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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:190218BIXZR79.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 79/16
vom
19. Februar 2018
in dem
Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.] Prof. [X.],
die
[X.]in [X.], den [X.]
Prof. Dr. Pape, die Richte-rin [X.] und den [X.] Meyberg
am
19. Februar 2018
beschlossen:
Die Kostenentscheidung im Urteilsausspruch des [X.] vom 19.
Oktober 2017 wird gemäß §
319 Abs.
1 ZPO wegen of-fenbarer Unrichtigkeit in der Weise berichtigt, dass die Klägerin nicht nur die Kosten der Rechtsmittel, sondern die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
Kayser
[X.]
Pape
[X.]
Meyberg
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.01.2015 -
5 O 38/14 -
OLG [X.], Entscheidung vom 16.03.2016 -
8 [X.] -
Meta
19.02.2018
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2018, Az. IX ZR 79/16 (REWIS RS 2018, 13773)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 13773
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