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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Nichtzulassungsbeschwerde: Streitwert bei Beendigung des Dienstverhältnisses eines GmbH-Geschäftsführers
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 12. Zivilsenats des [X.] vom 4. September 2015 wird auf ihre Kosten verworfen.
Streitwert: 8.681,86 €
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht wird.
Richtet sich die Klage gegen die Beendigung des Dienstverhältnisses eines Geschäftsführers einer GmbH, bestimmen sich der Streitwert und die Beschwer entsprechend § 9 ZPO nach dem [X.] des Jahresbezugs, wenn die Bezugszeit nicht wegen einer Befristung des Dienstverhältnisses oder eines sonstigen Beendigungsgrunds geringer ist. Der Wert wird nicht dadurch erhöht, dass sich die Klage nicht nur gegen die Beendigung des Dienstverhältnisses, sondern auch gegen die Beendigung der Organstellung richtet (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Mai 2013 - II ZR 110/12, juris Rn. 2 mwN).
Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer der Klägerin bestimmt sich danach nach dem Wert der Anfechtung des Gesellschafterbeschlusses über die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags. Nachdem der Geschäftsführer selbst sein Dienstverhältnis ebenfalls gekündigt hat, beläuft sich der noch offene Vergütungsanspruch des Geschäftsführers nach den Angaben der Nichtzulassungsbeschwerde auf 8.681,86 €.
Bergmann Caliebe Drescher
Born Sunder
Meta
12.04.2016
Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Nürnberg, 4. September 2015, Az: 12 U 2573/14
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.04.2016, Az. II ZR 297/15 (REWIS RS 2016, 13226)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 13226
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Bundesgerichtshof, II ZR 297/15, 12.04.2016.
OLG Nürnberg, 12 U 2573/14, 04.09.2015.
OLG Nürnberg, 12 U 2573/14, 22.07.2015.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
II ZR 297/15 (Bundesgerichtshof)
II ZR 59/08 (Bundesgerichtshof)
II ZR 110/12 (Bundesgerichtshof)
II ZR 51/21 (Bundesgerichtshof)
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