Vom 14. September 2000
Deutscher Bundestag
Drucksache
14/
4089
14. Wahlperiode
14. 09. 2000
Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates
– Drucksache 14/2444 –
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung
(§ 418 Abs. 1 StPO)
A. Problem
In der gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Praxis sind Unsicherheiten
hinsichtlich der Voraussetzungen der Anwendung des beschleunigten Verfah-
rens (§§ 417 bis 420 der Strafprozessordnung) aufgetreten. Diesen soll durch
klare gesetzliche Vorgaben begegnet und der Anwendungsbereich dieser Ver-
fahrensart verbreitert werden. Der Entwurf sieht vor, durch eine Neuregelung
in § 418 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung die Voraussetzungen zu präzi-
sieren, unter denen ein beschleunigtes Verfahren durchgeführt werden kann.
B. Lösung
Der Rechtsausschuss schlägt mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen
die Stimmen der übrigen Fraktionen die Ablehnung des Gesetzentwurfs vor.
Mehrheit im Ausschuss
C. Alternativen
Keine
D. Kosten
Keine
Drucksache
14/
4089
– 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf – Drucksache 14/2444 – abzulehnen.
Berlin, den 5. Juli 2000
Der Rechtsausschuss
Dr. Rupert Scholz
Vorsitzender
Hermann Bachmaier
Berichterstatter
Joachim Stünker
Berichterstatter
Norbert Geis
Berichterstatter
Ronald Pofalla
Berichterstatter
Volker Beck (Köln)
Berichterstatter
Jörg van Essen
Berichterstatter
Dr. Evelyn Kenzler
Berichterstatterin
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 –
Drucksache
14/
4089
Bericht der Abgeordneten Hermann Bachmaier, Joachim Stünker, Norbert Geis,
Ronald Pofalla, Volker Beck (Köln), Jörg van Essen und Dr. Evelyn Kenzler
I.
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf – Druck-
sache 14/2444 – in seiner 90. Sitzung vom 24. Februar 2000
in erster Lesung beraten und an den Rechtsausschuss über-
wiesen.
II.
Die Vorlage sieht eine Ergänzung des § 418 Abs. 1 StPO
vor. Die Zeitspanne zwischen dem Eingang des Antrags bei
Gericht und dem Beginn der Hauptverhandlung beim be-
schleunigten Verfahren nach §§ 417 ff. StPO soll danach
nicht mehr als sechs Wochen betragen.
III.
Der Gesetzentwurf – Drucksache 14/2444 – war Gegen-
stand einer öffentlichen Anhörung, die der Rechtsausschuss
in seiner 55. Sitzung am 7. Juni 2000 durchgeführt hat. An
der Anhörung, die im Übrigen die Gesetzentwürfe – Druck-
sachen 14/1714 und 14/3205 – zum Gegenstand hatte, ha-
ben folgende Sachverständige teilgenommen:
Hinsichtlich der Ergebnisse der Anhörung wird auf das Pro-
tokoll der 55. Sitzung des Rechtsausschusses mit den anlie-
genden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.
Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf – Drucksache
14/2444 – abschließend in seiner 58. Sitzung vom 5. Juli
2000 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU, F.D.P. und PDS empfohlen, den Ge-
setzentwurf abzulehnen.
Auf Seiten der Koalitionsfraktionen wurde in verschiedener
Hinsicht Diskussionsbedarf in Bezug auf das beschleunigte
Verfahren gesehen. Auch die Anhörung habe die Ablehnung
weiterer Teilregelungen für den Strafprozess deutlich ge-
macht. Im Übrigen wurde bezweifelt, ob in der Frage der
Frist bis zur Durchführung der Hauptverhandlung im be-
schleunigten Verfahren Novellierungsbedarf bestehe, da die
Praxis überwiegend keine Probleme bei der Auslegung des
§ 418 Abs. 1 StPO habe.
Die Fraktion der CDU/CSU bezweifelte den Willen der
Koalitionsfraktionen zu einer umfassenden Reform des
Strafprozesses. Der Verweis hierauf sei letztlich das Ein-
geständnis der Ablehnung des Vorschlags. Die Argumente
hinsichtlich der isolierten Regelung von Einzelproblemen
würden je nach Interessenlage ausgetauscht. Der Gesetz-
geber werde immer wieder gehalten sein, in Einzelfragen
Regelungen zu treffen. Nichts hindere daran, auch hier so
vorzugehen.
Die Fraktion der F.D.P. unterstützte den Gesetzentwurf. Sie
wies darauf hin, dass dieser auf einem Vorschlag Baden-
Württembergs beruhe. Dort sei aufgrund einer obergericht-
lichen Entscheidung, die nur einen zeitlichen Rahmen von
zwei Wochen für die Durchführung der Hauptverhandlung
im beschleunigten Verfahren sehe, die Zahl dieser Verfahren
rückläufig. Die Vorlage sehe gleichsam ein gesetzliche
Interpretation des Zeitrahmens vor, in dem die Hauptver-
handlung beginnen solle. Dies schaffe Klarheit für die Rich-
ter, die zu entscheiden hätten, ohne die Intention des be-
schleunigten Verfahrens zu verletzen. Der Regelungsbedarf
in dieser Frage werde durch die einhellige Zustimmung
deutlich, die der Gesetzentwurf im Bundesrat erfahren habe.
Die Änderung solle nicht bis zu einer umfassenderen Re-
form zurückgestellt werden, da diese umfangreiche Abstim-
mungen erfordere und daher einen längeren Zeitraum in
Anspruch nehmen werde.
Auch die Fraktion der PDS begrüßte den Gesetzentwurf, da
er Klarheit über die Voraussetzungen des beschleunigten
Verfahrens schaffe.
Prof. Dr. Stephan Barton Universität Bielefeld
Erhard Becker Leitender Oberstaatsanwalt
in Aschaffenburg
Dr. Uwe Ewald Rechtsanwalt, Kriminologi-
sche Forschungsstelle Berlin
Prof. Dr. Gerhard Fezer Universität Hamburg
Prof. Dr. Helmut Frister Heinrich-Heine-Universität
Düsseldorf
Prof. Dr. Felix Herzog Humboldt-Universität
zu Berlin
Eberhard Kempf Rechtsanwalt und Notar,
Frankfurt/Main
Klaus Weber Präsident des Landgerichts
Traunstein
Prof. Dr. Gunter Widmaier Rechtsanwalt, Karlsruhe
Berlin, den 5. Juli 2000
Hermann Bachmaier
Berichterstatter
Joachim Stünker
Berichterstatter
Norbert Geis
Berichterstatter
Ronald Pofalla
Berichterstatter
Volker Beck (Köln)
Berichterstatter
Jörg van Essen
Berichterstatter
Dr. Evelyn Kenzler
Berichterstatterin