr“, ABl. EG Nr . L 178 S. 1) fest-
zulegen, welche Informationen dem Kunden über techni-
sche Einzelheiten des V ertragsschlusses im elektroni-
schen Geschäftsverkehr, insbesondere zur Korrektur von
Eingabefehlern, über den Zugang zu V ertragstext und
Verhaltenskodizes sowie über die V ertragssprache vor
Abgabe seiner Bestellung zu erteilen sind.

Artikel 242
Informations- und Prospektpflichte

bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates unter Beachtung der Richtlinie 94/47/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober
1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf be-
stimmte Aspekte von V erträgen über den Erwerb von
Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG
Nr. L 280 S. 83) festzulegen,

1. welche Angaben dem Verbraucher bei Teilzeit-Wohn-
rechteverträgen gemacht werden müssen, damit er
den Inhalt des Teilzeitwohnrechts und die Einzelhei-
ten auch der Verwaltung des Gebäudes, in dem es be-
gründet werden soll, erfassen kann,

2. welche Angaben dem V erbraucher in dem Prospekt
über Teilzeit-Wohnrechteverträge zusätzlich gemacht
werden müssen, um ihn über seine Rechtsstellung
beim Abschluss solcher Verträge aufzuklären, und

3. welche Angaben in einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag
zusätzlich aufgenommen werden müssen, um eindeu-
tig zu regeln, welchen Umfang das Recht hat, das der
Verbraucher erwerben soll.

Artikel 243
Ver- und Entsorgungsbedingungen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-
gie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Justiz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die Allgemeinen Bedingungen für die V er-
sorgung mit W asser und Fernwärme sowie die Entsor -
gung von Abwasser einschließlich von Rahmenregelun-
gen über die Entgelte ausgewogen gestalten und hierbei
unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen
Interessen

1. die Bestimmungen der V erträge einheitlich festset-
zen,

2. Regelungen über den V ertragsschluss, den Gegen-
stand und die Beendigung der Verträge treffen, sowie

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 37 – Drucksache 14/6040

3. die Rechte und Pflichten der ertragsparteien festle-
gen.

Satz 1 gilt entsprechend für Bedingungen öf fentlich-
rechtlich gestalteter V er- und Entsor gungsverhältnisse
mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens.

Artikel 244
Abschlagszahlungen beim Hausbau

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und T echnologie durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates auch unter Abweichung
von § 632a des Bür gerlichen Gesetzbuchs zu regeln,
welche Abschlagszahlungen bei Werkverträgen verlangt
werden können, die die Errichtung eines Hauses oder ei-
nes ver gleichbaren Bauwerks zum Gegenstand haben,
insbesondere wie viele Abschläge vereinbart werden
können, welche erbrachten Gewerke hierbei mit welchen
Prozentsätzen der Gesamtbausumme angesetzt werden
können, welcher Abschlag für eine in dem V ertrag ent-
haltene Verpflichtung zur erschaffung des Eigentums
angesetzt werden kann und welche Sicherheit dem Be-
steller hierfür zu leisten ist.“

Artikel 3

„Gesetz über Unterlassungsklagen
bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen

(Unterlassungsklagengesetz – UKlaG)

Abschnitt 1
Ansprüche bei Verbraucherrechts-

und anderen Verstößen

§ 1
Unterlassungs- und Widerrufsanspruch
bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmun-
gen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bür gerlichen Gesetz-
buchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsge-
schäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung un
im Fall des Empfehlens auch auf W iderruf in Anspruch ge-
nommen werden.

§ 2
Unterlassungsanspruch bei

verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken

(1) W er in anderer W eise als durch V erwendung oder
Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen V or-
schriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der V erbraucher
dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des
Verbraucherschutzes auf Unterlassung in Anspruch genom-
men werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem ge-
schäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder einem
Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch
auch gegen den Inhaber des Betriebs begründet.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser V orschrift
sind insbesondere

1. die Vorschriften des Bür gerlichen Gesetzbuchs, die für
Verbrauchsgüterkäufe, Haustürgeschäfte, Fernabsatzver-

träge, T eilzeit-Wohnrechteverträge, V erbraucherdarle-
hensverträge und Reiseverträge gelten,

2. die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11
der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtli-
che Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft,
insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im
Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 S. 1),

3. das Fernunterrichtsschutzgesetz,

4. die Vorschriften des Bundes- und Landesrechts zur Um-
setzung der Artikel 10 bis 21 der Richtlinie 89/552/
EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung
bestimmter Rechts- und V erwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit
(ABl. EG Nr . L 298 S. 23), geändert durch die Richt-
linie des Europäischen Parlaments und des Rates 97/36/
EG (ABl. EG Nr. L 202 S. 60),

5. die entsprechenden V orschriften des Arzneimittelgeset-
zes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die
Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,

6. § 23 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften und
die §§ 11 und 15h des Auslandinvestmentgesetzes.

(3) Der Anspruch auf Unterlassung kann nicht geltend ge-
macht werden, wenn die Geltendmachung unter Berücksich-
tigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbeson-
dere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwider -
handelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen
oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

§ 3
Anspruchsberechtigte Stellen

(1) Die in den §§ 1 und 2 bezeichneten Ansprüche auf
Unterlassung und auf Widerruf stehen zu:

1. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie i
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 oder in
dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Ge-
meinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai
1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der V er-
braucherinteressen (ABl. EG Nr . L 166 S. 51) in der je-
weils geltenden Fassung eingetragen sind,

2. rechtsfähigen V erbänden zur Förderung gewerblicher
Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Ge-
werbetreibenden angehört, die W aren oder gewerbliche
Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben
Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer per-
sonellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung im
stande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfol-
gung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzuneh-
men, und, bei Klagen nach § 2, soweit der Anspruch
eine Handlung betrifft, die geeignet ist, den Wettbewerb
auf diesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen, und

3. den Industrie- und Handelskammern oder den Hand-
werkskammern.

Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 ab-
getreten werden.

(2) Die in Absatz 1 Nr . 1 bezeichneten Einrichtungen
können Ansprüche auf Unterlassung und auf Widerruf nach

Drucksache 14/6040 – 38 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

§ 1 nicht geltend machen, wenn Allgemeine Geschäftsbe-
dingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs) verwendet oder wenn Allgemeine Ge-
schäftsbedingungen zur ausschließlichen V erwendung zwi-
schen Unternehmern empfohlen werden.

§ 4
Qualifizierte Einrichtunge

(1) Das Bundesverwaltungsamt führt eine Liste qualifi
zierter Einrichtungen. Diese Liste wird mit dem Stand zum
1. Januar eines jeden Jahres im Bundesanzeiger bekannt ge-
macht und der Kommission der Europäischen Gemein-
schaften unter Hinweis auf Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie
98/27/EG zugeleitet.

(2) In die Liste werden auf Antrag rechtsfähige Verbände
eingetragen, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört,
die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Bera-
tung wahrzunehmen, wenn sie in diesem Aufgabenbereich
tätige Verbände oder mindestens 75 natürliche Personen als
Mitglieder haben. Es wird unwiderleglich vermutet, dass
Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände, die
mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Vorausset-
zungen erfüllen. Die Eintragung in die Liste erfolgt unter
Angabe von Namen, Anschrift, Register gericht, Register -
nummer und satzungsmäßigem Zweck. Sie ist mit W irkung
für die Zukunft aufzuheben, wenn

1. der Verband dies beantragt oder

2. die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorlagen
oder weggefallen sind.

(3) Entscheidungen über Eintragungen erfolgen durch
einen Bescheid, der dem Antragsteller zuzustellen ist. Das
Bundesverwaltungsamt erteilt den V erbänden auf Antrag
eine Bescheinigung über ihre Eintragung in die Liste. Es be-
scheinigt auf Antrag Dritten, die daran ein rechtliches Inte-
resse haben, dass die Eintragung eines Verbands in die Liste
aufgehoben worden ist.

(4) Ergeben sich in einem Rechtsstreit begründete Zwei-
fel an dem V orliegen der V oraussetzungen nach Absatz 2
bei einer eingetragenen Einrichtung, so kann das Gericht
das Bundesverwaltungsamt zur Überprüfung der Eintra-
gung auf fordern und die V erhandlung bis zu dessen Ent-
scheidung aussetzen.

(5) Das Bundesverwaltungsamt steht bei der W ahrneh-
mung der in dieser Vorschrift geregelten Aufgabe unter der
Fachaufsicht des Bundesministeriums der Justiz.

Abschnitt 2
Verfahrensvorschriften

Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 5
Anwendung der Zivilprozessordnung

und anderer Vorschriften

Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozess-
ordnung und die §§ 23a, 23b und 25 des Gesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus diesem
Gesetz nicht etwas anderes ergibt.

§ 6
Zuständigkeit

(1) Für Klagen nach diesem Gesetz ist das Landgericht
ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine
gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer sol-
chen seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte im Inland weder
eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz, so ist
das Gericht des inländischen Aufenthaltsorts zuständig, in Er-
mangelung eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk die
nach den §§ 307 bis 309 des Bür gerlichen Gesetzbuchs un-
wirksamen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedin-
gungen verwendet wurden oder gegen Verbraucherschutzge-
setze verstoßen wurde.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sach-
dienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der V er-
fahren durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die
Bezirke mehrerer Landgerichte Rechtsstreitigkeiten nach
diesem Gesetz zuzuweisen. Die Landesregierungen können
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landes-
justizverwaltungen übertragen.

(3) Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch erwachsen,
dass sie sich durch einen nicht beim Prozessgericht zugelas-
senen Rechtsanwalt vertreten lässt, sind nicht zu erstatten.

§ 7
Veröffentlichungsbefugnis

Wird der Klage stattgegeben, so kann dem Kläger auf An-
trag die Befugnis zugesprochen werden, die Urteilsformel mit
der Bezeichnung des verurteilten Beklagten auf dessen Kos-
ten im Bundesanzeiger , im Übrigen auf eigene Kosten be-
kannt zu machen. Das Gericht kann die Befugnis zeitlich be-
grenzen.

Unterabschnitt 2
Besondere Vorschriften

für Klagen nach § 1

§ 8
Klageantrag und Anhörung

(1) Der Klageantrag muss bei Klagen nach § 1 auch ent-
halten:

1. den Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen in Allge-
meinen Geschäftsbedingungen;

2. die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für die die
Bestimmungen beanstandet werden.

(2) Das Gericht hat vor der Entscheidung über eine Klage
nach § 1 zu hören

1. die zuständige Aufsichtsbehörde für das V ersicherungs-
wesen, wenn Gegenstand der Klage Bestimmungen in
Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind, oder

2. das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, wenn Ge-
genstand der Klage Bestimmungen in Allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen sind, die das Bundesaufsichtsamt
für das Kreditwesen nach Maßgabe des Gesetzes über
Bausparkassen, des Gesetzes über Kapitalanlagegesell-
schaften, des Hypothekenbankgesetzes oder des Geset-
zes über Schiffspfandbriefbanken zu genehmigen hat.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 39 – Drucksache 14/6040

§ 9
Besonderheiten der Urteilsformel

Erachtet das Gericht die Klage nach § 1 für begründet, so
enthält die Urteilsformel auch:

1. die beanstandeten Bestimmungen der Allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen im Wortlaut;

2. die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für welche
die den Unterlassungsanspruch begründenden Bestim-
mungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht
verwendet werden dürfen;

3. das Gebot, die Verwendung inhaltsgleicher Bestimmun-
gen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterlas-
sen;

4. für den Fall der V erurteilung zum W iderruf das Gebot,
das Urteil in gleicher W eise bekannt zu geben, wie die
Empfehlung verbreitet wurde.

§ 10
Einwendung wegen abweichender Entscheidung

Der Verwender, dem die Verwendung einer Bestimmung
untersagt worden ist, kann im Wege der Klage nach § 767 der
Zivilprozessordnung einwenden, dass nachträglich eine Ent-
scheidung des Bundesgerichtshofs oder des Gemeinsamen
Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes er gangen ist,
welche die Verwendung dieser Bestimmung für dieselbe Art
von Rechtsgeschäften nicht untersagt, und dass die Zwangs-
vollstreckung aus dem Urteil gegen ihn in unzumutbarer
Weise seinen Geschäftsbetrieb beeinträchtigen würde.

§ 11
Wirkungen des Urteils

Handelt der verurteilte Verwender dem Unterlassungsge-
bot nach § 1 zuwider, so ist die Bestimmung in den Allge-
meinen Geschäftsbedingungen als unwirksam anzusehen, so-
weit sich der betroffene Vertragsteil auf die Wirkung des Un-
terlassungsurteils beruft. Er kann sich jedoch auf die Wirkung
des Unterlassungsurteils nicht berufen, wenn der verurteilte
Verwender gegen das Urteil die Klage nach § 10 erheben
könnte.

Unterabschnitt 3
Besondere Vorschriften

für Klagen nach § 2

§ 12
Einigungsstelle

Für Klagen nach § 2 gelten § 27a des Gesetzes gegen den
unlauteren W ettbewerb und die darin enthaltene V erord-
nungsermächtigung entsprechend.

Abschnitt 3
Behandlung von Kundenbeschwerden

§ 13
Kundenbeschwerden

(1) Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der §§ 675a bis
676g und 676h Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs können
die Beteiligten unbeschadet ihres Rechts, die Gerichte anzu-
rufen, eine Schlichtungsstelle anrufen, die bei der Deutschen
Bundesbank einzurichten ist. Die Deutsche Bundesbank kann

mehrere Schlichtungsstellen einrichten. Sie bestimmt, bei
welcher ihrer Dienststellen die Schlichtungsstellen einge-
richtet werden.

(2) Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechts-
verordnung die näheren Einzelheiten des Verfahrens der nach
Absatz 1 einzurichtenden Stellen nach folgenden Grundsät-
zen:

1. Durch die Unabhängigkeit der Einrichtung muss unpar -
teiisches Handeln sichergestellt sein.

2. Die Verfahrensregeln müssen für Interessierte zugäng-
lich sein.

3. Die Beteiligten müssen Tatsachen und Bewertungen vor-
bringen können, und sie müssen rechtliches Gehör erhal-
ten.

4. Das Verfahren muss auf die V erwirklichung des Rechts
ausgerichtet sein.

Die Rechtsverordnung regelt in Anlehnung an § 51 des Ge-
setzes über das Kreditwesen auch die Pflicht der Kreditinsti
tute, sich an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen.

(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und
für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die Streitschlichtungsaufgabe
nach Absatz 1 auf eine oder mehrere geeignete private Stellen
zu übertragen, wenn die Aufgabe dort zweckmäßiger erledigt
werden kann.

§ 14
Überleitungsvorschrift

(1) Soweit am 1. Januar 2002 V erfahren nach dem
AGB-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
29. Juni 2000 (BGBl. I S. 946) anhängig sind, werden diese
nach den Vorschriften dieses Gesetzes abgeschlossen.

(2) Das beim Bundeskartellamt geführte Entscheidungs-
register nach § 20 des AGB-Gesetzes steht bis zum Ablauf
des 31. Dezember 2004 unter den bis zum Ablauf des 31. De-
zember 2001 geltenden Voraussetzungen zur Einsicht offen.
Die in dem Register eingetragenen Entscheidungen werden
20 Jahre nach ihrer Eintragung in das Register, spätestens mit
dem Ablauf des 31. Dezember 2004 gelöscht.

(3) Schlichtungsstellen im Sinne von § 13 Abs. 1 sind auch
die auf Grund des bisherigen § 29 Abs. 1 des AGB-Gesetzes
eingerichteten Stellen.“

Artikel 4

Änderung der Verordnung
über Informationspf ichten von

Reiseveranstaltern

Die Verordnung über Informationspflichten von Reise
veranstaltern vom 14. November 1994 (BGBl. I S. 3436), ge-
ändert durch…, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verordnung
über Informationspflichte
nach Bürgerlichem Recht“

Drucksache 14/6040 – 40 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

2. Dem § 1 werden folgende Abschnitte vorangestellt:

„Abschnitt 1
Informationspflichten be

Verbraucherverträgen

§ 1
Informationspflichten be

Fernabsatzverträgen

(1) Der Unternehmer muss den V erbraucher vor Ab-
schluss eines Fernabsatzvertrags informieren über:

1. seine Identität,

2. seine Anschrift,

3. wesentliche Merkmale der W are oder Dienstleis-
tung,

4. die Mindestlaufzeit des V ertrags, wenn dieser eine
dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leis-
tung zum Inhalt hat,

5. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleich-
wertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu er -
bringen, und einen V orbehalt, die versprochene
Leistung im Falle ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu
erbringen,

6. den Preis der W are oder Dienstleistung einschließ-
lich aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile,

7. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer - und
Versandkosten,

8. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lie-
ferung oder Erfüllung,

9. das Bestehen eines W iderrufs- oder Rückgabe-
rechts,

10. Kosten, die dem V erbraucher durch die Nutzung
der Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern
sie über die üblichen Grundtarife, mit denen der
Verbraucher rechnen muss, hinausgehen, und

11. die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbe-
sondere hinsichtlich des Preises.

(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die in Ab-
satz 1 Nr . 1 bis 9 bestimmten Informationen auf dauer -
haftem Datenträger zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Unternehmer hat dem Verbraucher ferner fol-
gende weitere Informationen auf dauerhaftem Datenträ-
ger und in einer hervor gehobenen und deutlich gestalte-
ten Form zur Verfügung zu stellen:

1. Informationen über die Bedingungen, Einzelheiten
der Ausübung und Rechtsfolgen des W iderrufs- oder
Rückgaberechts sowie über den Ausschluss des W i-
derrufsrechts,

2. die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers,
bei der der V erbraucher Beanstandungen vorbringen
kann, sowie eine ladungsfähige Anschrift des Unter -
nehmers und bei juristischen Personen, Personenver -
einigungen oder -gruppen auch den Namen eines
Vertretungsberechtigten,

3. Informationen über Kundendienst und geltende Ge-
währleistungs- und Garantiebedingungen, und

4. die Kündigungsbedingungen bei V erträgen, die ein
Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine längere

Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlos-
sen werden.

§ 2
Informationspflichten bei un

Vertragsinhalt von
Teilzeit-Wohnrechteverträgen

(1) Außer den in § 482 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs bezeichneten Angaben müssen ein Prospekt nach
§ 482 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Teil-
zeit-Wohnrechtevertrag folgende Angaben enthalten:

1. Namen und W ohnsitz des Unternehmers des Nut-
zungsrechts und des Eigentümers des Wohngebäudes
oder der Wohngebäude, bei Gesellschaften, Vereinen
und juristischen Personen Firma, Sitz und Name des
gesetzlichen Vertreters, sowie rechtliche Stellung des
Unternehmers in Bezug auf das oder die W ohnge-
bäude;

2. die genaue Beschreibung des Nutzungsrechts nebst
Hinweis auf die erfüllten oder noch zu erfüllenden Vo-
raussetzungen, die nach dem Recht des Staates, in dem
das Wohngebäude belegen ist, für die Ausübung des
Nutzungsrechts gegeben sein müssen;

3. dass der Verbraucher kein Eigentum und kein dingli-
ches Wohn-/Nutzungsrecht erwirbt, sofern dies tat-
sächlich nicht der Fall ist;

4. eine genaue Beschreibung des Wohngebäudes und sei-
ner Belegenheit, sofern sich das Nutzungsrecht auf ein
bestimmtes Wohngebäude bezieht;

5. bei einem in Planung oder im Bau befindlichen ohn-
gebäude, sofern sich das Nutzungsrecht auf ein be-
stimmtes Wohngebäude bezieht,

a) Stand der Bauarbeiten und der Arbeiten an den
gemeinsamen Versorgungseinrichtungen wie zum
Beispiel Gas-, Elektrizitäts-, W asser- und
Telefonanschluss;

b) eine angemessene Schätzung des T ermins für die
Fertigstellung;

c) Namen und Anschrift der zuständigen Baugeneh-
migungsbehörde und Aktenzeichen der Bau-
genehmigung; soweit nach Landesrecht eine Bau-
genehmigung nicht erforderlich ist, ist der T ag
anzugeben, an dem nach landesrechtlichen V or-
schriften mit dem Bau begonnen werden darf;

d) ob und welche Sicherheiten für die Fertigstellung
des Wohngebäudes und für die Rückzahlung vom
Verbraucher geleisteter Zahlungen im Falle der
Nichtfertigstellung bestehen;

6. Versorgungseinrichtungen wie zum Beispiel Gas-,
Elektrizitäts-, W asser- und T elefonanschluss und
Dienstleistungen wie zum Beispiel Instandhaltung und
Müllabfuhr, die dem Verbraucher zur Verfügung ste-
hen oder stehen werden, und ihre Nutzungsbedingun-
gen;

7. gemeinsame Einrichtungen wie Schwimmbad oder
Sauna, zu denen der Verbraucher Zugang hat oder er-
halten soll, und gegebenenfalls ihre Nutzungsbedin-
gungen;

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 41 – Drucksache 14/6040

8. die Grundsätze, nach denen Instandhaltung, Instand-
setzung, Verwaltung und Betriebsführung des Wohn-
gebäudes oder der Wohngebäude erfolgen;

9. den Preis, der für das Nutzungsrecht zu entrichten ist;
die Berechnungsgrundlagen und den geschätzten Be-
trag der laufenden Kosten, die vom V erbraucher für
die in den Nummern 6 und 7 genannten Einrichtungen
und Dienstleistungen sowie für die Nutzung des je-
weiligen W ohngebäudes, insbesondere für Steuern
und Abgaben, Verwaltungsaufwand, Instandhaltung,
Instandsetzung und Rücklagen zu entrichten sind; und

10. ob der Verbraucher an einer Regelung für den Um-
tausch und/oder die W eiterveräußerung des Nut-
zungsrechts in seiner Gesamtheit oder für einen be-
stimmten Zeitraum teilnehmen kann und welche Kos-
ten hierfür anfallen, falls der Unternehmer oder ein
Dritter einen Umtausch und/oder die Weiterveräuße-
rung vermitteln.

(2) Der Prospekt muss außerdem folgende Angaben
enthalten:

1. einen Hinweis auf das Recht des V erbrauchers zum
Widerruf gemäß §§ 485, 355 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs, Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber
dem der Widerruf zu erfolgen hat, einen Hinweis auf
die Widerrufsfrist und die schriftliche Form der W i-
derrufserklärung sowie darauf, dass die Widerrufsfrist
durch rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung
gewahrt wird. Gegebenenfalls muss der Prospekt auch
die Kosten angeben, die der Verbraucher im Falle des
Widerrufs in Übereinstimmung mit § 485 Abs. 5
Satz 2 zu erstatten hat;

2. einen Hinweis, wie weitere Informationen zu erhalten
sind.

(3) Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag muss zusätzlich zu
den in Absatz 1 bezeichneten Angaben ferner angeben:

1. Namen und Wohnsitz des Verbrauchers;

2. die genaue Bezeichnung des Zeitraums des Jahres, in-
nerhalb dessen das Nutzungsrecht jeweils ausgeübt
werden kann, die Geltungsdauer des Nutzungsrechts
nach Jahren und die weiteren für die Ausübung des
Nutzungsrechts erforderlichen Einzelheiten;

3. die Erklärung, dass der Erwerb und die Ausübung des
Nutzungsrechts mit keinen anderen als den im Vertrag
angegebenen Kosten, Lasten oder V erpflichtunge
verbunden ist;

4. Zeitpunkt und Ort der Unterzeichnung des V ertrags
durch jede Vertragspartei.

Abschnitt 2
Informationspflichten be

Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr

§ 3
Kundeninformationspflichten de

Unternehmers bei Verträgen im elektronischen
Geschäftsverkehr

Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr ge-
mäß § 312e Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
muss der Unternehmer den Kunden informieren

1. über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem
Vertragsschluss führen,

2. darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss
von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem
Kunden zugänglich ist,

3. darüber, wie er mit den gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung ge-
stellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe
der Bestellung erkennen und berichtigen kann,

4. über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehen-
den Sprachen und

5. über sämtliche einschlägigen V erhaltenskodizes, de-
nen sich der Unternehmer unterwirft, sowie die Mög-
lichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Re-
gelwerken.“

3. Nach dem neuen § 3 wird folgende Gliederungsüber -
schrift eingefügt:

„Abschnitt 3
Informationspflichten vo

Reiseveranstaltern“

4. Die bisherigen §§ 1 bis 3 und die §§ 4 und 5 werden die
§§ 4 bis 8.

5. Nach dem neuen § 8 wird folgender Abschnitt eingefügt:

„Abschnitt 4
Informationspflichten vo

Kreditinstituten

§ 9
Kundeninformationspflichte

von Kreditinstituten

(1) Kreditinstitute haben ihren tatsächlichen und mög-
lichen Kunden die Informationen über die Konditionen
für Überweisungen schriftlich, gegebenenfalls auch auf
elektronischem Weg, in leicht verständlicher Form zur
Verfügung zu stellen. Diese Informationen müssen min-
destens folgendes umfassen:

A. vor Ausführung einer Überweisung

1. Beginn und Länge der Zeitspanne, die erforderlich
ist, bis bei der Ausführung eines mit dem Kredit-
institut geschlossenen Überweisungsvertrags der
Überweisungsbetrag dem Konto des Kreditinsti-
tuts des Begünstigten gutgeschrieben wird;

2. die Zeitspanne, die bei Eingang einer Überweisung
erforderlich ist, bis der dem Konto des Kreditinsti-
tuts gutgeschriebene Betrag dem Konto des Be-
günstigten gutgeschrieben wird;

3. die Berechnungsweise und die Sätze aller vom
Kunden an das Kreditinstitut zu zahlenden Entgelte
und Auslagen;

4. gegebenenfalls das von dem Kreditinstitut zu-
grunde gelegte Wertstellungsdatum;

5. die den Kunden zur V erfügung stehenden Be-
schwerde- und Abhilfeverfahren sowie die Einzel-
heiten ihrer Inanspruchnahme;

6. die bei der Umrechnung angewandten Referenz-
kurse;

Drucksache 14/6040 – 42 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

B. nach Ausführung der Überweisung

1. eine Bezugsangabe, anhand deren der Überwei-
sende die Überweisung bestimmen kann;

2. den Überweisungsbetrag,

3. den Betrag sämtlicher vom Überweisenden zu zah-
lenden Entgelte und Auslagen;

4. gegebenenfalls das von dem Kreditinstitut zu-
grunde gelegte Wertstellungsdatum.

(2) Hat der Überweisende mit dem überweisenden Kre-
ditinstitut vereinbart, dass die Kosten für die Überweisung
ganz oder teilweise vom Begünstigten zu tragen sind, so
ist dieser von seinem Kreditinstitut hiervon in Kenntnis zu
setzen.

(3) Ist eine Umrechnung in eine andere Währung er -
folgt, so unterrichtet das Kreditinstitut, das diese Umrech-
nung vorgenommen hat, seinen Kunden über den von ihm
angewandten Wechselkurs.

§ 10
Betroffene Überweisungen

Die Informationspflichten nach § 9 gelten nur, soweit
die §§ 675a bis 676g des Bür gerlichen Gesetzbuchs auf
Überweisungen Anwendung finden.

6. Der bisherige § 6 wird § 11; ihm wird folgende Gliede-
rungsüberschrift vorangestellt:

„Abschnitt 5
Schlussvorschriften“

Artikel 5
Änderung anderer Vorschriften

(1) § 23 Nr. 2 Buchstabe c des Gerichtsverfassungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975
(BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird gestrichen.

(2) Artikel 1 § 3 Nummer 8 des Rechtsberatungsgesetzes
in der im Bundesgesetzblatt T eil III, Gliederungsnummer
303-12, veröf fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„8. Die außergerichtliche Besorgung von Rechtsangelegen-
heiten von V erbrauchern und die gerichtliche Einzie-
hung fremder und zu Einziehungszwecken abgetretener
Forderungen von Verbrauchern durch Verbraucherzent-
ralen und andere V erbraucherverbände, die mit öf fent-
lichen Mitteln gefördert werden, im Rahmen ihres Auf-
gabenbereichs.“

(3) Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröf fentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt
geändert:

1. Nach § 29b wird folgender § 29c eingefügt:

㤠29c
Besonderer Gerichtsstand

für Haustürgeschäfte

(1) Für Klagen aus Haustürgeschäften (§ 312 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs) ist das Gericht zuständig, in des-

sen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung
seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen ge-
wöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den V er-
braucher ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.

(2) § 33 Abs. 2 findet auf iderklagen der anderen Ver-
tragspartei keine Anwendung.

(3) Eine von Absatz 1 abweichende V ereinbarung ist
zulässig für den Fall, dass der Verbraucher nach Vertrags-
schluss seinen W ohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder
sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist.“

2. In § 207 Abs. 1 werden die Wörter „und der Lauf der
Verjährung oder einer Frist unterbrochen wird“ durch
die Wörter „oder unterbrochen wird oder die Verjährung
neu beginnt oder nach § 204 des Bür gerlichen Gesetz-
buchs gehemmt wird“ ersetzt.

3. In § 270 Abs. 3, § 691 Abs. 2 und § 693 Abs. 2 werden
jeweils die Wörter „oder die V erjährung unterbrochen“
durch die Wörter „werden oder die V erjährung neu be-
ginnen oder nach § 204 des Bür gerlichen Gesetzbuchs
gehemmt“ ersetzt.

4. § 688 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. für Ansprüche des Darlehensgebers, wenn der nach
den §§ 492, 502 des Bür gerlichen Gesetzbuchs an-
zugebende effektive oder anfängliche ef fektive Jah-
reszins den bei Vertragsschluss geltenden Basiszins-
satz zuzüglich zwölf vom Hundert übersteigt;“

5. § 690 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3. die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter
Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Neben-
forderungen sind gesondert und einzeln zu bezeich-
nen, Ansprüche aus Verträgen, für die die §§ 491 bis
504 des Bür gerlichen Gesetzbuchs gelten, auch un-
ter Angabe des Datums des V ertragsschlusses und
des nach den §§ 492, 502 des Bür gerlichen Gesetz-
buchs anzugebenden ef fektiven oder anfänglichen
effektiven Jahreszinses;“

(4) § 2 der Verordnung zur Einführung von V ordrucken
für das Mahnverfahren vom 6. Mai 1977 (BGBl. I S. 693),
die zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:

㤠2
Angaben bei Verbraucherdarlehen und

-finanzierungshilfe

Macht ein Darlehensgeber oder im Fall der Abtretung der
Zessionar Forderungen aus einem V ertrag geltend, für den
die §§ 491 bis 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten, so
hat der Darlehensgeber oder der Zessionar in dem für die
Anspruchsbezeichnung vorgesehenen Feld des in Anlage 1
bestimmten Vordrucks zusätzlich folgende Angaben zu ma-
chen (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung):

„Anspruch aus Vertrag vom …, für den die §§ 491 bis 504
des Bür gerlichen Gesetzbuchs gelten. Ef fektiver/Anfäng-
licher effektiver Jahreszins…%“.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 43 – Drucksache 14/6040

In den Fällen des § 493 des Bür gerlichen Gesetzbuchs ge-
nügt die Angabe:

„Anspruch aus Vertrag, für den die §§ 491 bis 504 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs gelten“.“

(5) In § 6 Abs. 1 Satz 1 des Grundbuchbereinigungsge-
setzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182), das zu-
letzt durch … geändert worden ist, werden die Wörter „in
einer nach dem Bür gerlichen Gesetzbuch zur Unterbre-
chung der V erjährung geeigneten W eise anerkannt“ durch
die Wörter „in einer nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 des Bür gerli-
chen Gesetzbuchs für den Neubeginn der Verjährung geeig-
neten Weise anerkannt“ ersetzt.

(6) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047),
zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Anspruch ent-
standen“ durch die Wörter „die Zahlung erfolgt“
ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Durch die Einlegung der Erinnerung oder Be-
schwerde mit dem Ziel der Rückerstattung wird
die V erjährung wie durch Klageerhebung ge-
hemmt.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von
Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur
Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitge-
teilte Stundung erneut.“

bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die
Verjährung weder erneut noch wird sie ge-
hemmt.“

2. In § 12 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Gesetzes zur
Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedin-
gungen“ durch das Wort „Unterlassungsklagengesetzes“
ersetzt.

(7) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröf fentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt
geändert:

1. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Anspruch ent-
standen“ durch die Wörter „die Zahlung erfolgt“
ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Durch die Einlegung der Erinnerung oder Be-
schwerde mit dem Ziel der Rückerstattung wird
die V erjährung wie durch Klageerhebung ge-
hemmt.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von
Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur
Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitge-
teilte Stundung erneut; ist der Aufenthalt des
Kostenschuldners unbekannt, so genügt die Zu-
stellung durch Aufgabe zur Post unter seiner
letzten bekannten Anschrift.“

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die
Verjährung weder erneut noch wird sie ge-
hemmt.“

2. In § 143 Abs. 1 wird die Angabe „§ 17 Abs. 1, 2, 3
Satz 1 (Verjährung)“ gestrichen.

(8) § 8 des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher
vom … (Einsetzen: Tag der Ausfertigung des Gesetzes zur
Neuordnung des Gerichtsvollzieherkostenr echts), das zu-
letzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „der Anspruch entstan-
den“ durch die Wörter „die Zahlung erfolgt“ ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Durch die Einlegung der Erinnerung oder Be-
schwerde mit dem Ziel der Rückerstattung wird die
Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.“

2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die V erjährung der Ansprüche auf Zahlung von
Kosten beginnt auch durch die Auf forderung zur
Zahlung oder durch eine dem Kostenschuldner mit-
geteilte Stundung erneut.“

b) In Satz 4 werden die Wörter „wird die V erjährung
nicht unterbrochen“ durch die Wörter „beginnt die
Verjährung weder erneut noch wird sie gehemmt“ er-
setzt.

(9) § 15 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über die Entschädi-
gung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756),
das zuletzt durch … geändert worden ist, wird durch fol-
gende Absätze ersetzt:

„(4)Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürger-
lichen Gesetzbuchs anzuwenden. Die Verjährung wird nicht
von Amts wegen berücksichtigt.

(5) Die Verjährung der Entschädigungsansprüche beginnt
mit dem Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch
erstmalig geltend gemacht werden kann. Durch den Antrag
auf richterliche Festsetzung (§ 16 Abs. 1) wird die V erjäh-
rung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(6) Für die Verjährung der Ansprüche auf Erstattung zu-
viel gezahlter Entschädigung gilt § 10 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3
Satz 2 bis 4 des Gerichtskostengesetzes entsprechend.“

(10) § 19 Abs. 7 der Bundesgebührenordnung für
Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 368-1, veröf fentlichten bereinigten Fassung,

Drucksache 14/6040 – 44 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

die zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:

„(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der V ergütung
wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.“

(11) In § 57 Abs. 6 Satz 3 des Gesetzes zur Anpassung
schuldrechtlicher Nutzungsverhältnisse an Grundstücken
im Beitrittsgebiet (Schuldrechtsanpassungsgesetz –
SchuldRAnpG) vom 21. September 1994 (BGBl. I
S. 2538), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird
die Angabe „§§ 504 bis 514“ ersetzt durch die Angabe
„§§ 463 bis 473“.

(12) In § 66 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Rechte an
eingetragenen Schif fen und Schif fsbauwerken in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-4 ver -
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch … ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „in einer nach § 208
des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Unterbrechung der V er-
jährung geeigneten Weise anerkannt“ durch die Wörter „in
einer nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
für den Neubeginn der V erjährung geeigneten W eise aner-
kannt“ ersetzt.

(13) In § 66 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Rechte an
Luftfahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 403-9, veröf fentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch … geändert worden ist, werden die Wörter
„in einer nach § 208 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Un-
terbrechung der V erjährung geeigneten W eise anerkannt“
durch die Wörter „in einer nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs für den Neubeginn der V erjährung
geeigneten Weise anerkannt“ ersetzt.

(14) Das Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Bei-
trittsgebiet vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457), zu-
letzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 72 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die in § 437 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichne-
ten Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, dass
eine Gewährleistung wegen abweichender Grundstücks-
größe im Vertrag ausdrücklich vereinbart wird.“

2. § 82 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:

„; die Verjährung der Ansprüche wird durch die Einlei-
tung des erforderlichen notariellen V ermittlungsverfah-
rens wie durch Klageerhebung gehemmt.“

3. In § 84 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „nach § 326
Abs. 1 Satz 1 des Bür gerlichen Gesetzbuchs“ durch die
Wörter „zur Erfüllung“ ersetzt.

4. In § 121 Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter „§ 323 Abs. 3
und“ gestrichen.

(15) In § 20 Abs. 8 des V ermögensgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (BGBl. I
S. 1974), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird die
Angabe „§§ 504 bis 513“ durch die Angabe „§§ 463 bis
472“ ersetzt.

(16) Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt
geändert:

1. § 26 Abs. 1 und § 160 Abs. 1 werden wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „gerichtlich gel-
tend gemacht sind; bei öf fentlich-rechtlichen V er-
bindlichkeiten genügt zur Geltendmachung der Er -
lass eines Verwaltungsakts“ durch die Wörter „in ei-
ner in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bür gerlichen Ge-
setzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine
gerichtliche oder behördliche V ollstreckungshand-
lung vorgenommen oder beantragt wird; bei öf fent-
lich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass
eines Verwaltungsakts“ ersetzt.

b) In Satz 3 wird jeweils die Angabe 㤤 203, 206, 207,
210, 212 bis 216 und 220“ durch die Angabe
„§§ 204, 206, 210, 21 1 und 212 Abs. 2 und 3“ er -
setzt.

2. In § 26 Abs. 2 und § 160 Abs. 2 werden jeweils die
Wörter „gerichtlichen Geltendmachung“ durch die Wör-
ter „Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art“ ersetzt.

3. In § 27 Abs. 2 Satz 2 und in § 139 Abs. 3 Satz 2 wird je-
weils die Angabe „§ 206“ durch die Angabe „§ 210“ er-
setzt.

4. § 159 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der Neubeginn der V erjährung und ihre Hem-
mung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenü-
ber der aufgelösten Gesellschaft wirken auch gegenüber
den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit der
Auflösung angehört haben.

5. § 375 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ist der Käufer mit der Erfüllung dieser Verpflichtung i
Verzug, so kann der Verkäufer die Bestimmung statt des
Käufers vornehmen oder gemäß §§ 280, 281 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs Schadensersatz statt der Leistung
verlangen oder gemäß § 323 des Bür gerlichen Gesetz-
buchs vom Vertrag zurücktreten.“

6. § 378 wird wie folgt gefasst:

㤠378

Hat der Käufer die W are vor Entdeckung oder Er -
kennbarkeit des Mangels ganz oder teilweise im norma-
len Geschäftsverkehr verkauft oder der normalen V er-
wendung entsprechend verbraucht oder verändert, blei-
ben seine Rechte wegen des Mangels der W are erhal-
ten.“

7. § 381 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Sie finden auch auf einen ertrag Anwendung,
der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender
beweglicher Sachen zum Gegenstand hat.“

8. § 382 wird aufgehoben.

9. § 417 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Verlädt der Absender das Gut nicht innerhalb der
Ladezeit oder stellt er, wenn er zur Verladung nicht ver-
pflichtet ist, das Gut nicht innerhalb der Ladezeit zu
Verfügung, so kann ihm der Frachtführer eine angemes-
sene Frist setzen, innerhalb derer das Gut verladen oder
zur Verfügung gestellt werden soll.“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 45 – Drucksache 14/6040

10. § 612 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ansprüche aus Frachtverträgen sowie aus Kon-
nossementen, die den V orschriften dieses Abschnitts
unterliegen, verjähren in einem Jahr seit der Ausliefe-
rung der Güter (§ 611 Abs. 1 Satz 1) oder seit dem
Zeitpunkt, zu dem sie hätten ausgeliefert werden müs-
sen.“

11. In § 759 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Unterbrechung“
durch die Wörter „ein Neubeginn“ ersetzt.

12. § 901 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 wird aufgehoben.

b) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.

(17) Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3210), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt
geändert:

1. In § 45 Abs. 1, § 133 Abs. 3, § 157 Abs. 1 und § 224
Abs. 2 werden jeweils die Wörter „gerichtlich geltend
gemacht sind; bei öf fentlich-rechtlichen Verbindlichkei-
ten genügt zur Geltendmachung der Erlass eines Verwal-
tungsakts“ durch die Wörter „in einer in § 197 Abs. 1
Nr. 3 bis 5 des Bür gerlichen Gesetzbuchs bezeichneten
Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördli-
che Vollstreckungshandlung vor genommen oder bean-
tragt wird; bei öf fentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten
genügt der Erlass eines Verwaltungsakts“ ersetzt.

2. In § 45 Abs. 2 Satz 2, § 133 Abs. 4 Satz 2, § 157 Abs. 2
Satz 2 und § 224 Abs. 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe
„§§ 203, 206, 207, 210, 212 bis 216 und 220“ durch die
Angabe „§§ 204, 206, 210, 21 1 und 212 Abs. 2 und 3“
ersetzt.

3. In § 45 Abs. 3, § 133 Abs. 5, § 157 Abs. 3 und § 224
Abs. 4 werden jeweils die Wörter „gerichtlichen Gel-
tendmachung“ durch die Wörter „Feststellung in einer in
§ 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bür gerlichen Gesetzbuchs
bezeichneten Art“ ersetzt.

(18) Artikel 53 des Scheckgesetzes in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4132-1 veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie
folgt gefasst:

„Artikel 53

Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach
§ 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wirken nur gegen den
Scheckverpflichteten, in Ansehung dessen die atsache ein-
getreten ist, welche den Neubeginn oder die Hemmung be-
wirkt.“

(19) Artikel 71 des Wechselgesetzes in der im Bundesge-
setzblatt T eil III, Gliederungsnummer 4133-1, veröf fent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch … geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Artikel 71

Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach
§ 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wirken nur gegen den
Wechselverpflichteten, in Ansehung dessen die atsache
eingetreten ist, welche den Neubeginn oder die Hemmung
bewirkt.“

(20) Das Patentgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), zu-
letzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 33 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Auf die V erjährung finden die orschriften des
Abschnitts 5 des Buches 1 des Bür gerlichen Gesetz-
buchs entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass
die Verjährung frühestens ein Jahr nach Erteilung des
Patents eintritt. Hat der V erpflichtete durch die erlet-
zung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, finde
§ 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende An-
wendung.“

2. § 141 wird wie folgt gefasst:

㤠141

Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung
des Patentrechts finden die orschriften des Abschnitts 5
des Buches 1 des Bür gerlichen Gesetzbuchs entspre-
chende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die er-
letzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, finde
§ 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende An-
wendung.“

3. Es wird folgender Abschnitt angefügt:

„Zwölfter Abschnitt
Übergangsvorschriften

§ 147

Artikel 229 § 5 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entspre
chende Anwendung, dass § 33 Abs. 3 und § 141 in der
bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den V or-
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjäh-
rung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung
gleichgestellt sind.“

(21) Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), zu-
letzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 24c wird wie folgt gefasst:

㤠24c

Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung
des Schutzrechts finden die orschriften des Abschnitts 5
des Buches 1 des Bür gerlichen Gesetzbuchs entspre-
chende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die er-
letzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, fin
det § 852 des Bür gerlichen Gesetzbuchs entsprechende
Anwendung.“

2. Es wird folgende Vorschrift angefügt:

㤠31

Artikel 229 § 5 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entspre
chende Anwendung, dass § 24c in der bis zum 1. Januar
2002 geltenden Fassung den V orschriften des Bür ger-
lichen Gesetzbuchs über die V erjährung in der bis zum
1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist.“

Drucksache 14/6040 – 46 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

(22) Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3082), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 20 wird wie folgt gefasst:

㤠20
Verjährung

Auf die Verjährung der in den §§ 14 bis 19 genannten
Ansprüche finden die orschriften des Abschnitts 5 des
Buches 1 des Bür gerlichen Gesetzbuchs entsprechende
Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die erletzung
auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852
des Bür gerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwen-
dung.“

2. Dem § 165 wird folgender Absatz angefügt:

„(3) Artikel 229 § 5 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe ent
sprechende Anwendung, dass § 20 in der bis zum 1. Ja-
nuar 2002 geltenden Fassung den V orschriften des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs über die V erjährung in der bis
zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt
ist.“

(23) Das Halbleiterschutzgesetz vom 22. Oktober 1987
(BGBl. I S. 2294), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt
geändert:

1. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.

b) Es wird folgender Absatz angefügt:

„(3) Auf die V erjährung der Ansprüche wegen
Verletzung des Schutzrechts finden die orschriften
des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bür gerlichen
Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der
Verpflichtete durch die erletzung auf Kosten des
Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bür ger-
lichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.“

2. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Es wird folgender Absatz angefügt:

(2) Artikel 229 § 5 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgab
entsprechende Anwendung, dass § 9 Abs. 1 Satz 3 in
der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den
Vorschriften des Bür gerlichen Gesetzbuchs über die
Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden
Fassung gleichgestellt ist.“

(24) Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der
im Bundesgesetzblatt T eil III, Gliederungsnummer 43-1
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
…, wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Abs. 2 Nr . 3 wird die Angabe „§ 22a des
AGB-Gesetzes“ ersetzt durch die Angabe „§ 4 des Un-
terlassungsklagengesetzes“.

2. In § 13a Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „nach § 361a
Abs. 2 Satz 1, 3, 4 und 6 des Bür gerlichen Gesetzbuchs
und § 5 Abs. 4 des Gesetzes über den W iderruf von
Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften“ durch die
Wörter „nach § 312f und § 357 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt.

3. § 27a Abs. 9 wird wie folgt gefasst:

„(9) Durch die Anrufung der Einigungsstelle wird die
Verjährung in gleicher W eise wie durch Klageerhebung
gehemmt. Kommt ein V ergleich nicht zustande, so ist
der Zeitpunkt, zu dem das Verfahren beendet ist, von der
Einigungsstelle festzustellen. Der V orsitzende hat dies
den Parteien mitzuteilen.“

(25) Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965
(BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt
geändert:

1. § 26 Abs. 7 wird aufgehoben.

2. § 36 Abs. 2 wird aufgehoben.

3. § 102 wird wie folgt gefasst:

㤠102
Verjährung

Auf die Verjährung der Ansprüche wegen V erletzung
des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Ge-
setz geschützten Rechts finden die orschriften des Ab-
schnitts 5 des Buches 1 des Bür gerlichen Gesetzbuchs
entsprechende Anwendung. Hat der V erpflichtete durc
die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas er -
langt, findet § 852 des Bür gerlichen Gesetzbuchs ent-
sprechende Anwendung.“

4. Nach § 137h wird folgende Vorschrift eingefügt:

㤠137i
Übergangsregelung

zum Gesetz zur Modernisierung
des Schuldrechts

Artikel 229 § 5 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entspre
chende Anwendung, dass § 26 Abs. 7, § 36 Abs. 2 und
§ 102 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung
den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die
Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fas-
sung gleichgestellt sind.“

(26) § 37 des Gesetzes über das V erlagsrecht in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 441-1, ver -
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch … ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird das Wort „vertragsmäßige“ gestrichen und
die Angabe „356“ durch die Angabe „351“ ersetzt.

2. Satz 2 wird aufgehoben.

(27) Das Geschmacksmuster gesetz in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungnummer 442-1 veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie
folgt geändert:

1. § 14a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Wörter „die V erjährung
(§ 102),“ gestrichen.

b) Es wird folgender Absatz angefügt:

„(4) Auf die V erjährung der Ansprüche wegen
Verletzung des Geschmacksmusterrechts finden di
Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bür -
gerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Hat der Verpflichtete durch die erletzung auf Kos-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 47 – Drucksache 14/6040

ten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwen-
dung.“

2. Dem § 17 wird folgender Absatz angefügt:

„(4) Artikel 229 § 5 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe ent
sprechende Anwendung, dass § 14a Abs. 3 in der bis
zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den V orschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der
bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt
ist.“

(28) In § 128 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Versi-
cherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt T eil III, Glie-
derungsnummer 7632-1, veröf fentlichten bereinigten Fas-
sung, das zuletzt durch … geändert worden ist, wird das
Wort „Hauptmangels“ durch das Wort „Mangels“ ersetzt.

(29) § 3 Nr . 3 Satz 4 des Pflichtversicherungsgesetze
vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch …
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Die Hemmung und der Neubeginn der Verjährung des An-
spruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem
ersatzpflichtigen ersicherungsnehmer und umgekehrt.“

(30) Artikel 3 des Gesetzes zum Übereinkommen der
Vereinten Nationen vom 1 1. April 1980 über Verträge über
den internationalen Warenkauf sowie zur Änderung des Ge-
setzes zu dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den
Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterver -
kehr (CMR) vom 5. Juli 1989 (BGBl. 1989 II S. 586), das
zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Artikel 3

Auf die Verjährung der dem Käufer nach Artikel 45 des
Übereinkommens von 1980 zustehenden Ansprüche wegen
Vertragswidrigkeit der Ware sind die Vorschriften des Bür -
gerlichen Gesetzbuchs über die V erjährung der Ansprüche
des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache an-
zuwenden. Auf das Recht des Käufers, die Aufhebung des
Vertrags zu erklären oder den Preis herabzusetzen, finde
die §§ 218 und 438 Abs. 4 sowie § 441 Abs. 5 des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs Anwendung. § 438 Abs. 3 des Bür gerli-
chen Gesetzbuchs ist auch anzuwenden, wenn die Vertrags-
widrigkeit auf T atsachen beruht, die der V erkäufer kannte
oder über die er nicht in Unkenntnis sein konnte und die er
dem Käufer nicht offenbart hat.“

(31) Das Fernunterrichtsschutzgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1670)
wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt gefasst:

㤠4
Widerrufsrecht des Teilnehmers

(1) Dem T eilnehmer steht ein W iderrufsrecht nach
§ 355 des Bür gerlichen Gesetzbuchs zu. Abweichend
von § 355 Abs. 2 Satz 1 des Bür gerlichen Gesetzbuchs
beginnt die W iderrufsfrist nicht vor Zugang der ersten
Lieferung des Fernlehrmaterials. Für finanzierte Fern
unterrichtsverträge gilt § 358 des Bür gerlichen Gesetz-
buchs entsprechend.

(2) Das W iderrufsrecht erlischt in dem Zeitpunkt, in
dem die V ertragsparteien den Fernunterrichtsvertrag
vollständig erfüllt haben, spätestens jedoch mit Ablauf
des ersten Halbjahres nach Eingang der ersten Liefe-
rung.

(3) Abweichend von § 346 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Wert
der Überlassung des Gebrauchs oder der Benutzung der
Sachen oder der Erteilung des Unterrichts bis zur Aus-
übung des Widerrufs nicht zu vergüten.“

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird die Angabe „350 bis 354“ gestri-
chen und die Angabe „356“ durch die Angabe „351“
ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe 㤤 12 und 13
des V erbraucherkreditgesetzes“ durch die Angabe
„§§ 498 und 503 Abs. 2 des Bür gerlichen Gesetz-
buchs“ ersetzt.

3. § 9 wird wie folgt gefasst:

㤠9
Widerrufsfrist

bei Fernunterricht gegen Teilzahlungen

Wird der Fernunterricht gegen T eilzahlungen im
Sinne von § 499 Abs. 2 des Bür gerlichen Gesetzbuchs
erbracht, so beginnt der Lauf der Frist nach § 4 Abs. 1
dieses Gesetzes erst, wenn dem T eilnehmer eine Ab-
schrift ausgehändigt wird, die auch die in § 502 Abs. 1
Satz 1 des Bür gerlichen Gesetzbuchs genannten Anga-
ben enthält.“

(32) Das Bundesberggesetz vom 21. August 1980 (BGBl. I
S. 1310), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 117 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Auf die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des
Bergschadens finden die orschriften des Abschnitts 5
des Buches 1 des Bür gerlichen Gesetzbuchs entspre-
chende Anwendung.“

2. Nach § 170 wird folgende Vorschrift eingefügt:

㤠170a
Verjährung bei Bergschäden

Artikel 229 § 5 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entspre
chende Anwendung, dass § 117 Abs. 2 in der bis zum
1. Januar 2002 geltenden Fassung den V orschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis
zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt
ist.“

(33) Das Sortenschutzgesetz vom 1 1. Dezember 1985
(BGBl. I S. 2170), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt
geändert:

1. § 37c wird wie folgt gefasst:

㤠37c
Verjährung

Auf die Verjährung der Ansprüche wegen V erletzung
eines nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden di
Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerli-

Drucksache 14/6040 – 48 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

chen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der
Verpflichtete durch die erletzung auf Kosten des Be-
rechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bür gerlichen
Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.“

2. Dem § 41 wird folgender Absatz angefügt:

„(7) Artikel 229 § 5 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe ent
sprechende Anwendung, dass § 37c in der bis zum 1. Ja-
nuar 2002 geltenden Fassung den V orschriften des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum
1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist.“

Artikel 6

Aufhebung von Vorschriften

Es werden aufgehoben:

1. die Verordnung über Kundeninformationspflichten vo
30. Juli 1999 (BGBl. I S. 1730), zuletzt geändert durch …,

2. die Verordnung betreffend die Hauptmängel und Gewähr-
fristen beim Viehhandel in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 402-3, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, zuletzt geändert durch …,

3. das Verbraucherkreditgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 29. Juni 2000 (BGBl. I S. 941),

4. das AGB-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 29. Juni 2000 (BGBl. I S. 946),

5. das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und
ähnlichen Geschäften in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 29. Juni 2000 (BGBl. I S. 956),

6. das Teilzeit-Wohnrechtegesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 29. Juni 2000 (BGBl. I S. 958),

7. das Fernabsatzgesetz vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897),

8. § 32 Abs. 2 des D-Markbilanzgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1842),
das zuletzt durch … geändert worden ist,

9. das Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz vom 9. Juni 1998
(BGBl. I S. 1242), zuletzt geändert durch …,

10. die Basiszinssatz-Bezugsgrößen-V erordnung vom
10. Februar 1999 (BGBl. I S. 139), zuletzt geändert
durch …,

11. die FIBOR-Überleitungs-V erordnung vom 10. Juli
1998 (BGBl. I S. 1863), zuletzt geändert durch … ,

12. die Lombardsatz-Überleitungs-V erordnung vom
18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3819), zuletzt geändert
durch …, und

13. § 24 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung des
Gesetzes vom 25. November 1993 (BGBl. I S. 1917),
das zuletzt durch … geändert worden ist.

Artikel 7

Rückkehr zum einheitlichen
Verordnungsrang

Die auf Artikel 4 und 5 beruhenden T eile der dort geän-
derten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils
einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung ge-
ändert werden.

Artikel 8

Neubekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, den
ab dem 1. Januar 2002 geltenden Wortlaut des Bürgerlichen
Gesetzbuchs und der V erordnung über Informationspflich
ten von Reiseveranstaltern im Bundesgesetzblatt bekannt zu
machen.

Artikel 9

Inkrafttreten

Artikel 5 Abs. 6 und 7 tritt am 2. Januar 2002 in Kraft.
Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2002 in Kraft.

Berlin, den 14. Mai 2001

Dr. Peter Struck und Fraktion
Kerstin Müller (Köln), Rezzo Schlauch und Fraktion

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 49 – Drucksache 14/6040

Anlage
(Zu Artikel 1 Abs. 2)

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Inhaltsübersicht

Buch 1
Allgemeiner Teil

Abschnitt 1
Personen

Titel 1
Natürliche Personen

§ 1 Beginn der Rechtsfähigkeit
§ 2 Eintritt der Volljährigkeit
§§ 3 bis 6 (weggefallen)
§ 7 Wohnsitz; Begründung und Aufhebung
§ 8 Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger
§ 9 Wohnsitz eines Soldaten
§ 10 (weggefallen)
§ 11 Wohnsitz des Kindes
§ 12 Namensrecht
§ 13 Verbraucher
§ 14 Unternehmer
§§ 15 bis 20 (weggefallen)

Titel 2
Juristische Personen

Untertitel 1
Vereine

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 21 Nichtwirtschaftlicher Verein
§ 22 Wirtschaftlicher Verein
§ 23 Ausländischer Verein
§ 24 Sitz
§ 25 Verfassung
§ 26 Vorstand; Vertretung
§ 27 Bestellung und Geschäftsführung des Vorstandes
§ 28 Beschlussfassung und Passivvertretung
§ 29 Notbestellung durch Amtsgericht
§ 30 Besondere Vertreter
§ 31 Haftung des Vereins für Organe
§ 32 Mitgliederversammlung; Beschlussfassung
§ 33 Satzungsänderung
§ 34 Ausschluss vom Stimmrecht
§ 35 Sonderrechte
§ 36 Berufung der Mitgliederversammlung
§ 37 Berufung auf Verlangen einer Minderheit
§ 38 Mitgliedschaft
§ 39 Austritt aus dem Verein
§ 40 Nachgiebige Vorschriften
§ 41 Auflösung des ereins
§ 42 Insolvenz
§ 43 Entziehung der Rechtsfähigkeit

§ 44 Zuständigkeit und Verfahren
§ 45 Anfall des Vereinsvermögens
§ 46 Anfall an den Fiskus
§ 47 Liquidation
§ 48 Liquidatoren
§ 49 Aufgaben der Liquidatoren
§ 50 Bekanntmachung
§ 51 Sperrjahr
§ 52 Sicherung für Gläubiger
§ 53 Schadensersatzpflicht der Liquidatoren
§ 54 Nichtrechtsfähige Vereine

Kapitel 2
Eingetragene Vereine

§ 55 Zuständigkeit für die Registereintragung
§ 55a Elektronisches Vereinsregister
§ 56 Mindestmitgliederzahl des Vereins
§ 57 Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung
§ 58 Sollinhalt der Vereinssatzung
§ 59 Anmeldung zur Eintragung
§ 60 Zurückweisung der Anmeldung
§§ 61 bis 63 (weggefallen)
§ 64 Inhalt der Vereinsregistereintragung
§ 65 Namenszusatz
§ 66 Bekanntmachung
§ 67 Änderung des Vorstands
§ 68 Vertrauensschutz durch Vereinsregister
§ 69 Nachweis des Vereinsvorstands
§ 70 Beschränkung der V ertretungsmacht; Beschluss-

fassung
§ 71 Änderungen der Satzung
§ 72 Bescheinigung der Mitgliederzahl
§ 73 Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl
§ 74 Auflösun
§ 75 Eröffnung des Insolvenzverfahrens
§ 76 Eintragung der Liquidatoren
§ 77 Form der Anmeldungen
§ 78 Festsetzung von Zwangsgeld
§ 79 Einsicht in das Vereinsregister

Untertitel 2
Stiftungen

§ 80 Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung; Sitz
§ 81 Form und Widerruf des Stiftungsgeschäfts
§ 82 Übertragungspflicht des Stifters
§ 83 Stiftung von Todes wegen
§ 84 Genehmigung nach Tod des Stifters
§ 85 Stiftungsverfassung
§ 86 Anwendung des Vereinsrechts
§ 87 Zweckänderung; Aufhebung
§ 88 Vermögensanfall

Untertitel 3
Juristische Personen des öffentlichen Rechts

§ 89 Haftung für Organe; Insolvenz

Drucksache 14/6040 – 50 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Abschnitt 2
Sachen und Tiere

§ 90 Begriff der Sache
§ 90a Tiere
§ 91 Vertretbare Sachen
§ 92 Verbrauchbare Sachen
§ 93 Wesentliche Bestandteile einer Sache
§ 94 Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder

Gebäudes
§ 95 Nur vorübergehender Zweck
§ 96 Rechte als Bestandteile eines Grundstücks
§ 97 Zubehör
§ 98 Gewerbliches und landwirtschaftliches Inventar
§ 99 Früchte
§ 100 Nutzungen
§ 101 Verteilung der Früchte
§ 102 Ersatz der Gewinnungskosten
§ 103 Verteilung der Lasten

Abschnitt 3
Rechtsgeschäfte

Titel 1
Geschäftsfähigkeit

§ 104 Geschäftsunfähigkeit
§ 105 Nichtigkeit der Willenserklärung
§ 106 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
§ 107 Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
§ 108 Vertragsschluss ohne Einwilligung
§ 109 Widerrufsrecht des anderen Teils
§ 110 Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln
§ 111 Einseitige Rechtsgeschäfte
§ 112 Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts
§ 113 Dienst- oder Arbeitsverhältnis
§§ 114, 115 (weggefallen)

Titel 2
Willenserklärung

§ 116 Geheimer Vorbehalt
§ 117 Scheingeschäft
§ 118 Mangel der Ernstlichkeit
§ 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums
§ 120 Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung
§ 121 Anfechtungsfrist
§ 122 Schadensersatzpflicht des Anfechtenden
§ 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
§ 124 Anfechtungsfrist
§ 125 Nichtigkeit wegen Formmangels
§ 126 Schriftform
§ 127 Vereinbarte Form
§ 127a Gerichtlicher Vergleich
§ 128 Notarielle Beurkundung
§ 129 Öffentliche Beglaubigung
§ 130 Wirksamwerden der W illenserklärung gegenüber

Abwesenden
§ 131 Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäfts-

fähigen

§ 132 Ersatz des Zugehens durch Zustellung
§ 133 Auslegung einer Willenserklärung
§ 134 Gesetzliches Verbot
§ 135 Gesetzliches Veräußerungsverbot
§ 136 Behördliches Veräußerungsverbot
§ 137 Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot
§ 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
§ 139 Teilnichtigkeit
§ 140 Umdeutung
§ 141 Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts
§ 142 Wirkung der Anfechtung
§ 143 Anfechtungserklärung
§ 144 Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts

Titel 3
Vertrag

§ 145 Bindung an den Antrag
§ 146 Erlöschen des Antrags
§ 147 Annahmefrist
§ 148 Bestimmung einer Annahmefrist
§ 149 Verspätet zugegangene Annahmeerklärung
§ 150 Verspätete und abändernde Annahme
§ 151 Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antra-

genden
§ 152 Annahme bei notarieller Beurkundung
§ 153 Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden
§ 154 Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung
§ 155 Versteckter Einigungsmangel
§ 156 Vertragsschluss bei Versteigerung
§ 157 Auslegung von Verträgen

Titel 4
Bedingung und Zeitbestimmung

§ 158 Aufschiebende und auflösende Bedingung
§ 159 Rückbeziehung
§ 160 Haftung während der Schwebezeit
§ 161 Unwirksamkeit von V erfügungen während der

Schwebezeit
§ 162 Verhinderung oder Herbeiführung des Bedin-

gungseintritts
§ 163 Zeitbestimmung

Titel 5
Vertretung und Vollmacht

§ 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters
§ 165 Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter
§ 166 Willensmängel; Wissenszurechnung
§ 167 Erteilung der Vollmacht
§ 168 Erlöschen der Vollmacht
§ 169 Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsfüh-

renden Gesellschafters
§ 170 Wirkungsdauer der Vollmacht
§ 171 Wirkungsdauer bei Kundgebung
§ 172 Vollmachtsurkunde
§ 173 Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Un-

kenntnis

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 51 – Drucksache 14/6040

§ 174 Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtig-
ten

§ 175 Rückgabe der Vollmachtsurkunde
§ 176 Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde
§ 177 Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungs-

macht
§ 178 Widerrufsrecht des anderen Teils
§ 179 Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht
§ 180 Einseitiges Rechtsgeschäft
§ 181 Insichgeschäft

Titel 6
Einwilligung und Genehmigung

§ 182 Zustimmung
§ 183 Widerruflichkeit der Einwilligung
§ 184 Rückwirkung der Genehmigung
§ 185 Verfügung eines Nichtberechtigten

Abschnitt 4
Fristen. Termine

§ 186 Geltungsbereich
§ 187 Fristbeginn
§ 188 Fristende
§ 189 Berechnung einzelner Fristen
§ 190 Fristverlängerung
§ 191 Berechnung von Zeiträumen
§ 192 Anfang, Mitte, Ende des Monats
§ 193 Sonn- und Feiertag; Sonnabend

Abschnitt 5
Verjährung

Titel 1
Gegenstand und Dauer der Verjährung

§ 194 Gegenstand der Verjährung
§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist
§ 196 Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück
§ 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist
§ 198 Verjährung bei Rechtsnachfolge
§ 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist
§ 200 Beginn anderer Verjährungsfristen
§ 201 Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten An-

sprüchen
§ 202 Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Ver-

jährung

Titel 2
Hemmung und Neubeginn der Verjährung

§ 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
§ 204 Hemmung der V erjährung durch Rechtsverfol-

gung
§ 205 Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweige-

rungsrecht
§ 206 Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt

§ 207 Hemmung der Verjährung aus familiären und ähn-
lichen Gründen

§ 208 Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen
Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung

§ 209 Wirkung der Hemmung
§ 210 Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen
§ 211 Ablaufhemmung in Nachlassfällen
§ 212 Neubeginn der Verjährung
§ 213 Hemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei

anderen Ansprüchen

Titel 3
Rechtsfolgen der Verjährung

§ 214 Wirkung der Verjährung
§ 215 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach

Eintritt der Verjährung
§ 216 Wirkung der Verjährung bei gesicherten Ansprü-

chen
§ 217 Verjährung von Nebenleistungen
§ 218 Unwirksamkeit des Rücktritts
§§ 219 bis 225 (weggefallen)

Abschnitt 6
Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung,

Selbsthilfe

§ 226 Schikaneverbot
§ 227 Notwehr
§ 228 Notstand
§ 229 Selbsthilfe
§ 230 Grenzen der Selbsthilfe
§ 231 Irrtümliche Selbsthilfe

Abschnitt 7
Sicherheitsleistung

§ 232 Arten
§ 233 Wirkung der Hinterlegung
§ 234 Geeignete Wertpapiere
§ 235 Umtauschrecht
§ 236 Buchforderungen
§ 237 Bewegliche Sachen
§ 238 Hypotheken, Grund- und Rentenschulden
§ 239 Bürge
§ 240 Ergänzungspflicht

Buch 2
Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 1
Inhalt der Schuldverhältnisse

Titel 1
Verpflichtung zur Leistun

§ 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis
§ 241a Lieferung unbestellter Sachen

Drucksache 14/6040 – 52 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

§ 242 Leistung nach Treu und Glauben
§ 243 Gattungsschuld
§ 244 Geldschuld
§ 245 Geldsortenschuld
§ 246 Gesetzlicher Zinssatz
§ 247 Basiszinssatz
§ 248 Zinseszinsen
§ 249 Art und Umfang des Schadensersatzes
§ 250 Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung
§ 251 Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung
§ 252 Entgangener Gewinn
§ 253 Immaterieller Schaden
§ 254 Mitverschulden
§ 255 Abtretung der Ersatzansprüche
§ 256 Verzinsung von Aufwendungen
§ 257 Befreiungsanspruch
§ 258 Wegnahmerecht
§ 259 Umfang der Rechenschaftspflicht; eidesstattlich

Versicherung
§ 260 Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über In

begriff von Gegenständen
§ 261 Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
§ 262 Wahlschuld; Wahlrecht
§ 263 Ausübung des Wahlrechts; Wirkung
§ 264 Verzug des Wahlberechtigten
§ 265 Unmöglichkeit bei Wahlschuld
§ 266 Teilleistungen
§ 267 Leistung durch Dritte
§ 268 Ablösungsrecht des Dritten
§ 269 Leistungsort
§ 270 Zahlungsort
§ 271 Leistungszeit
§ 272 Zwischenzinsen
§ 273 Zurückbehaltungsrecht
§ 274 Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts
§ 275 Ausschluss der Leistungspflicht
§ 276 Verantwortlichkeit für eigenes Verschulden
§ 277 Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; grobe Fahr -

lässigkeit
§ 278 Verschulden von Erfüllungsgehilfen
§ 279 (weggefallen)
§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
§ 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht

oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung
§ 282 Schadensersatz statt der Leistung wegen V erlet-

zung einer sonstigen Pflich
§ 283 Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss

der Leistungspflicht
§ 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen
§ 285 Herausgabe des Ersatzes
§ 286 Verzug des Schuldners
§ 287 Verantwortlichkeit während des Verzugs
§ 288 Verzugszinsen
§ 289 Zinseszinsverbot
§ 290 Verzinsung des Wertersatzes
§ 291 Prozesszinsen
§ 292 Haftung bei Herausgabepflicht

Titel 2
Verzug des Gläubigers

§ 293 Annahmeverzug
§ 294 Tatsächliches Angebot
§ 295 Wörtliches Angebot
§ 296 Entbehrlichkeit des Angebots
§ 297 Unvermögen des Schuldners
§ 298 Zug-um-Zug-Leistungen
§ 299 Vorübergehende Annahmeverhinderung
§ 300 Wirkungen des Gläubigerverzugs
§ 301 Wegfall der Verzinsung
§ 302 Nutzungen
§ 303 Recht zur Besitzaufgabe
§ 304 Ersatz von Mehraufwendungen

Abschnitt 2
Gestaltung rechtsgeschäftlicher

Schuldverhältnisse durch Allgemeine
Geschäftsbedingungen

§ 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen
in den Vertrag

§ 305a Einbeziehung in besonderen Fällen
§ 305b Vorrang der Individualabrede
§ 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln
§ 306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirk-

samkeit
§ 306a Umgehungsverbot
§ 307 Inhaltskontrolle
§ 308 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
§ 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
§ 310 Anwendungsbereich

Abschnitt 3
Schuldverhältnisse aus Verträgen

Titel 1
Begründung, Inhalt und Beendigung

Untertitel 1
Begründung

§ 311 Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse
§ 311a Ausschluss der Leistungspflicht bei ertrags-

schluss
§ 311b Verträge über Grundstücke, das V ermögen und

den Nachlass
§ 311c Erstreckung auf Zubehör

Untertitel 2
Besondere Vertriebsformen

§ 312 Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften
§ 312a Verhältnis zu anderen Vorschriften
§ 312b Fernabsatzverträge
§ 312c Unterrichtung des V erbrauchers beim Abschluss

von Fernabsatzverträgen

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 53 – Drucksache 14/6040

§ 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzver-
trägen

§ 312e Pflichten im elektronischen Geschäftsverkeh
§ 312f Abweichende Vereinbarungen

Untertitel 3
Anpassung und Beendigung von Verträgen

§ 313 Störung der Geschäftsgrundlage
§ 314 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus

wichtigem Grund

Untertitel 4
Einseitige Leistungsbestimmungsrechte

§ 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei
§ 316 Bestimmung der Gegenleistung
§ 317 Bestimmung der Leistung durch einen Dritten
§ 318 Anfechtung der Bestimmung
§ 319 Unwirksamkeit der Bestimmung; Ersetzung

Titel 2
Gegenseitiger Vertrag

§ 320 Einrede des nichterfüllten Vertrags
§ 321 Unsicherheitseinrede
§ 322 Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug
§ 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß

erbrachter Leistung
§ 324 Rücktritt wegen Verletzung einer sonstigen Pflich
§ 325 Schadensersatz und Rücktritt
§ 326 Gegenleistung beim Ausschluss der Leistungs-

pflich
§ 327 (weggefallen)

Titel 3
Versprechen der Leistung an einen Dritten

§ 328 Vertrag zugunsten Dritter
§ 329 Auslegungsregel bei Erfüllungsübernahme
§ 330 Auslegungsregel bei Lebensversicherungs- oder

Leibrentenvertrag
§ 331 Leistung nach Todesfall
§ 332 Änderung durch Verfügung von Todes wegen bei

Vorbehalt
§ 333 Zurückweisung des Rechts durch den Dritten
§ 334 Einwendungen des Schuldners gegenüber dem

Dritten
§ 335 Forderungsrecht des Versprechensempfängers

Titel 4
Draufgabe. Vertragsstrafe

§ 336 Auslegung der Draufgabe
§ 337 Anrechnung oder Rückgabe der Draufgabe

§ 338 Draufgabe bei zu vertretender Unmöglichkeit der
Leistung

§ 339 Verwirkung der Vertragsstrafe
§ 340 Strafversprechen für Nichterfüllung
§ 341 Strafversprechen für nicht gehörige Erfüllung
§ 342 Andere als Geldstrafe
§ 343 Herabsetzung der Strafe
§ 344 Unwirksames Strafversprechen
§ 345 Beweislast

Titel 5
Rücktritt, Widerrufs- und Rückgaberecht

bei Verbraucherverträgen

Untertitel 1
Rücktritt

§ 346 Wirkungen des Rücktritts
§ 347 Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt
§ 348 Erfüllung Zug-um-Zug
§ 349 Erklärung des Rücktritts
§ 350 Erlöschen des Rücktrittsrechts nach Fristsetzung
§ 351 Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts
§ 352 Aufrechnung nach Nichterfüllung
§ 353 Rücktritt gegen Reugeld
§ 354 Verwirkungsklausel

Untertitel 2
Widerrufs- und Rückgaberecht

bei Verbraucherverträgen

§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
§ 356 Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
§ 357 Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe
§ 358 Verbundene Verträge
§ 359 Einwendung bei verbundenen Verträgen
§ 360 Dauerhafter Datenträger
§§ 361 bis 361b (weggefallen)

Abschnitt 4
Erlöschen der Schuldverhältnisse

Titel 1
Erfüllung

§ 362 Erlöschen durch Leistung
§ 363 Beweislast bei Annahme als Erfüllung
§ 364 Annahme an Erfüllungsstatt
§ 365 Gewährleistung bei Hingabe an Erfüllungsstatt
§ 366 Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderun-

gen
§ 367 Anrechnung auf Zinsen und Kosten
§ 368 Quittung
§ 369 Kosten der Quittung
§ 370 Leistung an den Überbringer der Quittung
§ 371 Rückgabe des Schuldscheins

Drucksache 14/6040 – 54 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Titel 2
Hinterlegung

§ 372 Voraussetzungen
§ 373 Zug-um-Zug-Leistung
§ 374 Hinterlegungsort; Anzeigepflicht
§ 375 Rückwirkung bei Postübersendung
§ 376 Rücknahmerecht
§ 377 Unpfändbarkeit des Rücknahmerechts
§ 378 Wirkung der Hinterlegung bei ausgeschlossener

Rücknahme
§ 379 Wirkung der Hinterlegung bei nicht ausgeschlos-

sener Rücknahme
§ 380 Nachweis der Empfangsberechtigung
§ 381 Kosten der Hinterlegung
§ 382 Erlöschen des Gläubigerrechts
§ 383 Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen
§ 384 Androhung der Versteigerung
§ 385 Freihändiger Verkauf
§ 386 Kosten der Versteigerung

Titel 3
Aufrechnung

§ 387 Voraussetzungen
§ 388 Erklärung der Aufrechnung
§ 389 Wirkung der Aufrechnung
§ 390 Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forde-

rung
§ 391 Aufrechnung bei V erschiedenheit der Leistungs-

orte
§ 392 Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung
§ 393 Keine Aufrechnung gegen Forderung aus uner -

laubter Handlung
§ 394 Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung
§ 395 Aufrechnung gegen öf fentlich-rechtliche Forde-

rung
§ 396 Mehrheit von Forderungen

Titel 4
Erlass

§ 397 Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis

Abschnitt 5
Übertragung einer Forderung

§ 398 Abtretung
§ 399 Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung

oder Vereinbarung
§ 400 Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen
§ 401 Übergang der Neben- und Vorzugsrechte
§ 402 Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung
§ 403 Pflicht zur Beurkundung
§ 404 Einwendungen des Schuldners
§ 405 Abtretung unter Urkundenvorlegung
§ 406 Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger
§ 407 Leistung an den bisherigen Gläubiger
§ 408 Mehrfache Abtretung

§ 409 Abtretungsanzeige
§ 410 Aushändigung der Abtretungsurkunde
§ 411 Gehaltsabtretung
§ 412 Gesetzlicher Forderungsübergang
§ 413 Übertragung anderer Rechte

Abschnitt 6
Schuldübernahme

§ 414 Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer
§ 415 Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer
§ 416 Übernahme einer Hypothekenschuld
§ 417 Einwendungen des Übernehmers
§ 418 Erlöschen von Sicherungs- und Vorzugsrechten
§ 419 (weggefallen)

Abschnitt 7
Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern

§ 420 Teilbare Leistung
§ 421 Gesamtschuldner
§ 422 Wirkung der Erfüllung
§ 423 Wirkung des Erlasses
§ 424 Wirkung des Gläubigerverzugs
§ 425 Wirkung anderer Tatsachen
§ 426 Ausgleichungspflicht der Gesamtschuldner
§ 427 Gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung
§ 428 Gesamtgläubiger
§ 429 Wirkung von Veränderungen
§ 430 Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger
§ 431 Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung
§ 432 Mehrere Gläubiger einer unteilbaren Leistung

Abschnitt 8
Einzelne Schuldverhältnisse

Titel 1
Kauf, Tausch

Untertitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
§ 434 Sachmangel
§ 435 Rechtsmangel
§ 436 Öffentliche Lasten von Grundstücken
§ 437 Ansprüche und Rechte des Käufers bei Mängeln
§ 438 Verjährung der Mängelansprüche
§ 439 Nacherfüllung
§ 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Scha-

densersatz
§ 441 Minderung
§ 442 Kenntnis des Käufers
§ 443 Garantie
§ 444 Haftungsausschluss
§ 445 Gefahr- und Lastenübergang
§ 446 Gefahrübergang beim Versendungskauf
§ 447 Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten
§ 448 Eigentumsvorbehalt

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 55 – Drucksache 14/6040

§ 449 Ausgeschlossene Käufer bei Zwangsvollstre-
ckung

§ 450 Ausgeschlossene Käufer bei V erkauf außerhalb
der Zwangsvollstreckung

§ 451 Kauf durch ausgeschlossenen Käufer
§ 452 Schiffskauf
§ 453 Rechtskauf

Untertitel 2
Besondere Arten des Kaufes

Kapitel 1
Kauf auf Probe

§ 454 Zustandekommen des Kaufvertrags
§ 455 Billigungsfrist

Kapitel 2
Wiederkauf

§ 456 Zustandekommen des Wiederkaufs
§ 457 Haftung des Wiederverkäufers
§ 458 Beseitigung von Rechten Dritter
§ 459 Ersatz von Verwendungen
§ 460 Wiederkauf zum Schätzungswert
§ 461 Mehrere Wiederkaufsberechtigte
§ 462 Ausschlussfrist

Kapitel 3
Vorkauf

§ 463 Voraussetzungen der Ausübung
§ 464 Ausübung des Vorkaufsrechts
§ 465 Unwirksame Vereinbarungen
§ 466 Nebenleistungen
§ 467 Gesamtpreis
§ 468 Stundung des Kaufpreises
§ 469 Mitteilungspflicht, Ausübungsfris
§ 470 Verkauf an gesetzlichen Erben
§ 471 Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz
§ 472 Mehrere Vorkaufsberechtigte
§ 473 Unübertragbarkeit

Untertitel 3
Verbrauchsgüterkauf

§ 474 Begriff des Verbrauchsgüterkaufs
§ 475 Abweichende Vereinbarungen
§ 476 Beweislastumkehr
§ 477 Sonderbestimmungen für Garantien
§ 478 Rückgriff des Unternehmers
§ 479 Verjährung von Rückgriffsansprüchen

Untertitel 4
Tausch

§ 480 Tausch

Titel 2
Teilzeit-Wohnrechteverträge

§ 481 Begriff des Teilzeit-Wohnrechtevertrags
§ 482 Prospektpflicht bei eilzeit-Wohnrechteverträgen
§ 483 Vertrags- und Prospektsprache bei Teilzeit-Wohn-

rechteverträgen
§ 484 Schriftform bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen
§ 485 Widerrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen
§ 486 Anzahlungsverbot bei Teilzeit-Wohnrechteverträ-

gen
§ 487 Abweichende Vereinbarungen

Titel 3
Darlehensvertrag, Finanzierungshilfen und

Ratenlieferungsverträge

Untertitel 1
Darlehensvertrag

§ 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertra
§ 489 Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensneh-

mers
§ 490 Außerordentliches Kündigungsrecht
§ 491 Verbraucherdarlehensvertrag
§ 492 Schriftform, Vertragsinhalt
§ 493 Überziehungskredit
§ 494 Rechtsfolgen von Formmängeln
§ 495 Widerrufsrecht
§ 496 Einwendungsverzicht, W echsel- und Scheckver -

bot
§ 497 Behandlung der Verzugszinsen, Anrechnung von

Teilleistungen
§ 498 Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen

Untertitel 2
Finanzierungshilfen

§ 499 Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe
§ 500 Finanzierungsleasingverträge
§ 501 Teilzahlungsgeschäfte
§ 502 Erforderliche Angaben, Rechtsfolgen von Form-

mängeln bei Teilzahlungsgeschäften
§ 503 Rückgaberecht, Rücktritt bei T eilzahlungsge-

schäften
§ 504 Vorzeitige Zahlung bei Teilzahlungsgeschäften

Untertitel 3
Ratenlieferungsverträge

§ 505 Ratenlieferungsverträge

Untertitel 4
Unabdingbarkeit

§ 506 Abweichende Vereinbarungen
§§ 507 bis 515 (weggefallen)

Drucksache 14/6040 – 56 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Titel 4
Schenkung

§ 516 Begriff der Schenkung
§ 517 Unterlassen eines Vermögenserwerbs
§ 518 Form des Schenkungsversprechens
§ 519 Einrede des Notbedarfs
§ 520 Erlöschen eines Rentenversprechens
§ 521 Haftung des Schenkers
§ 522 Keine Verzugszinsen
§ 523 Haftung für Rechtsmängel
§ 524 Haftung für Sachmängel
§ 525 Schenkung unter Auflage
§ 526 Verweigerung der Vollziehung der Auflage
§ 527 Nichtvollziehung der Auflage
§ 528 Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers
§ 529 Ausschluss des Rückforderungsanspruches
§ 530 Widerruf der Schenkung
§ 531 Widerrufserklärung
§ 532 Ausschluss des Widerrufs
§ 533 Verzicht auf Widerrufsrecht
§ 534 Pflicht- und Anstandsschenkungen

Titel 5
Miete, Pacht

Untertitel 1
Miete

§ 535 Vertragstypische Pflichten beim Mietvertrag
§ 536 Zustand der Mietsache
§ 537 Sachmängel
§ 538 Schadensersatz des Vermieters
§ 539 Kenntnis des Mieters vom Mangel
§ 540 Vertraglicher Ausschluss der Gewährleistung
§ 541 Haftung für Rechtsmängel
§ 541a Maßnahmen zur Erhaltung der Mietsache
§ 541b Maßnahmen zur V erbesserung, zur Einsparung

und zur Schaffung neuen Wohnraums
§ 542 Fristlose Kündigung wegen Nichtgewährung des

Gebrauchs
§ 543 Durchführung der Kündigung
§ 544 Fristlose Kündigung wegen Gesundheitsgefähr -

dung
§ 545 Obhutspflicht und Mängelanzeige
§ 546 Lasten der Mietsache
§ 547 Ersatz von Verwendungen
§ 547a Wegnahmerecht des Mieters
§ 548 Abnutzung durch vertragsmäßigen Gebrauch
§ 549 Gebrauchsüberlassung an Dritte; Untermiete
§ 549a Gewerbliche Zwischenmiete
§ 550 Vertragswidriger Gebrauch
§ 550a Unzulässige Vertragsstrafe
§ 550b Mietsicherheiten
§ 551 Entrichtung des Mietzinses
§ 552 Persönliche Verhinderung
§ 552a Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
§ 553 Fristlose Kündigung bei vertragswidrigem Ge-

brauch
§ 554 Fristlose Kündigung bei Zahlungsverzug

§ 554a Fristlose Kündigung bei unzumutbarem Mietver -
hältnis

§ 554b Vereinbarung über fristlose Kündigung
§ 555 (weggefallen)
§ 556 Rückgabe der Mietsache
§ 556a Widerspruch des Mieters gegen Kündigung
§ 556b Fortsetzung befristeter Mietverhältnisse
§ 556c Weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses
§ 557 Ansprüche bei verspäteter Rückgabe
§ 557a Im Voraus entrichteter Mietzins
§ 558 Verjährung
§ 559 Vermieterpfandrecht
§ 560 Erlöschen des Pfandrechts
§ 561 Selbsthilferecht
§ 562 Sicherheitsleistung
§ 563 Pfändungspfandrecht
§ 564 Ende des Mietverhältnisses
§ 564a Schriftform der Kündigung
§ 564b Berechtigtes Interesse des Vermieters an der Kün-

digung
§ 564c Fortsetzung befristeter Mietverhältnisse
§ 565 Kündigungsfristen
§ 565a Verlängerung befristeter oder bedingter Mietver -

hältnisse
§ 565b Werkmietwohnungen
§ 565c Kündigung von Werkmietwohnungen
§ 565d Sozialklausel bei Werkmietwohnungen
§ 565e Werkdienstwohnungen
§ 566 Schriftform des Mietvertrags
§ 567 Vertrag über mehr als 30 Jahre
§ 568 Stillschweigende Verlängerung
§ 569 Kündigung bei Tod des Mieters
§ 569a Eintritt von Familienangehörigen in das Mietver -

hältnis
§ 569b Gemeinsamer Mietvertrag von Ehegatten
§ 570 Versetzung des Mieters
§ 570a Vereinbartes Rücktrittsrecht
§ 570b Vorkaufsrecht des Mieters
§ 571 Veräußerung bricht nicht Miete
§ 572 Sicherheitsleistung des Mieters
§ 573 Vorausverfügung über den Mietzins
§ 574 Rechtsgeschäfte über Entrichtung des Mietzinses
§ 575 Aufrechnungsbefugnis
§ 576 Anzeige des Eigentumsübergangs
§ 577 Belastung des Mietgrundstücks
§ 578 Veräußerung vor Überlassung
§ 579 Weiterveräußerung
§ 580 Raummiete
§ 580a Schiffsmiete

Untertitel 2
Pacht

§ 581 Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag
§ 582 Erhaltung des Inventars
§ 582a Inventarübernahme zum Schätzwert
§ 583 Pächterpfandrecht am Inventar
§ 583a Verfügungsbeschränkungen bei Inventar
§ 584 Kündigungsfrist
§ 584a Ausschluss mietrechtlicher Kündigungsbestim-

mungen
§ 584b Verspätete Rückgabe

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 57 – Drucksache 14/6040

Untertitel 3
Landpacht

§ 585 Begriff des Landpachtvertrags
§ 585a Schriftform
§ 585b Beschreibung der Pachtsache
§ 586 Vertragstypische Pflichten beim Landpachtvertrag
§ 586a Lasten der Pachtsache
§ 587 Pachtzins
§ 588 Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung
§ 589 Nutzungsüberlassung an Dritte
§ 590 Änderung der landwirtschaftlichen Bestimmung

oder der bisherigen Nutzung
§ 590a Vertragswidriger Gebrauch
§ 590b Notwendige Verwendungen
§ 591 Wertverbessernde Verwendungen
§ 591a Wegnahme von Einrichtungen
§ 591b Verjährung von Ersatzansprüchen
§ 592 Verpächterpfandrecht
§ 593 Änderung von Landpachtverträgen
§ 593a Betriebsübergabe
§ 593b Veräußerung oder Belastung des verpachteten

Grundstücks
§ 594 Ende und Verlängerung des Pachtverhältnisses
§ 594a Kündigungsfristen
§ 594b Vertrag über mehr als 30 Jahre
§ 594c Kündigung bei Berufsunfähigkeit des Pächters
§ 594d Tod des Pächters
§ 594e Fristlose Kündigung
§ 594f Schriftform der Kündigung
§ 595 Fortsetzung des Pachtverhältnisses
§ 595a Vorzeitige Kündigung von Landpachtverträgen
§ 596 Rückgabe der Pachtsache
§ 596a Ersatzpflicht bei vorzeitigem Pachtend
§ 596b Rücklassungspflicht
§ 597 Verspätete Rückgabe

Titel 6
Leihe

§ 598 Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
§ 599 Haftung des Verleihers
§ 600 Mängelhaftung
§ 601 Verwendungsersatz
§ 602 Abnutzung der Sache
§ 603 Vertragsmäßiger Gebrauch
§ 604 Rückgabepflicht
§ 605 Kündigungsrecht
§ 606 Kurze Verjährung

Titel 7
Sachdarlehensvertrag

§ 607 Vertragstypische Pflichte
§ 608 Kündigung
§ 609 Entgelt
§§ 609a, 610 (weggefallen)

Titel 8
Dienstvertrag

§ 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
§ 611a Geschlechtsbezogenes Benachteiligungsverbot
§ 611b Arbeitsplatzausschreibung
§ 612 Vergütung
§ 612a Maßregelungsverbot
§ 613 Unübertragbarkeit der Dienstpflicht
§ 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübe gang
§ 614 Fälligkeit der Vergütung
§ 615 Vergütung bei Annahmeverzug
§ 616 Vorübergehende Verhinderung
§ 617 Pflicht zur Krankenfürso ge
§ 618 Pflicht zu Schutzmaßnahmen
§ 619 Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten
§ 620 Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 621 Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen
§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
§ 623 Schriftform der Kündigung
§ 624 Kündigungsfrist bei V erträgen über mehr als

5 Jahre
§ 625 Stillschweigende Verlängerung
§ 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
§ 627 Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung
§ 628 Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser

Kündigung
§ 629 Freizeit zur Stellungssuche
§ 630 Pflicht zur Zeugniserteilung

Titel 9
Werkvertrag und ähnliche Verträge

Untertitel 1
Werkvertrag

§ 631 Vertragstypische Pflichten beim erkvertrag
§ 632 Vergütung
§ 632a Abschlagszahlungen
§ 633 Sach- und Rechtsmangel
§ 634 Ansprüche und Rechte des Bestellers bei Mängeln
§ 634a Verjährung der Mängelansprüche
§ 635 Nacherfüllung
§ 636 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Scha-

densersatz
§ 637 Selbstvornahme
§ 638 Minderung
§ 639 Haftungsausschluss
§ 640 Abnahme
§ 641 Fälligkeit der Vergütung
§ 641a Fertigstellungsbescheinigung
§ 642 Mitwirkung des Bestellers
§ 643 Kündigung bei unterlassener Mitwirkung
§ 644 Gefahrtragung
§ 645 Verantwortlichkeit des Bestellers
§ 646 Vollendung statt Abnahme
§ 647 Unternehmerpfandrecht
§ 648 Sicherungshypothek des Bauunternehmers
§ 648a Bauhandwerkersicherung
§ 649 Kündigungsrecht des Bestellers
§ 650 Kostenanschlag
§ 651 Anwendung des Kaufrechts

Drucksache 14/6040 – 58 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Untertitel 2
Reisevertrag

§ 651a Vertragstypische Pflichten beim Reisevertrag
§ 651b Vertragsübertragung
§ 651c Abhilfe
§ 651d Minderung
§ 651e Kündigung wegen Mangels
§ 651f Schadensersatz
§ 651g Ausschlussfrist, Verjährung
§ 651h Zulässige Haftungsbeschränkung
§ 651i Rücktritt vor Reisebeginn
§ 651j Kündigung wegen höherer Gewalt
§ 651k Sicherstellung. Zahlung
§ 651l Abweichende Vereinbarungen

Titel 10
Maklervertrag

Untertitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 652 Entstehung des Lohnanspruchs
§ 653 Mäklerlohn
§ 654 Verwirkung des Lohnanspruchs
§ 655 Herabsetzung des Mäklerlohns

Untertitel 2
Darlehensvermittlungsvertrag

§ 655a Darlehensvermittlungsvertrag
§ 655b Schriftform
§ 655c Vergütung
§ 655d Nebenentgelte
§ 655e Abweichende Vereinbarungen

Untertitel 3
Ehevermittlung

§ 656 Heiratsvermittlung

Titel 11
Auslobung

§ 657 Bindendes Versprechen
§ 658 Widerruf
§ 659 Mehrfache Vornahme
§ 660 Mitwirkung mehrerer
§ 661 Preisausschreiben
§ 661a Gewinnzusagen

Titel 12
Auftrag und Geschäftsbesorgungsvertrag

Untertitel 1
Auftrag

§ 662 Vertragstypische Pflichten beim Auftrag

§ 663 Anzeigepflicht bei Ablehnung
§ 664 Persönliche Verpflichtung; Haftung für Gehilfen
§ 665 Abweichung von Weisungen
§ 666 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
§ 667 Herausgabepflicht des Beauftragten
§ 668 Verzinsung des verwendeten Geldes
§ 669 Vorschusspflicht
§ 670 Ersatz von Aufwendungen
§ 671 Widerruf; Kündigung
§ 672 Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers
§ 673 Tod des Beauftragten
§ 674 Fiktion des Fortbestehens

Untertitel 2
Geschäftsbesorgungsvertrag

Kapitel 1
Allgemeines

§ 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung
§ 675a Informationspflichte
§ 676 Kündigung von Übertragungsverträgen

Kapitel 2
Überweisungsvertrag

§ 676a Vertragstypische Pflichten beim Überweisungs
vertrag

§ 676b Haftung für verspätete Ausführung, Geld-zu-
rück-Garantie

§ 676c Verschuldensunabhängige Haftung, sonstige An-
sprüche

Kapitel 3
Zahlungsvertrag

§ 676d Vertragstypische Pflichten beim Zahlungsvertra
§ 676e Ausgleichsansprüche

Kapitel 4
Girovertrag

§ 676f Vertragstypische Pflichten beim Girovertra
§ 676g Gutschriftanspruch des Kunden
§ 676h Missbrauch von Zahlungskarten

Titel 13
Geschäftsführung ohne Auftrag

§ 677 Pflichten des Geschäftsführers
§ 678 Geschäftsführung gegen den W illen des Ge-

schäftsherrn
§ 679 Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden W illens

des Geschäftsherrn
§ 680 Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr
§ 681 Nebenpflichten des Geschäftsführers
§ 682 Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 59 – Drucksache 14/6040

§ 683 Ersatz von Aufwendungen
§ 684 Herausgabe der Bereicherung
§ 685 Schenkungsabsicht
§ 686 Irrtum über Person des Geschäftsherrn
§ 687 Unechte Geschäftsführung

Titel 14
Verwahrung

§ 688 Vertragstypische Pflichten bei der erwahrung
§ 689 Vergütung
§ 690 Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung
§ 691 Hinterlegung bei Dritten
§ 692 Änderung der Aufbewahrung
§ 693 Ersatz von Aufwendungen
§ 694 Schadensersatzpflicht des Hinterlegers
§ 695 Rückforderungsrecht des Hinterlegers
§ 696 Rücknahmeanspruch des Verwahrers
§ 697 Rückgabeort
§ 698 Verzinsung des verwendeten Geldes
§ 699 Fälligkeit der Vergütung
§ 700 Unregelmäßiger Verwahrungsvertrag

Titel 15
Einbringung von Sachen bei Gastwirten

§ 701 Haftung des Gastwirtes
§ 702 Beschränkung der Haftung; Wertsachen
§ 702a Erlass der Haftung
§ 703 Erlöschen des Schadensersatzanspruchs
§ 704 Pfandrecht des Gastwirtes

Titel 16
Gesellschaft

§ 705 Inhalt des Gesellschaftsvertrags
§ 706 Beiträge der Gesellschafter
§ 707 Erhöhung des vereinbarten Beitrags
§ 708 Haftung der Gesellschafter
§ 709 Gemeinschaftliche Geschäftsführung
§ 710 Übertragung der Geschäftsführung
§ 711 Widerspruchsrecht
§ 712 Entziehung und Kündigung der Geschäftsführung
§ 713 Rechte und Pflichten der geschäftsführenden Ge

sellschafter
§ 714 Vertretungsmacht
§ 715 Entziehung der Vertretungsmacht
§ 716 Kontrollrecht der Gesellschafter
§ 717 Nichtübertragbarkeit der Gesellschafterrechte
§ 718 Gesellschaftsvermögen
§ 719 Gesamthänderische Bindung
§ 720 Schutz des gutgläubigen Schuldners
§ 721 Gewinn- und Verlustverteilung
§ 722 Anteile am Gewinn und Verlust
§ 723 Kündigung durch Gesellschafter
§ 724 Kündigung bei Gesellschaft auf Lebenszeit oder

fortgesetzter Gesellschaft
§ 725 Kündigung durch Pfändungspfandgläubiger
§ 726 Auflösung wegen Erreichens oder Unmöglichwe-

dens des Zwecks

§ 727 Auflösung durch od eines Gesellschafters
§ 728 Auflösung durch Insolvenz der Gesellschaft ode

eines Gesellschafters
§ 729 Fortdauer der Geschäftsführungsbefugnis
§ 730 Auseinandersetzung; Geschäftsführung
§ 731 Verfahren bei Auseinandersetzung
§ 732 Rückgabe von Gegenständen
§ 733 Berichtigung der Gesellschaftsschulden; Erstat-

tung der Einlagen
§ 734 Verteilung des Überschusses
§ 735 Nachschusspflicht bei erlust
§ 736 Ausscheiden eines Gesellschafters, Nachhaftung
§ 737 Ausschluss eines Gesellschafters
§ 738 Auseinandersetzung beim Ausscheiden
§ 739 Haftung für Fehlbetrag
§ 740 Beteiligung am Ergebnis schwebender Geschäfte

Titel 17
Gemeinschaft

§ 741 Gemeinschaft nach Bruchteilen
§ 742 Gleiche Anteile
§ 743 Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis
§ 744 Gemeinschaftliche Verwaltung
§ 745 Verwaltung und Benutzung durch Beschluss
§ 746 Wirkung gegen Sondernachfolger
§ 747 Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Ge-

genstände
§ 748 Lasten- und Kostentragung
§ 749 Aufhebungsanspruch
§ 750 Ausschluss der Aufhebung im Todesfall
§ 751 Ausschluss der Aufhebung und Sondernachfolger
§ 752 Teilung in Natur
§ 753 Teilung durch Verkauf
§ 754 Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen
§ 755 Berichtigung einer Gesamtschuld
§ 756 Berichtigung einer Teilhaberschuld
§ 757 Gewährleistung bei Zuteilung an einen Teilhaber
§ 758 Unverjährbarkeit des Aufhebungsanspruchs

Titel 18
Leibrente

§ 759 Dauer und Betrag der Rente
§ 760 Vorauszahlung
§ 761 Form des Leibrentenversprechens

Titel 19
Unvollkommene Verbindlichkeiten

§ 762 Spiel, Wette
§ 763 Lotterie- und Ausspielvertrag
§ 764 Differenzgeschäft

Titel 20
Bürgschaft

§ 765 Vertragstypische Pflichten der Bü gschaft
§ 766 Schriftform der Bürgschaftserklärung

Drucksache 14/6040 – 60 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

§ 767 Umfang der Bürgschaftsschuld
§ 768 Einreden des Bürgen
§ 769 Mitbürgschaft
§ 770 Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechen-

barkeit
§ 771 Einrede der Vorausklage
§ 772 Vollstreckungs- und Verwertungspflicht des Gläu

bigers
§ 773 Ausschluss der Einrede der Vorausklage
§ 774 Gesetzlicher Forderungsübergang
§ 775 Anspruch des Bürgen auf Befreiung
§ 776 Aufgabe einer Sicherheit
§ 777 Bürgschaft auf Zeit
§ 778 Kreditauftrag

Titel 21
Vergleich

§ 779 Begriff des Vergleichs, Irrtum über die Vergleichs-
grundlage

Titel 22
Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis

§ 780 Schuldversprechen
§ 781 Schuldanerkenntnis
§ 782 Formfreiheit bei Vergleich

Titel 23
Anweisung

§ 783 Rechte aus der Anweisung
§ 784 Annahme der Anweisung
§ 785 Aushändigung der Anweisung
§ 786 (weggefallen)
§ 787 Anweisung auf Schuld
§ 788 Valutaverhältnis
§ 789 Anzeigepflicht des Anweisungsempfängers
§ 790 Widerruf der Anweisung
§ 791 Tod oder Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten
§ 792 Übertragung der Anweisung

Titel 24
Schuldverschreibung auf den Inhaber

§ 793 Rechte aus der Schuldverschreibung auf den Inha-
ber

§ 794 Haftung des Ausstellers
§ 795 (weggefallen)
§ 796 Einwendungen des Ausstellers
§ 797 Leistungspflicht nur gegen Aushändigung
§ 798 Ersatzurkunde
§ 799 Kraftloserklärung
§ 800 Wirkung der Kraftloserklärung
§ 801 Erlöschen; Verjährung
§ 802 Zahlungssperre
§ 803 Zinsscheine
§ 804 Verlust von Zins- oder ähnlichen Scheinen

§ 805 Neue Zins- und Rentenscheine
§ 806 Umschreibung auf den Namen
§ 807 Inhaberkarten und -marken
§ 808 Namenspapiere mit Inhaberklausel
§ 808a (weggefallen)

Titel 25
Vorlegung von Sachen

§ 809 Besichtigung einer Sache
§ 810 Einsicht in Urkunden
§ 811 Vorlegungsort, Gefahr und Kosten

Titel 26
Ungerechtfertigte Bereicherung

§ 812 Herausgabeanspruch
§ 813 Erfüllung trotz Einrede
§ 814 Kenntnis der Nichtschuld
§ 815 Nichteintritt des Erfolges
§ 816 Verfügung eines Nichtberechtigten
§ 817 Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten
§ 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs
§ 819 Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Geset-

zes- oder Sittenverstoß
§ 820 Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgsein-

tritt
§ 821 Einrede der Bereicherung
§ 822 Herausgabepflicht Dritter

Titel 27
Unerlaubte Handlungen

§ 823 Schadensersatzpflicht
§ 824 Kreditgefährdung
§ 825 Bestimmung zu sexuellen Handlungen
§ 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
§ 827 Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit
§ 828 Minderjährige; Taubstumme
§ 829 Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen
§ 830 Mittäter und Beteiligte
§ 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen
§ 832 Haftung des Aufsichtspflichtigen
§ 833 Haftung des Tierhalters
§ 834 Haftung des Tieraufsehers
§ 835 (weggefallen)
§ 836 Haftung bei Einsturz eines Bauwerkes
§ 837 Haftung des Gebäudebesitzers
§ 838 Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen
§ 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung
§ 840 Haftung mehrerer
§ 841 Ausgleichung bei Beamtenhaftung
§ 842 Umfang der Ersatzpflicht bei erletzung einer Per-

son
§ 843 Geldrente oder Kapitalabfindung
§ 844 Ersatzansprüche Dritter bei Tötung
§ 845 Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste
§ 846 Mitverschulden des Verletzten
§ 847 Schmerzensgeld

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 61 – Drucksache 14/6040

§ 848 Haftung für Zufall bei Entziehung einer Sache
§ 849 Verzinsung der Ersatzsumme
§ 850 Ersatz von Verwendungen
§ 851 Ersatzleistung an Nichtberechtigten
§ 852 Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung
§ 853 Arglisteinrede

Buch 3
Sachenrecht

Abschnitt 1
Besitz

§ 854 Erwerb des Besitzes
§ 855 Besitzdiener
§ 856 Beendigung des Besitzes
§ 857 Vererblichkeit
§ 858 Verbotene Eigenmacht
§ 859 Selbsthilfe des Besitzers
§ 860 Selbsthilfe des Besitzdieners
§ 861 Anspruch wegen Besitzentziehung
§ 862 Anspruch wegen Besitzstörung
§ 863 Einwendungen des Entziehers oder Störers
§ 864 Erlöschen der Besitzansprüche
§ 865 Teilbesitz
§ 866 Mitbesitz
§ 867 Verfolgungsrecht des Besitzers
§ 868 Mittelbarer Besitz
§ 869 Ansprüche des mittelbaren Besitzers
§ 870 Übertragung des mittelbaren Besitzes
§ 871 Mehrstufiger mittelbarer Besitz
§ 872 Eigenbesitz

Abschnitt 2
Allgemeine Vorschriften über Rechte

an Grundstücken

§ 873 Erwerb durch Einigung und Eintragung
§ 874 Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung
§ 875 Aufhebung eines Rechtes
§ 876 Aufhebung eines belasteten Rechtes
§ 877 Rechtsänderungen
§ 878 Nachträgliche Verfügungsbeschränkungen
§ 879 Rangverhältnis mehrerer Rechte
§ 880 Rangänderung
§ 881 Rangvorbehalt
§ 882 Höchstbetrag des Wertersatzes
§ 883 Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung
§ 884 Wirkung gegenüber Erben
§ 885 Voraussetzung für die Eintragung der Vormerkung
§ 886 Beseitigungsanspruch
§ 887 Aufgebot des Vormerkungsgläubigers
§ 888 Anspruch des V ormerkungsberechtigten auf Zu-

stimmung

§ 889 Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen
Rechten

§ 890 Vereinigung von Grundstücken; Zuschreibung
§ 891 Gesetzliche Vermutung
§ 892 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
§ 893 Rechtsgeschäft mit dem Eingetragenen
§ 894 Berichtigung des Grundbuchs
§ 895 Voreintragung des Verpflichteten
§ 896 Vorlegung des Briefes
§ 897 Kosten der Berichtigung
§ 898 Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche
§ 899 Eintragung eines Widerspruchs
§ 900 Buchersitzung
§ 901 Erlöschen nicht eingetragener Rechte
§ 902 Unverjährbarkeit eingetragener Rechte

Abschnitt 3
Eigentum

Titel 1
Inhalt des Eigentums

§ 903 Befugnisse des Eigentümers
§ 904 Notstand
§ 905 Begrenzung des Eigentums
§ 906 Zuführung unwägbarer Stoffe
§ 907 Gefahrdrohende Anlagen
§ 908 Drohender Gebäudeeinsturz
§ 909 Vertiefung
§ 910 Überhang
§ 911 Überfall
§ 912 Überbau; Duldungspflicht
§ 913 Zahlung der Überbaurente
§ 914 Rang, Eintragung und Erlöschen der Rente
§ 915 Abkauf
§ 916 Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienst-

barkeit
§ 917 Notweg
§ 918 Ausschluss des Notwegrechts
§ 919 Grenzabmarkung
§ 920 Grenzverwirrung
§ 921 Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen
§ 922 Art der Benutzung und Unterhaltung
§ 923 Grenzbaum
§ 924 Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher Ansprüche

Titel 2
Erwerb und Verlust

des Eigentums an Grundstücken

§ 925 Auflassung
§ 925a Urkunde über Grundgeschäft
§ 926 Zubehör des Grundstücks
§ 927 Aufgebotsverfahren
§ 928 Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus

Drucksache 14/6040 – 62 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Titel 3
Erwerb und Verlust

des Eigentums an beweglichen Sachen

Untertitel 1
Übertragung

§ 929 Einigung und Übergabe
§ 929a Einigung bei nicht eingetragenem Seeschiff
§ 930 Besitzkonstitut
§ 931 Abtretung des Herausgabeanspruchs
§ 932 Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
§ 932a Gutgläubiger Erwerb nicht eingetragener See-

schiffe
§ 933 Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut
§ 934 Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausga-

beanspruches
§ 935 Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekom-

menen Sachen
§ 936 Erlöschen von Rechten Dritter

Untertitel 2
Ersitzung

§ 937 Voraussetzungen, Ausschluss bei Kenntnis
§ 938 Vermutung des Eigenbesitzes
§ 939 Hemmung der Ersitzung
§ 940 Unterbrechung durch Besitzverlust
§ 941 Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung
§ 942 Wirkung der Unterbrechung
§ 943 Ersitzung bei Rechtsnachfolge
§ 944 Erbschaftsbesitzer
§ 945 Erlöschen von Rechten Dritter

Untertitel 3
Verbindung, Vermischung, Verarbeitung

§ 946 Verbindung mit einem Grundstück
§ 947 Verbindung mit beweglichen Sachen
§ 948 Vermischung
§ 949 Erlöschen von Rechten Dritter
§ 950 Verarbeitung
§ 951 Entschädigung für Rechtsverlust
§ 952 Eigentum an Schuldurkunden

Untertitel 4
Erwerb von Erzeugnissen

und sonstigen Bestandteilen einer Sache

§ 953 Eigentum an getrennten Erzeugnissen und Be-
standteilen

§ 954 Erwerb durch dinglich Berechtigten
§ 955 Erwerb durch gutgläubigen Eigenbesitzer
§ 956 Erwerb durch persönlich Berechtigten
§ 957 Gestattung durch den Nichtberechtigten

Untertitel 5
Aneignung

§ 958 Eigentumserwerb an beweglichen herrenlosen Sa-
chen

§ 959 Aufgabe des Eigentums
§ 960 Wilde Tiere
§ 961 Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen
§ 962 Verfolgungsrecht des Eigentümers
§ 963 Vereinigung von Bienenschwärmen
§ 964 Vermischung von Bienenschwärmen

Untertitel 6
Fund

§ 965 Anzeigepflicht des Finders
§ 966 Verwahrungspflicht
§ 967 Ablieferungspflicht
§ 968 Umfang der Haftung
§ 969 Herausgabe an den Verlierer
§ 970 Ersatz von Aufwendungen
§ 971 Finderlohn
§ 972 Zurückbehaltungsrecht des Finders
§ 973 Eigentumserwerb des Finders
§ 974 Eigentumserwerb nach Verschweigung
§ 975 Rechte des Finders nach Ablieferung
§ 976 Eigentumserwerb der Gemeinde
§ 977 Bereicherungsanspruch
§ 978 Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt
§ 979 Öffentliche Versteigerung
§ 980 Öffentliche Bekanntmachung des Fundes
§ 981 Empfang des Versteigerungserlöses
§ 982 Ausführungsvorschriften
§ 983 Unanbringbare Sachen bei Behörden
§ 984 Schatzfund

Titel 4
Ansprüche aus dem Eigentum

§ 985 Herausgabeanspruch
§ 986 Einwendungen des Besitzers
§ 987 Nutzungen nach Rechtshängigkeit
§ 988 Nutzungen des unentgeltlichen Besitzers
§ 989 Schadensersatz nach Rechtshängigkeit
§ 990 Haftung des Besitzers bei Kenntnis
§ 991 Haftung des Besitzmittlers
§ 992 Haftung des deliktischen Besitzers
§ 993 Haftung des redlichen Besitzers
§ 994 Notwendige Verwendungen
§ 995 Lasten
§ 996 Nützliche Verwendungen
§ 997 Wegnahmerecht
§ 998 Bestellungskosten bei landwirtschaftlichem Grund-

stück
§ 999 Ersatz von Verwendungen des Rechtsvorgängers
§ 1000 Zurückbehaltungsrecht des Besitzers
§ 1001 Klage auf Verwendungsersatz
§ 1002 Erlöschen des Verwendungsanspruchs
§ 1003 Befriedigungsrecht des Besitzers
§ 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 63 – Drucksache 14/6040

§ 1005 Verfolgungsrecht
§ 1006 Eigentumsvermutung für Besitzer
§ 1007 Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss bei

Kenntnis

Titel 5
Miteigentum

§ 1008 Miteigentum nach Bruchteilen
§ 1009 Belastung zugunsten eines Miteigentümers
§ 1010 Sondernachfolger eines Miteigentümers
§ 1011 Ansprüche aus dem Miteigentum
§§ 1012 bis 1017 (weggefallen)

Abschnitt 4
Dienstbarkeiten

Titel 1
Grunddienstbarkeiten

§ 1018 Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit
§ 1019 Vorteil des herrschenden Grundstücks
§ 1020 Schonende Ausübung
§ 1021 Vereinbarte Unterhaltungspflicht
§ 1022 Anlagen auf baulichen Anlagen
§ 1023 Verlegung der Ausübung
§ 1024 Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte
§ 1025 Teilung des herrschenden Grundstücks
§ 1026 Teilung des dienenden Grundstücks
§ 1027 Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit
§ 1028 Verjährung
§ 1029 Besitzschutz des Rechtsbesitzers

Titel 2
Nießbrauch

Untertitel 1
Nießbrauch an Sachen

§ 1030 Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen
§ 1031 Erstreckung auf Zubehör
§ 1032 Bestellung an beweglichen Sachen
§ 1033 Erwerb durch Ersitzung
§ 1034 Feststellung des Zustandes
§ 1035 Nießbrauch an Inbegriff von Sachen; Verzeichnis
§ 1036 Besitzrecht; Ausübung des Nießbrauchs
§ 1037 Umgestaltung
§ 1038 Wirtschaftsplan für Wald und Bergwerk
§ 1039 Übermäßige Fruchtziehung
§ 1040 Schatz
§ 1041 Erhaltung der Sache
§ 1042 Anzeigepflicht des Nießbrauchers
§ 1043 Ausbesserung oder Erneuerung
§ 1044 Duldung von Ausbesserungen
§ 1045 Versicherungspflicht des Nießbrauchers
§ 1046 Nießbrauch an der Versicherungsforderung
§ 1047 Lastentragung
§ 1048 Nießbrauch an Grundstück mit Inventar
§ 1049 Ersatz von Verwendungen

§ 1050 Abnutzung
§ 1051 Sicherheitsleistung
§ 1052 Gerichtliche Verwaltung mangels Sicherheitsleis-

tung
§ 1053 Unterlassungsklage bei unbefugtem Gebrauch
§ 1054 Gerichtliche Verwaltung wegen Pflichtverletzung
§ 1055 Rückgabepflicht des Nießbrauchers
§ 1056 Miet- und Pachtverhältnisse bei Beendigung des

Nießbrauchs
§ 1057 Verjährung der Ersatzansprüche
§ 1058 Besteller als Eigentümer
§ 1059 Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung
§ 1059a Übertragbarkeit bei juristischer Person oder

rechtsfähiger Personengesellschaft
§ 1059b Unpfändbarkeit
§ 1059c Übergang oder Übertragung des Nießbrauchs
§ 1059d Miet- und Pachtverhältnisse bei Übertragung des

Nießbrauchs
§ 1059e Anspruch auf Einräumung des Nießbrauchs
§ 1060 Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte
§ 1061 Tod des Nießbrauchers
§ 1062 Erstreckung der Aufhebung auf das Zubehör
§ 1063 Zusammentreffen mit dem Eigentum
§ 1064 Aufhebung des Nießbrauchs an beweglichen Sa-

chen
§ 1065 Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts
§ 1066 Nießbrauch am Anteil eines Miteigentümers
§ 1067 Nießbrauch an verbrauchbaren Sachen

Untertitel 2
Nießbrauch an Rechten

§ 1068 Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Rechten
§ 1069 Bestellung
§ 1070 Nießbrauch an Recht auf Leistung
§ 1071 Aufhebung oder Änderung des belasteten Rechts
§ 1072 Beendigung des Nießbrauchs
§ 1073 Nießbrauch an einer Leibrente
§ 1074 Nießbrauch an einer Forderung; Kündigung und

Einziehung
§ 1075 Wirkung der Leistung
§ 1076 Nießbrauch an verzinslicher Forderung
§ 1077 Kündigung und Zahlung
§ 1078 Mitwirkung zur Einziehung
§ 1079 Anlegung des Kapitals
§ 1080 Nießbrauch an Grund- oder Rentenschuld
§ 1081 Nießbrauch an Inhaber- oder Orderpapieren
§ 1082 Hinterlegung
§ 1083 Mitwirkung zur Einziehung
§ 1084 Verbrauchbare Sachen

Untertitel 3
Nießbrauch an einem Vermögen

§ 1085 Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen
§ 1086 Rechte der Gläubiger des Bestellers
§ 1087 Verhältnis zwischen Nießbraucher und Besteller
§ 1088 Haftung des Nießbrauchers
§ 1089 Nießbrauch an einer Erbschaft

Drucksache 14/6040 – 64 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Titel 3
Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten

§ 1090 Gesetzlicher Inhalt der beschränkt persönlichen
Dienstbarkeit

§ 1091 Umfang
§ 1092 Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung
§ 1093 Wohnungsrecht

Abschnitt 5
Vorkaufsrecht

§ 1094 Gesetzlicher Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts
§ 1095 Belastung eines Bruchteils
§ 1096 Erstreckung auf Zubehör
§ 1097 Bestellung für einen oder mehrere Verkaufsfälle
§ 1098 Wirkung des Vorkaufsrechts
§ 1099 Mitteilungen
§ 1100 Rechte des Käufers
§ 1101 Befreiung des Berechtigten
§ 1102 Befreiung des Käufers
§ 1103 Subjektiv-dingliches und subjektiv-persönliches

Vorkaufsrecht
§ 1104 Ausschluss unbekannter Berechtigter

Abschnitt 6
Reallasten

§ 1105 Gesetzlicher Inhalt der Reallast
§ 1106 Belastung eines Bruchteils
§ 1107 Einzelleistungen
§ 1108 Persönliche Haftung des Eigentümers
§ 1109 Teilung des herrschenden Grundstücks
§ 1110 Subjektiv-dingliche Reallast
§ 1111 Subjektiv-persönliche Reallast
§ 1112 Ausschluss unbekannter Berechtigter

Abschnitt 7
Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld

Titel 1
Hypothek

§ 1113 Gesetzlicher Inhalt der Hypothek
§ 1114 Belastung eines Bruchteils
§ 1115 Eintragung der Hypothek
§ 1116 Brief- und Buchhypothek
§ 1117 Erwerb der Briefhypothek
§ 1118 Haftung für Nebenforderungen
§ 1119 Erweiterung der Haftung für Zinsen
§ 1120 Erstreckung auf Erzeugnisse, Bestandteile und

Zubehör
§ 1121 Enthaftung durch Veräußerung und Entfernung
§ 1122 Enthaftung ohne Veräußerung
§ 1123 Erstreckung auf Miet- oder Pachtzinsforderung
§ 1124 Vorausverfügung über Miet- oder Pachtzins
§ 1125 Aufrechnung gegen Miet- oder Pachtzins
§ 1126 Erstreckung auf wiederkehrende Leistungen
§ 1127 Erstreckung auf die Versicherungsforderung

§ 1128 Gebäudeversicherung
§ 1129 Sonstige Schadensversicherung
§ 1130 Wiederherstellungsklausel
§ 1131 Zuschreibung eines Grundstücks
§ 1132 Gesamthypothek
§ 1133 Gefährdung der Sicherheit der Hypothek
§ 1134 Unterlassungsklage
§ 1135 Verschlechterung des Zubehörs
§ 1136 Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung
§ 1137 Einreden des Eigentümers
§ 1138 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
§ 1139 Widerspruch bei Darlehensbuchhypothek
§ 1140 Hypothekenbrief und Unrichtigkeit des Grund-

buchs
§ 1141 Kündigung der Hypothek
§ 1142 Befriedigungsrecht des Eigentümers
§ 1143 Übergang der Forderung
§ 1144 Aushändigung der Urkunden
§ 1145 Teilweise Befriedigung
§ 1146 Verzugszinsen
§ 1147 Befriedigung durch Zwangsvollstreckung
§ 1148 Eigentumsfiktion
§ 1149 Unzulässige Befriedigungsabreden
§ 1150 Ablösungsrecht Dritter
§ 1151 Rangänderung bei Teilhypotheken
§ 1152 Teilhypothekenbrief
§ 1153 Übertragung von Hypothek und Forderung
§ 1154 Abtretung der Forderung
§ 1155 Öffentlicher Glaube beglaubigter Abtretungser -

klärungen
§ 1156 Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und neuem

Gläubiger
§ 1157 Fortbestehen der Einreden gegen die Hypothek
§ 1158 Künftige Nebenleistungen
§ 1159 Rückständige Nebenleistungen
§ 1160 Geltendmachung der Briefhypothek
§ 1161 Geltendmachung der Forderung
§ 1162 Aufgebot des Hypothekenbriefs
§ 1163 Eigentümerhypothek
§ 1164 Übergang der Hypothek auf den Schuldner
§ 1165 Freiwerden des Schuldners
§ 1166 Benachrichtigung des Schuldners
§ 1167 Aushändigung der Berichtigungsurkunden
§ 1168 Verzicht auf die Hypothek
§ 1169 Rechtszerstörende Einrede
§ 1170 Ausschluss unbekannter Gläubiger
§ 1171 Ausschluss durch Hinterlegung
§ 1172 Eigentümer-Gesamthypothek
§ 1173 Befriedigung durch einen der Eigentümer
§ 1174 Befriedigung durch den persönlichen Schuldner
§ 1175 Verzicht auf die Gesamthypothek
§ 1176 Eigentümerteilhypothek; Kollisionsklausel
§ 1177 Eigentümergrundschuld, Eigentümerhypothek
§ 1178 Hypothek für Nebenleistungen und Kosten
§ 1179 Löschungsvormerkung
§ 1179a Löschungsanspruch bei fremden Rechten
§ 1179b Löschungsanspruch bei eigenem Recht
§ 1180 Auswechslung der Forderung
§ 1181 Erlöschen durch Befriedigung aus dem Grund-

stück
§ 1182 Übergang bei Befriedigung aus der Gesamthypo-

thek
§ 1183 Aufhebung der Hypothek

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 65 – Drucksache 14/6040

§ 1184 Sicherungshypothek
§ 1185 Buchhypothek; unanwendbare Vorschriften
§ 1186 Zulässige Umwandlungen
§ 1187 Sicherungshypothek für Inhaber - und Orderpa-

piere
§ 1188 Sondervorschrift für Schuldverschreibungen auf

den Inhaber
§ 1189 Bestellung eines Grundbuchvertreters
§ 1190 Höchstbetragshypothek

Titel 2
Grundschuld, Rentenschuld

Untertitel 1
Grundschuld

§ 1191 Gesetzlicher Inhalt der Grundschuld
§ 1192 Anwendbare Vorschriften
§ 1193 Kündigung
§ 1194 Zahlungsort
§ 1195 Inhabergrundschuld
§ 1196 Eigentümergrundschuld
§ 1197 Abweichungen von der Fremdgrundschuld
§ 1198 Zulässige Umwandlungen

Untertitel 2
Rentenschuld

§ 1199 Gesetzlicher Inhalt der Rentenschuld
§ 1200 Anwendbare Vorschriften
§ 1201 Ablösungsrecht
§ 1202 Kündigung
§ 1203 Zulässige Umwandlungen

Abschnitt 8
Pfandrecht an beweglichen

Sachen und an Rechten

Titel 1
Pfandrecht an beweglichen Sachen

§ 1204 Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an bewegli-
chen Sachen

§ 1205 Bestellung
§ 1206 Übergabeersatz durch Einräumung des Mitbesit-

zes
§ 1207 Verpfändung durch Nichtberechtigten
§ 1208 Gutgläubiger Erwerb des Vorrangs
§ 1209 Rang des Pfandrechts
§ 1210 Umfang der Haftung des Pfandes
§ 1211 Einreden des Verpfänders
§ 1212 Erstreckung auf getrennte Erzeugnisse
§ 1213 Nutzungspfand
§ 1214 Pflichten des nutzungsberechtigten Pfandgläubi

gers
§ 1215 Verwahrungspflicht
§ 1216 Ersatz von Verwendungen
§ 1217 Rechtsverletzung durch den Pfandgläubiger
§ 1218 Rechte des Verpfänders bei drohendem Verderb

§ 1219 Rechte des Pfandgläubigers bei drohendem V er-
derb

§ 1220 Androhung der Versteigerung
§ 1221 Freihändiger Verkauf
§ 1222 Pfandrecht an mehreren Sachen
§ 1223 Rückgabepflicht; Einlösungsrecht
§ 1224 Befriedigung durch Hinterlegung oder Aufrech-

nung
§ 1225 Forderungsübergang auf den Verpfänder
§ 1226 Verjährung der Ersatzansprüche
§ 1227 Schutz des Pfandrechts
§ 1228 Befriedigung durch Pfandverkauf
§ 1229 Verbot der Verfallvereinbarung
§ 1230 Auswahl unter mehreren Pfändern
§ 1231 Herausgabe des Pfandes zum Verkauf
§ 1232 Nachstehende Pfandgläubiger
§ 1233 Ausführung des Verkaufs
§ 1234 Verkaufsandrohung; Wartefrist
§ 1235 Öffentliche Versteigerung
§ 1236 Versteigerungsort
§ 1237 Öffentliche Bekanntmachung
§ 1238 Verkaufsbedingungen
§ 1239 Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer
§ 1240 Gold- und Silbersachen
§ 1241 Benachrichtigung des Eigentümers
§ 1242 Wirkungen der rechtmäßigen Veräußerung
§ 1243 Rechtswidrige Veräußerung
§ 1244 Gutgläubiger Erwerb
§ 1245 Abweichende Vereinbarungen
§ 1246 Abweichung aus Billigkeitsgründen
§ 1247 Erlös aus dem Pfand
§ 1248 Eigentumsvermutung
§ 1249 Ablösungsrecht
§ 1250 Übertragung der Forderung
§ 1251 Wirkung des Pfandrechtsüberganges
§ 1252 Erlöschen mit der Forderung
§ 1253 Erlöschen durch Rückgabe
§ 1254 Anspruch auf Rückgabe
§ 1255 Aufhebung des Pfandrechts
§ 1256 Zusammentreffen von Pfandrecht und Eigentum
§ 1257 Gesetzliches Pfandrecht
§ 1258 Pfandrecht am Anteil eines Miteigentümers
§§ 1259 bis 1272 (weggefallen)

Titel 2
Pfandrecht an Rechten

§ 1273 Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an Rechten
§ 1274 Bestellung
§ 1275 Pfandrecht an Recht auf Leistung
§ 1276 Aufhebung oder Änderung des verpfändeten

Rechtes
§ 1277 Befriedigung durch Zwangsvollstreckung
§ 1278 Erlöschen durch Rückgabe
§ 1279 Pfandrecht an einer Forderung
§ 1280 Anzeige an den Schuldner
§ 1281 Leistung vor Fälligkeit
§ 1282 Leistung nach Fälligkeit
§ 1283 Kündigung
§ 1284 Abweichende Vereinbarungen
§ 1285 Mitwirkung zur Einziehung

Drucksache 14/6040 – 66 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

§ 1286 Kündigungspflicht bei Gefährdung
§ 1287 Wirkung der Leistung
§ 1288 Anlegung eingezogenen Geldes
§ 1289 Erstreckung auf die Zinsen
§ 1290 Einziehung bei mehrfacher Verpfändung
§ 1291 Pfandrecht an Grund- oder Rentenschuld
§ 1292 Verpfändung von Orderpapieren
§ 1293 Pfandrecht an Inhaberpapieren
§ 1294 Einziehung und Kündigung
§ 1295 Freihändiger Verkauf von Orderpapieren
§ 1296 Erstreckung auf Zinsscheine

Buch 4
Familienrecht

Abschnitt 1
Bürgerliche Ehe

Titel 1
Verlöbnis

§ 1297 Unklagbarkeit, Nichtigkeit eines Strafverspre-
chens

§ 1298 Ersatzpflicht bei Rücktritt
§ 1299 Rücktritt aus Verschulden des anderen Teiles
§ 1300 (weggefallen)
§ 1301 Rückgabe der Geschenke
§ 1302 Verjährung

Titel 2
Eingehung der Ehe

Untertitel 1
Ehefähigkeit

§ 1303 Ehemündigkeit
§ 1304 Geschäftsunfähigkeit
§ 1305 (weggefallen)

Untertitel 2
Eheverbote

§ 1306 Doppelehe
§ 1307 Verwandtschaft
§ 1308 Annahme als Kind

Untertitel 3
Ehefähigkeitszeugnis

§ 1309 Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer

Untertitel 4
Eheschließung

§ 1310 Zuständigkeit des Standesbeamten, Heilung feh-
lerhafter Ehen

§ 1311 Persönliche Erklärung
§ 1312 Trauung, Eintragung

Titel 3
Aufhebung der Ehe

§ 1313 Aufhebung durch Urteil
§ 1314 Aufhebungsgründe
§ 1315 Ausschluss der Aufhebung
§ 1316 Antragsberechtigung
§ 1317 Antragsfrist
§ 1318 Folgen der Aufhebung

Titel 4
Wiederverheiratung
nach Todeserklärung

§ 1319 Aufhebung der bisherigen Ehe
§ 1320 Aufhebung der neuen Ehe
§§ 1321 bis 1352 (weggefallen)

Titel 5
Wirkungen der Ehe im Allgemeinen

§ 1353 Eheliche Lebensgemeinschaft
§ 1354 (weggefallen)
§ 1355 Ehename
§ 1356 Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit
§ 1357 Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs
§ 1358 (weggefallen)
§ 1359 Umfang der Sorgfaltspflicht
§ 1360 Verpflichtung zum Familienunterhalt
§ 1360a Umfang der Unterhaltspflicht
§ 1360b Zuvielleistung
§ 1361 Unterhalt bei Getrenntleben
§ 1361a Hausratsverteilung bei Getrenntleben
§ 1361b Ehewohnung bei Getrenntleben
§ 1362 Eigentumsvermutung

Titel 6
Eheliches Güterrecht

Untertitel 1
Gesetzliches Güterrecht

§ 1363 Zugewinngemeinschaft
§ 1364 Vermögensverwaltung
§ 1365 Verfügung über Vermögen im Ganzen
§ 1366 Genehmigung von Verträgen
§ 1367 Einseitige Rechtsgeschäfte
§ 1368 Geltendmachung der Unwirksamkeit
§ 1369 Verfügungen über Haushaltsgegenstände
§ 1370 Ersatz von Haushaltsgegenständen
§ 1371 Zugewinnausgleich im Todesfall
§ 1372 Zugewinnausgleich in anderen Fällen
§ 1373 Zugewinn
§ 1374 Anfangsvermögen
§ 1375 Endvermögen
§ 1376 Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens
§ 1377 Verzeichnis des Anfangsvermögens
§ 1378 Ausgleichsforderung

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 67 – Drucksache 14/6040

§ 1379 Auskunftspflicht
§ 1380 Anrechnung von Vorausempfängen
§ 1381 Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit
§ 1382 Stundung
§ 1383 Übertragung von Vermögensgegenständen
§ 1384 Berechnungszeitpunkt bei Scheidung
§ 1385 Vorzeitiger Zugewinnausgleich bei Getrenntleben
§ 1386 Vorzeitiger Zugewinnausgleich in sonstigen Fäl-

len
§ 1387 Berechnungszeitpunkt bei vorzeitigem Ausgleich
§ 1388 Eintritt der Gütertrennung
§ 1389 Sicherheitsleistung
§ 1390 Ansprüche des Ausgleichsberechtigten gegen

Dritte
§§ 1391 bis 1407 (weggefallen)

Untertitel 2
Vertragliches Güterrecht

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1408 Ehevertrag, Vertragsfreiheit
§ 1409 Beschränkung der Vertragsfreiheit
§ 1410 Form
§ 1411 Eheverträge beschränkt Geschäftsfähiger und Ge-

schäftsunfähiger
§ 1412 Wirkung gegenüber Dritten
§ 1413 Widerruf der Überlassung der V ermögensverwal-

tung

Kapitel 2
Gütertrennung

§ 1414 Eintritt der Gütertrennung

Kapitel 3
Gütergemeinschaft

Unterkapitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1415 Vereinbarung durch Ehevertrag
§ 1416 Gesamtgut
§ 1417 Sondergut
§ 1418 Vorbehaltsgut
§ 1419 Gesamthandsgemeinschaft
§ 1420 Verwendung zum Unterhalt
§ 1421 Verwaltung des Gesamtgutes

Unterkapitel 2
Verwaltung des Gesamtgutes

durch den Mann oder die Frau

§ 1422 Inhalt des Verwaltungsrechts
§ 1423 Verfügung über das Gesamtgut im Ganzen
§ 1424 Verfügung über Grundstücke, Schif fe oder

Schiffsbauwerke

§ 1425 Schenkungen
§ 1426 Ersetzung der Zustimmung des anderen Ehegatten
§ 1427 Rechtsfolgen fehlender Einwilligung
§ 1428 Verfügungen ohne Zustimmung
§ 1429 Notverwaltungsrecht
§ 1430 Ersetzung der Zustimmung des Verwalters
§ 1431 Selbständiges Erwerbsgeschäft
§ 1432 Annahme einer Erbschaft; Ablehnung von V er-

tragsantrag oder Schenkung
§ 1433 Fortsetzung eines Rechtsstreits
§ 1434 Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtgutes
§ 1435 Pflichten des erwalters
§ 1436 Verwalter unter Vormundschaft oder Betreuung
§ 1437 Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haf-

tung
§ 1438 Haftung des Gesamtgutes
§ 1439 Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft
§ 1440 Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut
§ 1441 Haftung im Innenverhältnis
§ 1442 Verbindlichkeiten des Sonder gutes und eines Er -

werbsgeschäfts
§ 1443 Prozesskosten
§ 1444 Kosten der Ausstattung eines Kindes
§ 1445 Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und

Gesamtgut
§ 1446 Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs
§ 1447 Aufhebungsklage des nicht verwaltenden Ehegat-

ten
§ 1448 Aufhebungsklage des Verwalters
§ 1449 Wirkung des Aufhebungsurteils

Unterkapitel 3
Gemeinschaftliche Verwaltung

des Gesamtgutes durch die Ehegatten

§ 1450 Gemeinschaftliche Verwaltung durch die Ehegat-
ten

§ 1451 Mitwirkungspflicht beider Ehegatten
§ 1452 Ersetzung der Zustimmung
§ 1453 Verfügung ohne Einwilligung
§ 1454 Notverwaltungsrecht
§ 1455 Verwaltungshandlungen ohne Mitwirkung des an-

deren Ehegatten
§ 1456 Selbständiges Erwerbsgeschäft
§ 1457 Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtgutes
§ 1458 Vormundschaft über einen Ehegatten
§ 1459 Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung
§ 1460 Haftung des Gesamtgutes
§ 1461 Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft
§ 1462 Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut
§ 1463 Haftung im Innenverhältnis
§ 1464 Verbindlichkeiten des Sonder gutes und eines Er -

werbsgeschäfts
§ 1465 Prozesskosten
§ 1466 Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaft-

lichen Kindes
§ 1467 Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und

Gesamtgut
§ 1468 Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs
§ 1469 Aufhebungsklage
§ 1470 Wirkung des Aufhebungsurteils

Drucksache 14/6040 – 68 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Unterkapitel 4
Auseinandersetzung des Gesamtgutes

§ 1471 Beginn der Auseinandersetzung
§ 1472 Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtgutes
§ 1473 Unmittelbare Ersetzung
§ 1474 Durchführung der Auseinandersetzung
§ 1475 Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten
§ 1476 Teilung des Überschusses
§ 1477 Durchführung der Teilung
§ 1478 Auseinandersetzung nach Scheidung
§ 1479 Auseinandersetzung nach Aufhebungsurteil
§ 1480 Haftung nach der Teilung gegenüber Dritten
§ 1481 Haftung der Ehegatten untereinander
§ 1482 Eheauflösung durch od

Unterkapitel 5
Fortgesetzte Gütergemeinschaft

§ 1483 Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft
§ 1484 Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft
§ 1485 Gesamtgut
§ 1486 Vorbehaltsgut; Sondergut
§ 1487 Rechtsstellung des Ehegatten und der Abkömm-

linge
§ 1488 Gesamtgutsverbindlichkeiten
§ 1489 Persönliche Haftung für die Gesamtgutsverbind-

lichkeiten
§ 1490 Tod eines Abkömmlings
§ 1491 Verzicht eines Abkömmlings
§ 1492 Aufhebung durch den überlebenden Ehegatten
§ 1493 Wiederverheiratung oder Begründung einer Le-

benspartnerschaft des überlebenden Ehegatten
§ 1494 Tod des überlebenden Ehegatten
§ 1495 Aufhebungsklage eines Abkömmlings
§ 1496 Wirkung des Aufhebungsurteils
§ 1497 Rechtsverhältnis bis zur Auseinandersetzung
§ 1498 Durchführung der Auseinandersetzung
§ 1499 Verbindlichkeiten zu Lasten des überlebenden

Ehegatten
§ 1500 Verbindlichkeiten zu Lasten der Abkömmlinge
§ 1501 Anrechnung von Abfindungen
§ 1502 Übernahmerecht des überlebenden Ehegatten
§ 1503 Teilung unter den Abkömmlingen
§ 1504 Haftungsausgleich unter Abkömmlingen
§ 1505 Ergänzung des Anteils des Abkömmlings
§ 1506 Anteilsunwürdigkeit
§ 1507 Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft
§ 1508 (weggefallen)
§ 1509 Ausschließung der fortgesetzten Güter gemein-

schaft durch letztwillige Verfügung
§ 1510 Wirkung der Ausschließung
§ 1511 Ausschließung eines Abkömmlings
§ 1512 Herabsetzung des Anteils
§ 1513 Entziehung des Anteils
§ 1514 Zuwendung des entzogenen Betrags
§ 1515 Übernahmerecht eines Abkömmlings und des

Ehegatten
§ 1516 Zustimmung des anderen Ehegatten
§ 1517 Verzicht eines Abkömmlings auf seinen Anteil
§ 1518 Zwingendes Recht
§§ 1519 bis 1557 (weggefallen)

Untertitel 3
Güterrechtsregister

§ 1558 Zuständiges Registergericht
§ 1559 Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts
§ 1560 Antrag auf Eintragung
§ 1561 Antragserfordernisse
§ 1562 Öffentliche Bekanntmachung
§ 1563 Registereinsicht

Titel 7
Scheidung der Ehe

Untertitel 1
Scheidungsgründe

§ 1564 Scheidung durch Urteil
§ 1565 Scheitern der Ehe
§ 1566 Vermutung für das Scheitern
§ 1567 Getrenntleben
§ 1568 Härteklausel

Untertitel 2
Unterhalt des geschiedenen Ehegatten

Kapitel 1
Grundsatz

§ 1569 Abschließende Regelung

Kapitel 2
Unterhaltsberechtigung

§ 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
§ 1571 Unterhalt wegen Alters
§ 1572 Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
§ 1573 Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufsto-

ckungsunterhalt
§ 1574 Angemessene Erwerbstätigkeit
§ 1575 Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
§ 1576 Unterhalt aus Billigkeitsgründen
§ 1577 Bedürftigkeit
§ 1578 Maß des Unterhalts
§ 1578a Deckungsvermutung bei schadensbedingten

Mehraufwendungen
§ 1579 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtun
§ 1580 Auskunftspflicht

Kapitel 3
Leistungsfähigkeit und Rangfolge

§ 1581 Leistungsfähigkeit
§ 1582 Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsbedürftiger
§ 1583 Einfluss des Güterstande
§ 1584 Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichte

ter

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 69 – Drucksache 14/6040

Kapitel 4
Gestaltung des Unterhaltsanspruchs

§ 1585 Art der Unterhaltsgewährung
§ 1585a Sicherheitsleistung
§ 1585b Unterhalt für die Vergangenheit
§ 1585c Vereinbarungen über den Unterhalt

Kapitel 5
Ende des Unterhaltsanspruchs

§ 1586 Wiederverheiratung, Begründung einer Lebens-
partnerschaft oder Tod des Berechtigten

§ 1586a Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs
§ 1586b Kein Erlöschen bei Tod des Verpflichtete

Untertitel 3
Versorgungsausgleich

Kapitel 1
Grundsatz

§ 1587 Auszugleichende Versorgungsanrechte

Kapitel 2
Wertausgleich von Anwartschaften

oder Aussichten auf eine Versorgung

§ 1587a Ausgleichsanspruch
§ 1587b Übertragung und Begründung von Rentenanwart-

schaften durch das Familiengericht
§ 1587c Beschränkung oder Wegfall des Ausgleichs
§ 1587d Ruhen der V erpflichtung zur Begründung vo

Rentenanwartschaften
§ 1587e Auskunftspflicht; Erlöschen des Ausgleichsan

spruchs

Kapitel 3
Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

§ 1587f Voraussetzungen
§ 1587g Anspruch auf Rentenzahlung
§ 1587h Beschränkung oder W egfall des Ausgleichsan-

spruchs
§ 1587i Abtretung von Versorgungsansprüchen
§ 1587k Anwendbare V orschriften; Erlöschen des Aus-

gleichsanspruchs
§ 1587l Anspruch auf Abfindung künftiger Ausgleichsan

sprüche
§ 1587m Erlöschen des Abfindungsanspruch
§ 1587n Anrechnung auf Unterhaltsanspruch

Kapitel 4
Parteivereinbarungen

§ 1587o Vereinbarungen über den Ausgleich

Kapitel 5
Schutz des Versorgungsschuldners

§ 1587p Leistung an den bisherigen Berechtigten

Titel 8
Kirchliche Verpflichtunge

§ 1588 (keine Überschrift)

Abschnitt 2
Verwandtschaft

Titel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1589 Verwandtschaft
§ 1590 Schwägerschaft

Titel 2
Abstammung

§ 1591 Mutterschaft
§ 1592 Vaterschaft
§ 1593 Vaterschaft bei Auflösung der Ehe durch od
§ 1594 Anerkennung der Vaterschaft
§ 1595 Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung
§ 1596 Anerkennung und Zustimmung bei fehlender oder

beschränkter Geschäftsfähigkeit
§ 1597 Formerfordernisse; Widerruf
§ 1598 Unwirksamkeit von Anerkennung, Zustimmung

und Widerruf
§ 1599 Nichtbestehen der Vaterschaft
§ 1600 Anfechtungsberechtigte
§ 1600a Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlen-

der oder beschränkter Geschäftsfähigkeit
§ 1600b Anfechtungsfristen
§ 1600c Vaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren
§ 1600d Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft
§ 1600e Zuständigkeit des Familiengerichts; Aktiv- und

Passivlegitimation

Titel 3
Unterhaltspflich

Untertitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1601 Unterhaltsverpflichtet
§ 1602 Bedürftigkeit
§ 1603 Leistungsfähigkeit
§ 1604 Einfluss des Güterstandes
§ 1605 Auskunftspflicht
§ 1606 Rangverhältnisse mehrerer Pflichtige
§ 1607 Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsüber -

gang
§ 1608 Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners

Drucksache 14/6040 – 70 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

§ 1609 Rangverhältnisse mehrerer Bedürftiger
§ 1610 Maß des Unterhalts
§ 1610a Deckungsvermutung bei schadensbedingten

Mehraufwendungen
§ 1611 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtun
§ 1612 Art der Unterhaltsgewährung
§ 1612a Art der Unterhaltsgewährung bei minderjährigen

Kindern
§ 1612b Anrechnung von Kindergeld
§ 1612c Anrechnung anderer kindbezogener Leistungen
§ 1613 Unterhalt für die Vergangenheit
§ 1614 Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; V orausleis-

tung
§ 1615 Erlöschen des Unterhaltsanspruchs

Untertitel 2
Besondere Vorschriften
für das Kind und seine

nicht miteinander verheirateten Eltern

§ 1615a Anwendbare Vorschriften
§§ 1615b bis 1615k (weggefallen)
§ 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus An-

lass der Geburt
§ 1615m Beerdigungskosten für die Mutter
§ 1615n Kein Erlöschen bei Tod des Vaters oder Totgeburt
§ 1615o Einstweilige Verfügung

Titel 4
Rechtsverhältnis zwischen den Eltern

und dem Kinde im Allgemeinen

§ 1616 Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen
§ 1617 Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und ge-

meinsamer Sorge
§ 1617a Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Al-

leinsorge
§ 1617b Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder

Scheinvaterschaft
§ 1617c Name bei Namensänderung der Eltern
§ 1618 Einbenennung
§ 1618a Pflicht zu Beistand und Rücksich
§ 1619 Dienstleistungen in Haus und Geschäft
§ 1620 Aufwendungen des Kindes für den elterlichen

Haushalt
§§ 1621 bis 1623 (weggefallen)
§ 1624 Ausstattung aus dem Elternvermögen
§ 1625 Ausstattung aus dem Kindesvermögen

Titel 5
Elterliche Sorge

§ 1626 Elterliche Sorge, Grundsätze
§ 1626a Elterliche Sor ge nicht miteinander verheirateter

Eltern; Sorgeerklärungen
§ 1626b Besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen der Sor-

geerklärung
§ 1626c Persönliche Abgabe; beschränkt geschäftsfähiger

Elternteil

§ 1626d Form; Mitteilungspflich
§ 1626e Unwirksamkeit
§ 1627 Ausübung der elterlichen Sorge
§ 1628 Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschie-

denheiten der Eltern
§ 1629 Vertretung des Kindes
§ 1629a Beschränkung der Minderjährigenhaftung
§ 1630 Elterliche Sorge bei Pflegerbestellung oder Fami

lienpfleg
§ 1631 Inhalt und Grenzen der Personensorge
§ 1631a Ausbildung und Beruf
§ 1631b Mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbrin-

gung
§ 1631c Verbot der Sterilisation
§ 1632 Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Um-

gangs; Verbleibensanordnung bei Familienpfleg
§ 1633 Personensorge für verheirateten Minderjährigen
§§ 1634 bis 1637 (weggefallen)
§ 1638 Beschränkung der Vermögenssorge
§ 1639 Anordnungen des Erblassers oder Zuwendenden
§ 1640 Vermögensverzeichnis
§ 1641 Schenkungsverbot
§ 1642 Anlegung von Geld
§ 1643 Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäft
§ 1644 Überlassung von Vermögensgegenständen an das

Kind
§ 1645 Neues Erwerbsgeschäft
§ 1646 Erwerb mit Mitteln des Kindes
§ 1647 (weggefallen)
§ 1648 Ersatz von Aufwendungen
§ 1649 Verwendung der Einkünfte des Kindesvermögens
§§ 1650 bis 1663 (weggefallen)
§ 1664 Beschränkte Haftung der Eltern
§ 1665 (weggefallen)
§ 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des

Kindeswohls
§ 1666a Trennung des Kindes von der elterlichen Familie;

Entziehung der Personensorge insgesamt
§ 1667 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des

Kindesvermögens
§§ 1668 bis 1670 (weggefallen)
§ 1671 Getrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge
§ 1672 Getrenntleben bei elterlicher Sorge der Mutter
§ 1673 Ruhen der elterlichen Sor ge bei rechtlichem Hin-

dernis
§ 1674 Ruhen der elterlichen Sor ge bei tatsächlichem

Hindernis
§ 1675 Wirkung des Ruhens
§ 1676 (weggefallen)
§ 1677 Beendigung der Sorge durch Todeserklärung
§ 1678 Folgen der tatsächlichen V erhinderung oder des

Ruhens für den anderen Elternteil
§ 1679 (weggefallen)
§ 1680 Tod eines Elternteils oder Entziehung des Sor ge-

rechts
§ 1681 Todeserklärung eines Elternteils
§ 1682 Verbleibensanordnung zugunsten von Bezugsper -

sonen
§ 1683 Vermögensverzeichnis bei Wiederheirat
§ 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern
§ 1685 Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen
§ 1686 Auskunft über die persönlichen V erhältnisse des

Kindes

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 71 – Drucksache 14/6040

§ 1687 Ausübung der gemeinsamen Sor ge bei Getrennt-
leben

§ 1687a Entscheidungsbefugnisse des nicht sor geberech-
tigten Elternteils

§ 1687b Sorgerechtliche Befugnisse des Ehegatten
§ 1688 Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperso
§§ 1689 bis 1692 (weggefallen)
§ 1693 Gerichtliche Maßnahmen bei V erhinderung der

Eltern
§§ 1694, 1695 (weggefallen)
§ 1696 Abänderung und Überprüfung gerichtlicher An-

ordnungen
§ 1697 Anordnung von V ormundschaft oder Pflegschaf

durch das Familiengericht
§ 1697a Kindeswohlprinzip
§ 1698 Herausgabe des Kindesvermögens; Rechnungsle-

gung
§ 1698a Fortführung der Geschäfte in Unkenntnis der Be-

endigung der elterlichen Sorge
§ 1698b Fortführung dringender Geschäfte nach T od des

Kindes
§§ 1699 bis 1711 (weggefallen)

Titel 6
Beistandschaft

§ 1712 Beistandschaft des Jugendamtes; Aufgaben
§ 1713 Antragsberechtigte
§ 1714 Eintritt der Beistandschaft
§ 1715 Beendigung der Beistandschaft
§ 1716 Wirkungen der Beistandschaft
§ 1717 Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im In-

land
§§ 1718 bis 1740 (weggefallen)

Titel 7
Annahme als Kind

Untertitel 1
Annahme Minderjähriger

§ 1741 Zulässigkeit der Annahme
§ 1742 Annahme nur als gemeinschaftliches Kind
§ 1743 Mindestalter
§ 1744 Probezeit
§ 1745 Verbot der Annahme
§ 1746 Einwilligung des Kindes
§ 1747 Einwilligung der Eltern des Kindes
§ 1748 Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils
§ 1749 Einwilligung des Ehegatten
§ 1750 Einwilligungserklärung
§ 1751 Wirkung der elterlichen Einwilligung, V erpflich

tung zum Unterhalt
§ 1752 Beschluss des Vormundschaftsgerichts, Antrag
§ 1753 Annahme nach dem Tod
§ 1754 Wirkung der Annahme
§ 1755 Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen
§ 1756 Bestehenbleiben von Verwandtschaftsverhältnissen
§ 1757 Name des Kindes
§ 1758 Offenbarungs- und Ausforschungsverbot
§ 1759 Aufhebung des Annahmeverhältnisses

§ 1760 Aufhebung wegen fehlender Erklärungen
§ 1761 Aufhebungshindernisse
§ 1762 Antragsberechtigung; Antragsfrist, Form
§ 1763 Aufhebung von Amts wegen
§ 1764 Wirkung der Aufhebung
§ 1765 Name des Kindes nach der Aufhebung
§ 1766 Ehe zwischen Annehmendem und Kind

Untertitel 2
Annahme Volljähriger

§ 1767 Zulässigkeit der Annahme, anzuwendende V or-
schriften

§ 1768 Antrag
§ 1769 Verbot der Annahme
§ 1770 Wirkung der Annahme
§ 1771 Aufhebung des Annahmeverhältnisses
§ 1772 Annahme mit den W irkungen der Minderjähri-

genannahme

Abschnitt 3
Vormundschaft, Rechtliche Betreuung,

Pflegschaf

Titel 1
Vormundschaft

Untertitel 1
Begründung der Vormundschaft

§ 1773 Voraussetzungen
§ 1774 Anordnung von Amts wegen
§ 1775 Mehrere Vormünder
§ 1776 Benennungsrecht der Eltern
§ 1777 Voraussetzungen des Benennungsrechts
§ 1778 Übergehen des benannten Vormunds
§ 1779 Auswahl durch das Vormundschaftsgericht
§ 1780 Unfähigkeit zur Vormundschaft
§ 1781 Untauglichkeit zur Vormundschaft
§ 1782 Ausschluss durch die Eltern
§ 1783 (weggefallen)
§ 1784 Beamter oder Religionsdiener als Vormund
§ 1785 Übernahmepflicht
§ 1786 Ablehnungsrecht
§ 1787 Folgen der unbegründeten Ablehnung
§ 1788 Zwangsgeld
§ 1789 Bestellung durch das Vormundschaftsgericht
§ 1790 Bestellung unter Vorbehalt
§ 1791 Bestallungsurkunde
§ 1791a Vereinsvormundschaft
§ 1791b Bestellte Amtsvormundschaft des Jugendamts
§ 1791c Gesetzliche Amtsvormundschaft des Jugendamts
§ 1792 Gegenvormund

Untertitel 2
Führung der Vormundschaft

§ 1793 Aufgaben des Vormunds, Haftung des Mündels
§ 1794 Beschränkung durch Pflegschaft
§ 1795 Ausschluss der Vertretungsmacht

Drucksache 14/6040 – 72 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

§ 1796 Entziehung der Vertretungsmacht
§ 1797 Mehrere Vormünder
§ 1798 Meinungsverschiedenheiten
§ 1799 Pflichten und Rechte des Gegenvormundes
§ 1800 Umfang der Personensorge
§ 1801 Religiöse Erziehung
§ 1802 Vermögensverzeichnis
§ 1803 Vermögensverwaltung bei Erbschaft oder Schen-

kung
§ 1804 Schenkungen des Vormundes
§ 1805 Verwendung für den Vormund
§ 1806 Anlegung von Mündelgeld
§ 1807 Art der Anlegung
§ 1808 (weggefallen)
§ 1809 Anlegung mit Sperrvermerk
§ 1810 Mitwirkung von Gegenvormund oder V ormund-

schaftsgericht
§ 1811 Andere Anlegung
§ 1812 Verfügungen über Forderungen und Wertpapiere
§ 1813 Genehmigungsfreie Geschäfte
§ 1814 Hinterlegung von Inhaberpapieren
§ 1815 Umschreibung und Umwandlung von Inhaberpa-

pieren
§ 1816 Sperrung von Buchforderungen
§ 1817 Befreiung
§ 1818 Anordnung der Hinterlegung
§ 1819 Genehmigung bei Hinterlegung
§ 1820 Genehmigung nach Umschreibung und Umwand-

lung
§ 1821 Genehmigung für Geschäfte über Grundstücke,

Schiffe oder Schiffsbauwerke
§ 1822 Genehmigung für sonstige Geschäfte
§ 1823 Genehmigung bei einem Erwerbsgeschäft des

Mündels
§ 1824 Genehmigung für die Überlassung von Gegen-

ständen an den Mündel
§ 1825 Allgemeine Ermächtigung
§ 1826 Anhörung des Gegenvormundes vor Erteilung der

Genehmigung
§ 1827 (weggefallen)
§ 1828 Erklärung der Genehmigung
§ 1829 Nachträgliche Genehmigung
§ 1830 Widerrufsrecht des Geschäftspartners
§ 1831 Einseitiges Rechtsgeschäft ohne Genehmigung
§ 1832 Genehmigung des Gegenvormundes
§ 1833 Haftung des Vormundes
§ 1834 Verzinsungspflicht
§ 1835 Aufwendungsersatz
§ 1835a Aufwandsentschädigung
§ 1836 Vergütung des Vormundes
§ 1836a Vergütung aus der Staatskasse
§ 1836b Vergütung des Berufsvormundes, Zeitbegrenzung
§ 1836c Einzusetzende Mittel des Mündels
§ 1836d Mittellosigkeit des Mündels
§ 1836e Gesetzlicher Forderungsübergang

Untertitel 3
Fürsorge und Aufsicht

des Vormundschaftsgerichts

§ 1837 Beratung und Aufsicht

§ 1838 (weggefallen)
§ 1839 Auskunftspflicht des ormundes
§ 1840 Bericht und Rechnungslegung
§ 1841 Inhalt der Rechnungslegung
§ 1842 Mitwirkung des Gegenvormundes
§ 1843 Prüfung durch das Vormundschaftsgericht
§ 1844 (weggefallen)
§ 1845 Eheschließung des zum V ormund bestellten El-

ternteils
§ 1846 Einstweilige Maßregeln des V ormundschaftsge-

richts
§ 1847 Anhörung von Angehörigen
§ 1848 (weggefallen)

Untertitel 4
Mitwirkung des Jugendamts

§§ 1849, 1850 (weggefallen)
§ 1851 Mitteilungspflichten
§ 1851a (weggefallen)

Untertitel 5
Befreite Vormundschaft

§ 1852 Befreiung durch den Vater
§ 1853 Befreiung von Hinterlegung und Sperrung
§ 1854 Befreiung von der Rechnungslegungspflicht
§ 1855 Befreiung durch die Mutter
§ 1856 Voraussetzungen der Befreiung
§ 1857 Aufhebung der Befreiung durch das V ormund-

schaftsgericht
§ 1857a Befreiung des Jugendamtes und des Vereins
§§ 1858 bis 1881 (weggefallen)

Untertitel 6
Ende der Vormundschaft

§ 1882 Wegfall der Voraussetzungen
§ 1883 (weggefallen)
§ 1884 Verschollenheit und Todeserklärung des Mündels
§ 1885 (weggefallen)
§ 1886 Entlassung des Einzelvormundes
§ 1887 Entlassung des Jugendamts oder Vereins
§ 1888 Entlassung von Beamten und Religionsdienern
§ 1889 Entlassung auf eigenen Antrag
§ 1890 Vermögensherausgabe und Rechnungslegung
§ 1891 Mitwirkung des Gegenvormundes
§ 1892 Rechnungsprüfung und -anerkennung
§ 1893 Fortführung der Geschäfte nach Beendigung der

Vormundschaft, Rückgabe von Urkunden
§ 1894 Anzeige bei Tod des Vormundes
§ 1895 Amtsende des Gegenvormundes

Titel 2
Rechtliche Betreuung

§ 1896 Voraussetzungen
§ 1897 Bestellung einer natürlichen Person

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 73 – Drucksache 14/6040

§ 1898 Übernahmepflicht
§ 1899 Mehrere Betreuer
§ 1900 Betreuung durch Verein oder Behörde
§ 1901 Umfang der Betreuung, Pflichten des Betreuers
§ 1901a Schriftliche Betreuungswünsche
§ 1902 Vertretung des Betreuten
§ 1903 Einwilligungsvorbehalt
§ 1904 Genehmigung des V ormundschaftsgerichts bei

ärztlichen Maßnahmen
§ 1905 Sterilisation
§ 1906 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der

Unterbringung
§ 1907 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der

Aufgabe der Mietwohnung
§ 1908 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der

Ausstattung
§ 1908a Vorsorgliche Betreuerbestellung und Anordnung

des Einwilligungsvorbehaltes für Minderjährige
§ 1908b Entlassung des Betreuers
§ 1908c Bestellung eines neuen Betreuers
§ 1908d Aufhebung oder Änderung von Betreuung und

Einwilligungsvorbehalt
§ 1908e Aufwendungsersatz und Vergütung für Vereine
§ 1908f Anerkennung als Betreuungsverein
§ 1908g Behördenbetreuer
§ 1908h Aufwendungsersatz und Vergütung für Behörden-

betreuer
§ 1908i Entsprechend anwendbare Vorschriften
§ 1908k Mitteilung an die Betreuungsbehörde

Titel 3
Pflegschaf

§ 1909 Ergänzungspflegschaft
§ 1910 (weggefallen)
§ 1911 Abwesenheitspflegschaft
§ 1912 Pflegschaft für eine Leibesfrucht
§ 1913 Pflegschaft für unbekannte Beteiligte
§ 1914 Pflegschaft für gesammeltes ermögen
§ 1915 Anwendung des Vormundschaftsrechts
§ 1916 Berufung als Ergänzungspfleger
§ 1917 Ernennung des Er gänzungspflegers durch Erb

lasser und Dritte
§ 1918 Ende der Pflegschaft kraft Gesetzes
§ 1919 Aufhebung der Pflegschaft bei egfall des Grun-

des
§ 1920 (weggefallen)
§ 1921 Aufhebung der Abwesenheitspflegschaft

Buch 5
Erbrecht

Abschnitt 1
Erbfolge

§ 1922 Gesamtrechtsnachfolge
§ 1923 Erbfähigkeit
§ 1924 Gesetzliche Erben erster Ordnung
§ 1925 Gesetzliche Erben zweiter Ordnung
§ 1926 Gesetzliche Erben dritter Ordnung
§ 1927 Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft

§ 1928 Gesetzliche Erben vierter Ordnung
§ 1929 Fernere Ordnungen
§ 1930 Rangfolge der Ordnungen
§ 1931 Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
§ 1932 Voraus des Ehegatten
§ 1933 Ausschluss des Ehegattenerbrechts
§ 1934 Erbrecht des verwandten Ehegatten
§§ 1934a bis 1934e (weggefallen)
§ 1935 Folgen der Erbteilserhöhung
§ 1936 Gesetzliches Erbrecht des Fiskus
§ 1937 Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung
§ 1938 Enterbung ohne Erbeinsetzung
§ 1939 Vermächtnis
§ 1940 Auflage
§ 1941 Erbvertrag

Abschnitt 2
Rechtliche Stellung des Erben

Titel 1
Annahme und Ausschlagung

der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts

§ 1942 Anfall und Ausschlagung der Erbschaft
§ 1943 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
§ 1944 Ausschlagungsfrist
§ 1945 Form der Ausschlagung
§ 1946 Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung
§ 1947 Bedingung und Zeitbestimmung
§ 1948 Mehrere Berufungsgründe
§ 1949 Irrtum über den Berufungsgrund
§ 1950 Teilannahme; Teilausschlagung
§ 1951 Mehrere Erbteile
§ 1952 Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts
§ 1953 Wirkung der Ausschlagung
§ 1954 Anfechtungsfrist
§ 1955 Form der Anfechtung
§ 1956 Anfechtung der Fristversäumung
§ 1957 Wirkung der Anfechtung
§ 1958 Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen

gegen den Erben
§ 1959 Geschäftsführung vor der Ausschlagung
§ 1960 Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger
§ 1961 Nachlasspflegschaft auf Antrag
§ 1962 Zuständigkeit des Nachlassgerichts
§ 1963 Unterhalt der werdenden Mutter eines Erben
§ 1964 Erbvermutung für den Fiskus durch Feststellung
§ 1965 Öffentliche Auf forderung zur Anmeldung der

Erbrechte
§ 1966 Rechtsstellung des Fiskus vor Feststellung

Titel 2
Haftung des Erben

für die Nachlassverbindlichkeiten

Untertitel 1
Nachlassverbindlichkeiten

§ 1967 Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten
§ 1968 Beerdigungskosten
§ 1969 Dreißigster

Drucksache 14/6040 – 74 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Untertitel 2
Aufgebot der Nachlassgläubiger

§ 1970 Anmeldung der Forderungen
§ 1971 Nicht betroffene Gläubiger
§ 1972 Nicht betroffene Rechte
§ 1973 Ausschluss von Nachlassgläubigern
§ 1974 Verschweigungseinrede

Untertitel 3
Beschränkung der Haftung des Erben

§ 1975 Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz
§ 1976 Wirkung auf durch V ereinigung erloschene

Rechtsverhältnisse
§ 1977 Wirkung auf eine Aufrechnung
§ 1978 Verantwortlichkeit des Erben für bisherige V er-

waltung, Aufwendungsersatz
§ 1979 Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten
§ 1980 Antrag auf Eröf fnung des Nachlassinsolvenzver -

fahrens
§ 1981 Anordnung der Nachlassverwaltung
§ 1982 Ablehnung der Anordnung der Nachlassverwal-

tung mangels Masse
§ 1983 Bekanntmachung
§ 1984 Wirkung der Anordnung
§ 1985 Pflichten und Haftung des Nachlassverwalters
§ 1986 Herausgabe des Nachlasses
§ 1987 Vergütung des Nachlassverwalters
§ 1988 Ende und Aufhebung der Nachlassverwaltung
§ 1989 Erschöpfungseinrede des Erben
§ 1990 Dürftigkeitseinrede des Erben
§ 1991 Folgen der Dürftigkeitseinrede
§ 1992 Überschuldung durch V ermächtnisse und Aufla

gen

Untertitel 4
Inventarerrichtung,

Unbeschränkte Haftung des Erben

§ 1993 Inventarerrichtung
§ 1994 Inventarfrist
§ 1995 Dauer der Frist
§ 1996 Bestimmung einer neuen Frist
§ 1997 Hemmung des Fristablaufs
§ 1998 Tod des Erben vor Fristablauf
§ 1999 Mitteilung an das Vormundschaftsgericht
§ 2000 Unwirksamkeit der Fristbestimmung
§ 2001 Inhalt des Inventars
§ 2002 Aufnahme des Inventars durch den Erben
§ 2003 Amtliche Aufnahme des Inventars
§ 2004 Bezugnahme auf ein vorhandenes Inventar
§ 2005 Unbeschränkte Haftung des Erben bei Unrichtig-

keit des Inventars
§ 2006 Eidesstattliche Versicherung
§ 2007 Haftung bei mehreren Erbteilen
§ 2008 Inventar für eine zum Gesamtgut gehörende Erb-

schaft
§ 2009 Wirkung der Inventarerrichtung
§ 2010 Einsicht des Inventars

§ 2011 Keine Inventarfrist für den Fiskus als Erben
§ 2012 Keine Inventarfrist für den Nachlasspfleger un

Nachlassverwalter
§ 2013 Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben

Untertitel 5
Aufschiebende Einreden

§ 2014 Dreimonatseinrede
§ 2015 Einrede des Aufgebotsverfahrens
§ 2016 Ausschluss der Einreden bei unbeschränkter Er -

benhaftung
§ 2017 Fristbeginn bei Nachlasspflegschaft

Titel 3
Erbschaftsanspruch

§ 2018 Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers
§ 2019 Unmittelbare Ersetzung
§ 2020 Nutzungen und Früchte
§ 2021 Herausgabepflicht nach Bereicherungsgrundsät

zen
§ 2022 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
§ 2023 Haftung bei Rechtshängigkeit, Nutzungen und

Verwendungen
§ 2024 Haftung bei Kenntnis
§ 2025 Haftung bei unerlaubter Handlung
§ 2026 Keine Berufung auf Ersitzung
§ 2027 Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers
§ 2028 Auskunftspflicht des Hausgenossen
§ 2029 Haftung bei Einzelansprüchen des Erben
§ 2030 Rechtsstellung des Erbschaftserwerbers
§ 2031 Herausgabeanspruch des für tot Erklärten

Titel 4
Mehrheit von Erben

Untertitel 1
Rechtsverhältnis der Erben untereinander

§ 2032 Erbengemeinschaft
§ 2033 Verfügungsrecht des Miterben
§ 2034 Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer
§ 2035 Vorkaufsrecht gegenüber dem Käufer
§ 2036 Haftung des Erbteilkäufers
§ 2037 Weiterveräußerung des Erbteils
§ 2038 Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses
§ 2039 Nachlassforderungen
§ 2040 Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrech-

nung
§ 2041 Unmittelbare Ersetzung
§ 2042 Auseinandersetzung
§ 2043 Aufschub der Auseinandersetzung
§ 2044 Ausschluss der Auseinandersetzung
§ 2045 Aufschub der Auseinandersetzung
§ 2046 Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten
§ 2047 Verteilung des Überschusses
§ 2048 Teilungsanordnungen des Erblassers
§ 2049 Übernahme eines Landgutes

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 75 – Drucksache 14/6040

§ 2050 Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als ge
setzliche Erben

§ 2051 Ausgleichungspflicht bei egfall eines Abkömm-
lings

§ 2052 Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als ge
willkürte Erben

§ 2053 Zuwendung an entfernteren oder angenommenen
Abkömmling

§ 2054 Zuwendung aus dem Gesamtgut
§ 2055 Durchführung der Ausgleichung
§ 2056 Mehrempfang
§ 2057 Auskunftspflicht
§ 2057a Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistunge

eines Abkömmlings

Untertitel 2
Rechtsverhältnis zwischen den Erben

und den Nachlassgläubigern

§ 2058 Gesamtschuldnerische Haftung
§ 2059 Haftung bis zur Teilung
§ 2060 Haftung nach der Teilung
§ 2061 Aufgebot der Nachlassgläubiger
§ 2062 Antrag auf Nachlassverwaltung
§ 2063 Errichtung eines Inventars, Haftungsbeschrän-

kung

Abschnitt 3
Testament

Titel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 2064 Persönliche Errichtung
§ 2065 Bestimmung durch Dritte
§ 2066 Gesetzliche Erben des Erblassers
§ 2067 Verwandte des Erblassers
§ 2068 Kinder des Erblassers
§ 2069 Abkömmlinge des Erblassers
§ 2070 Abkömmlinge eines Dritten
§ 2071 Personengruppe
§ 2072 Die Armen
§ 2073 Mehrdeutige Bezeichnung
§ 2074 Aufschiebende Bedingung
§ 2075 Auflösende Bedingung
§ 2076 Bedingung zum Vorteil eines Dritten
§ 2077 Unwirksamkeit letztwilliger V erfügungen bei

Auflösung der Ehe oder erlobung
§ 2078 Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung
§ 2079 Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteils

berechtigten
§ 2080 Anfechtungsberechtigte
§ 2081 Anfechtungserklärung
§ 2082 Anfechtungsfrist
§ 2083 Anfechtbarkeitseinrede
§ 2084 Auslegung zugunsten der Wirksamkeit
§ 2085 Teilweise Unwirksamkeit
§ 2086 Ergänzungsvorbehalt

Titel 2
Erbeinsetzung

§ 2087 Zuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder
einzelner Gegenstände

§ 2088 Einsetzung auf Bruchteile
§ 2089 Erhöhung der Bruchteile
§ 2090 Minderung der Bruchteile
§ 2091 Unbestimmte Bruchteile
§ 2092 Teilweise Einsetzung auf Bruchteile
§ 2093 Gemeinschaftlicher Erbteil
§ 2094 Anwachsung
§ 2095 Angewachsener Erbteil
§ 2096 Ersatzerbe
§ 2097 Auslegungsregel bei Ersatzerben
§ 2098 Wechselseitige Einsetzung als Ersatzerben
§ 2099 Ersatzerbe und Anwachsung

Titel 3
Einsetzung eines Nacherben

§ 2100 Nacherbe
§ 2101 Noch nicht erzeugter Nacherbe
§ 2102 Nacherbe und Ersatzerbe
§ 2103 Anordnung der Herausgabe der Erbschaft
§ 2104 Gesetzliche Erben als Nacherben
§ 2105 Gesetzliche Erben als Vorerben
§ 2106 Eintritt der Nacherbfolge
§ 2107 Kinderloser Vorerbe
§ 2108 Erbfähigkeit; Vererblichkeit des Nacherbrechts
§ 2109 Unwirksamwerden der Nacherbschaft
§ 2110 Umfang des Nacherbenrechts
§ 2111 Unmittelbare Ersetzung
§ 2112 Verfügungsrecht des Vorerben
§ 2113 Verfügungen über Grundstücke, Schif fe und

Schiffsbauwerke; Schenkungen
§ 2114 Verfügungen über Hypothekenforderungen,

Grund- und Rentenschulden
§ 2115 Zwangsvollstreckungsverfügungen gegen V or-

erben
§ 2116 Hinterlegung von Wertpapieren
§ 2117 Umschreibung; Umwandlung
§ 2118 Sperrvermerk im Schuldbuch
§ 2119 Anlegung von Geld
§ 2120 Einwilligungspflicht des Nacherben
§ 2121 Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände
§ 2122 Feststellung des Zustandes der Erbschaft
§ 2123 Wirtschaftsplan
§ 2124 Erhaltungskosten
§ 2125 Verwendungen; Wegnahmerecht
§ 2126 Außerordentliche Lasten
§ 2127 Auskunftsrecht des Nacherben
§ 2128 Sicherheitsleistung
§ 2129 Wirkung einer Entziehung der Verwaltung
§ 2130 Herausgabepflicht nach dem Eintritt der Nacherb

folge, Rechenschaftspflich
§ 2131 Umfang der Sorgfaltspflich
§ 2132 Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung
§ 2133 Ordnungswidrige oder übermäßige Fruchtziehung
§ 2134 Eigennützige Verwendung
§ 2135 Miet- und Pachtverhältnis bei der Nacherbfolge
§ 2136 Befreiung des Vorerben

Drucksache 14/6040 – 76 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

§ 2137 Auslegungsregel für die Befreiung
§ 2138 Beschränkte Herausgabepflicht
§ 2139 Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge
§ 2140 Verfügungen des Vorerben nach Eintritt der Nach-

erbfolge
§ 2141 Unterhalt der werdenden Mutter eines Nacherben
§ 2142 Ausschlagung der Nacherbschaft
§ 2143 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
§ 2144 Haftung des Nacherben für Nachlassverbindlich-

keiten
§ 2145 Haftung des Vorerben für Nachlassverbindlichkei-

ten
§ 2146 Anzeigepflicht des orerben gegenüber Nachlass-

gläubigern

Titel 4
Vermächtnis

§ 2147 Beschwerter
§ 2148 Mehrere Beschwerte
§ 2149 Vermächtnis an die gesetzlichen Erben
§ 2150 Vorausvermächtnis
§ 2151 Bestimmungsrecht des Beschwerten oder eines

Dritten bei mehreren Bedachten
§ 2152 Wahlweise Bedachte
§ 2153 Bestimmung der Anteile
§ 2154 Wahlvermächtnis
§ 2155 Gattungsvermächtnis
§ 2156 Zweckvermächtnis
§ 2157 Gemeinschaftliches Vermächtnis
§ 2158 Anwachsung
§ 2159 Selbständigkeit der Anwachsung
§ 2160 Vorversterben des Bedachten
§ 2161 Wegfall des Beschwerten
§ 2162 Dreißigjährige Frist für aufgeschobenes V er-

mächtnis
§ 2163 Ausnahmen von der dreißigjährigen Frist
§ 2164 Erstreckung auf Zubehör und Ersatzansprüche
§ 2165 Belastungen
§ 2166 Belastung mit einer Hypothek
§ 2167 Belastung mit einer Gesamthypothek
§ 2168 Belastung mit einer Gesamtgrundschuld
§ 2168a Anwendung auf Schif fe, Schif fsbauwerke und

Schiffshypotheken
§ 2169 Vermächtnis fremder Gegenstände
§ 2170 Verschaffungsvermächtnis
§ 2171 Unmöglichkeit, gesetzliches Verbot
§ 2172 Verbindung, Vermischung, Vermengung der ver -

machten Sache
§ 2173 Forderungsvermächtnis
§ 2174 Vermächtnisanspruch
§ 2175 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
§ 2176 Anfall des Vermächtnisses
§ 2177 Anfall bei einer Bedingung oder Befristung
§ 2178 Anfall bei einem noch nicht erzeugten oder be-

stimmten Bedachten
§ 2179 Schwebezeit
§ 2180 Annahme und Ausschlagung
§ 2181 Fälligkeit bei Beliebigkeit
§ 2182 Gewährleistung für Rechtsmängel
§ 2183 Gewährleistung für Sachmängel
§ 2184 Früchte; Nutzungen

§ 2185 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
§ 2186 Fälligkeit eines Untervermächtnisses oder einer

Auflag
§ 2187 Haftung des Hauptvermächtnisnehmers
§ 2188 Kürzung der Beschwerungen
§ 2189 Anordnung eines Vorrangs
§ 2190 Ersatzvermächtnisnehmer
§ 2191 Nachvermächtnisnehmer

Titel 5
Auflag

§ 2192 Anzuwendende Vorschriften
§ 2193 Bestimmung des Begünstigten, Vollziehungsfrist
§ 2194 Anspruch auf Vollziehung
§ 2195 Verhältnis von Auflage und Zuwendung
§ 2196 Unmöglichkeit der Vollziehung

Titel 6
Testamentsvollstrecker

§ 2197 Ernennung des Testamentsvollstreckers
§ 2198 Bestimmung des T estamentsvollstreckers durch

einen Dritten
§ 2199 Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfol-

gers
§ 2200 Ernennung durch das Nachlassgericht
§ 2201 Unwirksamkeit der Ernennung
§ 2202 Annahme und Ablehnung des Amtes
§ 2203 Aufgabe des Testamentsvollstreckers
§ 2204 Auseinandersetzung unter Miterben
§ 2205 Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis
§ 2206 Eingehung von Verbindlichkeiten
§ 2207 Erweiterte Verpflichtungsbefugnis
§ 2208 Beschränkung der Rechte des Testamentsvollstre-

ckers, Ausführung durch den Erben
§ 2209 Dauervollstreckung
§ 2210 Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung
§ 2211 Verfügungsbeschränkung des Erben
§ 2212 Gerichtliche Geltendmachung der Testamentsvoll-

streckung unterliegender Rechte
§ 2213 Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen

gegen den Nachlass
§ 2214 Gläubiger des Erben
§ 2215 Nachlassverzeichnis
§ 2216 Ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses, Be-

folgung von Anordnungen
§ 2217 Überlassung von Nachlassgegenständen
§ 2218 Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung
§ 2219 Haftung des Testamentsvollstreckers
§ 2220 Zwingendes Recht
§ 2221 Vergütung des Testamentsvollstreckers
§ 2222 Nacherbenvollstrecker
§ 2223 Vermächtnisvollstrecker
§ 2224 Mehrere Testamentsvollstrecker
§ 2225 Erlöschen des Amtes des Testamentsvollstreckers
§ 2226 Kündigung durch den Testamentsvollstrecker
§ 2227 Entlassung des Testamentsvollstreckers
§ 2228 Akteneinsicht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 77 – Drucksache 14/6040

Titel 7
Errichtung und Aufhebung eines Testaments

§ 2229 Testierfähigkeit Minderjähriger , T estierunfähig-
keit

§ 2230 (weggefallen)
§ 2231 Ordentliche Testamente
§ 2232 Öffentliches Testament
§ 2233 Sonderfälle
§§ 2234 bis 2246 (weggefallen)
§ 2247 Eigenhändiges Testament
§ 2248 Verwahrung des eigenhändigen Testaments
§ 2249 Nottestament vor dem Bürgermeister
§ 2250 Nottestament vor drei Zeugen
§ 2251 Nottestament auf See
§ 2252 Gültigkeitsdauer der Nottestamente
§ 2253 Widerruf eines Testamentes
§ 2254 Widerruf durch Testament
§ 2255 Widerruf durch Vernichtung oder Veränderungen
§ 2256 Widerruf durch Rücknahme des T estaments aus

der amtlichen Verwahrung
§ 2257 Widerruf des Widerrufs
§ 2258 Widerruf durch ein späteres Testament
§ 2258a Zuständigkeit für die besondere amtliche Verwah-

rung
§ 2258b Verfahren bei der besonderen amtlichen V erwah-

rung
§ 2259 Ablieferungspflicht
§ 2260 Eröffnung des T estaments durch das Nachlass-

gericht
§ 2261 Eröffnung durch ein anderes Gericht
§ 2262 Benachrichtigung der Beteiligten durch das Nach-

lassgericht
§ 2263 Nichtigkeit eines Eröffnungsverbots
§ 2263a Eröffnungsfrist für Testamente
§ 2264 Einsichtnahme in das und Abschrifterteilung von

dem eröffneten Testament

Titel 8
Gemeinschaftliches Testament

§ 2265 Errichtung durch Ehegatten
§ 2266 Gemeinschaftliches Nottestament
§ 2267 Gemeinschaftliches eigenhändiges Testament
§ 2268 Wirkung der Ehenichtigkeit oder -auflösung
§ 2269 Gegenseitige Einsetzung
§ 2270 Wechselbezügliche Verfügungen
§ 2271 Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen
§ 2272 Rücknahme aus amtlicher Verwahrung
§ 2273 Eröffnung

Abschnitt 4
Erbvertrag

§ 2274 Persönlicher Abschluss
§ 2275 Voraussetzungen
§ 2276 Form
§ 2277 Besondere amtliche Verwahrung

§ 2278 Zulässige vertragsmäßige Verfügungen
§ 2279 Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen, An

wendung von § 2077
§ 2280 Anwendung von § 2269
§ 2281 Anfechtung durch den Erblasser
§ 2282 Vertretung, Form der Anfechtung
§ 2283 Anfechtungsfrist
§ 2284 Bestätigung
§ 2285 Anfechtung durch Dritte
§ 2286 Verfügungen unter Lebenden
§ 2287 Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkun-

gen
§ 2288 Beeinträchtigung des Vermächtnisnehmers
§ 2289 Wirkung des Erbvertrags auf letztwillige V erfü-

gungen, Anwendung von § 2338
§ 2290 Aufhebung durch Vertrag
§ 2291 Aufhebung durch Testament
§ 2292 Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament
§ 2293 Rücktritt bei Vorbehalt
§ 2294 Rücktritt bei Verfehlungen des Bedachten
§ 2295 Rücktritt bei Aufhebung der Gegenverpflichtung
§ 2296 Vertretung, Form des Rücktritts
§ 2297 Rücktritt durch Testament
§ 2298 Gegenseitiger Erbvertrag
§ 2299 Einseitige Verfügungen
§ 2300 Amtliche Verwahrung; Eröffnung
§ 2300a Eröffnungsfrist
§ 2301 Schenkungsversprechen von Todes wegen
§ 2302 Unbeschränkbare Testierfreiheit

Abschnitt 5
Pflichttei

§ 2303 Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteil
§ 2304 Auslegungsregel
§ 2305 Zusatzpflichtteil
§ 2306 Beschränkungen und Beschwerungen
§ 2307 Zuwendung eines Vermächtnisses
§ 2308 Anfechtung der Ausschlagung
§ 2309 Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Ab

kömmlinge
§ 2310 Feststellung des Erbteils für die Berechnung des

Pflichtteil
§ 2311 Wert des Nachlasses
§ 2312 Wert eines Landgutes
§ 2313 Ansatz bedingter , ungewisser oder unsicherer

Rechte, Feststellungspflicht des Erben
§ 2314 Auskunftspflicht des Erben
§ 2315 Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil
§ 2316 Ausgleichungspflicht
§ 2317 Entstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsan

spruchs
§ 2318 Pflichtteilslast bei ermächtnissen und Auflage
§ 2319 Pflichtteilsberechtigter Miterbe
§ 2320 Pflichtteilslast des an die Stelle des Pflichtteilsb

rechtigten getretenen Erben
§ 2321 Pflichtteilslast bei ermächtnisausschlagung
§ 2322 Kürzung von Vermächtnissen und Auflagen
§ 2323 Nicht pflichtteilsbelasteter Erbe

Drucksache 14/6040 – 78 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

§ 2324 Abweichende Anordnungen des Erblassers hin-
sichtlich der Pflichtteilslas

§ 2325 Pflichtteilse gänzungsanspruch bei Schenkungen
§ 2326 Ergänzung über die Hälfte des gesetzlichen Erb-

teils
§ 2327 Beschenkter Pflichtteilsberechtigter
§ 2328 Selbst pflichtteilsberechtigter Erbe
§ 2329 Anspruch gegen den Beschenkten
§ 2330 Anstandsschenkungen
§ 2331 Zuwendungen aus dem Gesamtgut
§ 2331a Stundung
§ 2332 Verjährung
§ 2333 Entziehung des Pflichtteils eines Abkömmlings
§ 2334 Entziehung des Elternpflichtteils
§ 2335 Entziehung des Ehegattenpflichtteils
§ 2336 Form, Beweislast, Unwirksamwerden
§ 2337 Verzeihung
§ 2338 Pflichtteilsbeschränkung
§ 2338a (weggefallen)

Abschnitt 6
Erbunwürdigkeit

§ 2339 Gründe für Erbunwürdigkeit
§ 2340 Geltendmachung der Erbunwürdigkeit durch An-

fechtung
§ 2341 Anfechtungsberechtigte
§ 2342 Anfechtungsklage
§ 2343 Verzeihung
§ 2344 Wirkung der Erbunwürdigerklärung
§ 2345 Vermächtnisunwürdigkeit; Pf ichtteilsunwürdigkeit

Abschnitt 7
Erbverzicht

§ 2346 Wirkung des Erbverzichts, Beschränkungsmög-
lichkeit

§ 2347 Persönliche Anforderungen, Vertretung
§ 2348 Form
§ 2349 Erstreckung auf Abkömmlinge
§ 2350 Verzicht zugunsten eines anderen
§ 2351 Aufhebung des Erbverzichts
§ 2352 Verzicht auf Zuwendungen

Abschnitt 8
Erbschein

§ 2353 Zuständigkeit des Nachlassgerichtes, Antrag
§ 2354 Angaben des gesetzlichen Erben im Antrag
§ 2355 Angaben des gewillkürten Erben im Antrag
§ 2356 Nachweis der Richtigkeit der Angaben
§ 2357 Gemeinschaftlicher Erbschein
§ 2358 Ermittlungen des Nachlassgerichts
§ 2359 Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins
§ 2360 Anhörung von Betroffenen
§ 2361 Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichti-

gen Erbscheins
§ 2362 Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirkli-

chen Erben
§ 2363 Inhalt des Erbscheins für den Vorerben
§ 2364 Angabe des T estamentsvollstreckers im Erb-

schein, Herausgabeanspruch des T estamentsvoll-
streckers

§ 2365 Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins
§ 2366 Öffentlicher Glaube des Erbscheins
§ 2367 Leistung an Erbscheinserben
§ 2368 Testamentsvollstreckerzeugnis
§ 2369 Gegenständlich beschränkter Erbschein
§ 2370 Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung

Abschnitt 9
Erbschaftskauf

§ 2371 Form
§ 2372 Dem Käufer zustehende Vorteile
§ 2373 Dem Verkäufer verbleibende Teile
§ 2374 Herausgabepflicht
§ 2375 Ersatzpflicht
§ 2376 Haftung des Verkäufers
§ 2377 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
§ 2378 Nachlassverbindlichkeiten
§ 2379 Nutzungen und Lasten vor Verkauf
§ 2380 Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Ver-

kauf
§ 2381 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
§ 2382 Haftung des Käufers gegenüber Nachlassgläubi-

gern
§ 2383 Umfang der Haftung des Käufers
§ 2384 Anzeigepflicht des erkäufers gegenüber Nach-

lassgläubigern, Einsichtsrecht
§ 2385 Anwendung auf ähnliche Verträge

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 79 – Drucksache 14/6040

Begründung1)

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel des Gesetzes

Mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz sollen drei
EU-Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt und zugleich
das Schuldrecht in wesentlichen T eilen modernisiert wer -
den. Der Umsetzung bedarf die Richtlinie 1999/44/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999
zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der
Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr . L 171 S. 12 –
im Folgenden V erbrauchsgüterkaufrichtlinie); diese Richt-
linie ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 umzuset-
zen. Außerdem muss die Richtlinie 2000/35/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur
Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
(ABl. EG Nr. L 200 S. 35 – im Folgenden Zahlungsverzugs-
richtlinie) umgesetzt werden; die Frist hierfür läuft bis zum
7. August 2002.

Daneben werden die Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie
2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der
Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des
elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl.
EG Nr. L 178 S. 1 – im Folgenden E-Commerce-Richtlinie)
umgesetzt, die für V erträge, welche unter Nutzung von
Diensten der Informationsgesellschaft geschlossen werden,
besondere vorvertragliche Informationspflichten bestimme
sowie eine Ausdehnung der Unterlassungsklagenrichtlinie
(Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum
Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. EG Nr. L 166 S. 51)
vorsehen. Diese Verpflichtung ist bis zum 17. Januar 200
zu erfüllen.

Die durch diese Richtlinien notwendig werdenden gesetzge-
berischen Maßnahmen können sich nicht auf eine reine
Richtlinienumsetzung beschränken. Denn die V erbrauchs-
güterkaufrichtlinie greift einen beträchtlichen T eil der Vor-
schläge auf, die die vom Bundesministerium der Justiz ein-
gesetzte Kommission zur Überarbeitung des Schuldrechts
in ihrem Abschlussbericht aus dem Jahre 1991 unterbreitet
hat. Mit der Umsetzung der V erbrauchsgüterkaufrichtlinie
gelangt daher auch die Frage einer Modernisierung des
Schuldrechts entsprechend diesen V orschlägen zwingend
auf die Tagesordnung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
durch die Richtlinie geforderten Umsetzungsmaßnahmen
eng mit weiteren, von ihr nicht unmittelbar erfassten Berei-
chen des Schuld- und V erjährungsrechts verwoben sind:
Insbesondere die V erbrauchsgüterkaufrichtlinie gibt daher
Veranlassung, das deutsche Schuld- und V erjährungsrecht
umfassend zu modernisieren. Die V orschläge der Schuld-
rechtskommission bilden hierfür eine verlässliche Grund-
lage. Sie waren Gegenstand des 60. Deutschen Juristentages
1994 in Münster, bei dem sie mit eindrucksvollen Mehrhei-
ten bestätigt worden sind. Sie waren seitdem und insbeson-

dere mit dem zügigen Fortgang der 1996 aufgenommenen
Arbeiten an der V erbrauchsgüterkaufrichtlinie Gegenstand
einer intensiven Diskussion in Wissenschaft und Praxis, die
zu bisher vier wissenschaftlichen Kolloquien und Tagungen
in Halle, Regensbur g, Münster und Berlin geführt haben.
Daraus resultieren eine tiefe Durchdringung des Stof fs und
weiterführende Vorschläge, die jetzt eine Entscheidung des
Gesetzgebers erlauben. Die Diskussion hat er geben, dass
die weiterentwickelten V orschläge der Schuldrechtskom-
mission zur Modernisierung des deutschen Schuldrechts
führen und eine zukunftsweisende integrative Umsetzung
der Richtlinie erlauben.

Die Diskussion hat auch gezeigt, dass es – wie 1998 im
Eherecht und 2001 im Mietrecht – auch im Schuldrecht an
der Zeit ist, die das Bür gerliche Gesetzbuch immer mehr
überwuchernden (schuldrechtlichen) Sondergesetze zu sich-
ten und ihren dauerhaften Bestand in das Bür gerliche
Gesetzbuch zu integrieren. Dies führt wie auch in den ande-
ren Bereichen zu einer übersichtlicheren Schuldrechtsord-
nung. Die Zurückführung der schuldrechtlichen Sonder ge-
setze stärkt nicht nur das Bür gerliche Gesetzbuch als zen-
trale Zivilrechtskodifikation. Sie nutzt die integrative Kraf
des Bürgerlichen Gesetzbuchs, um die Einheit des Schuld-
rechts zu gewährleisten und zu stärken. Sie droht verloren
zu gehen, weil sich die einzelnen Sondermaterien immer
mehr verselbständigen und weil das Schuldvertragsrecht
des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Massengeschäfte des
täglichen Lebens immer mehr durch Sonder gesetze ver -
drängt wird (Medicus in: Grundmann/Medicus/Rolland
S. 219 und in: Ernst/Zimmermann S. 607 ff., 609 – spricht
von der Erosion des Bür gerlichen Gesetzbuchs). Speziell
das AGB-Gesetz hat sich seit seinem Inkrafttreten zu einer
zentralen Materie des Schuldrechts entwickelt und überla-
gert und er gänzt inzwischen die einschlägigen Regelungen
des Bürgerlichen Gesetzbuchs in erheblichen T eilen. Es ist
damit inhaltlich zu einem eigenen Abschnitt im Bür gerli-
chen Gesetzbuch geworden und sollte deshalb auch dort im
Gesetzestext erscheinen. Die Integration der schuldrechtli-
chen Sondergesetze weist schließlich diesen Gesetzen auch
den Platz zu, der ihnen wegen ihrer zentralen Bedeutung für
den Rechtsverkehr gebührt.

II. Inhalt der Richtlinien und Umsetzungsbedarf

1. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie

a) Verbrauchsgüterkauf

Die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie hat keine V ollharmoni-
sierung des Kaufrechts zum Ziel. Harmonisiert werden sol-
len lediglich einige wesentliche Aspekte des Kaufrechts für
Mobiliarkaufverträge zwischen Unternehmern als Verkäufer
und Verbrauchern als Käufer . Nicht harmonisiert werden
damit insbesondere folgende Bereiche:

– Kaufverträge über Immobilien

– Kaufverträge zwischen Unternehmern
1) Wegen der im Folgenden verwendeten Abkürzungen vgl. Legende

am Ende der besonderen Begründung

Drucksache 14/6040 – 80 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

– Kaufverträge zwischen Verbrauchern
– Kaufverträge zwischen Verbrauchern als Verkäufer und

Unternehmern als Käufer.

Ferner werden auch einige Arten von Kaufverträgen ausge-
nommen, die V erbraucher mit Unternehmern schließen.
Dies sind Verträge über die Lieferung von Strom, Gas und
Wasser sowie Käufe im Rahmen der Zwangsvollstreckung.
Bei der Umsetzung können die Mitgliedstaaten ferner Kauf-
verträge über gebrauchte Güter ausnehmen, die in einer
öffentlichen V ersteigerung verkauft werden. Inhaltlich
erreicht die Richtlinie schon eine recht weitgehende Harmo-
nisierung des Kaufrechts, wenngleich sie nicht vollständig
ist. Harmonisiert werden:

– Sachmängelbegriff
– Gewährleistungsrechte ohne Schadensersatz
– Gewährleistungsfrist für Gewährleistungsrechte ohne

Schadensersatz
– Formalanforderungen an vertragsbegleitende Garantien
– Rückgriff des Unternehmers in der Lieferkette.

Harmonisiert wird nicht nur das Kaufrecht, sondern auch
das Werkvertragsrecht für neu her gestellte oder zu erzeu-
gende bewegliche Sachen. Dies folgt aus Artikel 1 Abs. 4
der Richtlinie.

b) Zwingender Charakter

Eines der hervorstechendsten Merkmale des nationalen
deutschen, aber z. B. auch des UN-Kaufrechts oder des frü-
heren Einheitlichen Kaufgesetzes ist die Dispositionsfreiheit
der Parteien. Das deutsche Kaufrecht ist ebenso wie seine in-
ternationalen Pendants ein Regelungsmodell, von dem die
Parteien einvernehmlich im konkreten V ertrag abweichen
können. Diese Möglichkeit wird durch die Richtlinie für den
Verbrauchsgüterkauf abgeschnitten. Die Richtlinie harmoni-
siert die wesentlichen Aspekte des Kaufrechts auf einem
Mindeststandard, den die Mitgliedstaaten über -, aber nicht
unterschreiten können. Auch den Parteien des Kaufvertrags
ist es in der Regel nicht möglich, von diesen Mindeststan-
dardvorschriften abzuweichen. Eine Ausnahme ist nur vor -
gesehen für gebrauchte Güter. Hier können die Parteien eine
Reduzierung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr und eine
Begrenzung der Gewährleistungsrechte vorsehen. Dagegen
ist weder bei neuen noch bei gebrauchten Gütern ein Ge-
währleistungsausschluss möglich. Das führt zu einer Be-
schränkung der V ertragsfreiheit im deutschen Kaufrecht.
Während die Steuerung der V ertragsgerechtigkeit bisher
weitestgehend durch § 9 AGBG geleistet wurde, wird diese
Steuerungsfunktion künftig wieder verstärkt in das materi-
elle Kaufrecht zurückverlagert, das im Verbraucherkaufrecht
jedenfalls nicht mehr der Parteidisposition unterliegt.

c) Sachmängelbegriff

Nach Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie muss die verkaufte
Sache den Zustand aufweisen, den die Parteien verabredet
haben. Haben sie nichts vereinbart, gilt die Sache als ver -
tragsgemäß, wenn sie einem Modell oder einer Beschrei-
bung des V erkäufers entspricht, wenn sie die vom Käufer
gewünschten Eigenschaften aufweist, wenn sie für den ver -
tragsgemäßen Gebrauch taugt, wenn sie die Eigenschaften
aufweist, die man üblicherweise von einer Sache gleicher
Art und Güte erwarten kann. Dies entspricht im Großen und

Ganzen dem in der Rechtsprechung entwickelten sog. sub-
jektiven Fehlerbegriff und bedeutet in der Sache keine Än-
derung gegenüber dem nationalen Recht. In dieser Form
neu ist allerdings ein Element in Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe
d der Richtlinie. Dort wird festgelegt, dass die T auglichkeit
des verkauften Gutes für den gewöhnlichen Gebrauch auch
daran zu messen ist, ob das Gut von öf fentlichen Aussagen
des Herstellers, insbesondere in Werbung und Etikettierung
über konkrete Produkteigenschaften, abweicht. Damit wer -
den keineswegs etwa alle möglichen blumigen Werbeaussa-
gen zur Grundlage für einen Sachmangel. Zu einem Sach-
mangel führt danach nur die Abweichung von Hersteller -
aussagen, die sich zu konkreten Eigenschaften des Produkts
äußern. Musterbeispiel hierfür sind die Aussagen des Her -
stellers über den Kraftstof fverbrauch, die schon lange vor
Erlass der Richtlinie zu einer sehr umfangreichen deutschen
Rechtsprechung geführt haben (BGH, NJW 1996, 1337,
1338; 1997, 2590). Diese ist bei der Annahme einer zugesi-
cherten Eigenschaft und der daraus folgenden Schadenser -
satzhaftung in solchen Fällen sehr zurückhaltend. Anders ist
das aber bei der Frage des Sachmangels. Hier wird im Prin-
zip nur noch darüber diskutiert, wie groß die Abweichung
des tatsächlichen Kraftstof fverbrauchs von dem hersteller -
seitig angegebenen sein muss, um einen Sachmangel dar -
stellen zu können.

Auf den ersten Blick sehr bekannt ist auch die Regelung des
Artikels 2 Abs. 3 der Richtlinie, wonach sich der V erbrau-
cher gegenüber dem V erkäufer nicht auf Mängel berufen
kann, die er vor Vertragsschluss kannte oder über deren Vor-
handensein er vernünftigerweise nicht im Unklaren sein
konnte. Die Vorschrift wird künftig allerdings eine viel stär-
kere Bedeutung erfahren als die ver gleichbare Regelung in
§ 460 BGB. Diese Vorschrift spielt vor allem bei gebrauch-
ten und beschädigten W aren, die verbilligt abgegeben wer -
den, eine Rolle. In Deutschland kommt sie meist deshalb
nicht zum T ragen, weil hier auch durch Allgemeine Ge-
schäftsbedingungen die Gewährleistung ganz oder teil-
weise ausgeschlossen werden kann. Künftig wird das nach
Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie nicht mehr möglich
sein. Deshalb wird Artikel 2 Abs. 3 der Richtlinie künftig
die Funktion zufallen, diesen an sich nicht möglichen
Gewährleistungsausschluss für gebrauchte Güter zum T eil
funktionell zu ersetzen.

d) Gewährleistungsrechte

Nach dem Bür gerlichen Gesetzbuch sind die klassischen
Gewährleistungsrechte des Käufers bei Fehlerhaftigkeit der
Kaufsache die Wandelung und die Minderung. Zu berück-
sichtigen ist allerdings, dass die meisten heute verkauften
Sachen in der T erminologie des Bür gerlichen Gesetzbuchs
Gattungssachen darstellen, für welche das Bür gerliche Ge-
setzbuch schon von Anfang an als einen ebenfalls klassi-
schen Rechtsbehelf die Ersatzlieferung vorsah (§ 480
Abs. 1 BGB). Nach dem Bür gerlichen Gesetzbuch stehen
Wandelung und Minderung und – bei Gattungssachen – Er -
satzlieferung zur freien W ahl des Käufers. Diese Rechte
sind aber abdingbar . In der deutschen V ertragspraxis ist es
deshalb üblich, dass bei hochwertigen Gütern die Ersatzlie-
ferung ganz ausgeschlossen und Wandelung und Minderung
nur zugelassen werden, wenn ein Nachbesserungsversuch
gescheitert ist. Bei Massenprodukten wird üblicherweise
uneingeschränkt nur das gesetzliche Recht auf Ersatzliefe-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 81 – Drucksache 14/6040

rung gewährt; Wandelung und Minderung kann der Verkäu-
fer dagegen regelmäßig nur verlangen, wenn eine Ersatzlie-
ferung gescheitert ist. Nach Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie
stehen die vier Gewährleistungsrechte dem Käufer nicht un-
eingeschränkt, sondern nur stufenweise zur V erfügung. Im
Falle eines Mangels kann der Käufer zunächst nur zwischen
Nachbesserung und Ersatzlieferung wählen. Die W ahl ist
aber nur scheinbar frei. Dies folgt daraus, dass Ersatzliefe-
rung und Nachbesserung nur gewählt werden können, wenn
sie verhältnismäßig sind. Das sind Ersatzlieferung und
Nachbesserung nur, wenn sie im V ergleich zu dem jeweils
anderen Rechtsbehelf die ökonomischere Alternative dar -
stellen. Bei hochwertigen Gütern wird die Nachbesserung
regelmäßig ökonomischer sein als die Ersatzlieferung; bei
nicht hochwertigen Massenprodukten ist es in der Regel
umgekehrt. Mit diesem Regelungsmodell unterscheidet sich
die Richtlinie bei den Rechtsbehelfen stark vom Bür ger-
lichen Gesetzbuch.

e) Gewährleistungsfristen

Die markanteste und gravierendste Änderung ist die Rege-
lung über die Frist. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass
Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie zwei ganz unterschiedliche
Fristen regelt. Dies geht auf die Rechtslage in den anderen
Mitgliedstaaten zurück. In den meisten anderen Kaufrechten
Europas wird nämlich zwischen einer Frist, in welcher der
Mangel auftreten muss, und einer Frist unterschieden, die
der gewährleistungsberechtigte Käufer zur Entscheidung
darüber erhält, ob er Klage erhebt oder nicht. Das deutsche
Recht kennt eine besondere Frist für das Auftreten des Man-
gels nicht. Faktisch wird sie allerdings durch die Gewähr -
leistungsfrist mit abgedeckt, weil niemand eine Klage wegen
eines Mangels erheben wird, der vor Ablauf dieser Frist
nicht aufgetreten ist. In Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie
wird jetzt auch eine V erjährungsfrist nach deutschem V or-
bild zugelassen, die ebenfalls zwei Jahre beträgt und mit Lie-
ferung beginnt. Die Gewährleistungsfrist wird also insge-
samt auf zwei Jahre verlängert. Diese Gewährleistungsfrist
ist nur beim Kauf gebrauchter Güter verkürzbar.

f) Beweislastumkehr

Im deutschen Recht so nicht bekannt ist die Beweislastum-
kehr für die ersten sechs Monate nach Lieferung der Kauf-
sache gemäß Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie. Weist der Käu-
fer nach, dass die Sache einen Fehler hat und dass dieser
Fehler innerhalb der ersten sechs Monate aufgetreten ist,
dann soll widerleglich vermutet werden, dass der Fehler be-
reits bei Lieferung der Kaufsache vorhanden war . Dies gilt
aber nur dann, wenn die Beweislastumkehr nicht mit der
Natur der Kaufsache oder der V ertragswidrigkeit in Wider-
spruch steht. Eine solche Beweislastumkehr kennt das deut-
sche Recht bislang nicht.

g) Viehkauf

Die Richtlinie erfasst auch Teilbereiche des Viehkaufs. Der
Viehkauf zeichnet sich nach § 481 BGB durch eine beson-
ders starke Verengung der Gewährleistungsrechte aus. Wäh-
rend bei lebenden Tieren im Allgemeinen die normalen Ge-
währleistungsrechte gelten, sieht das Bür gerliche Gesetz-
buch bei bestimmten in § 481 BGB genannten Tierarten für
den Käufer besonders harte und seine Rechte einschrän-

kende Vorschriften vor. Ein Fehler des T ieres gilt nur dann
als Mangel im Rechtssinne, wenn es sich um einen Haupt-
mangel im Sinne der V iehhauptmängelverordnung handelt.
Diese Vorschriften werden durch die Richtlinie dann be-
rührt, wenn ein V erbraucher ein derartiges T ier von einem
professionellen V erkäufer kauft. Der praktisch häufigst
Fall wird der Kauf von Reitpferden und von Schafen sein,
die als „lebende Rasenmäher“ erworben werden. Hier hat
der Kunde nach deutschem Recht normalerweise nur dann
Gewährleistungsrechte, wenn er sich nachweisbar zusichern
lässt, dass das T ier nicht nur keine Hauptmängel, sondern
auch keine sonstigen Mängel aufweist. Zu diesen bislang
nicht anerkannten Mängeln eines T ieres gehört z. B. auch
die Krankheit BSE oder die T raberkrankheit (Scrapie), bei
deren Vorliegen der Käufer also bei Fehlen einer ausdrückli-
chen vertraglichen V ereinbarung keine Mängelrechte hat.
Diese Rechtslage kann nach der Richtlinie nicht mehr auf-
recht erhalten werden. Danach muss die reguläre Gewähr -
leistung auch ohne Zusicherung etwa dann eingreifen, wenn
das Pferd lahmt oder durchtrennte Sehnen hat oder wenn
das Schaf eine Krankheit hat, die (wie Scrapie) nicht in der
Viehhauptmängelverordnung aufgeführt ist. Die V iehkauf-
regeln müssen deshalb jedenfalls für V erbrauchsgüterkauf-
verträge aufgehoben werden. Dies gibt V eranlassung, diese
Regelung ganz aufzuheben.

h) Rückgriff in der Lieferkette

Nach Artikel 4 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten
einen Rückgriff des Händlers für den Fall regeln, dass er mit
Erfolg von dem V erbraucher auf Gewährleistung in An-
spruch genommen wird. Die Mitgliedstaaten sind in der
Ausgestaltung des Rückgrif fs frei. Dazu kann das beste-
hende nationale oder internationale Kaufrecht ausreichen.
Dies muss seiner Struktur nach aber auch einen ef fektiven
Rückgriff erlauben. Die Mitgliedstaaten müssen hierzu nach
Erwägungsgrund (9) kein zwingendes Recht schaffen.

i) Herstellergarantien

Die Richtlinie regelt nicht, welchen Inhalt die Garantie
eines Herstellers hat. Sie stellt in Artikel 6 der Richtlinie
aber sicher, dass der Hersteller durch das Versprechen einer
Garantie den Kunden nicht in die Irre führt. Zu beobachten
ist nämlich, dass die gesetzlichen Gewährleistungsrechte
auch in Deutschland oft als Garantie bezeichnet werden,
was bei dem Kunden den falschen Eindruck erweckt, als er-
halte er besonders günstige Konditionen. Deshalb soll der
Kunde in den Garantiebedingungen darauf hingewiesen
werden, dass ihm gesetzliche Gewährleistungsrechte zuste-
hen. Die Garantie soll einfach und verständlich sein. Er soll
auch die Möglichkeit haben, den Inhalt der Garantien zur
Kenntnis zu nehmen, bevor er die Sache kauft. Entspricht
die Garantie diesen Anforderungen nicht, bleibt sie zwar
wirksam, Artikel 6 Abs. 5 der Richtlinie; der Hersteller
kann aber mit den Instrumenten des Gesetzes gegen den un-
lauteren Wettbewerb belangt werden.

2. Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im
Geschäftsverkehr

Demgegenüber ist der Umsetzungsbedarf bei der Richtlinie
zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
gering.

Drucksache 14/6040 – 82 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

a) Anwendungsbereich

Die Richtlinie betrifft nicht sämtliche Forderungen, sondern
nach ihrem Artikel 1 nur Ansprüche auf Zahlung eines (ver-
einbarten) Entgelts im Geschäftsverkehr . Sie gilt damit nur
im V erhältnis von Unternehmern untereinander und von
Unternehmern zu öf fentlichen Stellen, Artikel 2 Nr . 1 der
Zahlungsverzugsrichtlinie, und auch nur für einen Aus-
schnitt aus den denkbaren Arten von Zahlungsforderungen.
Dennoch sollte es Ziel des deutschen Gesetzgebers sein, im
Interesse der Übersichtlichkeit und besseren Anwendbarkeit
des deutschen V erzugsrechts und der T radition folgend in
möglichst weitgehendem Umfang für jedermann geltende
Regelungen beizubehalten und von der Schaf fung eines
Sonderverzugsrechts abzusehen. So spielt etwa bislang bei
den V oraussetzungen des Schuldnerverzugs nach den
§§ 284 und 285 BGB die Funktion des Schuldners als „Ver-
braucher“ oder „Unternehmer“ keine Rolle. Differenzierun-
gen geringfügiger Art finden sich im geltenden Recht ledig
lich bezogen auf die Art der Forderung: So enthält der mit
dem Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom
30. März 2000 (BGBl. I S. 330) eingefügte § 284 Abs. 3
BGB eine Sonderregel für den V erzug des Schuldners mit
der Erfüllung von Geldforderungen. Das Gesetz zur Be-
schleunigung fälliger Zahlungen hat aber andererseits auch
eine bis dahin in § 352 Abs. 1 Satz 1 HGB enthaltene Son-
derregel für die Höhe des V erzugszinssatzes bei beider -
seitigen Handelsgeschäften beseitigt und so bei den V er-
zugsfolgen für eine größere Einheitlichkeit gesorgt.

Die Umsetzung der Zahlungsverzugsrichtlinie gibt keine
Veranlassung, diese Grundstruktur des deutschen V erzugs-
rechts zu ändern, zumal der Umsetzungsbedarf insbeson-
dere nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung
fälliger Zahlungen äußerst gering ist.

Das bedeutet nicht, dass nicht in einzelnen Punkten eine dif-
ferenzierende Regelung notwendig wird. An dieser Stelle
sei im V orgriff auf den besonderen T eil der Begründung
bereits für die V erzugsvoraussetzungen auf § 286 Abs. 3
Satz 2 BGB-RE (Sonderregel für V erbraucher) und für die
Verzugsfolgen auf § 288 Abs. 2 BGB-RE (besonderer ,
höherer Verzugszinssatz für Unternehmer) hingewiesen.

b) Verzugsvoraussetzungen

Nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a der Zahlungsverzugs-
richtlinie ist für die Verpflichtung zur Zahlung von erzugs-
zinsen zunächst die vertragliche V ereinbarung über einen
Zahlungstermin oder eine Zahlungsfrist maßgeblich. Das
entspricht im Wesentlichen § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB, dem
zufolge es einer Mahnung nicht bedarf, wenn für die Leis-
tung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist und der
Schuldner zu der bestimmten Zeit nicht leistet. Dies wird in
§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB-RE übernommen und durch Verall-
gemeinerung des Gedankens aus § 286 Abs. 2 Satz 2 BGB
auf die Fälle der Berechenbarkeit der Leistungszeit nach
dem Kalender erweitert (vgl. § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB-RE).
Im Übrigen ist bereits der im geltenden Recht die V erzugs-
voraussetzungen regelnde § 284 BGB in den Grenzen des
AGB-Gesetzes (vgl. insbesondere § 11 Nr. 4 AGBG) dispo-
sitiv, so dass auch im geltenden Recht bereits der von der
Zahlungsverzugsrichtlinie vorausgesetzte V orrang der ver -
traglichen Vereinbarung zum Ausdruck kommt.

Kern der Regelung der Verzugsvoraussetzungen in der Zah-
lungsverzugsrichtlinie ist die Bestimmung in Artikel 3
Abs. 1 Buchstabe b. Nach dessen Unterabsatz i muss die
Verpflichtung zur Zahlung von erzugszinsen nach erfolg-
losem Ablauf von 30 T agen nach Zugang einer Rechnung
oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung einsetzen. Diese
Regelung ist für Geldforderungen in § 284 Abs. 3 BGB ge-
regelt, der durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger
Zahlungen eingefügt worden ist. Auch wenn hier noch ge-
wisse Änderungen vor genommen werden sollen (vgl. im
Einzelnen die Begründung zu § 286 BGB-RE), er gibt sich
jedenfalls ein Umsetzungsbedarf für das deutsche Recht
nicht. Dasselbe gilt für Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe b, Unter-
absätze ii bis iv der Zahlungsverzugsrichtlinie, die beson-
dere Ausformungen der 30-T ages-Regelung in besonderen
Situationen enthalten. Im Einzelnen ist auch dies in der Be-
gründung zu § 286 BGB-RE ausgeführt.

Keiner besonderen Umsetzung bedarf weiter Artikel 3
Abs. 3 der Richtlinie. Danach müssen die Mitgliedstaaten
bestimmen, dass der Schuldner solche Vereinbarungen nicht
geltend machen kann, die den Gläubiger entgegen den Be-
stimmungen der Richtlinie über den Verzugseintritt grob be-
nachteiligen. Statt der Nichtigkeit einer entsprechenden
Vereinbarung kann das nationale Recht auch einen Scha-
densersatzanspruch des Schuldners vorsehen. Im deutschen
Recht wird dies durch die Inhaltskontrolle von allgemeinen
Geschäftsbedingungen, in denen derartige V ereinbarungen
im Geschäftsverkehr typischerweise enthalten sind, sicher -
gestellt. Gemäß § 307 Abs. 1 BGB-RE (entspricht bisher
§ 9 Abs. 1 AGBG) sind nämlich Bestimmungen in allge-
meinen Geschäftsbedingungen unwirksam, die den V er-
tragspartner des V erwenders entgegen den Geboten von
Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Für den
praktisch kaum anzutreffenden Fall einer individualvertrag-
lichen Vereinbarung ist ein ausreichender Schutz des be-
nachteiligten V ertragspartners über § 138 Abs. 1 BGB
(Nichtigkeit des sittenwidrigen Rechtsgeschäfts) gegeben.

Artikel 3 Abs. 4 und 5 der Zahlungsverzugsrichtlinie sieht
noch vor, dass im nationalen Recht „angemessene und wirk-
same Mittel“ vorhanden sein müssen, um die V erwendung
von den Gläubiger grob benachteiligenden Klauseln zu ver-
hindern. Auch insoweit besteht kein Umsetzungsbedarf,
weil die entsprechenden Instrumente bereits durch den Un-
terlassungsanspruch des § 13 AGBG gegeben sind, der
künftig in dem Unterlassungsklagengesetz (= Artikel 3 die-
ses Entwurfs) aufgeht.

c) Verzugsfolgen

aa) Verzugszinssatz

Der Verzugszinssatz für Geldforderungen beträgt nach Arti-
kel 3 Abs. 1 Buchstabe d der Zahlungsverzugsrichtlinie sie-
ben Prozentpunkte über dem Zinssatz für Hauptrefinanzie
rungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank am ersten
Bankgeschäftstag eines jeden Kalenderhalbjahres. Demge-
genüber beträgt der V erzugszinssatz in Deutschland nach
dem geltenden § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB seit dem Inkrafttre-
ten des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen
fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dieser bleibt
nicht nur bei der Mar ge hinter den europäischen Anfor -
derungen zurück. Dies gilt auch für die Bezugsgröße. Die
europäische Bezugsgröße liegt ca. einen Prozentpunkt über

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 83 – Drucksache 14/6040

dem Basiszinssatz. Der sich hieraus ergebende Anpassungs-
bedarf besteht allerdings nicht generell, sondern nur für
Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern oder zwischen
Unternehmern und juristischen Personen des öf fentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

bb) Beitreibungskosten

Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe e der Zahlungsverzugsrichtlinie
bestimmt, dass der Gläubiger einen Anspruch gegen den
Schuldner auf Ersatz aller durch den Zahlungsverzug des
Schuldners hervor gerufenen „Beitreibungskosten“ haben
muss. Auch insoweit besteht für Deutschland kein Umset-
zungsbedarf, weil sich ein derartiger Anspruch auf Scha-
densersatz bereits nach geltendem Recht aus § 286 Abs. 1
BGB, künftig § 280 Abs. 1 BGB-RE ergibt. Unter den dort
genannten Voraussetzungen sind auch die verzugsbedingten
Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen.

cc) Eigentumsvorbehalt

Nach Artikel 4 der Zahlungsverzugsrichtlinie haben die
Mitgliedstaaten den einfachen Eigentumsvorbehalt anzuer -
kennen. Dies ist in Deutschland umfassend der Fall, vgl.
bisher § 455 BGB, künftig § 448 BGB-RE. Umsetzungsbe-
darf besteht nicht.

dd) Beitreibungsverfahren

Nach Artikel 5 der Zahlungsverzugsrichtlinie haben die
Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass der Gläubiger einer
unstreitigen und unbestritten bleibenden Geldforderung in
der Regel innerhalb von 90 T agen einen Vollstreckungstitel
erhalten kann. Umsetzungsbedarf er gibt sich auch insoweit
nicht. Die Vorgaben der Richtlinie sind in Deutschland be-
reits durch die Vorschriften über das gerichtliche Mahnver -
fahren (§§ 688 ff. ZPO), das Vorbild für diese Regelung in
Artikel 5 der Richtlinie war , und durch die Bestimmungen
über das Säumnisverfahren (§ 331 ZPO) erfüllt.

3. Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr

Artikel 10, 11 und 18 der E-Commerce-Richtlinie sind voll-
ständig in das deutsche Recht umzusetzen. Die Richtlinie,
die im Übrigen durch den „Entwurf eines Gesetzes über
rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Ge-
schäftsverkehr“ (Bundesratsdrucksache 136/01) umgesetzt
wird, schafft die wesentlichen wirtschafts- und zivilrechtli-
chen Rahmenbedingungen für den elektronischen Ge-
schäftsverkehr (Internet und andere Informations- und
Kommunikationsdienste).

a) Vorvertragliche Informationspflichte

Artikel 10 der Richtlinie regelt bestimmte Informations-
pflichten des Unternehmers, der sich zum Absatz seiner a-
ren und Dienstleistungen eines Dienstes der Informations-
gesellschaft bedient, gegenüber seinem – künftigen – V er-
tragspartner. Hierzu gehört auch, dass er diesem gemäß Ar -
tikel 10 Abs. 3 der Richtlinie die V ertragsbedingungen
einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen so
zur Verfügung stellen muss, dass der Kunde diese abrufen
und speichern kann.

Zwar sind einige der in Artikel 10 aufgeführten vorvertrag-
lichen Informationspflichten dem deutschen Recht bereit

aus dem Fernabsatzgesetz bekannt. Die E-Commerce-
Richtlinie hat jedoch einen vom Fernabsatzgesetz abwei-
chenden Anwendungsbereich; insbesondere ist sie nicht auf
Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmern und V erbrau-
chern beschränkt, sondern findet vielmehr auch und gerad
auf reine Unternehmerbeziehungen Anwendung. Es ist da-
her eine horizontale Regelung erforderlich

b) Abgabe einer elektronischen Bestellung

Artikel 11 der Richtlinie regelt nicht die Frage des Zustan-
dekommens eines Vertrags auf elektronischem Weg; dieses
richtet sich vielmehr weiterhin nach den allgemeinen
Regeln des nationalen Rechts. Die Richtlinie bestimmt in
Artikel 11 nur besondere Pflichten des Unternehmers, de
die Bestellung entgegennimmt. So hat er nach Absatz 2
technische Mittel zur Eingabefehlererkennung und -beseiti-
gung vor Abgabe der Bestellung zur V erfügung zu stellen.
Nach Absatz 1 muss er der anderen Partei den Eingang der
Bestellung unverzüglich bestätigen, damit die andere Partei
sicher sein kann, dass ihre Bestellung beim Adressaten an-
gekommen ist.

c) Unterlassungsklage

Gemäß Artikel 18 Abs. 2 wird die E-Commerce-Richtlinie
in den Anhang der Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungs-
klagen aufgenommen, welcher deren Anwendungsbereich
konkretisiert. Als Regelungen, die im Sinne der Unterlas-
sungsklagenrichtlinie die Kollektivinteressen der V erbrau-
cher schützen, sind hier die Artikel 5, 10 und 11 anzusehen,
weil diese besondere, auf den elektronischen Geschäftsver -
kehr bezogene Informationspflichten vorsehen und die In
formationspflicht – neben dem iderrufsrecht – eines der
klassischen V erbraucherschutzinstrumente auf EG-Ebene
darstellt. Zwar ist die deutsche Umsetzungsregelung zur
Unterlassungsklagenrichtlinie in § 22 AGBG (jetzt § 2 Un-
terlassungsklagengesetz – UklaG) of fen („insbesondere“)
formuliert, so dass eine ausdrückliche Umsetzung von Arti-
kel 18 nicht erforderlich ist. Aus Gründen der Rechtsklar -
heit und Rechtssicherheit sollen die maßgeblichen V or-
schriften der E-Commerce-Richtlinie jedoch ausdrücklich
aufgenommen werden.

III. Zusatzproblem: Mängel des geltenden Schuld-
und Verjährungsrechts

1. Allgemeines Leistungsstörungsrecht

Das Leistungsstörungsrecht betrif ft Fragen, die zu den
wichtigsten des Schuldrechts gehören. Ob es um Kauf- oder
Werkverträge, um Reiseverträge oder Leasingverträge, um
Verlagsverträge, Gesellschaftsverträge oder Kreditsiche-
rungsvereinbarungen geht – überall muss das Schuldrecht
eine Antwort auf die Frage geben, welche Ansprüche einer
Vertragspartei zustehen, wenn der andere T eil den V ertrag
gar nicht, nicht vollständig, nicht richtig, nicht rechtzeitig,
nicht am rechten Ort oder auf sonstige W eise fehlerhaft er-
füllt hat. Um so ernster ist es zu nehmen, dass nach allge-
meiner Ansicht die Regeln des Bür gerlichen Gesetzbuchs
über das Leistungsstörungsrecht in wichtigen T eilen nicht
als gelungen bezeichnet werden können. Im Folgenden soll
gezeigt werden, worin die wesentlichen Mängel des Leis-

Drucksache 14/6040 – 84 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

tungsstörungsrechts bestehen und dass auch die Rechtspre-
chung mit den ihr zu Gebote stehenden Mitteln diese Män-
gel nicht auf überzeugende W eise hat beseitigen können.
Ferner soll ein Blick auf das für die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft getretene Recht der internationalen
Warenkaufverträge zeigen, dass dort ein Regelungsmodell
verwirklicht worden ist, das auch für eine Neuregelung des
Leistungsstörungsrechts im innerstaatlichen Bereich nutz-
bar gemacht werden kann.

Unmöglichkeit der Leistung als zentrales Merkmal des
geltenden Leistungsstörungsrechts
Im Mittelpunkt des geltenden Leistungsstörungsrechts
steht der Begrif f der „Unmöglichkeit der Leistung“. Damit
wird ein Fall zum Ausgangspunkt der gesetzlichen Rege-
lung gewählt, der nicht nur selten auftritt, sondern über -
haupt nur bei ganz bestimmten Schuldverhältnissen auftre-
ten kann, so etwa beim Spezieskauf, wenn das verkaufte
Einzelstück zerstört wird oder bei Dienst- und W erkverträ-
gen, wenn die Erbringung der geschuldeten Dienst- oder
Werkleistung „unmöglich“ wird, etwa weil der Schuldner
erkrankt oder sein Betrieb behördlich geschlossen oder
durch ein Feuer vernichtet wird. Dadurch, dass § 306 BGB
einen Vertrag als nichtig bezeichnet, der auf eine von An-
fang an „objektiv“ unmögliche Leistung gerichtet ist, wird
es weiterhin erforderlich, zwischen anfänglicher und nach-
träglicher und ferner zwischen objektiver Unmöglichkeit
und „subjektivem“ Unvermögen zu dif ferenzieren; hinzu
kommt noch die Unterscheidung zwischen vollständiger
und teilweiser und zwischen endgültiger und vorüber ge-
hender Unmöglichkeit und schließlich in allen genannten
Fällen die weitere Unterscheidung danach, ob die Unmög-
lichkeit oder das Unvermögen nur vom Schuldner , nur
vom Gläubiger, von beiden V ertragsparteien oder von kei-
ner von ihnen zu vertreten ist.

Einig ist man sich heute darüber , dass die Regelung des
§ 306 BGB missglückt ist. In den Fällen, in denen die in
dieser Vorschrift angeordnete Nichtigkeitsfolge und die Be-
schränkung der Haftung des Schuldners auf das negative In-
teresse (§ 307 BGB) als unangemessen erscheinen und auch
nicht der Sonderfall des Verkaufs einer nichtexistenten For-
derung vorliegt (§ 437 BGB), liest die Rechtsprechung aus
den Umständen des Falles heraus, dass der Schuldner eine
Garantie für die Erbringbarkeit der von ihm versprochenen
Leistung übernommen hat. Hinzu kommt, dass eine Rege-
lung des anfänglichen „subjektiven“ Unvermögens über -
haupt fehlt und die inzwischen von der Rechtsprechung
nachgeschobene Lösung dieses Falltyps auch heute noch im
Schrifttum lebhaft umstritten ist. Auf fällig ist ferner , dass
die „vorübergehende“ Unmöglichkeit nur insoweit geregelt
ist, als es sich um eine anfängliche und objektive Unmög-
lichkeit handelt (§ 308 BGB), nicht hingegen insoweit, als
die Unmöglichkeit erst nachträglich eintritt oder zwar von
Anfang an vorliegt, aber nur für den konkreten Schuldner ,
nicht für andere Schuldner in gleicher Lage gegeben ist. Die
Unterscheidung zwischen den verschiedenen Arten der Un-
möglichkeit und des Unvermögens – beide Begriffe werden
nirgends definiert und sind wohl auch gar nicht definierbar
bildet eine ständige Quelle von Abgrenzungsstreitigkeiten,
deren befriedigende Lösung daran scheitert, dass eine plau-
sible rechtspolitische Rechtfertigung der unterschiedlichen
Rechtsfolgen, die je nach der getrof fenen Wahl eintreten,

nicht erkennbar ist (vgl. dazu auch Huber , Gutachten
S. 757 f.).

Ergänzung des geltenden Rechts durch Richterrecht
Die Rechtsinstitute der positiven Forderungsverletzung, des
Verschuldens bei Vertragsanbahnung und des W egfalls der
Geschäftsgrundlage sind jedem Juristen geläufige Beispiel
dafür, dass die Rechtsprechung das geschriebene Leistungs-
störungsrecht auf breiter Front ergänzt und weiterentwickelt
hat. Hierher gehört auch die Kündigung aus wichtigem
Grund, die in den §§ 554a, 626, 723 BGB für einzelne Ver-
tragstypen geregelt ist, von der Rechtsprechung aber auch
sonst zugelassen wird, sofern das V ertragsverhältnis der
Parteien sich als ein Dauerschuldverhältnis darstellt. Zwar
kann es nicht die Aufgabe des Gesetzgebers sein, jede von
der Rechtsprechung entwickelte Regel in Gesetzesform zu
gießen. Wohl aber stellt sich die Frage, ob dies nicht jeden-
falls dort geboten ist, wo das in Rede stehende Richterrecht
für die Entscheidung praktischer Fragen in der täglichen
Rechtsanwendung von grundlegender Bedeutung ist und
eine befriedigende gesetzliche Regelung möglich erscheint.

Das Rechtsinstitut der positiven Forderungsverletzung be-
legt besonders deutlich, dass das kodifizierte Leistungsstö
rungsrecht in sehr wichtigen Bereichen der praktischen
Rechtsanwendung unvollkommen ist. Rechtsprechung und
Schrifttum weisen diesem Rechtsinstitut zwei Aufgaben zu,
die durchaus unterschiedliche Regelungsprogramme betref-
fen. Zum einen wird die positive Forderungsverletzung auf
Fälle angewandt, in denen zwar weder Unmöglichkeit der
Leistung noch Leistungsverzug vorliegen, der Schuldner
aber die ihm obliegende Leistung „schlecht“, also in anderer
als der vertragsmäßig geschuldeten W eise erbracht oder
sonstige vertragliche Pflichten verletzt und dadurch de
Gläubiger einen Schaden zugefügt hat. Zum anderen er -
möglicht dieses Rechtsinstitut, dass der vertragstreue T eil
bei einer wesentlichen V ertragsverletzung Schadensersatz
wegen Nichterfüllung des Vertrags verlangen oder vom Ver-
trage zurücktreten kann. So liegt es z. B., wenn der Schuld-
ner die Erfüllung des Vertrags ernsthaft oder endgültig ver -
weigert oder wenn er sich in anderer W eise vertragswidrig
verhalten hat und dadurch die (weitere) ordnungsmäßige
Erfüllung des V ertrags ernstlich gefährdet erscheint. Hier
erweitert die positive Forderungsverletzung die V orausset-
zungen, unter denen gemäß §§ 325, 326 BGB ein Gläubiger
vom Vertrag Abstand nehmen oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung verlangen kann.

Das Nebeneinander von gesetzlich geregelten und unge-
schriebenen, von der Rechtsprechung entwickelten Ansprü-
chen wegen Leistungsstörung könnte vielleicht hingenom-
men werden, wenn diese Ansprüche gegeneinander klar ab-
gegrenzt werden könnten und die unterschiedlichen Rechts-
folgen, zu denen sie führen, eine einleuchtende rechtspoliti-
sche Grundlage hätten. So verhält es sich indessen
keineswegs. Insbesondere ist es die Konkurrenz zwischen
den (geschriebenen) Gewährleistungsansprüchen und den
(ungeschriebenen) Ansprüchen aus positiver Forderungs-
verletzung, die in der gerichtlichen Praxis zu mancherlei
Unklarheiten und Ungereimtheiten geführt hat. Sie haben
ihren Grund im W esentlichen darin, dass für Schadens-
ersatzansprüche, die gemäß §§ 463, 635 BGB wegen der
Lieferung fehlerhafter W aren oder der Erbringung einer

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 85 – Drucksache 14/6040

fehlerhaften W erkleistung geltend gemacht werden, eine
relativ klare, wenn auch für Kauf- und Werkverträge durch-
aus unterschiedliche gesetzliche Regelung gegeben ist.

An einer solchen Regelung fehlt es, soweit es um Ansprü-
che aus positiver Forderungsverletzung geht. Zweifelhaft
kann deshalb nicht nur sein, ob überhaupt neben den An-
sprüchen aus §§ 463, 635 BGB ein Anspruch aus positiver
Forderungsverletzung zulässig ist. Zweifelhaft kann auch
sein, ob und wie man Ansprüche aus positiver Forderungs-
verletzung – ihre Zulässigkeit unterstellt – nach ihren V o-
raussetzungen, nach dem Umfang des zu ersetzenden Scha-
dens und nach den für sie geltenden V erjährungsfristen
„modifizieren“ muss, um allzu o fensichtliche W idersprü-
che zu den gesetzlich geregelten Ansprüchen zu vermeiden.

So haftet ein Verkäufer gemäß § 463 BGB auf Schadenser -
satz nur dann, wenn der verkauften W are eine zugesicherte
Eigenschaft fehlt oder er den Käufer über die Beschaf fen-
heit der W are ar glistig getäuscht hat. Aus einer positiven
Forderungsverletzung lassen sich Schadensersatzansprüche
des Käufers hingegen schon dann herleiten, wenn der Fehler
der Ware auf bloßer Fahrlässigkeit des V erkäufers beruht.
Hier kann man schon gute Gründe dafür finden, dass nebe
den Schadensersatzansprüchen aus § 463 BGB kein Platz
für Ansprüche aus positiver Forderungsverletzung bleibt.
Die Rechtsprechung entscheidet zwar seit langer Zeit an-
ders. Den Wertungswidersprüchen, die sich daraus ergeben,
hat sie jedoch dadurch Rechnung zu tragen versucht, dass
sie einerseits den Begrif f des „Mangelfolgeschadens“ ent-
wickelt hat und den Verkäufer aus positiver Forderungsver-
letzung nicht auf Ersatz des „eigentlichen Mangelscha-
dens“, sondern nur auf Ersatz der „Mangelfolgeschäden“
haften lässt und dass sie andererseits die V erjährungsfrist
des § 477 BGB auf Ansprüche aus positiver Forderungsver-
letzung überträgt.

Beide Einschränkungen sollen freilich nur dann gelten,
wenn sich das V erschulden des V erkäufers, auf das es für
seine Haftung aus positiver Forderungsverletzung an-
kommt, auf eine Eigenschaft der Kaufsache bezieht. Hat
also der Verkäufer eine Betonbereitungsanlage geliefert, de-
ren Mischdüse fehlerhaft ist, so haftet er , wenn er diesen
Mangel bei der gebotenen Ablieferungsinspektion schuld-
haft nicht entdeckt hat, auf Ersatz des dem Käufer dadurch
entstehenden „Mangelfolgeschadens“, sofern nicht die V er-
jährungsfrist des § 477 BGB abgelaufen ist und der Verkäu-
fer sich auf V erjährung berufen hat. Hat der V erkäufer es
hingegen schuldhaft unterlassen, in seiner Betriebsanleitung
einen Hinweis auf die richtige W artung der Mischdüse zu
geben, so kann der Käufer nicht nur den gesamten, ihm da-
durch entstandenen Schaden ersetzt verlangen, sondern mit
der Geltendmachung dieses Anspruchs auch noch dreißig
Jahre warten, weil statt des § 477 BGB in diesem Falle die
Regelung des § 195 BGB anzuwenden ist. Eine innere
Rechtfertigung für diesen Unterschied ist nicht ersichtlich.
Noch anders zieht die Rechtsprechung die Grenzlinie zwi-
schen der Haftung des W erkunternehmers aus §§ 635, 638
BGB einerseits und aus positiver Forderungsverletzung an-
dererseits. Auch diese Grenzziehung ist mit vielen Unsi-
cherheiten belastet.

Ähnliche, wenn auch weniger schwerwiegende Fragen er -
geben sich bei der Haftung aus Verschulden bei Vertragsan-
bahnung. Mit ihr wird heute ein ganzes Bündel durchaus

unterschiedlicher Fallgruppen gelöst. Sie reichen von der
Verletzung vorvertraglicher Informations- und Hinweis-
pflichten über die Haftung für die Folgen eines Unfalls, de
jemand während der Führung von V ertragsverhandlungen
durch eine Sor gfaltspflichtverletzung seines ertragspart-
ners erleidet, bis hin zur Prospekthaftung der Gründer und
Initiatoren von Anlagegesellschaften. Auch hier kann es zu
Abgrenzungsfragen kommen, so etwa dann, wenn der V er-
käufer bei den Vertragsverhandlungen die gebotene Aufklä-
rung über die Eigenschaften der Kaufsache schuldhaft un-
terlassen hat (vgl. BGHZ 60, 319) oder wenn er beim V er-
kauf eines Unternehmens unrichtige Angaben über dessen
Reinertrag gemacht hat und die Rechtsprechung dem Käu-
fer zwar Gewährleistungsansprüche versagt, ihm aber mit
einem Anspruch aus V erschulden bei V ertragsanbahnung
mit weit längerer V erjährungsfrist hilft (vgl. BGH, NJW
1977, 1538).

Gesetzlicher Rücktritt vom Vertrag
Die Vorschriften des Bür gerlichen Gesetzbuchs über den
gesetzlichen Rücktritt vom V ertrag genügen in verschiede-
ner Hinsicht nicht den praktischen Anforderungen.

Unbefriedigend ist zunächst der Grundsatz, dass Rücktritt
und Schadensersatz einander ausschließen. Das bedeutet
insbesondere, dass der Gläubiger , der gemäß §§ 325, 326
BGB den Rücktritt vom V ertrag wirksam erklärt hat, nicht
mehr Schadensersatz wegen Nichterfüllung des V ertrags
verlangen kann. Da diese Lösung nicht den praktischen Be-
dürfnissen entspricht, hat sie der BGH z. B. durch die An-
nahme korrigiert, dass die Erklärung des Rücktritts, selbst
wenn sie von einem Rechtsanwalt abgegeben ist, unklar und
auslegungsbedürftig sei, sofern in ihr ir gendwie erkennbar
werde, dass Schadensersatzansprüche vorbehalten seien; in
diesem Falle sei Rücktritt zwar erklärt, aber nicht wirklich
gewollt (vgl. BGH, NJW 1982, 1279, 1280). Hat der Gläu-
biger umgekehrt Schadensersatz verlangt, so kann er diesen
Anspruch mit den Folgen eines Rücktritts kombinieren,
indem er den Ersatzanspruch nach der Dif ferenzmethode
berechnet (vgl. dazu im Einzelnen Huber , Gutachten
S. 713 ff.).

Schwierigkeiten bereitet auch der in § 325 BGB und in
§§ 326, 285 BGB festgeschriebene Grundsatz, dass ein
Gläubiger vom V ertrag nur dann zurücktreten kann, wenn
der Schuldner die Nichterfüllung zu vertreten hat. Dieses
Erfordernis ist sinnvoll für einen Anspruch des Gläubigers
auf Schadensersatz. Sein Recht zum Rücktritt vom V ertrag
sollte hingegen allein davon abhängen, ob ihm nach den
Umständen noch zugemutet werden kann, trotz des Ausblei-
bens der ihm gebührenden Leistung am V ertrag weiterhin
festgehalten zu werden und die eigene Leistung weiterhin
bereitzuhalten. Ist das nicht der Fall, so muss er auch dann
zurücktreten können, wenn dem Schuldner aus Gründen,
die er nicht zu vertreten hat, die Erbringung der geschulde-
ten Leistung zurzeit unmöglich ist. In manchen Fällen ge-
stattet das geltende Recht dem Gläubiger zwar einen Rück-
tritt unabhängig davon, ob der Schuldner die Nichterfüllung
zu vertreten hat. So verhält es sich z. B. beim Fixgeschäft
(§ 361 BGB) und bei einem Rücktritt (= Wandelung), der
gemäß § 462 BGB auf einen Fehler der Kaufsache oder ge-
mäß § 636 BGB auf die nicht rechtzeitige Herstellung des
Werks gestützt wird. In den übrigen Fällen muss aber die

Drucksache 14/6040 – 86 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Rechtsprechung immer wieder auf Hilfskonstruktionen zu-
rückgreifen, um ein vernünftiges Er gebnis zu erzielen (vgl.
auch dazu Huber, Gutachten S 702 f.).

Auch die Rechtsfolgen, zu denen die Erklärung des Rück-
tritts oder der W andelung führt, haben in der Praxis viele
Probleme aufgeworfen. Allgemein anerkannt ist, dass die
Haftung nach § 347 BGB für denjenigen zu streng ist, der
von einem gesetzlichen Rücktritts- oder W andelungsrecht
Gebrauch gemacht hat. Während beim vertraglichen Rück-
trittsrecht stets mit der Möglichkeit des Rücktritts gerechnet
werden muss, kann der Berechtigte beim gesetzlichen
Rücktritts- oder Wandelungsrecht von der Endgültigkeit sei-
nes Erwerbs ausgehen, solange er nicht weiß, dass die tat-
sächlichen Voraussetzungen eines Rücktritts- oder W ande-
lungsrechts gegeben sind. Vor Erlangung dieser Kenntnis ist
die strenge Haftung aus § 347 BGB nicht angebracht. Nicht
überzeugend ist auch, dass nach der Regelung des § 350
BGB die mit Über gabe der Sache auf den Käufer über ge-
gangene Gefahr des zufälligen Unter gangs im Fall des
Rücktritts auf den Verkäufer zurückspringt.

Das Regelungsmodell des UN-Kaufrechts
Das Leistungsstörungsrecht des UN-Kaufrechts ist für den
Bereich des internationalen Kaufs beweglicher Sachen seit
dem 1. Januar 1991 geltendes innerstaatliches Recht. Seine
Regeln vermeiden viele Mängel, die – wie dargestellt – dem
Leistungsstörungsrecht des Bür gerlichen Gesetzbuchs an-
haften:

– Es kommt ohne Vorschriften aus, die an die Unmöglich-
keit der Leistung anknüpfen. V erträge über Leistungen,
die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses objek-
tiv unmöglich waren, sind abweichend von der Regel des
§ 306 BGB wirksam. Die Unmöglichkeit der Leistung –
handele es sich um anfängliche oder nachträgliche, ob-
jektive oder subjektive, zu vertretende oder nicht zu ver-
tretende Unmöglichkeit – wird vom UN-Kaufrecht als
einer der möglichen Fälle der Nichterfüllung des V er-
trags von den dafür geltenden allgemeinen V orschriften
miterfasst (vgl. Artikel 45 ff., 61 ff. UN-Kaufrecht).

– Der Vorrang der Erfüllung ist nach dem UN-Kaufrecht
dadurch sicher gestellt, dass der Käufer zur Auflösun
des Vertrags nur dann berechtigt ist, wenn entweder das
vertragswidrige Verhalten des Verkäufers eine „wesent-
liche V ertragsverletzung“ darstellt oder im Falle der
Nichtleistung der Käufer dem V erkäufer erfolglos eine
angemessene Nachfrist zur Erfüllung seiner Pflichte
gesetzt hat (vgl. Artikel 47 Abs. 1, 49 Abs. 1 UN-Kauf-
recht).

– Der Käufer verliert das Recht, Schadensersatz zu verlan-
gen, nicht dadurch, dass er andere Rechtsbehelfe ausübt,
insbesondere die Aufhebung des V ertrags erklärt (vgl.
Artikel 45 Abs. 2 UN-Kaufrecht).

– Das Recht des Käufers zur Aufhebung des Vertrags setzt
nicht voraus, dass der V erkäufer die Nichterfüllung sei-
ner Pflichten zu vertreten hat oder dass sie ihm aus be
sonderen Gründen zuzurechnen ist. Anders liegt es nur
in dem Ausnahmefall, in dem es der Käufer selbst ist,
der durch sein V erhalten die Nichterfüllbarkeit der V er-
käuferpflichten verursacht hat (vgl. Artikel 49 Abs. 1,
79 Abs. 1, 80 UN-Kaufrecht).

Richtig ist, dass das Leistungsstörungsrecht des UN-Kauf-
rechts überwiegend zu den gleichen Er gebnissen führt, wie
sie nach geltendem deutschen Recht im Zusammenwirken
von gesetzlicher Regelung, Rechtsprechung und V ertrags-
praxis erzielt werden. Der entscheidende Unterschied besteht
darin, dass das UN-Kaufrecht die Grundprinzipien, von
denen sein Leistungsstörungsrecht geleitet ist, in klaren, ver-
ständlichen, widerspruchsfreien und rechtspolitisch ein-
leuchtenden Regeln niedergelegt hat und dadurch der Praxis
– insbesondere der Rechtsprechung – die Aufgabe wesentlich
erleichtert wird, zu erkennen, ob der konkrete zur Beurteilung
stehende Fall von dieser oder jener Regelung erfasst wird
oder nicht. Zugleich werden die nicht einleuchtenden Ergeb-
nisse vermieden, die sich im Rahmen des Bür gerlichen Ge-
setzbuchs für einige Teilbereiche ergeben haben. Das Kon-
zept des UN-Kaufrechts sollte deshalb bei der Reform des
Leistungsstörungsrechts Beachtung finden und kann in viele
Regelungsbereichen als Vorbild dienen. Auch wäre es auf die
Dauer misslich, wenn im geltenden deutschen Recht die
Voraussetzungen und Folgen von Leistungsstörungen durch
zwei ganz unterschiedliche Normensysteme geregelt würden.

2. Kauf- und Werkvertragsrecht

Im Kauf- und W erkvertragsrecht sind es in erster Linie die
Vorschriften über die Gewährleistungsansprüche, die einer
Überarbeitung bedürfen. Sie erscheint zum einen deshalb
dringend erforderlich, weil das V erhältnis zwischen diesen
Ansprüchen und den Ansprüchen, die dem Käufer oder Be-
steller nach allgemeinem Leistungsstörungsrecht zustehen,
weithin ungeklärt ist und in der Praxis zu einer Fülle von
Zweifelsfragen und nicht überzeugenden Er gebnissen ge-
führt hat. Überarbeitungsbedürftig sind die V orschriften –
insbesondere über die V erkäuferhaftung – aber auch des-
halb, weil sich die Produktionstechniken, V ertriebsformen
und Absatzmodalitäten seit dem Inkrafttreten des Bür gerli-
chen Gesetzbuchs wesentlich verändert haben. Neben Kauf-
verträgen über Einzelstücke und Gattungssachen von ver -
hältnismäßig einfacher Beschaf fenheit und geringem Scha-
denspotential, mit denen die Verfasser des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs vorwiegend gerechnet haben, ist heute der Kauf
von Waren getreten, die technisch kompliziert und deren
Mängel bei Ablieferung daher nur schwer feststellbar sind,
spät hervortreten und zu erheblichen Folgeschäden führen
können. Dadurch ist das Bedürfnis entstanden, das W ande-
lungs- und Minderungsrecht des Käufers durch ein Nach-
besserungsrecht des Käufers und ein Recht des V erkäufers
zur „zweiten Andienung“ zu ergänzen. Schließlich erscheint
eine Überarbeitung der V orschriften über die Gewährleis-
tungsansprüche des Käufers auch deshalb angezeigt, weil
diese Vorschriften sich erheblich von den funktionsgleichen
Regeln des UN-Kaufrechts unterscheiden.

Das Gewährleistungsrecht als Gegenstand einer selbständi-
gen Regelung
Die Gewährleistungsansprüche werden vom geltenden
Recht nur insoweit mit dem allgemeinen Leistungsstörungs-
recht verzahnt, als es um die Haftung des V erkäufers und
Werkunternehmers für Rechtsmängel geht (vgl. §§ 440
Abs. 1, 651 Abs. 1 BGB). Soweit es hingegen um Sachmän-
gel geht, hat das Bür gerliche Gesetzbuch an eine aus dem
römischen Recht stammende T radition angeknüpft und in
§§ 459 ff., 633 ff. BGB eine eigenständige Regelung getrof-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 87 – Drucksache 14/6040

fen, die – besonders im Kaufrecht – unverbunden neben
dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht steht. Die feh-
lende Abstimmung zwischen diesen beiden Regelungskom-
plexen bildet seit dem Inkrafttreten des Bür gerlichen Ge-
setzbuchs eine unerschöpfliche Quelle von Streitigkeiten
Die Rechtsprechung, die sich in zahlreichen Entscheidun-
gen mit den dadurch aufgeworfenen Fragen hat beschäfti-
gen müssen, ist heute nur für einen Spezialisten – und
manchmal auch für ihn nicht mehr – übersehbar. Dies hat zu
großer Rechtsunsicherheit, manchmal auch zu unverständli-
chen Entscheidungen geführt und jedenfalls einen Zustand
geschaffen, der nicht nur im Schrifttum lebhaft kritisiert,
sondern auch von manchen der W irtschaft nahestehenden
Verbänden nachdrücklich beanstandet worden ist und sogar
den BGH in einzelnen Fällen nach der ordnenden Hand des
Gesetzgebers hat rufen lassen (vgl. z. B. BGHZ 77, 215,
223, wo unter Hinweis auf Artikel 39, 49 EKG eine Ände-
rung des § 477 BGB empfohlen wird).

Stellvertretend mag dies am Beispiel einer einzigen Streit-
frage verdeutlicht werden, die seit Jahrzehnten diskutiert wird
und einer allseits überzeugenden Lösung vermutlich gar nicht
zugänglich ist: Es ist dies die Frage nach der richtigen
Abgrenzung zwischen der Lieferung einer anderen als der
verkauften Ware (Aliud-Lieferung) und der Lieferung einer
fehlerhaften Ware. Im ersteren Fall steht dem Käufer von Gat-
tungssachen der allgemeine Erfüllungsanspruch zu; auch
kann er, sofern die Lieferung der richtigen Ware unmöglich
geworden oder trotz Nachfristsetzung unterblieben ist, die
Rechte aus §§ 325 f. BGB gegen den V erkäufer geltend
machen. Auch im zweiten Fall kann der Käufer Nachliefe-
rung verlangen, dies allerdings nur in der Frist des § 477
BGB; hat er die Waren angenommen, so stehen ihm in diesem
Falle lediglich die Gewährleistungsansprüche aus §§ 480,
459 ff. BGB zu, die ebenfalls in der kurzen Frist des § 477
BGB verjähren. Dieser Unterschied hat dazu geführt, dass die
Frage gestellt werden musste, ob für die Herstellung von Tor-
nistern geliefertes Ziegenfell als „fehlerhaftes“ Kalbfell (RG,
JW 1917, 710), ob Winterweizen als „fehlerhafter“ Sommer-
weizen (BGH, NJW 1968, 640), ob Inlandsschrott als „feh-
lerhafter“ Importschrott (BGH, NJW 1969, 787) oder ob – so
noch in jüngster Zeit BGH NJW 1989, 218 – mit Glykol
versetzter und nur dadurch zur „Auslese“ umgepanschter
Wein als „fehlerhafter“ Wein angesehen werden kann oder ob
in allen diesen Fällen die gelieferte Ware im Vergleich zu der
vertraglich kontrahierten ein „aliud“ darstellt. Dass es auf
diese Abgrenzung in entscheidender W eise ankommt, kann
nur als Folge eines „Systemfehlers“ angesehen, nicht hin-
gegen als sinnvolle Konsequenz einer unterschiedlichen In-
teressenlage gerechtfertigt werden, weil in allen genannten
Fällen der Verkäufer den Vertrag nicht richtig erfüllt hat, er
also in allen Fällen auch den gleichen Ansprüchen des Käu-
fers – wie immer sie geregelt sind – ausgesetzt sein sollte.

Ähnlich verhält es sich mit der Abgrenzung zwischen
Rechtsmängeln und Sachmängeln. Liegt ein Rechtsmangel
vor, so kann der Käufer die Beseitigung des Mangels ver -
langen und gemäß § 440 Abs. 1 BGB dreißig Jahre lang die
allgemeinen Ansprüche wegen Leistungsstörung geltend
machen. Bei Sachmängeln gelten dagegen die V orschriften
der §§ 459 ff. BGB und insbesondere die V erjährungsrege-
lung des § 477 BGB. Dass Rechtsmängel und Sachmängel
zu so unterschiedlichen Rechtsfolgen führen, mag nicht ein-
leuchten, könnte aber vielleicht hingenommen werden,

wenn die Abgrenzung zwischen den beiden Mangeltypen
wenigstens klar wäre. So verhält es sich indessen nicht. Ist
etwa das verkaufte Grundstück vertragswidrig mit einer
Grunddienstbarkeit belastet, so liegt sicherlich ein Rechts-
mangel vor. Um einen Sachmangel soll es sich aber han-
deln, wenn es mit einer öffentlich-rechtlichen Baubeschrän-
kung belastet ist (BGH, NJW 1979, 2200). Kann der Staat
vom jeweiligen Grundstückseigentümer auf Grund öf fentli-
chen Rechts die Übereignung an sich verlangen, so soll ein
Rechtsmangel (BGH, NJW 1983, 275), hingegen aber ein
Sachmangel vorliegen, wenn das Grundstück auf Grund öf-
fentlichen Rechts nicht an jedermann vermietet werden
kann (BGH, WM 1970, 162).

Schadensersatzansprüche bei mangelhafter Leistung
Vollends verworren erscheint das Bild der Schadensersatz-
haftung des Verkäufers und Werkunternehmers.

Das Bür gerliche Gesetzbuch kennt eine Haftung des V er-
käufers auf Schadensersatz nur im Rahmen des § 463 BGB,
also nur dann, wenn der V erkäufer einen Fehler ar glistig
verschwiegen hat oder der Kaufsache eine Eigenschaft
fehlt, deren Vorhandensein vom Verkäufer zugesichert war.
Nach ständiger Rechtsprechung kann aber der Käufer , dem
eine fehlerhafte Sache geliefert wurde, Schadensersatz vom
Verkäufer auch dann verlangen, wenn zwar nicht die V or-
aussetzungen des § 463 BGB, wohl aber die V oraussetzun-
gen einer positiven Forderungsverletzung gegeben sind,
also der V erkäufer schuldhaft eine fehlerhafte Kaufsache
geliefert oder über ihre Eigenschaften schuldhaft unrichtige
Angaben gemacht oder richtige Angaben schuldhaft unter -
lassen hat. Ebenso entscheidet die Rechtsprechung im
Werkvertragsrecht: Neben den Anspruch auf Schadenser -
satz gemäß § 635 BGB tritt auch dort der Schadensersatzan-
spruch aus positiver Forderungsverletzung.

Damit ergeben sich höchst verwirrende und bis heute nicht
befriedigend gelöste Abgrenzungsprobleme. Was das Kauf-
recht anbelangt, so soll aus positiver Forderungsverletzung
nur derjenige Schaden ersetzt verlangt werden können, der
nicht schon in der Fehlerhaftigkeit der Sache selbst liegt,
sondern sich als „Mangelfolgeschaden“ erst aus ihr er gibt.
Hat also der Käufer die fehlerhafte Sache ausbessern lassen
oder hat er sie so, wie sie ist, zu einem niedrigeren Preis
weiterverkauft, so kann er den daraus sich er gebenden
Nachteil als „eigentlichen Mangelschaden“ nur ersetzt ver -
langen, wenn die V oraussetzungen des § 463 BGB erfüllt
sind. Hat er dagegen die fehlerhafte Ware in seinem Gewer-
bebetrieb verwendet und muss er deshalb seinen Kunden
Schadensersatz leisten oder auf ihr V erlangen seine Arbeit
nachbessern, so stellt der Nachteil, der darin liegt, einen
„Mangelfolgeschaden“ dar, dessen Ersatz er vom Verkäufer
– sofern die dafür geforderten Voraussetzungen vorliegen –
aus positiver Forderungsverletzung verlangen kann. Dass
sich dieser Unterschied aus einer unterschiedlichen Interes-
senlage heraus plausibel begründen lässt, wird man schwer-
lich sagen können.

Weitere Schwierigkeiten er geben sich aus dem Umstand,
dass der Anspruch aus positiver Forderungsverletzung, da
im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht geregelt, grundsätzlich in
der Dreißigjahresfrist des § 195 BGB verjährt. Zwar nimmt
die Rechtsprechung an, dass auf Ansprüche aus positiver
Forderungsverletzung die Vorschrift des § 477 BGB analog

Drucksache 14/6040 – 88 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

anzuwenden sei. Damit er gibt sich aber ein Abgrenzungs-
problem in anderer Richtung: Die kurze V erjährungsfrist
des § 477 BGB kann nur auf solche Ansprüche aus positiver
Forderungsverletzung übertragen werden, die mit den ge-
setzlich geregelten Gewährleistungsansprüchen funktions-
verwandt sind, also auf ein Verschulden des Verkäufers ge-
stützt werden, das sich auf Eigenschaften der gelieferten
Ware bezieht. Hat also der V erkäufer statt Superbenzin
schuldhaft Benzin minderer Qualität geliefert, so verjährt
der Anspruch des Käufers auf Ersatz des an seinen Fahr -
zeugmotoren entstehenden „Mangelfolgeschadens“ gemäß
§ 477 BGB in sechs Monaten nach Ablieferung. Hat der
Verkäufer hingegen Normalbenzin verkauft und geliefert, es
jedoch schuldhaft in einen T ank gefüllt, dessen Inhalt als
„Superbenzin“ gekennzeichnet war, so kann der Käufer mit
der Geltendmachung des gleichen Schadens an den Fahr -
zeugmotoren 30 Jahre warten. Denn hier hat der V erkäufer
nicht schuldhaft fehlerhaftes Benzin geliefert, sondern
schuldhaft richtiges Benzin in den falschen T ank abgefüllt,
mithin eine sonstige vertragliche Sor gfaltspflicht verletz
und daher nach den allgemeinen Regeln Schadensersatz zu
leisten (so BGHZ 107, 249).

Noch anders und kaum befriedigender wird die Grenzlinie
zwischen Schadensersatzansprüchen aus § 635 BGB und
positiver Forderungsverletzung gezogen. Zwar unterschei-
den sich die beiden Ansprüche nicht nach ihren V orausset-
zungen, da auch § 635 BGB verlangt, dass der Unternehmer
den Mangel seines W erkes zu vertreten habe. Indessen ist
die Rechtsprechung hier der Auf fassung, dass – anders als
im Kaufrecht – Schadensersatzansprüche wegen eines
Werkmangels auch dann auf § 635 BGB gestützt werden
müssten, wenn Mangelfolgeschäden ersetzt verlangt wür -
den, die mit dem Werkmangel „eng zusammenhängen“. Für
Ansprüche aus positiver Forderungsverletzung sei erst dann
Raum, wenn es um „entfernte“ Mangelfolgeschäden gehe;
in diesem Falle beurteile sich die V erjährungsfrist nicht
nach § 638 BGB, sondern nach § 195 BGB.

Hat also ein Architekt im Auftrag eines Bauherrn fehlerhafte
Planungsunterlagen angefertigt, die zu Mängeln des danach
errichteten Bauwerks geführt haben, so beurteilt sich der
Ersatzanspruch des Bauherrn nach § 635 BGB und, soweit es
um die Verjährung geht, nach § 638 BGB. Hat jedoch der glei-
che Architekt im Auftrag einer Bank ein fehlerhaftes Gutach-
ten über den Wert eines zu beleihenden Grundstücks erstattet,
so kann die Bank den Schaden, den sie durch den Ausfall des
nicht ausreichend gesicherten Kredits erleidet, nach den
Regeln über die positive Forderungsverletzung ersetzt ver -
langen; für diesen Anspruch gilt die V erjährungsfrist des
§ 195 BGB (BGHZ 67, 1). Da somit die rechtliche Qualifi
kation des vom Besteller geltend gemachten Schadensersatz-
anspruchs über die Dauer der V erjährungsfrist entscheidet,
bildet die Abgrenzung zwischen Mangelfolgeschäden, die
mit dem Werkmangel „eng zusammenhängen“, und solchen,
die mit ihm nur „entfernt“ etwas zu tun haben, ein Dau-
erthema der Rechtsprechung, zu dem Ströme wissenschaftli-
cher Tinte geflossen sind, ohne dass eine klare, plausible un
vor allem praktikable Lösung in Sicht wäre.

Gewährleistungsfristen
Übereinstimmung besteht darin, dass die Gewährleistungs-
fristen des § 477 BGB zu kurz sind. Nicht selten ist die

Sechsmonatsfrist des § 477 Abs. 1 BGB bereits abgelaufen,
bevor der Käufer von dem Mangel der ihm gelieferten be-
weglichen Sache überhaupt Kenntnis erlangen konnte. W er
seine im Frühsommer preisgünstig gekauften Ski in den
Weihnachtsferien erstmalig benutzt und dann einen Mangel
der Sicherheitsbindung feststellt, kann daher seine Gewähr -
leistungsansprüche gegen den Verkäufer wegen Fristablaufs
nicht mehr durchsetzen. Auch dann, wenn der Käufer die
fehlerhafte Ware sofort nach Lieferung verwendet, tritt der
Mangel häufig erst nach Ablauf der Frist des § 477 Abs. 1
BGB zutage, so etwa dann, wenn die vom V erkäufer gelie-
ferten Spanplatten vom Käufer zwar sofort in einer T urn-
halle verlegt werden, ihre mangelnde Biege- und Querzugs-
fähigkeit zu offenkundigen Schäden des Hallenbodens aber
erst geführt hat, nachdem die T urnhalle mehrere Monate
lang in Gebrauch war (vgl. BGHZ 77, 215). Zur Lösung der
sich daraus er gebenden Schwierigkeiten hat man vor ge-
schlagen, bei verbor genen Mängeln den Lauf der V erjäh-
rungsfrist nicht schon mit der Ablieferung der Kaufsache,
sondern erst in dem Zeitpunkt beginnen zu lassen, in dem
der Fehler vom Käufer entdeckt worden ist oder entdeckt
werden konnte. Angesichts des in der Tat eindeutigen Wort-
lauts des § 477 BGB hat die Rechtsprechung sich jedoch ge-
gen diese Lösung entschieden (vgl. BGHZ 77, 215, 221 f.).
Sie hat stattdessen, um dem Käufer zu helfen, andere W ege
beschritten. So haben die T atsachengerichte gelegentlich
aus den Umständen des Falles eine konkludente Parteiver -
einbarung über die Hinausschiebung des Beginns der V er-
jährung herausgelesen. Auch haben die Gerichte bei der
Frage, ob eine fehlerhafte Sache oder ein aliud geliefert
worden sei oder ob ein Sachmangel oder ein Rechtsmangel
vorliege, sich manchmal deshalb für Aliud-Lieferung oder
einen Rechtsmangel entschieden, weil sich auf diese W eise
die Anwendung der §§ 459 ff. BGB – und damit auch die
Anwendung des § 477 BGB – vermeiden ließ. Solche Über-
legungen dürften vielfach auch Pate gestanden haben, wenn
die Rechtsprechung den Verkäufer eines Unternehmens, der
falsche Angaben über seinen Umsatz oder Gewinn gemacht
hat, nicht aus dem Gesichtspunkt der Sachmängelhaftung,
sondern aus Verschulden bei Vertragsanbahnung hat haften
lassen. Ähnlich liegt es dort, wo die Rechtsprechung die
fehlerhafte Beratung des Käufers über die V erwendungs-
möglichkeiten der Kaufsache nicht als ein auf Sachmängel,
sondern als ein auf sonstige Pflichtverletzungen bezogene
Verschulden des Verkäufers angesehen und auf diese Weise
erreicht hat, dass die Ansprüche des Käufers nicht nach
§ 477 BGB, sondern nach § 195 BGB verjähren. Schließlich
hat der BGH in manchen Fällen einem Käufer , dessen Ge-
währleistungsansprüche verjährt waren, dadurch geholfen,
dass er ihm Ansprüche gegen den Verkäufer aus unerlaubter
Handlung eröffnete, die gemäß § 852 BGB erst in drei Jah-
ren nach Kenntnis verjähren. So soll der Käufer die Kosten,
die ihm durch die Reparatur oder Wiederherstellung der feh-
lerhaft gelieferten Kaufsache entstehen, gemäß §§ 823
Abs. 1, 852 BGB vom Verkäufer ersetzt verlangen können,
sofern der Kaufsache nur ein „funktionell begrenzter“ Man-
gel angehaftet und sich erst nach Belieferung des Käufers in
die „im Übrigen mangelfreien T eile“ der Kaufsache „wei-
tergefressen“ habe (BGHZ 67, 3 bis 9). Im Schrifttum ist
kritisiert worden, dass durch die Zulassung deliktischer An-
sprüche die wohlerwogene Risikoverteilung des Kaufrechts
aus den Angeln gehoben werde. Der BGH hat jedoch an
seiner Rechtsprechung festgehalten und auf die Kritik

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 89 – Drucksache 14/6040

dadurch reagiert, dass er zur Umschreibung der Schäden,
die mit Hilfe des § 823 Abs. 1 BGB liquidiert werden kön-
nen, andere Kriterien entwickelt hat, die freilich ihrerseits
nur wieder andere Abgrenzungsprobleme aufwerfen (vgl.
z. B. BGH, NJW 1985, 2420).

Kein Nacherfüllungsrecht des Käufers, kein Recht des Ver-
käufers zur „zweiten Andienung“
Die Gewährleistungsvorschriften des geltenden Rechts be-
ruhen auf dem historischen V orbild der Regeln, mit denen
im römischen Recht dem Käufer ein Anspruch auf sofortige
Rückzahlung oder Minderung des Kaufpreises eingeräumt
wurde, wenn er auf of fenem Markt Zugvieh oder Sklaven
mit „unbehebbaren Mängeln“ erworben hatte. Daher kennt
das geltende Gewährleistungsrecht – mit einer Ausnahme
beim Gattungskauf – weder ein Recht des Käufers auf
Nacherfüllung noch eine Befugnis des V erkäufers, durch
Nacherfüllung – ein Recht zur „zweiten Andienung“ – die
weiteren Rechtsbehelfe des Käufers abzuwenden.

Dies stimmt nicht mit dem allgemeinen Rechtsbewusstsein
überein und widerspricht den Bedürfnissen des heutigen
Handels mit industriellen Massengütern. Der Käufer , der
eine mangelhafte Sache erhalten hat, hat nicht primär ein In-
teresse an der Rückgängigmachung des Kaufs oder an der
Herabsetzung des Kaufpreises. Ihm geht es vor allem da-
rum, eine mangelfreie Sache zu erhalten. Dieses Interesse
kann in den meisten Fällen – auch beim Stückkauf – durch
Nachbesserung oder Lieferung einer anderen gleichartigen
Sache befriedigt werden. Beim Gattungskauf entspricht
auch die Neulieferung häufig nicht den Interessen des Käu
fers, weil er die Sache behalten will und Reparatur wünscht.
Dem Käufer einer bereits fest installierten Maschine ist in
der Regel mit W andelung oder Minderung nicht gedient,
sondern nur mit einer Reparatur an Ort und Stelle. Wenn der
Käufer sofort zur Wandelung oder Minderung berechtigt ist,
ohne dass der V erkäufer dies durch Nachbesserung oder
Neulieferung abwenden kann, so entspricht das nicht den
berechtigten V erkäuferinteressen und ist auch volkswirt-
schaftlich nicht sinnvoll.

Gleichwohl kennt das geltende Kaufvertragsrecht weder ei-
nen Anspruch des Käufers auf Nacherfüllung noch ein
Recht des V erkäufers, die Gewährleistungsansprüche des
Käufers durch Nacherfüllung abzuwenden. Die Rechtspre-
chung hat diese Lücke nur in seltenen Fällen schließen kön-
nen, so etwa dann, wenn sie den Käufer unter Berücksichti-
gung von Treu und Glauben verpflichtet hat, eine vom er-
käufer angebotene Nachbesserung anzunehmen (BGH WM
1971, 1382) oder wenn sie dem Käufer eines vom Verkäufer
zu errichtenden Hauses im Falle von Baumängeln einen An-
spruch auf Nachbesserung nach den Vorschriften des Werk-
vertragsrechts (§ 633 Abs. 2 BGB) gewährt hat. Im Übrigen
ist die geschilderte Gesetzeslücke von der V ertragspraxis
geschlossen worden. Diese hat auf breiter Front Allgemeine
Geschäftsbedingungen entwickelt, die das Recht des Käu-
fers zur Rückgängigmachung des Kaufs oder Minderung
des Kaufpreises durch ein Recht auf Nachbesserung oder
Ersatzlieferung ersetzt haben. Dass dieser V ertragspraxis
ein vernünftiges wirtschaftliches Bedürfnis beider Vertrags-
parteien zugrunde liegt, hat auch der Gesetzgeber aner -
kannt. In § 11 Nr . 10 Buchstabe b AGBG hat er solche
Klauseln gebilligt, sofern dem Käufer für den Fall des Fehl-

schlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus-
drücklich ein Recht zur Rückgängigmachung des Kaufver -
trags oder Herabsetzung des Kaufpreises zugestanden wird.
Auch bestimmt § 476a BGB, dass in Fällen einer solchen
Vereinbarung der zur Nachbesserung verpflichtete erkäu-
fer die dafür erforderlichen Aufwendungen selbst zu tragen
hat; nach § 11 Nr. 10 Buchstabe c AGBG kann sich der Ver-
käufer von dieser Verpflichtung durch AGB-Klauseln nich
freizeichnen. Da ein Recht des Käufers auf Nacherfüllung
auch dann sinnvoll ist, wenn es – wie z. B. bei Bar geschäf-
ten des täglichen Lebens – zur Errichtung von V ertragsur-
kunden und damit zur Einbeziehung Allgemeiner Ge-
schäftsbedingungen in den V ertrag nicht kommt, empfiehl
es sich, eine entsprechende Regelung in das Kaufvertrags-
recht aufzunehmen.

Das Regelungsmodell des UN-Kaufrechts
Die dar gestellten Mängel des geltenden deutschen Kauf-
rechts werden durch die Regeln des UN-Kaufrechts vermie-
den:

– Dies wird in erster Linie dadurch erreicht, dass das
UN-Kaufrecht kein eigenständiges Gewährleistungs-
recht kennt. V ielmehr geht es von einem allgemeinen
Begriff der Nichterfüllung des V ertrags aus und unter -
scheidet für die sich daraus er gebenden Rechtsfolgen
grundsätzlich nicht danach, ob die Nichterfüllung in der
Lieferung einer fehlerhaften Sache, in einem Rechts-
mangel, in der Lieferung eines aliud oder in einer sonsti-
gen Pflichtverletzung des erkäufers liegt (vgl. Artikel
35, 45 ff. UN-Kaufrecht).

– Artikel 46 Abs. 3 UN-Kaufrecht gewährt dem Käufer ei-
nen Nachbesserungsanspruch, sofern dies dem V erkäu-
fer unter Berücksichtigung aller Umstände zumutbar ist.

– Ein Nachbesserungs- oder Nachlieferungsrecht des V er-
käufers er gibt sich nach dem UN-Kaufrecht aus dem
Prinzip des Vorrangs der Erfüllung. Hat der Käufer eine
Frist gesetzt, ist er verpflichtet, dem erkäufer Gelegen-
heit zur Nacherfüllung seiner Pflichten und damit auch
zur Nachbesserung einer mangelhaften Sache oder der
Ersatzlieferung fehlerfreier Sachen zu geben (vgl. Arti-
kel 47 Abs. 1, 49 Abs. 1 Buchstabe b UN-Kaufrecht).

3. Verjährungsrecht

Die Erfahrungen der Praxis haben gezeigt, dass die V erjäh-
rungsregeln des geltenden Rechts in vielen Punkten nicht
den Bedürfnissen des heutigen Wirtschaftsverkehrs entspre-
chen. Die Systematik des geltenden V erjährungsrechts, die
Ausgestaltung des Beginns, der Dauer und des Ablaufs der
Verjährungsfristen sowie die T atbestandsmerkmale einiger
Verjährungsbestimmungen gelten nach einer weit verbreite-
ten Ansicht in Rechtsprechung und Literatur als überarbei-
tungsbedürftig. Dies gilt vor allem für die Regelungen im
Bürgerlichen Gesetzbuch, aber auch für die seiner Nebenge-
setze und zahlreicher anderer Rechtsvorschriften. Erhebli-
che praktische Schwierigkeiten er geben sich vor allem dar -
aus, dass die Vorschriften über die V erjährung kein in sich
geschlossenes System darstellen und dass einzelne V or-
schriften veraltet sind oder zu kurze oder zu lange V erjäh-
rungsfristen vorsehen.

Drucksache 14/6040 – 90 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Mängel im System des Verjährungsrechts
Das geltende Verjährungsrecht zeichnet sich durch eine au-
ßerordentliche V ielzahl unterschiedlicher V erjährungsfris-
ten für gleiche oder ähnliche T atbestände aus. Allein das
Bürgerliche Gesetzbuch kennt Verjährungsfristen von sechs
Wochen, sechs Monaten, einem, zwei, drei, vier , fünf und
dreißig Jahren. Diese V ielfalt wäre hinnehmbar , wenn die
Voraussetzungen, unter denen die eine oder andere Frist
maßgeblich ist, klar und einleuchtend voneinander abge-
grenzt wären. Das ist jedoch aus folgenden Gründen häufi
nicht der Fall:

Die Mehrzahl der Verjährungsfristen knüpft an die Rechts-
natur des Anspruchs an. Das bedeutet, dass die für den gel-
tend gemachten Anspruch maßgebliche Verjährungsfrist da-
durch gefunden werden muss, dass der Anspruch rechtlich
qualifiziert, also ermittelt wird, ob es sich um einen An
spruch aus Kaufvertrag oder W erkvertrag, aus Werkvertrag
oder Dienstvertrag handelt und ob der Anspruch auf eine
Nichterfüllung des V ertrags, auf die Lieferung einer man-
gelhaften Sache oder auf die V erletzung einer Nebenpflich
gestützt wird. Oft kann es aber – wie schon oben dargelegt –
zweifelhaft sein, ob ein Kaufvertrag oder ein W erkvertrag
vorliegt oder ob der V erkäufer schuldhaft eine fehlerhafte
Sache geliefert oder zwar eine fehlerfreie Sache geliefert,
den Käufer aber über ihre V erwendungsmöglichkeiten oder
ihre richtige Nutzung oder Wartung schuldhaft schlecht be-
raten hat.

Erst recht kommt es dort zu Schwierigkeiten, wo der von den
Parteien geschlossene Vertrag gesetzlich nicht geregelt, son-
dern als atypischer , typenkombinierter oder typenver -
schmolzener Vertrag anzusehen ist. So kann z. B. die schwie-
rige und umstrittene Einordnung eines Automatenaufstel-
lungsvertrags als Mietvertrag, partiarisches Rechtsverhältnis
oder als Gesellschaftsvertrag erhebliche Konsequenzen für
die maßgebliche V erjährungsfrist haben. Alles dies führt
nicht nur zu schwierigen Abgrenzungsproblemen, sondern
auch dazu, dass sich aus geringfügigen Unterschieden in der
Gestaltung des Sachverhalts ganz verschiedene Verjährungs-
fristen ergeben, ohne dass dafür ein einleuchtender Grund
angegeben werden könnte. Nicht selten drängt sich der Ein-
druck auf, dass der Richter zunächst diejenige Verjährungs-
frist auswählt, die den zur Entscheidung stehenden Fall an-
gemessen löst, und dann erst bei der rechtlichen Qualifizie
rung des geltend gemachten Anspruchs so zu W erke geht,
dass das gewünschte Ergebnis erreicht werden kann.

Abgrenzungsschwierigkeiten gibt es auch bei den gewohn-
heitsrechtlich entwickelten Ansprüchen aus Verschulden bei
Vertragsanbahnung, aus positiver Forderungsverletzung und
wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. In Ermangelung ei-
ner besonderen Verjährungsvorschrift greift hier grundsätz-
lich die regelmäßige Verjährungsfrist von dreißig Jahren ein
(§ 195 BGB). Da diese Frist allgemein als für die genannten
Ansprüche zu lang angesehen wird, hat sich die Rechtspre-
chung darum bemüht, den Anwendungsbereich des § 195
BGB einzuschränken und die Verjährungsregeln, die an sich
für andere Fälle gedacht sind, auf die genannten Ansprüche
entsprechend anzuwenden. So sind nach Auf fassung des
BGH die kurzen Fristen der §§ 196, 197 BGB für alle An-
sprüche maßgeblich, die „wirtschaftlich die Stelle der in je-
nen Vorschriften aufgeführten Vergütungsansprüche einneh-

men“ (BGHZ 73, 266, 269). Daher verjähren alle Ansprüche
– vertragliche und gesetzliche, ausdrücklich geregelte und
gewohnheitsrechtlich entwickelte – nach § 196 BGB, sofern
sie auf den „Ersatzwert des ursprünglich Bedungenen“ ab-
zielen, und ebenso soll die Verjährungsfrist des § 197 BGB
auch dann maßgeblich sein, wenn die auf Grund eines sitten-
widrigen Ratenkreditvertrags gezahlten Zinsen aus unge-
rechtfertigter Bereicherung zurückverlangt werden (BGHZ
98, 174) oder der Vermieter Ersatzansprüche wegen verspä-
teter Rückgabe der Mietsache geltend macht, sei es, dass er
sie auf § 557 BGB, sei es, dass er sie auf V erzug oder auf
§ 812 BGB stützt (BGHZ 68, 307, 310).

Auf die verjährungsrechtlichen Probleme, die sich im Kauf-
und W erkvertragsrecht aus dem Nebeneinander von Ge-
währleistungsansprüchen und Ansprüchen aus positiver
Forderungsverletzung und aus Verschulden bei Vertragsan-
bahnung ergeben, ist bereits hingewiesen worden.

Steht die Rechtsnatur der geltend gemachten Ansprüche
und damit die für sie maßgebliche V erjährungsfrist fest, so
ergeben sich oft weitere Schwierigkeiten daraus, dass zwei-
felhaft sein kann, ob jeder der nebeneinander bestehenden
Ansprüche nach der für ihn geltenden Frist verjährt. Dies ist
zwar die allgemeine Grundregel. Sie wird aber durch zahl-
reiche Ausnahmen durchbrochen, diese Ausnahmen wie-
derum durch Gegenausnahmen. V erlangt etwa der V ermie-
ter Schadensersatz vom Mieter wegen einer Beschädigung
der vermieteten Sache, so gilt die Verjährungsfrist des § 558
BGB auch insoweit, als der Anspruch des V ermieters auf
§ 823 BGB gestützt werden kann. Hat hingegen der Unter -
nehmer bestellereigenes Material beschädigt oder der V er-
käufer durch Lieferung fehlerhafter W are eine Eigentums-
oder Gesundheitsverletzung des Käufers herbeigeführt, so
verjähren die Schadensersatzansprüche des Bestellers oder
Käufers, soweit sie aus unerlaubter Handlung her geleitet
werden können, „selbständig“ nach § 852 BGB. Eine innere
Rechtfertigung für diese Unterschiede ist kaum ersichtlich.

Mängel einzelner Vorschriften
Unabhängig von systematischen Bedenken am geltenden
Verjährungsrecht sind einzelne V erjährungsfristen überar -
beitungsbedürftig.

Die T atbestandsmerkmale einiger V erjährungsvorschriften
machen das Bedürfnis nach einer zeitgemäßen Gestaltung
des V erjährungsrechts ganz of fenkundig. Dies zeigt sich
insbesondere bei dem geltenden § 196 BGB. Die in § 196
Abs. 1 Nr. 3, 9 und 10 BGB bezeichneten Berufstypen der
Lohnkutscher, Tagelöhner und Lehrmeister kommen in der
Praxis nicht mehr vor. Die auf berufliche Leistungen abstel
lenden Regelungen in § 196 Abs. 1 Nr. 10, 12 und 13 BGB
sind inzwischen bedeutungslos, wenn nicht gar – wie bei
den nunmehr unzulässigen Lehr geldvereinbarungen – ge-
genstandslos geworden. Auch soweit § 196 BGB noch eine
praktische Bedeutung hat, erscheint die Regelung nicht im-
mer verständlich. So erhellt der W ortlaut der Regelung
kaum, dass § 196 Abs. 1 Nr. 9 BGB die Lohnansprüche der
Arbeiter, § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB dagegen die Gehaltsan-
sprüche der Angestellten betrifft. Darüber hinaus ist die Re-
gelung des § 196 BGB im Ganzen nicht überzeugend, weil
von ihr weder die Rechtsgeschäfte unter Privaten noch An-
sprüche auf Sachleistungen erfasst werden.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 91 – Drucksache 14/6040

Manche besonders kurze und besonders lange Verjährungs-
fristen des geltenden Rechts werden den Bedürfnissen des
Rechtsverkehrs nicht gerecht:

– Zu kurze Fristen
Schon oben ist dargestellt worden, warum die Fristen für
die V erjährung der kauf- und werkvertraglichen Ge-
währleistungsansprüche zu kurz sind. Sie bergen die Ge-
fahr in sich, dass der Käufer oder der Besteller nicht sel-
ten einen berechtigten Anspruch einbüßt, ehe er von ihm
Kenntnis erlangt hat. Dies tritt besonders häufig dort auf
wo ein zusammengesetztes oder weiterverarbeitetes Pro-
dukt geliefert wird, dessen Mängel typischerweise erst
nach langer Zeit of fen zutage treten. Aus diesen Grün-
den empfiehlt sich eine angemessene erlängerung der
Gewährleistungsfristen. Dabei muss auch den Belangen
des Verkäufers und des Unternehmers Rechnung getra-
gen werden, die beide ein schutzwürdiges Interesse da-
ran haben, das Risiko künftiger Gewährleistungsansprü-
che abzuschätzen, es versicherungsmäßig abzudecken
und sich gegen die Berechtigung solcher Ansprüche
wirksam verteidigen zu können.

– Zu lange Fristen
Die regelmäßige V erjährungsfrist beträgt dreißig Jahre.
Sie erweist sich in vielen Fällen als zu lang. Zwar müs-
sen Verjährungsfristen so bemessen sein, dass dem Be-
rechtigten ein hinreichender zeitlicher Spielraum für die
Geltendmachung seines Rechts verschaf ft wird. Eines
Zeitraums von dreißig Jahren bedarf es dazu jedoch nur
in Ausnahmefällen. In den Regelfällen müssen kürzere
Fristen genügen, zumal nur sie den V erpflichteten davo
schützen, dass er für unzumutbar lange Zeiträume vor -
sorglich Beweismittel aufbewahren und andere Maßnah-
men zur Abwehr unbegründeter Ansprüche treffen muss.
Auch zeigt ein Vergleich mit den Verjährungsregeln aus-
ländischer Rechtsordnungen, dass sie, soweit solche Re-
geln in neueren Zivilgesetzbüchern oder in modernen
Verjährungsgesetzen enthalten sind, mit wesentlich kür -
zeren Fristen auskommen.

Überarbeitungsbedarf bei den Unterbrechungs- und Hem-
mungstatbeständen
Unstimmigkeiten weisen auch die Regelungen über die
Hemmung und Unterbrechung der Verjährung auf:

Die Unterbrechungstatbestände des geltenden V erjährungs-
rechts enthalten nicht zu rechtfertigende Dif ferenzierungen.
Auch sieht das geltende Recht zahlreiche Fälle vor, in denen
eine bestimmte Maßnahme die Verjährung unterbricht, ohne
dass die daraus sich ergebende Folge – nämlich die Ingang-
setzung einer neuen V erjährungsfrist – immer sachlich ge-
rechtfertigt erscheint.

Die geltenden Unterbrechungsgründe mit Ausnahme des
Anerkenntnisses und der V ollstreckungshandlung können
als Hemmungstatbestände ausgestaltet werden. Dabei bietet
sich die Gelegenheit, die bisher lückenhafte Regelung zu er-
gänzen und zu verallgemeinern.

Zunächst haben im geltenden Recht nicht alle prozessualen
Maßnahmen, die die V erfolgung des Anspruchs zum Ziel
haben, auf seine Verjährung Einfluss. Das gilt insbesonder
für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, die

nicht der Sicherung, sondern der Befriedigung des An-
spruchs dient. Auch ein solcher Antrag sollte Hemmungs-
wirkung erhalten.

Manche Hemmungsgründe können auf Rechtsgedanken zu-
rückgeführt werden, die nicht nur für den jeweils geregelten
Fall, sondern allgemeine Geltung erlangen sollten. So ist
nicht einzusehen, dass nur im Anwendungsbereich der
§§ 639 Abs. 2, 651g Abs. 2 Satz 3 BGB und des § 852
Abs. 2 BGB Verhandlungen – z. B. über die Berechtigung
von Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüchen – die
Verjährung hemmen sollen.

Auch enthält der geltende § 477 Abs. 3 BGB den verallge-
meinerungsfähigen Rechtsgedanken, dass die Hemmung
oder Unterbrechung der V erjährung eines Anspruchs sich
auch auf die Verjährung konkurrierender Ansprüche erstre-
cken sollte.

Gefahr einer weiteren Rechtszersplitterung
Der Umstand, dass die Verjährungsvorschriften des Bürger-
lichen Gesetzbuchs – wie dargelegt – unzulänglich sind, hat
dazu geführt, dass der Gesetzgeber beim Erlass neuer zivil-
rechtlicher Gesetze zur Regelung der sich dort stellenden
Verjährungsfragen nicht einfach auf das Bür gerliche Ge-
setzbuch verweisen konnte, sondern sich veranlasst glaubte,
eigenständige V erjährungsregeln zu schaf fen. In über
80 Gesetzen finden sich daher mehr als 130 erjährungsvor-
schriften, die nicht aufeinander abgestimmt sind und zu ei-
nem unübersichtlichen Neben- und Durcheinander verjäh-
rungsrechtlicher Vorschriften geführt haben. Eine grundle-
gende Umgestaltung der V erjährungsregeln des Bür gerli-
chen Gesetzbuchs erscheint auch deshalb als dringend
erforderlich, weil nur so eine Aussicht besteht, die geschil-
derte Entwicklung zu stoppen.

4. Verbraucherschutzgesetze und AGB-Gesetz außer -
halb des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Durch die fortschreitende Europäisierung des Rechts durch
EG-Richtlinien sind zahlreiche Sonder gesetze entstanden,
die außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuchs quasi ein Son-
derrecht für V erbraucher schaf fen. Dies führt für den
Rechtsanwender und im Geschäftsverkehr zu erheblicher
Intransparenz. Das in den Verbraucherschutzgesetzen neben
dem Bür gerlichen Gesetzbuch geregelte V erbraucherrecht
stellt zudem kein Sonderprivatrecht, das für bestimmte Be-
rufsgruppen oder Sachgebiete spezielle Regelungen enthält
(wie HGB, AktG, GmbHG, GenG, UWG und GWB), dar ,
sondern ist Teil des allgemeinen Privatrechts (Palandt/Hein-
richs, Einl. BGB Rdnr. 1). Als solches sollte es im Bürgerli-
chen Gesetzbuch, welches die für alle Bürger geltenden pri-
vatrechtlichen Regelungen umfasst, geregelt sein. Die Zu-
ordnung des V erbraucherrechts zum allgemeinen Privat-
recht ergibt sich bereits daraus, dass jeder Bür ger zugleich
Verbraucher und jeder Verbraucher zugleich Bürger ist (vgl.
Larenz/Wolf, § 1 Rdnr. 61 ff.; Palandt/Heinrichs, Einl. BGB
Rdnr. 1). Der Verbrauchervertrag, das heißt der Vertrag zwi-
schen einem Unternehmer und einem V erbraucher, ist die
typische Erscheinungsform des schuldrechtlichen V ertrags,
und der V erbraucherschutz ist ein schuldrechtsimmanenter
allgemeiner Schutzgedanke, der – mitgeprägt durch das Ge-
meinschaftsrecht – bereits seit längerem Eingang in das
Bürgerliche Gesetzbuch gefunden hat. Das Bür gerliche Ge-

Drucksache 14/6040 – 92 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

setzbuch enthält etwa in §§ 138, 123, 242 BGB ein breites
Anwendungsfeld für Verbraucherschutz. Die von der Recht-
sprechung zur Haftung aus culpa in contrahendo entwickel-
ten Informationspflichten gehen ebenfalls auf den Gedan
ken des Verbraucherschutzes zurück.

Diese im allgemeinen V ertragsrecht des Bür gerlichen
Rechts bereits angelegten Beschränkungen der Privatauto-
nomie bauen die zur Umsetzung von EG-Richtlinien erlas-
senen schuldrechtlichen Sondergesetze wie das Gesetz über
den Widerruf von Haustür geschäften, das V erbraucherkre-
ditgesetz, das T eilzeit-Wohnrechtegesetz und das Fernab-
satzgesetz lediglich aus und akzentuieren diese, indem sie
zum Beispiel den Grundsatz der Verbindlichkeit von Verträ-
gen für die Dauer der Widerrufsfrist aufheben, vorvertragli-
che Informationspflichten für bestimmte ertriebsformen
und Vertragsarten, bei denen der V erbraucher eines beson-
deren Schutzes bedarf, regeln oder teilweise den Grundsatz
der Formfreiheit einschränken, indem sie nicht nur einen
Schriftformzwang einführen, sondern auch unterschiedliche
Anforderungen an den Inhalt der V erträge stellen. Bis zum
Ablauf des 29. Juni 2000 definierten die vo genannten Ge-
setze ihre Schlüsselbegriffe immer wieder neu. Auch waren
die Fristen und Modalitäten der Ausübung des W iderrufs-
rechts und dessen Konstruktion sehr unterschiedlich gere-
gelt. Mit dem Gesetz über Fernabsatzverträge und andere
Fragen des V erbraucherrechts sowie zur Umstellung von
Vorschriften auf Euro vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897)
ist diese Unübersichtlichkeit im Hinblick auf Konstruktion
und Einzelheiten des W iderrufs- und des Rückgaberechts
bereits zum Teil – durch die Definition des erbrauchers in
§ 13 BGB, des Unternehmers in § 14 BGB und die Auf-
nahme von V orschriften, die ausdrücklich auf den Schutz
des Verbrauchers abstellen wie §§ 361a, 361b BGB und auf
die die Regelungen in den V erbraucherschutzgesetzen nun-
mehr verweisen können – abgemildert worden. Die V erein-
heitlichung ist indessen fortzuschreiben. Insbesondere gibt
es nach wie vor eine V ielzahl von Sonder gesetzen. Daraus
resultiert ein erheblicher Ordnungs- und Transparenzverlust
in der Rechtsordnung. Zu diesen Sondergesetzen gehört ge-
rade auch das AGB-Gesetz. Die darin geregelten Fragen,
wie weit die grundsätzliche Nachgiebigkeit des Schuld-
rechts reicht und wann Abweichungen hiervon unzulässig
sind, sind unmittelbar mit den Regelungen im Bür gerlichen
Gesetzbuch verbunden, überlagern und er gänzen diese.
Diese Verknüpfung ist indessen durch die Kodifikation i
zwei unterschiedlichen Gesetzen nicht erkennbar . Zudem
besteht durch die Zweiteilung des in der Sache einheitlichen
Regelungsstoffs die Gefahr, dass sich unterschiedliche Aus-
legungsgrundsätze, Begrif flichkeiten und ertungsmaß-
stäbe entwickeln, was angesichts der engen V erschränkung
der Materien des Bür gerlichen Gesetzbuchs und des
AGB-Gesetzes nicht richtig sein kann. Moderne zivilrecht-
liche Kodifikationen wie etwa das am 1. Januar 1992 i
Kraft getretene niederländische Zivilgesetzbuch haben da-
her die Regelungen des Rechts der Allgemeinen Geschäfts-
bedingungen in eine zivilrechtliche Gesamtkodifikation ein
bezogen. Auch die „Principles of European Contract Law“
streiten für die Zugehörigkeit des AGB-Gesetzes zum allge-
meinen Bür gerlichen Recht. Deren Artikel 4:110 sieht als
Teil des Rechts der W illensmängel eine erkennbar eng an
Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG über miss-
bräuchliche Klauseln in V erbraucherverträgen angelehnte

Vorschrift über die Anfechtbarkeit vorformulierter Vertrags-
klauseln im Falle ihrer Unvereinbarkeit mit T reu und Glau-
ben vor. Dieser Befund unterstreicht die schon aus dem In-
halt des AGB-Gesetzes folgende Zugehörigkeit seines Re-
gelungsgegenstandes zum Bürgerlichen Recht und den Be-
darf nach einer Integration in eine zivilrechtliche
Gesamtkodifikation.

IV. Lösung: Fortschreibung der Vorschläge der
Schuldrechtskommission und Integration der
Verbraucherschutzgesetze in das Bürgerliche
Gesetzbuch

1. Allgemeines Leistungsstörungsrecht

Pflichtverletzung als zentraler Begriff des Leistungsstö-
rungsrechts
Im Mittelpunkt des allgemeinen Leistungsstörungsrechts
steht künftig der Begrif f der „Pflichtverletzung“. Der ein
heitliche Grundtatbestand, auf dem die Rechte des Gläubi-
gers wegen einer Leistungsstörung aufbauen, besteht in der
Verletzung einer Pflicht. Dies gilt vor allem für die Scha
densersatzansprüche des Gläubigers (§ 280 Abs. 1 Satz 1
BGB-RE). Um die für die Praxis notwendige T ransparenz
zu schaffen, wird die allgemeine Grundregel durch spezifi
sche Ausformungen für die einzelnen Typen der Leistungs-
störungen ergänzt.

Das Merkmal der Pflichtverletzung verlangt nur den objek
tiven Verstoß gegen eine Pflicht; hingegen kommt es nich
darauf an, dass dem Schuldner die Pflichtverletzung vo ge-
worfen werden kann. Ebenso wenig ist es von Bedeutung,
auf welchen Gründen die Pflichtverletzung beruht oder wel
che Folgen sie hat. Auch der Schadensersatzanspruch bei
Unmöglichkeit der Leistung nach § 283 BGB-RE wird als
ein Unterfall des Schadensersatzes wegen Pflichtverletzun
aus § 280 Abs. 1 BGB-RE verstanden, wie sich aus der For-
mulierung dieser Vorschrift und der Bezugnahme hierauf in
§ 283 BGB-RE ergibt. In diesem Sinne bildet auch der Ver-
zug neben der Pflichtverletzung nur ein zusätzliches Erfo -
dernis für den Anspruch des Gläubigers auf Ersatz des V er-
zögerungsschadens (§§ 280 Abs. 2, 286 BGB-RE).

Das Leistungsstörungsrecht des Entwurfs beruht damit auf
einer Weiterentwicklung und Verallgemeinerung der Grund-
sätze über die Haftung wegen positiver Forderungsverlet-
zung. Wenn die Rechtsprechung als positive Forderungsver-
letzung alle Pflichtverletzungen ansieht, die weder Unmög
lichkeit noch V erzug herbeiführen, so beruht dies auf der
Erkenntnis, dass auch die Nichtleistung wegen Unmöglich-
keit und der Verzug Pflichtverletzungen darstellen

Die Anknüpfung an den Begriff der „Pflichtverletzung“ ent
spricht dem UN-Kaufrecht. Zwar verwendet es in Artikel 45
Abs. 1, 61 Abs. 1 den Begriff der „Nichterfüllung“ der ver -
traglichen Pflichten. Aber darin liegt nur ein verbale , kein
sachlicher Unterschied.

Fristsetzung sichert Vorrang des Erfüllungsanspruchs
Das – neben der Pflichtverletzung – zweite wesentlich
Strukturmerkmal des neuen Leistungsstörungsrechts besteht
darin, dass der Gläubiger dem Schuldner grundsätzlich eine
angemessene Frist zur Erfüllung setzen muss, bevor er nach

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 93 – Drucksache 14/6040

ergebnislosem Ablauf der Frist statt des Erfüllungsan-
spruchs weiter gehende Rechte geltend machen kann (vgl.
§§ 281, 323 BGB-RE). Das Erfordernis der Fristsetzung,
das sein V orbild im geltenden Recht in §§ 283, 326, 542
Abs. 1, 634, 635 BGB hat, soll den Vorrang des Erfüllungs-
anspruchs sichern und damit allgemein die Aufgabe über -
nehmen, die im geltenden Recht von den einzelnen Leis-
tungsstörungstatbeständen mit ihren unterschiedlichen V or-
aussetzungen nur unzulänglich erfüllt wird.

Umfassende Schadensersatzregelung
Der Entwurf regelt in § 280 BGB-RE die allgemeinen Vor-
aussetzungen, unter denen der Gläubiger Schadensersatz
verlangen kann, wenn der Schuldner eine Pflicht aus de
Schuldverhältnis verletzt hat. Danach führt jede Pflichtve -
letzung zu einem Schadensersatzanspruch, es sei denn, der
Schuldner hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Ein
Unterscheidung nach der Art der verletzten Pflicht wir
nicht gemacht. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob
der Schuldner eine Haupt- oder eine Nebenpflicht, ein
Leistungs- oder eine Schutzpflicht verletzt hat, ebenso we
nig darauf, ob er überhaupt nicht, nicht rechtzeitig oder am
falschen Ort geleistet hat oder ob er eine ganz andere als die
geschuldete Leistung oder eine Leistung erbracht hat, die
nach Menge, Qualität und Art oder aus sonstigen Gründen
hinter der vertraglich geschuldeten Leistung zurückbleibt.

Die Regelung des § 280 Abs. 1 BGB-RE schreibt damit zu-
nächst die Voraussetzungen und Rechtsfolgen positiver For-
derungsverletzung im Gesetz fest. Sie geht aber darüber
hinaus, da sie auch diejenigen Fälle erfasst, in denen nach
geltendem Recht Ansprüche auf Schadensersatz wegen
Nichterfüllung nur beim Vorliegen besonderer Leistungsstö-
rungstatbestände – insbesondere Unmöglichkeit oder V er-
zug – gegeben sind. Auch dann liegt nach dem Entwurf die
Grundvoraussetzung für einen Schadensersatzanspruch des
Gläubigers darin, dass der Schuldner die ihm nach dem Ver-
trage obliegende Leistung nicht erbracht und für die Scha-
densfolgen der darin liegenden Pflichtverletzung einzutrete
hat, sofern er nicht beweisen kann, dass er die Pflichtverlet
zung nicht zu vertreten hat. Der Vorrang der Erfüllung wird
dadurch sichergestellt, dass in §§ 280 Abs. 3, 281 BGB-RE
für diesen Fall das Erfordernis der Fristsetzung festge-
schrieben ist; Schadensersatz statt der Leistung kann der
Gläubiger grundsätzlich erst verlangen, wenn eine dem
Gläubiger gesetzte angemessene Frist für die Leistung er -
gebnislos verstrichen ist. In den praktisch seltenen Fällen, in
denen das Ausbleiben der Leistung auf deren Unmöglich-
keit beruht, ergibt für den Anspruch auf Schadensersatz statt
der Leistung das Erfordernis einer Fristsetzung keinen Sinn.
§ 283 BGB-RE sieht daher für diese Fälle einen Schadens-
ersatzanspruch ohne vorherige Fristsetzung vor.

Auch der Anspruch auf Ersatz des V erzögerungsschadens
baut auf § 280 Abs. 1 BGB-RE auf; nach § 280 Abs. 2
BGB-RE ist aber weiterhin V erzug gemäß § 286 BGB-RE
erforderlich.

Damit bringt der Entwurf eine klare und übersichtliche
Schadensersatzregelung, welche die komplizierten gesetzli-
chen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die da-
neben entwickelte Rechtspraxis auffängt.

Vom Vertretenmüssen unabhängiges Rücktrittsrecht
§ 323 BGB-RE bringt nach dem Vorbild des UN-Kaufrechts
ein vom Vertretenmüssen unabhängiges Rücktrittsrecht. Es
wird durch besondere Rücktrittstatbestände und eine Befrei-
ung von der Leistung kraft Gesetzes im Fall der Unmöglich-
keit ergänzt.

Voraussetzung für einen Rücktritt des Gläubigers ist zu-
nächst, dass der Schuldner eine Pflicht aus einem gegensei
tigem Vertrag verletzt hat. Der V orrang der Erfüllung ist
wiederum durch das Erfordernis der Fristsetzung sicher ge-
stellt. Verlangt wird, dass eine dem Schuldner zur Abhilfe
gesetzte Frist ergebnislos geblieben ist.

Nach der Bedeutung der verletzten Pflicht oder der Schwer
der Pflichtverletzung wird grundsätzlich nicht unterschie
den. Nach ergebnisloser Fristsetzung erhält jede Pflichtve -
letzung regelmäßig einen Stellenwert, der ein Festhalten am
Vertrag für den Gläubiger unzumutbar macht. § 323 Abs. 4
Satz 2 BGB-RE sieht allerdings einen Ausschluss des Rück-
tritts vor, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist

Schadensersatz neben Rücktritt, Neuregelung der Rücktritts-
folgen
Im Unterschied zum geltenden Recht, aber im Einklang mit
Artikel 45 Abs. 2 UN-Kaufrecht kann der Gläubiger gemäß
§ 325 BGB-RE auch dann, wenn er vom Vertrage zurückge-
treten ist, nicht nur die Ansprüche aus dem Rückabwick-
lungsschuldverhältnis, sondern Schadensersatzansprüche
wegen Nichterfüllung des Vertrags geltend machen. Er kann
also vom V ertrag zurücktreten und gleichzeitig die Mehr -
kosten aus einem Deckungsgeschäft oder den entgangenen
Gewinn ersetzt verlangen; der Ersatz der vergeblichen Auf-
wendungen ist in § 284 BGB-RE ausdrücklich geregelt. Die
Pflicht zum Schadensersatz entfällt, wenn der Schuldner di
rücktrittsbegründende Pflichtverletzung nicht zu vertrete
hat.

Für Störungen, die im Fall des Rücktritts die Rückgewähr
der empfangenen Leistungen hindern, sieht § 346 BGB-RE
eine grundlegende Neuregelung vor. Sie versucht, die zahl-
reichen Streitfragen des geltenden Rechts zu vermeiden,
verzichtet auf Ausschlusstatbestände und sieht für alle Stö-
rungsfälle ein grundsätzlich einheitliches Modell der Rück-
abwicklung dem Werte nach vor.

Regelung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage
Der Entwurf enthält in § 313 BGB-RE eine Regelung des
Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Einer detaillierten Rege-
lung ist das Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage al-
lerdings nicht zugänglich. Die vor gesehene Regelung will
lediglich die von der Rechtsprechung entwickelten Leitli-
nien in allgemeiner Form im Gesetz niederlegen; ihre wei-
tere Konkretisierung vor dem Hinter grund praktischer, zur
Entscheidung stehender Fälle muss der Rechtsprechung
überlassen bleiben. Auch auf eine of fene Umschreibung
durch Regelbeispiele wurde bewusst verzichtet.

Regelung der Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsan-
bahnung (culpa in contrahendo)
§ 241 Abs. 2 BGB-RE bestimmt, dass sich aus einem
Schuldverhältnis für die Beteiligten auch Sor gfaltspflichte

Drucksache 14/6040 – 94 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

im Hinblick auf die Rechte und Rechtsgüter des anderen
Teils ergeben können. In § 311 Abs. 2 und 3 BGB-RE wer -
den die typischen Fallgruppen eines solchen vorvertragli-
chen Schuldverhältnisses bestimmt. Der Anspruch auf
Schadensersatz wegen V erletzung solcher Pflichten e gibt
sich schließlich aus § 280 Abs. 1 BGB-RE. Die allgemeine
Regelung über die Haftung auf Schadensersatz ist damit
auch Anspruchsgrundlage für Ansprüche wegen V erschul-
dens bei Vertragsanbahnung.

Regelung der Kündigung aus wichtigem Grund
Mit der Regelung der Kündigung von Dauerschuldverhält-
nissen aus wichtigem Grund in § 314 BGB-RE will der Ent-
wurf die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten allge-
meinen Grundsätze in das Gesetz aufnehmen.

Aufhebung der §§ 306 bis 309 BGB
Der Entwurf sieht eine Aufhebung der bisherigen §§ 306
bis 309 BGB vor . Stattdessen bestimmt § 311a Abs. 1
BGB-RE, dass ein Vertrag auch dann wirksam ist, wenn er
auf die Erbringung einer anfänglich unmöglichen Leistung
gerichtet ist. Im Übrigen führt die Anwendung des allge-
meinen Leistungsstörungsrechts auf die Fälle anfänglicher
Unmöglichkeit zu angemessenen Er gebnissen: Der Schuld-
ner ist entweder von der Leistungspflicht befreit (§ 275
Abs. 1 BGB-RE) oder kann den Anspruch durch die Ein-
rede nach § 275 Abs. 2 BGB-RE abwehren, wenn die dort
genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Der Gläubiger ist
gemäß § 326 Abs. 1 BGB-RE von der Pflicht zur Erbrin
gung der Gegenleistung befreit und kann unter den V oraus-
setzungen des § 311a Abs. 2 BGB-RE Schadensersatz ver -
langen.

2. Kauf- und Werkvertragsrecht

Wegfall eines besonderen Gewährleistungsrechts beim Kauf
Die vorgesehene Neuregelung des Kaufvertragsrechts zielt
vor allem darauf ab, die vom geltenden Recht vor gesehene
eigenständige Regelung des Gewährleistungsrechts zu be-
seitigen und die Ansprüche des Käufers in das allgemeine
Leistungsstörungsrecht einzufügen. Dadurch wird es mög-
lich, die Unterscheidung des geltenden Rechts zwischen
Sach- und Rechtsmängeln, zwischen Stückkauf und Gat-
tungskauf sowie zwischen Kaufvertrag und W erkvertrag zu
beseitigen oder beträchtlich zu verringern. Die Neukonzep-
tion ermöglicht es zugleich, im Rahmen der Umgestaltung
des Verjährungsrechts die Verjährung von Gewährleistungs-
ansprüchen sachgerecht und überzeugend zu regeln.

Dieses Ziel wird dadurch erreicht, dass die Lieferung einer
von Sachmängeln freien Kaufsache auch beim Stückkauf zu
den Pflichten des erkäufers gerechnet wird. § 433 Abs. 1
Satz 2 BGB-RE bestimmt deshalb, dass der V erkäufer die
verkaufte Sache frei von Sachmängeln (und Rechtsmän-
geln) zu liefern hat. Die Lieferung einer Sache, die einen
Sachmangel aufweist, stellt dann eine Pflichtverletzung da ,
die grundsätzlich die gleichen Rechtsfolgen nach sich zieht
wie im allgemeinen Leistungsstörungsrecht: nämlich Rück-
tritt gemäß § 323 BGB-RE und, soweit die Lieferung der
fehlerhaften Sache vom V erkäufer zu vertreten ist, Scha-
densersatz gemäß §§ 280, 281 BGB-RE. Damit entfällt die
problematische Unterscheidung zwischen Mangelschäden

und Mangelfolgeschäden. Die Eingliederung des Gewähr -
leistungsrechts in das allgemeine Leistungsstörungsrecht
führt dazu, dass an die Stelle des Ausdrucks „W andelung“
der Ausdruck „Rücktritt“ treten muss; das ist auch aus
sprachlichen Gründen zu begrüßen. Daneben soll allerdings
das Recht auf Minderung als spezifischer Rechtsbehelf fü
den Kauf- und W erkvertrag erhalten bleiben; dieses Recht
wird jedoch – ebenso wie das Rücktrittsrecht – zu einem
Gestaltungsrecht umgeformt.

Die vor gesehene Regelung hat zur Folge, dass die Unter -
scheidung zwischen Stückkauf und Gattungskauf entfallen
kann und dass es für die Ansprüche des Käufers keinen we-
sentlichen Unterschied mehr macht, ob die vom V erkäufer
gelieferte Sache einen Sachmangel oder einen Rechtsman-
gel hat. Ebenso wenig hängt Entscheidendes davon ab, ob
der Anspruch des Käufers eines Unternehmens auf Ersatz
des Schadens, der ihm dadurch entstanden ist, dass er auf
unrichtige Angaben des V erkäufers über Umsatz und Ge-
winn vertraut hat, auf culpa in contrahendo oder auf die Lie-
ferung einer fehlerhaften Kaufsache gestützt wird. Denn in
beiden Fällen beurteilen sich die Voraussetzungen des Scha-
densersatzanspruchs nach §§ 280, 281 BGB-RE.

Aus der Einfügung der Käuferrechte in das allgemeine Leis-
tungsstörungsrecht ergibt sich weiterhin, dass es einer be-
sonderen Regelung für die Schadensersatzansprüche des
Käufers wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft
und wegen ar glistigen Verschweigens eines Fehlers nicht
mehr bedarf. Beide Ansprüche gehen in dem allgemeinen
Schadensersatzanspruch wegen einer vom Verkäufer zu ver-
tretenden Pflichtverletzung auf, der auch den Schadense -
satzanspruch aus positiver Forderungsverletzung umfasst.
Eine sachliche Änderung des geltenden Rechts ist damit
nicht beabsichtigt. Die Erwägungen, auf die es nach gelten-
dem Recht für die Annahme einer (ausdrücklich oder still-
schweigend erklärten) Eigenschaftszusicherung ankommt,
werden auch künftig anzustellen sein, und zwar dort, wo es
um die Frage geht, ob der gemäß §§ 280, 281 BGB-RE auf
Schadensersatz in Anspruch genommene Verkäufer die Lie-
ferung der fehlerhaften Sache im Sinne des § 276 BGB-RE
zu vertreten hat.

Nacherfüllungsanspruch des Käufers
Der Entwurf regelt den Anspruch des Käufers auf Nacher -
füllung. Ist ihm eine Kaufsache geliefert worden, die fehler-
haft ist, so steht ihm – unabhängig davon, ob ein Stück-
oder Gattungskauf oder ein Sach- oder Rechtsmangel vor -
liegt – ein Anspruch auf Nacherfüllung zu. Der Käufer kann
wählen, ob er die Nacherfüllung in der Form der Beseiti-
gung des Mangels durch den V erkäufer oder in Form der
Lieferung einer mangelfreien Sache verlangt. Ist die Nach-
erfüllung dem Verkäufer nur mit unverhältnismäßigen Auf-
wendungen möglich, so kann er sie verweigern; in diesem
Falle kann der Käufer nur die sonstigen Ansprüche geltend
machen, die ihm im Falle einer Pflichtverletzung zustehen

Macht der Käufer wegen des Fehlers der gelieferten Kaufs-
ache einen Schadensersatzanspruch geltend oder will er
deshalb vom Vertrage zurücktreten, so kann der V erkäufer
diese Rechte dadurch abwenden, dass er seinerseits nacher -
füllt. Das ergibt sich ohne weiteres daraus, dass die Rechte,
die dem Käufer im Falle der Lieferung einer mangelhaften
Kaufsache zustehen, in das allgemeine Leistungsstörungs-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 95 – Drucksache 14/6040

recht eingegliedert sind. Denn sowohl der Schadensersatz-
anspruch des Käufers als auch sein Rücktrittsrecht hängen
gemäß §§ 280, 281, 323 BGB-RE grundsätzlich davon ab,
dass er zuvor dem Verkäufer eine angemessene Frist für die
Nacherbringung einer fehlerfreien Leistung gesetzt hat und
diese Frist ohne Erfolg verstrichen ist.

Unternehmerrückgriff beim Verbrauchsgüterkauf
Obwohl die V erbrauchsgüterkaufrichtlinie Kaufverträge
zwischen Unternehmern ausnimmt, so entfaltet sie doch
eine Harmonisierungswirkung auch für das V erhältnis von
Kaufleuten und Gewerbetreibenden untereinande . Ansatz
hierfür ist Artikel 4 der Richtlinie, dem zufolge der gewerb-
liche Verkäufer, der einem Verbraucher eine bewegliche Sa-
che verkauft, einen Rückgrif f gegen seine V orleute in der
Lieferkette haben muss. Die Mitgliedstaaten haben nach
dieser Vorschrift das Recht, die näheren Einzelheiten dieses
Rückgriffsanspruchs frei zu regeln. In der Richtlinie wird
lediglich bestimmt, dass es überhaupt einen Rückgrif f ge-
ben muss.

Für das deutsche Recht kann das nicht bedeuten, dass die
nationalen Kaufrechtsvorschriften im V erhältnis der Kauf-
leute und Gewerbetreibenden untereinander auch insoweit
unverändert bleiben können, als es sich um einen Rück-
griffsfall aus einem V erkauf eines Unternehmers an einen
Verbraucher handelt. Hierdurch würde nämlich allerdings
eine Gewährleistungslücke aufgerissen, die bisher nur im
Zusammenhang mit § 638 BGB bekannt ist. Es geht um den
Rückgriff des Bauhandwerkers gegen seinen Lieferanten.
Als Beispiel sei der Heizkessel genannt, der in einen Neu-
bau eingebaut werden soll. Der Heizungsmonteur führt Ar -
beiten an einem Bauwerk aus und haftet nach dem Bürgerli-
chen Gesetzbuch für eventuell auftretende Mängel, auch des
Heizkessels, für die Dauer von fünf Jahren. Demgegenüber
haftet der Hersteller, von dem er den Kessel auf Grund eines
Kaufvertrags erworben hat, nur für sechs Monate, § 477
Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Dif ferenz von viereinhalb Jahren
geht auch dann zu Lasten des Bauhandwerkers, wenn dieser
dem Besteller nur deshalb Gewähr leisten muss, weil der
Kessel schon beim Hersteller fehlerhaft zusammengebaut
worden war – außerhalb jeglichen Einflussbereichs de
Bauhandwerkers.

Ein vergleichbares Problem ergäbe sich, wenn der deutsche
Gesetzgeber Artikel 4 der Richtlinie in der Form umsetzte,
dass er im Verhältnis der Gewerbetreibenden und Kaufleut
untereinander auch beim Letztverkäuferrückgrif f die natio-
nalen V orschriften uneingeschränkt aufrecht erhielte. In
dem Falle nämlich würde der Letztverkäufer gegenüber
dem Verbraucher für die Dauer von zwei Jahren haften, wo-
hingegen seine Rückgriffshaftung gegenüber seinem Liefe-
ranten lediglich einer V erjährungsfrist von sechs Monaten
unterläge. Es entstünde also hier eine Gewährleistungslücke
von eineinhalb Jahren. Dies wäre nicht zu vertreten. Der
Entwurf hält es daher zur Umsetzung des Artikels 4 der Ver-
brauchsgüterkaufrichtlinie und zur Schaf fung eines ef fekti-
ven Rückgrif fs des Letztverkäufers nicht für ausreichend,
auf eine besondere Rückgrif fsregelung zu verzichten und
sich auf eine Anhebung der Verjährungsfristen zu beschrän-
ken. Entsprechende V orschriften sind in den §§ 478, 479
BGB-RE enthalten.

Änderungen im Werkvertragsrecht
Schon nach geltendem Recht ist der Unternehmer zur Er -
bringung einer mangelfreien Leistung und, wenn die er -
brachte Leistung fehlerhaft ist, zur Beseitigung des Mangels
verpflichtet. Daher waren grundsätzliche Änderungen de
Werkvertragsrechts nicht erforderlich. Die vor gesehenen
Änderungen des Kaufvertragsrechts führen jedoch dazu,
dass die rechtliche Regelung beider V ertragstypen einander
stark angenähert und auch die Reihenfolge und innere Glie-
derung der gesetzlichen V orschriften nach den gleichen
Prinzipien geordnet werden können. Die genaue Abgren-
zung der beiden Vertragstypen, die im geltenden Recht eine
erhebliche Rolle spielt, verliert daher ihre Bedeutung. Ob
ein Kaufvertrag über ein schon fertiggestelltes und vom
Verkäufer bereits bewohntes Haus zum „W erkvertrag“ um-
qualifiziert werden kann, spielt nach dem Entwurf scho
deshalb künftig keine große Rolle mehr , weil danach auch
ein Käufer Nachbesserung verlangen und auch ein V erkäu-
fer durch Mängelbeseitigung die weiter gehenden Ansprü-
che des Käufers abwenden kann. Als Unterschied verblei-
ben insbesondere das Unternehmerwahlrecht statt des im
Kauf vorgesehenen Käuferwahlrechts und das im Kaufrecht
fehlende Recht zur Ersatzvornahme.

Wegfall von Vorschriften
Die Eingliederung der Gewährleistungsansprüche des Käu-
fers und Bestellers in das allgemeine Leistungsstörungs-
recht und die starke Annäherung der Regeln über das Kauf-
und das Werkvertragsrecht haben schließlich dazu geführt,
dass die Zahl der gesetzlichen Vorschriften erheblich verrin-
gert und ihre innere Ordnung wesentlich durchsichtiger und
verständlicher ausgestaltet werden konnte.

3. Verjährungsrecht

Allgemeine Überlegungen
Bei der Neugestaltung des V erjährungsrechts hat sich der
Entwurf zunächst von der T atsache leiten lassen, dass mit
der Festlegung der Dauer einer V erjährungsfrist zwar eine
wichtige Entscheidung getroffen wird, eine Beurteilung der
Angemessenheit dieser Frist aber nur dann möglich ist,
wenn mitbedacht wird, wann die Frist zu laufen beginnt
und welche Maßnahmen sie zu hemmen oder zu unterbre-
chen vermögen. Erst die Zusammenschau von Fristdauer ,
Fristbeginn, Fristende, Fristhemmung und Fristunterbre-
chung ermöglicht es festzustellen, ob die Interessen von
Gläubiger und Schuldner gerecht gegeneinander abgewo-
gen sind.

Was die Interessen des Gläubigers anbelangt, war es das Ziel
zu gewährleisten, dass ihm eine faire Chance eröf fnet wird,
seinen Anspruch geltend zu machen. Das bedeutet, dass ihm
grundsätzlich hinreichend Gelegenheit gegeben werden
muss, das Bestehen seiner Forderung zu erkennen, ihre Be-
rechtigung zu prüfen, Beweismittel zusammenzutragen und
die gerichtliche Durchsetzung der Forderung ins W erk zu
setzen. Dieser Grundsatz kann nicht ausnahmslos durchge-
halten werden. Es gibt Fallgestaltungen, in denen der Gläu-
biger die Verjährung seiner Forderung selbst dann hinneh-
men muss, wenn er vor Ablauf der V erjährungsfrist nicht
wusste, ja nicht einmal wissen konnte, dass ihm ein An-
spruch zusteht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein,

Drucksache 14/6040 – 96 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

wenn ihm ein vertraglicher Anspruch aus der Lieferung einer
fehlerhaften Sache oder aus der Errichtung eines fehlerhaf-
ten Werks zusteht, wo – wie im geltenden Recht – auch nach
dem Recht des Entwurfs der Verjährungsbeginn hinsichtlich
des Verjährungsbeginns allein an den objektiven Tatbestand
der Ablieferung bzw. Abnahme angeknüpft werden soll.

Was die Interessen des Schuldners betrif ft, so richten sie
sich in erster Linie darauf, vor den Nachteilen geschützt zu
werden, die der Ablauf von Zeit bei der Abwehr unbegrün-
deter Ansprüche mit sich bringt. Der Schuldner kann Be-
lege und Beweismittel nur für eine begrenzte Zeit aufbe-
wahren. In Beweisnot kann er durch Zeitablauf auch des-
halb geraten, weil Zeugen nicht mehr namhaft gemacht
werden können, unerreichbar sind oder sich an die streiti-
gen Vorgänge nicht mehr zu erinnern vermögen. Dies gilt
namentlich dann, wenn das V orliegen der V oraussetzun-
gen, von denen der Anspruch des Gläubigers abhängt, ver -
mutet wird und dem Schuldner der Gegenbeweis dafür ob-
liegt, dass jene V oraussetzungen nicht gegeben seien. So
braucht der Gläubiger , der einen vertraglichen Schadenser -
satzanspruch geltend macht, nur darzutun, dass es zu einer
objektiven Pflichtverletzung gekommen ist; gemäß de
bisherigen § 282 BGB ist es dann Sache des Schuldners zu
beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertrete
hat. Ähnlich liegt es, wenn ein Anscheinsbeweis zu ent-
kräften ist.

Das Verjährungsrecht muss den Schuldner aber nicht nur
vor der Gefahr schützen, dass er durch Zeitablauf in Be-
weisnot gerät. Denn selbst wenn eine Beweisnot des
Schuldners nicht vorliegt und der Anspruch des Gläubi-
gers sachlich begründet ist, kann es den Schuldner hart
treffen, wenn er trotz Ablaufs einer langen Zeit den An-
spruch noch erfüllen muss. Es mag ein Zeitpunkt erreicht
worden sein, in dem der Schuldner darauf vertrauen durfte,
dass der Gläubiger auf seine Forderung nicht mehr zurück-
greifen werde. Auch kann es unangemessen sein, vom
Schuldner zu verlangen, dass er sich lange Zeit zur Erfül-
lung bereithält und entsprechende V orsorgemaßnahmen
trifft; dadurch kann er in seiner Dispositionsfreiheit unbil-
lig eingeschränkt werden. Auch kann den Schuldner die
Erfüllung des Anspruchs deshalb hart tref fen, weil er in-
folge des Zeitablaufs Regressansprüche gegen Dritte verlo-
ren hat, sei es, weil der Regressschuldner nicht mehr auf-
gefunden werden kann oder zahlungsunfähig geworden ist,
sei es auch, weil er sich seinerseits auf V erjährung der Re-
gressforderung berufen kann.

Schließlich muss die Regelung des V erjährungsrechts auch
der Rechtssicherheit dienen. Sie muss deshalb möglichst
einfach und klar sein und muss nicht nur dem Gläubiger und
dem Schuldner, sondern auch ihren Rechtsanwälten und den
Gerichten praktikable Regeln an die Hand geben, mit denen
sich verjährte von unverjährten Forderungen unterscheiden
lassen. Es ist offensichtlich, dass ein Verjährungsrecht, des-
sen Regeln in diesem Sinne Berechenbarkeit und Vorausseh-
barkeit gewährleisten wollen, im Einzelfall zu Er gebnissen
führen kann, die unbillig erscheinen mögen. Dem ließe sich
nur dadurch entgegenwirken, dass im Interesse der Einzel-
fallgerechtigkeit kasuistische und dif ferenzierende Regeln
geschaffen werden, die verschiedene Ansprüche verschiede-
nen Verjährungsfristen unterstellen. Dafür würde jedoch –
wie gerade die Erfahrungen mit dem geltenden Recht bele-

gen – ein zu hoher Preis bezahlt, weil jede Abgrenzung zwi-
schen verschiedenen Ansprüchen und den für sie maßgebli-
chen Verjährungsfristen praktische Probleme schafft, die nur
dort in Kauf genommen werden sollten, wo dies aus beson-
ders stichhaltigen Gründen unabweisbar erscheint.

Einführung einer regelmäßigen Verjährungsfrist von drei
Jahren in Kombination mit einem Kenntnis- oder Erkenn-
barkeitskriterium
Der Entwurf übernimmt in weiten T eilen das Verjährungs-
modell der Principles of European Contract Law , die die
Kommission für Europäisches V ertragsrecht – sog.
Lando-Kommission – im Februar 2001 verabschiedet hat,
und folgt dem allgemeinen Ansatz der Schuldrechtskom-
mission hinsichtlich einer deutlichen Reduzierung des An-
wendungsbereichs der dreißigjährigen Verjährungsfrist.

Die regelmäßige V erjährungsfrist soll drei Jahre betragen
(§ 195 BGB-RE) und beginnen, wenn der Anspruch fällig
ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden
Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt
hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen
(§ 199 Abs. 1 BGB-RE).

Damit wird an die im Bereich der unerlaubten Handlungen
entwickelte Regelung des bisherigen § 852 Abs. 2 BGB an-
geknüpft. Ohne Rücksicht auf das Kenntnis- oder Erkenn-
barkeitskriterium sollen die Ansprüche in einer absoluten
Verjährungsfrist von zehn Jahren ab Fälligkeit verjähren
(§ 199 Abs. 2 BGB-RE). Ausgenommen von dieser 10-Jah-
res-Frist sind Schadensersatzansprüche, die auf die V erlet-
zung besonders hochrangiger Rechtsgüter wie Freiheit,
Körper, Leben oder Gesundheit gestützt werden. Für sie gilt
eine absolute V erjährungsfrist von dreißig Jahren (§ 199
Abs. 3 BGB-RE).

Ausnahmetatbestände
Für den größten Teil der kauf- und werkvertraglichen Män-
gelansprüche ist die regelmäßige V erjährungsfrist nicht ge-
eignet, weshalb hierfür – in Entsprechung zu der V er-
brauchsgüterkaufrichtlinie – eine kürzere Frist von zwei
Jahren vor gesehen werden soll (§ 438 Abs. 1 Nr . 3 und
§ 634a Abs. 1 Nr . 3 BGB-RE), die auch nicht erst mit
Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis beginnen soll,
sondern schon mit Lieferung der Sache oder Abnahme des
Werks (§ 438 Abs. 2 und § 634a Abs. 2 BGB-RE). Im Fall
der Arglist bleibt es bei der regelmäßigen Verjährungsfrist.

Bestehen bleibt die fünfjährige Verjährungsfrist für Mängel
von Bauwerken (§ 634a Abs. 1 Nr . 1 BGB-RE). Parallel
dazu wird entsprechend dem V orschlag der Schuldrechts-
kommission für in Bauwerke eingebaute, mangelhafte Sa-
chen auch eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vorgesehen
(§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB-RE), um insbesondere den Bau-
handwerkern die Rückgriffsmöglichkeit zu sichern.

Die dreißigjährige V erjährungsfrist bleibt erhalten für
Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dingli-
chen Rechten, für familien- und erbrechtliche Ansprüche
sowie für titulierte Ansprüche (§ 197 Abs. 1 BGB-RE). Für
Ansprüche auf Rechte an einem Grundstück ist eine zehn-
jährige Frist vorgesehen (§ 196 BGB-RE).

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 97 – Drucksache 14/6040

Verminderung der Unterbrechungs- und Ausweitung der
Hemmungstatbestände
Der Entwurf sieht als Unterbrechungstatbestände nur noch
die V ollstreckungshandlung und das Anerkenntnis vor
(§ 212 Abs. 1 BGB-RE). Im Übrigen sollen die bisherigen
Unterbrechungsgründe, insbesondere gerichtliche Maßnah-
men wie die Klageerhebung oder die Zustellung eines
Mahnbescheides, die Verjährung nur noch hemmen (§ 204
BGB-RE). Die Hemmungstatbestände werden im Entwurf
teilweise ausgedehnt und im Übrigen er gänzt: So sollen
über den Anwendungsbereich der §§ 639 Abs. 2, 651g
Abs. 2 Satz 3 und des § 852 Abs. 2 BGB hinaus V erhand-
lungen über einen Anspruch seine V erjährung allgemein
hemmen (§ 203 BGB-RE).

Auch erkennt der Entwurf den Antrag auf Erlass eines Ar -
restes, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweili-
gen Anordnung und das Gesuch um Prozesskostenhilfe als
Hemmungsgründe an (§ 204 Abs. 1 Nr. 9 und 14 BGB-RE).
Den Verfahren vor „sonstigen“ Streitbeilegung betreiben-
den Gütestellen im Sinne von § 15a Abs. 3 EGZPO wird
gleichfalls Hemmungswirkung zuerkannt und damit den
Verfahren vor den von der Landesjustizverwaltung einge-
richteten oder anerkannten Gütestellen gleichgestellt (§ 204
Abs. 1 Nr. 4 BGB-RE).

Schließlich wird der Schutz von Minderjährigen, die Opfer
von Verletzungen ihrer sexuellen Selbstbestimmung wer -
den, verbessert: Die V erjährung ihrer Ansprüche soll bis
zum Eintritt der V olljährigkeit gehemmt sein (§ 208
BGB-RE).

4. Integration der Verbraucherschutzgesetze

Die erwähnten schuldrechtlichen Verbraucherschutzgesetze,
namentlich das Verbraucherkreditgesetz, das Fernabsatzge-
setz, das Haustürwiderrufsgesetz und das T eilzeit-Wohn-
rechtegesetz, sowie das AGB-Gesetz sollen in das Bürgerli-
che Gesetzbuch selbst aufgenommen werden. Dies bedeutet
einen erheblichen Fortschritt an T ransparenz und Verständ-
lichkeit gegenüber einer Rechtsordnung, die ein und densel-
ben Vertragstyp wie etwa den Darlehens- bzw . Kreditver -
trag in verschiedenen Gesetzen regelt oder für bestimmte,
im Übrigen im Bür gerlichen Gesetzbuch geregelte Ge-
schäfte W iderrufsrechte vorsieht, deren V oraussetzungen
und Rechtsfolgen außerhalb des Bür gerlichen Gesetzbuchs
gesucht werden müssen. Diesem Bedürfnis hat der Gesetz-
geber bereits mit dem Gesetz über Fernabsatzverträge und
andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung
von Vorschriften auf Euro vom 27. Juni 2000 (BGBl. I
S. 897) Rechnung getragen, indem er in einem ersten Schritt
die Grundbegrif fe („V erbraucher“ und „Unternehmer“,
§§ 13, 14 BGB) vereinheitlicht und weitgehend einheitliche
Grundregelungen für das W iderrufs- und das Rückgabe-
recht, deren Konstruktion, Modalitäten und Rechtsfolgen
geschaffen und diese V orschriften in das Bür gerliche Ge-
setzbuch eingefügt hat (§§ 361a und 361b BGB). Damit ist
in der Sache der W eg einer Integration der V erbraucher-
schutzgesetze in das Bürgerliche Gesetzbuch vorgezeichnet.
Dieses erlangt indessen erst durch die Integration auch des
AGB-Gesetzes wieder den Rang einer zivilrechtlichen Ge-
samtkodifikation. Nur durch die Integration der zivilrecht
lichen Nebengesetze in das Bür gerliche Gesetzbuch ist zu-

dem auf längere Frist gewährleistet, wieder eine Homogeni-
tät in der Regelung des Privatrechts herzustellen und das
(zivilrechtliche) Verbraucherrecht an den Grundprinzipien
des Bürgerlichen Gesetzbuchs auszurichten.

V. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes er gibt sich aus
Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG (Bür gerliches Recht, gerichtli-
ches Verfahren). Die Einheitlichkeit des Schuldrechts ist die
Grundlage der rechtlichen Gestaltung des Wirtschaftslebens
und deshalb für den Wirtschaftsstandort Deutschland unver-
zichtbar. Eine einheitliche Regelung dieser seit 100 Jahren
einheitlich geregelten und in sich geschlossenen Rechtsma-
terie durch den Bund ist deshalb zur W ahrung der Rechts-
und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse zwin-
gend erforderlich (Artikel 72 Abs. 2 GG).

VI. Finanzielle Auswirkungen

Der Gesetzentwurf berührt unterschiedliche Bereiche des
Schuldrechts. Im Einzelnen stellen sich die möglichen Aus-
wirkungen wie folgt dar:

1. Verjährungsrecht

Die Änderungen der Vorschriften über die Verjährung sind
mit einer Ausnahme kostenneutral. Zwar verliert der Gläu-
biger bei Eintritt der V erjährung die Möglichkeit, eine fäl-
lige Forderung durchzusetzen. Die V erjährungsfristen sind
aber so bemessen, dass jeder Gläubiger seine Forderungen
auch ef fektiv durchsetzen kann. Andererseits tragen sie
auch den Bedürfnissen der Schuldner nach Rechtssicherheit
Rechnung. Die weit gehende V ereinheitlichung der Fristen
führt zu einem leichter handhabbaren System. Insgesamt
führen die Fristen nicht zu Erschwernissen und Belastungen
bei den Betrof fenen. Die V ereinfachung des Rechts wirkt
sich tendenziell kostensenkend aus.

Es lässt sich allerdings nicht ausschließen, dass die vorgese-
hene Verlängerung der Verjährungsfristen beim Kaufvertrag
zu einer Erhöhung von Kosten der Unternehmen führt. Im
gleichen Umfang senken sich aber die Belastungen der
Käufer, die bisher den aus der Lieferung mangelhafter W a-
ren – und nur dann besteht auf Grund der V orschriften ein
Anspruch – resultierenden V erlust selbst zu tragen hatten.
Zu berücksichtigen ist auch, dass nach wissenschaftlichen
Untersuchungen jedenfalls bei industriell hergestellten Mas-
sengütern die weit überwiegende Zahl der Mängel in den
ersten 6 Monaten nach Ablieferung der W aren auftritt, also
in der jetzt schon geltenden V erjährungsfrist. Dies lässt er -
warten, dass sich die nachteiligen W irkungen für die V er-
käuferseite in Grenzen halten. Die mögliche Belastung der
Verkäufer wird durch eine Entlastung der Käufer ausgegli-
chen. Der Gesetzgeber ist bei der Ausgestaltung speziell
dieser V erjährungsfrist im Übrigen auch nicht frei, weil
diese Verjährungsfrist durch die erwähnte Verbrauchsgüter-
kaufrichtlinie für alle Kaufverträge zwischen Unternehmern
und Verbrauchern zwingend vor geschrieben und der Ge-
setzgeber außerdem gehalten ist, einen effektiven Rückgriff
der Händler in der Lieferkette vorzusehen, was ohne eine
allgemeine Einführung dieser Frist nicht darzustellen ist.

Drucksache 14/6040 – 98 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

2. Leistungsstörungsrecht

Die Änderungen im Leistungsstörungsrecht, also bei den
Regeln über die Rechte und Pflichten der Beteiligten bei de
Verletzung von Verträgen und anderen Schuldverhältnissen,
führen im Wesentlichen nicht zu einer Veränderung der ma-
teriellen Er gebnisse. Sie führen vielmehr zu einem einfa-
cher handhabbaren und übersichtlicheren Recht. Dies ist für
alle von V orteil und hat daher eine kostensenkende W ir-
kung. Erhöht werden muss allerdings der Zinssatz bei V er-
zug im Geschäftsverkehr . Diese Erhöhung ist durch die
Zahlungsverzugsrichtlinie zwingend vorgeschrieben und er-
leichtert den Gläubigern von Forderungen auch deren
Durchsetzung, was sich tendenziell entlastend auswirkt. Die
Zahlung von Verzugszinsen lässt sich im Übrigen, wie alle
nachteiligen Folgen von Leistungsstörungen, auch leicht
durch eine vertragsgemäße Leistung, die das Gesetz seit je-
her fordert, vermeiden.

3. Kauf- und Werkvertragsrecht

Das Kauf- und Werkvertragsrecht muss an die Vorgaben der
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie angepasst werden. Die Rege-
lungen führen im Wesentlichen nicht zu einer V eränderung
der materiellen Er gebnisse. Sie führen vielmehr zu einem
einfacher handhabbaren und übersichtlicheren Recht. Dies
ist für alle von Vorteil und wirkt tendenziell kostensenkend.

Allerdings muss ein V erkäufer auch für unzutref fende An-
gaben zum verkauften Produkt in der Werbung des Herstel-
lers einstehen. Für einen Ausgleich sor gt ein Rückgrif fs-
recht, das im Ergebnis dazu führt, dass der Hersteller haftet.
Dies ist von der V erbrauchsgüterkaufrichtlinie zwingend
vorgeschrieben und nicht zu vermeiden. Eine Belastung er -
gibt sich hieraus allerdings nur für Hersteller , die in ihrer
Werbung Eigenschaften versprechen, die ihre Produkte
nicht aufweisen. Das sollte sich mit wenig Aufwand ver -
meiden lassen.

4. Integration der Verbraucherschutzgesetze

Neben dem Bür gerlichen Gesetzbuch sind in den letzten
Jahrzehnten zahlreiche Sonder gesetze entstanden. Diese
machen das Schuldrecht unübersichtlich und führen zu er -
höhten Transaktionskosten, weil die verschiedenen Schich-
ten des Vertragsrechts oft nicht mehr zu überschauen sind.
Außerdem gefährdet dieser Zustand die Einheit des Schuld-
rechts, weil sich die Sonder gesetze zu Sonder gebieten mit
divergierenden Auslegungen und Begrif fsverständnissen
auseinander entwickeln. Der Gesetzgeber hat deshalb be-
reits mit dem Gesetz über Fernabsatzverträge und andere
Fragen des V erbraucherrechts sowie zur Umstellung von
Vorschriften auf Euro vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897)
begonnen, das Schuldrecht wieder im Bür gerlichen Gesetz-
buch zusammenzuführen. Nur so lässt sich dauerhaft eine
einheitliche Auslegung und Anwendung des Schuldrechts
sicherstellen. Dies belastet niemanden und ist tendenziell
kostensenkend.

5. Gesamtbewertung

In einer Gesamtabwägung überwiegen die V orteile und Er-
leichterungen bei weitem. Insgesamt sind daher Auswirkun-
gen auf das Preisniveau, insbesondere das V erbraucher-
preisniveau, nicht zu erwarten.

B. Zu den einzelnen Vorschriften1)

Zu Artikel 1 – Änderung des Bür gerlichen Gesetz-
buchs

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1 – Änderung des § 121

Nach § 121 Abs. 1 Satz 1 muss die Anfechtung einer nach
§ 119 wegen Irrtums oder einer nach § 120 wegen falscher
Übermittlung anfechtbaren W illenserklärung unverzüglich
nach Kenntniserlangung von dem Anfechtungsgrund erfol-
gen. Ohne Rücksicht auf diese Kenntnis ist die Anfechtung
nach dem bisherigen § 121 Abs. 2 ausgeschlossen, wenn
seit der Abgabe der W illenserklärung 30 Jahre verstrichen
sind. Künftig soll der Anfechtungsausschluss bereits nach
zehn Jahren eintreten. Damit wird eine Angleichung an das
neue V erjährungsrecht vor genommen. An die Stelle der
kenntnisunabhängigen regelmäßigen V erjährung von
30 Jahren gemäß dem bisherigen § 195 tritt die Regelver -
jährungsfrist von drei Jahren nach § 195 RE, deren Beginn
nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 RE die Kenntnis bzw. grob fahrläs-
sige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umstän-
den und der Person des Schuldners voraussetzt. Ohne Rück-
sicht auf die Kenntnis verjähren Ansprüche in der Regel
nach § 199 Abs. 2 Satz 1 RE in zehn Jahren und nicht mehr
in 30 Jahren. An diese zehnjährige Ober grenze ist die Aus-
schlussfrist nach § 121 Abs. 2 anzugleichen.

Zu Nummer 2 – Änderung des § 124

Zu Absatz 2

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aus
der Neugestaltung des Verjährungsrechts: An die Stelle der
in Absatz 2 Satz 2 bislang genannten V erweisung auf den
bisherigen § 203 Abs. 2 und die bisherigen §§ 206 und 207
tritt die V erweisung auf die funktionell entsprechenden
§§ 206, 210 und 211 RE.

Zu Absatz 3

Nach § 124 Abs. 1 und 2 muss die Anfechtung einer nach
§ 123 wegen Täuschung oder Drohung anfechtbaren W il-
lenserklärung binnen eines Jahres nach Entdeckung der
Täuschung bzw. Ende der drohungsbedingten Zwangslage
erfolgen. Ohne Rücksicht auf hierauf ist die Anfechtung
nach dem bisherigen § 124 Abs. 3 ausgeschlossen, wenn
seit der Abgabe der W illenserklärung 30 Jahre verstrichen
sind. Künftig soll der Anfechtungsausschluss entsprechend
den Ausführungen zur Änderung des § 121 Abs. 2 bereits
nach zehn Jahren eintreten.

Zu Nummer 3 – Neufassung des fünften Abschnitts des
ersten Buches über die Verjährung

Neue Gliederung

Anders als bisher wird der Abschnitt in Titel unterteilt. Die-
ses Einfügen von neuen Titeln im fünften Abschnitt des ers-
ten Buches dient dazu, die V orschriften des V erjährungs-

1) Wegen der im Folgenden verwendeten Abkürzungen vgl. Le-
gende am Ende der besonderen Begründung

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 99 – Drucksache 14/6040

rechts übersichtlicher zu gestalten. In § 194 bleibt – wie bis-
her – geregelt, dass Ansprüche Gegenstand der V erjährung
sind. Der erste Titel betrifft neben dem Gegenstand der Ver-
jährung die Dauer der V erjährungsfrist, während sich der
zweite T itel auf die Umstände bezieht, die einen Einflus
auf den Lauf und das Ende der V erjährungsfrist haben kön-
nen (Hemmung und Neubeginn der V erjährung). Der dritte
Titel regelt schließlich die wesentlichen Rechtsfolgen der
Verjährung.

Aufgehobene Vorschriften

Die Neufassung des V erjährungsrechts, deren Grundzüge
bereits in der Allgemeinen Begründung dar gestellt wurden,
bringt die ersatzlose Aufhebung einiger V orschriften des
bisherigen Verjährungsrechts mit sich. Die größte Zahl der
in Abschnitt 5 aufgenommenen Vorschriften enthält jedoch
Regelungen, die sich bereits im bisherigen Verjährungsrecht
des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden und nun zum eil un-
ter anderer Paragraphenbezeichnung bzw. zusammengefasst
oder mit einer prägnanteren sprachlichen Fassung erschei-
nen. Von einer ersatzlosen Aufhebung sind im Verjährungs-
recht die folgenden Vorschriften betroffen:

Zur Aufhebung der bisherigen §§ 196 und 197

Die bisherigen §§ 196 und 197 betref fen Sonderfälle der
kurzen Verjährung, die von der langen regelmäßigen V er-
jährungsfrist des bisherigen § 195 (30 Jahre) abweichen.
Nachdem diese regelmäßige V erjährungsfrist für alle Fälle
auf drei Jahre reduziert worden ist, entfällt ein Bedürfnis für
Regelungen, wie sie in den bisherigen §§ 196 und 197 ent-
halten waren, wenn auch nach wie vor eine Sonderregelung
für die wiederkehrenden Leistungen (bisheriger § 197) in
§ 197 Abs. 2 RE erforderlich ist.

Zur Aufhebung der bisherigen §§ 199 und 200

Auf die beiden Vorschriften soll künftig verzichtet werden.
Sie betref fen den V erjährungsbeginn bei Kündigung und
Anfechtung. Gemäß dem bisherigen § 199 beginnt die Ver-
jährung eines Anspruchs, der von einer Kündigung abhän-
gig ist, in dem Zeitpunkt, in dem die Kündigung zulässig ist,
also nicht erst mit der Fälligkeit des Anspruchs (vgl. bishe-
riger § 198 Satz 1 gegenüber § 199 Abs. 1 Nr. 1 und § 200
Satz 1 RE), die nicht vor der Erklärung der Kündigung ein-
tritt. In ähnlicher Weise bestimmt der bisherige § 200, dass
die Verjährung der durch eine Anfechtung ausgelösten An-
sprüche mit dem Zeitpunkt beginnt, von welchem an die
Anfechtung zulässig ist.

Beide Vorschriften sind nicht nur entbehrlich, sondern lie-
ßen sich nur rechtfertigen, wenn ver gleichbare Fälle mit
einbezogen würden, vor allem der Hauptfall einer mögli-
chen Verzögerung des Verjährungsbeginns, nämlich der Fall
der Erteilung einer Rechnung für die vereinbarte Vergütung,
auf den die genannten Bestimmungen nach h. M. nicht an-
zuwenden sind (BGHZ 55, 340, 344; BGH, NJW 1982, 930,
931; BGH, NJW -RR 1987, 237, 239; Palandt/Heinrichs
§§ 199, 200 Rdnr . 2). Aufschiebend bedingte oder von ei-
nem Anfangstermin abhängige Ansprüche verjähren des-
halb erst mit Eintritt der Bedingung oder des Anfangster -
mins, während verhaltene Ansprüche, die jederzeit, aber nur
auf Verlangen des Berechtigten zu erfüllen sind, sofort fällig
sind und damit auch sofort zu verjähren beginnen.

Zur Aufhebung des bisherigen § 201

Nach dem bisherigen § 201 beginnt die kurze V erjährung
der in zwei Jahren verjährenden Ansprüche von Kaufleuten
Handwerkern, Gastwirten, Sachverständigen usw . und der
in vier Jahren verjährenden Ansprüche auf wiederkehrende
Leistungen nicht mit dem „normalen“ V erjährungsbeginn,
sondern erst mit dem jeweiligen Schluss des Jahres.

Sinn dieser Regelung war es, den Betroffenen eine dauernde
Kontrolle des Fristablaufs zu ersparen. Hinzukam, dass sei-
nerzeit viele Rechnungen, die unterjährig erteilt wurden,
erst am Jahresende beglichen wurden (Peters/Zimmermann,
S. 77, 1 19). Eine solche Regelung ist anderen Rechtsord-
nungen fremd (Zimmermann, JuS 1984, 409, 418) und in
der Sache fragwürdig (Haug, S. 56 f.). Das Abstellen auf
das Ende des Fälligkeitsjahres führt dazu, dass je nach dem
frühen oder späten Eintritt der Fälligkeit im Jahr dem einen
Gläubiger eine V erlängerung der V erjährungsfrist von ei-
nem Jahr zugute kommt, wohingegen der andere Gläubiger
keinen Vorteil davon hat. Diesen Vorteil sollen nur Gläubi-
ger bestimmter Entgeltforderungen erhalten, andere Gläubi-
ger von Geldforderungen nicht. Ein sachlicher Grund hier -
für ist nicht ersichtlich. Die früher maßgeblichen Gesichts-
punkte bestehen jedenfalls heute nicht mehr . Im Zeitalter
der elektronischen Buchführung und Fristenkontrolle ist die
Überwachung des Entgelteingangs kein Problem mehr; oft
ist das Geschäftsjahr auch gar nicht mehr das Kalenderjahr
(Krebs, DB Beilage 14/2000, S. 4/5). Entgeltforderungen
werden schon angesichts der sonst entstehenden V orfinan
zierungskosten so früh wie möglich geltend gemacht und
auch nicht mehr durchweg erst am Jahresende beglichen.
Durch das moderne Mahnverfahren ist die Geltendmachung
einer Forderung auch stark vereinfacht worden. Schließlich
soll die Verjährung für den Großteil der Entgeltforderungen,
für die die Ultimoverjährung bisher galt, auch um ein Jahr
verlängert werden, was etwaige praktische Schwierigkeiten
ausgleicht. Hinzukommt, dass die Erleichterung auch sehr
begrenzt ist. Alle anderen Fristen im Zusammenhang mit
den Entgeltforderungen, insbesondere Zinsfristen, werden
nämlich nicht hinausgeschoben. Für jede Forderungen lau-
fen daher unterschiedliche Fristen, was die Abrechnung
nicht erleichtert, sondern erschwert. Deshalb haben Peters/
Zimmermann in ihrem Gutachten zum Verjährungsrecht die
ersatzlose Aufhebung dieser überholten Bestimmung gefor-
dert. Die Schuldrechtskommission hat sich dem nicht anzu-
schließen vermocht (Bericht S. 58, 59). Dies hat überzeu-
gende Kritik gefunden (Haug, S. 56, 57; Mansel in: Ernst/
Zimmermann, S. 333 ff., 390). Dieser soll Rechnung getra-
gen werden. Mit der Aufhebung des bisherigen § 201 wer-
den Gerichte und Rechtsanwälte, aber auch die Gläubiger
selbst von dieser Belastungsspitze zu Jahresschluss befreit.

Zur Aufhebung des bisherigen § 219

Nach dem bisherigen § 219 stehen rechtskräftige V orbe-
haltsurteile nach den §§ 320 und 599 ZPO zum einen dem
rechtskräftigen Urteil im Sinne des bisherigen § 211 Abs. 1
gleich. Damit soll klargestellt werden, dass die nach bisheri-
gem Recht durch die Erhebung der Klage bewirkte Unter -
brechung bis zum Erlass des V orbehaltsurteils und nicht
noch bis zum Abschluss eines Nachverfahrens andauert.
Auf diese Klarstellung kann verzichtet werden. Dass es hin-
sichtlich des Endes der Unterbrechungswirkung – nach dem

Drucksache 14/6040 – 100 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Recht des Entwurfs hinsichtlich des Endes der Hemmungs-
wirkung – allein auf den Eintritt der formellen Rechtskraft
des Vorbehaltsurteils ankommt und nicht auf die erst mit
dem Abschluss des Nachverfahrens eintretende materielle
Rechtskraft, dürfte sich von selbst verstehen. Zum anderen
stehen nach dem bisherigen § 219 die durch V orbehaltsur-
teil rechtskräftig festgestellten Ansprüche hinsichtlich der
30-jährigen V erjährungsfrist nach dem bisherigen § 218
Abs. 1 den rechtskräftig festgestellten Ansprüchen gleich.
Hinsichtlich der Verjährungsfrist spielen Fragen der formel-
len Rechtskraft keine Rolle, so dass diesbezüglich die V or-
schrift entbehrlich erscheint. Auch die Schuldrechtskom-
mission sieht in ihrem Bericht keine V erwendung für den
bisherigen § 219, ebenso Peters/Zimmermann, S. 326.

Erläuterung der neuen Vorschriften

Zu Titel 1 – Gegenstand und Dauer der Verjährung

Zu § 194 – Gegenstand der Verjährung

Absatz 1 entspricht dem bisherigen Inhalt der V orschrift.
Dies gilt auch für Absatz 2 – abgesehen von einer kleinen
sprachlichen Anpassung (Ersetzung der Singularform „An-
spruch“ durch die Pluralform „Ansprüche“).

Vorbemerkung zu §§ 195 bis 197

Zweck der Verjährung
Die Verjährung dient insbesondere bei vertraglichen An-
sprüchen der Sicherheit des Rechtsverkehrs und dem
Rechtsfrieden (BGHZ 59, 72, 74). Nach einer bestimmten
Zeit soll die Ungewissheit über das Bestehen und die
Durchsetzbarkeit eines Anspruchs beendet sein. Danach
kann die Durchsetzung von Ansprüchen, gleich welcher
rechtlichen Natur sie sind, verhindert werden. Dabei kommt
die tatsächliche Auswirkung der Verjährung in ihrer rechtli-
chen Ausgestaltung als rechtshemmende Einrede nicht voll
zum Ausdruck: Sie führt de facto zu einem Forderungsver -
lust und steht so in ihrer Einwirkung auf die Forderung der
Erfüllung oder dem Erlass gleich.

Angesichts dieser gravierenden W irkungen hat die Festle-
gung der Dauer der Verjährungsfristen besonderes Gewicht.
Eng verbunden mit der Frage der Länge der V erjährungs-
fristen sind Probleme des Beginns, der Unterbrechung und
der Hemmung der Verjährungsfristen. Trotz dieses Zusam-
menhangs bleibt in rechtssystematischer Hinsicht die Dauer
der Verjährung eine Einzelfrage, auf die zunächst und für
sich genommen eine Antwort gefunden werden muss.

Es müssen dabei verschiedene Gesichtspunkte und Ziele,
die miteinander durchaus in Konflikt geraten können, be
rücksichtigt werden. Neben der grundsätzlichen Entschei-
dung über die Dauer der Verjährungsfrist ist besonderes Ge-
wicht darauf zu legen, dass die Regelung von V erjährungs-
fristen möglichst einheitlich und dementsprechend klar ist.
Größtes Gewicht kommt der Bemühung um Einheitlichkeit
und Klarheit bei der Dauer der V erjährungsfristen zu. Be-
steht zwischen zwei Parteien eine schuldrechtliche Sonder -
beziehung, ist es erwünscht, dass der Eintritt der Verjährung
zeitlich klar bestimmbar ist. Die Parteien sollen von vorn-
herein wissen, wie lange sie gegeneinander Ansprüche gel-
tend machen können. Eine Neubestimmung der Länge der
Verjährungsfristen muss daher insbesondere, aber nicht nur
bei vertraglichen Ansprüchen von dem Bestreben geleitet

sein, die Dauer der Fristen möglichst einheitlich festzule-
gen. Eine schematisierende Gleichbehandlung aller Ansprü-
che kann aber zu Wertungswidersprüchen und ungerechtfer-
tigten Gleichstellungen verschiedenster Ansprüche führen.
Die Dauer der Fristen hat deshalb neben Einheitlichkeit und
Klarheit die verschiedenen Interessenlagen zu berücksichti-
gen. Sie muss sich am Zweck der V erjährung orientieren.
Schutzwürdige Interessen des Schuldners, insbesondere
drohende Beweisnot durch Zeitablauf, Verlust zunächst be-
stehender Regressmöglichkeiten gegen Dritte, sprechen für
kurze Verjährungsfristen; Verjährungsrecht ist zunächst ein
Anwendungsfall des Schuldnerschutzes. Auf der anderen
Seite bedrohen zu kurze V erjährungsfristen das Recht des
Gläubigers (vgl. zur sechsmonatigen Frist des derzeit gel-
tenden § 477 insbesondere BGHZ 77, 215, 223). Zu kurze
Fristen können verstrichen sein, bevor der Gläubiger von
seinem Anspruch wusste oder hätte wissen können. Der
Gläubiger muss ausreichend Zeit haben, um Ansprüche
wirksam und rechtzeitig geltend machen zu können.
Schließlich muss bei der Festlegung der Dauer einer Frist
auch berücksichtigt werden, dass die Parteien eines Vertrags
zunächst versuchen sollen, sich über die Berechtigung der
Ansprüche zu einigen, ohne dass der Gläubiger durch eine
zu kurze V erjährungsfrist unter Zeitdruck gerät, was ihn
zwingt, seinen Anspruch gerichtlich geltend zu machen.

Mängel des geltenden Rechts
Das geltende Recht bestimmt in dem bisherigen § 195 eine
Verjährungsfrist von 30 Jahren. Wenn auch diese Frist vom
Gesetz als „regelmäßig“ bezeichnet wird, so lassen schon
die in zahlreichen gesetzlichen V orschriften vor gesehenen
kürzeren Verjährungsfristen diese lange Verjährungsfrist zur
Ausnahme werden, so dass der bisherige § 195 praktisch ei-
nen Auffangtatbestand bildet, der immer dann zur Anwen-
dung kommt, wenn keine kürzere Verjährungsfrist einschlä-
gig ist. So enthält der bisherige § 196 derzeit einen umfang-
reichen Katalog von Ansprüchen aus – nach der Vorstellung
des Gesetzgebers – Geschäften des täglichen Lebens, die
entweder in zwei oder in vier Jahren (bisheriger § 196
Abs. 2) verjähren. Ergänzend sieht der bisherige § 197 eine
vierjährige Verjährungsfrist für Ansprüche auf regelmäßig
wiederkehrende Leistungen vor . Über den W ortlaut hinaus
hat die Rechtsprechung diese kürzeren V erjährungsfristen
nicht nur auf die vertraglichen Erfüllungsansprüche, son-
dern auch auf alle Ansprüche angewandt, soweit diese wirt-
schaftlich an die Stelle der entsprechenden Erfüllungsan-
sprüche getreten sind. Da für derartige Ansprüche entschei-
dend ist, dass sie einen „Ersatzwert des ursprünglich Bedun-
genen“ (so schon RGZ 61, 390) zum Inhalt haben, also
einen Ausgleich dafür bieten, „dass der V ertrag gescheitert
ist“ (BGHZ 57, 191, 195 f f.), können sie auch gesetzlicher
Natur sein. Fallen somit hierunter auch Ansprüche aus Ge-
schäftsführung ohne Auftrag sowie aus ungerechtfertigter
Bereicherung (BGHZ 32, 13, 15; 48, 125, 127), so wird da-
ran deutlich, wie weit die V erkürzung der Verjährungsfris-
ten auf zwei oder vier Jahre zu Lasten der Regelfrist von
30 Jahren heute geltendes Recht ist.

Das Bür gerliche Gesetzbuch behandelt derzeit im Grund-
satz sowohl hinsichtlich der V erjährungsfrist als auch des
Verjährungsbeginns vertragliche und gesetzliche Ansprüche
gleich (vgl. die bisherigen §§ 195, 198), macht davon dann
aber jeweils eine Fülle von Ausnahmen. Danach beträgt die

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 101 – Drucksache 14/6040

Verjährungsfrist für gesetzliche Ansprüche im Prinzip drei-
ßig Jahre; sie beginnt mit der Entstehung des Anspruchs.
Aber die Verjährungsfristen werden für einzelne gesetzliche
Ansprüche erheblich verkürzt: deliktische Ansprüche ggf.
auf drei Jahre (bisheriger § 852 Abs. 1), Bereicherungsan-
sprüche wegen Leistungen, die unter die bisherigen §§ 196,
197 fallen, auf zwei bzw . vier Jahre (vgl. Palandt/Thomas,
Rdnr. 24 vor § 812). Nicht weniger drastisch als bei der Ver-
jährungsfrist rückt das Gesetz bisweilen von der Entstehung
des Anspruchs als Zeitpunkt des Verjährungsbeginns ab. Im
Deliktsrecht etwa wird für die Verkürzung der Verjährungs-
frist Kenntnis des Verletzten von dem Schaden und der Per-
son des Ersatzpflichtigen vorausgesetzt. Außerhalb des Bü -
gerlichen Gesetzbuchs finden sich auch ganz andere An
knüpfungen für den Verjährungsbeginn (vgl. beispielsweise
§ 9 Abs. 2 GmbHG; § 62 Abs. 6 Satz 2 GenG).

Kennzeichnend für die Verjährung von Gewährleistungsan-
sprüchen ist die Abkürzung der Frist auf sechs Monate im
Kauf- und Werkvertragsrecht, sofern der Mangel vom V er-
käufer bzw. Hersteller nicht ar glistig verschwiegen worden
ist. Da Ansprüche aus positiver Forderungsverletzung und
aus Verschulden bei Vertragsanbahnung im Wege richterli-
cher Rechtsfortbildung entwickelt wurden, gilt für sie grund-
sätzlich die bisherige regelmäßige V erjährungsfrist von
30 Jahren. Rechtsprechung und Lehre sind in teilweise unter-
schiedlicher Weise bemüht, die kürzeren Fristen für Erfül-
lungsansprüche nach dem geltenden § 196 sowie für Gewähr-
leistungsansprüche auch auf diese Ansprüche anzuwenden.
Beispielhaft für die daraus resultierende Problematik soll hier
nur darauf hingewiesen werden, dass nach der Rechtspre-
chung auch auf positiver Forderungsverletzung beruhende
Schadensersatzansprüche, sofern der Schaden auf einem
Mangel der Kaufsache beruht, der kürzeren V erjährung des
bisherigen § 477 unterliegen (vgl. BGHZ 60, 9, 12; 66, 315,
317; BGH, NJW 1973, 276), während im Werkvertragsrecht
die kürzere Verjährung des bisherigen § 638 für Ansprüche
aus positiver Forderungsverletzung nicht gilt (vgl. BGHZ 35,
130, 132; 87, 239; BGH, NJW 1983, 2439). Für Ansprüche,
die nach dem Entwurf einheitlich als Ansprüche aus Pflicht
verletzung behandelt werden sollen, gelten demnach im gel-
tenden Recht unterschiedliche Verjährungsfristen von sechs
Monaten bis 30 Jahren, wenn man einmal von der kürzeren
Verjährungsfrist von nur sechs Wochen für die Gewährleis-
tungsansprüche aus Viehkauf absieht.

Ansprüche aus der Rückabwicklung von Verträgen sind ge-
genwärtig nicht einheitlich geregelt. Maßgebend ist auch
hier die Anspruchsgrundlage. Für schuldrechtliche Ansprü-
che aus planmäßiger Rückabwicklung, insbesondere bei
Dauerschuldverhältnissen, gilt die 30-jährige V erjährungs-
frist. Die V erjährungsfrist des bisherigen § 197 greift für
verzinsliche, ratenweise zu tilgende Darlehen ein. Eine Son-
derregelung stellt die V erjährungsfrist von sechs Monaten
für Ersatzansprüche des Vermieters nach § 558 dar, die auch
für das Pacht- (§ 581 Abs. 2) und das Leihverhältnis (§ 606)
gilt.

Für Ansprüche aus unplanmäßiger Rückabwicklung, etwa
wegen Unwirksamkeit des Vertrags oder nach Ausübung ei-
nes Rücktrittsrechts, gilt ebenfalls grundsätzlich die dreißig-
jährige Verjährungsfrist, da es sich hierbei vorzugsweise um
Ansprüche aus §§ 812 ff. oder aus §§ 346 ff. handelt. Hier
wird jedoch, ebenso wie oben dar gestellt, die kürzere V er-

jährungsfrist des bisherigen § 196 angewandt, wenn ein An-
spruch aus Rückabwicklung nur an die Stelle des ursprüng-
lichen Erfüllungsanspruchs tritt.

Auch für die V erjährung von Ansprüchen auf W ert-, Ver-
wendungs- und Aufwendungsersatz ist jeweils die An-
spruchsgrundlage maßgebend. Stellen sie sich als Nebenan-
sprüche für den Erfüllungsanspruch dar , so gilt die für den
Erfüllungsanspruch geltende V erjährungsfrist. Beruhen sie
auf einer Pflichtverletzung, so gilt für die erjährung je-
weils die Frist, die für den daraus resultierenden Anspruch
maßgebend ist, z. B. aus Geschäftsführung ohne Auftrag.

Unabhängig von der V erjährung der sich aus der Rückab-
wicklung er gebenden obligatorischen Ansprüche gilt für
den Herausgabeanspruch, soweit er nach § 985 auf Eigen-
tum gestützt wird, die dreißigjährige V erjährungsfrist des
bisherigen § 195.

Der ebenso unvollständige wie heute teilweise veraltete
(„Lohnkutscher“, „Tagelöhner“) Katalog vertraglicher V er-
gütungsansprüche in dem bisherigen § 196 knüpft an die be-
rufliche Tätigkeit des Gläubigers an. Für Gegenansprüch
des Geschäftspartners fehlt es somit, abgesehen von den
Gewährleistungsansprüchen, an einer Regelung der Verjäh-
rung seiner Ansprüche, so dass der bisherige § 195 zur An-
wendung kommt. So verjährt der Kaufpreisanspruch eines
Kaufmannes entweder in zwei oder, wenn die Ware für den
Gewerbebetrieb des Käufers geliefert wurde, in vier Jahren,
während der Anspruch des Käufers auf Lieferung und auf
Schadensersatz wegen Nichtlieferung in 30 Jahren verjährt.

Wenn auch der Gesetzgeber in dem geltenden § 196 auf Er-
füllungsansprüche abstellte, so hat zwar die Rechtspre-
chung, wie bereits hervor gehoben, durch die Ausdehnung
dieser Vorschrift auf die an die Stelle der Erfüllungsansprü-
che getretenen Ersatzansprüche eine gewisse V ereinheitli-
chung bewirken können, ohne dadurch jedoch eine systema-
tisch durchgängig geltende einheitliche Verjährungsfrist für
Ansprüche der in dem bisherigen § 196 genannten Gläubi-
ger zu erreichen.

Das geltende Recht weist deutliche Mängel auf. Gerade im
Bereich der vertraglichen Ansprüche tritt der „fast barock
zu nennende Formenreichtum“ (Peters/Zimmermann,
S. 187) der unterschiedlichen V erjährungsfristen in einer
auch für den Fachmann, geschweige denn für den Laien,
kaum überschaubaren Weise zutage. Die mit der Sechswo-
chenfrist der Ansprüche aus V iehmängelhaftung begin-
nende und mit den in 30 Jahren verjährenden Ansprüchen
endende Aufzählung bei MünchKomm/Feldmann, § 195
Rdnr. 2 bis 13, macht dies nur allzu deutlich. Dabei er -
scheint bezeichnend, dass namentlich die unter die 30-Jah-
res-Frist fallenden Ansprüche lediglich nebeneinander ,
meist nur belegt mit einem Hinweis auf die einschlägige
Rechtsprechung, aufgeführt werden, da eine systematische
Einordnung auch nur in groben Umrissen unmöglich ist.

Die allgemeine V erjährungsfrist von 30 Jahren wird auch
für gesetzliche Ansprüche als zu lang angesehen. Eine Frist
solcher Länge setzt voraus, dass Gläubiger und vor allem
der Schuldner die einschlägigen Unterlagen entsprechend
lange aufbewahren. Das ist heute schlechthin nicht zu leis-
ten. Als Mangel des geltenden Rechts gilt ferner auch inso-
weit die nicht hinreichend begründete V ielfalt unterschied-
licher Fristen und Anknüpfungspunkte für den Verjährungs-

Drucksache 14/6040 – 102 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

beginn. Insbesondere wird bemängelt, dass die Beein-
trächtigung der Möglichkeit der Rechtsverfolgung durch
Unkenntnis des Gläubigers von den Anspruchsvorausset-
zungen bei den verschiedenen Ansprüchen ganz unter -
schiedliche Bedeutung hat. Im Deliktsrecht gibt es eine auf
die Kenntnis des Gläubigers abstellende kurze V erjährung,
während sie bei der Geschäftsführung ohne Auftrag und bei
der ungerechtfertigten Bereicherung fehlt, obwohl der Gläu-
biger auch hier über die Anspruchsvoraussetzungen im
Unklaren sein kann.

Zusammenfassend sind daher folgende entscheidende Män-
gel des gegenwärtig geltenden Rechts zu konstatieren:

– Die V ielfalt der unterschiedlichen V erjährungsfristen
zwischen 6 Wochen und 30 Jahren macht das bisherige
Recht undurchschaubar.

– Den geltenden V erjährungsfristen mangelt es an einer
systematischen Regelung, die sich auf einheitlich tra-
gende Gesichtspunkte zurückführen ließe.

– Die bisherigen Fristen führen zu nicht vertretbaren W i-
dersprüchen und zwingen die Rechtsprechung dazu,
Aus- und Umwege zu erschließen, um zu gerechten Lö-
sungen zu gelangen.

Modell der Schuldrechtskommission
Die Schuldrechtskommission hatte vor geschlagen, das bis-
herige System unterschiedlicher V erjährungsfristen gänz-
lich aufzugeben, weil es unübersichtlich, nicht mehr aktuell
und zu einem erheblichen T eil in seiner unterschiedlichen
Behandlung der einzelnen Ansprüche auch sachlich nicht
mehr vertretbar ist. Die Unterbrechung der V erjährung
sollte weitgehend abgeschaf ft und durch die Hemmung er -
setzt werden. Dies sollte insbesondere für die Klageerhe-
bung gelten. Das Verjährungsmodell der Schuldrechtskom-
mission basierte auf unterschiedlichen V erjährungsfristen
für die folgenden drei Arten von Ansprüchen:

– Verjährung vertraglicher Ansprüche
– Verjährung gesetzlicher Ansprüche
– Verjährung deliktischer Ansprüche

Verjährung vertraglicher Ansprüche
Nach den Vorschlägen der Schuldrechtskommission sollten
alle vertraglichen Ansprüche einheitlich nach drei Jahren
verjähren. Die V erjährungsfrist sollte bis auf ein Jahr ver -
kürzt werden können. Die Verjährungsfrist sollte grundsätz-
lich mit der Fälligkeit des Anspruchs beginnen; für Ansprü-
che auf Zahlung der vereinbarten Vergütung sollte es – wie
in den meisten Fällen bereits heute – auf den Schluss des
Rechnungsjahres ankommen, in dem sie fällig werden.

Verjährung gesetzlicher Ansprüche
Gesetzliche Ansprüche (Geschäftsführung ohne Auftrag,
ungerechtfertigte Bereicherung, Eigentümer -Besitzer-Ver-
hältnis u. ä.) sollten in 10 Jahren verjähren.

Verjährung deliktischer Ansprüche
Ansprüche aus Delikt sollten bei Personenschäden wie bis-
her in drei Jahren ab Kenntnis vom Schaden und von der
Person des Ersatzpflichtigen, spätestens aber in 30 Jahre
verjähren. Für Sachschäden sollte die absolute Verjährungs-

frist nicht 30, sondern 10 Jahre betragen, soweit es sich
nicht um Ansprüche wegen Amtshaftung handelt.

Herausgabeansprüche wegen absoluter Rechte
Für Herausgabeansprüche aus absoluten Rechten sowie für
familien- und erbrechtliche Ansprüche sollte vorbehaltlich
anderer Bestimmungen eine Verjährungsfrist von 30 Jahren
gelten.

Ausnahmen
– Abweichend von der allgemeinen Regel sollten Män-

gelansprüche bei W erk- oder Kaufverträgen über ein
Bauwerk ebenso wie bei Kaufverträgen über Baumate-
rial nicht in drei, sondern in fünf Jahren verjähren.

– Abweichend von der allgemeinen Regel sollten gesetzli-
che Ansprüche und Ansprüche aus Delikt innerhalb der
vertraglichen V erjährungsfrist verjähren, wenn sie im
Zusammenhang mit dem V ertragsverhältnis entstanden
sind.

– Ebenfalls abweichend von der allgemeinen Regel sollten
Schadensersatzansprüche wegen Personenverletzungen
immer der deliktischen V erjährung unterliegen, auch
wenn sie vertraglicher Natur sind.

– Die vertragliche V erjährung sollte sich bei Ar glist von
drei auf zehn Jahre verlängern.

Modell des Entwurfs
Die vorgenannten Vorschläge der Schuldrechtskommission
sind auf Kritik gestoßen. Diese Kritik greift der Entwurf mit
dem folgenden Modell auf:

– Der Entwurf übernimmt nicht die Unterscheidung zwi-
schen vertraglichen und nicht vertraglichen Ansprüchen.
Er bleibt, wie in der Kritik gefordert (z. B. Haug,
S. 32 ff., 36 f.; Mansel in: Ernst/Zimmermann S. 333,
403), vielmehr bei dem bisherigen Ansatz des Bür gerli-
chen Gesetzbuchs: Es gibt eine regelmäßige V erjäh-
rungsfrist, die für alle Ansprüche gilt und von der in be-
stimmten Bereichen Abweichungen vorgesehen sind.

– Die regelmäßige Verjährungsfrist soll wie im V orschlag
der Schuldrechtskommission drei Jahre betragen (§ 195
RE). Anders als im Vorschlag der Schuldrechtskommis-
sion wird sie aber an die deliktische V erjährung im bis-
herigen § 852 Abs. 1 (vgl. §§ 199, 201 KE) angeglichen.
Sie beginnt also nicht mit Pflichtverletzung, wie von de
Schuldrechtskommission vor geschlagen, sondern, wie
von Peters/Zimmermann (S. 320 [§ 199]) befürwortet,
mit Kenntnis oder, insoweit von § 852 Abs. 1 etwas ab-
weichend, grob fahrlässiger Unkenntnis von den an-
spruchsbegründenden T atsachen (§ 199 Abs. 1 Nr . 2
RE). Dies entspricht den Forderungen der Kritik an dem
Modell der Schuldrechtskommission (Mansel a. a. O.
S. 404; Haug, S. 59 ff.; Eidenmüller, JZ 2001, 283, 285).

– Auch für die Mängelansprüche hatte die Schuldrechts-
kommission eine Frist von drei Jahren vor geschlagen,
die zwar nicht mit Pflichtverletzung, wohl aber mit de
sehr nahe dabei liegenden Zeitpunkt der Zurverfügung-
stellung der Sache beginnen sollte (§§ 195 Abs. 1,
196 Abs. 4 KE). Diese Frist erscheint bei Ansprüchen
aus Sachmängeln als zu lang und soll auf 2 Jahre ver -

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 103 – Drucksache 14/6040

kürzt werden (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 RE). Dies betrifft aber
nicht nur die verschuldensunabhängigen (so die Forde-
rung von Eidenmüller, JZ 2001, 283, 285), sondern alle
Mängelansprüche.

– Wie die Schuldrechtskommission (§ 195 Abs. 3 KE)
schlägt der Entwurf für fehlerhafte Einbauteile eine Ver-
jährungsfrist von fünf Jahren vor. Bauhandwerker haften
stets innerhalb der fünf Jahre dauernden Verjährungsfrist
für ein mangelhaftes Bauwerk, können aber von ihren
Verkäufern nur 6 Monate Gewährleistung beanspruchen.
Der Entwurf vermeidet diese Falle, indem für solche
fehlerhaften Bauteile eine Verjährungsfrist von fünf Jah-
ren vor gesehen wird (§ 438 Abs. 1 Nr . 2 RE). Dieser
Vorschlag wird von der Praxis und dem Schrifttum be-
fürwortet. Handwerker und Bauindustrie befürworten
ihn ebenfalls. Dagegen würden die Händler es zwar vor-
ziehen, auf eine solche Regelung zu verzichten; sie ak-
zeptieren diese aber wegen ihres unbestreitbaren Ge-
rechtigkeitsgehalts.

Principles of European Contract Law
Das Modell des Entwurfs knüpft damit an das Verjährungs-
modell der Principles of European Contract Law an, die die
Kommission für Europäisches V ertragsrecht – nach ihrem
Vorsitzenden auch als Lando-Kommission bezeichnet – im
Februar 2001 verabschiedet hat (deutsche Übersetzung ab-
gedruckt ZEuP 2001 S. 400 ff.). Das darin vor geschlagene
Modell sieht eine regelmäßige V erjährungsfrist von drei
Jahren vor, die gehemmt ist, solange der Gläubiger die Per -
son des Schuldners oder die Umstände, auf denen sein An-
spruch beruht nicht kennt und vernünftigerweise nicht ken-
nen kann (Artikel 17:102 und 17:105). Sie werden von Zim-
mermann wie folgt bewertet (ZEuP 2001, 217, 220):

„Die Grundregeln des Europäischen Verjährungsrechts (die
sich übrigens nicht auf das Vertragsrecht beschränken, son-
dern das Schuldrecht insgesamt erfassen) gehen von der
Erkenntnis aus, dass ein möglichst einheitlicher V erjäh-
rungsbeginn der Schlüssel zu einem möglichst einheitlichen
Verjährungsrecht ist. Eine derartige Einheitlichkeit kann nur
auf der Basis des Kenntnis- oder Erkennbarkeitskriteriums
erreicht werden (unabhängig davon, ob dieses Kriterium
tatsächlich den V erjährungsbeginn bestimmt oder – so die
Europäischen Grundregeln – eine Anlaufhemmung darstellt
…). Dann (und nur dann) ist auch eine weitgehend einheitli-
che Frist von drei Jahren sinnvoll. Dies entspricht auch der
internationalen Entwicklung, die, berücksichtigt man die
Neuregelungen und Reformvorschläge der ver gangenen
einhundert Jahre, im W esentlichen durch drei T rends ge-
kennzeichnet ist: Verkürzung der Fristen, Vereinheitlichung
der Fristen und Aufstieg des Erkennbarkeitskriteriums für
den Verjährungsbeginn.“

Dieser Analyse folgt der Entwurf. Peters/Zimmermann hat-
ten in ihrem Gutachten zur Überarbeitung des Schuldrechts
aus dem Jahre 1981 eine regelmäßige V erjährungsfrist von
zwei Jahren – gleichfalls in Kombination mit dem Kennt-
nis- oder Erkennbarkeitskriterium – vor geschlagen (S. 315
f. dort: § 195 Abs. 1 und § 199 Satz 1). Sie hatten aber
schon dort eine dreijährige V erjährungsfrist als Alternative
zur zweijährigen V erjährungsfrist anerkannt (S. 298). Das
wird heute allgemein so gesehen.

Zu § 195 – Regelmäßige Verjährungsfrist

§ 195 RE enthält mit der Bestimmung einer regelmäßigen
Verjährungsfrist denselben Ansatz wie der geltende § 195.
Er unterscheidet sich insoweit grundlegend von dem V or-
schlag der Schuldrechtskommission, die in § 195 Abs. 1
und § 198 Satz 1 KE für die V erjährung nach dem Entste-
hungsgrund der Ansprüche unterschieden hat.

Hierzu hatte die Schuldrechtskommission u. a. ausgeführt
(Bericht, S. 66):

„Die Rechtsordnung unterscheidet je nach dem Entste-
hungsgrund eines Anspruchs zwischen vertraglichen und
gesetzlichen Ansprüchen. Entsprechend lässt sich hinsicht-
lich der Gestaltung der V erjährungsfristen und des V erjäh-
rungsbeginns auf eine möglichst große Einheitlichkeit hin-
arbeiten oder umgekehrt den V erschiedenheiten der An-
spruchsvoraussetzungen und -inhalte auch bei der V erjäh-
rungsfrist und ihrem Lauf Rechnung tragen.
Verjährungsrechtlich spielt auch die Kenntnis des Gläubi-
gers vom Bestehen seines Anspruchs bei gesetzlichen
Schuldverhältnissen eine andere Rolle als bei vertraglichen
Ansprüchen. Anders als innerhalb von schuldrechtlichen
Vereinbarungen, bei denen sich die Parteien regelmäßig
kennen, weiß der Gläubiger bei gesetzlichen Ansprüchen
nicht immer, wer sein Schuldner ist. Das gilt insbesondere
für Schadensersatzansprüche; aber auch bei Geschäftsfüh-
rungen ohne Auftrag oder bei Bereicherungsvor gängen
kommt es nicht selten vor , dass der Berechtigte davon und
von den sich daraus ergebenden Ansprüchen keine Kenntnis
hat.“

Die Schuldrechtskommission hatte – wie oben ausgeführt –
die rechtspolitisch erhobene Forderung nach einer deutli-
chen Verkürzung der derzeitigen 30-jährigen V erjährungs-
frist aufgegriffen und für vertragliche Ansprüche eine Frist
von drei Jahren (§ 195 KE), für gesetzliche Ansprüche eine
solche von zehn Jahren (§ 198 Satz 1 KE) vor geschlagen.
Die unterschiedlichen Fristen sah sie auf Grund der oben
angedeuteten Überlegungen gerechtfertigt.

Der Entwurf sieht indes davon ab, diese Unterscheidung
zwischen gesetzlichen und vertraglichen Ansprüchen zu
übernehmen. Auch im geltenden Recht knüpft die V erjäh-
rung hieran nicht an. Die erwähnten Schwierigkeiten des
Gläubigers bei der Durchsetzung seines gesetzlichen An-
spruchs können zwar gegeben sein, sind jedoch keineswegs
zwingend mit der systematischen Einordnung eines An-
spruchs als „gesetzlich“ oder „vertraglich“ verbunden.
Auch ein gesetzlicher Anspruch wird durch einen tatsächli-
chen Umstand ausgelöst, der dem Gläubiger in aller Regel
sofort bekannt wird: So z. B. Vorgänge, die auf seine Kosten
zur Bereicherung eines anderen führen und dadurch einen
Bereicherungsanspruch gemäß §§ 812 f f. begründen. Um-
gekehrt kann es auch verworrene V ertragsverhältnisse ge-
ben, bei denen der Anspruchsinhalt und – etwa bei einer
Vielzahl von V ertragspartnern – möglicherweise auch der
Anspruchsgegner nicht ohne Schwierigkeiten erkennbar
sind. Kommt noch hinzu, dass einer oder mehrere der V er-
tragspartner mit unbekanntem Aufenthalt verziehen, so kön-
nen sich auch hieraus rein tatsächliche Schwierigkeiten bei
der Durchsetzung eines Anspruchs er geben, wie sie die
Schuldrechtskommission als prägend für die gesetzlichen
Ansprüche angenommen hat.

Drucksache 14/6040 – 104 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Die Problematik der von der Schuldrechtskommission vor -
genommenen Unterscheidung zeigt sich auch an ihren fol-
genden Ausführungen (Bericht, S. 47):

„Hierunter (d. h. unter Ansprüche, die auf Vertrag beruhen)
fallen zunächst alle Ansprüche auf Erfüllung eines Vertrags.
Die Rechtsprechung hat jedoch auch Ersatz- und Nebenan-
sprüche, die wirtschaftlich an die Stelle eines Primäran-
spruchs „als Ersatzwert des ursprünglich Bedungenen“ tre-
ten oder diesen er gänzen, der V erjährungsfrist des V ergü-
tungsanspruchs unterworfen und zwar auch dann, wenn es
sich um einen gesetzlichen Anspruch handelt. Jedenfalls in
den Fällen, in denen zwischen den Parteien ein V ertrag be-
stand, beruhen derartige Ansprüche auf dem V ertrag im
Sinne des § 195 Abs. 1 (vgl. z. B. BGHZ 50, 25 zum An-
spruch des Auftragnehmers gemäß § 6 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B;
BGH, NJW 1984, 793: Schadensersatz wegen Nichterfül-
lung aus § 325). W ird ein derartiger Anspruch auf unge-
rechtfertigte Bereicherung oder Geschäftsführung ohne
Auftrag gestützt, etwa wegen Fehlens einer vertraglichen
Grundlage (BGHZ 48, 125: Anspruch auf V ergütung eines
KZ-Häftlings gegen eine ehemalige Rüstungsfirma) ode
wegen Nichtigkeit eines V ertrags auf Grund Formmangels
(BGHZ 72, 229, 233), so unterliegt dieser Anspruch eben-
falls der kurzen vertraglichen V erjährungsfrist. Besteht die
Bereicherung in der Befreiung von einer Verbindlichkeit, so
gilt für den Anspruch aus § 812 dieselbe V erjährungsfrist
wie für die Verbindlichkeit, da der Anspruch aus ungerecht-
fertigter Bereicherung den V erpflichteten nicht stärker be
lasten soll als die ursprüngliche Schuld (BGHZ 70, 389,
395; 89, 82, 87). Schließlich gilt nach OLG Hamburg, MDR
1971, 141 für den Erfüllungsanspruch sowie nach BGHZ
73, 266 für den Schadensersatzanspruch gegen den voll-
machtlosen Vertreter die V erjährungsfrist, die für die ent-
sprechenden Ansprüche aus dem Vertrag gegolten hätte, der
mangels Vollmacht und Genehmigung durch den V ertre-
tenen nicht wirksam zustande gekommen ist. Ob und inwie-
weit derartige gesetzliche Ansprüche als „auf V ertrag beru-
hende Ansprüche“ angesehen werden, wenn die V erjäh-
rungsfristen für die gesetzlichen Ansprüche von dreißig auf
zehn Jahre herabgesetzt sind, muss der Rechtsprechung
überlassen bleiben.“

Die Ausführungen betref fen die Einordnung von „Ersatz-
und Nebenansprüchen“, die wirtschaftlich an die Stelle ei-
nes vertraglichen Anspruchs treten, insbesondere Ansprü-
che aus ungerechtfertigter Bereicherung oder Geschäftsfüh-
rung ohne Auftrag. Angeführt ist die Rechtsprechung zum
geltenden Recht, die in den genannten Fällen die kurze Ver-
jährung angenommen hat, die für den vertraglichen An-
spruch gesetzlich vor gesehen war . Sie bezieht sich aller -
dings in erster Linie auf den geltenden § 196: Die Formulie-
rung dieser V orschrift lässt die oben beschriebene Ausle-
gung durch die Rechtsprechung zu, weil dort die
Forderungen nur allgemein umschrieben sind, z. B. in
Nummer 1 „Ansprüche der Kaufleute … für Lieferung vo
Waren“. Der von der Schuldrechtskommission vor geschla-
gene § 195 Abs. 1 KE sollte jedoch einen „auf Vertrag beru-
henden Anspruch“ betref fen. Das ist ein Bereicherungsan-
spruch aber auch dann nicht, wenn er der Rückabwicklung
eines V ertragsverhältnisses dient. Er beruht dann gerade
darauf, dass ein V ertrag nicht besteht. Ebenso beruht ein
Anspruch aus § 179 Abs. 1 gegen den vollmachtlosen V er-
treter gerade darauf, dass ein V ertrag mangels Genehmi-

gung des V ertretenen nicht zustande gekommen ist. Eine
Anwendung des vor geschlagenen § 195 Abs. 1 KE auf
diese Fälle wäre also nicht ohne erheblichen Ar gumentati-
onsaufwand möglich, wenn auch in der Sache der Schuld-
rechtskommission darin Recht zu geben ist, dass derartige
Ansprüche der kurzen V erjährung vertraglicher Ansprüche
unterliegen sollten.

Die Lösung dieser bereits jetzt erkennbaren Probleme sollte
auch nicht einfach der Rechtsprechung überlassen werden.
Vielmehr muss gerade bei einer vollständigen Neuregelung
des V erjährungsrechts der Gesetzgeber selbst darauf be-
dacht sein, von vornherein erkennbare Anwendungsschwie-
rigkeiten zu vermeiden. Der Entwurf verzichtet deshalb für
das Verjährungsrecht auf die Unterscheidung zwischen ge-
setzlichen und vertraglichen Ansprüchen und behält in
§ 195 E eine Bestimmung bei, die eine „regelmäßige V er-
jährungsfrist“ festlegt. Dies dient nicht zuletzt auch der Ent-
lastung der Justiz, da die Anwendung des Verjährungsrechts
dadurch erheblich vereinfacht wird. Eine solche Regelung
kann im Übrigen auch erheblich leichter in anderen Rechts-
gebieten als eine Art Auf fangvorschrift herangezogen wer -
den, wenn die Verjährung bestimmter Ansprüche dort nicht
speziell geregelt ist.

Ausgangspunkt der Überlegungen zur Länge der V erjäh-
rungsfrist ist, dass im Gegensatz zum bestehenden Recht die
Länge der V erjährungsfristen für alle Ansprüche in mög-
lichst weitgehendem Umfang einheitlich geregelt werden
muss. Nur dies kann dazu führen, das V erjährungsrecht in
einer Weise zu vereinfachen, dass es für die Praxis leichter
durchschaubar und anwendbar wird. Zu berücksichtigen ist
in diesem Zusammenhang auch, dass viele Fragen zur Aus-
legung etwa des Gewährleistungs- und Vertragsverletzungs-
rechts letztlich in der Unzulänglichkeit und auch Ungerech-
tigkeit des geltenden Verjährungsrechts ihren Ursprung ha-
ben. Ein einfaches und in sich schlüssiges Verjährungsrecht
würde solchen Fragen die Grundlage entziehen. Folge eines
einfachen und damit leicht anzuwendenden V erjährungs-
rechts wäre daher auch eine deutliche Entlastung der Justiz.

Bei der Bestimmung der regelmäßigen Verjährungsfrist folgt
der Entwurf der Überlegung von Peters/Zimmermann, dass
sich durch eine Verjährungsfrist nach dem Vorbild der delik-
tischen Verjährung im geltenden § 852 Abs. 1 der größtmög-
liche Vereinfachungseffekt erzielen lässt. Er lehnt sich indes-
sen, anders als Peters/Zimmermann dies seinerzeit vor ge-
schlagen hatten, stärker an den geltenden § 852 Abs. 1 an und
sieht davon ab, die dort vorgesehene Frist von drei Jahren zu
verkürzen. Eine kürzere Verjährungsfrist erscheint nicht an-
gezeigt. Dafür spricht zunächst, dass Ansprüche nach dem
Produkthaftungsgesetz gemäß dessen § 12 Abs. 1 in drei Jah-
ren von dem Zeitpunkt an verjähren, in dem der Ersatzbe-
rechtigte von dem Schaden, dem Fehler und von der Person
des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlange
müssen. Diese Regelung ist durch Artikel 10 Abs. 1 der
Richtlinie des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der
Rechts- und V erwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Haftung für fehlerhafte Produkte (85/374/EWG;
ABl. L 210 S. 29) vorgegeben und nicht verkürzbar . Diese
Frist engt den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers wer -
tungsmäßig sehr ein. Wenn schon für einen Bereich der ver-
schuldensunabhängigen Haftung eine Frist von drei Jahren
vorgegeben ist, kann die Frist bei schuldhaftem V erhalten

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 105 – Drucksache 14/6040

nicht kürzer sein. Diese bisher schon in § 852 Abs. 1 vorge-
sehene Frist ist auch sachlich angemessen. Im Bereich der un-
erlaubten Handlungen wird eine Frist von weniger als drei
Jahren oft nicht zur effektiven Rechtsverfolgung ausreichen.
Dies gilt etwa für den Bereich der Arzthaftung. Hier ist re-
gelmäßig nicht einfach festzustellen, worauf zu beobach-
tende Schäden zurückgehen und wer hierfür verantwortlich
ist. Bei schweren Personenschäden kommt hinzu, dass der
Geschädigte vielfach längere Zeit zu einer Rechtsverfolgung
schon deshalb nicht in der Lage ist, weil er zuerst genesen
muss. Die Frist von drei Jahren erweist sich aber auch in an-
deren Bereichen als notwendig. Zu nennen wäre der Bereich
der gewerblichen Schutzrechte. Hier wird die Verletzung oft
erst spät entdeckt. Deshalb muss die Zeit ausreichend lang be-
messen sein.

Diese im Bereich der unerlaubten Handlungen entwickelte
Regelung ist auch für andere gesetzliche und in der Regel
auch für vertragliche Ansprüche angemessen. Dies gilt für
Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder Ge-
schäftsbesorgung, aber auch z. B. für Ansprüche aus V er-
tragsverletzung, bei denen die Aufklärungsmöglichkeiten
des Geschädigten meist genauso beschaf ften sind wie bei
den Ansprüchen aus unerlaubter Handlung. Da solche An-
sprüche nicht selten konkurrieren, soll die Frist des gelten-
den § 852 Abs. 1 auch für sie gelten. Sie erlaubt es gleich-
zeitig, die verschiedenen überholten V erjährungsfristen für
Entgeltansprüche zu harmonisieren.

Für Mängelansprüche ist diese Frist indessen nicht geeignet,
weshalb hierfür eine kürzere Frist von zwei Jahren vorgese-
hen werden soll, die auch nicht erst mit Kenntnis bzw . grob
fahrlässiger Unkenntnis beginnen soll, sondern schon mit
Lieferung der Sache oder Abnahme des Werks. Dies schränkt
den Vereinheitlichungseffekt der neuen Regelungen ein. Der
Entwurf erreicht aber dennoch das gesteckte Ziel:

– Für die meisten Ansprüche gilt jetzt einheitlich die re-
gelmäßige Verjährungsfrist.

– Diese ist so gestaltet, dass sie es auch erlaubt, in Zukunft
auf Sonderverjährungsvorschriften in den verschiedens-
ten Bereichen zu verzichten.

– Die regelmäßige Verjährungsfrist ist den neuen besonde-
ren Verjährungsfristen so nahe gerückt, dass die unter -
schiedliche Verjährung künftig keine Veranlassung mehr
bietet, systematisch weniger nahe liegende Konstruktio-
nen zu entwickeln, um die – so nicht mehr bestehenden –
Nachteile der unterschiedlichen V erjährungsfristen aus-
zugleichen.

Dem geltenden § 852 nachgebildet ist die Frist insgesamt.
Konstruktiv regelt § 195 RE nur die eigentliche Frist, wäh-
rend § 199 RE ihren Beginn regelt.

Zu § 196 – Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grund-
stück

Nach § 196 RE gilt eine V erjährungsfrist von zehn Jahren
für Ansprüche auf Begründung, Übertragung oder Aufhe-
bung eines Rechts an einem Grundstück. Mit der Zehnjah-
resfrist soll insbesondere den Besonderheiten von Verträgen
Rechnung getragen werden, die Grundstücke und/oder
Rechte an Grundstücken zum Inhalt haben.

Diese bestehen darin, dass die Durchsetzbarkeit von Ansprü-
chen, die sich auf Grundstücksrechte beziehen, nicht allein
von dem Willen und dem Handlungsspielraum der Parteien
abhängen. Der Leistungserfolg, der zur Erfüllung führt, ist
jedenfalls nicht ausschließlich von der Leistungshandlung
des Schuldners abhängig, und zwar insbesondere deshalb,
weil Veränderungen von Rechten an Grundstücken der Ein-
tragung ins Grundbuch bedürfen. Hier können Zeitverzöge-
rungen von erheblicher Dauer eintreten, die den Gläubiger
nicht dazu zwingen sollen, voreilig gegen den Schuldner
vorzugehen, der selbst leistungsbereit ist und auch alles zur
Erfüllung Erforderliche getan hat. So kann insbesondere
beim Kauf eines noch nicht vermessenen Grundstücks eine
erhebliche Zeit verstreichen, bis das Grundstück vermessen
und das V ermessungsergebnis in das Kataster eingetragen
worden ist. Verzögerungen können sich auch im Zusammen-
hang mit der vom Finanzamt zu erteilenden Unbedenklich-
keitsbescheinigung ergeben, wenn der Käufer über die Höhe
der Grunderwerbssteuer mit dem zuständigen Finanzamt
streitet und deshalb die Unbedenklichkeitsbescheinigung
nicht erteilt wird. Hinzu kommen oft V erzögerungen, die
sich aus der Belastung der Gerichte ergeben.

Ein weiterer Anwendungsfall ist die „stehengelassene“
Grundschuld. Ist zur Sicherung eines Darlehens zu Gunsten
des Kreditinstituts eine Grundschuld eingetragen, wird mit
der Tilgung des Darlehens in der Regel der Rückgewähran-
spruch hinsichtlich der Grundschuld aus dem Sicherungs-
vertrag fällig. In der Praxis verzichtet der Sicherungsgeber
oftmals darauf, seinen Übertragungs-, V erzichts- oder Auf-
hebungsanspruch geltend zu machen. Der Grund liegt regel-
mäßig darin, dass das Pfandrecht für einen erneuten Kredit-
bedarf verwendet und dann unmittelbar auf den neuen Kre-
ditgeber übertragen werden kann. Dies spart die Kosten ei-
ner Abtretung. Mit der zehnjährigen Verjährungsfrist hat der
Sicherungsgeber eine ausreichende Zeitspanne zur V erfü-
gung, innerhalb der er sich entscheiden kann, ob er eine vor-
sorglich „stehengelassene“ Grundschuld letztlich doch zu-
rückfordert.

Zu § 197 – Verjährung bei Herausgabeansprüchen, fami-
lien- und erbrechtlichen Ansprüchen und fest-
gestellten Ansprüchen

Zu Absatz 1

Die lange Verjährungsfrist von 30 Jahren soll in einigen Fäl-
len erhalten bleiben.

Zu Nummer 1

Herausgabeansprüche aus dinglichen Rechten, worunter
insbesondere das Eigentum fällt, sollen in 30 Jahren verjäh-
ren. Derartige Ansprüche zielen auf die Verwirklichung des
dinglichen Rechts ab. Die V erjährung dieser Ansprüche in
kurzen Fristen würde die V erwirklichung des Stammrechts
in Frage stellen. Dem trägt der Entwurf dadurch Rechnung,
dass die bisherige Verjährungsfrist von 30 Jahren für diese
aus dem dinglichen Recht fließenden Herausgabeansprüch
erhalten bleiben soll. Dies soll jedoch nicht für Unterlas-
sungs- und Beseitigungsansprüche aus absoluten Rechten
gelten. Es besteht kein praktisches Bedürfnis, die V erjäh-
rungsfrist für Unterlassungsansprüche bei 30 Jahren zu be-
lassen, weil sie bei jeder Zuwiderhandlung neu entstehen.

Drucksache 14/6040 – 106 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Von einer Einbeziehung der Beseitigungsansprüche in die
30-jährige Verjährungsfrist wurde ebenfalls abgesehen. Sie
würde regelmäßig zu Abgrenzungsschwierigkeiten zum de-
liktischen Beseitigungsanspruch führen, der nach der Regel-
verjährungsfrist von drei Jahren verjährt. Außerdem wird
der Gläubiger solcher Ansprüche bereits durch den auch für
Unterlassungsansprüche geltenden kenntnisabhängigen Be-
ginn der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 199 RE aus-
reichend vor einem unerwarteten Rechtsverlust geschützt.

Zu Nummer 2

Auch für Ansprüche aus dem Erb- und aus dem Familien-
recht soll es bei der bisher geltenden V erjährungsfrist von
30 Jahren bleiben. Dieser Entscheidung des Entwurfs liegt
zugrunde, dass sich die maßgeblichen Verhältnisse mitunter
erst lange Zeit nach der Anspruchsentstehung klären lassen
(z. B. im Erbrecht infolge späten Auf findens eines esta-
ments). Wie der Eingangshalbsatz „soweit nicht ein anderes
bestimmt ist“ von Absatz 1 klarstellt, bleiben die im vierten
und fünften Buch enthaltenen besonderen V erjährungsbe-
stimmungen oder auch die Unverjährbarkeit nach § 194
Abs. 2 RE unberührt.

Zu Nummer 3 bis 5

Ist ein Anspruch rechtskräftig festgestellt, kann es sowohl
für den Gläubiger – insbesondere wenn der Schuldner zu-
nächst nicht zahlungsfähig ist – als auch für den Schuldner
von großer Bedeutung sein, wie lange aus dem T itel voll-
streckt werden kann. Die Nummern 3 bis 5 sehen deshalb
entsprechend dem bisherigen § 218 Abs. 1 für rechtskräftig
festgestellte Ansprüche, Ansprüche aus vollstreckbaren
Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden und Ansprüche,
die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung
vollstreckbar geworden sind, eine 30-jährige V erjährungs-
frist vor.

Von den betroffenen Schuldnern wird teilweise beklagt, die
Verjährungsfrist für rechtskräftig festgestellte Ansprüche
von 30 Jahren sei zu lang, da es – möglicherweise unver -
schuldet – in finanzielle Not geratenen Schuldnern durc
eine derart lange V ollstreckungsverjährung zeitlebens un-
möglich gemacht werde, sich von Altschulden freizuma-
chen und eine neue Existenz zu gründen. In diesem Zusam-
menhang wird die im Entwurf in § 212 Abs. 1 Nr. 2 DE bei-
behaltene Regelung des bisherigen § 209 Abs. 2 Nr . 5 er -
wähnt, wonach V ollstreckungshandlungen zur
Unterbrechung der V erjährung – in der T erminologie des
Entwurfs zum Neubeginn der Verjährung – führen. Deshalb
ist in der Vergangenheit vorgeschlagen worden, die Verjäh-
rungsfrist für vollstreckungsfähige Titel herabzusetzen.

Der Entwurf sieht dennoch in den Nummern 3 bis 5 die un-
veränderte Übernahme des bisherigen § 218 Abs. 1 vor. Die
Durchsetzung einer rechtskräftig festgestellten Forderung
durch den Gläubiger ist nicht von ihm allein beherrschbar .
Sie hängt entscheidend von den Möglichkeiten ab, die das
vollstreckbare V ermögen des Schuldners ihm bietet. Die
Verjährungsfrist muss deshalb so bemessen sein, dass der
Gläubiger auch dann eine ef fektive Chance hat, seine For -
derung durchzusetzen, wenn der Schuldner kein oder kein
ausreichendes vollstreckungsfähiges V ermögen hat. Dazu
reicht die neue Regelverjährung von drei Jahren keineswegs
aus. Hinzu kommt, dass ein Gläubiger , dem z. B. durch ei-

nen Unfall, eine Straftat oder wegen Hingabe eines Darle-
hens Ansprüche entstanden sind, ein berechtigtes Interesse
daran haben kann, seine rechtskräftig festgestellten Ansprü-
che noch nach zehn oder 20 Jahren durchzusetzen, wenn
sich die finanziellen erhältnisse des Schuldners gebessert
haben. Es wäre zwar denkbar, die Verjährung für rechtskräf-
tig festgestellte Ansprüche z. B. nach dem V orbild des
Schweizer Rechts bei zehn Jahren anzusetzen. Das aber
würde den Gläubiger dazu zwingen, intensiver auf den
Schuldner durch V ollstreckungshandlungen einzuwirken.
Dies liegt weder im Interesse des Schuldners noch im Inte-
resse des Gläubigers und würde letztlich auch nur dazu füh-
ren, dass die ohnehin und in den neuen Ländern besonders
knappen Vollstreckungsressourcen der Justiz unnötig inten-
siv in Anspruch genommen werden. Eine kürzere V erjäh-
rungsfrist würde deshalb auch dazu führen, dass der Gläubi-
ger möglicherweise aussichtslose V ollstreckungsversuche
zur Herbeiführung des Neubeginns der V erjährung unter -
nimmt, deren Kosten letztlich wiederum dem Schuldner zur
Last fielen

Das Interesse eines finanziell in Not geratenen Schuldners
nach einer gewissen Zeit von Altschulden frei zu sein, um
eine neue Existenz aufbauen zu können, kann nicht durch
eine Verkürzung der Verjährungsfrist für rechtskräftig fest-
gestellte Ansprüche gelöst werden. Dies ist vielmehr Auf-
gabe des Insolvenzrechts, das dem Schuldner die Möglich-
keit einer Restschuldbefreiung einräumt und ihm damit ei-
nen Neuanfang eröffnet.

Auch der Umstand, dass der Schuldner , der T eilleistungen
auf den rechtskräftigen Titel erbracht hat, in Beweisschwie-
rigkeiten geraten kann, wenn 30 Jahre lang vollstreckt wer -
den darf, gebietet keine V erkürzung der Verjährung. Denn
es muss dem Schuldner zugemutet werden, insoweit für die
Sicherung der Beweise zu sorgen.

Rechtskräftig festgestellt ist ein Anspruch wie bisher , wenn
ein Urteil oder ein anderer T itel vorliegt, der ihn rechts-
kräftig feststellt. Es kommt nicht darauf an, im welchem
Verfahren das Urteil er gangen ist. Endurteile reichen
ebenso aus wie V orbehaltsurteile nach §§ 302, 599 ZPO
(siehe die obige Begründung zur Aufhebung des bisheri-
gen § 219). Dabei ist auf die formelle Rechtskraft abzustel-
len.

Zu Absatz 2

Wie oben zur Aufhebung des bisherigen § 197 bereits er -
wähnt, ist durch die Einführung der regelmäßigen V erjäh-
rungsfrist von drei Jahren die Sonderregelung des bisheri-
gen § 197 über die kurze Verjährungsfrist für Ansprüche auf
Rückstände von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen
grundsätzlich überflüssig.

Da aber nach Absatz 1 Nr . 2 allgemein familien- und erb-
rechtliche Ansprüche erst in 30 Jahren verjähren, muss hier-
für eine Ausnahme entsprechend dem Regelungsinhalt des
bisherigen § 197 vorgesehen werden. Nach der ersten Alter-
native des Absatzes 2 tritt deshalb für familien- und erb-
rechtliche Ansprüche nach Absatz 1 Nr . 2 an die Stelle der
30-jährigen Verjährungsfrist die regelmäßige V erjährungs-
frist von drei Jahren, soweit die Ansprüche regelmäßig wie-
derkehrende Leistungen oder Unterhaltsleistungen zum In-
halt haben. W ie bislang sind auch künftig nur Rückstände

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 107 – Drucksache 14/6040

erfasst, da die V erjährung nach § 199 Abs. 1 RE nicht vor
der Fälligkeit des Anspruchs beginnt.

Eine Erweiterung gegenüber dem bisherigen § 197 wird
dahin gehend vor genommen, dass nunmehr allgemein Un-
terhaltsleistungen einbezogen werden, obwohl Unterhalt
nicht notwendigerweise als regelmäßig wiederkehrende
Leistung geschuldet wird; aber die Interessenlage ist ver -
gleichbar, da auch Unterhaltsleistungen gewöhnlich aus
dem laufenden Einkommen des Schuldners zu tilgen sind.
Es ist daher sachgerecht, die Regelung der ersten Alterna-
tive auch auf solche Unterhaltsleistungen zu erstrecken, die
nicht regelmäßig wiederkehrend sind, z. B. Sonderbedarf.
Insoweit gilt bisher: Nach einer Entscheidung des BGH
vom 27. Januar 1988 (BGHZ 103, 160) unterliegt der An-
spruch auf unterhaltsrechtlichen Sonderbedarf gemäß
§ 1613 Abs. 2 nicht der vierjährigen Verjährung von Unter-
haltsansprüchen nach dem bisherigen § 197, sondern viel-
mehr der allgemeinen V erjährung in dreißig Jahren gemäß
dem bisherigen § 195. Der BGH begründet diese Entschei-
dung insbesondere damit, dass es sich bei einem Anspruch
auf Unterhalt wegen Sonderbedarfs nicht um den An-
spruch auf eine wiederkehrende Leistung handelt, der für
die verkürzte Verjährungsfrist in dem bisherigen § 197 vor-
ausgesetzt wird.

Auch wenn die Entscheidung des BGH für das geltende
Recht aus den dort bezeichneten Gründen für zutref fend er-
achtet wird, soll dieser Unterhaltsanspruch wegen Sonder -
bedarfs künftig nicht länger einer dreißigjährigen V erjäh-
rung unterliegen. Unterhalt – und dies gilt auch für den Son-
derbedarf – stellt stets die Befriedigung aktueller Bedürf-
nisse dar. Eine jahrzehntelange V erjährungsfrist wirkt hier
wenig sachgerecht. Daneben stellt § 1613 Abs. 2 ohnehin
eine Ausnahmevorschrift dar , deren Sonderfall-Charakter
nicht durch die mit 30 Jahren überlange V erjährung noch
unterstrichen werden sollte.

Nach der zweiten Alternative des Absatzes 2 tritt bei rechts-
kräftig festgestellten Ansprüchen, Ansprüchen aus voll-
streckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden und
Ansprüchen, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte
Feststellung vollstreckbar geworden sind, an die Stelle der
30-jährigen Verjährungsfrist die regelmäßige V erjährungs-
frist von drei Jahren, soweit die Ansprüche künftig fällig
werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum In-
halt haben. Die zweite Alternative entspricht damit dem bis-
herigen § 218 Abs. 2.

Zu § 198 – Verjährung bei Rechtsnachfolge

Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 221
und wird nur leicht an den heutigen Sprachgebrauch ange-
passt.

Vorbemerkung zu den §§ 199 bis 201

Neben der Länge der Verjährungsfrist ist deren Beginn von
entscheidender Bedeutung dafür , ob ein Anspruch infolge
Zeitablaufs außer Kraft gesetzt wird. Eine kurze V erjäh-
rungsfrist kann für den Gläubiger ungefährlich sein, wenn
die Frist erst spät zu laufen beginnt. Umgekehrt kann sich
trotz einer langen V erjährungsfrist der V erjährungsbeginn
als absolute Sperre für die Durchsetzung des Anspruchs
auswirken, wenn die V erjährungsfrist unabhängig von der

Kenntnis des Gläubigers, dass ihm der Anspruch zusteht, zu
laufen beginnt.

Das Gesetz muss einen allgemeinen Anknüpfungspunkt für
den Verjährungsbeginn festlegen. Fraglich ist dann, inwie-
weit für bestimmte Anspruchsinhalte abweichende tatbe-
standliche Anknüpfungen vorzusehen sind. Insbesondere
Ansprüche wegen V erletzung vertraglicher Pflichten müs
sen hinsichtlich des V erjährungsbeginns von den Erfül-
lungsansprüchen abgekoppelt werden, weil die V ertrags-
pflichtverletzung keinen Bezug zum Lauf der erjährungs-
frist für den Anspruch auf die Primärleistung zu haben
braucht (z. B. bei V erletzung einer Schutzpflicht). Abe
selbst wo dies der Fall ist, kann sich ein unterschiedlicher
Verjährungsbeginn je nach dem empfehlen, ob sich die
Leistungsstörung gegenständlich niederschlägt (z. B. Man-
gelhaftigkeit der Kaufsache) oder nicht.

Das geltende Recht enthält in § 198 eine grundsätzliche Re-
gelung des V erjährungsbeginns, macht davon aber in den
folgenden Bestimmungen und anderswo zahlreiche Aus-
nahmen. Die Verjährung beginnt regelmäßig mit der Entste-
hung des Anspruchs. Hängt dieser von einer Kündigung
oder Anfechtung ab, beginnt die V erjährung derzeit schon
mit dem Zeitpunkt, von welchem ab das Gestaltungsrecht
ausgeübt werden konnte (bisherige §§ 199, 200 Satz 1). Bei
Ansprüchen auf bestimmte Leistungen des täglichen Le-
bens, für die eine kurze Verjährungsfrist von zwei bzw. vier
Jahren angeordnet ist, beginnt die V erjährung erst mit dem
Schluss des Jahres (geltender § 201 Satz 1). Sondervor -
schriften zum Verjährungsbeginn finden sich derzeit sodan
für die verschiedenartigsten Leistungsansprüche über das
ganze Bürgerliche Gesetzbuch verstreut (z. B. §§ 425, 558
Abs. 2, 801 Abs. 1 Satz 2, 1057, 1226, 2332 Abs. 1), beson-
ders konzentriert im Mängelgewährleistungsrecht (bishe-
rige §§ 477 Abs. 1 Satz 1, 638 Abs. 1 Satz 2, 651g Abs. 2)
und auch außerhalb des Bür gerlichen Gesetzbuchs (z. B.
§§ 88, 439 HGB; § 4 ErbbauVO; § 51b BRAO; § 68
StBerG; § 51a WiPO).

Die gegenwärtige Regelung des V erjährungsbeginns wird
als unklar, ungerecht, inkonsequent, präzisierungs- und er -
gänzungsbedürftig sowie als prozessrechtlich fragwürdig
bemängelt (Peters/Zimmermann, S. 244 ff.). Im Mängelge-
währleistungsrecht wird der V erjährungsbeginn an objek-
tive Umstände (wie die Über gabe) geknüpft, so dass bei
verborgenen Mängeln auf Grund der geltenden kurzen V er-
jährungsfristen etwaige Ansprüche des Gläubigers bereits
verjährt sein können, ehe der Mangel überhaupt entdeckt
worden ist. Das Hauptdefizit der geltenden Regelung sieh
man in der Beliebigkeit, mit der die Gerichte in andere Ver-
jährungssysteme ausweichen und damit der V oraussehbar-
keit der gerichtlichen Entscheidungsergebnisse jede Sicher-
heit nehmen (Peters/Zimmermann, S. 248 f.; W eyers,
S. 1170).

Dieses Defizit will der Entwurf dadurch ausgleichen, dass e
für die regelmäßige Verjährungsfrist einen einheitlichen Be-
ginn festlegt, der dem bisherigen § 852 Abs. 1 nachgebildet
ist. Dieser Beginn ist das entscheidende Merkmal der neuen
regelmäßigen V erjährungsfrist. Der Entwurf enthält mit
§ 200 RE einen Auf fangtatbestand für V erjährungsfristen,
die ohne Beginn bestimmt werden. Einen besonderen Be-
ginn gibt es nur noch für festgestellte Ansprüche und Sach-
mängelansprüche.

Drucksache 14/6040 – 108 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu § 199 – Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist

§ 199 RE regelt den Beginn der regelmäßigen Verjährungs-
frist. Er betrifft damit nur Ansprüche, die der regelmäßigen
Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegen. Ist für Ansprü-
che eine Verjährungsfrist von drei Jahren ausdrücklich be-
stimmt, unterliegen sie gleichwohl einer besonderen Frist
und nicht der allgemeinen V erjährungsfrist. Der V erjäh-
rungsbeginn richtet sich dann auch nicht nach § 199 RE,
sondern nach § 200 RE.

Zu Absatz 1

Nach Absatz 1 beginnt die regelmäßige V erjährungsfrist,
wenn – kumulativ – die V oraussetzungen der Nummern 1
und 2 erfüllt sind.

Nach der Nummer 1 muss der Anspruch fällig sein.

Dies entspricht dem bisherigen § 198 Satz 1 mit der Maß-
gabe, dass statt von der Entstehung von der Fälligkeit des
Anspruches gesprochen wird. Eine sachliche Änderung ge-
genüber der bisherigen Rechtslage ist damit nicht verbun-
den, weil das Tatbestandsmerkmal der „Entstehung des An-
spruchs“ in dem bisherigen § 198 Satz 1 ebenfalls im Sinne
der Fälligkeit verstanden wird (vgl. BGHZ 53, 222, 225; 55,
340, 341 f.; Palandt/Heinrichs, § 198 Rdnr. 1).

Auch hinsichtlich der der regelmäßigen Verjährungsfrist un-
terfallenden Ansprüche auf Ersatz des aus einer unerlaubten
Handlung entstandenen Schadens entstehen durch das Ab-
stellen auf die Fälligkeit keine sachlichen Änderungen. Ins-
besondere ändert diese Regelung nicht die im Schadens-
recht entwickelte Rechtsprechung zur Schadenseinheit. Der
BGH geht nämlich davon aus, dass ein Schaden im Sinne
des bisherigen § 198 Satz 1 entstanden ist, wenn die Vermö-
genslage des Geschädigten sich durch eine unerlaubte
Handlung verschlechtert und sich diese V erschlechterung
„wenigstens dem Grunde nach verwirklicht hat“ (BGH,
NJW 1993, 648, 650). Die Verjährung von Schadensersatz-
ansprüchen kann nach dem Grundsatz der Schadenseinheit
auch für nachträglich auftretende, zunächst also nur dro-
hende, aber nicht unvorhersehbare Folgen beginnen, sobald
irgendein (Teil-)Schaden entstanden ist (BGH wie vor). Da-
ran ändert sich nichts.

Nach der Nummer 2 ist weitere V oraussetzung, dass der
Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen
und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder
ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Damit
wird das aus dem bisherigen § 852 Abs. 1 bekannte Merk-
mal der Kenntniserlangung erweitert um die grob fahrläs-
sige Unkenntnis. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor , wenn die
im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem
Maße verletzt worden ist, ganz naheliegende Überlegungen
nicht angestellt oder beiseitegeschoben wurden und dasje-
nige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem
hätte einleuchten müssen (BGHZ 10, 14, 16; 89, 153, 161;
NJW-RR 1994, 1469, 1471; NJW 1992, 3235, 3236). Da-
von ist Kenntnis, wie sie in § 852 Abs. 1 verlangt wird,
nicht weit entfernt. So werden von der Rechtsprechung
schon bislang der positiven Kenntnis die Fälle gleichge-
stellt, in denen der Gläubiger es versäumt, eine gleichsam
auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzuneh-
men und deshalb letztlich das Sichberufen auf Unkenntnis
als Förmelei erscheint, weil jeder andere in der Lage des

Gläubigers unter denselben konkreten Umständen die
Kenntnis gehabt hätte (BGHZ 133, 192, 199; BGH, NJW
2000, 953; NJW 1999, 423, 425; NJW 1994, 3092, 3094).
Auch im Rahmen der vorstehend erwähnten Rechtspre-
chung zur Schadenseinheit werden bereits die als möglich
voraussehbaren Schadensfolgen erfasst, obwohl das bloß
Voraussehbare gerade nicht bekannt ist, so dass auch hier im
Ergebnis Kennenmüssen und Kenntnis gleichgestellt wer -
den. Diese Auflockerungstendenzen haben Peters/Zimme -
mann in ihrem Gutachten zu dem V orschlag bewogen, die
grob fahrlässige Unkenntnis der Kenntnis gleichzustellen
(vgl. den von Peters/Zimmermann vorgeschlagenen § 199 –
Hemmung durch Unkenntnis des Berechtigten, S. 316). In
§ 12 des ProdHaftG hat der Gesetzgeber diese Angleichung
auch schon vollzogen.

Die Einbeziehung der grob fahrlässigen Unkenntnis ent-
spricht schließlich auch dem Rechtsgedanken des § 277,
wonach grobe Fahrlässigkeit stets auch dann schadet, wenn
man in eigenen Angelegenheiten handelt. Von der Existenz
eines Anspruchs sowie der Person des Schuldners Kenntnis
zu nehmen, ist eine eigene Angelegenheit des Gläubigers.
Daher soll bereits bei V orliegen grober Fahrlässigkeit die
Verjährung zu laufen beginnen.

Zu Absatz 2

Nach Absatz 2 Satz 1 verjährt der Anspruch ohne Rücksicht
auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn
Jahren von der Fälligkeit an.

Die Anknüpfung des Beginns der Verjährung an die Kennt-
niserlangung oder grob fahrlässige Unkenntnis in Absatz 1
Nr. 2 führt zu der Notwendigkeit einer zeitlichen Begren-
zung, da sich bei Nichtvorliegen des Kenntnismerkmals der
Eintritt der Verjährung auf unabsehbare Zeit hinausschieben
könnte.

Entsprechend dem von der Schuldrechtskommission vor ge-
schlagenen Weg, den Anwendungsbereich der 30-jährigen
Verjährungsfrist nach Möglichkeit zurückzudrängen und
stattdessen eine 10-jährige Frist vorzusehen (vgl. §§ 198
und 199 KE) wird die absolute V erjährungsfrist auf zehn
Jahre festgelegt. Diese Frist erscheint angemessen und ist in
der wissenschaftlichen Kritik auch nicht beanstandet wor -
den. Die Absage an die 30-jährige Frist kommt einerseits
dem Schuldner entgegen, andererseits ist die Zehn-Jah-
res-Frist so lang, dass die Gefahr , dass Ansprüche verjäh-
ren, bevor der Gläubiger von ihnen Kenntnis erlangt, auf ein
hinnehmbares Maß reduziert ist.

Diese Begrenzungsmodalitäten entsprechen der V erjäh-
rungsregelung des Produkthaftungsgesetzes. Dieses sieht
bereits jetzt ein Erlöschen der Ansprüche zehn Jahre nach
dem Zeitpunkt vor , in dem das fehlerhafte Produkt in den
Verkehr gebracht worden ist (§ 13 Abs. 1 ProdHaftG).

Die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren kann für den
Gläubiger allerdings dann zu ungünstig sein, wenn es um
Ansprüche geht, die sich aus der Verletzung besonders wert-
voller Rechtsgüter er geben. Das ist bei der V erletzung des
Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit der
Fall. Eine V erletzung dieser Rechtsgüter führt nicht selten
erst nach vielen Jahren zu erkennbaren Schäden. Die abso-
lute V erjährungsfrist von zehn Jahren ist dann zu kurz.
Absatz 2 Satz 2 sieht deshalb vor , dass in diesen Fällen die

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 109 – Drucksache 14/6040

absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren nach Absatz 2
Satz 1 nicht gilt. Insoweit bleibt es also – vorbehaltlich des
Absatzes 3 – dabei, dass es für den Beginn der V erjährung
nach Absatz 1 Nr. 2 auf die Kenntnis bzw . grob fahrlässige
Unkenntnis ankommt. Auch in diesen Fällen ist die Gel-
tendmachung indes nicht zeitlich uneingeschränkt möglich.
Dies folgt aus Absatz 3, auf dessen Erläuterung Bezug ge-
nommen wird.

Damit kann sich allerdings die Situation er geben, dass aus
derselben unerlaubten Handlung, z. B. aus demselben V er-
kehrsunfall, resultierende Ansprüche je nach Art des ver -
letzten Rechtsguts zu unterschiedlichen Zeitpunkten verjäh-
ren. Dieses Er gebnis muss aber hingenommen werden. Es
hängt mit der dem Absatz 2 Satz 2 zugrunde liegenden Wer-
tung zusammen, die den dort genannten Rechtsgütern einen
besonders hohen Stellenwert zumisst.

Die Schuldrechtskommission hatte darüber hinaus vor ge-
schlagen, eine Frist von 30 Jahren für die absolute V erjäh-
rung von Ansprüchen wegen V erletzung einer Amtspflich
vorzusehen. Eine derartige Privilegierung der Ansprüche
aus Amtspflichtverletzung erscheint indes nicht gerechtfe -
tigt. Die von der Schuldrechtskommission zur Begründung
angeführte Möglichkeit von Spätschäden er gibt sich auch
bei sonstigen Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter
Handlung.

Zu Absatz 3

Nach Absatz 3 verjähren ohne Rücksicht auf die Fälligkeit
und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis Scha-
densersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, aus Gefähr-
dungshaftung und aus V erletzung einer Pflicht aus eine
Schuldverhältnis in 30 Jahren von der Begehung der Hand-
lung, der Verwirklichung der Gefahr oder der Pflichtverlet
zung an.

Das Abstellen auf die Fälligkeit einerseits und dem von sub-
jektiven Umständen abhängigen V erjährungsbeginn ande-
rerseits führen zu Unsicherheiten über den Lauf der Verjäh-
rungsfrist. Das ist im Interesse des Gläubigers notwendig.
Der Schuldner andererseits muss aber zu einem bestimmten
Zeitpunkt auch Gewissheit haben, ob er noch in Anspruch
genommen werden kann oder nicht. Dies ist der Zweck der
absoluten Verjährungsfristen. Die in Absatz 2 Satz 1 be-
stimmte absolute V erjährungsfrist von zehn Jahren betrif ft
indessen nur das Merkmal Kenntnis bzw . grob fahrlässige
Unkenntnis nach Absatz 1 Nr. 2. Außerdem gilt dieses nicht
bei Ansprüchen wegen Verletzung des Lebens, des Körpers,
der Gesundheit oder der Freiheit. In diesen von Absatz 2
Satz 1 nicht erfassten Fällen kann der Eintritt der V erjäh-
rung also auf unabsehbare Zeit hinausgeschoben werden.
Bei einem Fehler des Notars bei der T estamentsgestaltung,
der erst mit Eintreten des Erbfalls zu einem Schaden führt,
können zwischen der Pflichtverletzung und der Fälligkei
ohne weiteres mehr als 30 Jahre liegen. Auch ein Verkehrs-
unfall vermag nach mehr als 30 Jahren z. B. einen Körper -
schaden zu verursachen, der nicht vorhersehbar war und da-
mit noch nicht verjährt wäre.

Um dies zu vermeiden, lässt auch der bisherige § 852
Abs. 1 die 30-jährige absolute Verjährungsfrist nicht mit der
Entstehung des Schadens beginnen, sondern schon mit der
Begehung der Handlung, d. h. mit der Setzung der Scha-

densursache (Palandt/Thomas, § 852 Rdnr. 15). Dem folgt
Absatz 3.

Die Verjährungsfrist von 30 Jahren beginnt bei Schadenser -
satzansprüchen aus unerlaubter Handlung mit der Begehung
der Handlung. Dies entspricht dem bisherigen § 852 Abs. 1.
Bei Schadensersatzansprüchen aus Gefährdungshaftung be-
ginnt die V erjährung mit der V erwirklichung der Gefahr .
Damit wird dem V orschlag der Schuldrechtskommission
(vgl. § 199 Abs. 1 KE) gefolgt. Soweit sich mit der Tierhal-
terhaftung nach § 833 unter den Vorschriften zur unerlaub-
ten Handlung auch ein Gefährdungsdelikt befindet, beginn
die Verjährung mit der Verwirklichung der Gefahr. Für Ge-
fährdungshaftungstatbestände innerhalb oder – soweit die
Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs An-
wendung finden – außerhalb des Bü gerlichen Gesetzbuchs
führt die Klarstellung des Verjährungsbeginns zu einer Ver-
einfachung und Erleichterung. Bei Schadensersatzansprü-
chen wegen Verletzung einer Pflicht aus einem Schuldve -
hältnis (§ 280 RE) beginnt die V erjährungsfrist mit der
Pflichtverletzung.

Zu Absatz 4

Soweit der Anspruch auf ein Unterlassen gerichtet ist, ist in
den vorstehenden Absätzen statt auf die Fälligkeit auf die
Zuwiderhandlung abzustellen. Dies entspricht dem bisheri-
gen § 198 Satz 2.

Zu § 200 – Beginn anderer Verjährungsfristen

§ 200 RE ist eine Auffangvorschrift für den Verjährungsbe-
ginn von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen V erjäh-
rungsfrist unterliegen. Soweit nicht ein anderer V erjäh-
rungsbeginn bestimmt ist, wie dies beispielsweise in § 201
RE der Fall ist, beginnt die jeweilige V erjährungsfrist nach
Satz 1 mit der Fälligkeit des Anspruchs. Geht der Anspruch
auf ein Unterlassen, beginnt die V erjährungsfrist nach
Satz 2 in Verbindung mit § 199 Abs. 4 RE mit der Zuwider-
handlung.

Zu § 201 – Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten
Ansprüchen

Die Regelung legt den Zeitpunkt des Beginns der V erjäh-
rung in den Fällen des § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 fest. Dabei
handelt es sich um rechtskräftig festgestellte bzw . in ähnli-
cher W eise titulierte Ansprüche. Die V erjährungsfrist
beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Feststel-
lung im Insolvenzverfahren oder der Errichtung des voll-
streckbaren Titels. Die Fälligkeit des Anspruchs (bzw . die
Zuwiderhandlung bei Unterlassungsansprüchen) ist nur
dann maßgeblich, wenn sie später eintritt. § 201 RE ent-
spricht damit der bisherigen Rechtsprechung zu dem
Beginn der Verjährung nach § 218 (vgl. nur Palandt/Hein-
richs, § 218 Rdnr. 5).

Zu § 202 – Unzulässigkeit von V ereinbarungen über die
Verjährung

Vorbemerkung

Die Länge der gesetzlichen V erjährungsfristen entspricht
nicht immer den Interessen der Parteien. Es ist deshalb zu
fragen, ob und ggf. in welchem Umfang die gesetzlichen
Verjährungsfristen zur Disposition der Parteien gestellt wer-

Drucksache 14/6040 – 110 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

den können oder ob zwingende Gründe für ein Verbot einer
Änderung der gesetzlichen V erjährungsvorschriften spre-
chen. Im geltenden Recht erlaubt der bisherige § 225 Ver-
einbarungen zur Erleichterung der V erjährung, verbietet
aber den Ausschluss oder die Erschwerung der V erjährung
durch Rechtsgeschäft.

Verjährungserleichterungen sind uneingeschränkt zulässig.
Soweit sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten
sind, unterliegen sie den Grenzen der bisherigen §§ 9, 11
Nr. 10 Buchstabe e und f AGBG (jetzt: §§ 307, 309 Nr . 8
Buchstabe c Doppelbuchstaben ee und ff RE). Der bisherige
§ 225 bezieht sich allerdings nur auf verjährbare Ansprü-
che. Ist ein Anspruch gesetzlich unverjährbar ausgestaltet,
so kann er auch nicht durch Parteivereinbarung der V erjäh-
rung unterworfen werden. Konkurrieren mehrere Ansprü-
che, so ist es zurzeit eine Auslegungsfrage, ob die rechtsge-
schäftliche Erleichterung der für einen Anspruch geltenden
Verjährung sich auch auf die konkurrierenden Ansprüche
bezieht (MünchKomm/v. Feldmann, § 225 Rdnr. 6).

Vereinbarungen, die die V erjährung unmittelbar ausschlie-
ßen oder erschweren, sind nach dem bisherigen § 225 ver-
boten und deshalb gemäß § 134 nichtig (BGH, NJW 1984,
289, 290). Unter dieses V erbot fällt insbesondere die aus-
drückliche Verlängerung der Verjährungsfrist, daneben aber
auch beispielsweise die V ereinbarung gesetzlich nicht vor -
gesehener Hemmungs- oder Unterbrechungsgründe. Nicht
von dem geltenden § 225 erfasst werden dagegen solche
Vereinbarungen, welche die V erjährung lediglich mittelbar
erschweren (BGH a. a. O.). Hierzu gehören beispielsweise
die Stundung, ferner aber auch Vereinbarungen, welche die
Fälligkeit eines Anspruchs und damit den Beginn der V er-
jährung hinausschieben (BGH a. a. O.), oder das sog. „pac-
tum de non petendo“. Ausgenommen von dem V erbot der
Verjährungsverlängerung sind nach geltendem Recht die
kurzen Gewährleistungsfristen im Kauf- und W erkver-
tragsrecht (bisherige §§ 477 Abs. 1 Satz 2, 480 Abs. 1,
490 Abs. 1 Satz 2, 638 Abs. 2). Bei ihnen ist eine vertragli-
che Verlängerung der Verjährungsfrist bis zu 30 Jahren zu-
lässig.

Das starre Verbot einer rechtsgeschäftlichen Verjährungser-
schwerung hat sich in der Praxis als wenig praktikabel er -
wiesen. Zwar liegt es nicht nur im Schuldnerinteresse, son-
dern auch im Interesse des Rechtsfriedens, die Verjährungs-
fristen nicht beliebig zu verlängern. Andererseits können
vor allem bei kurzen V erjährungsfristen V ereinbarungen,
die den Eintritt der Verjährung erschweren oder verlängern,
durchaus im Interesse beider Parteien liegen. Bereits das
geltende Bürgerliche Gesetzbuch berücksichtigt dies durch
die in den bisherigen §§ 477, 638 vorgesehene Möglichkeit
einer Verjährungsverlängerung bei den kurzen Gewährleis-
tungsfristen im Kauf- und W erkvertrag. Aber auch darüber
hinaus gibt es Fälle, bei denen es im Interesse beider Par -
teien liegt, den Eintritt der V erjährung hinauszuschieben,
beispielsweise um Erfolg versprechende V erhandlungen
nicht durch verjährungshemmende oder -unterbrechende
Maßnahmen gefährden zu müssen. Das geltende Recht ver -
bietet auch in solchen Fällen ausdrücklich V erlängerungs-
vereinbarungen. Die Parteien werden hierdurch gezwungen,
dieses Verbot dadurch zu umgehen, dass sie sich auf Maß-
nahmen einigen, die den Eintritt der V erjährung nur mittel-
bar erschweren.

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt die Unzulässigkeit von verjährungserleich-
ternden Vereinbarungen. Danach kann bei Haftung wegen
Vorsatzes die Verjährung nicht im V oraus durch Rechtsge-
schäft erleichtert werden sind. W enn gemäß § 276 Abs. 3
RE die Haftung wegen V orsatzes selbst dem Schuldner
nicht im Voraus erlassen werden kann, muss auch der W eg
verschlossen sein, die W ertungsaussage des § 276 Abs. 3
RE durch verjährungserleichternde V ereinbarungen auszu-
höhlen.

Die Grundaussage des bisherigen § 225 Satz 2, wonach sol-
che Vereinbarungen grundsätzlich zulässig sind, kann ent-
fallen, da dies Bestandteil der allgemeinen V ertragsfreiheit
ist.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt die Unzulässigkeit von verjährungserschwe-
renden V ereinbarungen. Während das geltende Recht in
dem bisherigen § 225 Satz 1 solche V ereinbarungen aus-
schloss, sind sie nach Absatz 2 nur noch dann unzulässig,
wenn sie zu einer 30 Jahre übersteigenden V erjährungsfrist
ab dem gesetzlichen V erjährungsbeginn führen. Ansonsten
sind verjährungserschwerende V ereinbarungen entspre-
chend der allgemeinen Vertragsfreiheit grundsätzlich zuläs-
sig. Damit folgt der Entwurf dem V orschlag der Schuld-
rechtskommission (§ 220 Satz 2 KE).

Der Entwurf übernimmt damit praktisch die bereits jetzt in
dem bisherigen § 477 Abs. 1 und dem bisherigen § 638
Abs. 2 vor gesehenen Verlängerungsmöglichkeiten bei den
kurzen Gewährleistungsfristen und dehnt sie auf alle V er-
jährungsfristen aus. Hierdurch wird die Länge der gesetzli-
chen Verjährungsfristen in beiden Richtungen zur Disposi-
tion der Parteien gestellt und damit dem Grundsatz der Ver-
tragsfreiheit besser als bisher Rechnung getragen.

Die vielfach geübte Praxis, das V erbot verjährungsverlän-
gernder Vereinbarungen durch Abreden zu umgehen, die
den Eintritt der Verjährung nur mittelbar erschweren, macht
deutlich, dass ein Bedürfnis für die Zulassung verjährungs-
erschwerender Vereinbarungen besteht. Angesichts der im
vorliegenden Entwurf vielfach verkürzten V erjährungsfris-
ten sollen die Parteien die Möglichkeit erhalten, die Länge
der V erjährungsfristen in angemessenem Rahmen selbst
einverständlich bestimmen zu können. Die Zulassung ver -
jährungserschwerender Vereinbarungen dient darüber hin-
aus auch der Rechtsklarheit, da hierdurch Umgehungsver -
einbarungen überflüssig werden, die den Eintritt der erjäh-
rung nur mittelbar erschweren.

Vereinbarungen zur Verjährungserschwerung sind nicht an
einen bestimmten Zeitpunkt gebunden. Die allgemeine Ver-
tragsfreiheit gestattet es, sowohl vor Entstehung des An-
spruchs eine noch nicht laufende als auch nachträglich eine
bereits laufende V erjährungsfrist zu verlängern, wenn die
Parteien dies im konkreten Einzelfall für zweckmäßig hal-
ten.

Nicht zweckmäßig erscheint es, verjährungsverlängernde
Vereinbarungen grundsätzlich nur für bereits laufende V er-
jährungsfristen zuzulassen und nur bei Ansprüchen wegen
Verletzung vertraglicher Pflichten derartige ereinbarungen
schon bei Vertragsschluss zu gestatten, da jedenfalls hierfür
ein wirtschaftliches Bedürfnis bestehen kann. Indes ist eine

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 111 – Drucksache 14/6040

Abgrenzung zwischen Erfüllungsansprüchen und Ansprü-
chen wegen Pflichtverletzung im Einzelfall problematisch
wie das Beispiel des Nacherfüllungsanspruchs zeigt. Eine
Differenzierung wäre nur dann geboten, wenn dies aus
Gründen des Schuldnerschutzes zwingend erforderlich
wäre. Das aber ist zu verneinen. Der Schuldner ist bereits
dadurch hinreichend geschützt, dass verjährungserschwe-
rende Vereinbarungen nur mit seinem Einverständnis ge-
troffen werden können.

Vereinbaren die Parteien eine Erleichterung oder Erschwe-
rung der Verjährung für einen Anspruch, so wird sich diese
regelmäßig auch auf solche Ansprüche erstrecken, die hier -
mit konkurrieren oder alternativ an deren Stelle treten. W ie
schon nach geltendem Recht bezieht sich die Regelung al-
lerdings nur auf verjährbare Ansprüche. Ist ein Anspruch
kraft Gesetzes unverjährbar , so kann er auch in Zukunft
nicht durch Vereinbarung der Verjährung unterworfen wer -
den. Eine derartige Vereinbarung wäre unwirksam.

Zu Titel 2 – Hemmung und Neubeginn der Verjährung

Vorbemerkung

Es gibt Ereignisse, die den Ablauf einer V erjährungsfrist
beeinflussen müssen. Dies ist dann der Fall, wenn de
Schuldner durch sein eigenes V erhalten zu erkennen gibt,
dass er den Anspruch als bestehend ansieht und nicht be-
streiten will. Die V erjährung darf auch dann nicht weiter -
laufen, wenn der Gläubiger aus anerkennenswerten Grün-
den gehindert ist, den Anspruch geltend zu machen.
Schließlich muss sicher gestellt werden, dass ein Anspruch
nicht verjährt, nachdem der Gläubiger angemessene und
unmissverständliche Schritte zur Durchsetzung des An-
spruchs er griffen hat. Das geltende Recht berücksichtigt
dies in Fällen dieser Art entweder durch eine Hemmung
(die Nichteinrechnung bestimmter Zeiten in die V erjäh-
rungsfrist: bisherige §§ 202 bis 205) und ihren Unterfall
der Ablaufhemmung (die V erjährungsfrist läuft frühestens
eine bestimmte Zeit nach W egfall von Gründen ab, die der
Geltendmachung des Anspruchs entgegenstehen: bisherige
§§ 206, 207) oder durch eine Unterbrechung der V erjäh-
rung (ein Neubeginn der V erjährung: bisherige §§ 208 bis
217). Diese gesetzliche Systematik soll beibehalten wer -
den. Gegen sie werden, soweit ersichtlich, keine grundsätz-
lichen Bedenken erhoben; sie findet sich in ähnlicher For
in anderen verwandten Rechtsordnungen.

Zu § 203 – Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen

Vorbemerkung

Es stellt sich die Frage, wie sich der Umstand auf den Ab-
lauf der Verjährungsfrist auswirkt, dass die Parteien in V er-
handlungen über einen streitigen oder zweifelhaften An-
spruch oder über Umstände eintreten, aus denen sich ein
Anspruch ergeben kann. Solche V erhandlungen haben den
rechtspolitisch erwünschten Zweck, Rechtsstreitigkeiten zu
vermeiden. Es erscheint daher angebracht, die V erhandlun-
gen nicht unter den zeitlichen Druck einer ablaufenden Ver-
jährungsfrist zu stellen. Dies entspricht auch der Billigkeit;
denn der Schuldner , der sich in V erhandlungen mit dem
Gläubiger einlässt und diesen damit zunächst von der Kla-
geerhebung abhält, darf nicht nachher die Erfüllung des An-

spruchs unter Hinweis auf die auch während der V erhand-
lungen verstrichene Zeit ablehnen.

Die gleichen Fragen stellen sich, wenn die Parteien für
Streit- oder Zweifelsfälle ein Begutachtungs- oder Schlich-
tungsverfahren vereinbart haben und der Gläubiger diesen
Weg beschreitet. Auch hier fragt sich, ob der Schuldner ,
selbst wenn er sich auf das früher vereinbarte V erfahren
nicht einlässt, später unter Hinweis auf die auch im V erfah-
ren verstrichene Frist die Leistung verweigern darf.

Im geltenden Recht sieht der bisherige § 852 Abs. 2 eine
Hemmung der V erjährung vor , solange zwischen dem Er -
satzberechtigten und dem Ersatzpflichtigen erhandlungen
über den zu leistenden Schadensersatz schweben. Nach der
Rechtsprechung gilt der bisherige § 852 Abs. 2 nicht nur für
den deliktischen Anspruch, sondern auch für konkurrie-
rende vertragliche Ansprüche und Ansprüche aus § 558
(BGHZ 93, 64 f f.). Nach dem bisherigen § 651g Abs. 2
Satz 3 ist, wenn der Reisende Ansprüche geltend gemacht
hat, die Verjährung gehemmt, bis der V eranstalter die An-
sprüche schriftlich zurückweist.

Die Rechtsprechung hat über den Geltungsbereich des bis-
herigen § 852 Abs. 2 hinaus die Einrede der Verjährung als
treuwidrig (§ 242) nicht gelten lassen, wenn der Gläubiger
durch Verhandlungen mit dem Schuldner – oder dessen Ver-
sicherung (BGH, V ersR 1971, 439 f.) – davon abgehalten
worden war , rechtzeitig Klage zu erheben (BGH, V ersR
1977, 617 ff., 619 für einen Anspruch aus V erletzung eines
Anwaltsvertrags). Mit diesem Einwand der unzulässigen
Rechtsausübung sind aber andere Probleme verbunden (vgl.
BGHZ 93, 64, 69). Die Gewährung des Einwandes der un-
zulässigen Rechtsausübung bringt den Nachteil mit sich, je-
weils die Frage entscheiden zu müssen, innerhalb welchen
Zeitraums vom Ende der V erhandlungen an der Ersatzbe-
rechtigte Klage zu erheben hat.

Dem bisherigen § 852 Abs. 2 steht die Regelung des § 639
Abs. 2 nahe, wonach die V erjährung gehemmt ist, wenn
sich der Unternehmer im Einverständnis mit dem Besteller
der Prüfung des Vorhandenseins des Mangels oder der Be-
seitigung des Mangels unterzieht. Die Rechtsprechung wen-
det diese Vorschrift auch im Kaufvertragsrecht an, wenn die
Nachbesserung vertraglich vor gesehen ist (BGHZ 39,
287 ff., 293).

Einen etwas anderen Ansatz enthält § 439 Abs. 3 HGB, der
mit dem T ransportrechtsreformgesetz vom 25. Juni 1998
(BGBl. I S. 1588) in das HGB eingefügt worden ist, beim
Frachtgeschäft für die Ansprüche aus einer Beförderung.
Danach wird die V erjährung nur durch eine schriftliche
Erklärung des Berechtigten, mit der dieser Ersatzansprüche
erhebt, dann aber so lange gehemmt, bis der Frachtführer
die Erfüllung des Anspruchs schriftlich ablehnt. Eine ver -
gleichbare Lösung gibt es auch im Reiserecht (§ 651g
Abs. 2 Satz 3).

Das geltende V erjährungsrecht des Allgemeinen T eils des
Bürgerlichen Gesetzbuchs erkennt eine Unterbrechung der
Verjährung nur im Rahmen des bisherigen § 209 Abs. 2
Nr. 1 Buchstabe a durch Anbringung eines Güteantrags bei
einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anerkannten Gütestelle
an. Die Rechtsprechung (BGH, NJW 1983, 2075, 2076)
sieht aber auch das Verfahren vor einer Gütestelle als „Ver-
handlung“ im Sinne des bisherigen § 852 Abs. 2 an und

Drucksache 14/6040 – 112 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

meint, dass ein Schuldner , der sich auf die V erhandlungen
vor der Gütestelle eingelassen hat, gegen Treu und Glauben
verstößt, wenn er sich auf die während des V erfahrens ein-
getretene Verjährung beruft.

Zu Satz 1

Mit Satz 1 wird – in Entsprechung zu dem von der Schuld-
rechtskommission vorgeschlagenen § 216 Abs. 1 KE – der
Rechtsgedanke des bisherigen § 852 Abs. 2 als allgemeine
Regelung übernommen. W ie der BGH (BGHZ 93, 64, 69)
mit Recht ausgeführt hat, handelt es sich um einen allgemei-
nen Rechtsgedanken. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist,
wie der BGH (a. a. O.) ebenfalls ausführt, eine Hemmungs-
regelung entsprechend dem geltenden § 852 Abs. 2 einer
Regelung vorzuziehen, die nach Verhandlungen die Einrede
der V erjährung als unzulässige Rechtsausübung zurück-
weist.

Der Begriff „Anspruch“ ist hier nicht im Sinne einer mate-
riell-rechtlichen Anspruchsgrundlage, sondern weiter im
Sinne eines aus einem Sachverhalt her geleiteten Begehrens
auf Befriedigung eines Interesses zu verstehen. In der Regel
wird man auch unter Berücksichtigung von § 213 RE davon
ausgehen können, dass bei V erhandlungen über einen ver -
traglichen Anspruch auch möglicherweise konkurrierend
oder alternativ gegebene Ansprüche aus Delikt oder absolu-
tem Recht erfasst werden. Dabei braucht das Begehren nicht
besonders beziffert oder konkretisiert zu sein, wie ebenfalls
aus der Formulierung „oder die den Anspruch begründen-
den Umstände“ folgt.

Es wird davon abgesehen, Beginn und Ende der V erhand-
lungen besonders zu beschreiben oder eine Schriftform fest-
zulegen. Die Art und Weise, wie über streitige oder zweifel-
hafte Ansprüche verhandelt werden kann, ist so vielgestal-
tig, dass sie sich einer weiter gehenden Regelung entzieht.
Es ist erwogen worden, durch Anlehnung an das Modell des
§ 439 HGB größere Klarheit zu schaf fen. Dieser Gedanke
ist aber auf breite Kritik gestoßen. Im Vordergrund stand der
Gesichtspunkt, dass sich V erhandlungen nicht in ein
Schema von schriftlichen Erklärungen pressen ließen (Man-
sel in: Ernst/Zimmermann, S. 333, 398).

In der Diskussion der verschiedenen Modelle hat sich ge-
zeigt, dass insbesondere das Ende von V erhandlungen bei
einem schlichten „Einschlafen“ der Gespräche ohne eindeu-
tige Erklärung eines Beteiligten über das Ende seiner V er-
handlungsbereitschaft als problematisch angesehen wird
(z. B. Mansel wie vor). Auch diesbezüglich wird von einer
gesetzlichen Festschreibung abgesehen und die Lösung im
Einzelfall der Rechtsprechung überlassen, so wie es auch
bei dem bisherigen § 852 Abs. 2 der Fall ist. Diese hat auch
für den Fall des Einschlafens eine befriedigende Lösung
gefunden: Schlafen die V erhandlungen ein, so endet die
Hemmung nach dem bisherigen § 852 Abs. 2 in dem Zeit-
punkt, in dem der nächste Schritt nach Treu und Glauben zu
erwarten gewesen wäre (BGH, NJW 1986, 1337, 1338).
Das gilt auch hier.

Zu Satz 2

Da das Ende der V erhandlungen für den Gläubiger überra-
schend eintreten kann, ist in Satz 2 eine besondere Ablauf-
hemmung vorgesehen: Die Verjährung tritt frühestens zwei

Monate nach dem Ende der Verhandlungen ein. Diese kurze
Mindestfrist bis zum Eintritt der V erjährung genügt, da der
Gläubiger bereits mit der Durchsetzung des Anspruchs be-
fasst ist. Auch insoweit wird dem V orschlag der Schuld-
rechtskommission gefolgt (§ 217 Abs. 1 Satz 2 KE).

Zu § 204 – Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfol-
gung

Vorbemerkung

Der Gläubiger muss davor geschützt werden, dass sein An-
spruch verjährt, nachdem er ein förmliches V erfahren mit
dem Ziel der Durchsetzung des Anspruchs eingeleitet hat
oder nachdem er den Anspruch mit der Möglichkeit, dass
über ihn rechtskräftig entschieden wird, in das V erfahren
über einen anderen Anspruch eingeführt hat (Prozessauf-
rechnung, § 322 Abs. 2 ZPO).

Im geltenden Recht sieht der bisherige § 209 für den Fall
der Klageerhebung und die in Absatz 2 der V orschrift be-
sonders genannten Fälle der Geltendmachung eines An-
spruchs vor, dass sie die Verjährung unterbrechen. Der bis-
herige § 210 sieht ferner die Unterbrechung der V erjährung
durch einen Antrag auf Vorentscheidung einer Behörde oder
auf Bestimmung des zuständigen Gerichts vor , wenn die
Zulässigkeit des Rechtswegs von der V orentscheidung ab-
hängt oder das zuständige Gericht zu bestimmen ist; dies al-
lerdings unter der V oraussetzung, dass die Klage oder der
Güteantrag binnen drei Monaten nach Erledigung des V or-
verfahrens angebracht wird.

Nicht gesetzlich geregelt ist die Frage, wie sich der Antrag
auf Prozesskostenhilfe für eine Klage zur Geltendmachung
des Anspruchs auf die V erjährung auswirkt. Nach der
Rechtsprechung hemmt der Antrag nach dem geltenden
§ 203 Abs. 2 die V erjährung, wenn er rechtzeitig – letzter
Tag genügt – vor Ablauf der Verjährung gestellt wird. Aller-
dings muss der Antrag ordnungsgemäß begründet und voll-
ständig sein (BGHZ 70, 235, 239). Die erforderlichen Un-
terlagen müssen beigefügt (BGH, VersR 1985, 287) und die
Partei zumindest subjektiv der Ansicht sein, sie sei bedürf-
tig (BGH, V ersR 1982, 41). Die Hemmung dauert nur so
lange, wie der Gläubiger unter Anwendung der ihm zuzu-
mutenden Sorgfalt die zur Förderung des Verfahrens zumut-
baren Maßnahmen trif ft (BGH, NJW 1981, 1550). Dem
Gläubiger steht in Anlehnung an § 234 Abs. 1 ZPO für die
Klageerhebung eine Frist von zwei W ochen nach Bewilli-
gung der Prozesskostenhilfe zu (BGHZ 70, 235, 240).

Der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweis-
verfahrens unterbricht die Verjährung nach dem bisherigen
§ 477 Abs. 2 und dem bisherigen § 639 nur für die Gewähr-
leistungsansprüche des Käufers oder Bestellers, nicht je-
doch für die Ansprüche des V erkäufers oder Unternehmers
oder für die Ansprüche aus sonstigen Verträgen.

Keine Hemmung oder Unterbrechung bewirken dagegen im
geltenden Recht die Anträge auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung oder eines Arrestes (BGH, NJW 1979, 217). Da-
gegen unterbricht bei der einstweiligen V erfügung auf Un-
terlassung die nachträgliche Strafandrohung (§ 890 Abs. 2
ZPO) als Vollstreckungsmaßnahme die Verjährung (bisheri-
ger § 209 Abs. 2 Nr. 5); ob dies auch bei der mit in die einst-
weilige Verfügung aufgenommenen Strafandrohung der Fall

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 113 – Drucksache 14/6040

ist, ist umstritten (verneinend BGH, NJW 1979, 217; beja-
hend OLG Hamm, NJW 1977, 2319).

Peters/Zimmermann (S. 260 f f., 308) halten die Unterbre-
chung der V erjährung durch Klage für unsystematisch. In
den Fällen, in denen die Klage zu einem rechtskräftigen
Titel oder doch zur Abweisung der Klage in der Sache
selbst führe, sei die nach Abschluss des Verfahrens (bisheri-
ger § 211 Abs. 1 und bisheriger § 217 Halbsatz 2) erneut
laufende alte Verjährungsfrist nicht von Interesse, da entwe-
der nun die lange V erjährungsfrist für titulierte Ansprüche
laufe oder rechtskräftig feststehe, dass der Anspruch nicht
gegeben sei. Bedeutsam sei die geltende Regelung, wenn
der Prozess in Stillstand gerate. Hier sei nicht einzusehen,
weshalb die Verjährung dann zwingend erneut beginne. Es
könne gute Gründe (z. B. V ergleichsverhandlungen) dafür
geben, die Sache einschließlich der V erjährung in der
Schwebe zu halten. Bedeutsam sei die geltende Regelung
ferner in den Fällen der Klagerücknahme oder der Abwei-
sung der Klage durch Prozessurteil. Hier lasse das geltende
Recht (bisheriger § 212) die Unterbrechung rückwirkend
entfallen und sie wieder eintreten, wenn der Gläubiger bin-
nen sechs Monaten nach Rücknahme oder Klageabweisung
erneut Klage erhebe. Der Sache nach sei das eine bloße
Hemmung der Verjährung. Für die Unterbrechung der V er-
jährung durch Maßnahmen nach dem bisherigen § 209
Abs. 2 seien weitgehend die gleichen Erwägungen anzustel-
len. Dort wo die Unterbrechung praktische W irkungen
habe, wirke sie sich im Ergebnis wie eine Hemmung aus.

Peters/Zimmermann (S. 307 ff., 316 f. zu §§ 205 ff. des dor-
tigen Entwurfs) schlagen daher vor, in den Fällen der gelten-
den §§ 209, 210 mit Ausnahme des Falles des § 209 Abs. 2
Nr. 5 statt der Unterbrechung eine Hemmung der Verjährung
vorzusehen. Maßnahmen, die auf Erlangung eines rechts-
kräftigen Titels gerichtet seien, sollten allgemein die Verjäh-
rung hemmen. Die Fälle des geltenden § 209 Abs. 2 Nr. 1,
2, 3, des geltenden § 220 sowie der Antrag auf Gewährung
von Prozesskostenhilfe sollten im Anschluss daran als Bei-
spiele („insbesondere“) genannt werden. Die nicht auf Erlan-
gung eines rechtskräftigen T itels gerichteten Maßnahmen
wie Streitverkündung und Einleitung des selbständigen Be-
weisverfahrens sollten ebenfalls die V erjährung hemmen,
aber in einer besonderen V orschrift berücksichtigt werden
(Peters/Zimmermann, S. 317 zu § 207 ihres Entwurfs). Da-
bei schlagen Peters/Zimmermann vor, dies für das Beweissi-
cherungsverfahren allgemein als Hemmungsgrund und nicht
nur für die Gewährleistungsansprüche des Käufers oder Be-
stellers als Unterbrechungsgrund vorzusehen.

Zu Nummer 1

Der Entwurf sieht in Nummer 1 vor , die Klageerhebung als
Hemmungsgrund auszugestalten. Die im geltenden Recht in
§ 209 Abs. 1 vorgesehene Unterbrechung der Verjährung ist
unsystematisch, wie Peters/Zimmermann überzeugend aus-
führen. Der Gläubiger muss und soll dagegen geschützt
werden, dass der Anspruch während des V erfahrens zu sei-
ner Durchsetzung verjährt. Dafür ist es aber nicht ausrei-
chend, die Verjährung mit der Einleitung des Verfahrens zu
unterbrechen; denn die neue Verjährungsfrist kann ebenfalls
ablaufen, bevor das V erfahren beendet ist. Das geltende
Recht sieht daher vor , dass die Unterbrechung durch Gel-
tendmachung im V erfahren „fortdauert“ (§ 211 Abs. 1,

§ 212a Satz 1; § 213 Satz 1; § 214 Abs. 1; § 215 Abs. 1).
Der Sache nach ist das eine Hemmung.

Das eingeleitete V erfahren kann zur Befriedigung des Be-
rechtigten führen (z. B. durchgreifende Aufrechnung in dem
Prozess) oder zur rechtskräftigen Feststellung des An-
spruchs mit der Folge, dass nun die 30-jährige V erjährung
eingreift (§ 197 Abs. 1 Nr . 3). Soweit das nicht geschieht
(Beispiele: Das Mahnverfahren wird nach W iderspruch
nicht weiter betrieben. Der Gegner lässt sich auf das Güte-
verfahren nicht ein. Die Hilfsaufrechnung im Prozess greift
nicht durch.), besteht kein Grund, dem Gläubiger nach dem
Ende der „Fortdauer der Unterbrechung“ eine neue V erjäh-
rungsfrist zu gewähren. Vielmehr genügt es, dass ihm nach
dem Ende der „Fortdauer“ der Rest einer gehemmten V er-
jährungsfrist zur Verfügung steht, ergänzt um eine sechsmo-
natige Nachfrist nach Absatz 2.

Aus diesem Grunde soll die bei Klageerhebung bisher gere-
gelte Unterbrechung der Verjährung in eine Hemmung um-
gewandelt werden.

Soweit der bisherige § 209 Abs. 1 von der „Klage auf Be-
friedigung“ spricht, wird in der Nummer 1 durch den Be-
griff „Klage auf Leistung“ der Einklang mit der T erminolo-
gie der ZPO her gestellt. Eine sachliche Änderung ist damit
nicht verbunden.

Abgesehen von diesen Änderungen entspricht die Nummer 1
dem bisherigen § 209 Abs. 1.

Zu Nummer 2

Nummer 2 (Zustellung eines Antrags im vereinfachten Ver-
fahren über den Unterhalt Minderjähriger) entspricht mit
der Maßgabe der zuvor erläuterten Umstellung auf den
Hemmungstatbestand dem bisherigen § 209 Abs. 2 Nr. 1b.
Die vom Entwurf gewählte rechtssystematische Stellung di-
rekt nach der Klageerhebung er gibt sich daraus, dass das
vereinfachte Verfahren dem Klageverfahren nach der Num-
mer 1 unter den Alternativen des § 204 RE am ähnlichsten
ist. Sprachlich wird in Einklang mit der Überschrift des T i-
tels 2 des Abschnitts 6 des Buches 6 der ZPO von dem „ver-
einfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger“
und nicht von dem „vereinfachten V erfahren zur Festset-
zung von Unterhalt“ gesprochen.

Zu Nummer 3

Nummer 3 (Zustellung des Mahnbescheids) entspricht mit
der Maßgabe der zuvor erläuterten Umstellung auf den
Hemmungstatbestand dem bisherigen § 209 Abs. 2 Nr. 1.

Zu Nummer 4

Mit der Nummer 4 (Bekanntgabe des Güteantrags, der bei
einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder
anerkannten Gütestelle oder , wenn die Parteien den Eini-
gungsversuch einvernehmlich unternehmen, bei einer sons-
tigen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, eingereicht
ist; erfolgt die Bekanntgabe demnächst nach der Einrei-
chung des Antrags, so tritt die Hemmung der Verjährung be-
reits mit der Einreichung ein) wird der bisherige § 209
Abs. 2 Nr. 1a neben der Umstellung auf den Hemmungstat-
bestand noch weiteren Änderungen unterzogen. Auf den

Drucksache 14/6040 – 114 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

überflüssigen Passus, dass der Güteantrag eine Form de
Geltendmachung eines Anspruchs ist, wird verzichtet.

Nach dem bisherigen § 209 Abs. 2 Nr. 1a unterbricht bereits
die Einreichung des Güteantrags – dort noch mit dem veral-
teten Begriff seiner „Anbringung“ umschrieben – die V er-
jährung. Dies begegnet Bedenken, weil grundsätzlich nur
solche Rechtsverfolgungsmaßnahmen verjährungsrechtli-
che Wirkung entfalten, die dem Schuldner bekannt werden.
So erfolgt, um nur den wichtigsten Fall zu nennen, die
Hemmung nach der Nummer 1 durch die Erhebung der
Klage gemäß § 253 Abs. 1 ZPO mit der Zustellung der Kla-
geschrift. Die Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Einrei-
chung der Klage setzt nach § 270 Abs. 3 ZPO voraus, dass
die Zustellung „demnächst“ erfolgt. Diese Schwäche der
bisherigen Regelung erkennend wird schon heute die W ir-
kung der Anbringung des Güteantrags unter die Bedingung
gestellt, dass der Antrag „demnächst“ mitgeteilt wird (OLG
Hamburg, MDR 1965, 130; Palandt/Heinrichs, § 209
Rdnr. 17). Diese Problematik wird mit der Nummer 4 jetzt
gelöst. Grundsätzlich hemmt nur die „Bekanntgabe“ des
Güteantrags die Verjährung. An die Zustellung als die förm-
liche Art der Bekanntgabe anzuknüpfen kommt nicht in Be-
tracht, da § 15a Abs. 5 EGZPO die nähere Ausgestaltung
des Güteverfahrens dem Landesrecht überlässt und dieses
nicht notwendigerweise die Zustellung des Güteantrags ver-
langen muss. In Entsprechung zu § 270 Abs. 3 ZPO, der auf
das Güteverfahren nach § 15a EGZPO keine Anwendung
findet, wird bestimmt, dass die Hemmungswirkung auf di
Einreichung des Güteantrags zurückwirkt, wenn die Be-
kanntgabe „demnächst“ nach der Einreichung erfolgt.

Ferner wird in Einklang mit der Formulierung des § 794
Abs. 1 Nr. 1a ZPO vereinfacht von einer „durch die Landes-
justizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Güte-
stelle“ gesprochen. So kann die im bisherigen § 209 Abs. 2
Nr. 1a enthaltene V erweisung auf § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
entfallen.

Schließlich wird der Anwendungsbereich auch auf die V er-
fahren vor einer „sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegung
betreibt“ i. S. v. § 15a Abs. 3 EGZPO erweitert. Zusätzliche
Voraussetzung der Hemmungswirkung ist in Übereinstim-
mung mit § 15a Abs. 3 Satz 1 EGZPO, dass der Einigungs-
versuch von den Parteien einvernehmlich unternommen
wird, wobei diese Einvernehmen nach § 15a Abs. 3 Satz 2
EGZPO bei branchengebundenen Gütestellen oder den Gü-
testellen der Industrie- und Handelskammern, der Hand-
werkskammern oder der Innungen unwiderleglich vermutet
wird. Damit wird die bislang bestehende verjährungsrechtli-
che Benachteiligung der Verfahren vor solchen Gütestellen
beseitigt.

Zu Nummer 5

Nummer 5 (Geltendmachung der Aufrechnung im Prozess)
entspricht mit der Maßgabe der zuvor erläuterten Umstel-
lung auf den Hemmungstatbestand dem bisherigen § 209
Abs. 2 Nr. 3. Hier kann weder auf die Zustellung noch auf
die Bekanntgabe abgestellt werden. Ist die Aufrechnungser-
klärung in einem Schriftsatz enthalten, so bedarf dieser nach
§ 270 Abs. 2 ZPO nicht der Zustellung, da die Aufrechnung
kein Sachantrag ist. Bei schriftsätzlicher Aufrechnung käme
dann zwar eine Bekanntgabe in Betracht, jedoch kann die

Aufrechnung auch mündlich in der mündlichen V erhand-
lung erklärt werden.

Zu Nummer 6

Mit der Nummer 6 (Zustellung der Streitverkündung) wird
an den bisherigen § 209 Abs. 2 Nr . 4 angeknüpft. W ie in
den übrigen Fällen wird auch hier auf den Hemmungstatbe-
stand umgestellt. Außerdem wird zur Klarstellung aus-
drücklich auf die nach § 73 Satz 2 ZPO erforderliche Zu-
stellung der Streitverkündung abgestellt. Weggelassen wird
gegenüber dem bisherigen § 209 Abs. 2 Nr. 4 die irrefüh-
rende Einschränkung auf die Streitverkündung „in dem Pro-
zesse, von dessen Ausgange der Anspruch abhängt“. Entge-
gen dem W ortlaut ist nämlich die V erjährungswirkung der
Streitverkündung gerade nicht davon abhängig, dass die tat-
sächlichen Feststellungen des Vorprozesses für den späteren
Prozess maßgebend sein müssen (BGHZ 36, 212, 214). Die
schon bislang praktizierte Gleichstellung der Streitverkün-
dung im selbständigen Beweisverfahren mit der Streitver -
kündung im Prozess (BGHZ 134, 190) ist durch die bloße
Anknüpfung an die Streitverkündung künftig zwanglos
möglich.

Zu Nummer 7

Nummer 7 (Zustellung des Antrags auf Durchführung des
selbständigen Beweisverfahrens) übernimmt die bisher in
§ 477 Abs. 2 und § 639 Abs. 1 für Gewährleistungsansprü-
che aus Kauf- und W erkvertrag vorgesehene Regelung als
allgemeine Regelung. Es ist schon nach geltendem Recht
kein tragender Grund ersichtlich, weshalb der Antrag auf
Beweissicherung bei Gewährleistungsansprüchen aus Kauf-
und Werkvertrag und nicht bei anderen Ansprüchen Einflus
auf den Lauf der V erjährung haben soll. Das gilt erst recht
nach dem vorliegenden Entwurf, der die Sonderbehandlung
der Gewährleistungsansprüche aus Kauf- und W erkvertrag
einschränkt. Es ist daher vor gesehen, die in § 477 Abs. 2
und § 639 Abs. 1 enthaltene Regelung als allgemeine zu
übernehmen – wieder mit der Maßgabe, dass statt der Un-
terbrechung die Hemmung der Verjährung vorgesehen wird.
Außerdem wird zur Klarstellung ausdrücklich auf die nach
§ 270 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche Zustellung des An-
trags abgestellt.

Zu Nummer 8

Mit der Nummer 8 (Beginn eines vereinbarten Begutach-
tungsverfahrens oder die Beauftragung des Gutachters in
dem Verfahren nach § 641a) werden von den Parteien ver -
einbarte Begutachtungsverfahren und das spezielle Begut-
achtungsverfahren nach § 641a zur Erwirkung der werkver-
traglichen Fertigstellungsbescheinigung dem selbständigen
Beweisverfahren, das nach § 485 ZPO gleichfalls die Be-
gutachtung durch einen Sachverständigen zum Gegenstand
haben kann, in ihrer verjährungsrechtlichen W irkung
gleichgestellt. Bei vereinbarten Begutachtungsverfahren
wird allgemein auf ihren Beginn abgestellt, um der V ielfäl-
tigkeit der Parteivereinbarungen Rechnung zu tragen. Die
Kenntnis des Schuldners von der Hemmung ist unproble-
matisch, da nur vereinbarte und damit unter Mitwirkung des
Schuldners erfolgende Begutachtungsverfahren die Hem-
mungswirkung auslösen. Bei dem V erfahren nach § 641a
wird auf die nach § 641a Abs. 2 Satz 2 erforderliche Beauf-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 115 – Drucksache 14/6040

tragung des Gutachters durch den Unternehmer abgestellt.
Die Kenntnis des Bestellers von der Hemmung durch die
Beauftragung des Gutachters ist durch die Einladung zum
Besichtigungstermin nach § 641a Abs. 3 Satz 1 sicher ge-
stellt.

Zu Nummer 9

Die Nummer 9 (Zustellung des Antrags auf Erlass eines Ar-
restes, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweili-
gen Anordnung, oder , wenn der Antrag nicht zugestellt
wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einst-
weilige Verfügung oder einstweilige Anordnung innerhalb
von drei Monaten nach Erlass dem Antragsgegner zugestellt
wird) sieht als Novum gegenüber dem bisherigen Recht vor,
dass auch der Antrag auf Erlass eines Arrestes, einer einst-
weiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung die
Verjährung hemmt.

Bislang fehlten diese Fälle bei der Aufzählung der gerichtli-
chen Maßnahmen in dem bisherigen § 209, da mit einem
solchen Antrag nicht der Anspruch selbst, sondern dessen
Sicherung geltend gemacht wird.

Gleichwohl sind auf Grund eines praktischen Bedürfnisses
Fälle anerkannt worden, in denen mit der einstweiligen Ver-
fügung eine – wenn auch nur vorläufige – Befriedigung we
gen eines Anspruchs erreicht werden kann. Dies sind die
Fälle der sog. Leistungsverfügung. Betrof fen sind in erster
Linie (wettbewerbsrechtliche) Unterlassungsansprüche. So-
weit in diesen Fällen der Anspruch selbst im W ege eines
Antrags auf Erlass einer einstweiligen V erfügung geltend
gemacht werden kann, wird in diesem V erfahren nicht nur
über die Sicherung des Anspruchs, sondern über die vorläu-
fige Befriedigung des Gläubigers entschieden. Der Gläubi
ger hat dann häufig kein Interesse mehr an dem Hauptsache
verfahren. Da jedoch die Unterlassungsansprüche nach § 21
Abs. 1 UWG einer sechsmonatigen V erjährungsfrist unter-
liegen, ist der Gläubiger mitunter gezwungen, ein Hauptsa-
cheverfahren allein zur Verjährungsunterbrechung anhängig
zu machen, um zu verhindern, dass während eines sich hin-
ziehenden Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen V erfü-
gung die Verjährung eintritt und er mit leeren Händen da-
steht. Entsprechendes gilt für den presserechtlichen Gegen-
darstellungsanspruch, der innerhalb der in den Landespres-
segesetzen bestimmten Aktualitätsgrenze geltend gemacht
sein muss.

Der Arrest, die einstweilige Verfügung und die einstweilige
Anordnung stehen in ihrer Rechtsschutzfunktion dem in der
Nummer 7 geregelten selbständigen Beweisverfahren und
den in der Nummer 8 geregelten Begutachtungsverfahren
nicht nach. Auch dort ist der Anspruch selbst nicht unmittel-
barer Verfahrensgegenstand. Auf eine unterschiedliche Be-
handlung der einzelnen Arten der einstweiligen V erfügung,
der einstweiligen Anordnung und des Arrestes kann auch
deshalb verzichtet werden, weil sie künftig nur eine Hem-
mung, nicht aber die Unterbrechung bewirken. Diese W ir-
kung ist weit weniger einschneidend.

Die Hemmung beginnt grundsätzlich mit der Zustellung des
jeweiligen Antrags. Dies stellt sicher , dass die Hemmung
nicht eintritt, ohne dass der Schuldner hiervon Kenntnis er -
langt. Die Rückwirkung der Hemmungswirkung auf den
Zeitpunkt der Einreichung des Antrags ergibt sich aus § 270

Abs. 3 ZPO. V ielfach wird jedoch über das Gesuch ohne
mündliche Verhandlung entschieden und der Antrag daher
nicht zugestellt. Für diesen Fall sieht die Nummer 9 vor ,
dass die Hemmungswirkung bereits mit der Einreichung des
Antrags eintritt, jedoch unter der Bedingung steht, dass der
Arrestbefehl, die einstweilige V erfügung oder einstweilige
Anordnung innerhalb von drei Monaten nach Erlass dem
Antragsgegner zugestellt wird. Diese (auflösende) Bedin
gung vermeidet eine „heimliche“ Hemmung, die beispiels-
weise zu besor gen wäre, wenn der Gläubiger von einem
ohne Kenntnis des Schuldners ergangenen Sicherungsmittel
keinen Gebrauch macht. Tritt die Bedingung nicht ein, weil
das Gericht einen nicht zugestellten Antrag ablehnt und es
daher überhaupt nicht zu einem Arrestbefehl usw . kommt,
der zugestellt werden könnte, ist die fehlende Hemmungs-
wirkung unschädlich.

Zu Nummer 10

Die Nummer 10 (Anmeldung des Anspruchs im Insolvenz-
verfahren oder im Schif ffahrtsrechtlichen V erteilungsver-
fahren) entspricht mit der Maßgabe der zuvor erläuterten
Umstellung auf den Hemmungstatbestand dem bisherigen
§ 209 Abs. 2 Nr. 2.

Zu Nummer 11

Die Nummer 11 (Empfang des Antrags, die Streitigkeit ei-
nem Schiedsgericht vorzulegen) greift hinsichtlich des
schiedsrichterlichen Verfahrens gemäß §§ 1025 ff. ZPO den
Gedanken des bisherigen § 220 Abs. 1 auf, der die Unter -
brechung der V erjährung von Ansprüchen, die vor einem
Schiedsgericht geltend zu machen sind, durch V erweisung
auf die für gerichtliche Maßnahmen geltenden V orschriften
regelt. Allerdings wird nicht lediglich die entsprechende
Anwendung der für die Klageerhebung geltenden Vorschrif-
ten angeordnet. Dadurch er gäbe sich die Unklarheit, wann
man im Schiedsverfahren von einer der Klageerhebung ver-
gleichbaren Situation sprechen kann. Mit dem Empfang des
Antrags, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen,
wird an den Tatbestand angeknüpft, der nach § 1044 Satz 1
ZPO für den Beginn des schiedsrichterlichen V erfahrens
und damit für die Schiedshängigkeit (Baumbach/Lauter -
bach/Albers/Hartmann, § 1044 Rdnr . 3) steht. Soweit
§ 1044 Satz 1 ZPO ermöglicht, dass durch Parteivereinba-
rung ein anderer Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens
als der des Tages des Empfangs des Antrags festgelegt wird,
ist durch die Formulierung der Nummer 10 sicher gestellt,
dass bei solchen Parteivereinbarungen keine Unsicherheit
über den Zeitpunkt des Hemmungsbeginns entstehen kann.
Denn auch in diesen Fällen ist der Hemmungsbeginn der
Zeitpunkt des Empfangs des Antrags, auch wenn dieser
Zeitpunkt dann nicht dem Beginn des schiedsrichterlichen
Verfahrens entspricht.

Der Übernahme des bisherigen § 220 Abs. 2 bedarf es dann
– anders als nach dem V orschlag der Schuldrechtskommis-
sion – nicht mehr. Diese Vorschrift betrifft den Fall, dass zur
Durchführung des Schiedsverfahrens noch die Ernennung
des oder der Schiedsrichter oder die Erfüllung sonstiger Vo-
raussetzungen erforderlich ist. Die Unterbrechung der V er-
jährung tritt in diesen Fällen nach geltendem Recht bereits
dann ein, wenn der Berechtigte alles zur Erledigung der Sache
seinerseits Erforderliche vornimmt. Damit soll verhindert

Drucksache 14/6040 – 116 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

werden, dass die Unterbrechung der Verjährung durch Um-
stände verzögert wird, auf die der Berechtigte keinen Einflus
hat. Auf die Ernennung eines Schiedsrichters kommt es aber
nach dem neuen § 1044 ZPO nicht an. Auch auf die Erfüllung
sonstiger Voraussetzungen kommt es für die Hemmung der
Verjährung nicht an. Vielmehr liegt es allein in der Hand des
Anspruchsberechtigten, den Empfang des Antrags, die Strei-
tigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, zu bewirken.

Der bisherige § 220 Abs. 1 regelt auch den Fall, dass ein
Anspruch vor einem besonderen Gericht, einem V erwal-
tungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde geltend zu ma-
chen ist. Die Erwähnung anderer Gerichtszweige als solcher
der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist entbehrlich und entfällt.
Die Erwähnung der V erwaltungsbehörden ist schon nach
geltendem Recht obsolet (vgl. Palandt/Heinrichs § 220
Rdnr. 1).

Zu Nummer 12

Mit der Nummer 12 (Einreichung des Antrags bei einer Be-
hörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der V orent-
scheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei
Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben
wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei
einer in Nummer 4 bezeichneten Gütestelle zu stellende An-
träge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Be-
hörde abhängt) wird die erste Alternative des bisherigen
§ 210 Satz 1 übernommen.

Wie in den übrigen Fällen wird auch hier auf den Hem-
mungstatbestand umgestellt. Ferner wird nicht mehr an die
Zulässigkeit des Rechtswegs, sondern an die der Klage ge-
knüpft. Schon bislang wurde über den zu engen Wortlaut hi-
naus der bisherige § 210 immer dann angewendet, wenn
eine behördliche Entscheidung oder ein behördliches V or-
verfahren Zulässigkeitsvoraussetzung für die Erhebung der
Klage ist (MünchKomm/v . Feldmann, § 210 Rdnr. 2). Um
auch hier einer „heimlichen“ Hemmung vorzubeugen, wird
aus dem bisherigen § 210 die Bedingung übernommen, dass
innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs
die Klage erhoben wird. Zudem erscheint es bei einem Ver-
fahren zur Herbeiführung der Zulässigkeit der Klage sach-
gerecht, die Hemmung nur dann vorzusehen, wenn der
Gläubiger die Angelegenheit anschließend weiterbetreibt.
Der zweite Halbsatz der Nummer 12 sieht die entspre-
chende Anwendung für bei einem Gericht oder bei einer
Gütestelle im Sinne der Nummer 4 zu stellende Anträge, de-
ren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde ab-
hängt, vor. Schon in dem bisherigen § 210 war als Alterna-
tive zur Klage der Güteantrag genannt. Hinzu kommen bei
Gericht zu stellende Anträge wie der Prozesskostenhilfean-
trag nach der Nummer 14, dessen Zulässigkeit genauso von
einer behördlichen Entscheidung abhängen kann wie die
Klage, für die Prozesskostenhilfe begehrt wird.

Zu Nummer 13

Mit der Nummer 13 (Einreichung des Antrags bei dem
höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu
bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledi-
gung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für
den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt
wird) wird die zweite Alternative des bisherigen § 210
Satz 1 übernommen.

Wie in den übrigen Fällen wird auch hier auf den Hem-
mungstatbestand umgestellt. Um auch hier einer „heimli-
chen“ Hemmung vorzubeugen, wird aus dem bisherigen
§ 210 die Bedingung übernommen, dass innerhalb von drei
Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben
wird. Als Alternative zur Klageerhebung wird allgemein auf
Anträge, für die die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen
hat, abgestellt. Die Gerichtsstandsbestimmung nach § 36
ZPO ist nämlich nicht nur auf den Fall der Klageerhebung
anzuwenden, sondern beispielsweise auch für den Fall, dass
das für einen Mahnantrag zuständige Gericht bestimmt wer-
den soll.

Zu Nummer 14

Die Nummer 14 (Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf
Gewährung von Prozesskostenhilfe; erfolgt die Bekannt-
gabe demnächst nach der Einreichung des Antrags, so tritt
die Hemmung der V erjährung bereits mit der Einreichung
ein) stellt sicher , dass die bedürftige Partei zur Rechtsver -
folgung ebensoviel Zeit hat wie diejenige, die das Verfahren
selbst finanzieren muss.

Die Vorschrift ist neu im Gesetzestext, wird von der Recht-
sprechung aber bereits heute – wie schon erwähnt –
als Hemmungstatbestand anerkannt. Nicht erforderlich ist,
– wie nach der gegenwärtigen Rechtsprechung – die Hem-
mung außer von dem bloßen Prozesskostenhilfeantrag da-
von abhängig zu machen, dass der Antrag ordnungsgemäß
begründet, vollständig, von den erforderlichen Unterlagen
begleitet und von der subjektiven Ansicht der Bedürftigkeit
getragen ist. Diese Einschränkungen sind erforderlich,
wenn man die Hemmung durch Antrag auf Prozesskosten-
hilfe aus dem geltenden § 203 Abs. 2 herleitet und die Unfä-
higkeit, die erforderlichen Vorschüsse zu leisten, als höhere
Gewalt ansieht, die auch durch zumutbare Maßnahmen
nicht überwunden werden kann. Im Rahmen einer gesetzli-
chen Neuregelung erscheint es nicht angebracht, zum Nach-
teil des Bedürftigen für den Prozesskostenhilfeantrag be-
sondere Anforderungen gesetzlich vorzugeben. Auf solche
Vorgaben wird auch bei den in den übrigen Nummern ge-
nannten Hemmungstatbeständen verzichtet und die Frage
der Mindestanforderungen der Rechtsprechung überlassen.

Der insbesondere aus der Kostenfreiheit des Prozesskosten-
hilfeverfahrens resultierenden Missbrauchsgefahr begegnet
der Entwurf dadurch, dass nur dem erstmaligen Antrag
Hemmungswirkung zuerkannt wird. So ist ausgeschlossen,
dass sich der Gläubiger hinsichtlich eines Anspruchs durch
gestaffelte Prozesskostenhilfeanträge eine mehrfache V er-
jährungshemmung verschafft.

Die Hemmung beginnt grundsätzlich mit der Bekanntgabe
des Antrags, wodurch sicher gestellt ist, dass der Schuldner
Kenntnis von der Hemmung erlangt. An die Zustellung als
die förmliche Art der Bekanntgabe anzuknüpfen, kommt
nicht in Betracht, da sie zivilprozessual nicht vor geschrie-
ben ist. In Entsprechung zu § 270 Abs. 3 ZPO, der mangels
Zustellung keine Anwendung findet, wird bestimmt, das
die Hemmungswirkung auf die Einreichung des Prozess-
kostenhilfeantrags zurückwirkt, wenn die Bekanntgabe
„demnächst“ nach der Einreichung erfolgt. Anträge, die
vom Gericht dem Schuldner nicht bekanntgegeben werden,
bewirken keine Hemmung. Dies ist sachgerecht, denn dann
handelt es sich entweder um von vornherein aussichtslose

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 117 – Drucksache 14/6040

Gesuche oder um solche, bei denen zugleich der Antrag auf
Erlass eines Arrestes, einer einstweiligen V erfügung oder
einer einstweiligen Anordnung gestellt wird und die Hem-
mung bereits durch die Nummer 9 sichergestellt ist.

Zu Absatz 2

Absatz 2 enthält die Regelungen über die Beendigung der
Hemmung in den in Absatz 1 genannten Fällen.

Zu Satz 1

Gemäß Satz 1 endet die Hemmung sechs Monate nach der
rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Erledi-
gung des eingeleiteten Verfahrens.

Damit dauert die durch die in Absatz 1 genannten Rechts-
verfolgungsmaßnahmen ausgelöste Hemmung zum einen
während des gesamten jeweiligen V erfahrens an. Diese
Regelung ersetzt den bisherigen § 211 Abs. 1 und die ver -
gleichbaren oder auf den bisherigen § 211 Abs. 1 verwei-
senden Bestimmungen der bisherigen §§ 212a bis 215
und 220 mit dem Unterschied, dass nun nicht mehr die Fort-
dauer der Unterbrechung der Verjährung, sondern die Dauer
der Hemmung geregelt wird.

Zum anderen dauert die Hemmung auch über die Erledi-
gung des Verfahrens hinaus noch weitere sechs Monate an.
Die Gewährung einer solchen Nachfrist ist durch die Um-
stellung von der Unterbrechungs- auf die Hemmungswir -
kung und die dadurch bewirkte geringere Intensität der Ein-
wirkung auf den Lauf der V erjährung angezeigt. Insbeson-
dere bei Verfahren, die nicht mit einer Sachentscheidung en-
den, muss dem Gläubiger noch eine Frist bleiben, in der er –
verschont von dem Lauf der V erjährung – weitere Rechts-
verfolgungsmaßnahmen einleiten kann. Dies ist beispiels-
weise der Fall bei der Geltendmachung der Aufrechnung,
wenn über die Aufrechnungsforderung nicht entschieden
wurde, bei einem selbständigen Beweisverfahren oder bei
einem Prozesskostenhilfeverfahren. Die 6-Monats-Frist ist
in diesem Zusammenhang bereits eingeführt. Nach dem bis-
herigen § 211 Abs. 2 Satz 1 gilt für den Fall, dass der Be-
rechtigte binnen sechs Monaten von neuem Klage erhebt,
die Verjährung als durch die Erhebung der ersten Klage un-
terbrochen. Eine Verweisung hierauf oder vergleichbare Re-
gelungen finden sich des eiteren in den bisherigen
§§ 212a bis 215 und 220. Die 6-Monats-Frist ist auch aus-
reichend. Vom Gläubiger kann erwartet werden, dass er bei
der Handlung, die hier die Hemmung auslöst, den Anspruch
prüft und seine V erfolgung bedenkt, so dass es beim Ende
der Hemmung keiner längeren Überlegungs- und V orberei-
tungsfrist mehr bedarf.

Bei den neuen Tatbeständen des Katalogs des Absatzes 1 er-
geben sich durch das Abstellen auf die „Erledigung“ des
eingeleiteten Verfahrens keine Probleme.

Beim selbständigen Beweisverfahren (Absatz 1 Nr. 7) – oh-
nehin schon durch den bisherigen § 477 Abs. 2 und den bis-
herigen § 639 Abs. 1 als Unterbrechungstatbestand einge-
führt – ist abzustellen auf die V erlesung der mündlichen
Aussage des Zeugen oder Sachverständigen im T ermin
(BGH, NJW 1973, 698, 699) bzw . auf die Zustellung des
schriftlichen Gutachtens, wenn eine mündliche Erläuterung
nicht stattfindet (BGH, MDR 1993, 979), sonst mit Zurück

weisung oder Zurücknahme des Gesuchs (Zöller/Her get,
§ 492 Rdnr. 4).

Bei dem in Absatz 1 Nr. 8 genannten Verfahren nach § 641a
ist das Verfahren erledigt, wenn die erteilte Fertigstellungs-
bescheinigung dem Besteller zugeht (§ 641a Abs. 5 Satz 2),
wenn der Gutachter die Erteilung der Bescheinigung wegen
Nichtvorliegens der Voraussetzungen ablehnt, sonst mit Zu-
rücknahme des Auftrags durch den Unternehmer . Bei dem
gleichfalls in Absatz 1 Nr. 8 genannten vereinbarten Begut-
achtungsverfahren richtet sich die Erledigung primär nach
der Parteivereinbarung und den V orgaben des § 641a. Da-
nach ist der Gutachter verpflichtet, eine Bescheinigung z
erteilen, wenn er die Freiheit von Mängeln festgestellt hat.
Liegen Mängel vor, wird sich in der Regel aus der Beauftra-
gung ergeben, dass er den Unternehmer über das Er gebnis
zu unterrichten hat. Dieses ist dann die Erledigung.

Bei dem Verfahren auf Erlass eines Arrestes, einer einstwei-
ligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung (Ab-
satz 1 Nr. 9) richtet sich das Vorliegen einer rechtskräftigen
Entscheidung oder einer sonstigen Erledigung nach den
prozessordnungsrechtlichen Vorschriften.

Letzteres gilt auch für das Prozesskostenhilfeverfahren (Ab-
satz 1 Nr. 14). Diesbezüglich wird auf eine er gänzende Re-
gelung, die näher bestimmen soll, wann das zur Bewilli-
gung von Prozesskostenhilfe eingeleitete Verfahren als erle-
digt anzusehen ist, verzichtet. Probleme können sich hier
etwa aus dem Umstand er geben, dass eine die Bewilligung
ablehnende Entscheidung von dem Antragsteller gemäß
§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit der unbefristeten Beschwerde
angefochten werden kann. Auch die Bewilligung der Pro-
zesskostenhilfe kann nach Maßgabe des § 127 Abs. 3 ZPO
von der Staatskasse angefochten werden. Eine ähnliche,
wenn auch nicht allzu häufige Situation, kann sich bei de
selbständigen Beweisverfahren (Absatz 1 Nr . 7) er geben:
Dort ist der Beschluss, mit dem die Durchführung des bean-
tragten Verfahrens abgelehnt wird, ebenfalls mit der unbe-
fristeten Beschwerde anfechtbar. Indes sehen schon der bis-
herige § 477 Abs. 2 und der bisherige § 639 Abs. 1 eine
Verjährungsunterbrechung durch das selbständige Beweis-
verfahren vor, die mit „Beendigung“ des V erfahrens endet.
Nennenswerte praktische Probleme mit der Anwendung
dieser Bestimmung sind nicht bekannt geworden. Im Übri-
gen wird darauf hingewiesen, dass der Entwurf eines Geset-
zes zur Reform des Zivilprozesses (Bundestagsdrucksache
14/4722) eine Abschaf fung der unbefristeten Beschwerde
vorsieht.

Keiner Übernahme in den Entwurf bedarf der bisherige
§ 214 Abs. 3. Dieser betrifft bei der Unterbrechung der Ver-
jährung durch Anmeldung im Insolvenzverfahren oder im
Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren den Fall, dass
für eine Forderung, die infolge eines bei der Prüfung erho-
benen Widerspruchs in Prozess befangen ist, ein Betrag zu-
rückgehalten wird. Hierbei handelt es sich um den Fall des
§ 189 InsO bzw. des § 26 der Schifffahrtsrechtlichen Vertei-
lungsordnung in der Fassung vom 23. März 1999 (BGBl. I
S. 530, ber. 2000 I 149): Der Gläubiger einer bestrittenen
Forderung hat dem Insolvenzverwalter bzw . dem Gericht
fristgerecht nachgewiesen, dass er eine Feststellungsklage
erhoben hat oder in einem schon früher anhängigen Rechts-
streit diese Forderung verfolgt. Dann wird der auf die For -
derung entfallende Anteil bei der V erteilung zurückbehal-

Drucksache 14/6040 – 118 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

ten, solange der Rechtsstreit anhängig ist. Die Unterbre-
chung hinsichtlich dieser Forderung dauert dann nach dem
bisherigen § 214 Abs. 3 in Verbindung mit dem bisherigen
§ 211 so lange fort, bis der Rechtsstreit über die bestrittene
Forderung rechtskräftig entschieden oder anderweitig erle-
digt ist. Diese Fortdauer der Unterbrechung ist jedoch über-
flüssig, da parallel zu der Unterbrechung durch die Anmel
dung die Verjährung des Anspruchs auch durch den früher
anhängigen Rechtsstreit oder die nachträglich erhobene
Feststellungsklage unterbrochen ist. Wenn mithin das Insol-
venzverfahren bzw. das Schif ffahrtsrechtliche Verteilungs-
verfahren endet und für die bestrittene Forderung ein Betrag
zurückgehalten wird, kann durchaus nach der Grundregel
des bisherigen § 214 Abs. 1 die durch die Anmeldung be-
wirkte Unterbrechung der V erjährung enden. Dies schadet
dem Gläubiger nämlich nicht, da zu seinen Gunsten weiter -
hin die durch die Klage bewirkte Unterbrechung läuft.
Nichts anderes gilt für das Recht des Entwurfs: Das Ende
der Hemmung durch die Beendigung des Insolvenzverfah-
rens bzw. des Schif ffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens
schadet dem Gläubiger nicht, denn weiterhin ist die Verjäh-
rung seines Anspruchs durch die erhobene Klage gehemmt.

In allen Fällen wird davon abgesehen, entsprechend dem
bisherigen § 212 Abs. 1 und den ver gleichbaren oder auf
den bisherigen § 212 Abs. 1 verweisenden Bestimmungen
der bisherigen §§ 212a bis 215 und 220 rückwirkend die
Hemmung entfallen zu lassen, wenn die Klage oder der
sonstige Antrag zurückgenommen oder durch Prozessurteil
abgewiesen wird. Durch die Umstellung von der Unterbre-
chungs- auf die Hemmungswirkung wird in deutlich gerin-
gerem Maße als bisher auf den Lauf der V erjährung einge-
wirkt. Der bloße Aufschub für die Dauer des Verfahrens und
der sechsmonatigen Nachfrist sollte unabhängig von dessen
Ausgang sein.

Zu den Sätzen 2 und 3

Nach Satz 2 tritt an die Stelle der Erledigung des Verfahrens
die letzte V erfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts
oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle, wenn das
Verfahren infolge einer Vereinbarung oder dadurch in Still-
stand gerät, dass es nicht betrieben wird. Nach Satz 3 be-
ginnt die Hemmung erneut, wenn eine der Parteien das Ver-
fahren weiterbetreibt. Diese Vorschriften lehnen sich an den
bisherigen § 211 Abs. 2 an, der nach geltendem Recht auch
für die Fälle der bisherigen §§ 212a bis 215 und 220 anzu-
wenden ist. Angesichts der großen Zahl der rechtshängig
gemachten, aber anschließend nicht weiter betriebenen Pro-
zesse entspricht die Regelung einem praktischen Bedürfnis,
da sonst wohl zu viele Forderungen nie verjähren würden.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Anwendung der V or-
schrift unüberwindliche Schwierigkeiten bereitet hat.

Da nach der Formulierung des Satzes 2 die letzte V erfah-
renshandlung „an die Stelle der Erledigung des Verfahrens“
nach Satz 1 tritt, endet auch in diesem Fall die Hemmung
erst sechs Monate später. Dadurch erhalten die Parteien aus-
reichend Gelegenheit, sich zu ver gewissern, ob der Prozess
tatsächlich in Stillstand geraten ist.

Zu Absatz 3

Nach Absatz 3 finden auf die 3-Monatsfrist des Absatzes
Nr. 9, 12 und 13 die Vorschriften über die Hemmung bei hö-

herer Gewalt (§ 206 RE), die Ablaufhemmung bei nicht voll
Geschäftsfähigen (§ 210 RE) und die Ablaufhemmung in
Nachlassfällen (§ 211 RE) entsprechende Anwendung. Hin-
sichtlich der Fälle des Absatzes 1 Nr . 12 und 13 entspricht
dies dem bisherigen § 210 Satz 2; erweitert wird die An-
wendung auf den neuen Tatbestand des Absatzes 1 Nr. 9.

Zu § 205 – Hemmung der V erjährung bei Leistungsver -
weigerungsrecht

Die Vorschrift greift einen Gedanken des bisherigen § 202
auf. Peters/Zimmermann (S. 253) meinen allerdings, dass
der geltende § 202 mehr V erwirrung erzeugt als Nutzen
bringt. Die anfängliche Stundung führe zu den gleichen Er -
gebnissen wie ein von vornherein vereinbarter späterer Fäl-
ligkeitstermin, so dass der bisherige § 202 neben dem bishe-
rigen § 198 Satz 1 keine selbständige Bedeutung habe. Das
nachträgliche Stundungsbegehren enthalte fast immer ein
Anerkenntnis des Schuldners, so dass die gewährte Stun-
dung wie die V ereinbarung eines späteren Fälligkeitster -
mins wirke. Fälle, in denen der Schuldner die Forderung be-
streite und gleichzeitig um Stundung bitte, seien wohl so
selten, dass sie die Regelung nicht rechtfertigten. W eiter in
der Kommentarliteratur erörterte Fälle (z. B. Einstellung der
Forderung in ein Kontokorrent, Einrede aus § 1100 Satz 2)
könnten über § 198 Satz 1 erfasst werden. Auch das pactum
de non petendo könne im Rahmen der derzeitigen §§ 208,
852 Abs. 2, 225 erfasst werden. Der bisherige § 202 habe
Bedeutung eigentlich nur für Ausweichversuche dort, wo
strenger formulierte Unterbrechungs- oder Hemmungstat-
bestände nicht eingriffen.

Diese Auffassung ist überzeugend. Es erscheint allerdings
zweifelhaft, ob alle nachträglichen Vereinbarungen, die dem
Schuldner einen Aufschub gewähren, als Anerkenntnis ge-
wertet werden können. § 205 RE sieht daher eine Regelung
vor, die sich auf vereinbarte vorüber gehende Leistungsver-
weigerungsrechte beschränkt. Die Fassung wird dadurch
entsprechend der geringen Bedeutung der Vorschrift erheb-
lich vereinfacht. Damit bietet sie sich auch weniger für Um-
gehungsversuche an.

Soweit der BGH nach neuester Rechtsprechung (BGH,
NJW 1999, 3705) die Ansicht vertritt, bei Zinsen aus Siche-
rungsgrundschulden sei die V erjährung nicht in entspre-
chender Anwendung des bisherigen § 202 Abs. 1 bis zum
Eintritt des Sicherungsfalls gehemmt, hindert ihn der W ort-
laut des neuen § 205 RE nicht, diese Rechtsprechung fort-
zusetzen.

Zu § 206 – Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt

Die Vorschrift übernimmt den bisherigen § 203 Abs. 2 zur
Hemmung der V erjährung, wenn der Gläubiger durch hö-
here Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist. Peters/
Zimmermann (S. 252, 308) weisen allerdings darauf hin,
dass der bisherige § 203 Abs. 2 mit dem Erfordernis der
„höheren Gewalt“ früher mit dem auf die Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist bezoge-
nen § 233 Abs. 1 ZPO übereingestimmt habe, bei dessen
Neufassung – nur noch: „ohne ihr Verschulden“ – aber nicht
angepasst worden sei. Sie sprechen sich dafür aus, diese
Anpassung nachzuholen, da die Fälle der Versäumung einer
Notfrist und einer V erjährungsfrist durchaus ver gleichbar
seien. Dafür spreche auch die Regelung in § 651g Abs. 1

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 119 – Drucksache 14/6040

Satz 2 und die Rechtsprechung zu § 270 Abs. 3 ZPO, wo-
nach die Zustellung „demnächst“ erfolgt sei, wenn sie nicht
durch schuldhaftes Verhalten des Klägers verzögert worden
sei. Es erscheine auch unbillig, dass Ansprüche verjährten,
denen zunächst ein später für verfassungswidrig erklärtes
Gesetz entgegengestanden habe, bei denen der Gläubiger
schwer erkrankt sei oder bei deren Durchsetzung die Post
verzögerlich gearbeitet habe.

Der Entwurf folgt dem nicht. Einmal sind die Fälle des
§ 233 ZPO und die des geltenden § 203 nicht ohne weiteres
vergleichbar: Zunächst geht es bei § 233 ZPO darum, ob ein
Träger öffentlicher Gewalt einen Rechtsbehelf wegen V er-
säumung einer regelmäßig sehr kurzen Frist a limine zu-
rückweist. Bei dem bisherigen § 203 geht es darum, ob ein
Schuldner einem Gläubiger deshalb, weil dieser eine regel-
mäßig viel längere Frist versäumt hat, eine an sich geschul-
dete Leistung verweigern kann. W enn auch die bei § 233
ZPO einschlägigen Fälle im Einzelfall recht unterschiedlich
sind, so verengt sich in der großen Mehrzahl der Fälle die
Frage doch dahin, weshalb eine bestimmte Erklärung in ei-
nem bereits anhängigen V erfahren nicht vor Ablauf einer
Frist eingegangen ist.

Bei dem bisherigen § 203 ist die Bandbreite der einschlägi-
gen Fälle erheblich größer . Das beginnt mit der Frage, wie
die Unkenntnis des Gläubigers vom Anspruch einzuordnen
ist. Was ist mit dem Gläubiger , der sich wegen Krankheit
nicht umfassend um seine Geschäfte kümmern, aber ein-
zelne Maßnahmen noch veranlassen kann? Die Gründe,
einen Anspruch nicht rechtzeitig einzuklagen, können sehr
vielfältig sein: Ein Beweismittel wird zu spät aufgefunden.
Das dem Anspruch entgegenstehende Gesetz ist noch nicht
für verfassungswidrig erklärt worden. Die dem Anspruch
entgegenstehende Rechtsprechung hat sich noch nicht geän-
dert. Der Gläubiger , dem Prozesskostenhilfe zu Unrecht
versagt worden ist, ist noch nicht wieder zu Geld gekom-
men.

Die bisherige Rechtsprechung in diesem Bereich, die die
Hemmung der Verjährung verneint hat, ist sachgerecht (zu
spät behobene Beweisschwierigkeiten: BGH, NJW 1975,
1466, verfassungswidriges Gesetz: KG und OLG Hamm,
NJW 1980, 242 f f., 244, 246; geänderte Rechtsprechung:
BAG, NJW 1962, 1077 f. gegen BGH, DB 1961, 1257).

Der geltende § 203 soll daher der Sache nach beibehalten,
aber aus sprachlichen Gründen in einem Absatz zusammen-
gefasst werden. Der in Absatz 1 des bisherigen § 203 gere-
gelte Stillstand der Rechtspflege lässt sich zwanglos als Un
terfall der höheren Gewalt auffassen.

Zu § 207 – Hemmung der Verjährung aus familiären und
ähnlichen Gründen

Die Vorschrift greift die Regelung des bisherigen § 204 zur
Hemmung der Verjährung aus familiären Gründen auf. Neu
in Satz 2 ist, dass nun auch Ansprüche zwischen Lebens-
partnern für die Dauer der Lebenspartnerschaft gehemmt
sind. Gleichfalls neu sind die Sätze 3 und 4, wonach die
Verjährung von Ansprüchen

– des Betreuten gegen den Betreuer während der Dauer
des Betreuungsverhältnisses,

– des Pfleglings gegen den Pfleger während der Dauer d
Pflegschaft und

– des Kindes gegen den Beistand während der Dauer der
Beistandschaft

gehemmt ist. Damit wird der in der Regel vorhandenen
strukturellen Überlegenheit des Betreuers, Pflegers ode
Beistands Rechnung getragen, die dazu führen kann, dass
Ansprüche nicht geltend gemacht werden. Anders als im
Verhältnis zwischen Eltern und Kindern und dem V ormund
zu dem Mündel wird die Hemmung nicht beidseitig ausge-
staltet. Im Rahmen eines Betreuungsverhältnisses, einer
Pflegschaft oder einer Beistandschaft gibt es normalerweis
kein dem Verhältnis zwischen Eltern und Kindern und dem
Vormund und dem Mündel ver gleichbares Näheverhältnis,
das der Gläubiger vor Störungen durch die klageweise Gel-
tendmachung von Ansprüchen gegen den Schuldner bewah-
ren möchte oder das zu einer Unterlegenheit des Gläubigers
führt, die ihn an der rechtzeitigen Geltendmachung seiner
Ansprüche hindert.

Zu § 208 – Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen we-
gen V erletzung der sexuellen Selbstbestim-
mung

Nach dieser – inhaltlich neuen – V orschrift soll die Verjäh-
rung von Ansprüchen wegen V erletzung der sexuellen
Selbstbestimmung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
des Gläubigers gehemmt sein. Damit wird ein breiter Opfer-
schutz bei V erletzungen der sexuellen Selbstbestimmung
angestrebt. Die V orschrift ist der parallelen V orschrift für
das Strafrecht, dem § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB, nachgebildet.
Die gegenwärtigen zivilrechtlichen Regelungen erweisen
sich oft als unzureichend. Es geht dabei vor allem um Fälle,
in denen die zur Vertretung der Kinder berufenen Eltern auf
die Verfolgung der zivilrechtlichen Ansprüche der Kinder
verzichten. Die Motive hierfür sind vielfältig; sie reichen
von einer Beschützung der Kinder vor den mit der Rechts-
verfolgung einhergehenden, insbesondere seelischen Belas-
tungen, bis hin zu den eher zweifelhaften Motiven der
„Rücksichtnahme“ auf den Täter oder der Angst vor einem
„Skandal“. Die deliktischen Ansprüche aus § 823 wegen
Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung eines Kindes
verjähren – bisher nach § 852 Abs. 1, künftig nach den
§§ 195, 197 Abs. 1 RE – in drei Jahren von der Kenntniser -
langung an, wobei es auf die Kenntnis des gesetzlichen Ver-
treters ankommt (Palandt/Thomas, § 852 Rdnr. 5). So kön-
nen bislang Ansprüche noch während der Minderjährigkeit
des Opfers verjähren. Mit § 208 RE ist dies künftig ausge-
schlossen. Mit Erreichen der V olljährigkeit kann das Opfer
selbst entscheiden, ob es seine unverjährten Ansprüche ver -
folgen will oder nicht.

Die Anknüpfung an die V ollendung des 18. Lebensjahres
ergibt sich daraus, dass das Bürgerliche Gesetzbuch mit die-
sem Zeitpunkt dem Menschen die volle Geschäftsfähigkeit
zuweist. Die Verjährung noch über diesen Zeitpunkt hinaus
hemmen zu lassen, würde zudem einen W iderspruch zu
§ 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB hervorrufen. Danach ruht bei einer
Reihe von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
die Verfolgungsverjährung bis zur V ollendung des 18. Le-
bensjahres des Opfers. Es wäre nicht sachgerecht, die zivil-
rechtliche Verjährung länger zu hemmen als die strafrechtli-
che Verjährung.

Drucksache 14/6040 – 120 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu § 209 – Wirkung der Hemmung

Die Vorschrift regelt die Wirkung der Verjährungshemmung
und übernimmt unverändert den bisherigen § 205.

Zu § 210 – Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähi-
gen

Zu Absatz 1

Die Regelung übernimmt den bisherigen § 206 Abs. 1,
wenn auch mit einigen Änderungen.

Nach dem bisherigen § 206 wird der Ablauf der Verjährung
der Ansprüche des nicht voll Geschäftsfähigen gehemmt,
wenn dieser ohne gesetzlichen Vertreter ist. Nicht erfasst ist
die V erjährung von Ansprüchen gegen ihn (BGH, NJW
1979, 1983 f.). Einen gewissen Ausgleich hierfür bietet § 57
ZPO, wonach der Vorsitzende des Prozessgerichts unter den
dort näher geregelten Voraussetzungen auf Antrag des Klä-
gers dem nicht prozessfähigen Gegner , der ohne gesetzli-
chen V ertreter ist, einen besonderen V ertreter bestellen
kann.

Die Lösung über § 57 ZPO ist jedoch mit Problemen ver -
bunden, insbesondere in den nicht seltenen Fällen, in denen
die Geschäftsfähigkeit des Gegners zwar zweifelhaft ist,
dieser aber Bedenken gegen seine Geschäftsfähigkeit weit
von sich weist und sich nicht untersuchen lässt. Nach BGH,
NJW 1962, 1510 kann zwar in diesen Fällen in analoger
Anwendung des § 57 ZPO ein besonderer Vertreter bestellt
werden, wenn sich auch nach Erschöpfung aller erschließ-
baren Erkenntnisquellen die Geschäfts- und damit die Pro-
zessfähigkeit nicht klären lässt und die Voraussetzungen für
die Bestellung eines V ertreters außerhalb des Rechtsstreits
nicht dargetan wurden (für diese V oraussetzung auch OLG
Saarbrücken, OLGZ 1967, 423). Die Schwierigkeiten dieses
Verfahrens für den Gläubiger werden in der Rechtsprechung
erkannt (BGH a. a. O.).

Der Entwurf sieht daher vor, die Ablaufhemmung beidseitig
auszugestalten. Zugunsten des Gläubigers eines geschäfts-
unfähigen Schuldners soll die Regelung auch dann eingrei-
fen, wenn er sich nicht darum bemüht hat, den Mangel der
Vertretung zu beseitigen. Er soll nicht gezwungen werden,
möglicherweise sehr zum Nachteil des Schuldners, Maß-
nahmen zur Klärung der Geschäftsfähigkeit nur deswegen
zu ergreifen, um die drohende Verjährung abzuwenden. Die
Ablaufhemmung kann selbst dann eintreten, wenn der Gläu-
biger die Geschäftsunfähigkeit seines Schuldners nicht er -
kannt hat.

Satz 2 übernimmt die Regelung des bisherigen § 206 Abs. 1
Satz 2.

Zu Absatz 2

Absatz 2 übernimmt die Regelung des bisherigen § 206
Abs. 2 trotz ihrer geringen Bedeutung. Sie betrif ft den Fall
des trotz der Beschränkung seiner Geschäftsfähigkeit Pro-
zessfähigen.

Zu § 211 – Ablaufhemmung in Nachlassfällen

Die Vorschrift entspricht sachlich dem bisherigen § 207 zur
Ablaufhemmung der V erjährung von Ansprüchen, die zu
einem Nachlass gehören oder sich gegen einen Nachlass
richten. Bedenken gegen diese V orschrift oder besondere

Probleme bei ihrer Anwendung sind nicht ersichtlich. Sie
soll daher beibehalten werden.

Zu § 212 – Neubeginn der Verjährung

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Wenn der Schuldner durch eigene Handlungen unmissver -
ständlich klarstellt, dass er den Anspruch als bestehend an-
sieht, bedarf er des Schutzes der V erjährung nicht. Schutz-
bedürftig ist dagegen der Gläubiger, der möglicherweise im
Vertrauen auf das V erhalten des Schuldners davon absieht,
den Anspruch geltend zu machen.

Dem kann dadurch Rechnung getragen werden, dass die
Verjährung mit dem Anerkenntnis neu zu laufen beginnt.
Für eine Hemmung der V erjährung eignet sich der Fall
nicht, da die maßgebende Handlung des Schuldners häufi
nur ganz geringe Zeit in Anspruch nimmt, so dass ein Zeit-
raum, für den der Ablauf der V erjährung gehemmt sein
könnte, fehlt. Der bisherige § 208 bestimmt deshalb für die-
sen Fall eine Unterbrechung der Verjährung.

Der Entwurf sieht vor, es insoweit in der Sache beim gelten-
den Recht zu belassen. Absatz 1 Nr . 1 übernimmt deshalb
den bisherigen § 208 mit zwei Änderungen: Da nur das An-
erkenntnis und in Absatz 1 Nr . 2 die Zwangsvollstreckung
als Unterbrechungstatbestände geregelt werden, soll die
Wirkung der Unterbrechung unter Einbeziehung des bishe-
rigen § 217 in beiden Bestimmungen gleich mitgeregelt
werden („Die Verjährung beginnt erneut …“). Zum anderen
wird zur Vereinheitlichung anstelle von V erpflichteten un
Berechtigten von Schuldnern und Gläubigern gesprochen.

Ausdrücklich nicht übernimmt der Entwurf einen in der Re-
formdiskussion geäußerten Vorschlag, die Aufrechnung als
Unterfall des Anerkenntnisses zu behandeln. W er gegen ei-
nen gegen ihn geltend gemachten Anspruch aufrechnet, er -
kennt diesen in der Regel gerade nicht an, sondern bestreitet
ihn (so OLG Celle, OLGZ 1970, 5, 6; im Er gebnis ebenso:
BGHZ 58, 103, 105; OLG Koblenz, VersR 1981, 167, 168;
MünchKomm/v. Feldmann, § 208 Rdnr . 11 f.). T eilweise
wird die einschränkende Ansicht vertreten, nur die Aufrech-
nung mit einer bestrittenen Forderung gegen eine unbestrit-
tene sei kein Anerkenntnis der letzteren (Staudinger/Dilcher
§ 208 Rdnr . 6; Palandt/Heinrichs, § 208 Rdnr . 2; a. A.
BGHZ 107, 395, 397). Auch nach dieser Ansicht wäre es
nicht gerechtfertigt, die Aufrechnung allgemein als Fall des
Anerkenntnisses zu werten. Die Frage, ob im Einzelfall ein-
mal eine Aufrechnung als Anerkenntnis zu werten ist, kann
der Rechtsprechung überlassen bleiben.

Zu Nummer 2

Dem Gläubiger muss es weiter möglich sein, die V erjäh-
rung eines titulierten Anspruchs zu verhindern. Hier bietet
es sich an, die V erjährung im Falle der Zwangsvollstre-
ckung neu laufen zu lassen, da der Gläubiger in einem
förmlichen V erfahren zum Ausdruck bringt, dass er auf
dem Anspruch besteht. Da dies der maßgebliche Gesichts-
punkt ist und nicht die Dauer eines Zwangsvollstreckungs-
verfahrens, eignet sich der Fall ebenfalls nicht für die
Hemmung. Der bisherige § 209 Abs. 2 Nr. 5 sieht deshalb
eine Unterbrechung der V erjährung durch Vornahme einer
Vollstreckungshandlung oder einen Antrag auf Zwangs-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 121 – Drucksache 14/6040

vollstreckung bei einem Gericht oder einer Behörde vor .
Allerdings beruht die Formulierung des bisherigen § 209
Abs. 2 Nr. 5 auf dem überholten V erständnis, dass bei der
Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher der Gläubiger
selbst – und privatrechtlich – handelt, sonstige V ollstre-
ckungsorgane aber hoheitlich handeln. Auch der Gerichts-
vollzieher ist V ollstreckungsorgan und handelt hoheitlich.
Daher bestimmt Absatz 1 Nr . 2, dass die V erjährung neu
beginnt, wenn „eine gerichtliche oder behördliche V ollstre-
ckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird“, ohne
dass damit eine sachliche Änderung gegenüber dem bishe-
rigen § 209 Abs. 2 Nr. 5 verbunden ist. Des W eiteren wird
wiederum die derzeit in § 217 enthaltene Wirkung der Un-
terbrechung gleich mit geregelt („Die V erjährung beginnt
erneut …“).

Der Übernahme des zweiten Halbsatzes des § 217 („…;
eine neue V erjährung kann erst nach der Beendigung der
Unterbrechung beginnen.“) bedarf es nicht, da schon hier
ebenso wenig wie in § 204, da die Fälle der „gestreckten“
Unterbrechung als Hemmungstatbestände ausgestaltet wer -
den sollen. Hierzu gehört der Antrag auf Zwangsvollstre-
ckung nicht. Er unterbricht schon nach geltendem Recht nur
für den Augenblick der Anbringung des Antrags und nicht
für die Dauer des sich etwa anschließenden V erfahrens
(RGZ 128, 76, 80; BGH, NJW 1979, 217; MünchKomm/
v. Feldmann, § 216 Rdnr. 1).

Zu den Absätzen 2 und 3

Zur Regelung der Frage, wann die nach Absatz 1 Nr . 2 ein-
getretene Unterbrechung der V erjährung wegen Mängeln
der Zwangsvollstreckung oder Rücknahme des Antrags ent-
fällt, sieht der Entwurf die Übernahme der beiden Absätze
des bisherigen § 216 als § 207 Abs. 2 und 3 vor . Änderun-
gen bestehen lediglich darin, dass es entsprechend dem be-
reits erwähnten V ereinheitlichungsansatz „Gläubiger“ und
nicht „Berechtiger“ heißt. Zum anderen wird zur sprachli-
chen Vereinheitlichung durchgehend der Begrif f „Vollstre-
ckungshandlung“ verwendet und nicht daneben auch der
Begriff „V ollstreckungsmaßregel“. Die dem geltenden
Recht eigene Unterscheidung, dass die Unterbrechung nur
entfällt, wenn die Voraussetzungen für die Zwangsvollstre-
ckung schlechthin fehlen und nicht schon dann, wenn die
Vollstreckungsmaßnahme etwa wegen Unpfändbarkeit der
Sache oder auf Grund einer Drittwiderspruchsklage aufge-
hoben wird (MünchKomm/v. Feldmann, § 216 Rdnr. 3; Pa-
landt/Heinrichs, § 216 Rdnr. 1), bleibt erhalten.

Zu § 213 – Hemmung und erneuter Beginn der V erjäh-
rung bei anderen Ansprüchen

Soweit Maßnahmen in Bezug auf einen bestimmten An-
spruch die V erjährung neu beginnen oder hemmen lassen,
fragt es sich, wie weit der erneute Beginn oder die Hem-
mung reicht: Gilt sie nur für den Anspruch im Sinne des
Prozessrechts oder weitergehend für alle Ansprüche, die aus
dem gleichen Grunde auf das gleiche Interesse gehen?
Hemmt beispielsweise die Erfüllungsklage, die der Gläubi-
ger nach erfolglosem Ablauf einer gesetzten Nachfrist er -
hebt, auch die Verjährung für den Anspruch auf Schadenser-
satz wegen Nichterfüllung oder auf Rückzahlung des Kauf-
preises, wenn der Gläubiger im Laufe des Prozesses zurück-
tritt und auf einen dieser Ansprüche übergeht?

Im geltenden Recht bewirkt nach dem bisherigen § 477
Abs. 3 die Hemmung oder Unterbrechung eines der im
dortigen Absatz 1 bezeichneten Ansprüche (Anspruch auf
Wandelung, Minderung oder Schadensersatz) auch die Hem-
mung oder Unterbrechung der anderen Ansprüche. In dem
bisherigen § 639 Abs. 1 wird für die in dem bisherigen § 638
genannten Ansprüche (Nachbesserung, Wandelung, Minde-
rung, Schadensersatz) auf den geltenden § 477 Abs. 3 ver-
wiesen. Die Rechtsprechung hat darüber hinaus für einige
Fälle angenommen, dass die auf einen bestimmten Gegen-
stand gerichtete Klage auch die V erjährung eines auf das
gleiche Interesse gerichteten Anspruchs unterbricht
(RGZ 77, 213 f f. mit umstrittener Begründung – vgl.
Henckel, JZ 1962, 335, 337 – für den Anspruch auf Kapital-
abfindung im erhältnis zum Anspruch auf Geldrente;
RGZ 109, 234 f f. für den Anspruch auf Herausgabe einer
Sache im Verhältnis zum Anspruch auf Schadensersatz we-
gen Unmöglichkeit der Herausgabe; RGZ 134, 272 für die
Klage auf Schadensersatz wegen Verschweigens eines Man-
gels hinsichtlich des Minderungsanspruchs; BGHZ 58, 30
für die Klage auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten
hinsichtlich des Anspruchs auf Schadensersatz; BGH,
NJW 1985, 1152 für die Zahlungsklage auf Schadensersatz
wegen Belastung mit einer V erbindlichkeit im V erhältnis
zum Freistellungsanspruch). Die Abgrenzung im Einzelnen
ist zweifelhaft (verneinend zum Beispiel BGHZ 104, 6, 12
für die – mangels Vorliegen der Voraussetzung des bisheri-
gen § 326 unbegründete – Klage auf Schadensersatz hin-
sichtlich des Anspruchs auf Erfüllung; BGH, V ersR 1959,
701 und OLG Hamm, V ersR 1981, 947 für die Klage auf
Leistung hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs wegen
Verzögerung der Leistung; BGH, NJW 1983, 388 für die
Klage auf den großen Pflichtteil hinsichtlich des Anspruch
auf Zugewinnausgleich).

Der Entwurf sieht in § 213 RE vor, die Erstreckung der Un-
terbrechung und der Hemmung der V erjährung nicht wie
bisher nur für Gewährleistungsansprüche des Kauf- und
Werkvertragsrechts zu regeln, sondern allgemein für alle
Ansprüche, so wie es jetzt bereits in der Rechtsprechung
durch Ausdehnung des Rechtsgedankens des § 477 Abs. 3
geschieht. Ein Gläubiger , der ein bestimmtes Interesse mit
einem bestimmten Anspruch verfolgt, muss davor geschützt
werden, dass inzwischen andere Ansprüche auf dasselbe In-
teresse verjähren, die von vornherein wahlweise neben dem
geltend gemachten Anspruch gegeben sind oder auf die er
stattdessen über gehen kann. Der Gläubiger soll nicht ge-
zwungen werden, sich etwa durch Hilfsanträge im Prozess
vor der Verjährung dieser weiteren Ansprüche zu schützen.
Der Schuldner ist insoweit nicht schutzbedürftig, da er
durch die Unterbrechung oder Hemmung hinsichtlich des
einen Anspruchs hinreichend gewarnt ist und sich auf die
Rechtsverfolgung des Gläubigers hinsichtlich der übrigen
Ansprüche einstellen kann.

Durch die vor gesehene Regelung ändert sich zunächst
nichts daran, dass der Neubeginn oder die Hemmung der
Verjährung den Anspruch im Sinne des Prozessrechts er -
fasst, unabhängig davon, ob er aus einer oder mehreren An-
spruchsgrundlagen des materiellen Rechts her geleitet wird
(vgl. Palandt/Heinrichs, § 209 Rdnr . 13). Die V orschrift
greift erst, wenn diese Grenze durch Änderung des Antrags
oder des zugrunde liegenden Sachverhalts überschritten
wird.

Drucksache 14/6040 – 122 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Durch die gewählte Formulierung kommt zum Ausdruck,
dass es sich um einen anderen Anspruch gegen den gleichen
Schuldner handeln muss, dass der Anspruch auf das gleiche
Interesse gehen muss und dass es sich um einen der Fälle
handeln muss, in denen das Gesetz von vornherein mehrere
Ansprüche dem Gläubiger zur W ahl stellt oder es ihm er -
möglicht, in Verfolgung des gleichen wirtschaftlichen Inte-
resses von einem zum anderen Anspruch überzugehen. Die-
ses V erhältnis ist beispielsweise nicht gegeben zwischen
dem Erfüllungsanspruch und dem Anspruch auf Ersatz des
Verzögerungsschadens, denn es handelt sich um Ansprüche,
die von vornherein nebeneinander und nicht wahlweise ge-
geben sind.

Gewisse Abgrenzungsschwierigkeiten werden nicht zu ver -
meiden sein. Diese gibt es jedoch bereits im geltenden
Recht. Sie sind mit vertretbarem Regelungsaufwand nicht
zu beheben.

Zu Titel 3 – Rechtsfolgen der Verjährung

Zu § 214 – Wirkung der Verjährung

§ 214 RE entspricht in beiden Absätzen dem geltenden
§ 222. Geregelt ist die W irkung der V erjährung. Die V or-
schrift hat sich in der Praxis bewährt. Sie ist, soweit ersicht-
lich, in ihrem sachlichen Gehalt nicht umstritten. Der Ent-
wurf sieht deshalb keinen Anlass zu Änderungen, von ge-
ringen Anpassungen an den heutigen Sprachgebrauch abge-
sehen.

Zu § 215 – Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach
Eintritt der Verjährung

§ 390 Satz 1 verbietet die Aufrechnung mit einer einredebe-
hafteten Forderung. Die Regelung ist Ausdruck des allge-
meinen Gedankens, dass nur eine vollwirksame Forderung
zur Aufrechnung gestellt werden soll, die der Aufrechnende
auch selbständig durchsetzen könnte. § 389 ordnet die
Rückwirkung der Aufrechnung an. Diese V orschrift be-
wirkt, dass eine einmal geschaffene Aufrechnungslage nicht
durch bloßen Zeitablauf beseitigt werden kann. Wendet man
§ 390 Satz 1 ohne jede Ausnahme auch auf die verjährte
Forderung an, so setzt man sich in einen gewissen W ider-
spruch zu dem Grundgedanken des § 389, wenn beide For -
derungen in unverjährter Zeit sich aufrechenbar gegenüber -
standen. Zu klären ist, ob dies für die verjährte Forderung
eine Ausnahmeregelung rechtfertigt.

Im geltenden Recht folgt der bisherige § 390 Satz 2 dem in
§ 389 enthaltenen Grundsatz der Rückwirkung der Aufrech-
nung. Er lässt die Aufrechnung auch mit verjährten Ansprü-
chen zu, wenn nur die Aufrechnungslage noch in unverjähr-
ter Zeit bestanden hat. Darin liegt eine Ausnahme zu dem
allgemeinen Grundsatz in § 390 Satz 1, wonach eine Forde-
rung nicht aufgerechnet werden kann, der eine Einrede ent-
gegensteht. Die Aufrechnungsmöglichkeit bleibt selbst
dann erhalten, wenn die zur Aufrechnung gestellte Forde-
rung bereits zuvor wegen Verjährung rechtskräftig abgewie-
sen worden ist (BGH, WM 1971, 1366, 1367).

Eine Einschränkung der nach dem bisherigen § 390 Satz 2
zulässigen Aufrechnung mit einer verjährten Forderung ent-
halten die bisherigen §§ 479, 639 im Kauf- und W erkver-
tragsrecht sowie verschiedene V orschriften außerhalb des
Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Analog angewandt wird der derzeit geltende § 390 Satz 2
auf Nachforderungen eines Auftragnehmers, die wegen vor-
behaltloser Entgegennahme der Schlusszahlung gemäß § 16
Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 VOB/B nicht mehr geltend gemacht
werden können (BGH, NJW 1982, 2250, 2251). Nicht ent-
sprechend anwendbar ist die V orschrift dagegen auf Aus-
schlussfristen (h. M. vgl. Palandt/Heinrichs § 390 Rdnr. 3;
Staudinger/Kaduk § 390 Rdnr . 40; MünchKomm/v . Feld-
mann § 390 Rdnr. 2; BGH, DB 1974, 585, 586 unter Auf-
gabe von BGHZ 26, 304, 308 ff.).

Anerkannt ist in Rechtsprechung und Literatur , dass ein
Zurückbehaltungsrecht auch auf einen verjährten Anspruch
gestützt werden kann, wenn die Verjährung noch nicht voll-
endet war, als der Anspruch des Gläubigers entstand. Zur
Begründung wird teilweise der bisherige § 390 Satz 2
herangezogen (BGHZ 53, 122, 125), teilweise wird diese
Rechtsfolge auch aus dem Grundsatz des § 223 Abs. 1
hergeleitet (MünchKomm/v. Feldmann § 223 Rdnr. 2).

Der bisherige § 390 Satz 2 hat sich in der Praxis bewährt.
Der Entwurf sieht daher keinen Anlass, Änderungen des be-
stehenden Rechts vorzunehmen. Der Entwurf übernimmt
deshalb den Regelungsinhalt dieser Vorschrift in den neuen
§ 218 und dehnt lediglich den Anwendungsbereich der Vor-
schrift ausdrücklich auf das Zurückbehaltungsrecht mit ei-
ner verjährten Forderung aus. Auch damit wird aber keine
Änderung des geltenden Rechts vor gesehen. Der Entwurf
übernimmt nur, was in Rechtsprechung und Literatur bereits
anerkannt ist. Da die Regelung die W irkungen der Verjäh-
rung betrifft, soll sie in die hierauf bezogenen allgemeinen
Vorschriften eingestellt werden.

Zu § 216 – Wirkung der Verjährung bei dinglich gesicher-
ten Ansprüchen

Vorbemerkung

Die Verjährung lässt einen Anspruch nicht erlöschen, be-
gründet zugunsten des Schuldners aber ein dauerndes Leis-
tungsverweigerungsrecht. Ist für den Anspruch ein akzesso-
risches Sicherungsrecht bestellt, so stellt sich die Frage, ob
auch der Befriedigung aus dem Sicherungsrecht die Einrede
der Verjährung entgegengehalten werden kann.

Gemäß dem bisherigen § 223 Abs. 1 ist ein Gläubiger , für
dessen Anspruch eine Hypothek oder ein Pfandrecht bestellt
ist, auch nach V erjährung der gesicherten Forderung nicht
gehindert, sich aus der Sicherheit zu befriedigen. Da die
verjährte Forderung trotz Verjährung fortbesteht und erfüll-
bar bleibt, bestehen auch diese akzessorischen Sicherungs-
rechte weiter und erlöschen nicht automatisch. Der bishe-
rige § 223 Abs. 1 durchbricht insoweit den Grundsatz der
Akzessorietät von Hypothek und Pfandrecht, als hier im Ge-
gensatz zu anderen Einreden (vgl. §§ 1137, 1 169, 121 1,
1254) die Einrede der V erjährung des gesicherten An-
spruchs dem dinglichen V erwertungsrecht nicht entgegen-
gesetzt werden kann. Sie begründet weder einen Anspruch
auf Löschung der Hypothek noch auf Rückgabe des Pfan-
des. Der geltende § 223 Abs. 1 wird nicht nur auf das ver -
tragliche, sondern auch auf das gesetzliche Pfandrecht ange-
wandt, ferner auf das Pfändungspfandrecht sowie auf das
auf Grund eines Arrestes erworbene Pfandrecht. Der bishe-
rige § 223 Abs. 2 betrif ft die Sicherungsübertragung eines
Rechts. Er beruht gleichfalls auf der Überlegung, dass eine

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 123 – Drucksache 14/6040

zur Sicherung der persönlichen Forderung geschaf fene
Rechtsstellung von der Verjährung der Forderung nicht be-
rührt werden soll. Er findet Anwendung auf die Sicherungs
übereignung und die Sicherungsabtretung. Der geltende
§ 223 Abs. 3 verwehrt es dem Gläubiger , nach Verjährung
des gesicherten Anspruchs auf Sicherheiten im Sinne der
Absätze 1 und 2 zurückzugreifen, wenn es sich bei dem An-
spruch um Zinsrückstände oder andere wiederkehrende
Leistungen handelt. Hierunter fallen nicht T ilgungs- oder
Amortisationsbeiträge.

Die h. M. wendet den bisherigen § 223 analog auf den Ei-
gentumsvorbehalt an, weil die aufschiebend bedingte Ei-
gentumsübertragung ebenfalls einem Sicherungszweck
dient (Palandt/Heinrichs § 223 Rdnr. 3). Nach dieser Mei-
nung kann der V erkäufer auch nach V erjährung der Kauf-
preisforderung die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sa-
che herausverlangen (vgl. BGHZ 70, 96, 99 m. w . N.). Das
gilt auch dann, wenn es sich um ein Abzahlungsgeschäft
handelt (BGH, NJW 1979, 2195, 2196). Unanwendbar ist
der bisherige § 223 dagegen auf Grund- und Rentenschul-
den. Da sie nicht akzessorisch sind, werden sie von der
Verjährung des gesicherten Anspruchs ohnehin nicht be-
rührt.

Gleichfalls keine Anwendung findet der derzeitige § 223
auf die Bür gschaft und die V ormerkung. § 768 bestimmt
ausdrücklich, dass sich der Bür ge auf die V erjährung der
Hauptforderung berufen kann. Ist ein durch eine V ormer-
kung gesicherter Anspruch verjährt, so besteht gemäß § 886
ein Anspruch auf Löschung der V ormerkung (Staudinger/
Dilcher § 223 Rdnr. 5).

Peters/Zimmermann (S. 264 f f., 310 f.) kritisieren mit
beachtlichen Gründen den derzeitigen Rechtszustand. Sie
beanstanden, dass durch den derzeitigen § 223 Abs. 1 der
ansonsten für dingliche Sicherungsrechte geltende Grund-
satz der Akzessorietät ohne einleuchtenden Grund durch-
brochen werde. Fallen Sicherungsgeber und persönlicher
Schuldner auseinander , so hafte der Sicherungsgeber , der
doch nur sekundär in Anspruch genommen werden soll, im
Ergebnis länger als der Hauptschuldner. Andererseits werde
der Sicherungsgeber häufig Regress nehmen können un
entziehe damit dem Hauptschuldner nachträglich wieder die
Vorteile der Verjährung. Seien persönlicher Schuldner und
Sicherungsgeber identisch, so zwinge bei Inanspruchnahme
der Sicherheit der Grundsatz der Akzessorietät dazu, das
Bestehen der verjährten Forderung zu überprüfen, obwohl
gerade diese Prüfung durch das Rechtsinstitut der V erjäh-
rung vermieden werden solle. Peters/Zimmermann schlagen
deshalb eine Regelung vor , wonach mit dem Eintritt der
Verjährung sämtliche für den verjährten Anspruch bestell-
ten akzessorischen Sicherheiten erlöschen. Abgelehnt wird
von Peters/Zimmermann auch eine analoge Anwendung des
bisherigen § 223 auf den Eigentumsvorbehalt, da der V er-
käufer es ansonsten in der Hand habe, sich dadurch ein
Rücknahmerecht zu schaffen, dass er entgegen seinen Inter-
essen die Kaufpreisforderung verjähren lasse.

Zu Absatz 1

Absatz 1 entspricht – abgesehen von einer kleinen sprachli-
chen Anpassung an den heutigen Sprachgebrauch („belaste-
ter“ statt „verhafteter“ Gegenstand) – wörtlich dem bisheri-
gen § 223 Abs. 1. Die Vorschrift hat sich bewährt.

Dem Änderungsvorschlag von Peters/Zimmermann, der
praktisch auf eine Dif ferenzierung zwischen akzessori-
schen und nicht akzessorischen Sicherungsrechten hinaus-
läuft, wird nicht gefolgt. Durch diesen V orschlag würden
in verjährungsrechtlicher Hinsicht Sicherungsrechte unter -
schiedlicher Qualität geschaf fen. Ansprüche aus Grund-
schulden, Sicherungsabtretungen und Sicherungsübereig-
nungen blieben bestehen, während Ansprüche aus Hypo-
theken und Pfandrechten erlöschen würden. V om Siche-
rungszweck her lässt sich eine derartige Dif ferenzierung
nicht begründen. Im Übrigen würde sich die Praxis ohne-
hin auf die geänderte Rechtslage einstellen und dann das
Sicherungsmittel wählen, auf das die V erjährung keinen
Einfluss hat. Bedenkenswert ist allerdings die Überlegun
von Peters/Zimmermann, dass durch den Fortbestand der
Verwertungsmöglichkeit die für den persönlichen Schuld-
ner positive Rechtsfolge der V erjährung unterlaufen und
vor allem bei Auseinanderfallen von persönlichem Schuld-
ner und Sicherungsgeber der Sicherungsgeber benachtei-
ligt wird. Das Risiko, trotz V erjährung der persönlichen
Schuld weiter haften zu müssen, besteht jedoch von An-
fang an und ist damit für den Sicherungsgeber wie für den
Schuldner kalkulierbar.

Zu Absatz 2

Satz 1 entspricht dem bisherigen § 223 Abs. 2 mit der Maß-
gabe, dass statt von der Übertragung eines Rechts von des-
sen Verschaffung gesprochen wird. Der bisherige W ortlaut
weist in dem Bereich der Sicherungsgrundschuld – die
wichtigste Form der Immobiliarsicherheit – eine Lücke auf:
Erfasst ist nur der Fall, dass dem Sicherungsnehmer eine be-
reits bestehende Grundschuld „übertragen“ worden ist,
nicht jedoch die V ariante, dass ihm eine Grundschuld erst-
mals bestellt, mithin „verschafft“ worden ist.

Satz 2 betrif ft den bislang in diesem Zusammenhang nicht
geregelten Eigentumsvorbehalt und bestimmt, dass in die-
sem Fall der Rücktritt vom Vertrag auch dann noch verlangt
werden kann, wenn der gesicherte Anspruch verjährt ist. Es
besteht kein Anlass, dieses Er gebnis, das die h. M. bislang
aus einer analogen Anwendung des § 223 auf den Eigen-
tumsvorbehalt gewonnen hat, zu ändern. V ielmehr ist der
Standpunkt der h. M. sinnvoll. Deshalb regelt Satz 2 diesen
Fall ausdrücklich in diesem Sinne.

Von seinem Sicherungszweck her ist der Eigentumsvorbe-
halt durchaus mit den anderen in Absatz 2 genannten Siche-
rungsrechten ver gleichbar. Es empfiehlt sich deshalb, ih
auch hinsichtlich der Verjährung gleich zu behandeln. Ohne
eine ausdrückliche Regelung wäre dies nicht möglich. Nach
§ 448 Abs. 2 RE kann nämlich der Verkäufer die Sache auf
Grund seines Eigentumsvorbehalts nur herausverlangen,
wenn er vom V ertrag zurückgetreten ist. Ein Rücktritt we-
gen Nichtzahlung des Kaufpreises ist aber unwirksam,
wenn der Kaufpreisanspruch verjährt ist und der Schuldner
sich hierauf beruft (§ 218 Abs. 1 Satz 1 RE). Um dem V er-
käufer dennoch die Rücknahme zu ermöglichen, bestimmt
Satz 2, dass die Verjährung der Kaufpreisforderung den Ver-
käufer nicht hindert, vom V ertrag zurückzutreten. Die Vor-
schrift bildet somit eine Ausnahme zur Grundregelung des
§ 218 Abs. 1 Satz 1 RE, wie § 218 Abs. 1 Satz 1 RE auch
klarstellt.

Drucksache 14/6040 – 124 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu Absatz 3

Absatz 3 entspricht inhaltlich bei geringen sprachlichen
Korrekturen dem derzeitigen § 223 Abs. 3.

Zu § 217 – Verjährung von Nebenleistungen

Der Anspruch auf eine unselbständige Nebenleistung setzt
voraus, dass der ihm zugrunde liegende Hauptanspruch be-
steht. Nebenleistungen in diesem Sinne sind vor allem die
Zinsen, daneben aber auch beispielsweise Ansprüche auf
Früchte, Nutzungen und Kosten. W ird der Hauptanspruch
geltend gemacht und die V erjährungseinrede erhoben, so
unterbleibt eine Prüfung, ob der Anspruch tatsächlich be-
steht. Ob die Begründetheit des verjährten Hauptanspruchs
dennoch bei der Prüfung des Anspruchs auf eine unselb-
ständige Nebenleistung incidenter mitgeprüft werden muss,
hängt davon ab, wann Ansprüche auf unselbständige Ne-
benleistungen verjähren.

Hier übernimmt § 217 den geltenden § 224 mit einer nur ge-
ringen, der Anpassung an den Sprachgebrauch im Übrigen
dienenden, rein sprachlichen Änderung. Das geltende Recht
hat sich in der Praxis bewährt. Die Frage der V erjährung
von Ansprüchen auf Ersatz von Verzugsschäden (bisheriger
§ 286 Abs. 1) wurde nicht ausdrücklich geregelt. Auch auf
diese Fälle ist der bisherige § 224 anwendbar (vgl. BGH,
NJW 1995, 252).

Der geltende § 224 bezweckt, den V erpflichteten davor z
schützen, sich zur V erteidigung gegen Ansprüche auf
unselbständige Nebenleistungen zu dem verjährten
Hauptanspruch einlassen zu müssen, was dem Rechts-
gedanken der V erjährung zuwiderliefe (MünchKomm/
v. Feldmann, § 224 Rdnr . 1). Er bestimmt, dass Ansprü-
che auf Nebenleistungen mit dem Hauptanspruch verjäh-
ren, auch wenn die für sie geltende besondere V erjährung
noch nicht vollendet ist. Dadurch ist gewährleistet, dass
Ansprüche auf Nebenleistungen spätestens mit dem
Hauptanspruch verjähren.

Unterliegt ein Anspruch auf eine unselbständige Neben-
leistung dagegen einer kürzeren V erjährungsfrist als der
Hauptanspruch, so bleibt es bei dieser V erjährung. Dass
der geltende § 224 ebenso wie der neue § 217 hieran nichts
ändern will, er gibt sich daraus, dass diese V orschrift sich
ausdrücklich nur auf solche Nebenleistungen bezieht, bei
denen die für sie geltende V erjährung „noch“ nicht einge-
treten ist.

Unterschiedlich lange V erjährungsfristen für Haupt- und
Nebenanspruch können sich auch bei gleich langer V erjäh-
rung wegen Unterschieden im Fristablauf er geben, bei-
spielsweise durch den späteren Beginn der V erjährungsfrist
oder durch eine selbständige Hemmung der V erjährung des
Anspruchs auf die Nebenleistung.

Zu § 218 – Unwirksamkeit des Rücktritts

Zu Absatz 1

Zu Satz 1

Nach Absatz 1 Satz 1 ist der Rücktritt wegen nicht oder
nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung unwirksam, wenn
der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsan-
spruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft.

Voraussetzung des in § 323 RE geregelten Rücktritts ist
nach § 323 Abs. 1 RE der fruchtlose Ablauf einer dem
Schuldner gesetzten Frist zur Leistung oder Nacherfüllung.
Kann indes der (Nach-)Erfüllungsanspruch wegen Eintritts
der Verjährung nicht mehr durchgesetzt werden, so ist es ge-
rechtfertigt, dass der Gläubiger auch nicht mehr sein Rück-
trittsrecht durchsetzen kann. Die Anspruchsverjährung hat
damit auch Auswirkungen auf das Rücktrittsrecht, obwohl
Gestaltungsrechte als solche der V erjährung nicht unterlie-
gen (vgl. § 194 Abs. 1 RE).

Hinsichtlich des verjährten Anspruchs ist grundsätzlich der
Leistungsanspruch maßgeblich, es sei denn, dieser konkre-
tisiert sich in einem besonderen Nacherfüllungsanspruch,
dann kommt es auf dessen V erjährung an. Bedeutung hat
dies etwa für den Anspruch des Käufers aus § 433 Abs. 1
Satz 2 RE, der auf die V erschaffung der Kaufsache frei
von Rechts- und Sachmängeln gerichtet ist. Ist die gelie-
ferte Sache mangelhaft, hat der Käufer nach § 437 Nr . 1
RE in V erbindung mit § 439 RE einen Nacherfüllungsan-
spruch, dessen V erjährung sich nach § 438 RE bestimmt.
Ist der Nacherfüllungsanspruch verjährt, kann sich der V er-
käufer auch hinsichtlich des Rücktrittsrechts des Käufers
aus § 437 Nr. 2 RE in V erbindung mit §§ 440 und 323 RE
auf den Eintritt der V erjährung berufen. Entsprechendes
gilt beim W erkvertrag für das Rücktrittsrecht des Bestel-
lers gemäß § 633 Nr. 3 RE in V erbindung mit §§ 636 und
323 RE. Auf das kauf- und werkvertragsrechtliche Minde-
rungsrecht, das gleichfalls als Gestaltungsrecht der V erjäh-
rung nicht unterliegt, findet § 218 RE durch die V erwei-
sung in § 441 Abs. 5 RE und § 638 Abs. 5 RE ebenfalls
Anwendung.

Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Satz 1 setzt voraus, dass
sich der Schuldner auf die V erjährung beruft. Diese Einre-
dekonstruktion entspricht der der V erjährung, die auch nur
beachtlich ist, wenn der Schuldner sich hierauf beruft. Auf
zeitliche Schranken wird bewusst verzichtet. Die Kons-
truktion soll einen Gleichlauf zur V erjährung schaffen, die
nur auf Einrede zu berücksichtigen ist. Für die Erhebung
der Einrede der V erjährung gibt es auch keine bür ger-
lich-rechtlichen Fristen. Dann aber können sie auch nicht
für die Berufung auf die Unwirksamkeit des Rücktritts
(und der Minderung) gelten. Im Prozess kann sich der
Schuldner – wie bei der V erjährung – noch bis zum
Schluss der mündlichen V erhandlung auf die Unwirksam-
keit berufen.

Zu Satz 2

Nach Satz 2 bleibt § 216 Abs. 2 Satz 2 RE unberührt, so
dass im Falle des Eigentumsvorbehalts der Rücktritt trotz
Verjährung des gesicherten Anspruchs nicht unwirksam ist
(siehe die Begründung zu § 216 Abs. 2 Satz 2).

Zu Absatz 2

Nach Absatz 2 findet § 214 Abs. 2 RE entsprechende An-
wendung. Das zur Befriedigung der sich aus einem Rück-
tritt ergebenden Ansprüche Geleistete kann daher nicht zu-
rückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Un-
wirksamkeit des Rücktritts nach Absatz 1 geleistet worden
ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkennt-
nis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 125 – Drucksache 14/6040

§ 214 Abs. 2 RE ist in dem Fall des unwirksamen Rücktritts
bedeutender als in dem Fall des verjährten Anspruchs, wo
die Vorschrift im W esentlichen nur klarstellende Funktion
hat. Ein verjährter Anspruch nämlich bleibt erfüllbar , so
dass die Leistung nicht ohne Rechtsgrund im Sinne von
§ 812 Abs. 1 erfolgt und daher die Kondiktion ausscheidet.
Ist der Rücktritt unwirksam, gibt es auch keine sich aus dem
Rücktritt ergebenden Ansprüche, die der Schuldner erfüllen
könnte. Daher erfolgt in diesem Fall die Leistung ohne
Rechtsgrund und könnte kondiziert werden, was Absatz 2 in
Verbindung mit § 214 Abs. 2 RE aber gerade verhindert.

Auf das kauf- und werkvertragsrechtliche Minderungsrecht
findet auch Absatz 2 durch die erweisung in § 441 Abs. 5
RE und § 638 Abs. 5 RE Anwendung.

Zu Nummer 4 – Änderung des § 241

Zu Buchstabe a – Bildung eines Absatzes 1

Der bisherige Inhalt soll zu einem Absatz 1 werden.

Zu Buchstabe b – Anfügung eines Absatzes 2

Vorbemerkung

Die moderne Schuldrechtslehre unterscheidet zwischen
Leistungs- und Schutzpflichten (oder auch weiteren erhal-
tenspflichten). Davon zielen die Leistungspflichten rege
mäßig auf eine V eränderung der Güterlage des Gläubigers
ab. Dagegen sollen die Schutzpflichten nur die gegenwä -
tige Güterlage jedes an dem Schuldverhältnis Beteiligten
vor Beeinträchtigungen bewahren: Dieser soll etwa vor
Körperverletzungen oder V ermögensfehldispositionen ge-
schützt werden. Hinsichtlich der Intensität gehen diese
Schutzpflichten über die allgemeinen deliktischen erhal-
tenspflichten hinaus. Sie verpflichten die Beteiligten zu e
nem gesteigerten Schutz der Rechtsgüter des jeweils ande-
ren. Die Verletzung von Schutzpflichten erzeugt daher An
sprüche nach dem Recht der Sonderverbindung, verbunden
insbesondere mit der Anwendbarkeit von § 278, d. h. einer
Haftung für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen. Diese
Rechtslage wird auch von der Rechtsprechung uneinge-
schränkt anerkannt.

Solche Schutzpflichten begleiten regelmäßig wirksam
Schuldverträge. Die Pflichtverletzung bedeutet dann nac
geltendem Recht eine positive Forderungsverletzung. In-
haltlich teils gleiche Schutzpflichten können aber auch un
abhängig von Leistungspflichten vorkommen. So liegt e
insbesondere beim Verschulden bei Vertragsanbahnung, bei
der vertraglichen Schutzwirkung für einen Dritten und bei
der Schutzwirkung eines nichtigen Vertrags.

Dabei gibt es freilich zwischen den Leistungs- und den
Schutzpflichten nicht überall eine klare Grenze. So kan
(etwa bei Bewachungs- oder Beratungsverträgen) der ge-
steigerte Schutz der Rechtsgüter des anderen Teils Inhalt ei-
ner Leistungspflicht sein, oder eine Aufklärungspflicht ka
sowohl dem Leistungsinteresse als auch dem Schutzinte-
resse dienen. Ein Beispiel hierfür bildet die Anleitung über
die richtige Bedienung einer Motorsäge: Zweck dieser Auf-
klärung kann sowohl das Funktionieren der Säge sein als
auch Verletzungen des Benutzers (oder auch bloß das Zer -
stören der Säge) zu verhindern.

Das allgemeine Schuldrecht erwähnt derzeit die Schutz-
pflichten nicht. Insbesondere beschränkt sich der geltend
§ 241 ganz auf die Leistungspflichten. Nur vereinzelt we -
den im besonderen Schuldrecht (etwa in § 618) Schutz-
pflichten geregelt

Die von der Schuldrechtskommission vorgeschlagene Kodi-
fizierung der Schutz- und Rücksichtnahmepflichten
Vorfeld eines Vertrags und während des V ertrags ist unter -
schiedlich aufgenommen worden. Dies ist teilweise abge-
lehnt worden (Dauner -Lieb, in: Ernst/Zimmermann,
S. 303 ff., 316 f f.; Huber ibid. S. 31, 36, 159; skeptisch
Köndgen in: Schulze/Schulte-Nölke, S. 244 ff., 256). T eil-
weise ist dieser Gedanke aber aus den Gründen begrüßt
worden, die die Schuldrechtskommission vor getragen hat
(Fleischer in: Schulze/Schulte-Nölke, a. a. O., S. 258 f f.,
265 ff.; Grigoleit ibid. S. 285 ff., 293 f., 301 mit zum T eil
anderen Regelungsvorstellungen). Die Kritik entzündet sich
vor allem daran, dass die Regelung zur culpa in contrahendo
in § 305 Abs. 2 KE wenig konturenscharf ist.

Der Entwurf hält es für angezeigt, die culpa in contrahendo
und die vertraglichen Nebenpflichten im Bü gerlichen Ge-
setzbuch gesetzlich zu regeln. Sie gehören zum Kernbe-
stand des deutschen Zivilrechts und müssen ihren Platz in
der zentralen Kodifikation finden. Allerdings sollte d
culpa in contrahendo deutlicher ausdif ferenziert werden.
Das geschieht in § 311 Abs. 2 und 3 RE.

Zu Absatz 2

Die oben kurz umschriebene Lehre von den Schutzpflichte
hat sich allgemein durchgesetzt. Daran soll nichts geändert
werden. Dieses geltende Recht soll in einer Er gänzung des
§ 241 in einem neuen Absatz 2 auch im Gesetzestext klarge-
stellt werden. Dafür spricht zudem, dass ein Sonderfall der
isolierten Schutzpflichten – nämlich diejenigen aus er-
tragsanbahnung – in § 311 Abs. 2 und 3 gesetzlich erwähnt
werden soll.

In dem neuen Absatz 2 wird die „besondere Rücksicht“ be-
tont, zu der das Schuldverhältnis bezogen auf die Rechte
und Rechtsgüter des anderen Teils verpflichten kann. Dami
wird angedeutet, dass die gemeinten Schutzpflichten nich
dem entsprechen, was schon nach allgemeinem Deliktsrecht
geboten ist. Es soll insbesondere eine Abgrenzung zu den
allgemeinen Verkehrs(sicherungs)pflichten angedeutet we -
den, die keine Sonderverbindung im Sinne eines Schuldver-
hältnisses schaffen, auf das z. B. § 278 anwendbar ist.

Durch die uneingeschränkte Erwähnung der „Rechtsgüter“
neben den „Rechten“ wird deutlich, dass über den insoweit
begrenzten Schutzbereich von § 823 Abs. 1 hinaus auch das
bloße Vermögen geschützt sein kann. Bedeutung hat das
insbesondere, wenn jemand durch falsche Beratung oder in
sonstiger Weise durch die Erzeugung eines unbegründeten
Vertrauens zu schädlichen V ermögensdispositionen veran-
lasst worden ist.

Durch die Bezeichnung „jeder T eil“ oder „der andere T eil“
(statt „Gläubiger“ und „Schuldner“) wird klar gestellt, dass
da, wo zugleich Leistungspflichten bestehen, die für dies
geltende Rollenverteilung zwischen Gläubiger und Schuld-
ner nicht mit derjenigen bei den Schutzpflichten übereinzu
stimmen braucht. Insbesondere kann auch der Gläubiger

Drucksache 14/6040 – 126 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

einer Leistungspflicht zugleich Schuldner einer Schutz
pflicht sein

Die Bezugnahme auf „Inhalt und Natur“ des Schuldverhält-
nisses im Vorschlag der Schuldrechtskommission sollte be-
deuten, dass die Schutzpflichten letztlich nach der konkre
ten Situation zu bestimmen sind. Dabei meint die Bezug-
nahme auf den „Inhalt“ vor allem das konkret Geregelte,
ohne dass eine klare Abgrenzung möglich wäre. Der Begriff
„Natur des Schuldverhältnisses“ kommt derzeit schon im
Gesetz vor, nämlich etwa in § 269 Abs. 1 BGB und in § 9
Abs. 2 Nr. 2 AGBG („Natur des Vertrags“). Er soll eher das-
jenige bezeichnen, was unausgesprochen durch den Zweck
des Schuldverhältnisses erfordert wird. Der Entwurf meint
darauf verzichten können. Der Begrif f „Inhalt“ des Schuld-
verhältnisses sagt alles, was maßgeblich ist. Allerdings
sollte in Er gänzung des V orschlags der Schuldrechtskom-
mission nicht nur von „Rechten und Rechtsgütern“, sondern
zusätzlich auch von den „Interessen“ des anderen T eils ge-
sprochen werden, um deutlich zu machen, dass auch V er-
mögensinteressen sowie andere Interessen wie zum Beispiel
die Entscheidungsfreiheit zu schützen sein können.

Der neue Absatz 2 verzichtet bewusst auf eine Regelung der
Frage, ob das die Schutzpflichten erzeugende Schuldve -
hältnis in jedem Fall auf Gesetz beruht oder auch auf einem
wirksamen Rechtsgeschäft beruhen kann. Das ist eine Frage
der von der Rechtswissenschaft zu leistenden systemati-
schen Einordnung. Für die Zuständigkeit nach § 29 ZPO
soll keine Festlegung getroffen werden.

Zu Nummer 5 – Einfügung von § 247 – Basiszinssatz

Zu Absatz 1

Der Basiszinssatz wird seit dem Gesetz zur Beschleunigung
fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330) in
dem bisherigen und auch neuen § 288 in Bezug genommen.
Es entspricht der Struktur des Bür gerlichen Gesetzbuchs
und dient der Übersichtlichkeit und Erleichterung der
Rechtsanwendung, wenn im Bür gerlichen Gesetzbuch an-
gesprochene Begrif fe dort auch definiert werden. Deshal
soll § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9. Juni
1998 (BGBl. I S. 1242) als § 247 in das Bürgerliche Gesetz-
buch übernommen werden. Dabei soll die Basiszinssatz-Be-
zugsgrößen-Verordnung vom 10. Februar 1999 (BGBl. I
S. 139) in die V orschrift eingearbeitet und als selbständige
Verordnung aufgehoben werden. Auf die Ermächtigung zu
ihrem Erlass kann verzichtet werden. Die in dem Diskont-
satz-Überleitungsgesetz vorgesehenen Ersetzungsvorschrif-
ten in § 1 Abs. 1 Satz 1 und §§ 2 und 4 sollen in das Einfüh-
rungsgesetz zum Bür gerlichen Gesetzbuche als Überlei-
tungsvorschriften eingestellt werden. § 5 des Diskont-
satz-Überleitungsgesetzes wird damit überflüssig. Die au
Grund von § 3 erlassenen Verordnungen, die FIBOR-Über-
leitungsverordnung und die Lombardsatz-Überleitungsver -
ordnung, sollen ebenfalls in diese Überleitungsvorschrift in-
tegriert werden.

In der Wissenschaft ist die Übernahme des Basiszinssatzes
in das Bür gerliche Gesetzbuch kritisiert und auch eine an-
gebliche Schlechterstellung deutscher Schuldner im euro-
päischen Vergleich bemängelt worden (Krebs, DB Beilage
14/200 S. 6). Diese Kritik überzeugt nicht. Der Basiszins-
satz ist seit dem Über gang der Währungskompetenz der

Deutschen Bundesbank auf die Europäische Zentralbank
die zentrale Bezugsgröße für Zinsen. Er wird deshalb auch
stets neben den Zinssätzen der Europäischen Zentralbank in
der Wirtschaftspresse veröffentlicht. Als Bezugsgröße lässt
sich der Basiszinssatz auch nicht ohne weiteres ersetzen. Er
wird in zahlreichen sehr heterogenen V orschriften ver -
wandt, die sehr unterschiedliche Spannen aufweisen und
sämtlich geändert werden müssten, wenn der Basiszinssatz
aufgegeben würde. Eine Schlechterstellung deutscher
Schuldner lässt sich aus der bloßen V erwendung des Basis-
zinssatzes schon deshalb nicht ableiten, weil dieser in seiner
Entwicklung an den Hauptrefinanzierungszinssatz der Euro
päischen Zentralbank gekoppelt ist. Im Übrigen ist darauf
hinzuweisen, dass die Zahlungsverzugsrichtlinie ausdrück-
lich strengere Zinssätze zulässt und diese in anderen Mit-
gliedstaaten auch bestehen.

Zu Satz 1

Satz 1 bestimmt als Ausgangspunkt den Prozentsatz des Ba-
siszinssatzes, der bei Inkrafttreten des Schuldrechtsmoder -
nisierungsgesetzes gilt.

Zu Satz 2

Satz 2 bestimmt den Rhythmus, in dem künftigen Zinsände-
rungen durch Anpassung des Basiszinssatzes Rechnung ge-
tragen werden soll. Dabei erfolgt eine Änderung gegenüber
der derzeitigen Regelung des Basiszinssatzes insoweit, als
nicht mehr eine drei-, sondern nur noch eine zweimalige
Anpassung pro Jahr vor genommen werden kann. Dies be-
ruht auf Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe d der Zahlungsverzugs-
richtlinie, der bei der Bestimmung der Bezugsgröße zu
§ 288 Abs. 2 RE mit zu berücksichtigen ist.

Zu Satz 3

Satz 3 bestimmt die Bezugsgröße für den Basiszinssatz.
Auch hier erfolgt eine Änderung gegenüber dem geltenden
Recht. Der Zinssatz für die 3-Monats-T ender der Europäi-
schen Zentralbank liegt um etwa 0,01 bis 0,05 Prozent-
punkte über dem Zinssatz für die regulären 2-W ochen-Ten-
der der Europäischen Zentralbank, auf den die Zahlungsver-
zugsrichtlinie abstellt. Diese minimale Abweichung wird in
der Fassung des § 247 bereinigt. Das bedeutet aber nicht
eine Erhöhung des Basiszinssatzes mit Inkrafttreten des
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes. Lediglich die künfti-
gen Anpassungsrhythmen werden auf die Bezugsgröße der
Zahlungsverzugsrichtlinie ausgerichtet.

Zu Absatz 2

Durch Einstellung der Bekanntmachungspflicht in einen be
sonderen Absatz wird betont, dass der Zinssatz im Bundes-
anzeiger bekannt zu machen ist, was allerdings schon seit
1999 geschieht (übersehen bei Krebs a. a. O.).

Zu Nummer 6 – Neufassung der §§ 275 und 276

Zu § 275 – Ausschluss der Leistungspflich

Vorbemerkung

Mängel des geltenden Rechts
Nach § 241 Abs. 1 verpflichtet ein Schuldverhältnis de
Schuldner, eine Leistung zu bewirken. Die Erfüllung seiner

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 127 – Drucksache 14/6040

Pflicht kann für den Schuldner mit Schwierigkeiten verbun
den sein, die zu der Frage führen, ob es gerechtfertigt ist,
den Schuldner an der V erpflichtung festzuhalten. Dabei e -
geben sich zunächst zwei Probleme:

1. Welche Erschwernisse muss der Schuldner hinnehmen,
so dass er noch an seine Primärleistungspflicht gebunde
bleibt? Wann wird er von dieser Pflicht befreit

2. Wird der Schuldner von der Primärleistungspflicht ohn
weiteres (ipso iure) frei oder bedarf es dazu einer Hand-
lung des Schuldners (insbesondere der Erhebung einer
Einrede)?

Ist der Schuldner von seiner Primärleistungspflicht befreit
so stellt sich die weitere Frage, ob dies ersatzlos geschieht
oder ob an die Stelle der Primärleistungspflicht die Sekun
därleistungspflicht tritt, dem Gläubiger Schadensersatz we
gen Nichterfüllung zu leisten. Schließlich kann fraglich
sein, ob der Gläubiger auch von sich aus den Über gang auf
eine Sekundärleistungspflicht bewirken kann, ohne dass di
Voraussetzungen für eine Befreiung des Schuldners von der
Primärleistungspflicht vorliegen

Im geltenden Recht beantwortet § 275 diese Fragen unter 1.
und 2.: Die Primärleistungspflicht des Schuldners endet ers
beim nachträglichen Eintritt von (objektiver oder subjekti-
ver) Unmöglichkeit. Diese selbst wird damit zu einem Zen-
tralbegriff des Rechts der Leistungsstörungen. Auch soll die
Primärleistungspflicht ipso iure enden; es bedarf dazu als
keiner Berufung des Schuldners auf die Unmöglichkeit. Die
sich an § 275 anschließenden Vorschriften über Leistungs-
störungen – ein Kernstück des Schuldrechts – beschäftigen
sich zu einem Gutteil damit, unter welchen V oraussetzun-
gen die Primärleistungspflicht in eine Sekundärleistungs
pflicht übe geht.

Der Hauptmangel des geltenden Rechts besteht in der Her -
aushebung der Unmöglichkeit (neben dem Schuldnerver -
zug) als eine der beiden Säulen des Rechts der Leistungsstö-
rungen. Hierdurch ist insbesondere die von der h. M. ange-
nommene Regelungslücke entstanden, die üblicherweise
durch die im allgemeinen Schuldrecht nicht vor gesehene
positive Forderungsverletzung gefüllt wird. Die Fragwür -
digkeit der zentralen Rolle der Unmöglichkeit im Bür gerli-
chen Gesetzbuch ist schon 1907 von Ernst Rabel hervor ge-
hoben worden (Die Unmöglichkeit der Leistung).

Speziell der bisherige § 275 ist insofern missglückt, als er
die Frage nach der Befreiung des Schuldners mit dem V er-
tretenmüssen verknüpft. Richtigerweise ist das V ertreten-
müssen für den Fortbestand der Primärleistungspflicht ohn
Bedeutung: W as der Schuldner nicht leisten kann, das
schuldet er auch nicht, und zwar unabhängig von dem
Grund seiner Unfähigkeit.

Man kann § 275 auch nicht in dem Sinn verstehen (und
dann für richtig halten wollen), als regele er das vollstän-
dige Freiwerden des Schuldners auch von sekundären Leis-
tungspflichten. Denn ein solches erständnis trifft ebenfalls
nicht zu: Etwa erlangte Surrogate für die primär geschuldete
Leistung hat der Schuldner auch ohne V ertretenmüssen an
den Gläubiger abzuführen (bisheriger § 281).

Verbesserungswürdig ist die Beschränkung des bisherigen
§ 275 auf die (objektive und subjektive) Unmöglichkeit.
Denn diese Beschränkung bringt den wirklichen Anwen-

dungsbereich der Entlastungsregel nur unvollständig zum
Ausdruck: Das Vorliegen von echter (physischer) Unmög-
lichkeit ist durch die Fortschritte der T echnik wesentlich
eingeengt worden. So kann man heute gesunkene Schif fe
auffinden und heben oder Be ge versetzen.

Dass solche Maßnahmen technisch möglich sind, sagt aber
noch nicht, dass sie auch geschuldet werden, wo sie eine
Voraussetzung für die Leistung bilden. V ielmehr ist hierü-
ber unter rechtlichen Gesichtspunkten durch Auslegung des
Versprechens zu entscheiden: W er bloß eine Maschine zu
liefern versprochen hat, braucht zur Erfüllung dieser Liefe-
rungspflicht regelmäßig nicht das Schi f zu heben, mit dem
die Maschine versunken ist. Wer dagegen das Schif f zu he-
ben versprochen hat, wird regelmäßig nicht durch Schwie-
rigkeiten entlastet, die dieser Hebung entgegenstehen. T at-
sächlich haben sich Praxis und Lehre über die Beschrän-
kung des § 275 (und seiner Folgevorschriften) auf wirkliche
Unmöglichkeit längst hinweggesetzt: Die V orschrift wird
auch auf die sog. faktische Unmöglichkeit angewendet; eine
weitere Ausdehnung auf die sog. wirtschaftliche Unmög-
lichkeit oder das Überschreiten der Opfergrenze ist umstrit-
ten. Andere ähnliche Entlastungsgründe, etwa wegen einer
Unzumutbarkeit aus Gewissensgründen oder wegen Män-
geln der Geschäftsgrundlage, haben sich bei § 242 angesie-
delt.

Fraglich ist weiter die Beschränkung des § 275 auf die
nachträgliche Unmöglichkeit. Denn auch eine Leistung, der
schon anfänglich ein unüberwindliches Hindernis entgegen-
steht, braucht der Schuldner nicht zu erbringen. Das gel-
tende Recht erklärt freilich den auf eine anfänglich objektiv
unmögliche Leistung gerichteten Vertrag für nichtig, § 306;
das bedeutet zugleich eine Befreiung des Schuldners von
seiner Leistungspflicht. Aber wenn – wie geplant – dies
Vorschrift gestrichen wird, muss die Befreiung des Schuld-
ners von schon anfänglich unmöglichen Primärleistungs-
pflichten in § 275 geregelt werden. Die Erweiterung der
Vorschrift sollte dann aber nicht – wie derzeit § 306 – auf
die anfängliche Unmöglichkeit beschränkt bleiben. Ob die
Leistung noch einem Dritten möglich ist, kann sinnvoller -
weise nicht darüber entscheiden, ob gerade der Schuldner
sie erbringen muss: Dessen Befreiung sollte vielmehr nur
davon abhängen, ob er selbst die Leistung zu erbringen ver-
mag.

Lösungsansatz der Schuldrechtskommission
Die Unmöglichkeit sollte nach dem V orschlag der Schuld-
rechtskommission ihre zentrale Position im Recht der Leis-
tungsstörungen verlieren. Stattdessen sollte als Oberbegriff,
der alle Arten der Leistungsstörungen umfasst, der Begrif f
der „Pflichtverletzung“ eingeführt werden (vgl. § 280 KE =
RE). Zugleich war die Schuldrechtskommission der An-
sicht, dass es auch in Zukunft einer Grenze für die Primär -
leistungspflicht des Schuldners bedürfe. Die Regelung die
ser Grenze sah sie – in Anlehnung an die gewohnte Reihen-
folge der Paragraphen – in § 275 KE vor . Dabei stellte die
Schuldrechtskommission aber nicht auf die Unmöglichkeit
ab. Vielmehr sollte das Schuldverhältnis maßgeblich sein:
Dieses müsse die Anstrengungen bestimmen, die der
Schuldner zur Erbringung der Leistung zu unternehmen
habe. Als Maßstab hierfür sollte wiederum – wie schon in
§ 241 Abs. 2 Satz 1 KE – „Inhalt und Natur des Schuldver -

Drucksache 14/6040 – 128 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

hältnisses“ dienen. Die als Maßstab auch vorstellbare Unzu-
mutbarkeit sollte aber nach den V orschlägen der Schuld-
rechtskommission über die Beachtlichkeit einer Störung der
Geschäftsgrundlage (§ 307 KE = § 313 RE) und über ein
Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bei Dauer -
schuldverhältnissen (§ 308 KE = § 314 RE) entscheiden.

Modell des Entwurfs
Der Ausschluss des primären Leistungsanspruchs nach
§ 275 Abs. 1 RE
Die Unmöglichkeit sollte nach § 275 Satz 1 KE nicht mehr
wie nach dem geltenden § 275 zu einer Leistungsbefreiung
kraft Gesetzes führen, sondern eine Einrede begründen. Au-
ßerdem sollte die Unmöglichkeit nicht mehr besonders er -
wähnt werden, um den neuen einheitlichen Pflichtverlet
zungstatbestand auch sprachlich zu betonen. Der Entwurf
folgt der Schuldrechtskommission in ihrer Einschätzung,
dass die im Bürgerlichen Gesetzbuch sehr stark betonte Un-
möglichkeit im Laufe der Jahre ihre anfangs vorhandene
praktische Bedeutung verloren hat. Die heute typischen
Leistungsstörungen sind der V erzug und die Schlechterfül-
lung, denen das Bürgerliche Gesetzbuch keineswegs die ih-
rer praktischen Bedeutung entsprechende Aufmerksamkeit
widmet. Die Unmöglichkeit spielt in der Rechtswirklichkeit
heute eine völlig unter geordnete Rolle, der die im Entwurf
vorgeschlagene Neuordnung des Leistungsstörungsrechts
auch durchweg Rechnung trägt.

Im Gegensatz zur Schuldrechtskommission hält es der Ent-
wurf aber nicht für zweckmäßig, die Unmöglichkeit auch
dort nicht gewissermaßen namentlich anzusprechen, wo
dies sachlich angebracht ist. Dies erscheint im Gegenteil
vielmehr notwendig, um die Sachaussagen des Gesetzes
verständlich zu machen. Deshalb soll die Unmöglichkeit im
§ 275 RE angesprochen werden. Dort geht es um die Befrei-
ung von der Primärleistung wegen ihrer Unmöglichkeit.
Anders als die Schuldrechtskommission hält der Entwurf es
auch für richtig, im Fall der physischen Unmöglichkeit eine
Leistungsbefreiung kraft Gesetzes anzuordnen, wie dies
auch im geltenden § 275 der Fall ist, von dem sich § 275 RE
aber im Übrigen grundlegend unterscheidet.

Gleichstellung von objektiver und subjektiver Unmöglich-
keit
Wie der geltende § 275 und der von der Schuldrechtskom-
mission vorgeschlagene § 275 KE stellt § 275 RE objektive
und subjektive Unmöglichkeit gleich. Dies wird dadurch
deutlich, dass § 275 Abs. 1 RE davon spricht, dass die Leis-
tung „für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist“.
§ 275 Abs. 1 RE ist daher z. B. auch dann anwendbar, wenn
die geschuldete Sache einem Dritten gehört, der zu ihrer
Veräußerung nicht bereit ist, oder wenn sie gestohlen und
die Suche nach dem Dieb aussichtslos ist.

Gleichstellung von nachträglicher und anfänglicher Un-
möglichkeit
Anders als der geltende § 275 gilt § 275 Abs. 1 RE nicht nur
für die nachträgliche, sondern auch für die anfängliche (ob-
jektive oder subjektive) Unmöglichkeit. Dies wird dadurch
zum Ausdruck gebracht, dass § 275 Abs. 1 RE davon spricht,
dass die Leistung unmöglich „ist“. Demgegenüber heißt es im

geltenden § 275 Abs. 1, dass die Leistung unmöglich „wird“.
Diese Gleichstellung war auch einer der wesentlichen Ände-
rungsvorschläge der Schuldrechtskommission.

Gleichstellung von nicht zu vertretender und zu vertretender
Unmöglichkeit
Im Gegensatz zum W ortlaut der bisherigen §§ 275, 280,
aber im Einklang mit der Interpretation dieser V orschriften
durch die herrschende Lehre (BGHZ 68, 377; 97, 181; NJW
1999, 2034; RGZ 160, 263; Staudinger/Löwisch, § 275
Rdnr. 56; MünchKomm/Emmerich, § 275 Rdnr . 109; Pa-
landt/Heinrichs, § 275 Rdnr. 24; a. M. Jakobs, Unmöglich-
keit und Nichterfüllung, S. 230 ff.; Ulrich Huber, Festschrift
für Gaul 1997 S. 238; ders., Leistungsstörungen, Bd. I,
S. 120) unterscheidet § 275 Abs. 1 RE nicht zwischen nicht
zu vertretender und zu vertretender Unmöglichkeit. Das ent-
spricht auch dem V orschlag der Schuldrechtskommission
und ist als sachgerecht begrüßt worden (Canaris in:
Schulze/Schulte-Nölke, S. 42 ff., 54). Denn auch dann,
wenn der Schuldner die Unmöglichkeit zu vertreten hat – z.
B. weil er die verkaufte Sache vor deren Übereignung fahr -
lässig zerstört hat – ist es sinnlos, dem Gläubiger einen An-
spruch zu geben, den der Schuldner nicht erfüllen kann und
der sich demgemäß nicht einmal theoretisch im W ege der
Zwangsvollstreckung durchsetzen ließe.

Dass zweifelhaft und streitig sein kann, ob Unmöglichkeit
vorliegt (W ilhelm/Deeg, JZ 2001, 225 f.), ändert daran
nichts. Dies ist ein reines Beweislastproblem, das nach den
für diese geltenden allgemeinen Regeln zu lösen ist. Es statt-
dessen dadurch bewältigen zu wollen, dass man dem Schuld-
ner zusätzlich zu dem Beweis der Unmöglichkeit hier auch
noch den Beweis fehlenden Vertretenmüssens auferlegt, ver-
mengt zu Unrecht eine Frage, die ihren Platz im Rahmen der
Schadensersatzproblematik hat, mit der Frage nach dem Be-
stand der primären Leistungspflicht des Schuldners. Zwa
mag man versuchen, die Unterscheidung zwischen nicht zu
vertretender und zu vertretender Unmöglichkeit in den bis-
herigen §§ 275 und 280 de lege lata mit Überlegungen über
Beweisschwierigkeiten zu legitimieren, weil diese Unter -
scheidung sich nun einmal aus dem derzeitigen Text des Ge-
setzes zu ergeben scheint, doch gibt das keine Veranlassung,
die Unterscheidung nun auch noch de lege ferenda als ein ge-
nerelles Abgrenzungskriterium aufrechtzuerhalten.

Einbeziehung der teilweisen und der zeitweiligen Unmög-
lichkeit
Wie der geltende § 275 erfasst auch § 275 Abs. 1 RE die
Teilunmöglichkeit. Das entspricht der derzeitigen Fassung
von § 275 und bedarf daher keiner weiteren Erläuterung.
Erfasst wird auch die zeitweilige Unmöglichkeit. Solange
diese andauert, ist somit eine Klage auf Erfüllung als derzeit
unbegründet abzuweisen (mit einer entsprechend einge-
schränkten Rechtskraftwirkung), sofern nicht eine Klage
auf zukünftige Leistung erhoben und gemäß § 259 ZPO
ausnahmsweise zulässig ist (RGZ 168, 321, 325 f.). Umge-
kehrt ergibt sich aus dem Wort „solange“ zugleich, dass die
Klage von dem Augenblick an begründet ist, in dem das
Leistungshindernis wegfällt. W ird also z. B. die Blockade,
welche die Lieferung der geschuldeten W are unmöglich
macht, aufgehoben oder taucht die verkaufte Sache, die dem
Schuldner gestohlen worden war , wieder auf, hat der

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 129 – Drucksache 14/6040

Schuldner diese grundsätzlich, d. h. vorbehaltlich der zu er -
örternden Einschränkungen, an den Gläubiger zu leisten.
Dies gilt allerdings nur für den wieder möglich gewordenen
Teil der Leistung. Eine vorüber gehende Unmöglichkeit
kann aber auch dazu führen, dass T eile der Leistung nicht
nur vorübergehend unmöglich sind, sondern ganz unmög-
lich werden. In diesem Fall kann die Leistungspflicht für di
(endgültig) unmöglich gewordenen Teile der Leistung nicht
mehr aufleben. Ein Beispiel wäre ein Arbeitnehme , der vo-
rübergehend an der Arbeitserbringung gehindert ist; er muss
die verstrichene Zeit nicht nacharbeiten.

Es ist erwogen worden, die Frage der vorübergehenden Un-
möglichkeit der Klärung durch die Rechtsprechung zu über-
lassen. Die Ergebnisse sind aber sachgerecht. Warum sollte
z. B. der Erbe eines Kunstwerks, der zu dessen Übereignung
an einen Vermächtnisnehmer verpflichtet ist, oder ein Händ
ler, der ein solches verkauft hat, dieses behalten dürfen,
wenn er es nach einem Diebstahl wieder zurückerlangt?
Diese Fälle sind im geltenden Recht nicht geregelt und füh-
ren deshalb zu unklaren Er gebnissen (vgl. MünchKomm/
Emmerich, § 275 Rdnrn. 51 bis 54). Es erscheint deshalb
geboten, sie eindeutig gesetzlich zu regeln.

Dogmatisch bedeutet die Einbeziehung der zeitweiligen Un-
möglichkeit in § 275 Abs. 1 RE, dass der Anspruch auf Er -
füllung dem Grunde nach fortbesteht, aber zwischenzeitlich
durch eine Einwendung gehemmt ist. Der Gläubiger gerät
durch diese Lösung nicht in eine unzumutbare Schwebesitua-
tion. Nach § 326 Abs. 1 Satz 1 RE entfällt nämlich auch seine
Leistungspflicht, solange die Unmöglichkeit andauert un
der Schuldner daher nach § 275 Abs. 1 RE nicht zu leisten
braucht; eine etwa schon erbrachte Leistung kann der Gläu-
biger nach § 326 Abs. 4 RE zurückverlangen. Wird die Leis-
tung des Schuldners wieder möglich, aktualisiert sich auch
die Gegenleistungspflicht des Gläubigers, da dann die or-
aussetzungen des § 326 Abs. 1 RE nicht mehr erfüllt sind und
die daraus folgende hemmende Einwendung somit endet.
Will der Gläubiger einem solchen W iederaufleben seine
Leistungspflicht vorbeugen, so kann er grundsätzlich gemä
§ 326 Abs. 1 Satz 2 RE zurücktreten. Außerdem kann er nach
§§ 280, 283 RE Schadensersatz statt der Leistung verlangen,
sofern dem Schuldner der Entlastungsbeweis hinsichtlich des
Vertretenmüssens misslingt. Schließlich bleibt ebenso wie
nach der derzeit geltenden Rechtslage auch die Lösung, die
zeitweilige Unmöglichkeit unter bestimmten Voraussetzun-
gen als dauernde Unmöglichkeit zu qualifizieren mit de
Folge, dass der Gläubiger von seiner Pflicht zur Gegenleis
tung nach § 326 RE endgültig frei wird. Auf diesem W ege
kann auch den legitimen Interessen des Schuldners, dem der
Entwurf keine Möglichkeit eröf fnet, die Schwebelage von
sich aus zu beenden, Rechnung getragen werden.

Vergleich mit den Europäischen Vertragsrechtsprinzipien
Die Principles of European Contract Law und die Principles
of International Commercial Contracts enthalten in
Artikel 9:102 Abs. 2 lit. a bzw. Artikel 7.2.2 lit. a ausdrück-
lich die Kategorie der Unmöglichkeit als Grund für die Be-
freiung von der primären Leistungspflicht.

Nach lit. b der genannten Artikel entfällt die primäre Leis-
tungspflicht ferner dann, wenn deren Erfüllung dem Schuld
ner „unreasonable ef fort or expense“ verursachen würde
bzw. für ihn „unreasonably burdensome or expensive“ wäre.

Diese Regelungen stellen zwar funktionell eine Parallele zu
§ 275 Abs. 2 RE dar , bilden aber im Übrigen in jeder Hin-
sicht ein negatives Gegenbeispiel: Das V erhältnismäßig-
keitsprinzip wird nicht einmal andeutungsweise angespro-
chen, geschweige denn, dass der maßgebliche Bezugspunkt
– das Gläubigerinteresse – oder der Grad des Missverhält-
nisses benannt würde. Dennoch ist eine ähnliche Problema-
tik wie in § 275 Abs. 2 RE gemeint, wie die Beispiele in den
„Comments“ belegen: Das Heben einer gesunkenen Y acht
durch deren Verkäufer, wenn die Kosten hierfür vierzigmal
so hoch wie ihr Wert wären (Lando/Beale, a. a. O., S. 396),
bzw. eines gesunkenen Öltankers durch dessen Eigentümer ,
wenn die Kosten hierfür den W ert des Öls weit übersteigen
(UNIDROIT a. a. O., S. 174).

Zu Absatz 1

Nach Absatz 1 ist der Anspruch auf die Leistung ausge-
schlossen, wenn die Leistung dem Schuldner oder jeder -
mann unmöglich ist. Unmöglich meint, wie sich aus
Absatz 2 ergibt, nur die objektive oder subjektive „wirkli-
che“ Unmöglichkeit, nicht dagegen die faktische Unmög-
lichkeit, die Regelungsgegenstand des § 275 Abs. 2 RE ist.
Eine Leistung ist in diesem Sinne objektiv unmöglich, wenn
sie von niemandem erbracht werden kann. Dies kann auf
Grund von tatsächlichen Umständen der Fall sein. Möglich
ist aber auch die rechtliche Unmöglichkeit, etwa bei einem
Arbeitsverbot (BAG, NJW 1995, 1774, 1775). Ist die
Durchführbarkeit der Leistung theoretisch, aber nur mit ei-
nem völlig unverhältnismäßigen Aufwand möglich, liegt
kein Fall des Absatzes 1, sondern ein Fall des Absatzes 2
vor. Entsprechendes gilt für das Unvermögen. Dem Schuld-
ner ist die Leistung nur unmöglich, wenn er die Leistung
auch durch Beschaf fung oder W iederbeschaffung nicht er -
bringen kann. Ist er nicht leistungsfähig, könnte er seine
Leistungsfähigkeit aber durch W iederbeschaffung wieder -
herstellen, liegt kein Unvermögen vor (vgl. BGH,
NJW 1988, 699, 700). Ist dem Schuldner die W iederbe-
schaffung der Leistung zwar theoretisch möglich, aber nur
mit völlig indiskutablem Aufwand, liegt kein Fall des Ab-
satzes 1, sondern ein Fall des Absatzes 2 vor . Der Unter -
schied liegt lediglich darin, dass der Schuldner im ersten
Fall kraft Gesetzes von der Leistung befreit ist, im zweiten
dagegen eine Einrede erheben muss. W eitere Unterschiede
ergeben sich nicht.

Zu Absatz 2

Der Regelung von § 275 Abs. 1 RE, die als Einwendung
ausgestaltet ist, wird in Absatz 2 ein Leistungsverweige-
rungsrecht, das seiner Rechtsnatur nach eine bloße Einrede
darstellt, an die Seite gestellt.

Zu Satz 1

Tatbestandlich und funktionell werden mit Absatz 2 zwei
unterschiedliche Fallgruppen erfasst. Zunächst bezieht sich
die Vorschrift auf die so genannte faktische oder auch prak-
tische Unmöglichkeit. Mit diesem Begrif f bezeichnet man
Fälle, in denen die Behebung des Leistungshindernisses
zwar theoretisch möglich wäre, die aber kein vernünftiger
Gläubiger ernsthaft erwarten kann. Das immer wieder zi-
tierte Schulbeispiel ist der geschuldete Ring auf dem Grund

Drucksache 14/6040 – 130 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

des Sees (Beispiel nach Heck, Grundriss des Schuldrechts,
§ 28).

Nicht erfasst werden von Absatz 2 Satz 1 dagegen die
Fälle der so genannten „wirtschaftlichen“ oder „sittlichen“
Unmöglichkeit oder der „Unerschwinglichkeit“ im Sinne
der bloßen Leistungserschwerung für den Schuldner . Diese
Fallgruppen sind im geltenden Recht nicht gesetzlich gere-
gelt und nach den Grundsätzen des W egfalls der Ge-
schäftsgrundlage (vgl. jetzt § 313 RE) zu behandeln. Das
ist zwar nicht immer so gesehen worden (anders z. B. RGZ
100, 129; 100, 134; 101, 74; 101, 79), aber seit den zwan-
ziger Jahren herrschende Meinung (RGZ 103, 3; 168, 65,
73; MünchKomm/Emmerich, § 275 Rdnr . 33; Palandt/
Heinrichs, § 275 Rdnr . 12; U. Huber , Leistungsstörungen,
Bd. I, 1999, § 3 III 4 S. 118). Daran ändert Absatz 2 Satz 1
nichts. Dies folgt daraus, dass Absatz 2 Satz 1 allein auf
das Leistungsinteresse des Gläubigers abstellt und die ei-
genen Interessen des Schuldners, um deren Berücksichti-
gung es in diesen Fällen typischerweise geht, nicht in den
Blick nimmt. Das ist auch nicht Zweck des § 275 Abs. 2
Satz 1 RE, der das Entfallen der Primärleistungspflich
zum Gegenstand hat. Dies ist vielmehr Gegenstand des
§ 313 RE über den W egfall der Geschäftsgrundlage. Auch
Fälle der Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen
lassen sich nicht mit § 275 Abs. 2 Satz 1 RE, sondern nur
über § 313 RE oder über die Anwendung von T reu und
Glauben lösen.

Nach Absatz 2 Satz 1 darf der Schuldner die Primärleistung
verweigern, wenn deren Erbringung einen unverhältnismä-
ßigen Aufwand verlangt. Mit Aufwand werden sowohl Auf-
wendungen in Geld als auch Tätigkeiten und ähnliche per -
sönliche Anstrengungen erfasst. Dies folgt daraus, dass Ab-
satz 2 Satz 3, der für den Fall des V ertretenmüssens eine
Verschärfung des Maßstabs bestimmt, bewusst, um gerade
dies deutlich zu machen, von „Anstrengungen“ spricht. Der
Aufwand ist allein an dem Leistungsinteresse des Gläubi-
gers zu messen, nicht am V erhältnis dieses Aufwands zu
den eigenen Interessen des Schuldners, also etwa zu dem
Vertragspreis oder eben auch zu persönlichen Belangen wie
Gewissensbedenken, familiären Belastungen usw. Die eige-
nen Interessen des Schuldners bleiben allerdings, vorbehalt-
lich des Absatzes 2 Satz 2, nicht immer völlig unberück-
sichtigt. Sie können vielmehr , wie dar gelegt, nach anderen
Vorschriften, insbesondere nach § 313 RE, zu berücksichti-
gen sein.

Die Regelung des § 275 Abs. 2 Satz 1 RE findet eine ge
wisse Parallele in den V orschriften der geltenden §§ 251
Abs. 2, 633 Abs. 2 Satz 3, 651c Abs. 2 Satz 2. Diese V or-
schriften stellen Ausprägungen eines allgemeinen Rechts-
gedankens dar (BGHZ 62, 388, 393 f.; NJW 1988, 699,
700), den § 275 Abs. 2 Satz 1 RE hier zur Geltung bringt.
Von den genannten V orschriften unterscheidet sich § 275
Abs. 2 Satz 1 RE indes dadurch, dass er die beiden Kriterien
bezeichnet, die bei jeder V erhältnismäßigkeitsprüfung von
ausschlaggebender Bedeutung sind: Die Bezugsgröße zum
ersten, die hier im Interesse des Gläubigers an der Leistung
besteht, und den Grad des Missverhältnisses zum zweiten,
das „grob“ sein muss. Dass es auf das Gläubigerinteresse
ankommt, entspricht auch der Rechtsprechung des BGH
und der herrschenden Lehre (BGH NJW 1995, 1836 f.;
NJW 1996, 3269 f.; NJW -RR 1997, 1450, 1451; Lange,

Schadensersatz, 2. Aufl. 1990, § 5 VII 1; MünchKomm/
Grunsky, § 251 Rdnr. 15). Das Missverhältnis muss also ein
besonders krasses, nach Treu und Glauben untragbares Aus-
maß erreichen. Das legitimiert sich vor allem daraus, dass
der Gläubiger bei vom Schuldner nicht zu vertretender Un-
möglichkeit seinen Anspruch ersatzlos verliert. Demgegen-
über muss er im Falle des § 251 Abs. 2 grundsätzlich, d. h.
abgesehen von den Fällen des § 253, lediglich hinnehmen,
dass er statt Naturalersatz eine – den W ertverlust voll aus-
gleichende – Entschädigung in Geld erhält. In den Fällen
des bisherigen § 633 Abs. 2 Satz 3 verliert er nur den
Anspruch auf Beseitigung des Mangels, nicht aber die An-
sprüche auf W andelung und Minderung nach dem bisheri-
gen § 634, mit deren Hilfe er sein finanzielles Interesse a
einer ordnungsgemäßen V ertragserfüllung regelmäßig im
Wesentlichen wahren kann. Bei vom Schuldner zu vertre-
tender Unmöglichkeit erhält der Gläubiger zwar einen An-
spruch auf Schadensersatz nach §§ 280, 283 RE, doch wäre
es paradox, wenn er deshalb leichter von seinem Primär -
anspruch auf Erfüllung befreit würde.

Zu Satz 2

Absatz 2 Satz 2 trifft eine Sonderregelung für den Fall einer
Leistung, die in der Person des Schuldners zu erbringen ist.
Dies betrifft vor allem Arbeits- und Dienstverträge. Hierzu
können aber auch Werkverträge oder Geschäftsbesorgungs-
verträge gehören. In diesen Fällen sollen nicht nur objek-
tive, sondern auch auf die Leistung bezogenene persönliche
Umstände des Schuldners berücksichtigt werden und zur
Unmöglichkeit führen können. Dies ist geboten, weil die
Leistung selbst auf die Person des Schuldners ausgerichtet
ist. Solche Umstände sind also, anders als in den Fällen des
Absatz 2 Satz 1, nicht nur unter dem Gesichtspunkt des
Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu berücksichtigen, son-
dern schon unter dem Gesichtspunkt eines Wegfalls der Pri-
märleistungspflicht nach § 275 RE.

Schulbeispiel ist der Fall der Sängerin, die sich weigert
aufzutreten, weil ihr Kind lebensgefährlich erkrankt ist. In
diesem Fall geht es um die Rücksichtnahme auf das
Schuldnerinteresse, das in Absatz 2 Satz 2 in bewusster
Abgrenzung zu Absatz 1 Satz 1 und zu § 313 RE gerade
auch maßgeblich sein soll. In diesem Fall liegt kein W eg-
fall der Geschäftsgrundlage, sondern Unmöglichkeit vor
(für diesen Fall auch: MünchKomm/Emmerich, § 275
Rdnr. 39). Ebenfalls nach Absatz 2 Satz 2 zu lösen ist
schließlich auch der Fall des Arbeitnehmers, der seine Ar -
beit nicht verrichten möchte, weil er in der Türkei zum
Wehrdienst einberufen ist und bei Nichtbefolgung des Ein-
berufungsbefehls mit der T odesstrafe rechnen muss. Das
BAG hat diesen Fall „analog § 323 BGB“ behandelt und
der subjektiven Unmöglichkeit „gleichgestellt“ (NJW
1983, 2782, 2784). Nach Absatz 2 Satz 2 ist das weiterhin
möglich, weil es hier um die Berücksichtigung des Schuld-
nerinteresses bei einer in der Person des Schuldners zu er -
bringenden Leistung geht. Genauso liegt es in anderen Fäl-
len, in denen dem Schuldner die Leistungspflicht unter Be
achtung des Leistungsinteresses des Gläubigers nicht zuge-
mutet werden kann. Beispiele sind während der Arbeitszeit
notwendige Arztbesuche, notwendige V ersorgung schwer -
wiegend erkrankter Angehöriger, Ladung zu Behörden und
Gerichtsterminen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 131 – Drucksache 14/6040

Zu Satz 3

Absatz 2 Satz 3 bestimmt, dass bei der Konkretisierung
des Missverhältnisses zu berücksichtigen ist, ob der
Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat. Daraus
folgt, dass von ihm erhöhte Anstrengungen zu dessen
Überwindung zu erwarten sind, wenn er es zu vertreten
hat. Hat der Schuldner also z. B. auf Grund eines schuld-
haften Irrtums oder gar in Kenntnis der Rechtslage den
Vertragsgegenstand an einen Dritten übereignet, so muss er
diesem für dessen Rückerwerb in aller Regel wesentlich
mehr als den Marktpreis bieten, um in den Genuss der Be-
freiung von seiner primären Leistungspflicht zu gelangen
Ähnlich liegt es im geltenden Recht bei der Auslegung von
§ 633 Abs. 2 Satz 3 (BGH, NJW 1995, 1836, 1837; 1996,
3269, 3270) und zu dem von dem BGH aus den §§ 251
Abs. 2, 633 Abs. 2 Satz 3 entwickelten allgemeinen
Rechtsgedanken (NJW 1988, 699, 700; vgl. auch BGHZ
62, 388, 393 f.).

Den Umkehrschluss, dass der Schuldner überhaupt keine
Anstrengungen zur Überwindung des Leistungshindernisses
zu unternehmen braucht, wenn er dieses nicht zu vertreten
hat – wie das von manchen Autoren für den geltenden § 275
postuliert wird (z. B. U. Huber , Leistungsstörungen Bd. I,
§ 3 I 6 S. 74, 75) – erlaubt § 275 Abs. 2 Satz 3 RE dagegen
nicht. V ielmehr ist diese Frage, wie es in der V orschrift
heißt, nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses zu beant-
worten. So muss der Schuldner sich in dem erwähnten Bei-
spiel auch dann, wenn ihn kein Verschulden trifft, immerhin
bemühen, den Vertragsgegenstand von dem Dritten zurück-
zuerwerben, und diesem zumindest den Marktpreis, u. U.
aber auch einen darüber liegenden Preis bieten. Denn auch
wenn er sich in einem unverschuldeten Irrtum befunden und
daher die verkehrserforderliche Sor gfalt nicht außer Acht
gelassen hat, hat er doch objektiv seine Pflicht aus de
Schuldverhältnis nicht erfüllt, so dass das Leistungshinder -
nis auf einem in seiner Sphäre liegenden Mangel beruht. In-
des sind die Bemühungen und Aufwendungen, die von ihm
zu erwarten sind, grundsätzlich geringer , als wenn er das
Leistungshindernis zu vertreten hat, so dass die Unterschei-
dung jedenfalls sinnvoll ist.

Die Grundsätze gelten sowohl in den Fällen des Absatzes 2
Satz 1 als auch in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2.

Zu Absatz 3

§ 275 RE bestimmt in beiden Varianten, also sowohl bei der
Befreiung kraft Gesetzes nach Absatz 1 als auch bei der
Einrede nach Absatz 2, nur die Folge der Unmöglichkeit für
die Primärleistung. Dies kann und soll aber nicht bedeuten,
dass der Fortfall der Primärleistungspflicht die einzig
Rechtsfolge ist. W enn der Umstand, der zur Leistungsbe-
freiung führt, vom Schuldner zu vertreten ist, so ist dieser
zum Schadensersatz verpflichtet. Dies regeln die §§ 280,
283 bis 285 und 311a RE. Auf diesen Zusammenhang weist
Absatz 3 zur Klarstellung hin, ohne dies aber selbst unmit-
telbar zu regeln.

Zu § 276 – Verantwortlichkeit für eigenes Verschulden

Vorbemerkung

Das Vertretenmüssen ist ein zentraler Begriff des Leistungs-
störungsrechts. Bewirkt der Schuldner die geschuldete Leis-

tung nicht oder verletzt er sonst eine vertragliche Pflicht, s
kommen Rechte des Gläubigers in Betracht, die den Schuld-
ner erheblich belasten können. Dies gilt insbesondere für
den Übergang von der Primärleistungspflicht auf eine Se
kundärleistungspflicht; vor allem eine Pflicht zum Ersa
des Nichterfüllungsschadens kann weit schwerer wiegen als
die Primärleistungspflicht. Ähnliche Belastungen könne
sich aus einer Pflicht zum Ersatz von erzögerungsschäden
und aus einer Haftungsverschärfung ergeben, wie sie bisher
in den §§ 276, 287 geregelt sind. Auch Schadensersatz-
ansprüche wegen Schutzpflichtverletzungen können de
Schuldner erheblich belasten. Daher liegt es nahe, diese
Rechtsfolgen an eine besondere V erantwortlichkeit des
Schuldners zu knüpfen, nämlich an das Vertretenmüssen.

Der bisherige § 276 Abs. 1 Satz 1 sieht unter dem Vorbehalt
einer abweichenden Bestimmung vor , dass der Schuldner
Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Die V orschrift
drückt mit dieser Einschränkung das V erschuldensprinzip
aus. Die übrigen Teile des § 276 ergänzen dieses Prinzip in
Einzelheiten; Ausnahmen finden sich erst in anderen or-
schriften. Diese übrigen T eile des bisherigen § 276 sollen
unverändert bleiben. Ergänzungen werden mit dem Entwurf
lediglich in § 276 Abs. 1 Satz 1 vorgesehen.

Derzeit stehen sich für die V ertragshaftung zwei Systeme
gegenüber (vgl. Zweigert/Kötz, S. 484 ff., 501 ff.): Das ang-
loamerikanische Recht geht von einer Garantiehaftung des
Versprechenden aus, so dass es auf dessen V erschulden
prinzipiell nicht ankommt; doch können bestimmte Leis-
tungshindernisse als außerhalb dieser Garantie liegend an-
genommen werden. Dagegen legen die kontinentalen
Rechte – unter ihnen auch das Bürgerliche Gesetzbuch – re-
gelmäßig das V erschuldensprinzip zugrunde; ausnahms-
weise lassen sie aber eine verschuldensunabhängige Garan-
tiehaftung eintreten. Insbesondere das Einheitliche Kaufge-
setz (EKG) ging in Artikel 74 vom angloamerikanischen
System einer durch Verschuldenselemente gemilderten Ga-
rantiehaftung aus. Gleiches gilt jetzt für Artikel 79 des
UN-Kaufrechts. Auch die Principles of European Contract
Law gehen in 9.501 (1) von einer „obligation de résultat“
aus (Lando in: Grundmann/Medicus/Rolland, S. 61 f f.,
74 f.). Im Ergebnis bleiben die beiden Systeme freilich nicht
weit voneinander entfernt (Zweigert/Kötz a. a. O. S. 510 f.;
Schlechtriem/Stoll, Artikel 79 Rdnr. 9).

Zu Absatz 1

Zu Satz 1

Der Entwurf behält das bewährte V erschuldensprinzip des
bisherigen § 276 bei. Die vorgenommenen Änderungen be-
ziehen sich allein auf eine ausführlichere Formulierung der
Abweichungen, die in dem bisherigen W ortlaut nur durch
den Halbsatz „sofern nicht ein anderes bestimmt ist“ ange-
deutet werden. Neben der „anderen Bestimmung“ soll auch
„der sonstige Inhalt des Schuldverhältnisses“ einen anderen
Haftungsmaßstab er geben können. Damit soll der Rechts-
anwender außer auf „Bestimmungen“ (durch Gesetz oder
Rechtsgeschäft) auch auf andere Umstände hingewiesen
werden, die im Einzelfall für einen abweichenden Haftungs-
maßstab sprechen können. Erwähnt wird weiter die „Natur
der Schuld“.

Drucksache 14/6040 – 132 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Durch „insbesondere“ ergänzt werden zwei Fallgruppen, in
denen ein sich aus dem Schuldverhältnis ergebender abwei-
chender Haftungsmaßstab eine Rolle spielen kann.

Zunächst ist die Übernahme einer Garantie angesprochen.
Gedacht ist dabei etwa an die Eigenschaftszusicherungen
bei Kauf, Miete, W erkvertrag und ähnlichen sich auf eine
Sache beziehenden V erträgen. Insbesondere im Kaufrecht
soll die Eigenschaftszusicherung künftig keine eigenstän-
dige Bedeutung mehr haben. Der bisherige § 463 Satz 1 soll
als überflüssig und womöglich sogar irreführend gestriche
werden. Inhaltlich bedeutet die Zusicherung einer Eigen-
schaft die Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein
dieser Eigenschaft verbunden mit dem Versprechen, für alle
Folgen ihres Fehlens (ohne weiteres Verschulden) einzuste-
hen. Eine auf die Übernahme einer Garantie abstellende
Formulierung enthalten deshalb jetzt auch die §§ 442 Abs. 1
und 444 RE. Dass der Schadensersatzanspruch des Käufers
wegen der Lieferung einer mangelhaften Sache durch den
Verkäufer jetzt gemäß § 437 Nr. 3 in Verbindung mit § 280
RE stets von einem Vertretenmüssen des Verkäufers abhän-
gig ist, bedeutet aber nicht, dass der Zusicherung von Ei-
genschaften künftig keine Bedeutung mehr zukäme. V iel-
mehr wird nur die den Schadensersatzanspruch – neben
dem Fall der Ar glist – auf diesen Fall beschränkende V or-
schrift des § 463 aufgegeben und die Haftung des V erkäu-
fers nach allgemeinem Leistungsstörungsrecht vor gesehen.
Damit stellt sich die Frage nach Zusicherungen nur an ande-
rer Stelle, nämlich bei dem Vertretenmüssen des Schuldners
(Verkäufers). Im Rahmen von § 276 Abs. 1 Satz 1 RE wird
also künftig auch für das Kaufrecht zu prüfen sein, ob der
Schuldner eine Garantie übernommen hat, also zum Bei-
spiel ob ein V erkäufer das V orhandensein bestimmter Ei-
genschaften der von ihm verkauften Sache zugesichert hat.
Mit dem Entwurf ist also im Kaufrecht keineswegs die Haf-
tung für zugesicherte Eigenschaften abgeschaf ft, sondern
nur an anderer, besser passender Stelle geregelt.

Die zweite in § 276 Abs. 1 Satz 1 besonders herausgeho-
bene Fallgruppe ist die Übernahme eines Beschaf fungsrisi-
kos. Das hängt zusammen mit der Aufhebung des bisheri-
gen § 279. Wegen der näheren Gründe für die Aufhebung
kann auf die Erläuterung zu dieser Vorschrift Bezug genom-
men werden. Sie betrif ft derzeit den Fall der Gattungs-
schuld, also einen der Fälle, in denen der Schuldner regel-
mäßig die Beschaffung des versprochenen Leistungsgegen-
standes verspricht. Die nun vor gesehene Er gänzung in
§ 276 Abs. 1 Satz 1 RE verallgemeinert dies auf andere Be-
schaffungsrisiken und macht gleichzeitig deutlich, worauf
es im Einzelfall nur ankommen kann, nämlich auf den In-
halt einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung.

Aufgegeben wird auch die (schon im geltenden Recht in
§ 279 zu enge) Bezugnahme auf das Unvermögen; das Ver-
tretenmüssen bei Übernahme eines Beschaf fungsrisikos er-
fasst deshalb auch Verzögerungen bei der Beschaf fung. Im
Übrigen führt dies aber nicht schlechthin zu einer Garantie-
haftung des Schuldners, sondern nur zu einer Haftung für
die Überwindung von Beschaffungshindernissen.

Schließlich erwähnt § 276 Abs. 1 Satz 1 RE noch die „Natur
der Schuld“, aus der sich ein anderer Haftungsmaßstab er -
geben kann. Gedacht ist hier in erster Linie an die Geld-
schuld. Damit soll der allgemein anerkannte Grundsatz an-

gesprochen werden, dass der Schuldner für seine finanziell
Leistungsfähigkeit einzustehen hat.

Zu Satz 2

Satz 2 entspricht dem bisherigen § 276 Abs. 1 Satz 2.

Zu den Absätzen 2 und 3

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 276 Abs. 1 Satz 2. Die
Fahrlässigkeitsdefinition soll in einem eigenen Absatz ve -
selbständigt werden. Absatz 3 entspricht dem bisherigen
§ 276 Absatz 2.

Zu Nummer 7 – Änderung des § 278 Satz 2

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die
Umstellungen innerhalb des § 276 RE, auf den die V or-
schrift verweist.

Zu Nummer 8 – Aufhebung des § 279

§ 276 RE geht vom V erschuldensprinzip aus. Damit stellt
sich die Frage, ob man Fallgruppen für eine ausnahmsweise
geltende verschuldensunabhängige Haftung nicht bloß all-
gemein andeuten, sondern konkret umschreiben kann. Im
geltenden Recht stellt § 279 einen solchen Versuch dar: Der
Gattungsschuldner soll ein bloß subjektives Unvermögen
verschuldensunabhängig zu vertreten haben. Diese Fassung
des § 279 wird heute allgemein kritisiert. Maßgeblich für
diese Kritik sind vor allem zwei Gründe:

Einerseits geht die in dem derzeitigen § 279 angeordnete
verschuldensunabhängige Haftung zu weit. Das hat sich
schon früh an zwei Entscheidungen des Reichsgerichts ge-
zeigt: RGZ 57, 116 (das gattungsmäßig geschuldete Baum-
wollsaatenmehl Marke „Eichenlaub“ verschwindet von dem
zur Beschaffung vorgesehenen Markt, bleibt aber anderswo
erhältlich) und RGZ 99, 1 (die Lieferung der verkauften ost-
galizischen Eier wird durch den Einmarsch russischer Trup-
pen verhindert). Hier kann eine Haftungsbefreiung richti-
gerweise nicht erst bei objektiver Unmöglichkeit durch den
völligen Untergang der Gattung eintreten.

Andererseits ist der Ansatz bei der Gattungsschuld zwar
historisch erklärbar , aber sachlich grundsätzlich verfehlt:
Denn richtigerweise ist nicht beim Gattungscharakter der
Schuld anzusetzen, sondern bei der vom Schuldner über -
nommenen Beschaf fungspflicht: Der Schuldner garantier
bei marktbezogenen Geschäften seine Fähigkeit zur Über -
windung der typischen Beschaffungshindernisse.

Angesichts dieses Befundes entscheidet sich der Entwurf
für eine Streichung des bisherigen § 279. Der dieser Be-
stimmung zugrunde liegende Gedanke einer Haftung für
Beschaffungsrisiken wird in verallgemeinerter Form in
§ 276 Abs. 1 Satz 1 RE aufgegrif fen, wie soeben zu § 276
erläutert. Der bisherige § 279 wird damit überflüssig. E
muss auch nicht deshalb beibehalten werden, weil aus ihm
die Garantiehaftung des Geldschuldners folgen würde. Der
Grundsatz, dass der Schuldner für seine finanzielle Leis
tungsfähigkeit einzustehen hat, ist auch unabhängig von der
insoweit problematischen Reichweite des § 279 allgemein
anerkannt (Palandt/Heinrichs, § 279 Rdnr. 4) und wird jetzt
in § 276 Abs. 1 Satz 1 RE durch die Bezugnahme auf die
Natur der Schuld angesprochen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 133 – Drucksache 14/6040

Zu Nummer 9 – Neufassung der §§ 280 bis 288

Vorbemerkung

Mängel des geltenden Rechts
Bewirkt der Schuldner eine geschuldete Leistung nicht oder
verletzt er sonst eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, s
können an die Stelle eines gestörten Primärleistungsan-
spruchs oder neben diesen Schadensersatzansprüche treten.
Die Regelungsaufgabe besteht darin zu bestimmen, unter
welchen Voraussetzungen dies geschehen soll.

Die derzeitigen §§ 275 bis 292 unterscheiden zwei Arten
der Leistungsstörung: die den primären Erfüllungsanspruch
aufhebende Unmöglichkeit und die ihn zunächst bestehen
lassende Leistungsverzögerung. Ein beide Arten umfassen-
der Oberbegrif f kommt im allgemeinen Schuldrecht nicht
vor. Schon bald nach dem Inkrafttreten des Bür gerlichen
Gesetzbuchs hat sich jedoch die Meinung gebildet, manche
Leistungsstörungen ließen sich weder als Unmöglichkeit
noch als Leistungsverzögerung erfassen: Es liefert etwa der
Schuldner das verkaufte V iehfutter zwar rechtzeitig, doch
ist dieses giftig; oder eine geschuldete Bilanz wird zwar so-
gar vorzeitig aufgestellt, doch ist sie unrichtig; in beiden
Fällen entsteht dem Gläubiger durch die V erwendung der
mangelhaften Schuldnerleistung Schaden an seinem Vermö-
gen außerhalb des Leistungsgegenstandes. Für solche Fälle
hat sich als dritte Art der Leistungsstörung die positive For-
derungsverletzung (oder auch: positive V ertragsverletzung)
in der Rechtsprechung vollständig und in der Literatur weit-
gehend durchgesetzt. Sie kann inzwischen als gewohnheits-
rechtlich anerkannt gelten. Infolge dieser Lückenfüllung
durch Gewohnheitsrecht könnte man das Problem für sach-
lich erledigt halten. Nötig wäre dann lediglich eine Vervoll-
ständigung des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Aufnahme
des ohnehin Anerkannten, also etwa durch die Einführung
eines dritten Tatbestandes der Leistungsstörung.

Dem ist zunächst schon entgegenzuhalten, dass dann Un-
möglichkeit und Verzug als weitere Leistungsstörungstatbe-
stände erhalten bleiben und von dem dritten T atbestand der
Leistungsstörung abgegrenzt werden müssen. Doch liegt
das Problem im Blick auf das besondere Schuldrecht noch
komplizierter. Denn dort sind an vielen wichtigen Stellen
(etwa in den derzeit geltenden §§ 463, 480 Abs. 2, 538
Abs. 1, 635) Schadensersatzansprüche geregelt, die in den
Anwendungsbereich der positiven Forderungsverletzung
zumindest hineinragen. Einige dieser Ansprüche sind vom
Tatbestand her oder durch eine kurze V erjährung be-
schränkt. Daher wird hier fraglich, ob mit dem speziell ge-
regelten Anspruch noch der allgemeinere aus positiver For -
derungsverletzung konkurriert und ob für diesen etwa die
gleichen Beschränkungen gelten. Wird (wie derzeit bei den
§§ 635, 638) die zweite Frage verneint, so erlangt die Ab-
grenzung zwischen dem (beschränkten) speziellen An-
spruch und dem unbeschränkten Anspruch aus positiver
Forderungsverletzung Bedeutung. Das hat zu erheblichen
Unterscheidungsschwierigkeiten geführt, deren Lösung mit
den Begrif fspaaren „unmittelbar“ und „mittelbar“ oder
„Mangelschaden“ und „Mangelfolgeschaden“ versucht
worden ist. Die hieraus entstandenen vielfachen Unsicher -
heiten zu beseitigen, ist eines der wesentlichen Ziele der
Schuldrechtsmodernisierung. Dieses soll nicht bloß durch
eine Vereinheitlichung der Verjährungsfristen erreicht wer -

den, sondern schon durch eine Neuordnung der Normen
über die Anspruchsbegründung.

Reformdiskussion
Huber hatte seinerzeit in seinem Gutachten (dort S. 699 ff.)
vorgeschlagen, den Begrif f der Nichterfüllung als „Grund-
kategorie des Leistungsstörungsrechts“ einzuführen. Er
lehnte sich damit an die – freilich nicht einheitliche – T er-
minologie des EKG an: Das EKG spricht teils von Forde-
rungsverletzung (z. B. Artikel 10, 83, 86) und teils von
Nichterfüllung einer Pflicht (z. B. Artikel74, 75). Ähnliches
gilt für das UN-Kaufrecht (vgl. etwa Artikel 45, 48, 49
Abs. 1 Buchstabe a, 61, 64 Abs. 1 Buchstabe a). Als Grund-
lage hatte Huber seinerzeit (Gutachten S. 671 ff.) folgenden
§ 275 Abs. 1 vorgeschlagen:

„Erfüllt der Schuldner seine V erbindlichkeit nicht, insbe-
sondere indem er die geschuldete Leistung nicht zur be-
stimmten Zeit oder nicht in der nach dem Inhalt des Schuld-
verhältnisses geschuldeten Art und W eise bewirkt oder in-
dem er einer Unterlassungspflicht zuwiderhandelt (Nichte -
füllung), so kann der Gläubiger Erfüllung und Ersatz des
ihm entstandenen Schadens verlangen.“

Die weiteren Absätze dieser V orschrift enthalten dann die
übrigen Rechte des Schuldners sowie das Erfordernis des
Vertretenmüssens. Andere Vorschriften des Vorschlages von
Huber (§§ 280, 281a, 287, 288) betref fen Einzelheiten der
Ersatzleistung. Diese Vorschläge lehnen sich weithin an das
EKG an. T erminologische Abweichungen beruhen vor al-
lem darauf, dass das EKG nur den Kauf betrif ft und nicht
auch einseitige Schuldverhältnisse.

In ihren V orschlägen zur Überarbeitung des Schuldrechts
hatte sich die Schuldrechtskommission in der Sache Huber
angeschlossen und die Schaf fung eines einheitlichen alle
Leistungsstörungen umfassenden Schadensersatztatbestan-
des vorgeschlagen. Er findet seinen Platz allerdings nicht a
dem Standort des bisherigen § 275, sondern an dem Stand-
ort des bisherigen § 280. Der von der Schuldrechtskommis-
sion vorgesehene § 280 Abs. 1 Satz 1 knüpft allerdings auf
der objektiven Tatbestandsebene nicht – wie der von Huber
vorgeschlagene § 275 Abs. 1 – an die Nichterfüllung, son-
dern an die V erletzung einer „Pflicht aus dem Schuldve -
hältnis“ an. Hierin liegt kein Unterschied in der Sache, son-
dern ein Unterschied in der T erminologie. Der Begrif f
Nichterfüllung ist nämlich durch das Bür gerliche Gesetz-
buch in einem anderen engeren Sinne besetzt. Das Bürgerli-
che Gesetzbuch spricht von Nichterfüllung nur , wenn die
Leistung ganz oder teilweise auf Dauer ausbleibt. Kommt
die Leistung zu spät, spricht das Bür gerliche Gesetzbuch
von Verzug. Ein qualitatives Zurückbleiben der Leistung
hinter dem Pflichtenprogramm des Schuldverhältnisse
wird im Bür gerlichen Gesetzbuch allgemein nicht geregelt
und auch nicht als Nichterfüllung begrif fen. Wegen dieser
andersartigen engeren Begrif flichkeit befürchtete di
Schuldrechtskommission Missverständnisse und Anwen-
dungsirrtümer bei V erwendung des Merkmals der „Nicht-
erfüllung“.

Sie hat sich deshalb zur V erwendung eines neutraleren Be-
griffs entschieden. Gewählt wurde der von Diederichsen
(AcP 182, 1982, 101, 1 17 f f.) entwickelte Begrif f der
Pflichtverletzung. Er knüpft an den auch in der deutsche

Drucksache 14/6040 – 134 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Rechtssprache sehr geläufigen Begri f der V ertragsverlet-
zung an, überträgt diese aber auf die Systematik des Bürger-
lichen Gesetzbuchs. Dieses beschreibt das allgemeine Leis-
tungsstörungsrecht für einseitige und mehrseitige Schuld-
verhältnisse in gleicher W eise, so dass dort nicht von V er-
tragsverletzung, sondern nur von der V erletzung von
Pflichten aus einem Schuldverhältnis gesprochen werde
kann.

Kritik an dem Begriff der „Pflichtverletzung“
Die Pflichtverletzungsterminologie war schon in de
Schuldrechtskommission nicht unumstritten. Sie hat auch in
der Folgezeit nicht nur Zustimmung, sondern auch Kritik
erfahren. Die Kritik hat zwei völlig unterschiedliche Ziel-
richtungen: Ein T eil der Kritik wendet sich gegen die
sprachliche Konnotation des Begriffs Pflichtverletzung. Ei
anderer Teil wendet sich gegen das mit dem Begriff Pflicht
verletzung verfolgte inhaltliche Ziel.

Mit dem Begrif f Pflichtverletzung beschreibt die Schuld
rechtskommission das Gleiche wie Huber im Vorschlag aus
seinem Gutachten (S. 699 ff., § 275 Abs. 1 E) mit dem Be-
griff Nichterfüllung. In beiden Fällen ist V oraussetzung für
eine Schadensersatzhaftung des Schuldners, dass er hinter
dem Pflichtenprogramm des Schuldverhältnisses zurückge
blieben ist (Schlechtriem, IHR 2001, 12 ff., 16; Anders, ZIP
2001, 184, 185; vgl. auch Huber in: Ernst/Zimmermann,
S. 31 ff., 103 f f.). In beiden Fällen ist gleichgültig, ob die
Leistung ganz oder teilweise auf Dauer ausbleibt oder in
zeitlicher oder qualitativer Hinsicht Defizite aufweist
Pflichtverletzung und Nichterfüllung umfassen auch di
Verletzung von Schutz- und anderen Nebenpflichten. Diese
rein objektive Inhalt des T atbestandes der Pflichtverletzun
erschließt sich vielen Rechtsanwendern nicht, weil sie vor
allem mit dem W ortteil „Verletzung“ des Begrif fs Pflicht
verletzung unwillkürlich einen V erschuldensvorwurf ver -
binden, der damit aber nicht angesprochen wird. Es wird
deshalb gelegentlich vorgeschlagen, zu dem von Huber ge-
wählten Begrif f der Nichterfüllung zurückzukehren, der
diese Assoziation nicht weckt. Dies hätte allerdings den
Nachteil, dass damit der V erzug, die Schlechtleistung und
die V erletzung von Nebenpflichten auch sprachlich nu
schwer als Nichterfüllung qualifiziert werden können, d
zumindest Teile der Leistung in vielen Fällen doch erbracht
werden.

Neben dieser eher semantischen Kritik gibt es auch Kritik
am Inhalt, die sich in der Sache auch gegen den damaligen
Vorschlag von Huber richtet. Mit beiden V orschlägen wird
nämlich das gleiche sachliche Ziel verfolgt. Es besteht da-
rin, die drei verschiedenen Leistungsstörungstypen der Un-
möglichkeit, des V erzugs und der Schlechterfüllung zu
Gunsten eines einheitlichen Haftungs- und Rücktrittstatbe-
standes zu vereinheitlichen. Hiergegen wird nicht nur einge-
wandt, dass diese drei Typen der Leistungsstörungen im Be-
wusstsein der Rechtsanwender fest verankert seien. Diese
würden auch als „Archetypen“ verstanden, die der Gesetz-
geber vorfinde und nicht gewissermaßen „wegregeln
könne.

Lösungsansatz des Entwurfs
Der Entwurf folgt dem Ansatz der Schuldrechtskommission
und schlägt die Schaf fung eines einheitlichen Haftungstat-

bestandes vor. Der Entwurf verkennt dabei nicht, dass Un-
möglichkeit, V erzug und Schlechterfüllung die typischen
Erscheinungsformen einer Verletzung des Schuldverhältnis-
ses beschreiben. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass
diese drei Erscheinungsformen nicht unversöhnlich neben-
einander stehen. Sie haben vielmehr große Gemeinsamkei-
ten und vor allem auch fließende Übe gänge. Die Gemein-
samkeit besteht darin, dass der Schuldner in den drei ge-
nannten Hauptfallgruppen, aber auch sonst bei einer Leis-
tungsstörung mit seinem Leistungser gebnis hinter den
Anforderungen zurückbleibt, die das Schuldverhältnis stellt.
Dies bietet den Ansatzpunkt für ein in sich geschlossenes
lückenloses Leistungsstörungsrecht, das auch die Potentiale
für eine V ereinfachung nutzt (Anders, ZIP 2001, 18485;
Krebs, DB Beilage 14/2000 S. 10).

Dies haben die Schöpfer des EKG und des UN-Kaufrechts
erkannt. Sie sind deshalb in beiden Regelwerken nicht von
den Erscheinungsformen der Leistungsstörungen ausgegan-
gen, sondern von ihrer gemeinsamen Basis: dem Zurück-
bleiben der erbrachten Leistung hinter dem geschuldeten
Soll des V ertrags oder sonstigen Schuldverhältnisses
(Schlechtriem, wie vor; Schlechtriem/U. Huber , Artikel 45
Rdnr. 2). Dieser Anknüpfungspunkt gibt auch die Möglich-
keit, das Leistungsstörungsrecht des Bür gerlichen Gesetz-
buchs an die gewandelten Realitäten anzupassen. Bei des-
sen Schaf fung stand die Unmöglichkeit der Leistung im
Vordergrund des Interesses; die Regelungen des Bür gerli-
chen Gesetzbuchs sind insbesondere auf diese Leistungsstö-
rung zugeschnitten. Dies entspricht schon lange nicht mehr
den tatsächlichen Gegebenheiten. Die Unmöglichkeit ist ein
Randfall der Leistungsstörungen geworden. Die heute typi-
schen und vor allem regelungsbedürftigen Fälle der Leis-
tungsstörungen sind der V erzug und die Schlechterfüllung,
die im Bürgerlichen Gesetzbuch keinen Platz gefunden hat.
Eine den Erfordernissen der Praxis gerecht werdende Neu-
ordnung des Leistungsstörungsrechts muss deshalb gerade
auf diese Leistungsstörungstatbestände zugeschnitten wer -
den. Dafür bietet ein einheitlicher Haftungstatbestand die
besseren Möglichkeiten.

Bei der Beschreibung des objektiven T atbestandes der ein-
heitlichen Haftungsregelung folgt der Entwurf im Er gebnis
der Schuldrechtskommission und der dort gewählten
Pflichtverletzungsterminologie. Es ist allerdings erwoge
worden, dies aufzugeben und stattdessen zu der von Huber
vorgeschlagenen Nichterfüllungsbegrif flichkeit überzuge
hen. Anlass für diese Überlegung war der bereits erwähnte
Umstand, dass der Begrif f Pflichtverletzung sehr leicht ei
ner Assoziation zu einem Verschuldenserfordernis weckt.

Ausschlaggebend für die grundsätzliche Entscheidung für
die Pflichtverletzungsterminologie waren allerdings zwe
Umstände. Zum einen ist – wie bereits erwähnt – der Be-
griff der Nichterfüllung im bürgerlichen Recht sprachlich in
einem anderen als dem hier erforderlichen Sinne besetzt.
Das Bürgerliche Gesetzbuch verwendet die Nichterfüllung
zur Bezeichnung des ganzen oder teilweisen Ausbleibens
der Leistung. Dementsprechend bildet der bei Nichterfül-
lung geschuldete Schadensersatz „wegen Nichterfüllung“
das Surrogat der zur Erfüllung führenden Leistung. So be-
ziehen sich etwa auch die §§ 362 ff. auf die „Erfüllung“ von
Leistungspflichten. Gerade die Schlechterfüllung ließe sic
deshalb mit einem an die Nichterfüllung anknüpfenden all-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 135 – Drucksache 14/6040

gemeinen Leistungsstörungstatbestand kaum angemessen
erfassen, insbesondere soweit die positive Forderungsver -
letzung auch die Verletzung von Nebenpflichten betri ft, die
nicht leistungsbezogen sein können.

Zum anderen nimmt der Begrif f Pflichtverletzung die in
haltlichen Anlässe für die Neuordnung besser auf. Der eine
Anlass hierfür ist der Umstand, dass das Leistungsstörungs-
recht des Bür gerlichen Gesetzbuchs die wichtigste Leis-
tungsstörungsform gar nicht regelt, für die sich in Deutsch-
land die Bezeichnung positive V ertragsverletzung oder po-
sitive Forderungsverletzung eingebür gert hat. Dieser Be-
griff entspricht – und das ist der zweite inhaltliche
Gesichtspunkt – auch dem Begrif f der V ertragsverletzung
(„breach of contract“), die international als die eigentliche
Grundlage der Haftung des Schuldners angesehen wird.

Der Entwurf folgt der Schuldrechtskommission aber sowohl
in der inhaltlichen Ausgestaltung der Regelungen als auch
in der T erminologie nicht uneingeschränkt. Die Schuld-
rechtskommission hatte den Ansatz, dem der Entwurf folgt,
in zwei Haftungstatbeständen (§§ 280, 283 KE) und einem
einheitlichen Rücktrittstatbestand (§ 323 KE) zusammenge-
fasst. Diese Regelungstechnik führt zwar zu einem sehr
dichten, aber hoch abstrakten Text. Es ist zu erwarten, dass
sich vor allem beim Schadensersatz statt der Leistung ein-
zelne Fallgruppen herausbilden werden, die im Großen und
Ganzen den bisher bekannten Arten der Leistungsstörungen
entsprechen. Es erscheint deshalb angezeigt, bei den Anfor-
derungen für den Schadensersatz statt der Leistung stärker
zu dif ferenzieren und Regelungen vorzusehen, die dem
Rechtsanwender die Anforderungen fallgruppenspezifisc
und konkreter deutlich machen.

Struktur der Schadensersatzregelungen
Die Schadensersatzregelungen des Entwurfs bauen – inso-
weit in Übereinstimmung mit dem V orschlag der Schuld-
rechtskommission – auf einem einheitlichen Haftungstatbe-
stand auf. Er wird in § 280 Abs. 1 RE geregelt und ist neben
§ 311a Abs. 2 RE die einzige Anspruchsgrundlage für den
Anspruch auf Schadensersatz. § 280 RE greift unmittelbar
und allein ein, wenn es um die Haftung auf einfachen Scha-
densersatz wegen der V erletzung einer Pflicht aus de
Schuldverhältnis geht. Hiervon gibt es zwei Gruppen von
Ausnahmen. In beiden Fallgruppen müssen zusätzliche An-
forderungen vorliegen, die in den §§ 281 bis 286 geregelt
werden.

Die eine dieser Fallgruppen ist der V erzögerungsschaden.
Grundlage für den V erzögerungsschaden ist § 280 RE. Für
den Verzögerungsschaden müssen aber zusätzlich die V or-
aussetzungen des Verzugs gemäß § 286 RE vorliegen, was
§ 280 Abs. 2 RE ausdrücklich bestimmt.

Die zweite Fallgruppe betrifft den Schadensersatz statt der
Leistung. Dieser kann gemäß § 280 Abs. 3 RE nur verlangt
werden, wenn zusätzliche V oraussetzungen vorliegen, die
nach den typischen Leistungsstörungen unterschiedlich ge-
staltet sind. Bei V erzug und Schlechtleistung müssen die
Anforderungen des § 281 RE erfüllt werden. T atbestandli-
cher Anknüpfungspunkt ist gemäß § 281 Abs. 1 Satz 1 RE,
dass die geschuldete Leistung nicht oder nicht wie geschul-
det erbracht wird. Da hiermit die Erfüllung von Leistungs-
pflichten angesprochen ist, die dem Schuldverhältnis nich

entspricht, muss vor Geltendmachung eines den Leistungs-
anspruch ersetzenden Schadensersatzanspruchs der Schuld-
ner eine weitere Gelegenheit zur Erfüllung erhalten. W e-
sentliche V oraussetzung ist deshalb gemäß § 281 Abs. 1
Satz 1 RE der erfolglose Ablauf einer dem Schuldner zur
Leistung gesetzten Nachfrist.

Bei Unmöglichkeit müssen die V oraussetzungen des § 283
RE erfüllt sein. Eine Fristsetzung ist hier von vornherein
sinnlos, da die Leistung nicht nachholbar ist. Dasselbe gilt
für den Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung
einer sonstigen Pflicht, worunter in Abgrenzung zu § 281
Abs. 1 Satz 1 RE nur die nicht leistungsbezogenen Neben-
pflichten zu verstehen sind. Auch hier macht die Fristset
zung grundsätzlich keinen Sinn, weil kein Leistungsan-
spruch zu erfüllen ist. Es müssen aber die zusätzlichen Vor-
aussetzungen des § 282 RE gegeben sein.

Zu § 280 – Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

Zu Absatz 1

§ 280 Abs. 1 RE soll künftig – von § 311a Abs. 2 RE als
Sonderregel für die anfängliche Unmöglichkeit abgesehen –
die einzige Anspruchsgrundlage für Schadensersatz auf
Grund eines Vertrags oder eines anderen Schuldverhältnis-
ses sein. Er löst damit die bisherigen V orschriften der
§§ 280 und 286 ab und stellt auch in V erbindung mit den
§§ 281 bis 283 RE die Anspruchsgrundlage für die sich bis-
her aus den §§ 325, 326 sowie den in der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätzen über die Haftung aus culpa in
contrahendo oder positiver Forderungsverletzung dar . Hier-
mit greift § 280 einen der zentralen Grundgedanken des
UN-Kaufrechts und der modernen V ertragsrechtsprinzipien
auf, die ebenfalls auf einem zentralen Haftungstatbestand
aufbauen (Schlechtriem, IHR 2001, S. 12 ff., 16; Lando in:
Grundmann/Medicus/Rolland, S. 61 ff., 70 f.).

Zu Satz 1

Nach Absatz 1 Satz 1 kann der Gläubiger von dem Schuld-
ner Schadensersatz verlangen, wenn dieser eine Pflicht au
dem Schuldverhältnis verletzt hat. Mit Schuldverhältnis
meint die V orschrift in erster Linie V erträge, es sind aber
auch andere Schuldverhältnisse angesprochen. Einbezogen
ist auch die culpa in contrahendo; insoweit folgt aus § 311
Abs. 2 und 3 RE, dass auch die mit diesem Rechtsinstitut er-
fassten vorvertraglichen Pflichten solche aus einem Schuld
verhältnis sind. § 280 Abs. 1 Satz 1 RE erfasst darüber hin-
aus auch einseitige Schuldverhältnisse, wie den Anspruch
aus einem Vermächtnis. Schließlich gehören auch gesetzli-
che Schuldverhältnisse zum Anwendungsbereich des § 280
Abs. 1 Satz 1 RE.

§ 280 Abs. 1 Satz 1 RE spricht jegliche Art der V erletzung
von Pflichten aus einem Schuldverhältnis an. Mit Pflichtv -
letzung meint die V orschrift nur ein objektiv nicht dem
Schuldverhältnis entsprechendes Verhalten des Schuldners,
nicht die Frage, ob der Schuldner dieses V erhalten auch zu
vertreten hat. Dies wird erst im Rahmen von Satz 2 bedeut-
sam. Die Trennung von Pflichtverletzung und ertretenmüs-
sen läßt sich gut an den klassischen T atbeständen der Un-
möglichkeit und des V erzugs verdeutlichen: Die „Pflicht
verletzung“ im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 1 RE besteht
hier ganz einfach darin, dass die geschuldete Leistung nicht

Drucksache 14/6040 – 136 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

bzw. nicht pünktlich erbracht wird; die V erletzung der ver -
kehrserforderlichen Sorgfalt liegt demgegenüber darin, dass
der Schuldner z. B. den Vertragsgegenstand unsorgfältig be-
handelt und so die Unmöglichkeit herbeigeführt hat, oder
etwa darin, dass er die geschuldete Ware nicht frühzeitig ge-
nug auf den W eg gebracht hat, obgleich mit einem Eisen-
bahnerstreik oder dgl. zu rechnen war.

Zu den Pflichten, um deren erletzung es in Satz 1 geht, ge-
hören auch die Fälle der bisher sog. positiven Forderungs-
verletzung. Der Schuldner verletzt deshalb eine derartige
Pflicht, wenn er die geschuldete Leistung nicht, verzöger
oder schlecht erbringt. Er verletzt seine Pflichten auch
wenn er Schutz- und Obhutspflichten verletzt, vgl. § 241
Abs. 2 RE. Entsteht dem Gläubiger hieraus ein Schaden, so
ist er ihm nach Absatz 1 Satz 1 zu ersetzen.

Pflicht aus einem Schuldverhältnis umfasst sowohl die (ech
ten) vertraglichen Nebenpflichten, die der Erfüllung de
spezifisch vertraglichen Leistungsinteresses des Gläubiger
dienen, als auch die (bloßen) Schutzpflichten, die die Be
wahrung seiner sonstigen Rechte und Güter vor Schäden
zum Ziel haben. Bei den Nebenpflichten bereitet das Pflich
verletzungskonzept keine Schwierigkeiten. W ird z. B. die
notwendige Bedienungsanleitung für eine Maschine nicht
ausgehändigt, so liegt in dem Unterbleiben der Aushändi-
gung, die sich ja geradezu als unvollständige oder mangel-
hafte Erfüllung der Hauptleistungspflicht qualifizieren läss
die Pflichtverletzung nach Satz 1. Der Schuldner kann nac
Satz 2 unter Beweis stellen, dass er dieses nicht zu vertreten
hat – z. B. weil alle Bedienungsanleitungen durch eine ihm
nicht zuzurechnende Brandkatastrophe vernichtet worden
sind und ein Nachdruck bis zum Fälligkeitstermin nicht
möglich war.

Bei der Verletzung von Schutzpflichtverletzungen im Sinn
von § 241 Abs. 2 RE muss demgegenüber positiv festge-
stellt werden, worin die Pflichtverletzung an sich besteht
Die Beweislast dafür trägt der Gläubiger , weil es sich um
den Tatbestand der Pflichtverletzung handelt. Dem Gläubi
ger kommen hier allerdings unter dem Gesichtspunkt der
Sphärentheorie (Palandt/Heinrichs, § 282 Rdnr . 8 f f.) Be-
weiserleichterungen zugute. Ohne die Darlegung und ggf.
den Nachweis des T atbestandes der Pflichtverletzung kan
sich der Gläubiger aber auf die V ermutung des V ertreten-
müssens in Satz 2 nicht berufen.

Von diesem Ansatz aus ist auch das von Löwisch bei der Ta-
gung der V ereinigung der deutschen Zivilrechtslehrer am
30./31. März 2001 in Berlin in die Diskussion gebrachte
Beispiel der so genannten Mankohaftung des Arbeitneh-
mers zu lösen. Es geht dabei um Fälle, in denen der Arbeit-
nehmer nicht den Besitz an dem Kassen- oder W aren-
bestand hat, sondern nur Besitzdiener ist. Dann haftet er
nach Ansicht des BAG für einen Fehlbestand nicht aus
§ 667 in Verbindung mit dem geltenden § 280, so dass die
Beweislastumkehrung des geltenden § 282 insoweit nicht
zum Zuge kommt (AP Nr. 2 zu § 611 BGB Mankohaftung).
Folglich bleibt allenfalls ein Anspruch aus Schutzpflichtve -
letzung mit der Begründung, der Arbeitnehmer habe Geld
oder Gut des Arbeitgebers nicht mit hinreichender Sor gfalt
vor einer Minderung bewahrt. Für dessen V oraussetzungen
trägt jedoch grundsätzlich der Arbeitgeber die Darlegungs-
und Beweislast, wie das BAG entschieden hat (AP Nr . 3 zu
§ 611 Mankohaftung). Daran ändert sich nichts. Nach § 280

Abs. 1 Satz 1 RE muss der Arbeitgeber zunächst darlegen
und ggf. beweisen, dass der Arbeitnehmer seine Pflichte
aus dem Arbeitsvertrag verletzt hat.

Zu Satz 2

An die Person des Schuldners anknüpfende V oraussetzung
für eine Schadensersatzpflicht soll das ertretenmüssen
sein, wie Satz 2 bestimmt. Die strenge Folge der Schadens-
ersatzpflicht soll nur denjenigen Schuldner tre fen, der für
die Pflichtverletzung im Sinne der §§ 276 bis 278 verant-
wortlich ist. Dabei soll der Schuldner behaupten und bewei-
sen müssen, dass er die V erletzung nicht zu vertreten hat;
das ergibt sich aus der Fassung des Satzes 2. Diese V ertei-
lung der Behauptungs- und Beweislast entspricht den gel-
tenden §§ 282, 285. Danach trif ft den Schuldner die Be-
weislast dafür , dass die Unmöglichkeit bzw . der V erzug
nicht Folge eines von ihm zu vertretenden Umstandes ist.
Der bisherige § 282 ist von der Rechtsprechung auf eine
Vielzahl weiterer Fälle von Leistungsstörungen entspre-
chend angewandt worden. Dies greift der Entwurf auf, in-
dem er durch die Formulierung des § 280 RE im allgemei-
nen Haftungstatbestand bereits eine für alle Leistungsstö-
rungen geltende Beweislastregelung schafft. Dies macht die
bisherigen §§ 282 und 285 entbehrlich, wenn auch für den
Verzug in § 286 Abs. 4 RE die V erantwortlichkeit des
Schuldners nochmals erwähnt werden muss, weil an den
Schuldnerverzug neben dem Schadensersatzanspruch auch
andere Rechtsfolgen angeknüpft werden (z. B. Pflicht zu
Zahlung von V erzugszinsen, § 288 RE), die ein V ertreten-
müssen des Schuldners nicht gesondert vorsehen.

Zu Absatz 2

Einer Pflichtverletzung, die nach Absatz 1 Satz 1 zum Scha
densersatz verpflichtet, liegt auch vo , wenn der Schuldner
in zeitlicher Hinsicht hinter den Pflichten aus dem Schuld
verhältnis zurückbleibt. Bei dieser Form der Leistungsstö-
rung ist aber eine Präzisierung notwendig. Denn nicht jede
Verzögerung der Leistung rechtfertigt es, den Schuldner für
den daraus entstehenden Schaden haften zu lassen. Deshalb
bestimmt Absatz 2, dass der V erzögerungsschaden nach
§ 280 Abs. 1 RE nur zu ersetzen ist, wenn die zusätzlichen
Voraussetzungen des § 286 RE über den Schuldnerverzug
gegeben sind.

Zu Absatz 3

Nach Absatz 1 Satz 1 erhält der Gläubiger bei einer Pflicht
verletzung durch den Schuldner grundsätzlich seinen ge-
samten Schaden ersetzt. Dazu würde auch der Schaden ge-
hören, der im Bürgerlichen Gesetzbuch Schadensersatz we-
gen Nichterfüllung genannt wird. Dabei geht es um die
Situation, dass der Anspruch auf Schadensersatz an die
Stelle des Anspruchs auf die Leistung tritt. So sprechen im
geltenden Recht die §§ 280 und 286 in dem für alle Schuld-
verhältnisse geltenden T eil des allgemeinen Leistungs-
störungsrechts davon, dass die Leistung bzw. der noch mög-
liche Teil „abgelehnt“ werden kann. Ebenso besteht dann,
wenn nach dem bisherigen § 326 oder § 325 Schadensersatz
wegen Nichterfüllung verlangt werden kann, ein Anspruch
auf die Leistung nicht mehr , der Schadensersatzanspruch
tritt an seine Stelle. Da in diesen Fällen der V ertrag nicht
mehr so, wie ursprünglich vereinbart, durchgeführt wird,

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 137 – Drucksache 14/6040

müssen für diese Form des Schadensersatzanspruchs zu-
sätzliche Voraussetzungen aufgestellt werden, die in den
§§ 281 bis 283 RE enthalten sind. Diese Form des Scha-
densersatzanspruchs soll nicht mehr wie im Bür gerlichen
Gesetzbuch Schadensersatz wegen Nichterfüllung genannt
werden. Denn dieser Schadensersatzanspruch tritt nicht an
die Stelle der Erfüllung, sondern an die Stelle der primär ge-
schuldeten Leistung, die nicht mehr verlangt werden kann;
vielmehr bedeutet auch die Leistung von Schadensersatz
Erfüllung (nämlich der auf Schadensersatz gerichteten V er-
bindlichkeit).

Bei der Definition der zusätzlichen oraussetzungen für den
Schadensersatz statt der Leistung unterscheidet sich der
Entwurf in struktureller Hinsicht von den V orschlägen der
Schuldrechtskommission. Während diese die Anforderun-
gen für den Schadensersatz statt der Leistung in einer einzi-
gen Norm, nämlich § 283 KE zusammengefasst hatte,
schlägt der Entwurf hier drei verschiedene Normen vor , die
die Voraussetzungen für die typischen Formen der Leis-
tungsstörung regeln. Der praktisch wichtigste Fall des V er-
zugs und der Schlechterfüllung wird in § 281 RE vorange-
stellt. Ihm folgen § 282 für Schadensersatz statt der Leis-
tung wegen der V erletzung einer sonstigen (Neben-)Pflich
sowie entsprechend der untergeordneten praktischen Bedeu-
tung § 283 für den Fall der Unmöglichkeit der Leistung.

Vorbemerkung zu den §§ 281 bis 283

Der Übergang vom Anspruch auf die Primärleistung zu ei-
nem diese Leistung ersetzenden Schadensersatzanspruch
kann einem dringenden Interesse des Gläubigers entspre-
chen:

Häufig wird dieser sich die ausgebliebene Primärleistun
anderswo besorgen müssen; auch lässt sich ein auf Geld ge-
richteter Schadensersatzanspruch regelmäßig leichter voll-
strecken als der Anspruch auf eine bestimmte Primärleis-
tung. Andererseits aber kann der Über gang zum Schadens-
ersatzanspruch den Schuldner schwer belasten: Dieser mag
schon erhebliche Anstrengungen gemacht haben, um den
Gegenstand seiner Primärleistungspflicht herzustellen ode
zu beschaffen; solche Anstrengungen können nutzlos wer -
den. Zudem kann der Schadensersatzanspruch lästiger sein
als der Anspruch auf die Primärleistung. Daher muss der
Übergang auf den Schadensersatzanspruch an besondere
Voraussetzungen geknüpft werden.

Detailprobleme ergeben sich zusätzlich, wenn der Schuld-
ner schon eine Teilleistung erbracht hat: Soll der Gläubiger
dann nur wegen des Restes Schadensersatz verlangen oder
soll er die Teilleistung zurückweisen können? Weitere Pro-
bleme ergeben sich hinsichtlich der Bindung des Gläubigers
an seine Erklärung, auf den Schadensersatzanspruch über -
gehen zu wollen: Soll dem Gläubiger noch eine Rückkehr
zum Primärleistungsanspruch offen stehen?

Das geltende Recht kennt für den Übergang zum Schadens-
ersatz unterschiedliche Regelungen je nach dem, ob es sich
bei der Primärleistung um eine einseitige V erbindlichkeit
handelt oder um eine V erbindlichkeit, die im Gegenseitig-
keitsverhältnis eines V ertrags steht. Den allgemeinen V or-
schriften in den derzeitigen §§ 280, 286 Abs. 2, 283 gehen
für gegenseitige V erträge die Regelungen in §§ 325, 326
vor. Aus allen genannten V orschriften kann man nach gel-

tendem Recht für den Über gang zum Schadensersatzan-
spruch drei Lösungswege entnehmen:

– In §§ 280 Abs. 1, 325 Abs. 1 wird der Primärleistungs-
anspruch regelmäßig bei Unmöglichkeit der Leistung
ohne weiteres durch den Anspruch auf Schadensersatz
wegen Nichterfüllung ersetzt. Das ist auch unproblema-
tisch, weil der Schuldner die Primärleistung ohnehin
nicht mehr erbringen kann.

– In den §§ 280 Abs. 2, 325 Abs. 1 Satz 2 (Teilunmöglich-
keit) und in §§ 286 Abs. 2, 326 Abs. 2 (Schuldnerver -
zug) wird der Über gang zum Schadensersatzanspruch
daran geknüpft, dass das Interesse des Gläubigers an der
noch möglichen Primärleistung nicht oder nicht mehr
besteht.

– Ohne Unmöglichkeit oder Interessewegfall dagegen
kommt der Gläubiger zu einem Anspruch auf Schadens-
ersatz wegen Nichterfüllung allgemein nur nach § 283:
Er muss zunächst ein rechtskräftiges Urteil auf die Pri-
märleistung erwirken und dann dem Schuldner eine
Nachfrist mit Ablehnungsandrohung setzen; erst deren
fruchtloser Ablauf erzeugt den Anspruch auf Schadens-
ersatz wegen Nichterfüllung, wenn sich der Schuldner
nicht exkulpieren kann. Im Rahmen gegenseitiger V er-
träge führt beim V erzug mit einer Hauptleistungspflich
ebenfalls der erfolglose Ablauf einer Nachfrist mit Ab-
lehnungsandrohung zum Schadensersatz wegen Nicht-
erfüllung (§ 326 Abs. 1).

Das geltende Recht ist mit seinen vielen Dif ferenzierungen
unübersichtlich. Abgesehen von den Fällen der Unmöglich-
keit bringt es eine einfache Lösung nur für die – allerdings
praktisch weitaus wichtigsten – Fälle des Verzugs mit einer
im vertraglichen Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden
Hauptpflicht. Im Übrigen ist das geltende Recht für de
Gläubiger verhältnismäßig ungünstig. Denn der W eg über
den bisherigen § 283 ist regelmäßig umständlich, langwie-
rig und kostspielig, zudem mit den Mängeln der Ableh-
nungsandrohung belastet (vgl. dazu noch weiter unten). Der
Weg über den bisherigen § 286 Abs. 2 ist für den Gläubiger
riskant: Darüber, ob die Primärleistung infolge des Verzugs
für ihn wirklich kein Interesse mehr hat, wird sich oft strei-
ten lassen. Der Gläubiger geht also ein erhebliches Risiko
ein, wenn er sich auf den Standpunkt eines solchen Interes-
sewegfalls stellt. Dazu steht in W iderspruch, dass § 326
Abs. 1 dem Gläubiger einen weitaus einfacheren W eg bie-
tet.

Zu § 281 – Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht
oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung

Zu Absatz 1

Zu Satz 1

Absatz 1 bestimmt, dass der Gläubiger Schadensersatz statt
der Leistung verlangen kann, wenn die Leistung nicht oder
nicht wie geschuldet erbracht wird. Der Anspruch selbst
folgt nicht unmittelbar aus § 281 Abs. 1 Satz 1 RE, sondern
aus § 280 Abs. 1 RE. § 281 RE bestimmt lediglich zusätzli-
che Voraussetzungen, die für den Anspruch auf Schadenser-
satz statt der Leistung gegeben sein müssen. Dies bringt die
Vorschrift dadurch zum Ausdruck, dass sie sich auf § 280
Abs. 1 RE bezieht. Die Bezugnahme bringt zum Ausdruck,
dass Schadensersatz statt der Leistung auch im Fall des

Drucksache 14/6040 – 138 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

§ 281 RE nur geschuldet ist, wenn der Schuldner die Leis-
tungsstörung zu vertreten hat. Was er zu vertreten hat, rich-
tet sich wie bisher nach den §§ 276 bis 278. Auch im Fall
des § 281 RE gilt die Beweislastumkehr nach § 280 Abs. 1
Satz 2 RE.

Anders als § 283 Abs. 1 KE regelt § 281 Abs. 1 Satz 1 RE
den Schadensersatz statt der Leistung nicht in jedem Fall ei-
ner Leistungsstörung, sondern in den praktisch häufigste
Leistungsstörungen, die darin bestehen, dass die Leistung
sich verzögert oder dass sie schlecht erbracht wird. Die Ver-
zögerung der Leistung beschreibt Absatz 1 Satz 1 mit den
Worten „… nicht … erbracht“. Diese Formulierung würde
rein sprachlich auch den Fall der Unmöglichkeit erfassen.
Hierfür enthält § 283 RE aber eine spezielle Regelung, die
besondere V oraussetzungen aufstellt und § 281 RE ver -
drängt. Im Übrigen er gibt sich aus § 281 Abs. 1 Satz 1 RE,
dass diese V orschrift nur Leistungsstörungen erfasst, die
noch behebbar sind. Nur dann er gibt die Fristsetzung einen
Sinn. Nicht behebbare Leistungsstörungen liegen bei einer
Unmöglichkeit der Leistung und bei der V erletzung einer
nicht leistungsbezogenen Nebenpflicht vo , für die deshalb
die §§ 283 und 282 Sonderregelungen enthalten, die sich
vor allem durch das fehlende Erfordernis einer Fristsetzung
von § 281 Abs. 1 Satz 1 RE unterscheiden.

Für den Fall des V erzugs ersetzt § 281 Abs. 1 Satz 1 RE
seiner Funktion nach die bisherigen Regelungen über den
Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung bei V erzug,
insbesondere also den bisherigen § 326. Anders als dieser
verlangt § 281 Abs. 1 Satz 1 RE aber nicht förmlich die
Voraussetzungen des Schuldnerverzugs, wie sie in § 286
aufgestellt werden. Davon wurde bewusst abgesehen. Für
den Gläubiger ist in aller Regel zunächst nur das Ausblei-
ben der Leistung selbst, nicht aber der Grund hierfür er -
kennbar. So kann die Leistung unmöglich geworden sein,
was ihn zur sofortigen Geltendmachung von Schadenser -
satz statt der Leistung gemäß § 283 RE berechtigen würde.
Es kann aber auch sein, dass zugunsten des Schuldners le-
diglich die V oraussetzungen der Einrede aus § 275 Abs. 2
RE erfüllt sind; solange der Schuldner diese Einrede nicht
erhebt, braucht der Gläubiger die zugrunde liegenden Um-
stände nicht zu kennen. Schließlich – und in der Praxis
weitaus häufiger – mag der Schuldner auch keinen Grun
haben, der ihn zur V erweigerung der Leistung berechtigen
würde.

Hier verfolgt der Entwurf das Ziel, dem Gläubiger eine
Möglichkeit an die Hand zu geben, mit der er in möglichst
einfacher W eise Klarheit über den Fortbestand des Leis-
tungsanspruchs bzw. über die Substituierung des Primäran-
spruchs durch einen Schadensersatzanspruch erlangen kann.
Das kann er durch das Setzen einer angemessenen Frist, auf
die weiter unten noch einzugehen sein wird, erreichen.
Diese Fristsetzung enthält inhaltlich eine Leistungsauf for-
derung, in der man stets auch eine Mahnung im Sinne des
§ 286 Abs. 1 RE sehen wird, so dass der Fall nicht eintreten
kann, dass der Schuldner zwar Schadensersatz statt der
Leistung nach § 281 Abs. 1 Satz 1 RE verlangen (und dann
auch nach § 323 Abs. 1 RE zurücktreten) kann, sich aber
noch nicht nach § 286 RE in Verzug befindet

Außer der Leistungsverzögerung erfasst § 281 Abs. 1 Satz 1
RE auch die Schlechterfüllung. Sie wird mit den W orten
„… nicht wie geschuldet erbringt“ beschrieben. W orin die

Schlechterfüllung besteht, ist für die Anwendung von § 281
Abs. 1 Satz 1 RE grundsätzlich unerheblich. Es wird anders
als bisher nicht zwischen Haupt- und Nebenpflichten unte -
schieden. Zu berücksichtigen ist indessen, dass § 282 RE ei-
nen speziellen Fall der Schlechterfüllung besonders regelt
und in seinem Anwendungsbereich § 281 Abs. 1 Satz 1 RE
vorgeht. Es handelt sich um den Fall, dass Schadensersatz
statt der Leistung nicht wegen einer V erletzung des Leis-
tungsinteresses, sondern ausschließlich deshalb verlangt
werden soll, dass Nebenpflichten („sonstige Pflichten“), d
nicht leistungsbezogen sind, verletzt werden.

Nach § 281 Abs. 1 Satz 1 RE kann der Gläubiger vom
Schuldner bei Verzögerung der Leistung oder bei Schlecht-
leistung Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn
er dem Schuldner eine angemessene Frist zur Leistung oder
Nacherfüllung bestimmt hat und diese Frist erfolglos abge-
laufen ist. Die Frist muss so lang sein, dass der Schuldner
die Leistung tatsächlich auch erbringen kann. Allerdings
muss sie dem Schuldner, der noch nichts zur Erbringung der
Leistung unternommen hat, nicht ermöglichen, die Leistung
erst anzufangen und zu erbringen (BGH, NJW 1995, 323,
857; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1992, 951). Da der Schuld-
ner seiner ursprünglichen Leistungspflicht nicht hinreichen
entsprochen hat, können von ihm allerdings jetzt auch grö-
ßere Anstrengungen und damit schnelleres Handeln erwar -
tet werden. Erweist sich die Frist als unangemessen kurz, so
ist sie damit nicht völlig unwirksam. V ielmehr setzt sie die
angemessene Frist in Lauf, wenn nicht der Gläubiger deut-
lich gemacht hat, dass es ihm gerade auf die Kürze der Frist
ankommt. Insoweit kann auf die Auslegung des bisherigen
§ 326 in Rechtsprechung und Wissenschaft zurückgegriffen
werden.

§ 281 Abs. 1 Satz 1 RE nennt als Gegenstand der mit der
Fristsetzung verbundenen Aufforderung neben der Leistung
noch die Nacherfüllung. Letztere stellt einen Unterfall der
Leistung dar, die im Falle des Satzes 1 eben gar nicht oder
noch nicht vollständig erbracht ist. Die Nacherfüllung hätte
deshalb an sich nicht ausdrücklich erwähnt werden müssen;
gleichwohl erschien dies zweckmäßig, um deutlich zu ma-
chen, dass der ausgebliebene „Leistungsrest“, zu dessen Er-
bringung aufgefordert wird, einen etwas unterschiedlichen
Inhalt haben kann, je nachdem, ob der Schuldner überhaupt
nicht geleistet oder einen Teil der geschuldeten Leistung er-
bracht hat. Auf letzten Fall bezieht sich der Ausdruck
„Nacherfüllung“. So enthält für das Kaufrecht § 439 RE
eine Konkretisierung dessen, was der Käufer , dem eine
mangelhafte Sache geliefert worden ist, von dem Verkäufer
im Rahmen der Nacherfüllung verlangen kann. Deren Er -
wähnung in § 281 Abs. 1 Satz 1 RE dient damit der V er-
deutlichung, dass in diesem Fall Gegenstand der Fristset-
zung die Erfüllung des in § 439 beschriebenen Nacherfül-
lungsanspruchs des Käufers ist.

Die Schuldrechtskommission hatte noch einen Satz 2 in
§ 283 Abs. 1 KE vor geschlagen, von dessen Aufnahme in
den Entwurf abgesehen wurde. Danach sollte dann, wenn
die Leistung in der Rückgewähr eines bestimmten Gegen-
standes besteht, die Fristsetzung allein nicht genügen. V iel-
mehr sollte weiter erforderlich sein, dass der Gläubiger das
Interesse an der Rückgewähr verloren hat. Damit sollte vor
allem an den Rückgabeanspruch des Vermieters nach § 556
gedacht werden. Es sollte vermieden werden, dass der

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 139 – Drucksache 14/6040

Mieter, der die Mietsache auch nach einer angemessenen
Frist nicht zurückgibt, dem V ermieter Schadensersatz statt
der Rückgabe leisten muss, was auf einen Ersatz des W er-
tes der Mietsache (gegen deren Übereignung), also eine
Art „Zwangsverkauf“ hinausliefe. Ähnliche Fälle lassen
sich etwa bei Ansprüchen aus § 812 denken. Mit der von
der Schuldrechtskommission vor geschlagenen Formulie-
rung ergeben sich jedoch Probleme in Fällen, in denen von
einem fortbestehenden Interesse des Gläubigers an der
Rückgewähr auszugehen ist und dennoch die Möglichkeit
gegeben sein muss, zu einem Schadensersatzanspruch zu
gelangen. Zum Beispiel kann der V erleiher eines Buches
an dessen Rückgabe in höchstem Maße interessiert sein.
Auch wenn er wegen dieses Interesses mehrere V ersuche,
vielleicht auch im W ege der Zwangsvollstreckung, unter -
nimmt, das Buch zurückzubekommen, und damit erfolglos
bleibt, kann weiter von einem fortbestehenden Interesse an
der Rückgabe ausgegangen werden. Dennoch muss dem
Verleiher schließlich die Möglichkeit gegeben werden,
zum Schadensersatz überzugehen. Nach dem Vorschlag der
Schuldrechtskommission für einen Satz 2 wäre ihm dies
unmöglich. Die Fälle eines „Zwangsverkaufs“ einer zu-
rückzugebenden Sache an den Schuldner , an welche die
Schuldrechtskommission gedacht hatte, sollten zwar tat-
sächlich vermieden werden. Es dürfte sich aber zum einen
um recht theoretische Fallgestaltungen handeln. Zum ande-
ren dürften seltene Missbrauchsfälle mit § 242 zu bewälti-
gen sein.

Zu Satz 2

Der bisherige § 326 lässt die Fristsetzung allein für den
Schadensersatz statt der Leistung nicht genügen. Er verlangt
vielmehr zusätzlich, dass der Gläubiger mit der Fristsetzung
dem Schuldner zugleich androht, nach V erstreichen der
Frist die Leistung abzulehnen. Die Anforderungen, die die
Rechtsprechung an diese Ablehnungsandrohung stellt, sind
sehr hoch und können praktisch nur von der rechtskundig
beratenden Vertragspartei wahrgenommen werden, die die
feinen Formulierungsunterschiede überblickt, die die Recht-
sprechung herausgearbeitet hat (Überblick hierzu bei Pa-
landt/Heinrichs, § 326 Rdnr. 18). Dies hat zu einer Überfor-
derung der Gläubiger geführt und ist unzweckmäßig.

Die Schuldrechtskommission hatte mit Rücksicht auf diese
Schwierigkeiten des Gläubigers vorgeschlagen, auf die sich
als unpraktikabel erwiesene „Ablehnungsandrohung“ zu
verzichten und die Möglichkeit des Schadensersatzes statt
der Leistung allein davon abhängig zu machen, dass der
Gläubiger dem Schuldner eine angemessene Frist zur
(Nach-)Erfüllung gesetzt hat. Dem folgt der Entwurf in
§ 281 Abs. 1 Satz 1 RE. Danach reicht der erfolglose Ab-
lauf einer dem Schuldner zur Leistung (Nacherfüllung) ge-
setzten Frist aus, um den Anspruch auf Schadensersatz statt
der Leistung zu begründen. W eitere Erfordernisse, insbe-
sondere auch nicht eine Art „kleine Ablehnungsandro-
hung“, werden nicht verlangt. V ielmehr soll es regelmäßig
mit der Fristsetzung sein Bewenden haben, so dass ein
Schuldner, der nicht rechtzeitig oder schlecht geleistet hat,
eine solche Fristsetzung grundsätzlich und von vornherein
ernst zu nehmen und grundsätzlich nach deren Ablaufen da-
mit zu rechnen hat, dass der Gläubiger nunmehr statt der
Leistung Schadensersatz verlangt.

Gegen dieses „reine“ Fristenmodell ist eingewandt worden,
dass es Fallkonstellationen geben könne, in denen der
Schuldner trotz der Fristsetzung nicht sogleich mit der Gel-
tendmachung eines Schadensersatzanspruchs zu rechnen
brauche; etwa dann, wenn der Gläubiger durch sein sonsti-
ges V erhalten gegenüber dem Schuldner Zweifel an der
Ernsthaftigkeit seiner Fristsetzung begründet habe. Als Lö-
sung ist in Anlehnung an den V orschlag der Schuldrechts-
kommission zum Rücktritt in § 323 Abs. 1 KE vorgeschla-
gen worden, die Fristsetzung nur dann ausreichen zu lassen,
wenn der Schuldner auf Grund der Fristsetzung mit der
Schadensersatzforderung rechnen musste.

Diesem Vorschlag folgt der Entwurf indes bewusst nicht,
weil eine solche konditionale V erknüpfung ebenfalls – wie
beim jetzigen Erfordernis der Ablehnungsandrohung im
§ 326 BGB – den Gläubiger ungerechtfertigt benachteiligen
und auch zu einer erheblichen Unsicherheit auf Seiten des
Gläubigers führen würde. Der Gläubiger könnte sich näm-
lich dann nicht mit einer klaren Fristsetzung begnügen. Er
müsste seiner Erklärung vielmehr Erklärungen hinzufügen,
die dem Schuldner deutlich machen, dass die Fristsetzung
auch tatsächlich ernst gemeint ist. W as das konkret bedeu-
tet, würde sich aber ähnlich schwer wie bei der jetzt erfor -
derlichen Ablehnungsandrohung vorhersehen lassen. Diese
Unsicherheit ist dem Gläubiger auch unter Berücksichti-
gung der Belange des Schuldners nicht zuzumuten. Die
Fristsetzung setzt nämlich voraus, dass die Leistung fällig
ist und der Schuldner sie nicht in der verabredeten Zeit oder
schlecht erbracht hat. Schadensersatz statt der Leistung
schuldet der Schuldner im Übrigen auch nur , wenn er die
Fristsetzung schuldhaft nicht zur Nacherfüllung genutzt hat.
Den insoweit „doppelt“ vertragswidrig handelnden Schuld-
ner darüber hinaus zu begünstigen, ist nicht einzusehen.

Der Entwurf trägt der Kritik des „reinen“ Fristenmodells
und den von diesen genannten Ausnahmefällen indessen
gleichwohl Rechnung, indem er in Satz 2 des § 281 Abs. 1
RE bestimmt, dass Satz 1 nicht gilt, wenn der Schuldner
trotz der Fristsetzung mit dem V erlangen von Schadenser -
satz nicht rechnen musste. Durch diese Formulierung wird
einerseits deutlich, dass zwar der durch Satz 1 allein durch
die Fristsetzung eröffnete Weg des Schadensersatzes in der
Regel nicht davon abhängig ist, dass der Schuldner mit dem
Schadensersatz zu rechnen brauchte. Andererseits wird
durch den Satz 2 deutlich, dass es von diesem Grundsatz im
Einzelfall Ausnahmen geben kann. Eine solche Ausnahme
muss freilich der Schuldner darlegen und ggf. beweisen.
Fehlt es im Prozess an einem entsprechenden Sachvortrag
des Schuldners, ist allein Satz 1 maßgebend dafür , ob der
Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung verlangen
kann.

Zu Satz 3

Nach § 281 Abs. 1 Satz 1 RE ist Schadensersatz statt der
Leistung bei erfolgloser Fristsetzung stets nur insoweit ge-
schuldet, als die Leistung ausgeblieben ist. Das bedeutet,
dass man bei einer teilweisen oder bei einer mangelhaften
Leistung Schadensersatz statt der Leistung nur für den aus-
gebliebenen oder mangelhaften Teil der Leistung beanspru-
chen kann. Sind also statt 100 Flaschen W ein nur 90 gelie-
fert worden, kann der Gläubiger als Schadensersatz statt der
Leistung nur die Ersatzbeschaf fungskosten für die ausge-

Drucksache 14/6040 – 140 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

bliebenen 10 Flaschen beanspruchen. Entsprechendes gilt
für Mängel. Ist bei einem neuen Fahrzeug etwa nur die
Navigationsanlage defekt, kann der Gläubiger als Schadens-
ersatz statt der Leistung grundsätzlich nach § 281 Abs. 1
Satz 1 RE nur die Ersatzbeschaffungskosten für das defekte
Navigationsgerät beanspruchen.

Dies wird den Interessen des Gläubigers aber nicht in jedem
Fall gerecht. Der Gläubiger muss auch die Möglichkeit ha-
ben, in solchen Fällen Schadensersatz statt der ganzen Leis-
tung zu verlangen. Die Anforderungen hierfür müssen aber
höher sein, weil die Belastung des Schuldners durch diese
gesteigerte Schadensersatzverpflichtung höher ist und wei
dies zum Scheitern des gesamten V ertrags führt. § 281
Abs. 1 Satz 3 RE bestimmt deshalb, dass der Gläubiger bei
Teilleistung und bei Schlechtleistung Schadensersatz statt
der ganzen Leistung nur verlangen kann, wenn dies sein
Interesse an der geschuldeten Leistung erfordert. Das wird
normalerweise nur der Fall sein, wenn der erbrachte Teil der
Leistung unter Berücksichtigung des Schadensersatzes statt
der ausgebliebenen Leistung das Leistungsinteresse des
Schuldners nicht voll abdeckt. Bei einer teilweisen Leistung
wird Schadensersatz statt des ausgebliebenen Teils der Leis-
tung das Leistungsinteresse des Schuldners meist voll ab-
decken und Schadensersatz statt der ganzen Leistung eher
die Ausnahme sein.

Bei einer Schlechtleistung des Schuldners wird der Scha-
densersatz statt der ausgebliebenen Leistung nur genügen
können, wenn es sich um abgrenzbare Mängel handelt, die
ohne Schwierigkeiten behoben werden können. Im Übrigen
wird das Interesse des Gläubigers an der geschuldeten Leis-
tung oft Schadensersatz statt der ganzen Leistung erforder -
lich machen. Mit Rücksicht hierauf ist erwogen worden,
dem V orschlag der Schuldrechtskommission in § 283
Abs. 1 KE zu folgen und auf dieses zusätzliche Kriterium
zu verzichten. Davon ist aber abgesehen worden, weil die
Schlechtleistung sich nicht immer nur auf die Leistung ins-
gesamt beziehen muss, sondern nicht selten auch auf ab-
grenzbare Teile beschränkt sein wird. Dieser Umstand hat
den Gedanken nahegelegt, bei der Schlechtleistung ähnlich
wie bei der verzögerten Leistung zwischen der vollständi-
gen Mangelhaftigkeit und der teilweisen Mangelhaftigkeit
zu unterscheiden. Dies hat sich letztlich aber als nicht
durchführbar erwiesen, da die teilweise von der vollständi-
gen Mangelhaftigkeit kaum abgrenzbar ist. Im Ergebnis be-
reitet das an sich strenge Kriterium des Interessefortfalls bei
einer mangelhaften Leistung aber keine unangemessene Be-
lastung des Gläubigers. Je umfangreicher die Mängel sind,
desto eher wird das Leistungsinteresse des Gläubigers es
auch erforderlich machen, dass er Schadensersatz statt der
ganzen Leistung verlangen kann.

§ 281 Abs. 1 Satz 3 RE regelt damit auch die Fälle, die im
Kaufrecht im Rahmen des bisherigen § 463 als „großer
Schadensersatz“ bezeichnet wurden.

Zu Absatz 2

§ 281 Abs. 1 RE macht den Anspruch auf Schadensersatz
statt der Leistung von einer Fristsetzung durch den Gläubi-
ger sowie davon abhängig, dass der Schuldner schuldhaft
nicht leistet oder nicht nacherfüllt. Das geschieht deshalb,
weil grundsätzlich von einer Erfüllungsbereitschaft des

Schuldners ausgegangen werden kann. Hat der Schuldner
allerdings die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
wäre eine Fristsetzung sinnlos. Deshalb erklärt sie Absatz 2
für entbehrlich.

Eine Fristsetzung muss aber auch dann entbehrlich sein,
wenn Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beider -
seitigen Interessen eine sofortige Geltendmachung des Scha-
densersatzes statt der Leistung erforderlich machen. Einen
solchen Fall stellen etwa so genannte „Just-in-time-V er-
träge“ dar, bei denen der eine Teil dem anderen Teil zu einem
bestimmten Zeitpunkt liefern muss, wenn dessen Produktion
ordnungsgemäß betrieben werden soll. Bleibt die Leistung
ganz oder teilweise aus, muss der Gläubiger die Möglichkeit
haben, sofort Ersatzbeschaffung anzuordnen, weil sein Scha-
den sonst viel größer würde.

Zu Absatz 3

Nach dem bisherigen § 326 Abs. 1 Satz 2 kann der Gläubi-
ger nach erfolglosem Ablauf der gesetzten Frist nicht mehr
Erfüllung, sondern nur noch Schadensersatz verlangen. Das
ist unzweckmäßig und benachteiligt auch den Gläubiger. Im
Zeitpunkt der Fristsetzung ist der Gläubiger nämlich noch
an dem Erhalt der Leistung interessiert. Das muss sich nach
erfolglosem Ablauf dieser Frist nicht ändern. Wenn nämlich
der Schuldner insolvent ist, würde ihm ein Schadensersatz-
anspruch wenig nützen. Es wäre zweckmäßiger , wenn er
seinen Leistungsanspruch durchsetzen würde. Genau daran
hindert ihn aber die geltende Regelung. Sie soll deshalb auf-
gegeben werden.

Das hat allerdings auch zur Folge, dass der Schuldner nach
erfolgter Fristsetzung nicht ohne weiteres damit rechnen
kann, dass er dem Gläubiger nur noch Schadensersatz zu
leisten hat. Er muss vielmehr auch mit einem Erfüllungsbe-
gehren rechnen und sich deshalb auch erfüllungsbereit hal-
ten. Es ist erwogen worden, diese Unsicherheit des Schuld-
ners dadurch zu überbrücken, dass ihm die Möglichkeit ein-
geräumt wird, den Gläubiger zu einer Entscheidung zu
zwingen. Eine solche Lösung hätte allerdings den Nachteil,
dass ausgerechnet der vertragsbrüchige Schuldner dem
Gläubiger eine ihm ungünstige Entscheidung aufzwingen
kann. Dies erscheint nicht gerechtfertigt. Außerdem kann
der Schuldner die Ungewissheit jederzeit dadurch beenden,
dass er die nach dem Schuldverhältnis geschuldete Leistung
erbringt.

Andererseits ist es auch dem Schuldner nicht zuzumuten,
sich über einen unter Umständen erheblichen Zeitraum so-
wohl auf Erfüllung als auch auf Schadensersatzleistung ein-
richten zu müssen. Deshalb bestimmt Absatz 3, dass der
Gläubiger den Erfüllungsanspruch nicht mehr geltend ma-
chen kann, wenn er Schadensersatz verlangt. Es kommt
hierfür nicht darauf an, ob er tatsächlich Schadensersatz
auch erhält. Entscheidend ist nur, dass er sich mit der Bean-
spruchung von Schadensersatz letztlich hierfür entschieden
hat. Damit wird eine Parallele zum Rücktritt nach § 323
Abs. 1 RE gezogen. Da der Rücktritt ein Gestaltungsrecht
ist, wird mit der Rücktrittserklärung gemäß § 349 das
Schuldverhältnis in ein Rückabwicklungsverhältnis umge-
staltet, was den Anspruch auf die Leistung ausschließt. Des-
halb erscheint es gerechtfertigt, entsprechendes für das Ver-
langen von Schadensersatz statt der Leistung vorzusehen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 141 – Drucksache 14/6040

Ein Verlangen von Schadensersatz liegt mit Sicherheit in ei-
ner Klage. Ein solches Verlangen kann aber auch in vorpro-
zessualen Erklärungen gesehen werden. Eine entsprechende
Äußerung des Gläubigers muss aber den eindeutigen Willen
erkennen lassen, sich auf das Schadensersatzbegehren be-
schränken zu wollen. Eine allgemeine Ankündigung etwa,
weitere Rechte „bis hin zum Schadensersatz“ geltend ma-
chen zu wollen, reicht dafür nicht aus. Es kann daher not-
wendig sein, die Erklärung des Gläubigers auszulegen. Dies
kann zu einer praktischen Unsicherheit gerade auch für den
Gläubiger selbst führen. Es ist erwogen worden, wegen die-
ser Unsicherheiten darauf abzustellen, ob der Gläubiger
Klage auf Schadensersatz erhoben hat. Dies ist aber wegen
der Nachteile dieser Lösung nicht geschehen. Der Schuld-
ner bleibt hier wesentlich länger im Unklaren darüber , was
der Gläubiger letztlich von ihm erwartet. Auch wäre es
schwer zu vertreten, weshalb sich der Gläubiger auch dann
noch für die Erfüllung soll entscheiden können, wenn er
z. B. längere Zeit über Schadensersatz mit dem Schuldner
verhandelt hat. Dies lässt sich mit einem Abstellen auf das
Verlangen vermeiden. Man darf auch davon ausgehen, dass
der durchschnittliche Gläubiger seine Entscheidung für den
einen oder anderen Rechtsbehelf in ihrer T ragweite richtig
bewerten wird.

Die Schuldrechtskommission hatte vor geschlagen, den An-
spruch auf die Leistung erst in dem Zeitpunkt auszuschlie-
ßen, in dem der Gläubiger den Schadensersatz erhalten hat.
Ihr ist die jetzt in den Entwurf aufgenommene Regelung un-
nötig hart erschienen: Es könne – so die Kommission – ja
ungewiss sein, ob es dem Gläubiger gelingt, die Leistung
anderswo zu beschaffen. Doch sollte nach diesem Vorschlag
der Schuldner, der ja an einer Klärung der Rechtslage inte-
ressiert sein kann, dem Gläubiger eine Frist für die Aus-
übung des W ahlrechts setzen können. Nach erfolglosem
Ablauf dieser Frist sollte der Schuldner noch die Möglich-
keit zur Primärleistung haben; will der Gläubiger dann doch
noch den Schadensersatz, sollte er dem Schuldner erneut
eine Frist setzen müssen.

Die Schuldrechtskommission hat selbst eingeräumt, dass
die Regelung der wechselseitigen Fristsetzungen recht kom-
pliziert klingt. Das ist sie jedenfalls für den geschäftlich
nicht erfahrenen Vertragspartner auch. Sie erscheint deshalb
kaum handhabbar . Auf sie kann verzichtet werden, wenn
nicht auf den Erhalt des Schadensersatzes, sondern auf das
Schadensersatzverlangen des Gläubigers abgestellt wird.
Das ist auch nicht unnötig hart: Der Gläubiger mag sich vor
der Geltendmachung eines Anspruchs überlegen, was er
will bzw. was seinen Interessen am ehesten entspricht. Auf
die Parallele zum Rücktritt wurde bereits hingewiesen.

Zu Absatz 4

Schadensersatz statt der Leistung kann wie bisher auch
sowohl in der Form des kleinen als auch in der Form des
großen Schadensersatzes („Schadensersatz statt der ganzen
Leistung“) berechnet werden. Wählt der Gläubiger den gro-
ßen Schadensersatz, muss er dem Schuldner den erbrachten
Teil der Leistung zur V erfügung stellen. Nach geltendem
Recht ist unklar , welche V orschriften hierfür maßgeblich
sind und wie insbesondere Beschädigungen und Nutzungen
auszugleichen sind. Die hierfür zweckmäßigen Regelungen
enthält das Rücktrittsrecht, das die maßgeblichen Bestim-

mungen für die Rückabwicklung fehlgeschlagener Verträge
bereitstellt. Die §§ 346 ff. RE sind jedoch nicht unmittelbar
einschlägig, wenn der Gläubiger Schadensersatz verlangt.
Zudem betrifft § 281 RE nicht nur V erträge, sondern auch
andere Schuldverhältnisse. Deshalb bestimmt Absatz 4,
dass sich der Anspruch des Schuldners auf Rückgewähr des
Geleisteten nach den Vorschriften des Rücktrittsrechts rich-
tet, wenn der Gläubiger zwar nicht zurücktritt, aber großen
Schadensersatz verlangt und dadurch indirekt Rücktrittswir-
kungen erzielt.

Zu § 282 – Schadensersatz statt der Leistung wegen V er-
letzung einer sonstigen Pflich

Schadensersatz statt der Leistung wird nicht nur geschuldet,
wenn Haupt- oder Nebenleistungspflichten verletzt werden
Schadensersatz statt der Leistung kann auch geschuldet
sein, wenn lediglich nicht leistungsbezogene Nebenpflich
ten, also insbesondere die in § 241 Abs. 2 RE genannten
Pflichten, verletzt werden. Soweit sich die erletzung dieser
Pflichten auf die Hauptleistung auswirkt und zur Folge hat
dass die Leistung nicht vertragsgemäß erbracht wird, ist
§ 281 RE einschlägig.

Es kann aber sein, dass die V erletzung der Neben- und
Schutzpflichten das eigentliche Leistungsinteresse de
Gläubigers unberührt lässt. Gleichwohl kann sich auch in
solchen Fällen die Notwendigkeit er geben, Schadensersatz
statt der ganzen Leistung zu wählen. Zu denken ist etwa an
den Fall, dass der Schuldner die von ihm versprochene Leis-
tung zwar an sich ordnungsgemäß erbringt, aber unter Be-
gleitumständen, die für den Gläubiger nicht erträglich sind.
In solchen Fällen soll Schadensersatz statt der Leistung
nicht allgemein von einer Fristsetzung abhängig gemacht
werden. Diese muss sich nämlich schon deshalb als sinnlos
erweisen, weil es nicht um die V erletzung eines Anspruchs
auf eine Leistung geht, deren Nachholung der Gläubiger
von dem Schuldner verlangen könnte.

Das kann anhand eines Beispiels verdeutlicht werden: Ein
Maler führt zwar die von ihm übernommenen Malerarbeiten
ordentlich aus, beschädigt jedoch immer wieder schuldhaft
während der einige Zeit in Anspruch nehmenden Arbeiten
auf dem Weg in den von ihm zu streichenden Teil der Woh-
nung die Eingangstür und Einrichtungsgegenstände. Scha-
densersatz wegen der Sachschäden kann der Gläubiger un-
mittelbar aus § 280 Abs. 1 RE verlangen. Darüber hinaus
kann sich aber auch die Frage stellen, wann das V erhalten
des Malers ein solches Ausmaß angenommen hat, dass des-
sen Weiterbeschäftigung dem Gläubiger nicht mehr zuzu-
muten ist. Daraus ergibt sich das Problem, ob der Gläubiger
noch vor Abschluss der Arbeiten einen anderen Maler mit
der Beendigung der Arbeiten beauftragen und die hierfür
entstandenen Mehrkosten dem ersten unsor gfältigen Maler
in Rechnung stellen kann. Diese Frage regelt § 282 RE, in-
dem dort die Voraussetzungen für den Schadensersatz statt
der Leistung enthalten sind. Die V orschrift wird er gänzt
durch das Rücktrittsrecht nach § 324 RE, das dieselben Vor-
aussetzungen aufstellt.

Voraussetzung ist zunächst, dass die Pflichtverletzung „we
sentlich“ ist. Sie muss also ein gewisses Gewicht haben, um
die Folge des § 282 RE zu rechtfertigen, weil danach der
Vertrag nicht mehr so wie vereinbart durchgeführt wird. Die
Schuldrechtskommission hatte diese Voraussetzung für den

Drucksache 14/6040 – 142 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Rücktritt in § 323 Abs. 3 Nr . 1 KE ebenfalls vor gesehen,
was sich nach dem KE wegen § 325 KE auf die Möglich-
keit, großen Schadensersatz zu verlangen, ausgewirkt hat.
Die Schwelle zur „Wesentlichkeit“ wird bei den Leistungs-
pflichten durch das Erfordernis der erfolglosen Fristsetzun
erreicht. Auch die V erletzung einer Nebenleistungspflich
erreicht dann den Rang einer wesentlichen, die Beendigung
des Vertrags rechtfertigenden Pflichtverletzung, wenn de
Schuldner trotz der Einräumung einer weiteren Gelegenheit
zur Erfüllung nicht leistet. Da § 282 RE wegen der Eigenart
der verletzten Pflichten eine Fristsetzung nicht vorsieht
muss das Erfordernis der W esentlichkeit gesondert aufge-
führt werden, um das unerwünschte Ergebnis zu vermeiden,
dass jede Verletzung von Nebenpflichten ohne weiteres de
Vertrag zu beenden geeignet ist.

Im Übrigen soll Schadensersatz statt der Leistung in diesen
Fällen nur geschuldet sein, wenn die Erbringung der Leis-
tung durch den Schuldner gerade wegen dieser Umstände
für den Gläubiger unzumutbar geworden ist. W ann dies der
Fall ist, stellt eine Wertungsfrage dar. Dabei müssen die In-
teressen des Gläubigers und des Schuldners Berücksichti-
gung finden. In diesem Zusammenhang kann auch zu be
rücksichtigen sein, ob der Gläubiger dem Schuldner eine
Abmahnung geschickt hat. So wird in dem obigen Beispiel
ein sofortiges Verlangen von Schadensersatz statt der Leis-
tung ohne vorherige Abmahnung jedenfalls dann nicht ge-
rechtfertigt sein, wenn die Beschädigungen durch den Maler
(zunächst) kein besonderes Gewicht haben. Dies entspricht
im Übrigen der ständigen Rechtsprechung zu den Auswir -
kungen der positiven Vertragsverletzung. Bei einem gegen-
seitigen Vertrag kann die positive V ertragsverletzung einen
Rücktritt oder einen Schadensersatz wegen Nichterfüllung
des ganzen V ertrags dann begründen, wenn der V ertrags-
zweck derart gefährdet ist, dass dem anderen T eil das Fest-
halten an dem V ertrag nach T reu und Glauben nicht
zugemutet werden kann (vgl. nur Palandt/Heinrichs, § 276
Rdnr. 124).

Zu § 283 – Schadensersatz statt der Leistung bei Aus-
schluss der Leistungspflich

Zu Satz 1

§ 283 RE bestimmt die Voraussetzungen für den Schadens-
ersatz statt der Leistung im Fall der Unmöglichkeit. Die
Schuldrechtskommission hatte diesen Fall in den einheitli-
chen Schadensersatztatbestand des § 283 Abs. 1 KE mit
aufgenommen. Das erscheint aber nicht zweckmäßig, weil
im Falle der Unmöglichkeit eine Auf forderung zur Nach-
erfüllung sinnlos ist.

Voraussetzung für den Anspruch ist, dass der Schuldner
nach § 275 Abs. 1 oder 2 RE nicht zu leisten braucht, also
insbesondere ein Fall der Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1
RE vorliegt. Im Falle des § 275 Abs. 2 RE „braucht“ der
Schuldner nur dann nicht zu leisten, wenn zum einen die
Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen, und zum ande-
ren der Schuldner sich auf die Einrede, die ihm § 275 Abs. 2
RE gibt, beruft.

§ 283 Satz 1 RE verweist sodann auf die V oraussetzungen
des § 280 Abs. 1 RE. Dies ist damit die eigentliche, durch
§ 283 RE er gänzte Anspruchsgrundlage. Auch wenn man
die Auf fassung vertreten könnte, dass die in § 280 Abs. 1

Satz 1 RE vorausgesetzte Pflichtverletzung dann nicht vo -
liegen kann, wenn der Schuldner wegen § 275 Abs. 1 oder 2
RE gerade keine Pflicht zur Leistung hat, so stellt die er-
weisung doch jedenfalls klar , dass die Unmöglichkeit bzw .
die Einrede nach § 275 Abs. 2 doch zu einem Schadens-
ersatzanspruch führt, wenn der Schuldner sich hinsichtlich
seines Vertretenmüssens nicht entlasten kann, § 280 Abs. 1
Satz 2 RE.

Zu Satz 2

Zu berücksichtigen ist, dass eine Leistung nicht immer in
vollem Umfang unmöglich wird. § 283 Satz 2 RE regelt
deshalb die T eilunmöglichkeit und die Unmöglichkeit der
Nacherfüllung bei einer Schlechtleistung. Das er gibt sich
aus der V erweisung auf § 281 Abs. 1 Satz 3 RE. Die dort
genannten Kriterien sollen auch bei Unmöglichkeit eines
Teils der Leistung oder der Nacherfüllung anzuwenden sein.
Auch hier unterscheidet sich der an die Stelle der ganzen
Leistung tretende Schadensersatzanspruch von demjenigen
aus § 281 Abs. 1 Satz 1 RE allein durch die Entbehrlichkeit
der (sinnlosen) Fristsetzung.

Wählt der Gläubiger auch hier Schadensersatz statt der
Leistung in der Form des großen Schadensersatzes, soll er
ebenso wie im Falle des § 281 RE die empfangenen Leis-
tungen nach Maßgabe des Rücktrittsrechts zurückzugewäh-
ren haben, wie sich aus der Verweisung auf § 281 Abs. 4 RE
ergibt.

Zu § 284 – Ersatz vergeblicher Aufwendungen

Problem
Der Ersatz vergeblicher Aufwendungen für einen nicht aus-
geführten Vertrag kann im geltenden Recht Schwierigkeiten
bereiten, da diese Aufwendungen an sich nicht durch die
Pflichtverletzung des Schuldners verursacht worden sind
die einen Schadensersatzanspruch des Gläubigers nach den
bisherigen § 325 oder § 326 auslöst. Denn diese Kosten wä-
ren unabhängig von der V ertragsverletzung und auch bei
ordnungsgemäßer Erfüllung entstanden. Die Rechtspre-
chung behilft sich mit der Unterstellung, dass solche Auf-
wendungen als Kostenfaktor in die Kalkulation des Gläubi-
gers eingegangen seien und jedenfalls bei einem Geschäft,
bei dem die Kosten durch den Erlös gedeckt werden, mit-
vergütet worden wären. W ird das Geschäft nicht durchge-
führt, dann sind sie deshalb, jedenfalls bei einem rentablen
Geschäft, eine Art Mindestschaden. Für eine solche De-
ckung der Kosten durch die Gegenleistung und die daraus
möglichen Erträge spreche eine – widerlegbare – V ermu-
tung (sog. Rentabilitätsvermutung; vgl. Staudinger/Medicus
§ 249 Rdnr. 129 f.; BGH, ZIP 1991, 798 f f.). Folgerichtig
wird Ersatz frustrierter Aufwendungen versagt, wenn der
Gläubiger aus dem Geschäft keine materielle, kostende-
ckende Gegenleistung, sondern immaterielle Gewinne er -
hofft hatte (vgl. BGHZ 99, 182, 196 f f. und dazu Stoll, JZ
1987, 517 ff.)

Nach geltendem Recht kann sich die Frage, ob ver gebliche
Aufwendungen als Schadensersatz wegen Nichterfüllung
geltend gemacht werden können, nur stellen, wenn der
Gläubiger Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach den
bisherigen §§ 325, 326 verlangt. Auf Grund der nun durch
§ 325 RE eröf fneten Möglichkeit einer Kumulierung von

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 143 – Drucksache 14/6040

Rücktritt und Schadensersatz können die Fälle, in denen
frustrierte Aufwendungen als Schaden ersetzt verlangt
werden, häufiger auftreten. Der Entwurf geht davon aus
dass – über die Er gebnisse der Rechtsprechung hinausge-
hend – dem betroffenen Gläubiger stets die Möglichkeit zu-
stehen soll, Ersatz seiner Aufwendungen unabhängig davon
zu erlangen, ob sie auf Grund einer – vermuteten – „Renta-
bilität“ des Vertrags jedenfalls als der kostendeckende T eil
des entgangenen materiellen Ertrags aus dem Geschäft qua-
lifiziert werden können oder nicht. Unsicherheiten und Zu
fälligkeiten in der Rentabilitätsberechnung und der Bewer -
tung von Vorteilen aus dem Geschäft als materiell oder im-
materiell werden so vermieden. Auch erscheint es gerecht,
dass diese Kosten von dem T eil zu tragen sind, der das
Scheitern des Vertrags zu vertreten hat.

Lösungsansatz der Schuldrechtskommission
Die Schuldrechtskommission ist dieses Problem mit einem
zweispurigen Ansatz angegangen. Bei gegenseitigen Verträ-
gen sollte der Gläubiger nach § 327 Abs. 1 Satz 2 KE an-
stelle des Schadensersatzes wegen Nichtausführung des
Vertrags auch Ersatz des Schadens verlangen können, der
ihm dadurch entsteht, dass er auf die Ausführung des V er-
trags vertraut hat. Für einen T eil dieses Schadens, nämlich
die Vertragskosten, sollte in den §§ 439 Abs. 3 und § 637
Abs. 3 KE eine verschuldensunabhängige Pflicht zum E -
satz vorgesehen werden. Diese letztere Regelung entspricht
dem geltenden § 467 Satz 1, für das W erkvertragsrecht in
Verbindung mit dem bisherigen § 634 Abs. 4, wohingegen
die erstere Regelung im geltenden Recht keine Parallele hat.

Einwände gegen diesen Ansatz
Gegen diese Lösung ist eingewandt worden, sie begünstige
einseitig den Gläubiger, was insbesondere daraus abgeleitet
wird, dass § 327 Abs. 1 Satz 2 KE den Ersatz des V ertrau-
ensschadens ohne eine Begrenzung auf das positive Inte-
resse vorsieht, wie er etwa in § 122 Abs. 1 oder § 179
Abs. 2 vor gesehen ist. Dies könne dazu führen, dass die
Leistungsstörung auf Seiten des Schuldners für den Gläubi-
ger zum „Glücksfall“ gerate. Dies gelte vor allem dann,
wenn er ein schlechtes Geschäft abgeschlossen habe.

Dieses Argument ist aber im Er gebnis nicht überzeugend:
Bei dem „Glücksfallargument“ geht es in erster Linie darum
zu verhindern, dass der Gläubiger einen Anspruch auf Er -
satz seines „V ertrauensschadens“ auch dann erhält, wenn
die Rentabilitätsvermutung bei auf Gewinnerzielung gerich-
teten Geschäften widerlegt ist, d. h. wenn feststeht, dass er
die für das Geschäft gemachten Aufwendungen auch bei
dessen ordnungsgemäßer Durchführung nicht wieder „her -
eingeholt“ hätte. Dieser – in der Sache berechtigte – Ge-
sichtspunkt muss aufgegriffen werden. Er gibt aber keines-
wegs Veranlassung, die Regelung insgesamt zu verwerfen.

Der insoweit exemplarische Fall BGHZ 99, 182 belegt ein-
drucksvoIl, dass eine Regelung nach dem Ansatz des § 327
Abs. 1 Satz 2 KE zumindest in solchen Fällen geboten ist, in
denen der Gläubiger einen ideellen Zweck verfolgt. In der -
artigen Konstellationen greift das erwähnte Glücksfallar gu-
ment nicht. Bei der Verfolgung eines ideellen Zwecks kann
ein materieller Nichterfüllungsschaden gar nicht entstehen;
es kommt von vornherein nur die Frustration der gemachten

Aufwendungen in Betracht. Hier ist eine Ersatzpflicht gebo
ten und sachgerecht.

Eine Regelung nach dem V orbild von § 327 Abs. 1 Satz 2
KE ist auch in vielen Fällen, in denen der Gläubiger primär
einen Konsumzweck verfolgt, notwendig. Kauft jemand
z. B. ein Haus, um darin zu wohnen, so wird man jedenfalls
nicht durchweg sagen können, dass sich die Aufwendungen
dafür im wirtschaftlichen Sinne rechnen. Es wird vielfach
wirtschaftlich günstiger sein, zur Miete zu wohnen, als ein
Haus zu kaufen. Hier die Rentabilitätsvermutung anzuwen-
den und anzunehmen, dass durch den W ert des Hauses die
Aufwendungen wie z. B. die Zinsen für ein zur Finanzie-
rung aufgenommenes Darlehen abgedeckt werden, ist auch
bei einer langfristigen Betrachtungsweise jedenfalls dann
nicht mehr vertretbar , wenn bei Immobilien kein W ertzu-
wachs erwartet werden kann (was vielfach der Fall ist). Zu-
mindest zeigt sich hier sehr deutlich, dass die Rentabilitäts-
vermutung der Gefahr ausgesetzt ist, zu methodenunehrli-
chen Fiktionen Zuflucht nehmen zu müssen

Vollends versagt sie, wenn jemand einen weit überhöhten
Liebhaberpreis zahlt, etwa für den Erwerb eines Kunst-
werks. Warum soll er nicht seine frustrierten Aufwendun-
gen wie zwecklos gewordene Darlehenszinsen und dgl. zu-
rückerhalten, wenn der V ertrag wegen einer schuldhaften
Pflichtverletzung des Schuldners nicht durchgeführt wird
Schließlich erscheint die Rentabilitätsvermutung auch nicht
in allen Fällen, in denen der Gläubiger einen wirtschaftli-
chen Zweck verfolgt, ohne weiteres befriedigend. So mag
ein Unternehmer z. B. aus marktstrategischen oder spekula-
tiven Gründen für einen Gegenstand einen weit überhöhten
Preis zahlen, von dem im Zeitpunkt der letzten mündlichen
Verhandlung niemand wissen kann, ob er sich in einer fer -
nen Zukunft vielleicht „rechnen“ wird. Zwar könnte man in
solchen Fällen die Rentabilitätsvermutung als unwiderlegt
ansehen, doch zeigt sich insgesamt, dass die Rentabilitäts-
vermutung ein Ausweg ist, mit der die Rechtsprechung die
im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht gelöste Problematik der
frustrierten Aufwendungen bei Vertragsverletzungen zu lö-
sen versucht. Eine sachgerechte gesetzliche Lösung er -
scheint geboten, zumal der Gesetzgeber freier ist als die
Rechtsprechung, die insbesondere die Grenzen des § 253 zu
beachten hat.

Der zweite Einwand gegen den Lösungsansatz der Schuld-
rechtskommission betrif ft die Begrenzung des Anspruchs
auf gegenseitige Verträge. Diese Begrenzung erscheint nicht
sachgerecht. Erfüllt z. B. ein Erbe schuldhaft ein Vermächt-
nis zur Übereignung eines (materiell geringwertigen oder
gar wertlosen) Gegenstandes nicht und hat der Vermächtnis-
nehmer in berechtigtem V ertrauen auf die Erfüllung Auf-
wendungen vorgenommen, z. B. Umbaumaßnahmen zur In-
tegrierung eines vermachten Kunstwerks in sein Haus oder
dergleichen, so hat er das gleiche Bedürfnis nach Ersatz wie
derjenige, der ein solches Kunstwerk gekauft hat. W eshalb
zwischen beiden Fällen unterschieden werden sollte, ist
nicht ersichtlich. Denn durch die Aufwendungen hat der
Gläubiger in beiden Fällen gezeigt, dass die vermachte Sa-
che ihm diesen Geldbetrag „wert“ ist. Der Schuldner ist im
einen wie im anderen Falle nicht schutzwürdig, weil er
schuldhaft seine Leistungspflicht verletzt hat und dahe
weitaus „näher daran“ ist als der Gläubiger , die nunmehr
nutzlosen Aufwendungen zu tragen. Dann aber ist der syste-

Drucksache 14/6040 – 144 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

matisch richtige gesetzliche Standort einer solchen Rege-
lung nicht § 327 KE, sondern eine V orschrift im Rahmen
der §§ 280 ff. RE. Dort soll sie auch angesiedelt werden.

Schließlich stellt sich die Frage nach dem V erhältnis einer
solchen Regelung zu den Sondervorschriften über den Er -
satz der Vertragskosten. Vertragskosten sind ein typischer -
weise entstehender V ertrauensschaden. Die Schuldrechts-
kommission hat, wie erwähnt, für ihn nach dem Vorbild des
geltenden § 467 Satz 1 zwei Sondervorschriften vorgesehen
(§§ 439 Abs. 3, 637 Abs. 3 KE), denen zufolge die V er-
tragskosten nicht als verschuldensabhängiger Schadens-
oder Aufwendungsersatz, sondern ohne V erschulden als
Rückabwicklungsfolge zu erstatten sind.

Diese Vorschriften sind nach ihrem Wortlaut nur im Fall des
Rücktritts vom Kauf- oder vom W erkvertrag anwendbar .
Sie würden auch nicht gelten, wenn der Gläubiger wegen
Unmöglichkeit der Primärleistung nach § 326 RE von der
Gegenleistung frei wird. Diese Begrenzung ist nicht ein-
sichtig. Vertragskosten können auch bei anderen V erträgen
und naturgemäß auch bei Unmöglichkeit der Leistung ent-
stehen. Ein solcher Anspruch muss auch in solchen Fällen
bestehen. Das ließe sich erreichen, indem dieser Anspruch
als Rücktrittsfolge generell in § 346 RE und als Folge der
Unmöglichkeit bestimmt würde. Das Nebeneinander eines
verschuldensabhängigen Aufwendungsersatzanspruchs und
eines verschuldensabhängigen Rücktrittsfolgenrechts über -
zeugt nicht. Es handelt sich im Grunde um dasselbe Pro-
blem, nämlich die Frustrierung von Aufwendungen. Diese
sollten nach Möglichkeit einheitlich gelöst werden. Das ist
aber nur durch die Schaf fung eines einheitlichen Tatbestan-
des im Schadensersatzrecht der §§ 280 f f. RE möglich.
Diese Regelung enthält § 284 RE.

Ersatzanspruch
§ 327 Abs. 1 Satz 2 KE wollte dem Gläubiger einen An-
spruch auf Ersatz seiner frustrierten Aufwendungen da-
durch verschaffen, dass er Ersatz seines Vertrauensschadens
soll beanspruchen können. Dieser schadensersatzrechtliche
Ansatz erweist sich als hinderlich. Der Ersatz des V ertrau-
ensschadens kann zu viel einschneidenderen Folgen führen
als der Ersatz des Erfüllungsinteresses, auf das der An-
spruch nach § 327 Abs. 1 Satz 2 KE aber nicht begrenzt
werden sollte. Führt man eine solche Begrenzung indessen
ein, kann das auch zu verzerrten Er gebnissen führen, da die
Aufwendungen, für die dem Gläubiger Ersatz verschaf ft
werden sollte, nicht sachgerecht anhand des Erfüllungsinte-
resses bemessen werden können. Andererseits würde eine
solche Regelung dem Gläubiger auch die Liquidation eines
entgangenen Vorteils aus einem Alternativgeschäft mit ei-
nem Dritten erlauben, das er nicht abgeschlossen hat, weil
er sich bereits durch den Vertrag mit dem Schuldner gebun-
den wusste. Zu denken ist etwa an den Fall, dass der Gläubi-
ger einen gleichartigen Gegenstand wie den gekauften zwi-
schenzeitlich billiger bei einem Dritten hätte beziehen kön-
nen und dies unterlassen hat, weil er an die – später geschei-
terte – Erfüllung durch seinen Vertragspartner glaubte. Dass
er dann diesen entgangenen V orteil liquidieren kann, wäre
nicht zu vertreten. In der Sache geht es bei dem Ersatz frus-
trierter Aufwendungen nicht eigentlich um ein Schadenser -
satzproblem, sondern um eine Frage des Aufwendungser -
satzes. Mit diesem Ansatz lässt sich das anzustrebende Er -

gebnis zielgenauer erreichen. Deshalb gewährt § 284 dem
Gläubiger die Möglichkeit, anstelle des Schadensersatzes
statt der Leistung auch Aufwendungsersatz zu verlangen.
Da dieser an die Stelle des Schadensersatzes tritt, gilt auch
für diesen Ersatzanspruch § 280 Abs. 1 RE, also das V er-
schuldensprinzip.

Auch ein Anspruch auf Aufwendungsersatz kann über das
Ziel hinausschießen. Die im Vertrauen auf die Erfüllung des
Schuldverhältnisses gemachten Aufwendungen können
auch bei ordnungsgemäßer Erfüllung verfehlt sein. W er
etwa zum Verkauf letztlich unverkäuflicher Kunstwerke ei
Ladenlokal anmietet, macht in jedem Fall einen V erlust.
Solche auch bei ordnungsgemäßer Erfüllung ver geblichen
Aufwendungen können nicht ersatzfähig sein. Deshalb
schließt der letzte Halbsatz der V orschrift den Ersatz von
Aufwendungen aus, die ihren Zweck auch ohne die Pflicht
verletzung des Schuldners verfehlt hätten. Dies fügt sich
vom Ergebnis her in die bisherige Rechtsprechung zur Ren-
tabilitätsvermutung, auf die es künftig nicht mehr ankommt,
ein: Der Gläubiger kann Ersatz seiner Aufwendungen nicht
in Situationen verlangen, in denen nach bisheriger Recht-
sprechung die Rentabilitätsvermutung als widerlegt anzuse-
hen wäre. Andererseits kann man dem Gläubiger bei ideel-
ler, konsumptiver, spekulativer, marktstrategischer Zielset-
zung und in ähnlichen Fällen nicht mehr entgegenhalten,
sein Geschäft sei „unrentabel“ gewesen. Denn darauf
kommt es hier wegen der Besonderheit der Zwecksetzung
nicht an. Wäre dagegen der ideelle usw. Zweck aus anderen
Gründen verfehlt worden, z. B. weil sich nach Bruch des
Mietvertrags über eine Halle für eine Parteiveranstaltung
herausstellt, dass die vor gesehene V eranstaltung ohnehin
mangels Mitgliederinteresses abgesagt worden wäre, greift
die Ausnahme ein. Ein Ersatzanspruch scheidet aus.

Zu § 285 – Herausgabe des Ersatzes

Zu Absatz 1

Der Schuldner kann durch einen Umstand, der seine Befrei-
ung bewirkt hat, einen Ersatz oder Ersatzanspruch erlangt
haben (z. B. einen Anspruch auf eine Versicherungsleistung
oder gegen einen Dritten auf Schadensersatz). Dann soll
nach geltendem Recht (bisher § 281) der Gläubiger statt der
Leistung dieses Surrogat verlangen können; das Surrogat
tritt also an die Stelle der primär geschuldeten Leistung.

Diese Vorschrift soll wegen ihres offenkundigen Gerechtig-
keitsgehaltes beibehalten werden. Allerdings scheitert eine
unveränderte Übernahme des bisherigen § 281 aus zwei
Gründen: Erstens stellt § 281 bislang auf die Unmöglichkeit
der Leistung ab, während § 275 RE nunmehr auch weitere
Befreiungsgründe umfasst. Und zweitens führen die nach
§ 275 RE beachtlichen Leistungshindernisse nicht ohne
weiteres zur Befreiung des Schuldners, sondern erst durch
Erhebung einer Einrede. Dieser neuen Rechtslage muss der
bisherige § 281 angepasst werden.

Eine solche Anpassung ist zunächst insofern vorzunehmen,
als die V orschrift von der „Unmöglichkeit“ auf den „Um-
stand, auf Grund dessen er [der Schuldner] die Leistung
nach § 275 Abs. 1 oder 2 nicht zu erbringen braucht“, zu er-
weitern ist. Absatz 1 macht damit im Falle des § 275 Abs. 2
RE den Anspruch auf Herausgabe des Surrogats davon ab-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 145 – Drucksache 14/6040

hängig, dass der Schuldner die ihm nach dieser V orschrift
zustehende Einrede auch tatsächlich erhoben hat.

Die Schuldrechtskommission hatte dagegen vor geschlagen,
das bloße Bestehen der Voraussetzungen des § 275 KE, der
insgesamt eine Einrede vorsah, ausreichen zu lassen, ohne
dass es darauf ankäme, ob die Einrede tatsächlich erhoben
worden ist. Diese Lösung passt allerdings nicht zu dem
neuen Konzept des § 275: Wenn der Schuldner die Einrede
nicht erhebt, kann er wenigstens regelmäßig weiter in die
Leistung verurteilt werden, er kann also daneben nicht auch
noch das Surrogat schulden; deshalb liegt es nahe, den An-
spruch des Gläubigers auf das Surrogat von der Erhebung
der (begründeten) Einrede durch den Schuldner abhängig zu
machen. Wenn die in § 275 Abs. 2 RE genannten Umstände
nur noch auf Einrede des Schuldners zu berücksichtigen
sind, so bedeutet dies, dass es allein in der Entscheidung des
Schuldners liegt, ob er leisten oder sich auf sein Leistungs-
verweigerungsrecht berufen möchte. Dann ist es nur konse-
quent, dies auch in Rahmen des bisherigen § 281, jetzt
§ 285 RE zu berücksichtigen und die Entscheidung nicht
auf den Gläubiger zu verlagern. Letzteres wäre die Folge,
wenn der Gläubiger das Surrogat auch ohne Erhebung der
Einrede durch den Schuldner verlangen könnte, da dann der
Anspruch auf die Leistung ausgeschlossen sein muss. Aller-
dings führt dies dazu, dass der Schuldner sich das Surrogat
dadurch sichern kann, dass er die Einrede nach § 275 Abs. 2
RE nicht erhebt. Ein Interesse an diesem V orgehen kann er
dann haben, wenn das Surrogat ausnahmsweise wertvoller
als die Leistung ist. Nach geltendem Recht könnte auch in
diesem Fall der Gläubiger den Anspruch aus dem bisheri-
gen § 281 geltend machen. Dafür würde der Schuldner aber
ohne weiteres von seiner Primärleistungspflicht frei. Inso
weit tritt eine sachliche Änderung der Rechtslage ein.

Zu Absatz 2

Absatz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 281 Abs. 2;
dieser ist lediglich an den neuen Sprachgebrauch des Geset-
zes anzupassen: „Schadensersatz statt der Leistung“ anstelle
von „Schadensersatz wegen Nichterfüllung“.

Zu § 286 – Verzug des Schuldners

Vorbemerkung

Eine bloße Verzögerung der Leistung über die Fälligkeit hi-
naus soll für den Schuldner noch keine wesentlichen
Rechtsnachteile erzeugen. Vielmehr entspricht es der beizu-
behaltenden Rechtstradition, dass solche Nachteile erst im
Schuldnerverzug (bisher in § 284 geregelt) eintreten. Dieser
setzt Vertretenmüssen des Schuldners sowie eine Mahnung
oder einen gleichgestellten Umstand voraus. Bei diesen
Mahnungssurrogaten besteht auch nach dem Inkrafttreten
des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom
30. März 2000 (BGBl. I S. 330 ), das den Verzugseintritt bei
Geldforderungen vereinfacht hat, das wesentliche Reform-
bedürfnis.

Nach geltendem Recht steht gemäß § 284 Abs. 2 der für den
Verzug erforderlichen Mahnung zunächst eine Zeitbestim-
mung für die Leistung gleich. Genügen soll aber auch, dass
sich die Zeit für die Leistung von einer Kündigung an nach
dem Kalender berechnen lässt. Andere T atsachen (z. B. die
Lieferung oder die Rechnungserteilung) stellt das Gesetz

der Kündigung nicht gleich. Auch nennt es keine weiteren
Umstände, derentwegen die Mahnung oder ein Surrogat
ausnahmsweise entbehrlich sein sollen.

Als Mangel des geltenden Rechts kann man es vor allem
verstehen, dass nur die kalendermäßige Berechenbarkeit
seit der Kündigung eine Mahnung entbehrlich machen soll,
§ 284 Abs. 2 Satz 2. Die Rechtsprechung hat eine Ausdeh-
nung auf andere Tatsachen abgelehnt. Diese Sonderstellung
der Kündigung ist aber kaum gerechtfertigt. Andererseits
hat die Rechtsprechung mehrere Fallgruppen entwickelt, bei
denen die Mahnung oder ein Surrogat nicht für nötig gehal-
ten werden. W enigstens ein T eil dieser derzeit bloß nach
§ 242 zu behandelnden Fallgruppen kann gesetzlich gere-
gelt werden.

Zu Absatz 1

Zu Satz 1

Der Entwurf trennt in Übereinstimmung mit dem Bür gerli-
chen Gesetzbuch die Regelung der Verzugsvoraussetzungen
von der Regelung der V erzugsfolgen. Satz 1 entspricht da-
bei dem bisherigen § 284 Abs. 1 Satz 1.

Zu Satz 2

Satz 2 übernimmt den bisherigen § 284 Abs. 1 Satz 2. Die
Schuldrechtskommission hatte vor geschlagen, den schon
bislang geregelten Mahnungssurrogaten die Fristbestim-
mung gleichzustellen. Gemeint war damit die Frist nach
§ 283 Abs. 1 Satz 1 und § 323 Abs. 1 Satz 1 KE, die den
Übergang vom Primärleistungsanspruch auf die Sekun-
däransprüche einleitet. Die in § 284 Abs. 1 Satz 2 KE vor -
geschlagene Formulierung „Bestimmung einer Frist“ kann
jedoch zu Missverständnissen Anlass geben und den Ein-
druck erwecken, dass jede einseitige Fristsetzung, auch eine
solche vor Fälligkeit geeignet sein soll, den V erzug zu be-
gründen. Auch kann es Unklarheiten mit der Einordnung
bloßer Fälligkeitsvereinbarungen geben. Der beabsichtigte
Gleichlauf mit den V orschriften über die aus dem V erzug
folgenden Sekundäransprüche (§§ 281, 323 RE) ist aber
schon deshalb erreicht, weil eine Fristbestimmung im Sinne
des § 281 Abs. 1 und des § 323 Abs. 1, der gegenüber der
Schuldner auch nicht einwenden kann, er habe mit weiteren
Folgen nicht rechnen müssen (§ 281 Abs. 1 Satz 2 und
§ 323 Abs. 1 a. E.), stets eine Mahnung im Sinne des § 286
Abs. 1 Satz 1 RE darstellen wird.

Zu Absatz 2

Absatz 2 Nr . 1 stellt nur eine Umformulierung des gelten-
den § 284 Abs. 2 Satz 1 ohne sachliche Änderung dar.

Dagegen ist in Absatz 2 Nr . 2 gegenüber dem derzeitigen
§ 284 Abs. 2 Satz 2 die „Kündigung“ durch ein „Ereignis“
ersetzt. Damit können jetzt auch andere Ereignisse als die
Kündigung, nämlich etwa Lieferung oder Rechnungsertei-
lung, zum Ausgangspunkt einer kalendermäßigen Berech-
nung gemacht werden. Der Zugang einer Rechnung zu-
züglich Ablauf einer Frist von 30 T agen führt allerdings
auch gemäß Absatz 3 zum Verzug des Schuldners. Der Un-
terschied zu Absatz 2 Nr . 2 besteht darin, dass hier – wie
auch im Übrigen nach Nummer 1 – die Leistungszeit nicht
nur wie in Absatz 3 durch Gesetz, sondern auch in anderer
Weise „bestimmt“ sein kann. W ie bisher auch genügt aller -

Drucksache 14/6040 – 146 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

dings eine einseitige Bestimmung nicht; in Betracht kom-
men vielmehr eine Bestimmung durch Gesetz, durch Urteil
und vor allem durch Vertrag. Damit und mit Absatz 2 Num-
mer 1 wird Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a der Zahlungsver -
zugsrichtlinie umgesetzt. Danach muss eine V erpflichtun
zur Zahlung von Verzugszinsen nach nationalem Recht vor-
gesehen sein, die mit dem ergebnislosen Ablauf des vertrag-
lich vereinbarten Zahlungstermins oder der vereinbarten
Zahlungsfrist einsetzt. § 286 Abs. 2 Nr. 1 und 2 enthält mit
der Bezugnahme auf den Kalender ein Merkmal, das auch
in Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a der Zahlungsverzugsrichtli-
nie anklingt, wenn dort von einem „T ermin“ oder einer
„Frist“ die Rede ist. T ermine und Fristen lassen sich aber
nur anhand des Kalenders zuverlässig in einer W eise fest-
stellen, die es rechtfertigt, V erzugsfolgen an ihre Nichtbe-
achtung durch den Schuldner zu knüpfen. Allerdings wäre
der bisherige § 284 Abs. 2 Satz 1 für eine Umsetzung der
Zahlungsverzugsrichtlinie allein nicht ausreichend, weil da-
für nach bisherigem Verständnis die bloße Berechenbarkeit
nach dem Kalender in der Weise, wie sie jetzt § 286 Abs. 2
Nr. 2 RE vorsieht, nicht ausreicht. W enn danach eine Bere-
chenbarkeit „nach dem Kalender“ erforderlich ist, so bedeu-
tet dies deshalb nicht eine nach der Zahlungsverzugsrichtli-
nie unzulässige Erschwerung des Verzugseintritts.

Hinsichtlich Nummer 2 kann sich die Frage stellen, ob die
mit dem Ereignis beginnende Frist eine bestimmte, ange-
messene Länge haben muss oder ob sie auch auf Null
schrumpfen kann („Zahlung sofort nach Lieferung“). Eine
solche Klausel genügt indes für Absatz 2 Nr . 2 nicht. Denn
sie bedeutet keine Fristsetzung, sondern lediglich eine für
§ 271 erhebliche Fälligkeitsbestimmung. Auch stellt sie
keine Mahnung dar, da sie vor Eintritt der Fälligkeit erfolgt
(§ 286 Abs. 1 Satz 1). Daher reicht sie zur V erzugsbegrün-
dung unter keinem Gesichtspunkt aus. Dies wird durch den
Zusatz deutlich, dass es sich um eine angemessene Frist han-
deln muss. Auch diese bedeutet keinen V erstoß gegen die
Umsetzungsverpflichtung aus Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a
der Zahlungsverzugsrichtlinie. Vielmehr stellt § 286 Abs. 2
Nr. 2 RE auch insoweit lediglich eine Konkretisierung des
von der Richtlinie genannten „Zahlungstermins“ dar , der
wegen der nicht unerheblichen Folgen seiner Nichteinhal-
tung im Interesse der Klarheit und T ransparenz für den
Schuldner wenigstens kalendermäßig bestimmbar im Sinne
des § 286 Abs. 2 Nr. 2 RE sein muss. Auch die Richtlinie
geht davon aus, dass dem Schuldner wenigstens eine ange-
messene Zeit zur Verfügung stehen muss, um eine erhaltene
Ware zu prüfen und die Zahlung zu bewirken. Das ergibt sich
nicht zuletzt aus der Einführung der dreißigtägigen Frist in
den Fällen des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe b der Zahlungs-
verzugsrichtlinie. Eine Klausel „Zahlung sofort nach Liefe-
rung“ kann nach ihrem Wortsinn vom Schuldner gerade bei
Distanzgeschäften kaum erfüllt werden, da er zumindest ei-
nen wenn auch kurzen Zeitraum braucht, um etwa eine Über-
weisung in Auftrag zu geben. „Sofort“ wäre also in jedem
Fall auslegungsbedürftig in dem Sinne, dass dem Schuldner
hierfür eine gewisse Zeit zur V erfügung steht. Damit stellt
dies aber gerade keinen eindeutig vereinbarten „Zahlungs-
termin“ im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe a der Zah-
lungsverzugsrichtlinie dar, der den Eintritt der Verzinsungs-
pflicht rechtfertigen könnte

Neu gegenüber dem geltenden Recht ist Absatz 2 Nr. 3. Da-
mit soll in Parallelität zu § 281 Abs. 2 und § 323 Abs. 2 RE

– ebenso wie mit § 286 Abs. 2 Nr . 4 RE – die Rechtspre-
chung zur Entbehrlichkeit der Mahnung oder eines Mah-
nungssurrogats eingefangen werden. Es handelt sich um den
allgemein anerkannten, derzeit aus § 242 hergeleiteten Fall
einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung
durch den Schuldner.

Schließlich ist auch Absatz 2 Nr . 4 neu. Diese Bestimmung
nennt besondere Umstände, die bei Abwägung der beider -
seitigen Interessen den sofortigen Verzugseintritt rechtferti-
gen. Auch diese Fallgruppe ist bereits in der Rechtspre-
chung anerkannt. Sie soll nicht über den bisherigen Zu-
schnitt hinaus ausgedehnt werden. Hier ist einmal an ein die
Mahnung verhinderndes Verhalten des Schuldners zu den-
ken, insbesondere wenn dieser sich einer Mahnung entzieht
(OLG Köln, NJW-RR 1999, 4 zu § 1632 Abs. 2) oder wenn
er die Leistung zu einem bestimmten T ermin selbst ange-
kündigt hat und damit einer Mahnung zuvor gekommen ist.
Zum anderen geht es aber auch um Pflichten, deren Erfül
lung offensichtlich besonders eilig ist (Reparatur des W as-
serrohrbruchs, BGH, NJW 1963, 1823) oder die überhaupt
spontan zu erfüllen sind (so bei Aufklärungs- und W ar-
nungspflichten)

Zu Absatz 3

Zu Satz 1

Absatz 3 baut auf dem bisherigen § 284 Abs. 3 auf, dem zu-
folge Verzug bei Geldforderungen nach fruchtlosem Ablauf
einer Frist von 30 Tagen nach Zugang einer Rechnung ein-
tritt. Das soll den Eintritt des Verzugs in den praktisch häufi
gen Fällen vereinfachen, in denen bei einer Geldschuld der
Zahlung des Schuldners eine Rechnungserstellung durch
den Gläubiger vorausgeht. Bis zur Schaf fung dieser V or-
schrift kam der Schuldner nicht schon allein dadurch in Ver-
zug, dass er auf diese Rechnung nicht bezahlt. Vielmehr war
zusätzlich noch eine Mahnung an den Schuldner zu richten.
Das ist aber in aller Regel überflüssig, weil der Schuldne
schon aus der Rechnung ersehen kann, wie viel er wofür
zahlen soll. Es reicht deshalb aus, ihm eine Frist zur Über -
prüfung der Rechnung zuzubilligen, nach deren Ablauf er
ohne weitere Mahnung in Verzug gerät.

Absatz 3 unterscheidet sich allerdings in einem wesentli-
chen Punkt vom geltenden Recht: Während das geltende
Recht die 30-Tages-Regelung als eine Sonderregelung aus-
gestaltet hat, gilt nach Absatz 3 auch für Geldforderungen
wieder das Mahnungssystem, das durch die 30-Tages-Rege-
lung lediglich er gänzt wird. Verzug kann also bei Geldfor -
derungen wieder durch Mahnung eintreten. Er tritt aber spä-
testens 30 Tage nach Fälligkeit und Erhalt einer Rechnung
ein. Für diese Änderung sind im W esentlichen drei Gründe
maßgeblich:

– Die Änderung entspricht der Zahlungsverzugsrichtlinie
mehr als das bisherige Recht. Die Richtlinie geht davon
aus, dass die Parteien kürzere Fristen frei vereinbaren
können. Das ist zwar auch nach dem geltenden Recht
grundsätzlich möglich, soweit es um den von der Richt-
linie erfassten Geschäftsverkehr geht. Die Parteien müs-
sen in diesem Fall aber § 307 RE (bisher § 9 AGBG) be-
achten, der Verkürzungen tendenziell erschwert. Mit der
Neuregelung hat der Gläubiger die von der Richtlinie er-
wartete Sicherheit, dass er den V erzug wirklich früher

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 147 – Drucksache 14/6040

herbeiführen kann. Diese Änderung entspricht im Übri-
gen auch einer weit verbreiteten Forderung nicht nur aus
den Kreisen der Wirtschaft.

– Die Beibehaltung von § 284 Abs. 3 in seiner bisherigen
Konstruktion würde dem Gläubiger die Durchsetzung
seiner Rechte im V erzugsfall auch ansonsten erschwe-
ren. Der Schadensersatz statt der Leistung hängt sowohl
nach geltendem als auch nach künftigem Recht davon
ab, dass der Gläubiger den Schuldner zur Leistung auf-
fordert und ihm eine angemessene Frist setzt. Hängt der
Verzugseintritt bei Geldforderungen aber schon an sich
von einer starren 30-Tages-Frist ab, führt das tendenziell
dazu, dass das Gesetz den vertragsbrüchigen Schuldner
begünstigt. Das kann aber nicht Ziel der Modernisierung
sein.

– Die bisherige Verzugsregelung des § 284 Abs. 3 führt zu
Brüchen bei der Anwendung anderer zivilrechtlicher
Vorschriften. So kann Geschiedenenunterhalt gemäß
§ 1585b grundsätzlich nur für die Zukunft und nicht für
die Vergangenheit verlangt werden. Rückwirkend kann
der Unterhalt nur beansprucht werden, wenn der Unter -
haltsschuldner in V erzug geraten ist. Bisher war dies
durch Mahnung möglich. Seit dem 1. Mai 2000 tritt Ver-
zug aber erst 30 T age nach einer Zahlungsauf forderung
ein. Der Unterhaltsgläubiger würde damit stets einen
vollen Monat Unterhalt verlieren.

Der Entwurf schlägt deshalb vor, die 30-Tages-Regelung so
umzugestalten, dass sie diesen Einwänden gerecht wird.

Eine weitere Änderung gegenüber dem bisherigen Recht
bezieht sich auf den Anwendungsbereich: Absatz 3 wird
nun auf nicht mehr nur auf Geldforderungen beschränkt,
sondern auf alle Forderungen ausgedehnt. Das entspricht
der Struktur des bisherigen § 284, jetzt § 286 RE, der für die
Verzugsbegründung auch im Übrigen nicht nach der Art der
Forderung unterscheidet. T atsächlich ist der Gedanke der
Vorschrift auch auf andere Forderungen übertragbar . Das
belastet den Schuldner auch nicht in unzumutbarer W eise.
Dabei ist zu bedenken, dass die Frist von 30 T agen erst mit
der Fälligkeit zu laufen beginnt. Es handelt sich also ohne-
hin um einen zusätzlichen Zeitraum ab dem Zeitpunkt, in
dem der Schuldner nach dem Gesetz oder der vertraglichen
Vereinbarung zu leisten verpflichtet ist und ab dem deshal
auch sogar eine Klage auf die Leistung Aussicht auf Erfolg
hätte. § 286 Abs. 3 RE spricht nunmehr neben der Rech-
nung, die sich nur auf Geldforderungen bezieht, von einer
gleichwertigen „Forderungsaufstellung“. Die Bezeichnung
als „Leistungsaufforderung“ wurde bewusst vermieden, um
die Abgrenzung zur Mahnung des § 286 Abs. 1 Satz 1 RE
deutlicher zu machen. Eine Mahnung enthält nämlich auch
stets eine Leistungsauf forderung. Für § 286 Abs. 3 RE soll
aber eine Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner aus-
reichen, die in ihrer Funktion einer Rechnung entspricht.
Erforderlich ist also eine Aufstellung dessen, was der Gläu-
biger von dem Schuldner verlangt. Diesem üblichen Inhalt
einer Rechnung muss auch die „Forderungsaufstellung“ bei
anderen Forderungen entsprechen. In manchen Fällen wird
das mit der Mahnung zusammenfallen. Dann hat § 286
Abs. 3 RE keine eigenständige Bedeutung, weil V erzug
schon nach § 286 Abs. 1 Satz 1 RE mit dem Zugang der
Mahnung eintritt. Die Anforderungen an die „Forderungs-
aufstellung“ sind aber geringer , so dass § 286 Abs. 3 RE

dann zur Anwendung kommen kann, wenn der Gläubiger
dem Schuldner lediglich seine Forderung mitgeteilt hat,
ohne dass hierin bereits eine Mahnung im Sinne des Absat-
zes 1 gesehen werden kann.

Mit § 286 Abs. 3 RE wird Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe b der
Zahlungsverzugsrichtlinie umgesetzt. Nach dessen lit. i
muss der Schuldner 30 T age nach dem Zugang der Rech-
nung oder gleichwertigen Zahlungsauf forderung Verzugs-
zinsen zahlen. Der von Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a der
Richtlinie vorgesehene Vorrang einer vertraglichen V erein-
barung, die in den Grenzen des Artikels 3 Abs. 3 der Richt-
linie auch einen längeren Zeitraum vorsehen kann, kommt
dadurch zum Ausdruck, dass die Frist erst mit der Fälligkeit
zu laufen beginnt. Eine vertragliche V ereinbarung über die
Fälligkeit schiebt also den Fristbeginn hinaus.

Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe b lit. ii der Zahlungsverzugs-
richtlinie bestimmt, dass bei einer Unsicherheit über den
Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung die Frist von 30 T a-
gen mit dem Zugang der Güter oder Dienstleistungen, also
der Gegenleistung, beginnt. Diese Bestimmung ist unklar .
Sie betrifft nur den Streit über den „Zeitpunkt des Eingangs
der Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsauf forderung“,
also nicht den Streit darüber , ob überhaupt eine Rechnung
zugegangen ist. Schon deshalb ist ihr Anwendungsbereich
äußerst begrenzt. Sie führt aber auch zu eigenartigen Ergeb-
nissen: Besteht Streit z. B. darüber , ob eine Rechnung dem
Schuldner am 1. Juni (so der Gläubiger) oder 5. Juni (so der
Schuldner) zugegangen ist, so soll es ohne sachlichen
Grund und für die Parteien unerwartet darauf ankommen,
dass die zu bezahlenden Waren bereits am 1. April geliefert
worden waren. In diesem Fall er gäbe sich nachträglich nur
wegen des Streits über den genauen unstreitig späteren Zeit-
punkt des Zugangs der Rechnung, dass der Schuldner be-
reits seit Anfang Mai in Verzug war, eine rückwirkende Ver-
zugsbegründung wäre die Folge. Das wird in dieser W eise
ausdrücklich in § 286 RE nicht geregelt. Allerdings ist es
nach dem deutschem Recht so, dass bei einem gegenseiti-
gen Vertrag, den Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe b lit. ii der Zah-
lungsverzugsrichtlinie vor Augen hat, mit der Erbringung
der Leistung die Einrede aus § 320 entfällt. Das Bestehen
dieser Einrede hindert derzeit den V erzugseintritt. Daran
soll sich nichts ändern, was sich aus Artikel 3 Abs. 1 Buch-
stabe c der Zahlungsverzugsrichtlinie er gibt. Unmittelbar
nach der Erbringung der Leistung kann deshalb der Gläubi-
ger den Schuldner nach § 286 Abs. 1 Satz 1 RE durch Mah-
nung in V erzug setzen; diese Möglichkeit des deutschen
Rechts entspricht den Absichten, die die Zahlungsverzugs-
richtlinie in Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe b lit. ii verfolgt.

Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe b lit. iii der Zahlungsverzugs-
richtlinie legt fest, dass die dreißigtägige Frist nicht vor dem
Empfang der Leistung zu laufen beginnt, wenn die Rech-
nung bereits früher zugeht. Ein entsprechendes Er gebnis
wird nach deutschem Recht über § 320 erzielt. Verzug kann
deshalb vor dem Erhalt der Leistung, also solange diese
Einrede besteht, nicht eintreten.

Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe b lit. iv der Zahlungsverzugs-
richtlinie betrif ft den Fall eines dort näher beschriebenen
Abnahmeverfahrens, das – soweit vertraglich oder gesetz-
lich vorgesehen – bei vorherigem Zugang der Rechnung für
den Beginn der dreißigtägigen Frist maßgeblich sein soll.
Als gesetzlicher Fall kommt nach dem Bürgerlichen Gesetz-

Drucksache 14/6040 – 148 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

buch die Abnahme im W erkvertragsrecht in Betracht, mit
der nach § 640 Abs. 1 die Fälligkeit des Werklohnanspruchs
eintritt. Da § 286 Abs. 3 RE für den Beginn der Frist auf die
Fälligkeit abstellt, wird ein der Richtlinie entsprechendes
Ergebnis erzielt. Ähnliches gilt für den Fall der vertragli-
chen Vereinbarung eines entsprechenden V erfahrens. Man
wird in einer derartigen Abrede stets zumindest eine die
Fälligkeit hinausschiebende Stundung der Forderung für die
Dauer des Überprüfungsverfahrens sehen müssen.

Zu Satz 2

Die 30-Tages-Regelung ist auch im V erhältnis zu Verbrau-
chern sachgerecht. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass
an Verbraucher nicht die gleichen Anforderungen gestellt
werden können wie an den Geschäftsverkehr . Deshalb be-
stimmt Satz 2, dass ihnen die Folgen auf der Rechnung mit-
geteilt werden müssen.

Zu Absatz 4

In Absatz 4 wird die V erantwortlichkeit des Schuldners für
den Verzug besonders genannt, für dessen Fehlen – durch
die Wortfassung ausgedrückt – der Schuldner die Behaup-
tungs- und Beweislast tragen soll. Die V orschrift lehnt sich
an den bisherigen § 285 an. Für den Schadensersatzan-
spruch steht das Erfordernis des V ertretenmüssens zwar
schon in § 280 Abs. 1 Satz 2. Trotzdem muss auch § 286 ein
entsprechendes Erfordernis enthalten: Dort sind ja auch die
Voraussetzungen für die anderen V erzugsfolgen (Haftungs-
verschärfung, Verzugszinsen) geregelt.

Das entspricht auch der Zahlungsverzugsrichtlinie, die für
die Verzinsungspflicht in Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c lit. ii
die V erantwortlichkeit des Schuldners dafür voraussetzt,
dass der Gläubiger den geschuldeten Geldbetrag nicht
rechtzeitig erhalten hat.

Zu § 287 – Verantwortlichkeit während des Verzugs

Vorbemerkung

Möglicherweise unterliegt der Schuldner – etwa nach § 346
Abs. 3 Satz 1 Nr . 3 RE, nach den §§ 521, 599, 708 oder
auch kraft V ereinbarung – zunächst nur einer gemilderten
Haftung. Dann kann man zweifeln, ob diese Haftungsmilde-
rung auch im Schuldnerverzug noch gerechtfertigt ist. Darü-
ber hinaus kann man konsequenterweise sogar zu einer ver -
schuldensunabhängigen Haftung gelangen. Denn hätte der
Schuldner rechtzeitig geleistet, so wäre der Leistungsgegen-
stand sogar den unverschuldeten Gefahren aus der Sphäre
des Schuldners nicht mehr ausgesetzt gewesen (allerdings
dann den Gefahren aus der Sphäre des Gläubigers). Das
Bürgerliche Gesetzbuch enthält die beiden eben angedeute-
ten Haftungsverschärfungen derzeit in den beiden Sätzen
des § 287. Dabei wird in Satz 2 berücksichtigt, dass es auch
Gefahren gibt, die den Leistungsgegenstand sowohl beim
Schuldner als auch beim Gläubiger erreichen können (z. B.
eine behördliche Beschlagnahme). Die beiden Prinzipien
des geltenden Rechts sind in der Sache einleuchtend und
sollen übernommen werden.

Zu Satz 1

Satz 1 entspricht ohne Änderungen dem bisherigen § 287
Satz 1. Der Entwurf folgt auch nicht der in der Reformdis-

kussion gelegentlich geäußerten Ansicht, die V orschrift
passe nur, wenn der Schuldner etwas Bestimmtes herauszu-
geben habe; vielmehr eignet sich Satz 1 etwa auch für
Dienstleistungspflichten. Daher wird der derzeitige § 287
Satz 1 unverändert übernommen.

Zu Satz 2

Der Satz 2 des geltenden § 287 ist umformuliert worden:
Die ungenaue Beschränkung auf die Unmöglichkeit ist fal-
lengelassen. Der Vorschrift unterstehen z. B. auch Beschä-
digungen des Leistungsgegenstandes. Dann muss freilich
zum Ausdruck gebracht werden, dass die verschuldensun-
abhängige Haftung nur hinsichtlich der eigentlichen Leis-
tungspflichten gelten soll (das bezwecken die orte „wegen
der Leistung“). Dagegen soll es hinsichtlich der Schutz-
pflichten (§ 241 Abs. 2) bei der V erschuldenshaftung blei-
ben: Es darf z. B. auch im Schuldnerverzug keine verschul-
densunabhängige Haftung für Beeinträchtigungen der Inte-
grität des Gläubigers eintreten: Für sie gilt die oben dar ge-
stellte Kausalitätserwägung nicht.

Zu § 288 – Verzugszinsen

Zu Absatz 1

§ 288 bleibt von dem der Umsetzung der Zahlungsverzugs-
richtlinie dienenden neuen Absatz 2 abgesehen im Wesent-
lichen unverändert. Der inhaltlich unveränderte Absatz 1 ist
nun wegen der Einfügung eines weiteren Verzugszinssatzes
in Absatz 2 in zwei Sätze aufgeteilt.

Es ist erwogen worden, angesichts der bereits in der Vergan-
genheit mit dem Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zah-
lungen vom 30. März 2000 vor genommenen Erhöhung der
Verzugszinsen für den Schuldner die Möglichkeit eines
Nachweises vorzusehen, dass dem Gläubiger ein geringerer
Schaden entstanden ist. Das hätte sich aber einseitig zu Las-
ten insbesondere von V erbrauchern ausgewirkt. Soweit ein
Verbraucher Schuldner gegenüber einem Unternehmer ist,
wäre ihm dieser Nachweis kaum gelungen, weil Unterneh-
mer in aller Regel mit Krediten arbeiten, die mit entspre-
chenden Zinsen zurückzuführen sind. Ist umgekehrt ein
Verbraucher Gläubiger , wie zum Beispiel der Käufer hin-
sichtlich des Anspruchs auf Rückzahlung des Kaufpreises
nach Lieferung einer mangelhaften Sache durch den V er-
käufer, so hätte er den höheren Zinssatz kaum je verlangen
können, da dem Unternehmer der Nachweis, dass dem V er-
braucher ein geringerer Schaden entstanden ist, sehr viel
häufiger gelingen wird. § 288 Abs. 1 RE belässt es deshalb
bei der bisherigen Regelung, die diese Möglichkeit auch
nicht vorsah.

Zu Absatz 2

Absatz 2 dient der Umsetzung des Artikels 3 Abs. 1 Buch-
stabe d der Richtlinie zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs
im Geschäftsverkehr. Dazu ist es erforderlich, den gesetzli-
chen Verzugszins für den Geschäftsverkehr anzuheben. Die
Richtlinie fordert einen Zinssatz von 7 Prozentpunkten über
dem Zinssatz für Hauptrefinanzierungsgeschäfte der Euro
päischen Zentralbank am jeweils ersten Bankgeschäftstag
eines jeden Kalenderhalbjahres. Diese Regelung verwendet
nicht nur eine um zwei Prozentpunkte höhere Marge als Ab-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 149 – Drucksache 14/6040

satz 1 Satz 2, sondern auch eine um etwa einen Prozent-
punkt über dem Basiszinssatz liegende Bezugsgröße.

Nachdem § 247 RE die Anpassung der künftigen V erände-
rungen des Basiszinssatzes in zeitlicher und inhaltlicher
Hinsicht an den von der Zahlungsverzugsrichtlinie vorgege-
benen Zinssatz der EZB geknüpft hat, kann § 288 Abs. 2
RE sich darauf beschränken, den derzeitigen Unterschied
bei der Bezugsgröße aufzunehmen. Da – wie erwähnt – der
EZB-Zinssatz um einen Prozentpunkt über dem derzeitigen
Basiszinssatz liegt, muss in § 288 Abs. 2 RE für den Ge-
schäftsverkehr unter Unternehmern ein Zinssatz von 8 Pro-
zentpunkten über dem Basiszinssatz gewählt werden.

Eine Einstellung der Regelung in das Handelsgesetzbuch
kommt nicht in Betracht. Dieses sah zwar bis zum Inkraft-
treten des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen
vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330) einen besonderen
Zinssatz für den V erzug bei Handelsgeschäften vor (§ 352
HGB). Diese Regelung ist aber seitdem aufgegeben worden.
Sie lässt sich auch nicht wieder einführen, weil sie auch für
andere Unternehmer als Kaufleute gelten muss. Dies wir
auch nicht durch den mit dem Handelsrechtsreformgesetz
vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474) erleichterten Zugang
zum Kaufmannsstand ermöglicht. Die Richtlinie gilt auch
für die freien Berufe, die nicht Kaufmann sein können. Zum
Geschäftsverkehr gehören nach der Richtlinie auch alle Ge-
schäfte, an denen auf beiden Seiten Unternehmer und/oder
juristische Personen des öf fentlichen Rechts beteiligt sind.
Eine solche Regelung hat im Bürgerlichen Gesetzbuch ihren
Platz. Sie bildet den Inhalt des neuen Absatzes 2.

Zu den Absätzen 3 und 4

Die Absätze 3 und 4 übernehmen aus dem bisherigen Recht
wörtlich § 288 Abs. 1 Satz 2 und § 288 Abs. 2.

Zu Nummer 10 – Änderung des § 291 Satz 2

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der V er-
weisungen auf § 288 RE an die Umstellungen innerhalb die-
ser Vorschrift.

Zu Nummer 11 – Neufassung des § 296

Mit der Neufassung wird Satz 2 an § 286 Abs. 2 Nr. 2 RE
angepasst, zu dem er das „Spiegelbild“ darstellt. Dazu ist
die „Kündigung“ durch „Ereignis“ zu ersetzen. W egen der
Hintergründe hierfür kann auf die Begründung zu § 286 Be-
zug genommen werden.

Zu Nummer 12 – Voranstellung eines neuen Abschnitts
vor dem zweiten Abschnitt im zweiten
Buch

Vorbemerkung

Der bisherige Abschnitt 2 des zweiten Buches enthält allge-
meine Regelungen für Schuldverhältnisse aus V erträgen.
Vor diesen Abschnitt wird der materiell-rechtliche T eil des
AGB-Gesetzes in das Bürgerliche Gesetzbuch als neuer Ab-
schnitt 2 eingefügt. Hiermit soll zunächst erreicht werden,
dass das Schuldrecht übersichtlicher wird. Dessen Über -
sichtlichkeit leidet unter der zunehmenden Zahl von Son-
dergesetzen, die mit diesem Gesetz sämtlich in das Bür ger-
liche Gesetzbuch integriert werden sollen. Die damit ange-

strebte Vereinfachung lässt sich nur erreichen, wenn nicht
nur einige, sondern alle Sondergesetze neben dem Bürgerli-
chen Gesetzbuch in dieses integriert werden. Speziell beim
AGB-Gesetz liegt eine solche Integration auch inhaltlich
besonders nahe. Das AGB-Gesetz ist eng verwoben mit den
Bestimmungen des Schuldrechts des BGB. Seine Aufgabe
ist es nämlich sicherzustellen, dass die Parteien ihre grund-
sätzliche Freiheit, von den Vorschriften des Schuldrechts im
Bürgerlichen Gesetzbuch abzuweichen, nicht missbrauchen.
Deshalb schreibt das AGB-Gesetz auch vor , dass allge-
meine Geschäftsbedingungen am Leitbild des Bür gerlichen
Gesetzbuchs zu messen sind. Die in der Praxis besonders
häufig vorkommenden Abweichungen von Bestimmunge
des Bür gerlichen Gesetzbuchs werden vor allem in den
§§ 10 und 11 AGBG besonders hervor gehoben. Im Grunde
ergibt sich erst aus dem AGB-Gesetz, inwieweit wirklich
von den Vorschriften des Schuldrechts des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs abgewichen werden kann. Derartige Vorschriften
finden in einem neuen Abschnitt 2 einen inhaltlich adäqua
ten und auch sehr prominenten Standort.

Dieser – prominente – Standort im Allgemeinen T eil des
Schuldrechts trägt dem Umstand Rechnung, dass das
AGB-Gesetz seinen Ursprung eben dort hat: Da das gesetz-
liche Schuldrecht weitgehend dispositives Recht darstellt,
sah sich der Gesetzgeber aus sozialstaatlichen und wirt-
schaftspolitischen Gründen gezwungen, der V ertragsgestal-
tungsfreiheit jedenfalls in den Fällen Grenzen zu setzen und
ein ausreichendes Maß an V ertragsgerechtigkeit sicherzu-
stellen, in denen die Dispositionsfreiheit einseitig zu Guns-
ten der einen Vertragspartei („Verwender“) ausgenutzt wird
und zu einer unangemessenen Benachteiligung des anderen
Vertragsteils führt. Das AGB-Gesetz ist daher von seinem
Schutzzweck und Zuschnitt auf die Kontrolle schuldrechtli-
cher Verträge ausgerichtet. Dort findet es auch in der Praxi
seinen ganz überwiegenden Anwendungsbereich, so dass
es folgerichtig ist, die V orschriften über das Recht der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen in das Allgemeine
Schuldrecht einzustellen. Durch diesen Standort soll freilich
nicht eine Einschränkung des Anwendungsbereichs allein
auf Schuldverträge bewirkt, sondern lediglich der Schwer -
punkt des Anwendungsbereichs betont werden. Dies steht
einer Anwendung der V orschriften z. B. auf V erträge aus
dem Gebiet des Sachenrechts (wie Sicherungsgeschäfte)
oder auf einseitige Rechtsgeschäfte, die mit einer vertragli-
chen Beziehung im Zusammenhang stehen, nicht entgegen.

Gelegentlich wird gegen die Integration des AGB-Gesetzes
eingewandt, dass diese dessen Eigenständigkeit nicht ge-
recht würde (Ulmer in: Schulze/Schulte-Nölke, a. a. O.
S. 239). Dieses Argument vermag nicht zu überzeugen. Das
AGB-Gesetz kann seine Funktion gar nicht erfüllen, wenn
es nicht den gleichen Prinzipien folgen würde wie das Bür -
gerliche Gesetzbuch selbst. Die Gestaltung ganzer Rechts-
gebiete durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, auf die
Ulmer (wie vor) hingewiesen hat, ist keine Ausprägung ei-
ner Eigenart des AGB-Gesetzes, sondern typisch für das
Bürgerliche Gesetzbuch, das sich im besonderen T eil des
Schuldrechts auf die wichtigsten V ertragstypen beschränkt
und in § 305 (jetzt: § 311 Abs. 1 RE) ganz bewusst der Ge-
staltungsfreiheit insbesondere auch der W irtschaft breiten
Raum gibt. Dass diese Freiheit nicht grenzenlos sein kann,
ist ebenfalls kein Spezifikum des AGB-Gesetzes, sonder
des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Dieses ist von Anfang an auf

Drucksache 14/6040 – 150 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

den Schutz des Schwächeren, damals noch als Schuldner -
schutz bezeichnet, ausgerichtet gewesen. Diese Eigenart hat
sich in den letzten Jahrzehnten weit ausgeprägt. Und das
AGB-Gesetz hat insoweit das Bür gerliche Gesetzbuch ver -
ändert. Das alles belegt aber, dass das AGB-Gesetz und das
Bürgerliche Gesetzbuch inhaltlich so eng verwoben sind,
dass man sie nicht mehr trennen kann. Dies müsste im Ge-
genteil sogar verhindert werden, wenn man die Einheit des
Zivilrechts erhalten will. Die sich jetzt bietende Möglich-
keit, zusammenzuführen, was zusammen gehört, will der
Entwurf nutzen.

Die Zusammenfassung des materiell-rechtlichen T eils des
AGB-Gesetzes in einem eigenen Abschnitt soll zum einen
dessen Bedeutung hervorheben und zum anderen das im
AGB-Gesetz enthaltene (geschlossene) System aufrecht-
erhalten. Die „en-bloc“-Übernahme und die Regelung in
einem eigenen Abschnitt macht es zugleich für die Rechts-
praxis leichter, die Vorschriften aufzufinden und anzuwen
den. Der Rechtsanwender des AGB-Gesetzes ist an dessen
Systematik, die sich bewährt hat, gewöhnt. Demgegenüber
würde eine Zer gliederung der materiell-rechtlichen V or-
schriften des AGB-Gesetzes und Verteilung auf unterschied-
liche Bereiche der ersten zwei Bücher des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs – wie zum Teil von Seiten der W issenschaft vor-
geschlagen (z. B. Pfeiffer in: Ernst/Zimmermann, S. 481 ff.,
502 ff.; Dörner in: Schulze/Schulte-Nölke, S. 187, 190) – zur
Unübersichtlichkeit führen und der jetzigen Transparenz und
Regelungsdogmatik des AGB-Gesetzes zuwiderlaufen
(dagegen auch Ulmer in: Schulze/Schulte-Nölke, S. 229 ff.,
235 f.). Zwar könnten einzelne Teilbereiche des AGB-Geset-
zes, etwa die Definition der Allgemeinen Geschäftsbe
dingungen und die Regelungen über die Einbeziehungs-
kontrolle oder auch die Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung
und Unwirksamkeit herausgelöst und in den Allgemeinen
Teil des Bür gerlichen Gesetzbuchs eingestellt werden.
Bereits bei der Frage nach dem „richtigen“ Standort für die
Generalklausel des bisherigen § 9 AGBG entstünden indes-
sen Zweifel. Insoweit käme eine Zuordnung zu § 138, § 157
oder auch § 242 BGB in Betracht. Auch die Auflösung de
Klauseltatbestände der bisherigen §§ 10, 11 AGBG würde
erhebliche Schwierigkeiten bereiten und zu Unebenheiten
führen, wenn man sie den diversen Vorschriften des Bürger-
lichen Gesetzbuchs zuordnen wollte. Denn zahlreiche Klau-
selverbote berühren – für sich genommen – ganz unter -
schiedliche Bereiche des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so dass
die Platzierung an einer bestimmten Stelle nicht überzeugen
könnte. Daher ist – nach dem V orbild des niederländischen
Rechts – von einer Zer gliederung des AGB-Gesetzes abge-
sehen und die en-bloc-Übernahme vorgezogen worden.

Inhaltlich sind mit der Integration des AGB-Gesetzes ledig-
lich geringe Änderungen der jetzigen V orschriften verbun-
den. Diese Änderungen beruhen zum einen darauf, dass die
AGB-Vorschriften notwendigerweise an die mit diesem Ge-
setzesentwurf vorgeschlagenen Änderungen im Schuldrecht
anzupassen sind. Zum anderen besteht an einigen Stellen
des heutigen AGB-Gesetzes anerkanntermaßen Fortschrei-
bungsbedarf. Dies betrif ft insbesondere Fragen zur Umset-
zung der sog. Klauselrichtlinie 93/13/EWG sowie derzeit
bestehende Ausnahmen vom Anwendungsbereich des
AGB-Gesetzes, die sich auf Grund zunehmender Privatisie-
rung etwa im Bereich der T elekommunikationsbranche
heute nicht mehr rechtfertigen lassen, sowie einige wenige

Bereiche, in denen Rechtsprechung und Lehre bei der An-
wendung des AGB-Gesetzes Klarstellungsbedarf gesehen
haben. Der Entwurf greift diese Fragen auf und schreibt in-
soweit das AGB-Gesetz durch Er gänzungen und teilweise
Neuformulierungen fort, die aber im Er gebnis Rechtspre-
chung und Lehre zur Anwendung des AGB-Gesetzes ent-
sprechen. Im Übrigen werden die materiellen V orschriften
des bisherigen AGB-Gesetzes weitestgehend wörtlich über-
nommen, lediglich zum T eil zusammengefasst. Auch die
Reihenfolge der Vorschriften bleibt – soweit möglich – un-
verändert.

Zu Abschnitt 2 – Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuld-
verhältnisse durch Allgemeine Ge-
schäftsbedingungen

Zu § 305 – Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingun-
gen in den Vertrag

Zu Absatz 1

Absatz 1 entspricht wörtlich dem bisherigen § 1 Abs. 1
und 2 AGBG. Der bisher auf zwei Absätze verteilte Inhalt
der Vorschrift wird wortgleich in einem Absatz zusammen-
geführt. Inhaltliche Abweichungen er geben sich hierdurch
nicht.

Zu Absatz 2

Absatz 2 entspricht wörtlich dem bisherigen § 2 Abs. 1
AGBG. Er enthält in der Nummer 2 lediglich eine klarstel-
lende Ergänzung zur Frage der Einbeziehung von Allgemei-
nen Geschäftsbedingungen, wenn die andere V ertragspartei
auf Grund einer körperlichen Behinderung in ihrer W ahr-
nehmungsfähigkeit beeinträchtigt ist (insbesondere Men-
schen mit einer Sehbehinderung). In Rechtsprechung und
Lehre wird dieser Fall entweder gar nicht oder lediglich
ganz am Rande behandelt, so dass hier Klarstellungsbedarf
besteht. Die von der Rechtsprechung zur Frage der zumut-
baren Kenntnisverschaf fung entwickelten allgemeinen
Grundsätze passen nämlich bei V ertragspartnern, die in ih-
rer W ahrnehmungsfähigkeit eingeschränkt sind, regelmä-
ßig nicht. Menschen mit einer Sehbehinderung werden trotz
ausdrücklichen Hinweises auf die Geltung der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen und ihres Aushangs oder ihres Aus-
liegens in Papierform am Ort des V ertragsschlusses in aller
Regel nicht die Möglichkeit haben, von deren Inhalt in zu-
mutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. Vielmehr bedürfen sie
insoweit weiterer Hilfsmittel wie etwa der Über gabe der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einer Form, die ih-
nen die Kenntnisnahme vor V ertragsschluss ermöglicht.
Dies kann im Einzelfall durch Über gabe in elektronischer
oder akustischer Form oder auch in Braille-Schrift erfolgen.
Die Ergänzung des Gesetzestextes soll dem Rechtsanwen-
der dieses Zusatzerfordernis vor Augen halten und verdeut-
lichen, dass die Beantwortung der Frage der zumutbaren
Kenntnisverschaffung nicht allein objektiv am „durch-
schnittlichen“ Kunden gemessen werden darf, sondern auch
eine körperlich bedingte Einschränkung der W ahrneh-
mungsfähigkeit der jeweiligen V ertragspartei berücksichti-
gen muss. Dies bedeutet freilich nicht, dass dem Verwender
auferlegt würde, seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen
– je nach Kunden und Sehkraft – in unterschiedlichen
Schriftgrößen bereitzuhalten. Insoweit muss es weiterhin

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 151 – Drucksache 14/6040

bei einem verobjektivierten Maßstab bleiben, wonach Zu-
mutbarkeit zu bejahen ist, wenn die Allgemeinen Geschäfts-
bedingungen nach Art und Größe des Schriftbildes für einen
Durchschnittskunden nicht nur mit Mühe lesbar sind. V on
diesem verobjektivierten Maßstab ist indessen dann abzu-
weichen, wenn die andere V ertragspartei an der W ahrneh-
mung auf Grund einer körperlichen Behinderung gehindert
ist und dem V erwender diese Behinderung erkennbar war .
Auch müssen Allgemeine Geschäftsbedingungen wie bisher
nicht auf die konkreten mentalen Erkenntnismöglichkeiten
des Einzelnen zugeschnitten sein.

Zu Absatz 3

Absatz 3 entspricht wortgleich dem bisherigen § 2 Abs. 2
AGBG.

Zu § 305a – Einbeziehung in besonderen Fällen

Nach dem bisherigen § 2 AGBG, der inhaltsgleich in § 305
Absatz 2 RE aufgeht, können Allgemeine Geschäftsbedin-
gungen in einen V ertrag nur einbezogen werden, wenn der
andere Vertragspartner auf diese allgemeinen Geschäftsbe-
dingungen hingewiesen und ihm eine zumutbare Möglich-
keit der Kenntnisnahme von den Allgemeinen Geschäftsbe-
dingungen verschafft wird. Dieser Grundsatz soll gegenüber
dem geltenden Recht verstärkt werden. Das AGB-Gesetz
lässt im bisherigen § 23 Abs. 2 Nr. 1, 1a und 1b sowie § 23
Abs. 3 Ausnahmen von diesem Grundsatz zu. Das führt
dazu, dass in den dort aufgeführten Fallgruppen eine Einbe-
ziehung von allgemeinen Geschäftsbedingungen auch mög-
lich ist, wenn der andere Teil nicht auf die allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen hingewiesen wird und auch keine zu-
mutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme erhält. In einem
Teil dieser Fälle erscheinen die bisher bestehenden Ausnah-
men auch weiterhin gerechtfertigt. In einem anderen Teil ist
das allerdings nicht der Fall. Im Einzelnen ist hierzu Fol-
gendes zu bemerken:

Zu Nummer 1

Nach dem bisherigen § 23 Abs. 3 AGBG werden die von
der zuständigen Behörde genehmigten allgemeinen Bau-
sparbedingungen sowie die Bedingungen für das Verhältnis
zwischen einer Kapitalanlagegesellschaft und einem An-
teilinhaber Vertragsbestandteil, auch ohne dass die Anforde-
rungen des bisherigen § 2 AGBG erfüllt werden, vorausge-
setzt allerdings, dass die Geltung dieser Bedingungen im
Vertrag verabredet worden ist. Diese Ausnahme vom bishe-
rigen § 2 AGBG wird in Nummer 1 vollinhaltlich übernom-
men. Lediglich die Formulierung wird an die neue Rege-
lungsstruktur angepasst.

Nicht erwähnt werden die im geltenden § 23 Abs. 3 AGBG
noch angesprochenen allgemeinen Bedingungen für V ersi-
cherungsverträge. Diese Ausnahme des § 23 Abs. 3 AGBG
ist durch die weitere Rechtsentwicklung überholt worden
und läuft bereits gegenwärtig leer . Die Genehmigungs-
pflicht für ersicherungsvertragsbedingungen ist nämlich
durch Artikel 1 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG
vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630) mit W irkung vom
29. Juli 1994 generell entfallen. Nach § 5 Abs. 5 Nr. 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes besteht zwar weiterhin eine
Pflicht zur Einreichung allgemeiner ersicherungsbedin-
gungen für die Krankenversicherung sowie für Pflichtversi

cherungen. Das ist jedoch kein Genehmigungserfordernis,
das den bisherigen § 23 Abs. 3 AGBG anwendbar macht.
Im Übrigen besteht für Versicherungsunternehmen auch die
Möglichkeit, V ersicherungsbedingungen auf freiwilliger
Basis dem Bundesamt für V ersicherungswesen vor Markt-
einführung zur Prüfung vorzulegen. Gibt die Aufsichtsbe-
hörde hierzu eine billigende Erklärung ab, kann aber auch
diese nicht als behördliche Genehmigung aufgefasst wer -
den, die die Rechtsfolgen des § 23 Abs. 3 auszulösen ver -
mag. Infolgedessen kann die Erwähnung der Versicherungs-
verträge in der Nummer 1 entfallen. Damit wird auch text-
lich klar gestellt, dass allgemeine V ersicherungsbedingun-
gen nur unter den V oraussetzungen des bisherigen § 2
AGBG und des jetzigen § 305 Abs. 2 in den Vertrag mit ein-
bezogen werden können. Allerdings bleibt die Privilegie-
rung von AVB bei Vertragseinbeziehung in gewissem Um-
fang dadurch erhalten, dass sie nach § 5a Abs. 1 n. F. VVG
auch ohne Einhaltung der Erfordernisse des bisherigen § 2
Abs. 1 AGBG Vertragsbestandteil werden, wenn der V ersi-
cherer die Versicherungsbedingungen nachträglich übersen-
det und der Versicherungsnehmer ihrer Geltung nicht inner-
halb von 14 T agen schriftlich widerspricht. Diese Privile-
gierung bleibt auch bei der vor geschlagenen textlichen
Neufassung bestehen.

Zu Nummer 2

Nach bisherigem § 23 Abs. 2 Nr . 1 ist der geltende § 2
AGBG nicht anzuwenden auf die mit Genehmigung der zu-
ständigen Verkehrsbehörde oder auf Grund von internatio-
nalen Übereinkommen erlassenen T arif- und Ausführungs-
bestimmungen der Eisenbahn und die nach Maßgabe des
Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungs-
bedingungen der Straßenbahnen, O-Busse und Kraftfahr -
zeuge im Linienverkehr . Diese Ausnahme ist wegen der
fortbestehenden Sonderbedingungen in diesem Bereich
auch weiterhin gerechtfertigt. Sie wird in Nummer 2 voll-
inhaltlich übernommen. Eine wörtliche Übernahme kommt
wegen der anderen Regelungsstruktur nicht in Betracht.

Zu Nummer 3

Der bisherige § 2 AGBG ist derzeit auch nicht anwendbar
für die Einbeziehung der allgemeinen Geschäftsbedingun-
gen der Anbieter von Telekommunikationsleistungen sowie
der Deutschen Post AG für Leistungen im Rahmen des
Beförderungsvorbehalts nach dem Postgesetz, sofern sie in
ihrem Wortlaut im Amtsblatt der Regulierungsbehörde ver -
öffentlicht worden sind und bei den Geschäftsstellen der
Anbieter zur Einsichtnahme bereitgehalten werden. Diese
Ausnahme ist vom Gesetzgeber allerdings nicht als Dauer -
regelung gedacht. Sie sollte den betrof fenen Unternehmen
nur den Einstieg in ein privatwirtschaftliches W irtschaften
erlauben. Deshalb ist sie nach dem geltenden § 30 Satz 3
AGBG auch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 befris-
tet. Mit Rücksicht auf diese ohnehin bestehende Befristung
sollen die beiden Ausnahmen im Grundsatz aufgehoben
werden. An deren Stelle treten zwei engere Ausnahmen, die
an die Art des jeweiligen Vertragsschlusses anknüpfen (Ein-
wurf in Briefkästen, Call-by-Call-Verfahren) und bei denen
die Einhaltung der Erfordernisse des bisherigen § 2 Abs. 1
AGBG aus praktischen Gründen nicht gefordert werden
kann. Im Einzelnen:

Drucksache 14/6040 – 152 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Die Ausnahmeregelung des bisherigen § 23 Abs. 2 Nr . 1a
und 1b AGBG hatte ihre Rechtfertigung in der Art der V er-
träge (Massengeschäft) und der starken öf fentlichen Kon-
trolle durch die Regulierungsbehörde (vgl. § 23 Telekom-
munikationsgesetz), die unverhältnismäßige Nachteile zu
Lasten des Kunden ausschloss. Die Grenzen solcher Kon-
trolle und der Grundsatz der Gleichbehandlung gegenüber
anderen Branchen, die fernmündlich Massengeschäfte unter
Berücksichtigung des bisherigen § 2 AGBG abschließen,
zwingen zu einer Aufgabe der Privilegien für die Nachfol-
geunternehmen der früheren T eilunternehmen der Deut-
schen Bundespost. Gerade das für die Beibehaltung der Pri-
vilegierung vorgebrachte Argument, dass sonst telefonische
und sonstige V ertragsabschlüsse unter Nutzung neuer Me-
dien erschwert würden, macht das derzeit bestehende Un-
gleichgewicht deutlich: Während alle anderen Unternehmen
beim Abschluss von Verträgen per Telefon oder per Internet
die Erfordernisse des bisherigen § 2 Abs. 1 AGBG einhal-
ten müssen, brauchen dies die Unternehmen der T elekom-
munikationsbranche nicht. Dieser Unterschied ist auch vor
dem Hinter grund, dass die Allgemeinen Geschäftsbedin-
gungen im Amtsblatt der Regulierungsbehörde veröf fent-
licht sein müssen, nicht mehr zu rechtfertigen. Für den Kun-
den bedeutet dies nämlich einen erheblichen V erlust an
Transparenz, der lediglich für eine Übergangszeit hinnehm-
bar war. Dem Kunden steht in aller Regel das Amtsblatt der
Regulierungsbehörde nicht zur V erfügung. Die Geschäfts-
stelle seines Unternehmens wird er normalerweise nicht
aufsuchen, da er mit „seinem“ T elekommunikationsunter-
nehmen zumeist telefonisch, brieflich oder auf elektroni
schem Wege kommunizieren wird. Für ihn besteht also ein
dringendes Interesse daran, dass ihm – wie beim V ertrags-
abschluss mit anderen Unternehmen mittels Fernkommuni-
kationsmitteln auch – die allgemeinen Geschäftsbedingun-
gen und etwaige Änderungen bekannt gemacht werden. Nur
wenn er ausdrücklich auf die Möglichkeit der Kenntnis-
nahme vor Vertragsabschluss verzichtet, kann also die Zur -
verfügungstellung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unterbleiben. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass zu-
künftig bei Vertragsschlüssen im elektronischen Geschäfts-
verkehr ohnehin alle Unternehmen verpflichtet sein werden
ihren Kunden sämtliche V ertragsbedingungen zur V erfü-
gung zu stellen und dass sie bereits jetzt bei V erträgen im
„Fernabsatz“ die im Fernabsatzgesetz bestimmten Informa-
tionspflichten zu beachten haben. Schwierigkeiten für di
Unternehmen sind nicht zu befürchten. Ihnen wird nur zu-
gemutet, was alle anderen Unternehmen seit Jahrzehnten
problemlos praktizieren.

Der Wegfall der Privilegierung führt auch dazu, dass die
Telekommunikationsunternehmen – wie derzeit bereits alle
anderen Unternehmen auch – grundsätzlich die Einbezie-
hungsvoraussetzungen des bisherigen § 2 Abs. 1 AGBG
auch bei Änderungen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedin-
gungen im Rahmen eines laufenden V ertragsverhältnisses
einhalten müssen, während sie derzeit gemäß § 28 Abs. 3
Telekommunikationskundenschutzverordnung (1997) die
Möglichkeit hatten, ihre Kunden über Änderungen ihrer
Allgemeinen Geschäftsbedingungen „in geeigneter W eise“
zu informieren, ohne diesen die gesamten – geänderten –
Geschäftsbedingungen zur Verfügung stellen zu müssen, so-
lange der Kunde im Falle der Änderung zu seinen Unguns-
ten auf ein bestehendes Kündigungsrecht hingewiesen

wurde. Auch wenn diese Regelung vor dem Hinter grund
entstanden ist, dass die T elekommunikationsunternehmen
hinsichtlich der Einbeziehungsvoraussetzungen des bisheri-
gen § 2 Abs. 1 AGBG privilegiert sind, sind ähnliche Ände-
rungsklauseln auch in den Geschäftsbedingungen von Un-
ternehmen, die den Erfordernissen des bisherigen § 2 Abs. 1
AGBG unterworfen sind, seit langem als zulässig aner -
kannt. So sieht etwa Nummer 1 Abs. 2 AGB-Banken vor ,
dass Änderungen der Geschäftsbedingungen dem Kunden
schriftlich bekannt zu geben sind und als vom Kunden ge-
nehmigt gelten, wenn der Kunde nicht binnen angemessener
Frist widerspricht. Derartige Änderungsklauseln sind dann
zulässig, wenn der Verwender sich in der Änderungsklausel
verpflichtet, den Kunden bei Beginn der Frist auf die Be
deutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen, und der
Verwender im Übrigen den Kunden über die Änderungen in
hervorgehobener Form, etwa durch eine synoptische Ge-
genüberstellung oder durch Hervorhebung der Änderungen
in Fettdruck oder durch ein Er gänzungsblatt der AGB, be-
sonders informiert (Ulmer in: Ulmer/Brandner/Hensen, § 2
Rdnr. 64; obiter auch BGH, NJW 1998, 3188, 3190 für T e-
lekom). Unzulässig sind nur Klauseln, in denen sich der Un-
ternehmer ein einseitiges Anpassungsrecht vorbehält (BGH,
NJW 1999, 1865, 1866). V or diesem Hinter grund bestand
kein Anlass, in die V orschriften zur Regelung des Rechts
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine dem § 28
Abs. 3 T elekommunikationskundenschutzverordnung ent-
sprechende Bestimmung aufzunehmen. V ielmehr können
die Telekommunikationsunternehmen trotz des Wegfalls der
Einbeziehungsprivilegierung zukünftig weiterhin in Über -
einstimmung zu den in der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätzen entsprechende Änderungsklauseln in ihre All-
gemeinen Geschäftsbedingungen aufnehmen, um auf diese
Weise den praktischen Schwierigkeiten, die mit der Ände-
rung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Massen-
geschäft verbunden sind und die zur Aufnahme einer Ände-
rungsklausel zwingen, entgegnen zu können.

§ 305a Nr. 3 RE lässt indessen auf Dauer und nicht mehr ,
wie bisher , befristet, zwei eng begrenzte Ausnahmen von
den Einbeziehungsvoraussetzungen des bisherigen § 2
Abs. 1 AGBG für Allgemeine Geschäftsbedingungen, die
im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunika-
tion und Post veröffentlicht sind und in den Geschäftsstellen
des Verwenders bereitgehalten werden, zu:

Zu Buchstabe a

Buchstabe a erfasst alle Fälle, in denen der V ertrags-
schluss durch Einwurf einer Postsendung in einen Brief-
kasten zustande kommt. Damit wird dem Umstand Rech-
nung getragen, dass ein Großteil der V erträge über die Be-
förderung von Postsendungen im postalischen Massenver -
kehr nicht durch Abgabe einer Postsendung am Schalter
einer Postfiliale, sondern durch den Einwurf in die von de
Deutschen Post AG bundesweit aufgestellten Briefkästen
geschlossen wird. Der Beförderungsvertrag kommt dabei
unmittelbar durch die Einlegung der Postsendung in den
Briefkasten (= Über gabe an die Deutsche Post AG) zu-
stande. Diese besondere Form des V ertragsschlusses bringt
es mit sich, dass dem Kunden die maßgeblichen Geschäfts-
bedingungen aus praktischen Gründen nicht zur Kenntnis
gebracht werden können. Denn ein Bekleben der Briefkäs-
ten birgt nicht nur die Gefahr des Überschreibens oder der

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 153 – Drucksache 14/6040

Beseitigung durch dritte Personen, sondern ist auch auf
Grund des Umfangs der Allgemeinen Geschäftsbedingun-
gen praktisch nicht durchführbar , so dass eine Privilegie-
rung unverzichtbar ist. Diese betrif ft nicht nur die Deut-
sche Post AG, sondern im Hinblick auf eine Liberalisie-
rung der Postmärkte auch alle sonstigen (privaten) Post-
dienstleister, sofern sie zukünftig Briefkästen aufstellen.
Die bisherige Begrenzung der Privilegierung auf die Deut-
sche Post AG ist daher zugunsten sonstiger Postdienstleis-
ter aufgehoben worden.

Zu Buchstabe b

Buchstabe b erfasst V ertragsschlüsse im sog. Call-by-Call-
Verfahren sowie V erträge über Mehrwert- und Informa-
tionsdienste, die während der Dauer einer T elefonverbin-
dung, welche das jeweilige T elekommunikationsunterneh-
men bereithält, „in einem Mal“ erbracht werden. Die For -
mulierung ist an die Ausnahmeregelung im bisherigen § 3
Abs. 2 Satz 3 FernAbsG angelehnt und soll dem Umstand
Rechnung tragen, dass der Telekommunikationsanbieter im
offenen Call-by-Call-Verfahren (vgl. § 43 Abs. 6 Telekom-
munikationsgesetz), das lediglich in der Herstellung einer
Telefonverbindung besteht, und bei der Erbringung von
Mehrwertdiensten (z. B. 0190-Verbindungen) oder Informa-
tionsdiensten (z. B. Telefonauskunft) keine Möglichkeit hat,
dem Anrufer den Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedin-
gungen ohne erheblichen Zeitverlust für den anrufenden
Kunden bekannt zu machen. Hier besteht aber von Seiten
des Kunden gerade ein Bedürfnis nach einer möglichst
schnellen Verbindung bzw . einer möglichst schnellen Er -
bringung der jeweiligen Dienstleistung, so dass der mit der
Erleichterung der Einbeziehungsvoraussetzungen verbun-
dene Transparenzverlust hier hinnehmbar und vom Kunden
gerade gewollt ist. Die Privilegierung setzt voraus, dass die
Dienstleistung unmittelbar durch den Einsatz von Fernkom-
munikationsmitteln (derzeit definiert in § 1 Abs. 2 Fern-
AbsG = § 312b Abs. 2 RE) und vollständig während der Er-
bringung einer T elekommunikationsdienstleistung, die in
der Regel im Aufrechterhalten einer Telefonverbindung be-
steht, erfolgt. Denn hier ist es den T elekommunikationsun-
ternehmen in aller Regel nur unter unverhältnismäßigen
Schwierigkeiten möglich, ihre Allgemeinen Geschäftsbe-
dingungen dem Kunden vor V ertragsschluss zugänglich zu
machen. Die im 2. Halbsatz des Buchstaben b aufgeführte
Bedingung ist hier also zu vermuten. Dagegen sind telefoni-
sche Verträge über Dienstleistungen, die erst nach Beendi-
gung der Telefonverbindung erfüllt werden, nicht erfasst.

Zu § 305b – Vorrang der Individualabrede

§ 305b RE entspricht wörtlich dem bisherigen § 4 AGBG.

Zu § 305c – Überraschende und mehrdeutige Klauseln

Zu Absatz 1

Absatz 1 entspricht wörtlich dem bisherigen § 3 AGBG.

Zu Absatz 2

Absatz 2 entspricht wörtlich dem bisherigen § 5 AGBG.

Zu § 306 – Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Un-
wirksamkeit

§ 306 RE entspricht wörtlich dem bisherigen § 6 AGBG.

Zu § 306a – Umgehungsverbot

§ 306a RE entspricht inhaltlich dem bisherigen § 7 AGBG.
Durch die Integration des AGB-Gesetzes in das Bürgerliche
Gesetzbuch war die Formulierung „Dieses Gesetz“ durch
die Formulierung „Die V orschriften dieses Abschnitts“ zu
ersetzen. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbun-
den.

Zu § 307 – Inhaltskontrolle

Zu Absatz 1

Absatz 1 entspricht wörtlich dem bisherigen § 9 Abs. 1
AGBG. Er übernimmt den Grundsatz, dass allgemeine Ge-
schäftsbedingungen den anderen T eil nicht unangemessen
benachteiligen dürfen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 entspricht bis zur Nummer 2 wörtlich dem bisheri-
gen § 9 Abs. 2 AGBG, wonach eine unangemessene Be-
nachteiligung im Zweifel dann anzunehmen ist, wenn die
Geschäftsbedingungen mit den wesentlichen Grundgedan-
ken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird,
nicht zu vereinbaren ist oder wenn wesentliche Pflichten
die sich aus der Natur des V ertrags er geben, so einge-
schränkt werden, dass die Erreichung des V ertragszwecks
gefährdet ist.

Zusätzlich ist in Absatz 2 die Nummer 3 aufgenommen
worden, wonach eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbe-
dingungen im Zweifel auch dann unangemessen benachtei-
ligend ist, wenn sie nicht klar und verständlich ist.

Mit diesem Zusatz wird das von der Rechtsprechung entwi-
ckelte und in Artikel 5 Satz 1 der Richtlinie 93/13/EWG
über missbräuchliche Klauseln in V erbraucherverträgen
vorgeschriebene T ransparenzgebot nunmehr auch gesetz-
lich geregelt. Die Formulierung „klar und verständlich“ ist
dem Richtlinientext entnommen und entspricht dem von der
Rechtsprechung bereits vor Erlass der Richtlinie entwickel-
ten Grundsatz, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen die
Rechte und Pflichten des ertragspartners durch eine ent-
sprechende Ausgestaltung und geeignete Formulierung der
Vertragsbedingungen durchschaubar, richtig, bestimmt und
möglichst klar darstellen müssen (grundlegend BGHZ 106,
42, 49). Dieses Transparenzgebot kommt derzeit im Gesetz
nicht vor, weil man es aus dem bisherigen § 9 AGBG ablei-
tet (Brandner in: Ulmer/Brandner/Hensen, § 9 Rdnr. 87 ff.;
ders. MDR 1997, 312, 313). Diese Lösung zwingt aber zu
richtlinienkonformer Auslegung, was gerade im Zusam-
menhang mit dem bisherigen § 8 AGBG nicht unproblema-
tisch ist (Brandner a. a. O., § 8 Rdnr. 8a, 45). Außerdem ist
das Transparenzgebot eine ganz eigenständige Prüfungska-
tegorie (Brandner a. a. O.). Deshalb wird das T ransparenz-
gebot jetzt ausdrücklich angesprochen. Damit ist keine in-
haltliche Änderung, sondern lediglich eine Klarstellung des
ohnehin von der Rechtsprechung stringent angewandten
Transparenzgebots verbunden. Da das Gebot der Klarheit
und V erständlichkeit vorformulierter V ertragsbestimmun-

Drucksache 14/6040 – 154 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

gen bislang als fester, wenn auch ungeschriebener Bestand-
teil des im bisherigen § 9 AGBG geregelten Benachteili-
gungsverbots angesehen wurde (Brandner in: Ulmer/Brand-
ner/Hensen, § 9 Rdnr . 174), ist es folgerichtig, es in den
Katalog des Absatzes 2, der die unangemessene Benachtei-
ligung konkretisiert, als neue Nummer 3 aufzunehmen. Da-
mit ist nunmehr auch im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie
93/13/EWG klar gestellt, dass intransparente Klauseln per
se, ohne Hinzutreten einer inhaltlichen unangemessenen
Benachteiligung des Vertragspartners, als unwirksam zu be-
trachten sind. Dies führt zugleich dazu, dass, wie unten
noch weiter ausgeführt wird, das Transparenzgebot auch für
Preisbestimmungen und leistungsbeschreibende Klauseln,
die grundsätzlich von der Inhaltskontrolle ausgenommen
sind, gilt.

Zu Absatz 3

Absatz 3 entspricht im W esentlichen wörtlich dem bisheri-
gen § 8 AGBG, der der Inhaltskontrolle des AGB-Gesetzes
dort Grenzen setzt, wo allgemeine Geschäftsbedingungen
von einer gesetzlichen Regelung weder abweichen noch
diese ergänzen. Angepasst wurde die Verweisung an die bis-
herigen §§ 9 bis 11 AGBG, die zu § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1
und 2 RE sowie den §§ 308 und 309 RE werden.

Dagegen wird das im vorstehenden Absatz erläuterte und in
Nummer 3 des § 307 Abs. 2 RE nunmehr gesetzlich gere-
gelte T ransparenzgebot ausdrücklich nicht von der Aus-
nahme des Absatz 3 erfasst. Damit wird der Zweck des bis-
herigen § 8 AGBG, der lediglich der Inhaltskontrolle, nicht
aber der T ransparenzkontrolle in bestimmten Fällen Gren-
zen setzen wollte, verdeutlicht und eine bislang bestehende
Lücke bei der Umsetzung von Artikel 4 Abs. 2 der Richt-
linie 93/13/EWG geschlossen. Danach sind nämlich sog.
preisbestimmende und leistungsbestimmende Klauseln le-
diglich dann von der Inhaltskontrolle befreit, wenn sie „klar
und verständlich“ abgefasst sind, also den Anforderungen
des T ransparenzgebots genügen. Diese V orbedingung der
Kontrollfreiheit entspricht zwar im Er gebnis der gegenwär-
tigen Rechtsprechung des BGH, in der dieser Grundsatz
freilich nicht immer so deutlich wird. Im Übrigen sollte sich
das Richtlinienerfordernis auch aus dem W ortlaut des Ge-
setzes entnehmen lassen, was derzeit nicht der Fall ist. Denn
§ 8 AGBG schloss bislang die Anwendung des § 9 AGBG
insgesamt und damit auch die darin enthaltene Transparenz-
kontrolle für preisbestimmende, leistungsbeschreibende und
deklaratorische, den Rechtsvorschriften entsprechende
Klauseln aus. Die vor geschlagene Neufassung des bisheri-
gen § 8 AGBG macht nunmehr deutlich, dass das T ranspa-
renzgebot auch bei derartigen Klauseln gilt, wenn es auch
bei deklaratorischen Klauseln nur äußerst selten zur Anwen-
dung kommen dürfte. Umso bedeutender ist die Klarstel-
lung für preisbestimmende und leistungsbeschreibende Ver-
tragsklauseln, weil das Gebot einer klaren, verständlichen,
insbesondere nicht irreführenden Regelung hier besonders
wichtig ist. Nur wenn der V erbraucher die Preis- und Leis-
tungsbestimmung im Einzelnen verstehen und nachvollzie-
hen kann, hat er die Möglichkeit, eine „informierte“ Aus-
wahl unter den verschiedenen Angeboten zu treffen.

Da im Grundsatz davon auszugehen ist, dass alle Bestim-
mungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen an den
Maßstäben der bisherigen §§ 9 bis 1 1 AGBG gemessen

werden müssen und dass der bisherige § 8 AGBG lediglich
eine Ausnahme von der Inhaltskontrolle für bestimmte
Klauseln zulässt, ist die Reihenfolge der bisherigen §§ 8
und 9 AGBG getauscht worden. Zunächst soll sich nunmehr
in § 307 Abs. 1 und 2 RE der Grundsatz der Inhalts- und
Transparenzkontrolle, sodann in § 307 Abs. 3 RE die Aus-
nahme dazu finden

Zu § 308 – Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit

§ 308 RE entspricht, von zwei Ausnahmen abgesehen,
wörtlich dem bisherigen § 10 AGBG. Zu den Ausnahmen
ist Folgendes zu bemerken:

– In Nummer 2 wird die V erweisung auf den bisherigen
§ 326 vermieden und stattdessen von einer Abweichung
von Rechtsvorschriften gesprochen. Dies ist zwingend,
da der bisherige § 326 im Zuge der Modernisierung des
Leistungsstörungsrechts entfällt.

– In Nummer 5 wird eine Ausnahme für V erträge vorge-
sehen, in die T eil B der V erdingungsordnung für Bau-
leistungen (VOB/B) als Ganzes einbezogen ist. Diese
Ausnahme er gibt sich bisher schon aus § 23 Abs. 2
Nr. 5 AGBG, wo es heißt, dass § 10 Nr. 5 AGBG nicht
gilt für Leistungen, für die die VOB V ertragsgrundlage
ist. Die Formulierung der Ausnahme an dieser Stelle
macht dem Rechtsanwender die Zuordnung leichter .
Zugleich wird die Ausnahme konkreter formuliert, in-
dem diese nunmehr voraussetzt, dass die VOB/B insge-
samt in den V ertrag einbezogen ist. Damit wird der ge-
festigten Rechtsprechungspraxis Rechnung getragen,
die das Eingreifen der im bisherigen § 23 Abs. 2 Nr. 5
AGBG zugunsten der VOB geregelten Ausnahmen da-
von abhängig macht, dass die VOB/B insgesamt, das
heißt ohne ins Gewicht fallende Einschränkungen über -
nommen worden ist (BGHZ 96, 129, 133; 100, 391,
399; BGH, NJW 1986, 713, 714; NJW 1987, 2373,
2374; NJW -RR 1989, 85, 86). Diese Rechtsprechung
soll nunmehr – ohne inhaltliche Änderung – im Geset-
zeswortlaut seine Entsprechung finden. Die Privilegie
rung erfasst die VOB/B in ihrer jeweils zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses gültigen Fassung, da davon aus-
gegangen wird, dass die VOB/B in ihrer jeweils gelten-
den Fassung einen insgesamt angemessenen Interessen-
ausgleich zwischen den an Bauverträgen Beteiligten
schafft (MünchKomm/Soergel, § 631 Rdnr. 38 ff.).

Weitere Änderungen ergeben sich nicht.

Zu § 309 – Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit

§ 309 RE folgt im W esentlichen dem bisherigen § 11
AGBG. Die Vorschrift bedarf allerdings an einigen Stellen
der Anpassung an die V eränderungen des Leistungsstö-
rungsrechts. Zudem besteht zum Teil Fortschreibungsbedarf
auf Grund der Klauselrichtlinie oder der Weiterentwicklung
in der Rechtsprechung. Ferner sollen die im bisherigen § 23
Abs. 2 AGBG enthaltenen Abweichungen von einzelnen
Nummern in die Nummern integriert werden. Im Einzelnen
ist Folgendes zu bemerken:

Zum Einleitungssatz

Im Einleitungssatz wird durch die Aufzählung der V or-
schriften §§ 202, 312f, 475, 478 Abs. 5, 487, 506, 651l und

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 155 – Drucksache 14/6040

655e RE, die sämtlich ein Abweichungs- und/oder Umge-
hungsverbot enthalten, deutlich gemacht, dass diese der In-
haltskontrolle des § 309 RE vor gehen. Der Einleitungssatz
versteht sich insoweit lediglich als Klarstellung des Grund-
satzes, dass die Inhaltskontrolle lediglich bei dispositivem
Recht eingreifen kann.

Zu den Nummern 1 bis 3

Die Nummern 1 bis 3 werden ohne Veränderungen wörtlich
übernommen.

Zu Nummer 4

Hier liegt die Abweichung in der V ermeidung des Begrif fs
Nachfrist. Sie ist technisch durch die Änderung des Leis-
tungsstörungsrechts geboten, das künftig keine Nachfrist,
sondern nur noch eine Frist für die Leistung kennt. Sachli-
che Änderungen ergeben sich dadurch aber nicht.

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Nummer 5 Buchstabe a entspricht wörtlich dem bisherigen
§ 11 Nr. 5 Buchstabe a AGBG.

Zu Buchstabe b

In Nummer 5 Buchstabe b wird dagegen der bisherige Geset-
zeswortlaut dahin gehend umgekehrt, dass nunmehr die
Wirksamkeit einer Schadenspauschale in Allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen voraussetzt, dass dem anderen Vertrags-
teil ausdrücklich der Nachweis eines niedrigeren Schadens
gestattet wird.

Dies entspricht den von der Rechtsprechung auch bei der
bisherigen Formulierung des Gesetzestextes gefundenen Er-
gebnissen, weil sich die Praxis vom W ortlaut des Klausel-
verbots weit entfernt und zu einer Einzelfallrechtsprechung
geführt hat, die sich kaum sicher vorhersagen lässt. Denn
der Wortlaut des bisherigen Buchstaben b ließ zunächst –
genau umgekehrt – vermuten, dass eine Schadenspauschale
nur dann unwirksam ist, wenn dem anderen V ertragsteil
ausdrücklich der Nachweis eines niedrigeren Schadens ab-
geschnitten wird. Klauseln, die dem Kunden diesen Beweis
ausdrücklich abschneiden, waren indessen bereits vor In-
krafttreten des AGB-Gesetzes selten. Es hat sich daher eine
umfangreiche, kaum mehr überschaubare Rechtsprechung
entwickelt, die in einer V ielzahl von Einzelentscheidungen
begründet, warum die jeweilige Pauschalierungsklausel ge-
messen am bisherigen § 11 Nr. 5 Buchstabe b unwirksam
ist, obwohl sich daraus keineswegs ausdrücklich das Ab-
schneiden eines Nachweises er gibt (siehe zum Überblick
über die Rechtsprechung Hensen in: Ulmer/Brandner/Hen-
sen, § 11 Nr. 5 Rdnr. 18 ff.). Die Schwierigkeit der Recht-
sprechung liegt darin, dass sie ihr Ergebnis daran orientiert,
ob der rechtsunkundige Durchschnittskunde nach der Fas-
sung der Schadenspauschale davon ausgehen musste, dass
er sich im Einzelfall nicht auf einen wesentlich niedrigeren
Schaden berufen könne. Wann der juristische Laie eben dies
aus einer Klausel herauslesen muss und ob daher eine Scha-
denspauschale von der Rechtsprechung für wirksam oder
unwirksam gehalten werden mag, ist indessen weder für den
Verwender noch für dessen Rechtsberater vorhersehbar . So

hält die Rechtsprechung Klauseln mit Formulierungen wie
„ist mit x% zu verzinsen“ (BGH, NJW 1984, 2941; ZIP
1996, 1997), „die Kosten betragen“ (BGH, NJW 1985, 634)
oder „der Verwender ist berechtigt zu verlangen“ (OLG Ol-
denburg, MDR 2000, 20) für unwirksam, während die For -
mulierungen „wird ein Aufschlag von x% erhoben“ (BGH,
NJW 1985, 321) oder „wird mit … berechnet“ (BGH, WM
1986, 1467) zulässig sein sollen. Die Aussagegehalte der
vorgenannten Klauseln dürften indessen für den Nichtjuris-
ten deckungsgleich sein. Die dadurch sowohl für den V er-
wender als auch für den V erbraucher entstandene Rechts-
unsicherheit soll durch die Umkehrung der Klausel ausge-
räumt werden. Künftig ist eine Klausel nur zulässig, wenn
sie den Nachweis eines geringeren Schadens ausdrücklich
zulässt. Dies ist zwar formal strenger als die bisherige Rege-
lung. Dafür ist sie klar und eindeutig. V erwender müssen
schon jetzt den Nachweis zulassen, wenn sie Pauschalierun-
gen anwenden wollen. Und im Zweifel müssen sie auch
schon jetzt die künftig geforderte klare Formulierung ver -
wenden, um dies sicherzustellen. Im Ergebnis erleichtert die
Umkehrung die Rechtsanwendung.

Zu Nummer 6

Die Nummer 6 entspricht wörtlich dem bisherigen § 11
Nr. 6 AGBG.

Zu den Nummern 7 und 8

Vorbemerkung

Die bisher in § 11 Nr. 7 bis 10 AGBG enthaltenen Klausel-
verbote sind an die Änderungen im Leistungsstörungsrecht
und im Kauf- und Werkvertragsrecht anzupassen. Dies zieht
eine redaktionelle Umstrukturierung nach sich, mit der aber
auch geringe inhaltliche Änderungen verbunden sind, die
wiederum zwingend aus den Änderungen des Schuldrechts
folgen.

Zunächst sind die Überschriften der Nummern 7 und 8 zu
ändern. Ferner sollen die bisherigen Nummern 9 und 10 des
geltenden § 11 AGBG in der neuen Nummer 8 des § 309
RE integriert werden. Beide Änderungen gehen darauf zu-
rück, dass es nunmehr bei § 309 Nr. 7 und 8 RE um Klau-
selverbote für Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzun
geht. Da durch die Änderung des Leistungsstörungsrechts
der Begrif f der „Pflichtverletzung“ als „Basisbegri f“ jede
Art der Vertragsverletzung erfasst, unabhängig davon, ob es
sich um die V erletzung einer Hauptleistungspflicht, eine
Nebenpflicht oder um die Lieferung einer mangelhaften Sa
che handelt, sind die bisher in § 11 Nr. 7 bis 10 AGBG ent-
haltenen Klauselverbote nicht mehr durch die Art der
Pflichtverletzung zu unterscheiden (etwa Unmöglichkeit
Verzug, Verletzung einer Hauptleistungspflicht, Gewährleis
tung), sondern nach der Art bzw . des V orliegens des V er-
schuldens, nach der Art des Schadens oder auch nach der
vom Haftungsausschluss erfassten Art der Ansprüche. Dies
ist auch in den Überschriften deutlich zu machen. Da nach
der Neukonzeption des Kaufrechts die Lieferung einer man-
gelhaften Sache ebenfalls eine Pflichtverletzung darstellt
gehören die bisherigen Klauselverbote zur Mängelgewähr -
leistung nunmehr inhaltlich zu der Nummer 8 („Sonstige
Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung“) und sollen da
her dort unter Buchstabe b aufgeführt werden.

Drucksache 14/6040 – 156 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu Nummer 7

Die Nummer 7 entspricht inhaltlich im W esentlichen dem
bisherigen § 11 Nr. 7 AGBG. Folgende Anpassungen sind
vorgenommen worden:

In der Nummer 7 erfolgt hinsichtlich des Haftungsaus-
schlusses bei grobem V erschulden zunächst lediglich eine
redaktionelle Änderung dadurch, dass der Begrif f der
Vertragsverletzung durch „Pflichtverletzung“ ersetzt wird
Damit ist keine inhaltliche Änderung verbunden. Zwar
erfasst der Begrif f der Pflichtverletzung nunmehr auch di
Bereiche der Schlechtleistung im Kaufrecht. Bereits bis-
lang wurden indessen von § 11 Nr . 7 AGBG alle Arten
schuldhafter Leistungsstörungen, aus denen Schadenser -
satzansprüche erwachsen, erfasst, also insbesondere die
positive Vertragsverletzung, culpa in contrahendo, V erzug
und Unmöglichkeit, aber auch auf V erschulden beruhende
Schadensersatzansprüche aus Gewährleistung, insbeson-
dere aus den bisherigen § 635, § 538 Abs. 1 BGB und § 13
Nr. 7 VOB/B (Hensen in: Ulmer/Brandner/Hensen, § 11
Nr. 7 Rdnr . 9; Palandt/Heinrichs, § 11 AGBG Rdnr . 35).
Die Einbeziehung von Schadensersatzansprüchen aus
Mängeln beim Kauf ist daher folgerichtig und nach der
Neukonzeption des Kaufrechts zwingend. Der besonderen
Erwähnung des V erschuldens bei den V ertragsverhandlun-
gen bedarf es im Übrigen nicht mehr , da in § 311 Abs. 2
Nr. 1 RE nunmehr geregelt ist, dass ein Schuldverhältnis
mit Rechten und Pflichten auch durch die Aufnahme vo
Vertragsverhandlungen entsteht und die V erletzung auch
solcher Pflichten nach §§ 241 Abs. 2, 280 RE zur Haftung
führen kann.

Neu ist in der Nummer 7 die Aufteilung in Haftungsaus-
schlüsse hinsichtlich Körperschäden (Buchstabe a) und hin-
sichtlich sonstiger Schäden (Buchstabe b). Während bei
letzteren – wie nach der derzeitigen Fassung von § 11 Nr. 7
AGBG – eine Freizeichnung nur bei grobem V erschulden
unwirksam ist, soll der neu gefasste Buchstabe a klarstellen,
dass die Haftung für Körperschäden auch bei leichter Fahr -
lässigkeit nicht einschränkbar ist.

Diese Ergänzung der Nummer 7 geht auf Nummer 1a des
Anhangs der Richtlinie 93/13/EWG zurück, wonach Klau-
seln, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass die ge-
setzliche Haftung des Gewerbetreibenden ausgeschlossen
oder eingeschränkt wird, wenn der V erbraucher auf Grund
einer Handlung oder Unterlassung des Gewerbetreibenden
sein Leben verliert oder einen Körperschaden erleidet, für
missbräuchlich erklärt werden können. Diese Klausel ist in
der Richtlinie gewissermaßen weich formuliert. In der
Rechtssache Océano (C240-44/98, EuZW 2000, 506, 508)
hat der EuGH indes entschieden, dass das nationale Recht
der Mitgliedstaaten so auszulegen und anzuwenden ist, dass
auch solche „weichen“ Klauselverbote durchgesetzt werden
und ein V erstoß hiergegen im Zweifel zur Unwirksamkeit
solcher Klauseln führen muss. Dies hat die herrschende
Meinung in Deutschland für das Klauselverbot des bisheri-
gen § 11 Nr. 7 Buchstabe a AGBG rezipiert, der so ausge-
legt wird, wie es die Richtlinie vorsieht (Hensen in: Ulmer/
Brandner/Hensen, § 11 Nr . 7 Rdnr . 43). Entgegen dem
Wortlaut wird der bisherige § 11 Nr. 7 AGBG daher so aus-
gelegt, dass bei Verbraucherverträgen jedwede Haftungsbe-
grenzung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den

Fall verschuldeter Körperschäden unwirksam ist. Durch die
Änderung wird das spezielle Freizeichnungsverbot des bis-
herigen § 11 Nr. 7 AGBG in § 309 Nr. 7 Buchstabe a RE
mithin lediglich auf den Stand gebracht, den es der Sache
nach schon hat.

Die Neufassung der Nummer 7 führt also nunmehr dazu,
dass – abgesehen von den bislang in § 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4
AGBG vorgesehenen Ausnahmen, die im folgenden Absatz
erläutert werden – jedwede Haftungsfreizeichnung für Kör -
perschäden bei leichter Fahrlässigkeit (Buchstabe a) und für
sonstige Schäden bei grober Fahrlässigkeit bzw . V orsatz
(Buchstabe b) ausgeschlossen ist. Dies entspricht der der -
zeitigen Rechtslage bei richtlinienkonformer Auslegung des
(§ 9 des) AGB-Gesetzes und erfasst auch die V erkürzung
von Verjährungsfristen.

Im Übrigen wurde die Nummer 7 bereits bisher nach § 23
Abs. 2 Nrn. 3 und 4 AGBG für bestimmte Bereiche einge-
schränkt. Diese Einschränkungen werden der besseren
Übersichtlichkeit wegen in die Nummer 7 eingefügt, wobei
die Entwicklung der Rechtsprechung berücksichtigt wird:
Nach geltendem § 23 Abs. 2 Nr. 3 AGBG dürfen nach Maß-
gabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigte Beför -
derungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbah-
nen, O-Busse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr von
Nummer 7 abweichen, sofern sie dabei nicht die V orschrif-
ten der Verordnung über die allgemeinen Beförderungsbe-
dingungen für den Straßenbahn-, O-Bus- sowie den Linien-
verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 verlet-
zen. Diese Ausnahme wird wörtlich in Nummer 7 integriert.
Nach dem bisherigen § 23 Abs. 2 Nr. 4 AGBG dürfen ferner
die Bedingungen für staatlich genehmigte Lotterieverträge
und Ausspielverträge von § 11 Nr. 7 AGBG abweichen und
einen weitergehenden Haftungsausschluss vorsehen. Zweck
dieser Maßnahme war es seinerzeit, die Lotterie- und Aus-
spielunternehmen, aber auch die Mitspieler vor betrügeri-
schen Manipulationen beim V ertragsschluss zu schützen.
Der Text der Vorschrift geht über diese Zielsetzung weit hi-
naus und würde es grundsätzlich erlauben, für die V erträge
insgesamt einen stärkeren Haftungsausschluss vorzusehen.
Die Rechtsprechung hat deshalb § 23 Abs. 2 Nr. 4 AGBG
teleologisch reduziert und lässt entsprechende Haftungsbe-
schränkungen nur im Rahmen der Zweckrichtung zu. Mit
dieser Einschränkung wird der bisherige § 23 Abs. 2 Nr. 4
AGBG in Nummer 7 integriert.

Zu Nummer 8

Die Nummer 8 fasst im Buchstaben a die derzeitigen Klau-
selverbote des § 11 Nr. 8 (Verzug und Unmöglichkeit) und
Nr. 9 (Teilverzug, Teilunmöglichkeit) AGBG und im Buch-
staben b die derzeitigen Klauselverbote des § 11 Nr. 10 (Ge-
währleistung) AGBG unter der Überschrift „Sonstige Haf-
tungsausschlüsse bei Pflichtverletzung“ zusammen. Dies e -
klärt sich – wie oben bereits ausgeführt worden ist – durch
das rechtliche Konzept des Entwurfs, das nunmehr am Be-
griff der „Pflichtverletzung“ anknüpft, wodurch eine nich
nur textliche, sondern auch inhaltliche Anpassung und
Neustrukturierung der bisherigen Klauselverbote des § 11
Nr. 8 bis 10 AGBG erforderlich wird. Der Entwurf bewahrt
deren Regelungsgehalte indessen soweit wie möglich. Im
Einzelnen:

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 157 – Drucksache 14/6040

Zu Buchstabe a

Der bisherige § 11 Nr . 8 AGBG sichert die Rechte des
Gläubigers aus den bisherigen §§ 325 und 326 wegen V er-
zugs und Unmöglichkeit. In vorformulierten V erträgen
bleibt das Recht auf Rücktritt vom V ertrag vollen Umfangs
erhalten; das Recht des Gläubigers auf Schadensersatz kann
in AGB nicht ausgeschlossen, aber bei leichter Fahrlässig-
keit – mit Ausnahme der Haftung für Körperschäden, siehe
oben – begrenzt werden. Die überwiegende Meinung er -
streckt das Freizeichnungsverbot bereits nach geltendem
Recht trotz des ausdrücklichen W ortlauts des bisherigen
§ 11 Nr. 8 AGBG auch auf ein aus positiver V ertragsverlet-
zung folgendes Lösungsrecht vom V ertrag (Hensen in: Ul-
mer/Brandner/Hensen, § 11 Nr . 8 Rdnr . 11, OLG Olden-
burg, NJW-RR 1992, 1527). Diese Ausweitung wird durch
die Nummer 1b im Anhang der Klauselrichtlinie zu Artikel
3 bestätigt, in der die Rede davon ist, dass der Unternehmer
seine vertraglichen V erpflichtungen ganz oder teilweis
oder mangelhaft erfüllt, womit jede Form der V ertragsver-
letzung erfasst wird.

Der Entwurf schließt sich dieser Auf fassung, die ganz auf
der Linie der vor geschlagenen Neukonzeption des Leis-
tungsstörungsrechts liegt, an, indem er an die zu vertretende
Pflichtverletzung anknüpft und für diesen Fall in Doppel
buchstabe aa verbietet, das Lösungsrecht des anderen V er-
tragsteils vom Vertrag, also Rücktritt und Kündigung, ein-
zuschränken oder auszuschließen. Die V oraussetzung des
Vertretenmüssens war, um den Regelungsgehalt der bisheri-
gen Bestimmung im bisherigen § 11 Nr . 8 Buchstabe a
AGBG möglichst zu bewahren, erforderlich, da gemäß
§ 323 RE bereits jede Pflichtverletzung unabhängig vo
Verschulden den Rücktritt eröffnet. Insgesamt entspricht da-
mit die Neuformulierung dem Regelungsgehalt des bisheri-
gen Klauselverbots des § 11 Nr. 8 Buchstabe a AGBG.

Der Doppelbuchstabe bb schränkt – in Entsprechung zum
derzeitigen Freizeichnungsverbot des bisherigen § 11 Nr. 8
Buchstabe b AGBG – die Freizeichnungsmöglichkeiten für
die Rechte auf Schadensersatz statt der Leistung aus den
§§ 280, 281, 283 RE oder aus § 311a Abs. 2 RE ein. Damit
ist zweierlei klargestellt:

Das Freizeichnungsverbot des Doppelbuchstaben bb erfasst
zum einen lediglich Pflichtverletzungen, die die vertraglich
Hauptleistung betref fen (sonst hätte auch auf § 282 RE
„Verletzung einer sonstigen Pflicht“ verwiesen werden müs
sen), und zum anderen erstreckt es sich nur auf Schadenser-
satzansprüche statt der Leistung, nach derzeitiger Begrif f-
lichkeit also auf Schadensersatzansprüche wegen Nicht-
erfüllung.

Das Erstere (V erletzung einer Hauptleistungspflicht) ent
spricht dem derzeitigen Klauselverbot des § 11 Nr. 8 Buch-
stabe b AGBG. Dieses soll sich nämlich nach überwiegen-
der Auffassung zwar auch auf Schadensersatzansprüche aus
positiver Vertragsverletzung erstrecken, dies aber nur , so-
weit es um die Verletzung von Hauptleistungspflichten geh
(Hensen a. a. O. § 11 Nr . 8 Rdnr . 11; OLG Oldenbur g,
NJW-RR 1992, 1527). Ob der bisherige § 11 Nr. 8 Buch-
stabe b AGBG dagegen teleologisch auf Schadensersatzan-
sprüche wegen Nichterfüllung zu reduzieren oder auch auf
den V erzugsschaden nach dem bisherigen § 286 Abs. 1
BGB bzw. § 280 RE zu erstrecken ist, ist umstritten (dafür
derzeit BGHZ 86, 284, 293; dagegen Hensen a. a. O. § 11

Nr. 8 Rdnr . 12). Der Entwurf folgt insoweit der engeren
Auffassung von Ulmer, die auch von der Schuldrechtskom-
mission (Abschlussbericht, S. 278) vertreten wurde. Auch
dort wurde das Klauselverbot des bisherigen § 11 Nr . 8b
AGBG auf das „Recht des anderen Vertragsteils, Schadens-
ersatz wegen Nichtausführung des V ertrags zu verlangen“,
beschränkt.

Die Haftungsbegrenzung bei leichter Fahrlässigkeit mit der
Ausnahme der Körperschäden bleibt weiterhin durch die
Beibehaltung der Formulierung „oder entgegen der Num-
mer 7 einschränkt“ nach Doppelbuchstabe bb möglich.

In den Klauselverboten des § 309 Nr . 8 Buchstabe a RE
geht das bislang in § 11 Nr. 9 AGBG enthaltene Freizeich-
nungsverbot für die Fälle des T eilverzugs und der T eil-
unmöglichkeit auf. Die bisherige Nummer 9 sollte lediglich
die vorhergehende Nummer 8 des bisherigen § 11 AGBG
ergänzen und in deren Regelungsgefüge den Fall des Inte-
ressefortfalls bei nur teilweiser Vertragserfüllung einbauen.
Dies ist durch die Neuformulierung in § 309 Nr . 8 Buch-
stabe a RE nicht mehr nötig. Denn der Doppelbuchstabe aa
erfasst auch die Fälle des Rücktritts wegen teilweiser Nicht-
erfüllung (§ 323 Abs. 4 Satz 1 RE) und der Doppelbuch-
stabe bb die Fälle eines Schadensersatzanspruchs statt der
Leistung wegen teilweiser Nicht- oder Schlechterfüllung
(§§ 281 Abs. 1 Satz 3, 311a Abs. 2 Satz 2 RE).

Schließlich wird in Nummer 8 Buchstabe a die Ausnahme
des bisherigen § 23 Abs. 2 Nr. 3 AGBG, gemäß der im Rah-
men der Verordnung vom 27. Februar 1970 in den Beförde-
rungsbedingungen für Straßenbahnen, O-Busse und Linien-
verkehr mit Kraftfahrzeugen Abweichungen vor gesehen
werden dürfen, eingefügt. Inhaltliche Änderungen er geben
sich hierdurch nicht.

Zu Buchstabe b

Vorbemerkung

Der bisherige § 11 Nr . 10 AGBG, der nunmehr in § 309
Nr. 8 Buchstabe b RE geregelt werden soll, zählte bislang
zu den zentralen Klauselverboten des AGB-Gesetzes. Die-
ses erleidet – worauf Pfeif fer in seiner Stellungnahme zum
DE (in: Ernst/Zimmermann, S. 481 ff., 513) zutreffend hin-
gewiesen hat – in seinem unmittelbaren Anwendungsbe-
reich durch die Umsetzung der Richtlinie über den V er-
brauchsgüterkauf und dem daraus folgenden Umstand, dass
die Rechte wegen eines Mangels der Kaufsache zukünftig
bei Verkäufen einer beweglichen Sache von einem Unter -
nehmer an einen Verbraucher (Verbrauchsgüterkaufverträge
gemäß § 474 RE) und ebenso für V erträge über die Liefe-
rung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher
Sachen (§ 651 RE) nicht mehr dispositiv sind, einen erheb-
lichen Bedeutungsverlust. Da die V orschrift im Unterneh-
mensverkehr gemäß dem bisherigen § 24 AGBG (= § 310
Abs. 1 RE) jedenfalls nicht unmittelbar anzuwenden ist und
Formularverträge im V erhältnis V erbraucher-Verbraucher
über die Lieferung neuer W aren äußerst selten vorkommen
dürften, verbleiben im unmittelbaren Anwendungsbereich
im W esentlichen nur noch V erträge über Bauleistungen,
für die wiederum die zentrale V orschrift des § 11 Nr . 10
Buchstabe b AGBG (= § 309 Nr . 8 Buchstabe b Doppel-
buchstabe bb RE) nicht gilt und sinnvollerweise auch nicht
gelten kann. Trotz dieses Bedeutungsverlustes im unmittel-

Drucksache 14/6040 – 158 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

baren Anwendungsbereich bleiben die Regelungen des bis-
herigen § 11 Nr. 10 AGBG bzw . § 309 Nr. 8 Buchstabe b
RE auf Grund ihrer Ausstrahlungswirkung auf den mittelba-
ren Anwendungsbereich (Heranziehung der Rechtsgedan-
ken zur Beurteilung von Klauseln im Unternehmensver -
kehr) von erheblicher Bedeutung. Da zudem weder die
Schaffung einer besonderen Vorschrift für Bauverträge noch
eigenständige Klauselverbote im Unternehmensverkehr
sinnvoll erscheinen und auch die Fälle der Verwendung von
Formularverträgen zwischen Verbrauchern geregelt werden
müssen, belässt es der Entwurf in § 309 Nr. 8 Buchstabe b
bei einer Vorschrift, die dem bisherigen Zuschnitt des § 11
Nr. 10 AGBG und auch dessen Regelungsgehalt im Wesent-
lichen entspricht (dafür auch Pfeiffer a. a. O.).

Allerdings wird Nummer 8 Buchstabe b RE auf Ansprüche
wegen Rechtsmängeln erweitert. Diese Anpassung ist erfor-
derlich, weil die Neukonzeption des Kaufrechts zwar be-
grifflich noch zwischen „Sachmangel“ und „Rechtsmangel
unterscheidet, aber die Rechtsfolgen – in Abweichung zum
geltenden Gewährleistungsrecht beim Kauf – völlig parallel
gestaltet.

Des Weiteren wird durch die einleitenden W orte im Buch-
staben b „Im Übrigen“ das Konkurrenzverhältnis zu den
Freizeichnungsverboten des Buchstaben a deutlich ge-
macht: Klauseln, die die Ansprüche wegen Mängeln neu
hergestellter Sachen betref fen, sind danach sowohl am
Buchstaben a als auch am Buchstaben b zu messen. Buch-
stabe a kommt dabei immer dann zum T ragen, wenn es um
die Freizeichnung von Ansprüchen geht, die auf einem
vom Verwender zu vertretenden Mangel (= zu vertretende
Pflichtverletzung) beruhen, und der Buchstabe b greift ein
wenn die Ansprüche betrof fen sind, die auf einem vom
Verwender nicht zu vertretenden Mangel beruhen. Die bis-
lang in § 11 Nr. 8, 9 und Nr . 10 AGBG getrof fene Unter-
scheidung zwischen Unmöglichkeit/V erzug auf der einen
Seite und Mängelgewährleistung auf der anderen Seite
kann so nicht mehr aufrechterhalten werden, da das geän-
derte Schuldrecht vom Basisbegrif f der Pflichtverletzun
ausgeht und die Lieferung einer mangelfreien Sache als
Vertragspflicht des erkäufers statuiert mit der Folge, dass
auch die Lieferung einer mangelhaften Sache eine „Pflicht
verletzung“ darstellt. Oben wurde indessen bereits ausge-
führt, dass die überwiegende Ansicht in Rechtsprechung
und Literatur bereits nach der geltenden Rechtslage die
Klauselverbote des § 11 Nr . 8 und 9 AGBG auf den Be-
reich der positiven V ertragsverletzung erstreckt und damit
bereits die Schlechtleistung von V erträgen ohne eigenstän-
dig geregeltes Gewährleistungsrecht erfasst. Die mit dem
Entwurf verfolgte Ausweitung der in § 309 Nr . 8 Buch-
stabe a RE enthaltenen Klauselverbote auf die Fälle der zu
vertretenden Mängel bei Kauf- und W erkverträgen finde
daher bereits in der geltenden Rechtslage ihre konzeptio-
nelle Grundlage.

Die Neufassung der bislang in § 11 Nr. 10 AGBG enthalte-
nen Klauselverbote in § 309 Nr. 8 Buchstabe b RE ist bis
auf Doppelbuchstabe f f im W esentlichen redaktioneller
Art. Insbesondere werden die Begrif fe „Nachbesserung“
und „Ersatzlieferung“ entsprechend der Begrif flichkeit de
§ 439 RE durch den Begrif f „Nacherfüllung“ ersetzt. Eine
inhaltliche Änderung er gibt sich daraus nicht. Im Einzel-
nen:

Doppelbuchstabe aa

Die Regelung entspricht dem bisherigen § 11 Nr . 10a
AGBG.

Doppelbuchstabe bb

Die Regelung entspricht dem bisherigen § 11 Nr . 10b
AGBG. Die Vorschrift läuft freilich bei allen Verbrauchsgü-
terkaufverträgen leer , da hier das W ahlrecht des Käufers
zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung (= „Nacher -
füllung“) ohnehin nicht abdingbar ist. In den anderen Fällen
soll es bei dem jetzigen Regelungsgehalt des § 11 Nr. 10b
AGBG bleiben, so dass die Beschränkung auf eine der
Nacherfüllungsmöglichkeiten weiterhin zulässig bleiben
soll, sofern denn dem anderen Vertragsteil ausdrücklich das
Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der jeweils einge-
räumten Nacherfüllungsmöglichkeit zu mindern oder vom
Vertrag zurückzutreten. Die Ersetzung der Formulierung
„Herabsetzung der V ergütung verlangen“ durch „zu min-
dern“ stellt lediglich eine redaktionelle Anpassung dar.

Doppelbuchstabe cc

Die Regelung entspricht dem bisherigen § 11 Nr. 10 Buch-
stabe c AGBG.

Doppelbuchstabe dd

Die Regelung entspricht dem bisherigen § 11 Nr. 10 Buch-
stabe d AGBG.

Doppelbuchstabe ee

Die Regelung entspricht dem bisherigen § 11 Nr. 10 Buch-
stabe e AGBG. Auswirkungen hat die grundsätzliche
Gleichstellung von Falsch- und Zuweniglieferung mit Sach-
mängeln in § 434 Abs. 3 RE auf den bisherigen § 11 Nr. 10
Buchstabe e AGBG. W enn nach dieser Vorschrift in Kauf-
verträgen über neu hergestellte Sachen Klauseln unwirksam
sind, die für die Anzeige nicht of fensichtlicher Mängel eine
kurze Ausschlussfrist bestimmen, so er gibt sich daraus zu-
gleich, dass solche Ausschlussfristen bei of fensichtlichen
Mängeln grundsätzlich möglich sind. § 434 Abs. 3 RE be-
deutet daher auch eine Erweiterung des Anwendungsbe-
reichs derartiger Klauseln.

Doppelbuchstabe ff

Gemäß § 202 RE sollen Verkürzungen der Verjährungsfris-
ten – außerhalb von V erbrauchsgüterkaufverträgen – regel-
mäßig zulässig sein. Dagegen bestimmt § 475 Abs. 2 RE,
dass eine V erjährungserleichterung im V erbrauchsgüter-
kauf wegen Mängeln der Sache nur bei gebrauchten Sachen
und auch nur bis zu einer Verkürzung von einem Jahr zuläs-
sig ist.

Die Regelung des Doppelbuchstabens ff bestimmt nunmehr,
dass auch außerhalb von V erbrauchsgüterkaufverträgen für
die Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln neu herge-
stellter Sachen im Kauf- und Werkvertragsrecht eine einjäh-
rige Mindestfrist einzuhalten ist. Dies gilt allerdings nicht
für die fünfjährige V erjährungsfrist für Bau- und Baustof f-
mängel gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs.1 Nr . 1 RE,
die, soweit nicht die VOB/B als Ganzes einbezogen wird,
wie bisher „AGB-fest“ sein soll. Der Geltungsbereich der

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 159 – Drucksache 14/6040

im Doppelbuchstaben f f festgelegten einjährigen Mindest-
frist beschränkt sich daher im W esentlichen auf die Liefe-
rung neu hergestellter Sachen außerhalb von Verbrauchsgü-
terkaufverträgen und außerhalb der Verwendung gegenüber
einem Unternehmer (§ 310 Abs. 1 RE). Beim V erkauf ge-
brauchter Sachen (außerhalb von V erbrauchsgüterkäufen)
ist deshalb eine darüber hinausgehende Verkürzung der Ver-
jährungsfrist ebenso wie sogar ein völliger Gewährleis-
tungsausschluss grundsätzlich zulässig (Palandt/Heinrichs,
§ 11 Nr. 10 Buchstabe f AGBG Rdnr. 72).

Wie oben bereits ausgeführt, ist bei der Anwendung von
Doppelbuchstabe f f zu beachten, dass die V erkürzung der
Verjährungsfristen wegen eines Mangels in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen auch an den Klauselverboten des
§ 309 Nr. 7 und 8a RE zu messen sind. Denn nach überwie-
gender Ansicht stellt auch die Verkürzung von Verjährungs-
fristen eine Haftungsbeschränkung bzw . -begrenzung dar
(OLG Düsseldorf, NJW -RR 95, 440; Palandt/Heinrichs,
§ 11 AGBG, Rdnr. 37). Danach ist eine Verkürzung der Ver-
jährungsfristen für den Rücktrittsanspruch auf Grund eines
vom Verwender zu vertretenden Mangels überhaupt nicht,
für den Schadensersatzanspruch statt der Leistung nur in
den Grenzen der Nummern 7 und 8 Buchstabe a Doppel-
buchstabe bb des Entwurfs möglich. Dies ist wegen des in
diesen Fällen vorausgesetzten Verschuldens des Verwenders
sachgerecht.

Der Neuregelung im Doppelbuchstaben f f liegen im Übri-
gen folgende Erwägungen zugrunde:

Der geltende § 11 Nr. 10 Buchstabe f AGBG verbietet Re-
gelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die
bei Verträgen über die Lieferung neu her gestellter Sachen
und Werkleistungen die „gesetzlichen Gewährleistungsfris-
ten“ der bisherigen §§ 477, 638 verkürzt werden. Über ihren
Wortlaut hinaus finden die beiden orschriften Anwendung
auf alle Ansprüche des Käufers oder Bestellers, die unmit-
telbar aus der Mangelhaftigkeit der Sache oder Leistung
hergeleitet werden, also gerichtet sind auf Nachbesserung,
Minderung, Wandelung, auf Nachlieferung, Aufwendungs-
ersatz, auf Schadensersatz wegen Fehlens zugesicherter Ei-
genschaften oder wegen V erschuldens bei V ertragsschluss
und positiver Vertragsverletzung (Staudinger/Schlosser § 11
Nr. 10f AGBG Rdnr. 82 m. w. N.; Hensen in: Ulmer/Brand-
ner/Hensen, § 11 Nr . 10f Rdnr . 78). Der geltende § 11
Nr. 10 Buchstabe f AGBG verbietet nicht nur ausdrückliche
Verjährungsverkürzungen, sondern darüber hinaus alle Re-
gelungen, die auch nur mittelbar auf eine Verkürzung der in
den bisherigen §§ 477, 638 genannten V erjährungsfristen
hinauslaufen. Darunter fällt beispielsweise die V orverle-
gung des V erjährungsbeginns oder die Nichtberücksichti-
gung gesetzlicher Hemmungs- und Unterbrechungsgründe
(BGH, NJW -RR 1987, 144; NJW 1981, 867, 868). Eine
Sonderregelung gilt lediglich für Ausschlussfristen bei of-
fensichtlichen Mängeln. § 11 Nr . 10 Buchstabe e AGBG
verbietet bislang nur bei nicht of fensichtlichen Mängeln,
dem anderen Vertragsteil für die Anzeige eine Ausschluss-
frist zu setzen, die kürzer ist als die gesetzliche Verjährungs-
frist. Daraus folgt, dass bei of fensichtlichen Mängeln die
Ausschlussfrist auch kürzer sein kann und eine derartige
mittelbare Verkürzung der Verjährungsfrist nicht gegen § 11
Nr. 10 Buchstabe f AGBG verstößt (Hensen a. a. O.
Rdnr. 80).

Der Regierungsentwurf schlägt eine Änderung der V erjäh-
rungsfristen für Gewährleistungsansprüche vor . An die
Stelle der kurzen Sechsmonatsfrist soll eine Zweijahresfrist
treten, die sämtliche Ansprüche wegen Mängeln erfasst. Die
Fünfjahresfrist für W erkmängel an Bauwerken soll beibe-
halten auf Kaufverträge über neu hergestellte Bauwerke und
auf Gewährleistungsansprüche aus der Lieferung fehlerhaf-
ter Baumaterialien ausgedehnt werden (§§ 438 Abs. 1 Nr. 2,
634a Abs. 1 Nr. 1 RE). Der Entwurf trägt dieser V erlänge-
rung der beiden kürzeren Verjährungsfristen dadurch Rech-
nung, dass er insoweit das uneingeschränkte V erbot einer
formularmäßigen V erjährungsverkürzung aufhebt und bei
Ansprüchen wegen V erletzung einer vertraglichen Pflich
nur noch eine Verkürzung auf weniger als ein Jahr verbietet.
Durch die Regelung des bisherigen § 11 Nr. 10 Buchstabe f
AGBG sollte verhindert werden, dass der V ertragspartner
durch Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Durchset-
zung berechtigter Gewährleistungsansprüche unangemessen
beeinträchtigt wird. Eine formularmäßige V erkürzung der
ohnehin recht knapp bemessenen Sechsmonats- und Einjah-
resfristen war deshalb ausgeschlossen, weil diese Fristen
auf die Zeiträume abgestimmt waren, in denen Mängel er -
fahrungsgemäß hervortreten und geltend gemacht werden
können (Staudinger/Schlosser § 11 Nr . 10 Buchstabe f
AGBG Rdnr . 80). Die V erlängerung der V erjährungsfrist
auf zwei Jahre hat diese Interessenlage geändert. Das Inte-
resse des Klauselverwenders, möglichst bald Klarheit über
den Umfang möglicher Gewährleistungsansprüche zu erhal-
ten, kann je nach Lage des Falles eine formularmäßige Ver-
kürzung der Verjährungsfristen auf weniger als zwei Jahre
rechtfertigen. Besonders bei den Massengeschäften des täg-
lichen Lebens wird dies häufig der Fall sein. Allerdings is
auch hier zu prüfen, ob der Umfang der V erkürzung nicht
den Vertragspartner unangemessen benachteiligt und des-
halb gegen den bisherigen § 9 Abs. 1 AGBG verstößt. Dies
gilt besonders bei einer V erkürzung der in § 438 Abs. 1
Nr. 1 RE bestimmten 30-jährigen V erjährungsfrist für An-
sprüche auf Nacherfüllung und Schadensersatz wegen eines
Mangels, der in einem dinglichen Recht eines Dritten auf
Herausgabe der Kaufsache besteht. In diesen Fällen dürfte
die Verjährungsverkürzung auf die in Doppelbuchstabe f f
genannte Mindestfrist regelmäßig unangemessen benachtei-
ligend sein.

Zum Schutz des V ertragspartners war es erforderlich, eine
Untergrenze festzulegen, über die hinaus die zweijährige
Verjährungsfrist in keinem Fall durch AGB verkürzt werden
kann. Dafür erschien eine Frist von einem Jahr angemessen.
Sie berücksichtigt, dass im Einzelfall bereits früher die
Sechsmonatsfrist nicht ausreichte, um Gewährleistungsan-
sprüche rechtzeitig geltend machen zu können. Das einge-
schränkte Verbot der Verjährungsverkürzung bezieht sich –
entsprechend dem bisher geltenden Recht – nicht nur auf
die „eigentlichen“ Gewährleistungsansprüche wie Minde-
rung und Wandelung, sondern auf alle Ansprüche aus ver -
traglichen Leistungsstörungen, die aus der Mangelhaftigkeit
einer Sache oder Leistung hergeleitet werden. Sonstige An-
sprüche wegen V erletzung einer vertraglichen Pflicht, di
hiermit nicht in Zusammenhang stehen, werden vom neuen
Doppelbuchstaben ff nicht erfasst. Das er gibt sich aus der
Überschrift „Mängel“.

Unverändert bleibt das – freilich durch den bisherigen § 23
Abs. 2 Nr. 5 AGBG eingeschränkte – V erbot der formular -

Drucksache 14/6040 – 160 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

mäßigen V erkürzung der V erjährungsfrist bei Bauwerks-
mängeln. Gerade bei neu errichteten Bauwerken treten
Mängel erfahrungsgemäß oft sehr spät auf. Dies war einer
der Gründe, für derartige Ansprüche die fünfjährige Verjäh-
rungsfrist beizubehalten und die V erjährungsregelung auch
auf Gewährleistungsansprüche aus dem Verkauf neu errich-
teter Bauwerke und aus der Lieferung mangelhafter Bau-
materialien zu erstrecken. Jede formularmäßige Verkürzung
dieser Verjährungsfristen würde den V ertragspartner unan-
gemessen benachteiligen, weil die Gefahr bestünde, dass
berechtigte Mängelansprüche bereits verjährt wären, bevor
ein Mangel erstmals erkennbar wird.

Zu Nummer 9

Aufgabe des bisherigen Inhalts

Der bisherige § 11 Nr. 11 AGBG findet in § 309 RE keine
Entsprechung mehr . Dies entspricht dem generellen V er-
zicht auf die Kategorie der zugesicherten Eigenschaft. Der
Rechtsgedanke des bisherigen § 11 Nr . 11 AGBG finde
sich indessen in § 444 RE wieder.

Zum neuen Inhalt

Nummer 9 entspricht wörtlich dem bisherigen § 11 Nr. 12
AGBG. Allerdings wird dieser Nummer die Ausnahme des
bisherigen § 23 Abs. 2 Nr . 6 AGBG in wörtlicher Über -
nahme angefügt.

Zu den Nummern 10 bis 13

Die Nummern 10 bis 13 entsprechen fast wörtlich dem bis-
herigen § 11 Nr. 13 bis 16 AGBG. In der Nummer 12 ist ge-
genüber dem bisherigen § 11 Nr. 16 AGBG lediglich eine
sprachliche Bereinigung vorgenommen worden; inhaltliche
Änderungen ergeben sich daraus nicht.

Zu § 310 – Anwendungsbereich

Zu Absatz 1

Absatz 1 entspricht fast wörtlich dem bisherigen § 24
AGBG. Es werden lediglich die Verweisungen auf die Vor-
schriften des AGB-Gesetzes durch V erweisungen auf die
Vorschriften des neuen Abschnitts 2 ersetzt. Die V erwei-
sung auf § 29a EGBGB entfällt, da sie überflüssig ist: De
von Artikel 29a EGBGB intendierte Schutz gegen eine
Abwahl der EU-Verbraucherschutzstandards ist bei der Ver-
wendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen-
über Unternehmern verzichtbar . Denn die Klauselrichtlinie
93/13/EWG, deren T ransformationsbestimmungen nach
Artikel 29a Abs. 1 und 4 Nr . 1 EGBGB trotz Rechtswahl
weiterhin Anwendung finden sollen, hat allein vorformu
lierte Vertragsbedingungen im V isier, die ein Unternehmer
gegenüber V erbrauchern stellt (Dörner in: Schulze/
Schulte-Nölke, S. 186 ff., 199).

Zu Absatz 2

Absatz 2 übernimmt die bisherige Ausnahme des § 23
Abs. 2 Nr. 3 AGBG. Danach gelten die bisherigen §§ 10, 11
AGBG (= §§ 308, 309 RE) nicht für Verträge mit Sonderab-
nehmern von Strom und Gas, es sei denn, dass die V erträge
Abweichungen von den Verordnungen über Allgemeine Be-
dingungen für die Versorgung mit Elektrizität bzw. Gas, die
für den Regelfall der typisierten V ertragsbeziehungen der

Versorgungsunternehmen zu T arifkunden den Inhalt der
Versorgungsverträge bestimmen, vorsehen. Hinter dieser
Ausnahme steht der Gedanke, dass Sonderabnehmer , auch
wenn sie V erbraucher sind, keines stärkeren Schutzes be-
dürfen als Tarifabnehmer, so dass es den Versorgungsunter-
nehmen frei stehen muss, ihre Allgemeinen Geschäftsbedin-
gungen mit Sonderabnehmern entsprechend den Allgemei-
nen Versorgungsbedingungen auszugestalten.

Der Anwendungsbereich dieser Ausnahme ist durch die zu-
nehmende Liberalisierung auf dem Ener gieversorgungs-
markt gestiegen. Daraus folgt nämlich, dass zunehmend
auch V erbraucher mit V ersorgungsunternehmen V erträge
abschließen, die nicht von vornherein den Allgemeinen Be-
dingungen für die Versorgung mit Elektrizität, Gas usw. un-
terliegen, und insoweit zu „Sonderabnehmern“ werden. Das
Bedürfnis für eine Parallelgestaltung der Vertragsbedingun-
gen der V ersorgungsunternehmen gegenüber V erbrauchern
als Tarifkunden und Verbrauchern als Sonderabnehmern be-
steht mithin weiterhin, so dass der Entwurf die Ausnahme-
regelung beibehält.

Zugleich wird die Ausnahmeregelung des Absatzes 2 um
eine entsprechende Regelung für V erträge mit Sonderab-
nehmern über die V ersorgung von W asser und Fernwärme
sowie die Entsor gung von Abwasser er gänzt. Insoweit lag
nämlich nach bisherigem Recht eine „planwidrige Lücke“
(Ulmer in: Ulmer/Brandner/Hensen, § 23 Rdnr . 39) vor .
Auch für diese Bereiche sieht nämlich der geltende § 27
AGBG, der als Artikel 242 in das Einführungsgesetz zum
Bürgerlichen Gesetzbuche integriert werden soll (vgl. Arti-
kel 2 Nr . 3 des Entwurfs) eine Ermächtigungsgrundlage
zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Regelung der Ver-
bzw. Entsor gungsbedingungen vor . Die entsprechenden
Verordnungen über die Allgemeinen Versorgungsbedingun-
gen für Wasser und Fernwärme für V erträge zwischen Ver-
sorgungsunternehmen und ihren (Tarif-)Kunden sind inzwi-
schen auch mit W irkung vom 1. April 1980 erlassen wor -
den. Der Erlass einer entsprechenden V erordnung über die
Allgemeinen Entsor gungsbedingungen für Abwasser steht
bevor. Gründe, die für eine diver gierende Regelung spre-
chen könnten, sind nicht ersichtlich, so dass der Gesetz-
geber die Lücke im Rahmen einer Fortschreibung der
Vorschriften zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen schließen sollte.

Zu Absatz 3

Absatz 3 entspricht wörtlich dem bisherigen § 24a AGBG.
Auch hier werden lediglich die Verweisungen auf Vorschrif-
ten des AGB-Gesetzes durch Verweisungen auf die Bestim-
mungen des neuen Abschnitts 2 ersetzt. Neu ist hier die bis-
lang fehlende Definition von erbraucherverträgen.

Zu Absatz 4

Absatz 4 entspricht wörtlich dem bisherigen § 23 Abs. 1
AGBG.

Zu Nummer 13 – Ersetzung der bisherigen §§ 305 bis 314
und Neustrukturierung des T itels 1 des
neuen Abschnitts 3 (bisheriger zweiter
Abschnitt)

Der Titel 1 enthielt bislang in den geltenden §§ 305 sowie
310 bis 314 Regelungen über den zulässigen Inhalt von Ver-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 161 – Drucksache 14/6040

trägen und ihre Formbedürftigkeit. Ein zweiter Themen-
komplex umfasste die bisherigen Regelungen der §§ 315
bis 319 über das einseitige Leistungsbestimmungsrecht.
Den markantesten Teil des Titels 1 bildeten traditionell die
bisherigen §§ 306 bis 309 über die anfängliche objektive
Möglichkeit und ihre Rechtsfolgen. Der Entwurf nimmt
demgegenüber folgende Neustrukturierung und „Anreiche-
rung“ des T itels 1, der nunmehr mit „Begründung, Inhalt
und Beendigung“ (von Schuldverhältnissen aus V erträgen)
überschrieben und in 4 Untertitel unter gliedert werden soll,
vor:

– Entsprechend der bisherigen Reihenfolge soll der Titel 1
mit der „Begründung“ rechtsgeschäftlicher Schuldver -
hältnisse beginnen und entsprechend mit einem eigenen
Untertitel 1 „Begründung“ eingeführt werden. Die bishe-
rige Vorschrift des § 305 (= § 311 RE) wird dabei ergänzt
um Regelungen über das Entstehen von Schuldverhältnis-
sen vor Vertragsschluss (§ 311 Abs. 2 RE) und zu dritten
Personen (§ 311 Abs. 3 RE). Ihr wird daher zukünftig eine
weitaus größere Bedeutung als der bisherige § 305 zu-
kommen. Im Anschluss daran werden – ebenfalls entspre-
chend der jetzigen Paragraphen-Reihenfolge – in § 311a
RE die freilich erheblich modifizierten Rechtsfolgen de
„anfänglichen Unmöglichkeit“ geregelt. Des W eiteren
enthält der Untertitel 1 in den §§ 311b und 311c RE die
zusammengefassten Vorschriften der bisherigen §§ 310
bis 314.

– Neu an dieser Stelle ist der Untertitel 2. Hier sollen in
den Vorschriften der §§ 312 bis 312f RE die W iderrufs-
rechte und Informationspflichten bei „Besonderen er-
triebsformen“ geregelt werden. Dazu gehören die Rege-
lungen des bisherigen Haustürwiderrufsgesetzes und des
Fernabsatzgesetzes, die sich auf besondere V ertrags-
schluss-Situationen und damit horizontal auf (V erbrau-
cher-)Verträge aller Art beziehen. Dieselbe horizontale
Erstreckung auf vertragliche Schuldverhältnisse aller
Art bringt auch die Umsetzung der Artikel 10, 1 1 der
Richtlinie über den elektronischen Rechtsverkehr mit
sich. Die diese Artikel umsetzende Vorschrift des § 312e
RE wird daher in den Untertitel 2 integriert.

– In den Untertitel 3 „Anpassung und Beendigung von
Verträgen“ werden sodann bisher nicht im Bür gerlichen
Gesetzbuch enthaltene V orschriften über den W egfall
der Geschäftsgrundlage und die Kündigung von Dauer -
schuldverhältnissen aufgenommen.

– Der Titel 1 endet mit dem Untertitel 4 „Einseitige Leis-
tungsbestimmungsrechte“, der die geltenden §§ 315
bis 319 enthält.

Zu Titel 1 – Begründung, Inhalt und Beendigung

Zu Untertitel 1 – Begründung

Zu § 311 – Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse

Der neue § 311 fasst den Inhalt des bisherigen § 305 (jetzt
Absatz 1) und die neuen Vorschriften über die culpa in con-
trahendo zu einer Vorschrift zusammen. Die bisherigen In-
halte werden wörtlich übernommen und nicht geändert.

Vorbemerkung

Culpa in contrahendo im geltenden Recht
Bereits vor Vertragsschluss kann eine Beziehung zwischen
den Beteiligten entstehen, die es nahe legt, diese wie V er-
tragspartner einer vertragsähnlichen Haftung zu unterwer -
fen. Dem trägt das Institut der „culpa in contrahendo“ Rech-
nung. Angesichts der V ielfalt der im vorvertraglichen Sta-
dium entstehenden Pflichten und der großen Unterschied
in den durch diese Pflichten geschützten Interessen stell
sich zunächst die Frage, ob eine Kodifikation des Institut
der „culpa in contrahendo“ möglich und sinnvoll ist. Weiter
ist zu entscheiden, wo im Falle einer Normierung eine ent-
sprechende Vorschrift eingestellt werden sollte. Schließlich
muss für ihren Inhalt entschieden werden, ob man eine
generalklauselartige Fassung als solche formulieren oder
die wichtigsten Anwendungsfälle der culpa in contrahendo
normieren oder eine Generalklausel durch Einzelbeispiele
konkretisieren sollte.

Im geltenden Recht gibt es eine Reihe von Einzelvorschrif-
ten, die auf den Grundgedanken vorvertraglicher Pflichten
deren Verletzung Schadensersatzansprüche auslösen kann,
zurückgeführt werden können, doch fehlt eine umfassende
Regelung. Gleichwohl ist das V erschulden bei Vertragsan-
bahnung als Rechtsinstitut anerkannt. So setzt z. B. der bis-
herige § 11 Nr. 7 AGBG die Haftung für culpa in contra-
hendo voraus, ohne allerdings den Inhalt dieses Rechtsinsti-
tuts zu regeln. Literatur und Rechtsprechung sind bemüht,
durch Qualifizierung bestimmter Pflichten im vorvertragl
chen Stadium und (oder) Konkretisierung von Fallgruppen
die culpa in contrahendo in der Anwendung sicherer zu ma-
chen. Freilich hat sich ein gesicherter und abgeschlossener
Kanon von Einzelregeln noch nicht herausgebildet, so dass
hier allenfalls generalklauselartige Umschreibungen der
Haftung für vorvertragliches V erschulden oder Lösungen
bestimmter Einzelfälle als generell akzeptiert angesehen
werden könnten.

Die culpa in contrahendo ist in ihrer über Jahrzehnte fort-
entwickelten Ausgestaltung gekennzeichnet durch eine
große Flexibilität, die es verhindert, dass das Institut als sol-
ches erkennbare und reformbedürftige Mängel hat; zweifel-
haft und vielleicht kritikwürdig sind stets nur konkrete An-
wendungsfälle des Prinzips. Schwierigkeiten bereiten die
generalklauselartigen V oraussetzungen der Haftung aus
culpa in contrahendo vor allem in ihrer Konkurrenz zu an-
deren Rechtsbehelfen, etwa zu Gewährleistungsregeln oder
zur Täuschungsanfechtung, wobei (auch) die Unterschiede
in der Verjährung und im Verhältnis zu § 124 stören können.
Auch kann unterlassene Aufklärung oder falsche Informa-
tion durch Prospekte unter bestimmten weiteren V orausset-
zungen zur allgemeinen Haftung aus culpa in contrahendo,
aber auch zu einer – kürzer verjährenden – Haftung in Ana-
logie zu V orschriften des Börsengesetzes führen. Schließ-
lich kann eine Haftung für V erletzung der in § 823 Abs. 1
geschützten Rechtsgüter , wenn sie im vorvertraglichen
Raum geschehen ist, ebenfalls auf culpa in contrahendo ge-
stützt werden und zu groben Diver genzen bei der V erjäh-
rung führen.

Das Preußische Allgemeine Landrecht enthielt in §§ 284 ff.
I 5 eine Regelung der Haftung wegen V erletzung der „bei
Abschließung des Vertrags ihm (d. h. einer Partei) obliegen-
den Pflichten“. Nach der ( ieder-)Entdeckung der culpa in

Drucksache 14/6040 – 162 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

contrahendo durch Ihering wurde das Institut auch in der
französischen Theorie durch Salleilles bekannt (De la
responsabilité précontractuelle, Rev . trim. dr . civ . 1907,
697 ff.; zum heutigen Stand s. V iney, Traité de droit civil,
Paris 1982, S. 196 bis 200). Beeinflusst vom deutsche
Recht, aber auch von der französischen Doktrin hat der
italienische Gesetzgeber in der Neufassung des Codice
civile im Jahre 1942 die vorvertragliche V erantwortlichkeit
„nach Treu und Glauben“ in Artikel 1337 geregelt. Als be-
griffliche Umschreibung bestimmter Sachfragen findet si
die „Precontractual Liability“ auch in der amerikanischen
Literatur (vgl. Kessler , Festschrift von Caemmerer 1978,
S. 873 ff.).

Aber diese weit gehende V erbreitung der culpa in contra-
hendo bietet nur geringe Hilfe bei der Beantwortung der
Frage, welche Sachfragen im Einzelnen mit einem solchen
Institut befriedigend gelöst werden können. Denn die Be-
deutung des Instituts weicht vielfach von der im deutschen
Recht ab: Zumeist ist sie nur ein theoretisches Konzept,
während die Lösung praktischer Fälle mit anderen rechts-
technischen Instrumenten bewältigt wird, etwa deliktischen
Haftungsnormen, wo eine deliktische Generalklausel grund-
sätzlich auch die V erletzung von V ermögensinteressen er -
fasst, oder durch eine Haftung wegen „misrepresentation“
usw. Bezeichnend ist deshalb die Feststellung von Bucher
(S. 279), dass die culpa in contrahendo eine seltsame Eigen-
dynamik in dem Sinne entfaltet habe, dass eine Berufung
auf culpa in contrahendo sogar dann noch erfolge, wenn
dazu im Bereich gesetzlicher Sondernormen kein Anlass
bestehe. Im Übrigen gleichen die Lösungen und Sachar gu-
mente im Schweizer Recht weitgehend denen des deutschen
Rechts (vgl. Bucher , S. 281 ff.), während über die begrif f-
lich-systematische Einordnung (ebenso) Unsicherheit be-
steht.

Integration in das Bürgerliche Gesetzbuch
Die culpa in contrahendo hat sich zu einem der zentralen
Rechtsinstitute des deutschen Zivilrechts entwickelt. Die
Grundsätze dieses Rechtsinstituts sollen deshalb auch im
Bürgerlichen Gesetzbuch als der zentralen deutschen Zivil-
rechtskodifikation ihren textlichen Ausdruck finden. Dam
soll das Bür gerliche Gesetzbuch selbst auch wieder über
den wirklichen Bestand des deutschen allgemeinen Schuld-
rechts Auskunft geben. Dass dies derzeit nicht möglich ist,
erweist sich auch in der praktischen Abwicklung des Euro-
päischen Übereinkommens über Auskünfte über ausländi-
sches Recht vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1974 II S. 937) als
nachteilig. In diesem Zusammenhang muss ausländischen
Gerichten auf Anfrage mitgeteilt werden, dass das Bürgerli-
che Gesetzbuch keine Regelungen zur culpa in contrahendo
enthält, diese aber dennoch als Rechtsinstitut durch die
Rechtsprechung entwickelt worden ist. Dies macht es auch
nicht leicht, zukunftsweisende Entwicklungen des deut-
schen Rechts interessierten ausländischen Staaten zur Nach-
ahmung zu empfehlen oder in die Europäische Rechtsent-
wicklung einzuführen.

Der Entwurf will das Institut der culpa in contrahendo nicht
in allen Einzelheiten regeln. Dies wäre angesichts der gro-
ßen Bandbreite und V ielfalt der zu berücksichtigenden
Pflichten und die Unterschiede in den durch diese Pflicht
geschützten Interessen nicht zu leisten, aber auch nicht er -

strebenswert. Es soll vielmehr – der Regelungstradition des
Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend – eine abstrakte
Regelung vor gesehen werden, die der Ausdif ferenzierung
und Fortentwicklung durch die Rechtsprechung zugänglich
ist. Allerdings soll der Regelung die Konturenschärfe erhal-
ten bleiben, die verschiedentlich angemahnt worden ist
(Dauner-Lieb in: Ernst/Zimmermann, S. 305 ff. 313; Könd-
gen in: Schulze/Schulte-Nölke, S. 244 f., 255 f.; Krebs, DB
Beilage 14/2000 S. 9).

Für die Einordnung der Regelung in § 311 RE ist maßge-
bend, dass das für diese Haftungskategorie vorausgesetzte
gesetzliche Schuldverhältnis im Vorfeld eines Vertrags ent-
steht. Deshalb wurde der Standort der vorgeschlagenen Vor-
schrift unmittelbar im Anschluss an das in § 311 RE ange-
sprochene Vertragsprinzip gewählt. Für die möglichen In-
halte der Pflichten aus einem vor ertragsschluss entstehen-
den gesetzlichen Schuldverhältnis kann dagegen auf § 241
Abs. 2 RE verwiesen werden.

Zu Absatz 1

Absatz 1 entspricht – wie bereits erwähnt – dem bisherigen
§ 305.

Zu Absatz 2

Allgemeines
Absatz 2 regelt – aufbauend auf einer gefestigten Recht-
sprechung – die V oraussetzungen für das Entstehen eines
vorvertraglichen Schuldverhältnisses. Über den Inhalt und
die Reichweite der hierdurch begründeten Pflichten enthäl
die Vorschrift keine Aussage. Das führt dazu, dass z. B. die
Frage, unter welchen Umständen der Abbruch von Vertrags-
verhandlungen oder das Zustandekommen eines inhaltlich
nachteiligen Vertrags zur Haftung führen, bewusst ausge-
klammert bleiben. Dass allerdings eine Haftung greift,
wenn die dafür erforderlichen Umstände vorliegen, folgt
aus dem Verweis auf § 241 Abs. 2 RE. Dieser wiederum bil-
det einen der Fälle, in denen der Schuldner nach § 280 RE
auf Schadensersatz haftet.

Im geltenden Recht ist das V erhältnis von Ansprüchen aus
culpa in contrahendo zu Ansprüchen auf Erfüllung des Ver-
trags oder wegen Verletzung von vertraglichen Hauptpflich
ten sehr dif ferenziert und auch nicht vollständig geklärt.
Culpa in contrahendo wird oft Fälle erfassen, in denen es
später nicht zu dem (in Aussicht genommenen) V ertrags-
schluss kommt. Anders liegt es im Fall der V erletzung von
Verhaltens-, insbesondere von Informationspflichten i
vorvertraglichen Stadium, die zu einem für den späteren
Vertragspartner nachteiligen Vertragsinhalt führt. Auch hier
kann man von einer haftungsbegründenden Funktion der
Aufnahme von Vertragsverhandlungen sprechen. Der Scha-
den realisiert sich aber gerade im formal gültigen V ertrags-
abschluss. Es ist erwogen worden, diese Bereiche gesetzes-
technisch zu trennen. Dies erwies sich als unzweckmäßig.
Die Haftung folgt in allen Fällen stets aus § 280 RE. Da-
nach besteht in jedem Fall eine Haftung auf Schadensersatz.
Ob es genügt, wenn der Geschädigte auf dieser Grundlage
unter Anwendung von § 249 die Lösung von dem V ertrag
als Naturalrestitution zu verlangen, oder ob auch eine Modi-
fikation der eingegangenen vertraglichen erpflichtungen i

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 163 – Drucksache 14/6040

Betracht kommt, soll of fen und der Rechtsprechung über -
lassen bleiben.

Zu Nummer 1 – Aufnahme von Vertragsverhandlungen

Culpa in contrahendo setzt ein vertragsähnliches V ertrau-
ensverhältnis voraus (BGH, NJW 1981, 1035). Das erste
und klassische V ertrauensverhältnis dieser Art ist das
„Rechtsverhältnis der V ertragsverhandlungen“ (Stoll), das
dem Rechtsinstitut seinen Namen gegeben hat und das des-
halb auch in Nummer 1 angesprochen wird. Das Schuldver-
hältnis entsteht durch den Beginn der V ertragsverhandlun-
gen. Es endet, wenn es zur Beendigung der V erhandlungen
kommt oder wenn der Vertrag, über den verhandelt worden
ist, zustande kommt. Dann bestehen vertragliche Pflichten
Das durch die Aufnahme von V ertragsverhandlungen ent-
stehende Schuldverhältnis ist – wie bisher – dadurch
gekennzeichnet, dass es keine primären Leistungspflichte
begründet. Es bestehen lediglich Pflichten zur Rücksicht
Fürsorge und Loyalität. W ie weit diese Pflichten reichen
bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Diese
entziehen sich ebenso wie ihre nähere Ausprägung einer ge-
setzlichen Regelung; dies muss auch weiterhin der Recht-
sprechung überlassen bleiben. Dabei kann und sollte auf die
Ergebnisse der bisherigen Rechtsprechung zurückgegrif fen
werden, die auch für die jetzt getroffene Regelung zutreffen.

Dies gilt auch für die Rechtsfolgen, deren Grundlage jetzt
allerdings § 241 Abs. 2 in V erbindung mit § 280 RE sind.
Danach ist Schadenersatz zu leisten, wenn dem anderen Teil
durch die Verletzung vorvertraglicher Pflichten bei den er-
tragsverhandlungen ein Schaden entstanden ist und der
Schuldner dies zu vertreten hat. Eine Änderung der bisheri-
gen Rechtsprechung zu den denkbaren Fallgruppen, etwa
zum grundlosen Abbruch der V ertragsverhandlungen, ist
nicht beabsichtigt.

Zu Nummer 2 – Anbahnung eines Vertrags

Der zweite klassische Fall der culpa in contrahendo ist die
Anbahnung des Vertrags. Sie wird in Nummer 2 angespro-
chen. Hier bestehen keine Verhandlungen. Vielmehr geht es
um Fälle wie den Linoleumrollenfall des RG (RZG, 78,
239) oder den Salatblattfall des BGH (BGHZ 66, 4). In die-
sen Fällen öffnet ein Unternehmer sein Geschäftslokal dem
Verkehr, um potenziellen Kunden die Möglichkeit der Kon-
taktaufnahme und zum V ertragsschluss zu geben. Es geht
also um eine potenzielle rechtsgeschäftliche Beziehung.
Wenn der eine T eil dem anderen T eil im Hinblick auf eine
solche rechtsgeschäftliche Beziehung die Einwirkung auf
seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen ermöglicht, ent-
stehen ähnliche Obhutspflichten wie in der Fallgruppe 1
Rechte und Rechtsgüter sind die in § 823 Abs. 1 angespro-
chenen. Interessen sind insbesondere die Vermögensinteres-
sen des anderen Teils, aber auch zum Beispiel die Entschei-
dungsfreiheit.

Auch in den Fällen der Nummer 2 er geben sich die Rechts-
folgen aus § 280 RE.

Zu Nummer 3 – Ähnliche geschäftliche Kontakte

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Ansprüche aus
culpa in contrahendo nicht nur bei V ertragsverhandlungen
oder bei der Anbahnung von V erträgen entstehen, sondern

auch bei ähnlichen geschäftlichen Kontakten. Dies sind
Kontakte, bei denen z. B. noch kein V ertrag angebahnt, ein
solcher aber vorbereitet werden soll. Voraussetzung für eine
Haftung ist, dass es sich um die an dem potenziellen Vertrag
Beteiligten handelt. Nicht ohne weiteres erfasst werden
Dritte, die in einem Näheverhältnis zu einer der V ertrags-
parteien stehen. Diese werden allerdings geschützt, wenn
sie in den Schutzbereich des Schuldverhältnisses einbezo-
gen sind. Das ist nach den Grundsätzen über den Vertrag mit
Schutzwirkung zugunsten Dritter zu entscheiden, die auch
weiterhin auf vorvertragliche Schuldverhältnisses anzuwen-
den sind.

Zu Absatz 3

Zu Satz 1

Absatz 3 Satz 1 bestimmt, dass ein vertragsähnliches
Schuldverhältnis auch mit Personen entstehen kann, die gar
nicht selbst V ertragspartei werden sollen. Das sind insbe-
sondere die Fälle der Eigenhaftung des Vertreters oder Ver-
handlungsgehilfen. Gerade in diesem Bereich der Haftung
aus culpa in contrahendo ist die Entwicklung derzeit noch
nicht abgeschlossen. Deshalb gilt auch für Absatz 3, dass im
Gesetz zwar die Möglichkeit einer Haftung auch von Drit-
ten angesprochen, aber in einer Weise geregelt werden soll,
die eine W eiterentwicklung dieses Rechtsinstituts durch
Praxis und Wissenschaft erlaubt.

Zu Satz 2

Die wichtigste Fallgruppe sind Fälle, in denen jemand
besonderes Vertrauen für sich selbst in Anspruch nimmt.
Diese Fallgruppe spricht Satz 2 exemplarisch an. Das
besondere Vertrauen muss über das normale V erhandlungs-
vertrauen hinausgehen (BGH, NJW-RR 1991, 1242). Dafür
genügt es nicht, wenn jemand auf eigene Sachkunde ver -
weist oder der W ortführer ist. Ausreichen kann aber z. B.
die Erklärung, man verbür ge sich für den V ertragspartner
oder Ähnliches.

Angesprochen ist damit auch die Sachwalterhaftung. Es
handelt sich um die Haftung von Sachverständigen oder an-
derer „Auskunftspersonen“, die nicht selbst ein Eigeninte-
resse an einem Abschluss des Vertrags haben, dennoch aber
durch ihre Äußerungen entscheidend zum V ertragsab-
schluss beitragen, weil sich ein V erhandlungspartner auf
ihre Objektivität und NeutraIität verlässt. Hierfür hat sich
der Begrif f Sachwalter eingebür gert. Solche Fälle werden
derzeit nicht durchgängig als Anwendungsfälle des Rechts-
instituts der culpa in contrahendo begrif fen. Teilweise wird
eine Haftung nur angenommen, wenn zwischen dem Sach-
verständigen oder der Auskunftsperson und einem der V er-
handlungspartner (oder beiden) ein Auskunfts- oder Bera-
tungsvertrag zustande gekommen ist, was auch durch
schlüssiges Verhalten geschehen sein kann (dazu Sutschet,
Der Schutzanspruch zugunsten Dritter , 1999, S. 134 f. und
137 f.). Teilweise werden diese Fälle aber auch als Anwen-
dungsfälle der culpa in contrahendo angesehen. Diese setzt
eine vertragliche Bindung gerade nicht voraus, die in diesen
Fällen oft nicht einfach zu bejahen ist. Bei Anwendung der
culpa in contrahendo kommt es entscheidend darauf an, ob
Vertrauen in Anspruch genommen worden ist oder nicht.
Die V orschrift soll der Rechtsprechung aufzeigen, dass
diese Fälle auch auf diesem Wege zu lösen sind.

Drucksache 14/6040 – 164 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu § 311a – Ausschluss der Leistungspflicht bei er-
tragsschluss

Vorbemerkung

Aufhebung der bisherigen §§ 306 bis 308
Derzeit regeln die §§ 306 bis 308 den Fall der anfänglichen
Unmöglichkeit einer Leistung: § 306 bestimmt, dass ein auf
eine unmögliche Leistung gerichteter V ertrag nichtig ist;
nach § 307 kann eine V ertragspartei der anderen V ertrags-
partei zum Ersatz des negativen Interesses (Vertrauensscha-
dens) verpflichtet sein; § 308 macht für den Fall der nur vo-
rübergehenden Unmöglichkeit Ausnahmen von der Nichtig-
keitsfolge des § 306. § 309 erweitert die Anwendbarkeit der
§§ 306 bis 308 auf Fälle, in denen ein Vertrag gegen ein ge-
setzliches Verbot verstößt.

Die Vorschriften der §§ 306 bis 308 werden allgemein als
unsachgemäß angesehen. Dies gilt sowohl im Hinblick auf
die Nichtigkeitsfolge als auch in Bezug auf die Begrenzung
des Ersatzanspruchs auf das negative Interesse (§ 307). Hu-
ber (Gutachten, S. 692, 813 f f.) hat ihre Aufhebung vor ge-
schlagen. Dem war die Schuldrechtskommission in ihren
Vorschlägen gefolgt. Der Entwurf sieht – dem folgend – die
Aufhebung der bisherigen §§ 306 bis 309 vor. Die anfängli-
che objektive Unmöglichkeit soll künftig als Fall der Leis-
tungsstörung nach den allgemeinen Regeln behandelt wer -
den. Von der Rechtsprechung in Anwendung des bisherigen
§ 306 gelöste Fälle des Versprechens einer Leistung, die nur
Aberglaube für möglich halten kann (vgl. LG Kassel, NJW
1985, 1642, LG Kassel, NJW-RR 1988, 1517), rechtfertigen
die Beibehaltung dieser Vorschrift nicht; sie dürften (häufig
als sittenwidrig und deshalb nach § 138 als nichtig behan-
delt werden können.

Nach den neuen Regeln (§ 311a Abs. 2 RE) kann über das
nach geltendem Recht im Falle des bisherigen § 306 allein
mögliche negative Interesse hinaus Schadensersatz bean-
sprucht werden. Auch hat der Vorwurf gegen den Schuldner
nach dem geltenden § 307 Abs. 1 nicht dessen Leistungsun-
vermögen zum Gegenstand, sondern die unterbliebene V er-
gewisserung über seine Leistungsmöglichkeit. Gleichwohl
sind die Gründe, die gegen eine Beibehaltung der bisherigen
Regelung in den §§ 306 bis 309 sprechen, gewichtiger: Der
Eintritt der Unmöglichkeit vor oder nach V ertragsschluss
kann zufällig und sein genauer Zeitpunkt zuweilen auch
schwer beweisbar sein; im Übrigen kennt das geltende
Recht bereits eine Haftung auf das volle Interesse in Fällen
anfänglich objektiver Unmöglichkeit. T atsächlich kann die
Neuregelung zu Ansprüchen auf Ersatz des positiven Inte-
resses führen, obwohl der Schuldner eigentlich eine vorver -
tragliche Pflicht zur Prüfung seines Leistungsvermögen
verletzt hat. Das ist aber auch schon gegenwärtig nach den
§§ 437, 463 und nach der Rechtsprechung in den Fällen der
Haftung wegen des Verkaufs technisch unmöglicher Verfah-
ren der Fall.

Vorschlag der Schuldrechtskommission
Für die Haftung des Schuldners bei anfänglich objektiver
Unmöglichkeit sollte nach dem Vorschlag der Schuldrechts-
kommission in Fällen, in denen die V erantwortung des
Schuldners allein auf Grund der fehlenden V ergewisserung
über seine Leistungsfähigkeit begründet ist, nach §§ 305
Abs. 1 Satz 2, 280 KE gelten, was der BGH (NJW 1988,

2234, 2236) für einen Fall der culpa in contrahendo durch
Verletzung der Aufklärungspflicht ausgeführt hat: Der Ge
schädigte ist so zu stellen, wie er ohne die Pflichtwidrigkei
des anderen Teils stehen würde. Welcher Schaden dabei er-
stattungsfähig ist, richtet sich angesichts der V ielgestaltig-
keit, in der ein V erschulden bei Vertragsanbahnung in Be-
tracht kommen kann, nach der Ursächlichkeit des Schaden
stiftenden Verhaltens für den eingetretenen Schaden im Ein-
zelfall. Der Anspruch geht in aller Regel auf Ersatz des sog.
negativen Interesses, das allerdings nicht durch das Erfül-
lungsinteresse begrenzt wird, dieses vielmehr im Einzelfall
auch übersteigen kann. Der Gläubiger ist deshalb so zu stel-
len, wie er bei Erfüllung der den Schuldner tref fenden
Pflichten zur ergewisserung und Information gestanden
hätte. Hätte er dann statt des undurchführbaren Geschäfts
ein anderes abgeschlossen, so kann er ersetzt verlangen,
was ihm aus diesem Geschäft zugeflossen wäre

Die Regelung des bisherigen § 309 in Verbindung mit § 307
würde danach überflüssig. Kenntnis oder Kennenmüsse
des Gläubigers von einer anfänglichen Leistungsunmög-
lichkeit des Schuldners oder Gesetzwidrigkeit des V ertrags
– derzeit § 307 Abs. 1 Satz 2 – begründet ein Mitverschul-
den an einem Schaden, der aus dem Ausbleiben der Leis-
tung entsteht. Der bisherige § 308 würde auch im Anwen-
dungsbereich des bisherigen § 309 – der ohnehin nur klar -
stellende Funktion hat (Palandt/Heinrichs, § 309 Rdnr. 1) –
entbehrlich.

Modell des Entwurfs
Der Entwurf folgt der Schuldrechtskommission im Ansatz.
Im Unterschied zu deren V orschlag hält er eine gesetzliche
Klarstellung, dass der bisherige § 306 nicht mehr gilt, für
angezeigt. Außerdem soll gesetzlich geregelt werden, dass
der Schuldner auf das positive Interesse haftet, wenn er den
Vertrag abschließt, obwohl er weiß oder fahrlässig nicht
weiß, dass die Leistung objektiv unmöglich ist.

Zu Absatz 1

Nach § 311a Abs. 1 RE steht es der Gültigkeit eines V er-
trags nicht entgegen, dass die Leistung für den Schuldner
oder für jedermann schon bei Vertragsschluss unmöglich ist.
Diese Bestimmung, deren Formulierung bewusst an
Artikel 4.102 der Principles of European Contract Law an-
gelehnt ist, hat lediglich klarstellenden Charakter . Die
Schuldrechtskommission hat, wie ausgeführt, die schlichte
Aufhebung für ausreichend erachtet. Der Entwurf hält die
Aufnahme einer klarstellenden Regelung in das Gesetz für
zweckmäßig, weil sich die Abkehr von dem bisherigen
§ 306 nicht von selbst versteht und die Rechtslage daher
ausdrücklich aus dem Gesetz hervor gehen sollte (so auch
U. Huber, ZIP 2000, 2149; Canaris in: Schulze/
Schulte-Nölke, S. 45 ff. 63 bei Fn. 68).

Die Anordnung der W irksamkeit des V ertrags in § 311a
Abs. 1 RE steht nicht in W iderspruch zu § 275 Abs. 1 RE.
Allerdings gilt diese Vorschrift auch für die anfängliche Un-
möglichkeit. Ein Anspruch auf die Primärleistung kommt
daher hier von vornherein nicht in Betracht. Das ist jedoch
keineswegs dogmatisch unvereinbar mit der W irksamkeit
des Vertrags, sondern bedeutet lediglich, dass hier ein V er-
trag ohne primäre Leistungspflicht entsteht, was seit lange
eine anerkannte dogmatische Kategorie darstellt. Dieser bil-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 165 – Drucksache 14/6040

det die Grundlage für einen etwaigen Surrogationsanspruch
nach § 285 RE und vor allem für die Ersatzansprüche nach
§ 311a Abs. 2 RE.

Dass der V ertrag aus einem anderen Grund als wegen der
Unmöglichkeit als solcher nichtig oder anfechtbar ist,
schließt § 311a Abs. 1 RE nicht aus. V erstößt der V ertrag
also z. B. gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne von § 134,
so ändert § 311a Abs. 1 RE nichts an seiner Nichtigkeit. Es
ist erwogen worden, in noch engerer Anlehnung an
Artikel 4.102 Principles of European Contract Law zu for -
mulieren: „Ein V ertrag ist nicht allein deshalb ungültig,
weil …“. Davon ist aber abgesehen worden, weil die hier
gewählte Formulierung den im deutschen Recht üblichen
Heilungsregelungen entspricht, die insoweit dasselbe aussa-
gen und stets in diesem Sinne verstanden worden sind (vgl.
z. B. Artikel 231 § 7 Abs. 1 EGBGB). Was die Schadenser-
satzpflicht für den Fall, dass eine Partei den erstoß gegen
§ 134 zu vertreten hat, angeht, so entfällt zwar zugleich mit
dem bisherigen § 306 zwangsläufig die Anspruchsgrund
lage des bisherigen § 309. Das ändert aber im Ergebnis we-
nig, weil an deren Stelle ein Anspruch aus culpa in contra-
hendo (§§ 241 Abs. 2, 280 RE) tritt. Zweifelhaft ist ledig-
lich, ob dieser ebenso wie nach dem bisherigen § 309 in
Verbindung mit dem bisherigen § 307 Abs. 1 Halbsatz 2 der
Höhe nach durch das positive Interesse begrenzt wird. Die
rigide Regelung des bisherigen § 309 in V erbindung mit
dem bisherigen § 307 Abs. 1 Satz 2, wonach die Ersatz-
pflicht entfällt, wenn der andere eil die Gesetzeswidrigkeit
kennen muss, wird durch die flexiblere Regelung des § 254
BGB ersetzt.

Anders liegt es freilich hinsichtlich der Frage, ob der
Schuldner nach § 119 Abs. 2 mit der Begründung anfechten
kann, das Leistungshindernis sei ihm unbekannt gewesen
und stelle eine verkehrswesentliche Eigenschaft im Sinne
dieser Vorschrift dar. Tatbestandlich ist das keineswegs von
vornherein ausgeschlossen, weil z. B. die T atsache, dass
eine Sache nicht dem Verkäufer, sondern einem Dritten ge-
hört, durchaus als verkehrswesentliche Eigenschaft qualifi
ziert werden kann. Es ist erwogen worden, klarzustellen,
dass die Unkenntnis eines anfänglichen Leistungshindernis-
ses den Schuldner nicht zur Anfechtung nach § 119 Abs. 2
berechtigt. Davon ist jedoch abgesehen worden. Eine solche
Klarstellung ist unnötig. Anerkanntermaßen ist eine An-
fechtung durch den Schuldner unzulässig, wenn sie nur das
Ziel haben kann, sich etwaigen Schadensersatz- oder Ge-
währleistungsansprüchen zu entziehen (BGH, NJW 1988,
2598).

Zu Absatz 2

Zu Satz 1

Welche Rechtsfolge es hat, wenn ein V ertrag auf eine von
vornherein unmögliche Leistung gerichtet ist, regelt § 311a
Abs. 2 RE. Dabei wird ausdrücklich ein Anspruch auf Scha-
densersatz statt der Leistung, also auf das positive Interesse
gewährt. Das ist erforderlich, weil sich aus der V erletzung
einer vorvertraglichen Informationspflicht nach den allge
meinen Regeln des Schadensersatzrechts nun einmal grund-
sätzlich nur ein Anspruch auf das negative Interesse er gibt,
wohingegen der Entwurf einen Anspruch auf das positive
Interesse als die angemessene Rechtsfolge ansieht. Eine sol-
che Klarstellung erscheint angezeigt, zumal die Schuld-

rechtskommission in ihrem Bericht (S. 146) nur den Ersatz
des negativen Interesses für möglich gehalten hat, wie oben
ausgeführt.

Dogmatisch gesehen folgt der Anspruch auf das positive In-
teresse aus der Nichterfüllung des – nach § 311a Abs. 1 RE
wirksamen – Leistungsversprechens und nicht etwa aus der
Verletzung der – nach § 275 RE ausgeschlossenen – Leis-
tungspflicht. Aus diesem Grund werden die Rechtsfolgen i
§ 311a auch eigenständig geregelt. Gegen diese Lösung ist
eingewandt worden, dass sich das positive Interesse mit-
unter nicht bestimmen lasse (Dauner -Lieb/Arnold/Dötsch/
Kitz, Anmerkungen und Fragen zur konsolidierten Fassung
des Diskussionsentwurfs eines Schuldrechtsmodernisie-
rungsgesetzes, 2001, S. 52). Das ist indes eher selten und
keine Besonderheit des § 311a RE. Jedenfalls spricht das
nicht dagegen, einen solchen Anspruch zu gewähren, zumal
die Ermittlung des Schadens in der Mehrzahl der Fälle
keine Schwierigkeiten bereitet.

Alternativ erhält der Gläubiger einen Anspruch auf Auf-
wendungsersatz nach Maßgabe von § 284 RE. Das ent-
spricht dem Bestreben, die anfängliche Unmöglichkeit hin-
sichtlich der Rechtsfolgen genauso zu behandeln wie die
nachträgliche. Ist dem Gläubiger indes z. B. wegen seines
Vertrauens auf den V ertrag, dessen Erfüllung sich als un-
möglich erweist, ein anderes lukrativeres Geschäft entgan-
gen, so erhält er den darin liegenden V erlust nach der der -
zeitigen Fassung von § 311a Abs. 2 RE nicht ersetzt. Dies
entspricht der geltenden Regelung in § 307. Danach erhält
er das negative Interesse nur bis zur Grenze des positiven
ersetzt, wobei er letzteres nach § 311a Abs. 2 RE ohnehin
verlangen kann.

Sowohl der Anspruch auf Schadensersatz als auch der An-
spruch auf Aufwendungsersatz sind verschuldensabhängig.
Daran ist vor allem von U. Huber Kritik geübt worden
(Leistungsstörungen Bd. I S. 122; ders., in: Ernst/Zimmer -
mann, 31, 87, 104 und ZIP 2000, 2273, 2278). Diese Kritik
überzeugt nicht. Das Garantieprinzip führt zu Er gebnissen,
die unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten keinesfalls zu
überzeugen vermögen, während sich das Verschuldensprin-
zip sowohl durch höhere rechtsethische Überzeugungskraft
als auch durch größere Flexibilität auszeichnet. So ist es z.
B. nicht einzusehen, warum der V erkäufer eines abhanden
gekommenen Kunstwerks dem Käufer auch dann auf das
positive Interesse haften soll, wenn das Abhandenkommen
für ihn schlechterdings unerkennbar war . Ebenso wenig
leuchtet es ein, dass der V erpächter eines Grundstücks, der
als solcher im Grundbuch eingetragen ist, dem Pächter viel-
leicht für Jahrzehnte Schadensersatz statt der Leistung zu
zahlen hat, wenn sich herausstellt, dass auf Grund eines jün-
geren Testaments in Wahrheit nicht er, sondern ein anderer
der Erbe und damit Eigentümer des Grundstücks ist; zwar
ergibt sich diese Rechtsfolge derzeit noch unmittelbar aus
§ 541 in Verbindung mit § 538 Abs. 1 Alternative 1, doch
erhöht das ihren Gerechtigkeitsgehalt nicht, sondern zeigt
nur, dass hier Korrekturbedarf besteht.

Anders als die Schuldrechtskommission geht der Entwurf
davon aus, dass sich das Pflichtenprogramm des Schuldner
vor V ertragsschluss anders gestaltet als nach V ertrags-
schluss. Vorher geht es nämlich im W esentlichen um Infor-
mationspflichten, nachher dagegen um Pflichten bezügli
des Leistungsgegenstandes selbst. Deshalb wird die Scha-

Drucksache 14/6040 – 166 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

densersatzpflicht für anfängliche Unmöglichkeit jetzt nich
mehr als bloßer Unterfall eines allgemeinen T atbestandes
der Pflichtverletzung behandelt wie in den orschlägen der
Schuldrechtskommission. Sie beruht vielmehr auf eigen-
ständigen Anspruchsvoraussetzungen, die der Eigentüm-
lichkeit dieser Konstellation als Informations- und Irrtums-
problematik Rechnung tragen. Demgemäß stellt § 311a
Abs. 2 RE darauf ab, ob der Schuldner die Unmöglichkeit
kannte oder kennen musste. Die Beweislast soll wie in
§ 280 Abs. 1 Satz 2 RE insoweit umgekehrt sein. Das ent-
spricht dem allgemeinen Prinzip, wonach bei Schadenser -
satzansprüchen aus Schuldverhältnissen grundsätzlich ver -
mutet wird, dass der Schuldner den Grund für die aus sei-
nem Bereich stammende Störung zu vertreten hat.

Daraus folgt, dass es sich bei § 311a Abs. 2 RE um eine
eigene Anspruchsgrundlage und nicht etwa lediglich um
einen Unterfall des allgemeinen Pflichtverletzungstatbestan
des des § 280 RE handelt. Das wird mittelbar dadurch be-
stätigt, dass in § 311a Abs. 2 RE – anders als in den §§ 281
bis 283 RE – nicht auf § 280 RE Bezug genommen wird.

Es ist erwogen worden, auch den Fall zu regeln, dass der
Schuldner seine Unkenntnis von der Unmöglichkeit nicht
zu vertreten hat. Für solche Fälle hatte Canaris (in: Schulz/
Schulte-Nölke, S. 44 ff., 66 ff.) eine entsprechende Anwen-
dung von § 122 befürwortet. Der Entwurf hält das für einen
gangbaren Lösungsansatz. Dieser soll aber nicht gesetzlich
festgeschrieben werden, weil dazu auch die Regelung des
§ 119 Abs. 2 überprüft werden müsste, was den Rahmen
dieses Gesetzgebungsvorhabens sprengen würde. Diese
Frage soll deshalb der Rechtsprechung überlassen bleiben,
die sie aber im Sinne von Canaris lösen könnte.

Zu Satz 2

§ 311a Abs. 2 Satz 2 RE verweist zunächst auf § 281 Abs. 1
Satz 3 RE. Auch die anfängliche Unmöglichkeit kann sich
auf einen Teil der Leistung beschränken. Dann stellt sich für
den Umfang des Schadensersatzanspruchs die bereits in
§ 281 Abs. 1 Satz 3 RE geregelte Frage, unter welchen Vor-
aussetzungen Schadensersatz statt der ganzen Leistung ver -
langt werden kann. Auch bei der Schlechtleistung kann ein
Fall einer bereits bei Vertragsschluss vorliegenden Unmög-
lichkeit der Nacherfüllung gegeben sein. Auch in diesen
Fällen ist gemäß § 311a Abs. 2 Satz 2 in V erbindung mit
§ 281 Abs. 1 Satz 3 RE der Interessefortfall auf Seiten des
Gläubigers maßgeblich dafür , ob Schadensersatz statt der
ganzen Leistung verlangt werden kann. Schließlich ist aus
denselben Gründen, wie zu § 283 Satz 2 RE erläutert, auch
§ 281 Abs. 4 in Bezug zu nehmen.

Zu 311b – Verträge über Grundstücke, das V ermögen und
den Nachlass

§ 311b RE fasst die bisherigen V orschriften der §§ 310 bis
313 unter wörtlicher Übernahme der bisherigen Regelungs-
inhalte in einer einheitlichen Vorschrift zusammen: Der bis-
herige § 313 wird dabei zu § 311b Abs.1 RE, der bisherige
§ 310 zu § 311b Abs. 2 RE, der bisherige § 311 zu § 311b
Abs. 3 RE, der bisherige § 312 Abs. 1 zu § 311b Abs. 4 RE
und der bisherige § 312 Abs. 2 wird zu § 311b Abs. 5 RE.
Inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.

Zu § 311c – Erstreckung auf Zubehör

§ 311c entspricht wörtlich dem bisherigen § 314.

Zu Untertitel 2 – Besondere Vertriebsformen

Vorbemerkung

Mit dem Untertitel 2 werden das Gesetz über den W iderruf
von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (Haustür-
widerrufsgesetz) und das Fernabsatzgesetz in das Bür gerli-
che Gesetzbuch integriert. Zugleich werden die Besonder -
heiten beim V ertragsschluss im elektronischen Geschäfts-
verkehr hier geregelt. Mit der Integration und Zusammen-
fassung werden im Wesentlichen drei Ziele verfolgt:

– Durch die Integration der V orschriften im Bür gerlichen
Gesetzbuch soll zunächst die praktische Arbeit des
Rechtsanwenders erleichtert werden, der sich derzeit
durch die Zersplitterung des Rechtsstof fs im Bür gerli-
chen Gesetzbuch und in unterschiedlichen Sonder geset-
zen die im konkreten Fall anwendbaren Normen zum
Teil regelrecht „zusammensuchen“ muss. Der Rechtsan-
wender findet zukünftig die Regelungen zum ertrags-
schluss wie Informationspflichten und iderrufsrecht
wieder dort, wo er sie – zu Recht – vermuten darf: Im
Bürgerlichen Gesetzbuch.

– Durch die Integration in das Bür gerliche Gesetzbuch
wird der sich aus der derzeitigen „or ganisatorischen
Desintegration“ folgenden Gefahr vor gebeugt, dass sich
– wie zum Teil bereits geschehen – dogmatische Reser -
vate (so Dörner , in Schulze/Schulte-Nölke, S. 187 f f.,
189) in den einzelnen Sonder gesetzen ausbilden, die se-
parate Lösungsansätze und eigenwillige Begrif fsbildun-
gen und -verständnisse fördern. Dies würde letztlich
auch das Entstehen von W ertungswidersprüchen zwi-
schen den einzelnen Regelungsbereichen in den Sonder -
gesetzen einerseits, aber auch im Hinblick auf die Prinzi-
pien des Bürgerlichen Gesetzbuchs andererseits begüns-
tigen. Die Begrifflichkeit in den Sonde gesetzen war bis
zum Inkrafttreten des Gesetzes über Fernabsatzverträge
und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Um-
stellung von V orschriften auf Euro vom 27. Juni 2000
(BGBl. I S. 897) ebenso uneinheitlich wie die Gestal-
tung von Informationspflichten und iderrufsrechten,
ohne dass sich hierfür sachliche Erklärungen finden lie
ßen. Mit der Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie hat der
Gesetzgeber durch die Schaf fung zentraler Definitione
und einer einheitlichen Regelung für das Widerrufs- und
das Rückgaberecht in den Verbraucherschutzgesetzen ei-
nen Systematisierungsprozess in Gang gesetzt, der durch
die Integration der Sonder gesetze im Bür gerlichen Ge-
setzbuch fortgesetzt wird.

– Durch die Zusammenführung der V orschriften über
Haustürgeschäfte und Fernabsatzverträge sowie der
Regelung über den V ertragsschluss im elektronischen
Geschäftsverkehr im Allgemeinen Schuldrecht des Bür -
gerlichen Gesetzbuchs wird deren Ausstrahlungswir -
kung auf alle Schuldverhältnisse aus V erträgen, die au-
ßerhalb des „Ladengeschäfts“, außerhalb fester V er-
kaufs- und Geschäftsräume angebahnt und abgeschlos-
sen werden, verdeutlicht. Zugleich werden durch die
Regelung in einem Untertitel die Querverbindungen
zwischen den Anwendungsbereichen etwa von Fern-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 167 – Drucksache 14/6040

absatzverträgen und V erträgen, die im elektronischen
Geschäftsverkehr geschlossen werden, transparent.

Vor dem Hintergrund der zuletzt genannten Gemeinsamkeit
des Vertragsschlusses außerhalb von Geschäftsräumen ist er-
wogen worden, die V orschriften über Fernabsatzverträge,
Haustürgeschäfte und Verträge im elektronischen Geschäfts-
verkehr unter dem Oberbegriff „Verträge im Direktvertrieb“
zusammenzufassen, um auf diese W eise die Anwendungs-
bereiche, Informationspflichten und iderrufsrechte noch
weiter vereinheitlichen zu können. Diese V ereinheitlichung
war von Micklitz (in: Micklitz/Reich, Die Fernabsatzricht-
linie im deutschen Recht, 1998 Nr . 101 S. 53; ders. in:
Schulze/Schulte-Nölke, S. 203 ff., 218 ff.) schon im Zusam-
menhang mit dem erwähnten Gesetz vom 27. Juni 2000 ge-
fordert worden. In jenem Gesetz konnte aber – aus Zeitgrün-
den – nur eine V ereinheitlichung des W iderrufsrechts und
seiner Modalitäten realisiert werden (dazu: Rott, V uR 2001
Heft 3; J. Schmidt-Räntsch, V uR 2000, 427, 430 f f.). Sie
hätte – neben dem Gewinn an Systematisierung und T rans-
parenz – auch die Lösung der Mischfälle (z. B. Anbahnung
des Vertragsschlusses erfolgt unter Anwesenheit beider Par-
teien auf einer V erkaufsparty; der V ertragsschluss kommt
durch Abruf des Bestellformulars von der Homepage des
Unternehmers und dessen Ausfüllen und Absendung durch
den Verbraucher zustande) erleichtern können. Eine solche
Vereinheitlichung hätte die ihr zugedachte Wirkung aber nur
erreichen können, wenn die Anwendungsbereiche des Haus-
türwiderrufsgesetzes, des Fernabsatzgesetzes sowie der
Regelungen über den V ertragsschluss im elektronischen
Geschäftsverkehr weit gehend in Übereinstimmung hätten
gebracht werden können. Da die diesen Gesetzen zugrunde
liegenden europäischen Richtlinien nicht aufeinander abge-
stimmt sind, hätte dies vorausgesetzt, dass die Richtlinien im
Anwendungsbereich nicht tel quel, sondern überobligato-
risch umgesetzt werden. Das gilt für die vorhandenen
Bereichsausnahmen ebenso wie für den Umstand, dass die
Anwendung der Regelungen über Fernabsatzverträge die
ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmit-
teln voraussetzt. Das ist derzeit nicht erreichbar . Erreichbar
ist aber eine weitere Annäherung und Vereinheitlichung, die
hier aus Anlass der Integration in das Bür gerliche Gesetz-
buch verwirklicht werden soll.

Die Integration des Fernabsatzgesetzes und des Haustür -
widerrufsgesetzes sowie die Umsetzung der Artikel 10, 1 1
E-Commerce-Richtinie ist wie folgt angelegt:

– Die allgemeinen Vorschriften zum Widerrufs- und Rück-
gaberecht finden sich in den §§ 355 f f. RE, die an die
Stelle der bisherigen §§ 361a und 361b treten. Dort sind
– wie bisher in den §§ 361a und 361b – die W iderrufs-
fristen, die Belehrungserfordernisse sowie Bestimmun-
gen zu verbundenen (finanzierten) Geschäften und z
den Rechtsfolgen des Widerrufs geregelt. Auf diese Vor-
schriften wird in den Spezialvorschriften zu Haustür ge-
schäften und Fernabsatzverträgen verwiesen.

– Die bei Fernabsatzverträgen und bei V erträgen im elek-
tronischen Geschäftsverkehr vom Unternehmer zu be-
achtenden Informationspflichten finden sich in § 1
und 3 der Verordnung über Informationspflichten nac
Bürgerlichem Recht. Durch diese „Auslagerung“ wird
der Gesetzestext im Bürgerlichen Gesetzbuch übersicht-
licher.

– Das Umgehungsverbot (§ 5 Haustürwiderrufsgesetz
(HTWG) und § 5 FernAbsG) wird einheitlich in § 312f
RE geregelt. Die Über gangsvorschriften im Fernabsatz-
gesetz (dort § 6) und im Haustürwiderrufsgesetz (dort
§ 9) werden durch die Allgemeine Überleitungsvor -
schrift des Artikels 229 § 4 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche ersetzt.

– In den §§ 312 f f. RE finden sich die Definitionen d
Haustürgeschäfte, Fernabsatzverträge und der V erträge
im elektronischen Geschäftsverkehr, die jeweiligen Aus-
nahmen des Anwendungsbereichs sowie besondere
Rechte und Pflichten

Zu § 312 – Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften

Die Absätze 1 und 2 entsprechen dem bisherigen § 1
HTWG. Der Eingangssatz wird lediglich etwas präziser ge-
fasst und um die Legaldefinition der Haustü geschäfte er -
gänzt. Zugleich wird in Satz 1 Nr . 2 der Begrif f der „ande-
ren Vertragspartei“ durch „Unternehmer“ ersetzt. Dies ent-
spricht der T erminologie für die Regelungen von V erbrau-
cherverträgen, die einheitlich von „V erbraucher“ und
„Unternehmer“ als den Vertragsparteien sprechen. Im Übri-
gen werden die V erweisungen auf die bisherigen §§ 361a
und 361b durch die Verweisung auf die §§ 355, 356 RE er-
setzt. In Absatz 2 Satz 1 wird die bisher in § 6 HTWG gere-
gelte Ausnahme für V ersicherungsverträge eingefügt. An-
sonsten entspricht Absatz 2 wörtlich dem bisherigen § 1
Abs. 2 HTWG.

Zum Wegfall des bisherigen § 2 des Haustürwiderrufs-
gesetzes

Im bisherigen § 2 HTWG war bestimmt, dass das W ider-
rufsrecht des V erbrauchers im Falle unterbliebener oder
nicht ordnungsgemäßer Belehrung erst einen Monat nach
beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung erlischt.

Diese Regelung ist in zweifacher Hinsicht nicht sachge-
recht: Auf der einen Seite führt sie im Falle der unterbliebe-
nen Belehrung zu einem zu schnellen Abschneiden des W i-
derrufsrechts des V erbrauchers. Denn der – zumal nicht
über sein Widerrufsrecht belehrte – Verbraucher wird in der
Regel alsbald nach Lieferung der W are den Kaufpreis be-
gleichen und dadurch bereits einen Monat später seines Wi-
derrufsrechts verlustig gehen. Die im bisherigen § 2 HTWG
geregelte Einmonatsfrist stellt daher keine ausreichende
Sanktionierung im Falle des (unter Umständen sogar be-
wussten) Unterlassens der Belehrung durch den Unterneh-
mer dar. Die Regelung ist vor diesem Hinter grund auch eu-
roparechtlich bedenklich. Auf der anderen Seite kann eine
fehlende oder nicht ordnungsgemäße Belehrung seitens des
Unternehmers dazu führen, dass das W iderrufsrecht des
Verbrauchers überhaupt nicht, oder jedenfalls auf unabseh-
bare Zeit nicht erlischt. Dies ist insbesondere in dem Fall, in
dem der Verbraucher zwar die Ware erhalten hat, aber diese
– aus welchen Gründen auch immer – nicht bezahlt, nicht
hinnehmbar. Es ist nicht einzusehen, dass ein zahlungsun-
williger Verbraucher für seine Zahlungsunwilligkeit noch
mit einem nicht erlöschenden Widerrufsrecht belohnt wird.

Vor diesem Hintergrund sowie im Sinne einer V ereinheitli-
chung der Fristen für das Erlöschen der aus Verbraucherver-
trägen folgenden Widerrufsrechte bei unterbliebener Beleh-

Drucksache 14/6040 – 168 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

rung sieht § 355 Abs. 3 RE für diese Fälle eine einheitliche
Frist von sechs Monaten nach V ertragsschluss vor . Diese
Frist führt zu einem angemessen Ausgleich der widerlau-
fenden Interessen im Falle einer unterbliebenen oder nicht
ordnungsgemäßen W iderrufsbelehrung: Der V erbraucher
wird sich in aller Regel ohnehin nur in den ersten sechs Mo-
naten nach V ertragsschluss bzw. nach Lieferung der W are
vom Vertrag lösen wollen, und der Unternehmer kann je-
denfalls nach sechs Monaten sicher sein, dass es nicht mehr
zu einer V ertragsrückabwicklung kommt. Diese Frist ist
durchaus überschaubar und den Unternehmern bereits aus
der jetzigen Mängelgewährleistungsfrist bekannt. Eine wei-
tere Verkürzung kommt insbesondere deshalb nicht in Be-
tracht, weil die vereinheitlichte Frist auch für das W ider-
rufsrecht des V erbrauchers bei Darlehensverträgen gelten
soll. Dort erlischt indessen derzeit das W iderrufsrecht bei
unterlassener Belehrung erst ein Jahr nach Abgabe der auf
den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenser-
klärung des V erbrauchers. Die Halbierung der Frist stellt
hier bereits die Untergrenze des Hinnehmbaren dar.

Wegen der Vereinheitlichung der Frist für das Erlöschen des
Widerrufsrechts in § 355 Abs. 3 RE kann die bisherige Son-
derregelung des § 2 HTWG entfallen.

Zu § 312a – Verhältnis zu anderen Vorschriften

§ 312a RE entspricht inhaltlich dem bisherigen § 5 Abs. 2
und 3 HTWG. Eine vollständige wörtliche Übernahme
schied aus, weil ein Teil der in § 5 Abs. 2 und 3 HTWG an-
gesprochenen Vorschriften in das Bür gerliche Gesetzbuch
integriert wird.

Zu § 312b – Fernabsatzverträge

§ 312b RE entspricht wörtlich § 1 FernAbsG. Redaktionell
geändert wird lediglich die Einleitung des ersten Satzes.

Zu § 312c – Unterrichtung des V erbrauchers beim Ab-
schluss von Fernabsatzverträgen

Vorbemerkung

Der bisherige § 2 FernAbsG wird durch § 312c RE – ohne
inhaltliche Änderung – lediglich redaktionell neu gefasst.
Die Neufassung beruht insbesondere darauf, dass die sich
bislang in § 2 FernAbsG in den Absätzen 2 und 3 befindli
chen Informationspflichten in die erordnung über Informa-
tionspflichten nach Bü gerlichem Recht, dort § 1 Abs. 1
und 2, ausgelagert werden. Zugleich soll durch die Neufor -
mulierung die Unterscheidung zwischen vorvertraglichen
Informationspflichten (§ 312c Abs. 1 RE) und nach V er-
tragsschluss bestehenden Unterrichtungspflichten (§ 312c
Abs. 2 RE) deutlicher gemacht werden.

Zu Absatz 1

Absatz 1 fasst die Absätze 1 und 2 des bisherigen § 2 Fern-
AbsG zusammen und setzt damit in sprachlich geraf fter
Form den Inhalt des Artikels 4 der Richtlinie 97/7/EG über
den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernab-
satz um. Der Unternehmer muss den V erbraucher danach
rechtzeitig vor Vertragsschluss, klar und verständlich sowie
in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel ent-
sprechenden Weise (dies kann also telefonisch, per E-Mail
oder postalisch geschehen) erstens über die in der Informa-

tionsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes
zum Bür gerlichen Gesetzbuche bestimmten Einzelheiten
des Vertrags und zweitens über den gewerblichen Zweck
des Vertrags informieren.

Im Interesse einer besseren Lesbarkeit wird nach dem V or-
bild des Reiserechts (dort § 651a Abs. 5 in Verbindung mit
der Verordnung über Informationspflichten von Reiseveran
staltern) und des Überweisungsrechts (dort § 675a Abs. 2 in
Verbindung mit der Verordnung über Kundeninformations-
pflichten) darauf verzichtet, den Informationspflichtenkat
log in das Bür gerliche Gesetzbuch aufzunehmen. Stattdes-
sen wird auf die Informationspflichtenverordnung verwie
sen, deren Rechtsgrundlage mit dem neuen Artikel 240 des
Einführungsgesetzes zum Bür gerlichen Gesetzbuche ge-
schaffen wird und die die bisherigen Verordnungen zu einer
einheitlichen V erordnung zusammenfassen soll. Die Er -
mächtigung wird mit diesem Gesetz in der W eise umge-
setzt, dass die bestehenden Informationspflichten in die er-
ordnung über Informationspflichten der Reiseveranstalte
aufgenommen werden und diese zu einer allgemeinen Infor-
mationspflichtenverordnung umgestaltet wird.

Der bisher in § 2 Abs. 1 FernAbsG vorkommende Begrif f
des „geschäftlichen Zwecks“ wird im Sinne einer Klarstel-
lung durch die Formulierung „gewerblichen Zweck“ ersetzt.
Dies entspricht dem in der Fernabsatzrichtlinie verwandten
Begriff des „kommerziellen“ Zwecks, der deutlich machte,
dass es insoweit um die Offenlegung der Gewinnerzielungs-
absicht des Unternehmers geht. Dies wird mit dem „ge-
werblichen“ Zweck besser wiedergegeben.

Satz 2 des Absatzes 1 macht deutlich, dass der Unternehmer
bei der telefonischen Vertragsanbahnung bereits zu Beginn
des Gesprächs seine Identität und den gewerblichen Zweck
des Vertrags, auf dessen Abschluss die Kontaktaufnahme
gerichtet ist, gegenüber dem Verbraucher offen legen muss.
Dies bedeutet eine teilweise zeitliche V orverlegung der in
Satz 1 bestimmten Informationspflichten des Unternehmer
für den Fall der telefonischen Kontaktaufnahme: Der Unter-
nehmer darf hinsichtlich der Informationen über seine Iden-
tität und den gewerblichen Zweck des V ertrags nicht die
Zeit bis kurz vor V ertragsschluss abwarten, sondern muss
diese Informationen sogleich zu Anfang des Telefonats und
ausdrücklich of fen legen. Dies entspricht Artikel 4 Abs. 3
der Fernabsatzrichtlinie.

Der bisherige Satz 3 des § 2 Abs. 1 FernAbsG geht im
Absatz 4 des neuen § 312c RE auf.

Zu Absatz 2

Absatz 2 bestimmt, welche Informationspflichten der Unte -
nehmer auch noch nach V ertragsschluss hat. Er entspricht
damit in seiner Funktion und W irkung dem bisherigen § 2
Abs. 3 FernAbsG. Auf die W iedergabe des Katalogs nach
§ 2 Abs. 3 Satz 2 FernAbsG wird indessen erneut verzich-
tet. Stattdessen wird dieser Katalog in die umgestaltete In-
formationspflichtenverordnung integriert. Eine Änderun
und Ergänzung ist auf Grund der erwähnten Verordnungser-
mächtigung möglich.

Absatz 2 verpflichtet den Unternehmer zu Zweierlei:

– Zunächst muss der Unternehmer , soweit er dies nicht
schon vor V ertragsschluss getan hat, dem V erbraucher
die vorvertraglich im Sinne von Absatz 1 erteilten Infor-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 169 – Drucksache 14/6040

mationen alsbald nach V ertragsschluss auch auf einem
dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen. Dies be-
trifft allerdings nicht alle vorvertraglichen, sondern nur
die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 der Informationspflichten
verordnung aufgeführten Informationen. Diese Ein-
schränkung ergibt sich aus dem ersten Halbsatz des Ab-
satzes 2 („Soweit nicht ein anderes bestimmt ist“) und
der V erweisung auf die Informationspflichtenverord
nung. Diese bestimmt nämlich in ihrem § 1 Abs. 2, dass
der Unternehmer dem V erbraucher lediglich die in § 1
Abs. 1 Nr. 1 bis 9 aufgeführten Informationen auf dauer-
haftem Datenträger zur Verfügung stellen muss.

– Sodann muss der Unternehmer dem V erbraucher wei-
tere Informationen, nämlich solche, zu deren Erteilung
er vorvertraglich noch nicht gemäß Absatz 1 verpflich
tet war , ebenfalls alsbald nach V ertragsschluss auf ei-
nem dauerhaften Datenträger zur V erfügung stellen.
Diese (zusätzlichen) Informationen fanden sich bislang
im Katalog des bisherigen § 2 Abs. 3 FernAbsG und
finden sich nunmehr in wörtlicher Übernahme in § 1
Abs. 3 der Informationspflichtenverordnung. Aus die
sem folgt auch, dass der Verbraucher auf diese Informa-
tionen – entsprechend dem bisherigen § 2 Abs. 3 Satz 2
FernAbsG – in hervor gehobener und deutlich gestalte-
ter Form aufmerksam gemacht werden muss.

Zu Absatz 3

Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 2 Abs. 3 Satz 3 Fern-
AbsG. Lediglich die V erweisung auf die vorangehenden
Sätze ist durch die Verweisung auf Absatz 2 angepasst wor-
den.

Zu Absatz 4

Absatz 4 fasst den bisherigen Inhalt des § 2 Abs. 1 Satz 3
und Abs. 4 FernAbsG in einem Absatz zusammen. Die dort
genannten weiter gehenden Einschränkungen und Informa-
tionspflichten können sich insbesondere aus § 312e RE aus
der Regelung zum V ertragsschluss im elektronischen Ge-
schäftsverkehr ergeben.

Zu § 312d – Widerrufsrecht und Rückgaberecht bei Fern-
absatzverträgen

§ 312d RE entspricht im W esentlichen dem bisherigen § 3
FernAbsG.

Zu Absatz 1

Absatz 1 Satz 1 entspricht dem bisherigen § 3 Abs. 1 Satz 1
FernAbsG. Lediglich die V erweisung wird angepasst. Ab-
satz 1 Satz 2 entspricht dem bisherigen § 3 Abs. 3 Fern-
AbsG, wobei auch hier die V erweisung angepasst wird.
Durch das Vorziehen der Regelung in den Absatz 1 Satz 2
kann die bislang in § 3 Abs. 3 Satz 2 FernAbsG enthaltene
Verweisung entfallen, da durch die V oranstellung deutlich
ist, dass sich die Folgeabsätze sowohl auf das Widerrufs- als
auch auf ein eventuelles Rückgaberecht beziehen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 3 Abs. 1 Satz 2 Fern-
AbsG. Lediglich die V erweisungen werden angepasst. Der

bisherige 2. Halbsatz wird durch die Regelung, dass § 355
Abs. 2 Satz 2 RE keine Anwendung findet, ersetzt

Zu Absatz 3

Absatz 3 entspricht in verkürzter Form dem bisherigen § 3
Abs. 1 Satz 3 FernAbsG. W egen der Vereinheitlichung der
Frist über das Erlöschen des W iderrufsrechts im Fall unter -
bliebener Belehrung in § 355 Abs. 3 RE (siehe insoweit die
vorstehenden Ausführungen zu § 312 RE bzw. zum Wegfall
des bisherigen § 2 HTWG) konnten die in der geltenden
Fassung des § 3 Abs. 1 Satz 3 FernAbsG enthaltenen Son-
derfristen über das Erlöschen weitestgehend entfallen. Es
verbleibt lediglich die Sonderregelung für den Fall, dass der
Unternehmer die Ausführung der Dienstleistung mit Zu-
stimmung vor Ende der Widerrufsfrist beginnt oder der Ver-
braucher diese Dienstleistung selbst veranlasst hat. Im Ge-
setzestext wird nunmehr klar gestellt, dass der V erbraucher
der Ausführung der Dienstleistung ausdrücklich zustimmen
muss.

Zu Absatz 4

Absatz 4 entspricht dem bisherigen § 3 Abs. 2 FernAbsG.
Lediglich die darin enthaltene Formulierung „mangels an-
derer Vereinbarung und unbeschadet anderer gesetzlicher
Bestimmungen“ wird an den sonstigen Sprachgebrauch im
Bürgerlichen Gesetzbuch angepasst und durch den Halbsatz
„soweit nicht ein anderes bestimmt ist“ ersetzt.

Zum Wegfall des bisherigen § 4 FernAbsG

Im bisherigen § 4 FernAbsG fanden sich Regelungen für
den Fall, dass ein Fernabsatzvertrag mit einem Darlehens-
vertrag zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden ist.
Diese Vorschrift geht in § 358 RE auf, der die Fälle der ver-
bundenen (finanzierten) erbrauchergeschäfte nunmehr ein-
heitlich regelt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die
Erläuterungen zu § 358 RE verwiesen.

Zu § 312e – Pflichten im elektronischen Geschäftsverkeh

Vorbemerkung

Mit § 312e RE werden die Artikel 10 und 1 1 der E-Com-
merce-Richtlinie umgesetzt. Die Richtlinie, die im Übrigen
durch den Entwurf eines Gesetzes über rechtliche Rahmen-
bedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr
(„Elektronischer Geschäftsverkehr -Gesetz“, Bundesrats-
drucksache 136/01) sowie durch das Gesetz zur Anpassung
der Formvorschriften des Privatrechts und anderer V or-
schriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr (Bun-
destagsdrucksache 14/4987) in Verbindung mit der Neufas-
sung des Signatur gesetzes umgesetzt wird, schaf ft die we-
sentlichen wirtschafts- und zivilrechtlichen Rahmenbedin-
gungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (Internet
und andere neue Informations- und Kommunikations-
dienste). Sie soll neben der Rechtssicherheit für die Anbie-
ter auch einen ef fektiven Schutz für die „Kunden“, die als
Verbraucher oder Unternehmer auf elektronischem Weg an-
gebotene Waren und Dienstleistungen elektronisch „bestel-
len“, gewährleisten. Der Anwendungsbereich der Richtlinie
erstreckt sich nicht auf Rundfunk und T elekommunikation
und stellt auch keine Anforderungen an die W aren als sol-
che, an deren Lieferung oder an Dienste, die nicht auf elek-

Drucksache 14/6040 – 170 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

tronischem Weg erbracht werden. Die Richtlinie ergänzt das
auf die Dienste der Informationsgesellschaft anwendbare
Gemeinschaftsrecht und lässt dabei insbesondere das
Schutzniveau für den V erbraucherschutz, wie es sich aus
Gemeinschaftsrechtsakten und einzelstaatlichen Rechtsvor -
schriften zu deren Umsetzung ergibt, unberührt.

Von zentraler Bedeutung für die Umsetzung der Richtlinie
in deutsches Recht ist die Definition „Dienste der Informa
tionsgesellschaft“ in Artikel 2a der E-Commerce-Richtlinie.
Diese umfasst einen weiten Bereich von wirtschaftlichen
Tätigkeiten im elektronischen Rechts- und Geschäftsver -
kehr, die nach geltender Rechtslage unter den Anwendungs-
bereich des § 2 Teledienstegesetz (TDG) und – soweit es
sich um Mediendienste handelt – unter § 2 Abs. 2 Nr. 4 Me-
diendienste-Staatsvertrag (MDStV) fallen. Diese Gesetze
erfassen in Entsprechung des Anwendungsbereichs der
E-Commerce-Richtlinie nur solche Angebote und Dienst-
leistungen, die auf Abruf im Fernabsatz und in elektroni-
scher Form erbracht werden. Ferner sind die Bereiche
Rundfunk und T elekommunikation – entsprechend der
E-Commerce-Richtlinie – ausdrücklich vom Anwendungs-
bereich des TDG und MDStV ausgenommen. Der Entwurf
des Elektronischen Geschäftsverkehr -Gesetzes greift daher
auf die dort definierten Begri fe der T ele- und Medien-
dienste zurück, ohne die „Dienste der Informationsgesell-
schaft“ eigenständig zu definieren.

Dem schließt sich dieser Entwurf schon aus Gründen des
Definitionsgleichlaufs bei der Richtlinienumsetzung an
Dies führt in den von § 312e RE geregelten Fällen nicht zu
einer Ausweitung des Anwendungsbereichs. Denn zwar
geht der Anwendungsbereich des TDG und des MDStV
insoweit über den Anwendungsbereich der E-Com-
merce-Richtlinie hinaus, als er sich nicht nur auf wirtschaft-
lich ausgerichtete Informations- und Kommunikations-
dienste des elektronischen Geschäftsverkehrs beschränkt
und neben elektronischen Abrufdiensten im Fernabsatz
auch elektronische V erteildienste erfasst. Solche von der
E-Commerce-Richtlinie nicht erfassten Dienste werden
freilich von § 312e RE schon dadurch ausgeschlossen, dass
die Vorschrift lediglich Regelungen für Unternehmer , die
sich zwecks Abschlusses eines V ertrags eines T ele- oder
Mediendienstes bedienen, aufstellt und damit die gewerbs-
mäßige Ausrichtung voraussetzt. Zugleich wird mit der For-
mulierung „zwecks Abschlusses eines V ertrags“ deutlich
gemacht, dass sich der Unternehmer nicht nur eines bloßen
elektronischen V erteildienstes, sondern eines T ele- oder
Mediendienstes bedienen muss, den der Kunde auch elek-
tronisch zum Zwecke einer Bestellung individuell abrufen
kann. Der Anwendungsbereich wird damit genau auf das
Maß zurückgeführt, auf den sich die Richtlinie bezieht. Der
Verzicht auf eine eigenständige Definition des „Dienstes de
Informationsgesellschaft“ führt mithin nicht zu einer über
den von der Richtlinie vor gegebenen Anwendungsbereich
hinausgehende Umsetzung.

Artikel 10 der E-Commerce-Richtlinie verpflichtet den Un
ternehmer, seinen künftigen Vertragspartner (= Kunden) vor
Abschluss des V ertrags über die technischen Modalitäten
des Vertragsschlusses und die von dem Anbieter beachteten
Verhaltenskodizes aufzuklären. Nach Vertragsschluss hat er
ihm die Vertragsbedingungen in abrufbarer und wiedergabe-
fähiger Form zur V erfügung zu stellen. Gemäß Artikel 1 1

Abs. 1, 1. Spiegelstrich der E-Commerce-Richtlinie muss
der Unternehmer seinem Kunden darüber hinaus unverzüg-
lich den Eingang der Bestellung bestätigen.

Derartige vor - und nachvertragliche Informationspflichte
sind dem EG- und dem deutschen Recht bekannt. Ähnli-
che Informationspflichten wie in Artikel 10 sind sowohl i
der Teilzeit-Wohnrechte- als auch in der Fernabsatzrichtli-
nie enthalten und haben über die Umsetzungsgesetze, das
Teilzeit-Wohnrechtegesetz und das Fernabsatzgesetz,
bereits Eingang in das deutsche Bür gerliche Recht gefun-
den. Während die vor - und nachvertraglichen Informati-
onspflichten nach dem eilzeit-Wohnrechtegesetz und nach
dem Fernabsatzgesetz nur gegenüber V erbrauchern gelten,
gelten die Informationspflichten nach Artikel 10 und 1 1
der E-Commerce-Richtlinie jedoch auch im V erhältnis zu
Unternehmern. Auch wenn sich insoweit ein Unterschied
zu den Regelungen über Haustür geschäfte und Fernabsatz-
verträge er gibt, besteht eine enge V erknüpfung zwischen
den sich aus der E-Commerce-Richtlinie er gebenden
Pflichten und denjenigen für Fernabsatzverträge. Denn i
aller Regel wird es sich bei einem V ertrag, der „im elektro-
nischen Geschäftsverkehr“ zwischen einem Unternehmer
und einem Verbraucher zustande kommt, um einen Fernab-
satzvertrag im Sinne von § 312b RE handeln. Im Übrigen
knüpfen die Artikel 10, 1 1 der E-Commerce-Richtlinie wie
die Fernabsatzrichtlinie und die Richtlinie über Haustür -
geschäfte – horizontal – an eine besondere V ertrags-
schluss-Situation außerhalb von Geschäftsräumen an und
beziehen sich damit nicht auf einen spezifischen er-
tragstyp. Die Vorschrift zur Umsetzung der Artikel 10, 1 1
sollte daher bei den V orschriften über Haustür geschäfte
und Fernabsatzverträge im Allgemeinen T eil des Schuld-
rechts geregelt werden.

Zu Absatz 1

Absatz 1 in V erbindung mit § 3 der Informationspflichten
verordnung setzt die Regelungen des Artikels 10 Abs. 1
bis 3 sowie des Artikels 1 1 Abs. 1 und 2 der E-Com-
merce-Richtlinie in sprachlich gestraffter Form um. Die Re-
gelungstechnik des Absatzes 1 entspricht der bereits in
§ 312c RE gewählten Form: Im Gesetzestext wird lediglich
die generelle Unterrichtungsverpflichtung des Unterneh
mers geregelt, während die einzelnen zu erteilenden Infor -
mationen in der Informationspflichtenverordnung bestimm
werden.

Im ersten Halbsatz des Absatzes 1 wird der Anwendungsbe-
reich der Vorschrift definiert. Danach ist § 312e RE immer
dann einschlägig, wenn sich ein Unternehmer zum Zwecke
des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Wa-
ren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines
Tele- oder Mediendienstes bedient. Der Begriff „Teledienst“
ist in § 2 TDG definiert und umfasst danach elektronisch
Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine in-
dividuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen,
Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermitt-
lung mittels T elekommunikation zugrunde liegt. Dazu ge-
hören insbesondere Angebote zur Nutzung des Internets
(§ 2 Abs. 2 Nr. 3 TDG), Angebote von W aren und Dienst-
leistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit in-
teraktivem Zugrif f und unmittelbarer Bestellmöglichkeit
(§ 2 Abs. 2 Nr. 5 TDG) oder Angebote zur Information und

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 171 – Drucksache 14/6040

Kommunikation wie Datendienste zur V erbreitung von In-
formationen über W aren und Dienstleistungsangebote (§ 2
Abs. 2 Nr. 2 TDG). Unter „Mediendiensten“ sind gemäß § 2
MDStV Informations- und Kommunikationsdienste in Text,
Ton oder Bild – mit Ausnahme von Rundfunk – zu verste-
hen, die sich an die Allgemeinheit richten und unter Benut-
zung elektromagnetischer Schwingungen ohne V erbin-
dungsleistung oder längs oder mittels eines Leiters verbrei-
tet werden.

Wie bereits in der V orbemerkung ausgeführt, sind die
Begriffe des Tele- und Mediendienstes im Hinblick auf den
Sinn und Zweck des § 312e RE und im Lichte der E-Com-
merce-Richtlinie zu verstehen: Dies bedeutet, dass unter
§ 312e RE nur solche T ele- und Mediendienste fallen, die
der Nutzer bzw . Empfänger individuell elektronisch und
zum Zwecke einer Bestellung abrufen kann. Bloße „V er-
teildienste“, das heißt T ele- und Mediendienste, die im
Wege einer Übertragung von Daten ohne individuelle
Anforderung gleichzeitig für eine unbegrenzte Zahl von
Nutzern erbracht werden, fallen dagegen nicht in den
Anwendungsbereich. Diese Reduktion folgt insbesondere
daraus, dass § 312e Abs. 1 RE voraussetzt, dass sich der
Unternehmer zum Zwecke des V ertragsschlusses eines
Tele- oder Mediendienstes bedient, er gibt sich aber auch
aus der Regelung des § 312e RE insgesamt: Die V orschrift
knüpft gerade an eine V ertragsanbahnungs- bzw. Vertrags-
abschluss-Situation zwischen dem Unternehmer als Anbie-
ter und dem Kunden als Empfänger an und bestimmt für
diese Fälle bestimmte Unterrichtungspflichten des Unte -
nehmers. Der V orschrift ist mithin immanent, dass der
Kunde und zukünftige V ertragspartner den T ele- oder
Mediendienst, dessen sich der Unternehmer zum Absatz
seiner W aren oder Dienstleistungen bedient, elektronisch
individuell abrufen kann und dies auch tut. Entsprechend
wird der „Dienst der Informationsgesellschaft“ in Artikel 1
Nr. 2 der Richtlinie 98/34/EG in der Fassung vom 20. Juli
1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der
Normen und technischen V orschriften sowie in Artikel 2
der Richtlinie über den rechtlichen Schutz von zugangs-
kontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten
(98/48/EG vom 20. November 1998) als „jede in der Regel
gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf indivi-
duellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung“
definiert.

Die Anwendung des § 312e RE setzt mithin voraus, dass
der Vertragsabschluss unter Einsatz elektronischer Kommu-
nikationsmittel erfolgt. Nicht erfasst werden daher insbe-
sondere der Brief und der T elefonverkehr. Ferner wird vor -
ausgesetzt, dass der Tele- oder Mediendienst vom Empfän-
ger zum Zwecke der Abgabe einer Bestellung individuell
abgerufen wird. Dies schließt – anders als bei Fernabsatz-
verträgen – elektronische Medien aus, die Angebote an eine
unbestimmte Zahl von Empfängern senden, wie das etwa
beim Fernsehen, beim Hörfunk und beim T eletext der Fall
ist. Dagegen setzt die Anwendung von § 312e RE nicht vor-
aus, dass auch die Durchführung des Vertrags „online“, also
auf elektronischem W ege erfolgt. Für § 312e RE ist viel-
mehr lediglich erforderlich, dass der V ertragsschluss unter
Einsatz elektronischer Mittel erfolgt, während die Erbrin-
gung der vom Unternehmer geschuldeten Leistung auch
„offline“, also wie im herkömmlichen ersandhandel statt-
finden kann.

Die Anwendung des § 312e RE setzt im Übrigen nicht vor -
aus, dass der (zukünftige) V ertragspartner ein Verbraucher
ist. Anbieter muss allerdings ein Unternehmer sein.

Absatz 1 enthält in den Nummern 1 bis 4 einen Katalog der
Pflichten, die der Unternehmer im Falle des Abschlusses ei
nes Vertrags im elektronischen Geschäftsverkehr zu beach-
ten hat. Die in den Nummern 1 bis 4 aufgeführten Pflichte
sind zeitlich geordnet. Im Einzelnen:

Nummer 1 setzt Artikel 11 Abs. 2 der E-Commerce-Richt-
linie unter im W esentlichen wörtlicher Übernahme des
Richtlinientextes um, indem er bestimmt, dass der Unter -
nehmer dem Kunden angemessene, wirksame und zugängli-
che technische Mittel zur Verfügung stellen muss, mit deren
Hilfe der Kunde vor Abgabe seiner Bestellung Eingabefeh-
ler erkennen und berichtigen kann. Dieser Pflicht muss de
Unternehmer bereits zum Zeitpunkt der bloßen Eröf fnung
einer Bestellmöglichkeit nachkommen, also etwa, sobald er
seinen Warenkatalog ins Internet stellt und mit einem elek-
tronisch abrufbaren Bestellformular versieht. Neben der
technischen Zurverfügungstellung, die in der Nummer 1 ge-
regelt ist, muss der Unternehmer den Kunden auch über das
Bestehen und die Art dieser technischen Mittel informieren.
Diese Informationspflicht findet sich in 3 Nr. 3 der Infor-
mationspflichtenverordnung

Nummer 2 in Verbindung mit § 3 Nr. 1 bis 5 der Informa-
tionspflichtenverordnung bestimmt unter im esentlichen
wörtlicher Übernahme des Richtlinientextes des Artikels 10
Abs. 1 und 2 der E-Commerce-Richtlinie den Umfang der
vorvertraglichen Informationspflichten des Unternehmers
Im Interesse einer besseren Lesbarkeit wird auch hier darauf
verzichtet, den Informationspflichtenkatalog in das Bügerli-
che Gesetzbuch aufzunehmen. Stattdessen wird in § 312e
Abs. 1 Nr. 2 lediglich die generelle Informationsverpflich
tung des Unternehmers bestimmt und im Übrigen auf die
Informationspflichtenverordnung verwiesen, deren Rechts
grundlage mit dem neuen Artikel 241 des Einführungsgeset-
zes zum Bür gerlichen Gesetzbuche geschaf fen wird. Die
Informationspflichtenverordnung enthält in ihrem § 3 in den
Nummern 1 bis 5 die in § 10 Abs. 1 und 2 der E-Com-
merce-Richtlinie aufgeführten einzelnen Informationen. Da-
nach muss der Unternehmer den Kunden über die einzelnen
technischen Schritte, die zu einem V ertragsschluss führen
(Nummer 1 = Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe a der E-Com-
merce-Richtlinie), darüber, ob der Vertrag gespeichert wird
und ob er dem Kunden zugänglich ist (Nummer 2 =
Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe b der E-Commerce-Richtlinie),
welche Möglichkeiten der Erkennung und Korrektur von
Eingabefehlern bestehen (Nummer 3 = Artikel 10 Abs. 1
Buchstabe c der E-Commerce-Richtlinie), welche Sprachen
für den Vertragsschluss zur Verfügung stehen (Nummer 4 =
Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe d der E-Commerce-Richtlinie)
und schließlich über die einschlägigen V erhaltenskodizes,
denen sich der Unternehmer unterwirft und ihre elektroni-
sche Abrufbarkeit (Nummer 5 = Artikel 10 Abs. 2 der
E-Commerce-Richtlinie) vor V ertragsschluss informieren.
Mit letzteren sind bestimmte Verhaltensregelwerke gemeint,
denen sich ein Unternehmer – zumeist zu W erbezwecken –
unabhängig vom Vertragsschluss mit dem einzelnen Kunden
freiwillig unterwirft, um damit im W ettbewerb eine beson-
dere Unternehmens und/oder Produktqualität dokumentie-
ren zu können.

Drucksache 14/6040 – 172 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Nummer 3 setzt Artikel 11 Abs. 1, 1. Spiegelstrich der
E-Commerce-Richtlinie um, indem er vorsieht, dass der
Unternehmer den Zugang der Bestellung des Kunden un-
verzüglich elektronisch zu bestätigen hat. Der Richtlinien-
begriff des „Eingangs“ ist an die Begrifflichkeit des Bü ger-
lichen Gesetzesbuchs in § 130 angepasst und durch das
Wort „Zugang“ ersetzt worden.

Nummer 4 setzt Artikel 11 Abs. 3 der E-Commerce-Richt-
linie um, indem er bestimmt, dass der Unternehmer dem
Kunden die Möglichkeit verschaf fen muss, die Vertragsbe-
dingungen einschließlich der einbezogenen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen abzurufen und in wieder gabefähiger
Form abzuspeichern. Da sich aus der Richtlinie nichts zum
Zeitpunkt er gibt, wann der Unternehmer diese V erpflich
tung zu erfüllen hat, greift der Entwurf auf die Parallelbe-
stimmung in § 312c Abs. 2 RE über Fernabsatzverträge zu-
rück und bestimmt, dass die Vertragsbestimmungen alsbald
nach Vertragsschluss, spätestens bis zur vollständigen Erfül-
lung des V ertrags, bei W aren spätestens bei Lieferung für
den Kunden abrufbar und speicherbar sein müssen. Durch
den Zusatz „einbezogene“ Allgemeinen Geschäftsbedin-
gungen wird deutlich, dass die Einbeziehungsvoraussetzun-
gen des bisherigen § 2 Abs. 1 AGBG (= § 305 Abs. 2 RE)
nicht berührt werden, so dass diese nur dann V ertragsbe-
standteil werden, wenn der Kunde bereits vor V ertrags-
schluss auf sie hingewiesen und ihm die Möglichkeit ver -
schafft wird, in zumutbarer W eise von ihrem Inhalt Kennt-
nis zu nehmen. Dies wird der Unternehmer im elektroni-
schen Geschäftsverkehr freilich eben dadurch erreichen,
dass er dem Kunden eine Möglichkeit aufzeigt, wie er die
Vertragsbedingungen herunterladen (= abrufen) und spei-
chern kann. Die Erfordernisse des § 305 Abs. 2 RE für die
Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen und die
Verpflichtung aus der Nummer 4 des § 312e Abs. 2 RE
dürften sich daher – bis auf den Zeitpunkt der Kenntnisnah-
memöglichkeit – beim V ertragsschluss im elektronischen
Geschäftsverkehr entsprechen. Die Nummer 4 geht aller -
dings insoweit über die Einbeziehungsvoraussetzungen des
§ 305 Abs. 2 RE hinaus, als sie die nicht abdingbare V er-
pflichtung aufstellt, die ertragsbedingungen auch Unter -
nehmern durch die Möglichkeit des Abrufs zur V erfügung
zu stellen.

Satz 2 des Absatzes 1 setzt Artikel 1 1 Abs. 1 2. Spiegel-
strich der E-Commerce-Richtlinie unter im W esentlichen
wörtlicher Übernahme des Richtlinientextes um. Die Zu-
gangsfiktion wird lediglich in E gänzung des Richtlinien-
textes an die Voraussetzung gekoppelt, dass die Parteien die
Bestellung und Empfangsbestätigung „unter gewöhnlichen
Umständen“ abrufen können. Dies entspricht der Rechtspre-
chung zum Zugang einer W illenserklärung in § 130 (vgl.
nur BGHZ 67, 271; NJW 80, 990).

Zu Absatz 2

Absatz 2 schränkt zum einen den Anwendungsbereich des
Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 ein und legt zum anderen fest, inwie-
weit eine vertragliche Abbedingung der Regelungen des
Absatzes 1 zulässig ist.

Absatz 2 Nr. 1 greift dabei Artikel 10 Abs. 4 und Artikel 11
Abs. 3 der E-Commerce-Richtlinie auf, wonach die Infor -
mationspflichten aus Artikel 10 Abs. 1 und 2 (= § 312e
Abs. 1 Satz 1 Nr . 1 RE) und die V erpflichtungen au

Artikel 11 Abs. 1, 1. Spiegelstrich, und Abs. 2 (= § 312e
Abs. 1 Satz 1 Nr . 2 und 3 RE) nicht anwendbar sind auf
Verträge, die ausschließlich durch den Austausch indivi-
dueller – elektronischer – Kommunikation wie zum Bei-
spiel durch E-Mail geschlossen werden. Damit sollen
Vertragsabschlüsse, bei denen der Unternehmer direkt mit
dem jeweiligen Kunden Kontakt aufnimmt, indem er die-
sem zum Beispiel an dessen E-Mail-Adresse ein V erkaufs-
angebot elektronisch übersendet, von den Pflichten de
§ 312e RE entlastet werden. Denn derartige V ertrags-
schlüsse ähneln solchen per Brief oder am Telefon und wei-
sen nicht die spezifischen Besonderheiten des Online-Ein
kaufs auf. Für diesen ist nämlich gerade typisch, dass sich
der Unternehmer unter V erwendung eines elektronischen
Kommunikationsdienstes an eine unbegrenzte Zahl nicht in-
dividualisierter potenzieller Kunden wendet, indem er etwa
seinen Verkaufskatalog ins Internet stellt.

Absatz 2 Nr. 2 übernimmt die Einschränkungen in Arti-
kel 10 Abs. 1 und 2 und Artikel 11 Abs. 1 und 2 der E-Com-
merce-Richtlinie, wonach die dort geregelten V erpflichtun
gen gelten sollen „außer im Fall abweichender Vereinbarun-
gen zwischen Parteien, die nicht Verbraucher sind“. Bei der
Umsetzung wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit eine
positive Formulierung gewählt, die auf die Unternehmer -
eigenschaft und damit auf § 14 BGB abstellt. Eine entspre-
chende abweichende Vereinbarung kann für einen individu-
ellen Vertrag, sie kann aber auch für eine V ielzahl von Ver-
trägen im Voraus abgeschlossen werden. Absatz 2 Nr. 2 legt
die beteiligten Unternehmer auf keine V ariante fest. Der
häufigere Fall wird voraussichtlich der Fall sein, dass sic
der Anbieterunternehmer mit dem V ertragspartner generell
über das Verfahren beim Abschluss von Verträgen im elek-
tronischen Geschäftsverkehr verständigt. Dann wäre die ab-
weichende V ereinbarung Gegenstand einer solchen Rah-
menvereinbarung. Soll eine abweichende V ereinbarung in-
dividuell getroffen werden, müssten sich die Beteiligten zu-
nächst über die V ertragsprozedur einigen und dann den
eigentlichen Vertragsschluss vornehmen.

Unabdingbar ist dagegen die Pflicht des Unternehmers au
§ 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RE, dem Kunden die Vertragsbe-
stimmungen in speicherbarer Form zur V erfügung zu stel-
len. Auch die Zugangsfiktion kann nicht abbedungen we -
den. Beides er gibt sich aus den V orgaben der E-Com-
merce-Richtlinie. Ist der Kunde ein Verbraucher, sind jegli-
che Abweichungen von § 312e RE unzulässig. Die
vorstehend ausgeführte Unabdingbarkeit folgt aus § 312f
RE, der insgesamt für die Vorschriften des Untertitels 2 ein
Abweichungsverbot zu Lasten des V erbrauchers oder Kun-
den enthält, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

Zu Absatz 3

Absatz 3 Satz 1 hat lediglich deklaratorische Bedeutung.
Weiter gehende Informationspflichten werden sich insbe
sondere aus den Vorschriften über Fernabsatzverträge erge-
ben, wenn der Kunde ein V erbraucher ist und die weiteren
Voraussetzungen des § 312b Abs. 1 RE (ausschließliche
Verwendung von Fernkommunikationsmitteln; für den
Fernabsatz or ganisiertes V ertriebs- und Dienstleistungs-
system) gegeben sind. Das Letztere dürfte freilich in aller
Regel der Fall sein. Denn die Besonderheit des online-V er-
triebs ist gerade, dass der Unternehmer und der Kunde aus-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 173 – Drucksache 14/6040

schließlich im Wege des Fernabsatzes miteinander kommu-
nizieren. Und ein Unternehmer, der seine Produkte über das
Internet anbietet, hat sein V ertriebssystem bereits dadurch
so organisiert, dass Verträge im Fernabsatz geschlossen und
abgewickelt werden können.

Bei Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsver -
kehr wird dem Verbraucher daher (bei anderen Verträgen als
Verträgen über Finanzdienstleistungen) in aller Regel auch
ein Widerrufsrecht gemäß §§ 312d, 355 RE zustehen. Für
diesen Fall bestimmt Absatz 3 Satz 2 – ohne freilich dem
Verbraucher ein eigenes W iderrufsrecht einzuräumen –,
dass die W iderrufsfrist erst nach Erfüllung der in § 312e
Abs. 1 Satz 1 geregelten Pflichten beginnt. Diese Regelun
entspricht der parallelen Bestimmung des § 312d Abs. 2 RE
für Fernabsatzverträge. Es ist nämlich kein Grund ersicht-
lich, warum der Lauf der W iderrufsfrist bei einem im elek-
tronischen Geschäftsverkehr geschlossenen Fernabsatzver -
trag nur von der Erfüllung der Informationspflichten de
§ 312c Abs. 1 und 2 RE, dagegen nicht von den in diesen
Fällen gleichermaßen vom Unternehmer zu beachtenden
Pflichten des § 312e Abs. 1 RE abhängig sein sollte. Hier
muss den Unternehmer dieselbe Sanktion des hinausge-
schobenen Fristbeginns treffen.

Dies bedeutet freilich nicht, dass weitere Sanktionen bei
einem Verstoß gegen die in § 312e Abs. 1 Satz 1 RE nor -
mierten Pflichten ausgeschlossen sind. Der Entwurf sieht le
diglich davon ab, die Rechtsfolgen, die sich aus einem
Pflichtenverstoß des Unternehmers im Übrigen e geben
können, statisch in dieser Vorschrift zu regeln. Dies hat sei-
nen Grund darin, dass die in § 312e Abs. 1 Satz 1 RE gere-
gelten Pflichten von derart unterschiedlicher Gewichtun
und Art sind, dass die Bestimmung ein und derselben
Rechtsfolge wie zum Beispiel die Einräumung eines Wider-
rufsrechts oder die Nichtigkeit des V ertrags nicht sachge-
recht wäre. Die Rechtsfolgen eines Pflichtenverstoßes sol
len sich daher nach den allgemeinen Bestimmungen des
Schuldrechts richten. Diese sehen ein differenziertes und ef-
fektives Sanktionssystem für den Fall des V erstoßes gegen
vorvertragliche Informations- und sonstige vertragliche
Pflichtverletzungen vo . Im Folgenden soll lediglich auf ei-
nige Grundprinzipien hingewiesen werden:

Nichtigkeit
Der Verstoß gegen eine oder auch mehrere Pflichten de
§ 312e Abs. 1 Satz 1 RE kann indessen nicht die schärfste
zivilrechtliche Sanktion, nämlich die Nichtigkeit des V er-
trags, auslösen. Eine solche Rechtsfolge wäre nämlich nur
anzunehmen, wenn dies dem W illen des Gesetzgebers und
dem Zweck der V orschrift entsprechen würde. An beidem
fehlt es hier . Die V orschrift soll den Kunden schützen.
Würde die Nichtbeachtung der Informations- und V erhal-
tenspflichten die Nichtigkeit des ertrags zur Folge haben,
hätte der Kunde nicht einmal einen (durchsetzbaren) An-
spruch auf nachträgliche Information. Das wäre genau Ge-
genteil des Gewollten. Deshalb ist ein V ertrag nicht nichtig
(so auch Grigoleit, WM 2001, 597, 600). Es ist erwogen,
dies ausdrücklich klarzustellen. Eine solche Klarstellung
würde aber eine an sich klare Rechtslage ungewollt in
Zweifel ziehen und auch Unklarheiten hinsichtlich der an-
deren möglichen Folgen begründen. Deshalb wird davon
Abstand genommen.

Erklärungsmangel, Anfechtung wegen Irrtums
Die V erletzung der Informationspflichten, aber auch de
Pflicht, einen Korrekturmechanismus vorzuhalten, kan
beim Kunden in extremen Fällen dazu führen, dass er sich
gar nicht bewusst ist, überhaupt eine rechtsgeschäftliche Er-
klärung abgegeben zu haben. Dann liegt keine rechtsver -
bindliche Willenserklärung vor, und der Kunde ist nicht ver-
pflichtet. Gewöhnlich wird eine erletzung solcher Pflich
ten aber „nur“ zu einem Erklärungsirrtum führen. Dieser be-
rechtigt ihn nach § 119 zur Anfechtung des Vertrags wegen
Irrtums. Der Anbieter könnte dann rein formal nach § 122
Ersatz des V ertrauensschadens verlangen. Dies wäre aber
ein widersprüchliches Verhalten, was seinen Anspruch nach
§ 242 ausschließt. Es ist erwogen worden, dies klarzustel-
len. Davon ist aber abgesehen worden, weil dies keiner Er -
klärung bedarf.

Haftung aus §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 RE
Mit der Nichteinhaltung der besonderen Pflichten bei
E-Commerce kann der Anbieter auch Schutz- und Rück-
sichtnahmepflichten gegenüber dem Kunden verletzen
Wenn dies zu einem Schaden führen sollte, könnte dafür
eine Haftung aus §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 in Verbindung
mit § 280 RE (culpa in contrahendo) begründet sein. Der
Anbieter hätte dann dem Kunden den Schaden zu ersetzen.
Das kann gemäß § 249 einen Anspruch auf Rückabwick-
lung, unter Umständen sogar die Anpassung des abge-
schlossenen V ertrags (dazu Palandt/Heinrichs, § 276
Rdnr. 102) begründen. V oraussetzung dafür ist aber , dass
die Pflichtverletzung des Anbieters für den Abschluss ode
ungünstigen Abschluss des Vertrags ursächlich war. War sie
das nicht, versäumt der Anbieter es etwa lediglich, den
Kunden über die für den Vertragsschluss zur Verfügung ste-
henden, aber nicht genutzten Sprachen oder über die Verhal-
tenskodizes, denen er sich unterworfen hat, oder darüber zu
unterrichten, ob der V ertragstext nach dem V ertragsschluss
speicherbar ist, wird man hieraus einen Anspruch des Kun-
den auf Rückabwicklung oder Anpassung des Vertrags nicht
ableiten können.

Nachträgliche Unterrichtung
Der Kunde kann jedenfalls aus dem abgeschlossenen V er-
trag später die nachträgliche Erfüllung der Informations-
pflichten, soweit diese dann noch sinnvoll beansprucht we -
den kann (z. B. die Verhaltenskodizes, denen sich der Unter-
nehmer unterworfen hat), oder die Zurverfügungstellung
der Vertragsbedingungen in wieder gaberfähiger Form ver -
langen.

Unterlassungsklage
Verstöße gegen die in Absatz 1 bestimmten Pflichten be
gründen im Übrigen auch die Möglichkeit einer Unterlas-
sungsklage nach § 13 UWG und nach § 2 des Unterlas-
sungsklagengesetzes, das an die Stelle des bisherigen § 22
AGBG tritt. Die Nichteinhaltung der V erpflichtungen ge
mäß Absatz 1 ist bei V erbraucherverträgen im elektroni-
schen Geschäftsverkehr ein Verstoß gegen ein Verbraucher-
schutzgesetz, das ohne weiteres einen Unterlassungsan-
spruch nach § 2 des Unterlassungsklagengesetzes (bisher
§ 22 Abs. 1 AGBG) begründet. Da sich der Anbieter durch
die Missachtung der Informationsverpflichtungen auch ei

Drucksache 14/6040 – 174 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

nen zumindest formalen Wettbewerbsvorteil verschafft, der
gesetzeswidrig ist, stellt eine systematische V erletzung der
Pflichten des Absatzes 1 regelmäßig auch einen erstoß ge-
gen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs dar, der einen
Unterlassungsanspruch nach § 13 UWG begründet.

Zu § 312f – Abweichende Vereinbarungen

§ 312f RE fasst die bisherigen Abweichungs- und Umge-
hungsverbote des § 5 FernAbsG und des § 5 HTWG zusam-
men und bestimmt, dass von den V orschriften des Unter -
titels 1 weder zu Lasten des V erbrauchers noch zu Lasten
des Kunden abgewichen werden darf. Damit sind auch Ab-
weichungen von § 312e RE über die dort zugelassene Ab-
dingbarkeit hinaus unzulässig.

Zu Untertitel 3 – Anpassung und Beendigung von Verträ-
gen

Zu § 313 – Störung der Geschäftsgrundlage

Vorbemerkung

Verträge können durch nachträglich eingetretene oder be-
kannt gewordene Umstände in ihren Grundlagen so schwer-
wiegend gestört sein, dass ihre unveränderte Durchführung
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles,
insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikover-
teilung, nicht mehr zumutbar erscheint. Die Gründe hierfür
können Sozialkatastrophen wie Krieg, Währungsverfall
oder Umweltkatastrophen sein und sich dann auf eine V iel-
zahl von Verträgen auswirken; sie können aber auch nur ei-
nen Vertrag oder eine begrenzte Zahl von V erträgen betref-
fen. Liegen solche Umstände vor , so stellen sich folgende
Fragen:

1. Wie weit reicht der Grundsatz „pacta sunt servanda“?

2. Welche Rechtsfolgen sollen eintreten? Soll der V ertrag
an die veränderte Lage angepasst oder soll er aufgeho-
ben werden?

3. Auf welche W eise sollen Rechtsfolgen herbeigeführt
werden, kraft Gesetzes oder Richterspruch oder durch
Erklärung einer oder beider Parteien?

Im geltenden Recht gibt es eine Reihe von Einzelbestim-
mungen (z. B. § 32 D-Markbilanzgesetz), aber keine allge-
meine V orschrift, die V oraussetzungen und Rechtsfolgen
dieser Vertragsstörungen regelt. Für diese Fälle des Fehlens
oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist das Rechtsins-
titut entwickelt worden. Folgende Voraussetzungen sind für
eine Berücksichtigung des Fehlens oder des W egfalls der
Geschäftsgrundlage allgemein anerkannt: Nur eine schwer -
wiegende V eränderung von Umständen rechtfertigt eine
Vertragsänderung; die V eränderung der Umstände hat au-
ßerdem die Grenzen der Risikozuweisung an die betrof fene
Vertragspartei zu überschreiten; das Festhalten am unverän-
derten Vertrag muss für die betrof fene Partei unzumutbar
sein.

In der Rechtslehre sind zum Fehlen und zum W egfall der
Geschäftsgrundlage zahlreiche Theorien entwickelt worden,
und es bestehen weitgehend unterschiedliche Auffassungen,
die jedoch weniger die Er gebnisse als deren Begründung
betreffen. Nach der Rechtsprechung, vor allem der des
BGH, wird die Geschäftsgrundlage gebildet durch die nicht
zum eigentlichen Vertragsinhalt gewordenen, bei V ertrags-

schluss aber zutage getretenen gemeinsamen V orstellungen
der Vertragsparteien oder die dem anderen Teil erkennbaren
und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen
Partei von dem V orhandensein oder dem künftigen Eintritt
bestimmter Umstände, auf denen sich der Geschäftswille
der Parteien aufbaut (RGZ 103, 328, 332; BGHZ 25, 390,
392; BGHZ 89, 226, 231). Diese Formel geht letztlich auf
Oertmann, Die Geschäftsgrundlage 1923, zurück.

In der Rechtslehre und Rechtsprechung wird zwischen der
objektiven und der subjektiven, der großen und der kleinen
Geschäftsgrundlage unterschieden. Beim ersten Begrif fs-
paar geht es um die Frage, ob nur objektive Gesichtspunkte
die Geschäftsgrundlage eines Vertrags in Frage stellen kön-
nen (z. B. Äquivalenzstörungen oder Zweckstörungen) oder
auch subjektive, also die V orstellungen der Parteien (Fall
des gemeinschaftlichen Irrtums). Die große Geschäfts-
grundlage betrif ft die Einwirkungen allgemeiner Katastro-
phen (Krieg, kriegsähnliche Verhältnisse, erheblicher Wäh-
rungsverfall, Natur - und Umweltkatastrophen), die kleine
Geschäftsgrundlage alle übrigen Fälle, also solche mit be-
grenzteren Einwirkungen.

Letztlich handelt es sich beim Problem des Fehlens oder des
Wegfalls der Geschäftsgrundlage um einen besonderen An-
wendungsbereich des Grundsatzes von T reu und Glauben,
also des § 242. Ein W egfall der Geschäftsgrundlage wird
insbesondere für folgende Fallgruppen diskutiert:

Äquivalenzstörungen
Zur Grundlage eines gegenseitigen Vertrags gehört der Ge-
danke der Gleichwertigkeit (Äquivalenz) von Leistung und
Gegenleistung. Durch unvorher gesehene Umstände – z. B.
Geldentwertung – kann es zu einer Störung der Äquivalenz
kommen.

Leistungserschwernisse
Die Grundlage eines V ertrags kann dadurch gestört sein,
dass nach Vertragsschluss Umstände – z. B. Beschaf fungs-
hindernisse – eintreten, die es einer Partei erschweren, die
von ihr geschuldete Leistung zu erbringen.

Zweckstörungen
Zur Grundlage eines V ertrags kann es gehören, dass eine
Partei mit der von ihr zu beanspruchenden Leistung einen
bestimmten Zweck erreichen will; insbesondere kann sie
eine bestimmte Verwendung des Leistungsgegenstandes be-
absichtigen. Die Erreichung dieses Leistungszwecks kann
sinnlos werden.

Hinzuweisen ist ferner darauf, dass nach allgemeiner ge-
richtlicher Praxis für Unterhaltsverträge und andere V er-
träge mit Versorgungscharakter geringere Voraussetzungen
genügen, um eine Anpassung verlangen zu können. Für den
Bereich der betrieblichen Altersversor gung gibt es hierzu
bereits eine Anpassungsvorschrift in § 16 des Gesetzes über
die betriebliche Altersversor gung vom 19. Dezember 1974
in der Fassung des Gesetzes vom 16. Dezember 1997
(BGBl. I S. 2998). Dort ist in Absatz 1 bestimmt, dass der
Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden
Leistungen zu prüfen und sodann nach billigem Ermessen
unter Berücksichtigung der Belange des V ersorgungsbe-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 175 – Drucksache 14/6040

rechtigten und der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers
zu entscheiden hat.

Die beim Fehlen oder bei einem W egfall der Geschäfts-
grundlage unter den genannten V oraussetzungen gebotene
Vertragsänderung besteht nach allgemeiner Auf fassung
grundsätzlich in einer Anpassung an die veränderten Um-
stände; eine Auflösung des ertrags kommt nur in Betracht,
wenn eine Anpassung nicht möglich ist. Die gebotene An-
passung eines Vertrags wird nicht auf einen entsprechenden
Anspruch auf Vornahme der Anpassung gestützt, und nach
inzwischen herrschender Auf fassung ist sie auch kein Akt
der Rechtsgestaltung, sondern der Rechtsfeststellung (Pa-
landt/Heinrichs, § 242 Rdnr. 130); die Rechtsänderung voll-
zieht sich danach beim Vorliegen der Voraussetzungen kraft
Gesetzes. Zweifelsfrei ist diese Auf fassung indessen nicht,
und sie wird auch in der Rechtsprechung nicht uneinge-
schränkt vertreten. So hat der BGH (NJW 1952, 137) es
nach § 242 nicht für ausgeschlossen gehalten, dass V olks-
wagensparer auf Grund der alten Sparverträge die Lieferung
eines Volkswagens „um einen im Urteil festzusetzenden Be-
trag oder Prozentsatz unter dem jeweiligen normalen V er-
kaufspreis“ verlangen könnten und hat hierbei ausdrücklich
von einer „rechtsgestaltenden V eränderung der V erträge“
gesprochen. Diese Beurteilung wird von Medicus geteilt
(Festschrift Flume, 1978, Bd. 1 S. 643). Gleichliegend ist
der Fall eines Hofüber gabevertrags, in dem der BGH 1953
zur Möglichkeit der Aufteilung eines Hofes zwischen Über-
geber und Übernehmer gelangt, für die es nach dem Vertrag
keinerlei Grundlage gab (BGH LM Nr. 18 zu § 242 BGB).

Da die Grundsätze über das Fehlen oder den W egfall der
Geschäftsgrundlage ein anerkanntes Rechtsinstitut darstel-
len und ihre Anwendung in aller Regel zu übereinstimmen-
den und befriedigenden Ergebnissen führt, kann als Mangel
des geltenden Rechts im Grunde nur das Fehlen einer allge-
meinen Regelung im Bür gerlichen Gesetzbuch angeführt
werden. Dieser Mangel wirkt sich zwar nicht auf die Rechts-
praxis aus, jedoch muss es als unbefriedigend angesehen
werden, wenn wichtige, seit vielen Jahrzehnten erprobte und
bewährte Rechtsinstitute auf Dauer von einer Kodifikatio
ausgeschlossen bleiben. Im Falle des Instituts des W egfalls
der Geschäftsgrundlage würde dies besonders dann gelten,
wenn es auch bei einer weit reichenden Umgestaltung des
Leistungsstörungsrechts des Bür gerlichen Gesetzbuchs
nicht in das Gesetz aufgenommen würde. Der Umstand, dass
der Entwurf nur das ohnehin schon Anerkannte wiedergeben
will, spricht deshalb nicht gegen eine Aufnahme in das Bür-
gerliche Gesetzbuch.

In einigen ausländischen Rechtsordnungen sind die Voraus-
setzungen und Rechtsfolgen des W egfalls der Geschäfts-
grundlage ausdrücklich geregelt. Das gilt insbesondere für
Italien (Artikel 1467 f f. des Codice civile), Griechenland
(Artikel 388 des Zivilgesetzbuchs von 1940) und die
Niederlande (Buch 6 Art. 258 des Nieuw Bur gerlijk
Wetboek). Alle drei Rechtsordnungen sehen unter ähnlichen
Voraussetzungen, wie sie von der Rechtsprechung der Bun-
desrepublik aufgestellt worden sind, eine Anpassung oder
Aufhebung des Vertrags vor. Auch im Zivilgesetzbuch der
DDR vom 19. Juni 1975 waren die V oraussetzungen und
Rechtsfolgen des W egfalls der Geschäftsgrundlage in den
§§ 78 und 79 geregelt. Die gleiche Regelung enthielt § 78
des Vertragsgesetzes für Unternehmensverträge. Eine ver -

gleichbare Regelung wurde in § 32 Abs. 2 des D-Markbi-
lanzgesetzes aufgenommen. Andere Rechtsordnungen ge-
langen ebenso wie die Bundesrepublik zu grundsätzlich ver-
gleichbaren Er gebnissen über die Rechtsprechung, so vor
allem die englische und die der USA (Zweigert/Kötz,
a. a. O. S. 528 ff.). Dasselbe gilt für die Schweiz (Zweigert/
Kötz, S. 411 f.). Wesentlich anders stellt sich die Rechtslage
in Frankreich dar, wo die Rechtsprechung als Voraussetzung
für eine Änderung nur den Fall der höheren Gewalt (force
majeure) anerkennt (Zweigert/Kötz, a. a. O. S. 412 f f.,
525 ff.). Dies hat nach dem Ersten und dem Zweiten W elt-
krieg Eingriffe des Gesetzgebers notwendig gemacht (Zwei-
gert/Kötz, S. 527).

Zu Absatz 1

Der Entwurf sieht in § 313 die Aufnahme einer V orschrift
über das Fehlen und den Wegfall der Geschäftsgrundlage in
das Bürgerliche Gesetzbuch vor. Ihre Bedeutung soll allein
darin liegen, die zum Rechtsinstitut gewordenen Grundsätze
zum Fehlen und zum W egfall der Geschäftsgrundlage we-
gen ihrer erheblichen Bedeutung im Bür gerlichen Gesetz-
buch zu verankern. Dabei wird zur Frage, ob es sich bei der
Geschäftsgrundlage um einen von Amts wegen oder nur auf
Einrede zu berücksichtigenden Umstand handelt, eine vom
bisherigen Meinungsstand teilweise abweichende Rege-
lung vorgesehen.

Als Regelungsort für die Vorschrift kommt neben § 313 RE
auch eine Einfügung im Anschluss an § 242 in Betracht,
weil der Wegfall der Geschäftsgrundlage einen besonderen
Anwendungsfall dieser Bestimmung bildet und nicht nur für
Verträge von Bedeutung ist. Da das Problem der Geschäfts-
grundlage in der Regel aber bei Verträgen auftritt, erscheint
§ 313 RE als geeigneterer Standort.

In Absatz 1 werden die an das Fehlen oder den W egfall der
Geschäftsgrundlage zu stellenden Anforderungen festge-
legt; zugleich wird als vorrangige Rechtsfolge die Anpas-
sung an die veränderten Umstände bestimmt. Nur wenn eine
Anpassung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, soll eine
Aufhebung des Vertrags in Betracht kommen.

Bei den Voraussetzungen werden mehrere Merkmale aufge-
führt, die kumulativ vorliegen müssen:

– Es müssen sich nach V ertragsschluss Umstände ent-
scheidend verändert haben.

– Diese Umstände dürfen nicht Inhalt des Vertrags gewor-
den sein.

– Die Parteien müssten, wenn sie die Änderung vorausge-
sehen hätten, den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt
geschlossen haben.

– Das Festhalten am unveränderten V ertrag muss für den
einen T eil unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzli-
chen Risikoverteilung, unzumutbar sein.

Keine Bestimmung ist für den Fall getrof fen, dass die Ver-
tragsparteien die eingetretene Änderung als möglich vor -
ausgesehen haben oder hätten voraussehen können. Hier
wird zwar regelmäßig ein W egfall der Geschäftsgrundlage
zu verneinen sein, jedoch gilt dies – auch nach der Recht-
sprechung – nicht ausnahmslos (vgl. Palandt/Heinrichs,
§ 242 Rdnr. 128). Bei zumindest voraussehbarer Änderung

Drucksache 14/6040 – 176 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

wird ein Festhalten am Vertrag aber oft zumutbar sein, etwa
dann, wenn Vorkehrungen hätten getroffen werden können.

Insgesamt werden die strengen Anforderungen, die bisher
an einen W egfall der Geschäftsgrundlage gestellt werden,
unverändert aufrechterhalten. Liegen die V oraussetzungen
für einen W egfall der Geschäftsgrundlage vor , so soll die
benachteiligte V ertragspartei die Anpassung des V ertrags
verlangen können. Mit dieser Formulierung ist weder eine
Änderung der materiell-rechtlichen noch der prozessualen
Behandlung der Geschäftsgrundlage verbunden, obwohl die
Anpassung bisher nicht auf einen entsprechenden Anspruch
auf Vornahme der Anpassung gestützt wird.

Es wurde davon abgesehen, die rechtliche Ausgestaltung
der Anpassung weitgehend of fen zu lassen, etwa durch die
Formulierung „so ist der V ertrag … anzupassen“. Gründe
der Rechtssicherheit sprechen aber dafür, als Rechtsfolge ei-
nen Anspruch auf Anpassung festzuschreiben. Insbesondere
sollen die Parteien zunächst selbst über die Anpassung ver -
handeln. Im Falle eines Prozesses wäre dann, wie nach der
von der Rechtsprechung zur W andelung beim Kaufvertrag
entwickelten Herstellungstheorie, eine Klage unmittelbar
auf die angepasste Leistung möglich (so für die Geschäfts-
grundlage schon jetzt BGHZ 91, 32, 36). Die konstruktiven
Schwierigkeiten bei einer Anspruchslösung erscheinen des-
halb lösbar. Im Übrigen ist auch in § 60 Abs. 1 Satz 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes ein Anspruch auf Anpas-
sung normiert.

In Absatz 1 werden alle Fallgruppen des W egfalls der Ge-
schäftsgrundlage erfasst mit Ausnahme der in Absatz 2 in
gleicher Weise geregelten Fälle der subjektiven Geschäfts-
grundlage. Der Wortlaut der Vorschrift deckt sich allerdings
nicht mit der von der Rechtsprechung nach wie vor verwen-
deten, auf Oertmann zurückgehenden Formel, wonach zur
Geschäftsgrundlage alle V orstellungen gehören, auf denen
der Geschäftswille der Parteien aufbaut. Diese Formel ist
stärker subjektiv geprägt. Die hier vor gesehene und mehr
auf objektive Merkmale abstellende Formulierung bringt
die Ergebnisse der Rechtsprechung – an denen nichts zu än-
dern ist – zutref fender zum Ausdruck. Im Übrigen sind die
Fälle des Wegfalls der rein subjektiven Geschäftsgrundlage
in § 313 Abs. 2 RE geregelt. Durch die Formulierung des
Absatzes 1 ist jedoch eine Änderung der Rechtsprechung
nicht beabsichtigt und auch nicht veranlasst.

Es wurde davon abgesehen, Regelbeispiele für die oben
genannten, besonders wichtigen Fallgruppen anzuführen.
Mögliche Formulierungen müssten ziemlich allgemein blei-
ben und könnten deshalb zum V erständnis des Rechtsinsti-
tuts der Geschäftsgrundlage und für die Rechtsanwendung
kaum zusätzliche Verbesserungen bringen.

Nicht aufgenommen wurde ferner eine Regelung für Unter -
haltsverträge und andere V erträge mit V ersorgungscharak-
ter. Maßgebend hierfür war die Erwägung, dass für den Be-
reich der betrieblichen Altersversorgung bereits eine beson-
dere gesetzliche Regelung besteht, die Anpassung von Un-
terhaltsansprüchen eher im Familienrecht geregelt werden
sollte und der dann noch verbleibende Regelungsbedarf ge-
ring ist.

Schwerwiegende Leistungsstörungen können auch dazu
führen, dass eine V ertragspartei die von ihr geschuldete
Leistung nur mit Anstrengungen zu erbringen vermag, die

unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und
der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missver-
hältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers stehen.
Auch kann man die Möglichkeit der Leistung als Geschäfts-
grundlage für eine vertragliche V erpflichtung verstehen
Dann stellt sich die Frage nach einer Abgrenzung zwischen
§ 275 RE einerseits und § 313 RE andererseits. In seinem
Anwendungsbereich geht § 275 RE dem § 313 RE grund-
sätzlich vor, weil § 275 RE die Grenzen der Leistungspflich
regelt. Die Frage nach einer Anpassung des V ertrags kann
sich nur dann stellen, wenn der Schuldner nicht schon nach
§ 275 RE frei geworden ist. Im Übrigen kann für die Ab-
grenzung der beiden Vorschriften auf die ergänzenden Aus-
führungen zu § 275 RE Bezug genommen werden.

Zu Absatz 2

Absatz 2 betrif ft das ursprüngliche Fehlen der subjektiven
Geschäftsgrundlage. Dabei geht es um die Fälle des ge-
meinschaftlichen Motivirrtums sowie solche Fälle, in denen
sich nur eine Partei falsche Vorstellungen macht, die andere
Partei diesen Irrtum aber ohne eigene V orstellungen hinge-
nommen hat. Damit werden diese Fälle, deren Zuordnung
zum Teil umstritten ist, ausdrücklich als Anwendungsfall
des Wegfalls der Geschäftsgrundlage eingeordnet.

Zu Absatz 3

In Absatz 3 ist in Übereinstimmung mit der allgemeinen
Auffassung in Rechtslehre und Rechtsprechung bestimmt,
dass eine Aufhebung des V ertrags dann und nur dann ver -
langt werden kann, wenn eine Anpassung nicht möglich
oder nicht zumutbar ist. Die Aufhebung kommt also nur
subsidiär in Betracht. Notwendig für eine Auflösung de
Vertrags ist eine Rücktrittserklärung der benachteiligten
Partei. Bei Dauerschuldverhältnissen tritt an die Stelle des
Rücktrittsrechts das Recht zur Kündigung aus wichtigem
Grund nach § 314 RE. Damit wird die bereits jetzt beste-
hende allgemeine Auf fassung in das Gesetz übernommen
(vgl. Palandt/Heinrichs, § 242 Rdnr. 132; BGHZ 101, 143,
150).

Zu § 314 – Kündigung von Dauerschuldverhältnissen

Vorbemerkung

Bei bestimmten auf Dauer oder jedenfalls für einen länge-
ren Zeitraum angelegten und allgemein als Dauerschuldver-
hältnisse bezeichneten Rechtsbeziehungen besteht das Be-
dürfnis, unter gewissen V oraussetzungen eine vorzeitige
Auflösung zu ermöglichen

Im geltenden Recht gibt es Vorschriften über die Kündigung
aus wichtigem Grund bei Dauerschuldverhältnissen vor al-
lem in § 554a für die Miete, in § 626 für den Dienstvertrag
und in § 723 für die Gesellschaft. In Rechtsprechung und
Rechtslehre ist aber seit langem allgemein anerkannt, dass
Dauerschuldverhältnisse auch dann aus wichtigem Grund
gekündigt werden können, wenn dies weder gesetzlich noch
vertraglich vor gesehen ist. Dieser Rechtsgrundsatz ist in
seinem Kern zwingendes Recht; auch durch Allgemeine
Geschäftsbedingungen kann er nicht eingeschränkt werden
(BGH, NJW 1986, 3134).

Dauerschuldverhältnisse unterscheiden sich von den auf
eine einmalige Leistung gerichteten Schuldverhältnissen

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 177 – Drucksache 14/6040

dadurch, dass aus ihnen während der Laufzeit ständig neue
Leistungs- und Schutzpflichten entstehen und dem Zeitele
ment eine wesentliche Bedeutung zukommt. Der Begrif f
des Dauerschuldverhältnisses ist im Anschluss an v . Gierke
(Iherings Jahrbücher Bd. 64, S. 355) von Rechtsprechung
und Rechtslehre herausgearbeitet worden, seit langem allge-
mein anerkannt und durch § 10 Nr. 3 sowie § 11 Nr. 1 und
Nr. 12 AGBG inzwischen auch in die Gesetzessprache ein-
gegangen. Außer den bereits erwähnten Miet-, Dienst- und
Gesellschaftsverträgen zählen zu den gesetzlich geregelten
Dauerschuldverhältnissen insbesondere Pacht-, Leih-, V er-
wahrungs- und Versicherungsverträge. Hinzu kommen aty-
pische Vertragsverhältnisse wie Leasing- und Belegarztver -
träge sowie weitere nicht normierte Vertragsverhältnisse mit
häufig kaufrechtlicher Funktion, darunter als Unterfall di
Bezugsverträge. Auch außerhalb von gegenseitigen V erträ-
gen kommen Dauerschuldverhältnisse in Betracht, bei-
spielsweise bei Unterwerfungserklärungen aus W ettbe-
werbsverhältnissen.

Der für die Kündigung erforderliche wichtige Grund besteht
nach der Rechtsprechung, wenn T atsachen vorliegen, die
unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwä-
gung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des V er-
trags für den Kündigenden unzumutbar machen. Ein V er-
schulden des anderen Teils ist weder erforderlich noch aus-
reichend, und ein eigenes V erschulden schließt das Kündi-
gungsrecht nicht unbedingt aus. In der Regel hat der
Kündigung eine Abmahnung vorauszugehen, die jedoch
entbehrlich ist, wenn ein Erfolg nicht zu erwarten oder das
Vertrauensverhältnis so nachhaltig gestört ist, dass eine so-
fortige Beendigung des V ertrags gerechtfertigt erscheint.
Insgesamt hat sich die Kündigung aus wichtigem Grund bei
Dauerschuldverhältnissen auf der Grundlage von Recht-
sprechung und Rechtslehre zu einem allgemein anerkannten
Rechtsinstitut entwickelt. Insbesondere hat der nicht ein-
deutige Begrif f des Dauerschuldverhältnisses eine für die
Verwendung in der Rechtspraxis hinreichende Strukturie-
rung erfahren.

Nachdem bei Dauerschuldverhältnissen die Kündigung aus
wichtigem Grund ein allgemein anerkannter Rechtsgrund-
satz ist und es vor allem zum Anwendungsbereich dieses
Grundsatzes und den Voraussetzungen der Kündigung eine
im Wesentlichen einheitliche Rechtsprechung gibt, stellt das
Fehlen einer allgemeinen gesetzlichen Regelung für die
Rechtspraxis keinen nennenswerten Mangel dar . W ie bei
den vergleichbar wichtigen, aber nicht kodifizierten Rechts
grundsätzen und Rechtsinstituten des W egfalls der Ge-
schäftsgrundlage, des Verschuldens bei Vertragsanbahnung
und der positiven Forderungsverletzung müsste es jedoch
als unbefriedigend angesehen werden, wenn für Dauer -
schuldverhältnisse das Recht der Kündigung aus wichtigem
Grund bei einer allgemeinen Überarbeitung und Änderung
des Leistungsstörungsrechts des Bür gerlichen Gesetzbuchs
nicht in das Gesetz aufgenommen würde.

Das italienische Recht enthält in den Artikeln 1559 bis 1570
des Codice civile eine Regelung des Dauerlieferungsver -
trags, die sich auf V erträge über „regelmäßig wiederkeh-
rende oder fortgesetzte Leistungen von Sachen gegen Ent-
gelt“ bezieht. Die Dauerlieferungsverträge sind als besonde-
rer V ertragstyp behandelt, können aber zugleich anderen
Vertragstypen wie dem Kaufvertrag angehören, deren V or-

schriften dann nach Artikel 1570 er gänzend heranzuziehen
sind. Da nur Leistungsaustauschverträge mit wiederholter
Leistung von Sachen erfasst sind, gelten die V orschriften
der Artikel 1559 f f. für manche wichtige Dauerschuld-
verhältnisse nicht, insbesondere nicht für Gesellschafts-,
Miet-, Dienst- und Arbeitsverträge. Für die Rechtsfolgen
bei Störungen des Vertragsverhältnisses sind vor allem Arti-
kel 1564 und 1569 von Bedeutung. Artikel 1564 sieht bei
einer nicht unbedeutenden V ertragsverletzung und darauf
beruhender Zerstörung des V ertrauensverhältnisses eine
Auflösung des ertrags vor und entspricht der Kündigung
aus wichtigem Grund nach deutschem Recht. Demgegen-
über betrifft Artikel 1569 die Kündigung unbefristeter Lie-
ferverträge, wobei das Gesetz nur eine sehr allgemein for -
mulierte Rahmenregelung für die Kündigungsmöglichkeit
und die Kündigungsfristen zur Verfügung stellt.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf Arti-
kel 73 UN-Kaufrecht, der bei einer schwerwiegenden
Störung von Sukzessivlieferungsverträgen ein Aufhe-
bungsrecht des beeinträchtigten T eils auch hinsichtlich der
noch ausstehenden Leistungen (Artikel 73 Abs. 2) vor -
sieht, das damit wie eine Kündigung wirkt.

Der Entwurf sieht mit § 314 RE eine allgemeine Vorschrift
über die außerordentliche Kündigung von Dauerschuldver -
hältnissen vor. Es erscheint geboten, bei einer allgemeinen
Überarbeitung des Leistungsstörungsrechts die Kündigung
aus wichtigem Grund bei Dauerschuldverhältnissen in das
Bürgerliche Gesetzbuch aufzunehmen. Dafür spricht so-
wohl die erhebliche praktische Bedeutung dieses Rechtsins-
tituts als auch die seit langem gefestigte Rechtsprechung zu
seinem Anwendungsbereich. Der Entwurf übernimmt im
Wesentlichen die bisherige Rechtsprechung.

§ 314 RE steht damit in einem Konkurrenzverhältnis zu
zahlreichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und
anderer Gesetze, in denen die Kündigung aus wichtigem
Grund bei einzelnen Dauerschuldverhältnissen besonders
geregelt ist. Diese Einzelbestimmungen sollen nicht aufge-
hoben oder geändert werden, sondern als leges speciales
Vorrang vor § 314 RE haben.

Eine Konkurrenz kann ferner zwischen § 313 und § 314 RE
bestehen. Hierzu er gibt sich aus § 313 Abs. 3 RE, dass in
diesen Fällen die Anpassung des V ertrags Vorrang vor der
Kündigung aus wichtigem Grund hat; insoweit geht die Re-
gelung über den W egfall der Geschäftsgrundlage in § 313
RE der Regelung der Kündigung aus wichtigem Grund in
§ 314 RE vor.

Schließlich können § 314 und § 323 RE konkurrieren. Inso-
weit verdrängt § 314 RE in seinem Anwendungsbereich den
§ 323 RE.

Zu Absatz 1

Zu Satz 1

Absatz 1 Satz 1 sieht vor, dass jeder Vertragsteil ein Dauer-
schuldverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung ei-
ner Kündigungsfrist kündigen kann. Das entspricht § 626
Abs. 1, 1. Halbsatz. Auf eine Definition des Begri fs „Dau-
erschuldverhältnis“ wird verzichtet, weil dies zwangsläufi
zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen und möglicherweise
künftige Entwicklungen beeinträchtigen würde. Der Begriff
kann – wie bisher im AGB-Gesetz – auch ohne eine solche

Drucksache 14/6040 – 178 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Definition verwendet werden, weil über seinen Inhalt i
Rechtsprechung und Rechtslehre seit langem hinreichende
Einigkeit besteht. Unterschiedliche Meinungen gibt es im
Wesentlichen nur zur Behandlung der Ratenlieferungsver -
träge und zum Darlehensvertrag. Auch die genaue Einord-
nung und Abgrenzung von Langzeitverträgen ist noch of-
fen. Die Entscheidung hierüber, vor allem zu Verträgen über
aufeinander folgende gleichartige Leistungen, sowie zu an-
deren Abgrenzungsfragen soll jedoch weiterhin der Recht-
sprechung überlassen bleiben. Das gilt auch für die neuer -
dings erörterte Frage, ob der Bürge oder Schuldmitüberneh-
mer, der nach der getrof fenen Abrede auch für künftig ent-
stehende V erbindlichkeiten einzustehen hat, ein weiteres
Anwachsen seiner Schuld durch eine Kündigung aus wich-
tigem Grund verhindern kann (vgl. Palandt/Heinrichs, Ein-
führung vor § 241 Rdnr. 20).

Zu Satz 2

Nur allgemein formuliert ist auch – wie in § 626 Abs. 1 –
der für eine Kündigung erforderliche wichtige Grund. Re-
gelmäßig wird es sich hier um die V erletzung von Pflichte
aus dem Vertrag handeln, einschließlich der Verletzung von
Schutzpflichten, jedoch kann der Kündigungsgrund auch i
anderen Umständen liegen. Ein V erschulden des anderen
Teils ist wie bisher weder erforderlich noch ausreichend.
Ebenso soll es dabei verbleiben, dass Störungen aus dem ei-
genen Risikobereich grundsätzlich kein Kündigungsrecht
begründen. Entscheidend für die Kündigungsberechtigung
ist letztlich, ob dem kündigenden T eil unter Berücksichti-
gung aller Umstände des Einzelfalls eine sofortige Beendi-
gung des Vertrags zugebilligt werden muss. Dabei wird in
Übereinstimmung mit § 626 Abs. 1 darauf abgestellt, dass
eine Abwägung der Interessen beider V ertragsteile notwen-
dig ist, die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertrags für
den Kündigenden also für sich allein nicht genügt.

Das ermöglicht es auch, den Besonderheiten des jeweiligen
Vertragstyps in ausreichendem Umfang Rechnung zu tra-
gen. So werden z. B. im Bereich des Versicherungsvertrags-
rechts für verschiedene Vertragstypen unterschiedliche An-
forderungen an das Gewicht des „wichtigen Grundes“ ge-
stellt. Vor allem im Bereich der substitutiven Krankenver -
sicherung, für die § 178i Abs. 1 VVG die ordentliche
Kündigung durch den V ersicherer ausschließt, sind strenge
Anforderungen an eine außerordentliche Kündigung zu
stelllen. Insoweit soll eine Änderung der derzeitigen
Rechtslage nicht eintreten.

Zu Absatz 2

Ebenso wie der Rücktritt nach § 323 RE soll die Kündi-
gung aus wichtigem Grund bei V erletzung von Pflichte
aus einem Vertrag und damit auch bei Schutzpflichtverlet
zungen grundsätzlich erst nach Ablauf einer zur Abhilfe
bestimmten angemessenen Frist oder nach Abmahnung zu-
lässig sein. Auch für die V oraussetzungen, unter denen es
einer Fristbestimmung oder Abmahnung nicht bedarf, wird
durch die Bezugnahme auf § 323 Abs. 2 RE die gleiche
Regelung wie beim Rücktritt getrof fen. Damit wird inso-
weit ebenfalls die bisherige Rechtsprechung in das Gesetz
übernommen.

Zu Absatz 3

Absatz 3 sieht vor , dass die Kündigung innerhalb einer an-
gemessenen Zeit seit Kenntnis vom Kündigungsgrund zu
erfolgen hat und folgt damit ebenfalls der bisherigen Recht-
sprechung. Maßgebend sind zwei Erwägungen: Zum einen
soll der andere T eil in angemessener Zeit Klarheit darüber
erhalten, ob von der Kündigungsmöglichkeit Gebrauch ge-
macht wird, und zum anderen kann nach längerem Abwar -
ten nicht mehr angenommen werden, dass die Fortsetzung
des Vertragsverhältnisses wirklich unzumutbar ist. Abge-
lehnt ist damit eine Regelung, die in Anlehnung an § 626
Abs. 2 sowie §§ 6, 24 und 70 VVG und weitere Spezialvor-
schriften eine bestimmte Kündigungsfrist vorsieht; Dauer -
schuldverhältnisse sind zu vielgestaltig, als dass für alle Ar-
ten die gleiche Frist vor geschrieben werden könnte. Soweit
ein Bedürfnis für bestimmte Fristen besteht, soll dies wei-
terhin Spezialregelungen für einzelne Dauerschuldverhält-
nisse vorbehalten bleiben.

Zu Absatz 4

Absatz 4 stellt – ähnlich wie § 325 RE für den Rücktritt –
klar, dass die Kündigung die nach anderen V orschriften
(insbesondere nach den §§ 280, 281 RE) bestehenden Mög-
lichkeiten, Schadensersatz (statt der Leistung) zu verlangen,
unberührt lässt.

Untertitel 4 – Einseitige Leistungsbestimmungsrechte

Die bisherigen §§ 315 bis 319 sollen einen eigenständigen
Untertitel, einseitige Leistungsbestimmungsrechte bilden.

Zu Nummer 14 – Neufassung des § 321 – Unsicherheits-
einrede

Vorbemerkung

Bei gegenseitigem V ertrag sind nach dem Grundsatz des
§ 320 die im Austauschverhältnis stehenden Leistungen
gleichzeitig zu erbringen. Ist aber ein V ertragsteil zur Vor-
leistung verpflichtet, so erbringt er seine Leistung im er-
trauen auf ein Fortbestehen der Leistungsfähigkeit des an-
deren Teils. Wird dieses Vertrauen enttäuscht, so stellt sich
die Frage, unter welchen Voraussetzungen und mit welcher
Rechtsfolge der vorleistungspflichtige eil die Möglichkeit
haben soll, sich dem Risiko des Ausbleibens der Gegenleis-
tung zu entziehen.

Der derzeitige § 321 gibt dem aus einem gegenseitigen Ver-
trag vorleistungspflichtigen ertragsteil eine aufschiebende
Einrede, wenn die Vermögensverhältnisse des anderen Teils
sich nach V ertragsschluss wesentlich verschlechtert haben
und dadurch der Anspruch des V orleistungspflichtigen au
die Gegenleistung gefährdet wird (Unsicherheitseinrede).
Der Vorleistungspflichtige kann die ihm obliegende Leis
tung verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicher-
heit für sie geleistet wird. An dem geltenden § 321 wird ins-
besondere in zweierlei Hinsicht Kritik geübt:

Zum einen wird an den Tatbestandsvoraussetzungen bemän-
gelt, dass die V orschrift den V orleistungspflichtigen nu
schützt, wenn die V ermögensverschlechterung des anderen
Teils nach Vertragsschluss eintritt. Ein Schutzbedürfnis des
Vorleistungspflichtigen wird auch für den Fall gesehen, das
die Gegenleistung bereits bei Vertragsschluss gefährdet war,

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 179 – Drucksache 14/6040

ohne dass dies der V orleistungspflichtige wusste. eilweise
wird eine analoge Anwendung der V orschrift bejaht, teil-
weise wird sie abgelehnt (zum Meinungsstand vgl. Münch-
Komm/Emmerich § 321 Rdnr. 5).

Zum anderen lässt § 321 auf der Rechtsfolgenseite die
Frage offen, was der Vorleistungspflichtige tun kann, wen
der andere Teil auf die Einrede weder die Gegenleistung er-
bringt noch Sicherheit für sie leistet. Es muss verhindert
werden, dass der V ertrag in einen Schwebezustand gerät.
Dies ist insbesondere bei den sog. beständigen Vorleistungs-
pflichten problematisch, bei denen die Fälligkeit der Gegen
leistung von der Erbringung der V orleistung abhängig ist.
Hier besteht die Gefahr , dass die Abwicklung des V ertrags
auf Dauer in die Schwebe gerät. Der BGH begründet ein
Rücktrittsrecht des V orleistungspflichtigen nach § 242
(BGHZ 11, 80, 88).

Regelungen der Unsicherheitseinrede finden sich in den ein
heitlichen Kaufrechten und auch in vielen ausländischen
Rechtsvorschriften:

Nach Artikel 71 Abs. 2 UN-Kaufrecht kann eine V ertrags-
partei die Erfüllung ihrer Pflichten dann aufschieben, wen
sich nach Vertragsschluss herausstellt, dass die andere V er-
tragspartei einen wesentlichen T eil ihrer Pflichten nicht e -
füllen wird. Das ist auch dann der Fall, wenn eine schlechte
Vermögenslage der anderen Vertragspartei zwar bereits bei
Vertragsschluss vorhanden war , sich aber erst nachträglich
herausgestellt hat. Im Übrigen ist in Artikel 71 Abs. 2 und 3
UN-Kaufrecht das Recht des Käufers geregelt, die Aushän-
digung abgesandter W aren an den Käufer zu verhindern
(Stoppungsrecht).

Besondere Aufmerksamkeit verdient Artikel 83 Abs. 2 des
schweizerischen OR, der dem durch die Unsicherheit be-
troffenen Vertragspartner ein Rücktrittsrecht gibt, wenn „er
innerhalb einer angemessenen Frist auf sein Begehren nicht
sichergestellt wird“.

Die Neufassung des § 321 enthält verschiedene Änderungen
gegenüber dem geltenden Recht. Insbesondere ist den bei-
den Hauptkritikpunkten an der geltenden Fassung Rech-
nung getragen. Auch ein Irrtum über die schlechte V ermö-
genslage des V orleistungsberechtigten bei V ertragsschluss
kann zur Anwendung der Vorschrift führen. Ein ungewisser
Schwebezustand bei der V ertragsabwicklung wird dadurch
verhindert, dass dem V orleistungspflichtigen nach § 321
Abs. 2 ein Rücktrittsrecht zusteht.

Zu Absatz 1

Zu Satz 1

Die Neufassung lehnt sich an den bisherigen § 321 an, be-
zieht aber den Fall mit ein, dass der V orleistungspflichtig
sich über eine bereits bei V ertragsschluss vorhandene
schlechte Vermögenslage des V orleistungsberechtigten ge-
irrt hat. Wenn die h. M. eine analoge Anwendung des gel-
tenden § 321 auf diesen Fall ablehnt, so beruft sie sich hier-
für auf den W ortlaut der Vorschrift. Dass der Vorleistungs-
pflichtige auch in diesem Fall des Schutzes bedarf, wir
grundsätzlich nicht bestritten; er wird auf die Möglichkeit
der Anfechtung verwiesen. Es muss aber verhindert werden,
dass § 321 dem V orleistungspflichtigen die Möglichkei
gibt, Vorleistungsverpflichtungen, die er ungeprüft einge
gangen ist, nachträglich über die in § 119 gegebenen Mög-

lichkeiten hinaus zu beseitigen. Satz 1 verlangt daher , dass
die Gefährdung der Gegenleistung erst nach Vertragsschluss
erkennbar wird. Neben der erst nachträglich eingetretenen
Gefährdung sind dann nur solche anfänglichen Risiken er -
fasst, die der V orleistungspflichtige bei einer gebotene
Überprüfung der Leistungsfähigkeit des V orleistungsbe-
rechtigten nicht erkennen konnte.

Im Gegensatz zu dem derzeitigen § 321 braucht nach der
Neufassung des § 321 Abs. 1 die Gefährdung der Gegen-
leistung nicht auf schlechten V ermögensverhältnissen zu
beruhen. Auch sonstige drohende Leistungshindernisse (z.
B. auf Grund von Export- oder Importverboten, Kriegs-
ereignissen, Zusammenbrüchen von Zulieferern, krank-
heitsbedingten Ausfällen zur Leistung notwendiger Mitar -
beiter oder des Schuldners selbst) können für den V orleis-
tungspflichtigen ein Risiko bedeuten, das ein Eingreifen de
§ 321 rechtfertigt. Bliebe in diesen Fällen dem Vorleistungs-
pflichtigen der eg über § 321 versperrt, könnte er nur über
einen Rücktritt wegen drohenden V ertragsbruchs die Ge-
fährdung der Gegenleistung zu vermeiden versuchen.

Voraussetzung für ein Eingreifen des Satzes 1 soll wie bis-
her sein, dass der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet
wird. Das kann auch in den Fällen angenommen werden, in
denen zwar nicht das Ausbleiben der Gegenleistung droht,
wohl aber eine zu erwartende vertragswidrige Beschaf fen-
heit von einigem Gewicht. Nach Satz 1 muss wie im gelten-
den Recht die Gefährdung der Gegenleistung tatsächlich ge-
geben sein. Es reicht nicht aus, dass der Vorleistungsberech-
tigte in zurechenbarer W eise den Anschein einer Gefähr -
dung der Gegenleistung gesetzt hat (so aber zu Artikel 73
EKG: OLG Hamm, NJW 1984, 1307 f.). V ielfach wird al-
lerdings in den wichtigsten Fällen der Leistungsgefährdung,
d. h. der Kreditunwürdigkeit, der Anschein das Ereignis be-
wirken: W er den Anschein der Kreditunwürdigkeit setzt,
wird oft tatsächlich kreditunwürdig werden. Im Übrigen
kommt es für den Nachweis der Gefährdung der Gegenleis-
tung nach der Rechtsprechung weniger auf die – schwer be-
urteilbare – Gesamtlage beim V orleistungsberechtigten an,
als vielmehr auf bestimmte signifikante orkommnisse, so
z. B. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (BGH, WM 1958,
1545, 1546), Austeilung ungedeckter Schecks (BGH, WM
1961, 1372), Ablehnung eines in Aussicht gestellten Kredits
(BGH, NJW 1964, 99). Es ist dagegen nicht gerechtfertigt,
als Folge eines durch bloßen Anschein begründeten Leis-
tungsverweigerungsrechts den V orleistungsberechtigten
vielleicht gerade erst leistungsunfähig werden zu lassen.
Das Risiko, eine Leistungsgefährdung zu Unrecht anzuneh-
men, muss beim Vorleistungspflichtigen bleiben; verweiger
er die Vorleistung auf Grund falscher Annahmen, begeht er
selbst eine Pflichtverletzung. Ein entschuldbarer Irrtu
kann für das V ertretenmüssen im Falle eines Schadenser -
satzanspruchs von Bedeutung werden.

Das UN-Kaufrecht verlangt für die Unsicherheitseinrede
nicht ausdrücklich, dass der Berechtigte vorleistungspflich
tig sein muss. Es besteht allerdings kein Anlass, vom W ort-
laut des derzeitigen § 321 in diesem Punkt abzugehen. Für
Zug um Zug zu erbringende Leistungen bedarf es der Unsi-
cherheitseinrede grundsätzlich nicht. Soweit der V orleis-
tungspflichtige bei Zug um Zug zu erbringenden Leistunge
nicht erst die eigentliche Leistung zurückhalten, sondern be-
reits Vorbereitungshandlungen einstellen will, besteht ein

Drucksache 14/6040 – 180 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Regelungsbedürfnis nicht; bei großzügigem V erständnis
können im Einzelfall auch leistungsvorbereitende Handlun-
gen als Vorleistung angesehen werden.

Zu Satz 2

Satz 2 lässt das Leistungsverweigerungsrecht nach Satz 1
entfallen, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit
für sie geleistet wird. Dies entspricht der derzeitigen Rege-
lung in § 321 a. E.

Es kann daran gedacht werden, ob die Unsicherheitseinrede
auch dann eingeschränkt werden oder entfallen soll, wenn
die Leistungsgefährdung beim V orleistungsberechtigten
vom Vorleistungspflichtigen zu vertreten ist. Eine solch
Einschränkung, wie sie für das Rücktrittsrecht nach § 323
Abs. 5 RE vorgesehen ist, erscheint angesichts der nur auf-
schiebenden, aber nicht auflösenden irkung der Unsicher-
heitseinrede als zu weit gehend. In extremen Fällen kann die
Berufung auf die Unsicherheitseinrede rechtsmissbräuch-
lich sein.

Den Vorschlag von Huber , die Unsicherheitseinrede auch
dann entfallen zu lassen, wenn der V orleistungsberechtigte
die Gegenleistung Zug um Zug gegen die Vorleistung anbie-
tet, übernimmt der Entwurf nicht. Ein solches Angebot al-
lein darf die Unsicherheitseinrede nicht ausschließen. V iel-
mehr hat die erhobene Unsicherheitseinrede zur Folge, dass
der Vorleistungsberechtigte die ihm geschuldete Leistung
Zug um Zug gegen die Gegenleistung oder Sicherheitsleis-
tung verlangen kann. Die V orleistungspflicht entfällt. Nac
der unveränderten Regelung der §§ 320 Abs. 1 Satz 1,
322 Abs. 1 ist die V orleistung nur Zug um Zug gegen Be-
wirkung der Gegenleistung zu erbringen (so schon RG 51,
170, 172). Daneben besteht für den V orleistungsberechtig-
ten die Möglichkeit, die Unsicherheitseinrede durch Sicher-
heitsleistung zu entkräften.

Zu Absatz 2

Zur Verhinderung eines Schwebezustandes nach Erheben
der Unsicherheitseinrede sieht Absatz 2 ein Rücktrittsrecht
des Vorleistungspflichtigen vo . Es folgt dem Nachfristmo-
dell: Der Rücktritt setzt voraus, dass der Vorleistungspflich
tige dem V orleistungsberechtigten zur Bewirkung der Ge-
genleistung oder zur Leistung der Sicherheit Zug um Zug
gegen die V orleistung eine angemessene Frist gesetzt hat.
Hierdurch wird die Rechtsprechung des BGH im Gesetz
festgeschrieben, nach der ein solches Rücktrittsrecht sich
aus § 242 ergibt. Vorbild ist im Übrigen die entsprechende
Regelung in Artikel 83 Abs. 2 des schweizerischen OR.

Der Entwurf sieht nicht vor, neben der Unsicherheitseinrede
dem Vorleistungspflichtigen im Unsicherheitsfall als wei
tere Rechtsfolge einen Anspruch auf die Gegenleistung oder
auf Sicherheitsleistung Zug um Zug gegen die von ihm zu
bewirkende Leistung zu geben. Eine solche Regelung
würde zwar das Problem des Schwebezustandes bei der
Vertragsabwicklung vermeiden: Der V orleistungspflichtig
könnte auf Erfüllung klagen oder nach § 323 RE vom Ver-
trag zurücktreten. Sie ließe aber die Interessen des V orleis-
tungsberechtigten unberücksichtigt. Möglicherweise hat der
Vorleistungsberechtigte so kalkuliert, dass er die Mittel für
die Gegenleistung erst aus der Verwendung der Vorleistung
erlangen will: Der vorleistungsberechtigte Käufer oder

Werkbesteller will sich den Kaufpreis oder den W erklohn
durch Benutzung der Kaufsache oder des Werkes verdienen;
der vorleistungsberechtigte V erkäufer oder W erkunterneh-
mer will den Kaufpreis oder Werklohn zur Beschaffung der
Kaufsache oder zur Herstellung des W erkes verwenden. Es
sollte dem Vorleistungsberechtigten selbst überlassen blei-
ben, ob er sein Recht zur Vorleistung aufgeben will, um die
Durchführung des V ertrags zu retten. Die Interessen des
Vorleistungspflichtigen sind durch die Unsicherheitseinred
und ein Rücktrittsrecht gewahrt.

Zu Nummer 15 – Neufassung der §§ 323 bis 326

Vorbemerkung

Mängel des geltenden Rechts
Vom Grundsatz, dass V erträge einzuhalten sind, müssen
Ausnahmen gelten, wo die Durchführung des V ertrags we-
gen einer Pflichtverletzung beeinträchtigt oder verhinder
wird. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Lösung vom
Vertrag den jeweiligen V ertragspartner hart tref fen kann.
Deshalb kann nicht jede Pflichtverletzung ausreichend sein
sondern es ist die Schwere der Pflichtverletzung unte
Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien zu
berücksichtigen. Regelungsbedürftig ist auch die Frage, ob
die Aufhebung des Vertrags davon abhängig sein soll, dass
die Pflichtverletzung vom Schuldner zu vertreten ist

Das geltende Recht enthält keine einheitliche Regelung des
Rechtsbehelfs „Rücktritt wegen Pflichtverletzung“, sonder
regelt in Voraussetzungen, Durchführung und Folgen unter-
schiedlich ausgestaltete Fälle der V ertragsaufhebung. Für
die wichtigsten Störungen steht dabei die Kategorie „Un-
möglichkeit“ im Mittelpunkt: Bei anfänglicher objektiver
Unmöglichkeit ist der V ertrag nach dem bisherigen § 306
ipso iure nichtig. Bei nicht zu vertretender Unmöglichkeit
einer synallagmatischen Hauptpflicht wird nicht nur de
Schuldner, sondern auch der Gläubiger als Schuldner der
Gegenleistungspflicht frei, bisher § 323 Abs. 1, so dass hin-
sichtlich der Hauptleistungspflichten eine Art ipso iure Auf
lösung eintritt. Für den Fall zu vertretender Unmöglichkeit
eröffnet bisher § 325 Abs. 1 Satz 1 den Weg zum Rücktritt,
wobei nicht nur die in der Praxis seltenen Fälle der naturge-
setzlichen Unmöglichkeit hier eingeordnet worden sind.

Bei Verzug mit einer Hauptpflicht erö fnet derzeit § 326
Abs. 1 den Weg zum Rücktritt. Ergänzt werden die bisheri-
gen Rücktrittsmöglichkeiten wegen vollständiger Unmög-
lichkeit durch Regeln zur teilweisen Unmöglichkeit, die
dann zum Rücktritt vom ganzen Vertrag führen kann, wenn
die teilweise Erfüllung für den Gläubiger kein Interesse hat,
§ 325 Abs. 1 Satz 2, § 326 Abs. 1 Satz 3. Rechtsprechung
und W issenschaft haben diese Regelung er gänzt um die
Fälle der positiven Forderungsverletzung des Schuldners,
die das Festhalten am V ertrag für den Gläubiger unzumut-
bar macht, die ernsthafte Erfüllungsverweigerung vor Fäl-
ligkeit (dogmatisch überwiegend ebenfalls als positive For -
derungsverletzung eingeordnet) und die Störung der Erbrin-
gung einzelner Raten beim Sukzessivlieferungsvertrag. Zu
diesem Kernbestand an Rücktrittsregeln treten Sonderfälle
wie der Rücktritt bei Fristüberschreitung im Falle eines re-
lativen Fixgeschäftes, bisher § 361 BGB sowie § 376 Abs. 1
Satz 1 HGB und bei bloßer Terminüberschreitung nach dem
bisherigen § 636 Abs. 1 Satz 1, ferner die Aufhebungsmög-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 181 – Drucksache 14/6040

lichkeiten wegen Mängeln, die als W andelungsvertrag (auf
dessen Abschluss der verletzte Teil Anspruch hat) geregelt,
§§ 459, 462, 634 Abs. 1 Satz 3, oder als Kündigung ausge-
staltet sind, §§ 651e, 651j.

Die Aufhebungsmöglichkeiten nach geltendem Recht unter-
scheiden sich zunächst in den V oraussetzungen: Teilweise
muss die Störung im Sinne der §§ 276 ff. zu vertreten sein
(insbesondere §§ 325, 326 und im Falle positiver Forde-
rungsverletzung), teilweise reicht die Störung als solche
(§ 323, Wandelung bei Kauf- und W erkvertrag, Kündigung
wegen Mängeln oder nicht voraussehbarer höherer Gewalt
beim Reisevertrag sowie im Falle der Aufhebung wegen
Wegfalls der Geschäftsgrundlage). Auch hinsichtlich der
Schwere der Leistungsstörungen bestehen Unterschiede:
Unmöglichkeit wird stets als schwerer Leistungsstörungs-
fall gesehen, bei positiver Forderungsverletzung kommt es
auf die „Zumutbarkeit“ der Fortführung des V ertrags für
den anderen Teil an, bei Teilunmöglichkeit auf Fortbestand
oder Wegfall seines Interesses, bei Fristüberschreitung auf
die Bedeutung des Termins für den Vertrag, die eine Nach-
frist erforderlich – § 326 Abs. 1 – oder entbehrlich – § 361 –
sein lässt. Aber auch geringfügige Leistungsstörungen kön-
nen – so die Mangelhaftigkeit der Kaufsache oder Werkleis-
tung – zur Aufhebung führen.

Schließlich sind auch die Folgen einer V ertragsauflösun
wegen Leistungsstörungen derzeit verschieden geregelt und
teilweise umstritten: Bei ipso facto eintretendem Erlöschen
der Hauptpflichten ist nach Bereicherungsrecht abzuwi
ckeln, bei Erlöschen durch Rücktrittserklärung oder Wande-
lungsvertrag nach den für ein vertragliches Rücktrittsrecht
geltenden Vorschriften der §§ 346 ff. Streitig ist in der Aus-
legung des bisherigen § 327 Satz 2, ob die haftungserleich-
ternde Verweisung auf Bereicherungsrecht wörtlich zu neh-
men ist oder den allgemeinen Rechtsgedanken enthält, dass
derjenige, der den Rücktrittsgrund nicht zu vertreten hat,
stets (nur) nach Bereicherungsgrundsätzen haftet. Hinzu
kommen für bestimmte Aufhebungsfälle Sonderregelungen,
etwa bei der Wandelung der Ersatz der Vertragskosten nach
§ 467 Satz 2.

Die Mängel des geltenden Rechts sind in der außerordent-
lichen Vielfalt der Voraussetzungen der Vertragsaufhebung,
der sie bewirkenden Faktoren und der Unterschiede in den
Abwicklungsregeln zu sehen. Die Verschiedenheiten lassen
sich kaum durch sachliche Gesichtspunkte rechtfertigen,
sondern sind nur durch die historischen Entstehungsbedin-
gungen zu erklären (dazu grundlegend Leser , Der Rücktritt
vom Vertrag, 1975, S. 26 ff., 54 ff. mit eingehender Darstel-
lung der Entstehung des gesetzlichen Rücktrittsrechts). Sie
führen immer wieder zu Überschneidungen, die Abgrenzun-
gen erforderlich machen, oder zu Konkurrenzen, für die
dann Hilfsregeln entwickelt werden müssen, die im konkre-
ten Fall plausibel sein mögen, bei Anwendung auf den
nächsten Fall aber schon zu Bedenken Anlass geben. Ob bei
Abweichungen von der vertragsmäßigen Beschaf fenheit
Nichtleistung – und deshalb Aufhebung über § 326 Abs. 1 –
oder mangelhafte Leistung – mit W andelungsmöglichkeit –
gegeben ist, ob Nutzungsbeschränkungen auf Grund öffent-
lich-rechtlicher Bauplanung zur W andelung berechtigender
Sachmangel oder Rücktritt ermöglichender Rechtsmangel
sind, kann die Beurteilung konkreter Fälle ebenso erschwe-
ren wie die Frage, ob der Schuldner im Falle grundlegender

Veränderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen
ein Leistungsungsvermögen zu vertreten hat oder nicht.
Hinzu kommt, dass die bisher im Gesetz vor gesehene Ab-
lehnungsandrohung (§§ 283 Abs. 1 Satz 1, 326 Abs. 1
Satz 1) wenig praktikabel ist und häufig unwirksame Frist
setzungen vorkommen (vgl. die Begründung zu § 281 RE).

Eine rechtsver gleichende Umschau bestätigt das bereits
zum deutschen Recht wieder gegebene Bild einer großen
Vielzahl rechtstechnischer Instrumente zur Lösung des
Spannungsverhältnisses von Vertragstreue und Notwendig-
keit der Auflösung wegen gravierender Störungen. Am ähn
lichsten sind dem deutschen Recht verständlicherweise das
schweizerische und österreichische Recht: Das schweizeri-
sche Recht kennt die Nichtigkeit auf Grund anfänglicher
objektiver Unmöglichkeit, Artikel 20 Abs. 1 des schweize-
rischen OR, unterscheidet weiter zwischen zu vertretender
und nicht zu vertretender Unmöglichkeit, kennt die V er-
tragsauflösung nach Nachfristen, Artikel 107 Abs. 1 des
schweizerischen OR und die Erfüllungsweigerung als posi-
tive Forderungsverletzung (vgl. schw . Bundesgericht, BGE
69 II 243, 244). W ie im deutschen Recht gibt es ein beson-
deres Regime für Sachmängel. Im österreichischen Recht
finden sich entsprechende Bestimmungen in den §§ 878,
879, 922, 930, 932, 933, 934 und 1167 des österreichischen
ABGB. Das französische Recht regelt in Artikel 1184 Code
Civil den Grundtatbestand der Aufhebung synallagmati-
scher Verträge durch gerichtliche Entscheidung und bedient
sich dazu des dogmatischen Hilfsmittels einer als vereinbart
unterstellten auflösenden Bedingung für den Fall de
Pflichtverletzung des anderen eils (inexécution); erfasst
werden Nichterfüllung, verzögerte Erfüllung und Schlecht-
erfüllung. Zu dem Sonderregime der Haftung für Sachmän-
gel besteht ein schwer überschaubares Konkurrenzverhält-
nis. Die Rechtsprechung neigt zunehmend dazu, vertrags-
widrige Beschaffenheit als „inexécution“ zu behandeln. Im
englischen Recht entscheidet sich die Aufhebungsmöglich-
keit zunächst danach, ob die verletzte Pflicht als „condition
des Vertrags oder nur als „warranty“ gewertet werden kann.
Daneben gibt es die sog. „innominate terms“ (vgl. Hong-
kong Fir Shipping Company Co. Ltd. v . Kawasaki Kisen
Kaisha Ltd [1962] 2 Q. B. 26, 70), für deren V erletzung es
darauf ankommt, ob der betrof fenen Partei damit im W e-
sentlichen entzogen wird, was ihr als V orteil aus dem V er-
trag zukommen sollte. Das amerikanische Recht hat sich
von der als archaisch empfundenen Unterstellung, die Erfül-
lung bestimmter Pflichten sei eine „condition“ des ertrags,
zu lösen begonnen und gestattet Vertragsauflösung in Fälle
der Unmöglichkeit, aber auch der Undurchführbarkeit, so-
fern nicht eine Partei für die Durchführbarkeit das Risiko
übernommen hat.

Das UN-Kaufrecht geht von einem einheitlichen Aufhe-
bungsgrund des „wesentlichen Vertragsbruchs“ aus, der un-
abhängig von V ertretenmüssen oder V erschulden des V er-
tragsteils, der seine Leistung nicht oder nicht richtig erbrin-
gen kann, Aufhebung durch gestaltende Erklärung des an-
deren Teils ermöglicht. Ist zweifelhaft, ob die in Artikel 25
UN-Kaufrecht definierte Schwelle des „wesentlichen er-
tragsbruchs“ erreicht ist, kann für die wichtigsten Störungs-
fälle Nichtzahlung, Nichtleistung der Kaufsache oder Nicht-
abnahme durch Nachfristsetzung geklärt werden, ob die je-
weilige Störung als Aufhebungsgrund ausreicht. Auch die
von Unidroit formulierten „Principles for international com-

Drucksache 14/6040 – 182 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

mercial contracts“ sehen in Artikel 5.2.1 zunächst die
Grundregel vor, dass Erschwernisse für den Schuldner nicht
von der Bindung an den V ertrag befreien, dass jedoch im
Falle einer „fundamental non-performance“ die davon be-
troffene Partei den V ertrag auflösen könne, Artikel 6.3.1
Die Definition der „fundamental non-performance“ in Arti
kel 6.3.1 (II) (a) gleicht dabei nahezu völlig Artikel 25
UN-Kaufrecht. Für verzögerte Erfüllung wird das Nach-
fristsystem vorgesehen, Artikel 6.3.2.

Im Ganzen hat die rechtsver gleichende Analyse von Treitel
(in: Encyclopedia of Comparative Law , Vol. VII, Cap. 16,
Remedies for Breach of Contract, dort vor allem no. 147 ff.,
155 ff.) nachgewiesen, „the most important principle“ sei,
dass „the default attains a certain minimum degree of se-
riousness“ (a. a. O. no. 161) – ein Grundgedanke, der in den
einheitlichen Kaufrechten als die Voraussetzung eines „we-
sentlichen Vertragsbruchs“ für die Vertragsauflösung festge
halten worden ist (vgl. Artikel 25 UN-Kaufrecht). Durch-
gangsstation ist dabei in allen Rechtsordnungen die Hilfs-
vorstellung einer für den Fall der schweren Pflichtverlet
zung durch den anderen T eil unterstellten auflösende
Bedingung, die im 19. Jahrhundert allein die V ereinbarkeit
der V ertragsauflösung mit dem Prinzip „pacta sunt se -
vanda“ als möglich erscheinen ließ (vgl. dazu von Caemme-
rer, Festschrift Coing, Bd. 2, S. 39: „Musste vom Satz pacta
sunt servanda abgewichen werden, so sollte das auf den ver-
mutlichen Parteiwillen gestützt werden können“).

Huber hat in seinem Gutachten „Leistungsstörungen“ vor -
geschlagen, die Auflösung des ertrags durch Rücktritt im
Falle von Leistungsstörungen am einheitlichen Kaufrecht
zu orientieren. Ein Rücktritt soll nach seinen V orschlägen
stets bei wesentlicher V ertragsverletzung möglich sein, im
Übrigen nach Ablauf einer erfolglos gesetzten Nachfrist;
der Nachfristfall steht jedoch am Beginn seiner V orschläge
(§§ 326, 326a, ferner § 326c Abs. 1 Satz 3 für Fälle der teil-
weisen Nichterfüllung, § 326d für Sukzessivlieferungsver -
träge usw., s. Gutachten S. 677 f., 832 ff.). Auch in der sons-
tigen Literatur finden sich ersuche, die den verstreuten und
divergierenden Regelungen des Bür gerlichen Gesetzbuchs
zugrunde liegenden V orstellungen und W ertungen auf ein
einheitliches Prinzip zurückzuführen (vgl. Schlechtriem,
Aufhebung des Vertrags als Rechtsbehelf bei Leistungsstö-
rungen, Festschrift Müller-Freienfels 1986, S. 525 ff.).

Lösungsansatz der Schuldrechtskommission
Die Schuldrechtskommission hatte parallel zur Regelung im
Schadensersatz in § 323 KE einen einheitlichen T atbestand
für die V ertragsauflösung von gegenseitigen erträgen bei
Pflichtverletzung vo geschlagen. § 323 Abs. 1 KE knüpft an
den zentralen Begrif f der Pflichtverletzung an. Er stellt an
ders als das geltende Recht nicht darauf ab, ob eine synal-
lagmatische oder eine andere Pflicht verletzt worden ist, o
die Pflichtverletzung durch Nichtleistung wegen Unmög
lichkeit oder auf Grund einer Leistungsverweigerung ge-
schieht, ob Unmöglichkeit oder V erzug vorliegen oder ob
eine sonstige Vertragsstörung durch Schlechterbringung der
Hauptleistung oder Verletzung von Nebenpflichten zu beu -
teilen ist. Der von der Schuldrechtskommission vorgeschla-
gene § 323 erfasste deshalb die im geltenden Recht in
§§ 325, 326 geregelten Fälle, aber auch die bisher als W an-
delung geregelte Auflösung von erträgen wegen Mängeln

eines Leistungsgegenstandes oder den von der Rechtspre-
chung entwickelten Rücktritt wegen positiver Forderungs-
verletzung.

Neben dieser V ereinheitlichung des Rücktrittstatbestandes
liegt die wesentliche Änderung des Kommissionsvorschlags
gegenüber dem geltenden Recht darin, dass es für den
Rücktritt wegen Pflichtverletzung nicht mehr darauf an
kommen soll, ob der vertragsbrüchige Teil die Pflichtverlet
zung zu vertreten hat. Der Gläubiger soll den V ertrag auch
auflösen können, wenn die Pflichtverletzung vom Schuldn
nicht zu vertreten ist. § 323 KE deckt damit auch den im
bisherigen § 323 geregelten Fall der vom Schuldner nicht zu
vertretenden Möglichkeit ab. V oraussetzung für den Rück-
tritt ist nach § 323 Abs. 1 KE, dass der Gläubiger dem
Schuldner eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt und dieser
mit dem Rücktritt rechnen musste. In bestimmten Fällen
soll von dem Erfordernis der Fristsetzung abgesehen wer -
den, § 323 Abs. 2 KE. Ein Rücktritt soll gemäß § 323
Abs. 3 KE in bestimmten Fällen, insbesondere gemäß § 323
Abs. 3 Nr. 1 KE dann ausgeschlossen sein, wenn die Pflicht
verletzung unerheblich ist.

Die dritte wesentliche Veränderung gegenüber dem gelten-
den Recht, die die Schuldrechtskommission vor geschlagen
hat, ist die Beseitigung der Alternativität von Rücktritt und
Schadensersatz, die in § 327 KE ihren Niederschlag fand.
Schadensersatz soll danach neben dem Rücktritt verlangt
werden können. Schadensersatz wegen Nichtausführung
des Vertrags soll der Gläubiger nach dieser vorgeschlagenen
Vorschrift nur verlangen können, wenn er zuvor vom V er-
trag zurückgetreten ist.

Lösungsansatz des Entwurfs
Diesen Grundansatz der Schuldrechtskommission über -
nimmt der Entwurf weitgehend. Er enthält allerdings auch
einige nicht unerhebliche Abweichungen.

Das betrifft zunächst die objektive Unmöglichkeit. Ähnlich
wie bei der Befreiung von der Primärleistung in § 275 KE
sieht § 323 KE für den Fall der unmöglichen Leistung keine
Leistungsbefreiung kraft Gesetzes vor , wie dies im gelten-
den § 323 der Fall ist. Der Gläubiger wird nach dem Kom-
missionsentwurf von der Gegenleistung vielmehr nur be-
freit, wenn er von dem Vertrag zurücktritt, wofür in diesem
Fall allerdings keine Fristsetzung erforderlich wäre, § 323
Abs. 2 Nr. 1 KE. Im Schrifttum ist kritisiert worden, dass
der Weg des Rücktritts und das Absehen von der Fristset-
zung technisch zu kompliziert sei, wenn von vornherein
feststehe, dass die Leistung nicht erbracht werden könne.
§ 323 Abs. 1 KE stellte mit dem Erfordernis der Fristset-
zung eine Voraussetzung auf, die in den Fällen der Unmög-
lichkeit von vornherein keinen Sinn mache. Es ist deshalb
vorgeschlagen worden, es insoweit bei dem geltenden Recht
zu belassen. Dieses Anliegen greift der Entwurf auf, indem
er in § 326 für den Fall der Unmöglichkeit eine Befreiung
kraft Gesetzes von der V erpflichtung zur Erbringung de
Gegenleistung zu einer unmöglich geworden Leistung vor -
sieht. § 326 RE fasst dabei die geltenden §§ 323 und 324
zusammen.

§ 323 KE fasst alle Rücktrittssituationen in einer einheitli-
chen Norm zusammen. Dieser Ansatz hat im Schrifttum we-
gen seines hohen Abstraktionsgrades Kritik erfahren, weil

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 183 – Drucksache 14/6040

die Norm über die Ausnahmen in ihren Absätzen 2 und 3
doch wieder unterschiedliche Regelungen für einzelne Leis-
tungsstörungssituationen über Ausnahmeregelungen von
dem Prinzip in Absatz 1 bereitstellen müsse. Damit – so die
Kritik – werde die mit der Norm auf einem hohen Abstrak-
tionsniveau angestrebte Vereinheitlichung der Leistungsstö-
rungstatbestände letztlich in der Sache doch nicht erreicht.
§ 323 Abs. 1 KE enthalte deshalb nur scheinbar ein allge-
meines, auf alle Arten von Leistungsstörungen gleicher -
maßen anwendbares Prinzip. Für den Rechtsanwender sei es
zweckmäßiger, wenn er die Voraussetzungen für den Rück-
tritt in den typischen Leistungsstörungssituationen unmittel-
bar aus den gesetzlichen Rücktrittstatbeständen ablesen
könne. Diesem Anliegen trägt der Entwurf Rechnung. Er
sieht anders als der Kommissionsentwurf nicht mehr nur
einen einzigen Rücktrittstatbestand, sondern je einen Rück-
trittstatbestand für den Fall des V erzugs und der Schlecht-
erfüllung (§ 323 RE) und den Rücktritt wegen V erletzung
einer sonstigen Pflicht (§ 324) sowie einen T atbestand für
die Befreiung von der Gegenleistung kraft Gesetzes im Fall
der Unmöglichkeit der Leistung (§ 326) vor.

Allerdings sei an dieser Stelle betont, dass aus dem einheit-
lichen Rücktrittstatbestand des § 323 KE lediglich die
soeben genannten Fälle von Nebenpflichtverletzunge
(§ 324 RE) und von Unmöglichkeit der Leistung (§ 326 RE)
herausgenommen und tatbestandlich verselbständigt wer -
den. Diese Fälle stellen auch nach dem Kommissionsent-
wurf Ausnahmen von dem Grundsatz des § 323 Abs. 1 KE
dar: Die Nebenpflichtverletzung, weil auch nach dem Kom
missionsentwurf ein hierauf gestützter Rücktritt ganz paral-
lel zu § 324 RE an die zusätzliche Voraussetzung der Unzu-
mutbarkeit geknüpft sein soll (§ 323 Abs. 3 Nr. 2 KE), und
die Unmöglichkeit, weil auch nach dem KE ein Rücktritt
dann ganz parallel zu § 326 RE sofort und ohne Fristsetzung
möglich sein sollte (§ 323 Abs. 2 Nr . 1 KE). Im Übrigen
bleibt der in einer starken V ereinheitlichung der Rücktritts-
voraussetzungen liegende Ef fekt des § 323 Abs. 1 KE in
diesem Entwurf erhalten. Insbesondere wird der Rücktritt
künftig in allen Fällen möglich sein, ohne dass es darauf
ankommt, ob der Schuldner den Rücktrittsgrund zu vertre-
ten hat.

Der Entwurf folgt dem Kommissionsentwurf auch in dem
Grundanliegen, die Alternativität zwischen Rücktritt und
Schadensersatz zu beseitigen. Der Kommissionsentwurf
macht allerdings den Schadensersatz „wegen Nichtausfüh-
rung des Vertrags“ („großer Schadensersatz“) in § 327 KE
davon abhängig, dass der Gläubiger vorher vom Vertrag zu-
rücktritt. Das hätte zu einem nicht ganz einfach zu durch-
schauenden Nebeneinander von Schadensersatz statt der
ausgebliebenen Leistung und Schadensersatz „wegen
Nichtausführung des V ertrags“ mit jeweils unterschiedli-
chen Voraussetzungen geführt. Ursache hierfür war der Um-
stand, dass die Voraussetzungen für den Rücktritt etwas an-
ders ausgestaltet waren als die V oraussetzungen für den
Schadensersatz statt der Leistung. Hätte man den Schadens-
ersatz statt der Leistung in jedem Fall des Rücktritts zuge-
lassen, hätten die Rücktrittsausschlüsse des § 323 Abs. 3
KE leicht dadurch umgangen werden können, dass der
Gläubiger – anstatt zurückzutreten – wie bisher Schadenser-
satz statt der Leistung in der Form des großen Schadenser -
satzes wählt, bei dem traditionell die Schadensersatz- und
Rücktrittsfolgen kombiniert werden können. Dies veran-

lasste die Schuldrechtskommission dazu, den Schadenser -
satz wegen Nichtausführung des Vertrags in ihren Vorschlä-
gen von dem vorherigen Rücktritt abhängig zu machen.

In der W issenschaft, vor allem aber auch in der Praxis ist
dieses Modell als schwer durchschaubar und kompliziert
abgelehnt worden. Der Entwurf greift diese Kritik auf und
schlägt deshalb vor , dass grundsätzlich immer neben dem
Rücktritt Schadensersatz statt der Leistung verlangt werden
kann und dass das V erlangen von Schadensersatz statt der
ganzen Leistung („großer Schadensersatz“) nicht von der
vorherigen Erklärung des Rücktritts abhängig ist. Um diese
Lösung zu erreichen, mussten die V oraussetzungen für den
Rücktritt und die V oraussetzungen für den Schadensersatz
statt der Leistung inhaltlich angeglichen und aufeinander
abgestimmt werden. Sie sind jetzt im W esentlichen iden-
tisch. Es gibt lediglich einen Unterschied, und zwar beim
Fixgeschäft. Dieses erlaubt nach § 323 Abs. 2 Nr. 2 RE (der
inhaltlich § 323 Abs. 2 Nr. 2 KE entspricht) den Rücktritt
ohne Fristsetzung. Schadensersatz ist nach § 281 Abs. 2 RE
nur möglich, wenn zusätzlich eine Frist gesetzt worden ist.
Dies entspricht in der Sache dem geltenden § 361 und ist
unter dem Gesichtspunkt eines Zwangs zum vorherigen
Rücktritt unproblematisch, weil die V oraussetzungen für
den Schadensersatz statt der Leistung in diesem Fall stren-
ger sind als die Voraussetzungen für den Rücktritt vom Ver-
trag. Damit können die V oraussetzungen für den Rücktritt
jedenfalls nicht durch das V erlangen von Schadensersatz
statt der Leistung umgangen werden.

Zu § 323 – Rücktritt wegen nicht oder vertragsgemäß er -
brachter Leistung

Zu Absatz 1

§ 323 RE regelt den Rücktritt nur wegen bestimmter Verlet-
zungen von Pflichten aus einem gegenseitigen ertrag. Es
muss sich also um Verträge handeln, bei denen die wechsel-
seitigen Leistungen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis ste-
hen. Für Bür gschaften, Aufträge und andere V erträge, bei
denen ein solches Gegenseitigkeitsverhältnis nicht besteht,
gilt § 323 nicht. Hier greifen nur die §§ 275 ff. ein. Nicht er-
forderlich ist, dass die verletzte Pflicht im Synallagma steht
Damit geht § 323 RE wie § 323 KE über die geltenden
§§ 325, 326 hinaus, doch hat die Rechtsprechung durch
großzügige Auslegung des derzeitigen § 326 (vgl. BGH,
NJW 1988, 1778 f f., s. aber auch BGH, NJW 1990, 2376)
und die Zulassung eines Rücktritts wegen positiver Forde-
rungsverletzung die Rücktrittsmöglichkeiten bereits erheb-
lich erweitert und stellt nicht mehr entscheidend auf den sy-
nallagmatischen Charakter der verletzten Pflicht ab.

Anders als § 323 KE erfasst § 323 RE nicht jede Pflichtve -
letzung aus einem gegenseitigen V ertrag. V ielmehr wird
hier nur der Rücktritt wegen Verzögerung der Leistung und
wegen Schlechtleistung erfasst. Das entspricht hinsichtlich
der verletzten Pflicht den oraussetzungen des § 281 Abs. 1
Satz 1 RE für den Schadensersatz statt der Leistung.

Absatz 1 erfasst zunächst den Fall, dass die Leistung nicht
erbracht worden ist. Nichterbringung der Leistung ist hier in
gleichem Sinne zu verstehen wie in der parallelen Scha-
densersatznorm des § 281 Abs. 1 Satz 1 RE. Erfasst ist hier
nur die V erzögerung der Leistung. Rein sprachlich könnte
der Begriff Nichterbringung der Leistung auch das auf ei-

Drucksache 14/6040 – 184 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

nem der Fälle des § 275 Abs. 1 oder 2 beruhende dauernde
Ausbleiben der Leistung erfassen. Dies wird hier aber nicht
angesprochen. Das folgt daraus, dass § 326 RE diesen Fall
speziell und in einigen Punkten abweichend regelt. § 323
Abs. 1 RE setzt deshalb die Nachholbarkeit der Leistung
voraus, weil er eine Fristsetzung verlangt, die bei einer nicht
nachholbaren Leistung sinnlos wäre.

§ 323 Abs. 1 RE verzichtet darauf, den V erzug des Schuld-
ners als Voraussetzung für das Rücktrittsrecht des Gläubi-
gers ausdrücklich zu nennen. Es kommt deshalb nach dem
Wortlaut der V orschrift nicht darauf an, ob die V orausset-
zungen des § 286 RE vorliegen. Die Leistung muss ledig-
lich fällig und zum vertraglich versprochenen Zeitpunkt
nicht erbracht worden sein. Hierzu gelten dieselben Erwä-
gungen, die bereits in der Begründung zu § 281 Abs. 1
Satz 1 RE ausgeführt wurden. Auf die weiteren Merkmale
des Verzugs kann verzichtet werden, weil der Rücktritt erst
möglich wird, wenn dem Schuldner eine Frist zur Nach-
erfüllung gesetzt und diese erfolglos verstrichen ist.

Es ist erwogen worden, in § 323 Abs. 1 RE ähnlich wie im
geltenden § 326 die förmlichen V oraussetzungen des V er-
zugs zu verlangen. Es würde sich dann aber die Frage stel-
len, wie sich die regelmäßige V oraussetzung des V erzugs,
nämlich die Mahnung (§ 286 Abs. 1 RE) und die nach § 323
Abs. 1 erforderliche Fristsetzung zueinander verhalten.
Ähnlich wie im bisherigen § 326 müsste die Mahnung mit
der Fristsetzung verbunden werden können. Anderenfalls
wäre der Gläubiger gehalten, dem vertragsbrüchigen
Schuldner zwei Mal Gelegenheit zur Nacherfüllung zu ge-
ben, zunächst durch Mahnung und nachfolgend bei deren
Erfolglosigkeit nochmals im Rahmen einer Fristsetzung.
Hierfür gibt es keinen sachlichen Grund. Können aber Mah-
nung und Fristsetzung ohnehin miteinander verbunden wer-
den, dann kann auf das Erfordernis der Mahnung für den
Rücktritt verzichtet werden. Eine eigenständige Bedeutung
der Mahnung wäre nämlich nicht erkennbar . Vielmehr ist
ohnehin – wie in der Begründung zu § 281 Abs. 1 Satz 1 RE
bereits ausgeführt – eine Fristsetzung, die einerseits so deut-
lich ist, dass der Schuldner sich nicht auf die Ausnahmen in
§ 281 Abs. 1 Satz 2 RE oder in § 323 Abs. 1 a. E. RE beru-
fen kann, andererseits aber keine, auch nicht eine „befris-
tete“ Mahnung darstellt, kaum vorstellbar. Es kommt hinzu,
dass auf das V erschulden des Schuldners, das nach § 286
Abs. 4 RE wie bisher Voraussetzung für den Eintritt ist, im
Rahmen des § 323 Abs. 1 RE ohnehin nicht abgestellt wer -
den könnte, weil der Rücktritt unabhängig davon möglich
sein soll, ob der Schuldner das Ausbleiben der ihm oblie-
genden Leistung zu vertreten hat. Die sachliche Rechtferti-
gung für die Rücktrittsmöglichkeit des Gläubigers gemäß
§ 323 Abs. 1 RE liegt darin, dass der Schuldner die von ihm
geschuldete Leistung nicht oder jedenfalls nicht so wie ge-
schuldet erbringt, welchen Grund auch immer dies haben
mag. Das rechtfertigt es, allein darauf abzustellen, dass eine
dem Schuldner gesetzte angemessene Frist er gebnislos ab-
gelaufen ist.

§ 323 Abs. 1 RE regelt den Rücktritt nicht nur im Fall der
Leistungsverzögerung, sondern auch im Fall der Schlecht-
erfüllung. Die Schlechterfüllung bringt die Vorschrift – wie
schon § 281 Abs. 1 Satz 1 RE – mit den W orten „nicht ver-
tragsgemäß erbracht“ zum Ausdruck. Aus welchen Gründen
die Leistung nicht vertragsgemäß ist, ist für die Anwendung

von § 323 Abs. 1 RE ebenso wie bei § 323 Abs. 1 KE uner-
heblich. Die Schlechtleistung kann auf der Verletzung einer
Haupt-, sie kann aber auch auf der Verletzung einer Neben-
leistungspflicht beruhen. Beides wird gleich behandelt
Maßgeblich ist allein der erfolglose Ablauf einer vom Gläu-
biger dem Schuldner gesetzten angemessenen Nachfrist.

Dem Wortlaut nach würde § 323 Abs. 1 RE auch den Fall
erfassen, dass schlecht geleistet, die Nacherfüllung aber von
Anfang an unmöglich ist oder im weiteren V erlauf der Ver-
tragsabwicklung unmöglich wird. Das entspricht aber nicht
der Struktur der §§ 323 ff. RE. § 323 setzt, wie sich aus dem
Erfordernis der Fristsetzung er gibt, voraus, dass die Leis-
tung nachholbar ist. Eine Fristsetzung ist aber sinnlos, wenn
die Nacherfüllung vom Schuldner aus einem der in § 275
RE genannten Gründe nicht erbracht werden kann. Dasselbe
gilt, wenn sich während des Laufs einer zunächst gesetzten
Nachfrist die Unmöglichkeit herausstellt. Dann kann es für
das Rücktrittsrecht des Gläubigers nicht darauf ankommen,
dass er aus „formalen“ Gründen den Ablauf der gesetzten
Frist abwartet. Die Fälle der Unmöglichkeit sind nach der
Struktur der §§ 323 ff. RE in § 326 RE erfasst. Aus diesem
Grund ist der Fall, dass die Nacherfüllung von Anfang an
unmöglich ist oder später unmöglich wird, in § 326 Abs. 1
Satz 3 RE speziell geregelt. Diese Regelung geht als spezi-
eller der allgemeinen Regelung des § 323 Abs. 1 RE vor ,
verweist allerdings auf die Rücktrittsmöglichkeit aus § 323
RE, der aber nur entsprechend anwendbar ist. § 326 Abs. 1
Satz 3 RE dient deshalb in erster Linie der Klarstellung,
dass auch bei Schlechtleistung im Falle der Unmöglichkeit
der Nacherfüllung der Rücktritt möglich ist, sich dies im
Einzelnen nach § 323 RE richtet und eine in diesem Fall
sinnlose Fristsetzung nicht erforderlich ist.

Nach § 323 Abs. 1 RE setzt der Rücktritt voraus, dass der
Gläubiger dem Schuldner eine angemessene Frist zur Nach-
erfüllung gesetzt hat und diese Frist erfolglos verstrichen
ist. Die Vorschrift unterscheidet sich deshalb in einem we-
sentlichen Punkt von dem geltenden § 326. Danach ist ne-
ben der Fristsetzung auch eine Ablehnungsandrohung erfor-
derlich. Auf diese zusätzliche Ablehnungsandrohung soll
ebenso wie im Zusammenhang mit dem Schadensersatz aus
§ 281 Abs. 1 Satz 1 RE verzichtet werden. Die Motive sind
dieselben, weshalb zunächst auf die zu § 281 Abs. 1 RE er-
folgte Begründung Bezug genommen werden kann. Die Ab-
lehnungsandrohung hat sich immer wieder als unberechtig-
tes Hindernis für den vertragstreuen Gläubiger erwiesen,
wie bereits zu § 281 Abs. 1 RE näher ausgeführt.

Es ist die Frage aufgeworfen worden, ob das Absehen von
einer Ablehnungsandrohung und das bloße Bestehen auf
einer Fristsetzung die Schwelle für den Rücktritt nicht zu
sehr absenkt. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen,
dass der Rücktritt anders als früher nicht mehr davon ab-
hängt, dass der Schuldner den Rücktrittsgrund zu vertreten
hat. Im Er gebnis ist diese Frage aber zu verneinen. Der
Schuldner hat nämlich in der Situation des § 323 Abs. 1 RE
eine fällige Leistung zum versprochenen Zeitpunkt nicht er-
bracht. Wenn er in dieser Lage von dem Gläubiger unter
Setzung einer angemessenen Frist zur Leistung aufgefordert
wird, muss er damit rechnen, dass diese Auf forderung auch
Folgen hat. Es verhält sich hier ganz ähnlich wie mit der
Mahnung, die jeder Schuldner auch ohne besonderen Zusatz
ernst zu nehmen hat.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 185 – Drucksache 14/6040

Das V erhalten des Gläubigers kann allerdings durchaus
Zweifel an der Ernsthaftigkeit einer Fristsetzung aufkom-
men lassen. Das ist aber nicht die Regel, sondern seltene
Ausnahme. Es kann deshalb nicht richtig sei, dass der Gläu-
biger – wie beispielsweise im Kommissionsentwurf vor ge-
sehen – immer die Ernsthaftigkeit der von ihm ausgespro-
chenen Fristsetzung darlegen und ggf. auch beweisen muss.
Es ist vielmehr Sache des Schuldners, darzulegen und zu
beweisen, dass die Fristsetzung seines Gläubigers aus-
nahmsweise keine V eranlassung gab, mit dem Rücktritt
oder dem Schadensersatz zu rechnen. Absatz 1 folgt deshalb
dem Regelungsmuster des § 281 Abs. 1 Satz 2 RE und sieht
diesbezüglich nur einen als Ausnahme formulierten Zusatz
vor („es sei denn“). Der Gläubiger muss lediglich eine Frist
setzen. Er braucht keine besondere Ablehnungsandrohung
oder anderen Maßnahmen zu ergreifen, um die Ernsthaftig-
keit dieser Fristsetzung zu unterstreichen. Er muss insbe-
sondere auch nicht androhen oder sonst erkennen lassen, ob
er Schadensersatz, Rücktritt oder beides in Anspruch zu
nehmen gedenkt. Der Schuldner hat lediglich die Möglich-
keit darzulegen, dass die konkret ausgesprochene Fristset-
zung ihm keine V eranlassung gab, mit dem Rücktritt zu
rechnen.

Diese Gestaltung fügt sich auch in die Verbrauchsgüterkauf-
richtlinie ein. Diese gibt dem Käufer das Recht, vom V er-
trag zurückzutreten, wenn der Verkäufer nicht innerhalb ei-
ner angemessenen Frist nachbessert bzw. Ersatz liefert. Das
erlaubt es zwar, von dem Käufer die Setzung einer Frist zu
verlangen. Diese Fristsetzung darf und soll nach dem Ent-
wurf aber nicht zu einer Hürde werden, an der er aus forma-
len Gründen scheitert. Hieran wird sich die Auslegung und
Anwendung der Vorschrift ausrichten müssen.

Nach dem bisherigen § 326 kann der Gläubiger nach erfolgter
Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bei Ausbleiben der
Leistung nur noch Sekundäransprüche geltend machen, aber
nicht mehr Erfüllung verlangen, § 326 Abs. 1 Satz 2 a. E.
Diese Regelung ist für den Gläubiger ungerecht. Er muss sich
in der Sache bereits mit der Fristsetzung für die Sekundäran-
sprüche und gegen den Leistungsanspruch entscheiden, ohne
die dafür erforderliche Entscheidungsgrundlage zu haben. Er
weiß nicht, wie es nach Ablauf der Frist um die Leistungsfä-
higkeit des Schuldners bestellt ist. Er kann nicht beurteilen,
ob es nach Ablauf der Frist sinnvoll ist, den Schuldner auf
Schadensersatz oder auf Erfüllung in Anspruch zu nehmen
oder ob es geraten wäre, in diesem Fall vom Vertrag zurück-
zutreten. Deshalb sieht § 323 Abs. 1 RE hier eine Änderung
vor. Der Gläubiger kann auch nach ergebnislosem Ablauf der
Frist weiterhin Erfüllung verlangen. Erst mit der gestaltenden
Wirkung der Rücktrittserklärung, die das Schuldverhältnis in
ein Rückgewährschuldverhältnis umwandelt, erlischt der An-
spruch auf die Leistung. Damit besteht auch insoweit – wie
bereits zu § 281 Abs. 3 RE erörtert – eine Parallele zwischen
dem Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und dem
Rücktritt.

Das bedeutet für den Schuldner eine gewisse Unsicherheit.
Bis sich der Gläubiger entschieden hat, muss er sich sowohl
auf Erfüllung als auch auf Sekundäransprüche einstellen.
Um diese Unsicherheit etwas zu mildern, hatte die Schuld-
rechtskommission in § 323 Abs. 5 KE vor geschlagen, dem
Schuldner die Möglichkeit zu geben, den Gläubiger eine
Frist zur Ausübung seiner W ahl zu setzen. Diese Frist

würde allerdings nach den V orstellungen der Schuldrechts-
kommission nicht zu einer Beschränkung der Wahlmöglich-
keiten des Gläubigers, sondern lediglich dazu führen, dass
der Gläubiger , der sein W ahlrecht nicht ausgeübt hat, nur
zurücktreten kann, wenn er dem Schuldner eine erneute
Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Der Entwurf übernimmt
dieses Modell wie auch schon den § 283 Abs. 4 KE zum
Schadensersatz statt der Leistung nicht. Es führt letztlich
nicht zu einer Entscheidung. Im Übrigen ist die Unsicher -
heit dem Schuldner auch zuzumuten. Er ist immerhin ver -
tragsbrüchig und hat in der Rücktrittssituation auch regel-
mäßig eine Frist zur Nacherfüllung ergebnislos verstreichen
lassen. Er muss es deshalb hinnehmen, dass der Gläubiger
innerhalb eines gewissen Zeitraums zwischen den verschie-
denen Rechtsbehelfen wählen kann. Ähnlich wie beim
Schadensersatz ist diese Unsicherheit aber begrenzt. Ist der
Gläubiger zurückgetreten, dann ist er – wie ausgeführt – an
diese Wahl gebunden. Schließlich kann der Schuldner die
Unsicherheit jederzeit dadurch beenden, dass er die ge-
schuldete Leistung erbringt.

Zu Absatz 2

Die Fristsetzung ist sachlich gerechtfertigt und deshalb von
§ 323 Abs. 1 RE vorgesehen, wenn die Nacherfüllung mög-
lich und der Schuldner grundsätzlich nacherfüllungsbereit
ist. Es gibt allerdings Sondersituationen, in denen eine Frist-
setzung trotz Nachholbarkeit der Leistung keinen Sinn
macht. Diese Fälle werden in § 323 Abs. 2 RE aufgeführt.
Sie decken sich im W esentlichen mit den Fällen, in denen
nach § 281 Abs. 2 RE eine Fristsetzung auch beim Scha-
densersatz entbehrlich ist. Eine Abweichung liegt allein in
§ 323 Abs. 2 Nr . 2 RE, der beim Schadensersatz statt der
Leistung gemäß § 281 RE keine Entsprechung hat.

Nach Nummer 1 ist eine Fristsetzung entbehrlich, wenn der
Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert
hat. Die ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung
ist auch in der Auslegung des bisherigen § 326 als T atbe-
stand anerkannt, in denen eine Fristsetzung entbehrlich ist.
Für die Qualifikation eines erhaltens als ernsthafte und
endgültige Erfüllungsverweigerung kann weiterhin auf die
zu § 326 bzw. zur positiven Forderungsverletzung im Zu-
sammenhang mit § 326 entwickelten Grundsätze zurückge-
griffen werden. Die Einordnung der Erfüllungsverweige-
rung als positive Forderungsverletzung oder als Fall des
geltenden § 326 wird künftig entbehrlich. Entsprechende
Fälle sind auch bislang schon bei der Entbehrlichkeit der
Mahnung anerkannt. Der Nummer 1 entspricht deshalb
auch § 286 Abs. 2 Nr. 3 RE.

Nummer 2 regelt den Fall des einfachen Fixgeschäftes.
Abweichend von dem bisherigen § 361, aber entspre-
chend § 376 HGB, wird jedoch nicht nur eine Auslegungs-
regel –„im Zweifel“ – formuliert, sondern ein gesetzli-
ches Rücktrittsrecht wegen Pflichtverletzung durch ermi-
nüberschreitung. Die Abweichung von der Regelung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs dürfte freilich gering sein, da
auch das sofortige Rücktrittsrecht aus § 323 Abs. 2 Nr . 2
RE abdingbar ist, jedenfalls in Individualvereinbarungen.
Die von der Rechtsprechung zur Bewertung einer T ermin-
angabe als „fix“ im Sinne des bisherigen § 361 verwen-
dete Formel, dass der Vertrag auf Grund der T erminverein-
barung mit der Einhaltung des Leistungstermins „stehen

Drucksache 14/6040 – 186 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

oder fallen“ sollte (RGZ 51, 347 f f.), wird im Entwurf mit
der Formulierung festgeschrieben, dass „der andere T eil
im Vertrag den Fortbestand seines Erfüllungsinteresses an
die Rechtzeitigkeit der Erfüllung gebunden hat“. Nach der
Rechtsprechung zu den geltenden §§ 361 BGB, 376 HGB
muss sich diese Bindung des Erfüllungsinteresses an die
Einhaltung eines bestimmten T ermins aus dem V ertrag
oder aus den objektiven Umständen er geben (vgl.
RGZ a. a. O. „Eine ausdrückliche dahin gehende V ereinba-
rung … (oder) aus den Umständen ein W ille in diesem
Sinne …“; vgl. auch BGH, NJW -RR 1989, 1373; BGH,
NJW 1990, 2065, 2067). Bei dieser V orschrift wird davon
ausgegangen, dass durch die Bindung des Leistungsinte-
resses an die Rechtzeitigkeit der Leistung „im V ertrag“
auch hinreichend deutlich ist, dass die entscheidenden
Umstände für den Schuldner bekannt sein müssen.

Nummer 3 ist als Auf fangtatbestand für die in den Num-
mern 1 und 2 nicht erfassten Fälle konzipiert und soll den
Gerichten entsprechende Bewertungsspielräume geben. Er
deckt auch die bisher in § 326 Abs. 2 geregelten Fälle, so-
weit nicht das besondere Interesse durch Bestimmung eines
Liefertermins oder einer Lieferfrist bereits im Vertrag so he-
rausgehoben worden ist, dass von einem Fixgeschäft ausge-
gangen werden kann. Allerdings dürfte in den Fällen der
bisherigen §§ 326 Abs. 2 und 634 Abs. 2 das Interesse des
verletzten Gläubigers im Vordergrund stehen. Wird der ver-
spätet gelieferte Dünger für die Feldbestellung unverwend-
bar (vgl. RG, JW 1920, 47), Saisonware unverkäuflic
(BGH LM § 326 (Ed) Nr . 3), ein Exportgeschäft undurch-
führbar, weil der ausländische Käufer wegen des Lieferver -
zugs keine Importlizenz mehr bekommen kann (BGH, WM
1957, 1342, 1343 f.), dann wird der Interessewegfall wohl
ohne Rücksicht auf die Interessen des säumigen T eils fest-
zustellen sein.

Gewöhnlich werden die Umstände, die eine Fristsetzung
nach Absatz 2 entbehrlich machen, gegeben sein, bevor der
Gläubiger eine Frist setzt. Es ist allerdings auch möglich,
dass der Gläubiger zunächst eine Frist setzt, dann aber bei-
spielsweise der Schuldner die Leistung endgültig und ernst-
haft verweigert. Es ist erwogen worden, dies ausdrücklich
in dem Sinne zu regeln, dass der Gläubiger dann ungeachtet
der noch laufenden Frist sofort zurücktreten kann. Im Ent-
wurf wird von einer Regelung indes abgesehen, weil diese
Rechtsfolge selbstverständlich ist.

Zu Absatz 3

Nach dem Wortlaut des geltenden Rechts hätte der Gläubi-
ger in dem Fall, dass vor Fälligkeit eine unbehebbare Leis-
tungshinderung droht oder der Schuldner unmissverständ-
lich und endgültig Leistungsweigerung ankündigt, an sich
keine Möglichkeit zum Rücktritt, da eine zu vertretende
Verletzung der fraglichen Leistungspflicht noch nicht vo -
liegt. Um ein unzumutbares Abwarten des Fälligkeitszeit-
punktes in solchen Situationen vermeiden zu können, ge-
statten Rechtsprechung und Literatur seit langem den Rück-
tritt auch schon vor Fälligkeit. Die dogmatische Grundlage
der Rechtsbehelfe bei diesem sog. vorweggenommenen
Vertragsbruch ist streitig; überwiegend wird – vor allem im
Fall der ernsthaften Erfüllungsweigerung – darin eine posi-
tive Forderungsverletzung gesehen. Das Ergebnis entspricht

der Regelung in den einheitlichen Kaufrechten – früher Ar -
tikel 76 EKG, jetzt Artikel 72 Abs. 1 UN-Kaufrecht.

Zu Absatz 4

Zu Satz 1

Absatz 4 Satz 1 regelt den Fall, dass der Schuldner einer
teilbaren Leistung nicht mit der ganzen Leistung, sondern
lediglich mit einzelnen T eilen säumig geblieben ist. In ei-
nem solchen Fall kann der Gläubiger nicht auf die Alterna-
tive beschränkt sein, entweder den Vertrag ganz aufzuheben
oder den Vertrag ganz durchzuführen. Oft ist es die sinnvol-
lere Lösung, den Vertrag auf die durchführbaren oder durch-
geführten T eile zu beschränken. Bei Sukzessivlieferungs-
verträgen ist eine solche Beschränkung bzw. Beschränkbar-
keit des Rücktritts anerkannte Regel. Andererseits kann es
auch Fälle geben, in denen dem Gläubiger eine Beschrän-
kung auf die teilweise Durchführung des V ertrags nicht zu-
gemutet werden kann.

Der Regelung dieser Fälle dient § 323 Abs. 4 Satz 1 RE.
Dabei stellt sich die Frage, ob die Leistung von einzelnen
Teilen einer teilbaren Leistung zu einer Minderung der Ge-
genleistung führen oder ob die Möglichkeit eines T eilrück-
tritts eröffnet werden soll. Minderung wegen einer nur teil-
weisen Leistungsstörung hätte der Regelung des § 323
Abs. 1 Halbsatz 2 des geltenden Rechts, Rücktritt vom gan-
zen Vertrag oder nur vom gestörten Teil je nach Ausmaß der
Interesseverletzung hätte der Regelung der §§ 325 Abs. 1
Satz 2, 326 Abs. 1 Satz 3 des geltenden Rechts sowie der
grundsätzlichen Wertung bei der Störung einzelner Raten in
Sukzessivlieferungsverträgen entsprochen. Der Entwurf hat
sich für den Grundsatz des Teilrücktritts entschieden, wobei
durch die Einführung des W ortes „nur“ deutlich gemacht
wird, dass grundsätzlich bei T eilstörungen auch nur T eil-
rücktritt möglich sein soll. Wenn der Gläubiger an der mög-
lichen bzw. bereits erbrachten T eilleistung auf Grund der
Störung einer oder mehrerer anderer T eilleistungen oder
Leistungsteile kein Interesse mehr hat, kann er vom ganzen
Vertrag zurücktreten. Das entspricht den bisherigen §§ 325
Abs. 1 Satz 2, 326 Abs. 1 Satz 3.

Zu Satz 2

Während Absatz 4 Satz 1 sich auf die teilweise Nichterfül-
lung bezieht, damit die Teilbarkeit der Leistung und die Be-
grenzung der Leistungsstörung auf einen bestimmten Leis-
tungsteil voraussetzt, betrif ft Absatz 4 Satz 2 die Schlecht-
leistung. Hier er gibt sich eine ver gleichbare Fragestellung.
Auch in diesem Fall ist die Leistung nicht vollständig aus-
geblieben. Sie ist aber auch nicht vertragsgemäß. Es stellt
sich daher die Frage, welche Rechte dem Gläubiger zuste-
hen sollen, wenn die Leistung schlecht, also zum Beispiel
die gekaufte und gelieferte Sache mangelhaft ist und der
Verkäufer nicht nacherfüllt. Die Schuldrechtskommission
hatte für solche Fälle eine unterschiedliche Behandlung je
nach dem vorgeschlagen, ob der Mangel die ganze Leistung
erfasst oder nur einzelne T eile hiervon. Im ersteren Fall
sollte nach § 323 Abs. 1 Satz 1 KE der Rücktritt vom gan-
zen V ertrag ohne weiteres nach erfolgloser Fristsetzung
möglich sein. Im zweiten Fall hingegen nach § 323 Abs. 1
Satz 3 KE nur, wenn der Gläubiger an der teilweise mangel-
haften Leistung kein Interesse mehr hat. Diesem Modell
folgt der Entwurf nicht. Man wird zwar gelegentlich unter -

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 187 – Drucksache 14/6040

scheiden können, ob ein Mangel die ganze Leistung erfasst
oder nur einzelne Teile hiervon. In aller Regel wird aber die
teilweise von der vollständig schlechten Leistung kaum ab-
grenzbar sein.

Es besteht in diesen Fällen gewöhnlich auch kein Grund,
den Gläubiger am V ertrag teilweise festzuhalten, wenn die
Leistung Mängel aufweist. Dies ist nur gerechtfertigt, wenn
die Pflichtverletzung unerheblich und damit das Leistungs
interesse des Gläubigers im Grunde nicht gestört ist. § 323
Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2 RE schreibt des-
halb vor , dass der Gläubiger bei Schlechtleistung des
Schuldners nach erfolgloser Fristsetzung grundsätzlich auch
vom ganzen Vertrag zurücktreten können soll. Dies gilt nur
dann nicht, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Be
einer unerheblichen Pflichtverletzung kann der Gläubige
dann gar nicht vom V ertrag zurücktreten, also weder vom
ganzen Vertrag noch von Teilen desselben.

Gerade in dem praktisch wichtigen Fall des Kaufvertrags
kann eine hinreichend klare Abgrenzung zwischen § 323
Abs. 4 Satz 1 und 2 RE allerdings auf Schwierigkeiten sto-
ßen, weil sich gerade hier die Leistungsdefizite ähneln. S
macht es für den Käufer kaum einen Unterschied, ob ihm
von den gekauften 100 Flaschen Wein nur 90 geliefert wer-
den, oder ob er zwar 100 Flaschen erhält, von denen aber in
10 Flaschen sich statt des erwarteten W eins nur noch eine
Art Essig befindet, weil der Korkverschluss undicht wa . In
beiden Fällen erhält er nur 90 brauchbare Flaschen. Deshalb
enthält im Kaufrecht § 434 Abs. 3 RE eine Sonderregelung,
die den Begriff des Sachmangels auch auf die Lieferung ei-
ner anderen als die gekaufte oder einer zu geringen Menge
erstreckt. Das hat auch Auswirkungen auf das Rücktritts-
recht: Wegen der einheitlichen Behandlung derartiger Fälle
im Kaufrecht richtet sich die Rücktrittsmöglichkeit des
Käufers wegen eines Sachmangels stets nach § 437 Nr . 2
Fall 1 in V erbindung mit § 323 Abs. 4 Satz 2 RE. § 323
Abs. 4 Satz 1 RE ist beim Kaufvertrag deshalb insoweit
nicht anwendbar , als ein Sachmangel im Sinne des § 434
RE vorliegt.

Zu Absatz 5

Absatz 5 betrif ft die Verantwortung des Gläubigers für die
Pflichtverletzung. Im geltenden Recht bleibt der von eine
Leistungsstörung des Schuldners betrof fene Gläubiger an
den Vertrag gebunden – und zur Erbringung seiner eigenen
Leistung verpflichtet –, wenn er die Unmöglichkeit de
Leistung durch den Schuldner zu vertreten hat, bisheriger
§ 324 Abs. 1 Satz 1. Der Entwurf verallgemeinert und er -
weitert diese Lösung, die für den Sonderfall der Unmöglich-
keit in § 326 Abs. 2 Satz 1 RE übernommen wird. Die Gläu-
bigerverantwortung sollte auch dann, wenn die Nichtleis-
tung des Schuldners auf anderen Umständen als den in
§ 275 RE genannten beruht, nicht unberücksichtigt bleiben.

§ 323 Abs. 5 RE nimmt dem Gläubiger das Rücktrittsrecht
in den Fällen, in denen er für den Rücktrittsgrund allein
oder doch jedenfalls weit überwiegend verantwortlich ist
sowie dann, wenn der Gläubiger sich in Annahmeverzug
befindet und ihm deshalb das Risiko einer ausbleibende
Leistung zugewiesen werden muss. Bei dem Schadenser -
satzanspruch statt der Leistung kann die Mitverantwor -
tung des Gläubigers über eine Kürzung des Anspruchs ge-

mäß § 254 angemessen berücksichtigt werden. Bei dem
Gestaltungsrecht „Rücktritt“ ist dies nicht ohne weiteres
möglich. Hier gibt es nur die Möglichkeit, das Rücktritts-
recht insgesamt auszuschließen und den Gläubiger so an
dem V ertrag und auch an der V erpflichtung zur Erbrin
gung der Gegenleistung festzuhalten. Diese Folge sieht der
Entwurf, anders als die V orschläge der Schuldrechtskom-
mission in § 323 Abs. 3 Nr . 3 KE, allerdings nicht schon
bei einer „überwiegenden“ Mitverantwortung des Gläubi-
gers als gerechtfertigt an. Vielmehr muss der Gläubiger zu-
mindest „weit“ überwiegend für die Entstehung des Rück-
trittsgrundes mit verantwortlich sein. Damit soll ein Grad
der Mitverantwortung umschrieben werden, der über § 254
auch einen Schadensersatzanspruch ausschließen würde.
Damit werden auch insoweit der Anspruch auf Schadens-
ersatz statt der Leistung und das Rücktrittsrecht gleich be-
handelt.

Absatz 5 bezieht sodann den Fall mit ein, dass der nicht
vom Schuldner zu vertretende, den Gläubiger an sich zum
Rücktritt berechtigende Umstand im Annahmeverzug des
Gläubigers eingetreten ist. Damit wird der Gedanke des bis-
herigen § 324 Abs. 2 auch für die Fälle außerhalb der Un-
möglichkeit übernommen und mit dem Annahmeverzug
dem Gläubiger die Gegenleistungsgefahr auch insoweit auf-
erlegt.

Zu § 324 – Rücktritt wegen V erletzung einer sonstigen
Pflich

§ 324 RE regelt den Fall, dass zwar nicht die Leistung nicht
oder schlecht erbracht wird, der Schuldner aber sonstige
Pflichten verletzt. Dabei handelt es sich um dieselbe
Pflichten, die § 282 RE für den Schadensersatz statt der
Leistung anspricht und die in der Begründung zu dieser Vor-
schrift bereits erläutert wurden. Auch für den Rücktritt we-
gen der Verletzung einer Nebenpflicht sollen dieselben ge
steigerten Voraussetzungen gelten wie für den Anspruch auf
Schadensersatz statt der Leistung. § 324 RE entspricht des-
halb § 282 RE. Auch die Schuldrechtskommission hatte be-
reits in ganz ähnlicher W eise für Nebenpflichtverletzunge
einen Ausschlussgrund für den Rücktritt in § 323 Abs. 3
Nr. 2 KE vorgesehen.

Auch hier war zu berücksichtigen, dass derartige Pflichtve -
letzungen durch den Schuldner auch vom Gläubiger weit
oder überwiegend zu vertreten sein können. In einer solchen
Lage muss auch der Rücktritt nach § 324 RE ausgeschlos-
sen sein. Dies bestimmt Satz 2 unter V erweis auf § 323
Abs. 5 RE.

Zu § 325 – Schadensersatz und Rücktritt

Nach geltendem Recht muss der Gläubiger nach den
§§ 325, 326, aber auch beim Fehlen zugesicherter Eigen-
schaften oder bei W erkmängeln zwischen Aufhebung des
Vertrags (Rücktritt, W andelung) und Schadensersatz wäh-
len. Im Reisevertragsrecht kann dagegen wegen eines zu
vertretenden Reisemangels neben der Aufhebung durch
Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt
werden, § 651f Abs. 1. Die Alternativität von Schadenser -
satz und Rücktritt wird überwiegend als unbefriedigend be-
wertet, wenngleich eine Kombination der Rücktrittsfolgen
mit Schadensersatz wegen Nichterfüllung in den Fällen der

Drucksache 14/6040 – 188 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

derzeitigen §§ 325, 326 im Er gebnis immer dann eintritt,
wenn der Gläubiger sich für den Schadensersatzanspruch
entscheidet und seinen Schaden nach der Dif ferenzmethode
berechnet. Er kann das jedenfalls dann tun, wenn er seine
eigene Leistung noch nicht erbracht hat (s. MünchKomm/
Emmerich § 325 Rdnr. 40 ff., 45).

Eine Kombination von Vertragsaufhebung und Schadenser-
satz wird im praktischen Er gebnis aber auch dann erreicht,
wenn der Gläubiger vor geleistet hat und seine Leistungen
in einer Geldzahlung bestanden sowie nach h. A. auch
dann, wenn der Gläubiger eine Sachleistung erbracht hat,
die noch nicht in das Eigentum des Schuldners über gegan-
gen ist und deshalb ohne Rücktritt zurückverlangt werden
kann (vgl. zu diesen Kombinationsfällen Huber , Gutach-
ten S. 714 m. w. N.). Auch die neben der Wandelung zu er-
setzenden „Vertragskosten“ bedeuten eine teilweise Kumu-
lierung von Rücktritt und Schadensersatz. V erlangt der
Käufer nach den bisherigen §§ 463, 480 Abs. 2 den gro-
ßen Schadensersatz und gibt dazu die Sache zurück, dann
werden ebenfalls ef fektiv Wandelung und Schadensersatz
kombiniert.

Schwierigkeiten bereiten deshalb vor allem die Fälle, in
denen der Gläubiger voreilig Rücktritt erklärt hat. Die
Rechtsprechung hilft, indem sie großzügig solche Erklä-
rungen als Schadensersatzverlangen deutet (vgl. BGH,
NJW 1988, 2878). Die einheitlichen Kaufrechte lassen Ku-
mulierung von V ertragsaufhebung und Schadensersatz un-
eingeschränkt zu (vgl. z. B. Artikel 75, 76 UN-Kaufrecht).
Auch die meisten ausländischen Rechte sehen insoweit
keine Schwierigkeiten (vgl. T reitel, International Encyclo-
pedia of Comparative Law, Vol. VII, Chap. 16 No. 183 f f.,
184); im amerikanischen Recht, wo die angenommene lo-
gische Unvereinbarkeit von V ertragsauflösung und Scha
densersatz einen gewissen Einfluss hatte, darf sie heute al
aufgegeben gelten (vgl. T reitel a. a. O. sowie Artikel 2
§§ 703, 711 1, 721 des amerikanischen Uniform Commer -
cial Code).

Dieses Er gebnis des geltenden Rechts ist nicht sachge-
mäß. Es ist nicht einsichtig, weshalb der Gläubiger nur bei
der W ahl des Schadensersatzes die Rechtsfolgen beider
Rechtsbehelfe kombinieren können soll, weshalb das aber
nicht auch bei der W ahl von Rücktritt möglich sein soll.
Entsprechend einem V orschlag der Schuldrechtskommis-
sion in §§ 280 Abs. 2, 327 KE soll deshalb die sog. Alter -
nativität zwischen Rücktritt und Schadensersatz aufgege-
ben werden. Auf diese Aussage beschränkt sich § 325 RE
im Gegensatz zu § 327 KE. Dieser hatte demgegenüber zu-
sätzlich vorgeschrieben, dass der Gläubiger ohne weiteres
nur einfachen Schadensersatz und Schadensersatz statt der
ausgebliebenen Leistung mit dem Rücktritt sollte verbin-
den können. Schadensersatz „wegen Nichtausführung des
Vertrags“ sollte der Gläubiger demgegenüber nur verlan-
gen können, wenn er zuvor zurückgetreten war . Diese Re-
gelungstechnik lag darin begründet, dass die T atbestände
für den Schadensersatz statt der Leistung einerseits und
den Rücktritt vom V ertrag andererseits nicht deckungs-
gleich waren. Mit den §§ 281 und 282 RE einerseits und
den §§ 323 und 324 RE andererseits wird dieser Gleich-
klang aber her gestellt, so dass es nicht mehr erforderlich
ist, für den Schadensersatz statt der ganzen Leistung den
vorherigen Rücktritt zu verlangen.

Zu § 326 – Gegenleistung beim Ausschluss der Leis-
tungspflicht

Zu Absatz 1

Zu Satz 1

Absatz 1 regelt das Schicksal der Gegenleistung, wenn der
Schuldner nach § 275 RE nicht zu leisten braucht. Die
Schuldrechtskommission hatte diesen Fall nicht besonders
behandelt und dem allgemeinen T atbestand des § 323 KE
unterstellt. Der Gläubiger sollte danach zwar keine Frist set-
zen müssen, weil bei Unmöglichkeit of fensichtlich ist, dass
sie nicht zum Erfolg führt, § 323 Abs. 2 Nr. 1 KE. Er sollte
aber nach diesem V orschlag nicht kraft Gesetzes von der
Gegenleistung befreit sein, sondern sollte nur vom V ertrag
zurücktreten können.

Diese Konstruktion ist vielfach als zu umständlich und nicht
sachgerecht kritisiert worden. Es soll deshalb in dem Fall, in
dem der Schuldner nach § 275 RE entweder wegen Unmög-
lichkeit nach Absatz 1 oder wegen Erhebens der Einrede
nach Absatz 2 nicht zu leisten braucht, die Gegenleistung
nach § 326 RE kraft Gesetzes entfallen. § 326 RE entspricht
mit leichten Anpassungen an die veränderte Konzeption des
§ 275 RE dem bisherigen § 323 unter Einbeziehung des bis-
herigen § 324. Damit entfällt kraft Gesetzes die Pflicht zu
Gegenleistung zwar auch dann, wenn dem Anspruch nur
eine Einrede aus § 275 Abs. 2 entgegensteht. Voraussetzung
ist aber jedenfalls, dass der Schuldner diese Einrede auch
erhoben hat. Nur dann „braucht“ der Schuldner nicht zu
leisten. In diesem Fall steht fest, dass der Anspruch auf die
Leistung nicht durchsetzbar ist; der Unterschied zu den Wir-
kungen der Einwendung aus § 275 Abs. 1 RE ist nur theore-
tischer Natur. Deshalb ist auch in diesem Fall ein Entfallen
der Gegenleistungspflicht kraft Gesetzes und nicht etwa nu
auf Einrede des Gläubigers gerechtfertigt.

Zu Satz 2

Absatz 1 Satz 1 gilt nicht nur dann, wenn der Schuldner von
der ganzen Primärleistung befreit ist und der Gläubiger des-
halb die ganze Gegenleistung nicht zu erbringen braucht.
Absatz 1 Satz 1 gilt vielmehr auch dann, wenn sich das Leis-
tungshindernis nur auf einen Teil der geschuldeten Leistung
bezieht. In diesem Fall wird der Gläubiger teilweise von der
Gegenleistung frei. Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 behandelt
diesen Fall ähnlich wie die Minderung im Kauf und verweist
deshalb für die Berechnung des Umfangs, in dem der Gläu-
biger nach Absatz 1 Satz 1 teilweise von der Gegenleistung
frei wird, auf die Vorschriften über die Berechnung der Min-
derung in § 441 Abs. 3 RE. Das entspricht dem bisherigen
§ 323 Abs. 1 letzter Halbsatz. Erfasst ist – ebenso wie in dem
bisherigen § 323 Abs. 1 und wie in § 323 Abs. 4 Satz 1 RE –
nur die teilbare Leistung.

Dieses Er gebnis kann bei der T eilunmöglichkeit durchaus
der Interessenlage des Gläubigers gerecht werden. Es gibt
aber auch Fälle, in denen der Gläubiger wegen der teilwei-
sen Befreiung des Schuldners von der Primärleistung an der
ganzen Leistung kein Interesse mehr hat. Für diesen Fall be-
stimmt § 326 Abs.1 Satz 2 Halbsatz 2 RE, dass der Gläubi-
ger vom ganzen Vertrag zurücktreten kann, wenn er an der
Leistung kein Interesse mehr hat. Dieser Fall ist von § 323
Abs. 4 Satz 1 RE nicht erfasst, weil dort die Möglichkeit der
Leistung vorausgesetzt wird.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 189 – Drucksache 14/6040

Nach den Regeln der T eilunmöglichkeit ist auch die vorü-
bergehende Unmöglichkeit abzuwickeln. Sie ist gewisser -
maßen „Teilunmöglichkeit in der Zeit“. Das bedeutet, dass
der Gläubiger während der Dauer der Unmöglichkeit kraft
Gesetzes gemäß § 326 Abs. 1 Satz 1 von der Gegenleistung
befreit ist. Er kann aber auch vom ganzen Vertrag zurücktre-
ten. Diese Frage wird sich etwa dann stellen, wenn die
Dauer der vorüber gehenden Unmöglichkeit oder ihr Ende
überhaupt nicht abzusehen sind. V oraussetzung ist in die-
sem Fall, dass das Interesse des Gläubigers an der ganzen
Leistung fortgefallen ist. Dies wird um so leichter darzule-
gen sein, je ungewisser das Wiedermöglichwerden der Leis-
tung ist.

Zu Satz 3

Diese Überlegung lässt sich nicht ohne weiteres auf den Fall
der Schlechtleistung übertragen, wenn die Nacherfüllung
unmöglich ist. Dem W ortlaut des § 326 Abs. 1 Satz 1 RE
könnte zu entnehmen sein, dass sich auch in diesem Fall der
Wert der Gegenleistung im Umfang der Unmöglichkeit
kraft Gesetzes mindert. § 326 Abs. 1 Satz 3 RE stellt indes
klar, dass dies nicht zutrif ft, und bestimmt, dass in einem
solchen Fall § 323 RE mit der Maßgabe entsprechend anzu-
wenden ist, dass eine Fristsetzung entbehrlich ist, weil ja
von vornherein feststeht, dass eine Nacherfüllung keinen
Erfolg haben kann. Das bedeutet, dass der Gläubiger bei ei-
ner irreparablen Schlechtleistung nicht kraft Gesetzes von
der Leistung frei wird, sondern das Recht erhält, vom V er-
trag zurückzutreten. Der Anwendungsbereich des § 326
Abs. 1 RE deckt sich deshalb mit dem des bisherigen § 323
Abs. 1, der ebenfalls mit „teilweiser Unmöglichkeit“ in
seinem letzten Halbsatz nicht die Schlechtleistung meint
(Palandt/Heinrichs, § 323 Rdnr. 9).

Andernfalls er gäbe sich die Folge, dass ein Minderungs-
recht zwar allgemein nicht geregelt wird, sich dieselben
Rechtsfolgen aber aus § 326 RE herleiten ließen. Das
sollte vermieden werden. Bei der Schlechtleistung käme es
sonst für die Frage einer Minderung kraft Gesetzes auf den
für den Gläubiger nicht ohne weiteres erkennbaren und für
die Befriedigung seines Leistungsinteresses unerheblichen
Umstand an, ob das Leistungsdefizit bei einer Schlechtleis
tung noch behoben werden kann oder nicht. Es würden
sich dann auch W ertungswidersprüche zu den V ertragsty-
pen er geben, bei denen ein Minderungsrecht ausdrücklich
vorgesehen ist, wie vor allem beim Kauf. Hier ist die Min-
derung ein Gestaltungsrecht und kann nur anstelle des
Rücktritts ausgeübt werden, tritt aber nicht kraft Gesetzes
neben ein Rücktrittsrecht. Es kann aber für die Rechte des
Käufers keinen Unterschied machen, ob eine Nacherfül-
lung deshalb fehlschlägt, weil der V erkäufer aus Nachläs-
sigkeit eine ordnungsgemäße Reparatur des verkauften
PKW nicht erreicht oder ob das Ausbleiben des Leistungs-
erfolgs daran liegt, dass eine Reparatur von vornherein
nicht möglich ist.

Der Gläubiger kann deshalb bei einer Schlechtleistung stets
nur nach § 326 Abs. 1 Satz 3 in V erbindung mit § 323 RE
zurücktreten; eine Minderung der Gegenleistung kraft Ge-
setzes tritt nach § 326 Abs. 1 Satz 1 RE nicht ein. Für dieses
Rücktrittsrecht gilt dann auch die Erheblichkeitsschwelle
des § 323 Abs. 4 Satz 2 RE.

Zu Absatz 2

§ 326 Abs. 2 RE übernimmt mit leichten Umformulierun-
gen den bisherigen § 324.

Zu Absatz 3

Absatz 3 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 323 Abs. 2.

Zu Absatz 4

Ist die Gegenleistung bewirkt, obwohl der Gläubiger von
der Gegenleistung frei geworden ist, so muss diese erstattet
werden. Hierfür soll – anders als nach dem bisherigen § 323
Abs. 3 – nicht das Bereicherungsrecht, sondern das Rück-
trittsrecht maßgeblich sein, das generell besser auf die
Rückabwicklung fehlgeschlagener V erträge zugeschnitten
ist.

Zu Nummer 16 – Aufhebung des § 327

Der die Folgen des gesetzlichen Rücktrittsrechts nach den
geltenden § 325 und 326 regelnde § 327 wird mit der Auf-
hebung dieser V orschriften entbehrlich. Die Durchführung
des Rücktritts soll sich nun einheitlich sowohl für das ver -
traglich vereinbarte als auch für das gesetzliche Rücktritts-
recht nach den neu gestalteten §§ 346 f f. richten. Auf die
Begründung zu der Neufassung dieser Vorschriften kann an
dieser Stelle Bezug genommen werden.

Zu Nummer 17 – Einfügung einer Überschrift für Buch 2,
bisheriger Abschnitt 2, Titel 5

Die Er gänzung der bisher nur den Rücktritt nennenden
Titelüberschrift um das „Widerrufs- und Rückgaberecht bei
Verbraucherverträgen“ beruht auf der Einfügung des neuen
Untertitels 2 (§§ 355 bis 360).

Zu Nummer 18 – Einfügung einer Überschrift für Unter -
titel 1

Wegen der zu Nummer 17 genannten Einfügung eines
neuen Untertitels werden die bisherigen V orschriften über
den Rücktritt zu einem neuen Untertitel 1.

Zu Nummer 19 – Neufassung der §§ 346 und 347

Zu § 346 – Wirkungen des Rücktritts

Vorbemerkung

Der Rücktritt hat das Ziel, die vor dem V ertragsschluss be-
stehende Rechtslage wieder herzustellen. Er lässt die durch
den Vertrag begründeten primären Leistungspflichten, so
weit sie nicht erfüllt sind, erlöschen (Befreiungswirkung)
und begründet zugleich für beide V ertragsteile eine Pflich
zur Rückgewähr der empfangenen Leistungen. Einer nähe-
ren Regelung bedürfen insbesondere vier Problemkreise:

Das Rücktrittsrecht kann sich aus vertraglicher Abrede oder
aus einer Pflichtverletzung der Parteien e geben. Für letzte-
res hat sich – trotz der vertraglichen Grundlage – die Be-
zeichnung gesetzliches Rücktrittsrecht in Rechtsprechung
und Literatur durchgesetzt. Problematisch ist, ob für beide
Fälle des Rücktritts eine – für Dif ferenzierungen of fene –
Einheitsregelung sachgerecht ist oder ob eine Lösung den
Vorzug verdient, die die Durchführung des Rücktritts für
beide Fälle eigenständig konzipiert und ordnet.

Drucksache 14/6040 – 190 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Das Ziel des Rücktritts, die vor dem V ertragsschluss beste-
hende Rechtslage wieder herzustellen, kann nicht erreicht
werden, wenn die empfangene Sache untergegangen, wesent-
lich verschlechtert, verbraucht, verarbeitet oder veräußert
worden ist. Fraglich ist, wie sich diese Unmöglichkeit der
Rückgewähr der empfangenen Leistung auf das Rücktritts-
recht auswirken soll. Soll das Rücktrittsrecht schlechthin ent-
fallen oder soll es in allen Fällen weiterbestehen? Oder soll
nach dem Grund der Unmöglichkeit der Rückgewähr unter-
schieden werden? Wo ist, wenn man eine differenzierte Lö-
sung befürwortet, die Grenze zwischen Rücktrittsausschluss
und Weiterbestehen des Rücktrittsrechts zu ziehen?

Zu entscheiden ist weiter , unter welchen V oraussetzungen
der Rückgewährschuldner, der die empfangene Sache nicht
oder nur verschlechtert herausgeben kann, Schadens- oder
Wertersatz zu leisten hat. Soweit ein derartiger Sachverhalt
zum Ausschluss des Rücktrittsrechts führt, bedarf es aller -
dings keiner Regelung über eine Schadensersatz- oder Wert-
ersatzpflicht. Sie ist aber erforderlich, wenn die Störung de
Rückabwicklung beim Rücktrittsgegner aufritt, darüber hin-
aus auch für Störungen beim Rücktrittsberechtigten, soweit
eine das Rücktrittsrecht ausschließende Regelung fehlt.

Die Regelung des Rücktrittsausschlusses und der Schadens-
und Wertersatzpflicht betri ft zugleich die Grundsatzfrage
der Gefahrtragung. Störungen in der Rückabwicklung der
beiderseitigen Leistungen beruhen in der Regel auf Ereig-
nissen, die zu einer Zeit eintreten, zu der die Gefahr des zu-
fälligen Unter gangs oder der zufälligen V erschlechterung
bereits nach den bisherigen § 446 oder § 644 auf den Rück-
gewährschuldner über gegangen war . Soll dieser Gefahr -
übergang auch im Fall des Rücktritts Bestand haben? Oder
soll die Gefahr zum anderen Teil, in der Regel zu dem Ver-
käufer oder Unternehmer, zurückspringen?

Die Befreiungswirkung des Rücktritts ist bislang im Gesetz
nicht geregelt; eine Regelung der Rückgewährpflicht nac
erklärtem Rücktritt findet sich derzeit in § 346 Satz 1. Im
Übrigen gilt zu den vier genannten Problemkreisen nach
geltendem Recht Folgendes:

Das geltende Recht unterscheidet zwischen vertraglich ver -
einbartem und gesetzlichem Rücktrittsrecht. Die bisherigen
§§ 346 bis 359 gelten unmittelbar nur für das vertragliche
Rücktrittsrecht. Auf die gesetzlichen Rücktrittsrechte und
die W andelung finden die bisherigen §§ 346 f f. entspre-
chende Anwendung (vgl. bisher §§ 327, 636, 467, 634
Abs. 4). Dies wird aber bisher durch die §§ 327 Satz 2 und
467 modifiziert. Der bisherige § 327 Satz 2 bestimmt nach
seinem Wortlaut, dass der Rücktrittsgegner nur nach den
Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung haftet, wenn er den Rücktrittsgrund nicht zu
vertreten hat. Der bisherige § 467 legt fest, dass die V erar-
beitung oder Umbildung der Sache die W andelung nicht
ausschließt, wenn sich der Sachmangel erst während der
Umgestaltung zeigt, er räumt dem Käufer außerdem einen
Anspruch auf Ersatz der V ertragskosten ein. Soweit das
Gesetz derzeit Rücktrittsrechte vorsieht, ohne auf die
§§ 346 ff. zu verweisen, wendet die Rechtsprechung in der
Regel auf die Rückabwicklung Bereicherungsrecht an (vgl.
RGZ 116, 377, 379 zu einer V erordnung vom 29. Oktober
1923; BGHZ 6, 227, 230 zu § 20 UmstG).

Der Rücktritt wird derzeit bisher nach § 350 nicht dadurch
ausgeschlossen, dass der vom Rücktrittsberechtigten emp-

fangene Gegenstand durch Zufall unter gegangen ist. Dabei
stehen wesentliche Verschlechterungen oder eine auf Zufall
beruhende sonstige Unmöglichkeit der Rückgewähr dem
Untergang gleich (Palandt/Heinrichs, § 350 Rdnr. 1 f.). Da-
gegen ist der Rücktritt nach dem bisherigen § 351 ausge-
schlossen, wenn der Rücktrittsberechtigte den Unter gang,
eine wesentliche V erschlechterung oder eine sonstige Un-
möglichkeit der Rückgewähr des empfangenen Gegenstan-
des verschuldet hat. Dem steht es nach den bisherigen
§§ 352 und 353 gleich, wenn die Rückgewähr der empfan-
genen Sache daran scheitert, dass der Rücktrittsberechtigte
sie verarbeitet, umgebildet, veräußert oder belastet hat. Die
Wandelung ist im Fall des bisherigen § 352 jedoch nicht
ausgeschlossen, wenn sich der Mangel erst bei der Umge-
staltung gezeigt hat (§ 467). Eine von den bisherigen §§ 350
bis 353 abweichende Regelung hatte der Gesetzgeber in § 7
Abs. 4 V erbrKrG, § 3 Abs. 1 Satz 2 HTWG und § 13a
Abs. 3 UWG getrof fen, die inzwischen durch das Fernab-
satzgesetz vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) aufgehoben
bzw. geändert worden sind. Seit dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes am 30. Juni 2000 und in Ansehung des V erbrau-
cherkreditgesetzes und des Gesetzes über den Widerruf von
Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften am 1. Oktober
2000 finden sich die Regelungen für die Rückabwicklun
von Verbraucherverträgen nach Widerruf bzw. Rückgabe in
den §§ 361a und 361b (= jetzt §§ 355 ff. RE). Danach bleibt
ein einem Verbraucher gesetzlich eingeräumtes W iderrufs-
recht auch dann bestehen, wenn die Unmöglichkeit, den
empfangenen Gegenstand zurückzugewähren, vom Berech-
tigten zu vertreten ist. Das Gesetz legt ihm dafür eine Wert-
ersatzpflicht auf

Der bisherige § 346 Satz 2 sieht eine W ertersatzpflicht fü
geleistete Dienste und die Überlassung der Benutzung einer
Sache vor. Die Wertersatzpflicht besteht ebenso wie die Rück
gewährpflicht nach dem bisherigen § 346 Satz 1 auch dann,
wenn der Rückgewährschuldner nicht mehr bereichert ist
(BGHZ 77, 310, 320; 85, 50, 59). Für den Fall des gesetzli-
chen Rücktrittsrechts wird – wie bereits dar gelegt – abwei-
chend hiervon in dem bisherigen § 327 Satz 2 bestimmt, dass
der Rücktrittsgegner, der den Rücktrittsgrund nicht zu vertre-
ten hat, nur nach Bereicherungsrecht haftet. Die in ihrem An-
wendungsbereich enge W ertersatzregelung des derzeitigen
§ 346 Satz 2 wird ergänzt durch die Schadensersatzregelung
des derzeitigen § 347 Satz 1. Diese Vorschrift bestimmt, dass
sich die Haftung des Rückgewährschuldners für die Unmög-
lichkeit der Rückgewähr und für Verschlechterungen der zu-
rückzugewährenden Sache vom Empfang der Leistung an
nach den V orschriften richten, die im Eigentümer -Besit-
zer-Verhältnis für die Zeit ab Rechtshängigkeit gelten. Der
bisher in § 347 Satz 1 in Bezug genommene § 989 macht die
Schadensersatzpflicht von einem erschulden abhängig. Zu
berücksichtigen ist im Übrigen, dass im Anwendungsbereich
des derzeitigen § 347 Satz 1 zwischen dem Rücktrittsgegner
und dem Rücktrittsberechtigten unterschieden werden muss.
Ist der Rücktrittsgegner zur Rückgewähr außerstande oder
kann er den empfangenen Gegenstand nur verschlechtert he-
rausgeben, richtet sich seine Haftung derzeit immer nach
§§ 347 Satz 1, 989. Für den Rücktrittsberechtigten gilt dage-
gen bis zum Rücktritt in erster Linie die Regelung der bishe-
rigen §§ 351 bis 353, die bei verschuldeter Unmöglichkeit der
Rückgewähr oder verschuldeter wesentlicher V erschlechte-
rung des zurückzugewährenden Gegenstandes das Rück-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 191 – Drucksache 14/6040

trittsrecht ausschließt. Erst nach der Rücktrittserklärung wird
§ 347 Satz 1 auf den Rücktrittsberechtigten anwendbar, vor-
her gilt er beim Rücktrittsberechtigten nur für unwesentliche
Verschlechterungen.

Eine vom bisherigen § 347 Satz 1 abweichende Regelung gilt,
wenn der W iderrufsberechtigte von seinem W iderrufsrecht
aus den bisherigen §§ 7 V erbrKrG, 1 HTWG Gebrauch
macht. Der Berechtigte hat in Fällen, in denen er die Unmög-
lichkeit der Rückgewähr oder die V erschlechterung der zu-
rückzugewährenden Sache zu vertreten hat, keinen Scha-
densersatz, sondern Wertersatz zu leisten (bisheriger § 361a
Abs. 2 Satz 4). Ist er nicht über das W iderrufsrecht belehrt
worden und hat er von diesem Recht auch nicht anderweitig
Kenntnis erlangt, so ist er nur bei V orsatz und grober Fahr -
lässigkeit ersatzpflichtig (bisheriger § 361a Abs. 2 Satz 5)

Den derzeitigen §§ 347, 350 liegt unausgesprochen eine
Gefahrtragungsregel zugrunde. W enn die zurückzugewäh-
rende Sache beim Rückgewährschuldner durch Zufall un-
tergegangen oder wesentlich verschlechtert worden ist,
geht das im Falle des Rücktritts zu Lasten des Rückge-
währgläubigers: Dieser hat die von ihm empfangene Ge-
genleistung nach dem bisherigen § 346 Satz 1 zurückzuge-
währen, erhält aber seine Leistung nicht oder nur wesent-
lich verschlechtert zurück und hat auch keinen Anspruch
auf Schadens- oder W ertersatz. Beim Kaufvertrag, dem
Hauptanwendungsfall der §§ 346 f f., bedeutet dies, dass
bei einem Rücktritt des V erkäufers die auf den Käufer
übergegangene Gefahr des zufälligen Unter gangs oder der
zufälligen Verschlechterung (bisher § 446) zum V erkäufer
zurückspringt.

Über die sich aus der Natur des Rücktritts er gebenden
grundsätzlichen Rechtsfolgen (Befreiungswirkung und
Rückgewährpflicht) gibt es de lege lata und de lege ferend
keinen Streit. Erörterungsbedürftig ist insoweit allenfalls,
ob die Befreiungswirkung des Rücktritts abweichend vom
geltenden Recht im § 346 ausdrücklich erwähnt werden
soll. Einverständnis besteht auch darüber, dass der Rücktritt
den Vertrag nicht im Ganzen aufhebt, sondern ihn in ein Ab-
wicklungsverhältnis mit vertraglicher Grundlage umwan-
delt (BGHZ 88, 46, 48; MünchKomm/Janßen Rdnr . 36 vor
§ 346); die früher h. M. (RGZ 61, 128, 132; 136, 33; Planck,
1./2. Aufl., 1900, Anm. 2a vor § 346), die annahm, dass
durch den Rücktritt unter Wegfall des Vertrags ein gesetzli-
ches Schuldverhältnis entstehe, und zwar ein modifizierte
Bereicherungsverhältnis, ist überholt.

Trotz dieser Übereinstimmung über die wesentlichen
Rechtsfolgen des Rücktritts und der rechtsdogmatischen
Einordnung des durch den Rücktritt entstehenden Rückge-
währschuldverhältnisses gehören die V orschriften des Bür -
gerlichen Gesetzbuchs über die Durchführung des Rück-
tritts zu den schwächeren Partien der Kodifikation. Sie sin
„gesetzestechnisch so missglückt und in zentralen Fragen
auch rechtspolitisch so fragwürdig und umstritten, dass ein
für Theorie und Praxis kaum noch zu durchdringendes
Dickicht von Streitfragen und Thesen entstanden ist“ (von
Caemmerer, Festschrift für Larenz 1973, S. 625).

Im Einzelnen geht es um folgende Kritikpunkte:

Anwendungsbereich der bisherigen §§ 346 ff.
Ein wesentlicher Mangel besteht darin, dass die Regelung
des gesetzlichen Rücktritts in dem bisherigen § 327 Satz 2

in seiner Bedeutung und Tragweite unklar ist und zu einem
nicht enden wollenden Auslegungsstreit geführt hat. § 327
Satz 2 ersetzt im geltenden Recht die in § 347 bestimmte
strenge Haftung nach den §§ 987 f f. durch eine Haftung
nach Bereicherungsrecht und gibt dem Rückgewährschuld-
ner damit die Möglichkeit, sich auf den W egfall der Berei-
cherung (§ 818 Abs. 3) zu berufen. Begünstigt wird nach
dem Gesetzeswortlaut der Rücktrittsgegner , sofern er den
Rücktrittsgrund nicht zu vertreten hat. Das er gibt of fen-
sichtlich keinen vernünftigen Sinn, denn in den Fällen der
bisherigen §§ 325, 326, auf die sich der bisherige § 327 Satz
2 systematisch bezieht, hat der Rücktrittsgegner den Rück-
trittsgrund immer zu vertreten.

Nur im Anwendungsbereich des derzeitigen § 636 kann es
ausnahmsweise so liegen, dass der Rücktrittsgegner den
Rücktrittsgrund nicht zu vertreten hat. Das ändert aber
nichts am Er gebnis, dass der bisherige § 327 Satz 2 bei
wörtlicher Auslegung praktisch leerlaufend ist und allen-
falls als § 636 Abs. 1 Satz 3 eine Existenzberechtigung
hätte. Heftig umstritten ist, welche Konsequenzen aus dem
misslungenen § 327 Satz 2 zu ziehen sind.

Die Rechtsprechung (allerdings überwiegend in obiter
dicta) und ein T eil des Schrifttums sind der Auf fassung,
dass sich die Auslegung des derzeitigen § 327 Satz 2 vom
Gesetzeswortlaut lösen und auf die in ihm zum Ausdruck
kommende grundsätzliche Aussage abstellen müsse: § 327
Satz 2 enthalte den allgemeinen Rechtsgedanken, dass der -
jenige, der den Rücktritt nicht zu vertreten habe, nur nach
Bereicherungsrecht hafte (BGHZ 6, 227, 230; 53, 144, 148;
BGH, JZ 1987, 675, 676; E. Wolf, AcP 153 (1954), 97; Me-
dicus, Schuldrecht I § 49 II 1). Dieser Grundsatz wird auch
auf die W andelung übertragen (OLG Köln, OLGZ 1970,
454, 455), zum Teil wird jedoch für den Eintritt der strenge-
ren Haftung abweichend von § 819 nicht auf die Kenntnis,
sondern auf das Kennenmüssen abgestellt, d. h. auf den
Zeitpunkt, in dem der Berechtigte mit dem Rücktritt rech-
nen musste (MünchKomm/Janßen, § 347 Rdnr. 15a).

Die Gegenansicht tritt für eine wörtliche Auslegung des bis-
herigen § 327 Satz 2 ein (Huber , JZ 1987, 650; Münch-
Komm/Emmerich § 327 Rdnr . 13; Soer gel/Wiedemann
§ 327 Rdnr. 34). Sie legt im Anschluss an die Untersuchun-
gen von Glaß (Gefahrtragung und Haftung beim gesetzli-
chen Rücktritt, 1959) und Leser (Der Rücktritt vom Vertrag,
1975) dar, dass § 327 Satz 2, der auf § 279 Satz 2 des zwei-
ten Entwurfes zurückgeht, nach seiner Entstehungsge-
schichte nur für den Rücktrittsgegner gelten solle. Er sei für
eine nicht Gesetz gewordene Regelung des Rücktritts beim
Fixgeschäft konzipiert worden und habe vor allem den Fall
erfassen sollen, dass der Schuldner beim Fixgeschäft die
Verzögerung der Leistung nicht zu vertreten habe. Ange-
sichts dieser Übereinstimmung von W ortlaut und Entste-
hungsgeschichte der Norm sei es ausgeschlossen, § 327
Satz 2 auch auf den Rücktrittsberechtigten anzuwenden.

Ausschluss des Rücktrittsrechts
Die Frage, wie sich der Unter gang des vom Rücktrittsbe-
rechtigten zurückzugewährenden Gegenstandes auf sein
Rücktrittsrecht auswirkt, gehört zu den „dornenvollsten des
Vertragsrechts“ (Dölle/W eitnauer, Einheitliches Kaufrecht
1976, Rdnr. 39 vor Artikel 78 bis 81). Vor dem Inkrafttreten
des Bürgerlichen Gesetzbuchs galten im Deutschen Reich

Drucksache 14/6040 – 192 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

für die Wandelung, bei der das Problem vor allem auftritt,
zwei unterschiedliche Regelungsmodelle: Das Preußische
Allgemeine Landrecht (ALR) gestattete dem Käufer die
Wandelung nur, wenn er den Gegenstand in dem Zustand, in
dem er ihn empfangen hatte, zurückgeben konnte (ALR
§§ 327, 328 I 5). Anders war es dagegen nach gemeinem
Recht. Der Unter gang des zurückzugewährenden Gegen-
standes schloss das Wandelungsrecht des Käufers nicht aus.
Soweit die Unmöglichkeit der Rückgewähr auf Zufall be-
ruhte, konnte der Käufer ohne eine Verpflichtung zum ert-
ersatz die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen; hatte der
Käufer die Unmöglichkeit der Rückgewähr oder die V er-
schlechterung des Gegenstandes verschuldet, konnte er die
Rückerstattung des Kaufpreises nur fordern, wenn er zu-
gleich Wertersatz anbot (Windscheid, Pandekten II, 7. Aufl
1891, § 394 Note 2 bei Fn. 5 u. 12; Leser, Der Rücktritt vom
Vertrag 1975, S. 46 f.). Das Bür gerliche Gesetzbuch ver -
sucht, zwischen diesen beiden Regelungen eine mittlere Lö-
sung zu entwickeln. Die Entscheidung des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs, im Falle des bisherigen § 350 den Rücktritt zuzu-
lassen und ihn nur unter den V oraussetzungen der bisheri-
gen §§ 351 bis 353 auszuschließen, wird unter zwei
Gesichtspunkten kritisiert:

Eine weit verbreitete Auf fassung hält den bisherigen § 350
für rechtspolitisch verfehlt (Leser a. a. O. S. 191; E. W olf
a. a. O. S. 140; von Caemmerer a. a. O. S. 627 ff.; Larenz,
SchuldR I § 26b S. 407). Beim Kaufvertrag, dem wichtigs-
ten Anwendungsfall des § 350, gehe die Gefahr des zufälli-
gen Untergangs mit der Übergabe der verkauften Sache auf
den Käufer über (bisher § 446). Es gebe keinen überzeugen-
den Sachgrund dafür , den Gefahrüber gang im Fall des
Rücktritts oder der W andelung rückgängig zu machen. Zu
rechtfertigen sei ein Rückspringen der Gefahr zum V erkäu-
fer nur dann, wenn der Untergang oder die wesentliche Ver-
schlechterung des Gegenstandes auf einem Sachmangel
oder einem sonstigen vom Verkäufer zu vertretenden Grund
beruhe.

Kritisiert wird außerdem, dass der Begriff des Verschuldens
(bisher § 351) beim gesetzlichen Rücktritt nicht passe (Em-
merich, Recht der Leistungsstörungen, S. 110; Leser a. a. O.
S. 180 ff.). V or Kenntnis vom Rücktrittsrecht könne der
Rücktrittsberechtigte mit dem Gegenstand nach seinem Be-
lieben verfahren (§ 903). Bei einem Unter gang oder einer
wesentlichen Verschlechterung des Gegenstandes könne da-
her von einem „Verschulden“ des Berechtigten keine Rede
sein.

Aus dieser grundsätzlichen Kritik und zahlreichen Gegen-
stimmen hat sich zur Auslegung der bisherigen §§ 350 f f.
eine verwirrende V ielzahl von unterschiedlichen Stand-
punkten entwickelt. Dabei lassen sich im Wesentlichen drei
Richtungen unterscheiden:

– Ein T eil des Schrifttums (Soer gel/Hadding, § 350
Rdnr. 1; MünchKomm/Janßen, § 350 Rdnr . 3 f.; Medi-
cus, SchuldR I § 49 II 2) und die Rechtsprechung (BGH,
DB 1974, 2295) akzeptiert die Entscheidung des Gesetz-
gebers, dass die Gefahr des zufälligen Unter gangs der
Sache durch den Rücktritt zum Rücktrittsgegner zurück-
fällt. Diese Auffassung versteht den Verschuldensbegriff
im bisherigen § 351, soweit es um das gesetzliche Rück-
trittsrecht geht, im untechnischen Sinn. Entscheidend
sei, ob der Untergang oder die wesentliche Verschlechte-

rung des Gegenstandes auf einer Unachtsamkeit in eige-
nen Angelegenheiten (Verletzung der in eigenen Angele-
genheiten gebotenen Sorgfalt) beruhe oder nicht. Nur im
ersten Fall sei das Rücktrittsrecht ausgeschlossen, im
zweiten Fall dagegen nicht.

– Andere Autoren wollen den Anwendungsbereich des
nach ihrer Ansicht verfehlten § 350 durch Auslegung
oder teleologische Reduktion einschränken. Dabei wer -
den hinsichtlich der Begründung und des Umfangs der
Reduktion unterschiedliche Auf fassungen vertreten:
E. Wolf (AcP 153 [1954], 120 f f.) und Leser (a. a. O.
S. 213 ff.) wollen, wenn auch mit unterschiedlichen
Nuancierungen, den bisherigen § 323 entsprechend
anwenden. Wenn durch den Unter gang der Sache der
Anspruch des Rücktrittsgegners auf Rückgewähr ent-
falle, verliere auch der Rücktrittsberechtigte grundsätz-
lich seinen Rückgewähranspruch. Schwenn (AcP 152
[1952/1953], 138, 153 ff.) will den bisherigen § 350 nur
anwenden, wenn die Sache auch beim Rücktrittsgegner
untergegangen wäre. Andere halten § 350 nur für an-
wendbar, wenn der Unter gang der Sache auf einem
Sachmangel beruht oder wenn er aus sonstigen Gründen
vom Rücktrittsgegner zu vertreten ist (Honsell, MDR
1970, 717, 719; Wieling, JuS 1973, 397, 399).

– Ein anderer Lösungsvorschlag geht dahin, den Anwen-
dungsbereich des bisherigen § 350 durch eine Auswei-
tung des Verschuldensbegriffs des bisherigen § 351 ein-
zuschränken. Auch bei diesem Ansatz gibt es unter -
schiedliche Nuancierungen: V on Caemmerer (a. a. O.
S. 627) und Larenz (SchuldR I § 26b) halten § 351 für
anwendbar, wenn der Unter gang oder die wesentliche
Verschlechterung auf einem zurechenbar risikoerhöhen-
den Verhalten des Rücktrittsberechtigten beruht. Nach
E. Wolf (AcP 153 [1954] 129 f f.; ähnlich Leser a. a. O.
S. 198) soll das Rücktrittsrecht bereits ausgeschlossen
sein, wenn die Unmöglichkeit der Rückgewähr auf eine
freie Handlung des Rücktrittsberechtigten zurückzufüh-
ren ist.

Wert- oder Schadensersatz bei Unmöglichkeit der Rück-
gewähr
Es überzeugt nicht, dass bisher § 347 Satz 1 die V erpflich
tung des Rückgewährschuldners zum Schadensersatz durch
einen Verweis auf § 989 regelt. In § 989 geht es um den Be-
sitzer, dem die Klage auf Herausgabe der Sache bereits zu-
gestellt worden ist und der daher von seiner Herausgabe-
pflicht weiß. Damit ve gleichbar ist die Lage des Rückge-
währschuldners allenfalls nach Ausübung des Rücktritts-
rechts. § 347 Satz 1 verweist aber bisher auch für die
vorhergehende Zeit vom Empfang der Leistung bis zur
Rücktrittserklärung auf § 989; er unterstellt damit dieser
Vorschrift Sachverhalte, die gänzlich anders liegen als die
Fälle, auf die § 989 unmittelbar anzuwenden ist. Schwierig-
keiten ergeben sich dabei, ähnlich wie bisher bei § 351, vor
allem beim T atbestandsmerkmal Verschulden. Dessen An-
wendung ist schon beim vertraglichen Rücktrittsrecht nicht
unproblematisch, so etwa, wenn der redliche Erbe des Käu-
fers die unter einem Rücktrittsvorbehalt gekaufte Sache ver-
braucht. Das gilt verstärkt beim gesetzlichen Rücktritts-
recht, bei dem typischerweise beide Vertragsparteien von ei-
nem endgültigen Rechtserwerb ausgehen und daher anneh-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 193 – Drucksache 14/6040

men, sie könnten mit dem empfangenen Gegenstand nach
ihrem Belieben verfahren.

Wegen dieser grundlegenden Mängel hat sich zur Ausle-
gung des bisherigen § 347 Satz 1 eine V ielzahl von unter -
schiedlichen Auf fassungen entwickelt. Das Meinungsbild
ist hier ähnlich vielfältig wie bei der Auslegung der bisheri-
gen §§ 350 ff. Dabei lassen sich, bei vielen Nuancierungen
im Einzelnen, im W esentlichen zwei Hauptrichtungen un-
terscheiden:

– Ein Teil des Schrifttums und die Rechtsprechung ist der
Auffassung, dass beim gesetzlichen Rücktrittsrecht die
Haftung des Rücktrittsberechtigten aus § 347 Satz 1
durch § 327 Satz 2 eingeschränkt werde. Für den Rück-
trittsberechtigten setze die Haftung aus § 347 Satz 1
entsprechend § 819 erst mit der Kenntnis von den Rück-
trittsvoraussetzungen ein (BGHZ 53, 144, 148 f.; Soer -
gel/Hadding, § 347 BGB Rdnr . 10; Medicus, § 49 II
Nr. 1 und 2). V orher soll er für unwesentliche V er-
schlechterungen auch dann nicht haften, wenn diese auf
einem unsorgsamen Verhalten beruhen, obwohl anderer-
seits Einverständnis darüber besteht, dass der Rücktritts-
berechtigte bei einer wesentlichen V erschlechterung
durch ein unsorgsames Verhalten nach § 351 sein Rück-
trittsrecht verliert. Beim vertraglichen Rücktritt haften
beide Parteien für jede unsorgfältige Behandlung des zu-
rückzugebenden Gegenstandes. Das wird in Anwendung
eines untechnischen V erschuldensbegriffs auch für den
Rücktrittsgegner im Fall des gesetzlichen Rücktritts an-
genommen.

– Die Gegenansicht versagt dem Rücktrittsberechtigten im
Fall des gesetzlichen Rücktritts den Schutz des § 327
Satz 2. Ihre Anhänger wollen überwiegend den zu § 351
entwickelten Verschuldensbegriff auf § 347 Satz 1 über-
tragen und den Rücktrittsberechtigten und den Rück-
trittsgegner auch im Fall des gesetzlichen Rücktritts
gleichbehandeln. Sie bejahen eine Ersatzpflicht au
§ 347 Satz 1, wenn der Untergang oder die Verschlechte-
rung auf einem zurechenbar risikoerhöhenden Verhalten
des Rückgewährschuldners beruht (so Larenz, SchuldR I
§ 26b S. 409 ff.) oder – noch weitergehender – wenn sie
auf eine freie Handlung des Rückgewährschuldners zu-
rückzuführen ist (so Leser, a. a. O. S. 198).

Kritik wird aber auch daran geübt, dass bisher § 347 Satz 1
bei einem V erschulden im untechnischen Sinn eine Scha-
densersatzpflicht begründet. Nur bei einem erschulden im
Rechtssinn, so wird ausgeführt, sei Schadensersatz die rich-
tige Rechtsfolge; bei einem V erschulden im untechnischen
Sinn sei eine Wertersatzpflicht, die sich nicht auf entgange
nen Gewinn und Folgeschäden erstrecke, die angemessene
Regelung. Von einigen Autoren wird eine entsprechende Er-
satzpflicht aus § 347 Satz 1 schon de lege lata befürwortet
(Leser, a. a. O. S. 199 ff.; Larenz, SchuldR I § 26b S. 412).

Gefahrtragung und Rücktritt
Die sich bisher aus § 347 er gebende Gefahrtragungsregel
überzeugt nicht. Das Zurückspringen der Gefahr hinsicht-
lich einer zurückzugewährenden Sache ist schon beim ver -
traglichen Rücktrittsrecht problematisch. Offensichtlich un-
angemessen ist es beim gesetzlichen Rücktrittsrecht. W enn
der Verkäufer wegen Nichtzahlung der letzten Kaufpreisrate

vom Vertrag zurücktritt, kann es nicht richtig sein, dass er
die auf den Kaufpreis geleisteten Raten an den Käufer zu-
rückzugewähren hat, selbst aber leer ausgeht, weil die ver -
kaufte Sache durch Zufall beim Käufer unter gegangen ist.
Um dieses Ergebnis zu vermeiden, billigt man dem Verkäu-
fer das Recht zu, die Rücktrittserklärung rückgängig zu ma-
chen, sei es durch Einräumung eines Anfechtungsrechts
analog § 119 Abs. 2 (Esser/Schmidt, SchuldR § 19 1 1 3)
oder eines W iderrufsrechts wegen Fehlens der Geschäfts-
grundlage (Palandt/Heinrichs, § 347 Rdnr. 2). Dadurch wird
es möglich, den Einzelfall sachgerecht zu entscheiden. Der
eigentliche Mangel, die unrichtige Gefahrtragungsregel,
bleibt aber bestehen.

Zu Absatz 1

Absatz 1 ist an den bisherigen § 346 Satz 1 angelehnt. Er
enthält gegenüber dem geltenden Recht zwei Neuerungen,
nämlich einmal die Entscheidung, dass die §§ 346 ff. unmit-
telbar auch auf das gesetzliche Rücktrittsrecht Anwendung
finden, zum anderen eine im esentlichen redaktionelle
Änderung. Die de lege lata und de lege ferenda unumstrit-
tene Pflicht zur Herausgabe gezogener Nutzungen, die sic
nach geltendem Recht aus den §§ 347 Satz 2, 987 Abs. 1 er-
gibt, wird in die Regelung des § 346 Abs. 1 RE einbezogen.
Nach der Ausübung des Rücktritts sind auch nach der Neu-
regelung die empfangenen Leistungen zurückzugewähren
und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Zu den Nut-
zungen gehören auch die Gebrauchsvorteile, § 100. Der
Käufer beispielsweise, der nach einem Jahr wegen eines
Mangels des gekauften PKW vom Kaufvertrag gemäß
§§ 437 Nr. 2, 323 RE zurücktritt, hat dem V erkäufer auch
die Vorteile herauszugeben, die er durch die Benutzung des
PKW gezogen hat. Dasselbe gilt für den Käufer , der als
Nachlieferung gemäß § 439 Abs. 1 Fall 2 RE einen neuen
PKW erhält und seinen mangelhaften Wagen gemäß §§ 439
Abs. 4, 346 RE zurückzugeben hat.

An dem Prinzip des Nutzungsersatzanspruchs und an der
Berechnung der Gebrauchsvorteile will der Entwurf nichts
ändern. Maßgeblich für den Inhalt des Anspruchs ist der
Umfang der Nutzung durch den Käufer im Verhältnis zu der
voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer (vgl. für das gel-
tende Recht Palandt/Heinrichs, § 347 Rdnr. 9). Mit einem in
Absatz 1 aufgenommenen Zusatz soll dies klar gestellt wer-
den: Es kommt auf das Maß der Abnutzung an, die durch
den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache eingetreten
ist. Die hierdurch eingetretene W ertminderung fließt i
jedem Fall gemäß Absatz 1 in die Berechnung der heraus-
zugebenden Gebrauchsvorteile ein. Eine „V erschlechte-
rung“ im Sinne des § 346 Abs. 2 Nr. 3 stellt diese Abnut-
zung nicht dar.

Im Beispielsfall des Kaufvertrags erhält der Verkäufer seine
Nachteile durch eine infolge der Benutzung des PKW ein-
getretene W ertminderung allerdings nicht stets in vollem
Umfang, sondern nur in dem Umfang ersetzt, in dem der
Käufer Gebrauchsvorteile erlangt hat. Damit bleibt zum
Beispiel die Wertminderung unberücksichtigt, die unabhän-
gig von einer Nutzung des W agens allein dadurch eintritt,
dass der PKW zum Straßenverkehr zugelassen wird und
deshalb nicht mehr als „neu“ angesehen werden kann. Das-
selbe gilt für einen eventl. W ertverlust infolge eines Preis-
verfalls auf dem Markt. Diese Formen des W ertverlustes

Drucksache 14/6040 – 194 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

dem Verkäufer aufzuerlegen ist sachgerecht, da er entweder
durch die Lieferung einer mangelhaften Sache die Ursache
für den Rücktritt des Käufers gesetzt hat oder sich bei einem
vertraglichen Rücktrittsrecht auf das Risiko einer Rückab-
wicklung des Vertrags eingelassen hat. T ritt umgekehrt der
Verkäufer etwa wegen eines Zahlungsverzugs des Käufers
zurück, so besteht jedenfalls ein umfassender Schadenser -
satzanspruch gemäß § 281 RE.

Erwogen worden ist auch die Gefahr einer missbräuchli-
chen Ausnutzung der Rechte des Käufers. Dieser könnte
versucht sein, bei geringfügigen Mängeln die Sache trotz-
dem zunächst weiterzubenutzen, um dann kurz vor Ablauf
der V erjährungsfrist Nachlieferung eines Neuwagens zu
verlangen und so seinen „alten“ PKW „umzutauschen“. Der
Käufer wird aber zum Ersatz der Gebrauchsvorteile ver -
pflichtet. Außerdem ist er auf Grund des ertrags verpflich
tet, auch im Rücktrittsfall auf die Interessen des Verkäufers,
z. B. auch an der Erhaltung der zurückzugewährenden
Kaufsache, Rücksicht zu nehmen. Lässt er es daran fehlen,
stellt das indes eine Pflichtverletzung da , die ggf. auch zum
Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 RE verpflichtet

Der Rücktritt hat zugleich die W irkung, dass die durch den
Vertrag begründeten primären Leistungspflichten, soweit si
nicht erfüllt sind, erlöschen. Es erscheint allerdings in Über-
einstimmung mit dem geltenden Recht nicht erforderlich,
diese Befreiungswirkung im Gesetzeswortlaut ausdrücklich
auszusprechen. Der Rücktrittsberechtigte, der erst nach
Ausübung seines Rücktrittsrechts erfährt, dass die von ihm
gelieferte Sache beim Rücktrittsgegner unter gegangen ist,
hat nach § 346 Abs. 2 in der Regel einen Anspruch auf Wer-
tersatz. Ob ihm gleichwohl das Recht zuzubilligen ist, die
Rücktrittserklärung rückgängig zu machen, kann wie bisher
Rechtsprechung und Lehre überlassen bleiben.

Es ist allgemein anerkannt, dass der bisherige § 281 (jetzt
§ 285) auf Ansprüche aus dem durch den Rücktritt begrün-
deten Rückgewährschuldverhältnis anwendbar ist (RG JW
1911, 321; BGH NJW 1983, 929, 930, MünchKomm/Jan-
ßen, § 347 Rdnr . 7; Soer gel/Hadding, § 347 Rdnr . 2). Der
Entwurf geht davon aus, dass die Neufassung des § 346
hieran nichts ändert.

Näher einzugehen ist auf Folgendes:

Der Entwurf sieht vor , dass die §§ 346 ff. sowohl auf das
vertragliche als auch auf das gesetzliche Rücktrittsrecht an-
zuwenden sind. Das stimmt weitgehend, aber nicht völlig
mit dem geltenden Recht überein. Während das geltende
Recht eine „entsprechende“ Anwendung der §§ 346 ff. auf
das gesetzliche Rücktrittsrecht anordnet (bisherige §§ 327
Satz 1, 467 Satz 1), entscheidet sich der Entwurf dafür , den
gesetzlichen Rücktritt in den unmittelbaren Anwendungsbe-
reich der §§ 346 f f. einzubeziehen. Er vermeidet dadurch
die bei einer „entsprechenden“ Anwendung mögliche Unsi-
cherheit und Unklarheit. Ein Bedürfnis, für den gesetzlichen
Rücktritt eine eigenständige Regelung zu entwickeln, be-
steht nicht. Soweit für den gesetzlichen Rücktritt Sonder -
vorschriften erforderlich sind, können sie in den Zusam-
menhang der §§ 346 ff. eingeordnet werden.

Der Entwurf sieht vor , auf den derzeit geltenden § 327
Satz 2 zu verzichten. Die Streichung der Vorschrift beendet
einen lang andauernden Auslegungsstreit. Eine Regelung
im Sinne der überwiegend vertretenen Auslegungsalterna-

tive, nach der der Rücktrittsberechtigte stets nur nach Berei-
cherungsrecht haftet, erscheint nicht sachgerecht. V ielmehr
ist der in § 346 Abs. 3 Nr. 3 für den Rücktrittsberechtigten
vorgesehene Schutz erforderlich, aber auch ausreichend.

Soweit Sonderregelungen bestehen, wie etwa bei der W oh-
nungsmiete (§ 570a), beim Reisevertrag (§ 651i), beim Ver-
löbnis (§§ 1298 ff.), beim Erbvertrag (§§ 2293 ff.) und beim
Versicherungsvertrag (§§ 16 f f. VVG), gehen diese den
§§ 346 ff. vor. Für das Rücktrittsrecht wegen Fehlens oder
Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 3) enthält der
Entwurf keine Sondervorschriften. Es gelten daher grund-
sätzlich die §§ 346 ff.

Zu Absatz 2

Zu Satz 1

Der Entwurf sieht vor , die bisherigen §§ 350 bis 353 zu
streichen. Der Rücktrittsberechtigte soll auch dann zum
Rücktritt berechtigt sein, wenn er zur Rückgewähr der emp-
fangenden Leistung außerstande ist. Die Gefahr des Unter -
gangs und eines sonstigen Unvermögens zur Rückgewähr
wird dem Rückgewährschuldner durch Begründung einer
Pflicht zum ertersatz zugewiesen.

Der Entwurf will damit die bisherigen §§ 350 bis 353 durch
ein Modell der Rückabwicklung dem W erte nach ersetzen.
Der Rücktrittsberechtigte soll auch dann zum Rücktritt be-
rechtigt sein, wenn er die Unmöglichkeit der Rückgewähr
zu vertreten hat. Der Entwurf übernimmt auf diese W eise
die Regelung der früheren §§ 7 Abs. 4 VerbrKrG, 3 Abs. 1
HTWG, 13a UWG und § 5 Abs. 6 TzWRG, die im Zusam-
menhang mit dem Gesetz über Fernabsatzverträge und an-
dere Fragen des V erbraucherrechts sowie zur Umstellung
von Vorschriften auf Euro in § 361a Abs. 2 Satz 4 zusam-
mengefasst worden sind, und folgt damit im Er gebnis zu-
gleich dem Standpunkt des gemeinen Rechts. Berechtigte
Interessen des Rücktrittsgegners stehen dieser Lösung nicht
entgegen, da der Rücktrittsberechtigte, soweit sein Rück-
trittsrecht nach bisherigem Recht ausgeschlossen war, Wert-
oder Schadensersatz zu leisten hat. Für die Entscheidung,
auf die bisherigen §§ 350 bis 353 generell zu verzichten,
sind im Wesentlichen drei Gründe maßgebend:

– Wenn die zurückzugewährende Sache infolge eines Ver-
schuldens des Rücktrittsberechtigten unter geht, kommt
es nach geltendem Recht entscheidend darauf an, ob die-
ses Ereignis vor oder nach Abgabe der Rücktrittserklä-
rung eintritt. Bei einem Unter gang vor Abgabe der
Rücktrittserklärung erlischt das Rücktrittsrecht, bei ei-
nem Untergang nach diesem Zeitpunkt bleibt das Rück-
trittsrecht bestehen, der Rücktrittsberechtigte muss aber
nach dem bisherigen § 347 Schadensersatz leisten. Diese
Unterscheidung überzeugt nicht. W enn der mit einem
Sach- oder Rechtsmangel behaftete Pkw während einer
Fahrt des Käufers durch einen V erkehrsunfall erheblich
beschädigt wird, sollte es für die Rechtsfolgen gleichgül-
tig sein, ob sich der Unfall kurz vor oder nach der Rück-
trittserklärung ereignet hat.

– Für die Regelung des Entwurfs spricht weiter der Ge-
danke, dass für die Rückabwicklung nach Rücktritts-
und Bereicherungsrecht, soweit möglich, gleiche Prinzi-
pien gelten sollten. Die Leistungskondiktion bleibt auch
dann zulässig, wenn der zurückzugewährende Gegen-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 195 – Drucksache 14/6040

stand beim Gläubiger unter gegangen ist; dieser muss
sich jedoch im Rahmen der Saldotheorie und ihrer Ein-
schränkungen den Wert der unter gegangenen Sache an-
rechnen lassen. Es erscheint sachgerecht, dieses Modell
der „Rückabwicklung dem W erte nach“ auf das Rück-
trittsrecht zu übertragen. Der Wegfall der §§ 350 bis 353
vereinfacht die Rechtsanwendung. Der Streit darüber ,
wann eine V erschlechterung wesentlich (bisher § 350)
oder unwesentlich (bisher § 347) ist, entfällt. Die vielen
Streitfragen um die Auslegung und Anwendung der bis-
herigen §§ 350 und 351 werden gegenstandslos. Soweit
sie auch die bisherigen §§ 346 und 347 betreffen, musste
bei deren Neufassung für die notwendige Klarstellung
gesorgt werden.

– Nach dem Entwurf bleibt das Rücktrittsrecht grundsätz-
lich auch dann bestehen, wenn der Rücktrittsberechtigte
die zurückzugewährende Sache vorsätzlich zerstört. Die-
ses Ergebnis ist vertretbar. Wenn die vorsätzliche Zerstö-
rung der Rücktrittserklärung zeitlich nachfolgt, ist es
auch nach geltendem Recht so, dass der Rücktrittsbe-
rechtigte zwar Schadensersatz leisten muss, aber seinen
Rückgewähranspruch aus § 346 behält. Im Übrigen kann
dem Anspruch des Berechtigten in krass liegenden Fäl-
len der Einwand des Rechtsmissbrauches entgegenge-
halten werden (OLG Düsseldorf, NJW 1989, 3163).

Wenn der W ert der vom Rücktrittsberechtigten empfange-
nen, durch sein V erschulden unter gegangenen Sache und
seiner Gegenleistung gleich groß ist, kann der Rücktrittsbe-
rechtigte trotz des W eiterbestehens seines Rücktrittsrechts
im Er gebnis vom Rücktrittsgegner nichts verlangen. Das
spricht nicht gegen die Lösung des Entwurfs. Wenn sich bei
einem Abwicklungsverhältnis äquivalente und gleichartige
Leistungen gegenüberstehen, versteht es sich von selbst,
dass die Beteiligten zumindest nach Erklärung der Aufrech-
nung nichts mehr voneinander zu beanspruchen haben.

Soweit das Rücktrittsrecht auf einer vertraglichen Abrede
beruht, können die Parteien bestimmen, dass der Rücktritt
ausgeschlossen sein soll, wenn der Berechtigte die empfan-
gene Sache nicht zurückgewähren kann. Eine Vereinbarung
dieses Inhalts kann auch in Zukunft konkludent getrof fen
oder einer ergänzenden Vertragsauslegung entnommen wer-
den.

Der Rückgewährschuldner soll nicht berechtigt sein, gegen-
über Wertersatzansprüchen aus dem Rückgewährschuldver-
hältnis die Einrede der Entreicherung zu erheben. Das ent-
spricht beim vertraglichen Rücktritt dem geltenden Recht
und versteht sich bei diesem im Grunde von selbst, da beide
Parteien sich auf den möglichen Rücktritt einrichten können
und müssen. Aber auch beim gesetzlichen Rücktritt, für den
derzeit § 327 Satz 2 gilt, ist die Zulassung der Einrede der
Entreicherung nicht sachgerecht. Sie geht davon aus, dass
die für den gegenseitigen V ertrag geltende Abhängigkeit
von Leistung und Gegenleistung als faktisches Synallagma
grundsätzlich auch bei der Rückabwicklung der beiderseiti-
gen Leistung beachtet werden muss; sie berücksichtigt zu-
gleich, dass der Anwendungsbereich des § 818 Abs. 3 durch
die Saldotheorie auch im Bereicherungsrecht wesentlich
eingeengt wird und dass die Aufhebung des § 350 dazu bei-
tragen könnte, die Begründung der Saldotheorie zu erleich-
tern. Der Rücktrittsgegner hat durch die V erletzung einer
vertraglichen Pflicht den Grund für den Rücktritt gesetzt. E

erscheint daher nicht angemessen, für ihn von der synallag-
matischen Rückabwicklung der empfangenen Leistungen
eine Ausnahme zuzulassen.

Schwieriger ist es, für den Rücktrittsberechtigten eine kon-
sensfähige Lösung zu finden. Soweit er Sachleistungen zu
rückzugewähren hat, erscheint es richtig, die für den Rück-
gewährschuldner geltende strenge Haftung durch § 346
Abs. 3 RE aufzulockern. Eine weiter gehende Regelung ist
nicht erforderlich. Soweit der Rücktrittsberechtigte Geld zu-
rückzugewähren hat – dabei wird es sich in der Regel um
Anzahlungen an den Verkäufer oder Unternehmer handeln –
besteht kein Grund, ihm die Berufung auf den W egfall der
Bereicherung zu gestatten. Soweit er die Anzahlung ver -
braucht hat, um die von ihm zu erbringende Leistung vorzu-
bereiten, wird er durch § 284 RE ausreichend geschützt.

Der Entwurf geht davon aus, dass die Auferlegung einer
Schadensersatzpflicht nur dann angemessen ist, wenn de
Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletz
und er die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Die §§ 346 ff.
brauchen deshalb keine Schadensersatzregelung zu enthal-
ten. Wann im Fall des Rücktritts Schadensersatz geschuldet
wird, ergibt sich bereits aus den V orschriften des allgemei-
nen Leistungsstörungsrechts.

Beim vertraglichen Rücktrittsvorbehalt ist die Partei, die
eine Leistung empfangen hat, gegenüber dem anderen T eil
verpflichtet, mit dem Leistungsgegenstand so gfältig umzu-
gehen. Diese Pflicht besteht, bis das Rücktrittsrecht erlo
schen ist. Wird sie verletzt, steht dem anderen Teil ein Scha-
densersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 RE zu.

Beim gesetzlichen Rücktrittsrecht können die Parteien zu-
nächst davon ausgehen, dass der ihnen übertragene Gegen-
stand endgültig Bestandteil ihres V ermögens geworden ist.
Eine Rechtspflicht zur so gsamen Behandlung entsteht erst,
wenn die Partei weiß oder wissen muss, dass die Rücktritts-
voraussetzungen vorliegen. Sie setzt spätestens ein, wenn
der Rücktritt erklärt wird. Auch hier er gibt sich die Scha-
densersatzpflicht für Pflichtverletzungen des Rückgewä -
schuldners bereits aus § 280 Abs. 1 RE. Hat der Schuldner
beim gesetzlichen Rücktritt den Rücktrittsgrund zu vertre-
ten, steht dem anderen T eil nach §§ 325, 281 RE ein Scha-
densersatzanspruch zu.

Kommt der Schuldner seiner Rückgewährpflicht nicht nach
kann der Gläubiger unter den V oraussetzungen der §§ 281,
283 RE statt der Leistung Schadensersatz verlangen oder
unter den V oraussetzungen des V erzuges (§§ 280 Abs. 2,
286 RE) den Ersatz seines V erspätungsschadens fordern.
Auch insoweit besteht für eine Schadensersatzregelung in
den §§ 346 f. RE kein Bedürfnis.

Es bleiben die Fälle, in denen der Schuldner zur Rückge-
währ außerstande ist, ohne dass ihm die V erletzung einer
Pflicht aus dem Schuldverhältnis zur Last fällt. Soweit i
diesen Fällen dem Gläubiger ein Ausgleich zu gewähren ist,
ist nicht ein Schadensersatzanspruch, sondern ein Anspruch
auf Wertersatz der richtige Rechtsbehelf.

Absatz 2 benennt die drei Fälle, in denen der Schuldner
Wertersatz zu leisten hat:

Nach Nummer 1 besteht eine W ertersatzpflicht, wenn di
Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Er -
langten ausgeschlossen ist. Diese V orschrift erweitert die

Drucksache 14/6040 – 196 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Regel des bisherigen § 346 Satz 2 zu einem allgemeinen
Prinzip.

Nummer 2 begründet eine W ertersatzpflicht, soweit de
Schuldner den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräu-
ßert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat. Das ent-
spricht den bisherigen §§ 352, 353, wandelt aber die Aus-
schlussregelung in eine W ertersatzpflicht um und erstreck
sie auch auf den Rücktrittsgegner.

Nummer 3 tritt an die Stelle der bisherigen §§ 347, 350
und 351. Mit „V erschlechterung“ ist, wie oben bereits zu
Absatz 1 angedeutet, nicht die Abnutzung durch den be-
stimmungsgemäßen Gebrauch gemeint, sondern nur weiter-
gehendere Beeinträchtigungen des herauszugebenden Ge-
genstandes, insbesondere Substanzverletzungen oder auch
Abnutzungen infolge eines übermäßigen Gebrauchs. Halb-
satz 2 stellt klar, dass dabei Wertminderungen durch die be-
stimmungsgemäße Ingebrauchnahme (Zulassung eines
PKW) außer Betracht bleiben. Hierzu wurde bereits oben zu
Absatz 1 ausgeführt, dass diese W ertverluste – unabhängig
von einem Schadensersatzanspruch gemäß § 281 RE – stets
der Gläubiger des Rückgewähranspruchs zu tragen hat.

Zu Satz 2

Die Wertersatzpflicht des Schuldners soll sich in erster Lini
nach der im V ertrag bestimmten Gegenleistung ausrichten;
soweit eine solche Bestimmung fehlt, sollen wie in § 818
Abs. 2 die objektiven W ertverhältnisse maßgebend sein.
Das grundsätzliche Festhalten an den vertraglichen Bewer -
tungen erscheint interessengerecht, da die aufgetretene Stö-
rung allein die Rückabwicklung, nicht aber die von den Par-
teien privatautonom ausgehandelte Entgeltabrede betrif ft.
Soweit auch diese beeinträchtigt ist, etwa weil die V oraus-
setzungen der §§ 119 Abs. 2, 123 vorliegen, hat der Gläubi-
ger die Möglichkeit, den V ertrag anzufechten und den An-
spruch aus den §§ 812 ff. geltend zu machen.

Zu Absatz 3

Zu Satz 1

Absatz 3 Satz 1 bestimmt, wann die Pflicht zum ertersatz
ausgeschlossen ist:

Nummer 1 übernimmt den dem bisherigen § 467 Satz 1
Halbsatz 2 zugrunde liegenden Rechtsgedanken. Die Pflich
zum Wertersatz entfällt, wenn sich der zum Rücktritt be-
rechtigende Mangel erst während der V erarbeitung der Sa-
che gezeigt hat.

Nummer 2 knüpft an das geltende Recht an. Der Untergang
oder die V erschlechterung der Sache darf nicht zu Lasten
des Rückgewährschuldners gehen, wenn sie der andere Teil
zu vertreten hat (BGHZ 78, 216). Entsprechendes gilt, wenn
der Schaden beim anderen Teil ebenso eingetreten wäre.

Nummer 3 modifiziert die § 346 Abs. 2 zugrunde liegende
Gefahrtragungsregelung zugunsten des Rückgewährschuld-
ners, der kraft Gesetzes vom Vertrag zurückgetreten ist.

Der Entwurf sieht damit vor , die den bisherigen §§ 350 f.
und 347 zugrunde liegende Gefahrtragungsregel zu korri-
gieren. Den vielen Kritikern (jüngst aber gegensätzlich: ei-
nerseits Hager in: Ernst/Zimmermann, S. 429 f f., 437 f f.;
andererseits Lorenz in: Schulze/Schulte-Nölke, S. 346 f f.,
365) ist zuzugeben, dass das Zurückspringen der Gefahr

vom Käufer (Besteller) auf den V erkäufer (Werkunterneh-
mer) in der Mehrzahl der Rücktrittsfälle nicht überzeugt.
Wenn die gelieferte Sache durch Zufall beim Käufer (Be-
steller) untergeht, muss dieser den hierdurch entstehenden
Nachteil auch dann tragen, wenn ihm ein vertragliches
Rücktrittsrecht zusteht oder wenn der andere Teil auf Grund
einer vertraglichen oder gesetzlichen Befugnis vom Vertrag
zurücktritt. Indes bedarf der Grundsatz, dass die Gefahr des
zufälligen Unter gangs auch im Fall des Rücktritts beim
Käufer (Besteller) bleibt, einer Einschränkung.

Nicht zu überzeugen vermag die Lösung des Einheitlichen
Kaufrechts (Artikel 82 UN-Kaufrecht), die entscheidend
darauf abstellt, ob der Untergang der Sache auf einer Hand-
lung, einem freien Handeln, einem risikoerhöhenden V er-
halten des Schuldners oder einem sonstigen Ereignis beruht.
Diese Dif ferenzierung führt zu schwierigen Abgrenzungs-
problemen. Sie überzeugt aber auch in der Sache nicht. Es
leuchtet nicht ein, dass die Zerstörung des gekauften Pkw
durch einen V erkehrsunfall, an dem der Käufer schuldlos
ist, anders beurteilt werden soll als die Zerstörung durch ei-
nen Brand in der Garage des Käufers.

Sachgerecht ist das Rückspringen der Gefahr zum V erkäu-
fer (Werkunternehmer) nur dann, wenn der Käufer (Bestel-
ler) auf Grund eines gesetzlichen Rücktrittsrechts vom Ver-
trag zurücktritt. Der Rücktritt erfolgt hier deshalb, weil der
Verkäufer (W erkunternehmer) seine Pflichten nicht voll
ständig erfüllt hat. W er nicht ordnungsgemäß geleistet hat,
darf nicht darauf vertrauen, dass der Gefahrüber gang auf
den anderen Teil endgültig ist. Eine nicht ordnungsgemäße
Leistung liegt insoweit nicht schon vor , wenn lediglich ein
Verstoß gegen Schutzpflichten (z. B. erletzung einer Auf-
klärungspflicht) gegeben ist. Das Dilemma, von zwe
schuldlosen Beteiligten einem den V erlust auferlegen zu
müssen (Flessner, NJW 1972, 1777, 1780), muss hier , wie
es auch der h. M. im geltenden Recht entspricht, zugunsten
des Rücktrittsberechtigten gelöst werden.

Zu Satz 2

Satz 2 legt fest, dass der Schuldner die etwa verbleibende
Bereicherung herausgegeben hat. Er ist als Rechtsfolgen-
verweisung auf die §§ 812 ff. zu verstehen.

Zu Absatz 4

Absatz 4 enthält die Klarstellung, dass für Schadensersatz-
ansprüche ausschließlich die V orschriften des allgemeinen
Leistungsstörungsrechts maßgebend sind.

Zu § 347 – Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt

Vorbemerkung

Wenn ein V ertragsverhältnis, wie im Fall des Rücktritts,
rückabgewickelt werden muss, bedarf die Herausgabe und
Vergütung von Nutzungen einer Regelung, zugleich aber
auch die Frage, inwieweit dem Rückgewährschuldner ein
Anspruch auf Ersatz von Verwendungen zustehen soll. Das
geltende Recht regelt diese Problematik in § 347 Satz 2
und 3. Die Vorschrift verweist ebenso wie bei der Schadens-
ersatzregelung auf die Vorschriften, die im Eigentümer -Be-
sitzer-Verhältnis für die Zeit ab Rechtshängigkeit gelten.
Der Rückgewährschuldner hat daher die von ihm gezoge-
nen Nutzungen herauszugeben (§ 987 Abs. 1). Zieht er Nut-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 197 – Drucksache 14/6040

zungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsgemä-
ßen Wirtschaft ziehen könnte, ist er ersatzpflichtig, sowei
ihn ein Verschulden trifft (§ 987 Abs. 2). Hat er eine Geld-
summe erhalten, schuldet er vom Empfang der Leistung an
als Mindestnutzungsentschädigung den gesetzlichen Zins-
satz (bisher § 347 Satz 3). Eine Ersatzpflicht für erwen-
dungen besteht nur bei notwendigen Verwendungen (§§ 994
Abs. 2, 995, 998). Da die V erweisung in dem derzeitigen
§ 347 Satz 2 den § 996 nicht erfasst, kann der Schuldner für
nützliche Verwendungen auch dann keinen Ersatz verlan-
gen, wenn der andere Teil durch sie bereichert ist. Umstrit-
ten ist, ob im Falle des gesetzlichen Rücktrittsrechts nach
geltendem Recht für den Rücktrittsberechtigten abwei-
chende Grundsätze gelten. Das wird von dem T eil des
Schrifttums bejaht, der den Rechtsgedanken des bisherigen
§ 327 Satz 2 auf den Rücktrittsberechtigten anwenden will.
Diese Autoren beschränken die Vergütungspflicht des Rück
trittsberechtigten bis zur Kenntnis oder zum Kennenmüssen
des Rücktrittsgrundes auf die noch bestehende Bereiche-
rung und beurteilen bis zu diesem Zeitpunkt auch seine Er -
satzansprüche für Aufwendungen nach Bereicherungsrecht
(MünchKomm/Janßen, § 347 Rdnr . 24, 25, 28; Soer gel/
Hadding, § 347 Rdnr. 10).

Das geltende Recht ist vor allem drei Einwendungen ausge-
setzt:

– Es überzeugt nicht, dass die Ersatzpflicht für Nutzunge
und Verwendungen durch eine wenig transparente V er-
weisung auf V orschriften über das Eigentümer -Besit-
zer-Verhältnis geregelt ist.

– Es ist nicht einzusehen, dass der Rückgewährschuldner
für nützliche V erwendungen auch dann keinen Ersatz
beanspruchen kann, wenn der andere Teil durch die Ver-
wendung bereichert wird.

– Der bis in den § 347 Satz 2 hineinwirkende Streit um die
Auslegung des § 327 Satz 2 erschwert die Rechtsanwen-
dung.

Zu Absatz 1

Zu Satz 1

Die Verpflichtung des Rückgewährschuldners, die gezoge
nen Nutzungen herauszugeben, ergibt sich bereits aus § 346
Abs. 1 RE. Sie entspricht einem grundsätzlich für alle Ab-
wicklungsverhältnisse geltenden Prinzip.

Absatz 1 Satz 1 erlegt dem Rückgewährschuldner eine Ver-
gütungspflicht für nicht gezogene Nutzungen auf, sofern e
diese nach den Regeln einer ordnungsgemäßen W irtschaft
hätte ziehen können. Die Regelung entspricht mit gewissen
Modifikationen dem geltenden Recht

– Das Gesetz sollte den Begrif f des V ertretenmüssens
grundsätzlich nur im technischen Sinn verwenden.
Satz 1 stellt daher darauf ab, ob es dem Schuldner mög-
lich gewesen wäre, die Nutzungen zu ziehen.

– Eine Zinspflicht nach dem orbild des bisherigen § 347
Satz 3 sieht § 347 Abs. 1 RE nicht vor. Der Schuldner ist
vielfach – vor allem bei kleineren Beträgen und bei kür -
zerer Nutzungsdauer – nicht in der Lage, für das emp-
fangene Geld eine Verzinsung in Höhe des gesetzlichen
Zinssatzes zu erzielen. Es ist daher interessengerecht,

auf eine besondere Zinspflicht zu verzichten und nac
§ 347 Abs. 1 Satz 1 RE darauf abzustellen, welche V er-
zinsung nach den Regeln einer ordnungsmäßigen W irt-
schaft dem Schuldner als Nutzung zu erzielen möglich
gewesen wäre.

Zu Satz 2

Soweit es sich im Falle des gesetzlichen Rücktritts um den
Berechtigten handelt, sind die Regeln der ordnungsmäßigen
Wirtschaft für die Begründung einer W ertersatzpflicht kei
geeignetes Kriterium. Der Berechtigte soll entsprechend
dem § 346 Abs. 3 Nr . 3 RE zugrunde liegenden Rechts-
gedanken vielmehr nur dann zum W ertersatz verpflichte
sein, wenn er diejenige Sor gfalt nicht beachtet, die er in ei-
genen Angelegenheiten anzuwenden pflegt

Zu Absatz 2

Zu Satz 1

Absatz 2 gibt dem Rückgewährschuldner in Übereinstim-
mung mit dem geltenden Recht einen Anspruch auf Ersatz
notwendiger Verwendungen. Er erstreckt sich auch auf ge-
wöhnliche Erhaltungskosten. Der Rechtsgedanke des § 994
Abs. 1 Satz 2 trif ft nicht zu, da der Rückgewährschuldner
die Nutzungen herausgeben oder vergüten muss. Ein beson-
derer Ersatz der V erwendungen kommt aber dann nicht in
Betracht, wenn diese bei der Ermittlung der Nutzungsent-
schädigung bereits als Minderungsposten berücksichtigt
worden sind.

Zu Satz 2

Satz 2 bestimmt, dass der Schuldner andere Aufwendungen
ersetzt verlangen kann, soweit der andere Teil durch sie be-
reichert wird. Diese im geltenden Recht fehlende Aus-
gleichsregelung ist sachgerecht. Absatz 2 ist als abschlie-
ßende Regelung zu verstehen. Auch soweit der Schuldner
statt der Rückgewähr nach § 346 Abs. 2 RE W ertersatz
schuldet, darf er andere Aufwendungen nicht in Abzug brin-
gen.

Zu Nummer 20 – Aufhebung der § 350 bis 354

Aus den oben dargestellten Gründen sind die §§ 350 bis 354
aufzuheben.

Zu Nummer 21 – Änderung und Umstellung des § 355

§ 355 soll als § 350 übernommen werden. Er soll in dieser
Form aber nur für das vertragliche, nicht für das gesetzliche
Rücktrittsrecht gelten.

Zu Nummer 22 – Änderung und Umstellung des § 356

Der bisherige § 356 soll inhaltlich unverändert bleiben.
Probleme, die eine Änderung der V orschrift rechtfertigen
könnten, sind bei ihrer Anwendung nicht hervor getreten.
Entsprechende Vorschriften für die Minderung enthalten die
§§ 441 Abs. 2 und 638 Abs. 2 RE. Lediglich die Paragra-
phenzählung wurde im Interesse einer auch äußerlich ge-
schlossenen Regelung des Rücktrittsrechts geändert.

Aus den oben in der Neubegründung zu § 346 angestellten
Erwägungen wird der bisherige § 351 aufgehoben.

Drucksache 14/6040 – 198 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu Nummer 23 – Neufassung und Umstellung des § 357
– Aufrechnung nach Nichterfüllung

Der Entwurf übernimmt den bisherigen § 357 als neuen
§ 352 RE, ändert aber seinen Anwendungsbereich. Die Vor-
schrift gilt nach ihrem bisherigen W ortlaut nur für das ver -
tragliche Rücktrittsrecht. Der zugrunde liegende Rechtsge-
danke – wer sich durch Aufrechnung befreien kann, braucht
sich nicht als Schuldner zu fühlen – gilt aber für das gesetz-
liche Rücktrittsrecht genauso. Es ist daher sachgerecht, den
bisherigen § 357 auf das gesetzliche Rücktrittsrecht auszu-
dehnen. Im Schrifttum wird schon jetzt vereinzelt eine ana-
loge Anwendung der Vorschrift befürwortet (Palandt/Hein-
richs, § 357 Rdnr . 1). Die Änderung der Paragraphenzäh-
lung erfolgt wiederum im Sinne einer geschlossenen Neu-
regelung des Rücktrittsrechts.

Aus den oben in der Neubegründung zu § 346 angestellten
Erwägungen wird der bisherige § 352 aufgehoben.

Zu Nummer 24 – Aufhebung des § 358

Der bisherige § 358 ist entbehrlich. Die Bestimmung ordnet
eine Beweislastverteilung an, die sich aus allgemeinen
Rechtsgrundsätzen ergibt und selbstverständlich ist.

Zu Nummer 25 – Umstellung der §§ 359 und 360

Die Änderung der Paragraphenzählung dient auch hier
dazu, unübersichtliche Lücken im Rücktrittsrecht zu ver -
meiden. Die V orschriften erhalten ihren Inhalt wieder ge-
bende Überschriften.

Aus den oben in der Begründung zu § 346 angestellten Er-
wägungen wird der bisherige § 353 aufgehoben. Der bishe-
rige § 354 ist entbehrlich. Die Bestimmung spielt in der
praktischen Rechtsanwendung keine Rolle. Nach § 281 RE
haben beide Parteien die Möglichkeit, den Rückgewähran-
spruch durch Fristsetzung in einen Schadensersatzanspruch
umzuwandeln. Im Übrigen gelten die Grundsätze der V er-
wirkung. Auch bei anderen Gestaltungsrechten, etwa der
Kündigung oder der Anfechtung, gibt es keinen Rechts-
grundsatz, dass der Verzug mit der Rückgewähr zum W eg-
fall der Gestaltungswirkung führt.

Zu Nummer 26 – Einfügung eines Untertitels 2

Aus den oben dargestellten Gründen soll nach § 354 RE ein
Untertitel eingefügt werden, der die Abweichungen für die
Rückabwicklung von bestimmten V erbraucherverträgen
nach Widerruf oder Rückgabe durch den Verbraucher regelt
und inhaltlich im W esentlichen die mit dem Fernabsatzge-
setz als §§ 361a und 361b eingefügten Vorschriften enthält.

Zu § 355 – Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

Zu den Absätzen 1 und 2

§ 355 Abs. 1 und 2 RE entspricht dem bisherigen § 361a
Abs. 1, der lediglich der besseren Übersichtlichkeit wegen
in zwei V orschriften geteilt wird. Die bisherigen Sätze 1
und 2 bilden den Absatz 1. Die Sätze 3 bis 6 den Absatz 2.
Lediglich aus redaktionellen Gründen ist das W ort „erfol-
gen“ durch „erklären“ in Absatz 1 Satz 2 ersetzt worden.
Ebenfalls redaktionell ist die Ersetzung des Wortes „Wider-
rufsempfängers“ durch die Formulierung „desjenigen,

gegenüber dem der W iderruf zu erklären ist“ in Absatz 2
Satz 1.

Zu Absatz 3

Neu ist die Regelung des Absatzes 3. Dieser bestimmt nun-
mehr eine einheitliche Frist von sechs Monaten, nach deren
Ablauf das W iderrufsrecht des V erbrauchers für den Fall,
dass der Verbraucher nicht oder nicht ordnungsgemäß über
sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, erlischt. Eine solche
Erlöschensfrist ist für den Rechtsfrieden erforderlich, da an-
sonsten in diesen Fällen das W iderrufsrecht des V erbrau-
chers unbegrenzt bestehen bliebe. Der Fristbeginn ist näm-
lich gemäß § 355 Abs. 2 RE an die ordnungsgemäße Beleh-
rung über das Widerrufsrechts gekoppelt. Der Unternehmer
müsste daher auch noch Jahre nach V ertragsschluss mit ei-
nem Widerruf des Verbrauchers rechnen; dies ist gerade in
den Fällen einer zwar nicht unterbliebenen, aber fehlerhaf-
ten Widerrufsbelehrung nicht hinnehmbar.

Aus diesem Grund sehen die bisherigen Verbraucherschutz-
gesetze jeweils Höchstfristen für den W iderruf vor, die in-
dessen sämtlich voneinander abweichen. So sieht der bishe-
rige § 3 Abs. 1 Satz 3 FernAbsG eine Ablauffrist von 4 Mo-
naten ab Vertragsschluss bzw. Lieferung der Ware, der bis-
herige § 7 Abs. 2 VerbrKrG eine Ablauffrist von einem Jahr
ab Abgabe der Willenserklärung des Verbrauchers, der bis-
herige § 2 HTWG eine Ablauf frist von einem Monat nach
vollständig beidseitig erbrachter Leistung und der bisherige
§ 5 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 TzWrG einen hinausgeschobe-
nen Fristbeginn von drei Monaten ab Aushändigung der
Vertragsurkunde vor.

Während des Gesetzgebungsverfahrens zum Gesetz über
Fernabsatzverträge und anderen Fragen des V erbraucher-
rechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom
27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) war versucht worden, diese
Fristen zu vereinheitlichen. Dies ist seinerzeit nicht gelun-
gen. Der Entwurf holt die dringend gebotene (Palandt/Hein-
richs, § 361a Rdnr . 24) V ereinheitlichung jetzt mit § 355
Abs. 3 RE nach. Die V orschrift bestimmt, dass das W ider-
rufsrecht spätestens sechs Monate nach V ertragsschluss er-
lischt, wobei diese Frist allerdings bei V erträgen über die
Lieferung von W aren erst am T ag ihres Eingangs beim
Empfänger beginnt. Diese Ausnahme für Warenlieferungen
folgt zwingend aus den V orgaben der Fernabsatzrichtlinie,
Artikel 6 Abs. 1 Sätze 5 und 6. Die Frist schaf ft – wie oben
bereits bei der Erläuterung der Vorschriften über Haustürge-
schäfte ausgeführt – einen angemessenen Ausgleich der In-
teressen des Verbrauchers und des Unternehmers und führt
auch in den Bereichen der Haustür geschäfte, Fernabsatz-,
Verbraucherdarlehens- und T eilzeit-Wonrechteverträge zu
sachgerechten Ergebnissen.

Zu § 356 – Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen

§ 356 RE entspricht inhaltlich dem bisherigen § 361b
Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 3 und 4. Die Regelungen werden
zusammengefasst und gestrafft. Der sonstige Inhalt (Kosten
der Rücksendung) des bisherigen § 361b findet sich nun
mehr in § 357 RE, der für das W iderrufs- und Rückgabe-
recht nunmehr einheitliche Regelungen aufstellt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 199 – Drucksache 14/6040

Zu § 357 – Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe

Zu Absatz 1

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 361a Abs. 2 Satz 1
und 2 und dem bisherigen § 361b Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.

Zu Absatz 2

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 361a Abs. 2 Satz 3
und dem bisherigen § 361b Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2.

Zu Absatz 3

Vorbemerkung

Absatz 3 regelt die Frage der W ertminderung durch die be-
stimmungsgemäße Ingebrauchnahme anders als nach dem
bisherigem § 361a Abs. 2 Satz 4 und 5. Nach der bisherigen
Regelung kann der V erbraucher zwar abweichend von den
bisherigen §§ 350 bis 352 von seinem W iderrufs- oder
Rückgaberecht auch dann Gebrauch machen, wenn durch
sein Verschulden die Sache untergegangen oder verschlech-
tert worden ist. Die Haftung des V erbrauchers ist aber be-
grenzt. Er haftet nur für die Gebrauchsvorteile und nicht für
die Abnutzung durch die bestimmungsgemäße Ingebrauch-
nahme der Sache oder anderen Leistung. Diese Regelung
verlagert das Risiko sehr einseitig auf den Unternehmer. Al-
lerdings entspricht sie wörtlich der auch schon vor Schaf-
fung des § 361a geltenden Regelung des § 3 HTWG. Die
Regelung wurde indessen auch dort bereits als ungerecht
empfunden (vgl. Palandt/Putzo, § 3 HTWG Rdnr. 16, wo es
hierzu heißt: „Die Regelung ist für die andere Vertragspartei
sehr ungünstig, z. B. bei Kleidungsstücken und Kfz“). Das
Bedürfnis nach einer Änderung war dort freilich deshalb
nicht so groß, weil der Unternehmer bei Geschäften nach
dem bisherigen Haustürwiderrufsgesetz die Möglichkeit
hatte, seine vertraglich geschuldete Leistung, also in der Re-
gel die Lieferung der Ware, erst dann zu erfüllen, wenn die
Widerrufsfrist verstrichen war und feststand, dass der V er-
trag zur Durchführung gelangte. Dies ist bei Haustür ge-
schäften auch weiterhin so, weil der bisherige § 10 Nr . 1
AGBG (= § 308 Nr. 1 RE) einen entsprechenden Vorbehalt
ausdrücklich erlaubt. Der Unternehmer kann so von vorn-
herein vermeiden, überhaupt erst in die Risikolage zu kom-
men. Bei Fernabsatzverträgen ist das dagegen nicht mög-
lich, weil die Frist hier gemäß dem bisherigen § 3 Abs. 1
FernAbsG (= § 312d Abs. 2 RE) nicht vor Lieferung zu lau-
fen beginnt. Diese Regelung des Fristenlaufs ist durch die
Fernabsatzrichtlinie zwingend vor gegeben und nicht ab-
dingbar. Das hat zur Folge, dass der Unternehmer bei Fern-
absatzverträgen den durch die bestimmungsgemäße Inge-
brauchnahme entstehenden W ertverlust stets allein zu tra-
gen hat. Zwar mag die W ertminderung infolge des „ge-
braucht statt neu“ in der Regel unerheblich sein. Sie kann
indessen in Einzelfällen durchaus auch erheblich sein. Ein
Beispiel hierfür sind Kraftfahrzeuge, die allein durch die
Erstzulassung einen Wertverlust von etwa 20 % erleiden. In
diesen Fällen wäre es nicht gerecht, wenn das Gesetz dem
Unternehmer keine Möglichkeit bieten würde, diese Folge
zu vermeiden. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass das
Widerrufs- oder Rückgaberecht des V erbrauchers wesent-
lich erschwert, wenn nicht gar zum T eil ganz ausgeschlos-
sen würde, wenn dem V erbraucher die V erpflichtung auf
erlegt würde, einen durch die bestimmungsgemäße Inge-

brauchnahme der Sache entstehenden erheblichen W ertver-
lust tragen zu müssen. Zwischen diesen widerstreitenden
Interessen ist daher ein angemessener Ausgleich zu schaf-
fen.

Die EG-rechtliche Zulässigkeit einer solchen Lösung wird
gelegentlich in Zweifel gezogen (Hager in: Ernst/Zimmer -
mann, S. 427, 447 f.). Diese Zweifel werden aus Artikel 6
Abs. 2 der Fernabsatzrichtlinie abgeleitet, wonach die einzi-
gen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung sei-
nes W iderrufsrechts auferlegt werden können, die Kosten
der unmittelbaren Rücksendung sind. In der Diskussion
(Ernst/Zimmermann S. 455, 456) ist aber zu Recht darauf
hingewiesen worden, dass es hier nicht um Kosten geht, die
„infolge des Widerrufs“ entstehen. Es geht vielmehr um die
Rückabwicklung von Vorteilen und Schäden, die durch die
vorhergehende Benutzung entstehen. Diese Frage regelt die
Fernabsatzrichtlinie nicht. Es heißt vielmehr in Erwägungs-
grund 14 der Richtlinie ganz eindeutig: „Es ist Sache der
Mitgliedstaaten, weitere Bedingungen und Einzelheiten für
den Fall der Ausübung des W iderrufsrechts festzulegen.“
Das soll hier geschehen:

Zu Satz 1

Absatz 3 Satz 1 bestimmt, dass der Verbraucher abweichend
von § 346 Abs. 2 Nr . 3 RE auch eine durch die bestim-
mungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene
Wertminderung zu ersetzen hat. Diese gegenüber dem
Rücktrittsrecht zu Lasten des widerrufenden V erbrauchers
vorgesehene Haftungserschwerung rechtfertigt sich da-
durch, dass das W iderrufs- oder Rückgaberecht dem V er-
braucher nicht von einer V ertragsverletzung des Unterneh-
mers abhängt, sondern dem V erbraucher kraft Gesetzes in
jedem Fall zusteht. Der Unternehmer kann mithin gar nicht
vermeiden, vom widerrufenden Verbraucher die Sache „ge-
braucht“ zurücknehmen zu müssen, obwohl er diese ver -
tragsgemäß geliefert hatte. Dagegen ist die Situation beim
Rücktritt eine andere: Hier kann der Rücktrittsschuldner
den Rücktritt nur erklären, wenn dem Rücktrittsgläubiger
eine Vertragsverletzung anzulasten ist und dieser den V er-
trag trotz Auf forderung hierzu nicht vollständig erfüllt hat.
Einem Rücktrittsgläubiger, der seine Pflichten nicht erfüllt
kann freilich das Risiko einer Wertminderung der Sache in-
folge ordnungsgemäßer Ingebrauchnahme zugemutet wer -
den, weil er es – anders als ein Unternehmer etwa beim Ab-
schluss eines Fernabsatzvertrags, bei dem dem Verbraucher
kraft Gesetzes ein W iderrufsrecht zusteht – selbst in der
Hand hat, die Folgen zu vermeiden. Er hätte lediglich von
vornherein vertragsgemäß liefern müssen oder könnte je-
denfalls nacherfüllen. V or diesem Hinter grund ist die in
§ 346 Abs. 2 Nr. 3 RE vor gesehene Haftungsbeschränkung
des Rücktrittsberechtigten zwar beim Rücktritt sachgerecht,
bei dem kraft Gesetzes eingeräumten Widerrufs- und Rück-
gaberecht indessen nicht.

Den Verbraucher darf indessen das Haftungsrisiko nicht un-
vorbereitet treffen. Deshalb sieht Absatz 3 Satz 1 2. Halb-
satz vor, dass der V erbraucher eine durch die ordnungsge-
mäße Ingebrauchnahme der Sache entstehende W ertminde-
rung lediglich dann ersetzen muss, wenn der Unternehmer
ihn zuvor in deutlich gestalteter Form (dies folgt aus dem
Verweis auf § 355 Abs. 2 Satz 1 und 2) auf dieses Haftungs-
risiko hingewiesen hat und ihm zudem eine Möglichkeit

Drucksache 14/6040 – 200 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

aufgezeigt hat, wie er die W ertminderung vermeiden kann.
Der Unternehmer müsste also beim oben genannten Bei-
spiel eines etwa im Internet verkauften Kraftfahrzeugs den
Verbraucher sowohl darauf hinweisen, dass mit der Zulas-
sung des Pkws ein regelmäßiger Wertverlust von 20 % ein-
hergeht, dass der V erbraucher diese W ertminderung im
Falle des W iderrufs und der Rückabwicklung des V ertrags
zu tragen hat und dass er die Folgen nur dadurch vermeiden
kann, dass er den Pkw erst zulässt, wenn er von seinem
Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen will, weil er
den Pkw – zum Beispiel durch eine Probefahrt auf Privat-
gelände – nach Prüfung für gut befunden hat. Im Fall eines
im Fernabsatz verkauften Buches müsste der Unternehmer
den Verbraucher darauf hinweisen, dass er das Buch zwar
zur Prüfung des Inhalts und der Fehlerfreiheit aus der V er-
packung nehmen und auch durchblättern kann, dass indes-
sen eine darüber hinausgehende Nutzung, die dazu führt,
dass der Unternehmer das Buch nicht mehr als „neu“ ver -
kaufen kann, zu einem von ihm zu tragenden W ertverlust
führen könne.

Zu Satz 2

Um auszuschließen, dass der Unternehmer dem V erbrau-
cher auch ein solches Prüfungsrecht im Ergebnis nimmt und
ihm auch insoweit das W ertminderungsrisiko auferlegt, be-
stimmt Satz 2, dass der Verbraucher den aus der bloßen Prü-
fung herrührenden W ertverlust – unabhängig davon, ob er
vom Unternehmer auf ein solches Haftungsrisiko hingewie-
sen worden ist oder nicht – in keinem Fall tragen muss. Dies
bedeutet, dass der Verbraucher für den Wertverlust, den ein
Kleidungsstück allein dadurch erleidet, dass es aus der Ver-
packung genommen und anprobiert wird, oder den ein Buch
durch das bloße Aufschlagen und kurzes Durchblättern er -
leidet, nicht aufzukommen braucht, dass er wohl aber die
durch die Erstzulassung eines Pkws entstehende W ertmin-
derung tragen müsste, wenn er entsprechend Satz 1 vom
Unternehmer über diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit
der Vermeidung belehrt worden ist. Denn diese Wertminde-
rung ist gerade nicht auf die Prüfung des Pkws zurückzu-
führen, sondern beruht allein auf der Zulassung des Fahr -
zeugs und ist damit prüfungsunabhängig. Dagegen dürfte
dem Verbraucher der Wertverlust, der dadurch entsteht, dass
sich der Verbraucher in den Pkw setzt, alle Instrumente aus-
probiert und mit dem Pkw eine kurze Strecke auf nichtöf-
fentlicher Verkehrsfläche zurücklegt, in keinem Fall aufe -
legt werden.

Satz 2 kommt allerdings vor allem eine klarstellende Funk-
tion zu. Denn § 346 Abs. 2 Nr. 3 2. Halbsatz RE setzt ge-
rade voraus, dass durch die bestimmungsgemäße Inge-
brauchnahme der Sache überhaupt ein Wertverlust eingetre-
ten ist; damit ist die W ertminderung gemeint, die dadurch
eintritt, dass die Sache nicht mehr als „neu“ verkauft wer -
den kann. Eine solche Wertminderung tritt aber in der Regel
ohnehin nicht durch die bloße Prüfung der Sache, sondern
erst durch einen darüber hinausgehenden Gebrauch – oder
eben bei Pkws durch die Erstzulassung – ein.

Zu Satz 3

Die Haftungserleicherung des § 346 Abs. 3 Nr . 3 RE soll
dem Verbraucher grundsätzlich nicht zugute kommen, weil
er auf Grund des schwebend wirksamen V ertrags gestei-

gerte Pflichten hat. Dies ist aber anders, wenn der Unterneh
mer ihn nicht über sein W iderrufsrecht belehrt und er auch
sonst keine Kenntnis hiervon erlangt hat. Denn in diesem
Fall handelt der Unternehmer selbst vertragswidrig, so dass
insoweit die Wertung des § 346 Abs. 3 Nr. 3 RE gerechtfer-
tigt ist und dem Verbraucher in diesen Fällen die Haftungs-
erleichterung zugute kommen soll. Dies bestimmt Satz 3.

Zu Absatz 4

Absatz 4 übernimmt den geltenden § 361a Abs. 2 Satz 7.

Zu § 358 – Verbundene Verträge

Vorbemerkung

§ 358 RE fasst die derzeitigen V orschriften des bisherigen
§ 9 Abs. 1 und 2 V erbrKrG, des bisherigen § 4 FernAbsG
und des bisherigen § 6 TzWrG in einer V orschrift zusam-
men. Damit wird nunmehr eine einheitliche V orschrift über
verbundene Verträge geschaf fen, die regelt, wie sich die
Rechtsfolgen gestalten, wenn ein Vertrag über die Lieferung
einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung mit
einem Darlehensvertrag derart verbunden sind, dass das
Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen
Vertrags dient und beide V erträge eine wirtschaftliche Ein-
heit bilden, und wenn einer dieser V erträge vom V erbrau-
cher wirksam nach Maßgabe der §§ 355, 356 RE widerru-
fen wird. Durch die Schaffung des § 358 RE wird keine Än-
derung der geltenden Rechtslage, wohl aber eine weitere
Vereinheitlichung der Rechtsfolgen des W iderrufs bei Ver-
braucherverträgen bewirkt. Dies erleichtert und systemati-
siert zugleich die Umsetzung weiterer europäischer Richtli-
nien zum Verbraucherschutz, für die dann nicht mehr – wie
noch bei der Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie und der
Timesharing-Richtlinie – besondere V orschriften über fi
nanzierte Verträge geschaffen werden müssen.

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt die derzeit im bisherigen § 4 FernAbsG und
im bisherigen § 6 TzWrG aufgeführten Fälle. In Überein-
stimmung mit den dortigen Regelungen bestimmt Absatz 1,
dass ein V erbraucher, der seine auf den Abschluss eines
Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung
einer anderen Leistung gerichtete W illenserklärung nach
Maßgabe der §§ 355, 356 RE wirksam widerrufen hat, auch
an seine auf den Abschluss eines mit diesem V ertrag ver -
bundenen Darlehensvertrags gerichtete W illenserklärung
nicht mehr gebunden ist. Wann eine solche „Verbundenheit“
zwischen den Verträgen vorliegt, die es rechtfertigt, dass bei
Widerruf des einen V ertrags auch der andere V ertrag als
widerrufen gilt, er gibt sich aus Absatz 3 der V orschrift.
Absatz 1 stellt wie die bisherigen § 4 FernAbsG und § 6
TzWrG sicher, dass beim W iderruf eines finanzierten er-
brauchervertrags nicht nur dieser, sondern zugleich auch der
Darlehensvertrag rückabgewickelt werden kann. Dieser
Rückabwicklungsgleichlauf wird zum einen durch die
Regelung in Absatz 1 erreicht, aus der sich er gibt, dass der
Darlehensvertrag – ohne dass der V erbraucher insoweit ei-
nen W iderruf erklärt zu haben braucht und ohne dass es
insoweit auf ein W iderrufsrecht ankommt – als widerrufen
gilt, sobald der V erbraucher den finanzierten ertrag wirk-
sam widerrufen hat, und zum anderen durch die Bestim-
mung in Absatz 4 Satz 1 der V orschrift bewirkt. Aus der

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 201 – Drucksache 14/6040

letzteren folgt nämlich, dass sich auch die Rückabwicklung
des verbundenen und als widerrufen geltenden V ertrags
(dies ist in Absatz 1 der Darlehensvertrag) nach den Rechts-
folgen des § 357 RE richtet.

Zu Absatz 2

Absatz 2 erfasst den bislang im geltenden § 9 Abs. 2 und 4
VerbrKrG geregelten umgekehrten Fall, dass der V erbrau-
cher einen Verbraucherdarlehensvertrag, der mit einem Ver-
trag über die Lieferung einer W are oder die Erbringung
einer sonstigen Leistung verbunden ist, nach Maßgabe der
§§ 355, 356 RE widerrufen hat. Für diesen Fall gilt der mit
dem Darlehensvertrag verbundene Vertrag ebenfalls als wi-
derrufen mit der bereits zu Absatz 1 erläuterten Rechtsfolge
des Rückabwicklungsgleichlaufs. In Entsprechung des gel-
tenden Rechts (vgl. die bisherige Regelung in § 8 Abs. 2
VerbrKrG) sieht Satz 2 vor, dass die Bestimmungen des Ab-
satzes 2 nicht für den Fall gelten, dass der V erbraucher be-
reits den finanzierten ertrag nach Maßgabe der §§ 355,
356 RE widerrufen kann.

Zu Absatz 3

Absatz 3 bestimmt, wann zwei Verträge als miteinander ver-
bunden gelten. Die Definition entspricht dem Inhalt der bis
lang in den geltenden § 9 Abs. 1 VerbrKrG, § 4 FernAbsG
und § 6 TzWrG enthaltenen Bestimmungen. Absatz 3 fasst
die Regelungen lediglich zusammen.

Zu Absatz 4

Absatz 1 Satz 1 bestimmt zunächst, dass die Rückabwick-
lung des verbundenen Vertrags wie die Rückabwicklung des
widerrufenen Vertrags nach § 357 RE erfolgt. Dies wird bis-
lang in § 4 Abs. 1 Satz 3 FernAbsG und in § 6 Abs. 1 Satz 3
TzWrG lediglich für den Fall geregelt, dass der verbundene
Vertrag ein Darlehensvertrag ist. Dagegen ist diese Rechts-
folge für den umgekehrten Fall, dass der mit einem anderen
Vertrag verbundene Darlehensvertrag widerrufen wird, im
geltenden Recht nicht ausdrücklich geregelt. Auch in die-
sem Fall muss indessen die Rückabwicklung der V erträge
parallel laufen, was durch Satz 1 nunmehr klargestellt ist.

Satz 2 entspricht der bisherigen Regelung in § 4 Abs. 1
Satz 3 2. Halbsatz FernAbsG und in § 6 Abs. 1 Satz 3
2. Halbsatz TzWrG. Dort ist bestimmt, dass dem V erbrau-
cher für den Fall des W iderrufs eines finanzierten erbrau-
chervertrags aus der Rückabwicklung des Darlehensver -
trags keine Zinsen und Kosten auferlegt werden dürfen.
Diese Regelung, die lediglich den Anwendungsbereich des
Absatzes 1 des § 358 RE betrif ft und auf eine zwingende
Vorgabe der Fernabsatzrichtlinie zurückgeht, übernimmt
Satz 2.

Der folgende Satz 3 entspricht der bislang in § 9 Abs. 2
Satz 3 VerbrKrG enthaltenen Regelung, wonach der Dar -
lehensgeber für den Fall, dass der mit einem Kaufvertrag
verbundene Darlehensvertrag widerrufen wird und der Dar -
lehensbetrag dem V erkäufer bereits zugeflossen ist, in di
Rechte und Pflichten des erkäufers aus dem Kaufvertrag
eintritt. Diese V orschrift soll eine bilaterale Rückabwick-
lung zwischen Verbraucher und Darlehensgeber gewährleis-
ten und es dem V erbraucher ersparen, den Darlehensbetrag

dem Darlehensgeber zunächst erstatten und sich seinerseits
an den Verkäufer wegen der Rückzahlung des Kaufpreises
halten zu müssen. Dies wird dadurch erreicht, dass der Dar-
lehensgeber in die Rechte und Pflichten des erkäufers ein-
tritt. Diese Regelung greift Satz 3 auf und verallgemeinert
sie lediglich, indem sie auch auf sonstige mit einem Darle-
hensvertrag verbundene V erträge erstreckt wird. Satz 3
spricht daher statt des „V erkäufers“ vom „Unternehmer“
und statt des Kaufvertrags vom „verbundenen V ertrag“.
Satz 3 findet im Übrigen lediglich Anwendung, wenn de
Darlehensvertrags widerrufen wird; dies sind die Anwen-
dungsfälle des Absatzes 2. Dies wird im Satz 3 klargestellt.

Zu Absatz 5

Absatz 5 entspricht den Regelungen in den bisherigen § 9
Abs. 2 Satz 2 V erbrKrG, § 4 Abs. 1 Satz 2 FernAbsG und
§ 6 Abs. 1 Satz 2 TzWrG.

Zu § 359 – Einwendung bei verbundenen Geschäften

§ 359 RE entspricht der bisherigen Regelung zum Einwen-
dungsdurchgriff in § 9 Abs. 2 und 4 VerbrKrG unter im We-
sentlichen wörtlicher Übernahme des dortigen T extes. Die
Regelung ist lediglich an die geänderte Begrif flichkeit de
Kaufrechts („Nacherfüllung“) angepasst worden. Da die
Regelung an das Vorliegen von verbundenen Geschäften an-
knüpft, die nunmehr in § 358 Abs. 3 RE definiert sind, wa
die bislang im Verbraucherkreditgesetz befindliche Bestim
mung im Anschluss an § 358 RE zu regeln.

Zu § 360 – Dauerhafter Datenträger

Die Vorschrift entspricht wörtlich dem bisherigen § 361a
Abs. 3.

Zur Nummer 27 – Aufhebung der §§ 361 bis 361b

Der bisherige § 361 ist aufzuheben, weil das Rücktrittsrecht
beim Fixgeschäft nun in § 323 Abs. 2 Nr. 2 RE geregelt ist.
Die bisherigen §§ 361a und 361b gehen in den neu gefass-
ten §§ 355 bis 358 auf.

Zu Nummer 28 – Aufhebung des § 390 Satz 2

§ 390 Satz 2, der unter bestimmten V oraussetzungen die
Aufrechnung mit einer verjährten Forderung zulässt, ist in
§ 215 übernommen worden. § 390 Satz 2 muss deshalb auf-
gehoben werden.

Zu Nummer 29 – Änderung des § 425 Abs. 2

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aus
der Neugestaltung des V erjährungsrechts: Der Begrif f der
Unterbrechung wird durch den Begrif f des Neubeginns er -
setzt.

Zu Nummer 30 – Umnummerierung von Abschnitten im
zweiten Buch

Wegen der Einfügung eines zusätzlichen Abschnitts müssen
im Schuldrecht die Bezeichnungen der Abschnitte 3 bis 6
um jeweils eine Nummer verschoben werden.

Drucksache 14/6040 – 202 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu Nummer 31 – Änderung des bisherigen siebenten Ab-
schnitts im zweiten Buch

Als Folge der Einfügung eines neuen Abschnitts über die
Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch
Allgemeine Geschäftsbedingungen wird der bisherige, ein-
zelne Schuldverhältnisse betref fende siebente Abschnitt zu
Abschnitt 8.

Die Nummer 31 des Entwurfs enthält im Übrigen zunächst
in Titel 1 eine Überarbeitung des Kaufrechts.

Aufgehobene Vorschriften
Die Neufassung des Kaufrechts, deren Grundzüge bereits in
der Allgemeinen Begründung dargestellt wurden, bringt die
Aufhebung bzw. Umstellung einiger Vorschriften des bishe-
rigen Kaufrechts mit sich. Im Einzelnen handelt es sich um
die folgenden Vorschriften:

Zur Aufhebung des § 433 Abs. 1 Satz 2

Nicht beibehalten werden soll § 433 Abs. 1 Satz 2 in der
bisherigen Fassung. Die kaufrechtlichen Regelungen sollen
grundsätzlich auf den Sachkauf abgestellt werden. W eil die
vorgesehenen Bestimmungen über den Kauf von Rechten
und sonstigen Gegenständen z. T. nicht uneingeschränkt ge-
eignet sind, wird der W eg gewählt, die entsprechende An-
wendung der V orschriften über den Kauf von Sachen an
späterer Stelle (§ 453 Abs. 1 RE) vorzusehen. In diesen Zu-
sammenhang gehört auch der bisherige § 433 Abs. 1 Satz 2
(vgl. § 453 Abs. 3 RE).

Zu den §§ 434 bis 436

Der bisherige § 434, der die Rechtsmängelhaftung betrif ft,
geht in dem neuen § 435 auf. Die Regelung des bisherigen
§ 435 ist in dem neuen § 435 Satz 2 RE, hinsichtlich Schif-
fen und Schiffsbauwerken (vgl. bisher § 435 Abs. 2) in Ver-
bindung mit § 452 RE zusammengefasst. Der alte § 436 ent-
spricht dem neuen § 436 Abs. 2.

Zur Aufhebung des § 437

Einer Sondervorschrift über die Gewährleistung beim
Rechtskauf, wie sie im geltenden Recht § 437 enthält, be-
darf es nicht mehr. Nach dieser Bestimmung haftet der Ver-
käufer eines Rechts für dessen rechtlichen Bestand. Die
Vorschrift stellt gegenwärtig sicher , dass der Kaufvertrag
trotz Nichtbestehens des Rechts wirksam und nicht etwa ge-
mäß dem bisherigen § 306 wegen anfänglicher Unmöglich-
keit nichtig ist. Sie begründet außerdem eine verschuldens-
unabhängige Garantiehaftung des V erkäufers. Wenn – wie
vorgesehen – der bisherige § 306 gestrichen wird, entfällt
die Notwendigkeit, die W irksamkeit des Kaufvertrags über
ein nicht bestehendes Recht besonders zu regeln. Dass der
Verkäufer verpflichtet ist, dem Käufer das verkaufte Rech
zu verschaf fen, folgt aus § 453 Abs. 1 RE in V erbindung
mit § 433 Abs. 1 Satz 1 RE. Es besteht kein Grund, die
Rechtsfolgen einer V erletzung dieser Pflicht abweichen
von den Normen des Leistungsstörungsrechts, die sonst für
den Kaufvertrag gelten, zu regeln.

Ebenso kann der bisherige § 437 Abs. 2 entfallen. Danach
erstreckt sich beim V erkauf eines Wertpapiers die Haftung
des Verkäufers darauf, dass es nicht zur Kraftloserklärung

aufgeboten ist. Mit dem Aufgebot wird eine bestimmte Art
von Rechtsmangel, der dem Papier die V erkehrsfähigkeit
nimmt, besonders herausgestellt. Ein Bedürfnis für eine sol-
che deklaratorische Bestimmung besteht ebenso wenig, wie
das hinsichtlich anderer Arten von Rechtsmängeln der Fall
ist.

Zur Aufhebung des § 438

Auch die den Forderungskauf betref fende Auslegungsregel
des derzeitigen § 438 ist entbehrlich. Sie stellt nur für den
Fall, dass beim Forderungsverkauf der V erkäufer auch für
die Bonität des Schuldners haften soll und dass der maßge-
bende Zeitpunkt für die Bonität nicht klar vereinbart ist, die
Vermutung auf, dass es auf den Zeitpunkt der Abtretung an-
kommen soll. Die praktische Bedeutung der Bestimmung ist
äußerst gering. Der Grund liegt darin, dass der maßgebende
Zeitpunkt in den V erträgen stets bestimmt wird, und zwar
abweichend vom Gesetz. Sollte in den allein in Betracht
kommenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des V er-
käufers die zeitliche Begrenzung der Bonitätshaftung ein-
mal nicht klar bestimmt sein, müsste die Unklarheitenregel
des § 305c Abs. 2 RE (bisher § 5 AGBG) zugunsten des
Verkäufers zu demselben Ergebnis wie bisher § 438 führen.
Insofern ist die Vorschrift überflüssig

Auch für die Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 RE
(bisher § 9 AGBG) ist die Bestimmung bedeutungslos. Sie
hat weder eine Leitbildfunktion im Sinne von Absatz 2
Nr. 1, noch eignet sie sich als Richtlinie bei der Bewertung
im Sinne des Absatzes 1. Ihr Gerechtigkeitsgehalt ist zwei-
felhaft: Soll der V erkäufer für die Bonität des Schuldners
einstehen, so ist dem Käufer damit wenig geholfen, wenn
sich die Haftung auf den Zeitpunkt der Abtretung be-
schränkt. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist § 438 also
verzichtbar.

Zu den §§ 439 bis 441

Die bisher in § 439 geregelten Auswirkungen einer Kennt-
nis des Käufers von einem Rechtsmangel finden sich nun i
dem neuen § 442. Die bisherigen §§ 440 und 441 über die
Folgen einer Nichterfüllung von V erkäuferpflichten gehe
in dem neuen System der Mängelhaftung des V erkäufers
auf, das die Folgen von Sach- und Rechtsmängeln gleich
behandelt (§§ 437 bis 441 RE).

Zur Aufhebung des § 442

Für Rechtsmängel sieht der Entwurf eine Änderung der Be-
weislastverteilung vor. Der derzeitige § 442 erlegt insoweit
bislang stets dem Käufer die Beweislast auf, und zwar auch
für den Zeitraum bis zur Annahme als Erfüllung. Für den
Zeitraum ab Annahme als Erfüllung ist dies angemessen,
nicht jedoch für den davor liegenden Zeitraum. Es ent-
spricht allgemeinen Grundsätzen, dass der Schuldner die
Vertragsmäßigkeit seiner Leistung zu beweisen hat. Zwar
hat der Verkäufer dann einen Negativbeweis zu führen, was
ihm Schwierigkeiten bereiten kann. Jedoch braucht er nicht
ohne konkreten Anhaltspunkt das Fehlen jeglichen Rechts-
mangels zu beweisen. Verlangt werden muss vielmehr vom
Käufer, dass er zunächst einen bestimmten Rechtsmangel
behauptet. In diesem Fall ist aber dem Verkäufer der Beweis
zuzumuten, dass dieser Rechtsmangel nicht besteht. Eine
solche Änderung der Beweislastverteilung wird erreicht, in-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 203 – Drucksache 14/6040

dem der bisherige § 442 inhaltlich nicht in den Entwurf
übernommen wird. W enn diese Vorschrift wegfällt, richtet
sich auch bei Rechtsmängeln ebenso wie schon bislang bei
Sachmängeln die Beweislast nach § 363. Den Käufer trif ft
danach erst die Beweislast ab der Annahme des Kaufgegen-
standes als Erfüllung. Auf diese Weise wird auch für die Be-
weislast die generell von dem Entwurf angestrebte Gleich-
behandlung von Sach- und Rechtsmängeln erzielt.

Zu § 443

Der bisherige § 443 bleibt mit leicht verändertem Inhalt in
§ 444 RE bestehen.

Zur Aufhebung des § 444

Derzeit ergänzt § 444 die Verkäuferpflichten um eine Aus
kunftspflicht hinsichtlich der rechtlichen erhältnisse des
Kaufgegenstandes und die Pflicht zur Auslieferung von Be
weisurkunden. Dies stellt nur einen verhältnismäßig kleinen
Ausschnitt aus der Gesamtzahl in Betracht kommender Ne-
benpflichten des erkäufers dar. Pflichten zur erpackung,
Versendung oder Versicherung der Ware, Pflichten zur Auf
klärung, Beratung, Warnung und Bedienungsanleitung, Mit-
wirkungspflichten und Pflichten zum Bereithalten von -
satzteilen und zur V orlage richtiger Bilanzen beim Unter -
nehmenskauf können den V erkäufer tref fen. Nebenpflich
ten, deren Eingreifen, Umfang und Ausgestaltung ganz von
den Umständen des einzelnen V ertrags abhängt, entziehen
sich einer allgemeinen Regelung, sofern sie sich nicht da-
rauf beschränken sollen, lediglich die Möglichkeit des
Bestehens solcher Pflichten aufzuzeigen; dies erschein
nicht sinnvoll. Da im Übrigen gleichartige Nebenpflichte
auch bei anderen V ertragstypen vorkommen, müsste der
Standort einer entsprechenden V orschrift im allgemeinen
Teil des Rechts der Schuldverhältnisse sein. Im Kaufver -
tragsrecht die Vorschrift des § 444 mit ihrem kleinen Aus-
schnitt aus dem Kreis der Nebenpflichten des erkäufers
beizubehalten, ist deshalb nicht vorgesehen.

Zur Aufhebung des § 445

Gemäß dem derzeitigen § 445 gilt Kaufvertragsrecht auch
für „kaufähnliche“ Verträge, die auf die entgeltliche V eräu-
ßerung oder Belastung eines Gegenstandes – also etwa auf
die Übertragung von Sachen oder Rechten auf Grund eines
Gesellschaftsvertrags oder eines Auseinandersetzungs-
vertrags – gerichtet sind. Diese Regel erscheint selbstver -
ständlich, zumal auch sonst im Bür gerlichen Gesetzbuch
nicht ausdrücklich vorgeschrieben wird, dass z. B. das Miet-
vertragsrecht auf „mietähnliche“ V erträge (wie etwa den
Leasing-Vertrag) oder das Werkvertragsrecht auf „werkver-
tragsähnliche“ Verträge entsprechend anzuwenden ist. Die
Regel kann deshalb als entbehrlich entfallen.

Zu § 446

Der bisherige § 446 Abs. 1 geht in dem neuen § 445 RE auf.
Nicht übernommen wird dagegen der bisherige § 446
Abs. 2. Er enthält eine Sonderregelung für den Gefahrüber -
gang beim Grundstückskauf in dem Fall, dass der Käufer
vor der ansonsten nach § 446 Abs. 1 maßgeblichen Über -
gabe als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wird.
Dann ist die Eintragung maßgeblich. Dasselbe gilt bei ei-
nem eingetragenen Schif f oder Schif fsbauwerk. Mit der

Streichung dieser Vorschrift trägt auch beim Grundstücks-
kauf der Käufer die Gefahr uneingeschränkt ab Über gabe
des Grundstücks. Die geltende Regelung in § 446 Abs. 2
spielt in der Praxis keine Rolle, weil der Käufer nur in selte-
nen Fällen schon vor der Über gabe als Eigentümer in das
Grundbuch eingetragen wird. Außerdem wird in Grund-
stücksverträgen regelmäßig eine besondere V ereinbarung
über den Gefahrübergang getroffen. Im Übrigen erscheint es
nicht in allen Fällen interessengemäß, dass der Käufer , der
die Sachherrschaft über das Grundstück noch nicht erlangt
hat, die Gefahr zufälliger V erschlechterungen vom Zeit-
punkt seiner Eintragung an tragen soll.

Zu § 447

Der bisherige, den Gefahrüber gang beim Versendungskauf
betreffende § 447 wird in § 446 RE übernommen, allerdings
mit einer Ausnahme beim V erbrauchsgüterkauf (vgl. § 474
Abs. 2 RE).

Zu den §§ 448 und 449

Die bisherigen §§ 448 und 449 sind in § 447 RE zusammen-
gefasst, hinsichtlich des Kaufs eines eingetragenen Schif fs
oder Schiffsbauwerks in Verbindung mit dem neuen § 452
RE.

Zur Aufhebung des § 450

Als Er gänzung zu den V orschriften über den Gefahrüber -
gang enthält derzeit § 450 eine Sonderregelung für die
Frage, unter welchen V oraussetzungen der V erkäufer vom
Käufer Ersatz für notwendige und sonstige V erwendungen
verlangen kann, die er auf die bereits verkaufte Sache zu ei-
nem Zeitpunkt gemacht hat, in dem sie dem Käufer zwar
noch nicht über geben, die Gefahr jedoch bereits auf den
Käufer übergegangen war. Die Vorschrift hat bisher in der
Praxis keine erkennbare Bedeutung. Ihr Anwendungsbe-
reich wird künftig durch die Streichung des bisherigen
§ 446 Abs. 2 noch weiter eingeschränkt. Sie erfasst dann
neben dem Versendungskauf nur noch den Fall, in dem der
Käufer mit der Abnahme der Ware in Verzug geraten ist und
daher die Gefahr ihres zufälligen Unter gangs oder ihrer zu-
fälligen Verschlechterung trägt; ferner den Fall, in dem auf
Grund einer Vereinbarung der Parteien die Gefahr schon vor
Aushändigung der W are auf den Käufer über gegangen ist.
In all diesen Fällen wird sich eine Grundlage für den An-
spruch des Verkäufers auf Verwendungsersatz dem Vertrag
entnehmen lassen; soweit der Verkäufer Verwendungen auf
eine Sache während des Zeitraums gemacht hat, in dem der
Käufer mit ihrer Annahme in V erzug war, bieten die V or-
schriften über den Schuldner - und über den Gläubigerver -
zug eine ausreichende Anspruchsgrundlage. Die V orschrift
wird deshalb nicht in den Entwurf übernommen.

Zu § 451

Der bisherige § 451 geht in dem neuen § 453 Abs. 1 RE auf.

Zur Aufhebung des § 452

Mit der Über gabe (§ 445 Satz 1 RE) oder dem Annahme-
verzug des Käufers (§ 445 Satz 3 RE) verbunden ist gemäß
§ 445 Satz 2 RE das Recht des Käufers auf die Nutzungen.
Das geltende Recht knüpft hieran in § 452 die Verpflichtun

Drucksache 14/6040 – 204 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

des Käufers, den Kaufpreis, sofern ihn der V erkäufer nicht
gestundet hat, zu verzinsen. Die V orschrift beruht auf der
Überlegung, dass der Käufer nicht gleichzeitig die Kaufsa-
che und den (noch nicht gezahlten) Kaufpreis soll nutzen
dürfen. Indessen leuchtet nicht ein, warum dies dem Käufer
nicht gestattet sein soll, solange er mit der Zahlung des
Kaufpreises nicht in Verzug ist. Der Verkäufer hat es in der
Hand, durch V ereinbarung mit dem Käufer den Zeitpunkt
festzuhalten, von dem ab der Kaufpreis verzinst werden
soll; fehlt es an einer solchen V ereinbarung, so entscheiden
die Regeln über den Schuldnerverzug, ob der Käufer Zinsen
zu zahlen hat. Daneben besteht für einen Zinsanspruch wie
derzeit gemäß § 452 kein Bedürfnis. Überdies gibt die Vor-
schrift dem V erkäufer die nicht erwünschte Möglichkeit,
sich einen Zinsanspruch dadurch zu verschaffen, dass er die
Übersendung der Rechnung hinauszögert.

Zur Aufhebung des § 453

Es ist Sache der Kaufvertragsparteien, die Höhe des ge-
schuldeten Kaufpreises vertraglich zu vereinbaren. Auf er -
gänzende Auslegungsregeln zur Bestimmung des geschul-
deten Kaufpreises wie sie das geltende Recht in § 453 ent-
hält, kann dabei verzichtet werden. Diese Bestimmung be-
trifft den Fall, dass die Parteien als Kaufpreis den
„Marktpreis“ vereinbart haben. Solche V ereinbarungen
kommen in der Praxis kaum vor; wo sie vorkommen, ergibt
sich aus den allgemeinen Regeln über die V ertragsausle-
gung (§§ 133, 157), was die Parteien mit der V ereinbarung
eines „Marktpreises“ gemeint haben. § 453 soll deshalb auf-
gehoben werden.

Zur Aufhebung des § 454

§ 454 schließt das Rücktrittsrecht eines V erkäufers aus, der
seine vertraglichen Pflichten erfüllt und dem Käufer de
Kaufpreis gestundet hat. Der V orschrift liegt der Gedanke
zugrunde, dass der Verkäufer, der die verkaufte W are ohne
Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts unter Stundung
des Kaufpreises vor geleistet hat, es sich gefallen lassen
muss, dass er nunmehr wie ein Kreditgläubiger behandelt,
daher auf die Zahlungsklage beschränkt und ihm das Recht
genommen wird, nach Rücktrittserklärung wieder an seine
Ware heranzukommen. Entsprechendes gilt, wenn der V er-
käufer ein Grundstück dem Käufer über geben und es ihm
aufgelassen, aber die Kaufpreiszahlung gleichzeitig gestun-
det hat.

Jedoch fehlt es an einem stichhaltigen Grund, der es recht-
fertigen könnte, dass der Verkäufer für das Vertrauen, das er
durch seine Vorleistung dem Käufer geschenkt hat, stets mit
dem Entzug des Rücktrittsrechts bestraft wird. Das er -
scheint besonders dann nicht angemessen, wenn der V er-
käufer sich deshalb zu einer V orleistung bereit erklärt hat,
weil er davon ausging, dass er, falls der Käufer nach Ablauf
der Stundungsfrist nicht zahlt, nach der allgemeinen Rege-
lung des bisherigen § 326 vom Vertrag werde zurücktreten
und seine Ware oder sein Grundstück werde zurückverlan-
gen können. Auch aus der Sicht des Käufers erscheint es
nicht gerechtfertigt, dass er , wenn er die ihm übereignete
Ware nicht bezahlt, sie deshalb auf Dauer soll behalten dür -
fen, weil ihm der Kaufpreis – und sei es auch nur für kurze
Zeit – gestundet war . In der notariellen Praxis wird daher
bei Grundstückskaufverträgen die Regelung des § 454 re-

gelmäßig abbedungen. Die Rechtsprechung sucht unbillige
Folgen dadurch zu vermeiden, dass sie § 454 als eine eng
auszulegende Ausnahmevorschrift bezeichnet (RG, JW
1915, 11901 1191; BGH, JZ 1958, 167; BGH, NJW 1960,
1568). Im Schrifttum wird die V orschrift meist als rechts-
politisch verfehlt angesehen (vgl. nur MünchKomm/W es-
termann § 454 Rdnr. 1 m. w. N.). Sie soll deshalb gestrichen
werden.

Zu den §§ 455 bis 458

Die bisherigen §§ 455 bis 458 finden sich jetzt in de
§§ 448 bis 451 RE.

Zu den §§ 459 und 460

Die bisherigen §§ 459 und 460 gehen in den neuen §§ 434
und 442 RE auf.

Zur Aufhebung des § 461

Der bisherige § 461 bestimmt, dass der V erkäufer einen
Mangel der verkauften Sache bei einem Pfandverkauf nicht
zu vertreten hat. Die praktische Bedeutung dieser Regelung
ist äußerst gering. Die Privilegierung des Pfandgläubigers
als Verkäufer auf Grund eines Pfandrechts in öf fentlicher
Versteigerung ist nicht gerechtfertigt. Zwar hat der BGH
(BGHZ 96, 214, 221) für einen gewerblichen Pfandleiher
den Schutz des bisherigen § 461 als richtig bezeichnet („we-
gen der mit der Verwertung eines Pfandes verbundenen be-
sonderen Interessenlage vor der Haftung für einen Fehler
der Sache“), allerdings zu verstehen gegeben, dass dies nur
gelten kann „vorbehaltlich abweichender Beurteilung bei
Fällen der Arglist und der unerlaubten Handlung“. Da nach
dem bisherigen § 461 die Haftung für zugesicherte Eigen-
schaften unberührt bleibt, bleiben für den Anwendungsbe-
reich der Vorschrift die seltenen Fälle, in denen dem Pfand-
leiher der Sachmangel nicht bekannt ist und die Haftung
auch nicht durch die V ersteigerungsbedingungen ausge-
schlossen ist.

Soweit Gegenstand der V ersteigerung neue Sachen sind,
wäre eine derartige Einschränkung der Sachmängelhaftung
beim Verbrauchsgüterkauf auch nicht mit der Richtlinie zu
vereinbaren. Lediglich für gebrauchte Güter gibt Artikel 1
Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie den Mitgliedstaa-
ten die Möglichkeit, sie vom Anwendungsbereich der Richt-
linie dann auszunehmen, wenn sie in einer öffentlichen Ver-
steigerung verkauft werden, bei der die V erbraucher die
Möglichkeit haben, dem V erkauf persönlich beizuwohnen.
Aus den oben genannten Gründen soll hiervon jedoch kein
Gebrauch gemacht werden. Damit verbleibt es lediglich für
die im Wege der Zwangsvollstreckung veräußerten Gegen-
stände bei dem Gewährleistungsausschluss in § 806 ZPO
bzw. § 56 Satz 3 ZVG. Insoweit greift die Ausnahme in Ar-
tikel 1 Abs. 2 Buchstabe b erster Spiegelstrich der Richtlinie
ein. Dies ist durch den hoheitlichen Charakter der Maßnah-
men gerechtfertigt.

Zur Aufhebung der §§ 462 und 463

Die bisherigen § 462 und 463 werden durch das neue Kauf-
recht abgelöst. Die Rechte des Käufers bei Lieferung einer
mangelhaften Sache sind nun in § 437 RE genannt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 205 – Drucksache 14/6040

Zur Aufhebung des § 464

Die Schuldrechtskommission hatte in einem § 443 ihres
Vorschlags die Übernahme des derzeitigen § 464 vorgese-
hen. Danach sollten dem Käufer auch dann keine Rechte
wegen eines Sachmangels zustehen, wenn er die Sache als
Erfüllung annimmt und einen Sachmangel nicht rügt, den er
kennt. Während es nach dem bisherigen § 460 ebenso wie
nach dem neuen § 442 Abs. 1 auf den Zeitpunkt des V er-
tragsschlusses ankommt, hätte diese Regelung Bedeutung
für die Kenntnis, die der Käufer zwischen V ertragsschluss
und Übergabe der Kaufsache erlangt.

Eine solche Regelung wäre mit Artikel 2 Abs. 3 der V er-
brauchsgüterkaufrichtlinie nicht zu vereinbaren. Danach
kommt es allein auf die Kenntnis im Zeitpunkt des Vertrags-
schlusses an. § 443 des Kommissionsentwurfs hätte aber ei-
nen Fall geregelt, in dem – darüber hinausgehend – die
Rechte des Käufers wegen eines Sachmangels auch bei spä-
terer Kenntniserlangung ausgeschlossen wären. Das wäre
eine Schlechterstellung des V erbrauchers gegenüber der
Richtlinie, die nach der Richtlinie nicht zulässig ist. An die-
ser Schlussfolgerung sind Zweifel geäußert worden (Jorden,
Verbrauchergarantien, 2001, S. 218). Diese sind aber nicht
begründet. Die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie sieht in Arti-
kel 2 Abs. 3 einen Haftungsausschluss nur für den Fall vor ,
dass der Käufer bei Vertragsschluss den Mangel kannte oder
vernünftigerweise hätte kennen können. Nach V ertrags-
schluss kann es zu einem Haftungsausschluss nur kommen,
wenn ein Mitgliedstaat von der Ermächtigung nach
Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie Gebrauch macht und eine
Rügepflicht einführt (Riege , VuR 1999, 2987, 290). Es ist
erwogen worden, die Vorschrift für andere als V erbrauchs-
güterkäufe beizubehalten. Davon ist aber abgesehen wor -
den.

Auf die Vorschrift kann nämlich außerhalb des Verbrauchs-
güterkaufs verzichtet werden. Sie hat in der bisherigen Fas-
sung des § 464 in der Praxis keine große Bedeutung erlangt.
Beim bisherigen § 464 kommt es auf Kenntnis an; fahrläs-
sige, auch grob fahrlässige Unkenntnis genügt nicht (Er -
man/Grunewald, § 464 Rdnr. 3; MünchKomm/Westermann,
§ 464 Rdnr. 5). Die Anforderungen sind hoch (BGH, NJW
1992, 170, 171) und greifen nur ausnahmsweise ein. Im Üb-
rigen kann im Einzelfall mit der rügelosen Entgegennahme
einer als mangelhaft erkannten Sache eine den ursprüngli-
chen Vertrag ändernde V ereinbarung über die Beschaf fen-
heit der Sache verbunden sein. Abgesehen von derartigen
Fällen ändert auch das Unterlassen einer Rüge nichts daran,
dass der V erkäufer seine Pflicht aus dem Kaufvertrag zu
Übereignung einer mangelfreien Sache verletzt hat. Der
Käufer sollte deshalb auch außerhalb des V erbrauchsgüter-
kaufs mit seinen Gewährleistungsansprüchen nicht ohne
weiteres ausgeschlossen werden.

Zur Aufhebung der §§ 465 bis 480

Die bisherigen §§ 465 bis 467 und die §§ 469 bis 471 wer -
den durch die Anwendung des Rücktrittsrechts entbehrlich.
Dadurch erübrigen sich eigene Regelungen über die Wande-
lung im Kaufrecht. Der bisherige § 468 über die Zusiche-
rung einer bestimmten Größe eines Grundstücks ist entbehr-
lich, weil das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft keine
eigenständige Kategorie des Sachmangels mehr darstellt.
Die bisherigen §§ 472 bis 475 über die Minderung werden

durch den neuen § 441 RE abgelöst. Der bisherige § 476
geht in dem neuen § 444 RE auf.

Der durch das AGB-Gesetz eingefügte § 476a gilt nur für
Kaufverträge, bei denen anstelle des Rechts des Käufers auf
Wandelung oder Minderung ein Recht auf Nachbesserung
eingeräumt ist. Nach § 439 steht dem Käufer die Nachbes-
serung nunmehr als gesetzlicher Anspruch, als eine Art der
Nacherfüllung zu. Dort ist in § 439 Abs. 2 auch eine Rege-
lung zu der Frage enthalten, wer die zum Zweck der Nach-
erfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen hat. Der
bisherige § 476a geht in dieser Bestimmung auf.

Die die V erjährung der Gewährleistungsansprüche betref-
fenden bisherigen §§ 477 bis 479 werden durch die neue
Verjährungsregelung in § 438 RE ersetzt. Der bisherige
§ 480 Abs. 1 geht in dem neuen § 439 RE insofern auf, als
danach der Käufer als eine Art der Nacherfüllung auch die
Nachlieferung verlangen kann. Der den Schadensersatz-
anspruch des Käufers beim Gattungskauf regelnde § 480
Abs. 2 ist als Sonderregel im Kaufrecht neben den §§ 437,
440 in Verbindung mit den allgemeinen V orschriften über-
flüssig.

Zur Aufhebung der §§ 481 bis 492 (Viehkauf)

Ausgangslage
Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt die Gewährleistung des
Verkäufers für Mängel beim Verkauf von bestimmten Tieren
in den §§ 481 bis 492 abweichend von der Gewährleistung
beim Kauf anderer beweglicher Sachen, wonach der V er-
käufer grundsätzlich für jeden verborgenen und erheblichen
Fehler haftet, mit dem die Sache im Zeitpunkt des Gefahr -
übergangs behaftet ist (so genanntes römischrechtliches
Prinzip). Der V erkäufer von Pferden, Eseln, Mauleseln,
Maultieren, von Rindvieh, Schafen und Schweinen haftet
dagegen nur für bestimmte so genannte Hauptmängel und
nur dann, wenn diese sich innerhalb bestimmter Gewährfris-
ten zeigen (§ 482, so genanntes deutschrechtliches Prinzip).
Die Hauptmängel mit den zugehörigen Gewährfristen sind
in der Verordnung betreffend die Hauptmängel und Gewähr-
fristen beim Viehkauf (so genannte Viehmängelverordnung)
vom 27. März 1899 (Bundesgesetzblatt T eil III, Gliede-
rungsnummer 402-3) aufgeführt. Der Käufer kann grund-
sätzlich nur W andelung, nicht aber Minderung verlangen
(§ 487). Seine Rechte erlöschen, wenn er nicht spätestens
zwei Tage nach Ablauf der Gewährfrist den Mangel ange-
zeigt hat (§ 485). Der Anspruch auf W andelung verjährt in
6 Wochen vom Ende der Gewährfrist an (§ 490).

Vor 1900 wichen die Landesrechte beim T ierkauf selbst in
den Grundprinzipien voneinander ab. So galt in einzelnen
Staaten ein rein römischrechtliches, in einigen weiteren
Staaten ein teilweise modifiziertes römischrechtliches un
dagegen in anderen Staaten ein deutschrechtliches System.
Auch die Ansichten der tierärztlichen W issenschaftler gin-
gen weit auseinander. Von tierärztlicher Seite hatte man sich
bereits weit vor 1900 mehrfach gegen das deutschrechtliche
Prinzip ausgesprochen, wenn auch insoweit keine Einstim-
migkeit bestand. Mit der Sonderregelung der §§ 481 bis 492
und der Viehmängelverordnung von 1899 hat der Gesetzge-
ber dann für den Bereich des V iehkaufs auf der einen Seite
die Rechtssicherheit erhöhen und Prozesse abschneiden, auf
der anderen Seite eine den Bedürfnissen und der Förderung

Drucksache 14/6040 – 206 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

des Viehhandels und damit zugleich der V iehzucht beson-
ders dienende Regelung tref fen wollen. Der Besonderheit
des Handels mit lebenden Or ganismen sollte damit Rech-
nung getragen werden. Beim V iehgewährschaftsrecht kann
im konkreten Fall in der Regel nur der sachverständige Gut-
achter klären, ob das Tier mit einem Mangel behaftet ist und
ob dieser Mangel bei der Übergabe diese Tieres an den Käu-
fer bereits vorlag. Die mit derartigen Beweisschwierigkei-
ten verbundene Rechtsunsicherheit ließ den Gesetzgeber
von 1900 die Sondervorschriften des V iehgewährschafts-
rechts gerechtfertigt erscheinen (Mugdan, Die gesamten
Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche
Reich, II. Band, 1899, S. 134 ff., 138).

Novellierungsbedarf
Schon kurz nach Inkrafttreten des V iehgewährschaftsrechts
des Bür gerlichen Gesetzbuchs wurde die Forderung erho-
ben, dieses Recht zu novellieren. So wurde bereits 1906 für
Schlachttiere eine Änderung dahin verlangt, in die Haupt-
mängelliste insbesondere die Rinderfinne aufzunehmen, d
diese mehr als zehnmal so häufig bei Schlachttieren gefun
den wurde wie die als Hauptmangel anerkannte Schweine-
finne. 1937 wurde dann das Preußische Landesveterinäram
von dem Reichs- und Preußischen Minister des Innern er -
sucht, Stellung zu der Frage zu nehmen, ob die Bestimmun-
gen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Mängelhaftung
beim Tierkauf auf Grund der Erfahrungen aus der tierärztli-
chen Sachverständigentätigkeit noch den Belangen der Tier-
halter gerecht werden, oder in welcher Weise sie zweckent-
sprechend zu ändern sind. Das Landesveterinäramt kam un-
ter anderem zu dem Er gebnis, dass die §§ 481 bis 492 und
damit auch die Viehmängelverordnung von 1899 gestrichen
werden sollten. Für den Viehkauf sollte ein modifiziertes rö
mischrechtliches System eingeführt werden. Im Jahre 1959
wurde vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten ein Sachverständigenausschuss gebildet, der
die sachlichen Voraussetzungen für eine neue V iehmängel-
verordnung ausarbeiten sollte.

Die Arbeiten des Sachverständigenausschusses und eines
eigens für die Überprüfung des T ierkaufrechts gebildeten
Unterausschusses des beim Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten bestehenden Veterinärausschus-
ses – ständiger Ausschuss der leitenden V eterinärbeamten
der Länder – führten im Jahre 1967 zu einem Diskussions-
entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bür gerlichen
Gesetzbuchs über den Tierkauf. Nach diesem Entwurf sollte
die Haftung des V erkäufers nicht mehr allein auf Haupt-
mängel beschränkt sein. V ielmehr sollte der V erkäufer
grundsätzlich für jeden erheblichen und verborgen gebliebe-
nen Mangel haften, für bestimmte Mängel allerdings nur ,
wenn sie sich innerhalb bestimmter Gewährfristen zeigen.
Diese – auf bestimmte T ierarten beschränkten – Mängel
sollten nicht in das Gesetz aufgenommen werden. Damit
wollte man eine schnelle Anpassung an die wissenschaftli-
chen Erkenntnisse und die Notwendigkeit der Praxis ermög-
lichen. Ein derartiges gemischtes System (römischrechtli-
ches Prinzip mit Beweiserleichterungen für den Käufer) be-
steht seit dem 1. Januar 1973 in Österreich (§§ 922 ff. des
Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs in V erbindung mit
der Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 28. No-
vember 1972 über die V ermutungsfristen bei T iermängeln,
Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich vom 29. De-

zember 1972, S. 3893 f.). Die Beratungen mit den tierärztli-
chen Forensikern und W issenschaftlern in den genannten
Ausschüssen führten in der Folgezeit zu der Erkenntnis,
dass auch die in dem Entwurf von 1967 vor gesehene Män-
gelliste nicht mit hinreichender wissenschaftlicher Begrün-
dung erstellt werden konnte. Daher wurde 1974 ein neuer
Diskussionsentwurf erstellt, der eine vollständige Abkehr
vom deutschrechtlichen Prinzip vorsah.

Eine erneute – im Juni 1981 durchgeführte – Anhörung von
Wissenschaftlern der Tiermedizin kam zu demselben Ergeb-
nis. Die W issenschaftler vertreten übereinstimmend die
Auffassung, dass das Viehgewährschaftsrecht in seiner heu-
tigen Form nicht nur überholt, sondern auch nicht mehr ver-
besserungsfähig ist. Auf der einen Seite treten die in der
Hauptmängelliste aufgeführten Krankheiten heute so gut
wie nicht mehr auf. Auf der anderen Seite haben aber Män-
gel, die im Katalog der V iehmängelverordnung keine Auf-
nahme gefunden haben, erheblich an Bedeutung gewonnen.
Ihnen ist von Verkäuferseite aus nicht überall mit der glei-
chen Aufmerksamkeit entgegengetreten worden, die gegen-
über den die V iehgewährleistung auslösenden Hauptmän-
geln angewendet wurde.

Reformunfähigkeit des Viehgewährschaftsrechts
Von den in der Viehmängelverordnung aufgeführten Haupt-
mängeln kommen nach übereinstimmenden Angaben der
Wissenschaftler einige Krankheiten praktisch nicht mehr
vor – Rotz, tuberkulöse Erkrankung und Lungenseuche –
und andere nur noch sehr selten oder selten – Dumkoller ,
periodische Augenentzündung, Räude, T richinen und Fin-
nen (bei Schweinen). Dämpfigkeit, Koppen und allgemein
Wassersucht haben heute keine Bedeutung mehr . Der Rot-
lauf kommt zwar noch vor , führt aber kaum zum Rechts-
streit, da er leicht erkennbar ist. Schweineseuche ist schon
als Begriff abzulehnen, da es sich um einen nicht einwand-
frei definierten Komplex von Krankheiten unterschiedliche
Genese handelt. Im V iehseuchengesetz wurde der Begrif f
Schweineseuche schon 1940 durch den Begrif f Schweine-
pest und ansteckende Schweinelähme (T eschener Krank-
heit) ersetzt. Damit tritt von den in der V iehmängelverord-
nung aufgeführten Hauptmängeln allein das Kehlkopfpfei-
fen bei Pferden noch in nennenswertem Umfang beim Vieh-
kauf in Erscheinung.

Fehlen aller wesentlichen Erkrankungen
In der V iehmängelverordnung fehlen dagegen die heute
wirtschaftlich bedeutsamen Erkrankungen. Dazu zählen bei
allen in Frage kommenden T ieren Fruchtbarkeitsstörungen
und zusätzlich beim Pferd insbesondere chronische Lahm-
heiten und chronische Herz- und Lungenerkrankungen,
beim Rind insbesondere infektiöse Atemwegserkrankun-
gen und chronische Eutererkrankungen und beim Schwein
insbesondere Muskelerkrankungen, ferner die als Fehler zu
bewertende Eigenschaft als Binneneber . Bei allen Jungtie-
ren treten häufig infektiöse Atemwegserkrankungen und in
fektiöse Magen- und Darmerkrankungen auf. Eine weitere
Gruppe von Mängeln, die bei der Schaf fung des Bür gerli-
chen Gesetzbuchs praktisch noch keine Rolle spielte, hat in
den letzten Jahren erheblich an Bedeutung zugenommen.
Für Tiere, deren Fleisch dazu bestimmt ist, vom Menschen
verzehrt zu werden, bestehen unter dem Gesichtspunkt des

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 207 – Drucksache 14/6040

Schutzes der menschlichen Gesundheit hohe Anforderun-
gen hinsichtlich der Zuführung oder des Vorhandenseins be-
stimmter problematischer Stoffe wie Zusatzstoffe, Pflanzen
schutz- oder sonstiger Mittel oder Stoffe mit pharmakologi-
scher Wirkung. Ist das Fleisch eines T ieres wegen unzuläs-
siger Gehalte an derartigen Stof fen als Lebensmittel nicht
verkehrsfähig oder nicht verwendbar und hatte das T ier
diese unzulässigen Gehalte bei der Übergabe vom Verkäufer
an den Käufer , so handelt es sich um einen Mangel des
Kaufgegenstandes.

Das Problem kann auch nicht durch eine schlichte Er gän-
zung der Liste der Hauptmängel gelöst werden. Jede Liste
hat den Nachteil, dass neu auftretende, bislang nicht erfasste
Erkrankungen nicht zu einer Haftung des Verkäufers führen,
ohne dass sich dies sachlich begründen ließe. Erwähnt sei
nur die Rinderseuche BSE, die nicht zu den Hauptmängeln
gehört. Sie war 1899 noch nicht bekannt. Auch die heute
verbreitete Maul- und Klauenseuche gehört nicht zu den ge-
setzlich anerkannten Viehmängeln.

Fehlende Grundlage für Gewährfristen
Die jeweiligen Gewährfristen in der Viehmängelverordnung
entbehren einer hinreichenden fachwissenschaftlichen
Grundlage. Nach heutigen Erkenntnissen ist die Angabe
einheitlicher Gewährfristen tiermedizinisch nicht vertretbar.
So schwankt z. B. die Inkubationszeit bei Infektionskrank-
heiten erheblich. Selbst bei dem einzigen heute noch in nen-
nenswertem Umfang auftretenden Hauptmangel der V ieh-
mängelverordnung – dem Kehlkopfpfeifen – kann keine ge-
nerelle Frist festgelegt werden, da die Genese zu unter -
schiedlich ist. Auch z. B. bei der chronischen Lahmheit
hängt die Entwicklung sehr erheblich von der Art und Ursa-
che der Erkrankung, dem Erhaltungszustand, der Haltung
und der Beanspruchung des Tieres ab.

Erfasste Tiere
Im Übrigen ist der Katalog des von den §§ 481 ff. erfassten
Viehs zweifelhaft: Mit den in § 481 genannten Tieren soll-
ten die um 1900 wichtigsten Nutztiere erfasst werden. Da-
mals gehörten auch Pferde und Esel dazu. Heute werden
diese jedoch überwiegend als Liebhabertiere gehalten.
Gründe, aus denen der Käufer dieser Liebhabertiere anders,
nämlich erheblich schlechter , zu behandeln sein müsste als
der Käufer anderer Liebhabertiere (Hunde, Katzen), gibt es
nicht. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, warum andere
Nutztiere (z. B. Hühner) von der Viehmängelhaftung ausge-
nommen werden.

Anwendung des allgemeinen Kaufrechts
Die Sachmängelhaftung kann sich ohne weiteres auch beim
Viehkauf nach den neu gefassten §§ 433 ff. richten (Medi-
cus, ZIP 1996, 1925, 1930). Mit den heutigen wissenschaft-
lichen Methoden dürfte in den meisten Fällen festzustellen
sein, ob ein Mangel, insbesondere eine Erkrankung, bereits
bei Gefahrübergang vorhanden war oder ob sich das betref-
fende Tier erst später – z. B. im V iehbestand des Käufers –
angesteckt hat. Wo das nicht eindeutig feststellbar ist, geht
dies im Prozess zu Lasten des insoweit beweisbelasteten
Käufers. Je später eine Krankheit ausbricht, desto schwieri-
ger wird für diesen der Beweis zu führen sein, dass das Tier
bereits bei Lieferung infiziert wa . Unsichere Fälle sind

nach diesen Grundsätzen ohnehin zum Nachteil des Käufers
zu entscheiden. Einer darüber hinausgehenden Entlastung
des Verkäufers, wie sie das Bür gerliche Gesetzbuch derzeit
vorsieht, bedarf es nicht. Das gilt auch hinsichtlich der Ver-
jährungsfrist für die aus dem Sachmangel folgenden An-
sprüche, die auch für den Tierkauf angemessen ist.

Zur Aufhebung des § 493

Gemäß dem bisherigen § 493 gilt Kaufgewährleistungsrecht
auch für „kaufähnliche“ V erträge, die auf die entgeltliche
Veräußerung oder Belastung eines Gegenstandes gerichtet
sind. Diese Regel entspricht damit dem bisherigen § 445,
der den Anwendungsbereich der bisherigen §§ 433 bis 444
betrifft. Sie ist aus den bereits zu § 445 ausgeführten Grün-
den überflüssig und soll gestrichen werden

Zur Aufhebung des § 494

Der bisherige § 494 ist entbehrlich. Die V orschrift betrif ft
den Kauf nach Probe und nach Muster . Soweit danach die
Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters als verein-
bart anzusehen ist, lässt sich dieses Ergebnis problemlos be-
reits aus § 434 Abs. 1 ableiten. Wenn ein Muster oder eine
Probe vor oder bei dem Vertragsschluss nicht nur zu Werbe-
zwecken vorgelegen hat, sondern zur Darstellung und Fest-
legung der Eigenschaften der Kaufsache, kann es nicht
zweifelhaft sein, dass die Beschaf fenheit des Musters oder
der Probe als Beschaf fenheit der verkauften Sache verein-
bart worden ist und dass dementsprechend eine Abwei-
chung von dem Muster oder der Probe in der Beschaffenheit
einen Sachmangel darstellt.

Nach dem bisherigen § 494 folgt aus einem Kauf nach Mus-
ter oder Probe nicht nur eine Beschaf fenheitsvereinbarung,
sondern vor allem eine Eigenschaftszusicherung, die den
Schadensersatzanspruch nach dem bisherigen § 463 eröf f-
net. Mit diesem Inhalt kann die Vorschrift nicht unverändert
bestehen bleiben, weil eine besondere Regelung der Haf-
tung für zugesicherte Eigenschaften im Kaufrecht entfallen
soll. Ob der Verkäufer auch ohne Verschulden für Sachmän-
gel Schadensersatz zu leisten hat, er gibt sich aus der allge-
meinen Bestimmung über das V ertretenmüssen in § 276
Abs. 1 Satz 1 RE. Aus dem Inhalt des einzelnen V ertrags
soll abgeleitet werden, ob der Verkäufer einen Sachmangel,
der sich aus einer Abweichung der verkauften Sache von
der Beschaf fenheit der Probe oder des Musters er gibt, zu
vertreten hat. Übernimmt der V erkäufer mit einer Zusiche-
rung eine Garantie für das V orhandensein bestimmter Ei-
genschaften der Kaufsache, so ist insoweit aus dem Inhalt
des Schuldverhältnisses ein strengerer , nämlich verschul-
densunabhängiger Haftungsmaßstab zu entnehmen, vgl.
§ 276 Abs. 1 Satz 1 RE. Eine ausdrückliche gesetzliche
Regelung des Kaufs nach Probe ist jedoch nicht notwendig,
sie wäre auch für die Rechtsanwendung nicht hilfreich.

Auch in der jetzigen Form erleichtert § 494 in Wahrheit die
Rechtsanwendung nicht. Die vorgesehene Rechtsfolge kann
ganz oder teilweise abbedungen werden, auch konkludent
(vgl. MünchKomm/W estermann, § 494 Rdnr . 4 f f.). Des-
halb muss, wenn beim V ertragsschluss eine Probe oder ein
Muster eine Rolle gespielt hat, doch im Einzelfall jeweils
besonders festgestellt werden, ob es sich um einen Kauf
nach Probe oder Muster gehandelt hat, ob und welche
Eigenschaften zugesichert werden sollten und wie weit die

Drucksache 14/6040 – 208 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Haftung des Verkäufers reichen sollte. Solche individuellen
Feststellungen können auch ohne Sondervorschrift mit der -
selben Zuverlässigkeit getrof fen werden. Es ist deshalb
sachgerecht, auf die Sondervorschrift zu verzichten. So
wird von vornherein der unzutreffende Eindruck vermieden,
der Verkäufer hafte strenger, wenn bei dem Kauf eine Probe
oder ein Muster vorgelegen hat.

Zu den §§ 495 bis 514

Die Vorschriften sind in den §§ 454 bis 473 RE übernom-
men worden.

Erläuterung der neuen Vorschriften
Zu Titel 1 – Kauf, Tausch

Zu Untertitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Zu § 433 – Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertra

Vorbemerkung

In der einleitenden Vorschrift des Kaufrechts sind zur Kenn-
zeichnung des Wesens des Kaufvertrags die grundlegenden
Pflichten des erkäufers und des Käufers festzulegen. § 433
RE enthält in Absatz 1 Satz 1 die Verpflichtung des erkäu-
fers einer Sache zur Über gabe und Eigentumsverschaf fung
sowie in Absatz 2 die V erpflichtung des Käufers zur Zah
lung des Kaufpreises und Abnahme der Sache. Absatz 1
Satz 2 nennt derzeit für den Fall des Rechtskaufs die beson-
dere Ausprägung der V erkäuferpflichten: Rechtsverschaf
fung und Übergabe, wenn das Recht zum Besitz einer Sache
berechtigt.

Die bisherige Regelung hat sich als grundsätzlich gut geeig-
net erwiesen. Sie erfasst allerdings in Absatz 1 mit Sachen
und Rechten die möglichen Vertragsgegenstände nicht voll-
ständig. Der Kaufvertrag ist ein geeigneter Vertragstyp auch
für die entgeltliche dauerhafte Übertragung anderer Vermö-
genswerte, z. B. von Sach- und Rechtsgesamtheiten, insbe-
sondere von Unternehmen und Unternehmensteilen sowie
freiberuflichen Praxen; Elektrizität und Fernwärme; (noch
ungeschützten Erfindungen, technischem Know-ho , ur -
heberrechtlich nicht geschützter Software; W erbeideen;
Adressen. Auf solche Gegenstände werden bisher die V or-
schriften über den Kauf von Sachen und Rechten entspre-
chend angewendet, wobei die Abgrenzung im Einzelnen al-
lerdings Schwierigkeiten bereitet.

Zu Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2

Der Entwurf übernimmt die bisherigen Vorschriften des Ab-
satzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 unverändert. Sie enthal-
ten eine sachgerechte und bewährte Regelung.

Zu Absatz 1 Satz 2

In § 433 Abs. 1 Satz 2 RE sollen weitere Verkäuferpflichte
geregelt werden: Das Leistungsstörungsrecht soll nun die
Verletzung einer Pflicht als zentralen Anknüpfungspunk
enthalten (vgl. § 280 Abs. 1 RE). Es er gibt sich für den
Kaufvertrag deshalb die Frage, was von der Leistungspflich
des Verkäufers erfasst wird. Dies gilt auch insoweit, als der
Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß
§ 281 Abs. 1 RE oder das Rücktrittsrecht aus § 323 Abs. 1
RE eine nicht vertragsgemäße Leistung voraussetzt, denn
auch hier stellt der Umfang der vertraglichen Leistungs-

pflichten den Maßstab für die ertragsgemäßheit der Leis-
tung dar. Erschöpft sich beim Stückkauf die Pflicht des er-
käufers in der Übergabe und Übereignung der gekauften Sa-
che und umfasst sie nicht auch die tatsächlichen und rechtli-
chen Eigenschaften, so können tatsächliche und rechtliche
Mängel keine Rechtsfolgen nach sich ziehen, die eine
Pflichtverletzung bz . eine nicht vertragsgemäße Leistung
zur Voraussetzung haben.

Aus Sach- und Rechtsmängeln müssen sich Rechtsfolgen
zum Ausgleich des gestörten Äquivalenzverhältnisses er ge-
ben. Wenn sie sich nicht aus dem Tatbestand der Pflichtve -
letzung ableiten lassen, muss eine andere Anknüpfung ge-
wählt werden, etwa als gesetzliche oder (auch stillschwei-
gend) vereinbarte Garantie oder als Gewährleistungshaf-
tung auf Grund der objektiv gegebenen Abweichung vom
Soll-Zustand.

Sofern die Mangelfreiheit der Kaufsache nicht zu den Leis-
tungspflichten des erkäufers gerechnet wird, können sich
Probleme aus der Abgrenzung der besonderen Mängelhaf-
tung von den V orschriften des allgemeinen Leistungsstö-
rungsrechts ergeben.

Für den Bereich der Rechtsmängel bestimmt § 434 derzeit,
dass der Verkäufer verpflichtet ist, den Kaufgegenstand fre
von Rechten Dritter zu verschaf fen. Eine vergleichbare Re-
gelung fehlt im Bür gerlichen Gesetzbuch für Sachmängel.
Beim Gattungskauf liegt dem derzeitigen § 480 Abs. 1 zwar
die Vorstellung zugrunde, dass der Käufer einen Anspruch
auf Lieferung einer mangelfreien Sache hat. Für den Stück-
kauf findet sich jedoch keine derartige Bestimmung. Di
bisherigen §§ 459 f f. knüpfen die Gewährleistungsansprü-
che des Käufers nicht an die V erletzung einer Pflicht zu
Lieferung einer mangelfreien Sache, sondern an das V or-
handensein eines Mangels und – beim Schadensersatzan-
spruch – zusätzlich an die Ar glist des V erkäufers oder an
das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft. Ob dies den
Schluss zulässt, das Fehlen von Sachmängeln gehöre nicht
zur Leistungspflicht des erkäufers oder ob sie sich auch
hierauf erstreckt und nur die Rechtsfolgen abweichend vom
allgemeinen Leistungsstörungsrecht geregelt sind, ist um-
stritten (vgl. Staudinger/Honsell, Rdnr . 5 f f. vor § 459;
MünchKomm/Westermann, § 459 Rdnr . 2 f f., jeweils
m. w. N.).

Das gegenwärtige Gewährleistungsrecht für Sachmängel
hängt eng zusammen mit dem Umstand, dass das Bür gerli-
che Gesetzbuch die Fehlerfreiheit der Kaufsache nicht zum
Inhalt der Leistungspflicht des Käufers erklärt hat. Di
Pflichtverletzung, die schon im allgemeinen Leistungsstö
rungsrecht des Bür gerlichen Gesetzbuchs eine wichtige
Rolle spielt und die nach dem Entwurf insoweit noch an
Bedeutung gewinnen soll, ist für die geltende Sachmängel-
gewährleistung nicht von Belang. Sachmängelhaftung und
allgemeines Leistungsstörungsrecht stellen damit derzeit
voneinander unabhängige und nicht aufeinander abge-
stimmte Haftungssysteme dar.

Die Rechtsmängelhaftung weist zwar geringere Unter -
schiede gegenüber dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht
auf, ist aber doch nicht voll integriert: Da der Verkäufer an-
fängliches Unvermögen auch ohne Verschulden zu vertreten
hat, handelt es sich im Er gebnis zumeist um eine verschul-
densunabhängige Garantiehaftung.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 209 – Drucksache 14/6040

Das Nebeneinander unterschiedlicher Haftungssysteme im
allgemeinen Teil des Rechts der Schuldverhältnisse und im
Recht der Gewährleistung beim Kauf führt zu nicht gerin-
gen Problemen in der Rechtsanwendung. Die Beschränkung
des Schadensersatzanspruchs nach dem bisherigen § 463
auf das Fehlen zugesicherter Eigenschaften und auf arglisti-
ges Verhalten des Verkäufers führt zu der Frage, ob die nicht
kodifizierten Rechtsinstitute des erschuldens bei Vertrags-
anbahnung und der positiven Forderungsverletzung neben
den Gewährleistungsvorschriften anwendbar sind. Während
die Rechtsprechung Schadensersatzansprüche aus Verschul-
den bei Vertragsanbahnung wegen fahrlässig falscher Anga-
ben zur Beschaf fenheit der Kaufsache als durch die Ge-
währleistungsvorschriften ausgeschlossen ansieht (BGHZ
60, 319, 320; BGH NJW 1992, 2564), lässt sie solche An-
sprüche bei falschen Angaben über Umsatzzahlen und Bi-
lanzbestandteile beim Unternehmenskauf zu, indem sie der-
artige Tatsachen nicht als Eigenschaften des Unternehmens
behandelt (BGH NJW 1970, 653; 1977, 1536 und 1538; fer-
ner in NJW 1990, 1659; NJW -RR 1989, 307). Schadenser -
satzansprüche auf Grund positiver Forderungsverletzung
billigt die Rechtsprechung zwar auch insoweit zu, als Ei-
genschaften der Kaufsache die Schadensursache bilden, je-
doch nur für den Mangelfolgeschaden, nicht für den eigent-
lichen Mangelschaden (BGH, NJW 1965, 532; BGHZ 77,
215, 217). Das führt zu der Notwendigkeit, Mangelschaden
und Mangelfolgeschaden gegeneinander abzugrenzen, was
nicht in überzeugender Weise gelingen kann.

Das Nebeneinander von Schadensersatzansprüchen wegen
Fehlens zugesicherter Eigenschaften und wegen positiver
Vertragsverletzung führt außerdem zu Problemen bei der
Verjährung. W enngleich Ansprüche aus positiver Forde-
rungsverletzung grundsätzlich der dreißigjährigen V erjäh-
rung des bisherigen § 195 unterliegen, wendet die Recht-
sprechung auf Schadensersatzansprüche aus positiver For -
derungsverletzung die kurze Verjährung des § 477 entspre-
chend an, soweit sie mit Sachmängeln zusammenhängen
(BGHZ 60, 9, 1 1; 77, 215, 219; 87, 88, 93). Die kurze
sechsmonatige Verjährungsfrist führt nicht selten zu dem
Nachteil, dass Schadensersatzansprüche bereits verjährt
sind, ehe ein Mangel zutage getreten ist oder sogar bevor
überhaupt ein Schaden entstanden ist. Der BGH hat deshalb
eine Rechtsfortbildung in dem Sinne erwogen, in solchen
Fällen die kurze V erjährungsfrist erst zu einem späteren
Zeitpunkt beginnen zu lassen (BGHZ 60, 9, 13 f.; WM
1978, 328; NJW 1978, 2241), hat jedoch schließlich ent-
schieden, eine solche Lösung sei nur dem Gesetzgeber mög-
lich (BGHZ 77, 215, 222).

Die einheitlichen Kaufrechte sehen den V erkäufer als ver -
pflichtet an, mangelfreie are zu liefern (Artikel 19 Abs. 1,
Artikel 33 EKG; Artikel 35 Abs. 1 UN-Kaufrecht). Sie
können daran ohne dogmatische Schwierigkeiten das Prin-
zip der Verpflichtung zur Nacherfüllung anschließen (Arti
kel 42 Abs. 1 EKG, Artikel 46 Abs. 2 und 3 UN-Kaufrecht).

Die Probleme des geltenden Rechts, die nicht nur dogmati-
scher Art sind, sondern in der Rechtsprechung zum T eil zu
äußerst bedenklichen Er gebnissen führen, lassen sich nur
lösen, wenn die Haftung für Sachmängel grundsätzlich in
das System des allgemeinen Leistungsstörungsrechts einbe-
zogen wird. Dies macht es notwendig, auch beim Stückkauf
die Pflichten des erkäufers auf die Sachmängelfreiheit zu

erstrecken. Der Vorschlag wird allgemein begrüßt (Ehmann/
Rust, JZ 1999, 83, 856; Rust, Das kaufrechtliche Gewähr -
leistungsrecht, 1997 S. 47 f f., 53; Zimmer in: Ernst/Zim-
mermann, 191 f f., 197, W estermann in: Schulze/Schulte-
Nölke, S. 115 ff., 17 f.; auch Ernst/Gsell, ZIP 2000, 1410,
1414 gehen hiervon aus). Dadurch wird die Lieferung einer
mangelhaften Sache zu einer Verletzung einer vertraglichen
Pflicht, an die sich – nicht anders als im allgemeinen Leis
tungsstörungsrecht – die Rechtsfolgen Rücktritt (anstelle
der Wandelung) und Schadensersatz anschließen, außerdem
als kaufrechtliche Besonderheit die Minderung.

Wenn die Lieferung einer mit Sachmängeln behafteten Sa-
che als V erletzung einer V ertragspflicht eingeordnet wird
lassen sich hieraus ohne dogmatische Hindernisse ein Recht
des Verkäufers auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung und
ein Anspruch des Käufers auf Nacherfüllung herleiten.

Nacherfüllung ist nicht bei jedem Stückkauf möglich. Ein
als unfallfreies Fahrzeug verkaufter Unfallwagen ist durch
keine Anstrengung unfallfrei zu machen. Bei nicht vertret-
baren Kaufsachen scheidet auch die Ersatzlieferung aus. Ein
gefälschtes Gemälde, das als echt verkauft worden ist, kann
weder nachgebessert noch durch ein echtes Bild ersetzt wer-
den. Dieser Umstand schließt aber nicht aus, beim Stück-
kauf die Freiheit von Sachmängeln ausnahmslos zur Leis-
tungspflicht des erkäufers zu rechnen. Der V erkäufer ver-
pflichtet sich dann zwar u. U. zu einer objektiv unmögliche
Leistung. Das ist aber, wenn – wie vor gesehen – der bishe-
rige § 306 gestrichen wird, für den Vertrag unschädlich. Der
Ausgleich findet dann auf der Ebene der Rechtsbehelf
statt, wie dies schon heute bei der selbständigen Garantie
der Fall ist, die inhaltlich von vornherein ein bedingtes
Schadensersatzversprechen darstellt. Ferner werden die un-
terschiedlichen Vorschriften für den Stückkauf und den Gat-
tungskauf entbehrlich, wenn für beide Arten des Kaufver -
trags die Sachmängelfreiheit zur Leistungspflicht des er-
käufers gehört. Der bisherige § 480 kann deshalb gestrichen
werden.

Des Weiteren führt eine solche Regelung zu einer Verringe-
rung der Unterschiede zwischen Kauf- und W erkvertrag.
Für beide Vertragstypen gilt dann übereinstimmend: Es be-
steht eine V erpflichtung zur sachmängelfreien Leistung
Nacherfüllung ist möglich und kann verlangt werden.

Schließlich wird auf diese W eise ein grundlegender Unter -
schied zwischen Sach- und Rechtsmängeln beseitigt, da der
bisherige § 434 schon jetzt die V erpflichtung enthält, de
Käufer den Kaufgegenstand frei von Rechten Dritter zu ver-
schaffen. Diese Pflicht soll unverändert beibehalten werden
Durch die grundsätzliche Gleichstellung kann die häufi
problematische Unterscheidung zwischen beiden Arten von
Mängeln in einem Großteil der Fälle vermieden werden.

Soweit in den Einzelvorschriften die Begrif fe „Mangel“,
„mangelfrei“ und „mangelhaft“ verwendet werden, umfas-
sen sie sowohl Sachmängel als auch Rechtsmängel.

Die Verpflichtung des erkäufers, dem Käufer die Sache
frei von Sachmängeln zu verschaf fen, führt nicht zu einer
unangemessenen Verschärfung der Haftung des Verkäufers.
Dabei ist insbesondere zu beachten, dass der Schadenser -
satzanspruch gemäß § 437 Nr. 3, § 440 RE in V erbindung
mit den allgemeinen Vorschriften dann nicht entsteht, wenn
der Verkäufer den Sachmangel im Sinne der §§ 276, 278 RE

Drucksache 14/6040 – 210 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

nicht zu vertreten hat. V ertreten muss der V erkäufer den
Mangel nicht schon deshalb, weil in der mangelhaften Lie-
ferung die V erletzung einer V ertragspflicht liegt. Zu eine
Pflichtverletzung muss vielmehr ertretenmüssen hinzu-
kommen. Zum einen kann im V ertrag – ausdrücklich oder
konkludent – bestimmt sein, dass der Verkäufer für eine be-
stimmte Beschaffenheit ohne weiteres einzustehen hat. Das
entspricht der bisherigen Schadensersatzpflicht für das Feh
len einer zugesicherten Eigenschaft gemäß § 463 Satz 1.
Sowohl § 276 Abs. 1 Satz 1 als auch § 442 Abs. 1 Satz 2
und § 444 RE umschreiben diese nach bisheriger T ermino-
logie von der „Zusicherung einer Eigenschaft“ erfassten
Fälle damit, dass der Schuldner (beim Kaufvertrag in dem
hier interessierenden Zusammenhang der V erkäufer) eine
Garantie übernommen hat. W enn der Verkäufer den Sach-
mangel kennt und damit seinen Vorsatz gemäß § 276 Abs. 1
Satz 1 RE zu vertreten hat, so entspricht die dadurch be-
gründete Haftung der Schadensersatzpflicht für das a glis-
tige Verschweigen eines Fehlers dem bisherigen § 463 Satz
2. Der Verkäufer hat zwar nach der vor geschlagenen Rege-
lung einen Mangel auch dann zu vertreten, wenn er insoweit
fahrlässig gehandelt hat. Entscheidend ist aber, wie weit die
in dieser Hinsicht im Verkehr erforderliche Sorgfalt reicht.

Diese Frage kann nicht für alle Arten von Kaufverträgen in
gleicher Weise beantwortet werden. V on demjenigen, der
als gewerblicher V erkäufer mit industriell her gestellten
Massenartikeln handelt, kann nicht stets erwartet werden,
seine Waren auf Konstruktions- und Fertigungsmängel zu
untersuchen. Zumeist werden ihm dafür die Möglichkeiten
fehlen. Das Gleiche muss für den privaten Verkäufer gelten.
Anders kann die Frage zu beurteilen sein bei besonders
hochwertigen oder fehleranfälligen Produkten oder dann,
wenn der V erkäufer eine besondere Sachkunde besitzt.
Beim gewerblichen Verkauf gebrauchter Gegenstände, ins-
besondere beim V erkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge, wird
zu differenzieren sein. Hat der Händler keine eigene W erk-
statt, kann der Käufer regelmäßig nur eine Überprüfung auf
leicht erkennbare Mängel erwarten. Betreibt der V erkäufer
eine Werkstatt, wird zu seinen Sorgfaltspflichten eine einge
hendere Untersuchung gehören.

So gesehen tritt hinsichtlich einer Schadensersatzpflich
keine grundlegende Änderung gegenüber der bisherigen
Rechtslage ein. Nur soweit es um den eigentlichen Mangel-
schaden geht und den V erkäufer insofern Fahrlässigkeit
trifft, führt die Neuregelung erstmals zu einer Schadenser -
satzpflicht. Diese Änderung ist jedoch sachgerecht un
schließt eine bislang vorhandene Lücke, die aus der Eigen-
art der Dogmatik des bisherigen Gewährleistungsrechts
resultiert. Aber auch insoweit ist die Neuregelung für den
Verkäufer weniger belastend, als es auf den ersten Blick
erscheinen mag, weil Schadensersatz gemäß § 437 Nr . 3,
§ 439 i. V. m. § 281 RE grundsätzlich nur dann verlangt
werden kann, wenn der Verkäufer eine Frist zur Nacherfül-
lung ungenutzt hat verstreichen lassen.

Die Verpflichtung zur mangelfreien erschaffung der Sache
führt auch nicht etwa auf dem Umweg über die Gehilfen-
haftung zu einer grundlegenden Ausweitung von Schadens-
ersatzpflichten des erkäufers. Eine solche Ausweitung er -
gäbe sich, wenn der W arenhersteller Erfüllungsgehilfe des
Verkäufers wäre. Die Verpflichtung zur mangelfreien Liefe
rung hat jedoch nicht diese Rechtsfolge. Die V erpflichtun

des Verkäufers soll sich auf die mangelfreie V erschaffung
der Sache beschränken, soll hingegen nicht die Herstellung
der Sache umfassen. Bei der Erfüllung der V erschaffungs-
pflicht bedient sich der erkäufer nicht des Herstellers, die
Herstellung der Sache ist nicht in den Pflichtenkreis de
Verkäufers einbezogen. Der W arenhersteller ist deshalb
ebenso wenig Erfüllungsgehilfe des V erkäufers, wie nach
bisherigem Recht der Hersteller von Baumaterialien Erfül-
lungsgehilfe des Werkunternehmers ist, der solche Materia-
lien bei der Herstellung des geschuldeten W erks verwendet
(BGH, NJW 1978, 1157).

Auf der Grundlage des geltenden Rechts ist für den Käufer
die Anfechtung des Kaufvertrags gemäß § 119 Abs. 2 we-
gen Fehlens einer verkehrswesentlichen Eigenschaft ausge-
schlossen, soweit die Sachmängelhaftung eingreift, jeden-
falls ab Gefahrüber gang (BGHZ 34, 32, 37). Das hat den
Grund, dass der Käufer sich nicht den Sonderregelungen der
Sachmängelhaftung entziehen können soll. Dieses Konkur -
renzverhältnis ändert sich durch die vor geschlagene Neure-
gelung nicht. Dabei kann die Frage, ob die Anfechtung erst
ab Gefahrübergang ausgeschlossen ist, der Rechtsprechung
überlassen bleiben. Angesichts der Veränderung der Rechts-
behelfe des Käufers wird es allerdings nahe liegen, die An-
fechtung wegen Eigenschaftsirrtums als von vornherein
ausgeschlossen anzusehen.

§ 119 Abs. 2 wird dagegen bislang für den Bereich der
Rechtsmängelhaftung nicht als ausgeschlossen betrachtet
(vgl. Palandt/Heinrichs, § 119 Rdnr. 28; RG, JW 1909, 132
= SeuffA Bd. 65 S. 223). Dies erscheint nicht mehr gerecht-
fertigt, wenn für Rechts- und Sachmängel grundsätzlich in
gleicher Weise gehaftet wird und die daraus erwachsenen
Ansprüche des Käufers derselben V erjährungsregelung un-
terliegen. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung ist je-
doch nicht erforderlich. Auch diese Frage kann der Recht-
sprechung überlassen bleiben.

Zu § 434 – Sachmangel

Vorbemerkung

Wenn der Verkäufer gemäß § 433 Abs. 1 Satz 2 verpflichte
ist, dem Käufer die Sache frei von Sachmängeln zu ver -
schaffen, so muss im Gesetz geklärt werden, wann ein Sach-
mangel vorliegt. Bei jeder gesetzlichen V erpflichtung ist e
zweckmäßig, dass sich der Inhalt der Pflicht möglichst kla
aus dem Gesetz ablesen lässt. Für den Sachmangel gilt das
in besonderer Weise. Zwar will der Entwurf die Rechtsfol-
gen für Sachmängel in das allgemeine Leistungsstörungs-
recht einfügen, es sind jedoch einige Sonderregelungen
vonnöten. Die Abgrenzung der Lieferung einer mangelhaf-
ten Sache von anderen Verletzungen vertraglicher Pflichte
ist deshalb von Bedeutung.

Nach geltendem Recht ist die Beschreibung des Sachman-
gels in § 459 durch eine Zweiteilung gekennzeichnet. Ab-
satz 1 Satz 1 knüpft zunächst die Gewährleistung an Fehler,
„die den Wert oder die T auglichkeit zu dem gewöhnlichen
oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch auf-
heben oder mindern“. Darüber , ob der Begrif f „Fehler“ ei-
nen objektiven oder subjektiven Maßstab erfordert, enthält
die Vorschrift keine ausdrückliche Aussage. Die Bedeutung
von Parteivereinbarungen für den Sachmangel schlägt sich
im Wortlaut nur in dem Merkmal „nach dem V ertrag vor-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 211 – Drucksache 14/6040

ausgesetzter Gebrauch“ nieder . Als zweiten Anknüpfungs-
punkt für die Sachmängelgewährleistung nennt Absatz 2 die
zugesicherten Eigenschaften. Bei diesem Merkmal ist zwei-
felsfrei, dass ein objektiver Maßstab nicht in Betracht
kommt und allein die Parteivereinbarungen maßgeblich
sind.

Die Unterscheidung zwischen Fehlern und dem Fehlen zu-
gesicherter Eigenschaften ist vor allem für die Rechtsfolgen
von Bedeutung. Während ein Fehler nur das Recht auf Wan-
delung und Minderung gibt (§ 462 alt), führt das Fehlen
einer zugesicherten Eigenschaft auch zum Schadensersatz
(§ 463 Satz 1 alt). Außerdem ist ein in Allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen enthaltener Gewährleistungsaus-
schluss für zugesicherte Eigenschaften unwirksam (bisheri-
ger § 11 Nr. 11 AGBG).

Eine weitere Unterscheidung zwischen Fehlern und dem
Fehlen zugesicherter Eigenschaften ergibt sich aus dem bis-
herigen § 459 Abs. 1 Satz 2. Für den Fehler gilt eine Baga-
tellgrenze. Ist der W ert oder die T auglichkeit nur unerheb-
lich gemindert, so führt das nicht zum Anspruch auf Wande-
lung oder Minderung.

Artikel 2 Abs. 1 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie erfordert
eine Neufassung des Sachmangelbegrif fs. Die Bestimmung
enthält mit der Bezugnahme auf die V ertragsmäßigkeit der
Kaufsache den subjektiven Fehlerbegriff. Die Vorschrift un-
terscheidet auch nicht zwischen Fehlern und dem Fehlen
zugesicherter Eigenschaften. Es kommt allein darauf an, ob
die gelieferte Kaufsache „dem Kaufvertrag gemäß“ ist.
Zwar gilt auch diese V orschrift der Richtlinie nur für den
Verbrauchsgüterkauf. Dies sollte bei der Umsetzung jedoch
nicht zu einem gespaltenen Fehlerbegrif f je nach der Ein-
ordnung eines Geschäfts als V erbrauchsgüterkauf oder als
sonstiger Kauf führen. Die Frage, wann eine Kaufsache ei-
nen Sachmangel aufweist, sollte eine Rechtsordnung viel-
mehr allgemein beantworten. Im Übrigen können sich an-
dernfalls Probleme bei dem Regress er geben, den Artikel 4
der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie vorsieht, wenn in einer
Absatzkette im V erhältnis zwischen Händler und V erbrau-
cher eine Sache als mangelhaft, im Verhältnis Hersteller und
Händler dagegen hinsichtlich desselben Umstandes wegen
eines anderen Fehlerbegriffs als mangelfrei anzusehen ist.

Es kommt hinzu, dass das geltende Recht in mehrfacher
Hinsicht Mängel aufweist: Der W ortlaut des bisherigen
§ 459 Abs. 1 Satz 1 scheint dafür zu sprechen, dass unter
„Fehler“ ein Merkmal der Kaufsache verstanden werden
soll, das an objektiven, von den V ereinbarungen der Par -
teien unabhängigen Kriterien gemessen werden kann. Eine
solche Auslegung würde objektiv feststellbare, gegeneinan-
der abgegrenzte Gattungen von Sachen voraussetzen. Da
eine solche Abgrenzung in der Realität nicht möglich ist,
wendet die Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der
ganz h. L. einen subjektiven Fehlerbegrif f an (Nachweise
bei Staudinger/Honsell, § 459 Rdnr. 10 ff. und Soergel/Hu-
ber, Rdnr. 39 ff. vor § 459): Danach kommt es in erster Li-
nie auf die V ereinbarungen der Parteien über die Beschaf-
fenheit der Kaufsache an. Nur wenn solche Vereinbarungen,
auch konkludente, nicht feststellbar sind, ist die gewöhnli-
che Beschaffenheit maßgebend.

Der subjektive Fehlerbegrif f mit seinen von der Praxis an-
gewendeten Ausformungen im Einzelnen bereitet zwar für
sich genommen keine Probleme. Um so größere Schwierig-

keiten ergeben sich aber bei der Abgrenzung zwischen der
(einfachen) Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des bis-
herigen § 459 Abs. 1 Satz 1 und der Zusicherung von Ei-
genschaften gemäß Absatz 2 dieser V orschrift. Die Unter -
schiede in den Rechtsfolgen sind gravierend, während die
Sachverhalte, die zu derart unterschiedlichen Rechtsfolgen
führen, nicht in nachvollziehbarer W eise unterscheidbar
sind. Die Anwendung des geltenden § 459 Abs. 2 wird da-
durch weithin zum W ertungsvorgang im Hinblick auf die
Rechtsfolge. Darunter leidet die Vorhersehbarkeit gerichtli-
cher Entscheidungser gebnisse in nur schwer erträglichem
Maße.

Ein weiteres Problem stellen die Falschlieferung (aliud) und
die Zuweniglieferung dar. Beide Formen der nicht vertrags-
mäßigen Lieferung fasst die höchstrichterliche Rechtspre-
chung gegenwärtig nicht unter den Begriff des Fehlers. Das
hat zur Konsequenz, dass sie nicht der Sachmängelgewähr -
leistung unterfallen (BGH, NJW 1968, 640), sondern nach
den Bestimmungen der bisherigen §§ 323 ff. zu lösen sind,
so dass insbesondere die kurze V erjährung des bisherigen
§ 477 nicht eingreift. In der Literatur ist die Behandlung der
aliud-Lieferung streitig (ausführliche Darstellung bei Soer -
gel/Huber, Rdnr. 86 ff. vor § 459). Auch die Zuwenigliefe-
rung wird in der Regel nicht als Sachmangel eingeordnet,
sondern als teilweise Nichterfüllung.

Anders ist gegenwärtig die Situation beim beiderseitigen
Handelskauf. Falsch- und Zuweniglieferung lösen nicht nur
gemäß § 378 HGB die Untersuchungs- und Rügeobliegen-
heit des § 377 HGB aus, sondern unterliegen nach der
Rechtsprechung – jedenfalls beim Gattungskauf – auch dem
Gewährleistungsrecht (BGHZ 115, 294; RGZ 86, 90).

Insbesondere die Unterscheidung zwischen mangelhafter
Lieferung und aliud-Lieferung, die wegen der Konsequen-
zen für die Verjährungsfrist von erheblicher Bedeutung ist,
bereitet in der Praxis die größten Schwierigkeiten. Es fehlt
an einem überzeugenden Maßstab, und die Entscheidung
wird häufig im Hinblick auf die Angemessenheit de
Rechtsfolgen für den konkreten Fall getrof fen, wobei es oft
geradezu beliebig erscheint, ob eine Abweichung von der
Sollbeschaffenheit als Qualitätsabweichung oder als Gat-
tungsunterschied definiert wird. Beim Handelskauf ist durc
§ 378 HGB das Problem auf die Abgrenzung zwischen ge-
nehmigungsfähigem und nicht genehmigungsfähigem aliud
verlagert, ist hier aber ebenso schwer zu lösen. W egen der
Parallelregelung von aliud und Zuweniglieferung in § 378
HGB erstreckt sich die Schwierigkeit der Abgrenzung dort
auch auf die Zuweniglieferung.

Falsch- und Zuweniglieferung treten nicht nur beim Han-
delskauf in Erscheinung, sondern ebenso bei Kaufverträgen,
die ausschließlich nach den V orschriften des Bür gerlichen
Gesetzbuchs zu beurteilen sind (V ersandgeschäfte; BGH,
NJW 1989, 218 – glykolhaltiger Wein).

Wenn die Rechtsprechung die Falsch- und die Zuweniglie-
ferung nicht in die Sachmängelhaftung einbezieht, so ist das
nicht nur auf das Verständnis des Begriffs „Fehler“ zurück-
zuführen. Ein nicht minder wichtiger Grund ist darin zu se-
hen, dass mit dieser Auslegung die als zu kurz empfundene
Verjährungsfrist des derzeitigen § 477 vermieden wird.

Ein weiteres Problem bereitet die Frage, ob Fehler nur sol-
che Eigenschaften sein können, die der Kaufsache unmittel-

Drucksache 14/6040 – 212 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

bar anhaften oder ob auch außerhalb der Sache liegende
Umstände in Betracht kommen. Der BGH hat auch Bezie-
hungen der Sache zur Umwelt in den Fehlerbegriff einbezo-
gen, die in der Beschaffenheit der Sache selbst ihren Grund
haben, von ihr ausgehen, ihr für eine gewisse Dauer anhaf-
ten und nicht lediglich durch außerhalb der Sache liegende
Umstände in Erscheinung treten; Voraussetzung soll jeweils
sein, dass die Umstände nach der V erkehrsanschauung für
die Brauchbarkeit und den W ert der Sache von Bedeutung
sind (z. B. BGH, NJW 1985, 2472 f.). Die Frage spielt u. a.
für Umsatz- und Ertragsangaben beim Unternehmenskauf
eine Rolle (BGH, NJW 1995, 1547; 1977, 1538). Die Ab-
grenzung im Einzelnen ist schwierig und unsicher . Nicht
selten dürfte die Kürze der V erjährungsfristen Einfluss au
die Entscheidung im Einzelfall haben. Problematisch er -
scheint es auch, wenn der BGH außerhalb der Sache lie-
gende Umstände, die er nicht zum Fehlerbegriff rechnet, als
zusicherungsfähige Eigenschaften ansieht.

Wenn auch der Sachmangel in anderen Rechtsordnungen im
Einzelnen recht verschieden behandelt wird, so stimmen
doch alle darin überein, dass es letztlich auf die Beschaffen-
heitsvereinbarung im Vertrag ankommt und dass objektive
Kriterien nur insoweit heranzuziehen sind, als Vereinbarun-
gen fehlen. Dieser gemeinsamen Basis der Rechtsordnun-
gen folgend hat Artikel 1 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie
die Vertragsmäßigkeit des V erbrauchsguts und damit den
subjektiven Fehlerbegrif f als maßgeblichen Gesichtspunkt
für die Mängelhaftung des Verkäufers gewählt. Dass neben
die Haftung für Fehler eine Haftung für das Fehlen zugesi-
cherter Eigenschaften tritt, hat das Bür gerliche Gesetzbuch
ebenfalls mit vielen anderen Rechtsordnungen gemein (Ein-
zelheiten bei Basedow , Die Reform des deutschen Kauf-
rechts, S. 44 ff.). Bei der Falschlieferung und Zuwenigliefe-
rung gibt es auch in anderen Rechtsordnungen ver gleich-
bare Probleme (vgl. Basedow a. a. O. S. 26 ff.).

Die einheitlichen Kaufrechte (Artikel 33 EKG, Artikel 35
UN-Kaufrecht) verwenden den subjektiven Fehlerbegrif f
und beziehen dabei die Falschlieferung und die Zuweniglie-
ferung mit ein. Eine gesonderte Regelung für zugesicherte
Eigenschaften enthalten sie nicht. Der in Artikel 33 Abs. 2
EKG vorgesehene Ausschluss der Haftung für unerhebliche
Mängel ist in das UN-Kaufrecht nicht übernommen worden.

Das Gesetz über Wirtschaftsverträge (GW) der DDR stellte
in den §§ 45 und 281 Abs. 1, die alle in dem Gesetz geregel-
ten Vertragstypen, nicht nur den Kauf, betrafen, auf den Be-
stimmungszweck bzw. die festgelegten Merkmale ab und
legte damit ebenfalls den subjektiven Fehlerbegrif f zu-
grunde. Für die Erreichung des V ertragszwecks unerhebli-
che Abweichungen gaben dem Käufer keine Rechte wegen
nicht qualitätsgerechter Leistung (§ 281 Abs. 1 Halbsatz 2).
Eine Zuweniglieferung gab nach § 280 dem Gläubiger das
Recht auf Minderung, Schadensersatz und – nach erfolglo-
ser Fristsetzung – auf Rücktritt.

Das ZGB der DDR, das in den §§ 148 ff. die Sachmängel-
haftung mit der Haltbarkeitsgarantie zusammengefasst
hatte, stellte zwar in erster Linie auf die staatlichen Güte-,
Sicherheits- und Schutzvorschriften ab, nannte aber dane-
ben auch die vom Hersteller zugesicherten oder für den vor-
gesehenen V erwendungszweck erforderliche Gebrauchs-
fähigkeit und Beschaf fenheit sowie vom V erkäufer oder
Hersteller zugesicherte Eigenschaften und für einen verein-

barten besonderen V erwendungszweck vorausgesetzte
Eigenschaften (§ 148 Abs. 1 und 2). Eine Regelung über die
Zuweniglieferung fehlte.

Zu Absatz 1

Zu Satz 1

Der Entwurf legt den subjektiven Fehlerbegrif f zugrunde,
indem in erster Linie darauf abgestellt wird, dass die Sache
die vereinbarte Beschaffenheit hat. Es kommt also zunächst
auf den Inhalt der getrof fenen Vereinbarung an. Das ent-
spricht Artikel 2 Abs. 1 der V erbrauchsgüterkaufrichtlinie,
dem zufolge die Kaufsache vertragsgemäß sein muss. Auch
Erwägungsgrund (8) der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie ver-
deutlicht, dass primär die vertragliche V ereinbarung maß-
geblich sein soll. Artikel 2 Abs. 2 der Verbrauchsgüterkauf-
richtlinie enthält darüber hinaus widerlegliche Vermutungen
der Vertragsmäßigkeit in bestimmten, dort näher beschrie-
benen Fällen.

Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe a der Verbrauchsgüterkaufricht-
linie enthält eine Vermutung der Vertragsmäßigkeit für den
Fall, dass das Verbrauchsgut mit der vom Verkäufer gegebe-
nen Beschreibung übereinstimmt und die Eigenschaften des
Gutes besitzt, das der V erkäufer dem Verbraucher (Käufer)
als Probe oder Muster vorgelegt hat. Dies wird durch § 434
Abs. 1 Satz 1 RE umgesetzt. Beschreibt der V erkäufer bei
Vertragsschluss die Eigenschaften der verkauften Sache in
einer bestimmten W eise, so werden, wenn der Käufer vor
diesem Hinter grund seine Kaufentscheidung trif ft, die Er -
klärungen des Verkäufers ohne weiteres zum Inhalt des Ver-
trags und damit zum Inhalt einer Beschaf fenheitsvereinba-
rung im Sinne des Satzes 1. Entspricht die später gelieferte
Sache dem nicht, so ist sie nicht vertragsgemäß.

Dasselbe gilt im zweiten Fall des Artikels 2 Abs. 2 Buch-
stabe a: Wenn ein Muster oder eine Probe vor oder bei dem
Vertragsschluss nicht nur zu Werbezwecken vorgelegen hat,
sondern zur Darstellung und Festlegung der Eigenschaften
der Kaufsache, kann es nicht zweifelhaft sein, dass die Be-
schaffenheit des Musters oder der Probe als Beschaf fenheit
der verkauften Sache vereinbart worden ist und dass dem-
entsprechend eine Abweichung von dem Muster oder der
Probe in der Beschaffenheit einen Sachmangel darstellt. Der
Entwurf enthält zwar nicht die Vermutungskonstruktion des
Artikels 2 Abs. 2 der V erbrauchsgüterkaufrichtlinie. Die
dort genannten Kriterien können jedoch auch dazu verwen-
det werden, die Anforderungen an die V ertragsmäßigkeit
der Kaufsache zu bestimmen, wie sich aus Erwägungsgrund
(8) ergibt. Eine wörtliche Übernahme dieser V ermutung in
das deutsche Recht ist nicht erforderlich (so auch Jorden,
Verbrauchsgütergarantien, 2001, S. 162). Die Richtlinie
sieht diese Vermutung als eine – wenn auch eher unbedeu-
tende – technische Erleichterung für den Verkäufer vor. Sie
würde sich aber konstruktiv nur schwer in das deutsche
Kaufrecht einfügen lassen, das solche V ermutungen nicht
kennt. Der Verzicht hierauf ist eher käufergünstig und schon
deshalb zulässig.

Im Übrigen kann für die Umschreibung des Sachmangels
auf eine Unterscheidung zwischen Fehlern und dem Fehlen
zugesicherter Eigenschaften verzichtet werden, wenn maß-
geblich auf die V ereinbarung der Parteien abgestellt wird

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 213 – Drucksache 14/6040

und nicht auf außerhalb des W illens der V ertragsparteien
liegende „objektive“ Merkmale.

Der Begrif f „Beschaf fenheit“ soll nicht definiert werden
Insbesondere soll nicht entschieden werden, ob er nur
Eigenschaften umfasst, die der Kaufsache unmittelbar phy-
sisch anhaften oder ob auch Umstände heranzuziehen sind,
die außerhalb der Sache selbst liegen. Die Einbeziehung der
Sachmängelhaftung in das allgemeine Leistungsstörungs-
recht mit der weitgehenden Übereinstimmung in den
Rechtsfolgen und die Neuregelung des V erjährungsrechts
nehmen der bisherigen Rechtsprechung einen Großteil ihrer
Bedeutung.

Die Vorschrift nennt als Zeitpunkt, in dem die Mangelfrei-
heit gegeben sein muss, den Gefahrübergang. Das entspricht
geltendem Gewährleistungsrecht, vgl. den bisherigen § 459
Abs. 1 Satz 1. Die Schuldrechtskommission hatte dagegen
auf eine Festlegung des maßgeblichen Zeitpunktes verzich-
ten wollen und zur Begründung ausgeführt, die Festlegung
des Zeitpunktes in dem bisherigen § 459 Abs. 1 Satz 1 sei
im Hinblick darauf notwendig, dass die Mangelfreiheit
nicht als Bestandteil der Leistungspflicht ausgestaltet sei
weil sich andernfalls der maßgebliche Zeitpunkt nicht fest-
stellen lasse. W enn dagegen eine Pflicht zur mangelfreie
Leistung geschaffen werde, sei in Zukunft eine solche Fest-
legung für Sachmängel der Kaufsache ebenso wenig not-
wendig wie gegenwärtig für den Rechtsmangel in dem bis-
herigen § 434 und den Sachmangel beim W erkvertrag in
dem bisherigen § 633 Abs. 1. Der Verzicht auf eine Festle-
gung, so die Schuldrechtskommission weiter , werde nicht
zu anderen Er gebnissen führen, als sie aus der geltenden
Regelung folgen: V or dem Gefahrüber gang habe der V er-
käufer seine Leistungspflicht noch nicht erfüllt; gehe di
Gefahr vor der Über gabe auf den Käufer über und sei die
Sache beim Gefahrüber gang frei von Sachmängeln, ent-
stehe aber später ein Sachmangel, ohne dass der V erkäufer
dies zu vertreten habe, so habe sich damit eine Gefahr ver -
wirklicht, die der Käufer auf Grund der Bestimmung über
den vorzeitigen Gefahrübergang zu tragen habe. Der schon
in dem derzeitigen § 434 verwendete Begriff „verschaffen“,
der nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt oder auf eine be-
stimmte Handlung des Verkäufers Bezug nehme, eigne sich
ebenso im Hinblick auf die Freiheit von Sachmängeln.

Trotz dieser überzeugenden Ausführungen soll allein aus
Klarstellungsgründen auf die ausdrückliche Nennung des
maßgeblichen Zeitpunktes jedenfalls bei Sachmängeln nicht
verzichtet werden. Andernfalls könnte dies als eine nicht
gewollte sachliche Änderung missverstanden werden. Mit
Artikel 3 Abs. 1 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, der die
„Lieferung des V erbrauchsguts“ als maßgeblichen Zeit-
punkt für die Beurteilung der V ertragswidrigkeit und damit
der Mängelhaftung des Verkäufers vorsieht, ist dies verein-
bar. Der Gefahrüber gang tritt in aller Regel gemäß § 445
Satz 1 RE mit der Übergabe der Sache ein. Das ist der Zeit-
punkt, in dem auch die „Lieferung“ der Sache anzunehmen
ist. Allerdings lässt § 445 Satz 3 RE die Gefahr auch mit
dem Annahmeverzug des Käufers auf diesen über gehen,
ohne dass die Sache über geben wurde. Aber zum einen be-
deutet die Verwendung des Begriffs „Lieferung“ in der Ver-
brauchsgüterkaufrichtlinie nicht, dass nicht mehr an den
Gefahrübergang angeknüpft werden könnte, wie aus dem
Erwägungsgrund (14) folgt. Vielmehr müssen die Mitglied-

staaten ihre V orschriften über den Gefahrüber gang nicht
deshalb ändern, weil die Richtlinie auf die „Lieferung“ ab-
stellt. Schon deshalb kann es bei dem bisherigen Rechtszu-
stand bleiben. Zum anderen regelt die Verbrauchsgüterkauf-
richtlinie die Rechtsfolgen des Annahmeverzuges nicht,
sondern überlässt dies den Mitgliedstaaten, die deshalb in-
soweit nicht gebunden sind. Damit sind innerstaatliche
Regelungen weiter möglich, die in Sonderfällen einen
Gefahrübergang auch ohne Über gabe bzw . Lieferung der
Sache eintreten lassen, wie zum Beispiel § 445 Satz 3 RE
(Gefahrübergang auch mit Annahmeverzug).

Zu Satz 2

Nach Absatz 1 soll es in erster Linie auf die getrof fenen
Vereinbarungen über die Beschaf fenheit ankommen. In der
Vertragspraxis wird jedoch keineswegs in jedem Kaufver -
trag die Beschaf fenheit vereinbart. Je alltäglicher ein Ge-
schäft ist, um so häufiger fehlt es an einer ereinbarung
oder gar einer vollständigen Vereinbarung über die Beschaf-
fenheit der Sache im Einzelnen. Häufig richten sich die or-
stellungen der Parteien nicht auf einzelne Merkmale der Be-
schaffenheit, sondern darauf, dass die Sache für einen be-
stimmten Verwendungszweck tauglich sein soll. Dies wird
in Satz 2 Nr . 1 mit der „nach dem V ertrag vorausgesetzten
Verwendung“ umschrieben. Diese Formulierung lehnt sich
ohne inhaltliche V eränderung an die Fassung des derzeiti-
gen § 459 Abs. 1 Satz 1 an.

Ob es sich dabei um eine vertragliche Vereinbarung handelt
oder ob es um V orstellungen der Parteien im V orfeld des
Vertrags geht, will der Entwurf nicht entscheiden. Die For -
mulierung macht jedenfalls deutlich, dass eine konkludente
Übereinstimmung der Parteien ausreicht. Dies dient auch
der Umsetzung von Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe b der V er-
brauchsgüterkaufrichtlinie. Danach wird die Vertragsmäßig-
keit vermutet, wenn das V erbrauchsgut sich für einen be-
stimmten vom Verbraucher angestrebten Zweck eignet, den
der Verbraucher dem Käufer bei Vertragsschluss zur Kennt-
nis gebracht und dem der Verkäufer zugestimmt hat. In die-
sen Fällen wird zwar häufig eine „vereinbarte Bescha fen-
heit“ der Kaufsache im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 RE
anzunehmen sein. Für die eventuell verbleibenden Fallkon-
stellationen, in denen von einer vertraglich vereinbarten Be-
schaffenheit nicht ausgegangen werden kann, die Parteien
aber dennoch eine bestimmte V erwendung der Kaufsache
bei V ertragsschluss vorausgesetzt haben, kann auf § 434
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RE zurückgegriffen werden.

Nur wenn weder die Beschaf fenheit vereinbart ist noch die
Parteien eine bestimmte V erwendung vorausgesetzt haben,
kommt es darauf an, ob sich die Sache für die gewöhnliche
Verwendung eignet, Absatz 1 Satz 2 Nr. 2. Damit wird Arti-
kel 2 Abs. 2 Buchstabe c der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie
umgesetzt, dem zufolge V ertragsmäßigkeit der Kaufsache
anzunehmen ist, wenn sie sich für Zwecke eignet, für die
Güter der gleichen Art gewöhnlich gebraucht werden.

Darüber hinaus bestimmt Absatz 2 Satz 2 Nr . 2, dass die
Sache in diesen Fällen eines Fehlens bestimmter Vorstellun-
gen der Parteien über die V erwendung der Sache eine Be-
schaffenheit aufweisen muss, die bei Sachen der gleichen
Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache er -
warten kann. Damit wird der erste Teil des Artikels 2 Abs. 2
Buchstabe d der V erbrauchsgüterkaufrichtlinie umgesetzt.

Drucksache 14/6040 – 214 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Dabei fasst der Begrif f der „Beschaf fenheit“ als maßgebli-
cher Anknüpfungspunkt die Ausdrücke „Qualität und Leis-
tungen“ zusammen, die die Richtlinie verwendet. Satz 2
Nr. 2 enthält nicht die zusätzliche Beschränkung auf solche
Beschaffenheitsmerkmale, die der Käufer „vernünftiger -
weise“ erwarten kann. Dies erscheint nicht erforderlich:
Welche Beschaf fenheit erwartet werden kann, bestimmt
sich nach dem Erwartungshorizont eines Durchschnittskäu-
fers. Der dem Bür gerlichen Gesetzbuch fremde Begrif f
„vernünftigerweise“ soll nicht verwendet werden. Er um-
schreibt nur , was ohnehin zu prüfen ist, nämlich wie ein
durchschnittlicher „vernünftiger“ Käufer die Äußerungen
von Verkäufer bzw. Hersteller zum Beispiel in Werbeaussa-
gen in Bezug auf das Vorhandensein konkreter Eigenschaf-
ten auf fassen durfte. In diesem Sinne wird der Begrif f je-
denfalls in Artikel 1.302. „Reasonableness“ der Principles
of European Contract Law verwendet.

Der V ergleichsmaßstab sind „Sachen der gleichen Art“.
Dies wird vor allem bei gebrauchten Sachen zu berücksich-
tigen sein. Ein gebrauchter PKW etwa ist nicht von „der
gleichen Art“ wie ein Neuwagen desselben T yps, darf mit
diesem also nicht ver glichen werden. V ielmehr kommt es
darauf an, welche Eigenschaften der Durchschnittskäufer
anhand der „Art der Sache“ erwarten kann. Das ist z. B. bei
einem Neuwagen natur gemäß anders als bei einem ge-
brauchten Fahrzeug. Bei letzterem wird etwa das Alter und
die Laufleistung die berechtigten Erwartungen des Käufer
wesentlich beeinflussen, Umstände, die bei einem Neuwa
gen keine Rolle spielen können.

Zu Satz 3

Satz 3 dient als Er gänzung des Satzes 2 Nr . 2 der Umset-
zung des T eils von Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe d der V er-
brauchsgüterkaufrichtlinie, der in Satz 2 Nr . 2 noch nicht
enthalten ist. Dies bezieht sich auf die Umstände, die die Er-
wartungen des Käufers beeinflussen können. Artikel
Abs. 2 Buchstabe d sieht insoweit mit bestimmten Ein-
schränkungen eine Haftung des V erkäufers für öf fentliche
Äußerungen, insbesondere W erbeaussagen, über konkrete
Eigenschaften der Kaufsache vor.

Werbeaussagen des Verkäufers selbst werden in aller Regel
im Rahmen des Verkaufsgesprächs jedenfalls dann in Bezug
genommen, wenn sie konkrete Eigenschaften der Kaufsache
betreffen, die die Kaufentscheidung beeinflussen können. I
diesen Fällen wird regelmäßig eine entsprechende Beschaf-
fenheitsvereinbarung anzunehmen sein. Eine Abweichung
der tatsächlichen Beschaf fenheit der gelieferten Sache be-
gründet dann schon einen Sachmangel gemäß Satz 1.

Die von der V erbrauchsgüterkaufrichtlinie und dem Ent-
wurf vorgesehene Bezugnahme auf Werbeaussagen und an-
dere öffentliche Äußerungen hat deshalb Bedeutung vor al-
lem bei Erklärungen Dritter , insbesondere des Herstellers.
Diese können zwar auch zu einer entsprechenden Beschaf-
fenheitsvereinbarung im Verhältnis Verkäufer – Käufer füh-
ren. Derartiges wird man jedoch nicht immer ohne weiteres
annehmen können. Dennoch muss derjenige, der seiner
Kaufentscheidung derartige öf fentliche Äußerungen zu-
grunde legt, auf die inhaltliche Richtigkeit vertrauen kön-
nen. Deshalb hat der BGH z. B. die fehlerhafte Angabe des
Herstellers eines neuen PKW über den Kraftstof fverbrauch
als Sachmangel (wenn auch nicht als Zusicherung) gewertet

(BGHZ 132, 55, NJW 1997, 2590). Der V erkäufer wird
durch die Bindung an öf fentliche Aussagen des Herstellers
über konkrete Eigenschaften der Kaufsache nicht in unzu-
mutbarer Weise in seiner Rechtsposition beeinträchtigt (Eh-
mann/Rust, JZ 1999, 853, 856; Jorden, V erbrauchergaran-
tien 2001, S. 163 ff.) : Zum einen profitiert auch er von de
Werbung durch Dritte, weil sie auch seinen Absatz fördert
und W erbeaussagen kaufentscheidend sein können. Zum
anderen sind nur öffentliche Äußerungen über „konkrete Ei-
genschaften“ der Kaufsache rechtlich von Bedeutung, also
nicht reißerische Anpreisungen allgemeiner Art ohne Be-
zugnahme auf nachprüfbare Aussagen über die Beschaf fen-
heit der Sache.

Der Schutz vor unzutref fenden Werbeaussagen ist zwar in
erster Linie ein Anliegen des V erbraucherschutzes. Den-
noch sieht der Entwurf davon ab, den Fehlerbegriff insoweit
auf den Verbrauchsgüterkauf zu beschränken. Bereits oben
wurde ausgeführt, dass ein einheitlicher Fehlerbegrif f wün-
schenswert ist. Im Übrigen sind auch außerhalb des V er-
brauchsgüterkaufs Fälle denkbar , in denen die Kaufent-
scheidung durch unzutref fende Werbeaussagen beeinfluss
wird. Dann ist eine Haftung des V erkäufers aus denselben
Gründen wie beim Verbraucherkauf gerechtfertigt.

Im Einzelnen übernimmt Satz 3 mit geringen Umformulie-
rungen den Wortlaut des Artikels 2 Abs. 2 Buchstabe d der
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, unter Einbeziehung der Aus-
nahmen in Artikel 2 Abs. 4. Ein Sachmangel liegt nach
Satz 2 Nr. 2 in V erbindung mit Satz 3 deshalb auch dann
vor, wenn die Sache nicht die Beschaf fenheit aufweist, die
bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer
nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder des
Herstellers oder seines Gehilfen insbesondere in der W er-
bung oder bei der Kennzeichnung über konkrete Eigen-
schaften der Sache erwarten kann.

Die Richtlinie spricht von Äußerungen des V erkäufers, des
Herstellers oder dessen Vertreters. Der Herstellerbegriff der
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie ist in Artikel 1 Abs. 2 Buch-
stabe d umschrieben. Danach wird neben dem Hersteller
von Verbrauchsgütern auch deren Importeur für das Gebiet
der Gemeinschaft sowie jede andere Person erfasst, die sich
dadurch, dass sie ihren Namen, ihre Marke oder ein anderes
Kennzeichen an dem Verbrauchsgut anbringt, als Hersteller
bezeichnet. § 434 Abs. 1 Satz 3 RE nimmt deshalb auf § 4
Abs. 1 und 2 ProdHaftG Bezug, wo der Herstellerbegrif f in
entsprechender Weise umschrieben wird.

Der Entwurf übernimmt nicht die Bezeichnung des „Vertre-
ters“ des Herstellers aus der V erbrauchsgüterkaufrichtlinie.
Diese entspricht nicht der T erminologie des Bür gerlichen
Gesetzbuchs. Es geht im Zusammenhang mit der Hersteller-
werbung nicht um die Stellvertretung bei der Abgabe von
Willenserklärungen (§§ 164 ff.), sondern um Hilfspersonen,
die für den Hersteller bei Äußerungen über T atsachen (Ei-
genschaften der Sache) eingeschaltet werden. Der Entwurf
sieht hierfür deshalb den Ausdruck „Gehilfe“ vor.

Der letzte Teil von Absatz 1 Satz 3 enthält die Ausnahmen
des Artikels 2 Abs. 4 der V erbrauchsgüterkaufrichtlinie.
Letzterer bestimmt ausdrücklich, dass der Verkäufer die ihn
entlastenden Umstände nachweisen muss. Dies übernimmt
der Entwurf durch die Formulierung als Ausnahme („es sei
denn“): Die Beweislast für diese Ausnahmen von der Haf-
tung des Verkäufers trägt dieser selbst. Der V erkäufer kann

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 215 – Drucksache 14/6040

sich von der Haftung für die Werbeaussagen des Herstellers
oder dessen Gehilfen durch den Nachweis befreien, dass er
die Werbeaussagen weder kannte noch kennen musste, also
seine Unkenntnis auch nicht auf Fahrlässigkeit beruht (vgl.
§ 122 Abs. 2). Dies dient der Umsetzung des Artikels 2
Abs. 4 erster Spiegelstrich der Richtlinie. Durch das Abstel-
len auf das Kennenmüssen soll wiederum die Übernahme
des von der Richtlinie verwendeten, dem Bür gerlichen Ge-
setzbuch aber fremden, hier auf die Kenntnis des Verkäufers
bezogenen Begriffs „vernünftigerweise“ vermieden werden.
In der Sache soll den Verkäufer nur eine Unkenntnis entlas-
ten, die nicht auf Fahrlässigkeit beruht. Eine weitere Be-
schränkung etwa auf grob fahrlässige Unkenntnis, die von
dem Wortlaut der Richtlinie wohl noch gedeckt wäre, ist
nicht angezeigt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der V er-
käufer insoweit Vorteile aus der W erbung zieht, als sie die
Kaufentscheidung beeinflusst. Der erkäufer sollte aber von
falschen Werbeaussagen Dritter jedenfalls dann nicht profi
tieren, wenn ihm ein Fahrlässigkeitsvorwurf hinsichtlich
seiner Kenntnis gemacht werden kann.

Artikel 2 Abs. 4 dritter Spiegelstrich der V erbrauchsgüter-
kaufrichtlinie ist in § 434 Abs. 1 Satz 3 RE a. E. ausdrück-
lich aufgenommen. Danach haftet der V erkäufer auch dann
nicht, wenn die unzutref fende Werbeaussage die Kaufent-
scheidung nicht beeinflussen, also für die illensbildung
des Käufers nicht maßgeblich sein konnte. Die Beweislast
liegt wiederum beim Verkäufer.

Nicht ausdrücklich übernommen ist Artikel 2 Abs. 4 zwei-
ter Spiegelstrich der Richtlinie. Danach haftet der Verkäufer
auch dann nicht, wenn er nachweist, dass die Werbeaussage
im Zeitpunkt des V ertragsschlusses berichtigt war . Hier ist
nach dem W ortlaut der Richtlinie fraglich, wer gegenüber
wem auf welche Weise berichtigen muss. Nach dem Zweck
der Bestimmung kann es aber nur darauf ankommen, dass
eine ursprünglich unzutref fende W erbeaussage im Zeit-
punkt des Kaufs so berichtigt ist, dass sie keinen Einflus
mehr auf die Kaufentscheidung haben kann. Das ist nur
dann der Fall, wenn die Berichtigung entweder ausdrücklich
gegenüber dem Käufer oder jedenfalls so erfolgt ist, dass
nach den berechtigten Erwartungen des berichtigenden Ver-
käufers oder Dritten ein durchschnittlicher Käufer von ihr
Kenntnis hätte erlangen müssen. Dann sind aber gleichzei-
tig die V oraussetzungen des dritten Spiegelstrichs erfüllt,
weil eine derart berichtigte Werbeaussage nicht mehr geeig-
net ist, die Kaufentscheidung zu beeinflussen. Der Entwur
verzichtet deshalb auf die Übernahme des zweiten Spiegel-
strichs aus Artikel 2 Abs. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtli-
nie. Hierin ist kein Abweichen, sondern nur eine Klarstel-
lung des von der Richtlinie Gewollten zu sehen. Selbst
wenn man anderer Ansicht sein sollte, weil die Richtlinie
ihrem W ortlaut nach auch eine Berichtigung ausreichen
lässt, die weder gegenüber dem Käufer erfolgt ist noch die-
sem auf irgendeine Weise bekannt geworden sein konnte, so
wäre diese Abweichung schon deshalb zulässig, weil sie
dem Käufer (Verbraucher) günstig wäre.

Zu Absatz 2

Zu Satz 1

Absatz 2 setzt Artikel 2 Abs. 5 der V erbrauchsgüterkauf-
richtlinie um. Er stellt Montagefehler ausdrücklich einem
Sachmangel gleich. Satz 1 betrif ft die Montage durch den

Verkäufer. Gedacht ist vor allem an die Fälle, in denen eine
zunächst mangelfreie Sache geliefert wird, die nur dadurch
mangelhaft wird, dass der V erkäufer sie sodann unsachge-
mäß montiert bzw. bei dem Käufer aufstellt (z. B. Beschädi-
gung einer W aschmaschine infolge fehlerhaften W asseran-
schlusses durch den Verkäufer, wodurch Wasser in Teile der
Maschine eindringt, die eigentlich trocken bleiben sollten).
Der Kauf einer Sache mit Montageverpflichtung wird auc
bisher bereits dem Kaufrecht unterstellt, jedenfalls soweit
nicht davon gesprochen werden kann, dass die Montage den
Schwerpunkt der vertraglich geschuldeten Leistung bildet
(z. B. BGH, NJW 1998, 3197, 3198). Absatz 2 Satz 1 greift
dies auf und stellt klar, dass auch bei Mängeln der Sache in-
folge fehlerhafter Arbeit des V erkäufers bei der vertraglich
geschuldeten Montage das kaufrechtliche Gewährleistungs-
recht anzuwenden ist.

Darüber hinaus sieht Absatz 2 Satz 1 es aber auch als Sach-
mangel an, wenn allein die Montage selbst fehlerhaft ist,
ohne dass dies zu einer Beeinträchtigung der Beschaffenheit
der verkauften Sache führt. Die V orschrift erfasst damit
auch etwa den Fall, dass bei einer vom Verkäufer einzubau-
enden Küche einzelne Schränke unsachgemäß, z. B. schief,
an der W and angebracht werden, auch wenn die Schränke
als solche ohne weiteres genutzt werden können und diese
Montage nicht zu Qualitätsmängeln wie z. B. Rissen oder
Kratzern geführt hat. Die Möglichkeiten des Käufers in ei-
nem solchen Fall er geben sich deshalb aus dem Kaufrecht,
ohne dass es auf die dogmatische Einordnung des V ertrags
als Kauf- oder Werkvertrag oder als gemischter Vertrag an-
käme.

Maßgeblich ist, dass der V erkäufer die Montage nach dem
Inhalt des Kaufvertrags schuldet. Der V erkäufer kann die
Montageverpflichtung selbst erfüllen oder sich hierzu eine
Dritten bedienen. Artikel 2 Abs. 5 der Verbrauchsgüterkauf-
richtlinie stellt deshalb einer fehlerhaften Montage durch
den Verkäufer selbst eine solche durch einen Dritten „unter
Verantwortung“ des Verkäufers gleich. In die T erminologie
des Bür gerlichen Gesetzbuchs übertragen, handelt es sich
bei dem Dritten um einen Erfüllungsgehilfen, da der V er-
käufer sich seiner zur Erfüllung einer V erbindlichkeit be-
dient (vgl. § 278 Satz 1, wo dieser Begrif f jedenfalls um-
schrieben ist und nun auch in der amtlichen Überschrift ver-
wendet wird). Besonders erwähnt werden muss der Erfül-
lungsgehilfe an dieser Stelle im Kaufrecht, weil § 278 im
Rahmen des Vertretenmüssens des Schuldners die Zurech-
nung fremden V erschuldens betrif ft, es in § 434 Abs. 2
Satz 1 RE aber nicht um das V ertretenmüssen, sondern um
eine Zurechnung fremden V erhaltens, nämlich der unsach-
gemäßen Montage geht.

Zu Satz 2

Satz 2 dehnt den Gedanken des Satzes 1 – dem Artikel 2
Abs. 5 Satz 2 Verbrauchsgüterkaufrichtlinie folgend – auf
den Fall der mangelhaften Montageanleitung aus. V oraus-
setzung ist, dass die Sache zur Montage – nicht notwendi-
gerweise durch den Käufer – bestimmt ist. Damit wird den
zunehmenden Kaufverträgen, insbesondere über Möbel,
Rechnung getragen, die den Zusammenbau der Kaufsache
durch den Letztkäufer vorsehen. W enngleich auch bei die-
ser Bestimmung der V erbrauchsgüterkaufrichtlinie insbe-
sondere Gesichtspunkte des Verbraucherschutzes eine Rolle

Drucksache 14/6040 – 216 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

gespielt haben, erscheint es gerechtfertigt, den Gedanken
auf sämtliche Kaufverträge auszudehnen. Auch außerhalb
von V erbraucherverträgen sind ähnliche Konstellationen
denkbar; außerdem ist auch hier die Rückgrif fssituation zu
bedenken.

§ 434 Abs. 2 Satz 2 RE knüpft zunächst allein an den Um-
stand der Mangelhaftigkeit der Montageanleitung an. Aller-
dings kann der V erkäufer für einen derartigen Mangel der
Montageanleitung nicht einstehen müssen, wenn er sich
nicht ausgewirkt hat, der Käufer also zum Beispiel auf
Grund eigener Sachkenntnis die Montageanleitung nicht be-
nötigt und die Sache trotzdem richtig montiert hat. Die Ver-
brauchsgüterkaufrichtlinie setzt deshalb in ihrem Artikel 2
Abs. 5 Satz 2 weiter voraus, dass die Sache auch wegen die-
ses Anleitungsmangels fehlerhaft montiert worden sein
muss. Das greift § 434 Abs. 2 Satz 2 RE a. E. auf, formuliert
die fehlerfreie Montage durch den Käufer allerdings nicht
als Voraussetzung, sondern als – vom V erkäufer zu bewei-
sende – Ausnahme („es sei denn“). Hinter grund ist die Ver-
allgemeinerung des Mangelbegriffs über den Verbrauchsgü-
terkauf hinaus. Ein effektiver Rückgriff des von einem Ver-
braucher wegen eines auf fehlerhafter Anleitung beruhen-
den Montagemangels in Anspruch genommenen Letztver -
käufers wäre nicht gegeben, wenn der Mangel der
Anleitung nicht auch in dem Verhältnis des Letztverkäufers
zu seinem Lieferanten einen Mangel der Kaufsache darstel-
len und so die kaufrechtlichen Mängelrechte des Letztver -
käufers begründen würde. Da der Letztverkäufer aber nicht
selbst die Sache montiert hat, kann es also in den kaufrecht-
lichen Beziehungen zwischen ihm und seinem Lieferanten
nicht auf die Montage durch ihn ankommen. § 434 Abs. 2
Satz 2 RE setzt deshalb auch nur eine „zur Montage be-
stimmte“ Sache voraus, ohne von einer Montage „durch den
Käufer“ zu sprechen. Schließlich sind nicht nur die Rück-
griffsfälle zu berücksichtigen: V ielmehr muss ein Händler
Mängelrechte gegenüber seinem Lieferanten auch hinsicht-
lich der noch nicht weiterverkauften W are geltend machen
können, wenn er zum Beispiel auf Grund von Kundenbe-
schwerden bei anderen, bereits verkauften Sachen die Man-
gelhaftigkeit der noch bei ihm eingelagerten, zum V erkauf
bestimmten Sachen erkennt.

Zu Absatz 3

Absatz 3 stellt die Falschlieferung und die Zuwenigliefe-
rung ausdrücklich einem Sachmangel gleich. Die sich
dadurch er gebenden Rechtsfolgen erscheinen sachgerecht.
Im Falle der Falschlieferung wird der Anspruch auf Nacher-
füllung (§ 439 RE) in der Regel nur in der Form der Liefe-
rung einer mangelfreien anderen Sache in Betracht kom-
men. Beim Gattungskauf unterscheidet sich dieser An-
spruch – mit Ausnahme der Unverhältnismäßigkeitsklausel
des § 439 Abs. 3 RE – nicht wesentlich von dem primären
Erfüllungsanspruch, der ohne die Einbeziehung in das Sach-
mängelrecht in Betracht käme.

Wird beim Stückkauf ein Identitäts-aliud geliefert, so
kommt neben dem Erfüllungsanspruch auf Lieferung der
gekauften Sache ein davon verschiedener Nachlieferungs-
anspruch nicht in Betracht. Beim Qualifikations-aliud is
Nacherfüllung durch Lieferung einer anderen Sache, die die
vereinbarte Qualifikation hat, durchaus denkbar und sinn
voll.

Der Nachbesserungsanspruch wird beim aliud in der Regel
ausscheiden, ist aber doch nicht gänzlich undenkbar , etwa
wenn eine Maschine durch Einbau eines zusätzlichen Ag-
gregates zu einer Sache umgerüstet werden kann, die einer
anderen Gattung angehört.

Bei einer Zuweniglieferung wird zumeist der primäre Erfül-
lungsanspruch hinsichtlich der fehlenden Menge ausrei-
chen. Wenn es aber z. B. bei Fliesen wegen möglicher Farb-
abweichungen darauf ankommt, dass die Gesamtlieferung
aus einer Partie stammt, ist die Nacherfüllung durch völlige
Neulieferung in der nunmehr richtigen Menge die geeignete
Rechtsfolge.

Wenn bei der Falsch- oder Zuweniglieferung der Nacherfül-
lungsanspruch nicht in jedem Fall und nicht in beiderlei
Form Platz greift, so spricht das nicht dagegen, diese Ab-
weichungen von der Leistungspflicht als Sachmangel zu be
handeln. Auch beim Sachmangel im engeren Sinne kom-
men Fälle vor, in denen weder Nachbesserung noch Neulie-
ferung möglich sind. Ist im Falle einer Zuweniglieferung
trotz Fristsetzung die Restmenge nicht geliefert worden und
will der Käufer gleichwohl beim Vertrag stehen bleiben, so
ist die Minderung (§ 441 RE) eine angemessene Konse-
quenz aus der Leistungsstörung. Das kann auch für die
aliud-Lieferung gelten, wenn die gelieferte Sache von gerin-
gerem Wert als die gekaufte, aber für den Käufer verwertbar
ist.

Nicht unerhebliche Unterschiede zwischen der Anwendung
des Sachmängelrechts und des allgemeinen Leistungsstö-
rungsrechts er geben sich hinsichtlich der V erjährung. Die
Gleichstellung erscheint aber auch in dieser Hinsicht durch-
aus sachgerecht, weil die Interessenlage von Käufer und
Verkäufer bei Falsch- und Zuweniglieferung nicht grund-
sätzlich anders ist als beim Sachmangel im engeren Sinne.

Voraussetzung für die Gleichstellung von Falsch- und Zu-
weniglieferung mit Sachmängeln ist, dass der Verkäufer die
Leistung als Erfüllung seiner Pflicht erbringt. Für den Käu
fer muss erkennbar dieser Zusammenhang zwischen Leis-
tung und Verpflichtung bestehen, und es darf sich nicht u
eine Teilleistung oder eine Leistung auf Grund einer ande-
ren Verbindlichkeit handeln.

Der Entwurf will die Unterscheidung zwischen genehmi-
gungsfähigen und nicht genehmigungsfähigen Abweichun-
gen aus § 378 HGB nicht übernehmen. Zum einen liegt der
Grund für die Ausgrenzung der nicht genehmigungsfähigen
Abweichung in der den Käufer stark belastenden Untersu-
chungs- und Rügeobliegenheit. Zum anderen hat die Recht-
sprechung die vom Gesetzgeber restriktiv gemeinte Aus-
nahmeregelung in einer W eise ausgedehnt, dass die Ent-
scheidungsergebnisse kaum vorhersehbar sind (vgl. Staub/
Brüggemann, HGB, § 378 Rdnr. 4). Die Handhabung durch
die Rechtsprechung hat ihren Grund in der vielfach als zu
kurz angesehenen V erjährungsfrist des bisherigen § 477.
Wenn dagegen, wie im Entwurf vor gesehen, die V erjäh-
rungsregelung die Interessen beider Seiten in angemessener
Weise zum Ausgleich bringt, besteht auch bei deutlicheren
Abweichungen kein Grund, sie anders als Sachmängel im
engeren Sinne zu behandeln, die ja ebenfalls von der Sollbe-
schaffenheit ganz erheblich abweichen können.

Der bisherige § 459 Abs. 1 Satz 2 nimmt unerhebliche Feh-
ler von der Gewährleistung aus. Absatz 2 dieser V orschrift

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 217 – Drucksache 14/6040

kennt aber keine entsprechende Einschränkung der Haftung
für zugesicherte Eigenschaften; auch die Haftung für
Rechtsmängel ist nicht entsprechend beschränkt. Die auf das
gemeine Recht zurückgehende Begrenzung („minima non
curat praetor“, Motive II S. 225) soll nicht unverändert über-
nommen werden. Da die Unterscheidung zwischen Fehlern
und dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften nicht beibehal-
ten werden soll, ist eine Änderung erforderlich. Die Erheb-
lichkeitsschranke generell für Sachmängel einzuführen,
wäre nicht sachgerecht, weil die Haftung für Sachmängel da-
durch geringer angesetzt würde, als das allgemein für Leis-
tungspflichten vo gesehen ist. Wenn der Nacherfüllungsan-
spruch bei unerheblichen Mängeln entfiele, wäre der Erfül
lungsanspruch des Käufers von vornherein und ohne Recht-
fertigung entwertet. Es erscheint vielmehr angezeigt, nach
Rechtsbehelfen zu dif ferenzieren. In Übereinstimmung mit
dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht (§ 323 Abs. 4
Satz 2 RE) soll der Rücktritt ausgeschlossen werden, wenn
ein Mangel unerheblich ist, bezogen sowohl auf Sachmängel
als auch auf Rechtsmängel. Eine Einschränkung der Rechte
des Käufers bei einer geringfügigen Vertragswidrigkeit sieht
Artikel 3 Abs. 6 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie ebenfalls
nur für den Anspruch auf Vertragsauflösung, also den Rück
tritt vor. Der Anspruch auf Schadensersatz und das Minde-
rungsrecht werden dagegen nach dem Entwurf auch durch
einen unerheblichen Mangel ausgelöst. Eine solche Dif fe-
renzierung ist angemessen, weil das Rücktrittsrecht die Inte-
ressen des Verkäufers stärker berührt als die Minderung. Den
Schadensersatzanspruch auch bei unerheblichen Mängeln zu
gewähren, ist gerechtfertigt, weil dieser Rechtsbehelf ver -
schuldensabhängig ausgestaltet ist.

Eine zusätzliche Regelung über die Beweislast ist im Hin-
blick auf Sachmängel trotz der im Vergleich zu dem derzei-
tigen § 459 Abs. 1 Satz 1 andersartigen Formulierung nicht
erforderlich. Im geltenden Recht wird die Beweislast für das
Vorhandensein von Sachmängeln nach § 363 beurteilt
(BGH, NJW 1985, 2328, 2329). Zwar nennt diese Vorschrift
nur die falsche und die unvollständige Leistung und nicht
die mangelhafte Leistung. Aus der Entstehungsgeschichte
ist jedoch abzuleiten, dass sie gerade den Fall des Sachman-
gels erfassen soll. Danach trif ft ab Annahme als Erfüllung
die Beweislast für Sachmängel den Käufer , bis zu diesem
Zeitpunkt den V erkäufer. Bei dieser sachgerechten Rege-
lung muss es bleiben. Dazu bedarf es nicht einer er gänzen-
den gesetzlichen Regelung. § 363 in der von der Rechtspre-
chung und der h. L. vertretenen Interpretation reicht aus.

Zu § 435 – Rechtsmangel

Vorbemerkung

Ebenso wie der Sachmangel in § 434 RE ist auch der
Rechtsmangel im Gesetz zu definieren. Derzeit e gibt sich
aus § 434, dass ein Rechtsmangel vorliegt, wenn Dritte hin-
sichtlich des Kaufgegenstandes Rechte gegen den Käufer
geltend machen können. Nach dem derzeitigen § 435 Abs. 1
hat beim Grundstückskauf der Verkäufer im Grundbuch ein-
getragene Rechte, die nicht bestehen, auf seine Kosten zur
Löschung zu bringen. Dabei handelt es sich um eine beson-
dere Erscheinungsform des Rechtsmangels.

Die Schwächen des geltenden Rechts liegen nicht in der De-
finition des Rechtsmangels, die für sich genommen sachge
recht ist. Die Schwierigkeiten er geben sich aus den unter -

schiedlichen Rechtsfolgen bei Sach- und Rechtsmängeln.
Durch diese Unterschiede erlangt die Abgrenzung zwischen
Sach- und Rechtsmängeln erhebliches Gewicht. Die Recht-
sprechung neigt dazu, die Abgrenzung mit Rücksicht auf
die im Einzelfall angemessen erscheinende Rechtsfolge
vorzunehmen (für die Einordnung öffentlich-rechtlicher Be-
lastungen vgl. etwa BGHZ 67, 134 ff.; für Baubeschränkun-
gen: BGH NJW 1992, 1384). Darunter leidet die Vorherseh-
barkeit von Entscheidungsergebnissen.

Probleme der Abgrenzung zwischen Sach- und Rechtsmän-
geln haben in anderen Rechtsordnungen eine weit geringere
Bedeutung, weil entweder die Rechtsmängelhaftung für den
Käufer weniger günstig ausgestaltet ist als im Bür gerlichen
Gesetzbuch und deshalb kein Anreiz zum Ausweichen auf
dieses Rechtsinstitut besteht oder weil es praktisch keine
Haftungsunterschiede zwischen beiden Mängelarten gibt
(vgl. Basedow , Die Reform des deutschen Kaufrechts,
S. 52 f.).

Die einheitlichen Kaufrechte (Artikel 52 EKG, Artikel 41 f.
UN-Kaufrecht) haben den gleichen Anknüpfungspunkt wie
das Bür gerliche Gesetzbuch, indem sie von bestehenden
Rechten Dritter an der Sache ausgehen. Sie erstrecken den
Rechtsmangel aber darüber hinausgehend auf von einem
Dritten beanspruchte Rechte, wenngleich dies in der amtli-
chen deutschen Übersetzung des Artikel 41 Satz 1 des
UN-Kaufrechts nicht klar zum Ausdruck kommt. Im Übri-
gen besteht zwar ein weitgehender Gleichlauf zwischen
Sach- und Rechtsmängelhaftung, jedoch mit der Einschrän-
kung, dass bei Sachmängeln die Anforderungen an den
Ausschluss der Haftung durch Kenntnis strenger sind (Arti-
kel 35 Abs. 3 UN-Kaufrecht) und die zweijährige Aus-
schlussfrist (Artikel 39 Abs. 2 UN-Kaufrecht) für Rechts-
mängel nicht gilt. In Artikel 42 beschränkt das UN-Kauf-
recht die Rechtsmängelhaftung hinsichtlich gewerblicher
Schutzrechte und anderen geistigen Eigentums auf Rechte
im Niederlassungsstaat des Käufers und in Staaten, in denen
die Ware verwendet oder weiterverkauft werden soll.

Zu Satz 1

Da die Haftung für Rechtsmängel – anders als die für Sach-
mängel – schon bisher in das System des allgemeinen Leis-
tungsstörungsrechts eingefügt ist, ist keine grundlegende
Änderung gegenüber dem geltenden Recht erforderlich. Der
Satz 1 kann weitgehend den Inhalt des bisherigen § 434
übernehmen. Der Wortlaut der Vorschrift soll jedoch, soweit
das dem Gegenstand angemessen ist, der Beschreibung des
Sachmangels in § 434 RE angeglichen werden.

Nicht gesondert erwähnt werden sollen öffentlich-rechtliche
Beschränkungen. Auch sie können nach allgemeiner An-
sicht einen Rechtsmangel darstellen (BGHZ 67, 134, 137).
Die Frage sollte nicht durch den Gesetzgeber entschieden
werden. Wenn die Haftung für Sach- und Rechtsmängel in
den Voraussetzungen und Rechtsfolgen weit gehend einan-
der angeglichen wird, verringert sich die praktische Bedeu-
tung des Problems.

Wie sich aus dem derzeitigen § 442 ergibt, liegt nach gel-
tendem Recht ein Rechtsmangel nicht bereits darin, dass ein
Dritter ein Recht geltend macht. Nur ein tatsächlich beste-
hendes Recht bildet einen Rechtsmangel. Hierbei soll es
bleiben. Der Regelung des Artikel 41 UN-Kaufrecht, die die

Drucksache 14/6040 – 218 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

ernsthafte Geltendmachung eines Rechts dem Bestehen ei-
nes Rechts gleichstellt, will der Entwurf insoweit nicht fol-
gen. Denkbar sind allerdings Interessenlagen, in denen der
Verkäufer dafür einsteht, dass Dritte keine Rechte geltend
machen. Jedenfalls kann die V ertragsauslegung eine solche
Haftung er geben. Der V erkäufer hat dann die erhobenen
Ansprüche abzuwehren.

Im Gegensatz zum Sachmangel kommt es gegenwärtig nach
§ 434 beim Rechtsmangel auf V ereinbarungen über einen
Verwendungszweck nicht an. Ein Recht, das ein Dritter hin-
sichtlich der Sache gegen den Käufer geltend machen kann,
stellt auch dann einen Rechtsmangel dar, wenn es den Käu-
fer bei der von ihm konkret vor gesehenen Verwendung der
Sache nicht beeinträchtigen kann, d. h. der Begrif f des
Rechtsmangels wird ausschließlich objektiv verstanden.
Diese Lösung des geltenden Rechts will der Entwurf beibe-
halten.

Es ist zwar erwogen worden, auch den Begrif f des Rechts-
mangels mit Blick auf den Verwendungszweck einzuengen.
Der Ansatz des Artikels 41 des UN-Kaufrechts ließe sich
dahin gehend verallgemeinern, dass Rechte, die Dritte ge-
gen den Käufer geltend machen können, außer Betracht
bleiben, wenn sie den Käufer bei der gewöhnlichen oder der
nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung nicht beein-
trächtigen. Dies erscheint jedoch nicht zweckmäßig. Wäh-
rend sich die Tauglichkeit einer Sache nur im Verhältnis zu
einem Verwendungszweck bestimmen lässt, ist das Ziel der
Rechtsverschaffung umfassend, damit der Käufer , wie in
§ 903 für den Eigentümer vor gesehen, in die Lage versetzt
wird, nach Belieben mit der Sache zu verfahren. Deshalb
sollte ein Käufer sich darauf verlassen können, dass Rechte
Dritter auch dann nicht entgegenstehen, wenn er die Sache
später in anderer W eise verwenden will, als es bei Ab-
schluss des Kaufvertrags vor gesehen und erkennbar war ,
nicht zuletzt weil eine andere V erwendung u. U. erst zu ei-
nem Zeitpunkt konkret werden kann, zu dem der Käufer
Ansprüche aus der Mängelhaftung nicht mehr durchsetzen
kann. Eine Sonderregelung für Rechte aus dem Bereich des
gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts, wie
sie das UN-Kaufrecht enthält, erscheint zwar für den inter -
nationalen Warenkauf sachgerecht, für nach dem Bür gerli-
chen Gesetzbuch abzuwickelnde Kaufverträge könnte sie
jedoch allenfalls in ganz seltenen Fällen Bedeutung erlan-
gen. Bei derartigen Fallkonstellationen kann im W ege ver-
nünftiger Vertragsauslegung auch ohne gesetzliche Bestim-
mung festgestellt werden, ob der V erkäufer für die Freiheit
von Rechten Dritter umfassend oder mit territorialer Be-
schränkung haften soll.

Unerhebliche Beeinträchtigungen sollen auch aus der
Rechtsmängelhaftung nicht generell ausgeklammert wer -
den. Aus den gleichen Erwägungen wie zum Sachmangel
sollen sie nur ein Rücktrittsrecht nicht begründen können.

Zu Satz 2

In Satz 2 soll die Bestimmung des derzeitigen § 435 Abs. 1
in der W eise übernommen werden, dass die Buchrechte,
also eingetragene, aber nicht bestehende Rechte, einem
Rechtsmangel gleichgestellt werden. Sie verschlechtern die
Rechtsposition des Käufers zwar nicht unmittelbar , können
ihn jedoch bei einer Verfügung über das Grundstück behin-
dern und bergen die Gefahr, im Wege gutgläubigen Erwerbs

zum wirklichen Recht zu erstarken. Der Käufer hat deshalb
ein berechtigtes Interesse an der Grundbuchberichtigung. Es
erscheint sachgerecht, dass Buchrechte die gleichen Rechts-
folgen nach sich ziehen wie sonstige Rechtsmängel.

Der letzte Halbsatz des bisherigen § 435 Abs. 1 ist nicht
mehr erforderlich. Wenn die Vorschrift sich nicht mehr un-
mittelbar auf Rechte an Grundstücken als Kaufobjekte be-
zieht, so braucht die Regelung nicht ausdrücklich auf solche
Rechte Dritter begrenzt zu werden, die im Falle ihres Beste-
hens das dem Käufer zu beschaffende Recht beeinträchtigen
würden, weil bei Grundstücken alle Rechte Dritter einen
Rechtsmangel darstellen.

Die in § 435 Abs. 1 bislang neben den Grundstücken ge-
nannten Rechte an Grundstücken sind in die Regelung nicht
zu übernehmen, weil die Vorschriften der §§ 434 ff. RE un-
mittelbar nur für den Kauf von Sachen gelten sollen. Auf
den Kauf von Rechten sollen diese Bestimmungen gemäß
§ 453 Abs. 1 RE entsprechend angewendet werden.

Zu § 436 – Öffentliche Lasten von Grundstücken

Vorbemerkung

Rechte Dritter, die einen Rechtsmangel darstellen, können
auch öf fentlich-rechtliche Rechtspositionen sein (BGH,
NJW 1983, 275). Ohne eine Sonderregelung könnte also
beim Grundstückskauf im Bestehen öf fentlicher Abgaben
und nicht eintragungsfähiger öffentlicher Lasten ein Rechts-
mangel liegen. Eine Rechtsmängelhaftung des V erkäufers
wäre jedoch insofern nicht sachgerecht. Da es sich bei die-
ser Art von Belastungen nicht um die individuell bestimm-
ten Rechtsverhältnisse des jeweiligen Grundstücks handelt,
sondern um die Auswirkungen allgemeiner Regelungen,
muss der Käufer mit ihnen rechnen und sich notfalls genau-
ere Kenntnis verschaffen.

Derzeit haftet nach § 436 der Verkäufer in keinem Fall für
die Freiheit des Grundstücks von öf fentlichen Lasten, die
zur Eintragung in das Grundbuch nicht geeignet sind. Zu
den öffentlichen Lasten im Sinne dieser V orschrift rechnen
auch die Erschließungsbeiträge nach § 127 BauGB und an-
dere öf fentlich-rechtliche Anliegerbeiträge, insbesondere
nach den Kommunalabgabengesetzen der Länder . Nach
dem bisherigen § 446 kommt es auf den Zeitpunkt der
Übergabe an. Unter Berücksichtigung von § 103 hat dem-
nach der Käufer alle Anliegerbeiträge zu tragen, die von der
Übergabe des Grundstücks an fällig werden (BGH NJW
1994, 2283; 1982,1278).

Probleme er geben sich aus dem derzeitigen § 436 nur für
den Bereich der Erschließungsbeiträge und der sonstigen
Anliegerbeiträge. Da Anliegerbeiträge regelmäßig erst ei-
nen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheids fällig
werden, der wiederum die endgültige Herstellung der Er -
schließungsanlage im Rechtssinne voraussetzt, ist es mög-
lich, dass zwar die Erschließungsarbeiten beim Abschluss
des Grundstückskaufvertrags längst beendet sind und der
Käufer deshalb ein voll erschlossenes Grundstück zu erwer-
ben glaubt, dass er aber die Anliegerbeiträge zu tragen hat,
weil der Beitragsbescheid erst erheblich später ergeht.

Welche Partei Beitragsschuldner wird und welche im Innen-
verhältnis die Anliegerbeiträge zu tragen hat, kann aus der
Sicht der V ertragsparteien vom Zufall abhängen. In noch
stärkerem Maße gilt das etwa, wenn der V erkäufer bereits

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 219 – Drucksache 14/6040

einen Beitragsbescheid erhalten und den Beitrag gezahlt
hatte, die zugrunde liegende Gemeindesatzung nachträglich
für unwirksam erklärt wird, der V erkäufer deshalb seine
Zahlung erstattet bekommt und der Käufer auf Grund einer
neuen Satzung nach langer Zeit als nunmehriger Eigentü-
mer einen neuen Beitragsbescheid erhält.

Da diese Rechtslage im Allgemeinen nicht den Interessen
der Vertragsparteien gerecht wird, vereinbaren sie zumeist
eine andere Lastenverteilung, in erster Linie nach dem tat-
sächlichen Ausbauzustand im Zeitpunkt des Vertragsschlus-
ses (vgl. Nieder, NJW 1984, 2662, 2665). Die Möglichkeit
solcher Vereinbarungen macht eine gesetzliche Regelung
aber nicht überflüssig, weil es immer wieder vorkommt
dass die Frage bei Abschluss des V ertrags nicht bedacht
wird.

Zu Absatz 1

Absatz 1 sieht angesichts der bestehenden Probleme und der
Vertragspraxis für Anliegerbeiträge eine besondere Rege-
lung vor. Im Hinblick auf die erheblichen finanziellen Aus
wirkungen der Erschließungsbeiträge stellt die V orschrift
nicht auf die Fälligkeit der öf fentlich-rechtlichen Beitrags-
schuld ab.

Die Schuldrechtskommission hatte eine V erteilung nach
dem tatsächlichen Ausbauzustand im Zeitpunkt des V er-
tragsschlusses vorgeschlagen, allerdings bereits auf Schwie-
rigkeiten bei der Abwicklung hingewiesen, die sich daraus
ergeben, dass der Ausbauzustand bei Vertragsschluss häufi
nicht leicht zu ermitteln ist. Dies gilt insbesondere im Rah-
men einer (gerichtlichen) Auseinandersetzung, die längere
Zeit später stattfinden kann.

Der Entwurf sieht deshalb mit dem „bautechnischen Be-
ginn“ eine andere Anknüpfung vor . Ob Bauarbeiten in ei-
nem bestimmten Zeitpunkt überhaupt im Gang waren, lässt
sich in aller Regel wesentlich einfacher feststellen als der
genaue Stand ihres Fortschritts. Es ist erwogen worden,
ohne weitere Einschränkung auf den Beginn der Erschlie-
ßungsmaßnahmen abzustellen. Dieser Beginn ist indes
schwierig zu ermitteln, weil die Erschließungsmaßnahmen
in der Regel mit einer Beschlussfassung der kommunalen
Gremien und einer Planungsphase beginnt. Auf solche Ele-
mente kann nicht abgestellt werden, weil sie nicht äußerlich
erkennbar sind. Dies ist bei dem bautechnischen Beginn der
Maßnahme anders. Sobald sie in diesem Sinne sichtbar be-
gonnen haben, kann der V erkäufer ihre voraussichtlichen
Kosten bei der Vereinbarung des Kaufpreises berücksichti-
gen. Das schließt abweichende V ereinbarungen etwa nach
dem tatsächlichen Ausbauzustand nicht aus, wie im Geset-
zestext ausdrücklich klar gestellt ist („soweit nicht anders
vereinbart“).

Erfasst werden von der Vorschrift die Erschließungsbeiträge
im Sinne der §§ 127 ff. BauGB und ver gleichbare Lasten,
die darauf beruhen, dass die Kosten öffentlicher Einrichtun-
gen auf Grundstücke in ihrem Einzugsbereich bzw . auf de-
ren Eigentümer umgelegt werden. Neben den V orschriften
des BauGB kommen insbesondere solche der Kommunal-
abgabengesetze in Betracht, aber auch Sonderregelungen
für abgegrenzte Bereiche wie Spielplätze. Dass es nur um
Anliegerbeiträge nach Vorschriften des öf fentlichen Rechts
geht, braucht nicht ausdrücklich in die Vorschrift aufgenom-

men zu werden. W enn im Einzelfall einmal ver gleichbare
Leistungen auf Grund einer privatrechtlichen V erpflichtun
zu erbringen sind, geht eine solche obligatorische Verpflich
tung ohnehin nur auf Grund vertraglicher Übernahme auf
den Käufer über, bei der zwangsläufig auch der Umfang de
Übernahme vereinbart wird.

Absatz 1 ist nicht als V orschrift über die Rechtsmängelhaf-
tung ausgestaltet. Die Gründe, die dafür sprechen, sonstige
öffentliche Lasten aus der Rechtsmängelhaftung auszu-
klammern, treffen auch für Anliegerbeiträge zu. W enn der
Käufer nach den öf fentlich-rechtlichen Bestimmungen Bei-
tragsschuldner ist, so kann dies nicht als Pflichtverletzun
des Verkäufers angesehen werden; die bei Rechtsmängeln
vorgesehenen Rechtsbehelfe wären auch nicht sachgerecht.
Es soll lediglich eine Verpflichtung des erkäufers geschaf-
fen werden, in bestimmtem Umfang Anliegerbeiträge zu
tragen, für die nach den öf fentlich-rechtlichen Vorschriften
der Käufer Beitragsschuldner ist. V erletzt der V erkäufer
diese Pflicht, so e geben sich die Folgen aus den allgemei-
nen Vorschriften.

Zu Absatz 2

Für die übrigen öffentlichen Lasten soll in Absatz 2 die Re-
gelung des bisherigen § 436 unverändert beibehalten wer -
den. Die Freistellung des Verkäufers gilt nicht für alle öffent-
lich-rechtlichen Rechtspositionen, die gegenüber dem
Grundstückseigentümer bestehen, sondern nur für Abgaben
und Lasten, also für öffentlich-rechtliche Leistungspflichten
die aus dem Grundstück zu erfüllen sind (BGH, NJW 1983,
275). Nicht erfasst werden daher z. B. öffentlich-rechtliche
Vorkaufsrechte, Verpflichtungen zur Übertragung des Eigen
tums (BGH a. a. O.) oder öffentlich-rechtliche Baubeschrän-
kungen.

Ob öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen einen Rechts-
oder Sachmangel darstellen, braucht auch in diesem Zusam-
menhang nicht vom Gesetz entschieden zu werden (vgl. die
Begründung zu § 435 RE). Auch sofern sie als Rechtsman-
gel angesehen werden, fallen sie nicht unter Absatz 2, weil
es sich nicht um Leistungen handelt, die aus dem Grund-
stück zu erbringen sind. Das gilt trotz des übereinstimmen-
den Begrif fs auch für Baulasten auf Grund von Bauord-
nungsvorschriften des Landesrechts. Den V erkäufer auch
insoweit freizustellen, wäre nicht angemessen. Zwar ist es
dem Käufer möglich, sich wegen solcher Rechtsbeschrän-
kungen zu erkundigen. Er muss aber nicht regelmäßig mit
ihnen rechnen, und der Verkäufer hat jedenfalls keine gerin-
geren Möglichkeiten, sich die entsprechende Kenntnis zu
verschaffen.

Zu § 437 – Ansprüche und Rechte des Käufers bei Män-
geln

§ 437 zählt die Rechte und Ansprüche auf, die dem Käufer
bei der Lieferung einer mit einem Rechts- oder Sachmangel
behafteten Sache durch den Verkäufer zustehen. Die grund-
legende Änderung gegenüber dem geltenden Recht besteht
darin, dass es ein besonderes Gewährleistungsrecht nicht
mehr geben soll. Vielmehr wird die Lieferung einer mangel-
haften Sache als Nichterfüllung der V erkäuferpflichten ve -
standen, wie bereits oben in der Begründung zu § 433
Abs. 1 Satz 2 RE erläutert wurde. Die Folgen für die V er-
pflichtung des erkäufers und die Rechte und Ansprüche

Drucksache 14/6040 – 220 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

des Käufers er geben sich deshalb aus dem allgemeinen
Leistungsstörungsrecht, das durch die §§ 439 bis 441 RE le-
diglich in einzelnen Beziehungen im Hinblick auf die Be-
sonderheiten des Kaufrechts modifiziert wird. Im Einzelne
sieht § 437 RE folgende Möglichkeiten des Käufers vor:

Zu Nummer 1 – Nacherfüllung

Nach § 433 Abs. 1 Satz 2 RE hat der Verkäufer dem Käufer
die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaf-
fen. Verletzt der Verkäufer diese Pflicht, steht dem Käufe
ein Anspruch auf Rest- oder Nacherfüllung zu. Dieser An-
spruch kann auf Nachbesserung oder auf Neulieferung einer
mangelfreien Sache gerichtet sein.

Nach geltendem Recht gehört die Gewährleistung für
Rechtsmängel zur Erfüllungspflicht des erkäufers (bisheri-
ger § 434). Hinsichtlich der Gewährleistung für Sachmän-
gel wird zwischen Stückkauf und Gattungskauf unterschie-
den. Beim Stückkauf bedeutet die Über gabe und Übereig-
nung einer fehlerhaften Sache nach h. M. Erfüllung des
Kaufvertrags; Nacherfüllungsansprüche gibt es nicht. W ird
dagegen beim Kauf einer nur der Gattung nach bestimmten
Sache eine fehlerhafte Sache geliefert, so steht dem Käufer
derzeit nach § 480 Abs. 1 Satz 1 ein Anspruch auf Ersatzlie-
ferung zu; dieser Anspruch ist ein (Nach-)Erfüllungsan-
spruch. Ein Anspruch auf Mängelbeseitigung besteht dage-
gen auch in diesem Fall nicht. Anders ist die gesetzliche Re-
gelung beim W erkvertrag: Hier kann der Besteller grund-
sätzlich auch Mängelbeseitigung verlangen (§ 633 alt).

Im geltenden Recht stehen Wandelung (Rückgängigmachen
des Kaufs) und Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises)
als Käuferrechte im V ordergrund (bisheriger § 462). Der
Verkäufer kann diese Rechte durch eine zweite Andienung
nicht verhindern. Selbst der Anspruch auf Ersatzlieferung
gemäß dem bisherigen § 480 Abs. 1 steht dem Käufer nach
seiner Wahl neben W andelung und Minderung zu. Anders
ist auch hier die Rechtslage beim W erkvertrag. Bevor der
Besteller weitergehende Rechte geltend machen kann, muss
er dem Unternehmer eine Frist zur Mängelbeseitigung set-
zen; der Unternehmer kann so weiter gehende Rechte des
Bestellers durch Mängelbeseitigung abwenden (bisheriger
§ 634).

Diese Rechtslage entspricht jedenfalls heute in vielen Fällen
nicht mehr dem Rechtsempfinden der Kaufvertragsparteien
Bei Lieferung einer fehlerhaften Sache stehen im Rechts-
bewusstsein des Käufers Nacherfüllungsansprüche im V or-
dergrund; er erwartet, dass die fehlerhafte Kaufsache repa-
riert oder umgetauscht wird. Insbesondere das Fehlen eines
Mängelbeseitigungsanspruchs trägt den heutigen Gegeben-
heiten beim V erkauf komplex zusammengesetzter techni-
scher Geräte nicht Rechnung. Das AGB-Gesetz billigt
gegenwärtig in § 11 Nr. 10 Buchstabe b die V ereinbarung
des Rechts auf Nacherfüllung, sofern dem Käufer das Recht
erhalten bleibt, bei deren Fehlschlagen W andelung oder
Minderung zu verlangen. In der Praxis sehen die Allgemei-
nen Geschäftsbedingungen zumeist ein Recht des Käufers
auf Nacherfüllung vor , sei es durch Nachbesserung und/
oder Neulieferung. Dies entspricht regelmäßig sowohl den
Interessen des V erkäufers als auch den Erwartungen des
Käufers. Diese Interessenlage vernachlässigt das Bür ger-
liche Gesetzbuch, wenn es dem V erkäufer keine Möglich-
keit zur zweiten Andienung gibt.

Ein V ergleich mit ausländischen Rechtsordnungen zeigt,
dass überwiegend ein Recht des Käufers auf Mängelbeseiti-
gung oder Ersatzlieferung anerkannt ist (Basedow , Die
Reform des deutschen Kaufrechts, S. 63 f f.). Auch das
UN-Kaufrecht gibt dem Käufer das Recht, vom V erkäufer
Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu verlangen,
Artikel 46 Abs. 2 und 3. Nach Artikel 47 kann der Käufer
dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung
seiner Pflichten setzen; vor Ablauf dieser Frist kann e
grundsätzlich keinen Rechtsbehelf wegen Forderungsverlet-
zung ausüben. Der V erkäufer hat deshalb während dieser
Frist die Möglichkeit der zweiten Andienung. Artikel 3
Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie sieht ebenfalls vor,
dass der Käufer zunächst Nachbesserung oder Ersatzliefe-
rung verlangen kann.

Dem trägt § 439 mit der Einführung eines Nacherfüllungs-
anspruchs Rechnung, dessen nähere Ausgestaltung dort er -
läutert wird.

Zu Nummer 2 – Rücktritt und Minderung

Rücktritt
Hat die verkaufte Sache einen Sachmangel, so kann der
Käufer bisher nach § 462 Rückgängigmachung des Kaufs
verlangen, dessen Vollzug und Durchführung in den bisheri-
gen §§ 465 bis 467 geregelt ist. Das Recht zur W andelung
steht dem Käufer sofort zu, d. h. er braucht dem V erkäufer
keine Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Nach dem
derzeitigen § 465 wird die W andelung dadurch vollzogen,
dass der Verkäufer sich auf V erlangen des Käufers mit ihr
einverstanden erklärt. Bis zum Vollzug kann der Käufer von
einer zunächst verlangten W andelung wieder Abstand neh-
men und stattdessen Minderung verlangen. Die Durchfüh-
rung der Wandelung richtet sich mit einigen Besonderheiten
nach den Rücktrittsvorschriften (bisheriger § 467). Nach
dem bisherigen § 459 Abs. 1 Satz 2 kommt eine Wandelung
nicht in Betracht, wenn der Wert oder die Tauglichkeit einer
Sache durch einen Fehler nur unerheblich gemindert ist;
dies gilt allerdings nicht, soweit die W andelung nach dem
bisherigen § 459 Abs. 2 auf das Fehlen einer zugesicherten
Eigenschaft gestützt werden kann.

Hat die verkaufte Sache einen Rechtsmangel (bisheriger
§ 434), so stehen derzeit dem Käufer nach § 440 Abs. 1 die
Rechte des allgemeinen Leistungsstörungsrechts zu; ein
Rücktrittsrecht kann sich aus den bisherigen §§ 325, 326 er-
geben.

Insbesondere im Zusammenhang mit der W andelung wird
gegenüber dem geltenden Recht beklagt, dass der Verkäufer
kein „Recht zur zweiten Andienung“ hat, obwohl dies zu-
meist im Interesse beider Vertragsparteien liegt. Im Übrigen
wird bemängelt, dass die Wandelung gegenüber dem Rück-
tritt eigenständig geregelt ist, und zwar in einer unnötig um-
fangreichen und komplizierten Weise, die den Bedürfnissen
der Praxis nicht gerecht wird. So hat der derzeitige § 465 zu
verschiedenen Theorien über den V ollzug der W andelung
geführt (vgl. MünchKomm/W estermann, § 462 Rdnr . 3 f f.
m. w. N.). Nach dieser V orschrift, die die W andelung als
Vertrag ausgestaltet, wäre das Recht des Käufers auf W an-
delung ein Anspruch auf Vertragsschluss (so die heute nicht
mehr vertretenen V ertragstheorien). Dies führt zu Schwie-
rigkeiten, wenn der Verkäufer sich mit der Wandelung nicht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 221 – Drucksache 14/6040

freiwillig einverstanden erklärt. Erst nach rechtskräftiger
Verurteilung zum Einverständnis wäre die W andelung voll-
zogen und damit der Weg frei für eine – möglicherweise er-
neute gerichtliche – Durchsetzung von Ansprüchen aus der
Wandelung. Dass dies vermieden werden muss, ist heute
allgemeine Meinung. Nach den Herstellungstheorien soll
deshalb die Gestaltungserklärung des Käufers genügen, um
die Rechtsfolgen der Wandelung herbeizuführen; § 465 soll
nur den Sinn haben, es dem V erkäufer zu ermöglichen,
durch sein Einverständnis den Käufer an die W andelung zu
binden. Die Theorien der richterlichen Gestaltungsakte oder
modifizierten ertragstheorien gehen davon aus, dass der
Käufer sogleich Ansprüche aus der Wandelung geltend ma-
chen kann. Ein zuerkennender Richterspruch enthält die
Umgestaltung des Kaufvertrags in ein Rückabwicklungs-
verhältnis. Die Rechtsprechung hat in diesem Theorienstreit
keine Stellung bezogen. Es ist aber ständige gerichtliche
Praxis, dass der Käufer im Streitfall sogleich seine Ansprü-
che aus der W andelung gerichtlich geltend machen kann
(vgl. RGZ 101, 64, 72; MünchKomm/W estermann, § 462
Rdnr. 7 m. w. N.).

Artikel 3 Abs. 2 der V erbrauchsgüterkaufrichtlinie spricht
von einem Anspruch des Käufers auf V ertragsauflösung
Absatz 5 nennt im Einzelnen die Voraussetzungen, unter de-
nen der Käufer die V ertragsauflösung verlangen kann. Ei
Recht zur Vertragsauflösung bei mangelhafter Lieferung fi
det sich auch in ausländischen Rechtsordnungen und in den
internationalen Kaufrechten; es gehört zum Grundbestand
der Käuferrechte.

Der Entwurf verzichtet auf eine eigenständige gesetzliche
Regelung der W andelung und stellt insoweit die Einheit
zwischen allgemeinem Leistungsstörungsrecht und Ge-
währleistungsrecht her. Er sieht vor , im Kaufrecht die V or-
aussetzungen für das Recht des Käufers zum Rücktritt vom
Vertrag durch eine V erweisung auf die das Rücktrittsrecht
des Gläubigers enthaltenden V orschriften des allgemeinen
Leistungsstörungsrechts zu regeln. Er sieht davon ab, den
Wortlaut dieser V orschriften in einer angepassten Fassung
zu wiederholen.

Nummer 1 erklärt zunächst § 323 RE – die Rücktrittsvor -
schrift des allgemeinen Leistungsstörungsrechts – für an-
wendbar. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom V er-
trag wegen eines Mangels der Sache setzt danach grund-
sätzlich voraus, dass eine dem V erkäufer vom Käufer ge-
setzte angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos
abgelaufen ist (§ 323 Abs. 1 Satz 1 RE). Die Neuregelung
weicht damit in einem entscheidenden Punkt vom gelten-
den Recht ab, das dem Käufer die sofortige W andelung
gestattet. Sie entspricht der derzeitigen gesetzlichen Rege-
lung beim Rechtsmangel (bisherige §§ 440 Abs. 1, 326)
und stimmt mit der des W erkvertrags (bisheriger § 634)
überein. Nur in Ausnahmefällen erhält der Käufer ein
Recht zum sofortigen Rücktritt (§§ 440, 323 Abs. 2,
326 Abs. 1 Satz 3).

Die Fristsetzung des § 323 Abs. 1 RE bezieht sich auf den
Erfüllungsanspruch des Käufers aus § 433 Abs. 1 Satz 2
RE, der auf die Verschaffung einer sach- und rechtsmangel-
freien Sache gerichtet ist. Die Besonderheit gegenüber der
vollständigen Nichtleistung besteht bei der Schlechtleis-
tung, als die sich die Lieferung einer mangelhaften Sache
darstellt, darin, dass der Verkäufer in diesem Fall bereits ei-

nen Erfüllungsversuch unternommen hat. Dies kann nicht
ohne Auswirkungen auf den Inhalt des Leistungsanspruchs
bleiben. So kann in dieser Situation der geschuldete Leis-
tungserfolg auf verschiedene Weisen herbeigeführt werden:
Es kommt eine Nachbesserung der mangelhaften oder die
Lieferung einer anderen, mangelfreien Sache in Betracht.
Die sich hieraus ergebenden Modifikationen des Erfüllungs
anspruchs sind in § 439 RE geregelt, der Anspruch ist als
„Nacherfüllungsanspruch“ bezeichnet, wie bereits oben zu
§ 437 Nr. 1 RE erwähnt. Die nach § 323 Abs. 1 Satz 1 RE
erforderliche Fristsetzung bezieht sich auf diesen Nacher -
füllungsanspruch, was auch in seiner ausdrücklichen Er -
wähnung in § 323 Abs. 1 Satz 1 RE zum Ausdruck kommt.
Es ist keineswegs so, dass der Käufer trotz eines mit Frist-
setzung verbundenen Nacherfüllungsbegehrens anschlie-
ßend, um zum Rücktritt zu gelangen, etwa nach der allge-
meinen Vorschrift des § 323 Abs. 1 RE noch einmal eine
Frist zur wie auch immer davon zu unterscheidenden „Leis-
tung“ setzen müsste. Gegenstand der Fristsetzung nach
§ 323 Abs. 1 RE ist bei Lieferung einer mangelhaften Sache
durch den V erkäufer der inhaltlich für das Kaufrecht in
§ 439 RE näher beschriebene Nacherfüllungsanspruch des
Käufers.

Der Verkäufer bekommt so eine letzte Chance, den mit der
Rückabwicklung des Vertrags verbundenen wirtschaftlichen
Nachteil abzuwenden. Die Möglichkeit des V erkäufers, die
Rückabwicklung des Vertrags durch fristgerechte Nachbes-
serung oder Neulieferung abzuwenden, ist auch für den
Käufer interessengerecht. Er erhält, was er vertraglich zu
beanspruchen hat. Vorrang vor dem Rücktritt vom V ertrag
hat damit die Nacherfüllung durch den V erkäufer, wenn
auch die W ahl zwischen den beiden Arten der Nacherfül-
lung dem Käufer zusteht, § 437 Abs. 1 RE. Dies entspricht
auch dem Stufenverhältnis, das Artikel 3 Abs. 3 Satz 1 der
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie für die verschiedenen Ge-
währleistungsrechte des Käufers vorsieht. Auch danach
kann der Käufer nicht sofort die Vertragsauflösung oder di
Minderung des Kaufpreises verlangen, sondern ist in einer
ersten Stufe auf die Geltendmachung der Nacherfüllung in
von ihm zu bestimmender Form beschränkt.

Als Rücktritt ist das Recht des Käufers zur Aufhebung des
Vertrags – anders als die Wandelung – ein Gestaltungsrecht.
Der Käufer ist an den erklärten Rücktritt gebunden und
kann ihn nicht nach seinem freien W illen zurücknehmen
und z. B. nach der Rücktrittserklärung stattdessen Minde-
rung verlangen. Anders ist dies für den Schadensersatzan-
spruch, dessen Geltendmachung auch nach Rücktritt § 325
RE ausdrücklich zulässt. Es besteht kein Bedürfnis dafür ,
dem Käufer das Recht einzuräumen, auch nach Erklärung
des Rücktritts diesen zu widerrufen, um zur Minderung
überzugehen. Denn auch dann, wenn der Käufer an der Ent-
scheidung für den Rücktritt festgehalten wird, erhält er das,
was ihm zusteht. V or einer übereilten (falschen) Entschei-
dung wird der Käufer geschützt, weil der Rücktritt nicht so-
fort, sondern erst nach Ablauf der dem Verkäufer zur Nach-
erfüllung gesetzten Frist erklärt werden kann.

Damit sind die V orgaben des Artikels 3 Abs. 5 Spiegel-
strich 2 in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 3 Satz 3 der Ver-
brauchsgüterkaufrichtlinie umgesetzt: Dort sind die V or-
aussetzungen genannt, unter denen der V erbraucher (Käu-
fer) Minderung oder V ertragsauflösung verlangen kann

Drucksache 14/6040 – 222 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Diese Rechte sollen ihm erst in zweiter Linie nach der
vorrangig geltend zu machenden Nacherfüllung zustehen.
Der Entwurf gewährleistet den V orrang der Nacherfüllung
dadurch, dass der Käufer erst nach Setzen einer angemes-
senen Frist zurücktreten kann. Das entspricht Artikel 3
Abs. 3 Satz 3 der V erbrauchsgüterkaufrichtlinie, der be-
stimmt, dass die Nacherfüllung innerhalb einer angemes-
senen Frist erfolgen muss. Geschieht dies nicht, so kann
der Käufer nach §§ 438 Abs. 1, 323 Abs. 1 RE vom V er-
trag zurücktreten, ebenso wie dies Artikel 3 Abs. 5, 2.
Spiegelstrich der V erbrauchsgüterkaufrichtlinie vorsieht.
Dort ist als V oraussetzung für den Rücktritt genannt, dass
der V erkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist
Abhilfe geschaffen hat.

Es ist in der V erbrauchsgüterkaufrichtlinie allerdings nicht
die Rede davon, dass der Käufer dem V erkäufer eine Frist
setzen muss. Daraus haben Ernst (ZRP 2001, 1 f f., 9) und
Gsell (Ernst/Gsell, ZIP 2000, 1410, 1418) den Schluss ge-
zogen, das nationale Recht dürfe dem Käufer nicht die Ob-
liegenheit auferlegen, dem V erkäufer eine Frist zur Nach-
besserung oder Ersatzlieferung zu setzen. Das trifft indessen
nicht zu. Auch nach der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie wird
von dem Käufer erwartet, dass er seinen Nacherfüllungsan-
spruch gegenüber dem V erkäufer anmeldet und sich dabei
zwischen den beiden Arten der Nacherfüllung (Nachbesse-
rung oder Nachlieferung) entscheidet. Während die Richtli-
nie of fen lässt, was unter einer „angemessenen Frist“ zu
verstehen ist, gibt der Entwurf dem Käufer die Möglichkeit,
diese Frist selbst zu bestimmen. Auch nach der Konzeption
der Richtlinie muss der Käufer entscheiden, wann eine „an-
gemessene Frist“ abgelaufen ist, weil davon abhängt, dass
er zu der nächsten Stufe der Mängelrechte über gehen, also
zurücktreten oder mindern kann. Wenn der Entwurf in § 323
Abs. 1 RE dem Käufer von vornherein die Möglichkeit gibt,
die Frist selbst zu bestimmen, so stellt dies deshalb keine
richtlinienwidrige Schlechterstellung des V erbrauchers
(Käufers) dar. Selbst wenn im Übrigen ein Nacherfüllungs-
verlangen zunächst nicht mit einer Fristsetzung verbunden
war, so ist damit kein Rechtsverlust des Käufers verbunden.
Nach allgemeinem Leistungsstörungsrecht hätte er vielmehr
allenfalls die Fristsetzung zu wiederholen, unbeschadet der
Frage, ob nicht eine Fristsetzung im Einzelfall dann nach
§ 323 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 RE entbehrlich ist. In aller Regel
wird jedenfalls bei der Bemessung der dann noch „ange-
messenen“ Frist die bereits zuvor erfolgte, wenn auch zu-
nächst „fristlose“ Aufforderung zur Nacherfüllung nicht un-
berücksichtigt bleiben können.

Auch wenn man dies noch nicht als ausreichend zur Umset-
zung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie ansehen sollte, so ist
§ 440 RE zu beachten, der Ausnahmen von dem Erfordernis
der Fristsetzung vorsieht. Letzteres entfällt dann, wenn die
Nacherfüllung „fehlgeschlagen“ ist. Damit wird an einen
bereits bisher in § 11 Nr. 10 Buchstabe b AGBG verwende-
ten und von Rechtsprechung und W issenschaft inzwischen
mit Inhalt gefüllten Begrif f angeknüpft, dessen Reichweite
nicht geändert werden soll. V on einem „Fehlschlagen“ der
Nachbesserung wird man daher auch künftig ausgehen müs-
sen, wenn der Verkäufer trotz Aufforderung durch den Käu-
fer die Nacherfüllung nicht in angemessener Frist vor ge-
nommen hat, auch wenn eine Fristsetzung durch den Käufer
im Einzelfall mit der Auf forderung nicht verbunden war
(vgl. Palandt/Heinrichs, § 11 AGBG Rdnr. 57).

Eine richtlinienwidrige Erschwerung des Rücktrittsrechts
liegt auch nicht darin, dass § 323 Abs. 1 RE a. E. eine Aus-
nahme vom Rücktrittsrecht dann vorsieht, wenn der Schuld-
ner nicht mit dem Rücktritt rechnen musste. Nach der ein-
deutigen Formulierung der V orschrift handelt es sich nicht
um die Normierung einer weiteren V oraussetzung für das
Rücktrittsrecht etwa im Sinne einer „kleinen“ Ablehnungs-
androhung. Vielmehr ist der erfolglose Ablauf der gesetzten
angemessenen Frist einzige V oraussetzung für das Rück-
trittsrecht. Der letzte Halbsatz des § 323 Abs. 1 RE enthält
lediglich eine Konkretisierung des allgemeinen Grundsatzes
von Treu und Glauben aus § 242, die auch ohne ihre aus-
drückliche Ausformulierung zu beachten wäre. Gemeint
sind lediglich Sondersituationen, in denen sich aus einer
ausdrücklichen Erklärung des Gläubigers (Käufers) oder
aus den Umständen er gibt, dass die Fristsetzung nicht als
„endgültig“, weil den W eg zu den Sekundäransprüchen er -
öffnend gemeint war . Das sind seltene Ausnahmefälle, de-
ren Voraussetzungen zudem der Schuldner (Verkäufer) dar-
zulegen und zu beweisen hat, wie sich aus der Fassung des
§ 323 Abs. 1 RE („es sei denn“) er gibt. Auch die V er-
brauchsgüterkaufrichtlinie verlangt von dem V erbraucher
eine hinreichend deutliche Geltendmachung seiner Män-
gelansprüche. Nichts anderes er gibt sich aus dem letzten
Halbsatz von § 323 Abs. 1 RE. Schließlich ist auch in die-
sem Zusammenhang auf § 440 RE zu verweisen. Bei einem
„Fehlschlagen“ der Nachbesserung ist eine Fristsetzung
schlechthin entbehrlich, so dass sich in diesem Fall auch die
angesprochene weitere, mit der Fristsetzung verbundene
Frage eines „Rechnenmüssens“ des Schuldners mit dem
Rücktritt nicht stellt.

§ 326 Abs. 1 Satz 3 RE, auf den § 437 Nr. 2 RE auch ver -
weist, sieht eine Rücktrittsmöglichkeit ohne Fristsetzung
ferner dann vor , wenn die Nacherfüllung (anfänglich oder
nachträglich) unmöglich ist. Eine Fristsetzung macht dann
von vornherein keinen Sinn. Auch Artikel 3 Abs. 3 Satz 1
der V erbrauchsgüterkaufrichtlinie sieht einen Nacherfül-
lungsanspruch als „erste“ Stufe der Mängelrechte des Käu-
fers nur für den Fall vor , dass die Nacherfüllung nicht un-
möglich ist. Der Käufer kann dann nach Artikel 3 Abs. 5,
1. Spiegelstrich sofort zur „zweiten“ Stufe über gehen, also
zurücktreten.

§ 326 Abs. 1 Satz 3 RE bezieht sich auf die Schlechtleis-
tung, nicht auf die in § 326 Abs. 1 Satz 2 RE genannte
Teilleistung. Der Entwurf unterscheidet beide Fälle auch an
anderer Stelle, nämlich in § 323 Abs. 4 und § 281 Abs. 1
Satz 3 RE. T eilleistung in § 326 Abs. 1 Satz 2 RE ist des-
halb nach der allgemeinen Regelung nur die quantitative,
nicht aber die qualitative T eilleistung. Nur für letztere gilt
§ 323 Abs. 1 Satz 3 RE. Bei der Lieferung einer mangelhaf-
ten Sache hat der Käufer deshalb bei Unmöglichkeit der
Nacherfüllung gemäß § 437 Nr. 2 in Verbindung mit § 326
Abs. 1 Satz 3, § 323 RE das Recht zum Rücktritt ohne Frist-
setzung. W egen der Erweiterung des Mangelbegrif fs im
Kaufrecht und damit auch der Erweiterung des Begrif fs der
„nicht vertragsgemäßen“ Leistung durch § 434 Abs. 3 RE
gilt dieses Rücktrittsrecht im Kaufrecht – insofern abwei-
chend von den allgemeinen Regeln – allerdings auch für die
Teilleistung.

Bei einer „unerheblichen Minderung des W ertes oder der
Tauglichkeit“ im Sinne des bisherigen § 459 Abs. 1 Satz 2

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 223 – Drucksache 14/6040

bzw. bei einer „geringfügigen Vertragswidrigkeit“ im Sinne
des Artikels 3 Abs. 6 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie ist
der Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeschlossen. Dies er gibt
sich jetzt aus § 323 Abs. 4 Satz 2 RE, der den Ausschluss
des Rücktrittsrechts bei einer unerheblichen Pflichtverlet
zung vorsieht. Das gilt auch bei einem Rücktrittsrecht aus
§ 326 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 323 RE.

Nach geltendem Recht gilt der Ausschluss des Rücktritts-
rechts nicht, wenn der V erkäufer eine Eigenschaft zugesi-
chert hat. Insoweit ist eine Änderung nicht beabsichtigt.
Hier findet § 323 Abs. 4 Satz 2 RE keine Anwendung, da
bei der Zusicherung einer Eigenschaft und der darin liegen-
den Übernahme einer Garantie für das V orhandensein be-
stimmter Eigenschaften nicht von einer „unerheblichen“
Pflichtverletzung gesprochen werden kann, selbst wenn de
Wert oder die T auglichkeit der Sache nur unerheblich ge-
mindert ist.

Artikel 3 Abs. 5 Spiegelstrich 3 der V erbrauchsgüterkauf-
richtlinie wird gelegentlich so verstanden, dass der Verbrau-
cher auch ein Recht auf Rücktritt oder Minderung erhalten
muss, wenn die Nacherfüllung zwar erfolgreich, aber mit
erheblichen Unannehmlichkeiten für den V erbraucher ver -
bunden war (z. B. Ernst/Gsell, ZIP 2000, 1410, 1417/1418;
Roth in: Ernst/Zimmermann, S. 225, 242 bis 244). In die-
sem Sinne ist die etwas missverständliche Formulierung der
Richtlinie aber nicht gemeint gewesen. Ein Rücktritt nach
vollständiger Erfüllung der geschuldeten Leistung er gibt
keinen Sinn. Hierzu ist auch auf die Entstehungsgeschichte
der Bestimmung hinzuweisen. Artikel 3 Abs. 4 des Gemein-
samen Standpunktes vom 24. September 1998 (ABl. EG
Nr. C 333 S. 46) lautete:

„Hat der V erbraucher weder Anspruch auf Nachbesserung
noch auf Ersatzlieferung oder hat der Verkäufer nicht inner-
halb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unan-
nehmlichkeiten für den Verbraucher Abhilfe geschaffen, so
kann der V erbraucher eine angemessene Minderung des
Kaufpreises oder eine Vertragsauflösung verlangen.“

Hier wird durch die Zusammenfassung in einem Satz und
den engen Zusammenhang mit der Versäumung einer „ange-
messenen Frist“ deutlich, dass nur die Fälle erfasst werden
sollen, in denen es an einer Abhilfe fehlt. Denn ein Recht
des Verbrauchers auf Vertragsauflösung oder Herabsetzun
des Kaufpreises setzt danach voraus, dass innerhalb einer
angemessenen Frist gerade keine Abhilfe geschaffen wurde.
In der Begründung des Rates (ABl. EG Nr . C 333 S. 54) ist
in einer Fußnote die Notwendigkeit einer Überprüfung eini-
ger Sprachfassungen dieses Absatzes erwähnt. Das bezog
sich auf die Verknüpfung der beiden Gesichtspunkte „ange-
messene Frist“ und „erhebliche Unannehmlichkeiten“, die
in der endgültigen Fassung nach Aufteilung des Absatzes in
drei Spiegelstriche mit einem „oder“ erfolgte.

Diese Entstehungsgeschichte belegt ergänzend zu der gülti-
gen Fassung der Richtlinie, dass die Spiegelstriche 2 und 3
des jetzigen Artikels 3 Abs. 5 nicht unterschiedlich behan-
delt werden können. Wollte man im Fall des Spiegelstrichs 3
z. B. eine Rücktrittsmöglichkeit einräumen, so müsste das
auch im Fall des Spiegelstrichs 2 so geschehen. Dann könnte
auch derjenige Käufer zurücktreten, der den gekauften
defekten PKW dem Händler zur Nachbesserung gegeben hat
und ihn nach zwei Tagen ordnungsgemäß repariert zurücker-
hält, wenn man für die Reparatur eine Frist von einem T ag

für angemessen ansieht. Das kann nicht richtig sein und ist
auch von der Richtlinie nicht gewollt. Vielmehr kann es nur
darauf ankommen, dass eine angemessene Frist nach Auffor-
derung zur Nacherfüllung verstreicht, ohne dass die Nacher-
füllung erfolgreich vorgenommen wird. Dann muss der Käu-
fer das Recht zur V ertragsauflösung oder zur Herabsetzun
des Kaufpreises erhalten (in diesem Sinne auch: Micklitz,
EuZW 1999, 485, 488; Welser/Jud, Zur Reform des Gewähr-
leistungsrechts, Verhdlg. d. öst. JT, 2000, Bd. II/1 S. 86). Das
ist nach dem Entwurf – wie bereits ausgeführt – gewährleis-
tet. Artikel 3 Abs. 5 Spiegelstrich 3 ist dann so zu verstehen,
dass dem Verbraucher diese Rechte auch zustehen müssen,
sobald erkennbar wird, dass die Nacherfüllung mit erheb-
lichen Unannehmlichkeiten verbunden ist. Das kann sich be-
reits von vornherein oder während des Laufs einer angemes-
senen Frist so herausstellen. Geregelt ist dies in § 440 RE
letzter Fall, der ein Rücktrittsrecht (in Verbindung mit § 441
Abs. 1 RE auch ein Minderungsrecht) des Käufers unabhän-
gig von einer Fristsetzung begründet, wenn die Nacherfül-
lung dem Käufer unzumutbar ist. Dann kommt es auf das
Setzen einer Frist oder den Ablauf einer bereits gesetzten
Frist nicht mehr an. Schließlich sei noch darauf verwiesen,
dass die mit der Nacherfüllung verbundenen „erheblichen
Unannehmlichkeiten“, von denen die Verbrauchsgüterkauf-
richtlinie spricht, nicht selten auf eine Nebenpflichtverlet
zung des V erkäufers zurückzuführen sein werden, so dass
der Käufer unter den Voraussetzungen des § 280 Abs.1 RE
Schadensersatz verlangen kann.

Minderung
Hat die gelieferte Sache einen Mangel, so kann der Käufer
ein Interesse daran haben, sie zu behalten und den Kaufpreis
herabzusetzen. Diesem Ziel dient die Minderung. Dabei ist
zunächst die Frage zu behandeln, ob die Minderung als
Rechtsbehelf in das allgemeine Leistungsstörungsrecht ne-
ben Rücktritt und Schadensersatz eingestellt werden soll.
Entscheidend dagegen spricht, dass die Minderung für ein-
zelne Vertragstypen, insbesondere für den Dienstvertrag, als
Rechtsbehelf ausgeschlossen bleiben muss. Für den Kauf-
und W erkvertrag bedarf es daher einer besonderen V or-
schrift über die Minderung.

Voraussetzung und Durchführung der Minderung sind bis-
her in den §§ 462, 465 wie für die Wandelung geregelt. Bis
zum Vollzug eines dieser Rechte stehen W andelung und
Minderung dem Käufer alternativ zu. Die Durchführung der
Minderung regeln im geltenden Recht die §§ 472, 473.

Die Minderung des Kaufpreises ist in fast allen kontinenta-
len Kaufrechten und auch in den internationalen Kaufrech-
ten vor gesehen. Sie besteht meist in einer proportionalen
Herabsetzung des Kaufpreises, wie sie auch bisher in § 472
vorgesehen ist. Für die W ertermittlung kommt es zum T eil
auf den Zeitpunkt des V ertragsschlusses an (wie bisher in
§ 472); teilweise ist dagegen der Zeitpunkt der Lieferung
entscheidend (so Artikel 50 UN-Kaufrecht). Artikel 3
Abs. 2 und 5 der V erbrauchsgüterkaufrichtlinie geben dem
Käufer ebenfalls das Recht auf Minderung.

Demgemäß sieht auch § 441 RE das Recht des Käufers vor,
den Kaufpreis zu mindern. § 437 Nr . 2 RE verweist auf
diese Vorschrift, und zwar als ein alternativ zu dem Rück-
tritt bestehendes Gestaltungsrecht des Käufers („oder“).
Eine Minderung kraft Gesetzes gibt es nach dem Entwurf

Drucksache 14/6040 – 224 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

auch nicht bei Unmöglichkeit der Nacherfüllung. Das folgt
daraus, dass § 326 Abs. 1 Satz 1 RE, aus dem sich eine der-
artige Rechtsfolge er geben könnte, auf den Fall der
Schlechtleistung, also der nicht vertragsgemäßen Leistung
keine Anwendung findet. ielmehr erklärt § 326 Abs. 1
Satz 2 RE ausdrücklich nur für die Teilleistung § 441 Abs. 3
RE für entsprechend anwendbar , eine Bestimmung, die –
wie soeben ausgeführt – im Kaufrecht wegen § 434 Abs. 3
RE ohnehin keine Anwendung findet. Bei Lieferung eine
mangelhaften Sache gibt es vielmehr nach den allgemeinen
Regeln nur ein Rücktrittsrecht, entweder unmittelbar aus
§ 323 RE nach Fristsetzung oder – bei Unmöglichkeit der
Nacherfüllung – ohne Fristsetzung aus § 326 Abs. 1 Satz 3
in Verbindung mit § 323 RE. Eine Möglichkeit zur Minde-
rung folgt auch in diesem Fall nur aus der kaufrechtlichen
Vorschrift des § 437 Nr. 2 in Verbindung mit § 441 RE.

Die weiteren Erläuterungen zum Minderungsrecht finde
sich in den Anmerkungen zu § 441 RE.

Zu Nummer 3

Schadensersatz
§ 437 Nr. 3 RE enthält die Verweisung auf die Vorschriften,
nach denen der Käufer bei Lieferung einer mangelhaften
Sache durch den Verkäufer Schadensersatz verlangen kann.
Wie schon das Rücktrittsrecht ist auch der Schadensersatz-
anspruch des Käufers nicht mehr speziell im Kaufrecht ge-
regelt, sondern er gibt sich aus den V orschriften des allge-
meinen Leistungsstörungsrechts. Lediglich in § 440 RE fin
den sich besondere Bestimmungen zur Entbehrlichkeit der
Fristsetzung, die durch kaufrechtliche Besonderheiten ver -
anlasst sind. Nähere Erläuterungen folgen insoweit in den
Anmerkungen zu § 440 RE.

Verletzt der Verkäufer seine Pflicht aus § 433 Abs. 1 Satz 2
RE, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmän-
geln zu verschaffen, erleidet der Käufer einen Schaden, weil
die Sache wegen des Mangels nicht den W ert hat, den sie
ohne Mangel hätte (eigentlicher Mangelschaden). Darüber
hinaus kann dem Käufer ein Schaden entstehen, der über
den den Mangel begründenden Nachteil an der verkauften
Sache hinausgeht, z. B. weil sich der Käufer an einem
schadhaften Maschinenteil verletzt. Der Schaden des Käu-
fers kann auch darin liegen, dass der V erkäufer die Nacher-
füllung verzögert, z. B . die Maschine nicht innerhalb ange-
messener Frist repariert und es dadurch zu einem Produk-
tionsausfall kommt. Letztlich kann der Käufer auch geschä-
digt sein, weil wegen des Mangels ein W eiterverkauf der
Sache zu besonders günstigen Bedingungen scheitert.

Die Rechtsordnung muss regeln, ob und unter welchen Vor-
aussetzungen der Käufer Ersatz seines Schadens verlangen
kann. Die V erbrauchsgüterkaufrichtlinie enthält hierzu
keine Vorgaben, sondern überlässt die Ausgestaltung des
Schadensersatzanspruchs den Mitgliedstaaten.

Bei Vorliegen eines Rechtsmangels er geben sich nach gel-
tendem Recht Schadensersatzansprüche über den bisherigen
§ 440 aus den V orschriften des allgemeinen Leistungsstö-
rungsrechts. Bei Sachmängeln sieht das Gesetz derzeit
Schadensersatzansprüche des Käufers nach den bisherigen
§§ 463, 480 Abs. 2 nur vor, wenn der Verkäufer eine falsche
Eigenschaftszusicherung abgegeben oder sich ar glistig ver-
halten hat. Das Bür gerliche Gesetzbuch kennt außerhalb

dieser Vorschriften keinen allgemeinen Schadensersatzan-
spruch des Käufers, wenn er durch die Lieferung einer feh-
lerhaften Sache einen Schaden erleidet, selbst wenn der Ver-
käufer den Mangel zu vertreten hat. Trotzdem gibt der Satz,
der Verkäufer hafte nur bei Zusicherung oder Ar glist auf
Schadensersatz, den tatsächlichen Rechtszustand falsch
wieder.

In der Erkenntnis, dass die Rechtsbehelfe der W andelung
und Minderung den Käufer nicht hinreichend vor solchen
Schäden schützen, die über den den Mangel begründenden
Nachteil der verkauften Sache hinausgehen, hat die Recht-
sprechung neben den bisherigen §§ 463, 480 Abs. 2 ein An-
spruchssystem entwickelt, das über Umwege das Regel/
Ausnahmeverhältnis nahezu umgekehrt hat. Gewohnheits-
rechtlich gilt heute eine Haftung des Verkäufers für schuld-
haft verursachte Mangelfolgeschäden aus dem Gesichts-
punkt der positiven Forderungsverletzung. Hat der V erkäu-
fer eine besondere Beratung des Käufers übernommen, eine
Aufklärungspflicht verletzt oder eine fahrlässig falsch
Angabe über Eigenschaften der Kaufsache gemacht, kommt
eine Haftung nach den Regeln über culpa in contrahendo in
Betracht. Die unrichtige Erklärung, die verkaufte Maschine
könne an einem bestimmten vor gesehenen Platz aufgestellt
werden, kann Grundlage eines Anspruchs wegen V erschul-
dens bei V ertragsanbahnung sein (BGH, NJW 1962,
1198 f.).

Hieraus folgt bereits der Modernisierungsbedarf. Der Sache
nach geht es um die Übernahme des allgemeinen Grundsat-
zes, dass der Schuldner, der die Pflichtverletzung zu vertre
ten hat, dem Gläubiger schadensersatzpflichtig ist. Für ein
Privilegierung des V erkäufers durch eine kaufrechtliche
Sonderregelung besteht kein Anlass.

Die Bewältigung dieser Problematik ist im geltenden Recht
bis heute nicht gelungen. Schon in der allgemeinen Begrün-
dung ist im Einzelnen dar gestellt, dass die Konkurrenz der
Haftung wegen falscher Zusicherung oder Ar glist zur Haf-
tung aus positiver Forderungsverletzung bis heute nicht
überzeugend gelöst ist. Hingewiesen sei auf die vielfach
spitzfindige Unterscheidung von Mangelschäden und Man
gelfolgeschäden und die vom Er gebnis her fragwürdige
Rechtsprechung, nach der eine Haftung aus positiver Forde-
rungsverletzung für Mangelschäden nicht in Betracht
kommt. Die Herausnahme der eigentlichen Mangelschäden
aus der Haftung ist nicht nachvollziehbar . Auch hat die
Rechtsprechung den Tatbestand des bisherigen § 463 durch
Annahme von stillschweigenden und schlüssigen Eigen-
schaftszusicherungen in einer W eise aufgeweicht, die von
Westermann (MünchKomm/W estermann, § 463 Rdnr . 33)
als eine versteckte Korrektur bezeichnet wird, die „nicht
überzeugend und methodisch nicht ehrlich ist“. Die Unsi-
cherheit über Bestehen und Umfang solcher Schadens-
ersatzansprüche belastet die Rechtssicherheit in unerträg-
lichem Maße.

Der Entwurf übernimmt im W esentlichen die Er gebnisse
der Rechtsprechung zum Schadensersatz. Neu ist die Ein-
führung einer Schadensersatzhaftung des V erkäufers auch
für den „eigentlichen Mangelschaden“ bei einem auch nur
fahrlässigen Verhalten des Verkäufers. Hierin allein liegt die
entscheidende Änderung gegenüber dem geltenden Recht.

Zunächst ist auf § 280 RE verwiesen. Aus dessen Absatz 1
ergibt sich ein Anspruch des Käufers auf Ersatz des Scha-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 225 – Drucksache 14/6040

dens, der ihm dadurch entstanden ist, dass der V erkäufer
seine Pflicht zur Lieferung einer mangelfreien Sache au
§ 433 Abs. 1 Satz 2 RE verletzt hat; dieser Anspruch ist aus-
geschlossen, wenn der Verkäufer die mangelhafte Lieferung
nicht zu vertreten hat.

Dadurch, dass § 280 Abs. 3 RE für den an die Stelle der
Leistung tretenden Schadensersatz, also nach bisheriger
Terminologie den Nichterfüllungsschaden, das V orliegen
besonderer Voraussetzungen verlangt, folgt, dass der Scha-
densersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 RE nicht den Schaden
erfasst, der im Mangel der Sache selbst liegt. Insoweit kann
der Käufer Schadensersatz nur beim V orliegen der sich aus
§ 281 RE ergebenden zusätzlichen Erfordernisse verlangen;
nach § 281 Abs. 1 RE ist regelmäßig der er gebnislose Ab-
lauf einer zuvor gesetzten Frist zur Nacherfüllung erforder -
lich. Auf § 281 RE wird in § 437 Nr. 3 RE ebenfalls verwie-
sen.

Nach § 280 Abs. 1 RE sind die über das Erfüllungsinteresse
des Käufers hinausgehenden Vermögensnachteile des Käu-
fers auszugleichen. Es geht um den Ersatz solcher Schäden,
die nach geltendem Recht unter dem Gesichtspunkt der
positiven Forderungsverletzung ersatzfähig sind, die also
durch die Mangelhaftigkeit der Kaufsache an anderen
Rechtsgütern als der Kaufsache selbst eingetreten sind (Kör-
perschäden, V ermögensschäden). Ersatz des eigentlichen
Mangelschadens kann der Käufer nach § 281 RE grundsätz-
lich erst nach erfolglosem Ablauf einer Frist zur Nacherfül-
lung verlangen. Der Anspruch ist auf den „kleinen Scha-
densersatz“ beschränkt, d. h. auf Ersatz des durch den Man-
gel verursachten Minderwerts der Kaufsache. „Großen
Schadensersatz“ kann der Käufer gemäß § 281 Abs. 1 Satz 3
RE nur bei Interessefortfall verlangen.

Die Einführung eines Anspruchs des Käufers auf Nacher -
füllung bei einem Sachmangel verlangt eine Sanktion, wenn
der Verkäufer die Nacherfüllung verzögert und dies von ihm
zu vertreten ist.

Beim Vorliegen eines Rechtsmangels kann der Käufer nach
geltendem Recht den Verkäufer in Verzug setzen und Ersatz
des Verzugsschadens verlangen. Beim W erkvertrag stehen
dem Besteller neben dem Mängelbeseitigungsanspruch aus
dem bisherigen § 633 Abs. 2 die Rechte aus dem allgemei-
nen Schuldrecht zu, insbesondere also auch ein Anspruch
darauf, bei Verzug des Unternehmers mit der Mängelbesei-
tigung Ersatz des Verzugsschadens zu erhalten.

§ 437 Nr. 3 RE verweist auch auf § 280 Abs. 2 RE, der den
Ersatz von Verzögerungsschaden von den zusätzlichen Vor-
aussetzungen des § 286 RE abhängig macht. Das entfaltet
insoweit keine Wirkung, als die Pflichtverletzung im Sinn
des § 280 Abs. 1 Satz 1 RE darin liegt, dass der V erkäufer
entgegen seiner vertraglichen V erpflichtung aus § 433
Abs. 1 Satz 2 RE eine mangelhafte Sache geliefert hat. Eine
Anwendung des § 286 RE ist insoweit in § 280 Abs. 1 RE
nicht vorgesehen. Liefert der Verkäufer also beispielsweise
schuldhaft eine mangelhafte Maschine und verzögert sich
deswegen deren Inbetriebnahme, so ist der Betriebsausfall-
schaden unabhängig von den weiteren Voraussetzungen des
Verzugs unmittelbar nach § 280 Abs. 1 RE zu ersetzen. Den
weiter gehenden Schaden, der durch eine V erzögerung der
Nacherfüllung entsteht, hat der Verkäufer allerdings gemäß
§ 437 Nr. 3 in Verbindung mit § 280 Abs. 1 und 2 RE nur
unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 286 RE zu er-

setzen. Bevor der Käufer insoweit einen Verzögerungsscha-
den geltend machen kann, muss also Verzug des Verkäufers
mit der Erfüllung des Anspruchs des Käufers aus § 439 RE
gegeben sein. Das spielt in den Fällen des mangelbedingten
Nutzungsausfallschadens keine Rolle, wie soeben anhand
eines Beispiels ausgeführt; von Bedeutung ist diese Voraus-
setzung des V erzugs insbesondere für den Ersatz von
Rechtsverfolgungskosten, die dem Käufer durch die Gel-
tendmachung des Nacherfüllungsanspruchs aus § 439 RE
entstehen. Praktisch wird es hier jedoch kaum zu Problemen
kommen, weil in der Auf forderung zur Nacherfüllung, erst
recht in V erbindung mit einer Fristsetzung in aller Regel
eine Mahnung zu sehen sein wird.

§ 437 Nr. 3 RE nimmt außerdem die Vorschriften in Bezug,
die im allgemeinen Leistungsstörungsrecht die Schadenser -
satzpflicht des Schuldners bei Unmöglichkeit der Leistun
regeln, nämlich die §§ 283 und 311a RE. Damit sind in dem
hier maßgeblichen Zusammenhang die Fälle angesprochen,
in denen die Erfüllung des Anspruchs aus § 439 RE unmög-
lich ist. Der Käufer kann dann auch ohne Fristsetzung, die
in diesem Fall sinnlos ist, gemäß § 283 Satz 1 RE Schadens-
ersatz statt der Leistung verlangen, statt der ganzen Leis-
tung, also großen Schadensersatz aber nur gemäß § 283
Satz 2 in Verbindung mit § 281 Abs. 1 Satz 3 RE bei Inte-
ressefortfall. § 311a Abs. 2 RE betrif ft die anfängliche Un-
möglichkeit.

Ersatz vergeblicher Aufwendungen
Schließlich hat auch der Käufer die Möglichkeit, gemäß
§ 284 RE an der Stelle des Schadensersatzes statt der Leis-
tung Ersatz ver geblicher Aufwendungen zu verlangen.
Auch auf diese Vorschrift wird in § 437 Nr. 3 RE verwiesen.
Hierunter fallen auch die Vertragskosten, die nach dem bis-
herigen § 467 Satz 2 im Falle der W andelung zu ersetzen
sind. Eine besondere V orschrift im Kaufrecht ist deshalb
entbehrlich. Verbunden ist damit allerdings eine sachliche
Änderung: Die V ertragskosten konnte der Käufer bisher
nach § 467 Satz 2 verschuldensunabhängig als Folge der
Wandelung ersetzt verlangen. Künftig folgt aus § 284 in
Verbindung mit §§ 281, 280 Abs. 1 Satz 2 RE, dass dieser
Anspruch von einem – wenn auch vermuteten – V erschul-
den des V erkäufers abhängt. Diese Änderung ist sachlich
gerechtfertigt. Der bisherige § 467 Satz 2 stellte einen
Fremdkörper im Recht der Wandelung dar. Er geht über die
bloße Rückgewähr der gegenseitig empfangenen Leistun-
gen hinaus und gibt dem Käufer einen Anspruch auf Ersatz
von Nachteilen, die er im Zusammenhang mit dem V er-
tragsschluss gehabt hat, befriedigt also ein Interesse des
Käufers, das ansonsten im Rahmen eines Schadensersatzan-
spruchs verfolgt werden müsste. Es ist deshalb gerechtfer -
tigt, diese Sonderregel abzuschaf fen und einen Anspruch
der Vertragskosten nur im Rahmen der durch § 284 RE er -
gänzten allgemeinen Regeln über den Schadensersatzan-
spruch bei Pflichtverletzung vorzusehen

Im Übrigen er geben sich daraus insgesamt gegenüber dem
geltenden Recht im Wesentlichen folgende Änderungen:

Liegen derzeit die Voraussetzungen des bisherigen § 463 für
einen Schadensersatzanspruch des Käufers vor , so hat der
Käufer die W ahl zwischen dem Behalten der fehlerhaften
Sache und der Liquidation des Minderwerts (kleiner Scha-
densersatz) und Ersatz des durch die Nichterfüllung des ge-

Drucksache 14/6040 – 226 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

samten Vertrags entstandenen Schadens (großer Schadens-
ersatz) unter Zurückweisung der Kaufsache. Den „großen
Schadensersatz“ kann der Käufer künftig nur verlangen,
wenn sein Interesse an der geschuldeten Leistung dies erfor-
dert, § 437 Nr . 3 in V erbindung mit §§ 280, 281 Abs. 1
Satz 3 RE.

Die Einführung einer allgemeinen Schadensersatzpflich
des Verkäufers (für zu vertretende Pflichtverletzung) führ
zu einer Ersatzpflicht für den eigentlichen Mangelschaden
und zwar nach § 281 Abs. 1 Satz 1 RE als „kleiner Scha-
densersatz“ und nach § 281 Abs. 1 Satz 3 RE als „großer
Schadensersatz“, jeweils nach Fristsetzung zur Nacherfül-
lung. Hierin liegt der Kern der Neugestaltung der Schadens-
ersatzansprüche im Kaufrecht.

Derzeit kann der Käufer nach § 463 Schadensersatz nur aus-
nahmsweise verlangen, nämlich dann, wenn der verkauften
Sache eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder der V erkäu-
fer einen Fehler ar glistig verschwiegen hat. Diese V oraus-
setzungen werden aufgegeben. Andererseits haftet der V er-
käufer nach § 281 Abs. 1 in Verbindung mit § 280 Abs. 1
Satz 2 RE nicht, wenn er die Pflichtverletzung nicht zu ve -
treten hat. Die verschuldensunabhängige Schadensersatz-
haftung des bisherigen § 463 verliert ihre Sonderstellung;
sie geht auf in § 276 Abs. 1 Satz 1 RE, nach dem eine Ga-
rantiehaftung ohne Verschulden eingreifen kann. Sichert der
Verkäufer bestimmte Eigenschaften der Kaufsache zu und
übernimmt damit eine Garantie für deren Vorhandensein, so
ergibt sich eine nach näherer Maßgabe des Garantieinhalts
strengere Haftung im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 1 RE.
Schließlich kann der Käufer abweichend von dem bisheri-
gen § 463 Schadensersatz statt der Leistung erst verlangen,
wenn er dem V erkäufer zuvor eine angemessene Frist für
die Nacherfüllung bestimmt hat. Entsprechend der Rege-
lung für den Rücktritt und die Minderung erhält der Verkäu-
fer noch eine Gelegenheit, durch Nachbesserung oder Neu-
lieferung die ihn wirtschaftlich härter treffende Schadenser-
satzpflicht abzuwenden

Die Bedeutung der Haftungsverschärfung des V erkäufers
sollte nicht überschätzt werden. Eine allgemeine Schadens-
ersatzpflicht entspricht zunächst für den Bereich der Rechts
mängel dem geltenden Recht; aber auch für den Bereich der
Sachmängel führt sie im Er gebnis nicht so weit über das
geltende Recht hinaus, wie es zunächst scheinen mag.

Will der Käufer die Sache behalten, kann er derzeit nach
den bisherigen §§ 462, 472 wegen eines Mangels den Kauf-
preis mindern, also für den Minderwert Ausgleich in Geld
verlangen. Für die Berechnung der Minderung gilt zwar
grundsätzlich, dass die Aufwendungen des Käufers zur Be-
seitigung des Mangels nicht zum Maßstab genommen wer -
den können. Gleichwohl können solche Kosten zumindest
Anhaltspunkte für die W ertberechnung sein. Der Minde-
rungsbetrag deckt sich daher weitgehend mit dem „kleinen
Schadensersatz“, für den anerkannt ist, dass der Käufer den
Betrag fordern kann, den er für die Beseitigung des Mangels
benötigt.

Über Schäden, die im Mangel der Sache selbst liegen, hin-
aus begreift die h. M. aber auch solche Schäden als Mangel-
schäden, die als reine Vermögensschäden in einem unmittel-
baren Zusammenhang mit dem Mangel der Kaufsache ste-
hen, wie etwa Nutzungsausfall, entgangener Gewinn usw .
Auch diese Schäden sollen nach den Grundsätzen der posi-

tiven Forderungsverletzung nicht ersatzfähig sein, sondern
nur unter den V oraussetzungen der bisherigen §§ 463, 480
Abs. 2. Hier kommt es zu einer Änderung des geltenden
Rechts.

Dies ist angemessen. Der derzeitige Rechtszustand wird all-
gemein als unbefriedigend bezeichnet. Es ist in der Tat nicht
einzusehen, warum der Käufer Ersatz für schuldhaft verur -
sachte Mangelfolgeschäden, nicht jedoch für die unmittel-
baren Mangelschäden erhalten soll. Ohne eine gesetzgeberi-
sche Korrektur ist die Rechtsprechung nicht in der Lage, im
Wege weiterer Rechtsfortbildung den entscheidenden (rich-
tigen) Schritt hin zur Anerkennung einer Schadensersatz-
haftung des Verkäufers auch für unmittelbare Mangelschä-
den zu tun.

Eine für den Verkäufer unzumutbare Haftungsverschärfung
folgt auch nicht daraus, dass § 280 Abs. 1 Satz 2 RE hin-
sichtlich des Vertretenmüssens des Schuldners (Verkäufers)
eine Beweislastumkehr vorsieht. Nach dieser V orschrift
muss der Verkäufer darlegen und ggf. beweisen, dass er die
Mangelhaftigkeit der gelieferten Sache nicht zu vertreten
hat. Zugrunde liegt eine Verallgemeinerung des bereits bis-
her in § 282 enthaltenen Gedankens. Diese V orschrift wird
bereits heute weit gehend auf die Ansprüche aus positiver
Vertragsverletzung entsprechend angewandt (vgl. Palandt/
Heinrichs, § 282 Rdnr. 8 und 10).

Schließlich ist § 437 Nr. 3 RE durch ein „und“ mit der vor -
hergehenden Nummer 2, die den Rücktritt und die Minde-
rung betrifft, verbunden. Damit kommt zum Ausdruck, dass
Schadensersatz auch neben dem Rücktritt oder der Minde-
rung verlangt werden kann, vgl. auch § 325 RE.

Zu § 438 – Verjährung der Mängelansprüche

Vorbemerkung

§ 438 RE regelt die V erjährung der in § 437 RE genannten
Ansprüche auf Nacherfüllung, Schadensersatz und Ersatz
vergeblicher Aufwendungen. Unterschiede zwischen Sach-
und Rechtsmängeln werden entsprechend dem allgemeinen
Ansatz auch hier nicht vor gesehen. Die Unwirksamkeit der
in § 437 RE genannten Rücktritts- und Minderungsrechte
im Falle der V erjährung des Nacherfüllungsanspruchs be-
stimmt sich nach § 218 RE und den hierauf verweisenden
§ 441 Abs. 5 RE.

Diese Vorschriften treten an die Stelle des bisherigen § 477.
Der bisherige § 477 baut allerdings auf der bisherigen
Konstruktion der W andelung und der Minderung auf, wo-
nach diese keine Gestaltungsrechte darstellen Dies soll sich
nach dem Entwurf ändern. Der an die Stelle der Wandelung
tretende Rücktritt und die Minderung sind Gestaltungs-
rechte. Gestaltungsrechte verjähren nicht, nur Ansprüche
(§ 194 RE). Dieser Grundsatz muss beim Rücktritt und der
Minderung in der Sache durchbrochen werden. Dies ge-
schieht, da es sich beim Rücktritt um ein allgemeines
Rechtsinstitut handelt, im Allgemeinen T eil des Bür gerli-
chen Gesetzbuchs in dem neuen § 218 RE. Die V erjäh-
rungsfristen für die dem Rücktritt und der Minderung zu-
grunde liegenden Mängelansprüche soll aber ihren Platz im
Kaufrecht finden, weil sie anderen Strukturen folgen, als di
allgemeine Verjährungsfrist für die übrigen Ansprüche.

Der bisherige § 478 bleibt in der Sache erhalten. Die Erhal-
tung der aus der Mangelhaftigkeit folgenden Rücktritts- und

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 227 – Drucksache 14/6040

Minderungsrechte regeln jetzt § 438 Abs. 4 RE und der
hierauf verweisende § 441 Abs. 5 RE.

Was den Anwendungsbereich der V orschrift angeht, so be-
zieht sie sich auf den Kauf von Sachen (§§ 433 f f. RE).
Doch finden die für diesen Bereich vo gesehenen Vorschrif-
ten auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen
entsprechende Anwendung (§ 453 Abs. 1 und 3 RE). Das
muss auch für das Verjährungsrecht gelten, so dass etwa für
den Beginn der V erjährung von Ansprüchen zu prüfen ist,
welcher Zeitpunkt im Kauf von Rechten und sonstigen Ge-
genständen dem in § 438 Abs. 2 RE bestimmten Zeitpunkt
entspricht. Bei Ansprüchen wegen Mangels eines verkauf-
ten Unternehmens dürfte auf den Zeitpunkt des Betriebs-
übergangs abzustellen sein. W ird eine Forderung verkauft,
beginnt die Verjährung der Mängelansprüche mit der Abtre-
tung. Ist Gegenstand des Kaufvertrags ein Recht, das zum
Besitz einer Sache berechtigt (z. B. ein Dauerwohnrecht),
ist der V erkäufer nach § 453 Abs. 3 RE zur Über gabe der
Sache verpflichtet. Da dies der Pflicht des erkäufers beim
Kauf von Sachen nach § 433 Abs. 1 Satz 1 RE entspricht,
kann hinsichtlich des Verjährungsbeginns § 438 Abs. 2 RE
ohne Anpassung angewandt werden.

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Nach der Nummer 1 verjähren die Ansprüche auf Nacher -
füllung, Schadensersatz und Ersatz ver geblicher Aufwen-
dungen in 30 Jahren, wenn der Mangel in einem dinglichen
Recht eines Dritten besteht, auf Grund dessen Herausgabe
der Kaufsache verlangt werden kann (sog. Eviktionsfälle).

Für diesen besonderen Rechtsmangel hatte die Schuld-
rechtskommission keine Ausnahme vorgesehen. Dies ist auf
Kritik gestoßen (Ernst/Gsell, ZIP 2000, 1812; Mansel in:
Ernst/Zimmermann, 333 ff., 353). Diese Kritik erscheint be-
rechtigt. Um ihr Rechnung zu tragen, ist aber kein eigen-
ständiges Sonderregime für Rechtsmängel geboten (so aber
Ernst/Gsell a. a. O.). Es genügt, wenn in der Eviktionssitua-
tion Abhilfe geschaf fen wird (so Mansel a. a. O.). Nach
§ 197 Abs. 1 Nr. 1 RE verjähren Herausgabeansprüche aus
Eigentum und anderen dinglichen Rechten erst in 30 Jahren.
Ohne den durch die Nummer 1 herbeigeführten Fristen-
gleichlauf müsste der Käufer ansonsten das Risiko tragen,
dass seine Ansprüche gegen den V erkäufer mit Ablauf der
zweijährigen Verjährungsfrist nach der Nummer 3 verjäh-
ren, er jedoch noch weitere 28 Jahre dem Herausgabean-
spruch eines Dritten ausgesetzt wäre. W eitere Ausnahme-
regelungen für Rechtsmängel sind nicht geboten.

Zu Nummer 2

Bauhandwerker haften nach § 634a Abs. 1 Nr. 1 RE stets in-
nerhalb der fünf Jahre dauernden V erjährungsfrist für ein
mangelhaftes Bauwerk. Beruht die Mangelhaftigkeit des
Bauwerks auf der Mangelhaftigkeit von Sachen, die ein
Bauhandwerker seinerseits von einem Lieferanten erworben
hat, ist der Bauhandwerker bislang in seinen Regressmög-
lichkeiten stark beschränkt, denn seine Ansprüche gegen-
über seinem Lieferanten verjähren gemäß dem bisherigen
§ 477 in sechs Monaten. Daher hatte schon die Schuld-
rechtskommission insoweit eine Verjährungsfrist von 5 Jah-
ren vor geschlagen (§ 195 Abs. 3 KE). Diese ist von dem

Deutschen Juristentag 1994 in Münster begrüßt worden
(Verhdl. Bd. II/1 K 106).

Daher sieht der Entwurf in Nummer 2 einen Fristengleich-
lauf mit § 634a Abs. 1 Nr. 1 RE vor: Auch die Ansprüche
wegen eines Mangels einer Sache, die entsprechend ihrer
üblichen V erwendungsweise für ein Bauwerk verwendet
worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, ver-
jähren in fünf Jahren.

Die fünfjährige Verjährungsfrist ist jedoch nicht nur für An-
sprüche der Bauhandwerker gegen ihre Lieferanten maßge-
bend. Die vor geschlagene Regelung erfasst bewusst auch
Ansprüche der Zwischenhändler (Mansel a. a. O., S. 361).
Ein Zwischenhändler ist in Regressfällen gegenüber einem
anderen Zwischenhändler oder einem Hersteller von Bau-
materialien in der gleichen schutzwürdigen Lage wie ein
Bauhandwerker. Ferner gilt die Frist der Nummer 2 auch
dann, wenn der Bauherr die Sachen selbst erworben hat und
Regressfragen im V erhältnis Bauhandwerker/Lieferant
keine Rolle spielen, denn auch in diesen Fällen wird der
Bauherr die Mängel häufig erst nach dem Einbau erkennen.

Soweit ein effektiver Gleichlauf der Fristen zwischen Num-
mer 2 und § 634a Abs. 1 Nr . 1 RE nicht erreicht werden
kann, weil der V erjährungsbeginn von Ansprüchen nach
§ 634a Abs. 1 Nr. 1 RE insbesondere wegen der Zwischen-
lagerung der Baumaterialien beim Bauhandwerker zeitlich
dem Verjährungsbeginn von Ansprüchen nach Nummer 2
nachfolgt, muss dieses verbleibende Regressrisiko der Bau-
handwerker tragen, da die tatsächliche V erwendung der
Baumaterialien in seinem V erantwortungsbereich liegt und
nur er das Risiko eines nicht sofort nach Lieferung erfolgen-
den Einbaus des Baumaterials überschauen kann (so auch
die Schuldrechtskommission, Bericht, S. 52).

Die Frist gilt für Ansprüche wegen eines Mangels einer Sa-
che, die „entsprechend ihrer üblichen V erwendungsweise
für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangel-
haftigkeit verursacht hat“.

Der Begrif f „entsprechend ihrer üblichen V erwendungs-
weise“ zwingt zu einer objektiven Betrachtungsweise. Es
kommt daher nicht darauf an, ob der Lieferant im Einzelfall
von der konkreten V erwendung Kenntnis hat. Die Bezug-
nahme auf die „übliche“ V erwendung bezweckt eine
Beschränkung des Anwendungsbereichs: Nicht erfasst sind
Sachen, deren bauliche V erwendung außerhalb des Übli-
chen liegt, etwa wenn ein Künstler extravagante Sachen
verwendet, um einem Gebäude eine künstlerische Note zu
verleihen.

Hinsichtlich der Frage, ob eine Sache „für ein Bauwerk“
verwendet worden ist, kann auf die zu dem bisherigen § 638
Abs. 1 Satz 1 (künftig § 634a Abs. 1 Nr. 1 RE) entwickelten
Kriterien zurückgegriffen werden. Danach ist ein Bauwerk
eine unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Ma-
terial in Verbindung mit dem Erdboden her gestellte Sache.
Erfasst sind nicht nur Neuerrichtungen, sondern auch Er -
neuerungs- und Umbauarbeiten an einem bereits errichteten
Bauwerk, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung
oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeu-
tung sind und wenn die eingebauten Teile mit dem Gebäude
fest verbunden werden (Palandt/Sprau, § 638 Rdnr . 9 bis
11). Beim bloßen Austausch einer Badezimmerarmatur bei-
spielsweise liegt demnach keine Verwendung „für ein Bau-

Drucksache 14/6040 – 228 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

werk“ vor. Es bleibt dann bei der allgemeinen Verjährungs-
frist für Mängelansprüche von zwei Jahren gemäß der Num-
mer 3.

Eine weitere, bedeutende Beschränkung des Anwendungs-
bereiches der fünfjährigen V erjährungsfrist wird durch das
Erfordernis eines Kausalzusammenhangs vor genommen:
Die fünfjährige Verjährungsfrist gilt nur bei denjenigen Sa-
chen, deren Mangelhaftigkeit zugleich auch ursächlich für
die Mangelhaftigkeit des Bauwerkes ist. Liegt der Mangel
in der Einbauleistung und nicht in der Fehlerhaftigkeit des
Baumaterials greift die lange V erjährungsfrist nicht. Ent-
sprechendes würde gelten, wenn das Baumaterial gerade
wegen seiner Mangelhaftigkeit oder aus anderen Gründen
im konkreten Einzelfall nicht bei einem Bauwerk verwendet
wurde. Dann kann es seine Mangelhaftigkeit auch nicht ver-
ursachen. In solchen Fällen ist eine lange V erjährungsfrist
nicht gerechtfertigt, weil die allgemeine Frist (Nummer 3)
ausreicht.

Zu Nummer 3

Nach der Nummer 3 gilt im Übrigen eine V erjährungsfrist
von zwei Jahren. Diese Frist entspricht den V orgaben der
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, deren Frist hier allerdings
verallgemeinert wird.

Übereinstimmung besteht darin, dass die Gewährleistungs-
fristen des bisherigen § 477 zu kurz sind. Nicht selten ist die
Sechsmonatsfrist des geltenden § 477 Abs. 1 bereits abge-
laufen, bevor der Käufer von dem Mangel der ihm geliefer -
ten beweglichen Sache überhaupt Kenntnis erlangen
konnte. Wer seine im Frühsommer preisgünstig gekauften
Ski in den W eihnachtsferien erstmalig benutzt und dann
einen Mangel der Sicherheitsbindung feststellt, kann daher
seine Gewährleistungsansprüche gegen den V erkäufer
wegen Fristablaufs nicht mehr durchsetzen. Auch dann,
wenn der Käufer die fehlerhafte Ware sofort nach Lieferung
verwendet, tritt der Mangel häufig erst nach Ablauf der Fris
des bisherigen § 477 Abs. 1 zutage, so etwa dann, wenn die
vom Verkäufer gelieferten Spanplatten vom Käufer zwar
sofort in einer T urnhalle verlegt werden, ihre mangelnde
Biege- und Querzugsfähigkeit zu of fenkundigen Schäden
des Hallenbodens aber erst geführt hat, nachdem die T urn-
halle mehrere Monate lang in Gebrauch war (vgl. BGHZ
77, 215). Zur Lösung der sich daraus er gebenden Schwie-
rigkeiten hat man vorgeschlagen, bei verborgenen Mängeln
den Lauf der V erjährungsfrist nicht schon mit der Abliefe-
rung der Kaufsache, sondern erst in dem Zeitpunkt begin-
nen zu lassen, in dem der Fehler vom Käufer entdeckt wor -
den ist oder entdeckt werden konnte. Angesichts des in der
Tat eindeutigen W ortlauts des bisherigen § 477 hat die
Rechtsprechung sich jedoch gegen diese Lösung entschie-
den (vgl. BGHZ 77, 215, 221 f.). Sie hat stattdessen, um
dem Käufer zu helfen, andere W ege beschritten. So haben
die Tatsachengerichte gelegentlich aus den Umständen des
Falles eine konkludente Parteivereinbarung über die Hin-
ausschiebung des Beginns der V erjährung herausgelesen.
Auch haben die Gerichte bei der Frage, ob eine fehlerhafte
Sache oder ein aliud geliefert worden sei oder ob ein Sach-
mangel oder ein Rechtsmangel vorliege, sich manchmal
deshalb für aliud-Lieferung oder einen Rechtsmangel ent-
schieden, weil sich auf diese W eise die Anwendung der
bisherigen §§ 459 ff. – und damit auch die Anwendung des

bisherigen § 477 – vermeiden ließ. Solche Überlegungen
dürften vielfach auch Pate gestanden haben, wenn die
Rechtsprechung den Verkäufer eines Unternehmens, der fal-
sche Angaben über seinen Umsatz oder Gewinn gemacht
hat, nicht aus dem Gesichtspunkt der Sachmängelhaftung,
sondern aus Verschulden bei Vertragsanbahnung hat haften
lassen. Ähnlich liegt es dort, wo die Rechtsprechung die
fehlerhafte Beratung des Käufers über die V erwendungs-
möglichkeilen der Kaufsache nicht als ein auf Sachmängel,
sondern als ein auf sonstige Pflichtverletzungen bezogene
Verschulden des Verkäufers angesehen und auf diese Weise
erreicht hat, dass die Ansprüche des Käufers nicht nach dem
bisherigen § 477, sondern nach dem bisherigen § 195 ver-
jähren. Schließlich hat der BGH in manchen Fällen einem
Käufer, dessen Gewährleistungsansprüche verjährt waren,
dadurch geholfen, dass er ihm Ansprüche gegen den V er-
käufer aus unerlaubter Handlung eröf fnete, die gemäß dem
bisherigen § 852 erst in drei Jahren nach Kenntnis verjäh-
ren. So soll der Käufer die Kosten, die ihm durch die Repa-
ratur oder W iederherstellung der fehlerhaft gelieferten
Kaufsache entstehen, gemäß § 823 Abs. 1 und dem bisheri-
gen § 852 vom Verkäufer ersetzt verlangen können, sofern
der Kaufsache nur ein „funktionell begrenzter“ Mangel an-
gehaftet und sich erst nach Belieferung des Käufers in die
„im Übrigen mangelfreien Teile“ der Kaufsache „weiter ge-
fressen“ habe (BGHZ 67, 3 bis 9). Im Schrifttum ist kriti-
siert worden, dass durch die Zulassung deliktischer Ansprü-
che die wohlerwogene Risikoverteilung des Kaufrechts aus
den Angeln gehoben werde. Der BGH hat jedoch an seiner
Rechtsprechung festgehalten und auf die Kritik dadurch re-
agiert, dass er zur Umschreibung der Schäden, die mit Hilfe
des bisherigen § 823 Abs. 1 liquidiert werden können,
andere Kriterien entwickelt hat, die freilich ihrerseits nur
wieder andere Abgrenzungsprobleme aufwerfen (vgl. z. B.
BGH, NJW 1985, 2420).

Die Verjährungsfristen für die Mängelansprüche müssen da-
her deutlich verlängert werden. Die vor gesehene Verlänge-
rung von bisher sechs Monaten auf zwei Jahre bringt für Ver-
käufer und Werkunternehmer zwar zusätzliche Belastungen
mit sich; diese müssen aber hingenommen werden, damit die
Vertragspartner eine faire Chance erhalten, ihre Ansprüche
geltend zu machen. Sie werden sich auch in Grenzen halten,
weil jedenfalls bei industriellen Massengütern Mängel ganz
überwiegend während der ersten 6 Monate auftreten
(Wilhelm Consulting, Study on the possible economic im-
pact of the proposal for a directive on the sale of consumer
goods and associated guaranties, Regensbur g, 1998, S. 26,
61, 62; Gass in: Diederichsen u. (Hrsg.) FS Rolland, 1999,
S. 129, 135). Der historische Ursprung der kurzen Sechs-
monatsfrist – die W andelungsklage des römischen Rechts
musste innerhalb von sechs Monaten ausgeübt werden –
kann heute eine so kurze Frist nicht mehr rechtfertigen.

Bei Kaufverträgen zwischen einem Unternehmer und einem
Verbraucher als Käufer sieht Artikel 5 Abs. 1 der V er-
brauchsgüterkaufrichtlinie für die Haftung des V erkäufers
für die Vertragswidrigkeit des Verbrauchsguts eine Frist von
zwei Jahren ab Lieferung vor. Diese Richtlinienvorgabe be-
trifft den Nacherfüllungsanspruch, das Minderungs- und das
Rücktrittsrecht. Für die von der Richtlinie erfassten Fälle ist
diese Mindestvorgabe ohnehin in deutsches Recht umzuset-
zen. Die Nummer 3 dient hinsichtlich des Nacherfüllungsan-
spruchs der Umsetzung dieser Bestimmung der Verbrauchs-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 229 – Drucksache 14/6040

güterkaufrichtlinie. Zugleich wird mit der Nummer 3 in Ver-
bindung mit § 218 Abs. 1 Satz 1 RE die Richtlinie auch hin-
sichtlich des Rücktrittsrechts erfüllt: V or Ablauf der
zweijährigen Verjährungsfrist des Nacherfüllungsanspruchs
kann sich der Unternehmer nicht auf die Unwirksamkeit des
Rücktritts berufen. Das Gleiche gilt für das Minderungsrecht
auf Grund der in § 441 Abs. 5 RE enthaltenen V erweisung
auf § 218 RE.

Mit der Nummer 3 werden auch der Schadensersatzan-
spruch und der Anspruch auf Ersatz ver geblicher Aufwen-
dungen der zweijährigen V erjährungsfrist unterstellt. Es
wäre nicht sinnvoll, die aus der Mangelhaftigkeit einer
Sache herrührenden Ansprüche einem unterschiedlichen
Verjährungsregime zu unterwerfen.

Aus den genannten Gründen ist eine deutliche Verlängerung
der Gewährleistungsfristen aber auch für V erträge außer -
halb des Verbrauchsgüterkaufs geboten. Da die gesetzlichen
Gewährleistungsfristen allgemein als zu kurz empfunden
werden, sind im Übrigen bereits derzeit in der Praxis regel-
mäßig Vereinbarungen etwa in Allgemeinen Geschäftsbe-
dingungen anzutreffen, mit denen die Gewährleistungsfris-
ten für zahlreiche auch eher alltägliche Kaufgeschäfte ver -
längert werden. In Verträgen über den Verkauf von größeren
Anlagen werden die Gewährleistungsfristen mindestens auf
ein Jahr festgesetzt, wenn sie nicht darüber hinaus auf zwei
oder sogar drei Jahre verlängert werden.

Die verlängerten Gewährleistungsfristen von zwei Jahren
können zwar nicht in allen, wohl aber in vielen Fällen ver -
kürzt werden. So kann im V erbrauchsgüterkauf bei ge-
brauchten Sachen die Verjährungsfrist auf ein Jahr verkürzt
werden (§ 475 Abs. 2 RE). Außerhalb des Verbrauchsgüter-
kaufs gestattet § 202 Abs. 1 RE grundsätzlich eine jede Ver-
kürzung durch Rechtsgeschäft, ausgenommen bei Haftung
wegen Vorsatz; geschieht dies durch Allgemeine Geschäfts-
bedingungen, beträgt bei neuen Sachen die Unter grenze ein
Jahr (§ 309 Nr . 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe f f RE).
Sonderregelungen hinsichtlich des Rückgrif fs im V er-
brauchsgüterkauf werden durch § 478 Abs. 5 RE und § 479
RE aufgestellt. Hinsichtlich der Einzelheiten der vorstehend
genannten Vorschriften wird auf die jeweilige Begründung
verwiesen.

Für andere Ansprüche bleibt es bei der regelmäßigen V er-
jährungsfrist. Sollte die Rechtsprechung angesichts der ver -
bleibenden Unterschiede in Länge und Beginn zwischen der
Verjährungsfrist nach der Nummer 3 und der Regelverjäh-
rungsfrist an ihrer Rechtsprechung etwa zum „weiterfres-
senden“ Mangel festhalten, würde dennoch ein W ertungs-
widerspruch anders als bisher weitgehend vermieden, weil
die dann geltende regelmäßige V erjährung auf ein ausrei-
chendes Maß reduziert wird.

Zu Absatz 2

Nach Absatz 2 beginnt die V erjährung der Mängelansprü-
che bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der
Ablieferung der Sache. Dieser Verjährungsbeginn entspricht
dem bisherigen § 477 Abs. 1 Satz 1. Die Anknüpfung an die
Ablieferung der Sache bei beweglichen Sachen steht im
Einklang mit Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 der Verbrauchsgüter-
kaufrichtlinie, die als maßgeblichen Zeitpunkt für den Frist-
beginn die „Lieferung“ des Verbrauchsguts bestimmt.

Neu ist, dass entsprechend der grundsätzlichen Gleichbe-
handlung von Sach- und Rechtsmängeln der Verjährungsbe-
ginn nach Absatz 2 auch für die Ansprüche wegen eines
Rechtsmangels gilt. Diese Gleichbehandlung sollte auch im
Verjährungsrecht durchgehalten werden, selbst wenn etwa
für den Bereich der V erjährung von Ansprüchen aus der
Rechtsmängelgewährleistung bei Grundstücken der Zeit-
punkt der Umschreibung im Grundbuch näher liegen
könnte. Für Ansprüche aus Pflichtverletzungen, die mit de
Mängelhaftung nichts zu tun haben, insbesondere also für
die Ansprüche aus Vertragsverstößen des Käufers, bleibt es
bei dem in § 199 RE bestimmten Beginn der Verjährung.

Nicht übernommen wird der von der Schuldrechtskommis-
sion vorgeschlagene § 195 Abs. 2 Satz 2 KE, wonach die
Verjährung der Ansprüche aus einem Kaufvertrag wegen
des Mangels eines Bauwerks frühestens fünf Jahre nach der
Fertigstellung des Bauwerks eintreten sollte.

Die Schuldrechtskommission knüpft mit dieser besonderen
Ablaufhemmung an die Rechtsprechung des BGH an, wo-
nach es nach geltendem Recht möglich sein soll, die fünf-
jährige Verjährungsfrist des bisherigen § 638 Abs. 1 selbst
dann auf den Erwerb einer neuen Eigentumswohnung anzu-
wenden, wenn diese bei V ertragsschluss bereits fertig-
gestellt war (BGHZ 68, 372 unter Hinweis auf die st. Rspr .
seit BGHZ 60, 362, 364). Hierzu hat die Schuldrechtskom-
mission in ihrem Bericht (S. 50) ausgeführt, dass diese mit
dem Gesetzeswortlaut nicht zu vereinbarende Rechtspre-
chung im Er gebnis jedenfalls insoweit Zustimmung ver -
diene, als es nicht einzusehen sei, dass derjenige, der ein
Bauwerk vor der Fertigstellung erwerbe, für die Dauer von
fünf Jahren Gewährleistungsansprüche geltend machen
könne, während diese Frist bei einem bereits fertiggestellten
neuen Bauwerk nach dem bisherigen § 477 Abs. 1 nur ein
Jahr betrage.

Die Schuldrechtskommission versuchte jedoch mit ihrem
Vorschlag isoliert das V erjährungsproblem zu lösen und
blieb damit hinter der Rechtsprechung des BGH zurück.
Der BGH wendet nämlich in diesen Fällen nicht nur die
Verjährungsfrist des bisherigen § 638 Abs. 1 auf die Ge-
währleistung wegen Sachmängeln des Bauwerks an. V iel-
mehr sollen die Gewährleistungsrechte insoweit insgesamt
nach W erkvertragsrecht zu beurteilen sein (BGH, NJW
1973, 1235). Das hat nach geltendem Recht insbesondere
zur Folge, dass auch bei einem gekauften Bauwerk dem
Verkäufer das Recht zur Nachbesserung zusteht, bevor
Wandelung oder Minderung erklärt werden können (bishe-
rige §§ 633 und 634), was im Kaufvertragsrecht nur bei ent-
sprechender Vereinbarung der Fall ist (bisheriger § 476a).
Auch wenn der Entwurf in § 439 RE die Nacherfüllung im
Kaufvertragsrecht allgemein einführt, verbleiben weiterhin
Unterschiede zum W erkvertragsrecht: So steht nach § 635
Abs. 1 RE dem Unternehmer das W ahlrecht zwischen der
Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung oder durch Neu-
herstellung zu; im Kaufvertragsrecht ist es genau umgekehrt
(§ 439 Abs. 1 RE). Vor allem aber hat nur der Besteller ein
Selbstvornahmerecht, wohingegen dem Käufer ein solches
Recht nicht zusteht.

Zudem hat sich in der Diskussion der von der Schuldrechts-
kommission gewählte Zeitpunkt des Beginns der 5-Jah-
res-Frist als problematisch herausgestellt. Die Schuldrechts-
kommission beanstandet in ihrem Bericht (S. 50 f.), dass

Drucksache 14/6040 – 230 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

der BGH im Rahmen der entsprechenden Anwendung des
Werkmängelgewährleistungsrechts hinsichtlich des Beginns
der fünfjährigen Verjährungsfrist auf die Übergabe des Bau-
werks an den Käufer abstellt. Mit der Anknüpfung an die
„Fertigstellung“ des Bauwerks wollte die Schuldrechtskom-
mission den Fristbeginn von den konkreten Umständen in
dem Verhältnis zwischen Käufer und V erkäufer abkoppeln.
Allein das – ab Fertigstellung gerechnete – „Alter“ eines
Bauwerks sollte maßgebend sein für die Frage, ob der Käu-
fer die verjährungsrechtliche Begünstigung in Form der Ab-
laufhemmung erhält oder nicht. Dies führt jedoch zu erheb-
lichen Folgeproblemen: Vielfach hat nämlich der Verkäufer
das Bauwerk nicht selbst her gestellt, sondern ein von ihm
beauftragtes Bauunternehmen. Bei Streit um den Fertigstel-
lungszeitpunkt müsste im Prozess zwischen Käufer und
Verkäufer Beweis darüber erhoben werden, wann in einem
anderen V ertragsverhältnis, nämlich dem zwischen dem
Verkäufer und dem Bauunternehmen, das Bauwerk fertigge-
stellt wurde. Zusätzliche Schwierigkeiten würden dadurch
hervorgerufen, dass es im W erkvertragsverhältnis zu dem
Bauunternehmen regelmäßig nicht auf die Fertigstellung,
sondern auf die Abnahme ankommt. Allgemein statt an die
Fertigstellung an die Abnahme zu knüpfen, würde wie-
derum den Fällen nicht gerecht, in denen der V erkäufer das
Bauwerk selbst herstellt und es infolgedessen keine Ab-
nahme gibt. Schließlich ist problematisch, wie die Fälle der
Teil-Fertigstellung nach dem Regelungsvorschlag der
Schuldrechtskommission behandelt würden: So stellt sich
die Frage, ob unterschiedliche Fertigstellungszeitpunkte
etwa bei zwei Flügeln eines Bauwerks auch auf den Beginn
der Ablaufhemmung im V erhältnis zwischen Käufer und
Verkäufer durchschlagen sollen.

Nach alledem erscheint es günstiger , die sachgerechte Lö-
sung solcher Fallkonstellationen auch künftig der Recht-
sprechung zu überlassen und auf eine Kodifizierung zu ve -
zichten.

Zu Absatz 3

Nach Absatz 3 verjähren abweichend von Absatz 1 Nr . 2
und 3 die Ansprüche in der regelmäßigen V erjährungsfrist,
wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.
Auch nach dem bisherigen § 477 Abs. 1 Satz 1 findet in de
Arglistfällen die regelmäßige Verjährungsfrist Anwendung.

Mit der Anwendung der regelmäßigen Verjährungsfrist ver-
bunden ist ihr Beginn nach § 199 RE. Dass in den Ar glist-
fällen die V erjährung nicht nach Absatz 2 bereits mit der
Ablieferung bzw. der Übergabe, sondern erst beginnt, wenn
der Käufer auch von dem Mangel Kenntnis erlangt oder
ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1
Nr. 2 RE), ist die wichtigste Folge der Regelung des Absat-
zes 3. Damit wird der Gefahr begegnet, dass die Verjährung
der Mängelansprüche zu laufen beginnt, obwohl der Käufer
gerade wegen des ar glistigen Handelns des Verkäufers den
Mangel nicht zeitnah nach der Ablieferung der Sache entde-
cken kann.

Zu Absatz 4

Nach Absatz 4 kann der Käufer trotz einer Unwirksamkeit
des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 RE die Zahlung des Kauf-
preises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts

dazu berechtigt sein würde. Damit wird der bisherige § 478
in veränderter Form übernommen.

Ist die zweijährige V erjährungsfrist des Nacherfüllungsan-
spruchs nach Absatz 1 Nr. 3 abgelaufen, kann der Verkäufer
nach § 218 Abs. 1 Satz 1 RE die Unwirksamkeit des Rück-
tritts herbeiführen. Der Kaufpreisanspruch des V erkäufers
unterliegt der dreijährigen Regelverjährungsfrist nach § 196
RE. Angesichts des Fristenunterschieds erscheint es sachge-
recht, dem Käufer auch künftig die Mängeleinrede gegen-
über dem Kaufpreisanspruch zu erhalten. Absatz 4 gilt
durch die Verweisung in § 441 Abs. 5 RE auch für die Min-
derung.

Verzichtet wird auf das Erfordernis der Mängelanzeige des
bisherigen § 478 Abs. 1 Satz 1. Es ist nicht unüblich, dass
der Verkäufer dem Käufer nachlässt, den Kaufpreis erst in
mehr als sechs Monaten zu zahlen. Die Bereitschaft des
Verkäufers zur Einräumung von Zahlungszielen hängt
jedoch davon ab, ob er damit rechnen muss, vom Käufer
wegen Mangelhaftigkeit der Sache belangt zu werden. Sinn
der geltenden Mängelanzeigeregelung ist es, dem Verkäufer
mit Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist des bisheri-
gen § 477 Abs. 1 Satz 1 die Sicherheit zu geben, dass Män-
gelansprüche nicht mehr geltend gemacht werden.

Mit der zweijährigen V erjährungsfrist nach Absatz 1 Nr . 3
wäre ein Mängelanzeigeerfordernis sinnentleert, da es nur
sehr selten vorkommen dürfte, dass der V erkäufer mehr als
zwei Jahre auf die Beitreibung seines Kaufpreisanspruchs
verzichtet.

Die das Anzeigeerfordernis betref fenden Regelungen des
bisherigen § 478 Abs. 1 Satz 2 und des bisherigen § 478
Abs. 2 werden dem entsprechend gleichfalls nicht übernom-
men.

Zu § 439 – Nacherfüllung

Zu Absatz 1

Absatz 1 beseitigt die oben aufgezeigten Mängel des gelten-
den Rechts und dient der Umsetzung des Artikels 3 Abs. 2
Satz 1 der V erbrauchsgüterkaufrichtlinie. Gleichzeitig bin-
det er das Haftungssystem des V erkäufers für Sachmängel
in das allgemeine Leistungsstörungsrecht ein, gleicht
Rechtsmängel- und Sachmängelhaftung einander an und
macht die Unterscheidung zwischen Stückkauf und Gat-
tungskauf verzichtbar . Die V orschrift führt vor allem das
geltende Recht wieder an die Rechtswirklichkeit heran, weil
der Käufer beim Auftreten eines Mangels regelmäßig nicht
die Rückgängigmachung des V ertrags oder die Herabset-
zung des Kaufpreises wünscht, sondern die Reparatur oder
den Umtausch.

Absatz 1 nennt nicht ausdrücklich den Vorrang der Nacher-
füllung vor den eigentlichen Gewährleistungsansprüchen
des Käufers. Bestehen und Inhalt des Nacherfüllungsan-
spruchs aus § 439 Abs. 1 RE einerseits und das Recht zu
Rücktritt oder Minderung bzw. der Schadensersatzanspruch
andererseits sind zwar miteinander verbunden, aber doch
nicht völlig identisch. So setzt der Nacherfüllungsanspruch
anders als die eigentlichen Gewährleistungsrechte des Käu-
fers keine Fristsetzung voraus. Umgekehrt bezieht sich eine
für das Rücktritts-, Minderungs- oder Schadensersatzbegeh-
ren erforderliche Fristsetzung auf gerade diesen Nacherfül-
lungsanspruch, wie oben zu § 437 RE bereits ausgeführt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 231 – Drucksache 14/6040

Absatz 1 bestimmt, dass der Käufer Nacherfüllung verlan-
gen kann, wenn die Sache mangelhaft ist. Die Vorschrift gilt
für den Rechtsmangel und den Sachmangel. Die Pflicht zu
Nacherfüllung trifft den Verkäufer unabhängig davon, ob er
den Mangel zu vertreten hat oder nicht. Gesetzlich ist zu-
dem klargestellt, dass Nacherfüllung entweder in der Form
der Beseitigung des Mangels oder in der Form der ersatz-
weisen Lieferung einer mangelfreien Sache verlangt werden
kann. Die Wahl zwischen beiden Formen der Nacherfüllung
steht dem Käufer zu.

Die Schuldrechtskommission hatte an dieser Stelle das
Recht des V erkäufers vor gesehen, bei einem Nacherfül-
lungsverlangen des Käufers zwischen den beiden Formen
der Nacherfüllung zu wählen. Der Entwurf weicht insoweit
von den Kommissionsvorschlägen ab. Maßgeblich hierfür
ist zunächst, dass Artikel 3 Abs. 3 Satz 1 der V erbrauchs-
güterkaufrichtlinie das Wahlrecht zwischen Ersatzlieferung
und Nachbesserung ausdrücklich dem Verbraucher (Käufer)
gibt. Für den V erbrauchsgüterkauf müsste daher ohnehin
von dem Kommissionsvorschlag abgewichen werden.

Es handelt sich hierbei aber nicht um eine Regelung, deren
typischer V erbraucher schützender Charakter eine Auf-
nahme in das für jedermann geltende Kaufrecht verbieten
müsste. Vielmehr gibt es gute Gründe für eine allgemeine
Vorschrift entsprechenden Inhalts: Es ist der V erkäufer, der
mit der Lieferung einer mangelhaften Sache seine Pflichte
aus dem Kaufvertrag verletzt hat (§ 433 Abs. 1 Satz 2 RE).
Zwar entspricht es in dieser Situation in erster Linie dem In-
teresse des Käufers, eine mangelfreie Sache zu bekommen,
unabhängig davon, wie dieses Ziel durch den V erkäufer er-
reicht wird. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass der
Käufer eine mangelfreie Sache ohne die Pflichtverletzun
des Verkäufers bereits geliefert erhalten hätte. Es ist die
Pflichtverletzung des erkäufers, die dazu führt, dass der
Vertrag nicht wie vor gesehen abgewickelt werden kann.
Dann ist es legitim, zunächst den Käufer entscheiden zu las-
sen, auf welche W eise das Vertragsziel der Lieferung einer
mangelfreien Sache doch noch erreicht werden kann. Es
sollte der Beurteilung des Käufers überlassen bleiben, in-
wieweit er sich etwa auf Nachbesserungsversuche eines
möglicherweise inzwischen als unzuverlässig erkannten
Verkäufers noch einlassen möchte. Gegen Missbräuche sei-
tens des Käufers, z. B. ein schikanöses Verlangen von Nach-
lieferung trotz mit einfachsten Mitteln einwandfrei zu be-
wirkender Reparatur , ist der V erkäufer ausreichend durch
die Möglichkeiten zur Verweigerung der Nacherfüllung ge-
mäß Absatz 3 geschützt.

Nach dem derzeitigen § 459 Abs. 1 Satz 2 kann der Käufer
weder W andelung noch Minderung verlangen, wenn der
Fehler unerheblich ist. Einen entsprechenden Ausschluss
beim Nacherfüllungsanspruch sieht der Entwurf nicht vor .
Er wäre anderenfalls nicht mit der V erbrauchsgüterkauf-
richtlinie zu vereinbaren. Ausgeschlossen ist nach deren Ar-
tikel 3 Abs. 6 bei einer geringfügigen Vertragswidrigkeit le-
diglich der Anspruch des Käufers auf V ertragsauflösung
Dies führt zu anderen Ergebnissen als nach dem derzeitigen
§ 459 Abs. 1 Satz 2. Während das deutsche Recht einer ge-
ringfügigen Vertragswidrigkeit die Qualität eines Sachman-
gels abspricht, ist das in anderen Rechten, insbesondere im
englischen und in den skandinavischen Rechten anders.
Hier ist auch der geringfügige Mangel ein rechtlich erhebli-

cher Mangel. Er führt nur nicht zur Auflösung des ertrags.
Diese Konzeption hat sich bei den Beratungen über den
Richtlinienentwurf durchgesetzt. Sie war im ursprünglichen
Entwurf der Europäischen Kommission noch nicht in der
jetzigen Klarheit enthalten. Dort war allerdings auch schon
davon die Rede, dass die Mitgliedstaaten bei geringfügigen
Vertragswidrigkeiten vorsehen könnten, dass nur bestimmte
Rechte in Anspruch genommen werden könnten (vgl. V or-
schlag vom 23. August 1996 – ABl. EG Nr. C 307 S. 8, dort
Artikel 3 Abs. 4 Unterabs. 2). Die jetzt beschlossene For -
mulierung schließt bei einem geringfügigen Mangel nur den
Anspruch auf V ertragsauflösung aus, nicht aber auch di
übrigen Rechte des Käufers. Das bedeutet zwar nicht, dass
der Käufer in jedem Fall einen Anspruch auf Nachbesse-
rung haben muss. Wenn man diesen ausschließen will, muss
man dem Käufer aber einen alternativen gleichwertigen
Rechtsbehelf gewähren. Die Übertragung dieser Regel auf
das „allgemeine“ Kaufrecht ist gerechtfertigt: Es lässt sich
kein Grund finden, warum der Käufer einen auch nur une -
heblichen Mangel hinnehmen soll, wenn der V erkäufer ihn
beseitigen kann. Der Ausschluss der Gewährleistungs-
ansprüche bei einem unerheblichen Fehler im geltenden
Recht ist vor dem Hinter grund des Rechts des Käufers auf
sofortige Wandelung oder Minderung zu sehen. Ist das Ver-
langen des Käufers auf Beseitigung des Mangels oder Lie-
ferung einer mangelfreien Ersatzsache rechtsmissbräuchlich
oder bringt die Beseitigung für den V erkäufer einen unver -
hältnismäßigen Aufwand, kann sie nach Absatz 3 verwei-
gert werden. Dem Käufer bleibt das Recht zur Minderung
des Kaufpreises; ein Rücktritt wird dagegen regelmäßig
nach § 437 Nr. 2 in Verbindung mit § 323 Abs. 4 Satz 2 RE
ausgeschlossen sein.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift übernimmt den bisherigen § 476a Satz 1 und
entspricht Artikel 3 Abs. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtli-
nie. Da erstere Vorschrift die vertragliche Vereinbarung ei-
nes Rechts auf Nachbesserung voraussetzt, kann der bishe-
rige § 476a Satz 2, der von einem „bestimmungsgemäßen“,
also einem vertraglich vereinbarten Gebrauch spricht, für
das gesetzliche Recht auf Nachbesserung nicht übernom-
men werden. Die Ausnahme in dem bisherigen § 476a
Satz 2 soll den Verkäufer billigerweise von solchen Nach-
besserungskosten freistellen, die zu tragen ihm unzumutbar
ist. Nach dem bisherigen Satz 1 der Vorschrift wird der Ver-
käufer von seiner Pflicht, die dort genannten Aufwendunge
zu tragen, auch dann nicht frei, wenn sie unverhältnismäßig
hoch sind. Der Entwurf sieht in § 439 Abs. 3 RE ein Recht
des Verkäufers vor, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn
sie nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich
ist. Damit ist eine dem bisherigen § 476a Satz 2 entspre-
chende Ausnahmeregelung entbehrlich. Sie würde im Übri-
gen für den V erbrauchsgüterkauf auch gegen Artikel 3
Abs. 4 der V erbrauchsgüterkaufrichtlinie verstoßen. Der
bisherige § 476a Satz 2 führt nämlich dazu, dass die durch
Verbringung der Sache erhöhten Mehraufwendungen bei
der Nachbesserung vom Verkäufer dem Käufer nicht zu er -
statten sind bzw . vom Verkäufer dem Käufer in Rechnung
gestellt werden dürfen. Die Richtlinie sieht das nicht vor ,
sondern verlangt die Einführung einer unentgeltlichen
Nacherfüllung außerhalb des Verweigerungsrechts des Ver-
käufers nach Artikel 3 Abs. 3.

Drucksache 14/6040 – 232 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu Absatz 3

Zu Satz 1

Die Nacherfüllung (einschließlich der damit verbundenen
Aufwendungen im Sinne des Absatzes 2) kann im Einzelfall
den Verkäufer unangemessen belasten. Das gilt insbeson-
dere für den nichtgewerblichen Verkäufer oder den Händler
ohne Reparaturwerkstatt. Sie kann dem V erkäufer auch
unmöglich sein. Artikel 3 Abs. 3 Satz 1 der V erbrauchs-
güterkaufrichtlinie sieht deshalb vor , dass der V erbraucher
(Käufer) Nachbesserung oder Ersatzlieferung nur verlangen
kann, sofern dies nicht unmöglich oder unverhältnismäßig
ist.

Die Unmöglichkeit der Nacherfüllung ist in § 439 Abs. 3
RE nicht besonders erwähnt. Ihre Folgen er geben sich viel-
mehr aus den allgemeinen Vorschriften. Nach § 275 Abs. 1
RE ist bei Unmöglichkeit der Anspruch des Käufers auf
Nacherfüllung ausgeschlossen. W enn die Unmöglichkeit
sich auf eine Art der Nacherfüllung, also auf die Nachliefe-
rung oder Nachbesserung, beschränkt, so ist auch nur inso-
weit ein Ausschluss des Nacherfüllungsanspruchs anzuneh-
men (vgl. „Soweit“ in § 275 Abs. 1 RE). Der Anspruch des
Käufers beschränkt sich dann auf die noch mögliche Art der
Nacherfüllung, wenn der V erkäufer nicht insoweit von
einem Leistungsverweigerungsrecht etwa nach § 439 Abs. 3
Satz 1 oder nach § 275 Abs. 2 RE Gebrauch macht. Das gilt
zum Beispiel im Regelfall bei dem Kauf einer bestimmten
gebrauchten Sache, so dass hier eine Nachlieferung zumeist
von vornherein ausscheiden wird, vgl. auch Erwägungs-
grund (16) der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie.

Liegt Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 RE nicht vor , kann
die Nacherfüllung doch mit einem erheblichen Aufwand
verbunden sein. Dann kommt nach den allgemeinen V or-
schriften ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275
Abs. 2 RE in Betracht, das aber nur in besonders gelagerten
Ausnahmefällen, die wertungsmäßig der Unmöglichkeit in
§ 275 Abs. 1 RE nahe kommen, in Betracht kommt. § 439
Abs. 3 Satz 1 RE stellt eine besondere Ausprägung dieses
allgemeinen Rechtsgedankens im Kaufrecht und eine ge-
genüber § 275 Abs. 2 RE niedrigere Schwelle für die Be-
gründung einer Einrede des V erkäufers dar. Daran ist mit
der Aufnahme des Wortes „auch“ in § 439 Abs. 3 Satz 1 RE
gedacht. Voraussetzung ist, dass der Verkäufer für die Nach-
erfüllung in der vom Käufer gewählten Art Aufwendungen
machen muss, die unverhältnismäßig sind. Es handelt sich
dabei um einen Gesichtspunkt, der über den V erbraucher-
kauf hinaus Bedeutung hat. Denn die Interessenlage des
Käufers gebietet es nicht, ihm den Nacherfüllungsanspruch
auch dann zu geben, wenn sie vom V erkäufer unverhältnis-
mäßige Anstrengungen erfordert. Der Käufer wird hier auf
seine Ansprüche auf Rücktritt und Minderung (sowie ggf.
Schadensersatz) verwiesen.

Satz 1 lehnt sich an die entsprechende Regelung des bisheri-
gen § 633 Abs. 2 Satz 3 im Werkvertragsrecht an, ersetzt al-
lerdings mit Blick auf die Formulierung in Artikel 3 Abs. 3
Satz 2 der V erbrauchsgüterkaufrichtlinie das W ort „Auf-
wand“ durch die Bezeichnung „Kosten“.

Verweigern kann der V erkäufer „die vom Käufer gewählte
Nacherfüllung“. Das heißt, das V erweigerungsrecht des
Verkäufers bezieht sich selbstverständlich auf die von dem
Käufer begehrte Art der Nacherfüllung (Nachbesserung

oder Ersatzlieferung). V erlangt der Käufer zum Beispiel
Nachbesserung und sind die Aufwendungen des Verkäufers
hierfür als unverhältnismäßig zu beurteilen, etwa weil er
keine eigenen Reparaturmöglichkeiten hat, so ist damit
keine Entscheidung über die Frage getroffen, ob der Käufer
stattdessen Ersatzlieferung verlangen kann oder ob auch in-
soweit eine auf § 439 Abs. 3 Satz 1 RE gestützte Einrede
des Verkäufers besteht. Klar gestellt wird dies noch durch
§ 439 Abs. 3 Satz 3 RE.

Zu Satz 2

Satz 2 beruht auf Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 der V erbrauchs-
güterkaufrichtlinie und gibt einige Kriterien vor , anhand
derer die Unverhältnismäßigkeit einer der beiden Formen
der Nacherfüllung zu beurteilen ist. Beispielhaft ist als zu
berücksichtigender Umstand zunächst genannt der Wert der
Sache in mangelfreiem Zustand. Bei geringwertigen Sachen
des Alltags wird eine Nachbesserung häufig mit unverhält
nismäßigen Aufwendungen verbunden sein, so dass in der
Regel nur Ersatzlieferung in Betracht kommen wird (zum
Beispiel Schraube mit Gewindefehler). Im Übrigen sieht
Satz 2 ebenso wie Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 der Verbrauchs-
güterkaufrichtlinie die Bedeutung der V ertragswidrigkeit,
das heißt des Mangels, als Entscheidungsmaßstab vor und
bezieht die andere Form der Nacherfüllung in die Wertungs-
überlegungen zur V erhältnismäßigkeit mit ein. Kann also
etwa der Mangel bei einer W aschmaschine durch einfaches
Auswechseln einer Schraube behoben werden, so könnte
eine vom Käufer verlangte Lieferung einer neuen W asch-
maschine vom Verkäufer wegen damit verbundener unver -
hältnismäßiger Aufwendungen verweigert werden.

Zu Satz 3

Satz 3 enthält die bereits oben angesprochene Klarstellung
des Verhältnisses der beiden Arten der Nacherfüllung zuein-
ander. Die in § 439 Abs. 3 Satz 1 RE vor gesehene Verhält-
nismäßigkeitsprüfung bezieht sich allein auf die vom Käu-
fer gewählte Art der Nacherfüllung. Ist sie zu Recht von
dem Verkäufer verweigert worden, so hat dies nicht einen
Ausschluss des Nacherfüllungsanspruchs des Käufers ins-
gesamt zur Folge. Vielmehr beschränkt sich der Nacherfül-
lungsanspruch dann auf die andere Art der Nacherfüllung,
wenn der V erkäufer nicht auch sie verweigern kann. Erst
dann kann der Käufer zurücktreten oder mindern, ggf. Scha-
densersatz statt der Leistung verlangen.

Zu Absatz 4

Ohne besondere gesetzliche Regelung könnte zweifelhaft
sein, auf Grund welcher Vorschrift der Verkäufer die Rück-
gabe der mangelhaften Sache vom Käufer verlangen kann,
wenn er zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie
Ersatzsache geliefert hat. Ebenso wie bisher § 480 Abs. 1
Satz 2 in Verbindung mit § 467 Satz 1 steht dem V erkäufer
ein Rückgewähranspruch nach den V orschriften über den
Rücktritt zu. Deshalb muss der Käufer , dem der V erkäufer
eine neue Sache zu liefern und der die zunächst gelieferte
fehlerhafte Sache zurückzugeben hat, gemäß §§ 439 Abs. 4,
346 Abs. 1 RE auch die Nutzungen, also gemäß § 100 auch
die Gebrauchsvorteile, herausgeben. Das rechtfertigt sich
daraus, dass der Käufer mit der Nachlieferung eine neue
Sache erhält und nicht einzusehen ist, dass er die zurück-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 233 – Drucksache 14/6040

zugebende Sache in dem Zeitraum davor unentgeltlich nut-
zen können soll und so noch Vorteile aus der Mangelhaftig-
keit ziehen können soll. V on Bedeutung ist die Nutzungs-
herausgabe ohnehin nur in den Fällen, in denen der Käufer
die Sache trotz der Mangelhaftigkeit noch nutzen kann.

Mit der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie ist eine derartige Ver-
pflichtung des erbrauchers (Käufers) vereinbar . Zwar be-
stimmt deren Artikel 3 Abs. 2 ausdrücklich den Anspruch des
Verbrauchers auf eine „unentgeltliche“ Herstellung des ver -
tragsgemäßen Zustands. Das bedeutet nach deren Artikel 3
Abs. 4, dass der Verkäufer die „für die Herstellung des ver -
tragsgemäßen Zustands des V erbrauchsgutes notwendigen
Kosten“ zu tragen hat. Der vertragsgemäße Zustand wird
indes durch die Lieferung der neuen Ersatzsache hergestellt.
Dass der Käufer hierfür keine Kosten zu tragen hat, ergibt sich
aus § 439 Abs. 2 RE. Zu den Kosten kann aber nicht die
Herausgabe von Nutzungen der vom Verbraucher benutzten
mangelhaften Sache gezählt werden.

Zunächst ist der vertragsgemäße Zustand bereits durch die
Nachlieferung hergestellt, so dass die Herausgabe der man-
gelhaften Sache von Artikel 3 Abs. 4 der Verbrauchsgüter-
kaufrichtlinie nicht erfasst wird. Des W eiteren werden dem
Verbraucher auch nicht Kosten, auch nicht solche der Rück-
gabe der gebrauchten, mangelhaften Sache auferlegt. Es
geht vielmehr um die Herausgabe der Vorteile, die der Ver-
braucher (Käufer) aus dem Gebrauch der Sache gezogen
hat, was auch gerade der Herstellung des vertragsgemäßen
Zustands dient. Ohne die Mangelhaftigkeit hätte der Käufer
nämlich auch die gekaufte Sache nicht unentgeltlich nutzen
können. Abnutzungen durch den bestimmungsgemäßen Ge-
brauch wären vielmehr zu seinen Lasten gegangen. Im Üb-
rigen wird die Mangelhaftigkeit der Sache bei der Bemes-
sung der Gebrauchsvorteile nicht unberücksichtigt bleiben
können.

Schließlich wird diese Wertung durch den Erwägungsgrund
(15) der V erbrauchsgüterkaufrichtlinie bestätigt. Danach
können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass „eine dem V er-
braucher zu leistende Erstattung gemindert werden kann,
um der Benutzung der Ware Rechnung zu tragen, die durch
den Verbraucher seit ihrer Lieferung erfolgt ist“. Auch wenn
diese Ausführungen durch die Bezugnahme auf die Minde-
rung einer „dem Verbraucher zu leistenden Erstattung“ auch
unmittelbar auf die Rückabwicklung des Vertrags nach des-
sen Auflösung bezogen ist, so zeigen sie doch, dass di
Richtlinie eine derartige V erpflichtung des erbrauchers
ausdrücklich billigt. Die Interessenlage ist bei der Rückgabe
einer mangelhaften Sache im Zusammenhang mit einer
Nachlieferung durch den V erkäufer nicht anders. Die V er-
brauchsgüterkaufrichtlinie regelt derartige Abwicklungsfra-
gen eben nicht (vgl. auch Erwägungsgrund (15) Satz 2).

Zu § 440 – Besondere Bestimmungen für Rücktritt und
Schadensersatz

Zu Satz 1

Wie bereits in der Begründung zu § 437 RE ausgeführt, be-
stimmt sich das Recht des Käufers, vom Kaufvertrag zu-
rückzutreten und ggf. Schadensersatz zu verlangen, nach
den allgemeinen Vorschriften. Diese sehen in § 323 Abs. 1
RE für den Rücktritt und in § 281 Abs. 1 RE für den An-
spruch auf Schadensersatz statt der Leistung für den Gläubi-

ger (Käufer) die Notwendigkeit vor , dem V erkäufer eine
Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Fristsetzung bedarf
es nur in Ausnahmefällen nicht. Einen Katalog dieser Fälle
enthalten § 281 Abs. 2 und § 323 Abs. 2 RE. Die Besonder-
heiten des Kaufvertrags geben keinen Anlass, diesen Kata-
log einzuschränken.

§ 440 RE er gänzt dies vielmehr für den Kaufvertrag zu-
nächst und vor allem um den Fall, dass die Nacherfüllung
fehlgeschlagen ist. Diese Er gänzung ist erforderlich, weil
nach § 281 Abs. 2 und § 323 Abs. 2 Nr. 3 RE eine Fristset-
zung nur entbehrlich ist, wenn aus besonderen Gründen un-
ter Abwägung der „beiderseitigen“ Interessen die sofortige
Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung
oder der sofortige Rücktritt gerechtfertigt ist. Ist die Nacher-
füllung in Form der Nachbesserung oder Nachlieferung
fehlgeschlagen, kann dem Käufer eine (weitere) Fristset-
zung aber nicht zugemutet werden; für sein Recht zum so-
fortigen Rücktritt vom Vertrag kommt es auf das mögliche
Interesse des V erkäufers, am V ertrag festzuhalten, nicht
mehr an. Dabei kommt es nur darauf an, dass die „dem Käu-
fer zustehende“ Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
Dem Käufer steht die Art der Nacherfüllung zu, die er ge-
wählt und die der V erkäufer nicht zu Recht verweigert hat.
Es ist dem Käufer nicht zuzumuten, nach ver geblichen
Nachbesserungsversuchen des Verkäufers erst noch weitere,
in ihrem Erfolg wieder ungewisse Nachlieferungsversuche
des V erkäufers abzuwarten, bevor er Sekundäransprüche
geltend machen kann

Den Begriff „Fehlschlagen“ hat das AGB-Gesetz im bisheri-
gen § 11 Nr. 10 Buchstabe b eingeführt. Ein „Fehlschlagen“
ist nach der bisherigen Rechtsprechung zu diesem Begriff im
Wesentlichen anzunehmen bei objektiver oder subjektiver
Unmöglichkeit, Unzulänglichkeit, unberechtigter Verweige-
rung, ungebührlicher Verzögerung und bei einem misslunge-
nen Versuch der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung (BGH,
NJW 1994, 1004, 1005; BGHZ 93, 29, 62, 63; Hensen in:
Ulmer/Brandner/Hensen § 11 Nr. 10 Buchstabe b Rdnr. 35).
Daneben sind Fälle anerkannt, in denen eine Nachbesserung
wegen Unzumutbarkeit für den Käufer nicht in Betracht
kommt (Hensen a. a. O. Rdnr. 45 m. w. N.).

Wegen des mittlerweile eingeführten Begrif fs übernimmt
der Entwurf das „Fehlschlagen“ der Nacherfüllung zur Um-
schreibung des Falles, in dem es der Bestimmung einer Frist
nicht bedarf. Damit sind zugleich die Fälle erfasst, in denen
– trotz entsprechender V ersuche – nicht davon gesprochen
werden kann, dass der V erkäufer Abhilfe geschaf fen hat,
Artikel 3 Abs. 5, 2. Spiegelstrich der V erbrauchsgüterkauf-
richtlinie.

Ob man begrif flich unter dem „Fehlschlagen“ der Nache -
füllung auch den Fall der Unzumutbarkeit fassen kann, ist
nicht zweifelsfrei. Der Entwurf nennt ihn deshalb in Er gän-
zung der Vorschläge der Schuldrechtskommission als zwei-
ten Fall des Absatzes 2. Dies dient gleichzeitig der Umset-
zung von Artikel 3 Abs. 5, 3. Spiegelstrich der Verbrauchs-
güterkaufrichtlinie, der den Fall behandelt, dass eine
Abhilfe mit erheblichen Unannehmlichkeiten für den V er-
braucher verbunden ist. In dem Merkmal der „Zumutbar -
keit“ ist auch die nähere Konkretisierung aus Artikel 3
Abs. 3 Satz 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie zusammen-
gefasst, dem zufolge für die Beurteilung der „erheblichen
Unannehmlichkeit“ auf die Art der Sache und den Zweck

Drucksache 14/6040 – 234 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

abzustellen ist, für den der V erbraucher die Sache benötigt.
Dies wird bei der Frage der Zumutbarkeit im Zusammen-
hang mit § 440 RE mit zu berücksichtigen sein.

Artikel 3 Abs. 5, 1. Spiegelstrich der V erbrauchsgüterkauf-
richtlinie behandelt den Fall, dass der Verbraucher (Käufer)
keinen Anspruch auf Nacherfüllung hat. Hierfür nennt Arti-
kel 3 Abs. 3 Satz 1 die beiden Fälle der Unmöglichkeit und
der Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung, die der Ent-
wurf – wie ausgeführt – in den §§ 275 und 439 Abs. 3 RE
behandelt. Soweit die Unmöglichkeit dabei bislang als Un-
terfall des „Fehlschlagens“ der Nacherfüllung angesehen
wird, wird dies künftig durch die Anwendung der allgemei-
nen Regeln des Leistungsstörungsrechts abgelöst. W ie in
der Begründung zu den §§ 437, 439 RE bereits ausgeführt,
ergeben sich die Rechtsfolgen bei Unmöglichkeit der Nach-
erfüllung aus § 437 Nr. 2 bzw. 3 in V erbindung mit § 326
Abs. 1 Satz 3 RE (Rücktrittsmöglichkeit ohne Fristsetzung)
bzw. §§ 283, 311a Abs. 2 RE (Schadensersatz statt der Leis-
tung ohne Fristsetzung). Dabei ist das bereits in der Begrün-
dung zu § 439 Abs. 3 RE erläuterte V erhältnis der beiden
Arten der Nacherfüllung zueinander zu beachten: Eine
Fristsetzung wird nur entbehrlich, wenn beide Arten der
Nacherfüllung und damit die Nacherfüllung insgesamt ent-
behrlich ist. Nur dann kann man davon sprechen, dass „die
Leistung“, also hier die Erfüllung des Nacherfüllungsan-
spruchs unmöglich ist.

Darüber hinaus ist die Einrede des V erkäufers aus § 439
Abs. 3 RE in § 440 RE ausdrücklich genannt. Entsprechend
dem oben zu § 439 RE bereits erläuterten und soeben im
Zusammenhang mit der Unmöglichkeit aufgegrif fenen Ver-
hältnis der beiden Arten der Nacherfüllung zueinander ist
eine Fristsetzung auch hier nach dem ausdrücklichen W ort-
laut des § 440 RE nur dann entbehrlich, wenn der Verkäufer
beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 RE ver-
weigert. Besteht seine Einrede nur hinsichtlich der einen Art
der Nacherfüllung, so muss ihm der Käufer – wie bei der
Unmöglichkeit – zur Erfüllung der anderen Art eine Frist
setzen, bevor er zurücktreten oder Schadensersatz statt der
Leistung verlangen kann. Zu beachten ist weiterhin, dass
der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert haben muss. Es
genügt nicht, dass die Voraussetzungen der Einredelage des
§ 439 Abs. 3 RE vorliegen, der V erkäufer muss sich auch
darauf berufen. Damit wird dem Umstand Rechnung getra-
gen, dass der V erkäufer ein Interesse daran haben kann
nachzuerfüllen, auch wenn ihm dies nur mit Anstrengungen
möglich ist, die eine V erweigerung nach § 439 Abs. 3 RE
rechtfertigen würden.

Erwogen worden ist auch die Frage, ob dem Käufer ein
Recht zum sofortigen Rücktritt nicht nur in den Fällen des
§ 438 Abs. 2 RE, sondern auch bei den sog. Alltagsge-
schäften eingeräumt werden soll. Der Entwurf hat sich
letztlich aus folgenden Gründen für die einheitliche Lö-
sung des § 438 Abs. 1 RE entschieden: Zum einen sind die
Alltagsgeschäfte nicht hinreichend bestimmt und sachge-
recht gesetzlich zu beschreiben. Zum anderen würde eine
abweichende Sonderregelung für Sachmängel die ange-
strebte Einheit mit dem allgemeinen Leistungsstörungs-
recht durchbrechen, den wünschenswerten Gleichlauf des
kauf- und werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erheb-
lich stören und für den Rücktritt beim V orliegen eines
Rechtsmangels, bei dem die Fristsetzung als V orausset-

zung für den Rücktritt unverzichtbar ist, eine weitere Spe-
zialvorschrift verlangen.

Auch wenn auf eine Ausnahme zum Erfordernis der Frist-
setzung für Alltagsgeschäfte verzichtet wird, bleibt das be-
rechtigte Interesse des Käufers an einer zügigen Rückab-
wicklung solcher Verträge gewahrt. § 281 Abs. 1 und § 323
Abs. 1 RE erfordern eine „angemessene“ Frist. Die Ange-
messenheit der Frist beurteilt sich vorrangig nach dem Inte-
resse des Käufers, der gerade bei den Alltagsgeschäften die
kurzfristige Reparatur oder den sofortigen Austausch der
mangelhaften Sache beanspruchen kann. Bei den Alltagsge-
schäften werden häufig die oraussetzungen des § 281
Abs. 2 Fall 2 bzw . des § 323 Abs. 2 Nr . 3 RE vorliegen,
nach denen die sofortige Geltendmachung von Schadenser -
satz statt der Leistung bzw . der sofortige Rücktritt, also
ohne Bestimmung einer Frist, möglich ist.

Zu Satz 2

Eine der Erscheinungsformen des Fehlschlagens ist die un-
gebührliche Verzögerung. Für die Nachbesserung stellt sich
immer wieder die Frage, wieviele Versuche der Käufer hin-
nehmen muss. Diese Frage lässt sich nicht allgemeingültig
beantworten. Entscheidend ist vielmehr, dass der Mangel in
dem von der V erbrauchsgüterkaufrichtlinie vor gegebenen
angemessenen Zeitraum tatsächlich behoben wird. Die Zahl
der Nachbesserungsversuche ist eher zweitrangig, aber auch
nicht ohne Bedeutung, weil die Zahl der erforderlichen Ver-
suche auch die Bemessung des angemessenen Zeitraums
bestimmt. Zur praktischen Erleichterung soll die Richtgröße
von zwei V ersuchen in Satz 2 ausdrücklich angesprochen
werden. Halbsatz 2 bringt zum Ausdruck, dass immer auch
auf die Umstände geachtet werden muss, die zu einer niedri-
geren oder höheren Zahl von Versuchen führen können.

Zu § 441 – Minderung

Zu Absatz 1

Zu Satz 1

§ 441 RE regelt das Recht des Käufers, den Kaufpreis bei
Lieferung einer mangelhaften Sache zu mindern. W ie
bereits in der Begründung zu § 437 RE ausgeführt, handelt
es sich um ein besonderes kaufrechtliches, im allgemeinen
Leistungsstörungsrecht nicht vorhandenes Rechtsinstitut,
das in ähnlicher Form auch im bisherigen Bür gerlichen
Gesetzbuch geregelt ist.

Die Regelung der Minderung in Absatz 1 Satz 1 weicht in
drei Punkten vom geltenden Recht ab:

– Der Käufer kann den Kaufpreis auch beim V orliegen
eines Rechtsmangels in gleicher Weise wie beim Vorlie-
gen eines Sachmangels mindern.

– Der Käufer ist zur Minderung erst nach erfolgloser Frist-
setzung zur Nacherfüllung berechtigt.

– Die Minderung ist Gestaltungsrecht.

Maßgeblich hierfür sind die folgenden Gründe:

Bei Grundstückskaufverträgen gibt es in der Praxis Fall-
gestaltungen, in denen es dem V erkäufer mangels Zustim-
mung des Berechtigten nicht gelingt, dem Käufer das
Eigentum am Grundstück frei von einem eingetragenen
Recht zu verschaffen. Geht es um die Löschung einer „lästi-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 235 – Drucksache 14/6040

gen“ Dienstbarkeit (Wege- oder Leitungsrecht), ist der Käu-
fer regelmäßig nicht an einem Rücktritt vom V ertrag inte-
ressiert. Weit interessengerechter ist für ihn eine Herabset-
zung des Kaufpreises um den wirtschaftlichen W ert der
Beeinträchtigung. Dies spricht dafür , auch beim Rechts-
mangel die Minderung in gleicher W eise wie beim Sach-
mangel vorzusehen.

Die Gründe, die dafür sprechen, dem Käufer das Recht zum
Rücktritt vom Kaufvertrag erst zu geben, wenn der Verkäu-
fer Gelegenheit zur Nacherfüllung gehabt hat, sprechen
auch bei der Minderung für das Erfordernis erfolgloser
Fristsetzung. Die Ausgangslage unterscheidet sich nicht von
derjenigen bei Rücktritt des Käufers vom V ertrag. In dem
Wortlaut des § 441 Abs. 1 Satz 1 RE kommt diese V oraus-
setzung dadurch zum Ausdruck, dass der Käufer die Minde-
rung „statt“ des Rücktritts erklären kann. Um mindern zu
können, muss der Käufer also zunächst die Voraussetzungen
für den Rücktritt herbeiführen, also im Regelfall eine Frist
setzen, § 323 Abs. 1 RE. Für die Ausnahmen von der Not-
wendigkeit einer Fristsetzung gelten dabei dieselben Aus-
nahmen wie beim Rücktritt (vor allem § 323 Abs. 2 und
§ 440 RE). Auch bevor der Käufer den Kaufpreis mindern
kann, muss er also zunächst Nacherfüllung verlangen. Auch
hier steht gemäß § 439 Abs. 1 RE ihm und nicht dem V er-
käufer das Wahlrecht zwischen den verschiedenen Arten der
Nacherfüllung zu. Dies entspricht Artikel 3 Abs. 2 bis 5 der
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, die insoweit nicht zwischen
Minderung und Vertragsauflösung unterscheiden

Wenn die Minderung zu einem Gestaltungsrecht wird, wer -
den die Probleme des derzeitigen § 465 vermieden. Die
auch insoweit vor genommene Angleichung an das Rück-
trittsrecht ist angemessen.

Zu Satz 2

Eine weitere Änderung gegenüber dem geltenden Recht und
eine Abweichung von den Regelungen über den Rücktritt
ist in Satz 2 enthalten. Danach ist die Minderung auch bei
Unerheblichkeit des Mangels nicht ausgeschlossen, weil der
dies für den Rücktritt regelnde § 323 Abs. 4 Satz 2 RE für
nicht anwendbar erklärt wird.

Das entspricht der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, die eben-
falls nur in diesem Punkt das Recht des Käufers zur V er-
tragsauflösung und Herabsetzung des Kaufpreises abwei
chend regelt. Artikel 3 Abs. 6 der Richtlinie bestimmt, dass
der Verbraucher bei einer „geringfügigen V ertragswidrig-
keit“ lediglich keinen Anspruch auf V ertragsauflösung hat
Das Minderungsrecht muss ihm aber auch dann erhalten
bleiben.

Zu Absatz 2

Auf Grund der Ausgestaltung der Minderung als Gestal-
tungsrecht kann die V orschrift des bisherigen § 474 nicht
beibehalten werden. Vielmehr ist – wie in § 351 RE (bisher
§ 356) für den Rücktritt – eine Unteilbarkeit der Minderung
vorzusehen. Bei der Beteiligung Mehrerer soll die Minde-
rung deshalb nicht auf Einzelne beschränkt werden; sie
kann nur einheitlich erklärt werden.

Zu Absatz 3

Zu Satz 1

Die V orschrift übernimmt den bisherigen § 472 Abs. 1
(Berechnung der Minderung) mit Änderungen.

Der Minderungsbetrag sollte möglichst einfach und prakti-
kabel zu berechnen sein. Abweichend vom geltenden Recht
sieht der Entwurf daher nicht die relative Berechnungsme-
thode nach dem Verkehrswert der mangelhaften Sache vor ,
die – da ihr objektiver W ert nur schwer zu ermitteln ist –
häufig zu Schwierigkeiten führt. Er hat sich vielmehr fü
eine Regelung entschieden, die an den vereinbarten Kauf-
preis anknüpft. Nach dessen Höhe ist in relativer Berech-
nungsweise der Minderungsbetrag zu berechnen.

Die Berechnung des Minderungsbetrags soll nicht von den
Kosten der Nachbesserung abhängig gemacht werden.
Diese können zwar im Einzelfall Anhaltspunkte für die
Wertberechnung geben, können aber auch besonders hoch
sein und stünden dann zur Leistung des Verkäufers in einem
auffälligen Missverhältnis. Nicht gefolgt wird auch dem
Vorschlag, bei der Berechnung des Minderungsbetrags sub-
jektive Gesichtspunkte zu berücksichtigen. W ird durch den
Mangel der Kaufsache ein Af fektionsinteresse des Käufers
verletzt, kann der V erkäufer unter Umständen bereits nach
§ 439 Abs. 3 RE die Nacherfüllung verweigern, weil sie ei-
nen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Subjektive Er-
wartungen und Vorstellungen können bei der insoweit gebo-
tenen umfassenden Interessenabwägung besser berücksich-
tigt werden als bei der Minderung.

Eine dem bisherigen § 472 Abs. 2 entsprechende Regelung
über die Minderung beim Verkauf mehrerer Sachen ist nicht
notwendig. Die Vorschrift hat sich in der Praxis als überflüs
sig erwiesen.

Eine Regelung über die Berechnung des Minderungsbetrags
bei Mitverantwortung des Käufers für den Mangel ist eben-
falls nicht erforderlich. In welchem V erhältnis der Minde-
rungsbetrag herabzusetzen ist, wenn der Käufer ausnahms-
weise einen Mangel der Kaufsache mit zu vertreten hat,
richtet sich nach den allgemeinen V orschriften sowie nach
dem Rechtsgedanken des § 254, der auch bei Berechnung
des Minderungsbetrags anwendbar ist.

Zu Satz 2

Maßgebend für die Berechnung des Minderungsbetrages ist
der Wert im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Zur Vereinfa-
chung der Berechnung wird im Gesetzestext klar gestellt,
dass etwaige W ertveränderungen im Zeitraum zwischen
Vertragsschluss und Minderung außer Betracht bleiben.

Zu Satz 3

Satz 3 eröffnet die Möglichkeit, den Minderungsbetrag – so-
weit erforderlich – durch Schätzung zu ermitteln. Eine solche
Schätzung wird bereits jetzt von der Rechtsprechung vor -
genommen (vgl. BGHZ 77, 320, 326). Auch ist die Schätzung
eines Betrags dem geltenden Recht nicht unbekannt (vgl.
§§ 738 Abs. 2, 2311 Abs. 2 Satz 1).

Zu Absatz 4

Hat der Käufer den Kaufpreis bereits ganz oder teilweise
bezahlt, steht ihm nach der Minderung ein Anspruch auf

Drucksache 14/6040 – 236 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Rückzahlung des geleisteten Mehrbetrags zu. Absatz 4
regelt diesen Anspruch nicht durch bloße V erweisung auf
die Rücktrittsvorschriften, sondern durch eine selbständige
Anspruchsgrundlage. Er gänzend finden die Rücktrittsvo -
schriften des § 346 Abs. 1 und des § 347 Abs. 1 RE Anwen-
dung.

Zu Absatz 5

Absatz 5 erklärt die §§ 218 und 438 Abs. 4 für entsprechend
anwendbar, so dass die Auswirkungen der V erjährung auf
die Gestaltungsrechte des Käufers „Rücktritt“ und „Minde-
rung“ gleich geregelt sind. Auf die Begründung zu diesen
Vorschriften kann im Übrigen Bezug genommen werden.

Zu § 442 – Kenntnis des Käufers

Die Vorschrift fasst die bisherigen §§ 439, 460 inhaltlich
teilweise abweichend zu einer V orschrift zusammen und
dient der Umsetzung des Artikels 2 Abs. 3 der Verbrauchs-
güterkaufrichtlinie.

Zu Absatz 1

Zu Satz 1

Absatz 1 Satz 1 sieht einen Ausschluss der Gewährleis-
tungsrechte des Käufers vor , wenn dieser den Mangel bei
Vertragsschluss kennt. „Kenntnis“ bedeutet positive Kennt-
nis vom Mangel. Während bisher § 439 Abs. 1 RE für die
Rechtsmängelhaftung auf die positive Kenntnis des Käufers
abstellt, führt nach dem bisherigen § 460 Satz 2 bei der
Sachmängelhaftung auch grobe Fahrlässigkeit des Käufers
hinsichtlich des V orhandenseins eines Mangels zum Aus-
schluss der Haftung des V erkäufers. § 460 Satz 2 nimmt
hiervon jedoch die Fälle aus, in denen der Verkäufer die Ab-
wesenheit des Fehlers zugesichert oder den Fehler ar glistig
verschwiegen hat. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des V er-
tragsschlusses.

§ 442 Abs. 1 Satz 1 RE übernimmt die bisherigen §§ 460
Satz 1 und 439 Abs. 1 in eine einheitliche sowohl Rechts-
als auch Sachmängel betreffende Vorschrift. Dies deckt sich
auch mit Artikel 2 Abs. 3 Fall 1 der V erbrauchsgüterkauf-
richtlinie. Danach liegt keine V ertragswidrigkeit, d. h. kein
Mangel vor, wenn der Verbraucher (Käufer) zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses Kenntnis von der V ertragswidrigkeit
hatte.

Zu Satz 2

§ 442 Abs. 1 Satz 2 RE übernimmt inhaltlich den bisherigen
§ 460 Satz 2 und dehnt ihn auf die Haftung des V erkäufers
für Rechtsmängel aus. Der Käufer hat daher dann, wenn
ihm ein Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrläs-
sigkeit unbekannt geblieben ist, Rechte wegen dieses Man-
gels nur dann, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig ver-
schwiegen oder eine Garantie für das V orhandensein einer
Eigenschaft übernommen hat. Die Schuldrechtskommission
hatte in § 442 KE diese Regelung aufgegeben. Dem folgt
der Entwurf nicht. Die bislang dem § 460 Satz 2 zugrunde
liegende gesetzgeberische W ertung, nach der bei Zusiche-
rung oder Arglist grob fahrlässige Unkenntnis des Mangels
nicht zum Haftungsausschluss führt, ist richtig und sollte
beibehalten werden (Reinking, DAR 2001, 8, 10; Ehmann/
Rust, JZ 1999, 853, 857; Krebs, DB Beilage 14/2000, 18).

Dabei ist auch die Erstreckung auf Rechtsmängel schon an-
gesichts der generell angestrebten Gleichbehandlung von
Rechts- und Sachmängeln gerechtfertigt. Es ist kein Grund
erkennbar, der die von dem bisherigen § 439 Abs. 1 gere-
gelte Beschränkung auf die Kenntnis des Käufers erfordern
würde. Dies gilt gerade vor dem Hinter grund, dass Rechts-
und Sachmängel oft kaum zuverlässig und eindeutig be-
grifflich voneinander zu unterscheiden sind.

Unverändert kann der bisherige § 460 Satz 2 indes schon
deshalb nicht übernommen werden, weil dort von dem Feh-
len einer zugesicherten Eigenschaft die Rede ist, während
der Entwurf diesen Umstand nicht mehr im Rahmen des
Mangelbegriffs eigens erwähnt, wie oben zu § 434 RE aus-
geführt. Das bedeutet aber nicht, dass es die Zusicherung
tatsächlich nicht mehr geben wird. Ihre Bedeutung liegt
aber jetzt an anderer Stelle im Gesetz, nämlich bei der in-
haltlichen Bestimmung dessen, was der Schuldner (Verkäu-
fer) gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 RE zu vertreten hat. Dort
werden die bisherigen Fälle der Zusicherung einer Eigen-
schaft mit der Übernahme einer Garantie durch den Schuld-
ner erwähnt. Deshalb wird auch in § 442 Abs. 1 Satz 2 RE
eine daran ausgerichtete Formulierung übernommen. In der
Sache entspricht dies der Zusicherung einer Eigenschaft des
bisherigen Rechts. Dabei geht es nicht darum, dass über den
Gefahrübergang hinaus eine Garantie für die Beschaffenheit
bzw. Haltbarkeit übernommen wird (vgl. § 443 RE), son-
dern allein um das, was auch bisher unter der Zusicherung
einer Eigenschaft verstanden wurde: Die Erklärung des Ver-
käufers, dass die Kaufsache (bei Gefahrüber gang) eine be-
stimmte Eigenschaft habe, verbunden mit der Erklärung,
verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens ein-
stehen zu wollen.

Das ist von Artikel 2 Abs. 3 Fall 2 der Verbrauchsgüterkauf-
richtlinie gedeckt. Danach liegt auch dann keine V ertrags-
widrigkeit, d. h. kein Mangel vor, wenn der Käufer bei Ver-
tragsschluss „vernünftigerweise nicht in Unkenntnis“ über
die Mangelhaftigkeit der Kaufsache sein konnte. Dies lässt
sich nach der T erminologie des Bür gerlichen Gesetzbuchs
in dem Sinne einer Ausdehnung des Haftungsausschlusses
auf grob fahrlässige Unkenntnis des Käufers von einem
Mangel verstehen. Die durch die Sache gebotene Beschrän-
kung dieses Ausschlusses und damit die Haftung des V er-
käufers bei Ar glist oder Übernahme einer Garantie trotz
grober Fahrlässigkeit des Käufers ist deshalb mit der V er-
brauchsgüterkaufrichtlinie vereinbar . § 442 Abs. 1 Satz 2
RE ist wegen des nicht gänzlich einschränkungslosen Aus-
schlusses der Verkäuferhaftung sogar günstiger für den Ver-
braucher (Käufer), was die Richtlinie, da nur Mindeststan-
dards enthaltend, zulässt.

In Anpassung an die Terminologie des Bürgerlichen Gesetz-
buchs wird auch hier , ebenso wie bereits in § 434 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 RE (vgl. auch die Begründung dazu), nicht das
dem Bürgerlichen Gesetzbuch fremde Merkmal „vernünfti-
gerweise“ aus der V erbrauchsgüterkaufrichtlinie übernom-
men. In der Sache entspricht dies der grob fahrlässigen Un-
kenntnis, die das Bür gerliche Gesetzbuch auch an anderer
Stelle kennt, so z. B. in § 932 Abs. 2.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift übernimmt den bisherigen § 439 Abs. 2 in
einer überarbeiteten Fassung. Bei Grundstückskaufverträ-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 237 – Drucksache 14/6040

gen wird dem Käufer die Kenntnis der im Grundbuch einge-
tragenen Rechte durch den Notar vermittelt; diese Kenntnis
darf in keinem Fall zum Anspruchsverlust führen.

Der Entwurf sieht vor, den Anwendungsbereich des bisheri-
gen § 439 Abs. 2 über die dort genannten Grundpfandrechte
hinaus auf alle im Grundbuch eingetragenen Rechte
(Dienstbarkeiten, Vorkaufsrechte, Reallasten) zu erstrecken.
Auch wenn in Grundstückskaufverträgen die Frage der
Übernahme im Grundbuch eingetragener Rechte ausdrück-
lich geregelt wird, ist es sachgerecht, eine umfassende V er-
pflichtung des erkäufers zur Lastenfreistellung auch bei
Kenntnis des Käufers gesetzlich zu begründen. Der aus-
drücklichen Erwähnung der V ormerkung bedarf es nicht.
Unabhängig vom Streit über das W esen der V ormerkung
entspricht es allgemeiner Meinung, dass die V orschriften
über Grundstücksrechte (z. B. § 894) auf die V ormerkung
entsprechend anwendbar sind.

Zu § 443 – Garantie

Vorbemerkung

Für die Frage, ob der V erkäufer seine Pflicht, dem Käufe
die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaf-
fen, erfüllt hat, kommt es jeweils auf einen bestimmten
Zeitpunkt an. Im Hinblick auf Sachmängel ist dies der Zeit-
punkt des Gefahrüber gangs. Da das Interesse des Käufers
dahin geht, dass die Sache möglichst lange frei von Sach-
mängeln bleibt, übernehmen vielfach die Verkäufer die Ga-
rantie dafür, dass die Kaufsache während eines bestimmten
Zeitraums oder für eine bestimmte Nutzungsdauer (z. B. die
Kilometerleistung eines Kraftfahrzeugs) sachmängelfrei
bleibt, und gehen damit über die gesetzliche Regelung hin-
aus. Eine solche Haltbarkeitsgarantie erweitert – in ihrem
Geltungsbereich – die gesetzliche Sachmängelhaftung und
wird deshalb auch als unselbständige Garantie bezeichnet,
im Gegensatz zum selbständigen Garantieversprechen, das
einen über die Sachmängelfreiheit hinausgehenden Erfolg
zum Gegenstand hat. Die wirtschaftliche Bedeutung der
Haltbarkeitsgarantie ist deshalb beträchtlich, weil diese
geeignet ist, die Qualität der Ware zu belegen, und damit im
Wettbewerb die Absatzchancen des Verkäufers verbessert.

Eine mindestens ebenso große praktische Bedeutung wie
die Verkäufergarantie haben Garantieerklärungen, die W a-
renhersteller, selbständige Vertriebsgesellschaften von Her-
stellern und Importeure den W aren beifügen und die die
Händler an ihre Käufer weiter geben. Die Rechtsprechung
sieht darin ein Vertragsangebot, das durch den Händler (als
Vertreter oder Bote) übermittelt und vom Käufer still-
schweigend angenommen wird (BGHZ 78, 369, 371 f f.;
BGH, NJW 1981, 2248, 2249; BGHZ 104, 82, 85 f.). Je
nach Fallgestaltung kann auch ein Vertrag zugunsten Dritter
angenommen werden, aus dem dem Käufer Rechte gegen
den Hersteller zustehen (BGHZ 75, 75, 77 f.).

Bedeutsam sowohl für die V erkäufergarantie als auch für
die Hersteller garantie ist es zunächst, auf welche Eigen-
schaften und Beschaffenheitsmerkmale sie sich bezieht, wie
lange sie gelten soll und welche Rechtsbehelfe dem Käufer
im Garantiefall zustehen. Klar sein muss das V erhältnis der
Garantie zur gesetzlichen Haftung für Sachmängel. Prob-
leme können hinsichtlich der Beweislastverteilung sowie
der Dauer der Verjährungsfrist und ihres Beginns entstehen.

Für die Hersteller garantie können sich darüber hinaus be-
sondere Rechtsfragen daraus er geben, dass dem Käufer
Rechte gegenüber dem Verkäufer und dem Hersteller zuste-
hen, die sich teilweise inhaltlich decken.

Eine gesetzliche Regelung der unselbständigen Garantie
fehlt gegenwärtig. Der Gesetzgeber des Bür gerlichen Ge-
setzbuchs hat hierauf verzichtet, weil er davon ausging, dass
der Sinn von Garantiefristen sehr unterschiedlich sein
könne und ganz von den Umständen des Einzelfalles ab-
hänge (Motive II S. 240 f.).

Die Rechtsprechung versteht den Inhalt einer Garantie so,
dass alle während der Garantiefrist auftretenden Mängel
Gewährleistungsansprüche auslösen können (BGH, NJW
1979, 645). Dabei ist allerdings nicht sicher , ob nur die an-
fängliche Mangelhaftigkeit widerleglich vermutet werden
soll oder ob der später auftretende Mangel einem anfängli-
chen Mangel gleichstehen soll (vgl. Soer gel/Huber § 459
Rdnr. 143).

Die Garantie lässt – soweit nicht etwas anderes vereinbart
ist – die gesetzlichen Gewährleistungsrechte unberührt und
verschafft dem Käufer zusätzliche Rechte (BGHZ 104,
82, 86, für die Garantie des W arenimporteurs). Der Beginn
der Garantiefrist kann besonders festgelegt sein (BGHZ 75,
75, 79 für die Hersteller garantie); ist das nicht der Fall, so
beginnt sie in der Regel mit der Übergabe.

Einige Unsicherheit besteht in der Frage, wie sich die Be-
weislast zwischen Käufer und V erkäufer verteilt, wenn
streitig ist, ob ein Mangel unter die Garantie fällt (vgl.
BGH, DAR 1996, 361; DAR 1995, 1 11; BB 1961, 228 und
1962, 234; OLG Köln, MDR 1966, 673). In diesem Punkt
und hinsichtlich der Rechte, die ein Garantiefall für den
Käufer auslöst, wird weitgehend auf die Auslegung der ge-
gebenen Garantie im Einzelfall abgestellt.

Auf die V erjährung der Ansprüche des Käufers aus einer
Garantie wendet die Rechtsprechung die V erjährungsvor-
schriften der geltenden §§ 477 f f. entsprechend an. W enn
die Garantiefrist die V erjährungsfrist nicht übersteigt, soll
der gesetzliche Beginn der V erjährungsfrist nicht berührt
sein (RGZ 128, 21 1, 213). Eine längere Garantiefrist soll
hingegen bewirken, dass die V erjährungsfrist erst mit der
Entdeckung des Mangels (innerhalb der Garantiefrist) be-
ginnt (BGH, NJW 1979, 645; OLG Saarbrücken, NJW -RR
1997, 1423).

Ohne gesetzliche Regelung hat der Rechtsprechung die Ein-
ordnung der unselbständigen Garantie in das System der
kaufrechtlichen Gewährleistung von jeher Schwierigkeiten
bereitet (BGHZ 79, 1 17, 120). Soweit es um Garantien in
Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geht, fällt
zusätzlich ins Gewicht, dass es an einem gesetzlichen Leit-
bild fehlt.

Mangels gesetzlicher V orschriften ist die Rechtsprechung,
wenn auch der BGH einige Leitlinien entwickelt hat, weit-
gehend auf die Auslegung der Garantieerklärung im Einzel-
fall angewiesen. Das führt natur gemäß zu beträchtlicher
Unsicherheit, zumal die Ausführungen in Allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen häufig unvollständig sind

Dass alle während der Garantiefrist auftretenden Mängel,
soweit sie gegenständlich von der Garantie erfasst werden,
Ansprüche des Käufers auslösen können, ist unbestritten

Drucksache 14/6040 – 238 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

(BGH, NJW 1979, 645). Dabei besteht allerdings die bereits
aufgezeigte Unsicherheit, ob nur die anfängliche Mangel-
haftigkeit widerleglich vermutet werden soll oder ob der
später auftretende Mangel einem anfänglichen Mangel
gleichstehen soll. Dieser konstruktive Unterschied kann
sich auf die Beweislastverteilung auswirken.

Die Beweislast bereitet erhebliche Probleme. Der BGH hat
zunächst die Auslegung der jeweiligen Garantieerklärung in
den Vordergrund gestellt (BB 1961, 228, 1962, 234), ist spä-
ter aber ohne weiteres davon ausgegangen, dass der Käufer
nur das Auftreten eines Sachmangels während der Garantie-
frist zu beweisen habe (BGH, DAR 1996, 361; DAR 1995,
111). Es wird jedoch auch die Auf fassung vertreten, der
Käufer habe zu beweisen, dass er den Mangel nicht schuld-
haft herbeigeführt habe (OLG Köln, MDR 1966, 673;
BGB-RGRK/Mezger § 459 Rdn. 28; abweichend hiervon
hält Mezger an anderer Stelle – BGB-RGRK § 477 Rdnr. 15
– auch die Auslegung für möglich, dass die anfängliche
Mangelhaftigkeit vermutet werden solle mit der Folge, dass
der Verkäufer die mangelfreie Lieferung zu beweisen habe).
Baumgärtel (Handbuch der Beweislast im Privatrecht Bd. 1,
§ 459 Rdnr. 15) will regelmäßig nach der Länge der Garan-
tiefrist differenzieren; bei Fristen, die mit der gesetzlichen
Verjährungsfrist übereinstimmen, soll der Verkäufer die Be-
weislast für ein Verschulden des Käufers tragen; bei länge-
ren Garantiefristen soll dagegen der Käufer das V orliegen
des Mangels im Zeitpunkt des Gefahrüber gangs beweisen
müssen.

Unsicherheiten bestehen auch wegen der Rechtsfolgen ei-
nes Garantiefalles. Häufig wird in den Garantiebedingunge
ausdrücklich die Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung
versprochen. W enn die Rechte des Käufers hierauf be-
schränkt werden, stellt sich die Frage, welche Rechte der
Käufer im Falle der Unmöglichkeit oder des Fehlschlagens
einer Nachbesserung hat. Da eine Garantie zusätzlich zur
gesetzlichen Gewährleistung gegeben wird, ist § 11 Nr. 10
Buchstabe b AGBG insoweit nicht anwendbar . Ein Scha-
densersatzanspruch steht dem Käufer nur zu, wenn in der
Garantie zugleich die Zusicherung einer Eigenschaft gese-
hen wird.

Die größten Schwierigkeiten bestehen hinsichtlich der V er-
jährung von Garantieansprüchen. Während der BGH bei
Garantiefristen, die die gesetzliche V erjährungsfrist nicht
übersteigen, einen Einfluss auf den Lauf der erjährungs-
frist verneint, sollen längere Garantiefristen bewirken, dass
die Verjährungsfristen erst mit der Entdeckung des Mangels
(innerhalb der Garantiefrist) beginnen (BGH, NJW 1979,
645). Ein geringer Unterschied in der Länge von Garantie-
fristen kann danach zu beträchtlichen Unterschieden bei den
Rechtsfolgen führen, die den V orstellungen der beteiligten
Kreise kaum entsprechen dürften. Dass kürzere Garantie-
fristen nicht zu einer Verschiebung der Verjährungsfrist füh-
ren sollen, ist deshalb in der Literatur zum T eil nachdrück-
lich kritisiert worden (Staudinger/Honsell, § 459 Rdnr. 91;
Soergel/Huber, § 459 Rdnr . 147). Andererseits kann auch
die Verschiebung des Beginns der V erjährungsfrist proble-
matisch sein. W ird eine Garantie nicht im Rahmen eines
Kaufvertrags, sondern im Rahmen eines W erkvertrags über
Arbeiten an einem Bauwerk vereinbart, so kann bei einem
Mangel, der erst kurz vor Ablauf einer mehrjährigen Garan-
tiefrist entdeckt wird, dann erst die 5-jährige V erjährungs-

frist des bisherigen § 638 zu laufen beginnen (BGHZ 75,
75, 81). Der Verkäufer kann also unter Umständen noch zu
einem Zeitpunkt Mängelansprüchen ausgesetzt sein, zu dem
er nach der gewährten Garantiefrist nicht mehr damit zu
rechnen brauchte.

Die Hersteller garantie wirft grundsätzlich die gleichen
Probleme auf wie die Verkäufergarantie. Allerdings sind die
in Betracht kommenden Ansprüche des Käufers von vorn-
herein stärker eingeschränkt. Minderung und W andelung
kommen in ihrer eigentlichen Form nicht in Betracht, weil
der Hersteller keine Kaufpreisforderung gegen den Endab-
nehmer hat. Schwierigkeiten können sich ferner daraus er -
geben, dass der Käufer inhaltlich übereinstimmende An-
sprüche gegen den V erkäufer und den Hersteller hat, aber
evtl. zunächst nur einen von beiden in Anspruch nimmt.
Verhandlungen über den Anspruch, die Durchführung eines
Nachbesserungsversuchs und auch das Fehlschlagen der
Nachbesserung haben rechtliche W irkungen gemäß § 425
nur gegenüber dem jeweils in Anspruch genommenen T eil.
Daraus können sich für den Käufer nicht vorher gesehene
und kaum verständliche Nachteile ergeben.

Während das EKG die unselbständige Garantie nicht re-
gelte, findet sich in Artikel 36 Abs. 2 des UN-Kaufrechts
eine ausdrückliche Bestimmung. Die V erbrauchsgüterkauf-
richtlinie enthält in Artikel 6 eine Bestimmung der Garantie,
die im W esentlichen bestimmte Anforderungen an die in-
haltliche Ausgestaltung und die Form der Garantieerklärung
enthält (Artikel 6 Abs. 2, 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtli-
nie). Insoweit handelt es sich jedoch um Regelungen mit
ausgeprägtem Verbraucher schützenden Charakter , da sie
das Informationsbedürfnis des V erbrauchers betref fen und
Missbräuche durch unklare Formulierung der Garantiebe-
dingungen verhindern wollen. Sie sollen deshalb nicht in
eine allgemeine Vorschrift zur Garantie übernommen wer -
den, sondern weiter unten in den Untertitel eingestellt wer -
den, der speziell den V erbrauchsgüterkauf betrif ft (§ 477
RE). Lediglich die in Artikel 6 Abs. 1 der Verbrauchsgüter-
kaufrichtlinie enthaltene allgemeine Aussage zu der ver -
pflichtenden irkung einer Garantie ist geeignet, mit W ir-
kung für sämtliche Kaufverträge übernommen zu werden.
Auf ihr beruht Absatz 1.

Zu Absatz 1

Absatz 1 gibt Artikel 6 Abs. 1 der V erbrauchsgüterkauf-
richtlinie mit etwas anderer Formulierung wieder . Er stellt
klar, dass die Garantie denjenigen, der sie erklärt, bindet,
d. h. dass der Käufer im Garantiefall die ihm eingeräumten
Rechte geltend machen kann. Dabei sind nach dem aus-
drücklichen Wortlaut der Richtlinie nicht nur die Bedingun-
gen in der Garantieerklärung, sondern auch die Bedingun-
gen maßgeblich, die ggf. in der einschlägigen W erbung ge-
nannt werden. Die Frage nach dem Umfang und der näheren
inhaltlichen Ausgestaltung der Ansprüche des Käufers auf
Grund der Garantie beantwortet sich also nach deren W ort-
laut im Einzelfall.

Zu Absatz 2

Absatz 2 beschränkt sich im Übrigen darauf, für die Garan-
tie durch eine widerlegliche V ermutung die Beweislast zu-
gunsten des Käufers zu regeln. Die Regelung entspricht
dem tatsächlichen durch die Rechtsprechung erreichten

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 239 – Drucksache 14/6040

Rechtszustand (Reinking, DAR 2001, 8, 15). Keine allge-
meinen Bestimmungen sollen hingegen getrof fen werden
über den Gegenstand und die Dauer einer Garantie und auch
nicht über die dem Käufer zustehenden Rechtsbehelfe so-
wie über die Verjährung.

Der Gegenstand der Garantie entzieht sich einer Regelung.
Nicht vorgesehen werden kann, dass eine Garantie alle Ei-
genschaften der Kaufsache erfasst. Häufig werden nur ein
zelne Teile oder bestimmte Eigenschaften in eine Garantie
einbezogen. Gelegentlich werden auch für einzelne T eile
oder Eigenschaften unterschiedliche Garantiefristen einge-
räumt. Oft ermöglicht es erst eine solche Beschränkung,
eine Garantie zu gewähren.

Es ist auch nicht angezeigt, die sich an die Garantie anknüp-
fenden Rechte des Käufers im Gesetz festzulegen. Eine Ga-
rantie ist zwar dazu bestimmt, die Ansprüche des Käufers
aus der Mängelhaftung zu verstärken bzw. zu ergänzen. Als
Rechte des Käufers aus der Garantie kommen deshalb alle
Rechte in Betracht, die sich aus der Mängelhaftung ergeben
können. Es wäre aber nicht sachgerecht, dem Käufer von
Gesetzes wegen für jede Garantie alle diese Ansprüche zu
geben. Bislang werden häufig mit einer Garantie nur An
sprüche auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung gewährt,
die übrigen Rechtsbehelfe aber ausgeschlossen. Eine solche
Praxis benachteiligt den Käufer nicht, weil die Garantie
nicht etwa die gesetzlichen Gewährleistungsrechte ein-
schränkt, sondern diese Rechtsposition des Käufers unbe-
rührt lässt und ihm nur daneben zusätzliche Rechte ver -
schafft (BGHZ 104, 82, 86 für die Garantie des W arenim-
porteurs). Bei einer längeren Garantiefrist könnte es etwa
unangemessen sein, dem Käufer noch ein Rücktrittsrecht
zuzugestehen.

Würden dem Käufer für den Garantiefall durch Gesetz alle
Rechtsbehelfe der Sachmängelhaftung zugebilligt, könnte
das die unerwünschte Folge haben, dass die V erkäufer in
Zukunft seltener Garantieerklärungen abgäben.

Es soll auch nicht als Mindeststandard im Gesetz festgelegt
werden, dass der Käufer in jedem Fall wenigstens Nachbes-
serung oder Ersatzlieferung verlangen kann. Eine solche
Befugnis braucht nicht für alle denkbaren Fälle sachgerecht
zu sein, dem V erkäufer kann es überlassen bleiben, in den
Garantiebedingungen eine andere Lösung vorzusehen, etwa
das Recht auf Minderung. Enthalten die Garantiebedingun-
gen nichts über die Rechte des Käufers im Garantiefall,
wird das ohne weiteres so zu verstehen sein, dass der Käufer
alle im Gesetz bei Sachmängeln vor gesehenen Rechte hat.
Das gilt jedenfalls bei einer Garantie des Verkäufers.

Geregelt werden soll zunächst die grundlegende W irkung
einer Garantieerklärung. Der erste Halbsatz setzt voraus,
dass es Sache des V erkäufers oder des Dritten ist festzule-
gen, auf welche Teile und Eigenschaften der Sache sich die
Garantie bezieht und welche Rechte sich im Garantiefall er-
geben. In diesem Rahmen wird die V ermutung aufgestellt,
dass ein während der Geltungsdauer auftretender Sachman-
gel die Rechte aus der Garantie zur Folge hat.

Die Geltungsdauer kann durch einen Zeitraum bestimmt
sein, aber auch z. B. durch die Kilometerleistung eines
Kraftfahrzeugs bzw . die Betriebsstunden einer Maschine
oder durch eine Kombination beider Merkmale. Der Frist-
beginn kann besonders festgelegt sein (vgl. BGHZ 75, 75,

79); ist das nicht der Fall, so wird die Garantiefrist in der
Regel mit der Übergabe an den Käufer beginnen.

Von besonderer Bedeutung ist die Beweislastverteilung.
Nach der Fassung des ersten Halbsatzes hat der Käufer zu
beweisen, dass eine Garantie gegeben worden ist und dass
ein Mangel zu ihrem sachlichen Geltungsbereich gehört,
dass es also um eine Eigenschaft geht, die von der Garantie
erfasst wird. Das ist gerechtfertigt, weil der Käufer sich auf
ein Recht beruft, das über die normale gesetzliche Sach-
mängelhaftung hinausgeht.

Ebenfalls hat der Käufer zu beweisen, dass der Mangel
während der Garantiefrist aufgetreten ist. Dies wird im all-
gemeinen aber nur eine Rolle spielen, wenn ein Mangel erst
nach Ablauf der Garantiefrist geltend gemacht wird. Für
den Käufer, der die Sache im Besitz hat, ist der maßgebende
Zeitpunkt ohne weiteres erkennbar , für den V erkäufer hin-
gegen nicht. Dem Käufer ist der Beweis deshalb zuzumu-
ten. Eine umgekehrte Beweislastverteilung brächte die Ge-
fahr mit sich, dass der Garantiezeitraum in nicht wenigen
Fällen entgegen der Absicht des Verkäufers tatsächlich aus-
gedehnt würde.

Wenn feststeht, dass ein von der Garantie gegenständlich er-
fasster Mangel innerhalb der Garantiefrist aufgetreten ist,
soll allerdings die Vermutung gelten, dass es sich um einen
Garantiefall handelt. Es soll also nicht der Käufer beweisen
müssen, dass der später aufgetretene Mangel eine Auswir -
kung des anfänglichen Zustandes der Sache ist. W enn der
Verkäufer oder der Dritte sich gegen die Inanspruchnahme
mit der Begründung wehren will, die Sache sei vom Käufer
unsachgemäß behandelt oder von einem Dritten beschädigt
worden, soll ihn die Beweispflicht tre fen. Jede andere Re-
gelung müsste die Garantie weit gehend entwerten.

Der Beweis technisch einwandfreier Herstellung kann den
Verkäufer oder den Dritten allerdings nicht entlasten. Nur
eine falsche Behandlung oder ein sonstiges von außen auf
die Sache einwirkendes Ereignis kommt für den Entlas-
tungsbeweis in Betracht. Der Wert einer Garantie liegt dabei
nicht nur darin, dass es dem Käufer erspart bleibt, das an-
fängliche Vorhandensein eines Mangels zu beweisen. Eine
Haltbarkeitsgarantie bedeutet für ihn nicht zuletzt die
Bestimmung eines Qualitätsstandards als vertragsmäßige
Beschaffenheit im Sinne des § 434 RE.

Die Schuldrechtskommission hat in § 444 KE, der dem Ab-
satz 2 inhaltlich im Übrigen entspricht, davon abgesehen,
die Herstellergarantie gesetzlich zu regeln. V ielmehr sollte
sich die oben erläuterte V ermutung nur auf die durch den
Verkäufer gegebene Garantie beziehen. Dieser V orschlag
beruhte im Wesentlichen auf der Überlegung, dass erhebli-
che rechtsdogmatische Unterschiede zwischen beiden Ga-
rantieformen bestünden und es gegen die Systematik des
Gesetzes verstoße, im Rahmen des Kaufvertragsrechts ei-
nen Vertrag mit anderen Vertragsparteien zu regeln.

Indes unterscheidet Artikel 6 Abs. 1 der V erbrauchsgüter-
kaufrichtlinie nun nicht mehr zwischen den verschiedenen
Arten der Garantie und betrif ft sowohl die V erkäufer- als
auch die Herstellergarantie und darüber hinaus auch die Ga-
rantie durch sonstige Personen, z. B. den Importeur. Soweit
die Garantie einer gesetzlichen Regelung überhaupt zugäng-
lich ist, kann deshalb auch das deutsche Recht sich nicht auf
die Regelung einer Verkäufergarantie beschränken. Das gilt

Drucksache 14/6040 – 240 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

unmittelbar jedenfalls insoweit, als der Anwendungsbereich
der Richtlinie betrof fen ist. Auch im Übrigen sollte jedoch
eine möglichst in ihrem Anwendungsbereich einheitliche
Regelung der Garantie geschaffen werden. Dabei lassen sich
die wenigen regelbaren Grundsätze, wie sie in § 443 RE ent-
halten sind, auch auf die von einem Dritten, also nicht dem
Verkäufer gegebene Garantie übertragen. Die Schuldrechts-
kommission hat in der Begründung ihres V orschlags selbst
die Erwartung geäußert, dass die Rechtsprechung den
Rechtsgedanken des § 444 KE auf die Hersteller garantie
überträgt. Damit wird zwar die Rechtsbeziehung zu einem
Dritten, der nicht Partei des Kaufvertrags ist, in die gesetz-
liche Regelung mit einbezogen. Dies ist jedoch gerechtfer -
tigt wegen des engen Zusammenhangs beider V erhältnisse:
Ohne einen Kaufvertrag mit einem Händler gibt es auch
keine Ansprüche aus einer Herstellergarantie.

Zu § 444 – Haftungsausschluss

Die Vorschrift fasst die bisherigen §§ 443 und 476 zusam-
men. Zugleich geht in dieser V orschrift der bisherige § 11
Nr. 11 AGBG auf. Sie sieht vor, dass der Verkäufer sich auf
eine Vereinbarung, durch welche die Gewährleistungsrechte
des Käufers eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, bei
eigener Arglist oder Übernahme einer Garantie nicht beru-
fen kann. Eine eigenständige Bedeutung hat diese Vorschrift
nur, soweit ein Ausschluss oder eine Beschränkung der Ge-
währleistungsrechte des Käufers überhaupt zulässig ist, was
vor allem beim V erbrauchsgüterkauf weitgehend nicht der
Fall ist, § 475 RE. Hinsichtlich der Reichweite der in der
Vorschrift genannten Garantie kann auf die obigen Ausfüh-
rungen zu § 442 RE Bezug genommen werden. Auch hier
ist inhaltlich die im bisherigen Recht erwähnte Zusicherung
einer Eigenschaft gemeint.

Es ist vorzugswürdig, nicht die Nichtigkeit der V ereinba-
rung anzuordnen, sondern die Rechtsfolge dahin gehend
festzuschreiben, dass sich der V erkäufer nicht auf die V er-
einbarung berufen kann. Dadurch wird zweifelsfrei, dass
die Unwirksamkeit der Vereinbarung über den Gewährleis-
tungsausschluss keinesfalls zur Unwirksamkeit des gesam-
ten Kaufvertrags führt.

Das geltende Recht spricht davon, dass durch die Vereinba-
rung die V erpflichtung zur Gewährleistung wegen eine
Mangels „erlassen“ wird. Wie in dem bisherigen § 11 Nr. 10
Buchstabe a AGBG (jetzt: § 309 Nr. 8 Buchstabe a RE) soll
dieser Begriff durch „ausgeschlossen“ ersetzt werden.

Zu § 445 – Gefahr- und Lastenübergang

Vorbemerkung

Gemäß § 320 kann der Käufer grundsätzlich die Zahlung
des Kaufpreises verweigern, solange ihm die Kaufsache
vom Verkäufer nicht über geben und ihm das Eigentum da-
ran verschaf ft worden ist. Zweifelhaft ist, ob an diesem
Grundsatz auch dann festgehalten werden kann, wenn aus
Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, die Kauf-
sache zu einem Zeitpunkt unter gegangen ist oder sich ver -
schlechtert hat, in dem der Käufer zwar Eigentum noch
nicht erlangt, der Verkäufer jedoch ihm oder einem Dritten
die Sache zum Zweck der Erfüllung seiner Vertragspflichte
bereits übergeben hat. Hierher gehört insbesondere der Fall,
in dem die Kaufsache aus einem vom V erkäufer nicht zu

vertretenden Grunde nach der Über gabe an eine T ransport-
person während der Reise zum Käufer unter geht, ferner der
Fall, in dem die Kaufsache zu einem Zeitpunkt unter gegan-
gen ist, in dem der Käufer zwar schon Besitzer , aber wegen
eines Eigentumsvorbehalts noch nicht Eigentümer der
Kaufsache geworden ist.

In den bisherigen §§ 446, 447 wird der Zeitpunkt bestimmt,
von dem an der Käufer die sog. „V ergütungsgefahr“ trägt,
also den Kaufpreis bezahlen muss, obwohl er die Kaufsache
nicht oder in beschädigtem oder verdorbenem Zustand er -
hält. Nach geltendem Recht trägt der Käufer diese Gefahr ,
sobald ihm die verkaufte Sache über geben worden ist; bei
Grundstücken tritt an die Stelle der Über gabe die Eintra-
gung des Käufers in das Grundbuch, sofern sie vor der
Übergabe erfolgt ist (bisher § 446 Abs. 2). Beim V ersen-
dungskauf tritt die gleiche Wirkung ein, sobald der Verkäu-
fer die Sache dem mit der V ersendung beauftragten Unter -
nehmer übergeben hat (bisher § 447).

Nach Artikel 69 Abs. 1 UN-Kaufrecht geht die Gefahr
grundsätzlich auf den Käufer über, sobald er die Ware über-
nimmt. Erfordert der Kaufvertrag eine Beförderung der
Ware, so geht die Gefahr auf den Käufer über , sobald die
Ware „individualisiert“ ist, also eindeutig dem Kaufvertrag
zugeordnet werden kann und sie „gemäß dem Kaufvertrag
dem ersten Beförderer zur Übermittlung an den Käufer
übergeben wird“ (Artikel 67 Abs. 1 UN-Kaufrecht). In den
nationalen Rechtsordnungen trägt der Käufer beim Spezies-
kauf oft schon die Gefahr mit V ertragsschluss, jedenfalls
aber von dem Zeitpunkt an, in dem ihm die Ware übergeben
wird. Beim Versendungskauf reist die Ware auf Gefahr des
Käufers.

Zu Satz 1

Satz 1 übernimmt den bisherigen § 446 Abs. 1 Satz 1. Da-
nach geht mit der Über gabe der verkauften Sache die Ge-
fahr des zufälligen Unter gangs und der zufälligen V er-
schlechterung auf den Käufer über. Diese Vorschrift hat sich
bewährt.

Zu Satz 2

Dasselbe gilt für Satz 2, der dem bisherigen § 446 Abs. 1
Satz 2 entspricht. Danach trägt mit der Übergabe der Käufer
auch die Lasten der Sache und bekommt die Nutzungen.

Zu Satz 3

Satz 3 er gänzt die an die Über gabe anknüpfenden Sätze 1
und 2 dahin, dass ihr der Annahmeverzug des Käufers
gleichsteht. Es erscheint sinnvoll, in § 445 RE selbst klarzu-
stellen, dass der Käufer die Gefahr auch dann trägt, wenn er
mit der Annahme der Sache in Verzug geraten ist.

Zu § 446 – Gefahrübergang beim Versendungskauf

Die V orschrift übernimmt den bisherigen § 447, der die
Gefahrtragung beim V ersendungskauf betrif ft. Jedenfalls
außerhalb des V erbrauchsgüterkaufs (vgl. § 474 Abs. 2)
besteht insbesondere im V erkehr zwischen Unternehmern
ein Bedürfnis nach einer entsprechenden Gefahrtragungs-
regel, wie sie in ähnlicher Form – wie ausgeführt – auch in
Artikel 67 UN-Kaufrecht enthalten ist (Zimmer in: Ernst/
Zimmermann, S. 191 ff., 202 f.).

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 241 – Drucksache 14/6040

Zu § 447 – Kosten der Über gabe und ver gleichbare Kos-
ten

Zu Absatz 1

Absatz 1 betrif ft die V erteilung der Kosten der Über gabe,
die der V erkäufer zu tragen hat, und die Kosten der Ab-
nahme und V ersendung, die der Käufer trägt. Dies ent-
spricht dem bisherigen § 448 Abs. 1; jedoch ist die beson-
dere Erwähnung der „Kosten des Messens und Wägens“ ge-
strichen worden, weil diese Kosten unter den heutigen V er-
hältnissen keine herausgehobene Bedeutung mehr haben
und sie sich ohne weiteres unter dem Begrif f der „Kosten
der Übergabe“ erfassen lassen.

Der bisherige § 448 Abs. 2, der die Kostentragung beim
Rechtskauf betrifft, soll beibehalten, jedoch in § 453 Abs. 2
eingeordnet werden, wo der Verkauf von Rechten allgemein
geregelt ist.

Zu Absatz 2

Absatz 2 entspricht weitgehend dem bisherigen § 449 zu
den Grundbuch- und Schif fsregisterkosten. An ihm soll
auch insoweit festgehalten werden, als er die „Kosten der zu
der Eintragung erforderlichen Erklärungen“ dem Käufer
auferlegt. Diese Regelung hat eine praktische Bedeutung
insbesondere dort, wo für die Eintragung die Zustimmung
des W ohnungseigentumsverwalters oder eine vormund-
schaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich ist.

In die Neufassung der V orschrift brauchen diejenigen For -
mulierungen des bisherigen § 449 nicht übernommen zu
werden, die den Kauf von eingetragenen Schif fen und
Schiffsbauwerken sowie von Rechten an Grundstücken,
eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken betreffen. In-
soweit er gibt sich die entsprechende Anwendbarkeit des
Absatzes 2 aus den §§ 452 und 453 Abs. 1 RE.

Zu § 448 – Eigentumsvorbehalt

Vorbemerkung

Hat der Verkäufer den Kaufpreis gestundet, so kann er sich,
wenn er die Kaufsache dem Käufer über geben hat, dadurch
sichern, dass er sich das Eigentum daran vorbehält. In sol-
chen Fällen entsteht die (sachenrechtliche) Frage, wann die
gemäß § 929 erforderliche dingliche Einigung wirksam
wird, ferner die (schuldrechtliche) Frage, unter welchen Vo-
raussetzungen der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten
und die Kaufsache herausverlangen kann.

Nach geltendem Recht ist bei V ereinbarung eines Eigen-
tumsvorbehalts im Zweifel anzunehmen, dass die Übertra-
gung des Eigentums unter der aufschiebenden Bedingung
vollständiger Zahlung des Kaufpreises erfolgt. Ferner ist in
einem solchen Fall der Verkäufer im Zweifel zum Rücktritt
vom Vertrag berechtigt, wenn der Käufer mit der Zahlung
des Kaufpreises in Verzug kommt (bisher § 455).

Zu Absatz 1

Absatz 1 entspricht dem ersten T eil des bisherigen § 455
Abs. 1, der den Eigentumsvorbehalt regelt. Er umschreibt,
wie die V ereinbarung eines Eigentumsvorbehalts rechtlich
im Zweifel zu verstehen ist, nämlich als aufschiebend be-
dingte Übereignung. An diesem T eil des bisherigen § 455
Abs. 1 etwas zu ändern, besteht keine Veranlassung.

Der bisherige § 455 Abs. 1 enthält in seinem zweiten T eil
noch eine weitere Auslegungsregel, nach der der V orbe-
haltsverkäufer im Zweifel zum Rücktritt vom V ertrag be-
rechtigt ist, wenn der Käufer mit der Zahlung in V erzug
kommt. Diese Regel soll entfallen. Sie gestattet dem V er-
käufer, vom Vertrag auch dann zurückzutreten, wenn er eine
Frist nicht gesetzt und den Ablauf der Frist nicht abgewartet
hat. Für eine solche Abweichung von der allgemeinen Re-
gelung in § 323 RE besteht kein Anlass, zumal die Fristset-
zung den Verkäufer nicht wesentlich belastet und sie außer -
dem unter den allgemeinen, in § 323 Abs. 2 RE geregelten
Voraussetzungen unnötig ist.

Zu Absatz 2

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (BGHZ 54,
214) soll in Absatz 2 klargestellt werden, dass der Verkäufer
die Vorbehaltsware nur herausverlangen kann, wenn er vom
Vertrag zurückgetreten ist. Hat der V erkäufer vor geleistet
und seine Ware aus der Hand gegeben, so muss er sie dem
Käufer so lange belassen, wie der darüber geschlossene Ver-
trag in Geltung ist. Es besteht kein Bedürfnis dafür , dem
Verkäufer die Rücknahme seiner W are zu gestatten und
gleichzeitig den V ertrag – unter W egfall der V orleistungs-
pflicht – aufrechtzuerhalten. Eine solche Privilegierung de
vorleistenden Vertragspartei ist dem Schuldrecht auch sonst
fremd und fehlt insbesondere auch beim Grundstückskauf-
vertrag.

Zu Absatz 3

Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 455 Abs. 2. Für eine
Änderung besteht kein Anlass.

Zu den §§ 449 bis 451 – Umstellung der bisherigen
§§ 456 bis 458

Die bisherigen §§ 456 bis 458, die den Ausschluss be-
stimmter Käufer bei einem Verkauf zum Zwecke der Pfand-
verwertung betreffen, sollen trotz ihrer geringen praktischen
Bedeutung beibehalten werden. Ansonsten könnte der un-
richtige Eindruck entstehen, dass bei einem V erkauf im
Wege der Zwangsvollstreckung und bei anderen, ihm
gleichgestellten Fällen keine Bedenken gegen die Gültigkeit
von Kaufverträgen bestehen, die mit Gerichtsvollziehern,
Versteigerern und anderen beteiligten Personen zustande
kommen. Die Bezeichnung ist an die neue Paragraphen-
folge anzupassen.

Zu § 452 – Schiffskauf

Der Entwurf beschränkt sich im Interesse der Klarheit und
Übersichtlichkeit darauf, in den V orschriften der §§ 433 ff.
zunächst ausschließlich den Sachkauf zu regeln, mit eini-
gen Sonderregelungen für den Kauf von Grundstücken.
Diese V orschriften sind jedoch, soweit sie Grundstücke
betreffen, gemäß § 452 entsprechend auf den Kauf von
eingetragenen Schif fen und Schif fsbauwerken anzuwen-
den. Dies betrif ft – wie nach geltendem Recht (§ 435
Abs. 2, § 449 Abs. 2) – die für den Grundstückskauf ge-
troffenen Bestimmungen über die Haftung des V erkäufers
für Rechtsmängel und für die Beurkundungs- und Grund-
buchkosten (§§ 436 und 447 Abs. 2 RE).

Drucksache 14/6040 – 242 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu § 453 – Rechtskauf

Vorbemerkung

Das geltende Kaufvertragsrecht betrif ft den Kauf von
Sachen (unter Einschluss von Grundstücken, Schif fen und
Schiffsbauwerken), enthält aber auch besondere Regeln für
den Kauf von Rechten (bisherige §§ 433 Abs. 1 Satz 2,
437 f.), für den Kauf von Rechten an Grundstücken und an-
deren Sachen (bisherige §§ 435, 449) sowie für den Kauf
von Rechten, die zum Besitz einer Sache berechtigen (bis-
herige §§ 441, 451). Daneben spricht die geltende Regelung
gelegentlich vom Kauf von Gegenständen (bisherige
§§ 434, 444); das Kaufvertragsrecht ist ferner entsprechend
anzuwenden auf „kaufähnliche“ V erträge, die auf die
entgeltliche Veräußerung oder Belastung eines Gegenstan-
des gerichtet sind (bisherige §§ 445, 493). Der Entwurf
beschränkt sich, wie oben bereits erwähnt, im Interesse der
Klarheit und Übersichtlichkeit darauf, in den V orschriften
der §§ 433 ff. RE zunächst ausschließlich den Sachkauf zu
regeln, mit einigen Sonderregelungen für den Kauf von
Grundstücken. § 453 RE sieht die entsprechende Anwen-
dung der Vorschriften über den Sachkauf auf den Kauf von
Rechten und sonstigen Gegenständen vor . Die Regelung,
nach der Kaufvertragsrecht auf „kaufähnliche“ V erträge
anzuwenden ist, kann – wie bereits oben ausgeführt – als
entbehrlich entfallen.

Zu Absatz 1

Im Einklang mit dem geltenden Recht sieht § 453 Abs. 1
RE vor, dass die V orschriften über den Sachkauf auch auf
den Kauf von Rechten entsprechend anzuwenden sind. Dar-
aus ergibt sich, dass der Verkäufer eines Rechts verpflichte
ist, dem Käufer das Recht frei von Rechtsmängeln zu ver -
schaffen. Wie beim Sachkauf kann der Verkäufer auch beim
Rechtskauf ausdrücklich oder stillschweigend Garantien
etwa für den Bestand des Rechts übernehmen, § 276 Abs. 1
Satz 1 RE. Handelt es sich um den Verkauf von Rechten an
Grundstücken, Schiffen oder Schiffsbauwerken, so sind ins-
besondere die Vorschriften der §§ 436 und 447 Abs. 2 RE
entsprechend anzuwenden.

Gemäß Absatz 1 sind die V orschriften über den Sachkauf
auch auf den Kauf „sonstiger Gegenstände“ entsprechend
anzuwenden. Damit folgt die V orschrift der Rechtspre-
chung, die schon heute die V orschriften des Kaufvertrags-
rechts, soweit sie passen, z. B. auf die entgeltliche Übertra-
gung von Unternehmen oder Unternehmensteilen, von frei-
beruflichen Praxen, von Elektrizität und Fernwärme, vo
(nicht geschützten) Erfindungen, technischem Know-ho ,
Software, Werbeideen usw . anwendet. Soweit es um den
Unternehmenskauf geht, hat der BGH die Haftung des V er-
käufers, der unzutref fende Angaben über Umsatz oder Er -
trag des verkauften Unternehmens gemacht hatte, zwar
nicht nach den V orschriften über die Sachmängelhaftung,
sondern nach den Regeln über das V erschulden bei V er-
tragsanbahnung beurteilt (BGH, NJW 1970, 653; ferner
NJW 1990, 1659; NJW-RR 1989, 307). Die Gründe, die ihn
dazu veranlasst haben, sind aber nach den V orschriften des
Entwurfs weithin entfallen, da diese dem Käufer ein Nach-
besserungsrecht gewähren, ihm ein Schadensersatzanspruch
auch bei Fahrlässigkeit des V erkäufers zustehen kann, die
Berechnung der Minderung erleichtert und auch eine ange-
messene Regelung der Verjährungsfrage bereitgestellt wird.

Zu Absatz 2

Die Kosten der Begründung und der Übertragung des ver -
kauften Rechts muss gemäß Absatz 2 der V erkäufer tragen,
ebenso wie im geltenden Recht nach § 448 Abs. 2.

Zu Absatz 3

Absatz 3 bestimmt, dass beim V erkauf eines Rechtes, das
zum Besitz einer Sache berechtigt, der V erkäufer auch ver-
pflichtet ist, die Sache zu übe geben. Das entspricht dem
bisherigen § 433 Abs. 1 Satz 2 Fall 2. Nach der Neufassung
des § 433 Abs. 1 Satz 2 RE ist der Verkäufer beim Sachkauf
zur mangelfreien Eigentumsverschaf fung verpflichtet. So
weit beim Rechtskauf das verkaufte Recht den Käufer zum
Besitz einer Sache berechtigt, stellt Absatz 3 deshalb klar ,
dass der Verkäufer verpflichtet ist, dem Käufer auch die Sa
che frei von Sach- und Rechtsmängeln zu über geben. Das
bedeutet, dass beim Verkauf eines Erbbaurechts der Verkäu-
fer nicht nur das Erbbaurecht frei von Rechtsmängeln dem
Käufer verschaffen, sondern ihm auch das Grundstück, das
mit dem Erbbaurecht belastet ist, frei von Rechts- und Sach-
mängeln übergeben muss (vgl. BGH, NJW 1986, 1605).

Zu Untertitel 2 – Besondere Arten des Kaufs

Zu den §§ 454 bis 473 – Kauf auf Probe, W iederkauf,
Vorkauf

Der bisherige III. Untertitel (Besondere Arten des Kaufs)
wird als Untertitel 2 mit leicht verändertem Inhalt übernom-
men. Er soll unmittelbar an § 453 anschließen. Damit wer -
den die kaufrechtlichen Vorschriften der bisherigen §§ 495
bis 514 im Wesentlichen unverändert, lediglich mit anderer
Paragraphenzählung und geringen Anpassungen an den
heutigen Sprachgebrauch übernommen. Aus diesem Unter -
titel wird allein der bisherige § 494 (Kauf nach Probe) auf-
gehoben. Insoweit wird auf die Erläuterung zu den aufgeho-
benen Vorschriften Bezug genommen.

Zu der Einfügung eines neuen
Untertitels 3 – Verbrauchsgüterkauf

Nach § 473 wird ein neuer Untertitel eingefügt, der den Ver-
brauchsgüterkauf betrifft. Dort sollen die V orschriften ein-
gestellt werden, deren Schaf fung zur Umsetzung der V er-
brauchsgüterkaufrichtlinie erforderlich ist, deren Geltung
aber nicht für sämtliche Kaufverträge gerechtfertigt ist, weil
sie spezifischen erbraucherschutzgesichtspunkten Rech-
nung tragen.

Zu § 474 – Begriff des Verbrauchsgüterkaufs

Zu Absatz 1

In der ersten Vorschrift dieses neuen Untertitels ist der An-
wendungsbereich der nachfolgenden Bestimmungen über
den Verbrauchsgüterkauf geregelt. Der persönliche Anwen-
dungsbereich entspricht weitgehend dem der Verbrauchsgü-
terkaufrichtlinie. Diese betrif ft Kaufverträge zwischen ei-
nem Verkäufer, der im Rahmen seiner beruflichen oder ge
werblichen Tätigkeit V erbrauchsgüter verkauft (Artikel 1
Abs. 2 Buchstabe c, und einem Verbraucher als Käufer. Un-
ter einem Verbraucher versteht Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a
der V erbrauchsgüterkaufrichtlinie jede natürliche Person,
die Verbrauchsgüter zu einem Zweck kauft, der nicht ihrer

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 243 – Drucksache 14/6040

beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet we -
den kann.

Für die in einer einleitenden Bestimmung zum V erbrauchs-
güterkauf notwendigen Definitionen der betro fenen Perso-
nen kann nun auf die mit dem Fernabsatzgesetz in das
Bürgerliche Gesetzbuch eingefügten §§ 13 und 14 Bezug
genommen werden. Nach § 13 ist Verbraucher jede natürli-
che Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck vor -
nimmt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständi-
gen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dies
Definition deckt sich mit derjenigen in Artikel 1 Abs. 2
Buchstabe a der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nahezu voll-
ständig, weicht allerdings in einem Punkt hiervon ab: An-
ders als nach der Richtlinie nimmt § 13 nur die selbständige
berufliche Tätigkeit aus dem erbraucherbegriff aus. Das ist
sachlich gerechtfertigt. Die Erwähnung der beruflichen ne
ben der gewerblichen Tätigkeit hat in erster Linie den
Zweck, auch die freien Berufe zu erfassen, die traditionell
nicht als Gewerbe angesehen werden (Rechtsanwälte, Steu-
erberater usw.). Es sollten aber nicht die Personen aus dem
Verbraucherbegriff ausgenommen werden, die als abhängig
Beschäftigte eine Sache zu einem Zweck kaufen, der (auch)
ihrer beruflichen Tätigkeit dient, z. B. der Lehre , der sich
einen Computer anschaf ft, um damit Klassenarbeiten zu
entwerfen, oder der Angestellte, der eine Kaf feemaschine
für sein Büro kauft. Das gilt auch für die Rechtsbeziehun-
gen des Arbeitnehmers zu seinem Arbeitgeber. Solche Fälle
sind nicht mit denjenigen vergleichbar, in denen selbständig
als Unternehmer am W irtschaftsleben Beteiligte V erträge
abschließen. Sie sollen deshalb den besonderen Vorschriften
über Verbrauchergeschäfte unterstellt werden.

Mit Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a der Verbrauchsgüterkauf-
richtlinie ist dies vereinbar . Es wird damit nämlich gegen-
über der Richtlinie der Verbraucherbegriff ausgedehnt, also
ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher im Sinne des
Artikels 8 Abs. 2 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie erreicht.
Unternehmer ist spiegelbildlich dazu gemäß § 14 Abs. 1
eine Person, die bei V ornahme eines Rechtsgeschäfts in
Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruf-
lichen Tätigkeit handelt. Dies entspricht – mit der oben be-
reits behandelten zulässigen Erweiterung – der Definitio
des Verkäufers in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe c der V er-
brauchsgüterkaufrichtlinie.

Die §§ 474 f f. RE finden mithin keine Anwendung be
Kaufverträgen von Unternehmern oder Verbrauchern unter-
einander oder dann, wenn ein Verbraucher eine Sache an ei-
nen Unternehmer verkauft.

Der sachliche Anwendungsbereich der nachfolgenden V or-
schriften betrifft nur den Kauf beweglicher Sachen. Es ent-
spricht Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe b der V erbrauchsgüter-
kaufrichtlinie, dass der Kauf von Grundstücken nicht gere-
gelt werden soll. Allerdings enthält diese Bestimmung ei-
nige Ausnahmen vom Begriff der Verbrauchsgüter: Sachen,
die auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder
anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden, Wasser
und Gas, sofern nicht in begrenztem V olumen oder be-
stimmter Menge abgefüllt, sowie Strom.

Für Sachen, die auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaß-
nahmen verkauft werden, braucht gesetzlich in § 474 RE
keine Ausnahme vom V erbrauchsgüterbegriff vor gesehen
zu werden. Hier schließt § 806 ZPO ohnehin die Gewähr -

leistungsansprüche des Erwerbers aus, so dass die nachfol-
genden Vorschriften für diesen Bereich keine Rolle spielen.

Im Übrigen müssen Sachen nach dem Sachbegrif f des § 90
im Raum abgrenzbar sein, vor allem durch Fassung in
einem Behältnis. Sachen sind daher z. B. nicht freie Luft
und fließendes asser (Palandt/Heinrichs, § 90 Rdnr . 1).
Jedenfalls mit der Abfüllung in ein begrenztes V olumen
oder in einer bestimmten Menge, die Artikel 1 Abs. 2 Buch-
stabe b der Richtlinie anspricht, werden Wasser und Gas zu
(beweglichen) Sachen, so dass – der Richtlinie gemäß – die
nachfolgenden Vorschriften anzuwenden sind.

Elektrizität ist nach dem V erständnis des Bür gerlichen
Gesetzbuchs keine Sache und also – ebenso wie nach der
Richtlinie – vom Anwendungsbereich der besonderen V or-
schriften über den Verbrauchsgüterkauf ausgenommen.

Es bleibt daher insoweit bei den bisherigen V erordnungen
über die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung von
Tarifkunden mit Elektrizität, Gas und W asser. Dies dürfte
auch für die V erordnung über die Allgemeinen Bedingun-
gen für die V ersorgung von T arifkunden mit Fernwärme
gelten. Fernwärme ist zwar in der V erbrauchsgüterkauf-
richtlinie nicht ausdrücklich erwähnt, aber ein Aggregatzu-
stand von Wasser.

Zu Absatz 2

§ 474 Abs. 1 RE spricht von einer „er gänzenden Anwen-
dung“ der folgenden Vorschriften. Für den Verbrauchsgüter-
kauf gelten deshalb zunächst und vor allem die vorangehen-
den Untertitel 1 und 2 (§§ 433 bis 473 RE). § 474 Abs. 2 RE
macht hiervon eine Ausnahme. Die Vorschrift des § 446 RE,
die den Gefahrübergang beim Versendungskauf betrifft, soll
auf Verbrauchsgüterkaufverträge keine Anwendung finden

Nach § 446 RE (dem bisherigen § 447) geht die Gefahr
beim Versendungskauf bereits dann auf den Käufer über ,
wenn der Verkäufer die Sache der Transportperson übergibt.
§ 474 Abs. 2 RE hat zur Folge, dass der in § 445 RE nieder-
gelegte Grundsatz (Gefahrübergang mit Übergabe bzw. An-
nahmeverzug) künftig auch dann gilt, wenn der V erkäufer
die Sache an den Käufer versandt und sie zu diesem Zweck
einem Spediteur oder Frachtführer über geben hat. Das
bedeutet, dass auch in diesem Fall die Gefahr erst dann auf
den Käufer über geht, wenn er den Besitz an der Sache
erlangt hat.

Für dieses Er gebnis spricht zunächst die grundsätzliche
Erwägung, dass das Risiko des zufälligen Unter gangs oder
der zufälligen Verschlechterung der Ware von der Vertrags-
partei getragen werden sollte, die eher als die andere im-
stande ist, dieses Risiko abzuwenden oder zu verringern
oder Vorsorge gegen die Schadensfolgen eines Unter gangs
oder einer Verschlechterung der Ware zu treffen. Das ist re-
gelmäßig der Verkäufer, weil er über die Art und den W eg
der Beförderung entscheiden, den Beförderer auswählen
und die Ware auf Grund seiner Vertragsbeziehungen zu ihm
noch während ihrer Beförderung umdisponieren kann. V or
allem ist der V erkäufer besser als der Käufer in der Lage,
das Beförderungsrisiko in dem nach Sachlage gebotenen
Umfang unter Versicherungsschutz zu bringen. Das Ausein-
anderfallen von demjenigen, der vertragliche Ansprüche
wegen einer Beschädigung der Sache beim T ransport hat
(Verkäufer), und demjenigen, der aus einer solchen Beschä-

Drucksache 14/6040 – 244 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

digung den Schaden erleidet, weil er die Gefahr trägt (Käu-
fer), hat zu im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht vorgesehenen
dogmatischen Konstruktionen Anlass gegeben, da sich
diese Fälle mit den Mitteln des geltenden Rechts nicht zu-
friedenstellend lösen lassen (sog. „Schadensliquidation im
Drittinteresse“). W enn die aufgeworfenen Probleme mit
dem durch das T ransportrechtsreformgesetz vom 25. Juni
1998 (BGBl. I S. 1588) neu gefassten § 421 Abs. 1 Satz 2
HGB auch entschärft sein dürften, sprechen doch die einer
gewerblichen Beförderung zugrunde liegenden V ertrags-
beziehungen dafür, dass die Sache auf Gefahr des V erkäu-
fers reisen sollte. Dann besteht eine vertragliche Haftung
auf Schadensersatz in dem V erhältnis, in dem ein V ertrag
geschlossen wurde, nämlich im V erhältnis V erkäufer –
Transportperson.

Soweit es um den Kauf durch einen V erbraucher geht, ent-
spricht es heute auch der Verkehrsauffassung, dass die Ware
im Falle ihrer V ersendung auf Gefahr des V erkäufers reist.
Wer als Privatmann zur Lieferung in seine Wohnung Waren
bei einem V ersandhändler oder Möbel in einem Kaufhaus
kauft, geht davon aus, dass er den Kaufpreis nur dann zu be-
zahlen braucht, wenn die W are bei ihm eingetrof fen ist.
Diese Auf fassung wird auch von den V erkäufern geteilt,
weil es in den genannten Fällen praktisch nicht vorkommt,
dass der Verkäufer auf Bezahlung der unterwegs verloren-
gegangenen oder beschädigten Ware beharrt und dem Käu-
fer gemäß dem bisherigen § 281 (jetzt § 285 RE) lediglich
die Ansprüche abtritt, die ihm gegen seinen V ersicherer
oder auf Grund der sog. Drittschadensliquidation gegen den
Beförderer zustehen.

Die Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 446 RE
hat auch den weiteren V orteil, dass bei einer großen Zahl
von Versendungskäufen eine Reihe von Streitfragen gegen-
standslos werden, die sich an die Auslegung dieser V or-
schrift knüpfen. Sie betreffen etwa die Frage, ob die Bestim-
mung nur im Falle der V ersendung durch selbständige
Dritte oder auch bei der Versendung durch eigene Leute des
Verkäufers anzuwenden ist und ob die V orschrift auch den
Fall der V ersendung innerhalb derselben politischen Ge-
meinde und ferner den Fall erfasst, in dem die Ware von ei-
nem Ort aus versandt worden ist, der nicht der Erfüllungsort
(oder ein anderer vereinbarter Ort) ist. Schließlich wird
auch Streit darüber vermieden, ob die Ware im Einzelfall als
„auf Verlangen des Käufers“ versandt anzusehen ist, ob sie
schon vor der Aushändigung an die T ransportperson man-
gelhaft war oder sich erst danach „verschlechtert“ hat und
ob der Untergang oder die Verschlechterung der Ware wäh-
rend ihrer Beförderung auf einem Zufall oder auf einem
Verschulden des Verkäufers beruht. Gerade die Notwendig-
keit eines besonderen V erlangens des Käufers auf V ersen-
dung belegt, dass § 446 RE jedenfalls bei dem Kauf durch
einen Verbraucher der Rechtswirklichkeit kaum noch ent-
spricht. In den weitaus meisten Fällen, die beim V er-
brauchsgüterkauf im täglichen Leben unter den bisherigen
§ 447 gefasst werden, ist ein V erkäufer beteiligt, der aus-
schließlich als Versandhändler tätig ist, ohne eine Möglich-
keit für den Käufer vorzusehen, die gekaufte Sache selbst
abzuholen. In diesen Fällen des V ersandhandels bleibt dem
Käufer gar nichts anderes übrig, als den V ersand durch den
Verkäufer hinzunehmen. Das besondere „V erlangen des
Käufers“, das die Grundlage für einen vorzeitigen Gefahrü-
bergang bildet, bleibt in diesen Fällen nicht selten reine Fik-

tion. Gerade dieser Gesichtspunkt zeigt, dass jedenfalls Ver-
brauchsgüterkaufverträge von dem Anwendungsbereich des
§ 446 RE ausgenommen werden sollten.

Obwohl die soeben aufgeführten Bedenken gegen § 446 RE
zum Teil grundsätzlicher Art sind, wird doch für den V er-
kehr unter Unternehmern eine Beibehaltung der V orschrift
als zweckmäßig angesehen und entspricht auch internatio-
nalen Standards (vgl. Artikel 67 UN-Kaufrecht). Bei V er-
brauchsgüterkaufverträgen kommen jedoch die aufgezeig-
ten weiteren Gesichtspunkte hinzu, so dass jedenfalls inso-
weit § 446 RE nicht angewendet werden sollte.

Zu § 475 – Abweichende Vereinbarungen

Zu Absatz 1

Zu Satz 1

§ 475 RE dient der Umsetzung von Artikel 7 Abs. 1 der
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie. Danach sind die von der
Richtlinie dem Verbraucher gewährten Rechte nicht zu des-
sen Nachteil abdingbar . Da die §§ 307 bis 309 RE (bisher
§§ 9 bis 1 1 AGBG) nicht sämtliche Individualverträge mit
Verbrauchern erfassen, bedürfen sie der Er gänzung. Diese
Funktion übernimmt § 475 RE. Die in § 475 Abs. 1 Satz 1
RE in Bezug genommenen Vorschriften sind diejenigen des
Kaufrechts, deren Inhalt durch die Umsetzung der V er-
brauchsgüterkaufrichtlinie bestimmt ist.

§ 475 Abs. 1 Satz 1 RE übernimmt ausdrücklich die Ein-
schränkung aus Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 der V erbrauchs-
güterkaufrichtlinie, der zufolge nur vor Mitteilung des Man-
gels an den V erkäufer erfolgte V ereinbarungen betrof fen
sind. Damit werden insbesondere V ergleiche von dem Ver-
bot abweichender Vereinbarungen nicht erfasst.

Zu Satz 2

Eine Ausnahme von dem absolut zwingenden Charakter der
gesetzlichen Regelung der Käuferrechte macht § 475 Abs. 1
Satz 2 RE für den Schadensersatzanspruch. Dieser ist von
der Richtlinie nicht erfasst. Insoweit soll – wie bisher – eine
Kontrolle über die §§ 307 bis 309 RE ausreichen (bisher
§§ 9 bis 11 AGBG). Das gilt auch für die sonstigen, in § 475
Abs. 1 Satz 1 RE nicht in Bezug genommenen Vorschriften
des Kaufrechts, die von der V erbrauchsgüterkaufrichtlinie
nicht erfasst werden.

Zu Satz 3

§ 475 Abs. 1 Satz 3 RE betrif ft mit einer in V erbraucher-
schutzgesetzen üblichen Formulierung die Umsetzung von
Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 der V erbrauchsgüterkaufrichtlinie
insoweit, als die dem V erbraucher gewährten Rechte durch
eine Vereinbarung auch nicht „mittelbar“ außer Kraft ge-
setzt werden dürfen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 dient der Umsetzung von Artikel 7 Abs. 1 der Ver-
brauchsgüterkaufrichtlinie insoweit, als dort die Verjährung
der Mängelansprüche des V erbrauchers angesprochen ist.
Artikel 5 Abs. 1 der V erbrauchsgüterkaufrichtlinie sieht
eine Verjährungsfrist von nicht weniger als zwei Jahren ab
dem Zeitpunkt der Lieferung vor . Durch Rechtsgeschäft
darf mithin diese Verjährungsfrist bei einem Verbrauchsgü-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 245 – Drucksache 14/6040

terkauf nicht unterschritten werden. Dem trägt Absatz 2
Rechnung und bestimmt gleichzeitig, dass nicht nur eine
ausdrückliche Verkürzung der V erjährungsfrist unwirksam
ist, sondern auch sonstige V ereinbarungen über eine Er -
leichterung der Verjährung, wenn sie im Er gebnis eine kür-
zere Frist als zwei Jahre ab Lieferung der Kaufsache zur
Folge haben. Das wäre zum Beispiel bei einer Vorverlegung
des V erjährungsbeginns denkbar . Für gebrauchte Sachen
enthält die Bestimmung eine Unter grenze von einem Jahr ,
die nicht unterschritten werden darf; dies lässt Artikel 7
Abs. 1 Satz 2 der V erbrauchsgüterkaufrichtlinie ausdrück-
lich zu. Diese Ausnahmeregelung gilt grundsätzlich auch
beim Kauf von Tieren, insbesondere beim Kauf von Pferden
und Schafen, für die bisher das V iehkaufrecht mit seiner
kurzen V erjährungsfrist von 6 W ochen anzuwenden ist.
Auch bei T ieren wird indessen ein Unterschied zwischen
„neu“ und „gebraucht“ vorzunehmen sein. Das bedeutet,
dass T iere verjährungsrechtlich nicht generell wie ge-
brauchte Sachen behandelt werden können. Im bisherigen
Recht spielt diese Unterscheidung bei der Anwendung von
§ 11 Nr . 10 AGBG eine Rolle. Der Entwurf will an der
Rechtsprechung zu der Frage, unter welchen V oraussetzun-
gen Tiere als „neu“ anzusehen sind, nichts ändern. So wer -
den auch künftig und im Zusammenhang mit § 475 Abs. 2
RE etwa junge Haustiere oder lebende Fische als „neu“ an-
gesehen werden müssen (vgl. BGH, NJW-RR 1986, 52: Fo-
rellen; LG Aschaf fenburg, NJW 1990, 915: neun W ochen
alte Hundewelpen).

Über die Mindestanforderungen der V erbrauchsgüterkauf-
richtlinie geht Absatz 2 insoweit hinaus, als nicht nur die
Ansprüche des Verbrauchers, die ihm die V erbrauchsgüter-
kaufrichtlinie bei Mangelhaftigkeit der Kaufsache gewährt,
betroffen sind. Die Richtlinie regelt zwar die Ansprüche auf
Nacherfüllung, auf Minderung des Kaufpreises und Rück-
gängigmachung des Kaufvertrags, nicht aber den Schadens-
ersatzanspruch des Käufers einer mangelhaften Sache.
Auch auf letzteren bezieht sich aber Absatz 2 durch die Be-
zugnahme auf den gesamten § 437 RE. Die Gewährleis-
tungsrechte des Käufers sollten hinsichtlich der V erjährung
einheitlich behandelt werden; Gründe für eine Dif ferenzie-
rung bei der Zulässigkeit von verjährungserleichternden
Vereinbarungen sind nicht ersichtlich.

Zu § 476 – Beweislastumkehr

Die V orschrift übernimmt die V ermutung aus Artikel 5
Abs. 3 der V erbrauchsgüterkaufrichtlinie. Es handelt sich
um eine Umkehr der Beweislast zugunsten des V erbrau-
chers hinsichtlich der Mängel, die innerhalb von sechs Mo-
naten nach der Lieferung of fenbar werden. Nach allgemei-
nen Beweislastgrundsätzen, die bei Lieferung einer mangel-
haften Sache – wie erwähnt – aus § 363 hergeleitet werden,
muss der Käufer die V oraussetzungen seines Gewährleis-
tungsanspruchs behaupten und beweisen. Dazu gehört auch,
dass der Mangel bei Gefahrüber gang vorhanden war und
nicht erst später infolge des anschließenden (übermäßigen)
Gebrauchs der Sache durch den Käufer entstanden ist.

In diesem Zusammenhang stellt Artikel 3 Abs. 1 der V er-
brauchsgüterkaufrichtlinie zwar für den Zeitpunkt der V er-
tragswidrigkeit auf die Lieferung ab. Die Mitgliedstaaten
müssen wegen der Bezugnahmen auf den Zeitpunkt der Lie-
ferung in der Richtlinie ihre V orschriften über den Gefahr -

übergang nicht ändern, wie Erwägungsgrund (14) klarstellt.
Demgemäß stellt § 434 Abs. 1 RE wie das bisherige Recht
auch ausdrücklich auf den Gefahrüber gang als maßgeb-
lichen Zeitpunkt zur Beurteilung der Mangelfreiheit der Sa-
che ab. Ein anderer Zeitpunkt kommt aus Sachgründen auch
gar nicht in Betracht, wie in der Begründung zu § 434 RE
näher ausgeführt ist. In aller Regel wird es sich dabei ohne-
hin um den Zeitpunkt der Lieferung der Sache handeln, da
gemäß § 445 Satz 1 RE die Gefahr des zufälligen Unter -
gangs und der zufälligen V erschlechterung mit der Über -
gabe der Sache auf den Käufer über geht. Nur in den Fällen
des § 445 Satz 3 RE, der den Annahmeverzug der Übergabe
gleichstellt, ist das anders. Mit dem Annahmeverzug über -
trägt das Gesetz dem Käufer die V erantwortung für die
Sache, obwohl eine Übergabe noch nicht stattgefunden hat.
Dann kann dieser Zeitpunkt aber auch im Zusammenhang
der Beweislastumkehr des § 474 RE für den Beginn der
sechsmonatigen Frist nicht ohne Bedeutung sein. Andern-
falls könnte der Käufer durch seinen Annahmeverzug den
Beginn der Frist zum Nachteil des V erkäufers beliebig hin-
auszögern.

Mit den V orgaben der V erbrauchsgüterkaufrichtlinie steht
die Regelung in § 474 RE in Einklang. Die Richtlinie regelt
nämlich die Folgen des Annahmeverzugs des Käufers nicht,
sondern überlässt dies den Mitgliedstaaten.

Da Grundlage der V orschrift die schlechteren Beweismög-
lichkeiten des Verbrauchers und die – jedenfalls in engem
zeitlichen Zusammenhang mit der Über gabe – ungleich
besseren Erkenntnismöglichkeiten des Unternehmers sind
und sie daher einen spezifisch erbraucher schützenden
Charakter hat, empfiehlt es sich nicht, sie in die allgemeine
Vorschriften des Kaufrechts einzustellen, sondern ihren
Anwendungsbereich auf den V erbrauchsgüterkauf zu be-
schränken.

Die Vermutung gilt nach ihrem letzten Halbsatz nicht, wenn
sie mit der Art der Sache oder der Art des Mangels nicht
vereinbar ist. Ersteres betrifft vor allem gebrauchte Sachen,
die auch von der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie erfasst wer-
den. Bei gebrauchten Sachen besteht schon wegen des sehr
unterschiedlichen Grades der Abnutzung kein entsprechen-
der allgemeiner Erfahrungssatz. Mit der Art des Mangels
wird die Vermutung zum Beispiel häufig bei ierkrankhei-
ten unvereinbar sein, weil wegen der Ungewissheiten über
den Zeitraum zwischen Infektion und Ausbruch der Krank-
heit nicht selten ungewiss bleiben wird, ob eine Ansteckung
bereits vor oder erst nach Lieferung des T ieres an den Käu-
fer erfolgt ist. Eine V ermutung dahin, dass der Mangel zu
einem bestimmten Zeitpunkt vorgelegen hat, lässt sich dann
nicht rechtfertigen. Das muss aber nicht unbedingt auch für
andere Fehler eines Tieres gelten.

Zu § 477 – Sonderbestimmungen für Garantien

Vorbemerkung

Die Vorschrift regelt die inhaltlichen und formellen Anfor -
derungen an eine von dem Hersteller , dem Verkäufer oder
einem Dritten gegebene Garantie. Sie dient der Umsetzung
von Artikel 6 Abs. 2, 3 und 5 der Verbrauchsgüterkaufricht-
linie. Von der Möglichkeit des Artikels 6 Abs. 4 der Richtli-
nie vorzuschreiben, dass die Garantie in einer oder mehre-
ren Amtssprache/n der Gemeinschaft abgefasst werden

Drucksache 14/6040 – 246 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

muss, soll kein Gebrauch gemacht werden. Dazu, dass die
Garantie ihren Inhalt verständlich darstellen muss (Artikel 6
Abs. 2 der Richtlinie, § 477 Abs. 1 Satz 1 RE), gehört auch,
dass sie in einer Sprache abgefasst ist, die für den V erbrau-
cher verständlich ist. Das ist in Deutschland in der Regel die
deutsche Sprache. Ist die V erständlichkeit in einer anderen
Sprache ausnahmsweise gewährleistet, kann auch diese
Sprache gewählt werden. Dies kann z. B. bei einfach gehal-
tenen Teilgarantien in englischer Sprache für PC der Fall
sein. Ob das ausreicht, hängt entscheidend von den zu er -
wartenden Erkenntnismöglichkeiten des Adressatenkreises
und dem Inhalt der Garantie ab. Insbesondere muss sicher -
gestellt sein, dass alle Pflichtangaben nach § 477 Abs. 1
Satz 2 RE auch tatsächlich in einfacher und verständlicher
Form vermittelt werden. Das kann ggf. auch durch die V er-
wendung zusätzlicher Mitteilungen in deutscher Sprache er-
reicht werden. Die V erwendung der deutschen Sprache
zwingend vorzuschreiben, besteht ebenso wenig V eranlas-
sung wie dafür, die Verwendung anderer Amtssprachen vor-
zusehen.

Artikel 6 Abs. 1 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie sieht vor,
dass die Garantie den Garantiegeber zu den angegebenen
Bedingungen binden muss. Diese Folge der Garantieerklä-
rung muss auch außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs gelten;
sie ist deshalb in § 443 Abs. 1 RE in das für jedermann gel-
tende Kaufrecht übernommen worden. Eine Aufnahme ei-
ner entsprechenden Regelung nur in die V orschriften über
den Verbrauchsgüterkauf könnte ansonsten zu dem Miss-
verständnis verleiten, dass die Garantie bei sonstigen Kauf-
verträgen nicht verbindlich ist.

Im Übrigen regelt Artikel 6 der Verbrauchsgüterkaufrichtli-
nie in seinen Absätzen 2 und 3 Anforderungen an die inhalt-
liche und formelle Ausgestaltung der Garantieerklärung, die
dem Schutz des V erbrauchers dienen. Dieser soll vor einer
Irreführung durch unklar formulierte Garantiebedingungen
geschützt werden. Das rechtfertigt es, die der Umsetzung
dienende Vorschrift allein auf den V erbrauchsgüterkauf zu
beziehen. Der geschäftlich erfahrene Unternehmer ist – so-
weit er überhaupt Adressat einer Garantieerklärung ist –
nicht in demselben Umfang schutzwürdig wie ein V erbrau-
cher.

Zu Absatz 1

Zu Satz 1

Satz 1 schreibt vor, dass die Garantie gemäß § 443 RE ein-
fach und verständlich abgefasst sein muss. Das greift die
Anforderung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie in Artikel 6
Abs. 2 Spiegelstrich 2 auf. W enn danach der Inhalt der
Garantie in einfache und verständliche Formulierungen
gefasst sein muss, so sollte dies indes den gesamten Inhalt
der Garantieerklärung betref fen, auch den nach Artikel 6
Abs. 2 Spiegelstrich 1 vorgesehenen Hinweis auf die unbe-
rührt bleibenden gesetzlichen Rechte des V erbrauchers als
Käufer. Deshalb stellt Absatz 1 Satz 1 diesen Grundsatz an
den Beginn der V orschrift. Die Folge einer unklaren Fas-
sung kann die Anwendung der Unklarheitenregel (§ 305c
Abs. 2 RE) oder des neu in das Gesetz aufgenommenen
Transparenzgebots (§ 307 Abs. 2 Nr. 3 RE) sein. Im Ergeb-
nis würde eine unklare Garantie zugunsten des V erbrau-
chers ausgelegt werden.

Zu Satz 2

Satz 2 dient der Umsetzung von Artikel 6 Abs. 2 der Ver-
brauchsgüterkaufrichtlinie im Übrigen. Nach Nummer 1
muss die Garantie einen Hinweis auf die gesetzlichen
Rechte des Verbrauchers sowie darauf enthalten, dass diese
Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Der
Verbraucher soll dadurch klar erkennen können, dass die
Garantie ein zusätzliches Leistungsversprechen enthält, das
über die gesetzlichen Rechte hinausgeht, diese aber nicht
ersetzt. Damit wird vermieden, dass der Verbraucher wegen
einer unklaren Fassung der Garantieerklärung davon abge-
halten wird, die ihm zustehenden gesetzlichen Rechte gel-
tend zu machen. Die wesentlichen, in § 475 Abs. 1 Satz 1
RE aufgeführten gesetzlichen Rechte können ohnehin nicht
vertraglich ausgeschlossen werden. Aber auch im Übrigen
darf nicht der Eindruck erweckt werden, als führe bereits
die Gewährung einer Garantie zu einer Ersetzung des ge-
setzlichen Haftungssystems durch ein vertragliches Leis-
tungsversprechen.

Nach Nummer 2 muss für den V erbraucher verständlich
(Satz 1) aus der Garantieerklärung erkennbar sein, was ihm
inhaltlich für welchen Garantiefall an zusätzlichen Rechten
eingeräumt wird. Wegen der Vielzahl von denkbaren Garan-
tieinhalten kann es insoweit nur auf die Erklärung des Ga-
rantiegebers im jeweiligen Einzelfall ankommen. Die Ga-
rantie entzieht sich deshalb auch – wie bereits zu § 443 RE
ausgeführt – einer inhaltlichen Regelung durch den Gesetz-
geber. Nummer 2 dient vor diesem Hinter grund dazu, eine
Irreführung des Verbrauchers zu vermeiden.

Erforderlich sind neben einer Umschreibung der Garan-
tierechte auch Angaben, die für ihre Geltendmachung erfor-
derlich sind. Beispiele dafür nennt Nummer 2 a. E.: Dauer
und räumlicher Geltungsbereich, Name und Anschrift des
Garantiegebers.

Zu Absatz 2

Absatz 2 entspricht Artikel 6 Abs. 3 der V erbrauchsgüter-
kaufrichtlinie. Danach ist dem V erbraucher auf dessen
Wunsch die Garantie in schriftlicher Form oder auf einem
anderen dauerhaften Datenträger zur V erfügung zu stellen.
Der Begrif f des dauerhaften Datenträgers ist in § 360 RE
definiert. In der Praxis wird ohnehin bereits jetzt in alle
Regel eine schriftliche Garantieurkunde zusammen mit der
Kaufsache ausgehändigt.

Zu Absatz 3

Nach Absatz 3, der Artikel 6 Abs. 5 der Richtlinie ent-
spricht, hat die Nichteinhaltung einer der Anforderungen
der Absätze 1 und 2 nicht die Folge, dass die Garantiever -
pflichtung unwirksam ist. Andernfalls wäre der erbraucher
in unangemessener Weise schlechter gestellt allein dadurch,
dass der Unternehmer seinen Verpflichtungen bei Erteilun
der Garantie nicht oder nur unzureichend nachkommt. Der
Schutz des Verbrauchers gebietet es vielmehr, letzterem die
Rechte aus der Garantie auch dann zu geben, wenn die Ga-
rantiebedingungen unklar oder missverständlich formuliert
oder nur mündlich mitgeteilt werden. Es mag dann im Ein-
zelfall zu Unklarheiten bei dem V erbraucher bzw. zu Be-
weisschwierigkeiten über den Inhalt der Garantie kommen,
denen durch die Absätze 1 und 2 gerade vorgebeugt werden

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 247 – Drucksache 14/6040

soll. Das rechtfertigt aber nicht, die Nichtigkeit der Garan-
tieverpflichtung anzunehmen, weil dadurch der erbrau-
cher, dessen Schutz die Bestimmungen in erster Linie die-
nen, rechtlos gestellt wäre.

Das schließt nicht aus, dass der Käufer bei einem V erstoß
die Verletzung von Schutz- und Aufklärungspflichten un
gemäß der §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 RE Ansprüche
geltend macht. Diese können unter allerdings extremen
Umständen zu einer Rückabwicklung des V ertrags führen.
Voraussetzung hierfür wäre allerdings, dass die fehlerhafte
Unterrichtung über die Garantie ursächlich für den
Abschluss des Vertrags war.

Allerdings kommt ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb (UWG) unter zwei Gesichtspunkten
in Betracht: Zum einen können unklare und missverständli-
che Garantiebedingungen zum Zwecke irreführender W er-
bung im Sinne des § 3 UWG eingesetzt werden. Dass auch
Garantiezusagen unter diese V orschrift fallen können, ist
seit langem anerkannt (Baumbach/Hefermehl, W ettbe-
werbsrecht, § 3 UWG Rdnr. 153). Zum anderen kommt ein
Verstoß gegen die Generalklausel des § 1 UWG unter dem
Gesichtspunkt des Rechtsbruchs in Betracht. Allerdings ist
nicht jede W ettbewerbshandlung, die einen V erstoß gegen
eine gesetzliche Vorschrift darstellt, schon allein aus diesem
Grund sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG. Vielmehr muss
sich der V erstoß auch auf den W ettbewerb auswirken
(Baumbach/Hefermehl, W ettbewerbsrecht, § 1 UWG
Rdnr. 610 f.). Der Schutz des W ettbewerbs ist zwar nicht
primäre Zielrichtung der V orschrift. Vielmehr geht es um
den Schutz des Verbrauchers vor ungenauen Garantiebedin-
gungen und die damit mögliche Ungewissheit über die
Rechte bei Lieferung einer mangelhaften Kaufsache. Hier -
mit werden jedoch regelmäßig Auswirkungen auf den Wett-
bewerb verbunden und von dem Garantiegeber auch beab-
sichtigt sein, stellt die Garantie gegenüber dem Verbraucher
doch ein nicht unerhebliches Werbeargument dar.

Außerdem begründet ein V erstoß gegen § 477 RE für sich
genommen und unabhängig von einem V erstoß gegen § 1
UWG schon einen Unterlassungsanspruch nach § 2 des
neuen Unterlassungsklagengesetzes (früher § 22 Abs. 1
AGBG).

Zu § 478 – Rückgriff des Unternehmers

Vorbemerkung

§ 478 dient der Umsetzung von Artikel 4 der Verbrauchsgü-
terkaufrichtlinie. Danach muss der wegen der Mangelhaf-
tigkeit der verkauften Sache von einem V erbraucher in An-
spruch genommene Letztverkäufer einen Rückgrif fsan-
spruch gegen einen oder mehrere Glieder der Vertriebskette,
also insbesondere Hersteller oder Großhändler , haben. In-
halt und Umfang dieses Anspruchs gibt die Richtlinie nicht
vor, sondern überlässt die Regelung insoweit den Mitglied-
staaten. Aus Artikel 4 Satz 1 der V erbrauchsgüterkaufricht-
linie ist aber eindeutig abzuleiten, dass das nationale Recht
überhaupt eine Möglichkeit für den Letztverkäufer vorse-
hen muss, Rückgriff zu nehmen. Damit soll verhindert wer-
den, dass der Einzelhändler allein die Nachteile eines ver -
besserten V erbraucherschutzes auch dann zu tragen hat,
wenn der Grund für seine Haftung, nämlich der Mangel der
Sache, nicht in seinem Bereich entstanden ist, sondern etwa

– wie es in der Praxis die Regel sein wird – auf einen Fehler
im Herstellungsprozess zurückzuführen ist. Es ist erwogen
worden, auf eine besondere Regelung zu verzichten. Dies
würde aber zur Folge haben, dass der Unternehmer prak-
tisch keinen ausreichenden Rückgriff hat. Das gilt jedenfalls
dann, wenn die Verjährungsfrist für Sachmängel bei 2 Jah-
ren angesetzt wird. Die Schaffung einer Rückgriffsregelung
ist allgemein gefordert worden (Roth in: Ernst/Zimmer -
mann, S. 225 f f., 250 f.; Ernst/Gsell, ZIP 2000, 1410,
1421 f.; W estermann in: Schulze/Schulte-Nölke, S. 115,
138 und in: Grundmann/Medicus/Rolland, S. 250 f f., 277;
Reinking, DAR 2001, 8, 15; Schmidt-Kessel, ÖJZ 2000,
668, 672 f.) und soll deshalb mit § 478 verwirklicht werden.

Dem § 478 RE liegt die Überlegung zugrunde, dass ein der-
artiger Rückgrif f innerhalb der jeweiligen V ertragsbezie-
hungen vor genommen werden sollte. Die Bestimmung
verzichtet deshalb darauf, (gesetzliche) Ansprüche zwi-
schen Personen zu begründen, die keinen V ertrag geschlos-
sen haben. Ein unmittelbarer Anspruch des Letztverkäufers
gegen den Hersteller ist daher durch die V orschrift jeden-
falls dann nicht begründet, wenn bei dem V ertrieb der
mangelhaften Sache eine unmittelbare vertragliche Bezie-
hung zwischen beiden nicht besteht, der Letztverkäufer die
Sache also etwa von einem Großhändler bezogen hat. Hin-
tergrund dieser Lösung ist, dass ein gesetzlicher Anspruch
außerhalb der V ertragsbeziehungen der Lieferkette eine
vertragliche Regelung des Rückgrif fsanspruchs unmöglich
machen würde. Parteien, die keinen Vertrag über die Liefe-
rung geschlossen haben, können die Rückgrif fsbeziehung
als „Annex“ auch nicht vertraglich gestalten. Es erscheint
aber angesichts der V ielfalt der V ertriebsformen und der
unterschiedlichen zugrunde liegenden vertraglichen Bezie-
hungen unter den beteiligten Kaufleuten sinnvoll, vertrag
liche Vereinbarungen zur Gestaltung der Rückgrif fsansprü-
che zuzulassen – wenn auch mit der Einschränkung, die sich
aus § 478 Abs. 5 RE ergibt.

Zu Absatz 1

Zu Satz 1

§ 478 Abs. 1 Satz 1 RE baut auf der Überlegung auf, dass
der Letztverkäufer die Sache seinerseits von einem Dritten
(Großhändler) gekauft hat. Ihm stehen deshalb die in § 437
RE bezeichneten Rechte und Ansprüche wie jedem anderen
Käufer auch zu. Dem „Rückgrif f“ des Letztverkäufers die-
nen deshalb in erster Linie seine eigenen kaufrechtlichen
Rechte und Ansprüche. Satz 1 setzt dies voraus und begrün-
det also keinen neuartigen Anspruch des Letztverkäufers,
sondern enthält gewisse Erleichterungen zugunsten des
Letztverkäufers bei der Geltendmachung der Rechte und
Ansprüche aus § 437 RE.

Ausgangsvoraussetzung ist, dass der Letztverkäufer die
mangelhafte Sache infolge des Mangels von dem V erbrau-
cher im Rahmen der Nachlieferung (§ 439 Abs. 4 RE), nach
Rücktritt des V erbrauchers oder nach Erfüllung eines V er-
langens des V erbrauchers nach „großem Schadensersatz“
zurücknehmen musste. Ziel der V orschrift ist es in dieser
Situation, dass der Letztverkäufer die Sache möglichst pro-
blemlos an seinen Lieferanten „durchreichen“, also weiter -
geben kann. Zu diesem Zweck bestimmt Satz 1, dass es für
die eigenen kaufrechtlichen Rechte und Ansprüche des
Letztverkäufers einer sonst, also insbesondere nach § 323

Drucksache 14/6040 – 248 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Abs. 1 RE erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf. Der
Letztverkäufer kann also unmittelbar nach Rücknahme der
mangelhaften Sache seinerseits von dem Kaufvertrag mit
seinem Lieferanten zurücktreten, ohne diesem noch eine
Gelegenheit zu einer in dieser Situation zumeist sinnlosen
Nacherfüllung geben zu müssen.

Dabei enthält Satz 1 einige Einschränkungen: Maßgeblich
ist, dass die Rücknahme der Sache durch den Letztverkäu-
fer Folge der Mangelhaftigkeit ist. W enn der V ertrag aus
anderen Gründen, zum Beispiel wegen eines vertraglich
vereinbarten Rücktrittsrechts oder wegen der Ausübung
eines W iderrufsrechts des V erbrauchers rückabgewickelt
wird, findet die orschrift keine Anwendung. V erdeutlicht
wird dies auch durch die V oraussetzung, dass der Letztver -
käufer die Sache zurücknehmen „musste“, die Rücknahme
also Folge eines entsprechenden Anspruchs des V erbrau-
chers war. § 478 Abs. 1 Satz 1 RE gilt also nicht, wenn der
Letztverkäufer die Sache etwa aus Kulanz zum Beispiel im
Rahmen eines in der Praxis üblichen „Umtauschs“ zurück-
genommen hat. Schließlich findet die orschrift nur auf
„neu her gestellte“ Sachen Anwendung. Bei gebrauchten
Sachen liegt in aller Regel keine geschlossene V ertriebs-
kette vor, die Erleichterungen bei dem Rückgrif f rechtferti-
gen könnte.

Da § 478 Abs. 1 Satz 1 RE selbst keine Anspruchsgrund-
lage darstellt, sondern nur Modifikationen der an andere
Stelle geregelten Ansprüche des Käufers wegen der Liefe-
rung einer mangelhaften Sache enthält, müssen selbstver -
ständlich für einen derartigen Rückgrif fsanspruch die Vor-
aussetzungen gegeben sein, die das Gesetz an anderer Stelle
für die jeweiligen Ansprüche aufstellt. Voraussetzung ist für
alle in § 437 RE bezeichneten Rechte und Ansprüche die
Lieferung einer bei Gefahrüber gang mangelhaften Sache
durch den Verkäufer.

In diesem Zusammenhang kommt der einheitlichen Gestal-
tung des Mangelbegrif fs in § 434 RE eine besondere Rolle
zu. Der Rückgrif f darf nämlich nicht daran scheitern, dass
ein und derselbe Umstand im Verhältnis zu einem Verbrau-
cher als Letztkäufer einen Mangel darstellt, während dies
im Verhältnis von Unternehmern untereinander nicht der
Fall ist. Etwas anderes kann (und muss) nur dann gelten,
wenn besondere V ereinbarungen über die Beschaf fenheit
zugrunde liegen, die natürlich auch in den einzelnen V er-
tragsbeziehungen voneinander abweichen können. So kann
zum Beispiel eine W aschmaschine, die einen Kratzer auf-
weist, von dem Hersteller unter Hinweis auf diesen Defekt
mit einem entsprechenden Preisnachlass an einen Händler
verkauft worden sein. Ein Mangel liegt wegen der entspre-
chenden Beschaffenheitsvereinbarung dann in diesem V er-
hältnis nicht vor . Verschweigt der Händler den Kratzer ge-
genüber seinem Kunden und verkauft die Maschine als ein-
wandfrei weiter , so ist in diesem V ertragsverhältnis sehr
wohl ein Mangel gegeben. Die Nachteile hieraus kann der
Händler dann aber selbstverständlich nicht an den Hersteller
weitergeben.

Schwieriger können die Fälle zu lösen sein, in denen ein
Mangel nach Auslieferung einer Sache durch den Herstel-
ler entsteht, diesem aber dennoch zugerechnet werden
muss. Das kann der Fall sein bei W erbeaussagen, die –
weil unzutreffend – nach § 434 Abs. 1 Satz 3 RE die Man-
gelhaftigkeit begründen, wenn sie erst nach der Ausliefe-

rung der Sache durch den Hersteller oder gar erst nach de-
ren Weiterverkauf durch den Großhändler an den Einzel-
händler erfolgen. In einem derartigen Fall verletzt der Her -
steller aber eine Pflicht aus dem ertrag mit seinem
Abnehmer, weil er nicht zu dessen Lasten nachträglich ei-
nen Sachmangel herbeiführen darf. Er haftet deshalb dem
Händler aus § 280 Abs. 1 RE. In den Schutzbereich dieses
Vertrags sind auch weitere Händler in der V ertragskette
einbezogen, zu deren Nachteil sich ein derartiges V erhal-
ten des Herstellers auswirkt.

Zu Satz 2

Satz 2 bestimmt, dass § 476 RE, also die Beweiserleichte-
rung zugunsten des V erbrauchers, entsprechende Anwen-
dung findet. Damit sollen die Fälle erfasst werden, in dene
sich der genaue Zeitpunkt der Mangelhaftigkeit nicht mehr
nachweisen lässt. Dann kommt dem Verbraucher bei seinen
Ansprüchen gegen den Letztverkäufer die V ermutung des
§ 476 RE zugute, wenn der Mangel sich innerhalb der ers-
ten sechs Monate nach dem Gefahrüber gang gezeigt hat.
Der Letztverkäufer, der gegenüber dem V erbraucher diese
Vermutung schon nicht hat entkräften können, könnte in al-
ler Regel auch gegenüber seinem Lieferanten nicht den
Nachweis erbringen, dass der Mangel schon bei Lieferung
an ihn, den Letztverkäufer , vorlag. Deshalb muss in dem
Umfang, in dem der Verbraucher von der Beweislastumkehr
des § 476 RE profitiert, diese auch dem Letztverkäufer zu
gute kommen. Das wird dadurch erreicht, dass § 478 Abs. 1
Satz 2 RE die entsprechende Anwendung des § 476 RE in
der Weise vorsieht, dass die sechsmonatige Frist auch im
Verhältnis des Letztverkäufers zu seinem Lieferanten erst
mit dem W eiterverkauf der Sache an den V erbraucher be-
ginnt. Diese Verlängerung der Vermutung des § 476 RE ist
gerechtfertigt, weil es in § 478 Abs. 1 RE nur um neu herge-
stellte Sachen geht, so dass eine Benutzung der Sache durch
den Letztverkäufer, die zur Mangelhaftigkeit geführt haben
könnte, ausscheidet.

Zu Absatz 2

Zu Satz 1

Absatz 2 Satz 1 stellt im Unterschied zu Absatz 1 eine ei-
gene Anspruchsgrundlage dar . Geregelt ist ein Anspruch
des Letztverkäufers gegen seinen Lieferanten auf Ersatz der
Aufwendungen, die er gegenüber dem V erbraucher gemäß
§ 439 Abs. 2 zu tragen hat. Dabei handelt es sich um die
Aufwendungen für die Nacherfüllung. Diese Kosten hätte
ohne den § 478 Abs. 2 Satz 1 RE regelmäßig der Letztver -
käufer zu tragen. Bei einer Hersteller garantie oder beim
Vertragshändlervertrag könnte man erwägen, ob der Händ-
ler vom Hersteller Ersatz seiner Nachbesserungs- oder Er -
satzlieferungskosten nach den Grundätzen der Geschäftsbe-
sorgung nach § 675 Abs. 1 i. V. m. § 670 verlangen kann
(dazu: von Westphalen, DB 1999, 2553, 2555 f f.). Dies ist
aber für den Nacherfüllungsaufwand nach § 439 RE aus
dem Vertrag zwischen Händler und Kunden kaum begründ-
bar. Ersetzt verlangen könnte der Händler seinen Aufwand
ansonsten von seinem Lieferanten nur im Rahmen eines
Schadensersatzanspruchs, der aber verschuldensabhängig
ist und deshalb nicht stets in Betracht kommt, durch
Absatz 2 Satz 1 andererseits aber auch nicht berührt wird.
Um auch bei fehlendem V erschulden des Lieferanten eine

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 249 – Drucksache 14/6040

Weitergabe dieser Aufwendungen zu erreichen, bestimmt
§ 478 RE einen hierauf bezogenen, verschuldensunabhängi-
gen Ersatzanspruch.

Zu ersetzen sind nur die Aufwendungen, die der Letztver -
käufer gemäß § 439 Abs. 2 RE „zu tragen hatte“. Über -
nimmt der Letztverkäufer etwa zur Kundenpflege au
Kulanz darüber hinaus Kosten, die ihn an sich zur V erwei-
gerung der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 RE berechti-
gen würden, so kann er diese auch nicht nach § 478 Abs. 2
Satz 1 RE von seinem Lieferanten ersetzt verlangen.

Auch der Anspruch aus § 478 Abs. 2 Satz 1 RE setzt selbst-
verständlich voraus, dass der Mangel bereits bei Lieferung
der Sache an den Letztverkäufer vorhanden war und nicht
erst etwa durch falsche Lagerung bei diesem selbst entstan-
den ist. Im Unterschied zu Absatz 1 muss dies hier aus-
drücklich ausgesprochen werden, weil Absatz 2 Satz 1 eine
eigene Anspruchsgrundlage mit eigenen V oraussetzungen
enthält und nicht auf an anderer Stelle geregelte Ansprüche,
die diese V oraussetzung bereits enthalten, Bezug nimmt.
Aus denselben Gründen, die schon zu Absatz 1 ausgeführt
wurden, enthält auch Absatz 2 eine Beschränkung auf neu
hergestellte Sachen.

Zu Satz 2

Satz 2 ordnet eine entsprechende Anwendung des § 476 RE
an. Dem liegen dieselben Erwägungen wie dem Absatz 1
Satz 2 zugrunde. Auf die Ausführungen hierzu kann deshalb
Bezug genommen werden.

Zu Absatz 3

Absatz 3 dehnt die vorstehend erläuterten Grundsätze auf
die übrigen V erträge einer Lieferkette aus. Dadurch wird
erreicht, dass die Nachteile aus der Mangelhaftigkeit einer
Sache letztlich der zu tragen hat, in dessen Bereich der
Mangel entstanden ist. Allerdings sollen hiervon nur Unter -
nehmer betrof fen sein, § 478 Abs. 3 RE letzter Halbsatz.
Nur insoweit erscheint die Anwendung der auf die Bedürf-
nisse des Handels zugeschnittenen Absätze 1 und 2 gerecht-
fertigt. Allerdings werden die Fälle, in denen ein V erbrau-
cher eine „neu hergestellte Sache“, also ohne sie zuvor auch
nur kurz benutzt zu haben, weiterverkauft, ohnehin eher sel-
ten sein.

Zu Absatz 4

Die Kaufverträge zwischen dem Händler und dem Lieferan-
ten sowie zwischen den anderen Gliedern der Lieferkette
bis hin zum Hersteller sind Handelskäufe und unterliegen
daher den diesbezüglichen besonderen Bestimmungen des
Handelsgesetzbuchs. Zu diesen gehört auch § 377 HGB.
Nach dieser Vorschrift hat der Handelskäufer die vom Han-
delsverkäufer abgelieferte W are, soweit dies nach ord-
nungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, unverzüglich
nach Erhalt der Ware zu untersuchen und, wenn sich hierbei
ein Mangel zeigt, diesen auch unverzüglich anzuzeigen.
Entsprechendes gilt, wenn sich ein Mangel später zeigt. An
dieser Pflicht soll sich nichts ändern. Denn im Zeitpunkt de
Ablieferung der Ware steht deren weiteres Schicksal, insbe-
sondere deren Weiterverkauf, noch nicht fest. Es ist deshalb
sachgerecht, hier keine Unterscheidungen zwischen den

verschiedenen Handelskäufen vorzunehmen und es hier ge-
nerell bei der Rügepflicht zu belassen

Dies gilt aber gewissermaßen nur für den „Hinweg“ der
Ware vom Hersteller bis zum Händler . Für deren „Rück-
weg“ im Fall des Rückgrif fs gilt die V orschrift dagegen
nicht. Dies er gibt sich aus dem neu gefassten § 378
HGB-RE. Während dieser bislang die Rügepflicht erwei
terte, schränkt er sie jetzt ein. Er stellt sicher, dass der Händ-
ler seine Rückgrif fsrechte nicht verliert, wenn er auf dem
„Hinweg“ der W are eine Rüge oder Anzeige unterlassen
hat. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Erläute-
rung dieser Vorschrift verwiesen.

Zu Absatz 5

Die Rückgrif fsrechte sollen grundsätzlich dispositiv sein.
Absatz 5 schränkt diese Abdingbarkeit der vorstehenden
Absätze und des diese er gänzenden, die Verjährung betref-
fenden § 479 RE allerdings zum Schutze der meist schwä-
cheren Händler ein. Da hier nur Ansprüche zwischen Unter-
nehmern geregelt werden, wurde davon abgesehen, die An-
sprüche im Rückgrif fsverhältnis in vollem Umfang zwin-
gend auszugestalten. Im unternehmerischen Bereich sollten
vertragliche Vereinbarungen weiter möglich bleiben, damit
den Besonderheiten der jeweiligen Situation angemessen
Rechnung getragen werden kann. § 478 Abs. 5 RE will vor
diesem Hinter grund allerdings verhindern, dass V ereinba-
rungen einseitig zu Lasten des Einzelhändlers ausfallen,
etwa indem die soeben erläuterten Ansprüche vollständig
ausgeschlossen werden oder die V erjährung der Ansprüche
des Einzelhändlers einseitig unangemessen reduziert wird.
Die Vorschrift versteht sich als Ergänzung und Erweiterung
zu § 307 RE und bestimmt, dass entsprechende Klauseln
nicht nur nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen
geltenden Grundsätzen auf ihre Angemessenheit zu über -
prüfen sind, sondern ein gleichwertiger Ausgleich dem
Rückgriffsgläubiger eingeräumt werden muss, zu dessen
Nachteil von § 478 Abs. 1 bis 3 oder von § 479 RE abgewi-
chen wird. Dabei sollen, um der V ielgestaltigkeit der Ver-
tragsbeziehungen Rechnung zu tragen, keine ins Einzelne
gehenden Vorgaben gemacht werden. Denkbar sind zum
Beispiel pauschale Abrechnungssysteme, in denen zwar
Einzelansprüche des Händlers aus § 478 Abs. 2 RE ausge-
schlossen werden, die aber insgesamt auch den berechtigten
Interessen des Handels Rechnung tragen.

Zu § 479 – Verjährung von Rückgriffsansprüchen

Zu Absatz 1

Absatz 1 enthält die Verjährungsfrist für die in § 478 Abs. 2
RE bestimmten Ansprüche. Dabei handelt es sich um die
Ansprüche des Unternehmers gegen seinen Lieferanten auf
Ersatz der Aufwendungen, die der Unternehmer im Verhält-
nis zu dem Verbraucher nach § 439 Abs. 2 zu tragen hatte.
Erfasst sind auch die entsprechenden Ansprüche des Liefe-
ranten und der übrigen Käufer in der Lieferkette, wie sich
aus der Anführung auch des § 478 Abs. 3 RE ergibt. Diese
Ansprüche sollen nach § 479 Abs. 1 RE in zwei Jahren ver-
jähren. Dies entspricht der allgemein in § 438 Abs. 1 Nr. 3
RE bestimmten V erjährungsfrist für die Mängelansprüche
des Käufers. Da dort nur die Ansprüche auf Nacherfüllung,
Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen aus
§ 437 Nr. 1 und 3 RE erwähnt sind, bedarf es einer besonde-

Drucksache 14/6040 – 250 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

ren Vorschrift, die auch für die V erjährung der Aufwen-
dungsersatzansprüche aus § 478 Abs. 2 und 3 RE eine
eigene Frist bestimmt.

Die Frist beginnt mit der Ablieferung der Sache. Gemeint
ist natürlich die Ablieferung durch den Lieferanten an den
Unternehmer bzw. im Falle des § 478 Abs. 3 RE an den
sonstigen Käufer innerhalb der Lieferkette. Das entspricht
dem allgemein für die Verjährung von Mängelansprüchen in
§ 438 Abs. 2 RE für bewegliche Sachen, um die es hier
wegen § 474 Abs.1 RE allein geht, bestimmten Zeitpunkt.
Er muss hier besonders erwähnt werden, weil der V erjäh-
rungsbeginn sich sonst nach den allgemeinen V orschriften
richten würde und die V erjährung deshalb gemäß § 200
Satz 1 RE erst mit der Fälligkeit des Aufwendungsersatzan-
spruchs, also mit dem Anfall der zu ersetzenden Aufwen-
dungen, beginnen würde. Dadurch würde der Aufwen-
dungsersatzanspruch aber hinsichtlich der V erjährung er -
heblich besser behandelt als die eigentlich im V ordergrund
stehenden Mängelansprüche aus § 437 Nr. 1 und 3 RE. Um
dieses nicht zu rechtfertigende Er gebnis zu vermeiden,
knüpft § 479 Abs. 1 RE für den V erjährungsbeginn ebenso
wie § 438 Abs. 2 RE an die Ablieferung an. Damit wird ein
Gleichlauf bei der V erjährung sämtlicher vertraglicher An-
sprüche erreicht, die aus der Lieferung einer mangelhaften
Sache folgen.

Zu Absatz 2

Zu Satz 1

§ 479 Abs. 2 Satz 1 RE enthält eine Ablaufhemmung für die
Verjährung der in den §§ 437 und 478 Abs. 2 bestimmten
Ansprüche. Damit wird eine notwendige Er gänzung zu den
Rückgriffsansprüchen aus § 478 RE geschaffen. Die Verjäh-
rung der in den § 437 und 478 Abs. 2 geregelten Ansprüche
beginnt – wie soeben ausgeführt – einheitlich mit der Ablie-
ferung der Sache in dem jeweiligen V ertragsverhältnis.
Diese kann – insbesondere bei einem frühen Glied der Lie-
ferkette – erheblich früher liegen als die Ablieferung an den
Verbraucher. So kann es zum Beispiel vorkommen, dass der
Verbraucher erst deutlich nach Ablauf der zwei Jahre im
Verhältnis Hersteller – Großhändler seine Mängelansprüche
gegenüber seinem V erkäufer geltend macht. Um einen
effektiven Rückgrif f zu erzielen, den Artikel 4 der V er-
brauchsgüterkaufrichtlinie erfordert, ist es aber notwendig,
Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass in einer nennenswer-
ten Anzahl der Fälle die Rückgrif fsansprüche bereits ver -
jährt sind, wenn der jeweilige Gläubiger zum ersten Mal
von der Mangelhaftigkeit der Sache erfährt.

§ 479 Abs. 2 Satz 1 RE sieht deshalb vor , dass die Verjäh-
rung, deren Frist nach § 479 Abs. 1 RE bzw . § 438 Abs. 1
Nr. 3 RE zwei Jahre beträgt, nicht vor Ablauf von zwei Mo-
naten nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem der Unternehmer
die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat. Hat also der Un-
ternehmer zum Beispiel die Sache vor ihrem W eiterverkauf
an einen Verbraucher sechs Monate bei sich eingelagert und
wendet sich der Verbraucher erst kurz vor Ablauf der zwei-
jährigen Verjährungsfrist an den Unternehmer, so wären die
Ansprüche des Unternehmers gegen den Lieferanten an sich
bereits verjährt, weil bereits mehr als zwei Jahre nach dem
Kauf der Sache durch den Unternehmer verstrichen sind.
§ 479 Abs. 2 Satz 1 RE verhindert aber den Eintritt der Ver-
jährung; der Unternehmer hat jetzt noch zwei Monate nach

Erfüllung der Ansprüche des V erbrauchers Zeit, um seine
Rückgriffsansprüche gegen den Lieferanten geltend zu ma-
chen.

Zu Satz 2

Die Regelung des Satzes 1 kann insbesondere für den Her -
steller, aber auch für andere Glieder einer Vertriebskette, zu
misslichen Folgen führen. Sie wissen häufig nicht genau
wieviel Zeit verstreicht, bis die Sache zu dem V erbraucher
gelangt. Nach Satz 1 könnte es aber bei entsprechend langen
Lagerzeiten bei Groß- oder Einzelhändlern vorkommen,
dass der Hersteller im W ege des Rückgriffs noch weit über
zwei Jahre nach dem Zeitpunkt hinaus, in dem er die Sache
seinem Käufer (Großhändler) abgeliefert hat, in Anspruch
genommen wird. Um dieses Risiko im Interesse einer unter-
nehmerischen Kalkulierbarkeit zu begrenzen, sieht § 479
Abs. 2 Satz 2 RE eine Ober grenze für die Ablaufhemmung
vor. Spätestens fünf Jahre nach der Ablieferung der Sache
durch den Lieferanten an den Unternehmer endet die in
§ 479 Abs. 2 Satz 1 RE geregelte Ablaufhemmung. W enn
nicht andere Gründe, zum Beispiel die Hemmung durch ein
gerichtliches Verfahren, entgegenstehen, tritt also in diesem
Zeitpunkt die Verjährung ein, auch wenn später noch Auf-
wendungen des Unternehmers gegenüber dem V erbraucher
entstehen. Das belastet den Händler nicht unangemessen,
weil er die Lagerzeiten bei sich beeinflussen und so im eige
nen Interesse einen zu späten W eiterverkauf der Sache ver -
meiden kann. Es entspricht ohnehin der neueren Entwick-
lung, die Lagerzeiten im Handel zu reduzieren.

Zu Satz 3

Satz 3 dehnt die soeben beschriebenen Grundsätze für die
Verjährung auf die anderen Vertragsverhältnisse in der Lie-
ferkette aus, wie dies schon § 478 Abs. 3 RE für die An-
spruchsbegründung vorsieht.

Zu Untertitel 4 – § 480 – Tausch

Der bisherige Untertitel 4 bleibt bestehen, wird aber – be-
dingt durch die neue Paragraphenfolge – verschoben. § 480
als einzige Vorschrift dieses Untertitels entspricht wörtlich
dem bisherigen § 515.

Vorbemerkung vor den Titeln 2 und 3

Das Verbraucherkreditgesetz und das T eilzeit-Wohnrechte-
gesetz sollen nach dem Kauf als eigene T itel in den beson-
deren Teil des Schuldrechts integriert werden. Dieser Stand-
ort entspricht dem Umstand, dass beide Gesetze vertrags-
typenorientiert sind und damit – anders als das bisherige
Haustürwiderrufsgesetz und Fernabsatzgesetz – bereits jetzt
als Teil des Besonderen Schuldrechts anzusehen sind.

Da die im T eilzeit-Wohnrechtegesetz geregelten V erträge
ihrem Schwerpunkt nach als Rechtskauf im Sinne des bishe-
rigen § 437 anzusehen sind, die durch die Übertragung des
betreffenden Wohnrechts und die Erfüllung des Kaufpreises
erfüllt werden (Palandt/Putzo, § 1 TzWrG, Rdnr. 1) soll das
bisherige T eilzeit-Wohnrechtegesetz als T itel 2 nach den
Vorschriften über den Kauf eingestellt werden. Dabei wird
nicht verkannt, dass es unterschiedliche Ausgestaltungsfor -
men des „verkauften“ W ohnrechts gibt. Dieses kann
schuldrechtlich, und dabei nicht nur kauf-, sondern auch

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 251 – Drucksache 14/6040

mietrechtlich, gesellschaftsrechtlich, dinglich oder auch
als Treuhandmodell ausgestaltet werden (Palandt/Putzo,
a. a. O. Rdnr. 2). Das ändert freilich nichts daran, dass das
Grundmodell der Erwerb eines W ohnrechts für mindestens
drei Jahre gegen Zahlung eines Gesamtpreises ist und dass
dieses seiner Rechtsnatur nach einen Rechtskauf darstellt.
Dies wird mit dem Standort nach dem Kauf verdeutlicht;
Konsequenzen für die derzeit übliche V ertragsgestaltung in
den unterschiedlichen V ertragstypen folgen daraus nicht.
Für die Integration der T eilzeit-Wohnrechteverträge in das
Bürgerliche Gesetzbuch spricht neben dem bereits ausge-
führten Systematisierungs- und Gesamtkodifizierungsge
danken insbesondere auch der Umstand, dass es sich dabei
um eine äußerst komplexe und für den Verbraucher ohnehin
kaum überschaubare Materie handelt. Dies wird durch die
Regelung in einem Sonder gesetz noch verstärkt. Denn dies
erschwert dem Verbraucher bereits das Finden der gesetzli-
chen Regelung. Zudem besteht durch die Auslagerung die
Gefahr, dass die Regelungen über T eilzeit-Wohnrechtever-
träge von den zivilrechtlichen Grundprinzipien abgekoppelt
werden und sich so noch mehr zu einer Sondermaterie ent-
wickeln, die dem V erbraucher nicht mehr zugänglich ist.
Dieser Entwicklung wird durch die Integration vorgebeugt.

Die Einfügung des Verbraucherkreditgesetzes in das bishe-
rige Darlehensrecht versteht sich vor dem Hinter grund des
systematischen Zusammenhangs der Regelungen eigentlich
von selbst. So ist Artikel 8 der V erbraucherkreditrichtlinie
87/102/EWG bereits jetzt zum T eil in dem bisherigen
§ 609a Abs. 1 Nr. 2 umgesetzt. Hinzukommt, dass das der -
zeit in den bisherigen §§ 607 f f. im Bür gerlichen Gesetz-
buch geregelte Darlehensrecht fragmentarisch und längst
von der Rechtswirklichkeit überholt ist. Die bisherige Rege-
lung basiert auf dem Gedanken des „Handdarlehens“, das
heute eine Rarität ist. Den eigentlichen Darlehensvertrag re-
gelt das Bürgerliche Gesetzbuch unter der Bezeichnung des
Darlehensversprechens im bisherigen § 610 eher indirekt.
Dieser Anachronismus soll mit den V orschriften des neuen
Titels 3, der die bisherigen Regelungen der §§ 607 ff. mit
den Bestimmungen des bisherigen V erbraucherkreditgeset-
zes verbindet, beseitigt werden. Dort wird nunmehr das
Gelddarlehen als Haupterscheinungsform des Darlehens-
vertrags in der Praxis geregelt. Das wesentlich seltenere
Sachdarlehen wird von diesen Vorschriften getrennt und ei-
ner eigenständigen Regelung in den §§ 607 bis 609 RE, also
am derzeitigen Standort im Bür gerlichen Gesetzbuch nach
der Leihe zugeführt. Dieser Standort ist für das Sachdarle-
hen adäquat, da es beim Sachdarlehen – wie bei der Leihe –
um die Überlassung von Sachen geht. Beim Gelddarlehen
geht es indessen in der Rechtswirklichkeit in erster Linie
um die V erschaffung und Belassung einer Geldsumme in
Form der Überweisung oder Einräumung eines Kreditrah-
mens, so dass insoweit die Nähe zur Leihe, die von der kör-
perlichen Übergabe der Sache ausgeht, überholt ist.

Zu Titel 2 – Teilzeit-Wohnrechteverträge

Vorbemerkung

Mit dem Titel 2 wird das T eilzeit-Wohnrechtegesetz in das
Bürgerliche Gesetzbuch integriert. Dabei finden die bisheri
gen §§ 1 bis 3, 5, 7 und 9 TzW rG in den §§ 481 ff. RE ihre
Entsprechung. § 4 TzWrG findet Eingang in § 2 der Infor -
mationspflichtenverordnung, deren Grundlage Artikel 24

des Einführungsgesetzes zum Bür gerlichen Gesetzbuche
werden soll. Der bisherige § 6 TzWrG geht in § 358 RE auf,
und der bisherige § 11 wird in Artikel 229 § 4 des Einfüh-
rungsgesetzes zum Bür gerlichen Gesetzbuche berücksich-
tigt.

Zu § 481 – Begriff des Teilzeit-Wohnrechtevertrags

§ 481 RE entspricht im Wesentlichen wörtlich dem bisheri-
gen § 1 TzWrG. Die Einleitung der Vorschrift wird lediglich
an ihre Stellung im Bür gerlichen Gesetzbuch angepasst. In
die Vorschrift wird eine Kurzbezeichnung der Verträge ein-
gefügt. Inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.

Zu § 482 – Prospektpflicht bei eilzeit-Wohnrechteverträ-
gen

§ 482 RE entspricht in seiner Funktion dem bisherigen § 2
TzWrG.

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 2 Abs. 1 Satz 1
TzWrG in verkürzter Form. Diese V erkürzung ist möglich
durch die Definition des erbrauchers und des Unterneh-
mers in den §§ 13, 14 und die Einführung des Kurzbegrif fs
der Teilzeit-Wohnrechteverträge in § 481 RE. Die bisheri-
gen Sätze 2 bis 4 des geltenden § 2 Abs. 1 gehen in dem aus
Vereinfachungsgründen geschaf fenen § 483 RE über die
Prospekt- und Vertragssprache auf.

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 2 Abs. 2 TzWrG. Statt
der Verweisung auf eine dem bisherigen § 4 TzW rG ent-
sprechende Vorschrift wird auf die Informationspflichten
verordnung nach Artikel 242 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche verwiesen, in der der Informati-
onspflichtenkatalog des bisherigen § 4 aufgeht

Die Absätze 3 und 4 entsprechen wörtlich dem bisherigen
§ 2 Abs. 3 und 4 TzWrG.

Zu § 483 – Vertrags- und Prospektsprache bei T eil-
zeit-Wohnrechteverträgen

Absatz 1 entspricht den bisherigen § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 4
und § 3 Abs. 1 Satz 2 bis 4 TzW rG, die – ohne inhaltliche
Änderung – in sprachlich geraf fter Form zusammengefasst
werden.

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 3 Abs. 2 Satz 1
TzWrG.

Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 3 Abs. 1 Satz 5 und
Abs. 2 Satz 2 TzWrG, wonach bei Verstößen gegen die vor-
geschriebene Vertragssprache § 125 entsprechende Anwen-
dung finden soll. Aus ereinfachungsgründen wird die
Rechtsfolge des § 125, nämlich die Nichtigkeit des V er-
trags, direkt in das Gesetz geschrieben. Inhaltlich ändert
sich dadurch nichts.

Zu § 484 – Schriftform bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2
und Abs. 3 TzWrG. Der Verweis auf § 125 kann entfallen,
da sich dessen Geltung und die Rechtsfolge der Nichtigkeit
bei einem Verstoß gegen die in § 484 Abs. 1 Satz 1 RE an-
geordnete Schriftform aus der Systematik des Gesetzes
selbst ergibt.

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 3 Abs. 4 TzWrG.

Drucksache 14/6040 – 252 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu § 485 – Widerrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträ-
gen

§ 485 RE entspricht dem bisherigen § 5 TzWrG.

Absatz 1 entspricht wörtlich dem bisherigen § 5 Abs. 1.
Lediglich die Verweisung auf § 355 RE wird angepasst.

Absatz 2 entspricht wörtlich dem bisherigen § 5 Abs. 1
Satz 1 TzWrG. Auch hier werden lediglich die V erweisun-
gen angepasst. Der bisherige § 5 Abs. 1 Satz 2 TzWrG ent-
fällt, da nunmehr – wie oben ausgeführt – in § 355 Abs. 3
RE eine einheitliche Erlöschensfrist für den Fall der fehlen-
den oder nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung gere-
gelt ist.

Absatz 3 entspricht wörtlich – mit Ausnahme der wiederum
angepassten V erweisungen – dem bisherigen § 5 Abs. 3
TzWrG.

Absatz 4 entspricht dem bisherigen § 5 Abs. 4 TzWrG. Es
wird jetzt lediglich auf die sich aus der Informationspflich
tenverordnung ergebenden erforderlichen Angaben verwie-
sen. Der bisherige letzte Halbsatz des § 5 Abs. 4 („spätes-
tens jedoch …“) kann wiederum wegen der Schaffung einer
einheitlichen Frist in § 355 Abs. 3 RE entfallen.

Absatz 5 entspricht wörtlich dem bisherigen § 5 Abs. 5
TzWrG. Lediglich die Verweisung wird angepasst.

Zu § 486 – Anzahlungsverbot bei T eilzeit-Wohnrechte-
verträgen

§ 486 RE entspricht dem bisherigen § 7 TzWrG. Das Verbot
wird dabei auf die gesamte W iderrufsfrist ausgedehnt. Es
besteht nicht mehr nur in den ersten 10 Tagen, was auch bis-
her schon die W irkungen des V erbots sehr beeinträchtigt
hatte. Dieser Mangel wird beseitigt.

Zu § 487 – Abweichende Vereinbarungen

§ 487 RE entspricht dem bisherigen § 9 TzWrG. Der Wort-
laut wird den Parallel-Bestimmungen in den §§ 312f, 506
und 655e RE angepasst.

Zu Titel 3 – Darlehensvertrag, Finanzierungshilfen und
Ratenlieferungsverträge

Vorbemerkung

Das Darlehen ist in den bisherigen §§ 607 ff. – wie oben be-
reits ausgeführt – lediglich fragmentarisch geregelt und ist
zwischenzeitlich von der Rechtswirklichkeit überholt. Der
bisherige § 607 als Basisnorm des Darlehensrechts geht da-
bei noch von der historischen Vorstellung des Darlehens als
Realvertrag aus. Nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut
entsteht die Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rück
zahlung nämlich erst, wenn er die Summe empfangen hat.
Erst mit der Übertragung des Geldes bzw . vertretbarer Sa-
chen kommt mithin nach der jetzigen Gesetzesfassung der
Darlehensvertrag zustande, den das Gesetz im Übrigen in
der geltenden Fassung lediglich als einen den Darlehens-
nehmer einseitig verpflichtenden ertrag ausgestaltet. Die
Verpflichtungen des Darlehensgebers zur Überlassung un
Verschaffung des Kapitals finden im bisherigen Gesetzes
text keine Erwähnung. Den Anspruch des Darlehensneh-
mers auf Auszahlung des vereinbarten Darlehensbetrags
entnahm die Rechtsprechung daher früher einem V orver-

trag. Von dieser Konstruktion gehen die V ertreter der sog.
„Realvertragstheorie“ auch weiterhin aus. Die ganz über -
wiegende Meinung folgt freilich inzwischen der sog. „Kon-
sensualvertragstheorie“, die das Darlehen als zweiseitig ver-
pflichtenden ertrag ansieht, der schon vor der Leistung des
Darlehensgebers durch die W illenserklärungen der V er-
tragsparteien zustande kommt. Dies erspart den umständli-
chen Aufbau über einen Vorvertrag und entspricht im Übri-
gen der zeitgemäßen Ausgestaltung des Kreditvertrags im
bisherigen V erbraucherkreditgesetz. Die Konsensualver -
tragstheorie spiegelt zwar die Rechtswirklichkeit wieder, ist
freilich vom bisherigen Gesetzeswortlaut der §§ 607 f f.
nicht gedeckt. Eine Änderung der gesetzlichen Regelung ist
daher dringend erforderlich, zumal mit dem V erbraucher-
kreditgesetz für einen großen T eil des Darlehensrechts, na-
mentlich den Verbraucherkreditverträgen, bereits eine zeit-
gemäße Kodifikation des Kreditrechts besteht, die al
Grundlage für die Neugestaltung des Darlehensrechts ge-
eignet ist, der freilich derzeit die systematische V erbindung
zum Darlehensrecht des Bür gerlichen Gesetzbuchs fehlt.
Dies hat dazu geführt, dass sich das V erbraucherkreditrecht
zu einem ausgesprochenen Sonderrecht (vgl. MünchKomm/
Westermann, vor § 607 Rdnr. 1) entwickelt hat. Die Neure-
gelung des Darlehensrechts im Schuldrechtsmodernisie-
rungsgesetz, die die bisherigen §§ 607 ff. mit den Vorschrif-
ten des V erbraucherkreditgesetzes verbindet, dient daher
zwei Zielen: Es wird ein zeitgemäßes Darlehensvertrags-
recht im Bürgerlichen Gesetzbuch geschaffen und zugleich
der Gefahr vor gebeugt, dass sich das V erbraucherkredit-
recht vom Darlehensvertragsrecht zwischen Unternehmern
entfernt.

Die Neuregelung des Darlehensrechts und die Integration
des Verbraucherkreditgesetzes sind wie folgt strukturiert:

– Der aus dem V erbraucherkreditgesetz bekannte Begrif f
des „Kredits“, der als Oberbegrif f für das Gelddarlehen,
einen Zahlungsaufschub und sonstige Finanzierungshil-
fen diente, wird aufgegeben. Stattdessen werden die sich
dahinter verber genden unterschiedlichen Erscheinungs-
formen des Kredits, zu der nach der Begrif flichkeit de
Verbraucherkreditgesetzes auch der Ratenlieferungsver -
trag zählt, eigenständig geregelt. Der T itel 3 wird daher
in die Untertitel Darlehensvertrag, Finanzierungshilfen
und Ratenlieferungsverträge untergliedert:

Im Untertitel 1 wird die Haupterscheinungsform des
Kredits, das Gelddarlehen, geregelt. Entsprechend der
bisherigen T erminologie wird dabei am Begrif f des
„Darlehens“ ohne den Zusatz des „Geld“-Darlehens
festgehalten. Dies entspricht dem Umstand, dass der Be-
griff des „Darlehens“ im Allgemeinen und auch im
Fachsprachgebrauch ausschließlich als Gelddarlehen
verstanden wird. Dagegen ist für die Bezeichnung des
Sonderfalls der vom bisherigen § 607 ebenfalls erfassten
Überlassung von vertretbaren Sachen der Begrif f des
„Sachdarlehens“ üblich geworden. Dieser Begrif f wird
daher in den §§ 607 ff. RE, der das Sachdarlehen regelt,
aufgenommen. Der Untertitel 1 umfasst neben den bis-
herigen §§ 607 f f. (jetzt §§ 488 bis 490 RE) die V or-
schriften des bisherigen V erbraucherkreditgesetzes zum
Verbraucherkredit in der Form des Darlehens (jetzt
§§ 491 bis 498 RE). In Anlehnung an den Grundbegrif f
des Darlehens wird insoweit aus dem bisherigen

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 253 – Drucksache 14/6040

Verbraucherkreditvertrag der „Verbraucherdarlehensver-
trag“.

Im Untertitel 2 sind die aus dem V erbraucherkredit-
gesetz bekannten Kreditformen des entgeltlichen Zah-
lungsaufschubs und der sonstigen Finanzierungshilfen,
insbesondere die T eilzahlungsgeschäfte geregelt. Deren
Regelung erfolgt dabei zum T eil durch bloße V erwei-
sung auf die Vorschriften der §§ 491 bis 498 RE; für den
Bereich der Teilzahlungsgeschäfte finden sich im Unte -
titel 2 aber auch besondere Bestimmungen, die bislang
im Verbraucherkreditgesetz enthalten waren.

Der Untertitel 3 enthält die bislang in § 2 VerbrKrG ge-
regelten Bestimmungen zu Ratenlieferungsverträgen.

Im Untertitel 4 ist schließlich die Unabdingbarkeit der
Vorschriften des bisherigen V erbraucherkreditgesetzes,
die in den §§ 491 bis 505 RE aufgehen, geregelt.

– Die sich bislang im V erbraucherkreditgesetz befindli
chen Regelungen zum Kreditvermittlungsvertrag wer -
den systematisch richtig mit den Bestimmungen zum
Maklerrecht verbunden und dort in einem Untertitel 2
„Darlehensvermittlungsvertrag“ in den §§ 655a bis 655e
RE geregelt.

Mit der Integration des V erbraucherkreditgesetzes sind bis
auf die seit langem überfällige Einführung einer Zinsscha-
denspauschale für grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen
in § 497 Abs. 1 RE keine inhaltlichen Änderungen verbun-
den. Auch die Neuregelung des Darlehensrecht des Bür ger-
lichen Gesetzbuchs entspricht inhaltlich bis auf einige we-
nige Ausnahmen der geltenden Rechtslage, wie sie sich
durch die Rechtsprechung zum (fragmentarischen) Darle-
hensrecht entwickelt hat.

Zu Untertitel 1 – Darlehensvertrag

Zu § 488 – Vertragstypische Pflichten beim Darlehensve -
trag

Zu Absatz 1

Absatz 1 lehnt sich an den bisherigen § 1 Abs. 2 VerbrKrG,
soweit dort der Kredit in Form des Darlehens betrof fen ist,
an. Die dort sehr knapp gehaltene Definition wird an di
Diktion des Bür gerlichen Gesetzbuchs angepasst, welche
die besonderen Vertragstypen in der Weise beschreibt, dass
die Hauptpflichten der Parteien herausgestellt werden. De
bisherige Sprachgebrauch, wonach „Darlehen“ sowohl das
zur wirtschaftlichen Nutzung überlassene Kapital als auch
den Darlehensvertrag meinte, wird dahin gehend präzisiert,
dass mit „Darlehen“ nunmehr lediglich noch der Geldbetrag
gemeint ist, während der zugrunde liegende V ertrag immer
Darlehensvertrag heißt.

Satz 1 beschreibt die Pflicht des Darlehensgebers zur er-
schaffung und Belassung eines Geldbetrags in der verein-
barten Höhe. Aus dem unbestimmten Artikel „einen“ sowie
aus der Formulierung „Geldbetrag“ geht hervor , dass der
Darlehensgeber nicht zur Überlassung bestimmter Geld-
scheine oder -münzen, sondern lediglich zur wertmäßigen
Verschaffung des Geldbetrags verpflichtet ist. Mit der Fo -
mulierung „zur Verfügung stellen“ sollen die in der Rechts-
wirklichkeit vorkommenden unterschiedlichen Formen der
Überlassung von Geld als Darlehen erfasst werden: Darun-
ter lassen sich sowohl die Über gabe von Bar geld als auch

die Formen des bar geldlosen Verkehrs wie die Überwei-
sung, die Gutschrift, die Gewährung eines Kontokorrentkre-
dits und in dessen Rahmen die Einräumung eines Überzie-
hungskredits verstehen.

Satz 2 regelt die Zinszahlungs- und Rückerstattungspflich
des Darlehensnehmers. Anders als die bisherigen §§ 607
und 608 geht die jetzige Regelung vom Regelfall der Ent-
geltlichkeit des Darlehensvertrags aus und führt daher die
Zinspflicht des Darlehensnehmers in Satz 2 ausdrücklic
auf. Dies entspricht den heutigen Realitäten, wonach ein
Darlehen in aller Regel entgeltlich ist. Der unbestimmte Ar-
tikel „einen vereinbarten Zins“ verdeutlicht indessen zu-
gleich, dass es auch unentgeltliche Formen des Darlehens
gibt. Die Rückerstattungspflicht des Darlehensnehmers be
zieht sich auf das zur V erfügung gestellte „Darlehen“. Mit
dieser Formulierung soll zum einen der im Sprachgebrauch
übliche Begriff des Darlehens aufgenommen und zugleich
auf seine jetzt eingeschränkte Bedeutung des Darlehensbe-
trags reduziert werden. Zum anderen wird mit der Formulie-
rung „das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstat-
ten“ verdeutlicht, dass der Darlehensnehmer nicht dieselben
Geldscheine- oder münzen, sondern lediglich das Darlehen
(= einen Geldbetrag in derselben Höhe) zurückzuerstatten
hat.

Zu Absatz 2

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 608. Die V orschrift
geht allerdings davon aus, dass Zinsen vereinbart sind. Wei-
tere Unterschiede ergeben sich nicht.

Zu Absatz 3

Absatz 3 Satz 1 entspricht wörtlich dem bisherigen § 609
Satz 1. Der Satz 2 bestimmt wie der bisherige § 609 Abs. 2
die ordentliche Kündigungsfrist für auf unbestimmte Zeit
abgeschlossene Darlehensverträge. Der jetzige Satz 2 ver -
zichtet allerdings auf die in der Praxis kaum relevante Un-
terscheidung zwischen der einmonatigen Kündigungsfrist
für Darlehen bis zu 200 Euro und der dreimonatigen für
Darlehen von mehr als 200 Euro und legt stattdessen eine
generell geltende ordentliche Kündigungsfrist von drei Mo-
naten, die freilich dispositiv ist, fest. Satz 3 entspricht dem
bisherigen § 609 Abs. 3.

Zu § 489 – Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehens-
nehmers

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen wörtlich dem bis-
herigen § 609a. In der Überschrift wird nunmehr deutlich
gemacht, dass die Vorschrift lediglich die ordentliche Kün-
digung und auch nur die des Darlehensnehmers betrif ft. Im
Übrigen wird die V orschrift lediglich an die neue Diktion
des Darlehensrechts, die zwischen dem Darlehensvertrag
und dem Darlehen unterscheidet, angepasst. Absatz 1 Nr . 2
wird im Hinblick auf die Definition des erbraucherbegriffs
in § 13 redaktionell angepasst. Inhaltliche Änderungen zum
geltenden Recht ergeben sich nicht.

Zu § 490 – Außerordentliches Kündigungsrecht

Die V orschrift regelt im Absatz 1 ein außerordentliches
Kündigungsrecht des Darlehensgebers für den Fall der Ver-
mögensverschlechterung und im Absatz 2 ein außerordent-

Drucksache 14/6040 – 254 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

liches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers für den Fall
der anderweitigen V erwertung des Sicherungsobjekts. Ab-
satz 3 stellt klar , dass § 490 RE nicht abschließend ist. Aus
der Überschrift wird deutlich, dass die V orschrift lediglich
außerordentliche Kündigungsrechte betrif ft. Ordentliche
Kündigungsrechte, wie sie sich zum Beispiel aus
Nummer 19 Abs. 2 AGB-Banken ergeben, sind mithin von
dieser Vorschrift nicht berührt.

Zu Absatz 1

Im Absatz 1 geht zunächst die bisherige V orschrift des
§ 610 auf, die dem Darlehensgeber ein W iderrufsrecht sei-
nes Darlehensversprechens für den Fall einräumte, dass in
den Vermögensverhältnissen des anderen Teils eine wesent-
liche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf
die Rückerstattung gefährdet wird. Diesen Fall der V ermö-
gensverschlechterung greift der einleitende Konditionalsatz
des Absatzes 1 („Wenn in den Vermögensverhältnissen des
Darlehensnehmers …“) unter im W esentlichen wörtlichen
Übernahme des bisherigen § 610 auf. Es wird nunmehr le-
diglich klargestellt, dass auch eine Verschlechterung in den
Vermögensverhältnissen eines Dritten, der für das Darlehen
eine Sicherheit gestellt hat, zu einer außerordentlichen Kün-
digung führen kann, wenn dadurch die Rückzahlung des
Darlehens gefährdet wird. Dies entspricht bereits der heuti-
gen Rechtslage (MünchKomm/Westermann, § 610 Rdnr. 7).
Im Übrigen wird durch die Formulierung „eintritt oder ein-
zutreten droht“ ebenfalls in Übereinstimmung mit dem gel-
tenden Recht deutlich gemacht, dass der Darlehensgeber
den tatsächlichen Eintritt der wesentlichen V ermögensver-
schlechterung nicht etwa noch abwarten muss, sondern dass
er bereits dann ein Kündigungsrecht hat, wenn sich die Ver-
mögensverschlechterung und die daraus folgende Gefähr -
dung der Rückzahlung des Darlehens sichtbar abzeichnet.
Anderenfalls würde der Sinn des außerordentlichen Kündi-
gungsrechts im Falle von Vermögensverschlechterungen für
den Darlehensgeber in vielen Fällen verfehlt: Denn diese
soll den Darlehengeber gerade vor einem durch die Insol-
venz des Darlehensnehmers eintretenden Vermögensverlust
bewahren. Dieses Ziel würde konterkariert, wenn der Darle-
hensgeber zunächst den Eintritt der Insolvenz abwarten
müsste, da diese gerade den V ermögensverlust herbeiführt,
so dass eine danach erklärte Kündigung wirkungslos wäre.

Der im bisherigen § 610 eingeräumte W iderruf des Darle-
hensversprechens wird in der Fassung des § 490 Abs. 1 RE
als fristlose Kündigung gestaltet, was dem jetzigen V er-
ständnis des Darlehensvertrags als einem zweiseitig ver -
pflichtenden Konsensualvertrag entspricht. Ferner gewähr
§ 490 Abs. 1 RE dem Darlehensgeber nunmehr nicht ledig-
lich – wie noch der bisherige § 610 – ein Kündigungsrecht
vor Darlehensvalutierung, sondern sieht in seiner zweiten
Alternative („danach in der Regel fristlos“) ein Kündi-
gungsrecht auch nach Auszahlung des Darlehensbetrags
vor. Dieses ist allerdings im Gegensatz zu dem Kündigungs-
recht vor Darlehensvalutierung, das dem Darlehensgeber
entsprechend der jetzigen Regelung des § 609 „im Zweifel
jederzeit“ zusteht, durch die Formulierung „in der Regel“
weicher gestaltet und erfordert damit eine Gesamtwürdi-
gung der jeweiligen Kündigungssituation.

Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich
die Situation für den Darlehensnehmer und Darlehensgeber

vor und nach der V alutierung des Darlehens jeweils anders
darstellt. Während dem Darlehensgeber eine Auszahlung
des Darlehens „sehenden Auges“, dass er dieses vom Darle-
hensnehmer nicht mehr zurückerhalten werde, schlechter -
dings nicht zugemutet werden kann, kann dem Darlehens-
geber nach Valutierung die Belassung der Darlehenssumme
beim Darlehensnehmer im Einzelfall durchaus zumutbar
sein. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn sich die V er-
mögenssituation des Schuldners erst durch die Rückforde-
rung des Darlehensbetrags in einer Summe so sehr ver -
schlechtert, dass er insolvent wird, während ihm bei Belas-
sung des Darlehens jedenfalls eine ratenweise Rückführung
möglich wäre. Auch im Falle einer lediglich vorüber gehen-
den Vermögensverschlechterung kann es im Einzelfall dem
Darlehensgeber zumutbar sein, dem Darlehensnehmer das
Darlehen zu belassen. Die h. M. nimmt daher einen wichti-
gen Kündigungsgrund nach der Valutierung eines Darlehens
nur dann an, wenn durch weiteres Belassen der Mittel beim
Darlehensnehmer die Rückgewähr so stark gefährdet wird,
dass unter Preisgabe des Interesses des Schuldners am Be-
halten bis zum vereinbarten Fälligkeitstermin so schnell wie
möglich gerettet werden muss, was zu retten ist; dies setzt
stets eine Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung auch
der Belange des Schuldners voraus (MünchKomm/W ester-
mann, § 610 Rdnr. 13 m. w . N.). Dem entspricht die Fas-
sung des § 490 Abs. 1 2. Alternative RE, indem sie dem
Darlehensgeber bei einer Vermögensverschlechterung nach
Valutierung nur „in der Regel“ ein außerordentliches Kün-
digungsrecht gewährt.

Zu Absatz 2

In Absatz 2 wird dem Darlehensnehmer bei einem grund-
pfandrechtlich gesicherten Darlehen ein außerordentliches
Kündigungsrecht für den Fall eingeräumt, dass der Darle-
hensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen V er-
wertung des Sicherungsobjekts hat. Das Kündigungsrecht
wird allerdings davon abhängig gemacht, dass der Darle-
hensnehmer dem Darlehensgeber denjenigen Schaden er -
setzt, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht.

Mit Absatz 2 wird die Rechtsprechung des BGH (grundle-
gend BGHZ 136, 161 ff.; NJW 1997, 2875 ff. und 2978 f.) zu
der seit langem in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen
Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Darlehens-
nehmer bei einem Festzinskredit gegen Zahlung einer V or-
fälligkeitsentschädigung eine vorzeitige Kreditabwicklung
verlangen kann, kodifiziert. Dabei orientiert sich die Geset
zesfassung eng an den vom BGH entwickelten Grundsätzen,
so dass sich aus der Kodifikation keine Änderung der gelten
den Rechtslage, sondern nur eine größere Rechtsklarheit und
Rechtssicherheit für den Rechtsanwender ergibt, da sich die
Rechtsprechungsgrundsätze nunmehr auch aus dem Gesetz
selbst ergeben und dort festgeschrieben sind. Der BGH hat in
zwei Urteilen vom 1. Juli 1997 den Grundsatz aufgestellt,
dass ein Darlehensnehmer einen Anspruch auf eine vorzeitige
Vertragsauflösung eines festverzinslichen und grundpfand
rechtlich gesicherten Darlehensvertrags hat, wenn er ein Be-
dürfnis nach einer anderweitigen Verwertung des beliehenen
Objekts hat und er dem Darlehensgeber den sog. „Vorfällig-
keitsschaden“ ersetzt. Dabei kommt es nach der Rechtspre-
chung des BGH nicht darauf an, aus welchem Beweggrund
der Darlehensnehmer das Beleihungsobjekt (dies wird in der
Regel ein Grundstück sein) anderweitig verwerten will; der

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 255 – Drucksache 14/6040

Anspruch des Darlehensnehmers auf vorzeitige Vertragsauf-
lösung besteht daher sowohl bei einem Verkauf aus privaten
Gründen (z. B. Ehescheidung, Krankheit, Arbeitslosigkeit,
Überschuldung, Umzug) ebenso wie bei der W ahrnehmung
einer günstigen V erkaufsgelegenheit (BGH, NJW 1997,
2877). Dies ergibt sich daraus, dass die Rechtsprechung den
Anspruch auf vorzeitige Kreditabwicklung mit der Erhaltung
der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit des Darlehensneh-
mers rechtfertigt. Dürfte der Darlehensgeber nämlich den
Darlehensnehmer auch bei einem beabsichtigten Verkauf des
beliehenen Objekts an der unveränderten Durchführung des
Darlehensvertrags festhalten, könnte er den Verkauf vereiteln
und dem Darlehensnehmer so die anderweitige V erwertung
des belasteten Gegenstandes faktisch unmöglich machen.
Darin läge indessen ein – auch unter verfassungsrechtlichen
Gesichtspunkten – nicht hinnehmbarer Eingrif f in die wirt-
schaftliche Handlungsfreiheit des Darlehensnehmers.

Diesen von der Rechtsprechung entwickelten V ertragsauf-
hebungsgrundsatz setzt Absatz 2 nunmehr um. An die Stelle
des Anspruchs auf V ertragsauflösung tritt allerdings ei
Kündigungsrecht des Darlehensnehmers, was keine inhaltli-
che Änderung darstellt, sondern lediglich der Gesetzessys-
tematik entspricht, die dem Schuldner bei Dauerschuldver -
hältnissen wie dem Darlehensvertrag nicht einen Anspruch
auf V ertragsauflösung, sondern ein Kündigungsrecht ge
währt. Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers ist in-
dessen von der Zahlung einer V orfälligkeitsentschädigung
abhängig. Durch diese konditionale V erknüpfung wird im
Ergebnis das in der Rechtsprechung entwickelte V er-
tragsaufhebungsmodell erreicht: Der Schuldner hat zwar ein
Kündigungsrecht; die Kündigung wird indessen erst wirk-
sam, wenn er dem Darlehensgeber den objektiv zu berech-
nenden Vorfälligkeitsschaden ersetzt. Das gleiche Er gebnis
erzielt die Rechtsprechung, wenn sie dem Schuldner einen
Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags ein-
räumt, dessen Inhalt darin besteht, dass der Darlehensver -
trag beendet ist, sobald der Darlehensnehmer dem Darle-
hensgeber denjenigen Schaden ersetzt hat, der diesem aus
der vorzeitigen Vertragsbeendigung entstanden ist.

In Absatz 2 soll im Übrigen der Begrif f der „V orfällig-
keitsentschädigung“ legal definiert werden. Deren Berech
nungsgrundsätze werden dagegen weiterhin der Rechtspre-
chung überlassen, da diese in ihren V erästelungen und De-
tails einer gesetzlichen Kodifikation nicht zugänglich sin
und auch für eventuelle Änderungen im Hinblick auf struk-
turelle Änderungen in den äußeren wirtschaftlichen Bedin-
gungen offen sein müssen. Dem wäre eine Festschreibung
im Gesetz abträglich.

Zu Absatz 3

Der Hinweis in Absatz 3, dass die §§ 313, 314 RE unberührt
bleiben, hat lediglich klarstellende Funktion. Damit soll
verdeutlicht werden, dass die Regelung in den Absätzen 1
und 2 nicht abschließend ist, sondern den V ertragsparteien
die sich aus den allgemeinen V orschriften ergebenden wei-
teren Vertragslösungsmöglichkeiten außerhalb der im § 490
RE geregelten Einzelfälle verbleiben.

Zu § 491 – Verbraucherdarlehensvertrag

§ 491 RE fasst die bisherigen § 1 Abs. 1 und § 3 VerbrKrG
ohne inhaltliche Änderungen in einer Vorschrift zusammen.

Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 1 Abs. 1
VerbrKrG. Der bisherige Satz 2 wird lediglich sprachlich
geglättet. Durch den Zusatz, dass V erbraucher „im Sinne
des Titels 1“ auch ein Existenzgründer sein kann, wird deut-
lich gemacht, dass diese erweiterte V erbraucherdefinitio
auch für die in den Untertiteln 2 und 3 geregelten V erträge
der sonstigen Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsver -
träge gilt.

Absatz 2 entspricht bis auf redaktionelle Anpassungen an
die jetzige Diktion des Darlehensrechts dem bisherigen § 3
Abs. 1 VerbrKrG. Dessen bisherige Nummer 3 konnte im
Hinblick auf die Regelung des § 499 Abs. 1 RE entfallen.

Absatz 3 entspricht – bis auf redaktionelle Anpassungen an
die jetzige Diktion des Darlehensrechts und die Anpassung
der Verweisungen – dem bisherigen § 3 Abs. 2 VerbrKrG.
Die Nummer 1 geht in § 500 RE auf und kann daher hier
entfallen. Die Formulierung der jetzigen Nummer 1 (Hypo-
thekendarlehen) ist sprachlich geglättet worden. Hier ist auf
eine inhaltliche Änderung hinzuweisen, die sich nur indirekt
aus dem Fehlen des V erweises auf § 497 Abs. 1 RE ergibt:
Im neuen § 497 Abs. 1 RE ist nunmehr für die in § 491
Abs. 3 Nr . 1 RE genannten Hypothekendarlehen ein pau-
schaler Verzugszins von 2,5 % über Basiszins geregelt. Dies
bedeutet eine Veränderung gegenüber dem geltenden Recht,
wonach für Hypothekendarlehen der gesetzliche Zinssatz
von 4 %, freilich mit der Möglichkeit eines höheren Scha-
densnachweises galt. Die Gründe der Regelung eines sol-
chen Pauschalzinses werden bei der Kommentierung des
§ 497 Abs. 1 RE näher erläutert.

Zu § 492 – Schriftform, Vertragsinhalt

§ 492 RE entspricht – bis auf redaktionelle Anpassungen an
die neue Diktion des Darlehensrechts – dem bisherigen § 4
Abs. 1 Satz 1 bis 5 Nr. 1, Abs. 2 und 3 VerbrKrG. Die Num-
mer 2 und Satz 6 des bisherigen § 4 Abs. 1 VerbrKrG gehen
in § 502 Abs. 1 RE auf.

Es ist erwogen worden, die in Absatz 1 aufgeführten Anga-
ben ähnlich wie bei den Regelungen für Fernabsatz- und
Teilzeit-Wohnrechteverträge in eine V erordnung auszula-
gern. Dies erschien indessen unzweckmäßig, weil sich so
die sehr spezielle Nichtigkeitsregelung im bisherigen § 6
VerbrKrG nicht adäquat gestalten lässt.

Zu § 493 – Überziehungskredit

§ 493 RE entspricht – bis auf redaktionelle Anpassungen an
die neue Diktion des Darlehensrechts – dem bisherigen § 5
VerbrKrG.

Zu § 494 – Rechtsfolgen von Formmängeln

§ 494 RE entspricht – bis auf redaktionelle Anpassungen an
die neue Diktion des Darlehensrechts und die Anpassungen
der Verweisungen – dem bisherigen § 6 Abs. 1, 2 und 4
VerbrKrG, soweit sich diese Regelung nicht auf T eilzah-
lungsgeschäfte bezog. Die Inhalte des bisherigen § 6 hin-
sichtlich Teilzahlungsgeschäften, insbesondere dessen Ab-
satz 3 sind nunmehr in § 502 Abs. 1 und 3 RE geregelt.

Zu § 495 – Widerrufsrecht

§ 495 RE entspricht – bis auf redaktionelle Anpassungen an
die neue Diktion des Darlehensrechts und die Anpassungen

Drucksache 14/6040 – 256 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

der V erweisungen – dem bisherigen § 7 V erbrKrG. Der
Satz 2 des bisherigen § 7 Abs. 1 VerbrKrG geht in § 503
Abs. 1 RE auf. Der bisherige Absatz 2 des § 7 VerbrKrG
konnte im Hinblick auf die in § 355 Abs. 3 RE und oben be-
reits näher erläuterte allgemeine Erlöschensfrist entfallen.
Der bisherige Satz 2 des § 7 Abs. 4 VerbrKrG zum finan
zierten Teilzeit-Wohnrechtevertrag konnte im Hinblick auf
die allgemeine Regelung verbundener V erträge in den
§§ 358, 359 RE entfallen.

Dasselbe gilt für die bisherigen Regelungen im geltenden
§ 8 Abs. 2 und § 9 VerbrKrG. Der bisherige § 8 Abs. 2 geht
in § 502 Abs. 2 RE auf.

Zu § 496 – Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheck-
verbot

§ 496 RE entspricht bis auf redaktionelle Anpassungen an
die neue Diktion des Darlehensrechts wörtlich dem bisheri-
gen § 10 VerbrKrG.

Zu § 497 – Behandlung der V erzugszinsen, Anrechnung
von Teilleistungen

§ 497 RE entspricht bis auf die neue Regelung eines pau-
schalen Verzugszinses für Hypothekardarlehen und bis auf
redaktionelle Anpassungen an die neue Diktion des Darle-
hensrechts und die angepassten Verweisungen dem bisheri-
gen § 11 VerbrKrG.

Der bisherige Regelungsinhalt des Absatzes 1 des § 11
VerbrKrG erscheint zwar auf den ersten Blick wegen des
nunmehr in § 288 Abs. 1 RE bestimmten Verzugszinses von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz obsolet zu sein.
Hinter dem bisherigen Absatz 1 des § 11 VerbrKrG verbirgt
sich aber neben der Regelung der Zinshöhe auch, dass der
Darlehensgeber insoweit vom Zinseszinsverbot des § 289
Satz 1 befreit ist. Dies hat wiederum Auswirkungen auf den
bisherigen § 11 Abs. 2 (= § 497 Abs. 2 RE), nämlich inso-
fern, als die dort aufgeführten „Zinsen“ eben die nach
Absatz 1 der Vorschrift sind und damit auch die Zinseszin-
sen erfassen, so dass sich wiederum auch auf diese Zinses-
zinsen die Zinsermäßigung des bisherigen § 11 Abs. 2
Satz 2 (= § 497 Abs. 2 Satz 2 RE) bezieht. Um den Rege-
lungsgehalt des bisherigen § 11 VerbrKrG zu bewahren, war
daher auch dessen Absatz 1 zu übernehmen.

Absatz 1 Satz 2 bestimmt nunmehr auch für die in § 491
Abs. 3 Nr. 1 RE genannten Hypothekenkredite einen pau-
schalierten variablen Verzugszinssatz in Höhe von 2,5 Pro-
zentpunkten über dem Basiszinssatz. Mit dieser Pauschalie-
rung werden folgende Ziele bezweckt: Zunächst wird die
Berechnung des vom Verbraucher in diesen Fällen zu erset-
zenden Verzugsschadens vereinfacht. Dies entlastet die Ge-
richte von einer erheblichen Zahl von Rechtsstreitigkeiten,
die in den letzten Jahren zur Höhe des Verzugsschadens bei
Verbraucherhypothekenkrediten mit immer anderen Berech-
nungsarten und -er gebnissen geführt worden sind. Dies
führt sowohl für den Darlehensnehmer als auch für den Dar-
lehensgeber zu einer größeren wirtschaftlichen Planbarkeit
und Vorhersehbarkeit. Schließlich trägt die Pauschalierung
durch die Koppelung an den Basiszins dem Bedürfnis nach
einer Anpassung an Veränderungen des allgemeinen Zinsni-
veaus Rechnung. Nach Einführung eines allgemeinen vari-
ablen Verzugszinses in § 288 Abs. 1 RE war der Umstand,

dass ein Darlehensgeber bei einem Hypothekendarlehen,
welches einem Verbraucher gewährt wird, nach derzeitiger
Rechtslage weiterhin auf den festen gesetzlichen Zinssatz
von 4 % verwiesen wird, kaum mehr zu rechtfertigen. Auf
der anderen Seite kam eine entsprechende Anwendung des
pauschalierten Zinssatzes für nicht grundpfandrechtlich ge-
sicherte Standarddarlehen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz nicht in Betracht, da dieser weit
über dem tatsächlichen V erzugsschaden bei Hypotheken-
krediten gelegen hätte, bei welchen die Refinanzierungskos
ten erheblich geringer sind. Ein V ergleich zwischen den
Durchschnitts-Refinanzierungssätzen bei Standardkredite
und Hypothekenkrediten verdeutlicht, dass diese bei Real-
krediten um ca. 2 bis 3 % geringer sind. Dem trägt die in
§ 497 Abs. 1 Satz 2 bestimmte Zinspauschale von 2,5 Pro-
zentpunkten über dem Basiszinssatz Rechnung.

Zu § 498 – Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungskrediten

§ 498 RE entspricht bis auf redaktionelle Anpassungen an
die neue Diktion des Darlehensrechts dem bisherigen § 12
VerbrKrG.

Zu Untertitel 2 – Finanzierungshilfen

Vorbemerkung

Der Anwendungsbereich des bisherigen Verbraucherkredit-
gesetzes umfasst gemäß dessen § 1 Abs. 2 neben Darlehens-
verträgen auch Kredite in Form eines entgeltlichen Zah-
lungsaufschubs oder einer sonstigen entgeltlichen Finanzie-
rungshilfe. Die Haupterscheinungsformen des Zahlungsauf-
schubs sind die T eilzahlungsgeschäfte (jetzt definiert i
§ 499 Abs. 2 RE) und die Haupterscheinungsform der sons-
tigen Finanzierungshilfe die Finanzierungsleasingverträge
(jetzt geregelt in § 500 RE). Um diese Kreditformen, für die
das geltende Verbraucherkreditgesetz zum Teil den Anwen-
dungsbereich einschränkt (vgl. den bisherigen § 3 Abs. 2
Nr. 1 VerbrKrG) oder Sonderregelungen aufstellt (vgl. den
bisherigen § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 VerbrKrG), vom Gelddar-
lehen und den dortigen Regelungen besser unterscheiden zu
können, wurden im Untertitel 2 eigene V orschriften für die
Kreditformen des Zahlungsaufschubs und sonstiger Finan-
zierungshilfen geschaffen. Die Ausgliederung hat lediglich
systematische Gründe und soll die Übersichtlichkeit verbes-
sern; inhaltliche Änderungen im V ergleich zum geltenden
Recht sind damit nicht verbunden.

Zu § 499 – Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungs-
hilfe

§ 499 RE stellt die Basisnorm für die Kreditformen des
Zahlungsaufschubs und der sonstigen Finanzierungshilfe
dar.

Zu Absatz 1

Absatz 1 bestimmt den Grundsatz, dass auf diese Kreditfor-
men grundsätzlich die für das V erbraucherdarlehen gelten-
den Vorschriften anzuwenden sind. Ausgenommen wird le-
diglich der § 493 RE, der eine Sondervorschrift für Überzie-
hungskredite darstellt und für den Zahlungsaufschub und
sonstige Finanzierungshilfen nicht relevant ist. Die entspre-
chende Anwendung wird – entsprechend dem bisherigen
§ 1 Abs. 2 VerbrKrG – davon abhängig gemacht, dass es

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 257 – Drucksache 14/6040

sich um einen V erbrauchervertrag handelt, also ein Unter -
nehmer einem Verbraucher den Zahlungsaufschub oder die
sonstige Finanzierungshilfe gewährt. Ferner wird – wie im
bisherigen V erbraucherkreditgesetz – Entgeltlichkeit vor -
ausgesetzt. Hinsichtlich des Zahlungsaufschubs gilt – wie
bisher gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 VerbrKrG – die weitere Ein-
schränkung, dass es sich um einen Zahlungsaufschub von
mehr als drei Monaten handeln muss.

Zu Absatz 2

Absatz 2 bestimmt, dass für Finanzierungsleasingverträge
und T eilzahlungsgeschäfte, die in Absatz 2 entsprechend
dem bisherigen § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 VerbrKrG legal defi
niert werden, die in den §§ 500 bis 504 RE geregelten Be-
sonderheiten gelten. Daraus darf nicht der Rückschluss ge-
zogen werden, dass es sich bei Finanzierungsleasingverträ-
gen und Teilzahlungsgeschäften nicht um die Kreditformen
des Zahlungsaufschubs oder der sonstigen Finanzierungs-
hilfen handelt. Ebenso wenig darf gefolgert werden, dass
für die Finanzierungsleasingverträge und T eilzahlungsge-
schäfte nicht die im Absatz 1 bestimmten V oraussetzungen
der Entgeltlichkeit und des Unternehmer -Verbraucher-Ge-
schäfts gefordert würden. V ielmehr wird durch den Rege-
lungszusammenhang in der V orschrift des § 499 RE deut-
lich, dass es sich bei den in Absatz 2 genannten V erträgen
lediglich um Spezialformen der in Absatz 1 genannten V er-
träge handelt, für die allerdings – unter der V oraussetzung,
dass sie überhaupt in den Anwendungsbereich der V or-
schrift fallen, der mit Absatz 1 und Absatz 3 eingegrenzt
wird – die Sonderregelungen der §§ 500 bis 504 RE gelten.
Dies entspricht dem bisherigen Anwendungsbereich des
geltenden Verbraucherkreditgesetzes.

Zu Absatz 3

Absatz 3 stellt klar , dass der Anwendungsbereich für einen
entgeltlichen Zahlungsaufschub und sonstige entgeltliche
Finanzierungshilfen denselben Ausnahmen wie beim V er-
braucherdarlehensvertrag unterliegt; dies entspricht dem
bisherigen § 3 VerbrKrG, der die Ausnahmen vom Anwen-
dungsbereich für alle Kreditformen gleich gestaltete.

Zu § 500 – Finanzierungsleasingverträge

§ 500 RE entspricht dem bisherigen § 3 Abs. 2 Nr . 1
VerbrKrG für Finanzierungsleasingsverträge. Danach soll-
ten für solche V erträge die Vorschriften der bisherigen § 4
Abs. 1 Satz 5 und 6 (erforderliche Angaben, = § 492 Abs. 1
Satz 5 und 6 RE), § 6 (Rechtsfolgen von Formmängeln,
= § 494 RE), § 13 Abs. 3 (Rücktrittsfiktion, = § 503 Abs. 3
Satz 4 und 5 RE) sowie § 14 (vorzeitige Zahlung, = § 504
RE) nicht gelten. Eine Änderung er gibt sich nur dadurch,
dass § 500 RE den Anwendungsbereich für Finanzierungs-
leasingverträge positiv formuliert und entsprechend die vor-
genannten Bestimmungen vom Verweis ausnimmt. Dies gilt
auch für die Vorschriften der §§ 493 und 495 Abs. 2 und 3
RE, die ersichtlich auf ein Gelddarlehen oder Überzie-
hungskredite zugeschnitten sind, so dass sie für Finanzie-
rungsleasingverträge nicht relevant sind. Dies gilt auch für
die in § 503 Abs. 2 Satz 1 bis 3 RE bestimmte Regelung
zum Rücktrittsrecht bei T eilzahlungsgeschäften, die bisher
in § 13 Abs. 1 und 2 V erbrKrG geregelt war und die nach
dem bisherigen § 3 Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG auch für Finan-

zierungsleasingverträge gelten sollte. Damit war scheinbar
auch für Finanzierungsleasingverträge die Möglichkeit ei-
nes Rücktritts unter den V oraussetzungen des bisherigen
§ 13 VerbrKrG eröffnet. Dieser Rücktrittsmöglichkeit stand
indessen bei einem in V ollzug gesetzten Finanzierungslea-
singvertrag bereits entgegen, dass es sich bei einem solchen
um einen auf die Gebrauchsüberlassung des Leasingguts
gerichtetetes Dauerschuldverhältnis handelt, bei dem ein
Rücktritt ausgeschlossen ist (vgl. Münch-Komm/Haber -
sack, § 13 VerbrKrG Rdnr . 8; insgesamt zum Ausschluss
des Rücktritts von einem Dauerschuldverhältnis Palandt/
Heinrichs, vor § 346 Rdnr. 8). Die Regelung des bisherigen
§ 13 VerbrKrG lief mithin bereits nach geltendem Recht bei
Finanzierungsleasingverträgen leer, so dass in § 500 RE ein
Verweis auf die entsprechende Vorschrift unterbleibt.

Zu § 501 – Teilzahlungsgeschäfte

Im geltenden Verbraucherkreditgesetz fanden sich einzelne
Vorschriften, die allein auf Teilzahlungsgeschäfte anzuwen-
den waren. Dazu gehörten die bisherigen § 4 Abs. 1 Satz 5
Nr. 2 und Satz 6, § 6 Abs. 1 2. Alt., Abs. 3, Abs. 4 2. Alt.,
§ 7 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 2, § 13 und § 14 VerbrKrG.
Diese Vorschriften werden daher von den Vorschriften über
Verbraucherdarlehensverträge und sonstige Finanzierungs-
hilfen getrennt und – systematisch richtig – in den §§ 502
bis 504 RE als Sonderregelungen für Teilzahlungsgeschäfte
ausgestaltet. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht ver -
bunden.

§ 501 RE bestimmt, dass – entsprechend dem geltenden
Verbraucherkreditgesetz – die §§ 358, 359, § 492 Abs. 1
Satz 1 bis 4, Abs. 2 und 3, § 495 Abs. 1 sowie die §§ 496
bis 498 auch auf T eilzahlungsgeschäfte entsprechend an-
wendbar sind. Umgekehrt sah das bisherige V erbraucher-
kreditgesetz bestimmte Vorschriften vor, die nicht für T eil-
zahlungsgeschäfte gelten sollten. Dabei handelte es sich um
die bisherigen § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 (= § 492 Abs. 1 Satz 5
Nr. 1 bis 7 RE), § 5 (= § 493 RE), § 6 Abs. 1 1. Alt., Abs. 2,
Abs. 4 1. Alt. (= § 494 RE), und § 7 Abs. 3 und 4 (= § 495
Abs. 2 und 3 RE) des Verbraucherkreditgesetzes. Auf diese
Vorschriften wird daher in § 501 RE nicht verwiesen.

Zu § 502 – Erforderliche Angaben, Rechtsfolgen bei
Formmängeln bei Teilzahlungsgeschäften

Absatz 1 entspricht – bis auf redaktionelle Anpassungen –
dem bisherigen § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr . 2 und Satz 5
VerbrKrG.

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 8 Abs. 1 VerbrKrG.
Lediglich die Verweisungen werden angepasst.

Absatz 3 fasst die bisherigen Regelungen in § 6 Abs. 1
2. Alt., Abs. 3 und Abs. 4 2. Alt. VerbrKrG in einem Absatz
ohne inhaltliche Änderungen zusammen; lediglich die V er-
weisungen werden angepasst.

Zu § 503 – Rückgaberecht, Rücktritt bei T eilzahlungsge-
schäften

Absatz 1 entspricht bis auf die angepassten V erweisungen
dem bisherigen § 7 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG.

Absatz 2 fasst die bisherigen Regelungen des § 13
VerbrKrG in einem Absatz ohne inhaltliche Änderungen zu-

Drucksache 14/6040 – 258 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

sammen. Lediglich die Verweisungen werden angepasst und
der Begrif f des Kreditgebers durch den des Unternehmers
bzw. in Satz 5 der Begrif f des Kreditgebers durch den des
Darlehensgebers ersetzt. Dies folgt in Satz 5 daraus, dass
hier der Fall eines verbundenen Geschäfts geregelt wird, bei
welchem der Darlehensgeber die Sache an sich nimmt.
Durch die neue Diktion wird nunmehr deutlich, dass es hier
um die Handlung desjenigen geht, der das T eilzahlungsge-
schäft finanziert. Dies war in der jetzigen Fassung des § 13
Abs. 3 V erbrKrG, der durchgängig von „Kreditgeber“
sprach, unklar.

Zu § 504 – Vorzeitige Zahlung bei T eilzahlungsgeschäf-
ten

§ 504 RE entspricht dem bisherigen § 14 VerbrKrG. Ledig-
lich die Verweisungen werden angepasst.

Zu Untertitel 3 – Ratenlieferungsverträge

Zu § 505 – Ratenlieferungsverträge

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 2 i. V. m. § 7
VerbrKrG. Lediglich die Diktion und die V erweisungen
werden angepasst. Des W eiteren wird der Ratenlieferungs-
vertrag nunmehr legal definiert

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 2 i. V. m. § 4 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 3 VerbrKrG. In Abweichung zum Verbrau-
cherdarlehensvertrag und zu den Kreditformen des Zah-
lungsaufschubs und der sonstigen Finanzierungshilfen kann
der Ratenlieferungsvertrag in elektronischer Form abge-
schlossen werden. Dies ist ein Erfordernis aus Artikel 9 der
E-Commerce-Richtlinie, der generell verlangt, dass V er-
träge in elektronischer Form geschlossen werden können,
und Ausnahmen nur für selbst genannte Ausnahmen (z. B.
Bürgschaften) oder für V erträge vorsieht, bei denen auf
Grund bestehender EG-Regelungen eine strengere Form
vorgesehen ist. Beides ist indessen für die Ratenlieferungs-
verträge zu verneinen. Da der Unternehmer dem V erbrau-
cher dem entsprechend die V ertragserklärungen auch auf
einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen kann,
kann der Verweis auf den bisherigen § 8 VerbrKrG (= § 502
Abs. 2 RE) entfallen.

Zu Untertitel 4 – Unabdingbarkeit

Zu § 506 – Abweichende Vereinbarungen

§ 506 RE entspricht dem bisherigen § 18 VerbrKrG.

Zu Nummer 32 – Umbenennung der Titel 2 bis 4

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung der
Einfügung der neuen T itel über T eilzeit-Wohnrechtever-
träge und Darlehensverträge.

Zu Nummer 33 – Änderung des § 523 Abs. 2 Satz 2

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aus
der Neugestaltung der Rechtsmängelhaftung des V erkäu-
fers; auf die entsprechenden Bestimmungen verweist § 523
Abs. 2 Satz 2 im Schenkungsrecht für die Haftung des
Schenkers.

Zu Nummer 34 – Anfügung von § 604 Abs. 5

§ 604 betrif ft die Leihe und regelt den vertraglichen
Anspruch des Verleihers gegen den Entleiher auf Rückgabe
der geliehenen Sache nach dem Ende der für die Leihe
bestimmten Zeit. Der neue Absatz 5 bestimmt als maßgeb-
lichen Zeitpunkt für die V erjährung dieses Anspruchs die
Beendigung der Leihe. Dies wird notwendig wegen der
Auswirkungen der dreijährigen V erjährungsfrist auf Erfül-
lungsansprüche aus Dauerschuldverhältnissen. Werden An-
sprüche aus derartigen Schuldverhältnissen erst durch Kün-
digung fällig, so beginnt die Verjährung der Rückgewähran-
sprüche erst mit der Kündigung, da der bisherige § 199 auf-
gehoben wird, der den Zeitpunkt für maßgeblich erklärt, ab
dem die Kündigung zulässig ist. Bei der Leihe kann die
überlassene Sache gemäß § 604 Abs. 3 jedoch jederzeit zu-
rückgefordert werden, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Die Verjährung dieser sog. verhaltenen Ansprüche beginnt
nach gemeinhin vertretener Auf fassung nicht erst mit der
Rückforderung, sondern bereits mit der Hingabe der Sache
(BGH, NJW -RR 1988, 902, 904; MünchKomm/v . Feld-
mann, § 198 Rdnr. 2; Erman/ Hefermehl § 198 Rdnr. 4; Pa-
landt/Heinrichs § 198 Rdnr. 1). Während dies nach gelten-
dem Recht angesichts der V erjährungsfrist von 30 Jahren
für derartige Ansprüche nicht zu Unzuträglichkeiten führte,
hat die Abkürzung dieser Frist auf drei Jahre zur Folge, dass
auf unbestimmte Zeit verliehene Sachen nach Ablauf der
drei Jahre nicht mehr zurückverlangt werden können. Mit
Rücksicht auf den Ausnahmecharakter dieser Fälle soll zur
Vermeidung dieses absurden Er gebnisses keine allgemeine
Vorschrift über die V erjährung derartiger Ansprüche im
Rahmen der §§ 194 ff. geschaffen werden. Es handelt sich
vielmehr um ein Problem des Beginns der V erjährung von
Ansprüchen. Der § 604 wird daher durch eine Vorschrift er-
gänzt, nach welcher der vertragliche Anspruch auf Rückge-
währ erst zu verjähren beginnt, wenn er geltend gemacht
wird.

Zu Nummer 35 – Neufassung des bisherigen fünften, jetzt
siebenten T itels im neuen Abschnitt 8
des zweiten Buches

Zu Titel 7 – Sachdarlehensvertrag

Vorbemerkung

Die bisherigen §§ 607 ff. regelten neben dem Gelddarlehen
auch das sog. Sachdarlehen. Dies wurde durch die bisherige
Fassung des § 607 deutlich gemacht, wo neben Geld „an-
dere vertretbare Sachen“ aufgeführt sind. In der Rechts-
wirklichkeit haben sich freilich zwei voneinander getrennte
Regelungsbereiche zum Gelddarlehen einerseits mit den
Besonderheiten des V erbraucherkreditgesetzes und zum
Sachdarlehen andererseits entwickelt. Dieser Trennung trägt
der Entwurf dadurch Rechnung, dass er das Gelddarlehen in
den §§ 488 ff. RE nunmehr eigenständig regelt. Angesichts
der dortigen detaillierten Regelungen, die für den Rege-
lungsbereich des Sachdarlehens lediglich in ihren Grundzü-
gen Relevanz haben, scheint es nicht adäquat, für die Fälle
des Sachdarlehens auf die Regelungen des Gelddarlehens
zu verweisen. Es ist erwogen worden, auf die Regelungen
über das Sachdarlehen zu verzichten. Dies soll indessen
nicht geschehen. Das Sachdarlehen kommt in reiner Form
immerhin bei der Wertpapierleihe zur Anwendung. Andere

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 259 – Drucksache 14/6040

Formen des Sachdarlehens werden mit Elementen der
Leihe, der Miete oder der Verwahrung gemischt. Im Bürger-
lichen Gesetzbuch sollten sich daher jedenfalls die Grund-
prinzipien des Sachdarlehensvertrags finden, damit di
Rechte und Pflichten aus einem solchen ertrag für den
Bürger ersichtlich sind. Eine darüber hinausgehende detail-
liertere Regelung erscheint indessen nicht angezeigt, da der
Hauptanwendungsbereich des Sachdarlehens, die W ert-
papierleihe, ausschließlich unternehmensbezogen ist und
damit ohnehin individualrechtlich oder durch Allgemeine
Geschäftsbedingungen der Unternehmen in den Einzelhei-
ten geregelt werden kann. Der Entwurf beschränkt sich da-
her auf eine Regelung der Grundprinzipien. Diese ist eng an
die bisherigen Vorschriften der §§ 607 ff. angelehnt. Da sich
der Begriff des Sachdarlehens im Sprachgebrauch eingebür-
gert hat, soll er aufrechterhalten bleiben.

Zu § 607 – Vertragstypische Pflichte

Zu Absatz 1

§ 607 Abs. 1 RE beschreibt in Anlehnung an die jetzige
Diktion des Gelddarlehens in § 488 Abs. 1 RE die Haupt-
pflichten der ertragsparteien beim Sachdarlehensvertrag.
Dabei wird auch das Sachdarlehen nunmehr – entsprechend
der ganz überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und
Literatur – als beidseitig verpflichtender Konsensualvertra
konstruiert, der den Darlehensgeber zur Überlassung ver -
tretbarer Sachen in der vereinbarten Art und Menge und den
Darlehensnehmer zur Rückerstattung des Empfangenen in
Sachen gleicher Art, Güte und Menge und zur Zahlung
eines vereinbarten Darlehensentgeltes verpflichtet. De
Absatz 1 entspricht dem bisherigen Anwendungsbereich
des geltenden § 607 und soll insbesondere weiterhin sowohl
die „Wertpapierleihe“ als zeitlich begrenzte und entgeltliche
Überlassung von Wertpapieren zur freien Nutzung des „Ent-
leihers“ mit der Verpflichtung, sie bei Fristablauf oder Kün
digung zurückzugewähren, erfassen als auch die Überlas-
sung von Mehrweg-V erpackungen, die in der Regel durch
Übergabe einer mehrfach verwendbaren V erpackung (Fla-
schen, Kisten, Säcke, Paletten, Container etc.) zugleich mit
der dem Empfänger geschuldeten sonstigen Sache einher -
geht. Der Begriff der „Sache“ in Absatz 1 umfasst im Hin-
blick auf die Wertpapierleihe auch die Überlassung von nur
mittelbar verkörperten Sachen: W ertpapiere werden näm-
lich in der Regel gemäß §§ 5 f. DepotG girosammelver -
wahrt, so dass es zu einer Überlassung der verbrieften, kör -
perlichen Urkunde bei der W ertpapierleihe praktisch nie
mehr kommt. Nach der h. M. schadet indessen eine solch
mittelbare Verkörperung bei Wertpapieren nicht, zumal sie
zumindest prinzipiell verbrieft werden können (Münch-
Komm/Westermann, § 607 Rdnr . 3). Mit dem Begrif f des
„Überlassens“ ist – in Abgrenzung zur Miete und Leihe –
nicht nur die Überlassung zum Gebrauch, sondern die Über-
lassung zwecks Eigentumsübertragung gemeint.

Zu Absatz 2

Absatz stellt lediglich klar, dass die §§ 607 ff. RE nicht auf
die Überlassung von Geld Anwendung finden. Diese Kla -
stellung ist erforderlich, da auch Geld eine vertretbare Sa-
che ist.

Zu § 608 – Kündigung

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 608 Abs. 1.

Absatz 2 bestimmt für auf unbestimmte Zeit abgeschlossene
Sachdarlehensverträge ein jederzeitiges beidseitiges ordent-
liches Kündigungsrecht. Dies entspricht der Rechtswirk-
lichkeit für den Bereich der Sachdarlehen, bei denen es auf
eine schnelle Rückgabemöglichkeit ankommt. Abwei-
chende Vereinbarungen sind möglich.

Zu § 609 – Entgelt

§ 609 RE sieht in Anlehnung an den geltenden § 608 vor,
dass der Darlehensnehmer das Darlehensentgelt spätestens
mit Rückerstattung der Sache zu bezahlen hat. Die V erein-
barung legt damit lediglich den spätest möglichen Fällig-
keitszeitpunkt für die Zahlung des Entgelts fest. Die Rege-
lung des § 271 sowie die Möglichkeit anderweitiger Verein-
barungen bleiben unberührt.

Zu Nummer 36 – Umnummerierung des sechsten bis
fünfundzwanzigsten T itels im neuen
Abschnitt 8 des Buchs 2

Die neue Nummerierung ist notwendig geworden durch die
Einfügung eines neuen T itels 2 über T eilzeit-Wohnrechte-
verträge und eines neuen T itels 3 über den Darlehensver -
trag, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge.

Zu Nummer 37 – Einfügung eines § 632 Abs. 3

§ 632 Abs. 3 RE betrif ft die Frage, ob ein Kostenanschlag
zu vergüten ist, und verneint sie „im Zweifel“.

Das Bür gerliche Gesetzbuch enthält bislang keine beson-
dere Regelung darüber, ob ein Kostenanschlag zu ver güten
ist. Nach der Rechtsprechung des BGH kann eine Verpflich
tung zur V ergütung des Kostenanschlags nur aus einem
Werkvertrag über die Erstellung des Kostenanschlags her -
geleitet werden. Ob die Beteiligten einen solchen V ertrag
schließen wollten, soll von den Umständen abhängen, die
sich entweder aus dem Einzelfall oder aus den Gewohn-
heiten des Geschäftsverkehrs er geben können (NJW 1979,
2202; NJW 1982, 765, 766). In dem weiten Bereich des pri-
vaten Baugewerbes wird davon ausgegangen, dass ohne
besondere Absprache keine Vergütung für die Fertigstellung
eines Kostenanschlags gefordert werden kann (vgl. z. B.
Werner/Pastor, Der Bauprozess Rdnr . 961 ff.). In § 20
Ziffer 2 Abs. 1 Satz 1 VOB/A heißt es, dass für die Bear -
beitung des Angebots keine Entschädigung gewährt wird.
Verlangt der Auftraggeber allerdings, dass der Bewerber
Entwürfe, Pläne, Zeichnungen oder Berechnungen ausar -
beitet, muss er nach § 20 Ziffer 2 Abs. 1 Satz 2 VOB/A in
der Ausschreibung für alle Bieter eine angemessene
Entschädigung festsetzen. Ist sie festgesetzt, dann steht sie
nach § 20 Ziffer 2 Abs. 1 Satz 1 VOB/A jedem Bieter zu,
der ein der Ausschreibung entsprechendes Angebot mit den
geforderten Unterlagen rechtzeitig eingereicht hat.

Die Frage, ob ein Kostenanschlag zu ver güten ist, erweist
sich im Rechtsalltag wegen des Fehlens einer gesetzlichen
Regelung als häufige Streitquelle. Namentlich bei aufwen
digen Kostenvoranschlägen und dann, wenn kein V ertrag
zur Erbringung der veranschlagten Leistungen nachfolgt,
sind Werkunternehmer geneigt, ihren Kunden den Kosten-

Drucksache 14/6040 – 260 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

anschlag in Rechnung zu stellen. Demgegenüber dürfte es
allgemeinem Rechtsbewusstsein entsprechen, dass eine Ver-
gütungspflicht einer eindeutigen ereinbarung bedarf. Kos-
tenvoranschläge dienen dazu, die veranschlagte Kostenhöhe
für zu erbringende Werkleistungen zu erfahren, an Konkur -
renzangeboten zu messen und insbesondere in den typi-
schen Fällen der erstrebten Instandsetzung technischer
Geräte den Nutzen der Reparatur durch einen Vergleich der
Kostenhöhe mit dem Zeitwert des Geräts zuverlässig ein-
schätzen zu können. Die Bemühungen des W erkunterneh-
mers, einen Kostenanschlag zu erstellen, zählen nach der
berechtigten Erwartung des Publikums zu den Gemeinkos-
ten des Werkunternehmers.

Mit der vor gesehenen Regelung in § 632 Abs. 3 wird das
Ziel verfolgt, einen Streit der Parteien um eine V ergütung
des Kostenanschlags nicht erst aufkommen zu lassen oder
jedenfalls zu begrenzen. Zu diesem Zweck wird auf der
Grundlage der Rechtsprechung des BGH vor gesehen, dass
ein Kostenanschlag unentgeltlich ist, solange der W erkun-
ternehmer nicht beweist, dass er sich mit dem Kunden über
die Vergütungspflicht einig geworden ist. Um ein solche
Einigsein zu erreichen, reicht es nicht aus, dass der Auftrag-
nehmer etwa eine Klausel über die – möglicherweise vom
Ausbleiben eines Reparaturauftrags abhängige – V ergü-
tungspflicht in seine den Reparaturauftrag e gänzenden All-
gemeinen Geschäftsbedingungen einstellt. V ielmehr ist er
zur Vermeidung der Unwirksamkeit der V ergütungsklausel
nach § 305c Abs. 1 (bisher § 3 des AGBG) oder § 307 (bis-
her § 9 AGBG) gehalten, mit seinem Kunden eine allein
den W erkvertrag über die Erstellung und V ergütung des
Kostenanschlags ausmachende V ereinbarung zu tref fen
(BGH NJW 1982, 765 ff.).

Dagegen soll ein Schriftformerfordernis für die Abrede über
die Vergütung eines Kostenanschlags nicht eingeführt wer -
den. Das Bür gerliche Gesetzbuch hat bislang die Schrift-
form lediglich für besonders risikoreiche Vertragstypen wie
den Bürgschaftsvertrag (§ 766) oder das Schuldversprechen
und das Schuldanerkenntnis (§§ 780, 781) vorgesehen, hin-
gegen nicht generell für andere gegenüber dem entgeltli-
chen Kostenanschlagsvertrag wirtschaftlich wesentlich be-
deutsamere V erträge wie etwa den Darlehens- oder den
Maklervertrag, der nur dann schriftlich abzuschließen ist,
wenn Auftraggeber oder Darlehnsnehmer ein V erbraucher
ist (§§ 492 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 655b Abs. 1 RE = bisher
§§ 4, 15 VerbrKrG). Der Werkunternehmer wird allerdings,
um seiner Beweislast am einfachsten zu genügen, die
Schriftform für die Vergütungsabrede wählen (vgl. KG, ZIP
1982, 1333, 1334). Die in Fällen fernmündlicher V ertrags-
anbahnung erwachsenden Streitigkeiten darüber , ob der
Werkunternehmer den Kunden bei der Prüfung defekter Ge-
räte zur Erstellung eines Kostenanschlags oder zur Instand-
setzung aufgesucht hat, werden durch die gesetzliche Rege-
lung nicht erst geschaffen, sondern bestehen heute schon.

Nicht aufgenommen werden soll – über den Kostenanschlag
hinaus – die V ergütung für „ähnliche V orarbeiten“. Im
Gegensatz zum Begrif f Kostenanschlag hat das W ort „Vor-
arbeiten“ im Umgangsdeutsch keinen festen Umriss, und
obschon die Verbindung mit dem Wort „ähnliche“ eine Ein-
grenzung bewirken soll, wird das V orstellungsbild durch
diese Verbindung kaum klarer. Immerhin lässt sich feststel-
len, dass unter ähnliche Vorarbeiten allein solche fallen, die

auf Grund einer besonderen Abrede mit dem Besteller aus-
geführt werden; denn ein Kostenanschlag wird nur auf V er-
langen erstellt. Außerdem müssen es, wie es das W ort Vor-
arbeiten zum Ausdruck bringt, Arbeiten sein, die dem
eigentlichen W erkvertrag vorausgehen. Insoweit kommen
als Beispiele eine Probebohrung zur Ermittlung der Bebau-
barkeit des Grundstücks, die Anfertigung eines Modells
sowie zeichnerische und rechnerische Leistungen von Ar -
chitekten in Betracht. Diese Beispiel zeigen, dass die Situa-
tion bei solchen V orarbeiten sehr verschieden ist und des-
halb jedenfalls nicht die allgemeine Regel bestimmt werden
kann, dass sie im Zweifel nicht zu ver güten sind. Dies
würde vielfach die Sache treffen, vielfach aber auch nicht.

In Fällen, in denen vorbereitende Arbeiten des W erkunter-
nehmers dem entgegen eine erhebliche praktische Bedeu-
tung erlangen, sind sie unter den Begrif f Vorarbeiten nicht
einzuordnen. Dies gilt für die Berechnung von „Rüstzeiten“
und Fahrkosten. Werkunternehmer – insbesondere Repara-
turwerkstätten – stellen ihren Kunden immer häufiger di
Arbeitszeiten in Rechnung, die für die Ausrüstung ihrer Re-
paraturfahrzeuge und/oder ihrer Monteure mit den zur In-
standsetzung benötigten Ersatzteilen aufgewendet werden.
Dies ist jedoch ebenso wie die Kostenposition Fahrzeit kein
Problem „ähnlicher V orarbeiten“, sondern es handelt sich
um besondere Abrechnungsposten innerhalb des V ergü-
tungsanspruchs des Werkunternehmers.

Zu Nummer 38 – Neufassung der §§ 633 bis 638

Die §§ 633 bis 639 betref fen die Haftung des W erkunter-
nehmers für Mängel des W erks. Sie sollen mit der Neufas-
sung an die geänderten V orschriften über die Mängelhaf-
tung des V erkäufers angepasst werden. Die notwendigen
sachlichen Änderungen sind dabei deutlich geringer als im
Kaufrecht, da letzteres mit der Einführung eines Nacherfül-
lungsanspruchs und der Abhängigkeit des Rücktritts und
der Minderung von einer Fristsetzung bereits an die Kon-
zeption der Mängelgewährleistung im W erkvertragsrecht
angepasst wurde. Allerdings lassen sich Änderungen schon
deshalb nicht vermeiden, weil das W erkvertragsrecht etwa
für die W andelung und die Minderung in dem bisherigen
§ 634 Abs. 4 auf die entsprechenden kaufrechtlichen V or-
schriften verweist, diese aber nicht in der in Bezug genom-
menen Form fortbestehen. So liegt der Fassung auch des
bisherigen § 634 Abs. 1 Satz 3 die Konzeption von einem
„Anspruch“ auf Wandelung oder Minderung zugrunde; der
bisherige § 634 Abs. 4 verweist für den Vollzug der Wande-
lung auf den aufgehobenen § 465. Eine Anpassung der Ge-
währleistungsvorschriften im Kauf- und W erkvertragsrecht
ist aber auch schon wegen der großen Ähnlichkeit der bei-
den Vertragstypen in weiten Bereichen wünschenswert.

Die nachfolgenden V orschriften ersetzen die §§ 633 bis
638; § 639 wird durch den bisherigen § 637 ersetzt (Num-
mer 39) und damit in seiner bisherigen Fassung aufgehoben.

Zu § 633 – Sach- und Rechtsmangel

Zu Absatz 1

Absatz 1 entspricht der Regelung zum Kaufvertrag in § 433
Abs. 1 Satz 2 RE. Hinsichtlich der Sachmängel soll sie den
derzeitigen § 633 Abs. 1 ersetzen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 261 – Drucksache 14/6040

Für Rechtsmängel enthält das W erkvertragsrecht bislang
keine Bestimmung. Sie spielen beim W erkvertrag eine ge-
ringere Rolle als beim Kaufvertrag, insbesondere wenn der
Werklieferungsvertrag außer Betracht gelassen wird. Aber
auch beim Werkvertrag im engeren Sinne kommen Rechts-
mängel vor, vor allem im Hinblick auf Rechte aus dem Be-
reich des Urheberrechts und des gewerblichen Rechtsschut-
zes. Insoweit werden gegenwärtig die bisherigen §§ 434 ff.
entsprechend angewendet. W enn jedoch das Gewährleis-
tungsrecht im W erkvertragsrecht überarbeitet wird, ist es
zweckmäßig, hier auch die Haftung für Rechtsmängel aus-
drücklich zu regeln. Da die Unterschiede zwischen Kauf-
und W erkvertrag sich nicht auf Sach- und Rechtsmängel
auswirken, ist eine gleichartige Regelung wie im Kaufrecht
möglich. Die zum Kaufvertrag dar gestellten Überlegungen
gelten auch hier. Da beim Werkvertrag die Sachmängelfrei-
heit schon gegenwärtig zu den Leistungspflichten des erk-
unternehmers gehört, tritt insofern keine Änderung gegen-
über dem geltenden Recht ein.

Zu Absatz 2

Zu Satz 1

Satz 1 stimmt mit der Umschreibung des Sachmangels beim
Kauf in § 434 Abs. 1 Satz 1 RE überein. Maßgeblich ist zu-
nächst, ob das Werk die vereinbarte Beschaf fenheit hat. So
wie im geltenden Recht die entsprechende Definition de
bisherigen § 633 Abs. 1 derjenigen für den Kauf in dem bis-
herigen § 459 Abs. 1 Satz 1 gleicht, soll auch in Zukunft
zwischen den entsprechenden Regelungen für beide V er-
tragstypen kein Unterschied bestehen.

Zu Satz 2

Satz 2 erfasst den Fall, dass eine bestimmte Beschaf fenheit
nicht vertraglich vereinbart ist, und stellt hierfür auf die Eig-
nung zunächst für die nach dem V ertrag vorausgesetzte,
dann für die gewöhnliche V erwendung ab. Dies entspricht
dem Vorschlag der Schuldrechtskommission und dem Aus-
gangspunkt in § 434 Abs. 1 Satz 2 RE für das Kaufrecht.
Letztgenannte Vorschrift enthält allerdings noch eine Ergän-
zung, die auf die übliche Beschaf fenheit verweist und hier -
bei in § 434 Abs. 1 Satz 3 RE die Haftung für W erbeaussa-
gen des Verkäufers oder Herstellers mit einbezieht und auf
Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe d der Verbrauchsgüterkaufricht-
linie zurückgeht. Dies wird für das W erkvertragsrecht nicht
übernommen. Die Regelung ist auf den V erkauf von Mas-
senwaren zugeschnitten, die typischerweise Gegenstand der
Werbung insbesondere durch den Hersteller sind. Für Werk-
verträge spielt sie keine Rolle, insbesondere nachdem ge-
mäß § 651 RE bei der Lieferung herzustellender Sachen in
sehr weit gehendem Umfang Kaufrecht und damit auch
§ 434 Abs. 1 Satz 2 und 3 RE anzuwenden ist. Einen von
dem W erkunternehmer als V ertragspartner zu unterschei-
denden Hersteller , der eine W erbung durchführen könnte,
gibt es im W erkvertragsrecht nicht, da gerade die Herstel-
lung selbst V ertragsgegenstand ist. Eine eventuelle W er-
bung durch den Werkunternehmer selbst müsste sich an den
Vertragspartner, den Besteller, richten. Soweit hier von kon-
kreten Eigenschaften des Werks die Rede ist, wird regelmä-
ßig eine Beschaffenheitsvereinbarung anzunehmen sein.

Erwogen, im Er gebnis aber verworfen worden ist der V or-
schlag von W eyers (Gutachten Bd. III S. 281), in die V or-

schrift eine ausdrückliche Regelung des Inhalts einzustel-
len, dass grundsätzlich die anerkannten Regeln der T echnik
einzuhalten sein sollen. Dass, soweit nicht etwas anderes
vereinbart ist, die anerkannten Regeln der Technik einzuhal-
ten sind, ist nicht zweifelhaft. Eine ausdrückliche Erwäh-
nung bringt deshalb keinen Nutzen. Sie könnte andererseits
zu dem Missverständnis verleiten, dass der W erkunterneh-
mer seine Leistungspflicht schon dann erfüllt hat, sobald nu
diese Regeln eingehalten sind, auch wenn das Werk dadurch
nicht die vertragsgemäße Beschaf fenheit erlangt hat. Eine
solche Risikoverteilung wäre nicht sachgerecht. Das Risiko,
dass sich die anerkannten Regeln der Technik als unzuläng-
lich erweisen, muss der sachnähere W erkunternehmer tra-
gen, nicht der Besteller.

Zu Satz 3

Satz 3 stellt eine Übereinstimmung zum Kaufrecht (§ 434
Abs. 3 RE) auch hinsichtlich der Falschlieferung und der
Zuweniglieferung her . Beide Erscheinungsformen spielen
zwar beim Werkvertrag eine geringere Rolle als beim Kauf-
vertrag, sind aber auch hier nicht ohne Bedeutung.

Zu Absatz 3

Die V orschrift übernimmt für den W erkvertrag die Be-
schreibung des Rechtsmangels aus § 435 Satz 1 RE.

Zu § 634 – Rechte des Bestellers bei Mängeln

§ 634 RE übernimmt für das W erkvertragsrecht eine dem
§ 437 RE entsprechende Regelung. Auf die Ausführungen
zur Begründung dieser Bestimmung kann deshalb an dieser
Stelle zunächst Bezug genommen werden. Es sind lediglich
die folgenden ergänzenden Bemerkungen veranlasst:

Zu Nummer 1

Nacherfüllung
Durch den W erkvertrag wird der W erkunternehmer ver -
pflichtet, das vereinbarte erk mangelfrei herzustellen.
Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Bestel
ler Nacherfüllung verlangen. Zu entscheiden ist, ob der
Werkunternehmer diesen Anspruch des Bestellers auch
durch Herstellung eines neuen W erks erfüllen kann und
wem die W ahl zwischen Mängelbeseitigung oder Neuher -
stellung zusteht.

Im geltenden Recht kann der Besteller nach dem bisherigen
§ 633 Abs. 2 Satz 1 die Beseitigung des Mangels verlangen,
wenn das Werk mit Fehlern behaftet ist oder nicht die zuge-
sicherten Eigenschaften hat. Der zur Nachbesserung ver -
pflichtete erkunternehmer hat gemäß dem bisherigen
§ 633 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 476a auch die zum
Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen
zu tragen. Erfordert die Beseitigung des Mangels einen un-
verhältnismäßigen Aufwand, kann sie der W erkunterneh-
mer verweigern (bisheriger § 633 Abs. 2 Satz 3).

Der Besteller hat gemäß dem bisherigen § 633 Abs. 2 nur
einen Anspruch auf Mängelbeseitigung. Nach dem Wortlaut
der Vorschrift kann er eine Neuherstellung selbst dann nicht
verlangen, wenn die Nachbesserung für ihn unzumutbar ist.
Andererseits ist auch dem W erkunternehmer nicht freige-

Drucksache 14/6040 – 262 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

stellt, ob er das fehlerhafte Werk nachbessert oder ein neues
Werk herstellt.

Der Entwurf regelt den Nacherfüllungsanspruch im Einzel-
nen in § 635 RE, auf den § 634 Nr . 1 RE verweist. Die
Grundstruktur ähnelt derjenigen der entsprechenden kauf-
rechtlichen Vorschrift des § 439 RE, weicht allerdings hin-
sichtlich der Frage, wem das W ahlrecht zwischen den ver -
schiedenen Arten der Nacherfüllung zustehen soll, von der
kaufrechtlichen Lösung bewusst ab. Die weiteren Einzelhei-
ten finden sich in den Erläuterungen zu § 635 RE

Zu Nummer 2

Selbstvornahme
Kommt der Werkunternehmer dem Nacherfüllungsbegehren
des Bestellers nicht nach oder schlägt die Nacherfüllung
fehl, stellt sich die Frage, ob und unter welchen V orausset-
zungen der Besteller den Mangel selbst beseitigen kann.
Auch erscheint klärungsbedürftig, ob der Besteller die
durch die Selbstbeseitigung entstehenden Kosten zunächst
aufwenden muss oder ob er vom W erkunternehmer einen
Vorschuss verlangen kann.

Im geltenden Recht bestimmt der bisherige § 633 Abs. 3,
dass der Besteller den Mangel selbst beseitigen und Ersatz
der erforderlichen Aufwendung verlangen kann, wenn der
Werkunternehmer mit der Beseitigung des Mangels im Ver-
zug ist. Das Ersatzvornahmerecht des Bestellers setzt V er-
zug des Werkunternehmers mit der Mängelbeseitigung vor -
aus. Notwendig ist also stets, dass der W erkunternehmer
dem Mängelbeseitigungsverlangen des Bestellers schuld-
haft nicht nachgekommen ist. Dieses von einem V erschul-
den des Werkunternehmers abhängige Selbstvornahmerecht
ist nicht sachgerecht. Auch fehlt eine Regelung, ob der Be-
steller, der den Mangel selbst beseitigen will, vom Werkun-
ternehmer einen Vorschuss für die erforderlichen Aufwen-
dungen verlangen kann.

§ 637 RE übernimmt den Regelungsgehalt des bisherigen
§ 633 Abs. 3, verzichtet aber auf das Erfordernis des V er-
zugs im Sinne einer schuldhaften V erzögerung der Män-
gelbeseitigung und ergänzt die Vorschrift um den Anspruch
des Bestellers auf V orschuss für die zur Beseitigung des
Mangels erforderlichen Aufwendungen.

§ 634 Nr. 2 Fall 1 RE nennt diese V orschrift, auf deren Er -
läuterung wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird.

Rücktritt
Kommt der Werkunternehmer dem Nacherfüllungsbegehren
des Bestellers nicht nach oder schlägt die Nacherfüllung
fehl und macht der Besteller von seinem Selbstbeseiti-
gungsrecht keinen Gebrauch, ist dem Besteller die Möglich-
keit einzuräumen, sich vom V ertrag zu lösen. Auch wenn
der Rücktritt im W erkvertragsrecht mitunter praktische
Schwierigkeiten auslöst und insbesondere bei V erträgen
über Errichtung von Bauwerken auf einem Grundstück des
Bestellers technisch nicht durchführbar ist, kann auf ein
Rücktrittsrecht des Bestellers im Gesetz nicht verzichtet
werden. Das gebietet zunächst das Interesse des Bestellers,
dem bei einem Mangel des W erkes mit einer Minderung
des Werklohns nicht immer gedient ist, solange nicht wegen
vollständiger Wertlosigkeit des W erkes der W erklohn voll
herauszugeben ist. Die Rückabwicklung des V ertrags statt

Minderung des W erklohns kann auch für den W erkunter-
nehmer interessengerecht sein, zum Beispiel für den Bauträ-
ger, der neben der Errichtung des Bauwerks die Übereig-
nung des Grundstücks schuldet und nach Rücktritt des
Bestellers vom V ertrag das Objekt anderweitig verwerten
kann. Ist Gegenstand des Werkvertrags z. B. eine Maschine,
ist dem Besteller mit einer Kürzung des Werklohns nicht ge-
dient, wenn die technisch komplizierte Reparatur nur von
Leuten des Werkunternehmers vorgenommen werden kann,
der sie aber verweigert hat. Hier muss dem Besteller die
Möglichkeit bleiben, vom V ertrag zurückzutreten, um sich
die Maschine bei einem anderen W erkunternehmer zu be-
schaffen.

§ 634 Nr. 2 RE betrif ft in seinem zweiten Fall deshalb die
Aufhebung des Werkvertrags durch den Besteller bei Man-
gelhaftigkeit des Werks. Zu erörtern ist, unter welchen Vor-
aussetzungen der Besteller vom Vertrag zurücktreten kann.

Nach geltendem Recht gewährt der bisherige § 634 Abs. 1
dem Besteller nach erfolglosem Ablauf einer dem W erkun-
ternehmer zur Mängelbeseitigung gesetzten Frist mit Ab-
lehnungsandrohung einen Anspruch auf W andelung des
Vertrags; der Anspruch auf Beseitigung des Mangels ist
ausgeschlossen. Ist die Beseitigung des Mangels unmöglich
oder wird sie vom W erkunternehmer verweigert oder hat
der Besteller ein besonderes Interesse an der Geltendma-
chung des Wandelungsanspruchs, bedarf es keiner Fristset-
zung (bisheriger § 634 Abs. 2). Bei unerheblichen Mängeln
ist die Wandelung ausgeschlossen (bisheriger § 634 Abs. 3).

Das Wandelungsrecht des Bestellers ist als Anspruch auf
Rückgängigmachung des Vertrags ausgestaltet. Auch muss
die gesetzte Nachfrist stets mit einer Ablehnungsandrohung
verbunden sein. Diese Regelungen erschweren in der Praxis
die Durchführung der W andelung. Insbesondere entspricht
die vom Besteller gesetzte Frist häufig nicht den Anforde
rungen des bisherigen § 634 Abs. 1 Satz 1.

Nummer 2 Fall 2 verweist für das Rücktrittsrecht auf die
Vorschriften des allgemeinen Leistungsstörungsrechts, die
auch für das Rücktrittsrecht des Bestellers ein angemesse-
nes Regelungsmodell enthalten. Inhaltlich stimmt das mit
dem Rücktritt nach dem bisherigen § 634 Abs. 1 und 3
überein, ersetzt wird aber das Recht zur W andelung durch
ein Rücktrittsrecht, das Gestaltungsrecht des Bestellers
wird. Durch die Bezugnahme auf § 323 RE kommt zum
Ausdruck, dass – wie nach dem bisherigen § 634 Abs. 1
Satz 3 – der Besteller erst nach fruchtlosem Ablauf einer
von ihm dem W erkunternehmer zur Nacherfüllung be-
stimmten Frist vom Vertrag zurücktreten kann (§ 323 Abs. 1
RE). Auch wird damit erreicht, dass – wie nach dem bishe-
rigen § 634 Abs. 3 – der Rücktritt wegen eines unerhebli-
chen Mangels ausgeschlossen ist (vgl. § 323 Abs. 4 Satz 2
RE). Auf Grund der Verweisung ist der Rücktritt auch dann
nicht möglich, wenn der Besteller für den Mangel des
Werks allein oder weit überwiegend verantwortlich ist (vgl.
§ 323 Abs. 5 RE). W eiter ist durch die Bezugnahme auf
§ 323 Abs. 3 RE der Besteller bereits vor dem Eintritt der
Fälligkeit zum Rücktritt berechtigt, wenn of fensichtlich ist,
dass die V oraussetzungen für das Rücktrittsrecht eintreten
werden. Schließlich ist bei Unmöglichkeit der Nacherfül-
lung gemäß § 326 Abs. 1 Satz 3 RE die Möglichkeit zum
Rücktritt ohne Fristsetzung eröf fnet, wie nach dem bisheri-
gen § 634 Abs. 2.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 263 – Drucksache 14/6040

Minderung
Will der Besteller trotz mangelhafter Herstellung des Werks
durch den W erkunternehmer am V ertrag festhalten, kann
ihm nicht zugemutet werden, den vereinbarten Werklohn in
voller Höhe zu leisten. In diesem Fall stellt sich die Frage,
ob und unter welchen V oraussetzungen er den W erklohn
entsprechend herabsetzen kann und welche Rechtsfolgen
sich aus einer solchen Minderung des W erklohns ergeben.
Dies regelt § 638 RE, auf den § 634 Nr. 2 Fall 3 RE ver -
weist.

Im geltenden Recht gewährt der bisherige § 634 Abs. 1 dem
Besteller nach erfolglosem Ablauf einer dem W erkunter-
nehmer zur Mängelbeseitigung gesetzten Frist einen An-
spruch auf Herabsetzung der V ergütung; der Anspruch auf
Beseitigung des Mangels ist ausgeschlossen. Ist die Beseiti-
gung des Mangels unmöglich oder wird sie vom Werkunter-
nehmer verweigert oder hat der Besteller ein besonderes In-
teresse an der Geltendmachung des Minderungsanspruchs,
bedarf es keiner Fristbestimmung (bisheriger § 634 Abs. 2).
Das Minderungsrecht ist als Anspruch auf Herabsetzung der
Vergütung ausgestaltet. Die gesetzte Frist muss stets mit ei-
ner Ablehnungsandrohung verbunden sein. Diese Regelung
sowie die Berechnung des Minderungsbetrags gemäß den
bisherigen §§ 634 Abs. 4, 472 erschweren in der Praxis die
Durchführung der Minderung. § 638 RE sieht hier Ände-
rungen vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die
Erläuterungen zu dieser Vorschrift Bezug genommen.

Zu Nummer 3

Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen
Stellt der Werkunternehmer ein mangelhaftes Werk her, ver-
letzt er eine V ertragspflicht. Hat er diese Pflichtverletzu
zu vertreten, kann der Besteller Schadensersatz verlangen.
Zu entscheiden ist, unter welchen weiteren Voraussetzungen
dieser Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden
kann und welche Rechtsfolgen er nach sich zieht.

Im geltenden Recht kann der Besteller nach dem bisherigen
§ 635 statt der W andelung oder Minderung Schadensersatz
wegen Nichterfüllung verlangen, wenn der Mangel des
Werks auf einem vom W erkunternehmer zu vertretenden
Umstand beruht. Der bisherige § 635 gewährt dem Besteller
einen Schadensersatzanspruch nur statt der Wandelung oder
Minderung, nach deren V ollzug kann er Schadensersatz
nicht mehr verlangen. Die Alternativität von W andelung/
Minderung und Schadensersatz ist – wie beim Kaufvertrag
– unbefriedigend und wird zu Recht kritisiert (Nachweise
bei MünchKomm/Soer gel § 638 Rdnr . 9; Soer gel/Teich-
mann § 638 Rdnr. 17; Palandt/Sprau, § 638 Rdnr. 3).

Weit mehr Schwierigkeiten bereitet der Praxis die Abgren-
zung des Schadensersatzanspruchs aus dem bisherigen
§ 635 zu den Ansprüchen aus positiver Forderungsverlet-
zung wegen der Schäden, die mit Mängeln zusammenhän-
gen (Mangelfolgeschäden). Die Abgrenzung ist erforder -
lich, weil für Ansprüche aus positiver Forderungsverletzung
die kurzen V erjährungsfristen des bisherigen § 638 nicht
gelten, sie auch nicht den V oraussetzungen des bisherigen
§ 634 Abs. 1 Satz 1 unterliegen. Alle V ersuche, den „enge-
ren“ Mangelfolgeschaden, dessen Ersatz sich nach § 635
mit den kurzen V erjährungsfristen des § 638 richtet, von
den „entfernteren“ Mangelfolgeschäden, deren Ersatz nach

den Regeln der positiven Forderungsverletzung innerhalb
von dreißig Jahren verlangt werden kann, abzugrenzen, sind
nicht überzeugend und für die Rechtsanwendung wenig
hilfreich. Die kasuistische Rechtsprechung hat keine ein-
deutigen Abgrenzungskriterien geschaffen (und konnte dies
wohl auch nicht), da die Grenze zwischen mittelbaren, ent-
fernteren Folgeschäden zu unmittelbaren, engeren Mangel-
folgeschäden nur in jedem Einzelfall unter Berücksichti-
gung der Besonderheiten der Werkleistung gezogen werden
kann.

§ 634 Nr. 3 RE regelt den Anspruch des Bestellers auf Scha-
densersatz wegen Nichterfüllung bei Mangelhaftigkeit des
Werks durch eine alle Schadensersatzansprüche umfassende
Verweisung auf die allgemeinen Vorschriften.

Durch die Verweisung auf § 280 RE wird klar gestellt, dass
der Besteller , wenn die Pflichtverletzung vom erkunter-
nehmer zu vertreten ist, Ersatz seines Schadens verlangen
kann, gleichgültig ob der Schaden durch den Mangel ent-
standen ist, nicht mit dem Mangel zusammenhängt oder
zwar mit dem Mangel zusammenhängt, aber dessen entfern-
tere Folge ist. Damit wird die überaus unbefriedigende Un-
terscheidung zwischen Mangelschaden, Mangelfolgescha-
den und sonstigen Schäden entbehrlich. Zugleich ist damit
die Möglichkeit geschaf fen, für alle Schadensersatzansprü-
che wegen eines Mangels des W erks eine einheitliche Ver-
jährungsfrist zu schaffen.

Die Verweisung auf § 281 RE bedeutet, dass der Besteller
wegen eines Mangels des W erks selbst Schadensersatz erst
verlangen kann, wenn die dem Werkunternehmer zur Nach-
erfüllung gesetzte Frist erfolglos abgelaufen ist. Diese
Regelung entspricht dem geltenden Recht (bisheriger § 634
Abs. 1).

Abweichend vom geltenden Recht (bisheriger § 635) kann
der Besteller Schadensersatz auch neben seinen weiteren
Rechten auf Grund der Pflichtverletzung (Rücktritt ode
Minderung) verlangen, wie § 325 RE klarstellt. Im Übrigen
kann wegen der Parallelität der Regelung im Kaufrecht auf
die Erläuterungen zu § 437 Nr. 3 RE Bezug genommen wer-
den.

Zu § 634a – Verjährung der Mängelansprüche

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt die V erjährungsfristen der in § 634 RE be-
zeichneten Ansprüche auf Nacherfüllung, Aufwendungser -
satz und Schadensersatz. Die Unwirksamkeit der in § 634
RE genannten Rücktritts- und Minderungsrechte im Falle
der Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs bestimmt sich
nach § 218 RE und den hierauf verweisenden § 638 Abs. 5
RE (siehe hierzu auch die Vorbemerkungen zu § 438 RE).

Zu Nummer 1

In Nummer 1 wird die fünfjährige V erjährungsfrist des bis-
herigen § 638 Abs. 1 für Ansprüche wegen eines Mangels
eines Bauwerks übernommen. Der Entwurf sieht keine Ver-
anlassung, an dieser Frist etwas zu ändern. Dabei ist durch-
aus berücksichtigt, dass Mängel bei der Herstellung eines
Bauwerks auch erst nach Ablauf von fünf Jahren auftreten
können. In der Praxis wird in Fällen, in denen dies zuvor ab-
sehbar ist, eine Verlängerung der Verjährungsfrist vereinbart
werden können. Im Gegensatz zur Grundregel des gelten-

Drucksache 14/6040 – 264 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

den Rechts (§ 225) sieht nämlich der Entwurf – wie bereits
erwähnt – in § 202 Abs. 2 RE die Möglichkeit einer Verlän-
gerung der V erjährungsfrist bis zu einer Ober grenze von
30 Jahren vor. Berücksichtigt man andererseits, dass in ei-
ner Vielzahl von Fällen die Abgrenzung zwischen Mängeln
und Abnutzungsschäden Schwierigkeiten bereitet, so muss
die Verjährungsfrist von fünf Jahren als ein angemessener
Ausgleich der Parteiinteressen angesehen werden.

Zu Nummer 2

Nach der Nummer 2 verjähren die Mängelansprüche bei ei-
nem Werk, das in einem anderen Erfolg als dem der Herstel-
lung oder Veränderung einer Sache besteht, in der regelmä-
ßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 RE). Dement-
sprechend richtet sich der Verjährungsbeginn u. a. nach dem
Kenntnis- oder Erkennbarkeitskriterium gemäß § 199
Abs. 1 Nr. 2 RE.

Damit wird verjährungsrechtlich eine T rennlinie zwischen
körperlichen Arbeitsprodukten und unkörperlichen Arbeits-
ergebnissen gezogen. Entlehnt ist diese Dif ferenzierung
dem § 631 Abs. 2.

Für die große Mehrzahl der W erkleistungen ist es im Inte-
resse der Sicherheit des Geschäftsverkehrs erforderlich, hin-
sichtlich des Beginns der V erjährung von Mängelansprü-
chen allein auf das objektive Kriterium der Abnahme abzu-
stellen (siehe Absatz 2) und damit in Kauf zu nehmen, dass
Mängelansprüche verjähren können, bevor der Besteller
überhaupt von ihnen Kenntnis genommen hat. Diese Aus-
wirkungen werden bei körperlichen Arbeitsprodukten da-
durch abgemildert, dass die Feststellung etwaiger Mängel
gerade wegen der V erkörperung zumeist mit geringeren
Schwierigkeiten behaftet ist. Bei unkörperlichen Arbeitser -
gebnissen hingegen ist es für den Besteller tendenziell
schwieriger, etwaige Mängel festzustellen. Als Beispiel
seien die Planungsleistungen von Architekten und Statikern
genannt. Ob die Pläne mangelbehaftet sind, lässt sich häufi
erst während der Bauausführung oder gar erst nach Fertig-
stellung des Bauwerks beurteilen. Bei Beratungsverträgen,
die dem Werkvertragsrecht unterstehen, etwa wenn ein Un-
ternehmensberater eine Risikoanalyse eines in Aussicht ge-
nommenen Projekts vornehmen soll, sind Mängel vielfach
auch erst zu erkennen, wenn das Projekt verwirklicht wird.

Derartige W erke stehen den Dienstleistungen regelmäßig
sehr nahe, weshalb die Einordnung als W erk- oder Dienst-
vertrag oft schwierig zu beurteilen ist. In dem Bereich der
immateriellen Arbeitsergebnisse ist daher die Situation des
Bestellers gegenüber dem Unternehmer ver gleichbar mit
der des Dienstberechtigten gegenüber dem Dienstverpflich
teten. Auch beim Dienstvertrag unterliegen die Ansprüche
des Dienstberechtigten wegen einer (in der mangelhaften
Dienstleistung liegenden) Pflichtverletzung den orschrif-
ten über die regelmäßige Verjährungsfrist und ihren Beginn.
Somit wird durch die hier vor gesehen Unterscheidung auch
ein Wertungsgleichklang erreicht.

Zu Nummer 3

Nach der Nummer 3 gilt „im Übrigen“ eine Verjährungsfrist
von zwei Jahren. Hierunter fallen die Mängelansprüche bei
Werken, die in der Herstellung oder V eränderung von

Sachen mit Ausnahme der Bauwerke bestehen (vgl. Num-
mer 1 und 2).

Wie im Kaufrecht wird auch im Werkvertragsrecht die nach
dem bisherigen § 638 Abs. 1 Satz 1 geltende sechsmonatige
Verjährungsfrist vervierfacht. Insoweit gelten die zu § 438
Abs. 1 Nr. 3 RE gemachten Ausführungen entsprechend.

Mit der allgemeinen V erjährungsfrist von zwei Jahren für
Werkmängelansprüche wird eine Sonderregelungen für Ar -
beiten an einem Grundstück entbehrlich. Die bislang gel-
tende einjährige V erjährungsfrist bei Arbeiten an einem
Grundstück (bisheriger § 638 Abs. 1 Satz 1) wird damit ver-
doppelt.

Zu Absatz 2

Nach Absatz 2 beginnt die in Absatz 1 Nr . 1 und 3
bestimmte Verjährung der W erkmängelansprüche mit der
Abnahme. Dies entspricht dem bisherigen § 638 Abs. 1
Satz 2. Soweit die Ansprüche in den Fällen des Absatzes 1
Nr. 2 in der regelmäßigen Verjährungsfrist verjähren, richtet
sich der Verjährungsbeginn naturgemäß nach § 199 Abs. 1
RE, wonach die Fälligkeit des Anspruchs und die Kenntnis
bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbe-
gründenden Umständen und der Person des Schuldners
maßgebend sind.

Zu Absatz 3

Nach Absatz 3 verjähren abweichend von Absatz 1 Nr . 1
und 3 die Ansprüche in der regelmäßigen V erjährungsfrist,
wenn der Unternehmer den Mangel ar glistig verschwiegen
hat. Auch nach dem bisherigen § 638 Abs. 1 Satz 1 findet i
den Arglistfällen die regelmäßige V erjährungsfrist Anwen-
dung. Die Regelung des Absatzes 3 entspricht der kaufver -
traglichen Parallelvorschrift des § 438 Abs. 3 RE, auf des-
sen Begründung Bezug genommen wird.

Zu Absatz 4

Absatz 4 tritt an die Stelle der in dem bisherigen § 639
Abs. 1 enthaltenen V erweisung auf den geltenden § 478.
Hinsichtlich der Ausgestaltung der V orschrift wird auf die
Begründung zu § 438 Abs. 4 RE verwiesen.

Zu § 635 – Nacherfüllung

Zu Absatz 1

Die Vorschrift räumt dem Besteller bei einem Mangel des
Werks einen Nacherfüllungsanspruch ein. V erlangt der Be-
steller Nacherfüllung, hat der Unternehmer nach seiner
Wahl das Werk nachzubessern oder ein neues W erk herzu-
stellen.

Inhaltlich stimmt die Regelung mit dem geltenden Recht
überein. Zwar gewährt der bisherige § 633 Abs. 2 Satz 1
dem Besteller nur einen Anspruch auf Mängelbeseitigung.
Auch ist ein W ahlrecht des Unternehmers nicht ausdrück-
lich vorgesehen. Rechtsprechung und Schrifttum gehen je-
doch einhellig davon aus, dass eine umfassende Mängelbe-
seitigung auch zu einem vollständigen Ersatz der bisher
mangelhaft erbrachten Leistungen durch neue mangelfreie
führen kann, wenn anders der mit der Mängelbeseitigung
verfolgte Zweck verfehlt würde (BGHZ 96, 1 11, 1 18;
Palandt/Sprau Rdnr . 3 vor § 633). Ebenso wird es dem

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 265 – Drucksache 14/6040

Unternehmer nach Treu und Glauben gestattet, ein von ihm
nachzubesserndes Werk neu herzustellen (BGHZ 96, 1 11,
119). Diese in Rechtsprechung und Schrifttum vertretene
Auffassung soll in der Neuregelung zum Ausdruck kom-
men. Abweichend vom W ortlaut des bisherigen § 633
Abs. 2 Satz 1 kann daher der Besteller bei Mangelhaftigkeit
des Werks nicht Beseitigung des Mangels, sondern allge-
mein Nacherfüllung verlangen. Dem Unternehmer steht es
frei, ob er dem Nacherfüllungsbegehren des Bestellers
durch Nachbesserung nachkommt oder ob er – falls das für
ihn günstiger ist – das Werk völlig neu herstellt.

Das Wahlrecht soll nicht dem Besteller zustehen. Die ge-
genteilige Entscheidung beim Kaufvertrag zugunsten des
Käuferwahlrechts in § 439 Abs. 1 RE beruht im W esentli-
chen auf den V orgaben der V erbrauchsgüterkaufrichtlinie.
Da § 651 RE sämtliche der Richtlinie unterfallenden W erk-
verträge dem Kaufrecht unterstellt, bestehen insoweit auch
keine Umsetzungsverpflichtungen im erkvertragsrecht
mehr. Hinsichtlich der verbleibenden W erkverträge ist der
deutsche Gesetzgeber daher nicht mehr durch die Richtlinie
gebunden. Die Interessenlage ist beim Werkvertrag auch an-
ders: Sein Inhalt geht nämlich über einen bloßen Austausch
bereits bestehender Leistungsgegenstände hinaus. Das Werk
selbst muss vielmehr erst noch her gestellt werden. Da des-
halb der Werkunternehmer viel enger mit dem Produktions-
prozess selbst befasst ist als der V erkäufer, sollte auch ihm
die W ahl überlassen bleiben, auf welche W eise er dem
Nacherfüllungsbegehren des Bestellers nachkommt. In der
Regel kann auch der Unternehmer auf Grund seiner größe-
ren Sachkunde leichter entscheiden, ob der Mangel durch
Nachbesserung behoben werden kann oder ob es hierfür
notwendig ist, das W erk insgesamt neu herzustellen – eine
Maßnahme, die letztlich sogar kostengünstiger sein kann.

Die berechtigten Interessen des Bestellers werden dadurch
nicht in unzumutbarer W eise beeinträchtigt: Er hat ein
Recht darauf, dass das Werk mangelfrei hergestellt wird. Ob
dies durch Nachbesserung oder Neuherstellung geschieht,
ist für ihn grundsätzlich ohne Bedeutung. Ist die eine oder
die andere Art der Nacherfüllung für ihn nicht zumutbar ,
kann er auch ohne eine ausdrückliche Klarstellung im Ge-
setzestext aus dem Grundsatz von T reu und Glauben die
Annahme der vom Hersteller angebotenen Nacherfüllung
ablehnen. Das Risiko, eine falsche W ahl zu tref fen, wird
dem Besteller genommen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 sieht vor , dass der W erkunternehmer die zum
Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu
tragen hat. Die Bestimmung entspricht dem geltenden Recht
(bisheriger § 633 Abs. 2 Satz 2 in V erbindung mit § 476a
Satz 1) und dem § 439 Abs. 2 RE im Kaufrecht.

Zu Absatz 3

Die Vorschrift begrenzt den Anspruch des Bestellers auf
Nacherfüllung.

Aus der allgemeinen V orschrift des § 275 RE er gibt sich,
dass der W erkunternehmer nicht zur Nacherfüllung ver -
pflichtet ist, soweit und solange sie ihm nicht möglic
(§ 275 Abs. 1 RE) oder nicht zumutbar (§ 275 Abs. 2 RE)
ist. Diese Regelung stimmt inhaltlich mit dem bisherigen

§ 633 Abs. 2 Satz 3 überein. Zwar sieht das geltende Recht
eine Verweigerung der Mängelbeseitigung durch den Unter-
nehmer nur dann vor , wenn sie einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert. Eine solche Unverhältnismäßigkeit wird
von der Rechtsprechung aber vor allem angenommen, wenn
die Mängelbeseitigung für den Unternehmer nach T reu und
Glauben nicht zumutbar ist (BGH, NJW 1973, 138, 139). Es
ist daher sachgerecht, wenn die Regeln des allgemeinen
Leistungsstörungsrechts insoweit auch für die Verpflichtun
des Werkunternehmers zur Nacherfüllung gelten. Auf diese
Weise wird der Nacherfüllungsanspruch des Bestellers ins-
besondere in den Fällen eingeschränkt, in denen der Mangel
des W erks auf einem V erschulden eines Lieferanten des
Werkunternehmers beruht und der W erkunternehmer die
Mangelhaftigkeit des W erks nicht zu vertreten hat. Hier
wird dem Werkunternehmer eine Nacherfüllung regelmäßig
nicht zumutbar sein.

§ 635 Abs. 3 RE er gänzt daher die allgemeine V orschrift
des § 275 RE in ähnlicher Weise, wie das oben zu § 439 RE
im Kaufrecht dar gestellt wurde. Abweichungen er geben
sich nur daraus, dass sich hier die Unmöglichkeit bzw . die
Einreden aus § 275 Abs. 2 bzw. § 635 Abs. 3 RE von vorn-
herein auf den Nacherfüllungsanspruch insgesamt und nicht
auf die einzelnen Arten der Nacherfüllung beziehen, weil
der Anspruch des Bestellers nur auf Nacherfüllung, nicht
aber auf eine ihrer Arten gerichtet ist. Mit § 635 Abs. 3 RE
wird die Pflicht des erkunternehmers zur Nacherfüllung
eingeschränkt, wenn ein Mangel des W erks nur durch un-
verhältnismäßige Kosten beseitigt werden kann. In einem
solchen Fall soll der W erkunternehmer auch dann von der
Nacherfüllung befreit sein, wenn ihm diese unter Umstän-
den noch zumutbar ist.

Zu Absatz 4

Absatz 4 räumt dem W erkunternehmer, der Nacherfüllung
in Form der Herstellung eines neuen W erks leistet, einen
Anspruch auf Rückgewähr des mangelhaften W erks nach
den §§ 346 bis 348 RE ein, da anderenfalls fraglich sein
könnte, ob er das mangelhafte Werk vom Besteller nach den
Vorschriften des Rücktrittsrechts oder nach den Bestimmun-
gen über die ungerechtfertigte Bereicherung herausverlan-
gen kann. Die V orschrift entspricht § 439 Abs. 4 RE im
Kaufrecht.

Zu § 636 – Besondere Bestimmungen für Rücktritt und
Schadensersatz

Die Vorschrift entspricht inhaltlich und in ihrer Funktion
dem § 440 Satz 1 RE im Kaufrecht, weshalb zunächst auf
die dort zur Erläuterung erfolgten Ausführungen Bezug ge-
nommen werden kann. Durch die in § 636 RE geregelte
Verweisung auf § 281 Abs. 2 RE wird zum Ausdruck ge-
bracht, dass – wie auch in dem bisherigen § 634 Abs. 2 vor-
gesehen – in gewissen, in § 281 Abs. 2 RE aufgeführten
Fällen die Bestimmung einer Frist entbehrlich ist. Darüber
hinaus bedarf es einer Frist auch dann nicht, wenn die Nach-
erfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar
ist. Entsprechendes gilt wegen der V erweisung auf § 323
Abs. 2 RE für den Rücktritt vom W erkvertrag und – wegen
§ 638 Abs. 1 Satz 1 RE – für die Minderung des Werklohns.

Drucksache 14/6040 – 266 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu § 637 – Selbstvornahme

Zu Absatz 1

Absatz 1 sieht entsprechend dem geltenden Recht vor , dass
der Besteller unter gewissen Voraussetzungen berechtigt ist,
selbst den Mangel zu beseitigen und Ersatz der hierfür not-
wendigen Aufwendungen zu verlangen. An diesem Män-
gelbeseitigungsrecht, das für die Praxis von großer Bedeu-
tung ist, hält der Entwurf weiter fest.

Abweichend von dem bisherigen § 633 Abs. 3 wird das
Ersatzvornahmerecht des Bestellers aber nicht von dem
Verzug des Werkunternehmers mit der Mängelbeseitigung,
sondern von dem erfolglosen Ablauf einer vom Besteller
gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung abhängig
gemacht. Bereits nach geltendem Recht kann V erzug des
Werkunternehmers mit der Mängelbeseitigung nur dann
angenommen werden, wenn dem W erkunternehmer nach
Zugang der Mahnung eine angemessene Frist für die Behe-
bung des Mangels eingeräumt wurde (vgl. MünchKomm/
Soergel, § 633 Rdnr . 143). Es ist daher sachgerecht, in
Zukunft nicht mehr auf V erzug des Bestellers, sondern
allein auf eine Fristsetzung abzustellen. Danach kommt es
nicht mehr darauf an, ob die ausgebliebene Nacherfüllung
vom W erkunternehmer zu vertreten ist oder nicht. Dies
kann der Besteller in aller Regel nicht beurteilen. Auf
Grund der Unzuverlässigkeit des Werkunternehmers wird er
nicht mehr das V ertrauen haben, dass dieser die erforderli-
che Nachbesserung ordnungsgemäß ausführen wird. Der
Besteller hat bereits dann ein berechtigtes Interesse, selbst
den Mangel beseitigen zu lassen. Mit dem Erfordernis der
Fristsetzung werden einheitliche V oraussetzungen für das
Selbstvornahmerecht des Bestellers, den Rücktritt des
Bestellers vom Vertrag und die Minderung des W erklohns
durch den Besteller geschaffen.

Hat der W erkunternehmer die Nacherfüllung verweigert,
weil sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert
(§ 635 Abs. 3 RE), muss auch das Recht des Bestellers, den
Mangel selbst zu beseitigen und vom W erkunternehmer
Ersatz unverhältnismäßig hoher Aufwendungen zu verlan-
gen, ausgeschlossen sein. Dies bestimmt der letzte Halbsatz
des Absatzes 1.

Zu Absatz 2

Zu Satz 1

Satz 1 verweist auf § 323 Abs. 2 RE. In den dort genannten
Ausnahmefällen setzt das Ersatzvornahmerecht des Bestel-
lers deshalb nicht die Bestimmung und den Ablauf einer
Frist voraus. Der Besteller braucht eine Frist zur Nacherfül-
lung danach nicht zu setzen, wenn sie of fensichtlich erfolg-
los wäre, der Werkunternehmer also zur Mängelbeseitigung
nicht in der Lage ist. Einer Fristsetzung bedarf es auch dann
nicht, wenn dem W erkvertrag ein Fixgeschäft zugrunde
liegt, z. B. bei einem V ertrag über eine bis zu einem
bestimmten Zeitpunkt fertigzustellende Autoreparatur .
Schließlich bedarf es keiner Fristsetzung, wenn sie aus
besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen
Interessen entbehrlich erscheint.

Zu Satz 2

Zusätzlich sieht Satz 2 vor , dass eine Frist auch dann nicht
bestimmt werden muss, wenn die Mängelbeseitigung fehl-

geschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist. Dies ent-
spricht der bereits im Kaufrecht zu § 439 Abs. 2 RE und
oben zu § 636 RE im Zusammenhang mit dem Ausschluss
des Rücktrittsrechts erörterten Regelung. Eine Unzumutbar-
keit wird hier allerdings nicht häufig in Betracht kommen
Sie kann sich in diesem Zusammenhang nur auf die Unzu-
mutbarkeit der Nacherfüllung gerade durch den W erkunter-
nehmer beziehen, da der Besteller den mit der Nacherfül-
lung herbeizuführenden Erfolg, nämlich das mangelfreie
Werk, ja gerade im W ege der Ersatzvornahme erreichen
will. Man kann hier – wie auch schon im Kaufrecht – die
Unzumutbarkeit auch als einen Unterfall des Fehlschlagens
verstehen. Im Interesse eines Gleichlaufs mit dem Kauf-
recht, dort veranlasst durch die V erbrauchsgüterkaufrichtli-
nie, soll dieses Kriterium dennoch neben dem Fehlschlagen
gesondert genannt werden.

Zu Absatz 3

Nach h. M. (vgl. BGHZ 47, 272; 68, 373, 378; Palandt/
Sprau, § 633 Rdnr. 9) kann der Besteller von dem W erkun-
ternehmer die Zahlung eines V orschusses für die voraus-
sichtlich entstehenden Mängelbeseitigungskosten verlan-
gen. Dieser Vorschussanspruch soll in Anlehnung an § 669
ausdrücklich geregelt werden.

Zu § 638 – Minderung

Zu Absatz 1

Zu Satz 1

Satz 1 entspricht dem geltenden Recht (bisheriger § 634
Abs. 1 und 3), regelt die Minderung aber als Gestaltungs-
recht. Er sieht durch die Bezugnahme auf das Rücktritts-
recht („Statt zurückzutreten“) ebenso wie § 441 Abs. 1
Satz 1 RE im Kaufrecht vor , dass der Besteller – wie nach
dem bisherigen § 634 Abs. 1 Satz 3 – erst nach fruchtlosem
Ablauf einer von ihm dem Werkunternehmer zur Nacherfül-
lung bestimmten angemessenen Frist mindern kann.

Zu Satz 2

Satz 2 erklärt – ebenso wie § 441 Abs. 1 Satz 2 RE im Kauf-
recht – den Ausschlussgrund des § 323 Abs. 4 Satz 2 RE für
die Minderung nicht für anwendbar. Deshalb ist ebenso wie
für die Minderung im geltenden Recht (bisheriger § 634
Abs. 3), jedoch anders als beim Rücktrittsrecht nach § 634
Nr. 2 in V erbindung mit § 323 RE eine Herabsetzung des
Werklohns durch den Besteller grundsätzlich auch dann
möglich, wenn der Mangel den W ert oder die T auglichkeit
des Werks nur unerheblich mindert.

Zu Absatz 2

Absatz 2 betrif ft die Minderung bei Besteller - oder Unter -
nehmermehrheit. Auf Grund der Regelung der Minderung
als Gestaltungsrecht kann die V orschrift des bisherigen
§ 474, die über den bisherigen § 634 Abs. 4 auch für den
Werkvertrag anwendbar ist, nicht beibehalten werden. Viel-
mehr ist – entsprechend § 351 RE (bisheriger § 356) – eine
Unteilbarkeit der Minderung vorzusehen (vgl. schon die
Begründung zu § 441 Abs. 2 RE im Kaufrecht). Bei der
Beteiligung Mehrerer soll die Minderung deshalb nicht auf
Einzelne beschränkt werden; sie kann nur einheitlich erklärt
werden. Besonderheiten aus einem Innenverhältnis (etwa

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 267 – Drucksache 14/6040

Gesamthandsverhältnis oder W ohnungseigentümergemein-
schaft) bleiben unberührt.

Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt die Berechnung der Minderung in einer dem
§ 441 Abs. 3 RE im Kaufrecht weitgehend entsprechender
Weise. Abweichend vom geltenden Recht (bisheriger § 634
in Verbindung mit § 472 Abs. 1) sieht Absatz 3 nicht die
relative Berechnungsmethode vor (vgl. die Begründung zu
§ 441 Abs. 3 RE). Dementsprechend gilt eine Regelung, die
an den vereinbarten Werklohn anknüpft. Nach dessen Höhe
ist in relativer Berechnungsweise der Minderungsbetrag zu
berechnen.

Während nach § 441 Abs. 3 Satz 2 RE beim Kaufvertrag
der Wert im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend ist,
kann es beim W erkvertrag hierauf nicht ankommen. Der
Kauf betrif ft regelmäßig eine schon vorhandene Sache,
deren Wert feststeht; dagegen zielt der W erkvertrag auf die
Herstellung eines W erks, das bei Abschluss des V ertrags
noch nicht besteht. Nach der Rechtsprechung (BGHZ 58,
181, 183) ist beim Bauvertrag für die W ertbestimmung auf
die Fertigstellung oder die Abnahme des Werks abzustellen;
dieser Zeitpunkt ist auch für andere W erkleistungen sach-
gerecht, da erst jetzt überhaupt eine W ertbestimmung mög-
lich ist.

Die Berechnung des Minderungsbetrags ist dagegen nicht
von den Kosten der Nachbesserung abhängig. Diese können
besonders hoch sein und stünden dann zur Leistung des
Werkunternehmers in einem auf fälligen Missverhältnis.
Nicht vorgesehen wird auch, bei der Berechnung des Min-
derungsbetrags subjektive Gesichtspunkte zu berücksichti-
gen. Wird durch den Mangel des W erks ein Affektionsinte-
resse des Bestellers verletzt, kann der W erkunternehmer
unter Umständen bereits nach § 635 Abs. 3 RE die Nach-
erfüllung verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert. Subjektive Erwartungen und Vorstellun-
gen können bei der insoweit gebotenen umfassenden Inte-
ressenabwägung besser berücksichtigt werden als bei der
Minderung.

Eine dem bisherigen § 472 Abs. 2 entsprechende Regelung
über die Minderung bei der Herstellung mehrerer Werkleis-
tungen ist nicht notwendig. Die V orschrift hat sich in der
Praxis als überflüssig erwiesen

Eine Regelung über die Berechnung des Minderungsbetrags
bei Mitverantwortung des Bestellers für den Werkmangel ist
ebenfalls nicht erforderlich. In welchem Verhältnis der Min-
derungsbetrag herabzusetzen ist, wenn der Besteller den
Werkunternehmer z. B. falsch angewiesen oder ihm fehler -
haftes Material überlassen hat, richtet sich nach den allge-
meinen Vorschriften sowie nach dem – auch bei Berech-
nung des Minderungsbetrags anwendbaren – Rechtsgedan-
ken des § 254. Praktisch bedeutsam sind insoweit im Übri-
gen in erster Linie die Fälle der Lieferung fehlerhaften
Materials durch den Besteller . Soll nach dem V ertrag der
Werkunternehmer hieraus eine bewegliche Sache herstellen,
so ist gemäß § 651 RE auf einen solchen V ertrag ohnehin
Kaufrecht anzuwenden, für das § 651 Satz 2 in Verbindung
mit § 442 Abs. 1 Satz 1 RE ausdrücklich einen Ausschluss
der Gewährleistung für den Fall vorsieht, dass der Mangel
auf den vom Käufer gelieferten Stoff zurückzuführen ist.

§ 638 Abs. 3 Satz 2 RE bestimmt ebenso wie § 441 Abs. 3
Satz 3 RE für das Kaufrecht, dass erforderlichenfalls der
Minderungsbetrag durch Schätzung zu ermitteln ist.

Zu Absatz 4

Hat der Besteller den W erklohn bereits ganz oder teilweise
gezahlt, steht ihm nach der Minderung gemäß Absatz 4 ein
Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Mehrbetrags
nach Rücktrittsrecht zu. Auch dies entspricht dem Kauf-
recht, § 441 Abs. 4 RE.

Zu Absatz 5

Absatz 5 erklärt die §§ 218 und 634a Abs. 4 RE, die das
Rücktrittsrecht betreffen, für entsprechend anwendbar . Da-
durch wird – wie auch im Kaufrecht (§ 441 Abs. 5 RE) – die
verjährungsrechtliche Konsequenz aus der Umgestaltung
der Minderung zu einem Gestaltungsrecht gezogen. Der
Werkunternehmer kann sich also auch gegenüber der Min-
derungserklärung des Bestellers mit der W irkung des § 218
RE auf die Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs gemäß
§ 634a RE berufen und gegenüber einem noch nicht ver -
jährten V ergütungsanspruch die Einrede gemäß § 634a
Abs. 4 RE erheben, die mit gewissen Modifikationen ( er-
zicht auf die Mängelanzeige) geltendem Recht entspricht
(bisher § 639 Abs. 1, § 478).

Zu Nummer 39 – Umstellung des bisherigen § 637 und
Aufhebung des § 639

§ 639, der durch die neuen Verjährungsregelungen abgelöst
wird, ist aufzuheben; § 637 tritt an seine Stelle.

Zu Nummer 40 – Änderung des § 640 Abs. 2

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die ge-
änderte Paragraphenfolge im W erkvertragsrecht ohne eine
inhaltliche Änderung. Auf § 634 Nr. 3 RE, der den Scha-
densersatzanspruch regelt, wird nicht verwiesen; dies ent-
spricht geltendem Recht: Auch der bisherige § 640 Abs. 2
nennt nur die bisherigen §§ 633 und 634.

Zu Nummer 41 – Änderung des § 644 Abs. 2

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die ge-
änderte Paragraphenfolge im Kaufrecht, wo die Gefahrtra-
gung beim Versendungskauf nun in § 446 RE geregelt ist.

Zu Nummer 42 – Änderung des § 646

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die ge-
änderte Paragraphenfolge im Werkvertragsrecht.

Zu Nummer 43 – Neufassung des § 651

Zu Satz 1

Der bisherige § 651 enthält eine Sonderregelung für den
Fall, dass das Werk aus einem vom Werkunternehmer zu be-
schaffenden Stoff herzustellen ist. Dabei wird unterschieden
zwischen der Herstellung vertretbarer und nicht vertretbarer
Sachen. Auf die Herstellung vertretbarer Sachen finde
nach dem bisherigen Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 die V or-
schriften über den Kauf Anwendung. Absatz 1 Satz 2 Halb-

Drucksache 14/6040 – 268 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

satz 2 sieht für nicht vertretbare Sachen mit Hilfe einer recht
komplizierten Verweisung die Anwendung teils des Kauf-
vertragsrechts, teils des W erkvertragsrechts vor . Absatz 2
schreibt, wenn der Werkunternehmer ausschließlich Neben-
sachen zu beschaf fen hat, die alleinige Anwendung des
Werkvertragsrechts vor. Ein Mangel dieser Regelung liegt
in der unübersichtlichen Verweisung auf einzelne Vorschrif-
ten des Kauf- und Werkvertragsrechts.

§ 651 wird deshalb völlig neu gefasst und stark vereinfacht.
Künftig finden ausschließlich die orschriften über den
Kauf Anwendung, wenn die Lieferung herzustellender oder
zu erzeugender beweglicher Sachen Gegenstand des V er-
trags ist. Der bisherige § 651 hat seinen Grund in den erheb-
lichen Unterschieden zwischen Kauf- und W erkvertrag bei
der Haftung für Sachmängel. Der fehlende Nacherfüllungs-
anspruch beim Kaufvertrag, die nicht sofort mögliche Wan-
delung und Minderung beim W erkvertrag sowie die unter -
schiedlichen Gewährleistungsfristen bei Bauwerken geben
der Zuordnung zu einem der V ertragstypen erhebliche Be-
deutung. Da der Entwurf diese Unterschiede beseitigen will,
entfällt das Bedürfnis nach einem gesonderten T ypus des
Werklieferungsvertrags.

Es ist deshalb gerechtfertigt, Kaufrecht auf sämtliche V er-
träge mit einer Verpflichtung zur Lieferung herzustellende
oder zu erzeugender Sachen anzuwenden. Die Fälle der zu
erzeugenden Sachen dürften ohnehin regelmäßig auch ohne
besondere Regelung dem Kaufrecht unterfallen. Es dürfte
sich nahezu ausschließlich um Gattungskäufe handeln. Aber
auch bei der Herstellung nicht vertretbarer Sachen, auf die
nach bisherigem Recht W erkvertragsrecht anzuwenden
wäre, kann Kaufrecht zur Anwendung kommen. Dies ist
nach bisherigem Recht problematisch, weil die Herstel-
lungsverpflichtung im Kaufrecht insbesondere bei der Sach
mängelhaftung keine angemessene Berücksichtigung findet
Es fehlt vor allem ein Nachbesserungsanspruch. Die weit-
gehende Angleichung der Mängelhaftung bei den V er-
tragstypen Kauf- und W erkvertrag, wie sie der Entwurf
vornimmt, nimmt der Einordnung eines V ertrags ihre
Bedeutung und lässt es in weit größerem Umfang als nach
bisherigem Recht zu, auch Verträge mit einer Herstellungs-
verpflichtung dem Kaufrecht zu unterstellen

§ 651 RE trägt damit auch Artikel 1 Abs. 4 der Verbrauchs-
güterkaufrichtlinie Rechnung; danach gelten als Kaufver -
träge im Sinne der Richtlinie auch V erträge über die Liefe-
rung herzustellender oder zu erzeugender V erbrauchsgüter.
So entfällt auch die Notwendigkeit, im W erkvertragsrecht
besondere Bestimmungen über den V erbrauchsgüterkauf-
bzw. -werkvertrag für die unter die V erbrauchsgüterkauf-
richtlinie fallenden Werkverträge vorzusehen. § 651 RE ent-
spricht ferner weitgehend Artikel 3 Abs. 1 UN-Kaufrecht;
dort sind allerdings ausgenommen die Fälle, in denen der
Besteller einen wesentlichen T eil der zur Herstellung oder
Erzeugung notwendigen Stoffe selbst zur Verfügung zu stel-
len hat. Diese Einschränkung hat die Richtlinie, die sich im
Übrigen bei dieser Frage an dem UN-Kaufrecht orientiert,
nicht mit übernommen.

§ 651 RE ist im Übrigen – dem Anwendungsbereich der
Richtlinie folgend – auf bewegliche Sachen beschränkt. Von
dem Anwendungsbereich des W erkvertragsrechts erfasst
bleiben damit im W esentlichen die Herstellung von Bau-

werken, reine Reparaturarbeiten und die Herstellung
nicht-körperlicher Werke wie zum Beispiel die Planung ei-
nes Architekten oder die Erstellung von Gutachten.

Zu Satz 2

Satz 2 enthält eine Besonderheit bei der Anwendung des
Kaufrechts auf die in Satz 1 genannten W erkverträge. Sie
bezieht sich auf § 442 Abs. 1 Satz 1 RE, der den Ausschluss
der Rechte des Käufers bei Kenntnis vom Mangel betrif ft.
Dieser Ausschluss wird ausgedehnt auf die Fälle, in denen
der Mangel auf den vom Besteller gelieferten Stof f zurück-
zuführen ist. Dies entspricht dem letzten Fall des Artikels 2
Abs. 3 der V erbrauchsgüterkaufrichtlinie, der unter diesen
Voraussetzungen einen Mangel verneint. Diese Konstella-
tion kann nur dann eintreten, wenn aus diesem gelieferten
Stoff eine Sache herzustellen ist, es sich mithin um einen
der Werkverträge handelt, auf die die Verbrauchsgüterkauf-
richtlinie gemäß Artikel 1 Abs. 4 Anwendung findet. Des
halb soll dieser Fall im Zusammenhang mit der Bestim-
mung geregelt werden, die das Kaufrecht auf derartige
Werkverträge für entsprechend anwendbar erklärt.

Zu Nummer 44 – Änderung des § 651a

Zu Buchstabe a

Die Änderung ist dadurch veranlasst, dass die Verordnungs-
ermächtigung aus Absatz 5 herausgenommen und als Arti-
kel 238 in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-
buche eingestellt wird. Durch die dort in einem neuen sieb-
ten Teil des Einführungsgesetzes vor gesehene Zusammen-
fassung der V erordnungsermächtigungen, die im Bür gerli-
chen Gesetzbuch geregelte Schuldverhältnisse betref fen,
soll eine größere Übersichtlichkeit erzielt werden.

Zu Buchstaben b

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aus
der Einfügung des neuen Absatzes 3 und der Integration des
AGB-Gesetzes in das Bürgerliche Gesetzbuch.

Zu den Buchstaben c und d

Siehe die Erläuterungen zu a und b.

Zu Nummer 45 – Änderung des § 651d Abs. 1

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur
Aufhebung des bisherigen § 472.

Zu Nummer 46 – Änderung des § 651e Abs. 3 Satz 2

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur
Aufhebung des bisherigen § 471.

Zu Nummer 47 – Änderung des § 651g Abs. 2

§ 651g Abs. 2 regelt beim Reisevertrag die V erjährung von
Ansprüchen des Reisenden bei Fehlern der Reise. Nach dem
bisherigen Satz 1 beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche
des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f sechs Monate ab
dem vertraglich vor gesehenen Ende der Reise. Diese V er-
jährungsfrist wird auf zwei Jahre erhöht. Es besteht nach
Abschaffung der kurzen 6-Monats-V erjährung bei Kauf-
und Werkvertrag kein Grund, allein beim Reisevertrag an
der sechsmonatigen V erjährungsfrist festzuhalten. Im

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 269 – Drucksache 14/6040

Gegenzug wird die Verjährungsfrist in § 651l Satz 2 RE ein-
geschränkt dispositiv gestellt: Sie kann durch Parteiverein-
barung auf ein Jahr abgekürzt werden (siehe nachstehende
Begründung zu § 651l RE). Der Reiseveranstalter ist zudem
durch den beizubehaltenden § 651g Abs. 1 geschützt: Da-
nach hat der Reisende Gewährleistungsansprüche innerhalb
eines Monats nach der vertraglich vor gesehenen Beendi-
gung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu
machen, andernfalls er von der Geltendmachung der An-
sprüche ausgeschlossen ist – vom Fall der unverschuldeten
Fristversäumnis abgesehen (Satz 2). § 651g Abs. 2 Satz 3,
der eine Hemmung der V erjährung bis zur Zurückweisung
der Ansprüche durch den Reiseveranstalter vorsieht, ist
durch § 203 RE überflüssig geworden

Zu Nummer 48 – Neufassung des § 651l

Es handelt sich um eine Folgeänderung aus der V erlänge-
rung der bisherigen Verjährungsfrist des § 651g Abs. 2 von
sechs Monaten auf nunmehr zwei Jahre. Damit sollte ein
Verjährungsgleichlauf mit den Regelungen im W erkver-
tragsrecht geschaffen werden. Im Werkvertragsrecht besteht
indessen in den Grenzen des § 309 Nr. 7 und 8 RE die Mög-
lichkeit, die Verjährung vertraglich auf ein Jahr zu verkür -
zen. Würde man § 651l in der jetzigen Fassung beibehalten,
hätte der Reiseveranstalter dagegen eine solche Möglichkeit
der Verjährungsverkürzung nicht, da gemäß dem bisherigen
§ 651l nicht von den Regelungen der §§ 651a bis 651k und
damit auch nicht von § 651g Abs. 2 zu Lasten des Reisen-
den abgewichen werden darf. Der bezweckte V erjährungs-
gleichlauf mit dem W erkvertragsrecht setzt mithin voraus,
dass das Abweichungsverbot des § 651l hinsichtlich der
Verjährung „geöffnet“ wird. Dies geschieht mit der Neufas-
sung des § 651l, der nunmehr für den Reiseveranstalter in
Satz 2 die Möglichkeit vorsieht, vor Mitteilung eines Man-
gels die V erjährungsfrist des § 651g Abs. 2 RE von zwei
Jahren auf bis zu einem Jahr durch vertragliche V ereinba-
rung zu verkürzen. Das Reiserecht wird mithin in einem eng
eingegrenzten Bereich dispositives Recht. Eine verjäh-
rungserleichternde V ereinbarung kann sowohl individual-
vertraglich als auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
erfolgen. Im letzteren Fall sind die Grenzen des § 309 Nr. 7
und 8 Buchstabe a RE zu beachten.

Zu Nummer 49 – Voranstellung einer Gliederungsüber -
schrift vor § 652

Die Vorschriften über den Kreditvermittlungsvertrag, die
bisherigen §§ 15 bis 17 VerbrKrG, sollen als Spezialfall des
Maklervertrags in das Maklerrecht eingefügt werden.
Dadurch ist der bisherige achte T itel weiter zu unter glie-
dern. Der Untertitel 1 enthält nunmehr die allgemeinen Vor-
schriften der §§ 652 bis 655, der Untertitel 2 die neu ein-
gefügten Vorschriften der §§ 655a bis 655e zum Darlehens-
vermittlungsvertrag und der Untertitel 3 die bisherige V or-
schrift des § 656 zur Heiratsvermittlung.

Zu Nummer 50 – Einfügung eines neuen Untertitels 2
Darlehensvermittlungsvertrag

Zu § 655a – Darlehensvermittlungsvertrag

In § 655a RE wird der Darlehensvermittlungsvertrag defi
niert. Ein solcher liegt immer dann vor, wenn ein Unterneh-
mer einem Verbraucher gegen Entgelt einen Darlehensver -

trag vermittelt oder ihm die Gelegenheit zum Abschluss
eines Darlehensvertrags nachweist. Die Definition umfass
mithin den Nachweis- und Vermittlungsmakler. Die Diktion
ist der neuen Begrifflichkeit des Darlehensrechts angepasst
Der Anwendungsbereich entspricht dem des V erbraucher-
darlehensvertrags.

Zu § 655b – Schriftform

§ 655b entspricht im W esentlichen – unter Anpassung an
die neue Diktion des Darlehensrechts – dem bisherigen § 15
VerbrKrG. Die Formulierung der Sätze 2 bis 4 in Absatz 1
war dem Umstand anzupassen, dass die schriftliche Form
gemäß dem im Entstehen begrif fenen neuen § 126 Abs. 3
nunmehr auch durch die elektronische Form ersetzt werden
kann, bei der es keine Vertragsurkunde in Papierform gibt.

Zu § 655c – Vergütung

§ 655c RE entspricht – bis auf Anpassungen an die neue
Diktion des Darlehensrechts – dem bisherigen § 16
VerbrKrG.

Zu § 655d – Nebenentgelte

§ 655c entspricht – bis auf Anpassungen an die neue Dik-
tion des Darlehensrechts – dem bisherigen § 17 VerbrKrG.

Zu § 655e – Abweichende Vereinbarungen

Wegen der Regelung in einem eigenen Untertitel war ein
eigenes Abbedingungsverbot für die Vorschriften des Darle-
hensvermittlungsvertrags zu schaf fen. Dieses entspricht
dem Inhalt des bisherigen § 18 VerbrKrG.

Zu Nummer 51 – Voranstellung einer neuen Gliederungs-
überschrift vor § 656

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur
Einfügung der V orschriften über den Darlehensvermitt-
lungsvertrag; vgl. die Erläuterungen zu der Nummer 49.

Zu Nummer 52 – Änderung des § 675a

Die Änderungen sind veranlasst durch die Herausnahme der
Verordnungsermächtigung in Absatz 2 und deren Einstel-
lung in Artikel 239 EGBGB. Im Übrigen vgl. die Erläute-
rung zu Nummer 44 (Änderung des § 651a) und zum Ein-
führungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche.

Zu Nummer 53 – Änderung des § 695

§ 695 ist aus den bereits in den Erläuterungen zu § 604
Abs. 5 RE genannten Gründen um einen Satz zum Beginn
der Verjährung des Rückgabeanspruchs des Hinterlegers zu
ergänzen.

Zu Nummer 54 – Änderung des § 696

Das soeben Ausgeführte gilt auch für den Rücknahmean-
spruch des Verwahrers aus § 696.

Zu Nummer 55 – Änderung des § 700 Abs. 1

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aus
der Neuregelung des Darlehensrechts.

Drucksache 14/6040 – 270 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu Nummer 56 – Änderung des § 778

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aus
der Neuregelung des Darlehensrechts.

Zu Nummer 57 – Aufhebung des § 786

Der bisherige § 786 regelt bei der Anweisung die V erjäh-
rung des Anspruchs des Anweisungsempfängers gegen den
Angewiesenen aus der Annahme und bestimmt eine Verjäh-
rungsfrist von drei Jahren. Diese Vorschrift entfällt im Zuge
der Vereinheitlichung des Verjährungsrechts. Damit finde
insbesondere die regelmäßige V erjährungsfrist nach § 195
RE von drei Jahren und deren in § 199 RE geregelter
Beginn Anwendung.

Zu Nummer 58 – Änderung des § 802 Satz 3

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aus
der Neugestaltung des Verjährungsrechts: An die Stelle der
in § 802 Satz 3 bislang genannten V erweisung auf die bis-
herigen §§ 203, 206 und 207 tritt die V erweisung auf die
§§ 206, 210 und 211 RE.

Zu Nummer 59 – Änderung des § 813

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aus
der Neugestaltung des Verjährungsrechts: An die Stelle der
in § 813 Abs. 1 Satz 2 bislang genannten V erweisung auf
den bisherigen § 222 Abs. 2 tritt die Verweisung auf § 214
Abs. 2 RE.

Zu Nummer 60 – Neufassung des § 852

Der bisherige Absatz 1, der die V erjährungsfrist und den
Verjährungsbeginn von Ansprüchen auf Ersatz des aus einer
unerlaubten Handlung entstandenen Schadens regelt, ent-
fällt. Insoweit unterfallen die Deliktsansprüche dem Verjäh-
rungsregime der §§ 195 und 199 RE (siehe die dortige
Begründung).

Der bisherige Absatz 2, der die Hemmung der V erjährung
durch Verhandlungen bestimmt, ist durch die allgemeine
Vorschrift des § 203 RE überflüssig.

Der bisherige Absatz 3 wird als Satz 1 des § 852 RE über-
nommen. Danach ist der Ersatzpflichtige, wenn er durc
eine unerlaubte Handlung auf Kosten des V erletzten etwas
erlangt hat, auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs
auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen
Schadens zur Herausgabe nach den V orschriften über die
Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung ver -
pflichtet. Nach Satz 2 verjährt dieser Anspruch in zehn Jah
ren von der Fälligkeit an, ohne Rücksicht auf die Fälligkeit
in 30 Jahren von der Begehung der V erletzungshandlung
oder der Verwirklichung der Gefahr an.

Auch die Schuldrechtskommission hatte sich für einen
Erhalt des bisherigen § 852 Abs. 3 ausgesprochen (§ 199
Abs. 2 KE). Bei diesem „deliktischen Bereicherungsan-
spruch“ handelt es sich, wie der BGH in BGHZ 71, 86, 98 f.
ausführt, dogmatisch um einen Schadensersatzanspruch, der
nur in seinem Umfang auf das durch die unerlaubte Hand-
lung auf Kosten des Geschädigten Erlangte beschränkt ist.
Er greift ein, wenn der „normale“ Schadensersatzanspruch
gemäß den §§ 195, 199 RE drei Jahre nach Fälligkeit und
Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den an-

spruchsbegründenden Umständen und der Person des
Schuldner verjährt ist. Entsprechend der in Satz 2 bestimm-
ten Verjährungsfrist von zehn Jahren kann der Berechtigte
damit noch maximal sieben Jahre den deliktischen Berei-
cherungsanspruch geltend machen. Die zehnjährige Verjäh-
rungsfrist entspricht gleichfalls dem V orschlag der Schuld-
rechtskommission. Diese konnte allerdings auf eine beson-
dere Regelung verzichten, weil sie in § 198 Satz 1 KE eine
Verjährungsfrist für gesetzliche Ansprüche – und damit
auch für Bereicherungsansprüche – von zehn Jahren ab Fäl-
ligkeit vorgesehen hatte. Die Obergrenze von 30 Jahren von
der Begehung der Verletzungshandlung oder der Verwirkli-
chung der Gefahr an entspricht der allgemeinen Obergrenze
nach § 199 Abs. 3 RE (siehe die dortige Begründung).

Bedeutung erlangt der deliktische Bereicherungsanspruch
beispielsweise in dem Fall, dass der Dieb nach seiner Fest-
nahme behauptet, das Diebesgut „versetzt“ und den Erlös
verbraucht zu haben, oder in dem Fall, dass ein Lösegeld-
erpresser behauptet, das Lösegeld auf seiner Flucht „verju-
belt“ zu haben. Der Gläubiger kann dann auch nach der Ver-
jährung des Schadensersatzanspruchs innerhalb der zehn-
jährigen V erjährungsfrist für den deliktischen Bereiche-
rungsanspruch entscheiden, ob er den Bekundungen des
Täters Glauben schenken oder ihn auf Herausgabe der Be-
reicherung verklagen möchte. Es hat sich zudem gezeigt,
dass die Beibehaltung des Bereicherungsanspruchs bei de-
liktsähnlichen Verletzungen auf dem Gebiet des geistigen
Eigentums erforderlich ist (siehe die Erläuterungen zur Än-
derung des Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Halbleiter-
schutz-, Urheberrechts-, Geschmacksmuster - und Sorten-
schutzgesetzes). Daher soll der Bereicherungsanspruch
auch für die §§ 823 ff. fortbestehen.

Zu Nummer 61 – Neufassung des § 939

§ 939 RE regelt – wie bisher – die Hemmung der Ersitzung.

Zu Absatz 1

Absatz 1 Satz 1 bestimmt, dass die Ersitzung gehemmt ist,
wenn der Eigentumsanspruch gegen den Eigenbesitzer oder
im Falle eines mittelbaren Eigenbesitzes gegen den Besit-
zer, der sein Recht zum Besitz von dem Eigenbesitzer ablei-
tet, in einer nach den §§ 203 und 204 RE zur Hemmung der
Verjährung geeigneten W eise geltend gemacht wird. Nach
Absatz 1 Satz 2 tritt diese Hemmung jedoch nur zugunsten
desjenigen ein, welcher sie herbeiführt.

Bei der Ersitzungshemmung durch Geltendmachung des Ei-
gentumsanspruchs „in einer nach § 204 zur Hemmung der
Verjährung geeigneten W eise“ handelt es sich um einen
neuen T atbestand der Ersitzungshemmung. Bislang sieht
der geltende § 141 eine Unterbrechung der Ersitzung durch
diejenigen Rechtsverfolgungsmaßnahmen vor, die nach den
bisherigen §§ 209, 210 und 220 die V erjährung des Eigen-
tumsanspruchs unterbrechen. Im Zuge der Neuordnung des
Verjährungsrechts sollen Rechtsverfolgungsmaßnahmen
künftig nurmehr die Hemmung der V erjährung bewirken
(§ 204 RE). Lediglich den V ollstreckungshandlungen (bis-
heriger § 209 Abs. 2 Nr. 5 und neuer § 212 Abs. 1 Nr. 2 RE)
bleibt die Unterbrechungswirkung (bzw . Neubeginnswir -
kung nach der neuen Begrif flichkeit) erhalten (siehe hierz
§ 941 RE). Zur Wahrung des Gleichlaufs zwischen den Um-
ständen, die den Lauf der Verjährungfrist einerseits und den

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 271 – Drucksache 14/6040

Lauf der Ersitzungszeit andererseits beeinflussen, sollen di
in § 204 RE genannten Rechtsverfolgungsmaßnahmen auch
hinsichtlich der Ersitzung keine Unterbrechungs-, sondern
Hemmungswirkung haben.

Bei der Ersitzungshemmung durch Geltendmachung des Ei-
gentumsanspruchs „in einer nach § 203 zur Hemmung der
Verjährung geeigneten W eise“ handelt es sich gleichfalls
um einen neuen T atbestand der Ersitzungshemmung, näm-
lich den der Hemmung durch V erhandlungen. Hier gelten
die vorstehenden Ausführungen entsprechend: So wie der
im allgemeinen V erjährungsrecht neu eingeführte Hem-
mungstatbestand des Schwebens von V erhandlungen die
Verjährung hemmt, soll er gleichlaufend auch die Ersitzung
hemmen.

Unverändert übernommen wird aus dem bisherigen § 941,
dass die Wirkung auf den Lauf der Ersitzung nicht nur ein-
tritt, wenn der Eigentumsanspruch gegen den Eigenbesitzer
geltend gemacht wird, sondern auch, wenn er im Falle eines
mittelbaren Eigenbesitzes gegen den Besitzer , der sein
Recht zum Besitz von dem Eigenbesitzer ableitet, geltend
gemacht wird. Gleichfalls übernommen wird die Einschrän-
kung, dass die Wirkung auf den Lauf der Ersitzung nur zu-
gunsten desjenigen eintritt, welcher sie herbeiführt.

Zu Absatz 2

Nach Absatz 2 ist die Ersitzung ferner gehemmt, solange
die Verjährung des Eigentumsanspruchs nach den §§ 205
bis 207 RE oder ihr Ablauf nach den §§ 210 und 211 RE ge-
hemmt ist. Damit wird der Regelungsgehalt des bisherigen
§ 939 übernommen. Der bisherige § 939 verweist zum ei-
nen auf die Hemmung der V erjährung des Eigentumsan-
spruchs, mithin auf die Hemmung nach den bisherigen
§§ 202 bis 205. An die Stelle dieser V orschriften treten die
§§ 205 bis 207 RE. Zum anderen verweist der geltende
§ 939 auf die Ablaufhemmung nach den bisherigen §§ 206
und 207, die durch die §§ 210 und 211 RE ersetzt werden.

Zu Nummer 62 – Neufassung des § 941

Nach Satz 1 wird die Ersitzung durch Vornahme oder Bean-
tragung einer gerichtlichen oder behördlichen V ollstre-
ckungshandlung unterbrochen. W ie bereits in den Erläute-
rungen zu § 939 Abs. 1 RE erwähnt, handelt es sich hierbei
um die Unterbrechenstatbestände des bisherigen § 209
Abs. 2 Nr. 5, die als einzige Rechtsverfolgungsmaßnahmen
auch nach dem V erjährungsrecht des Entwurfs ihre Unter -
brechungs- bzw. Neubeginnswirkung beibehalten. Dement-
sprechend sollen sie auch die Ersitzung weiterhin unterbre-
chen. Gemäß der in Satz 2 enthaltenen V erweisung auf
§ 212 Abs. 2 und 3 RE gilt die Ersitzungsunterbrechung als
nicht erfolgt, wenn die Vollstreckungshandlung aufgehoben
oder dem Antrag nicht stattgegeben oder dieser zurückge-
nommen wird. Dies entspricht der in dem bisherigen § 941
Satz 2 enthaltenen Verweisung auf den bisherigen § 216.

Zu Nummer 63 – Änderung des § 943

Die redaktionelle Änderung passt den W ortlaut der V or-
schrift an den des § 198 RE an.

Zu Nummer 64 – Änderung des § 1002 Abs. 2

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aus
der Neugestaltung des Verjährungsrechts: An die Stelle der
in § 1002 Abs. 2 bislang genannten Verweisung auf die bis-
herigen §§ 203, 206 und 207 tritt die V erweisung auf die
§§ 206, 210 und 211 RE.

Zu Nummer 65 – Aufhebung des vierten Abschnitts im
dritten Buch

Der bisherige vierte Abschnitt im dritten Buch ist mit der
Aufhebung der V orschriften über das Erbbaurecht durch
§ 35 der Verordnung über das Erbbaurecht vom 15. Januar
1919 (RGBl. S. 72, ber . S. 122) gegenstandslos. Er kann
deshalb insgesamt aufgehoben werden. Daraus er gibt sich
die Notwendigkeit der in Nummer 65 angeordneten Um-
nummerierung der folgenden Abschnitte im dritten Buch.

Zu Nummer 66 – Änderung des § 1098 Abs. 1 Satz 1

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die
Verschiebung der V orschriften über das V orkaufsrecht im
Kaufrecht, auf die § 1098 Abs. 1 Satz 1 Bezug nimmt.

Zu Nummer 67 – Änderung des § 1170 Abs. 1 Satz 1

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aus
der Neugestaltung des Verjährungsrechts: An die Stelle der
Unterbrechung der V erjährung durch Anerkenntnis nach
dem bisherigen § 208 tritt der Neubeginn der V erjährung
nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 RE.

Zu Nummer 68 – Änderung des § 1317 Abs. 1 Satz 3

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aus
der Neugestaltung des Verjährungsrechts: An die Stelle der
in § 1317 Abs. 1 Satz 3 bislang genannten V erweisung auf
die bisherigen §§ 203, 206 Abs. 1 Satz 1 tritt die V erwei-
sung auf die §§ 206, 210 Abs. 1 Satz 1 RE.

Zu Nummer 69 – Änderung des § 1600b Abs. 6 Satz 2

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aus
der Neugestaltung des Verjährungsrechts: An die Stelle der
in § 1600b Abs. 6 Satz 2 bislang genannten Verweisung auf
die bisherigen §§ 203, 206 tritt die V erweisung auf die
§§ 206, 210 RE.

Zu Nummer 70 – Änderung des § 1615l

Zu Buchstabe a – Aufhebung des Absatzes 4

§ 1615l regelt den Unterhaltsanspruch der Mutter gegen den
Vater aus Anlass der Geburt eines Kindes, wenn die Eltern
nicht verheiratet sind. Absatz 4 Satz 1 bestimmt hierfür eine
Verjährungsfrist von vier Jahren, beginnend mit dem auf die
Entbindung folgenden Jahr (Satz 2). Mit der Aufhebung des
Absatzes 4 wird dieser besondere Unterhaltsanspruch der
Mutter eines nichtehelichen Kindes verjährungsrechtlich
den Unterhaltsansprüchen einer verheirateten oder geschie-
denen Frau gegen den Ehemann bzw . früheren Ehemann
gleichgestellt: Es gilt die regelmäßige V erjährungsfrist von
drei Jahren (§§ 195, 197 Abs. 2 RE). Künftig macht es dann
verjährungsrechtlich keinen Unterschied mehr, ob beispiels-
weise eine kurz nach der Geburt geschiedene Frau wegen
der Pflege oder Erziehung des ehelichen Kindes keiner E -

Drucksache 14/6040 – 272 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

werbstätigkeit nachgehen und daher den früheren Ehemann
auf Unterhalt in Anspruch nehmen kann, oder ob ein ent-
sprechender Anspruch der Mutter eines nichtehelichen Kin-
des nach § 1615l Abs. 2 besteht. Es kann – nicht zuletzt auf
Grund der inzwischen eingetretenen gesellschaftlichen Ver-
änderungen – davon ausgegangen werden, dass die verjäh-
rungsrechtliche Privilegierung der nichtehelichen Mutter
nicht mehr erforderlich ist, zumal in Fällen nichtehelicher
Geburten auch die Jugendämter tätig werden.

Zu Buchstabe b – Änderung des Absatzes 5

Durch die Aufhebung des Absatzes 4 ist Absatz 5 zu ver -
schieben und im Übrigen redaktionell anzupassen (Strei-
chung der Bezugnahme auf Absatz 4).

Zu Nummer 71 – Umnummerierung des siebenten und
neunten Titels im zweiten Abschnitt des
vierten Buchs

Es handelt sich um eine Anpassung der T itelumnummerie-
rung an die Aufhebung des sechsten und achten Titels durch
das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997
(BGBl. I S. 2942).

Zu Nummer 72 – Änderung des § 1762 Abs. 2 Satz 3

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aus
der Neugestaltung des Verjährungsrechts: An die Stelle der
in § 1762 Abs. 2 Satz 3 bislang genannten V erweisung auf
die bisherigen §§ 203, 206 tritt die V erweisung auf die
§§ 206, 210 RE.

Zu Nummer 73 – Streichung der Überschrift zum sechs-
ten Untertitel im ersten Titel des dritten
Abschnitts des vierten Buches und
Umnummerierung des folgenden Un-
tertitels

Es handelt sich um eine Anpassung an die Aufhebung der
Vorschriften über den Familienrat durch Gesetz vom
18. Juli 1979 (BGBl. I S. 1061).

Zu den Nummern 74 bis 78 – Änderung der §§ 1903
Abs. 1 Satz 2, 1944 Abs. 2
Satz 3, 1954 Abs. 2 Satz 2,
1997 und 2082 Abs. 2 Satz 2

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen aus der
Neugestaltung des Verjährungsrechts:

An die Stelle der in § 1903 Abs. 1 Satz 2 bislang genannten
Verweisung auf den bisherigen § 206 tritt die V erweisung
auf § 210 RE.

An die Stelle der in § 1944 Abs. 2 Satz 3 bislang genannten
Verweisung auf die bisherigen §§ 203, 206 tritt die Verwei-
sung auf die §§ 206, 210 RE.

An die Stelle der in § 1954 Abs. 2 Satz 2 bislang genannten
Verweisung auf die bisherigen §§ 203, 206 und 207 tritt die
Verweisung auf die §§ 206, 210 und 211 RE.

An die Stelle der in § 1997 bislang genannten V erweisung
auf den bisherigen § 203 Abs. 1 und den bisherigen § 206
tritt die Verweisung auf die §§ 206, 210 RE.

An die Stelle der in § 2082 Abs. 2 Satz 2 bislang genannten
Verweisung auf die bisherigen §§ 203, 206 und 207 tritt die
Verweisung auf die §§ 206, 210 und 211 RE.

Zu Nummer 79 – Änderung des § 2171

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Aufhebung
des § 308, auf den § 2171 Satz 2 verweist.

Zu den Nummern 80 bis 83 – Änderungen der §§ 2182
Abs. 1, 2183 Satz 2, 2283
Abs. 2 Satz 2 und 2376
Abs. 2

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen an die Um-
gestaltung des Kaufrechts und die geänderte Paragraphen-
folge im V erjährungsrecht. An die Stelle der in § 2283
Abs. 2 Satz 2 bislang genannten Verweisung auf die bisheri-
gen §§ 203, 206 tritt die V erweisung auf die §§ 206, 210
RE.

Zu Absatz 2

Das Bürgerliche Gesetzbuch hat entsprechend der bei sei-
nem Erlass am 18. August 1896 üblichen Regelungstechnik
nur wenige Gliederungs- und keine Paragraphenüberschrif-
ten. Dies erschwert die Arbeit mit dem Gesetzbuch erheb-
lich. W ie bei den anderen älteren Kodifikationen (ZPO
HGB) soll dies geändert werden. Zur besseren Lesbarkeit
und Übersichtlichkeit sollen die Gliederungsüberschriften
an die heutige Regelungstechnik angepasst und Paragra-
phenüberschriften durchgängig eingeführt werden, wie dies
schon mit Gesetz vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) be-
gonnen worden ist.

Zu Artikel 2 – Änderung des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Zu Nummer 1 – Änderung des Artikels 29a

Zu Buchstabe a – Änderung von Absatz 3

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Das
Teilzeit-Wohnrechtegesetz wird in das Bür gerliche Gesetz-
buch integriert. Deshalb muss auf die an seine Stelle treten-
den Vorschriften des Bür gerlichen Gesetzbuchs verwiesen
werden.

Zu Buchstabe b – Änderung von Absatz 4

Zu den in Absatz 4 zu erwähnenden V erbraucherschutz-
richtlinien gehört auch die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie.

Zu Nummer 2 – Aufhebung des § 2 Abs. 3 des Artikels 229

Hierbei handelte es sich lediglich um eine Über gangsrege-
lung, die mit dem demnächst in Kraft tretenden Signatur ge-
setz überflüssig wird

Zu Nummer 3 – Anfügung der §§ 4 bis 6 an Artikel 229

Zu § 4 – Allgemeine Überleitungsvorschrift zum Gesetz
zur Modernisierung des Schuldrechts

Der neue § 4 enthält die allgemeinen Überleitungsvorschrif-
ten.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 273 – Drucksache 14/6040

Zu Absatz 1

Grundsätzlich sollen die neuen Vorschriften nur für Neuver-
träge gelten. Dies er gibt sich aus Satz 1, wonach auf
Schuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden
sind, das Bürgerliche Gesetzbuch sowie die bis dahin beste-
henden Sondergesetze (nämlich das AGB-Gesetz, das V er-
braucherkreditgesetz, das Fernabsatzgesetz, das T eil-
zeit-Wohnrechtegesetz, das Haustürwiderrufsgesetz und die
Viehhauptmängelverordnung) in der bis zu diesem Tag gel-
tenden Fassung anzuwenden sind, soweit nicht in Absatz 2
und in den neuen §§ 5 und 6 etwas anderes bestimmt ist. In
Satz 1 gehen die besonderen Übergangsvorschriften des bis-
herigen § 19 VerbrKrG, § 6 FernAbsG, § 9 HTWG und § 11
TzWrG auf.

Auf Dauerschuldverhältnisse sollen die neuen V orschriften
für die Zukunft angewendet werden. Dies ist sachlich ge-
rechtfertigt, weil die neuen Vorschriften das bisherige Recht
ohne Wertungsbrüche fortentwickeln. Außerdem soll ver -
mieden werden, dass auf Jahre hinaus doppeltes Recht gilt.
Um den Parteien aber die Möglichkeit zu geben, ihre V er-
träge an das neue Recht anzupassen, soll das Bür gerliche
Gesetzbuch in seiner neuen Fassung nicht unmittelbar , son-
dern, zeitlich versetzt, erst ab dem 1. Januar 2003 für Dauer-
schuldverhältnisse gelten.

Zu Absatz 2

Für die Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen gilt
grundsätzlich der Absatz 1, wonach die V orschriften der
§§ 305 bis 310 RE lediglich für Neuverträge ab dem 1. Ja-
nuar 2002 gelten. Da indessen nicht ausgeschlossen werden
kann, dass auch heute noch V erträge gelten, für die das
AGB-Gesetz bei seinem Inkrafttreten am 1. April 1977 in
§ 28 Abs. 2 nur die Geltung des bisherigen § 9 AGBG vor-
sah, nicht jedoch eine Anwendung der übrigen Vorschriften,
soll insoweit diese Überleitungsregelung in Absatz 2 über -
nommen werden.

Eine Übernahme der Überleitungsregelung für V erträge
über die Versorgung mit Wasser und Fernwärme ist entbehr-
lich, weil sich diese inzwischen erledigt hat.

Zu § 5 – Überleitungsvorschrift zum V erjährungsrecht
nach dem Gesetz zur Modernisierung des
Schuldrechts

§ 5 RE enthält die verjährungsrechtlichen Über gangsbe-
stimmungen nach dem Vorbild von Artikel 231 § 6 und von
Artikel 169.

Zu Absatz 1

Satz 1 enthält die Grundregel. Danach findet das neue er-
jährungsrecht des Bür gerlichen Gesetzbuchs auf die am
1. Januar 2001 bestehenden und noch nicht verjährten An-
sprüche Anwendung. Zu diesen Ansprüchen gehören nicht
nur die sich aus dem Bür gerlichen Gesetzbuch er gebenden
Ansprüche, sondern auch solche Ansprüche, die in anderen
Gesetzen geregelt sind und sich lediglich hinsichtlich der
Verjährung ganz oder in dem durch das jeweilige Gesetz be-
stimmten Umfang nach den V orschriften des Bür gerlichen
Gesetzbuchs richten.

Die erste Ausnahme von der Grundregel des Satzes 1 finde
sich in Satz 2. Danach bestimmen sich der Beginn, die
Hemmung und der Neubeginn der Verjährung für den Zeit-
raum vor dem 1. Januar 2002 nach dem Bür gerlichen Ge-
setzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, wobei
unter „Neubeginn“ nach der bisherigen T erminologie die
Unterbrechung der Verjährung zu verstehen ist.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt die zweite Ausnahme von der Grundregel
des Absatzes 1 Satz 1: Ist die V erjährungsfrist nach dem
neuen Verjährungsrecht des Bür gerlichen Gesetzbuchs län-
ger als nach den bisherigen Vorschriften, so verbleibt es bei
der kürzeren Frist. Diese Vorschrift stellt ein Novum gegen-
über Artikel 231 § 6 und Artikel 169 dar . Sie dient dem
Schutz des Schuldners. So verbleibt es, um den wichtigsten
Anwendungsfall zu nennen, bei den am 1. Januar 2002 be-
stehenden und noch nicht verjährten kaufvertraglichen Ge-
währleistungsansprüchen bei der sechsmonatigen V erjäh-
rungsfrist nach dem bisherigen § 477 Abs. 1 BGB.

Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt den gegenüber Absatz 2 umgekehrten Fall,
nämlich dass die V erjährungsfrist nach dem neuen V erjäh-
rungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs kürzer ist als nach
den bisherigen V orschriften. Um zu vermeiden, dass ent-
sprechend dem nach Absatz 1 Satz 1 grundsätzlich anzu-
wendenden neuen V erjährungsrecht die kürzere neue Frist
am 1. Januar 2002 bereits abgelaufen ist, bestimmt Satz 1,
dass die kürzere Frist erst am 1. Januar 2001 zu laufen be-
ginnt. Läuft jedoch die nach den bisherigen Vorschriften be-
stimmte längere Frist früher als die Frist des neuen V erjäh-
rungsrechts des Bür gerlichen Gesetzbuchs ab, so bestimmt
Satz 2, dass die V erjährung mit dem Ablauf der längeren
bisherigen Frist vollendet ist.

Zu Absatz 4

Nach Absatz 4 sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend auf
Fristen anzuwenden, die für die Geltendmachung, den Er -
werb oder den Verlust eines Anspruchs oder Rechts maßge-
bend sind. Zu den wichtigsten Anwendungsfällen gehören
die Ausschlussfristen für die Anfechung nach den bisheri-
gen und neuen §§ 121 und 124 BGB.

Zu § 6 – Überleitungsvorschrift zu Zinsvorschriften nach
dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts

Zu Absatz 1

Durch dieses Gesetz soll das Diskontsatz-Überleitungs-Ge-
setz aufgelöst und der Basiszinssatz als dauerhafte Bezugs-
größe in das Bür gerliche Gesetzbuch integriert werden.
Hierbei werden der Anpassungsrhythmus und die Bezugs-
größe, wenn auch nur geringfügig, verändert. Dazu ist eine
Überleitungsregelung erforderlich, die inhaltlich den Über -
leitungsvorschriften des Diskontsatz-Überleitungs-Geset-
zes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverord-
nungen entspricht. Das ist Inhalt von Absatz 1.

Satz 1 regelt die Ersetzungswirkung, wie sie § 1 Abs. 1
DÜG, § 1 der Lombardsatz-Überleitungs-V erordnung und
§ 1 der FIBOR-Überleitungs-V erordnung bei Einführung
des Basiszinssatzes geregelt haben. Satz 2 1. Halbsatz ist

Drucksache 14/6040 – 274 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

§ 2 Abs. 1 der FIBOR-Überleitungsverordnung und § 2 der
Lombardsatz-Überleitungs-Verordnung nachempfunden.
Satz 2 2. Halbsatz ist § 2 Abs. 2 der FIBOR-Überleitungs-
verordnung nachgebildet. Satz 3 entspricht funktionell § 2
DÜG und die Sätze 4 und 5 dem § 3 Abs. 1 und § 4 DÜG.

Zu Absatz 2

Absatz 2 stellt klar , dass für die V ergangenheit die bisheri-
gen Überleitungsvorschriften weiterhin maßgeblich bleiben.

Zu Nummer 4 – Anfügung eines neuen siebten Teils

Vorbemerkung

Im Zuge der Integration des AGB-Gesetzes in das Bür ger-
liche Gesetzbuch muss ein neuer Standort für die V erord-
nungsermächtigungen der §§ 27 und 27a AGBG gefunden
werden. Sie fügen sich nicht günstig in das Bürgerliche Ge-
setzbuch ein, das V erordnungsermächtigungen bisher nur
für Informationspflichten und eher formale Fragen enthält
Hier geht es aber um die inhaltliche Ausgestaltung von
Rechtsverhältnissen. Für die Aufnahme solcher Regelung
ist der Fünfte T eil nicht geeignet, weil sie Dauerrecht ent-
halten. Andererseits regelt das Einführungsgesetz zum Bür -
gerlichen Gesetzbuche an anderer Stelle auch Fragen von
unbestimmter Dauer . Dort lassen sich die V erordnungser-
mächtigungen nicht günstig einfügen. Deshalb soll durch
die Einfügung eines siebten T eils zum EGBGB Raum für
Regelungen geschaffen werden, die der Durchführung des
Bürgerlichen Gesetzesbuchs dienen. Dazu gehören insbe-
sondere Verordnungsermächtigungen, die einen Regelungs-
bereich des Bür gerlichen Rechts betref fen. Die Schaf fung
eines solchen neuen T eils lässt sich aber nur rechtfertigen,
wenn die im Bürgerlichen Gesetzbuch vorhandenen Verord-
nungsermächtigungen in diesem Teil zusammengefasst wer-
den. Dies soll hier in den Bereichen geschehen, die von dem
Entwurf abgedeckt werden.

Zu Artikel 238 – Reiserechtliche Vorschriften

Absatz 1 Nummer 1 enthält die bislang in § 651a Abs. 5
BGB geregelte V erordnungsermächtigung ohne inhaltliche
Veränderung.

Im Übrigen entspricht Artikel 238 der im Entwurf eines
Zweiten Gesetzes zur Änderung reiserechtlicher V orschrif-
ten (Bundesratsdrucksache 134/01) vor gesehenen Fassung.
Die Änderung an dieser Stelle wird daher im weiteren V er-
lauf des Gesetzgebungsverfahrens zu streichen sein, falls
das Zweite Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschrif-
ten erwartungsgemäß vorher in Kraft tritt.

Zu Artikel 239 – Informationspflichten für Kreditinstitute

Die Ermächtigung entspricht wörtlich dem bisherigen
§ 675a Abs. 2 BGB.

Vorbemerkung zu den Artikeln 240 bis 242

Mit Artikel 4 des Entwurfs wird die derzeitige V erordnung
über Informationspflichten von Reiseveranstaltern in ein
übergreifende Verordnung über Informationspflichten nac
Bürgerlichem Recht umgewandelt, in deren §§ 1 bis 3 die
sich aus den EG-Richtlinien zum Fernabsatz (97/7/EG), zu
Teilzeitnutzungsrechten (94/47/EG) und zum elektroni-

schen Geschäftsverkehr (2000/31/EG) ergebenden Informa-
tionspflichten eingestellt werden sollen. Für diese Informa
tionspflichtenverordnung werden in den Artikeln 24
bis 242 jeweils V erordnungsermächtigungen für die Rege-
lungsbereiche Fernabsatz, Teilzeit-Wohnrechteverträge und
elektronischer Geschäftsverkehr geschaffen. Angesichts der
schnellen Veränderungen gerade in den Bereichen des Fern-
absatzes und des elektronischen Geschäftsverkehrs besteht
ein Bedürfnis danach, die Informationspflichten möglichs
schnell an die neuere technische Entwicklung anpassen zu
können. Dies ist bei der Regelung in einer Verordnung mög-
lich.

Zu Artikel 240 – Informationspflichten für Fernabsatz
verträge

Mit Artikel 240 wird die V erordnungsermächtigung für die
Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen gescha fen.
Im Einleitungssatz ist bestimmt, dass die danach zu erlas-
sende Rechtsverordnung die vor geschriebenen Angaben
nach der Richtlinie 97/7/EG zu beachten hat.

Zu Artikel 241 – Informationspflichten für erträge im
elektronischen Geschäftsverkehr

Artikel 241 enthält die Verordnungsermächtigung für Infor-
mationspflichten bei erträgen im elektronischen Ge-
schäftsverkehr. Im Einleitungssatz ist bestimmt, dass die da-
nach zu erlassende Rechtsverordnung die vor geschriebenen
Angaben nach der Richtlinie 2000/31/EG zu beachten hat.

Zu Artikel 242 – Informations- und Prospektpflichten be
Teilzeit-Wohnrechteverträgen

Artikel 242 enthält die Verordnungsermächtigung für Infor-
mationspflichten bei eilzeit-Wohnrechteverträgen. Im Ein-
leitungssatz ist bestimmt, dass die danach zu erlassende
Rechtsverordnung die vor geschriebenen Angaben nach der
Richtlinie 94/47/EG zu beachten hat.

Zu Artikel 243 – Ver- und Entsorgungsbedingungen

Die V orschrift entspricht wörtlich dem bisherigen § 27
AGBG.

Zu Artikel 244 – Abschlagszahlungen beim Hausbau

Die V orschrift entspricht wörtlich dem bisherigen § 27a
AGBG.

Zu Artikel 3 – Schaffung eines Unterlassungs-
klagengesetzes

Vorbemerkung

Die materiellen V orschriften des AGB-Gesetzes werden –
wie oben ausgeführt – in das Bürgerliche Gesetzbuch als die
neuen §§ 305 bis 310 eingefügt werden. Die im AGB-Gesetz
enthaltenen Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverord-
nungen werden – wie oben ausgeführt – zum Gegenstand ei-
nes neuen Teils des Einführungsgesetzes zum Bür gerlichen
Gesetzbuche. Die verfahrensrechtlichen V orschriften des
AGB-Gesetzes schließlich sollen zu einem neuen V erfah-
rensgesetz, dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei
Verbraucherrechts- und anderen V erstößen (Unterlassungs-
klagengesetz – UKlaG) zusammengefasst werden.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 275 – Drucksache 14/6040

Zu Abschnitt 1 – Ansprüche bei V erbraucherrechts- und
anderen Verstößen

Zu § 1 – Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allge-
meinen Geschäftsbedingungen

§ 1 bestimmt, dass der V erwender und der Empfehler von
Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den §§ 307 bis 309
des Bürgerlichen Gesetzbuchs widersprechen, auf Unterlas-
sung und im Fall des Empfehlens auch auf W iderruf in An-
spruch genommen werden können. Die Vorschrift entspricht
nach Funktion und auch im W ortlaut dem bisherigen § 13
Abs. 1 AGBG. Geändert wurde lediglich die V erweisung
auf die §§ 9 bis 1 1 AGBG, die als §§ 307 bis 309 in das
Bürgerliche Gesetzbuch integriert werden sollen.

Die besondere V erjährungsregelung im bisherigen § 13
Abs. 4 AGBG erscheint auf Grund der Neuregelung des
Verjährungsrechts im BGB entbehrlich und soll deshalb
nicht übernommen werden.

Zu § 2 – Unterlassungsanspruch bei verbraucherschutzge-
setzwidrigen Praktiken

Zu Absatz 1

§ 2 regelt den Unterlassungsanspruch bei verbraucher -
schutzgesetzwidrigen Praktiken. Absatz 1 Satz 1 entspricht
nach Funktion und W ortlaut dem durch das Gesetz über
Fernabsatzverträge und andere Fragen des V erbraucher-
rechts sowie zur Umstellung auf Euro vom 27. Juni 2000
(BGBl. I S. 897) geschaffenen bisherigen § 22 Abs. 1 Satz 1
AGBG. Neu ist die W endung „in anderer W eise als durch
Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäfts-
bedingungen“. Mit dieser Wendung wird inhaltlich der bis-
herige § 22 Abs. 1 Satz 2 AGBG aufgenommen, der des-
halb auch nicht übernommen werden soll.

Absatz 1 Satz 2 nimmt die in dem bisherigen § 22 Abs. 6
AGBG enthaltene Verweisung auf § 13 Abs. 4 des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb auf. Statt der Verweisung
wird diese kurze V orschrift mit Absatz 1 Satz 2 wörtlich
wiederholt.

Auch die besondere Verjährungsregelung in dem bisherigen
§ 22 Abs. 5 AGBG erscheint aus dem bereits zu § 1 genann-
ten Grund entbehrlich und soll deshalb nicht übernommen
werden.

Zu Absatz 2

Absatz 2 entspricht in seiner Funktion und seinem Inhalt
dem bisherigen § 22 Abs. 2 AGBG. Die bisherigen Num-
mern 5 bis 7 und 9 werden als Nummern 3 bis 6 wörtlich
übernommen. Die bisherigen Nummern 1 bis 4 können da-
gegen nicht wörtlich übernommen werden, weil die darin
bezeichneten V erbraucherschutzgesetze ebenfalls in das
Bürgerliche Gesetzbuch integriert werden. Statt ihrer wer -
den in der neu gefassten Nummer 1 die V orschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs genannt, die an die Stelle dieser
Sondergesetze getreten sind. In diese Nummer wird auch
die bisherige Nummer 8 integriert. Schließlich werden in
Umsetzung der V erbrauchsgüterkaufrichtlinie (Richtlinie
1999/44/EG) zusätzlich auch die Vorschriften über den Ver-
brauchsgüterkauf in Absatz 2 aufgenommen.

In einer neuen Nummer 2 werden schließlich im Hinblick
auf die Regelung des Artikels 18 der E-Commerce-Richt-
linie ausdrücklich die Vorschriften zur Umsetzung der Arti-
kel 5, 10 und 11 der Richtlinie über den elektronischen Ge-
schäftsverkehr aufgenommen.

Zu Absatz 3

Absatz 3 entspricht in Funktion und W ortlaut dem bisheri-
gen § 22 Abs. 4 AGBG.

Zu § 3 – Anspruchsinhaber

Zu Absatz 1

Absatz 1 beschreibt die Gläubiger der in den §§ 1 und 2
bestimmten Ansprüche. Die V orschrift entspricht mit einer
Ausnahme wörtlich den bisherigen §§ 13 Abs. 2 und
22 Abs. 3 AGBG, die ihrerseits identisch formuliert sind.
Die Ausnahme betrifft Absatz 1 Satz 1 Nr . 2. Hier wird am
Ende klar gestellt, dass das Erfordernis einer wesentlichen
Wettbewerbsbeeinträchtigung auf diesem Markt nicht bei
Klagen gegen Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten
soll. Hier macht dieses Kriterium keinen über die im Übri-
gen genannten V oraussetzungen hinausgehenden Sinn.
Stattdessen könnte seine Erwähnung zu Missverständnissen
führen, weshalb es nur bei Klagen nach § 2 gelten soll.

Zu Absatz 2

Absatz 2 entspricht in Funktion und W ortlaut dem bisheri-
gen § 13 Abs. 3 AGBG. Angepasst wird lediglich die V er-
weisung auf den bisherigen § 24 Satz 1 Nr . 1 des AGBG,
der durch § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgelöst wor-
den ist.

Zu § 4 – Qualifizierte Einrichtunge

§ 4 entspricht in Funktion und W ortlaut dem bisherigen
§ 22a AGBG.

Zu Abschnitt 2 – Verfahrensvorschriften

Zu Unterabschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Zu § 5 – Anwendung der Zivilprozessordnung

Die V orschrift entspricht wörtlich dem bisherigen § 15
Abs. 1 AGBG, der nach dem bisherigen § 22 Abs. 6 AGBG
auch für Klagen nach dieser V orschrift, dem jetzigen § 2,
gilt.

Zu § 6 – Zuständigkeit

Die Vorschrift entspricht mit einer Ausnahme in Funktion
und Wortlaut dem bisherigen § 14 AGBG. Die Ausnahme
betrifft den letzten Halbsatz. Er ist eingefügt worden, weil
§ 14 nach dem bisherigen § 22 Abs. 6 AGBG auch für das
Verfahren nach jener V orschrift, dem jetzigen § 2, gilt und
dies im Text auch sinnfällig zum Ausdruck kommen soll.

Zu § 7 – Veröffentlichungsbefugnis

§ 7 entspricht wörtlich dem bisherigen § 18 AGBG. § 23
UWG trif ft eine ähnliche Regelung, der bei Klagen nach
dem bisherigen § 22 AGBG leer läuft und daher auf Klagen
nach § 1 begrenzt wird.

Drucksache 14/6040 – 276 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu Unterabschnitt 2 – Besondere V orschriften für Kla-
gen nach § 1

Zu § 8 – Klageantrag und Anhörung

Zu Absatz 1

Absatz 1 entspricht wörtlich dem bisherigen § 15 Abs. 2
AGBG. Diese Vorschrift gilt nicht für das V erfahren nach
dem bisherigen § 22 AGBG. Die in dessen Absatz 6 vor ge-
sehene V erweisung erfasst vom W ortlaut her zwar auch
diese Bestimmung. Indessen kann diese Vorschrift bei Kla-
gen nach dem bisherigen § 22 AGBG, dem jetzigen § 2,
nicht umgesetzt werden, weil es in den dort behandelten
Fällen vergleichbare Elemente, die in der Klageschrift er -
wähnt werden könnten, nicht gibt. Die Vorschrift wird daher
auf Klagen nach § 1, dem bisherigen § 13 AGBG, begrenzt.

Zu Absatz 2

Absatz 1 entspricht wörtlich dem bisherigen § 16 AGBG.
Auch diese Vorschrift läuft bei Klagen nach dem bisherigen
§ 22 AGBG, dem jetzigen § 2, leer und wird daher auf die
Fälle des jetzigen § 1 begrenzt.

Zu § 9 – Besonderheiten der Urteilsformel

§ 9 entspricht wörtlich dem bisherigen § 17 AGBG, der bei
Klagen nach dem isherigen § 22 AGBG leer läuft und daher
auf Klagen nach § 1 begrenzt wird.

Zu § 10 – Einwendung wegen abweichender Entscheidung

§ 10 entspricht wörtlich dem bisherigen § 19 AGBG, der
bei Klagen nach dem bisherigen § 22 AGBG leer läuft und
daher auf Klagen nach § 1 begrenzt wird.

Zu § 11 – Wirkungen des Urteils

§ 11 entspricht wörtlich dem bisherigen § 21 AGBG, der
bei Klagen nach dem bisherigen § 22 AGBG leer läuft und
daher auf Klagen nach § 1 begrenzt wird.

Zu Unterabschnitt 3 – Besondere V orschriften für Kla-
gen nach § 2

Zu § 12 – Einigungsstelle

§ 12 entspricht dem bisherigen § 22 Abs. 6 AGBG, der für
Klagen nach dem bisherigen § 22 des AGB-Gesetzes, dem
jetzigen § 2, den § 27a UWG für entsprechend anwendbar
erklärt. Die in der V orschrift auch noch enthaltene V erwei-
sung auf § 13 Abs. 4 UWG ist in § 2 Abs. 1 Satz 2 aufge-
gangen.

Zu Abschnitt 3 – Behandlung von Kundenbeschwerden

Zu § 13 – Kundenbeschwerden

§ 13 entspricht mit zwei Ausnahmen wörtlich dem bisheri-
gen § 29 AGBG.

Bei der Bezeichnung der Streitigkeiten wird § 676h Satz 1
BGB zusätzlich aufgenommen. Er betrif ft auch eine Strei-
tigkeit aus dem Girovertrag und sollte deshalb von der
Streitschlichtung erfasst werden. Nicht erfasst werden Strei-
tigkeiten nach § 676h Satz 2 BGB, weil sie Unternehmen
betreffen, die nicht unbedingt Banken sind und deshalb mit

den Streitigkeiten nach den §§ 675a bis 676g BGB keine
Berührung haben.

Die zweite Ausnahme betrif ft den bisherigen § 29 Abs. 2
Satz 2 AGBG. Diese Vorschrift, die das Bundesministerium
der Justiz zum rechtzeitigen Erlass der V erordnung nach
dieser Vorschrift anhalten sollte, ist sachlich durch den frist-
gerechten Erlass der Schlichtungsstellenverfahrensverord-
nung vom 27. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2068) überholt und
soll deshalb ersatzlos entfallen.

Zu § 14 – Überleitungsvorschrift

Zu Absatz 1

Das Gesetz kann und soll nach Absatz 1 auf alle noch nicht
rechtskräftig erledigten Verfahren angewendet werden, weil
die Verfahrensvorschriften inhaltsgleich übernommen wer -
den. Hinsichtlich der materiellen Vorschriften des AGB-Ge-
setzes gilt dagegen die allgemeine Überleitungsvorschrift
des Artikels 229, § 4 des Einführungsgesetzes zum Bür ger-
lichen Gesetzbuche.

Zu Absatz 2

Der bisherige § 20 AGBG über das Entscheidungsregister
soll nicht übernommen werden. Zum einen haben sich da-
tenschutzrechtliche Bedenken gegen die namentliche Regis-
trierung der Parteien ergeben. Zum anderen aber hat das Re-
gister seine ihm zugedachte Bedeutung verloren. Es sollte in
der Anfangsphase des AGB-Gesetzes die T ransparenz der
Rechtsprechung sicherstellen und erreichen, dass das
AGB-Gesetz in der Rechtswirklichkeit auch durchgesetzt
werden kann. Dies ist in vollem Umfang gelungen. Heute
ist dazu ein Register aber nicht mehr notwendig. Die Ent-
scheidungen zur AGB-Kontrolle werden in den Fachzeit-
schriften veröf fentlicht und in den Kommentierungen be-
handelt. Sie werden durch die Integration des AGB-Geset-
zes in das Bür gerliche Gesetzbuch künftig auch in allen
Kommentierungen des Bür gerlichen Gesetzbuchs aufzufin
den sein. Die Nachfrage beim Entscheidungsregister hat
dementsprechend stark nachgelassen. Der mit seiner Füh-
rung sowohl bei den Gerichten, die meldepflichtig sind, al
auch beim Bundeskartellamt verbundene Aufwand ist nicht
mehr notwendig und soll daher entfallen.

Damit stellt sich die Frage nach den Regelungen für das
Auslaufen dieses Registers. Sie enthält § 14. Durch die
Nichtaufnahme einer entsprechenden Regelung in das Ge-
setz und die parallele Aufhebung des AGB-Gesetzes entfällt
die bisher bestehende Mitteilungspflicht der Gerichte vo
1. Januar 2002 an. Das Register soll indes unter den bisheri-
gen Einsichtsvoraussetzungen weiterhin zur V erfügung
stehen (Satz 1). Allerdings sollen die eingetragenen Ent-
scheidungen 20 Jahre nach ihrer Eintragung in das Register,
spätestens nach dem 31. Dezember 2004 gelöscht werden
(Satz 3). Damit wird das Register mit dem Ablauf des Jah-
res 2004 aufgelöst sein.

Zu Absatz 3

Absatz 3 stellt klar , dass die auf Grund des bisherigen § 29
Abs. 1 AGBG eingerichteten Schlichtungsstellen auch nach
Inkrafttreten des Unterlassungsklagengesetzes weiterhin
maßgeblich sind, also nicht neu eingerichtet zu werden
brauchen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 277 – Drucksache 14/6040

Zu Artikel 4 – Änderung der V erordnung über In-
formationspflichten von Reiseveran
staltern

Vorbemerkung

Mit den neuen Artikeln 240 bis 242 EGBGB wird das Bun-
desministerium der Justiz ermächtigt, weitere Informations-
pflichten durch Rechtsverordnung zu regeln. Dies kann z
einer unübersichtlichen Regelungssituation führen. Die
neuen und die bestehenden Informationspflichten aus de
Verordnung über Informationspflichten von Reiseveranstal
tern und der Verordnung über Kundeninformationspflichte
sollen daher in einer einheitlichen V erordnung zusammen-
gefasst werden. Technisch muss dazu eine der bestehenden
Verordnungen geändert und um die erforderlichen Regelun-
gen ergänzt werden. Dies soll die Verordnung über Informa-
tionspflichten von Reiseveranstaltern sein

Zu Nummer 1 – Neufassung der Überschrift

Die neue Überschrift soll den erweiterten Inhalt widerspie-
geln.

Zu Nummer 2 – Voranstellung neuer Abschnitte

Zu Abschnitt 1 – Informationspflichten bei erbraucher-
verträgen

Abschnitt 1 enthält in den §§ 1 und 2 die Informations-
pflichten für Fernabsatzverträge und eilzeit-Wohnrechte-
verträge. Bei beiden V ertragsarten handelt es sich um V er-
braucherverträge, was die Überschrift wiederspiegelt.

Zu § 1 – Informationspflichten bei Fernabsatzverträge

Ermächtigungsgrundlage dieser V orschrift ist Artikel 240
EGBGB. Sie enthält den bislang im geltenden § 2 Abs. 2
und 3 FernAbsG aufgeführten Informationspflichtenkata
log unter im Wesentlichen wörtlicher Übernahme des Richt-
linien- bzw. des Gesetzestextes.

Zu § 2 – Informationspflichten bei und ertragsinhalt von
Teilzeit-Wohnrechteverträgen

Ermächtigungsgrundlage dieser V orschrift ist Artikel 242
EGBGB. Ihr Inhalt entspricht wörtlich dem bisherigen § 4
TzWrG. Lediglich die Verweisungen sind angepasst.

Zu Abschnitt 2 – Informationspflichten bei erträgen im
elektronischen Geschäftsverkehr

In diesen Abschnitt werden die aus den Artikeln 10, 11 der
E-Commerce-Richtlinie für Verträge im elektronischen Ge-
schäftsverkehr folgenden Informationspflichten eingestellt
Da sich der Anwendungsbereich der Richtlinie auch – und
gerade – auf V erträge zwischen Unternehmern bezieht,
konnten die diesbezüglichen Informationspflichten nicht i
den Abschnitt 1 eingestellt werden, da sich dieser nur auf
Informationspflichten bei erbraucherverträgen bezieht.

Zu § 3 – Kundeninformationspflichten des Unternehmers
bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr

Ermächtigungsgrundlage dieser V orschrift ist Artikel 241
EGBGB. § 3 enthält unter im W esentlichen wörtlicher

Übernahme des Richtlinientextes den Informationspflich
tenkatalog, wie er sich aus Artikel 10 Abs. 1 Buchstaben a
bis d (= § 3 Nr. 1 bis 4) und Abs. 2 (= § 3 Nr. 5) der E-Com-
merce-Richtlinie ergibt. Zum Inhalt der einzelnen Informa-
tionspflichten vgl. die Ausführungen oben zu § 312e RE

Zu Nummer 3 – Einfügung einer neuen Gliederungsüber -
schrift

Die neue Gliederungsüberschrift ist notwendig, um den bis-
herigen Inhalt der Verordnung sinnvoll einzupassen.

Zu Nummer 4 – Umstellung der bisherigen §§ 1 bis 5

Die bisherigen §§ 1 bis 5 sollen nach den neuen Informa-
tionspflichten angeordnet werden, weil dies der Reihenfolg
der Basisvorschriften im Bür gerlichen Gesetzbuch ent-
spricht.

Zu Nummer 5 – Einfügung eines neuen Abschnitts 4

Zu Abschnitt 4 – Informationspflichten von Kreditinstitu
ten

Zu § 9 – Kundeninformationspflichten von Kreditinstitu
ten

Die Vorschrift entspricht wörtlich dem bisherigen § 1 der
Verordnung über Kundeninformationspflichten, die als selb
ständige Verordnung aufgelöst werden soll.

Zu § 10 – Betroffene Überweisungen

Die Vorschrift entspricht wörtlich dem bisherigen § 2 der
Verordnung über Kundeninformationspflichten, die als selb
ständige Verordnung aufgelöst werden soll.

Zu Nummer 6 – Umbenennung des bisherigen § 6

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die
Einfügung der Abschnitte 1, 2 und 4 mit den §§ 1 bis 3 so-
wie den §§ 9 und 10.

Zu Artikel 5 – Änderung anderer Vorschriften

Zu Absatz 1 – Änderung des § 23 Nr. 2 Buchstabe c des
Gerichtsverfassungsgesetzes

Es handelt sich um eine Folgeänderung aus der Aufhebung
der Vorschriften über den Viehkauf im Bürgerlichen Gesetz-
buch.

Zu Absatz 2 – Neufassung des Artikels 1 § 3 Nr . 8 des
Rechtsberatungsgesetzes

Die Änderung in Artikel 1 § 3 Nr. 8 RBerG soll den V er-
braucherverbänden die Befugnis einräumen, als Prozess-
standschafter oder Zessionar nach Abtretung der entspre-
chenden Forderung des V erbrauchers Zahlungsansprüche
von Verbrauchern – wenn für diese wegen der geringen An-
spruchshöhe kein Anreiz für Individualklagen besteht – ge-
richtlich geltend zu machen. Dem stand nach geltender
Rechtslage Artikel 1 § 1 RBerG entgegen, so dass die V er-
braucherverbände lediglich Unterlassungsklagen erheben
konnten.

Drucksache 14/6040 – 278 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu Absatz 3 – Änderung der Zivilprozessordnung

Zu Nummer 1 – Einfügung eines § 29c

Der bisherige § 7 HTWG kann als ausschließlich verfah-
rensrechtliche Norm nicht in das Bür gerliche Gesetzbuch
integriert werden. Er wird daher – seinem Regelungsgehalt
entsprechend – in die Vorschriften der Zivilprozessordnung
zum Gerichtsstand eingefügt. Dabei wird die Vorschrift neu
gefasst, um einem Mangel der bisherigen Regelung des § 7
HTWG zu begegnen:

Der bisherige § 7 Abs. 1 HTWG bezweckt unter anderem,
den Verbraucher vor wohnsitzferner Inanspruchnahme zu
schützen und ihm eine Klagemöglichkeit am W ohnsitz zu
eröffnen. Die V orschrift sieht hierfür eine ausschließliche
Zuständigkeit unabhängig davon vor , ob der V erbraucher
oder die andere Vertragspartei klagt. Dies engt den Verbrau-
cher unnötig ein. Durch die Neufassung des Absatzes 1 ist
der Verbraucher nunmehr in gleicher W eise wie bisher ge-
schützt und erhält zusätzlich die Möglichkeit, am allgemei-
nen Gerichtsstand der anderen Vertragspartei und am Erfül-
lungsort zu klagen.

Für diesen Fall ist es jedoch erforderlich, die Einschrän-
kung, die § 33 Abs. 2 ZPO für W iderklagen vornimmt,
wenn für diese ein ausschließlicher Gerichtsstand besteht,
für W iderklagen der anderen V ertragspartei aufzuheben.
Dies ordnet der Absatz 2 an. Denn es wäre unbillig, die an-
dere Vertragspartei für eine Widerklage auf den ausschließ-
lichen Gerichtsstand nach Absatz 1 Satz 2 zu verweisen,
wenn der Verbraucher sie trotz bestehender heimischer Kla-
gemöglichkeit an ihrem allgemeinen Gerichtsstand oder am
Erfüllungsort in Anspruch nimmt.

Der Absatz 3 entspricht wörtlich dem bisherigen § 7 Abs. 2
HTWG.

Im Übrigen wird in der V orschrift statt „Kunde“ nunmehr
das W ort „V erbraucher“ verwandt. Dies entspricht dem
Sprachgebrauch des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Eine Erwei-
terung des Anwendungsbereichs der V orschrift auf andere
Verträge mit Verbrauchern ist damit nicht verbunden.

Zu den Nummern 2 und 3 – Änderung des § 207 Abs. 1,
des § 270 Abs. 3, des § 691
Abs. 2 und des § 693 Abs. 2

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen aus der
Neugestaltung des Verjährungsrechts des Bür gerlichen Ge-
setzbuchs: An die Stelle der in § 207 Abs. 1, § 270 Abs. 3,
§ 691 Abs. 2 und § 693 Abs. 2 BGB bislang genannten Un-
terbrechung der Verjährung tritt die Hemmung der V erjäh-
rung nach § 204 BGB-RE und ihr Neubeginn nach § 212
BGB-RE. Bei der Nennung des Neubeginns der Verjährung
kann auf die Paragraphenangabe verzichtet werden, da es
nur eine Neubeginnsvorschrift gibt.

Zu Nummer 4 – Änderung des § 688 Abs. 2 Nr. 1

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung auf
Grund der Integration des Verbraucherkreditgesetzes in das
Bürgerliche Gesetzbuch.

Zu Nummer 5 – Änderung des § 690

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung auf
Grund der Integration des Verbraucherkreditgesetzes in das
Bürgerliche Gesetzbuch.

Zu Absatz 4 – Änderung der V erordnung zur Einführung
von Vordrucken für das Mahnverfahren

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung auf
Grund der Integration des Verbraucherkreditgesetzes in das
Bürgerliche Gesetzbuch.

Zu Absatz 5 – Änderung des Grundbuchbereinigungsge-
setzes

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aus
der Neugestaltung des V erjährungsrechts des Bür gerlichen
Gesetzbuchs: An die Stelle der Unterbrechung der V erjäh-
rung durch Anerkenntnis nach dem bisherigen § 208 BGB
tritt der Neubeginn der Verjährung nach § 212 Abs. 1 Nr. 1
BGB-RE.

Zu Absatz 6 – Änderung des Gerichtskostengesetzes

Zu Nummer 1 – Änderung des § 10

Es handelt sich überwiegend um redaktionelle Anpassungen
des § 10 an die Neufassung des Verjährungsrechts des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs.

In Absatz 2 Satz 1 soll zur Bestimmung des Fristbeginns bei
Ansprüchen auf Rückerstattung an den Zeitpunkt der Über -
zahlung geknüpft werden.

Die Einlegung von Rechtsbehelfen stellt eine gerichtliche
Geltendmachung dar und soll aus diesem Grund in dem
neuen Satz 3 des Absatzes 2 der Klageerhebung ausdrück-
lich gleichgestellt werden (vgl. § 204 BGB-RE).

Bei der Neufassung von Absatz 3 Satz 2 handelt es sich um
eine redaktionelle Folgeänderung aus der neuen Terminolo-
gie des V erjährungsrechts des BGB: An die Stelle der in
Absatz 3 Satz 2 bislang genannten Unterbrechung der V er-
jährung tritt der Neubeginn.

Nach geltendem Absatz 3 Satz 4 wird die V erjährung bei
Kostenbeträgen unter 20 DM nicht unterbrochen. An die
Stelle der Unterbrechung tritt der Neubeginn der V erjäh-
rung. Neu aus Gründen der V ereinfachung ist der Aus-
schluss jeglicher Hemmung bei Kleinbeträgen. Außerdem
soll der Kostenbetrag, unter dem die V erjährung der
Ansprüche auf Zahlung nicht erneut beginnen (§ 212
BGB-RE) oder gehemmt werden soll, von 20 DM auf
25 Euro angehoben werden.

Zu Nummer 2 – Änderung des § 12 Abs. 1 Satz 2

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung auf
Grund der Integration des AGB-Gesetzes in das Bürgerliche
Gesetzbuch und Schaffung eines Unterlassungsklagengeset-
zes.

Zu Absatz 7 – Änderung der Kostenordnung

Zu Nummer 1 – Änderung des § 17

Die durch eine Anpassung an die Neufassung des V erjäh-
rungsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs veranlassten Än-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 279 – Drucksache 14/6040

derungen des § 17 folgen denselben Erwägungen, die oben
zu § 10 GKG wiedergegeben sind.

Zu Nummer 2 – Änderung des § 143 Abs. 1

Mit der Streichung des § 17 aus dem Nichtanwendbarkeits-
katalog des § 143 wird das Auseinanderfallen der V erjäh-
rungsregeln für die Gerichtskosten und die Kosten der ver -
beamteten Notare einerseits und den Notarkosten anderer -
seits aufgehoben. Die geltende Regelung, wonach die V er-
jährung der Notargebühren, wenn diese den Notaren für ihre
Tätigkeit selbst zufließen, im Bü gerlichen Gesetzbuch nor-
miert ist, ist rechtssystematisch nicht korrekt: Bei den
Notargebührenansprüchen handelt es sich um solche öffent-
lich-rechtlicher Natur. Durch die Neuregelung erhöht sich
die Verjährungsfrist von 2 auf 4 Jahre.

Zu Absatz 8 – Änderung des Gesetzes über Kosten der
Gerichtsvollzieher

Die durch eine Anpassung an die Neufassung des V erjäh-
rungsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs veranlassten Än-
derungen des § 8 folgen denselben Erwägungen, die oben
zu § 10 GKG wiedergegeben sind.

Zu Absatz 9 – Änderung des Gesetzes über die Entschädi-
gung von Zeugen und Sachverständigen

Zu § 15

Zu Absatz 4

Mit der V erweisung auf die verjährungsrechtlichen V or-
schriften des Bür gerlichen Gesetzbuchs und die Nichtbe-
rücksichtigung der Verjährung von Amts wegen sollen die
Verjährungsregelungen den V orschriften der übrigen Kos-
tengesetze angepasst werden.

Zu Absatz 5

Der Verjährungsbeginn, der nach geltendem Recht von der
streitigen Frage, wann der Anspruch „entstanden“ ist, ab-
hängt, soll auf den Zeitpunkt festgelegt werden, zu dem der
Anspruch erstmalig geltend gemacht werden kann. Dies ist
beim Zeugen die Beendigung seiner Zuziehung; beim Sach-
verständigen die Erledigung seines Auftrags. Der Antrag
auf Entschädigung stellt eine gerichtliche Geltendmachung
dar und soll aus diesem Grunde der Klageerhebung gleich-
gestellt werden (vgl. § 204 BGB-RE).

Zu Absatz 6

Für die V erjährung von Ansprüchen auf Erstattung zuviel
gezahlter Beträge sollen die V orschriften des § 10 GKG
über die Verjährung von Ansprüchen auf Zahlung von Kos-
ten entsprechend angewandt werden.

Zu Absatz 10 – Änderung des § 19 Abs. 7 der Bundesge-
bührenordnung für Rechtsanwälte

Es handelt sich um eine Folgeänderung aus der Neugestal-
tung des Verjährungsrechts des Bür gerlichen Gesetzbuchs:
So wie die Klageerhebung nach § 204 Nr. 1 BGB-RE die
Verjährung nicht mehr unterbricht, sondern hemmt, wird die
Verjährung der V ergütungsansprüche des Rechtsanwalts

durch den Antrag auf Festsetzung der V ergütung auch nur
noch gehemmt.

Zu Absatz 11 – Änderung des Schuldrechtsanpassungs-
gesetzes

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung, die
durch die Verschiebung der Vorschriften über das Vorkauf-
recht im Bürgerlichen Gesetzbuch bedingt ist.

Zu Absatz 12 – Änderung des § 66 Abs. 1 Satz 1 des Ge-
setzes über Rechte an eingetragenen
Schiffen und Schiffsbauwerken

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderungen aus
der Neugestaltung des V erjährungsrechts des Bür gerlichen
Gesetzbuchs: An die Stelle der Unterbrechung der V erjäh-
rung durch Anerkenntnis nach dem bisherigen § 208 BGB
tritt der Neubeginn der Verjährung nach § 212 Abs. 1 Nr. 1
BGB-RE.

Zu Absatz 13 – Änderung des § 66 Abs. 1 Satz 1 Geset-
zes über Rechte an Luftfahrzeugen

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderungen aus
der Neugestaltung des V erjährungsrechts des Bür gerlichen
Gesetzbuchs: An die Stelle der Unterbrechung der V erjäh-
rung durch Anerkenntnis nach dem bisherigen § 208 BGB
tritt der Neubeginn der Verjährung nach § 212 Abs. 1 Nr. 1
BGB-RE.

Zu Absatz 14 – Änderung des Sachenrechtsbereinigungs-
gesetzes

Zu Nummer 1 – Änderung des § 72 Abs. 1 Satz 2

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung, die
durch die Neugestaltung der Haftung des V erkäufers für
Sachmängel nach dem Kaufrecht des Bür gerlichen Gesetz-
buchs bedingt ist.

Zu Nummer 2 – Änderung des § 82 Abs. 3 Satz 3

Es handelt sich um eine Folgeänderung aus der Neugestal-
tung des Verjährungsrechts des Bür gerlichen Gesetzbuchs:
So wie die Klageerhebung nach § 204 Nr. 1 BGB-RE die
Verjährung nicht mehr unterbricht, sondern hemmt, wird die
Verjährung der Ansprüche durch die Einleitung des notari-
ellen Vermittlungsverfahrens auch nur noch gehemmt.

Zu den Nummern 3 und 4 – Änderung der §§ 84 Abs. 2
Satz 1 und 121 Abs. 6 Satz 1

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen, die
durch die Neugestaltung des Leistungsstörungsrechts im
Allgemeinen Schuldrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs be-
dingt sind.

Zu Absatz 15 – Änderung des § 20 Abs. 8 des V ermö-
gensgesetzes

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung, die
durch die Verschiebung der Vorschriften über den V orkauf
im Kaufrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs bedingt ist.

Drucksache 14/6040 – 280 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu Absatz 16 – Änderung des Handelsgesetzbuchs

Zu Nummer 1 – Änderung des § 26 Abs. 1 und des § 160
Abs. 1

Die §§ 26 und 160 regeln die Begrenzung der Nachhaftung
des früheren Geschäftsinhabers (§ 26) und des ausgeschie-
denen Gesellschafters (§ 160) auf fünf Jahre.

Nach dem bisherigen Absatz 1 Satz 1 der beiden V orschrif-
ten bewirkt die innerhalb der 5-Jahres-Frist erfolgte gericht-
liche Geltendmachung den Ausschluss des Einwandes der
Enthaftung. In dem bisherigen Absatz 1 Satz 3 der beiden
Vorschriften wird u. a. der geltende § 212 BGB für entspre-
chend anwendbar erklärt. W endet man demgemäß § 212
Abs. 1 BGB entsprechend an, bedeutet dies, dass der Aus-
schluss des Einwandes der Enthaftung durch die Klageerhe-
bung als nicht erfolgt gilt, wenn die Klage zurückgenom-
men oder durch ein nicht in der Sache selbst entscheidendes
Urteil rechtskräftig abgewiesen wird.

Entsprechendes gilt für die weiteren Arten der gerichtlichen
Geltendmachung, wo durch die in dem bisherigen Absatz 1
Satz 3 der beiden Vorschriften getätigten Verweisungen die
Wirkung des Ausschlusses des Einwandes der Enthaftung
entweder unter eine Bedingung gestellt wird oder sie bei
Zurücknahme oder ähnlichen Gründen als nicht erfolgt gilt
(bisheriger § 210 Satz 1 BGB: W irkung des Antrags auf
Vorentscheidung nur, wenn binnen drei Monaten Klage er -
hoben oder der Güteantrag angebracht wird; bisheriger
§ 212a Satz 3 BGB: W irkung des Güteantrags gilt bei Zu-
rücknahme als nicht erfolgt; bisheriger § 213 Satz 1 BGB:
über Verweisung auf den bisherigen § 212a Satz 3 BGB gilt
die Wirkung des Mahnbescheids bei Zurücknahme als nicht
erfolgt; bisheriger § 213 Satz 3 BGB: W irkung des Mahn-
bescheids gilt als nicht erfolgt, wenn dieser seine Kraft ver -
liert; bisheriger § 214 Abs. 2 BGB: W irkung der Anmel-
dung im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen
Verteilungsverfahren gilt als nicht erfolgt, wenn die Anmel-
dung zurückgenommen wird; bisheriger § 215 Abs. 1 BGB:
Wirkung der Aufrechnung oder der Streitverkündung gilt
als nicht erfolgt, wenn nicht binnen sechs Monaten Klage
erhoben wird; bisheriger § 216 BGB: Wirkung der Vollstre-
ckungshandlung oder des Antrags auf Zwangsvollstreckung
entfällt, wenn die Vollstreckungsmaßregel aufgehoben, dem
Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag zurückgenom-
men wird; bisheriger § 220 BGB: über Verweisung auf den
bisherigen § 212 Abs. 1 BGB gilt die Wirkung der Geltend-
machung vor sonstigen Gerichten als nicht erfolgt, wenn die
Klage zurückgenommen oder durch ein nicht in der Sache
selbst entscheidendes Urteil rechtskräftig abgewiesen wird).

Nach den §§ 204 und 212 BGB-RE gibt es ein solches Ent-
fallen der W irkungen von Rechtsverfolgungsmaßnahmen
nur noch in den Fällen der V ornahme oder Beantragung
einer V ollstreckungshandlung (vgl. § 212 Abs. 2 und 3
BGB-RE). Um zu vermeiden, dass ein Gläubiger beispiels-
weise durch die Zustellung eines Mahnbescheids dem frü-
heren Geschäftsinhaber oder dem ausgeschiedenen Gesell-
schafter den Einwand der Enthaftung nimmt, selbst wenn
der Gläubiger den Mahnbescheid anschließend zurück-
nimmt, bedarf es einer Umstellung des Systems der §§ 26
und 160.

Diese Umstellung erfolgt derart, dass in Absatz 1 Satz 1 an
die Stelle der gerichtlichen Geltendmachung zunächst die

Feststellung der V erbindlichkeit in einer in § 197 Abs. 1
Nr. 3 bis 5 BGB-RE bezeichneten Art tritt. Im Gegenzug
wird die 5-Jahres-Frist bereits durch die Rechtsverfolgung
i. S. v. § 204 BGB-RE gehemmt, indem in Absatz 1 Satz 3
§ 204 BGB-RE für entsprechend anwendbar erklärt wird.
Des Weiteren wird in Absatz 1 Satz 1 die V ornahme oder
Beantragung einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstre-
ckungshandlung angeführt. Da dies schon nach dem bisheri-
gen § 209 Abs. 2 Nr . 5 BGB als gerichtliche Geltendma-
chung gilt, liegt insoweit keine Änderung vor. Das rückwir-
kende Entfallen der W irkung wird durch den in Absatz 1
Satz 3 aufgenommenen V erweis auf den bereits erwähnten
§ 212 Abs. 2 und 3 BGB-RE sichergestellt.

Schließlich tritt in Absatz 1 Satz 3 an die Stelle der Verwei-
sung auf die bisherigen §§ 203, 206 und 207 BGB die V er-
weisung auf die §§ 206, 210 und 21 1 BGB-RE. Hierbei
handelt es sich lediglich um redaktionelle Folgeänderungen
aus der Neufassung des Verjährungsrechts des Bürgerlichen
Gesetzbuchs.

Zu Nummer 2 – Änderung des § 26 Abs. 2 und des § 160
Abs. 2

Als Folgeänderung zu der in § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 160
Abs. 1 Satz 1 vor genommenen Ersetzung der gerichtlichen
Geltendmachung durch die Feststellung der Verbindlichkeit
in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB-RE bezeichneten
Art ist auch in dem jeweiligen Absatz 2 der §§ 26 und 160
der Begriff der gerichtlichen Geltendmachung zu ersetzen.
Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

Zu Nummer 3 – Änderung des § 27 Abs. 2 Satz 2 und des
§ 139 Abs. 3 Satz 2

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen aus der
Neugestaltung des Verjährungsrechts des Bür gerlichen Ge-
setzbuchs: An die Stelle der in § 27 Abs. 2 Satz 2 und § 139
Abs. 3 Satz 2 bislang genannten Verweisung auf den bishe-
rigen § 206 BGB tritt die Verweisung auf § 210 BGB-RE.

Zu Nummer 4 – Neufassung des § 159 Abs. 4

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen aus der
Neugestaltung des Verjährungsrechts des Bür gerlichen Ge-
setzbuchs: An die Stelle der in § 159 Abs. 4 bislang genann-
ten Unterbrechung der V erjährung tritt die Hemmung der
Verjährung nach § 204 BGB-RE und ihr Neubeginn nach
§ 212 BGB-RE. Bei der Nennung des Neubeginns der V er-
jährung kann auf die Paragraphenangabe verzichtet werden,
da es nur eine Neubeginnsvorschrift gibt.

Zu Nummer 5 – Neufassung des § 375 Abs. 2 Satz 1

Es handelt sich um eine Folgeänderung, die durch den Weg-
fall des bisherigen § 326 BGB veranlasst ist, auf den § 375
Abs. 2 Satz 1 in der bisherigen Fassung verweist. Kommt
der Käufer mit seiner Verpflichtung zu näherer Bestimmun
der Kaufsache gemäß § 375 Abs. 1 in V erzug, so kann er
nach Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift zurücktreten. Die bisher
in § 326 BGB für den V erzug geregelten Rechtsfolgen fin
den sich nun in den §§ 280, 281 BGB-RE (Schadensersatz
statt der Leistung) und § 323 BGB-RE (Rücktritt).

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 281 – Drucksache 14/6040

Zu Nummer 6 – Neufassung des § 378

Als Konsequenz aus der in dem neuen § 434 Abs. 3
BGB-RE getroffenen Regelung soll § 378 in der bisherigen
Fassung gestrichen werden. W enn bereits nach dem Kauf-
recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Lieferung einer an-
deren Sache oder einer zu geringen Menge dem Sachman-
gel gleichgestellt wird, ist eine besondere V orschrift im
Handelskauf entbehrlich.

Die Neufassung des § 378 erfolgt mit Blick auf Artikel 4
der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie. Danach muss der unter -
nehmerische Verkäufer einer Sache, der von dem V erbrau-
cher wegen eines Mangels der Sache in Anspruch genom-
men wird, einen Regressanspruch gegen seinen V ormann
oder gegen andere Personen in der Absatzkette haben. Der
Entwurf sieht eine Regelung hierzu in den §§ 478 und 479
BGB-RE vor . Als Er gänzung soll der neu gefasste § 378
dienen. Danach bleiben dem Käufer einer W are, der diese
im normalen Geschäftsverkehr weiterverkauft, die Rechte
wegen eines Mangels der Ware auch dann erhalten, wenn er
sie nicht gemäß § 377 gerügt hat. Hinter grund ist der Um-
stand, dass im normalen Massengeschäft ein Mangel sich
regelmäßig erst bei dem Letztkäufer , dem Verbraucher zu-
meist, zeigt, weil dort die Sache erstmals in Gebrauch ge-
nommen wird. Ein Rückgrif f des deshalb in Anspruch ge-
nommenen Letztverkäufers soll nicht ohne weiteres an einer
unterbliebenen Rüge scheitern.

Zu Nummer 7 – Neufassung des § 381 Abs. 2

§ 381 Abs. 2 betrif ft den Fall des W erklieferungsvertrags.
Dieser wird im neuen § 651 BGB-RE umfassender geregelt.
Dies muss in § 381 Abs. 2 nachvollzogen werden.

Zu Nummer 8 – Aufhebung des § 382

Der bisherige § 382 ist durch die Aufhebung der V iehge-
währschaftsregelungen obsolet.

Zu Nummer 9 – Änderung des § 417 Abs. 1

§ 417, der in der derzeitigen Fassung den bisherigen §§ 643
und 326 BGB nachgebildet ist, soll mit der Neufassung an
die geänderte Konzeption des Entwurfs angepasst werden.
§ 323 BGB-RE verzichtet im Unterschied zum bisherigen
Recht auf die Ablehnungsandrohung als V oraussetzung für
das Rücktrittsrecht des Gläubigers. Ausreichend ist viel-
mehr eine Leistungsaufforderung, die mit einer Fristsetzung
verbunden wird. Auch die Neufassung des § 417 Abs. 1 ent-
hält deshalb die Notwendigkeit einer über die Fristbestim-
mung hinaus gehenden Erklärung des Frachtführers nicht
mehr.

Zu den Nummern 10 und 12 – Neufassung des § 612
Abs. 1 und Änderung des
§ 901

Nach dem bisherigen § 612 Abs. 1 wird im Seefrachtrecht
der Verfrachter von jeder Haftung für die Güter frei, wenn
der Anspruch nicht innerhalb eines Jahres seit der Ausliefe-
rung der Güter (§ 611 Abs. 1 Satz 1) oder seit dem Zeit-
punkt, zu dem sie hätten ausgeliefert werden müssen, ge-
richtlich geltend gemacht wird. Diese Frist kann jedoch
durch eine zwischen den Parteien nach dem Ereignis, aus

dem der Anspruch entstanden ist, getrof fene Vereinbarung
verlängert werden.

Mit der Neufassung tritt an die Stelle der einjährigen Aus-
schlussfrist eine einjährige V erjährungsfrist für Ansprüche
aus Seefrachtverträgen sowie aus Konnossementen, die den
Vorschriften des vierten Abschnitts des fünften Buches des
Handelsgesetzbuchs, also den Vorschriften über das Fracht-
geschäft zur Beförderung von Gütern, unterliegen. Damit
wird eine weit gehende Anpassung des § 612 Abs. 1 an
§ 439 Abs. 1 vor genommen: Zum einen wird die im See-
handelsrecht geltende Frist ebenfalls als V erjährungsfrist
ausgestaltet. Zum anderen werden auch die Ansprüche des
Beförderers selbst derselben V erjährungsfrist unterworfen.
Diese Anpassung an die V erjährung nach Landfrachtrecht
ist vor allem wegen der derzeitigen Unklarheit darüber , in
welchem Umfang die allgemeinen V orschriften über die
Verjährung, insbesondere über die Hemmung und Unterbre-
chung, analog auf die Regelung des § 612 anzuwenden sind,
erwünscht. Sie schaf ft zudem eine Symmetrie mit dem im
vierten Buch des Handelsgesetzbuchs normierten T rans-
portrecht und stellt damit sicher, dass Seefrachtverträge, auf
die § 612 anzuwenden ist, ver gleichbaren Regelungen un-
terworfen sind wie Multimodalverträge, die auch eine See-
beförderung zum Gegenstand haben, die aber gemäß § 452
der Regelung des § 439 unterworfen sind. Die vor geschla-
gene Regelung in § 612 Abs. 1 stimmt mit Artikel 3 § 6 des
Internationalen Abkommens vom 25. August 1924 zur Ver-
einheitlichung von Regeln über Konnossemente (RGBl.
1939 II S. 1049; sog. Haager Regeln) überein.

Neben den Ansprüchen aus Frachtverträgen werden – ent-
sprechend dem bisherigen § 901 Nr. 4 – die Ansprüche aus
dem Konnossement besonders genannt.

Wie schon die bisherige Ausschlussfrist beginnt auch die
einjährige Verjährungsfrist mit der Auslieferung der Güter
oder mit dem Zeitpunkt, zu dem sie hätten ausgeliefert wer-
den müssen (vgl. § 611 Abs. 1 Satz 1). Damit stimmt die
Regelung auch insoweit mit § 439 Abs. 2 Satz 1 und 2 über-
ein.

Die Anpassung an § 439 geht allerdings nicht so weit, dass
auch § 439 Abs. 1 Satz 2 (dreijährige V erjährungsfrist bei
grobem Verschulden) und § 439 Abs. 2 Satz 3 (abweichen-
der Verjährungsbeginn bei Rückgrif fsansprüchen) auf das
Seerecht erstreckt werden. Diese Regelungen entsprechen
nicht dem Protokoll von 1968 zur Änderung des am 25. Au-
gust 1924 in Brüssel unterzeichneten Internationalen Ab-
kommens zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnos-
semente (sog. V isby Regeln), das von der Bundesrepublik
Deutschland zwar nicht ratifiziert wurde, dessen Regelun
gen die Bundesrepublik aber in vollem Umfang in das nati-
onale Recht übernommen hat.

Der bisherige § 612 Abs. 1 Satz 2, der eine V erlängerung
der einjährigen Ausschlussfrist durch Parteivereinbarung
gestattet, ist mit der Umstellung auf die Verjährung entbehr-
lich, da die V erlängerung der V erjährungsfrist nach § 202
Abs. 2 BGB-RE bis zu einer Ober grenze von 30 Jahren
grundsätzlich den Parteien freigestellt ist. Anders als in
§ 439 Abs. 4 steht im Seerecht auch keine zwingende Rege-
lung einer Verlängerung der Frist nach Entstehung des An-
spruchs entgegen: § 662 verbietet – selbst bei Ausstellung
eines Konnossements – nicht für den Befrachter günstigere

Drucksache 14/6040 – 282 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Abreden und erlaubt zudem alle V ereinbarungen nach Ein-
tritt des schädigenden Ereignisses.

Durch die Neufassung des § 612 Abs. 1 wird die Regelung
des bisherigen § 901 Nr. 4 überflüssig.

Zu Nummer 11 – Änderung des § 759 Abs. 3 Satz 2

Der bisherige Absatz 3 Satz 2 bestimmt, dass eine Hem-
mung oder Unterbrechung der einjährigen Erlöschensfrist
des Pfandrechts eines Schif fsgläubigers nach Absatz 1 aus
anderen Gründen als denen nach Absatz 3 Satz 1 (Hem-
mung, wenn der Gläubiger rechtlich daran gehindert ist,
sich aus dem Schif f zu befriedigen) nicht stattfindet. I
Zuge des im V erjährungsrecht des Bür gerlichen Gesetz-
buchs vor genommenen terminologischen W echsels von
„Unterbrechung“ zu „Neubeginn“ soll auch hinsichtlich der
Erlöschensfrist die Begrifflichkeit gewechselt werden.

Zu Absatz 17 – Änderung des Umwandlungsgesetzes

Die Änderungen des Umwandlungsgesetzes folgen densel-
ben Erwägungen, die für die Änderung der §§ 26 und 160
HGB maßgebend sind. Insoweit wird auf die dortige Be-
gründung verwiesen.

Zu den Absätzen 18 und 19 – Neufassung des Artikels 53
des Scheckgesetzes und des
Artikels 71 des Wechselge-
setzes

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen aus der
Neugestaltung des Verjährungsrechts des Bür gerlichen Ge-
setzbuchs: An die Stelle der in Artikel 53 Scheckgesetz und
Artikel 71 Wechselgesetz bislang genannten Unterbrechung
der V erjährung tritt die Hemmung der V erjährung nach
§ 204 BGB-RE und ihr Neubeginn nach § 212 BGB-RE.
Bei der Nennung des Neubeginns der V erjährung kann auf
die Paragraphenangabe verzichtet werden, da es nur eine
Neubeginnsvorschrift gibt.

Zu Absatz 20 – Änderung des Patentgesetzes

Zu den Nummern 1 und 2 – Neufassung des § 33 Abs. 3
und des § 141

Zu § 141

§ 141 regelt die V erjährung der Ansprüche wegen V erlet-
zung des Patentrechts in Anlehnung an die V erjährung der
Ansprüche aus unerlaubter Handlung gemäß dem bisheri-
gen § 852 BGB. Der bisherige Satz 1 enthält eine Regelung
der Verjährungsfrist, die kenntnisabhängig beginnt und drei
Jahre, ohne Rücksicht auf die Kenntnis 30 Jahre beträgt.
Der bisherige Satz 2 erklärt den bisherigen § 852 Abs. 2
BGB für entsprechend anwendbar. Der bisherige Satz 3 ent-
spricht dem bisherigen § 852 Abs. 3 BGB.

Die Regelung der bisherigen Sätze 1 und 2 kann durch die
in dem neuen Satz 1 enthaltene pauschale V erweisung auf
die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bür ger-
lichen Gesetzbuchs zusammengefasst werden. Mangels be-
sonderer Regelung sind insbesondere die regelmäßige V er-
jährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB-RE und ihr
Verjährungsbeginn nach § 199 BGB-RE einschlägig, die an
die Stelle des bisherigen § 852 Abs. 1 BGB treten. Zu den
sich daraus er gebenden inhaltlichen Änderungen wird auf

die Begründung zu den §§ 195 und 199 BGB-RE verwie-
sen. Die wesentliche Änderung besteht in der Änderung der
absoluten Verjährungsfrist von 30 auf 10 Jahre, was der all-
gemeinen Absicht einer Reduzierung der Verjährungsfristen
entspricht. 10 Jahre erscheinen auch im Patentrecht, ebenso
wie bei den unerlaubten Handlungen der §§ 823 f f. BGB,
als angemessen.

Ferner ist durch die Verweisung auf die §§ 194 ff. BGB der
§ 203 BGB-RE – Hemmung der V erjährung bei V erhand-
lungen – erfasst, der den bisherigen Hemmungsgrund des
§ 852 Abs. 2 BGB ersetzt.

Der neue Satz 3 betrifft den deliktischen „Bereicherungsan-
spruch“ und verweist hierfür auf § 852 BGB-RE, wonach
der Bereicherungsanspruch einer zehnjährigen Verjährungs-
frist unterliegt, beginnend mit der Fälligkeit (siehe die Be-
gründung zu § 852 BGB-RE). Die Beibehaltung des Berei-
cherungsanspruchs ist für den effektiven Schutz des Patent-
rechts wichtig. T rotz Kenntnis von der Patenrechtsverlet-
zung wird nämlich oftmals auf eine V erfolgung der
Ansprüche innerhalb der dreijährigen V erjährungsfrist ver-
zichtet, wenn der Patentrechtsinhaber auf Grund eines Ein-
spruchsverfahrens oder eines nachfolgenden Gerichtsver -
fahrens mit der Unsicherheit lebt, ob die Patenterteilung
auch tatsächlich Bestand hat, was wiederum die V orausset-
zung für die Ansprüche wegen V erletzung des Patentrechts
ist. Zudem ist die Begrenzung auf die Bereicherung für den
Patentrechtsinhaber oftmals unproblematisch, weil sowohl
die Schadensersatzansprüche als auch die Bereicherungsan-
sprüche zumeist auf der Basis der Lizenzanalogie berechnet
werden. Die 10-Jahres-Frist wird diesem praktischen Be-
dürfnis in angemessener Weise gerecht.

Zu § 33 Abs. 3

§ 33 Abs. 3 regelt die Verjährung des Anspruchs auf ange-
messene Entschädigung gegen den Benutzer einer Erfin
dung, die Gegenstand der Anmeldung war. Bislang verwies
der Absatz 3 auf § 141. Da § 141 RE nunmehr auf die Vor-
schriften des Bür gerlichen Gesetzbuchs verweist, wird zur
Vermeidung von Doppelverweisungen die Regelung des
§ 141 RE unmittelbar in § 33 Abs. 3 aufgenommen. Beibe-
halten wird die Regelung, dass die Verjährung des der drei-
jährigen (Regel-)V erjährungsfrist unterfallenden An-
spruchs frühestens ein Jahr nach Erteilung des Patents ein-
tritt.

Zu Nummer 3 – Anfügung eines zwölften Abschnitts

Mit der Nummer 3 wird dem Patentgesetz ein neuer zwölf-
ter Abschnitt mit der Abschnittsbezeichnung „Über gangs-
vorschriften“ angefügt. In dem darin enthaltenen neuen
§ 147 wird eine Vorschrift angefügt, die die in Artikel 229
§ 5 EGBGB-RE enthaltene Überleitungsvorschrift zum Ver-
jährungsrecht nach dem Gesetz zur Modernisierung des
Schuldrechts ergänzt.

Grundsätzlich findet Artikel 229 § 5 EGBGB-RE Anwen-
dung auf alle Ansprüche, seien sie im Bür gerlichen Gesetz-
buch oder außerhalb des Bür gerlichen Gesetzbuchs gere-
gelt, wenn diese Ansprüche sich verjährungsrechtlich ganz
oder teilweise nach dem Verjährungsrecht des Bürgerlichen
Gesetzbuchs richten. Insoweit bedarf es keiner ausdrückli-
chen Verweisung.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 283 – Drucksache 14/6040

Etwas anderes gilt jedoch, wenn in Gesetzen außerhalb des
Bürgerlichen Gesetzbuchs eigenständige V erjährungsrege-
lungen enthalten sind, die durch Bezugnahmen auf V erjäh-
rungsvorschriften des Bür gerlichen Gesetzbuchs ersetzt
werden sollen. Hinsichtlich solcher eigenständigen V erjäh-
rungsregelungen greift Artikel 229 § 5 EGBGB-RE nicht
ein. Dann müssen Über gangsvorschriften geschaf fen
werden, wonach die bisherigen spezialgesetzlichen V er-
jährungsregelungen den bisherigen BGB-V erjährungs-
vorschriften bei der Anwendung des Artikel 229 § 5
EGBGB-RE gleichgestellt sind.

Ein solcher Fall liegt hier vor: Der bisherige § 141 und der
auf ihn verweisende bisherige § 33 Abs. 3 regeln bislang ei-
genständig die Verjährungsfrist und den Verjährungsbeginn.
Soweit nach Artikel 229 § 5 EGBGB-RE die bisherigen
Vorschriften des Bür gerlichen Gesetzbuchs auch nach dem
1. Januar 2002 ihre W irkung entfalten, soll dasselbe auch
für den bisherigen § 33 Abs. 3 und den bisherigen § 141
gelten.

Zu Absatz 21 – Änderung des Gebrauchsmustergesetzes

Die Neufassung des § 24c und die Anfügung des § 31 fol-
gen den gleichen Erwägungen, die für die Neufassung des
§ 141 Patentgesetz und die Anfügung des § 147 Patentge-
setz maßgebend sind. Insoweit wird auf die dortigen Aus-
führungen verwiesen.

Zu Absatz 22 – Änderung des Markengesetzes

Die Neufassung des § 20 und die Anfügung des neuen Ab-
satzes 3 an § 165 folgen den gleichen Erwägungen, die für
die Neufassung des § 141 Patentgesetz und die Anfügung
des § 147 Patentgesetz maßgebend sind. Insoweit wird auf
die dortigen Ausführungen verwiesen.

Zu Absatz 23 – Änderung des Halbleiterschutzgesetzes

Der geltende § 9 Abs. 1 Satz 4 verweist auf § 24c Ge-
brauchsmustergesetz. Wie bei § 33 Abs. 3 Patentgesetz soll
auch hier eine Doppelverweisung vermieden werden. Daher
wird die Regelung des § 24c Gebrauchsmuster gesetz-RE
unmittelbar in den neuen Absatz 2 des § 9 aufgenommen.
Die Übergangsregelung wird in § 26 eingestellt. Inhaltlich
folgen die neuen V orschriften den gleichen Erwägungen,
die für die Neufassung des § 141 Patentgesetz und die An-
fügung des § 147 Patentgesetz maßgebend sind. Insoweit
wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen.

Zu Absatz 24 – Änderung des Gesetzes gegen den unlau-
teren Wettbewerb

Zu Nummer 1 – Änderung des § 13 Abs. 2

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung auf
Grund der Integration des AGB-Gesetzes in das Bürgerliche
Gesetzbuch und Schaffung eines Unterlassungsklagengeset-
zes.

Zu Nummer 2 – Änderung des § 13a Abs. 3

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung auf
Grund der Integration des Haustürwiderrufsgesetzes in das
Bürgerliche Gesetzbuch.

Zu Nummer 3 – Neufassung des § 27a Abs. 9

Bei der Neufassung des § 27a Abs. 9 handelt es sich um
Folgeänderungen aus der Neugestaltung des V erjährungs-
rechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs: So wie die Klageerhe-
bung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB-RE die Verjährung nicht
mehr unterbricht, sondern hemmt, wird nach dem neuen
Satz 1 die V erjährung der Ansprüche durch die Anrufung
der Einigungsstelle auch nur noch gehemmt. Die bisherigen
Sätze 3 und 4 werden die Sätze 2 und 3. Die bisherigen
Sätze 2 und 5 entfallen aus denselben Gründen wie der bis-
herige § 211 Abs. 1 BGB und der bisherige § 212 Abs. 1
BGB (siehe die Ausführungen zu § 204 Abs. 2 Satz 1
BGB-RE). Die Dauer der Hemmung er gibt sich aus § 204
Abs. 2 BGB-RE.

Zu Absatz 25 – Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Zu den Nummern 1 und 2 – Aufhebung des § 26 Abs. 7
und des § 36 Abs. 2

Nach dem bisherigen § 26 Abs. 7 verjähren Ansprüche aus
dem Folgerecht in zehn Jahren und nach dem bisherigen
§ 36 Abs. 2 verjähren Ansprüche auf eine angemessene Be-
teiligung an unerwartet hohen Erträgnissen in zwei Jahren
von dem Zeitpunkt an, in dem der Urheber von den Umstän-
den, aus denen sich der Anspruch er gibt, Kenntnis erlangt,
ohne Rücksicht auf die Kenntnis in zehn Jahren.

Beide Vorschriften sollen im Zuge der Harmonisierung der
Verjährungsregeln entfallen. Es findet dann § 102 RE An-
wendung, der wiederum auf die regelmäßige V erjährungs-
frist von drei Jahren nach § 195 BGB-RE und ihren Beginn
nach § 199 BGB-RE und zudem auf die zehnjährige Verjäh-
rungsfrist des deliktischen „Bereicherungsanspruchs“ nach
§ 852 BGB-RE verweist.

Zu den Nummern 3 und 4 – Neufassung des § 102

Die Neufassung des § 102 und die Anfügung des neuen
§ 137i folgen den gleichen Erwägungen, die für die Neufas-
sung des § 141 Patentgesetz und die Anfügung des § 147
Patentgesetz maßgebend sind. Insoweit wird auf die dorti-
gen Ausführungen verwiesen.

Zu Absatz 26 – Änderung des Verlagsgesetzes

Zu Nummer 1 – Änderung des § 37 Satz 1

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die
Neugestaltung des Rücktrittsrechts im Bürgerlichen Gesetz-
buch, das sich nunmehr sowohl auf das gesetzliche als auch
auf das vertragsmäßige Rücktrittsrecht bezieht.

Zu Nummer 2 – Aufhebung des § 37 Satz 2

§ 37 Satz 2 regelt den Fall, dass der Rücktritt wegen eines
Umstandes erfolgt, den der andere T eil nicht zu vertreten
hat. Dann soll dieser nur nach den Vorschriften über die un-
gerechtfertigte Bereicherung haften. Das entspricht dem
bisherigen § 327 Satz 2 BGB. Die W iederholung in § 37
Satz 2 ist deshalb notwendig, weil diese Vorschrift in Satz 1
nur auf die Vorschriften über das vertragsmäßige Rücktritts-
recht verweist, der bisherige § 327 Satz 2 BGB sich aber auf
das gesetzliche Rücktrittsrecht bezieht. Mit der Aufhebung
des § 327 BGB und der Schaffung einheitlicher, sowohl für
das vertragliche als auch für das gesetzliche Rücktrittsrecht

Drucksache 14/6040 – 284 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

geltender Regelungen in den §§ 346 ff. BGB-RE entfällt die
Notwendigkeit für einen § 37 Satz 2.

Zu Absatz 27 – Änderung des Geschmacksmuster geset-
zes

Der geltende § 14a Abs. 3 verweist auf § 102 Urheber -
rechtsgesetz. W ie bei § 33 Abs. 3 Patentgesetz soll auch
hier eine Doppelverweisung vermieden werden. Daher wird
die Regelung des § 102 Urheberrechtsgesetz-RE unmittel-
bar in den neuen Absatz 4 des § 14a aufgenommen. Die
Übergangsregelung wird in § 17 eingestellt. Inhaltlich fol-
gen die neuen V orschriften den gleichen Erwägungen, die
für die Neufassung des § 141 Patentgesetz und die Anfü-
gung des § 147 Patentgesetz maßgebend sind. Insoweit wird
auf die dortigen Ausführungen verwiesen.

Zu Absatz 28 – Änderung des § 128 Abs. 1 Satz 2 des
Gesetzes über den Versicherungsvertrag

Es handelt sich um ein Folgeänderung aus der Aufhebung
der Vorschriften über den V iehkauf im Kaufrecht des Bür -
gerlichen Gesetzbuchs.

Zu Absatz 29 – Neufassung des § 3 Nr . 3 Satz 4 des
Pflichtversicherungsgesetze

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen aus der
Neugestaltung des Verjährungsrechts des Bür gerlichen Ge-
setzbuchs: An die Stelle der in § 3 Nr. 3 Satz 4 bislang ge-
nannten Hemmung und Unterbrechung der V erjährung tritt
die Hemmung und der Neubeginn der Verjährung. Zugleich
wird die V orschrift nach dem V orbild des § 159 Abs. 4
HGB-RE einfacher gefasst.

Zu Absatz 30 – Neufassung des Artikels 3 des Gesetzes
zum Übereinkommen der V ereinten Na-
tionen vom 11. April 1980 über V erträge
über den internationalen W arenkauf so-
wie zur Änderung des Gesetzes zu dem
Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über
den Beförderungsvertrag im internationa-
len Straßengüterverkehr (CMR)

Artikel 3 betrifft die Verjährung der Ansprüche des Käufers
nach UN-Kaufrecht, das selbst die Verjährung nicht regelt.

Zu Satz 1

Die Vorschrift erklärt derzeit in Satz 1 die §§ 477 und 478
BGB für entsprechend anwendbar . Dem entspricht die
Neufassung des Satzes 1, die allgemein die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung der Ansprü-
che für anwendbar erklärt, die dem Käufer wegen eines
Mangels der gekauften Sache zustehen. Das ist insbeson-
dere § 438 BGB-RE, wonach die Verjährungsfrist im Regel-
fall zwei Jahre beträgt (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB-RE) und
mit der Ablieferung beginnt (§ 438 Abs. 2 BGB-RE). Die
bisherige Fassung des Artikels 3 Satz 1 lässt abweichend
hiervon die Verjährung mit dem T ag beginnen, an dem der
Käufer gemäß Artikel 39 des Übereinkommens dem V er-
käufer die Vertragswidrigkeit anzeigt. Dieses Hinausschie-
ben des Verjährungsbeginns erscheint angesichts der deutli-
chen Verlängerung der Verjährungsfrist von sechs Monaten
auf zwei Jahre nicht mehr erforderlich.

Zu Satz 2

Satz 2 in der bisherigen Fassung stellt die nach dem Über -
einkommen dem Käufer zustehenden Rechte auf Aufhe-
bung des V ertrags und Herabsetzung des Preises den An-
sprüchen auf W andelung oder Minderung gleich, damit
auch auf diese Gestaltungsrechte die V erjährungsvorschrif-
ten des Bürgerlichen Gesetzbuchs angewendet werden kön-
nen. Diese Vorschrift ist schon deshalb zu ändern, weil auch
das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung dieses Entwurfs
einen Anspruch auf Wandelung oder Minderung nicht mehr
kennt, sondern stattdessen dem Käufer die Gestaltungs-
rechte „Rücktritt“ und „Minderung“ gewährt. Die Gestal-
tungsrechte unterliegen selbst nicht der V erjährung; § 194
Abs. 1 BGB-RE spricht nach wie vor nur von „Ansprü-
chen“. Die Ausübung der Gestaltungsrechte ist allerdings
bei Verjährung des Anspruchs, dessen V erletzung sie be-
gründet, ausgeschlossen, wenn sich der Schuldner hierauf
beruft, § 218 BGB-RE (Rücktritt) und § 441 Abs. 5
BGB-RE (Minderung). Soweit der bisherige Artikel 3
Satz 1 auf den bisherigen § 478 BGB und damit auf die Er -
haltung der Mängeleinrede verweist, sind an dessen Stelle
§ 438 Abs. 4 BGB-RE (Rücktritt) und wiederum § 441
Abs. 5 BGB-RE getreten. Der neue Satz 2 verweist daher
auf die §§ 218 und 438 Abs. 4 sowie auf § 441 Abs. 5
BGB-RE.

Zu Satz 3

Nach dem bisherigen Satz 1 greift statt der kurzen V erjäh-
rungsfrist des geltenden § 477 BGB die regelmäßige V er-
jährungsfrist ein, wenn die Vertragswidrigkeit auf Tatsachen
beruht, die der V erkäufer kannte oder über die er nicht in
Unkenntnis sein konnte und die er dem Käufer nicht of fen-
bart hat. Soweit dieses in Artikel 40 des Übereinkommens
umschriebene Verhalten als ar glistig anzusehen ist, er gibt
sich diese Rechtsfolge bereits aus dem bisherigen § 477
Abs. 1 Satz 1 BGB, doch geht die Formulierung des bisheri-
gen Satzes 1 darüber hinaus und deckt sich mit den Voraus-
setzungen, unter denen der Verkäufer sich nicht auf Versäu-
mung der Rüge durch den Käufer berufen kann, Artikel 40
des Übereinkommens (Schlechtriem CISG, Artikel 3
VertragsG Rdnr. 9).

Hieran soll sich auch künftig nichts ändern. § 438 Abs. 3
BGB-RE bestimmt, dass bei ar glistigem Verschweigen ei-
nes Mangels durch den Verkäufer die Mängelansprüche der
regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen. Nach dem neuen
Satz 3 gilt diese Rechtsfolge weiterhin in allen Fällen, in de-
nen die V ertragswidrigkeit auf T atsachen beruht, die der
Verkäufer kannte oder über die er nicht in Unkenntnis sein
konnte und die er dem Käufer nicht offenbart hat.

Zu Absatz 31 – Änderung des Fernunterrichtsschutzge-
setzes

Zu Nummer 1 – Neufassung des § 4

Die Neufassung des § 4 stellt lediglich eine redaktionelle
Anpassung ohne inhaltliche Änderung dar . Sie trägt dem
Umstand Rechnung, dass die Rechtsfolgen für den Widerruf
von Verträgen in den §§ 355 ff. RE vereinheitlicht werden.
Die Begrifflichkeit und die erweisungen werden entspre-
chend an den Sprachgebrauch des Bür gerlichen Gesetz-
buchs angepasst.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 285 – Drucksache 14/6040

Zu Nummer 2 – Änderung des § 6

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen an die V er-
schiebungen von V orschriften im Rücktrittsrecht des Bür -
gerlichen Gesetzbuchs sowie an die Integration des V er-
braucherkreditgesetzes in das Bürgerliche Gesetzbuch.

Zu Nummer 3 – Neufassung des § 9

Die Neufassung des § 9 resultiert aus der Integration des
Verbraucherkreditgesetzes in das Bür gerliche Gesetzbuch.
Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.

Zu Absatz 32 – Änderung des Bundesberggesetzes

Zu Nummer 1 – Neufassung des § 117 Abs. 2

§ 117 Abs. 2 regelt die Verjährung der Ansprüche auf Ersatz
des Bergschadens in Anlehnung an die V erjährung der An-
sprüche aus unerlaubter Handlung gemäß dem bisherigen
§ 852 BGB. Der bisherige Satz 1 enthält eine Regelung der
Verjährungsfrist, die kenntnisabhängig beginnt und drei
Jahre, ohne Rücksicht auf die Kenntnis 30 Jahre beträgt.
Der bisherige Satz 2 regelt in Entsprechung zu dem bisheri-
gen § 852 Abs. 2 BGB die Hemmung der V erjährung bei
Verhandlungen.

Diese Regelungen können durch die in dem neuen Absatz 1
enthaltene pauschale V erweisung auf die V orschriften des
Abschnitts 5 des Buches 1 des Bür gerlichen Gesetzbuchs
zusammengefasst werden. Mangels besonderer Regelung
sind insbesondere die regelmäßige Verjährungsfrist von drei
Jahren nach § 195 BGB-RE und ihr V erjährungsbeginn
nach § 199 BGB-RE einschlägig, die an die Stelle des bis-
herigen § 852 Abs. 1 treten. Zu den sich daraus er gebenden
inhaltlichen Änderungen wird auf die Begründung zu den
§§ 195 und 199 BGB-RE verwiesen. Die wesentliche Ände-
rung besteht in der Änderung der absoluten Verjährungsfrist
von 30 auf 10 Jahre, was der allgemeinen Absicht einer
Reduzierung der V erjährungsfristen entspricht. 10 Jahre
erscheinen auch im Ber gschadensrecht, ebenso wie bei den
unerlaubten Handlungen der §§ 823 ff. BGB, als angemes-
sen. Die Hemmung der V erjährung bei V erhandlungen
ergibt sich künftig aus § 203 BGB-RE.

Zu Nummer 2 – Einfügung eines § 170a

Die Einfügung eines § 170a folgt den gleichen Erwägun-
gen, die für die Anfügung des § 147 des Patentgesetzes
maßgebend sind. Insoweit wird auf die dortigen Ausführun-
gen verwiesen.

Zu Absatz 33 – Änderung des Sortenschutzgesetzes

Die Neufassung des § 37c und die Anfügung des neuen Ab-
satzes 7 an § 41 folgen den gleichen Erwägungen, die für
die Neufassung des § 141 Patentgesetz und die Anfügung
des § 147 Patentgesetz maßgebend sind. Insoweit wird auf
die dortigen Ausführungen verwiesen.

Zu Artikel 6 – Aufhebung von Vorschriften

Zu Nummer 1

Die V erordnung über Kundeninformationspflicht geht i
den §§ 9 und 10 der Verordnung über Informationspflichte
nach Bürgerlichem Recht auf.

Zu Nummer 2

Die Viehhauptmängelverordnung ist mit der Aufhebung des
Viehgewährschaftsrechts obsolet.

Zu Nummer 3

Das Verbraucherkreditgesetz geht in dem neuen T itel 3 des
Abschnitts 7 des Buches 2 sowie in den §§ 355 bis 359 und
655a bis 655e BGB-RE auf.

Zu Nummer 4

Das AGB-Gesetz geht in den §§ 305 bis 310 BGB-RE, im
Unterlassungsklagengesetz und in den neuen V erordnungs-
ermächtigungen des siebten Teils des EGBGB auf.

Zu Nummer 5

Das Haustürwiderrufsgesetz geht in den neuen §§ 312,
312a, 312f, 355 bis 357 BGB-RE und § 29c ZPO auf.

Zu Nummer 6

Das Teilzeit-Wohnrechtegesetz geht in den neuen §§ 481 bis
487, 355 bis 358 BGB-RE und in § 2 der Verordnung über
Informationspflichten nach Bü gerlichem Recht auf.

Zu Nummer 7

Das Fernabsatzgesetz geht in den neuen §§ 312b bis 312d,
312f, 355 bis 358 BGB-RE und § 1 der Verordnung über In-
formationspflichten nach Bü gerlichem Recht auf.

Zu Nummer 8

§ 32 Abs. 2 des D-Markbilanzgesetzes wird durch den
neuen § 313 BGB-RE überflüssig

Zu Nummer 9

Das Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz geht in dem neuen
§ 247 BGB-RE und dem neuen Artikel 229 § 6 EGBGB
auf.

Zu Nummer 10

Die Basiszinssatz-Bezugsgrößen-V erordnung wird durch
die Neufassung des § 247 BGB-RE überflüssig

Zu den Nummern 11 und 12

Die FIBOR-Überleitungs-V erordnung und die Lombard-
satz-Überleitungs-Verordnung werden durch Artikel 229
§ 6 EGBGB entbehrlich und können aufgehoben werden.

Zu Nummer 13

§ 24 des Saatgutverkehrsgesetzes ist durch die Neuordnung
des Kaufgewährleistungsrechts obsolet.

Zu Artikel 7 – Rückkehr zum einheitlichen Verord-
nungsrang

Artikel 7 enthält die für die künftige Änderung der V erord-
nung über Informationspflichten nach Bü gerlichem Recht
notwendige sog. Entsteinerungsklausel.

Drucksache 14/6040 – 286 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu Artikel 8 – Neubekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium der Justiz soll den W ortlaut des
Bürgerlichen Gesetzbuchs und der V erordnung über Infor -
mationspflichten von Reiseveranstaltern neu bekannt ma
chen können.

Zu Artikel 9 – Inkrafttreten

Artikel 5 Abs. 6 und 7 (Änderung des Gerichtskostengeset-
zes und der Kostenordnung) soll am 2. Januar 2002 in Kraft
treten. Im Übrigen soll das Gesetz am 1. Januar 2002 in
Kraft treten. Das zeitversetzte Inkrafttreten von Artikel 5
Abs. 6 und 7 ist bedingt durch das am 1. Januar 2002 in
Kraft tretende Gesetz zur Umstellung des Kostenrechts
und der Steuerberatergebührenverordnung auf Euro
(KostREuroUG).

Legende

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Schulze/Schulte-Nölke (Hrsg.), Die
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Soergel/Bearb. Soergel, Kommentar zum Bür gerli-
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Welche Er gänzungen und Fortent-
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Zweigert/Kötz Konrad Zweigert/Hein Kötz, Einfüh-
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3. Aufl., 199

x

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