Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2015, Az. IX ZR 79/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 15980

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 79/13
vom

5. Februar 2015

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, [X.] Dr. Gehrlein und
Vill,
die Richterin [X.] und den
Richter Dr. Fischer

am
5. Februar 2015
beschlossen:

Die
Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurück-weisenden Beschluss des
1. Zivilsenats des Hanseatischen Ober-landesgerichts
vom 14.
März 2013
wird auf Kosten des
Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 34.947,16

Gründe:

I.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung,
noch erfordern die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1
-

3

-

Das Berufungsgericht weicht zwar insoweit von der Rechtsprechung des Senats ab, als es meint, dass allein aus der Nichtabführung von [X.] nur dann auf eine Zahlungseinstellung geschlossen werden könne, wenn der [X.] mindestens sechs Monate betrage. [X.] kann
demgegenüber schon ein mehrmonatiger [X.] sein ([X.], Urteil vom 20.
November 2001 -
IX ZR 48/01, [X.]Z 149, 178, 187; [X.] vom 13.
Juni 2006 -
IX ZB 238/05, [X.], 1631 Rn.
6; Urteil vom 7.
November 2013 -
IX ZR 49/13, [X.], 2272
Rn.
13). Hierauf beruht die angegriffene Entscheidung jedoch nicht. Der hier vorliegende Zahlungsrück-stand von zwei bis drei Monaten allein konnte [X.] als nicht ausrei-chend angesehen werden. Die übrigen Indizien, die in diesem Fall vorlagen, hat das Berufungsgericht in Wahrnehmung seiner [X.]en
Verantwortung in die erforderliche Gesamtabwägung eingestellt.

2
-

4

-

Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser
Gehrlein
Vill

[X.]
Fischer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.10.2012 -
303 [X.]/12 -

O[X.], Entscheidung vom 14.03.2013 -
1 [X.] -

3

Meta

IX ZR 79/13

05.02.2015

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2015, Az. IX ZR 79/13 (REWIS RS 2015, 15980)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15980

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IX ZR 49/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.