Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2013, Az. II ZR 110/12

II. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5647

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II
ZR
110/12

vom

21. Mai 2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 21.
Mai 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. [X.] und die Richterin
Caliebe, [X.]
Drescher, [X.] und Sunder
beschlossen:

I.
Die Urteile des [X.] vom 8. April 2010 und des [X.] vom
23. Februar 2012 sind wirkungslos, soweit
(II. des Tenors) der am 21. Januar 2009 in der Gesellschafter-versammlung der Beklagten gefasste Beschluss, wonach der Antrag mit dem Inhalt:

l.-Betriebswirt A.

F.

wird zum alleinvertre-tungsberechtigten Geschäftsführer der A.

für nichtig erklärt wurde und festgestellt wurde, dass ein Be-schluss mit diesem Inhalt gefasst wurde,
(III. des Tenors) der am 21. Januar 2009 in der Gesellschafter-versammlung der Beklagten gefasste Beschluss, wonach der Antrag mit dem Inhalt:

.

GmbH und Herrn Dipl.-Betriebswirt A.

F.

mit einem Gehalt von maximal 50.000,00 Euro jährlich inklusive aller Sachbezüge beginnend

-
3
-

für nichtig erklärt wurde und festgestellt wurde, dass der fol-gende Beschluss gefasst wurde

r A.

GmbH und Herrn Dipl.-Betriebswirt A.

F.

wird ein Berater-vertrag geschlossen, der ein Gehalt von monatlich 4.050,00 Eu-ro inklusive aller Sachbezüge zuzüglich Umsatzsteuer vorsieht

und soweit
([X.]) die am 21. Januar 2009 in der Gesellschafter-versammlung der Beklagten gefassten Beschlüsse

.

B.

zur alleinvertretungsbe-rechtigten Geschäftsführerin der A.

und

.

B.

abzu-schließen, der ein Jahresgehalt von maximal 50.000,00 Euro inklusive aller Sachbezüge, 30 Tage Urlaub und sechs Monate Probezeit zum Inh

für nichtig erklärt worden sind.
II.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin 90
%, die Beklagte 10
%. Von den außerge-richtlichen Kosten des Revisions-
und Nichtzulassungsbe-schwerdeverfahrens tragen die Klägerin 87
%, die Beklagte 13
%. Von den Gerichtskosten des Revisions-
und Nichtzulas--
4
-

sungsbeschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 86
% und die Beklagte 14
%.
III.
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: für das Verfahren in e-

Gründe:

Nach § 269 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 ZPO ist auszusprechen, dass die Urteile der Vorinstanzen wirkungslos sind, soweit die Klägerin ihre Klage zu-rückgenommen hat. Insoweit trägt sie nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits, so dass die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen abzu-ändern sind. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf §§ 92, 97
ZPO.
Der Streitwert für die in erster und zweiter Instanz gestellten Anträge be-treffend die Abberufung des Geschäftsführers und die Kündigung seines [X.], die Berufung von F.

und den Abschluss eines Beraterver-trags sowie die Berufung von J.

B.

und den Abschluss eines Anstel-Abberufung des Geschäftsführers und nicht auch zusätzlich die Beendigung des [X.], richtet sich der Wert der Beschwer ebenso wie der Streitwert gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse, die Lenkungs-
und Leitungsmacht der Beklagten in der Hand zu behalten ist; dagegen ist, wenn Streitgegenstand auch oder ausschließlich die Beendigung des [X.] ist, entsprechend § 9 ZPO das [X.] des Jahresbe-1
2
-
5
-

zugs zugrunde zu legen, wenn die Bezugszeit nicht wegen einer Befristung des Dienstverhältnisses geringer ist (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Mai 1990

II
ZR
245/89, NJW-RR 1990, 1123, 1124; Beschluss vom 17. Januar 1994

II
ZR
219/93, GmbHR 1994, 244; Beschluss vom 22. Mai 1995

II
ZR
247/94, NJW-RR 1995, 1502; Beschluss vom 2. März 2009

II
ZR
59/08, GmbHR 2009, 995 Rn. 3). Da der Streitgegenstand in den Vorinstanzen jeweils auch die Kün-digung bzw. der Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrages war, ist dort u-grunde zu legen. Soweit im Beschwerdeverfahren hinsichtlich J.

B.

nur noch seine Abberufung Streitgegenstand war, war der Streitwert entspre-(vgl. [X.], Beschluss vom 28. Juni 2011

II
ZR
127/10, [X.] 2011, 911).

[X.]

Caliebe

Drescher

[X.]

Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.04.2010 -
32 O 21/09 -

O[X.], Entscheidung vom 23.02.2012 -
I-6 [X.] -

Meta

II ZR 110/12

21.05.2013

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2013, Az. II ZR 110/12 (REWIS RS 2013, 5647)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5647

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

101 Sch 28/22 (BayObLG München)

Gesellschafterversammlung, Gesellschaft, Mietvertrag, Gesellschafterbeschluss/, Gesellschafter, Anfechtungsklage, Schiedsvereinbarung, Wirksamkeit, Feststellung, Zustellung, Antragstellung, Verfahren, Frist, Schiedsspruch, Zeitpunkt …


II ZR 167/07 (Bundesgerichtshof)


II ZR 59/08 (Bundesgerichtshof)


II ZR 166/07 (Bundesgerichtshof)


II ZR 169/07 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

II ZR 297/15

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.