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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 24/10 vom 11. August 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 11. August 2010 durch [X.] und [X.], [X.], Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Die Entscheidung wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des [X.] 36 O 24/10 gemäß § 148 ZPO ausgesetzt. Gründe: 1. Die Entscheidung über Wirksamkeit und Tragweite der [X.] in dem Verfahren [X.] 36 O 24/10 ist vorgreiflich im Sinne von § 148 ZPO. Im Falle einer rechtskräftigen Nichtigerklärung der [X.] im vorliegenden Verfahren könnte eine etwaige heilende Wirkung der später gefassten [X.] der Hauptversammlung der Beklagten (§ 244 Satz 1 AktG) nicht mehr berücksichtigt werden. Ein Bestä-tigungsbeschluss ist auch zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern möglich (§ 251 Abs. 1 Satz 3 AktG). 1 Ein Verfahren zum Bestätigungsbeschluss ist auch vorgreiflich, soweit eine positive Beschlussfeststellungsklage erhoben ist. Ein wirksamer Bestäti-gungsbeschluss beseitigt nicht nur die Anfechtbarkeit des Erstbeschlusses, sondern entzieht auch einer im Erstprozess erhobenen positiven [X.] - stellungsklage den Boden ([X.], Urteil vom 12. Dezember 2005 - [X.], [X.], 227, 229). 3 2. Der Hilfsantrag der Klägerin, die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten für die Zeit bis zu dem Datum, an dem die [X.] rechtskräftig werden, für nichtig zu erklären, hindert die Aussetzung nicht. Der Antrag ist erst zulässig, wenn die [X.] gegen die [X.] rechtskräftig abgewiesen sind. Die zeitlich beschränkte Nichtigerklärung nach § 244 Satz 2 AktG setzt voraus, dass die Anfechtung nach § 244 Satz 1 AktG nicht mehr geltend gemacht werden kann. 3. Dass das [X.] mit Beschluss vom 2. Februar 2010 - der dem Wortlaut und Sinn von § 244 Satz 1 AktG widersprechenden Auffas-sung des [X.] im Ausgangsverfahren folgend, der Erfolg der gegen die [X.] gerichteten Anfechtungs- und positi-ven Feststellungsklagen sei für das Verfahren über die [X.] vorgreiflich - das Verfahren über die Anfechtung der ersten [X.] ([X.] 24 O 84/08) ausgesetzt hat, hindert die Ausset-zung des Verfahrens über die Anfechtung der [X.] nicht. Das Anfechtungsverfahren über die erste Bestätigung ist für die Anfechtungsklage über eine weitere Bestätigung nicht nach § 244 Satz 1 AktG vorgreiflich. [X.] kann der Senat das Revisionsverfahren über die Anfechtung des [X.] nicht auch im Hinblick auf das Verfahren vor dem [X.] aussetzen, solange dieses seinerseits ausgesetzt ist. Eine Aus-setzung im Hinblick auf ein seinerseits ausgesetztes Verfahren scheidet in der Regel aus, weil auf diese Weise der Fortgang beider Verfahren gehemmt wäre und dem [X.] der 4 - 4 - Beteiligten nicht hinreichend Rechnung getragen wird ([X.], Beschluss vom 3. März 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 925, 926). Goette Reichart Drescher [X.]
[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.12.2008 - 25 O 81/07 - [X.], Entscheidung vom 15.01.2010 - [X.] -
Meta
11.08.2010
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.08.2010, Az. II ZR 24/10 (REWIS RS 2010, 4116)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 4116
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