Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2010, Az. VI ZR 106/09

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 8714

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BUNDESGERICHTSHOF [X.]/09 vom 8. März 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 8. März 2010 durch den [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.], den Rich-ter Pauge und die Richterin von [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 18. Februar 2010 gegen den Se-natsbeschluss vom 2. Februar 2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe: Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörs-rüge ist nicht begründet. 1 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] auch ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f.; [X.], Beschluss vom 24. Februar 2005 - [X.]/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidun-gen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiel-len Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (st. Rspr. vgl. [X.] 21, 191, 194; 70, 288, 294). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbe-schwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der 2 - 3 - Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Die von der Klä-gerin aufgeworfenen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-richts und der Zivilgerichte hinreichend geklärt (vgl. [X.], Beschluss vom 23. September 2009 - 1 BvR 1742/09 - m.w.[X.]). Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulas-sungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge der Klägerin wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft, ihm aber auf der Grundlage der vom Berufungsgericht ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen keine Gründe für eine Zulassung der [X.] entnehmen können. Weder aus § 321 a Abs. 4 Satz 5 ZPO, wonach der [X.] kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht er-gibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO im Nichtzulassungsbe-schwerdeverfahren auszuhebeln. Auch nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht 3 - 4 - eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (BT-Drucks. 15/3706 S. 16; vgl. auch [X.], Beschlüsse vom 24. Februar 2005 - [X.]/04 - NJW 2005, 1432, 1433; vom 28. Juli 2005 - [X.]/04 - NJW-RR 2006, 63 und vom 4. Dezember 2007 - [X.]/06 - nicht veröff.). [X.][X.]

Pauge von [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.05.2008 - 13 O 516/97 - [X.], Entscheidung vom 02.03.2009 - [X.]/08 -

Meta

VI ZR 106/09

08.03.2010

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2010, Az. VI ZR 106/09 (REWIS RS 2010, 8714)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8714

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