Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2019, Az. AnwZ (Brfg) 58/19

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2019, 503

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[X.]:[X.]:BGH:2019:111219BANWZ.BRFG.58.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 58/19
vom

11. Dezember 2019

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-
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Der Bundesgerichtshof, [X.], hat
durch die Präsidentin des
Bundesgerichtshof Limperg als Vorsitzende, [X.] Remmert und die Richterin Grüneberg
sowie
die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Schmittmann

am
11. Dezember 2019
beschlossen:

Der Antrag des
[X.]
auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 7. September
2019 an [X.] statt
zugestellte Urteil des 1. Senats des [X.] Rheinland-Pfalz
wird abge-lehnt.

Der
Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des
Zulassungsverfahrens
wird auf 50.000

festgesetzt.

Gründe:

I.

Der
Kläger ist seit dem 1. Dezember 1999 zur Rechtsanwaltschaft [X.]. Mit Bescheid
vom 5. Februar
2019
widerrief die Beklagte die Zulassung des
[X.]
zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr.
7 [X.]). Die
hiergegen gerichtete Klage hat der [X.]
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wiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des [X.].
II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Ein [X.] nach §
124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils beste-hen nicht (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulas-sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Fest-stellungen füllen den [X.] dann nicht aus, wenn sie
nicht die Rich-tigkeit des Ergebnisses erfassen
(st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 2. Oktober 2019 -
AnwZ ([X.]) 44/19, juris Rn. 3 mwN).

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der Rechtsprechung des Senats allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder -
wenn das nach neuem Recht grund-sätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist -
auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwick-lungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29.
Juni 2011 -
AnwZ ([X.]) 11/10, [X.], 187 Rn. 9 ff.; vom 10. März 2014 -
AnwZ ([X.]) 77/13, juris Rn. 3 mwN
und vom 12. De-zember 2018 -
AnwZ ([X.]) 60/17, juris Rn. 4).

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2.
Der
Kläger hat sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbe-scheides vom
5. Februar
2019
in Vermögensverfall befunden.

a) Zu diesem Zeitpunkt
bestanden nach den Feststellungen des [X.] in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis (§
882b ZPO) noch mindestens drei den
Kläger betreffende Eintragungen mit der Folge, dass der Eintritt des Vermögensverfalls vermutet
wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]).

b) Ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, muss zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögens-
und Einkommensverhältnisse nach-haltig geordnet sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 2018 -
AnwZ ([X.]) 55/18, juris Rn. 8 und vom 30. Januar 2017 -
AnwZ ([X.]) 61/16, juris Rn. 4; jeweils mwN).
Zudem kann von
einem Vermögensverfall nur dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass er sich in Ver-gleichs-
und [X.] mit seinen sämtlichen Gläubigern zur ratenweisen Tilgung seiner Verbindlichkeiten verpflichtet hat,
diesen Raten-zahlungen nachkommt und währenddessen keine (weiteren) Vollstreckungs-maßnahmen gegen ihn eingeleitet worden sind (vgl. nur Senatsbeschluss vom 8. Januar 2018 -
AnwZ ([X.]) 10/17
Rn. 15 mwN).

[X.]) Der Kläger hat nach den zutreffenden Feststellungen des Anwaltsge-richtshofs ein Verzeichnis im vorstehenden Sinne nicht vorgelegt
und seine Einkommensverhältnisse -
zu denen auch seine Ausgaben gehören -
nicht hin-reichend dargelegt.

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So sind bereits, wie der [X.] festgestellt hat, die Angaben des [X.] zu den laufenden Ausgaben seiner Kanzlei in großen Teilen [X.]. Hierzu führt der Kläger auch in der Begründung seines Antrags auf Zulas-sung der Berufung nicht aus.

Gleiches gilt für die regelmäßige Bedienung der Darlehensverbindlichkeit des [X.], die sich nach dessen Angaben in seinem Schreiben
vom 10. De-Kläger, worauf der [X.] und zuvor die Beklagte (Schriftsatz vom 9. April 2019, [X.]) hingewiesen haben, nicht belegt, dass er auf dieses Darle-hen regelmäßig Zahlungen leistet.

Zu Recht hat der [X.] auch Einkünfte des [X.] aus einer Dozententätigkeit für die W.

AG nicht berücksichtigt. Aus dem Vortrag des [X.] ergibt sich nicht, dass
bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt des [X.] erkennbar war, dass und in welcher Höhe er solche
Einnahmen erzielen würde. Insbesondere bietet der -
erst am 9. Februar 2019 geschlossene
-
Rahmenvertrag mit der W.

AG insofern keine hinrei-chenden Anhaltspunkte. Die Beklagte war entgegen der Auffassung des [X.] auch nicht verpflichtet, ihre Entscheidung über den Widerruf der Zulassung zu vertagen. Denn nach den ihr zum Zeitpunkt ihrer Vorstandssitzung vom 12. Dezember 2018 vorliegenden Angaben des [X.] stand "u.U."
die vorge-nannte Dozententätigkeit "im Raum", die diesbezüglichen Gespräche waren aber noch nicht abgeschlossen (Schreiben
des [X.] vom 10. Dezember 2018, [X.]). Damit war für die Beklagte keineswegs absehbar, dass es zum Vertragsschluss und in der Folgezeit zu regelmäßigen Einnahmen des [X.] kommen würde.
Die im Rahmen eines Widerrufsverfahrens einzuräumende [X.] (§ 32 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG) dient auch 9
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nicht der Ermöglichung der Ordnung der Vermögensverhältnisse des in [X.] geratenen Rechtsanwalts (Senat, Beschluss vom 4. Februar 2016
-
AnwZ ([X.]) 59/16, juris Rn.
9).

[X.]) Aus diesem Grund hat der [X.] zu Recht auch
nicht eine Verpflichtung der Beklagten angenommen, dem Kläger den Nachweis [X.] mit dem

V.

zu ermöglichen und hierzu die Entscheidung über den Widerruf der Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft zu vertagen.

Eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem

V.

lag zum maßgeblichen Zeitpunkt des [X.] vom 5. Februar 2019 nicht vor. Nach der Mitteilung des [X.] in seinem Schreiben vom 10.
Dezember 2018 (S.
3) hatte eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem V.

nicht abgeschlossen werden können
und suchte der Kläger noch "nach einer anderen Lösungsmöglichkeit". Grund hierfür war eine Weigerung des zu-ständigen Gerichtsvollziehers, auf den das V.

verwiesen hatte, eine Ratenzahlungsvereinbarung abzuschließen (E-Mail vom 31. Oktober 2018 in Anlage K
6 zur Klageschrift vom 6. März 2019).
Vor diesem Hintergrund war nicht absehbar, dass eine solche Vereinbarung kurzfristig abgeschlossen und vom Kläger regelmäßig bedient werden würde.

Zudem sind, ohne dass es darauf ankäme, eine solche Ratenzahlungs-vereinbarung und deren regelmäßige Bedienung durch den Kläger bis heute nicht nachgewiesen
worden. Das vom Kläger mit Schriftsatz vom 14. Mai 2019 vorgelegte Schreiben des V.

vom 6. März 2019 (Anlage [X.]) enthält lediglich ein Angebot zum Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung, 12
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deren Zustandekommen davon abhängig gemacht wird, dass der Kläger -
über die laufenden Beiträge hinaus -

artige monatliche Zahlungen auf die Rückstände hat der Kläger indes nicht nachgewiesen. Mit Schriftsatz vom 22.
Juli 2019 hat er -
Zahlungen auf die Rückstände betreffend -
lediglich Belege
für die Monate April und Juni 2019 (Anlage [X.]) vorgelegt, was zum Nachweis sowohl des Zustandekommens der Ratenzahlungsvereinbarung als auch ihrer regelmäßigen Bedienung nicht hin-reichend ist.

cc) Richtig ist
zwar, dass der [X.] Belege für Einkünfte aus anwaltlicher Tätigkeit des [X.]
übersehen hat. Der Kläger hat solche Belege als Anlage zu der E-Mail vom 12. Dezember 2018, die er an die [X.] versandt haben will, mit Schriftsatz vom 14. Mai 2019 (Anlage [X.]) zumin-dest teilweise vorgelegt. Hierauf kommt es indes nicht an und werden Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des angefochtenen Urteils nicht begründet. Denn der Kläger hat -
wie ausgeführt (vorstehend zu [X.] und [X.]) -
bereits aus anderen Gründen nicht hinreichend darlegt, dass seine [X.] nachhaltig geordnet sind,
und nicht nachgewiesen, dass er sich in Ver-gleichs-
und [X.] mit seinen sämtlichen Gläubigern zur ratenweisen Tilgung seiner Verbindlichkeiten verpflichtet hat sowie diesen Ratenzahlungen nachkommt.

3.
Dem [X.] ist kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
Ent-gegen der Auffassung des [X.] war seitens des [X.] nicht aufzuklären, weshalb die Beklagte die Widerrufsentscheidung nicht vertagt hat. Denn bereits aus dem feststehenden Sachverhalt ergibt sich, dass eine ent-15
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sprechende Verpflichtung der Beklagten
nicht bestand. Insofern wird auf die vorstehenden Ausführungen
(zu 1 b [X.] und [X.]) Bezug genommen.
III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.].

Limperg

Remmert

Grüneberg

Schäfer
Schmittmann
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 07.09.2019 -
1 AGH 4/19 -

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Meta

AnwZ (Brfg) 58/19

11.12.2019

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2019, Az. AnwZ (Brfg) 58/19 (REWIS RS 2019, 503)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 503

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