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PDF anzeigen [X.] vom 10. November 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 10. November 2009 durch [X.] und [X.] Strohn, [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der [X.] gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des [X.]ats vom 5. Oktober 2009 wird zurückgewiesen. Die Streitwertfestsetzung in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 9. Juli 2008 wird teilweise [X.] und wie folgt neu gefasst: Der Streitwert für den ersten Rechtszug beträgt bis zur teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung (am 18. Dezember 2006) 633.305,37 • und für die [X.] danach 574.404,69 •. Der Streitwert für den zweiten Rechtszug beträgt 574.404,69 •. Das Verfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: 1. Die nach § 32 Abs. 2 [X.], § 63 Abs. 3 GKG zulässige Gegenvorstel-lung des Prozessbevollmächtigten der [X.] ist unbegründet. 1 - 3 - 2 Der Streitwert für die Nichtzulassungsbeschwerde ist zutreffend auf 10 % des Stammkapitals der [X.], das sind - gerundet - 50.900,00 • festgesetzt worden. Das ergibt sich aus § 47 Abs. 3 GKG i.V.m. der entsprechenden Anwen-dung des § 247 Abs. 1 AktG. Danach ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Ob auch § 247 Abs. 1 Satz 2 AktG, wonach der Streitwert 10 % des Grundkapitals nur insoweit übersteigen darf, als die Be-deutung der Sache für den Kläger höher zu bewerten ist, auf [X.] gegen [X.] entsprechend anwendbar ist, hat der [X.]at bislang offen gelassen ([X.].Beschl. v. 5. Juli 1999 - [X.], [X.] 1999, 999). Diese Frage kann auch hier offen bleiben. Denn jedenfalls ist weder das Interesse der [X.] und Beschwerdeführerin noch das der Klä-ger höher zu veranschlagen als auf 10 % des Stammkapitals der [X.]. 3 Die Parteien haben allein darum gestritten, ob aus dem Gewinnvortrag des Jahresabschlusses 2003/2004 ein Teilbetrag in Höhe von 25 Mio. • in die Gewinnrücklage eingestellt werden soll. Nachdem das Berufungsgericht den entsprechenden Beschluss der Gesellschafterversammlung für nichtig erklärt hat, kann die Gesellschafterversammlung - mit den Stimmen der Mehrheitsge-sellschafterin S.
- beschließen, dass der Gewinn weiter vorgetra-gen wird. Eine Ausschüttung des Gewinns haben die Kläger in der Gesellschaf-terversammlung vom 18. Juli 2005 nicht beantragt. Es geht ihnen allein darum, eine Rücklagenbildung - mit der Folge, dass dieser Gewinn künftig erst nach Auflösung der Rücklage ausgeschüttet werden kann - zu verhindern. Den "[X.]" dieses Begehrens veranschlagt der [X.]at auf höchstens 10 % des Stammkapitals der [X.]. 4 - 4 - 5 2. Auf die Anregung der Kläger ist die Streitwertfestsetzung in dem [X.] Urteil für den ersten und zweiten Rechtszug gemäß § 63 Abs. 3 GKG entsprechend anzupassen (= 523.504,69 • + 50.900,00 • [+ 58.900,68 •] = 633.305,37 • bzw. 574.404,69 •). [X.]Strohn Reichart
Drescher
Löffler Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 41 [X.] 1019/05 - [X.], Entscheidung vom 09.07.2008 - 12 U 690/07 -
Meta
10.11.2009
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2009, Az. II ZR 196/08 (REWIS RS 2009, 667)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 667
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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