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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Beweiswürdigung im Strafverfahren: Einlassung des Angeklagten nach anfänglichem Schweigen
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. April 2020 wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Die Rüge eines Verstoßes „gegen die Verfahrensvorschriften der §§ 136, 136a StPO“ ist unbegründet. Nach dem [X.] ergibt sich eindeutig, dass von der Polizei keine verbotenen [X.] im Sinne des § 136a Abs. 1 StPO eingesetzt wurden. Eine vermeintliche Verletzung der Rechte der Nichtrevidentin aus § 163a Abs. 4 Satz 2, § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO würde den Rechtskreis des Angeklagten nicht berühren (vgl. [X.], Beschluss vom 9. August 2016 - 4 [X.], [X.], 377 mwN).
Die Rüge, das [X.] habe rechtsfehlerhaft aus dem späten Zeitpunkt der Einlassung - nach [X.] eines Belastungszeugen - dem Angeklagten nachteilige Schlüsse gezogen, ist unbegründet. Es ist zwar unzulässig, aus der Wahrnehmung prozessualer Schweigerechte selbst Schlüsse zu ziehen. Lässt sich ein Beschuldigter nach anfänglichem Schweigen aber schließlich doch ein, unterliegt seine Aussage der umfassenden Beweiswürdigung. Das Tatgericht darf dabei die Umstände der Einlassung berücksichtigen. Das [X.] war daher aus Rechtsgründen nicht gehindert, einer in Kenntnis der Ergebnisse der abgeschlossenen Ermittlungen und der Beweisaufnahme abgegebenen Schilderung deswegen einen geringeren Beweiswert beizumessen, weil der Angeklagte bei diesem Kenntnisstand die Möglichkeit hatte, seine Darstellung an die bisherigen [X.] anzupassen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 22. Februar 2001 - 3 [X.], [X.]R StPO § 261 [X.] 21; vom 1. Februar 2017 - 2 StR 78/16, [X.], 183, 184; vom 5. Juli 2017 - 2 StR 110/17, jeweils mwN).
Cirener |
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Berger |
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Gericke |
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Köhler |
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von Häfen |
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Meta
28.10.2020
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Hamburg, 9. April 2020, Az: 626 KLs 20/19
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.10.2020, Az. 5 StR 411/20 (REWIS RS 2020, 2118)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 2118
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 380/21 (Bundesgerichtshof)
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