Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2017, Az. AnwZ (Brfg) 61/16

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2017, 16469

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:300117BANWZ.BRFG.61.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

AnwZ ([X.]) 61/16
vom

30. Januar 2017

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-
2
-

Der Bundesgerichtshof, [X.], hat
durch die Präsidentin des [X.] [X.], die Richterin
Lohmann, den Richter
Dr. Remmert
sowie
den
Rechtsanwalt
Dr. [X.] und die Rechtsanwältin Merk

am
30. Januar 2017
beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 17. Oktober 2016 an [X.] statt zugestellte Urteil des II. Senats des [X.] wird abgelehnt.

Der
Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des
Zulassungsverfahrens
wird auf 50.000

.

Gründe:

I.

Der
Kläger ist seit dem 18. Dezember 1995 zur Rechtsanwaltschaft [X.]. Mit Bescheid
vom 15. Oktober
2015
widerrief die Beklagte die Zulas-sung des
[X.]
zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§
14 Abs.
2 Nr. 7 [X.]). Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Wider-spruchsabteilung der [X.] mit dem Kläger am 4. Februar 2016 zugestell-tem Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2016 zurück. Die
gegen den Wider-rufsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids
gerichtete
Klage hat der 1
-
3
-

Anwaltsgerichtshof
abgewiesen. Der
Kläger beantragt die
Zulassung der Beru-fung
gegen das Urteil des [X.].

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Ein Zulassungsgrund nach §
124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulas-sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt
wird (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschluss vom 28. Oktober 2011 -
AnwZ ([X.]) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 mwN). Daran fehlt es.

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab 1. September 2009 erfolg-ten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchs-bescheids oder -
wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist -
auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzu-stellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wieder-zulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29.
Juni 2011 -
AnwZ ([X.]) 11/10, [X.]Z 190, 187 Rn. 9 ff. und vom 10. März 2014 -
AnwZ ([X.]) 77/13, juris Rn. 3 mwN).

Der Kläger hat sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbe-scheids vom 2. Februar 2016
in
Vermögensverfall befunden. Zu diesem Zeit-punkt
bestanden nach den Feststellungen des [X.] in dem
vom 2
3
4
-
4
-

Vollstreckungsgericht zu führenden
Verzeichnis (§
882b ZPO) sieben den Klä-ger betreffende Eintragungen mit der Folge, dass der Eintritt des
Vermögens-verfalls vermutet wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]). Ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, muss zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögens-
und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 2014 -
AnwZ ([X.]) 22/14, juris Rn. 5 und vom 6. Februar 2014 -
AnwZ ([X.]) 83/13, [X.]. 2014, 164 Rn. 5; jeweils mwN).

Dies hat der Kläger nicht getan.
Insbesondere hat er kein vollständiges Verzeichnis seiner Verbindlichkeiten vorgelegt. Dementsprechend kann nicht beurteilt werden, ob -
wie der Kläger vorträgt -
die Forderungen, derentwegen die Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis erfolgten, "verhältnismäßig ge-ringfügig"
sind. Im Übrigen spricht der Umstand, dass es der Kläger sogar we-gen vergleichsweise geringer Verbindlichkeiten zu Zwangsvollstreckungsmaß-nahmen hat kommen lassen, nicht gegen, sondern für einen Vermögensverfall (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 27. Juli 2015 -
AnwZ ([X.]) 26/15, juris Rn. 3 mwN). Gerade auch deshalb war es -
entgegen der Auffassung des [X.] -
seitens der [X.] veranlasst
und keineswegs unverhältnismäßig, den Klä-ger nicht nur zu den der [X.] bekannten Forderungen anzuhören, sondern ihn -
wie mit Schreiben vom 10. August 2015 und 22. September 2015 gesche-hen -
zu einer detaillierten Darlegung seiner Vermögenssituation einschließlich des Standes seiner Verbindlichkeiten aufzufordern.

Bei dem streitgegenständlichen Widerruf handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung der [X.]. Da die Voraussetzungen des
§ 14 Abs.
2 Nr. 7 [X.] vorlagen, musste die Beklagte die Zulassung des [X.] 5
6
-
5
-

widerrufen.
Der Kläger erkennt insofern zutreffend, dass er, sollten seine Ver-mögensverhältnisse nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des [X.] vom 2. Februar 2016 wieder geordnet sein, den Weg des Wiederzu-lassungsverfahrens zu beschreiten hat.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.].

[X.]
Lohmann

Remmert

[X.]

Merk
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 17.10.2016 -
AGH 2/16 II
-

7

Meta

AnwZ (Brfg) 61/16

30.01.2017

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2017, Az. AnwZ (Brfg) 61/16 (REWIS RS 2017, 16469)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16469

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.