BT-Drucksache 14/3763

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes

Vom 4. Juli 2000


Deutscher Bundestag

Drucksache

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14. Wahlperiode

04. 07. 2000

Gesetzentwurf

der Abgeordneten Alfred Hartenbach, Erika Simm, Joachim Stünker,
Hermann Bachmaier, Bernhard Brinkmann (Hildesheim), Hans-Joachim Hacker,
Anette Kramme, Christine Lambrecht, Winfried Mante, Dirk Manzewski,
Dr. Jürgen Meyer (Ulm), Margot von Renesse, Wilhelm Schmidt (Salzgitter),
Richard Schuhmann (Delitzsch), Hedi Wegener, Dr. Peter Struck
und der Fraktion der SPD
sowie der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Hans-Christian Ströbele,
Kerstin Müller (Köln), Rezzo Schlauch und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes

A. Problem

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 1998 (BVerfGE
98, 169, 200 ff.) ist die derzeitige Regelung der Gefangenenentlohnung mit
dem Resozialisierungsgebot aus Artikel 2 Abs. 1 i. V. mit Artikel 1 Abs. 1 und
Artikel 20 Abs. 1 GG unvereinbar. Der vorliegende Gesetzentwurf soll eine
Neuregelung der Gefangenenentlohnung schaffen, die verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden ist und die den Strafvollzug den Zielen der Schadenswie-
dergutmachung und der Opferentschädigung näher bringt.

B. Lösung

Der Entwurf sieht zur Erfüllung der Forderung des Bundesverfassungsgerichts
nach einer angemessenen Anerkennung der zu leistenden Pflichtarbeit der Ge-
fangenen die Erhöhung des Bezugsgrößenanteils von derzeit 5 auf 15 % vor.
Die absoluten Beträge erhöhen sich hierdurch gegenüber dem bisherigen Ni-
veau deutlich und sind damit geeignet, von den Betroffenen als greifbarer Vor-
teil für die von ihnen geleistete Arbeit angesehen zu werden. Die Regelung, die
an eine bereits früher vom Gesetzgeber gewählte Stufengröße anknüpft und
konzeptionell konsequent auf das Vollzugsziel der Resozialisierung gerichtet
ist, erscheint damit verfassungsrechtlich unbedenklich. Sie berücksichtigt fer-
ner weitest möglich die finanziellen Belange der Länder.

In die Neuregelung werden alle Gefangenen einbezogen, d. h. eine Differenzie-
rung zwischen Straf- und Untersuchungsgefangenen ist nicht vorgesehen. Auch
werden die Gefangenen, die an einer Berufsausbildung, einer beruflichen Wei-
terbildung oder an Unterricht teilnehmen, in die neue Entgeltregelung einbezo-
gen. Hierdurch wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der Aus- und Fort-
bildung bei den Resozialisierungsbemühungen der Vollzugsbehörden ein hoher
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Stellenwert zukommt und der großen Gruppe der schulisch oder beruflich min-
derqualifizierten Menschen im Vollzug besondere Anreize für die Teilnahme an
Ausbildungsmaßnahmen geboten werden müssen.

C. Alternativen

Keine

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsaufgaben ohne Vollzugsaufwand

Für den Bund fallen nur mittelbar geringfügige Kosten an.

Für die Länder führt der Entwurf zu jährlichen Mehrbelastungen in Höhe von
etwa 229 Mio. DM.

2. Vollzugsaufwand

Keine

E. Sonstige Kosten

Keine
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Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Strafvollzugsgesetzes

Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I S.
581, 2088, 1977 I S. 436), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2461, 1999 I S. 1096),
wird wie folgt geändert:

1. In § 42 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „achtzehn“ durch
das Wort „vierundzwanzig“ ersetzt.

2. In § 121 Abs. 5 wird das Wort „fünffachen“ durch das
Wort „zweifachen“ ersetzt.

3. In § 133 Abs. 2 wird das Wort „fünffachen“ durch das
Wort „zweifachen“ ersetzt.

4. § 199 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird § 47 Abs. 1 wie folgt gefasst:

„(1) Der Gefangene darf von seinen in diesem Ge-
setz geregelten Bezügen ein Viertel monatlich (Haus-
geld) und das Taschengeld (§ 46) für den Einkauf
(§ 22 Abs. 1) oder anderweitig verwenden.“

b) In Nummer 4 wird in § 93 Abs. 2 das Wort „fünf-
fachen“ durch das Wort „zweifachen“ ersetzt.

5. § 200 wird wie folgt gefasst:

„Höhe des Arbeitsentgelts

Der Bemessung des Arbeitsentgelts nach § 43 sind fünf-
zehn vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

Berlin, den 4. Juli 2000

Dr. Peter Struck und Fraktion
Kerstin Müller (Köln), Rezzo Schlauch und Fraktion
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Begründung

A. Allgemeines

I. Gesetzgeberischer Handlungsbedarf

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli
1998 (BVerfGE 98, 169, 200 ff.) ist § 200 Abs. 1 StVollzG
mit dem Resozialisierungsgebot aus Artikel 2 Abs. 1 i. V. mit
Artikel 1 Abs. 1 und Artikel 20 Abs. 1 GG unvereinbar und
„bleibt bis zu einer gesetzlichen Regelung, längstens bis zum
31. Dezember 2000, anwendbar. Sofern bis dahin keine Neu-
regelung in Kraft getreten ist, entscheiden ab dem 1. Januar
2001 die zuständigen Gerichte über die Bemessung des in
§ 43 Abs. 1 Satz 1 StVollzG vorgesehenen Arbeitsentgelts.“
Gegenwärtig (Stand: März 2000) erhalten Gefangene für ge-
leistete Pflichtarbeit im Monat etwa 215 DM (vgl. § 200 Abs.
1 StVollzG) und leisten keinen Haftkostenbeitrag (Nettoprin-
zip). Sie sind in die gesetzliche Arbeitslosen- und Unfallver-
sicherung, nicht jedoch in die gesetzliche Renten-, Pflege-
und Krankenversicherung einbezogen.

Das Bundesverfassungsgericht führt in seinen Leitsätzen
aus, das Grundgesetz verpflichte den Gesetzgeber, ein wirk-
sames Konzept zur Resozialisierung zu entwickeln und den
Strafvollzug darauf aufzubauen. Dabei sei ihm ein weiter
Gestaltungsspielraum eröffnet. Arbeit im Strafvollzug, die
den Gefangenen als Pflichtarbeit zugewiesen werde, sei nur
dann ein wirksames Resozialisierungsmittel, wenn die ge-
leistete Arbeit angemessene Anerkennung finde. Diese An-
erkennung müsse nicht notwendig finanzieller Natur sein.
Sie müsse aber geeignet sein, den Gefangenen den Wert re-
gelmäßiger Arbeit für ein künftiges eigenverantwortliches
und straffreies Leben in Gestalt eines für sie greifbaren
Vorteils vor Augen zu führen. Ein gesetzliches Konzept der
Resozialisierung durch Pflichtarbeit, die nur oder haupt-
sächlich finanziell entgolten werde, könne zur verfassungs-
rechtlich gebotenen Resozialisierung nur beitragen, wenn
den Gefangenen durch die Höhe des ihnen zukommenden
Entgelts in einem Mindestmaß bewusst gemacht werden
könne, dass die Erwerbsarbeit zur Herstellung der Lebens-
grundlage sinnvoll sei.

Da diese Voraussetzungen bei der bisherigen gesetzlichen
Regelung im Strafvollzugsgesetz nicht vorliegen, muss die
geleistete Arbeit der Gefangenen nach den Ausführungen
des Bundesverfassungsgerichts über die bisherigen Rege-
lungen hinaus angemessene Anerkennung finden. Das Bun-
desverfassungsgericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass der Gesetzgeber bei einer Neuregelung zur angemesse-
nen Anerkennung der Arbeit der Gefangenen einen breiten
Gestaltungsspielraum hat. In dem Urteil werden Möglich-
keiten aufgezeigt, wie dieser Gestaltungsspielraum ausge-
füllt werden kann, ohne jedoch konkrete Ausführungen über
den Umfang dieser zusätzlichen Anerkennung zu machen,
der erforderlich wäre, um den Anforderungen des Grundge-
setzes zu genügen. Beispielhaft führt es an, dass dies ge-
schehen kann durch

– die Erhöhung der Vergütung,

– den Aufbau einer rentenversicherungsrechtlichen An-
wartschaft,

– Hilfe bei der Schuldentilgung,

– neuartige Formen der Gestaltung des Vollzuges und der
Entlassungsvorbereitung, auch unter Inanspruchnahme
privater Initiativen,

– Haftzeitverkürzungen oder

– Hafterleichterungen.

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist es zu-
lässig, eine angemessene Anerkennung durch eine lineare
Erhöhung der Eckvergütung, durch Hafterleichterungen
oder durch eine Haftzeitverkürzung vorzusehen. Die Einbe-
ziehung der Gefangenen in die gesetzliche Renten- und
Krankenversicherung ist hiernach verfassungsrechtlich
nicht geboten.

II. Grundzüge des Entwurfs

Zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungs-
gerichts vom 1. Juli 1998 hat das Bundesministerium der
Justiz auf der Grundlage der Ergebnisse einer Bund-Län-
der-Arbeitsgruppe den Ländern im April 1999 einen ersten
Arbeitsentwurf zugeleitet, der eine lineare Erhöhung der
Vergütung von 5 % auf 10 % der Bezugsgröße kombiniert
mit einer Haftzeitverkürzung von einem Tag pro Arbeitswo-
che vorsah.

Zur Förderung der Meinungsbildung unter den Ländern
wurde die Frage, wie das Urteil des Bundesverfassungsge-
richts umzusetzen sei, auf die Tagesordnung der 70. Konfe-
renz der Justizministerinnen und -minister im Juni 1999 ge-
setzt. In Vorbereitung dieser Konferenz befassten sich der
Strafvollzugsausschuss und der Strafrechtsausschuss im
Mai 1999 mit dem Arbeitsentwurf des Bundesministeriums
der Justiz, ohne sich im Ergebnis auf eine einheitliche Mei-
nung und klare Beschlussempfehlung für die Konferenz der
Justizministerinnen und -minister verständigen zu können.

Die 70. Konferenz der Justizministerinnen und -minister hat
daraufhin eine Ministerarbeitsgruppe eingesetzt mit dem
Auftrag, eigene Lösungsmöglichkeiten zur Verbesserung
der Gefangenenentlohnung zu erarbeiten.

Diese Arbeitsgruppe unterzog im Verlauf von zwei Sitzun-
gen letztendlich drei Modelle einer fachlichen Prüfung und
Bewertung: Vorrangig wurde zunächst das Modell einer
maßvollen Entgeltanhebung mit flankierenden nichtmonetä-
ren Vollzugsvergünstigungen, jedoch ohne Haftzeitverkür-
zung, diskutiert. Daneben wurden das Modell einer monetä-
ren Erhöhung mit Erhebung von Haftkostenbeiträgen sowie
nach dem Vorbild des Entwurfs des Bundesministeriums der
Justiz die Kombination einer maßvollen monetären Erhö-
hung einschließlich (restriktiver) Haftzeitverkürzung disku-
tiert.
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Das zunächst vorrangig diskutierte Modell basierte auf dem
Gedanken der Einführung eines neuen Gestaltungsgrundsat-
zes, wonach die Justizvollzugsanstalten verpflichtet sein
sollten, die Arbeit der Gefangenen „angemessen anzuerken-
nen“, z. B. durch erweiterte Besuchszeiten, zusätzliche
Möglichkeiten der Freizeitbeschäftigung, Erweiterung der
Sportangebote oder Verbesserungen von Unterbringung und
Verpflegung sowie gegebenenfalls die Gewährung zusätzli-
cher Lockerungen.

Auf der Grundlage des Berichts der Ministerarbeitsgruppe
haben die Justizministerinnen und -minister die Möglich-
keiten zur Verbesserung der Gefangenenentlohnung auf ih-
rer Herbstkonferenz am 10. November 1999 eingehend er-
örtert und die Bundesministerin der Justiz gebeten, bei einer
gesetzlichen Neuregelung von folgenden Eckpunkten aus-
zugehen:

„1. Die Umsetzung des Urteils soll durch eine Kombina-
tion aus einer maßvollen Erhöhung des Arbeitsentgelts
mit flankierenden nichtmonetären Maßnahmen erfol-
gen.

2. Nicht einzubeziehen sind:



Untersuchungsgefangene



Gefangene in freien Beschäftigungsverhältnissen



Taschengeldempfänger

Gefangene in schulischen und beruflichen Aus- und
Fortbildungsverhältnissen nehmen nur an den flankie-
renden nichtmonetären Maßnahmen teil.

3. Als flankierende nichtmonetäre Maßnahme kommt in
Betracht:

a) Ausdehnung des Freistellungszeitraums gemäß § 42
StVollzG auf 24 Werktage.

b) Recht zu Ansparung von max. 6 Freistellungstagen
pro Jahr zur Vorverlegung des Entlassungszeit-
punkts (ohne Wartefrist).

c) Alternative Gewährung von „Arbeitsurlaub“ an-
stelle der Vorverlegung des Entlassungszeitpunktes
für lockerungsgeeignete Gefangene.

4. Eine Anhebung des Bezugsgrößenanteils auf 7 % er-
scheint erforderlich. Dies kann als vertretbar angesehen
werden im Hinblick auf die Begrenzung des Anwen-
dungsbereichs nach Ziffer 2, die Ersparnis von Haftta-
gen nach Ziffer 3, ein einfaches und unbürokratisches
Verfahren der vorzeitigen Entlassung und die anzustre-
bende Absenkung der Arbeitslosenversicherungsbei-
träge.

5. Die Einführung des Bruttoprinzips (nominale Anhe-
bung der Gefangenenentlohnung bei gleichzeitiger Er-
hebung von Haftkostenbeiträgen) würde keine Besser-
stellung der Gefangenen bedeuten und zudem
erhebliche Folgeprobleme aufwerfen. Dieser Lösungs-
ansatz sollte im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht
weiter verfolgt werden.

6. Auf die Einführung einer Haftzeitverkürzung sollte im
Hinblick auf den Vorschlag zu Ziffer 3 als Anerken-
nungsform für geleistete Pflichtarbeit verzichtet wer-
den.“

Die diskutierten Lösungsvorschläge, insbesondere der Vor-
schlag der Konferenz der Justizministerinnen und -minister,
sind einer eingehenden, insbesondere verfassungsrechtli-
chen Prüfung unterzogen worden.

Das von den Ländern zunächst bevorzugte, später nicht
weiter verfolgte Vergünstigungsmodell konnte nicht in
Betracht gezogen werden. Das Bundesverfassungsgericht
(BVerfGE 98, 169, 213) erkennt zwar eine Vergünstigung
als Anerkennung für geleistete Pflichtarbeit dann an, wenn
diese „in irgendeinem formalisierten Bezug zu der kon-
kreten Arbeitsleistung“ steht. Bereits die Mitglieder der Mi-
nisterarbeitsgruppe waren aber aus praktischen, rechtlichen
sowie Kostengründen der Auffassung, dass dieses Modell
nicht für eine spezifische, leistungsbezogene und formali-
sierte Anerkennung der Pflichtarbeit geeignet ist. Dies muss
der Gesetzgeber akzeptieren. Darüber hinaus ist zu beden-
ken, dass die andiskutierten Vergünstigungen noch zu den
gesetzlichen Resozialisierungsmaßnahmen und damit zum
allgemeinen Pflichtprogramm des Vollzuges gehören und
grundsätzlich allen Gefangenen gleichermaßen zustehen
sollten.

Ebenso wenig kann die von der Konferenz der Justizminis-
terinnen und -minister vorgeschlagene Möglichkeit der Ge-
währung von sechs weiteren Tagen der Freistellung von der
Arbeitspflicht eine leistungsbezogene und formalisierte An-
erkennung der Pflichtarbeit darstellen, die geeignet ist, den
für eine solche Maßnahme geeigneten Gefangenen die An-
erkennung für gerade die von ihnen geleistete Arbeit vor
Augen zu führen.

Das Rechtsinstitut der Freistellung von der Arbeitspflicht
nach § 42 StVollzG wurde in Konkretisierung des allgemei-
nen Angleichungsgrundsatzes nach § 3 StVollzG dem
Urlaubsanspruch freier Arbeitnehmer nach dem Bundes-
urlaubsgesetz nachgebildet. Entsprechend betrug der An-
spruch der Gefangenen zum Zeitpunkt des Erlasses des
Strafvollzugsgesetzes 18 Werktage nach dem Bundesur-
laubsgesetz in der Fassung vom 29. Oktober 1974 (BGBl. I
S. 2879, 2884). Durch die gesetzliche Erweiterung des Min-
desturlaubs für freie Arbeitnehmer auf 24 Werktage jährlich
(BGBl. I 1994 S. 1170, 1177) ist der Freistellungsanspruch
für Gefangene bereits aufgrund der gesetzgeberischen
Grundkonzeption des Angleichungsgrundsatzes des Straf-
vollzugsgesetzes geboten.

Der vorliegende Entwurf sieht demgegenüber zur Erfüllung
der Forderung des Bundesverfassungsgerichts nach einer
angemessenen Anerkennung der Arbeit für arbeitende Ge-
fangene die ausschließlich lineare Anhebung der Vergütung
vor und zwar in einer maßvollen Größenordnung unter Ein-
beziehung aller Inhaftierter ohne Differenzierung nach dem
Haftgrund oder der Art der Beschäftigung. Hiermit wird
eine Entscheidung getroffen, die sich an dem ursprüng-
lichen Willen des Gesetzgebers bei Verabschiedung des
Strafvollzugsgesetzes orientiert, verfassungsrechtlich unbe-
denklich erscheint, konzeptionell konsequent auf das Voll-
zugsziel der Resozialisierung gerichtet und zudem klar und
eindeutig ist, also keine Interpretationsmöglichkeiten der
Wertigkeit des Gewährten zulässt.

Bei der Beurteilung dessen, was unter einer „angemessenen
Anerkennung“ zu verstehen ist, also auf welches Niveau der
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Entgeltsatz anzuheben ist, muss auch das ursprünglich vor-
gesehene Regelungskonzept des Gesetzgebers berücksich-
tigt werden. Bei der Einführung der derzeitigen Einheitsver-
gütung (Eckvergütung) durch den Sonderausschuss für die
Strafrechtsreform war die stufenweise Erhöhung der Be-
zugsgröße auf 40 % bis zum Jahre 1986 vorgesehen. Mag
auch eine derartige Erhöhung aus heutiger Sicht als großzü-
gig bemessen erscheinen, sind andererseits Vergleiche, die
eine Erhöhung allein in Relation zu dem derzeitigen – ver-
fassungsrechtlich als zu niedrig beanstandeten – Niveau
setzen und nicht die absoluten Beträge betrachten, nicht
sachgerecht. Dies gilt umso mehr, als die ursprünglich vor-
gesehene Einbeziehung der Gefangenen in die Kranken-
und Rentenversicherung bislang nicht erfolgt und derzeit
auch nicht abzusehen ist, wann dies geschehen wird.

Vor diesem Hintergrund hat auch die von der Konferenz der
Justizministerinnen und -minister eingesetzte Ministerar-
beitsgruppe eine Erhöhung des Bezugsgrößenanteils von
derzeit fünf vom Hundert auf sechs vom Hundert als „mit
erheblichen verfassungsrechtlichen Risiken behaftet“ ange-
sehen. Die nunmehr von der Justizministerkonferenz vorge-
schlagene Erhöhung auf sieben vom Hundert wäre aber nur
eine geringfügige Verbesserung dieses zu Recht verworfe-
nen Vorschlags, die die verfassungsrechtlichen Bedenken
und Risiken nicht entscheidend zu mindern vermöchte. Ein
verfassungsrechtlich akzeptabler Prozentsatz muss deutlich
höher als der durch die Justizministerkonferenz beschlos-
sene Satz liegen.

Die Neuregelung muss sich an Größenordnungen orientie-
ren, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind und
die den Strafvollzug den Zielen der Schadenswiedergutma-
chung und der Opferentschädigung näher bringen.

Das Strafvollzugsgesetz sieht in § 73 ausdrücklich vor, dass
die Gefangenen in ihren Pflichten, namentlich in ihrem
Bemühen um Regulierung des durch ihre Straftaten verur-
sachten Schadens, zu unterstützen sind. Nimmt man diesen
Auftrag ernst, der aus dem verfassungsrechtlichen Resozia-
lisierungsgebot folgt, darf der Vollzug den Gefangenen die
erforderlichen Mittel nicht vorenthalten, die notwendig
sind, für Unterhaltsberechtigte zu sorgen und die in der Re-
gel hohen Schulden zu tilgen. Dies ist ansatzweise nur dann
möglich, wenn die Gefangenen über deutlich mehr finanzi-
elle Mittel verfügen, als dies bislang der Fall ist. Eine Ver-
dreifachung der Eckvergütung von fünf auf fünfzehn vom
Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches So-
zialgesetzbuch stellt eine angemessene Grundlage dar, die
sicherstellt, dass die Forderungen des Bundesverfassungs-
gerichts erfüllt werden.

Bei der nun gefundenen Lösung wird die angespannte
Haushaltslage der Länder, die diese Belastungen zu tragen
haben, nicht verkannt. Schon bei der Verabschiedung des
Strafvollzugsgesetzes ist hierauf Rücksicht genommen wor-
den, indem sowohl die Einbeziehung der Gefangenen in die
gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung als auch eine
stufenweise Erhöhung des Arbeitsentgeltes aufgeschoben
wurde. Spätere Versuche zur Erhöhung des Arbeitsentgeltes
sind ohne Erfolg geblieben. So hat der Bundesrat einen Ge-
setzentwurf der Bundesregierung in der 8. Legislaturperiode
im Juli 1980 im Vermittlungsverfahren scheitern lassen. Ein
in der 9. Legislaturperiode mit dem gleichen Petitum einge-

brachter Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde im Hin-
blick auf die angespannte Lage der Länderhaushalte nicht
weiter verfolgt. Aus diesem Grunde hat die Bundesregie-
rung auch später davon abgesehen, erneut Gesetzentwürfe
zur Erhöhung der Gefangenenbezüge einzubringen. Aus
den gleichen Gründen war einem entsprechenden Gesetzan-
trag des Landes Berlin aus dem Jahre 1988 der Erfolg ver-
sagt.

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist
der Gesetzgeber nunmehr zum Handeln verpflichtet.

Eine Differenzierung zwischen Straf- und Untersuchungs-
gefangenen ist im Entwurf nicht vorgesehen. Minderjährige
Untersuchungsgefangene unterliegen im Hinblick auf die
gebotene Bildungs- und Entwicklungsförderung (auch)
während der Untersuchungshaft einem vergleichbaren (Re-)
Sozialisierungskonzept des Gesetzgebers, so dass sie aus er-
zieherischen Gründen zur Arbeit bzw. zur Teilnahme am
Unterricht verpflichtet sind. Gerade für diesen Kreis der Un-
tersuchungsgefangenen erscheint eine angemessene und im
Hinblick auf Strafgefangene vergleichbare Anerkennung
geleisteter Arbeit erforderlich. Da aber bei der Ausgrenzung
allein der erwachsenen Untersuchungsgefangenen erheb-
liche Unzuträglichkeiten in den Anstalten vorprogrammiert
wären, wird auf jegliche Differenzierung verzichtet.

Daneben wird auch die Einbeziehung der Gefangenen, die
an einer Berufsausbildung, einer beruflichen Weiterbildung
oder an einem Unterricht teilnehmen und zu diesem Zweck
von ihrer Arbeitspflicht freigestellt sind, in die neue Entgelt-
regelung für erforderlich gehalten. Zwar ist nicht von der
Hand zu weisen, dass bereits die Aus- und Weiterbildungs-
maßnahme als solche, die den Gefangenen nach ihrer Ent-
lassung bessere Chancen bei ihrer Wiedereingliederung ver-
schafft, einen hohen Wert darstellt, und dass auch in Freiheit
Auszubildende geringer entlohnt werden als im Arbeitspro-
zess stehende Arbeitnehmer. Andererseits ist jedoch der
Tatsache Rechung zu tragen, dass sich im Vollzug über-
durchschnittlich viele schulisch und/oder beruflich un- bzw.
minderqualifizierte Menschen befinden, deren Aus- und
Fortbildung bei den Resozialisierungsbemühungen der Voll-
zugsbehörden ein hoher Stellenwert zukommt. Das Straf-
vollzugsgesetz hat dementsprechend in § 44 die schulische
und berufliche Förderung gleichwertig neben die Arbeit ge-
stellt mit der Folge, dass die Ausbildungsbeihilfe entspre-
chend der Arbeitsentlohnung vergütet wird. Nicht zuletzt
stellt dies auch einen besonderen Anreiz für diese Gruppe
von Gefangenen dar, die sich ihnen im Vollzug bietenden
schulischen und beruflichen Chancen wahrzunehmen. Eine
geringere Vergütung als die allgemeine Arbeitsentlohnung
wäre diesem Ziel abträglich. Darüber hinaus wird zu prüfen
sein, ob Gefangene nach ihrer Entlassung erleichterte Zu-
gangsmöglichkeiten zu Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen er-
halten sollten.

III. Kosten

Die Neuregelung hat für den Bund nur mittelbar geringfü-
gige kostenrechtliche Auswirkungen. Die Erhöhung des
finanziellen Teils der Arbeitsentlohnung führt unter der
Voraussetzung, dass in diese Regelung nicht nur die Ta-
schengeldbeziehenden und die Gefangenen in schulischen
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und beruflichen Aus- und Fortbildungsverhältnissen, son-
dern auch die Untersuchungsgefangenen einbezogen wer-
den, zu einer jährlichen Mehrbelastung der Länder in Höhe
von etwa 229 Mio. DM.

B. Einzelbegründung

I.

Zu Artikel 1

(Änderung des Strafvollzugsgesetzes)

Artikel 1 enthält die zur Umsetzung des Urteils des Bundes-
verfassungsgerichts vom 1. Juli 1998 im Strafvollzugsge-
setz erforderliche Regelung der Erhöhung des Arbeitsent-
gelts im Strafvollzugsgesetz (§ 200). Darüber hinaus
werden infolge der Erhöhung des finanziellen Anteils der
Arbeitsentlohnung die Gerichtskosten (§ 121) und das Ta-
schengeld der Sicherungsverwahrten (§ 133) ebenso neu
festgesetzt wie der Betrag zum Ersatz von Aufwendungen
und das Hausgeld (§ 199). Gleichzeitig wird eine Anglei-
chung der Freistellungstage gemäß § 42 an die geänderte
Regelung im Bundesurlaubsgesetz vorgenommen.

1. Zu § 42

(Freistellung von der Arbeitspflicht)

Das Rechtsinstitut der Freistellung von der Arbeitspflicht
entspricht dem bezahlten Urlaub freier Arbeitnehmer. Die
Übernahme dieses Instituts in das Strafvollzugsgesetz kon-
kretisiert den allgemeinen Angleichungsgrundsatz nach § 3
Strafvollzugsgesetz, wonach das Leben im Vollzug den all-
gemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angegli-
chen werden soll. Nachdem durch Änderung des Bundesur-
laubsgesetzes im Jahre 1994 der Mindesturlaubsanspruch
für freie Arbeitnehmer von 18 auf 24 Werktage jährlich er-
weitert worden ist, wird – in konsequenter Verfolgung der
gesetzgeberischen Grundkonzeption – der Freistellungsan-
spruch für Gefangene entsprechend angepasst.

2. Zu § 121

(Kosten des Verfahrens)

Nach bisheriger Rechtslage können Gefangene für Verfah-
renskosten nach den §§ 109 ff. für einen über den fünffa-
chen Teil der Eckvergütung nach § 43 Abs. 1 hinausgehen-
den Teil des Hausgeldes (ca. 54 DM, Stand: März 2000) in
Anspruch genommen werden. Im Hinblick auf die künftige
Erhöhung des Arbeitsentgeltes wird der Betrag auf den
zweifachen Teil der Eckvergütung (ca. 66 DM) festgesetzt.
Dieser Betrag entspricht prozentual etwa demjenigen der
bisherigen Rechtslage.

3. Zu § 133

(Selbstbeschäftigung, Taschengeld)

Die Änderung in § 133 Abs. 2 soll sicherstellen, dass sich
das Taschengeld durch die Verdreifachung der Eckvergü-
tung in § 200 nicht übermäßig erhöht.

4. Zu § 199

(Übergangsfassungen)

Absatz 1 Nr. 2

Die Änderung in Absatz 1 Nr. 2, nach welcher künftig der
Gefangene nur noch ein Viertel seiner im Strafvollzugsge-
setz geregelten Bezüge monatlich als Hausgeld (bisher:

zwei Drittel) verwenden darf, führt dazu, dass der Gefan-
gene künftig bei monatlich durchschnittlich 20 Arbeitstagen
ca. 165 DM gegenüber 143 DM (Stand: März 2000) als
Hausgeld für den Einkauf von Nahrungs- und Genussmit-
teln sowie zur Körperpflege (§ 22) zur Verfügung haben
wird.

Von einer deutlicheren Steigerung des Hausgeldbetrages
wurde abgesehen, um sicherzustellen, dass das zusätzliche
Arbeitsentgelt nach der Erhöhung durch dieses Gesetz nicht
allein zum Einkauf in den Haftanstalten, sondern für andere
Zwecke verwandt wird.

Eine weitere Anhebung des Hausgeldbetrages ist insbeson-
dere unter Berücksichtigung der Opferinteressen nicht ge-
rechtfertigt. Seit mehr als zwanzig Jahren befürworten Kri-
minologen und Strafrechtswissenschaftler mit wachsendem
Nachdruck eine Verbesserung der Stellung der Verbrechens-
opfer. Dies hat in unterschiedlichen Bereichen zu einer Stär-
kung der Stellung der Opfer geführt. Die Bemühungen kön-
nen sich allerdings nicht nur auf das materielle Strafrecht
und das Strafverfahrensrecht beschränken. Vielmehr ist
auch der Strafvollzug so auszugestalten, dass der Gefangene
angehalten wird, sich mit den Folgen seiner Tat und damit
mit dem Opfer und dem diesem entstandenen Schaden aus-
einanderzusetzen.

Eine deutlichere Erhöhung des Hausgeldes ist aber auch im
Hinblick auf das Überbrückungsgeld (§ 51) für die Zeit un-
mittelbar nach der Entlassung nicht gerechtfertigt. Entgegen
Stimmen aus der Praxis, die das Überbrückungsgeld für
nicht mehr zeitgemäß halten, da nach der Entlassung gege-
benenfalls die Arbeitslosenversicherung oder die Sozial-
hilfe eintrete, wird die Ansparung dieses Geldes weiterhin
für erforderlich gehalten. Viele Gefangene benötigen unmit-
telbar nach der Entlassung, noch bevor staatliche Mittel ver-
fügbar sind, größere Geldbeträge, insbesondere zur Woh-
nungs- und Arbeitssuche. Außerdem sollen die Gefangenen
lernen, ihr Leben in eigener Verantwortung zu führen.
Hierzu gehört auch, dass sie dazu angehalten werden, finan-
zielle Vorsorge für sich und gegebenenfalls für unterhaltsbe-
rechtigte Angehörige zu treffen.

Absatz 1 Nr. 4

Nach bisheriger Rechtslage können Gefangene, die entwe-
der sich selbst oder andere Gefangene vorsätzlich oder grob
fahrlässig verletzt haben, von den Vollzugsbehörden auch
für einen über den fünffachen Teil der Eckvergütung nach
§ 43 Abs. 1 hinausgehenden Teil des Hausgeldes in An-
spruch genommen werden. Im Hinblick auf die künftige Er-
höhung des Arbeitsentgeltes wird der Betrag auf den zwei-
fachen Teil der Eckvergütung verringert. Hierdurch soll
vermieden werden, dass dem Gefangenen ein größerer Teil
des Arbeitsentgeltes als bisher zum Selbstbehalt zur Verfü-
gung steht, während die Vollzugsbehörde für den durch den
Gefangenen verursachten Schaden aufkommen muss.

5. Zu § 200

(Höhe des Arbeitsentgelts)

Durch die vorgesehene Änderung wird die Höhe der Eck-
vergütung, die das Arbeitsentgelt maßgeblich beeinflusst,
von bisher fünf vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch auf fünfzehn vom
Hundert angehoben. Im Ergebnis führt die Erhöhung dazu,
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dass vollbeschäftigte Gefangene künftig bei monatlich
durchschnittlich 20 Arbeitstagen anstelle von bisher 10,75
DM pro Tag oder 215 DM pro Monat (Stand: März 2000)
ca. 33 DM pro Tag oder ca. 660 DM pro Monat erhalten.
Der erhöhte Betrag steht den Gefangenen nicht als Haus-
geld und damit für Einkäufe innerhalb der Anstalt zur Ver-
fügung, sondern nahezu in voller Höhe für die Bildung des
Überbrückungsgeldes und für Unterhalt und Schuldentil-
gung.

Die Neuregelung verbessert damit real die Stellung von Un-
terhaltsberechtigten und von Gläubigern, wie beispielsweise
von Opfern. Sie trägt damit dem Gedanken des Bundesver-
fassungsgerichts in seinem Urteil vom 1. Juli 1998 Rech-
nung, wonach eine angemessene Anerkennung der Arbeit
der Gefangenen auch darin liegen kann, dass ihnen verstärkt
die Möglichkeit gegeben wird, für den Unterhalt ihrer An-
gehörigen aufzukommen, Opfer zu entschädigen oder
Schulden zu tilgen.

In die Regelungen werden die Bezieher von Ausbildungs-
beihilfe nach § 44 einbezogen. Vollzugspädagogische
Gründe der Motivation und Förderung gebieten die Gleich-
stellung der schulisch und beruflich gering oder nicht quali-
fizierten Gefangenen mit den arbeitenden Gefangenen. Ge-

fangene mit schulischen und beruflichen Defiziten sollen
nicht aus monetären Gründen von Maßnahmen abgehalten
werden, die für ihre Reintegration von ganz erheblicher Be-
deutung sind.

Auch im Hinblick auf die Untersuchungsgefangenen erfolgt
keine Differenzierung. Zum einen wäre eine unterschied-
liche Behandlung der minderjährigen Untersuchungsgefan-
genen, die aufgrund der für sie bestehenden Arbeitspflicht
aus verfassungsrechtlichen Gründen in die gesetzliche Neu-
regelung einbezogen werden müssen, gegenüber den er-
wachsenen Untersuchungsgefangenen kaum verständlich zu
machen. Zum anderen würden gerade die Gefangenen, für
die die Unschuldsvermutung gilt, verurteilten Straftätern
gegenüber benachteiligt, sofern sie auf freiwilliger Basis
arbeiten.

II.

Artikel 2

(Inkrafttreten)

Um den Arbeitsverwaltungen in den Justizvollzugsanstalten
Zeit für die Umstellung der Berechnungsgrundlagen zu ge-
ben, tritt das Gesetz erst zu Beginn des Jahres 2001 in Kraft.

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