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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 252/02 Verkündet am: 2. Juni 2005 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja
Aktivierungskosten II UWG §§ 5, 8 Abs. 1; [X.] § 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Wird für einen Bestandteil eines Kopplungsangebots mit einem besonders günstigen Preis geworben, muss der Preis für die anderen Bestandteile des Angebots in der Werbung deutlich kenntlich gemacht werden (im [X.] an [X.] 139, 368 [X.] Handy für 0,00 [X.]). Im Rahmen eines Angebots für ein Mo-biltelefon und einen Netzkartenvertrag dürfen für die Freischaltung des [X.] anfallende Aktivierungskosten nicht zwischen untergeordneten [X.] versteckt sein.
[X.], [X.]. v. 2. Juni 2005 [X.]/02 [X.] OLG [X.]
LG Kempten - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 2. Juni 2005 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] [X.], [X.], Prof. [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.] vom 25. Juli 2002 aufgehoben.
Die Berufung der [X.] gegen das [X.]eil des [X.] ([X.]) [X.] für Handelssachen [X.] vom 5. September 1996 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der [X.] einschließlich des Vertriebs von Mobiltelefonen mit entsprechenden Netz-kartenverträgen.
Am 30. November 1995 warb die Beklagte in der [X.]er Zeitung für ein Mobiltelefon der Marke [X.] zu einem Preis von 1 [X.] bei gleichzeitigem [X.] eines [X.]. Bei der Preisangabe findet sich ein Stern-chen, das auf ein Kästchen mit weißer Schrift auf schwarzem Grund verweist. Dort wird darauf hingewiesen, dass —dieser Preisfl nur in Verbindung mit dem 1 2 - 3 - Abschluss eines [X.] gelte. Es folgt dann eine Übersicht über die Tarife (Grundpreise, Minutenpreise, monatlicher Mindestgesprächsumsatz), wobei sich hinter den Angaben zum Geschäfts- und zum [X.] ein weite-res Sternchen befindet. Am unteren Ende des Kastens findet sich eine mit [X.] eingeleitete Fußnote, in der es in noch einmal kleinerer Schriftgröße heißt:
[X.] in der [X.] 7.00-20.00 Uhr; [X.] in der übrigen Zeit so-wie an bundesweiten [X.]. Alle Preise in [X.] inkl. Mehrwertsteuer. Einmali-ge Aktivierungskosten 12 Monatsvertrag [X.] 49.- für alle Tarife.
Nachstehend ist ein Ausschnitt aus der fraglichen Anzeige (in schwarz-weiß) wiedergegeben: 3 - 4 - Die Klägerin hat diese Werbung unter dem Gesichtspunkt eines übertrie-benen Anlockens nach § 1 UWG a.[X.] als wettbewerbswidrig beanstandet. [X.] hat sie sich auf einen Verstoß gegen die Zugabeverordnung berufen und die Darstellung der Bedingungen des [X.] als irreführend gerügt. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.] in Werbe-anzeigen, Zeitungsinseraten und ähnlichem für den Verkauf von Handys zu werben, die zu dem beworbenen Preis nur bei Freischal-tung eines [X.] abgegeben werden [X.] wie geschehen in der [X.]er Zeitung vom 30. November 1995 [X.], wenn für das Handy ein Preis von 1 [X.] gefordert wird.
Das [X.] hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, in der beanstandeten Werbung liege ein Verstoß gegen die Zugabeverordnung und gegen das [X.] des § 3 UWG a.[X.] Das Berufungsgericht hat ei-nen Verstoß gegen die Zugabeverordnung verneint, die Verurteilung jedoch mit der Begründung bestätigt, die Werbung verstoße unter dem Gesichtspunkt ei-nes übertriebenen Anlockens gegen § 1 UWG a.[X.] Im ersten [X.] hat der [X.] dieses [X.]eil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, zurückverwiesen ([X.], [X.]. v. 7.6.2001 [X.] I ZR 210/97). Einen [X.]verstoß nach § 1 UWG a.[X.] unter dem Ge-sichtspunkt des übertriebenen Anlockens hat der [X.] verneint; die Zurückverweisung war erforderlich, weil keine Feststellungen zur konkreten Werbeanzeige getroffen worden waren [X.] die beanstandete Anzeige war nur in einer stark verkleinerten, in Teilen unleserlichen Kopie vorgelegt worden [X.] und sich deshalb in der Revisionsinstanz nicht klären ließ, ob in der beanstandeten 4 5 6 - 5 - Anzeige hinreichend auf die Konditionen des Netzkartenvertrags hingewiesen worden war.
Im wiedereröffneten Berufungsverfahren, in dem eine (gut lesbare) Kopie der beanstandeten Anzeige vorgelegt und auf die im ersten Revisionsverfahren vorgelegte Originalwerbung Bezug genommen worden ist, hat die Klägerin an ihrem Klageantrag festgehalten. Mit dem zweiten Berufungsurteil hat das [X.] das [X.]eil des [X.]s abgeändert und die Klage abgewie-sen. Hiergegen richtet sich die (vom Senat zugelassene) Revision der Klägerin, mit der sie ihren Klageantrag weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die [X.] zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin aus § 3 UWG a.[X.] und aus § 1 UWG a.[X.] i.V. mit § 1 Abs. 1, 2 und 6 [X.] verneint. Zur [X.] hat es ausgeführt:
Zwar sei der [X.] in dem ersten Revisionsurteil davon aus-gegangen, dass die Klägerin die konkret bezeichnete Anzeige als irreführend und als Verstoß gegen die Gebote der Preisangabenverordnung beanstandet habe. Hieran bestünden indessen erhebliche Zweifel. Denn die Klägerin habe in der Klageschrift ausdrücklich nur auf einen Verstoß nach § 1 UWG (a.[X.]) und nach § 1 [X.] Bezug genommen und zudem als Gegenstand des Verfah-rens allein die unlautere Verknüpfung von Mobiltelefon und Kartenvertrag wie in der beanstandeten Anzeige bezeichnet. Dass es der Klägerin allein um die [X.] von Mobiltelefon und Kartenvertrag gegangen sei, ergebe sich auch aus dem Klageantrag, der nach seiner Formulierung einen Verstoß gegen § 3 7 8 9 - 6 - UWG (a.[X.]) oder gegen die Preisangabenverordnung nicht erfasse. Erfolge gleichwohl eine Verurteilung nach diesem Antrag, werde der [X.] ein [X.] untersagt, dass der [X.] im ersten Revisionsurteil aus-drücklich für zulässig erachtet habe. An diese Rechtsauffassung sei das [X.] gebunden. Da die Klägerin [X.] im Hinblick auf die erhobene Verjäh-rungseinrede [X.] keinen auf den Vorwurf der Irreführung und des Verstoßes ge-gen die Preisangabenverordnung gerichteten Antrag gestellt, vielmehr an dem ursprünglichen Antrag festgehalten habe, bestehe keine Möglichkeit, den [X.] in dem Sinne zu interpretieren, dass eine Irreführung oder ein Verstoß ge-gen die Preisangabenverordnung untersagt werden solle.
Falls der [X.] sich durch den Vortrag in der [X.] dazu veranlasst gesehen habe, eine unzureichende Preisangabe als Streitgegenstand zu betrachten, stehe dem die von der [X.] erhobene Verjährungseinrede entgegen. Zwar könne die Klageerhebung die Verjährung nach § 209 BGB a.[X.] auch hinsichtlich kerngleicher Verletzungsformen [X.]; konkrete Verletzungsform sei hier aber die Kombination aus Karten-vertrag und Kauf eines Mobiltelefons. Der davon zu unterscheidende Streitge-genstand einer Irreführung und eines Verstoßes gegen die Preisangabenver-ordnung sei erst nach Erlass des ersten Revisionsurteils in das Verfahren ein-geführt worden.
Schließlich fehle es im Streitfall aber auch an einer Irreführung und an ei-nem Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Der Durchschnittsverbrau-cher nehme den Inhalt des Kastens zur Kenntnis und werde daher auch auf die Preise aufmerksam gemacht. 10 11 - 7 - I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eils und zur Zurückwei-sung der Berufung.
1. Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht den Streitge-genstand unzutreffend bestimmt hat. Bereits der Antragswortlaut deutet darauf hin, dass Gegenstand des [X.] die konkrete, von der Klägerin beanstandete Werbeanzeige war (dazu a). Der Lebenssachverhalt, den die Klägerin in der Klageschrift zur Begründung ihres Antrags vorgetragen hat, lässt keinen Zweifel daran, dass Gegenstand des Streits auch der Vorwurf war, die Beklagte habe nicht hinreichend deutlich auf die den Verbraucher belastenden Preisbestandteile hingewiesen (dazu b). Deren rechtliche Beurteilung obliegt nicht den Parteien, sondern allein dem Gericht (dazu c).
a) Der Senat hat bereits im ersten Revisionsurteil ([X.], [X.]. v. 7.6.2001 [X.] I ZR 210/97, Umdruck S. 4/5) deutlich gemacht, dass Gegenstand des mit der Klage geltend gemachten [X.] die konkrete Verletzungsform ist. Der Klageantrag enthält zwar eine abstrakte Umschreibung (Angebot eines Mobiltelefons für 1 [X.], das an den gleichzeitigen Abschluss eines Netzkarten-vertrags gekoppelt ist), die [X.] für sich genommen [X.] noch offen ließe, ob [X.], die diese Merkmale aufweisen, stets untersagt werden sollen. Der Antrag wird aber im Streitfall durch den konkretisierenden Hinweis —... wie geschehen in der [X.]er Zeitung vom 30.11.1995 [X.] näher bestimmt; dies deutet darauf hin, dass eine Werbeanzeige untersagt werden soll, die neben den abstrakt umschriebenen Merkmalen noch eine Reihe weiterer Eigenschaften aufweist (vgl. [X.], [X.]. v. 7.6.2001 [X.] I ZR 115/99, [X.], 177, 178 = [X.], 1182 [X.] Jubiläumsschnäppchen). Anders als Antragsfassungen, die die konkrete Verletzungsform [X.] etwa eingeleitet durch die Wörter —insbesondere wiefi [X.] nur als Beispiel heranziehen (dazu [X.], [X.]. v. 8.10.1998 [X.] I ZR 94/97, [X.], 509, 511 [X.] Kaufpreis je nur 1 [X.]; [X.]. v. 8.10.1998 [X.] I ZR 107/97, [X.], 512, 515 [X.] Aktivierungskosten), wird durch die unmittelbare Bezugnahme auf die konkrete Werbeanzeige mit dem Vergleichspartikel —wiefi in der Regel deutlich gemacht, dass Gegenstand des Antrags allein die konkrete [X.] sein soll, wobei die abstrakt formulierten Merkmale die Funktion haben mögen, den Kreis der Varianten näher zu bestimmen, die von dem Verbot als kerngleiche Verletzungsformen erfasst sein sollen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts entspricht die Antragsfassung in diesem Punkt der Antrag-stellung, über die der Senat in der Entscheidung —Handy für 0,00 [X.]fi ([X.] 139, 368, 370) zu befinden hatte.
b) Allerdings bestimmt sich der Streitgegenstand nicht allein durch den Antrag, sondern auch durch den zur Begründung vorgetragenen Lebenssach-verhalt (vgl. [X.], [X.]. v. 8.6.2000 [X.] I ZR 269/97, [X.], 181, 182 = [X.], 28 [X.] dentalästhetika, m.w.N.). Mit Recht rügt die Revision, dass das Be-rufungsgericht das Klagevorbringen nicht erschöpfend gewürdigt und nicht hin-reichend beachtet hat, dass die Klägerin bereits in der Klageschrift auch und gerade die unzureichende Information über die belastenden Preisbestandteile beanstandet und zum Gegenstand ihrer Klage gemacht hat. Dieses Vorbringen hat bereits dem [X.] Anlass gegeben, das ausgesprochene Verbot (auch) auf eine irreführende Werbung nach § 3 UWG a.[X.] zu stützen.
Die Klägerin hat im vorliegenden Rechtsstreit von Anfang an unmissver-ständlich vorgetragen, dass die Verbraucher durch die [X.] der [X.] irregeführt werden. So heißt es in der Klageschrift, dass die Werbung für das Mobiltelefon mit dem groß herausgestellten Preis von 1 [X.] als Lockmit-tel diene, —um von den Folgekosten für den Kartenvertrag abzulenken bzw. [X.] Das [X.]widrige liege dabei darin, —dass die so gut wie unentgeltliche Abgabe des Handys in der Werbung in den Vordergrund 15 16 - 9 - gestellt wird und dadurch die angesprochenen Verbraucher von den damit ver-bundenen erheblichen Folgekosten abgelenkt werdenfi. [X.] gehe beim Abschluss eines [X.] —eine vielfach höhere Verpflichtung ein, als dies der isolierte Preis für das Handy – erahnen lässtfi. Es gehe im vorlie-genden Verfahren —nicht darum, die Vertriebsform ‡Abgabe von Mobiltelefonen bei gleichzeitiger Freischaltung eines [X.]™ grundsätzlich zu be-schränkenfi. Gegenstand des Verfahrens sei —allein die unlautere Verknüpfung von Handy und Kartenvertrag, wie sie von der [X.] in den streitgegen-ständlichen Werbungen vorgenommen worden istfi. —Durch die Hervorhebung des Handys und dessen Scheinpreis ohne gleichzeitig entsprechend deutlich auf die notwendigerweise anfallenden [X.]kosten hinzuweisenfi, schaffe die Beklagte einen übergroßen Kaufanreiz. Die Höhe der anfallenden Kosten werde vertuscht; die [X.] für den Kartenvertrag blieben im [X.]; sie würden zielgerichtet verschleiert. Nur der Scheinpreis für die Zugabe werde blickfangmäßig hervorgehoben; gerade darin liege die [X.]. Der Hinweis auf den Kartenvertrag und sei-ne Kosten befinde sich —in winziger Schrift in einem separaten Kasten, auf wel-chen – lediglich mit einem klein gehaltenen sog. Sternchen (*) hingewiesen wirdfi. Eine hinreichend deutliche Bezugnahme auf den Kartenvertrag und des-sen Bedingungen könne darin nicht gesehen werden. Es gehe nicht darum, ei-nen Mindestpreis für Mobiltelefone festzulegen. Das Mobiltelefon könne sehr wohl als Zugabe abgegeben werden, —wenn in der Werbung die Kartenver-tragsbedingungen zutreffend und hinreichend dargestellt werdenfi.
c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es ohne Bedeutung, dass die Klägerin in ihrem Klagevorbringen weder § 3 UWG a.[X.] noch die hier ebenfalls einschlägigen Vorschriften der Preisangabenverordnung angeführt hat und dass sie die oben zitierten Ausführungen zu einer Preisverschleierung in den rechtlichen Zusammenhang eines übertriebenen Anlockens nach § 1 UWG 17 - 10 - a.[X.] und eines Verstoßes gegen die Zugabeverordnung gestellt hat. Die rechtli-che Würdigung eines vorgetragenen Sachverhalts obliegt allein dem Gericht. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die meisten wettbewerbsrechtli-chen Tatbestände die Darstellung eines entsprechenden [X.] voraussetzen. So setzt die Annahme einer Irreführung voraus, dass eine ent-sprechende Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise vorgetragen worden ist (vgl. [X.] [X.], 181, 182 f. [X.] dentalästhetika). Für einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung muss als Lebenssachverhalt eine unzureichende Preisinformation der Verbraucher vorgetragen worden sein. [X.] Voraussetzungen sind indessen im Streitfall [X.] wie dargelegt [X.] erfüllt.
2. Hinsichtlich der beanstandeten Anzeige steht der Klägerin als betrof-fener Mitbewerberin entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ein Unterlas-sungsanspruch zu, weil die beanstandete Werbung nicht hinreichend deutlich darauf hinweist, dass mit dem Erwerb des Mobiltelefons, das nahezu unentgelt-lich abgegeben werden soll, nicht nur der Abschluss eines Netzkartenvertrags, sondern auch einmalige Aktivierungskosten verbunden sind. Dieser Anspruch ergibt sich nach neuem Recht aus § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4 Nr. 1, § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 1 Abs. 2 und 6 [X.].
a) Nachdem das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 ([X.]) am 8. Juli 2004 in [X.] getreten ist, ist der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsantrag auch nach neuem Recht zu beurteilen, wobei die neue gesetzliche Grundlage nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung des Streitfalls führt als vor dem Inkrafttreten des Gesetzes.
b) Das Berufungsgericht hat bei seiner Annahme, der [X.] werde die Preisangaben in dem schwarzen Kasten sorgfältig lesen, so dass eine Irreführung ausgeschlossen sei, nicht hinreichend berücksichtigt, 18 19 20 - 11 - dass die Anforderungen, die im Hinblick auf das [X.] sowie auf das Gebot der Preisklarheit und Preiswahrheit (§ 1 Abs. 6 [X.]) an die Transparenz von Preisangaben zu stellen sind, nicht einheitlich bestimmt wer-den können. Bei dem Angebot der [X.] handelt es sich um ein Kopp-lungsangebot, das hinsichtlich der Preisangaben einer besonderen Miss-brauchskontrolle unterliegt. Denn von solchen Angeboten geht häufig die Ge-fahr aus, dass über den tatsächlichen Wert des Angebots getäuscht oder doch unzureichend informiert wird. Eine solche Gefahr besteht namentlich dann, wenn ein Teil des gekoppelten Angebots in der Werbung blickfangmäßig als besonders günstig herausgestellt wird (vgl. [X.] 139, 368, 376 f. [X.] Handy für 0,00 [X.]; 151, 84, 89 [X.] Kopplungsangebot I; [X.], [X.]. v. 13.6.2002 [X.] I ZR 71/01, [X.], 979, 981 = [X.], 1259 [X.] Kopplungsangebot II; [X.]. v. 7.6.2001 [X.] I ZR 157/98, [X.], 287, 288 = [X.], 94 [X.] Wider-ruf der Erledigungserklärung; [X.] in [X.]/[X.], [X.]-recht, 23. Aufl., § 4 UWG [X.]. 1.65; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 5 UWG [X.]. 7.33; [X.] in Harte/[X.], UWG, § 5 [X.]. 204). [X.] ist es wettbewerbswidrig, wenn in einem derartigen Fall Hinweise auf Be-lastungen, die den herausgestellten günstigen Preis unmittelbar relativieren, weder am Blickfang teilnehmen noch sonst hervorgehoben dargestellt sind.
Die Beklagte stellt in ihrer Werbung blickfangmäßig heraus, dass ein Teil des einheitlichen, aus Mobiltelefon und Netzzugang bestehenden Angebots nahezu unentgeltlich (für 1 [X.]) abgegeben wird. Eine solche Angabe ist jedoch unvollständig, wenn nicht gleichzeitig die Preisbestandteile, die auf den Netz-kartenvertrag entfallen, in der Werbung so dargestellt werden, dass sie dem blickfangmäßig herausgestellten Preis für das Mobiltelefon eindeutig zugeord-net sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar sind ([X.] 139, 368, 376 [X.] Handy für 0,00 [X.]; [X.] [X.], 512, 516 [X.] Aktivierungskosten; vgl. auch [X.], [X.]. v. 8.7.2004 [X.] I ZR 142/02, [X.], 961, 963 = [X.], 1479 21 - 12 - [X.] Grundeintrag Online). Aus der Sicht des Verbrauchers gliedern sich die Preisbestandteile in sofort zu zahlende Entgelte, in verbrauchsunabhängige, monatlich zu zahlende Entgelte und in verbrauchsabhängige Entgelte. Kosten für die Aktivierung des [X.] stehen im Rahmen des Kopplungsange-bots auf [X.] wie der Preis für das Telefon, weil sie sofort zu [X.] sind. Wirtschaftlich macht es keinen Unterschied, ob ein Telefon für 1 [X.] abgegeben und für die Aktivierung des [X.] [X.] berechnet werden oder ob für das Telefon 50 [X.] berechnet und keine Aktivierungskosten verlangt werden.
Die Beklagte hätte daher [X.] wenn nicht im Blickfang [X.] zumindest in hervor-gehobener Weise in dem schwarzen Kasten auf die [X.] müssen. Dies ist nicht geschehen. Vielmehr findet sich der Hinweis auf [X.] Kosten versteckt in einer Fußnote, in der definiert ist, was unter dem [X.] und dem [X.] zu verstehen ist, und in der klargestellt wird, dass die angegebenen Preise die Mehrwertsteuer enthalten.
II[X.] Danach ist das angefochtene [X.]eil aufzuheben. Die Berufung der [X.] gegen die antragsgemäße Verurteilung ist zurückzuweisen. Nunmehr liegt die [X.] vor und hat Eingang in den Tatbestand dieses [X.]eils gefunden. Daraus sowie aus den Entscheidungsgründen dieses [X.]eils wird hinreichend deutlich, worauf sich das Unterlassungsgebot stützt. 22 23 - 13 - [X.] ergibt sich aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann [X.] [X.]
Meier-Beck Schaffert Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.09.1996 - 1 [X.] 1169/96 - OLG [X.], Entscheidung vom 25.07.2002 - 6 U 5731/96 - 24
Meta
02.06.2005
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2005, Az. I ZR 252/02 (REWIS RS 2005, 3335)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3335
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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