Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2016, Az. II ZR 297/15

II. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 13214

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:120416BIIZR297.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR
297/15

vom

12.
April 2016

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 12.
April 2016
durch den
Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Bergmann
und
die
Richterin
Caliebe
sowie
die Richter Dr.
Drescher, Born und
Sunder
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 12.
Zivilsenats des Oberlan-desgerichts [X.] vom 4.
September 2015 wird auf ihre Kosten verworfen.
Streitwert: 8.681,86

Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil die gemäß §
26 Nr.
8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht wird.
Richtet sich die Klage gegen die Beendigung des Dienstverhältnisses ei-nes Geschäftsführers einer GmbH, bestimmen
sich der Streitwert und die [X.] entsprechend §
9 ZPO nach dem [X.] des Jahresbezugs, wenn die Bezugszeit
nicht wegen einer Befristung des Dienstverhältnisses oder eines sonstigen Beendigungsgrunds geringer ist. Der Wert wird nicht dadurch erhöht, dass sich die Klage nicht nur gegen die Beendigung des Dienstverhält-nisses, sondern auch gegen die Beendigung der
Organstellung richtet (vgl. [X.], Beschluss vom 21.
Mai 2013

II
ZR
110/12, juris Rn.
2 mwN).

1
2
-
3
-

Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer der Klä-gerin bestimmt sich danach nach dem Wert der Anfechtung des [X.] über die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags. Nachdem der Geschäftsführer selbst sein Dienstverhältnis ebenfalls gekündigt hat, beläuft sich der noch offene Vergütungsanspruch des Geschäftsführers nach den [X.] der Nichtzulassungsbeschwerde auf 8.681,86

Bergmann
Caliebe
Drescher

Born
Sunder

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.12.2014 -
1 [X.] 7586/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 04.09.2015 -
12 U 2573/14 -

3

Meta

II ZR 297/15

12.04.2016

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2016, Az. II ZR 297/15 (REWIS RS 2016, 13214)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13214

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12 U 2573/14

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