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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:190716BVIZR525.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 525/15
vom
19. Juli
2016
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am 19. Juli
2016 durch den
Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterin von [X.], [X.] und die Richterin Müller
beschlossen:
1.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 21. Juni 2016 wird auf ihre Kosten als unzu-lässig verworfen.
2.
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den vorbezeichneten Beschluss wird auf
ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Ablehnung der
von der Klägerin erstrebten
Beiordnung eines Notanwalts
durch den Bun-desgerichtshof ist unanfechtbar (vgl. [X.], Beschluss vom 24. März 2011 -
I ZA 1/11, NJW-RR 2011, 640; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 78b Rn.
15; [X.]/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 78b Rn. 9).
2. Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Be-schluss des Senats vom 21. Juni 2016 verletzt den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art.
103 Abs.
1 GG nicht. Mit der Anhö-rungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs.
1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden ([X.], Beschluss vom 5. Mai 2008 -
1 [X.], [X.], 2635; [X.], Beschlüsse vom 12.
Mai 2010 -
I [X.], [X.], 456 Rn. 1; vom 24. März 2011
-
I
ZA 1/11, NJW-RR 2011, 640 Rn. 5). Derartige Verstöße liegen nicht vor. Der 1
2
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3
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Senat hat bei der Entscheidung über die von der Klägerin
erstrebte Beiordnung eines Notanwalts ihr Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durch-greifend erachtet.
Galke
[X.]
von [X.]
[X.]
Müller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.08.2014 -
11 O 24/11 -
OLG Köln, Entscheidung vom
03.08.2015 -
5 U 149/14 -
Meta
19.07.2016
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2016, Az. VI ZR 525/15 (REWIS RS 2016, 7968)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 7968
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