Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2000, Az. 3 StR 551/99

3. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2153

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKES[X.]eil3 StR 551/[X.] Mai 2000in der Strafsachegegenwegen räuberischer Erpressung u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 24. Mai 2000,an der teilgenommen haben:[X.]in am [X.]. [X.]als Vorsitzende,die [X.] am [X.]. [X.],[X.],[X.],von [X.]als beisitzende [X.],[X.]als Vertreter der [X.],[X.]als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das [X.] [X.] vom 13. Juli 1999 wirda) der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte derräuberischen Erpressung in drei Fällen, jeweils in Tatein-heit mit Zuwiderhandeln gegen ein vereinsrechtlichesBetätigungsverbot und in einem Fall in weiterer Tateinheitmit gefährlicher Körperverletzung, und der versuchtenräuberischen Erpressung in Tateinheit mit [X.] gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbotschuldig ist,b) der Ausspruch über die Einzelstrafe im [X.] 1. der Ur-teilsgründe und über die Gesamtstrafe mit den zugehöri-gen Feststellungen aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.Von Rechts [X.]:Das [X.] hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung inzwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Zuwiderhandeln gegen ein vereinsrechtli-ches Betätigungsverbot und in einem Fall in weiterer Tateinheit mit gefährlicherKörperverletzung, und wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheitmit Zuwiderhandeln gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot verurteiltund aus Einzelstrafen von zwei Jahren drei Monaten ([X.] 1.), zwei Jahrenzwei Monaten ([X.] 2.) und zwei Jahren ([X.] 3.) eine Gesamtfreiheits-strafe von zwei Jahren und neun Monaten gebildet. Gegen diese Entscheidungwendet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, wirksam auf [X.] im [X.] 1. der [X.]eilsgründe und die Gesamtstrafenbil-dung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der diese die Verlet-zung materiellen Rechts rügt. Die Revision hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg.1. Nach den Feststellungen zu [X.] 1. der [X.]eilsgründe hatte der An-geklagte als Gebietsleiter der "[X.]" ([X.]) für den [X.] unter dem Namen "[X.] " die Aufgabe übernommen, zahlungsunwilligetürkische Gewerbetreibende durch Drohungen und notfalls durch [X.] Gewalt zu Geldzahlungen an die [X.] zu veranlassen. Zu diesem Zwecksuchte er zusammen mit mehreren unbekannten Begleitern in der ersten [X.] dreimal den Betreiber eines [X.]. aufund verlangte eine "[X.]" von 3.000 DM sowie ab Januar 1998 "Mo-natsspenden" von 150 DM. Seinen Forderungen verlieh der Angeklagte [X.] Drohung Nachdruck, im Falle einer Weigerung werde [X.]. kein Geschäftmehr haben, das er betreiben könne. Außerdem drohte er konkludent mit [X.] 5 -perlichen Übergriffen, zumal der Bruder des Geschädigten, der sich einer For-derung der [X.] widersetzt hatte, zuvor von dem Angeklagten und seinen Be-gleitern zusammengeschlagen worden war. Auf Grund der immer intensiverwerdenden Drohungen übergab der Zeuge [X.]. am 13. Dezember 1997 [X.] persönlich die geforderte "[X.]" von 3.000 DM.Die Drohungen hinterließen - wie von vornherein beabsichtigt - bei [X.] einen so nachhaltigen Eindruck, daß dieser in den Folgemona-ten Januar bis August 1998 verschiedenen "Spendeneintreibern" der [X.] mo-natlich 150 DM übergab, die ihm Grüße von "[X.] " ausrichteten.Das [X.] hat diesen Sachverhalt als räuberische Erpressung [X.] mit einem Verstoß gegen ein Betätigungsverbot nach dem [X.] (§§ 249 Abs. 1, 253 Abs. 1 und 2, 255 StGB, §§ 20 Abs. 1 Nr. 4, [X.], § 52 StGB) angesehen und hierfür eine Freiheitsstrafe vonzwei Jahren und drei Monaten verhängt. Es hat die gegenüber dem Geschä-digten [X.]. begangenen Handlungen als Einzelakte eines einheitlichen Ge-schehens bewertet und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusam-menhangs eine natürliche Handlungseinheit angenommen. Nach Auffassungdes [X.]s ist der einheitliche Plan, der auf einen Gesamterfolg, nämlichdie Zahlung der einmaligen "[X.]" von 3.000 DM und der "[X.]" von jeweils 150 DM ausgerichtet gewesen sei, [X.], die dieeinzelnen Spendeneintreibungen zu einer natürlichen Handlungseinheit ver-bindet.2. Die Staatsanwaltschaft rügt zu Recht, daß das [X.] im [X.]. 1. der [X.]eilsgründe nur eine materiellrechtliche Tat angenommen [X.] -a) Gegen die Bewertung des Tatgeschehens in diesem Fall als eine na-türliche Handlungseinheit und damit als eine materiellrechtliche Tat bestehendurchgreifende rechtliche Bedenken. Eine einheitliche Handlung im Sinne einernatürlichen Handlungseinheit ist nur dann gegeben, wenn mehrere im [X.] gleichartige Verhaltensweisen von einem einheitlichen Willen getragenwerden und aufgrund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs derart engmiteinander verbunden sind, daß das gesamte Tätigwerden objektiv auch füreinen Dritten bei natürlicher Betrachtungsweise als [X.] erscheint (vgl. [X.]St 10, 230, 231; 43, 312, 315; Tröndle/[X.], StGB 49. Aufl. vor § 52 [X.]. 2). Eine Tat im Rechtssinne liegt [X.] dann vor, wenn die der Tatbestandsverwirklichung dienenden Teilakte ei-nen einheitlichen Lebensvorgang bilden, wobei der Wechsel des [X.] nicht von entscheidender Bedeutung ist. Ein einheitlicher Lebensvorgangin diesem Sinne ist gegeben, wenn die einzelnen Handlungen in engem räum-lichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Dieses Erfordernis besteht [X.] auch dann, wenn durch die Einzelakte, die auf die [X.] einwirken sollen, letztlich nur die ursprüngliche Drohungdurchgehalten wird ([X.]St 40, 75, 77). Die tatbestandliche Einheit der Erpres-sung endet dort, wo der Täter entsprechend den Regelungen über den [X.] vom Versuch nicht mehr strafbefreiend zurücktreten kann, d.h. entwederbei der vollständigen Zielerreichnung oder beim fehlgeschlagenen Versuch([X.]St 41, 368, 369).Gemessen an diesen Grundsätzen gilt vorliegend folgendes:b) Hinsichtlich der drei Besuche des Angeklagten in der ersten [X.], durch die der Angeklagte den Geschädigten [X.]. zur [X.] 7 -gabe der "[X.]" von 3.000 DM veranlaßte, ist eine sogenannte tatbe-standliche Handlungseinheit und somit eine materiellrechtliche Tat gegeben.Es handelt sich insoweit um einen Fall der sukzessiven Tatbestandserfüllung(vgl. dazu [X.] in [X.]. 1999 vor § 52 ff. [X.]. 33; [X.]/[X.] in [X.]. vor § 52 [X.]. 25), bei dem jeder nachfolgendeTätigkeitsakt die unmittelbare Weiterführung des zuvor begonnen Angriffs aufdie Willensfreiheit und das Vermögen des Geschädigten [X.]. war. Durch dieeinzelnen Besuche in der ersten [X.] ist lediglich die ur-sprüngliche Drohung durchgehalten und intensiviert worden (vgl. [X.]St 40,75, 77), die schließlich durch die Zahlung der "[X.]" zu dem von [X.] an beabsichtigten ersten Handlungserfolg gelangte.c) Hinsichtlich der "[X.]" von 150 DM in der [X.] August 1998 stellt zunächst jede einzelne Beitreibung aus der Sicht der"Spendeneintreiber" eine selbständige räuberische Erpressung dar. Wie sichaus dem Zusammenhang der [X.]eilsgründe ergibt, haben in allen diesen Fällendie vom Angeklagten geschickten Personen den Geschädigten [X.]. [X.] Wiederholung der im Dezember 1997 ihm gegenüber [X.] Drohungen jeden Monat neu dazu veranlaßt, die "Monatsspende" [X.] zu bezahlen. Anhaltspunkte dafür, daß der Geschädigte [X.]. auchohne das monatliche Erscheinen der "[X.]-Spendeneintreiber" von sich ausweitere Zahlungen geleistet hätte, können dem [X.]eil nicht entnommen werden.Bei den "[X.]", für die ein Endzeitpunkt oder eine Gesamtsummenicht vorgesehen war, handelt es sich somit jeweils um eigene, [X.] und damit um eigenständige materiellrechtliche Taten der [X.] [X.] hat den Angeklagten als Auftraggeber der "Spenden-eintreiber" zutreffend als (Mit-) Täter der monatlich erfolgten weiteren [X.] eingestuft. Den [X.]eilsfeststellungen kann jedoch nicht zweifelsfrei ent-nommen werden, daß der Angeklagte hinsichtlich aller monatlichen Erpres-sungstaten eigene Aktivitäten entwickelt hat, obwohl dafür die [X.]eilsausfüh-rungen ([X.]), es sei fernliegend anzunehmen, daß bei einer derart hierar-chisch strukturierten Organisation wie der [X.] verschiedene Geldabholer"Grüße von [X.] " ausrichten - wie es der Zeuge [X.]. aussagte - , oh-ne daß der Vorgesetzte hiervon Kenntnis gehabt habe, sowie die weiterenrechtskräftig festgestellten Taten zum Nachteil weiterer Geschädigter sprechenkönnten. Wie häufig und wie konkret sich der Angeklagte in die [X.] der [X.] eingeschaltet hat, wird sich auch in einer [X.] nicht mehr sicher feststellen lassen. Der genannten [X.] sowie dem Gesamtzusammenhang der [X.]eilsgründe kann abermit der erforderlichen Sicherheit entnommen werden, daß der Angeklagte überseine drei persönlichen Besuche bei dem Geschädigten [X.]. in der ersten[X.] hinaus auf Grund seiner Stellung in der örtlichen Hierar-chie der [X.] zumindest einen weiteren selbständigen organisatorischen [X.] zum Eintreiben der "[X.]" geleistet hat, da verschiedene [X.]-Aktivisten bei dem Geschädigten erschienen sind und jeweils "Grüße" von [X.] ausgerichtet haben, die dieser den "Spendeneintreibern" in [X.] Form als Auftrag übermittelt hat; offenbleiben muß nur, ob dies beieiner oder bei mehreren Gelegenheiten geschah. [X.] sich nicht klären, durchwieviele Handlungen ein Tatbeteiligter als Mittäter oder Teilnehmer mehrereEinzeltaten gefördert hat, ist im Zweifel zu seinen Gunsten davon auszugehen,daß er nur eine Handlung begangen hat ([X.], 61, 62; NStZ 1997,121; [X.] aaO § 52 ff. [X.]. 16). Nimmt man zu Gunsten des [X.] -geklagten einen einzigen Tatbeitrag zum Eintreiben der "[X.]" an,werden die Fälle der räuberischen Erpressung von Januar bis August 1998hierdurch und nicht durch die Rechtsfigur der natürlichen Handlungseinheit inseiner Person zu einer einzigen Tat der räuberischen Erpressung verbunden(vgl. [X.]R StGB § 263 Abs. 1 Konkurrenzen 10; [X.], 2933, 2934;Beschl. vom 12. März 1997 - 3 StR 5/97; Beschl. vom 12. Juni 1997 - 1 StR245/97; [X.] aaO § 52 [X.]. 16; [X.]/[X.] aaO § 52[X.]. 20, 22; [X.]/Kühl, StGB 23. Aufl. vor § 52 [X.]. 22; a.[X.]/[X.], StGB 25. Aufl. § 52 [X.]. 21). Diese ist neben der im [X.] begangenen und beendeten räuberischen Erpressung in [X.] 3.000 DM "[X.]" als selbständige Straftat abzuurteilen.d) Somit hat sich der Angeklagte im [X.] 1. der [X.]eilsgründe wegenräuberischer Erpressung in zwei Fällen schuldig gemacht. Diese stehen [X.] Tateinheit mit Zuwiderhandeln gegen ein Betätigungsverbot nach § 20Abs. 1 Nr. 4 VereinsG, weil die Erpressungen zu Gunsten der verbotenen [X.]erfolgten. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 [X.]. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte, dembereits in der Anklageschrift selbständige Einzeltaten zur Last gelegt wordenwaren, nicht anders hätte verteidigen können als geschehen.e) Wegen der Annahme von zwei Fällen statt eines Falles der räuberi-schen Erpressung in Tateinheit mit Zuwiderhandeln gegen ein vereinsrechtli-ches Betätigungsverbot kann die im [X.] 1. der [X.]eilsgründe verhängte [X.] keinen Bestand haben. Vielmehr werden zwei neue Einzelstrafen zubilden sein. Dies führt dazu, daß auch die verhängte Gesamtstrafe aufgehobenwerden muß. Ob diese auch deswegen nicht hätte bestehen bleiben können,- 10 -weil - wie die Staatsanwaltschaft meint und wofür vieles spricht - die gegen [X.] sprechenden Umstände in diesem Zusammenhang nicht [X.] berücksichtigt wurden und die Gesamtstrafe, da sie an der [X.] liegt und die [X.] nur geringfügig übersteigt (vgl. [X.]St 24,268, 271; [X.], [X.]. vom 13. November 1997 - 4 StR 417/97), zumindest [X.] hätte begründet werden müssen, bedarf deshalb keiner weiteren Er-örterung.[X.] [X.] [X.] [X.] von [X.]

Meta

3 StR 551/99

24.05.2000

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2000, Az. 3 StR 551/99 (REWIS RS 2000, 2153)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2153

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.