Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2008, Az. IV ZR 237/07

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1435

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 237/07 Verkündet am:

15. Oktober 2008

[X.]

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit - 2 -

[X.] hat im s[X.]hriftli[X.]hen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit S[X.]hriftsatzfrist bis zum 26. September 2008 dur[X.]h [X.], [X.], [X.], die Ri[X.]hterin Dr. [X.] und [X.] [X.] für Re[X.]ht erkannt: Auf die Re[X.]htsmittel der Parteien werden das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 20. Juli 2007 aufgehoben und das Urteil des Amtsgeri[X.]hts Karls-ruhe vom 12. Mai 2006 geändert. Es wird festgestellt, dass die von der [X.] gemäß ihrer Satzung vom 22. November 2002 erteilte [X.] den Wert der von der Klägerin bis zum 31. De-zember 2001 erlangten Anwarts[X.]haft auf eine bei Eintritt des Versi[X.]herungsfalles zu leistende Betriebsrente ni[X.]ht verbindli[X.]h festlegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehenden Re[X.]htsmittel der Parteien werden zurü[X.]kgewiesen. Die Kosten des Re[X.]htsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Streitwert: Bis 4.000 • Von Re[X.]hts wegen - 3 -

Tatbestand:
1 Die beklagte [X.] und der Länder ([X.]) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentli[X.]hen Dienstes im Wege privatre[X.]htli[X.]her Versi-[X.]herung eine zusätzli[X.]he Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebe-nenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. No-vember 2002 ([X.]. [X.] vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr [X.] rü[X.]kwirkend zum 31. Dezember 2001 ([X.]) umgestellt. Den Systemwe[X.]hsel hatten die [X.] des öffentli[X.]hen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 ([X.]) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem [X.] vom 4. November 1966 ([X.]) beruhen-de - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und dur[X.]h ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem er-setzt. Die neue Satzung der [X.] ([X.]S) enthält [X.] zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen [X.]. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte [X.] auf die neuen [X.] übertragen. Dabei werden Versi[X.]herte, deren Versorgungsfall no[X.]h ni[X.]ht eingetreten ist, in [X.] und [X.] Versi[X.]herte unters[X.]hie-den. [X.] ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr voll-endet hatte und im Tarifgebiet West bes[X.]häftigt war bzw. dem [X.] unterfiel oder Pfli[X.]htversi[X.]he-rungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwarts[X.]haften der [X.]a. 200.000 [X.]n Versi[X.]herten werden weitgehend na[X.]h dem alten Satzungsre[X.]ht ermittelt und [X.] - 4 -

gen. Die Anwarts[X.]haften der übrigen [X.]a. 1,7 Millionen [X.]n [X.] bere[X.]hnen si[X.]h demgegenüber na[X.]h den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 [X.], 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 [X.]S i.V. mit § 18 Abs. 2 des [X.]es ([X.]). Unabhängig von ih-rer Zugehörigkeit zu einem [X.]n oder einem [X.]n Jahr-gang erhalten Bes[X.]häftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre pfli[X.]htversi[X.]hert waren, als Startguts[X.]hrift für jedes volle Kalenderjahr der Pfli[X.]htversi[X.]herung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 Versorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbes[X.]häftigung gemindert dur[X.]h [X.] mit dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden [X.] (§§ 9 Abs. 3 [X.], 37 Abs. 3 [X.]S).
Die am 28. März 1949 geborene und somit einem [X.]n Jahrgang zugehörige Klägerin und die Beklagte streiten über die Zuläs-sigkeit der Systemumstellung, die Wirksamkeit der Übergangsregelung für [X.] Versi[X.]herte und die Höhe der der Klägerin erteilten [X.] von 34,44 Versorgungspunkten (das entspri[X.]ht einem Wert von monatli[X.]h 137,76 •). Die Klägerin hält die Beklagte für verpfli[X.]htet, ihr bei Eintritt des Versi[X.]herungsfalles eine Betriebsrente mindestens in [X.] des geringeren Betrages zu gewähren, wie er si[X.]h unter Zugrundele-gung der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen (alten) Satzung der [X.] zu diesem [X.]punkt oder zum [X.]punkt des Eintritts des Versi-[X.]herungsfalles ergebe. Darüber hinaus erstrebt sie eine Verpfli[X.]htung der [X.], bei der Ermittlung der Startguts[X.]hrift bestimmte, in ver-s[X.]hiedenen Klageanträgen näher konkretisierte Bere[X.]hnungselemente zugrunde zu legen. 3 Die Klägerin hat bis zum 31. Dezember 2001 als Bes[X.]häftigte im öffentli[X.]hen Dienst 60 Umlagemonate zurü[X.]kgelegt. Ihre [X.] der [X.] - 5 -

s[X.]häftigung außerhalb des öffentli[X.]hen Dienstes beträgt 75 Umlagemo-nate (sog. Vordienstzeit). Die Klägerin war seit 1965 in der ehemaligen [X.] mit Unterbre[X.]hungen, u.a. wegen [X.], berufstätig. Die Beklagte hat der der Klägerin erteilten Startguts[X.]hrift ledigli[X.]h die bis zum 31. Dezember 2001 zurü[X.]kgelegten 60 Umlagemonate zugrunde ge-legt. Die Klägerin begehrt deshalb unter anderem die Feststellung, dass die Beklagte verpfli[X.]htet sei, bei Bere[X.]hnung ihrer Startguts[X.]hrift ihre Vordienstzeiten mindestens zur Hälfte auf die gesamtversorgungsfähige [X.] anzure[X.]hnen.
Die Beklagte stützt ihren Antrag auf [X.] unter anderem darauf, dass die beanstandete Übergangsregelung für [X.] Versi-[X.]herte auf eine im Tarifvertrag vom 1. März 2002 von den [X.] getroffene Grundents[X.]heidung zurü[X.]kgehe, die mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG ges[X.]hützte Tarifautonomie der ohnehin ein-ges[X.]hränkten re[X.]htli[X.]hen Überprüfung standhalte. Im Übrigen wahre die erteilte Startguts[X.]hrift den verfassungsre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützten Besitzstand der Klägerin. 5 Das Amtsgeri[X.]ht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgeri[X.]ht unter [X.] im Übrigen die [X.] verpfli[X.]htet, 6 der Klägerin bei Eintritt des Versi[X.]herungsfalles [X.] eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag aus der Bere[X.]hnung der Zusatzrente na[X.]h ihrer früheren Satzung zum [X.] (31. Dezem-ber 2001) oder zum Eintritt des Versi[X.]herungsfalles ent-spri[X.]ht, und die Startguts[X.]hrift bei einem entspre[X.]henden Antrag der Klägerin ni[X.]ht unter Verwendung des so genannten [X.] 6 -

[X.], sondern einer (individuellen) Ren-tenauskunft des gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herungsträ-gers zu bere[X.]hnen und dabei au[X.]h den [X.] na[X.]h § 36 Abs. 3 [X.]S anzuwenden.
Dagegen wendet si[X.]h die Beklagte mit ihrer Revision. Sie erstrebt die Wiederherstellung des amtsgeri[X.]htli[X.]hen Urteils. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision ihre bisherigen Anträge weiter, hilfsweise begehrt sie die Feststellung, dass die ihr erteilte Startguts[X.]hrift den Wert der bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwarts[X.]haft auf eine bei Eintritt des [X.] zu leistende Betriebsrente ni[X.]ht verbindli[X.]h festlege. 7 Ents[X.]heidungsgründe:
Die Revisionen beider Parteien haben teilweise Erfolg. 8 [X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hat ausgeführt: Gegen den von den Tarif-vertragsparteien vereinbarten und von der [X.] mit ihrer neuen Satzung umgesetzten Systemwe[X.]hsel als sol[X.]hen bestünden keine re[X.]htli[X.]hen Bedenken. In der Gestaltung der Bestimmungen über die Er-re[X.]hnung der Startguts[X.]hrift seien die Tarifvertragsparteien und ihnen folgend die Beklagte allerdings nur insoweit frei gewesen, als sie ni[X.]ht in erdiente Anwarts[X.]haften eingegriffen hätten. Als erdiente Anwarts[X.]haft könne ni[X.]ht nur angesehen werden, was si[X.]h als Versi[X.]herungsrente zum 31. Dezember 2001 ergeben hätte. In § 4 Abs. 1 [X.] vom 4. November 1966 sei vielmehr ausdrü[X.]kli[X.]h bestimmt, dass der Pfli[X.]htversi[X.]herte "eine Anwarts[X.]haft auf eine dynamis[X.]he Versorgungs-rente" solle erwerben können. Wer die Wartezeit erfüllt habe, habe na[X.]h 9 - 7 -

der früheren Satzung der [X.] bei bis zum [X.]punkt der Verren-tung fortbestehendem Arbeitsverhältnis grundsätzli[X.]h einen Anspru[X.]h auf [X.] erworben. Daraus sei bereits für die [X.] vor Errei[X.]hen des Rentenalters eine gesi[X.]herte Re[X.]htsposition im Sinne einer Anwart-s[X.]haft abzuleiten, in die ni[X.]ht ohne Weiteres eingegriffen werden könne.
Ein Eingriff in die erdiente Anwarts[X.]haft liege dann vor, wenn ein Versi[X.]herter bei Eintritt des Versi[X.]herungsfalles im [X.]punkt des [X.] na[X.]h der alten Satzung eine wesentli[X.]h höhere Leistung erhalten hätte als in der Startguts[X.]hrift ausgewiesen. Das lasse si[X.]h ni[X.]ht abstrakt, sondern nur im Einzelfall ermitteln. Na[X.]h den von der [X.] vorgelegten Bere[X.]hnungen sei jedenfalls zur [X.] des System-we[X.]hsels eine überaus große Verminderung der erre[X.]hneten Rentenan-warts[X.]haft festzustellen, die si[X.]h meist no[X.]h über einen langen [X.]raum erstre[X.]ke. Die jeweilige Verminderung stelle einen erhebli[X.]hen Eingriff in die erdiente Anwarts[X.]haft dar. Au[X.]h die Klägerin sei von einem derarti-gen Eingriff betroffen. 10 Na[X.]h Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts kann ni[X.]ht unterstellt werden, dass die Tarifvertragsparteien derartige Eingriffe beabsi[X.]htigt hätten oder sie si[X.]h au[X.]h nur bewusst gewesen seien, dass in einer ni[X.]ht uner-hebli[X.]hen Zahl von Fällen der Betrag der Startguts[X.]hrift geringer ausfal-len werde als die Versi[X.]herungsrente na[X.]h altem Satzungsre[X.]ht. Dem Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 ([X.]) lasse si[X.]h nur entnehmen, dass das bisherige Gesamtversorgungssystem dur[X.]h ein Punktemodell ersetzt und die im früheren Gesamtversorgungssystem er-worbenen Anwarts[X.]haften in dieses Punktemodell überführt werden soll-ten. Anderes gehe au[X.]h aus dem [X.] vom 13. November 2001 ni[X.]ht hervor. Der Vortrag der [X.] zu ihrer finanziellen Situa-11 - 8 -

tion und der ihrer Beteiligten besage ebenfalls no[X.]h ni[X.]hts darüber, ob die Tarifvertragsparteien einen derartigen Eingriff gewollt hätten. Die [X.] habe selbst geltend gema[X.]ht, dass die Systemumstellung zu kei-nem Eingriff in erdiente oder unverfallbare Anwarts[X.]haften geführt habe. Sie sei mithin offensi[X.]htli[X.]h ungewollt von den Zielvorgaben des [X.] Altersversorgung vom 1. März 2002 abgewi[X.]hen.
Der somit unbeabsi[X.]htigte Eingriff in bestehende Anwarts[X.]haften der Versi[X.]herten stehe einer unbewussten Regelungslü[X.]ke glei[X.]h. Letz-tere müsse von den Geri[X.]hten dur[X.]h eine ergänzende Auslegung [X.] werden, wenn si[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung von Treu und Glauben ausrei[X.]hende Anhaltspunkte für den mutmaßli[X.]hen Willen der Vertragsparteien ergäben oder eine bestimmte Regelung na[X.]h objektiver Betra[X.]htung dringend geboten sei. Hier liege es nahe, dass die Tarifver-tragsparteien die Lü[X.]ke mit der von ihm, dem Berufungsgeri[X.]ht, getroffe-nen Regelung ges[X.]hlossen hätten, wenn sie si[X.]h des Eingriffs in ge-s[X.]hützte Anwarts[X.]haften bewusst gewesen wären. 12 Weiter fordert das Berufungsgeri[X.]ht, dass die den [X.] zugrunde gelegte voraussi[X.]htli[X.]he gesetzli[X.]he Rente au[X.]h für [X.] der [X.]n Jahrgänge ni[X.]ht ausnahmslos na[X.]h dem so genann-ten Näherungsverfahren, sondern auf Antrag des jeweiligen Versi[X.]herten anhand einer konkreten Rentenauskunft des gesetzli[X.]hen Rentenversi-[X.]herers zu bere[X.]hnen sei. Die Übergangsregelung für die [X.]n Jahrgänge bena[X.]hteilige letztere unangemessen gegenüber den renten-nahen Jahrgängen. Ein sa[X.]hli[X.]her Grund für diese Unglei[X.]hbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) sei ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. 13 - 9 -

14 Mit Art. 3 Abs. 1 GG sei es au[X.]h ni[X.]ht vereinbar, dass der [X.] gemäß § 36 Abs. 3 [X.]S auf die Gruppe der vor dem [X.] bereits Versi[X.]herten ni[X.]ht angewendet und diese so glei[X.]hheitswidrig s[X.]hle[X.]hter gestellt werde als die Gruppe der erst seit dem 1. Januar 2002 bei der [X.] versi[X.]herten Personen. Im [X.] gebiete es der Glei[X.]hheitssatz, die Startpunkte mit dem [X.] zu multiplizieren. Entgegen der Ansi[X.]ht der Klägerin müsse die Erre[X.]hnung der zum 31. Dezember 2001 erdienten Anwarts[X.]haft jedo[X.]h ni[X.]ht unter Berü[X.]k-si[X.]htigung von Vordienstzeiten erfolgen. Mit der Umstellung des Zusatz-versorgungssystems seien die Tarifvertragsparteien - und ihnen folgend die Beklagte - der vom [X.] ([X.], 835) geäußerten Auffassung gefolgt, Vordienstzeiten müssten bei der Ermittlung der von der [X.] zu gewährenden Betriebsrente ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt werden. 15 I[X.] Dies hält, wie si[X.]h aus dem - na[X.]h [X.]ass des Berufungsurteils ergangenen - Senatsurteil vom 14. November 2007 ([X.]/06 - [X.], 127 ff.) ergibt, re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung ni[X.]ht in allen Punkten stand. 16 1. Zutreffend geht das Berufungsgeri[X.]ht davon aus, dass die [X.] der [X.] au[X.]h ohne Zustimmung der Versi[X.]herten geändert und vom bisherigen Gesamtversorgungssystem auf das neue Punktemo-dell (Betriebsrentensystem) umgestellt werden konnte. Denn zum einen s[X.]hließt die Beklagte seit 1967 (vgl. zum Inkrafttreten ihrer Satzung vom 2. Dezember 1966 mit Wirkung zum 1. Januar 1967: Beilage zum [X.]. Nr. 239 vom 22. Dezember 1966) [X.] ab, bei denen ni[X.]ht die einzelnen Arbeitnehmer - diese werden ledigli[X.]h als [X.] - 10 -

si[X.]herte und Bezugsbere[X.]htigte in die Gruppenversi[X.]herung einbezo-gen -, sondern die an der [X.] beteiligten Arbeitgeber [X.] sind ([X.], 370, 379 f., 382; 142, 103, 106 und stän-dig). Zum andern enthielt die Satzung der [X.] seither in § 14 ei-nen Änderungsvorbehalt, der au[X.]h für bestehende Versi[X.]herungen galt und eine Zustimmung der Versi[X.]herten bei Satzungsänderungen ni[X.]ht voraussetzt. Gegen die Wirksamkeit dieses Änderungsvorbehalts, der si[X.]h ni[X.]ht ledigli[X.]h auf die Änderung einzelner Satzungsregelungen be-s[X.]hränkt, sondern au[X.]h zu einer umfassenden Systemumstellung er-mä[X.]htigt (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter [X.] 3 = [X.]. 27), bestehen keine Bedenken. Satzungsänderungen sind daher oh-ne die Zustimmung des Arbeitnehmers als Versi[X.]hertem mögli[X.]h ([X.] vom 14. November 2007 aaO unter [X.] 1 = [X.]. 25 m.w.N.). Für den Systemwe[X.]hsel hat au[X.]h ein ausrei[X.]hender Anlass bestanden ([X.] vom 14. November 2007 aaO unter [X.] 2 = [X.]. 26). Die Einnahmen- und Ausgabenentwi[X.]klung bei den [X.] insgesamt hatte - ni[X.]ht nur aus der Si[X.]ht der [X.] - zu einer Krise der Zusatzversorgung geführt (Senatsurteil vom 14. November 2007 = [X.], 127 ff. [X.]. 26 ff.). Dies beruhte zum einen auf der allgemeinen demographis[X.]hen Entwi[X.]klung und auf der veränderten Personalstruktur des öffentli[X.]hen Dienstes (in jüngerer [X.] zunehmender Personalabbau, unter anderem au[X.]h dur[X.]h Privatisierung ehemals staatli[X.]her Aufgabenberei[X.]he, na[X.]h [X.] in der Vergangenheit). Zum anderen vergrößerten Veränderungen in den exter-nen Bezugssystemen (gesetzli[X.]he Rentenversi[X.]herung, Steuerre[X.]ht, Be-amtenversorgung) die im Rahmen des Gesamtversorgungssystems zu füllenden Lü[X.]ken (BGHZ aaO; vgl. au[X.]h [X.] 2008, 34, 36). [X.] Anlass für einen Ausstieg aus dem kritisierten Gesamtversor-18 - 11 -

gungssystem gab s[X.]hließli[X.]h die Re[X.]htspre[X.]hung, in erster Linie die Ent-s[X.]heidung des [X.]s vom 22. März 2000 zur sog. Halbanre[X.]hnung von Vordienstzeiten ([X.], 835 ff.; vgl. dazu u.a. Kiefer/Langenbrin[X.]k, Betriebli[X.]he Altersversorgung im öffentli[X.]hen Dienst, Stand März 2007 Einführung [X.]. 4.8; [X.] [X.] 2002, 230, 233 f.; [X.], 231, 234). Die Eins[X.]hätzung der vor-aussi[X.]htli[X.]hen Entwi[X.]klung, insbesondere der zu erwartenden [X.] und ihrer Auswirkungen ist ebenso wie die Lösung entste-hender Verteilungsprobleme Sa[X.]he der Tarifvertragsparteien (vgl. [X.] aaO). Sie konnten ihre Eins[X.]hätzung der künftigen Finanzierungslasten auf tragfähige Grundlagen stützen (vgl. dazu den [X.] vom 19. Oktober 2001 BT-Dru[X.]ks. 14/7220 und den [X.] der Bundesregierung vom 22. Juni 2005 BT-Dru[X.]ks. 15/5821). Sie gingen davon aus, dass die [X.] ni[X.]ht mehr hinnehmbar seien und zur Si[X.]herung einer [X.] soliden Finanzierung der Gesamtversorgung die bisherige Abhän-gigkeit von den externen Faktoren beseitigt werden müsse. Diese Beur-teilung ist von der [X.] der Tarifvertragsparteien gede[X.]kt. Das neuen System beseitigt dur[X.]h seine beitragsorientierte Ausgestaltung (vgl. §§ 8 [X.], 36 [X.]S) die Ursa[X.]hen ausufernder [X.] und unzurei[X.]hender Kalkulierbarkeit.
Entgegen der Ansi[X.]ht der Revision kommt es ni[X.]ht darauf an, ob si[X.]h die Beklagte konkret in einer günstigen wirts[X.]haftli[X.]hen Lage [X.]. Den entspre[X.]henden Vortrag hat der Senat berü[X.]ksi[X.]htigt, jedo[X.]h für ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]h era[X.]htet. Selbst wenn mit Finanzie-rungss[X.]hwierigkeiten ni[X.]ht zu re[X.]hnen gewesen wäre, bedeutet dies ni[X.]ht, dass die Tarifvertragsparteien auf die ständig steigenden [X.] ni[X.]ht reagieren durften und von einer Systemänderung [X.] - 12 -

sehen mussten. Die Tarifvertragsparteien können eins[X.]hreiten, wenn si[X.]h das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung gemessen an den ursprüngli[X.]hen Vorstellungen bei Einführung des Versorgungswerks so stark geändert hat, dass eine Störung der Ges[X.]häftsgrundlage (sog. Äquivalenzstörung) vorliegt. Au[X.]h bei der Beantwortung der Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, steht den Tarifvertragsparteien eine Ein-s[X.]hätzungsprärogative zu. Über die Art und Weise der Beseitigung einer derartigen Störung ents[X.]heiden die Tarifvertragsparteien eigenverant-wortli[X.]h. Insoweit verfügen sie über einen erhebli[X.]hen Gestaltungsspiel-raum (vgl. [X.] aaO). Er umfasst den vorliegenden Systemwe[X.]hsel (BGHZ aaO). 2. Der S[X.]hutz der im [X.]punkt des Systemwe[X.]hsels bereits beste-henden Rentenansprü[X.]he und -anwarts[X.]haften ist dur[X.]h Übergangs- bzw. [X.] si[X.]herzustellen. Insofern hängt die Frage, inwieweit Versi[X.]herte in ihren bis zur Umstellung erworbenen Re[X.]hten verletzt sind, allein davon ab, inwieweit die [X.] diese Re[X.]hte wahren (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter [X.] 3 = [X.] 27). Für die Ermittlung der [X.] [X.]r Pfli[X.]htversi-[X.]herter ist in den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 [X.], 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 [X.]S i.V. mit § 18 Abs. 2 [X.] eine Über-gangsregelung getroffen worden. Sie zielt darauf ab, den [X.]n Pfli[X.]htversi[X.]herten bei der Bere[X.]hnung ihrer Startguts[X.]hrift die na[X.]h dem [X.] bis zum [X.] unverfallbar gewor-denen Rentenanwarts[X.]haften in das neue Betriebsrentensystem zu [X.] (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter [X.]I 4 = [X.]. 39). 20 a) Diese Übergangsregelung ist entgegen der Ansi[X.]ht des Beru-fungsgeri[X.]hts im Grundsatz ni[X.]ht zu beanstanden (Senatsurteil vom 21 - 13 -

14. November 2007 aaO vor A = [X.]. 11 und unter [X.]II 1 = [X.]. 64). Das gilt au[X.]h, soweit sie dur[X.]h Fests[X.]hreibung der maßgebli[X.]hen Bere[X.]h-nungsfaktoren zum [X.] (§§ 32 Abs. 4, 33 Abs. 1 Satz 1 [X.], 78 Abs. 2, 79 Abs. 1 Satz 1 [X.]S i.V. mit §§ 18 Abs. 2 [X.] Satz 2 Bu[X.]hst. [X.], 2 Abs. 5 Satz 1 [X.]) - insbesondere des Arbeitsentgelts und der Steuerklasse - zu Eingriffen in die erdiente Dynamik und damit in einen na[X.]h den Grundsätzen des Vertrauenss[X.]hutzes ges[X.]hützten Be-rei[X.]h führt (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter [X.]II 1 d, bb = [X.]. 77-79). Dass die [X.] an einer mit der Anwendung des [X.]s (§ 36 Abs. 2 und 3 [X.]S) verbundenen Verzinsung ni[X.]ht teilneh-men, verstößt ebenfalls ni[X.]ht gegen höherrangiges Re[X.]ht. Denn die Dy-namisierung ist mit der Neuregelung ni[X.]ht entfallen. Na[X.]h den §§ 33 Abs. 7, 19 [X.], 79 Abs. 7, 68 [X.]S werden die zunä[X.]hst festges[X.]hrie-benen [X.] vielmehr insoweit dynamisiert, als sie Bonus-punkte auslösen können, die eine tatsä[X.]hli[X.]he oder fiktive Beteiligung an den - von der [X.] bzw. den jeweils zehn na[X.]h der Bilanzsumme größten Pensionskassen (vgl. § 68 Abs. 2 Satz 3 [X.]S) - erwirts[X.]hafte-ten Übers[X.]hüssen darstellen. Diese von den Tarifvertragsparteien ge-wählte und von der [X.] in ihrer Satzung übernommene Dynamisie-rung ist angesi[X.]hts des Anlasses und der Ziele der Systemumstellung zumindest vertretbar und s[X.]hon deshalb verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden. Die Tarifvertragsparteien haben insoweit ihren dur[X.]h die Tarifautonomie eröffneten weiten Handlungsspielraum ni[X.]ht übers[X.]hritten (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter [X.]II 1 d bb bis [X.] = [X.]. 77-81). 22 - 14 -

23 Eine Verletzung höherrangigen Re[X.]hts kann au[X.]h ni[X.]ht darin ge-sehen werden, dass die Übergangsregelung den [X.]n Pfli[X.]htver-si[X.]herten na[X.]h der alten Satzung zugesagte Mindestleistungen - insbesondere au[X.]h diejenige na[X.]h § 44a [X.]S a.F. - entzieht, wie der Senat im Urteil vom 14. November 2007 näher dargelegt hat (aaO unter [X.]II 2 und 3 = [X.]. 82-101). b) Grundre[X.]hte der Klägerin werden s[X.]hließli[X.]h ni[X.]ht dadur[X.]h ver-letzt, dass die na[X.]h § 42 Abs. 2 Satz 1 [X.]S a.F. bei Ermittlung der ge-samtversorgungsfähigen [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigende hälftige Anre[X.]hnung so genannter Vordienstzeiten na[X.]h der Übergangsregelung keinen Ein-gang in die [X.] [X.]r Versi[X.]herter findet. 24 aa) Die Halbanre[X.]hnung von Vordienstzeiten na[X.]h der alten [X.] der [X.] ist ni[X.]ht von der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst. Sie stellte ledigli[X.]h einen von mehreren Bere[X.]hnungsfakto-ren zur Ermittlung der späteren [X.] dar, auf wel[X.]he die [X.]n Versi[X.]herten bis zur Systemumstellung no[X.]h keine grund-gesetzli[X.]h ges[X.]hützte Anwarts[X.]haft erlangt hatten (Senat aaO [X.]. 97). 25 bb) Au[X.]h mit Bli[X.]k auf den dur[X.]h das Re[X.]htsstaatsprinzip gewähr-ten Vertrauenss[X.]hutz stellt die Halbanre[X.]hnung von Vordienstzeiten für die [X.]n Versi[X.]herten keinen ges[X.]hützten Besitzstand dar. Denn dieser Bere[X.]hnungsfaktor spielte für die Ermittlung der allein ges[X.]hütz-ten, unverfallbaren Rentenanwarts[X.]haft im Falle des vorzeitigen Aus-s[X.]heidens aus dem öffentli[X.]hen Dienst weder na[X.]h den §§ 44a [X.]S a.F., 1, 18 [X.] a.F. no[X.]h na[X.]h den §§ 1b, 18 [X.] n.F. eine Rolle (Senat aaO [X.]. 98). 26 - 15 -

27 Die [X.]n Versi[X.]herten der jüngeren Generation konnten na[X.]h der Ents[X.]heidung des [X.]s vom 22. März 2000 ([X.], 835 ff.) zudem ni[X.]ht mehr darauf vertrauen, dass der in der bloßen Halbanre[X.]hnung von Vordienstzeiten bei voller Anre[X.]hnung der Beitragszeiten in der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung liegende [X.] gegen Art. 3 Abs. 1 GG allein dur[X.]h eine Beibehaltung einer An-re[X.]hnung der Vordienstzeiten beseitigt werde. Denn das Bundesverfas-sungsgeri[X.]ht (aaO 837 f.) hatte ausdrü[X.]kli[X.]h darauf hingewiesen, dass die Anre[X.]hnung von Vordienstzeiten im Rahmen einer Betriebsrente von [X.] wegen ni[X.]ht geboten war (Senat aaO [X.]. 100).
[X.][X.]) Dass bei der Bere[X.]hnung der [X.] [X.]r Pfli[X.]htversi[X.]herter na[X.]h § 79 Abs. 2 [X.]S die Halbanre[X.]hnung no[X.]h be-rü[X.]ksi[X.]htigt wird, verstößt insbesondere ni[X.]ht gegen den Glei[X.]hheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Vielmehr ist es sa[X.]hli[X.]h gere[X.]htfertigt, den älteren Versi[X.]herten wegen ihrer [X.] einen weitergehenden Vertrau-enss[X.]hutz einzuräumen (Senat vom 14. November 2007 aaO [X.]. 101). Ansonsten ist eine Unglei[X.]hbehandlung ni[X.]ht gegeben. Die Ni[X.]htberü[X.]k-si[X.]htigung von Vordienstzeiten betrifft au[X.]h alle [X.]n [X.]n glei[X.]hermaßen: Versi[X.]herte aus den alten Bundesländern ebenso wie sol[X.]he aus dem Beitrittsgebiet. 28 [X.]) Eine Berü[X.]ksi[X.]htigung der Vordienstzeiten Versi[X.]herter bei der Ermittlung ihrer Startguts[X.]hrift lässt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus dem Urteil des Senats vom 27. September 2000 ([X.] - [X.], 1530 f.; bestätigt dur[X.]h Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - [X.] - VersR 2004, 499, 500 unter 2 a) ableiten. Der Senat hatte dort ents[X.]hieden, dass es der [X.] na[X.]h § 242 BGB verwehrt sei, si[X.]h auf die mit der 28. Satzungsänderung vom 20. Oktober 1995 eingefügte Neuregelung 29 - 16 -

von § 42 Abs. 2 Satz 1 [X.]S a. F., wona[X.]h in der ehemaligen [X.] zu-rü[X.]kgelegte Dienstzeiten ni[X.]ht mehr hälftig angere[X.]hnet werden, gegen-über einem Versi[X.]herten zu berufen, der s[X.]hon vor der [X.] angemeldet und damit als Begünstigter der Gruppenversi-[X.]herung in den Vertrag einbezogen war. Denn dieser Versi[X.]herte habe bei seiner Einbeziehung in die Zusatzversorgung darauf vertrauen [X.], dass die Beklagte ihre Satzung ni[X.]ht in einer Weise ändern werde, die na[X.]hträgli[X.]h zu einer erhebli[X.]hen Verminderung seiner Bezüge aus der Zusatzversorgung führen würde.
Diese Erwägungen lassen si[X.]h aber ni[X.]ht auf die Übergangsrege-lung für [X.] Versi[X.]herte in § 79 Abs. 1 Satz 1 [X.]S übertragen. Ihnen ist s[X.]hon mit der Systemumstellung der Boden entzogen, weil es nunmehr bei [X.]n Versi[X.]herten - wie der Klägerin - überhaupt ni[X.]ht mehr auf Vordienstzeiten ankommt, glei[X.]hviel ob sie in der früheren [X.] oder in der Bundesrepublik Deuts[X.]hland zurü[X.]kgelegt wurden. 30 ee) Zudem beruht diese Regelung, anders als die Neufassung von § 42 Abs. 2 Satz 1 a) aa) [X.]S a. F. im Rahmen der 28. Satzungsände-rung vom 20. Oktober 1995 (dazu Senat vom 27. September 2000 aaO 1531 unter I[X.] 3. b), auf einer maßgebli[X.]hen Grundents[X.]heidung der Ta-rifpartner (dazu Senat vom 14. November 2007 aaO [X.]. 32). Deren weit-gehende Gestaltungsfreiheit haben die Geri[X.]hte grundsätzli[X.]h zu respek-tieren (Senat vom 14. November 2007 aaO [X.]. 32). Insoweit wirkt der S[X.]hutz der Tarifautonomie fort, wel[X.]he den Tarifvertragsparteien für ihre Grundents[X.]heidung besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestal-tungsspielräume eröffnet und deshalb die Satzungsbestimmungen etwa der AGB-re[X.]htli[X.]hen Inhaltskontrolle entzieht (Senat vom 14. November 2007 aaO [X.]. 32). Ein Verstoß gegen zu bea[X.]htendes höherrangiges 31 - 17 -

Re[X.]ht, insbesondere eine Verletzung von [X.]re[X.]ht, liegt darin na[X.]h Auffassung des Senats ni[X.]ht.
[X.]) Ob es zulässig ist, bei der Erre[X.]hnung der Startguts[X.]hrift die für die Ermittlung der [X.] von der Hö[X.]hstversorgung in Abzug zu bringende voraussi[X.]htli[X.]he gesetzli[X.]he Rente gemäß den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 [X.], 79 Abs. 1 Satz 1 [X.]S i.V. mit § 18 Abs. 2 [X.] Satz 2 Bu[X.]hst. f [X.] auss[X.]hließli[X.]h na[X.]h dem bei der Bere[X.]hnung von Pensionsrü[X.]kstellungen allgemein zulässigen Verfahren (dem so ge-nannten Näherungsverfahren) zu ermitteln, oder ob dies gegen den all-gemeinen Glei[X.]hheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt, hat der Senat im Urteil vom 14. November 2007 offen gelassen (aaO unter [X.]II 4 = [X.]. 102-121). 32 Die Frage bedarf au[X.]h hier keiner Ents[X.]heidung. Denn die Über-gangsregelung für [X.] Pfli[X.]htversi[X.]herte verstößt jedenfalls an-derweitig gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist s[X.]hon deshalb unwirksam ([X.] vom 14. November 2007 aaO unter [X.]II 4 g = [X.]. 120). 33 d) Dur[X.]hgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG begegnet nämli[X.]h der na[X.]h den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 [X.], 79 Abs. 1 Satz 1 [X.]S i.V. mit § 18 Abs. 2 [X.] Satz 1 [X.] der [X.]enbere[X.]hnung zugrunde zu legende Versorgungssatz von 2,25% für jedes volle Jahr der Pfli[X.]htversi[X.]herung (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter [X.]II 5 = [X.]. 122-140). Dieser [X.] führt - wie der Senat im Urteil vom 14. November 2007 im Einzelnen ausgeführt hat (aaO unter [X.]II 5 b = [X.]. 128-139) - zu einer sa[X.]hwidrigen und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Unglei[X.]h-behandlung innerhalb der Gruppe der [X.]n Versi[X.]herten, die 34 - 18 -

selbst vom weiten Handlungsspielraum der Tarifvertragsparteien ni[X.]ht mehr gede[X.]kt ist. Die Unglei[X.]hbehandlung besteht darin, dass [X.] mit längeren Ausbildungszeiten die zum Erwerb der Vollrente (100%) erforderli[X.]hen 44,44 Pfli[X.]htversi[X.]herungsjahre in ihrem Arbeits-leben ni[X.]ht errei[X.]hen können und deshalb von vornherein überproportio-nale Abs[X.]hläge hinnehmen müssen. Neben Akademikern sind hiervon au[X.]h all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im öffentli[X.]hen Dienst, etwa einer abges[X.]hlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerkli[X.]hen Be-ruf, erst später in den öffentli[X.]hen Dienst eintreten (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter [X.]II 5 [X.] (2) = [X.]. 133-138). 3. Die dargelegte [X.]widrigkeit und die si[X.]h daraus erge-bende [X.]keit dieser Detailregelung des Tarifvertrages vom 1. März 2002 und der neuen Satzung der [X.] ändern an der Wirk-samkeit der Systemumstellung als sol[X.]her ni[X.]hts. [X.] ist ledigli[X.]h die in den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 [X.], 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 [X.]S i.V. mit § 18 Abs. 2 [X.] für die [X.]n Versi[X.]herten getroffene Übergangsregelung, was zur Folge hat, dass die der Klägerin erteilte Startguts[X.]hrift einer ausrei[X.]henden re[X.]htli[X.]hen Grundlage entbehrt. Sie legt damit den Wert der von der Klägerin bis zum [X.] erdienten Anwarts[X.]haft auf eine bei Eintritt des Versi[X.]herungsfalles zu leistende Rente ni[X.]ht verbindli[X.]h fest (vgl. [X.] vom 14. November 2007 aaO unter [X.] = [X.]. 141). 35 Auf diese Feststellung war der Urteilsausspru[X.]h zu bes[X.]hränken. Dem weitergehenden Begehren der Klägerin, die dur[X.]h den Wegfall der unwirksamen Übergangsregelung verursa[X.]hte Lü[X.]ke in der Satzung der [X.] dur[X.]h eine geri[X.]htli[X.]he Regelung zu ersetzen oder zumindest 36 - 19 -

bestimmte verbindli[X.]he Vorgaben für die Neuerre[X.]hnung der [X.] festzus[X.]hreiben, kann mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG ges[X.]hützte Tarifautonomie ni[X.]ht entspro[X.]hen werden. Eine sol[X.]he ge-ri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung ist au[X.]h na[X.]h dem Re[X.]htsstaatsprinzip ni[X.]ht ge-boten. Es ist vielmehr zunä[X.]hst den Tarifvertragsparteien vorbehalten, eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. In diesem [X.] haben diese zuglei[X.]h Gelegenheit, die Auswirkungen der aus-s[X.]hließli[X.]hen Anwendung des Nä[X.] erneut zu bedenken.
[X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom 12.05.2006 - 10 [X.] 187/03 - [X.], Ents[X.]heidung vom 20.07.2007 - 6 S 51/06 -

Meta

IV ZR 237/07

15.10.2008

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2008, Az. IV ZR 237/07 (REWIS RS 2008, 1435)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1435

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