Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2010, Az. 3 StR 466/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 10590

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 466/09 vom 12. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 12. Januar 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6. Juli 2009 dahin geändert, dass der An-geklagte wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Jedoch wird die Gebühr um ein Viertel ermäßigt; die Staatskasse trägt ein Viertel der dem Angeklagten im Revisi-onsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten des Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot in zwei Fällen schuldig gesprochen und ihn deswegen zum einen unter Auflösung der mit Urteil des [X.]s Gera vom 29. Mai 2008 gebildeten Gesamtgeldstrafe und Einbeziehung der dort ver-hängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten sowie zum anderen zu einer weiteren Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. 1 - 3 - Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Nach den Feststellungen des [X.]s war der Angeklagte in der [X.] vom 10. Januar 2007 bis zum 13. März 2009 als Funktionär des [X.] ([X.] - [X.]), einer [X.] der [X.] ([X.] - [X.]), [X.] für den Raum [X.]. In Ausübung dieser Tätigkeit sammelte er für die Organisation Spenden und verkaufte bzw. vertrieb [X.]. 2 Durch Urteil des [X.]s Gera vom 29. Mai 2008 wurden gegen ihn wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot in zwei Fällen Geldstrafen von jeweils 60 Tagessätzen zu je 15 • verhängt, aus denen das [X.] eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen bildete. Dem lag zugrunde, dass der Angeklagte am 17. Januar und 14. Februar 2006 in [X.] und Umgebung Spendengelder für [X.] eingesammelt und [X.] verteilt hatte. 3 1. Die Strafkammer hat angenommen, das bezeichnete Urteil des [X.] wirke als Zäsur mit der Folge, dass im vorliegenden Fall zwei ma-teriellrechtliche Taten anzunehmen seien. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das hier abgeurteilte Verhalten des Angeklagten stellt vielmehr nur eine sachlichrechtliche Tat dar. 4 a) Jedes Zuwiderhandeln gegen ein Betätigungsverbot nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG ist grundsätzlich eine materiellrechtlich selbstständige Straftat (BGHSt 43, 312). Übernimmt ein Täter allerdings im Interesse eines mit einem Betätigungsverbot belegten Vereins ein auf eine gewisse Dauer angelegtes Amt 5 - 4 - oder einen bestimmten Tätigkeitsbereich mit dem Willen, zur Aufrechterhaltung oder zur Unterstützung der verbotenen Tätigkeit des Vereins beizutragen, so verbindet das übernommene Amt sämtliche in seiner Ausübung begangenen Zuwiderhandlungen gegen das [X.] zu einer einzigen Tat (Bewertungseinheit) des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG ([X.], 6). Danach sind die hier abgeurteilten Tätigkeiten, die der Angeklagte als Verantwortlicher für den Raum [X.] in der [X.] vom 10. Januar 2007 bis zum 13. März 2009 ausübte, materiellrechtlich als eine Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot zu würdigen. 6 b) Entgegen der Auffassung des [X.]s führt das Urteil des [X.] vom 29. Mai 2008 nicht dazu, dass der Angeklagte zwei Taten nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG begangen hat. Zwar bewirkt die Verurteilung wegen eines [X.] eine Zäsur mit der Folge, dass das Aufrechterhalten des [X.] nach dem Urteil als selbstständige Tat zu werten ist (Ris-sing-van Saan in LK 12. Aufl. Vor § 52 [X.]. 56; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], StGB 27. Aufl. [X.]. §§ 52 ff. [X.]. 87). Dieser Grund-satz ist sinngemäß auf Straftaten nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG übertragbar, wenn mehrere Tätigkeiten des Angeklagten im Wege der Bewertungseinheit zu einer Tat im materiellrechtlichen Sinne zusammengefasst werden. Jedoch ent-faltet eine Verurteilung, die in den zeitlichen Rahmen der Zuwiderhandlungen gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot fällt, welche zu einer Bewer-tungseinheit zusammengefasst werden, nur dann eine Zäsurwirkung, wenn in dem Urteil bis zu diesem [X.]punkt ausgeübte Tätigkeiten des Angeklagten sanktioniert werden, die Teile der Bewertungseinheit sind. Eine Verurteilung 7 - 5 - wegen sonstiger Delikte nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG vermag demgegen-über eine Zäsur nicht zu bewirken. Daraus folgt, dass die Annahme von zwei materiellrechtlich selbstständi-gen Taten hier ausscheidet; denn die durch das [X.] Gera am 29. Mai 2008 abgeurteilten, zu Beginn des Jahres 2006 in [X.] und Umgebung [X.] Taten sind nicht Teil der Tätigkeit des Angeklagten als Verantwortli-cher für den Raum [X.] in der [X.] vom 10. Januar 2007 bis zum 19. März 2009. 8 2. Der Senat kann den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO umstellen, da auszuschließen ist, dass in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden können, die eine [X.] wegen zweier materiellrechtlich selbstständiger Vergehen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG tragen. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht ent-gegen; denn der geständige Angeklagte hätte sich gegen den Vorwurf, nur eine sachlichrechtliche Tat begangen zu haben, nicht wirksamer als geschehen ver-teidigen können. 9 3. Der Senat hat mit Blick auf die gebotene Beschleunigung des Verfah-rens in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Strafe auf sechs Monate Freiheitsstrafe festgesetzt. Dies entspricht derjenigen Strafe, die das [X.] für die von ihm angenommene zweite Tat, mithin für die Tätigkeiten des Angeklagten in seiner Funktion als Raumverantwortlicher in der [X.] vom 30. Mai 2008 bis zum 13. März 2009, für angemessen erachtet hat. Es ist aus-zuschließen, dass ein neues Tatgericht für die strafbaren Handlungen des [X.] in dem gesamten Tatzeitraum vom 10. Januar 2007 bis zum 13. März 2009 eine geringere Strafe festsetzen würde. 10 - 6 - Die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe nach § 55 StGB mit den Einzelstrafen aus dem Urteil des [X.]s Gera vom 29. Mai 2008 kommt nicht in Betracht. Die hier abgeurteilte Tat erstreckte sich bis zum 13. März 2009; sie war folglich nicht vor der früheren Verurteilung beendet. Die in dem Urteil des [X.]s Gera verhängten Einzelstrafen und die daraus gebildete Gesamtstrafe bleiben somit neben der Strafe im hiesigen Verfahren bestehen. 11 [X.]Pfister von [X.][X.]

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3 StR 466/09

12.01.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2010, Az. 3 StR 466/09 (REWIS RS 2010, 10590)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10590

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3 StR 466/09

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