BT-Drucksache 14/3508

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts an Grundstücken in den neuen Ländern (Grundstückrechtsänderungsgesetz-GrundRÄndG)

Vom 6. Juni 2000


Deutscher Bundestag Drucksache 14/3508
14. Wahlperiode 06. 06. 2000

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Alfred Hartenbach, Hermann Bachmaier, Bernhard Brinkmann
(Hildesheim), Hans-Joachim Hacker, Anette Kramme, Christine Lambrecht,
Winfried Mante, Dirk Manzewski, Dr. Jürgen Meyer (Ulm), Margot von Renesse,
Wilhelm Schmidt, (Salzgitter), Richard Schuhmann (Delitzsch), Erika Simm,
Dr. Margrit Spielmann, Joachim Stünker, Hedi Wegener, Dr. Peter Struck
und der Fraktion der SPD
sowie der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Hans-Christian Ströbele, Kerstin
Müller (Köln), Rezzo Schlauch und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts an Grundstücken
in den neuen Ländern (Grundstücksrechtsänderungsgesetz – GrundRÄndG)

A. Problem

1. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 8. April 1998 –
1 BvR 1680/93 u. a. – die Regelung des Artikels 233 § 2a Abs. 8 Satz 1 Ein-
führungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) i. d. F. des Sachen-
rechtsänderungsgesetzes vom 21. September 1994 insoweit für mit Artikel
14 des Grundgesetzes unvereinbar erklärt, als diese für die Zeit vom 22. Juli
1992 (Inkrafttreten des das sachenrechtliche Moratorium begründenden
Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes) bis zum 31. Dezember 1994
einen gesetzlichen Anspruch des Grundstückseigentümers gegen den nach
dem sachenrechtlichen Moratorium zum Besitz berechtigten Nutzer auf Nut-
zungsentgelt nicht vorsieht. Das Gericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben,
die verfassungswidrige Regelung bis zum 30. Juni 2000 durch eine verfas-
sungskonforme Regelung zu ersetzen.

2. Bei der Bewältigung der mit dem Immobilienrecht der neuen Länder im Zu-
sammenhang stehenden Schwierigkeiten haben sich in der rechtlichen Pra-
xis verschiedene Bedürfnisse für größtenteils technische Änderungen des
Vermögensgesetzes, von Übergangsvorschriften im EGBGB und des Grund-
buchbereinigungsgesetzes herausgebildet. Im Hinblick auf die derzeit
vorbereitete Umstrukturierung der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte
Sonderaufgaben ist eine Neuregelung ihrer Zuständigkeiten aus der Grund-
stücksverkehrsordnung und dem Parteiengesetz der DDR erforderlich.

B. Lösung

Zu 1. Es wird ein gesetzlicher Anspruch des Grundstückseigentümers gegen
den nach dem sachenrechtlichen Moratorium zum Besitz des Grund-

Drucksache 14/3508 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

stücks Berechtigten auf Zahlung von Nutzungsentgelt für den betreffen-
den Zeitraum eingeführt.

Zu 2. Den praktischen Bedürfnissen wird durch entsprechende Änderungen der
Rechtsvorschriften Rechnung getragen.

C. Alternativen

Keine

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

Die den öffentlichen Haushalten infolge der vorgeschlagenen Regelungen ent-
stehenden Kosten oder mögliche Einsparungen lassen sich nicht beziffern. Die
mit den Änderungen des Vermögensgesetzes bezweckten Erleichterungen bei
der Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche können zu Einbußen der
öffentlichen Haushalte führen, deren Kosten sich mangels Kenntnis der Zahl
und der Einzelumstände der betroffenen Fälle jedoch nicht beziffern lassen.
Dem stehen Einsparungen durch die vorgeschlagenen Änderungen des Grund-
buchbereinigungsgesetzes und in erheblichem Umfang bei der im Einführungs-
gesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgeschlagenen Klarstellung zur Ent-
stehung selbständigen Gebäudeeigentums in der Hand landwirtschaftlicher
Produktionsgenossenschaften gegenüber. Die übrigen Vorschriften sind haus-
haltsneutral.

E. Sonstige Kosten

Keine

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/3508

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts an Grundstücken
in den neuen Ländern (Grundstücksrechtsänderungsgesetz – GrundRÄndG)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Vermögensgesetzes

Das Vermögensgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4026) wird wie
folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1a wird wie folgt gefasst:

„(1a) Die Conference on Jewish Material Claims
against Germany, Inc. kann ihre Rechte auf die Confe-
rence on Jewish Material Claims against Germany
GmbH übertragen. Die gewerkschaftlichen Nachfolge-
organisationen im Sinne des Absatzes 1 Satz 5 oder die
nach § 6 Abs. 1a Berechtigten, deren sämtliche Anteile
Gewerkschaften gehörten, können ihre Rechte auf die
BGAG Immobilien Ost GmbH übertragen. Die Übertra-
gung bedarf der Schriftform. § 4 Abs. 5 des Investitions-
vorranggesetzes findet keine Anwendung; dies gilt in
den Fällen des Satzes 2 nicht, wenn in dem Verfahren
nach dem Investitionsvorranggesetz die letzte Verwal-
tungsentscheidung vor dem [Einsetzen: Datum des In-
krafttretens dieses Gesetzes] erlassen worden ist.“

2. Nach § 3 Abs. 1 Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

„Macht der Berechtigte Ansprüche wegen der Entzie-
hung von Anteilen an mehreren Beteiligungsunterneh-
men geltend, so sind die Anteile der Beteiligungsunter-
nehmen am Kapital eines Unternehmens zusammenzu-
fassen; dies gilt nicht, soweit die Berechtigung auf einer
nach dem [Einsetzen: Darum des Inkrafttretens dieses
Gesetzes] erfolgten Abtretung beruht oder in dem Ver-
fahren die letzte Verwaltungsentscheidung bereits erlas-
sen worden ist.“

3. In § 30a Abs. 1 Satz 3 wird der Punkt durch ein Semiko-
lon ersetzt; folgender Teilsatz wird angefügt:

„in den Fällen russischer Rehabilitierungen treten die
Wirkungen des Satzes 1 nach Ablauf von sechs Monaten
ab Zugang des Rehabilitierungsbescheides, spätestens
nach Ablauf von acht Monaten ab Versendung durch
eine deutsche Behörde an den Begünstigten oder seinen
Rechtsnachfolger ein.“

Artikel 2

Änderung des Entschädigungsgesetzes

§ 10 Abs. 1 Nr. 7 des Entschädigungsgesetzes vom 27.
September 1994 (BGBl. I S. 2624, ber. BGBl. I 1995
S. 110), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Euro-Einfüh-
rungsgesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242), wird wie
folgt geändert:

Das Satzzeichen und die Wörter „, das vom Bundesamt zur
Regelung offener Vermögensfragen zu beantragen ist, inner-
halb einer Frist von vier Jahren“ werden ersetzt durch die
Wörter: „gemäß § 15 des Grundbuchbereinigungsgesetzes“.

Artikel 3

Änderung der Grundstücksverkehrsordnung

Die Grundstücksverkehrsordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182),
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Okto-
ber 1998 (BGBl. I S. 3180), wird wie folgt geändert:

1. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden

aa) das Wort „Treuhandanstalt“ durch die Wörter
„Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonder-
aufgaben“,

bb) die Wörter „ein Treuhandunternehmen“ durch
die Wörter „eines ihrer Unternehmen“ und

cc) die Wörter „Präsidenten der Treuhandanstalt“
durch die Wörter „Oberfinanzpräsidenten der
Oberfinanzdirektion Berlin oder von einer von
ihm ermächtigten Person“

ersetzt.

b) In Satz 3 werden

aa) die Wörter „Präsidenten der Treuhandanstalt“
durch die Wörter „Oberfinanzpräsidenten der
Oberfinanzdirektion Berlin“,

bb) das Wort „Treuhandunternehmen“ durch das
Wort „Unternehmen“

ersetzt und

cc) nach dem Wort „werden“ folgende Wörter einge-
fügt:

„oder, dass Grundstücke aus der Verfügungsbe-
fugnis der Bundesanstalt für vereinigungsbe-
dingte Sonderaufgaben oder einer in § 2 Abs. 1
Satz 1 der Treuhandanstaltumbenennungsverord-
nung vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3913)
bezeichneten Kapitalgesellschaft auf den Bund
oder eine Kapitalgesellschaft übertragen worden
sind oder übertragen werden, deren sämtliche
Geschäftsanteile oder Aktien sich unmittelbar
oder mittelbar in der Hand des Bundes befinden“.

2. § 10 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) nach dem Wort „und“ werden ein Komma und die
Wörter „soweit die Bundesanstalt für vereinigungs-
bedingte Sonderaufgaben oder eines ihrer Unterneh-
men verfügungsbefugt ist oder eine Übertragung ge-
mäß § 8 Satz 2 vorgenommen wurde oder wird“,

Drucksache 14/3508 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

eingefügt und

b) die Wörter „des Präsidenten der Treuhandanstalt“
durch die Wörter „für die Erteilung der Genehmi-
gung“

ersetzt.

Artikel 4

Änderung des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September
1994 (BGBl. I S. 2494, ber. BGBl. I 1997 S. 1061), zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 231 wird folgender § 10 angefügt:

㤠10
Übergang volkseigener Forderungen, Grundpfandrechte

und Verbindlichkeiten auf Kreditinstitute

(1) Ein volkseigenes oder genossenschaftliches Kredit-
institut, das die Geschäfte eines solchen Kreditinstituts
fortführende Kreditinstitut oder das Nachfolgeinstitut ist
spätestens mit Wirkung vom 1. Juli 1990 Gläubiger der
volkseigenen Forderungen und Grundpfandrechte gewor-
den, die am 30. Juni 1990 in seiner Rechtsträgerschaft
standen oder von ihm verwaltet wurden. Diese Kreditins-
titute werden mit Wirkung vom 1. Juli 1990 Schuldner der
von ihnen verwalteten volkseigenen Verbindlichkeiten.
Gläubiger der von dem Kreditinstitut für den Staatshaus-
halt der Deutschen Demokratischen Republik treuhände-
risch verwalteten Forderungen und Grundpfandrechte ist
mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 der Bund geworden; er
verwaltet sie treuhänderisch nach Maßgabe des Artikels
22 des Einigungsvertrages. Auf die für die Sozialversi-
cherung treuhänderisch verwalteten Forderungen und
Grundpfandrechte sind Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet
F Abschnitt II Nr. 1 § 3 Abs. 2 des Einigungsvertrages
vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1042) und
die Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung von Ver-
mögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet
vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2313) anzuwenden.
Ansprüche auf Rückübertragung nach den Regelungen
über die Zuordnung von Volkseigentum und Ansprüche
nach dem Vermögensgesetz bleiben unberührt.

(2) Rechtshandlungen, die ein Kreditinstitut oder ein
anderer nach Absatz 1 möglicher Berechtigter in Anse-
hung der Forderung, des Grundpfandrechtes oder der
Verbindlichkeit vorgenommen hat, gelten als Rechts-
handlungen desjenigen, dem die Forderung, das Grund-
pfandrecht oder die Verbindlichkeit nach Absatz 1 zu-
steht.

(3) Zum Nachweis, wer nach Absatz 1 Inhaber eines
Grundpfandrechtes oder Gläubiger einer Forderung ge-
worden ist, genügt auch im Verfahren nach der Grund-
buchordnung eine mit Unterschrift und Siegel versehene
Bescheinigung der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Die

Kreditanstalt für Wiederaufbau kann die Befugnis zur
Erteilung der Bescheinigung nach Satz 1 auf die Spar-
kassen für ihren jeweiligen Geschäftsbereich übertragen.
Die nach Satz 1 oder Satz 2 befugte Stelle kann auch den
Übergang des Grundpfandrechtes oder der Forderung
auf sich selbst feststellen. In den Fällen des Absatzes 1
Satz 3 bedarf es neben der in den Sätzen 1 bis 3 genann-
ten Bescheinigung eines Zuordnungsbescheides nicht.
§ 105 Abs. 1 Nr. 6 der Grundbuchverfügung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995
(BGBl. I S. 114) bleibt unberührt.“

2. Artikel 233 § 2a EGBGB wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 3 wird folgender neuer Satz eingefügt:

„Für die Zeit vom 22. Juli 1992 bis 31. März
1995 kann der jeweilige Grundstückseigentümer
vom Nutzer ein Entgelt in Höhe des nach §§ 51
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 43 oder nach § 51 Abs. 2
Satz 2 Nr. 1 des Sachenrechtsbereinigungsgeset-
zes zu zahlenden Erbbauzinses verlangen, für die
Zeit ab 1. Januar 1995 jedoch nur, wenn er kein
Entgelt nach Satz 5 verlangen kann; dieser An-
spruch verjährt in zwei Jahren vom [Einsetzen:
Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] an.“

bb) Der bisherige Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Der Grundstückseigentümer kann vom 1. Januar
1995 an vom Nutzer ein Entgelt bis zur Höhe des
nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu
zahlenden Erbbauzinses verlangen, wenn ein
Verfahren zur Bodenneuordnung nach dem Bo-
densonderungsgesetz eingeleitet wird, er ein no-
tarielles Vermittlungsverfahren nach den §§ 87
bis 102 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes
oder ein Bodenordnungsverfahren nach dem
Achten Abschnitt des Landwirtschaftsanpas-
sungsgesetzes beantragt oder sich in den Verfah-
ren auf eine Verhandlung zur Begründung dingli-
cher Rechte oder eine Übereignung eingelassen
hat.“

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1
Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 8 Satz 1“ ersetzt.

c) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember
1994“ durch die Angabe „21. Juli 1992“ ersetzt.

3. Artikel 233 § 2b Abs. 1 Satz 1 EGBGB wird wie folgt
gefasst:

„In den Fällen des § 2a Absatz. 1 Satz 1 Buchstaben a
und b sind Gebäude und Anlagen von Arbeiter-Woh-
nungsbaugenossenschaften und von gemeinnützigen
Wohnungsgenossenschaften auf ehemals volkseigenen
Grundstücken, in den Fällen des § 2a Absatz 1 Satz 1
Buchstabe a Gebäude und Anlagen landwirtschaftlicher
Produktionsgenossenschaften, auch soweit dies nicht ge-
setzlich bestimmt ist, unabhängig vom Eigentum am
Grundstück, Eigentum des Nutzers.“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/3508

Artikel 5

Änderung des Grundbuchbereinigungsgesetzes

§ 15 des Grundbuchbereinigungsgesetzes vom 20. De-
zember 1993 (BGBl. I S. 2182), zuletzt geändert durch
Art. 6 des Vermögensrechtsbereinigungsgesetzes vom 20.
Oktober 1998 (BGBl. I S. 3180), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 Sätze 1 bis 3 werden durch folgende Sätze 1 bis
4 ersetzt:

„Das Bundesamt oder die Stelle, die die Vermögens-
werte verwahrt, ermittelt deren Eigentümer oder Rechts-
inhaber. Können diese nicht mit den zu Gebote stehen-
den Mitteln gefunden werden, leitet das Bundesamt das
Aufgebotsverfahren ein. Hierzu gibt es die Vermögens-
werte im Bundesanzeiger bekannt und fordert die Eigen-
tümer oder Rechtsinhaber auf, sich beim Bundesamt zu
melden. In der Bekanntmachung wird der Vermögens-
wert genau bezeichnet sowie das jeweilige Aktenzeichen
und der Endzeitpunkt der Aufgebotsfrist angegeben."

2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „vier Jahren seit der“ werden ersetzt
durch die Wörter „einem Jahr seit der ersten“.

bb) Das Wort „dinglich“ wird ersatzlos gestrichen.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Wenn erforderlich, kann zuvor eine angemessene
Nachfrist gesetzt werden.“

c) Es wird folgender Satz angefügt:

„Der Vermögenswert ist an den Entschädigungsfonds
abzuführen.“

3. Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Aufgebotsverfahren, die am [einsetzen: Tag des In-
krafttretens dieses Gesetzes] anhängig sind, enden spä-

testens mit Ablauf eines Jahres nach dem [einsetzen: Da-
tum des Inkrafttretens dieses Gesetzes]; die Möglichkeit
der Nachfristsetzung bleibt unberührt.“

Artikel 6

Änderung des § 20b des Parteiengesetzes
der Deutschen Demokratischen Republik

§ 20b des Parteiengesetzes vom 21. Februar 1990 (GBl. I
Nr. 9, S. 66), der nach Anlage II Kapitel II Sachgebiet A
Abschnitt III des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Septem-
ber 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) mit Maßgaben fort-
gilt, wird wie folgt geändert:

Dem Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des
Innern kann das Bundesministerium der Finanzen durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
treuhänderische Verwaltung nach Absatz 2 und 3 in Verbin-
dung mit der in Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt
III Buchstabe d Satz 1 des Einigungsvertrages vom 31. Au-
gust 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) angeführten Maß-
gabe auf eine Stelle des Bundes oder eine juristische Person
des Privatrechts übertragen. Die Rechts- und Fachaufsicht
obliegt dem Bundesministerium der Finanzen, das die Fach-
aufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie und dem jeweils zuständigen
Bundesministerium wahrnimmt.“

Artikel 7

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am … (Inkrafttretensdatum einfügen)
in Kraft.

Berlin, den 6. Juni 2000

Dr. Peter Struck und Fraktion
Kerstin Müller (Köln), Rezzo Schlauch und Fraktion

Drucksache 14/3508 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Begründung

A. Allgemeines

Das Grundstücksrechtsänderungsgesetz betrifft folgende
Bereiche:

– das Recht der offenen Vermögensfragen,

– das im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-
buche enthaltene Übergangsrecht,

– Zuständigkeitsregelungen im Hinblick auf die Umstruk-
turierung der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte
Sonderaufgaben.

1. Recht der offenen Vermögensfragen

a) § 2 Abs. 1a Vermögensgesetz dient der Erleichterung der
Abwicklung von Ansprüchen nach dem Vermögensge-
setz. Den gewerkschaftlichen Nachfolgeorganisationen
sollen, im Unterschied zu anderen Abtretungsempfän-
gern von Ansprüchen nach dem Vermögensgesetz, in
Verfahren nach dem Investitionsvorranggesetz die
Rechte eines Beteiligten verbleiben.

b) Für die Zukunft soll eine Zusammenfassung der Anteile
von Beteiligungsunternehmen am Kapital eines Unter-
nehmens ermöglicht werden, um den Anspruch nach § 3
Abs. 1 Satz 4 des Vermögensgesetzes realisieren zu kön-
nen. Der Anspruch auf Einräumung von Bruchteilsei-
gentum besteht, wenn im Ergebnis der Zusammenfas-
sung mehr als der fünfte Teil der Anteile erreicht wird.

c) Mit der Änderung des § 30a Abs. 1 Satz 3 Vermögensge-
setz wird der gegenwärtig unklare Zeitpunkt des Eintritts
der Ausschlussfrist für Anträge nach dem Vermögensge-
setz in den Fällen russischer Rehabilitierungen geregelt.

d) Die Änderungen des Grundbuchbereinigungsgesetzes
bezwecken eine Erleichterung des Aufgebotsverfahrens;
insbesondere wird die Art der Bekanntmachung der be-
troffenen Vermögenswerte vereinfacht.

2. Übergangsrecht des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche

a) Gerichtliche Entscheidungen haben Zweifel daran auf-
kommen lassen, ob die von den volkseigenen Kreditins-
tituten verwalteten Grundpfandrechte, als deren Gläubi-
ger im Grundbuch das Volkseigentum in Rechtsträger-
schaft des Kreditinstitutes eingetragen war, auf diejeni-
gen Kreditinstitute übergegangen sind, die die Geschäfte
der volkseigenen Institute fortführen; dies führt heute im
Wesentlichen noch zu Problemen beim Grundbuchvoll-
zug. Mit dem Vorschlag einer in das EGBGB einzustel-
lenden Regelung soll der Rechtsübergang klargestellt
werden. Dabei soll, um denkbare Streitigkeiten von
vornherein auszuschließen, auch bestimmt werden, dass
die von den betreffenden Kreditinstituten zwischenzeit-
lich in Ansehung der Grundpfandrechte vorgenommen
Rechtshandlungen wirksam sind. Das ist beispielsweise

für Zinsanpassungserklärungen und Kündigungen be-
deutsam.

b) Artikel 233 § 2a des EGBGB gewährt unter bestimmten
Voraussetzungen ein Recht zum Besitz an einem frem-
den Grundstück in den neuen Ländern, auch wenn die
Begründung eines Nutzungsrechts nach den Rechtsvor-
schriften der DDR unterblieben war (sog. Sachenrechtli-
ches Moratorium). Inhaber des Besitzrechts ist vor allem
derjenige, der das Grundstück mit einem Gebäude oder
einer baulichen Anlage bebaut hat. Vom Zeitpunkt des
Inkrafttretens der mit dem 2. Vermögensrechtsände-
rungsgesetz beschlossenen Vorschriften am 22. Juli 1992
bis zum 31. Dezember 1994 sind nach Artikel 233 § 2a
Abs. 8 EGBGB Ansprüche des Grundstückseigentümers
gegen den Besitzer auf Zahlung eines Nutzungsentgelts
ausgeschlossen worden. Diese Regelung hat das Bun-
desverfassungsgericht mit seinem Beschluss vom 8.
April 1998 – 1 BvR 1680/93 u. a. – für mit Artikel 14
des Grundgesetzes unvereinbar erklärt. Das Gericht hat
dem Gesetzgeber aufgegeben, die verfassungswidrige
Regelung bis zum 30. Juni 2000 durch eine verfassungs-
konforme Regelung zu ersetzen. Mit dem vorliegenden
Entwurf wird für die Zeit vom 22. Juli 1992 bis Ende
1994 ein Nutzungsentgeltanspruch des Grundstücks-
eigentümers in Höhe des in der Eingangsphase nach dem
Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu zahlenden Erbbau-
zinses eingeführt.

c) Noch die Volkskammer der DDR hatte im Jahr 1990 das
sich aus dem DDR-LPG-Gesetz ergebende gesetzliche
Bodennutzungsrecht für landwirtschaftliche Produkti-
onsgenossenschaften aufgehoben. Das Besitzrecht der
landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften an
Grundstücken, die sie mit Gebäuden oder Anlagen be-
baut hatten, war deshalb zunächst zweifelhaft und wurde
mit dem unter a) bezeichneten sachenrechtlichen Mo-
ratorium abgesichert. Artikel 233 § 2b EGBGB enthält
unter Bezugnahme auf die Moratoriumsregelung Be-
stimmungen über die Entstehung von selbständigen Ge-
bäude- und Anlageneigentumsrechten in der Hand der
landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft. Zu den
Voraussetzungen, unter denen das selbständige Eigen-
tum entstanden ist, sind in der Rechtsanwendung Fragen
aufgetreten. Der Entwurf enthält hierzu eine Klarstel-
lung.

3. Zuständigkeitsregelungen im Hinblick auf die
Umstrukturierung der BvS

Im Hinblick auf die Umstrukturierung der Bundesanstalt für
vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) müssen die
Vorschriften der Grundstücksverkehrsordnung über ihre Zu-
ständigkeit für die Erteilung von Grundstücksverkehrsge-
nehmigungen geändert werden. Außerdem ist für die Über-
tragung der sich aus dem Parteiengesetz der DDR
ergebenden Zuständigkeiten der BvS Vorsorge zu treffen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/3508

B. Begründung im Einzelnen

Zu Artikel 1 (Änderung des Vermögensgesetzes)

Zu Artikel 1 Nr. 1 (Änderung von § 2 Abs. 1a
VermG)

§ 2 Abs. 1a wurde mit dem Registerverfahrensbeschleuni-
gungsgesetz zugunsten der Jewish Claims Conference
against Germany, Inc. eingefügt, um die Abwicklung ihrer
Ansprüche nach dem Vermögensgesetz zu erleichtern. Die
gleichen Erleichterungen sollen nunmehr auch für die ge-
werkschaftlichen Nachfolgeorganisationen gelten.

Die BGAG Immobilien Ost GmbH wurde wie die Jewish
Claims Conference against Germany GmbH ebenfalls aus-
schließlich zwecks besserer Durchsetzung von Restitutions-
ansprüchen und nicht zu deren Verwertung durch Veräuße-
rung an Dritte gegründet. Aus diesem Grund ist es auch
nicht gerechtfertigt, die BGAG Immobilien Ost GmbH von
Verfahren nach dem Investitionsvorranggesetz auszuschlie-
ßen, wenn die Ansprüche, die auf sie übertragen worden
sind, betroffen sein können. Mit dem letzten Halbsatz wird
bestimmt, dass die Beteiligung der BGAG Immobilien Ost
GmbH in den in Satz 2 bezeichneten Fällen am Investitions-
vorrangverfahren nur dann erfolgt, wenn im Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Gesetzes die letzte Verwaltungsentschei-
dung im Investitionsvorrangverfahren noch nicht ergangen
ist.

Zu Artikel 1 Nr. 2 (Änderung des § 3 Abs. 1 Satz
4 VermG)

Für die Praxis ist zu klären, wie das Erfordernis „mehr als
den fünften Teil der Anteile“ zu verstehen ist, wenn Beteili-
gungen bei einem Rechts- oder Funktionsnachfolger zusam-
mentreffen. Bekannt ist, dass verschiedene gewerkschaftli-
che Gesellschaften an einem Unternehmen beteiligt waren,
deren vermögensrechtliche Ansprüche heute insgesamt von
der BGAG Immobilien Ost GmbH geltend gemacht werden.
Verfügten die gewerkschaftlichen Gesellschaften zwar ins-
gesamt, aber nicht jede für sich über mehr als den fünften
Teil der Anteile an dem Unternehmen, so wird der BGAG
Immobilien Ost kein Bruchteilseigentum eingeräumt. Dies
steht mit dem Sinn und Zweck der 20 vom Hundert – Rege-
lung, die die Berücksichtigung von Bagatellbeteiligungen
ausschließen will, um eine Erschwerung des Grundstücks-
verkehrs und eine unzumutbare Belastung der Ämter zur
Regelung offener Vermögensfragen zu vermeiden, nicht im
Einklang. Denn durch die Bündelung der Ansprüche in ei-
ner Hand, verbunden mit dem grundsätzlich gleichen Ent-
zugs- und Verfolgungstatbestand, führt eine Berücksichti-
gung weder zu einer Erschwerung des Grundstücksverkehrs
noch zu einer unzumutbaren besonderen Belastung der zu-
ständigen Behörden. Es soll deshalb auch der Rechtsnach-
folger beziehungsweise der Funktionsnachfolger im Sinne
von § 2 Abs. 1 Satz 5 von Beteiligungsunternehmen, die
insgesamt mehr als den fünften Teil der Anteile am gezeich-
neten Kapital des Unternehmens besaßen, Anspruch auf
Einräumung von Bruchteilseigentum haben.

Dies soll allerdings dann nicht gelten, soweit die Berechti-
gung auf einer nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes er-
folgten Abtretung beruht. Damit soll ausgeschlossen wer-
den, dass Ansprüche nur zu dem Zweck bei einem

Antragsteller gebündelt werden, die Voraussetzung für die
Einräumung von Bruchteilseigentum zu erlangen. Denn bei
einem solchen Vorgehen wäre davon auszugehen, dass sich
die verschiedenen ehemals Geschädigten oder deren
Rechtsnachfolger nach erfolgter Einräumung des Bruch-
teilseigentums auseinandersetzen würden, so dass es entge-
gen der Absicht des Gesetzes zu einer Zersplitterung des
Eigentums käme.

Ist in einem vermögensrechtlichen Verfahren die letzte Ver-
waltungsentscheidung bereits ergangen, so soll es bei der
jetzigen Rechtslage bleiben.

Zu Artikel 1 Nr. 3 (Änderung des § 30a Abs. 1
VermG)

Die geltende Fassung des § 30a Abs. 1 stellt für den Eintritt
der Ausschlussfrist der Antragstellung auf den Ablauf einer
6-monatigen Frist nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der
Entscheidung ab. Diese ist in den Fällen der russischen Re-
habilitierungsbescheide nicht feststellbar, weshalb eine Er-
gänzung der Vorschrift erforderlich ist. Sie stellt nicht – wie
im Falle der Rehabilitierung durch deutsche Stellen – auf
die Unanfechtbarkeit der Entscheidung, sondern auf den
Zugang des Bescheides beim Antragsteller ab. Nach Aus-
kunft der für die Rehabilitierungen zuständigen Militär-
hauptstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation in Mos-
kau werden alle Rehabilitierungsbescheide für deutsche
Staatsangehörige der deutschen Botschaft in Moskau zuge-
leitet. Von dort werden sie, sofern die Anschrift des Rehabi-
litierten bekannt ist, direkt an den Antragsteller gesendet. Ist
die Anschrift nicht bekannt, werden die Bescheide dem
Auswärtigen Amt zugeleitet, das seinerseits in Zusammen-
arbeit mit dem Suchdienst des Roten Kreuzes die Anschrift
des Rehabilitierten oder dessen Erben ermittelt, um diesem
dann den Rehabilitierungsbescheid zu übersenden.

Die Ausschlussfrist für Fälle der russischen Rehabilitierung
soll 6 Monate nach Zugang des Bescheides beim Begünstig-
ten oder – im Falle seines Todes – bei seinem Rechtsnach-
folger eintreten. Kann dieser den Eingang nicht nachweisen,
soll die Absendung des Bescheides durch die deutsche Bot-
schaft in Moskau oder durch das Auswärtige Amt den Lauf
der Frist in Gang setzen. Sie soll unter Berücksichtigung des
Postweges insbesondere von Moskau in die Bundesrepublik
Deutschland 8 Monate betragen.

Zu Artikel 2 (Änderung von § 10 des Entschädi-
gungsgesetzes)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Verkürzung der
Frist für das Aufgebotsverfahren nach § 15 des Grundbuch-
bereinigungsgesetzes (vgl. unten Artikel 5).

Zu Artikel 3 (Änderung der Grundstücksverkehrs-
ordnung)

Zu Artikel 3 Nr. 1 (Änderung von § 8 GVO)

Durch die Änderung wird zum einen der Gesetzestext be-
züglich der Bezeichnungen entsprechend der geltenden
Rechtslage bereinigt und zum anderen die Zuständigkeit des
Präsidenten der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte
Sonderaufgaben zur Erteilung der Grundstückverkehrsge-

Drucksache 14/3508 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

nehmigung für die in § 1 genannten Rechtsgeschäfte auf
den Präsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin oder eine
von diesem ermächtigte Person übertragen. Die derzeit in
§ 3 Satz 2 der Treuhandanstaltumbenennungsverordnung
(BGBl. I S. 3913) enthaltene Regelung, wonach die vorste-
hend genannte Zuständigkeit von den dort genannten Um-
strukturierungen unberührt bleibt, wird in den § 8 der
Grundstückverkehrsordnung übernommen; § 3 dieser Ver-
ordnung wird gleichzeitig aufgehoben (vgl. unten Artikel
12).

Die dem Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion
Berlin eingeräumte Möglichkeit, unter Wahrung seiner Zu-
ständigkeit eine dritte Person, wie im Bereich der Vermö-
genszuordnung, zur Erteilung der Grundstückverkehrs-
genehmigung zu ermächtigen, dient der effektiven und
zügigen Aufgabenerledigung und ermöglicht den Rückgriff
auf Personal mit entsprechendem Know-how.

Zu Artikel 3 Nr. 2 (Änderung von § 10 GVO)

Die Änderungen bereinigen den Gesetzestext bezüglich der
Bezeichnungen entsprechend der geltenden Rechtslage und
passen die Verordnungsermächtigung der Zuständigkeitsän-
derung durch die Änderung des § 8 an.

Zu Artikel 4 (Änderung des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche)

Zu Artikel 4 Nr. 1 (Einfügung von Artikel 231
§ 10 EGBGB)

Durch die Rechtsprechung ist – insbesondere aufgrund des
Urteils vom 24. Juni 1997 des Kammergerichts Berlin (Az.
1 W 7908/96 = ZOV 1997 S. 340 f.) – die Frage aufgewor-
fen worden, ob die von den volkseigenen Kreditinstituten
verwalteten Grundpfandrechte, als deren Gläubiger im
Grundbuch das Volkseigentum in Rechtsträgerschaft des
Kreditinstituts eingetragen war, auf diejenigen Kreditinsti-
tute übergegangen sind, die die Geschäfte der volkseigenen
Kreditinstitute fortführen. Die diesbezüglichen Aussagen
des Kammergerichts sind geeignet, auch Zweifel hinsicht-
lich des Übergangs der zugrunde liegenden Forderungen
entstehen zu lassen. Die aufgeworfenen Fragen und Zweifel
sind letztlich auch nicht abschließend durch eine – zumin-
dest in großen Teilen – gegenteilige Entscheidung des Bun-
desgerichtshofs vom 6. Oktober 1998 (XI ZR 36/98 = BGH
Z 139, 357 ff.) beseitigt worden.

Ganz unverkennbar sollten aber diese Forderungen bei der
Neuorganisation der Kreditinstitute (vgl. z. B. das Sparkas-
sengesetz vom 29. Juni 1990, GBl. I S. 567) nach den Vor-
stellungen aller beteiligten Organe auf die neu entstandenen
oder umgewandelten, die Geschäfte fortführenden Kredi-
tinstitute übergehen. Mit dieser angestrebten Rechtsnach-
folge verbunden war sowohl das Ziel einer Übertragung der
Gläubigerrechte im Sinne einer Vermögenszuordnung als
auch die im gesamtwirtschaftlichen Interesse unverzicht-
bare Kontinuität in der Durchführung und Abwicklung der
betreffenden Kredite. Beide wesentlichen Zielvorgaben
würden verfehlt, zumindest aber in der reibungslosen
Durchführung erheblich gefährdet, wenn die – auch durch

die Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht gänzlich be-
seitigte – Rechtsunsicherheit nicht geklärt würde.

Ausgenommen von dem Rechtsübergang waren die von den
Altinstituten für den Staatshaushalt der DDR treuhänderisch
verwalteten Konten. Die volkseigenen Kreditinstitute waren
neben ihrem Eigengeschäft auch als Treuhänder in die Ab-
wicklung des Staatshaushalts der DDR eingebunden. Die
diesbezüglichen Konten und die betreffenden Forderungen
sind den Kreditinstituten nicht zugeordnet.

Absatz 1 stellt den Rechtsübergang volkseigener Forderun-
gen und Grundpfandrechte in die Gläubigerschaft der sie
verwaltenden Kreditinstitute spätestens mit Wirkung zum
1. Juli 1990 unmissverständlich klar.

Gleiches gilt für die von den Sparkassen verwalteten Ver-
bindlichkeiten des Volksvermögens. Dabei ist der Begriff
„verwaltet“ einschränkend dahin zu verstehen, dass ge-
schäftsfremde Verbindlichkeiten, die der Rat des Kreises zu
DDR-Zeiten für staatliche/volkseigene Aufgaben begründet
hat, nicht auf die Kreditinstitute (Sparkassen) übergegangen
sind. Sofern es sich um für den Staatshaushalt der DDR
treuhänderisch verwaltete Vermögenswerte handelt, stellt
Satz 3 klar, dass diese – wie es Artikel 22 des Einigungsver-
trages für die Rechtsnachfolge in das Volkseigentum ent-
spricht – auf den Bund übergegangen sind und der Treu-
handverwaltung des Bundes unterliegen. Für die für die
Sozialversicherung der DDR treuhänderisch verwalteten
Vermögensgegenstände bleibt es bei den geltenden Rege-
lungen des Gesetzes zur Regelung von Vermögensfragen
der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet. Regelungen über
den Übergang von Verbindlichkeiten des Staatshaushaltes
oder der Sozialversicherung der DDR werden nicht getrof-
fen, da solche von den Kreditinstituten nicht treuhänderisch
verwaltet wurden. Satz 5 stellt klar, dass sich hinsichtlich
der Ansprüche auf Restitution nach den Regelungen über
die Vermögenszuordnung oder nach dem Vermögensgesetz
an der geltenden Rechtslage nichts ändert.

Die genannten Vermögenswerte werden den in Absatz 1 ge-
nannten Gläubigern global zugewiesen; jedoch kann anhand
des Begriffs der treuhänderischen Verwaltung für jeden ein-
zelnen Vermögenswert hinreichend sicher bestimmt wer-
den, welchem Gläubiger er zusteht. Die Gläubigerstellung
kann nach den von den Kreditinstituten nach § 2 der Anord-
nung über den Abschluss der Buchführung in Mark der
DDR zum 30. Juni 1990 (vom 27. Juni 1990, GBl. I Nr. 40
S. 593) aufgestellten Bilanzen und den in den Umstellungs-
belegen verwendeten Kontonummern ermittelt werden. Die
Treuhandforderungen wiesen nach einer vierstelligen Vor-
satzziffer und 8 X, sofern sie von den Sparkassen verwaltet
wurden, die Nummern 500 000 aufwärts, sofern sie von den
Genossenschaftsbanken verwaltet wurden, die Nummern
50 000 aufwärts und sofern sie von der Deutschen Kredit-
bank AG und der Berliner Stadtbank verwaltet wurden, die
Nummern 1 aufwärts auf. Streitigkeiten zwischen den nach
Absatz 1 möglichen Gläubigern/Schuldnern eines Vermö-
genswertes sind nicht zu erwarten, da die Vermögensmassen
den genannten Kriterien folgend zwischen ihnen aufgeteilt
worden sind.

Um Streitigkeiten aufgrund einer durch das genannte Urteil
des Kammergerichts möglichen Unsicherheit über das rich-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 – Drucksache 14/3508

tige Gläubiger/Schuldner-Institut von vornherein weitestge-
hend auszuschließen, stellt Absatz 2 klar, dass von einem
nach Absatz 1 möglichen Gläubiger bzw. Schuldner (Kre-
ditinstitut/Kreditanstalt für Wiederaufbau für das vom Bund
treuhänderisch verwaltete Finanzvermögen) vorgenommene
Rechtshandlungen sowohl für und gegen den nach Absatz 1
richtigen Gläubiger bzw. Schuldner als auch für und gegen
den Kreditnehmer wirken. Das gilt sowohl für vertragliche
als auch für einseitige Rechtshandlungen, wie zum Beispiel
Zinsanpassungserklärungen oder Kündigungen. Aufgrund
dieser Bestimmung wird der Schuldner einer in Absatz 1 ge-
nannten Forderung oder eines Grundpfandrechts in der Re-
gel kein Interesse haben, sich gegen diese durch das Bestrei-
ten der Gläubigerstellung zur Wehr zu setzen. Eine
ausdrückliche, den §§ 407 bis 409 BGB entsprechende Re-
gelung zugunsten des Schuldners der in Absatz 1 genannten
Forderung oder des Grundpfandrechts wird nicht getroffen.
Diese erscheint entbehrlich, da bei Inkrafttreten des Geset-
zes davon auszugehen ist, dass in Ansehung der einzelnen
Forderung/des einzelnen Grundpfandrechts die Gläubiger-
stellung im Verhältnis zum jeweiligen Schuldner geklärt ist.
Wo dies im Einzelfall nicht der Fall ist, kann die Rechtspre-
chung unter Heranziehung der in den genannten BGB-Vor-
schriften zum Ausdruck kommenden Grundsätze helfen.

Nach Absatz 1 wird auch der Übergang von Grundpfand-
rechten auf den jeweils richtigen Gläubiger klargestellt.
Dem muss der entsprechende Grundbuchvollzug folgen
können. Soweit also im Grundbuch etwa noch Volkseigen-
tum mit Rechtsträgerschaft eines Kreditinstituts nach Ab-
satz 1 eingetragen ist, muss eine Grundbuchberichtigung
zugunsten des entsprechenden Kreditinstituts möglich sein.
Da in diesen Fällen eine Bewilligung des Berechtigten (§ 19
der Grundbuchordnung) nach Untergang des Volkseigen-
tums nicht mehr möglich ist, sind die Voraussetzungen da-
für zu schaffen, dass der Nachweis der Unrichtigkeit (§ 22
der Grundbuchordnung) in der Form des § 29 der Grundbu-
chordnung geführt werden kann. Dem trägt Absatz 3 Rech-
nung. Er überträgt die Befugnis, eine entsprechende Erklä-
rung im Sinne des § 29 Abs. 3 der Grundbuchordnung
abzugeben, der Kreditanstalt für Wiederaufbau, die damit
auch die Gläubigerstellung des Bundes bescheinigen kann.
Eine wesentliche Erleichterung des Geschäftsverkehrs wird
ferner dadurch erreicht, dass die Kreditanstalt für Wieder-
aufbau diese Befugnis weiter übertragen kann. Dies gilt ins-
besondere für die Sparkassen, die damit den nach § 29 der
Grundbuchordnung erforderlichen Nachweis für den Ge-
schäftsbereich der DDR-Sparkasse, deren Geschäfte sie
fortführen, selbst ausstellen können. Für den Fall, dass es
trotz der Regelung in Absatz 2 zu Streitigkeiten über die
Gläubigerstellung des Kreditinstituts oder etwa des Bundes
kommt, gibt Absatz 3 der Kreditanstalt für Wiederaufbau
die Befugnis, auch in Ansehung der persönlichen Forderung
mit Wirkung für und gegen Dritte die Gläubigerstellung ei-
nes Kreditinstituts oder des Bundes festzustellen. Neben
den Bescheinigungen der Kreditanstalt für Wiederaufbau
bzw. der Sparkasse bedarf es eines Zuordnungsbescheides
nicht mehr; Absatz 3 geht insofern als Spezialvorschrift den
Zuordnungsvorschriften vor. Satz 5 stellt das Verhältnis des
Absatzes 3 zu den verfahrenserleichternden Regelungen für
die Sparkassen in § 105 Abs. 1 Nr. 6 der Grundbuchverfü-
gung klar. Danach bedarf es der Bescheinigung nach Absatz

3 nicht, wenn eine Eintragung im Grundbuch schon nach
den Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nr. 6 der Grund-
buchverfügung zweifellos möglich ist, insbesondere also in
den Fällen der Übertragung und Löschung des Grundpfand-
rechts.

Zu Artikel 4 Nr. 2 (Änderung von Artikel 233
§ 2a EGBGB)

Mit Beschluss vom 8. April 1998 – 1 BvR 1680/93 u. a. –
hat das Bundesverfassungsgericht Artikel 233 § 2a Abs. 8
Satz 1 EGBGB i. d. F. des Sachenrechtsänderungsgesetzes
vom 21. September 1994 insoweit für mit Artikel 14 GG
unvereinbar erklärt, als er für die Zeit vom 22. Juli 1992 (In-
krafttreten des das sachenrechtliche Moratorium begründen-
den Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes) bis zum
31. Dezember 1994 einen gesetzlichen Anspruch des
Grundstückseigentümers auf Nutzungsentgelt gegen den
zum Besitz berechtigten Grundstücksnutzer nicht vorsieht.
Das Gericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, die verfas-
sungswidrige Regelung bis zum 30. Juni 2000 durch eine
verfassungskonforme Regelung zu ersetzen.

Zu Buchstabe a (Änderung von Artikel 233 § 2a
Abs. 1 EGBGB)

Zu Doppelbuchstabe aa (Einfügung eines neuen
Satzes nach Satz 3)

Die Regelung schafft ab dem vom Bundesverfassungsge-
richt vorgegebenen Zeitpunkt einen gesetzlichen Anspruch
des Grundstückseigentümers gegen den durch das Morato-
rium zum Besitz berechtigten Nutzer. Nach der Entschei-
dung des Bundesverfassungsgerichts muss sich der Nut-
zungsentgeltanspruch des Eigentümers – bei angemessener
Berücksichtigung der vom Grundeigentümer zu tragenden
öffentlichen Lasten – in der Höhe nicht notwendig darauf
richten, dem Eigentümer den marktüblichen Nutzungswert
zu verschaffen. Bei der Bemessung der Nutzungsentgelt-
höhe kann der Gesetzgeber bestehende gesetzliche Regelun-
gen nicht außer Acht lassen. Zu berücksichtigen ist insbe-
sondere Absatz 1 Satz 4, der für das im Vorfeld der
Sachenrechtsbereinigung – bei laufendem Verfahren – zu
zahlende Nutzungsentgelt auf den nach dem Sachenrechts-
bereinigungsgesetz zu zahlenden Erbbauzins (§§ 42 ff. des
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes), mithin auch auf den
nach § 51 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes in der Ein-
gangsphase (Beginn: 1. Januar 1995) abgesenkten Zins ver-
weist. Die Eingangsphase sollte angesichts der geringeren
Leistungsfähigkeit von Wirtschaft und Privathaushalten ei-
nen allmählichen Übergang auf die gesetzlich vorgesehene
Verzinsung herstellen (Drucksache 12/5992, S. 144). Es er-
scheint konsequent und sachgerecht, diese Regelung auf
den hier betroffenen, der Eingangsphase noch vorgelagerten
Zeitraum zu erstrecken.

Der Nutzungsentgeltanspruch wird über den von der bun-
desverfassungsgerichtlichen Entscheidung unmittelbar be-
troffenen Zeitraum hinaus bis zum 31. März 1995 gewährt.
Damit wird er auf den Zeitraum erstreckt, in dem der
Grundstückseigentümer im Hinblick auf § 16 Abs. 2 und 3
des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes einen Anspruch nach
dem bisherigen Artikel 233 § 2a Abs. 1 Satz 4 (neu: Satz 5)
EGBGB aus Rechtsgründen regelmäßig noch nicht geltend

Drucksache 14/3508 – 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

machen konnte. Sollten die Voraussetzungen des Absatzes 1
Satz 5 (neu) im Einzelfall schon vor dem 31. März 1995
vorliegen, ginge dieser als die speziellere Regelung vor.

Mit der Einstellung der Regelung als Absatz 1 Satz 4 er-
streckt sich der im bisherigen Satz 5 geregelte Vorrang ab-
weichender vertraglicher (und gesetzlicher) Regelungen
auch auf den neu geschaffenen Nutzungsentgeltanspruch.
Dies kann auch für die Fälle der steckengebliebenen oder
angebahnten Kaufverträge Bedeutung gewinnen, für die im
Einzelfall auf der Grundlage des Urteils des Bundesge-
richtshofs vom 14. Juli 1995 (V ZR 45/94) ggf. ein leihe-
ähnliches, unentgeltliches Besitzrecht angenommen wer-
den kann.

Zu Doppelbuchstabe bb (Änderung des bisherigen
Satzes 4)

Bei der Änderung des bisherigen Satzes 4 handelt sich um
eine redaktionelle Folgeregelung. Die bisherige Formulie-
rung „Erfolgte die Nutzung bisher unentgeltlich“ kann nach
Einführung eines Nutzungsentgeltanspruchs für den dem
Satz 4 vorgelagerten Zeitraum nicht mehr stehen bleiben.
Soweit mit dieser Formulierung auch der Vorrang anderwei-
tiger vertraglicher oder gesetzlicher Regelungen sicherge-
stellt werden sollte, ergibt sich dieser auch aus der in dem
bisherigen Satz 5 getroffenen Regelung.

Zu Buchstabe b (Änderung von Absatz 3)

Nachdem nunmehr ein gesetzlicher Nutzungsentgeltan-
spruch bereits ab dem 22. Juli 1992 besteht, ist auch Absatz
3 entsprechend anzupassen.

Zu Buchstabe c (Änderung von Absatz 8)

Redaktionelle Folgeänderung.

Zu Artikel 4 Nr. 3 (Änderung von Artikel 233
§ 2b EGBGB)

Durch die Umstellung wird klargestellt, dass landwirtschaft-
liche Produktionsgenossenschaften (LPG) selbständiges
Eigentum nur an von ihnen errichteten Gebäuden erlangt
haben. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers des
2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes, demzufolge durch
die §§ 2a und 2b des Artikels 233 keine zusätzlichen Entste-
hungstatbestände für Gebäudeeigentum geschaffen werden
sollten. Vielmehr war bezweckt, das vorhandene Gebäude-
eigentum vorläufig bis zur so genannten Sachenrechtsberei-
nigung zu sichern, um zu verhindern, dass vor Verwirkli-
chung der Sachenrechtsbereinigung Fakten geschaffen
würden, die der Zielsetzung der Bereinigung entgegenwir-
ken (vgl. Drucksache 12/2480, S. 77). Dies entspricht auch
den Wertungen der Anordnung über die Rechtsträgerschaft
an volkseigenen Grundstücken vom 7. Juli 1969 (GBl. II
S. 433) und der Anordnung für die Übertragung volkseige-
ner unbeweglicher Grundmittel an sozialistische Genossen-
schaften (GBl. I S. 489), nach denen die den Genossen-
schaften übertragenen Grundmittel im Volkseigentum
verbleiben sollten.

Zu Artikel 5 (Änderung von § 15 des Grundbuchbe-
reinigungsgesetzes)

Zu Artikel 5 Nr. 1 (Änderung von Absatz 2
GBBerG)

Die bisher vorgesehene halbjährliche Veröffentlichung der
sehr umfangreichen Gesamtliste in einer überregionalen
Zeitung ist einerseits sehr kostenintensiv und andererseits,
wie die Praxis bisher lehrt, wenig ergiebig. Die Pflicht zur
Veröffentlichung im Bundesanzeiger bleibt bestehen. Zu-
sammen mit der Veröffentlichung der Gesamtliste im Inter-
net und entsprechenden Presseverlautbarungen des Bundes-
amtes wird mit geringeren Kosten eine größere Wirkung
erzielt.

Die Änderungen in Satz 1 bis 3 stellen klar, dass Zeitpunkt
und Häufigkeit der Veröffentlichungen im Bundesanzeiger
im Ermessen des Bundesamtes stehen und jeder Vermö-
genswert zu Beginn des ihn betreffenden Aufgebotsverfah-
rens einmal im Bundesanzeiger bekannt gegeben wird.

Durch Verwaltungsanweisung wird sichergestellt, dass im
Internet eine Gesamtliste sämtlicher im Aufgebotsverfahren
befindlichen Vermögenswerte veröffentlicht wird. Sie wird
fortlaufend durch Aufnahme der neuen Aufgebotsverfahren
einerseits ergänzt und durch Löschung der abgeschlossenen
Aufgebotsverfahren andererseits bereinigt.

Bei der Änderung in Satz 4 handelt es sich um eine Folge-
änderung. Auf eine Liste kann mangels vorheriger gesetzli-
cher Definition nicht mehr Bezug genommen werden. Statt
dessen wird auf die Bekanntmachung im Bundesanzeiger
Bezug genommen.

Zu Artikel 5 Nr. 2 (Änderung von Absatz 3
GBBerG)

Zu Buchstabe a (Änderung von Satz 1)

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Vierjahresfrist ist zu lang. Die Zivilprozessordnung
schreibt eine Mindestfrist von sechs Wochen zwischen der
ersten Einrückung des Aufgebots und dem Aufgebotstermin
vor (§ 950 der Zivilprozessordnung). Die Jahresfrist für die
fristwahrende Meldung seitens des Berechtigten ist ange-
messen, zumal für die Beibringung der Nachweise eine vom
Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen zu be-
stimmende Nachfrist eingeräumt werden kann (vgl. unten
zu Buchstabe b).

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Vorschrift betrifft auch Vermögenswerte, die nicht ding-
lich gesichert sind.

Zu Buchstabe b (Einfügung eines neuen Satzes 2)

Der Zusatz stellt klar, dass der Ablauf der Aufgebotsfrist
nicht von selbst zum Ausschluss der Berechtigung führen
muss. Vielmehr kann das Bundesamt immer dann, wenn die
realistische Möglichkeit besteht, den Berechtigten zu ermit-
teln, zunächst auf den Erlass eines Ausschlussbescheides
verzichten und statt dessen eine angemessene Nachfrist für
den Nachweis der Berechtigung setzen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 – Drucksache 14/3508

Zu Buchstabe c (Anfügung eines neuen Satzes)

Die Ergänzung stellt den Anfall an den Entschädigungs-
fonds (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Entschädigungsgeset-
zes) statt an den Fiskus klar.

Zu Artikel 5 Nr. 3 (Änderung von Absatz 4
GBBerG)

Die Übergangsregelung stellt klar, dass die Verkürzung der
in Absatz 3 genannten Frist von vier Jahren auf ein Jahr –
unbeschadet der Möglichkeit der Nachfristsetzung – auch
für die bereits anhängigen Aufgebotsverfahren gilt.

Zu Artikel 6 (Änderung von § 20b des Parteienge-
setzes der Deutschen Demokratischen
Republik)

§§ 20a und 20b des Parteiengesetzes der Deutschen Demo-
kratischen Republik vom 21. Februar 1990 (GBl. I Nr. 9
S. 66) gelten mit den Maßgaben nach Anlage II Kapitel II
Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) fort. Gemäß
Buchstabe d obliegt die treuhänderische Verwaltung des

Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der ehe-
maligen Treuhandanstalt (heute: Bundesanstalt für vereini-
gungsbedingte Sonderaufgaben). Die Verwaltung dieser
Vermögenswerte gehört zu den verbliebenen Restaufgaben
der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufga-
ben, die Ende 2000 nicht erledigt sein werden und im Zuge
der Umstrukturierung der Bundesanstalt für vereinigungs-
bedingte Sonderaufgaben daher auf längerfristig angelegte
Einheiten übertragen werden müssen.

Mit der Änderung des § 20b wird die Ermächtigungsgrund-
lage für die Übertragung der Zuständigkeit der BvS auf
einen Dritten geschaffen. Um für die anstehende Umstruk-
turierung die größtmögliche Flexibilität zu wahren, kann die
Zuständigkeit entweder auf eine Stelle des Bundes übertra-
gen werden oder auf eine juristische Person des Privat-
rechts. Die bestehende Rechts- und Fachaufsicht nach dem
Treuhandgesetz soll durch die Zuständigkeitsübertragung
nicht berührt werden, was durch Absatz 4 Satz 2 klargestellt
wird. Die Zuständigkeit der Unabhängigen Kommission zur
Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorga-
nisationen der DDR bleibt ebenfalls unberührt.

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