Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2009, Az. II ZR 196/08

II. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 667

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 10. November 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 10. November 2009 durch [X.] und [X.] Strohn, [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der [X.] gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des [X.]ats vom 5. Oktober 2009 wird zurückgewiesen. Die Streitwertfestsetzung in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 9. Juli 2008 wird teilweise [X.] und wie folgt neu gefasst: Der Streitwert für den ersten Rechtszug beträgt bis zur teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung (am 18. Dezember 2006) 633.305,37 • und für die [X.] danach 574.404,69 •. Der Streitwert für den zweiten Rechtszug beträgt 574.404,69 •. Das Verfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: 1. Die nach § 32 Abs. 2 [X.], § 63 Abs. 3 GKG zulässige Gegenvorstel-lung des Prozessbevollmächtigten der [X.] ist unbegründet. 1 - 3 - 2 Der Streitwert für die Nichtzulassungsbeschwerde ist zutreffend auf 10 % des Stammkapitals der [X.], das sind - gerundet - 50.900,00 • festgesetzt worden. Das ergibt sich aus § 47 Abs. 3 GKG i.V.m. der entsprechenden Anwen-dung des § 247 Abs. 1 AktG. Danach ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Ob auch § 247 Abs. 1 Satz 2 AktG, wonach der Streitwert 10 % des Grundkapitals nur insoweit übersteigen darf, als die Be-deutung der Sache für den Kläger höher zu bewerten ist, auf [X.] gegen [X.] entsprechend anwendbar ist, hat der [X.]at bislang offen gelassen ([X.].Beschl. v. 5. Juli 1999 - [X.], [X.] 1999, 999). Diese Frage kann auch hier offen bleiben. Denn jedenfalls ist weder das Interesse der [X.] und Beschwerdeführerin noch das der Klä-ger höher zu veranschlagen als auf 10 % des Stammkapitals der [X.]. 3 Die Parteien haben allein darum gestritten, ob aus dem Gewinnvortrag des Jahresabschlusses 2003/2004 ein Teilbetrag in Höhe von 25 Mio. • in die Gewinnrücklage eingestellt werden soll. Nachdem das Berufungsgericht den entsprechenden Beschluss der Gesellschafterversammlung für nichtig erklärt hat, kann die Gesellschafterversammlung - mit den Stimmen der Mehrheitsge-sellschafterin S.

- beschließen, dass der Gewinn weiter vorgetra-gen wird. Eine Ausschüttung des Gewinns haben die Kläger in der Gesellschaf-terversammlung vom 18. Juli 2005 nicht beantragt. Es geht ihnen allein darum, eine Rücklagenbildung - mit der Folge, dass dieser Gewinn künftig erst nach Auflösung der Rücklage ausgeschüttet werden kann - zu verhindern. Den "[X.]" dieses Begehrens veranschlagt der [X.]at auf höchstens 10 % des Stammkapitals der [X.]. 4 - 4 - 5 2. Auf die Anregung der Kläger ist die Streitwertfestsetzung in dem [X.] Urteil für den ersten und zweiten Rechtszug gemäß § 63 Abs. 3 GKG entsprechend anzupassen (= 523.504,69 • + 50.900,00 • [+ 58.900,68 •] = 633.305,37 • bzw. 574.404,69 •). [X.]Strohn Reichart

Drescher

Löffler Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 41 [X.] 1019/05 - [X.], Entscheidung vom 09.07.2008 - 12 U 690/07 -

Meta

II ZR 196/08

10.11.2009

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2009, Az. II ZR 196/08 (REWIS RS 2009, 667)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 667

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.