Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.06.2011, Az. 4 StR 151/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 5959

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Gegenstand

Freie Beweiswürdigung im Strafverfahren: Abgrenzung der späten Einlassung nach anfänglichem Schweigen von dem Wechsel der Einlassung


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. September 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat: Die Rüge, das [X.] habe fehlerhaft zum Nachteil des Angeklagten verwertet, dass dieser sich erst elf Monate nach dem Vorfall in der Hauptverhandlung auf Notwehr berufen habe, bleibt ohne Erfolg. Dieses Verhalten konnte gewürdigt werden, nachdem sich der Angeklagte im Ermittlungsverfahren gegenüber [X.]    zum Tatvorwurf geäußert hatte. Aus der Äußerung „Ich sage nur eins: der hat es verdient! Sonst sage ich nichts ohne meinen Anwalt“ durfte der Tatrichter den Schluss ziehen, dass sich der Angeklagte bei seiner Erstvernehmung nicht auf Notwehr berufen hat ([X.]). Es handelte sich nicht um einen Fall später Einlassung nach anfänglichem Schweigen, sondern um den eines Wechsels der Einlassung (vgl. [X.], [X.], 53. Aufl., § 261 Rn. 18 a.E.; [X.], Beschluss vom 5. November 2009 – 3 [X.], [X.], 53).

Ernemann                                        Roggenbuck                                      Mutzbauer

                            Bender                                                [X.]

Meta

4 StR 151/11

08.06.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Saarbrücken, 28. September 2010, Az: 1 Ks 2/10 - 6 Js 2174/09, Urteil

§ 261 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.06.2011, Az. 4 StR 151/11 (REWIS RS 2011, 5959)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5959

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