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PDF anzeigen [X.]/07 vom 21. April 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 21. April 2008 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 18. April 2007 wird auf ihre Kosten als unzulässig [X.]. Streitwert: 10.225,84 • Gründe: Die Beschwerde ist unzulässig. Der [X.] hat keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer die in den Vorinstanzen festgesetzten 10.225,84 • übersteigt (§§ 26 Nr. 8 EGZPO; 544 ZPO). Nach § 247 Abs. 1 AktG ist der Wert der Anfechtungs- und Nichtigkeits-klage unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles, insbesonde-re der Bedeutung der Sache für beide Parteien und damit anhand der wirt-schaftlichen Auswirkungen der Entscheidung zu bestimmen. Bei der [X.] und Nichtigkeitsklage gegen einen Beschluss zur Klageerhebung ist die beabsichtigte Klage maßgeblich. Der Wert der Auskunftsklage beträgt nur einen Bruchteil des Wertes des Schadensersatzanspruchs, der mit der Auskunft vor-bereitet werden soll. Dass er 20.000,00 • übersteigt, hat die Beklagte nicht [X.]. Nur für den Schadensersatzanspruch hat sie einen höheren Wert be-hauptet. 1 - 3 - Im Übrigen hätte die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-sung der Revision auch in der Sache keinen Erfolg, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der [X.] die Revision zulassen darf. 2 [X.]Strohn
Reichart
Drescher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.11.2006 - 23 O 27/05 - [X.], Entscheidung vom 18.04.2007 - 9 U 8/07 -
Meta
21.04.2008
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2008, Az. II ZR 110/07 (REWIS RS 2008, 4358)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 4358
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