Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2018, Az. IX ZR 79/16

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 13773

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[X.]:[X.]:BGH:2018:190218BIXZR79.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 79/16
vom

19. Februar 2018

in dem
Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.] Prof. [X.],
die
[X.]in [X.], den [X.]
Prof. Dr. Pape, die Richte-rin [X.] und den [X.] Meyberg

am
19. Februar 2018
beschlossen:

Die Kostenentscheidung im Urteilsausspruch des [X.] vom 19.
Oktober 2017 wird gemäß §
319 Abs.
1 ZPO wegen of-fenbarer Unrichtigkeit in der Weise berichtigt, dass die Klägerin nicht nur die Kosten der Rechtsmittel, sondern die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

Kayser
[X.]
Pape

[X.]
Meyberg
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.01.2015 -
5 O 38/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 16.03.2016 -
8 [X.] -

Meta

IX ZR 79/16

19.02.2018

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2018, Az. IX ZR 79/16 (REWIS RS 2018, 13773)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13773

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IX ZR 30/10

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