Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.08.2010, Az. 2 B 45/10

2. Senat | REWIS RS 2010, 3758

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Gegenstand

Sonderzuwendung für das Kalenderjahr 2004


Gründe

1

Die auf die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache sowie auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) gestützte [X.]eschwerde ist unbegründet.

2

1. Der Kläger begehrt eine höhere als die gewährte Sonderzuwendung für das Jahr 2004. Seine Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. In dem [X.]erufungsurteil heißt es, das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der bis Ende 2003 geltenden Fassung sei mit Wirkung vom 1. Januar 2004 an durch das [X.] in der Fassung vom 29. Dezember 2003 ersetzt worden. Der sich hiernach ergebende Anspruch des [X.] sei erfüllt. Das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung sei bereits zum 16. September 2003 durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in [X.] und [X.] 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. September 2003 ([X.]esbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 - [X.] 2003/2004) aufgehoben worden. Das hier maßgebende [X.] sei formell verfassungsgemäß zustande gekommen und mit materiellem Verfassungsrecht vereinbar.

3

2. a) Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Dies setzt voraus, dass sie eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche, noch ungeklärte Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen [X.]edeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf ([X.]eschluss vom 2. Oktober 1961 - [X.]VerwG 8 [X.] 76.61 - [X.]VerwGE 13, 90 <91> = [X.] 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f., stRspr).

4

aa) Die sinngemäß aufgeworfenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der formellen Verfassungskonformität des [X.]esbesoldungs- und -versorgungspassungsgesetzes 2003/2004 sind in der Rechtsprechung des [X.]es geklärt. Der [X.] hat entschieden, dass sowohl die Unterzeichnung des [X.]esbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 durch den Ersten Vizepräsidenten des [X.]esrates als auch die Art der Unterzeichnung den Vorgaben des Grundgesetzes entsprechen (Urteil vom 28. Mai 2009 - 2 [X.] 23.07 - [X.] 11 Art. 57 GG Nr. 1 Rn. 11 ff.). Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf hat der Kläger nicht aufgezeigt. Zur Frage der Unterzeichnung des Gesetzes durch den Regierenden [X.]ürgermeister von [X.] hat der [X.] im Urteil vom 28. Mai 2009 ausgeführt, dass sich weder für den [X.]espräsidenten noch für seinen Vertreter im [X.] daraus ergeben, dass er oder sein Vertreter zu irgendeinem Zeitpunkt an einem Gesetzgebungsverfahren mitgewirkt oder sich für ein bestimmtes Gesetz politisch eingesetzt hatten (a.a.[X.], Rn. 18).

5

bb) Klärungsbedürftige Rechtsfragen sind nicht im Vortrag des [X.] aufgeworfen, für die Wirksamkeit des [X.]es komme es entgegen der Auffassung des [X.]erufungsgerichts auf die Verfassungsmäßigkeit des [X.]esbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 an. Dieses Gesetz ist jedenfalls nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass eine spätere Regelung eine frühere sachgleiche Regelung ersetzen kann, außer [X.] getreten.

6

Der Kläger hält für klärungsbedürftig, ob die Gesetzgebungskompetenz des [X.]es für das [X.] vom 29. Dezember 2003 wegen Sinn und Zweck von Art. 74 a GG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung von der Wirksamkeit von § 67 [X.] in der Fassung des [X.]esbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 abhängig ist. Es bedarf keines Revisionsverfahrens, um diese Frage zu beantworten:

Art. 74 a Abs. 1 GG a.F. sah eine konkurrierende Gesetzgebung des [X.]es für [X.]esoldung und Versorgung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis ausdrücklich nur vor, "soweit dem [X.] nicht nach Artikel 73 Nr. 8 die ausschließliche Gesetzgebung zusteht". [X.]esoldungsregelungen des [X.]es für [X.]esbeamte wie das [X.] sind von Art. 73 Nr. 8 GG gedeckt. Der Wortlaut des § 67 [X.] enthält keine Einschränkung für die Wahrnehmung der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des [X.]es. Die Vorschrift hat es den [X.] ermöglicht, die Gewährung einer Sonderzuwendung an Landes- und Kommunalbeamte durch Landesgesetze zu regeln. Für die [X.]esoldung der [X.]esbeamten hat sie keine [X.]edeutung.

7

cc) Auch die in [X.]ezug auf das [X.] vom 29. Dezember 2003 und auf das [X.]esbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 angesprochenen Fragen nach [X.]esitzstandswahrung und nach den verfassungsrechtlichen Grenzen der Gestaltungsfreiheit des [X.]esoldungsgesetzgebers sind nicht klärungsbedürftig.

8

Geklärt ist, dass die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung nicht zu den hergebrachten, durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich garantierten Grundsätzen des [X.]erufsbeamtentums gehört. Welche Grenzen sich für gesetzgeberische Eingriffe in geltendes [X.]esoldungsrecht wegen des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes ergeben, ist ebenso geklärt wie die Folgerungen einer Kürzung von Sonderzahlungen für einen möglichen - hier aber ausdrücklich nicht gerügten - Verstoß gegen das Gebot einer amtsangemessenen Alimentation. Im Urteil des [X.]s vom 28. Mai 2009 (a.a.[X.], Rn. 39) heißt es:

Die Gewährung einer Weihnachtszuwendung (jetzt: jährlichen Sonderzahlung) an [X.]eamte bzw. [X.] hat erst nach 1949 Eingang in das [X.]eamtenrecht des [X.]es und der Länder gefunden. Sie gehört daher nicht zu den hergebrachten, durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich garantierten Grundsätzen des [X.]erufsbeamtentums. Sie steht zur freien Disposition des Normgebers und kann im Rahmen der allgemeinen grundgesetzlichen [X.]indungen jederzeit für die Zukunft gemindert oder gestrichen werden (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 29. November 1967 a.a.[X.] S. 61 f. und vom 30. März 1977 - 2 [X.]vR 1039/75, 2 [X.]vR 1045/75 - [X.]E 44, 249 <263>; [X.]VerwG, Urteile vom 15. Juli 1977 - [X.]VerwG 6 [X.] 24.75 - [X.] 232 § 23 [X.] Nr. 24 und vom 2. September 1977 - [X.]VerwG 6 [X.] 80.74 - [X.] 238.95 [X.] m.w.N.).

9

Das Urteil des [X.]s vom 20. März 2008 ([X.]VerwG 2 [X.] 49.07 - [X.]VerwGE 131, 20 <26> = [X.] 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94, Rn. 25) führt aus:

Zwar genießen einzelne [X.]esoldungsleistungen wie etwa die jährliche Sonderzuwendung hinsichtlich ihres [X.]estands und ihrer Höhe keinen verfassungsrechtlichen Schutz. Als [X.] für die Ermittlung des Nettoeinkommens kommt ihnen jedoch mittelbar verfassungsrechtliche [X.]edeutung zu. Streicht oder kürzt der Gesetzgeber eine Leistung, so stellt sich die Frage, ob das dadurch verringerte Nettoeinkommen noch ausreicht, um den amtsangemessenen Lebensunterhalt zu gewährleisten.

Im Urteil des [X.]s vom 28. Mai 2009 (a.a.[X.], Rn. 40) heißt es hieran anknüpfend:

Aus dem [X.] folgen keine konkreten Handlungsaufträge für den Gesetzgeber. Verfassungsrechtlich ist nur das Ergebnis vorgegeben; die Wahl der Mittel bleibt dem Gesetzgeber überlassen. Ihm ist bei der Gestaltung des [X.] ein weiter Spielraum politischen Ermessens eröffnet, der grundsätzlich erst durch Maßnahmen überschritten wird, die sich als evident sachwidrig erweisen. Aufgrund des [X.] Vorbehalts des Gesetzes und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers können [X.]eamten auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, keine [X.]esoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Vielmehr sind sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch geltend zu machen, indem sie Klagen auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen (vgl. zum Ganzen: Urteil vom 20. März 2008 a.a.[X.] S. 25, 27 f.; vgl. auch Urteil vom 30. April 2009 - [X.]VerwG 2 [X.] 127.07 - zur [X.] vorgesehen).

Welche Anforderungen sich an eine für die Zukunft wirkende Neuregelung von Sonderzahlungen aus dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutz, insbesondere dem Rückwirkungsverbot, ergeben, ist der Rechtsprechung ebenfalls zu entnehmen (vgl. Urteile vom 28. Mai 2009 a.a.[X.] Rn. 43 ff. m.w.N. und vom 3. Juli 2003 - [X.]VerwG 2 [X.] 36.02 - [X.]VerwGE 118, 277 <287 f.> m.w.N.).

Durch das [X.]esverfassungsgericht geklärt ist auch, dass - ungeachtet der Frage, inwieweit aus dem Sozialstaatsprinzip konkrete Ansprüche abgeleitet werden können - jedenfalls für den [X.]ereich des [X.]eamtenrechts die Garantie der hergebrachten Grundsätze des [X.]erufsbeamtentums eine spezielle Konkretisierung der Sozialstaatsklausel darstellt; die hergebrachten Grundsätze des [X.]erufsbeamtentums - insbesondere das Alimentationsprinzip - sichern, dass die [X.]esoldung und Versorgung der [X.]eamten den Mindestanforderungen genügen, die sich aus dem Sozialstaatsprinzip der Verfassung ergeben (Kammerbeschluss vom 13. Februar 2008 - 2 [X.]vR 613/06 - NVwZ 2008, 1004 f.). [X.] Klärungsbedarf wirft die [X.]eschwerde nicht auf.

[X.]) Die [X.]eschwerdebegründung wirft darüber hinaus keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen zur Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und [X.]eamten sowie zwischen Abgeordneten und [X.]eamten bei der Gewährung von Sonderzahlungen im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG auf. Insbesondere ist geklärt, dass grundlegende Unterschiede zwischen dem Recht der [X.]eamten und der Arbeitnehmer bestehen (Urteil vom 28. Mai 2009 a.a.[X.] Rn. 33), so dass eine unterschiedliche [X.]ehandlung beider [X.]eschäftigtengruppen bei der Gewährung von Sonderzahlungen verfassungsrechtlich zulässig ist. Ebenso bestehen grundlegende statusrechtliche Unterschiede zwischen Abgeordneten und [X.]eamten, die die Vergleichbarkeit der [X.]ezüge ausschließen ([X.], [X.]eschluss vom 30. September 1987 - 2 [X.]vR 933/82 - [X.]E 76, 256 <341 f.>; [X.]VerwG, Urteil vom 16. Oktober 1997 - [X.]VerwG 2 [X.] 30.96 - [X.] 271 [X.], S. 31).

b) Die Verfahrensrügen greifen ebenfalls nicht durch.

aa) Ohne Erfolg bleibt zunächst die Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen, ohne dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 VwGO vorgelegen hätten.

Für die Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist erforderlich, dass dem [X.]erufungsgericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist; Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die in der [X.]erufungsinstanz nicht fortwirken, reichen zur Zulassung nicht aus (vgl. [X.]eschluss vom 30. Juli 1990 - [X.]VerwG 7 [X.] 104.90 - auszugsweise wiedergegeben in [X.] 310 § 132 VwGO Nr. 289, hier zitiert nach juris, Rn. 2). Hier ist nicht erkennbar, dass das [X.]erufungsurteil auf der Übertragung auf den Einzelrichter im erstinstanzlichen Verfahren beruhen kann.

bb) Erfolglos bleibt weiter die Rüge, das [X.]erufungsgericht habe einen gebotenen Vorlagebeschluss nach Art. 100 Abs. 1 GG verweigert. Ein Verstoß gegen Art. 100 GG (Unterbleiben der Aussetzung des Verfahrens und der Vorlage an das [X.]esverfassungsgericht) ist kein die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigender Verfahrensfehler ([X.]eschluss vom 17. Juli 1975 - [X.]VerwG 2 [X.] 2.75 - [X.] 310 § 132 VwGO Nr. 136 S. 18).

Eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen [X.] aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch eine unterbliebene Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG kommt im Übrigen nur dann in [X.]etracht, wenn die Unterlassung willkürlich gewesen wäre. Hierfür bestehen angesichts der sachlichen Erwägungen, mit denen das [X.]erufungsgericht das Fehlen einer Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit einer entscheidungserheblichen Norm begründet, aber keine Anhaltspunkte. Die vom Kläger herangezogenen [X.] des [X.]erufungsgerichts in anderen Verfahren betreffen entgegen der Auffassung des [X.] schon deshalb keinen vergleichbaren Fall, weil sie landesrechtliche [X.]esoldungsregelungen und die Frage der Vereinbarkeit des Nettoeinkommens der jeweiligen Kläger mit dem in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten [X.] betreffen.

cc) Eine Gehörsverletzung folgt nicht daraus, dass das [X.]erufungsgericht sich trotz des Vortrages des [X.] den seiner Auffassung nach naheliegenden rechtlichen Schlussfolgerungen verweigert hat. Denn einen Anspruch darauf, dass das Gericht einer Rechtsmeinung folgt, gibt Art. 103 Abs. 1 GG ebenso wenig ([X.], [X.]eschluss vom 12. April 1983 - 2 [X.]vR 678/81 u.a. - [X.]E 64, 1 <12> m.w.N.) wie einen Anspruch auf [X.]erücksichtigung von nach [X.] oder materiellem Recht unerheblichem Vortrag ([X.], [X.]eschluss vom 30. Januar 1985 - 1 [X.]vR 876/84 - [X.]E 69, 145 <148 f.>, vgl. auch [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 5. August 2010 - [X.]VerwG 2 [X.] 30.10 - juris Rn. 3 m.w.N.).

Eine Gehörsverletzung liegt auch nicht darin, dass dem Kläger nicht bereits "im Vorfeld des [X.]erufungsverfahrens" ein rechtlicher Hinweis darauf erteilt worden ist, dass es auf die Verfassungskonformität des [X.]esoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 nicht ankomme. Der Kläger führt selbst aus, dass die seiner Meinung nach unzutreffende Rechtsauffassung in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.]erufungsgericht diskutiert worden und er der Argumentation des [X.]erufungsgerichts inhaltlich entgegen getreten ist.

[X.]) Schließlich bleiben auch die Aufklärungsrügen ohne Erfolg.

Der Kläger macht zum einen geltend, es hätte sich dem [X.]erufungsgericht aufdrängen müssen "die Rolle des 1. Vizepräsidenten des [X.]esrates bzw. des Regierenden [X.]ürgermeisters von [X.], [X.], weiter aufzuklären". Zum anderen beanstandet er, das [X.]erufungsgericht habe auf die Untersuchungen anderer Gerichte abgestellt, obwohl es nahe gelegen habe, eigenständige Untersuchungen zur verfassungsrechtlichen Vertretungskompetenz des 1. Vizepräsidenten des [X.]esrates für die Aufgaben des [X.]espräsidenten anzustellen.

Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass es ausgehend von der Rechtsauffassung des [X.]erufungsgerichts auf Tatsachen angekommen wäre, die für die Frage der formellen Verfassungswidrigkeit des [X.]esbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 [X.]edeutung haben könnten.

Meta

2 B 45/10

30.08.2010

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 26. März 2010, Az: 1 A 3049/06, Urteil

§ 2 BSZG, § 8 BSZG, Art 33 Abs 5 GG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.08.2010, Az. 2 B 45/10 (REWIS RS 2010, 3758)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3758

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