BT-Drucksache 14/3750

Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz ZPO-RG)

Vom 4. Juli 2000


Deutscher Bundestag Drucksache 14/3750
14. Wahlperiode 04. 07. 2000

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Alfred Hartenbach, Hermann Bachmaier, Bernhard Brinkmann
(Hildesheim), Hans-Joachim Hacker, Anette Kramme, Christine Lambrecht,
Winfried Mante, Dirk Manzewski, Dr. Jürgen Meyer (Ulm), Margot von Renesse,
Wilhelm Schmidt (Salzgitter), Richard Schuhmann (Delitzsch), Erika Simm,
Joachim Stünker, Hedi Wegener, Dr. Peter Struck und der Fraktion der SPD
sowie der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Hans-Christian Ströbele, Helmut
Wilhelm (Amberg), Kerstin Müller (Köln), Rezzo Schlauch und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses
(Zivilprozessreformgesetz – ZPO-RG)

A. Problem

Der Zivilprozess muss durch eine grundlegende Strukturreform bürgernäher,
effizienter und transparenter werden. Die Verhandlungskultur, die Funktion der
Rechtsmittelzüge und der Gerichtsaufbau genügen den berechtigten Ansprü-
chen der rechtsuchenden Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft nicht
mehr. Zudem kommen auf die Ziviljustiz durch die zunehmende Verrecht-
lichung des Alltagslebens, den rasanten Fortschritt der Informations- und Kom-
munikationstechnologien und nicht zuletzt durch die Vereinheitlichung des
europäischen Rechtsraums neue Aufgaben zu, die sie – angesichts der Haus-
haltslage der Länder – ohne zusätzliches Personal bewältigen muss.

B. Lösung

Die angestrebte Qualitätsverbesserung und Effizienzsteigerung innerhalb der
Ziviljustiz können nur mit einer grundlegenden Strukturreform erreicht wer-
den. Die Reform enthält folgende Schwerpunkte:

– Institutionalisierung des Schlichtungsgedankens im Zivilprozess durch die
Einführung einer Güteverhandlung,

– Erhöhung der Transparenz und Akzeptanz richterlicher Entscheidungsfin-
dung durch eine stärkere Betonung der richterlichen Aufklärungs- und Hin-
weispflichten,

– Einführung des originär zuständigen Einzelrichters beim Landgericht,

Drucksache 14/3750 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

– Abbau von streitwertabhängigen Zugangsbarrieren zum Rechtsmittel durch
Einführung eines Abhilfeverfahrens und einer Zulassungsberufung gegen
bisher unanfechtbare Urteile sowie Abschaffung der Streitwertrevision,

– deutlichere Funktionsdifferenzierung der Rechtsmittelebenen durch die Um-
gestaltung der Berufung in ein Instrument zur Fehlerkontrolle und -beseiti-
gung,

– Einführung einer beschleunigten Erledigungsmöglichkeit für substanzlose
Berufungen sowie

– Wegbereitung für eine weitere Harmonisierung der Verfahrensordnungen.

C. Alternativen

Keine

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

Das Gesetz führt zu keinen zusätzlichen Belastungen der Haushalte von Bund
und Ländern. Das erstinstanzliche Verfahren vor den Landgerichten und die
Berufungs- und Beschwerdeverfahren werden effizienter gestaltet. Der dortige
Geschäftsanfall kann daher künftig mit erheblich weniger Personal bewältigt
werden. Dadurch werden die Länder in die Lage versetzt, die notwendige per-
sonelle Stärkung der ersten Instanz sowie die infolge der Konzentration der Be-
rufungen bei den Oberlandesgerichten anfallenden Belastungen ohne zusätz-
liche Haushaltsmittel zu bewältigen.

E. Sonstige Kosten

Die Prozessgebühr für den Rechtsanwalt im Berufungsverfahren wird durch
das Gesetz um rund 15% erhöht. Dem stehen Entlastungen für den Recht-
suchenden infolge des Wegfalls der Verhandlungsgebühr für den Rechtsanwalt
in aussichtslosen Berufungsverfahren gegenüber.

Drucksache 14/3750 – 3 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses
(Zivilprozessreformgesetz – ZPO-RG)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen*):

Artikel 1

Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. In § 23 Nr. 1 werden die Wörter „zehntausend Deutsche
Mark“ durch die Wörter „fünftausend Euro“ ersetzt.

2. § 72 wird aufgehoben.

3. § 100 wird aufgehoben.

4. § 104 wird aufgehoben.

5. § 105 Abs. 3 wird aufgehoben.

6. § 119 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Oberlandesgerichte sind in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten zuständig für die Verhandlung und
Entscheidung über die Rechtsmittel der Berufung und
der Beschwerde, für die Beschwerden in Angelegenhei-
ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit jedoch nur dann,
wenn sich die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte aus
besonderen gesetzlichen Vorschriften ergibt.“

7. § 133 wird wie folgt gefasst:

㤠133
[Zuständigkeit in Zivilsachen]

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist der Bundesge-
richtshof zuständig für die Verhandlung und Entschei-
dung über die Rechtsmittel der Revision, der Sprungre-
vision und der Rechtsbeschwerde.“

8. In § 178 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „zweitausend
Deutsche Mark“ durch die Wörter „eintausend Euro“ er-
setzt.

Artikel 2

Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310–4, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt
geändert:

1. § 10 wird aufgehoben.

2. In § 37 Abs. 1 werden die Wörter „kann ohne mündliche
Verhandlung ergehen“ durch die Wörter „ergeht durch
Beschluss“ ersetzt.

3. § 40 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Eine Vereinbarung ist unzulässig, wenn

1. der Rechtsstreit nichtvermögensrechtliche Ansprü-
che betrifft, die den Amtsgerichten ohne Rücksicht
auf den Wert des Streitgegenstandes zugewiesen sind,
oder

2. für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand be-
gründet ist.“

4. § 45 wird wie folgt gefasst:

㤠45
[Zuständigkeit zur Entscheidung]

(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Ge-
richt, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mit-
wirkung.

(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so
entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über
das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn
der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für be-
gründet hält.

(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch
Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfä-
hig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere
Gericht.“

5. In § 46 Abs. 1 werden die Wörter „kann ohne mündliche
Verhandlung ergehen“ durch die Wörter „ergeht durch
Beschluss“ ersetzt.

6. In § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 werden jeweils die
Wörter „weitere Beschwerde“ durch die Wörter
„Rechtsbeschwerde und die Nichtzulassungsbe-
schwerde“ ersetzt.

7. In § 78b Abs. 1 werden in Satz 1 nach dem Wort „An-
trag“ die Wörter „durch Beschluss“ eingefügt und der
Satz 2 aufgehoben.

8. In § 78b Abs. 2 und § 78c Abs. 3 Satz 1 und 2 wird je-
weils das Wort „Beschwerde“ durch die Wörter „sofor-
tige Beschwerde“ ersetzt.

9. § 91a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Gegen die Entscheidung findet die sofortige Be-
schwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert
der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht
übersteigt.“

*) Die in eckigen Klammern enthaltenen Überschriften einzelner Para-
graphen oder Artikel sind nicht Teil des Entwurfsgesetzestextes; sie
sollen lediglich die Orientierung im Gesetzgebungsverfahren erleich-
tern.

Drucksache 14/3750 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

10. § 92 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten
Prozesskosten auferlegen, wenn

1. die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismä-
ßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig
höhere Kosten veranlasst hat oder

2. der Betrag der Forderung der anderen Partei von der
Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Er-
mittlung durch Sachverständige oder von einer ge-
genseitigen Berechnung abhängig war.“

11. In § 93d wird die Angabe „269 Abs. 3“ durch die An-
gabe „269 Abs. 3 Satz 2“ ersetzt.

12. § 99 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Entscheidung über
den Kostenpunkt“ ersetzt durch das Wort „Kosten-
entscheidung“.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines An-
erkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt,
so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige
Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streit-
wert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag
nicht übersteigt.“

13. In § 104 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „vier vom
Hundert“ durch die Wörter „fünf Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Über-
leitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242)“
ersetzt.

14. § 108 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen
hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben,
ist die Sicherheitsleistung durch die selbstschuldneri-
sche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete
Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb be-
fugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von
Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach
§ 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur
Sicherheitsleistung geeignet sind.“

15. § 109 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Entscheidungen ergehen durch Beschluss.“

16. § 115 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 Nr. 2 Satz 1 wird nach dem Wort „gilt;“ fol-
gender Halbsatz eingefügt:

„die Beträge sind entsprechend § 82 des Bundessozi-
alhilfegesetzes zu runden;“.

b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Von dem nach den Abzügen verbleibenden, auf
volle Euro abzurundenden Teil des monatlichen Ein-
kommens (einzusetzendes Einkommen) sind unab-
hängig von der Zahl der Rechtszüge höchstens acht-

undvierzig Monatsraten aufzubringen, und zwar bei
einem

17. § 127 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden in Satz 2 das Wort „Be-
schwerde“ durch die Wörter „sofortige Beschwerde“
ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache
den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es
sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönli-
chen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die
Prozesskostenhilfe verneint.“

b) In Absatz 3 wird in Satz 1 das Wort „Beschwerde“
durch die Wörter „sofortige Beschwerde“ ersetzt
und nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Die Notfrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 beginnt mit der
Bekanntgabe des Beschlusses.“

18. § 128 Abs. 3 wird durch folgende Absätze ersetzt:

„(3) Ist nur noch über die Kosten zu entscheiden,
kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile
sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, so-
weit nichts anderes bestimmt ist.“

19. Dem § 136 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Er hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu
gestatten, Fragen zu stellen.“

einzusetzenden
Einkommen

(Euro)

eine
Monatsrate von

(Euro)

bis 15 0

50 15
100 30
150 45
200 60
250 75

300 95
350 115
400 135
450 155
500 175

550 200
600 225
650 250
700 275
750 300

über 750 300 zuzüglich des
750 übersteigen-
den Teils des ein-
zusetzenden Ein-
kommens.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/3750

20. § 139 wird wie folgt gefasst:

㤠139
[Materielle Prozessleitung]

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis,
soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächli-
chen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu
stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich
rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsa-
chen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu
den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Be-
weismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge
stellen.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkenn-
bar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf
das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung be-
troffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es dar-
auf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu
gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den
das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu
machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu be-
rücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind aktenkundig
zu machen. Ist einer Partei eine sofortige Äußerung zu
einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf
ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der
sie eine Erklärung in einem Schriftsatz nachreichen
kann.“

21. § 142 wird wie folgt gefasst:

㤠142
[Anordnung der Urkundenvorlegung]

(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder
ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen
Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine
Partei bezogen hat, vorlege. Das Gericht kann hierfür
eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten
Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden
Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.

(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, so-
weit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeug-
nisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt
sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann anordnen, dass von den in
fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Überset-
zung beigebracht werde, die ein nach den Richtlinien
der Landesjustizverwaltung hierzu ermächtigter Über-
setzer angefertigt hat. Die Anordnung kann nicht ge-
genüber dem Dritten ergehen.“

22. § 144 wird wie folgt gefasst:

㤠144
[Augenschein; Sachverständige]

(1) Das Gericht kann die Einnahme des Augen-
scheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige
anordnen. Es kann zu diesem Zweck einer Partei oder
einem Dritten die Vorlegung eines in ihrem oder seinem

Besitz befindlichen Gegenstandes aufgeben und hierfür
eine Frist setzen. Es kann auch die Duldung der Maß-
nahme nach Satz 1 aufgeben, sofern nicht eine Woh-
nung betroffen ist.

(2) Dritte sind zur Vorlegung oder Duldung nicht ver-
pflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie
zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385
berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

(3) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften,
die eine auf Antrag angeordnete Einnahme des Augen-
scheins oder Begutachtung durch Sachverständige zum
Gegenstand haben.“

23. § 156 wird wie folgt gefasst:

㤠156
[Wiedereröffnung der Verhandlung]

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Ver-
handlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung anzuordnen,
wenn

1. das Gericht einen entscheidungserheblichen und rüg-
baren (§ 295) Verfahrensfehler, insbesondere eine
Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht
(§ 139) oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs,
feststellt,

2. nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft ge-
macht werden, die einen Wiederaufnahmegrund
(§§ 579, 580) bilden, oder

3. zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung
und dem Schluss der Beratung und Abstimmung
(§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein
Richter ausgeschieden ist.“

24. In § 160 Abs. 3 werden in Nummer 9 der Punkt am
Satzende durch ein Semikolon ersetzt und folgende
Nummer angefügt:

„10. das Ergebnis der Güteverhandlung.“

25. In § 174 Abs. 1 werden in Satz 1 nach dem Wort „An-
trag“ die Wörter „durch Beschluss“ eingefügt und der
Satz 2 aufgehoben.

26. In § 177 werden in Absatz 1 nach dem Wort „Antrag“
die Wörter „durch Beschluss“ eingefügt und in Absatz 2
der Satz 1 aufgehoben.

27. In § 233 werden nach dem Wort „Revision“ die Wörter
„, der Nichtzulassungsbeschwerde, der Rechtsbe-
schwerde“ eingefügt.

28. § 251 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Absatzzeichen „(1)“ gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

29. In § 252 werden die Wörter „Beschwerde, im Falle der
Ablehnung“ durch das Wort „die“ ersetzt.

30. In § 253 Abs. 3 werden die Wörter „Übertragung der
Sache auf“ durch die Wörter „Entscheidung der Sache
durch“ ersetzt.

Drucksache 14/3750 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

31. § 269 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen,
wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zu-
rücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht
der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht in-
nerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zu-
stellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung
als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge
hingewiesen worden ist.“

b) Die Absätze 3 und 4 werden durch folgende Absätze
ersetzt:

„(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der
Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen;
ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges
Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner aus-
drücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist ver-
pflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, so-
weit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist
oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund
aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der
Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird
die Klage daraufhin unverzüglich zurückgenommen,
so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter
Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streit-
standes nach billigem Ermessen.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die
nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Be-
schluss.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Be-
schwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache
den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Be-
schwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entschei-
dung über den Festsetzungsantrag (§ 104) eine Be-
schwerde nicht mehr eingelegt werden kann.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann
der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kos-
ten erstattet sind.“

32. In § 270 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „oder eine
Zurücknahme der Klage“ gestrichen.

33. § 272 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Güteverhandlung und die mündliche Ver-
handlung sollen so früh wie möglich stattfinden.“

34. Nach § 272 wird folgender § 272a eingefügt:

㤠272a
[Gütliche Streitbeilegung; Vergleich]

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf
eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzel-
ner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch
geschlossen werden, dass die Parteien einen schriftli-
chen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schrift-
satz gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht
spricht das Zustandekommen und den Inhalt eines nach
Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss aus.
Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde

statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511
genannten Betrag übersteigt.“

35. § 273 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.

36. Dem § 275 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Außerhalb der mündlichen Verhandlung kann der Vor-
sitzende die Frist setzen.“

37. In § 277 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Übertragung
der Sache auf“ durch die Wörter „Entscheidung der Sa-
che durch“ ersetzt.

38. Die §§ 278, 279 werden wie folgt gefasst:

㤠278
[Güteverhandlung]

(1) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke
der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Gütever-
handlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Eini-
gungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle
stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint er-
kennbar aussichtslos. Auf Antrag hat eine Gütever-
handlung stattzufinden. Das Gericht hat in der Gütever-
handlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien
unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und,
soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen
Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden.

(2) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güte-
versuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien
angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3
gilt entsprechend.

(3) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhand-
lung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(4) Das Gericht kann die Parteien für die Gütever-
handlung vor einen beauftragten oder ersuchten Richter
verweisen. In geeigneten Fällen kann das Gericht den
Parteien eine außergerichtliche Streitschlichtung vor-
schlagen. Entscheiden sich die Parteien hierzu, gilt
§ 251 entsprechend.

§ 279
[Mündliche Verhandlung]

(1) Erscheint eine Partei in der Güteverhandlung
nicht oder ist die Güteverhandlung erfolglos, soll sich
die mündliche Verhandlung (früher erster Termin oder
Haupttermin) unmittelbar anschließen. Andernfalls ist
unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu
bestimmen.

(2) Im Haupttermin soll der streitigen Verhandlung
die Beweisaufnahme unmittelbar folgen.

(3) Im Anschluss an die Beweisaufnahme hat das
Gericht erneut den Sach- und Streitstand und, soweit
bereits möglich, das Ergebnis der Beweisaufnahme mit
den Parteien zu erörtern und auf eine gütliche Beile-
gung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte hin-
zuwirken.“

39. § 281 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

40. § 296a Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 139 Abs. 4 Satz 2, §§ 156, 283 bleiben unberührt.“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/3750

41. § 307 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „auf Antrag“ gestri-
chen.

b) In Absatz 2 werden in Satz 1 die Wörter „auf Antrag
des Klägers“ gestrichen und Satz 2 aufgehoben.

42. § 311 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
fügt:

„Die Vorlesung der Urteilsformel kann durch eine
Bezugnahme auf die Urteilsformel ersetzt werden,
wenn bei der Verkündung von den Parteien niemand
erschienen ist.“

b) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.

43. § 313a wird wie folgt gefasst:

㤠313a
[Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen]

(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein
Rechtsmittel unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem
Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn
die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentli-
cher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.

(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die münd-
liche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet,
so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungs-
gründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel ge-
gen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine
Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.

(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 muss spätes-
tens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündli-
chen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt wer-
den und kann bereits vor der Verkündung des Urteils
erfolgen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung:

1. in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung
aussprechenden Entscheidungen;

2. in Kindschaftssachen;

3. im Falle der Verurteilung zu künftig fällig wer-
denden wiederkehrenden Leistungen;

4. wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland
geltend gemacht werden wird.

(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungs-
gründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht
werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollstän-
digung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen ent-
sprechend.“

44. § 319 Abs. 2 Satz 1 wird aufgehoben.

45. Nach § 321 wird folgender § 321a eingefügt:

㤠321a
[Abhilfe bei Verletzung rechtlichen Gehörs]

(1) Auf die Rüge der durch das Urteil beschwerten
Partei ist der Prozess vor dem Gericht des ersten
Rechtszuges fortzuführen, wenn

1. eine Berufung nach § 511 Abs. 2 nicht zulässig ist
und

2. das Gericht des ersten Rechtszuges das rechtliche
Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt
hat.

(2) Die Rüge ist durch Einreichung eines Schriftsat-
zes (Rügeschrift) zu erheben, der enthalten muss:

1. die Bezeichnung des Prozesses, dessen Fortführung
begehrt wird;

2. die Darlegung der Verletzung rechtlichen Gehörs
und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.

Die Rügeschrift ist innerhalb einer Notfrist von zwei
Wochen bei dem Gericht des ersten Rechtszuges einzu-
reichen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des in
vollständiger Form abgefassten Urteils, im Falle des
§ 313a Abs. 1 Satz 2 jedoch erst dann, wenn auch das
Protokoll zugestellt ist. Sie beginnt spätestens mit dem
Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Ur-
teils.

(3) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben. § 340a gilt entsprechend.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob
die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen
Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser
Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwer-
fen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zu-
rück. Die Entscheidungen ergehen durch zu begründen-
den Beschluss, der nicht anfechtbar ist.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab,
indem es den Prozess fortführt. Der Prozess wird in die
Lage zurückversetzt, in der er sich vor dem Schluss der
mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entspre-
chend.

(6) § 707 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ist entsprechend an-
zuwenden.“

46. In § 329 Abs. 3 werden die Wörter „befristeten Erinne-
rung nach § 577 Abs. 4“ durch die Wörter „Erinnerung
nach § 573 Abs. 1“ ersetzt.

47. In § 339 Abs. 2 wird der Satzteil „, der ohne mündliche
Verhandlung erlassen werden kann,“ gestrichen.

48. § 341 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Urteil kann ohne mündliche Verhandlung
ergehen.“

49. In § 341a werden die Wörter „durch Beschluss“ gestri-
chen.

Drucksache 14/3750 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

50. § 348 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:

㤠348
[Originärer Einzelrichter]

(1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer
Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn

1. das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht
über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsvertei-
lungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bür-
gerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte
oder

2. die Zuständigkeit der Kammer nach dem Geschäfts-
verteilungsplan des Gerichtes wegen der Zuordnung
des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebie-
ten begründet ist:

a) Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentli-
chungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Ton-
träger jeder Art, insbesondere in Presse, Rund-
funk, Film und Fernsehen;

b) Streitigkeiten aus Bank- und Börsengeschäften;

c) Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen;

d) Streitigkeiten aus Leasinggeschäften;

e) Streitigkeiten über Schadensersatzansprüche ge-
gen Rechtsanwälte, Patentanwälte, Rechtsbei-
stände, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und
Wirtschaftsprüfer, die aus ihrer Berufstätigkeit
veranlasst sind;

f) Streitigkeiten über Ansprüche aus einer Heilbe-
handlung oder aus einer tierärztlichen Behand-
lung;

g) Streitigkeiten auf dem Gebiet des Kartell- und
Wettbewerbsrechts, des gewerblichen Rechts-
schutzes, des Urheber- und Verlagsrechts;

h) Streitigkeiten über Ansprüche aus Speditions-,
Lager- und Frachtgeschäften;

i) Streitigkeiten aus dem Bereich der Kommunikati-
ons- und Informationstechnologie;

k) Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rück-
sicht auf den Streitwert zugewiesen sind.

(2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Vorausset-
zungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch
unanfechtbaren Beschluss.

(3) Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit
durch Beschluss der Zivilkammer zur Entscheidung,
wenn

1. die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher
oder rechtlicher Art aufweist oder

2. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Eine Zurückübertragung auf den Einzelrichter ist aus-
geschlossen.

(4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung
kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

§ 348a
[Obligatorischer Einzelrichter]

(1) Ist eine originäre Einzelrichterzuständigkeit nach
§ 348 Abs. 1 nicht begründet, überträgt die Zivilkam-
mer die Sache durch Beschluss einem ihrer Mitglieder
als Einzelrichter zur Entscheidung, wenn

1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsäch-
licher oder rechtlicher Art aufweist,

2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat
und

3. nicht bereits im Haupttermin vor der Zivilkammer
zur Hauptsache verhandelt worden ist, es sei denn,
dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwi-
schenurteil ergangen ist.

(2) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Par-
teien den Rechtsstreit auf die Zivilkammer durch Be-
schluss zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentli-
chen Änderung der Prozesslage besondere tatsächliche
oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache oder die
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben.
Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist aus-
geschlossen.

(3) Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung
oder Zurückübertragung kann ein Rechtsmittel nicht
gestützt werden.“

51. § 349 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die §§ 348 und 348a sind nicht anzuwenden.“

52. In § 350 wird die Angabe „(§ 348)“ durch die Angabe
„(§§ 348, 348a)“ ersetzt.

53. In § 356 Satz 1 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter
„durch Beschluss“ eingefügt und der Satz 2 aufgeho-
ben.

54. § 371 wird wie folgt gefasst:

㤠371
[Beweis durch Augenschein]

(1) Der Beweis durch Augenschein wird durch die
Bezeichnung des Gegenstandes des Augenscheins und
durch die Angabe der zu beweisenden Tatsachen ange-
treten.

(2) Befindet sich der Gegenstand nach der Behaup-
tung des Beweisführers im Besitz eines Dritten, so wird
der Beweis außerdem durch den Antrag angetreten, zur
Herbeischaffung des Gegenstandes eine Frist zu setzen
oder eine Anordnung nach § 144 zu erlassen. Die
§§ 429 bis 432 gelten entsprechend.

(3) Vereitelt eine Partei die ihr zumutbare Einnahme
des Augenscheins, so können die Behauptungen des
Gegners über die Beschaffenheit des Gegenstandes als
bewiesen angesehen werden.“

55. § 378 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 142 und 429 bleiben unberührt.“

56. In § 380 Abs. 3 wird das Wort „Beschwerde“ durch die
Wörter „sofortige Beschwerde“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 – Drucksache 14/3750

57. In § 390 Abs. 3 wird das Wort „Beschwerde“ durch die
Wörter „sofortige Beschwerde“ ersetzt.

58. In § 406 Abs. 4 wird der Satzteil „; eine mündliche Ver-
handlung der Beteiligten ist nicht erforderlich“ durch
die Wörter „durch Beschluss“ ersetzt.

59. In § 409 Abs. 2 wird das Wort „Beschwerde“ durch die
Wörter „sofortige Beschwerde“ ersetzt.

60. § 428 wird wie folgt gefasst:

㤠428
[Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt]

Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des
Beweisführers im Besitz eines Dritten, so wird der Be-
weis durch den Antrag angetreten, zur Herbeischaffung
der Urkunde eine Frist zu bestimmen oder eine Anord-
nung nach § 142 zu erlassen.“

61. Dem § 429 wird folgender Satz angefügt:

„§ 142 bleibt unberührt.“

62. In § 431 Abs. 1 werden in Satz 1 nach dem Wort „Ge-
richt“ die Wörter „durch Beschluss“ eingefügt und der
Satz 2 aufgehoben.

63. In § 450 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „durch Zu-
stellung von Amts wegen“ gestrichen.

64. § 490 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht durch
Beschluss.“

65. In § 494a Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3 durch fol-
genden Satz ersetzt:

„Die Entscheidung unterliegt der sofortigen Be-
schwerde.“

66. § 495a wird wie folgt gefasst:

㤠495a
[Verfahren nach billigem Ermessen]

Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Er-
messen bestimmen, wenn der Streitwert sechshundert
Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich ver-
handelt werden.“

67. Das dritte Buch wird wie folgt gefasst:

„Drittes Buch
Rechtsmittel

Erster Abschnitt
Berufung

§ 511
[Statthaftigkeit der Berufung]

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechts-
zug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1. der Wert des Beschwerdegegenstandes sechshundert
Euro übersteigt oder

2. das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im
Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2
Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides
Statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Be-
rufung zu, wenn die Rechtssache grundsätzliche Be-
deutung hat. Das Berufungsgericht ist an die Zulassung
gebunden.

§ 512
[Vorentscheidungen im ersten Rechtszug]

Der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen
auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vo-
rausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschrif-
ten dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der soforti-
gen Beschwerde anfechtbar sind.

§ 513
[Berufungsgründe]

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden,
dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung
(§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende
Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden,
dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zustän-
digkeit zu Unrecht angenommen hat.

§ 514
[Versäumnisurteile]

(1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen
die es erlassen ist, mit der Berufung oder Anschlussbe-
rufung nicht angefochten werden.

(2) Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an
sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder An-
schlussberufung insoweit, als sie darauf gestützt wird,
dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorge-
legen habe. § 511 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

§ 515
[Verzicht auf Berufung]

Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der
Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die
Verzichtsleistung angenommen hat.

§ 516
[Zurücknahme der Berufung]

(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur
Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.

(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu
erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen
Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines
Schriftsatzes.

(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten
Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die
durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen.
Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.

§ 517
[Berufungsfrist]

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine
Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollstän-

Drucksache 14/3750 – 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

diger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit
dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

§ 518
[Berufungsfrist bei Urteilsergänzung]

Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch
eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so be-
ginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entschei-
dung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung
gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem. Wird ge-
gen beide Urteile von derselben Partei Berufung einge-
legt, so sind beide Berufungen miteinander zu verbin-
den.

§ 519
[Berufungsschrift]

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Beru-
fungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung
gerichtet wird;

2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung
eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung
oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils
vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorberei-
tenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift
anzuwenden.

§ 520
[Berufungsbegründung]

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begrün-
den.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt
zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in
vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber
mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden ver-
längert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Ein-
willigung kann die Frist um bis zu einem Monat verlän-
gert werden, wenn nach freier Überzeugung des
Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung
nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger er-
hebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht
bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem
Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die
Berufungsbegründung muss enthalten:

1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten
wird und welche Abänderungen des Urteils bean-
tragt werden (Berufungsanträge);

2. die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die
Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die an-
gefochtene Entscheidung ergibt;

3. die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, aus de-
nen sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit und

Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im ange-
fochtenen Urteil ergeben;

4. die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidi-
gungsmittel sowie der Tatsachen, aufgrund derer die
neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531
Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1. die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten
Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes,
wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung ab-
hängt;

2. eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sa-
che durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorberei-
tenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegrün-
dung anzuwenden.

§ 521
[Zustellung der Berufungsschrift und -begründung]

(1) Die Berufungsschrift und die Berufungsbegrün-
dung sind der Gegenpartei zuzustellen.

(2) Der Vorsitzende oder das Berufungsgericht kann
der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Berufungs-
erwiderung und dem Berufungskläger eine Frist zur
schriftlichen Stellungnahme auf die Berufungserwide-
rung setzen. § 277 gilt entsprechend.

§ 522
[Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss]

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu
prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in
der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begrün-
det ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist
die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Ent-
scheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den
Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht weist die Berufung durch
Beschluss unverzüglich zurück, wenn es einstimmig
dafür hält, dass

1. die Berufung keine Aussicht auf Erfolg und

2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung

hat. Das Berufungsgericht hat zuvor die Parteien auf
die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die
Gründe hierfür hinzuweisen und ihnen binnen einer zu
bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, so-
weit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in
dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind.

(3) Der Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 ist nicht an-
fechtbar.

§ 523
[Terminsbestimmung]

(1) Wird die Berufung nicht nach § 522 durch Be-
schluss verworfen oder zurückgewiesen, so entscheidet
das Berufungsgericht über die Übertragung des Rechts-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 – Drucksache 14/3750

streits auf den Einzelrichter. Sodann ist unverzüglich
Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.

(2) Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt der
Bekanntmachung des Termins und der mündlichen Ver-
handlung liegen muss, ist § 274 Abs. 3 entsprechend
anzuwenden.

§ 524
[Anschlussberufung]

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung
anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einrei-
chung der Berufungsanschlussschrift bei dem Beru-
fungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Be-
rufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder
die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis
zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Be-
rufungsbegründungsschrift.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschluss-
schrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519
Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten
entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn
die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch
Beschluss zurückgewiesen wird.

§ 525
[Allgemeine Verfahrensgrundsätze]

Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechts-
zuge für das Verfahren vor den Landgerichten gelten-
den Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit
sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses
Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es
nicht.

§ 526
[Entscheidender Richter]

(1) Das Berufungsgericht soll durch Beschluss den
Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter
zur Entscheidung übertragen, wenn

1. die angefochtene Entscheidung von einem Einzel-
richter erlassen wurde,

2. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsäch-
licher oder rechtlicher Art aufweist,

3. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat
und

4. nicht bereits im Haupttermin zur Hauptsache ver-
handelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein
Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(2) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Par-
teien durch Beschluss den Rechtsstreit zurückübertra-
gen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der
Prozesslage besondere tatsächliche oder rechtliche
Schwierigkeiten der Sache oder die grundsätzliche Be-
deutung der Rechtssache ergeben. Eine erneute Über-
tragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(3) Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung
oder Zurückübertragung kann ein Rechtsmittel nicht
gestützt werden.

§ 527
[Vorbereitender Einzelrichter]

(1) Wird der Rechtsstreit nicht nach § 526 dem Ein-
zelrichter übertragen, kann das Berufungsgericht die
Sache einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur
Vorbereitung der Entscheidung zuweisen.

(2) Der Einzelrichter hat die Sache so weit zu för-
dern, dass sie in einer mündlichen Verhandlung vor
dem Berufungsgericht erledigt werden kann. Er kann
zu diesem Zweck einzelne Beweise erheben, soweit
dies zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Beru-
fungsgericht wünschenswert und von vornherein anzu-
nehmen ist, dass das Berufungsgericht das Beweiser-
gebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem
Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen
vermag.

(3) Der Einzelrichter entscheidet

1. bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung, Ver-
zicht auf den geltend gemachten Anspruch oder An-
erkenntnis des Anspruchs;

2. bei Säumnis einer Partei oder beider Parteien;

3. über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen,
sofern nicht der Senat gleichzeitig mit der Hauptsa-
che hierüber entscheidet;

4. über den Wert des Streitgegenstandes;

5. über Kosten, Gebühren und Auslagen.

(4) Im Einverständnis der Parteien kann der Einzel-
richter auch im Übrigen entscheiden.

§ 528
[Bindung an die Berufungsanträge]

Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsge-
richts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das Urteil
des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert
werden, als eine Abänderung beantragt ist.

§ 529
[Prüfungsumfang des Berufungsgerichts]

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung
und Entscheidung zugrunde zu legen:

1. die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestell-
ten Tatsachen, soweit nicht aufgrund konkreter An-
haltspunkte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit
und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen
Feststellungen bestehen, so dass eine erneute Fest-
stellung geboten ist;

2. neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zu-
lässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von
Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefoch-
tene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3
geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Beru-

Drucksache 14/3750 – 12 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

fungsgericht an die geltend gemachten Berufungs-
gründe nicht gebunden.

(3) Die Erteilung eines rechtlich gebotenen Hinwei-
ses durch das Gericht des ersten Rechtszuges kann nur
durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen
den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fäl-
schung zulässig.

§ 530
[Verspätet vorgebrachte Angriffs-

und Verteidigungsmittel]

Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen
den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorge-
bracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.

§ 531
[Zurückgewiesene und neue Angriffs-

und Verteidigungsmittel]

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten
Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, blei-
ben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur
zuzulassen, wenn sie

1. einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des
ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für un-
erheblich gehalten worden ist,

2. infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechts-
zug nicht geltend gemacht wurden oder

3. im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden
sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Par-
tei beruht.

Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der
Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit
der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

§ 532
[Rügen der Unzulässigkeit der Klage]

Verzichtbare Rügen, die die Zulässigkeit der Klage
betreffen und die entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2
nicht rechtzeitig vorgebracht werden, sind nur zuzulas-
sen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschul-
digt. Dasselbe gilt für verzichtbare neue Rügen, die die
Zulässigkeit der Klage betreffen, wenn die Partei sie im
ersten Rechtszug hätte vorbringen können. Der Ent-
schuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts
glaubhaft zu machen.

§ 533
[Widerklage, Aufrechnung; neue Klageanträge]

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Wider-
klage sind nur zulässig, wenn

1. der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sach-
dienlich hält und

2. diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das
Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entschei-
dung über die Berufung ohnehin nach § 529 zu-
grunde zu legen hat.

§ 534
[Verlust des Rügerechts]

Die Verletzung einer das Verfahren des ersten
Rechtszuges betreffenden Vorschrift kann in der Beru-
fungsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei
das Rügerecht bereits im ersten Rechtszug nach der
Vorschrift des § 295 verloren hat.

§ 535
[Gerichtliches Geständnis]

Das im ersten Rechtszug abgelegte gerichtliche Ge-
ständnis behält seine Wirksamkeit auch für die Beru-
fungsinstanz.

§ 536
[Parteivernehmung]

(1) Das Berufungsgericht darf die Vernehmung oder
Beeidigung einer Partei, die im ersten Rechtszuge die
Vernehmung abgelehnt oder die Aussage oder den Eid
verweigert hatte, nur anordnen, wenn es der Überzeu-
gung ist, dass die Partei zu der Ablehnung oder Weige-
rung genügende Gründe hatte und diese Gründe seit-
dem weggefallen sind.

(2) War eine Partei im ersten Rechtszuge vernom-
men und auf ihre Aussage beeidigt, so darf das Beru-
fungsgericht die eidliche Vernehmung des Gegners nur
anordnen, wenn die Vernehmung oder Beeidigung im
ersten Rechtszuge unzulässig war.

§ 537
[Vorläufige Vollstreckbarkeit]

(1) Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig voll-
streckbar erklärtes Urteil des ersten Rechtszuges ist, so-
weit es durch die Berufungsanträge nicht angefochten
wird, auf Antrag von dem Berufungsgericht durch Be-
schluss für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Ent-
scheidung ist erst nach Ablauf der Berufungsbegrün-
dungsfrist zulässig.

(2) Eine Anfechtung der Entscheidung findet nicht
statt.

§ 538
[Zurückverweisung]

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Be-
weise zu erheben und in der Sache selbst zu entschei-
den.

(2) Das Berufungsgericht kann die Sache, soweit
ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhe-
bung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des
ersten Rechtszuges zurückverweisen,

1. soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem
wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses
Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Be-
weisaufnahme notwendig ist,

2. wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch
als unzulässig verworfen ist,

3. wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zu-
lässigkeit der Klage entschieden ist,

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 13 – Drucksache 14/3750

4. wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streiti-
gen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über
den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder
die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit
über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung
reif ist,

5. wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder
Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen
ist,

6. wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil
ist oder

7. wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Vor-
aussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist

und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im
Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche
Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es ei-
nes Antrags nicht.

§ 539
[Versäumnisverfahren]

(1) Erscheint der Berufungskläger im Termin zur
mündlichen Verhandlung nicht, so ist seine Berufung
auf Antrag durch Versäumnisurteil zurückzuweisen.

(2) Erscheint der Berufungsbeklagte nicht und bean-
tragt der Berufungskläger gegen ihn das Versäumnisur-
teil, so ist das zulässige tatsächliche Vorbringen des Be-
rufungsklägers als zugestanden anzunehmen. Soweit es
den Berufungsantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag
zu erkennen; soweit dies nicht der Fall ist, ist die Beru-
fung zurückzuweisen.

(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Ver-
säumnisverfahren im ersten Rechtszug sinngemäß.

§ 540
[Tatbestand und Entscheidungsgründe des

Berufungsurteils]

(1) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbe-
standes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen
der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in sei-
nem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Ent-
scheidungsgründe abgesehen werden.

(2) Ist gegen das Urteil die Revision oder die Nicht-
zulassungsbeschwerde zulässig, so soll der Tatbestand
eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes
enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Ur-
teil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Un-
terlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung
des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht
wesentlich erschwert wird.

§ 541
[Prozessakten]

(1) Die Geschäftsstelle des Berufungsgerichts hat in-
nerhalb von vierundzwanzig Stunden, nachdem die Be-
rufungsschrift eingereicht ist, von der Geschäftsstelle
des Gerichts des ersten Rechtszuges die Prozessakten
einzufordern.

(2) Nach Erledigung der Berufung sind die Akten der
Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges

nebst einer beglaubigten Abschrift der in der Berufungs-
instanz ergangenen Entscheidung zurückzusenden.

Zweiter Abschnitt
Revision

§ 542
[Statthaftigkeit der Revision]

(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsin-
stanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgen-
den Vorschriften statt.

(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung,
Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer
einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet
die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über
die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfah-
ren oder im Umlegungsverfahren.

§ 543
[Zulassungsrevision]

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1. das Berufungsgericht in dem Urteil oder

2. das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die
Nichtzulassung

zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordert.

Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das
Berufungsgericht gebunden.

§ 544
[Nichtzulassungsbeschwerde]

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Beru-
fungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulas-
sungsbeschwerde). Die Beschwerde ist innerhalb einer
Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in voll-
ständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis
zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung
des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit
der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder be-
glaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision
eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten
nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten
Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Mo-
naten nach der Verkündung des Urteils zu begründen.
§ 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Be-
gründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs.2)
dargelegt werden.

(3) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Be-
schwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(4) Das Revisionsgericht entscheidet über die Be-
schwerde durch Beschluss. Der Beschluss ist kurz zu
begründen. Von einer Begründung kann abgesehen

Drucksache 14/3750 – 14 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der
Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revi-
sion zuzulassen ist. Die Entscheidung über die Be-
schwerde ist den Parteien zuzustellen.

(5) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die
Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entspre-
chend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Be-
schwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil
rechtskräftig.

(6) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdever-
fahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem
Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der
Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revi-
sion. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die
Revisionsbegründungsfrist.

§ 545
[Revisionsgründe]

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden,
dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundes-
rechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbe-
reich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hi-
naus erstreckt.

(2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden,
dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zustän-
digkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

§ 546
[Begriff der Rechtsverletzung]

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht
oder nicht richtig angewendet worden ist.

§ 547
[Absolute Revisionsgründe]

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung
des Rechts beruhend anzusehen:

1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig
besetzt war;

2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt
hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Ge-
setzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hin-
dernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg
geltend gemacht ist;

3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt
hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit
abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet
erklärt war;

4. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vor-
schrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die
Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend
genehmigt hat;

5. wenn die Entscheidung aufgrund einer mündlichen
Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften
über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;

6. wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen
dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

§ 548
[Revisionsfrist]

Die Frist für die Einlegung der Revision (Revisions-
frist) beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und be-
ginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form ab-
gefassten Berufungsurteils, spätestens aber mit dem
Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

§ 549
[Revisionseinlegung; Revisionsschrift]

(1) Die Revision wird durch Einreichung der Revisi-
onsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. Die Re-
visionsschrift muss enthalten:

1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision
gerichtet wird;

2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision ein-
gelegt werde.

§ 544 Abs. 6 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Die allgemeinen Vorschriften über die vorberei-
tenden Schriftsätze sind auch auf die Revisionsschrift
anzuwenden.

§ 550
[Zustellung der Revisionsschrift]

(1) Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung
oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils
vorgelegt werden, soweit dies nicht bereits nach § 544
Abs. 1 Satz 4 geschehen ist.

(2) Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei zuzustel-
len.

§ 551
[Revisionsbegründung]

(1) Der Revisionskläger muss die Revision begrün-
den.

(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht be-
reits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem
Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die
Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Mo-
nate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger
Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf
von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Abs. 6
Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von
dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner
einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu
einem Monat verlängert werden, wenn nach freier
Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch
die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der
Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:

1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und
dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsan-
träge);

2. die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:

a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus
denen sich die Rechtsverletzung ergibt;

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 15 – Drucksache 14/3750

b) soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das
Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die
Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel erge-
ben.

(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revi-
sionsbegründung entsprechend anzuwenden.

§ 552
[Prüfung der Zulässigkeit der Revision]

(1) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu
prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in
der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begrün-
det ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist
die Revision als unzulässig zu verwerfen.

(2) Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.

§ 553
[Terminsbestimmung; Einlassungsfrist]

(1) Wird die Revision nicht durch Beschluss als un-
zulässig verworfen, so ist Termin zur mündlichen Ver-
handlung zu bestimmen und den Parteien bekannt zu
machen.

(2) Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt der
Bekanntmachung des Termins und der mündlichen Ver-
handlung liegen muss, ist § 274 Abs. 3 entsprechend
anzuwenden.

§ 554
[Anschlussrevision]

(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision
anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einrei-
chung der Revisionsanschlussschrift bei dem Revi-
sionsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Re-
visionsbeklagte auf die Revision verzichtet hat, die Re-
visionsfrist verstrichen oder die Revision nicht zugelas-
sen worden ist. Die Anschließung ist bis zum Ablauf
eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegrün-
dung zu erklären.

(3) Die Anschlussrevision muss in der Anschluss-
schrift begründet werden. § 549 Abs. 1 Satz 2 und
Abs. 2 und die §§ 550 und 551 Abs. 3 gelten entspre-
chend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn
die Revision zurückgenommen oder als unzulässig ver-
worfen wird.

§ 555
[Allgemeine Verfahrensgrundsätze]

(1) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht
Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts
ergeben, die im ersten Rechtszuge für das Verfahren
vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entspre-
chend anzuwenden. Einer Güteverhandlung bedarf es
nicht.

(2) Die Vorschriften der §§ 348 bis 350 sind nicht an-
zuwenden.

§ 556
[Verlust des Rügerechts]

Die Verletzung einer das Verfahren der Berufungsin-
stanz betreffenden Vorschrift kann in der Revisionsin-
stanz nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei das
Rügerecht bereits in der Berufungsinstanz nach der
Vorschrift des § 295 verloren hat.

§ 557
[Umfang der Revisionsprüfung]

(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen
nur die von den Parteien gestellten Anträge.

(2) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterlie-
gen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil
vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vor-
schriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind.

(3) Das Revisionsgericht ist an die geltend gemach-
ten Revisionsgründe nicht gebunden. Auf Verfahrens-
mängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen
sind, darf das angefochtene Urteil nur geprüft werden,
wenn die Mängel nach den §§ 551 und 554 Abs. 3 ge-
rügt worden sind.

§ 558
[Vorläufige Vollstreckbarkeit]

Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig voll-
streckbar erklärtes Urteil des Berufungsgerichts ist, so-
weit es durch die Revisionsanträge nicht angefochten
wird, auf Antrag von dem Revisionsgericht durch Be-
schluss für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Ent-
scheidung ist erst nach Ablauf der Revisionsbegrün-
dungsfrist zulässig.

§ 559
[Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen]

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt
nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Tatbestand
des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll er-
sichtlich ist. Außerdem können nur die im § 551 Abs. 3
Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt
werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine
tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so
ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend,
es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zu-
lässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

§ 560
[Nicht revisible Gesetze]

Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das
Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Ver-
letzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden
kann, ist für die auf die Revision ergehende Entschei-
dung maßgebend.

§ 561
[Revisionszurückweisung]

Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Rechts-
verletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus ande-
ren Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zu-
rückzuweisen.

Drucksache 14/3750 – 16 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

§ 562
[Aufhebung des angefochtenen Urteils]

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet
wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfah-
rens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit
aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

§ 563
[Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung]

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache
zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-
fungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverwei-
sung kann an einen anderen Spruchkörper des Beru-
fungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurtei-
lung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch sei-
ner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache
selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils
nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Ge-
setzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und
nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sa-
che selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbar-
keit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision
nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so
kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an
das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

§ 564
[Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen

von Verfahrensmängeln]

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu wer-
den, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfah-
rensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt
nicht für Rügen nach § 547.

§ 565
[Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens]

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die
Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Ver-
zichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurück-
nahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und
über die Einforderung und Zurücksendung der Prozess-
akten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden.

§ 566
[Sprungrevision]

(1) Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endur-
teile, die ohne Zulassung der Berufung unterliegen, fin-
det auf Antrag unter Übergehung der Berufungsinstanz
unmittelbar die Revision (Sprungrevision) statt, wenn

1. der Gegner in die Übergehung der Berufungsinstanz
einwilligt und

2. das Revisionsgericht die Sprungrevision zulässt.

Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision sowie die
Erklärung der Einwilligung gelten als Verzicht auf das
Rechtsmittel der Berufung.

(2) Die Zulassung ist durch Einreichung eines Schrift-
satzes (Zulassungsschrift) bei dem Revisionsgericht zu
beantragen. Die §§ 548 bis 550 gelten entsprechend. In
dem Antrag müssen die Voraussetzungen für die Zulas-
sung der Sprungrevision (Absatz 4) dargelegt werden.
Die schriftliche Erklärung der Einwilligung des An-
tragsgegners ist dem Zulassungsantrag beizufügen; sie
kann auch von dem Prozessbevollmächtigten des ersten
Rechtszuges oder, wenn der Rechtsstreit im ersten
Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen gewesen
ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden.

(3) Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision
hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3
ist entsprechend anzuwenden. Die Geschäftsstelle des
Revisionsgerichts hat innerhalb von vierundzwanzig
Stunden, nachdem der Antrag eingereicht ist, von der
Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges die
Prozessakten einzufordern.

(4) Die Sprungrevision ist nur zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordert.

Die Sprungrevision kann nicht auf einen Mangel des
Verfahrens gestützt werden.

(5) Das Revisionsgericht entscheidet über den An-
trag auf Zulassung der Sprungrevision durch Beschluss.
Der Beschluss ist den Parteien zuzustellen.

(6) Wird der Antrag auf Zulassung der Revision ab-
gelehnt, so wird das Urteil rechtskräftig.

(7) Wird die Revision zugelassen, so wird das Verfah-
ren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall
gilt der form- und fristgerechte Antrag auf Zulassung als
Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Ent-
scheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(8) Das weitere Verfahren bestimmt sich nach den
für die Revision geltenden Bestimmungen. § 563 ist
mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zurückverwei-
sung an das erstinstanzliche Gericht erfolgt. Wird ge-
gen die nachfolgende Entscheidung des erstinstanzli-
chen Gerichts Berufung eingelegt, so hat das
Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung, die der
Aufhebung durch das Revisionsgericht zugrunde gelegt
ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

Dritter Abschnitt
Beschwerde

Erster Titel
Sofortige Beschwerde

§ 567
[Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde]

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die
im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen, wenn

1. dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 17 – Drucksache 14/3750

2. es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht
erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein
das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen
worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über die Verpflichtung,
die Prozesskosten zu tragen, ist die Beschwerde nur zu-
lässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
einhundert Euro übersteigt. Gegen andere Entscheidun-
gen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn
der Wert des Beschwerdegegenstandes fünfzig Euro
übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Be-
schwerde anschließen, selbst wenn er auf die Be-
schwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist ver-
strichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung,
wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzu-
lässig verworfen wird.

§ 568
[Einzelrichter]

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines sei-
ner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene
Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem
Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter über-
trägt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Ent-
scheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorge-
schriebenen Besetzung, wenn

1. die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher
oder rechtlicher Art aufweist oder

2. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann
ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

§ 569
[Frist und Form]

(1) Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Not-
frist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Ent-
scheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwer-
degericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit
nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Ent-
scheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Mona-
ten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die
Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutions-
klage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf
der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden
Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift
muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung
sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen
diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu
Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1. der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als An-
waltsprozess zu führen ist oder war,

2. die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder

3. sie von einem Zeugen oder Sachverständigen erho-
ben wird.

§ 570
[Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen]

(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wir-
kung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder
Zwangsmittels zum Gegenstand hat.

(2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Ent-
scheidung angefochten wird, kann die Vollziehung der
Entscheidung aussetzen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entschei-
dung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann
insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Ent-
scheidung aussetzen.

§ 571
[Begründung, Präklusion, Ausnahmen vom

Anwaltszwang]

(1) Die Beschwerde soll begründet werden.

(2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und
Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht
darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten
Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenom-
men hat.

(3) Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht
kann für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidi-
gungsmitteln eine Frist setzen. Werden Angriffs- und
Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist vorge-
bracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach der freien
Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledi-
gung des Verfahrens nicht verzögern würde oder wenn
die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der
Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts
glaubhaft zu machen.

(4) Die Beteiligten können sich im Beschwerdever-
fahren auch durch einen bei einem Amts- oder Landge-
richt zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ord-
net das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann
diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben wer-
den, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäfts-
stelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs. 3).

§ 572
[Gang des Beschwerdeverfahrens]

(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen
Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für
begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist
die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht
vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu
prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie
in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Man-
gelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Be-
schwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde
für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzen-
den, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen
war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht
durch Beschluss.

Drucksache 14/3750 – 18 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

§ 573
[Erinnerung]

(1) Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder
ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Ge-
schäftsstelle kann binnen einer Notfrist von zwei Wo-
chen die Entscheidung des Gerichts beantragt werden
(Erinnerung). Die Erinnerung ist schriftlich oder zu
Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. § 569 Abs. 1
Satz 1 und 2, Abs. 2 und die §§ 570 und 572 gelten ent-
sprechend.

(2) Gegen die im ersten Rechtszug ergangene Ent-
scheidung des Gerichts über die Erinnerung findet die
sofortige Beschwerde statt.

(3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die
Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof.

Zweiter Titel
Rechtsbeschwerde

§ 574
[Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde]

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde
statthaft, wenn

1. dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder

2. das Beschwerdegericht oder das Berufungsgericht
sie in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechts-
beschwerde nur zulässig, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechts-
beschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des
Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist
an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum
Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zu-
stellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde
durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschluss-
schrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen,
auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat,
die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechts-
beschwerde nicht zugelassen worden ist. Die An-
schlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu be-
gründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung,
wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als
unzulässig verworfen wird.

§ 575
[Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde]

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist
von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses
durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem
Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbe-
schwerdeschrift muss enthalten:

1. die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die
Rechtsbeschwerde gerichtet wird und

2. die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung
Rechtsbeschwerde eingelegt werde.

Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausferti-
gung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen
Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwer-
deschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist
von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit
der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551
Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss
enthalten:

1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Be-
schwerdegerichts oder des Berufungsgerichts ange-
fochten und deren Aufhebung beantragt werde
(Rechtsbeschwerdeanträge),

2. in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung
zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574
Abs. 2,

3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar

a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus
denen sich die Rechtsverletzung ergibt;

b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt
wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren
verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die
den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorberei-
tenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und
die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde-
und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzu-
stellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs.1, 3 gelten entspre-
chend.

§ 576
[Gründe der Rechtsbeschwerde]

(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt
werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des
Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Gel-
tungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesge-
richts hinaus erstreckt.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt
werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine
Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint
hat.

(3) Die §§ 546, 547, 556 und 560 gelten entspre-
chend.

§ 577
[Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde]

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts we-
gen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statt-
haft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist ein-
gelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 19 – Drucksache 14/3750

Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzuläs-
sig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts un-
terliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend ge-
machten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf
Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu be-
rücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung
nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575
Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind.
§ 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Ent-
scheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Ent-
scheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als
richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuwei-
sen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erach-
tet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und
die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverwei-
sen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverwei-
sung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts
erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen
hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist,
hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zu-
grunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu le-
gen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache
selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Ent-
scheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung
des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt
und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif
ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde er-
geht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend.“

68. § 615 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Im Übrigen sind die Angriffs- und Verteidi-
gungsmittel abweichend von den allgemeinen Vor-
schriften zuzulassen.“

69. § 620a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.“

70. § 621d wird wie folgt gefasst:

㤠621d
[Verspätete Angriffs- und Verteidigungsmittel in

anderen Familiensachen]

In Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 und
11 können Angriffs- und Verteidigungsmittel, die nicht
rechtzeitig vorgebracht werden, zurückgewiesen wer-
den, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung
des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern
würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit
beruht. Im Übrigen sind die Angriffs- und Verteidi-
gungsmittel abweichend von den allgemeinen Vor-
schriften zuzulassen.“

71. § 621e wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) In den Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1
bis 3, 6 und 10 in Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie Nummer 12 findet
die Rechtsbeschwerde statt, wenn das Oberlandesge-
richt sie in dem Beschluss oder auf Beschwerde ge-
gen die Nichtzulassung durch das Oberlandesgericht
der Bundesgerichtshof sie zugelassen hat; § 543
Abs. 2 und § 544 gelten entsprechend. Die Rechts-
beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass
die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts
beruht.“

b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 318, 517, 518, 520 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1,
Abs. 4, §§ 521, 522 Abs. 1, §§ 526, 527, 548 und
551 Abs. 1, 2 und 4 gelten entsprechend.“

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt
werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges
seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt
werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges
seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder
verneint hat.“

72. § 626 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 269 Abs. 3“
durch die Angabe „§ 269 Abs. 3 bis 5“ ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

73. § 629a Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „weitere Beschwerde“
durch das Wort „Rechtsbeschwerde“ ersetzt.

b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 517, 548 und 621e Abs. 3 Satz 2 in Verbin-
dung mit den §§ 517 und 548 bleiben unberührt.“

74. In § 629b Abs. 2 werden nach dem Wort „Revision“ die
Wörter „oder Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision“ eingefügt.

75. § 629c wird wie folgt gefasst:

㤠629c
[Erweiterte Aufhebung]

Wird eine Entscheidung auf Revision oder Rechtsbe-
schwerde teilweise aufgehoben, so kann das Gericht
auf Antrag einer Partei die Entscheidung auch insoweit
aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung
und Entscheidung an das Berufungs- oder Beschwerde-
gericht zurückverweisen, als dies wegen des Zusam-
menhangs mit der aufgehobenen Entscheidung geboten
erscheint. Eine Aufhebung des Scheidungsausspruchs
kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der
Rechtsmittelbegründung oder des Beschlusses über die
Zulassung der Revision oder der Rechtsbeschwerde,
bei mehreren Zustellungen bis zum Ablauf eines Mo-
nats nach der letzten Zustellung beantragt werden.“

Drucksache 14/3750 – 20 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

76. In § 641d Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Beschwerde“
durch die Wörter „sofortige Beschwerde“ ersetzt.

77. § 649 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

78. § 688 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder Deutscher
Mark“ gestrichen.

b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter „Diskontsatz
der Deutschen Bundesbank“ durch das Wort „Basis-
zinssatz“ ersetzt.

79. In § 691 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Beschwerde“
durch die Wörter „sofortige Beschwerde“ ersetzt.

80. Dem § 697 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 270 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.“

81. In § 700 werden in Absatz 4 Satz 1 und in Absatz 5
Halbsatz 1 jeweils die Wörter „durch Beschluss“ gestri-
chen.

82. § 705 wird wie folgt neu gefasst:

㤠705
[Formelle Rechtskraft]

Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der für
die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels, des zuläs-
sigen Einspruchs oder der zulässigen Rüge nach § 321a
bestimmten Frist nicht ein. Der Eintritt der Rechtskraft
wird durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels,
des Einspruchs oder der Rüge nach § 321a gehemmt.“

83. § 706 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„In Ehe- und Kindschaftssachen wird den Parteien
von Amts wegen ein Rechtskraftzeugnis auf einer
weiteren Ausfertigung in der Form des § 317 Abs. 2
Satz 2 Halbsatz 1 erteilt.“

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „eine Revisi-
onsschrift nach § 566a“ durch die Wörter „ein An-
trag auf Zulassung der Revision nach § 566“ ersetzt.

84. § 707 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.“

85. In § 708 Nr. 11 werden die Wörter „zweitausendfünf-
hundert Deutsche Mark“ durch die Wörter „eintausend-
zweihundertfünfzig Euro“ und die Wörter „dreitausend
Deutsche Mark“ durch die Wörter „eintausendfünfhun-
dert Euro“ ersetzt.

86. § 719 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.“

87. § 721 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.“

88. § 732 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.“

89. § 764 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Entscheidungen des Vollstreckungsge-
richts ergehen durch Beschluss.“

90. § 769 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht
durch Beschluss.“

91. § 793 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Absatzzeichen „(1)“ gestri-
chen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

92. In § 794 Abs. 1 Nr. 3 und 3a wird nach den Angaben
„§ 620“ jeweils die Angabe „Satz 1“ gestrichen.

93. § 794a Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.“

94. § 796b Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Vor der Entscheidung über den Antrag auf Voll-
streckbarerklärung ist der Gegner zu hören.“

95. § 891 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Ent-
scheidungen ergehen durch Beschluss.“

96. § 921 Abs. 1 wird aufgehoben; der bisherige Absatz 2
wird einziger Absatz der Vorschrift.

97. § 934 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die in diesem Paragraphen erwähnten Ent-
scheidungen ergehen durch Beschluss.“

98. § 942 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die in diesem Paragraphen erwähnten Ent-
scheidungen des Amtsgerichts ergehen durch Be-
schluss.“

99. In § 1063 Abs. 1 Satz 1 wird der Satzteil „, der ohne
mündliche Verhandlung ergehen kann“ gestrichen.

100. § 1065 wie folgt gefasst:

㤠1065

(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genann-
ten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt.
Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062
Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt
werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung ei-
nes Staatsvertrages beruht. Die §§ 707, 717 sind ent-
sprechend anzuwenden.“

Artikel 3

Änderung des Gesetzes betreffend die
Einführung der Zivilprozessordnung

Das Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozess-
ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 21 – Drucksache 14/3750

nummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-
letzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt gefasst:

㤠7

(1) Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einfüh-
rungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz für bür-
gerliche Rechtsstreitigkeiten ein oberstes Landesgericht
eingerichtet, so entscheidet das Berufungsgericht, wenn
es die Revision zulässt, oder das Gericht, das die Rechts-
beschwerde zulässt, gleichzeitig über die Zuständigkeit
für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechts-
mittel. Die Entscheidung ist für das oberste Landesge-
richt und den Bundesgerichtshof bindend.

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde, der Antrag auf
Zulassung der Sprungrevision oder die Rechtsbe-
schwerde im Falle des § 574 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilpro-
zessordnung ist bei dem Bundesgerichtshof einzurei-
chen. Betreffen die Gründe für die Zulassung der
Revision oder der Rechtsbeschwerde im Wesentlichen
Rechtsnormen, die in den Landesgesetzen enthalten
sind, so erklärt sich der Bundesgerichtshof durch Be-
schluss zur Entscheidung über die Beschwerde oder den
Antrag für unzuständig und übersendet dem obersten
Landesgericht die Prozessakten. Das oberste Landesge-
richt ist an die Entscheidung des Bundesgerichtshofes
über die Zuständigkeit gebunden. Es gibt Gelegenheit zu
einer Änderung oder Ergänzung der Begründung der Be-
schwerde oder des Antrags.“

2. § 8 wird aufgehoben.

3. Nach § 25 wird folgender § 26 eingefügt:

㤠26

Für das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom …
[einsetzen: Datum der Ausfertigung des Gesetzes] gelten
folgende Übergangsvorschriften:

1. § 78 der Zivilprozessordnung ist vom 1. Januar 2002
bis zum 1. Januar 2007 mit der Maßgabe anzuwen-
den, dass ein bei einem Landgericht zugelassener
Rechtsanwalt in Verfahren über Berufungen gegen
Entscheidungen der Amtsgerichte bei dem Oberlan-
desgericht als zugelassen gilt.

2. Für anhängige Verfahren gelten die §§ 23, 105 Abs. 3
des Gerichtsverfassungsgesetzes und § 92 Abs. 2,
§§ 128, 269 Abs. 3, §§ 278, 313a, 495a der Zivilpro-
zessordnung sowie die Vorschriften über das Verfah-
ren im ersten Rechtszug vor dem Einzelrichter in der
bisherigen Fassung. Für das Ordnungsgeld gilt § 178
des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bisherigen
Fassung, wenn der Beschluss, der es festsetzt, vor
dem 1. Januar 2002 verkündet oder, soweit eine Ver-
kündung nicht stattgefunden hat, der Geschäftsstelle
übergeben worden ist.

3. Das Bundesministerium der Justiz gibt die nach § 115
Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 vom Einkommen abzusetzenden
Beträge für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni
2002 neu bekannt. Die Prozesskostenhilfebekanntma-
chung 2001 ist insoweit nicht mehr anzuwenden.

4. Ist die Prozesskostenhilfe vor dem 1. Januar 2002
bewilligt worden, gilt § 115 Abs. 1 Satz 4 der Zivil-
prozessordnung für den Rechtszug in der bisherigen
Fassung.

5. Für die Berufung gelten die bisherigen Vorschriften,
wenn die mündliche Verhandlung, auf die das anzu-
fechtende Urteil ergeht, vor dem 1. Januar 2002 ge-
schlossen worden ist. In schriftlichen Verfahren tritt
an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhand-
lung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze einge-
reicht werden können.

6. § 541 der Zivilprozessordnung in der bisherigen Fas-
sung ist nur noch anzuwenden, soweit nach
Nummer 5 Satz 1 über die Berufung nach den bishe-
rigen Vorschriften zu entscheiden ist, am 1. Januar
2002 Rechtsfragen zur Vorabentscheidung dem
übergeordneten Oberlandesgericht oder dem Bun-
desgerichtshof vorliegen oder nach diesem Zeit-
punkt noch vorzulegen sind.

7. Für die Revision gelten die bisherigen Vorschriften,
wenn die mündliche Verhandlung auf die das anzu-
fechtende Urteil ergeht, vor dem 1. Januar 2002 ge-
schlossen worden ist. In schriftlichen Verfahren tritt
an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhand-
lung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze einge-
reicht werden können.

8. § 544 der Zivilprozessordnung in der Fassung dieses
Gesetzes ist bis zum 1. Januar 2007 mit der Maß-
gabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision durch das Berufungs-
gericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der
Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzig-
tausend Euro übersteigt.

9. Für Beschwerden und für die Erinnerung gelten die
bisherigen Vorschriften, wenn die anzufechtende
Entscheidung vor dem 1. Januar 2002 verkündet
oder, soweit eine Verkündung nicht stattgefunden
hat, der Geschäftsstelle übergeben worden ist.

10. Soweit nach den Nummern 2 bis 5, 7 und 9 in der
vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung Vor-
schriften weiter anzuwenden sind, die auf Geldbe-
träge in Deutscher Mark Bezug nehmen, sind diese
Vorschriften vom 1. Januar 2002 an mit der Maß-
gabe anzuwenden, dass die Beträge nach dem Um-
rechnungskurs 1 Euro = 1,95583 Deutsche Mark
und den Rundungsregeln der Verordnung (EG)
Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über be-
stimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der
Einführung des Euro (ABl. EG Nr. L 162 S. 1) in die
Euro-Einheit umgerechnet werden.“

Artikel 4

Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes

Das Bundesentschädigungsgesetz in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie
folgt geändert:

Drucksache 14/3750 – 22 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

1. Dem § 218 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Frist für die Begründung der Berufung beginnt mit
dem Ablauf der Frist für die Einlegung der Berufung.“

2. § 219 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Für die Einlegung und die Begründung der Revi-
sion gilt § 218 Abs. 2 entsprechend.“

3. In § 221 Abs. 2 wird die Angabe „§ 566a“ durch die An-
gabe „§ 566“ ersetzt.

4. In § 223 werden in Satz 1 die Angabe „§ 577 Abs. 2“
durch die Angabe „§ 569 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt und fol-
gender Satz angefügt:

„Für die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde und
die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gelten
die Sätze 1 und 2 entsprechend.“

Artikel 5

Änderung des Einführungsgesetzes zum
Gerichtsverfassungsgesetz

In § 8 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsver-
fassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch … geändert worden ist, werden nach dem
Wort „Revisionen“ die Wörter „und Rechtsbeschwerden“
eingefügt.

Artikel 6

Änderung der Verordnung zur Einführung von
Vordrucken für das Mahnverfahren

Die Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das
Mahnverfahren vom 6. Mai 1977 (BGBl. I S. 693), zuletzt
geändert durch … , wird wie folgt geändert:

In dem nach den §§ 1 und 2a der Verordnung in ihrer An-
lage 1 bestimmten Vordruck für den Mahn- und den Voll-
streckungsbescheid wird auf der Vorderseite von Blatt 3, 4
und 5 in der mit „Hinzu kommen folgende weitere Kosten-
beträge“ überschriebenen Zeile in dem für die Verzinsung
der Kosten vorgesehenen Feld jeweils die Angabe „4%“
durch die Angabe „5% über dem jeweiligen Basiszinssatz“
ersetzt.

Artikel 7

Änderung der Verordnung zur Einführung von
Vordrucken für das Mahnverfahren bei Gerich-

ten, die das Verfahren maschinell bearbeiten

Die Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das
Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfahren maschinell
bearbeiten, vom 6. Juni 1978 (BGBl. I S. 705), zuletzt geän-
dert durch …, wird wie folgt geändert:

In dem Vordruck zu Anlage 4 für den Antrag auf Erlass ei-
nes Vollstreckungsbescheids wird in Zeile 8 die Angabe

„4%“ durch die Angabe „5% über dem jeweiligen Basis-
zinssatz“ ersetzt.

Artikel 8

Änderung des Gesetzes über das gerichtliche
Verfahren in Binnenschifffahrtssachen

In § 8 Satz 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfah-
ren in Binnenschifffahrtssachen in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-5, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird die Angabe „§ 128 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 495a“
ersetzt.

Artikel 9

Änderung des Gesetzes über die Zwangs-
versteigerung und die Zwangsverwaltung

Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 30b Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.

2. In § 74a Abs. 5 Satz 3 werden das Semikolon und der
zweite Halbsatz gestrichen.

3. In § 95 wird das Wort „Beschwerde“ durch die Wörter
„sofortige Beschwerde“ ersetzt.

4. In § 96 wird das Wort „sofortige“ gestrichen.

5. In § 101 Abs. 2 werden die Wörter „weitere Be-
schwerde“ durch das Wort „Rechtsbeschwerde“ ersetzt.

6. In § 102 werden die Wörter „weitere Beschwerde“ durch
die Wörter „Rechtsbeschwerde, wenn das Beschwerde-
gericht sie zugelassen hat,“ ersetzt.

7. In § 149 Abs. 3 Satz 3 werden das Semikolon und der
zweite Halbsatz gestrichen.

Artikel 10

Änderung des Ausführungsgesetzes zum
deutsch-österreichischen Konkursvertrag

Das Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen
Konkursvertrag vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 535), zuletzt
geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 24. März 1997
(BGBl. I S. 594), wird wie folgt geändert:

1. In § 17 Abs. 2 Satz 5 wird die Angabe „§§ 572, 573
Abs. 1“ durch die Angabe „§§ 570, 572 Abs. 4“ ersetzt.

2. In § 19 werden die Wörter „geändert durch Artikel 7
Nr. 16 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I
S. 3281)“ durch die Wörter „zuletzt geändert durch
Artikel 27 des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum der
Ausfertigung und der Fundstelle des Zivilprozessre-
formgesetzes im Bundesgesetzblatt]“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 23 – Drucksache 14/3750

Artikel 11

Änderung der Schifffahrtsrechtlichen
Verteilungsordnung

Das Gesetz über das Verfahren bei der Errichtung und
Verteilung eines Fonds zur Beschränkung der Haftung in
der See- und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. März 1999 (BGBl. I S. 530, 2000 I
S. 149) wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „weitere Be-
schwerde“ durch das Wort „Rechtsbeschwerde“ ersetzt.

2. § 5 Abs. 2 Satz 4 wird aufgehoben.

3. In § 8 Abs. 4 werden in Satz 3 Halbsatz 1 nach den Wör-
tern „auf Antrag“ die Wörter „durch Beschluss“ einge-
fügt und der Satz 5 aufgehoben.

Artikel 12

Änderung der Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2866), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird
erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerde-
gericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der
Entscheidung anordnen.“

2. § 7 wird wie folgt gefasst:

㤠7
Rechtsbeschwerde

Gegen die Entscheidung über die sofortige Be-
schwerde findet die Rechtsbeschwerde statt.“

Artikel 13

Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. In § 27 Abs. 1 wird in Satz 1 das Wort „Gesetzes“ durch
das Wort „Rechts“ ersetzt, in Satz 2 die Angabe „§§ 550,
551, 561, 563“ durch die Angabe „§§ 546, 547, 559,
561“.

2. Dem § 30 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Entscheidet über die Beschwerde die Zivilkammer des
Landgerichts, findet § 526 der Zivilprozessordnung ent-
sprechende Anwendung.“

3. In § 53g Abs. 3 werden die Wörter „weitere Be-
schwerde“ durch das Wort „Rechtsbeschwerde“ ersetzt.

4. § 64 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„In Angelegenheiten, die vor das Familiengericht gehö-
ren, gelten die Vorschriften des Zweiten und des Dritten
Abschnitts im Sechsten Buch der Zivilprozessordnung;
über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht,
über die Rechtsbeschwerde der Bundesgerichtshof.“

Artikel 14

Änderung der Grundbuchordnung

§ 78 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird das Wort „Gesetzes“ durch das Wort
„Rechts“ ersetzt.

2. In Satz 2 wird die Angabe „§§ 550, 551, 561, 563“ durch
die Angabe „§§ 546, 547, 559, 561“ ersetzt.

Artikel 15

Änderung des Gesetzes über das gerichtliche
Verfahren in Landwirtschaftssachen

Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirt-
schaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Abs. 2 Satz 2 wird nach dem Wort „Vorschrif-
ten“ die Angabe „des § 139 und“ eingefügt.

2. In § 15 Abs. 4 wird die Angabe „§ 278 Abs. 2 Satz 1“
durch die Angabe „§ 279 Abs. 2“ ersetzt.

3. In § 27 wird in Absatz 1 das Wort „Gesetzes“ durch das
Wort „Rechts“ ersetzt, in Absatz 2 Satz 1 die Angabe
„§§ 550, 551, § 554a Abs. 1, §§ 561, 563“ durch die An-
gabe „§§ 546, 547, 552 Abs. 1, §§ 559, 561“.

4. In § 48 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „23 Abs. 2 und §“
gestrichen.

5. § 52 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Revisio-
nen“ die Wörter „und Rechtsbeschwerden“ einge-
fügt.

b) Absatz 3 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:

㤠26 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Entschei-
dung des obersten Landesgerichts ist auch für den
Bundesgerichtshof bindend. Erklärt es sich für unzu-
ständig, weil der Bundesgerichtshof zuständig sei, so
sind diesem die Akten zu übersenden. Wird der Be-
schluss des obersten Landesgerichts, durch den der
Bundesgerichtshof für zuständig erklärt wird, dem
Beschwerdeführer erst nach Beginn der Frist für die
Begründung der Rechtsbeschwerde zugestellt, so be-
ginnt mit der Zustellung des Beschlusses der Lauf
dieser Frist von neuem.“

Drucksache 14/3750 – 24 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) In streitigen Landwirtschaftssachen gilt § 7
des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilpro-
zessordnung. Der Bundesgerichtshof kann über die
Zuständigkeit für die Entscheidung über die Nichtzu-
lassungsbeschwerde, den Antrag auf Zulassung der
Sprungrevision oder die Rechtsbeschwerde im Falle
des § 574 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung ohne
Zuziehung der ehrenamtlichen Richter entscheiden.“

Artikel 16

Änderung der Verordnung zur Ausführung
des deutsch-britischen Abkommens über

den Rechtsverkehr

Artikel 2 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung
des deutsch-britischen Abkommens über den Rechtsverkehr
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
319-3-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie
folgt gefasst:

„Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567
bis 577 der Zivilprozessordnung.“

Artikel 17

Änderung der Verordnung zur Ausführung
des deutsch-türkischen Abkommens über den

Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen

Die Verordnung zur Ausführung des deutsch-türkischen
Abkommens über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handels-
sachen vom 28. Mai 1928 (Reichsgesetzbl. 1930 II S. 6) in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
319-4-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie
folgt geändert:

1. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Beschlüsse, durch die der Antrag auf Vollstreckbar-
erklärung abgelehnt wird, unterliegen der Be-
schwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozess-
ordnung.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Gegen Beschlüsse, durch die dem Antrag auf
Vollstreckbarerklärung stattgegeben wird, steht dem
Kostenschuldner die Beschwerde nach den §§ 567
bis 577 der Zivilprozessordnung zu.“

2. Artikel 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Entscheidung unterliegt der Beschwerde
nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die
sofortige Beschwerde kann durch Erklärung zu Proto-
koll der Geschäftsstelle oder schriftlich ohne Mitwir-
kung eines Rechtsanwalts eingelegt werden.“

Artikel 18

Änderung der Verordnung zur Ausführung
des deutsch-schweizerischen Abkommens

über die gegenseitige Anerkennung
und Vollstreckung von gerichtlichen

Entscheidungen und Schiedssprüchen
vom 2. November 1929

Artikel 2 der Verordnung zur Ausführung des
deutsch-schweizerischen Abkommens über die gegenseitige
Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Ent-
scheidungen und Schiedssprüchen vom 2. November 1929
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
319-5-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch
Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl.
I S. 3224) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den
§§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.“

2. Absatz 5 wird aufgehoben.

Artikel 19

Änderung der Verordnung zur Ausführung
des deutsch-italienischen Abkommens

über die Anerkennung und Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in

Zivil- und Handelssachen

Artikel 2 der Verordnung zur Ausführung des
deutsch-italienischen Abkommens über die Anerkennung
und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 319-7, veröffentlichten bereinigten
Fassung, die durch Artikel 2 § 4 des Gesetzes vom 22. De-
zember 1997 (BGBl. I S. 3224) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den
§§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.“

2. Absatz 5 wird aufgehoben.

Artikel 20

Änderung der Verordnung zur Ausführung
des deutsch-griechischen Abkommens

über die gegenseitige Rechtshilfe in
Angelegenheiten des bürgerlichen

und Handels-Rechts

Die Verordnung zur Ausführung des deutsch-griechi-
schen Abkommens über die gegenseitige Rechtshilfe in An-
gelegenheiten des bürgerlichen und Handels-Rechts in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-8-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt geän-
dert:

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 25 – Drucksache 14/3750

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Beschlüsse, durch die der Antrag auf Vollstreckbar-
erklärung abgelehnt wird, unterliegen der Be-
schwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozess-
ordnung.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Gegen Beschlüsse, durch die dem Antrag auf
Vollstreckbarerklärung stattgegeben wird, steht dem
Kostenschuldner die Beschwerde nach den §§ 567
bis 577 der Zivilprozessordnung zu.“

2. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Entscheidungen unterliegen der Beschwerde
nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die
sofortige Beschwerde kann durch Erklärung zu Proto-
koll der Geschäftsstelle oder schriftlich ohne Mitwir-
kung eines Rechtsanwalts eingelegt werden.“

Artikel 21

Änderung des Gesetzes zur Ausführung
des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954

über den Zivilprozess

Das Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkom-
mens vom 1. März 1954 über den Zivilprozess in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319–9, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 7
Abs. 14 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I
S. 2847), wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Gegen den Beschluss, durch den die Kosten-
entscheidung für vollstreckbar erklärt wird, steht dem
Kostenschuldner die Beschwerde nach den §§ 567
bis 577 der Zivilprozessordnung zu.“

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe 㤤 568 bis 571,
573 bis 575“ durch die Angabe „den §§ 567 bis 577“
ersetzt.

2. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Beschluss, durch den der Betrag der Ge-
richtskosten festgesetzt wird, unterliegt der Be-
schwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozess-
ordnung. Die sofortige Beschwerde kann durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder
schriftlich ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts ein-
gelegt werden.“

Artikel 22

Änderung des Gesetzes zur Ausführung des
Abkommens zwischen der Bundesrepublik

Deutschland und dem Königreich Belgien vom
30. Juni 1958 über die gegenseitige Anerkennung

und Vollstreckung von gerichtlichen
Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentli-

chen Urkunden in Zivil- und Handelssachen

Das Gesetz zur Ausführung des Abkommens zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Bel-
gien vom 30. Juni 1958 über die gegenseitige Anerkennung
und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen,
Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und
Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 319-11, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 2 § 5 des Gesetzes vom 22.
Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den
§§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.“

b) Absatz 5 wird aufgehoben.

2. In § 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 bis 5“ durch
die Angabe „§ 2 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.

3. § 6 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den
§§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.“

Artikel 23

Änderung des Gesetzes zur Ausführung des
Abkommens zwischen der Bundesrepublik

Deutschland und der Republik Österreich vom
6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung

und Vollstreckung von gerichtlichen
Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen

Urkunden in Zivil- und Handelssachen

Das Gesetz zur Ausführung des Abkommens zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Öster-
reich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung
und Vollstrekkung von gerichtlichen Entscheidungen, Ver-
gleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handels-
sachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 2 § 6 des Gesetzes vom
22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), wird wie folgt geän-
dert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den
§§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.“

b) Absatz 5 wird aufgehoben.

2. In § 3 Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2, 4
und 5“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 und 4“ ersetzt.

3. § 7 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den
§§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.“

Drucksache 14/3750 – 26 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Artikel 24

Änderung des Gesetzes zur Ausführung des
Abkommens vom 14. Juli 1960 zwischen der

Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten
Königreich Großbritannien und Nordirland über
die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung
von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und

Handelssachen

Das Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 14.
Juli 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von
gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
319-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-
dert durch Artikel 2 § 7 des Gesetzes vom 22. Dezember
1997 (BGBl. I S. 3224), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach
den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die
§§ 707, 717 der Zivilprozessordnung gelten entspre-
chend.“

2. § 7 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den
§§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.“

Artikel 25

Änderung des Gesetzes zur Ausführung des
Haager Übereinkommens vom 15. April 1958
über die Anerkennung und Vollstreckung von

Entscheidungen auf dem Gebiet der
Unterhaltspflicht gegenüber Kindern

Das Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkom-
mens vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Voll-
streckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unter-
haltspflicht gegenüber Kindern in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 319-15, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 § 8 des Ge-
setzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), wird wie
folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den
§§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.“

b) Absatz 5 wird aufgehoben.

2. § 7 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den
§§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.“

Artikel 26

Änderung des Gesetzes zur Ausführung des
Vertrages vom 4. November 1961 zwischen der

Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich
Griechenland über die gegenseitige Anerkennung
und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidun-

gen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden
in Zivil- und Handelssachen

Das Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 4. No-
vember 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich Griechenland über die gegenseitige
Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Ent-
scheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zi-
vil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 319-16, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 § 9 des Gesetzes
vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), wird wie folgt
geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den
§§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.“

b) Absatz 5 wird aufgehoben.

2. § 6 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den
§§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.“

Artikel 27

Änderung des Gesetzes zur Ausführung des
Vertrages vom 30. August 1962 zwischen der

Bundesrepublik Deutschland und dem
Königreich der Niederlande über die

gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen und anderer

Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen

Das Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 30. Au-
gust 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige An-
erkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen vom
15. Januar 1965 (BGBl. I S. 17), geändert durch Artikel 7
Nr. 16 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I
S. 3281), wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach
den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.“

2. § 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Beschluss, durch den über den Widerspruch ent-
schieden wird, unterliegt der Beschwerde nach den
§§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.“

3. § 15 Abs. 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den
§§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 27 – Drucksache 14/3750

Artikel 28

Änderung des Gesetzes zur Ausführung
des Vertrages vom 19. Juli 1966 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der

Tunesischen Republik über Rechtsschutz und
Rechtshilfe, die Anerkennung und Vollstreckung

gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen sowie über die
Handelsschiedsgerichtsbarkeit

Das Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 19. Juli
1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Tunesischen Republik über Rechtsschutz und Rechtshilfe,
die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entschei-
dungen in Zivil- und Handelssachen sowie über die Han-
delsschiedsgerichtsbarkeit vom 29. April 1969 (BGBl. I
S. 333), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 10 des Gesetzes
vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), wird wie folgt
geändert:

1. § 5 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach
den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung; die Notfrist
für die Einlegung der sofortigen Beschwerde beträgt ei-
nen Monat. Die §§ 707, 717 der Zivilprozessordnung
gelten entsprechend.“

2. § 9 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den
§§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung; die Notfrist für
die Einlegung der sofortigen Beschwerde beträgt einen
Monat.“

3. § 11 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Beschluss, durch den der Betrag der Ge-
richtskosten festgesetzt wird, unterliegt der Beschwerde
nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung; die
sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von ei-
nem Monat einzulegen und kann auch schriftlich oder
durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle einge-
legt werden.“

Artikel 29

Änderung des Gesetzes zur Ausführung
zwischenstaatlicher Anerkennungs- und

Vollstreckungsverträge in Zivil- und
Handelssachen

Das Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Aner-
kennungs- und Vollstreckungsverträge in Zivil- und Han-
delssachen vom 30. Mai 1988 (BGBl. I S. 662), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 3 Abs. 11 des Gesetzes vom 28.
Oktober 1998 (BGBl. I S. 546), wird wie folgt geändert:

1. § 17 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts fin-
det die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574
Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der Zivilprozessordnung statt.“

2. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 554“ durch
die Angabe „§ 575 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.

b) Absatz 4 wird aufgehoben.

3. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Bundesgerichtshof kann nur überprüfen,
ob der Beschluss auf einer Verletzung eines Anerken-
nungs- und Vollstreckungsvertrags, sonstigen Bun-
desrechts oder einer anderen Vorschrift beruht, deren
Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlan-
desgerichts hinaus erstreckt. Er darf nicht prüfen, ob
das Gericht seine örtliche Zuständigkeit zu Unrecht
angenommen hat.“

b) In Absatz 3 wird die Angabe 㤤 554b, 556, 558,
559, 563, 573 Abs. 1 und die §§ 574 und 575“ durch
die Angabe „§ 574 Abs. 4, § 576 Abs. 3 und § 577“
ersetzt.

Artikel 30

Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. … [Folgeänderungen]

Artikel 31

Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

In § 170 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975
(BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird die Angabe „§ 551“ durch die Angabe „§ 547“ ersetzt.

Artikel 32

Änderung des Gerichtskostengesetzes

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zu-
letzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „weitere Be-
schwerde“ durch das Wort „Rechtsbeschwerde“ er-
setzt.

b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Erinnerung und die Beschwerde sind nicht an
eine Frist gebunden.“

Drucksache 14/3750 – 28 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

2. Teil 1 der Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1202 wird wie folgt gefasst:

schwerden nach den §§ 62 und 126 GWB:“ durch
die Wörter „Beschluss über die Zurückweisung der

Nr. Gebührentatbestand
Gebührenbetrag

oder Satz der Gebühr
nach § 11 Abs. 2 GKG

„1202 Beendigung des gesamten Verfahrens durch

a) Zurücknahme der Klage

– vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

– in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der
mündlichen Verhandlung entspricht,

– im Verfahren nach § 495a ZPO, in dem eine mündliche Verhandlung nicht
stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Ladung zum Termin zur Ver-
kündung des Urteils zugestellt oder das schriftliche Urteil der Geschäfts-
stelle übergeben wird,

– im Falle des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der
Geschäftsstelle übergeben wird,

b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil, Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen
Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthalten muss,

c) Abschluss eines Vergleichs vor Gericht,

wenn nicht bereits ein sonstiges Urteil vorausgegangen ist:

Die Gebühr 1201 ermäßigt sich auf .......................................................................

Die Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens, des
Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstre-
ckungsbescheid stehen der Zurücknahme der Klage gleich. Erledigungserklärun-
gen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Vervollständigung
eines ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestellten Urteils (§ 313a
Abs. 4 ZPO) steht der Ermäßigung nicht entgegen. Die Ermäßigung tritt auch ein,
wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

1,0“

b) In der Vorbemerkung zu den Nummern 1224 und
1225 werden die Wörter „Beschluss, der die Instanz
abschließt, in den Verfahren über Beschwerden nach
§ 126 GWB, wenn die Gebühr 1222 entstanden ist:“
durch die Wörter „Beschluss in den Verfahren über
Beschwerden nach § 116 GWB, der die Instanz
abschließt, soweit die Gebühr 1222 entstanden ist:“
ersetzt.

c) In der Vorbemerkung zu den Nummern 1226 und
1227 werden die Wörter „Beschluss, der die Instanz-
abschließt, in den in § 1 Abs. 2 Satz 2 GKG genann-
ten Familiensachen und in den Verfahren über Be-

Berufung (§ 522 Abs. 2 ZPO) sowie Beschluss in
den in § 1 Abs. 2 Satz 2 GKG genannten Familiensa-
chen und in den Verfahren über Beschwerden nach
den §§ 63 und 116 GWB, der die Instanz ab-
schließt:“ ersetzt.

d) In der Überschrift des Abschnitts II 3 werden vor
dem Wort „Revisionsverfahren“ die Wörter „Verfah-
ren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrevi-
sion,“ eingefügt.

e) Die Nummern 1230 und 1231 werden durch folgende
Nummern ersetzt:

Nr. Gebührentatbestand
Gebührenbetrag

oder Satz der Gebühr
nach § 11 Abs. 2 GKG

„1230 Verfahren über die Zulassung der Sprungrevision:
Soweit der Antrag abgelehnt wird ......................................................................... 1,5

„1231 Verfahren im Allgemeinen ..................................................................................... 2,0

„1232 Zurücknahme der Revision oder Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Re-
vision bei Gericht eingegangen ist; Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO ste-
hen der Zurücknahme nicht gleich

Die Gebühr 1231 ermäßigt sich auf ....................................................................... 0,5“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 29 – Drucksache 14/3750

f) In der Vorbemerkung vor den Nummern 1321 und
1322 werden der Doppelpunkt durch ein Semikolon
ersetzt und die Wörter „Beschluss über die Zurück-
weisung der Berufung (§ 522 Abs. 2 ZPO):“ ange-
fügt.

g) In Nummer 1321 werden im Gebührentatbestand ein
Komma und das Wort „Beschluss“ angefügt.

h) In der Vorbemerkung zu den Nummern 1526 und
1527 werden die Wörter „Beschluss in den in § 1
Abs. 2 GKG genannten Scheidungsfolgesachen, der
die Instanz abschließt:“ durch die Wörter „Beschluss
über die Zurückweisung der Berufung (§ 522 Abs. 2

ZPO) sowie Beschluss in den in § 1 Abs. 2 GKG ge-
nannten Scheidungsfolgesachen, der die Instanz ab-
schließt:“ ersetzt.

i) In Nummer 1531 werden jeweils die Wörter „weite-
ren Beschwerde“ durch das Wort „Rechtsbe-
schwerde“ ersetzt.

j) In Nummer 1951 wird die Angabe „§ 269 Abs. 3“
durch die Angabe „§ 269 Abs. 5“ ersetzt.

k) Nach Nummer 1951 werden folgende Nummern ein-
gefügt:

l) Die bisherigen Nummern 1952 und 1953 werden
Nummern 1956 und 1957.

m) Nach Nummer 2502 wird folgende Nummer 2503
eingefügt:

n) Die bisherige Nummer 2503 wird Nummer 2504. o) Nach Nummer 3401 wird folgende Nummer 3402
eingefügt:

p) Die bisherige Nummer 3402 wird Nummer 3403.

Nr. Gebührentatbestand
Gebührenbetrag

oder Satz der Gebühr
nach § 11 Abs. 2 GKG

„1952 Verfahren über Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse in den Fällen des § 91a
Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 4 oder § 516 Abs. 3 ZPO sowie über Rechtsbe-
schwerden gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrestes
oder einer einstweiligen Verfügung ....................................................................... 2,0

„1953 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, wenn für die an-
gefochtene Entscheidung oder für das dieser Entscheidung vorangegangene Ver-
fahren eine Festgebühr bestimmt ist, und über die Rechtsbeschwerde gegen eine
Entscheidung im Verfahren über die Prozesskostenhilfe:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..............................

Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Ge-
richt die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestim-
men, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.

50 EUR

„1954 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach
anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ................... 2,0

„1955 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ............................. 2,0“

Nr. Gebührentatbestand
Gebührenbetrag

oder Satz der Gebühr
nach § 11 Abs. 2 GKG

„2503
Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ............................. 2,0“

Nr. Gebührentatbestand
Gebührenbetrag

oder Satz der Gebühr
nach § 11 Abs. 2 GKG

„3402
Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ............................. 2,0“

Drucksache 14/3750 – 30 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Artikel 33

Änderung der Kostenordnung

Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 3 und 4 werden durch folgende Absätze
ersetzt:

„(3) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung
können der Kostenschuldner und die Staatskasse Be-
schwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerde-
gegenstandes 50 Euro übersteigt. Gegen die Ent-
scheidung, die ein Landgericht als Beschwerde-
gericht trifft, ist die weitere Beschwerde statthaft,
wenn sie das Landgericht wegen der grundsätzlichen
Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zu-
lässt und wenn der Wert des Beschwerdegegenstan-
des 50 Euro übersteigt. Die weitere Beschwerde kann
nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung
auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, die §§ 546
und 547 der Zivilprozessordnung gelten entspre-
chend. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichts-
hof des Bundes findet nicht statt.

(4) Erinnerung und Beschwerde sind schriftlich
oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Gericht
einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinne-
rung zuständig ist; § 21 Abs. 2 des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt
entsprechend. Die Erinnerung und die Beschwerde
sind nicht an eine Frist gebunden.

(5) Das Gericht, das über die Erinnerung entschie-
den hat, kann der Beschwerde abhelfen. Über die Be-
schwerde entscheidet das nach den für die Hauptsa-
che geltenden Vorschriften zuständige, im Rechtszug
nächsthöhere Gericht. Erinnerung und Beschwerde
haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht
oder der Vorsitzende des Beschwerdegerichts kann
auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende
Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Im Übrigen
sind die für die Beschwerde in der Hauptsache gel-
tenden Vorschriften anzuwenden; Vorschriften über
eine Vorlage an den Bundesgerichtshof finden keine
Anwendung.

(6) In dem Verfahren über die Erinnerung und über
die Beschwerde bedarf es nicht der Mitwirkung eines
Rechtsanwalts.“

b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die neuen
Absätze 7 und 8.

2. § 31 Abs. 3 wird durch folgende Absätze ersetzt:

„(3) Gegen den Beschluss findet die Beschwerde statt,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 50 Euro
übersteigt; § 14 Abs. 3 Satz 2 bis 4, Abs. 4 Satz 1,
Abs. 5 Satz 1, 2 und 5 und Abs. 6 ist entsprechend anzu-
wenden. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in
Absatz 1 Satz 3 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der
Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf dieser
Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb ei-

nes Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung
des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

(4) Das Verfahren über die Beschwerde ist gebühren-
frei. Kosten werden nicht erstattet.“

3. § 156 wird wie folgt gefasst:

㤠156
Einwendungen gegen die Kostenberechnung

(1) Einwendungen gegen die Kostenberechnung
(§ 154), einschließlich solcher gegen die Zahlungspflicht
und gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel, sind
bei dem Landgericht, in dessen Bezirk der Notar den
Amtssitz hat, im Wege der Beschwerde geltend zu ma-
chen. Das Gericht soll vor der Entscheidung die Betei-
ligten und die vorgesetzte Dienstbehörde des Notars hö-
ren. Beanstandet der Zahlungspflichtige dem Notar
gegenüber die Kostenberechnung, so kann der Notar die
Entscheidung des Landgerichts beantragen.

(2) Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet
binnen der Notfrist von einem Monat seit der Zustellung
die weitere Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn
das Beschwerdegericht sie wegen der grundsätzlichen
Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zu-
lässt. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt
werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des
Gesetzes beruht.

(3) Nach Ablauf des Kalenderjahrs, das auf das Jahr
folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der Kos-
tenberechnung zugestellt ist, können neue Beschwerden
(Absatz 1) nicht mehr erhoben werden. Soweit die Ein-
wendungen gegen den Kostenanspruch auf Gründen be-
ruhen, die nach der Zustellung der vollstreckbaren Aus-
fertigung entstanden sind, können sie auch nach Ablauf
dieser Frist geltend gemacht werden.

(4) Die Beschwerden können in allen Fällen zu Proto-
koll der Geschäftsstelle oder schriftlich ohne Mitwir-
kung eines Rechtsanwalts eingelegt werden. Sie haben
keine aufschiebende Wirkung. Der Vorsitzende des Be-
schwerdegerichts kann auf Antrag oder von Amts wegen
die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anord-
nen. Im Übrigen sind die für die Beschwerde geltenden
Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 28
Abs. 2 und 3 anzuwenden.

(5) Das Verfahren vor dem Landgericht ist gebühren-
frei. Die Kosten für die weitere Beschwerde bestimmen
sich nach den §§ 131, 136 bis 139. Die gerichtlichen
Auslagen einer für begründet befundenen Beschwerde
können ganz oder teilweise dem Gegner des Beschwer-
deführers auferlegt werden.

(6) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann
den Notar in jedem Fall anweisen, die Entscheidung des
Landgerichts herbeizuführen (Absatz 1) und gegen die
Entscheidung des Landgerichts die weitere Beschwerde
zu erheben (Absatz 2). Die hierauf ergehende gerichtli-
che Entscheidung kann auch auf eine Erhöhung der Kos-
tenberechnung lauten. Gebühren und Auslagen werden
in diesem Verfahren von dem Notar nicht erhoben.“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 31 – Drucksache 14/3750

Artikel 34

Änderung des Gesetzes über Kosten der
Gerichtsvollzieher

Das Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 362-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
…, wird wie folgt geändert:

1. § 9 wird wie folgt gefasst:

㤠9
Erinnerung

Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der
Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit
nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das
Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in
dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz
hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 5
Abs. 2 bis 6 des Gerichtskostengesetzes entsprechend
anzuwenden. Über die Beschwerde entscheidet das
Landgericht. Soweit in § 5 Abs. 4 Satz 5 des Gerichts-
kostengesetzes auf die für Beschwerden in der Hauptsa-
che geltenden Vorschriften verwiesen wird, sind die Vor-
schriften der Zivilprozessordnung anzuwenden.“

2. In § 11 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 568 Abs. 1,
569 bis 575 der Zivilprozessordnung“ durch die Angabe
„§ 9 Satz 4“ ersetzt.

Artikel 35

Änderung der Justizverwaltungskostenordnung

§ 13 Satz 2 der Verordnung über Kosten im Bereich der
Justizverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, die zuletzt durch … geändert worden ist, wird durch
folgende Sätze ersetzt:

㤠14 Abs. 3 Satz 1 und 4, Abs. 4, 5 Satz 1 und 3 bis 5,
Abs. 6 bis 8 der Kostenordnung gilt entsprechend. Über die
Beschwerde entscheidet das nächsthöhere Gericht.“

Artikel 36

Änderung der Bundesgebührenordnung
für Rechtsanwälte

Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
…, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 3 Satz 6 wird die Angabe „§§ 550 und 551
der Zivilprozessordnung“ durch die Angabe „§§ 546 und
547 der Zivilprozessordnung“ ersetzt.

2. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:

㤠31a
Berufung und Sprungrevision

(1) Im Berufungsverfahren ist § 11 Abs. 1 Satz 4 mit
der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Prozessgebühr
um fünf Zehntel erhöht.

(2) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der
Sprungrevision erhält der Rechtsanwalt die für das Re-
visionsverfahren bestimmten Gebühren.“

3. In § 35 wird die Angabe „§ 128 Abs. 3,“ gestrichen.

4. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

„4. das Verfahren vor dem beauftragten oder er-
suchten Richter;

5. das Verfahren über die Erinnerung (§ 573 der
Zivilprozessordnung, § 11 Abs. 2 des Rechts-
pflegergesetzes);“.

b) In Nummer 7 werden die Angabe 㤠566a Abs. 2
der Zivilprozessordnung“ durch die Angabe „§ 566
Abs. 1 der Zivilprozessordnung“, die Angabe „269
Abs. 3 Satz 2, § 515 Abs. 3 Satz 1, § 566 der Zivil-
prozessordnung“ durch die Angabe „269 Abs. 3
Satz 2 und 3, § 516 Abs. 3 Satz 1, § 565 der Zivil-
prozessordnung“ und die Angabe „§§ 534, 560 der
Zivilprozessordnung“ durch die Angabe „§§ 537,
558 der Zivilprozessordnung“ ersetzt.

5. In § 41 wird folgender Absatz angefügt:

„(3) § 31a ist nicht anzuwenden.“

6. In § 49 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 534, 560 der Zivil-
prozessordnung“ durch die Angabe „§§ 537, 558 der
Zivilprozessordnung“ ersetzt.

7. § 51 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Vorschriften der §§ 31a, 32 und des § 33 Abs. 1
und 2 gelten nicht.“

8. An § 52 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 31a ist nicht anzuwenden.“

9. Dem § 53 wird folgender Satz angefügt:

„§ 31a ist nicht anzuwenden.“

10. In § 54 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„§ 31a ist nicht anzuwenden.“

11. § 55 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Rechtsanwalt, dessen Tätigkeit sich auf ein Ver-
fahren über eine Erinnerung (§ 573 der Zivilprozess-
ordnung, § 11 Abs. 2 des Rechtspflegergesetzes) be-
schränkt, erhält, soweit nichts anderes bestimmt ist,
drei Zehntel der im § 31 bestimmten Gebühren.“

12. § 61a wird wie folgt gefasst:

㤠61a
Beschwerde in Folgesachen, Beschwerde über die

Nichtzulassung der Revision

(1) Die in § 31 bestimmten Gebühren erhält der
Rechtsanwalt

1. in Scheidungsfolgesachen im Verfahren über die
Beschwerde nach § 621e Abs. 1 und § 629a Abs. 2
der Zivilprozessordnung sowie über die Rechtsbe-
schwerde nach § 621e Abs. 2 und § 629a Abs. 2 der
Zivilprozessordnung,

Drucksache 14/3750 – 32 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

2. im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nicht-
zulassung der Revision (§ 544 der Zivilprozessord-
nung).

(2) Die Gebühren richten sich nach § 11 Abs. 4 und
5. Im Verfahren über die Beschwerde nach § 621e
Abs. 1 und § 629a Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist
§ 31a anzuwenden.

(3) Die Prozessgebühr im Verfahren über die Be-
schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird
auf die Prozessgebühr angerechnet, die der Rechtsan-
walt in einem nachfolgenden Revisionsverfahren er-
hält.“

13. Dem § 65a wird folgender Satz angefügt:

„§ 31a ist nicht anzuwenden.“

14. Dem § 66 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 31a ist nicht anzuwenden.“

15. Dem § 67 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„§ 31a ist nicht anzuwenden.“

16. Dem § 114 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die §§ 31a und 61 Abs. 1 Nr. 3 sind nicht anzuwen-
den.“

17. In § 116 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz einge-
fügt:

„§ 31a ist nicht anzuwenden.“

Artikel 37

Änderung des Artikels XI des Gesetzes
zur Änderung und Ergänzung
kostenrechtlicher Vorschriften

In Artikel XI § 1 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur Ände-
rung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 369-1,
das zuletzt durch … geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 14 Abs. 3 bis 5“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 3 bis 7“
ersetzt.

Artikel 38

Änderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes

§ 56 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes vom 21. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2538), das zuletzt durch … geän-
dert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 39

Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes

§ 46a Abs. 3 des Wohnungseigentumsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch … ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 339, 340 Abs. 1, 2 und § 341 Abs. 1 der Zivil-
prozessordnung sind anzuwenden.“

2. Dem Absatz wird folgender Satz angefügt:

„Das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit entschei-
det über die Zulässigkeit des Einspruchs und in der Sa-
che durch Beschluss, gegen den die sofortige Be-
schwerde nach § 45 Abs. 1 stattfindet.“

Artikel 40

Änderung des Bodensonderungsgesetzes

§ 19 Abs. 1 des Bodensonderungsgesetzes vom 20. De-
zember 1993 (BGBl. I S. 2182), das zuletzt durch … geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird das Wort „Gesetzes“ durch das Wort
„Rechts“ ersetzt.

2. In Satz 2 wird die Angabe „§§ 550, 551, 561, 563“ durch
die Angabe „§§ 546, 547, 559, 561“ ersetzt.

Artikel 41

Änderung des Aktiengesetzes

§ 99 Abs. 3 Satz 3 des Aktiengesetzes vom 6. September
1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch … geändert wor-
den ist, wird wie folgt gefasst:

„Sie kann nur auf eine Verletzung des Rechts gestützt wer-
den; die §§ 546, 547, 559, 561 der Zivilprozessordnung gel-
ten sinngemäß.“

Artikel 42

Änderung des Patentgesetzes

Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), zuletzt geän-
dert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 101 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt
werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung des
Rechts beruht. Die §§ 546 und 547 der Zivilprozessord-
nung gelten entsprechend.“

2. In § 136 Satz 1 werden nach dem Wort „anzuwenden“
die Wörter „, § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung mit
der Maßgabe, dass die sofortige Beschwerde unabhängig
von dem Wert des von der Entscheidung erfassten Streit-
gegenstandes stattfindet“ eingefügt.

Artikel 43

Änderung des Markengesetzes

§ 84 Abs. 2 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156), das zuletzt durch … geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird das Wort „Gesetzes“ durch das Wort
„Rechts“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 33 – Drucksache 14/3750

2. In Satz 2 wird die Angabe 㤤 550 und 551 Nr. 1 bis 3
und 5 bis 7“ durch die Angabe „§§ 546 und 547“ ersetzt.

Artikel 44

Änderung der Abgabenordnung

In § 326 Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung vom
16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), die zuletzt
durch … geändert worden ist, wird die Angabe „§ 921
Abs. 1“ durch die Angabe „§ 128 Abs. 4“ ersetzt.

Artikel 45

Änderung des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998
(BGBl. I S. 2546), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt
geändert:

1. § 76 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt wer-
den, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des
Rechts beruht; die §§ 546, 547 der Zivilprozessordnung
gelten entsprechend.“

2. § 94 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und c wird wie folgt ge-
fasst:

„b) über die Sprungrevision gegen Endurteile der Land-
gerichte,

c) über die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der
Oberlandesgerichte in den Fällen des § 574 Abs. 1
der Zivilprozessordnung.“

Artikel 46

Änderung des Gesetzes zur Ausführung des
Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche

Auslandsschulden

§ 11 Abs. 1 Satz 2 und § 16 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes
zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953
über deutsche Auslandsschulden in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 7411-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 § 12 des
Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) geän-
dert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 47

Änderung des Gesetzes zu den drei Abkommen
vom 3. April 1958 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Portugiesischen Republik

über deutsche Vermögenswerte in Portugal, auf
dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und
über die Liquidation des früheren deutsch-portu-

giesischen Verrechnungsverkehrs

Artikel 8 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zu den drei Abkom-
men vom 3. April 1958 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Portugiesischen Republik über deut-
sche Vermögenswerte in Portugal, auf dem Gebiet des ge-
werblichen Rechtsschutzes und über die Liquidation des
früheren deutsch-portugiesischen Verrechnungsverkehrs in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
7411-8, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgeho-
ben.

Artikel 48

Änderung des Gesetzes zu dem Abkommen vom
22. Dezember 1959 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Kaiserreich Iran über die

Liquidation des früheren deutsch-iranischen
Verrechnungsverkehrs

Artikel 3 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zu dem Abkommen
vom 22. Dezember 1959 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Kaiserreich Iran über die Liquidation
des früheren deutsch-iranischen Verrechnungsverkehrs in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
7411-9, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgeho-
ben.

Artikel 49

Änderung des Umstellungsergänzungsgesetzes

§ 24 Abs. 2 des Umstellungsergänzungsgesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7601-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch …
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird das Wort „Gesetzes“ durch das Wort
„Rechts“ ersetzt.

2. In Satz 2 wird die Angabe „§§ 550, 551, 561, 563“ durch
die Angabe „§§ 546, 547, 559, 561“ ersetzt.

Artikel 50

Änderung der Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes zur Vereinheitlichung der

Fideikommissauflösung

In § 12 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Ge-
setzes zur Vereinheitlichung der Fideikommissauflösung in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
7811-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird die An-
gabe „§ 576“ durch die Angabe „§ 573“ ersetzt.

Drucksache 14/3750 – 34 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Artikel 51

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 6 und 7 beruhenden Teile der dort geän-
derten Rechtsverordnungen können auf Grund der einschlä-
gigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert
werden.

Artikel 52

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Berlin, den 4. Juli 2000

Alfred Hartenbach
Hermann Bachmaier
Bernhard Brinkmann (Hildesheim)
Hans-Joachim Hacker
Anette Kramme
Christine Lambrecht
Winfried Mante
Dirk Manzewski
Dr. Jürgen Meyer (Ulm)
Margot von Renesse
Wilhelm Schmidt (Salzgitter)
Richard Schuhmann (Delitzsch)
Erika Simm
Joachim Stünker
Hedi Wegener
Dr. Peter Struck und Fraktion

Volker Beck (Köln)
Hans-Christian Ströbele
Helmut Wilhelm (Amberg)
Kerstin Müller (Köln), Rezzo Schlauch und
Fraktion

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 35 – Drucksache 14/3750

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Warum eine Reform des Zivilprozesses?

Der Zivilprozess muss bürgernäher, effizienter und durch-
schaubarer werden. Die Verfahrensregelungen, die Funktion
der Rechtsmittelzüge und der Gerichtsaufbau genügen den
berechtigten Ansprüchen der rechtsuchenden Bürgerinnen
und Bürger sowie der Wirtschaft nicht mehr. Den Richtern
müssen gesetzliche Möglichkeiten geschaffen werden, den
Zivilprozess noch präziser auf seine gesellschaftliche Funk-
tion, der zügigen Herstellung von Rechtsfrieden und
Rechtssicherheit, zuschneiden zu können. Eine Reform des
Zivilprozesses muss die strukturellen Rahmenbedingungen
dafür verbessern, dass die Prozessparteien schnell zu ihrem
Recht kommen und eine Entscheidung erhalten, die sie ver-
stehen und akzeptieren. Dadurch werden die Zufriedenheit
der Bürgerinnen und Bürger mit dem materiellen Recht er-
höht und der Rechtsfrieden nachhaltig gestärkt. Bei allem
Einsatz und aller Qualität der Richterschaft erscheint es ge-
boten, den Richtern ein noch wirksameres Verfahrensrecht
an die Hand zu geben.

Die angestrebte Qualitätsverbesserung des Zivilprozesses
kann nur mit einer grundlegenden Reform erreicht werden.
Sie muss sich an folgenden Leitlinien orientieren:

● Die streitschlichtenden Elemente im Zivilprozess müs-
sen gestärkt werden. Eine gütliche Einigung zwischen
den Parteien in einem möglichst frühen Prozessstadium
ist die effizienteste und zugleich bürgerfreundlichste
Form der Erledigung eines Rechtsstreits.

● Der Gang des Verfahrens bis zur Entscheidung muss für
die Parteien transparenter und nachvollziehbarer wer-
den. Am Ende des erstinstanzlichen Verfahrens muss
eine Entscheidung stehen, die von den Parteien wirklich
akzeptiert werden kann. Die Parteien sollen erkennen,
dass das Gericht alle Chancen nutzt, um eine umfas-
sende Prüfung des vorgetragenen Sachverhalts vorzu-
nehmen. Dann werden mehr Prozesse in erster Instanz
endgültig abgeschlossen werden können.

● Mit der Stärkung der ersten Instanz geht die Umgestal-
tung der zweiten einher. Die Berufungsinstanz soll sich
in aller Regel auf den vom Eingangsgericht festgestell-
ten Sachverhalt stützen und auf ihre genuine Aufgabe
der Fehlerkontrolle und -beseitigung bei Tatbestand und
rechtlicher Bewertung konzentrieren. Der Rechtsu-
chende soll sich grundsätzlich darauf verlassen können,
dass die in erster Instanz fehlerfrei festgestellten Tatsa-
chen im höheren Rechtszug Bestand haben. Nur wenn
das Berufungsgericht aufgrund konkreter Anhalts-
punkte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit und Voll-
ständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachen in
der ersten Instanz hat, sollen diese im Berufungsverfah-
ren überprüft werden.

● Die Berufungsverfahren müssen beschleunigt werden.
Der Bearbeitungsaufwand für aussichtslose Rechtsmittel
muss im Interesse der Partei, die in erster Instanz über-

zeugend obsiegt hat, reduziert werden. Zugleich soll die
zeitaufwendige Zurückverweisung von der zweiten an
die erste Instanz auf unverzichtbare Ausnahmefälle be-
schränkt werden.

● Das spezielle „Know-how“ der Berufungsinstanz soll ef-
fizient in einem einheitlichen Berufungsgericht gebün-
delt werden.

● Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels darf nicht vom
Geldbeutel abhängen. Die Abgrenzung zu Zivilsachen
mit geringem Streitwert ist auf eine für eine funktionie-
rende Justiz unerlässliche Höhe abzusenken. Die Wert-
grenzen müssen zudem durchlässiger gestaltet werden,
damit Fälle von grundsätzlicher Bedeutung unabhängig
vom Wert des Streitgegenstandes bis zum Bundesge-
richtshof gelangen können. Daraus folgt auch der Ab-
schied von der geltenden Streitwertrevision.

Durch eine solche grundlegende Strukturreform wird der
Zivilprozess nicht nur bürgernäher und transparenter; er
wird auch effizienter, weil richterliche Arbeitskraft dort
konzentriert wird, wo sie vermehrt gebraucht wird. Durch
den effektiveren Umgang mit dieser Ressource finanziert
sich die Reform gewissermaßen von selbst. Die vorgese-
henen Änderungen des Verfahrens in der ersten Instanz sind
so gewählt, dass eine zusätzliche Belastung der Richter ver-
mieden wird. Die Vermeidung unnötiger Prozesse, die
Beschränkung des Prüfungsaufwands für aussichtslose
Rechtsmittel und nicht zuletzt der Ausbau des Einzelrichter-
einsatzes insbesondere in erster Instanz werden bisher nicht
effizient genutzte richterliche Arbeitskraft freisetzen, die
künftig verwendet werden kann für intensive Rechtsgesprä-
che mit den Parteien, eine vertiefte Feststellung der Tatsa-
chen in erster Instanz und für überzeugende Urteile, die
auch von der unterlegenen Partei anerkannt werden.

II. Derzeitige Situation

Das geltende Zivilprozessrecht wird diesen Ansprüchen
nicht gerecht. Der vom Gesetzgeber in den letzten Jahren
eingeschlagene Weg der sog. Rechtspflegeentlastungsge-
setze hat sich als letztlich untaugliches Steuerungsinstru-
ment erwiesen, weil nicht die Ursachen der Defizite ange-
gangen wurden, sondern lediglich die Symptome. Er hat
weder eine echte Entlastung der Justiz noch gar die Verbes-
serung von Bürgernähe, Effizienz oder Transparenz ge-
bracht. Erkennbar sind vielmehr immer deutlicher struktu-
relle Mängel, die nicht länger hingenommen werden
können.

1. Unzureichende Streitschlichtungskultur

Die Möglichkeit einer einvernehmlichen Konfliktregelung,
die rascher und kostengünstiger erfolgen und eher dauerhaft
Rechtsfrieden zwischen den Parteien stiften kann als die
streitige Entscheidung, wird im heutigen Zivilprozess nicht
ausreichend genutzt. Die Vergleichsquoten in erster Instanz
sind unbefriedigend. Anders als in der Arbeitsgerichtsbar-
keit fehlt im Zivilprozess eine verfahrensrechtliche Veran-

Drucksache 14/3750 – 36 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

kerung des Schlichtungsgedankens in Form einer Gütever-
handlung. Ein erster Schritt zu Verbesserungen ist jetzt mit
dem Gesetz zur Förderung der außergerichtlichen Streitbei-
legung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2400) getan
worden, das den Ländern die Möglichkeit eröffnet, in be-
stimmten zivilrechtlichen Streitfällen den Zugang zu den
Gerichten von der Durchführung eines vorgerichtlichen Gü-
teverfahrens abhängig zu machen. In diesem Bereich liegt
weiteres, bislang ungenutztes Potenzial, durch dessen Akti-
vierung die streitige Entscheidung und der Weg in das
Rechtsmittel verhindert werden können.

2. Unübersichtlichkeit des Verfahrensrechts

Als Folge der gesetzgeberischen Reformmaßnahmen der
vergangenen Jahrzehnte durch die stufenweise Heraufset-
zung der Rechtsmittelsummen für die Berufung und die Re-
vision, die schrittweise Erhöhung des Abgrenzungsstreit-
werts zwischen Amts- und Landgerichten, die daran
anknüpfende Schaffung von Sonderrechtsmitteln (Diver-
genzberufung und Rechtsentscheid in Mietsachen) sowie
durch Sonderregelungen für ganze Rechtsgebiete (Famili-
ensachen) ist das Verfahrensrecht für den Bürger undurch-
schaubar geworden. Der Weg der Anfechtbarkeit gerichtli-
cher Entscheidungen ist teilweise nur noch für Experten zu
überblicken; in Teilbereichen wie z. B. dem Beschwerde-
recht ist er kaum noch nachvollziehbar.

Darüber hinaus weist das Rechtsmittelsystem der ZPO ge-
genüber anderen, moderneren Verfahrensordnungen, insbe-
sondere dem Arbeitsgerichtsgesetz, Defizite auf, die sach-
lich nicht zu rechtfertigen sind. Die ZPO ist durch eine
weitgehende Harmonisierung an den höheren Rechtsschutz-
standard im Arbeits- und Sozialgerichtsverfahren heranzu-
führen.

3. Streitwert kein geeignetes Kriterium für
Rechtsmittelmöglichkeiten

Die derzeitige Beschränkung der Rechtsmittelmöglichkei-
ten durch Streitwertkriterien ist nicht sachgerecht. Dem
rechtsuchenden Bürger ist nicht überzeugend vermittelbar,
dass bei kleineren oder mittleren Streitwerten ein Rechts-
mittel selbst bei offensichtlicher Unrichtigkeit des ange-
fochtenen Urteils ausgeschlossen sein soll, obwohl eine un-
günstige Entscheidung in einer kleinen Streitsache für ihn
weitaus schwerwiegender sein kann als ein verlorener Milli-
onenprozess für ein großes Wirtschaftsunternehmen. Wert-
grenzen sind zudem kein geeignetes Kriterium zur Beurtei-
lung der rechtlichen Bedeutung einer Streitsache. Sie geben
letztlich auch nur wenig Auskunft über die Bedeutung des
Rechtsstreits für die daran beteiligten, in ganz unterschiedli-
chen Vermögens- und Einkommensverhältnissen lebenden
Parteien. Im Gegenteil: Auch bei relativ geringen Streitwer-
ten können durch den Rechtsstreit existenzielle Bedürfnisse
der Beteiligten berührt werden. Dies hat beispielsweise im
Mietrecht zu den dortigen Sondervorschriften im Rechts-
mittelrecht geführt (Divergenzberufung und Rechtsent-
scheid).

Die geltenden Wertgrenzen führen dazu, dass derzeit in
mehr als 40 % aller Zivilrechtsstreitigkeiten beim Amtsge-
richt eine Anfechtungsmöglichkeit von vornherein nicht ge-

geben ist. Unter Berücksichtigung der außerordentlich nied-
rigen Revisionszulassungsquote der Oberlandesgerichte
(1998: 163 Zulassungen bei rund 22 000 Berufungsurteilen,
in denen der Beschwerdewert von 60 000 DM nicht erreicht
wurde) ergibt sich, dass derzeit praktisch nur in etwa 5 %
aller zivilgerichtlichen Verfahren der Zugang zum Bundes-
gerichtshof gegeben ist. Damit liegen die streitwertbe-
stimmten Hürden für den Zugang des Bürgers zur Kontrolle
gerichtlicher Entscheidungen so hoch, dass der wirtschaft-
lich Stärkere in unangemessener Weise privilegiert wird und
das geltende Rechtsmittelrecht sich dem Vorwurf sozialer
Schieflage ausgesetzt sieht.

Die bestehenden streitwertabhängigen Beschränkungen des
Zugangs zum Rechtsmittel führen deshalb dazu, dass weite
Bereiche der Rechtsprechung einer obergerichtlichen Klä-
rung nicht zugänglich sind und für ganze Rechtsgebiete die
auf die Wahrung der Rechtseinheit angelegte Funktion der
Obergerichte ausfällt. In vielen Rechtsfragen, in denen eine
obergerichtliche Rechtsprechung die Arbeit der erstinstanz-
lichen Gerichte erleichtern könnte, kann eine Entscheidung
der Oberlandesgerichte oder des Bundesgerichtshofes auf-
grund der streitwertabhängigen Zugangsfilter mit der Folge
einer Zersplitterung der Präjudizien nicht herbeigeführt
werden. Es besteht die – in Teilbereichen bereits Realität
gewordene – Gefahr unterschiedlicher Auslegung desselben
Gesetzes in verschiedenen Gerichtsbezirken oder auch in-
nerhalb desselben Bezirks durch verschiedene Spruchkör-
per. Folgen sind die Unklarheit der Rechtslage und damit
mangelnde Rechtssicherheit.

4. Fehlsteuerungen in der Berufungsinstanz

In die Berufungsinstanz gelangt der Prozess aufgrund des
vorangegangenen erstinstanzlichen Verfahrens und des Ur-
teils des ersten Rechtszuges in der Regel schon mit einer ge-
sicherten tatsächlichen Grundlage. Gleichwohl bestimmt
das geltende Prozessrecht, dass der Rechtsstreit vor dem
Berufungsgericht in den durch die Berufungsanträge be-
stimmten Grenzen von neuem verhandelt wird, als ob es
eine erste Instanz nicht gegeben hätte. Das Berufungsge-
richt hat aufgrund des gesamten Inhalts der Berufungsver-
handlung und des Ergebnisses etwaiger Beweisaufnahmen
über das dem Berufungsurteil zugrunde zu legende Sach-
verhaltsbild neu zu entscheiden. Durch das geltende Beru-
fungsrecht wird dem rechtsuchenden Publikum der Ein-
druck vermittelt, der Prozess gehe in zweiter Instanz „noch
einmal von vorn los“. Dadurch werden Anreize geschaffen,
Rechtsmittel auch gegen solche Urteile erster Instanz einzu-
legen, in denen der Sachverhalt fehlerfrei festgestellt und
das materielle Recht richtig angewandt worden ist. Insofern
handelt es sich um eine vom geltenden Zivilprozessrecht
ausgehende Fehlsteuerung, denn die Rechtsordnung sollte
vielmehr darauf hinwirken, dass überzeugende Urteile mög-
lichst bald in Rechtskraft erwachsen, damit zwischen den
Prozessparteien Rechtsfrieden eintritt. Ein anerkennenswer-
tes Interesse der Parteien bezieht sich nur auf die Gewin-
nung einer fehlerfreien und überzeugenden Entscheidung.

Des Weiteren begünstigt die derzeitige großzügige Handha-
bung der Präklusionsvorschriften des geltenden Berufungs-
rechts nachlässigen und unvollständigen Vortrag in erster In-
stanz und ermöglicht eine „Flucht“ in die Berufung. Denn

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 37 – Drucksache 14/3750

derzeit steht sich diejenige Partei, die in erster Instanz das
Vorbringen völlig unterlässt, besser als eine Partei, die, wenn
auch verspätet, noch in erster Instanz vorträgt. Dieser Wer-
tungswiderspruch muss durch eine Verschärfung der Präklu-
sionsvorschrift für die Berufungsinstanz aufgehoben werden.

Eine dritte Fehlsteuerung muss schließlich beendet werden:
In aussichtslosen Fällen kann die Berufung derzeit dazu be-
nutzt werden, Verfahren zulasten des Gegners aus sachfrem-
den Erwägungen in die Länge zu ziehen, um Zeit zu gewin-
nen. Obwohl lediglich knapp über 20 % aller eingelegten
Berufungen zu einer Abänderung des erstinstanzlichen Ur-
teils führen und nahezu 30 % aller eingelegten Berufungen
wieder zurückgenommen werden, dauert das Berufungsver-
fahren im Schnitt länger als der erstinstanzliche Prozess. Im
geltenden Prozessrecht fehlen nämlich vereinfachte Erledi-
gungsmöglichkeiten für substanzlose Berufungen. Über
jede zulässige Berufung muss mündlich verhandelt werden,
was in Anbetracht der Terminsstände einiger Berufungsge-
richte manchen Gläubiger in eine prekäre Situation bringt.
Kleine und mittelständische Unternehmen, die die notwen-
digen Sicherheiten für eine vorläufige Vollstreckung aus
dem erstinstanzlichen Urteil nicht leisten und daher die erst-
instanzlich zuerkannte Forderung beim Beklagten nicht rea-
lisieren können, werden durch diese Schwäche des Zivil-
prozessrechts in ihrer Existenz gefährdet. Die Sicherungs-
vollstreckung hilft dem Gläubiger in diesen Fällen nicht
weiter, weil sie eine Verwertung des belasteten Gegenstan-
des nur nach Leistung von Sicherheit erlaubt und darüber
hinaus dem Schuldner eine Abwendungsbefugnis einge-
räumt wird. Zur Beschleunigung des Verfahrens und der
schnelleren Gewährung wirksamen Rechtsschutzes bedarf
es dringend sachgerechter Korrekturen im geltenden Recht.

5. Ungleichgewichtiger Personaleinsatz

Die Verteilung der richterlichen Arbeitskraft auf erste und
zweite Instanz ist derzeit nicht optimal. In Zivilsachen (ohne
Familien- und FG-Sachen) hatten im Jahr 1998 1 456 Rich-
ter in der Berufungsinstanz die Urteile von 4 774 Richtern
der ersten Instanz zu überprüfen. Berücksichtigt man, dass
mehr als 40 % der Urteile der mit 2 493 Richtern besetzten
Amtsgerichte mangels Erreichens der Berufungssumme von
1 500 DM von vornherein nicht anfechtbar sind, so ergibt
sich ein Verhältnis von rund 1 480 erstinstanzlichen Richtern
am Amtsgericht zu 522 Berufungsrichtern am Landgericht
oder von 2,8 zu 1. Das Verhältnis zwischen Landgerichten
(1. Instanz) und Oberlandesgerichten ist noch ungünstiger,
nämlich 2,4 zu 1. Die erstinstanzlichen Entscheidungen von
2 282 Richtern an den Landgerichten werden an den Ober-
landesgerichten von 934 Richtern überprüft. Dieser starke
personelle Ausbau der Kontrollinstanz erscheint – gerade im
Hinblick auf die relativ geringe Quote der Einlegung und des
Erfolgs von Berufungen – nicht geboten.

Um eine optimale Nutzung und gesellschaftliche Wirkung
richterlicher Arbeitskraft zu erreichen, erscheint es vielmehr
sinnvoll, die erste Instanz personell zu stärken. Dort machen
die Bürgerinnen und Bürger ihre Erfahrungen mit der Justiz.
Deshalb sollen dort sozial kompetente Richterinnen und
Richter arbeiten, die ausreichend Zeit haben, um den einzel-
nen Fall gründlich zu bearbeiten, Vergleichsvorschläge zu
machen und verständliche Urteile zu fällen. Wer aber – wie

der Amtsrichter – mehr als 600 Fälle pro Jahr zu erledigen
und 180 streitige Urteile im Jahr zu schreiben hat, kann
nicht jedem Einzelfall die wünschenswerte Zeit und Sorg-
falt widmen. Der zu hohe Erledigungsdruck in erster Instanz
hat dazu geführt, dass die durchschnittliche Verfahrensdauer
in erstinstanzlichen Zivilsachen seit 1991 angestiegen ist.
Diese Entwicklung muss im Interesse der Rechtsuchenden
gestoppt werden.

Darüber hinaus werden die absehbar zunehmende „Ver-
rechtlichung“ des Alltagslebens, der rasante Fortschritt der
Informations- und Kommunikationstechnologien und nicht
zuletzt die Vereinheitlichung des europäischen Rechtsraums
neue Aufgaben gerade für die erstinstanzlichen Gerichte mit
sich bringen. Um sicherzustellen, dass die Ziviljustiz diesen
Herausforderungen gewachsen ist, bedarf es einer umfas-
senden Modernisierung durch eine grundlegende Struktur-
reform.

III. Folgerungen: Struktureller Lösungsansatz

Der Entwurf wird durch eine strukturelle Neugestaltung we-
sentlicher Bereiche des Zivilverfahrensrechts – vor allem
des Rechtsmittelrechts – die vorhandenen – im Verhältnis
zu den zu bewältigenden Aufgaben – knappen Ressourcen
der Justiz besser nutzbar machen. Wesentliche Reformin-
halte sind:

– die verfahrensrechtliche Stärkung des Schlichtungsge-
dankens im Zivilprozess durch die Einführung einer Gü-
teverhandlung,

– die Erhöhung der Transparenz richterlicher Entschei-
dungsfindung durch die stärkere Betonung der richterli-
chen Aufklärungs- und Hinweispflichten,

– der Abbau der streitwertabhängigen Zugangsbarrieren
zum Rechtsmittel durch ergänzende Einführung einer
Zulassungsberufung und Abschaffung der Streitwertre-
vision,

– eine deutlichere Funktionsdifferenzierung der Rechts-
mittelebenen,

– die Schaffung von verfahrensökonomischen Erledi-
gungsmöglichkeiten je nach Erfolgsaussicht oder recht-
licher Bedeutung einer Streitsache,

– die Wegbereitung für eine Harmonisierung der Verfah-
rensordnungen.

Zugrunde liegt dem Entwurfskonzept die Erkenntnis, dass
die bisherigen Ansätze einer Reform des Zivilprozessrechts
durch Entlastungs-, Beschleunigungs- und Vereinfachungs-
novellen zu einer zunehmenden Kluft zwischen Anspruch
und Wirklichkeit eines sozialen Rechtsstaats geführt haben
und dauerhafte Lösungen ausgeblieben sind. Eine Fortset-
zung der in den letzten Jahrzehnten erlassenen Gesetze zur
Entlastung der Zivilgerichtsbarkeit durch eine ständige Er-
höhung der Wertgrenzen kommt daher nicht in Betracht.

Der Entwurf zielt vielmehr auf eine umfassende Moderni-
sierung der Zivilgerichtsbarkeit durch eine grundlegende
Strukturreform ab. Dieses Ziel können Bund und Länder
nur gemeinsam erreichen. Das Konzept eröffnet den Län-
dern die Möglichkeit, die Wirkung der vorhandenen richter-
lichen Arbeitskraft zu optimieren. Freiwerdende Binnenres-

Drucksache 14/3750 – 38 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

sourcen in der Berufungsinstanz stehen in ausreichendem
Umfang für die dringend notwendige personelle Stärkung
der ersten Instanz zur Verfügung. Sie dürfen jedoch nicht
für einen Stellenabbau zweckentfremdet werden. Dies ist
die Geschäftsgrundlage der Reform. Das Reformkonzept
orientiert sich an folgenden Leitlinien:

1. Stärkung der ersten Instanz

Unabdingbare Voraussetzung zur Erreichung des Ziels einer
streitbeendenden Funktion der ersten Instanz und damit ei-
ner Verfahrensbeschleunigung ist insbesondere die inhaltli-
che, aber auch personelle Stärkung der Eingangsinstanz.
Alle Möglichkeiten einer einvernehmlichen Konfliktrege-
lung zwischen den Parteien müssen genutzt werden, damit
in einem möglichst frühen Prozessstadium Rechtsfrieden
eintritt.

Der Entwurf erweitert deshalb die materielle Prozesslei-
tungs- und Hinweispflicht des Gerichts (§ 139 ZPO). Der
Richter soll die Sach- und Rechtslage mit den Parteien deut-
lich erörtern und darlegen, wenn seine Beurteilung von dem
Vortrag beider Parteien abweicht. Die richterliche Entschei-
dungsfindung soll für die Parteien nachvollziehbarer wer-
den, damit der Prozessstoff schneller auf die entscheidungs-
erheblichen Fragen beschränkt werden kann. Wenn die
Parteien auf diese Weise in das Verfahren einbezogen wer-
den, werden sie eher geneigt sein, ein streitiges Urteil, auch
wenn es gegen sie ausfällt, zu akzeptieren. Ferner enthält
der Entwurf Regelungen zur Erweiterung prozessualer Auf-
klärungs- und Vorlagepflichten in den Bereichen des Urkun-
den- und Augenscheinsbeweises. Die Möglichkeiten zur
gütlichen Einigung und zur außergerichtlichen Streit-
schlichtung werden durch Einführung einer dem arbeitsge-
richtlichen Verfahren angenäherten Güteverhandlung und
Erleichterungen beim Abschluss eines gerichtlichen Ver-
gleichs außerhalb einer mündlichen Verhandlung erweitert.
Ergänzt werden die Regelungen durch Erleichterungen bei
der Abfassung von Urteilen und durch die Übernahme von
Vorschlägen aus dem Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfa-
chung des zivilgerichtlichen Verfahrens und des Verfahrens
der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Drucksache 14/163).

2. Abbau der Wertgrenzen für den Zugang
zum Rechtsmittel

Nach dem Entwurf werden die Zugangschancen zum
Rechtsmittel grundsätzlich bei allen Urteilen gleichermaßen
gewährleistet. Der generelle Ausschluss des Rechtsmittels
der Berufung bei Beschwerdewerten unter 1 500 DM wird
deshalb ebenso aufgegeben wie die Streitwertrevision. Au-
ßerdem entfällt der grundsätzlich zweigliedrige Instanzen-
aufbau für amtsgerichtliche Verfahren; auch Urteile des
Amtsgerichts können künftig in die Revisionsinstanz zum
Bundesgerichtshof gelangen, wenn eine Rechtssache grund-
sätzliche Bedeutung hat.

Der Entwurf senkt die Berufungssumme auf 1 200 DM ab
und führt bei den darunter liegenden Beschwerdewerten
eine Zulassungsberufung bei grundsätzlicher Bedeutung der
Sache sowie ein Abhilfeverfahren bei Verfahrensgrund-
rechtsverletzungen ein. Letzteres wird zu einer Entlastung
des Bundesverfassungsgerichts führen, da wegen der Subsi-

diarität der Verfassungsbeschwerde das Abhilfeverfahren
vorrangig ist.

Der Entwurf führt die allgemeine Zulassungsrevision ein,
mit der gewährleistet wird, dass unabhängig vom Be-
schwerdewert des Berufungsurteils die Zugangschance zum
Revisionsgericht gegeben ist. Hat das Berufungsgericht die
Revision nicht zugelassen, kann diese Entscheidung mit ei-
ner beim Revisionsgericht einzulegenden Nichtzulassungs-
beschwerde angefochten werden. Damit werden die prozes-
sualen Voraussetzungen für eine schnellere Entscheidung
grundsätzlicher Rechtsfragen durch den Bundesgerichtshof
geschaffen.

3. Funktionsdifferenzierung der Rechtsmittelinstanzen

Einer der zentralen Punkte des Entwurfs ist die Umgestal-
tung der Berufungsinstanz zu einem Instrument der Fehler-
kontrolle und -beseitigung. Dies bedeutet: Das Berufungs-
gericht wird (nur) von solchen Tatsachenfeststellungen
entlastet, die bereits die erste Instanz richtig und vollständig
getroffen hat. Es soll außerdem die Sache – gegebenenfalls
nach Beweisaufnahme, soweit diese erforderlich ist – mög-
lichst abschließend entscheiden; die Zurückverweisung an
die erste Instanz soll im Interesse der Verfahrensbeschleuni-
gung die Ausnahme bilden.

Eine klare Funktionszuweisung zwischen den Instanzen er-
reicht der Entwurf zudem dadurch, dass beim Bundesge-
richtshof – im Unterschied zum Berufungsgericht – die Klä-
rung grundsätzlicher Rechtsfragen, die Aufgaben der
Rechtsfortbildung und der Wahrung der Rechtseinheit im
Vordergrund stehen.

Weitere Maßnahme der klaren Funktionszuweisung ist die
Konzentration der Berufungen bei den Oberlandesgerich-
ten. Der Rechtsmittelzug wird damit für den Rechtsuchen-
den transparenter und fördert die Einheitlichkeit der Recht-
sprechung.

4. Vereinfachte Erledigungsmöglichkeit für
substanzlose Rechtsmittel

Der Entwurf sieht im Berufungsrecht die Einführung eines
Zurückweisungsbeschlusses vor, durch den Berufungen
ohne Erfolgsaussicht und ohne grundsätzliche Bedeutung
im Beschlusswege durch einstimmige Entscheidung des Be-
rufungsgerichts ohne mündliche Verhandlung abschließend
erledigt werden können. Derzeit sind weit über 50 % aller
Berufungen erfolglos. In diesen Fällen ergibt sich infolge
der Zurückweisung durch Beschluss ein erheblicher verfah-
rensbeschleunigender Effekt mit schnellerer Rechtskraft
und Vollstreckbarkeit, ohne dass damit eine Verkürzung von
Rechtsschutzmöglichkeiten zu besorgen ist. Auf Verfah-
rensverzögerung angelegten Rechtsmitteln wird so wirksam
begegnet.

5. Einzelrichter

Eine Funktionsdifferenzierung ist auch im Verhältnis zwi-
schen dem Kollegialspruchkörper und seinen einzelnen
Mitgliedern geboten. In tatsächlich und rechtlich nicht be-
sonders schwierigen Sachen ist der Einsatz eines Mitglieds
des Kollegialspruchkörpers als Einzelrichter – wie es der

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 39 – Drucksache 14/3750

Praxis vieler, indessen nicht aller Gerichte bereits derzeit
entspricht – gleichermaßen geeignet, einen Rechtsstreit in
mindestens gleicher Qualität zu erledigen wie der Kollegial-
spruchkörper. Rechtstatsächliche Untersuchungen zum Ein-
zelrichtereinsatz in erster Instanz zeigen, dass Akzeptanz-
probleme nicht festzustellen sind, die Vergleichsquote
vielmehr höher und die Berufungsquote niedriger als beim
Kollegialspruchkörper ist. Das Festhalten am Kollegialsys-
tem im Übrigen gewährleistet, dass in schwierigen Fällen
das bewährte Mehraugenprinzip erhalten bleibt und das
Kollegium seiner Ausbildungsfunktion bei jungen Richte-
rinnen und Richtern nachkommen kann.

IV. Grundzüge der Reform

1. Neuregelungen im Verfahren erster Instanz

a) Güteverhandlung

Angesichts der unverändert hohen Belastung der Zivil-
gerichtsbarkeit ist es notwendig, ein stärkeres Augen-
merk auf eine gütliche Streitbeilegung in einem mög-
lichst frühen Prozessstadium zu legen. Eine gütliche
Einigung zwischen den Parteien dient zudem dem
Rechtsfrieden nachhaltiger als eine Streitentscheidung
durch Urteil. Der Gütegedanke wird deshalb durch die
Einführung einer Güteverhandlung im Zivilprozess in-
stitutionell stärker verankert. Der Gütetermin hat sich im
arbeitsgerichtlichen Verfahren (§ 54 ArbGG) bewährt
und trägt zu dessen hoher Vergleichsquote (39,6 %
[1997]) bei. Wenn auch ein Rückschluss auf die Zivilge-
richtsbarkeit wegen der unterschiedlichen Rechtsmaterie
und Streitkultur mit Unsicherheiten behaftet ist, lässt
sich doch erwarten, dass die Einführung einer Gütever-
handlung positive Wirkungen auf die derzeit unbefriedi-
gende erstinstanzliche Vergleichsquote vor dem Amtsge-
richt (9,4 % [1998]) und vor dem Landgericht (16,4 %
[1998]) haben wird.

Die Güteverhandlung (§§ 278, 279 Abs. 1 ZPO-E) soll
in persönlicher Anwesenheit der Parteien stattfinden.
Dies gibt dem Gericht die Gelegenheit, den Sachverhalt
durch Befragung der Parteien umfassend aufzuklären
und dadurch ein solides Fundament für einen begründe-
ten Vergleichsvorschlag zu schaffen.

b) Stärkung der materiellen Prozessleitungsbefugnis

Die Umgestaltung des Berufungsverfahrens zu einer In-
stanz der Fehlerkontrolle und -beseitigung hat zur Folge,
dass die Verantwortung für die Rekonstruktion des ent-
scheidungserheblichen Sachverhalts sich im Wesentli-
chen auf die erste Instanz konzentriert. Von den Parteien
und ihren Prozessbevollmächtigten wird zukünftig ver-
stärkt erwartet, dass diese das hierzu Erforderliche mit
aller Sorgfalt beitragen. Auch von Seiten des Gerichts
soll der Weg hierzu deutlicher als bisher geebnet wer-
den. Dabei geht es vor allem darum, die Parteien und
ihre Anwälte mehr als bisher durch eine offene und
rechtzeitige Information zu einer stärkeren, gleichzeitig
aber auch gezielteren Aktivität zu veranlassen. Dies setzt
voraus, dass das Gericht mit seiner Sicht nicht unnötig
hinter dem Berg hält und sie nicht erst in einem – für die

Parteien möglicherweise überraschenden – Urteil offen
legt, sondern in einem möglichst frühen Prozessstadium.

Mit einer Straffung der materiellen Prozessleitung des
Gerichts kann darüber hinaus der denkbare Einwand ent-
kräftet werden, die Parteien könnten zukünftig die erste
Instanz mit Vorbringen überfrachten, selbst wenn es
auch nur annähernd und bloß eventuell für die Entschei-
dung von Bedeutung sein könnte, weil sie befürchten
müssten, im zweiten Rechtszug neue Tatsachen nicht
mehr vorbringen zu können, womit das Verfahren unnö-
tig belastet und die Verfahrensdauer in die Länge gezo-
gen werden könnte. Durch frühe und gezielte prozesslei-
tende Hinweise werden die Parteien in die Lage versetzt,
ihren Vortrag zur Sache sinnvoll zu beschränken, da sie
wissen, auf welche Tatsachen es aus Sicht des Gerichts
für die Entscheidung des Rechtsstreits ankommt.

Durch die Konzentration der Sachverhaltsfeststellung
auf die erste Instanz werden die Eingangsgerichte nicht
unzumutbar belastet. Nach den Ergebnissen der von Pro-
fessor Rimmelspacher durchgeführten rechtstatsächli-
chen Untersuchung zeigt sich, dass nur in 16,6 % aller
Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht und in
12,8 % aller Berufungsverfahren vor dem Landgericht
neue Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend gemacht
werden. Selbst wenn man unterstellt, dass die Parteien in
nahezu allen dieser allenfalls 25 000 Berufungsverfah-
ren die neuen Angriffs- oder Verteidigungsmittel bereits
in erster Instanz vorbringen könnten, wären lediglich
knapp 1 % aller erstinstanzlichen Verfahren von einer
Mehrbelastung durch weiteren erheblichen Tatsachen-
vortrag betroffen. Selbst wenn man weiter annehmen
würde, dass sich der richterliche Arbeitsaufwand in die-
sen Verfahren durch vermehrte Tatsachenfeststellung
und Beweiswürdigung um 25 % erhöhen würde, würde
dies allenfalls zu einer Mehrbelastung in Höhe von rund
10 Richterstellen führen. Dieser Mehrbedarf fällt nicht
ins Gewicht.

c) Einzelrichter

Der Entwurf sieht die Einführung des originär zuständi-
gen Einzelrichters für allgemeine Zivilsachen vor. Strei-
tigkeiten aus bestimmten, im Gesetz einzeln aufgeführ-
ten Rechtsmaterien fallen bei der dafür eingerichteten
Spezialkammer an. Allgemeine Zivilsachen, die beson-
dere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art
aufweisen oder grundsätzliche Bedeutung haben, sind
vom Einzelrichter auf die Kammer zu übertragen. Damit
ist eine sachgerechte Verteilung der Verfahren zwischen
Einzelrichter und Kollegium gewährleistet.

Der Gefahr, dass Proberichter davor zurückschrecken
könnten, schwierige Verfahren auf die Kammer zu über-
tragen, beugt der Entwurf durch die Ausnahmeregelung
in § 348 Abs. 1 Nr. 1 ZPO-E in ausreichendem Maße
vor. Danach können Proberichter, die bürgerliche
Rechtsstreitigkeiten noch nicht über einen Zeitraum von
einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig bearbeitet ha-
ben, nicht originärer Einzelrichter werden.

Aufgrund der Bindung der Entscheidungskompetenz des
Einzelrichters in der Berufungsinstanz an die Spruchkör-

Drucksache 14/3750 – 40 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

perbesetzung der ersten Instanz hat die dortige Einzel-
richterregelung instanzübergreifende Bedeutung. Je
mehr Entscheidungen in erster Instanz beim Landgericht
vom Einzelrichter getroffen werden, desto größer wird
der Entlastungseffekt durch das Einzelrichterprinzip in
Berufungssachen. Wegen der Bedeutung der erstinstanz-
lichen Einzelrichterregelung für die Berufungsinstanz ist
eine bundesweit möglichst einheitliche Übertragungs-
praxis anzustreben. Diese gewährleistet die Einführung
des originären Einzelrichters.

Der belastungsmindernde Effekt der vorgesehenen Ein-
zelrichterregelung ist erheblich: Der Einzelrichter darf
nur Rechtsstreitigkeiten, die besondere Schwierigkeiten
rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweisen oder grund-
sätzliche Bedeutung haben, auf die Kammer übertragen,
umgekehrt darf die Kammer auch nur unter diesen Vor-
aussetzungen von einer Übertragung auf den Einzelrich-
ter absehen. Demnach reicht nicht jede, sondern nur eine
erheblich über dem Durchschnitt liegende Schwierigkeit
für die Bejahung der Kammerzuständigkeit aus. Der
Einzelrichter wird also künftig etwa 70 % der derzeit bei
der Kammer eingehenden Verfahren selbst zu entschei-
den haben. In diesen Verfahren werden der Vorsitzende
und der zweite Beisitzer die Zeit einsparen, die sie bisher
für die Vorbereitung der Sache vor dem Termin zur
mündlichen Verhandlung, für die Wahrnehmung dieses
Termins, für die Beratung der Entscheidung und in ei-
nem erheblichen Teil der Fälle für die Beweisaufnahme
aufzuwenden haben.

Das zur Verfügung stehende statistische und rechtstat-
sächliche Material untermauert die mit dem Entwurf
verfolgte Absicht, die Entscheidungszuständigkeit des
Einzelrichters auszuweiten. So ist die durchschnittliche
Dauer der Verfahren vor dem Einzelrichter im Jahr 1998
mit rund 11 Monaten kaum länger als die Verfahrens-
dauer vor der Kammer (10,5 Monate), obwohl der Ein-
zelrichter weitaus mehr Sachen durch streitiges Urteil
erledigt als die Kammer (42,5 % gegenüber 21,3 %). Die
Berufungsquote gegen Urteile der Kammer ist bereits
seit einem längeren Zeitraum etwa doppelt so hoch wie
diejenige gegen Urteile des Einzelrichters (83 % gegen-
über 39 % [1995]). Die Urteile des Einzelrichters wer-
den also von den Parteien signifikant häufiger akzeptiert.
Nach der rechtstatsächlichen Untersuchung von Profes-
sor Rimmelspacher ergeben sich auch im Hinblick auf
den Berufungserfolg keine erheblichen Unterschiede
zwischen Einzelrichter und Kammer. So bestätigte das
Oberlandesgericht in 70 % aller Einzelrichtersachen des-
sen Tatsachenfeststellung, in Kammersachen betrug die-
ser Wert nur 66 %. Verfahrensfehler nahm das Oberlan-
desgericht häufiger bei Berufungen gegen Urteile der
Zivilkammer als bei Berufungen gegen einzelrichterli-
che Urteile an. Das dargestellte Material lässt den
Schluss zu, dass der Einzelrichter im Bereich der recht-
lich und tatsächlich nicht besonders schwierigen Verfah-
ren effizienter und zugleich mit mindestens gleicher
Qualität arbeitet wie die Kammer.

Da die Reform gegenüber dem Entwurf eines Gesetzes
zur Vereinfachung des zivilgerichtlichen Verfahrens und
des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit von einer

höheren Einzelrichterquote ausgeht , wird der dort ange-
nommene belastungsmindernde Effekt von (bundesweit)
ca. 225 Richterstellen nicht nur erreicht, sondern noch
übertroffen werden.

d) Erweiterung des Rechtsschutzes durch Einführung eines
Abhilfeverfahrens bei Verfahrensgrundrechtsverletzun-
gen

Der neu eingefügte § 321a ZPO-E eröffnet dem erstin-
stanzlichen Gericht im Falle der gerügten Verletzung
rechtlichen Gehörs (Artikel 103 Abs. 1 GG) erstmals die
Möglichkeit der Selbstkorrektur bei unanfechtbaren Ur-
teilen. Nach geltendem Recht kann der Betroffene bei ei-
ner derartigen Fallgestaltung nur noch die Verfassungs-
beschwerde zum Bundesverfassungsgericht einlegen
(Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG; § 13 Nr. 8 Buchstabe a,
§§ 90 ff. BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht soll
jedoch nicht mit der Korrektur objektiver Verfahrensfeh-
ler belastet werden, die instanzintern einfacher und öko-
nomischer behoben werden können. Die Entwurfsrege-
lung befriedigt daher zum einen das Bedürfnis des
erstinstanzlichen Gerichts, vorwiegend unbeabsichtigte
Verletzungen des rechtlichen Gehörs bei Beanstandung
korrigieren zu können, zum anderen führt sie zu einer
Entlastung des Bundesverfassungsgerichts.

Die aus dem Abhilfeverfahren für die erste Instanz resul-
tierende Mehrbelastung ist verkraftbar, weil sich der ge-
richtliche Aufwand jedenfalls in den Fällen unbegründe-
ter Rügen in Grenzen hält und Abhilfeentscheidungen
eher die Ausnahme bilden dürften. Selbst wenn man an-
nimmt, dass künftig im Umfang der bisherigen Beru-
fungsquote gegen Urteile des Amtsgerichts in Höhe von
ca. 30 % die Verletzung von Verfahrensgrundrechten ge-
rügt wird, ergibt sich unter Zugrundelegung einer allen-
falls anzunehmenden durchschnittlichen Mehrbelastung
von 25 % durch die Rüge bei rund 200 000 unanfechtba-
ren Urteilen ein zusätzlicher Bedarf von lediglich 24
Richterstellen für die erste Instanz.

2. Neukonzeption des Berufungsrechts

a) Funktionsdifferenzierung der Rechtsmittel: Neudefini-
tion der Berufungsfunktion

Das Berufungsverfahren wird durch die Reform grund-
legend umgestaltet. Die unökonomische und rechtsstaat-
lich nicht gebotene Ausgestaltung der Berufung als volle
zweite Tatsacheninstanz wird aufgegeben. Das Beru-
fungsrecht wird den spezifischen Erfordernissen der
Kontrolle erstinstanzlicher Verfahren und Entscheidun-
gen angepasst. Der bisherige § 525 ZPO, der die Neu-
verhandlung des Rechtsstreits vor dem Berufungsgericht
vorsieht, wird durch den neuen § 529 ZPO-E, der den
Prüfungsumfang des Berufungsgerichts bestimmt, abge-
löst. Funktion der Berufung wird es künftig sein, das
erstinstanzliche Urteil auf die korrekte Anwendung des
materiellen Rechts sowie auf Richtigkeit und Vollstän-
digkeit der getroffenen Feststellungen hin zu überprüfen
und etwaige Fehler zu beseitigen. Nur wenn das Beru-
fungsgericht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit oder
Vollständigkeit der Feststellungen hat und eine neue

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 41 – Drucksache 14/3750

Feststellung in zweiter Instanz geboten ist, darf das Ge-
richt über erstinstanzlich festgestellte Tatsachen erneut
verhandeln. Damit wird nicht nur die eigentliche Funk-
tion der Berufung im Gesamtrechtsmittelsystem deutli-
cher als bislang hervorgehoben, sondern werden zu-
gleich auch die Voraussetzungen für eine effektivere und
bürgerfreundlichere Ausgestaltung des Berufungsrechts
geschaffen.

Konsequenz der Funktionsdifferenzierung zwischen den
Instanzen ist die in § 529 ZPO-E festgeschriebene Bin-
dung des Berufungsgerichts an richtige und vollständige
Tatsachenfeststellungen in erster Instanz, soweit nicht
zulässiges neues Parteivorbringen in der Berufungsin-
stanz (vgl. § 531 ZPO-E) anderweitige Feststellungen
rechtfertigt. Was das Ausgangsgericht überzeugend und
vollständig festgestellt hat, ist damit auch in der Beru-
fungsinstanz maßgeblich.

b) Der Zurückweisungsbeschluss in der Berufungsinstanz –
effizient und bürgerfreundlich

Der Zurückweisungsbeschluss gestaltet den Rechts-
schutz für den Bürger effektiver: Ist die Berufung ohne
Erfolgsaussicht und betrifft sie auch keine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung, so erhält die in erster In-
stanz erfolgreiche Partei durch den unverzüglich zu er-
lassenden Zurückweisungsbeschluss deutlich schneller
als bislang die Gewissheit über die Endgültigkeit ihres
Obsiegens. Zugleich werden damit für in der ersten In-
stanz unterlegene Beklagte die Anreize vermindert,
durch die Einlegung der Berufung Zeit zu gewinnen und
die Vollstreckung des titulierten Anspruchs hinauszuzö-
gern. Die Zahl der aus solchen sachfremden Erwägun-
gen eingelegten Rechtsmittel wird sich damit voraus-
sichtlich verringern.

Der – einstimmig zu fassende – Zurückweisungsbe-
schluss führt zu keiner Rechtsschutzverkürzung: Da der
Berufungsführer vor Zurückweisung auf die Aussichts-
losigkeit seines Rechtsmittels hinzuweisen ist, erhält er
Gelegenheit zur Stellungnahme. Damit ist sichergestellt,
dass berechtigte Berufungseinlegungen stets im Beru-
fungshauptverfahren einer Fehlerkontrolle unterzogen
werden.

Das Zurückweisungsverfahren führt für den Berufungs-
führer zu einer Kostenersparnis: Berufungen ohne Er-
folgsaussicht und ohne Grundsatzbedeutung sind bereits
durch Zurückweisungsbeschluss zu erledigen, so dass
eine mündliche Verhandlung und die damit anfallenden
Verhandlungsgebühren vermieden werden. Das Zurück-
weisungsverfahren verspricht dazu erhebliche Effizienz-
gewinne für die Gerichte: Das Berufungsgericht be-
kommt mit dem Zurückweisungsbeschluss ein
Instrument an die Hand, das es ihm erlaubt, substanzlose
Berufungen schnell und ohne den in diesen Fällen unnö-
tigen Zeitaufwand einer mündlichen Verhandlung und
ohne das derzeit erforderliche doppelte Aktenstudium
bei Eingang der Sache und bei der Terminvorbereitung
zu erledigen. Der belastungsmindernde Effekt durch die
Einführung des Zurückweisungsbeschlusses kann nicht
beziffert werden, weil nicht genau vorhersehbar ist, in

welchem Umfang die Gerichte davon Gebrauch machen
werden.

c) Einheitlicher Berufungsrechtszug und Stärkung der
Rechtseinheit

Der Entwurf weist die Verhandlung und Entscheidung
sämtlicher Berufungsverfahren dem Oberlandesgericht
zu. Dieses wird deshalb künftig sowohl über die Beru-
fungen gegen die Urteile der Landgerichte als auch über
Berufungen gegen die Urteile der Amtsgerichte zu ent-
scheiden haben.

Der derzeitige gespaltene Rechtsweg im Berufungsver-
fahren in Zivilsachen (Landgericht als Berufungsinstanz
gegen amtsgerichtliche Urteile, § 72 GVG, Oberlandes-
gericht gegen landgerichtliche Urteile, § 119 Abs. 1
Nr. 3 GVG) kollidiert mit dem Prinzip einer stimmigen
Funktionsdifferenzierung für die einzelnen Instanzen
und dem Ziel, die Justiz transparenter zu organisieren.
Auch der Gedanke einer Angleichung des Verfahrens-
rechts für die einzelnen Gerichtszweige lässt einen ge-
spaltenen Rechtsweg als unbefriedigend erscheinen.

Die Konzentration der Berufungsverfahren auf der
Ebene der Oberlandesgerichte gewährleistet ein höheres
Maß an Rechtseinheitlichkeit, insbesondere bei der An-
wendung der verfahrensrechtlichen Regelungen. Sie
eröffnet zudem die Chance, in Fragen grundsätzlicher
Bedeutung eine höchstrichterliche Rechtsprechung her-
beizuführen und damit Rechtsfragen zu klären, die bis-
lang wegen der grundsätzlichen Unanfechtbarkeit land-
gerichtlicher Berufungsurteile von höchstrichterlicher
Entscheidung ausgenommen sind. Ferner hilft die Kon-
zentration des Berufungsverfahrens bei dem höher ange-
siedelten Oberlandesgericht, die Akzeptanz des Zurück-
weisungsverfahrens und des Einzelrichtereinsatzes im
Berufungsverfahren zu stärken.

Die zum Teil gegen eine Verlagerung der landgerichtli-
chen Berufungszuständigkeit auf die Oberlandesgerichte
angeführten Erfahrungen und Argumente sind letztlich
nicht durchschlagend. Der Gesichtspunkt der Ortsnähe –
dem bei der Berufung gegen landgerichtliche Urteile
durchweg eine Relevanz nicht zugemessen wird – dürfte
angesichts der veränderten gesellschaftlichen Verhält-
nisse kaum noch von entscheidender Bedeutung sein.
Die Zuständigkeitsverlagerung auf die Oberlandesge-
richte ist zudem nicht als isolierte Maßnahme zu sehen,
sondern als Teil der Gesamtkonzeption der Reform, die
zusätzliche Belastungen der Mittelinstanz vermeidet und
z. B. durch die Begrenzung des Prüfungsumfangs entlas-
tend wirkt. Dies erlaubt es, die bei den Berufungskam-
mern frei werdenden Richterstellen zur Stärkung der ers-
ten Instanz zu verwenden.

Die Konzentration der Berufungen beim Oberlandesge-
richt harmonisiert darüber hinaus den Rechtsweg in
Zivilsachen mit dem Instanzenzug in Familiensachen.
Sonderkonstruktionen wie der Rechtsentscheid in Strei-
tigkeiten aus Mietvertragsverhältnissen über Wohnraum
(§ 541 ZPO) und die Divergenzberufung (§ 511a Abs. 2
ZPO) werden damit entbehrlich und beseitigt, ohne dass

Drucksache 14/3750 – 42 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

dies einen Verlust an Rechtsschutzmöglichkeiten für den
Bürger zur Folge hat.

Die Ausgestaltung der Reform trägt im Übrigen den Be-
standsschutzinteressen derjenigen Rechtsanwälte Rech-
nung, die bislang vor den Landgerichten in Berufungs-
und Beschwerdesachen auftreten konnten und für die
sich mit der Konzentration der Berufungs- und Be-
schwerdezuständigkeit beim Oberlandesgericht die
Frage stellt, ob sie in diesem Bereich noch tätig werden
können. Für die Berufungssachen sieht die Übergangsre-
gelung in § 26 Nr. 1 EGZPO-E vor, dass ein bei einem
Landgericht zugelassener Rechtsanwalt für eine Über-
gangszeit von fünf Jahren in Berufungsverfahren gegen
Entscheidungen der Amtsgerichte auch als bei den Ober-
landesgerichten zugelassen gilt. Für die Beschwerdesa-
chen sieht die Reform in § 571 Abs. 4 ZPO-E generell
vor, dass sich die Beteiligten auch durch einen bei einem
Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt ver-
treten lassen können.

d) Erweiterung der Rechtsschutzmöglichkeiten für den
Bürger im Berufungsverfahren

Die Neukonzeption der Berufung erlaubt es, nach den
diversen, stets mit Einschränkungen der Rechtsschutz-
möglichkeiten des Bürgers verbundenen Entlastungsge-
setzen der letzten Jahrzehnte die Rechtsschutzmöglich-
keiten für den Bürger wieder auf das angemessene Maß
zu erweitern:

Der Entwurf setzt die für die Zulässigkeit der Berufung
notwendige Beschwerdesumme von derzeit 1 500 DM
auf 600 Euro (≈ 1 200 DM) herab (§ 511 Abs. 2 ZPO-E)
und harmonisiert damit zugleich die Berufungswert-
grenze mit der Wertgrenze für das – bei Streitwerten bis
600 Euro (≈ 1 200 DM) mögliche – vereinfachte amtsge-
richtliche Verfahren nach § 495a ZPO.

Darüber hinaus führt der Entwurf bei Beschwerdewerten
bis 600 Euro eine Zulassungsberufung ein: Das erstin-
stanzliche Gericht hat auf Antrag die Berufung zuzulas-
sen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
(§ 511 Abs. 4 ZPO-E). Damit kann künftig jeder Rechts-
streit mit grundsätzlicher d. h. über den Einzelfall hin-
ausreichender Bedeutung unabhängig von dem Errei-
chen eines bestimmten Streit- oder Beschwerdewerts in
die Berufungsinstanz gelangen und – aufgrund der Um-
gestaltung der Revision zu einer reinen Zulassungsrevi-
sion (s. u.) – gegebenenfalls vom Bundesgerichtshof
höchstrichterlich entschieden werden.

Die Reform erweitert nicht nur die Rechtsschutzmög-
lichkeiten für den Bürger, sie gestaltet diese auch effizi-
enter: § 538 ZPO-E fasst die Voraussetzungen, unter de-
nen das Berufungsgericht den Rechtsstreit an das
Ausgangsgericht zurückverweisen kann, enger als bis-
her. Durch das zusätzliche Erfordernis eines Zurückver-
weisungsantrags einer Partei wird dem Interesse der Par-
teien an einer möglichst abschließenden Entscheidung
durch das Berufungsgericht angemessen Rechnung ge-
tragen.

e) Ressourcenbewusster Personaleinsatz im Berufungsver-
fahren

Mit der Reform werden der Einsatz der Personalressour-
cen in der Berufungsinstanz effektiver gestaltet und der
Einsatz des Einzelrichters auch im Berufungsverfahren
ermöglicht. Das bisherige Recht sieht in der Berufungs-
instanz nur den vorbereitenden Einzelrichter vor (§ 524
ZPO). In rechtlich und tatsächlich einfach gelagerten
Berufungsverfahren ist es aber nicht erforderlich, dass
sich der gesamte Senat mit der Sache befasst. Daher
sieht der Reformentwurf in § 526 ZPO-E vor, dass der
Senat die Sache auf den Einzelrichter übertragen soll,
wenn die angefochtene Entscheidung vom Amtsrichter
oder Einzelrichter beim Landgericht erlassen wurde,
keine besonderen Schwierigkeiten und keine grundsätz-
liche Bedeutung aufweist. Der Effizienzgewinn der Ein-
zelrichterregelung ist beträchtlich: Selbst wenn die Se-
nate von der fakultativen Übertragungsmöglichkeit
zunächst nur zurückhaltend Gebrauch machen, ergibt
sich ein erheblicher belastungsmindernder Effekt.

3. Neukonzeption des Revisionsrechts

a) Einführung einer allgemeinen Zulassungsrevision

aa) Die bestehenden Regelungen zum Revisionszugang
haben dazu geführt, dass die Arbeitskraft der Zivil-
senate zu weit mehr als 80 % durch die Bearbeitung
von Revisionen gebunden wird, die weder rechts-
grundsätzliche Bedeutung haben noch einen durch-
greifenden Rechtsfehler des angefochtenen Urteils
aufzeigen. Die Zahl der am Jahresende unerledigten
Revisionen stieg zwischen 1980 und 1999 von
2 175 auf 4 101 an. Die Zahl der Eingänge ist von
2 249 im Jahr 1980 auf 4 408 im Jahr 1999 angestie-
gen, wobei die Mehrbelastung ohne nennenswerte
Steigerung der Anzahl der Richter zu bewältigen ist.
Das Ansteigen des Geschäftsanfalls – allein von
1992 bis 1999 um 52,6 % – beruht in erster Linie
auf einem überproportionalen Zuwachs der Wertre-
visionen, die seit 1980 um mehr als 145 % zuge-
nommen haben. Demgegenüber ist die Zahl der von
den Oberlandesgerichten zugelassenen Revisionen
von 353 im Jahr 1979 auf 151 im Jahr 1999 zurück-
gegangen. Das bedeutet, dass Revisionsverfahren
beim Bundesgerichtshof zu mehr als 95 % aus Fäl-
len hervorgehen, in denen die Wertrevision statthaft
ist, obwohl diese bei den streitigen Berufungsurtei-
len der Oberlandesgerichte nur einen Anteil von
etwa einem Viertel ausmachen. Hinzu kommt, dass
die Zahl der Urteile in der Revision ab-, die Zahl der
Ablehnungen der Annahme nach § 554b ZPO hin-
gegen zugenommen hat. Während 1980 noch 863
Revisionen durch streitiges Urteil und 780 Fälle
durch Ablehnung der Annahme erledigt wurden,
waren es 1999 nur noch 629 Urteile (= 14,3 %); in
1 969 und damit in fast der Hälfte der Revisionsver-
fahren wurde die Annahme der Revision abgelehnt.
Außerdem führt der derzeitige Instanzenaufbau
dazu, dass durch die Beendigung der beim Amtsge-
richt beginnenden Verfahren in der Berufungsin-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 43 – Drucksache 14/3750

stanz beim Landgericht für weniger als 20 % aller
streitigen erstinstanzlichen Urteile der Zugang zur
Revisionsinstanz überhaupt eröffnet ist.

Das bedeutet nicht nur, dass der Zugang zur Revisi-
onsinstanz von einem für die rechtliche Bedeutung
eines Falles wenig aussagekräftigen Kriterium ab-
hängt, nämlich dem Wert der Beschwer, und dass
sie faktisch nur noch stattfindet, wenn es um mehr
als 60 000 DM geht, der weitaus größere Teil der
Rechtsstreitigkeiten also keine oder nur eine theore-
tische Chance hat, in die Revision zu gelangen. Das
bedeutet auch, dass die gesamte Bandbreite der in
der Praxis zu lösenden Rechtsfragen in weiten Be-
reichen einer höchstrichterlichen Entscheidung
nicht mehr zugänglich ist, der Bundesgerichtshof
die Aufgaben der Wahrung der Einheitlichkeit der
Rechtsprechung und der Fortbildung des Rechts nur
noch partiell erfüllen kann. Hinzu kommt, dass trotz
stark angestiegener Erledigungen ein Anhalten der
hohen Eingangszahlen oder gar eine weitere Zu-
nahme unter Berücksichtigung der kontinuierlich
angewachsenen Rückstände zu einer Blockade der
höchstrichterlichen Rechtsprechung führen und da-
mit Auswirkungen auf die Ziviljustiz insgesamt ha-
ben könnte.

bb) An die Stelle der Wertrevision setzt der Entwurf da-
her die Zulassungsrevision und gestaltet den Zu-
gang zum Revisionsgericht einheitlich. Er orientiert
sich dabei an den für das Familienrecht bereits heute
geltenden Regelungen (§ 621d ZPO) und geht von
der Grundüberlegung aus, dass sich eine Neuord-
nung des Rechts des Zugangs zur Revision in erster
Linie an dem Zweck des Rechtsmittels der Revision
ausrichten muss. Dieser ist nach der in Rechtspre-
chung und Rechtslehre wohl einhelligen Meinung
ein doppelter: Die Revision dient einerseits dem öf-
fentlichen allgemeinen Anliegen, das in der Wah-
rung der Rechtseinheit und der Fortbildung des
Rechts besteht, zum anderen aber auch dem Inte-
resse der Parteien an der Beseitigung von Fehlurtei-
len (May, Die Revision in den zivil- und verwal-
tungsgerichtlichen Verfahren, 2. Aufl., Abschnitt I
Rn. 38 ff.; Pfeiffer, NJW 1999 S. 2617, 2618).

Beide Zwecke sind in der Ausgestaltung des gelten-
den Rechts miteinander verwoben. Auch eine Revi-
sion, die nur das Ziel der Wahrung der Rechtseinheit
im Auge hat, muss zu einer gerechten Entscheidung
des Einzelfalles führen. Umgekehrt hat eine Revi-
sion, die als Wertrevision vorrangig im Parteiinter-
esse gewährt wird, bisweilen auch den Effekt einer
einheitlichen Rechtsanwendung oder einer Rechts-
fortbildung. Daraus folgt, dass sich die beiden Ziel-
richtungen nicht völlig decken, ebenso aber, dass
der Zugang zur Revisionsinstanz nicht beschränkt
werden darf, wenn im Einzelfall beide Zielrichtun-
gen die Durchführung der Revision verlangen. Die-
sem Grundsatz ist der Gesetzgeber im Übrigen
schon bisher stets gefolgt, wenn die immer wieder
erforderliche Entlastung des Revisionsgerichts auf

Kosten derjenigen Revisionsverfahren erfolgte, die
abhängig vom Streitwert zulässig gewesen wären.

Dies zeigt, dass maßgebliche Kriterien für die Eröff-
nung des Zugangs zur Revisionsinstanz stets die
allgemeine Bedeutung einer Rechtssache und die
Sicherung der Rechtseinheit waren. Dem entspricht
die im Schrifttum überwiegend vertretene Meinung,
dass die Revision in erster Linie zur Wahrung der
Rechtseinheit und zur Rechtsfortbildung gegeben
sei und das Interesse der Parteien demgegenüber im
Kollisionsfalle zurückzutreten habe (Adickes,
Grundlinien durchgreifender Justizreform, 1906,
S. 14 und 26 f.; Kissel, Der dreistufige Aufbau in
der ordentlichen Gerichtsbarkeit, 1972, S. 85 ff.;
Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht,
15. Aufl., § 134 Abs. 2 Satz 2). Einen solchen Kolli-
sionsfall stellt der Umstand dar, dass das Revisions-
gericht bei uneingeschränkter Statthaftigkeit der Re-
vision nicht in der Lage ist, alle zu ihm gelangenden
Rechtsstreitigkeiten dieser Art zu erledigen. Dem
Gesetzgeber ist es bei dieser Sachlage weitgehend
freigestellt, den Zugang zum Rechtsmittelgericht
und den Verfahrensgang nach seinen Zweckmäßig-
keitsvorstellungen auszurichten (BVerfGE 54
S. 277 ff.). Er kann den Zugang nach Maßgabe der
Bedeutung der einzelnen Rechtssache für das allge-
meine Interesse eröffnen und Zugangskontrollen
vorsehen. Grenzen sind ihm dabei von Verfassungs
wegen nur durch Artikel 92, 97, 101, 103 Abs. 1
GG, das Rechtsstaatsprinzip und die Grundrechte,
vor allem durch den Gleichheitsgrundsatz, gezogen.

cc) Eine so ausgestaltete Revision, die sich in erster Li-
nie an den Auswirkungen einer Entscheidung auf
die Allgemeinheit orientiert und damit grundsätzli-
che Bedeutung voraussetzt, sichert dem Revisions-
gericht eine maximale Wirkungsbreite. Das Wertkri-
terium ist ein Zugangsmerkmal, das nur geeignet ist,
die Eigenbedeutung der einzelnen Rechtssache zu
erfassen. Dagegen bedeutet das Merkmal der
Grundsätzlichkeit, dass der zu entscheidenden
Rechtssache gerade eine über den Rahmen des Ein-
zelfalles hinausgehende Bedeutung zukommt, weil
ihre Beantwortung nicht nur zur Entscheidung die-
ses Falles, sondern zugleich auch mit Rücksicht auf
die Wiederholung ähnlicher Fälle erforderlich er-
scheint oder sonstige Interessen der Allgemeinheit
in besonderem Maße berührt. Diese Wirkungen ei-
nes Revisionsurteils auf unbestimmt viele andere,
anhängige oder künftige Verfahren oder auf das Ver-
trauen in die Rechtsprechung sind, auch wenn das
Urteil in einem Prozess mit mittlerem oder gerin-
gem Beschwerdewert erlassen wird, weitergehend
als die Wirkungen eines nur für das jeweilige Ver-
fahren bedeutsamen Urteils.

Dem kommt umso mehr Gewicht zu, als mit der
Neuregelung des Rechtsmittelrechts in der überwie-
genden Zahl der Fälle, in denen bisher die Chance
des Zugangs zum Revisionsgericht von vornherein
ausgeschlossen war (berufungsfähige Urteile des
Amtsgerichts), der Weg zum Bundesgerichtshof er-

Drucksache 14/3750 – 44 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

öffnet wird, wenn die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

dd) Die gegen eine solche Gestaltung des Zugangs zum
Revisionsgericht erhobenen Bedenken sind unbe-
gründet:

Ein Verlust der erforderlichen Breite des Anschau-
ungsmaterials für das Revisionsgericht ist schon
deshalb nicht zu befürchten, weil die Befassung
des Bundesgerichtshofes mit der Entscheidung über
Nichtzulassungsbeschwerden zur Erweiterung des
Anschauungsmaterials beitragen wird. Daneben
wird der Bundesgerichtshof aus seiner eigenen Ju-
dikatur und der Rechtsprechung anderer Gerichte,
vor allem der Oberlandesgerichte, die rechtstat-
sächlich notwendigen Erkenntnisse erschließen
können.

Die Gefahr einer Rechtserstarrung entsteht nicht,
weil das Revisionsgericht sich veranlasst sehen
kann und wird, eine bereits entschiedene Rechts-
frage erneut zu durchdenken und zu behandeln,
wenn hierzu neue Gesichtspunkte vorgetragen wer-
den.

Ebenfalls nicht zu befürchten ist die Gefahr einer
Minderung der Überwachungsfunktion des Bundes-
gerichtshofs. Diese wirkt schon dann, wenn nur die
Möglichkeit eines Eingreifens des Revisionsge-
richts besteht. Sie wird zudem durch das im Entwurf
vorgesehene System der Zulassungsrevision mit
Nichtzulassungsbeschwerde eher gestärkt.

ee) Einen neuen Weg beschreitet der Entwurf in der
Ausgestaltung der Zulassungskriterien, die sich an
die Formulierung von § 74 Abs. 2 GWB, § 219
BEG, § 83 MarkenG, § 100 PatG und § 80 OWiG
anlehnen. Damit wird deutlich gemacht, dass die Zu-
lassungsvoraussetzungen der „Fortbildung des
Rechts“ und der „Sicherung der Einheitlichkeit der
Rechtsprechung“ den Zulassungsgrund der „grund-
sätzlichen Bedeutung einer Rechtssache“ konkreti-
sieren, ohne ihn hierauf zu beschränken. Dieser Weg
bietet, auch wenn die einzelnen Zulassungsalternati-
ven nicht immer deutlich voneinander zu trennen
sein werden, die Gewähr, dass aus der unterschiedli-
chen Ausgestaltung der Rechtsmittelzugangsvoraus-
setzungen einschränkende Schlüsse auf die Ausle-
gung des Zulassungsgrundes der „grundsätzlichen
Bedeutung“ nicht gezogen werden können. Diese
Klarstellung ist erforderlich, weil nach der bisheri-
gen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHZ 2
S. 396; BGH, JZ 1955 S. 550; BAGE 2, 26;
BVerwG, NJW 1960 S. 1587; 1962 S. 218; BSG,
MDR 1975 S. 964; BFHE 89 S. 117) eine Rechtssa-
che nur dann grundsätzliche Bedeutung hat, wenn
eine klärungsbedürftige, regelmäßig bisher noch
nicht entschiedene Rechtsfrage von allgemeiner Be-
deutung entscheidungserheblich ist. Mit der Erwei-
terung der Zulassungsgründe und dem damit verbun-
denen erweiterten Verständnis der „grundsätzlichen

Bedeutung einer Rechtssache“ werden künftig auch
Revisionen zuzulassen sein, denen eine Grundsatz-
bedeutung im herkömmlichen Sinne nicht zukommt,
die aber gleichwohl eine Leitentscheidung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung erfordern. Glei-
ches gilt für Revisionen, die zwar eine Leitentschei-
dung nicht erfordern, gleichwohl aber eine Ergebnis-
korrektur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit oder
wegen der Verletzung eines Verfahrensgrundrechts
geboten erscheinen lassen.

Neben dem Zulassungsgrund der Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung hat die – wegen ihrer
strengen formalen Anforderungen (vgl. BGHZ 89
S. 149) ohnehin praktisch kaum relevante – Diver-
genzrevision keine eigenständige Bedeutung mehr.
Sie kann daher entfallen.

b) Zulassungsentscheidung durch das Berufungsgericht

Die Zulassungskompetenz weist der Entwurf dem Beru-
fungsgericht zu. Mit dem Berufungsgericht entscheidet
über die Zulassung der Revision ein Gericht, das mit
dem Prozessstoff und den Rechtsfragen des Falles be-
reits vertraut ist, während sich das Revisionsgericht erst
einarbeiten müsste. Außerdem dient diese Vorgehens-
weise der Rechtsmittelklarheit, weil schon bei Erlass des
Berufungsurteils eine Entscheidung darüber vorliegt, ob
die Revision statthaft ist. Die Übertragung auf das In-
stanzgericht entspricht auch den Regelungen der ande-
ren Verfahrensordnungen (§ 132 Abs. 1 VwGO, § 72
Abs. 1 ArbGG, § 115 Abs. 1 FGO, § 160 Abs. 1 SGG).
An die Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts
ist das Revisionsgericht gebunden.

c) Nichtzulassungsbeschwerde

Hat das Berufungsgericht über die Zulassung der Revi-
sion zu entscheiden, so erscheint es erforderlich, die
Nichtzulassungsbeschwerde an den Bundesgerichtshof
zu eröffnen, wenn das Berufungsgericht die Revision
nicht zugelassen hat.

Zwar bestehen keine zwingenden verfassungsrechtli-
chen Gründe zur Einführung einer Nichtzulassungsbe-
schwerde; das Rechtsstaatsprinzip verlangt nicht, dass
gegen jede richterliche Entscheidung – auch soweit die
Eröffnung einer neuen Instanz von ihr abhängt – ein
Rechtsmittel gegeben sein muss. Dennoch wäre ein um-
fassender Ausschluss der Nichtzulassungsbeschwerde –
beim Bundesgerichtshof gibt es sie bereits in Entschädi-
gungssachen (§§ 219, 220 BEG) sowie bei der Rechts-
beschwerde in Kartellverwaltungssachen (§§ 74, 75
GWB) – rechtssystematisch nur schwer vertretbar und
widerspräche der Kontrollfunktion des Revisionsge-
richts im System der Zulassungsrevision. Die Sicherung
der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und Rechtsfort-
bildung kann nur gewährleistet werden, wenn in für
diese Aufgaben bedeutsamen Sachen eine Einflussmög-
lichkeit des Revisionsgerichts durch Kontrolle besteht.
Hängt die Chancengleichheit beim einheitlich geregelten
Revisionszugang von einer gleichmäßigen Anwendung
der Zulassungskriterien ab, erfordert die Erarbeitung all-
gemeingültiger Auslegungsregeln die Mitverantwor-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 45 – Drucksache 14/3750

tung des Revisionsgerichts für die Zulassung. Der Ent-
wurf sieht daher die Einführung einer beim
Revisionsgericht einzulegenden Nichtzulassungsbe-
schwerde vor.

Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde
durch Beschluss. Mit der Ablehnung der Zulassung
durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
Lässt das Revisionsgericht auf die Nichtzulassungsbe-
schwerde die Revision zu, geht das Beschwerdeverfah-
ren unmittelbar in das Revisionsverfahren über.

Diese Verbreiterung der Zugangsmöglichkeiten zum
Revisionsgericht und die angespannte derzeitige Belas-
tungssituation beim Bundesgerichtshof machen es – ob-
wohl Wertgrenzen generell als Steuerungsinstrument für
die Zugangsregulierung wegfallen sollen – erforderlich,
zur Vermeidung einer nicht auszuschließenden Überlas-
tung des Bundesgerichtshofes für eine Übergangszeit, in
der die Entwicklung beobachtet werden kann, die Nicht-
zulassungsbeschwerde in Abhängigkeit von der Be-
schwer zu begrenzen. Auf der Grundlage einer Über-
gangsregelung, die einen Zeitraum von fünf Jahren
umfasst, ist mit einer spürbaren Entlastung des Bundes-
gerichtshofes zu rechnen, ohne die generelle Möglich-
keit zu beeinträchtigen, in Grundsatzfragen höchstrich-
terliche Entscheidungen herbeizuführen. Während
derzeit Nichtannahmeentscheidungen wegen der not-
wendigen Prüfung einer „Erfolgsaussicht im Ergebnis“
einen größeren Aufwand erfordern, führt die Beschrän-
kung des Prüfungsumfangs im Rahmen der Nichtzulas-
sungsbeschwerde zu einer geringeren Belastung.

Die Wertgrenze für die vorläufige Beschränkung der Zu-
lassungsbeschwerde setzt der Entwurf – entsprechend
der Herabsetzung der Berufungssumme – auf
40 000 DM fest und führt damit die Wertgrenzenerhö-
hung des Rechtspflegevereinfachungsgesetzes vom
17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847) wieder auf den
davor geltenden Wert zurück. In der Übergangszeit be-
steht Gelegenheit, Grundsätze zur Zulassung der Revi-
sion zu entwickeln, die sich auch auf die Zulassungspra-
xis der Berufungsgerichte auswirken werden. Es ist zu
erwarten, dass hierdurch längerfristig die Zahl der Nicht-
zulassungsbeschwerden rückläufig sein wird. Davon
wird es letztlich abhängen, ob und gegebenenfalls wann
die Beschränkung für die Zulässigkeit der Nichtzulas-
sungsbeschwerde eingeschränkt oder aufgehoben wer-
den kann.

4. Neukonzeption des Beschwerderechts

Im Hinblick auf die konzeptionellen Änderungen des
Rechtsmittelrechts in der Hauptsache soll auch das Be-
schwerderecht als Rechtsmittel gegen Nebenentscheidungen
angepasst, vereinfacht und zum Zwecke der Verfahrens-
beschleunigung gestrafft werden. Gleichzeitig ist beabsich-
tigt, den Rechtsschutz durch Eröffnung des Zugangs zum
Bundesgerichtshof zu erweitern. Die Neuregelung des Be-
schwerderechts gilt nur für die Beschwerden, die dem Recht
der Zivilprozessordnung unterliegen.

a) Angleichung des Beschwerderechtszuges an den Haupt-
sacherechtszug

Durch die Übertragung der dreigliedrigen Funktions-
differenzierung in der Hauptsache auf den Beschwerde-
rechtszug werden die Beschwerden gegen erstinstanz-
liche Entscheidungen bei den zuständigen Beschwerde-
gerichten und die neu eingeführten Rechtsbeschwerden,
die sich gegen Entscheidungen im zweiten Rechtszug
richten, beim Bundesgerichtshof konzentriert. Das
Rechtsmittel der weiteren Beschwerde, das gegenwärtig
unter engen Voraussetzungen in den Verfahren gegeben
ist, die vom Amtsgericht ausgehen (z. B. § 793 Abs. 2
ZPO, § 3 Abs. 2 Satz 3 SVertO, § 156 KostO), wird durch
die Rechtsbeschwerde ersetzt. Die bisherigen revisions-
ähnlich ausgestalteten weiteren Beschwerden (§ 568a
ZPO) und Erstbeschwerden (§§ 519b, 542 Abs. 3 i.V.m.
§ 341 Abs. 2 ZPO) zum Bundesgerichtshof sind entweder
durch die Einführung der Rechtsbeschwerde (§ 522
Abs. 1 Satz 4 ZPO-E) oder durch die Beschränkung der
Einspruchsverwerfungsentscheidung auf die Urteilsform
(§ 341 Abs. 2 ZPO-E) obsolet geworden.

b) Generelle Befristung der Beschwerde

Der Entwurf führt zum Zwecke der Verfahrensvereinfa-
chung und -beschleunigung eine generelle Befristung
der Beschwerde ein, wie sie auch die Verwaltungsge-
richtsordnung, die Finanzgerichtsordnung und das Sozi-
algerichtsgesetz vorsehen, und schafft insoweit die bis-
herige Unterscheidung zwischen der einfachen
(unbefristeten) und der sofortigen (befristeten) Be-
schwerde (§ 577 ZPO) ab. Die einfachen Beschwerden,
die bereits nach geltendem Recht in der Minderzahl sind,
ziehen das Verfahren unangemessen in die Länge und
lassen die Verfahrensbeteiligten hinsichtlich der Endgül-
tigkeit der gerichtlichen Entscheidung im Ungewissen.
Dieser Zustand gefährdet die Rechtssicherheit. Ange-
sichts der bestehenden Überlastung der Justiz kann zu-
dem eine Bindung richterlicher und nichtrichterlicher
Arbeitskraft durch Beschwerden, die erst nach langer
Zeit eingelegt werden und das Wiedervorlegen der be-
reits abgelegten Akten, das erneute Einarbeiten des
Richters in den Streitstoff sowie die schwierige Prüfung
einer etwaigen Verwirkung oder prozessualen Überho-
lung verursachen, gerade im Bereich der Nebenentschei-
dungen nicht mehr hingenommen werden. Die gleichen
Überlegungen gelten für die Erinnerung, die durch den
Entwurf ebenfalls generell befristet wird.

c) Begründungserfordernis

Nach der Konzeption des Entwurfs soll der Beschwerde-
führer seine Beschwerde begründen. Damit wird im Be-
schwerderecht erstmals ein Begründungserfordernis auf-
gestellt, das das Verfahren vereinfacht und beschleunigt,
ohne den Beschwerdeführer bei ausbleibender Begrün-
dung sofort durch eine Verwerfung des Rechtsmittels als
unzulässig zu sanktionieren. Erst bei Verstreichenlassen
einer richterlich gesetzten Begründungsfrist kommt als
Sanktion eine Präklusion seines Vorbringens in Betracht
(§ 571 Abs. 3 ZPO-E). Durch verspätete Begründungen
wird das Gericht mit vermeidbarer Mehrarbeit (wieder-
holte Vorlage der Akten, Mahnungen) belastet und das

Drucksache 14/3750 – 46 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Verfahren unnötig verlängert. Demgegenüber kann von
jedem Beschwerdeführer erwartet werden, dass er kurz
darlegt, was er mit der Beschwerde bezweckt und aus
welchem Grund die angegriffene Entscheidung seiner
Ansicht nach unzutreffend sein soll.

d) Abhilfemöglichkeit des Ausgangsgerichts

Der Entwurf dehnt die Abhilfebefugnis des Erstgerichts,
die nach geltendem Recht nur für die einfachen Be-
schwerden gilt (§ 571 ZPO), nunmehr auf alle (generell
befristeten) sofortigen Beschwerden aus. Vorbild für
diese Regelung sind die anderen Verfahrensordnungen
(VwGO, FGO und SGG), die seit Anbeginn bei ihren
generell befristeten Beschwerden eine Abhilfe durch das
Ausgangsgericht zulassen. Die Abhilfemöglichkeit er-
hält den Verfahrensbeteiligten die Instanz. Sie ermög-
licht dem Erstrichter eine schnelle Selbstkorrektur und
erreicht auf diese Weise sowohl eine Verfahrensverkür-
zung als auch eine Entlastung des Beschwerdegerichts.
Durch die Einführung der generellen Abhilfebefugnis im
Beschwerderecht wird es nunmehr auch dem Rechtspfle-
ger wieder möglich, einer Beschwerde im Kostenfestset-
zungsverfahren abzuhelfen. Diese Befugnis hatte er mit
dem Inkrafttreten des 3. RPflÄndG am 1. Oktober 1998
(BGBl. I S. 2030) verloren. Als weitere Nebenfolge ist
zu erwarten, dass die Verfassungsbeschwerden und die
außerordentlichen Beschwerden wegen greifbarer Ge-
setzwidrigkeit oder Verletzung des rechtlichen Gehörs
ohne Rechtsschutzeinbuße zurückgehen werden. Die ge-
nerelle Abhilfemöglichkeit des Erstgerichts im neu gere-
gelten Beschwerdeverfahren bildet auf diese Weise das
erweiterte Gegenstück zum Abhilfeverfahren bei erstin-
stanzlichen unanfechtbaren Urteilen, die auf einer Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs beruhen (§ 321a ZPO-E).

e) Präklusion

Im Gegensatz zum neu geregelten Berufungsrecht bleibt
der Charakter des Beschwerdeverfahrens als eine voll-
wertige zweite Tatsacheninstanz erhalten. Der Grund für
diese unterschiedliche Ausgestaltung liegt darin, dass
bei den in der Eingangsinstanz getroffenen Nebenent-
scheidungen im Gegensatz zum erstinstanzlichen Haupt-
sacheverfahren weder ein förmliches Verfahren noch
eine eingehende Sachverhaltsfeststellung noch eine Be-
gründung sichergestellt ist. Um aber auch in der Be-
schwerdeinstanz einen schrankenlosen und damit ver-
fahrensverzögernden Vortrag neuer Tatsachen und
Beweise zu verhindern, soll dem Gericht die Möglich-
keit eingeräumt werden, nach dem Vorbild des § 296
Abs. 1, 4 ZPO verspätetes Vorbringen zu präkludieren.
Denn auch von den Beteiligten eines Beschwerdeverfah-
rens kann ein beschleunigtes, auf Prozessförderung be-
dachtes Vorbringen verlangt werden.

f) Ressourcenbewusster Personaleinsatz im Beschwerde-
verfahren

Durch den Entwurf wird der originäre Einzelrichter in
allen Beschwerdeverfahren eingeführt, in denen ein
amts- oder landgerichtlicher Einzelrichter oder ein
Rechtspfleger die angefochtene Entscheidung erlassen
hat. Im geltenden Recht wird über eine Beschwerde stets

durch ein mit drei Richtern besetztes Kollegium beim
Landgericht bzw. beim Oberlandesgericht entschieden.
Dieser Personalaufwand ist angesichts der in aller Regel
geringen Bedeutung der vorwiegend Nebenentscheidun-
gen betreffenden Beschwerdeverfahren unverhältnismä-
ßig. Zur Vermeidung von Akzeptanzverlust und nicht
gerechtfertigten Verzögerungen durch eine zwischenge-
schaltete Übertragungsentscheidung wird über die Be-
schwerde gegen eine Kollegialentscheidung weiterhin
ein Kollegium befinden.

g) Einführung einer Rechtsbeschwerde

Die neu eingeführte Rechtsbeschwerde ermöglicht nun-
mehr auch im Bereich der Nebenentscheidungen die
höchstrichterliche Klärung grundsätzlicher Rechtsfra-
gen. Mit dieser Eröffnung des Zugangs zum Bundesge-
richtshof kann die teilweise sehr unterschiedliche Recht-
sprechung der Oberlandesgerichte (z. B. im Kosten-
recht) vereinheitlicht werden. Die Rechtsbeschwerde
dient der Überprüfung der Rechtsanwendung und ist da-
her revisionsähnlich ausgestaltet. Sie ist gegeben, wenn
das Beschwerde- oder Berufungsgericht sie wegen
grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz zugelassen
hat oder wenn sie im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist
und das Rechtsbeschwerdegericht sie aufgrund der glei-
chen Voraussetzungen für zulässig erachtet. Der Entwurf
sieht im Hinblick darauf, dass es sich in der Regel um
weniger bedeutsame Nebenentscheidungen handelt, eine
Nichtzulassungsbeschwerde nicht vor. Das Rechtsinsti-
tut der Rechtsbeschwerde lässt das umständliche Vorla-
geverfahren (z. B. in § 7 InsO) entfallen und eignet sich
als zentrales Modell für andere Gesetze.

5. Familiensachen und Verfahren der freiwilligen
Gerichtsbarkeit

Der Entwurf sieht notwendige Folgeänderungen im Rechts-
mittelrecht des familiengerichtlichen Verfahrens und des
Verfahrens in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
keit (FGG) vor. Ferner wird im FGG-Bereich in der Be-
schwerdeinstanz die Möglichkeit für den Einsatz von Ein-
zelrichtern geschaffen. Im Übrigen wird das
FGG-Verfahren von dem Entwurf inhaltlich nicht berührt.
Eine Reform in diesem Bereich muss einem gesonderten
Gesetzgebungsvorhaben vorbehalten bleiben.

6. Rechtsbereinigung und sonstige Änderungen

a) Generalklausel für die freigestellte mündliche Verhand-
lung

Der Entwurf, der neben Effizienz und Bürgernähe auch
die Transparenz des zivilprozessualen Verfahrens be-
zweckt, beendet die bisherige Unübersichtlichkeit im
Bereich der fakultativen mündlichen Verhandlung, in-
dem er in § 128 Abs. 4 ZPO-E eine einzige Bestimmung
schafft, die die zahlreichen Einzelvorschriften der Zivil-
prozessordnung ablöst. Sie regelt nunmehr einheitlich,
dass jede gerichtliche Entscheidung, die nicht in Urteils-
form ergeht, ohne mündliche Verhandlung getroffen
werden kann, es sei denn, das Gesetz bestimmt etwas an-
deres. Diese Neuregelung führt nicht nur zur Verfahrens-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 47 – Drucksache 14/3750

vereinfachung, sondern auch zur Angleichung an die an-
deren Verfahrensordnungen (VwGO, FGO, SGG), die
bereits über eine solche Generalklausel verfügen.

b) Rechtsvereinheitlichung bei der Einspruchsverwerfung

Im Interesse einer einheitlichen Behandlung der gericht-
lichen Entscheidungen über die Unzulässigkeit eines
Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil wird die bishe-
rige Wahlmöglichkeit des Gerichts, ob es durch Be-
schluss oder durch Urteil entscheidet, abgeschafft. Die
nunmehr ausschließlich in Urteilsform ergehende Ein-
spruchsverwerfungsentscheidung (§ 341 Abs. 2 ZPO-E)
bedarf im Hinblick auf die in der Regel einfach gelager-
ten Sachverhalte, die den damaligen Gesetzgeber zur
Einführung der Beschlussentscheidung bewegt haben,
keiner mündlichen Verhandlung und unterliegt den glei-
chen Rechtsmitteln wie andere Urteile. Auf diese Weise
wird das Verfahren transparent, ohne den Vereinfa-
chungseffekt der fakultativen mündlichen Verhandlung
zu verlieren. Gleichzeitig werden die Rechtsmittel des
Beschwerderechts, die bisher gegen den Verwerfungsbe-
schluss statthaft und in der Zivilprozessordnung an ver-
schiedenen Stellen unübersichtlich geregelt waren, obso-
let.

c) Anschlussrechtsmittel

Die Neukonzeption des Rechtsmittelrechts trägt auch
dem Gesichtspunkt einer Rechtsbereinigung Rechnung:
Die bislang komplizierten Konstruktionen von selbstän-
digen und unselbständigen Anschlussrechtsmitteln wird
zugunsten der unselbständigen Anschlussrechtsmittel
durch Abschaffung der – überflüssigen – selbständigen
Anschlussrechtsmittel vereinfacht (§ 524 ZPO-E). Will
der Gegner des Rechtsmittelführers ebenfalls Rechts-
mittel einlegen und mit seinem Rechtsmittel von dem
bereits eingelegten Rechtsmittel seines Prozessgegners
unabhängig sein (bisheriges selbständiges Anschluss-
rechtsmittel), so hat er sein Rechtsmittel frist- und form-
gerecht einzulegen. Die Anschließungserklärung führt
demgegenüber künftig stets zur Abhängigkeit des An-
schlussrechtsmittels vom Hauptrechtsmittel.

d) Übernahmen aus dem Entwurf eines Vereinfachungsge-
setzes

Der Entwurf übernimmt mit dem Reformkonzept verein-
bare Regelungen zur Verfahrensvereinfachung aus dem
Entwurf des Rechtspflegevereinfachungsgesetzes. Es
handelt sich um kleinere und eher technische Regelun-
gen, die dem Richter in der täglichen Arbeit jedoch
durchaus deutliche Erleichterungen bringen können.
Beispielhaft seien erwähnt, dass etwa im Falle einer al-
lein noch ausstehenden Kostenentscheidung diese künf-
tig ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 128 Abs. 3
ZPO-E) und die Sicherheitsleistung bereits von Gesetzes
wegen auch durch Bankbürgschaft erbracht werden kann
(§ 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO-E).

e) Kosten und Gebühren

Der Entwurf enthält Anpassungen im Kosten- und Ge-
bührenrecht. Er trägt mit einer Erhöhung der Verfahrens-
gebühr im Berufungsrechtszug um 2/10 auf 15/10 den

erhöhten Anforderungen an die anwaltliche Tätigkeit im
Berufungsverfahren Rechnung.

V. Angleichung an den Rechtsstandard der euro-
päischen Nachbarländer

Die Neukonzeption des Zivilprozesses führt auch zu einer
Angleichung an die Prozessrechtssysteme der europäischen
Nachbarländer.

In England einschließlich Wales, in Frankreich, Österreich,
Italien und der Schweiz (Kanton Zürich) wird die überwie-
gende Zahl der Zivilstreitigkeiten durch Einzelrichter, ins-
besondere auch durch Einzelrichter bei den erstinstanzli-
chen Kollegialgerichten, erledigt. In England, Frankreich
und Italien ist der Einzelrichtereinsatz auch in den Rechts-
mittelinstanzen vorgesehen.

Ein einheitliches Berufungsgericht findet sich in England,
Frankreich und im Schweizer Kanton Zürich. Das Prinzip
der zweiten Tatsacheninstanz gilt vorwiegend im deutschen
und französischen Recht. In England, Österreich, Italien
und im Schweizer Kanton Zürich steht entweder von vorn-
herein oder infolge von Reformen der jüngsten Vergangen-
heit die Kontrollfunktion der Berufung im Vordergrund.
Diese Wirkung wird durch hohe Zugangshürden und No-
venbeschränkungen bis hin zum Novenverbot erreicht.

Das englische Zivilprozessrecht wird vom Prinzip der „fina-
lity of a judicial decision“ beherrscht. Das bedeutet, dass die
erstinstanzliche gerichtliche Entscheidung in der Regel end-
gültig sein soll. In der Praxis wird dieses Ziel dadurch er-
reicht, dass die Berufung erstens grundsätzlich der Zulas-
sung bedarf, über die das Erst- oder Rechtsmittelgericht
nach freiem Ermessen und ohne Begründung unanfechtbar
entscheidet, und zweitens eine reine Rechtskontrolle mit
Bindung an die Tatsachenfeststellung des erstinstanzlichen
Gerichts darstellt.

Der italienische Reformgesetzgeber führte im Jahr 1990 die
beschränkte Berufung ein, um dieses Rechtsmittel auf die
Behebung von Fehlern der Vorinstanz zu konzentrieren.

Im Schweizer Kanton Zürich hat die Reform im Jahr 1995
die Möglichkeit der Parteien, im Berufungsverfahren neue
Tatsachen oder Beweismittel vorzutragen, sehr stark einge-
schränkt.

Das österreichische Berufungsverfahren wird vom Neue-
rungsverbot (Novenverbot) beherrscht, d. h. das Berufungs-
gericht ist an die Sachverhaltsfeststellung der ersten Instanz
gebunden und neuer Tatsachenvortrag oder neue Beweis-
mittel sind nur unter engen Ausnahmen zulässig. Auf diese
Weise findet nur eine Kontrolle der Erstentscheidung und
keine Neuverhandlung statt.

Das Reformvorhaben reiht sich in diese Reformbewegung,
die die Abkehr von einer vollumfänglichen zweiten Tatsa-
cheninstanz zum Inhalt hat, ein. Im Gegensatz zum gelten-
den deutschen Zivilprozessrecht eröffnen alle erwähnten
europäischen Nachbarländer dem Rechtsuchenden grund-
sätzlich den Weg zum obersten Gericht. Einen Rechtsmittel-
ausschluss aufgrund des Unterschreitens einer bestimmten
Wertgrenze, wie ihn die deutsche Rechtsordnung bisher
kennt, sieht keines der vorgenannten Nachbarländer vor.
Durch die Neukonzeption des Berufungsrechts und die un-

Drucksache 14/3750 – 48 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

eingeschränkte Grundsatzrevision, die die Reform verwirk-
licht, wird die erforderliche Anpassung an den europäischen
Rechtsstandard geleistet.

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1 (Änderung des Gerichtsverfassungs-
gesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 23)

In der Nummer 1 wird die bisher noch in Deutscher Mark
festgelegte Streitwertgrenze von 10 000 DM für die amtsge-
richtliche Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkei-
ten, die nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegen-
standes den Landgerichten zugewiesen sind, im Verhältnis
2 DM = 1 Euro auf die Euro-Einheit umgestellt. Die Um-
stellung muss zum 1. Januar 2002 in Kraft treten. Dazu wird
in der Übergangsvorschrift des neuen § 26 Nr. 2 EGZPO in
der Fassung des Artikels 3 des Entwurfs bestimmt, dass in
den am 1. Januar 2002 anhängigen Verfahren die Nummer 1
in ihrer bisherigen Fassung für diesen Rechtszug über den
31. Dezember 2001 hinaus weiter gilt und dass bei ihrer An-
wendung nach diesem Zeitpunkt die auf Deutsche Mark
lautende Streitwertgrenze im Verhältnis 1,95583 DM =
1 Euro in die Euro-Einheit umzurechnen ist. Hierdurch wird
vermieden, dass der in der auf Euro umgestellten Nummer 1
infolge der Glättung geringfügig geänderte Betrag in diesen
Altfällen zu einer Zuständigkeitsverschiebung führt.

Zu Nummer 2 (§ 72)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 6
(§ 119 Abs. 1 E), die dem Wegfall der zweitinstanzlichen
Zuständigkeit der Landgerichte in Zivilsachen Rechnung
trägt. Soweit die Zuständigkeit der Landgerichte als Be-
schwerdegerichte in Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit bestehen bleibt, ergibt sich diese aus § 19
Abs. 2, § 30 Abs. 1 FGG.

Zu Nummer 3 (§ 100)

§ 100 betrifft die Berufungszuständigkeit der Kammern für
Handelssachen. Aufgrund des Wegfalls der Berufungszu-
ständigkeit der Landgerichte (vgl. Nr. 6 – § 119 Abs. 1 E)
wird die Vorschrift obsolet und ist deshalb aufzuheben.

Zu Nummer 4 (§ 104)

Die Vorschrift wird durch die Neuregelung der Beschwerde-
zuständigkeit (vgl. Nr. 6 – § 119 Abs. 1 E) gegenstandslos,
so dass sie aufzuheben ist. Mit Beschwerden können die
Landgerichte – vorbehaltlich der in § 119 Abs. 1 Halbsatz 2
E genannten Ausnahmen – künftig nur noch in Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit befasst werden (§ 19
Abs. 2 , § 30 Abs. 1 FGG), für die § 104 nach bisherigem
Recht keine Anwendung findet.

Zu Nummer 5 (§ 105 Abs. 3)

Die Vorschrift, die eine Sonderregelung für die Besetzung
der Kammern für Handelssachen in Streitigkeiten zwischen

Reeder oder Schiffer und Schiffsmannschaft enthält, ist
obsolet und daher zu streichen. Die Regelung bezieht sich
ausschließlich auf Verfahren nach §§ 484 ff. HGB, die der
Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3
ArbGG unterliegen (Wieczorek/Schütze/Schreiber, ZPO,
3. Auflage 1995, § 105 GVG Rn. 4; Kissel, GVG, 2. Auf-
lage 1994, § 105 Rn. 10) und geht daher ins Leere.

Zu Nummer 6 (§ 119)

Mit der Neufassung des § 119 Abs. 1 wird die alleinige Zu-
ständigkeit der Oberlandesgerichte in bürgerlichen Rechts-
streitigkeiten für alle Berufungs- und Beschwerdeverfahren
gegen die Entscheidungen der Amts- und Landgerichte be-
gründet (Halbsatz 1). Das Oberlandesgericht wird damit
zum alleinigen Rechtsmittelgericht der zweiten Instanz.

Halbsatz 2 bestimmt, dass die Zuständigkeit der Oberlan-
desgerichte für Beschwerden gegen Entscheidungen der
Amtsgerichte in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit nur dann gegeben ist, wenn sie durch besondere ge-
setzliche Bestimmungen vorgesehen ist. Dies ist z. B. in
Familiensachen (vgl. § 64 Abs. 3 Satz 1 FGG), in Landwirt-
schaftssachen (vgl. § 2 des Gesetzes über das gerichtliche
Verfahren in Landwirtschaftssachen) und bei Beschwerden
gegen Ordnungsmittel nach §§ 178, 180 (vgl. § 8 FGG
i. V. m. § 181 Abs. 3) der Fall; im Übrigen verbleibt es in
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei der
Beschwerdezuständigkeit der Landgerichte gemäß § 19
Abs. 2, § 30 Abs. 1 FGG. Hieran will der Entwurf nichts än-
dern.

Zu Nummer 7 (§ 133)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 6
(§ 119 Abs. 1 E) sowie um eine redaktionelle Bereinigung.

Zu Nummer 8 (§ 178)

In Absatz 1 Satz 1 wird die bisher noch in Deutscher Mark
festgelegte Ordnungsgeldgrenze von 2 000 DM im Verhält-
nis 2 DM = 1 Euro auf die Euro-Einheit umgestellt. Die
Umstellung muss zum 1. Januar 2002 in Kraft treten. Dazu
wird in der Übergangsvorschrift des neuen § 26 Nr. 2
EGZPO in der Fassung des Artikels 3 des Entwurfs be-
stimmt, dass für Ordnungsgeldbeschlüsse § 178 Abs. 1
Satz 1 in der bisherigen Fassung weitergilt, wenn die anzu-
fechtende Entscheidung vor dem 1. Januar 2002 verkündet
oder, soweit eine Verkündung nicht stattgefunden hat, der
Geschäftsstelle übergeben worden ist. Hierdurch wird ver-
mieden, dass eine Beschwerde gegen ein noch in Deutsche
Mark verhängtes Ordnungsgeld allein wegen der Umstel-
lung auf Euro Erfolg haben könnte.

Zu Artikel 2 (Änderung der Zivilprozessordnung)

Zu Nummer 1 (§ 10)

Der bisherige § 10 kann entfallen, da § 513 Abs. 2 E be-
stimmt, dass die Berufung nicht auf die vom Ausgangsge-
richt fehlerhaft bejahte Zuständigkeit gestützt werden kann.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 49 – Drucksache 14/3750

Zu Nummer 2 (§ 37)

Als Folgeänderung der in § 128 Abs. 4 E vorgesehenen
neuen allgemeinen Regelung über die fakultative mündliche
Verhandlung bei Entscheidungen, die nicht Urteile sind,
entfällt in § 37 Abs. 1 die Bestimmung, dass der den Ge-
richtsstand bestimmende Beschluss ohne mündliche Ver-
handlung ergehen kann.

Zu Nummer 3 (§ 40)

Die Änderung greift einen Vorschlag auf, der in Artikel 1
Nr. 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinfachung des zi-
vilgerichtlichen Verfahrens und des Verfahrens der freiwilli-
gen Gerichtsbarkeit (Drucksache 14/163) enthalten ist:

Durch das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom
11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50) ist die sachliche Zuständig-
keit des Amtsgerichts über das Ehe- und Kindschaftsrecht
hinaus auf andere nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten
erweitert worden.

Nach § 23 Nr. 1 GVG ist das Amtsgericht auch für nichtver-
mögensrechtliche Streitigkeiten mit Streitwerten bis zu
10 000 DM (bzw. 5 000 Euro gemäß der Entwurfsfassung)
zuständig. Die Zuständigkeit des Amts- oder Landgerichts
hängt nunmehr – wie bisher schon bei vermögensrechtli-
chen Streitigkeiten – von der Höhe des Streitwertes ab. In
nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Wert des
Streitgegenstandes nach § 12 GKG unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalles nach Ermessen zu bestim-
men. Die Zuständigkeit des Amts- oder Landgerichts kann
daher gerade in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten
zweifelhaft sein. Um die bei der geltenden Rechtslage im
Einzelfall notwendigen Verweisungen zu vermeiden, wird
den Parteien durch die vorgesehene Änderung die Möglich-
keit eröffnet, auch in nichtvermögensrechtlichen Streitig-
keiten, bei denen die gerichtliche Zuständigkeit vom Streit-
wert abhängt, die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts
zu vereinbaren.

Zu Nummer 4 (§ 45)

Absatz 1 entspricht dem bisherigen Absatz 1 Halbsatz 1.
Die Ergänzung, dass das Gericht, dem der Abgelehnte ange-
hört, ohne dessen Mitwirkung entscheidet, ist – entspre-
chend der bisherigen Rechtsprechung – klarstellend und
führt zu einem Gleichklang mit § 27 Abs. 1 StPO.

Die Änderung in Absatz 2 Satz 1 greift einen Vorschlag auf,
der in Artikel 1 Nr. 2 des Entwurfs eines Gesetzes zur
Vereinfachung des zivilgerichtlichen Verfahrens und des
Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Drucksache
14/163) enthalten ist:

Das Verfahren über die Ablehnung eines Richters beim
Amtsgericht soll vereinfacht und beschleunigt werden:
Nach bisher geltendem Recht (§ 45 Abs. 2 Satz 1) entschei-
det über die Ablehnung eines Familienrichters das Oberlan-
desgericht, in den übrigen Sachen das Landgericht. Zukünf-
tig ist das Oberlandesgericht das dem Amtsgericht im
Instanzenzug übergeordnete Gericht (§ 119 Abs. 1 GVG-E)
und damit das Gericht, das gemäß der Grundregel des bishe-
rigen § 45 Abs. 1 Halbsatz 2 über das Ablehnungsgesuch

gegen einen Richter am Amtsgericht entscheiden müsste,
falls der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch nicht für
begründet hält (dann gilt der unveränderte Absatz 2 Satz 2).
Um die damit verbundene Verzögerung des Verfahrens und
die Befassung eines OLG-Senats mit einer in der Regel
nicht besonders schwierigen Frage zu vermeiden, sieht der
neu gefasste Absatz 2 Satz 1 vor, dass über das Ablehnungs-
gesuch ein anderer Richter des Amtsgerichts entscheidet.
Zugleich wird damit im Verfahren nach der Zivilprozess-
ordnung derselbe Zustand hergestellt, wie er sich im Straf-
prozess (§ 27 Abs. 3 StPO) seit über 30 Jahren bewährt hat.

Für den Fall, dass kein anderer Richter des Amtsgerichts
entscheiden kann, muss die bislang in Absatz 1 Halbsatz 2
enthaltene Regelung, wonach im Falle der durch das Aus-
scheiden des abgelehnten Richters bedingten Beschlussun-
fähigkeit des Gerichts das im Rechtszug zunächst höhere
Gericht zu entscheiden hat, auch für die Amtsgerichte An-
wendung finden. Entsprechend dem Vorbild des § 27 Abs. 3
StPO ist diese Regelung in den neuen Absatz 3 aufgenom-
men worden.

Zu Nummer 5 (§ 46)

Als Folgeänderung der in § 128 Abs. 4 E vorgesehenen
neuen allgemeinen Regelung über die fakultative mündliche
Verhandlung bei Entscheidungen, die nicht Urteile sind,
entfällt in § 46 Abs. 1 die Bestimmung, dass der Beschluss
über das Ablehnungsgesuch ohne mündliche Verhandlung
ergehen kann.

Zu Nummer 6 (§ 78)

Die Vorschrift passt § 78 Abs. 2 Nr. 1 und 3 der Änderung
des § 621e an, die in den Familiensachen der freiwilligen
Gerichtsbarkeit den Zugang zum Bundesgerichtshof ent-
sprechend der Neuordnung des Revisionsrechts regelt und
die bisherige Bezeichnung „weitere Beschwerde“ in
„Rechtsbeschwerde“ ändert. Sie erstreckt die für diese
schon bisher vorgeschriebene Vertretung durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt auf die
Nichtzulassungsbeschwerde, die nach der im Entwurf vor-
gesehenen Neufassung des § 621e Abs. 2 in Verbindung mit
§ 544 E eingeführt wird.

Zu Nummer 7 (§ 78b Abs. 1)

Als Folgeänderung der in § 128 Abs. 4 E vorgesehenen all-
gemeinen Regelung über die fakultative mündliche Ver-
handlung bei Entscheidungen, die nicht Urteile sind, entfällt
in § 78b Abs. 1 die Bestimmung, dass der einen Notanwalt
beiordnende Beschluss ohne mündliche Verhandlung erge-
hen kann.

Zu Nummer 8 (§ 78b Abs. 2, § 78c Abs. 4)

Die Änderung passt die nach den Vorschriften im Verfahren
über die Beiordnung eines Notanwalts bisher unbefristet
statthafte Beschwerde dem neuen Beschwerderecht an, das
die bisherige Unterscheidung von einfacher unbefristeter
Beschwerde und sofortiger Beschwerde beseitigt und ein-
heitlich die sofortige Beschwerde einführt.

Drucksache 14/3750 – 50 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu Nummer 9 (§ 91a)

Zu Buchstabe a

Buchstabe a sieht als Folgeänderung der neuen allgemeinen
Regelung in § 128 Abs. 4 E über die fakultative mündliche
Verhandlung bei Entscheidungen, die nicht Urteile sind, in
§ 91a Abs. 1 die Aufhebung des bisherigen Satzes 2 vor,
nach dem die Kostenentscheidung bei Erledigung der
Hauptsache ohne mündliche Verhandlung ergehen kann.

Zu Buchstabe b

Die Änderung zu Buchstabe b greift einen Vorschlag auf,
der in Artikel 1 Nr. 3 des Entwurfs eines Gesetzes zur
Vereinfachung des zivilgerichtlichen Verfahrens und des
Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Drucksache
14/163) enthalten ist:

Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache durch die Parteien für
erledigt erklärt worden, so hat das Gericht nur noch über die
Kosten zu entscheiden. Da nach einer Erledigungserklärung
der Streit über die Hauptsache beendet ist und deshalb diese
nicht mehr angefochten werden kann, sieht § 91a Abs. 2
bisher vor, dass Kostenentscheidungen als sachliche Neben-
entscheidungen mit der sofortigen Beschwerde angefochten
werden können. Das Gesetz regelt derzeit nicht ausdrück-
lich, ob die Zulässigkeit dieser Beschwerde davon abhängt,
dass neben dem Beschwerdewert des § 567 Abs. 2 Satz 1
auch der Berufungsbeschwerdewert erreicht sein muss. Ein
Teil der Rechtsprechung bejaht unter Anwendung des Kon-
vergenzgedankens diese Frage.

Durch die Neufassung des § 91a Abs. 2 Satz 1 wird diese
Rechtsprechung ausdrücklich gesetzlich verankert. Be-
schwerden gegen die Kostenentscheidung sollen danach nur
noch dann statthaft sein, wenn der Streitwert der Hauptsa-
che die neue Berufungssumme des § 511 E (600 Euro) über-
steigt.

Zu Nummer 10 (§ 92)

Die Änderung greift einen Vorschlag auf, der in Artikel 1
Nr. 4 des Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinfachung des
zivilgerichtlichen Verfahrens und des Verfahrens der
freiwilligen Gerichtsbarkeit (Drucksache 14/163) enthalten
ist:

Nach geltendem Recht kann das Gericht bei teilweisem Ob-
siegen ausnahmsweise von einer Kostenteilung absehen und
einer Partei die gesamten Kosten auferlegen, wenn die Zu-
vielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfü-
gig war und keine besonderen Kosten verursacht hat.

Um den Gerichten eine mitunter zeitaufwendige und unter
dem Gesichtspunkt der Kostengerechtigkeit nicht erforder-
liche Kostenteilung zu ersparen, sieht § 92 Abs. 2 Nr. 1 E
vor, dass die Gerichte auch dann von einer Kostenquotelung
absehen können, wenn durch eine geringfügige Zuvielfor-
derung nur geringfügig höhere Kosten verursacht worden
sind. Damit können künftig einer Partei die Prozesskosten
auch dann vollständig auferlegt werden, wenn aufgrund der
Zuvielforderung geringfügige Mehrkosten etwa durch eine
Beweisaufnahme oder durch Überschreiten einer Gebühren-
stufe entstehen. Wie bereits nach geltendem Recht liegt eine

Zuvielforderung nicht nur vor, wenn die vom Kläger be-
gehrte Summe höher ist als der zugesprochene Betrag, son-
dern auch, wenn dem Antrag des Beklagten auf Abweisung
der Klage nicht in vollem Umfang entsprochen worden ist
(vgl. nur Zöller/Herget, 21. Aufl., § 92, Rn. 11). Die Rege-
lung findet deshalb auch zugunsten des Beklagten Anwen-
dung, falls der Kläger nur in einem geringfügigen Maße ob-
siegt.

Zu Nummer 11 (§ 93d)

Nach § 93d können die Kosten im Falle der Zurücknahme
einer Unterhaltsklage abweichend von der Kostenpflicht des
Klägers nach § 269 Abs. 3 der in Anspruch genommenen
Partei auferlegt werden, wenn diese zu der Klage dadurch
Anlass gegeben hat, dass sie der Verpflichtung, über ihre
Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, nicht
oder nicht vollständig nachgekommen ist. In der Vorschrift
wird die bisherige Bezugnahme auf § 269 Abs. 3 in § 269
Abs. 3 Satz 2 berichtigt, da der im Entwurf vorgesehene
neue Satz 3 des § 269 Abs. 3 eine Kostenpflicht des Beklag-
ten vorsieht, auf die sich die Bezugnahme in § 93d nicht be-
zieht.

Zu Nummer 12 (§ 99)

Zu Buchstabe a (Absatz 1)

Es handelt sich um eine redaktionelle Aktualisierung.

Zu Buchstabe b (Absatz 2 Satz 1)

Die Änderung greift einen Vorschlag auf, der in Artikel 1
Nr. 5 des Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinfachung des
zivilgerichtlichen Verfahrens und des Verfahrens der freiwil-
ligen Gerichtsbarkeit (Drucksache 14/163) enthalten ist:

Durch die Neufassung des Absatz 2 Satz 1 wird die in der
Rechtsprechung mit überzeugenden Gründen vertretene
Auffassung, dass die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde
gegen die Entscheidung über die Kosten bei einem Aner-
kenntnisurteil davon abhängt, dass in der Hauptsache die Be-
rufungssumme erreicht worden wäre, auf eine gesetzliche
Grundlage gestellt.

Zu Nummer 13 (§ 104)

Die Änderung passt den Zinssatz dem § 288 Abs. 1 Satz 1
BGB in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung fälli-
ger Zahlungen vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330) an.

Zu Nummer 14 (§ 108)

Die Änderung greift einen Vorschlag auf, der in Artikel 1
Nr. 7 des Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinfachung des zi-
vilgerichtlichen Verfahrens und des Verfahrens der freiwilli-
gen Gerichtsbarkeit (Drucksache 14/163) enthalten ist:

Die in der Praxis häufigste Art einer anderweitigen Sicher-
heitsleistung ist die Bankbürgschaft. Die Zulassung der
Bankbürgschaft kraft Gesetzes enthebt das Gericht von der
sonst notwendigen Entscheidung über einen entsprechenden
Parteiantrag. Der Vorschlag führt insbesondere dann zu
einer Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung, wenn
– was in der Praxis nicht selten vorkommt – die Partei nach

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 51 – Drucksache 14/3750

Verkündung des Urteils im Berufungsverfahren beantragt,
die Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft erbringen zu
können. Nach der bisherigen Gesetzeslage musste die Ver-
fahrensakte vom Berufungsgericht an die Vorinstanz zu-
rückgeschickt werden, da – von Ausnahmen abgesehen –
grundsätzlich dort über den beantragten Nachlass einer
Bankbürgschaft entschieden werden muss. Erst nach der
Entscheidung des Ausgangsgerichts konnte die Verfahrens-
akte an das Berufungsgericht zurückgeschickt und das Ver-
fahren fortgesetzt werden. Durch die gesetzliche Festschrei-
bung der Bankbürgschaft als zulässige Art der
Sicherheitsleistung werden die durch das Hin- und Her-
schieben der Akte verursachten Verfahrensverzögerungen
vermieden.

An die Qualität der Bürgschaft und der Bonität des Bürgen
sind hohe Anforderungen zu stellen. Die Bürgschaft muss
den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage enthalten
(§ 239 Abs. 1 und 2 BGB), also selbstschuldnerisch erklärt
und des Weiteren unwiderruflich, unbedingt sowie unbefris-
tet sein.

Die Voraussetzungen zur Sicherheitsleitung durch Bank-
bürgschaft in § 108 Abs. 1 Satz 2 E sind nach dem Vorbild
des § 648a Abs. 2 Satz 1 BGB auf die Zulassung des im
Geltungsbereich des Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befug-
ten Kreditinstitutes sowie die sonstigen Tauglichkeitseigen-
schaften eines Bürgen nach § 239 BGB beschränkt. Auf das
Kriterium der Zugehörigkeit zu einem System der Einlagen-
sicherung wird verzichtet. Die von einer Bank übernomme-
nen Bürgschaften müssen durch ihr Eigenkapital gesichert
sein. Die Kreditinstitute sind verpflichtet, im Interesse der
Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern
angemessene haftende Eigenmittel zu bilden (§ 10 KWG).
Diese Verpflichtung wird durch das Bundesaufsichtsamt für
das Kreditwesen bzw. durch die Aufsichtsbehörden der an-
deren Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums über-
wacht. Die jeweiligen Einlagensicherungssysteme der Kre-
ditinstitute dienen dagegen ausschließlich der Absicherung
der Einlagen ihrer Kunden und bieten in Bezug auf über-
nommene Bankbürgschaften keine Rückversicherung.

Zu Nummer 15 (§ 109)

Als Folgeänderung der in § 128 Abs. 4 E vorgesehenen
neuen allgemeinen Regelung über die fakultative mündliche
Verhandlung bei Entscheidungen, die nicht Urteile sind,
entfällt in § 109 Abs. 3 Satz 2 die Bestimmung, dass der Be-
schluss über die Rückgabe der Sicherheit ohne mündliche
Verhandlung ergehen kann.

Zu Nummer 16 (§ 115)

Zu Buchstabe a

Der in § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 nach dem ersten
Halbsatz einzufügende Halbsatz stellt klar, dass die auf
64 % bzw. 45 % des Grundbetrages nach § 79 Abs. 1 Nr. 1
BSHG festgelegten Freibeträge in entsprechender Anwen-
dung der Rundungsvorschrift des § 82 BSHG auf- oder ab-
zurunden sind.

Zu Buchstabe b

In der Prozesskostenhilfetabelle (§ 115 Abs. 1 Satz 4) wer-
den die bisher noch in Deutscher Mark festgelegten Beträge
des einzusetzenden Einkommens und der Monatsraten im
Verhältnis 2 DM = 1 Euro auf die Euro-Einheit umgestellt.
Belastungen für die Haushalte des Bundes und der Länder
sind damit nicht verbunden. Die Umstellung der Tabelle
muss zum 1. Januar 2002 in Kraft treten. Dazu wird unter
Nummer 4 und 10 der Übergangsvorschriften zu diesem
Gesetz in dem in Artikel 3 Nr. 3 vorgesehenen neuen § 26
EGZPO bestimmt, dass in den Fällen, in denen für einen
Rechtszug die Prozesskostenhilfe vor diesem Zeitpunkt be-
willigt worden ist, die Tabelle in ihrer bisherigen Fassung
für diesen Rechtszug über den 31. Dezember 2001 hinaus
weiter gilt und dass bei ihrer Anwendung nach diesem Zeit-
punkt die in ihr auf Deutsche Mark lautenden Beträge des
einzusetzenden Einkommens und der Monatsraten im Ver-
hältnis 1,95583 DM = 1 Euro in die Euro-Einheit umzurech-
nen sind. Hierdurch wird vermieden, dass die in der auf
Euro umgestellten Tabelle infolge der Glättung geringfügig
geänderten Beträge in diesen Altfällen zu einer Neufest-
setzung der Monatsraten und damit zu einem nicht vertret-
baren Arbeitsaufwand bei den Gerichten führen.

Zu Nummer 17 (§ 127)

Zu Buchstabe a

Die Änderung in Absatz 2 Satz 2 passt die im Verfahren
über die Prozesskostenhilfe bisher unbefristet statthafte Be-
schwerde dem neuen Beschwerderecht an, das die bisherige
Unterscheidung von einfacher unbefristeter Beschwerde
und sofortiger Beschwerde beseitigt und einheitlich die so-
fortige Beschwerde einführt. Der neue Absatz 2 Satz 3
greift außerdem in redaktionell angepasster Fassung den in
Artikel 1 Nr. 8 des Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinfa-
chung des zivilgerichtlichen Verfahrens und des Verfahrens
der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Drucksache 14/163) ent-
haltenen Vorschlag auf, die Zulässigkeit der sofortigen Be-
schwerde – soweit die Beschwer nicht die persönlichen und
wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe
betrifft – davon abhängig zu machen, ob der Wert des von
der Entscheidung erfassten Streitgegenstandes die Wert-
grenze für die Zulässigkeit der Berufung übersteigt. Damit
wird erreicht, dass im Verfahren über die Prozesskostenhilfe
nicht ein weitergehender Instanzenzug zur Verfügung steht
als in der Hauptsache. Insbesondere wird der Gefahr wider-
sprüchlicher Entscheidungen begegnet, zu denen es käme,
wenn das Beschwerdegericht die Erfolgsaussicht abwei-
chend von dem in der Hauptsache abschließend entschei-
denden Gericht des ersten Rechtszuges beurteilt.

Zu Buchstabe b

Die Einfügung in Absatz 3 Satz 1 unterstellt den neuen
Vorschriften über die sofortige Beschwerde im Interesse der
Einheitlichkeit auch das Beschwerderecht der Staatskasse,
das diese auch künftig nur innerhalb einer dreimonatigen
Ausschlussfrist ab Übergabe des unterschriebenen
Prozesskostenhilfebewilligungsbeschlusses an die Ge-
schäftsstelle ausüben können soll. Nach dem in § 127
Abs. 3 nach dem bisherigen Satz 2 einzufügenden neuen

Drucksache 14/3750 – 52 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Satz 3 soll die zweiwöchige Notfrist für die Einlegung der
sofortigen Beschwerde nicht mit einer Zustellung des
Bewilligungsbeschlusses an die Staatskasse, sondern – inso-
weit abweichend von § 569 Abs. 1 E – in dem Zeitpunkt be-
ginnen, in dem der Bezirksrevisor als Vertreter der Staats-
kasse entsprechend der bisherigen Praxis aufgrund
stichprobenartiger Anforderung ausgewählter Prozessakten
von dem Beschluss Kenntnis erhält. In diesem Sinne über-
nimmt der nach Satz 2 neu einzufügende Satz aus § 146
Abs. 5 Satz 1 VwGO den Begriff „Bekanntgabe“ in der
Auslegung, die dieser Begriff in der Verwaltungsgerichts-
barkeit bei der Anwendung auf den dort der Beschwerde der
Staatskasse (§ 166 VwGO) vorgeschalteten – binnen zwei
Wochen nach der Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht
zu stellenden – Antrag auf Zulassung der Beschwerde er-
fährt.

Zu Nummer 18 (§ 128)

Zu Absatz 3

Der bisherige § 128 Abs. 3 sieht vor, dass bei Streitigkeiten
über vermögensrechtliche Ansprüche im Wert von bis zu
1 500 DM das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen
die schriftliche Verhandlung anordnen kann. Die Vorschrift
hat im Hinblick auf die wertmäßige Begrenzung ihres An-
wendungsbereiches im Wesentlichen nur für das amtsge-
richtliche Verfahren und dort auch nur im Streitwertbereich
von über 1 200 bis 1 500 DM Bedeutung, da das Amts-
gericht nach § 495a bei allen – nicht nur vermögensrecht-
lichen – Streitigkeiten mit einem Streitwert von bis zu
1 200 DM das Verfahren nach billigem Ermessen bestim-
men, mithin auch eine schriftliche Verhandlung anordnen
kann. Der bisherige § 128 Abs. 3 erscheint deshalb entbehr-
lich und ist vom Entwurf nicht übernommen worden.

Stattdessen greift der Entwurf mit der Neufassung des § 128
Abs. 3 inhaltlich einen Vorschlag auf, der in Artikel 1 Nr. 18
des Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinfachung des zivilge-
richtlichen Verfahrens und des Verfahrens der freiwilligen
Gerichtsbarkeit (Drucksache 14/163) enthalten ist:

Infolge des Mündlichkeitsprinzips ist nach gegenwärtiger
Rechtslage eine mündliche Verhandlung selbst dann obliga-
torisch, wenn in einem Schlussurteil nur noch über die Kos-
ten eines Rechtsstreits zu befinden ist. Dadurch werden die
Parteien und die Gerichte unnötig belastet und der
Abschluss des Verfahrens verzögert. Durch den neuen Ab-
satz 3 wird der Zwang, allein wegen eines Kostenaus-
spruchs mündlich verhandeln zu müssen, beseitigt. Bei der
Neuregelung handelt es sich um eine Weiterentwicklung
von geltenden Vorschriften für Kostenbeschlüsse (§ 91a
Abs. 1 Satz 2, § 269 Abs. 3 Satz 4, § 515 Abs. 3 Satz 3).

Zu Absatz 4

Mit dem neuen Absatz 4 wird eine Generalklausel für die
fakultative mündliche Verhandlung geschaffen. Danach
können alle gerichtlichen Entscheidungen, die nicht durch
Urteil ergehen, ohne mündliche Verhandlung erlassen wer-
den, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Der Wortlaut dieser Vorschrift stimmt mit demjenigen in
§ 101 Abs. 3 VwGO vollständig und mit demjenigen der
Regelungen in § 90 Abs. 1 Satz 2 FGO, § 124 Abs. 3 SGG
weitgehend überein, so dass die Verfahrensvorschriften in-
soweit angeglichen werden. Wie in den meisten Verfahrens-
ordnungen (§ 46 Abs. 2 ArbGG, § 101 Abs. 1 VwGO, § 90
Abs. 1 Satz 1 FGO, § 124 Abs. 1 SGG) ist auch in der Zivil-
prozessordnung (§ 128 Abs. 1) der Mündlichkeitsgrundsatz
für das Urteilsverfahren als gesetzliche Regel vorgesehen,
im Übrigen wird die mündliche Verhandlung überwiegend
in das Ermessen des Gerichts gestellt.

Bislang ist die fakultative mündliche Verhandlung in ausge-
sprochen kasuistischer Weise in zahlreichen Einzelvor-
schriften der Zivilprozessordnung geregelt, indem in jedem
Einzelfall ausdrücklich ausgesprochen wurde, dass die Ent-
scheidung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann. Die
neue Regelung in Absatz 4 macht die fakultative mündliche
Verhandlung von der Entscheidungsform abhängig. Das Ur-
teil ist die Form der Endentscheidung, die gemäß § 128
Abs. 1 grundsätzlich aufgrund obligatorischer mündlicher
Verhandlung erlassen wird, während andere Formen ge-
richtlicher Entscheidung ohne oder aufgrund freigestellter
mündlicher Verhandlung ergehen können. Zu letzteren zäh-
len die Beschlüsse des Gerichts (des Kollegiums oder des
Einzelrichters) sowie die Verfügungen des Vorsitzenden und
des beauftragten oder ersuchten Richters. Der Beschluss un-
terscheidet sich vom Urteil in der Regel durch die weniger
strenge Form. Die gerichtliche Verfügung ist meist prozess-
leitender Natur (z. B. Terminanberaumung, Ladungsverfü-
gung, Fristverlängerung) und unterliegt noch geringeren
Formerfordernissen als ein Beschluss. Sie bedarf in der Re-
gel keiner mündlichen Verhandlung (Ausnahme: z. B. fa-
kultative mündliche Verhandlung beim Gesuch um Abkür-
zung oder Verlängerung einer Frist, § 225 Abs.1).

Wenn trotz Entscheidung durch Beschluss eine mündliche
Verhandlung zwingend durchgeführt werden muss (z. B.
§ 320 Abs. 3 Satz 1, § 1063 Abs. 2) oder trotz Urteilsent-
scheidung auf eine mündliche Verhandlung verzichtet wer-
den kann (z. B. § 128 Abs. 2, § 331 Abs. 3, § 341 Abs. 2 E),
trifft das Gesetz ausdrückliche Bestimmungen.

Zu Nummer 19 (§ 136)

Der neue Absatz 2 Satz 2 entspricht inhaltlich dem bisheri-
gen § 139 Abs. 3. Die Vorschrift betrifft die formelle Pro-
zessleitung durch den Vorsitzenden in der mündlichen Ver-
handlung und soll deshalb systematisch korrekter in den
passenden Regelungszusammenhang des § 136 eingestellt
werden.

Zu Nummer 20 (§ 139)

§ 139 E regelt nunmehr an zentraler Stelle die materielle
Prozessleitungspflicht des Gerichts. Die bisher an verschie-
denen Stellen der ZPO befindlichen Regelungen sollen in
dieser zentralen Norm generalklauselartig zusammenge-
führt werden, um die Mitverantwortung des Gerichts für
eine umfassende tatsächliche und rechtliche Klärung des
Streitstoffs hervorzuheben. Der Entwurf sieht jedoch davon
ab, den Gerichten inhaltlich engere oder detailliertere Vor-
gaben als das bisherige Recht zu machen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 53 – Drucksache 14/3750

Absatz 1 entspricht weitgehend dem bisherigen § 139
Abs. 1. Es wurden die bisherigen Sätze 1 und 2 umgestellt.
Mit der Voranstellung des bisherigen Satzes 2 (jetzt: Satz 1)
wird die allgemeine und umfassende Erörterungspflicht des
Gerichts (materielle Prozessleitung) betont.

Satz 2 (bisher: Satz 1) betrifft demgegenüber primär nur tat-
sächliche Fragen, auf deren Klärung das Gericht hinzuwir-
ken hat. Dabei wird nunmehr die Verantwortung des gesam-
ten Spruchkörpers für die materielle Prozessleitung
hervorgehoben. Die Pflichten des Vorsitzenden zur Termin-
vorbereitung (§ 273) und zur Leitung der mündlichen Ver-
handlung (§ 136) bleiben unberührt. Neu ist die Einfügung
des Wortes „rechtzeitig“, wodurch die bisherige Sonderre-
gelung in § 273 Abs. 1 Satz 2, nach der sich die Parteien in
jeder Verfahrenslage rechtzeitig und vollständig erklären
sollen, entbehrlich wird. Zugleich wird damit an zentralerer
Stelle als bisher auch die Verantwortung der Parteien für
eine vollständige, aber auch zügige und ökonomische Pro-
zessführung hervorgehoben.

Die Konzeption des Absatzes 1 hebt damit insgesamt her-
vor, dass das Gericht im offenen Gespräch mit den Parteien
die entscheidungserheblichen rechtlichen oder tatsächlichen
Gesichtspunkte erörtern und auf eine allseits sachdienliche
Verfahrensführung hinwirken soll. Dies gilt in jeder Lage
des Verfahrens, insbesondere auch, wie die Neufassung des
§ 279 Abs. 3 E klarstellt, im Anschluss an eine durchge-
führte Beweisaufnahme.

Absatz 1 belässt es jedoch bei dem Grundsatz, dass es nicht
Aufgabe des Gerichts ist, durch Fragen oder Hinweise neue
Anspruchsgrundlagen, Einreden oder Anträge einzuführen,
die in dem streitigen Vorbringen der Parteien nicht zumin-
dest andeutungsweise bereits eine Grundlage haben (vgl.
Zöller/Greger, ZPO, § 139 Rn. 9, 11; Thomas/Putzo, ZPO,
§ 139 Rn. 10). Das Gericht ist daher weiterhin nicht ver-
pflichtet, etwa auf Geltendmachung der Einrede der Verjäh-
rung oder eines Zurückbehaltungsrechts hinzuwirken, wenn
die Partei diese Verteidigungsmittel nicht von sich aus in
den Prozess eingeführt hat.

Absatz 2 übernimmt das bislang in § 278 Abs. 3 enthaltene
Verbot der Überraschungsentscheidung. Die Neufassung
konkretisiert den dem Verbot der Überraschungsentschei-
dung zugrunde liegenden Anspruch auf rechtliches Gehör:

Während § 278 Abs. 3 seinem Wortlaut nach nur auf einen
von einer Partei übersehenen oder für unerheblich gehalte-
nen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, berücksichtigt die
Neuformulierung in Satz 1 durch die Streichung des Adjek-
tivs „rechtlichen“ den Umstand, dass sich in der Praxis tat-
sächliche und rechtliche Gesichtspunkte häufig nur schwer
voneinander trennen lassen und den tatsächlichen Gesichts-
punkten für den Ausgang des Rechtsstreits eine mindestens
ebenso große Bedeutung beikommt wie Gesichtspunkten
rechtlicher Art. Damit wird zugleich eine gleichlautende
Terminologie mit Absatz 1 Satz 2 erreicht, wonach das Ge-
richt den Streitstoff sowohl unter rechtlichen als auch unter
tatsächlichen Aspekten zu erörtern hat.

In der Neufassung des Satzes 1 wird zudem durch die Ein-
fügung der Wörter „darauf hingewiesen und“ klargestellt,
dass es bei dem Verbot der Überraschungsentscheidung im
Kern um den Anspruch auf rechtliches Gehörs geht, der in

den von Satz 1 angesprochenen Fallgestaltungen nur durch
einen gerichtlichen Hinweis auf den von der Partei überse-
hen oder für unerheblich gehaltenen Gesichtspunkt gewähr-
leistet werden kann.

Durch den neuen Satz 2 wird hervorgehoben, dass das Ver-
bot der Überraschungsentscheidung auch eingreift, wenn
das Gericht einen Gesichtspunkt abweichend von der über-
einstimmenden Auffassung beider Parteien beurteilen will.
Auch in diesem Fall hat das Gericht, bevor es seine Haupt-
sacheentscheidung auf eine solche divergierende Beurtei-
lung stützt, die Parteien zuvor darauf hinzuweisen und ih-
nen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Absatz 3 entspricht inhaltlich weitgehend dem bisherigen
§ 139 Abs. 2. Lediglich der Sprachgebrauch ist redaktionell
angepasst und klargestellt worden, dass die in Absatz 3 ge-
regelte Verpflichtung eine solche des Gerichts – d. h. des ge-
samten Spruchkörpers und nicht nur des Vorsitzenden – ist.

Absatz 4 Satz 1 dient der Dokumentation gerichtlicher Hin-
weise und kann damit insbesondere für etwaige Rechtsmit-
telverfahren Bedeutung gewinnen. Auf die Begründung zu
§ 529 Abs. 3 E wird insoweit Bezug genommen. Satz 2
greift die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze
zum Verfahrensablauf nach der Erteilung eines Hinweises
seitens des Gerichts auf. Aus dem Anspruch auf Gewähr-
leistung rechtlichen Gehörs ergibt sich die Verpflichtung des
Gerichts, den Parteien eine angemessene Reaktion auf einen
gerichtlichen Hinweis zu ermöglichen. Von den Umständen
des konkreten Einzelfalles wird es abhängen, ob sich eine
Partei auf einen Hinweis sofort äußern können muss oder
die Einräumung einer Schriftsatzfrist verlangen kann; inso-
weit ähnelt die Regelung dem § 283 Satz 1. Einem Antrag
auf Nachlass eines Schriftsatzes ist nur stattzugeben, wenn
eine sofortige Reaktion der Partei, an die sich der Hinweis
richtet, nicht möglich ist. Bei der Anwendung dieser Be-
stimmung ist – zur Vermeidung etwaiger Verzögerungstak-
tiken – auf die allgemeine Prozessförderungspflicht des
§ 282 Bedacht zu nehmen. Soweit die fristgerecht nachge-
reichte – also nach Schluss der mündlichen Verhandlung
vorgebrachte – Äußerung in dem von dem Hinweis gesetz-
ten Rahmen neue Angriffs- und Verteidigungsmittel enthält,
sind diese abweichend von § 296a Satz 1 zu berücksichti-
gen, so dass § 139 Abs. 4 Satz 2 in den Ausnahmekatalog
des § 296a Satz 2 aufgenommen wird (vgl. Nr. 40 – § 296a
Satz 2 E).

Zu Nummer 21 (§ 142)

Die Vorschrift regelt die prozessuale Pflicht zur Vorlegung
von Urkunden und sonstigen Unterlagen neu:

Nach Absatz 1 Satz 1 kann das Gericht die Vorlegung von
Urkunden und sonstigen Unterlagen unabhängig von einem
Beweisantritt einer Partei anordnen, wenn sich eine Partei
auf diese Urkunden oder Unterlagen bezogen hat. Das Ge-
richt erhält dadurch die Möglichkeit, sich im Interesse der
Sachaufklärung möglichst früh einen umfassenden Über-
blick über den dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sach-
verhalt zu verschaffen.

Die Parteien sind verpflichtet, der Anordnung innerhalb der
nach Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 gesetzten Frist zu folgen,
was allerdings letztlich nicht erzwingbar ist. Bei Fristver-

Drucksache 14/3750 – 54 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

säumung gilt § 296 Abs. 1, falls die Anordnung im Rahmen
der Terminvorbereitung nach § 273 Abs. 2 Nr. 1 ergangen
ist. Unberührt davon bleiben die beweisrechtlichen Folgen
einer Nichtvorlage nach § 427.

Satz 2 Halbsatz 2 entspricht dem bisherigen § 142 Abs. 2.

Darüber hinaus statuiert die Vorschrift erstmals eine gesetz-
liche (prozessuale) Vorlegungspflicht für Dritte, soweit ih-
nen eine Vorlegung unter Berücksichtigung ihrer berechtig-
ten Interessen zumutbar ist und ihnen – wie Absatz 2
klarstellt – kein Zeugnisverweigerungsrecht zur Seite steht.
Die Verweisung auf die Vorschriften der §§ 386 bis 390 er-
möglicht die Verhängung entsprechender Ordnungs- und
Zwangsmittel bei unberechtigter Nichtbefolgung der ge-
richtlichen Anordnung.

Absatz 3 Satz 1 entspricht dem bisherigen Absatz 3. Satz 2
stellt klar, dass die Anordnung, von der in fremder Sprache
abgefassten Urkunde eine Übersetzung beizubringen, nur
gegenüber den Parteien, nicht aber gegenüber dem Dritten
ergehen kann.

Zu Nummer 22 (§ 144)

Absatz 1 Satz 1 entspricht dem bisherigen Absatz 1. Die
Sätze 2 und 3 präzisieren und ergänzen die nach dem bishe-
rigen Recht bestehende gerichtliche Befugnis zur Anord-
nung der Einnahme eines Augenscheins und zur Begutach-
tung durch Sachverständige unabhängig von einem
Beweisantritt, wobei in Satz 3 letzter Halbsatz dem Grund-
satz der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 GG
Rechnung getragen wird. Satz 2 erweitert über die passive
Duldung der Augenscheinnahme die gerichtliche Anord-
nungskompetenz auf die Vorlegung von Augenscheinsob-
jekten durch die Partei oder einen Dritten. Die Parteien sind
verpflichtet, der Anordnung innerhalb einer vom Gericht
gesetzten Frist zu folgen, was allerdings nicht erzwingbar
ist. Bei Fristversäumung gilt § 296 Abs. 1, falls die Anord-
nung im Rahmen der Terminsvorbereitung nach § 273
Abs. 2 Nr. 1 ergangen ist. Unberührt davon bleiben die be-
weisrechtlichen Folgen einer Nichtvorlage nach § 371
Abs. 3 E.

Entsprechend der Neuregelung für die Vorlegung von Ur-
kunden in § 142 E trifft die Vorlegungspflicht auch Dritte,
soweit ihnen eine Vorlegung unter Berücksichtigung ihrer
berechtigten Interessen zumutbar ist und ihnen – wie
Absatz 2 klarstellt – kein Zeugnisverweigerungsrecht zur
Seite steht. Der Verweis auf die Vorschriften der §§ 386 bis
390 ermöglicht die Verhängung entsprechender Ordnungs-
und Zwangsmittel bei unberechtigter Nichtbefolgung der
gerichtlichen Anordnung.

Absatz 3 entspricht dem bisherigen Absatz 2.

Zu Nummer 23 (§ 156)

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 156.

Der neu angefügte Absatz 2 verdeutlicht in aufzählender,
freilich aber nicht abschließender Weise die Fälle, in denen
sich das gerichtliche Ermessen bei der Frage der Wiederer-
öffnung der Verhandlung auf Null reduziert, mithin also die
Verhandlung stets wieder zu eröffnen ist. In den Fällen der
Nummern 1 und 3 ist schon bislang anerkannt, dass eine

Wiedereröffnung zu erfolgen hat (vgl. Thomas/Putzo, ZPO,
22. Aufl., § 156 Rn. 2, 5 m. w. N.). Wenn nachträglich Tat-
sachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die ei-
nen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden (Fall der
Nummer 2), wird bislang ebenfalls zum Teil angenommen,
dass eine Wiedereröffnung geboten ist (vgl. Stein/Jonas/
Roth, ZPO, 21. Aufl., § 156 Rn. 10 m. w. N.). Die Wiederer-
öffnung der mündlichen Verhandlung ist hier prozessökono-
misch, da auf diesem Wege Rechtsmittel oder eine Wieder-
aufnahmeklage nach den §§ 578 ff. vermieden werden
können.

Zu Nummer 24 (§ 160)

Die Aufnahme der neuen Nummer 10 in den Katalog des
Absatzes 3 bewirkt, dass das Ergebnis der Güteverhandlung
(§ 278 E) in das Protokoll aufzunehmen ist.

Zu Nummer 25 (§ 174)

Als Folgeänderung der in § 128 Abs. 4 E vorgesehenen
neuen allgemeinen Regelung über die fakultative mündliche
Verhandlung bei Entscheidungen, die nicht Urteile sind,
entfällt in § 174 die Bestimmung, dass der Beschluss über
die Anordnung der Bestellung eines Zustellungsbevoll-
mächtigten ohne mündliche Verhandlung ergehen kann.

Zu Nummer 26 (§ 177)

Als Folgeänderung der in § 128 Abs. 4 E vorgesehenen
neuen allgemeinen Regelung über die fakultative mündliche
Verhandlung bei Entscheidungen, die nicht Urteile sind,
entfällt in § 177 die Bestimmung, dass der Beschluss über
die Bewilligung der Zustellung an den Zustellungsbevoll-
mächtigten oder den Gegner bei unbekanntem Aufenthalt
eines Prozessbevollmächtigten ohne mündliche Verhand-
lung ergehen kann.

Zu Nummer 27 (§ 233)

In der Vorschrift wird der Katalog der Fristen, bei deren
Versäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-
währt werden kann, um die Fristen zur Begründung der
Nichtzulassungsbeschwerde und der Rechtsbeschwerde er-
weitert.

Zu Nummer 28 (§ 251)

Der vom Entwurf aufgehobene bisherige Absatz 2, wonach
bei einem einmal angeordneten Ruhen des Verfahrens die-
ses nur nach einer Art „Sperrfrist“ von 3 Monaten wieder
aufgenommen werden kann, läuft in der Praxis weitgehend
leer. Beantragen die Parteien das Ruhen nach Absatz 1, so
erfolgt dieser Antrag regelmäßig unter jederzeitigem Ter-
minsvorbehalt und damit unter Verwahrung gegen die in
Absatz 2 bestimmte Rechtsfolge. Erfolgt eine Anordnung
nach § 251a Abs. 3 quasi als Ungehorsamssanktion, wird
ein neuer Termin regelmäßig ohnehin erst in einigen Wo-
chen bzw. Monaten stattfinden können. Die demnach obso-
lete Regelung wird deshalb gestrichen. Zugleich dürfte da-
mit den Parteien eine Zustimmung zur neu vorgesehenen
außergerichtlichen Streitschlichtung (vgl. § 278 Abs. 4 E)
erleichtert werden.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 55 – Drucksache 14/3750

Zu Nummer 29 (§ 252)

Die Änderung passt die in Fällen der Aussetzung des Ver-
fahrens bisher unbefristet statthafte Beschwerde dem neuen
Beschwerderecht an, das die bisherige Unterscheidung von
einfacher unbefristeter Beschwerde und sofortiger Be-
schwerde beseitigt und einheitlich die sofortige Beschwerde
einführt.

Zu Nummer 30 (§ 253)

Die Änderung ist bedingt durch die Einführung des originä-
ren Einzelrichters in § 348 E. Der Kläger soll sich in der
Klageschrift dazu äußern, ob einer Entscheidung der Sache
durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen. Bezug ge-
nommen ist damit auf die Voraussetzungen der §§ 348, 348a
E, die im Einzelnen bestimmen, unter welchen Vorausset-
zungen der Einzelrichter den Rechtsstreit entscheidet.

Zu Nummer 31 (§ 269)

Die Änderung greift einen Vorschlag auf, der in Artikel 1
Nr. 12 des Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinfachung des
zivilgerichtlichen Verfahrens und des Verfahrens der frei-
willigen Gerichtsbarkeit (Drucksache 14/163) enthalten ist:

Zu Buchstabe a (Absatz 2)

Nach § 269 Abs. 2 Satz 3 E entfällt in der Regel die bislang
in § 270 Abs. 2 Satz 1 geregelte Zustellung von Klagerück-
nahmeschriftsätzen. Nach der Fassung des Entwurfs ist nur
noch dann zuzustellen, wenn eine Äußerung des Beklagten
nach Beginn der mündlichen Verhandlung nicht eingeholt
werden kann.

Die Klagerücknahme ist als Prozesshandlung gegenüber
dem Gericht und nicht dem Gegner zu erklären. Ihre prozes-
sualen und materiellen Wirkungen, insbesondere der Weg-
fall der Rechtshängigkeit und der Verjährungsunterbre-
chung, sind daher nicht von der Zustellung der
Rücknahmeerklärung an den Beklagten abhängig; hierzu ist
vielmehr auf den Eingang bei Gericht abzustellen. Weder
Gründe der Prozessökonomie noch die Interessen der Par-
teien machen es deshalb erforderlich, den Zugang der Kla-
gerücknahmeschrift an den Beklagten oder den Zeitpunkt
des Zugangs beweiskräftig zu dokumentieren, jedenfalls
dann nicht, wenn der Beklagte der Rücknahme nicht entge-
gentreten kann. Soweit eine Klagerücknahme die Einwilli-
gung des Beklagten erfordert, verbleibt es bei dem Zustel-
lungserfordernis.

Nach geltendem Recht ist eine Zurücknahme der Klage
nach Beginn der mündlichen Verhandlung nur mit Einwilli-
gung des Beklagten wirksam. Auch sie ist als Prozesshand-
lung gegenüber dem Gericht zu erklären. In der Praxis
bleibt der Beklagte häufig nach einer schriftsätzlich erklär-
ten Klagerücknahme zunächst untätig, obwohl er gegen die
Beendigung des Verfahrens keine Einwendungen hat. Die
Untätigkeit beruht nicht selten bei anwaltlich nicht vertrete-
nen Parteien auf einer Unkenntnis der Rechtslage oder auch
auf Nachlässigkeit. In solchen Fällen ist die – nach gelten-
dem Recht notwendige – Fortsetzung des Verfahrens schon
aus prozessökonomischen Gründen kaum vertretbar. Die
gerichtliche Praxis versucht sich damit zu behelfen, durch

ein Erinnerungsschreiben – bei nicht vertretenen Beklagten
unter Erläuterung der Rechtslage – auf die Abgabe der Ein-
willigungserklärung hinzuwirken, was nicht immer gelingt.
Dadurch werden richterliche Arbeitskraft gebunden und die
Schreibdienste belastet.

Nach Absatz 2 Satz 4 E wird deshalb die Einwilligung des
Beklagten unterstellt, wenn er der Klagerücknahme trotz
Hinweises auf die Folgen seines Schweigens nicht wider-
spricht. Eine derartige Fiktion ist mit den Interessen des Be-
klagten vereinbar. Will der Beklagte vermeiden, dass gegen
ihn erneut Klage in derselben Sache erhoben wird, so ist
ihm eine ausdrückliche Erklärung zuzumuten. Die für die
Fiktionswirkung erforderliche Aufklärung über die Folgen
einer Untätigkeit soll vor allem die anwaltlich nicht vertre-
tene Partei problembewusst machen.

Die Erklärungsfrist von zwei Wochen ist als Notfrist ausge-
staltet. Sie entspricht der Dauer vergleichbarer Notfristen.
Ein Beklagter, der ohne sein Verschulden daran gehindert
war, der Klagerücknahme zu widersprechen, hat nach § 233
Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Zu Buchstabe b (Absätze 3 bis 6)

Absatz 3 bestimmt die Kostentragungspflicht im Fall der
Klagerücknahme teilweise neu. Satz 1 entspricht wörtlich,
Satz 2 inhaltlich dem bisherigen § 269 Abs. 3 Satz 1 und 2.
Nach Absatz 3 Satz 2 E hat der Kläger – wie bisher – als
Folge einer Klagerücknahme die Kosten des Rechtsstreits
zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt
ist oder sie dem Beklagten aufzuerlegen sind. Nachdem be-
reits durch Artikel 3 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des
Unterhaltsrechts minderjähriger Kinder (Kindesunterhalts-
gesetz – KindUG) vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666) eine
Öffnung dahin erfolgt ist, dass auch eine Kostenentschei-
dung zu Lasten des Beklagten möglich ist, stellt Satz 2 E
klar, dass dem Kläger die Kosten nicht auferlegt werden
können, wenn einer der schon bisher von der Rechtspre-
chung anerkannten Ausnahmefälle vorliegt, z. B. wenn der
Beklagte durch außergerichtlichen Vergleich zur Kostentra-
gung verpflichtet ist oder wenn er zuvor wirksam auf die
Kostenerstattung verzichtet hat oder wenn der Kläger zu
Recht geltend macht, dass eine wirksame Klagerücknahme
nicht erklärt worden ist (vgl. hierzu Thomas/Putzo, ZPO,
22. Aufl., § 269 Rn. 15; Zöller/Greger, ZPO, 21. Aufl.,
§ 269 Rn. 18a).

Satz 3 regelt die bisher gesetzlich nicht ausdrücklich erfass-
ten Fälle der Kostenerstattung bei Wegfall des Klagegrun-
des vor Rechtshängigkeit, die bisher von der Rechtspre-
chung nicht als Ausnahmetatbestand anerkannt sind. Wegen
der Sachnähe zur Interessenlage nach beidseitiger Erledigt-
erklärung der Hauptsache ist sie der Rechtsfolge des § 91a
angeglichen:

Nach geltendem Recht ist der Kläger, der die Klage zurück-
genommen hat, unbeschadet eines materiellen Kostenerstat-
tungsanspruches kraft Gesetzes selbst dann verpflichtet, die
Kosten des Rechtsstreits zu tragen, wenn der Beklagte An-
lass zur Klage gegeben und der Kläger nach Wegfall dieses
Anlasses unverzüglich die Klagerücknahme erklärt hat. Der
Kläger hat nach geltendem Recht zwar die Möglichkeit, den
Rechtsstreit für erledigt zu erklären. Zu einer Entscheidung

Drucksache 14/3750 – 56 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

nach § 91a, die eine Kostenverteilung nach billigem Ermes-
sen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes er-
möglicht, kann es jedoch nur dann kommen, wenn der Be-
klagte ebenso eine Erledigungserklärung abgibt. Stimmt der
Beklagte einer Erledigungserklärung nicht zu, wird der Klä-
ger nach § 91 die Kosten des Rechtsstreites zu tragen haben,
weil die dann zwar zulässig geänderte Klage nach der
Rechtsprechung unbegründet ist. Denn nach der höchstrich-
terlichen Rechtsprechung und überwiegenden Meinung ist
die Klageänderung auf Feststellung der Erledigung der
Hauptsache nur dann erfolgreich, wenn die ursprünglich zu-
lässige und begründete Klage durch ein nach Rechtshängig-
keit erfolgtes Ereignis unzulässig oder unbegründet wird.
Das ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Anlass
für die Klageerhebung – etwa durch Zahlung des einge-
klagten Betrages – zwischen Einreichung und Zustellung
der Klage, mithin vor Rechtshängigkeit, weggefallen ist
(vgl. BGHZ 83 S. 12, 14 m. w. N.; Stein/Jonas/Bork, ZPO,
21. Aufl., § 91a, Rn. 11 m. w. N.). Der Kläger kann diesem
Ergebnis bislang auch nicht dadurch entgehen, dass er sei-
nen Antrag auf Feststellung der Kostentragungspflicht des
Beklagten ändert, da insoweit ein Feststellungsinteresse
nach § 256 wegen der Möglichkeit der Bezifferung seines
Kostenschadens fraglich ist. Eine Bezifferung des Schadens
wird von der Praxis als kompliziert erachtet, so dass in der
Regel eine Klagerücknahme erfolgt und der Kläger sodann
auf eine gesonderte Verfolgung seines etwaigen materiellen
Kostenerstattungsanspruches – etwa aus Verzug – angewie-
sen ist. Dies ist aus Gründen der Prozessökonomie unbefrie-
digend.

Die Neuregelung in Absatz 3 Satz 3 ermöglicht es, einem
materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch Rechnung
zu tragen, ohne dass ein neues Verfahren erforderlich wird.
Der Kläger kann die bisherige Kostenautomatik vermeiden,
wenn der Anlass zur Klageerhebung vor Rechtshängigkeit
weggefallen ist und er daraufhin unverzüglich seine Klage
zurücknimmt. Die Kostentragungspflicht bestimmt sich so-
dann nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des
Sach- und Streitstandes. Auf Antrag entscheidet hierüber
das Gericht (vgl. Absatz 4 E).

Absatz 4 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 269 Abs. 3
Satz 3 und bestimmt, dass das Gericht über die nach Absatz 3
eintretenden Wirkungen der Klagerücknahme auf Antrag
durch Beschluss entscheidet.

Absatz 5 regelt die Anfechtbarkeit des Beschlusses nach
Absatz 4. Der Beschluss unterliegt gemäß Satz 1 Halbsatz 1
entsprechend dem geltenden Recht der sofortigen Be-
schwerde. Halbsatz 2 schränkt die Beschwerdemöglichkeit
entsprechend der Neuregelung in § 91a Abs. 2 Satz 2 dahin
gehend ein, dass diese nur zulässig ist, wenn der Streitwert
der Hauptsache die Berufungssumme nach § 511 (600 Euro)
übersteigt; auf die Begründung zu § 91a Abs. 2 E wird
Bezug genommen. Satz 2 besagt, dass die Beschwerde
unzulässig wird, sobald gegen den Kostenfestsetzungs-
beschluss, der aufgrund einer Kostenentscheidung nach
Absatz 4 ergeht, ein Rechtsmittel nach § 104 Abs. 3 wegen
des Ablaufs der Beschwerdefrist nicht mehr zulässig ist. Da
dem Kläger der Kostenfestsetzungsbeschluss zugestellt
wird, ist sichergestellt, dass er rechtzeitig von dem gegen ihn

ergangenen Kostenbeschluss Kenntnis erlangt, so dass sein
Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet ist.

Absatz 6 entspricht dem bisherigen Absatz 4.

Zu Nummer 32 (§ 270)

Die Änderung greift einen Vorschlag auf, der in Artikel 1
Nr. 13 des Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinfachung des
zivilgerichtlichen Verfahrens und des Verfahrens der frei-
willigen Gerichtsbarkeit (Drucksache 14/163) enthalten ist:

Zustellungen sind gegenüber der formlosen Mitteilung er-
heblich arbeitsaufwendiger, bei Zustellung gegen Postzu-
stellungsurkunde auch erheblich teurer. Der Entwurf sieht
daher durch Änderung mehrerer zivilprozessualer Vor-
schriften vor, Zustellungen von Amts wegen auf das not-
wendige Maß zu reduzieren.

Der Richter wird dadurch, wenn auch nur in Einzelfällen,
von einer mitunter zeitaufwendigen Prüfung der Ordnungs-
mäßigkeit der Zustellung entlastet. Der Hauptentlastungsef-
fekt tritt jedoch bei den Geschäftsstellen und Schreibkanz-
leien ein. Durch eine Vielzahl von Zustellungen entsteht
gegenüber einer formlosen Mitteilung ein erheblicher zeitli-
cher Mehraufwand, insbesondere durch das Ausfüllen der
Postzustellungsaufträge und Empfangsbekenntnisse sowie
durch die in der Regel vom Urkundsbeamten vorzuneh-
mende Prüfung, ob die Zustellung ordnungsgemäß erfolgt
ist.

Der durch eine Zustellung entstehende Mehraufwand muss
allerdings hingenommen werden, wenn das rechtliche Ge-
hör nur bei Bekanntmachung im Wege der Zustellung
gewährleistet ist oder wenn wegen der Beweiskraft der
Zustellungsurkunde keine weniger arbeitsaufwendige Mit-
teilungsform in Betracht kommt. Unter diesem Aspekt kann
von der Zustellung dann nicht abgesehen werden, wenn zu
befürchten ist, dass eine formlose Mitteilung einen zeitli-
chen Mehraufwand für das Gericht und den Gegner verur-
sacht, weil der Empfänger ohne Rücksicht auf den Wahr-
heitsgehalt regelmäßig unwiderlegbar behaupten könnte, er
habe die formlose Mitteilung nicht oder nicht vor einem be-
stimmten Zeitpunkt erhalten, was dann neue Termine oder
Verzögerungen des Fristablaufs zur Folge haben kann.

Infolge der Neufassung des § 269 Abs. 2 Satz 3 E ist des-
halb die bisher in § 270 Abs. 2 Satz 1 vorgeschriebene Zu-
stellung einer schriftsätzlichen Klagerücknahme nicht mehr
erforderlich.

Zu Nummer 33 (§ 272)

Die Neufassung des Absatzes 3 trägt dem Umstand Rech-
nung, dass nach § 278 E nunmehr der mündlichen Verhand-
lung eine Güteverhandlung vorauszugehen hat; auch diese
soll selbstverständlich so bald wie möglich stattfinden.
Durch die Regelung wird die Wahlmöglichkeit des Gerichts
zwischen dem schriftlichen Vorverfahren und der Anberau-
mung eines frühen ersten Termins nicht beschränkt.

Zu Nummer 34 (§ 272a)

Der neue § 272a stellt ebenso wie § 278 E die Verpflichtung
sowohl des Gerichts als auch der Parteien, sich jederzeit um

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 57 – Drucksache 14/3750

eine gütliche Einigung zu bemühen, deutlicher als bisher in
den Vordergrund.

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 279 Abs. 1 Satz 1.

Absatz 2 greift einen auch in Artikel 1 Nr. 16 des Entwurfs
eines Gesetzes zur Vereinfachung des zivilgerichtlichen
Verfahrens und des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbar-
keit (Drucksache 14/163) enthaltenen Vorschlag auf und
vereinfacht die Modalitäten eines gerichtlichen Vergleichs-
abschlusses. Nach geltendem Recht kann ein gerichtlicher
Vergleich nur im Rahmen einer mündlichen Verhandlung,
nicht aber in einem schriftlichen Verfahren abgeschlossen
werden. Dadurch werden Gerichte und Parteien unnötig be-
lastet.

Die neue Regelung in Satz 1 ermöglicht nunmehr den Ab-
schluss eines gerichtlichen Vergleiches auch dadurch, dass
die Parteien einem ihnen unterbreiteten schriftlichen Ver-
gleichsvorschlag des Gerichts schriftsätzlich zustimmen
können. Dies erspart einigungswilligen Rechtsuchenden
und ihren Anwälten den mit der Wahrnehmung eines eige-
nen „Protokollierungstermins“ verbundenen Zeit- und Kos-
tenaufwand und entlastet die Gerichte zumindest geringfü-
gig.

Satz 2 besagt, dass das Gericht das Zustandekommen und
den Inhalt des nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch
Beschluss feststellt. Dieser Beschluss hat – wie die Proto-
kollierung bei einem herkömmlichen Prozessvergleich – le-
diglich deklaratorische Wirkung. Gleich sind auch die pro-
zessualen Wirkungen: Der nach Satz 1 geschlossene
Vergleich hat ebenso wie ein im Termin abgeschlossener
Vergleich prozessbeendende Wirkung. So wie der im Ter-
min abgeschlossene Vergleich in seiner Verkörperung durch
das Protokoll ist auch der nach Satz 1 geschlossene Ver-
gleich in seiner Verkörperung durch den Beschluss Vollstre-
ckungstitel nach § 794 Abs. 1 Nr. 1.

Satz 3 unterwirft den Beschluss nach Satz 1 der sofortigen
Beschwerde.

Zu Nummer 35 (§ 273)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neufassung des
§ 139. Die bislang in § 273 Abs. 1 Satz 2 enthaltene Rege-
lung zur materiellen Prozessleitung des Gerichts ist in die
neu gefasste Bestimmung des § 139 E eingegangen.

Zu Nummer 36 (§ 275)

Die Änderung greift einen Vorschlag auf, der in Artikel 1
Nr. 14 des Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinfachung des
zivilgerichtlichen Verfahrens und des Verfahrens der frei-
willigen Gerichtsbarkeit (Drucksache 14/163) enthalten ist:

Bestimmt das Gericht nach § 275 einen frühen ersten Ter-
min zur mündlichen Verhandlung, so kann es nach derzeiti-
ger Rechtslage dem Kläger in dem Termin oder nach Ein-
gang der Klageerwiderung eine Frist zur schriftlichen
Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen. Dafür ist
bei einem Kollegialgericht stets ein Beschluss des Gerichts
notwendig, eine Verfügung des Vorsitzenden ist nicht aus-
reichend. Für die Fristsetzung im Verhandlungstermin ist
dies selbstverständlich. Für die Fristsetzung außerhalb der
mündlichen Verhandlung ist dies allerdings fragwürdig,

weil bei der Wahl des schriftlichen Vorverfahrens nach
§ 276 Abs. 3 für eine Fristsetzung zur Replik eine Verfü-
gung des Vorsitzenden ausreicht.

In der Literatur wird die unterschiedliche Gestaltung beim
schriftlichen Vorverfahren und dem frühen ersten Termin
insoweit als Redaktionsfehler des Gesetzes bezeichnet (vgl.
Zöller/Greger, ZPO, 21. Aufl., § 275 Rn. 7a; Thomas/Putzo,
ZPO, 22. Aufl., § 275 Rn. 8). Für die Fristsetzung außerhalb
der mündlichen Verhandlung sollte in beiden Fällen eine
Verfügung des Vorsitzenden ausreichen. Mit der Änderung
wird dem Rechnung getragen. Damit wird zugleich auch ein
gewisser Beschleunigungseffekt erzielt, weil insoweit dann
kein Beschluss des Kollegialgerichts mehr herbeigeführt
werden muss.

Zu Nummer 37 (§ 277)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung auf-
grund der Einführung des originären Einzelrichters in
§ 348 E. Auf die Begründung zu § 253 E wird Bezug ge-
nommen.

Zu Nummer 38 (§§ 278, 279)

Die Neufassung der Vorschriften regelt den Ablauf der
mündlichen Verhandlung. Der eigentlichen streitigen Ver-
handlung geht grundsätzlich eine Güteverhandlung voraus.
Dadurch soll eindringlich an alle Prozessbeteiligten appel-
liert werden, die in den meisten Streitfällen bestehenden
materiellen und immateriellen Vorteile einer Streitbeilegung
ohne streitiges Urteil (Zeitgewinn, Rechtsfrieden) in noch
stärkerem Umfang als bisher zu nutzen. Der Entwurf
schreibt damit konsequent die bereits durch den neuen § 15a
EGZPO eingeleitete Linie einer stärkeren Betonung der güt-
lichen Streitbeilegung (nach dem Motto: „Schlichten ist
besser als richten“) fort.

§ 278 E lehnt sich an die Regelungen über den Ablauf der
Güteverhandlung im arbeitsgerichtlichen Verfahren (§ 54
ArbGG) an, trägt jedoch den Besonderheiten des Zivilpro-
zesses Rechnung.

Absatz 1 regelt das Ob und den Ablauf der Güteverhand-
lung. Satz 1 bestimmt, dass der (streitigen) mündlichen Ver-
handlung grundsätzlich eine Güteverhandlung vorausgeht.
Dieser Grundsatz gilt nur dann nicht, wenn die Gütever-
handlung keinen Erfolg verspricht, weil bereits ein Eini-
gungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle statt-
gefunden hat oder eine Güteverhandlung aus sonstigen
Gründen erkennbar aussichtslos erscheint; in diesen Aus-
nahmefällen könnte eine gleichwohl gesetzlich vorgeschrie-
bene Güteverhandlung in der Praxis als bloße Formalie er-
scheinen und gehandhabt werden und hierdurch der
Gedanke einvernehmlicher Streitbeilegung Schaden neh-
men. Sieht eine Partei dessen ungeachtet eine Chance zur
gütlichen Streitbeilegung, so hat nach Satz 2 eine Gütever-
handlung stets stattzufinden.

Satz 3 berechtigt und verpflichtet das Gericht, den Streit-
stoff unter freier Würdigung aller Umstände umfassend zu
erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Der
Terminus „unter freier Würdigung aller Umstände“ soll da-
bei klarstellen, dass das Gericht zu Beweiserhebungen in
diesem Prozessstadium nicht verpflichtet ist.

Drucksache 14/3750 – 58 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Nach Satz 4 hat das Gericht besonderen Wert auf die Betei-
ligung der Parteien zu legen und deshalb neben etwaigen
anwaltlichen Vertretern vor allem auch die anwesenden Par-
teien persönlich in die Erörterungen zur gütlichen Streitbei-
legung einzubeziehen.

Absatz 2 Satz 1 knüpft an den bisherigen § 279 Abs. 2 an;
im Interesse der Ermöglichung einer einvernehmlichen
Streitbeilegung hebt er allerdings nunmehr hervor, dass das
Gericht das persönliche Erscheinen der Parteien nicht nur
anordnen kann, sondern auch soll. Satz 2 bestimmt durch
die Inbezugnahme des § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3, dass
bei der Anordnung des persönlichen Erscheinens auf die
Belange der Parteien Bedacht zu nehmen ist (§ 141 Abs. 1
Satz 2), in welcher Weise die Ladung der Parteien zu erfol-
gen hat (§ 142 Abs. 2) und dass die Parteien zum persönli-
chen Erscheinen verpflichtet sind, andernfalls nach Maß-
gabe des § 142 Abs. 3 die Festsetzung von Ordnungsgeld in
Betracht kommt.

Nach Absatz 3 ist im Fall der Säumnis der Parteien in der
Güteverhandlung das Ruhen des Verfahrens (§ 251 E) anzu-
ordnen. Nichterscheinen der Parteien ist nicht zu verwech-
seln mit dem Nichtbefolgen der Anordnung des persönli-
chen Erscheinens der Parteien nach Absatz 2. Es gelten
vielmehr die allgemeinen Grundsätze, die beispielsweise für
die Frage der Säumnis nach den §§ 330 f. gelten. So liegt
keine Säumnis im Sinne des Absatzes 3 vor, wenn die Par-
teien von ihren Prozessbevollmächtigten vertreten werden
(§ 85). Im Anwaltsprozess kommt es nur auf das Nichter-
scheinen der zugelassenen Anwälte an (§ 78); das Erschei-
nen des notwendigen Streitgenossen (§ 62) oder des Streit-
helfers (§ 67) wendet die Säumnis einer Partei ab.

Absatz 4 Satz 1 entspricht dem bisherigen § 279 Abs. 1
Satz 2. Satz 2 eröffnet dem Gericht in geeigneten Fällen die
Möglichkeit, den Parteien mit deren Einverständnis eine au-
ßergerichtliche Streitschlichtung vorzuschlagen („Media-
tion“). Der Regelungsansatz ist dem durch das Kindschafts-
rechtsreformgesetz eingeführten § 52 FGG nachgebildet.
Satz 3 gibt dem Gericht durch den Verweis auf § 251 die
Möglichkeit, für die Dauer der außergerichtlichen Streit-
schlichtung das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

Vorschriften über die mündliche Verhandlung sind auf die
Güteverhandlung anzuwenden, wenn dies nach der Form
sowie dem Sinn und Zweck der Güteverhandlung erforder-
lich ist. Aus dem Ersten Titel (Mündliche Verhandlung) des
Dritten Abschnitts des Ersten Buches der ZPO sind dies
§ 128 Abs. 1 (Mündlichkeitsgrundsatz), § 136 (Prozesslei-
tung des Vorsitzenden), § 137 Abs. 4 (Recht der erschiene-
nen Partei zum eigenen Wort in Anwaltsprozessen), § 138
Abs. 1 (Wahrheitspflicht), § 140 (Beanstandung von Pro-
zessleitung oder Fragen) und § 157 (Ungeeignete Vertreter;
Prozessagenten). Ferner sind die Vorschriften der §§ 159 bis
165 über das Verhandlungsprotokoll entsprechend anzu-
wenden, was sich schon daraus ergibt, dass nach § 160
Abs. 3 Nr. 10 E das Ergebnis der Güteverhandlung in das
Protokoll aufzunehmen ist. Die Termins- und Ladungsvor-
schriften des Dritten Titels (Ladungen, Termine, Fristen)
des Dritten Abschnitts des Ersten Buches der ZPO bedürfen
keiner entsprechenden Anwendung auf die Güteverhand-

lung, da eine spezielle Ladung zur Güteverhandlung nicht
erforderlich ist.

§ 279 E ist dem Ablauf der mündlichen Verhandlung ge-
widmet.

Absatz 1 regelt das weitere Verfahren nach einem Scheitern
der Güteverhandlung. Umfasst werden die Fälle, in denen
eine Partei in der Güteverhandlung nicht bzw. – im An-
waltsprozess – nicht ordnungsgemäß vertreten oder die
Güteverhandlung aus anderen Gründen gescheitert ist.
Satz 1 bestimmt für diese Fälle, dass die mündliche Ver-
handlung sich der Güteverhandlung unmittelbar anschlie-
ßen soll. Andernfalls ist nach Satz 2 unverzüglich Termin
zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen. Dies wird ins-
besondere dann relevant, wenn der Durchführung der
mündlichen Verhandlung noch Hindernisse entgegenstehen,
etwa im Hinblick auf eine zunächst günstig eingeschätzte
Vergleichschance eine weitere Verfahrens- und/oder Ter-
minsvorbereitung, insbesondere etwa die Ladung von Zeu-
gen, unterblieben ist oder wenn die Güteverhandlung nur
teilweise erfolgreich war und mit einem bedingten oder wi-
derruflichen Vergleich endete.

Absatz 1 gilt für alle Termine zur mündlichen Verhandlung,
insbesondere auch für die frühen ersten Termine.

Absatz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 278 Abs. 2
Satz 1.

Absatz 3 entspricht weitgehend dem bisherigen § 278
Abs. 2 Satz 2. Die Regelung weist dem Gericht die Aufgabe
zu, auch nach durchgeführter Beweisaufnahme den Sach-
und Streitstand erneut mit den Parteien zu erörtern und da-
bei auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Soweit dies
dem Gericht im Anschluss an die Beweisaufnahme bereits
möglich ist, soll es hierbei auch das Ergebnis der Beweis-
aufnahme in die Erörterungen einbeziehen.

Der bisherige § 278 Abs. 4 ist nicht übernommen worden,
da sich sein Regelungsgehalt bereits in § 136 Abs. 3 Halb-
satz 2 findet.

Zu Nummer 39 (§ 281)

Als Folgeänderung der in § 128 Abs. 4 E vorgesehenen
neuen allgemeinen Regelung über die fakultative mündliche
Verhandlung bei Entscheidungen, die nicht Urteile sind,
entfällt in § 281 Abs. 2 die Bestimmung, nach der die Ent-
scheidung über die Verweisung ohne mündliche Verhand-
lung ergehen kann.

Zu Nummer 40 (§ 296a)

Die Ergänzung in Satz 2 stellt klar, dass abweichend von
Satz 1 auch solche Angriffs- und Verteidigungsmittel zu be-
rücksichtigen sind, die nach Schluss der mündlichen Ver-
handlung in einem gemäß § 139 Abs. 4 Satz 2 E fristgerecht
nachgereichten Schriftsatz enthalten sind.

Zu Nummer 41 (§ 307)

Die Änderung greift einen Vorschlag auf, der in Artikel 1
Nr. 17 des Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinfachung des
zivilgerichtlichen Verfahrens und des Verfahrens der frei-
willigen Gerichtsbarkeit (Drucksache 14/163) enthalten ist:

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 59 – Drucksache 14/3750

Zwar hat die Rechtsprechung seit längerem entschieden,
dass ohne besonderen Verfahrensantrag des Klägers durch
Anerkenntnisurteil zu entscheiden ist, wenn er den Sachan-
trag gestellt hat (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 307
Rn. 11 m. w. N.). Begründet wird diese Auffassung damit,
dass für den Erlass eines streitigen Urteils das Rechts-
schutzinteresse fehle. Der bisherige Gesetzeswortlaut, der
ein Antragserfordernis beinhaltet, führt in der Praxis aber
dazu, dass Kläger in den Fällen des Absatzes 2 zum Teil –
auch wiederholt – eine gerichtliche Erinnerung zur Antrag-
stellung erhalten. Auf das Antragserfordernis soll daher ver-
zichtet werden, und zwar – um einen Wertungswiderspruch
zu vermeiden – auch für den Fall des in der mündlichen
Verhandlung erklärten Anerkenntnisses (Absatz 1). Die Än-
derungen tragen dem Rechnung.

Zu Nummer 42 (§ 311)

Die Änderung greift einen Vorschlag auf, der in Artikel 1
Nr. 20 des Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinfachung des
zivilgerichtlichen Verfahrens und des Verfahrens der frei-
willigen Gerichtsbarkeit (Drucksache 14/163) enthalten ist:

Der bisherige Absatz 4 Satz 2 erlaubt es bei den in einem
besonderen Verkündungstermin verkündeten Urteilen, die
Verlesung der Urteilsformel durch eine Bezugnahme auf die
Urteilsformel zu ersetzen. Diese Regelung ist auch für die
sog. Stuhlurteile zweckmäßig, die am Ende der Sitzung ver-
kündet werden. Durch die Einstellung des Regelungsgehal-
tes des bisherigen Absatzes 4 Satz 2 in Absatz 2 E wird er-
reicht, dass der Anwendungsbereich auch die am Ende der
Sitzung verkündeten Urteile erfasst.

Das Gericht wird von dieser Vereinfachung Gebrauch ma-
chen, wenn für die Parteien niemand erschienen ist. Die
Verkündung gleichsam „gegen die Wand“ ist eine überflüs-
sige Formalie, über die sich die Praxis zum Teil bereits
heute schon – allerdings praeter legem – hinwegsetzt.

Zu Nummer 43 (§ 313a)

Die Änderung greift in Absatz 1 einen Vorschlag auf, der in
Artikel 1 Nr. 21 des Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinfa-
chung des zivilgerichtlichen Verfahrens und des Verfahrens
der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Drucksache 14/163) ent-
halten ist. Nach der Neuregelung in Absatz 1 sind in einem
nicht rechtsmittelfähigen Urteil schriftliche Entscheidungs-
gründe nicht nur bei einem Verzicht der Parteien, sondern
auch dann entbehrlich, wenn ihr wesentlicher Inhalt bereits
in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen wurde. Unter
die Regelung fallen alle erstinstanzlichen Urteile der Amts-
und Landgerichte, bei denen keine Partei die notwendige
Beschwer von 600 Euro (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 E) erreicht und
die Berufung nicht zugelassen ist (§ 511 Abs. 2 Nr. 2 E).
Durch diese Regelung wird eine geringfügige Verfahrens-
verkürzung sowie eine gewisse Entlastung der Richter und
der Schreibdienste erreicht, da das Urteil noch innerhalb des
Termins zur mündlichen Verhandlung vollständig abgesetzt
werden kann. Für die Urteile der Berufungsgerichte reicht
die im Wesentlichen der bisherigen Erleichterungsmöglich-
keit in § 543 entsprechende Regelung des § 540 E aus, die
eine weitgehende Bezugnahme auf das erstinstanzliche Ur-
teil erlaubt.

Absatz 2 eröffnet dem Gericht generell die Möglichkeit, bei
der Urteilsabfassung auf die Darstellung der Entscheidungs-
gründe zu verzichten. Nach Satz 1 setzt dies voraus, dass
das Urteil als sog. Stuhlurteil im Anschluss an die mündli-
che Verhandlung ergangen ist und eine Anfechtung des Ur-
teils aufgrund Rechtsmittelverzichts der Parteien nicht mög-
lich ist. Satz 2 stellt klar, dass auch der Verzicht einer Partei
genügt, wenn das Urteil nur für diese Partei anfechtbar ist.
Kostenrechtlich wird der Verzicht mit der Ersparnis von
zwei Gerichtsgebühren belohnt (Nummer 1202 Buchstabe b
Anlage 1 GKG-E).

Absatz 3 sieht vor, dass der Verzicht auf Entscheidungs-
gründe bzw. auf Rechtsmittel spätestens binnen einer Wo-
che nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erklärt
sein muss sowie ferner, dass auch ein vor Erlass des Urteils
erklärter Verzicht genügt. Die bisherige Regelung des Ab-
satzes 1 Satz 2 sah eine zweitägige Frist vor, die insbeson-
dere für die Abstimmung zwischen Rechtsanwalt und Partei
zu kurz erscheint. Die einwöchige Frist kommt daher den
Parteiinteressen entgegen, zugleich dürften den Gerichten
die verbleibenden zwei Wochen bis zur Übergabe des voll-
ständig abgefassten Urteils nach § 115 Abs. 2 Satz 1 genü-
gen.

Absatz 4 entspricht dem bisherigen Absatz 2 Halbsatz 1.
Der bisherige Halbsatz 2 ist als gesonderter Absatz 4 formu-
liert, da sein Regelungsbereich sämtliche – und nicht nur
die Fälle des bisherigen Absatzes 2 Nr. 4 – Fälle umfasst, in
denen ein Urteil in Anwendung des § 313a in abgekürzter
Form ergangen ist.

Zu Nummer 44 (§ 319)

Als Folgeänderung der in § 128 Abs. 4 E vorgesehenen
neuen allgemeinen Regelung über die fakultative mündliche
Verhandlung bei Entscheidungen, die nicht Urteile sind,
entfällt in Absatz 2 die Bestimmung, wonach der Beschluss,
der ein Urteil wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit
berichtigt, ohne mündliche Verhandlung ergehen kann.

Zu Nummer 45 (§ 321a)

Diese neue Bestimmung eröffnet dem erstinstanzlichen Ge-
richt im Falle der gerügten Verletzung rechtlichen Gehörs
(Artikel 103 Abs. 1 GG) erstmals die Möglichkeit der
Selbstkorrektur bei unanfechtbaren Urteilen. Nach gelten-
dem Recht kann der Betroffene bei einer derartigen Fallge-
staltung nur noch die Verfassungsbeschwerde zum Bundes-
verfassungsgericht einlegen (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG;
§ 13 Nr. 8 Buchstabe a, §§ 90 ff. BVerfGG). Das Bundes-
verfassungsgericht soll jedoch nicht mit der Korrektur ob-
jektiver Verfahrensfehler belastet werden, die instanzintern
einfacher und ökonomischer behoben werden können. Die
Entwurfsregelung befriedigt daher zum einen das Bedürfnis
des erstinstanzlichen Gerichts, vorwiegend unbeabsichtigte
Verletzungen des rechtlichen Gehörs bei Beanstandung kor-
rigieren zu können, zum anderen führt sie zu einer Entlas-
tung des Bundesverfassungsgerichts. Außerdem erfüllt sie
den in Wissenschaft (Gottwald, Gutachten zum 61. Deut-
schen Juristentag, Verhandlungen Bd. I S. A 27 ff.; Kreft,
in: Festgabe für Graßhof, 1998, S. 185 ff., 195 ff.) und Pra-
xis (Feiber, NJW 1996 S. 2057 ff., 2059) geäußerten

Drucksache 14/3750 – 60 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Wunsch nach einer instanzinternen Kontrolle unanfechtba-
rer Urteile, die auf der Verletzung eines Verfahrensgrund-
rechts beruhen.

Absatz 1 enthält die Voraussetzungen, unter denen die Rüge
der Verletzung rechtlichen Gehörs statthaft und begründet
ist. Das erstinstanzliche Gericht ist bei einer Rüge der durch
das Urteil beschwerten Partei nur dann verpflichtet, den
Prozess fortzuführen, wenn eine Berufung nach § 511
Abs. 2 E nicht zulässig (Statthaftigkeitsvoraussetzung,
Nummer 1) und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in
entscheidungserheblicher Weise festzustellen ist (Begrün-
detheitsvoraussetzung, Nummer 2).

Aus der Bezugnahme auf § 511 Abs. 2 E in Nummer 1 ist
zu entnehmen, dass die in dem neuen § 321a vorgesehene
Abhilfemöglichkeit nur für erstinstanzliche Urteile gilt, die
entweder den Beschwerdegegenstand von 600 Euro nicht
übersteigen oder in denen das Gericht des ersten Rechtszu-
ges die Berufung nicht zugelassen hat.

Nummer 2 stellt klar, dass eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs (Artikel 103 Abs. 1 GG) nur dann die Fortführung
des Prozesses rechtfertigt, wenn sie entscheidungserheblich
ist. Entscheidungserheblichkeit liegt vor, wenn nicht ausge-
schlossen werden kann, dass das Gericht ohne die Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs zu einer anderen Entscheidung
gekommen wäre.

Absatz 2 regelt Form, Inhalt und Frist der Rüge. Satz 1
sieht vor, dass die Rüge durch Einreichung eines Schriftsat-
zes erhoben wird. Aus dieser sog. Rügeschrift muss hervor-
gehen, welcher Prozess fortgeführt werden soll (Nummer 1)
und aus welchen Umständen sich eine entscheidungserheb-
liche Verletzung rechtlichen Gehörs ergibt (Nummer 2).
Satz 2 bestimmt eine als Notfrist ausgestaltete Zweiwo-
chenfrist zur Einlegung der Rüge. Gleichzeitig wird festge-
legt, das die Rüge beim Gericht des ersten Rechtszuges ein-
zulegen ist. Der Fristlauf beginnt nach Satz 3 mit der
Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils.
Darunter fällt auch ein nach § 313a Abs. 1 E in abgekürzter
Form erstelltes Urteil. Da im Fall des § 313a Abs. 1 Satz 2
E die (wesentlichen) Entscheidungsgründe nur in das Proto-
koll aufzunehmen sind, sieht Satz 3 zusätzlich vor, dass in
einem solchen Fall die Frist erst mit der Zustellung des Pro-
tokolls zu laufen beginnt. Satz 4 legt den Zeitpunkt fest, ab
dem die Frist, z. B. bei unterbliebener oder fehlerhafter Zu-
stellung, spätestens zu laufen beginnt, nämlich mit Ablauf
von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils.

Absatz 3 Satz 1 gewährleistet für die Gegenseite innerhalb
des Rügeverfahrens die Gewährung rechtlichen Gehörs.
Nach Satz 2 ist die Vorschrift des § 340a entsprechend an-
zuwenden. Dies bedeutet, dass die Rügeschrift der Gegen-
partei zuzustellen (§ 340a Satz 1) und dabei mitzuteilen ist,
wann das von der Rüge betroffene Urteil zugestellt und die
Rügeschrift eingereicht worden ist (§ 340a Satz 2). Dazu
soll die rügende Partei die erforderliche Zahl von Abschrif-
ten mit der Rügeschrift einreichen (§ 340a Satz 3). Durch
Satz 2 soll wie bei einem Einspruch im Versäumnisverfah-
ren sichergestellt werden, dass der Gegner so früh wie mög-
lich über die Erhebung der Rüge und ihre Zulässigkeit in-
formiert wird.

Absatz 4 Satz 1 und 2 normiert die Zulässigkeitsprüfung
nach dem Vorbild des § 341 Abs. 1. Die Rüge ist als unzu-
lässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft (Absatz 1
Nummer 1) oder nicht in der gesetzlichen Form (Absatz 2
Satz 1) und Frist (Absatz 2 Satz 2 bis 4) erhoben ist. Satz 3
sieht vor, dass die Rüge im Falle ihrer Unbegründetheit zu-
rückzuweisen ist. Die Rüge ist nach Absatz 1 Nr. 2 unbe-
gründet, wenn das Gericht das rechtliche Gehör nicht ver-
letzt hat oder der Verstoß gegen Artikel 103 Abs. 1 GG
nicht entscheidungserheblich gewesen ist. Satz 4 bestimmt
sowohl für die Verwerfungs- als auch für die Zurückwei-
sungsentscheidung die Beschlussform. Gleichzeitig legt er
fest, dass diese Beschlüsse zu begründen sind und nicht an-
gefochten werden können. In der Verwerfungsentscheidung
muss das Nichtvorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen
dargetan werden. In der Zurückweisungsentscheidung hat
das Gericht darzulegen, dass eine Verletzung rechtlichen
Gehörs nicht vorliegt oder dass diesem Verfahrensgrund-
rechtsverstoß jedenfalls keine entscheidungserhebliche
Bedeutung zukommt. Für den Fall der Einlegung einer Ver-
fassungsbeschwerde wird durch dieses Begründungserfor-
dernis die verfassungsrechtliche Überprüfung der Entschei-
dung erleichtert.

Absatz 5 regelt das Abhilfeverfahren, wenn das Gericht die
Rüge für begründet erachtet. Satz 1 bestimmt, dass die Ab-
hilfe bei begründeter Rüge in der Fortführung des Prozesses
besteht. Fortführung bedeutet, dass der Prozess in der Ver-
fahrensart, sei es ein schriftliches (§ 128 Abs. 2), ein münd-
liches oder ein vereinfachtes Verfahren (§ 495a E), fortge-
setzt wird, die das erstinstanzliche Gericht vor dem Erlass
des mit der Rüge angegriffenen Urteils gewählt hatte. In
diesem ist dann die Gewährung rechtlichen Gehörs nachzu-
holen. Satz 2 legt die Wirkung der begründeten Rüge auf
das Urteil und das Verfahren fest. In Anlehnung an die Vor-
schrift des § 342 wird der Prozess in die Lage vor dem
Schluss der mündlichen Verhandlung zurückversetzt. Für
das Urteil bedeutet diese Regelung, dass es bis zu seiner
Aufhebung (Absatz 5 Satz 3, § 343) bestehen bleibt; ledig-
lich der Eintritt der formellen Rechtskraft ist gehemmt
(§ 705 Satz 2 E). Hinsichtlich des Verfahrens wird der Sta-
tus vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die
das von der Rüge betroffene Urteil ergangen ist, wiederher-
gestellt. Damit entfällt die Bindungswirkung des Urteils für
das Gericht. Die in Satz 3 für entsprechend anwendbar er-
klärte Bestimmung des § 343 hat zur Folge, dass die Fas-
sung des neuen Urteils unter Berücksichtigung des Erstur-
teils der gleichen Regelung wie bei einer Entscheidung nach
Einspruch gegen ein Versäumnisurteil folgt.

Absatz 6 sieht die entsprechende Anwendung des § 707
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 vor. Da das für vorläufig vollstreckbar
erklärte Urteil auch bei begründeter Rüge wirksam bleibt,
solange nicht ein neues Urteil an seine Stelle tritt, bleibt die
Zwangsvollstreckung zulässig. Auf Antrag der rügenden
Partei kann die Zwangsvollstreckung jedoch gegen oder
ohne Sicherheitsleistung eingestellt werden. Da Absatz 6
nicht auch auf § 707 Abs. 1 Satz 2 Bezug nimmt, müssen
für die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicher-
heitsleistung nicht die dort aufgeführten engen Vorausset-
zungen erfüllt sein.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 61 – Drucksache 14/3750

Zu Nummer 46 (§ 329)

In der Vorschrift, die in Absatz 3 für die der befristeten Er-
innerung nach dem bisherigen § 577 Abs. 4 unterliegenden
Entscheidungen die Zustellung vorschreibt, entfällt das
Wort „befristeten“, da in Angleichung an das neue Be-
schwerderecht die bisherige Unterscheidung zwischen un-
befristeter und befristeter Erinnerung aufgegeben und in
§ 573 Abs. 1 Satz 1 auch für die Erinnerung einheitlich die
Einlegung binnen einer Notfrist von zwei Wochen vorge-
schrieben wird. Die bisherige Verweisung auf § 577 Abs. 4
wird entsprechend der neuen Einordnung als § 573 Abs. 1
berichtigt.

Zu Nummer 47 (§ 339)

Als Folgeänderung der in § 128 Abs. 4 E vorgesehenen
neuen allgemeinen Regelung über die fakultative mündliche
Verhandlung bei Entscheidungen, die nicht Urteile sind,
entfällt in Absatz 2 die Bestimmung, dass im Falle des im
Ausland zuzustellenden Versäumnisurteils der Beschluss
über die Verlängerung der Einspruchsfrist ohne mündliche
Verhandlung ergehen kann.

Zu Nummer 48 (§ 341)

Der neu gefasste Absatz 2 bestimmt, dass die Entscheidung
auch bei unzulässigem Einspruch stets durch Urteil zu erfol-
gen hat, das grundsätzlich keiner mündlichen Verhandlung
bedarf.

Nach geltendem Recht kann das Gericht nach Ermessen be-
finden, ob es bei Unzulässigkeit des Einspruchs gegen ein
Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung durch Be-
schluss oder aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil
entscheidet. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts oder
des Landgerichts in erster Instanz ist die sofortige Be-
schwerde (bisheriger Absatz 2 Satz 2) und gegen das Urteil
die Berufung statthaft. Gegen die zweitinstanzliche Ent-
scheidung des Oberlandesgerichts sieht das Gesetz im Ur-
teilsverfahren die Revision und im Beschlussverfahren die
sofortige weitere Beschwerde (bisheriger § 568a) als
Rechtsmittel vor, wenn die Statthaftigkeitsvoraussetzungen
der Revision erfüllt sind. Unter den gleichen Voraussetzun-
gen ist gegen einen Einspruchsverwerfungsbeschluss des
Oberlandesgerichts im Berufungsverfahren die Be-
schwerde zum Bundesgerichtshof gegeben (§ 542 Abs. 3,
§ 341 Abs. 2, § 567 Abs. 4 Satz 2, jeweils bisherige Fas-
sung).

Durch die Neuregelung wird dieses unübersichtlich gere-
gelte Nebeneinander verschiedener Rechtsmittel bereinigt.
Gleichzeitig werden durch die zwingende Urteilsform die
Entscheidung aufgewertet und eine einheitliche Behandlung
sichergestellt. Die durch die Einräumung der bisherigen
Wahlmöglichkeit beabsichtigte Verfahrensvereinfachung
wird dadurch beibehalten, dass es dem Gericht nach wie vor
freigestellt ist, ob es seine Entscheidung aufgrund oder ohne
mündliche Verhandlung fällt. Da es sich bei der Einspruchs-
prüfung in der Regel um einfach gelagerte Sachverhalte und
Rechtsfragen handelt, ist in diesen Fällen die mündliche
Verhandlung regelmäßig entbehrlich.

Zu Nummer 49 (§ 341a)

In der Vorschrift werden als Folgeänderung der nach der
Neufassung des § 341 Abs. 2 wegfallenden Möglichkeit,
den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil durch Beschluss
zu verwerfen, die Wörter „durch Beschluss“ gestrichen.

Zu Nummer 50 (§§ 348, 348a)

Die §§ 348, 348a E regeln den Einsatz des Einzelrichters
bei den erstinstanzlichen Zivilkammern an den Landgerich-
ten. Die Bestimmungen gehen über die – grundsätzlich in
die richtige Richtung zielenden – Vorschläge zum Einzel-
richtereinsatz im Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung
des zivilgerichtlichen Verfahrens und des Verfahrens der
freiwilligen Gerichtsbarkeit (Drucksache 14/163) deutlich
hinaus. Mit § 348 E wird als Neuerung gegenüber dem bis-
herigen Rechtszustand der originäre Einzelrichter einge-
führt, dessen Zuständigkeit nunmehr automatisch – ohne
gesonderte vorherige Übertragungsentscheidung der Kam-
mer – unter den in Absatz 1 normierten Voraussetzungen
gegeben ist, wobei der originäre Einzelrichter nach Absatz 3
jedoch berechtigt und verpflichtet ist, eine Sache, die beson-
dere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist
oder von grundsätzlicher Bedeutung ist, auf die Kammer zu
übertragen.

Zu § 348

Nach Absatz 1 Satz 1 entscheidet die Zivilkammer grund-
sätzlich durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter.
Satz 2 normiert weitreichende Ausnahmen von diesem
Grundsatz und erhält damit das Kammersystem am Landge-
richt insoweit, als es sich im zivilrechtlichen Bereich be-
währt hat.

Nummer 1 bestimmt, dass ein Proberichter, der noch nicht
über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungs-
planmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte, nicht als originä-
rer (sondern gemäß § 348a E nur als obligatorischer) Ein-
zelrichter tätig sein darf. Diese Regelung knüpft an die Vor-
schriften über den eingeschränkten Proberichtereinsatz im
familiengerichtlichen Verfahren (§ 23b Abs. 3 Satz 2 GVG)
und in Schöffensachen (§ 29 Abs. 1 Satz 2 GVG) an und
gewährleistet, dass nur ein schon ausreichend in die Praxis
bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten eingeübter Richter von
vornherein mit der Alleinzuständigkeit betraut wird. Zu-
gleich wird damit der Befürchtung vorgebeugt, dass ein Be-
rufsanfänger aus Angst oder Unsicherheit vor einer sich im
Einzelfall als erforderlich erweisenden Rückübertragungs-
entscheidung nach Absatz 3 zurückschrecken könnte. Durch
die Bezugnahme auf die geschäftsverteilungsplanmäßige
Zuständigkeit des Proberichters für bürgerliche Rechtsstrei-
tigkeiten werden im Übrigen Berechnungsprobleme bei Ur-
laubs- und Krankheitszeiten vermieden.

Nummer 2 differenziert hinsichtlich der originären Zustän-
digkeit von Kammer und Einzelrichter danach, ob der
Rechtsstreit eine Materie betrifft, die geschäftsverteilungs-
planmäßig einer bestimmten Kammer zugewiesen ist (dann
originäre Kammerzuständigkeit) oder nicht (dann originäre
Einzelrichterzuständigkeit). Es kann allerdings auch nicht
allein darauf abgestellt werden, ob der Rechtsstreit eine Ma-

Drucksache 14/3750 – 62 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

terie betrifft, die geschäftsverteilungsplanmäßig einer be-
stimmten Kammer zugewiesen ist. Denn allein die Zuwei-
sung einer besonderen geschäftsverteilungsplanmäßigen
Zuständigkeit besagt ebenfalls nichts über den Schwierig-
keitsgrad der davon betroffenen Sachen, könnte eine solche
Zuweisung sich doch auch auf im Gros einfachere Materien,
wie etwa Verkehrsunfallsachen, Kauf- oder Darlehens-
rechtsstreitigkeiten, beziehen.

Nur Sachen, die regelmäßig besondere Schwierigkeiten tat-
sächlicher und rechtlicher Art aufweisen, rechtfertigen die
originäre Kammerzuständigkeit. Daher wird in Nummer 2
bestimmt, dass der originäre Einzelrichter nur bei den im
Einzelnen aufgeführten bestimmten Sachgebieten (Spezial-
materien), die erfahrungsgemäß in der Regel eine erhöhte
tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit bergen, ausge-
schlossen wird. Voraussetzung für die originäre Kammerzu-
ständigkeit ist damit zweierlei: Der Rechtsstreit muss eine
der in Nummer 2 aufgeführten Spezialmaterien betreffen,
und die Zuständigkeit für Rechtsstreite mit diesen Spezial-
materien muss geschäftsverteilungsplanmäßig einer oder
mehreren Kammern zugewiesen sein. Diese Regelung soll
die insbesondere von den Wirtschaftsverbänden geforderte
Spezialisierung der Richterschaft durch Einrichtung von
Spezialkammern fördern.

Absatz 2 bestimmt, dass bei Zweifeln über das Vorliegen
der Voraussetzungen des Absatzes 1 die Kammer entschei-
det. Dies wird vor allem in den Fällen relevant, in denen
fraglich sein kann, ob der Rechtsstreit eine der in Absatz 1
Satz 2 Nr. 2 aufgeführten Spezialmaterien betrifft. Fälle, in
denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1
(Proberichter) zweifelhaft sind, werden hingegen in der Pra-
xis wohl allenfalls vereinzelt vorkommen.

Die nach Absatz 2 zu treffende Kammerentscheidung er-
folgt durch unanfechtbaren Beschluss, dessen etwaige Feh-
lerhaftigkeit nach §§ 512, 597 Abs. 2 E mit der Berufung
oder der Revision nicht gerügt werden kann, es sei denn, die
Entscheidung ist in willkürlicher Weise ergangen (vgl. Be-
gründung zu § 512 E).

Absatz 3 Satz 1 regelt die Voraussetzungen, unter denen
der (originäre) Einzelrichter im Wege eines Beschlusses den
Rechtsstreit auf die Kammer übertragen muss. Dies ist der
Fall, wenn

– der Rechtsstreit besondere Schwierigkeiten rechtlicher
oder tatsächlicher Art aufweist (Nummer 1) oder

– der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt
(Nummer 2).

Nach der vorgeschlagenen Regelung in Nummer 1 recht-
fertigt nicht jede Schwierigkeit die Übertragung auf die
Kammer, sondern nur eine solche, die deutlich über das üb-
liche, durchschnittliche Maß hinausgeht. Der Umfang der
Sache, insbesondere der mit ihrer Bearbeitung und Ent-
scheidung verbundene Zeitaufwand, oder ein besonders ho-
her Streitwert bzw. die wirtschaftliche Bedeutung eines
Rechtsstreits rechtfertigen allein die Übertragung auf die
Kammer nicht. Maßgeblich ist, ob der Rechtsstreit deutlich
über dem Durchschnitt sonstiger Verfahren liegende Anfor-
derungen an den Richter stellt, die sich sowohl aus besonde-

ren Schwierigkeiten bei der Tatsachenfeststellung und Be-
weiserhebung als auch bei der Beweiswürdigung und vor
allem bei der Rechtsanwendung ergeben können.

Nummer 2 entspricht dem bisherigen Recht (§ 348 Abs. 1
Nr. 2). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist
danach gegeben, wenn die zu treffende Entscheidung eine
über den jeweiligen Einzelfall hinausgehende Bedeutung
hat.

Satz 2 schließt eine erneute Übertragung des Rechtsstreits
auf den Einzelrichter nach Übertragung auf die Kammer
aus, um Klarheit hinsichtlich der Zuständigkeit des zur Ent-
scheidungsfindung berufenen Spruchkörpers (Kammer oder
Einzelrichter) zu gewährleisten und unnötige Zeit- und Rei-
bungsverluste durch mehrfache Hin- und Herübertragungen
zu verhindern; der Übertragungsentscheidung des originä-
ren Einzelrichters kommt somit bindende Wirkung zu.

Absatz 4 stellt entsprechend dem bisherigen § 348 Abs. 2
Satz 2 klar, dass die Übertragungsentscheidung nach
Absatz 3 unanfechtbar ist, ebenso eine fehlerhafte Unterlas-
sung der Übertragung trotz objektiven Vorliegens der Vor-
aussetzungen des Absatzes 3. Auf einen etwaigen Verstoß
gegen die Ordnungsvorschrift des § 348 kann später ein
Rechtsmittel nicht gestützt werden.

Zu § 348a

§ 348a E regelt den Einsatz des obligatorischen Einzelrich-
ters. Diese Norm kommt nur, aber auch immer dann zum
Tragen, wenn eine originäre Einzelrichterzuständigkeit nach
§ 348 Abs. 1 Satz 2 E nicht begründet ist, also bei Nichtvor-
liegen oder fehlender geschäftsverteilungsplanmäßiger Zu-
weisung einer Spezialmaterie nach § 348 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 E sowie in Fällen, in denen das als Einzelrichter in Be-
tracht kommende Kammermitglied Proberichter ist und bür-
gerliche Rechtsprechungsaufgaben noch nicht über einen
Zeitraum von einem Jahr wahrzunehmen hatte. Die Vor-
schrift lehnt sich inhaltlich weitgehend an den bisherigen
§ 348 an. Nach bisheriger Rechtslage soll die Kammer ei-
nen Rechtsstreit in der Regel auf den Einzelrichter übertra-
gen, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tat-
sächlicher oder rechtlicher Art aufweist und keine
grundsätzliche Bedeutung hat. Diese seit Inkrafttreten des
Rechtspflegeentlastungsgesetzes am 1. März 1993 geltende
modifizierte Soll-Regelung, mit der eigentlich eine deutli-
che Anhebung sowie eine stärkere Vereinheitlichung der
früher rein ermessensabhängigen und teilweise sehr unter-
schiedlich gehandhabten Übertragungspraxis angestrebt
worden waren, hat die in sie gesetzten Erwartungen nicht
erfüllt.

Absatz 1 beinhaltet im Hinblick auf diese bislang unbefrie-
digende unterschiedliche Handhabung des bisherigen § 348
eine deutliche Akzentuierung des gesetzgeberischen Wil-
lens. Der mit der bisherigen „soll-in-der-Regel“-Formulie-
rung irrig immer wieder in Verbindung gebrachte Gedanke,
es könne hier einen irgendwie gearteten Ermessensspiel-
raum der Kammer geben, findet in der neuen Formulierung
nunmehr keinerlei Stütze mehr. Aus der Formulierung „…
überträgt die Kammer …“ wird verdeutlicht, dass die Über-
tragung auf den Einzelrichter den Regelfall darstellt und

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 63 – Drucksache 14/3750

von einer Übertragung nur dann abzusehen ist, wenn eine
der als Ausnahmefall einzuordnenden Voraussetzungen der
Nummern 1 bis 3 vorliegt.

Die Voraussetzungen, unter denen nach Nummer 1 und 2
eine Übertragung auf den Einzelrichter ausnahmsweise un-
terbleibt, entsprechen inhaltlich den Voraussetzungen, unter
denen auch der originäre Einzelrichter den Rechtsstreit auf
die Kammer gemäß § 348 Abs. 3 E zu übertragen hätte.
Nummer 3 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 348
Abs. 3.

Absatz 2 regelt die Möglichkeit der Rückübertragung auf
die Kammer für die Fälle, in denen sich aufgrund des Pro-
zessverlaufes nachträglich die Unrichtigkeit der Prognose-
beurteilung bei Übertragung ergibt. Satz 1 bestimmt, dass
vor einer Rückübertragung den Parteien rechtliches Gehör
zu gewähren ist. Satz 2 entspricht inhaltlich der in § 348
Abs. 3 Satz 2 E getroffenen Regelung und legt die bindende
Wirkung der Rückübertragungsentscheidung fest.

Absatz 3 entspricht der Regelung in § 348 Abs. 4 E.

Zu Nummer 51 (§ 349)

Die Vorschrift regelt bislang die Alleinentscheidungsbefug-
nis des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen abwei-
chend von der in § 348 für die Zivilkammer geregelten
Übertragung des Rechtsstreits zur Entscheidung durch ei-
nen Einzelrichter und bestimmt daher in ihrem Absatz 4 bis-
her, dass § 348 nicht anzuwenden ist. Als Folgeänderung
der Neuregelung, die in § 348 die originäre Zuständigkeit
des Einzelrichters und in einem neuen § 348a die obligatori-
sche Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter
der Zivilkammer vorsieht, bestimmt der neugefasste Ab-
satz 3, dass im Verfahren der Kammer für Handelssachen
weder § 348 noch § 348a anzuwenden ist.

Zu Nummer 52 (§ 350)

In der Vorschrift, nach der für die Anfechtung von Entschei-
dungen des Einzelrichters der Zivilkammer (§ 348) und des
Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen (§ 349) die-
selben Vorschriften gelten wie für entsprechende Entschei-
dungen der Kammer, wird für die Zivilkammer der Klam-
merzusatz um eine Verweisung auf § 348a ergänzt.

Zu Nummer 53 (§ 356)

Als Folgeänderung der in § 128 Abs. 4 E vorgesehenen
neuen allgemeinen Regelung über die fakultative mündliche
Verhandlung bei Entscheidungen, die nicht Urteile sind,
entfällt in § 356 die Bestimmung, dass der Beschluss über
die Fristsetzung zur Beibringung des Beweismittels ohne
mündliche Verhandlung ergehen kann.

Zu Nummer 54 (§ 371)

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 371.

Der neu angefügte Absatz 2 Satz 1 präzisiert die Vorausset-
zungen für den Antritt des Augenscheinsbeweises, wenn
sich das Augenscheinsobjekt im Besitz eines Dritten befin-
det. Der Beweisführer kann diesen Beweis auf zweierlei Art

antreten: Er kann – entsprechend der Regelung über den Ur-
kundsbeweis – das Gericht um Bestimmung einer Frist für
die Vorlegung des Augenscheinsobjekts ersuchen; er kann
aber auch eine gerichtliche Anordnung über die Einnahme
des Augenscheins beantragen.

Die erste Alternative kommt in Betracht, wenn der Beweis-
führer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts vom
Dritten die Herausgabe oder die Vorlegung des Augen-
scheinsobjekts verlangen kann. Er hat gemäß Satz 2 i. V. m.
§§ 430, 424 den Gegenstand und die Tatsachen, die durch
die Einnahme des Augenscheins bewiesen werden sollen,
zu bezeichnen sowie den Besitz des Dritten und den Grund
seiner Vorlegungspflicht glaubhaft zu machen. Das Gericht
hat sodann unter den entsprechend anzuwendenden Voraus-
setzungen des § 431 eine Frist zur Vorlegung des Augen-
scheinsobjekts zu bestimmen.

Daneben steht dem Beweisführer die weitere Alternative
zur Verfügung, den Erlass einer gerichtlichen Vorlegungs-
anordnung zu beantragen. Dies wird insbesondere in Be-
tracht kommen, wenn eine materiellrechtliche Verpflichtung
des Dritten zur Vorlegung und Herausgabe des Augen-
scheinsobjekts gegenüber dem Beweisführer nicht besteht.
Das Gericht hat dem Gesuch zu entsprechen, wenn es davon
überzeugt ist, dass der Gegenstand sich im Besitz des Drit-
ten befindet und die Tatsache, die durch die Einnahme des
Augenscheins bewiesen werden soll, erheblich ist und die
Einnahme des Augenscheins zum Beweis dieser Tatsache
geeignet erscheint. Schließlich gelten die besonderen Vor-
aussetzungen des § 144 Abs. 3 E (Zumutbarkeit, Zeugnis-
verweigerungsrecht). Das Gericht kann die Vorlegung ge-
genüber dem Dritten allerdings letztlich nicht erzwingen;
ihm steht insoweit nur die Verhängung von Ordnungsgeld
und -haft zur Verfügung (§ 144 Abs. 2 Satz 2 E i. V. m.
§ 390).

Der ebenfalls neu angefügte Absatz 3 enthält eine Beweis-
regel für den Fall, dass die Gegenpartei des Beweisführers
die ihr zumutbare Einnahme des gerichtlichen Augen-
scheins vereitelt. Die Vorschrift ist anwendbar, wenn die
Gegenpartei die Herausgabe des in ihrem Besitz befindli-
chen Augenscheinsobjekts verweigert, das Augenscheins-
objekt zerstört oder beiseite schafft. Die Beweisregel gilt
auch dann, wenn die Gegenpartei zur Duldung eines ihr zu-
mutbaren Augenscheins nicht bereit ist. Als Rechtsfolge der
Vereitelung kann das Gericht im Rahmen der Beweiswürdi-
gung die Behauptungen des Beweisführers über die Be-
schaffenheit des Augenscheinsobjekts als bewiesen anse-
hen. Dieser allgemeine Rechtsgedanke ist in § 444 für den
Urkundsbeweis bereits gesetzlich niedergelegt; er ist auf
den Beweis durch Augenschein übertragbar.

Zu Nummer 55 (§ 378)

Die vorgesehene Ergänzung des Absatzes 1 Satz 2 der Vor-
schrift um einen Hinweis auf den neugefassten § 142 stellt
klar, dass die Pflicht des Zeugen, Aufzeichnungen und an-
dere Unterlagen einzusehen und zu dem Termin mitzubrin-
gen, die Verpflichtung nach § 142, auf eine Anordnung des
Gerichts Urkunden und andere Unterlagen vorzulegen, un-
berührt lässt.

Drucksache 14/3750 – 64 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu Nummer 56 (§ 380)

Die Änderung passt die nach Absatz 3 bisher unbefristet
statthafte Beschwerde gegen Beschlüsse, die ein Ordnungs-
oder Zwangsmittel gegen einen Zeugen festsetzen, dem
neuen Beschwerderecht an, das die bisherige Unterschei-
dung von einfacher unbefristeter Beschwerde und sofortiger
Beschwerde beseitigt und einheitlich die sofortige Be-
schwerde einführt.

Zu Nummer 57 (§ 390)

Die Änderung passt die nach Absatz 3 bisher unbefristet
statthafte Beschwerde gegen Beschlüsse, die ein Ordnungs-
oder Zwangsmittel gegen einen Zeugen festsetzen, dem
neuen Beschwerderecht an, das die bisherige Unterschei-
dung von einfacher unbefristeter Beschwerde und sofortiger
Beschwerde beseitigt und einheitlich die sofortige Be-
schwerde einführt.

Zu Nummer 58 (§ 406)

Als Folgeänderung der in § 128 Abs. 4 E vorgesehenen
neuen allgemeinen Regelung über die fakultative mündliche
Verhandlung bei Entscheidungen, die nicht Urteile sind,
entfällt in § 406 Abs. 4 die Bestimmung, nach der die Ent-
scheidung über die Ablehnung eines Sachverständigen ohne
mündliche Verhandlung ergehen kann.

Zu Nummer 59 (§ 409)

Die Änderung passt die nach Absatz 2 bisher unbefristet
statthafte Beschwerde gegen Beschlüsse, die ein Ordnungs-
oder Zwangsmittel gegen einen Sachverständigen festset-
zen, dem neuen Beschwerderecht an, das die bisherige Un-
terscheidung von einfacher unbefristeter Beschwerde und
sofortiger Beschwerde beseitigt und einheitlich die sofor-
tige Beschwerde einführt.

Zu Nummer 60 (§ 428)

Durch die Ergänzung des § 428 wird dem Beweisführer, der
sich zum Beweis auf eine im Besitz eines Dritten befindli-
che Urkunde beruft, die Möglichkeit eingeräumt, den Be-
weis auch dadurch anzutreten, dass er den Erlass einer ge-
richtlichen Anordnung nach § 142 beantragt. Nach
bisherigem Recht konnte der Beweisführer nur dann Beweis
durch eine im Besitz eines Dritten befindliche Urkunde an-
treten, wenn er nach bürgerlichem Recht einen Vorlegungs-
und Herausgabeanspruch gegen den Dritten besaß. Aus
Gründen der Prozessökonomie kann der Beweisführer künf-
tig unabhängig vom Bestehen eines materiell-rechtlichen
Anspruchs den Urkundsbeweis durch einen Antrag auf An-
ordnung der Urkundenvorlegung antreten. Das Gericht hat
dem Gesuch zu entsprechen, wenn es davon überzeugt ist,
dass die Urkunde sich im Besitz des Dritten befindet, die
Tatsache, die durch die Vorlegung der Urkunde bewiesen
werden soll, erheblich ist und der Inhalt der Urkunde zum
Beweis dieser Tatsache geeignet erscheint. Schließlich gel-
ten die besonderen Voraussetzungen des § 142 Abs. 2 E
(Zumutbarkeit, Zeugnisverweigerungsrecht). Das Gericht
kann die Vorlegung gegenüber dem Dritten allerdings letzt-
lich nicht erzwingen, sondern insoweit nur Ordnungsgeld
und -haft verhängen (§ 142 Abs. 2 Satz 2 E i. V. m. § 390).

Zu Nummer 61 (§ 429)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neufassung des
§ 142.

Zu Nummer 62 (§ 431)

Als Folgeänderung der in § 128 Abs. 4 E vorgesehenen
neuen allgemeinen Regelung über die fakultative mündliche
Verhandlung bei Entscheidungen, die nicht Urteile sind,
entfällt in Absatz 1 die Bestimmung, nach der die Entschei-
dungen über die Fristsetzung zur Vorlage einer im Besitz ei-
nes Dritten befindlichen Urkunde ohne mündliche Verhand-
lung ergehen kann.

Zu Nummer 63 (§ 450)

Die Änderung greift einen Vorschlag auf, der in Artikel 1
Nr. 25 des Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinfachung des
zivilgerichtlichen Verfahrens und des Verfahrens der frei-
willigen Gerichtsbarkeit (Drucksache 14/163) enthalten ist:

Wegen der – auch mit der Änderung des § 450 – angestreb-
ten Verminderung der Zustellungen wird auf die Begrün-
dung zu § 270 E Bezug genommen.

Die bisher in Absatz 1 Satz 2 vorgeschriebene Zustellung
der Ladung zur Vernehmung einer Partei entfällt. In aller
Regel nimmt die Partei den Termin, in dem sie als Partei
vernommen werden soll, wahr. Daher werden in der Praxis
den nicht unbeträchtlichen Einsparungen bei den Zustel-
lungskosten nur wenige Fälle gegenüberstehen, in denen die
Partei nicht erscheint und das Gericht mangels Nachweises
der Ladung nicht gemäß § 454 davon ausgehen kann, dass
die Aussage als verweigert anzusehen ist. Besteht im Ein-
zelfall schon im Vorfeld Grund für die Annahme, dass eine
Partei zum Termin nicht erscheinen und sich darauf berufen
wird, sie habe die Ladung nicht erhalten, etwa in der Ab-
sicht, den Rechtsstreit zu verzögern, so kann der Richter
eine Zustellung der Ladung anordnen.

Zu Nummer 64 (§ 490)

Als Folgeänderung der in § 128 Abs. 4 E vorgesehenen
neuen allgemeinen Regelung über die fakultative mündliche
Verhandlung bei Entscheidungen, die nicht Urteile sind,
wird in Absatz 1 die Bestimmung, nach der die Entschei-
dung über den Antrag auf Durchführung eines selbständi-
gen Beweisverfahrens ohne mündliche Verhandlung erge-
hen kann, durch die Bestimmung ersetzt, dass die
Entscheidung durch Beschluss ergeht.

Zu Nummer 65 (§ 494a)

Als Folgeänderung der in § 128 Abs. 4 E vorgesehenen
neuen allgemeinen Regelung über die fakultative mündliche
Verhandlung bei Entscheidungen, die nicht Urteile sind,
wird die Regelung des Absatzes 2 Satz 2, wonach die Ent-
scheidung über die Kostentragung im selbständigen Be-
weisverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen kann,
durch die Bestimmung ersetzt, dass die (Beschluss-)Ent-
scheidung der sofortigen Beschwerde unterliegt. Damit
wird zugleich die bisher nach Satz 3 statthafte unbefristete
Beschwerde gegen den Kostenbeschluss dem neuen Be-
schwerderecht angepasst, das die bisherige Unterscheidung

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 65 – Drucksache 14/3750

von einfacher unbefristeter Beschwerde und sofortiger Be-
schwerde beseitigt und einheitlich die sofortige Beschwerde
einführt.

Zu Nummer 66 (§ 495a)

Durch die Neufassung des § 313a Abs. 1 werden die bislang
in Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen für die Abfas-
sung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe auf
alle Urteile erstreckt, die den Berufungsbeschwerdewert
von 600 Euro nicht übersteigen (vgl. Begründung zu § 313a
E). Der bisherige Absatz 2 sowie die Absatzbezeichnung
„(1)“ sind daher zu streichen.

Zu Nummer 67 (Neufassung des Dritten Buches – Rechts-
mittel)

Durch die Neufassung des 3. Buches wird das Rechtsmittel-
recht der Zivilprozessordnung umfassend neu geregelt.

Erster Abschnitt
Berufung

Durch die Neufassung des 1. Abschnitts des 3. Buches wird
das Recht der Berufung in Zivilsachen umfassend neu gere-
gelt.

§ 511

Die Vorschrift regelt die Statthaftigkeit der Berufung und
enthält Bestimmungen zur Berufungssumme und zur Zulas-
sungsberufung:

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 511 und bestimmt,
dass die Berufung gegen die im ersten Rechtszug erlassenen
Endurteile stattfindet.

Absatz 2 Nr. 1 entspricht dem bisherigen § 511a Abs. 1
Satz 1 mit Ausnahme der Höhe der Berufungssumme. Diese
wird gegenüber dem bisherigen Recht von 1 500 DM auf
1 200 DM herabgesetzt und im Verhältnis 2 DM = 1 Euro
auf 600 Euro festgelegt. Damit werden die Zugangschancen
für das Berufungsverfahren erweitert und zugleich die für
die Zulässigkeit der Berufung notwendige Beschwer mit der
Bagatellgrenze für das vereinfachte Verfahren (§ 495 a) ver-
einheitlicht.

Absatz 2 Nr. 2 führt als Ausnahme von Absatz 2 Nr. 1 eine
Zulassungsberufung ein, die ungeachtet eines nicht erreich-
ten Beschwerdewerts dann zulässig ist, wenn das erstin-
stanzliche Gericht die Berufung zulässt. Entsprechend der
Regelung in § 64 Abs. 2 ArbGG hat das Gericht die Beru-
fung bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen (vgl.
dazu Absatz 4) im Urteil von Amts wegen zuzulassen.

Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 511a Abs. 1 Satz 2.

Nach Absatz 4 Satz 1 hat das erstinstanzliche Gericht die
Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung hat. Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung
der Rechtssache ist bereits durch die Rechtsprechung zu
dem geltenden § 546 Abs. 1 Nr. 1 und entsprechenden Be-
stimmungen anderer Verfahrensordnungen (§ 72 Abs. 2
Nr. 1 ArbGG; § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO; § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) weitgehend ausgefüllt. Er

eignet sich daher in besonderem Maß zur Bestimmung der
Fälle, in denen trotz Nichterreichens der Berufungsbe-
schwerdesumme die Berufung im Interesse der Rechtsfort-
bildung und der Wahrung der Rechtseinheit zuzulassen ist.

Grundsätzliche Bedeutung wird eine Rechtssache danach
nicht nur haben, wenn die Klärung einer noch nicht ent-
schiedenen Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus von Be-
deutung ist, sondern auch dann, wenn das erstinstanzliche
Urteil in einer Rechtsfrage, auf deren Entscheidung das Ur-
teil beruht, von einer obergerichtlichen Entscheidung ab-
weicht und Anlass besteht, die Rechtsfrage einer Klärung
zugänglich zu machen. Damit wird abweichend vom gelten-
den Recht die Anfechtbarkeit gerichtlicher Entscheidungen
in den Fällen gegeben sein, in denen dem Rechtsstreit eine
über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, in
denen also aufgrund der Häufigkeit der Rechtsstreitigkeiten
aus demselben Rechtsgebiet zur Wahrung der Rechtseinheit
oder zur Fortbildung des Rechts Leitentscheidungen der
Obergerichte erforderlich sind. Die bisherige Regelung des
§ 511a Abs. 2, nach der bei Streitigkeiten über Ansprüche
aus oder den Bestand von Mietverhältnissen über Wohn-
raum die Berufung auch statthaft ist, wenn das Amtsgericht
in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines Oberlan-
desgerichts oder des Bundesgerichtshofes abgewichen ist
und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht, wird
dadurch überflüssig, weil ihre Notwendigkeit aus der bishe-
rigen grundsätzlichen Unanfechtbarkeit solcher Entschei-
dungen resultiert.

Satz 2 stellt klar, dass die Zulassung für das Berufungsge-
richt bindend ist; dieses kann die Berufung deshalb nicht
mit der Begründung verwerfen, das erstinstanzliche Gericht
habe die Voraussetzungen für eine Zulassung zu Unrecht
angenommen. Die Möglichkeit einer Berufungszurückwei-
sung im Beschlusswege (§ 522 Abs. 2 E) bleibt davon unbe-
rührt.

§ 512

Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 512
und stellt klar, dass der Beurteilung des Berufungsgerichts
auch diejenigen Entscheidungen unterliegen, die dem End-
urteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vor-
schriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der soforti-
gen Beschwerde anfechtbar sind.

§ 513

Nach Absatz 1 kann die Berufung nur darauf gestützt wer-
den, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung be-
ruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine
andere Entscheidung rechtfertigen. Die Bestimmung enthält
damit den maßgebenden Grundsatz für die künftige Funk-
tion der Berufung. Diese ist nicht mehr – wie bislang – in ei-
ner im Wesentlichen uneingeschränkten und rechtsstaatlich
nicht gebotenen Eröffnung einer umfassenden zweiten Tat-
sacheninstanz zu erblicken, sondern soll unter grundsätzli-
cher Bindung an die in erster Instanz getroffenen Tatsachen-
feststellungen eine Fehlerprüfung gewährleisten.

Absatz 2 übernimmt die Regelungen der bisherigen §§ 10,
512a und bestimmt darüber hinaus, dass die Berufung nicht
darauf gestützt werden kann, das erstinstanzliche Gericht

Drucksache 14/3750 – 66 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

habe seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen. Damit
werden künftig Rechtsmittelstreitigkeiten, die allein auf die
Frage der Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts ge-
stützt werden, vermieden. Dies dient der Verfahrensbe-
schleunigung und der Entlastung der Berufungsgerichte.
Die Neuregelung vermeidet zugleich, dass die von dem erst-
instanzlichen Gericht geleistete Sacharbeit wegen fehlender
Zuständigkeit hinfällig wird. Die verfassungsrechtliche Ga-
rantie des gesetzlichen Richters wird durch die Neuregelung
nicht verletzt: Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG sichert jeder-
mann seinen gesetzlichen Richter, fordert aber nicht, den
Streit darüber in mehreren Instanzen austragen zu können.

§ 514

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 513 Abs. 1.

Absatz 2 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 513
Abs. 2. Die in Satz 1 enthaltene Erweiterung des Wortlauts
der Vorschrift auf die Fälle der Anschlussberufung über-
nimmt den bisherigen Regelungsgehalt des § 521 Abs. 2,
stellt jedoch durch die Einfügung des Wortes „schuldhaf-
ten“ in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung
und Literatur (vgl. zuletzt: BGH, NJW 1999 S. 2120 m. w.
N.) klar, dass auch im Falle einer Säumnis im erstinstanzli-
chen Verfahren die Berufung dann zulässig ist, wenn der
Rechtsmittelführer geltend macht und nachweisen kann,
dass er unverschuldet säumig war. In Satz 2 ist als Folgeän-
derung die Verweisung auf den bisherigen § 511a durch die
Verweisung auf § 511 Abs. 2 E ersetzt worden, so dass die
Berufung in dem von Absatz 2 Satz 1 vorgegebenen Rah-
men (insbesondere also im Falle eines zweiten Versäumnis-
urteils) weiterhin unabhängig von dem Erreichen eines be-
stimmten Beschwerdewerts (§ 511 Abs. 2 Nr. 1) oder der
Zulassung der Berufung (§ 511 Abs. 2 Nr. 2) zulässig ist.

§ 515

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen
§ 514, macht die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts
aber nicht mehr davon abhängig, dass dieser erst nach Ur-
teilserlass erklärt worden ist. Dies entspricht der Neurege-
lung in § 313a Abs. 2.

§ 516

Die Vorschrift regelt die Zurücknahme der Berufung. Sie
entspricht – mit zwei Ausnahmen – dem bisherigen § 515:

Absatz 1 knüpfte bislang die Zurücknahme der Berufung
nach Beginn der mündlichen Verhandlung an die Einwilli-
gung des Berufungsbeklagten. Damit sollte diesem im Falle
einer unselbständigen (d.h. nach Ablauf der Berufungsfrist
eingelegten) Berufung die Möglichkeit zur Anschlussberu-
fung und deren Durchführung offen gehalten werden (vgl.
Rimmelspacher in: Münchener Kommentar, § 515 ZPO
Rn. 1 mit Hinweis auf die Materialien, Bd. II S. 351). Ein
schützenswertes Interesse des Anschlussberufungsklägers,
im Falle einer unselbständigen Anschlussberufung diese
durchführen zu können, ist indessen nicht erkennbar. Es
dient daher sowohl der endgültigen Befriedung der Parteien
als auch der Entlastung der Berufungsgerichte, wenn der
Berufungskläger die Berufung auch noch nach dem Beginn
der mündlichen Verhandlung zurücknehmen kann. Das wird

durch die Neufassung des Absatzes 1, die eine Berufungs-
rücknahme bis zur Verkündung des Berufungsurteils
erlaubt, sichergestellt. Dieser späte Zeitpunkt der Rück-
nahmemöglichkeit ist gewählt worden, um dem Berufungs-
kläger im Lichte der in der mündlichen Verhandlung vom
Gericht geäußerten vorläufigen Rechtsauffassung auch nach
deren Ende noch die Möglichkeit zur Berufungsrücknahme
ohne zeitlichen Druck zu eröffnen.

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 515 Abs. 2.

Absatz 3 Satz 1 entspricht dem bisherigen § 515 Abs. 3
Satz 1. Satz 2 ist gegenüber dem bisherigen § 515 Abs. 3
Satz 2 und 3 dahin gehend verändert, dass das Gericht nun-
mehr unmittelbar nach Eingang der Berufungsrücknahme
von Amts wegen die in Satz 1 festgelegten Folgen der Zu-
rücknahme auszusprechen hat. Nach Angaben der Gericht-
spraxis wurden bisher die entsprechenden Anträge regelmä-
ßig gestellt; im Falle der schriftlich erklärten Rücknahme
häufig aber zu einem Zeitpunkt, in dem die Akten gemäß
dem bisherigen § 544 Abs. 2 (künftig: § 541 Abs. 2 E) an
das erstinstanzliche Gericht zurückgesandt worden waren.
Die Akten mussten daher erst wieder angefordert werden.
Diese zeitraubende, arbeitsaufwendige und angesichts der
Regelmäßigkeit der Antragstellung überflüssige Prozedur
entfällt künftig. Abweichend vom bisherigen § 515 Abs. 3
Satz 3 ist der Beschluss künftig unter den besonderen Vor-
aussetzungen der §§ 574 ff. E mit der Rechtsbeschwerde an-
fechtbar. Wenn auch die von § 516 E erfassten Fallgestal-
tungen nur ausnahmsweise Anlass für die insoweit
notwendige Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Be-
rufungsgericht geben werden, ist doch zumindest in der ers-
ten Zeit der Anwendung der neuen Vorschriften damit zu
rechnen, dass z. B. in der Frage der Kostentragungspflicht
einer durch eine Berufungsrücknahme hinfälligen An-
schlussberufung trotz der bisher vorhandenen reichhaltigen
Rechtsprechung hierzu grundsätzlicher Klärungsbedarf be-
stehen wird.

§ 517

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 516.

§ 518

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 517.

§ 519

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 518.

§ 520

Die neu gefasste Bestimmung trägt für die Berufungsbe-
gründung der Umgestaltung der Berufungsinstanz durch die
Beschränkung des Prüfungsumfangs im Berufungsverfah-
ren Rechnung. Außerdem regelt sie die Berufungsbegrün-
dungsfrist neu.

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 519 Abs. 1.

Absatz 2 regelt die Berufungsbegründungsfrist neu. Nach
geltendem Recht knüpft der Beginn der Berufungsbegrün-
dungsfrist von einem Monat an die Einlegung der Berufung
an. Da der Beginn der Berufungsbegründungsfrist bisher

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 67 – Drucksache 14/3750

nicht ohne weiteres feststeht, sind Wiedereinsetzungsgesu-
che wegen fehlerhafter Fristberechnung nicht selten.

Die vorgeschlagene Regelung legt in Satz 1 zunächst die
Berufungsbegründungsfrist auf zwei Monate fest und be-
stimmt sodann den Fristbeginn für den Lauf der Berufungs-
begründungsfrist: Grundsätzlich ist der Fristbeginn – unab-
hängig vom Zeitpunkt der Berufungseinlegung – an die
Zustellung des angefochtenen Urteils geknüpft; im Falle
fehlender oder fehlerhafter Zustellung beginnt die Frist spä-
testens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Dies ist Folge der notwendigen Synchronisation mit dem
spätest möglichen Beginn der Berufungsfrist nach § 517
Halbsatz 2 2. Alternative E. Wiedereinsetzungsgesuche we-
gen fehlerhafter Fristberechnung werden damit künftig in
den meisten Fällen entbehrlich sein und in ihrer Anzahl ab-
nehmen, weil das Zustellungsdatum des angefochtenen Ur-
teils regelmäßig eindeutig feststellbar ist. Die Neuregelung
bewirkt im Falle frühzeitiger Berufungseinlegung im Ver-
gleich zum jetzigen Recht eine relative Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist; diese erscheint jedoch im Hin-
blick auf die Klarheit der Fristberechnung hinnehmbar, zu-
mal sich bei Ausschöpfung der Fristen des derzeitigen
Rechts Unterschiede nicht ergeben.

Satz 2 ermöglicht es dem Vorsitzenden, die Frist zur Beru-
fungsbegründung auf Antrag zu verlängern, wenn der Geg-
ner einwilligt. Diese im Gegensatz zum früheren Recht ver-
einfachte Verlängerungsmöglichkeit wird immer dann in
Frage kommen, wenn die Parteien etwa Vergleichsverhand-
lungen führen. Eine weitere – von der Einwilligung des
Gegners unabhängige – Verlängerungsmöglichkeit eröffnet
Satz 3, der der Regelung des bisherigen § 519 Abs. 2 Satz 3
entspricht, die Verlängerungsmöglichkeit im Interesse der
Verfahrensbeschleunigung jedoch auf einen Monat be-
schränkt. Eine weitere Verlängerung käme danach nur nach
Satz 2 in Betracht.

Absatz 3 Satz 1 entspricht dem bisherigen § 519 Abs. 2
Satz 1.

Satz 2 bestimmt die Anforderungen an den notwendigen In-
halt der Berufungsbegründungsschrift:

Gemäß Nummer 1 muss die Berufungsbegründungsschrift
entsprechend der bisherigen Regelung in § 519 Abs. 3 Nr. 1
die Angabe der Berufungsanträge enthalten.

In den Nummern 2 und 3 werden die Mindestanforderun-
gen an die Berufungsbegründung beschrieben. Diese Min-
destanforderungen sind unverzichtbar, da nur hierdurch für
das Berufungsgericht erkennbar wird, welche Gründe den
Rechtsmittelführer zur Einlegung des Rechtsmittels bewo-
gen haben.

Nummer 2 korrespondiert mit § 513 Abs. 1 Halbsatz 1 E,
entspricht aber weitgehend dem bisherigen Recht und be-
stimmt, dass der Berufungsführer die Umstände darzulegen
hat, aus denen sich die von ihm angenommene Rechtsver-
letzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Ent-
scheidung ergibt. Besondere formale Anforderungen an die
Geltendmachung von Verfahrensfehlern werden damit – an-
ders als im Revisionsrecht – nicht gestellt. Der Berufungs-
führer muss lediglich – wie auch bereits nach geltendem
Recht (§ 519 Abs. 3 Nr. 2) – die Umstände mitteilen, die

aus seiner Sicht den Bestand des angefochtenen Urteils ge-
fährden.

Damit werden die Anforderungen gegenüber dem geltenden
Recht verdeutlicht und sogar etwas herabgesetzt, da nach
geltender Fassung des § 519 Abs. 3 Nr. 2 die bestimmte Be-
zeichnung der im Einzelnen anzuführenden Gründe der An-
fechtung gefordert wird, während § 520 Abs. 3 Nr. 2 E die
Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsver-
letzung ergibt, genügen lässt.

Nummer 3 stellt die notwendige Verbindung zum Prü-
fungsumfang des Gerichts, wie er in § 529 Abs. 1 Nr. 1
Halbsatz 2 E festgelegt ist, her. Auch hier werden keine
besonderen formalen Anforderungen an die Geltendma-
chung konkreter Anhaltspunkte gestellt; erwartet wird aber
eine vertiefte inhaltliche Auseinandersetzung mit den Tatsa-
chenfeststellungen im angefochtenen Urteil, aus der heraus
sich konkrete Anhaltspunkte für ernstliche Zweifel an der
Richtigkeit und Vollständigkeit der angegriffenen Tatsa-
chenfeststellungen ergeben. Nicht erwartet werden können
Ausführungen zu nur dem Berufungsgericht bekannten ge-
richtskundigen Tatsachen, aufgrund derer das Berufungsge-
richt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständig-
keit der erstinstanzlichen Feststellungen gewinnen kann.

Nummer 4 knüpft an den bisherigen § 519 Abs. 3 Nr. 2
Halbsatz 2 an. Soweit der Berufungsführer die Berufung auf
neues Vorbringen stützt, hat er dieses sowie die Tatsachen
zu bezeichnen, aus denen sich die Zulässigkeit des neuen
Angriffs- oder Verteidigungsvorbringens nach § 531 Abs. 2
E ergibt.

Der Entwurf sieht davon ab, die Darlegungspflichten für die
Berufungsbegründung im Hinblick auf die Einführung des
Zurückweisungsbeschlusses (§ 522 E) zu verschärfen. Die
Zulässigkeit der Berufung hängt deshalb nicht davon ab,
dass der Berufungsführer Ausführungen zu den Zurückwei-
sungsgründen macht. Im Hinblick auf die Regelung des
§ 522 Abs. 2 E wird der Berufungsführer allerdings, soweit
sich dies nicht bereits aus den Ausführungen zu den Beru-
fungsgründen ergibt, auch Ausführungen zur Erfolgsaus-
sicht der Berufung oder zur grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache vorbringen. Zum Zurückweisungsgrund der
fehlenden Erfolgsaussicht wird die Angabe der Gründe, die
dem Rechtsmittel aus der Sicht des Berufungsklägers zum
Erfolg verhelfen sollen, geboten sein. Zum Zurückwei-
sungsgrund der fehlenden grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache wird – soweit möglich – darzulegen sein, dass
Voraussetzung der Entscheidung des Einzelfalles die Klä-
rung einer noch offenen Rechtsfrage ist oder dass eine be-
reits entschiedene Rechtsfrage aufgrund neuer Gesichts-
punkte einer erneuten Erörterung und Entscheidung bedarf.
Damit wird dem Berufungsgericht die Beurteilung der
Frage erleichtert, ob die Entscheidung im Rechtsmittelver-
fahren noch einer mündlichen Verhandlung bedarf oder ob
die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen ist.

Die Neufassung des Absatzes 4 übernimmt in Nummer 1
die bisherige Regelung des § 519 Abs. 4. Nummer 2 ist be-
dingt durch die in § 526 E vorgesehene Einführung des obli-
gatorischen Einzelrichters im Berufungsverfahren. Danach
soll sich der Berufungskläger in der Berufungsbegrün-
dungsschrift dazu äußern, ob einer Entscheidung der Sache

Drucksache 14/3750 – 68 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

durch den Einzelrichter Hindernisse, die in § 526 Abs. 1 E
näher geregelt sind, entgegenstehen. Da es sich um eine
Soll-Vorschrift handelt, ist der Berufungskläger zu einer
Äußerung nicht verpflichtet. Vor einer Übertragung auf den
Einzelrichter braucht der Senat dem Berufungskläger nicht
erneut Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. Die
vorgesehene Änderung entspricht der für das erstinstanzli-
che Verfahren vor den Landgerichten geltenden Regelung
des § 253 Abs. 3 E, nach der die Klageschrift eine Äuße-
rung dazu enthalten soll, ob einer Entscheidung der Sache
durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

Absatz 5 entspricht dem bisherigen § 519 Abs. 5.

§ 521

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 519a Satz 1. Er ordnet
die Zustellung der Berufungsschrift und der Berufungsbe-
gründung an die Gegenpartei an, um diese darüber zu unter-
richten, dass und warum gegen das Urteil ein Rechtsmittel
eingelegt worden ist. Die Mitteilung des Zeitpunktes der
Einlegung der Berufung nach dem bisherigen § 519a Satz 2
ist entbehrlich, weil die Berufungsbegründungsfrist nach
der Neuregelung an die Zustellung der angefochtenen Ent-
scheidung an den Berufungskläger und nicht mehr an den
Zeitpunkt der Berufungseinlegung anknüpft. Der bisherige
Satz 3 ist entbehrlich, weil sein Regelungsinhalt über die
Verweisungsnorm des § 525 E durch § 133 Abs. 1 Satz 1 er-
fasst wird.

Absatz 2 Satz 1 entspricht dem bisherigen § 520 Abs. 2
Satz 1 und bestimmt, dass der Vorsitzende oder das Beru-
fungsgericht der Gegenpartei eine Frist zu schriftlichen Be-
rufungserwiderung und dem Berufungskläger eine Frist zur
schriftlichen Stellungnahme auf die Erwiderung setzen kön-
nen. Nach Satz 2 sind insoweit die Regelungen des § 277
entsprechend anzuwenden.

§ 522

Absatz 1 Satz 1 und 2 entspricht dem bisherigen § 519b
Abs. 1: Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prü-
fen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der ge-
setzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Sind
diese Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht gegeben, so ist die
Berufung auch künftig als unzulässig zu verwerfen. Satz 3
entspricht inhaltlich dem bisherigen § 519b Abs. 2 Halb-
satz 1: Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen, der
gemäß § 128 Abs. 4 E keine mündliche Verhandlung vor-
aussetzt. Satz 4 knüpft an den bisherigen § 519b Abs. 2
Halbsatz 2 an und eröffnet gegen die Beschlussverwerfung
die Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 E). Damit wird
ein weitgehender Gleichlauf mit dem Fall der Verwerfung
durch Urteil, das – ggf. im Wege der Nichtzulassungsbe-
schwerde – der Revision unterliegt, erreicht: In beiden Fäl-
len erhält der Bundesgerichtshof als Revisions- oder
Rechtsbeschwerdegericht die Möglichkeit, Einfluss auf die
Anwendung und Auslegung der formalen Zulässigkeitsvor-
aussetzungen für die Berufung zu nehmen.

Absatz 2 ermöglicht dem Berufungsgericht eine Zurück-
weisung der Berufung im Beschlusswege, wenn die Beru-
fung weder Aussicht auf Erfolg hat noch eine Rechtssache
von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist. Nach gelten-

dem Recht hat das Berufungsgericht keine Möglichkeit,
über eine zulässige Berufung ohne mündliche Verhandlung
zu entscheiden; § 519b ermöglicht lediglich im Falle der
Unzulässigkeit der Berufung bislang eine Verwerfung der
Berufung durch Beschluss. Auch offensichtlich unbegrün-
dete Berufungen müssen terminiert werden, selbst wenn be-
reits nach Eingang der Berufungsbegründung für alle Mit-
glieder des Berufungsgerichts eindeutig ersichtlich ist, dass
die Berufung keinerlei Aussicht auf Erfolg bietet. Hierdurch
wird nicht nur richterliche Arbeitskraft unnötig gebunden,
sondern auch die für verhandlungsbedürftige Fälle benö-
tigte Terminzeit verkürzt. Zugleich wird die rechtskräftige
Erledigung der Streitigkeit verzögert, ohne dass mit der
mündlichen Verhandlung ein Gewinn an Rechtsschutz ver-
bunden wäre. Durch die funktionale Umgestaltung der Be-
rufungsinstanz zu einem Instrument der Fehlerkontrolle und
der Fehlerbeseitigung und durch die Beschränkung des zu-
zulassenden neuen Vorbringens, die mit der Neufassung des
§ 531 angestrebt wird, werden Fälle, in denen sich die Er-
folgsaussichten schon aufgrund der Berufungsbegründung,
spätestens aber nach Vorliegen der Berufungserwiderung
und der Replik abschließend beurteilen lassen, zunehmen.

Dem Bedürfnis nach einer vereinfachten Erledigungsmög-
lichkeit solcher Berufungen trägt § 522 Abs. 2 E durch die
Einführung der Berufungszurückweisung im Beschluss-
wege Rechnung. Gefordert für die – bei Vorliegen der Vor-
aussetzungen zwingende – Beschlusszurückweisung ist ein
Vierfaches:

1. Die Berufung muss nach dem Dafürhalten des Beru-
fungsgerichts keine Aussicht auf Erfolg haben (Satz 1
Nr. 1). Keine Aussicht auf Erfolg hat die Berufung,
wenn das Berufungsgericht bereits aufgrund des Akten-
inhalts zu der Überzeugung gelangt, dass die Berufung
unbegründet ist. Mit dem Erfordernis der mangelnden
Erfolgsaussicht wird dem Gedanken der Einzelfallge-
rechtigkeit Rechnung getragen. Die Berufung darf nicht
im Beschlusswege zurückgewiesen werden, wenn nach
der prognostischen Bewertung des Falles die Berufung
nicht von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg ist. Sie ist
nur dann im Beschlusswege zurückzuweisen, wenn das
Vorbringen des Berufungsklägers einschließlich etwaig
geltend gemachter zulässiger neuer Angriffs- und Vertei-
digungsmittel – ggf. unter Berücksichtigung der Beru-
fungserwiderung und der Replik – auch aufgrund einer
mündlichen Verhandlung der Berufung nicht zum Erfolg
verhelfen kann.

Eine mangelnde Erfolgsaussicht wird regelmäßig dann
nicht zu bejahen sein, wenn dem Berufungsführer zuvor
Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren bewil-
ligt und damit insoweit eine hinreichende Erfolgsaus-
sicht (§ 114) bejaht worden ist: Hat die Berufung hinrei-
chende Aussicht auf Erfolg, so ist sie nicht ohne
Erfolgsaussicht.

2. Die Rechtssache, die Gegenstand der Berufung ist, darf
gemäß Nummer 2 keine grundsätzliche Bedeutung ha-
ben. Hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung,
scheidet eine Beschlusszurückweisung aus. In diesem
Fall erscheint eine mündliche Verhandlung und eine Ent-
scheidung in Urteilsform auch im öffentlichen Interesse
geboten. Dies entspricht der Zielsetzung des Entwurfs,

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 69 – Drucksache 14/3750

für mehr gerichtliche Entscheidungen als bisher grund-
sätzlich den Weg zur höchstrichterlichen Rechtspre-
chung zu öffnen und damit der Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofes Rechtsgebiete zugänglich zu machen,
die durch die derzeitige Beschränkung des Instanzenzu-
ges bei amtsgerichtlichen Urteilen und die Streitwertre-
vision nicht zum höchsten Gericht gelangen können.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine entscheidungserheb-
liche Rechtsfrage, wenn zu erwarten ist, dass die Ent-
scheidung im Berufungsverfahren dazu führen kann, die
Weiterentwicklung des Rechts über den Einzelfall hin-
aus zu fördern. Ist dies der Fall, kommt zugleich eine
Übertragung des Berufungsrechtsstreits auf den Einzel-
richter nicht in Betracht (§ 526 Abs. 1 Nr. 3 E).

Im Falle der Zulassungsberufung bei Beschwerdewerten
bis 600 Euro ist das Berufungsgericht an die Zulassung
der Berufung gebunden (§ 511 Abs. 4 Satz 2 E). Diese
Bindung besteht indessen nur in Ansehung der Zulässig-
keitsvoraussetzungen für die Berufung, da die Zulassung
lediglich die ansonsten eingreifende Beschwerdewert-
hürde (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 E) überwinden soll. Das Beru-
fungsgericht ist deshalb nicht gehindert, im Rahmen des
auch bei der Zulassungsberufung anwendbaren Absat-
zes 2 die Berufung im Beschlusswege zurückzuweisen,
etwa weil die vom Ausgangsgericht angenommene
grundsätzliche Rechtsfrage inzwischen geklärt ist.

3. Das Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen (keine
Erfolgsaussicht; keine Rechtssache von grundsätzlicher
Bedeutung) ermöglicht nur dann die Beschlusszurück-
weisung, wenn das Berufungsgericht auch einstimmig
zu der Überzeugung gelangt, dass diese Voraussetzun-
gen gegeben sind. Damit wird zum einen klargestellt,
dass die Beschlusszurückweisung ausscheidet, wenn der
Berufungsrechtsstreit dem Einzelrichter übertragen ist,
das Einstimmigkeitserfordernis also keine Bedeutung er-
langen würde. Zum anderen legitimiert es die Unan-
fechtbarkeit des Zurückweisungsbeschlusses: Dieser
darf nur ergehen, wenn sowohl die erste Instanz als auch
das Berufungsgericht in seiner Besetzung mit drei Rich-
tern das angefochtene Urteil im Ergebnis für richtig er-
achten und damit hinreichend gewährleistet ist, dass der
Rechtsstreit zutreffend entschieden worden ist.

4. Die Beschlusszurückweisung setzt nach Satz 2 ferner
voraus, dass das Berufungsgericht die Parteien zuvor auf
die in Aussicht genommene Zurückweisung der Beru-
fung und die Gründe hierfür hingewiesen und ihnen bin-
nen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stel-
lungnahme gegeben hat. Damit wird die Transparenz des
Beschlussverfahrens gewährleistet und die Parteien vor
einer sie überraschenden Verfahrensweise geschützt. Der
Berufungsführer erhält damit die Möglichkeit, dem Be-
rufungsgericht Gesichtspunkte zu unterbreiten, die sei-
ner Auffassung nach eine Beschlusszurückweisung hin-
dern. Kann er solche Gesichtspunkte nicht vorbringen
und sich damit der Erkenntnis der voraussichtlichen Er-
folglosigkeit seines Rechtsmittels nicht verschließen, so
hat er die Möglichkeit, die Kosten des Berufungsverfah-
rens durch eine Berufungszurücknahme möglichst ge-
ring zu halten.

Nach Satz 3 ist der Zurückweisungsbeschluss nach
Satz 1 zu begründen, soweit die Gründe für die Zurück-
weisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthal-
ten sind. Damit ist sichergestellt, dass der unterliegende
Berufungsführer über die wesentlichen Gründe für die
Erfolglosigkeit seines Rechtsmittels unterrichtet wird.
Der Umfang der Begründung hängt sowohl im Rahmen
des Hinweises nach Satz 2 als auch des Zurückweisungs-
beschlusses nach Satz 1 und 3 vom Einzelfall ab. Erachtet
das Berufungsgericht die angefochtene erstinstanzliche
Entscheidung in allen Punkten als richtig, so kann es ge-
nügen, wenn es dies in der Begründung klarstellt und in-
soweit auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen
Entscheidung Bezug nimmt. Insbesondere dann, wenn
mit der Berufung die Verletzung von wesentlichen Ver-
fahrensrechten, wie etwa dem Anspruch auf rechtliches
Gehör, geltend gemacht ist, wird es sich allerdings emp-
fehlen darzulegen, dass dieser Mangel nicht vorliegt oder
dass diesem Mangel keine entscheidungserhebliche Be-
deutung zukommt, die Berufung also etwa trotz des Man-
gels im erstinstanzlichen Verfahren keine Aussicht auf
Erfolg bietet und auch keine grundsätzliche Bedeutung
hat. Für den Fall der Einlegung einer Verfassungsbe-
schwerde wird so dokumentiert, warum aus der Sicht des
Berufungsgerichts ein relevanter Grundrechtsverstoß
nicht vorliegt, wodurch die verfassungsrechtliche Über-
prüfung der Entscheidung erleichtert wird.

Absatz 3 stellt ausdrücklich klar, dass der Zurückweisungs-
beschluss nicht anfechtbar ist. Dieser schließt damit das Be-
rufungsverfahren ab und führt die Rechtskraft des ange-
fochtenen Urteils herbei.

§ 523

§ 523 E regelt den weiteren Verfahrensgang bei einer nicht
schon durch Beschluss zu verwerfenden oder zurückzuwei-
senden Berufung.

Absatz 1 knüpft an den bisherigen § 520 Abs. 1 Satz 1 an.
Um einen zügigen Fortgang des Verfahrens zu gewährleis-
ten, hat das Berufungsgericht, wenn nicht nach § 522 zu
verfahren ist, nach Satz 1 zunächst über die Übertragung
der Sache auf den Einzelrichter zu entscheiden. Sodann hat
das Berufungsgericht, also entweder der Vorsitzende des
Senats (§ 216 Abs. 2) oder bei Einzelrichterübertragung der
Einzelrichter, gemäß Satz 2 unverzüglich Termin zur münd-
lichen Verhandlung zu bestimmen. Die im bisherigen § 520
Abs. 1 Satz 2 vorgesehene Möglichkeit eines schriftlichen
Vorverfahrens ist der Sache nach nunmehr in § 521 Abs. 2 E
geregelt.

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 520 Abs. 3 Satz 2.

§ 524

§ 524 E regelt die Anschließung an das Rechtsmittel der Be-
rufung neu. Abweichend vom bisherigen Recht entfällt ins-
besondere die Möglichkeit der sog. selbständigen An-
schlussberufung. Eine selbständige Anschlussberufung lag
bislang vor, wenn sich der Berufungsbeklagte innerhalb der
für ihn geltenden Berufungsfrist der Berufung angeschlos-
sen hat. Sie war nach dem bisherigen § 522 Abs. 2 so zu be-
handeln, als habe der Anschlussberufungskläger die Beru-

Drucksache 14/3750 – 70 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

fung selbständig eingelegt. Ein Bedürfnis für eine solche
Regelung besteht nicht: Will der Berufungsbeklagte unab-
hängig vom Hauptrechtsmittel Berufung einlegen, so kann
er dies unter den gleichen Voraussetzungen wie auch der
Berufungskläger. Daneben eine auf die gleiche Wirkung ge-
richtete selbständige Anschließungserklärung zuzulassen,
ist deshalb verzichtbar.

Berechtigte Bedeutung erlangt eine Anschließungserklä-
rung nur in den Fällen, in denen der Berufungsbeklagte un-
geachtet der ihm vom erstinstanzlichen Urteil auferlegten
Beschwer von der Einlegung der Berufung zunächst in der
Hoffnung darauf, dass ein Rechtsmittel auch von der Ge-
genpartei nicht eingelegt werde, abgesehen hat. Wird der
Berufungsbeklagte in dieser Hoffnung enttäuscht, so soll
ihm die (unselbständige) Anschlussberufung die Gelegen-
heit geben, ungeachtet eines von ihm eventuell erklärten
Rechtsmittelverzichts oder des zwischenzeitlichen Ablaufs
der Berufungsfrist die erstinstanzliche Entscheidung auch
zu seinen Gunsten zur Überprüfung stellen zu können. Der
Entwurf hält deshalb an der Möglichkeit der Anschlie-
ßungserklärung fest, stellt aber durch die Neuregelung in
§ 524 E sicher, dass die mittels Anschließungserklärung
eingelegte Berufung stets in Abhängigkeit vom Haupt-
rechtsmittel steht, mithin ihre Wirkung verliert, wenn die
Berufung verworfen, durch Beschluss zurückgewiesen oder
zurückgenommen wird.

Eine weitere – nur redaktionelle – Änderung gegenüber
dem bislang geltenden Recht ergibt sich daraus, dass die
bisherige Regelung des § 521 Abs. 2 (Anfechtung eines
Versäumnisurteils im Wege der Anschlussberufung) zur
besseren Verständlichkeit in § 514 Abs. 2 E eingestellt wor-
den ist.

Absatz 1 Satz 1 erklärt die Anschließung an das Rechtsmit-
tel des Gegners für zulässig und entspricht im Grundsatz der
bisherigen Regelung des § 521 Abs. 1. Satz 2 bestimmt,
dass die Einlegung der Anschlussberufung durch Einrei-
chung einer Anschlussschrift beim Berufungsgericht er-
folgt.

Absatz 2 Satz 1 knüpft an die Regelung des geltenden
§ 521 Abs. 1 an und stellt klar, dass die Anschließung auch
dann erfolgen kann, wenn der Berufungsbeklagte auf die
Berufung verzichtet hat oder die Frist zur Einlegung der Be-
rufung für ihn verstrichen ist. Satz 2 lässt abweichend vom
geltenden Recht die Anschließung nur noch fristgebunden
bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Beru-
fungsbegründungsschrift zu. Mit der Beschränkung des
Streitstoffes durch die Umgestaltung des Berufungsverfah-
rens besteht unter Berücksichtigung des Zwecks der An-
schlussmöglichkeit kein Grund, die Anschließung über den
genannten Zeitpunkt hinaus zuzulassen.

Absatz 3 Satz 1 bestimmt, dass die Anschlussberufung in
der Anschlussschrift zu begründen ist. Einer längeren Frist
für die Begründung der Anschlussberufung bedarf es nicht,
weil dem Berufungsbeklagten mit Zustellung der Beru-
fungsschrift bereits Überlegungen zur Anschließung ermög-
licht werden und er nach der Zustellung der Berufungs-
begründung sodann einen weiteren Monat Zeit hat, die
Anschließung zu begründen. Satz 2 erklärt die Vorschriften
über den Inhalt der Berufungsschrift und der Berufungsbe-

gründungsschrift sowie deren Zustellung in Ansehung der
Anschlussberufung für entsprechend anwendbar.

Absatz 4 entspricht der bisherigen Regelung des § 522
Abs. 1. Als Konsequenz zur Einführung der Möglichkeit
der Beschlusszurückweisung in § 522 Abs. 2 E bestimmt
die Neuregelung nunmehr allerdings, dass die unselbstän-
dige Anschlussberufung ihre Wirkung auch dann verliert,
wenn die Berufung des Berufungsklägers durch Beschluss
zurückgewiesen wird.

§ 525

Die Vorschrift entspricht in Satz 1 dem bisherigen § 523.
Satz 2 stellt klar, dass eine Güteverhandlung (§ 278) im Be-
rufungsverfahren nicht zwingend erfolgen muss. Davon un-
berührt bleibt die nach Satz 1 in Verbindung mit § 272a
Abs. 1 E bestehende Verpflichtung des Berufungsgerichts,
in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung
des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte Bedacht zu
nehmen.

§ 526

Die besondere Ausprägung des Mündlichkeitsprinzips im
bisherigen § 526, der den Parteien in der mündlichen Beru-
fungsverhandlung einen umfassenden Vortrag zu dem ange-
fochtenen Urteil sowie die dem Urteil vorausgegangenen
Entscheidungen nebst den Entscheidungsgründen und den
Beweisverhandlungen abverlangt, erscheint im Hinblick auf
die Darlegungen der Parteien in den Berufungsschriftsätzen
entbehrlich. Der Regelungsgehalt des bisherigen § 526 ist
denn auch durch die Rechtspraxis längst überholt und er-
scheint tendenziell gegenläufig zu den über § 525 E an-
wendbaren Regelungen der §§ 139, 278, 279 E zur Prozess-
leitungsfunktion des Gerichts, das den Sach- und Streitstoff
mit den Parteien erörtern und auf eine gütliche Beilegung
des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte hinwirken soll.
Der Entwurf hat daher die bisherigen Regelungen des § 526
nicht übernommen.

§ 526 E regelt nunmehr den Einsatz des Einzelrichters in
der Berufungsinstanz.

Absatz 1 bestimmt die Voraussetzungen, unter denen der
Rechtsstreit dem entscheidenden Einzelrichter übertragen
werden soll. Abweichend von der Regelung über den origi-
nären Einzelrichter in erster Instanz (§ 348 E) setzt in der
Berufungsinstanz eine Entscheidungszuständigkeit des Ein-
zelrichters in Parallele zum obligatorischen Einzelrichter in
der ersten Instanz (§ 348a E) eine ausdrückliche Übertra-
gungsentscheidung durch das Berufungsgericht voraus. Da-
mit wird eine sorgfältige Überprüfung der Übertragungsvor-
aussetzungen gewährleistet.

Nach Nummer 1 setzt eine Übertragung auf den Einzelrich-
ter zunächst voraus, dass der Rechtsstreit in der ersten In-
stanz von einem Einzelrichter entschieden worden ist. Bei
einer Kammerentscheidung in erster Instanz ist eine Über-
tragung des Berufungsrechtsstreits auf den Einzelrichter so-
mit ausgeschlossen, da über die Entscheidung eines Kolle-
gialgremiums wiederum ein Kollegialorgan befinden soll.
Die erstinstanzliche Spruchkörperbesetzung mit einem Ein-
zelrichter bietet ein Indiz dafür, dass die Sache besondere
Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art nicht auf-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 71 – Drucksache 14/3750

weist und deshalb auch im Berufungsrechtszug die Übertra-
gung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter sachgerecht
sein kann.

Nummer 2 macht gleichwohl zur Klarstellung die Übertra-
gung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter ausdrücklich
davon abhängig, dass die Sache besondere Schwierigkeiten
rechtlicher oder tatsächlicher Art nicht aufweist.

Nummer 3 schließt eine Übertragung des Rechtsstreits auf
den Einzelrichter aus, wenn die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung hat. Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung
entspricht demjenigen in § 348 Abs. 3 Nr. 2 und § 348a
Abs. 1 Nr. 2 E.

Nummer 4 setzt für eine Übertragung des Berufungsrechts-
streits auf den Einzelrichter schließlich voraus, dass nicht
bereits im Haupttermin zur Hauptsache verhandelt worden
ist, es sei denn, dass zwischenzeitlich ein Vorbehalts-, Teil-
oder Zwischenurteil ergangen ist. Dies entspricht der Rege-
lung zum obligatorischen Einzelrichtereinsatz in erster In-
stanz (§ 348a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 E).

Absatz 2 regelt die Möglichkeit der Rückübertragung des
Rechtsstreits vom Einzelrichter auf den Kollegialspruchkör-
per. Die Vorschrift entspricht der Regelung zum erstinstanz-
lichen obligatorischen Einzelrichter in § 348a Abs. 2 E. Sie
ermöglicht es, einer sich verändernden Prozesssituation
Rechnung zu tragen und eine sich im Nachhinein als unzu-
treffend erweisende Prognoseentscheidung bei der Einzel-
richterübertragung durch eine Zurückübertragung zu korri-
gieren. Grundsätzliche Bedeutung und damit ein
Rückübertragungsgrund wird hier auch anzunehmen sein,
wenn der Einzelrichter von einer gefestigten Rechtspre-
chung des Spruchkörpers, dem er angehört, abweichen will
(sog. „Innendivergenz“).

Absatz 3 stellt die Übertragungs- und Zurückübertragungs-
beschlüsse unanfechtbar und entspricht damit der bisheri-
gen (erstinstanzlichen) Regelung in § 348 Abs. 2 Satz 2.

§ 527

Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen
§ 524 zum Einsatz des vorbereitenden Einzelrichters. Der
Einsatzbereich für den vorbereitenden Einzelrichter wird
sich zwar infolge der neu geschaffenen obligatorischen
Übertragung nach § 526 E verringern; es werden jedoch
auch weiterhin Fälle verbleiben, in denen der Einsatz des
vorbereitenden Einzelrichters – trotz grundsätzlicher Ent-
scheidungszuständigkeit des Kollegialspruchkörpers – sinn-
voll erscheint, z. B. für einzelne Beweiserhebungen und
vorbereitende Entscheidungen.

Änderungen gegenüber dem bisherigen § 524 enthält die
Vorschrift lediglich an zwei Stellen: Zum einen wird die Zu-
weisungsmöglichkeit dem Berufungsgericht als solchem
und damit nicht dem Vorsitzenden allein zugebilligt. Zum
anderen entfällt die Sonderregelung für die Kammer für
Handelssachen (bislang: § 524 Abs. 3 Nr. 1), da deren Zu-
ständigkeit in Berufungsverfahren künftig nicht mehr gege-
ben sein wird. Dadurch werden in Absatz 3 die bisherigen
Nummern 2 bis 6 zu Nummern 1 bis 5.

§ 528

Die Vorschrift ist neu konzipiert und fasst die in den bisheri-
gen §§ 525, 536 enthaltenen Regelungen zum Prüfungs-
und Entscheidungsumfang in der Berufungsinstanz zusam-
men. Nach Satz 1 wird die Grenze für die Prüfung und Ent-
scheidung durch das Berufungsgericht durch die Berufungs-
anträge bestimmt. Satz 2 stellt dazu ausdrücklich klar, dass
das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung über die ge-
stellten Berufungsanträge nicht hinausgehen darf.

§ 529

§ 529 E regelt entsprechend der Neukonzeption des Beru-
fungsrechts als Fehlerkontroll- und -beseitigungsinstru-
ment den Prüfungsumfang in der Berufungsinstanz neu.

Nach Absatz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 ist das Berufungsgericht
grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen im erstinstanz-
lichen Urteil gebunden. Im Regelfall obliegt damit der ers-
ten Instanz die Feststellung der für die Entscheidung des
Rechtsstreits erheblichen Tatsachen. Dies korrespondiert
mit der durch die Reform verfolgten Stärkung der ersten In-
stanz, deren Feststellungen auch in den höheren Rechtszü-
gen Verbindlichkeit behalten.

Halbsatz 2 in Nummer 1 trägt der auch bei einer gestärkten
ersten Instanz nicht auszuschießenden Möglichkeit unrichti-
ger oder unvollständiger erstinstanzlicher Tatsachenfeststel-
lung Rechnung. Er sieht deshalb eine Ausnahme von der
Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzliche Tat-
sachenfeststellung für den Fall vor, dass aufgrund konkreter
Anhaltspunkte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit und
Vollständigkeit der entscheidungserheblichen erstinstanzli-
chen Feststellungen bestehen und deshalb eine erneute Fest-
stellung geboten ist.

Die Beurteilung, ob ernstliche Zweifel bestehen, ist damit
nicht in das freie Ermessen des Berufungsgerichts gestellt.
Vielmehr müssen stets konkrete Anhaltspunkte die
Annahme ernstlicher Zweifel rechtfertigen. Konkrete An-
haltspunkte können sich insbesondere aufgrund einer
Rechtsfehlerhaftigkeit des Zustandekommens der erstin-
stanzlichen Feststellungen ergeben, wenn etwa Beweisan-
träge übergangen oder eine Beweiserhebung oder -würdi-
gung nur unzureichend vorgenommen worden sind. Die
Rechtsfehlerhaftigkeit allein genügt allerdings nicht; viel-
mehr muss das Berufungsgericht zudem zu der Überzeugung
gelangen, dass sich gerade aufgrund dieser Rechtsfehlerhaf-
tigkeit ernstliche Zweifel am Ergebnis der Feststellungen er-
geben. Andererseits können sich solche Zweifel auch erge-
ben, ohne dass der ersten Instanz der Vorwurf einer
rechtsfehlerhaften Verfahrensweise gemacht werden könnte,
so etwa, wenn das Berufungsgericht aufgrund lediglich bei
ihm gerichtskundiger Tatsachen ernstliche Zweifel an der
Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Fest-
stellungen gewinnt. Es kommt deshalb nicht allein auf die
dem erstinstanzlichen Gericht tatsächlich erkennbare Sach-
lage an; vielmehr sind etwaige darüber hinausreichende Er-
kenntnisse des Berufungsgerichts bei der Beurteilung, ob
ernstliche Zweifel vorliegen, ebenfalls heranzuziehen.

Der Terminus „ernstliche Zweifel“ ist in die Rechtssprache
bereits eingeführt und in der verwaltungsgerichtlichen
Rechtsprechung und Literatur zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Drucksache 14/3750 – 72 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

konkretisiert worden (vgl. Eyermann/Happ, Kommentar zur
VwGO, 10. Auflage, § 124 Rn. 20, 21 m. w. N.). Übertragen
auf den Regelungszusammenhang in § 529 Abs. 1 Nr. 1 be-
stehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit oder Vollstän-
digkeit der erstinstanzlichen Feststellungen, wenn im Er-
gebnis deren Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit
mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie deren Richtigkeit
oder Vollständigkeit. Dies ist auch der Fall, wenn sich die
tragenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil als un-
zutreffend oder unvollständig erweisen und die Frage, ob
das Ergebnis der Feststellungen gleichwohl richtig ist, erst
auf Grund einer weiteren Durcharbeitung und Durchdrin-
gung des Streitstoffes und/oder gar einer Beweisaufnahme
entschieden werden kann.

Die Nummer 1 trägt insgesamt dem Gesichtspunkt Rech-
nung, dass weder das Interesse der Prozessparteien noch
Gerechtigkeitsgesichtspunkte generell eine Wiederholung
des erstinstanzlichen Verfahrens erfordern. Die neue
Zweckbestimmung der Berufung als eine Instanz der Feh-
lerkontrolle und -beseitigung bringt es mit sich, dass eine
abweichende Tatsachenfeststellung durch das Berufungsge-
richt grundsätzlich davon abhängig gemacht wird, dass das
Ergebnis der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung ernst-
haften Zweifeln unterliegt. Hierunter können sowohl das
Übergehen eines Beweisantritts wegen vermeintlich man-
gelhafter Substantiierung als auch Fehler in der Beweiswür-
digung oder eine nicht erschöpfende Würdigung des Streit-
stoffs fallen. Dadurch wird gewährleistet, dass eine ernstlich
zweifelhafte Tatsachengrundlage eines Urteils in zweiter In-
stanz korrigiert werden kann.

Nummer 2 stellt klar, dass das Berufungsgericht bei seiner
Entscheidung auch neuen Tatsachenvortrag zu berücksichti-
gen hat, soweit dieser zulässig ist. Zuzulassende neue An-
griffs- und Verteidigungsmittel können damit im Einzelfall
eine andere Beurteilung des Sachverhalts und damit eine
von der ersten Instanz abweichende Tatsachenfeststellung
durch das Berufungsgericht rechtfertigen. Auf die Begrün-
dung zu § 531 E wird insoweit verwiesen.

Absatz 2 trifft Regelungen dazu, inwieweit mögliche
Rechtsfehler im erstinstanzlichen Verfahren oder Urteil
vom Berufungsgericht von Amts wegen oder nur auf ent-
sprechende Rüge hin zu berücksichtigen sind.

Für nicht von Amts wegen zu berücksichtigende Fehler im
erstinstanzlichen Verfahren stellt Satz 1 klar, dass diese vom
Berufungsgericht nur geprüft werden, wenn diese Mängel
gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, § 524 Abs. 3 gerügt worden
sind. Es obliegt hiernach dem Berufungsführer, mögliche
erstinstanzliche Verfahrensfehler aufzuzeigen.

Damit werden die Obliegenheiten an den Berufungsführer
nicht überspannt. Vielmehr stellt bereits das geltende Recht
vergleichbare Anforderungen an ihn, indem es in § 295 die
Heilung von Verfahrensfehlern vorsieht, wenn bei verzicht-
baren Verfahrensrügen eine rechtzeitige Rüge noch in der
ersten Instanz unterbleibt. Zudem zeigen rechtstatsächliche
Erkenntnisse, dass schon heute mögliche Verfahrensfehler
von den Rechtsmittelführern weitestgehend erkannt und ge-
rügt werden. Die Quote der vom Rechtsmittelführer nicht
erkannten entscheidungserheblichen Verfahrensfehler, die
erst das Berufungsgericht erkannt hat, beträgt weniger als

2 % (OLG: 1,88 %; LG 1,31 %). Es steht zu erwarten, dass
durch die veränderte Ausgestaltung des Berufungsverfah-
rens die Quote der vom Rechtsmittelführer nicht erkannten
entscheidungserheblichen Verfahrensfehler abnehmen und
damit zur quantité négligeable wird. Der rechtsstaatliche
Gewinn, der in diesem Bereich durch eine amtswegige Prü-
fung der Verfahrensfehler durch das Berufungsgericht er-
reicht werden könnte, stünde damit in keinem Verhältnis zu
dem zu erwartenden Aufwand, wenn das Berufungsgericht
durch eine amtswegige Prüfung gezwungen wäre, im
Grundsatz die gesamten Akten im Hinblick auf mögliche
Verfahrensfehler und deren Relevanz für die Sachverhalts-
feststellung hin zu untersuchen.

Satz 2 stellt in Übereinstimmung mit der entsprechenden Re-
gelung im Revisionsverfahren (bisher: § 559 Abs. 2 Satz 1;
künftig: § 557 Abs. 3 Satz 1 E) klar, dass das Berufungsge-
richt im Übrigen, d. h. in erster Linie hinsichtlich der mate-
riell-rechtlichen Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils,
an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden
ist. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil auf
materiell-rechtliche Fehler und eine sonstige unrichtige An-
wendung des Rechts also von Amts wegen in den Grenzen
des bisherigen § 536 (§ 528 Satz 2 E) zu überprüfen.

Absatz 3 Satz 1 stellt für den Fall, dass mit der Berufung
die Verletzung einer gerichtlichen Hinweispflicht (§ 139 E)
geltend gemacht wird und der Gegner des Berufungsführers
demgegenüber behauptet, das Gericht habe den Hinweis er-
teilt, eine Beweisregel auf: Wenn sich die Erteilung des
Hinweises nicht – wie in § 139 Abs. 4 Satz 1 E vorgesehen
– aus den Akten des Verfahrens des ersten Rechtszuges er-
gibt, ist der Beweis erbracht, dass der Hinweis nicht erteilt
worden ist. Als Gegenbeweis ist nur der Nachweis der Fäl-
schung der Akten der ersten Instanz zugelassen (Satz 2).
Damit werden im Berufungsrechtszug Beweiserhebungen
zu der Frage, ob der Hinweis erteilt wurde oder nicht, ver-
mieden. Die Vernehmung der Mitglieder des erstinstanzli-
chen Gerichts oder die Einholung dienstlicher Äußerungen
ist zur Frage der Erteilung eines Hinweises nicht zulässig.

§ 530

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 527. Als Folge-
änderung zur Neufassung der Bestimmungen zur Beru-
fungsbegründung und -erwiderung (§§ 520, 521 Abs. 2)
waren lediglich die entsprechenden Bezugnahmen (bislang
auf §§ 519, 520 Abs. 2) anzupassen.

§ 531

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 528 Abs. 3 und regelt,
dass Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten
Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, ausge-
schlossen bleiben.

Absatz 2 Satz 1 fasst die bisher in § 528 Abs. 1, 2 enthal-
tenen Bestimmungen zur Zulassung neuer Angriffs- und
Verteidigungsmittel neu und trägt damit der mit der Rechts-
mittelreform geänderten Verfahrensstruktur im Berufungs-
verfahren Rechnung. Die Überprüfung der erstinstanzlichen
Urteile soll sich auf die Fehlerkontrolle und die Fehlerbesei-
tigung konzentrieren. Vor diesem Hintergrund ist es sachge-
recht, das Berufungsgericht grundsätzlich an die fehlerfrei

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 73 – Drucksache 14/3750

gewonnenen Erkenntnisse der ersten Instanz zu binden und
neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur zuzulassen, so-
weit dies durch besondere Gründe gerechtfertigt ist. Solche
Ausnahmegründe liegen in Ansehung neuer Angriffs- und
Verteidigungsmittel nur vor, wenn diese

– einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ers-
ten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheb-
lich gehalten worden ist (Nummer 1). In diesem Fall
muss den Parteien – in Fortführung der Regelung des
§ 139 E – Gelegenheit gegeben werden, sich auf die ge-
genüber der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts
abweichende rechtliche Beurteilung durch das Beru-
fungsgericht einstellen und deshalb erforderlich gewor-
dene neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorbringen
zu können. Ohne diese Fallgruppe würde man die Par-
teien zwingen, in der ersten Instanz vorsorglich auch sol-
che Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen, die
vom Standpunkt des erstinstanzlichen Gerichts aus uner-
heblich sind;

– infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug
nicht geltend gemacht wurden (Nummer 2). Sah sich
die Partei durch eine fehlerhafte Prozessleitung des Ge-
richts erster Instanz dazu veranlasst, von bestimmtem
Vorbringen abzusehen, oder sind nach § 139 erforderli-
che Hinweise unterblieben und beruht das Urteil auf die-
sem Fehler, ist es sachgerecht und geboten, die Beru-
fungsinstanz an die Tatsachenfeststellung der ersten
Instanz insoweit nicht zu binden;

– im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind,
ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht
(Nummer 3). Dies trifft stets dann zu, wenn das neue
Angriffs- und Verteidigungsmittel erst nach Schluss der
erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung entstanden
ist. Im Übrigen ist darauf abzustellen, ob der Partei das
neue Angriffs- und Verteidigungsmittel und dessen Rele-
vanz für den Ausgang des Rechtsstreits bis zum Schluss
der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung hätte be-
kannt sein müssen. Würde die Partei mit ihrem daraus
resultierenden neuen Vorbringen ausgeschlossen, so
müsste ihr ggf. der Weg in ein Wiederaufnahmeverfah-
ren eröffnet werden, der wesentlich umständlicher ist.
Bekannt sein mussten der Partei all diejenigen Angriffs-
und Verteidigungsmittel, die sie bei Aufwendung der ge-
botenen Sorgfalt bereits in erster Instanz hätte benennen
können. Maßstab ist – ebenso wie bei § 295 Abs. 1 – die
(einfache) Fahrlässigkeit, wobei zwar die Anforderun-
gen insbesondere bei einer anwaltlich nicht vertretenen
Partei nicht überspannt werden dürfen, andererseits aber
auch auf den Zweck der Bestimmung Bedacht zu neh-
men ist, dass der entscheidungsrelevante Sach- und
Streitstoff bereits in der ersten Instanz vollständig unter-
breitet werden soll.

Satz 2 gibt dem Berufungsgericht die Möglichkeit, die
Glaubhaftmachung derjenigen Tatsachen zu verlangen, aus
denen der Berufungsführer die Zulässigkeit der neuen An-
griffs- und Verteidigungsmittel ableitet. Dies erlaubt es dem
Berufungsgericht, bereits frühzeitig zu prüfen, ob die vom
Berufungsführer gegen den Bestand des erstinstanzlichen
Urteils geltend gemachten neuen Angriffs- und Verteidi-

gungsmittel in zulässiger Weise in das Berufungsverfahren
eingeführt werden können. So kann das Gericht dem Beru-
fungsführer beispielsweise auferlegen, glaubhaft zu ma-
chen, dass neu vorgebrachte Beweismittel ihm erst nach
Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz bekannt
geworden sind. Werden gegen das angefochtene Urteil le-
diglich neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorgebracht,
gelingt aber die Glaubhaftmachung der Zulässigkeitsvor-
aussetzungen hierfür nicht, so ist die Berufung unter den
weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 im Beschluss-
wege zurückzuweisen.

§ 532

Die Vorschrift enthält die Regelungen des bisherigen § 529
Abs. 1, 4. Die Absätze 2 und 3 des bisherigen § 529 sind als
Folgeänderung zu § 513 Abs. 3 E entfallen.

§ 533

Die Vorschrift regelt die Zulässigkeit von Klageänderung,
Aufrechnungserklärung und Widerklage in der Berufungs-
instanz zum Teil abweichend von der bisherigen Regelung
in § 533. Nach geltendem Recht sind Klageänderung, Auf-
rechnungserklärung und Widerklage in der Berufung nur
zulässig, wenn der Gegner hierin einwilligt oder das Gericht
diese für sachdienlich erachtet, §§ 533, 523, 263. Diese Vo-
raussetzungen übernimmt die Neuregelung in Nummer 1.

Nach Nummer 2 ist künftig jedoch weitere Voraussetzung
für die Zulässigkeit von Klageänderung, Aufrechnungser-
klärung und Widerklage in der Berufungsinstanz, dass diese
auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungs-
gericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Be-
rufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat. Damit
wird die geänderte Funktion der Berufungsinstanz unterstri-
chen, die – abweichend vom bisherigen Recht (§ 525) –
keine vollständige zweite Tatsacheninstanz, sondern Kon-
trollinstanz zur Fehlerfeststellung und -beseitigung sein
wird. Das Berufungsgericht soll deshalb auch über eine
„Flucht in die Klageänderung/Widerklage/Prozessaufrech-
nung“ nicht mit Tatsachenstoff konfrontiert werden können,
der nach der Neuregelung in § 529 i.V.m. § 531 E ausge-
schlossen ist. Nummer 2 stellt deshalb zum einen klar, dass
mittels derartiger Prozesshandlungen kein ansonsten unzu-
lässiger neuer Tatsachenstoff in das Berufungsverfahren
eingeführt werden kann. Zum anderen bewahrt die Rege-
lung in Nummer 2 eine Klageänderung, Aufrechnungserklä-
rung oder Widerklage anbringende Partei davor, dass das
Berufungsgericht diese Prozesshandlung aufgrund von
Sachdienlichkeit oder Einwilligung des Gegners zwar
zulassen müsste, aufgrund der Beschränkung des Tat-
sachenstoffs aber an einer der materiellen Rechtslage ent-
sprechenden Entscheidung über die Klageänderung, Auf-
rechnungserklärung oder Widerklage gehindert sein könnte.

§ 534

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 531.

§ 535

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 532.

Drucksache 14/3750 – 74 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

§ 536

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 533.

§ 537

Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 534.
Als Folgeänderung zu § 128 Abs. 4 E, wonach Entschei-
dungen, die nicht Urteile sind, ohne mündliche Verhandlung
ergehen können, ist der bisherige Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1
entbehrlich und deshalb nicht übernommen worden.

§ 538

Die Vorschrift konzipiert die bisher in den §§ 538 bis 540
enthaltenen Regelungen zur Zurückverweisung des Rechts-
streits an das Gericht des ersten Rechtszuges neu.

Absatz 1 enthält den auch schon bislang geltenden Grund-
satz, dass das Berufungsgericht die erforderlichen Beweise
selbst zu erheben und in der Sache zu entscheiden hat.

Absatz 2, der an die bisherigen Regelungen in §§ 539, 540
anknüpft, enthält Ausnahmen von diesem Grundsatz. Sie
sind im Interesse der Verfahrensbeschleunigung gegenüber
dem geltenden Recht erheblich eingeschränkt worden.
Grundsätzlich soll die Zurückverweisung der Sache an das
erstinstanzliche Gericht künftig vom Antrag einer Partei ab-
hängig sein (Ausnahme: Nummer 7). Wenn dagegen beide
Parteien trotz Vorliegen eines Zurückverweisungsgrundes
übereinstimmend eine Sachentscheidung des Berufungsge-
richts wünschen, so soll das Berufungsgericht daran gebun-
den sein.

Nach Satz 1 Nr. 1 ist eine Zurückverweisung wegen eines
Verfahrensmangels nur noch statthaft, wenn es sich um
einen wesentlichen Verfahrensmangel handelt und aufgrund
dessen eine umfangreiche (z. B. Vernehmung einer Vielzahl
von Zeugen oder Sachverständigen) oder aufwändige (z. B.
an einem weit entfernt liegenden Ort vorzunehmende) Be-
weisaufnahme erforderlich ist. In Betracht kommt damit
also etwa nicht die – einfache – Vernehmung lediglich eines
Zeugen, es sei denn, die Vernehmung muss z. B. im Aus-
land stattfinden. Die Nummern 2 bis 6 übernehmen die bis-
herigen Regelungen des § 538 Abs. 1, knüpfen die Zurück-
verweisungsmöglichkeit aber an das zusätzliche Erfordernis
eines entsprechenden Antrags seitens einer Partei. Damit
wird dem Interesse der Parteien an einer zügigen Erledi-
gung des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz durch eine
abschließende Sachentscheidung angemessen Geltung ver-
schafft. Zugleich wird die erste Instanz durch die Reduzie-
rung der Zurückverweisungen entlastet.

Satz 2 entspricht dem bisherigen § 538 Abs. 2.

Satz 3 entbindet im Fall des Satzes 1 Nr. 7 vom Erfordernis
eines Parteiantrags. Ein fehlerhaft erlassenes Teilurteil ist in
der Regel ein wesentlicher Verfahrensmangel (vgl. BGH
NJW 1996 S. 395) und damit ein Unterfall von Nummer 1.
Der Verzicht auf die Erfordernisse einer weiteren Beweis-
aufnahme und eines Zurückverweisungsantrags soll aber
verhindern, dass das Berufungsgericht in diesem Fall an ei-
ner Zurückverweisung gehindert ist und damit ein an sich

zusammengehörender Rechtsstreit in zwei Instanzen gleich-
zeitig geführt werden müsste.

§ 539

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 542. Lediglich in
Absatz 2 Satz 1 ist eine Änderung insoweit vorgenommen
worden, als künftig nicht an das „tatsächliche mündliche Vor-
bringen“ des Berufungsklägers, sondern an das „zulässige
tatsächliche Vorbringen“ angeknüpft wird. Mit dem Verzicht
auf das Wort „mündliche“ wird der Streichung des bisherigen
§ 526 Rechnung getragen. Die Einfügung des Wortes „zuläs-
sige“ stellt klar, dass präkludiertes Vorbringen (§ 531 E) auch
im Versäumnisverfahren ausgeschlossen bleibt.

§ 540

Die Vorschrift entspricht weitgehend dem bisherigen § 543,
erweitert jedoch den Anwendungsbereich des Absatzes 2
Satz 1 auf den Fall, dass gegen die im Berufungsurteil abge-
lehnte oder unterbliebene Zulassung der Revision die Nicht-
zulassungsbeschwerde (§ 544 E) zulässig ist. Auch in die-
sem Fall soll der Tatbestand des Berufungsurteils eine
gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes nach
Maßgabe des Absatzes 2 enthalten. Durch die Erweiterung
wird dem Umstand Rechnung getragen, dass künftig im
Grundsatz jedes Urteil – ggf. im Wege der Nichtzulassungs-
beschwerde – der Revision unterliegen kann.

§ 541

Der Regelungsinhalt des geltenden § 541 entfällt. Der bis-
lang in § 541 geregelte Rechtsentscheid in Mietsachen er-
möglichte – ebenso wie die auch entfallende Sonderrege-
lung zur Divergenzberufung in Wohnraummietsachen in
§ 511a Abs. 2 – eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung
durch obergerichtliche Entscheidungen in einem Bereich, in
dem der ordentliche Instanzenzug zum Oberlandesgericht
und zum Bundesgerichtshof nicht zur Verfügung stand. Mit
der Eröffnung der Berufungsmöglichkeit gegen alle erstin-
stanzlichen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte
bei Erreichen der auf 1 200 DM herabgesetzten Berufungs-
summe und der Zulassungsberufung unterhalb dieser Wert-
grenze werden alle Urteile bei grundsätzlicher Bedeutung
der Rechtssache der obergerichtlichen Rechtsprechung bis
zum Bundesgerichtshof zugänglich. Das Ziel des Gesetzge-
bers bei der Schaffung des Rechtsentscheidsverfahrens und
der Divergenzberufung in Wohnraummietsachen, die Recht-
sprechung auf einem Rechtsgebiet zu vereinheitlichen, für
das der übliche Instanzenzug nicht zur Verfügung steht,
wird mit der Neugestaltung des Rechtsmittelrechts erreicht,
ohne dass es der bisherigen Sonderbestimmungen in § 511a
Abs. 2 und § 541 noch bedarf.

Der neu gefasste § 541 E entspricht dem bisherigen § 544.
In Absatz 2 wird lediglich statt an das in der Berufungsin-
stanz erlassene Urteil an die in der Berufungsinstanz ergan-
gene Entscheidung angeknüpft. Damit wird dem Umstand
Rechnung getragen, dass die Berufung nicht nur durch ein
Berufungsurteil, sondern auch durch einen Zurückwei-
sungsbeschluss ihre Erledigung finden kann.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 75 – Drucksache 14/3750

Zweiter Abschnitt
Revision

§ 542

Die Vorschrift betrifft die Statthaftigkeit der Revision und
regelt den Zugang zum Revisionsgericht unter weitgehen-
der Übernahme des geltenden Rechts. Absatz 1 entspricht
inhaltlich dem bisherigen § 545 Abs. 1. Die redaktionellen
Änderungen tragen dem Sprachgebrauch der Zivilprozess-
ordnung Rechnung, die die Gerichtsinstanzen lediglich
funktionell bezeichnet. Absatz 2 entspricht inhaltlich dem
bisherigen § 545 Abs. 2 und ist lediglich redaktionell ge-
ringfügig verändert worden.

§ 543

Die Vorschrift bestimmt weitgehend die formellen und ma-
teriellen verfahrensrechtlichen Zugangsvoraussetzungen der
Revision neu. Das bisherige Mischsystem von Zulassungs-
und Streitwertrevision wird durch eine generelle Zulas-
sungsrevision mit Nichtzulassungsbeschwerde ersetzt und
vereinheitlicht den Zugang zur Revisionsinstanz.

Absatz 1 beinhaltet den Grundsatz der Zulassungsrevision:
Danach ist die Revision künftig nur statthaft, wenn sie zuge-
lassen worden ist. Die Entscheidung über die Zulassung
wird in erster Linie dem Berufungsgericht und nur im Rah-
men der Nichtzulassungsbeschwerde dem Revisionsgericht
übertragen. Wegen der Gründe für diese Neuregelung wird
auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Begründung
unter IV. 3 a) Bezug genommen. Eines Antrags der Parteien
auf Zulassung der Revision bedarf es dazu nicht; das Beru-
fungsgericht entscheidet von Amts wegen.

Nach Absatz 2 ist die Revision nur in den Fällen der Num-
mern 1 und 2 dieser Vorschrift zuzulassen. Alsdann soll die
Zulassung aber nicht im freien Ermessen des Gerichts ste-
hen, sondern der gesetzlichen Bindung unterliegen. Sicher-
gestellt wird dies durch die Kontrolle von Nichtzulassungs-
entscheidungen im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde.
Unverändert bleibt die Möglichkeit, die Revision nur hin-
sichtlich eines tatsächlich und rechtlich selbständigen und
abtrennbaren Teils des Gesamtstreitstoffs zuzulassen, auf
den auch die Partei selbst die Revision beschränken könnte
(BGH, FamRZ 1995 S. 1405; BGH, NJW 1984 S. 615;
BGHZ 48 S. 134; BGHZ 53 S. 152).

Satz 1 regelt die Voraussetzungen, unter denen das Beru-
fungsgericht die Revision zuzulassen hat: wenn die Rechts-
sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-
dern.

Die Neufassung der Zulassungsgründe verdeutlicht die ge-
setzgeberische Intention, den Begriff der grundsätzlichen
Bedeutung nicht auf die Elemente der Rechtsfortbildung
und der Rechtsvereinheitlichung zu beschränken. Mit der in
Anlehnung an andere Vorschriften gefassten Zugangsformel
werden künftig Fallgestaltungen Zugang in die Revisionsin-
stanz finden, in denen über den Einzelfall hinaus ein allge-
meines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung des
Revisionsgerichts besteht.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache im Sinne
der Nummer 1 nach herkömmlicher Definition nur dann,
wenn eine klärungsbedürftige Rechtsfrage zu entscheiden
ist (vgl. Walchshöfer, in: Münchener Kommentar zur ZPO,
§ 546 Rn. 35 ff.; BVerwG NJW 1962 S. 218; NJW 1997
S. 3328), deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl
von Fällen denkbar ist. Daher werden von Nummer 1 vor al-
lem Modell- oder Musterprozesse sowie solche Verfahren
erfasst, in denen die Auslegung typischer Vertragsbestim-
mungen, Tarife, Formularverträge oder allgemeiner Ge-
schäftsbedingungen erforderlich wird (BGHZ 8 S. 55;
BAGE 2 S. 26) oder in denen die Entscheidung einer Ein-
zelfrage (z. B. auf den Gebieten des Wettbewerbsrechts
oder des Urheberrechts u. a.) die Rechtsentwicklung för-
dert. Desgleichen wird auch bei vorliegender Rechtspre-
chung eine klärungsbedürftige Rechtsfrage und damit die
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache anzunehmen
sein, wenn entweder die Instanzgerichte dem Bundesge-
richtshof weitgehend nicht folgen oder im Schrifttum ernst-
zunehmende Bedenken gegen die höchstrichterliche Recht-
sprechung geäußert werden, um der Gefahr einer
Rechtserstarrung entgegenzuwirken.

Dieser Begriff der Grundsatzbedeutung im engen Sinne
trägt jedoch dem Ziel nicht ausreichend Rechnung, die Re-
vision in Fällen offen zu halten, in denen Leitentscheidun-
gen des Revisionsgerichts zu Rechtsstreitigkeiten von allge-
meiner Bedeutung erforderlich erscheinen. Dies gilt
gleichermaßen für Fälle der Verletzung von Verfahrens-
grundrechten und Fälle der offensichtlichen Unrichtigkeit
des Berufungsurteils.

Diesem Anliegen wird durch die Schaffung des Revisions-
zulassungsgrundes der Nummer 2 Rechnung getragen. Die
Zulassungsvoraussetzungen „Fortbildung des Rechts“ und
„Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung“ konkreti-
sieren insoweit den Zulassungsgrund der „grundsätzlichen
Bedeutung einer Rechtssache“, ohne ihn hierauf zu be-
schränken. Wenn auch die einzelnen Zulassungsalternativen
nicht immer scharf voneinander zu trennen sind, so bieten
sie doch die Gewähr, dass aus der unterschiedlichen Ausge-
staltung der Rechtsmittelzugangsvoraussetzungen in den
mit § 543 Abs. 2 E vergleichbaren Bestimmungen des § 74
Abs. 2 GWB, § 219 BEG, § 83 MarkenG, § 100 PatG und
§ 80 OWiG keine einschränkenden Schlüsse auf die Ausle-
gung des Revisionsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung
einer Rechtssache gezogen werden können.

Hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der beiden Zulas-
sungselemente kann auf die zu den genannten Bestimmun-
gen entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Da-
nach ist die Revision zur Fortbildung des Rechts
zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leit-
sätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des
materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Ge-
setzeslücken auszufüllen (BGHSt 24 S. 15, 21). Zur Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung ist die Revision
zuzulassen, wenn vermieden werden soll, dass schwer er-
trägliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen
oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Be-
deutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtspre-
chung im Ganzen hat. Diese Voraussetzungen sind nicht
schon dann gegeben, wenn ein Gericht in einem Einzelfall

Drucksache 14/3750 – 76 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

eine Fehlentscheidung getroffen hat, selbst wenn der
Rechtsfehler offensichtlich ist, wohl aber, wenn es von der
höchstrichterlichen Rechtsprechung „abweicht“, diese also
nicht berücksichtigt und die Gefahr einer Wiederholung be-
steht (BGHSt 24 S. 15, 21 f.). Darüber hinaus ist anerkannt,
dass materielle oder formelle Fehler bei der Auslegung oder
Anwendung revisiblen Rechts auch dann über den Einzel-
fall hinaus allgemeine Interessen nachhaltig berühren, wenn
sie von erheblichem Gewicht und geeignet sind, das Ver-
trauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (vgl. Göhler/
Buddendiek, OWiG, § 80 Rn. 5 ff.). Hierher gehören vor al-
lem die Fälle, in denen Verfahrensgrundrechte, namentlich
die Grundrechte auf Gewährung des rechtlichen Gehörs und
auf ein objektiv willkürfreies Verfahren, verletzt sind und
deswegen Gegenvorstellung erhoben (BGH JZ 2000, 526)
und Verfassungsbeschwerde eingelegt werden könnten.
Dies zu vermeiden, muss mit der Zulassung der Revision er-
möglicht werden, wäre aber allein mit dem Zulassungs-
grund der grundsätzlichen Bedeutung nach herkömmlichem
Verständnis zumindest nicht sichergestellt.

Daneben bringt die erweiterte Zulassungsformel zum Aus-
druck, dass einer Sache grundsätzliche Bedeutung nicht nur
dann zukommt, wenn die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-
scheidung des Revisionsgerichts erfordert, sondern auch
dann, wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die
Allgemeinheit deren Interesse in ganz besonderem Maße
berühren, wie z. B. das tatsächliche oder wirtschaftliche Ge-
wicht der Sache für den beteiligten Rechtsverkehr (vgl.
BAG NJW 1980 S. 1812, 1813; Weyreuther, Revisionszu-
lassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtspre-
chung der obersten Bundesgerichte, 1971, Rn. 89 f.).

Der Entwurf sieht davon ab, den Verfahrensmangel, auf
dem das Urteil beruhen kann, als Zulassungsgrund einzu-
führen. Es besteht kein Grund, die Revision bei der Gel-
tendmachung von Verfahrensmängeln unter geringeren Vor-
aussetzungen zuzulassen als bei der Geltendmachung
materiell-rechtlicher Rechtsfehler. Auch bei Verfahrens-
mängeln soll der Zugang zur Revisionsinstanz daher nur
dann eröffnet sein, wenn die Entscheidung darüber grund-
sätzliche Bedeutung hat oder wenn die Rechtsfortbildung
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

Satz 2 ist gegenüber dem bisherigen § 546 Abs. 1 Satz 3 un-
verändert; er stellt klar, dass die Zulassung für das Revisi-
onsgericht bindend ist; dieses kann die Revision deshalb
nicht mit der Begründung verwerfen, das Berufungsgericht
habe die Voraussetzungen für eine Zulassung zu Unrecht
angenommen.

§ 544

Die Bestimmung trifft Regelungen zur Anfechtung der
Nichtzulassungsentscheidung des Berufungsgerichts.

Die Anfechtung erfolgt nach Absatz 1 Satz 1 im Wege der
Nichtzulassungsbeschwerde. Das damit vorgesehene
Rechtsmittel entspricht den Regelungen der anderen Pro-
zessordnungen (§ 72a ArbGG; § 133 VwGO; § 160a SGG;
§ 115 Abs. 3 bis 6 FGO), die sich im Wesentlichen dort be-
währt haben. Wegen der Gründe im Einzelnen wird auf die

Ausführungen im Allgemeinen Teil der Begründung unter
IV. 3 c) Bezug genommen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach Satz 2 binnen ei-
ner Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in voll-
ständiger Form abgefassten Berufungsurteils, spätestens
aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dessen Ver-
kündung bei dem Revisionsgericht einzulegen. Diese Frist
entspricht den oben genannten Regelungen der Verwal-
tungs- und Finanzgerichtsordnung. Sie gewährleistet, dass
die Frage, ob ein Berufungsurteil noch der Revision unter-
liegt, obwohl das Berufungsgericht diese nicht zugelassen
hatte, nicht länger als notwendig offen bleibt.

Die im Regelfall vorgesehene Monatsfrist für die Nichtzu-
lassungsbeschwerde, beginnend mit der Zustellung des voll-
ständig abgefassten Berufungsurteils, ist erforderlich, weil
die Entscheidung über die Einlegung der Nichtzulassungs-
beschwerde im Allgemeinen eine eingehende Prüfung des
anzufechtenden Urteils und seiner Gründe voraussetzt. Ge-
gen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulas-
sungsbeschwerde soll der Partei unter den Voraussetzungen
des § 233 Abs. 1 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
zu gewähren sein; die Frist ist deshalb als Notfrist ausge-
staltet. Das erscheint wegen der gleichen Regelung für die
Revision selbst geboten.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist in jedem Falle beim
Bundesgerichtshof einzulegen, der nach dieser Vorschrift
Revisionsgericht ist. Für die Fälle, in denen die Zuständig-
keit eines obersten Landesgerichtes (Bayerisches Oberstes
Landesgericht) zur Entscheidung über die Revision begrün-
det sein kann, bestimmt die Sonderregelung des Artikels 3
Nr. 1 E (§ 7 Abs. 2 EGZPO-E), dass die Nichtzulassungsbe-
schwerde ebenfalls beim Bundesgerichtshof einzulegen ist,
der bindend die Zuständigkeit für die Entscheidung festlegt
(vgl. die Begründung zu Artikel 3 Nr. 1 E). Das Berufungs-
gericht ist zu einer Abänderung seiner Nichtzulassungsent-
scheidung gemäß § 555 Abs. 1, § 318 nicht befugt. Damit
wird die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde in die
Hände der bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwälte gelegt; das erscheint wünschenswert, weil
diese Anwälte in besonderem Maß mit der Revisionsrecht-
sprechung des Bundesgerichtshofes vertraut und deshalb
die Aussichten der Revisibilität einer Rechtssache nach der
neuen Bestimmung des § 543 Abs. 2 zu beurteilen vorzüg-
lich in der Lage sind. Die Regelung dürfte in einer nicht un-
erheblichen Zahl von Fällen zur Vermeidung unbegründeter
Nichtzulassungsbeschwerden beitragen und damit den Bun-
desgerichtshof entlasten.

Satz 3 übernimmt die Regelung des geltenden § 553a
Abs. 1 für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde.
Damit soll dem Revisionsgericht die Ermittlung des zustän-
digen Senats, der über die Nichtzulassungsbeschwerde zu
entscheiden hat, erleichtert werden.

Absatz 2 Satz 1 sieht für die Nichtzulassungsbeschwerde
eine besondere Begründungsfrist vor, die ebenso wie die
Beschwerdefrist selbst mit der Zustellung des vollständig
abgefassten Urteils beginnt, jedoch mit zwei Monaten um
einen Monat länger ist als diese. Hilfsweise knüpft die Be-
gründungsfrist an die Verkündung der angefochtenen Ent-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 77 – Drucksache 14/3750

scheidung an, um eventuellen Zustellungsmängeln Rech-
nung zu tragen.

Satz 2 erklärt die Bestimmung des § 551 Abs. 2 Satz 5 und
6 E für entsprechend anwendbar, wonach der Vorsitzende
unter den dort genannten Voraussetzungen die Begrün-
dungsfrist verlängern kann. Die Verlängerungsmöglichkeit
ist einmal für rechtlich besonders schwierige Fälle, zum an-
deren auch für solche Fälle gedacht, in denen dem Verfah-
rensbevollmächtigten des Beschwerdeführers am Ort des
Revisionsgerichts die Akten des Berufungsverfahrens erst
kurze Zeit vor Ablauf der Frist nach Satz 1 zugänglich ge-
macht werden.

Nach Satz 3 müssen in der Begründungsschrift die Zulas-
sungsgründe, also die grundsätzliche Bedeutung der Rechts-
sache oder die Gründe, die eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung notwendig machen, dar-
gelegt werden. Das Revisionsgericht wird die Prüfung, ob
die Revision nach der neuen Zulassungsformel zuzulassen
ist, gerade auch aufgrund der Angaben des Beschwerdefüh-
rers durchführen müssen.

Absatz 3 gewährleistet für den Rechtsmittelgegner rechtli-
ches Gehör.

Absatz 4 regelt die Entscheidung über die Nichtzulassungs-
beschwerde: Nach Satz 1 entscheidet das Revisionsgericht,
also der Bundesgerichtshof und in den Fällen des § 7 Abs. 2
EGZPO-E das oberste Landesgericht, über die Nichtzu-
lassungsbeschwerde durch Beschluss, der – gemäß § 128
Abs. 4 E – ohne mündliche Verhandlung ergehen kann.
Satz 2 sieht eine kurze Begründung der Entscheidung vor.
Damit wird der Notwendigkeit Rechnung getragen, den Be-
rufungsgerichten Hinweise für die Zulassungspraxis zu ge-
ben. Zugleich wird der Beschwerdeführer im Regelfall in
groben Zügen über die Gründe der Entscheidung unterrich-
tet. Nach Satz 3 kann von einer Begründung ganz abgesehen
werden, wenn diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Vor-
aussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulas-
sen ist. Diese Regelung entspricht den anderen Verfahrens-
ordnungen (vgl. § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG; § 133 Abs. 5
Satz 2 VwGO; § 160a Abs. 4 Satz 3 SGG). Satz 4 schreibt
die Zustellung der Entscheidung an die Parteien vor.

Nach Absatz 5 Satz 1 hemmt die Einlegung der Nichtzulas-
sungsbeschwerde die Rechtskraft des Berufungsurteils.
Wird die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, so steht erst
mit der Entscheidung hierüber fest, ob die Revision statthaft
ist oder nicht. Daher hat auch erst die Ablehnung der Be-
schwerde die in Satz 3 ausdrücklich bestimmte Folge, dass
das Urteil rechtskräftig wird. Nach Satz 2 sind die Vor-
schriften des § 719 Abs. 2, 3 entsprechend anzuwenden,
wenn die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt ist. Schon
von diesem Zeitpunkt an wird unter den gleichen Voraus-
setzungen wie bei Einlegung der Revision die Zwangsvoll-
streckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten
Berufungsurteil auf Antrag durch das Revisionsgericht
einstweilen einzustellen sein, weil in dieser Beziehung die
Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde der Revi-
sionseinlegung in den Fällen, in denen das Oberlandesge-
richt die Revision in seinem Urteil zugelassen hat, gleichge-
stellt werden muss. Danach wird eine solche Einstellung

anzuordnen sein, wenn der Beschwerdeführer glaubhaft
macht, dass die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden
Nachteil bringen würde. Die Entscheidung über den Einstel-
lungsantrag kann ohne mündliche Verhandlung ergehen
(§ 719 Abs. 3 i. V. m. § 128 Abs. 4 E).

Absatz 6 Satz 1 bestimmt, dass im Falle des Erfolgs der
Nichtzulassungsbeschwerde das Verfahren als Revisions-
verfahren fortgesetzt wird. Satz 2 stellt klar, dass es bei ei-
ner erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde einer geson-
derten Revisionseinlegung nicht bedarf und die Nichtzulas-
sungsbeschwerde als Einlegung der Revision anzusehen ist.
Nach Satz 3 beginnt bei erfolgreicher Nichtzulassungsbe-
schwerde der Lauf der Revisionsbegründungsfrist mit der
Zustellung der stattgebenden Entscheidung. Die Notwen-
digkeit der Zustellung folgt aus § 329 Abs. 2 Satz 2. Mit der
Regelung wird deutlich, dass zwischen Nichtzulassungsbe-
schwerde und Revisionsverfahren eine klare Trennung er-
folgt. Der Entwurf geht allerdings nicht den Weg anderer
Verfahrensordnungen (§ 72a Abs. 5 Satz 7 ArbGG; § 115
Abs. 5 Satz 4 FGO; § 160 Abs. 4 Satz 5 SGG; § 220 Abs. 3
Satz 3 BEG und § 74 Abs. 5 Satz 2 GWB), wonach die Zu-
lassung die Revisionsfrist in Lauf setzt, das Rechtsmittel
also anschließend selbständig beim Revisionsgericht einge-
legt werden muss. Er folgt der Regelung des § 139 Abs. 2
Satz 1 VwGO, nach der bei der Zulassung der Revision erst
im Beschwerdeverfahren die Nichtzulassungsbeschwerde
die Einlegung der Revision ersetzt. Das Beschwerdeverfah-
ren wird automatisch als Revisionsverfahren fortgesetzt,
wenn die Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich ist; die
Revision muss aber selbständig begründet werden. Die
Nichtzulassungsbeschwerde wird insoweit als bedingt ein-
gelegte Revision angesehen, so dass das Nichtzulassungs-
verfahren bei Erfolg unmittelbar ins Revisionsverfahren
übergehen kann. Die Trennung im Hinblick auf die Begrün-
dung ist hingegen aufgrund der unterschiedlichen Funktion
von Nichtzulassungsbeschwerde und Revisionsverfahren
erforderlich. Während es im Verfahren der Nichtzulassungs-
beschwerde um die Statthaftigkeit des Rechtsmittels auf-
grund einer Prognose des Revisionsgerichts im Hinblick auf
die Zulassungskriterien geht, wird mit der Zulassung der
Revision die volle Überprüfung des Urteils im bisherigen
Umfang eröffnet. Der Begründungsaufwand der Parteien
und der Prüfungsumfang des Revisionsgerichts müssen sich
daher jeweils in einem dem Verfahrensstadium angepassten
Rahmen halten. Zugleich wird vermieden, dass den Parteien
schon vor der Entscheidung über die Zulassung Begrün-
dungspflichten zugemutet werden, die nur im Rahmen der
Vollprüfung der Revision gerechtfertigt wären. Halten sich
im Einzelfall der Begründungsaufwand für die Nichtzulas-
sungsbeschwerde und für die Revision im selben Umfang,
kann dem durch Bezugnahmen Rechnung getragen werden.

Der geltende § 547 entfällt. Es besteht kein Grund, Ent-
scheidungen des Berufungsgerichts ohne Zulassung
schlechthin der Revision zu unterwerfen, soweit es sich um
die Unzulässigkeit der Berufung handelt, während im All-
gemeinen die Revision nur unter den besonderen Vorausset-
zungen des § 543 Abs. 2 E zuzulassen sein soll.

§ 545

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 549 Abs. 1.

Drucksache 14/3750 – 78 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Absatz 2 übernimmt die Regelungen in den bisherigen
§§ 10, 549 Abs. 2 und bestimmt – entsprechend dem neu
gefassten § 513 Abs. 2 E (bisher: § 512a) – darüber hinaus,
dass die Revision nicht darauf gestützt werden kann, das
erstinstanzliche Gericht habe seine Zuständigkeit zu Un-
recht angenommen oder verneint. Damit werden künftig
Rechtsmittelstreitigkeiten, die allein auf die Frage der Zu-
ständigkeit des Gerichts gestützt werden, vermieden. Dies
dient der Verfahrensbeschleunigung und der Entlastung des
Revisionsgerichts. Die Neuregelung vermeidet zugleich,
dass die von den Vorinstanzen geleistete Sacharbeit wegen
fehlender Zuständigkeit hinfällig wird. Die verfassungs-
rechtliche Garantie des gesetzlichen Richters wird durch die
Neuregelung nicht verletzt: Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG
sichert jedermann seinen gesetzlichen Richter, fordert aber
nicht, den Streit darüber in mehreren Instanzen austragen zu
können.

§ 546

Die Vorschrift entspricht sachlich dem bisherigen § 550.

§ 547

Die Vorschrift entspricht weitgehend dem bisherigen § 551.
Lediglich Nummer 4 der bisherigen Regelung entfällt als
Folgeänderung zu § 545 Abs. 2 E. Dadurch werden die bis-
herigen Nummern 5 bis 7 die Nummern 4 bis 6. Der Rege-
lungsinhalt erscheint auch im Hinblick auf die Umgestal-
tung des Revisionszugangs nicht entbehrlich. Zwar wird
allein durch das Vorliegen eines der in der Vorschrift ge-
nannten Revisionsgründe nicht die Statthaftigkeit der Revi-
sion begründet, weil diese der Zulassung bedarf. Sie können
jedoch im Hinblick auf die neue Zulassungsformel in § 543
Abs. 2 E Bedeutung erlangen. Außerdem haben sie bei er-
folgter Zulassung im Rahmen der dann erfolgenden Voll-
prüfung des angefochtenen Urteils weiterhin besondere Be-
deutung.

§ 548

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 552.

§ 549

Die Vorschrift entspricht weitgehend dem bisherigen § 553.
Der neue Satz 3 in Absatz 1 stellt mit dem Hinweis auf
§ 544 Abs. 6 Satz 2 klar, dass es im Falle der erfolgreichen
Nichtzulassungsbeschwerde einer gesonderten Revi-
sionseinlegung nicht bedarf, weil in diesen Fällen die form-
und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbe-
schwerde die Revisionseinlegung ersetzt.

§ 550

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 553a Abs. 1, trägt je-
doch dem Umstand Rechnung, dass im Falle einer vorange-
gangenen Nichtzulassungsbeschwerde das Urteil dem Revi-
sionsgericht bereits vorliegt.

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 553a Abs. 2 Satz 1.
Die Sätze 2 und 3 des bisherigen § 553a sind nicht über-
nommen worden, weil sie entbehrlich sind:

Die Mitteilung des Zeitpunktes der Revisionseinlegung
(§ 553a Abs. 2 Satz 2) diente dem Zweck, dem Revisions-
beklagten wegen einer eventuellen Anschlussrevision die
Feststellung des Zeitpunkts des Ablaufs der Revisions-
begründungsfrist zu ermöglichen, um sich darauf einstellen
zu können, bis wann er sich wegen der Anschlussrevision
schlüssig werden muss (Stein/Jonas/Grunsky, ZPO,
21. Auflage, § 553a Rn. 1). Ihr bedarf es nach der Neurege-
lung nicht, weil der Lauf der Revisionsbegründungsfrist
nicht mehr an den Zeitpunkt der Einlegung der Revision an-
knüpft, sondern an die Zustellung der angefochtenen Ent-
scheidung und im Falle der Zulassung der Revision durch
das Revisionsgericht an die Zustellung einer der Nichtzulas-
sungsbeschwerde stattgebenden Entscheidung an den Revi-
sionskläger. Die Anschließungsfrist selbst beginnt – wie
bisher – mit der Zustellung der Revisionsbegründung (§ 554
Abs. 2 Satz 2 E). Der Zeitpunkt der Revisionseinlegung ist
deshalb für die Vorüberlegungen hinsichtlich einer An-
schließung ohne Belang.

Die Regelung des bisherigen § 553a Abs. 2 Satz 3 ist über-
flüssig, da sich ihr Regelungsgehalt bereits aus § 549
Abs. 2 E i. V. m. § 133 ergibt.

§ 551

Die Vorschrift enthält die erforderlichen Anpassungen für
Frist und Form der Revisionsbegründung.

Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 entsprechen dem geltenden
Recht. Satz 2 bestimmt die Frist für die Revisionsbegrün-
dung auf zwei Monate und trägt – entsprechend der Rege-
lung für das Berufungsverfahren (vgl. Einzelbegründung zu
§ 520 Abs. 2 E) – dem Umstand Rechnung, dass für den Be-
ginn der Frist nicht mehr auf die Einlegung des Rechtsmit-
tels, sondern auf den Zeitpunkt des Beginns der Revisi-
onseinlegungsfrist abgestellt wird. Daraus ergeben sich die
Folgeregelungen der Sätze 3 und 4. Satz 4 stellt klar, dass
im Falle der Zulassung der Revision auf Nichtzulassungsbe-
schwerde hin die Revisionsbegründungsfrist mit Zustellung
des Zulassungsbeschlusses beginnt. Satz 5 behält die bishe-
rige Fristverlängerungsmöglichkeit bei, bindet sie jedoch an
die Zustimmung des Gegners. Bei einem Einverständnis des
Rechtsmittelgegners tritt der Gedanke der Verfahrensbe-
schleunigung zurück; eventuellen Bemühungen der Par-
teien, den Rechtsstreit einvernehmlich zu erledigen, wird
dadurch ausreichend Rechnung getragen. Ohne Zustim-
mung des Rechtsmittelgegners kommt hingegen – wie im
Berufungsverfahren (§ 520 Abs. 2 Satz 3 E) – im Interesse
der Verfahrensbeschleunigung eine befristete Verlängerung
der Revisionsbegründungsfrist nach Satz 6 nur in Betracht,
wenn der Rechtsstreit nach freier Überzeugung des Vorsit-
zenden nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger
erhebliche Gründe darlegt.

Absatz 3 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 554
Abs. 3 Nr. 1 und 3. Er konkretisiert lediglich die Darle-
gungsanforderungen für die Geltendmachung der Rechts-
verletzung im Sinne der dazu ergangenen Rechtsprechung
und verlangt die Angabe der Gründe, die aus der Sicht des
Beschwerdeführers den materiell-rechtlichen oder verfah-
rensrechtlichen Rechtsfehler ausmachen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 79 – Drucksache 14/3750

Absatz 4 entspricht dem bisherigen § 554 Abs. 5 mit der
Maßgabe, dass sich das Erfordernis der Beifügung der er-
forderlichen Zahl von Abschriften bereits aus den allgemei-
nen Vorschriften ergibt (vgl. Begründung zu § 550 E).

Die Regelungen des bisherigen § 554 Abs. 3 Nr. 2 und
Abs. 4 sind im Hinblick auf den Wegfall der Streitwertrevi-
sion obsolet.

§ 552

Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 554a.

§ 553

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung des
bisherigen § 554b sowie um redaktionelle Korrekturen.

§ 554

Die Bestimmung regelt die Anschließung an das Rechtsmit-
tel des Revisionsklägers neu. Insbesondere wird in Parallele
zur Neuregelung der Anschlussberufung in § 524 E aus den
dort genannten Gründen auch bei der Revision auf die Mög-
lichkeit einer selbständigen Anschließung verzichtet.

Absatz 1 erklärt die Anschließung an die Revision des Geg-
ners – unabhängig von der Revisionsfrist für den Revisions-
beklagten – für zulässig und bestimmt, dass die Anschlie-
ßung durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift bei
dem Revisionsgericht erfolgt.

Absatz 2 Satz 1 knüpft an die Regelung des bisherigen
§ 556 Abs. 1 an und lässt die Anschließung auch dann zu,
wenn der Revisionsbeklagte auf die Revision verzichtet hat,
die Revisionsfrist für ihn verstrichen ist oder – insoweit ab-
weichend vom geltenden Recht – wenn die Revision für ihn
weder vom Berufungsgericht noch vom Revisionsgericht
im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde zugelas-
sen worden ist. Dem Revisionsbeklagten soll damit die
Möglichkeit eröffnet werden, eine Abänderung des Beru-
fungsurteils zu seinen Gunsten zu erreichen, wenn das Revi-
sionsverfahren ohnehin durchgeführt werden muss. Es wäre
unbillig, der friedfertigen Partei, die bereit ist, sich mit der
Entscheidung abzufinden, die Anschließungsmöglichkeit
für den Fall abzuschneiden, dass der Gegner die Entschei-
dung wider Erwarten angreift.

Satz 2 befristet die Möglichkeit zur Anschließung entspre-
chend dem geltenden Recht auf einen Monat ab Zustellung
der Revisionsbegründung, längstens jedoch bis zum Ablauf
der Frist zur Revisionserwiderung. Eine Verlängerung der
Anschlussfrist ist – wie bisher – nicht möglich. Im Hinblick
auf die dem Revisionsbeklagten zur Verfügung stehende
Zeit zwischen Zustellung der Revisionsschrift und dem Ab-
lauf der Anschlussfrist erscheint sie im Interesse der Verfah-
rensbeschleunigung auch nicht geboten. Im Übrigen trägt
die Vorschrift dem Wegfall des bisherigen Annahmeverfah-
rens in der Revision (§ 554b) Rechnung.

Absatz 3 Satz 1 bestimmt, dass die Anschlussrevision in
der Anschlussschrift zu begründen ist. Dies entspricht der
Regelung für die Anschlussberufung (vgl. Einzelbegrün-
dung zu § 524 E).

Satz 2 erklärt die Vorschriften über die Revisionsschrift, die
Revisionsbegründungsschrift sowie deren Zustellung für
entsprechend anwendbar.

Absatz 4 knüpft an die bisherige Regelung in § 556 Abs. 2
Satz 3 und 4 an und stellt die prozessuale Abhängigkeit der
Anschlussrevision vom Schicksal der Revision des Revi-
sionsklägers klar.

§ 555

Die Vorschrift fasst die bislang in den §§ 557, 557a enthal-
tenen Bestimmungen zur Anwendbarkeit der für das land-
gerichtliche Verfahren geltenden Bestimmungen im Revi-
sionsverfahren zusammen: Absatz 1 Satz 1 entspricht
inhaltlich dem bisherigen § 557. Satz 2 stellt klar, dass es
einer Güteverhandlung (§ 278 E) im Revisionsverfahren
nicht bedarf. Davon unberührt bleibt die nach Satz 1 i. V. m.
mit § 272a Abs. 1 E bestehende Verpflichtung auch des Re-
visionsgerichts, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütli-
che Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte
Bedacht zu nehmen.

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 557a.

§ 556

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 558.

§ 557

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 559 Abs. 1.

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 548. Dessen Rege-
lungsinhalt legt den Prüfungsumfang des Revisionsgerichts
fest und gehört deshalb systematisch in § 559.

Absatz 3 entspricht dem Regelungsinhalt des bisherigen
§ 559 Abs. 2 und enthält in der Neufassung lediglich redak-
tionelle Folgeänderungen (Verweis auf §§ 551, 554 statt wie
bislang auf §§ 554, 556).

§ 558

Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 560.

§ 559

Die Neufassung entspricht dem bisherigen § 561 und be-
rücksichtigt in Absatz 1 eine redaktionelle Folgeänderung
(Verweis auf § 551 E statt auf § 554).

§ 560

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 562.

§ 561

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 563.

§ 562

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 564.

§ 563

Die Vorschrift entspricht weitgehend dem geltenden § 565.
Bei der Streichung der bisherigen Nummer 2 des Absatzes 3

Drucksache 14/3750 – 80 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

handelt es sich um eine Folgeänderung, die durch die Neu-
regelung des bisherigen § 549 Abs. 2 in § 545 Abs. 2 E und
die Streichung des bisherigen § 551 Nr. 4 bedingt ist.

§ 564

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 565a.

§ 565

Die Neufassung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen
§ 566. Sie berücksichtigt eine Folgeänderung zum Wegfall
des bisherigen § 526 (Vortrag der Parteien) und die Bedeu-
tungslosigkeit der Verweisung auf die Vorschriften über die
Vertagung der mündlichen Verhandlung.

§ 566

Die Bestimmung knüpft an die bisherige Regelung der
Sprungrevision in § 566a an. Die Umgestaltung von einer
gemischten Zulassungs-/Annahmerevision zu einer allge-
meinen Zulassungsrevision und die Erweiterung der Zu-
gangschancen zur Revision machen aus rechtssystemati-
schen Gründen auch Veränderungen der Sprungrevision
erforderlich.

Zur Herbeiführung einer höchstrichterlichen Entscheidung
soll in Fällen, in denen die Parteien übereinstimmend eine
solche Entscheidung unter Umgehung der Berufungsinstanz
anstreben, auch künftig aus prozessökonomischen Gründen
und im Interesse der Verfahrensbeschleunigung die Mög-
lichkeit der Sprungrevision zur Verfügung stehen, wenn der
Entscheidung dieser Rechtsstreitigkeiten über den Einzel-
fall hinausgehende Bedeutung zukommt. In Streitigkeiten,
bei denen der Tatbestand außer Streit steht und die Ent-
scheidung ausschließlich von der Beurteilung bestimmter
Rechtsfragen abhängt, kann sich die Berufung als ein ent-
behrliches Zwischenverfahren darstellen, das eine
höchstrichterliche Klärung bedeutsamer Rechtsfragen nur
unnötig verzögert und verteuert. In diesen Fällen ermöglicht
die Sprungrevision eine rasche und für die Instanzgerichte
Leitfunktion entfaltende Klärung von Rechtsfragen durch
das Revisionsgericht.

Die Umgestaltung von einer gemischten Zulassungs-/An-
nahmerevision in eine allgemeine Zulassungsrevision erfor-
dert es, aus rechtssystematischen Gründen auch die
Sprungrevision von einer Zulassung abhängig zu machen,
die an dieselben Zulassungskriterien wie die Revision an-
knüpfen muss. Abweichend von der Zulassungsentschei-
dung im Berufungsverfahren wird jedoch bei der Sprungre-
vision die Zulassung dem Revisionsgericht übertragen, um
im Hinblick auf die sonst bestehende Zuständigkeit der Ge-
richte der ersten Instanz eine einheitliche Zulassungspraxis
sicherzustellen. Zudem wird dadurch die ansonsten in je-
dem Verfahren bestehende Notwendigkeit vermieden, eine
Entscheidung darüber zu treffen, ob die Zulassungsvoraus-
setzungen vorliegen.

Die Neufassung berücksichtigt, dass das Revisionsverfah-
ren durch die Einführung der ausschließlichen Zulassungs-
revision eine strukturelle Änderung erfährt, und erweitert
den Anwendungsbereich der Sprungrevision auf die amts-

gerichtlichen Urteile, soweit gegen diese die Berufung nach
§ 512 Abs. 1 E statthaft ist:

Nach Absatz 1 Satz 1 können die im ersten Rechtszug er-
lassenen Endurteile der Landgerichte und der Amtsgerichte,
soweit bei letzteren die Berufung keiner Zulassung bedarf,
unmittelbar mit der Revision angefochten werden, wenn
beide Parteien eine Entscheidung des Revisionsgerichts an-
streben und dieses die Sprungrevision zulässt. Das Erforder-
nis der Einwilligung des Gegners entspricht der Regelung
des bisherigen § 566a Abs. 2 Satz 1. Die nach geltendem
Recht bestehende Möglichkeit der Ablehnung der Annahme
der Sprungrevision entfällt durch die Aufhebung des
§ 554b. Anstelle der Ablehnungskompetenz setzt der Ent-
wurf die Zulassung durch das Revisionsgericht. Im Hinblick
auf eine gleichmäßige Zulassungspraxis wird davon abgese-
hen, die Zulassungskompetenz den Gerichten der ersten In-
stanz zu übertragen.

Satz 2 entspricht dem geltenden § 566a Abs. 4 und stellt
klar, dass die Parteien im Falle der Beantragung der Zulas-
sung der Sprungrevision eine abschließende Entscheidung
über das zur Verfügung stehende Rechtsmittel treffen. Im
Fall der Ablehnung der Zulassung der Sprungrevision be-
steht also keine Möglichkeit mehr, das Rechtsmittel als Be-
rufung weiterzuverfolgen.

Absatz 2 regelt Form und Frist des Antrags auf Zulassung
der Revision. Satz 1 bestimmt, dass die Zulassung der
Sprungrevision mittels eines bei dem Revisionsgericht ein-
zureichenden Schriftsatzes zu beantragen ist. Satz 2 erklärt
die Vorschriften über die Revisionsfrist, die Revisions-
schrift und deren Zustellung für entsprechend anwendbar.
Satz 3 verlangt vom Antragsteller Ausführungen zu den Zu-
lassungsgründen. Im Hinblick auf die Trennung von Zulas-
sungs- und Revisionsverfahren werden an die Begründung
des Zulassungsantrags geringere Anforderungen gestellt als
an die Revisionsbegründung, denn auch hier geht es zu-
nächst nur um die Statthaftigkeit des Rechtsmittels auf-
grund einer Prognoseentscheidung des Revisionsgerichts
unter Berücksichtigung der Zulassungskriterien, während
mit der Zulassungsentscheidung die Überprüfung des Ur-
teils im bisherigen Umfang der Sprungrevision eröffnet
wird. Zu den Gründen im Einzelnen wird auf die Einzelbe-
gründung zu § 543 Abs. 2 verwiesen. Satz 4 entspricht der
geltenden Regelung des § 566a Abs. 2 Satz 2, erweitert
diese aber in Fällen, in denen im erstinstanzlichen Verfahren
kein Anwaltszwang besteht, um die Möglichkeit, die Erklä-
rung auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des erstinstanzli-
chen Gerichts abzugeben.

Absatz 3 Satz 1 regelt die Hemmung der Rechtskraft des
angefochtenen Urteils durch den Antrag auf Zulassung der
Sprungrevision. Die Bestimmung ist erforderlich, weil das
Urteil ansonsten regelmäßig vor der Entscheidung über den
Zulassungsantrag rechtskräftig werden würde. Satz 2 er-
klärt die Regelungen über die einstweilige Einstellung der
Zwangsvollstreckung für die Zeit vor der Entscheidung
über die Zulassung für entsprechend anwendbar Satz 3 ent-
spricht sinngemäß dem bisherigen § 566a Abs. 7. Mit der
Regelung wird sichergestellt, dass die Geschäftsstelle des
Gerichts des ersten Rechtszuges im Hinblick auf die Ertei-
lung des Rechtskraftzeugnisses (§ 706 Abs. 2 Satz 2) von

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 81 – Drucksache 14/3750

dem Antrag unterrichtet wird und die Akten alsbald dem
Revisionsgericht zugeleitet werden.

Absatz 4 Satz 1 entspricht der Regelung der Zulassungs-
gründe für das Revisionsverfahren. Auf die Einzelbegrün-
dung zu § 543 Abs. 2 wird Bezug genommen. Satz 2 über-
nimmt den bisherigen § 566a Abs. 3 Satz 2; will die Partei
Verfahrensmängel geltend machen, muss sie das Rechtsmit-
tel der Berufung wählen.

Nach Absatz 5 Satz 1 ist über den Zulassungsantrag durch
Beschluss zu entscheiden. Dieser ist den Parteien nach
Satz 2 im Hinblick auf die Wirkung der Entscheidung nach
den Absätzen 6 und 7 zuzustellen.

Absatz 6 entspricht der Bestimmung des § 544 Abs. 5
Satz 2 E und stellt klar, dass mit der Ablehnung der Zulas-
sung der Sprungrevision das angefochtene Urteil rechtskräf-
tig wird. Sie folgt der Regelung des geltenden Rechts, nach
der bei der Ablehnung der Annahme der Sprungrevision ein
Übergang in das Berufungsverfahren nicht mehr möglich ist
(§ 566a Abs. 4).

Absatz 7 entspricht der Vorschrift des § 544 Abs. 6 E. Mit
der Zulassung der Sprungrevision wird das Verfahren nach
Satz 1 in das Revisionsverfahren übergeleitet, ohne dass es
einer Einlegung der Revision bedarf. Nach Satz 2 gilt der
frist- und formgerecht gestellte Antrag auf Zulassung als
Einlegung der Revision. Die Revision muss jedoch inner-
halb der nach Satz 3 mit der Zustellung der Zulassungsent-
scheidung beginnenden Revisionsfrist selbständig begrün-
det werden.

Nach Absatz 8 Satz 1 finden auf das weitere Verfahren die
allgemeinen Vorschriften über die Revision Anwendung. Im
Fall der Aufhebung des mit der Sprungrevision angefochte-
nen Urteils hat nach Satz 2 die Zurückverweisung an das
Gericht der ersten Instanz zu erfolgen. Durch die Umgestal-
tung des Berufungsverfahrens und die damit verbundene
Beschränkung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel soll
die Tatsachenfeststellung in erster Linie der ersten Instanz
vorbehalten sein. Da eine Zurückverweisung nach einer er-
folgreichen Sprungrevision nur im Falle erforderlicher wei-
terer Tatsachenfeststellungen in Betracht kommt, besteht
kein Bedürfnis, die Zurückverweisungsmöglichkeit an das
Berufungsgericht beizubehalten. Satz 3 erstreckt die Bin-
dung an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts
auf das Berufungsgericht, wenn die erneute erstinstanzliche
Entscheidung mit der Berufung angefochten wird.

Dritter Abschnitt
Beschwerde

Erster Titel
Sofortige Beschwerde

§ 567

Absatz 1 knüpft inhaltlich an den bisherigen § 567 Abs. 1
an. Er bestimmt darüber hinaus die sofortige Beschwerde
zur alleinigen Beschwerdeart gegen die erstinstanzlichen
Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte.

In Nummer 1 wird in redaktionell überarbeiteter Weise das
Enumerationsprinzip beibehalten. Danach ist die sofortige
Beschwerde stets in den im Gesetz ausdrücklich bestimm-
ten Fällen eröffnet.

Nummer 2 enthält unverändert die bisherige beschränkte
Generalklausel. Die sofortige Beschwerde ist über die Fälle
des Absatzes 1 Nr. 1 hinaus auch statthaft gegen Entschei-
dungen, die eine mündliche Verhandlung nicht erfordern
und durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zu-
rückgewiesen worden ist. Entscheidungen im Sinne dieser
Vorschrift sind sowohl Beschlüsse des Gerichts (des Kolle-
giums oder des Einzelrichters) als auch Verfügungen des
Vorsitzenden und des beauftragten oder ersuchten Richters.

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 567 Abs. 2. Die Be-
schwerdesumme für die Zulässigkeit von Beschwerden ge-
gen Kostengrundentscheidungen wird im Verhältnis 2 DM
= 1 Euro von 200 DM auf 100 Euro umgestellt, die Be-
schwerdesumme für die Anfechtung anderer Entscheidun-
gen über Kosten im gleichen Verhältnis von 100 DM auf
50 Euro.

Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 577a Satz 1 und 2 und
regelt die unselbständige Anschlussbeschwerde. Abwei-
chend vom bisherigen Recht (§ 577a Satz 3) entfällt die
Möglichkeit der sog. selbständigen Anschlussbeschwerde.
Eine selbständige Anschlussbeschwerde liegt bislang vor,
wenn sich der Beschwerdegegner bei einer befristeten Be-
schwerde vor Ablauf der Beschwerdefrist angeschlossen
und nicht auf die Beschwerde verzichtet hat. Da die einfa-
che Beschwerde bisher keiner Frist unterliegt, ist die An-
schlussbeschwerde hier nur bei einem Verzicht auf die Be-
schwerde unselbständig.

Genauso wie im Berufungs- und Revisionsverfahren besteht
aber auch hier kein Bedürfnis für ein selbständiges An-
schlussrechtsmittel. Will der Beschwerdegegner unabhän-
gig vom Hauptrechtsmittel Beschwerde einlegen, so kann er
das unter den gleichen Voraussetzungen wie der Beschwer-
deführer. Einer Anschließungsmöglichkeit bedarf es nur in
den Fällen, in denen der Beschwerdegegner trotz einer ihm
durch die Entscheidung auferlegten Beschwer von der Ein-
legung der Beschwerde abgesehen hat, weil er darauf hoffte,
auch der Gegner werde keine Beschwerde einlegen. Wird
der Beschwerdegegner in dieser Hoffnung enttäuscht, so
soll ihm die (unselbständige) Anschlussbeschwerde Gele-
genheit geben, ungeachtet eines eventuell erklärten Rechts-
mittelverzichts oder des zwischenzeitlichen Ablaufs der –
nunmehr für alle Beschwerden geltenden – Beschwerde-
frist, die Entscheidung auch zu seinen Gunsten zur Überprü-
fung stellen zu können. Der Entwurf hält deshalb an der
Möglichkeit der Anschließungserklärung fest, die jedoch
nunmehr stets vom Schicksal der Hauptbeschwerde abhän-
gig ist, mithin ihre Wirkung verliert, wenn die Beschwerde
zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

§ 568

Diese Vorschrift führt in allen Fällen, in denen ein amts-
oder landgerichtlicher Einzelrichter oder ein Rechtspfleger
die angefochtene Entscheidung erlassen hat, den originären
Einzelrichter im Beschwerdeverfahren ein.

Drucksache 14/3750 – 82 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Der Entwurf greift eine Anregung auf, die in Artikel 1
Nr. 34 des Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinfachung des
zivilgerichtlichen Verfahrens und des Verfahrens der
freiwilligen Gerichtsbarkeit (Drucksache 14/163) enthalten
ist. Dort wurde vorgeschlagen, den landgerichtlichen
Beschwerdekammern die Möglichkeit einzuräumen
(„Kann-Regelung“), den Rechtsstreit einem Einzelrichter
zur Entscheidung zu übertragen, wenn die Sache keine be-
sonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher
Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Be-
deutung hat.

Das geltende Recht sieht für das Beschwerdeverfahren die
Bestellung eines Einzelrichters nicht vor. Bisher hat über
eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Amtsrich-
ters, des landgerichtlichen Einzelrichters oder des Rechts-
pflegers stets ein mit drei Richtern besetztes Kollegium
beim Landgericht bzw. beim Oberlandesgericht zu entschei-
den. Dieser personelle Aufwand in der Beschwerdeinstanz
steht außer Verhältnis zur Bedeutung der Verfahren, die
überwiegend Nebenentscheidungen zum Inhalt haben. Bei
Beschwerden in Räumungs- und Zwangsvollstreckungssa-
chen sowie im einstweiligen Rechtsschutz ist eine schnelle
Entscheidung geboten, die bei Beibehaltung des Kollegial-
prinzips nicht immer gewährleistet werden kann. Deshalb
und im Hinblick darauf, dass nach dem Entwurfskonzept
bereits in den Hauptsacheverfahren vermehrt Einzelrichter
zum Einsatz kommen, geht der Entwurf über den Vorschlag
des Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinfachung des zivilge-
richtlichen Verfahrens und des Verfahrens der freiwilligen
Gerichtsbarkeit (Drucksache 14/163) hinaus.

Um gerade auch in den weniger bedeutsamen Nebenverfah-
ren einen spürbaren Vereinfachungseffekt und in den eilbe-
dürftigen Räumungs-, Zwangsvollstreckungs- und einstwei-
ligen Rechtsschutzverfahren eine beschleunigende Wirkung
zu erzielen, regelt Satz 1, dass über Beschwerden gegen
Einzelrichterentscheidungen (amtsgerichtliche oder vom
Einzelrichter am Landgericht erlassene Entscheidungen)
und Rechtspflegerentscheidungen wieder ein Einzelrichter
des Beschwerdegerichts (originärer Einzelrichter) befindet.
Eine vorhergehende Kollegialentscheidung über die Einzel-
richterübertragung würde das Verfahren nur unnötig kom-
plizieren und die beabsichtigte Vereinfachungs- und Be-
schleunigungswirkung aufheben. Denn über die meisten
Beschwerden wird fast überwiegend im schriftlichen Ver-
fahren entschieden. Müsste der kollegiale Spruchkörper
sich vor einer Übertragung auf den Einzelrichter mit der Sa-
che befassen, um abzuklären, ob sie besondere Schwierig-
keiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist oder
grundsätzliche Bedeutung hat, könnte er auch ohne merkli-
chen Mehraufwand gleich in der Sache selbst entscheiden.

Nach der Entwurfsfassung wird eine erstinstanzliche Kolle-
gialentscheidung stets von einem kollegialen Spruchkörper
des Beschwerdegerichts überprüft. Die Einräumung einer
Übertragungsmöglichkeit auf den Einzelrichter würde hier
sowohl zu unzumutbaren Verzögerungen bei der Erledigung
der in der Regel einfach gestalteten Beschwerdeverfahren
führen als auch einen erheblichen Akzeptanzverlust bewir-
ken, wenn ein Einzelrichter – ohne die Übertragungsent-
scheidung eines Kollegiums, wie es im Berufungsverfahren

der Fall ist – eine Kollegialentscheidung aufhebt oder abän-
dert.

Satz 2 gewährleistet, dass der originäre Einzelrichter den
Fall auf das Beschwerdegericht in der im Gerichtsverfas-
sungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung übertragen kann,
wenn die Beschwerdeentscheidung besondere rechtliche
oder tatsächliche Schwierigkeiten oder Fragen von grund-
sätzlicher Bedeutung aufwirft.

Satz 3 stellt klar, dass sowohl die Übertragungsentschei-
dung nach Satz 2 als auch eine fehlerhafte Unterlassung der
Übertragung trotz objektiven Vorliegens der Voraussetzun-
gen des Satzes 2 unanfechtbar ist. Auf einen Verstoß gegen
die Ordnungsvorschrift des § 568 E kann später ein Rechts-
mittel nicht gestützt werden. Eine Verkürzung des Rechts-
schutzes ist damit nicht verbunden. Denn in den Fällen, in
denen die Rechtsbeschwerde gegeben ist, entscheidet der
Bundesgerichtshof stets durch den Senat als Kollegial-
spruchkörper. In den übrigen Fällen ist die gesamte Ent-
scheidung ohnehin unanfechtbar.

§ 569

Die teilweise neu gefasste Bestimmung hebt die seit Inkraft-
treten der Zivilprozessordnung geltende Unterscheidung
zwischen (unbefristeter, einfacher) Beschwerde und der (be-
fristeten) sofortigen Beschwerde auf und führt einheitlich
eine auf zwei Wochen befristete Beschwerde ein, die als so-
fortige Beschwerde bezeichnet wird. Auch die Verwaltungs-
gerichtsordnung (§ 147), die Finanzgerichtsordnung (§ 129)
und das Sozialgerichtsgesetz (§ 173) sehen eine befristete
Beschwerde vor, so dass die Neuregelung einen wichtigen
Schritt zur Angleichung der verschiedenen Verfahrensord-
nungen darstellt. Gleichzeitig kommt der Entwurf damit
einem vielfach geäußerten Reformwunsch entgegen (Weiß-
buchkommission 1961 S. 222 f.; Kissel, Der dreistufige Auf-
bau in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, 1972 S. 98; Feiber,
NJW 1996 S. 2061; Gottwald, Gutachten zum 61. Deutschen
Juristentag, Verhandlungen Bd. I S. A 88; Plenum der Ab-
teilung Verfahrensrecht des 61. Deutschen Juristentages,
Beschluss III.2; DRB, DRiZ 1999 S. 426, 428).

Schon im geltenden Recht übersteigt die Zahl der normier-
ten sofortigen oder befristeten Beschwerden die Zahl der
einfachen erheblich. Eine allgemeine Befristung dient dem
berechtigten Interesse der Beteiligten nach Beschleunigung
des Verfahrens und möglichst frühzeitig klaren Rechtsver-
hältnissen, während ein Gegeninteresse an der Möglichkeit
einer unbefristeten, d. h. auch nach Monaten oder Jahren
gegebenen Anfechtungsmöglichkeit, schwer zu erkennen
ist, zumal bei nachträglicher Änderung der Sachlage ein
neuer Antrag gestellt werden kann. Die bisher bei den unbe-
fristeten, einfachen Beschwerden zu lösende Problematik
der Verwirkung, der prozessualen Überholung oder des
Missbrauchs, wenn eine Beschwerde erst nach sehr langer
Zeit eingelegt wird, entfällt, so dass die Rechtsanwendung
erleichtert und Rechtssicherheit erzielt wird.

Absatz 1 knüpft an den bisherigen § 577 Abs. 2 an.

Satz 1 fasst aus dem bisherigen § 577 Abs. 2 Satz 1 und 2
die Bestimmungen zusammen, nach denen die sofortige Be-
schwerde binnen einer Notfrist von zwei Wochen sowohl
beim Ausgangs- als auch beim Beschwerdegericht eingelegt

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 83 – Drucksache 14/3750

werden kann. § 147 Abs. 2 VwGO und § 129 Abs. 2 FGO
sehen ebenfalls vor, dass die Beschwerdefrist auch dann ge-
wahrt ist, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim
Beschwerdegericht eingeht. Die Möglichkeit der Einlegung
beim Beschwerdegericht bestand uneingeschränkt bisher
lediglich bei der sofortigen Beschwerde (§ 577 Abs. 2
Satz 2), während die einfache Beschwerde nur in dringen-
den Fällen auch bei dem Beschwerdegericht eingelegt wer-
den konnte (§ 569 Abs. 1 Halbsatz 2). Die Entwurfsrege-
lung verbessert die Situation des Beschwerdeführers im
Vergleich zur geltenden Rechtslage bei der einfachen Be-
schwerde insofern, als sie ihm nunmehr generell die freie
Wahl zwischen Ausgangs- und Beschwerdegericht ein-
räumt. Auslegungsprobleme, ob ein dringender Fall im
Sinne des § 569 Abs. 1 Halbsatz 2 vorliegt oder nicht, wird
es künftig nicht mehr geben.

Satz 2 übernimmt aus dem bisherigen § 577 Abs. 2 Satz 1
die Regelung, dass die Notfrist für die Einlegung der sofor-
tigen Beschwerde mit der Zustellung der Entscheidung be-
ginnt. Denn nach § 329 Abs. 3 sind Entscheidungen, die der
sofortigen Beschwerde unterliegen, stets zuzustellen. Der in
die Vorschrift eingefügte Vorbehalt „sofern nichts anderes
bestimmt ist“ trägt im Falle des Beschwerderechts der
Staatskasse nach § 127 Abs. 3 der Besonderheit Rechnung,
dass der die Prozesskostenhilfe bewilligende Beschluss der
Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt wird (§ 127
Abs. 3 Satz 5). Für diesen Fall sieht der Entwurf in einem in
§ 127 Abs. 3 nach Satz 2 einzufügenden Satz 3 die Bestim-
mung vor, dass die Notfrist vom Zeitpunkt der Bekanntgabe
des Beschlusses an zu laufen beginnt. Diese Regelung be-
rücksichtigt, dass der Bezirksrevisor als Vertreter der Staats-
kasse entsprechend der bisherigen Praxis aufgrund stich-
probenartiger Anforderung ausgewählter Prozessakten
Kenntnis von der Entscheidung erhält. Satz 2 bestimmt wei-
ter, dass die Zweiwochenfrist, z. B. bei unterbliebener oder
fehlerhafter Zustellung, spätestens mit dem Ablauf von fünf
Monaten nach der Verkündung des Beschlusses zu laufen
beginnt. Durch diese Regelung wird die nach ganz überwie-
gender Ansicht im geltenden Recht analog angewandte Vor-
schrift des § 516 bzw. § 517 E auf verkündete Beschlüsse in
das Beschwerderecht aufgenommen. Die in den Fällen der
§§ 336 und 952 Abs. 4 bisher vorgesehene Anknüpfung des
Fristbeginns an die Verkündung der Entscheidung entfällt.
Obwohl nunmehr eine Protokollabschrift mit dem Inhalt des
verkündeten Beschlusses zugestellt werden muss, rechtferti-
gen diese beiden seltenen Ausnahmefälle (Zurückweisung
eines Antrages auf Erlass eines Versäumnisurteils – § 336
Abs. 1 – und Ablehnung eines Antrages auf Erlass eines
Ausschlussurteils in öffentlicher Sitzung – § 952 Abs. 4)
keine Sonderregelung, zumal die Situation der Antragsteller
verbessert wird. Da die Antragsteller den Inhalt des verkün-
deten Beschlusses bereits aufgrund ihrer Teilnahme an der
öffentlichen Sitzung kennen, wird ihre Überlegungsfrist, ob
sie ein Rechtsmittel dagegen einlegen wollen oder nicht, um
die Zustellungsdauer verlängert.

Satz 3 entspricht dem bisherigen § 577 Abs. 2 Satz 3.

Absatz 2 Satz 1 entspricht der Regelung in § 569 Abs. 2
Satz 1.

Satz 2 trifft eine ausdrückliche Regelung über den Mindest-
inhalt der Beschwerdeschrift. Bisher enthielt die Zivilpro-

zessordnung keine Vorschriften dazu. In Rechtsprechung
und Literatur (BGH NJW 1992 S. 243; Stein/Jonas/
Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 569 Rn. 4; Thomas/Putzo, ZPO,
22. Aufl., § 569 Rn. 6; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO,
58. Aufl., § 569 Rn. 4) wurde jedoch für eine ordnungsge-
mäße Beschwerdeschrift in entsprechender Anwendung von
§ 518 die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung so-
wie die Erklärung, dass Beschwerde eingelegt wird, ver-
langt. Diese beiden Forderungen werden nunmehr zur Klar-
stellung gesetzgeberisch umgesetzt.

Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 569 Abs. 2 Satz 2. Er
ist durch Nummerierung aufgegliedert worden, um die Re-
gelung übersichtlicher zu gestalten.

§ 570

Diese Vorschrift entspricht weitgehend dem bisherigen
§ 572.

In Absatz 1 wird allerdings das Enumerationsprinzip des
geltenden Rechts aufgegeben und stattdessen in Überein-
stimmung mit § 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 131 Abs. 1
Satz 1 FGO und § 175 Satz 1 SGG eine Generalklausel ein-
geführt. Die Beschwerde hat nunmehr immer dann auf-
schiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ord-
nungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Dabei
erstreckt sich die aufschiebende Wirkung wie bisher auch
auf die gleichzeitig erfolgenden Kostenbeschlüsse (z. B.
§ 380 Abs. 1 Satz 1, § 390 Abs. 1 Satz 1, § 409 Abs. 1
Satz 1). Diese Generalklausel macht ohne inhaltliche Ände-
rung die unvollständige Aufzählung einzelner Ordnungs-
und Zwangsmittelvorschriften im bisherigen Recht (§§ 380,
390, 409, 613) – z. B. fehlen § 411 Abs. 2, § 141 Abs. 3
Satz 1 (weitere Vorschriften bei Stein/Jonas/Grunsky, ZPO,
21. Aufl., § 572 Rn. 2; Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 572
Rn. 1) – obsolet. Abweichende Sonderregelungen in ande-
ren Gesetzen, wie z. B. §§ 178, 181 Abs. 2 GVG, lässt die
Neufassung wie bisher unberührt.

Absatz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 572 Abs. 2.
Er hat nur eine redaktionelle Änderung erfahren.

Absatz 3 stimmt mit dem § 572 Abs. 3 des geltenden
Rechts überein und ist ebenfalls nur redaktionell geändert
worden.

§ 571

Mit dieser neuen Vorschrift werden im Beschwerdeverfah-
ren erstmals ein Begründungserfordernis, die Präklusion
und eine weitere Lockerung des Anwaltszwanges einge-
führt.

Absatz 1 sieht vor, dass die Beschwerde begründet werden
soll.

Das geltende Recht verlangt grundsätzlich keine Begrün-
dung der Beschwerde (Ausnahmen: § 620d Satz 1; § 100
ZVG). Allerdings läuft der Beschwerdeführer Gefahr, dass
seine Beschwerde ohne eine Begründung nicht gewürdigt
wird, denn eine Verpflichtung des Gerichts, ihn zur Begrün-
dung aufzufordern, besteht nicht (RGZ 152 S. 316, 318).
Aus diesem Grund sah sich der Beschwerdeführer auch
schon nach der geltenden Rechtslage veranlasst, eine Be-
schwerdebegründung einzureichen.

Drucksache 14/3750 – 84 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Der Entwurf trägt mit der Einführung der grundsätzlichen
Begründungspflicht der Gerichtspraxis Rechnung. Gleich-
zeitig greift er eine vielfach geäußerte Reformforderung
(Weißbuchkommission 1961, S. 223; Kissel, a. a. O., S. 98;
Plenum der Abteilung Verfahrensrecht des 61. Deutschen
Juristentages, Beschluss III.3; Feiber, NJW 1996 S. 2061;
Gottwald, a. a. O., S. A 90) auf.

Die Begründungsverpflichtung ermöglicht dem Gericht eine
gezielte, problemorientierte und konzentrierte Nachprüfung
der Beschwerde, ohne den Beschwerdeführer zu überfor-
dern, und beschleunigt auf diese Weise das Verfahren. Dem
Beschwerdeführer ist es zumutbar, in wenigen Sätzen zu sa-
gen, welches Rechtsmittelziel er verfolgt und warum die an-
gefochtene Entscheidung seiner Ansicht nach falsch ist und
abgeändert werden sollte. Ein bestimmter Antrag ist wie
bisher nicht erforderlich. Was der Beschwerdeführer ver-
langt, ergibt sich meist aus seinen früheren Anträgen in Ver-
bindung mit ihrer Ablehnung.

Die Ausgestaltung als Soll-Vorschrift ohne gesetzliche Be-
gründungsfrist bewirkt, dass an die Nichterfüllung der Be-
gründungsverpflichtung allein keine über den geltenden
Rechtszustand hinausgehenden prozessualen Konsequenzen
geknüpft werden können, insbesondere kann die Be-
schwerde nicht als unzulässig verworfen werden. Allerdings
kann das Gericht eine Frist zur Begründung setzen
(Absatz 3 Satz 1), deren Nichteinhaltung unter den Voraus-
setzungen des Absatzes 3 Satz 2 zur Präklusion führen
kann. Wenn das Gericht keine Frist setzt, kann der Be-
schwerdeführer die Begründung wie bisher jederzeit bis zur
Entscheidung über die Beschwerde nachreichen. Da die Be-
schwerde aber auch ohne richterliche Fristsetzung als unbe-
gründet zurückzuweisen ist, wenn zum Zeitpunkt der Ent-
scheidung keine Begründung vorliegt, wird er schon im
eigenen Interesse darum bemüht sein, die Begründung in
der Beschwerdeschrift oder in zeitlicher Nähe zu ihr vorzu-
legen.

Absatz 2 Satz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 570,
benutzt jedoch statt der Wörter „Tatsachen und Beweise“ in
Anlehnung an die in der Zivilprozessordnung überwiegend
benutzte Terminologie (§§ 96, 146, 277 Abs. 1 Satz 1, § 282
Abs. 1 und 2, § 296 Abs. 1 und 2, § 296a Satz 1, §§ 527,
528, 615 Abs. 1) die Begriffe „Angriffs- und Verteidigungs-
mittel“. Angriffs- oder Verteidigungsmittel ist jedes sachli-
che und prozessuale Vorbringen, das der Durchsetzung bzw.
Abwehr des geltend gemachten prozessualen Anspruchs
dient, z. B. (Tatsachen-)Behauptungen, Bestreiten, Einwen-
dungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden (§ 282
Abs. 1). Satz 1 macht damit deutlich, dass die Be-
schwerdeinstanz eine vollwertige zweite Tatsacheninstanz
bleibt. Diese Ausgestaltung findet ihre Rechtfertigung da-
rin, dass den im Beschwerdeverfahren angefochtenen Ent-
scheidungen in der Regel kein mit dem erstinstanzlichen
Urteilsverfahren vergleichbares förmliches Verfahren mit
eingehender Tatsachenfeststellung und ausführlich begrün-
deter Abschlussentscheidung zugrunde liegt. Das Be-
schwerdegericht muss daher wie bisher die Möglichkeit ha-
ben, neue Tatsachen und Beweise uneingeschränkt zu
berücksichtigen.

Satz 2 übernimmt die nach herrschender Meinung (Tho-
mas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 10 Rn. 2 und § 512a Rn. 3;

Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 10 Rn. 6 und § 512a
Rn. 9; BGH WM 1992 S. 415, 416) auf das Beschwerdever-
fahren analog anzuwendenden Regelungen der bisherigen
§§ 10, 512a und bestimmt darüber hinaus, dass die Be-
schwerde nicht darauf gestützt werden kann, das erstin-
stanzliche Gericht habe seine Zuständigkeit zu Unrecht
angenommen. Damit werden künftig wie im neu geregelten
Berufungs- und Revisionsrecht (§ 513 Abs. 2, § 545
Abs. 2 E) Beschwerdestreitigkeiten, die allein auf die Frage
der Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts gestützt
werden, ausgeschlossen. Dies dient der Verfahrensbeschleu-
nigung und Entlastung der Beschwerdegerichte. Die Neure-
gelung vermeidet zugleich, dass die vom erstinstanzlichen
Gericht geleistete Sacharbeit wegen fehlender Zuständig-
keit hinfällig wird. Die verfassungsrechtliche Garantie des
Artikels 101 Abs. 1 Satz 2 GG sichert jedermann seinen ge-
setzlichen Richter, fordert aber nicht, den Streit darüber in
mehreren Instanzen austragen zu können.

Absatz 3 regelt die Präklusion im Beschwerdeverfahren.
Nach herrschender Meinung (BVerfGE 59 S. 330, 333 =
NJW 1982 S. 1635, Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 570
Rn. 3, Zöller/Gummer, ZPO, 21. Aufl., § 570 Rn. 1; a. A.
Müller-Eising, Die Zurückweisung verspäteten Vorbringens
nach § 296 Abs. 1 in besonderen zivilprozessualen Verfah-
rensarten, 1993, S. 86 ff., 112 ff., 116 f.; E. Schumann, NJW
1982 S. 1609 m. w. N.; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO,
58. Aufl., § 570 Rn. 2 m. w. N.) ist de lege lata eine analoge
Anwendung der §§ 296, 528 als Verstoß gegen Artikel 103
Abs. 1 GG untersagt. De lege ferenda spricht jedoch nichts
dagegen, einen Beteiligten im Beschwerdeverfahren zu prä-
kludieren, wenn er seinen Vortrag nicht innerhalb einer an-
gemessenen Äußerungsfrist vorträgt. Genauso wie von
anderen Prozessbeteiligten kann auch von den Beschwerde-
parteien ein schleuniges, auf Prozessförderung bedachtes
Vorbringen erwartet werden. Eine schrankenlose Gewäh-
rung des Novenrechts zugunsten einer Partei kann das ver-
fassungsrechtlich garantierte Recht effektiven Rechtsschut-
zes der anderen Partei in unzumutbarer Weise beschneiden,
wenn eine Erledigung in angemessener Zeit nicht mehr zu
erwarten ist.

Satz 1 räumt sowohl dem Vorsitzenden als auch dem Ge-
richt deshalb die Möglichkeit ein, den Beschwerdeparteien
für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln
Äußerungsfristen zu setzen und schafft damit die Vorausset-
zungen für die Zurückweisung verspäteten Vorbringens
nach Satz 2. Der Vorsitzende oder das Gericht kann dem
Beschwerdeführer, der nicht zeitnah zur Einlegung der Be-
schwerde eine Begründung vorträgt, eine Frist zur Begrün-
dung setzen. Der etwaige Beschwerdegegner kann aufgefor-
dert werden, innerhalb einer bestimmten Frist eine
Stellungnahme zur Beschwerdebegründung abzugeben und
dem Beschwerdeführer kann aufgegeben werden, innerhalb
einer gesetzten Frist auf das Vorbringen des Beschwerde-
gegners zu erwidern. Der Entwurf gibt keine bestimmte
Frist vor, damit das Gericht flexibel auf die Vielgestaltigkeit
der Beschwerden reagieren kann.

Satz 2 überträgt die Regelung des § 296 Abs. 1 auf das Be-
schwerdeverfahren. Er schreibt vor, dass das Gericht An-
griffs- und Verteidigungsmittel zurückweisen muss, wenn
der Verfahrensbeteiligte sie nach Ablauf der nach Satz 1 ge-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 85 – Drucksache 14/3750

setzten richterlichen Fristen vorbringt, ihre Zulassung die
Erledigung des Verfahrens verzögern würde und der Verfah-
rensbeteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt.
Hier kommen die bisherigen in Rechtsprechung und Litera-
tur erarbeiteten Grundsätze zum Verzögerungs- und Ver-
schuldensbegriff des § 296 zur Anwendung.

Satz 3 entspricht der Regelung des § 296 Abs. 4. Der vorge-
tragene Entschuldigungsgrund muss glaubhaft gemacht
werden, wenn das Gericht dies verlangt. Die Glaubhaftma-
chung erfolgt nach § 294.

Absatz 4 sieht in Anlehnung an die ursprüngliche Regelung
in § 573 Abs. 2 und unter Berücksichtigung des Wegfalls
des Lokalisationsprinzips infolge der seit dem 1. Januar
2000 geltenden Fassung des § 78 besondere Lockerungen
des Anwaltszwanges vor.

Satz 1 bestimmt, dass die Beschwerdeparteien sich im ge-
samten Beschwerdeverfahren, also auch in einem etwaig
anberaumten mündlichen Termin, vor dem Beschwerdege-
richt durch Rechtsanwälte vertreten lassen können, die nicht
bei diesem Gericht, z. B. nicht bei dem zuständigen Ober-
landesgericht, wohl aber bei einem Amts- oder Landgericht
zugelassen sind. Bisher war eine Vertretung durch einen
nicht beim Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalt
nur möglich, wenn das Beschwerdegericht eine schriftliche
Erklärung anordnete (§ 573 Abs. 2 Satz 1). In der mündli-
chen Verhandlung mussten die Beschwerdeparteien einen
beim Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalt bestel-
len. Diese Regelung verursacht einen unnötigen Zeit- und
Kostenaufwand, soweit bei einem Beschwerdeverfahren mit
mündlicher Verhandlung zwei Rechtsanwälte beauftragt
werden müssen. Dieser Aufwand steht außer Verhältnis zu
der oft geringen Bedeutung der sich überwiegend auf Ne-
benentscheidungen beziehenden Beschwerdeverfahren.
Hinzu kommt, dass im Beschwerdeverfahren die mündliche
Verhandlung nach § 128 Abs. 4 E i.V.m. § 572 Abs. 4 E
freigestellt ist und in der Praxis den Ausnahmefall darstellt.

Satz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 573 Abs. 2
Satz 2. Eine vom Gericht angeordnete schriftliche Erklä-
rung kann in den Fällen des § 569 Abs. 3 E, in denen die
Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt wer-
den darf, wie bisher ebenfalls zu Protokoll der Geschäfts-
stelle abgegeben werden.

§ 572

Diese Vorschrift fasst die bisherigen Regelungen (§§ 571,
574, 575) zum Gang des Beschwerdeverfahrens in einer
einzigen Bestimmung zusammen und führt die generelle
Abhilfebefugnis des Ausgangsgerichts ein.

Die im geltenden Recht in § 571 vorgesehene Abhilfemög-
lichkeit, die bisher nur bei der unbefristeten, einfachen Be-
schwerde Anwendung fand, wird künftig für die sofortige
Beschwerde generell eingreifen. § 577 Abs. 3 steht bislang
einer Abhilfebefugnis des Erstgerichts bei sofortigen Be-
schwerden entgegen. Der gesetzgeberische Grund für dieses
strikte Abhilfeverbot ist unklar geblieben und wird durch
den Gedanken der Beschleunigung nicht hinreichend ge-
klärt (Braun, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozess-
ordnung, 1992, § 577 Rn. 9; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO,
21. Aufl., § 577 Rn. 11). In den Kommentierungen wird

ausgeführt, dass dieser Ausschluss der Abhilfemöglichkeit
„fragwürdig“ und für eine unterschiedliche Behandlung der
einfachen und der sofortigen Beschwerde „kein überzeu-
gender Grund ersichtlich“ sei (Stein/Jonas/Grunsky, ZPO,
21. Aufl., § 577 Rn. 11). In der Literatur wird inzwischen
sogar die Auffassung vertreten, der Richter sei – entgegen
dem strengen Wortlaut der Vorschrift – in den Fällen zur
Abhilfe berechtigt und verpflichtet, in denen dem Be-
schwerdeführer kein rechtliches Gehör gewährt worden sei
(Braun, a. a. O., § 577 Rn. 9; Kunz, Erinnerung und Be-
schwerde, 1980, S. 190 ff.).

Die neueren Verfahrensordnungen, wie die Verwaltungsge-
richtsordnung (§ 148 Abs. 1), die Finanzgerichtsordnung
(§ 130 Abs. 1) und das Sozialgerichtsgesetz (§ 174), gestat-
ten bei ihren generell befristeten Beschwerden die Abhilfe
durchweg. Der Entwurf folgt diesem Beispiel. Damit dient
er der Verfahrensangleichung und kommt einem mehrfach
geäußerten Praxiswunsch nach (Plenum der Abteilung Ver-
fahrensrecht des 61. Deutscher Juristentag, Beschluss VI.1;
BRV, DRiZ 1994 S. 270; DRB, DRiZ 1999 S. 428). Dem
Ausgangsrichter (iudex a quo) wird durch Einräumung der
Abhilfemöglichkeit die Gelegenheit gegeben, seine Ent-
scheidung nochmals zu überprüfen, sie kurzer Hand zurück-
zunehmen oder zu berichtigen. Die Abhilfebefugnis dient
der Selbstkontrolle des Gerichts und erhält den Betroffenen
die Instanz, was insbesondere in den Fällen der Verletzung
rechtlichen Gehörs sachgerecht ist. Sie verkürzt das Verfah-
ren und entlastet das Beschwerdegericht, weil es mit der
Korrektur von Fehlern, die das Ausgangsgericht selbst er-
kennt, oder mit der Nachholung des rechtlichen Gehörs von
vornherein nicht befasst wird. Das Verfahren kann auf diese
Weise trotz Fehlerhaftigkeit seinen endgültigen Abschluss
in der ersten Instanz finden.

Die Einführung der Abhilfebefugnis des Untergerichts bei
allen Beschwerden führt gleichzeitig dazu, dass auch der
Rechtspfleger gemäß § 11 Abs. 1 RPflG immer abhelfen
kann. Diese Abhilfebefugnis war mit dem Inkrafttreten des
3. RPflÄndG (BGBl. I S. 2030) am 1. Oktober 1998 bei so-
fortigen Beschwerden nach Erlass eines Kostenfestset-
zungsbeschlusses entfallen. Dieser Rechtszustand ist in der
Rechtsprechung als in höchstem Maße unbefriedigend und
als rechtspolitischer Fehler (eine unbeabsichtigte Abschaf-
fung einer Abhilfemöglichkeit) bezeichnet worden, der we-
gen der Bindung an das Gesetz keine richterliche Korrektur
im Wege der Auslegung zulasse. Zu einer Änderung sei
vielmehr der Gesetzgeber aufgerufen. Die nunmehr gege-
bene Abhilfemöglichkeit eröffnet auch dem Rechtspfleger
den Weg zur Eigenkorrektur einer nachträglich als unrichtig
erkannten Festsetzungsentscheidung. Dadurch wird der An-
fall einer gerichtlichen Beschwerdegebühr vermieden und
verhindert, dass das Beschwerdegericht mit der Vornahme
von Bagatellkorrekturen befasst wird (LG Cottbus MDR
1999 S. 442; OLG Düsseldorf Rpfleger 1999 S. 265; OLG
Frankfurt NJW 1999 S. 1265).

Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 entspricht dem bisherigen
§ 571 Halbsatz 1 mit der inhaltlichen Neuerung, dass das
Erstgericht bei jeder Beschwerde trotz ihrer Befristung be-
fugt ist, eine Abhilfeentscheidung zu treffen, wenn die Be-
schwerde für begründet erachtet wird. Diese Regelung
stimmt mit denjenigen in § 148 Abs. 1 Halbsatz 1 VwGO,

Drucksache 14/3750 – 86 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

§ 130 Abs. 1 Halbsatz 1 FGO und § 174 Halbsatz 1 SGG
überein.

Halbsatz 2 verändert den bisherigen § 571 Halbsatz 2 nur
insoweit, als dass die Wörter „vor Ablauf einer Woche“
durch das Wort „unverzüglich“ ersetzt werden. Durch diese
Änderung wird die inhaltliche Gleichstellung mit den Vor-
schriften der § 148 Abs. 1 Halbsatz 2 VwGO, § 130 Abs. 1
Halbsatz 2 FGO und § 174 Halbsatz 2 SGG bewirkt. Die
bisherige Regelung in § 571 Halbsatz 2, dass das Ausgangs-
gericht bei Nichtabhilfe die Beschwerde vor Ablauf einer
Woche vorlegen muss, lief schon aus Praktikabilitätsgrün-
den leer. Im Hinblick auf das Gebot der Gewährung rechtli-
chen Gehörs auch im Abhilfeverfahren und der ggf. not-
wendigen weiteren Aufklärung bei neuen Tatsachen und
Beweismitteln kann diese Frist, wenn sie ab Eingang der
Beschwerde zu laufen beginnt, nicht eingehalten werden.
Soweit die bisherige gesetzliche Vorschrift in der Kommen-
tarliteratur (Zöller/Gummer, ZPO, 21. Aufl., § 571 Rn. 1b)
dahin gehend ausgelegt wird, dass die Vorlagefrist des
Halbsatzes 2 erst zu laufen beginne, wenn das Erstgericht
nach der Gewährung rechtlichen Gehörs und nach der erfor-
derlichen Aufklärung zum Ergebnis der Nichtabhilfe ge-
kommen sei, lässt sich dies dem bisherigen Gesetzeswort-
laut nicht eindeutig entnehmen. Teilweise wird auch die
Auffassung vertreten, es reiche aus, wenn die erforderliche
Beweiserhebung innerhalb der Wochenfrist angeordnet
wird, mag sie auch erst später durchgeführt werden (Stein/
Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 571 Rn. 7). Auch wenn an
die Nichteinhaltung dieser uneigentlichen Frist keine pro-
zessualen Konsequenzen geknüpft werden, sollte eine vom
Gericht in der Regel nicht einhaltbare bestimmte Frist auch
nicht gesetzlich vorgesehen werden. Mit der Verwendung
des Begriffes „unverzüglich“ wird vom Gericht verlangt,
dass es die Entscheidung über die Abhilfe oder Nichtabhilfe
ohne schuldhaftes Zögern (Legaldefinition des § 121 Abs. 1
BGB) trifft. Damit wird ihm eine angemessene Überprü-
fungsfrist eingeräumt, deren Dauer von den Umständen des
Einzelfalls (z. B. einer eventuell erforderlichen Beweisauf-
nahme) bestimmt wird.

Satz 2 stellt klar, dass die Abhilfe bei einer sofortigen Be-
schwerde gegen ein Zwischenurteil (z. B. § 387 Abs. 3)
oder gegen Nebenentscheidungen von Endurteilen (§ 99
Abs. 2) nicht möglich ist, weil § 318 dem entgegensteht.

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 574.

Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 575.

Absatz 4 bestimmt, dass die Beschwerdeentscheidung in
Beschlussform ergeht. Wenn der Beschluss mit dem Rechts-
mittel der Rechtsbeschwerde angreifbar ist, muss er mit ei-
ner Sachverhaltsdarstellung und einer Begründung versehen
werden. Ohne eine Tatsachenfeststellung kann das Rechts-
beschwerdegericht die Rechtsanwendung durch die Vorin-
stanz nicht überprüfen.

§ 573

Diese Vorschrift knüpft an den bisherigen § 576 an, führt je-
doch infolge der Neuregelung des Beschwerderechts und in
Übereinstimmung mit den anderen Verfahrensordnungen
(§ 151 VwGO, § 133 FGO, § 178 SGG) die stets fristgebun-
dene Erinnerung ein und beseitigt die Unterscheidung zwi-

schen einfacher und befristeter Erinnerung. Diese allge-
meine Befristung dient wie bei der Beschwerde der
Herbeiführung einer schnellen Rechtsklarheit.

Absatz 1 Satz 1 bestimmt, dass gegen eine Entscheidung
des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkunds-
beamten der Geschäftsstelle innerhalb einer Zweiwochen-
frist die Entscheidung des Gerichts beantragt werden kann.
Dieser als Erinnerung bezeichnete Antrag ist ein Rechtsbe-
helf, der zu einer Überprüfung einer Entscheidung in dem-
selben Rechtszug durch dasselbe Gericht führt. Die Neure-
gelung trennt sich in Anlehnung an die anderen
Verfahrensordnungen von dem bisherigen Begriff des Pro-
zessgerichts, weil jener nicht alle Fälle zutreffend erfasst
hat. Zur Entscheidung über die Erinnerung beim beauftrag-
ten und ersuchten Richter ist das Gericht zuständig, von
dem der Auftrag oder das Ersuchen ausging, und beim Ur-
kundsbeamten der Geschäftsstelle das Gericht, dem er ange-
hört. Beim beauftragten Richter trifft daher das beauftra-
gende Kollegium, beim ersuchten Richter das ersuchende
Gericht die Entscheidungskompetenz. In beiden Fällen ist
dies das Prozessgericht. Der Urkundsbeamte der Geschäfts-
stelle kann jedoch nicht nur dem Prozessgericht, sondern
auch einem anderen Gericht, beispielsweise dem Vollstre-
ckungsgericht, angehören, weshalb der bisherige Gesetzes-
wortlaut zu eng war (Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl.,
§ 576 Rn. 3).

Satz 2 stellt in Anlehnung an § 151 Satz 2 VwGO, § 133
Abs. 1 Satz 2 FGO, § 178 Satz 2, § 173 SGG nunmehr im
Gesetzeswortlaut klar, dass die Erinnerung schriftlich oder
zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen ist. Die Erinne-
rung unterliegt auch im bisherigen Recht keinem Anwalts-
zwang, obwohl dies gesetzlich nicht ausdrücklich bestimmt
war, sondern aus § 78 Abs. 3 geschlossen wurde (Stein/Jo-
nas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 576 Rn. 4; Baumbach/Lau-
terbach/Albers, ZPO, 58. Aufl., § 576 Rn. 4; Braun in: Mün-
chener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 1992, § 576
Rn. 2).

Die Verweisung auf die Beschwerdevorschriften des § 569
Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und der §§ 570 bis 572 in Satz 3
bezweckt, dass nunmehr wie bei den anderen Verfahrens-
ordnungen in das Gesetz aufgenommen wird, dass und wel-
che Vorschriften des Beschwerderechts im Erinnerungsver-
fahren entsprechende Anwendung finden. Bisher war dies
nur der Kommentarliteratur zu entnehmen.

Aus der Verweisung auf § 569 Abs. 1 Satz 1 E folgt, dass
der Erinnerungsführer das Gesuch sowohl beim kommissa-
rischen Richter selbst als auch beim beauftragenden bzw.
ersuchenden Gericht fristwahrend einlegen kann. Da Erin-
nerungsentscheidungen nach § 329 Abs. 3 E zugestellt wer-
den müssen, ergibt sich aus der Verweisung auf § 569
Abs. 1 Satz 2 E, dass die Frist erst mit der Zustellung, spä-
testens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung
zu laufen beginnt. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeich-
nung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung
enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung einge-
legt werde (§ 569 Abs. 2 E). Dem Erinnerungsführer kön-
nen diese einfachen Angaben abverlangt werden. Der Erin-
nerung kann unter den gleichen Voraussetzungen wie bei
der Beschwerde eine aufschiebende Wirkung zukommen
oder zugesprochen werden (§ 570 E). Der beauftragte oder

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 87 – Drucksache 14/3750

ersuchte Richter oder der Urkundsbeamte der Geschäfts-
stelle kann der Erinnerung entsprechend § 572 Abs. 1 E
auch abhelfen; bei Nichtabhilfe haben sie die Erinnerung
dem zur Entscheidung zuständigen Gericht unverzüglich
vorzulegen. Das Gericht prüft und entscheidet dann, wie in
§ 572 Abs. 2 und 3 E geregelt. Die Entscheidung über die
Erinnerung ergeht durch Beschluss (§ 572 Abs. 4 E).

Absatz 2 übernimmt inhaltlich die bisherige Regelung des
§ 576 Abs. 2, stellt dabei aber klar, dass nur im ersten
Rechtszug ergangene Erinnerungsentscheidungen mit der
sofortigen Beschwerde angreifbar sind. Die Möglichkeit,
gegen Erinnerungsentscheidungen im zweiten Rechtszug
mit der in § 574 E geregelten Rechtsbeschwerde vorzuge-
hen, bleibt unberührt.

Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 576 Abs. 3, wobei er
die Oberlandesgerichte entsprechend dem Instanzenzug vo-
ranstellt. Er bestimmt wie bisher, dass die Erinnerungsrege-
lung in Absatz 1 auch für die Oberlandesgerichte und den
Bundesgerichtshof gilt.

Zweiter Titel
Rechtsbeschwerde

§ 574

In den §§ 574 bis 577 E erfolgt erstmals die allgemeine Ein-
führung einer Rechtsbeschwerde in der Zivilprozessord-
nung. Sie ist revisionsähnlich ausgestaltet und auf eine
Rechtsprüfung beschränkt. Nach geltendem Recht ist eine
weitere Beschwerde zum Bundesgerichtshof im Zivilverfah-
rensrecht nur ausnahmsweise zulässig (z. B. §§ 568a, 621e
Abs. 2, § 17a Abs. 4 GVG), während sie in Angelegenhei-
ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Hauptsacherechts-
mittel häufig vorkommt (z. B. § 27 FGG, § 78 GBO, § 24
LwVG, § 83 GWB, §§ 100 ff. PatG). Sie tritt an die Stelle
der bisherigen „weiteren Beschwerde“ und beseitigt auf
diese Weise die unnötige dritte Tatsacheninstanz, die in eini-
gen wenigen Fällen (§ 793 Abs. 2, § 7 InsO, § 3 Abs. 2 Satz
3 SVertO, § 156 KostO) gegen Beschwerdeentscheidungen
des Landgerichts im Rechtsmittelzug Amtsgericht – Land-
gericht – Oberlandesgericht eröffnet wird. Außerdem
bewirkt sie, dass auch in Beschwerdesachen Fragen grund-
sätzlicher Bedeutung einer Klärung durch den Bundesge-
richtshof zugeführt werden können. Denn auch in zivilpro-
zessualen Beschwerdesachen können Grundsatzfragen
auftauchen, die dem Bundesgerichtshof nicht vorenthalten
werden dürfen, wenn er seine Funktion als Wahrer der
Rechtseinheitlichkeit und Rechtsfortbilder auf allen Rechts-
gebieten wirksam wahrnehmen will. Durch die Rechts-
beschwerde zum Bundesgerichtshof kann nunmehr eine
bundeseinheitliche Rechtsprechung zu prozessualen Rechts-
fragen in Beschwerdesachen gewährleistet werden. Gerade
auf dem Gebiet des Kostenrechts werden häufig rechtliche
Grundsatzfragen von verschiedenen Oberlandesgerichten
unterschiedlich beantwortet, was zu einem unbefriedigen-
den Rechtszustand geführt hat. Die Einführung der Rechts-
beschwerde dient so nicht nur dem Interesse der Einheitlich-
keit der Rechtsprechung, sondern auch der Transparenz,
indem er den Rechtsmittelzug in Nebenentscheidungen dem

Hauptsacherechtsmittelzug anpasst und Ausnahmeregelun-
gen (§ 567 Abs. 4, § 568a) überflüssig macht.

§ 574 regelt in den Absätzen 1 bis 3 die Zulässigkeit der
Rechtsbeschwerde und in Absatz 4 die Anschlussrechtsbe-
schwerde.

Absatz 1 legt fest, dass die Rechtsbeschwerde gegen Be-
schlüsse nur dann statthaft ist, wenn sie im Gesetz vorgese-
hen (z. B. § 522 Abs. 1 Satz 4 E, § 1065 Abs. 1 Satz 1 E;
§ 17 Abs. 1 AVAG-E; § 7 InsO-E; § 3 Abs. 2 Satz 3
SVertO-E) oder vom Beschwerdegericht oder Berufungsge-
richt von Amts wegen in dem Beschluss zugelassen worden
ist.

Absatz 2 bestimmt, dass in den Fällen der im Gesetz aus-
drücklich vorgesehenen Rechtsbeschwerde (Absatz 1 Nr. 1)
die Zulässigkeit davon abhängt, dass entweder die Rechts-
sache grundsätzliche Bedeutung hat (Nummer 1) oder die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli-
chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-
schwerdegerichts erfordert (Nummer 2).

Dass diese Zulässigkeitsvoraussetzungen den Zulassungs-
gründen für die Fälle in Absatz 1 Nr. 2 entsprechen, ergibt
sich aus Absatz 3 Satz 1. Das Beschwerde- oder Beru-
fungsgericht darf die Rechtsbeschwerde nur bei Vorliegen
eines der beiden Zulassungsgründe zulassen. Wegen der
Grundsätze zur Auslegung dieser Voraussetzungen wird auf
die Begründung zu § 543 Abs. 2 Satz 1 E Bezug genom-
men. Die Zulassungs- oder Nichtzulassungsentscheidung ist
nicht mehr angreifbar. Eine Beschwerde gegen die Nichtzu-
lassung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist im Gegensatz
zum neu geregelten Revisionsrecht (s. § 544 E) nicht vorge-
sehen. Bei den in der Regel weniger bedeutsamen Neben-
entscheidungen ist es nicht erforderlich, dass mehrere Ge-
richte die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der
Rechtsbeschwerde prüfen. Dies dient auch der Entlastung
des Bundesgerichtshofs. In den Fällen, in denen die Rechts-
beschwerde gesetzlich vorgesehen ist (Absatz 1 Nr. 1), ob-
liegt die Überprüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen
stets dem Rechtsbeschwerdegericht.

Nach Satz 2 entfaltet die Zulassung durch die Vorinstanz für
das Rechtsbeschwerdegericht Bindungswirkung. Es kann
die Rechtsbeschwerde deshalb nicht mit der Begründung
verwerfen, das Beschwerde- oder Berufungsgericht habe
die Zulassungsvoraussetzungen zu Unrecht angenommen.

Absatz 4 bestimmt die Anschließung an die Rechtsbe-
schwerde des Gegners. In Parallele zur Neuregelung der
Anschlussbeschwerde in § 567 Abs. 3 E wird auch bei der
Rechtsbeschwerde aus den dort genannten Gründen auf die
Möglichkeit einer selbständigen Anschlussrechtsbe-
schwerde verzichtet.

Satz 1 lässt die Anschließung auch dann zu, wenn der
Rechtsbeschwerdegegner auf die Rechtsbeschwerde ver-
zichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder
wenn die Rechtsbeschwerde von der Vorinstanz nicht zuge-
lassen worden ist. Dem Rechtsbeschwerdegegner soll damit
die Möglichkeit eröffnet werden, eine Abänderung der Ent-
scheidung zu seinen Gunsten zu erreichen, wenn das
Rechtsbeschwerdeverfahren ohnehin durchgeführt werden
muss. Es wäre unbillig, der friedfertigen Partei, die bereit

Drucksache 14/3750 – 88 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

ist, sich mit der Entscheidung abzufinden, die Anschlie-
ßungsmöglichkeit auch für den Fall abzuschneiden, dass der
Gegner die Entscheidung wider Erwarten angreift. Die An-
schließung erfolgt durch Einreichen einer Rechtsbeschwer-
deanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht. Da es
sich dabei inhaltlich um die Einlegung einer Rechtsbe-
schwerde handelt, muss sie den Anforderungen einer
Rechtsbeschwerdeschrift (§ 575 Abs. 1 Satz 2 und 3 E) ge-
nügen. Die Möglichkeit zur Anschließung wird im Interesse
einer Verfahrensbeschleunigung in Satz 1 auf einen Monat
ab Zustellung der Rechtsbeschwerdebegründungsschrift be-
fristet. Die Frist ist eine Notfrist.

Satz 2 bestimmt, dass die Anschlussrechtsbeschwerde
schon in der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift zu begrün-
den ist. Diese Regelung hat ihren Grund darin, dass dem
Rechtsbeschwerdegegner spätestens mit Zustellung der
Rechtsbeschwerdebegründung die Angriffe des Rechtsbe-
schwerdeführers bekannt sind und ihm Überlegungen zur
Anschließung ermöglichen.

Nach Satz 3 verliert die Anschlussrechtsbeschwerde ihre
Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen
oder als unzulässig verworfen wird. Diese Regelung stimmt
mit derjenigen in § 567 Abs. 3 Satz 2 E überein.

§ 575

Diese Vorschrift regelt Frist, Form und Begründung der
Rechtsbeschwerde in Anlehnung an die Revisionsvorschrif-
ten.

Absatz 1 enthält Regelungen zu Frist, Form und Inhalt der
Rechtsbeschwerdeschrift.

Satz 1 bestimmt eine als Notfrist ausgestaltete Monatsfrist
zur Einlegung der Rechtsbeschwerde, die mit Zustellung
der angefochtenen Entscheidung zu laufen beginnt. Gleich-
zeitig wird festgelegt, dass die Rechtsbeschwerde durch
Einreichen einer Beschwerdeschrift beim Rechtsbeschwer-
degericht (iudex ad quem) einzulegen ist. Aus dieser Rege-
lung ergibt sich gleichzeitig, dass eine Abhilfebefugnis der
Vorinstanz ausscheidet. Das Gleiche gilt für die gesondert
geregelte Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 E).

Satz 2 enthält Bestimmungen über den Inhalt der Rechtsbe-
schwerdeschrift. Aus ihr muss hervorgehen, welche Ent-
scheidung angegriffen wird, und dass gegen sie das Rechts-
mittel der Rechtsbeschwerde eingelegt wird.

In Satz 3 ist bestimmt, dass mit der Rechtsbeschwerde-
schrift eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der an-
gefochtenen Entscheidung vorgelegt werden soll, um das
Rechtsbeschwerdegericht frühzeitig, nämlich vor dem Ein-
treffen der angeforderten Akten, über den Rechtsmittelin-
halt in Kenntnis zu setzen. Die Verletzung dieser Ordnungs-
vorschrift führt nicht zu prozessualen Nachteilen.

Absatz 2 regelt die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist.

Die Begründungsfrist beträgt nach Satz 1 einen Monat und
knüpft nach Satz 2 – wie im neu geregelten Berufungs- und
Revisionsrecht – an die Zustellung der angefochtenen Ent-
scheidung an. Der Rechtsbeschwerdeführer hat also ab Zu-
stellung der Entscheidung nur einen Monat Zeit, seine
Rechtsbeschwerde einzulegen und zu begründen. Diese

Frist, die der Verfahrensbeschleunigung dient, ist in der Re-
gel für die vergleichsweise weniger umfangreichen und we-
niger bedeutsamen Nebenentscheidungen ausreichend.
Sollte diese Frist im Einzelfall nicht ausreichen, erlaubt die
Verweisung auf § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 E in Satz 3 auf
Antrag eine Fristverlängerung um bis zu einem Monat,
wenn nach der freien Überzeugung des Vorsitzenden das
Rechtsbeschwerdeverfahren nicht verzögert wird oder der
Rechtsbeschwerdeführer erhebliche Gründe darlegt (§ 551
Abs. 2 Satz 6 E), sowie weitere Verlängerungen, wenn der
Gegner einwilligt (§ 551 Abs. 2 Satz 5 E).

Absatz 3 legt den notwendigen Inhalt der Rechtsbeschwer-
debegründung fest. Einer gesonderten Begründungsschrift
bedarf es nur, wenn die Begründung nicht bereits in der
Rechtsbeschwerdeschrift enthalten ist.

Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss zunächst die
Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung des Be-
schwerde- oder Berufungsgerichts angefochten und ihre
Aufhebung beantragt wird (Nummer 1). Dabei handelt es
sich um die Rechtsbeschwerdeanträge.

Der Rechtsbeschwerdeführer muss in den Fällen der gesetz-
lich vorgesehenen Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 E)
darüber hinaus darlegen, ob die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 E) oder ob die Fortbil-
dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde-
gerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 E) (Nummer 2).

Schließlich sind die Gründe der Rechtsbeschwerde anzuge-
ben. Der Rechtsbeschwerdeführer muss die Umstände be-
zeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (Num-
mer 3 Buchstabe a) und, wenn die Rechtsbeschwerde auf
einen Verfahrensfehler gestützt wird, die Tatsachen vortra-
gen, die den Verfahrensmangel ergeben (Nummer 3 Buch-
stabe b). Diese strengen Anforderungen entsprechen den
Vorgaben, die an eine Revisionsbegründungsschrift gestellt
werden (§ 551 Abs. 3 E).

Absatz 4 Satz 1 bestimmt, dass für die Beschwerde- und
die Begründungsschrift die allgemeinen Vorschriften über
die vorbereitenden Schriftsätze (§§ 130 ff.) gelten.

Satz 2 sieht vor, dass sowohl die Beschwerde- als auch die
Begründungsschrift dem Gegner zuzustellen sind. Wenn die
Beschwerdeschrift bereits die Begründung enthält, bedarf es
nur der Zustellung der Beschwerdeschrift. Die Zustellung
der Rechtsbeschwerdebegründung ist erforderlich, um den
Lauf der Anschließungsfrist gemäß § 574 Abs. 4 Satz 1 E
auszulösen.

Absatz 5 überträgt die Vorschriften der §§ 541, 570 Abs. 1
und 3 auf das Rechtsbeschwerdeverfahren.

Aufgrund der für entsprechend anwendbar erklärten Vor-
schrift des § 541 E muss das Rechtsbeschwerdegericht in-
nerhalb von 24 Stunden, nachdem die Rechtsbeschwerde-
schrift eingereicht ist, von der Geschäftsstelle der
Vorinstanz die Akten anfordern und sie nach Erledigung der
Rechtsbeschwerde unter Beifügung einer beglaubigten Ab-
schrift der in der Rechtsbeschwerdeinstanz ergangenen Ent-
scheidung dorthin zurücksenden.

Die Rechtsbeschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung,
wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmit-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 89 – Drucksache 14/3750

tels zum Gegenstand hat (§ 570 Abs. 1 E). Das Rechtsbe-
schwerdegericht kann die Vollziehung der angefochtenen
Entscheidung aussetzen. Es kann über die Aussetzung hinaus
aber auch einstweilige Anordnungen anderer Art erlassen,
z. B. dass die Vollziehung gegen Sicherheitsleistung einzu-
stellen oder nur gegen eine solche fortzusetzen ist.

§ 576

In dieser Vorschrift sind die Gründe, auf die die Rechtsbe-
schwerde gestützt werden kann, geregelt.

Absatz 1 überträgt die Regelung des bisherigen § 549
Abs. 1 bzw. des neuen § 545 Abs. 1 E auf das Rechtsbe-
schwerdeverfahren und stellt dadurch klar, dass mit der
Rechtsbeschwerde nur geltend gemacht werden kann, dass
die angefochtene Entscheidung auf der Verletzung formel-
len oder materiellen Rechts beruht. Allerdings kann nur die
Verletzung von Bundesrecht oder Landesrecht, dessen Gel-
tungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts
hinaus erstreckt, der Rechtsbeschwerde zum Erfolg verhel-
fen. Das Vorbringen neuer Tatsachen oder Beweise ist aus-
geschlossen.

Absatz 2 bestimmt in Übereinstimmung mit § 571 Abs. 2
Satz 2 E, dass die Rechtsbeschwerde nicht darauf gestützt
werden kann, das erstinstanzliche Gericht habe seine Zu-
ständigkeit zu Unrecht angenommen. Auf die Begründung
zu § 571 Abs. 2 Satz 2 E wird Bezug genommen. Darüber
hinaus sieht Absatz 2 vor, dass auch die zu Unrecht erfolgte
Verneinung der Zuständigkeit durch das erstinstanzliche
Gericht keinen Rechtsbeschwerdegrund darstellt. Auf diese
Weise wird im Interesse der Prozessökonomie und -be-
schleunigung jede Prüfung der Zuständigkeit des Gerichts
des ersten Rechtszuges ausgeschlossen.

Absatz 3 erklärt Bestimmungen aus dem Revisionsrecht für
entsprechend anwendbar.

Mit dem Verweis auf § 546 wird der revisionsrechtliche Be-
griff der Verletzung des Rechts für das Rechtsbeschwerde-
recht übernommen.

Die ebenfalls für entsprechend anwendbar erklärte Vor-
schrift des § 547 E, der dem bisherigen § 551 Nr. 1 bis 3
und 5 bis 7 inhaltlich entspricht, stellt absolute Rechtsbe-
schwerdegründe auf. Die Kausalität der Rechtsverletzung
für die angefochtene Entscheidung wird in den Fällen der
nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (§ 547
Nr. 1 E), der Mitwirkung ausgeschlossener (§ 547 Nr. 2 E)
oder wegen Befangenheit abgelehnter Richter (§ 547 Nr. 3
E), der nicht ordnungsmäßigen Vertretung (§ 547 Nr. 4 E),
der Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des
Verfahrens (§ 547 Nr. 5 E) oder beim Fehlen einer Begrün-
dung (§ 547 Nr. 6 E) unwiderlegbar vermutet.

Die ferner in Absatz 3 vorgesehene entsprechende Anwen-
dung des § 556 E, der dem bisherigen § 558 entspricht, be-
deutet, dass die Verletzung einer Verfahrensvorschrift in der
Vorinstanz im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr ge-
rügt werden kann, wenn der Verfahrensbeteiligte das Rüge-
recht dort nach § 295, also durch Verzicht oder in einer
eventuell anberaumten mündlichen Verhandlung durch Un-
terlassung rechtzeitiger Rüge, verloren hat.

Durch die entsprechend anwendbar erklärte Vorschrift des
§ 560 E, die mit dem bisherigen § 562 übereinstimmt, wird
deutlich gemacht, dass das Rechtsbeschwerdegericht an die
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz über Bestehen
und Inhalt lokalen (nur im Bezirk eines Oberlandesgerichts
geltenden) und ausländischen Rechts gebunden ist.

§ 577

Diese Vorschrift enthält Bestimmungen zum Prüfungsum-
fang und zu Inhalt und Form der Entscheidung über die
Rechtsbeschwerde.

Absatz 1 überträgt den Inhalt des bisherigen § 554a Abs. 1
bzw. des neuen § 552 Abs. 1 E auf das Rechtsbeschwerde-
verfahren und bestimmt den Umfang der Zulässigkeitsprü-
fung. Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwer-
fen, wenn die Rechtsbeschwerde nicht statthaft (§ 574 E)
oder nicht in der gesetzlichen Frist und Form eingelegt und
begründet ist (§ 575 Abs. 1 bis 3 E).

Durch Absatz 2 wird die Revisionsvorschrift des § 557
Abs. 1 und 3 E – bisher § 559 – auf das Rechtsbeschwerde-
verfahren übertragen. Er bestimmt den Umfang der Begrün-
detheitsprüfung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Aus Satz 1 ergibt sich, dass die Rechtsbeschwerde- und An-
schließungsanträge die Begründetheitsprüfung begrenzen.

Nach Satz 2 ist das Rechtsbeschwerdegericht an die geltend
gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Es
kann also von Amts wegen die angefochtene Entscheidung
überprüfen, d.h. die Anwendung des für den zu beurteilen-
den Sachverhalt maßgeblichen materiellen Rechts umfas-
send nachprüfen.

Eine Einschränkung gilt nach Satz 3 für Verfahrensmängel,
die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind. Diese
unterliegen nur dann einer Nachprüfung, wenn sie in der
Rechtsbeschwerdebegründungsschrift oder in der An-
schlussschrift (§ 575 Abs. 3, § 574 Abs. 4 Satz 2) vorge-
bracht worden sind.

Satz 4 erklärt die Vorschrift des § 559 E – bisher § 561 – für
entsprechend anwendbar und bestimmt dadurch den Verfah-
rensstoff der Rechtsbeschwerdeinstanz. Da die angefoch-
tene Entscheidung nur in rechtlicher Hinsicht überprüft
werden darf, ist das Rechtsbeschwerdegericht an die tat-
sächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden.

Absatz 3 passt die Vorschrift des § 561 E – bisher § 563 –
dem Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde an. Das Rechtsbe-
schwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zurückzu-
weisen, wenn die angefochtene Entscheidung trotz der
Rechtsverletzung im Ergebnis zutreffend ist, weil der
Rechtsbeschwerdeführer dadurch nicht benachteiligt wird.

Absatz 4 Satz 1 fasst die Bestimmung des § 562 Abs. 1 E
mit derjenigen des § 563 Abs. 1 Satz 1 E – bisher § 564
Abs. 1 und § 565 Abs. 1 Satz 1 – zusammen und überträgt
sie auf das Rechtsbeschwerdeverfahren. Soweit die Rechts-
beschwerde begründet ist, d. h. eine Rechtsverletzung vor-
liegt und sich die angefochtene Entscheidung auch nicht aus
anderen Gründen als richtig darstellt (Absatz 3), ist die an-
gefochtene Entscheidung stets aufzuheben, um den Weg zu
einer neuen Entscheidung freizumachen, die entweder die

Drucksache 14/3750 – 90 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Vorinstanz nach Zurückverweisung der Sache zur erneuten
Entscheidung oder das Rechtsbeschwerdegericht selbst
(Absatz 5) zu erlassen hat.

Satz 2 bestimmt durch die entsprechende Anwendung des
§ 562 Abs. 2 E – bisher § 564 Abs. 2 –, dass bei einer Auf-
hebung der angefochtenen Entscheidung durch das Rechts-
beschwerdegericht wegen eines Verfahrensmangels auch
das Verfahren, soweit es durch den Mangel betroffen wird,
aufgehoben werden muss.

Satz 3 und 4 entsprechen inhaltlich der Revisionsvorschrift
des § 563 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 E – bisher § 565 Abs. 1
Satz 2, Abs. 2 –.

Nach Satz 3 kann die Zurückverweisung der Sache nach
dem Ermessen des Rechtsbeschwerdegerichts an einen an-
deren Spruchkörper der Vorinstanz erfolgen. Eine solche
Vorgehensweise bietet sich in Verfahren an, bei denen der
Eindruck entstehen kann, die Vorinstanz habe sich innerlich
so festgelegt, dass die Gefahr einer Voreingenommenheit
besteht.

Satz 4 spricht die Bindung der Vorinstanz nach der Zurück-
verweisung an die rechtliche Beurteilung des Rechtsbe-
schwerdegerichts aus.

Absatz 5 Satz 1 sieht in Übereinstimmung mit § 563
Abs. 3 E – bisher § 565 Abs. 3 Nr. 1 – aus Gründen der Pro-
zessökonomie eine abschließende Entscheidung des Rechts-
beschwerdegerichts anstelle der Vorinstanz vor, wenn die
Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nur wegen un-
richtiger Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sach-
verhalt erfolgt und das Verfahren zur Endentscheidung reif
ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Sachverhalt unstreitig
oder in dem Sinne geklärt ist, dass alle erforderlichen Fest-
stellungen von der Vorinstanz getroffen worden sind und eine
das Verfahren beendende Entscheidung möglich ist.

Satz 2 regelt die entsprechende Anwendbarkeit der Revi-
sionsbestimmung des § 563 Abs. 4 E – bisher § 565 Abs. 4
zu Nr. 1 – für den Fall des Absatzes 5 Satz 1. Er räumt dem
Rechtsbeschwerdegericht, das in der Sache selbst entschei-
den könnte, die Befugnis ein, die Sache zur erneuten Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen, wenn bei
der vom Rechtsbeschwerdegericht zu erlassenden Entschei-
dung die Anwendbarkeit von nicht unter § 576 Abs. 1 E fal-
lenden Rechts (lokales oder ausländisches Recht) in Be-
tracht kommt.

Absatz 6 Satz 1 bestimmt, dass die Entscheidung über die
Rechtsbeschwerde in Beschlussform ergeht. Dem Rechtsbe-
schwerdegericht ist es daher freigestellt (§ 128 Abs. 4 E),
ob es nach einer schriftlichen Anhörung der Verfahrensbe-
teiligten oder aufgrund einer mündlichen Verhandlung seine
Entscheidung trifft.

Satz 2 erklärt die revisionsrechtliche Bestimmung des § 564
E – bisher § 565a – im Rechtsbeschwerdeverfahren für ent-
sprechend anwendbar und stellt damit klar, dass die Zurück-
weisung von Verfahrensrügen mit Ausnahme ordnungsge-
mäßer Rügen nach § 576 Abs. 3, § 547 E nicht begründet zu
werden braucht.

Zu Nummer 68 (§ 615 Abs. 2)

Es handelt sich um eine Folgeänderung. Ehesachen werden
damit – wie bisher auch – bezüglich einer Präklusion von
den übrigen allgemeinen Präklusionsbestimmungen ausge-
nommen; insbesondere finden die neu gefassten §§ 530, 531
keine Anwendung. Die Zurückweisung verspäteten Vor-
bringens bestimmt sich deshalb nach dem unverändert ge-
bliebenen Absatz 1.

Zu Nummer 69 (§ 620a)

Als Folgeänderung der in § 128 Abs. 4 vorgesehenen neuen
allgemeinen Regelung über die fakultative mündliche Ver-
handlung bei Entscheidungen, die nicht Urteile sind, entfällt
in § 620a die Bestimmung, dass in Ehesachen über den An-
trag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne mündli-
che Verhandlung entschieden werden kann.

Zu Nummer 70 (§ 621d)

§ 621d beschränkt die Statthaftigkeit der Revision in den zi-
vilprozessualen Familiensachen auf die Fälle der Zulassung
der Revision durch das Oberlandesgericht. Ausgeschlossen
ist die unbeschränkte Statthaftigkeit nach dem Wert der Be-
schwer in den Fällen, in denen diese 60 000 DM übersteigt
(Wertrevision). Nach dem Entwurf soll die Wertrevision
entfallen. Soweit das Oberlandesgericht die Revision nicht
zulässt, soll der Bundesgerichtshof auf Nichtzulassungsbe-
schwerde die Revision zulassen können. Diese Neuregelung
soll künftig auch für die zivilprozessualen Familiensachen
gelten. Daher kann § 621d in seiner bisherigen Fassung ent-
fallen.

Der neue Inhalt des § 621d entspricht einem Anliegen der
familiengerichtlichen Praxis. Den Familiengerichten ist es
in den zivilprozessualen Familiensachen in einer nicht uner-
heblichen Zahl von Fällen im ersten Rechtszug nicht mög-
lich, von den Parteien, obwohl das Gericht sie dazu anhält,
die für eine materiell richtige Entscheidung notwendigen
Informationen vollständig zu erlangen. Dies beruht zum ei-
nen auf fortwährenden Veränderungen in den persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien nach der
Trennung, zum anderen darauf, dass die Parteien wegen der
psychischen Belastungen durch die Trennung, aber auch,
weil sie die Bedeutung und Notwendigkeit ihrer Mitwir-
kung trotz eines Hinweises des Gerichts nicht in ihrer vollen
Tragweite erkennen, bedeutsame Tatsachen nicht vorbrin-
gen oder entsprechende Belege für ihren Vortrag nicht her-
beischaffen. Hieraus resultiert heute ein gegenüber den
sonstigen Zivilsachen vergleichsweise hoher Erfolg insbe-
sondere der unterhaltsrechtlichen Berufungen. Mit Rück-
sicht auf diese Besonderheit und die lang dauernde und
existenzielle Bedeutung insbesondere der Unterhaltstitel
sieht der Entwurf in § 621d für die zivilprozessualen Fami-
liensachen eine der Regelung für Ehesachen in § 615 ent-
sprechende Vorschrift vor. Nach ihr sollen nicht rechtzeitig
vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel abweichend
von den strengeren allgemeinen Vorschriften nur dann zu-
rückgewiesen werden können, wenn die Verspätung auf
grober Nachlässigkeit beruht und ihre Zulassung nach der
freien Überzeugung des Gerichts den Rechtsstreit verzögern
würde. Insbesondere wird damit in diesen Familiensachen

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 91 – Drucksache 14/3750

auch die Anwendung der neu gefassten §§ 530, 531 ausge-
schlossen. Im Hinblick auf die sich rasch ändernden Ver-
hältnisse wird dadurch in vielen Fällen noch eine Klärung in
der Berufungsinstanz ermöglicht und der betroffenen Partei
der prozessual unökonomische Weg eines Abänderungsver-
fahrens nach § 323 erspart.

Zu Nummer 71 (§ 621e)

Zu Buchstabe a (Absatz 2)

Absatz 2 passt für die familiengerichtlichen Angelegenhei-
ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit den Zugang zum Bun-
desgerichtshof an die für die Revision vorgesehenen Rege-
lungen an. Im Übrigen handelt sich um eine Folgeänderung.

Zu Buchstabe b (Absatz 3 Satz 2)

Es handelt sich weitgehend um Folgeänderungen, die bishe-
rige Verweisungen an die geänderte Paragraphenfolge im
Rechtsmittelrecht anpasst. An die Stelle der Verweisung auf
das beschwerderechtliche Abhilfeverbot (§ 577 Abs. 3) ist
die Verweisung auf die entsprechend anzuwendende Vor-
schrift über die Bindung des Gerichts an die von ihm erlas-
senen End- und Zwischenurteile (§ 318) getreten. Darüber
hinaus wird durch die Bezugnahme auf die §§ 526, 527 E
sichergestellt, dass auch in familiengerichtlichen Beschwer-
desachen – wie auch im Berufungsverfahren – der Grund-
satz des obligatorischen Einzelrichters Anwendung findet.

Zu Buchstabe c (Absatz 4)

Es handelt sich um eine Anpassung an die neu gefassten Be-
stimmungen im Berufungs- und Revisionsrecht (§ 513
Abs. 3, § 545 Abs. 2 E). Auf die dortigen Begründungen
wird verwiesen.

Zu Nummer 72 (§ 626)

Zu Buchstabe a

§ 626 Abs. 1 Satz 1 bestimmt, dass im Falle der Zurück-
nahme des Scheidungsantrags § 269 Abs. 3 auch für die
Folgesachen gilt, soweit sie nicht die Übertragung der elter-
lichen Sorge betreffen. Nach der im Entwurf vorgesehenen
Änderung wird der bisherige Inhalt des § 269 Abs. 3 in die
neu gefassten Absätze 3 bis 5 des § 269 übernommen, so
dass die Bezugnahme in § 626 Abs. 1 Satz 1 entsprechend
zu berichtigen ist.

Zu Buchstabe b

Als Folgeänderung der in § 128 Abs. 4 vorgesehenen neuen
allgemeinen Regelung über die fakultative mündliche Ver-
handlung bei Entscheidungen, die nicht Urteile sind, entfällt
in § 626 Abs. 2 die Bestimmung, dass der Beschluss, der
über den Antrag einer Partei entscheidet, ihr die Fortfüh-
rung einer Folgesache als selbstständige Familiensache zu
gestatten, ohne mündliche Verhandlung ergehen kann.

Zu Nummer 73 (§ 629a Abs. 3)

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 621e E, die der
Ersetzung der weiteren Beschwerde durch die Rechtsbe-
schwerde Rechnung trägt.

Zu Buchstabe b

Bei Satz 4 handelt es sich um eine Folgeänderung, die sich
aus der geänderten Paragraphenfolge im Berufungs- und
Revisionsrecht ergibt.

Zu Nummer 74 (§ 629b Abs. 2)

Die Ergänzung ermöglicht auf Antrag einer Partei oder ei-
nes an der Folgesache Beteiligten die Verhandlung durch
das Familiengericht in anstehenden Folgesachen nach Zu-
rückweisung nicht nur im Falle der Revision gegen das Auf-
hebungsurteil, sondern auch bei Erhebung der Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision.

Zu Nummer 75 (§ 629c)

In Satz 1 werden als redaktionelle Anpassung die Wörter
„weitere Beschwerde“ durch das Wort „Rechtsbeschwerde“
ersetzt. Satz 2 enthält eine notwendige Folgeregelung im
Hinblick auf den Beginn des Fristlaufes für den Antrag auf
Aufhebung des Scheidungsausspruchs für den Fall der
Nichtzulassungsbeschwerde.

Zu Nummer 76 (§ 641d)

Die Änderung passt die nach § 641d Abs. 3 Satz 1 bisher
unbefristet statthafte Beschwerde gegen Beschlüsse, die im
Kindschaftsprozess über Anträge auf einstweilige Regelung
des Unterhalts des Kindes oder der Mutter entscheiden, dem
neuen Beschwerderecht an, das die bisherige Unterschei-
dung von einfacher unbefristeter Beschwerde und sofortiger
Beschwerde beseitigt und einheitlich die sofortige Be-
schwerde einführt.

Zu Nummer 77 (§ 649)

Als Folgeänderung der in § 128 Abs. 4 vorgesehenen neuen
allgemeinen Regelung über die fakultative mündliche Ver-
handlung bei Entscheidungen, die nicht Urteile sind, entfällt
in § 649 die Bestimmung, dass der im vereinfachten Verfah-
ren den Unterhalt eines Kindes festsetzende Beschluss ohne
mündliche Verhandlung ergehen kann.

Zu Nummer 78 (§ 688)

In § 688 Abs. 1, der gegen Antragsgegner, an die der Mahn-
bescheid im Inland zugestellt werden kann, das Mahnver-
fahren für Geldforderungen in Euro oder Deutscher Mark
zulässt, ist mit Wirkung vom 1. Januar 2002 an die Alterna-
tive „oder Deutscher Mark“ zu streichen, da mit diesem
Zeitpunkt die Deutsche Mark als Untereinheit des Euro ent-
fällt. Um Störungen in der Abwicklung der Mahnverfahren,
aber auch Kritik einer ungenügenden Umsetzung der euro-
päischen Währungseinheit in das deutsche Recht zu vermei-
den, muss das rechtzeitige Inkrafttreten dieser Änderung
zum 1. Januar 2002 gewährleistet sein.

Drucksache 14/3750 – 92 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

In § 688 Abs. 2 Nr. 1 wird im Hinblick auf die in Artikel 2
Abs. 3 des Fernabsatzgesetzes (Drucksache 14/3195) vorge-
sehene Entfristung des Diskontsatzüberleitungsgesetzes der
Höchstbetrag des effektiven Jahreszinses, bis zu dem das
Mahnverfahren bei Ansprüchen des Kreditgebers aus Ver-
braucherkreditverträgen statthaft ist (jeweiliger Diskontsatz
zuzüglich 12 vom Hundert), nunmehr endgültig auf den seit
dem 1. Januar 1999 an die Stelle des Diskontsatzes getrete-
nen Basiszinssatz umgestellt.

Zu Nummer 79 (§ 691)

Die Änderung passt die nach § 691 Abs. 3 Satz 1 bisher un-
befristet statthafte Beschwerde gegen Beschlüsse, die einen
in nur maschinell lesbarer Form übermittelten Mahnbe-
scheidsantrag zurückweisen, dem neuen Beschwerderecht
an, das die bisherige Unterscheidung von einfacher unbe-
fristeter Beschwerde und sofortiger Beschwerde beseitigt
und einheitlich die sofortige Beschwerde einführt.

Zu Nummer 80 (§ 697)

Die Änderung greift einen Vorschlag auf, der in Artikel 1
Nr. 36 des Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinfachung des
zivilgerichtlichen Verfahrens und des Verfahrens der frei-
willigen Gerichtsbarkeit (Drucksache 14/163) enthalten ist:

Die vorgesehene Änderung zielt ab auf die Reduzierung von
Zustellungen auf das notwendige Maß; insoweit wird auf
die Begründung zu § 270 E Bezug genommen.

Durch die Aufnahme der Verweisung auf § 270 Abs. 2 Satz 2
in § 697 Abs. 1 wird klargestellt, dass eine Zustellung der
Aufforderung zur Anspruchsbegründung nicht erforderlich
ist, vielmehr eine formlose Übermittlung (Übersendung
durch die Post) genügt. Die Vermutung nach § 270 Abs. 2
Satz 2 reicht aus, um den Zeitpunkt gemäß § 697 Abs. 3, ab
welchem auf Antrag des Antragsgegners Termin zur mündli-
chen Verhandlung zu bestimmen ist, festzustellen.

Eine Zustellung der Aufforderung zur Anspruchsbegrün-
dung ist nicht geboten, da die Zweiwochenfrist nach § 697
Abs. 1 ihre wesentliche Bedeutung infolge der Neufassung
des § 697 Abs. 2, 3 durch das Rechtspflege-Vereinfachungs-
gesetz mit Wirkung vom 1. April 1991 verloren hat. Nach
§ 697 Abs. 2 alter Fassung war spätestens nach Ablauf der
Zweiwochenfrist Termin zur mündlichen Verhandlung zu
bestimmen. Nunmehr erfolgt die Terminsbestimmung, so-
lange eine Anspruchsbegründung nicht eingegangen ist, nur
wenn der Antragsgegner diese beantragt. In diesem Fall
setzt der Vorsitzende dem Antragsteller eine Frist zur Be-
gründung (§ 697 Abs. 3 Satz 2).

Zwar wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass eine
Zustellung der Aufforderung zur Anspruchsbegründung er-
folgen müsse (siehe Baumbach/Lauterbach/Albers/Hart-
mann, ZPO, 57. Aufl., § 697, Rn. 7; Zöller/Vollkommer,
ZPO, 20. Aufl., § 697, Rn. 4; Holch in: Münchener Kom-
mentar zur ZPO, § 697, Rn. 4, jeweils m. w. N.). Denn
durch die Zustellung des Mahnbescheids tritt nach §§ 213,
212a, 211 Abs. 2 BGB eine Unterbrechung der Verjährung
des geltend gemachten Anspruchs ein, die endet, wenn das
Verfahren nicht betrieben wird.

Da der Antragsteller jedoch gemäß § 695 von dem Wider-
spruch und dem Zeitpunkt des Widerspruchs in Kenntnis zu
setzen ist, kann er durch Weiterbetreiben des Verfahrens die
Unterbrechung des Verfahrens vermeiden. Eine Zustellung
der Aufforderung zur Anspruchsbegründung ist daher auch
im Interesse des Antragstellers nicht erforderlich.

Angesichts der hohen Zahl von Verfahren, in denen nach
Einlegung eines Widerspruchs oder Einspruchs (§ 700
Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 697 Abs. 1) eine Abgabe an das Ge-
richt der Streitsache erfolgt und sodann die Geschäftsstelle
des Gerichts zur Abgabe einer Anspruchsbegründung auf-
zufordern hat, könnten Zustellungen in einer Größenord-
nung von rund 780 000 entfallen.

Zu Nummer 81 (§ 700)

In § 700 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 ist als Folgeänderung der
nach der Neufassung des § 341 Abs. 2 wegfallenden Mög-
lichkeit, den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil durch
Beschluss zu verwerfen, nicht mehr auf eine Beschlussver-
werfung des Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbe-
scheid abzustellen.

Zu Nummer 82 (§ 705)

Die Neufassung dieser Vorschrift berücksichtigt das durch
den Entwurf eingeführte Abhilfeverfahren wegen Verlet-
zung rechtlichen Gehörs nach § 321a E. Nach Satz 1 kön-
nen unanfechtbare erstinstanzliche Urteile nunmehr erst
nach Ablauf der in § 321a E vorgesehenen Zweiwochenfrist
rechtskräftig werden. Eine rechtzeitig innerhalb dieser Frist
eingelegte Rüge nach § 321a E hemmt nach Satz 2 die
Rechtskraft.

Zu Nummer 83 (§ 706)

Zu Buchstabe a

Die Änderung greift einen Vorschlag auf, der in Artikel 1
Nr. 37 des Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinfachung des
zivilgerichtlichen Verfahrens und des Verfahrens der frei-
willigen Gerichtsbarkeit (Drucksache 14/163) enthalten ist:

Nach geltendem Recht werden Rechtskraftzeugnisse nur
auf Antrag der Prozessparteien erteilt. Dies gilt auch für Ur-
teile in Ehesachen (vgl. BGHZ 31, S. 388, 390). In Ehe- und
Kindschaftssachen besteht neben dem Interesse der Parteien
jedoch auch ein öffentliches Interesse, den Eintritt der
Rechtskraft festzustellen: Die Geschäftsstellen der Gerichte
sind verpflichtet, das Standesamt über den Eintritt der
Rechtskraft zu benachrichtigen (vgl. Nummer VII/3; VIII
der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen – MiZi).
Die Geschäftsstelle muss deshalb auch ohne einen Antrag
auf Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses das Notfristzeug-
nis nach § 706 einholen.

Der Entwurf sieht vor, dass den Parteien in Ehe- und Kind-
schaftssachen auch ohne Antrag ein Rechtskraftzeugnis auf
einer weiteren Urteilsausfertigung ohne Tatbestand und Ent-
scheidungsgründe von Amts wegen erteilt wird. Dadurch
werden in den nach Angaben der Praxis nicht seltenen Fäl-
len, in denen die Parteien nicht in unmittelbarem Zusam-
menhang mit dem Urteilsspruch, sondern erst später ein

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 93 – Drucksache 14/3750

Rechtskraftzeugnis beantragen, Mehrarbeit der Geschäfts-
stellen und erhöhter Aktenumlauf vermieden.

Zu Buchstabe b

Die Änderung ist durch die Ersetzung des Annahmeverfah-
rens durch das Erfordernis einer Zulassung der Sprungrevi-
sion in § 566a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 E geboten.

Zu Nummer 84 (§ 707)

Als Folgeänderung der in § 128 Abs. 4 E vorgesehenen
neuen allgemeinen Regelung über die fakultative mündliche
Verhandlung bei Entscheidungen, die nicht Urteile sind,
entfällt in § 707 Abs. 2 die Bestimmung, nach der das Pro-
zessgericht in den Fällen der Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand und der Fortsetzung des Rechtsstreits nach Erlass
eines Vorbehaltsurteils über den Antrag auf einstweilige
Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne mündliche Ver-
handlung entscheiden kann.

Zu Nummer 85 (§ 708)

In § 708 Nr. 11 werden die Wertgrenzen, bis zu denen in
vermögensrechtlichen Streitigkeiten Urteile ohne Sicher-
heitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären sind, je-
weils im Verhältnis 2 DM = 1 Euro auf die Euro-Einheit
umgestellt, und zwar bei Verurteilung in der Hauptsache
von 2 500 DM auf 1 250 Euro und, soweit lediglich die Ent-
scheidung über die Kosten vollstreckbar ist, von 3 000 DM
auf 1 500 Euro.

Zu Nummer 86 (§ 719)

Als Folgeänderung der in § 128 Abs. 4 E vorgesehenen
neuen allgemeinen Regelung über die fakultative mündliche
Verhandlung bei Entscheidungen, die nicht Urteile sind,
entfällt in § 719 Abs. 3 die Bestimmung, nach der das Pro-
zessgericht über Anträge auf einstweilige Einstellung der
Zwangsvollstreckung bei Einlegung des Einspruchs, der
Berufung und der Revision ohne mündliche Verhandlung
entscheiden kann.

Zu Nummer 87 (§ 721)

Als Folgeänderung der in § 128 Abs. 4 E vorgesehenen
neuen allgemeinen Regelung über die fakultative mündliche
Verhandlung bei Entscheidungen, die nicht Urteile sind,
entfällt in § 721 Abs. 4 die Bestimmung, nach der über An-
träge auf Gewährung einer Räumungsfrist bei der Verurtei-
lung zur Räumung von Wohnraum ohne mündliche Ver-
handlung entschieden werden kann.

Zu Nummer 88 (§ 732)

Als Folgeänderung der in § 128 Abs. 4 E vorgesehenen
neuen allgemeinen Regelung über die fakultative mündliche
Verhandlung bei Entscheidungen, die nicht Urteile sind,
entfällt in § 732 Abs. 1 die Bestimmung, nach der über Ein-
wendungen des Schuldners gegen die Vollstreckungsklausel
ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann.

Zu Nummer 89 (§ 764)

Als Folgeänderung der in § 128 Abs. 4 E vorgesehenen
neuen allgemeinen Regelung über die fakultative mündliche
Verhandlung bei Entscheidungen, die nicht Urteile sind,
entfällt in § 764 Abs. 3 die Bestimmung, nach der die Ent-
scheidungen des Vollstreckungsgerichts ohne mündliche
Verhandlung ergehen können. Damit beschränkt sich der
Regelungsinhalt der Vorschrift auf die Bestimmung der Ent-
scheidungsform.

Zu Nummer 90 (§ 769)

Als Folgeänderung der in § 128 Abs. 4 E vorgesehenen
neuen allgemeinen Regelung über die fakultative mündliche
Verhandlung bei Entscheidungen, die nicht Urteile sind,
entfällt in § 769 Abs. 3 die Bestimmung, nach der das Pro-
zessgericht bei Vollstreckungsabwehrklagen und Klagen ge-
gen die Vollstreckungsklausel über Anträge auf einstweilige
Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne mündliche Ver-
handlung entscheiden kann.

Zu Nummer 91 (§ 793)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neukonzeption
des Beschwerderechts, das die in § 793 Abs. 3 für statthaft
erklärte sofortige weitere Beschwerde nicht mehr kennt. An
deren Stelle tritt die Rechtsbeschwerde, die in dem Anwen-
dungsbereich des § 793 statthaft ist, wenn das Beschwerde-
gericht sie zulässt (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 E).

Zu Nummer 92 (§ 794)

In § 794 Abs. 1 Nr. 3 und 3a werden Verweisungen auf
§ 620 berichtigt, der seit der Aufhebung seines Satzes 2
durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz nur noch aus ei-
nem Satz besteht.

Zu Nummer 93 (§ 794a)

Zu Nummer 94 (§ 796b)

Zu Nummer 95 (§ 891)

Zu Nummer 96 (§ 921)

Zu Nummer 97 (§ 934)

Zu Nummer 98 (§ 942)

Zu Nummer 99 (§ 1063)

Als Folgeänderung der in § 128 Abs. 4 E vorgesehenen
neuen allgemeinen Regelung über die fakultative mündliche
Verhandlung bei Entscheidungen, die nicht Urteile sind,
entfällt in den vorgenannten Vorschriften jeweils die Be-
stimmung, dass die Entscheidung ohne mündliche Verhand-
lung ergehen kann.

Zu Nummer 100 (§ 1065)

Nach § 1065 Abs. 1 Satz 1 findet gegen die in § 1062 Abs. 1
Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen der Oberlandesge-
richte über Anträge, die

Drucksache 14/3750 – 94 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

– die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit ei-
nes schiedsrichterlichen Verfahrens oder die Entschei-
dung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zustän-
digkeit bejaht hat, oder

– die Aufhebung oder die Vollstreckbarerklärung des
Schiedsspruchs oder die Aufhebung der Vollstreckbarer-
klärung

betreffen, die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof
bisher statt, wenn gegen die Entscheidung des Oberlandes-
gerichts, wäre sie durch Urteil ergangen, die Revision gege-
ben wäre. Außer der Statthaftigkeit ist durch die Verwei-
sung in Absatz 2 Satz 2 auf § 546 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2,
§ 549 Abs. 2 und die §§ 550 bis 554b, 556, 558, 559, 561,
563 auch das Verfahren über diese – bisher einzige in der
Zivilprozessordnung – geregelte Rechtsbeschwerde durch
Bezugnahme auf Vorschriften des Dritten Buches der Zivil-
prozessordnung über die Revision geregelt.

Im Übrigen bestimmt § 1065 bisher in Absatz 1 Satz 2,
dass andere Entscheidungen der Oberlandesgerichte in An-
gelegenheiten des schiedsrichterlichen Verfahrens unan-
fechtbar sind, in Absatz 2 Satz 1, dass mit der Rechtsbe-
schwerde auch gerügt werden kann, die Entscheidung des
Oberlandesgerichts beruhe auf der Verletzung einer staats-
vertraglichen Norm, und in Absatz 2 Satz 2, dass Vorschrif-
ten des Achten Buches der Zivilprozessordnung über die
einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 707),
über den Wegfall der vorläufigen Vollstreckbarkeit und
über eine etwaige Schadensersatzpflicht des Gläubigers in
einem solchen Falle (§ 717) entsprechend anzuwenden
sind. Diese Bestimmungen haben ihren Grund in den Be-
sonderheiten des schiedsrichterlichen Verfahrens und wer-
den daher in Absatz 1 Satz 2 und in Absatz 2 der im Ent-
wurf vorgesehenen Neufassung des § 1065 unverändert
übernommen.

Demgegenüber werden die bisherigen Bezugnahmen auf
das Revisionsrecht durch die im neu gefassten Dritten Buch
der Zivilprozessordnung jetzt vorgesehenen allgemeinen
Vorschriften über die Rechtsbeschwerde (§§ 574 bis 577)
gegenstandslos. Absatz 1 Satz 1 bestimmt daher nunmehr,
dass gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Ent-
scheidungen die Rechtsbeschwerde stattfindet. Wegen der
regelmäßig großen wirtschaftlichen Bedeutung der schieds-
richterlichen Verfahren und auch mit Blick auf einen attrak-
tiven Standort Deutschland für die Austragung internationa-
ler Schiedsverfahren wird im Sinne des § 574 Abs. 1 Nr. 1 E
davon Gebrauch gemacht, die Statthaftigkeit der Rechtsbe-
schwerde im Gesetz ausdrücklich zu bestimmen. Damit
wird der Zugang zum Bundesgerichtshof unabhängig von
einer Zulassung durch das Oberlandesgericht geöffnet,
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheit-
lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-
schwerdegerichts erfordert. Im Rahmen seiner Prüfung der
Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde entscheidet der Bundes-
gerichtshof darüber, ob diese Zugangsvoraussetzung erfüllt
ist (§ 574 Abs. 2 E). Ausdrückliche Bestimmungen, dass
die Rechtsbeschwerde stattfindet, sieht der Entwurf ferner
in den Neufassungen der §§ 522, 7 InsO, § 17 AVAG und
§ 3 SVertO vor.

Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes betreffend die
Einführung der Zivilprozessordnung)

Die Vorschriften dieses Artikels passen als Folgeänderung
der Neuordnung des Rechtsmittelrechts im Dritten Buch der
Zivilprozessordnung die Vorschriften der §§ 7, 8 EGZPO
an, die bisher im Verhältnis von Bundesgerichtshof und dem
in einem Land eingerichteten obersten Landesgericht die
Feststellung der Zuständigkeit für die Entscheidung über
Revisionen (§§ 545 bis 566a ZPO), weitere Beschwerden
(§§ 568a, 621e Abs. 2 ZPO) und sofortige Beschwerden
(§ 519b Abs. 2, § 542 Abs. 3 in Verbindung mit § 341
Abs. 2 ZPO) regeln. In einem in das EGZPO neu einzufü-
genden § 26 sind ferner die notwendigen Übergangsvor-
schriften zu diesem Gesetz vorgesehen.

Zu Nummer 1 (§ 7)

Nach § 7 Abs. 1, 6 des Gesetzes entscheidet das Oberlan-
desgericht, wenn es die Revision (§ 546 ZPO), die sofortige
Beschwerde (§ 519b Abs. 2, § 542 Abs. 3 in Verbindung
mit § 341 Abs. 2 ZPO), die weitere sofortige Beschwerde
(§ 568a Halbsatz 2 in Verbindung mit § 546 ZPO) oder die
weitere Beschwerde in Familiensachen (§ 621e Abs. 2
ZPO) zulässt, bisher zugleich mit bindender Wirkung für
das oberste Landesgericht und den Bundesgerichtshof darü-
ber, wer von beiden für die Entscheidung über das Rechts-
mittel zuständig ist. Insoweit ist das Rechtsmittel bei dem in
der Zulassungsentscheidung des Oberlandesgerichts be-
zeichneten Gericht einzulegen.

Beim obersten Landesgericht einzulegen sind nach § 7
Abs. 2, 6 EGZPO bisher die ohne Zulassung durch das
Oberlandesgericht statthaften Rechtsmittel der Revision ge-
gen ein die Berufung als unzulässig verwerfendes Urteil des
Oberlandesgerichts (§ 547 ZPO), der Annahmerevision
(§ 554b), der Sprungrevision (§ 566a), der sofortigen Be-
schwerde (§ 519b Abs. 2, § 542 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 341 Abs. 2 ZPO) und der weiteren sofortigen Beschwerde
(§ 568a Halbsatz 2 in Verbindung mit § 554b ZPO). In die-
sen Fällen entscheidet das oberste Landesgericht ohne
mündliche Verhandlung mit bindender Wirkung auch für
den Bundesgerichtshof über die Zuständigkeit für die Ent-
scheidung über das Rechtsmittel und übersendet diesem,
wenn es ihn für zuständig erklärt, die Prozessakten (§ 7
Abs. 2, 3 EGZPO). Für den Revisionskläger beginnt die Re-
visionsbegründungsfrist mit der Bekanntmachung des den
Bundesgerichtshof für zuständig erklärenden Beschlusses
von neuem, wenn ihm der Beschluss erst nach Beginn der
Frist zugestellt wird.

Der Entwurf übernimmt in dem neu gefassten Absatz 1 den
bisherigen Grundsatz, dass das Berufungsgericht, wenn es
die Revision zulässt, zugleich mit bindender Wirkung für
das oberste Landesgericht und den Bundesgerichtshof darü-
ber entscheidet, wer von beiden für die Verhandlung und
Entscheidung über das Rechtsmittel zuständig ist. Er be-
zieht in diese Regelung die Fälle ein, in denen ein Gericht
nach dem im Dritten Buch der Zivilprozessordnung neu ge-
ordneten Beschwerderecht die Rechtsbeschwerde (§ 574
Abs. 1 Nr. 2) oder in Familiensachen die nach der Änderung
des § 621e Abs. 2 nunmehr als Rechtsbeschwerde bezeich-
nete bisherige weitere Beschwerde zulässt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 95 – Drucksache 14/3750

Absatz 2, der an die Stelle der bisherigen Absätze 2 bis 5
tritt und wie bisher die Feststellung der Zuständigkeit für
ohne Zulassung statthafte Rechtsbehelfe regelt, folgt einem
Vorschlag des Bundesrates zu dem in der 7. Wahlperiode
eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Rechts der Revision in Zivilsachen und in Verfahren vor
Gerichten der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit
(Drucksache 7/444 S. 68). Nach Satz 1 bis 3 des neuge-
fassten Absatzes 2 soll nicht das oberste Landesgericht,
sondern – insoweit abweichend vom geltenden Recht – der
Bundesgerichtshof mit bindender Wirkung für das oberste
Landesgericht darüber entscheiden, ob für die Entschei-
dung über eine Nichtzulassungsbeschwerde (§§ 544, 621e
Abs. 2 ZPO-E), über einen Antrag auf Zulassung der
Sprungrevision (§ 566 ZPO-E) oder eine Rechtsbe-
schwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO-E) er oder, weil die Zu-
lassungsgründe im Wesentlichen Landesrecht betreffen,
das oberste Landesgericht zuständig ist. Die in § 7 Abs. 2
EGZPO bisher aufgeführten Fälle der ohne Zulassung statt-
haften Revision gegen ein die Berufung als unzulässig ver-
werfendes Urteil des Berufungsgerichts (§ 547 ZPO) und
der Annahmerevision (§ 554b ZPO) werden durch die Neu-
ordnung des Revisionsrechts gegenstandslos. An die Stelle
des in § 7 Abs. 5 im Falle der Unzuständigkeit des obersten
Landesgerichts bisher vorgesehenen automatischen Neube-
ginns der Begründungsfrist tritt nach Absatz 2 Satz 4 die
Bestimmung, dass im Falle der Unzuständigkeit des Bun-
desgerichtshofs das oberste Landesgericht nach Erhalt der
Prozessakten Gelegenheit zu einer Änderung oder Ergän-
zung der Begründung der Beschwerde oder des Antrags
gibt. Die bisherigen Vorschriften des § 7 Abs. 2 Satz 2 und
Abs. 4 EGZPO, die auf das Verfahren vor dem obersten
Landesgericht die §§ 553, 553a, 555 ZPO in ihrer bis-
herigen Fassung für entsprechend anwendbar erklären,
entfallen, da die nach Artikel 2 des Entwurfs an ihre Stelle
tretenden Vorschriften im Verfahren vor dem Bundesge-
richtshof unmittelbar gelten.

Die in § 7 Abs. 6 bisher behandelten Fälle der sofortigen
Beschwerde (§ 542 Abs. 3 in Verbindung mit § 341 Abs. 2
ZPO) und der weiteren sofortigen Beschwerde (§ 568a
Halbsatz 2 in Verbindung mit §§ 546, 554b ZPO) werden
mit der Neufassung des 341 Abs. 2 ZPO gegenstandslos.
Soweit die Vorschrift bisher die sofortige Beschwerde nach
§ 519b Abs. 2 ZPO und die weitere Beschwerde in Fami-
liensachen betrifft, geht ihr Inhalt mit der Umgestaltung
dieser Rechtsbehelfe in eine Rechtsbeschwerde in den neu
gefassten Absätzen 1 und 2 auf, so dass die Vorschrift insge-
samt entfällt.

Zu Nummer 2 (§ 8)

Die Vorschrift wird aufgehoben.

Soweit nach § 8 Abs. 1 in den Fällen des § 7 Abs. 2
EGZPO bis zur Entscheidung des obersten Landesgerichts
über die Zuständigkeit bisher jeder bei einem Landgericht,
Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof zugelas-
sene Rechtsanwalt postulationsfähig ist, kann die Vor-
schrift für den entsprechenden Verfahrensabschnitt vor
dem Bundesgerichtshof nach der vorgesehenen Neufassung
des § 7 Abs. 2 nicht übernommen werden. Für die Nichtzu-

lassungsbeschwerde (§§ 544, 621e Abs. 2 ZPO-E), die
Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO-E) und den
Antrag auf Zulassung der Sprungrevision (§ 566 ZPO-E)
kann auf eine Vertretung des Beschwerdeführers bzw. des
Antragstellers durch einen beim Bundesgerichtshof zuge-
lassenen Rechtsanwalt wegen der besonderen Sachkunde
dieser Anwälte nicht verzichtet werden. Die Vertretung
durch einen dieser Rechtsanwälte gewährleistet zum einen,
dass für die Beschwerdeführer und Antragsteller aus einem
Land, in dem ein oberstes Landesgericht errichtet ist, keine
prinzipiell ungünstigeren Chancen des Zugangs zum
Bundesgerichtshof gelten. Zum anderen wird durch die Si-
cherstellung einer kompetenten Beratung über die Zu-
gangskriterien aussichtslosen Beschwerden oder Zulas-
sungsanträgen begegnet.

Die Notwendigkeit, einen bei dem Bundesgerichtshof zuge-
lassenen Rechtsanwalt zu bestellen, ist auch für den Fall der
Unzuständigkeit des Bundesgerichtshofs zumutbar, da in
dem Verfahren vor dem dann entscheidenden obersten Lan-
desgericht dem unterliegenden Gegner die für die Bestel-
lung des Anwalts entstandenen Kosten aufzuerlegen sind,
mithin im Vergleich zu den Ländern, in denen ein oberstes
Landesgericht nicht errichtet ist, lediglich das Prozessrisiko
um diese Kosten erhöht ist. Dass die Zuständigkeit des Bun-
desgerichtshofs nicht gegeben ist, wird jedoch ein äußerst
seltener Ausnahmefall sein. Davon ist nach der in der Jus-
tizstatistik ausgewiesenen, außerordentlich großen Zahl der
Fälle auszugehen, in denen das Bayerische Oberste Landes-
gericht heute nach § 7 Abs. 2 Satz 4 EGZPO seine Zustän-
digkeit für die Entscheidung über Annahmerevisionen
(§ 554b ZPO) verneint. Von den 1998 von ihm erledigten
684 Revisionen war es in 5 Fällen aufgrund Zulassung
durch das Oberlandesgericht nach § 7 Abs. 1 für die Ent-
scheidung über die Revision zuständig, von den verbleiben-
den 679 Revisionen hat es sich in 657 Fällen (96,8 %) für
unzuständig erklärt und die Prozessakten an den Bundesge-
richtshof abgegeben (Statistisches Bundesamt, Arbeitsun-
terlage Zivilgerichte 1998, Wiesbaden 1999, S. 97). Nach
dieser Statistik wurden von den 27 Revisionen, die nach
Abzug der 657 an den Bundesgerichtshof abgegebenen von
den 684 insgesamt erledigten Revisionen verbleiben,
3 durch Urteil, 1 durch Vergleich, 20 durch Zurücknahme
der Revision und die restlichen 3 auf andere Weise erledigt.
Nach diesen Zahlen werden die Fälle der Zuständigkeit des
obersten Landesgerichts fast ausnahmslos bereits im Rah-
men der – in der Entwurfsfassung des § 7 Abs. 1 beibehalte-
nen – Zuständigkeitsbestimmung durch die Oberlandesge-
richte erkannt. Das erhöhte Kostenrisiko in einer danach
verschwindend gering anzusetzenden Zahl von Fällen, in
denen künftig der Bundesgerichtshof sich für unzuständig
erklärt und die Prozessakten an das oberste Landesgericht
abgibt, wird bei weitem durch den Vorteil aufgewogen, dass
in den übrigen Fällen die Verzögerung durch eine Zwi-
schenschaltung des obersten Landesgerichts vermieden
wird.

§ 8 Abs. 2 EGZPO, der bisher für die Zustellung der bei
ihm einzulegenden Revisionen die Anwendung des § 210a
ZPO anordnet, wird durch die vorgesehene Neuregelung in
§ 7 Abs. 2 EGZPO gegenstandslos und ist daher ebenfalls
aufzuheben.

Drucksache 14/3750 – 96 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu Nummer 3 (§ 26 – neu)

Der neu einzufügende § 26 trifft Regelungen für die Über-
gangszeit. Diese sollen gewährleisten, dass sich die Ge-
richte in der Gestaltung des Prozessablaufs und die Parteien
in ihrer Prozessführung der geänderten Rechtslage anpassen
können. Andererseits sollen sie bewirken, dass die mit der
Reform verbundenen Verbesserungen zu einem möglichst
frühen Zeitpunkt des Inkrafttretens auch bei den bereits an-
hängigen Verfahren eintreten.

Der einleitende Satzteil der Vorschrift bestimmt, dass die
Übergangsvorschriften für „das Gesetz zur Reform des Zi-
vilprozesses“ gelten. Er stellt damit klar, dass die Über-
gangsvorschriften sich nicht nur auf den engeren Bereich
der in Artikel 2 vorgesehenen Änderungen der Zivilprozess-
ordnung, sondern sich auch erstrecken auf die in den übri-
gen Artikeln des Gesetzes vorgesehenen Änderungen (z. B.
die Übergangsvorschriften für Berufungen und Beschwer-
den in Nummer 5 und 9 auch auf die in Artikel 1 im GVG
vorgesehene Aufhebung der §§ 72, 100 und 104, Neufas-
sung des § 119 und Änderung der §§ 23 und 178) sowie auf
alle Vorschriften des Bundesrechts, die durch dieses Gesetz
geänderte Vorschriften für entsprechend anwendbar erklä-
ren (z. B. die Vorschriften in anderen Gesetzen über die ent-
sprechende Anwendung der Vorschriften über die Prozess-
kostenhilfe).

Nummer 1 gewährt den Rechtsanwälten, die bisher in Be-
rufungsverfahren gegen Urteile der Amtsgerichte vor den
Landgerichten postulationsfähig waren, für eine Übergangs-
zeit von fünf Jahren nach dem Wegfall der zweitinstanzli-
chen Zuständigkeit der Landgerichte in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten Bestandsschutz für diesen bisherigen
Tätigkeitsbereich. Da diese Rechtsmittelverfahren künftig
vom Oberlandesgericht verhandelt und entschieden werden,
sieht die Bestimmung die Postulationsfähigkeit des bisher
vor dem Landgericht zugelassenen Rechtsanwalts für die
Berufungsverfahren gegen amtsgerichtliche Entscheidun-
gen vor dem übergeordneten Oberlandesgericht vor.

Nummer 2 bestimmt in Satz 1, dass die Umstellung der
Streitwertgrenze für die sachliche Zuständigkeit der Amts-
gerichte auf Euro (§ 23 GVG), die Aufhebung der Allein-
entscheidungsbefugnis des Vorsitzenden der Kammer für
Handelssachen in Streitigkeiten zwischen Reeder oder
Schiffer und der Schiffsmannschaft (§ 105 Abs. 3 GVG) so-
wie die neuen Vorschriften über die Kostentragung bei ge-
ringfügigem Unterliegen, die Kostenentscheidung ohne
mündliche Verhandlung, die Erledigung des Rechtsstreits
vor Eintritt der Rechtshängigkeit, die Güteverhandlung, das
Verfahren im ersten Rechtszug vor dem Einzelrichter und
die Erleichterungen bei der Abfassung des Urteils in Ver-
fahren, die am 1. Januar 2002 anhängig sind, noch nicht an-
zuwenden sind. Hierdurch wird vermieden, dass die Par-
teien von einer nicht vorhersehbaren Rechtsfolge überrascht
werden, auf die sie sich nicht mehr einstellen können. Je-
doch sollen die Vorschriften, die die Prozessleitung des Ge-
richts und insbesondere das Verfahren in der ersten Instanz
stärken (§§ 139, 142, 144, 156, 371, 428 ZPO-E) bereits in
anhängigen Verfahren angewendet werden, damit sich Ge-
richt und Parteien insoweit schon auf die Änderung des Ver-
fahrens im Berufungsrechtszug einstellen können. Nach
Satz 2 soll für Ordnungsgeldbeschlüsse § 178 GVG in der

bisherigen Fassung weiter gelten, wenn der Beschluss vor
dem 1. Januar 2002 verkündet oder, soweit eine Verkün-
dung nicht stattgefunden hat, der Geschäftsstelle übergeben
worden ist.

Nummer 3 sieht im Hinblick darauf, dass der Grundbetrag
nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 BSHG und die Rundungsvorschrift
des § 82 BSHG zum 1. Januar 2002 an den Wegfall der
Deutschen Mark als Untereinheit des Euro angepasst wer-
den, in Satz 1 eine Neubekanntmachung der Prozesskosten-
hilfefreibeträge nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 ZPO
für das erste Halbjahr 2002 in Euro vor. Sie bestimmt in
Satz 2, dass die bei der Verkündung dieses Gesetzes voraus-
sichtlich vorliegende Prozesskostenhilfebekanntmachung
2001, in der die Freibeträge für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis
30. Juni 2002 noch in Deutscher Mark bekannt zu geben
sind, für das erste Halbjahr 2002 durch die in Satz 1 vorge-
sehene Neubekanntmachung ersetzt wird und insoweit nicht
mehr anzuwenden ist.

Nummer 4 bestimmt in Verbindung mit Nummer 10, dass
in den Fällen, in denen für einen Rechtszug die Prozesskos-
tenhilfe vor dem 1. Januar 2002 bewilligt worden ist, für
diesen Rechtszug die Tabelle des § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO
in ihrer bisherigen Fassung über den 31. Dezember 2001 hi-
naus weiter gilt und dass bei ihrer Anwendung auf diese
Fälle nach diesem Zeitpunkt die auf Deutsche Mark lauten-
den Beträge des einzusetzenden Einkommens und der Mo-
natsraten im Verhältnis 1,95583 DM = 1 Euro in die
Euro-Einheit umzurechnen sind. Hierdurch wird vermieden,
dass die in der auf den Euro umgestellten Tabelle infolge
der Glättung geringfügig geänderten Beträge des einzuset-
zenden Einkommens und der Monatsraten in diesen Altfäl-
len zu einer Neufestsetzung der Monatsraten und damit zu
einem nicht vertretbaren Bearbeitungsaufwand bei den Ge-
richten führen.

Nummer 5 stellt für die Anwendung der neuen Vorschriften
über die Berufung nicht auf den Zeitpunkt der Verkündung
des anzufechtenden Urteils, sondern auf den Schluss der
mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug ab, auf die
das Urteil ergeht. Hierdurch wird gewährleistet, dass das
neue Recht der Berufung erst in Verfahren Anwendung fin-
det, in denen sich Parteien und Gericht darauf schon im ers-
ten Rechtszug einstellen konnten. Dem Schluss der mündli-
chen Verhandlung gleichgestellt wird in den Fällen, in
denen ein Urteil ohne mündliche Verhandlung ergeht, der
Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden kön-
nen. In den am Jahresende 2001 anhängigen Rechtsstreitig-
keiten sind daher die neuen Vorschriften über die Berufung
nur in den Fällen anzuwenden, in denen der Rechtsstreit
noch im ersten Rechtszuge anhängig und die mündliche
Verhandlung am 1. Januar 2002 noch nicht geschlossen ist
oder der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspre-
chende Zeitpunkt in das Jahr 2002 fällt.

Nummer 6 stellt für die Berufungsverfahren in Wohnraum-
mietsachen klar, dass von den Berufungskammern der Land-
gerichte das Rechtsentscheidsverfahren nach § 541 ZPO nur
noch in den am 1. Januar 2002 anhängigen oder nach der
Übergangsvorschrift der Nummer 5 Satz 1 noch anhängig
werdenden Berufungen alten Rechts stattfindet und dass vor
den Oberlandesgerichten oder dem Bundesgerichtshof an-
hängige oder noch anhängig werdende Rechtsentscheids-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 97 – Drucksache 14/3750

verfahren fortzuführen sind. Die Überleitungsvorschrift er-
streckt sich auch auf das Rechtsentscheidsverfahren in
Angelegenheiten des Schuldrechtsanpassungsgesetzes, nach
dessen § 56 die Vorschrift des § 541 Abs. 1 ZPO entspre-
chend anzuwenden ist.

Nummer 7 stellt – wie Nummer 5 für die Berufung – für
den Zeitpunkt, ab dem in anhängigen Verfahren das neue
Revisionsrecht anzuwenden ist, auf den Schluss der mündli-
chen Verhandlung in der Vorinstanz ab, auf die das anzu-
fechtende Urteil ergeht. Hierdurch erhalten die Parteien Ge-
legenheit, ihre Prozessführung in der Vorinstanz der
Neuregelung anzupassen.

Nummer 8 macht die Zulässigkeit der Beschwerde zum
Bundesgerichtshof gegen die Nichtzulassung der Revision
durch das Berufungsgericht für eine Übergangszeit nach In-
krafttreten dieses Gesetzes davon abhängig, dass der Be-
schwerdewert der mit der Revision geltend zu machenden
Beschwer 20 000 Euro übersteigt. Diese vorübergehende
Beschränkung der Nichtzulassungsbeschwerde trägt dem
Umstand Rechnung, dass derzeit nicht sicher vorhersehbar
ist, in welchem Umfang von der Nichtzulassungsbe-
schwerde Gebrauch gemacht werden wird. Einer möglichen
Überlastung des Bundesgerichtshofes wird insoweit vorge-
beugt.

Nach Nummer 9 sollen die Vorschriften, die zum 1. Januar
2002 das bisherige Recht der einfachen und sofortigen Be-
schwerde, der weiteren Beschwerde (z. B. §§ 568a, 621e
Abs. 2 ZPO, § 3 SVertO), der Rechtsbeschwerde (z. B.
§ 1065 ZPO, § 7 InsO, § 17 AVAG) und der Erinnerung
(z. B. § 576 ZPO) ändern, in den zu Beginn des Jahres 2002
anhängigen Verfahren nur angewendet werden, wenn die
anzufechtende Entscheidung nach diesem Zeitpunkt ver-
kündet oder, soweit eine Verkündung nicht stattgefunden
hat, der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Die Be-
schränkung der Entscheidung über die Zulässigkeit des Ein-
spruchs gegen ein Versäumnisurteil oder einen Vollstre-
ckungsbescheid (§ 341 Abs. 2, § 700 Abs. 1 ZPO) auf die
Urteilsform tritt in anhängigen Verfahren sofort in Kraft. In-
soweit findet die sofortige Beschwerde nach § 341 Abs. 2
Satz 2 ZPO nur noch übergangsweise in den Fällen statt, in
denen der den Einspruch verwerfende Beschluss vor dem
1. Januar 2002 verkündet bzw. der Geschäftsstelle überge-
ben worden ist.

Nummer 10 hat deklaratorischen Inhalt. Sie weist zu den
nach Nummer 2 bis 5, 7 und 9 übergangsweise in der bishe-
rigen Fassung weiter geltenden Vorschriften, die auf Geld-
beträge in Deutscher Mark Bezug nehmen (§§ 115, 128,
495a, 511a, 546, 554, 554b, 567 ZPO), klarstellend auf
Rechtsfolgen hin, die sich aus den Verordnungen zur Ein-
führung des Euro ergeben.

Zu Artikel 4 (Änderung des Bundesentschädigungs-
gesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 218)

Zu Nummer 2 (§ 219)

§ 218 Abs. 2 BEG sieht für die Einlegung der Berufung ab-
weichend von der Monatsfrist des § 516 ZPO eine Frist von

drei Monaten und, wenn der Berufungskläger im außereuro-
päischen Ausland wohnt, eine solche von sechs Monaten
vor. Entsprechende Fristen gelten nach § 219 Abs. 4 BEG
für die Einlegung der Revision. Für die Frist zur Begrün-
dung der Berufung und der Revision enthält das Bundesent-
schädigungsgesetz keine besondere Regelung. Insoweit gel-
ten nach § 209 Abs. 1 BEG § 519 Abs. 2 und § 554 Abs. 2
ZPO sinngemäß, nach denen in Entschädigungssachen die
Monatsfrist für die Begründung bisher mit der Einlegung
der Berufung bzw. der Revision beginnt.

Nach § 520 Abs. 2 und § 551 Abs. 2 ZPO in der Fassung
des Artikels 2 des Entwurfs sollen sich die Begründungs-
fristen künftig auf zwei Monate bemessen. Sie sollen wie
die Frist für die Einlegung der Berufung oder der Revision
mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten
Urteils beginnen und entsprechen damit der Summe der bis-
her je einen Monat betragenden Fristen für die Einlegung
und die Begründung (§§ 516, 519 Abs. 2, §§ 552, 554
Abs. 2 ZPO).

Zur Anpassung an die Änderung in der Zivilprozessordnung
knüpft der nach Nummer 1 dem § 218 Abs. 2 BEG anzufü-
gende Satz den Beginn der Begründungsfrist an den Ablauf
der Einlegungsfrist, so dass die Höchstdauer der in Entschä-
digungssachen für die Begründung der Berufung verfügba-
ren Zeit, gerechnet von der Zustellung des in vollständiger
Form abgefassten Urteils an, wie bisher grundsätzlich vier
Monate und bei außereuropäischem Wohnort des Beru-
fungsklägers ebenfalls wie bisher sieben Monate beträgt.
Entsprechendes sieht die Neufassung des § 219 Abs. 4 BEG
für die Begründung der Revision vor. Beide Begründungs-
fristen können nach der Neuregelung in § 520 Abs. 2 und
§ 551 Abs. 2 ZPO in der Fassung des Artikels 2 verlängert
werden.

Zu Nummer 3 (§ 221)

Die Vorschrift berichtigt in § 221 Abs. 2 BEG, der die An-
wendung der Vorschrift des § 566a ZPO über die Sprungre-
vision im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten aus-
schließt, die Bezugnahme auf diese Vorschrift entsprechend
ihrer in Artikel 2 geänderten Einordnung als § 566 ZPO.

Zu Nummer 4 (§ 223)

Abweichend von der Zweiwochenfrist des § 577 Abs. 2
ZPO beträgt nach § 223 BEG die Frist für die Einlegung der
sofortigen Beschwerde drei Monate und, wenn der Be-
schwerdeführer im außereuropäischen Ausland wohnt,
sechs Monate.

In § 223 Satz 1 BEG wird die Bezugnahme auf § 577 Abs. 2
entsprechend der in Artikel 2 geänderten Einordnung dieser
Vorschrift als § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO berichtigt.

Der anzufügende Satz 3 berücksichtigt, dass in Entschädi-
gungssachen die neuen Vorschriften der Zivilprozessord-
nung über die Rechtsbeschwerde (§§ 574 bis 577 ZPO in
der Fassung des Artikels 2 des Entwurfs) nach § 109 Abs. 1
BEG sinngemäß gelten. Mit der in Satz 3 vorgesehenen ent-
sprechenden Anwendung der Sätze 1 und 2 werden die Frist
für die Einlegung der Rechtsbeschwerde und die Frist für
ihre Begründung auf drei Monate bemessen und, wenn der
Beschwerdeführer im außereuropäischen Ausland wohnt,

Drucksache 14/3750 – 98 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

auf sechs Monate. Nach dem sinngemäß anzuwendenden
§ 575 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der Fassung des Artikels 2 be-
ginnt die Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde –
wie die Frist für ihre Einlegung nach § 575 Abs. 1 Satz 1
ZPO in der Fassung des Artikels 2 – mit der Zustellung der
angefochtenen Entscheidung.

Zu Artikel 5 (Änderung des Einführungsgesetzes
zum Gerichtsverfassungsgesetz)

In § 8 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsver-
fassungsgesetz wird der bisherige Vorbehalt für die Landes-
gesetzgebung, die Verhandlung und Entscheidung der zur
Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes gehörenden Revi-
sionen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einem obersten
Landesgericht zuzuweisen, im Hinblick auf die in Artikel 2
des Entwurfs in der Zivilprozessordnung vorgesehene Ein-
führung der Rechtsbeschwerde erweitert. Die Entscheidung
über die nach Artikel 2 neu eingeführten Nichtzulassungs-
beschwerden (§ 544) und Anträge auf Zulassung der
Sprungrevision (§ 566) ist Bestandteil der in der Zivilpro-
zessordnung in den Einzelheiten ausgestalteten Zuständig-
keit des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht in bür-
gerlichen Rechtsstreitigkeiten. Sie wird bereits von dem
bisherigen Vorbehalt für Revisionen erfasst.

Zu Artikel 6 (Änderung der Verordnung zur Einfüh-
rung von Vordrucken für das Mahnver-
fahren)

In dem durch die Verordnung vom 18. Juli 1991 (BGBl. I
S. 1547) neu gefassten und durch Artikel 2 § 2 des
Euro-Einführungsgesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I
S. 1242) für Forderungen in Euro angepassten Vordruck für
das Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht-
maschinell bearbeiten, wird in den Vordruckblättern für den
Vollstreckungsbescheid das Feld für die Verzinsung der
Kosten der in Artikel 2 des Entwurfs vorgesehenen Ände-
rung des § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO angepasst, nach der die
festgesetzten Kosten künftig mit 5 vom Hundert über dem
jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen sind.

Zu Artikel 7 (Änderung der Verordnung zur Einfüh-
rung von Vordrucken für das Mahnver-
fahren bei Gerichten, die das Verfah-
ren maschinell bearbeiten)

In dem im Bundesgesetzblatt 1978 Teil I nach Seite 706 ab-
gebildeten und durch Artikel 8 Abs. 5 Nummer 4 des Kos-
tenrechtsänderungsgesetzes 1994 (BGBl. I S. 1325) und
Artikel 2 § 3 des Euro-Einführungsgesetzes vom 9. Juni
1998 (BGBl. I S. 1242) geänderten Vordruck für den Antrag
auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids im Mahnverfahren
bei Gerichten, die das Verfahren maschinell bearbeiten,
wird der Antrag auf Verzinsung der Kosten des Verfahrens
der in Artikel 2 des Entwurfs vorgesehenen Änderung des
§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO angepasst, nach der die Kosten
künftig mit 5 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszins-
satz zu verzinsen sind.

Zu Artikel 8 (Änderung des Gesetzes über das ge-
richtliche Verfahren in Binnenschiff-
fahrtssachen)

In § 8 Satz 1 des Gesetzes, der für das Verfahren vor den
Schifffahrtsgerichten die nach § 128 Abs. 3 ZPO in vermö-
gensrechtlichen Streitigkeiten mit Streitwerten bis 1 500
DM bisher von Amts wegen mögliche Anordnung des
schriftlichen Verfahrens ausschließt, wird wegen der in Ar-
tikel 2 vorgesehenen inhaltlichen Änderung des § 128
Abs. 3 ZPO nunmehr das vereinfachte Verfahren nach
§ 495a ZPO ausgeschlossen, auf dessen Anwendungsbe-
reich sich die Anordnung des schriftlichen Verfahrens nach
dem Entwurf künftig beschränken soll.

Zu Artikel 9 (Änderung des Gesetzes über die
Zwangsversteigerung und die Zwangs-
verwaltung)

Der Artikel passt in dem Gesetz über die Zwangsversteige-
rung und die Zwangsverwaltung die Vorschriften über die
Beschwerde an die Neuordnung des Beschwerderechts im
Dritten Buch der Zivilprozessordnung an. In dem Gesetz
wird im Zweiten Titel des Ersten Abschnitts für den Unterti-
tel VII (§§ 95 bis 104 ZVG), der von den allgemeinen Vor-
schriften der Zivilprozessordnung über die Beschwerde und
die bisherige weitere Beschwerde abweichende Besonder-
heiten für das Verfahren nach dem ZVG regelt, die bisherige
Überschrift „Beschwerde“ beibehalten. Wie die Überschrift
des bisherigen Dritten Abschnitts im Dritten Buch der Zivil-
prozessordnung, die in der in Artikel 2 vorgesehenen Neu-
ordnung des Beschwerderechts unverändert übernommen
wird, umfasst sie nunmehr die einheitliche sofortige Be-
schwerde und die an die Stelle der bisherigen weiteren Be-
schwerde tretende Rechtsbeschwerde.

Zu Nummer 1, 2, 7 (§§ 30b, 74a, 149)

In den §§ 30b, 74a, 149 ZVG werden die Vorschriften auf-
gehoben, die bisher die weitere Beschwerde ausschließen
gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts über die
einstweilige Einstellung des Verfahrens, die Festsetzung des
Grundstückswertes und die dem Schuldner bei der Zwangs-
verwaltung aus den Erträgnissen eines land-, forstwirt-
schaftlichen oder gärtnerischen Grundstücks zur Befriedi-
gung seiner und seiner Familie notwendigen Bedürfnisse zu
überlassenden Mittel. In diesen Fällen soll künftig die
Rechtsbeschwerde statthaft sein, wenn das Beschwerdege-
richt sie nach dem in Artikel 2 neu gefassten § 574 ZPO zu-
gelassen hat, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeu-
tung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

Zu Nummer 3 (§ 95)

Der Wortlaut der Vorschrift, die die Statthaftigkeit der Be-
schwerde gegen die vor der Beschlussfassung über den Zu-
schlag ergehenden Entscheidungen des Vollstreckungs-
gerichts regelt, wird an die einheitliche Terminologie
„sofortige Beschwerde“ der Zivilprozessordnung angepasst.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 99 – Drucksache 14/3750

Zu Nummer 4 (§ 96)

Zur Klarstellung, dass der Begriff „Beschwerde“ im Sinne
der anzuwendenden Vorschriften der Zivilprozessordnung
die Rechtsbeschwerde mit umfasst, wird in der Vorschrift
das Wort „sofortige“ gestrichen.

Zu Nummer 5, 6 (§§ 101, 102)

Die Änderung passt den Wortlaut der Vorschriften an, so-
weit nach der Neuordnung des Beschwerderechts in der Zi-
vilprozessordnung an die Stelle der bisherigen weiteren Be-
schwerde die Rechtsbeschwerde tritt. Die Einfügung in
§ 102 stellt dazu klar, dass die Rechtsbeschwerde – wie
nach der in Artikel 2 vorgesehenen Änderung des § 793
ZPO auch sonst im Zwangsvollstreckungsrecht – nur dann
statthaft sein soll, wenn das Beschwerdegericht sie in sei-
nem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO-E).

Zu Artikel 10 (Änderung des Ausführungsgesetzes
zum deutsch-österreichischen Kon-
kursvertrag)

Zu Nummer 1 (§ 17)

Die Vorschrift berichtigt in Absatz 2 Satz 5 des § 17 des
Ausführungsgesetzes die Bezugnahme auf die §§ 572, 573
Abs. 1 ZPO entsprechend ihrer in Artikel 2 des Entwurfs
geänderten Einordnung als §§ 570, 572 Abs. 4 ZPO.

Zu Nummer 2 (§ 19)

In § 19 des Gesetzes, der die entsprechende Geltung der
§§ 1 bis 16 des durch Artikel 7 Nr. 16 der Vereinfachungs-
novelle vom 3. Dezember 1976 geänderten Ausführungsge-
setzes zum deutsch-niederländischen Anerkennungs- und
Vollstreckungsvertrag anordnet, wird in der Bezeichnung
des Ausführungsgesetzes zu dem deutsch-niederländischen
Vertrag die Angabe seiner letzten Änderung aktualisiert.

Zu Artikel 11 (Änderung der Schifffahrtsrechtli-
chen Verteilungsordnung)

Zu Nummer 1 (§ 3)

Die Vorschrift passt § 3 SVertO, der für das Verteilungsver-
fahren in Absatz 1 grundsätzlich die entsprechende Anwen-
dung der Vorschriften der Zivilprozessordnung vorschreibt
und in Absatz 2 die sofortige und die weitere Beschwerde
regelt, der Neuordnung des Beschwerderechts der Zivilpro-
zessordnung in Artikel 2 des Entwurfs an. Nach der vorge-
sehenen Änderung in Absatz 2 Satz 3 handelt es sich bei der
Rechtsbeschwerde um eine solche im Sinne des § 574
Abs. 1 Nr. 1 ZPO-E. Damit wird der Zugang zum Bundes-
gerichtshof unabhängig von einer Zulassung durch das Be-
schwerdegericht geöffnet, wenn die Rechtssache grundsätz-
liche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-
scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Danach
entscheidet der Bundesgerichtshof im Rahmen seiner Prü-
fung der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde darüber, ob
diese Zugangsvoraussetzung erfüllt ist (§ 574 Abs. 2
ZPO-E). Ausdrückliche Bestimmungen, dass die Rechtsbe-

schwerde stattfindet, sieht der Entwurf ferner in den Neufas-
sungen der §§ 522, 1065 ZPO, § 7 InsO und § 17 AVAG
vor.

Zu Nummer 2 (§ 5)

§ 5 Abs. 2 Satz 4 SVertO ermöglicht bisher dem Gericht –
abweichend von § 577 Abs. 3 ZPO –, einer sofortigen Be-
schwerde gegen die Entscheidung abzuhelfen, mit der es zu-
lässt, dass die festgesetzte Haftungssumme ganz oder teil-
weise durch Sicherheitsleistung ersetzt wird. Die Vorschrift
ist entbehrlich, da das – nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SVertO auch
im Verteilungsverfahren anzuwendende – neue Beschwer-
derecht der Zivilprozessordnung das Gericht verpflichtet,
einer sofortigen Beschwerde abzuhelfen, wenn es sie für be-
gründet erachtet (§ 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO-E).

Zu Nummer 3 (§ 8)

Da § 128 Abs. 4 ZPO-E allgemein eine fakultative mündli-
che Verhandlung bei Entscheidungen vorsieht, die nicht Ur-
teile sind, bedarf es nicht mehr des § 8 Abs. 4 Satz 5
SVertO, nach dem die Entscheidungen des Prozessgerichts
und des Vollstreckungsgerichts ohne mündliche Verhand-
lung ergehen können. Durch die Einfügung in Satz 3 Halb-
satz 1 des Absatzes wird dazu klargestellt, dass das Prozess-
gericht durch Beschluss entscheidet.

Zu Artikel 12 (Änderung der Insolvenzordnung)

In der Insolvenzordnung, die für das Insolvenzverfahren,
soweit sie nichts anderes bestimmt, in ihrem § 4 allgemein
die entsprechende Anwendung der Zivilprozessordnung
vorschreibt, werden die Vorschriften über die sofortige Be-
schwerde (§ 6 InsO) und die weitere sofortige Beschwerde
(§ 7 InsO) an die in Artikel 1 des Entwurfs vorgesehene Än-
derung der Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes
über die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Be-
schwerden (§§ 72, 119, 133 GVG) und an die in Artikel 2
vorgesehene Neuordnung des Beschwerderechts im Dritten
Buch der Zivilprozessordnung angepasst.

Zu Nummer 1 (§ 6)

§ 6 InsO regelt das Beschwerderecht in einzelnen Punkten
abweichend von den geltenden Vorschriften der Zivilpro-
zessordnung. Anders als bisher § 577 Abs. 3 ZPO erlaubt
§ 6 Abs. 2 Satz 2 InsO dem Insolvenzgericht, der Be-
schwerde abzuhelfen. Diese Vorschrift kann im Hinblick
auf § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO-E entfallen, der nunmehr im
Zivilprozess allgemein bestimmt, dass das Gericht, dessen
Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde angefochten
wird, der Beschwerde abzuhelfen hat, wenn es diese für be-
gründet erachtet. Nummer 1 Buchstabe a sieht deshalb in
§ 6 InsO die Aufhebung des Absatzes 2 Satz 2 vor.

§ 6 Abs. 3 InsO bestimmt, dass die Entscheidung des Land-
gerichts über die sofortige Beschwerde erst mit der Rechts-
kraft wirksam wird, das Landgericht aber ihre sofortige
Wirksamkeit anordnen kann. Die in Buchstabe b vorgese-
hene Neufassung des § 6 Abs. 3 InsO ändert diesen nur in-
soweit, als nicht mehr auf eine Zuständigkeit des Landge-
richts für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde
abgestellt wird, sondern auf das Beschwerdegericht. Wel-

Drucksache 14/3750 – 100 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

ches Gericht über die sofortige Beschwerde entscheidet, er-
gibt sich aus den Vorschriften des Gerichtsverfassungsge-
setzes (§§ 72, 119 GVG) und für die beim Inkrafttreten
dieses Gesetzes anhängigen Verfahren aus der in Artikel 3
des Entwurfs in § 26 Nr. 9 EGZPO vorgesehenen Über-
gangsvorschrift.

Zu Nummer 2 (§ 7)

§ 7 sieht gegen die Entscheidungen des Landgerichts als
Beschwerdegericht die auf Antrag vom Oberlandesgericht
zuzulassende weitere sofortige Beschwerde vor, die revi-
sionsähnlich ausgestaltet ist und vom Oberlandesgericht
dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist,
wenn dieses in einer vom Bundesgerichtshof bereits ent-
schiedenen Rechtsfrage von dessen Entscheidung ab-
weichen will. Außerdem ermächtigt die Vorschrift die Lan-
desregierungen, durch Rechtsverordnung die weiteren
sofortigen Beschwerden bei einem von mehreren Oberlan-
desgerichten zusammenzufassen.

Mit der vorgesehenen Neufassung des § 7 InsO entfällt die
bisherige Regelung. An ihre Stelle tritt nach der in § 4 InsO
vorgeschriebenen entsprechenden Anwendung der Vor-
schriften der Zivilprozessordnung die nach Artikel 2 des
Entwurfs in den §§ 574 bis 577 ZPO vorgesehene neue all-
gemeine Regelung der Rechtsbeschwerde, die nach § 133
GVG-E zum Bundesgerichtshof führt. Es handelt sich um
eine Rechtsbeschwerde im Sinne des § 574 Abs. 1 Nr. 1
ZPO-E. Mit ihr wird der Zugang zum Bundesgerichtshof
unabhängig von einer Zulassung durch das Beschwerdege-
richt geöffnet, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeu-
tung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Danach entscheidet
der Bundesgerichtshof im Rahmen seiner Prüfung der Zu-
lässigkeit der Rechtsbeschwerde darüber, ob diese Zugangs-
voraussetzung erfüllt ist (§ 574 Abs. 2 ZPO-E). Ausdrückli-
che Bestimmungen, dass die Rechtsbeschwerde stattfindet,
sieht der Entwurf ferner in den Neufassungen der §§ 522,
1065 ZPO, § 17 AVAG und § 3 SVertO vor.

Zu Artikel 13 (Änderung des Gesetzes über die An-
gelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit)

Zu Nummer 1 (§ 27)

§ 27 Abs. 1 FGG beschränkt in Satz 1 die weitere Be-
schwerde gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts
auf die Rüge von Gesetzesverletzungen und schreibt in Satz
2 für diese die entsprechende Anwendung der §§ 550, 551,
561, 563 ZPO vor. Nummer 1 gleicht in Satz 1 den Wortlaut
der in Artikel 2 des Entwurfs vorgesehenen Fassung des
§ 546 an, die den in § 550 ZPO bisher verwendeten Begriff
der Gesetzesverletzung inhaltlich unverändert in Rechtsver-
letzung umwandelt. In Satz 2 wird die Bezugnahme auf die
entsprechend anzuwendenden Vorschriften der Zivilpro-
zessordnung gemäß ihrer in Artikel 2 geänderten Einord-
nung als §§ 546, 547, 559, 561 ZPO berichtigt.

Zu Nummer 2 (§ 30)

Nach geltendem Recht sind im Verfahren der freiwilligen
Gerichtsbarkeit die Bestellung von Einzelrichtern und die
Entscheidung durch sie unzulässig. Über die Beschwerde
hat die Zivilkammer oder die Kammer für Handelssachen
stets in voller Besetzung zu entscheiden. Eine Ausnahme
besteht nur für Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit im
Verbundverfahren vor dem Familiensenat des Oberlandes-
gerichts. Wegen der Nähe zum Zivilprozess wird hier die
Bestellung eines Einzelrichters nach den einschlägigen zi-
vilprozessualen Vorschriften für zulässig erachtet. Für Zivil-
rechtsstreitigkeiten ermöglicht der Entwurf die Übertragung
auf den allein entscheidenden Einzelrichter. Die Gründe, die
die Einführung der Einzelrichterentscheidung in zivilpro-
zessualen Berufungssachen rechtfertigen, gelten für die An-
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ebenfalls.
Deshalb soll nach dem Entwurf die Zivilkammer auch in
Beschwerdeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die
keine besonderen Schwierigkeiten aufweisen und keine
grundsätzliche Bedeutung haben, die Sache auf eines ihrer
Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen
können. Über die weitere Beschwerde sollen hingegen wie
bisher die Zivilsenate der Oberlandesgerichte oder des
Bayerischen Obersten Landesgerichts entscheiden, ohne
dass die Möglichkeit einer Übertragung besteht, weil in die-
sen Fällen das Gericht die Entscheidung des Beschwerdege-
richts nur auf Gesetzesverletzungen hin überprüft.

Die Besetzung der Kammer für Handelssachen im Be-
schwerdeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit soll un-
verändert bleiben; eine Entscheidung durch den Vorsitzen-
den allein wird nicht vorgesehen. Die Kammer ist in der
freiwilligen Gerichtsbarkeit für schwierige Materien des
Handelsrechts zuständig. Die Einbeziehung des Sachver-
standes der Handelsrichter ist bei diesen Angelegenheiten
geboten.

Zu Nummer 3 (§ 56g)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 621e Abs. 2
ZPO-E.

Zu Nummer 4 (§ 64)

Als Folgeänderung der in Artikel 1 des Entwurfs vorgese-
henen Neufassung des § 119 GVG wird für Familiensachen
in § 64 Abs. 3 Satz 1 die Zuständigkeit des Oberlandesge-
richts für die Entscheidung über die Beschwerde und die
Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes für die Entschei-
dung über die Rechtsbeschwerde nicht mehr durch Verwei-
sung auf die §§ 119, 133 GVG, sondern ausdrücklich gere-
gelt.

Zu Artikel 14 (Änderung der Grundbuchordnung)

Die Änderung passt die Vorschrift des § 78 GBO über die
weitere Beschwerde in Grundbuchsachen der in Artikel 2
des Entwurfs vorgesehenen Änderung des Revisionsrechts
der Zivilprozessordnung an. In Satz 1 beschränkt § 78 GBO
die weitere Beschwerde auf die Rüge von Gesetzesverlet-
zungen. Satz 2 ordnet die entsprechende Anwendung der für
die Revision geltenden Vorschriften der Zivilprozessord-
nung über den Begriff der Gesetzesverletzung (§ 550 ZPO),

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 101 – Drucksache 14/3750

die absoluten Revisionsgründe (§ 551 ZPO), die tatsächli-
chen Grundlagen der Nachprüfung des Revisionsgerichts
(§ 561 ZPO) und die Zurückweisung der Revision bei einer
nicht entscheidungserheblichen Gesetzesverletzung (§ 563
ZPO) an.

Nummer 1 gleicht § 78 Satz 1 GBO dem Wortlaut des
§ 546 ZPO-E, der den in § 550 ZPO bisher verwendeten
Begriff der Gesetzesverletzung inhaltlich unverändert in
Rechtsverletzung umwandelt.

Nummer 2 berichtigt in § 78 Satz 2 GBO die Bezugnahme
auf die in ihm bezeichneten Vorschriften der Zivilprozess-
ordnung entsprechend ihrer in Artikel 2 geänderten Einord-
nung als §§ 546, 547, 559 und 561 ZPO.

Zu Artikel 15 (Änderung des Gesetzes über das ge-
richtliche Verfahren in Landwirt-
schaftssachen)

Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirt-
schaftssachen wird den in Artikel 1 bis 3 vorgesehenen Än-
derungen des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Zivilpro-
zessordnung und des Gesetzes betreffend die Einführung
der Zivilprozessordnung angepasst.

Zu Nummer 1 (§ 14)

In § 14 Abs. 2 Satz 2, der in den Landwirtschaftssachen der
freiwilligen Gerichtsbarkeit die entsprechende Anwendung
des § 273 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorschreibt, wird die Bezug-
nahme auf diese Vorschrift entsprechend der in Artikel 2
vorgesehenen Zusammenfassung ihres Inhalts mit der in
§ 139 ZPO neugefassten allgemeinen Vorschrift über die
materielle Prozessleitungs- und Hinweispflicht des Gerichts
berichtigt.

Zu Nummer 2 (§ 15)

§ 15 Abs. 4 sieht in den Landwirtschaftssachen der freiwil-
ligen Gerichtsbarkeit mit der vorgeschriebenen entspre-
chenden Anwendung des § 278 Abs. 2 Satz 1 ZPO vor, dass
der streitigen Verhandlung die Beweisaufnahme unmittelbar
folgt. Die Bezugnahme auf diese Vorschrift wird entspre-
chend ihrer in Artikel 2 geänderten Einordnung als § 279
Abs. 2 berichtigt.

Zu Nummer 3 (§ 27)

§ 27 LwVG beschränkt in Absatz 1 die Rechtsbeschwerde
gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts auf die Rüge
von Gesetzesverletzungen und schreibt in Absatz 2 Satz 1
vor, dass auf die Rechtsbeschwerde die Vorschriften der
§§ 550, 551, 554a Abs. 1, §§ 561, 563 ZPO sinngemäß an-
zuwenden sind. Nummer 3 gleicht in Absatz 1 den Wortlaut
der in Artikel 2 vorgesehenen Fassung des § 546 an, die den
in § 550 ZPO bisher verwendeten Begriff der Gesetzes-
verletzung inhaltlich unverändert in Rechtsverletzung um-
wandelt. In Absatz 2 Satz 1 wird die Bezugnahme auf die
sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der Zivilprozess-
ordnung entsprechend ihrer in Artikel 2 geänderten Einord-
nung als §§ 546, 547, 552 Abs. 1, §§ 559, 561 berichtigt.

Zu Nummer 4 (§ 48)

In § 48 Abs. 2 Satz 1 entfällt die Bezugnahme auf § 23
Abs. 2 LwVG, die in Berufungsverfahren über die dem Ver-
fahren nach der Zivilprozessordnung unterliegenden Land-
pachtsachen die Einrede ausschließt, im ersten Rechtszug
habe das Landwirtschaftsgericht seine Zuständigkeit zu Un-
recht angenommen. Nach § 513 Abs. 3 ZPO in der Fassung
des Artikels 2 soll die Berufung allgemein nicht mehr dar-
auf gestützt werden können, das erstinstanzliche Gericht
habe seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen. Danach
ist die Vorschrift entbehrlich und kann gestrichen werden.

Zu Nummer 5 (§ 52)

In § 52 werden für die nach § 48 LwVG dem Verfahren der
Zivilprozessordnung unterliegenden bürgerlichen Rechts-
streitigkeiten über die Landpacht (§ 1 Nr. 1a LwVG) als
Folgeänderung zu dem in Artikel 2 neu geordneten Zugang
zum Bundesgerichtshof und der in Artikel 3 vorgesehenen
Änderung des § 7 EGZPO und Aufhebung des § 8 EGZPO
die Vorschriften über das Verfahren angepasst, in dem in
diesen Sachen im Verhältnis zu dem in einem Land errichte-
ten obersten Landesgericht festgestellt wird, ob für die Ent-
scheidung über die Revision oder die Beschwerde der Bun-
desgerichtshof oder das oberste Landesgericht zuständig ist.

Zu Buchstabe a (§ 52 Abs. 1)

In § 52 Abs. 1 Satz 1 wird der bisherige Vorbehalt für die
Landesgesetzgebung, in streitigen Landwirtschaftssachen
die Revisionen einem obersten Landesgericht zuzuweisen,
im Hinblick auf die in Artikel 2 des Entwurfs in der Zivil-
prozessordnung vorgesehene Einführung der Rechtsbe-
schwerde erweitert. Die Entscheidungszuständigkeit für die
neu eingeführte Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544) und
Anträge auf Zulassung der Sprungrevision (§ 566) wird als
Bestandteil der in der Zivilprozessordnung näher ausgestal-
teten Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes als Revisions-
gericht schon von dem bisherigen Vorbehalt für Revisionen
erfasst.

Zu Buchstabe b (§ 52 Abs. 3)

Das in § 52 Abs. 3 für Landwirtschaftssachen der freiwilli-
gen Gerichtsbarkeit geregelte Verfahren vor dem obersten
Landesgericht zur Feststellung der Zuständigkeit für die
Entscheidung über die Rechtsbeschwerde bleibt unverän-
dert. Die in dem Verfahren nach Satz 3 bisher entsprechend
anzuwendenden Vorschriften des § 7 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3
und 5 EGZPO werden wegen des in Artikel 3 geänderten
Inhalts des § 7 EGZPO mit ihrem bisherigen Inhalt in § 52
Abs. 3 eingestellt. Nach ihnen gilt wie bisher Folgendes:
Die Entscheidung des obersten Landesgerichts über die Zu-
ständigkeit ist auch für den Bundesgerichtshof bindend. So-
weit das oberste Landesgericht sich für unzuständig erklärt,
weil der Bundesgerichtshof zuständig ist, sind diesem die
Akten zu übersenden. Wird der Beschluss des obersten Lan-
desgerichts, durch den der Bundesgerichtshof für zuständig
erklärt wird, dem Beschwerdeführer erst nach Beginn der
Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde zugestellt,
beginnt mit seiner Zustellung die Begründungsfrist von
neuem.

Drucksache 14/3750 – 102 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu Buchstabe c (§ 52 Abs. 4)

In § 52 Abs. 4 Satz 1, der in streitigen Landwirtschaftssa-
chen für die Revision und die Beschwerde in den Fällen des
§ 519b Abs. 2, des § 542 Abs. 3 in Verbindung mit § 341
Abs. 2 und des § 568a ZPO bisher die sinngemäße Geltung
der §§ 7, 8 EGZPO vorschreibt, wird entsprechend den Än-
derungen der Zivilprozessordnung in Artikel 2 und des Ge-
setzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in
Artikel 3 des Entwurfs nunmehr die Anwendung des neu
gefassten § 7 EGZPO vorgeschrieben. Insoweit wird auf die
Begründung zu der Neufassung des § 7 EGZPO und der
Aufhebung des § 8 EGZPO oben zu Artikel 3 Nr. 1 und 2
Bezug genommen.

Satz 2 des neu gefassten § 52 Abs. 4 überträgt die bisher für
das Zuständigkeitsfeststellungsverfahren vor dem obersten
Landesgericht vorgesehene Erleichterung, die Entscheidung
über die Zuständigkeit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen
Richter treffen zu können, auf die nach § 7 Abs. 2 EGZPO
in der Fassung des Artikels 3 des Entwurfs dem Bundesge-
richtshof obliegende Feststellung der Zuständigkeit für die
Entscheidung über Nichtzulassungsbeschwerden, Anträge
auf Zulassung der Sprungrevision und Rechtsbeschwerden.

Zu Artikel 16 (Änderung der Verordnung zur Aus-
führung des deutsch-britischen Ab-
kommens über den Rechtsverkehr)

Artikel 2 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung, der – in Anwen-
dungsfällen der §§ 380, 390, 409 ZPO – gegen den ein Ord-
nungs- oder Zwangsmittel festsetzenden Beschluss des
Amtsgerichts bisher die unbefristete Beschwerde nach
Maßgabe der §§ 568 bis 575 ZPO vorsieht, wird dem neuen
Beschwerderecht der Zivilprozessordnung angepasst. Da-
nach sollen in diesen Fällen künftig die sofortige Be-
schwerde und, wenn das Beschwerdegericht sie in seinem
Beschluss zugelassen hat, die Rechtsbeschwerde zum Bun-
desgerichtshof stattfinden (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO-E).

Zu Artikel 17 (Änderung der Verordnung zur Aus-
führung des deutsch-türkischen Ab-
kommens vom 28. Mai 1929 über
den Rechtsverkehr in Zivil- und Han-
delssachen)

Die in Nummer 1 und 2 vorgesehenen Änderungen passen
in der Ausführungsverordnung die Vorschrift über die bis-
her unbefristete Beschwerde gegen den die Vollstreckbarer-
klärung ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts (Artikel 4
Abs. 1) sowie die Vorschriften über die sofortige Be-
schwerde des Kostenschuldners gegen den die Vollstreck-
barerklärung anordnenden Beschluss des Amtsgerichts (Ar-
tikel 4 Abs. 2) und die sofortige Beschwerde gegen die zur
Herbeiführung der Vollstreckbarerklärung in der Türkei zu
erlassenden Entscheidungen über die Gerichtskosten (Arti-
kel 6 Abs. 2) der Neuordnung des Beschwerderechts der Zi-
vilprozessordnung in Artikel 2 des Entwurfs an. Danach soll
künftig auch gegen die Ablehnung des Antrags auf Voll-
streckbarerklärung die sofortige Beschwerde stattfinden.
Ferner wird nach den geänderten Vorschriften der Zugang
zum Bundesgerichtshof geöffnet, wenn das Beschwerdege-
richt in seinem Beschluss nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3

ZPO in der Fassung des Artikels 2 die Rechtsbeschwerde
zugelassen hat.

Zu Artikel 18 (Änderung der Verordnung zur Aus-
führung des deutsch-schweizeri-
schen Abkommens vom 2. Novem-
ber 1929 über die gegenseitige
Anerkennung und Vollstreckung von
gerichtlichen Entscheidungen und
Schiedssprüchen)

Die in Nummer 1 und 2 vorgesehenen Änderungen passen
in Artikel 2 der Ausführungsverordnung die Vorschriften
über die sofortige Beschwerde gegen die in dem Verfahren
vor dem Amtsgericht über die Anerkennung und Vollstreck-
barerklärung ergehenden Entscheidungen der Neuordnung
des Beschwerderechts der Zivilprozessordnung in Artikel 2
des Entwurfs an. Absatz 5 des Artikels 2, der gegen die Be-
schwerdeentscheidung des Landgerichts bisher in entspre-
chender Anwendung des § 1065 ZPO die Rechtsbe-
schwerde vorsieht, wird aufgehoben. Künftig soll danach
gegen die Entscheidung über die sofortige Beschwerde der
Zugang zum Bundesgerichtshof geöffnet sein, wenn das Be-
schwerdegericht in seinem Beschluss nach § 574 Abs. 1
Nr. 2, Abs. 3 ZPO in der Fassung des Artikels 2 die Rechts-
beschwerde zugelassen hat.

Zu Artikel 19 (Änderung der Verordnung zur Aus-
führung des deutsch-italienischen
Abkommens über die Anerkennung
und Vollstreckung gerichtlicher Ent-
scheidungen in Zivil- und Handels-
sachen)

Die in Nummer 1 und 2 vorgesehenen Änderungen passen
in Artikel 2 der Ausführungsverordnung die Vorschriften
über die sofortige Beschwerde gegen die in dem Verfahren
vor dem Amtsgericht über die Anerkennung und Vollstreck-
barerklärung ergehenden Entscheidungen der Neuordnung
des Beschwerderechts der Zivilprozessordnung in Artikel 2
des Entwurfs an. Absatz 5 des Artikels 2, der gegen die Be-
schwerdeentscheidung des Landgerichts bisher in entspre-
chender Anwendung des § 1065 ZPO die Rechtsbe-
schwerde vorsieht, wird aufgehoben. Künftig soll danach
gegen die Entscheidung über die sofortige Beschwerde der
Zugang zum Bundesgerichtshof geöffnet sein, wenn das Be-
schwerdegericht in seinem Beschluss nach § 574 Abs. 1
Nr. 2, Abs. 3 ZPO in der Fassung des Artikels 2 die Rechts-
beschwerde zugelassen hat.

Zu Artikel 20 (Änderung der Verordnung zur Aus-
führung des deutsch-griechischen
Abkommens über die gegenseitige
Rechtshilfe in Angelegenheiten des
bürgerlichen und Handels-Rechts)

Die in Nummer 1 und 2 vorgesehenen Änderungen passen
in der Ausführungsverordnung die Vorschrift über die bis-
her unbefristete Beschwerde gegen den die Vollstreckbarer-
klärung der Kostenentscheidung des griechischen Gerichts
ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts (§ 6 Abs. 1) so-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 103 – Drucksache 14/3750

wie die Vorschriften über die sofortige Beschwerde gegen
die Vollstreckbarerklärung der Kostenentscheidung des
griechischen Gerichts (§ 6 Abs. 2) und gegen die zur Her-
beiführung der Vollstreckbarerklärung in Griechenland zu
erlassenden Entscheidungen über die Gerichtskosten (§ 8
Abs. 2) der Neuordnung des Beschwerderechts der Zivil-
prozessordnung in Artikel 2 des Entwurfs an. Danach soll
künftig auch gegen die Ablehnung der Vollstreckbarerklä-
rung die sofortige Beschwerde stattfinden. Ferner wird
nach den geänderten Vorschriften der Zugang zum Bundes-
gerichtshof geöffnet, wenn das Beschwerdegericht in sei-
nem Beschluss nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO in der
Fassung des Artikels 2 die Rechtsbeschwerde zugelassen
hat.

Zu Artikel 21 (Änderung des Gesetzes zur Ausfüh-
rung des Haager Übereinkommens
vom 1. März 1954 über den Zivilpro-
zess)

Die in Nummer 1 und 2 vorgesehenen Änderungen passen
in dem Ausführungsgesetz die Vorschrift über die bisher un-
befristete Beschwerde gegen die den Antrag auf Vollstreck-
barerklärung der Kostenentscheidung ablehnende Entschei-
dung des Amtsgerichts (§ 6 Abs. 2) sowie die Vorschriften
über die sofortige Beschwerde des Kostenschuldners gegen
die Vollstreckbarerklärung der Kostenentscheidung (§ 6
Abs. 1) und gegen die zur Herbeiführung der Vollstreckbar-
erklärung in einem anderen Mitgliedstaat festzusetzenden
Gerichtskosten (§ 8 Abs. 2) der Neuordnung des Beschwer-
derechts der Zivilprozessordnung in Artikel 2 des Entwurfs
an. Danach soll künftig auch gegen die Ablehnung der Voll-
streckbarerklärung die sofortige Beschwerde stattfinden.
Ferner wird nach den geänderten Vorschriften der Zugang
zum Bundesgerichtshof geöffnet, wenn das Beschwerdege-
richt in seinem Beschluss nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3
ZPO in der Fassung des Artikels 2 die Rechtsbeschwerde
zugelassen hat.

Zu Artikel 22 (Änderung des Gesetzes zur Ausfüh-
rung des Abkommens zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem
Königreich Belgien vom 30. Juni
1958 über die gegenseitige Anerken-
nung und Vollstreckung von gericht-
lichen Entscheidungen, Schiedssprü-
chen und öffentlichen Urkunden in
Zivil- und Handelssachen)

Die in Nummer 1 bis 3 vorgesehenen Änderungen passen in
den §§ 2, 3 und 6 des Ausführungsgesetzes die Vorschriften
über die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidungen,
die in den Verfahren vor dem Amts- oder Landgericht über
die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung und über die
Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung er-
gehen, der Neuordnung des Beschwerderechts der Zivilpro-
zessordnung in Artikel 2 des Entwurfs an. § 2 Abs. 5 des
Gesetzes, der gegen die Beschwerdeentscheidung des Ober-
landesgerichts bisher in entsprechender Anwendung des
§ 1065 ZPO die Rechtsbeschwerde vorsieht, wird aufgeho-
ben. Künftig soll danach gegen die Entscheidung über die

sofortige Beschwerde der Zugang zum Bundesgerichtshof
geöffnet sein, wenn das Beschwerdegericht in seinem Be-
schluss nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO-E die Rechts-
beschwerde zulässt.

Zu Artikel 23 (Änderung des Gesetzes zur Ausfüh-
rung des Abkommens zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Österreich vom 6. Juni
1959 über die gegenseitige Anerken-
nung und Vollstreckung von gericht-
lichen Entscheidungen, Vergleichen
und öffentlichen Urkunden in Zivil-
und Handelssachen)

Die in Nummer 1 bis 3 vorgesehenen Änderungen passen in
den §§ 2, 3 und 7 des Ausführungsgesetzes die Vorschriften
über die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidungen,
die in den Verfahren vor dem Amts- oder Landgericht über
die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung und über die
Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung er-
gehen, der Neuordnung des Beschwerderechts der Zivilpro-
zessordnung in Artikel 2 des Entwurfs an. § 2 Abs. 5 des
Gesetzes, der gegen die Beschwerdeentscheidung des Ober-
landesgerichts bisher in entsprechender Anwendung des
§ 1065 ZPO die Rechtsbeschwerde vorsieht, wird aufgeho-
ben. Künftig soll danach gegen die Entscheidung über die
sofortige Beschwerde der Zugang zum Bundesgerichtshof
geöffnet sein, wenn das Beschwerdegericht in seinem Be-
schluss nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO-E die Rechts-
beschwerde zugelassen hat.

Zu Artikel 24 (Änderung des Gesetzes zur Ausfüh-
rung des Abkommens vom 14. Juli
1960 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Vereinigten
Königreich Großbritannien und
Nordirland über die gegenseitige An-
erkennung und Vollstreckung von ge-
richtlichen Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen)

Die in Nummer 1 und 2 vorgesehenen Änderungen passen
in den §§ 2 und 7 des Ausführungsgesetzes die Vorschrif-
ten über die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidun-
gen, die in den Verfahren vor dem Landgericht über die
Anerkennung und Vollstreckbarerklärung und über die
Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung
ergehen, der Neuordnung des Beschwerderechts der Zivil-
prozessordnung in Artikel 2 des Entwurfs an. Die in § 2
Abs. 4 des Gesetzes angeordnete entsprechende Anwen-
dung des § 1065 ZPO entfällt. Künftig soll danach gegen
die Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Zu-
gang zum Bundesgerichtshof geöffnet sein, wenn das
Oberlandesgericht in seinem Beschluss nach § 574 Abs. 1
Nr. 2, Abs. 3 ZPO-E die Rechtsbeschwerde zugelassen
hat.

Zu Artikel 25 (Änderung des Gesetzes zur Ausfüh-
rung des Haager Übereinkommens

Drucksache 14/3750 – 104 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

vom 15. April 1958 über die Aner-
kennung und Vollstreckung von Ent-
scheidungen auf dem Gebiet der Un-
terhaltspflicht gegenüber Kindern)

Die in Nummer 1 und 2 vorgesehenen Änderungen passen in
den §§ 2 und 7 des Ausführungsgesetzes die Vorschriften über
die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidungen, die in
den Verfahren vor dem Amtsgericht über die Anerkennung
und Vollstreckbarerklärung und über die Aufhebung oder Ab-
änderung der Vollstreckbarerklärung ergehen, der Neuord-
nung des Beschwerderechts der Zivilprozessordnung in Arti-
kel 2 des Entwurfs an. § 2 Abs. 5 des Gesetzes, der gegen die
Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts bisher in
entsprechender Anwendung des § 1065 ZPO die Rechtsbe-
schwerde vorsieht, wird aufgehoben. Künftig soll danach ge-
gen die Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Zu-
gang zum Bundesgerichtshof geöffnet sein, wenn das
Beschwerdegericht in seinem Beschluss nach § 574 Abs. 1
Nr. 2, Abs. 3 ZPO-E die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.

Zu Artikel 26 (Änderung des Gesetzes zur Ausfüh-
rung des Vertrages vom 4. November
1961 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich
Griechenland über die gegenseitige
Anerkennung und Vollstreckung von
gerichtlichen Entscheidungen, Ver-
gleichen und öffentlichen Urkunden
in Zivil- und Handelssachen)

Die in Nummer 1 und 2 vorgesehenen Änderungen passen
in den §§ 2 und 6 des Ausführungsgesetzes die Vorschriften
über die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidungen,
die in den Verfahren vor den Amts- und Landgerichten über
die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung und über die
Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung er-
gehen, der Neuordnung des Beschwerderechts der Zivilpro-
zessordnung in Artikel 2 des Entwurfs an. § 2 Abs. 5 des
Gesetzes, der gegen die Beschwerdeentscheidung des Ober-
landesgerichts bisher in entsprechender Anwendung des
§ 1065 ZPO die Rechtsbeschwerde vorsieht, wird aufgeho-
ben. Künftig soll danach gegen die Entscheidung über die
sofortige Beschwerde der Zugang zum Bundesgerichtshof
geöffnet sein, wenn das Beschwerdegericht in seinem Be-
schluss nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO-E die Rechts-
beschwerde zugelassen hat.

Zu Artikel 27 (Änderung des Gesetzes zur Ausfüh-
rung des Vertrages vom 30. August
1962 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich der
Niederlande über die gegenseitige Aner-
kennung und Vollstreckung gerichtli-
cher Entscheidungen und anderer
Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen)

Die in Nummer 1 bis 3 vorgesehenen Änderungen passen in
dem Ausführungsgesetz die Vorschrift über die bisher unbe-
fristete Beschwerde gegen den die Erteilung der Vollstre-
ckungsklausel ablehnenden Beschluss des Vorsitzenden der

Kammer (§ 6 Abs. 2) sowie die Vorschriften über die sofor-
tige Beschwerde gegen Beschlüsse der Kammer, die über
den Widerspruch des Schuldners gegen die Erteilung der
Vollstreckungsklausel (§ 11 Satz 1) und über die Aufhebung
oder Änderung der Vollstreckungsklausel (§ 15 Abs. 2) ent-
scheiden, der Neuordnung des Beschwerderechts der Zivil-
prozessordnung in Artikel 2 des Entwurfs an. Danach soll
künftig auch gegen die Ablehnung des Antrags auf Ertei-
lung der Vollstreckungsklausel (§ 6 Abs. 2 des Gesetzes)
die sofortige Beschwerde stattfinden. Ferner wird nach den
geänderten Vorschriften der Zugang zum Bundesgerichtshof
geöffnet, wenn das Beschwerdegericht in seinem Beschluss
nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO-E die Rechtsbe-
schwerde zugelassen hat.

Zu Artikel 28 (Änderung des Gesetzes zur Aus-
führung des Vertrages vom 19. Juli
1966 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Tunesischen Re-
publik über Rechtsschutz und Rechts-
hilfe, die Anerkennung und Vollstre-
ckung gerichtlicher Entscheidungen in
Zivil- und Handelssachen sowie über
die Handelsschiedsgerichtsbarkeit)

Die in Nummer 1 bis 3 vorgesehenen Änderungen passen in
dem Ausführungsgesetz die Vorschriften über die sofortige
Beschwerde gegen die Entscheidungen des Gerichts in den
Verfahren über die Vollstreckbarerklärung (§ 5 Abs. 4), die
Aufhebung oder Änderung der Vollstreckbarerklärung (§ 9
Abs. 2) und über die zur Herbeiführung der Vollstreckbarer-
klärung in Tunesien festzusetzenden Gerichtskosten (§ 11
Abs. 2) der Neuordnung des Beschwerderechts der Zivil-
prozessordnung in Artikel 2 des Entwurfs an. Nach den ge-
änderten Vorschriften wird der Zugang zum Bundesge-
richtshof geöffnet, wenn das Beschwerdegericht in seinem
Beschluss nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO-E die
Rechtsbeschwerde zugelassen hat.

Zu Artikel 29 (Änderung des Gesetzes zur Ausfüh-
rung zwischenstaatlicher Anerken-
nungs- und Vollstreckungsverträge in
Zivil- und Handelssachen)

Der Artikel passt die Regelung der Rechtsbeschwerde in
den §§ 17 bis 19 des Anerkennungs- und Vollstreckungs-
ausführungsgesetzes (AVAG) den in Artikel 2 des Entwurfs
in den §§ 574 bis 577 ZPO vorgesehenen neuen Vorschrif-
ten über die Rechtsbeschwerde an.

Zu Nummer 1 (§ 17)

Nach § 17 Abs. 1 AVAG findet die Rechtsbeschwerde zum
Bundesgerichtshof bisher statt, wenn gegen die Entschei-
dung des Oberlandesgerichts, wäre sie durch Urteil ergan-
gen, nach den §§ 546, 547, 554b ZPO die Revision gegeben
wäre. Danach ist die Rechtsbeschwerde heute insbesondere
dann statthaft, wenn das Oberlandesgericht sie zugelassen
hat oder wenn der Beschwerdeführer durch die Entschei-
dung des Oberlandesgerichts um mehr als 60 000 DM be-
schwert ist. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbe-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 105 – Drucksache 14/3750

schwerde bisher zuzulassen, wenn die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn seine Entschei-
dung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder
des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des
Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht.

Mit der vorgesehenen Neufassung des Absatzes 1 entfällt
die bisherige Regelung. Die Rechtsbeschwerde soll nun-
mehr nach Maßgabe des § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO-E
statthaft sein. Damit wird der Zugang zum Bundesgerichts-
hof unabhängig von einer Zulassung durch das Beschwer-
degericht geöffnet, wenn die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Si-
cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-
dung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Nach der neu
gefassten Vorschrift entscheidet der Bundesgerichtshof im
Rahmen seiner Prüfung der Zulässigkeit der Rechtsbe-
schwerde darüber, ob diese Voraussetzung erfüllt ist (§ 574
Abs. 2 ZPO-E). Den Zugang zum Bundesgerichtshof ohne
Zulassung durch den iudex a quo sieht der Entwurf ferner in
den Neufassungen der §§ 522, 1065 ZPO, § 7 InsO und § 3
SVertO vor.

Zu Nummer 2 (§ 18)

In § 18 Abs. 2 Satz 2 AVAG, der für die Begründung der
Rechtsbeschwerde bisher die entsprechende Anwendung
des § 554 ZPO vorschreibt, wird die Bezugnahme auf diese
Vorschrift durch eine Verweisung auf die in Artikel 2 des
Entwurfs in der Zivilprozessordnung in § 575 Abs. 2 bis 4
ZPO vorgesehene neue allgemeine Vorschrift über die Be-
gründung der Rechtsbeschwerde ersetzt.

Damit wird zugleich die Bestimmung des § 18 Abs. 4
AVAG entbehrlich. Ihr Regelungsgehalt ergibt sich nun-
mehr hinsichtlich der Zustellung an den Beschwerdegegner
aus Absatz 4 Satz 2 und hinsichtlich der Beifügung von Ab-
schriften aus Absatz 4 Satz 1 des in Bezug genommenen
§ 575 ZPO-E in Verbindung mit § 133 Abs. 1 ZPO.

Zu Nummer 3 (§ 19)

Buchstabe a beinhaltet eine redaktionelle Verbesserung des
§ 19 Abs. 1 AVAG über die Prüfungsbefugnis des Bundes-
gerichtshofs. Satz 1 trägt nunmehr auch dem Rechtsgedan-
ken des § 549 Abs. 1 ZPO Rechnung. Der Regelungsgehalt
des bisherigen Absatzes 1 Satz 2 (entsprechende Anwen-
dung der Vorschriften des § 550 ZPO über den Begriff der
Gesetzesverletzung und des § 551 ZPO über die absoluten
Revisionsgründe) findet sich nunmehr in der durch Buch-
stabe b neu gefassten Verweisungsnorm des § 19 Abs. 3
AVAG (§§ 546, 547 ZPO-E). Satz 2 übernimmt unverändert
den Inhalt des bisherigen Satzes 3.

Buchstabe b ersetzt in § 19 Abs. 3 AVAG die Verweisung
auf die im Rechtsbeschwerdeverfahren bisher entsprechend
anzuwendenden Vorschriften des

– § 556 ZPO über die Anschlussrevision,

– § 558 ZPO über die Fortwirkung des Verlusts einer das
Verfahren betreffenden Rüge,

– § 559 ZPO über die Bindung des Revisionsgerichts an
die Revisionsanträge, die Nichtbindung an die Revi-
sionsgründe und die Beschränkung der Prüfung nicht

von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrens-
mängel auf den Fall ihrer Rüge,

– § 563 ZPO über die Zurückweisung der Revision, wenn
die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils zwar eine
Gesetzesverletzung ergeben, dieses sich aber aus ande-
ren Gründen als richtig erweist,

– § 573 Abs. 1 ZPO über die ohne mündliche Verhandlung
mögliche Entscheidung über die Beschwerde,

– § 574 ZPO über die Prüfung der Zulässigkeit der Be-
schwerde und ihre Verwerfung bei Mangel der Statthaf-
tigkeit, Frist oder Form und des

– § 575 ZPO über die Zurückverweisung an die Vorinstanz
bei begründeter Beschwerde

durch eine Bezugnahme auf die nach Artikel 2 des Entwurfs
in der Zivilprozessordnung in § 574 Abs. 4, § 576 Abs. 3
und § 577 für die Rechtsbeschwerde vorgesehene neue Ver-
fahrensregelung.

Die bisher vorgeschriebene entsprechende Anwendung des
§ 554b ZPO, die bei 60 000 DM übersteigender Beschwer
die Ablehnung der ohne Zulassung durch das Oberlandes-
gericht statthaften Rechtsbeschwerde ermöglicht, entfällt,
da nach der in Nummer 1 vorgesehenen Anpassung des § 17
Abs. 1 AVAG an die allgemeine Regelung der Rechtsbe-
schwerde in der Zivilprozessordnung der Wert der Be-
schwer für den Zugang zum Bundesgerichtshof kein Aus-
wahlkriterium sein soll.

Zu Artikel 30 (Änderung des Arbeitsgerichtsgeset-
zes)

Die Folgeänderungen im Arbeitsgerichtsgesetz bedürfen
noch der weiteren Prüfung.

Zu Artikel 31 (Änderung des Sozialgerichtsgeset-
zes)

In § 170 Abs. 3 Satz 2 SGG, nach dem das Revisionsgericht
im Falle der Rüge eines schwerwiegenden Verfahrensman-
gels im Sinne des § 551 ZPO von einer Begründung der Ent-
scheidung nicht absehen darf, wird die Bezugnahme auf die
Vorschrift der Zivilprozessordnung entsprechend ihrer in
Artikel 2 geänderten Einordnung als § 547 ZPO berichtigt.

Zu Artikel 32 (Änderung des Gerichtskostengeset-
zes)

Zu Nummer 1 (§ 5 GKG)

Zu Buchstabe a

Die Änderung ist eine Folge zur Änderung der Vorschriften
über die Beschwerde.

Zu Buchstabe b

Wegen der in § 573 Abs. 1 E vorgesehenen Befristung der
Erinnerung gegen die Entscheidungen des beauftragten oder
ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Ge-
schäftstelle soll Satz 3 klarstellend dahin ergänzt werden,

Drucksache 14/3750 – 106 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

dass die Erinnerung gegen den Kostenansatz auch künftig
unbefristet sein soll.

Zu Nummer 2 (Teil 1 der Anlage 1 zum GKG)

Zu Buchstabe a (Nummer 1202)

Die vorgeschlagene Regelung soll den Rechtsmittelver-
zicht, der im Rahmen des neuen § 313a Abs. 2 ZPO-E Tat-
bestand und Entscheidungsgründe im Urteil entbehrlich
macht, kostenrechtlich fördern und hat damit eine erheblich
belastungsmindernde Wirkung für die mit der Absetzung
der Urteile befassten Richter.

Zu Buchstabe b und c (Vorbemerkung zu den Nummern
1224 und 1225 sowie 1226 und
1227)

Für die Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege
sollen die für das streitige, begründete Urteil geltenden Ge-
bührentatbestände gelten. Diese Gebühr fällt neben der für
die Instanz vorgesehene Verfahrensgebühr an.

Zu Buchstabe d und e (Abschnitt II 3)

Für das Verfahren über den Antrag auf Zulassung der
Sprungrevision, der abgelehnt wird, soll eine Gebühr mit ei-
nem Gebührensatz von 1,5 anfallen. Die gebührenrechtliche
Konstruktion entspricht der Regelung für das Berufungsver-
fahren in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nummer 2120).

Zu Buchstabe f und g (Vorbemerkung und Nummern
1321 und 1322)

Die Ergänzung der Gebührenvorschriften im Berufungsver-
fahren des einstweiligen Rechtsschutzes entspricht der Än-
derung für das normale Berufungsverfahren (vgl. Begrün-
dung zu Buchstabe b und c).

Zu Buchstabe h (Vorbemerkung zu den Nummern 1526
und 1527)

Die Ergänzung der Gebührenvorschriften im Berufungsver-
fahren in Familiensachen entspricht der Änderung für das
Berufungsverfahren in anderen bürgerlichen Rechtsstreitig-
keiten (vgl. Begründung zu Buchstabe b und c).

Zu Buchstabe i (Nummer 1531)

Die Änderung ist eine Folge zur Änderung der Vorschriften
über die Beschwerde.

Zu Buchstabe j (Nummer 1951)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung der
ZPO.

Zu Buchstabe k bis p (Nummern 1952 bis 1957, 2503,
2504, 3402 und 3403)

Für die in §§ 574 ff. ZPO-E vorgesehene Rechtsbeschwerde
zum Bundesgerichtshof sollen Gebühren in doppelter Höhe
gegenüber sonstigen Beschwerden entstehen.Die für die
Rechtsbeschwerde vorgesehenen Vorschriften entsprechen
in ihrer Struktur denen für die Beschwerde geltenden

Nummern 1951 bis 1953. Für die Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision in allen Gerichtsbarkeiten soll
eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 2,0 vorgesehen
werden. Die Höhe soll dem hohen Arbeitsaufwand des Ge-
richts Rechnung tragen.

Zu Artikel 33 (Änderung der Kostenordnung)

Zu Nummer 1 (§ 14)

§ 14 verweist für das Verfahren über die Beschwerde weit-
gehend auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung. Mit
den vorgeschlagenen neuen Absätzen 3 und 4 soll das Ver-
fahren über die Erinnerung und die Beschwerde weitgehend
abschließend geregelt werden. Die Regelungen entsprechen
im Wesentlichen dem geltenden Recht.

Zu Nummer 2 (§ 31)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1.

Zu Nummer 3 (§ 156)

Die zahlreichen Verweisungen im geltenden Recht auf Vor-
schriften der ZPO sollen durch eigenständige Regelungen
ersetzt werden. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht
verbunden.

Zu Artikel 34 (Änderung des Gesetzes über Kosten
der Gerichtsvollzieher)

Auf die für die Erinnerung gegen den Kostenansatz und die
Beschwerde geltenden Verweisungen auf Vorschriften der
ZPO soll verzichtet werden. Die vorgeschlagene Fassung
der §§ 9 und 11 entspricht dem Vorschlag in dem Regie-
rungsentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Gerichts-
vollzieherkostenrechts vom 15. Dezember 1999 (Drucksa-
che 14/3432).

Zu Artikel 35 (Änderung der Justizverwaltungs-
kostenordnung)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des
§ 14 der Kostenordnung.

Zu Artikel 36 (Änderung der Bundesgebührenord-
nung für Rechtsanwälte)

Zu Nummer 1 (§ 10)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung der
ZPO.

Zu Nummer 2 (§ 31a)

Die vorgesehenen prozessualen Änderungen für das Beru-
fungsverfahren führen dazu, dass in zahlreichen Fällen die
Berufung nicht mehr durchgeführt wird. Dies hat zur Folge,
dass die Verhandlungs- bzw. Erörterungsgebühr und die Be-
weisgebühr nicht mehr anfallen. Um dem Rechnung zu tra-
gen, soll die Prozessgebühr um 2/10 erhöht werden. Im Ver-
fahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrevision
soll der Rechtsanwalt die für das Revisionsverfahren be-
stimmten Gebühren erhalten. Das Verfahren bildet mit dem

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 107 – Drucksache 14/3750

Revisionsverfahren eine Angelegenheit (§ 14 Abs. 2 Satz 2
BRAGO). Die vorgeschlagene Regelung entspricht der im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Regelung für
das Verfahren auf Zulassung der Berufung.

Zu Nummer 3 (§ 35)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung der
Zivilprozessordnung.

Zu Nummer 4 (§ 37)

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des
§ 576 ZPO (neu: § 573 ZPO-E).

Zu Buchstabe b

Die Verweisungen sollen an die veränderte Paragraphen-
folge der Zivilprozessordnung angepasst werden.

Zu Nummer 5 (§ 41)

Die Änderung ist Folge des in Nummer 4 vorgesehenen
neuen § 31a BRAGO. Die vorgesehenen prozessualen Än-
derungen für das Berufungsverfahren treffen auf einstwei-
lige Anordnungen vor dem Berufungsgericht als Haupt-
sachegericht (§ 41 BRAGO) nicht zu.

Zu Nummer 6 (§ 49)

Die Verweisungen sollen an die veränderte Paragraphen-
folge der Zivilprozessordnung angepasst werden.

Zu Nummer 7 (§ 51)

Die Änderung ist Folge des in Nummer 4 vorgesehenen
neuen § 31a BRAGO. Die vorgesehenen prozessualen Än-
derungen für das Berufungsverfahren treffen auf das Pro-
zesskostenhilfeverfahren (§ 51 BRAGO) nicht zu.

Zu Nummer 8 (§ 52)

Die Änderung ist Folge des in Nummer 4 vorgesehenen
neuen § 31a BRAGO. Die vorgesehenen prozessualen Än-
derungen für das Berufungsverfahren treffen auf den Ver-
kehrsanwalt nicht zu.

Zu Nummern 9 und 10 (§§ 53, 54)

Die Erwägungen, die für eine erhöhte Prozessgebühr für
den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten sprechen,
treffen auf den Vertreter in der mündlichen Verhandlung
und in der Beweisaufnahme nicht zu. Die Anwendung des
vorgesehenen § 31a BRAGO soll daher ausgeschlossen
sein.

Zu Nummer 11 (§ 55)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des
§ 576 ZPO (neu: § 573 ZPO-E).

Zu Nummer 12 (§ 61a)

Die Änderung in Absatz 1 Nummer 1 ist Folge der Neure-
gelung des Beschwerdeverfahrens. Auch im Verfahren über
die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision soll
der Rechtsanwalt die Gebühren nach § 31 BRAGO in Höhe
von 20/10 erhalten, weil bereits in diesem Verfahren die Re-
vision von dem Anwalt weitestgehend vorbereitet werden
muss. Aus diesem Grunde soll die Gebühr auf die Prozess-
gebühr des Revisionsverfahrens angerechnet werden.

Um sicherzustellen, dass im Verbundverfahren die Prozess-
gebühr nach einem einheitlichen Gebührensatz entsteht,
muss der neue § 31a BRAGO auch für die Beschwerdever-
fahren nach § 621e Abs. 1 und § 629a Abs. 2 der Zivilpro-
zessordnung Anwendung finden.

Zu Nummern 13 bis 15 (§§ 65a, 66 und 67)

Diese Änderungen sind ebenfalls Folge des in Nummer 2
vorgesehenen neuen § 31a BRAGO. Die vorgesehenen pro-
zessualen Änderungen für das Berufungsverfahren treffen
auf die nachfolgenden Verfahren nicht zu:

– Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen (§ 65a BRAGO)

– Berufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof gegen
Entscheidungen des Patentgerichts (§ 66 BRAGO)

– Schiedsrichterliches Verfahren (§ 67 BRAGO)

Für diese Verfahren soll die Anwendbarkeit des vorgesehe-
nen § 31a BRAGO ausgeschlossen werden.

Zu Nummer 16 (§ 114)

Für das Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und
Finanzgerichtsbarkeit soll die Anwendbarkeit des § 31a
BRAGO ebenfalls ausgeschlossen werden. Auf die Begrün-
dung zu den Nummern 9 bis 11 wird Bezug genommen.
Ferner soll die vorgeschlagene besondere Gebührenrege-
lung in § 61 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO für das Verfahren über
den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Entscheidun-
gen der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen werden, weil
Absatz 4 insoweit eine Sonderregelung enthält.

Zu Nummer 17 (§ 116)

Für das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbar-
keit soll die Anwendbarkeit des § 31a BRAGO ebenfalls
ausgeschlossen werden. Auf die Begründung zu den
Nummern 9 bis 11 wird Bezug genommen.

Zu Artikel 37 (Änderung des Artikels IX des Geset-
zes zur Änderung und Ergänzung
kostenrechtlicher Vorschriften)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des
§ 14 KostO.

Zu Artikel 38 (Änderung des Schuldrechtsanpas-
sungsgesetzes)

§ 55 SchuldRAnpG sieht – wie § 23 Nr. 2 Buchstabe a GVG
für Wohnraummietsachen – für alle Rechtsstreitigkeiten
zwischen Grundstückseigentümern und Nutzern über An-
sprüche aus Vertragsverhältnissen nach § 1 Abs. 1 Schuld-

Drucksache 14/3750 – 108 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

RAnpG und über das Bestehen solcher Vertragsverhältnisse
die ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Amtsge-
richte unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes vor. Zur
Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung der danach in
diesen Rechtsstreitigkeiten im Berufungsverfahren in letzter
Instanz entscheidenden Landgerichte und zur Klärung von
Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung bestimmt § 56
SchuldRAnpG, dass in den Rechtsstreitigkeiten das für
Wohnraummietsachen in § 541 Abs. 1 ZPO geregelte
Rechtsentscheidsverfahren entsprechend anzuwenden ist.

Die Neuordnung des Rechtsmittelrechts der Zivilprozess-
ordnung in Artikel 1 und 2 des Entwurfs öffnet für alle
Rechtsstreitigkeiten, in denen der Instanzenzug bisher in der
Berufungsinstanz vor den Landgerichten endet, den Zugang
zum Bundesgerichtshof. Die Revision findet künftig auch in
diesen Rechtsstreitigkeiten statt, wenn sie das Berufungsge-
richt oder der Bundesgerichtshof auf Beschwerde gegen die
Nichtzulassung zugelassen hat (§§ 543, 544 ZPO-E). Nach
§ 543 Abs. 2 ZPO-E ist die Revision zuzulassen, wenn die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli-
chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-
richts erfordert. Damit wird der Zugang zum Revisionsge-
richt für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der
ordentlichen Zivilgerichtsbarkeit einheitlich gestaltet. Für
das Rechtsentscheidsverfahren, das nur für einen kleinen
Teil der von der Revisionsinstanz bisher ausgeschlossenen
Rechtsstreitigkeiten und auch nicht auf Betreiben der Par-
teien, sondern nur auf eine Vorlage durch das Berufungsge-
richt eine höchstrichterliche Klärung von Rechtsfragen er-
möglicht, besteht danach ein Bedürfnis nicht mehr.

Der Entwurf übernimmt deshalb die bisherige Regelung des
§ 541 ZPO in Artikel 2 nicht in das neue Recht und sieht
aus diesem Grunde die Aufhebung des § 56 SchuldRAnpG
vor.

Zu Artikel 39 (Änderung des Wohnungseigentums-
gesetzes)

Die Vorschrift passt § 46a Abs. 3 WEG, der das Verfahren
des Gerichts für den Fall des Einspruchs gegen den Vollstre-
ckungsbescheid über Zahlungsansprüche der Wohnungsei-
gentümer untereinander regelt, der in Artikel 2 vorgesehe-
nen Änderung des § 341 Abs. 2 ZPO an. Nach der
Änderung soll über die Zulässigkeit des Einspruchs nicht
mehr durch Beschluss oder Urteil, sondern nur noch durch
Urteil entschieden werden können. Entscheidungen des Ge-
richts in den zur freiwilligen Gerichtsbarkeit gehörenden
Wohnungseigentumssachen ergehen indessen durch Be-
schluss. Deshalb beschränkt die in Nummer 1 vorgesehene
Neufassung des § 46a Abs. 3 Satz 2 WEG die in dem ersten
Halbsatz des Satzes bisher vorgeschriebene Anwendung des
§ 341 ZPO auf dessen Absatz 1. Eine inhaltliche Änderung
ist damit nicht verbunden. Es wird lediglich redaktionell
verdeutlicht, dass in Wohnungseigentumssachen das Urteil
als Entscheidungsform nicht eingeführt werden soll.

In Satz 2 entfällt der zweite Halbsatz. Dieser bestimmt, dass
für die sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung eines
Einspruchs abweichend von § 341 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht

die Vorschriften der Zivilprozessordnung anzuwenden sind,
sondern § 45 Abs. 1 WEG gilt.

Der Inhalt des zweiten Halbsatzes wird in den nach Num-
mer 2 dem § 46a Abs. 3 anzufügenden neuen Satz über-
nommen. Dieser regelt nunmehr ausdrücklich die Be-
schlussform und die Statthaftigkeit der sofortigen
Beschwerde nach Maßgabe des § 45 Abs. 1 WEG, und zwar
auch für die nach § 343 ZPO auf den Einspruch ergehende
Sachentscheidung.

Zu Artikel 40 (Änderung des Bodensonderungsge-
setzes)

Die Änderung passt die Vorschrift des § 19 BoSoG über die
Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts der
in Artikel 2 des Entwurfs vorgesehenen Änderung des Revi-
sionsrechts der Zivilprozessordnung an. In Absatz 1 Satz 1
beschränkt § 19 BoSoG die Beschwerde auf die Rüge von
Gesetzesverletzungen. Satz 2 ordnet die entsprechende An-
wendung der für die Revision geltenden Vorschriften der Zi-
vilprozessordnung über den Begriff der Gesetzesverletzung
(§ 550 ZPO), die absoluten Revisionsgründe (§ 551 ZPO),
die tatsächlichen Grundlagen der Nachprüfung des Revi-
sionsgerichts (§ 561 ZPO) und die Zurückweisung der Re-
vision bei einer nicht entscheidungserheblichen Gesetzes-
verletzung (§ 563 ZPO) an.

Nummer 1 gleicht § 19 Abs. 1 Satz 1 BoSoG dem Wortlaut
des § 546 ZPO-E, der den in § 550 ZPO bisher verwendeten
Begriff der Gesetzesverletzung inhaltlich unverändert in
Rechtsverletzung umwandelt.

Nummer 2 berichtigt in § 19 Abs. 1 Satz 2 BoSoG die Be-
zugnahme auf die in ihm bezeichneten Vorschriften der Zi-
vilprozessordnung entsprechend ihrer in Artikel 2 geänder-
ten Einordnung als §§ 546, 547, 559 und 561 ZPO.

Zu Artikel 41 (Änderung des Aktiengesetzes)

Die Änderung passt die Vorschrift des § 99 Abs. 3 AktG
über die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des
Landgerichts der in Artikel 2 des Entwurfs vorgesehenen
Änderung des Revisionsrechts der Zivilprozessordnung an.
Im ersten Halbsatz des Satzes 3 beschränkt § 99 Abs. 3
AktG die Beschwerde auf die Rüge von Gesetzesverletzun-
gen. Der zweite Halbsatz des Satzes ordnet die entspre-
chende Anwendung der für die Revision geltenden Vor-
schriften der Zivilprozessordnung über den Begriff der
Gesetzesverletzung (§ 550 ZPO), die absoluten Revisions-
gründe (§ 551 ZPO), die tatsächlichen Grundlagen der
Nachprüfung des Revisionsgerichts (§ 561 ZPO) und die
Zurückweisung der Revision bei einer nicht entscheidungs-
erheblichen Gesetzesverletzung (§ 563 ZPO) an.

Die vorgesehene Neufassung des § 99 Abs. 3 Satz 3 AktG
gleicht den ersten Halbsatz dem Wortlaut des § 546 ZPO-E
an, der den in § 550 ZPO bisher verwendeten Begriff der
Gesetzesverletzung inhaltlich unverändert in Rechtsverlet-
zung umwandelt. Im zweiten Halbsatz wird die Bezug-
nahme auf die in ihm bezeichneten Vorschriften der Zivil-
prozessordnung entsprechend ihrer in Artikel 2 geänderten
Einordnung als §§ 546, 547, 559 und 561 ZPO berichtigt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 109 – Drucksache 14/3750

Zu Artikel 42 (Änderung des Patentgesetzes)

Die Vorschrift passt § 101 Abs. 2 und § 136 Satz 1 des Pa-
tentgesetzes den in Artikel 2 des Entwurfs vorgesehenen
Änderungen des Rechtsmittelrechts der Zivilprozessord-
nung an.

Zu Nummer 1 (§ 101)

§ 101 Abs. 2 PatG beschränkt in Satz 1 die Rechtsbe-
schwerde gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des
Patentgerichts auf die Rüge von Gesetzesverletzungen. Er
ordnet in Satz 2 für die Rechtsbeschwerde die entspre-
chende Anwendung der für die Revision geltenden Vor-
schriften der Zivilprozessordnung über den Begriff der
Gesetzesverletzung (§ 550 ZPO) und die absoluten Revisi-
onsgründe (§ 551 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7 ZPO) an. Die Ände-
rung gleicht in § 101 Abs. 2 Satz 1 den Wortlaut der in Arti-
kel 2 vorgesehenen Fassung des § 546 an, die den in § 550
ZPO bisher verwendeten Begriff der Gesetzesverletzung in-
haltlich unverändert in Rechtsverletzung umwandelt. In
Satz 2 wird die Bezugnahme auf die §§ 550, 551 Nr. 1 bis 3,
5 bis 7 ZPO entsprechend ihrer in Artikel 2 geänderten Ein-
ordnung als §§ 546, 547 berichtigt und der Wegfall der von
der entsprechenden Anwendung ausgenommenen bisheri-
gen Nummer 4 des § 551 ZPO berücksichtigt.

Zu Nummer 2 (§ 136)

§ 136 Satz 1 PatG schreibt für die Verfahrenskostenhilfe die
entsprechende Anwendung des § 127 Abs. 2 ZPO vor, nach
dem Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren bisher
der einfachen unbefristeten Beschwerde unterliegen. Mit
der Änderung wird die entsprechende Anwendung dieser
Vorschrift beibehalten, die Umwandlung der bisher unbe-
fristeten Beschwerde in eine sofortige Beschwerde jedoch
mit der Maßgabe in das Patentgesetz übernommen, dass die
in Artikel 2 des Entwurfs vorgesehene Beschränkung der
Zulässigkeit nach dem Wert des von der Entscheidung be-
troffenen Streitgegenstandes für die Verfahrenskostenhilfe
nicht gelten soll.

Zu Artikel 43 (Änderung des Markengesetzes)

Die Vorschrift passt § 84 Abs. 2 des Markengesetzes an die
Änderung des Revisionsrechts der Zivilprozessordnung in
Artikel 2 des Entwurfs an. § 84 Abs. 2 MarkenG beschränkt
in Satz 1 die Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse der
Beschwerdesenate des Patentgerichts auf die Rüge von Ge-
setzesverletzungen. Er ordnet in Satz 2 für die Rechtsbe-
schwerde die entsprechende Anwendung der für die Revi-
sion geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung über
den Begriff der Gesetzesverletzung (§ 550 ZPO) und die ab-
soluten Revisionsgründe (§ 551 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7 ZPO) an.

Die Änderung zu Nummer 1 gleicht in § 84 Abs. 2 Satz 1
des Gesetzes den Wortlaut der in Artikel 2 vorgesehenen
Fassung des § 546 ZPO an, die den bislang in § 550 ZPO
verwendeten Begriff der Gesetzesverletzung inhaltlich un-
verändert in Rechtsverletzung umwandelt.

Die Änderung zu Nummer 2 berichtigt in § 84 Abs. 2 Satz 2
die Bezugnahme auf die §§ 550, 551 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7 ZPO
entsprechend ihrer in Artikel 2 geänderten Einordnung als

§§ 546, 547 ZPO. Der Wegfall der von der entsprechenden
Anwendung ausgenommenen bisherigen Nummer 4 des
§ 551 ZPO ist berücksichtigt worden.

Zu Artikel 44 (Änderung der Abgabenordnung)

In § 326 Abs. 3 Satz 1 AO 1977, der für das Verfahren vor
dem Amtsgericht über die Anordnung, Vollziehung und
Aufhebung des persönlichen Sicherheitsarrestes die sinnge-
mäße Anwendung des § 921 Abs. 1 und der §§ 922 bis 925,
927, 929, 933, 934 Abs. 1, 3 und 4 ZPO vorschreibt, wird
die Verweisung auf § 921 Abs. 1 ZPO gestrichen, da diese
Vorschrift nach Artikel 2 des Entwurfs aufgehoben wird.
Der Inhalt der Vorschrift, die dem Gericht ermöglicht, über
den Arrestantrag ohne mündliche Verhandlung zu entschei-
den, geht in der in Artikel 2 in § 128 Abs. 4 ZPO vorgesehe-
nen neuen allgemeinen Vorschrift auf, auf die nunmehr Be-
zug genommen wird.

Zu Artikel 45 (Änderung des Gesetzes gegen Wett-
bewerbsbeschränkungen)

Zu Nummer 1 (§ 76)

§ 76 Abs. 2 Satz 1 GWB beschränkt im ersten Halbsatz die
Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse der Oberlandesge-
richte auf die Rüge von Gesetzesverletzungen und ordnet
im zweiten Halbsatz für die Rechtsbeschwerde die entspre-
chende Anwendung der für die Revision geltenden Vor-
schriften der Zivilprozessordnung über den Begriff der
Gesetzesverletzung (§ 550 ZPO) und die absoluten Revisi-
onsgründe (§ 551 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7 ZPO) an. Die Ände-
rung gleicht den Wortlaut des ersten Halbsatzes der in Arti-
kel 2 vorgesehenen Fassung des § 546 ZPO an, die den in
§ 550 ZPO bisher verwendeten Begriff der Gesetzesverlet-
zung inhaltlich unverändert in Rechtsverletzung umwan-
delt. Sie berichtigt im zweiten Halbsatz die Bezugnahme
auf die §§ 550, 551 ZPO entsprechend ihrer in Artikel 2 ge-
änderten Einordnung als §§ 546, 547 ZPO.

Zu Nummer 2 (§ 94)

Die Vorschrift passt in § 94 Abs. 1 Nr. 3 GWB den Katalog
der dem Kartellsenat des Bundesgerichtshofes zugewiese-
nen Entscheidungen über Rechtsmittel in den in der Vor-
schrift bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der in
Artikel 2 des Entwurfs vorgesehenen Neuordnung des Revi-
sions- und Beschwerderechts an. Die Entscheidungszustän-
digkeit des Bundesgerichtshofes für die nach Artikel 2 neu
eingeführte Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) ist
Bestandteil der in der Zivilprozessordnung näher bestimm-
ten Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes als Revisionsge-
richt. Für sie ergibt sich die Zuweisung an den Kartellsenat
aus Buchstabe a und b des Katalogs, ohne dass sie darin be-
sonders zu erwähnen sind.

Zu Artikel 46 (Änderung des Gesetzes zur Ausfüh-
rung des Abkommens vom 27. Feb-
ruar 1953 über deutsche Auslands-
schulden)

Drucksache 14/3750 – 110 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

§ 11 Abs. 1 Satz 2 und § 16 Abs. 1 Satz 2 des Ausführungs-
gesetzes, die mit Rücksicht auf die bis zum 1. Januar 1965
geltende Fassung des § 511a Abs. 4 und des § 547 Abs. 1
Nr. 2 ZPO für Ansprüche nach dem Gesetz eine erweiterte
Zulässigkeit der Berufung und der Revision ausschlossen,
sind mit der Aufhebung dieser Vorschriften der Zivilpro-
zessordnung durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Novem-
ber 1964 (BGBl. I S. 933) gegenstandslos geworden und da-
her aufzuheben.

Zu Artikel 47 (Änderung des Gesetzes zu den drei
Abkommen vom 3. April 1958 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Portugiesischen Repub-
lik über deutsche Vermögenswerte in
Portugal, auf dem Gebiet des ge-
werblichen Rechtsschutzes und über
die Liquidation des früheren deutsch-
portugiesischen Verrechnungsver-
kehrs)

Artikel 8 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes, der mit Rücksicht auf
die bis zum 1. Januar 1965 geltende Fassung des § 511a
Abs. 4 und des § 547 Abs. 1 Nr. 2 ZPO für Ansprüche nach
dem Gesetz eine erweiterte Zulässigkeit der Berufung und
der Revision ausgeschlossen hat, ist mit der Aufhebung die-
ser Vorschriften der Zivilprozessordnung durch Artikel 2
des Gesetzes vom 27. November 1964 (BGBl. I S. 933) ge-
genstandslos geworden und daher aufzuheben.

Zu Artikel 48 (Änderung des Gesetzes zu dem Ab-
kommen vom 22. Dezember 1959
zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Kaiserreich Iran
über die Liquidation des früheren
deutsch-iranischen Verrechnungsver-
kehrs)

Artikel 3 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes, der mit Rücksicht auf
die bis zum 1. Januar 1965 geltende Fassung des § 511a
Abs. 4 und des § 547 Abs. 1 Nr. 2 ZPO für Ansprüche nach
dem Gesetz eine erweiterte Zulässigkeit der Berufung und
der Revision ausgeschlossen hat, ist mit der Aufhebung die-
ser Vorschriften der Zivilprozessordnung durch Artikel 2
des Gesetzes vom 27. November 1964 (BGBl. I S. 933) ge-
genstandslos geworden und daher aufzuheben.

Zu Artikel 49 (Änderung des Umstellungsergän-
zungsgesetzes)

Die Änderung passt § 24 Abs. 2 des Umstellungsergän-
zungsgesetzes an die Änderung des Revisionsrechts der Zi-
vilprozessordnung in Artikel 2 des Entwurfs an. § 24 Abs. 2
UErgG beschränkt in Satz 1 die sofortige Beschwerde an
das Kammergericht auf die Rüge von Gesetzesverletzun-

gen. Er ordnet in Satz 2 für die Rechtsbeschwerde die ent-
sprechende Anwendung der für die Revision geltenden Vor-
schriften der Zivilprozessordnung über den Begriff der
Gesetzesverletzung (§ 550 ZPO), die absoluten Revisions-
gründe (§ 551 ZPO), die tatsächlichen Grundlagen der
Nachprüfung des Revisionsgerichts (§ 561 ZPO) und die
Zurückweisung der Revision bei einer nicht entscheidungs-
erheblichen Gesetzesverletzung (§ 563 ZPO) an.

Zu Nummer 1

Die Änderung gleicht in § 24 Abs. 2 Satz 1 UErgG den
Wortlaut der in Artikel 2 vorgesehenen Fassung des § 546
ZPO an, die den bisher in § 550 ZPO verwendeten Begriff
der Gesetzesverletzung inhaltlich unverändert in Rechtsver-
letzung umwandelt.

Zu Nummer 2

Die Änderung berichtigt in § 24 Abs. 2 Satz 2 UErgG die
Bezugnahme auf die §§ 550, 551, 561, 563 ZPO entspre-
chend ihrer in Artikel 2 geänderten Einordnung als §§ 546,
547, 559, 561 ZPO.

Zu Artikel 50 (Änderung der Verordnung zur
Durchführung des Gesetzes zur Ver-
einheitlichung der Fideikommissauf-
lösung)

In § 12 Abs. 2 der Durchführungsverordnung, der im Ver-
fahren vor dem obersten Fideikommissgericht und den Fi-
deikommisssenaten der Oberlandesgerichte (§ 28 Abs. 1
Satz 1 der DVO) gegen Entscheidungen des beauftragten
oder ersuchten Richters in sinngemäßer Anwendung des
§ 576 ZPO die Erinnerung vorsieht, wird die Bezugnahme
auf diese Vorschrift entsprechend ihrer in Artikel 2 des Ent-
wurfs geänderten Einordnung als § 573 ZPO berichtigt.

Zu Artikel 51 (Rückkehr zum einheitlichen Verord-
nungsrang)

Die Vorschrift ermöglicht es, die durch Artikel 6 und 7 ge-
änderten Teile der Verordnungen durch Rechtsverordnung
zu ändern.

Zu Artikel 52 (Inkrafttreten)

Der Entwurf sieht das Inkrafttreten des Gesetzes am
1. Januar 2002 vor. Dieser Zeitpunkt wird vorgeschlagen,
damit die Maßnahmen, die den Zivilprozess bürgernäher
und effizienter machen, den Rechtsuchenden und den Ge-
richten möglichst bald zugute kommen. Das Inkrafttreten
zum 1. Januar 2002 ist notwendig für diejenigen Änderun-
gen vorzusehen, die das in anhängigen Verfahren über-
gangsweise fortgeltende Recht (§§ 23, 178 GVG, §§ 115,
128, 495a, 511a, 546, 554, 554b 567, 708 ZPO) und das
neue Recht an die Euro-Einheit anpassen.

Gesetzentwurf - Zivilprozessreform
Vorblatt
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz – ZPO-RG)
Artikel 1 - Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 2 - Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 3 - Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Artikel 4 - Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes
Artikel 5 - Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
Artikel 6 - Änderung der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren
Artikel 7 - Änderung der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren bei Gerichten, die da...
Artikel 8 - Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen
Artikel 9 - Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Artikel 10 - Änderung des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag
Artikel 11 - Änderung der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
Artikel 12 - Änderung der Insolvenzordnung
Artikel 13 - Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 14 - Änderung der Grundbuchordnung
Artikel 15 - Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
Artikel 16 - Änderung der Verordnung zur Ausführung des deutsch-britischen Abkommens über den Rechtsverkehr
Artikel 17 - Änderung der Verordnung zur Ausführung des deutsch-türkischen Abkommens über den Rechtsverkehr in...
Artikel 18 - Änderung der Verordnung zur Ausführung des deutsch-schweizerischen Abkommens über die gegenseitig...
Artikel 19 - Änderung der Verordnung zur Ausführung des deutsch-italienischen Abkommens über die Anerkennung u...
Artikel 20 - Änderung der Verordnung zur Ausführung des deutsch-griechischen Abkommens über die gegenseitige R...
Artikel 21 - Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 über den Zivilpro...
Artikel 22 - Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und de...
Artikel 23 - Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und de...
Artikel 24 - Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 14. Juli 1960 zwischen der Bundesrepublik ...
Artikel 25 - Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. April 1958 über die Anerke...
Artikel 26 - Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages vom 4. November 1961 zwischen der Bundesrepubl...
Artikel 27 - Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages vom 30. August 1962 zwischen der Bundesrepubli...
Artikel 28 - Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages vom 19. Juli 1966 zwischen der Bundesrepublik ...
Artikel 29 - Änderung des Gesetzes zur Ausführung zwischenstaatlicher Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge...
Artikel 30 - Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Artikel 31 - Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 32 - Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 33 - Änderung der Kostenordnung
Artikel 34 - Änderung des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher
Artikel 35 - Änderung der Justizverwaltungskostenordnung
Artikel 36 - Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
Artikel 37 - Änderung des Artikels XI des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften
Artikel 38 - Änderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes
Artikel 39 - Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes
Artikel 40 - Änderung des Bodensonderungsgesetzes
Artikel 41 - Änderung des Aktiengesetzes
Artikel 42 - Änderung des Patentgesetzes
Artikel 43 - Änderung des Markengesetzes
Artikel 44 - Änderung der Abgabenordnung
Artikel 45 - Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Artikel 46 - Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandssch...
Artikel 47 - Änderung des Gesetzes zu den drei Abkommen vom 3. April 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschl...
Artikel 48 - Änderung des Gesetzes zu dem Abkommen vom 22. Dezember 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschla...
Artikel 49 - Änderung des Umstellungsergänzungsgesetzes
Artikel 50 - Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Fideikommissauflö...
Artikel 51 - Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 52 - Inkrafttreten

Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Warum eine Reform des Zivilprozesses?
II. Derzeitige Situation
III. Folgerungen: Struktureller Lösungsansatz
IV. Grundzüge der Reform
V. Angleichung an den Rechtsstandard der europäischen Nachbarländer

B. Einzelbegründung
Zu Artikel 1 (Änderung des Gerichtsverfassungs- gesetzes)
Zu Artikel 2 (Änderung der Zivilprozessordnung)
Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung)
Zu Artikel 4 (Änderung des Bundesentschädigungs- gesetzes)
Zu Artikel 5 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz)
Zu Artikel 6 (Änderung der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren)
Zu Artikel 7 (Änderung der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren bei Ger...
Zu Artikel 8 (Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen)
Zu Artikel 9 (Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung)
Zu Artikel 10 (Änderung des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag)
Zu Artikel 11 (Änderung der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung)
Zu Artikel 12 (Änderung der Insolvenzordnung)
Zu Artikel 13 (Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
Zu Artikel 14 (Änderung der Grundbuchordnung)
Zu Artikel 15 (Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen)
Zu Artikel 16 (Änderung der Verordnung zur Ausführung des deutsch-britischen Abkommens über den R...
Zu Artikel 17 (Änderung der Verordnung zur Ausführung des deutsch-türkischen Abkommens vom 28.Ma...
Zu Artikel 18 (Änderung der Verordnung zur Ausführung des deutsch-schweizerischen Abkommens vom...
Zu Artikel 19 (Änderung der Verordnung zur Ausführung des deutsch-italienischen Abkommens über di...
Zu Artikel 20 (Änderung der Verordnung zur Ausführung des deutsch-griechischen Abkommens über die...
Zu Artikel 21 (Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 üb...
Zu Artikel 22 (Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deu...
Zu Artikel 23 (Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deu...
Zu Artikel 24 (Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 14. Juli 1960 zwischen der ...
Zu Artikel 25 (Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15.April 1958 ...
Zu Artikel 26 (Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages vom 4. November 1961 zwischen d...
Zu Artikel 27 (Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages vom 30. August 1962 zwischen de...
Zu Artikel 28 (Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages vom 19. Juli 1966 zwischen der...
Zu Artikel 29 (Änderung des Gesetzes zur Ausführung zwischenstaatlicher Anerkennungs- und Vollstr...
Zu Artikel 30 (Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes)
Zu Artikel 31 (Änderung des Sozialgerichtsgesetzes)
Zu Artikel32 (Änderung des Gerichtskostengesetzes)
Zu Artikel 33 (Änderung der Kostenordnung)
Zu Artikel 34 (Änderung des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher)
Zu Artikel 35 (Änderung der Justizverwaltungskostenordnung)
Zu Artikel 36 (Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte)
Zu Artikel 37 (Änderung des Artikels IX des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher...
Zu Artikel 38 (Änderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes)
Zu Artikel 39 (Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes)
Zu Artikel 40 (Änderung des Bodensonderungsgesetzes)
Zu Artikel 41 (Änderung des Aktiengesetzes)
Zu Artikel 42 (Änderung des Patentgesetzes)
Zu Artikel 43 (Änderung des Markengesetzes)
Zu Artikel 44 (Änderung der Abgabenordnung)
Zu Artikel 45 (Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen)
Zu Artikel 46 (Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deuts...
Zu Artikel 47 (Änderung des Gesetzes zu den drei Abkommen vom 3. April 1958 zwischen der Bundesre...
Zu Artikel 48 (Änderung des Gesetzes zu dem Abkommen vom 22. Dezember 1959 zwischen der Bundesrep...
Zu Artikel 49 (Änderung des Umstellungsergänzungsgesetzes)
Zu Artikel 50 (Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Fi...
Zu Artikel 51 (Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang)
Zu Artikel 52 (Inkrafttreten)

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